VkBl Nr. 18 2022
Verkehrsblatt Nr. 18 2022
VkBl. Amtlicher Teil 645 Heft 18 – 2022
Abbildung 1: MotorLastdiagramm bei Drosselung der Wellen/Motorleistung
2 Technische Anforderungen an das SHaPoLi/ einer mechanischen, durch einen ver-
EPLSystem plombten Draht gesicherten Stellschraube
physisch begrenzen kann, oder eine
2.1 Erforderliche Hauptsysteme
gleichwertige Vorrichtung mit einem am
Das SHaPoLi-/EPL-System muss aus den folgen- Regler eingestellten Grenzwert, sodass die
den Haupteinrichtungen bestehen: Besatzung des Schiffes die EPL nicht ohne
Erlaubnis des Kapitäns oder nautischen
.1 SHaPoLi:
Wachoffiziers des Schiffes aufheben kann
.1 Sensoren zur Messung des Drehmoments (siehe Abbildung 2); oder
und der Drehzahl, die an den (die) Propeller
des Schiffes abgegeben werden. Das Sys- .2 für den Motor mit elektronisch gesteuerter
tem beinhaltet auch den Verstärker und Brennstoffeinspritzung eine Vorrichtung,
den Analog-/Digital-Wandler; die die Brennstofffüllung elektronisch be-
grenzen kann oder eine unmittelbare Leis-
.2 eine Vorrichtung zur Datenaufzeichnung
tungsdrosselung im Steuerungssystem
und -verarbeitung zur Aufzeichnung und
des Motors, sodass die Besatzung des
Berechnung der in Absatz 2.2.5.1 dieser
Schiffes die EPL nicht ohne Erlaubnis des
Richtlinien angegebenen Daten; und
Kapitäns oder nautischen Wachoffiziers
.3 eine Steuereinheit zur Berechnung und des Schiffes aufheben kann; und
Drosselung der von der Welle an den (die)
Propeller übertragenen Leistung; .3 soweit dies technisch möglich und zumut-
bar ist, muss das SHaPoLi-/EPL-System
.2 EPL: von der Kommandobrücke des Schiffes
.1 für den Motor mit mechanisch gesteuerter aus bedient werden und es darf keine An-
Brennstoffeinspritzung eine Drosselvor- wesenheit von Besatzungsmitgliedern im
richtung, die die Brennstofffüllung mittels Maschinenraum erfordern.
Abbildung 2: Verplombung der mechanischen Stellschraube
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2.2 Allgemeine Systemanforderungen 3 Nutzung einer Leistungsreserve durch die Auf
hebung der Drosselung der Wellen/Motorleis
2.2.1 Das SHaPoLi-/EPL-System muss außer Kraft ge- tung
setzt werden können, aber um die Nutzung der un-
gedrosselten Wellen-/Motorleistung (Leistungsre- 3.1 Die Nutzung einer Leistungsreserve ist, analog zu
serve) des Schiffes zu ermöglichen, muss das Regel 3 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL, aus-
vorsätzliche Eingreifen des Kapitäns oder nauti- schließlich aus Gründen der Schiffssicherheit oder
schen Wachoffiziers des Schiffes erforderlich sein. zur Rettung von Menschenleben auf See zugelas-
Für Systeme, die für die Zugriffskontrolle auf die sen (z. B. beim Betrieb in widrigem Wetter und ver-
Leistungsreserve ein Passwort oder eine PIN ver- eisten Gewässern, bei der Beteiligung an Such-
wenden, muss auf die Sicherstellung der jederzei- und Rettungseinsätzen, zum Vermeiden einer
tigen Verfügbarkeit von Passwort bzw. PIN im Be- Begegnung mit Piraten und bei Wartungsarbeiten
darfsfall geachtet werden. am Motor). Die Nutzung einer Leistungsreserve darf
sich nicht nachteilig auf den Propeller, die Antriebs-
2.2.2 Beim SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit welle und zugehörige Systeme auswirken. Es ist
elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung wichtig, dass der Kapitän und der nautische Wach-
muss die Steuereinheit den Kapitän oder nauti- offizier des Schiffes nicht in ihrer Entscheidungs-
schen Wachoffizier klar und deutlich informieren, findung über eine Aufhebung der SHaPoLi/EPL
wenn die Wellen-/Motorleistung des Schiffes die im eingeschränkt werden, wenn diese aus Sicher-
Bordhandbuch für den Umgang mit der SHaPoLi/ heitsgründen erforderlich ist. Die diesbezügliche
EPL angegebene gedrosselte Wellen-/Motorleis- Entscheidungsbefugnis muss klar im OMM bzw. im
tung überschreitet oder irgendeine Fehlfunktion Handbuch für die Organisation von Sicherheits-
auftritt. maßnahmen geregelt sein.
2.2.3 Für die EPL des Motors mit mechanisch gesteuer- 3.2 Jede Nutzung einer Leistungsreserve muss auf der
ter Brennstoffeinspritzung muss die Drosselvor- für Aufzeichnungen bestimmten Seite des Bord-
richtung entweder: handbuchs für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL
.1 die Entfernung der Verplombung optisch an- vermerkt und vom Kapitän unterzeichnet werden.
zeigen, wenn die Motorleistung des Schiffes Die Aufzeichnung muss an Bord aufbewahrt wer-
die im OMM für die EPL festgesetzte gedros- den und folgende Angaben enthalten:
selte Motorleistung überschreitet oder irgend- .1 den Schiffstyp;
eine Fehlfunktion des Systems vorliegt; oder
.2 die IMO-Nummer;
.2 mit anderen von der Verwaltung oder der an-
erkannten Organisation überprüften Systemen, .3 die Schiffsgröße in DWT und/oder BRZ;
wie z. B. einem Überwachungssystem mit .4 die gedrosselte und die maximale ungedros-
Alarmfunktion ausgestattet sein, die anzeigen selte Wellen-/Motorleistung des Schiffes;
können, wenn die Motorleistung des Schiffes
die im OMM für die EPL festgesetzte gedros- .5 die Position des Schiffes bei der Nutzung der
selte Motorleistung überschreitet oder irgend- Leistungsreserve und der Zeitstempel der Nut-
eine Fehlfunktion des Systems vorliegt und die zung;
aufzeichnen, wenn von der Aufhebung der EPL .6 eine Begründung für die Nutzung der Leis-
Gebrauch gemacht wird. tungsreserve;
2.2.4 Das SHaPoLi-/EPL-System (oder jedes Teilsystem) .7 die Windstärke in Beaufort und die Wellenhöhe
darf nicht manipuliert werden können. oder die Eisverhältnisse, falls die Leistungsre-
2.2.5 Das SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit elek- serve bei widrigem Wetter genutzt wurde;
tronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung muss .8 im Falle einer Nutzung der Leistungsreserve zur
während des Betriebs folgende Daten anzeigen: Abwendung einer Gefahr sachdienliche Bewei-
.1 für die SHaPoLi die Wellendrehzahl, das Wel- se (z. B. die erwarteten Wetterverhältnisse);
lendrehmoment und die Wellenleistung (und .9 die während der Nutzung der Leistungsreserve
bei Anlagen mit mehreren Antriebswellen die erfolgten Aufzeichnungen aus dem SHaPoLi-/
gesamte Wellenleistung), die durchgängig auf- EPL-System für einen Motor mit elektronisch
zuzeichnen sind, während die Leistungsdros- gesteuerter Brennstoffeinspritzung; und
selung aufgehoben ist; oder
.10 die Position des Schiffes bei der Reaktivierung
.2 für die EPL die Daten eines Drosselsystems für oder Erneuerung der Leistungsdrosselung und
die Brennstofffüllung oder eines Systems zur deren Zeitstempel.
Drosselung der Leistung, das anzeigen und
aufzeichnen kann, wenn von der Aufhebung 3.3 Sofern eine Aufhebung der EPL/SHaPoLi aktiviert
der EPL Gebrauch gemacht wird. wird, aber anschließend kein Gebrauch von der
Leistungsreserve gemacht wird, muss dieser Vor-
2.2.6 Das Verfahren für die SHaPoLi/EPL ist abhängig gang im Schiffstagebuch und im Maschinentage-
vom Antriebssystem und muss im OMM für die buch vermerkt werden. Im Maschinentagebuch
SHaPoLi/EPL gemäß Abschnitt 4 dieser Richtlinien muss die während des Zeitraums der Aufhebung
beschrieben sein. genutzte Leistung aufgezeichnet werden. Die EPL/
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SHaPoLi muss so bald wie möglich wieder in Kraft gung zur Überprüfung des erreichten EEXI des
gesetzt werden und Einzelheiten der Wiederinkraft- Schiffes überprüft werden.
