VkBl Nr. 20 1997

Verkehrsblatt Nr. 20 1997

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                              I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  51. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                                                                      Heft 20

  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                        VkBl. 1997                                  Seite    Nr.   Datum                       VkBl. 1997                                Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                               208 23. 7. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
                                                                                               bau Nr. 33/1997
  202 2. 10. 1997 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                         Sachgebiet 03.4: Erd- und Grundbau, Entwässe-
      fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-Durchfüh-                                                                rung, Landschaftsbau; Erdbau
      rungsrichtlinien) – RE 001 – ........................................... 770                         03.5: Bodenverfestigung, Bodenver-
  203 29. 9. 1997 Ergänzende umzugskostenrechtliche                                                              besserung ........................................ 774
      Bestimmungen für die der Deutschen Bahn Aktien-                                      209 8. 10. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      gesellschaft zugewiesenen Beamten ............................. 770                      bau Nr. 38/1997
                                                                                               Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Stra-
  Eisenbahn
                                                                                                                ßenausstattung; Arbeitsstellen an
  204 1. 10. 1997 Bekanntmachung der Planfeststellung                                                           Straßen ............................................ 775
      für die Neubaustrecke (NBS) Köln – Rhein/Main im
      Bereich der Verbandsgemeinde Dierdorf, Planfest-                                     Wasserstraßen
      stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-km 71,305                                       210 10. 10. 1997  Planfeststellungsverfahren für den
      bis Bau-km 77,258 ......................................................... 770          Neubau der Schleuse Spandau von UHW-km 0,008
  Straßenverkehr                                                                               bis HOW-km 1,400 ......................................................... 778
                                                                                           211 10. 9. 1997 Technische Lieferbedingungen, Grenz-
  205 14. 10. 1997 Kraftfahrzeugkennzeichen;                                                   maße und Formtoleranzen für Spundbohlen aus un-
      3. Berichtigung der Aufstellung über die Unter-                                          legierten Stählen
      scheidungszeichen der Verwaltungsbezirke (Anlage                                         – DIN EN 10248-1, Ausgabe August 1995
      I zur StVZO in der Fassung vom 12. November 1996,                                        – DIN EN 10248-2, Ausgabe August 1995..................... 780
      BGBl. I S. 1738, VkBl. 1996 S. 594 ............................... 773
  206 14. 10. 1997 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
      Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
      Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer
      18. Berichtigung.............................................................. 773

  Straßenbau

  207 27. 6. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      bau Nr. 30/1997
      Sachgebiet 03.3: Grundbau, Hohlraumbau
                  12.1: Umweltschutz; Lärmschutz .............. 774




                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 20 – 1997                                                     770                                                VkBl. Amtlicher Teil


                                               AMTLICHER TEIL
                                                                         und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der
    Allgemeine Angelegenheiten                                           Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind.
                                                                                                      §2
Nr. 202 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                  Ausgleichszahlungen bei Personalmaßnahmen
        fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-
                                                                         (1) Trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gegenüber
        Durchführungsrichtlinien) – RE 001 –                             den in § 1 genannten Beamten eine Personalmaßnahme,
                             Bonn, den 2. Oktober 1997                   die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, erhal-
                             A 13/26.10.70-02-02                         ten die Beamten die gleichen Ausgleichszahlungen, die die
Hiermit gebe ich die mit dem Eisenbahn-Bundesamt und                     Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufgrund betrieblicher
den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbei-                      Vereinbarungen1 ihren Arbeitnehmern gewährt.
teten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutver-                     (2) Die Ausgleichszahlungen werden neben den
ordnung Eisenbahn bekannt. Diese Richtlinien                             umzugskostenrechtlichen Vergütungen geleistet. Sie
berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Eisenbahn                        sind keine anderweitigen Bezüge im Sinne des § 12
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) und ersetzen                     Absatz 7 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
die GGVE-Durchführungsrichtlinien vom 15. März 1996                                                   §3
(VkBl. 1996 S. 218).
                                                                                                 Inkrafttreten
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die
Richtlinien nur Anwendung, wenn sie von den zuständi-                    Diese Regelung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
gen obersten Landesbehörden eingeführt sind.                                                        Bundesministerium für Verkehr
Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck                                                         Im Auftrag
zu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck                                                             Dr. Z u m p e
(B 22061) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39,                   (VkBl. 1997 S. 770)
44139 Dortmund, bezogen werden.
                          Bundesministerium für Verkehr
                                     Im Auftrag                              Eisenbahn
                                Dr. S a n d h ä g e r
(VkBl. 1997 S. 770)                                                      Nr. 204 Bekanntmachung der Planfeststellung
                                                                                 für die Neubaustrecke (NBS) Köln –
                                                                                 Rhein/Main im Bereich der Ver-
Nr. 203 Ergänzende umzugskostenrechtliche                                        bandsgemeinde Dierdorf, Planfest-
        Bestimmungen für die der Deutsche                                        stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-
        Bahn Aktiengesellschaft zugewiese-                                       km 71,305 bis Bau-km 77,258
        nen Beamten                                                      Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-
                           Bonn, den 29. September 1997                  Bundesamtes (EBA) vom 18. 9. 1997, Az.: 1031/1013
                           Z 13/04.70.06/416 BM 97                       Rap 93/94 ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß
                                                                         § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12.
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der von mir erlasse-
                                                                         1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) festgestellt worden.
nen ergänzenden umzugskostenrechtlichen Bestimmun-
gen für die der DB AG zugewiesenen Beamten bekannt.                      Der Planfeststellungsabschnitt beginnt bei Bau-km
                                                                         71,305 südlich der Bundesautobahn (BAB) A 3,
                                              Im Auftrag
                                                                         Anschlußstelle Dierdorf, an der Grenze zwischen den
                                            Dr. Z u m p e
                                                                         Verbandsgemeinden Puderbach und Dierdorf im Kreis
Auf Grund § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung
                                                                         Neuwied und endet südlich des bestehenden
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. 12.
                                                                         Rastplatzes Sessenhausen an der Grenze zwischen den
1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das durch Artikel 31
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geän-
dert worden ist, erläßt das Bundesministerium für Verkehr im             1   Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gewährt nach § 2
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und                        Absatz 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umbau der
dem Bundesministerium der Finanzen folgende                                  Unternehmens- und Personalstrukturen in der DB AG vom 26.
                                                                             9. 1995 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Sozialplans fol-
Bestimmungen:
                                                                             gende Ausgleichsleistungen:
                             §1                                              a)   . . . (Festsetzung der täglichen Arbeitszeit, keine finan-
                                                                                  zielle Leistung);
                     Anwendungsbereich
                                                                             b)   eine einmalige Pauschale von 750 DM pro angefange-
Die folgenden Bestimmungen gelten für Beamte des                                  ner Viertelstunde zusätzlicher Gesamtwegezeit, wenn
Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2                                  die zumutbare Gesamtwegezeit von 150 Minuten durch
                                                                                  die Übernahme des neuen Arbeitsplatzes überschritten
                                                                                  wird und eine günstigere Festlegung der Arbeitszeit
                                                                                  (Buchstabe a) nicht möglich ist;
1   Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-             c)   einen Pauschalbetrag von 4000 DM brutto für jeden
    Verlag unter Angabe der Abonennten-Nummer auf An-                             Arbeitnehmer zuzüglich 1000 DM für jedes im Haushalt
    forderung ein Exemplar des Sonderdruckes kostenlos, jedoch                    lebende Familienmitglied, insgesamt höchstens jedoch
    gegen Portoerstattung.                                                        7000 DM, wenn der Arbeitnehmer umgezogen ist.




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

Heft 20 – 1997                                                     770                                                VkBl. Amtlicher Teil


                                               AMTLICHER TEIL
                                                                         und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der
    Allgemeine Angelegenheiten                                           Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind.
                                                                                                      §2
Nr. 202 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                  Ausgleichszahlungen bei Personalmaßnahmen
        fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-
                                                                         (1) Trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gegenüber
        Durchführungsrichtlinien) – RE 001 –                             den in § 1 genannten Beamten eine Personalmaßnahme,
                             Bonn, den 2. Oktober 1997                   die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, erhal-
                             A 13/26.10.70-02-02                         ten die Beamten die gleichen Ausgleichszahlungen, die die
Hiermit gebe ich die mit dem Eisenbahn-Bundesamt und                     Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufgrund betrieblicher
den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbei-                      Vereinbarungen1 ihren Arbeitnehmern gewährt.
teten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutver-                     (2) Die Ausgleichszahlungen werden neben den
ordnung Eisenbahn bekannt. Diese Richtlinien                             umzugskostenrechtlichen Vergütungen geleistet. Sie
berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Eisenbahn                        sind keine anderweitigen Bezüge im Sinne des § 12
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) und ersetzen                     Absatz 7 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
die GGVE-Durchführungsrichtlinien vom 15. März 1996                                                   §3
(VkBl. 1996 S. 218).
                                                                                                 Inkrafttreten
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die
Richtlinien nur Anwendung, wenn sie von den zuständi-                    Diese Regelung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
gen obersten Landesbehörden eingeführt sind.                                                        Bundesministerium für Verkehr
Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck                                                         Im Auftrag
zu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck                                                             Dr. Z u m p e
(B 22061) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39,                   (VkBl. 1997 S. 770)
44139 Dortmund, bezogen werden.
                          Bundesministerium für Verkehr
                                     Im Auftrag                              Eisenbahn
                                Dr. S a n d h ä g e r
(VkBl. 1997 S. 770)                                                      Nr. 204 Bekanntmachung der Planfeststellung
                                                                                 für die Neubaustrecke (NBS) Köln –
                                                                                 Rhein/Main im Bereich der Ver-
Nr. 203 Ergänzende umzugskostenrechtliche                                        bandsgemeinde Dierdorf, Planfest-
        Bestimmungen für die der Deutsche                                        stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-
        Bahn Aktiengesellschaft zugewiese-                                       km 71,305 bis Bau-km 77,258
        nen Beamten                                                      Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-
                           Bonn, den 29. September 1997                  Bundesamtes (EBA) vom 18. 9. 1997, Az.: 1031/1013
                           Z 13/04.70.06/416 BM 97                       Rap 93/94 ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß
                                                                         § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12.
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der von mir erlasse-
                                                                         1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) festgestellt worden.
nen ergänzenden umzugskostenrechtlichen Bestimmun-
gen für die der DB AG zugewiesenen Beamten bekannt.                      Der Planfeststellungsabschnitt beginnt bei Bau-km
                                                                         71,305 südlich der Bundesautobahn (BAB) A 3,
                                              Im Auftrag
                                                                         Anschlußstelle Dierdorf, an der Grenze zwischen den
                                            Dr. Z u m p e
                                                                         Verbandsgemeinden Puderbach und Dierdorf im Kreis
Auf Grund § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung
                                                                         Neuwied und endet südlich des bestehenden
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. 12.
                                                                         Rastplatzes Sessenhausen an der Grenze zwischen den
1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das durch Artikel 31
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geän-
dert worden ist, erläßt das Bundesministerium für Verkehr im             1   Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gewährt nach § 2
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und                        Absatz 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umbau der
dem Bundesministerium der Finanzen folgende                                  Unternehmens- und Personalstrukturen in der DB AG vom 26.
                                                                             9. 1995 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Sozialplans fol-
Bestimmungen:
                                                                             gende Ausgleichsleistungen:
                             §1                                              a)   . . . (Festsetzung der täglichen Arbeitszeit, keine finan-
                                                                                  zielle Leistung);
                     Anwendungsbereich
                                                                             b)   eine einmalige Pauschale von 750 DM pro angefange-
Die folgenden Bestimmungen gelten für Beamte des                                  ner Viertelstunde zusätzlicher Gesamtwegezeit, wenn
Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2                                  die zumutbare Gesamtwegezeit von 150 Minuten durch
                                                                                  die Übernahme des neuen Arbeitsplatzes überschritten
                                                                                  wird und eine günstigere Festlegung der Arbeitszeit
                                                                                  (Buchstabe a) nicht möglich ist;
1   Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-             c)   einen Pauschalbetrag von 4000 DM brutto für jeden
    Verlag unter Angabe der Abonennten-Nummer auf An-                             Arbeitnehmer zuzüglich 1000 DM für jedes im Haushalt
    forderung ein Exemplar des Sonderdruckes kostenlos, jedoch                    lebende Familienmitglied, insgesamt höchstens jedoch
    gegen Portoerstattung.                                                        7000 DM, wenn der Arbeitnehmer umgezogen ist.




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

VkBl. Amtlicher Teil                                           771                                           Heft 20 – 1997

Verbandsgemeinden Dierdorf und Selters bei Bau-km                           – Verlegung der L 266 und Bau des Knoten-
77,258. Die Trasse verläuft weitestgehend parallel zur                        punktes mit der B 413 von Bau-km 72,327 bis
BAB A 3. Der Planfeststellungsabschnitt liegt innerhalb                       Bau-km 72,910
der Grenzen der Verbandsgemeinde Dierdorf.                                  – Trog (Betriebszufahrt BAB A 3) von Bau-km
                                                                              72,813 bis Bau-km 72,923
A. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)
                                                                            – SÜ B 413/BAB A 3 Bau-km 72,942
   I.    Gemäß § 18 Abs. 1 AEG wird der Plan für die                        – Abbruch der SÜ B 413/BAB A 3 Bau-km 72,957
         Neubaustrecke Köln – Rhein/Main der Deutsche                       – Tieferlegung der K 120 Bau-km 75,416
         Bahn AG, Teilabschnitt 53, von Bau-km 71,305 bis
         Bau-km 77,258 im Bereich der Verbandsgemeinde                      – Verlegung der K 119 Bau-km 76,145
         Dierdorf, Ortsgemeinden Dierdorf, Großmaischeid,                   – Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen
         Kleinmaischeid und Stebach nebst Ausgleichs- und                     Wegenetzes
         Ersatzmaßnahmen im Bereich der Verbandsge-                         – Umlegungs- und Sicherungsmaßnahmen an
         meinde Dierdorf, Ortsgemeinden Dierdorf, Groß-                       Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Fern-
         maischeid, Kleinmaischeid und Stebach mit den                        meldeleitungen verschiedener Leitungsträger
         Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe
                                                                            – Verlegung eines Winterdienststützpunktes der
         des Anhörungsverfahrens ergeben haben, ein-
                                                                              Autobahnmeisterei Ammerich.
         schließlich sämtlicher zugehöriger technischer Ein-
         richtungen und der Nebenbestimmungen und                    III.   Der festgestellte Plan umfaßt vier Bände mit den
         Auflagen festgestellt.                                             darin näher bezeichneten Anlagen. Änderungen
         Die Planfeststellung umfaßt auch notwendige                        und Ergänzungen, die sich im Anhörungsver-
         Folgemaßnahmen gem. § 75 Abs. 1 Ver-                               fahren (Deckblatt 1) bzw. als Entscheidung der
         waltungsverfahrensgesetz (VwVfG).                                  Planfeststellungsbehörde (Deckblatt 2) ergeben
                                                                            haben, sind in Deckblättern berücksichtigt, die
   II.   Gegenstand der Planfeststellung                                    insoweit die ursprünglichen Planunterlagen
                                                                            ersetzen.
         Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten
         Eisenbahnstrecke von Bau-km 71,305 bis Bau-                 IV.    Wasserrechtliche Entscheidungen
         km 77,258 in fester Fahrbahn.                                      Im Rahmen der Planfeststellung werden gem. §§ 2,
         Wesentliche Bestandteile sind:                                     3, 7, 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und gem.
         – Einschnitt von Bau-km 71,305 bis Bau-km                          §§ 13, 25, 26, 27, 76 des Wassergesetzes für das
           72,210                                                           Land Rheinland-Pfalz (LWG) wasserrechtliche
         – SÜ L 258 Bau-km 71,391                                           Erlaubnisse und Genehmigungen nach Maßgabe
                                                                            der im Beschluß im einzelnen aufgeführten
         – SÜ Rampen BAB-AS Dierdorf Bau-km 71,559                          Einzelbestimmungen ausgesprochen.
         – Damm von Bau-km 72,210 bis Bau-km 73,150                         Der Beschluß schließt gem. § 26 Abs. 3 LWG die
         – EÜ B 413 Bau-km 72,949                                           Genehmigung nach § 54 LWG zum Bau und
         – Einschnitt von Bau-km 73,150 bis Bau-km                          Betrieb der Abwasseranlagen mit ein.
           73,920                                                    V.     Forsthoheitliche Entscheidungen
         – Damm von Bau-km 73,920 bis Bau-km 74,840                         Mit dem Planfeststellungsbeschluß werden gem.
         – Einschnitt von Bau-km 74,840 bis Bau-km                          § 18 AEG i. V. m. § 75 VwVfG die Genehmigun-
           75,360                                                           gen gem. der §§ 9 und 10 des Bundeswald-
         – Überholungsbahnhof Dierdorf von Bau-km                           gesetzes (BundeswaldG) in Verbindung mit § 14
           75,020 bis Bau-km 76,395                                         Landesforstgesetz Rheinland-Pfalz (LFG) aus-
         – Damm von Bau-km 75,360 bis Bau-km 75,700                         gesprochen.
         – EÜ K 120 Bau-km 75,416                                    VI. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen
         – Einschnitt von Bau-km 75,700 bis Bau-km                       Nebenbestimmungen und Schutzauflagen sind
           75,900                                                        im Beschluß insbesondere zu folgenden Be-
         – Damm von Bau-km 75,900 bis Bau-km 77,050                      reichen enthalten:
         – EÜ K 119 Bau-km 76,145                                        (Hinweis zum Immissionsschutz: Schutzvor-
                                                                         kehrungen gegen Lärmimmissionen und
         – Einschnitt von Bau-km 77,050 bis Bau-km
                                                                         Erschütterungen sind nicht erforderlich.)
           77,258
                                                                         – Bauausführung
         Folgemaßnahmen:
                                                                           (u. a. hinsichtlich Nachbarschaftsschutz, Arbeits-
         – Realisierung von landschaftspflegerischen
                                                                           und Immissionsschutz, Straßen und Wege,
           Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
                                                                           Bundesautobahn A 3, Baustellen, Baustraßen,
         – Einleitung und Ableitung von Oberflächen-                       wasserrechtliche Belange, insbesondere Aufla-
           wasser einschließlich drei Regenrückhalte-                      gen für betroffene Wasserschutzgebiete und hin-
           becken und ein Stauraumkanal                                    sichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Trink-
         – Verlegung der BAB A 3 von Bau-km 71,777 bis                     wassergewinnungsanlagen „Quelle 6 und 7“, Ge-
           Bau-km 74,558                                                   markung Dembach und Dierdorf, „Quelle Mause-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 1997                                                    772                                            VkBl. Amtlicher Teil

          born“, Gemarkung Dierdorf und der Gewinnungs-                    Wochen die zur Begründung der Klage dienenden
          anlage des Wasserbeschaffungsverbandes                           Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen
          Kleinmaischeid, Gemarkung Dierdorf und hin-                      und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist
          sichtlich betroffener Leitungen und Kabel);                      vorgebracht werden, können vom Gericht zurückge-
        – Land- und Forstwirtschaft                                        wiesen werden.
          Hier ist hervorzuheben, daß über eine ent-                       Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder
          sprechende Nebenbestimmung der im PFA 53                         Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen
          ausgewiesene strukturelle Forstflächenverlust                    Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
          von 16,85 ha (Defizit im forstrechtlichen Sinn)                  Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er einen
          planfeststellungsabschnittsübergreifend, also                    Antrag stellt. Juristische Personen des öffentlichen
          bezogen auf den gesamten Streckenverlauf                         Rechts und Behörden können sich auch durch
          der NBS in Rheinland-Pfalz, auszugleichen ist;                   Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
                                                                           Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
        – landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen
                                                                           vertreten lassen.
          (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
                                                                           Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden
          Hervorzuheben ist, daß im PFA 53 aufgrund
                                                                           Planfeststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage
          mangelnder Realisierbarkeit ein Maßnahmen-
                                                                           der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem
          defizit hinsichtlich 250 lfd. Meter für Bach-
                                                                           Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher
          renaturierungsmaßnahmen besteht; die Ab-
                                                                           Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende
          arbeitung dieses Defizits und die Beantragung
                                                                           Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
          eines entsprechenden Planergänzungsver-
                                                                           den Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vor-
          fahrens ist dem Vorhabenträger aufgegeben
                                                                           stehenden Planfeststellungsbeschluß nach § 80 Abs.
          worden; das Defizit ist behebbar;
                                                                           5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
        – Brand- und Katastrophenschutz                                    kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
        – Denkmal- und Bodendenkmalpflege                                  dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
        – Hinsichtlich betroffener Kabel und Leitungen                             Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
          sowie Bodenaushub und Altlasten.                                         Deinhardplatz 4
        Im übrigen wird auf die im Beschluß enthaltenen                            56068 Koblenz
        Nebenbestimmungen und Schutzauflagen ver-                          gestellt und begründet werden.
        wiesen.                                                         C. Auslegung des Beschlusses
   VII. Entscheidung über Anträge und Einwendungen                         Der Planfeststellungsbeschluß liegt mit einer
        Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwen-                         Ausfertigung des festgestellten Planes
        dungen und Anträge werden zurückgewiesen,                                  vom 3. Nov. 1997 bis 14. Nov. 1997
        soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder in
                                                                           bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf,
        dieser Entscheidung entsprochen wurde bzw.
                                                                           Poststr. 5, 56269 Dierdorf, Zimmer 305,
        sie sich im Laufe dieses Verfahrens nicht erledigt
        haben.                                                             montags – mittwochs von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und
                                                                                                    von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr,
        Soweit in Rechte Dritter eingegriffen wird, geben
        Zusagen, Auflagen und Vorbehalte dieses                            donnerstags              von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und
        Beschlusses diesen unmittelbare Rechte gegen                                                von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr,
        den Vorhabenträger Deutsche Bahn AG.                               freitags                 von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr
                                                                           zur Einsicht aus.
B. Rechtsbehelfsbelehrung                                                  Der Planfeststellungsbeschluß gilt mit dem Ende der
   Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß                        Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
   kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage                       gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als
   beim                                                                    zugestellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
          Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz                           Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.
          Deinhardplatz 4                                                  Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und
          56068 Koblenz                                                    Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan
   erhoben werden.                                                         selbst) kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
                                                                           von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig
   Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Aus-
                                                                           Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim
   legungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
                                                                           Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten
   Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.
                                                                           Ufer 1, 50668 Köln, angefordert werden.
   Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die
                                                                        Köln, den 1. Oktober 1997
   Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
   Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium                                                    Eisenbahn-Bundesamt
   für Verkehr, dieses vertreten durch das Eisenbahn-                                                       Außenstelle Köln
   Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1,                                                                Im Auftrag
   50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebegeh-                                                                Gliem
   rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
   enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6                (VkBl. 1997 S. 770)



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 1997                                                774                                            VkBl. Amtlicher Teil

(Schlüssel-Nr. 7179) betreibt in Deutschland keine Ver-             Ich führe hiermit die ZTV-Lsw 88 – Ergänzungen 97 ein
sicherungsgeschäfte mehr. Das Unternehmen ist daher                 und bitte Sie, diese bei einschlägigen Ausschreibungen
aus dem Verzeichnis zu streichen.                                   für den Bereich der Bundesfernstraßen zu berücksichti-
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlaut-           gen. Die Ergänzungen sind geeignet, in vollem Umfang
barung im Verkehrsblatt Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1               Vertragsbestandteil zu werden. Im Interesse einer ein-
bzw. 2. entsprechend zu ändern.                                     heitlichen Handhabung empfehle ich, die ZTV-Lsw 88 –
                                                                    Ergänzungen 97 auch für Baumaßnahmen an den in
                         Bundesministerium für Verkehr
                                                                    Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzu-
                                    Im Auftrag
                                                                    wenden.
                                  Dr. J a g o w
(VkBl. 1997 S. 773)                                                 Ich bitte Sie, mir Erfahrungen mit diesen Ergänzungen,
                                                                    die zu einer allgemein gültigen Fortschreibung der
                                                                    Ergänzungen führen können, mitzuteilen.
                                                                    Die ZTV-Lsw 88 – Ergänzungen 97 sind beim FGSV
    Straßenbau                                                      Verlag, 50996 Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu
                                                                    beziehen.
Nr. 207 Allgemeines Rundschreiben
        Straßenbau Nr. 30/1997                                                                Bundesministerium für Verkehr
                                                                                                        Im Auftrag
        Sachgebiet 03.3: Grundbau,
                                                                                                      Jungblut
                           Hohlraumbau                              (VkBl. 1997 S. 774)
                   12.1: Umweltschutz;
                           Lärmschutz
                                Bonn, den 27. Juni 1997             Nr. 208 Allgemeines Rundschreiben
                                StB 26/14.86.23/2 F 97
                                                                            Straßenbau Nr. 33/1997
Oberste Straßenbaubehörden                                                  Sachgebiet 03.4 Erd- und Grundbau,
der Länder
                                                                                            Entwässerung,
nachrichtlich:                                                                              Landschaftsbau;
Bundesanstalt für Straßenwesen                                                              Erdbau
Bundesrechnungshof                                                                     03.5 Bodenverfestigung,
DEGES                                                                                       Bodenverbesserung
BMV-Dienststelle Berlin                                                                        Bonn, den 23. Juli 1997
Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien                                            StB 26/38.56.05-01.01/14 F 97
für die Ausführung von Lärmschutzwänden an                          Oberste Straßenbaubehörden
Straßen (ZTV-Lsw 88)                                                der Länder
Ergänzungen: Entwurfs- und Berechnungsgrund-                        nachrichtlich:
                  lagen für Bohrpfahlgründungen und
                                                                    Vertretungen der Länder beim Bund
                  Stahlpfosten von Lärmschutzwänden
                  an Straßen (Ergänzungen 97)*                      Chef des Bundeskanzleramtes
ARS Nr. 41/1992 vom 21. Okt. 1992 – StB 11/14.86.22-                Bundesanstalt für Straßenwesen
02/15 D 92 –                                                        Bundesrechnungshof
Anlagen: Ergänzungen 97                                             DEGES
           Mehrfertigungen des ARS Nr. 30/1997 (ohne                BMV-Dienststelle Berlin
           Anlage)
                                                                    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Zu den „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und                   Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe
Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an              1994 – ZTVE-StB 94 – Fassung 1997
Straßen“ (ZTV-Lsw 88) hat die Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit                ARS Nr. 21/1994, StB 26/38.56.05-01.01/18 Va 94 vom
mir unter Einbeziehung einer gutachterlichen Stellung-              29. Juli 1994
nahme (Prof. Dr.-Ing. Gudehus, TU Karlsruhe: „Einheit-              Anlage: – ZTVE-StB 94 – Fassung 1997 – 1
liche Bemessungsgrundlagen für Pfahlgründungen von                             – Mehrfertigungen des ARS Nr. 33/1997
Lärmschutzwänden in Böschungen“, FE 5.098) Ergän-                                  (ohne Anlage)
zungen erarbeitet. Diese behandeln die „Entwurfs- und
                                                                    Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und
                                                                    und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“, Ausgabe
Stahlpfosten für Lärmschutzwände an Straßen“ (ZTV-
                                                                    1994, – ZTVE-StB 94 – wurden von der Forschungsge-
Lsw 88 – Ergänzungen 97). Durch die Anwendung
                                                                    sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Be-
gleicher Berechnungsgrundlagen soll die technische Ver-
gleichbarkeit von Angeboten und eine wirtschaftliche
Bemessung sichergestellt werden.                                    1   Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
                                                                        Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 1994 –
*   Die Ergänzung 97 zu den ZTV-Lsw 88 werden nicht im Ver-             ZTVE-StB 94 – Fassung 1997 werden nicht im Verkehrsblatt
    kehrsblatt abgedruckt.                                              abgedruckt.




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                         775                                             Heft 20 – 1997

nehmen mit mir und den obersten Straßenbauver-                     Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“
waltungen der Länder aufgestellt.                                  gekennzeichneten Teile der ZTVE-StB 94 bitte ich den
                                                                   Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtlinien bitte ich
Die ZTVE-StB 94 sind unabhängig von den Allgemeinen
                                                                   bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauver-
Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18300
                                                                   tragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme
durchgegliedert; auf eine Einarbeitung der ATV-Texte in
                                                                   und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
die ZTVE-StB 94 wurde verzichtet. ATV DIN 18299 und
DIN 18300, Ausgabe Juni 1996, sind als Anhänge 2 und               Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 –
3 in den ZTVE-StB 94 enthalten.                                    ersetzen die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994.
                                                                   Mein Allgemeines Rundschreiben Nr. 21/1994 vom 29.
Aufgrund der Fortschreibung der Allgemeinen Tech-                  Juli 1994 hebe ich hiermit auf.
nischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18299 und DIN
18300 im Juni 1996 und einer systematischen Unver-                 Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
träglichkeit bei der Beschreibung der Methode M 3 „Vor-            ich, die ZTVE-StB 94 auch für Baumaßnahmen an den in
gehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“                 Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Straßen einzu-
(Abschnitt 14.1.4 ZTVE-StB 94) war eine Überarbeitung              führen.
der ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994, erforderlich; diese                 Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie zu gegebener Zeit
Überarbeitung umfaßt ebenso die Beseitigung von                    über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der ZTVE-StB
Druckfehlern und liegt nunmehr als ZTVE-StB 94, Aus-               94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997, insbesondere über
gabe 1994 – Fassung 1997 – vor.                                    die Erfahrungen mit den Prüfmethoden gemäß statisti-
                                                                   schem Prüfplan (M1) und mittels flächendeckender
Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 –                     dynamischer Verdichtungskontrolle (M2) sowie über die
sehen im Rahmen der Methode M 3 „Vorgehensweise                    Verdichtungskontrolle mit dem dynamischen Platten-
zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“ als Regelfall               druckversuch berichten würden.
die Verdichtung gemäß einer Arbeitsanweisung und eine
Eigenüberwachung der erreichten Verdichtungsqualität               Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 – sind
durch Eigenüberwachungsprüfungen im Umfang der                     beim FGSV Verlag, 50996 Köln, Konrad-Adenauer-
Tabelle 7 vor. Dabei ist durch die Durchführung der                Straße 13, zu beziehen.
Einzelversuche gemäß Tabelle 7 an ausgesuchten Prüf-                                        Bundesministerium für Verkehr
punkten die Bedingung für eine Auswertung der Prüfer-                                                 Im Auftrag
gebnisse gemäß den Formeln für einen Einfachstich-                                                  Jungblut
probenplan nicht gegeben.                                          (VkBl. 1997 S. 774)
Auf die Eigenüberwachungsprüfungen kann durch einen
Hinweis in der Leistungsbeschreibung verzichtet werden.
Ein Verzicht während der Bauausführung kann sinnvoll               Nr. 209 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
sein, sofern die kalkulatorischen Kosten der Eigenüber-
                                                                           bau Nr. 38/1997
wachungsprüfungen nach Tabelle 7 dem Auftraggeber
bekannt sind und in Abzug gebracht werden können.
                                                                           Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs-
Eine Eigenüberwachung gemäß Tabelle 7 ist jedoch in                                         technik und
jedem Falle durchzuführen, wenn die Arbeitsanweisung                                        Straßenausstattung;
nicht eingehalten wurde oder die Grundlage der                                              Arbeitsstellen an
Arbeitsanweisung entfallen ist.                                                             Straßen
Die in den ZTVE-StB 94 mehrfach erwähnte Beteiligung                                            Bonn, den 8. Oktober 1997
des Auftraggebers an der Eigenüberwachung im Sinne                                              StB 13/38.59.20/102 Va 97
einer Überwachung der Durchführung der Eigenüber-
wachung des Auftragnehmers geht davon aus, daß mit                 Oberste Straßenbaubehörden
einer derartigen Beteiligung Rationalisierungseffekte ver-         der Länder
bunden sind. Auch eine derartige Beteiligung setzt ent-            nachrichtlich:
sprechendes Fachpersonal beim Auftraggeber voraus.
Der Auftraggeber muß darüber hinaus in der Lage sein,              An die
Kontrollprüfungen im Sinne des Abschnitts 1.6.4 der                für die Straßenverkehrs-Ordnung
ZTVE-StB 94 auszuführen. Überträgt der Auftraggeber in             und für die Verkehrspolizei
Einzelfällen Bauüberwachungsaufgaben an Dritte, so                 zuständigen obersten Landesbehörden
müssen diese für derartige Aufgaben qualifiziert sein.             Bundesanstalt für Straßenwesen
Eine Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für            Brüderstraße 53
das Gebiet der bauvertraglichen Prüfungen im Erd- und              54127 Bergisch Gladbach
Grundbau ist in Vorbereitung.                                      DEGES
Ich führe hiermit die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994, –                 Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-
Fassung 1997 – für den Bereich der Bundesfernstraßen               und -bau GmbH
ein. Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus                 Zimmerstraße 54
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und                10117 Berlin
von Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des                     Dienststelle Berlin des
Europäischen Wirtschaftsraumes weise ich besonders                 Bundesministeriums für Verkehr
auf den Abschnitt 1.1 „Geltungsbereich“ hin.                       Referat StB 17 (B)




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 20 – 1997                                                776                                          VkBl. Amtlicher Teil

Bauarbeiten an Bundesautobahnen                                     1.2   Hauptreisezeit (Sommerferien)
zu den Reisezeiten 1998                                                   – von Samstag, dem 4. Juli 1998,        0.00 Uhr
– Baubetriebsplanung –
                                                                            bis einschl.
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 –                          Mittwoch, dem     2. Sept. 1998,      24.00 Uhr
StB 13/38.59.05/59 Va 96 – vom 30. Mai 1996 (Richt-
linien zur Baubetriebsplanung auf Autobahnen/RBAP
                                                                    2.    Baubetriebspläne/Baustellenlistenblatt
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 37/1996 –
StB 13/38.59.20/128 Va 96 – vom 22. Oktober 1996                          Die Termine für die BMV-Vorlage der Baube-
(Reisezeitrundschreiben 1997)                                             triebspläne und Baustellenlistenblätter sind in der
                                                                          RBAP Anlage 3 genannt. Die rechtzeitige Vorlage
Anlage: Ferienordnung 1998
                                                                          zu diesen Terminen ist zwingend notwendig, damit
Um den Reiseverkehr während der Ferienzeit möglichst                      ggf. notwendige Koordinierungen vor Beginn von
reibungslos zu gestalten, bitte ich an den für den                        Baumaßnahmen erfolgen können.
Urlaubsverkehr wichtigen Strecken des Autobahnnetzes
                                                                          Erinnern möchte ich in diesem Zusammenhang an:
die Baustellentätigkeit zu reduzieren und dort nur solche
Baustellen einzurichten bzw. aufrecht zu erhalten, wo                     ❍ die kontinuierliche Fortschreibung der Bau-
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des                               betriebspläne und Baustellenlistenblätter mit
Bauablaufs (z. B. VDE-Maßnahmen, 6streifiger Ausbau)                           kurzfristiger BMV-Vorlage bei:
unbedingt erforderlich ist.                                                    – Fortfall von Baumaßnahmen,
Zur Planung der Baustellen verweise ich auf die von mir                        – Neuen Maßnahmen,
in 1996 eingeführten Richtlinien zur Baubetriebsplanung                        – Änderung der Verkehrsführung,
auf Autobahnen (RBAP). Bei der Planung von Baustellen
bitte ich insbesondere die den Richtlinien beigefügten                         – Terminverschiebungen von 14 Tagen und
Netzmaschen gem. den Richtlinien, Abschnitt 2.4 zu                                 mehr und
behandeln und zeitgleiche Arbeiten auf den parallel ver-                       – grundsätzlichen Änderungen der bau-
laufenden Strecken innerhalb der Netzmaschen zu ver-                               techn. Konzeption.
meiden. Bei der Koordination von Baustellen bitte ich                          Dabei verbleiben beendete Baumaßnahmen
Sie, sich mit den benachbarten Bundesländern dazu                              in aktualisierter Form – unter Beibehaltung der
abzustimmen.                                                                   einmal vergebenen Baustellennummer – im
Für die gute Zusammenarbeit bei der Einrichtung des                            Baubetriebsplan des jeweiligen Jahres.
Baustelleninformationssystems innerhalb des Internet-                     ❍ die korrekte Darstellungsweise der Baustellen,
Angebots         des        Bundesverkehrsministeriums                         bezogen auf die Art der Verkehrsführung nach
(www.bmv.de) und Ihrer kontinuierlichen Datenpflege,                           Anlage 5 (Titelblatt) in den Baubetriebsplänen
danke ich Ihnen. Die Bereitstellung aktueller Infor-                           und im Baustellenlistenblatt.
mationen über Baustellen auf Bundesautobahnen ist, wie                    ❍ die Angabe von Werten aus der Berechnung
die entsprechenden Internet-Zugriffe dokumentieren, hilf-                      zur „Abschätzung der verkehrlichen Aus-
reich und wird häufig genutzt. Hierdurch wird auch die                         wirkungen einer Baustelle“ nach Anlage 1.1
Notwendigkeit unterstrichen, alle Anstrengungen für eine                       der RBAP, im Baustellenlistenblatt.
optimale Baustellenplanung zu unternehmen. Das Bau-
stelleninformationssystem via Internet ist aber keinesfalls
ein Ersatz für die Baubetriebsplanung, die mit Planungs-            3.    Ferienordnung
daten arbeitet, die vor Baubeginn koordiniert werden                      Die beigefügte Übersicht (Anlage) enthält die
müssen.                                                                   Ferienordnung der Bundesländer und des benach-
1.    Ferienzeiten sind:                                                  barten Auslandes.
1.1 Ostern
                                                                    4.    Bekanntgabe
      – von Freitag, dem 27. März 1998 0.00 Uhr
                                                                          Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
         bis einschl.
                                                                          38/1997 wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Das
         Sonntag, dem         19. April 1998, 24.00 Uhr
                                                                          Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
1.2 Himmelfahrt/Pfingsten                                                 37/1996 wird hiermit aufgehoben.
      – von Mittwoch, dem 20. Mai 1998, 0.00 Uhr                                             Bundesministerium für Verkehr
         bis einschl.                                                                                   Im Auftrag
         Sonntag, dem         7. Juni 1998,    24.00 Uhr                                            Dr.-Ing. H u b e r




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                       777                           Heft 20 – 1997


                        Ferienordnung 1998                                      Anlage 1
                                                                     Stand: Oktober 1997




VkBl. 1997 S. 775


                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 1997                                             778                                       VkBl. Amtlicher Teil

                                                                 III.   Nicht planfestgestellte Pläne
  Wasserstraßen                                                         Nicht festgestellt ist die Beilage 10 (Uferbe-
                                                                        festigungen im unteren Vorhafen-West, Schnit-
Nr. 210 Planfeststellungsverfahren für den
                                                                        te). Sie wird durch Beilage 10a ersetzt.
        Neubau der Schleuse Spandau von
        UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400                            IV.    Umfang des Vorhabens
                                                                        Das Vorhaben umfaßt im wesentlichen folgende
                       Bonn, den 10. Oktober 1997
                                                                        Maßnahmen:
                       BW 14/52.01.09-50/62 WSD-O 97
                                                                        1. Abbruch der bestehenden Schleusenanlage
Nachstehend wird hiermit die Bekanntmachung der
                                                                             einschließlich der Nebenanlagen und des
Planfeststellung für den Neubau der Schleuse Spandau
                                                                             vorhandenen Wehres
von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 veröffentlicht.
                                                                        2. Neubau des Schleusenbauwerkes und der
                         Bundesministerium für Verkehr
                                                                             Nebenanlagen
                                   Im Auftrag
                                     Emde                               3. Neuerrichtung eines Wehres von HOW-km
                                                                             0,513 bis HOW-km 0,530
                  Bekanntmachung                                        4. Errichtung von Sportbootwartestellen
 der Planfeststellung für den Neubau der Schleuse                          – von HOW-km 0,385 bis 0,405 (Ostufer)
  Spandau von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400                                – von HOW-km 0,385 bis 0,415 (Westufer)
                            I.                                             – von HOW-km 0,775 bis 0,825 (Westufer)
Mit Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und                           5. Neubau einer Bootsschleppe östlich der
Schiffahrtsdirektion Ost vom 2. 10. 1997 – Az: A4-                           neuen Schleuse
143.3/Bln 7 – ist der Plan für den Neubau der Schleuse                  6. Neuerrichtung einer Schiffswartestelle im
Spandau von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 gemäß                              Oberwasser von HOW-km 1,030 bis HOW-
§ 19 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in                             km 1,360
Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                   7. Neuerrichtung einer Schiffswartestelle im
(VwVfG) festgestellt worden.                                                 Unterwasser von UHW-km 0,008 bis HOW-
1. Die Planfeststellung hat insbesondere Auswirkungen                        km 0,320
   im Gebiet des Bezirkes Spandau von Berlin.                           8. Vertiefungsmaßnahmen von UHW-km 0,008
2. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugs-                       bis HOW-km 1,360
   weise:                                                               9. Einrichtung eines Pumpwerkes im Unter-
                                                                             wasser der Schleuse
   I.    Feststellung der Pläne                                         10. Sicherung der Ufer im Bereich des
         Die von der Bundesrepublik Deutschland (Was-                        Zitadellenglacis, der Spreemündung, südlich
         ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes),                         des Wröhmännerparks sowie nördlich der
         vertreten durch das Wasserstraßen-Neubauamt                         Juliusturmbrücke
         Berlin – im folgenden Träger des Vorhabens                     11. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen
         (TdV) genannt – vorgelegten Pläne für den Neu-                      in Natur und Landschaft nach einem land-
         bau der Schleuse Spandau von km 0,008 der                           schaftspflegerischen Begleitplan.
         Unteren-Havel-Wasserstraße (UHW) bis km
         1,400 der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)                 V.     Gesetzliche Regelungen
         werden gemäß § 19 Bundeswasserstraßen-                         Für das Vorhaben sind u. a. die einschlägigen
         gesetz (WaStrG) in Verbindung mit § 74 Ver-                    Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes
         waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie dem                     (WaStrG), des Wasserhaushaltsgesetzes
         Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz                      (WHG) sowie des Berliner Wassergesetzes
         mit den sich aus diesem Beschluß ergebenden                    (BWG), des Bundesimmissionsschutzgesetzes
         Änderungen, Ergänzungen und Anordnungen im                     (BImSchG), des Bundesnaturschutzgesetzes
         Einvernehmen mit dem Land Berlin festgestellt.                 (BNatSchG) sowie des Gesetzes über Natur-
         Die festgestellten Pläne umfassen die Planmap-                 schutz und Landschaftspflege von Berlin
         pe I (Technische Planung) sowie die Planmappe                  (NatSchGBln), des Gesetzes über die Umwelt-
         II (landschaftspflegerischer Begleitplan und                   verträglichkeitsprüfung (UVPG), des Kreislauf-
         Umweltverträglichkeitsstudie).                                 wirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG)
                                                                        sowie des Gesetzes über die Vermeidung und
                                                                        Entsorgung von Abfällen in Berlin (LAbfG) und
   II.   Planänderungen und -ergänzungen
                                                                        des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in
         Änderungen/Ergänzungen, die sich während des                   Berlin (DSchGBln) maßgebend.
         Verfahrens ergeben haben und Bestandteil dieser
         Feststellung werden, sind in Deckblättern bzw.          VI. Anordnungen zur Beweissicherung
         als Änderungseintragungen (Blaueintragungen)                Beweissicherungsanordnungen zur Feststellung
         oder in Form neuer Beilagen berücksichtigt.                 des gegenwärtigen Zustandes und eventueller
         Entfallende   Beschreibungen     sind    durch              vorhabensbedingter Änderungen wurden hin-
         Streichungen gekennzeichnet.                                sichtlich




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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