VkBl Nr. 22 1988
Verkehrsblatt Nr. 22 1988
VkBI Amtlicher Teil 791 Heft 22 - 1988
5. Tag des Abschlusses DM/100 kg
der Sonderabmachungen: 14. Oktober 1988 von Bremen
6. Dauer der nach Rheda-Wiedenbrück 3,25
Sonderabmachungen: ab 1. November 1988 auf unbe-
Sendenhorst 3,40
stimmte Zeit, mindestens je-
doch bis zum 31. Januar 1989 Ahaus, Brühl Erft-
kreis, Bonn, Düren,
7.Wichtigste Düsseldorf, Duis-
Sonderbedingungen: Nummer 7 der Vorschriften burg, Gelsenkirchen,
für die Frachtberechnung Haan, Jülich, Köln,
(AKT Teil 11 Abschnitt 1) gilt Krefeld, Kreuzau,
entsprechend.
Monheim Kr. Mett-
Aegelmäßig ein Versand ort mit mann, Aatingen,
einer Beladestelle und ein Aemscheid, Wupper-
Empfangsort mit einer Entlade- tal 3,50
steIle je Beförderung.
Viersen 3,75
In Ausnahmefällen ist die Bela-
Geseke, Sundern
dung an zwei Versandorten so-
(Sauerland) 3,80
wie die Entladung an bis zu
drei Empfangsorten je Beför- Gummersbach,
derung vereinbart. Entfernung Lindlar 4,20
zwischen den Empfangsorten * Mayen 4,80
höchstens 100 km. Hierbei gilt ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
das Entgelt nach der Sonder- 3. Güterart: Papier, unbearbeitet
abmachung nur bis zum ersten * Zellulose
Empfangsort. Die Vor- und
4.Gütermenge: mindestens 500 t
Nachlaufbeförderungen wer-
jeweils in 3 Monaten
den nach Tarif vergütet, ent-
geltpflichtig jeweils mindestens 5. Tag des Abschlusses
51. der Sonderabmachung: 29. August 1988
Auftragsvergabe möglichst in 6. Dauer der
Gebiete, in denen anschließen- Sonderabmachung: ab 1. September 1988 auf un-
de Belademöglichkeit besteht. bestimmte Zeit, mindestens je-
doch bis zum 30. November
1988
5. Sonderabmachung Nr. 07998 7.Wichtigste
1. Name des Unternehmers: Werner Ehrich Sonderbed ing ungen: mindestens 15 t, nur eine Be-
Spedition GmbH und eine Entladestelle je Beför-
2. Verkehrsverbindungen derung
und vereinbarte
Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg 7. Sonderabmachung Nr. 10401
von Bremen 1. Name des Unternehmers: Uwe Motzkus
4,50 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg, Kiel, Lübeck
nach Neu-Isenburg
Karlsruhe 5,20 nach Orten in der Bundesrepu-
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer blik Deutschland ein-
schließlich Berlin (West)
3. Güterar1: Papier, unbearbeitet und umgekehrt im Aundlauf-
4.Gütermenge: mindestens 500 t verkehr
jeweils in 3 Monaten 3. Güterart: Güter in Sattelanhängern
5 .Tag des Abschlusses (Trailern) im durchgehenden
der Sonderabmachung: 11. Juli 1988 Ein-/ Ausfuhrverkehr, unbela-
6. Dauer der dene Trailer
Sonderabmachung: ab 12. Juli 1988 auf unbe- 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
stimmte Zeit, mindestens je- Monaten; Leergewichte der
doch bis zu um 11. Oktober Trailer bleiben bei Ermittlung
1988 der Mindestmenge außer An-
7. Wichtigste satz
Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur eine 5. Vereinbarte
Beladestelle je Beförderung Beförderungsentgelte: 1,45 DM je Tarifkm im Rund-
lauf einschließlich etwaiger Be-
6. Sonderabmachung Nr. 08111
förderungen von unbeladenen
1. Name des Unternehmers: Wilhelm Kloft Trailern und Fahrten nur des
Transportgesellschaft mbH Kraftfahrzeugs
2. Verkehrsverbindungen 99f. zuzüglich Umsatzsteuer
und vereinbarte
6. Tag des Abschlusses
Beförderungsentgelte: DM/100 kg
der Sonderabmachung: 10. September 1988
von Bremen
7. Dauer der
nach Osnabrück 2,24 Sonderabmachung: ab 10. September 1988 auf un-
Lengerich Kr. Stein- bestimmte Zeit, mindestens je-
furt 3,00 doch bis zum 31. Dezember
Heft 22 - 1988 792 VkBI Amtlicher Teil
8.Wichtigste 6. Dauer der
Sonderbedingungen: Regelmäßig 1-3 Ladestellen je Sonderabmachung: ab 6. September 1988 auf un-
Rundlauf. Bei Bedienung meh- . bestimmte Zeit, mindestens je-
rerer Be- und Entladestellen doch bis zum 6. Dezember
auf einer Fahrt werden die 1988
Tarifkm entsprechend dem 7. Wichtigste
vereinbarten Beförderungsweg Sonderbed ingungen: mindestens 17 t und höchstens
über alle Ladestellen ermittelt; 3 Entladestellen je Beförde-
mit dem vereinbarten Beförde- rung; je Entladestelle minde-
rungsentgelt sind die Gestel- stens 3 t; dabei dürfen von der
lung der Zugkraft und die Mit- ersten Entladestelle die weite-
nahme eines nicht vom Unter- ren Entladestellen jeweils
nehmer gestellten Trailers ab- höchstens 150 km entfernt
gegolten. sein.
