VkBl Nr. 12 1995

Verkehrsblatt Nr. 12 1995

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                          I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  49. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1995                                                            Heft 12

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                      VkBl. 1995                               Seite    Nr.   Datum                  VkBl. 1995                             Seite

  Eisenbahn                                                                          119 6. 6. 1995    Allgemeines Rundschreiben Straßen-
                                                                                         bau Nr. 18/1995
  114 9. 6. 1995   Bekanntmachung der Planfeststellung                                   Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
      für den Bahnhof „Starnberg Nord“.................................. 398                                Entwurfsrichtlinien
  Binnenschiffahrt                                                                         Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrstechnik
                                                                                                            und Straßenausstattung;
  115 29. 5. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                                    Bemessung und Gestaltung
      vorübergehenden Abweichung von der Binnen-                                                            der Straßen und Wege .................... 415
      schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 399
                                                                                     Berichtigung
  116 16. 6. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
      vorübergehenden Abweichung von der Mosel-                                      120 8. 6. 1995      Druckfehlerberichtigung .......................... 415
      schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 399

  Straßenbau

  117 22. 5. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      bau Nr. 15/1995
      Sachgebiet 17.1: Haushaltsangelegenheiten;
                       Haushaltsaufstellung und -Vollzug
        Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf;
                         Allgemeines ..................................... 400

  118 31. 5. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      bau Nr. 17/1995
      Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf;
                       Allgemeines ..................................... 407




                 Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Heft 12 – 1995                                               398                            VkBl. Amtlicher Teil


                                           AMTLICHER TEIL
                                                                                               B
       Eisenbahn                                                                  Rechtsbehelfsbelehrung
Nr. 114 Bekanntmachung der Planfeststel-                           Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß
        lung für den Bahnhof „Starnberg                            kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
        Nord“                                                      beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München,
                               A                                   Postfach 34 01 48, 80398 München, Ludwigstr. 23,
                                                                   80539 München, schriftlich erhoben werden.
                     Verfügender Teil
                                                                   Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
I.       Feststellung des Planes für den Bau des Bahn-
                                                                   Deutschland, diese vertreten durch das Eisenbahn-
         hofes „Starnberg Nord“, Bahn-km 26,270-
                                                                   Bundesamt, dieses vertreten durch seinen Präsidenten,
         26,893
                                                                   Außenstelle München, Richelstraße 3, 80634 München)
         Nach § 3 Abs. 2 Z 1 Gesetz über die Eisenbahn-            und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
         verkehrsverwaltung des Bundes (BEVerkVwG)                 Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
         und § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)                Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
         wird der Plan für den Bau des Bahnhofes                   innerhalb einer Frist von 6 Wochen anzugeben.
         „Starnberg Nord“, Strecke 5504, München Hbf –             Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf die-
         Mittenwald, Bahn-km 26,270-26,893 mit den in              ser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht
         diesem Beschluß aufgeführten Auflagen, Er-                zurückgewiesen werden.
         gänzungen, Änderungen, Vorkehrungen/ Schutz-
                                                                   Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für
         anlagen festgestellt.
                                                                   die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
II.      Wasserrechtliche Genehmigung
         Die Feststellung nach § 18 AEG beinhaltet auch
                                                                                               C
         alle wasserrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 14
         Wasserhaushaltsgesetz (WHG).                                      Anordnung der sofortigen Vollziehung
                                                                   Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4
III.     Planunterlagen                                            VwGO angeordnet.
         Vom Abdruck der Liste der dem festgestellten Plan         Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann
         zugrundeliegenden Unterlagen wurde abgesehen.             beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße
                                                                   23, 80539 München, Postfach 34 01 48, 80098
IV.      Tektur vom 23. 4. 1993                                    München, Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-
         Art der Veränderungen und Planergänzungen                 benden Wirkung gestellt werden. Der Antrag kann nur
         – Verlagerung der westlich der Bahn gelegenen             innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ent-
            Bushaltestellen auf den Bahnhofsvorplatz öst-          scheidung über die Anordnung der sofortigen Voll-
            lich der Bahn.                                         ziehung gestellt und begründet werden.
         – Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes östlich
            der Bahn.
                                                                                              D
V.      Entscheidung über Einwendungen, Bedenken,                                          Hinweis
        Hinweise und Anträge                                       Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und
        Die Einwendungen der Betroffenen und der sonsti-           des festgestellten Plans wird im Rathaus der Stadt
        gen Einwender sowie die von Behörden und Stellen           Starnberg – Bauamt –, Vogelanger 2, 82319 Starnberg,
        geäußerten Bedenken, Hinweise und Anträge wer-             in der Zeit vom 10. Juli 1995 bis einschließlich 24. Juli
        den zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entspro-            1995 zur Einsicht ausgelegt.
        chen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise            Mit dem Ende dieser Auslegungsfrist gilt der
        erledigt haben.                                            Planfeststellungsbeschluß den Betroffenen und denjeni-
                                                                   gen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als
VI.     Die Antragstellerin Deutsche Bahn AG hat die               zugestellt.
        Kosten des Verfahrens gem. § 3 Abs. 6 BE
                                                                   Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses
        VerkVwG zu tragen. Der Kostenfestsetzungsbe-
                                                                   kann beim Eisenbahn-Bundesamt, Richelstraße 3,
        scheid ergeht besonders, nachdem die für die Be-
                                                                   80634 München, bis zum Ende der Klagefrist schriftlich
        kanntmachung des Beschlusses aufgewendeten
                                                                   angefordert werden.
        Auslagen festgestellt worden sind.
                                                                   München, den 9. Juni 1995
VII.     Hinweis                                                                                    Eisenbahn-Bundesamt
         Auf die Vorkehrungen, Schutzanlagen und an                                                       Vogel
         deren Auflagen im verfügenden Teil des Be-
         schlusses wird hingewiesen.                               (VkBl. 1995 S. 398)




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                      399                                                Heft 12 – 1995

                                                                                              §1
  Binnenschiffahrt                                              Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Nr. 115 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                      Fassung anzuwenden:
        zur vorübergehenden Abweichung                          1. § 6.32 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
        von der Binnenschiffahrtsstraßen-                          „1. ,Radarfahrt‘ ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit
        Ordnung über                                                   Radar. Jedes mit Radarhilfe fahrende Fahrzeug muß
        – Reihenfolge der Schleusungen auf                             sich über Sprechfunk bei der nächsten Schleuse auf
          dem Main-Donau-Kanal (§ 12.18)*                              den entsprechenden Funkkanälen, die von den
                                                                       zuständigen Behörden bekanntgegeben werden,
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-                      melden. Weiterhin muß sich das Fahrzeug bei der
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        Schleuse Informationen über die Verkehrslage ein-
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit                 holen und auf Empfang geschaltet bleiben.
Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der
                                                                       Die Sprechfunkanlage von Fahrzeug zu Fahrzeug
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985
                                                                       muß ständig auf Kanal 10 auf Empfang geschaltet
(BGBl. I S. 734) und § 122 Nr. 3 dr Binnenschiffahrts-
                                                                       sein oder zum Senden von Mitteilungen an ande-
straßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – An-
                                                                       re Fahrzeuge benutzt werden.“
lageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-
direktion Süd:                                                  2. § 8.07 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
                           §1                                      „2. Die in Nummer 1 bezeichneten Schubverbände
                                                                       müssen mit der Schleuse in Funkverbindung auf
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender
                                                                       den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes,
Fassung anzuwenden:
                                                                       die von den zuständigen Behörden bekanntge-
Nach § 12.17 wird folgender § 12.18 angefügt:                          macht werden, Verbindung aufnehmen, sobald
                        „§ 12.18                                       sie in folgende Moselstrecken einfahren:
             Reihenfolge der Schleusungen                              von Mosel-km 16,00 bis
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen,                    Mosel-km 25,00                   (Lehmen)
die ihr Vorrecht nach § 6.29 Nr. 4 geltend gemacht                     von Mosel-km 31,30 bis
haben, sind bei Bedarf jeweils einmal Fahrzeuge ohne                   Mosel-km 40,20                   (Müden)
Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.“                          von Mosel-km 52,50 bis
                           §2                                          Mosel-km 63,40                   (Fankel)
                                                                       von Mosel-km 69,20 bis
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft und mit                Mosel-km 81,60                   (St. Aldegund)
Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.                                  von Mosel-km 98,50 bis
Würzburg, den 29. Mai 1995                                             Mosel-km 106,60                  (Enkirch)
A5 – 312.3/21                                                          von Mosel-km 120,00 bis
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion                Mosel-km 126,50                  (Zeltingen)
                                     Süd                               von Mosel-km 137,00 bis
                                    Paul                               Mosel-km 143,80                  (Wintrich)
(VkBl. 1995 S. 399)                                                    von Mosel-km 158,20 bis
                                                                       Mosel-km 171,00                  (Detzem)
                                                                       von Mosel-km 191,00 bis
Nr. 116 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                             Mosel-km 200,00                  (Trier)
        zur vorübergehenden Abweichung                                 von Mosel-km 206,00 bis
        von der Moselschiffahrtspolizei-                               Mosel-km 219,00                  (Grevenmacher)
        verordnung                                                     von Mosel-km 223,00 bis
                                                                       Mosel-km 234,00                  (Palzem)
über                                                                   von Mosel-km 237,00 bis
– Radarfahrt (§ 6.32)**)                                               Mosel-km 245,50                  (Apach)
– Sprechfunk auf Schubverbänden, Änderung der                          von Mosel-km 253,00 bis
    Funkfrequenzen (§ 8.07)**)                                         Mosel-km 263                     (Königsmachern)
                                                                       von Mosel-km 264,00 bis
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-
                                                                       Mosel-km 275,00                  (Diedenhofen)
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                       von Mosel-km 272,00 bis
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit
                                                                       Mosel-km 282,00                  (Orne)
Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der
                                                                       von Mosel-km 280,50 bis
Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984
                                                                       Mosel-km 288,50                  (Talange)
(BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrts-
                                                                       von Mosel-km 292,00 bis
polizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 –
                                                                       Mosel-km 301,50                  (Metz)
Anlageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-
direktion Südwest:                                                     und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang
                                                                       geschaltet bleiben.
                                                                       Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schub-
*) erstmals erlassen                                                   verbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei
**) Wiederholung ohne Änderungen                                       der Schleuse Palzem zu melden.“



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 12 – 1995                                                400                           VkBl. Amtlicher Teil

3. § 8.07 Nr. 3 ist nicht anzuwenden.                               – BMV/StB 11/06.26.10/11008 BW 79 vom 8. 01. 1980
                            §2                                        – Veranschlagung von Baumaßnahmen; Beachtung
                                                                      von § 24 BHO/§ 16 HGrG und Verfahren bei Kosten-
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft und mit
                                                                      erhöhungen, und
Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
                                                                    – BMV/StB 11/06.26.10/23017 Fi 81 vom 28. 07. 1981
Mainz, den 16. Juni 1995
                                                                      – Bundeshaushalt 1981; Kap. 1210 – Bundesfern-
                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion              straßen –;
                                 Südwest                              Kostenerhöhungen.
                                 In Vertretung
                                                                                         Bundesministerium für Verkehr
                                  Seibold
                                                                                                   Im Auftrag
Mk/1992-I-4a
                                                                                                 Jungblut
(VkBl. 1995 S. 399)
                                                                                Bundesministerium für Verkehr
  Straßenbau                                                                        Abteilung Straßenbau

Nr. 117 Allgemeines Rundschreiben                                               Leitfaden zur Veranschlagung
        Straßenbau Nr. 15/1995                                                    und Kostenfortschreibung
                                                                            von Baumaßnahmen (Investitionen) des
        Sachgebiet 17.1: Haushaltsange-                                    Bundesfernstraßenbaus im Straßenbauplan
                          legenheiten;
                          Haushaltsaufstel-                                              Inhaltsverzeichnis
                          lung und -Vollzug                         0.     Vorbemerkung
        Sachgebiet 02.0: Planung und Ent-
                                                                    I.     Allgemeines
                          wurf; Allgemeines
                                                                    II.    Grundsätze der Veranschlagung
                                Bonn, den 22. Mai 1995
                                StB 24/06.26.10/14 Va 95                   1. Zuständigkeit für die Veranschlagung
Oberste Straßenbaubehörden                                                 2. Baumaßnahme, Veranschlagungseinheit, Ver-
der Länder                                                                      kehrseinheit
mit Nebenabdrucken                                                         3. Voraussetzung für die Veranschlagung
für Regierungen oder Mittelbehörden                                        4. Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflich-
nachrichtlich:                                                                  tungsermächtigungen
Bundesministerium der Finanzen                                             5. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-
                                                                                Kosten-Untersuchungen
Bundesrechnungshof (17 x)
                                                                           6. Fälligkeitsprinzip
DEGES
                                                                           7. Zweckbestimmung
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                           8. Veranschlagungsgrenzen
BMV– Außenstelle Berlin
                                                                           9. Vorlagegrenzen
Leitfaden zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung
von Baumaßnahmen (Investitionen) des Bundesfern-                           10. Haushaltsmäßige Verantwortung bei der Auf-
straßenbaus im Straßenbauplan                                                   stellung der Haushaltsunterlagen
Anlage: Leitfaden                                                   III.   Unterlagen bei Neueinstellung einer Baumaß-
                                                                           nahme in den Straßenbauplan
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung und Ver-
besserung des Haushaltsvollzuges wurde anliegender                  IV.    Baubeginn
Leitfaden zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung               V.     Kostenfortschreibung
von Baumaßnahmen (Investitionen) des Bundesfernstra-                       1. Allgemeines
ßenbaus für die jährlich aufzustellenden Straßenbau-                       2. Kostenänderungen in Bau befindlicher Maß-
pläne erarbeitet. Er gibt einen Überblick der zur Zeit gül-                     nahmen
tigen Regelungen und hierzu Erläuterungen.                                      Verzeichnis der Abkürzungen
Grundsätzliche Änderungen bestehender Vorschriften                              Anlage 1: Kriterien der Etatreife
sind mit diesem Leitfaden nicht verbunden.                                              2: Veranschlagungs- bzw. Einpla-
Zum Thema Kostenkontrolle ergeht in Kürze ein beson-                                       nungsgrenzen in Kap. 1210
deres Rundschreiben.                                                                    3: Übersicht vorzulegender Unter-
                                                                                           lagen bei Kostenänderungen im
Ich führe hiermit den Leitfaden ein und bitte, diesen zu
                                                                                           Fernstraßenbau
berücksichtigen.
Folgende Schreiben hebe ich hiermit auf:                            Vorbemerkung
– BMV/StB 11/15/06.26.10/11095 Va 78 vom 24. 07.                    Zum besseren Verständnis und zur Information werden
    1978 –                                                          Bestimmungen des Haushaltsrechts und die damit im
    Veranschlagung von Baumaßnahmen; Beachtung                      Zusammenhang stehenden Erlasse und Vorschriften, die
    von § 24 BHO/§ 16 HGrG und Verfahren bei Kosten-                bei der Veranschlagung und Kostenfortschreibung von
    erhöhungen,                                                     Baumaßnahmen des Bundesfernstraßenbaus zu beach-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                           401                                        Heft 12 – 1995

ten sind, dargestellt und erläutert. Die folgenden Aus-              Eine weitere Ausnahme bilden die privatfinanzier-
führungen stellen einen Leitfaden dar. Grundlage für den             ten Maßnahmen. Die zu veranschlagenden Refi-
hier dargestellten Vollzug des Straßenbauplans sind das              nanzierungskosten bestehen aus den Tilgungs-
Grundgesetz (GG), die Bundeshaushaltsordnung (BHO)                   raten (Baukosten und Bauzinsen) und den Kredit-
und die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundes-              zinsen.
haushaltsordnung (Vorl.VV-BHO). Die nachfolgenden                    Baumaßnahmen werden im Strbpl als Veran-
Ausführungen beziehen sich auf die BHO und auf die                   schlagungseinheiten (VERAN) ausgewiesen.
Vorl.VV-BHO. Auf weiterführende Kommentare zum                       Beim Bundesautobahnbau bestehen sie aus bis zu
Haushaltsrecht (z. B. Kommentar Piduch, Bundeshaus-                  9 Verkehrseinheiten (VKE). Jede VKE stellt
haltsrecht – Verlag W. Kohlhammer) wird hingewiesen.                 bezüglich der Kostenangaben eine für sich eigen-
                                                                     ständige Maßnahme mit eigenem Verkehrswert
I.    Allgemeines                                                    dar. Die Aufteilung in VKE ergibt sich aus dem Be-
      Vorbedingung für jegliche Vergabe von Leistun-                 wirtschaftungsplan, der sich aus dem Finanzie-
      gen ist u. a. die haushaltsmäßige Ermächtigung.                rungsprogramm ableitet.
      Diese Ermächtigung wird durch die festgestellte                In bezug auf die zu veranschlagenden Kosten wer-
      Fassung des Haushaltsplans (Hpl) erteilt (§ 3 Abs.             den VKE wie Einzelmaßnahmen behandelt; d. h.
      1 BHO).                                                        Ausgleiche zwischen den VKE einer VERAN sind
      Der Hpl enthält alle im Haushaltsjahr zu erwarten-             nicht zulässig. Alle haushaltsrechtlichen Voraus-
      den Einnahmen, voraussichtlich zu leistende Aus-               setzungen müssen für jede VKE einzeln erfüllt sein.
      gaben und voraussichtlich benötigte Verpflich-                 Bei Bundesstraßen ist sinngemäß zu verfahren.
      tungsermächtigungen (§ 11 BHO).                                3. Voraussetzungen für die Veranschlagung
      Nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsge-                  Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
      setzes vom 28. 3. 1960 ist über die Verwendung                 für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt
      der Straßenbaumittel ein Straßenbauplan (Strbpl)               werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und
      als Anlage zum Hpl aufzustellen. Hier sind u. a.               Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der
      die Maßnahmen des Bundesfernstraßenbaus zu                     Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme,
      veranschlagen. Die Vorschriften über die Aufstel-              des Grunderwerbs und der Einrichtungen so-
      lung und Feststellung des Hpl gelten sinngemäß.                wie die vorgesehene Finanzierung und ein
      Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dür-                 Zeitplan ersichtlich sind (§ 24 BHO).
      fen für im Strbpl nicht veranschlagte Bauvorhaben              Für die Veranschlagung von Baumaßnahmen des
      des Bundes und für Kosten- und Zuschußer-                      Straßenbaus sind folgende Richtlinien und An-
      höhungen nur mit Einwilligung des Bundesmi-                    weisungen anzuwenden:
      nisteriums für Verkehr (BMV) in Anspruch genom-
                                                                     A. Erläuterungen und Pläne
      men werden. Die Bauvorhaben bzw. die Kosten-
      und Zuschußerhöhungen gelten nach dieser                       – ARS Nr 1/1985 – StB 24/00.04.53/24001Va85
      Einwilligung als in den Strbpl eingestellt (weiterfüh-         vom 11. 12. 1984 –
      rende Ausführungen siehe Abschnitt II).                        Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Ent-
                                                                     wurfsunterlagen im Straßenbau (RE 1985) – (VkBl.
II.   Grundlagen der Veranschlagung                                  1985, S. 352),
      1. Zuständigkeit für die Veranschlagung                        – ARS Nr 39/1992 – StB 25/40.35.00/126Va92 vom
                                                                     15. 10. 1992 –
      Das Bundesministerium der Finanzen prüft – so-
                                                                     Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerks-
      weit es nicht darauf verzichtet – die vom BMV über-
                                                                     entwürfen (RAB-BRÜ 92) – (VkBl. 1992, S. 628),
      sandten Voranschläge (§ 27 BHO) und stellt den
      Entwurf des Hpl auf (§ 28 BHO)                                 – ARS Nr 5/1993 – StB 13/38.58.60-01/190Va92
                                                                     vom 3. 2. 1993 –
      Die Dienststellen der Länder übersenden hierfür
                                                                     Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen
      auf Anforderung dem BMV die jeweiligen Beiträge
                                                                     Entwurfsunterlagen im Straßenbau; – RE-Vorent-
      für die Voranschläge (Anmeldung zum Entwurf
                                                                     würfe für Betriebseinrichtungen – (VkBl. 1993, S.
      Straßenbauplan).
                                                                     559) und
      2. Baumaßnahme, Veranschlagungseinheit, Ver-
                                                                     – RBBau Ausgabe 1970 mit Ergänzungen (für
         kehrseinheit
                                                                     Hochbauten) –
      Die Kosten einer Baumaßnahme umfassen die                      Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben
      Baukosten und den Grunderwerb sowie Kosten-                    des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanz-
      anteile Dritter. Sie sind sorgfältig zu ermitteln und          bauverwaltungen (RBBau).
      nachvollziehbar zu belegen. Im Strbpl sind Bau-
                                                                     B. Kostenberechnungen
      maßnahmen in der Hauptgruppe 7 und der
      Grunderwerb global in der Hauptgruppe 8 zu ver-                – ARS Nr 24/1984 – StB 24/38.46.00/ 24023Va84
      anschlagen. Grunderwerb wird also grundsätzlich                vom 12. 12. 1984 –
      getrennt von den Baukosten veranschlagt. Eine                  Anweisung zur Kostenberechnung für Straßen-
      Ausnahme bilden die Titel 745 21, 882 72, 883 71,              baumaßnahmen (AKS 85) – (VkBl. 1985, S. 92) in
      883 81 und 883 82. Hier ist der Grunderwerb                    Verbindung mit
      zusammen mit den Baukosten bei den vorgenann-                  – ARS Nr 13/1990 – StB 24/38.46.00/31Va90 vom
      ten Titeln zu veranschlagen.                                   1. 8. 1990 –



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 12 – 1995                                              402                      VkBl. Amtlicher Teil

     Kostenaufstellung und -fortschreibung bei Bau-               halts befaßt sind, zur verantwortlichen Überprü-
     maßnahmen an Bundesfernstraßen (VkBl. 1990, S.               fung der Notwendigkeit verpflichtet.
     567) und                                                     Der Grundsatz der Notwendigkeit von Ausgaben
     – ARS Nr 39/1992 – (siehe auch unter A. Er-                  und Verpflichtungsermächtigungen erfordert so-
     läuterungen und Pläne).                                      wohl bei Aufstellung als auch bei Ausführung des
     C. Zeitplan                                                  Hpl eine Überprüfung. Dabei wird geprüft,
     Zur Beurteilung wird ferner ein Zeitplan verlangt,           – ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung Bundesmittel
     aus dem der voraussichtliche Baubeginn und der               aufgewendet werden sollen, vom Bund allein
     Bauablauf mit Kostenauswirkungen ersichtlich                 oder anteilmäßig zu finanzieren ist,
     sind. Ausreichend hierfür ist grundsätzlich die              – ob die Bundesmittel für die vorgesehene Zweck-
     Ausweisung im Bau- bzw. Finanzierungsprogramm.               bestimmung im Hpl notwendig sind und
     Fehlen solche Ausweisungen, sind gesonderte                  – ob für die betroffene Zweckbestimmung Aus-
     Darstellungen zu fertigen und vorzulegen.                    gabe- und/oder Verpflichtungsermächtigungen
     Aus den Unterlagen muß die Etatreife (s. Anlage 1)           benötigt werden.
     ersichtlich sein. Sie richtet sich insbesondere nach
                                                                  5. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
     der Notwendigkeit der Maßnahme (§ 6 BHO),
                                                                      Nutzen-Kosten-Untersuchungen
     der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maß-
                                                                  Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts
     nahme (§ 7 BHO),
                                                                  sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
     den benötigten Ausgabe- und Verpflichtungser-                Sparsamkeit zu beachten. Dies gilt selbstver-
     mächtigungen (§ 11 BHO) und nach                             ständlich auch für die Aufstellung der RE-Entwürfe.
     der Zweckbestimmung des Vorhabens (§ 17                      Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finan-
     BHO).                                                        zieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Unter-
     Im Hinblick auf die Ausweisung von VERAN gilt fol-           suchungen (NKU) anzustellen (§ 7 BHO).
     gendes:                                                      Unter der günstigsten Zweck-Mittel-Relation ist ent-
     Wird eine VKE einer VERAN baureif, so daß Haus-              weder
     haltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen                 – ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem
     benötigt werden, und liegen für diese die haus-              Einsatz von Mitteln oder
     haltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auf-
                                                                  – bei einem bestimmten Einsatz von Mitteln das
     nahme in den Strbpl vor, wird die gesamte VERAN
                                                                  bestmöglichste Ergebnis
     im Strbpl veranschlagt. Die VERAN wird in diesem
     Fall mit den genehmigten                                     zu verstehen.
     – Kostenberechnungen nach AKS 85 bzw. nach                   Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die
     ARS 13/1990 und                                              einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der
                                                                  Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang zu
     – geschätzten Kosten weiterer VKE
                                                                  beschränken. Grundsätzlich übernimmt der Bund
     eingestellt.                                                 nur die Kosten, zu deren Tragung er gesetzlich ver-
     Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für                pflichtet ist.
     geschätzte VKE und für VKE ohne Gesehenver-                  Das Schreiben
     merk des BMV oder ohne Baufreigabe durch das                 – BMV StB 30/06.26.10/79Va93 vom 8. 9. 1993 –
     BMV sind gesperrt, d. h. es können keine Verträge            Einsparungen im Bundesfernstraßenbau –
     eingegangen werden, in denen der Bund zu Zah-                ist hierbei zu beachten.
     lungen verpflichtet wird.                                    Bei Maßnahmen des Bedarfsplans, bei denen NKU
     Geschätzte Kosten können sein:                               vorliegen, bedarf es keiner weiteren Untersuchung.
     – überprüfte Bedarfsplanangaben,                             Bei erheblichen Kostenänderungen sind neue NKU
                                                                  durchzuführen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
     – neue Kostenschätzung anhand von Vergleichs-
                                                                  können nach dem Verfahren „Bundesverkehrs-
     strecken bzw. Ausschreibungsergebnissen.
                                                                  wegeplan“, in dafür geeigneten Fällen nach
     Abweichungen sind zu begründen.
                                                                  – ARS Nr 13/1986 – StB 10/20.30.73/27Va86 vom
     Unterlagen zur Entsperrung müssen rechtzeitig                9. 4./25. 6. 1986 –
     vorgelegt werden.
                                                                  Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Wirt-
     4. Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflich-                 schaftlichkeitsuntersuchungen (RAS-W) – (VkBl.
         tungsermächtigungen                                      1986, S. 545)
     Bei der Aufstellung und Ausführung des Hpl sind              durchgeführt werden (wird z. Zt. überarbeitet).
     nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum
     Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von                6. Fälligkeitsprinzip
     Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungser-              Nach § 11 BHO dürfen im Hpl nur diejenigen Ein-
     mächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Er-                nahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die
     füllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind               im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam
     (§ 6 BHO).                                                   werden. Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflich-
     Danach sind alle Dienststellen, die mit der Auf-             tungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Ge-
     stellung und der Ausführung des Bundeshaus-                  nauigkeit zu ermitteln oder zu schätzen.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                      403                                              Heft 12 – 1995

   7. Zweckbestimmung                                                  Dafür sind auf dem Vorblatt der Vorentwürfe (Er-
   Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigun-                     läuterungsbericht) auf der Kostenberechnung und
   gen sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen.                    auf den weiteren Entwurfsunterlagen die Vermerke
   Ihre Einteilung richtet sich nach dem Gruppierungs-                 gem. RE 85 vollständig anzubringen.
   plan (§ 13 BHO) der Verwaltungsvorschriften zur                     Mit den Vermerken werden auch die Prüfungen
   Haushaltssystematik des Bundes (VV-HB).                             nach §§ 6 und 7 BHO verantwortlich vollzogen.
   Bei jedem Titel ist im Hpl bzw. im Strbpl die Zweck-                Unterlagen ohne diese Vermerke entsprechen nicht
   bestimmung aufgeführt. Darüber hinaus sind im                       § 24 BHO.
   – ARS Nr 4/1976 – StB 2/17/38.02.03/2065Vms75                III.   Unterlagen bei Neueinstellung einer Bau-
   vom 2. 1. 1976 –                                                    maßnahme in den Straßenbauplan
   Vorläufige Anweisung über die Buchung der Aus-                      Für die Einstellung einer Maßnahme in den Strbpl
   gaben für die Bundesfernstraßen in den Aus-                         ist die Etatreife maßgebend.
   gabeblättern – Vorl.BAFStr – (VkBl. 1976, S. 136)                   Insbesondere die unter Abschnitt II Ziffer 3 dieses
   zusätzliche Angaben zu finden (wird z. Zt. überar-                  Leitfadens genannten Vorschriften legen fest, wel-
   beitet).                                                            che Unterlagen zu erstellen bzw. an das BMV wei-
                                                                       terzuleiten sind.
   8. Veranschlagungsgrenzen                                           Auf die Bedeutung des Erläuterungsberichtes sei
   Abweichend von den allgemeinen Grenzen der Ein-                     hier nochmals hingewiesen. Insbesondere ist die
   planung wird aus Gründen der Verwaltungsver-                        Vorbemerkung zur Gliederung des Erläuterungs-
   einfachung zwischen Maßnahmen unterschieden,                        berichtes (s. ARS Nr 1/1985) zu beachten.
   die global bzw. einzeln zu veranschlagen sind.                      Hierbei müssen auch Umstände aufgezeigt wer-
   Ihre Abgrenzung ergibt sich aus dem Hpl bzw. der                    den, die Auswirkungen auf die Kosten der Bau-
   Anlage zum Kap. 1210, dem Strbpl. Die z. Zt. gülti-                 maßnahme haben.
   gen Veranschlagungsgrenzen – auch Einplanungs-                      Bei Maßnahmen der Hauptbautitel (HBT)
   grenzen genannt – sind in Anlage 2 zusammenge-
                                                                       – Titel 741 14 – Erweiterung von Bundesautobah-
   stellt.
                                                                       nen – VDE –,
   9. Vorlagegrenzen                                                   – Titel 741 16 – Erweiterung von Bundesautobah-
                                                                       nen (ohne VDE),
   Für bestimmte global und für bestimmte einzeln zu
                                                                       – Titel 741 17 – Neubau von Bundesautobahnen
   veranschlagende Maßnahmen ist der Gesehen-
                                                                       (ohne VDE),
   vermerk des BMV auf den Unterlagen erforderlich.
   Im wesentlichen richten sich diese nach                             – Titel 741 18 – Neubau von Bundesautobahnen –
                                                                       VDE –,
   – ARS Nr 40/1992 – StB 15/38.02.02/32Va92 vom
                                                                       – Titel 741 27 – Neubau von Bundesstraßen und
   9. 10. 1992 –
   Vorlage von Entwurfsunterlagen nach den RE 1985                     – zugehörender Grunderwerb der Titel 821 14, 821
   (Vorlagegrenzen) – (VkBl. 1992, S. 629) in                          16, 821 17, 821 18 und 821 27
   Verbindung mit                                                      ist Voraussetzung, daß diese im Bedarfsplan als
   – Schreiben BMV StB 27/38.71.00/40VA94 vom 22.                      „Vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen sind. Ausnah-
   12. 1994 –                                                          mefälle ergeben sich aus Einzelfallentscheidungen
   Richtlinien für die Entwurfsgestaltung – Vorlage von                des BMV nach §§ 3 bzw. 6 FStrAbG.
   Entwurfsunterlagen (HU-Bau) für Umbau, Erweite-                     Bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs-
   rung und Erneuerung bestehender Nebenanlagen                        gesetz (EKrG) gilt
   (§ 1 Abs. 4, Nr. 4 FStrG) –                                         – ARS Nr 10/1988 – StB 17/78.10.20/25Va88 vom
   bzw. nach                                                           17. 10. 1988 –
   – ARS Nr 26/1991 – StB 25/38.02.02/118Va1991                        Richtlinien über das Verfahren nach dem Gesetz
   vom 12. 11. 1991 –                                                  über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
   Vorlage von Bauwerksentwürfen für Bauvorhaben                       bei Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr;
   an Bundesfernstraßen, (RAB-BRÜ 92) – (VkBl.                         hier: EKrG-Richtlinien 1988 – (VkBl. 1988, S. 850).
   1991, S. 763).                                                      Für Zuwendungen nach § 5 a FStrG gelten
   Als Vorlagegrenzen sind die Gesamtkosten                            – ARS Nr 22/1971 – StB 2/38.49.00/2003R71 vom
   (Brutto), d. h. Bau- und Grunderwerbskosten zu                      15. 9. 1971 –
   Lasten des Bundes und die Kostenanteile Dritter                     Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwen-
   maßgebend.                                                          dungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemein-
   10.Haushaltsmäßige Verantwortung bei der Auf-                       den und Gemeindeverbänden nach § 5 a FStrG –
      stellung der Haushaltsunterlagen                                 (VkBl. 1971, S. 566) und
   Bei der Aufstellung und Weitergabe der Haushalts-                   – ARS Nr 13/1975 – StB 2/38.49.10/2080NW75
   unterlagen (z. B. Erläuterungen, Kostenberech-                      vom 18. 8. 1975 –
   nungen, Pläne) sind neben den planerischen und                      Bundeszuwendungen für Maßnahmen nach § 5 a
   technischen Ausführungen auch Haushaltsbelange                      FStrG; hier: Zuwendungsfähigkeit von Kosten für
   und Fragen der Wirtschaftlichkeit zu erfassen und                   Vorsorgemaßnahmen und Umleitungsstrecken –
   zu prüfen.                                                          (VkBl. 1975, S. 539).



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 12 – 1995                                               404                             VkBl. Amtlicher Teil

      Darüber hinaus müssen alle Maßnahmen nach                           2. Kostenänderungen in Bau befindlicher Maßnah-
      § 5 a FStrG dem BMV zur Zustimmung vorgelegt                           men
      werden:                                                             Kostenänderungen sind, sobald sie erkennbar wer-
      – Schreiben BMV StB 24/38.49.10/48Va92 vom 4.                       den, aber spätestens vor der nächsten Haushalts-
      Januar 1993 –                                                       aufstellung dem BMV mit den dazugehörenden
      Zuwendungen nach § 5 a Fernstraßengesetz                            Unterlagen geprüft vorzulegen. Werden für
      (FStrG) – Haushaltsvollzug –.                                       Vergaben bzw. Zahlungen Kostenfortschreibungen
      Für Erneuerungsmaßnahmen der Titel 741 13/23                        im laufenden Haushalt erforderlich, sind die neuen
      gilt mein                                                           Haushaltsunterlagen dem BMV so frühzeitig einzu-
      – Schreiben StB 24/06.26.10/67Va91 vom 13. Juni                     reichen, daß die Veranschlagungsänderungen im
      1991 –                                                              Hpl rechtzeitig (vor Inanspruchnahme) erfolgen
      Einplanungsunterlagen für die Titel 741 13/23 –                     kann. Begründungen für Kostenerhöhungen, gege-
      Erneuerung von Bundesautobahnen und Bundes-                         benenfalls auch für Mengen-/Massenangaben
      straßen –.                                                          (Vordersätze), sind beizufügen.
      Den vorzeitigen Grunderwerb regeln die                              Die Anlage 3 gibt einen Überblick über die vorzule-
      – ARS Nr 5/1992 – StB 16/08.22.00/5Va92 vom 28.                     genden Unterlagen. Als Beispiele werden 7 Fall-
      1. 1992 –                                                           studien aufgezeigt.
      Vorzeitiger Grunderwerb im Zusammenhang mit
      Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen (VkBl.                 Verzeichnis der Abkürzungen
      1992, S. 620),
                                                                   AKS             Anweisung zur Kostenberechnung von
      – Schreiben BMV StB 16/08.22.00/2SH92 vom 3.                                 Straßenbaumaßnahmen
      4. 1992 –
      Vorzeitiger Grunderwerb für Bundesfernstraßen;               ARS             Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      Für Erneuerung, Um- und Ausbau von im Bundes-                                bau
      haushalt nicht einzeln veranschlagten Baumaß-                BHO               Bundeshaushaltsordnung
      nahmen – und                                                 BMV               Bundesministerium für Verkehr
      – Schreiben BMV StB 16/08.22.00/55Va91 II vom                EKrG               Eisenbahnkreuzungsgesetz
      15. 8. 1991 –
      Grunderwerb für Bundesfernstraßen in der Baulast             FStrAbG           Fernstraßenausbaugesetz
      des Bundes; Abwicklung rückständigen Grunder-                FStrG             Bundesfernstraßengesetz
      werbs für Straßenbaumaßnahmen der DDR und                    GG                Grundgesetz
      des Deutschen Reiches.
                                                                   HBT               Hauptbautitel
      Für einzeln einzustellende Maßnahmen, für die
      kein Gesehenvermerk erforderlich ist, sind dem               HKR               Automatisiertes Verfahren für das
      BMV vereinfachte Unterlagen vorzulegen. Dies                                   Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
      sind:                                                                          wesen des Bundes
      – Erläuterungsbericht mit Genehmigungsvermerk,               Hpl               Haushaltsplan
      – Übersichtslageplan aus dem genehmigten RE-                 NKU               Nutzen-Kosten-Untersuchungen
      Entwurf,                                                     RAB-BRÜ 92        Richtlinien für das Aufstellen von Bau-
      – Kostenberechnungen nach AKS 85 bzw. ARS                                      werksentwürfen
      13/1990.                                                     RAS-W             Richtlinien für die Anlage von Straßen,
IV.   Baubeginn                                                                      Teil 1: Wirtschaftlichkeitsuntersuchun-
                                                                                     gen
      Voraussetzung zum Baubeginn sind neben den
      baurechtlichen Erfordernissen auch die Veran-                RBBau             Richtlinien für die Durchführung von
      schlagung der Maßnahme im Haushalt.                                            Bauaufgaben des Bundes im Zustän-
                                                                                     digkeitsbereich der Finanzbauverwal-
      Planungs- und Kostenänderungen müssen vor                                      tung
      Baubeginn jeder Maßnahme trotz bereits erfolgter
      Veranschlagung in den Hpl genehmigt sein.                    RE 1985           Richtlinien für die Gestaltung einheit-
                                                                                     licher Entwurfsunterlagen im Straßen-
      Der Baubeginn neuer Maßnahmen und der Beginn                                   bau
      neuer VKE der HBT bedarf immer der vorherigen
      Zustimmung des BMV.                                          Strbpl            Straßenbauplan
                                                                   VKE               Verkehrseinheit
V.    Kostenfortschreibung
                                                                   VERAN             Veranschlagungseinheit
      1. Allgemeines
                                                                   Vorl.BAFStr       Vorläufige Anweisung über die Bu-
      Das Haushaltsrecht setzt voraus, daß die Ansätze
                                                                                     chung der Ausgaben für die Bundes-
      im jeweiligen Haushalt richtig ermittelt worden sind
                                                                                     fernstraßen in den Ausgabeblättern
      und somit den Grundsätzen der Haushaltswahrheit
      und -klarheit entsprechen. Die Kostenberechnun-              Vorl.VV-BHO       Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur
      gen sind daher jährlich zu überprüfen. Sobald sich                             Bundeshaushaltsordnung
      wesentliche Änderungen nach ARS 13/1990 erge-                VV-HB             Verwaltungsvorschriften zur Haushalts-
      ben, sind die Kosten fortzuschreiben.                                          systematik des Bundes



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                               405                                              Heft 12 – 1995

                               Anlage 1 zu ARS 15 / 1995                 741 18 Neubau von Bundes-
Kriterien der Etatreife                                                         autobahnen – Ver-
                                                                                kehrsprojekte Deut-
1. Vollständigkeit der Unterlagen nach § 24 BHO                                 sche Einheit              keine           alle
    (Erläuterungsbericht, Pläne, Kostenberechnung,                       741 19 Lärmschutzmaßnah-
    Zeitplan)                                                                   men an bestehenden
2. Klarheit, Schlüssigkeit und Aussagefähigkeit der                             Bundesautobahnen        bis 3000        über 3000
    Unterlagen                                                           741 23 Erneuerung von Bun-
                                                                                desstraßen              bis 5000        über 5000
    (Umstände aufzeigen, die Auswirkungen auf die
                                                                         741 25 Um- und Ausbau von
    Maßnahmen haben – z. B. Altlasten, Entschädigun-                            Bundesstraßen           bis 5000        über 5000
    gen, Forderungen Dritter u. a.)                                      741 27 Neubau von Bundes-
3. Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit                                         straßen
4. Verfügbarkeit der Ausgabemittel und Verpflichtungs-                          a) Neubau v. Strecken   bis 5000        bis 5000
                                                                                b) nachträgliche
    ermächtigungen                                                                 Lärmvorsorge         über 5000       über 5000
5. Zweckbestimmung                                                       741 29 Lärmschutzmaßnah-
6. Voraussetzungen nach § 11 BHO                                                men an bestehenden
                                                                                Bundesstraßen           bis 3000        über 3000
7. Kostentragungspflicht
                                                                         742 13 Erneuerung, Um-,
8. Bedarfsplanrelevanz bei Maßnahmen der Haupt-                                 Aus- und Neubau von
    bautitel                                                                    Fernmeldeanlagen an
9. Beachtung des Konzeptes zur Abstufung von Bun-                               bestehenden Bundes-
    desstraßen                                                                  autobahnen               bis 200        über 200
                                                                         742 14 Erneuerung, Um-,
    (s. auch § 6 Ziffer 1a FStrG)
                                                                                Aus- und Neubau von
10. Kreuzungsvereinbarungen i. S. des ARS 10/1988                               Stromversorgungs-
11. Zuschüsse und Zuwendungen                                                   und Beleuchtungsan-
    Beachtung der Voraussetzungen nach §§ 23, 44, 44a                           lagen an bestehenden
                                                                                Bundesautobahnen         bis 200        über 200
    BHO
                                                                         742 15 Erneuerung, Um-,
    (z. B. besonderes Bundesinteresse darlegen, Maß-                            Aus- und Neubau von
    nahme noch nicht begonnen)                                                  Einrichtungen zur Be-
12. Maßnahme nach § 5a FStrG                                                    einflussung des Ver-
    Beachtung der Voraussetzungen nach § 23 BHO –                               kehrs an bestehenden
                                                                                Bundesautobahnen         bis 200        über 200
    besonderes Bundesinteresse darlegen – ARS 22/
                                                                         742 23 Erneuerung, Um-,
    1971 und ARS 13/1975                                                        Aus- und Neubau von
13. Vollständigkeit der Prüf- und Gesehen-Vermerke im                           Betriebsfunkanlagen
    Rahmen der Zuständigkeiten                                                  an bestehenden Bun-
    (Aufgestellt – Geprüft – Gesehen bzw. Genehmi-                              desstraßen               bis 200        über 200
    gungsvermerk bei Zuständigkeit der Länder)                           742 24 Erneuerung, Um-,
                                                                                Aus- und Neubau von
                             Anlage 2 zu ARS 15 / 1995                          Stromversorgungs-
                                                                                und Beleuchtungsan-
        Veranschlagungs- bzw. Einplanungsgrenzen                                lagen an bestehenden
                      in Kap. 1210                                              Bundesstraßen            bis 200        über 200
Titel     Zweckbestimmung           Veranschlagung von                   742 25 Erneuerung, Um-,
                                   Maßnahmen mit Kosten                         Aus- und Neubau von
                                          – in TDM –                            Einrichtungen zur Be-
                                   global            einzeln                    einflussung des Ver-
711 12 Hochbauten an                                                            kehrs an bestehenden
       Bundesautobahnen            bis 750        (Titel 712 12)                Bundesstraßen            bis 200        über 200
711 22 Hochbauten an                                                     745 23 Änderungen von
       Bundesstraßen               bis 750        (Titel 712 22)                Überführungen (§ 12
                                                                                EKrG)                   bis 3000        über 3000
712 12 Hochbauten an                                                                                          (Kostenmasse)
       Bundesautobahnen        (Titel 711 12)       über 750
                                                                         745 24 Maßnahmen an Bahn-
712 22 Hochbauten an                                                            übergängen zwischen
       Bundesstraßen           (Titel 711 22)       über 750                    Bundesstraßen und
741 13 Erneuerung von Bun-                                                      Deutsche Bahn AG        bis 6000        über 6000
       desautobahnen             bis 5000          über 5000                                                  (Kostenmasse)
741 14 Erweiterung von Bun-                                              745 25 Maßnahmen an Bahn-
       desautobahnen – Ver-                                                     übergängen zwischen
       kehrsprojekte Deut-                                                      Bundesstraßen und
       sche Einheit                 keine              alle                     sonstigen Eisenbahnen   bis 6000        über 6000
741 15 Um- und Ausbau von                                                                                     (Kostenmasse)
       Bundesautobahnen          bis 5000          über 5000             822 12 Erwerb privatfinan-
741 16 Erweiterung von Bun-                                                     zierter Bundesauto-
       desautobahnen                                                            bahnabschnitte            keine           alle
       a) 6- bzw. 8-streifiger                                           822 22 Erwerb privatfinan-
          Ausbau                    keine              alle                     zierter Bundesstra-
       b) nachträgliche                                                         ßenabschnitte             keine           alle
          Lärmvorsorge           bis 5000          über 5000             882 72 Kostenanteil des Bun-
741 17 Neubau von Bundes-                                                       des an Kreuzungs-
       autobahnen                                                               maßnahmen nach §
       a) Neubau v. Strecken        keine              alle                     13 Abs. 1 Satz 2 EKrG
       b) nachträgliche                                                         (Länder). Kreuzungen
          Lärmvorsorge           bis 5000          über 5000                    zwischen Deutsche

                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 12 – 1995                                                 406                              VkBl. Amtlicher Teil

       Bahn AG und Landes-                                           883 85 Zuwendungen an
       straßen in der Baulast                                               kommunale Baulast-
       des Landes               bis 6000        über 6000                   träger zum Aus- oder
                                      (Kostenmasse)                         Neubau von Gemein-
883 73 Kreuzungen zwischen                                                  de- und Kreisstraßen,
       Deutsche Bahn AG                                                     die Zubringer zu Bun-
       und Landesstraßen in                                                 desautobahnen sind,
       der Baulast der Ge-                                                  mit zuwendungsfähi-
       meinden                  bis 6000        über 6000                   gen Ausgaben             bis 5000      (Titel 883 86)
                                      (Kostenmasse)                  883 86 Zuwendungen an
883 74 Kreuzungen zwischen                                                  kommunale Baulast-
       Deutsche Bahn AG                                                     träger zum Aus- oder
       und öffentlichen Stra-                                               Neubau von Gemein-
       ßen, Wegen und Plät-                                                 de- und Kreisstraßen,
       zen in der Baulast der                                               die Zubringer zu Bun-
       Gemeinden und Ge-                                                    desautobahnen sind,
       meindeverbänden          bis 6000        über 6000                   mit zuwendungsfähi-
                                      (Kostenmasse)                         gen Ausgaben          (Titel 883 85)    über 5000
883 82 Zuschüsse nach § 17                                           883 87 Zuwendungen an
       Eisenbahnkreuzungs-                                                  kommunale Baulast-
       gesetz (EKrG)            bis 300         über 300                    träger zum Aus- oder
                                      (Kostenmasse)                         Neubau von Gemein-
883 83 Zuwendungen an Ge-                                                   de- und Kreisstraßen,
       meinden zum Aus-                                                     die Zubringer zu Bun-
       oder Neubau von                                                      desstraßen in der
       Ortsdurchfahrten im                                                  Baulast des Bundes
       Zuge von Bundesstra-                                                 sind, mit zuwendungs-
       ßen mit zuwendungs-                                                  fähigen Ausgaben         bis 5000      (Titel 883 88)
       fähigen Ausgaben        bis 5000       (Titel 883 84)         883 88 Zuwendungen an
883 84 Zuwendungen an Ge-                                                   kommunale Baulast-
       meinden zum Aus-                                                     träger zum Aus- oder
       oder Neubau von                                                      Neubau von Gemein-
       Ortsdurchfahrten im                                                  de- und Kreisstraßen,
       Zuge von Bundesstra-                                                 die Zubringer zu Bun-
       ßen mit zuwendungs-                                                  desstraßen in der
       fähigen Ausgaben     (Titel 883 83)      über 5000                   Baulast des Bundes
                                                                            sind, mit zuwendungs-
                                                                            fähigen Ausgaben      (Titel 883 87)    über 5000




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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