VkBl Nr. 23 2018
Verkehrsblatt Nr. 23 2018
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
72. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2018 Heft 23
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2018 Seite Nr. Datum VkBl. 2018 Seite
Zentralabteilung Grundsatzangelegenheiten
173 12. 11. 2018 Änderung der Anordnung über die Ver- 175 13. 11. 2018 Bekanntmachung des International Mariti-
tretung der Bundesrepublik Deutschland im Ge- me Dangerous Goods Code (IMDG-Code) . . . . . . . . . . 847
schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur (Vertretungsordnung Bun-
desverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur – Wasserstraßen, Schifffahrt
VertrOBVI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834 176 21. 11. 2018 Änderung der Bekanntmachung über das
Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen. . . . 847
Straßenverkehr
Aufgebote
174 12. 11. 2018 Richtlinie für die Überprüfung der Ein-
stellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der 176a 15. 12. 2018 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 848
Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) (HU-Scheinwerfer-
Prüfrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834 Nichtamtlicher Teil
Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 23 – 2018 834 VkBl. Amtlicher Teil
Blendung anderer Verkehrsteilnehmer erreicht werden.
Zentralabteilung Um dies zu erreichen, müssen die vertikale und die hori-
zontale Ausrichtung der Scheinwerferlichtbündel die in
Nr. 173 Änderung der Anordnung über die dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.
Vertretung der Bundesrepublik
Nach den geltenden Vorschriften sind die o. a. Anforde-
Deutschland im Geschäftsbereich rungen als erfüllt anzusehen, wenn die Scheinwerfer nach
des Bundesministeriums für Verkehr den besonderen Anforderungen der für die jeweilige Fahr-
und digitale Infrastruktur (Vertre- zeugkategorie anwendbaren Richtlinien der EU oder der
tungsordnung Bundesverwaltung für UN ECE-Regelungen ausgerichtet sind.
Verkehr und digitale Infrastruktur –
Eine Blendung durch das Abblendlicht ist nach den gel-
VertrOBVI) tenden Vorschriften dann nicht gegeben, wenn die Licht-
Die Vertretungsordnung in der Bekanntmachung der Neu- stärke, gemessen in einer Entfernung von 25 m vor jedem
fassung vom 14.08.2014 (Verkehrsblatt 2014, Seite 634), Scheinwerfer, auf einer senkrecht zur Fahrbahn stehen-
zuletzt geändert am 17.04.2018 (Verkehrsblatt 2018, Sei- den Ebene in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber,
te 354) wird wie folgt geändert: nicht mehr als 625 Candela (1 Lux) beträgt.
In § 2 Buchstabe a) wird im Doppelbuchstaben pp) das Die Grundeinstellung der Scheinwerfer ist vorzunehmen
Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender neuer bzw. das am Kraftfahrzeug angegebene Einstellmaß für
Doppelbuchstabe qq) eingefügt: die Scheinwerfer ist entsprechend der geltenden Vor-
schriften anzuwenden. Bei Fahrzeugklassen, für die keine
„qq) Fernstraßen-Bundesamt (FBA);“. detaillierten Anforderungen in den einschlägigen Vor-
schriften festgelegt sind, gelten die Werte in Anlage 2.
Begründung:
Die Richtlinie ist aufgeteilt in einen Teil für die Durchfüh-
Mit Organisationserlass vom 26.09.2018 wurde das Fern- rung der Überprüfung der Scheinwerfer und in einen Teil,
straßen-Bundesamt (FBA) zum 01.10.2018 als Bundes- der die baulichen und sonstigen Anforderungen vorgibt.
oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Hauptsitz in Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der
Leipzig errichtet. Das Fernstraßen-Bundesamt ist daher Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersu-
in den Katalog der vertretungsbefugten Stellen aufzuneh- chung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
men. (StVZO) (Verkehrsblatt [VkBl.] 2014, Seite 174 vom
20.02.2014) mit den Änderungen vom 30.01.2017, VkBl.
Bonn, den 12. November 2018 2017, Seite 52 und der Erläuterung zu Nummer 4.1.2 der
Z 13/2012.2/2 Anlage 4 der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung
der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptun-
Bundesministerium für tersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Verkehr und digitale Infrastruktur nung (StVZO) vom 05.05.2017 (VkBl. 2017, Seite 518)
Im Auftrag werden hiermit aufgehoben und durch diese konsolidierte
Rainer Schunk und erweiterte „HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie“ ersetzt.
In Nummer 4.1.2 der Anlage 4 dieser Richtlinie sind die
Anforderungen an die Aufstellfläche bzw. Fahrspuren der
(VkBl. 2018 S. 834)
Systeme zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwer-
fer geregelt. In der Praxis werden die Ebenheitsanforde-
rungen trotz der dortigen erläuternden Abbildung und des
dortigen Beispiels unterschiedlich interpretiert. Das mit
den Ländern abgestimmte alternative Verfahren nach An-
hang 2 der Anlage 4 dient der Klarstellung der Ebenheits-
Straßenverkehr anforderungen für die Zukunft mit langen Übergangsfris-
ten für die bereits bestehenden Systeme.
Nr. 174 Richtlinie für die Überprüfung der
Für die Anwendung der Grenzwerte für die Ebenheitsab-
Einstellung der Scheinwerfer von weichung nach Nummer 4.1.2 ist die „Erläuterung zu
Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter- Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der Richtlinie für die Über-
suchung nach § 29 Straßenver- prüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahr-
kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßen-
(HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (VkBl. 2017,
Heft 10, S. 518, Nr. 75)“ in Nummer 4.1.2.1 und Num-
Bonn, den 12. November 2018 mer 4.1.2.2 in die Richtlinie integriert worden.
StV 22/7345.2/80-4
Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach An-
Durch die richtige Einstellung der Abblend-, Fern- und hang 2 zur Anlage 4 müssen die ermittelten Stichmaße
Nebelscheinwerfer von Kraftfahrzeugen soll eine mög- innerhalb der festgelegten Grenzwerte unter Berücksich-
lichst gute Fahrbahnausleuchtung bei möglichst geringer tigung von Nr. 3.12 i. V. m. Nr. 3.6 der DIN 18202:2013-04
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 835 Heft 23 – 2018
liegen. D. h. positive u. negative Grenzwertabweichungen 4 Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
sind zulässig, da Nummer 4.1.2.1 und Nummer 4.1.2.2.
4.1 Überprüfung mit einem Scheinwerfer-Ein-
beim alternativen Verfahren nicht angewendet werden
stell-Prüfgerät (SEP)
(Klarstellung durch Fußnoten).
4.2 Überprüfung mittels einer Prüffläche
Zur Anpassung der Anforderungen an das System zur
Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraft- 4.3 Überprüfung auf Einhaltung von Einstellmaßen,
fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit Toleranzen bzw. Vorgaben
≤ 40 km/h auf Prüfplätzen als Untersuchungsstelle wird
4.4 Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
ein abweichendes Prüfverfahren für Prüfplätze von land-
an Kraftfahrzeugen mit besonderen Technolo-
oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen geschaffen.
gien, z. B. mit adaptiven Frontbeleuchtungs-
Die nachstehende Richtlinie wird im Benehmen mit den systemen (AFS)
zuständigen obersten Landesbehörden hiermit bekannt Anlage 1 Anforderungen an Prüfflächen nach Nummer 4.2
gegeben und ist ab dem Datum der Veröffentlichung an-
zuwenden. Anlage 2 Einstellmaße und Toleranzen
Das alternative Verfahren im Anhang 2 der Anlage 4 ist Anlage 3 Einstellmaße bei Scheinwerferhöhen über
spätestens ab dem 01.01.2021 für ab diesem Datum neu 1,40 m
in Untersuchungsstellen in Betrieb genommene Schein-
Anlage 4 Systeme zur Überprüfung der Einstellung der
werferprüfsysteme und bei einer Wiederinbetriebnahme Scheinwerfer
an geänderten Aufstellflächen spätestens nach dem
01.01.2020 anzuwenden. Das alternative Verfahren ist spä- Anhang 1 Beispiele für Kennzeichnungen
testens ab dem 01.01.2035 bei allen Systemen zur Über-
Anhang 2 Erläuterungen zu Nummer 4.1.1 und
prüfung der Einstellung der Scheinwerfer anzuwenden.
4.1.2 der Anlage 4
Die Entscheidung über eine frühere Umsetzung und An- Anlage 5 Prüfanweisung für Systeme zur Überprüfung
wendung des alternativen Verfahrens obliegt allein den der Einstellung der Scheinwerfer
zuständigen Behörden der Länder.
Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung in der Fahr- 1. Anwendungsbereich,
zeug- und Prüftechnik, Erfahrungen aus der Praxis der Übergangsbestimmungen
HU-Durchführung sowie der Ringversuche der nach DIN Diese Richtlinie gilt für die Überprüfung der Ein-
EN ISO/IEC 17025 für die Bereiche Aufstellflächen für stellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen im
Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräte und Scheinwerfer-Ein- Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen
stell-Prüfgeräte akkreditierten Kalibrierlabore ist diese nach § 29 StVZO.
Richtlinie unter gemeinsamer Federführung der Bundes-
anstalt für Straßenwesen und der Physikalisch-Techni- Die Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2019
schen-Bundesanstalt (ggf. unter Einbindung von Dritten) an Systemen zur Überprüfung der Einstellung der
unter Einbeziehung des technischen Fortschritts bei Fah- Scheinwerfer anzuwenden.
rerassistenzsystemen und lichttechnischen Einrichtungen Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung
bis zum 31.12.2019 zu überprüfen und zu bewerten, sofern der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der
z. B. wissenschaftlich verwertbare Erkenntnisse aus Ring- Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenver-
versuchen zwischen akkreditierten Laboratorien vorliegen. kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (VkBl. 2014,
Seite 174 vom 20.02.2014) mit den Änderungen
Bundesministerium für
vom 30.01.2017, VkBl. 2017, Seite 52 und die Er-
Verkehr und digitale Infrastruktur
läuterung zu Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der
Im Auftrag Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der
Christian Theis Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Haupt-
untersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulas-
HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie sungs-Ordnung (StVZO) vom 05.05.2017 (VkBl.
2017, Seite 518) werden zum 01.01.2019 aufge-
Übersicht:
hoben.
1 Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
2. Begriffsbestimmungen im Sinne dieser
2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie Richtlinie
3 Vorbereitungen zur Überprüfung der Einstel- „Fahrzeug-Längsmittelebene“, ist die recht-
lung der Scheinwerfer winklige zur Aufstellfläche stehende Ebene.
3.1 Beladungszustand, Reifendruck, Federung, „Leuchte“, ist eine Einrichtung, die dazu dient,
Scheinwerfer die Fahrbahn zu beleuchten oder über die Licht-
signale an andere Verkehrsteilnehmer gegeben
3.2 Leuchtweitenregelung zur Anpassung der Nei-
werden. Leuchten im Sinne dieser Richtlinie sind:
gung des Lichtbündels der Scheinwerfer an
den Beladungszustand des Kraftfahrzeugs – Scheinwerfer für Fern-/Abblendlicht
3.3 Systeme zur Überprüfung der Einstellung der – Nebelscheinwerfer.
Scheinwerfer
„Symmetrisches Abblendlicht“, ist das durch
3.4 Prüfungs-/Arbeitsumgebung die Trennlinie begrenzte Abblendlicht.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2018 836 VkBl. Amtlicher Teil
„Asymmetrisches Abblendlicht“, ist das Ab- „H“ – Höhe der Mitte des Scheinwerfers über
blendlicht, das links von der Zentralmarke paral- der Aufstellfläche des Kraftfahrzeugs in
lel an der Trennlinie verläuft und rechts davon im cm
Regelfall um 15 ° ansteigt.
„e“ – Einstellmaß in cm, um dass das Licht-
„Lichtbündel“, ist die Gesamtheit der Lichtver- bündel eines Scheinwerfers auf 10 m
teilung, wie sie auf einer Prüffläche dargestellt Entfernung geneigt werden soll (eine
wird. Neigung von 10 cm/10 m entspricht
1,0 % Neigung)
„Lichtbündelmitte“, ist die Mittellinie des jeweili-
gen Lichtbündels (im Fall kombinierter und inein- „N“ – Maß in cm, um das die Lichtbündelmitte
ander gebauter Leuchten können die Lichtbündel- auf 5 m Entfernung geneigt werden soll
mitten desselben Scheinwerfers unterschiedlich
sein). „h“ – Höhe über der Aufstellfläche des Fahr-
zeugs in cm, auf die die Trennlinie der
„Trennlinie“, ist die gestrichelte waagerecht ver- Prüffläche zur Einhaltung des Neigungs-
laufende Linie auf der Prüffläche. maßes e bzw. N einzustellen ist (h = H - e
„Hell-Dunkel-Grenze“, ist die obere Grenze des bzw. h = H - N)
Scheinwerfer-Lichtbündels. „E“ – Prüfabstand zwischen der Prüffläche
„Zentralmarke“, ist der Schnittpunkt des Licht- und den zu prüfenden Scheinwerfern.
strahls mit der Prüffläche, parallel zur Fahrzeug-
richtung, ausgehend von der Mitte des einzustel- 3. Vorbereitungen zur Überprüfung der Einstel-
lenden Scheinwerfers. lung der Scheinwerfer
„Grundeinstellung/Einstellmaß“, ist die ab- 3.1 Beladungszustand, Reifendruck, Federung,
wärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-Dun- Scheinwerfer
kel-Grenze des Abblendlichtbündels, die gemäß
3.1.1 Beladungszustand
den geltenden Vorschriften vom Hersteller mit
einer Genauigkeit von 0,1 % festgelegt und am Kraftfahrzeuge unbeladen (einspurige und mehr-
Kraftfahrzeug eingestellt wird. Diese Angabe ist spurige Kraftfahrzeuge mit nur einem Scheinwer-
deutlich lesbar und gemäß den einschlägigen fer, 75 kg Masse auf dem Fahrersitz). Von den
Vorschriften anzugeben. angegebenen Belastungen darf nur abgewichen
„Niveauregulierung“, ist ein System zur Absen- werden, wenn bekannt ist, wie das Einstellmaß
kung, Anhebung sowie zum konstanten Halten für die tatsächliche Beladung zu wählen ist, damit
einer Fahrzeughöhe. sich bei der vorgeschriebenen Belastung die vor-
geschriebene Neigung des Lichtbündels ergibt.
„Leuchtweitenregelung“, dient zur Neigungs-
einstellung der Scheinwerfer, um unterschiedli- 3.1.2 Reifendruck
che Beladungszustände auszugleichen. Bei Auffälligkeiten ist eine Kontrolle und erforder-
„Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät (SEP)“, ist eine lichenfalls eine Anpassung des Reifendrucks vor
Einrichtung zur Überprüfung der Abbildung des der Durchführung der Prüfung zu fordern.
Scheinwerfer-Lichtbündels auf einer Prüffläche. 3.1.3 Federung
„System zur Überprüfung der Einstellung der Das für den jeweiligen Beladungszustand be-
Scheinwerfer“, besteht aus der Aufstellfläche für triebsübliche Niveau der Federung ist sicherzu-
das Kraftfahrzeug, dem SEP sowie dessen Auf-
stellen. Hierzu sind insbesondere:
stellfläche.
3.1.3.1 Kraftfahrzeuge mit Niveauregulierung (manuell,
„Prüffläche“, ist die Projektionsebene, auf der
halb- oder vollautomatisch) entsprechend den An-
das Bild des Scheinwerfer-Lichtbündels betrach-
weisungen des Fahrzeugherstellers (bei Erstaus-
tet und überprüft werden kann.
rüstung) oder den Anweisungen des Herstellers der
„Aufstellfläche“, ist jeweils eine ebene Fläche, Niveauregulierung (bei Nachrüstung) auf das vor-
auf dem die Kraftfahrzeuge und das Scheinwer- gegebene Niveau einzustellen oder so zu betreiben,
fer- Einstell-Prüfgerät angeordnet werden, um dass sich das vorgegebene Niveau einstellt.
die Einstellung der Scheinwerfer zu überprüfen.
3.1.3.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Hydraulik- oder Luftfede-
„Neigung der Aufstellfläche“, ist das mittlere rung muss der Motor bei der Prüfung der Schein-
Gefälle über die gesamte Länge/Breite in %. werfer-Einstellung im Leerlauf so lange ein-
geschaltet bleiben, bis sich die Höhe des
„Unebenheit innerhalb der Aufstellfläche“, Kraftfahrzeugs nicht mehr verändert.
sind die Höhenabweichungen1 innerhalb der Auf-
stellfläche in mm. 3.1.3.3 Nach dem Anheben des Kraftfahrzeugs ist eine
Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
1
erst dann durchzuführen, wenn sich das Fahr-
Die Definition wird ab 01.01.2035 durch Nr. 3.10 der DIN 18202:2013-
04 ersetzt, die bei Anwendung des Anhangs 2 zur Anlage 4 (schon werk des Kraftfahrzeugs wieder in der Ausgangs-
mit Inkrafttreten dieser Richtlinie) obligatorisch ist. stellung befindet.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 837 Heft 23 – 2018
3.1.4 Scheinwerfer 4.1.2 Die bei der Prüfung verwendeten SEP müssen
der „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwer-
Die Scheinwerfer-Abschlussscheiben müssen in fer-Einstell-Prüfgeräten“ (VkBl. 1981, S. 392)2
einem sauberen Zustand sein. entsprechen. Als entsprechender Nachweis gilt
3.2 Leuchtweitenregelung zur Anpassung der die Baumusterfreigabe, die aus dem Fabrikschild
Neigung des Lichtbündels der Scheinwerfer zusammen mit der Angabe des Herstellers und
an den Beladungszustand des Kraftfahrzeugs des Typs hervorgehen muss.
3.2.1 An den nachfolgend aufgeführten Leuchtweiten- 4.1.3 SEP, die über keine automatische Ausrichtein-
regelungen ist grundsätzlich eine Funktionsprü- richtung verfügen, sind vor dem zu prüfenden
fung vorzunehmen: Scheinwerfer im vorgeschriebenen Abstand vor
dem Kraftfahrzeug nach den Anweisungen des
3.2.1.1 Automatisch arbeitende Leuchtweitenregelung SEP-Herstellers auszurichten.
Die Prüfung erfolgt nach Vorgaben (Anlage VIIIa Bei SEP, die nicht schienengebunden oder durch
StVZO i. V. m. der Vorgaben-Richtlinie). andere Mittel mindestens gleichwertig genau ge-
führt werden und die für den universellen Einsatz
3.2.1.2 Manuelle Leuchtweitenregelung:
auf Aufstellflächen geeignet sind, ist die recht-
Bei manuellen Leuchtweitenregelungen, ist wie winklige Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittel-
folgt zu verfahren: ebene für jeden Scheinwerfer einzeln vorzuneh-
men, nachdem das SEP so vor dem zu prüfenden
a) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen sich das Scheinwerfer aufgestellt wurde, dass die Prüfung
Lichtbündel der Scheinwerfer mit zunehmen- ohne nochmalige seitliche Verschiebung des
der Beladung hebt, ist die Leuchtweitenrege- SEP durchgeführt werden kann.
lung in die Stellung zu bringen, in der das
Lichtbündel der Scheinwerfer am höchsten Bei schienengebundenen oder durch andere Mit-
liegt (geringste Neigung). tel mindestens gleichwertig genau geführten
SEP, genügt die einmalige Ausrichtung zur Fahr-
b) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen sich das zeuglängsmittelebene in einer für die genaue
Lichtbündel der Scheinwerfer mit zunehmen- Ausrichtung möglichst günstigen Position. (z. B.
der Beladung senkt, ist die Leuchtweitenre-
mittig vor dem Kraftfahrzeug).
gelung in die Stellung zu bringen, in der das
Lichtbündel der Scheinwerfer am niedrigsten Das für den jeweiligen Scheinwerfer vorgeschrie-
liegt (größte Neigung). bene Einstellmaß „e“ ist am SEP einzustellen und
die Einstellung der Scheinwerfer zu prüfen.
Abbildung zu 3.2.1.2: Betätigungseinrichtung der
manuellen Leuchtweitenregelung 4.2 Überprüfung mittels einer Prüffläche
4.2.1 Die Überprüfung der Scheinwerfer mittels einer
Prüffläche (Anlage 1) und geeigneter Aufstellflä-
che für das Kraftfahrzeug ist grundsätzlich be-
schränkt auf Hauptuntersuchungen an Kraftfahr-
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtung – zeugen mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h auf Prüfplätzen als
Zeichen mit fünf statt vier Strahlen werden eben- Untersuchungsstelle (gemäß Nr. 11 der Tabelle
falls verwendet.) am Ende der Anlage VIIId StVZO). Scheinwerfer
an Kraftfahrzeugen mit Vmax/zul. > 40 km/h, die auf-
3.3 Systeme zur Überprüfung der Einstellung der
grund ihrer Anbauhöhe an Prüfstellen und Prüf-
Scheinwerfer
stützpunkten nicht mit dem SEP geprüft werden
Die Überprüfung der Einstellung der Scheinwer- können, sind ebenfalls mittels einer Prüffläche zu
fer darf nur mithilfe dafür geeigneter Systeme prüfen. Für letzteren Fall gelten die Vorgaben zur
vorgenommen werden. Die Eignung ist in ent- Beschaffenheit der Aufstellfläche für das Kraft-
sprechenden Prüfberichten nach Anlage 4 zu fahrzeug nach Anlage 4, Nummer 4.
dokumentieren.
4.2.2 Für die Anwendung der Einstellmaße (Anlage 3)
3.4 Prüfungs-/Arbeitsumgebung muss der Abstand zwischen der Prüffläche und
dem zu prüfenden Scheinwerfer 10 m betragen.
Das Umgebungslicht muss so gering sein, dass Bei großen Lichtbündelneigungen, z. B. bei Ne-
das Scheinwerferlicht auf der Prüffläche klar dar- belscheinwerfern, kann ein kürzerer Abstand ge-
gestellt wird. Die Prüffläche oder das SEP sind, wählt werden; hierbei sind die vorgeschriebenen
soweit erforderlich, gegen störendes Fremdlicht Einstellmaße entsprechend umzurechnen.
abzuschirmen.
4.2.3 Die Prüfungen müssen für jeden Scheinwerfer
4. Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer einzeln durchgeführt werden. Dazu müssen die
anderen Scheinwerfer ggf. ausgeschaltet oder
4.1 Überprüfung mit einem Scheinwerfer-Ein- abgedeckt werden.
stell-Prüfgerät (SEP)
4.1.1 Die Bedienungsanweisung des Herstellers ist zu 2
Hinweis: Diese Richtlinie wird zur Zeit überarbeitet und an neue
beachten. Scheinwerfertechnologien angepasst.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2018 838 VkBl. Amtlicher Teil
4.2.4 Die Prüffläche ist seitlich so auszurichten, dass 4.4 Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
die Zentralmarke in der zur vertikalen Fahrzeug- an Kraftfahrzeugen mit besonderen Techno-
längsmittelebene parallelen Ebene liegt, die logien, z. B. mit adaptiven Frontbeleuchtungs-
durch die Mitte des zu prüfenden Scheinwerfers systemen (AFS)
geht. Bei der in der Höhe nicht verstellbaren Prüf-
fläche nach Anlage 1 sind entsprechende Mar- Die Überprüfung der Einstellung von Scheinwer-
kierungen vorzusehen. fern an Kraftfahrzeugen mit besonderen Techno-
logien muss nach den Vorgaben der Zentralen
4.2.5 In Höhenrichtung ist die Prüffläche so auszurich- Stelle (Anlage VIIIa StVZO i. V. m. der Vorga-
ten, dass die Trennlinie der Prüffläche (parallel ben-Richtlinie) durchgeführt werden.
zur Fahrbahn) auf Höhe h = H – e ist; beträgt der
Prüfabstand E weniger als 10 m jedoch mindes-
tens 2,5 m, ist das Maß e auf den Prüfabstand Anlage 1
umzurechnen.
Anforderungen an Prüfflächen nach Nummer 4.2
4.2.6 Die Prüffläche muss senkrecht zur Aufstellfläche
des Kraftfahrzeugs und rechtwinklig zur Fahr- 1. Die Prüfflächen müssen nachfolgender Abbildung
zeug-Längsmittelebene sein. entsprechen
4.2.7 Bei Kraftfahrzeugen nach Nr. 3 der Anlage 2 ist Ansicht von oben
das Einstellmaß der Tabelle in Anlage 3 zu ver-
wenden.
4.3 Überprüfung auf Einhaltung von Einstellma-
ßen, Toleranzen bzw. Vorgaben
4.3.1 Für die Überprüfung der Einstellung sind die Ein-
stellmaße und Toleranzen nach der Tabelle in An-
lage 2 zu verwenden.
4.3.2 Bei Scheinwerfern für symmetrisches Abblend-
licht und bei Nebelscheinwerfern muss die Ansicht von vorne
Hell-Dunkel-Grenze die Trennlinie berühren und
über die Mindestbreite der Prüffläche (SEP oder
nach Anlage 1) möglichst waagerecht verlaufen.
In seitlicher Richtung müssen diese Scheinwerfer
so eingestellt sein, dass die Lichtverteilung mög-
lichst symmetrisch zur vertikalen Linie durch die
Zentralmarke liegt.
4.3.3 Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend-
licht muss die Hell-Dunkel-Grenze die Trennlinie
links von der Mitte berühren. Der Schnittpunkt
zwischen dem linken (möglichst waagerechten)
und dem rechts ansteigenden Teil der Hell-Dun- 2. Weitere Anforderungen
kel-Grenze (Knickpunkt) muss auf der Senkrech- Die Prüffläche soll hellfarbig, in Höhen- und Seiten-
ten durch die Zentralmarke liegen. richtung verstellbar und mit den Markierungen nach
Zur leichteren Ermittlung des genannten Schnitt- obiger Abbildung versehen sein. Zusätzliche Hilfs-
punkts kann die linke Scheinwerferhälfte einige markierungen (z. B. zum Verlauf der Hell-Dun-
Male abwechselnd abgedeckt und wieder freige- kel-Grenze von Scheinwerfern für asymmetrisches
geben werden. Abblendlicht) sind zulässig, wenn eine angemessene
Prüfanweisung auf der Prüffläche in einem Bereich
4.3.4 Die Lichtbündelmitte des symmetrischen Fern- angebracht ist, in dem die Beurteilungssicherheit der
lichts muss auf der Zentralmarke liegen. Einstellung der Scheinwerfer nicht beeinträchtigt
4.3.5 Bei Scheinwerfern mit gemeinsamer Einstellbar- wird, oder der sich unübersehbar in der unmittelbaren
keit für Fern-, Abblend- und/oder Nebellicht ist Nähe der Prüffläche befindet.
grundsätzlich die Einstellung der Scheinwerfer Für gelegentliche Prüfungen kann von der Verstell-
für Abblendlicht zu prüfen. barkeit und der Markierung der Prüffläche abgesehen
4.3.6 Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit werden, wenn:
dauerhaft abgeblendeten Scheinwerfern, auf die Prüffläche ausreichend groß ist, geeignete Mess-
denen die Neigung der Lichtbündelmitte angege- und Hilfsmittel für die Beurteilung der richtigen Aus-
ben ist, muss die Lichtbündelmitte im Schnitt-
richtung der Scheinwerfer vorhanden sind sowie eine
punkt von der Trennlinie und der vertikalen Linie
angemessene Prüfanweisung auf der Prüffläche
durch die Zentralmarke liegen.
selbst in einem Bereich angebracht ist, in dem die
4.3.7 Bei Nebelscheinwerfern muss die Hell-Dun- Beurteilungssicherheit der Scheinwerfereinstellung
kel-Grenze möglichst waagerecht entlang der nicht beeinträchtigt wird, oder der sich unübersehbar
Trennlinie verlaufen. in der unmittelbaren Nähe der Prüffläche befindet.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 839 Heft 23 – 2018
Anlage 2
Einstellmaße und Toleranzen
Toleranzen
Scheinwerfer- Kraftfahrzeuge nach
Einstellmaß „e“
Kraftfahrzeuge nach Nr. 1 und 2 – [%]
Nr. 3 und 4 – [cm]
Nr. 1 und 2 – [%]
Fahrzeugart Nr. 3 und 4 – [cm] zul. Abweichungen vom
Scheinwerfer-Einstellmaß
Abblend- und
Nebel- nach nach nach nach
Fernlicht-
Scheinwerfer oben unten links rechts
Scheinwerfer
1 Kraftfahrzeuge, deren Scheinwerfer nach EG/ECE genehmigt am Fahrzeug am Fahrzeug Toleranzen wie unter Nr. 2
sind angegebenes angegebenes
Einstellmaß Einstellmaß
2 Andere Kraftfahrzeuge – Höhe der Mitte des Scheinwerfers
über der Aufstellfläche (H) ≤ 140 cm über der Aufstellfläche
a) PKW – Klein- und Kleinstwagen Radstand < 2,5 m 1,2 2,0 0,2 0,8
b) PKW, PKW-Kombi 1,2 2,0
c) Kraftfahrzeuge mit niveaugeregelter Federung oder
automatischem Neigungsausgleich des Lichtbündels
d) mehrachsige Zug- und Arbeitsmaschinen 0,5 0,5
1,0 2,0
e) einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige 0,53
Kraftfahrzeuge mit einem Scheinwerfer
f) LKW mit vorn liegender Ladefläche
g) LKW mit hinten liegender Ladefläche ⎫
⎪ ausgenommen
h) Sattelzugmaschinen ⎬ Kfz nach Nr. 2c 3,0 4,0 1,0 0,5
⎪
i) Kraftomnibusse ⎭
3 Andere Kraftfahrzeuge – Höhe der Mitte des Scheinwerfers
über der Aufstellfläche (H) > 140 cm über der Aufstellfläche
(unter Berücksichtigung der Tabelle in Anlage 3). H/34 (H/3) + 7 4
10 5 53
Gilt auch für Kraftfahrzeuge ≤ 40 km/h
4 Einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen 2 N5 20
Anlage 3
Einstellmaße bei Höhe der Abblend- und Fernlicht-Scheinwerfer über 1,4 m
E = 10 m E=5m E = 2,5 m
H
h mit Toleranz h mit Toleranz h mit Toleranz
[m]
[m] hmax hmin [m] hmax hmin [m] hmax hmin
1,5 1,00 1,10 0,95 1,25 1,30 1,22 1,37 1,40 1,36
1,6 1,07 1,17 1,02 1,33 1,38 1,30 1,47 1,50 1,46
1,7 1,13 1,23 1,08 1,42 1,47 1,39 1,56 1,59 1,55
1,8 1,20 1,30 1,15 1,50 1,55 1,47 1,65 1,68 1,64
1,9 1,27 1,37 1,22 1,58 1,63 1,55 1,74 1,77 1,73
2,0 1,33 1,43 1,28 1,67 1,72 1,64 1,83 1,86 1,82
2,1 1,40 1,50 1,35 1,75 1,80 1,72 1,92 1,95 1,91
3
Gilt nicht für Nebelscheinwerfer
4
Siehe Tabelle in Anlage 3
5
N [cm]: Maß, um das die Lichtbündelmitte auf 5 m Entfernung geneigt werden soll
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2018 840 VkBl. Amtlicher Teil
E = 10 m E=5m E = 2,5 m
H
h mit Toleranz h mit Toleranz h mit Toleranz
[m]
[m] hmax hmin [m] hmax hmin [m] hmax hmin
2,2 1,47 1,57 1,42 1,83 1,88 1,80 2,02 2,05 2,01
2,3 1,53 1,63 1,48 1,92 1,97 1,89 2,11 2,14 2,10
2,4 1,60 1,70 1,55 2,00 2,05 1,97 2,20 2,23 2,19
2,5 1,67 1,77 1,62 2,08 2,13 2,05 2,29 2,32 2,28
2,6 1,73 1,83 1,68 2,17 2,22 2,14 2,38 2,41 2,37
2,7 1,80 1,90 1,75 2,25 2,30 2,22 2,47 2,50 2,46
2,8 1,87 1,97 1,82 2,33 2,38 2,30 2,57 2,60 2,56
2,9 1,93 2,03 1,88 2,42 2,47 2,39 2,66 2,69 2,65
3,0 2,00 2,10 1,95 2,50 2,55 2,47 2,75 2,78 2,74
3,1 2,07 2,17 2,02 2,58 2,63 2,55 2,84 2,87 2,83
3,2 2,13 2,23 2,08 2,67 2,72 2,64 2,93 2,96 2,92
3,3 2,20 2,30 2,15 2,75 2,80 2,72 3,02 3,05 3,01
3,4 2,27 2,37 2,22 2,83 2,88 2,80 3,12 3,15 3,11
trieb genommen werden, wenn dafür ein positi-
ves Prüfergebnis nach dieser Anlage vorliegt.
Systeme zur Überprüfung der Einstellung von
Scheinwerfern sind bei der ersten Inbetriebnah-
me, bei einer Wiederinbetriebnahme an geänder-
ten Aufstellflächen und nachfolgend regelmäßig
wiederkehrend (mindestens alle 24 Monate) zu
überprüfen.
Als Nachweis und Ergebnis der Überprüfung er-
stellt ein Sachkundiger nach Nr. 7 einen Prüfbe-
richt mit den entsprechenden Ergebnissen.
Anlage 4 Scheinwerfer–Einstell-Prüfgeräte (SEP) dürfen für
die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
Systeme zur Überprüfung der Einstellung der nur dann verwendet werden, wenn durch ein
Scheinwerfer Gutachten nachgewiesen ist, dass das SEP der
„Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Ein-
1. Allgemeines stell-Prüfgeräten“6 entspricht.
Neben der sachgerechten Nutzung der Systeme, 3. Bauarten
bestehend aus der Aufstellfläche für das Kraft-
fahrzeug, dem SEP sowie dessen Aufstellfläche System im Sinne dieser Richtlinie ist:
im Rahmen der Überprüfung der Einstellung der Die Aufstellfläche für das Kraftfahrzeug in Ver-
Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei HU nach bindung mit einem SEP sowie dessen Aufstell-
§ 29 StVZO kommt insbesondere den Aufstell- fläche.
flächen für die Kraftfahrzeuge und der SEP eine
besondere Bedeutung zu. Die Einhaltung der in 4. Beschaffenheit der Aufstellflächen
der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen und
Vorliegen der entsprechenden Nachweise sind 4.1 Mindestmaße der Fahrspuren7
Vorbedingung für eine qualitätsgerechte und re- maximaler Abstand
produzierbare Überprüfung der Einstellung der zwischen den Fahrspuren: 1,4 m
Scheinwerfer.
a) Mindestbreite M1, N1: 2,0 m
2. Zweckbestimmung und Anwendung
N2, N3, M2, M3, T: 2,3 m
2.1 Systeme zur Überprüfung der Einstellung der
Scheinwerfer sind Einrichtungen mit denen die
vorgeschriebene Einstellung der Scheinwerfer im
6
Rahmen der regelmäßigen technischen Überwa- Derzeit gültige Fassung im VkBl. 1981, S. 392
chung der Fahrzeuge nach § 29 StVZO überprüft 7
In den Fällen, in denen aufgrund einer besonderen Fahrzeugart oder
werden. Diese Systeme dürfen erst dann in Be- eines besonderen Fahrzeugtyps eine Prüfung auf der Aufstellfläche
nicht möglich ist, muss die Aufstellfläche (die Fahrspuren) in geeig-
neter Weise angepasst werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 841 Heft 23 – 2018
b) Mindestlänge M1, N1: 4,0 m fenheitsanforderungen auch bei maximaler
Belastung eingehalten werden.
N2, N3, M2, M3, T: 8,5 m
4.1.2.19 Bei der Überprüfung, ob die Aufstellfläche den
L: 2,5 m Ebenheitsanforderungen entspricht, werden die
Die Aufstellfläche für zweispurige Kraftfahrzeuge linke und rechte Fahrspur jeweils getrennt be-
besteht aus zwei Fahrspuren, die für das SEP aus trachtet.
einer separaten Fläche. Größe, Lage und Kenn-
Die Grenzwerte für die Ebenheitsabweichung
zeichnung dieser Flächen müssen folgender Ab-
einer Fahrspur müssen für alle Kombinationen
bildung entsprechen.
von zwei Messpunkten in Bezug auf den Mess-
punktabstand und dem dazwischenliegenden
tiefsten bzw. höchsten Messpunkt zur Bezugsli-
nie eingehalten werden. Abweichungen können
sowohl mit positivem (Vertiefungen) als auch ne-
gativem (Erhöhungen) Vorzeichen auftreten. Die
Ebenheitsanforderungen gelten als erfüllt, wenn
an keiner Stelle ein Betrag ermittelt wurde, der
außerhalb des absoluten Betrages der maximal
zulässigen Grenzwerte nach der Richtlinie liegt.
* bei Hebebühnen bis zur Vorderkante Hebebühne 4.1.2.210 Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen t einer einzelnen
Fahrspur
4.1.1 Anforderungen an das System zur Überprüfung
Grenzwerte11
der Einstellung der Scheinwerfer
sowohl Vertiefun-
Die Neigungen dürfen max. 1,5 % betragen und gen als auch
müssen gleich gerichtet sein. Sollen die Aufstell- Erhöhungen vor-
flächen für das Kraftfahrzeug und das SEP als mit Mess- handen; bei allen
punkt- nur Ver- nur Erhö-
einer 0 % abweichenden Neigung registriert wer- tiefungen hungen
betrachteten
den, so muss dies im Prüfbericht vermerkt sein abstand m Messpunkt-
vorhanden vorhanden
(mit dem Wert sowohl in Fahrtrichtung als auch abständen gilt:
quer zur Fahrtrichtung). Die ermittelte Neigung in |Grenzwert|
Fahrtrichtung wird bei der Kalibrierung zum Be- ≥ tVertiefung, max vorhanden12
+ |tErhöhung, max vorhanden13|
zugswert (Null-Wert) für das SEP.
100 cm 3 mm -3 mm 3 mm
4.1.2 Anforderungen an die Aufstellfläche/Fahrspuren
250 cm 6 mm -6 mm 5 mm
für das Kraftfahrzeug8
400 cm 9 mm -9 mm 7 mm
Die Aufstellfläche/Fahrspuren müssen so ange- 600 cm 10 mm -10 mm 10 mm
legt sein, dass folgende Bedingungen eingehal-
800 cm 11 mm -11 mm 11 mm
ten sind:
– Unebenheit Tabelle: zulässige Grenzwerte für Ebenheits-
Die zulässige Unebenheit der Aufstellfläche/ abweichungen von Aufstellflächen
Fahrspuren zeigt folgende Abbildung: 4.1.3 Einschränkungen von Aufstellfläche/Fahrspuren
für das Kraftfahrzeug
Die Ergebnisse der Ermittlung der Ebenheitsab-
weichung an jedem Rasterpunkt sind in geeigne-
0 ter Form darzustellen, wobei eine Aussage zur
3 mm
5 mm
7 mm
Einhaltung der Grenzwerte der Ebenheitsabwei-
9 mm
10 mm
chung enthalten sein muss. In die Dokumentation
11 mm
zur Aufstellfläche nach Nummer 4.2 der Anlage 5
Die genannten Werte geben die zulässigen Ge- ist eine eindeutige Beschreibung der Lage der
samtdifferenzen zwischen den Einzelwerten an Aufstellfläche aufzunehmen (ggf. als Anlage).
(Maximalwert bei 2 m = 5 mm, Beispiel für zwei Wenn die Aufstellfläche z. B. aufgrund von bau-
mögliche Einzelwertpaarungen Min = 0 mm und lichen Gegebenheiten die in der Richtlinie ge-
Max = 5 mm oder Min = -2,5 mm und Max =
+2,5 mm). 9
Keine Anwendung bei dem Verfahren nach Anhang 2 der Anlage 4
– Festigkeit 10
Keine Anwendung bei dem Verfahren nach Anhang 2 der Anlage 4
11
Erhöhungen erhalten ein negatives Vorzeichen zugewiesen.
Die Festigkeit der Fahrspuren muss dauer-
12
haft gewährleisten, dass die o. g. Beschaf- tVertiefung, max. vorhanden ist die vorhandene gemessene maximale Ebenheits-
abweichung in einem Messpunktabstand
13
tErhöhung,max.vorhanden ist die vorhandene gemessene maximale Ebenheits-
8
Hinweis: Vergleiche DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau-Bauwerke“ abweichung in einem Messpunktabstand
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2018 842 VkBl. Amtlicher Teil
nannte Mindestlänge nicht erreicht, so ist der bzw. Ziffernanzeige von mindestens 1 mm zu ver-
Verwendungsbereich der prüfbaren Fahrzeugar- wenden. Wird für Höhenmessungen ein Standli-
ten einzuschränken. Die Einschränkung ist in der neal verwendet, so darf dessen Standfläche max.
Anerkennung der Untersuchungsstelle zu be- 50 x 50 mm betragen.
rücksichtigen und in die allgemeine Dokumenta-
6. Stückprüfung
tion nach Nummer 4 der Anlage 5 einzutragen.
6.1 Die Stückprüfung umfasst eine Beschaffenheits-
Die Fahrzeuge sind mit allen relevanten Achsen
prüfung (Sicht- und Funktionsprüfung) sowie eine
(min. 2) innerhalb der unter 4.1.4 beschriebenen
messtechnische Überprüfung.
Kennzeichnung der Aufstellflächen zu positionie-
ren. Der detaillierte Ablauf der Stückprüfung ist in An-
lage 5 „Prüfanweisung für Systeme zur Überprü-
Sofern die Grenzwerte der Ebenheitsabweichung
fung der Einstellung der Scheinwerfer“ vorgege-
in einem bestimmten Teilbereich der Aufstellflä-
ben.
che nicht erfüllt werden, kann ohne Nachbesse-
rung der Ebenheit der Fahrspuren ein Teilbereich 6.2 Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu besei-
ausgenommen werden. Der ausgenommene tigen. Vor deren Beseitigung dürfen die Systeme
Teilbereich muss min. 60 cm vom Beginn der zur Überprüfung der Einstellung von Scheinwer-
Aufstellfläche an der dem SEP zugewandten Sei- fern nicht zur Prüfung eingesetzt werden.
te entfernt sein und muss spätestens 190 cm
vom Beginn der Aufstellfläche enden. Die Lage Die Dokumentation der Prüfung erfolgt in Prüf-
und Ausdehnung der ausgenommenen Fläche ist berichten oder Prüfbüchern. Prüfberichte/Prüf-
in der allgemeinen Dokumentation nach Num- bücher sind mindestens 5 Jahre von der für die
mer 4 der Anlage 5 anzugeben. Die Nachbesse- Unterhaltung des Systems verantwortlichen Per-
rung der Fläche ist der Herausnahme von Teil- son (z. B. Verfügungsberechtigter der Untersu-
flächen vorzuziehen. chungsstelle), gerechnet von der zuletzt eingetra-
genen Dokumentation, aufzubewahren und
4.1.4 Kennzeichnung der Aufstellfläche/Fahrspuren für zuständigen Personen auf deren Verlangen hin
das Kraftfahrzeug vorzulegen.
Die Aufstellfläche selbst ist mindestens durch äu- Der Termin für die nächste Stückprüfung ist auf
ßere Begrenzungen an den Enden der Fahrspu- geeignete Weise am System deutlich sichtbar
ren zu kennzeichnen (siehe Beispiele im An- kenntlich zu machen.
hang 1 zur Anlage 4). Die Farbwahl mit Ausnahme
der Farbe Rot bleibt dem Anwender überlassen. 7. Prüfpersonal14
Herausgenommene Teilflächen sind in gleicher 7.1 Die Stückprüfung darf nur durchgeführt werden
Weise jedoch in roter Farbe zu kennzeichnen. von Sachkundigen:
Die Ausführung der Kennzeichnung muss dauer- 7.1.1 des Herstellers oder Importeurs des SEP,
haft und sinnfällig sein.
7.1.2 aus Prüflaboratorien staatlicher Stellen, die eige-
4.1.5 Anforderungen an die Aufstellfläche für das SEP ne Technischen Prüfstellen (TP) oder zentrale
Die Aufstellfläche muss so ausgeführt sein, dass Stellen im Sinne des Kraftfahrsachverständigen-
folgende Bedingungen eingehalten sind: gesetzes (KfSachvG) unterhalten,
– Unebenheit 7.1.3 aus Prüflaboratorien, die TP nach dem KfSachvG
angegliedert sind,
Die Unebenheit der Aufstellfläche darf max.
± 1 mm auf 1 m betragen. 7.1.4 aus Prüflaboratorien, die den nach § 29 i. V. m.
Anlage VIIIb StVZO amtlich anerkannten Über-
Die Anforderungen an die Ebenheit der Auf- wachungsorganisationen (ÜO) angegliedert sind,
stellfläche können unberücksichtigt bleiben,
wenn über Einstellungen am SEP die Un- 7.1.5 der Kraftfahrzeug-Innungen oder -Landesver-
ebenheiten ausgeglichen werden können. bände,
Wurde die Gesamtfläche gemäß 4.1.1 vermessen 7.1.6 von Stellen, die mit der Durchführung von Bau-
und in Fahrtrichtung mit einem Neigungswert re- musterprüfungen an SEP betraut sind.
gistriert der von 0 % abweicht, so ist der dort ver- 7.2 Sachkundig im Sinne von Nr. 7.1 und berechtigt
merkte Wert der Kalibrierung des SEP zugrunde ist nur, wer:
zu legen.
– berufsmäßig mit der Konstruktion, Herstel-
5. Prüfeinrichtungen lung, Installation, Baumusterprüfung oder
Die Einhaltung o. g. Anforderung ist mit geeigneten Import von SEP befasst ist und von daher
Prüfmitteln sicherzustellen, die auf nationale oder das notwendige Fachwissen bei diesen
internationale Normale rückführbar sein müssen. Personen vorausgesetzt werden kann
Im Einzelnen sind für horizontale Messungen Prüf- (7.1.1,7.1.6) oder
mittel mit einer Genauigkeit von mindestens
0,2 mm/m sowie für Abstands- und Höhenmes- 14
Die Anforderungen, die sich ggf. für die Kalibrierungen aus Nr. 2.1 b,
sungen Prüfmittel mit einem Skalenteilungswert Anlage VIIIb StVZO ergeben, gelten vorrangig.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil