VkBl Nr. 18 2022
Verkehrsblatt Nr. 18 2022
VkBl. Amtlicher Teil 635 Heft 18 – 2022
Anhang
Parameter zur Berechnung von Vref,avg
Schiffstyp A B C
Massengutschiff 10,6585 DWT des Schiffes 0,02706
Gastankschiff 7,4462 DWT des Schiffes 0,07604
Tankschiff 8,1358 DWT des Schiffes 0,05383
Containerschiff 3,2395 DWT des Schiffes, wenn DWT ≤ 80 000; 80 000, wenn DWT > 80 000 0,18294
Stückgutschiff 2,4538 DWT des Schiffes 0,18832
Kühlfrachtschiff 1,0600 DWT des Schiffes 0,31518
Tank-Massengutschiff 8,1391 DWT des Schiffes 0,05378
LNG-Tankschiff 11,0536 DWT des Schiffes 0,05030
Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff) 16,6773 DWT des Schiffes 0,01802
Ro-Ro-Frachtschiff 8,0793 DWT des Schiffes 0,09123
Ro-Ro-Fahrgastschiff 4,1140 DWT des Schiffes 0,19863
Für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff 5,1240 GT des Schiffes 0,12714
mit unkonventionellem Antrieb
Parameter zur Berechnung von MCRavg oder MPPavg (= D × EF)
Schiffstyp D E F
Massengutschiff 23,7510 DWT des Schiffes 0,54087
Gastankschiff 21,4704 DWT des Schiffes 0,59522
Tankschiff 22,8415 DWT des Schiffes 0,55826
Containerschiff 0,5042 DWT des Schiffes, wenn DWT ≤ 95 000; 95 000, wenn DWT > 95 000 1,03046
Stückgutschiff 0,8816 DWT des Schiffes 0,92050
Kühlfrachtschiff 0,0272 DWT des Schiffes 1,38634
Tank-Massengutschiff 22,8536 DWT des Schiffes 0,55820
LNG-Tankschiff 20,7096 DWT des Schiffes 0,63477
Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff) 262,7693 DWT des Schiffes 0,39973
Ro-Ro-Frachtschiff 37,7708 DWT des Schiffes 0,63450
Ro-Ro-Fahrgastschiff 9,1338 DWT des Schiffes 0,91116
Für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff 1,3550 GT des Schiffes 0,88664
mit unkonventionellem Antrieb
Berechnung der Parameter zum Berechnen von Vref,avg und MCRavg
Datenquellen
1 Die IHS Fairplay (IHSF) Datenbank wurde wie folgt ausgewertet:
Schiffstyp Schiffsgröße Zeitraum der Ablieferung Art des Antriebssystems Anzahl der
Schiffe
Massengutschiff ≥ 10 000 DWT Vom 1. Januar 1999 bis zum konventionell 2433
1. Januar 2009
Gastankschiff ≥ 2 000 DWT konventionell 292
Tankschiff ≥ 4 000 DWT konventionell 3345
Containerschiff ≥ 10 000 DWT konventionell 2185
Stückgutschiff ≥ 3 000 DWT konventionell 1673
Kühlfrachtschiff ≥ 3 000 DWT konventionell 53
Tank-Massengutschiff ≥ 4 000 DWT konventionell 3351
LNG-Tankschiff ≥ 10 000 DWT konventionell, 185
unkonventionell
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2022 636 VkBl. Amtlicher Teil
Schiffstyp Schiffsgröße Zeitraum der Ablieferung Art des Antriebssystems Anzahl der
Schiffe
Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff) ≥ 10 000 DWT konventionell 301
Ro-Ro-Frachtschiff ≥ 1 000 DWT Vom 1. Januar 1998 bis zum konventionell 188
31. Dezember 2010
Ro-Ro-Fahrgastschiff ≥ 250 DWT konventionell 350
Für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff ≥ 25 000 GT Vom 1. Januar 1999 bis zum unkonventionell 93
mit unkonventionellem Antrieb 1. Januar 2009
2 Datensätze, bei denen die „Dienstgeschwindigkeit“, Kennwert (EEDI) überein. Jedoch beinhaltet das
die „Kapazität“ und/oder die „Gesamt kW des Haupt- „Gastankschiff“ hier nicht das „LNG-Tankschiff“. Die
motors“ nicht oder mit Null angegeben sind, wurden Parameter für „LNG-Tankschiff“ sind gesondert an-
nicht berücksichtigt. gegeben.
3 Die Schiffstypen stimmen mit denen in den Tabellen 1 ***
und 2 der Entschließung MEPC.231(65) Richtlinien
von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur
Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz- (VkBl. 2022 S. 630)
Nr. 158 Bekanntmachung der Entschließung GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
des Ausschusses für den Schutz der mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-
Meeresumwelt MEPC.334(76) „Richt- on betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
linien von 2021 über Besichtigungen Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-
kommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-
im Hinblick auf den erreichten Ener-
schmutzung durch Schiffe übertragen werden,
gieeffizienz-Kennwert für vorhande-
ne Schiffe (EEXI) und die Ausstellung IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung
von Zeugnissen darüber“, MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von
in deutscher Sprache 2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als
am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. Novem-
Hamburg, den 01. September 2022 ber 2022 erwartet wird,
Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die re-
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den vidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen
Schutz der Meeresumwelt MEPC.334(76) „Richtlinien von enthält, die verbindliche zielorientierte technische und
2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlen-
Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) stoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,
und die Ausstellung von Zeugnissen darüber“, in deut-
scher Sprache amtlich bekannt gemacht. DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 5
(Besichtigungen) der Anlage VI von MARPOL in ihrer zu-
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft letzt geänderten Fassung verlangt, dass Schiffe, auf die
Post-Logistik Kapitel 4 anzuwenden ist, ebenfalls den Anforderungen
Telekommunikation zur Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen unter-
– Dienststelle Schiffssicherheit – liegen, wobei die von der Organisation entwickelten
i. A. Richtlinien zu berücksichtigen sind,
K. Krüger
Dienststellenleiter IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Ände-
rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-
nien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Um-
ENTSCHLIESSUNG MEPC.334(76) setzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende
(angenommen am 17. Juni 2021) Vorlaufzeiten geben, sich vorzubereiten,
NACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ER-
RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER BESICHTIGUNGEN
FOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von
IM HINBLICK AUF DEN ERREICHTEN ENERGIE-
2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten
EFFIZIENZ-KENNWERT FÜR VORHANDENE
Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI)
SCHIFFE (EEXI) UND DIE AUSSTELLUNG VON
und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,
ZEUGNISSEN DARÜBER
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES- 1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über Besichti-
UMWELT, gungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 637 Heft 18 – 2022
Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Aus- 2 Begriffsbestimmungen1
stellung von Zeugnissen darüber, deren Wortlaut in
der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben 2.1 Der Ausdruck „Prüfer“ bezeichnet eine Verwaltung
ist; oder eine von dieser ordnungsgemäß ermächtigte
Organisation, die die Besichtigung und Ausstellung
2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI gemäß den
wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL
Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften und gemäß diesen Richtlinien vornimmt.
zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmun-
2.2 Der Ausdruck „Schiff desselben Typs“ bezeichnet
gen in Regel 5 der Anlage VI von MARPOL zu berück-
ein Schiff, dessen Schiffskörperform (ausgedrückt
sichtigen;
im Linienriss wie Längsschnitte und Spantenriss),
3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von ausgenommen zusätzliche Teile des Schiffskörpers
MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die wie Flossen, und dessen Hauptkennwerte mit der/
in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitä- denen des Basisschiffs übereinstimmt/überein-
nen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und stimmen.
jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu
2.3 Der Ausdruck „Tankversuch“ bezeichnet Modell-
bringen;
schleppversuche, Modellpropulsionsversuche und
4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be- Modellpropellerfreifahrtversuche. Mit Zustimmung
rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen des Prüfers können numerische Berechnungen als
Erfahrungen und angesichts der von der Organisation den Modellpropellerfreifahrtversuchen gleichwertig
gemäß Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL anerkannt oder zur Ergänzung der durchgeführten
bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überarbei- Tankversuche eingesetzt werden (z. B. zur Bewer-
tung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprü- tung der Auswirkung zusätzlicher Teile des Schiffs-
fung zu unterziehen. körpers wie Flossen usw. auf die Leistungswerte
des Schiffes) oder als Ersatz für Modellversuche,
sofern die Methodik und das verwendete numeri-
ANLAGE sche Modell anhand von Probefahrten und/oder
Modellversuchen mit dem Stamm-Schiffskörper
RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER BESICHTIGUNGEN validiert/kalibriert worden sind.
IM HINBLICK AUF DEN ERREICHTEN ENERGIE-
EFFIZIENZ-KENNWERT FÜR VORHANDENE 2.4 Der Ausdruck „MARPOL“ bezeichnet die jeweils
SCHIFFE (EEXI) UND DIE AUSSTELLUNG VON gültige Fassung des durch die diesbezüglichen
ZEUGNISSEN DARÜBER Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Interna-
tionalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
Inhaltsverzeichnis
2.5 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-
1 Allgemeine Bestimmungen stimmungen in der jeweils gültigen Fassung der
2 Begriffsbestimmungen Anlage VI von MARPOL.
3 Anwendung 3 Anwendung
4 Verfahren für Besichtigungen und die Ausstellung von Diese Richtlinien müssen auf Schiffe Anwendung
Zeugnissen finden, für die einem Prüfer ein Antrag auf eine Be-
sichtigung für die Überprüfung des EEXI des Schif-
4.1 Allgemeine Bestimmungen
fes nach Regel 5 der Anlage VI von MARPOL vor-
4.2 Überprüfung des erreichten EEXI gelegt worden ist.