9. Sonderabmachung Nr. 11305
1. Name des Unternehmers: Wwe. L. Lehmkuhl & Sohn
8. Sonderabmachung Nr. 11301 2. Verkehrsverbindungen: von Bremen, Bremerhaven
1. Name des Unternehmers: Piso GmbH & Co. KG nach Orten innerhalb der Be-
2. Verkehrsverbindungen zirkszone (§ 13 a Abs. 1
und vereinbarte GüKG) von Rheda-Wie-
Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg denbrück
von Hamburg und umgekehrt
nach Orten 3. Güterart: Güter in Containern, unbelade-
der Postleiträume ne Container; r
Güter, vorgeladen in Wechsel-
30-33 3,20
aufbauten oder Sattelanhän-
44,45 3,30
gern des Auftraggebers, unbe-
47--49 3,50
ladene Wechselaufbauten oder
29 3,60
Sattelanhänger
46,57 3,70
41--43,58 3,80 4. Gütermenge: mindestens 500 t
56 3,90 jeweils in 3 Monaten
40,50 4,00 5. Vereinbarte
51-53 4,10 Beförderungsentgelte: - bei Rundlaufbeförderungen
34 4,20 • für jeden Tarifkm insge-
59 4,50 samt mindestens 1,40 DM,
35,54 4,60 und zwar für die Hin- und
10 4,70 Rückbeförderung ein-
63 5,10 schließlich etwaiger Fahr-
55 5,30 ten ohne Container, mit
60-62,64,65 5,40 unbeladenen Container/
67-69,87 5,60 Wechselaufbauten/ Sattel-
66 6,10 anhängern oder nur des
70,71,73,74 6,20 Kraftfahrzeugs (Zwi-
85 6,30 schenleerfahrt),
75 6,40 • für jeden Tarifkm aus-
86 6,50 schließlich zwischen den
76 7,00 Depots des Auftraggebers
72,77-79,84,88 7,50 in Bremen, Bremerhaven
80 7,70 und Hamburg einerseits
89 7,80 und in Ginsheim-Gu-
81-83 8,00 stavsburg, Neuss und
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Stuttgart andererseits mit
3. Güterart: Konserven, Südfrüchte und jeweils nur einer LadesteI-
Südfruchterzeugnisse, Obst le insgesamt mindestens
und Obsterzeugnisse, Obst-, 1,35 DM
Frucht- und Gemüsesäfte und • oder, soweit sich ein nied-
deren Konzentrate, Gewürze, rigeres Gesamtentgelt er-
Garne, Honig, Harz, Kaffee, gibt, insgesamt minde-
Kakao, Kasein, Kautschuk, Pa- stens 1,60 DM je Tarifkm
raffin, Papier, Tabak, Tee, Tex- für die Beförderungslei-
tilien, Lederwaren, Arbeits- stung ohne die Zwischen-
handschuhe, Maschinen und leerfahrt, bei einer Zwi-
Maschinenteile, Spielwaren, schenleerfahrt über mehr
Spirituosen, Wein, Haushalt- als 280 Tarifkm für jeden
waren, Chemikalien, Bücher weiteren Tarifkm 1,30 DM;
4. Gütermenge: mindestens 500 t - bei Einwegbeförderungen
jeweils in 3 Monaten mindestens 1,80 DM je Ta-
5. Tag des Abschlusses rifkm für den Lastlauf,
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
VkBI Amtlicher Teil 793 Heft 22 - 1988
Wird für den Auftraggeber bei 10. Sonderabmachung Nr. 11306
einem Rundlauf in der einen 1.Name des Unternehmers: Detert Speditions GmbH
Richtung Gut nach der Son-
2.Verkehrsverbindungen: von Bremen, Bremerhaven,
derabmachung und in der an-
deren Richtung dem Tarif un- Hamburg
terliegendes Gut befördert, so nach Orten in der Bundesre-
gelten für ersteres die o.a. publik Deutschland ein-
Rundlaufsätze, wenn das Ent- schließlich Berlin (West)
gelt tür das tarifgebundene Gut und umgekehrt im Rundlauf-
in der Höhe mindestens diesen verkehr
Sätzen entspricht. Anderen- 3. Güterart: Güter in Containern, unbelade-
falls wird für das nach der Son- ne Container
derabmachung zu befördernde 4. Gütermenge: mindestens 500 t
Gut Entgelt wie tür Einwegbe-
jeweils in 3 Monaten
förderungen vergütet.
5.Vereinbarte
6. Tag des Abschlusses
Beförderu ngsentgelte: insgesamt mindestens 1,40 DM
der Sonderabmachung: 15. August 1988
je Tarifkm, und zwar für die
Hin- und Rückbeförderung ein-
7.Dauer der
schließlich einer etwaigen
Sonderabmachung: ab 15. August 1988 auf un- Fahrt ohne Container, mit un-
bestimmte Zeit, mindestens je- beladenen Containern oder
doch bis zum15. November 1988 nur des Kraftfahrzeugs (Zwi-
8.Wichtigste schenleerfahrt) oder, soweit
Sonderbed ingu ngen: § 3 der Allgemeinen Bestim- sich für den einzelnen Fahr-
mungen für die Ausnahmetari- zeugumlauf ein niedrigeres
fe in Teil 111
Abschnitt 1 RKT gilt Gesamtentgelt ergibt, insge-
entsprechend. samt mindestens 1,60 DM je
Mit den vereinbarten Beförde- Tarifkm ohne die Zwischen-
rungsentgelten sind die Gestel- leerfahrt; bei einer Zwischen-
lung nur der Zugkraft und die leerfahrt über mehr als 200 Ta-
Mitnahme eines nicht vom Un- rifkm zusätzlich für jeden wei-
ternehmer gestellten Fahrge- teren Tarifkm 1,30 DM.
stells (Chassis)/Sattelanhän- Außerdem - in Verbindung mit
gers/Wechselaufbauten abge- einem Rundlauf - für Fahrten
golten. mit Containerfahrgestell
Stellt der Unternehmer verein- (Chassis) oder nur des Kraft-
barungsgemäß auch das fahrzeugs DM
Chassis, so werden hierfür -
außer für die Zwischenleer- je Fahrt
von Bremen
fahrt - mindestens 0,19 DM je
Tarifkm vergütet. nach Bremerhaven 50,00
Sattelanhänger /Wechselauf- von Hamburg
bauten werden stets vom Auf- nach Bremen 70,00
traggeber gestellt. von Hamburg
Bei Bedienung mehrerer Be- nach Bremerhaven 100,00
oder Entladestellen auf einer
und umgekehrt
Fahrt werden die Tarifkm ent-
gg1.zuzüglich Umsatzsteuer
sprechend dem vereinbarten
6.Tag des Abschlusses
Beförderungsweg über alle La-
der Sonderabmachung: 25. Mai 1988
desteilen ermittelt.
7. Dauer der
Evtl. Vorholen oder Verbringen
Sonderabmachung: ab 25. Mai 1988 auf un-
von Containern/Wechselauf-
bauten/Sattelanhängern geht bestimmte Zeit, mindestens je-
nicht zu Lasten des Unter- doch bis zum 25. August 1988.
nehmers. 8.Wichtigste
Sonderbed ingu ngen: Die Allgemeinen Bestim-
Für die Beförderung von
Wechselaufbauten oder Sattel- mungen für Ausnahmetarife im
anhängern gilt ergänzend: RKT Teil 111Abschnitt 1 gelten
mit Ausnahme des § 2 ent-
- Derartige Beförderungen sprechend.
werden dem Unternehmer
nicht als Einwegbeförderung Mit den vereinbarten Beförde-
übertragen. rungsentgelten sind die Gestel-
lung der Zugkraft und die Mit-
- Hafenseits höchstens 2 La-
nahme eines nicht vom Unter-
desteIlen, auch in verschie-
nehmer gestellten Container-
denen Häfen, im Binnenland
fahrgestells (Chassis) abgegol-
höchstens 3 Ladestellen ,
ten.
auch in unterschiedlichen
Orten, je Hin- oder Rückbe- Stellt der Unternehmer verein-
förderung. barungsgemäß auch das
Heft 22 - 1988 794 VkBI Amtlicher Teil
fahrt - mindestens 0,19 DM je Hamburg 4,00 DM je 100 kg vergütet.
