VkBl Nr. 18 2022

Verkehrsblatt Nr. 18 2022

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VkBl. Amtlicher Teil                                       645                                    Heft 18 – 2022




      Abbildung 1: Motor­Lastdiagramm bei Drosselung der Wellen­/Motorleistung

2     Technische Anforderungen an das SHaPoLi­/                       einer mechanischen, durch einen ver-
      EPL­System                                                      plombten Draht gesicherten Stellschraube
                                                                      physisch begrenzen kann, oder eine
2.1   Erforderliche Hauptsysteme
                                                                      gleichwertige Vorrichtung mit einem am
      Das SHaPoLi-/EPL-System muss aus den folgen-                    Regler eingestellten Grenzwert, sodass die
      den Haupteinrichtungen bestehen:                                Besatzung des Schiffes die EPL nicht ohne
                                                                      Erlaubnis des Kapitäns oder nautischen
      .1   SHaPoLi:
                                                                      Wachoffiziers des Schiffes aufheben kann
           .1   Sensoren zur Messung des Drehmoments                  (siehe Abbildung 2); oder
                und der Drehzahl, die an den (die) Propeller
                des Schiffes abgegeben werden. Das Sys-          .2   für den Motor mit elektronisch gesteuerter
                tem beinhaltet auch den Verstärker und                Brennstoffeinspritzung eine Vorrichtung,
                den Analog-/Digital-Wandler;                          die die Brennstofffüllung elektronisch be-
                                                                      grenzen kann oder eine unmittelbare Leis-
           .2   eine Vorrichtung zur Datenaufzeichnung
                                                                      tungsdrosselung im Steuerungssystem
                und -verarbeitung zur Aufzeichnung und
                                                                      des Motors, sodass die Besatzung des
                Berechnung der in Absatz 2.2.5.1 dieser
                                                                      Schiffes die EPL nicht ohne Erlaubnis des
                Richtlinien angegebenen Daten; und
                                                                      Kapitäns oder nautischen Wachoffiziers
           .3   eine Steuereinheit zur Berechnung und                 des Schiffes aufheben kann; und
                Drosselung der von der Welle an den (die)
                Propeller übertragenen Leistung;                 .3   soweit dies technisch möglich und zumut-
                                                                      bar ist, muss das SHaPoLi-/EPL-System
      .2   EPL:                                                       von der Kommandobrücke des Schiffes
           .1   für den Motor mit mechanisch gesteuerter              aus bedient werden und es darf keine An-
                Brennstoffeinspritzung eine Drosselvor-               wesenheit von Besatzungsmitgliedern im
                richtung, die die Brennstofffüllung mittels           Maschinenraum erfordern.




      Abbildung 2: Verplombung der mechanischen Stellschraube


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2022                                          646                                   VkBl. Amtlicher Teil

2.2   Allgemeine Systemanforderungen                        3     Nutzung einer Leistungsreserve durch die Auf­
                                                                  hebung der Drosselung der Wellen­/Motorleis­
2.2.1 Das SHaPoLi-/EPL-System muss außer Kraft ge-                tung
      setzt werden können, aber um die Nutzung der un-
      gedrosselten Wellen-/Motorleistung (Leistungsre-      3.1   Die Nutzung einer Leistungsreserve ist, analog zu
      serve) des Schiffes zu ermöglichen, muss das                Regel 3 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL, aus-
      vorsätzliche Eingreifen des Kapitäns oder nauti-            schließlich aus Gründen der Schiffssicherheit oder
      schen Wachoffiziers des Schiffes erforderlich sein.         zur Rettung von Menschenleben auf See zugelas-
      Für Systeme, die für die Zugriffskontrolle auf die          sen (z. B. beim Betrieb in widrigem Wetter und ver-
      Leistungsreserve ein Passwort oder eine PIN ver-            eisten Gewässern, bei der Beteiligung an Such-
      wenden, muss auf die Sicherstellung der jederzei-           und Rettungseinsätzen, zum Vermeiden einer
      tigen Verfügbarkeit von Passwort bzw. PIN im Be-            Begegnung mit Piraten und bei Wartungsarbeiten
      darfsfall geachtet werden.                                  am Motor). Die Nutzung einer Leistungsreserve darf
                                                                  sich nicht nachteilig auf den Propeller, die Antriebs-
2.2.2 Beim SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit                  welle und zugehörige Systeme auswirken. Es ist
      elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung             wichtig, dass der Kapitän und der nautische Wach-
      muss die Steuereinheit den Kapitän oder nauti-              offizier des Schiffes nicht in ihrer Entscheidungs-
      schen Wachoffizier klar und deutlich informieren,           findung über eine Aufhebung der SHaPoLi/EPL
      wenn die Wellen-/Motorleistung des Schiffes die im          eingeschränkt werden, wenn diese aus Sicher-
      Bordhandbuch für den Umgang mit der SHaPoLi/                heitsgründen erforderlich ist. Die diesbezügliche
      EPL angegebene gedrosselte Wellen-/Motorleis-               Entscheidungsbefugnis muss klar im OMM bzw. im
      tung überschreitet oder irgendeine Fehlfunktion             Handbuch für die Organisation von Sicherheits-
      auftritt.                                                   maßnahmen geregelt sein.
2.2.3 Für die EPL des Motors mit mechanisch gesteuer-       3.2   Jede Nutzung einer Leistungsreserve muss auf der
      ter Brennstoffeinspritzung muss die Drosselvor-             für Aufzeichnungen bestimmten Seite des Bord-
      richtung entweder:                                          handbuchs für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL
      .1   die Entfernung der Verplombung optisch an-             vermerkt und vom Kapitän unterzeichnet werden.
           zeigen, wenn die Motorleistung des Schiffes            Die Aufzeichnung muss an Bord aufbewahrt wer-
           die im OMM für die EPL festgesetzte gedros-            den und folgende Angaben enthalten:
           selte Motorleistung überschreitet oder irgend-         .1   den Schiffstyp;
           eine Fehlfunktion des Systems vorliegt; oder
                                                                  .2   die IMO-Nummer;
      .2   mit anderen von der Verwaltung oder der an-
           erkannten Organisation überprüften Systemen,           .3   die Schiffsgröße in DWT und/oder BRZ;
           wie z. B. einem Überwachungssystem mit                 .4   die gedrosselte und die maximale ungedros-
           Alarmfunktion ausgestattet sein, die anzeigen               selte Wellen-/Motorleistung des Schiffes;
           können, wenn die Motorleistung des Schiffes
           die im OMM für die EPL festgesetzte gedros-            .5   die Position des Schiffes bei der Nutzung der
           selte Motorleistung überschreitet oder irgend-              Leistungsreserve und der Zeitstempel der Nut-
           eine Fehlfunktion des Systems vorliegt und die              zung;
           aufzeichnen, wenn von der Aufhebung der EPL            .6   eine Begründung für die Nutzung der Leis-
           Gebrauch gemacht wird.                                      tungsreserve;
2.2.4 Das SHaPoLi-/EPL-System (oder jedes Teilsystem)             .7   die Windstärke in Beaufort und die Wellenhöhe
      darf nicht manipuliert werden können.                            oder die Eisverhältnisse, falls die Leistungsre-
2.2.5 Das SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit elek-                  serve bei widrigem Wetter genutzt wurde;
      tronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung muss            .8   im Falle einer Nutzung der Leistungsreserve zur
      während des Betriebs folgende Daten anzeigen:                    Abwendung einer Gefahr sachdienliche Bewei-
      .1   für die SHaPoLi die Wellendrehzahl, das Wel-                se (z. B. die erwarteten Wetterverhältnisse);
           lendrehmoment und die Wellenleistung (und              .9   die während der Nutzung der Leistungsreserve
           bei Anlagen mit mehreren Antriebswellen die                 erfolgten Aufzeichnungen aus dem SHaPoLi-/
           gesamte Wellenleistung), die durchgängig auf-               EPL-System für einen Motor mit elektronisch
           zuzeichnen sind, während die Leistungsdros-                 gesteuerter Brennstoffeinspritzung; und
           selung aufgehoben ist; oder
                                                                  .10 die Position des Schiffes bei der Reaktivierung
      .2   für die EPL die Daten eines Drosselsystems für             oder Erneuerung der Leistungsdrosselung und
           die Brennstofffüllung oder eines Systems zur               deren Zeitstempel.
           Drosselung der Leistung, das anzeigen und
           aufzeichnen kann, wenn von der Aufhebung         3.3   Sofern eine Aufhebung der EPL/SHaPoLi aktiviert
           der EPL Gebrauch gemacht wird.                         wird, aber anschließend kein Gebrauch von der
                                                                  Leistungsreserve gemacht wird, muss dieser Vor-
2.2.6 Das Verfahren für die SHaPoLi/EPL ist abhängig              gang im Schiffstagebuch und im Maschinentage-
      vom Antriebssystem und muss im OMM für die                  buch vermerkt werden. Im Maschinentagebuch
      SHaPoLi/EPL gemäß Abschnitt 4 dieser Richtlinien            muss die während des Zeitraums der Aufhebung
      beschrieben sein.                                           genutzte Leistung aufgezeichnet werden. Die EPL/


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VkBl. Amtlicher Teil                                       647                                            Heft 18 – 2022

      SHaPoLi muss so bald wie möglich wieder in Kraft             gung zur Überprüfung des erreichten EEXI des
      gesetzt werden und Einzelheiten der Wiederinkraft-           Schiffes überprüft werden.
      setzung müssen ebenfalls im Schiffstagebuch und
      im Maschinentagebuch vermerkt werden.                  4.3   Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL
                                                                   muss mindestens das Folgende enthalten:
3.4   Falls von einer Leistungsreserve Gebrauch ge-
                                                                   .1   SHaPoLi:
      macht wurde, muss das Schiff dies seiner für die
      Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zustän-                   .1   eine technische Beschreibung des in Ab-
      digen Verwaltung oder anerkannten Organisation                         schnitt 2 dieser Richtlinien spezifizierten
      sowie der zuständigen Verwaltung im betreffenden                       Hauptsystems sowie der einschlägigen
      Bestimmungshafen unverzüglich mit den gemäß                            Hilfssysteme;
      Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichneten An-
      gaben melden. Die Verwaltung muss der IMO jähr-                   .2   die Benennung der Hauptkomponenten
      lich über die Nutzung der Leistungsreserve mit den                     des Systems mit Angabe des Herstellers,
      gemäß Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichne-                      der Modell- oder Typenbezeichnung, der
      ten Angaben Bericht erstatten.                                         Seriennummer und nötigenfalls weiterer
                                                                             Einzelheiten;
3.5   Sobald die Risiken gemindert wurden, muss das
      Schiff mit einer Motorleistung unterhalb des im                   .3   die Beschreibung eines Prüfverfahrens
      Rahmen der SHaPoLi/EPL zugelassenen Niveaus                            zum Nachweis dafür, dass das System mit
      betrieben werden. Das SHaPoLi-/EPL-System                              der technischen Beschreibung gemäß
      muss von der Besatzung umgehend reaktiviert                            Punkt .1 und .2 übereinstimmt;
      oder ersetzt werden, nachdem die Risiken abge-                    .4   die maximale Wellenleistung, für die die
      wendet wurden und das Schiff mit der gedrosselten                      Einheit ausgelegt ist;
      Wellen-/Motorleistung sicher betrieben werden
      kann. Die Reaktivierung oder Erneuerung des SHa-                  .5   Wartungs-, Instandhaltungs- und Kalibrie-
      PoLi-/EPL-Systems muss von der Verwaltung oder                         rungsanforderungen von Sensoren gemäß
      der anerkannten Organisation bei nächster Gele-                        Herstellerangaben und gegebenenfalls
      genheit durch sachdienliche Belege (z. B. protokol-                    eine Beschreibung, wie die Angemessen-
      lierte Motorleistung, bei der Erneuerung der me-                       heit der Kalibrierungsintervalle zu überwa-
      chanischen Verplombung aufgenommenes Foto)                             chen ist;
      bestätigt werden (z. B. durch die Validierung der                 .6   das SHaPoLi-Tagebuch zur Aufzeichnung
      mechanischen Verplombung).                                             der Wartung, Instandhaltung und Kalibrie-
3.6   Jeder Fehler des SHaPoLi-/EPL-Systems muss der                         rung des Systems;
      für die Erteilung des einschlägigen Zeugnisses zu-                .7   die Beschreibung der Art und Weise, in der
      ständigen Verwaltung oder anerkannten Organisa-                        die Drosselung der Wellenleistung aktiviert
      tion gemäß Regel 5 Absatz 6 der Anlage VI von                          und aufgehoben werden kann und wie dies
      MARPOL mitgeteilt werden.                                              von der Steuereinheit gemäß der Anforde-
3.7   Die Besichtiger der Hafenstaatkontrolle müssen                         rung in Absatz 2.2.5 dieser Richtlinien an-
      überprüfen, ob das SHaPoLi-/EPL-System ord-                            gezeigt wird;
      nungsgemäß eingebaut und in Übereinstimmung                       .8   die Beschreibung der Art und Weise, in der
      mit dem Internationalen Zeugnis über die Energie-                      die Steuerung die an die Propellerwelle ab-
      effizienz (IEE) und dem in Abschnitt 4 dieser Richt-                   gegebene Leistung drosselt;
      linien beschriebenen OMM genutzt wurde. Falls
      eine nicht ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit                   .9   die Benennung von Zuständigkeiten;
      Absatz 3.4 dieser Richtlinien gemeldete Aufhebung
                                                                        .10 die Verfahren zur Meldung der Nutzung der
      der SHaPoLi/EPL festgestellt wurde, muss die Re-
                                                                            Leistungsreserve und von Entdeckungen
      aktivierung oder Erneuerung der SHaPoLi/EPL un-
                                                                            von Fehlfunktionen des Systems gemäß
      verzüglich in Anwesenheit der Verwaltung oder an-
                                                                            den Absätzen 3.4 und 3.5 dieser Richtli-
      erkannten Organisation im Hafen durchgeführt
                                                                            nien;
      werden.
                                                                        .11 die für die Aufhebung der SHaPoLi benö-
4     Bordhandbuch (OMM) für den Umgang mit der                             tigte Zeit; und
      SHaPoLi/EPL
                                                                        .12 die Verfahren für die Besichtigung des
4.1   Das SHaPoLi-/EPL-System muss durch das OMM                            SHaPoLi-Systems durch die Verwaltung
      (Onboard Management Manual) für den Umgang                            bzw. anerkannte Organisation.
      mit der SHaPoLi/EPL ergänzt werden, das sich zu
                                                                   .2   EPL:
      Prüfzwecken ständig an Bord des Schiffes befin-
      den muss.                                                         .1   die installierte Nennleistung (MCR) oder
                                                                             die Motorleistung (MPP) und die Motor-
4.2   Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL                             drehzahl (NMCR);
      muss von der Verwaltung oder der anerkannten Or-
      ganisation nach der gemäß Regel 5 Absatz 4 der                    .2   die gedrosselte installierte Leistung
      Anlage VI von MARPOL erforderlichen Besichti-                          (MCRlim) oder die gedrosselte Motorleis-


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2022                                                       648                                VkBl. Amtlicher Teil

                 tung (MPPlim) und die gedrosselte Motor-                    NOX-Akte des Motors gemäß der Technischen
                 drehzahl (NMCR,lim);                                        NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige hinaus-
                                                                             gehen, muss für den Motor ein neues Zeugnis aus-
            .3   eine technische Beschreibung des EPL-                       gestellt werden. In einem solchen Fall muss für ein
                 Systems;                                                    Schiff mit EEDI-Zulassung, bei dem das SHaPoLi-/
            .4   die Methode für die Verplombung der EPL                     EPL-System die Leistung so weit drosselt, dass sie
                 (Motor mit mechanisch gesteuerter Brenn-                    unterhalb der gemäß Regel 24 Absatz 5 der Anlage
                 stoffeinspritzung);                                         VI von MARPOL (Anforderungen an die Mindest-
                                                                             leistung) erforderlichen liegt, die bescheinigte Mo-
            .5   die Methode für die Arretierung und Über-                   torleistung dieser Mindestleistung entsprechen.
                 wachung der EPL (Motor mit elektronisch
                 gesteuerter Brennstoffeinspritzung);                                             ***
            .6   Verfahren und Methoden für das Freigeben
                 der EPL;
            .7   die für die Aufhebung der EPL benötigte               (VkBl. 2022 S. 643)
                 Zeit;
            .8   Verfahren für die Besichtigung des EPL-
                 Systems durch die Verwaltung/anerkannte
                 Organisation;
            .9   das Verfahren für die Berichterstattung
                 über das Aufheben der EPL; und
            .10 den Administrator des EPL-Systems.

5      Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des
       SHaPoLi­/EPL­Systems
5.1    Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des SHa-
       PoLi-/EPL-Systems muss durch eine zweckdienli-
       che Besichtigung gemäß Regel 5 Absatz 4 der An-
       lage VI von MARPOL erbracht werden, mit der der
       EEXI des Schiffes gemäß Regel 23 überprüft wird.
       Die Besichtigung muss die Überprüfung und Vali-
       dierung des Systems beinhalten, indem auf folgen-
       de Punkte eingegangen wird:
       .1   die Überprüfung der Übereinstimmung des
            Systems mit dem OMM für die SHaPoLi/EPL;
       .2   die Überprüfung der Übereinstimmung des
            Systems mit den in Abschnitt 2 dieser Richtli-
            nien spezifizierten Vorgaben; und
       .3   die Überprüfung des OMM für die SHaPoLi/
            EPL hinsichtlich dessen Übereinstimmung mit
            den in Abschnitt 4 dieser Richtlinien festgeleg-
            ten Vorgaben.
5.2    In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System An-
       wendung findet und keine Änderungen an NOX-
       kritischen Einstellungen und/oder Komponenten*
       vorgenommen wurden, die über das laut der Tech-
       nischen NOX-Akte des Motors gemäß der Techni-
       schen NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige
       hinausgehen, ist keine erneute Zeugnisausstellung
       für den Motor nötig.
5.3    In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System An-
       wendung findet und Änderungen an NOX-kritischen
       Einstellungen und/oder Komponenten vorgenom-
       men wurden, die über das laut der Technischen


* Die NOX-kritischen Parameter und Komponenten sind in der Techni-
  schen NOX-Akte im Abschnitt “Komponenten, Einstellungen und
  Betriebswerte des Motors, welche die NOX-Emissionen beeinflussen
  können“ aufgeführt.


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