VkBl Nr. 16 1998
Verkehrsblatt Nr. 16 1998
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
52. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 Heft 16
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1998 Seite Nr. Datum VkBl. 1998 Seite
Eisenbahn Straßenbau
194 4. 8. 1998 Bekanntmachung der Planfeststellung 199 28. 6. 1998 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
für die Ausbaustrecke (ABS) Köln – Aachen und bau Nr. 25/1998
der S-Bahn Köln – Horrem – Düren von km 33,000 Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf
bis km 37,118 im Bereich der Stadt Düren und der – Allgemeines
Gemeinde Merzenich .................................................... 842 05.9: Verschiedenes ................................. 848
Straßenverkehr 200 4. 8. 1998 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
195 27. 7. 1998 ECE-Regelung Nr. 12, Revision 3 über Nr. 30/1998
einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sachgebiete 14.0; 17.0: Straßenrecht, Allgemei-
Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahr- nes; Haushaltsangelegen-
zeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen heiten, Allgemeines ................. 849
und deren Änderung 1.................................................... 843 Wasserstraßen
196 31. 7. 1998 Definition der frischen und leichtver- 201 24. 7. 1998 Einführung technischer Baubestimmun-
derblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 gen. DIN 19704 Stahlwasserbauten............................... 855
Satz 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Er-
leichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
(Ferienreiseverordnung) ................................................. 844
197 1. 8. 1998 42. Änderung des Systematischen Ver-
zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten
– Erfassung und statistischer Nachweis ausge-
wählter Lastkraftwagen mit Abrollvorrichtung ........... 845
Binnenschiffahrt
198 6. 8. 1998 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung......................................... 846
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 16 – 1998 842 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
– Erweiterung der Eisenbahnüberführung
Eisenbahn über den Ellebach bei km 35,287.
Nr. 194 Bekanntmachung der Planfeststellung – Neubau des Schaltpostens Düren bei km 36,9.
für die Ausbaustrecke (ABS) Köln – Neubau einer Schallschutzwand von km
– Aachen und der S-Bahn Köln – Hor- 34,463 bis km 34,813.
rem – Düren von km 33,000 bis km – Neubau von Filter-Absetz- und Versicker-
37,118 im Bereich der Stadt Düren becken bei km 35,35 südlich der Trasse,
und der Gemeinde Merzenich bei km 36,5 nördlich der Trasse und bei km
Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn- 35,95 südlich der Trasse.
Bundesamtes (EBA) vom 14. 8. 1998, Az.: 1013/1034 Sonstige Bau- und Folgemaßnahmen:
Rap 215/94, ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben – Umlegungs- und Sicherungsmaßnahmen
gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) fest- an Ver- und Entsorgungsleitungen ver-
gestellt worden. schiedener Versorgungsträger,
Der Planfeststellungsabschnitt liegt auf dem Gebiet der – Gleisbauarbeiten,
Stadt Düren und der Gemeinde Merzenich, Kreis Düren, – Realisierung von landschaftspflegerischen
von Strecken-km 33,000 bis Strecken-km 37,118. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
Die gewählte Trassenführung ist durch die vorhandene – Anpassung bzw. Neuführung von Entwäs-
DB-Strecke Köln – Aachen vorgegeben. Die Abgrenzung serungsgräben,
dieses Planfeststellungsabschnittes zu den benachbar- – Einleitung und Ableitung von Oberflächen-
ten Abschnitten erfolgte mit sachlichem Bezug auf die wasser während der Bauzeit,
konzeptionelle Gesamtplanung des Vorhabens.
– Fördern, Einleitung von Grundwasser,
Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft
– Anpassung des Straßen- und Wegenetzes.
sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen.
III. Der festgestellte Plan umfaßt zwei Bände mit
A. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)
den näher bezeichneten Anlagen. Änderungen
I. Feststellung des Planes und Ergänzungen, die sich im 1. und 2.
Gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz Deckblatt im Anhörungsverfahren bzw. als
(AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I, S. 2378, 2396) Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
wird der Plan der Deutschen Bahn AG für den Bau ergeben haben, sind im abschließenden
der Ausbaustrecke (ABS) Köln – Aachen und der Deckblatt berücksichtigt, das insoweit die
S-Bahn Köln – Horrem – Düren, BA 10, ursprünglichen Planunterlagen ersetzt.
Merzenich/Düren von km 33,000 bis 37,118 ein- IV. Wasserrechtliche Erlaubnis
schließlich der Folgemaßnahmen mit den in den Die Planfeststellung nach § 18 AEG beinhaltet
Planunterlagen eingetragenen Änderungen nach gemäß §§ 7 und 14 WHG in Verbindung mit §§
Maßgabe der nachfolgenden Vorbehalte, Erlaub- 24 ff LWG NW die erforderlichen wasserrecht-
nisse und Nebenbestimmungen festgestellt. lichen Erlaubnisse.
Die Planfeststellung umfaßt gemäß § 75 Abs. V. Forsthoheitliche Entscheidung
1 Verwaltungsverfahrensgesetz alle nach den
Mit dem Planfeststellungsbeschluß werden
Rechtsvorschriften erforderlichen behörd-
gemäß § 18 AEG in Verbindung mit § 75
lichen Entscheidungen.
VwVfG die Genehmigungen gemäß §§ 9 und
II. Gegenstand der Planfeststellung 10 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung
– Umbau und Erweiterung der vorhandenen mit § 43 Forstgesetz für das Land Nordrhein-
elektrifizierten Strecke für eine Entwurfsge- Westfalen (LFoG) ausgesprochen.
schwindigkeit von V = 250 km/h / 220 km/h für VI. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen
zwei Fernbahngleise von km 33,000 bis km Die Nebenbestimmungen und Schutzauflagen
37,118 sowie einer 2-gleisigen S-Bahn- in Teil A.1.6 des Beschlusses richten sich ins-
Trasse für V = 120 km/h, welche ab km 35,7 besondere auf die Bereiche:
bis zum Abschnittsende eingleisig weiterge-
führt wird, einschließlich Erstellung der zuge- – Landschaftspflegerische Begleitplanung
hörigen Damm- und Einschnittsbauwerke. – Baustelleneinrichtungsflächen und Transport-
wege sowie Nachbarschaftsschutz
– Bau eines 2-gleisigen Überholungsbahn-
hofes ab ca. km 36,7, welcher in den – Sicherungsmaßnahmen an Ver- und Ent-
Abschnitt 10,1 übergeht. sorgungsleitungen
– Neubau einer Feldwegbrücke bei km 33,749. – Schallschutzmaßnahmen
– Neubau bzw. Erweiterung einer Straßen- – Erschütterungen
überführung (L 255/K 41) bei km 34,820. – Verwertung von Aushub- und Abbruch-
– Erweiterung der Eisenbahnüberführung bei massen
km 36,122. – Oberirdische Gewässer und Grundwasser.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 843 Heft 16 – 1998
VII. Entscheidung über Anträge und Einwendungen Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festge-
Die in dem Verfahren vorgebrachten Ein- stellten Planes vom 7. 9. 1998 bis 21. 9. 1998 ein-
wendungen und Anträge werden zurückgewie- schließlich bei der Gemeindeverwaltung Merzenich,
sen, soweit ihnen nicht Rechnung getragen Valdersweg 1, und dem Tiefbauamt der Stadtver-
oder in dieser Entscheidung entsprochen waltung Düren, Zollhausstraße 40, während der all-
wurde bzw. sie sich nicht im Laufe des Ver- gemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
fahrens erledigt haben. Soweit in Rechte Dritter Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und Be-
eingegriffen wird, geben Zusagen, Auflagen gründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann
und Vorbehalte des Beschlusses diesen bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des
unmittelbar Rechte gegen den Vorhabenträger. Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonatigen
Rechtsbehelfsfrist (Klagefrist) von den Betroffenen und den-
B. Rechtsbehelfsbelehrung jenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben,
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln,
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage Am Alten Ufer 1, 50668 Köln, angefordert werden.
beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- Köln, den 14. August 1998
rhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, Eisenbahn-Bundesamt
erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich Außenstelle Köln
zu erheben. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letz- Im Auftrag
te Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Wester
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß
zugestellt wurde. (VkBl. 1998 S. 842)
Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch das Bundes-
ministerium für Verkehr, dieses vertreten durch das
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten
Ufer 1, 50668 Köln) und den Gegenstand des Klage-
begehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die
zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und
Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-
Straßenverkehr
mittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht wer-
den, können vom Gericht zurückgewiesen werden.
Nr. 195 ECE-Regelung Nr. 12, Revision 3 über
einheitliche Bedingungen für die Ge-
Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Be-
nehmigung der Kraftfahrzeuge hin-
teiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-
lehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll- sichtlich des Schutzes des Fahr-
mächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag zeugführers vor der Lenkanlage bei
stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts Unfallstößen und deren Änderung 1
und Behörden können sich auch durch Beamte oder Bonn, den 27. Juli 1997
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie StV 18/37.18.03-06/3 Va 97 V
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Das Inkrafttreten einer Verordnung zur Revision 3 der
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan- ECE-Regelung Nr. 12 nach dem Übereinkommen vom
feststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage der 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Be-
Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundes- dingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen-
schienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der gegenseitige Anerkennung der Genehmigung und deren
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Änderung 1 nach der Revision 2 dieses Übereinkom-
der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan- mens wurde am 8. Juli 1998 im Bundesgesetzblatt Teil II
feststellungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Seite 1386 bekanntgemacht.
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb Nach Artikel 2 dieser Verordnung tritt die Revision 3 der
eines Monats nach der Zustellung dieses Planfest- ECE-Regelung Nr. 12 mit Wirkung vom 24. August 1993
stellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht und die Änderung 1 der Revision 3 mit Wirkung vom 12.
für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz Dezember 1996 in Kraft.
5, 48143 Münster, gestellt und begründet werden.
Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 12 (BGBl. 1989 II
S. 530) ist am 24. August 1993 für die Bundesrepublik
C. Auslegung des Beschlusses und Hinweis zur Zu- Deutschland außer Kraft getreten.
stellung Bundesministerium für Verkehr
Der Beschluß gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Im Auftrag
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwen- Grupe
dungen erhoben haben, als zugestellt. Dies gilt nicht
für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbe-
schluß zugestellt wurde. (VkBl. 1998 S. 843)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 1998 844 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 196 Definition der frischen und leichtver- verkehren. Dieses Verbot gilt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2
derblichen Lebensmittel im Sinne des Nr. 2 Buchstaben a bis d StVO nicht für die Beförderung
§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Straßen- von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, fri-
verkehrs-Ordnung (StVO) und des § 3 schem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, fri-
schen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fisch-
Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Er-
erzeugnissen sowie leichtverderblichem Obst und Ge-
leichterung des Ferienreiseverkehrs müse. Diese Lebensmittel sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
auf der Straße (Ferienreiseverord- Ferienreiseverordnung auch vom Fahrverbot des § 1
nung) Ferienreiseverordnung ausgenommen. Nach Anhörung
Bonn, den 31. Juli 1998 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
StV 12/36.42.30 und Forsten gebe ich im Einvernehmen mit den für den
Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO dürfen an Sonn-und Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen
Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr obersten Landesbehörden im Sinne der oben genannten
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht Vorschriften folgende Liste der als frisch bzw. leichtver-
über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht derblich zu bezeichnenden Lebensmittel bekannt:
1. Frische Milch und frische Milcherzeugnisse
Art des Produkts Kennzeichnungshinweise eines
frischen Produkts haltbaren Produkts
– Frische Milch
Rohmilch “Rohmilch” –
Vorzugsmilch “Vorzugsmilch” –
Vollmilch, teilentrahmte “pasteurisiert” “ultrahocherhitzt”
(fettarme) Milch “hocherhitzt” “sterilisiert”
entrahmte Milch “H” + Milchsorte
Werkmilch
– frische Milcherzeugnisse
Sauermilcherzeugnisse
Joghurterzeugnisse
Kefirerzeugnisse keine Angabe der “ultrahocherhitzt”
Buttermilcherzeugnisse Wärmebehandlung “sterilisiert”
Sahneerzeugnisse “wärmebehandelt”
Milchmischerzeugnisse “H” + Produktbezeichnung
Molkenmischerzeugnisse
Frischkäse/Frischkäse-
zubereitung
– Milch, Milcherzeugnisse – –
und Milchrückstände zu
Futterzwecken bei
Erzeugerbetrieben
2. Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse unter Schutzgas), die lediglich gekühlt sind.
– Frisches Fleisch (nicht jedoch in tiefgefrorenem Unter Bearbeiten sind Tätigkeiten wie Aus-
Zustand) nehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zer-
kleinern zu verstehen, die die Fischerzeugnisse
– Frische Fleischerzeugnisse:
in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändern
frische Fleischerzeugnisse sind alle ständig
kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. – lebende Muscheln
Als nicht unter den Begriff „frisch“ fallende – lebende Fische aus Aquakultur
Fleischerzeugnisse sind folgende nicht küh-
lungsbedürftige Produkte anzusehen: – Krebs- und Weichtiere, sofern sie nicht unter den
o. g. Begriff „frische Fischerzeugnisse“ fallen, da
– länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste
sie bereits an Bord gekocht wurden (beispiels-
(z. B. Salami),
weise Krabben)
– länger gereifte Rohware (z. B. Rohschinken).
– sonstige Fischerzeugnisse, die in mikrobieller
3. Frische Fische, lebende Fische und frische Fisch-
Hinsicht leicht verderblich sind und deren Ver-
erzeugnisse
kehrsfähigkeit nur bei ständiger Kühlung erhal-
– Frische Fischerzeugnisse: ten werden kann. Dies sind in diesem Zusam-
Ganze oder bearbeitete Fischerzeugnisse (ein- menhang beispielsweise Feinkostsalate mit
schließlich Vakuumverpackung und Verpackung Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 845 Heft 16 – 1998
Nicht unter den Begriff „frisch“ fallen: Anchosen, feln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom
Marinaden, Räucherfischprodukte, pasteurisierte 1. Januar bis 10. August verladen werden).
oder sonst haltbar gemachte Erzeugnisse. Bundesministerium für Verkehr
4. Leichtverderbliches Obst und Gemüse Im Auftrag
Grupe
Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (ver-
packt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartof- (VkBl. 1998 S. 844)
Nr. 197 42. Änderung des Systematischen Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
Verzeichnisses der Fahrzeug- und hörden gebe ich nachstehende Änderung des Systema-
Aufbauarten tischen Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten
bekannt:
– Erfassung und statistischer Nach-
weis ausgewählter Lastkraftwagen
mit Abrollvorrichtung In der Gruppe 4 „Lastkraftwagen“ werden folgende
Bonn, den 11. August 1998 Schlüsselnummern und Bezeichnungen neu aufgenom-
StV 15/36.17.06-01 men:
Erläuternd dazu bemerke ich: Ich bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten und
Aus Gründen der materiellen Bedarfsdeckung nach dem stelle anheim, bei Anlage 2 der Richtlinie zum
Bundesleistungsgesetz ist es erforderlich, ausgewählte Fahrzeugbrief (VkBl. 1972, S. 373) einen Hinweis auf
Lastkraftwagen mit Abrollvorrichtung besonders zu erfas- diese Verlautbarung anzubringen.
sen und statistisch nachzuweisen.
Bundesministerium für Verkehr
Das Systematische Verzeichnis der Fahrzeug- und Auf-
Im Auftrag
bauarten wird ausschließlich um die vorgenannten Fahr-
Grupe
zeuggruppen erweitert.
Da Anhänger sowie LKW mit Absetz- bzw.
Abgleitvorrichtung nicht benötigt werden, wird auf die Zu-
teilung von Schlüsselnummern für diese Fahrzeugarten
verzichtet. (VkBl. 1998 S. 845)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 1998 846 VkBl. Amtlicher Teil
3. Nach Kapitel 22 wird folgendes Kapitel 22a eingefügt:
Binnenschiffahrt „KAPITEL 22a
Nr. 198 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE,
zur vorübergehenden Abweichung DEREN LÄNGE 110 M ÜBERSCHREITET
von der Rheinschiffsuntersuchungs- § 22a.01
ordnung über
Anwendung des Teils I
1. Gemeinsame Wandung zwischen
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen
Fahrgasträumen und Brennstoff-
Seeschiffe, ist zusätzlich zu § 2.03 Nr. 3 die Unter-
tanks (§ 3.04) *) suchungskommission, die später das Attest ausstellen
2. Ankerausrüstung – Heckanker auf soll, vor Baubeginn durch den Eigner oder seinen Bevoll-
Schubbooten (§ 10.01 Nr. 4) **) mächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungs-
3. Sonderbestimmungen für Fahr- kommission führt während der Bauphase Besichtigun-
zeuge, deren Länge 110 m über- gen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn
schreitet (Kapitel 22a) **) vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der
4. Typprüfung der Fahrtenschreiber eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert,
(§ 23.05) **) daß sie die Bauaufsicht durchführt.
5. Übergangs- und Schlußbestim- § 22a.02
mungen (§ 24.02 Nr. 2) Anwendung des Teils II
a) Lichte Breite von Türen von Fahr-
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten
gastkabinen (§ 15.07 Nr. 2a Satz
zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die §§
2) *) 22a.03 bis 22a.05.
b) Zum Schieben geeignete Fahr-
zeuge (§ 16.01 Nr. 2) *) § 22a.03
Festigkeit, Schwimmfähigkeit und Stabilität
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. 1. Bei Fahrgastschiffen muß zusätzlich zu Kapitel
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel 15 genügende Festigkeit des Schiffskörpers im
4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs- Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a durch eine
untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. Bescheinigung einer anerkannten Klassifikati-
II S. 3822) und § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungs- onsgesellschaft nachgewiesen sein.
ordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822 – An- 2. Bei Seeschiffen muß zusätzlich zu Kapitel 20 der
lageband –) verordnen die Wasser- und Schiffahrts- Bereich der Laderäume mit Wallgängen und
direktionen West und Südwest: Doppelboden ausgeführt sein.
§1 3. Bei allen übrigen Fahrzeugen mit L von mehr als
110 m gelten die Nummern 4 bis 8.
Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung ist in folgender
Fassung anzuwenden: 4. Genügende Festigkeit des Schiffskörpers im
Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a und genü-
1. In § 3.04 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gende Festigkeit der Verbände (Längs- und
gefaßt: Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) unter
„2. Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle Berücksichtigung der besonderen Bauweise
dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen nach Nummer 5 müssen durch eine Bescheini-
keine gemeinsamen Begrenzungsflächen gung einer anerkannten Klassifikationsgesell-
haben, die im normalen Betrieb unter dem stati- schaft nachgewiesen sein.
schen Druck der Flüssigkeit stehen. 5. Das Fahrzeug muß im Bereich der Laderäume
3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-, als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und
Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl Doppelboden ausgeführt sein.
oder einem anderen gleichwertigen nichtbrenn- a) Der Abstand zwischen der Seitenwand des
baren Werkstoff hergestellt sein.“ Schiffes und der Seitenwand der Laderäume
2. In § 10.01 Nr. 4 wird folgender Text als Absatz 1 ein- muß mindestens 0,60 m betragen.
gefügt. Der bisherige Text wird Absatz 2. b) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,40
„4. Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Ver- m betragen.
bänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt 6. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabi-
sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, lität im Leckfall muß für den ungünstigsten Be-
deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P ladungszustand nachgewiesen werden. Dabei ist
beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen von folgenden Voraussetzungen auszugehen:
Zusammenstellungen (als nautische Einheit a) Die Innenhülle der Laderäume sowie das
betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.“ Kollisionsschott und Schotte zwischen Lade-
räumen und Maschinenräumen sind als unbe-
schädigt anzusehen.
*) erstmals erlassen b) Es sind folgende Werte für die Flutbarkeit ein-
**) Wiederholung ohne Änderung zusetzen:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 847 Heft 16 – 1998
Wohnungen 95 % § 22a.05
Maschinen- und Betriebsräume 85 % Zusätzliche Ausrüstung
Doppelböden, Wallgänge, Öltanks, Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen:
Ballasttanks und sonstige Tanks je a) über eine vom Steuerhaus bedienbare Bug-
nach dem, ob sie ihrer Bestimmung strahlanlage mit einer Leistung von mindestens
entsprechend für das auf der Ebene 250 kW verfügen, die auch bei unbeladenem
der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug wirksam ist;
Schiff als voll oder leer angenommen
b) – über einen Doppelschraubenantrieb mit zwei
werden müssen, 0 oder 95 %.
Maschinen oder
c) Bei dem rechnerischen Nachweis ist grund- – über einen Einschraubenantrieb und eine
sätzlich von der Flutung jeweils nur einer Ab- Bugstrahlanlage nach a, die zusätzlich minde-
teilung auszugehen. Im Bereich der Doppel- stens in Längs- und Querrichtung wirksam ist
hülle ist mindestens von der Flutung jeweils und eine Leistung von mindestens 500 kW hat,
zweier in Längsrichtung benachbarter Zellen verfügen;
auszugehen. Dabei ist die Ausdehnung des
Schadensbereiches in Längsrichtung mit 0,10 c) über ein festinstalliertes Lenzsystem nach § 8.06
L anzunehmen. verfügen;
d) über eine Navigationsradaranlage mit Wendean-
d) Wenn der Bereich der Maschinenräume nicht in zeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;
Doppelhüllenbauweise nach Nummer 5 aus- e) die Anforderungen des § 23.09 erfüllen.
geführt ist, muß das Fahrzeug auch bei Flutung
eines Maschinenraumes schwimmfähig bleiben. § 22a.06
Anwendung des Teils III
Im Endzustand der Flutung nach Buchstabe c
oder d darf ein Restsicherheitsabstand von 100 Für die Mindestbesatzung der Motorschiffe mit L von
mm nicht unterschritten und eine Neigung des mehr als 110 m gilt § 23.10 Stufe 3.
Fahrzeugs von 5¯ nicht überschritten werden.
§ 22a.07
Der rechnerische Nachweis gilt auch als erbracht, Anwendung des Teils IV bei Umbauten
wenn Berechnungen nach Rn 110 295 des ADNR Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110
mit positivem Ergebnis vorgelegt werden. m umgebaut werden, darf die Untersuchungskom-
mission Kapitel 24 nur anwenden aufgrund von be-
7. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, ist da-
sonderen Empfehlungen der Zentralkommission für
rüber hinaus der Einfluß des Winddruckes und
die Rheinschiffahrt.
der freien Oberflächen zu berücksichtigen. Bei
Fahrzeugen, die ungesicherte Container beför- Aufgrund der Empfehlungen der Zentralkommission
dern, darf darüber hinaus in der Endschwim- für die Rheinschiffahrt kann die Untersuchungskom-
mlage Seite Deck nicht zu Wasser kommen. mission nach § 2.19 Nr. 1 Abweichungen von §
22a.03 zulassen.“
8. Soweit zur Erfüllung der Voraussetzungen nach 4. In § 23.05 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Nummer 6 notwendig, ist die Ebene der größten
„Ein in Betriebsform A1 beziehungsweise A2 einge-
Einsenkung neu festzusetzen.
setztes Schiff muß die Fahrt ununterbrochen wäh-
rend acht beziehungsweise sechs Stunden einstel-
len, wenn ein von einem Rheinuferstaat oder Belgien
§ 22a.04 den Anforderungen der Anlage H entsprechender typ-
Manövriereigenschaften geprüfter Fahrtenschreiber vorhanden ist und dieser
Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen ausrei- ordnungsgemäß funktioniert.“
chende Fahr- und Manövriereigenschaften nach 5. In § 24.02 Nr. 2 wird die Tabelle der Übergangsvor-
Kapitel 5 auch im unbeladenen Zustand nachweisen. schriften wie folgt geändert:
§§ und Nr. INHALT FRIST bzw.
BEMERKUNGEN
... ... ...
... ... ...
“15.07 Nr. 2a Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und für das Maß von 0,7 m gilt
zweiter Satz sonstigen kleinen Räumen N.E.U.
... ... ...
... ... ...
KAPITEL 16
16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge,
zum Schieben geeigneten Fahrzeug die vor dem 01. 01. 1995 zum Schie-
ben ohne eigene Spannvorrichtung
zugelassen worden sind.“
... ... ...
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 1998 848 VkBl. Amtlicher Teil
§2 zur Stellungnahme vorgelegen. Der Leitfaden wurde
Inkrafttreten, Außerkrafttreten auch im Rechnungsprüfungsausschuß des Haushalts-
ausschusses des Deutschen Bundestages behandelt
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
und dort zustimmend zur Kenntnis genommen.
§ 1 Nr. 2 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998,
§ 1 Nr. 1,3 und 5 mit Ablauf des 30. Septembers 2001 Um künftig den Planungsentscheidungen Einschnitt oder
außer Kraft. Tunnel oder den Entscheidungen zugunsten kostenin-
tensiver Teilabdeckungen, Einhausungen oder Galerien
Münster, den 6. August 1998
ein einheitliches Bewertungsverfahren zugrunde zu
Wasser- und Schiffahrtsdirektion legen, führe ich hiermit den „Leitfaden für die Planungs-
West entscheidung Einschnitt oder Tunnel“, Ausgabe 1998, für
Machens den Bereich der Bundesfernstraßen ein. Er ist in allen
Planungsfällen anzuwenden, bei denen alternative tech-
Mainz, den 6. August 1998 nische Lösungen vergleichend zu bewerten sind.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Zur Anwendung des Leitfadens wird folgendes bemerkt:
Südwest
Rost (1) Der Leitfaden dient in erster Linie dazu, die Planungs-
entscheidung „Einschnitt oder Tunnel“ vorzubereiten so-
ZKR 1998-I-20 (§ 1 Nr. 1) wie transparent und nachvollziehbar zu machen. Hierzu
ZKR 1998-I-17 (§ 1 Nr. 2 und 4) sind die im Regelfall in Frage kommenden Abwägungs-
kriterien zusammengestellt und Hinweise zu deren Be-
ZKR 1998-I-15 (§ 1 Nr. 3) wertung gegeben. Die Entscheidungsfindung erfolgt über
ZKR 1998-I-18 und 19 (§ 1 Nr. 5) eine Bewertungsmatrix.
(2) Der Leitfaden behandelt die konkrete Planungs-ent-
(VkBl. 1998 S. 846) scheidung für eine bestimmte technische Lösung in
einem Teilabschnitt der Straße, nicht aber den Vergleich
verschiedener Trassen ganzer Straßenzüge im Netz.
Straßenbau (3) Die Alternativen Einschnitt oder Tunnel kommen in
technischer Hinsicht nur bei einer oberflächennahen Lage
Nr. 199 Allgemeines Rundschreiben Straßen- der Straße in Betracht. Mit dem im Leitfaden beschriebe-
bau Nr. 25/1998 nen Bewertungsverfahren können daneben aber auch
Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf Tunnellösungen mit unterschiedlichen Längen sowie alter-
– Allgemeines native Lösungen wie Teilabdeckungen, Einhausungen und
05.9: Verschiedenes Galerien vergleichend betrachtet werden.
Bonn, den 28. Juni 1998 (4) Das Bewertungsverfahren ist in allen Stadien der
StB 25/38.50.00/44 Va 98 Planung anwendbar, beginnend mit dem Raumordnungs-
verfahren über die Linienbestimmung und dem Vorentwurf
Oberste Straßenbaubehörden bis zum Planfeststellungsverfahren. Mit zunehmender
der Länder Planungstiefe nimmt dabei auch der Umfang und die
Genauigkeit der Beurteilung verschiedener Lösungen zu.
Planung und Entwurf; Die Entscheidungen vorausgegangener Planungsstadien
– Leitfaden für die Planungsentscheidung Ein- können durch neuere Ergebnisse oder Bewertungen
schnitt oder Tunnel grundsätzlich wieder in Frage gestellt werden.
Allgemeines Rundschreiben Nr. 17/1995 vom 31. Mai
(5) Wegen der Vielzahl und Vielfalt der Planungsparameter
1995 – StB 30/38.43.00/2 Va 95 – (Planung und
und den in jedem Einzelfall unterschiedlichen Rand-
Entwurf; Kostenmanagement bei Maßnahmen des
bedingungen sind im konkreten Anwendungsfall die
Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen)
Vollständigkeit und Anwendbarkeit der im Leitfaden genann-
ten Kriterien zu prüfen. Der Leitfaden stellt insofern in erster
Angesichts zunehmender Ausgaben für den Bau und den
Linie eine Arbeitshilfe dar, wesentliche Abweichungen hier-
Betrieb von Straßentunneln hatte der Bundesrechnungs-
von sind jedoch im Einzelfall zu begründen.
hof unter Bezug auf einen konkreten Fall angeregt, für
die Planungsentscheidung, ob eine Straße in einem Ein- (6) Wesentliche Grundlage des Bewertungsverfahrens
schnitt geführt werden kann oder aufgrund der örtlichen sind die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:
Randbedingungen ein Tunnel vorgesehen werden muß, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ (RAS-W), Ausgabe
allgemeingültige Kriterien und Abwägungsverfahren vor- 1986, in denen u. a. zu einigen Abwägungskriterien Be-
zugeben. wertungsansätze nach Marktpreisen enthalten sind.
Von einer ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Vertretern des Weitere Bewertungsansätze sind den sonstigen ein-
Bundesverkehrsministeriums und einiger Länder wurde schlägigen Regelwerken zu entnehmen.
hierzu der „Leitfaden für die Planungsentscheidung (7) Das Ergebnis des Bewertungsverfahrens ist in über-
Einschnitt oder Tunnel“ erarbeitet. Dem Leitfaden ist sichtlicher Form als Bewertungsmatrix gemäß dem in
als Anhang ein Musterbeispiel beigefügt. Anlage 1 zum Leitfaden beigefügten Muster darzustellen.
Der Entwurf des Leitfadens hat den Obersten Straßen- Die Planungsentscheidung ist anhand der Bewer-tungs-
baubehörden der Länder und dem Bundesrechnungshof matrix ausführlich zu begründen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 849 Heft 16 – 1998
(8) Ergeben sich aus der Planungsentscheidung wesent- 1. Die Kostenzuordnung zwischen Bund und Ländern,
liche Kostenerhöhungen der Maßnahme gegenüber der die durch Artikel 104 a Grundgesetz geregelt ist,
bisherigen Planung, so sind die „Anweisungen zum bleibt unberührt.
Kostenmanagement“ nach Allgemeinem Rundschreiben 2. Die gänzlich überholten Begriffe UA III-Pauschale,
Straßenbau Nr. 17/1995 vom 31. Mai 1995 – StB UA- und UI-Mittel wurden ersatzlos gestrichen.
30/38.43.00/2 Va 95 – besonders zu beachten.
3. Die Ausgabenzuordnung enthält lediglich einen
Ihre Erfahrungen bei der Anwendung des Leitfadens bitte Leitfaden als Entscheidungshilfe und erhebt keinen
ich mir bei Bedarf, spätestens aber bis zum 1. Oktober Anspruch auf Vollständigkeit. In diesem Zusammen-
1999 mitzuteilen. hang mache ich darauf aufmerksam, daß sie ur-
Der „Leitfaden für die Planungsentscheidung Einschnitt oder sprünglich für den Bereich des konstruktiven
Tunnel“ ist beim Verkehrsblatt-Verlag (Dokument- Nr. B Ingenieurbaus erarbeitet worden ist. Ich beabsichtige
5004), Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, zu beziehen. jedoch, die Ausgabenzuordnung künftig jährlich zu
Bundesministerium für Verkehr aktualisieren und fortzuschreiben; ich strebe langfri-
Im Auftrag stig auch an, den Tätigkeitskatalog so vollständig wie
Dr.-lng. H u b e r möglich zu gestalten. Ich bitte Sie daher, mir bis zum
(VkBl. 1998, S. 848) Jahresende 1999 Ihre Erfahrungen mit der > Ausga-
benzuordnung 1998 < mitzuteilen; Änderungs- und
Ergänzungswünsche zur weiteren Vervollständigung
Nr. 200 Allgemeines Rundschreiben Straßen- werden erbeten.
bau Nr. 30/1998 4. Unter Ziffer 113 ff. ist das Thema > Zustandser-
Sachgebiete 14.0; 17.0: fassung und -bewertung der Straßenbefestigung von
Straßenrecht, Allgemei- Bundesfernstraßen < neu aufgenommen worden; auf
nes; Haushaltsangele- das mit Ihnen abgestimmte ARS Nr. 27/1996 vom 9.
genheiten, Allgemeines August 1996 – StB 26/38.56.80/65 Va 96 – wird
Bonn, den 4. August 1998 Bezug genommen.
StB 15/38.06.20-01/34 Va 98 II 5. Die Themen > Kampfmittelräumung < und > Denk-
Oberste Straßenbaubehörden malschutz < sind noch nicht in der Neufassung be-
der Länder rücksichtigt. Zu beiden Themen sind jeweils noch
weitere Abstimmungen erforderlich; gegebenenfalls
nachrichtlich: wird ein gesondertes Rundschreiben entworfen,
Bundesanstalt für Straßenwesen wobei zu entscheiden sein wird, ob eine zusätzliche
Übernahme der (problemorientierten) Ergebnisse in
Bundesrechnungshof
die Ausgabenzuordnung möglich und sinnvoll ist.
DEGES
6. Den Erlaß vom 20. Juni 1986 – StB 15/38.06.20-
BMV-Außenstelle Berlin 01/13 Va 86 – hebe ich hiermit auf.
Ausgabenzuordnung Die erläuternden Schreiben
Mein Schreiben vom 20. 6. 1986 – StB 15/38.06.20- – StB 15/38.06.20-01/13 Va 86 II vom 27. Januar
01/13 Va 86 – 1987,
Anlage: 1 – StB 28/15/38.06.20-01/13 BL 91 vom 16.
September 1992 an Berlin, Brandenburg,
Mit Schreiben vom 20. 6. 1986 – StB 15/38.06.20-01/13
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Va 86 – hatte ich die > Ausgabenzuordnung < eingeführt.
Anhalt sowie Thüringen
Die Praxis hat gezeigt, daß sich die > Ausgabenzu-
– StB 15/38.06.20-01/2 BL 95 vom 6. Juli 1995
ordnung 1986 < bewährt hat. Auf vielfachen Rat habe ich
nunmehr die > Ausgabenzuordnung 1986 < redaktionell sind weiterhin anzuwenden.
überarbeitet und moderne Terminologie in den Text auf-
genommen, soweit sich diese durchgesetzt hat. Bundesministerium für Verkehr
Zur Handhabung der > Ausgabenzuordnung 1998 < Im Auftrag
mache ich auf folgendes aufmerksam: Dr.-Ing. Huber
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 1998 850 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil