VkBl Nr. 20 1997
Verkehrsblatt Nr. 20 1997
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
51. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997 Heft 20
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1997 Seite Nr. Datum VkBl. 1997 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 208 23. 7. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 33/1997
202 2. 10. 1997 Richtlinien zur Durchführung der Ge- Sachgebiet 03.4: Erd- und Grundbau, Entwässe-
fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-Durchfüh- rung, Landschaftsbau; Erdbau
rungsrichtlinien) – RE 001 – ........................................... 770 03.5: Bodenverfestigung, Bodenver-
203 29. 9. 1997 Ergänzende umzugskostenrechtliche besserung ........................................ 774
Bestimmungen für die der Deutschen Bahn Aktien- 209 8. 10. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
gesellschaft zugewiesenen Beamten ............................. 770 bau Nr. 38/1997
Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Stra-
Eisenbahn
ßenausstattung; Arbeitsstellen an
204 1. 10. 1997 Bekanntmachung der Planfeststellung Straßen ............................................ 775
für die Neubaustrecke (NBS) Köln – Rhein/Main im
Bereich der Verbandsgemeinde Dierdorf, Planfest- Wasserstraßen
stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-km 71,305 210 10. 10. 1997 Planfeststellungsverfahren für den
bis Bau-km 77,258 ......................................................... 770 Neubau der Schleuse Spandau von UHW-km 0,008
Straßenverkehr bis HOW-km 1,400 ......................................................... 778
211 10. 9. 1997 Technische Lieferbedingungen, Grenz-
205 14. 10. 1997 Kraftfahrzeugkennzeichen; maße und Formtoleranzen für Spundbohlen aus un-
3. Berichtigung der Aufstellung über die Unter- legierten Stählen
scheidungszeichen der Verwaltungsbezirke (Anlage – DIN EN 10248-1, Ausgabe August 1995
I zur StVZO in der Fassung vom 12. November 1996, – DIN EN 10248-2, Ausgabe August 1995..................... 780
BGBl. I S. 1738, VkBl. 1996 S. 594 ............................... 773
206 14. 10. 1997 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer
18. Berichtigung.............................................................. 773
Straßenbau
207 27. 6. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 30/1997
Sachgebiet 03.3: Grundbau, Hohlraumbau
12.1: Umweltschutz; Lärmschutz .............. 774
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 20 – 1997 770 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der
Allgemeine Angelegenheiten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind.
§2
Nr. 202 Richtlinien zur Durchführung der Ge- Ausgleichszahlungen bei Personalmaßnahmen
fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-
(1) Trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gegenüber
Durchführungsrichtlinien) – RE 001 – den in § 1 genannten Beamten eine Personalmaßnahme,
Bonn, den 2. Oktober 1997 die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, erhal-
A 13/26.10.70-02-02 ten die Beamten die gleichen Ausgleichszahlungen, die die
Hiermit gebe ich die mit dem Eisenbahn-Bundesamt und Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufgrund betrieblicher
den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbei- Vereinbarungen1 ihren Arbeitnehmern gewährt.
teten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutver- (2) Die Ausgleichszahlungen werden neben den
ordnung Eisenbahn bekannt. Diese Richtlinien umzugskostenrechtlichen Vergütungen geleistet. Sie
berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Eisenbahn sind keine anderweitigen Bezüge im Sinne des § 12
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) und ersetzen Absatz 7 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
die GGVE-Durchführungsrichtlinien vom 15. März 1996 §3
(VkBl. 1996 S. 218).
Inkrafttreten
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die
Richtlinien nur Anwendung, wenn sie von den zuständi- Diese Regelung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
gen obersten Landesbehörden eingeführt sind. Bundesministerium für Verkehr
Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck Im Auftrag
zu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck Dr. Z u m p e
(B 22061) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, (VkBl. 1997 S. 770)
44139 Dortmund, bezogen werden.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag Eisenbahn
Dr. S a n d h ä g e r
(VkBl. 1997 S. 770) Nr. 204 Bekanntmachung der Planfeststellung
für die Neubaustrecke (NBS) Köln –
Rhein/Main im Bereich der Ver-
Nr. 203 Ergänzende umzugskostenrechtliche bandsgemeinde Dierdorf, Planfest-
Bestimmungen für die der Deutsche stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-
Bahn Aktiengesellschaft zugewiese- km 71,305 bis Bau-km 77,258
nen Beamten Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-
Bonn, den 29. September 1997 Bundesamtes (EBA) vom 18. 9. 1997, Az.: 1031/1013
Z 13/04.70.06/416 BM 97 Rap 93/94 ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß
§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12.
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der von mir erlasse-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) festgestellt worden.
nen ergänzenden umzugskostenrechtlichen Bestimmun-
gen für die der DB AG zugewiesenen Beamten bekannt. Der Planfeststellungsabschnitt beginnt bei Bau-km
71,305 südlich der Bundesautobahn (BAB) A 3,
Im Auftrag
Anschlußstelle Dierdorf, an der Grenze zwischen den
Dr. Z u m p e
Verbandsgemeinden Puderbach und Dierdorf im Kreis
Auf Grund § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung
Neuwied und endet südlich des bestehenden
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. 12.
Rastplatzes Sessenhausen an der Grenze zwischen den
1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das durch Artikel 31
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geän-
dert worden ist, erläßt das Bundesministerium für Verkehr im 1 Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gewährt nach § 2
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und Absatz 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umbau der
dem Bundesministerium der Finanzen folgende Unternehmens- und Personalstrukturen in der DB AG vom 26.
9. 1995 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Sozialplans fol-
Bestimmungen:
gende Ausgleichsleistungen:
§1 a) . . . (Festsetzung der täglichen Arbeitszeit, keine finan-
zielle Leistung);
Anwendungsbereich
b) eine einmalige Pauschale von 750 DM pro angefange-
Die folgenden Bestimmungen gelten für Beamte des ner Viertelstunde zusätzlicher Gesamtwegezeit, wenn
Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 die zumutbare Gesamtwegezeit von 150 Minuten durch
die Übernahme des neuen Arbeitsplatzes überschritten
wird und eine günstigere Festlegung der Arbeitszeit
(Buchstabe a) nicht möglich ist;
1 Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt- c) einen Pauschalbetrag von 4000 DM brutto für jeden
Verlag unter Angabe der Abonennten-Nummer auf An- Arbeitnehmer zuzüglich 1000 DM für jedes im Haushalt
forderung ein Exemplar des Sonderdruckes kostenlos, jedoch lebende Familienmitglied, insgesamt höchstens jedoch
gegen Portoerstattung. 7000 DM, wenn der Arbeitnehmer umgezogen ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1997 770 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der
Allgemeine Angelegenheiten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind.
§2
Nr. 202 Richtlinien zur Durchführung der Ge- Ausgleichszahlungen bei Personalmaßnahmen
fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-
(1) Trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gegenüber
Durchführungsrichtlinien) – RE 001 – den in § 1 genannten Beamten eine Personalmaßnahme,
Bonn, den 2. Oktober 1997 die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, erhal-
A 13/26.10.70-02-02 ten die Beamten die gleichen Ausgleichszahlungen, die die
Hiermit gebe ich die mit dem Eisenbahn-Bundesamt und Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufgrund betrieblicher
den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbei- Vereinbarungen1 ihren Arbeitnehmern gewährt.
teten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutver- (2) Die Ausgleichszahlungen werden neben den
ordnung Eisenbahn bekannt. Diese Richtlinien umzugskostenrechtlichen Vergütungen geleistet. Sie
berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Eisenbahn sind keine anderweitigen Bezüge im Sinne des § 12
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) und ersetzen Absatz 7 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
die GGVE-Durchführungsrichtlinien vom 15. März 1996 §3
(VkBl. 1996 S. 218).
Inkrafttreten
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die
Richtlinien nur Anwendung, wenn sie von den zuständi- Diese Regelung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
gen obersten Landesbehörden eingeführt sind. Bundesministerium für Verkehr
Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck Im Auftrag
zu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck Dr. Z u m p e
(B 22061) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, (VkBl. 1997 S. 770)
44139 Dortmund, bezogen werden.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag Eisenbahn
Dr. S a n d h ä g e r
(VkBl. 1997 S. 770) Nr. 204 Bekanntmachung der Planfeststellung
für die Neubaustrecke (NBS) Köln –
Rhein/Main im Bereich der Ver-
Nr. 203 Ergänzende umzugskostenrechtliche bandsgemeinde Dierdorf, Planfest-
Bestimmungen für die der Deutsche stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-
Bahn Aktiengesellschaft zugewiese- km 71,305 bis Bau-km 77,258
nen Beamten Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-
Bonn, den 29. September 1997 Bundesamtes (EBA) vom 18. 9. 1997, Az.: 1031/1013
Z 13/04.70.06/416 BM 97 Rap 93/94 ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß
§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12.
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der von mir erlasse-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) festgestellt worden.
nen ergänzenden umzugskostenrechtlichen Bestimmun-
gen für die der DB AG zugewiesenen Beamten bekannt. Der Planfeststellungsabschnitt beginnt bei Bau-km
71,305 südlich der Bundesautobahn (BAB) A 3,
Im Auftrag
Anschlußstelle Dierdorf, an der Grenze zwischen den
Dr. Z u m p e
Verbandsgemeinden Puderbach und Dierdorf im Kreis
Auf Grund § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung
Neuwied und endet südlich des bestehenden
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. 12.
Rastplatzes Sessenhausen an der Grenze zwischen den
1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das durch Artikel 31
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geän-
dert worden ist, erläßt das Bundesministerium für Verkehr im 1 Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gewährt nach § 2
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und Absatz 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umbau der
dem Bundesministerium der Finanzen folgende Unternehmens- und Personalstrukturen in der DB AG vom 26.
9. 1995 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Sozialplans fol-
Bestimmungen:
gende Ausgleichsleistungen:
§1 a) . . . (Festsetzung der täglichen Arbeitszeit, keine finan-
zielle Leistung);
Anwendungsbereich
b) eine einmalige Pauschale von 750 DM pro angefange-
Die folgenden Bestimmungen gelten für Beamte des ner Viertelstunde zusätzlicher Gesamtwegezeit, wenn
Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 die zumutbare Gesamtwegezeit von 150 Minuten durch
die Übernahme des neuen Arbeitsplatzes überschritten
wird und eine günstigere Festlegung der Arbeitszeit
(Buchstabe a) nicht möglich ist;
1 Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt- c) einen Pauschalbetrag von 4000 DM brutto für jeden
Verlag unter Angabe der Abonennten-Nummer auf An- Arbeitnehmer zuzüglich 1000 DM für jedes im Haushalt
forderung ein Exemplar des Sonderdruckes kostenlos, jedoch lebende Familienmitglied, insgesamt höchstens jedoch
gegen Portoerstattung. 7000 DM, wenn der Arbeitnehmer umgezogen ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 771 Heft 20 – 1997
Verbandsgemeinden Dierdorf und Selters bei Bau-km – Verlegung der L 266 und Bau des Knoten-
77,258. Die Trasse verläuft weitestgehend parallel zur punktes mit der B 413 von Bau-km 72,327 bis
BAB A 3. Der Planfeststellungsabschnitt liegt innerhalb Bau-km 72,910
der Grenzen der Verbandsgemeinde Dierdorf. – Trog (Betriebszufahrt BAB A 3) von Bau-km
72,813 bis Bau-km 72,923
A. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)
– SÜ B 413/BAB A 3 Bau-km 72,942
I. Gemäß § 18 Abs. 1 AEG wird der Plan für die – Abbruch der SÜ B 413/BAB A 3 Bau-km 72,957
Neubaustrecke Köln – Rhein/Main der Deutsche – Tieferlegung der K 120 Bau-km 75,416
Bahn AG, Teilabschnitt 53, von Bau-km 71,305 bis
Bau-km 77,258 im Bereich der Verbandsgemeinde – Verlegung der K 119 Bau-km 76,145
Dierdorf, Ortsgemeinden Dierdorf, Großmaischeid, – Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen
Kleinmaischeid und Stebach nebst Ausgleichs- und Wegenetzes
Ersatzmaßnahmen im Bereich der Verbandsge- – Umlegungs- und Sicherungsmaßnahmen an
meinde Dierdorf, Ortsgemeinden Dierdorf, Groß- Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Fern-
maischeid, Kleinmaischeid und Stebach mit den meldeleitungen verschiedener Leitungsträger
Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe
– Verlegung eines Winterdienststützpunktes der
des Anhörungsverfahrens ergeben haben, ein-
Autobahnmeisterei Ammerich.
schließlich sämtlicher zugehöriger technischer Ein-
richtungen und der Nebenbestimmungen und III. Der festgestellte Plan umfaßt vier Bände mit den
Auflagen festgestellt. darin näher bezeichneten Anlagen. Änderungen
Die Planfeststellung umfaßt auch notwendige und Ergänzungen, die sich im Anhörungsver-
Folgemaßnahmen gem. § 75 Abs. 1 Ver- fahren (Deckblatt 1) bzw. als Entscheidung der
waltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Planfeststellungsbehörde (Deckblatt 2) ergeben
haben, sind in Deckblättern berücksichtigt, die
II. Gegenstand der Planfeststellung insoweit die ursprünglichen Planunterlagen
ersetzen.
Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten
Eisenbahnstrecke von Bau-km 71,305 bis Bau- IV. Wasserrechtliche Entscheidungen
km 77,258 in fester Fahrbahn. Im Rahmen der Planfeststellung werden gem. §§ 2,
Wesentliche Bestandteile sind: 3, 7, 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und gem.
– Einschnitt von Bau-km 71,305 bis Bau-km §§ 13, 25, 26, 27, 76 des Wassergesetzes für das
72,210 Land Rheinland-Pfalz (LWG) wasserrechtliche
– SÜ L 258 Bau-km 71,391 Erlaubnisse und Genehmigungen nach Maßgabe
der im Beschluß im einzelnen aufgeführten
– SÜ Rampen BAB-AS Dierdorf Bau-km 71,559 Einzelbestimmungen ausgesprochen.
– Damm von Bau-km 72,210 bis Bau-km 73,150 Der Beschluß schließt gem. § 26 Abs. 3 LWG die
– EÜ B 413 Bau-km 72,949 Genehmigung nach § 54 LWG zum Bau und
– Einschnitt von Bau-km 73,150 bis Bau-km Betrieb der Abwasseranlagen mit ein.
73,920 V. Forsthoheitliche Entscheidungen
– Damm von Bau-km 73,920 bis Bau-km 74,840 Mit dem Planfeststellungsbeschluß werden gem.