4.3 Überprüfung des erreichten EEXI in Fällen eines 4 Verfahren für Besichtigungen und die
größeren Umbaus Ausstellung von Zeugnissen
Anhang Muster einer Technischen EEXI-Akte 4.1 Allgemeine Bestimmungen
1 Allgemeine Bestimmungen 4.1.1 Der erreichte EEXI muss gemäß Regel 23 der An-
lage VI von MARPOL und den Richtlinien von 2021
Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den über die Methode zur Berechnung des erreichten
Prüfern des Energieeffizienz-Kennwerts für vorhan- Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe
dene Schiffe (Energy Efficiency Design Index, EEXI) (EEXI) (Entschließung MEPC.333(76)) (EEXI-Be-
bei der Durchführung der Besichtigung und Aus- rechnungsrichtlinien) berechnet werden.
stellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI ge-
mäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von 1
Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in den
MARPOL zu helfen und Schiffseignern, Bauwerf- „Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreich-
ten, Herstellern und anderen interessierten Parteien ten Energieeffizienz-Kennwerts EEDI für Schiffsneubauten“ (Ent-
dabei zu helfen, die Verfahren für die Besichtigung schließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) und in
den „Richtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des
und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)“
EEXI zu verstehen. (Entschließung MEPC.333(76)) festgelegte Bedeutung.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2022 638 VkBl. Amtlicher Teil
4.1.2 Gegebenenfalls muss für die Berechnung des er- .8 falls erforderlich das Verfahren und die Metho-
reichten EEXI die Anleitung von 2013 zur Behand- dik zur Schätzung der Leistungskurven, ein-
lung innovativer Energieeffizienztechnologien bei schließlich der Dokumentation der Überein-
der Berechnung und Überprüfung des erreichten stimmung mit den festgelegten Qualitätsnormen
EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) angewendet (z. B. ITTC 7.5-03-01-02 und ITTC 7.5-03-01-
werden. 04 in ihren neuesten Fassungen) und, im Fall
der Verwendung numerischer Berechnungen,
4.1.3 Die im Überprüfungsverfahren verwendeten Infor-
den Abgleich der numerischen Ausgangsdaten
mationen können vertrauliche Informationen von
mit dem Stammschiffskörper oder mit den aus-
Antragstellern, einschließlich Werften, enthalten,
gewählten Vergleichsschiffen;
die den Schutz geistiger Eigentumsrechte (Intellec-
tual Property Rights, IPR) erfordern. Im Falle, dass .9 falls verfügbar, einen Probefahrtbericht ein-
der Antragsteller eine Vertraulichkeitsvereinbarung schließlich der unter den in Absatz 2.2.2 der
mit dem Prüfer möchte, müssen die zusätzlichen EEDI-Berechnungsrichtlinien festgelegten
Informationen dem Prüfer unter einvernehmlich Seebedingungen ermittelten Probefahrtergeb-
vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt nisse, die mittels des Tankversuchs kalibriert
werden. worden sein können;
4.2 Überprüfung des erreichten EEXI .10 für vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften ge-
4.2.1 Zur Überprüfung des erreichten EEXI muss einem baute Schiffe, bei denen keine Geschwin-
Prüfer ein Antrag auf eine Besichtigung und eine digkeits-Leistungskurve verfügbar ist, das
technische EEXI-Akte mit allen für die Überprüfung Verfahren zur Berechnung von Vref,app gemäß
erforderlichen Informationen sowie weiteren ein- Absatz 2.2.3.5 der EEXI-Berechnungsrichtlini-
schlägigen Hintergrunddokumenten vorgelegt wer- en;
den, es sei denn, der erreichte EEDI des Schiffes .11 die Brennstoffart;
erfüllt den vorgeschriebenen EEXI.
.12 den spezifischen Brennstoffverbrauch (specific
4.2.2 Die Technische EEXI-Akte muss mindestens in fuel consumption, SFC) der Haupt- und Hilfs-
englischer Sprache abgefasst sein. Die Technische motoren gemäß Absatz 2.2.3 der EEXI-Berech-
EEXI-Akte muss unter anderem die folgenden An- nungsrichtlinien;
gaben enthalten:
.13 für bestimmte Schiffstypen erforderlichenfalls
.1 die Tragfähigkeit (deadweight tonnage, DWT) die Stromverbrauchstabelle2 gemäß den EEDI-
oder Bruttoraumzahl (BRZ) bei Ro-Ro-Fahr- Berechnungsrichtlinien;
gastschiffen und für Kreuzfahrten eingesetzten
Fahrgastschiffen mit unkonventionellem An- .14 gegebenenfalls die dokumentierte Aufzeich-
trieb; nung des durchschnittlichen Jahreswertes der
Leistung von Hilfsmotoren im Seebetrieb, der
.2 die installierte Nennleistung (MCR) der Haupt-
vor dem Datum der Antragstellung für eine Be-
und Hilfsmotoren;
sichtigung zur Überprüfung des EEXI des
.3 die gedrosselte installierte Leistung (MCRlim) in Schiffes gemäß Absatz 2.2.2.3 der EEXI-Be-
Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung rechnungsrichtlinien ermittelt wurde;
der Wellen-/Motorleistung installiert ist;
.15 gegebenenfalls das Verfahren zur Berechnung
.4 die Schiffsgeschwindigkeit (Vref); von PAE,app gemäß Absatz 2.2.2.3 der EEXI-Be-
rechnungsrichtlinien;
.5 die geschätzte Schiffsgeschwindigkeit (Vref,app)
für vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften ge- .16 die Hauptkennwerte, den Schiffstyp und die
baute Schiffe, bei denen gemäß Absatz 2.2.3.5 einschlägigen Angaben, um das Schiff einem
der EEXI-Berechnungsrichtlinien die Ge- solchen Schiffstyp zuzuweisen, die Klassenzu-
schwindigkeits-Leistungskurve nicht verfügbar satzzeichen sowie einen Überblick über das
ist; Antriebssystem und das Stromversorgungs-
system an Bord;
.6 in Fällen, in denen Regel 22 der Anlage VI von
MARPOL (erreichter EEDI) Anwendung findet, .17 sofern verfügbar, eine Beschreibung der Ener-
eine genehmigte, unter der in Absatz 2.2 der giesparausrüstung;
EEDI-Berechnungsrichtlinien angegebenen
EEDI-Bedingung geltende Geschwindigkeits- .18 den berechneten Wert des erreichten EEXI ein-
Leistungskurve, die in der technischen EEDI- schließlich der Zusammenfassung der Berech-
Akte beschrieben ist; nung, die mindestens alle Werte der Berech-
.7 eine geschätzte, bei Verfügbarkeit eines Tank-
2
versuchs und/oder numerischer Berechnungen Die Stromverbrauchstabelle muss gesondert validiert werden, unter
Berücksichtigung der in Anhang 2 der Richtlinien von 2014 über Be-
aus diesen ermittelte Geschwindigkeits-Leis- sichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)
tungskurve, die unter den EEDI-Bedingungen und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung
gilt oder bei einem davon abweichenden Tief- MEPC.254(67) in der durch die Entschließungen MEPC.261(68) und
MEPC.309(73) geänderten Fassung; konsolidierter Wortlaut:
gang auf die EEDI-Bedingungen zu kalibrieren MEPC.1/Circ.855/Rev.2, in der gegebenenfalls weiter geänderten
ist; Fassung) wiedergegebenen Richtlinien.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 639 Heft 18 – 2022
nungsparameter sowie das zur Ermittlung des 4.2.5 Ungeachtet der Absätze 4.2.3 und 4.2.4 muss der
erreichten EEXI verwendete Berechnungsver- SFC in Fällen, in denen eine aufhebbare Drosse-
fahren enthalten muss; und lung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, oder
im Fall von Motoren, deren Technische NOx-Akte
.19 für LNG-Tankschiffe: keinen Prüfbericht enthält, gemäß Absatz 2.2.3 der
.1 die Art und Gestaltung der Antriebsanlagen EEXI-Berechnungsrichtlinien berechnet werden.
(wie z. B. direkter Dieselantrieb, dieselelek- Hierfür können Aufzeichnungen der tatsächlichen
trisch, Dampfturbine); Leistung des Motors verwendet werden, wenn die-
se für den Prüfer zufriedenstellend und annehmbar
.2 das Fassungsvermögen der LNG-Lade- sind.
tanks in m³ und die Verdampfungsrate
(boil-off rate, BOR) gemäß Absatz 2.2.5.6.3 4.2.6 Der Prüfer kann vom Antragsteller nach Bedarf wei-
der EEDI-Berechnungsrichtlinien; tere Informationen gemäß Absatz 4.2.7 der EEDI-
Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien zu-
.3 die Wellenleistung an der Propellerwelle sätzlich zu den in der Technischen EEXI-Akte
hinter dem Getriebe bei voller Nennleis- enthaltenen anfordern, um das Verfahren zur Be-
tung des Motors (MPPMotor) und h(i) für die- rechnung des erreichten EEXI zu prüfen.
selelektrischen Antrieb;
4.2.7 In Fällen, in denen der Probefahrtbericht gemäß
.4 in Fällen, in denen eine aufhebbare Dros- Absatz 4.2.2.9 vorgelegt wird, muss der Prüfer wei-
selung der Wellen-/Motorleistung installiert tere Angaben vom Antragsteller anfordern, um zu
ist, die Wellenleistung an der Propellerwel- bestätigen, dass:
le hinter dem Getriebe bei der abgesenk-
ten Leistung des Motors (MPPMotor,lim); .1 die Probefahrt gemäß den in den Absätzen
4.3.3, 4.3.4 und 4.3.7 der EEDI-Besichtigungs-
.5 die höchste Dauerleistung der Dampfturbi- und Zertifizierungsrichtlinien angegebenen Be-
ne (MCRSteamTurbine); dingungen durchgeführt wurde;
.6 in Fällen, in denen eine aufhebbare Dros- .2 die Seeverhältnisse gemäß der Norm ISO
selung der Wellen-/Motorleistung installiert 15016:2002 oder einer gleichwertigen Norm,
ist, die höchste gedrosselte Dauerleistung falls diese für den Prüfer zufriedenstellend und
der Dampfturbine (MCRSteamTurbine,lim); und annehmbar ist, gemessen wurden;
.7 den spezifischen Brennstoffverbrauch der
.3 die Schiffsgeschwindigkeit gemäß der Norm
Dampfturbine (SFCSteamTurbine) gemäß Ab-
ISO 15016:2002 oder einer gleichwertigen
satz 2.2.7.2 der EEDI-Berechnungsrichtli-
Norm, falls diese für den Prüfer zufriedenstel-
nien. Falls die Berechnung nicht vom Her-
lend und annehmbar ist, gemessen wurden;
steller verfügbar ist, darf SFCSteamTurbine vom
und
Antragsteller berechnet werden.
.4 die gemessene Schiffsgeschwindigkeit, falls
Der Anhang zu diesen Richtlinien liefert ein Muster
erforderlich, durch Berücksichtigung der Wir-
einer technischen EEXI-Akte.
kungen von Wind, Tide, Wellen, Flachwasser
4.2.3 Der spezifische Brennstoffverbrauch (SFC) muss und Verdrängung gemäß der Norm ISO
unter Zugrundelegung des unteren Norm-Heiz- 15016:2002 oder mit einer gleichwertigen Me-
werts des ölhaltigen Brennstoffs auf den Wert der thode kalibriert wurde. Eine solche Methode
Referenzbedingungen der ISO-Norm korrigiert wer- kann zulässig sein, sofern ihr Konzept für den
den; es wird auf ISO 15550:2002 und ISO 3046- Prüfer transparent ist und es öffentlich verfüg-
1:2002 verwiesen. Für den Nachweis des SFC bar/zugänglich ist.
muss dem Prüfer eine Kopie der genehmigten
4.2.8 Die aus dem Tankversuch und/oder numerischen
Technischen NOX-Akte und eine dokumentierte
Berechnungen gewonnene geschätzte Geschwin-
Zusammenfassung der Korrekturberechnungen
digkeits-Leistungskurve und/oder die mittels des
vorgelegt werden.
Tankversuchs kalibrierten Probefahrtergebnisse
4.2.4 Für mit Zweistoffmotor(en) ausgestattete Schiffe, muss bzw. müssen auf Grundlage der gemäß den
die LNG und ölhaltigen Brennstoff verwenden, EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien
muss der CF-Faktor für Gas (LNG) und der spezifi- einschlägigen Unterlagen, der festgelegten Quali-
sche Brennstoffverbrauch (SFC) des gasförmigen tätsnormen (z. B. ITTC 7.5-03-01-02 und ITTC 7.5-
Brennstoffs verwendet werden, unter Anwendung 03-01-04 in ihren neuesten Fassungen) sowie des
der in Absatz 4.2.3 der zuletzt geänderten Fassung Abgleichs der numerischen Ausgangsdaten mit
der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im dem Stammschiffskörper oder mit den ausgewähl-
Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) ten Vergleichsschiffen überprüft werden.
und die Ausstellung von Zeugnissen darüber3 (EE-
DI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien) 4.2.9 In Fällen, in denen ein System zur aufhebbaren
angegebenen Kriterien als Grundlage für die An- Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist,
leitung der Verwaltung. muss der Prüfer bestätigen, dass das System ge-
mäß den Richtlinien von 2021 über die Drosselung
der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-
3
Entschließung MEPC.254(67), in der zuletzt geänderten Fassung. Anforderungen und über die Nutzung einer Leis-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2022 640 VkBl. Amtlicher Teil
tungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) sach- 1.2 Hauptabmessungen
gerecht installiert und verplombt ist, und dass sich
ein überprüftes Bordhandbuch (Onboard Manage- Länge über alles 250,0 m
ment Manual, OMM) für den Umgang mit der auf-
hebbaren Drosselung der Wellen-/Motorleistung an Länge zwischen den Loten 240,0 m
Bord des Schiffes befindet. Breite auf Spant 40,0 m
4.3 Überprüfung des erreichten EEXI im Falle eines Seitenhöhe auf Mallkanten 20,0 m
größeren Umbaus
Zum Sommerfreibord korres- 14,0 m
4.3.1 In Fällen, in denen ein größerer Umbau eines Schif- pondierender Tiefgang auf Spant
fes am oder nach dem Datum des Abschlusses der
Besichtigung für die Überprüfung des EEXI nach Tragfähigkeit bei Tiefgang auf 150 000 t
Regel 5.4.7 der Anlage VI von MARPOL erfolgt, Sommerfreibord
muss der Schiffseigner einem Prüfer einen Antrag
auf eine umfassende oder teilweise Besichtigung 1.3 Hauptmotor
vorlegen, verbunden mit der auf Grundlage des
durchgeführten Umbaus gründlich überarbeiteten Hersteller XXX Industries
Technischen EEXI-Akte und weiteren einschlägigen
Typ 6J70A
Hintergrunddokumenten.
4.3.2 Die Hintergrunddokumente müssen unter anderem Höchste Dauerleistung (MCRME) 15 000 kW × 80 rpm
mindestens Folgendes umfassen: Höchste gedrosselte Dauerleistung 9 940 kW × 70 rpm
bei installierter Drosselung der
.1 Einzelheiten des Umbaus;
Motorleistung (MCRME,lim)
.2 nach dem Umbau geänderte EEXI-Parameter
Spez. Brennstoffverbrauch (SFC) 166,5 g/kWh
sowie die technische Begründung für jeden bei 75 % von MCRME oder 83 % von
einzelnen Parameter; MCRME,lim
.3 gegebenenfalls Gründe für weitere in der Tech- Anzahl der Hauptmotoren 1
nischen EEXI-Akte vorgenommene Änderun-
gen; und Brennstoffart Dieselöl
.4 den berechneten Wert des erreichten EEXI mit
1.4 Hilfsmotor
einer Zusammenfassung der Berechnung, die
mindestens alle bei der Ermittlung des erreich-
Hersteller XXX Industries
ten EEXI verwendeten Werte der Berechnungs-
parameter und das dabei verwendete Verfah- Typ 5J-200
ren zur Berechnung enthalten muss.
Höchste Dauerleistung (MCRAE) 600 kW × 900 rpm
4.3.3 Der Prüfer muss die überarbeitete Technische EE-
XI-Akte und andere ihm vorgelegte Dokumente Spez. Brennstoffverbrauch (SFC) 220,0 g/kWh
prüfen und das Verfahren zur Berechnung des er- bei 50 % von MCRAE
reichten EEXI überprüfen, um sicherzustellen, dass Anzahl der Hilfsmotoren 3
es technisch fundiert und angemessen ist und Re-
gel 23 der Anlage VI von MARPOL und den EEXI- Brennstoffart Dieselöl
Berechnungsrichtlinien entspricht.
1.5 Schiffsgeschwindigkeit
4.3.4 Zur Überprüfung des erreichten EEXI nach dem
größeren Umbau können nötigenfalls Geschwin-
Schiffsgeschwindigkeit (Vref) (mit der 13,20 Knoten
digkeitsversuche des Schiffes durchgeführt wer-
installierten Leistungsdrosselung
den. des Motors)
ANHANG 2 Leistungskurve
(Beispiel 1; Fall eines den EEDI-Vorschriften unter-
MUSTER EINER TECHNISCHEN EEXI-AKTE liegenden Schiffes)
1 Angaben Eine genehmigte, in der Technischen EEDI-Akte
1.1 Allgemeine Angaben enthaltene Geschwindigkeits-Leistungskurve ist in
Abbildung 2.1 dargestellt.
Schiffseigner XXX Shipping Line (Beispiel 2; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-
Bauwerft XXX Shipbuilding Company Vorschriften gebauten Schiffes)
Baunummer 12345 Eine aus dem Tankversuch und/oder, sofern ver-
IMO-Nr. 94112XX fügbar, numerischen Berechnungen gewonnene
geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve ist
Schiffstyp Massengutschiff ebenfalls in Abbildung 2.1 dargestellt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 641 Heft 18 – 2022
3 Überblick über das Antriebssystem und das
Stromversorgungssystem
3.1 Antriebssystem
3.1.1 Hauptmotor
Siehe Absatz 1.3 dieses Anhangs.
3.1.2 Propeller
Typ Festpropeller
Durchmesser 7,0 m
Flügelzahl 4
Anzahl der Propeller 1
3.2 Stromversorgungssystem
3.2.1 Hilfsmotoren
Siehe Absatz 1.4 dieses Anhangs.
3.2.2 Hauptgeneratoren
Hersteller XXX Electric
Abbildung 2.1: Leistungskurve Nennleistung 560 kW (700 kVA)
× 900 rpm
(Beispiel 3; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vor- Spannung AC 450 V
schriften gebauten Schiffes mit einem auf einen ab-
weichenden Tiefgang kalibrierten Probefahrtergebnis) Anzahl der Generatoren 3
Eine aus dem Tankversuch und/oder, sofern ver-
fügbar, numerischen Berechnungen gewonnene
geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve für
den Ballasttiefgang, die auf den Entwurfstiefgang
kalibriert ist, ist in Abbildung 2.2 dargestellt.
16000
14000
C B
Entwurfstiefgang
12000
PS,service Modellversuch
Entwurfstiefgang
D A Probefahrt
BHP/kw
10000 Ballaesttiefgang
Modellversuch
Ballaesttiefgang
Probefahrt
8000
6000
VS,service
4000
10 11 12 13 14 15 16
Geschwindigkeit/Knoten
Abbildung 2.2: Leistungskurve
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2022 642 VkBl. Amtlicher Teil
5 Beschreibung der energiesparenden
Hilfsmotoren Ausrüstung
5.1 Energiesparende Ausrüstung, deren Auswirkungen
Schalttafel Ballastpumpen in der EEXI-Berechnungsformel durch PAEeff(i) und/
oder Peff(i) ausgedrückt sind
nicht zutreffend
Hauptmotor-
Pumpen 5.2 Andere energiesparende Ausrüstung
Hauptmotor-
mit Leistungs- (Beispiel)
drosselung Unterkunfts-
5.2.1 Ruderflossen
räume
5.2.2 Ruderwulst
Abbildung 3.1: Schematische Darstellung des ……
Antriebs- und Stromversorgungssystems
(Für jedes Ausrüstungsteil oder Gerät müssen Spe-
zifikationen, schematische Abbildungen und/oder
4 Verfahren zur Abschätzung der Geschwindig- Fotos usw. angegeben werden. Alternativ kann es
keits-Leistungskurve zulässig sein, den Verkaufskatalog beizufügen.)
(Beispiel; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vor- 6 Berechneter Wert des erreichten EEXI
schriften gebauten Schiffes)
6.1 Grundlegende Angaben
Die Geschwindigkeits-Leistungskurve wird auf
Grundlage der Ergebnisse von Modellversuchen Schiffstyp Kapazität DWT Geschwindigkeit
und/oder, sofern verfügbar, numerischer Berech- Vref (Knoten)
nungen abgeschätzt. Der Ablauf der Verfahren zur
Massengutschiff 150 000 13,20
Abschätzung ist im Folgenden dargestellt.
Schiffsentwurf
Tankversuche
Schleppversuch Propulsionsversuch Propellerfreifahrtversuch
Schätzung des
Schätzung der Schätzung der
Widerstandes des Schiffes
Propulsionsfaktoren Propellerfreifahrtmerkmale
in Großausführung
Berechnung der
Antriebsleistung des Schiffes
in Großausführung
Geschwindigkeits- und
Leistungskurven
Abbildung 4: Flussdiagramm des Verfahrens zur Schätzung der Geschwindigkeits-Leistungskurven mit-
tels Tankversuchen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 643 Heft 18 – 2022
6.2 Hauptmotor Nr. 159 Bekanntmachung der Entschließung
des Ausschusses für den Schutz der
MCRME MCRME,lim PME Brenn- CFME SFCME Meeresumwelt MEPC.335(76) „Richt
„Richt-
(kW) (kW) (kW) stoffart (g/kWh)
linien von 2021 über das System zur
15 000 9 940 8 250 Diesel- 3,206 166,5 Drosselung der Wellen/Motorleistung
Wellen-/Motorleistung
öl zur Einhaltung der EEXIAnforderun
EEXI-Anforderun-
6.3 Hilfsmotoren
gen und über die Nutzung einer Leis
Leis-
tungsreserve“, in deutscher Sprache
PAE Brennstoff- CFAE SFCAE
(kW) art (g/kWh) Hamburg, den 01. September 2022
Az.: 11-3-0
625 Dieselöl 3,206 220,0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
6.4 Eisklasse wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den
Schutz der Meeresumwelt MEPC.335(76) „Richtlinien von
nicht zutreffend
2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motor-
6.5 Innovative elektrische Energieeffizienztechnologie leistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über
die Nutzung einer Leistungsreserve“, in deutscher Spra-
nicht zutreffend
che amtlich bekannt gemacht.
6.6 Innovative mechanische Energieeffizienztechnolo-
gie Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik
nicht zutreffend
Telekommunikation
6.7 Kapazitätskorrekturfaktor – Dienststelle Schiffssicherheit –
i. A.
nicht zutreffend K. Krüger
6.8 Berechneter Wert des erreichten EEXI Dienststellenleiter
EEXI =
⎛ ⎞⎛ ⎞ ENTSCHLIESSUNG MEPC.335(76)
⎜ ∏ Mj = 1 f j ⎟ ⎜ ∑nME
i = 1 PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) +(PAE × CFAE × SFCAE)
⎟
⎝ ⎠⎝ ⎠ (angenommen am 17. Juni 2021)
fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm
RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER DAS SYSTEM ZUR
⎧⎛ ⎞ ⎫ DROSSELUNG DER WELLEN/MOTORLEISTUNG
WELLEN-/MOTORLEISTUNG
nPTI neff
⎨ ⎜ ∏ Mj = 1 f j × ∑ PPTI(i) -∑ f × PAEeff(i) ⎟ × CFAE × SFCAE ⎬
⎩⎝
i=1 i = 1 eff(i)
⎠ ⎭ ZUR EINHALTUNG DER EEXIANFORDERUNGEN
EEXI-ANFORDERUNGEN
+ UND ÜBER DIE NUTZUNG EINER
fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm
LEISTUNGSRESERVE
⎛ neff ⎞
⎜ ∑i = 1 feff(i) × Peff(i) × CFME × SFCME⎟ DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-
⎝ ⎠
- UMWELT,
fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
1 × (8250 × 3,206 × 166,5) + (625 × 3,206 × 220,0) + 0 - 0 mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-
=
1 × 1 × 1 × 150000 × 1 × 13,20 × 1 on betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-
= 2,45 (g - CO22 /ton × mile) kommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-
erreichter EEXI: 2,45 gCO
g-CO2 /Tonne × Seemeile schmutzung durch Schiffe übertragen werden,
IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung
*** MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von
2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als
am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. Novem-
(VkBl. 2022 S. 636) ber 2022 erwartet wird,
INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die re-
vidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen
enthält, die verbindliche zielgerichtete technische und
betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlen-
stoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,
DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Schiffe mit
einem System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung
ausgerüstet werden dürfen, um die Regel 25 (Vorge-
schriebener EEXI) einzuhalten,
IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Ände-
rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2022 644 VkBl. Amtlicher Teil
nien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Um- 0 Allgemeines
setzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende
Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, techni-
Vorlaufzeiten geben sich vorzubereiten,
sche und betriebliche Bedingungen bereitzustellen,
NACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ER- die das SHaPoLi-/EPL-System bei der Einhaltung
FOLGTEN Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2021 der EEXI-Anforderungen und bei der Nutzung einer
über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleis- Leistungsreserve durch vorhandene Schiffe erfüllen
tung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die muss. Angesichts der Tatsache, dass der Aus-
Nutzung einer Leistungsreserve, schuss derzeit über Richtlinien über das SHaPoLi-/
EPL-System im Rahmen der EEDI-Anforderungen
1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über das Sys- für neue Schiffe berät, können diese Richtlinien aber
tem zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur gegebenenfalls nach einer entsprechenden Ent-
Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die scheidung des Ausschusses unter Berücksichti-
Nutzung einer Leistungsreserve, deren Wortlaut in der gung der Umstände und technischen Grenzen vor-
Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist; handener Schiffe zu einer gemeinsamen Fassung
2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage von EEXI- und EEDI-Richtlinien konsolidiert werden.
wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und
Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften 1 Begriffsbestimmungen
zur Inkraftsetzung und Durchsetzung der in den Re- 1.1 Der Ausdruck „Wellenleistung“ bezeichnet die von
geln 23 und 25 der Anlage VI von MARPOL festgeleg- der Propellerwelle an die Propellernabe übertrage-
ten Anforderungen zu berücksichtigen; ne mechanische Leistung. Sie entspricht dem Pro-
3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von dukt von Drehmoment und Drehzahl der Welle. Im
Falle von mehreren Propellerwellen bezeichnet die
MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die
Wellenleistung die Summe der von allen Propeller-
in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitä-
wellen übertragenen Leistungen.
nen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und
jeglichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen; 1.2 Der Ausdruck „Motorleistung“ bezeichnet die vom
Motor an die Propellerwelle übertragene Leistung.
4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be-
Im Falle von mehreren Motoren bezeichnet die Mo-
rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen torleistung die Summe der von den Motoren an die
Erfahrungen und angesichts der von der Organisation Propellerwellen übertragenen Leistungen.
gemäß Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL
bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprü- 1.3 Der Ausdruck „System zur aufhebbaren Drosse-
fung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprü- lung der Wellenleistung“ (im Folgenden abgekürzt
fung zu unterziehen; als „SHaPoLi“ = Shaft Power Limitation) bezeichnet
ein überprüftes und zugelassenes System für die
5 MERKT AN, dass die Richtlinien gegebenenfalls nach Drosselung der maximalen Wellenleistung mit tech-
einer entsprechenden Entscheidung des Ausschus- nischen Mitteln, die nur vom Kapitän oder vom nau-
ses unter Berücksichtigung der Umstände und tech- tischen Wachoffizier zum Zweck der Schiffssicher-
nischen Grenzen vorhandener Schiffe mit möglichen heit oder zur Rettung von Leben auf See aufgehoben
zukünftigen Richtlinien über das System zur Drosse- werden kann. (Siehe Abbildung 1 für eine Darstel-
lung der Wellen-/Motorleistung im Rahmen der EEDI- lung des Motor-Lastdiagramms.)
Anforderungen konsolidiert werden können.
1.4 Der Ausdruck „System zur aufhebbaren Drosse-
lung der Motorleistung“ (im Folgenden abgekürzt
ANLAGE als „EPL“ = Engine Power Limitation) bezeichnet
ein überprüftes und zugelassenes System für die
RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER DAS SYSTEM ZUR Drosselung der maximalen Motorleistung mit tech-
DROSSELUNG DER WELLEN/MOTORLEISTUNG nischen Mitteln, die nur vom Kapitän oder vom nau-
ZUR EINHALTUNG DER EEXIANFORDERUNGEN tischen Wachoffizier zum Zweck der Schiffssicher-
UND ÜBER DIE NUTZUNG EINER heit oder zur Rettung von Leben auf See aufgehoben
LEISTUNGSRESERVE werden kann. (Siehe Abbildung 1 für eine Darstel-
lung des Motor-Lastdiagramms.)
Inhaltsverzeichnis 1.5 Der Ausdruck „Leistungsreserve“ bezeichnet die
0 Allgemeines Wellen-/Motorleistung oberhalb der gedrosselten
Leistung, die im Normalbetrieb nicht genutzt werden
1 Begriffsbestimmungen kann, ausgenommen in dem Fall, dass die SHaPoLi/
2 Technische Anforderungen an das SHaPoLi-/EPL- EPL zum Zweck der Schiffssicherheit aufgehoben ist.
System 1.6 Der Ausdruck „MARPOL“ bezeichnet die jeweils
3 Nutzung einer Leistungsreserve durch die Aufhebung gültige Fassung des durch die diesbezüglichen
der Drosselung der Wellen-/Motorleistung Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Interna-
tionalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung
4 Bordhandbuch (OMM) für den Umgang mit der der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
SHaPoLi/EPL
1.7 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-
5 Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des SHaPoLi-/ stimmungen in der jeweils gültigen Fassung der
EPL-Systems Anlage VI von MARPOL.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil