VkBl Nr. 7 1981

Verkehrsblatt Nr. 7 1981

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VkBI       Amtl icher     Tei l                                       157                                                               Heft 7-1981



und 7 sowie §14 Abs. 1 und 2 der Sportbootführerscheinverord-            vom 30. September 1980(BGBI. I S. 1833) zur Pflichtausrüstung al
nung-Binnen vom 19. Juli 1979 (VkBI S. 526) geändert durch Be            ler deutschen Seeschiffe mit Ausnahme der Schiffe in der Kleinen
kanntmachung vom 23. Juli 1980 (VkBI S. 566) wird wie folgt geän         Hochseefischerei, Küstenfahrt, Wattfahrt und Küstenfischerei. Sie
dert:                                                                    wird vereinbarungsgemäß vom Germanischen Lloyd zum Preis von
                                                                         DM 32,- plus Versandkosten zur Verfügung gestellt.
Abschnitt II erhält folgende 25. Strichaufzählung:
                                                                            Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III: In Teil I enthält sie alle
Bezeichnung                        ausstellende Behörde                  Seeschiffe unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland in der
                                                                         alphabetischen Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Sie sind
- Feuerwehr-Motorbootführer-       Landesfeuerwehrschule                 nach ihren Namen in Teil II alphabetisch geordnet. Dieser Teil gibt
  schein-Binnen                    Baden-Württemberg in Bruchsal         auch wesentliche Merkmale der Schiffe wieder.

                                     Der Bundesminister für Verkehr         Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-gecharterten Seeschiffe sind
                                                                         in der Liste enthalten, soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsge
                                               Im Auftrag
                                                                         setzes das Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden
(VkBI 1981 8. 156)                           Dr. Oeding
                                                                         ist. Teil III weist die Schiffe unter der Bundesflagge mit Funkanlagen
                                                                         aus, denen vom Funkamt Hamburg Funkrufzeichen, bestehend aus
                                                                         zwei Buchstaben und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden
                                                                         sind.
Nr. 81      Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundes-                       Der Band enthält ferner im Anhang eine Zusammenstellung der
            repubiik Deutschiand 1981                                    Reedereien mit mindestens einem Seeschiff ab 100 RT Bruttoraum-
                                        Hamburg, den 26. März 1981       gehalt sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65 RT Bruttoraum-
                                                                         gehalt nach Schiffsarten.
                                       See 12/10.30.02
                                                                           Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrüstung die Anit-
  Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland
                                                                         liche Liste nicht gehört, wird empfohlen, die Liste in ihrem Interesse
1981 ist Anfang März 1981 mit dem Stand 31.12. 1980 erschienen           zu erwerben und an Bord mitzuführen.
und ersetzt die Ausgabe 1980. Sie wird im jährlichen Rhythmus mit
dem jeweiligen Stand vom Jahresende herausgegeben.                                                               Der Bundesminister für Verkehr

  Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland                                                           Im Auftrag
1981 gehört nach der Verordnung übär die Sicherheit der Seeschiffe       (VkBI 1981 S. 157)                              W este n d o rf


                                                                                                                   Hamburg, den 17. März 1981
Nr. 82 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine                                                See 15/48.57.01

     Nachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.
                                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                              Im Auftrag
                                                                                                                                Graf

                                                    UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG                                                              Februar 1981

                              VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN
                                                            Geb.-                                          Ausstell.-            Ausstetl.- und
 FS-
                                          Vornamen          Datum                 Wohnort                  Datum                 PA-Ort
 Nummer               Namen

                                                            08. 08. 42             Neuenburg               26. 03. 76            Wiesbaden
 S       73 849       Hülss            - Dieter

                      Sabban              Hermann           15.11.13               Henstedt                14. 03. 74            Hamburg
 S       15 291
                                                            22. 08. 39             Oldenburg               01.05. 77             Bremen
 S      101 752       Schrörs             Horst

                      Hucksdörf           Harry             17. 07. 28             Hamburg                  16. 06. 77           Hamburg
 S      218115
                                          Christoph         02. 04. 48             Kiel                    22. 01.72             Kiel
 M       40 725       Mehrens
                                                            11. 12. 24             Bergisch-Gladb.          27. 03. 76           Düsseldorf
 S       71 726       Berenstecher        Otto
                                          Barbara           03. 02. 44             Berlin                   15.05.74              Hamburg
 S       20 772       Warnke
                                           Ulrich           17. 06. 52             Berlin                   22. 05. 76            Berlin
 S       80 031       Lotze
                                           Lothar           22. 07. 38             Tachterting              23. 04. 78            München
 S      131 394       Domke
                                           Herbert          01.04. 59              Düsseldorf               28. 03. 76            Düsseldorf
 S       71 911       Schultheis
                                                            08. 09. 34             Schleswig                10. 05. 68            München
 M       15 722       Otzen               Jens

                                           Ursula           01. 12. 34             Schleswig                18.02.74              Hamburg
 S       14 404       Otzen
                                           Thomas           18. 06. 63             Schleswig                13.05.80              Flensburg
,s      198 930       Otzen
                                                            27.10. 38              Emden                    23. 05. 70            Aurich
 M       31 036       Kruse                Gerd
                                           Hannelore        08. 12. 48             Nürnberg                 18.11.79              Wiesbaden
 S      184 015       Müller-Knoche
                                                            18. 01.41              Alzey                    17.06.79              Wiesbaden
 S      177 244       Huster               Uwe
                                                            08. 07. 50             Rheydt                   29.04.71              München
 M       36 889       Seegers              Hans Otto
                                           Volkmar          29.11.37               Stuttgart                12.04. 75             Wiesbaden
 S       42 912       Held
                                           Kerstin          27. 01.51              Hamburg                  27. 11.77             Aurich
 S      121 675       Bode
                      Anschütz             Harald           17. 10. 22             Hamburg                  29. 03. 77            Hamburg
 S       99 582
                                                            17.04. 49              Ditzingen                31.10.76              Wiesbaden
 S       85 714       Bofinger             Rudolf
                                           Sebastian        12. 10. 40             Hamburg                  15.08.72              Hamburg
 M        50125       Thiel
21

Heft 7-1981                                                        158                                    VkBI    Amtl icher       Tei l



                                            UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG                                                         Februar 1981
                              VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN

 FS-                                                    Geb.-                                     Ausstell.-           Ausstell.- und
 Nummer              Namen              Vornamen        Datum                Wohnort              Datum               PA-Ort

 S      10619        Paetow             Holger          28. 05. 46           Hamburg              02. 05. 74           Hamburg
 M       0114        Potthast           Hans            14.08. 46            Rethen               12.05.67             München
 S      91 522       Bruhn              Peter           16.08.43             Hamburg              22.11.76             Hamburg
 S     155 036       Tiefenbacher       Ingeborg        01.04. 22            Aumühle              11.11.78             Lübeck
 S      89 828       Kröncke            Wilhelm         04. 04. 43           Wildeshausen         30. 10. 76           Aurich
 S     199 091       Graf               Jan Volkert     14.11.63             Flensburg            29. 11.80            Flensburg
 S     149 616       Bencina            Eckhard         01.11.51             Gelsenkirchen        01. 07. 78           Düsseldorf
 M      20 761       Burgdorf           Günter          19. 09. 30           Göttingen          ^ 14.04.69             Hannover
 S     137 814       Mustelin           Per             07.10.32             Mainz                29. 03. 78           Wiesbaden
S      206 945       Niederstetter      Christian       07.05.40             Hohenems             29.07.80            Hamburg
 S      74 124       Riemer             Martin          10. 11.48            Stade                03.04.76             Hamburg
S      42 771        Biebk              Kurt            11.03. 40            Frankfurt            05. 04. 75          Wiesbaden
S      109 405       Grindey            Herbert         13. 06. 43           Weinstadt            18. 04. 77          Wiesbaden
S      105111        Safianidis         Peter           10. 06. 52           Berlin               28. 05. 77          Berlin
S      149 691       Müller             Willi           31. 12. 46           Düsseldorf           02.07.78            Düsseldorf
S      169 464       Sondermann         Jens            22. 07. 49           Heiligenhaus         29. 04. 79          Düsseldorf
S     207 857        Becker             Rudolf          10.11.43             Berlin               06. 08. 80          Hamburg
S      164 345       Keussen            Cornelius       10.04.63             Krefeld              10. 04. 79          Düsseldorf
S      71 853        Rech               Heinz           29.10.27             Bonn                 28. 03. 76          Düsseldorf
 M     61 182        Geiger             Rolf            15. 12. 24           Monheim              06. 06. 73          Düsseldorf
S     124 355        Sack               Christa         13.07. 51            Frankfurt            27. 11.77           Wiesbaden
S      80 654        PuHA^ins           Dieter         06.09.52              Cuxhaven             22. 05. 76          Hamburg
S     211 887        Rösch              Erhard          24. 03. 43           Schneverdingen       13.12.80            Hamburg
S     164 676        Florian            Rolf           25. 06. 58            Stade                01.04.79            Hamburg
M      35 500        Bierwolf          Peter Jörg      22. 04. 44            Hamburg              05. 06. 71          Lübeck
S     196 635    ^   Fuchs              Henning        21.03.45              Rosenheim            19. 04. 80          Wiesbaden
S      17912         Hessberg           Albrecht       19.08.41              Flensburg            19. 04.74           Flensburg
S     137 026        Pötzsch           Barbara         08. 06. 38            Erkrath              17. 03. 78          Düsseldorf
S     139 565        Niemann           Uwe             02.07.55              Bremen               14.03.78            Hamburg
S     133 706        Hollmann          Sabine          13.04. 59            Bremen             , 12.03.78             Bremen
S     190 825        Kleier            Bernd           22. 11. 57            Erlte               29. 03. 80           Aurich
M      40 097        Gohr              Wolfgang        30. 10.38            Lübeck               21. 11.71            Lübeck
S     172 094        Schell            Hansjörg        10. 06. 47           Hannover             17. 11.79            Hannover
S     125 499        Engelhardt        Jörn            04. 04. 47           Seevetal             08. 02. 78           Hamburg
S     196 093        Berger            Manfred         16. 10. 45           Kriftel              16.03.80             Wiesbaden
S      71 887        Michele           Helmut          13. 05. 45           Datteln              28. 03. 76           Düsseldorf
S      50 934        Hensellek         Hagen           24. 12. 43           Neustadt             26.11.72             Wiesbaden
S       4168         Melchert          Egon            26. 09. 26           Hamburg              10.08.74             Lübeck
S     116 352        Lummerich         Achim           02. 08. 44           Bielefeld 1          18.06.77             Aurich
S      10 253        Pape              Mathias         31.08.54             Sachsenhagen         25. 04. 74           Hamburg
(VkBI 1981 S. 157)

     Luftfahrt

Nr. 83 Allgemeine               Verwaltungsvorschrift         des    und die Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Januar 1981
           Bundesmimsters für Verkehr zum Gesetz                     nachrichtlich bekannt. Beides wurde am 4. März 1981 im Bundesan
           über die Bundesanstalt für Flugsicherung zeiger Nr. 43 veröffentlicht. Die Vierte Änderung trat am 5. März
                                                    1981 in Kraft. Seither findet auch die Neufassung der Aligmeinen
                                        Bonn, den 19. März 1981
                                                                     Verwaltungsvorschrift Anwendung.
                                        L 10/60.01.14-03.01
                                        L 10/60.01.14-03.02                                             Der Bundesminister für Verkehr
  Nachstehend gebe ich die Vierte Änderung der oben näher be
                                                                                                                  Im Auftrag
zeichneten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 1981
22

VkBI    Amtl icher      Tei l                                    159                                                       Heft 7-1981



               Vierte Änderung                                          nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen bzw. als „NOTAM"
                                                                        zu veröffentlichen sind, deren internationale Verbreitung
   der Allgemeinen VerwaltungsvorsdirUt des                             jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf
Bundesministers für Verkehr zum Gesetz über die                         dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen und technischen
              Bundesanstalt für Flugsicherung                           Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich
                                                                        erscheint."
                     Vom 27. Januar 1981
                                                                       Diese Verwaltungsvorschritt tritt am Tage nach ihrer Ver
  Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesan         kündung in Kraft.
stalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) wird
im. Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die               Bonn, den 27. Januar 1981
Allgemeine VerwaltungsVorschrift des Bundesministers für               L 10/60.01.14—03.01
Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung                           Der Bundesminister für Verkehr
vom 8. April 1968 (BAnz. Nr. 74 vom 18. April 1968), zulefzt                                     In Vertretung
geändert durch die Bekanntmachung zur Berichtigung der Drit                                     Heinz R u h n a u
ten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministers für Verkehr zum Gesetz über die Bundesan
stalt für Flugsicherung vom 23. September 1975 (BAnz. Nr. 185                                 Bekanntmadiimg
vom 4. Oktober 1975), wie folgt geändert:                          der Neufassung der AUgemeineni Verwaltungsvor-
1. § 12 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung;                      sdirift des Bundesministers für Verkehr zum Gesetz
  „2. Flügen, bei denen der Euftfahrzeugführer eine Notlage                  über 4ie Bundesanstalt für Flugsidierung
      erklärt oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist,                                 Vom 27. Januar 1981
      einschließlich der vpn einem widerrechtlichen Eingriff
       betroffenen oder bedrohten Flüge;"                               Die Allgemeine Verwal^tungsVorschrift des Bundesministers
                                                                   für Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche
2. Der bisherige § 17 wird § 17 Abs. 1. Ihm wird folgender Ab      rung vom 8. April 1968 (BAnz. Nr. 74 vom 18. April 1968)
  satz 2 angefügt:                                                 wird in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
    „(2) Anderweitig bekannt gewordene Flüge sind Flüge,                Die Neufassung berücksichtigt:
  über deren Verbleib Dritte bei Flugverkehrskontrollstellen
  nachforschen oder über die den Flugverkehrskontrollstellen       1. die Erste Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
  Hinweise vorliegen, daß sie Maßnahirien des Such- und Ret           vom 26. Januar 1971 (BAnz! Nr. 22 vom 3. Februar 1971);
  tungsdienstes benötigen".                                        2. die Zweite Änderung der Allgemeinen VerwaltungsVor
3. § 18 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                            schrift vom 23. Oktober 1972 (BAnz, Nr. 208 vom 4. Novem
   „3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff              ber 1972);
       betroffen oder bedroht ist."                                3. die Dritte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvor
4. § 21 erhält folgende Fassung;                                      schrift vom 12. August 1975 (BAnz. Nr. 152 vom 20. August
                                                                         1975);
                                «§21
                                                                   4. die Bekanntmachung zur Berichtigung der Dritten Ände
                  Nachrichten für die Luftfahrt
                                                                      rung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 23. Sep
     (1) Die Bundesanstalt für Flugsicherung, Büro der Nach              tember 1975 (BAnz. Nr. 185 vom ^4. Oktober 1975);
   richten für Luftfahrer, veröffentlicht Nachrichten für die
   Luftfahrt
                                                                   5. die Vierte Änderung der Allgemeinen VerwaltungsVor
                                                                      schrift vom 27..Januar 1981 (BAnz. Nr.43 vom 4. März 1981).
   a) in den „Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" in deutscher
       Sprache,                                                         Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist im Einverrteh-,
   b) als „NOTAM" in deutscher und englischer Sprache (Klas        men mit dem Bundesminister der Finanzen auf Grund des
       se II),                                                     § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flug
                                                                   sicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) erlassen worden.
   c) als „NOTAM" in englischer Sprache (Klasse I). Soweit
       eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik                ^Bonn, den 27. Januar 1981
       Deutschland vorgesehen ist, können „NOTAM" der                   L 10/60.01.14—03.02
       Klasse I auch in deutscher Sprache veröffentlicht wer
       den.                                                                               Der Bundesminister für Verkehr
   d) als „Aeronautical Information Circular (AIC)" in deut                                       In Vertretung
       scher und englischer Sprache.                                                             Heinz Ruhnau
       Diese Nachrichten werden den Beziehern auf dem Post
       wege zugesandt mit Ausnahme der „NOTAM" der                                    Allgemeine Verwaltungsvorschrift
       Klasse I, deren Verbreitung fernschriftlich erfolgt.                       des Bundesministers für Verkehr
     {2) In den „NfL" sind bekanntzumachen:                              zum Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung
   a) Anordnungen für die Luftfahrt
                                                                         Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesan
   bj[ Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner        stalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) wird
       internationalen Verbreitung bedürfen.                       im Einvernehmen mit dem Bundesministei der Finanzen fol
     (3) Als „NOTAM" der Klasse II sind. Anordnungen und               gende allgemeine VerwaltungsVorschrift erlassen:
   Informationen für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nach
                                                                                                  Inhaltsübersicht
   den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zi             Erster Abschnitt
   villuftfahrt-Organisation (IGAO) zur Gewährleistung einer
                                                                        Flugsicherungsbetriebsdienste
   sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flug
   betriebs einer internationalen Verbreitung bedürfen.                  Arten der Flugsicherungsbetriebsdienste .                 § 1
                                                                         Grundlagen                                                § 2
     (4) Als „NOTAM" der Klasse I sind Anordnungen und                   Aufgabe                                                   § 3
   Informationen für die Luftfahrt über das feste Flugfemmel             Betriebszeiten                                            § 4
   denetz zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe              Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen . • • § 5
   auf dem Postwege nicht mehr möglich ist und sie auf diesem          Zweiter Abschnitt
   fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn
                                                                         F1 u«g Verkehrskontrolldienst
   diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind,
   sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in               Aufgabe                                                   § 6
                                                                         Umfang                                                    § 7
    deri „NfL" und/oder als „NOTAM" der Klasse II bekannt                Arten des Flugverkehrskontrolldienstes und Einrichtung von
   zumachen.                                                             Flugverkehrskontrollstellen                                   8
     (5) Als „Aeronautical Information Circular (AIC)" sind              Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen              § 9
    Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die                 Durchführung                                             , § 10
   Luftfahrt bekanntzumachen, deren internationale Verbrei               Koordination von Flügen kontrollierter Luftfahrzeuge . • . § 11
                                                                         Vorrang                                                     12
   tung nach den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO
23

Heft 7-1981                                                       160                                     VkBI   Amtl icher     Tei l


Dritter Abschnitt                                                   1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und
  Fluginformationsdienst                                                 auf dem Rollfeld der Flugplätze zu verhindern;
  Aufgabe                                                ♦ § 13     2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahr
  Umfang                                                   § 14          zeugen sowie sonstigen Hindernissen äuf dem Rollfeld der
  Fliigverkehrsberatungsdienst                             § 15          Flugplätze zu verhindern;
Vierter Abschnitt                                                   3. den Luftverkehr möglichst schnell und flüssig abzuwickeln.
  Flugalarmdienst
  •Aufgabe                                                 § 16                                     § 7
   Umfang                                    . . . . . . . § 17                                    Umfang
  Alarmstufen                                                18         (1) Flugverkehrskontrolld'ienst ist durchzuführen für
Fünfter Abschnitt                                                   1. Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Lüft
  Flugberatungsdienst                                                    raum;
  Aufgabe                                                  § 19     2. Flugplatzverkehr an kontrollierten Flugplätzen;
  Flugberatungsstellen .                                   § 20
  Nachrichten für die Luftfahrt .                          § 21     3. Sonderflüge nach Sichtflugregeln innerhalb von Kontroll
  Luftfahrthandbuch                                          22          zonen;

Sechster Abschnitt                                                  4. Flüge nach Sichtflugregeln in den von der Bundesanstalt
  F1 u gfe r n m61 d e d i e n s t
                                                                       für Flugsiciierung festgelegten Teilen des kontrollierten
                                                                         Luftraums.
  Aufgabe .                                                § 23
  Arten des Flugfernmeldedienstes und Einrichtung von Flug          Kontrollierte. Flugplätze sind Flugplätze, an denen Flugplatz
  fernmeldestellen . . , . . . . . , , , , . . . , , § 24           kontrolldienst durchgeführt wird. Luftfahrzeuge, für die Flug
  Durchführung                                      ! ! ! § 25      verkehrskontrolldienst durchgeführt wird, sincl kontrollierte
  Aufzeichnung des FlugfernmeldeVerkehrs « . . . . . . § 26         Luftfahrzeuge.
Siebenter Abschnitt                                                     (2) Der Flugverkehrskontrolldienst kann auch in anderen
  Plugnavigationsdienst                                             Fällen tätig werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für
  Aufgabe                                            i . . § 27     die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Si
  Technische Mittel                                        § 28     cherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.
Achter Abschnitt                                                                                    §8
  SchiußvoTschrift                                                                Arten des Flugverkehrskontrolldienstes
  Betriebsanweisungen                                      § 29             und Einrichtung von Flugverkehrskontrollstellen
                          Erster Absdinitt
                                                                        (1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist durchzuführen als
                                                                    1. Bezirkskontrollchenst;
                    Flugsidieningsbetriebsdienste                   2. Anflugkontrolldienst;
                                 § 1                                3; FlugplatzkontroUdienst.
             Arten der Flugsicherungsbetriebsdienste                Bezirkskontrolldienst und Anflugkohtrolldienst können zu ei
  Es sind folgende Flugsidieningsbetriebsdienste durdizufüh-        nem Regionalkontrolldienst, Anflugkontrolldienst und Flug-
ren:                                                                Platzkontrolldienst zu einem Nahverkehrskontrolldienst zu
1. Flugverkehrskontrolldienst                                       sammengefaßt werden.
2. Fluginformationsdienst                                             (2) Zur Durchführungf des Flugverkehrskontrolldienstes,
3. Flugalarmdienst                                                  sind von der Bundesanstalt für Flugsicherung Flugverkehrs
4. Flugberatungsdienst                                              kontrollstellen einzurichten und in den Nachrichten für Luft
5. Flugfernmeldedienst                                              fahrer bekanntzumachen. Flu^erkehrskontroUstellen sind:
6. Flugnavigationsdienst
                                                                    1. Bezirkskontrollstellen;
                                 § 2                                2. Anflugkontrollstellen;
                             Grundlagen                             3. Flugplatzkontrollstellen.
  Die Flugsidierungsbetriebsdienste sind nach diesen Verwal-        Bezirkskontxollstellen und Anflugkontrollstellen können zu
tungsvorschriften Und den von der Bundesanstalt für Flugsi          Regionalkontrollstellen, Anflugkontrollstellen imd Flugpiatz-
cherung nach § 29 erlassenen Betriebsanweisungen durchzu            kontrollstellen zu Ncdiverkehrskontrollstellen zusammenge
führen.                                                             faßt werden.
                                 §3                                                                 §9
                              Aufgabe                                        Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
  Aufgabe der Flugsicherungsbetriebsdienste ist die Abwehr            (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen den Flugver
von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für          kehrskontrolldienst in den ihnen zugewiesenen Zuständig-
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt         keits- oder Verfahrensbereichen ^urch. Die Zuständigkeits
(Luftaufsicht).                                                     oder Verfahrensbereiche sind von der Bundesanstalt für Flug
                                 § 4                                sicherung festzulegen und, soweit erforderlich, in den Nach
                           Betriebszeiten                           richten für Luftfahrer bekanntzugeben.
  Die Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste          . (2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem
sind von der Bnndesanstalt für Flugsicherung festztdegen und        Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.
in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzümachen.
                                                                                                   5 10
                                 § 5
                                                                                              Durchführung
    Zusammenarbeit mit den Halterm von Luftfahrzeugen                   Der Flugverkehrskontrolldienst hat in Dxirchführung seiner
  Die Flugsicherungsbetriebsdienste haben soweit wie mög-           Aufgaben
li^ die Erfordernisse der Halter von Luftfahrzeugen zu be
rücksichtigen, die sich aus deren Verpflichtung für eine ord        1. auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere
nungsgemäße Betriebsabwicklung ergeben. Zu diesem Zweck                 der Flugpläne sowie Standort-* und Höhenmeldungen, die
stellen sie, soweit es die Belange der Flugsicherung zulassen,          Verkehrslage festzustellen;
den Haltern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhan           2. Verfügungen zu erlassen, Flugverkehrsfreigaben zu ertei
denen notwendigen Informationen zur Verfügung.                          len und Verkehrsinformationen zu geben.
                         Zweiter Abschnitt
                                                                                                   § 11
                     Flugverkehrskontrolldienst
                                                                       Koordinierung von Flügen kontrollierter Luftfahrzeuge
                                §6                                    Fühi't der Flug eines kontrollierten Luftfahrzeuges durch
                              Aufgabe                               die Zuständigkeits- oder Verfahrensbereiche mehrerer Flug-
 Der Flugverkehrskontrolldienst hat die Bewegungslenkung            verkehrskontrpllstellen, so ist der Flug zwischen den betei
von Luftfahrzeugen durchzuführen und hierbei insbesondere           ligten Flugverkehrskontrpllstellen abzustimmen.
24

VkBI      Amtl icher     Tei l                                   161                                                    Heft 7-1981


                              S 12                                 c) für die Notstufe: DETRESFA.
                            Vorrang
                                                                       (2) Die Ungewißheitsstufe ist gegeben, wenn
  (1) Bei der Durdiführung des Flugverkehrskontrolldienstes
ist folgenden Flügen Vorrang zu geben:                             1. innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung noch
1. Sdiutzflügen der Luftverteidigung;
                                                                      keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen ist oder
2. Flügen, bei denen,der Luftfahrzeugführer eine Notlage er        2. ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der An
   klärt oder bei denen eine Notlage offensiditUdi ist, ein-            kunftszeit, ^die der Flugverkehrskontrollstelle übermittelt
   sdilieBlidi der von einem,widerreditlidien Eingriff betrof           wurde, oder der von der Flugverkehrskontrollstelle errech
   fenen oder bedrohten Flüge;                                          neten späteren Ankunftszeit noch nicht angekommen ist,
3. Flügen im Such- und Rettungseinsatz;                            es sei denn, daß über die Sicherheit des Luftfahrzeuges kein
4. Flügen mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger      Zweifel besteht.
   ärztlicher Hilfe bedürfen;                                          (3) Die Bereitschaftsstufe ist gegeben, wenn
5. Flügen mit Staatsoberhäuptern oder diesen gleichgestellten      1. die bei der Ungewiß*heitsstüfe eingeleiteten Nachforschun
   Persqnen;                                                          gen ergebnislos verlaufen,sind, oder
6. Regierungsflügen.                                               2. ein. Luftfahrzeug eine Flügverkehrsfreigabe für die Lan
Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Personen               dung erhalten hat und nicht innerhalb von 5 Minuten nach
Staatsoberhäuptern gleichzustellen und welche Flüge Regle              der voraussichtlichen Landezeit gelandet ist und keine
rungsflüge sind.                                                       Sprechfunkverbindung mehr besteht, oder eine Meldung
  (2) Für die unter Absatz 1 aufgeführten Flüge ist die ange           über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Luft
gebene Reihenfolge für die Vorrangbehandlung'mfißgebend.               fahrzeuges eingegangen ist, ohne daß eine Notlandung
                                                                       erforderlich wird,
                        Dritter Abschnitt
                    Fluginformationsdienst                         es sei denn, daß über die Sicherheit des Luftfahrzeuges kein
                                                                   Zweifel besteht;
                              «13
                                                                   3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff be
                            Aufgabe                                    troffen oder bedroht ist.
  Der Fluginfbrmationsdienst gibt den Führern von Lüftfahr
zeugen.Informationen und Hinweise, die für die sichere, ge             (4). Die Notstufe ist gegeben, wenn
ordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich          1. die bei der Bereitschaftsstufe angestellten, wiederholten
sincL                                                                  Versuche, die Sprechfunkverbindung wieder herzustellen,
                                                                       ergebnislos verlaufen sind und weitere Nachforschungen
                            Umfang                                     auf die Wahrscheinlichkeit hinweisen, daß das Luftfahrzeug
  Flugfnfönhatiö'nsdiänst ist von den Flugverkehrskontroll             sich in einer Notlage befindet, oder
stellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen,      2. der mitgeführte. Treibstoffvorrat als verbraucht oder für
sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverbindung be             die sichere Beendigung des Fluges als unzureichend ange
steht, durchzuführen. Die Durchführung des Flugverkehrs               sehen werdeh muß, oder
kontrolldienstes hat Vorrang vor der Durchführung des Flug
informationsdienstes.                                              3. eine Meldung vorliegt daß die Betriebssicherheit eines
                                                                      Luftfahrzeuges derart beeinträchtigt ist, daß eine Notlan
                                 § 15
                                                                       dung wahrscheinlich ist, oder
                Flugverkehrsberatungsdienst
  Ist die Durchführung von Flugverkehrskontrollddenst aut          4. eine Meldung vorliegt, oder die Wahrscheinlichkeit be
Grund unzureichender Informationen über militärische Flüge             steht, daß das Luftfahrzeug eine Notlandung durchführt
nicht möglich, kann im Rahmen eines erweiterten Fluginfor              oder durchgeführt hat,
mationsdienstes von den Flugverkehrskontrollstellen ein            es sei denn, daß das Luftfahrzeug weder von schwerer unmit
Flugverkehrsberatungsdienst durchgeführt werden. Der Flug          telbarer Gefahr bedroht ist noch sofortiger Hilfeleistung be
verkehrsberatungsdienst hat bekannte Luftfahrzeuge, die            darf.
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten Luft                                   Fünfter Abschnitt
raum durdiführen, zu staffeln.                                                              Flugberatnngsdienst
                        Vierter Abschnitt                                                      § 19
                        Flugalarmdienst                                                      Aufgabe
                              § 16                                  Der Flugberatungsdienst hat
                            Aufgabe                               1. die Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüs
  Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung        sige Durchführung von Flügen notwendig sind, zu sam
des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen         meln, auszuwerten und bekanntzumachen;
Stellen über die Luftfahrzeuge, die Such- und Rettungsdienst      2. Flugpläne entgegenzunehmen, zu prüfen und weiierzu-
benötigen, und unterstützt diese Stellen.                            leiten;
                             § 17                                 3. die Flugberatung durchzuführen;.
                            Umfang                                4. Luftfahrtkarten herzustellen und zu veröffentlichen.
  (1) Flügalarmdienst ist für alle Flüge zur Verfügung zu                                          } 20
stellen, für die ein Flugplan abgegeben wurde, oder die den                             Flugberatungsstellen
Flugverkehrskontrollstellen anderweitig bekannt geworden
sind. '                                                                Zur Durchführung des Flugberatungsdienstes sind von der
                                                                  Bundesanstalt für Flugsicherung ein Büro der Nachrichten
 (2) Anderweitig bekannt gewordene Flüge sind Flüge, über         für Luftfahrer und Flugberatungsstellen einzurichten. Die
deren Verbleib Dritte bei Flugverkehrskontrollstellen nach        Flugberatungsstellen sind von der Bundesanstalt füV Flugsi-.
forschen oder über die den Flugverkehrskontrollstellen Hin        ciierung in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumächen.
weise vorliegen, daß sie Maßnahmen des Such- und Rettungs
dienstes benötigen.                                                                                8 21
                                                                                       Nachrichten für die Luftfahrt
                                § 18
                          Alarmstufen
                                                                       (1) Die Bundesanstalt für Flugsicherung, Büro der Nach
                                                                  richten für Luftfahrer, veröffentlicht Nachrichten für die Luft
 (1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarm            fahrt
stufen einzurichten. Sie sind zu unterteilen in die Ungewiß-
heitsstüfe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im Festen    a) in den „Nachridxten für .Luftfahrer (NfL)" in deutscher
Flugfernmeldeddenst sind für die Alarmstufen folgende Be                Spräche,
zeichnungen zu verwenden:                                         b) als „NOTAM" in deutscher und englischer > Sprache
a) für die Ungewißheiisstufe: INCERFA,                                 (Klasse II).,
bj für die Bereitschaftsstufe: ALERFA,                            c) als „NOTAM" in englischer Sprache (Klasse I). Söweit
25

Heft 7-1981                                                      162                                       VkBI     Amtl icher         Teil


   eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik                                                § 26
   Deutschland vorgesehen ist, können „NOTAM" der                               Aufzeichnung des Flugfemmeldeverkehrs
   Klasse I auch in deutscher Sprache veröffentlicht werdeh.
                                                                        (1) Der Flugfernmeldeverkehr ist schriftlich oder mit Hilfe
d) als „Aeronautical Information Circular (AIC)" in deutscher      elektromagnetischer Mittel aufzuzeichnen.
   und englischer Sprache.
                                                                    .(2) Schriftliche Aufzeichnungen sind mindestens 90 Tage,
Diese Nachrichten werden den Beziehern auf dem Postwege            elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens 30 Tage, be
zugesandt mit Ausnahme der „NOTAM" der Klasse I, deren             ginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren. Auf-
Verbreitung fernschriftlich erfolgt.                               zei^nungen, deren Inhalt Gegenstancl einer behördlichen
  (2) In den „NfL" aind bekanntzumachen:                           oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis'zümi Abschluß
                                                                   der Untersuchung aufzubewahren.
a) Anordnungen für die Luftfahrt
                                                                                            Siebenter Abschnitt
b) Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner                                Flugnavigationsdienst
   internationalen Verbreitung bedürfen.
                                                                                                    §27
  (3) Als „NOTAM" der Klasse II sind Anordnungen und                                         Aufgabe
Informationen für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nach
den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivil           Der Flugnavigationsdienst hat die Luftfahrzeugführer bei
luftfahrt-Organisation (ICAO) zur\ Gewährleistung einer si         der Navigation zu unterstützen.
cheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbe                                       § 28
triebs einer internationalen Verbreitung bedürfen.                                      Technische Mittel
  (4) Als „NOTAM" der Klasse I sind Anordnungen und                     Zur Durchführung des Plugnavigationsdienstes hat die Bun
Informationen für die Luftfahrt über das feste Flugfepmelde-       desanstalt für Flugsicherung entsprechende Anlagen, insbe
netz zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf         sondere UKW-Drehfunkfeuer, ungerichtete Mittelwellenfunk
dem Postwege nicht mehr möglich ist und sie auf diesem fern        feuer, UKW-Fächerfunkfeuer, UKW-Peilanlagen, das Ihstru-
schriftlichen Wege sichergestellt werden kann. ,Wenn diiese        menten-Landesystem (ILS), Primär- und Sekundär-Radaranla-
Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie      gen und elektronische Entfernungsmeßanlagen, zu betreiben.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den „NfL"
                                                                                              Achteir Abschnitt
und/oder als „NOTAM" der Klasse II bekanntzumachen.
                                                                                               Schhifivorschrift
  (5| Als „Aeronautical Information Circular (AIC)" sind An                                        § 29
ordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luft
                                                                                            Betriebsanweisungen
fahrt bekanntzumachen, deren internationale Verbreitung
nach den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO nicht im                  Die zur Durchführung dieser Verwaltungsvorschrift notwen
Lüftfahrthandbuch aufzunehmen bzw. als „NOTAM" zu veröf                digen Einzelheiten sind von der Bundesanstalt für Flugsi
fentlichen sind, deren internationale Verbreitung jedoch auf           cherung in Betriebsanweisungen zu regeln. Iherbei sind die
Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der             entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen der Internatio
Luftfahrt im rechtlichen und technischen Bereich öder im Inter         nalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu berüdcsichtigen.
esse der J^lugsicherheit zweckdienlich erscheint.
                              § 22                                 (VkBI 1981 S. 158)
                        Luftfahrthandbuch
                                                                         Straßenbau
  Die Bundesanstalt für Flugsicherung hat ein Luftfahrthand
buch in deutscher und englischer Sprache herauszugeben und
es durch einen Berichtigungsdienst auf dem laufenden zu            Nr. 84 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau
halten. Das Luftfahrthandbuch ist eine Sammlung von Anord                       Nr. 4/1981
nungen, Informationen und Hinweisen für die Luftfahrt, die
für einen längeren Zeitraum gültig sind.                                        Sachgebiete: Ausstattung der Bundes-
                        Sechster Abschnitt                                                   fernstraßen  (Leiteinrich
                       Flugfernmeldedienst                                                          tungen)
                               § 23                                                                           Bonn, den 20. März 1981
                             Aufgabe                                                                          StB 13/38.60.70-30
  Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete      Oberste Straßenbaubehörden der Länder
 und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs erforderliche
 Nachrichtenübermittlung durchzuführen.                            An die
                              § 24                                 für die Straßenverkehrs-Ordnung
                 Arten des Flugfernmeldedienstes                   und für die Verkehrspolizei zuständigen
             und Einriditung von Flugfernmeldestellen              Herren Minister und Senatoren der Länder
  (1) Der Flugfernmeldedienst ist als Ffester Flugfernmelde        Betr.;     Sonderdruck    des   Verzeichnisses der      Bundesauto-
dienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunk                      bahn-Kuoten, -Nebenaniagen           und   -Nebenbetriebe,
dienst durchzuführen.
                                                                              Ausgabe 1981
  (2) Fester Flugfemmeldedienst ist die Nachrichtenübermitt
lung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfern             Bezug: Mein Schnellbrief vom 15. 9.1980-
meldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen IBoden-                 Akz.: StB 13/38.60.70-30/13028 Va 80
und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugnmd-           Der Bundesminister für Verkehr gibt gem. Fernstraßengesetz § 1
funkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die
                                                                   (5) in regelmäßigen Zeitabständen ein Verzeichnis der Bundesauto
Luftfahrt.
                                                                   bahn-Knoten, -Nebenanlagen und -Nebenbetriebe heraus. Die letzte
  (3) Zur Durchführung des Festen Flugfemmeldedienstes
sind, soweit erforderlich, von der Bundesanstalt für Flug          Veröffentlichung erfolgte unter Nr. 248 im Verkehrsblatt Heft
sicherung Flugfemmeldestellen einzurichten.                        17/1977. Für die Neuauflage 1981 wurden Angaben der obersten
                                                                   Straßenbaubehörden der Länder und der GfN mit Stand 1.7. 1980
                           § 25
                                                                   zugrundegelegt.
                       Durchführung
  (1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldeddenstes; ist            Ich weise hiermit auf das Verzeichnis hin und bitte um Beachtung.
von der Bundesanstalt für Flugsichemng ein Festes Flugfem               Das Verzeichnis erscheint als Sonderdruck, Bestell-Nr. 3009,
meldenetz einzurichten und zu betreiben. Es hat aus Nach           beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße 39, Postfach 748, 4600
richtenverbindungen zwischen ortsfesten Stellen, insbesondere      Dortmund 1-, und kann von dort direkt bezogen werden.
aus Fernschreib- und Fernsprechverbindungen zu bestehen.
  (2) Der Beweglidie Flugfernmeldedienst und der Flugrund                                               Der Bundesminister für Verkehr
funkdienst sind auf den von der Bundesanstalt für Flugsiche                                                        Im Auftrag
rung festgelegten Frequenzen durchzuführen.                        (VkBI 1981 S. 162)                         Dr.-Ing. E. h. T h u I
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