setzung müssen ebenfalls im Schiffstagebuch und
im Maschinentagebuch vermerkt werden. 4.3 Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL
muss mindestens das Folgende enthalten:
3.4 Falls von einer Leistungsreserve Gebrauch ge-
.1 SHaPoLi:
macht wurde, muss das Schiff dies seiner für die
Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zustän- .1 eine technische Beschreibung des in Ab-
digen Verwaltung oder anerkannten Organisation schnitt 2 dieser Richtlinien spezifizierten
sowie der zuständigen Verwaltung im betreffenden Hauptsystems sowie der einschlägigen
Bestimmungshafen unverzüglich mit den gemäß Hilfssysteme;
Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichneten An-
gaben melden. Die Verwaltung muss der IMO jähr- .2 die Benennung der Hauptkomponenten
lich über die Nutzung der Leistungsreserve mit den des Systems mit Angabe des Herstellers,
gemäß Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichne- der Modell- oder Typenbezeichnung, der
ten Angaben Bericht erstatten. Seriennummer und nötigenfalls weiterer
Einzelheiten;
3.5 Sobald die Risiken gemindert wurden, muss das
Schiff mit einer Motorleistung unterhalb des im .3 die Beschreibung eines Prüfverfahrens
Rahmen der SHaPoLi/EPL zugelassenen Niveaus zum Nachweis dafür, dass das System mit
betrieben werden. Das SHaPoLi-/EPL-System der technischen Beschreibung gemäß
muss von der Besatzung umgehend reaktiviert Punkt .1 und .2 übereinstimmt;
oder ersetzt werden, nachdem die Risiken abge- .4 die maximale Wellenleistung, für die die
wendet wurden und das Schiff mit der gedrosselten Einheit ausgelegt ist;
Wellen-/Motorleistung sicher betrieben werden
kann. Die Reaktivierung oder Erneuerung des SHa- .5 Wartungs-, Instandhaltungs- und Kalibrie-
PoLi-/EPL-Systems muss von der Verwaltung oder rungsanforderungen von Sensoren gemäß
der anerkannten Organisation bei nächster Gele- Herstellerangaben und gegebenenfalls
genheit durch sachdienliche Belege (z. B. protokol- eine Beschreibung, wie die Angemessen-
lierte Motorleistung, bei der Erneuerung der me- heit der Kalibrierungsintervalle zu überwa-
chanischen Verplombung aufgenommenes Foto) chen ist;
bestätigt werden (z. B. durch die Validierung der .6 das SHaPoLi-Tagebuch zur Aufzeichnung
mechanischen Verplombung). der Wartung, Instandhaltung und Kalibrie-
3.6 Jeder Fehler des SHaPoLi-/EPL-Systems muss der rung des Systems;
für die Erteilung des einschlägigen Zeugnisses zu- .7 die Beschreibung der Art und Weise, in der
ständigen Verwaltung oder anerkannten Organisa- die Drosselung der Wellenleistung aktiviert
tion gemäß Regel 5 Absatz 6 der Anlage VI von und aufgehoben werden kann und wie dies
MARPOL mitgeteilt werden. von der Steuereinheit gemäß der Anforde-
3.7 Die Besichtiger der Hafenstaatkontrolle müssen rung in Absatz 2.2.5 dieser Richtlinien an-
überprüfen, ob das SHaPoLi-/EPL-System ord- gezeigt wird;
nungsgemäß eingebaut und in Übereinstimmung .8 die Beschreibung der Art und Weise, in der
mit dem Internationalen Zeugnis über die Energie- die Steuerung die an die Propellerwelle ab-
effizienz (IEE) und dem in Abschnitt 4 dieser Richt- gegebene Leistung drosselt;
linien beschriebenen OMM genutzt wurde. Falls
eine nicht ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit .9 die Benennung von Zuständigkeiten;
Absatz 3.4 dieser Richtlinien gemeldete Aufhebung
.10 die Verfahren zur Meldung der Nutzung der
der SHaPoLi/EPL festgestellt wurde, muss die Re-
Leistungsreserve und von Entdeckungen
aktivierung oder Erneuerung der SHaPoLi/EPL un-
von Fehlfunktionen des Systems gemäß
verzüglich in Anwesenheit der Verwaltung oder an-
den Absätzen 3.4 und 3.5 dieser Richtli-
erkannten Organisation im Hafen durchgeführt
nien;
werden.
.11 die für die Aufhebung der SHaPoLi benö-
4 Bordhandbuch (OMM) für den Umgang mit der tigte Zeit; und
SHaPoLi/EPL
.12 die Verfahren für die Besichtigung des
4.1 Das SHaPoLi-/EPL-System muss durch das OMM SHaPoLi-Systems durch die Verwaltung
(Onboard Management Manual) für den Umgang bzw. anerkannte Organisation.
mit der SHaPoLi/EPL ergänzt werden, das sich zu
.2 EPL:
Prüfzwecken ständig an Bord des Schiffes befin-
den muss. .1 die installierte Nennleistung (MCR) oder
die Motorleistung (MPP) und die Motor-
4.2 Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL drehzahl (NMCR);
muss von der Verwaltung oder der anerkannten Or-
ganisation nach der gemäß Regel 5 Absatz 4 der .2 die gedrosselte installierte Leistung
Anlage VI von MARPOL erforderlichen Besichti- (MCRlim) oder die gedrosselte Motorleis-
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tung (MPPlim) und die gedrosselte Motor- NOX-Akte des Motors gemäß der Technischen
drehzahl (NMCR,lim); NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige hinaus-
gehen, muss für den Motor ein neues Zeugnis aus-
.3 eine technische Beschreibung des EPL- gestellt werden. In einem solchen Fall muss für ein
Systems; Schiff mit EEDI-Zulassung, bei dem das SHaPoLi-/
.4 die Methode für die Verplombung der EPL EPL-System die Leistung so weit drosselt, dass sie
(Motor mit mechanisch gesteuerter Brenn- unterhalb der gemäß Regel 24 Absatz 5 der Anlage
stoffeinspritzung); VI von MARPOL (Anforderungen an die Mindest-
leistung) erforderlichen liegt, die bescheinigte Mo-
.5 die Methode für die Arretierung und Über- torleistung dieser Mindestleistung entsprechen.
wachung der EPL (Motor mit elektronisch
gesteuerter Brennstoffeinspritzung); ***
.6 Verfahren und Methoden für das Freigeben
der EPL;
.7 die für die Aufhebung der EPL benötigte (VkBl. 2022 S. 643)
Zeit;
.8 Verfahren für die Besichtigung des EPL-
Systems durch die Verwaltung/anerkannte
Organisation;
.9 das Verfahren für die Berichterstattung
über das Aufheben der EPL; und
.10 den Administrator des EPL-Systems.
5 Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des
SHaPoLi/EPLSystems
5.1 Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des SHa-
PoLi-/EPL-Systems muss durch eine zweckdienli-
che Besichtigung gemäß Regel 5 Absatz 4 der An-
lage VI von MARPOL erbracht werden, mit der der
EEXI des Schiffes gemäß Regel 23 überprüft wird.
Die Besichtigung muss die Überprüfung und Vali-
dierung des Systems beinhalten, indem auf folgen-
de Punkte eingegangen wird:
.1 die Überprüfung der Übereinstimmung des
Systems mit dem OMM für die SHaPoLi/EPL;
.2 die Überprüfung der Übereinstimmung des
Systems mit den in Abschnitt 2 dieser Richtli-
nien spezifizierten Vorgaben; und
.3 die Überprüfung des OMM für die SHaPoLi/
EPL hinsichtlich dessen Übereinstimmung mit
den in Abschnitt 4 dieser Richtlinien festgeleg-
ten Vorgaben.
5.2 In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System An-
wendung findet und keine Änderungen an NOX-
kritischen Einstellungen und/oder Komponenten*
vorgenommen wurden, die über das laut der Tech-
nischen NOX-Akte des Motors gemäß der Techni-
schen NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige
hinausgehen, ist keine erneute Zeugnisausstellung
für den Motor nötig.
5.3 In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System An-
wendung findet und Änderungen an NOX-kritischen
Einstellungen und/oder Komponenten vorgenom-
men wurden, die über das laut der Technischen
* Die NOX-kritischen Parameter und Komponenten sind in der Techni-
schen NOX-Akte im Abschnitt “Komponenten, Einstellungen und
Betriebswerte des Motors, welche die NOX-Emissionen beeinflussen
können“ aufgeführt.
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