VkBl Nr. 22 2021

Verkehrsblatt Nr. 22 2021

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VkBl. Amtlicher Teil                                     1031                                                Heft 22 – 2021

                                                             Ergänzend zur oben genannten Bekanntmachung wird in
 Straßenverkehr                                              Deutschland zusätzlich als TP 1 folgende Stelle tätig:
                                                             DB Systel GmbH
Nr. 205 Kraftfahrzeugkennzeichen Liste der                   Business Solutions TransportLogistics
        diplomatischen Vertretungen und                      Kleyerstr. 27
        derjenigen Internationalen Organi-                   60326 Frankfurt am Main
        sationen, die Kennzeichen für                        DB.Systel.TP1@deutschebahn.com
        bevorrechtigte Personen erhalten
                                                                                             Bundesministerium für
                            Berlin, den 20. Oktober 2021                                Verkehr und Digitale Infrastruktur
                            StV 21/7362.2/5                                                       Im Auftrag
                                                                                                Gudula Schwan
Das Auswärtige Amt hat angeregt, dem UNITAR – VN In-
stitut für Training und Forschung ein Sonderkennzeichen
für Kraftfahrzeuge zu erteilen.                              (VkBl. 2021 S. 1031)

Dem UNITAR – VN Institut für Training und Forschung
werden die Sonderkennzeichen

                 „0-313“ und „BN-313“                            Digitale Gesellschaft
für seine Kraftfahrzeuge zugeteilt.
                                                             Nr. 207 Technische Richtlinie zur Voraus-
Die Liste der diplomatischen Vertretungen und derjenigen             schau zum Mobilfunknetzausbau
Internationalen Organisationen, die Kennzeichen für be-              nach dem Telekommunikations-
vorrechtigte Personen erhalten, wird entsprechend fort-              gesetz (TKG)
geschrieben.
                                                                                            Berlin, den 29. Oktober 2021
                            Bundesministerium für                                           DG16/838.2/12
                        Verkehr und digitale Infrastruktur   Nachstehend gebe ich hiermit die Technische Richtlinie
                                  Im Auftrag                 zur Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau im Sinne des
                              Dr. Frank Albrecht             § 81 Absatz 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes
                                                             (TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 2021 S. 1858) bekannt.

(VkBl. 2021 S. 1031)                                                                        Bundesministerium für
                                                                                        Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                  Im Auftrag
                                                                                               Alexandra Mause


                                                                        Technische Richtlinie zur Vorausschau
                                                                         zum Mobilfunknetzausbau nach dem
                                                                          Telekommunikationsgesetz (TKG)

Nr. 206 Bekanntmachung einer TP1 gem.                        1     Regelungsbereich
        des Leitfadens für die Anwendung                           Diese technische Richtlinie beschreibt technische
        des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/                           und prozessuale Einzelheiten zur Mobilfunknetzvor-
        RID/ADN                                                    ausschau im Sinne des § 81 Absatz 3 Satz 2 Tele-
                                                                   kommunikationsgesetz (TKG) vom 23. Juni 2021
                                                                   (BGBl. I 2021 S. 1858).
                             Bonn, den 25. Oktober 2021
                             G16/3641.150/01                       In der hier vorliegenden Version der technischen Richt-
                                                                   linie sind zunächst die Einzelheiten für die Erhebung der
Gemäß der Bekanntmachung des Leitfadens für die An-                Mobilfunknetzvorausschau für eine 4G-Versorgung
wendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 (Bekanntmachung                festgelegt. Es werden keine Daten zur 3G-Versorgung
Nr. 43 vom 04. Februar 2021 (VkBl. 2021 S. 103)) kann              erhoben, da die 3G-Netze bis Ende 2021 durch die Mo-
das nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN vorgeschriebene               bilfunknetzbetreiber abgeschaltet werden.
Beförderungspapier in elektronischer Form erstellt und       2     Begriffsbestimmungen
mitgeführt werden, wenn die Vorgaben dieses Leitfadens
eingehalten werden.                                                Ergänzend gelten im Sinne dieser Richtlinie folgende
                                                                   Begriffsbestimmungen:
Die elektronische Abfrage des Gefahrgutbeförderungs-
                                                                   4G
dokuments durch zuständige Überwachungsbehörden
und Einsatzkräfte wird über eine Trusted Party 1 (TP 1)            Vierte Generation der Breitband-Mobilfunknetztech-
gemäß dem Leitfaden realisiert.                                    nologie und Erweiterung von LTE.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 22 – 2021                                           1032                                  VkBl. Amtlicher Teil

    Mobilfunknetzbetreiber                                   Anlage A.2 Möglichkeiten der Datenübermittlung
    Unternehmen, das ein öffentliches Mobilfunknetz be-      Die MIG erhält die Datenlieferungen zu den unter Anlage
    treibt und darauf Dienstleistungen für Privat- und Ge-   A.3 angegebenen Zeitpunkten automatisiert von den
    schäftskunden anbietet.                                  MNB. Dazu wird von der MIG ein Server bereitgestellt, auf
                                                             dem die MNB die Daten ablegen können. Der Zugang
    Bürgerplattform
                                                             zum Server ist dabei mindestens nach den aktuellen BSI-
    Informationsplattform für die Öffentlichkeit zur Ein-    Vorgaben zu sichern und mit einer Multi-Faktor-Authen-
    sicht der Versorgung bezogen auf Festnetz und Mo-        tifizierung zu schützen.
    bilfunk, die die MIG zukünftig betreiben wird.
                                                             Anlage A.3 Termine zur Übermittlung
    Versorgungslücke
    Geografisch zusammenhängendes Gebiet von einer           Die Erhebung der zum Zeitpunkt der Datenübermittlung
    Mindestgröße von 0,01 km2, in dem durch keinen der       aktuellsten Planungsdaten erfolgt alle sechs Monate.
    Mobilfunknetzbetreiber eine Netzabdeckung im Sin-        Stichtage für die Datenübermittlung sind der 30.04. und
    ne der in Anlage A definierten Kriterien vorliegt.       der 31.10. Die Aktualisierung der Übersicht durch die
                                                             Datenerhebenden erfolgt dementsprechend regelmäßig.
3   Abkürzungen
                                                             Die erste Datenlieferung gemäß der hier vorliegenden
    Innerhalb dieser Richtlinie werden die nachfolgenden     technischen Richtlinie hat abweichend am 30.11.2021 zu
    Abkürzungen verwendet:                                   erfolgen.
    BKG     Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
                                                             Anlage A.4 Anstoß der Datenübertragung
    BMVI    Bundesministerium für Verkehr und digitale
            Infrastruktur                                    Die Datenübertragung wird durch Erreichen des Stichtags
                                                             automatisch gestartet. Sollte eine automatische Daten-
    BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie        übermittlung ausbleiben, erfolgt eine Kontaktaufnahme
    BNetzA Bundesnetzagentur                                 durch die Ansprechpartner (s. Anlage A.5).

    dBm     Dezibel Milliwatt                                Anlage A.5 Festlegung von Ansprechpartnern
    GIS     Geoinformationssystem                            Auf Seiten der MNB ist die Benennung eines Ansprech-
    m       Meter                                            partners erforderlich, der gegenüber der MIG für die Da-
                                                             tenlieferung zuständig ist. Auf Seiten der MIG ist die Lei-
    MIG     Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH           tung der Abteilung Netzdokumentation und -planung für
    MNB     Mobilfunknetzbetreiber                           den Datentransfer verantwortlich und benennt ggf. weite-
                                                             re Ansprechpartner der MIG.
Anlage A    Grundsätzliche Festlegungen zur Daten-
            übermittlung                                     Anlage B    Festlegungen der Anforderungen an die
                                                                         zu erhebenden Daten
Anlage A.1 Festlegungen der Dateinamen
                                                             Anlage B.1 Festlegungen der bereitzustellenden
Die übermittelten Daten sind entsprechend der im Fol-                   Datensätze
genden festgelegten Dateinamenkonvention zu benen-
nen. Diese setzt sich zusammen aus:                          Die MIG erhält jeweils zwei Datensätze von jedem MNB,
                                                             die die geografischen Standortkoordinaten sowie die zu
Paketname:                                                   erwartende Netzabdeckung betreffen. Im Folgenden sind
<NameMobilfunknetzbetreiber>_<Jahr>_<Halbjahr>               die Kriterien an diese zwei Datensätze näher spezifiziert.
Dieses Paket enthält die folgenden Daten:                    Geografische Standortkoordinaten
•   Datei Standorte PLAN:                                    Der Datensatz beinhaltet die geografischen Standortko-
                                                             ordinaten zu geplanten Mobilfunkstandorten. Im Falle ei-
    <NameMobilfunknetzbetreiber>_Standorte_PLAN_<
                                                             ner noch fehlenden Baugenehmigung für einen konkreten
    Übermittlungszeitpunkt >
                                                             Standort sind Angaben zu den Suchkreisen zu übermit-
•   Datei Netzabdeckung PLAN:                                teln. Zu liefern sind der Mittelpunkt des Suchkreises und
                                                             der Suchradius.
    <NameMobilfunknetzbetreiber>_Netzabdeckung_
    PLAN_ <Übermittlungszeitpunkt>                           Zu erwartende Netzabdeckung
•   Datei mit ggf. zusätzlichen Informationen und Hinwei-    Der Datensatz beinhaltet die zu erwartende Netzabde-
    sen für die MIG: METADATEI/Changelog                     ckung des übermittelnden MNB für das bundesweite Ge-
                                                             samt-Netz. Die zu erwartende Netzabdeckung innerhalb
Beschreibung der Bestandteile des Dateinamens
                                                             des PLAN-Datensatzes sieht eine Vorausschau für einen
<NameMobilfunknetzbetreiber>: Name oder Abkürzung            Zeitraum von 12 Monaten ab Übermittlungszeitpunkt vor.
des Mobilfunknetzbetreibernamens
                                                             Für die Netzabdeckung mit 4G-Versorgung sind dabei die
<Übermittlungszeitpunkt>: Zeitpunkt der Datenübermitt-       folgenden Kriterien der funktechnischen Parametrisierung
lung im Format JJJJMMTT                                      des Mobilfunk-Monitorings der BNetzA heranzuziehen:


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                                    1033                                                Heft 22 – 2021

 Kriterium                             Wert                                    Attribut   Datentyp   Bemerkungen        Wertebereich
 Pegelwert [dBm]                       -109                                    bkg_grid_ String      Identifikator der Beispiel.:
                                                                               id                    Rasterzelle gemäß 100mN52654E3998
 Wahrscheinlichkeit Zellrand           75 %
                                                                                                     BKG-Spezifikation
 (Pegelberechnung)
                                                                                                     [1]
 Antennenhöhe [m]                      1,5
                                                                               Netzabde- Short       Angabe über die    0: keine 4G-Netz-
 Mindestdatenrate (am Zellrand)        2 Mbit/s (DL), 512 kbit/s (UL)          ckung_4G Integer      Netzabdeckung         abdeckung
                                                                                                     durch den MNB in   1: 4G-Netzabde-
 Zellrandwahrscheinlichkeit            90 %
                                                                                                     der Rasterzelle       ckung geplant
 (Datenrate)
                                                                                                                           innerhalb 12-mo-
 Zellauslastung                        50 %                                                                                natiger Voraus-
                                                                                                                           schau (PLAN)
Tabelle 1: Funktechnische Parametrisierung der Versor-
gung                                                                       Tabelle 4: Attribute im Datensatz MNB_Netzabdeckung_
                                                                           PLAN (CSV-Format)

Anlage B.2 Daten-Spezifikation                                             B2.3 Metadatei/Changelog
Alle Geodaten sind in einem einheitlichen Koordinaten-                     Die Metadatei/Changelog soll die für die MIG relevanten
system zu übermitteln. Die Geodaten sind für die gesam-                    Informationen zur Datenlieferung enthalten. Hierzu gehö-
te Fläche des BKG-Rasters [1] zu erheben.                                  ren insbesondere folgende Inhalte:

B2.1 Geografische Standortkoordinaten                                      Inhalt der Lieferung
                                                                           •      Auflistung der enthaltenen Datensätze
 Datensatz              MNB_Standorte_PLAN
                                                                           •      Information zur Aktualität (Zeitpunkt des Datenab-
 Format                 Shapefile, Point Feature Class                            zugs)
 Koordinatensystem ETRS-89 UTM Zone 32N (EPSG/CRS: 25832)                  Änderungen/Besonderheiten (optional):

Tabelle 1: MNB_Standorte_PLAN                                              •      Informationen zu Besonderheiten
                                                                           •      Änderungen im Datenumfang oder bekannte Auffäl-
 Attribut         Datentyp          Bemerkungen                                   ligkeiten in den Daten.

 OBJECTID         OID               Shapefile-Pflichtfeld                  Kontakt:
 Shape            Geometry          Shapefile-Pflichtfeld                  •      Kontaktdaten für Rückfragen
 Typ              Short Integer     0: Suchkreis
                                    1: Standortkoordinate
 Radius           Short Integer     Radius des Suchkreises in m
                                                                           Quellen
Tabelle 2: Attribute im Datensatz MNB_Standorte_PLAN                       [1] https://gdz.bkg.bund.de/index.php/default/digitale-
                                                                           geodaten/nicht-administrative-gebietseinheiten/
B2.2 Zu erwartende Netzabdeckung                                           geographische-gitter-fur-deutschland-in-utm-
                                                                           projektion-geogitter-national.html
Die zu erwartende Netzabdeckung soll im folgenden For-
mat geliefert werden:
                                                                           (VkBl. 2021 S. 1031)
CSV-Datei mit Referenz auf BKG-Raster

Die Netzabdeckung soll als CSV-Datei mit Referenz auf
das geographische Gitter für Deutschland des BKG [1]
geliefert werden. Pro Rasterzelle ist eine vorhandene bzw.
nicht-vorhandene 4G-Netzabdeckung oder eine voraus-
sichtliche 4G-Netzabdeckung anzugeben.
                                                                           Nr. 208 Bekanntgabe einer Feststellung
                                                                                   nach § 5 des Gesetzes über die
 Datensatz              MNB_Netzabdeckung_PLAN
                                                                                   Umweltverträglichkeitsprüfung
 Format                 CSV-Datei
                                                                           Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bay-
 Koordinatensystem Keine Geodaten enthalten,                               ern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Ver-
                   Referenz auf das geographische Gitter für               besserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswas-
                   Deutschland in UTM-Projektion mit 100 m                 serstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen.
                   Kantenlänge (DE_Grid_ETRS89-
                   UTM32_100 m) [1]                                        Träger des Vorhabens (TdV) zum Ausbau der Wasserstra-
                                                                           ße ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen-
Tabelle 3: MNB_Netzabdeckungn_PLAN im CSV-Format                           und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch

                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 22 – 2021                                           1034                                 VkBl. Amtlicher Teil

die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH       straßen und Schifffahrt, Wörthstraße 19, 97082 Würz-
(WIGES) – vormals RMD Wasserstraßen GmbH. TdV zur            burg, eingesehen werden.
Verbesserung des Hochwasserschutzes ist der Freistaat
Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertre-      Würzburg, den 27. September 2021
ten durch die WIGES.                                         3600P-143.3-Do/89 VIII

Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-                                     Generaldirektion
km 2321,7 bis 2282,5) hat die Generaldirektion Wasser-                                 Wasserstraßen und Schifffahrt
straßen und Schifffahrt in Würzburg am 20.12.2019 den                                           Im Auftrag
Planfeststellungsbeschluss erlassen, der zwischenzeitlich                                         Welte
in Bestandskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 30.08.2021 hat die WIGES einen An-
trag auf die Erteilung einer beschränkten wasserrechtli-     (VkBl. 2021 S. 1033)
chen Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG für die
Bauwasserhaltung am Schöpfwerk Kläranlage Metten
gestellt.

Während der geplanten Bauzeit der Verrohrung des
Schalterbachs und des Baus des Druckstollens und des
Auslaufbauwerks Schalterbach von Herbst 2021 bis Juni        Nr. 209 Bekanntgabe einer Feststellung
2023 soll eine Bauwasserhaltung betrieben werden, um                 nach § 5 des Gesetzes über die
die notwendige Baugrube auszuheben und trocken zu                    Umweltverträglichkeitsprüfung
halten. Hierfür wird eine Dauer der Bauwasserhaltung von
290 Tagen angesetzt.                                         Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bay-
                                                             ern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Ver-
Im Rahmen des Baugrubenaushubs soll über 7 Brunnen           besserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswas-
Grundwasser gefördert werden, um den Grundwasser-            serstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen.
spiegel im Baugebiet zu senken und so die Grube tro-
                                                             Träger des Vorhabens (TdV) zum Ausbau der Wasserstra-
ckenzulegen.
                                                             ße ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen-
Das ausgepumpte Grundwasser soll in die Donau knapp          und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch
oberstrom des bisherigen Auslaufs Schalterbach einge-        die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH
leitet werden. Über ein zwischengeschaltetes Absetzbe-       (WIGES) – vormals RMD Wasserstraßen GmbH. TdV zur
cken wird das geförderte Wasser von Schwebstoffen ge-        Verbesserung des Hochwasserschutzes ist der Freistaat
reinigt werden. Quantitative und qualitative Veränderungen   Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertre-
des Grundwasserkörpers und des Gewässers sind dabei          ten durch die WIGES.
nicht zu erwarten. Die Brunnen werden nach Beendigung        Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-
der Wasserhaltung verdämmt und im Zuge der Baugru-           km 2321,7 bis 2282,5) hat die Generaldirektion Wasser-
benverfüllung zurückgebaut.                                  straßen und Schifffahrt in Würzburg am 20.12.2019 den
Als geschätzte Gesamtfördermenge werden gemäß den            Planfeststellungsbeschluss erlassen, der zwischenzeitlich
Antragsunterlagen 170.300 m³ erwartet. Es handelt sich       in Bestandskraft erwachsen ist.
daher um eine Anlage nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum        Mit Schreiben vom 30.08.2021 hat die WIGES einen An-
UVPG, weshalb eine allgemeine Vorprüfung der UVP-            trag auf die Erteilung einer beschränkten wasserrechtli-
Pflicht durchzuführen ist.                                   chen Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1, 2. Alt. BayWG für die
                                                             Bauwasserhaltung für die Arbeiten am Siel und Düker am
Das Vorhaben befindet sich in einem FFH- und Vogel-
                                                             Schöpfwerk Metten gestellt.
schutzgebiet (FFH-Gebiet 7142-301.01 „Donauauen zwi-
schen Straubing und Vilshofen“, Vogelschutzgebiet SPA        Während der geplanten Bauzeit der Ersetzung des Siels
7142-471.01 „Donau zwischen Straubing und Vilshofen“).       am Schöpfwerk Metten und des Ausbaus des Dükers, der
                                                             das Einzugsgebiet östlich des Mettener Bachs in den
Nach § 7 Abs. 1, 5 S. 1 UVPG war zu prüfen, ob durch die     Mahlbusen des Schöpfwerks Metten entwässert, von
zeitlich beschränkte Bauwasserhaltung nachteilige Um-        September 2022 bis Juli 2024 soll eine Bauwasserhaltung
weltauswirkungen entstehen und damit die Durchführung        betrieben werden, um die notwendige Baugrube auszu-
einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. Die   heben und trocken zu halten. Hierfür wird eine Dauer der
Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch die       Bauwasserhaltung von 500 Tagen angesetzt.
Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen entstehen, so dass keine Verpflichtung be-         Im Rahmen des Baugrubenaushubs werden Spundwän-
steht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.     de in die stauende Schicht eingebunden, wodurch eine
                                                             dichte Baugrube ausgeführt wird. Es sollen 9 Brunnen
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht      errichtet werden, um auch Restwassermengen sicher fas-
selbstständig anfechtbar. Die der Prüfung zugrunde ge-       sen zu können und um den Wasserspiegel zum Aushub
legten Unterlagen und die Begründung der Feststellung        vorauseilend absenken zu können und so die Grube voll-
können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umwelt-          ständig trockenzulegen. Dabei wird die Bauwasserhal-
informationsgesetzes bei der Generaldirektion Wasser-        tung bereits mit fortschreitender Aushubtiefe in Betrieb


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                     1035                                            Heft 22 – 2021

genommen, um den Aushub im Trockenen durchführen             Nr. 210 Bekanntgabe einer Feststellung
zu können. Sobald eine Gefährdung des Grundwassers                   nach § 3a des Gesetzes über die
besteht, sollen die Arbeiten unverzüglich eingestellt wer-           Umweltverträglichkeitsprüfung in
den.                                                                 der vor dem 16.05.2017 geltenden
Das ausgepumpte Grundwasser soll in den Mettener                     Fassung (UVPG a. F.)
Bach knapp oberstrom der Mündung des Mettener Bachs          Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bay-
eingeleitet werden. Über ein zwischengeschaltetes Ab-        ern planen den Ausbau der Wasserstraße und die Ver-
setzbecken wird das geförderte Wasser von Schwebstof-        besserung des Hochwasserschutzes an der Bundeswas-
fen gereinigt werden.                                        serstraße Donau zwischen Straubing und Vilshofen.
Quantitative und qualitative Veränderungen des Grund-        Träger des Vorhabens (TdV) zum Ausbau der Wasserstra-
wasserkörpers und des Gewässers (Mettener Bach) sind         ße ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen-
dabei nicht zu erwarten, da eine dichte Baugrube aus-        und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch
geführt wird und das einzuleitende Wasser von Schweb-        die WIGES Wasserbauliche Infrastrukturgesellschaft mbH
stoffen gereinigt wird.                                      (WIGES) – vormals RMD Wasserstraßen GmbH. TdV zur
                                                             Verbesserung des Hochwasserschutzes ist der Freistaat
Die Brunnen werden nach Beendigung der Wasserhal-            Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung), ebenfalls vertre-
tungsmaßnahmen über die zentralen Filterrohre mit einer      ten durch die WIGES (TdV).
Zementsuspension verdämmt und im Zuge der Baugru-
benverfüllung zurückgebaut. Die Spundwände selbst ver-       Für den Teilabschnitt 1: Straubing – Deggendorf (Donau-
bleiben aus bautechnischen Gründen und aus Gründen           km 2321,7 bis 2282,5) hat die Generaldirektion Wasser-
der Hochwassersicherheit auch nach Abschluss der Bau-        straßen und Schifffahrt in Würzburg am 20.12.2019 den
arbeiten im Boden. Nur im Einlaufbereich des Siels wer-      Planfeststellungsbeschluss erlassen, der zwischenzeitlich
den die Spundwände wieder gezogen.                           in Bestandskraft erwachsen ist.

Als geschätzte Gesamtfördermenge werden gemäß den            Mit Schreiben vom 21.10.2021 hat der TdV Planände-
Antragsunterlagen 337.300 m³ erwartet. Es handelt sich       rungsunterlagen vorgelegt, welche die folgenden Ände-
daher um eine Anlage nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum        rungen der planfestgestellten Maßnahmen zur Verbesse-
                                                             rung des Hochwasserschutzes im Polder Steinkirchen
UVPG, weshalb eine allgemeine Vorprüfung der UVP-
                                                             (Teil 1: Schöpfwerk Fehmbach und Deich Natternberg-Ort
Pflicht durchzuführen ist.
                                                             sowie Teil 2: Bauabschnitt 2: Deich und Schöpfwerk
Das Vorhaben befindet sich in einem FFH- und Vogel-          Steinkirchen) beinhalten:
schutzgebiet (FFH-Gebiet 7142-301.01 „Donauauen zwi-         1.   Schöpfwerk Fehmbach, Konkretisierung der Planung:
schen Straubing und Vilshofen“, Vogelschutzgebiet SPA
7142-471.01 „Donau zwischen Straubing und Vilshofen“).            •   Verschiebung des Schöpfwerks um ca. 1,5 m
                                                                      vom Deich weg nach Süden und um ca. 6,0 m
Nach § 7 Abs. 1, 5 S. 1 UVPG war zu prüfen, ob durch                  parallel zum Deich nach Westen;
die zeitlich beschränkte Bauwasserhaltung nachteilige
Umweltauswirkungen entstehen und damit die Durchfüh-              •   Anpassung der Zufahrten zum Schöpfwerk und
rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich                 der Gestaltung der Oberfläche rund um das
wird. Die Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass                Schöpfwerk, Ergänzung der Treppen zu den Ein-
durch die Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Um-                 und Auslaufbauwerken sowie am Deich, Anpas-
weltauswirkungen entstehen, so dass keine Verpflich-                  sung der Entwässerung;
tung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-           •   Verzicht auf die Kammer für die Druckleitung am
zuführen.                                                             Auslaufbauwerk.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht      2.   Wendehammer (Zufahrt Deich Natternberg-Ort):
selbstständig anfechtbar. Die der Prüfung zugrunde ge-
legten Unterlagen und die Begründung der Feststellung             •   Errichtung eines Wendehammers bei Deich-km
können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umwelt-                   1+350 (Deich Natternberg-Ort) – Grundstücke
informationsgesetzes bei der Generaldirektion Wasser-                 Fl.-Nrn. 557/61, 557/65, 557/64, 557/60, 557/68,
straßen und Schifffahrt, Wörthstraße 19, 97082 Würz-                  557/15, 557/67 und 557/59 (jeweils Gemarkung
burg, eingesehen werden.                                              Natternberg).
                                                             3.   Schöpfwerk Steinkirchen, Konkretisierung der Planung:
Würzburg, den 21. Oktober 2021
                                                                  •   Errichtung der Lagerhalle als eigenes Bauwerk
3600P-143.3-Do/89 VIII
                                                                      (bisher als kombiniertes Bauwerk mit dem
                                                                      Schöpfwerk vorgesehen) und Anpassung der
                               Generaldirektion                       Grünstreifen neben den Gebäuden;
                          Wasserstraßen und Schifffahrt
                                   Im Auftrag                     •   Vorübergehende Nutzung von zusätzlichen Flä-
                                     Welte                            chen für Baumaßnahmen am Auslauf des Schöpf-
                                                                      werks Steinkirchen (Erweiterung der Baustellen-
                                                                      grenze auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 2665/7 und
                                                                      2665/2 – jeweils Gemarkung Steinkirchen) und
(VkBl. 2021 S. 1034)                                                  Herstellung eines temporären Sperrdamms;


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 22 – 2021                                           1036                                 VkBl. Amtlicher Teil

     •   Anpassung der Betriebsfläche und des Mahlbu-        so dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträg-
         sens (Errichtung einer Rampe zum Mahlbusen,         lichkeitsprüfung durchzuführen.
         Verzicht auf die Aufweitung des Deichhinterwegs
                                                             Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG a. F. nicht
         im Bereich des Schöpfwerks, Verkürzung der
                                                             selbstständig anfechtbar. Die der Prüfung zugrunde ge-
         Grundstückszufahrt vom Deichhinterweg auf das
                                                             legten Unterlagen und die Begründung der Feststellung
         Grundstück Fl.-Nr. 38 – Gemarkung Steinkirchen
                                                             können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umwelt-
         – von 39 m auf 19 m).
                                                             informationsgesetzes bei der Generaldirektion Wasser-
4.   Deich Steinkirchen:                                     straßen und Schifffahrt, Wörthstraße 19, 97082 Würz-
                                                             burg, eingesehen werden.
     •   Anpassungen am Deichkronenweg und an den
         Anschlüssen an das bestehende Wegenetz              Würzburg, den 29. Oktober 2021
         (Grundstücke Fl.-Nrn. 21, 33, 38, 333 721/7 und     3600P-143.3-Do/93
         721/13 – jeweils Gemarkung Steinkirchen);
     •   Anpassung des Wellenschlagschutzes und des                                    Generaldirektion Wasserstra-
         Deichvorlandweges (Grundstücke Fl.-Nrn.                                                   ßen
         2665/7 und 333 – Gemarkung Steinkirchen);                                           und Schifffahrt
                                                                                                Im Auftrag
     •   Regen- und Sickerwasserleitung im Bereich Do-                                            Welte
         nau-km 2295,23 bis 2294,93/Deich-km 0+200
         bis 0+571 (Grundstück Fl.-Nr. 333 – Gemarkung
         Steinkirchen):
                                                             (VkBl. 2021 S. 1035)
             Verlegung der Regenwasserleitung (Deich-
             km 0+400 bis 0+470),
             Aufhöhung des Regenwasserschachts und
             Verlängerung des Zulaufs (ca. Deich-km
             0+470),
             Verlängerung der Regenwasserleitung zum         Nr. 211 Planfeststellungsverfahren für den
             neuen Mahlbusen (Deich-km 0+470 bis                     Neubau einer 5. Schleusenkammer
             0+571),                                                 und eines Torinstandsetzungsdocks
                                                                     am NOK in Brunsbüttel
             Einbau eines Drängrabens, bestehend aus
             einer Sickerwasserleitung
                                                                               Bekanntmachung
             (Deich-km 0+159 bis 0+357),
                                                                    gemäß § 5 Abs. 2 UVPG des Ergebnisses der
             Einbau einer Sickerwasserleitung (Deich-km
                                                                allgemeinen Vorprüfung/Vorprüfung des Einzelfalls
             0+471 bis 0+612) mit Anschluss an das be-
                                                                           nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG
             stehende Regenwassersystem und an die
             Entwässerung der Betriebsfläche.
                                                                                        I.
5.   Vergrößerung Baustelleneinrichtungsfläche (BE-Flä-
     che) und Archäologie (Deich und Schöpfwerk Stein-       Das Wasserstraßen-Neubauamt Nord-Ostsee-Kanal be-
     kirchen):                                               absichtigt die Durchführung einer unwesentlichen Plan-
                                                             änderung zum Planfeststellungasbeschluss vom 27. Mai
     Erweiterung der auf dem Grundstück Fl.-Nr. 247 (Ge-     2010 (3100P-143.3/0059) für den Neubau einer 5. Schleu-
     markung Steinkirchen) geplanten BE-Fläche um            senkammer und eines Torinstandsetzungsdocks am NOK
     8.522 m2 (Grundstücke Fl.-Nrn. 249 und 248/2 – bei-     in Brunsbüttel vorzunehmen.
     de Gemarkung Steinkirchen) mit teilweise archäolo-
     gischer Erkundung.                                      Die Planänderung betrifft die Durchführung der festge-
                                                             stellten Kompensationsmaßnahme Tackesdorf.
6.   Baustellenverkehr (Deich und Schöpfwerk Steinkir-
     chen):                                                  Im Zuge der Ausführungsplanung hat sich nach Abriss-
                                                             arbeiten auf der Kompensationsfläche herausgestellt,
     Verlegung der östlichen Baustellenzufahrt (Grundstü-    dass aufgrund jahrzehntelanger Nutzung im Bereich der
     cke Fl.-Nrn. 133, 1121, 1138, 133/36, 243/3 und 38      Hofstellen in Tackesdorf kein intakter Moorboden mehr
     – jeweils Gemarkung Steinkirchen).                      vorhanden ist und dieser auch durch eine durchgeführte
                                                             Entsiegelung nicht wiederhergestellt werden kann. Statt
Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG
                                                             der Entwicklung von extensiven Feuchtgrünland ist des-
und der Anlage 2 UVPG a. F. war zu prüfen, ob durch die
                                                             halb vorgesehen, die Flächen mit einer artenreichen Re-
Planänderung nachteilige Umweltauswirkungen entste-
                                                             giosaatgutmischung anzusäen, um den Blühpflanzenan-
hen und damit die Durchführung einer Umweltverträglich-
                                                             teil im Maßnahmengebiet zu erhöhen.
keitsprüfung erforderlich wird. Die Vorprüfung des Einzel-
falls hat ergeben, dass durch die Planänderung keine         Zudem mangelt es nach Abriss der Hofstelle Dorfstraße 8
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen entsteht,        an einer Zuwegung zu den Grünlandflächen. Um das


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                    1037                                            Heft 22 – 2021

Maßnahmenziel sicherzustellen, ist deshalb geplant eine     Nr. 212 Änderung der Allgemeinen Verwal-
Aufschotterung auf kürzester Strecke mit unbelasteten               tungsvorschrift für die Erteilung von
Beton der bereits vorhandenen Wegebefestigung auf 4 m               Buß- und Verwarnungsgeldern für
Breite über die gesamte Länge des Grünstückes vorzu-                Zuwiderhandlungen gegen strom-
nehmen. Die geschotterte Fläche wird sodann mit Füll-               und schifffahrtspolizeiliche Vorschrif-
boden abgedeckt und ebenfalls angesät.
                                                                    ten des Bundes auf Binnen- und See-
Daneben sieht die ursprüngliche Planung die Anlage von              schifffahrtsstraßen sowie in der
Kleingewässern auf einer Fläche von insgesamt 0,441 ha              ausschließlichen Wirtschaftszone und
vor. Die im Plan verorteten Kleingewässer stellen jedoch            auf der Hohen See (Buß- und Verwar-
keine geeigneten Standorte dar. Ziel dieser Maßnahme ist            nungsgeldkatalog Binnen- und See-
die Lebensbedingungen des Moorfrosches zu verbes-                   schifffahrtsstraßen – BVKatBin-See)
sern. Da jedoch nach der ursprünglichen Planung nicht
sichergestellt werden kann, dass die Kleingewässer Was-                                  Bonn, den 25. Oktober 2021
ser führen, ist im Zuge der Ausführungsplanung stattdes-                                 3800S11-312.09-0002
sen die stellenweise Aufweitung der vorhandenen Gräben
vorgesehen. Um den Wasserhaushalt bei Bedarf steuern        Aus Anlass des Inkrafttretens der
zu können, sind regulierbare Staue vorgesehen. Mit der      •    Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und mosel-
Maßnahmenanpassung kann sichergestellt werden, dass              schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 02. Juni
die Lebensbedingungen für den Moorfrosch langfristig             2020 (BGBl. II S. 346)
optimiert werden.                                           •    Elfte Verordnung zur Änderung rhein- und mosel-
                                                                 schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 15. Sep-
                              II.                                tember 2020 (BGBl. II S. 699)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG war auf Antrag des Vorha-        •    Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom
                                                                 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und
benträgers zu prüfen, ob durch die Änderung der Durch-
                                                                 Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnen-
führung der festgestellten Kompensationsmaßnahme
                                                                 schifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-
zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umwelt-
                                                                 Ausführungsgesetz–BinSchAfÜbkAG) vom 27. Janu-
auswirkungen entstehen damit die Durchführung einer              ar 2021 (BGBl. I S. 130)
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird. Die Vor-
prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch die Än-     •    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
derung der Durchführung der Kompensationsmaßnahme                Einführung der Binnenschifffahrstraßen-Ordnung und
keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen         zur Änderung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
Umweltauswirkungen entstehen, so dass keine Verpflich-           vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371)
tung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-     wird der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und
zuführen.                                                   Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See) vom 1. Juli 2015
                                                            (VkBl. S. 615; CD-R C 8350), der zuletzt durch die Be-
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selb-    kanntmachung vom 15. Januar 2020 (VkBl. S. 67) geän-
ständig anfechtbar.                                         dert worden ist, wie folgt geändert:
Die der Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen und die        1.   In den Nummern 22.211001, 22.211005 und
Begründung der Feststellung können bei der Generaldi-            22.211008 wird in der Spalte 3 die Angabe für die
rektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Kiellinie 247,            Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wie folgt gefasst:
24106 Kiel eingesehen werden kann.
                                                                 „R: 1.10 Satz 1 i. V. m. Anlage 13, 1.10a Nummer 2
                                                                 Satz 2“.
Kiel, den 20. Oktober 2021
Az.: 3100P – 143.3/0059 III                                 2.   In den Nummern 22.211002, 22.211003, 22.211004,
                                                                 22.211009, 22.211010, 22.211011, 22.211012,
                               Generaldirektion                  22.211013, 22.211015, 22.211016, 22.211017,
                          Wasserstraßen und Schifffahrt          22.211018, 22.211021, 22.211022, 22.211024,
                                   Im Auftrag                    22.211025, 22.211027, 22.211028, 22.211029,
                                   gez. Höhn                     22.211030 und 22.211058 wird in der Spalte 3 die
                                                                 Angabe für die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
                                                                 wie folgt gefasst:
                                                                 „R: 1.10 Satz 1 i. V. m. Anlage 13“.
(VkBl. 2021 S. 1036)
                                                            3.   In der Nummer 22.211100 wird in der Spalte 3 die
                                                                 Angabe für die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
                                                                 wie folgt gefasst:
                                                                 „R: 1.11 Nummer 1“.
                                                            4.   In der Nummer 22.211014 wird
                                                                 a)   in der Spalte 3 die Angabe für die Rheinschiff-
                                                                      fahrtspolizeiverordnung wie folgt gefasst:
                                                                      „R: 1.11 Nummer 2“,


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 22 – 2021                                                    1038                                  VkBl. Amtlicher Teil

     b) in der Spalte 5 die Angabe für die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wie folgt gefasst:
          „R: 4 Absatz 4 Nummer 8a“.
5.   Die Nummer 22.211031 wird wie folgt gefasst:

     22.211031 vorgeschriebenes Betriebshandbuch und        B: 1.10 Nummer 7         Sch   B: 9 Absatz 1 Nummer 1   35   75
               vorgeschriebene Sicherheitsrolle bei Fahr-      Buchstabe a
               zeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-   R: 1.10 Satz 1 i.V. m.         R: 4 Absatz 4 Nummer 7
               stoff nutzen(B) bei Fahrzeugen, die das         Anlage 13
               Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Be-
               dienungsanleitung und die Sicherheitsrolle   M:-                            M:-
                                                            D: -                           D: -

6.   Nach der Nummer 22.211031 wird die Nummer 22.211032 wie folgt eingefügt:

     22.211032 die erforderliche Bescheinigung über die     B: 1.10 Nummer 7         Sch   B: 9 Absatz 1 Nummer 1   35   75
               Prüfung der motorisch betriebenen Steuer-       Buchstabe a
               einrichtungen                                R: 1.10 Satz 1 i.V. m.         R: 4 Absatz 4 Nummer 7
                                                               Anlage 13
                                                            M:-                            M:-
                                                            D: -                           D: -

7.   Nach der Nummer 22.211032 wird die Nummer 22.211033 wie folgt eingefügt:

     22.211033 die erforderliche Bescheinigung über die     B: 1.10 Nummer 7         Sch   B: 9 Absatz 1 Nummer 1   35   75
               Prüfung des in der Höhe verstellbaren           Buchstabe a
               Steuerhauses                                 R: 1.10 Satz 1 i.V. m.         R: 4 Absatz 4 Nummer 7
                                                               Anlage 13
                                                            M:-                            M:-
                                                            D: -                           D: -

8.   In den Nummern 22.211032, 22.211035 und 22.211037 wird in der Spalte 3 die Angabe für die Rheinschifffahrts-
     polizeiverordnung wie folgt gefasst:
     „R: 1.10 Satz 1 i. V. m. Anlage 13, 1.10a Nummer 2 Satz 2“.
9.   In den Nummern 22.211033, 22.211034, 22.211038, 22.211039, 22.211040, 22.211042, 22.211043, 22.211044,
     22.211045, 22.211046, 22.211047, 22.211048, 22.211050, 22.211051, 22.211053, 22.211054 und 22.211055 wird
     in der Spalte 3 die Angabe für die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wie folgt gefasst:
     „R: 1.10 Satz 1 i. V. m. Anlage 13“.
10. In der Nummer 22.211056 wird
     a)   in der Spalte 2 die Angabe „des Schiffsattestes oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde oder eines als
          gleichwertig anerkanntes Zeugnisses, der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde, des Eichscheins (R)“ durch
          „des Schiffsattestes oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde oder eines als gleichwertig anerkanntes Zeug-
          nisses, der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde, des Eichscheins oder diese nicht aufbewahrt (R)“ ersetzt,
     b) in der Spalte 3 die Angabe für die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wie folgt gefasst:
          „R: 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2, 1.10a Nummer 1 Satz 5“,
     c)   in der Spalte 5 die Angabe für die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wie folgt gefasst:
          „R: 4 Absatz 6 Nummer 2, Nummer 2a“.
11. Die laufenden Nummern 22.211032 bis 22.211058 werden zu den laufenden Nummern 22.211034 bis 22.211060.
12. In den Nummern 22.240610 und 22.240620 wird in der Spalte 3 die Angabe für die Moselschifffahrtspolizeiver-
    ordnung wie folgt gefasst:
     „M: 4.06 Nummer 1 auch i. V. m. Nummer 3“.
13. In der laufenden Nummer 22.509050 wird die Angabe in der Spalte für die Moselschifffahrtspolizeiverordnung wie
    folgt gefasst:
     „M: 9.05 Nummer 1 i. V. m. Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11, Nummer 12“.
14. Die laufende Nummer 22.210850 wird wie folgt geändert:
     a)   In der Spalte 3 wird der Anstrich für die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wie folgt ersetzt:
          „R: 1.08 Nummer 6 Satz 2“,


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                                   1039                                                     Heft 22 – 2021

    b) in der Spalte 5 wird der Anstrich für die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wie
       folgt ersetzt:
           „R: 4 Absatz 2 Nummer 2b“.
15. In der Nummer 22.210920 wird in der Spalte 5 die Angabe für die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
    polizeiverordnung wie folgt gefasst:
    „R: 4 Absatz 2 Nummer 2c“.
16. Die laufende Nummer 22.210830 wird wie folgt gefasst:

     22.210830 Nicht sicherstellen, dass Geländer nur unter     B: 1.08 Nummer 7 Buch-     Sch       B: 5 Absatz 5 Nummer 4a,     35     100
               den genannten Voraussetzungen                       stabe b Doppelbuchstabe              4b                               bis
               – geöffnet oder entfernt, (B/R)                     aa, Doppelbuchstabe bb
                                                                                                                                         300
               – geschlossen oder gesetzt werden (B)/           R: 1.08 Nummer 5 Satz 1,             R: 4 Absatz 4 Nummer 5f,
                                                                   Satz 2                               5g
               – nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
                  schließt oder setzt (R)                       M:1.08 Nummer 5                      M:4 Absatz 4 Nummer 7b
               Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften           D: -                                 D: -
               über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von
               Geländern (M)

17. In der laufenden Nummer 22.270200 wird in der Spalte 2 die Angabe wie folgt gefasst:
    „Nicht Einhalten der vorgesehenen oder angeordneten Liegeverbote oder nicht sicherstellen, dass diese eingehal-
    ten werden (B)/Verstoß gegen das Liegeverbot (R,M) oder das Betreten der Fahrzeuge (R)“.
18. In der laufenden Nummer 22.240709 wird in der Spalte 2 die Angabe wie folgt gefasst:
    „Nicht sicherstellen, dass das geführte Fahrzeug mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit
    dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet*) ist (B)/Führen eines Fahrzeugs, das nicht mit einem Inland
    ECDIS Gerät im Informationsmodus (R, M, D*)) oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland
    AIS Gerät verbunden ist (R), ausgestattet ist
    *)     Hinweis: dies beinhaltet für B und D auch den guten Betriebszustand des Inland ECDIS Gerätes“.
19. In der laufenden Nummer 22.240710 wird in der Spalte 2 die Angabe wie folgt gefasst:
    „Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnen oder zulassen, das nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informa-
    tionsmodus (B, R, M, D) oder einem vergleichbaren Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist,
    ausgestattet ist (R)“.
20. In der laufenden Nummer 23.122500 wird in der Spalte 3 die Angabe wie folgt gefasst:
    „35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe e i. V. m. Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 ES-TRIN und Artikel 19.08
    Nummer 5 ES-TRIN“.
21. Die Nummer 22.700000 wird wie folgt gefasst:

                   22.700000     Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, Gewässerschutz

           lfd.                  Tatbestand                    Zuwiderhandlung gegen Arti- Betrof- Ordnungswidrigkeit nach      Verwar- Geld-
         Nummer                                                kel/§§ der:                  fener Artikel/§ der:                nungs- buße
                                                               A: BinSchAbfÜbkAG                   A: BinSchAbfÜbkAG             geld
                                                               C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI           B: BinSchStrEV                Euro   Euro
                                                               B: BinSchStrO                       R: RheinSchPEV
                                                               R: RheinSchPV                       M: MoselSchPEV
                                                               M: MoselSchPV                       D: DonauSchPV
                                                               D: Anlage A zur DonauSchPV
           1                         2                                       3                   4              5                 6       7
     22.710000 Betrieb von Annahmestellen und
               Erteilung von Auskünften
     22.710100 Nicht Betreiben einer Annahmestelle für A: 2 Absatz 1 auch i.V. m.           BU       A: 22 Absatz 1 Nummer 1      -      250
               Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern     Absatz 6                                                                       bis
               diese nach Anhang III anfallen                                                                                           2.000
     22.710200 Nicht Betreiben einer Annahmestelle für         A: 2 Absatz 1 auch i.V. m.   BU/      A: 22 Absatz 1 Nummer 1      -      250
               Dämpfe, sofern diese nach Anhang IIIa              Absatz 6                  Lad-                                         bis
               anfallen                                                                     empf.                                       2.000


                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 22 – 2021                                                          1040                                           VkBl. Amtlicher Teil

        lfd.                      Tatbestand                    Zuwiderhandlung gegen Arti- Betrof- Ordnungswidrigkeit nach       Verwar- Geld-
      Nummer                                                    kel/§§ der:                  fener Artikel/§ der:                 nungs- buße
                                                                A: BinSchAbfÜbkAG                   A: BinSchAbfÜbkAG              geld
                                                                C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI           B: BinSchStrEV                 Euro   Euro
                                                                B: BinSchStrO                       R: RheinSchPEV
                                                                R: RheinSchPV                       M: MoselSchPEV
                                                                M: MoselSchPV                       D: DonauSchPV
                                                                D: Anlage A zur DonauSchPV
          1                            2                                        3                   4              5                6       7
     22.710300 Nicht Betreiben einer Annahmestelle für          A: 2 Absatz 1, Absatz 3        BU     A: 22 Absatz 1 Nummer 1       -      250
               Hausmüll                                            Satz 1, Absatz 4, jeweils   BSchl                                       bis
                                                                   auch i.V. m. Absatz 6       BAFG                                       2.000
                                                                                               BStaFG
     22.710400 Nicht Betreiben einer Annahmestelle für          A: 2 Absatz 5 Satz 1 auch      BStaFG A: 22 Absatz 1 Nummer 1       -      250
               häusliches Abwasser                                 i.V. m. Absatz 6                                                        bis
                                                                                                                                          2.000
     22.710500 Betreiben einer gemeinsam zu nutzenden A: 3 Absatz 3                            BA       A: 22 Absatz 1 Nummer 2
               Annahmestelle, ohne Vorliegen eines ge-
               nehmigten Bedarfsplans
     22.710600 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht   A: 6 Absatz 1                  Befr.    A: 22 Absatz 1 Nummer 3            150
               in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                                        Lad-                                        bis
               rechtzeitig erteilen von Auskünften                                             empf.                                       500
                                                                                               BU
                                                                                               Sfr.
                                                                                               BSchL
                                                                                               BAFG
     22.710700 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     A: 6 Absatz 2                  Befr.    A: 22 Absatz 1 Nummer 4            150
               nicht rechtzeitig vorlegen einer geforder-                                      Lad-                                        bis
               ten Bescheinigung oder Nachweis                                                 empf.                                       500
                                                                                               BU
                                                                                               Sfr.
                                                                                               BSchL
                                                                                               BAFG
     22.720000 Einbringen von Schiffsabfällen
     22.720100 Einbringen oder einleiten von Schiffsabfäl- A: 3 Absatz 1, auch i.V. m. J                A: 22 Absatz 2 Nummer 1     -      150
               len oder Teilen der Ladung in die Wasser-      einer Rechtsverordnung                                                       bis
               straße oder Dämpfe in die Atmosphäre           nach § 18 Absatz 1 Num-                                                      500
               freisetzt                                      mer 1 oder Nummer 2
                                                              Buchstabe a und außer-
                                                              halb von R und M auch
                                                              i.V. m. 28.01 BinSchStrO
                                                              und § 3 Absatz 1 der
                                                              26. DonauSchPVAbweichV
     22.720200 Verstoß gegen das Verbot, öl- oder               B: -                           J        B: -                        -      150
               fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops,       R: 15.03 Nummer 1                       R: 4 Absatz 2 Nummer 10            bis
               Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen                                                                                          500
               Sonderabfall, Teile der Ladung oder              M:11.03 Nummer 1                        M:4 Absatz 2 Nummer 13
               Abfälle aus dem Ladungsbereich                   D: siehe lfd.                           D: siehe lfd.
               Bebußt nach lfd. Nr. 22.270100                      Nummer 22.211510                        Nummer 22.211510

     22.730000 Sammlung und Behandlung von
               Abfällen an Bord, Annahme, Abgabe
               und Entsorgung von Abfällen
     22.731000 Sammlung und Behandlung von
               Abfällen an Bord
     22.731100 Nicht sicherstellen, dass öl- oder fetthalti- C: 2.02 Absatz 1 Satz 1     Sch            A: 22 Absatz 2 Nummer 3     -      250
               ge Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt       auch i.V. m. mit einer                     Buchstabe a                     bis
               in dafür vorgesehenen Behältern oder Bil-        Rechtsverordnung nach                                                      500
               genwasser in den Maschinenraumbilgen             § 18 Absatz 1 Nummer 2
               gesammelt werden                                 Buchstabe b und außer-
                                                                halb von R und M auch
                                                                i.V. m. 28.01 BinSchStrO
                                                                und § 3 Absatz 1 der
                                                                26. DonauSchPVAbweichV


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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