Tarifkm vergütet. Die Änderung wurde am 20. September 1988 vereinbart und
Bei Bedienung mehrerer Be- am 1. Oktober 1988 wirksam.
und Entladestellen auf einer
Fahrt werden die Tarifkm über 15. Zwölfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04157
alle Ladestellen entsprechend (VkBI 1986 S. 208, zuletzt geändert 1988 S. 720)
dem vereinbarten Beförde- In die Sonderabmachung wurde für die Beförderung von Pa-
rungsweg ermittelt. pier, unbearbeitet, folgende Verkehrsverbindung mit dem ne-
Evtl. Vorholen oder Verbringen benstehenden Beförderungsentgelt neu aufgenommen:
von Containern geht nicht zu DM/100 kg Mindest-
Lasten des Unternehmers. gewicht
von Bremen
11. Sonderabmachung Nr. 9336
nach Bad Dürkheim 4,60 23 t
1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn
Regionalleitung Nord ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Hannover Die Änderung wurde am 21. Oktober 1988 vereinbart und am
Beschäftigter Unternehmer: 24. Oktober 1988 wirksam.
Rudolf Schnieder
16. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04195
2. Verkehrsverbindungen: von Bremen (VkBI 1987 S. 199, zuletzt geändert 1987 S. 787)
nach Lübeck
Die Güterart wurde um Zellulose erweitert.
3. Güterart: Papier, unbearbeitet
Die Änderung wurde am 29. September 1988 vereinbart und
4. Gütermenge: mindestens 500 t wirksam.
jeweils in 3 Monaten
5. Vereinbarte 17. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 04196
Beförderu ngsentgelte: 2,40 DM/1 00 kg (VkBI 1987 S. 199, geändert 1988 S. 588)
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer In die Sonderabmachung wurden für die Beförderung von
6.Tag des Abschlusses Chemikalien folgende Verkehrsverbindungen mit dem neben-
der Sonderabmachung: 29. September 1988 stehenden Beförderungsentgelt neu aufgenommen:
7.Dauer der von Ludwigshafen am Rhein, DM/100 kg
Sonderabmachung: ab 1. Oktober 1988 auf un- Mannheim, Sobernheim
bestimmte Zeit, mindestens je-
nach Bremen 4,49
doch bis zum 31. Dezember
1988 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
8.Wichtigste Wichtigste
Sonderbed ing ungen: mindestens 20 t und nur eine Sonderbedingungen: mindestens 20 t, nur eine Be-
Entladestelle je Beförderung. und eine Entladestelle je Be-
förderung.
12. Änderung der Sonderabmachung Nr. 02101 Die Änderung wurde am 1. Oktober 1988 vereinbart und wirk-
(VkBI 1988 S. 502) sam.
Die Güterart wurde um Obst, getrocknet und gedörrt, sowie
um Trockenfrüchte erweitert. 18. Zweite Änderung der Sonderabmachungen Nr. 04243 (A)
und Nr. 05316 (B)
Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:
(A: VkBI 1988 S. 412, B: VkBI 1988 S. 532, beide geändert 1988
Regelmäßig mindestens 20 t, in Ausnahmefällen mindestens S.720)
17 t und höchstens 3 Entladestellen je Beförderung; je Entla-
In die Sonderabmachungen wurden für die Beförderung von
desteIle mindestens 3 t; dabei dürfen vom Postleitraum der er-
Butter folgende Verkehrsverbindungen mit den nebenstehen-
sten Entladestelle die weiteren Entladestellen jeweils höch-
den Beförderungsentgelten neu aufgenommen:
stens 150 km entfernt sein.
DM je Sendung
Die Änderung wurde am 7. September 1988 vereinbart und
wirksam von Cuxhaven 500,00
Schortens 575,00
13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 03120 Osnabrück 600,00
(VkBI 1988 S. 297) 610,00
Für Beförderungen von Hamburg nach Berlin wurde die Gü- Dissen am Teutoburger Wald 700,00
terart um Honig erweitert. Höxter 900,00
Gelsenkirchen 1100,00
Die Änderung wurde am 27. September 1988 vereinbart und
Mülheim a. d. Ruhr 1150,00
am 10. Oktober 1988 wi rksam.
Duisburg 1200,00
14. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04108 Burscheid Rhein isch-Bergischer
(VkBI 1983 S. 272, zuletzt geändert 1987 S. 588) Kreis, Hürth, Krefeld, Neuss,
Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr: Viersen 1300,00
mindestens 23 t je Beförderung, nach Bremen
regelmäßig nur ein Versandort und eine Entladestelle je Beför- gilt nur für B:
derung. Kontinuierliche Auftragsvergabe und Abbeförderung II von Kiel 500,00
sowie regelmäßige Anschlußbeförderungen ab Berlin; dabei Dissen am Teutoburger Wald 1000,00
ist in Verbindung mit den Hinbeförderungen besonders verein- Neuss 1450,00
bart: Anschlußbeförderungen ab Entladestelle der Hinbeförde- nach Hamburg
rung am Tag der Entladung; beträgt das Gewicht einer sol-
chen Beförderung weniger als 18,5 t Gut der Ladungsklasse ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
AlB oder wird ausnahmsweise kein Anschlußbeförderungs- Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam am:
VkBI Amtlicher Teil 795 Heft 22 - 1988
19. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07999 DMje Mindest-
(VkBI 1988 S. 685) Beförderu ng gewicht
Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr wie folgt: a) von Bremen
regelmäßig 20 t und höchstens 2 Entladestellen je Beförde- nach Bad Dürkheim 400,00 5t
rung; je Entladestelle mindestens 3 t; Entfernung zwischen
Güterart: Baumwolle
den Entladestellen höchstens 75 km.
von Hamburg
Die Änderung wurde am 7. September 1988 vereinbart und
wirksam. nach Bad Laasphe 900,00 20 t
Berlin 950,00 20t
Güterart: Schnittholz
20. Dreizehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 11139 von Kempen
(VkB11986 S. 538, zuletzt geändert 1988 S. 720)
nach Bremen 700,00 15t
\n d\e Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
Güterart: Maschinenteile
dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten unter
Beschränkung auf die unten aufgeführten Güterarten neu auf-
genommen: b) von Bremen
DM/100 kg nach Neustadt in Holstein 640,00 20 t
Weisenbach 700,00 10t
von Bremen
von Stockstadt a. Main
a) nach Monheim Kr. Donau-Ries 6,50
nach Bremen 650,00 15 t
Güterart: Hartfaserplatten
5,00 Güterart: Papier
b) nach Mannheim
Güterart: Furniere von Bremen
gg1.zuzüglich Umsatzsteuer nach Südlohn 650,00 15 t
Frechen 800,00 20t
Die Änderung wurde vereinbart und wirksam am Kehl 950,00 15 t
Amberg (Oberpf) 1300,00 20t
zu a) 27. September 1988 28. September 1988 Saulgau 1350,00 20 t
b) 5. Oktober 1988 7. Oktober 1988 Weingarten
Kr. Ravensburg 1450,00 20 t
Güterart: Schnittholz
21. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9187
(VkBI 1986 S. 538, zuletzt geändert 1988 S. 646) von Künzelsau 950,00 20 t
Regensburg 1150,00 20 t
Achte Änderung der Sonderabmachungen Nr. 9188, Nr. 9189
und Nr. 9190 nach Bremen
(VkBI 1986 S. 538, zuletzt geändert 1988 S. 703) Güterart: Milchpulver
Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9193 von Obrigheim Neckar-
(VkBI 1986 S. 642, zuletzt geändert 1988 S. 588) Odenwald-Kreis
Die Vereinbarungen über die Beförderungsentgelte wurden nach Bremen 850,00 15 t
für folgende Verkehrsverbindung neu gefaßt: Güterart: Stahl
DM/100 kg von Kolbermoor
von Hamburg nach Bremen 1450,00 20 t
nach Langenfeld (Rheinland) 4,14 Güterart: Graphitelektroden
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
DM/100kg
Die Änderungen wurden am 7. September 1988 vereinbart und
wirksam. von Bremen
nach Worms 4,95 20 t
Güterart: Titan
22. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9229
Sämtlichen Entgelten ist ggf. Umsatzsteuerhinzuzurechnen.
(VkB11987 S. 172, zuletzt geändert 1988 S. 532)
Die Änderung wurde vereinbart und wirksam am
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge- zu a) 25. August 1988,
nommen: b) 15. September 1988.
DM/100 kg
20 t 23 t 24 t 24. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9299
(VkBI 1988 S. 52, zuletzt geändert 1988 S. 588)
von Hamburg
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
nach Königsbrunn 8,20 7,85 7,70
dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer aufgenommen:
Die Änderung wurde am 30.August 1988vereinbart und wirksam. DM/100kg
von Duisburg
nach Bremen 4,80
23. sechete Änderung der Sonderabmachung Nr. 9294 Kitzingen 5,90
(VkBI 1988 S. 242, zuletzt geändert 1988 S. 720) Augsburg 7,40
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin- ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten unter
Heft 22 - 1988 796 VkBI Amtlicher Teil
25. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9319 Die Definition eines Zentralachsanhängers findet sich in der
(VkBI 1988 5·.703) Richtlinie der Kommission vom 23. Dezember 1985 zur Anpas-
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung sung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der
mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen
nommen: bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger an
den technischen .Fortschritt (85/647/EWG, Amtsblatt der EG
DM/100 kg
Nr. L 380 vom 31. Dezember 1985); sie lautet:
von Rinteln
"Ein Zentralachsanhänger ist ein gezogenes Fahrzeug mit
nach Bremen 1,75 einer Zugeinrichtung, die nicht senkrecht (zum Anhänger)
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer beweglich ist und dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Be-
Die Änderung wurde am 21. September 1988 vereinbart und ladung) nahe am Massenschwerpunkt des Fahrzeugs an-
wirksam. geordnet ist, so daß nur eine kleine vertikale Last von
höchtens 10 % der Gesamtmasse des Anhängers oder
26. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma- 1000 kg (es gilt der jeweils kleinere Betrag) auf das Zug-
chungen sind unwirksam geworden: fahrzeug übertragen wird.
Sonderab- veröffentlicht unwirksam Bei der Klassifizierung von Zentralachsanhängern ist als
machung Nr. imVkBI ab Gesamtmasse diejenige zu berücksichtigen, die von der
0826 1983 5.272 1. September 1988 (den) Achse(n) des an das Zugfahrzeug angekoppelten
0344 1983 5.599 1.Juni1988 und mit maximaler Last beladenen Anhängers auf den Bo-
04122 1984 5.185 1. Oktober 1988 den übertragen wird."
0364 1985 5 .590 1. Mai 1988 Diese Verlautbarung gilt nur für Zentralachsanhänger mit einem
04148 19865. 91 1. Oktober 1988 zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 11 t nach obengenannter
07470 1986 5.538 1. Mai 1988 Definition. (Im folgenden "Zentralachsanhänger" genannt.) Für
11169 19875. 46 1. Februar 1988 andere Zentralachsanhänger wird zu einem späteren Zeitpunkt
11171 1987 S. 107 20. Juli 1988 eine Regelung getroffen. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- '
11243 1987 S. 125 23. März 1988 zeugen unterliegen nach § 22 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO der Bauartge-
11180 1987 S. 172 12. Mai 1988 nehmigungspflicht. Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der
07524,07652 19875.199 1. Juli 1988 Technischen Anforderungen Nr. 31 "Einrichtungen zur Verbin-
07483 19875.255 4. Mai 1988 dung von Fahrzeugen" (VkBI 1973 Seite 558, zuletzt geändert
07676 1987 S. 255 15. März 1988 durch VkBI1983 Seite 612). Bei diesen Prüfungen können nur sta-
0659 1987 S. 527 1. Oktober 1988 tische Stützlasten, wie sie bei Zentralachsanhängern auftreten,
07793 1987 S. 565 1. Juli 1988 berücksichtigt werden.
03111 1987 S. 642 1. Mai 1988 Die bisher durchgeführten Festigkeitsprüfungen berücksichtigen
0888 1987 S. 728 1.Juni1988 daher nicht in vollem Umfang die durch mehrachsige Zentral-
10291 1987 5.787 5. August 1988 achsanhänger auf die Kupplungen im Betrieb ausgeübten dyna-
04226 1988 S. 2 3. Mai 1988 mischen Vertikalbelastungen. Diese dynamischen Vertikalbela-
07864 1988 S. 23 20. April 1988 stungen haben besonders beim Mitführen von schweren Zentral-
07865 1988 S. 23 16. Mai 1988 achsanhängern schon zu Schäden an den Kupplungen geführt.
07863 1988 S. 52 20. April 1988
Anhängekupplungen, die auch zur Verbindung mit Zentralachs-
9296 19885.184 2. August 1988
anhängern geeignet sein sollen, werden nach vorläufigen Techni-
9297 1988 S. 184 16. August 1988
schen Anforderungen geprüft. Solche vom Kraftfahrt-Bundesamt
0293 1988 S. 314 11.Juni1988
genehmigten Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen tra-
0938 1988 S. 314 1. Mai 1988
gen auf dem Fabrikschild zusätzlich den Hinweis:
10343,10344 1988 S. 314 2. Juli 1988
11272 1988 S. 314 2. Mai 1988 "Zulässige Anhängelast von Zentralachsanhängern
10355 1988 S. 368 28. Juni 1988 ... kg"
11281 1988S.412 25. Juni 1988 Um den Belangen der Verkehrssicherheit beim Mitführen von
07972 1988 S. 646 25. Februar 1988 Zentralachsanhängern Rechnung zu tragen, ist folgendes zu
achten:
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Im Auftrag
1. Anhängekupplungen
Winkler
Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31. 12. 1989 werden
(VkBI 1988 S. 789) selbsttätige Anhängekupplungen gleich oder ähnlich DIN
74051 oder DIN 74052 für Lastkraftwagen und Zugmaschinen
- ausgenommen lof-Zugmaschinen -, die für die Verwendung
Nr. 211 § 43 StVZO, Einrichtungen zur Verbin- mit Zentralachsanhängern nicht besonders genehmigt sind,
dung von Fahrzeugen für diese Verwendung als ungeeignet eingestuft. An derartigen
hier: Lastkraftwagen und Zugmaschi- Kupplungen dürfen dann Zentralachsanhänger nicht mehr an-
nen - (ausgenommen land- oder gehängt werden.
forstwirtschaftliche Zugmaschi-
nen) - mit Zentralachsanhängern 2. Lastkraftwagen und Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zug-
maschinen -, die nach dem 31.12. 1989 erstmals In den Ver-
mit einem zulässigen Gesamtge- kehr kommen:
wicht von mehr als 11 t 2.1 In dem Gutachten zur Erteilung von Betriebserlaubnissen
Bonn, den 7. November 1988 nach §§ 20 oder 21 StVZO sind künftig neben den bisher an-
StV 13/36.25.31-01 gegebenen zulässigen Anhängelasten auch die zulässigen
Nach § 43 5tVZO müssen die Einrichtungen zur Verbindung von Anhängelasten für Zentralachsanhänger aufzunehmen, sofern
Fahrzeugen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem der Antragsteller dies wünscht und bestätigt, daß das Fahr-
Stand der Technik erreichbare Sicherheit gewährleistet ist. Dies zeug hierfür geeignet ist. Diese von den übrigen Anhängela-
sten abweichenden Werte sind im Fahrzeugbrief unter Nr. 33
VkBI Amtlicher Teil 797 Heft 22 - 1988
ZIFF. 28 .... B. MEHRACHS: ZENTRALACHSANH.
Binnenschiffahrl
oder
ZIFF. 28 ZUL. ANH-LAST AUCH B. MEHRACHS. ZEN- Nr.212 Hinweis
TRALANH.
Verordnung Nr. 15/88 über die Festset-
oder
zung von Entgelten für Verkehrsleistun-
ZIFF. 28 ZUL. GES.GEW. B. ZENTRALACHSANH .....
gen der Binnenschiffahrt vom 13. Okto-
je nach Erfordernis.
ber1988
2.2 Nach dem 31. 12. 1989 erstmals in den Verkehr kommende (FA Nr. 13/88 Frachtenausschuß für den Rhein)
Lastkraftwagen und Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zug- Bonn, den 8. November 1988
maschinen - dürfen nur dann mit Zentralachsanhängern be- BW 11/28.25.40-11
trieben werden, wenn
Die Verordnung Nr. 15/88 vom 13. Oktober 1988 ist im Bundesan-
- die Anhängekupplungen hierfür genehmigt und mit dem ent- zeiger, S. 4581 vom 20. Oktober 1988 verkündet worden. Die Ver-
sprechenden Fabrikschild nach Nr. 1 versehen sind und ordnung ist am 1. November 1988 in Kraft getreten.
- die zulässige Anhängelast für Zentralachsanhänger in den Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist
Fahrzeugpapieren eingetragen ist. im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)
veröffentlicht worden.
3. Lastkraftwagen und Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zug- Der Bundesminister für Verkehr
maschinen -, die vor dem 31. 12. 1989 erstmals in den Ver- Im Auftrag
kehr gekommen sind: Dr. V 0 g t
3.1 Fahrzeugpapiere von Lastkraftwagen und Zugmaschinen -
ausgenommen lof-Zugmaschinen -, die vor dem 31. 12. 1989
erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen, sofern der (VkBI 1988 S. 797)
Fahrzeughalter Zentralachsanhänger mitführen möchte, bis
spätestens 31. 12. 1990 geändert werden. Ggf. ist durch eine
Herstellerbescheinigung nachzuweisen, daß auch der Last-
kraftwagen und die Zugmaschine - ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen - selbst hierfür geeignet
und ausgelegt sind. Nr.213 Hinweis
3.2 In diesem Fall hat der Fahrzeughalter sicherzustellen, daß Feuerschutz, Feuerbekämpfung und
eine Kupplung angebaut ist, die für die Verbindung mit Zen- Fluchtwege auf Fahrgastschiffen
tralachsanhängern geeignet und mit einem entsprechenden Bonn, den 2. November 1988
Fabrikschild versehen ist. BW 13/44.25.19
3.3 Wird eine zur Verbindung mit Zentralachsanhängern geeig- Mit der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Verord-
nete Kupplung angebaut, deren Anbau nicht abnahmepflichtig nung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
ist und sind sonst keine Änderungen am Lastkraftwagen und vom 13. September 1984 und 12. September 1985 waren unter an-
an Zugmaschinen - ausgenommen lof-Zugmaschinen - erfor- derem die Anforderungen an den Feuerschutz, die Feuerbekämp-
derlich, vermerkt die Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief unter fung und die Fluchtwege auf Fahrgastschiffen erweitert und Über-
Nr. 26 oder 27 die Kupplung und unter 33 die zulässige Achs- gangsvorschriften worden.
last beim Mitführen von Zentralachsanhängern (s. Beispiele
In der Folge wurden bei Nachuntersuchungen von Fahrgastschif-
unter Nr. 2.1). Der Zulassungsstelle ist auf Anforderung eine
fen durch die Schiffsuntersuchungskommissionen entsprechende
Herstellerbescheinigung über die fahrzeugseitige zulässige
Auflagen in die Schiffsatteste eingetragen.
Stützlast vorzulegen (vgl. Punkt 3.1).
Nach Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Ver-
3.4 Sofern Änderungen am Lastkraftwagen und an Zugmaschinen
ordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
- ausgenommen lof-Zugmaschinen - erforderlich sind, die die
r' Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO zum Erlöschen brin-
am 1. Oktober 1988 und Erlaß entsprechender Ausführungsan-
weisungen an die Schiffsuntersuchungskommissionen entspre-
gen, richtet sich das Verfahren nach dieser Vorschrift.
chen die in den Schiffsattesten eingetragenen Auflagen nicht
mehr in allen Punkten der Rechtslage.
4. Austausch von Kupplungen: Soweit bei Fahrgastschiffen zwischen dem 1. Oktober 1984 und
4.1 Bei Austausch einer selbsttätigen Anhängekupplung ohne den dem 1. Oktober 1988 entsprechende Auflagen in das Schiffsattest
Verwendungsbereich "Zulässige Anhängelast von Zentral- eingetragen worden sind, wird daher empfohlen, vor der Durch-
achsanhängern" gegen eine andere Anhängekupplung glei- führung von Umbau- oder Ausrüstungsmaßnahmen mit der
chen Typs jedoch mit dem Verwendungsbereich "Zulässige Schiffsuntersuchungskommission, welche die Eintragung vorge-
Anhängelast von Zentralachsanhängern" gilt Nr. 3.3 oder 3.4, nommen hat, Kontakt aufzunehmen.
sofern der Fahrzeughalter Zentralachsanhänger mitführen Der Bundesminister für Verkehr
möchte.
Im Auftrag
4.2 Bei Austausch von selbsttätigen Anhängekupplungen nach Jungmann
DIN 74051 oder DIN 74052 (wie sie unter Nr. 26 der Fahrzeug-
papiere vermerkt sind) gegen solche gleicher Größe, die je-
doch nicht geeignet sind zum Mitführen von Zentralachsan- (VkBI 1988 S. 797)
hängern, sind gg1. die Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1
StVZO zu berichtigen bzw. die nicht mehr zulässigen Zentral-
achsanhängergewichte zu streichen.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wu If
*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom
Heft 22 - 1988 798 VkBI Amtlicher Teil
.. Wasserstraßen Bundesrechnungshof
6000 Frankfurt/Main 1
Nr. 214 Merkblatt "Schwimmende Landebrük- Rhein-Main-Donau AG
ken" , Ausgabe 1988 8000 München 40
Bonn, den 31. Oktober 1988
BW 21/52.08.08-1 Betr.: Merkblatt "Schwimmende Landebrücken" , Ausgabe 1988
Hiermit führe ich das Merkblatt "Schwimmende Landebrücken" ,
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Ausgabe 1988 für den Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
Nord 2300 Kiel verwaltung des Bundes ein.
Nordwest 2960 Aurich Das Merkblatt dient der Festlegung von Lastannahmen und der
Mitte 3000 Hannover Vereinheitlichung von Berechnungsgrundlagen für schwimmende
West 4400 Münster Landebrücken bei der Erteilung von strom- und schiffahrtspolizei-
Südwest 6500 Mainz lichen Genehmigungen. Weiterhin ist es für den Antragsteller zur
Unterrichtung und als Grundlage für seine weiteren Planungen
Süd 8700 Würzburg gedacht.
Bundesanstalt für Gewässerkunde Die Richtlinien für die strom- und schiffahrtspolizeilichen Geneh-
5400 Koblenz migungen bleiben von dem Merkbatt unberührt.
Bundesanstalt für Wasserbau Die statischen Berechnungen bestehender Anlagen sind zu über-
prüfen, sofern durch dieses Merkblatt wesentlich ungünstigere
7500 Karlsruhe
Lastannahmen festgelegt, bzw. zusätzliche Nachweise gefordert
nachrichtlich: werden. Dabei dürfen die während der bisherigen Betriebszeit ge-
Deutsches Hydrographisches Institut wonnenen Erkenntnisse, Meßergebnisse, Materialprüfungen usw.
mit einbezogen werden.
2000 Hamburg 4
Das Merkblatt ist auf Anfrage an Dritte abzugeben.
Bundesamt für Schiffsvermessung
Die DrucksachensteIle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bei
2000 Hamburg 4 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte wurde angewiesen das
Bundesoberseeamt Merkblatt vorrätig zu halten. Ihren Bedarf bitte ich direkt der
2000 Hamburg 4 DrucksachensteIle mitzuteilen.
Senator für Stadtentwicklung
Der Bundesminister für Verkehr
und Umweltschutz
Im Auftrag
1000 Berlin 10
Schröder
Behörde für Wirtschaft,
Verkehr und Landwirtschaft
2000 Hamburg 11 (VkBI 1988 S. 798)