VkBl Nr. 22 1988

Verkehrsblatt Nr. 22 1988

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VkBI   Amtlicher         Teil                                      791                                                      Heft 22 - 1988


  5. Tag des Abschlusses                                                                                             DM/100 kg
     der Sonderabmachungen:     14. Oktober 1988                            von    Bremen
  6. Dauer der                                                              nach Rheda-Wiedenbrück                        3,25
     Sonderabmachungen:         ab 1. November 1988 auf unbe-
                                                                                   Sendenhorst                            3,40
                                stimmte Zeit, mindestens je-
                                doch bis zum 31. Januar 1989                       Ahaus, Brühl Erft-
                                                                                   kreis, Bonn, Düren,
  7.Wichtigste                                                                     Düsseldorf,      Duis-
    Sonderbedingungen:          Nummer 7 der Vorschriften                          burg, Gelsenkirchen,
                                für   die   Frachtberechnung                       Haan, Jülich, Köln,
                                (AKT Teil 11 Abschnitt 1) gilt                     Krefeld,    Kreuzau,
                                entsprechend.
                                                                                   Monheim Kr. Mett-
                                Aegelmäßig ein Versand ort mit                     mann,       Aatingen,
                                einer Beladestelle und ein                         Aemscheid, Wupper-
                                Empfangsort mit einer Entlade-                     tal                                    3,50
                                steIle je Beförderung.
                                                                                   Viersen                                3,75
                                In Ausnahmefällen ist die Bela-
                                                                                   Geseke,     Sundern
                                dung an zwei Versandorten so-
                                                                                   (Sauerland)                            3,80
                                wie die Entladung an bis zu
                                drei Empfangsorten je Beför-                       Gummersbach,
                                derung vereinbart. Entfernung                      Lindlar                                4,20
                                zwischen den Empfangsorten                         * Mayen                                4,80
                                höchstens 100 km. Hierbei gilt                                              ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                das Entgelt nach der Sonder-              3. Güterart:                      Papier, unbearbeitet
                                abmachung nur bis zum ersten                                                * Zellulose
                                Empfangsort. Die Vor- und
                                                                          4.Gütermenge:                     mindestens 500 t
                                Nachlaufbeförderungen       wer-
                                                                                                            jeweils in 3 Monaten
                                den nach Tarif vergütet, ent-
                                geltpflichtig jeweils mindestens          5. Tag des Abschlusses
                                51.                                          der Sonderabmachung:           29. August 1988
                                Auftragsvergabe möglichst in              6. Dauer der
                                Gebiete, in denen anschließen-               Sonderabmachung:               ab 1. September 1988 auf un-
                                de Belademöglichkeit besteht.                                               bestimmte Zeit, mindestens je-
                                                                                                            doch bis zum 30. November
                                                                                                            1988
5. Sonderabmachung Nr. 07998                                              7.Wichtigste
   1. Name des Unternehmers: Werner Ehrich                                  Sonderbed ing ungen:            mindestens 15 t, nur eine Be-
                             Spedition GmbH                                                                 und eine Entladestelle je Beför-
   2. Verkehrsverbindungen                                                                                  derung
      und vereinbarte
      Beförderu ngsentgelte:            DM/100 kg                        7. Sonderabmachung Nr. 10401
      von Bremen                                                           1. Name des Unternehmers:        Uwe Motzkus
                                            4,50                          2. Verkehrsverbindungen:          von Hamburg, Kiel, Lübeck
      nach Neu-Isenburg
             Karlsruhe                      5,20                                                            nach Orten in der Bundesrepu-
                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                         blik Deutschland      ein-
                                                                                                                 schließlich Berlin (West)
   3. Güterar1:              Papier, unbearbeitet                                                           und umgekehrt im Aundlauf-
   4.Gütermenge:             mindestens 500 t                                                                    verkehr
                             jeweils in 3 Monaten                          3. Güterart:                     Güter     in   Sattelanhängern
   5 .Tag des Abschlusses                                                                                   (Trailern) im durchgehenden
      der Sonderabmachung:   11. Juli 1988                                                                  Ein-/ Ausfuhrverkehr, unbela-
   6. Dauer der                                                                                             dene Trailer
      Sonderabmachung:       ab 12. Juli 1988 auf unbe-                    4. Gütermenge:                   mindestens 500 t jeweils in 3
                             stimmte Zeit, mindestens je-                                                   Monaten; Leergewichte der
                             doch bis zu um 11. Oktober                                                     Trailer bleiben bei Ermittlung
                              1988                                                                          der Mindestmenge außer An-
   7. Wichtigste                                                                                            satz
      Sonderbedingungen:      mindestens 20 t und nur eine                 5. Vereinbarte
                              Beladestelle je Beförderung                     Beförderungsentgelte:         1,45 DM je Tarifkm im Rund-
                                                                                                            lauf einschließlich etwaiger Be-
6. Sonderabmachung Nr. 08111
                                                                                                            förderungen von unbeladenen
   1. Name des Unternehmers:     Wilhelm Kloft                                                              Trailern und Fahrten nur des
                                 Transportgesellschaft mbH                                                  Kraftfahrzeugs
   2. Verkehrsverbindungen                                                                                  99f. zuzüglich Umsatzsteuer
      und vereinbarte
                                                                           6. Tag des Abschlusses
      Beförderungsentgelte:                DM/100 kg
                                                                              der Sonderabmachung:          10. September 1988
      von Bremen
                                                                           7. Dauer der
      nach Osnabrück                           2,24                           Sonderabmachung:              ab 10. September 1988 auf un-
            Lengerich Kr. Stein-                                                                            bestimmte Zeit, mindestens je-
            furt                               3,00                                                         doch bis zum 31. Dezember
31

