VkBl Nr. 12 1995
Verkehrsblatt Nr. 12 1995
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
49. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1995 Heft 12
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1995 Seite Nr. Datum VkBl. 1995 Seite
Eisenbahn 119 6. 6. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 18/1995
114 9. 6. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
für den Bahnhof „Starnberg Nord“.................................. 398 Entwurfsrichtlinien
Binnenschiffahrt Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrstechnik
und Straßenausstattung;
115 29. 5. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur Bemessung und Gestaltung
vorübergehenden Abweichung von der Binnen- der Straßen und Wege .................... 415
schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 399
Berichtigung
116 16. 6. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Mosel- 120 8. 6. 1995 Druckfehlerberichtigung .......................... 415
schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 399
Straßenbau
117 22. 5. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 15/1995
Sachgebiet 17.1: Haushaltsangelegenheiten;
Haushaltsaufstellung und -Vollzug
Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf;
Allgemeines ..................................... 400
118 31. 5. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 17/1995
Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf;
Allgemeines ..................................... 407
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 12 – 1995 398 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
B
Eisenbahn Rechtsbehelfsbelehrung
Nr. 114 Bekanntmachung der Planfeststel- Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß
lung für den Bahnhof „Starnberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
Nord“ beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München,
A Postfach 34 01 48, 80398 München, Ludwigstr. 23,
80539 München, schriftlich erhoben werden.
Verfügender Teil
Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
I. Feststellung des Planes für den Bau des Bahn-
Deutschland, diese vertreten durch das Eisenbahn-
hofes „Starnberg Nord“, Bahn-km 26,270-
Bundesamt, dieses vertreten durch seinen Präsidenten,
26,893
Außenstelle München, Richelstraße 3, 80634 München)
Nach § 3 Abs. 2 Z 1 Gesetz über die Eisenbahn- und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
verkehrsverwaltung des Bundes (BEVerkVwG) Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
und § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
wird der Plan für den Bau des Bahnhofes innerhalb einer Frist von 6 Wochen anzugeben.
„Starnberg Nord“, Strecke 5504, München Hbf – Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf die-
Mittenwald, Bahn-km 26,270-26,893 mit den in ser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht
diesem Beschluß aufgeführten Auflagen, Er- zurückgewiesen werden.
gänzungen, Änderungen, Vorkehrungen/ Schutz-
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für
anlagen festgestellt.
die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
II. Wasserrechtliche Genehmigung
Die Feststellung nach § 18 AEG beinhaltet auch
C
alle wasserrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 14
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4
III. Planunterlagen VwGO angeordnet.
Vom Abdruck der Liste der dem festgestellten Plan Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann
zugrundeliegenden Unterlagen wurde abgesehen. beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße
23, 80539 München, Postfach 34 01 48, 80098
IV. Tektur vom 23. 4. 1993 München, Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-
Art der Veränderungen und Planergänzungen benden Wirkung gestellt werden. Der Antrag kann nur
– Verlagerung der westlich der Bahn gelegenen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ent-
Bushaltestellen auf den Bahnhofsvorplatz öst- scheidung über die Anordnung der sofortigen Voll-
lich der Bahn. ziehung gestellt und begründet werden.
– Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes östlich
der Bahn.
D
V. Entscheidung über Einwendungen, Bedenken, Hinweis
Hinweise und Anträge Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonsti- des festgestellten Plans wird im Rathaus der Stadt
gen Einwender sowie die von Behörden und Stellen Starnberg – Bauamt –, Vogelanger 2, 82319 Starnberg,
geäußerten Bedenken, Hinweise und Anträge wer- in der Zeit vom 10. Juli 1995 bis einschließlich 24. Juli
den zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entspro- 1995 zur Einsicht ausgelegt.
chen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise Mit dem Ende dieser Auslegungsfrist gilt der
erledigt haben. Planfeststellungsbeschluß den Betroffenen und denjeni-
gen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als
VI. Die Antragstellerin Deutsche Bahn AG hat die zugestellt.
Kosten des Verfahrens gem. § 3 Abs. 6 BE
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses
VerkVwG zu tragen. Der Kostenfestsetzungsbe-
kann beim Eisenbahn-Bundesamt, Richelstraße 3,
scheid ergeht besonders, nachdem die für die Be-
80634 München, bis zum Ende der Klagefrist schriftlich
kanntmachung des Beschlusses aufgewendeten
angefordert werden.
Auslagen festgestellt worden sind.
München, den 9. Juni 1995
VII. Hinweis Eisenbahn-Bundesamt
Auf die Vorkehrungen, Schutzanlagen und an Vogel
deren Auflagen im verfügenden Teil des Be-
schlusses wird hingewiesen. (VkBl. 1995 S. 398)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 399 Heft 12 – 1995
§1
Binnenschiffahrt Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Nr. 115 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Fassung anzuwenden:
zur vorübergehenden Abweichung 1. § 6.32 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
von der Binnenschiffahrtsstraßen- „1. ,Radarfahrt‘ ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit
Ordnung über Radar. Jedes mit Radarhilfe fahrende Fahrzeug muß
– Reihenfolge der Schleusungen auf sich über Sprechfunk bei der nächsten Schleuse auf
dem Main-Donau-Kanal (§ 12.18)* den entsprechenden Funkkanälen, die von den
zuständigen Behörden bekanntgegeben werden,
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf- melden. Weiterhin muß sich das Fahrzeug bei der
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Schleuse Informationen über die Verkehrslage ein-
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit holen und auf Empfang geschaltet bleiben.
Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der
Die Sprechfunkanlage von Fahrzeug zu Fahrzeug
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985
muß ständig auf Kanal 10 auf Empfang geschaltet
(BGBl. I S. 734) und § 122 Nr. 3 dr Binnenschiffahrts-
sein oder zum Senden von Mitteilungen an ande-
straßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – An-
re Fahrzeuge benutzt werden.“
lageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-
direktion Süd: 2. § 8.07 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
§1 „2. Die in Nummer 1 bezeichneten Schubverbände
müssen mit der Schleuse in Funkverbindung auf
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender
den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes,
Fassung anzuwenden:
die von den zuständigen Behörden bekanntge-
Nach § 12.17 wird folgender § 12.18 angefügt: macht werden, Verbindung aufnehmen, sobald
„§ 12.18 sie in folgende Moselstrecken einfahren:
Reihenfolge der Schleusungen von Mosel-km 16,00 bis
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, Mosel-km 25,00 (Lehmen)
die ihr Vorrecht nach § 6.29 Nr. 4 geltend gemacht von Mosel-km 31,30 bis
haben, sind bei Bedarf jeweils einmal Fahrzeuge ohne Mosel-km 40,20 (Müden)
Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.“ von Mosel-km 52,50 bis
§2 Mosel-km 63,40 (Fankel)
von Mosel-km 69,20 bis
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft und mit Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)
Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. von Mosel-km 98,50 bis
Würzburg, den 29. Mai 1995 Mosel-km 106,60 (Enkirch)
A5 – 312.3/21 von Mosel-km 120,00 bis
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mosel-km 126,50 (Zeltingen)
Süd von Mosel-km 137,00 bis
Paul Mosel-km 143,80 (Wintrich)
(VkBl. 1995 S. 399) von Mosel-km 158,20 bis
Mosel-km 171,00 (Detzem)
von Mosel-km 191,00 bis
Nr. 116 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Mosel-km 200,00 (Trier)
zur vorübergehenden Abweichung von Mosel-km 206,00 bis
von der Moselschiffahrtspolizei- Mosel-km 219,00 (Grevenmacher)
verordnung von Mosel-km 223,00 bis
Mosel-km 234,00 (Palzem)
über von Mosel-km 237,00 bis
– Radarfahrt (§ 6.32)**) Mosel-km 245,50 (Apach)
– Sprechfunk auf Schubverbänden, Änderung der von Mosel-km 253,00 bis
Funkfrequenzen (§ 8.07)**) Mosel-km 263 (Königsmachern)
von Mosel-km 264,00 bis
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-
Mosel-km 275,00 (Diedenhofen)
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
von Mosel-km 272,00 bis
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit
Mosel-km 282,00 (Orne)
Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der
von Mosel-km 280,50 bis
Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984
Mosel-km 288,50 (Talange)
(BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrts-
von Mosel-km 292,00 bis
polizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 –
Mosel-km 301,50 (Metz)
Anlageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-
direktion Südwest: und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang
geschaltet bleiben.
Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schub-
*) erstmals erlassen verbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei
**) Wiederholung ohne Änderungen der Schleuse Palzem zu melden.“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 1995 400 VkBl. Amtlicher Teil
3. § 8.07 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. – BMV/StB 11/06.26.10/11008 BW 79 vom 8. 01. 1980
§2 – Veranschlagung von Baumaßnahmen; Beachtung
von § 24 BHO/§ 16 HGrG und Verfahren bei Kosten-
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft und mit
erhöhungen, und
Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
– BMV/StB 11/06.26.10/23017 Fi 81 vom 28. 07. 1981
Mainz, den 16. Juni 1995
– Bundeshaushalt 1981; Kap. 1210 – Bundesfern-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion straßen –;
Südwest Kostenerhöhungen.
In Vertretung
Bundesministerium für Verkehr
Seibold
Im Auftrag
Mk/1992-I-4a
Jungblut
(VkBl. 1995 S. 399)
Bundesministerium für Verkehr
Straßenbau Abteilung Straßenbau
Nr. 117 Allgemeines Rundschreiben Leitfaden zur Veranschlagung
Straßenbau Nr. 15/1995 und Kostenfortschreibung
von Baumaßnahmen (Investitionen) des
Sachgebiet 17.1: Haushaltsange- Bundesfernstraßenbaus im Straßenbauplan
legenheiten;
Haushaltsaufstel- Inhaltsverzeichnis
lung und -Vollzug 0. Vorbemerkung
Sachgebiet 02.0: Planung und Ent-
I. Allgemeines
wurf; Allgemeines
II. Grundsätze der Veranschlagung
Bonn, den 22. Mai 1995
StB 24/06.26.10/14 Va 95 1. Zuständigkeit für die Veranschlagung
Oberste Straßenbaubehörden 2. Baumaßnahme, Veranschlagungseinheit, Ver-
der Länder kehrseinheit
mit Nebenabdrucken 3. Voraussetzung für die Veranschlagung
für Regierungen oder Mittelbehörden 4. Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflich-
nachrichtlich: tungsermächtigungen
Bundesministerium der Finanzen 5. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-
Kosten-Untersuchungen
Bundesrechnungshof (17 x)
6. Fälligkeitsprinzip
DEGES
7. Zweckbestimmung
Bundesanstalt für Straßenwesen
8. Veranschlagungsgrenzen
BMV– Außenstelle Berlin
9. Vorlagegrenzen
Leitfaden zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung
von Baumaßnahmen (Investitionen) des Bundesfern- 10. Haushaltsmäßige Verantwortung bei der Auf-
straßenbaus im Straßenbauplan stellung der Haushaltsunterlagen
Anlage: Leitfaden III. Unterlagen bei Neueinstellung einer Baumaß-
nahme in den Straßenbauplan
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung und Ver-
besserung des Haushaltsvollzuges wurde anliegender IV. Baubeginn
Leitfaden zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung V. Kostenfortschreibung
von Baumaßnahmen (Investitionen) des Bundesfernstra- 1. Allgemeines
ßenbaus für die jährlich aufzustellenden Straßenbau- 2. Kostenänderungen in Bau befindlicher Maß-
pläne erarbeitet. Er gibt einen Überblick der zur Zeit gül- nahmen
tigen Regelungen und hierzu Erläuterungen. Verzeichnis der Abkürzungen
Grundsätzliche Änderungen bestehender Vorschriften Anlage 1: Kriterien der Etatreife
sind mit diesem Leitfaden nicht verbunden. 2: Veranschlagungs- bzw. Einpla-
Zum Thema Kostenkontrolle ergeht in Kürze ein beson- nungsgrenzen in Kap. 1210
deres Rundschreiben. 3: Übersicht vorzulegender Unter-
lagen bei Kostenänderungen im
Ich führe hiermit den Leitfaden ein und bitte, diesen zu
Fernstraßenbau
berücksichtigen.
Folgende Schreiben hebe ich hiermit auf: Vorbemerkung
– BMV/StB 11/15/06.26.10/11095 Va 78 vom 24. 07. Zum besseren Verständnis und zur Information werden
1978 – Bestimmungen des Haushaltsrechts und die damit im
Veranschlagung von Baumaßnahmen; Beachtung Zusammenhang stehenden Erlasse und Vorschriften, die
von § 24 BHO/§ 16 HGrG und Verfahren bei Kosten- bei der Veranschlagung und Kostenfortschreibung von
erhöhungen, Baumaßnahmen des Bundesfernstraßenbaus zu beach-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 401 Heft 12 – 1995
ten sind, dargestellt und erläutert. Die folgenden Aus- Eine weitere Ausnahme bilden die privatfinanzier-
führungen stellen einen Leitfaden dar. Grundlage für den ten Maßnahmen. Die zu veranschlagenden Refi-
hier dargestellten Vollzug des Straßenbauplans sind das nanzierungskosten bestehen aus den Tilgungs-
Grundgesetz (GG), die Bundeshaushaltsordnung (BHO) raten (Baukosten und Bauzinsen) und den Kredit-
und die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundes- zinsen.
haushaltsordnung (Vorl.VV-BHO). Die nachfolgenden Baumaßnahmen werden im Strbpl als Veran-
Ausführungen beziehen sich auf die BHO und auf die schlagungseinheiten (VERAN) ausgewiesen.
Vorl.VV-BHO. Auf weiterführende Kommentare zum Beim Bundesautobahnbau bestehen sie aus bis zu
Haushaltsrecht (z. B. Kommentar Piduch, Bundeshaus- 9 Verkehrseinheiten (VKE). Jede VKE stellt
haltsrecht – Verlag W. Kohlhammer) wird hingewiesen. bezüglich der Kostenangaben eine für sich eigen-
ständige Maßnahme mit eigenem Verkehrswert
I. Allgemeines dar. Die Aufteilung in VKE ergibt sich aus dem Be-
Vorbedingung für jegliche Vergabe von Leistun- wirtschaftungsplan, der sich aus dem Finanzie-
gen ist u. a. die haushaltsmäßige Ermächtigung. rungsprogramm ableitet.
Diese Ermächtigung wird durch die festgestellte In bezug auf die zu veranschlagenden Kosten wer-
Fassung des Haushaltsplans (Hpl) erteilt (§ 3 Abs. den VKE wie Einzelmaßnahmen behandelt; d. h.
1 BHO). Ausgleiche zwischen den VKE einer VERAN sind
Der Hpl enthält alle im Haushaltsjahr zu erwarten- nicht zulässig. Alle haushaltsrechtlichen Voraus-
den Einnahmen, voraussichtlich zu leistende Aus- setzungen müssen für jede VKE einzeln erfüllt sein.
gaben und voraussichtlich benötigte Verpflich- Bei Bundesstraßen ist sinngemäß zu verfahren.
tungsermächtigungen (§ 11 BHO). 3. Voraussetzungen für die Veranschlagung
Nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsge- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
setzes vom 28. 3. 1960 ist über die Verwendung für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt
der Straßenbaumittel ein Straßenbauplan (Strbpl) werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und
als Anlage zum Hpl aufzustellen. Hier sind u. a. Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der
die Maßnahmen des Bundesfernstraßenbaus zu Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme,
veranschlagen. Die Vorschriften über die Aufstel- des Grunderwerbs und der Einrichtungen so-
lung und Feststellung des Hpl gelten sinngemäß. wie die vorgesehene Finanzierung und ein
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dür- Zeitplan ersichtlich sind (§ 24 BHO).
fen für im Strbpl nicht veranschlagte Bauvorhaben Für die Veranschlagung von Baumaßnahmen des
des Bundes und für Kosten- und Zuschußer- Straßenbaus sind folgende Richtlinien und An-
höhungen nur mit Einwilligung des Bundesmi- weisungen anzuwenden:
nisteriums für Verkehr (BMV) in Anspruch genom-
A. Erläuterungen und Pläne
men werden. Die Bauvorhaben bzw. die Kosten-
und Zuschußerhöhungen gelten nach dieser – ARS Nr 1/1985 – StB 24/00.04.53/24001Va85
Einwilligung als in den Strbpl eingestellt (weiterfüh- vom 11. 12. 1984 –
rende Ausführungen siehe Abschnitt II). Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Ent-
wurfsunterlagen im Straßenbau (RE 1985) – (VkBl.
II. Grundlagen der Veranschlagung 1985, S. 352),
1. Zuständigkeit für die Veranschlagung – ARS Nr 39/1992 – StB 25/40.35.00/126Va92 vom
15. 10. 1992 –
Das Bundesministerium der Finanzen prüft – so-
Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerks-
weit es nicht darauf verzichtet – die vom BMV über-
entwürfen (RAB-BRÜ 92) – (VkBl. 1992, S. 628),
sandten Voranschläge (§ 27 BHO) und stellt den
Entwurf des Hpl auf (§ 28 BHO) – ARS Nr 5/1993 – StB 13/38.58.60-01/190Va92
vom 3. 2. 1993 –
Die Dienststellen der Länder übersenden hierfür
Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen
auf Anforderung dem BMV die jeweiligen Beiträge
Entwurfsunterlagen im Straßenbau; – RE-Vorent-
für die Voranschläge (Anmeldung zum Entwurf
würfe für Betriebseinrichtungen – (VkBl. 1993, S.
Straßenbauplan).
559) und
2. Baumaßnahme, Veranschlagungseinheit, Ver-
– RBBau Ausgabe 1970 mit Ergänzungen (für
kehrseinheit
Hochbauten) –
Die Kosten einer Baumaßnahme umfassen die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben
Baukosten und den Grunderwerb sowie Kosten- des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanz-
anteile Dritter. Sie sind sorgfältig zu ermitteln und bauverwaltungen (RBBau).
nachvollziehbar zu belegen. Im Strbpl sind Bau-
B. Kostenberechnungen
maßnahmen in der Hauptgruppe 7 und der
Grunderwerb global in der Hauptgruppe 8 zu ver- – ARS Nr 24/1984 – StB 24/38.46.00/ 24023Va84
anschlagen. Grunderwerb wird also grundsätzlich vom 12. 12. 1984 –
getrennt von den Baukosten veranschlagt. Eine Anweisung zur Kostenberechnung für Straßen-
Ausnahme bilden die Titel 745 21, 882 72, 883 71, baumaßnahmen (AKS 85) – (VkBl. 1985, S. 92) in
883 81 und 883 82. Hier ist der Grunderwerb Verbindung mit
zusammen mit den Baukosten bei den vorgenann- – ARS Nr 13/1990 – StB 24/38.46.00/31Va90 vom
ten Titeln zu veranschlagen. 1. 8. 1990 –
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 1995 402 VkBl. Amtlicher Teil
Kostenaufstellung und -fortschreibung bei Bau- halts befaßt sind, zur verantwortlichen Überprü-
maßnahmen an Bundesfernstraßen (VkBl. 1990, S. fung der Notwendigkeit verpflichtet.
567) und Der Grundsatz der Notwendigkeit von Ausgaben
– ARS Nr 39/1992 – (siehe auch unter A. Er- und Verpflichtungsermächtigungen erfordert so-
läuterungen und Pläne). wohl bei Aufstellung als auch bei Ausführung des
C. Zeitplan Hpl eine Überprüfung. Dabei wird geprüft,
Zur Beurteilung wird ferner ein Zeitplan verlangt, – ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung Bundesmittel
aus dem der voraussichtliche Baubeginn und der aufgewendet werden sollen, vom Bund allein
Bauablauf mit Kostenauswirkungen ersichtlich oder anteilmäßig zu finanzieren ist,
sind. Ausreichend hierfür ist grundsätzlich die – ob die Bundesmittel für die vorgesehene Zweck-
Ausweisung im Bau- bzw. Finanzierungsprogramm. bestimmung im Hpl notwendig sind und
Fehlen solche Ausweisungen, sind gesonderte – ob für die betroffene Zweckbestimmung Aus-
Darstellungen zu fertigen und vorzulegen. gabe- und/oder Verpflichtungsermächtigungen
Aus den Unterlagen muß die Etatreife (s. Anlage 1) benötigt werden.
ersichtlich sein. Sie richtet sich insbesondere nach
5. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
der Notwendigkeit der Maßnahme (§ 6 BHO),
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maß-
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts
nahme (§ 7 BHO),
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
den benötigten Ausgabe- und Verpflichtungser- Sparsamkeit zu beachten. Dies gilt selbstver-
mächtigungen (§ 11 BHO) und nach ständlich auch für die Aufstellung der RE-Entwürfe.
der Zweckbestimmung des Vorhabens (§ 17 Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finan-
BHO). zieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Unter-
Im Hinblick auf die Ausweisung von VERAN gilt fol- suchungen (NKU) anzustellen (§ 7 BHO).
gendes: Unter der günstigsten Zweck-Mittel-Relation ist ent-
Wird eine VKE einer VERAN baureif, so daß Haus- weder
haltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen – ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem
benötigt werden, und liegen für diese die haus- Einsatz von Mitteln oder
haltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auf-
– bei einem bestimmten Einsatz von Mitteln das
nahme in den Strbpl vor, wird die gesamte VERAN
bestmöglichste Ergebnis
im Strbpl veranschlagt. Die VERAN wird in diesem
Fall mit den genehmigten zu verstehen.
– Kostenberechnungen nach AKS 85 bzw. nach Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die
ARS 13/1990 und einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der
Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang zu
– geschätzten Kosten weiterer VKE
beschränken. Grundsätzlich übernimmt der Bund
eingestellt. nur die Kosten, zu deren Tragung er gesetzlich ver-
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für pflichtet ist.
geschätzte VKE und für VKE ohne Gesehenver- Das Schreiben
merk des BMV oder ohne Baufreigabe durch das – BMV StB 30/06.26.10/79Va93 vom 8. 9. 1993 –
BMV sind gesperrt, d. h. es können keine Verträge Einsparungen im Bundesfernstraßenbau –
eingegangen werden, in denen der Bund zu Zah- ist hierbei zu beachten.
lungen verpflichtet wird. Bei Maßnahmen des Bedarfsplans, bei denen NKU
Geschätzte Kosten können sein: vorliegen, bedarf es keiner weiteren Untersuchung.
– überprüfte Bedarfsplanangaben, Bei erheblichen Kostenänderungen sind neue NKU
durchzuführen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
– neue Kostenschätzung anhand von Vergleichs-
können nach dem Verfahren „Bundesverkehrs-
strecken bzw. Ausschreibungsergebnissen.
wegeplan“, in dafür geeigneten Fällen nach
Abweichungen sind zu begründen.
– ARS Nr 13/1986 – StB 10/20.30.73/27Va86 vom
Unterlagen zur Entsperrung müssen rechtzeitig 9. 4./25. 6. 1986 –
vorgelegt werden.
Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Wirt-
4. Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflich- schaftlichkeitsuntersuchungen (RAS-W) – (VkBl.
tungsermächtigungen 1986, S. 545)
Bei der Aufstellung und Ausführung des Hpl sind durchgeführt werden (wird z. Zt. überarbeitet).
nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum
Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von 6. Fälligkeitsprinzip
Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungser- Nach § 11 BHO dürfen im Hpl nur diejenigen Ein-
mächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Er- nahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die
füllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam
(§ 6 BHO). werden. Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflich-
Danach sind alle Dienststellen, die mit der Auf- tungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Ge-
stellung und der Ausführung des Bundeshaus- nauigkeit zu ermitteln oder zu schätzen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 403 Heft 12 – 1995
7. Zweckbestimmung Dafür sind auf dem Vorblatt der Vorentwürfe (Er-
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigun- läuterungsbericht) auf der Kostenberechnung und
gen sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. auf den weiteren Entwurfsunterlagen die Vermerke
Ihre Einteilung richtet sich nach dem Gruppierungs- gem. RE 85 vollständig anzubringen.
plan (§ 13 BHO) der Verwaltungsvorschriften zur Mit den Vermerken werden auch die Prüfungen
Haushaltssystematik des Bundes (VV-HB). nach §§ 6 und 7 BHO verantwortlich vollzogen.
Bei jedem Titel ist im Hpl bzw. im Strbpl die Zweck- Unterlagen ohne diese Vermerke entsprechen nicht
bestimmung aufgeführt. Darüber hinaus sind im § 24 BHO.
– ARS Nr 4/1976 – StB 2/17/38.02.03/2065Vms75 III. Unterlagen bei Neueinstellung einer Bau-
vom 2. 1. 1976 – maßnahme in den Straßenbauplan
Vorläufige Anweisung über die Buchung der Aus- Für die Einstellung einer Maßnahme in den Strbpl
gaben für die Bundesfernstraßen in den Aus- ist die Etatreife maßgebend.
gabeblättern – Vorl.BAFStr – (VkBl. 1976, S. 136) Insbesondere die unter Abschnitt II Ziffer 3 dieses
zusätzliche Angaben zu finden (wird z. Zt. überar- Leitfadens genannten Vorschriften legen fest, wel-
beitet). che Unterlagen zu erstellen bzw. an das BMV wei-
terzuleiten sind.
8. Veranschlagungsgrenzen Auf die Bedeutung des Erläuterungsberichtes sei
Abweichend von den allgemeinen Grenzen der Ein- hier nochmals hingewiesen. Insbesondere ist die
planung wird aus Gründen der Verwaltungsver- Vorbemerkung zur Gliederung des Erläuterungs-
einfachung zwischen Maßnahmen unterschieden, berichtes (s. ARS Nr 1/1985) zu beachten.
die global bzw. einzeln zu veranschlagen sind. Hierbei müssen auch Umstände aufgezeigt wer-
Ihre Abgrenzung ergibt sich aus dem Hpl bzw. der den, die Auswirkungen auf die Kosten der Bau-
Anlage zum Kap. 1210, dem Strbpl. Die z. Zt. gülti- maßnahme haben.
gen Veranschlagungsgrenzen – auch Einplanungs- Bei Maßnahmen der Hauptbautitel (HBT)
grenzen genannt – sind in Anlage 2 zusammenge-
– Titel 741 14 – Erweiterung von Bundesautobah-
stellt.
nen – VDE –,
9. Vorlagegrenzen – Titel 741 16 – Erweiterung von Bundesautobah-
nen (ohne VDE),
Für bestimmte global und für bestimmte einzeln zu
– Titel 741 17 – Neubau von Bundesautobahnen
veranschlagende Maßnahmen ist der Gesehen-
(ohne VDE),
vermerk des BMV auf den Unterlagen erforderlich.
Im wesentlichen richten sich diese nach – Titel 741 18 – Neubau von Bundesautobahnen –
VDE –,
– ARS Nr 40/1992 – StB 15/38.02.02/32Va92 vom
– Titel 741 27 – Neubau von Bundesstraßen und
9. 10. 1992 –
Vorlage von Entwurfsunterlagen nach den RE 1985 – zugehörender Grunderwerb der Titel 821 14, 821
(Vorlagegrenzen) – (VkBl. 1992, S. 629) in 16, 821 17, 821 18 und 821 27
Verbindung mit ist Voraussetzung, daß diese im Bedarfsplan als
– Schreiben BMV StB 27/38.71.00/40VA94 vom 22. „Vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen sind. Ausnah-
12. 1994 – mefälle ergeben sich aus Einzelfallentscheidungen
Richtlinien für die Entwurfsgestaltung – Vorlage von des BMV nach §§ 3 bzw. 6 FStrAbG.
Entwurfsunterlagen (HU-Bau) für Umbau, Erweite- Bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs-
rung und Erneuerung bestehender Nebenanlagen gesetz (EKrG) gilt
(§ 1 Abs. 4, Nr. 4 FStrG) – – ARS Nr 10/1988 – StB 17/78.10.20/25Va88 vom
bzw. nach 17. 10. 1988 –
– ARS Nr 26/1991 – StB 25/38.02.02/118Va1991 Richtlinien über das Verfahren nach dem Gesetz
vom 12. 11. 1991 – über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Vorlage von Bauwerksentwürfen für Bauvorhaben bei Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr;
an Bundesfernstraßen, (RAB-BRÜ 92) – (VkBl. hier: EKrG-Richtlinien 1988 – (VkBl. 1988, S. 850).
1991, S. 763). Für Zuwendungen nach § 5 a FStrG gelten
Als Vorlagegrenzen sind die Gesamtkosten – ARS Nr 22/1971 – StB 2/38.49.00/2003R71 vom
(Brutto), d. h. Bau- und Grunderwerbskosten zu 15. 9. 1971 –
Lasten des Bundes und die Kostenanteile Dritter Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwen-
maßgebend. dungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemein-
10.Haushaltsmäßige Verantwortung bei der Auf- den und Gemeindeverbänden nach § 5 a FStrG –
stellung der Haushaltsunterlagen (VkBl. 1971, S. 566) und
Bei der Aufstellung und Weitergabe der Haushalts- – ARS Nr 13/1975 – StB 2/38.49.10/2080NW75
unterlagen (z. B. Erläuterungen, Kostenberech- vom 18. 8. 1975 –
nungen, Pläne) sind neben den planerischen und Bundeszuwendungen für Maßnahmen nach § 5 a
technischen Ausführungen auch Haushaltsbelange FStrG; hier: Zuwendungsfähigkeit von Kosten für
und Fragen der Wirtschaftlichkeit zu erfassen und Vorsorgemaßnahmen und Umleitungsstrecken –
zu prüfen. (VkBl. 1975, S. 539).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 1995 404 VkBl. Amtlicher Teil
Darüber hinaus müssen alle Maßnahmen nach 2. Kostenänderungen in Bau befindlicher Maßnah-
§ 5 a FStrG dem BMV zur Zustimmung vorgelegt men
werden: Kostenänderungen sind, sobald sie erkennbar wer-
– Schreiben BMV StB 24/38.49.10/48Va92 vom 4. den, aber spätestens vor der nächsten Haushalts-
Januar 1993 – aufstellung dem BMV mit den dazugehörenden
Zuwendungen nach § 5 a Fernstraßengesetz Unterlagen geprüft vorzulegen. Werden für
(FStrG) – Haushaltsvollzug –. Vergaben bzw. Zahlungen Kostenfortschreibungen
Für Erneuerungsmaßnahmen der Titel 741 13/23 im laufenden Haushalt erforderlich, sind die neuen
gilt mein Haushaltsunterlagen dem BMV so frühzeitig einzu-
– Schreiben StB 24/06.26.10/67Va91 vom 13. Juni reichen, daß die Veranschlagungsänderungen im
1991 – Hpl rechtzeitig (vor Inanspruchnahme) erfolgen
Einplanungsunterlagen für die Titel 741 13/23 – kann. Begründungen für Kostenerhöhungen, gege-
Erneuerung von Bundesautobahnen und Bundes- benenfalls auch für Mengen-/Massenangaben
straßen –. (Vordersätze), sind beizufügen.
Den vorzeitigen Grunderwerb regeln die Die Anlage 3 gibt einen Überblick über die vorzule-
– ARS Nr 5/1992 – StB 16/08.22.00/5Va92 vom 28. genden Unterlagen. Als Beispiele werden 7 Fall-
1. 1992 – studien aufgezeigt.
Vorzeitiger Grunderwerb im Zusammenhang mit
Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen (VkBl. Verzeichnis der Abkürzungen
1992, S. 620),
AKS Anweisung zur Kostenberechnung von
– Schreiben BMV StB 16/08.22.00/2SH92 vom 3. Straßenbaumaßnahmen
4. 1992 –
Vorzeitiger Grunderwerb für Bundesfernstraßen; ARS Allgemeines Rundschreiben Straßen-
Für Erneuerung, Um- und Ausbau von im Bundes- bau
haushalt nicht einzeln veranschlagten Baumaß- BHO Bundeshaushaltsordnung
nahmen – und BMV Bundesministerium für Verkehr
– Schreiben BMV StB 16/08.22.00/55Va91 II vom EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz
15. 8. 1991 –
Grunderwerb für Bundesfernstraßen in der Baulast FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz
des Bundes; Abwicklung rückständigen Grunder- FStrG Bundesfernstraßengesetz
werbs für Straßenbaumaßnahmen der DDR und GG Grundgesetz
des Deutschen Reiches.
HBT Hauptbautitel
Für einzeln einzustellende Maßnahmen, für die
kein Gesehenvermerk erforderlich ist, sind dem HKR Automatisiertes Verfahren für das
BMV vereinfachte Unterlagen vorzulegen. Dies Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
sind: wesen des Bundes
– Erläuterungsbericht mit Genehmigungsvermerk, Hpl Haushaltsplan
– Übersichtslageplan aus dem genehmigten RE- NKU Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Entwurf, RAB-BRÜ 92 Richtlinien für das Aufstellen von Bau-
– Kostenberechnungen nach AKS 85 bzw. ARS werksentwürfen
13/1990. RAS-W Richtlinien für die Anlage von Straßen,
IV. Baubeginn Teil 1: Wirtschaftlichkeitsuntersuchun-
gen
Voraussetzung zum Baubeginn sind neben den
baurechtlichen Erfordernissen auch die Veran- RBBau Richtlinien für die Durchführung von
schlagung der Maßnahme im Haushalt. Bauaufgaben des Bundes im Zustän-
digkeitsbereich der Finanzbauverwal-
Planungs- und Kostenänderungen müssen vor tung
Baubeginn jeder Maßnahme trotz bereits erfolgter
Veranschlagung in den Hpl genehmigt sein. RE 1985 Richtlinien für die Gestaltung einheit-
licher Entwurfsunterlagen im Straßen-
Der Baubeginn neuer Maßnahmen und der Beginn bau
neuer VKE der HBT bedarf immer der vorherigen
Zustimmung des BMV. Strbpl Straßenbauplan
VKE Verkehrseinheit
V. Kostenfortschreibung
VERAN Veranschlagungseinheit
1. Allgemeines
Vorl.BAFStr Vorläufige Anweisung über die Bu-
Das Haushaltsrecht setzt voraus, daß die Ansätze
chung der Ausgaben für die Bundes-
im jeweiligen Haushalt richtig ermittelt worden sind
fernstraßen in den Ausgabeblättern
und somit den Grundsätzen der Haushaltswahrheit
und -klarheit entsprechen. Die Kostenberechnun- Vorl.VV-BHO Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur
gen sind daher jährlich zu überprüfen. Sobald sich Bundeshaushaltsordnung
wesentliche Änderungen nach ARS 13/1990 erge- VV-HB Verwaltungsvorschriften zur Haushalts-
ben, sind die Kosten fortzuschreiben. systematik des Bundes
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 405 Heft 12 – 1995
Anlage 1 zu ARS 15 / 1995 741 18 Neubau von Bundes-
Kriterien der Etatreife autobahnen – Ver-
kehrsprojekte Deut-
1. Vollständigkeit der Unterlagen nach § 24 BHO sche Einheit keine alle
(Erläuterungsbericht, Pläne, Kostenberechnung, 741 19 Lärmschutzmaßnah-
Zeitplan) men an bestehenden
2. Klarheit, Schlüssigkeit und Aussagefähigkeit der Bundesautobahnen bis 3000 über 3000
Unterlagen 741 23 Erneuerung von Bun-
desstraßen bis 5000 über 5000
(Umstände aufzeigen, die Auswirkungen auf die
741 25 Um- und Ausbau von
Maßnahmen haben – z. B. Altlasten, Entschädigun- Bundesstraßen bis 5000 über 5000
gen, Forderungen Dritter u. a.) 741 27 Neubau von Bundes-
3. Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit straßen
4. Verfügbarkeit der Ausgabemittel und Verpflichtungs- a) Neubau v. Strecken bis 5000 bis 5000
b) nachträgliche
ermächtigungen Lärmvorsorge über 5000 über 5000
5. Zweckbestimmung 741 29 Lärmschutzmaßnah-
6. Voraussetzungen nach § 11 BHO men an bestehenden
Bundesstraßen bis 3000 über 3000
7. Kostentragungspflicht
742 13 Erneuerung, Um-,
8. Bedarfsplanrelevanz bei Maßnahmen der Haupt- Aus- und Neubau von
bautitel Fernmeldeanlagen an
9. Beachtung des Konzeptes zur Abstufung von Bun- bestehenden Bundes-
desstraßen autobahnen bis 200 über 200
742 14 Erneuerung, Um-,
(s. auch § 6 Ziffer 1a FStrG)
Aus- und Neubau von
10. Kreuzungsvereinbarungen i. S. des ARS 10/1988 Stromversorgungs-
11. Zuschüsse und Zuwendungen und Beleuchtungsan-
Beachtung der Voraussetzungen nach §§ 23, 44, 44a lagen an bestehenden
Bundesautobahnen bis 200 über 200
BHO
742 15 Erneuerung, Um-,
(z. B. besonderes Bundesinteresse darlegen, Maß- Aus- und Neubau von
nahme noch nicht begonnen) Einrichtungen zur Be-
12. Maßnahme nach § 5a FStrG einflussung des Ver-
Beachtung der Voraussetzungen nach § 23 BHO – kehrs an bestehenden
Bundesautobahnen bis 200 über 200
besonderes Bundesinteresse darlegen – ARS 22/
742 23 Erneuerung, Um-,
1971 und ARS 13/1975 Aus- und Neubau von
13. Vollständigkeit der Prüf- und Gesehen-Vermerke im Betriebsfunkanlagen
Rahmen der Zuständigkeiten an bestehenden Bun-
(Aufgestellt – Geprüft – Gesehen bzw. Genehmi- desstraßen bis 200 über 200
gungsvermerk bei Zuständigkeit der Länder) 742 24 Erneuerung, Um-,
Aus- und Neubau von
Anlage 2 zu ARS 15 / 1995 Stromversorgungs-
und Beleuchtungsan-
Veranschlagungs- bzw. Einplanungsgrenzen lagen an bestehenden
in Kap. 1210 Bundesstraßen bis 200 über 200
Titel Zweckbestimmung Veranschlagung von 742 25 Erneuerung, Um-,
Maßnahmen mit Kosten Aus- und Neubau von
– in TDM – Einrichtungen zur Be-
global einzeln einflussung des Ver-
711 12 Hochbauten an kehrs an bestehenden
Bundesautobahnen bis 750 (Titel 712 12) Bundesstraßen bis 200 über 200
711 22 Hochbauten an 745 23 Änderungen von
Bundesstraßen bis 750 (Titel 712 22) Überführungen (§ 12
EKrG) bis 3000 über 3000
712 12 Hochbauten an (Kostenmasse)
Bundesautobahnen (Titel 711 12) über 750
745 24 Maßnahmen an Bahn-
712 22 Hochbauten an übergängen zwischen
Bundesstraßen (Titel 711 22) über 750 Bundesstraßen und
741 13 Erneuerung von Bun- Deutsche Bahn AG bis 6000 über 6000
desautobahnen bis 5000 über 5000 (Kostenmasse)
741 14 Erweiterung von Bun- 745 25 Maßnahmen an Bahn-
desautobahnen – Ver- übergängen zwischen
kehrsprojekte Deut- Bundesstraßen und
sche Einheit keine alle sonstigen Eisenbahnen bis 6000 über 6000
741 15 Um- und Ausbau von (Kostenmasse)
Bundesautobahnen bis 5000 über 5000 822 12 Erwerb privatfinan-
741 16 Erweiterung von Bun- zierter Bundesauto-
desautobahnen bahnabschnitte keine alle
a) 6- bzw. 8-streifiger 822 22 Erwerb privatfinan-
Ausbau keine alle zierter Bundesstra-
b) nachträgliche ßenabschnitte keine alle
Lärmvorsorge bis 5000 über 5000 882 72 Kostenanteil des Bun-
741 17 Neubau von Bundes- des an Kreuzungs-
autobahnen maßnahmen nach §
a) Neubau v. Strecken keine alle 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG
b) nachträgliche (Länder). Kreuzungen
Lärmvorsorge bis 5000 über 5000 zwischen Deutsche
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 1995 406 VkBl. Amtlicher Teil
Bahn AG und Landes- 883 85 Zuwendungen an
straßen in der Baulast kommunale Baulast-
des Landes bis 6000 über 6000 träger zum Aus- oder
(Kostenmasse) Neubau von Gemein-
883 73 Kreuzungen zwischen de- und Kreisstraßen,
Deutsche Bahn AG die Zubringer zu Bun-
und Landesstraßen in desautobahnen sind,
der Baulast der Ge- mit zuwendungsfähi-
meinden bis 6000 über 6000 gen Ausgaben bis 5000 (Titel 883 86)
(Kostenmasse) 883 86 Zuwendungen an
883 74 Kreuzungen zwischen kommunale Baulast-
Deutsche Bahn AG träger zum Aus- oder
und öffentlichen Stra- Neubau von Gemein-
ßen, Wegen und Plät- de- und Kreisstraßen,
zen in der Baulast der die Zubringer zu Bun-
Gemeinden und Ge- desautobahnen sind,
meindeverbänden bis 6000 über 6000 mit zuwendungsfähi-
(Kostenmasse) gen Ausgaben (Titel 883 85) über 5000
883 82 Zuschüsse nach § 17 883 87 Zuwendungen an
Eisenbahnkreuzungs- kommunale Baulast-
gesetz (EKrG) bis 300 über 300 träger zum Aus- oder
(Kostenmasse) Neubau von Gemein-
883 83 Zuwendungen an Ge- de- und Kreisstraßen,
meinden zum Aus- die Zubringer zu Bun-
oder Neubau von desstraßen in der
Ortsdurchfahrten im Baulast des Bundes
Zuge von Bundesstra- sind, mit zuwendungs-
ßen mit zuwendungs- fähigen Ausgaben bis 5000 (Titel 883 88)
fähigen Ausgaben bis 5000 (Titel 883 84) 883 88 Zuwendungen an
883 84 Zuwendungen an Ge- kommunale Baulast-
meinden zum Aus- träger zum Aus- oder
oder Neubau von Neubau von Gemein-
Ortsdurchfahrten im de- und Kreisstraßen,
Zuge von Bundesstra- die Zubringer zu Bun-
ßen mit zuwendungs- desstraßen in der
fähigen Ausgaben (Titel 883 83) über 5000 Baulast des Bundes
sind, mit zuwendungs-
fähigen Ausgaben (Titel 883 87) über 5000
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil