VkBl Nr. 9 2019

Verkehrsblatt Nr. 9 2019

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                             I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  73. Jahrgang                                           Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2019                                                                            Heft 9

  Amtlicher Teil
  Nr.          Datum           VkBl. 2019                                           Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2019                                           Seite

  Zentralabteilung                                                                          Wasserstraßen, Schifffahrt
  58 08. 04. 2019 Bekanntmachung der teilweisen Neufas-                                     62 08. 04. 2019 Schifffahrtspolizeiliche Bekanntmachung
     sung der Übermittlungsstandards für das Fahreignungs-                                     nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wassermotorräderverord-
     register (FAER) Standards zur Datenübermittlung mit                                       nung über zum Ziehen von Wasserskiläufern geeignete
     dem Fahreignungsregister (FAER), Version 1.1 (Stand:                                      Wassermotorräder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     322
     01. Oktober 2018). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   318
                                                                                            63 08. 04. 2019 Bekanntmachung einer Ergänzung der
                                                                                               Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine gemäß
  Bundesfernstraßen                                                                            § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Sportbootführer-
                                                                                               scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBL. I S. 101) . . .                        322
  59 26. 02. 2019 Allgemeines Rundschreiben
     Straßenbau Nr. 4/2019
     Sachgebiet 02.3: Planung und Entwurf;                                                  Aufgebote
                       Entwurfsgestaltung
     Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrstechnik und                                            63a   15. 05. 2019 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                 323
                       Straßenausstattung; Bemessung und
                       Gestaltung der Straßen und Wege. . .                         318
                                                                                            Nichtamtlicher Teil
  Straßenverkehr                                                                            Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   329
  60 16. 04. 2019 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
     Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
     zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        319

  Eisenbahnen
  61 25. 03. 2019 Öffentliche Bekanntmachung der Planfest-
     stellung für das Bauvorhaben Rhein-Ruhr-Express (RRX)
     Planfeststellungsabschnitt 1.3, Leverkusen-Rheindorf–
     Langenfeld-Berghausen Strecke 2650 Köln-Deutz–
     Hamm (Westf), km 17,100–km 24,050 . . . . . . . . . . . . . .                  320




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1

Heft 9 – 2019                                                            318                                  VkBl. Amtlicher Teil




    Zentralabteilung                                                           Bundesfernstraßen

Nr. 58        Bekanntmachung der teilweisen Neu-                             Nr. 59     Allgemeines Rundschreiben
              fassung der Übermittlungsstandards                                        Straßenbau Nr. 4/2019
              für das Fahreignungsregister (FAER)                                       Sachgebiet 02.3: Planung und
                                                                                                         Entwurf; Entwurfs-
        Standards zur Datenübermittlung mit dem                                                          gestaltung
        Fahreignungsregister (FAER), Version 1.1                                        Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrs-
               (Stand: 01. Oktober 2018)                                                                 technik und Stra-
                                                                                                         ßenausstattung;
                          Vom: 08.04.2019
                                                                                                         Bemessung und
Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit den – den                                                       Gestaltung der
mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen                                                 Straßen und Wege
übergeordneten – obersten Landesbehörden gemäß § 4
Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Da-                                                   StB 11/7122.1/4/2985041
tenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister – VwV                                                    Bonn, den 26. Februar 2019
VZR – vom 16. August 2000 (BAnz. S. 17 269) die teil-                        Oberste Straßenbaubehörden
weise Neufassung der Übermittlungsstandards FAER                             der Länder
vom 01. Oktober 2018 bekannt.
                                                                             nachrichtlich:
Die Übermittlungsstandards gelten ab dem 03. Mai 2019.1
                                                                             Bundesanstalt für Straßenwesen
Die neuen Versionen haben den Stand vom 01. Oktober
2018. Die Übermittlungsstandards sind auf der Internet-                      Bundesrechnungshof
seite des Kraftfahrt-Bundesamtes unter www.kba.de ein-                       DEGES Deutsche Einheit
gestellt.                                                                    Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Flensburg, den 08. April 2019                                                Betreff:    Richtlinien für das Sicherheitsaudit von
                                                                                         Straßen (RSAS)
                                             Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 Der Präsident               Bezug:      1.   Allgemeines Rundschreiben
                                                 Ekhard Zinke                                 Straßenbau Nr. 18/2002
                                                                                              vom 13.08.2002,
                                                                                              S 28/16.57.10-2.0.2/5 F 2002
(VkBl. 2019 S. 318)                                                                      2.   Allgemeines Rundschreiben
                                                                                              Straßenbau Nr. 26/2010
                                                                                              vom 03.11.2010,
                                                                                              StB 11/7122.1/4-1252057
                                                                                         3.   Schreiben StB 11/7122.3/4/2667541
                                                                                              vom 21.10.2016
                                                                                         4.   Allgemeines Rundschreiben Straßen-
                                                                                              bau Nr. 16/2012 vom 02.10.2012, StB
                                                                                              14/7131.3/060/1707887

                                                                             Anlage:     1.   RSAS (nicht mit abgedruckt)

                                                                             Mit ARS 18/2002 (Bezug 1.) habe ich die „Empfehlungen
                                                                             für das Sicherheitsaudit an Straßen (ESAS)“, Ausgabe
1
    Die Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Fahr-         2002 der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen
    eignungsregister (FAER) – Datenstruktur Mitteilungen der Bußgeld-
    behörden (B 3450), Datenstruktur Mitteilungen der Justiz (B 3451),
                                                                             (FGSV) übersandt und zur Anwendung empfohlen. Die Er-
    Plausibilitätsprüfungen für A- und B-Mitteilungen (B 3452), Plausibi-    fahrungen bei der Anwendung in den letzten Jahren und
    litätsprüfungen für D- und E-Mitteilungen (B 3453), Plausibilitätsprü-   auch die wissenschaftliche Evaluation im Projekt FE
    fungen für F- und G-Mitteilungen (B 3454), Art der Maßnahme der
    Fahrerlaubnisbehörde (B 3455), Schlüsseltabelle der Entschei-            82.0535, Heft V 307 der Schriftenreihe der Bundesanstalt
    dungsgründe (B 3456), Anwenderhandbuch Beschreibung des                  für Straßenwesen (BASt) belegen den Bedarf an dem Ver-
    Webservice (B 3457) – sowie die Standards für Unterrichtungen aus        fahren des Sicherheitsaudits und dessen Nutzen für die
    dem Fahreignungsregister (FAER) Beschreibung des Webservices
    (B 3458) können von Verkehrsblatt-Abonnenten zum Sonderpreis             Verbesserung der Verkehrssicherheit.
    bezogen werden. Dieses Angebot ist bis zum 31.12. des Folgejahres
    nach Veröffentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe gültig und nur        Seit der Umsetzung der Richtlinie 2008/96/EG des Euro-
    einmalig abrufbar. Alle Preise auf Anfrage.                              päischen Parlaments und des Rates gemäß ARS 26/2010


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                     319                                              Heft 9 – 2019

(Bezug 2.) ist das Sicherheitsaudit fester Bestandteil des   Zur Auditierung im Vorfeld von Erhaltungsmaßnahmen
Sicherheitsmanagements für die Straßeninfrastruktur und      habe ich die BASt mit der Durchführung und wissen-
für die Straßen des Transeuropäischen Straßennetzes          schaftlichen Begleitung von Pilotaudits beauftragt. Im
(TEN-T) verbindlich anzuwenden.                              Rahmen der Begleitforschung sollen bis zu 20 Bestands-
                                                             audits finanziert und analysiert werden. Dazu bitte ich um
Im Zuge dieser Entwicklung hat die FGSV die ESAS über-       Übersendung Ihrer Interessensbekundungen an die BASt
arbeitet und als „Richtlinien für das Sicherheitsaudit an    unter Ref-V1@bast.de.
Straßen (RSAS)“ zu einem Regelwerk erster Ordnung auf-
gestuft. Die Entwurfsfassung wurde Ihnen mit Bezugs-         Die in den ESAS bisher enthaltenen Checklisten sind nicht
schreiben 3. übersandt. Ihre Stellungnahmen wurden bei       mehr Bestandteil der RSAS. Die BASt stellt zur Unter-
der Erstellung der Richtlinien berücksichtigt und soweit     stützung der Auditoren Defizitlisten auf ihrer Website be-
möglich eingearbeitet.                                       reit, die anhand der aktuellen Sicherheitsforschung lau-
                                                             fend ergänzt wird.
Ich gebe hiermit die RSAS bekannt und bitte Sie, diese
                                                             Das ARS Nr. 18/2002 hebe ich hiermit auf.
bei der Auditierung von Maßnahmen auf Bundesfernstra-
ßen in der Baulast des Bundes anzuwenden. Ich bitte mir      Die Regelungen des ARS Nr. 26/2010 zu den ESAS bitte
bis zum 26.08.2019 eine Kopie Ihres Einführungserlasses      ich nicht mehr anzuwenden.
zu übersenden.
                                                             Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
Hierbei bitte ich Folgendes zu beachten:                     ich, die RSAS auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich
                                                             liegenden Straßen anzuwenden. Ich würde es begrüßen,
Das Sicherheitsaudit in der Planung ist nach den RE 2012     wenn Sie die Anwendung auch für Straßen in der Baulast
(ARS 16/2012, Bezug 4.) für Vorhaben an Bundesfern-          anderer Träger empfehlen.
straßen bei der Vorplanung und der Entwurfs-/Genehmi-
                                                             Die RSAS können beim FGSV-Verlag, Wesselinger Stra-
gungsplanung anzuwenden. Ich bitte mir hierzu die Audit-
                                                             ße 17, 50999 Köln bezogen werden.
berichte einschließlich der Stellungnahmen mit den
Unterlagen zum Gesehenvermerk vorzulegen.
                                                                                         Bundesministerium für
Über den Regelungsbereich der RE 2012 hinaus sind Si-                                Verkehr und digitale Infrastruktur
cherheitsaudits gemäß der Richtlinie 2008/96/EG auf                                             Im Auftrag
Straßen des Transeuropäischen Straßennetzes (TEN-T)                                         Dr. Stefan Krause
zudem in den Phasen Ausführungsentwurf, Fertigstellung
und erster Betriebsphase verbindlich durchzuführen.
                                                             (VkBl. 2019 S. 318)
Die RSAS enthalten erstmalig ein Sicherheitsaudit im Be-
stand. Dieses kann anlassbezogen sowohl präventiv als
auch reaktiv durchgeführt werden. Anwendungsgebiete
sind unter anderem Sicherheitsüberprüfungen unfallauf-          Straßenverkehr
fälliger Streckenabschnitte oder der bestehenden Stra-
ßeninfrastruktur im Vorfeld von anstehenden Ersatzneu-
bauten oder Erhaltungsmaßnahmen. Letztere werden             Nr. 60      Verzeichnis der in der Bundesrepub-
derzeit häufig allein bestandsorientiert durchgeführt, da-               lik Deutschland zum Geschäftsbe-
durch werden Möglichkeiten zur Verbesserung der Ver-                     trieb befugten Kraftfahrzeug-Haft-
kehrssicherheit im Zuge der Erhaltungsmaßnahme nicht                     pflichtversicherer
ausgeschöpft. Bei zukünftigen Erhaltungsmaßnahmen
sollen durch Sicherheitsaudits im Bestand anlassbezogen                                     Berlin, den 16. April 2019
die bestehenden Verbesserungspotenziale in der Stra-                                        StV 21/7362.3/1-3138952
ßeninfrastruktur mit maßvollem Aufwand identifiziert und
im Zuge der Erhaltungsmaßnahme umgesetzt werden.             Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das belgische
                                                             Versicherungsunternehmen QBE Europe SA/NV im Rah-
Das Sicherheitsaudit im Bestand deckt sich auch mit den      men seiner Niederlassungstätigkeit in Deutschland auch
Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Änderung         die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten darf.
der RL 2008/96/EG, welche eine Sicherheitsüberprüfung
von auffälligen Streckenabschnitten vorsehen.                QBE Europe SA/NV Direktion für Deutschland
                                                             Breite Straße 31
Ich beabsichtige, Sicherheitsaudits im Bestand weiter zu     40213 Düsseldorf
verfolgen und nach einer Erprobungsphase in geeigneter
Form für die Bundesfernstraßen verbindlich einzuführen.      Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-
                                                             mer 5208 zugeteilt.
Vor diesem Hintergrund beabsichtige ich, Erfahrungen
mit der Anwendung des Sicherheitsaudits im Bestand zu                                    Bundesministerium für
sammeln. Ich bitte bereits jetzt sowohl um pilothafte Au-                            Verkehr und digitale Infrastruktur
ditierung von Unfallschwerpunkten sowie von Strecken-                                          Im Auftrag
abschnitten mit hohem Sicherheitspotenzial, an denen                                          Guido Zielke
bauliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, als auch von
Erhaltungsmaßnahmen. Bitte berichten Sie mir von Ihren
Erfahrungen bis zum 26.02.2021.                                (VkBl. 2019 S. 319)


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 9 – 2019                                           320                                   VkBl. Amtlicher Teil

                                                            6,10 m aufgeweitet werden. Im gleichen Abschnitt soll der
 Eisenbahnen                                                Abstand zwischen dem neuen und dem bestehenden
                                                            Gleis der Strecke 2670 auf 4,00 m reduziert werden.
Nr. 61    Öffentliche Bekanntmachung der
                                                            Im Bereich der Eisenbahnüberführung über die Bundes-
          Planfeststellung für das Bauvorhaben              autobahn 542 (Bahn-km 19,180) soll der Gleisabstand
          Rhein-Ruhr-Express (RRX) Planfest-                wieder vergrößert werden, so dass das neue Gleis nicht
          stellungsabschnitt 1.3, Leverkusen-               auf der Fuge zwischen dem vorhandenen und dem dane-
          Rheindorf–Langenfeld-Berghausen                   ben neu zu errichtenden Überbau angeordnet wird.
          Strecke 2650 Köln-Deutz–Hamm
                                                            Im Bf Langenfeld sollen die Weichen der bestehenden
          (Westf), km 17,100–km 24,050
                                                            Gleisverbindung im Bereich von Bahn-km 19,95 bis 20,40
                                                            zurückgebaut und durch Lückenschluss im Stammgleis er-
Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-
                                                            setzt werden. Das Überholgleis 55/50 (neu: 5) soll zu einem
amtes, Außenstelle Köln (Planfeststellungsbehörde), vom
                                                            zuglangen Überholungsgleis mit einer Nutzlänge von
25.03.2019, Az. 601ppa/002-2011#001, ist der Plan für
                                                            750 m verlängert werden. Die zulässige Ein- und Ausfahr-
das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 des Allgemei-
                                                            geschwindigkeit soll darüber hinaus auf Vmax=80 km/h
nen Eisenbahngesetzes (AEG) festgestellt worden.
                                                            angehoben werden. Ab Bahn-km 19,9 soll der Gleisab-
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit      stand des Überholungsgleises auf 5,8 m erhöht werden,
Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des fest-      während bis Bahn-km 19,9 die Lage des Gleises 5 erhal-
gestellten Plans liegen in der Zeit vom 20.05.2019 bis      ten bleibt. Zwischen Bahn-km 20,25 und 20,60 soll die
03.06.2019 (einschließlich) im Referat Stadtplanung und     Lage des bestehenden Gleises Düsseldorf–Köln lediglich
Denkmalschutz der Stadt Langenfeld, Rathaus, Kon-           geringfügig modifiziert werden, um zukünftig die zulässige
rad-Adenauer-Platz 1, Raum 287, während der Dienst-         Geschwindigkeit auf 140 km/h anheben zu können. Zwi-
stunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.                  schen Bahn-km 20,83 und 21,45 sollen die zurück gebau-
                                                            ten Gleisverbindungen zwischen den Gleisen der Strecke
Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der      2650 und 2670 für eine zulässige Geschwindigkeit von
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-     Vmax=80 km/h niveaugleich wieder hergestellt werden.
gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Werkstattstraße      Im Rahmen der Gesamtmaßnahme sollen auch Baumaß-
102, 50733 Köln, angefordert werden. Ebenfalls ist eine     nahmen an Brückenbauwerken durchgeführt werden. So
elektronische Anforderung möglich. Hierzu ist eine E-Mail   sollen die Eisenbahnüberführungen (EÜ) über die BAB A
an folgende Adresse zu senden: Sb1-esn-kln@eba.bund.        542 und die EÜ über die Fußgängerunterführung Katzberg-
de. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der    straße linksseitig verbreitert werden. Die EÜ über die Fuß-
Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen-     gängerunterführung Hitdorfer Straße soll durch einen Tor-
über, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.       sionsbalken für eine Schallschutzwand ergänzt werden.
                                                            Darüber hinaus sollen im Planfeststellungsabschnitt 911 m
Im Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig     bestehende Schallschutzwände abgebrochen und 1817 m
vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anre-           neu errichtet werden. Als notwendige Folgemaßnahme des
gungen entschieden worden.                                  Neubaus des vierten Gleises muss eine Ferngasleitung der
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlus-          Open Grid Europe GmbH umverlegt werden.
ses umfasst im Wesentlichen:                                Weitere Einzelheiten sind den Planunterlagen zu entneh-
Feststellung des Plans                                      men.
Der Plan für das Vorhaben                                   Zum Schutz der an die Bahntrasse angrenzenden Bebau-
                                                            ung sind abschnittsweise aktive und/oder passive Lärm-
Rhein-Ruhr-Express (RRX)                                    schutzmaßnahmen vorgesehen.
Planfeststellungsabschnitt 1.3, Leverkusen-Rheindorf–
Langenfeld-Berghausen                                       Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Aus-
Strecke 2650 Köln-Deutz–Hamm (Westf), km 17,100–24,050      gleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert.
wird mit den in diesem Planfeststellungsbeschluss auf-
                                                            Planunterlagen
geführten Änderungen, Vorbehalten, Nebenbestimmun-
gen und Hinweisen festgestellt.                             Der festgestellte Plan umfasst 7 Ordner Planunterlagen
                                                            mit den darin näher bezeichneten Unterlagen.
Gegenstand der Planfeststellung
                                                            Wasserrechtliche Erlaubnisse
Der bereits im PFA 1.2 begonnene Bau des vierten Glei-
ses soll im PFA 1.3 bis Bahn-km 21,45, kurz hinter dem      Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurden die erforder-
S-Bahn-Verkehrshalt im Bf Langenfeld (Rheinland) fort-      lichen wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt.
geführt werden, da in diesem Abschnitt die Strecke 2670
zurzeit nur eingleisig ist. Aus dem PFA 1.2 kommend, soll   Nebenbestimmungen und Hinweise
das neue Gleis zunächst in einem Abstand von 6,4 m
neben dem bestehenden Gleis angeordnet werden, weil         Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim-
das bestehende Gleis hier nur in einem Abstand von          mungen zu:
4,00 m neben dem linken Gleis der Strecke 2650 verläuft.    –   Abweichungen vom Regelwerk
Zwischen Bahn-km 18,35 und 18,75 soll der Abstand zwi-
schen dem bestehenden Gleis und der Strecke 2650 auf        –   Allgemein zu beachtende Vorschriften,


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      321                                               Heft 9 – 2019

–   Wasserwirtschaft und Gewässerschutz,                      den. Das elektronische Dokument muss entweder mit
                                                              einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
–   Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz,
                                                              tenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
–   Immissionsschutz,                                         Person signiert und über einen sicheren Übermittlungs-
                                                              weg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind
–   Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz,              das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das
–   Denkmalschutz,                                            besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder
                                                              eine absenderbestätigte DE-Mail. Eine normale E-Mail
–   Öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen,                  genügt nicht.
–   Straßen, Wege und Zufahrten                               Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
–   Kampfmittel,                                              Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten
–   Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen           durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes,
    Rechten Dritter                                           Außenstelle Köln, Werkstattstraße 102, 50733 Köln und
–   Bahnen der Stadt Monheim                                  den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie
                                                              soll einen bestimmten Antrag enthalten.
–   Arbeitsschutz,
                                                              Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab
–   Standsicherheit,                                          Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienen-
–   Landwirtschaft                                            den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen
                                                              und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-
–   Unterrichtungspflichten.                                  gebracht werden, können durch das Gericht zurückge-
                                                              wiesen werden.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Vorbehalte zu:
                                                              Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Be-
–   Forderungen der Open Grid Europe GmbH,                    teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
                                                              Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbe-
–   Forderungen der Air Liquide Deutschland GmbH.
                                                              vollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67
                                                              Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen zugelassen.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Hinweise zu:           Behörden und juristische Personen des öffentlichen
–   RWE Rhein-Ruhr-Netzservice GmbH,                          Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-
                                                              fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-
–   Inbetriebnahmegenehmigungen,                              nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
–   Bodendenkmalschutz.                                       Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
                                                              Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
Entscheidung über Einwendungen und Forderungen                des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
                                                              Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-
Die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendun-        menschlüsse vertreten lassen.
gen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie
die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen,          Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann
Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit            sich selbst vertreten. Die Anfechtungsklage gegen den
sie nicht durch Nebenbestimmungen im Planfeststel-            vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat gemäß
lungsbeschluss, durch Änderungen oder Ergänzungen             § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung.
der Planunterlagen und/oder durch Zusagen der Vorha-          Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
benträgerin berücksichtigt worden sind oder sie sich im       der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfest-
Laufe des durchgeführten Planfeststellungsverfahrens          stellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO
auf andere Weise erledigt haben.                              kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung die-
                                                              ses Planfeststellungsbeschlusses beim
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
                                                              Bundesverwaltungsgericht
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss             Simsonplatz 1
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim        04107 Leipzig
Bundesverwaltungsgericht                                      gestellt und begründet werden. Treten erst später für den
Simsonplatz 1                                                 Antrag relevante Tatsachen ein, verschiebt sich die Mo-
04107 Leipzig                                                 natsfrist gemäß § 18e Abs. 4 AEG.
erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letz-   Köln, den 25. März 2019
te Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Verfah-
rensbeteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss                                           Eisenbahn-Bundesamt
gesondert zugestellt wurde.                                                                        Außenstelle Köln
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.                                                 Im Auftrag
                                                                                                        Rabe
Die Klage kann auch als elektronisches Dokument an das
für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des
Gerichts oder an die DE-Mail-Adresse übermittelt wer-         (VkBl. 2019 S. 320)


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 9 – 2019                                                                322                              VkBl. Amtlicher Teil

                                                                               Muster Berechtigungsschein:


Nr. 62           Schifffahrtspolizeiliche Bekannt-
                 machung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der
                 Wassermotorräderverordnung über
                 zum Ziehen von Wasserskiläufern
                 geeignete Wassermotorräder

Die amtliche Liste der zum Ziehen von Wasserskiläufern
geeigneten Wassermotorräder (VkBl. 2012 S. 491), zuletzt
ergänzt VkBl. 2018 S. 573, wird wie folgt ergänzt:

Bonn, den 08. April 2019
WS 25/6262.3/12


     lfd. Nr.         Wassermotorrad                   Hersteller
                        Typ/Modell
 Y-033            WaveRunner EX               Yamaha
 Y-034            WaveRunner EX Deluxe
 Y-035            WaveRunner EX Sport


                                    Bundesministerium für
                                Verkehr und digitale Infrastruktur
                                          Im Auftrag
                                         Nicole Richter



(VkBl. 2019 S. 322)                                                                                      Bundesministerium für
                                                                                                     Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                               Im Auftrag
                                                                                                              Andrea Weiß


                                                                               (VkBl. 2019 S. 322)

Nr. 63           Bekanntmachung einer Ergänzung
                 der Übersicht über amtliche Berech-
                 tigungsscheine gemäß § 3 Absatz 2
                 Nummer 2 und 3 der Sportbootfüh-
                 rerscheinverordnung vom 3. Mai
                 2017 (BGBL. I S. 101)

                                            Bonn, den 08. April 2017
                                            WS 25/6262.9/2-11-4

Die Übersicht Nr. 1 „Amtlicher Berechtigungsschein nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 2 SpFV“ (VkBl. 2017 S. 744 zuletzt
geändert VkBl. 2019 S. 306) wird wie folgt ergänzt:

1.     Der lfd. Nummer 80 wird folgende Nummer 81 angefügt:

 Lfd. Nr.       Bezeichnung                  Ausstellende Behörde
 „81            Dienstberechtigungsschein    Bürgermeister der Stadt
                für Wasserfahrzeuge der      Höxter, Leiter der Freiwilli-
                Freiwilligen Feuerwehr       gen Feuerwehr“
                Höxter


                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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