Heft 22 - 1988                                                792                                   VkBI    Amtlicher         Teil

   8.Wichtigste                                                      6. Dauer der
     Sonderbedingungen:        Regelmäßig 1-3 Ladestellen je            Sonderabmachung:             ab 6. September 1988 auf un-
                               Rundlauf. Bei Bedienung meh-                                        . bestimmte Zeit, mindestens je-
                               rerer Be- und Entladestellen                                          doch bis zum 6. Dezember
                               auf einer Fahrt werden die                                            1988
                               Tarifkm entsprechend dem              7. Wichtigste
                               vereinbarten Beförderungsweg             Sonderbed ingungen:         mindestens 17 t und höchstens
                               über alle Ladestellen ermittelt;                                     3 Entladestellen je Beförde-
                               mit dem vereinbarten Beförde-                                        rung; je Entladestelle minde-
                               rungsentgelt sind die Gestel-                                        stens 3 t; dabei dürfen von der
                               lung der Zugkraft und die Mit-                                       ersten Entladestelle die weite-
                               nahme eines nicht vom Unter-                                         ren    Entladestellen    jeweils
                               nehmer gestellten Trailers ab-                                       höchstens 150 km entfernt
                               gegolten.                                                            sein.

                                                                    9. Sonderabmachung Nr. 11305
                                                                     1. Name des Unternehmers:      Wwe. L. Lehmkuhl & Sohn
8. Sonderabmachung Nr. 11301                                         2. Verkehrsverbindungen:       von Bremen, Bremerhaven
  1. Name des Unternehmers:    Piso GmbH & Co. KG                                                   nach Orten innerhalb der Be-
  2. Verkehrsverbindungen                                                                                 zirkszone (§ 13 a Abs. 1
     und vereinbarte                                                                                      GüKG) von Rheda-Wie-
     Beförderu ngsentgelte:              DM/100 kg                                                        denbrück
     von Hamburg                                                                                    und umgekehrt
     nach Orten                                                       3. Güterart:                  Güter in Containern, unbelade-
     der Postleiträume                                                                              ne Container;                       r



                                                                                                    Güter, vorgeladen in Wechsel-
     30-33                                  3,20
                                                                                                    aufbauten oder Sattelanhän-
     44,45                                  3,30
                                                                                                    gern des Auftraggebers, unbe-
     47--49                                 3,50
                                                                                                    ladene Wechselaufbauten oder
     29                                     3,60
                                                                                                    Sattelanhänger
     46,57                                  3,70
     41--43,58                              3,80                      4. Gütermenge:                mindestens 500 t
     56                                     3,90                                                    jeweils in 3 Monaten
     40,50                                  4,00                      5. Vereinbarte
     51-53                                  4,10                         Beförderungsentgelte:      -  bei Rundlaufbeförderungen
     34                                     4,20                                                       • für jeden Tarifkm insge-
     59                                     4,50                                                          samt mindestens 1,40 DM,
     35,54                                  4,60                                                          und zwar für die Hin- und
     10                                     4,70                                                          Rückbeförderung        ein-
     63                                     5,10                                                          schließlich etwaiger Fahr-
     55                                     5,30                                                          ten ohne Container, mit
     60-62,64,65                            5,40                                                          unbeladenen Container/
     67-69,87                               5,60                                                          Wechselaufbauten/ Sattel-
     66                                     6,10                                                          anhängern oder nur des
     70,71,73,74                            6,20                                                          Kraftfahrzeugs        (Zwi-
     85                                     6,30                                                          schenleerfahrt),
     75                                     6,40                                                       • für jeden Tarifkm aus-
     86                                     6,50                                                          schließlich zwischen den
     76                                     7,00                                                          Depots des Auftraggebers
     72,77-79,84,88                         7,50                                                          in Bremen, Bremerhaven
     80                                     7,70                                                          und Hamburg einerseits
     89                                     7,80                                                          und     in   Ginsheim-Gu-
     81-83                                  8,00                                                          stavsburg, Neuss und
                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                Stuttgart andererseits mit
   3. Güterart:                Konserven, Südfrüchte und                                                  jeweils nur einer LadesteI-
                               Südfruchterzeugnisse,      Obst                                             le insgesamt mindestens
                               und Obsterzeugnisse, Obst-,                                                 1,35 DM
                               Frucht- und Gemüsesäfte und                                              • oder, soweit sich ein nied-
                               deren Konzentrate, Gewürze,                                                rigeres Gesamtentgelt er-
                               Garne, Honig, Harz, Kaffee,                                                gibt, insgesamt minde-
                               Kakao, Kasein, Kautschuk, Pa-                                              stens 1,60 DM je Tarifkm
                               raffin, Papier, Tabak, Tee, Tex-                                           für die Beförderungslei-
                               tilien, Lederwaren, Arbeits-                                               stung ohne die Zwischen-
                               handschuhe, Maschinen und                                                  leerfahrt, bei einer Zwi-
                               Maschinenteile,     Spielwaren,                                            schenleerfahrt über mehr
                               Spirituosen, Wein, Haushalt-                                               als 280 Tarifkm für jeden
                               waren, Chemikalien, Bücher                                                 weiteren Tarifkm 1,30 DM;
   4. Gütermenge:              mindestens 500 t                                                     - bei Einwegbeförderungen
                               jeweils in 3 Monaten                                                     mindestens 1,80 DM je Ta-
   5. Tag des Abschlusses                                                                               rifkm für den Lastlauf,
                                                                                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
32

VkBI   Amtlicher       Teil                                  793                                               Heft 22 - 1988

                              Wird für den Auftraggeber bei     10. Sonderabmachung Nr. 11306
                              einem Rundlauf in der einen           1.Name des Unternehmers:  Detert Speditions GmbH
                              Richtung Gut nach der Son-
                                                                    2.Verkehrsverbindungen:   von Bremen, Bremerhaven,
                              derabmachung und in der an-
                              deren Richtung dem Tarif un-                                           Hamburg
                              terliegendes Gut befördert, so                                  nach Orten in der Bundesre-
                              gelten für ersteres die o.a.                                           publik Deutschland ein-
                              Rundlaufsätze, wenn das Ent-                                           schließlich Berlin (West)
                              gelt tür das tarifgebundene Gut                                 und umgekehrt im Rundlauf-
                              in der Höhe mindestens diesen                                          verkehr
                              Sätzen entspricht. Anderen-           3. Güterart:              Güter in Containern, unbelade-
                              falls wird für das nach der Son-                                ne Container
                              derabmachung zu befördernde           4. Gütermenge:            mindestens 500 t
                              Gut Entgelt wie tür Einwegbe-
                                                                                              jeweils in 3 Monaten
                              förderungen vergütet.
                                                                    5.Vereinbarte
  6. Tag des Abschlusses
                                                                       Beförderu ngsentgelte:  insgesamt mindestens 1,40 DM
     der Sonderabmachung:     15. August 1988
                                                                                              je Tarifkm, und zwar für die
                                                                                              Hin- und Rückbeförderung ein-
  7.Dauer der
                                                                                              schließlich     einer   etwaigen
    Sonderabmachung:           ab 15. August 1988 auf un-                                     Fahrt ohne Container, mit un-
                               bestimmte Zeit, mindestens je-                                  beladenen Containern oder
                              doch bis zum15. November 1988                                   nur des Kraftfahrzeugs (Zwi-
  8.Wichtigste                                                                                schenleerfahrt) oder, soweit
    Sonderbed ingu ngen:      § 3 der Allgemeinen Bestim-                                     sich für den einzelnen Fahr-
                              mungen für die Ausnahmetari-                                    zeugumlauf ein niedrigeres
                              fe in Teil 111
                                           Abschnitt 1 RKT gilt                               Gesamtentgelt ergibt, insge-
                              entsprechend.                                                   samt mindestens 1,60 DM je
                              Mit den vereinbarten Beförde-                                   Tarifkm ohne die Zwischen-
                              rungsentgelten sind die Gestel-                                 leerfahrt; bei einer Zwischen-
                              lung nur der Zugkraft und die                                   leerfahrt über mehr als 200 Ta-
                              Mitnahme eines nicht vom Un-                                     rifkm zusätzlich für jeden wei-
                              ternehmer gestellten Fahrge-                                    teren Tarifkm 1,30 DM.
                              stells (Chassis)/Sattelanhän-                                   Außerdem - in Verbindung mit
                              gers/Wechselaufbauten abge-                                     einem Rundlauf - für Fahrten
                              golten.                                                          mit        Containerfahrgestell
                              Stellt der Unternehmer verein-                                  (Chassis) oder nur des Kraft-
                              barungsgemäß         auch   das                                 fahrzeugs                   DM
                              Chassis, so werden hierfür -
                              außer für die Zwischenleer-                                                              je Fahrt
                                                                                               von Bremen
                              fahrt - mindestens 0,19 DM je
                              Tarifkm vergütet.                                                nach Bremerhaven          50,00
                              Sattelanhänger /Wechselauf-                                      von   Hamburg
                              bauten werden stets vom Auf-                                     nach Bremen               70,00
                              traggeber gestellt.                                              von Hamburg
                              Bei Bedienung mehrerer Be-                                       nach Bremerhaven         100,00
                              oder Entladestellen auf einer
                                                                                               und umgekehrt
                              Fahrt werden die Tarifkm ent-
                                                                                               gg1.zuzüglich Umsatzsteuer
                              sprechend dem vereinbarten
                                                                    6.Tag des Abschlusses
                              Beförderungsweg über alle La-
                                                                       der Sonderabmachung:    25. Mai 1988
                              desteilen ermittelt.
                                                                    7. Dauer der
                              Evtl. Vorholen oder Verbringen
                                                                       Sonderabmachung:       ab 25. Mai 1988 auf un-
                              von Containern/Wechselauf-
                              bauten/Sattelanhängern geht                                      bestimmte Zeit, mindestens je-
                              nicht zu Lasten des Unter-                                      doch bis zum 25. August 1988.
                              nehmers.                              8.Wichtigste
                                                                       Sonderbed ingu ngen:   Die     Allgemeinen        Bestim-
                              Für die Beförderung         von
                              Wechselaufbauten oder Sattel-                                   mungen    für Ausnahmetarife    im
                              anhängern gilt ergänzend:                                       RKT Teil 111Abschnitt 1 gelten
                                                                                              mit Ausnahme des § 2 ent-
                              - Derartige      Beförderungen                                  sprechend.
                                werden dem Unternehmer
                                nicht als Einwegbeförderung                                   Mit den vereinbarten Beförde-
                                übertragen.                                                   rungsentgelten sind die Gestel-
                                                                                              lung der Zugkraft und die Mit-
                              - Hafenseits höchstens 2 La-
                                                                                              nahme eines nicht vom Unter-
                                desteIlen, auch in verschie-
                                                                                              nehmer gestellten Container-
                                denen Häfen, im Binnenland
                                                                                              fahrgestells (Chassis) abgegol-
                                höchstens 3 Ladestellen ,
                                                                                              ten.
                                auch in unterschiedlichen
                                Orten, je Hin- oder Rückbe-                                   Stellt der Unternehmer verein-
                                förderung.                                                    barungsgemäß         auch     das
33

Heft 22 - 1988                                                   794                                    VkBI     Amtlicher        Teil

                                  fahrt - mindestens 0,19 DM je           Hamburg 4,00 DM je 100 kg vergütet.
                                  Tarifkm vergütet.                       Die Änderung wurde am 20. September 1988 vereinbart und
                                  Bei Bedienung mehrerer Be-              am 1. Oktober 1988 wirksam.
                                  und Entladestellen auf einer
                                  Fahrt werden die Tarifkm über        15. Zwölfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04157
                                  alle Ladestellen entsprechend            (VkBI 1986 S. 208, zuletzt geändert 1988 S. 720)
                                  dem vereinbarten      Beförde-           In die Sonderabmachung wurde für die Beförderung von Pa-
                                  rungsweg ermittelt.                      pier, unbearbeitet, folgende Verkehrsverbindung mit dem ne-
                                  Evtl. Vorholen oder Verbringen           benstehenden Beförderungsentgelt neu aufgenommen:
                                  von Containern geht nicht zu                                                   DM/100 kg    Mindest-
                                  Lasten des Unternehmers.                                                                    gewicht
                                                                           von Bremen
11. Sonderabmachung Nr. 9336
                                                                           nach Bad Dürkheim                       4,60         23 t
    1. Name des Unternehmers:     Deutsche Bundesbahn
                                  Regionalleitung Nord                                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                  Hannover                                 Die Änderung wurde am 21. Oktober 1988 vereinbart und am
                                  Beschäftigter Unternehmer:               24. Oktober 1988 wirksam.
                                  Rudolf Schnieder
                                                                       16. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04195
   2. Verkehrsverbindungen:       von Bremen                               (VkBI 1987 S. 199, zuletzt geändert 1987 S. 787)
                                  nach Lübeck
                                                                           Die Güterart wurde um Zellulose erweitert.
   3. Güterart:                   Papier, unbearbeitet
                                                                           Die Änderung wurde am 29. September 1988 vereinbart und
   4. Gütermenge:                 mindestens 500 t                         wirksam.
                                  jeweils in 3 Monaten
   5. Vereinbarte                                                      17. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 04196
      Beförderu ngsentgelte:      2,40 DM/1 00 kg                          (VkBI 1987 S. 199, geändert 1988 S. 588)
                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer              In die Sonderabmachung wurden für die Beförderung von
   6.Tag des Abschlusses                                                   Chemikalien folgende Verkehrsverbindungen mit dem neben-
     der Sonderabmachung:         29. September 1988                       stehenden Beförderungsentgelt neu aufgenommen:
   7.Dauer der                                                            von  Ludwigshafen am Rhein,                      DM/100 kg
     Sonderabmachung:             ab 1. Oktober 1988 auf un-                   Mannheim, Sobernheim
                                  bestimmte Zeit, mindestens je-
                                                                          nach Bremen                                       4,49
                                  doch bis zum 31. Dezember
                                  1988                                                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   8.Wichtigste                                                           Wichtigste
     Sonderbed ing ungen:         mindestens 20 t und nur eine            Sonderbedingungen:          mindestens 20 t, nur eine Be-
                                  Entladestelle je Beförderung.                                       und eine Entladestelle je Be-
                                                                                                      förderung.
12. Änderung der Sonderabmachung Nr. 02101                                Die Änderung wurde am 1. Oktober 1988 vereinbart und wirk-
    (VkBI 1988 S. 502)                                                    sam.
    Die Güterart wurde um Obst, getrocknet und gedörrt, sowie
    um Trockenfrüchte erweitert.                                       18. Zweite Änderung der Sonderabmachungen Nr. 04243 (A)
                                                                           und Nr. 05316 (B)
    Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:
                                                                           (A: VkBI 1988 S. 412, B: VkBI 1988 S. 532, beide geändert 1988
    Regelmäßig mindestens 20 t, in Ausnahmefällen mindestens               S.720)
    17 t und höchstens 3 Entladestellen je Beförderung; je Entla-
                                                                           In die Sonderabmachungen wurden für die Beförderung von
    desteIle mindestens 3 t; dabei dürfen vom Postleitraum der er-
                                                                           Butter folgende Verkehrsverbindungen mit den nebenstehen-
    sten Entladestelle die weiteren Entladestellen jeweils höch-
                                                                           den Beförderungsentgelten neu aufgenommen:
    stens 150 km entfernt sein.
                                                                                                                            DM je Sendung
    Die Änderung wurde am 7. September 1988 vereinbart und
    wirksam                                                                     von Cuxhaven                                     500,00
                                                                                      Schortens                                  575,00
13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 03120                                            Osnabrück                                  600,00
    (VkBI 1988 S. 297)                                                                                                           610,00
    Für Beförderungen von Hamburg nach Berlin wurde die Gü-                           Dissen am Teutoburger Wald                 700,00
    terart um Honig erweitert.                                                        Höxter                                     900,00
                                                                                      Gelsenkirchen                            1100,00
    Die Änderung wurde am 27. September 1988 vereinbart und
                                                                                      Mülheim a. d. Ruhr                       1150,00
    am 10. Oktober 1988 wi rksam.
                                                                                      Duisburg                                 1200,00
14. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04108                                     Burscheid Rhein isch-Bergischer
    (VkBI 1983 S. 272, zuletzt geändert 1987 S. 588)                                  Kreis, Hürth, Krefeld, Neuss,
    Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:                                 Viersen                                  1300,00
    mindestens 23 t je Beförderung,                                             nach Bremen
    regelmäßig nur ein Versandort und eine Entladestelle je Beför-         gilt nur für B:
    derung. Kontinuierliche Auftragsvergabe und Abbeförderung              II von Kiel                                           500,00
    sowie regelmäßige Anschlußbeförderungen ab Berlin; dabei                          Dissen am Teutoburger Wald               1000,00
     ist in Verbindung mit den Hinbeförderungen besonders verein-                     Neuss                                    1450,00
     bart: Anschlußbeförderungen ab Entladestelle der Hinbeförde-               nach Hamburg
     rung am Tag der Entladung; beträgt das Gewicht einer sol-
    chen Beförderung weniger als 18,5 t Gut der Ladungsklasse                                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
    AlB oder wird ausnahmsweise kein Anschlußbeförderungs-                  Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam am:
34

VkBI     Amtlicher         Teil                                    795                                                      Heft 22 - 1988


19. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07999                                                                      DMje           Mindest-
    (VkBI 1988 S. 685)                                                                                       Beförderu ng      gewicht
    Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr wie folgt:          a) von      Bremen
   regelmäßig 20 t und höchstens 2 Entladestellen je Beförde-              nach      Bad Dürkheim                400,00             5t
   rung; je Entladestelle mindestens 3 t; Entfernung zwischen
                                                                           Güterart: Baumwolle
   den Entladestellen höchstens 75 km.
                                                                           von     Hamburg
   Die Änderung wurde am 7. September 1988 vereinbart und
   wirksam.                                                                nach      Bad Laasphe                 900,00            20 t
                                                                                     Berlin                      950,00            20t
                                                                           Güterart: Schnittholz
20. Dreizehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 11139                      von     Kempen
    (VkB11986 S. 538, zuletzt geändert 1988 S. 720)
                                                                           nach Bremen                           700,00            15t
    \n d\e Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
                                                                           Güterart: Maschinenteile
    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten unter
    Beschränkung auf die unten aufgeführten Güterarten neu auf-
    genommen:                                                            b) von      Bremen
                                             DM/100 kg                     nach      Neustadt in Holstein       640,00             20 t
                                                                                     Weisenbach                 700,00             10t
   von Bremen
                                                                           von       Stockstadt a. Main
   a) nach Monheim Kr. Donau-Ries                 6,50
                                                                           nach      Bremen                     650,00             15 t
       Güterart: Hartfaserplatten
                                                  5,00                     Güterart: Papier
   b) nach Mannheim
      Güterart: Furniere                                                   von       Bremen
                                    gg1.zuzüglich Umsatzsteuer             nach    Südlohn                      650,00             15 t
                                                                                   Frechen                      800,00             20t
   Die Änderung wurde vereinbart      und wirksam am                               Kehl                         950,00             15 t
                                                                                   Amberg (Oberpf)             1300,00             20t
   zu a)     27. September 1988       28. September 1988                           Saulgau                     1350,00             20 t
      b)      5. Oktober     1988      7. Oktober   1988                           Weingarten
                                                                                   Kr. Ravensburg              1450,00             20 t
                                                                           Güterart: Schnittholz
21. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9187
    (VkBI 1986 S. 538, zuletzt geändert 1988 S. 646)                       von       Künzelsau                  950,00             20 t
                                                                                     Regensburg                1150,00             20 t
    Achte Änderung der Sonderabmachungen Nr. 9188, Nr. 9189
    und Nr. 9190                                                           nach      Bremen
    (VkBI 1986 S. 538, zuletzt geändert 1988 S. 703)                       Güterart: Milchpulver
    Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9193                           von       Obrigheim  Neckar-
    (VkBI 1986 S. 642, zuletzt geändert 1988 S. 588)                                 Odenwald-Kreis
    Die Vereinbarungen über die Beförderungsentgelte wurden                nach      Bremen                     850,00             15 t
    für folgende Verkehrsverbindung neu gefaßt:                            Güterart: Stahl
                                                DM/100 kg                  von       Kolbermoor
   von     Hamburg                                                         nach      Bremen                    1450,00             20 t
   nach Langenfeld (Rheinland)                    4,14                     Güterart: Graphitelektroden
                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                                              DM/100kg
   Die Änderungen wurden am 7. September 1988 vereinbart und
   wirksam.                                                                von       Bremen
                                                                           nach      Worms                       4,95              20 t
                                                                           Güterart: Titan
22. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9229
                                                                           Sämtlichen Entgelten ist ggf. Umsatzsteuerhinzuzurechnen.
    (VkB11987 S. 172, zuletzt geändert 1988 S. 532)
                                                                           Die Änderung wurde vereinbart und wirksam am
   In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
   mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-                 zu a)     25. August    1988,
   nommen:                                                                    b)     15. September 1988.
                                                DM/100 kg
                                         20 t     23 t    24 t       24. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9299
                                                                         (VkBI 1988 S. 52, zuletzt geändert 1988 S. 588)
   von     Hamburg
                                                                         In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
   nach Königsbrunn                     8,20       7,85     7,70
                                                                         dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer          aufgenommen:
   Die Änderung wurde am 30.August 1988vereinbart und wirksam.                                                          DM/100kg
                                                                         von       Duisburg
                                                                         nach      Bremen                                 4,80
23. sechete Änderung der Sonderabmachung Nr. 9294                                  Kitzingen                              5,90
    (VkBI 1988 S. 242, zuletzt geändert 1988 S. 720)                               Augsburg                               7,40
    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-                                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten unter
35

Heft 22 - 1988                                                796                                    VkBI    Amtlicher         Teil

25. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9319                          Die Definition eines Zentralachsanhängers findet sich in der
    (VkBI 1988 5·.703)                                             Richtlinie der Kommission vom 23. Dezember 1985 zur Anpas-
    In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung       sung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der
    mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-          Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen
    nommen:                                                        bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger an
                                                                   den technischen .Fortschritt (85/647/EWG, Amtsblatt der EG
                                          DM/100 kg
                                                                   Nr. L 380 vom 31. Dezember 1985); sie lautet:
    von     Rinteln
                                                                           "Ein Zentralachsanhänger ist ein gezogenes Fahrzeug mit
    nach    Bremen                            1,75                         einer Zugeinrichtung, die nicht senkrecht (zum Anhänger)
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                beweglich ist und dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Be-
    Die Änderung wurde am 21. September 1988 vereinbart und                ladung) nahe am Massenschwerpunkt des Fahrzeugs an-
    wirksam.                                                               geordnet ist, so daß nur eine kleine vertikale Last von
                                                                           höchtens 10 % der Gesamtmasse des Anhängers oder
26. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma-               1000 kg (es gilt der jeweils kleinere Betrag) auf das Zug-
    chungen sind unwirksam geworden:                                       fahrzeug übertragen wird.
    Sonderab-           veröffentlicht     unwirksam                       Bei der Klassifizierung von Zentralachsanhängern ist als
    machung Nr.         imVkBI             ab                              Gesamtmasse diejenige zu berücksichtigen, die von der
    0826                1983 5.272          1. September 1988              (den) Achse(n) des an das Zugfahrzeug angekoppelten
    0344                1983 5.599          1.Juni1988                     und mit maximaler Last beladenen Anhängers auf den Bo-
    04122               1984 5.185          1. Oktober 1988                den übertragen wird."
    0364                1985 5 .590         1. Mai 1988            Diese Verlautbarung gilt nur für Zentralachsanhänger mit einem
    04148               19865. 91           1. Oktober 1988        zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 11 t nach obengenannter
    07470               1986 5.538          1. Mai 1988            Definition. (Im folgenden "Zentralachsanhänger" genannt.) Für
    11169               19875. 46           1. Februar 1988        andere Zentralachsanhänger wird zu einem späteren Zeitpunkt
    11171               1987 S. 107        20. Juli 1988           eine Regelung getroffen. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-      '
    11243               1987 S. 125        23. März 1988           zeugen unterliegen nach § 22 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO der Bauartge-
    11180               1987 S. 172        12. Mai 1988            nehmigungspflicht. Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der
    07524,07652         19875.199           1. Juli 1988           Technischen Anforderungen Nr. 31 "Einrichtungen zur Verbin-
    07483               19875.255           4. Mai 1988            dung von Fahrzeugen" (VkBI 1973 Seite 558, zuletzt geändert
    07676               1987 S. 255        15. März 1988           durch VkBI1983 Seite 612). Bei diesen Prüfungen können nur sta-
    0659                1987 S. 527         1. Oktober 1988        tische Stützlasten, wie sie bei Zentralachsanhängern auftreten,
    07793               1987 S. 565         1. Juli 1988           berücksichtigt werden.
    03111               1987 S. 642         1. Mai 1988            Die bisher durchgeführten Festigkeitsprüfungen berücksichtigen
    0888                 1987 S. 728        1.Juni1988             daher nicht in vollem Umfang die durch mehrachsige Zentral-
    10291                1987 5.787         5. August 1988         achsanhänger auf die Kupplungen im Betrieb ausgeübten dyna-
    04226                1988 S. 2          3. Mai 1988            mischen Vertikalbelastungen. Diese dynamischen Vertikalbela-
    07864                1988 S. 23        20. April 1988          stungen haben besonders beim Mitführen von schweren Zentral-
    07865                1988 S. 23        16. Mai 1988            achsanhängern schon zu Schäden an den Kupplungen geführt.
    07863               1988 S. 52         20. April 1988
                                                                   Anhängekupplungen, die auch zur Verbindung mit Zentralachs-
    9296                 19885.184          2. August 1988
                                                                   anhängern geeignet sein sollen, werden nach vorläufigen Techni-
    9297                 1988 S. 184       16. August 1988
                                                                   schen Anforderungen geprüft. Solche vom Kraftfahrt-Bundesamt
    0293                 1988 S. 314       11.Juni1988
                                                                   genehmigten Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen tra-
    0938                 1988 S. 314        1. Mai 1988
                                                                   gen auf dem Fabrikschild zusätzlich den Hinweis:
    10343,10344          1988 S. 314        2. Juli 1988
    11272                1988 S. 314        2. Mai 1988                     "Zulässige    Anhängelast    von Zentralachsanhängern
    10355                1988 S. 368       28. Juni 1988                    ... kg"
    11281                1988S.412         25. Juni 1988           Um den Belangen der Verkehrssicherheit beim Mitführen von
    07972                1988 S. 646       25. Februar 1988        Zentralachsanhängern Rechnung zu tragen, ist folgendes zu
                                                                   achten:
                         Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                       Im Auftrag
                                                                    1. Anhängekupplungen
                                        Winkler
                                                                       Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31. 12. 1989 werden
(VkBI 1988 S. 789)                                                     selbsttätige Anhängekupplungen gleich oder ähnlich DIN
                                                                       74051 oder DIN 74052 für Lastkraftwagen und Zugmaschinen
                                                                       - ausgenommen lof-Zugmaschinen -, die für die Verwendung
Nr. 211 § 43 StVZO, Einrichtungen zur Verbin-                          mit Zentralachsanhängern nicht besonders genehmigt sind,
        dung von Fahrzeugen                                            für diese Verwendung als ungeeignet eingestuft. An derartigen
        hier: Lastkraftwagen und Zugmaschi-                            Kupplungen dürfen dann Zentralachsanhänger nicht mehr an-
              nen - (ausgenommen land- oder                            gehängt werden.
              forstwirtschaftliche    Zugmaschi-
              nen) - mit Zentralachsanhängern                      2. Lastkraftwagen und Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zug-
                                                                       maschinen -, die nach dem 31.12. 1989 erstmals In den Ver-
              mit einem zulässigen Gesamtge-                           kehr kommen:
              wicht von mehr als 11 t                              2.1 In dem Gutachten zur Erteilung von Betriebserlaubnissen
                                 Bonn, den 7. November 1988            nach §§ 20 oder 21 StVZO sind künftig neben den bisher an-
                                 StV 13/36.25.31-01                    gegebenen zulässigen Anhängelasten auch die zulässigen
Nach § 43 5tVZO müssen die Einrichtungen zur Verbindung von            Anhängelasten für Zentralachsanhänger aufzunehmen, sofern
Fahrzeugen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem         der Antragsteller dies wünscht und bestätigt, daß das Fahr-
Stand der Technik erreichbare Sicherheit gewährleistet ist. Dies       zeug hierfür geeignet ist. Diese von den übrigen Anhängela-
                                                                       sten abweichenden Werte sind im Fahrzeugbrief unter Nr. 33
36

VkBI      Amtlicher         Teil                                    797                                                     Heft 22 - 1988


                ZIFF. 28 ....   B. MEHRACHS: ZENTRALACHSANH.
                                                                               Binnenschiffahrl
        oder
                ZIFF. 28 ZUL. ANH-LAST AUCH B. MEHRACHS. ZEN-              Nr.212       Hinweis
                TRALANH.
                                                                                        Verordnung Nr. 15/88 über die Festset-
        oder
                                                                                        zung von Entgelten für Verkehrsleistun-
                ZIFF. 28 ZUL. GES.GEW. B. ZENTRALACHSANH .....
                                                                                        gen der Binnenschiffahrt vom 13. Okto-
        je nach Erfordernis.
                                                                                        ber1988
     2.2 Nach dem 31. 12. 1989 erstmals in den Verkehr kommende                         (FA Nr. 13/88 Frachtenausschuß für den Rhein)
         Lastkraftwagen und Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zug-                                                Bonn, den 8. November 1988
         maschinen - dürfen nur dann mit Zentralachsanhängern be-                                              BW 11/28.25.40-11
         trieben werden, wenn
                                                                           Die Verordnung Nr. 15/88 vom 13. Oktober 1988 ist im Bundesan-
         - die Anhängekupplungen hierfür genehmigt und mit dem ent-        zeiger, S. 4581 vom 20. Oktober 1988 verkündet worden. Die Ver-
            sprechenden Fabrikschild nach Nr. 1 versehen sind und          ordnung ist am 1. November 1988 in Kraft getreten.
         - die zulässige Anhängelast für Zentralachsanhänger in den        Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist
            Fahrzeugpapieren eingetragen ist.                              im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)
                                                                           veröffentlicht worden.
     3. Lastkraftwagen und Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zug-                                              Der Bundesminister für Verkehr
         maschinen -, die vor dem 31. 12. 1989 erstmals in den Ver-                                                         Im Auftrag
         kehr gekommen sind:                                                                                                Dr. V 0 g t
     3.1 Fahrzeugpapiere von Lastkraftwagen und Zugmaschinen -
         ausgenommen lof-Zugmaschinen -, die vor dem 31. 12. 1989
         erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen, sofern der         (VkBI 1988 S. 797)
         Fahrzeughalter Zentralachsanhänger mitführen möchte, bis
         spätestens 31. 12. 1990 geändert werden. Ggf. ist durch eine
         Herstellerbescheinigung nachzuweisen, daß auch der Last-
         kraftwagen und die Zugmaschine - ausgenommen land- oder
         forstwirtschaftliche Zugmaschinen - selbst hierfür geeignet
         und ausgelegt sind.                                               Nr.213       Hinweis
     3.2 In diesem Fall hat der Fahrzeughalter sicherzustellen, daß                     Feuerschutz, Feuerbekämpfung                         und
         eine Kupplung angebaut ist, die für die Verbindung mit Zen-                    Fluchtwege auf Fahrgastschiffen
         tralachsanhängern geeignet und mit einem entsprechenden                                                  Bonn, den 2. November 1988
         Fabrikschild versehen ist.                                                                               BW 13/44.25.19
     3.3 Wird eine zur Verbindung mit Zentralachsanhängern geeig-          Mit der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Verord-
         nete Kupplung angebaut, deren Anbau nicht abnahmepflichtig        nung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
         ist und sind sonst keine Änderungen am Lastkraftwagen und         vom 13. September 1984 und 12. September 1985 waren unter an-
         an Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zugmaschinen - erfor-           derem die Anforderungen an den Feuerschutz, die Feuerbekämp-
         derlich, vermerkt die Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief unter     fung und die Fluchtwege auf Fahrgastschiffen erweitert und Über-
         Nr. 26 oder 27 die Kupplung und unter 33 die zulässige Achs-      gangsvorschriften           worden.
         last beim Mitführen von Zentralachsanhängern (s. Beispiele
                                                                           In der Folge wurden bei Nachuntersuchungen von Fahrgastschif-
         unter Nr. 2.1). Der Zulassungsstelle ist auf Anforderung eine
                                                                           fen durch die Schiffsuntersuchungskommissionen entsprechende
         Herstellerbescheinigung über die fahrzeugseitige zulässige
                                                                           Auflagen in die Schiffsatteste eingetragen.
         Stützlast vorzulegen (vgl. Punkt 3.1).
                                                                           Nach Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Ver-
     3.4 Sofern Änderungen am Lastkraftwagen und an Zugmaschinen
                                                                           ordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
         - ausgenommen lof-Zugmaschinen - erforderlich sind, die die
r'        Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen brin-
                                                                           am 1. Oktober 1988 und Erlaß entsprechender Ausführungsan-
                                                                           weisungen an die Schiffsuntersuchungskommissionen entspre-
         gen, richtet sich das Verfahren nach dieser Vorschrift.
                                                                           chen die in den Schiffsattesten eingetragenen Auflagen nicht
                                                                           mehr in allen Punkten der Rechtslage.
     4. Austausch von Kupplungen:                                          Soweit bei Fahrgastschiffen zwischen dem 1. Oktober 1984 und
     4.1 Bei Austausch einer selbsttätigen Anhängekupplung ohne den        dem 1. Oktober 1988 entsprechende Auflagen in das Schiffsattest
         Verwendungsbereich "Zulässige Anhängelast von Zentral-            eingetragen worden sind, wird daher empfohlen, vor der Durch-
         achsanhängern" gegen eine andere Anhängekupplung glei-            führung von Umbau- oder Ausrüstungsmaßnahmen mit der
         chen Typs jedoch mit dem Verwendungsbereich "Zulässige            Schiffsuntersuchungskommission, welche die Eintragung vorge-
         Anhängelast von Zentralachsanhängern" gilt Nr. 3.3 oder 3.4,      nommen hat, Kontakt aufzunehmen.
         sofern der Fahrzeughalter Zentralachsanhänger mitführen                                                Der Bundesminister für Verkehr
         möchte.
                                                                                                                           Im Auftrag
     4.2 Bei Austausch von selbsttätigen Anhängekupplungen nach                                                          Jungmann
         DIN 74051 oder DIN 74052 (wie sie unter Nr. 26 der Fahrzeug-
         papiere vermerkt sind) gegen solche gleicher Größe, die je-
         doch nicht geeignet sind zum Mitführen von Zentralachsan-         (VkBI 1988 S. 797)
         hängern, sind gg1. die Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1
         StVZO zu berichtigen bzw. die nicht mehr zulässigen Zentral-
         achsanhängergewichte zu streichen.
                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                  Im Auftrag
                                                    Wu If
                                                                           *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom
37

Heft 22 - 1988                                                 798                                   VkBI    Amtlicher         Teil


 .. Wasserstraßen                                                  Bundesrechnungshof
                                                                   6000 Frankfurt/Main 1
Nr. 214     Merkblatt "Schwimmende Landebrük-                      Rhein-Main-Donau AG
            ken" , Ausgabe 1988                                    8000 München 40
                                      Bonn, den 31. Oktober 1988
                                      BW 21/52.08.08-1             Betr.: Merkblatt "Schwimmende Landebrücken" , Ausgabe 1988
                                                                   Hiermit führe ich das Merkblatt "Schwimmende Landebrücken" ,
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
                                                                   Ausgabe 1988 für den Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
Nord             2300 Kiel                                         verwaltung des Bundes ein.
Nordwest         2960 Aurich                                       Das Merkblatt dient der Festlegung von Lastannahmen und der
Mitte            3000 Hannover                                     Vereinheitlichung von Berechnungsgrundlagen für schwimmende
West             4400 Münster                                      Landebrücken bei der Erteilung von strom- und schiffahrtspolizei-
Südwest          6500 Mainz                                        lichen Genehmigungen. Weiterhin ist es für den Antragsteller zur
                                                                   Unterrichtung und als Grundlage für seine weiteren Planungen
Süd              8700 Würzburg                                     gedacht.
Bundesanstalt für Gewässerkunde                                    Die Richtlinien für die strom- und schiffahrtspolizeilichen Geneh-
5400 Koblenz                                                       migungen bleiben von dem Merkbatt unberührt.
Bundesanstalt für Wasserbau                                        Die statischen Berechnungen bestehender Anlagen sind zu über-
                                                                   prüfen, sofern durch dieses Merkblatt wesentlich ungünstigere
7500 Karlsruhe
                                                                   Lastannahmen festgelegt, bzw. zusätzliche Nachweise gefordert
nachrichtlich:                                                     werden. Dabei dürfen die während der bisherigen Betriebszeit ge-
Deutsches Hydrographisches Institut                                wonnenen Erkenntnisse, Meßergebnisse, Materialprüfungen usw.
                                                                   mit einbezogen werden.
2000 Hamburg 4
                                                                   Das Merkblatt ist auf Anfrage an Dritte abzugeben.
Bundesamt für Schiffsvermessung
                                                                   Die DrucksachensteIle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bei
2000 Hamburg 4                                                     der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte wurde angewiesen das
Bundesoberseeamt                                                   Merkblatt vorrätig zu halten. Ihren Bedarf bitte ich direkt der
2000 Hamburg 4                                                     DrucksachensteIle mitzuteilen.

Senator für Stadtentwicklung
                                                                                                     Der Bundesminister für Verkehr
und Umweltschutz
                                                                                                              Im Auftrag
1000 Berlin 10
                                                                                                             Schröder
Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Landwirtschaft
2000 Hamburg 11                                                    (VkBI 1988 S. 798)
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