VkBl Nr. 23 2018

Verkehrsblatt Nr. 23 2018

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  72. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2018                                                                            Heft 23

  Amtlicher Teil
  Nr.          Datum            VkBl. 2018                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2018                                           Seite

 Zentralabteilung                                                                               Grundsatzangelegenheiten
 173 12. 11. 2018 Änderung der Anordnung über die Ver-                                          175 13. 11. 2018 Bekanntmachung des International Mariti-
     tretung der Bundesrepublik Deutschland im Ge-                                                  me Dangerous Goods Code (IMDG-Code) . . . . . . . . . .                       847
     schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
     und digitale Infrastruktur (Vertretungsordnung Bun-
     desverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur –                                     Wasserstraßen, Schifffahrt
     VertrOBVI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   834     176 21. 11. 2018 Änderung der Bekanntmachung über das
                                                                                                    Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen. . . .                      847
 Straßenverkehr
                                                                                                Aufgebote
 174 12. 11. 2018 Richtlinie für die Überprüfung der Ein-
     stellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der                                      176a   15. 12. 2018 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                848
     Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-
     Zulassungs-Ordnung (StVZO) (HU-Scheinwerfer-
     Prüfrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      834     Nichtamtlicher Teil
                                                                                                Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   854




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
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Heft 23 – 2018                                               834                                  VkBl. Amtlicher Teil




                                                               Blendung anderer Verkehrsteilnehmer erreicht werden.
 Zentralabteilung                                              Um dies zu erreichen, müssen die vertikale und die hori-
                                                               zontale Ausrichtung der Scheinwerferlichtbündel die in
Nr. 173 Änderung der Anordnung über die                        dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.
        Vertretung der Bundesrepublik
                                                               Nach den geltenden Vorschriften sind die o. a. Anforde-
        Deutschland im Geschäftsbereich                        rungen als erfüllt anzusehen, wenn die Scheinwerfer nach
        des Bundesministeriums für Verkehr                     den besonderen Anforderungen der für die jeweilige Fahr-
        und digitale Infrastruktur (Vertre-                    zeugkategorie anwendbaren Richtlinien der EU oder der
        tungsordnung Bundesverwaltung für                      UN ECE-Regelungen ausgerichtet sind.
        Verkehr und digitale Infrastruktur –
                                                               Eine Blendung durch das Abblendlicht ist nach den gel-
        VertrOBVI)                                             tenden Vorschriften dann nicht gegeben, wenn die Licht-
Die Vertretungsordnung in der Bekanntmachung der Neu-          stärke, gemessen in einer Entfernung von 25 m vor jedem
fassung vom 14.08.2014 (Verkehrsblatt 2014, Seite 634),        Scheinwerfer, auf einer senkrecht zur Fahrbahn stehen-
zuletzt geändert am 17.04.2018 (Verkehrsblatt 2018, Sei-       den Ebene in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber,
te 354) wird wie folgt geändert:                               nicht mehr als 625 Candela (1 Lux) beträgt.
In § 2 Buchstabe a) wird im Doppelbuchstaben pp) das           Die Grundeinstellung der Scheinwerfer ist vorzunehmen
Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender neuer          bzw. das am Kraftfahrzeug angegebene Einstellmaß für
Doppelbuchstabe qq) eingefügt:                                 die Scheinwerfer ist entsprechend der geltenden Vor-
                                                               schriften anzuwenden. Bei Fahrzeugklassen, für die keine
„qq) Fernstraßen-Bundesamt (FBA);“.                            detaillierten Anforderungen in den einschlägigen Vor-
                                                               schriften festgelegt sind, gelten die Werte in Anlage 2.
Begründung:
                                                               Die Richtlinie ist aufgeteilt in einen Teil für die Durchfüh-
Mit Organisationserlass vom 26.09.2018 wurde das Fern-         rung der Überprüfung der Scheinwerfer und in einen Teil,
straßen-Bundesamt (FBA) zum 01.10.2018 als Bundes-             der die baulichen und sonstigen Anforderungen vorgibt.
oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Hauptsitz in    Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der
Leipzig errichtet. Das Fernstraßen-Bundesamt ist daher         Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersu-
in den Katalog der vertretungsbefugten Stellen aufzuneh-       chung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
men.                                                           (StVZO) (Verkehrsblatt [VkBl.] 2014, Seite 174 vom
                                                               20.02.2014) mit den Änderungen vom 30.01.2017, VkBl.
Bonn, den 12. November 2018                                    2017, Seite 52 und der Erläuterung zu Nummer 4.1.2 der
Z 13/2012.2/2                                                  Anlage 4 der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung
                                                               der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptun-
                            Bundesministerium für              tersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
                        Verkehr und digitale Infrastruktur     nung (StVZO) vom 05.05.2017 (VkBl. 2017, Seite 518)
                                  Im Auftrag                   werden hiermit aufgehoben und durch diese konsolidierte
                                 Rainer Schunk                 und erweiterte „HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie“ ersetzt.
                                                               In Nummer 4.1.2 der Anlage 4 dieser Richtlinie sind die
                                                               Anforderungen an die Aufstellfläche bzw. Fahrspuren der
(VkBl. 2018 S. 834)
                                                               Systeme zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwer-
                                                               fer geregelt. In der Praxis werden die Ebenheitsanforde-
                                                               rungen trotz der dortigen erläuternden Abbildung und des
                                                               dortigen Beispiels unterschiedlich interpretiert. Das mit
                                                               den Ländern abgestimmte alternative Verfahren nach An-
                                                               hang 2 der Anlage 4 dient der Klarstellung der Ebenheits-
 Straßenverkehr                                                anforderungen für die Zukunft mit langen Übergangsfris-
                                                               ten für die bereits bestehenden Systeme.
Nr. 174 Richtlinie für die Überprüfung der
                                                               Für die Anwendung der Grenzwerte für die Ebenheitsab-
        Einstellung der Scheinwerfer von                       weichung nach Nummer 4.1.2 ist die „Erläuterung zu
        Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter-                    Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der Richtlinie für die Über-
        suchung nach § 29 Straßenver-                          prüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahr-
        kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)                       zeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßen-
        (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie)                       verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (VkBl. 2017,
                                                               Heft 10, S. 518, Nr. 75)“ in Nummer 4.1.2.1 und Num-
                          Bonn, den 12. November 2018          mer 4.1.2.2 in die Richtlinie integriert worden.
                          StV 22/7345.2/80-4
                                                               Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach An-
Durch die richtige Einstellung der Abblend-, Fern- und         hang 2 zur Anlage 4 müssen die ermittelten Stichmaße
Nebelscheinwerfer von Kraftfahrzeugen soll eine mög-           innerhalb der festgelegten Grenzwerte unter Berücksich-
lichst gute Fahrbahnausleuchtung bei möglichst geringer        tigung von Nr. 3.12 i. V. m. Nr. 3.6 der DIN 18202:2013-04

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                        835                                              Heft 23 – 2018

liegen. D. h. positive u. negative Grenzwertabweichungen      4              Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
sind zulässig, da Nummer 4.1.2.1 und Nummer 4.1.2.2.
                                                              4.1            Überprüfung mit einem Scheinwerfer-Ein-
beim alternativen Verfahren nicht angewendet werden
                                                                             stell-Prüfgerät (SEP)
(Klarstellung durch Fußnoten).
                                                              4.2            Überprüfung mittels einer Prüffläche
Zur Anpassung der Anforderungen an das System zur
Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraft-       4.3            Überprüfung auf Einhaltung von Einstellmaßen,
fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit                        Toleranzen bzw. Vorgaben
≤ 40 km/h auf Prüfplätzen als Untersuchungsstelle wird
                                                              4.4            Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
ein abweichendes Prüfverfahren für Prüfplätze von land-
                                                                             an Kraftfahrzeugen mit besonderen Technolo-
oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen geschaffen.
                                                                             gien, z. B. mit adaptiven Frontbeleuchtungs-
Die nachstehende Richtlinie wird im Benehmen mit den                         systemen (AFS)
zuständigen obersten Landesbehörden hiermit bekannt           Anlage 1 Anforderungen an Prüfflächen nach Nummer 4.2
gegeben und ist ab dem Datum der Veröffentlichung an-
zuwenden.                                                         Anlage 2 Einstellmaße und Toleranzen
Das alternative Verfahren im Anhang 2 der Anlage 4 ist            Anlage 3 Einstellmaße bei Scheinwerferhöhen über
spätestens ab dem 01.01.2021 für ab diesem Datum neu                       1,40 m
in Untersuchungsstellen in Betrieb genommene Schein-
                                                                  Anlage 4 Systeme zur Überprüfung der Einstellung der
werferprüfsysteme und bei einer Wiederinbetriebnahme                       Scheinwerfer
an geänderten Aufstellflächen spätestens nach dem
01.01.2020 anzuwenden. Das alternative Verfahren ist spä-                    Anhang 1 Beispiele für Kennzeichnungen
testens ab dem 01.01.2035 bei allen Systemen zur Über-
                                                                             Anhang 2 Erläuterungen zu Nummer 4.1.1 und
prüfung der Einstellung der Scheinwerfer anzuwenden.
                                                                                      4.1.2 der Anlage 4
Die Entscheidung über eine frühere Umsetzung und An-              Anlage 5 Prüfanweisung für Systeme zur Überprüfung
wendung des alternativen Verfahrens obliegt allein den                     der Einstellung der Scheinwerfer
zuständigen Behörden der Länder.
Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung in der Fahr-            1.     Anwendungsbereich,
zeug- und Prüftechnik, Erfahrungen aus der Praxis der                    Übergangsbestimmungen
HU-Durchführung sowie der Ringversuche der nach DIN                      Diese Richtlinie gilt für die Überprüfung der Ein-
EN ISO/IEC 17025 für die Bereiche Aufstellflächen für                    stellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen im
Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräte und Scheinwerfer-Ein-                   Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen
stell-Prüfgeräte akkreditierten Kalibrierlabore ist diese                nach § 29 StVZO.
Richtlinie unter gemeinsamer Federführung der Bundes-
anstalt für Straßenwesen und der Physikalisch-Techni-                    Die Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2019
schen-Bundesanstalt (ggf. unter Einbindung von Dritten)                  an Systemen zur Überprüfung der Einstellung der
unter Einbeziehung des technischen Fortschritts bei Fah-                 Scheinwerfer anzuwenden.
rerassistenzsystemen und lichttechnischen Einrichtungen                  Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung
bis zum 31.12.2019 zu überprüfen und zu bewerten, sofern                 der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der
z. B. wissenschaftlich verwertbare Erkenntnisse aus Ring-                Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenver-
versuchen zwischen akkreditierten Laboratorien vorliegen.                kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (VkBl. 2014,
                                                                         Seite 174 vom 20.02.2014) mit den Änderungen
                           Bundesministerium für
                                                                         vom 30.01.2017, VkBl. 2017, Seite 52 und die Er-
                       Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                         läuterung zu Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der
                                 Im Auftrag                              Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der
                                Christian Theis                          Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Haupt-
                                                                         untersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulas-
             HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie                              sungs-Ordnung (StVZO) vom 05.05.2017 (VkBl.
                                                                         2017, Seite 518) werden zum 01.01.2019 aufge-
Übersicht:
                                                                         hoben.
1         Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
                                                                  2.     Begriffsbestimmungen im Sinne dieser
2         Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie                Richtlinie
3         Vorbereitungen zur Überprüfung der Einstel-                    „Fahrzeug-Längsmittelebene“, ist die recht-
          lung der Scheinwerfer                                          winklige zur Aufstellfläche stehende Ebene.
3.1       Beladungszustand, Reifendruck, Federung,                       „Leuchte“, ist eine Einrichtung, die dazu dient,
          Scheinwerfer                                                   die Fahrbahn zu beleuchten oder über die Licht-
                                                                         signale an andere Verkehrsteilnehmer gegeben
3.2       Leuchtweitenregelung zur Anpassung der Nei-
                                                                         werden. Leuchten im Sinne dieser Richtlinie sind:
          gung des Lichtbündels der Scheinwerfer an
          den Beladungszustand des Kraftfahrzeugs                        –     Scheinwerfer für Fern-/Abblendlicht
3.3       Systeme zur Überprüfung der Einstellung der                    –     Nebelscheinwerfer.
          Scheinwerfer
                                                                         „Symmetrisches Abblendlicht“, ist das durch
3.4       Prüfungs-/Arbeitsumgebung                                      die Trennlinie begrenzte Abblendlicht.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 23 – 2018                                                         836                                   VkBl. Amtlicher Teil

           „Asymmetrisches Abblendlicht“, ist das Ab-                              „H“ –   Höhe der Mitte des Scheinwerfers über
           blendlicht, das links von der Zentralmarke paral-                               der Aufstellfläche des Kraftfahrzeugs in
           lel an der Trennlinie verläuft und rechts davon im                              cm
           Regelfall um 15 ° ansteigt.
                                                                                   „e“ –   Einstellmaß in cm, um dass das Licht-
           „Lichtbündel“, ist die Gesamtheit der Lichtver-                                 bündel eines Scheinwerfers auf 10 m
           teilung, wie sie auf einer Prüffläche dargestellt                               Entfernung geneigt werden soll (eine
           wird.                                                                           Neigung von 10 cm/10 m entspricht
                                                                                           1,0 % Neigung)
           „Lichtbündelmitte“, ist die Mittellinie des jeweili-
           gen Lichtbündels (im Fall kombinierter und inein-                       „N“ –   Maß in cm, um das die Lichtbündelmitte
           ander gebauter Leuchten können die Lichtbündel-                                 auf 5 m Entfernung geneigt werden soll
           mitten desselben Scheinwerfers unterschiedlich
           sein).                                                                  „h“ –   Höhe über der Aufstellfläche des Fahr-
                                                                                           zeugs in cm, auf die die Trennlinie der
           „Trennlinie“, ist die gestrichelte waagerecht ver-                              Prüffläche zur Einhaltung des Neigungs-
           laufende Linie auf der Prüffläche.                                              maßes e bzw. N einzustellen ist (h = H - e
           „Hell-Dunkel-Grenze“, ist die obere Grenze des                                  bzw. h = H - N)
           Scheinwerfer-Lichtbündels.                                              „E“ –   Prüfabstand zwischen der Prüffläche
           „Zentralmarke“, ist der Schnittpunkt des Licht-                                 und den zu prüfenden Scheinwerfern.
           strahls mit der Prüffläche, parallel zur Fahrzeug-
           richtung, ausgehend von der Mitte des einzustel-                3.      Vorbereitungen zur Überprüfung der Einstel-
           lenden Scheinwerfers.                                                   lung der Scheinwerfer

           „Grundeinstellung/Einstellmaß“, ist die ab-                     3.1     Beladungszustand, Reifendruck, Federung,
           wärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-Dun-                          Scheinwerfer
           kel-Grenze des Abblendlichtbündels, die gemäß
                                                                           3.1.1   Beladungszustand
           den geltenden Vorschriften vom Hersteller mit
           einer Genauigkeit von 0,1 % festgelegt und am                           Kraftfahrzeuge unbeladen (einspurige und mehr-
           Kraftfahrzeug eingestellt wird. Diese Angabe ist                        spurige Kraftfahrzeuge mit nur einem Scheinwer-
           deutlich lesbar und gemäß den einschlägigen                             fer, 75 kg Masse auf dem Fahrersitz). Von den
           Vorschriften anzugeben.                                                 angegebenen Belastungen darf nur abgewichen
           „Niveauregulierung“, ist ein System zur Absen-                          werden, wenn bekannt ist, wie das Einstellmaß
           kung, Anhebung sowie zum konstanten Halten                              für die tatsächliche Beladung zu wählen ist, damit
           einer Fahrzeughöhe.                                                     sich bei der vorgeschriebenen Belastung die vor-
                                                                                   geschriebene Neigung des Lichtbündels ergibt.
           „Leuchtweitenregelung“, dient zur Neigungs-
           einstellung der Scheinwerfer, um unterschiedli-                 3.1.2   Reifendruck
           che Beladungszustände auszugleichen.                                    Bei Auffälligkeiten ist eine Kontrolle und erforder-
           „Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät (SEP)“, ist eine                       lichenfalls eine Anpassung des Reifendrucks vor
           Einrichtung zur Überprüfung der Abbildung des                           der Durchführung der Prüfung zu fordern.
           Scheinwerfer-Lichtbündels auf einer Prüffläche.                 3.1.3   Federung
           „System zur Überprüfung der Einstellung der                             Das für den jeweiligen Beladungszustand be-
           Scheinwerfer“, besteht aus der Aufstellfläche für                       triebsübliche Niveau der Federung ist sicherzu-
           das Kraftfahrzeug, dem SEP sowie dessen Auf-
                                                                                   stellen. Hierzu sind insbesondere:
           stellfläche.
                                                                           3.1.3.1 Kraftfahrzeuge mit Niveauregulierung (manuell,
           „Prüffläche“, ist die Projektionsebene, auf der
                                                                                   halb- oder vollautomatisch) entsprechend den An-
           das Bild des Scheinwerfer-Lichtbündels betrach-
                                                                                   weisungen des Fahrzeugherstellers (bei Erstaus-
           tet und überprüft werden kann.
                                                                                   rüstung) oder den Anweisungen des Herstellers der
           „Aufstellfläche“, ist jeweils eine ebene Fläche,                        Niveauregulierung (bei Nachrüstung) auf das vor-
           auf dem die Kraftfahrzeuge und das Scheinwer-                           gegebene Niveau einzustellen oder so zu betreiben,
           fer- Einstell-Prüfgerät angeordnet werden, um                           dass sich das vorgegebene Niveau einstellt.
           die Einstellung der Scheinwerfer zu überprüfen.
                                                                           3.1.3.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Hydraulik- oder Luftfede-
           „Neigung der Aufstellfläche“, ist das mittlere                          rung muss der Motor bei der Prüfung der Schein-
           Gefälle über die gesamte Länge/Breite in %.                             werfer-Einstellung im Leerlauf so lange ein-
                                                                                   geschaltet bleiben, bis sich die Höhe des
           „Unebenheit innerhalb der Aufstellfläche“,                              Kraftfahrzeugs nicht mehr verändert.
           sind die Höhenabweichungen1 innerhalb der Auf-
           stellfläche in mm.                                              3.1.3.3 Nach dem Anheben des Kraftfahrzeugs ist eine
                                                                                   Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
1
                                                                                   erst dann durchzuführen, wenn sich das Fahr-
    Die Definition wird ab 01.01.2035 durch Nr. 3.10 der DIN 18202:2013-
    04 ersetzt, die bei Anwendung des Anhangs 2 zur Anlage 4 (schon                werk des Kraftfahrzeugs wieder in der Ausgangs-
    mit Inkrafttreten dieser Richtlinie) obligatorisch ist.                        stellung befindet.

                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                         837                                                     Heft 23 – 2018

3.1.4   Scheinwerfer                                           4.1.2        Die bei der Prüfung verwendeten SEP müssen
                                                                            der „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwer-
        Die Scheinwerfer-Abschlussscheiben müssen in                        fer-Einstell-Prüfgeräten“ (VkBl. 1981, S. 392)2
        einem sauberen Zustand sein.                                        entsprechen. Als entsprechender Nachweis gilt
3.2     Leuchtweitenregelung zur Anpassung der                              die Baumusterfreigabe, die aus dem Fabrikschild
        Neigung des Lichtbündels der Scheinwerfer                           zusammen mit der Angabe des Herstellers und
        an den Beladungszustand des Kraftfahrzeugs                          des Typs hervorgehen muss.

3.2.1   An den nachfolgend aufgeführten Leuchtweiten-              4.1.3    SEP, die über keine automatische Ausrichtein-
        regelungen ist grundsätzlich eine Funktionsprü-                     richtung verfügen, sind vor dem zu prüfenden
        fung vorzunehmen:                                                   Scheinwerfer im vorgeschriebenen Abstand vor
                                                                            dem Kraftfahrzeug nach den Anweisungen des
3.2.1.1 Automatisch arbeitende Leuchtweitenregelung                         SEP-Herstellers auszurichten.
        Die Prüfung erfolgt nach Vorgaben (Anlage VIIIa                     Bei SEP, die nicht schienengebunden oder durch
        StVZO i. V. m. der Vorgaben-Richtlinie).                            andere Mittel mindestens gleichwertig genau ge-
                                                                            führt werden und die für den universellen Einsatz
3.2.1.2 Manuelle Leuchtweitenregelung:
                                                                            auf Aufstellflächen geeignet sind, ist die recht-
        Bei manuellen Leuchtweitenregelungen, ist wie                       winklige Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittel-
        folgt zu verfahren:                                                 ebene für jeden Scheinwerfer einzeln vorzuneh-
                                                                            men, nachdem das SEP so vor dem zu prüfenden
        a)   Bei Kraftfahrzeugen, bei denen sich das                        Scheinwerfer aufgestellt wurde, dass die Prüfung
             Lichtbündel der Scheinwerfer mit zunehmen-                     ohne nochmalige seitliche Verschiebung des
             der Beladung hebt, ist die Leuchtweitenrege-                   SEP durchgeführt werden kann.
             lung in die Stellung zu bringen, in der das
             Lichtbündel der Scheinwerfer am höchsten                       Bei schienengebundenen oder durch andere Mit-
             liegt (geringste Neigung).                                     tel mindestens gleichwertig genau geführten
                                                                            SEP, genügt die einmalige Ausrichtung zur Fahr-
        b) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen sich das                          zeuglängsmittelebene in einer für die genaue
           Lichtbündel der Scheinwerfer mit zunehmen-                       Ausrichtung möglichst günstigen Position. (z. B.
           der Beladung senkt, ist die Leuchtweitenre-
                                                                            mittig vor dem Kraftfahrzeug).
           gelung in die Stellung zu bringen, in der das
           Lichtbündel der Scheinwerfer am niedrigsten                      Das für den jeweiligen Scheinwerfer vorgeschrie-
           liegt (größte Neigung).                                          bene Einstellmaß „e“ ist am SEP einzustellen und
                                                                            die Einstellung der Scheinwerfer zu prüfen.
        Abbildung zu 3.2.1.2: Betätigungseinrichtung der
        manuellen Leuchtweitenregelung                             4.2      Überprüfung mittels einer Prüffläche
                                                                   4.2.1    Die Überprüfung der Scheinwerfer mittels einer
                                                                            Prüffläche (Anlage 1) und geeigneter Aufstellflä-
                                                                            che für das Kraftfahrzeug ist grundsätzlich be-
                                                                            schränkt auf Hauptuntersuchungen an Kraftfahr-
        (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtung –                         zeugen mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h auf Prüfplätzen als
        Zeichen mit fünf statt vier Strahlen werden eben-                   Untersuchungsstelle (gemäß Nr. 11 der Tabelle
        falls verwendet.)                                                   am Ende der Anlage VIIId StVZO). Scheinwerfer
                                                                            an Kraftfahrzeugen mit Vmax/zul. > 40 km/h, die auf-
3.3     Systeme zur Überprüfung der Einstellung der
                                                                            grund ihrer Anbauhöhe an Prüfstellen und Prüf-
        Scheinwerfer
                                                                            stützpunkten nicht mit dem SEP geprüft werden
        Die Überprüfung der Einstellung der Scheinwer-                      können, sind ebenfalls mittels einer Prüffläche zu
        fer darf nur mithilfe dafür geeigneter Systeme                      prüfen. Für letzteren Fall gelten die Vorgaben zur
        vorgenommen werden. Die Eignung ist in ent-                         Beschaffenheit der Aufstellfläche für das Kraft-
        sprechenden Prüfberichten nach Anlage 4 zu                          fahrzeug nach Anlage 4, Nummer 4.
        dokumentieren.
                                                               4.2.2        Für die Anwendung der Einstellmaße (Anlage 3)
3.4     Prüfungs-/Arbeitsumgebung                                           muss der Abstand zwischen der Prüffläche und
                                                                            dem zu prüfenden Scheinwerfer 10 m betragen.
        Das Umgebungslicht muss so gering sein, dass                        Bei großen Lichtbündelneigungen, z. B. bei Ne-
        das Scheinwerferlicht auf der Prüffläche klar dar-                  belscheinwerfern, kann ein kürzerer Abstand ge-
        gestellt wird. Die Prüffläche oder das SEP sind,                    wählt werden; hierbei sind die vorgeschriebenen
        soweit erforderlich, gegen störendes Fremdlicht                     Einstellmaße entsprechend umzurechnen.
        abzuschirmen.
                                                               4.2.3        Die Prüfungen müssen für jeden Scheinwerfer
4.      Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer                        einzeln durchgeführt werden. Dazu müssen die
                                                                            anderen Scheinwerfer ggf. ausgeschaltet oder
4.1     Überprüfung mit einem Scheinwerfer-Ein-                             abgedeckt werden.
        stell-Prüfgerät (SEP)
4.1.1   Die Bedienungsanweisung des Herstellers ist zu         2
                                                                     Hinweis: Diese Richtlinie wird zur Zeit überarbeitet und an neue
        beachten.                                                    Scheinwerfertechnologien angepasst.


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2018                                              838                                  VkBl. Amtlicher Teil

4.2.4   Die Prüffläche ist seitlich so auszurichten, dass     4.4       Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
        die Zentralmarke in der zur vertikalen Fahrzeug-                an Kraftfahrzeugen mit besonderen Techno-
        längsmittelebene parallelen Ebene liegt, die                    logien, z. B. mit adaptiven Frontbeleuchtungs-
        durch die Mitte des zu prüfenden Scheinwerfers                  systemen (AFS)
        geht. Bei der in der Höhe nicht verstellbaren Prüf-
        fläche nach Anlage 1 sind entsprechende Mar-                    Die Überprüfung der Einstellung von Scheinwer-
        kierungen vorzusehen.                                           fern an Kraftfahrzeugen mit besonderen Techno-
                                                                        logien muss nach den Vorgaben der Zentralen
4.2.5   In Höhenrichtung ist die Prüffläche so auszurich-               Stelle (Anlage VIIIa StVZO i. V. m. der Vorga-
        ten, dass die Trennlinie der Prüffläche (parallel               ben-Richtlinie) durchgeführt werden.
        zur Fahrbahn) auf Höhe h = H – e ist; beträgt der
        Prüfabstand E weniger als 10 m jedoch mindes-
        tens 2,5 m, ist das Maß e auf den Prüfabstand                                   Anlage 1
        umzurechnen.
                                                                   Anforderungen an Prüfflächen nach Nummer 4.2
4.2.6   Die Prüffläche muss senkrecht zur Aufstellfläche
        des Kraftfahrzeugs und rechtwinklig zur Fahr-         1.    Die Prüfflächen müssen nachfolgender Abbildung
        zeug-Längsmittelebene sein.                                 entsprechen
4.2.7   Bei Kraftfahrzeugen nach Nr. 3 der Anlage 2 ist             Ansicht von oben
        das Einstellmaß der Tabelle in Anlage 3 zu ver-
        wenden.
4.3     Überprüfung auf Einhaltung von Einstellma-
        ßen, Toleranzen bzw. Vorgaben
4.3.1   Für die Überprüfung der Einstellung sind die Ein-
        stellmaße und Toleranzen nach der Tabelle in An-
        lage 2 zu verwenden.
4.3.2   Bei Scheinwerfern für symmetrisches Abblend-
        licht und bei Nebelscheinwerfern muss die                   Ansicht von vorne
        Hell-Dunkel-Grenze die Trennlinie berühren und
        über die Mindestbreite der Prüffläche (SEP oder
        nach Anlage 1) möglichst waagerecht verlaufen.
        In seitlicher Richtung müssen diese Scheinwerfer
        so eingestellt sein, dass die Lichtverteilung mög-
        lichst symmetrisch zur vertikalen Linie durch die
        Zentralmarke liegt.
4.3.3   Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend-
        licht muss die Hell-Dunkel-Grenze die Trennlinie
        links von der Mitte berühren. Der Schnittpunkt
        zwischen dem linken (möglichst waagerechten)
        und dem rechts ansteigenden Teil der Hell-Dun-        2.    Weitere Anforderungen
        kel-Grenze (Knickpunkt) muss auf der Senkrech-              Die Prüffläche soll hellfarbig, in Höhen- und Seiten-
        ten durch die Zentralmarke liegen.                          richtung verstellbar und mit den Markierungen nach
        Zur leichteren Ermittlung des genannten Schnitt-            obiger Abbildung versehen sein. Zusätzliche Hilfs-
        punkts kann die linke Scheinwerferhälfte einige             markierungen (z. B. zum Verlauf der Hell-Dun-
        Male abwechselnd abgedeckt und wieder freige-               kel-Grenze von Scheinwerfern für asymmetrisches
        geben werden.                                               Abblendlicht) sind zulässig, wenn eine angemessene
                                                                    Prüfanweisung auf der Prüffläche in einem Bereich
4.3.4   Die Lichtbündelmitte des symmetrischen Fern-                angebracht ist, in dem die Beurteilungssicherheit der
        lichts muss auf der Zentralmarke liegen.                    Einstellung der Scheinwerfer nicht beeinträchtigt
4.3.5   Bei Scheinwerfern mit gemeinsamer Einstellbar-              wird, oder der sich unübersehbar in der unmittelbaren
        keit für Fern-, Abblend- und/oder Nebellicht ist            Nähe der Prüffläche befindet.
        grundsätzlich die Einstellung der Scheinwerfer              Für gelegentliche Prüfungen kann von der Verstell-
        für Abblendlicht zu prüfen.                                 barkeit und der Markierung der Prüffläche abgesehen
4.3.6   Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit              werden, wenn:
        dauerhaft abgeblendeten Scheinwerfern, auf                  die Prüffläche ausreichend groß ist, geeignete Mess-
        denen die Neigung der Lichtbündelmitte angege-              und Hilfsmittel für die Beurteilung der richtigen Aus-
        ben ist, muss die Lichtbündelmitte im Schnitt-
                                                                    richtung der Scheinwerfer vorhanden sind sowie eine
        punkt von der Trennlinie und der vertikalen Linie
                                                                    angemessene Prüfanweisung auf der Prüffläche
        durch die Zentralmarke liegen.
                                                                    selbst in einem Bereich angebracht ist, in dem die
4.3.7   Bei Nebelscheinwerfern muss die Hell-Dun-                   Beurteilungssicherheit der Scheinwerfereinstellung
        kel-Grenze möglichst waagerecht entlang der                 nicht beeinträchtigt wird, oder der sich unübersehbar
        Trennlinie verlaufen.                                       in der unmittelbaren Nähe der Prüffläche befindet.

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VkBl. Amtlicher Teil                                                      839                                                        Heft 23 – 2018

                                                                       Anlage 2

                                                             Einstellmaße und Toleranzen

                                                                                                                             Toleranzen
                                                                                    Scheinwerfer-                       Kraftfahrzeuge nach
                                                                                   Einstellmaß „e“
                                                                                  Kraftfahrzeuge nach                    Nr. 1 und 2 – [%]
                                                                                                                         Nr. 3 und 4 – [cm]
                                                                                   Nr. 1 und 2 – [%]
    Fahrzeugart                                                                    Nr. 3 und 4 – [cm]                zul. Abweichungen vom
                                                                                                                    Scheinwerfer-Einstellmaß
                                                                           Abblend- und
                                                                                                 Nebel-        nach       nach        nach          nach
                                                                            Fernlicht-
                                                                                              Scheinwerfer     oben       unten       links        rechts
                                                                           Scheinwerfer
    1   Kraftfahrzeuge, deren Scheinwerfer nach EG/ECE genehmigt            am Fahrzeug       am Fahrzeug     Toleranzen wie unter Nr. 2
        sind                                                                angegebenes       angegebenes
                                                                             Einstellmaß       Einstellmaß
    2   Andere Kraftfahrzeuge – Höhe der Mitte des Scheinwerfers
        über der Aufstellfläche (H) ≤ 140 cm über der Aufstellfläche
        a)    PKW – Klein- und Kleinstwagen Radstand < 2,5 m                      1,2                 2,0       0,2        0,8
        b)    PKW, PKW-Kombi                                                      1,2                 2,0
        c)    Kraftfahrzeuge mit niveaugeregelter Federung oder
              automatischem Neigungsausgleich des Lichtbündels
        d)    mehrachsige Zug- und Arbeitsmaschinen                                                             0,5        0,5
                                                                                  1,0                 2,0
        e)    einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige                                                                                       0,53
              Kraftfahrzeuge mit einem Scheinwerfer
        f)    LKW mit vorn liegender Ladefläche
        g)    LKW mit hinten liegender Ladefläche ⎫
                                                    ⎪ ausgenommen
        h)    Sattelzugmaschinen                    ⎬ Kfz nach Nr. 2c             3,0                 4,0       1,0        0,5
                                                    ⎪
        i)    Kraftomnibusse                        ⎭
    3   Andere Kraftfahrzeuge – Höhe der Mitte des Scheinwerfers
        über der Aufstellfläche (H) > 140 cm über der Aufstellfläche
        (unter Berücksichtigung der Tabelle in Anlage 3).                        H/34          (H/3) + 7 4
                                                                                                                   10       5                 53
        Gilt auch für Kraftfahrzeuge ≤ 40 km/h
    4   Einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen                                    2 N5                 20


                                                                       Anlage 3

                         Einstellmaße bei Höhe der Abblend- und Fernlicht-Scheinwerfer über 1,4 m

                                  E = 10 m                                      E=5m                                      E = 2,5 m
         H
                       h                   mit Toleranz              h              mit Toleranz              h                   mit Toleranz
        [m]
                      [m]               hmax          hmin          [m]          hmax          hmin          [m]             hmax               hmin
        1,5           1,00          1,10             0,95          1,25         1,30          1,22           1,37           1,40               1,36
        1,6           1,07          1,17             1,02          1,33         1,38          1,30           1,47           1,50               1,46
        1,7           1,13          1,23             1,08          1,42         1,47          1,39           1,56           1,59               1,55
        1,8           1,20          1,30             1,15          1,50         1,55          1,47           1,65           1,68               1,64
        1,9           1,27          1,37             1,22          1,58         1,63          1,55           1,74           1,77               1,73
        2,0           1,33          1,43             1,28          1,67         1,72          1,64           1,83           1,86               1,82
        2,1           1,40          1,50             1,35          1,75         1,80          1,72           1,92           1,95               1,91



3
     Gilt nicht für Nebelscheinwerfer
4
     Siehe Tabelle in Anlage 3
5
     N [cm]: Maß, um das die Lichtbündelmitte auf 5 m Entfernung geneigt werden soll


                                          Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 23 – 2018                                              840                                          VkBl. Amtlicher Teil

                            E = 10 m                              E=5m                                      E = 2,5 m
       H
                    h            mit Toleranz         h               mit Toleranz                h                mit Toleranz
      [m]
                   [m]        hmax          hmin     [m]           hmax           hmin           [m]            hmax          hmin
      2,2          1,47       1,57         1,42      1,83          1,88           1,80          2,02           2,05           2,01
      2,3          1,53       1,63         1,48      1,92          1,97           1,89          2,11           2,14           2,10
      2,4          1,60       1,70         1,55      2,00          2,05           1,97          2,20           2,23           2,19
      2,5          1,67       1,77         1,62      2,08          2,13           2,05          2,29           2,32           2,28
      2,6          1,73       1,83         1,68      2,17          2,22           2,14          2,38           2,41           2,37
      2,7          1,80       1,90         1,75      2,25          2,30           2,22          2,47           2,50           2,46
      2,8          1,87       1,97         1,82      2,33          2,38           2,30          2,57           2,60           2,56
      2,9          1,93       2,03         1,88      2,42          2,47           2,39          2,66           2,69           2,65
      3,0          2,00       2,10         1,95      2,50          2,55           2,47          2,75           2,78           2,74
      3,1          2,07       2,17         2,02      2,58          2,63           2,55          2,84           2,87           2,83
      3,2          2,13       2,23         2,08      2,67          2,72           2,64          2,93           2,96           2,92
      3,3          2,20       2,30         2,15      2,75          2,80           2,72          3,02           3,05           3,01
      3,4          2,27       2,37         2,22      2,83          2,88           2,80          3,12           3,15           3,11

                                                                          trieb genommen werden, wenn dafür ein positi-
                                                                          ves Prüfergebnis nach dieser Anlage vorliegt.
                                                                          Systeme zur Überprüfung der Einstellung von
                                                                          Scheinwerfern sind bei der ersten Inbetriebnah-
                                                                          me, bei einer Wiederinbetriebnahme an geänder-
                                                                          ten Aufstellflächen und nachfolgend regelmäßig
                                                                          wiederkehrend (mindestens alle 24 Monate) zu
                                                                          überprüfen.
                                                                          Als Nachweis und Ergebnis der Überprüfung er-
                                                                          stellt ein Sachkundiger nach Nr. 7 einen Prüfbe-
                                                                          richt mit den entsprechenden Ergebnissen.

                          Anlage 4                                        Scheinwerfer–Einstell-Prüfgeräte (SEP) dürfen für
                                                                          die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer
      Systeme zur Überprüfung der Einstellung der                         nur dann verwendet werden, wenn durch ein
                    Scheinwerfer                                          Gutachten nachgewiesen ist, dass das SEP der
                                                                          „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Ein-
1.          Allgemeines                                                   stell-Prüfgeräten“6 entspricht.

            Neben der sachgerechten Nutzung der Systeme,      3.          Bauarten
            bestehend aus der Aufstellfläche für das Kraft-
            fahrzeug, dem SEP sowie dessen Aufstellfläche                 System im Sinne dieser Richtlinie ist:
            im Rahmen der Überprüfung der Einstellung der                 Die Aufstellfläche für das Kraftfahrzeug in Ver-
            Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei HU nach                  bindung mit einem SEP sowie dessen Aufstell-
            § 29 StVZO kommt insbesondere den Aufstell-                   fläche.
            flächen für die Kraftfahrzeuge und der SEP eine
            besondere Bedeutung zu. Die Einhaltung der in     4.          Beschaffenheit der Aufstellflächen
            der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen und
            Vorliegen der entsprechenden Nachweise sind       4.1         Mindestmaße der Fahrspuren7
            Vorbedingung für eine qualitätsgerechte und re-               maximaler Abstand
            produzierbare Überprüfung der Einstellung der                 zwischen den Fahrspuren:                                1,4 m
            Scheinwerfer.
                                                                          a)    Mindestbreite          M1, N1:                    2,0 m
2.          Zweckbestimmung und Anwendung
                                                                                         N2, N3, M2, M3, T:                       2,3 m
2.1         Systeme zur Überprüfung der Einstellung der
            Scheinwerfer sind Einrichtungen mit denen die
            vorgeschriebene Einstellung der Scheinwerfer im
                                                              6
            Rahmen der regelmäßigen technischen Überwa-            Derzeit gültige Fassung im VkBl. 1981, S. 392
            chung der Fahrzeuge nach § 29 StVZO überprüft     7
                                                                   In den Fällen, in denen aufgrund einer besonderen Fahrzeugart oder
            werden. Diese Systeme dürfen erst dann in Be-          eines besonderen Fahrzeugtyps eine Prüfung auf der Aufstellfläche
                                                                   nicht möglich ist, muss die Aufstellfläche (die Fahrspuren) in geeig-
                                                                   neter Weise angepasst werden.


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                               841                                                             Heft 23 – 2018

           b) Mindestlänge          M1, N1:                4,0 m                        fenheitsanforderungen auch bei maximaler
                                                                                        Belastung eingehalten werden.
                         N2, N3, M2, M3, T:                8,5 m
                                                                     4.1.2.19 Bei der Überprüfung, ob die Aufstellfläche den
                                          L:               2,5 m              Ebenheitsanforderungen entspricht, werden die
           Die Aufstellfläche für zweispurige Kraftfahrzeuge                  linke und rechte Fahrspur jeweils getrennt be-
           besteht aus zwei Fahrspuren, die für das SEP aus                   trachtet.
           einer separaten Fläche. Größe, Lage und Kenn-
                                                                                  Die Grenzwerte für die Ebenheitsabweichung
           zeichnung dieser Flächen müssen folgender Ab-
                                                                                  einer Fahrspur müssen für alle Kombinationen
           bildung entsprechen.
                                                                                  von zwei Messpunkten in Bezug auf den Mess-
                                                                                  punktabstand und dem dazwischenliegenden
                                                                                  tiefsten bzw. höchsten Messpunkt zur Bezugsli-
                                                                                  nie eingehalten werden. Abweichungen können
                                                                                  sowohl mit positivem (Vertiefungen) als auch ne-
                                                                                  gativem (Erhöhungen) Vorzeichen auftreten. Die
                                                                                  Ebenheitsanforderungen gelten als erfüllt, wenn
                                                                                  an keiner Stelle ein Betrag ermittelt wurde, der
                                                                                  außerhalb des absoluten Betrages der maximal
                                                                                  zulässigen Grenzwerte nach der Richtlinie liegt.

           * bei Hebebühnen bis zur Vorderkante Hebebühne            4.1.2.210 Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen t einer einzelnen
                                                                               Fahrspur
4.1.1      Anforderungen an das System zur Überprüfung
                                                                                                          Grenzwerte11
           der Einstellung der Scheinwerfer
                                                                                                                   sowohl Vertiefun-
           Die Neigungen dürfen max. 1,5 % betragen und                                                               gen als auch
           müssen gleich gerichtet sein. Sollen die Aufstell-                                                       Erhöhungen vor-
           flächen für das Kraftfahrzeug und das SEP als mit                     Mess-                             handen; bei allen
                                                                                 punkt-      nur Ver-   nur Erhö-
           einer 0 % abweichenden Neigung registriert wer-                                  tiefungen    hungen
                                                                                                                      betrachteten
           den, so muss dies im Prüfbericht vermerkt sein                      abstand m                               Messpunkt-
                                                                                           vorhanden vorhanden
           (mit dem Wert sowohl in Fahrtrichtung als auch                                                            abständen gilt:
           quer zur Fahrtrichtung). Die ermittelte Neigung in                                                          |Grenzwert|
           Fahrtrichtung wird bei der Kalibrierung zum Be-                                                        ≥ tVertiefung, max vorhanden12
                                                                                                                  + |tErhöhung, max vorhanden13|
           zugswert (Null-Wert) für das SEP.
                                                                                100 cm         3 mm      -3 mm              3 mm
4.1.2      Anforderungen an die Aufstellfläche/Fahrspuren
                                                                                250 cm         6 mm      -6 mm              5 mm
           für das Kraftfahrzeug8
                                                                                400 cm         9 mm      -9 mm              7 mm
           Die Aufstellfläche/Fahrspuren müssen so ange-                        600 cm        10 mm     -10 mm             10 mm
           legt sein, dass folgende Bedingungen eingehal-
                                                                                800 cm        11 mm     -11 mm             11 mm
           ten sind:
           –       Unebenheit                                                     Tabelle: zulässige Grenzwerte für Ebenheits-
                   Die zulässige Unebenheit der Aufstellfläche/                   abweichungen von Aufstellflächen
                   Fahrspuren zeigt folgende Abbildung:              4.1.3        Einschränkungen von Aufstellfläche/Fahrspuren
                                                                                  für das Kraftfahrzeug
                                                                                  Die Ergebnisse der Ermittlung der Ebenheitsab-
                                                                                  weichung an jedem Rasterpunkt sind in geeigne-
               0                                                                  ter Form darzustellen, wobei eine Aussage zur
           3 mm
           5 mm
           7 mm
                                                                                  Einhaltung der Grenzwerte der Ebenheitsabwei-
           9 mm
          10 mm
                                                                                  chung enthalten sein muss. In die Dokumentation
          11 mm
                                                                                  zur Aufstellfläche nach Nummer 4.2 der Anlage 5
           Die genannten Werte geben die zulässigen Ge-                           ist eine eindeutige Beschreibung der Lage der
           samtdifferenzen zwischen den Einzelwerten an                           Aufstellfläche aufzunehmen (ggf. als Anlage).
           (Maximalwert bei 2 m = 5 mm, Beispiel für zwei                         Wenn die Aufstellfläche z. B. aufgrund von bau-
           mögliche Einzelwertpaarungen Min = 0 mm und                            lichen Gegebenheiten die in der Richtlinie ge-
           Max = 5 mm oder Min = -2,5 mm und Max =
           +2,5 mm).                                                 9
                                                                          Keine Anwendung bei dem Verfahren nach Anhang 2 der Anlage 4
           –       Festigkeit                                        10
                                                                          Keine Anwendung bei dem Verfahren nach Anhang 2 der Anlage 4
                                                                     11
                                                                          Erhöhungen erhalten ein negatives Vorzeichen zugewiesen.
                   Die Festigkeit der Fahrspuren muss dauer-
                                                                     12
                   haft gewährleisten, dass die o. g. Beschaf-            tVertiefung, max. vorhanden ist die vorhandene gemessene maximale Ebenheits-
                                                                          abweichung in einem Messpunktabstand
                                                                     13
                                                                          tErhöhung,max.vorhanden ist die vorhandene gemessene maximale Ebenheits-
8
    Hinweis: Vergleiche DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau-Bauwerke“        abweichung in einem Messpunktabstand


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 23 – 2018                                             842                                               VkBl. Amtlicher Teil

        nannte Mindestlänge nicht erreicht, so ist der                       bzw. Ziffernanzeige von mindestens 1 mm zu ver-
        Verwendungsbereich der prüfbaren Fahrzeugar-                         wenden. Wird für Höhenmessungen ein Standli-
        ten einzuschränken. Die Einschränkung ist in der                     neal verwendet, so darf dessen Standfläche max.
        Anerkennung der Untersuchungsstelle zu be-                           50 x 50 mm betragen.
        rücksichtigen und in die allgemeine Dokumenta-
                                                               6.            Stückprüfung
        tion nach Nummer 4 der Anlage 5 einzutragen.
                                                               6.1           Die Stückprüfung umfasst eine Beschaffenheits-
        Die Fahrzeuge sind mit allen relevanten Achsen
                                                                             prüfung (Sicht- und Funktionsprüfung) sowie eine
        (min. 2) innerhalb der unter 4.1.4 beschriebenen
                                                                             messtechnische Überprüfung.
        Kennzeichnung der Aufstellflächen zu positionie-
        ren.                                                                 Der detaillierte Ablauf der Stückprüfung ist in An-
                                                                             lage 5 „Prüfanweisung für Systeme zur Überprü-
        Sofern die Grenzwerte der Ebenheitsabweichung
                                                                             fung der Einstellung der Scheinwerfer“ vorgege-
        in einem bestimmten Teilbereich der Aufstellflä-
                                                                             ben.
        che nicht erfüllt werden, kann ohne Nachbesse-
        rung der Ebenheit der Fahrspuren ein Teilbereich       6.2           Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu besei-
        ausgenommen werden. Der ausgenommene                                 tigen. Vor deren Beseitigung dürfen die Systeme
        Teilbereich muss min. 60 cm vom Beginn der                           zur Überprüfung der Einstellung von Scheinwer-
        Aufstellfläche an der dem SEP zugewandten Sei-                       fern nicht zur Prüfung eingesetzt werden.
        te entfernt sein und muss spätestens 190 cm
        vom Beginn der Aufstellfläche enden. Die Lage                        Die Dokumentation der Prüfung erfolgt in Prüf-
        und Ausdehnung der ausgenommenen Fläche ist                          berichten oder Prüfbüchern. Prüfberichte/Prüf-
        in der allgemeinen Dokumentation nach Num-                           bücher sind mindestens 5 Jahre von der für die
        mer 4 der Anlage 5 anzugeben. Die Nachbesse-                         Unterhaltung des Systems verantwortlichen Per-
        rung der Fläche ist der Herausnahme von Teil-                        son (z. B. Verfügungsberechtigter der Untersu-
        flächen vorzuziehen.                                                 chungsstelle), gerechnet von der zuletzt eingetra-
                                                                             genen Dokumentation, aufzubewahren und
4.1.4   Kennzeichnung der Aufstellfläche/Fahrspuren für                      zuständigen Personen auf deren Verlangen hin
        das Kraftfahrzeug                                                    vorzulegen.
        Die Aufstellfläche selbst ist mindestens durch äu-                   Der Termin für die nächste Stückprüfung ist auf
        ßere Begrenzungen an den Enden der Fahrspu-                          geeignete Weise am System deutlich sichtbar
        ren zu kennzeichnen (siehe Beispiele im An-                          kenntlich zu machen.
        hang 1 zur Anlage 4). Die Farbwahl mit Ausnahme
        der Farbe Rot bleibt dem Anwender überlassen.            7.          Prüfpersonal14
        Herausgenommene Teilflächen sind in gleicher           7.1           Die Stückprüfung darf nur durchgeführt werden
        Weise jedoch in roter Farbe zu kennzeichnen.                         von Sachkundigen:
        Die Ausführung der Kennzeichnung muss dauer-           7.1.1         des Herstellers oder Importeurs des SEP,
        haft und sinnfällig sein.
                                                               7.1.2         aus Prüflaboratorien staatlicher Stellen, die eige-
4.1.5   Anforderungen an die Aufstellfläche für das SEP                      ne Technischen Prüfstellen (TP) oder zentrale
        Die Aufstellfläche muss so ausgeführt sein, dass                     Stellen im Sinne des Kraftfahrsachverständigen-
        folgende Bedingungen eingehalten sind:                               gesetzes (KfSachvG) unterhalten,

        –   Unebenheit                                         7.1.3         aus Prüflaboratorien, die TP nach dem KfSachvG
                                                                             angegliedert sind,
            Die Unebenheit der Aufstellfläche darf max.
            ± 1 mm auf 1 m betragen.                           7.1.4         aus Prüflaboratorien, die den nach § 29 i. V. m.
                                                                             Anlage VIIIb StVZO amtlich anerkannten Über-
            Die Anforderungen an die Ebenheit der Auf-                       wachungsorganisationen (ÜO) angegliedert sind,
            stellfläche können unberücksichtigt bleiben,
            wenn über Einstellungen am SEP die Un-             7.1.5         der Kraftfahrzeug-Innungen oder -Landesver-
            ebenheiten ausgeglichen werden können.                           bände,

        Wurde die Gesamtfläche gemäß 4.1.1 vermessen           7.1.6         von Stellen, die mit der Durchführung von Bau-
        und in Fahrtrichtung mit einem Neigungswert re-                      musterprüfungen an SEP betraut sind.
        gistriert der von 0 % abweicht, so ist der dort ver-   7.2           Sachkundig im Sinne von Nr. 7.1 und berechtigt
        merkte Wert der Kalibrierung des SEP zugrunde                        ist nur, wer:
        zu legen.
                                                                             –     berufsmäßig mit der Konstruktion, Herstel-
5.      Prüfeinrichtungen                                                          lung, Installation, Baumusterprüfung oder
        Die Einhaltung o. g. Anforderung ist mit geeigneten                        Import von SEP befasst ist und von daher
        Prüfmitteln sicherzustellen, die auf nationale oder                        das notwendige Fachwissen bei diesen
        internationale Normale rückführbar sein müssen.                            Personen vorausgesetzt werden kann
        Im Einzelnen sind für horizontale Messungen Prüf-                          (7.1.1,7.1.6) oder
        mittel mit einer Genauigkeit von mindestens
        0,2 mm/m sowie für Abstands- und Höhenmes-             14
                                                                      Die Anforderungen, die sich ggf. für die Kalibrierungen aus Nr. 2.1 b,
        sungen Prüfmittel mit einem Skalenteilungswert                Anlage VIIIb StVZO ergeben, gelten vorrangig.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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