– Einschnitt von Bau-km 74,840 bis Bau-km § 18 AEG i. V. m. § 75 VwVfG die Genehmigun-
75,360 gen gem. der §§ 9 und 10 des Bundeswald-
– Überholungsbahnhof Dierdorf von Bau-km gesetzes (BundeswaldG) in Verbindung mit § 14
75,020 bis Bau-km 76,395 Landesforstgesetz Rheinland-Pfalz (LFG) aus-
– Damm von Bau-km 75,360 bis Bau-km 75,700 gesprochen.
– EÜ K 120 Bau-km 75,416 VI. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen
– Einschnitt von Bau-km 75,700 bis Bau-km Nebenbestimmungen und Schutzauflagen sind
75,900 im Beschluß insbesondere zu folgenden Be-
– Damm von Bau-km 75,900 bis Bau-km 77,050 reichen enthalten:
– EÜ K 119 Bau-km 76,145 (Hinweis zum Immissionsschutz: Schutzvor-
kehrungen gegen Lärmimmissionen und
– Einschnitt von Bau-km 77,050 bis Bau-km
Erschütterungen sind nicht erforderlich.)
77,258
– Bauausführung
Folgemaßnahmen:
(u. a. hinsichtlich Nachbarschaftsschutz, Arbeits-
– Realisierung von landschaftspflegerischen
und Immissionsschutz, Straßen und Wege,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Bundesautobahn A 3, Baustellen, Baustraßen,
– Einleitung und Ableitung von Oberflächen- wasserrechtliche Belange, insbesondere Aufla-
wasser einschließlich drei Regenrückhalte- gen für betroffene Wasserschutzgebiete und hin-
becken und ein Stauraumkanal sichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Trink-
– Verlegung der BAB A 3 von Bau-km 71,777 bis wassergewinnungsanlagen „Quelle 6 und 7“, Ge-
Bau-km 74,558 markung Dembach und Dierdorf, „Quelle Mause-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1997 772 VkBl. Amtlicher Teil
born“, Gemarkung Dierdorf und der Gewinnungs- Wochen die zur Begründung der Klage dienenden
anlage des Wasserbeschaffungsverbandes Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen
Kleinmaischeid, Gemarkung Dierdorf und hin- und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist
sichtlich betroffener Leitungen und Kabel); vorgebracht werden, können vom Gericht zurückge-
– Land- und Forstwirtschaft wiesen werden.
Hier ist hervorzuheben, daß über eine ent- Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder
sprechende Nebenbestimmung der im PFA 53 Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen
ausgewiesene strukturelle Forstflächenverlust Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
von 16,85 ha (Defizit im forstrechtlichen Sinn) Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er einen
planfeststellungsabschnittsübergreifend, also Antrag stellt. Juristische Personen des öffentlichen
bezogen auf den gesamten Streckenverlauf Rechts und Behörden können sich auch durch
der NBS in Rheinland-Pfalz, auszugleichen ist; Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
– landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen
vertreten lassen.
(Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden
Hervorzuheben ist, daß im PFA 53 aufgrund
Planfeststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage
mangelnder Realisierbarkeit ein Maßnahmen-
der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem
defizit hinsichtlich 250 lfd. Meter für Bach-
Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher
renaturierungsmaßnahmen besteht; die Ab-
Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende
arbeitung dieses Defizits und die Beantragung
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-
eines entsprechenden Planergänzungsver-
den Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vor-
fahrens ist dem Vorhabenträger aufgegeben
stehenden Planfeststellungsbeschluß nach § 80 Abs.
worden; das Defizit ist behebbar;
5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
– Brand- und Katastrophenschutz kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung
– Denkmal- und Bodendenkmalpflege dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
– Hinsichtlich betroffener Kabel und Leitungen Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
sowie Bodenaushub und Altlasten. Deinhardplatz 4
Im übrigen wird auf die im Beschluß enthaltenen 56068 Koblenz
Nebenbestimmungen und Schutzauflagen ver- gestellt und begründet werden.
wiesen. C. Auslegung des Beschlusses
VII. Entscheidung über Anträge und Einwendungen Der Planfeststellungsbeschluß liegt mit einer
Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwen- Ausfertigung des festgestellten Planes
dungen und Anträge werden zurückgewiesen, vom 3. Nov. 1997 bis 14. Nov. 1997
soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder in
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf,
dieser Entscheidung entsprochen wurde bzw.
Poststr. 5, 56269 Dierdorf, Zimmer 305,
sie sich im Laufe dieses Verfahrens nicht erledigt
haben. montags – mittwochs von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr,
Soweit in Rechte Dritter eingegriffen wird, geben
Zusagen, Auflagen und Vorbehalte dieses donnerstags von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und
Beschlusses diesen unmittelbare Rechte gegen von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr,
den Vorhabenträger Deutsche Bahn AG. freitags von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr
zur Einsicht aus.
B. Rechtsbehelfsbelehrung Der Planfeststellungsbeschluß gilt mit dem Ende der
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als
beim zugestellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.
Deinhardplatz 4 Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und
56068 Koblenz Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan
erhoben werden. selbst) kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Aus-
Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim
legungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten
Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.
Ufer 1, 50668 Köln, angefordert werden.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die
Köln, den 1. Oktober 1997
Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium Eisenbahn-Bundesamt
für Verkehr, dieses vertreten durch das Eisenbahn- Außenstelle Köln
Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1, Im Auftrag
50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebegeh- Gliem
rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 (VkBl. 1997 S. 770)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1997 774 VkBl. Amtlicher Teil
(Schlüssel-Nr. 7179) betreibt in Deutschland keine Ver- Ich führe hiermit die ZTV-Lsw 88 – Ergänzungen 97 ein
sicherungsgeschäfte mehr. Das Unternehmen ist daher und bitte Sie, diese bei einschlägigen Ausschreibungen
aus dem Verzeichnis zu streichen. für den Bereich der Bundesfernstraßen zu berücksichti-
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlaut- gen. Die Ergänzungen sind geeignet, in vollem Umfang
barung im Verkehrsblatt Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1 Vertragsbestandteil zu werden. Im Interesse einer ein-
bzw. 2. entsprechend zu ändern. heitlichen Handhabung empfehle ich, die ZTV-Lsw 88 –
Ergänzungen 97 auch für Baumaßnahmen an den in
Bundesministerium für Verkehr
Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzu-
Im Auftrag
wenden.
Dr. J a g o w
(VkBl. 1997 S. 773) Ich bitte Sie, mir Erfahrungen mit diesen Ergänzungen,
die zu einer allgemein gültigen Fortschreibung der
Ergänzungen führen können, mitzuteilen.
Die ZTV-Lsw 88 – Ergänzungen 97 sind beim FGSV
Straßenbau Verlag, 50996 Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu
beziehen.
Nr. 207 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 30/1997 Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Sachgebiet 03.3: Grundbau,
Jungblut
Hohlraumbau (VkBl. 1997 S. 774)
12.1: Umweltschutz;
Lärmschutz
Bonn, den 27. Juni 1997 Nr. 208 Allgemeines Rundschreiben
StB 26/14.86.23/2 F 97
Straßenbau Nr. 33/1997
Oberste Straßenbaubehörden Sachgebiet 03.4 Erd- und Grundbau,
der Länder
Entwässerung,
nachrichtlich: Landschaftsbau;
Bundesanstalt für Straßenwesen Erdbau
Bundesrechnungshof 03.5 Bodenverfestigung,
DEGES Bodenverbesserung
BMV-Dienststelle Berlin Bonn, den 23. Juli 1997
Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien StB 26/38.56.05-01.01/14 F 97
für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Oberste Straßenbaubehörden
Straßen (ZTV-Lsw 88) der Länder
Ergänzungen: Entwurfs- und Berechnungsgrund- nachrichtlich:
lagen für Bohrpfahlgründungen und
Vertretungen der Länder beim Bund
Stahlpfosten von Lärmschutzwänden
an Straßen (Ergänzungen 97)* Chef des Bundeskanzleramtes
ARS Nr. 41/1992 vom 21. Okt. 1992 – StB 11/14.86.22- Bundesanstalt für Straßenwesen
02/15 D 92 – Bundesrechnungshof
Anlagen: Ergänzungen 97 DEGES
Mehrfertigungen des ARS Nr. 30/1997 (ohne BMV-Dienststelle Berlin
Anlage)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Zu den „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe
Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an 1994 – ZTVE-StB 94 – Fassung 1997
Straßen“ (ZTV-Lsw 88) hat die Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit ARS Nr. 21/1994, StB 26/38.56.05-01.01/18 Va 94 vom
mir unter Einbeziehung einer gutachterlichen Stellung- 29. Juli 1994
nahme (Prof. Dr.-Ing. Gudehus, TU Karlsruhe: „Einheit- Anlage: – ZTVE-StB 94 – Fassung 1997 – 1
liche Bemessungsgrundlagen für Pfahlgründungen von – Mehrfertigungen des ARS Nr. 33/1997
Lärmschutzwänden in Böschungen“, FE 5.098) Ergän- (ohne Anlage)
zungen erarbeitet. Diese behandeln die „Entwurfs- und
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und
und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“, Ausgabe
Stahlpfosten für Lärmschutzwände an Straßen“ (ZTV-
1994, – ZTVE-StB 94 – wurden von der Forschungsge-
Lsw 88 – Ergänzungen 97). Durch die Anwendung
sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Be-
gleicher Berechnungsgrundlagen soll die technische Ver-
gleichbarkeit von Angeboten und eine wirtschaftliche
Bemessung sichergestellt werden. 1 Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 1994 –
* Die Ergänzung 97 zu den ZTV-Lsw 88 werden nicht im Ver- ZTVE-StB 94 – Fassung 1997 werden nicht im Verkehrsblatt
kehrsblatt abgedruckt. abgedruckt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 775 Heft 20 – 1997
nehmen mit mir und den obersten Straßenbauver- Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“
waltungen der Länder aufgestellt. gekennzeichneten Teile der ZTVE-StB 94 bitte ich den
Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtlinien bitte ich
Die ZTVE-StB 94 sind unabhängig von den Allgemeinen
bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauver-
Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18300
tragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme
durchgegliedert; auf eine Einarbeitung der ATV-Texte in
und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
die ZTVE-StB 94 wurde verzichtet. ATV DIN 18299 und
DIN 18300, Ausgabe Juni 1996, sind als Anhänge 2 und Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 –
3 in den ZTVE-StB 94 enthalten. ersetzen die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994.
Mein Allgemeines Rundschreiben Nr. 21/1994 vom 29.
Aufgrund der Fortschreibung der Allgemeinen Tech- Juli 1994 hebe ich hiermit auf.
nischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18299 und DIN
18300 im Juni 1996 und einer systematischen Unver- Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
träglichkeit bei der Beschreibung der Methode M 3 „Vor- ich, die ZTVE-StB 94 auch für Baumaßnahmen an den in
gehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“ Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Straßen einzu-
(Abschnitt 14.1.4 ZTVE-StB 94) war eine Überarbeitung führen.
der ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994, erforderlich; diese Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie zu gegebener Zeit
Überarbeitung umfaßt ebenso die Beseitigung von über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der ZTVE-StB
Druckfehlern und liegt nunmehr als ZTVE-StB 94, Aus- 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997, insbesondere über
gabe 1994 – Fassung 1997 – vor. die Erfahrungen mit den Prüfmethoden gemäß statisti-
schem Prüfplan (M1) und mittels flächendeckender
Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 – dynamischer Verdichtungskontrolle (M2) sowie über die
sehen im Rahmen der Methode M 3 „Vorgehensweise Verdichtungskontrolle mit dem dynamischen Platten-
zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“ als Regelfall druckversuch berichten würden.
die Verdichtung gemäß einer Arbeitsanweisung und eine
Eigenüberwachung der erreichten Verdichtungsqualität Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 – sind
durch Eigenüberwachungsprüfungen im Umfang der beim FGSV Verlag, 50996 Köln, Konrad-Adenauer-
Tabelle 7 vor. Dabei ist durch die Durchführung der Straße 13, zu beziehen.
Einzelversuche gemäß Tabelle 7 an ausgesuchten Prüf- Bundesministerium für Verkehr
punkten die Bedingung für eine Auswertung der Prüfer- Im Auftrag
gebnisse gemäß den Formeln für einen Einfachstich- Jungblut
probenplan nicht gegeben. (VkBl. 1997 S. 774)
Auf die Eigenüberwachungsprüfungen kann durch einen
Hinweis in der Leistungsbeschreibung verzichtet werden.
Ein Verzicht während der Bauausführung kann sinnvoll Nr. 209 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
sein, sofern die kalkulatorischen Kosten der Eigenüber-
bau Nr. 38/1997
wachungsprüfungen nach Tabelle 7 dem Auftraggeber
bekannt sind und in Abzug gebracht werden können.
Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs-
Eine Eigenüberwachung gemäß Tabelle 7 ist jedoch in technik und
jedem Falle durchzuführen, wenn die Arbeitsanweisung Straßenausstattung;
nicht eingehalten wurde oder die Grundlage der Arbeitsstellen an
Arbeitsanweisung entfallen ist. Straßen
Die in den ZTVE-StB 94 mehrfach erwähnte Beteiligung Bonn, den 8. Oktober 1997
des Auftraggebers an der Eigenüberwachung im Sinne StB 13/38.59.20/102 Va 97
einer Überwachung der Durchführung der Eigenüber-
wachung des Auftragnehmers geht davon aus, daß mit Oberste Straßenbaubehörden
einer derartigen Beteiligung Rationalisierungseffekte ver- der Länder
bunden sind. Auch eine derartige Beteiligung setzt ent- nachrichtlich:
sprechendes Fachpersonal beim Auftraggeber voraus.
Der Auftraggeber muß darüber hinaus in der Lage sein, An die
Kontrollprüfungen im Sinne des Abschnitts 1.6.4 der für die Straßenverkehrs-Ordnung
ZTVE-StB 94 auszuführen. Überträgt der Auftraggeber in und für die Verkehrspolizei
Einzelfällen Bauüberwachungsaufgaben an Dritte, so zuständigen obersten Landesbehörden
müssen diese für derartige Aufgaben qualifiziert sein. Bundesanstalt für Straßenwesen
Eine Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Brüderstraße 53
das Gebiet der bauvertraglichen Prüfungen im Erd- und 54127 Bergisch Gladbach
Grundbau ist in Vorbereitung. DEGES
Ich führe hiermit die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994, – Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-
Fassung 1997 – für den Bereich der Bundesfernstraßen und -bau GmbH
ein. Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus Zimmerstraße 54
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und 10117 Berlin
von Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Dienststelle Berlin des
Europäischen Wirtschaftsraumes weise ich besonders Bundesministeriums für Verkehr
auf den Abschnitt 1.1 „Geltungsbereich“ hin. Referat StB 17 (B)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1997 776 VkBl. Amtlicher Teil
Bauarbeiten an Bundesautobahnen 1.2 Hauptreisezeit (Sommerferien)
zu den Reisezeiten 1998 – von Samstag, dem 4. Juli 1998, 0.00 Uhr
– Baubetriebsplanung –
bis einschl.
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 – Mittwoch, dem 2. Sept. 1998, 24.00 Uhr
StB 13/38.59.05/59 Va 96 – vom 30. Mai 1996 (Richt-
linien zur Baubetriebsplanung auf Autobahnen/RBAP
2. Baubetriebspläne/Baustellenlistenblatt
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 37/1996 –
StB 13/38.59.20/128 Va 96 – vom 22. Oktober 1996 Die Termine für die BMV-Vorlage der Baube-
(Reisezeitrundschreiben 1997) triebspläne und Baustellenlistenblätter sind in der
RBAP Anlage 3 genannt. Die rechtzeitige Vorlage
Anlage: Ferienordnung 1998
zu diesen Terminen ist zwingend notwendig, damit
Um den Reiseverkehr während der Ferienzeit möglichst ggf. notwendige Koordinierungen vor Beginn von
reibungslos zu gestalten, bitte ich an den für den Baumaßnahmen erfolgen können.
Urlaubsverkehr wichtigen Strecken des Autobahnnetzes
Erinnern möchte ich in diesem Zusammenhang an:
die Baustellentätigkeit zu reduzieren und dort nur solche
Baustellen einzurichten bzw. aufrecht zu erhalten, wo ❍ die kontinuierliche Fortschreibung der Bau-
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des betriebspläne und Baustellenlistenblätter mit
Bauablaufs (z. B. VDE-Maßnahmen, 6streifiger Ausbau) kurzfristiger BMV-Vorlage bei:
unbedingt erforderlich ist. – Fortfall von Baumaßnahmen,
Zur Planung der Baustellen verweise ich auf die von mir – Neuen Maßnahmen,
in 1996 eingeführten Richtlinien zur Baubetriebsplanung – Änderung der Verkehrsführung,
auf Autobahnen (RBAP). Bei der Planung von Baustellen
bitte ich insbesondere die den Richtlinien beigefügten – Terminverschiebungen von 14 Tagen und
Netzmaschen gem. den Richtlinien, Abschnitt 2.4 zu mehr und
behandeln und zeitgleiche Arbeiten auf den parallel ver- – grundsätzlichen Änderungen der bau-
laufenden Strecken innerhalb der Netzmaschen zu ver- techn. Konzeption.
meiden. Bei der Koordination von Baustellen bitte ich Dabei verbleiben beendete Baumaßnahmen
Sie, sich mit den benachbarten Bundesländern dazu in aktualisierter Form – unter Beibehaltung der
abzustimmen. einmal vergebenen Baustellennummer – im
Für die gute Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Baubetriebsplan des jeweiligen Jahres.
Baustelleninformationssystems innerhalb des Internet- ❍ die korrekte Darstellungsweise der Baustellen,
Angebots des Bundesverkehrsministeriums bezogen auf die Art der Verkehrsführung nach
(www.bmv.de) und Ihrer kontinuierlichen Datenpflege, Anlage 5 (Titelblatt) in den Baubetriebsplänen
danke ich Ihnen. Die Bereitstellung aktueller Infor- und im Baustellenlistenblatt.
mationen über Baustellen auf Bundesautobahnen ist, wie ❍ die Angabe von Werten aus der Berechnung
die entsprechenden Internet-Zugriffe dokumentieren, hilf- zur „Abschätzung der verkehrlichen Aus-
reich und wird häufig genutzt. Hierdurch wird auch die wirkungen einer Baustelle“ nach Anlage 1.1
Notwendigkeit unterstrichen, alle Anstrengungen für eine der RBAP, im Baustellenlistenblatt.
optimale Baustellenplanung zu unternehmen. Das Bau-
stelleninformationssystem via Internet ist aber keinesfalls
ein Ersatz für die Baubetriebsplanung, die mit Planungs- 3. Ferienordnung
daten arbeitet, die vor Baubeginn koordiniert werden Die beigefügte Übersicht (Anlage) enthält die
müssen. Ferienordnung der Bundesländer und des benach-
1. Ferienzeiten sind: barten Auslandes.
1.1 Ostern
4. Bekanntgabe
– von Freitag, dem 27. März 1998 0.00 Uhr
Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
bis einschl.
38/1997 wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Das
Sonntag, dem 19. April 1998, 24.00 Uhr
Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
1.2 Himmelfahrt/Pfingsten 37/1996 wird hiermit aufgehoben.
– von Mittwoch, dem 20. Mai 1998, 0.00 Uhr Bundesministerium für Verkehr
bis einschl. Im Auftrag
Sonntag, dem 7. Juni 1998, 24.00 Uhr Dr.-Ing. H u b e r
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 777 Heft 20 – 1997
Ferienordnung 1998 Anlage 1
Stand: Oktober 1997
VkBl. 1997 S. 775
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1997 778 VkBl. Amtlicher Teil
III. Nicht planfestgestellte Pläne
Wasserstraßen Nicht festgestellt ist die Beilage 10 (Uferbe-
festigungen im unteren Vorhafen-West, Schnit-
Nr. 210 Planfeststellungsverfahren für den
te). Sie wird durch Beilage 10a ersetzt.
Neubau der Schleuse Spandau von
UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 IV. Umfang des Vorhabens
Das Vorhaben umfaßt im wesentlichen folgende
Bonn, den 10. Oktober 1997
Maßnahmen:
BW 14/52.01.09-50/62 WSD-O 97
1. Abbruch der bestehenden Schleusenanlage
Nachstehend wird hiermit die Bekanntmachung der
einschließlich der Nebenanlagen und des
Planfeststellung für den Neubau der Schleuse Spandau
vorhandenen Wehres
von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 veröffentlicht.
2. Neubau des Schleusenbauwerkes und der
Bundesministerium für Verkehr
Nebenanlagen
Im Auftrag
Emde 3. Neuerrichtung eines Wehres von HOW-km
0,513 bis HOW-km 0,530
Bekanntmachung 4. Errichtung von Sportbootwartestellen
der Planfeststellung für den Neubau der Schleuse – von HOW-km 0,385 bis 0,405 (Ostufer)
Spandau von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 – von HOW-km 0,385 bis 0,415 (Westufer)
I. – von HOW-km 0,775 bis 0,825 (Westufer)
Mit Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und 5. Neubau einer Bootsschleppe östlich der
Schiffahrtsdirektion Ost vom 2. 10. 1997 – Az: A4- neuen Schleuse
143.3/Bln 7 – ist der Plan für den Neubau der Schleuse 6. Neuerrichtung einer Schiffswartestelle im
Spandau von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 gemäß Oberwasser von HOW-km 1,030 bis HOW-
§ 19 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in km 1,360
Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 7. Neuerrichtung einer Schiffswartestelle im
(VwVfG) festgestellt worden. Unterwasser von UHW-km 0,008 bis HOW-
1. Die Planfeststellung hat insbesondere Auswirkungen km 0,320
im Gebiet des Bezirkes Spandau von Berlin. 8. Vertiefungsmaßnahmen von UHW-km 0,008
2. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugs- bis HOW-km 1,360
weise: 9. Einrichtung eines Pumpwerkes im Unter-
wasser der Schleuse
I. Feststellung der Pläne 10. Sicherung der Ufer im Bereich des
Die von der Bundesrepublik Deutschland (Was- Zitadellenglacis, der Spreemündung, südlich
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes), des Wröhmännerparks sowie nördlich der
vertreten durch das Wasserstraßen-Neubauamt Juliusturmbrücke
Berlin – im folgenden Träger des Vorhabens 11. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen
(TdV) genannt – vorgelegten Pläne für den Neu- in Natur und Landschaft nach einem land-
bau der Schleuse Spandau von km 0,008 der schaftspflegerischen Begleitplan.
Unteren-Havel-Wasserstraße (UHW) bis km
1,400 der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) V. Gesetzliche Regelungen
werden gemäß § 19 Bundeswasserstraßen- Für das Vorhaben sind u. a. die einschlägigen
gesetz (WaStrG) in Verbindung mit § 74 Ver- Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes
waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie dem (WaStrG), des Wasserhaushaltsgesetzes
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (WHG) sowie des Berliner Wassergesetzes
mit den sich aus diesem Beschluß ergebenden (BWG), des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Änderungen, Ergänzungen und Anordnungen im (BImSchG), des Bundesnaturschutzgesetzes
Einvernehmen mit dem Land Berlin festgestellt. (BNatSchG) sowie des Gesetzes über Natur-
Die festgestellten Pläne umfassen die Planmap- schutz und Landschaftspflege von Berlin
pe I (Technische Planung) sowie die Planmappe (NatSchGBln), des Gesetzes über die Umwelt-
II (landschaftspflegerischer Begleitplan und verträglichkeitsprüfung (UVPG), des Kreislauf-
Umweltverträglichkeitsstudie). wirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG)
sowie des Gesetzes über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen in Berlin (LAbfG) und
II. Planänderungen und -ergänzungen
des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in
Änderungen/Ergänzungen, die sich während des Berlin (DSchGBln) maßgebend.
Verfahrens ergeben haben und Bestandteil dieser
Feststellung werden, sind in Deckblättern bzw. VI. Anordnungen zur Beweissicherung
als Änderungseintragungen (Blaueintragungen) Beweissicherungsanordnungen zur Feststellung
oder in Form neuer Beilagen berücksichtigt. des gegenwärtigen Zustandes und eventueller
Entfallende Beschreibungen sind durch vorhabensbedingter Änderungen wurden hin-
Streichungen gekennzeichnet. sichtlich
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil