VkBl Nr. 7 1981
Verkehrsblatt Nr. 7 1981
VkBI Amtl icher Tei l 157 Heft 7-1981
und 7 sowie §14 Abs. 1 und 2 der Sportbootführerscheinverord- vom 30. September 1980(BGBI. I S. 1833) zur Pflichtausrüstung al
nung-Binnen vom 19. Juli 1979 (VkBI S. 526) geändert durch Be ler deutschen Seeschiffe mit Ausnahme der Schiffe in der Kleinen
kanntmachung vom 23. Juli 1980 (VkBI S. 566) wird wie folgt geän Hochseefischerei, Küstenfahrt, Wattfahrt und Küstenfischerei. Sie
dert: wird vereinbarungsgemäß vom Germanischen Lloyd zum Preis von
DM 32,- plus Versandkosten zur Verfügung gestellt.
Abschnitt II erhält folgende 25. Strichaufzählung:
Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III: In Teil I enthält sie alle
Bezeichnung ausstellende Behörde Seeschiffe unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland in der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Sie sind
- Feuerwehr-Motorbootführer- Landesfeuerwehrschule nach ihren Namen in Teil II alphabetisch geordnet. Dieser Teil gibt
schein-Binnen Baden-Württemberg in Bruchsal auch wesentliche Merkmale der Schiffe wieder.
Der Bundesminister für Verkehr Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-gecharterten Seeschiffe sind
in der Liste enthalten, soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsge
Im Auftrag
setzes das Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden
(VkBI 1981 8. 156) Dr. Oeding
ist. Teil III weist die Schiffe unter der Bundesflagge mit Funkanlagen
aus, denen vom Funkamt Hamburg Funkrufzeichen, bestehend aus
zwei Buchstaben und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden
sind.
Nr. 81 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundes- Der Band enthält ferner im Anhang eine Zusammenstellung der
repubiik Deutschiand 1981 Reedereien mit mindestens einem Seeschiff ab 100 RT Bruttoraum-
Hamburg, den 26. März 1981 gehalt sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65 RT Bruttoraum-
gehalt nach Schiffsarten.
See 12/10.30.02
Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrüstung die Anit-
Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland
liche Liste nicht gehört, wird empfohlen, die Liste in ihrem Interesse
1981 ist Anfang März 1981 mit dem Stand 31.12. 1980 erschienen zu erwerben und an Bord mitzuführen.
und ersetzt die Ausgabe 1980. Sie wird im jährlichen Rhythmus mit
dem jeweiligen Stand vom Jahresende herausgegeben. Der Bundesminister für Verkehr
Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland Im Auftrag
1981 gehört nach der Verordnung übär die Sicherheit der Seeschiffe (VkBI 1981 S. 157) W este n d o rf
Hamburg, den 17. März 1981
Nr. 82 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine See 15/48.57.01
Nachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Graf
UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG Februar 1981
VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN
Geb.- Ausstell.- Ausstetl.- und
FS-
Vornamen Datum Wohnort Datum PA-Ort
Nummer Namen
08. 08. 42 Neuenburg 26. 03. 76 Wiesbaden
S 73 849 Hülss - Dieter
Sabban Hermann 15.11.13 Henstedt 14. 03. 74 Hamburg
S 15 291
22. 08. 39 Oldenburg 01.05. 77 Bremen
S 101 752 Schrörs Horst
Hucksdörf Harry 17. 07. 28 Hamburg 16. 06. 77 Hamburg
S 218115
Christoph 02. 04. 48 Kiel 22. 01.72 Kiel
M 40 725 Mehrens
11. 12. 24 Bergisch-Gladb. 27. 03. 76 Düsseldorf
S 71 726 Berenstecher Otto
Barbara 03. 02. 44 Berlin 15.05.74 Hamburg
S 20 772 Warnke
Ulrich 17. 06. 52 Berlin 22. 05. 76 Berlin
S 80 031 Lotze
Lothar 22. 07. 38 Tachterting 23. 04. 78 München
S 131 394 Domke
Herbert 01.04. 59 Düsseldorf 28. 03. 76 Düsseldorf
S 71 911 Schultheis
08. 09. 34 Schleswig 10. 05. 68 München
M 15 722 Otzen Jens
Ursula 01. 12. 34 Schleswig 18.02.74 Hamburg
S 14 404 Otzen
Thomas 18. 06. 63 Schleswig 13.05.80 Flensburg
,s 198 930 Otzen
27.10. 38 Emden 23. 05. 70 Aurich
M 31 036 Kruse Gerd
Hannelore 08. 12. 48 Nürnberg 18.11.79 Wiesbaden
S 184 015 Müller-Knoche
18. 01.41 Alzey 17.06.79 Wiesbaden
S 177 244 Huster Uwe
08. 07. 50 Rheydt 29.04.71 München
M 36 889 Seegers Hans Otto
Volkmar 29.11.37 Stuttgart 12.04. 75 Wiesbaden
S 42 912 Held
Kerstin 27. 01.51 Hamburg 27. 11.77 Aurich
S 121 675 Bode
Anschütz Harald 17. 10. 22 Hamburg 29. 03. 77 Hamburg
S 99 582
17.04. 49 Ditzingen 31.10.76 Wiesbaden
S 85 714 Bofinger Rudolf
Sebastian 12. 10. 40 Hamburg 15.08.72 Hamburg
M 50125 Thiel
Heft 7-1981 158 VkBI Amtl icher Tei l
UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG Februar 1981
VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN
FS- Geb.- Ausstell.- Ausstell.- und
Nummer Namen Vornamen Datum Wohnort Datum PA-Ort
S 10619 Paetow Holger 28. 05. 46 Hamburg 02. 05. 74 Hamburg
M 0114 Potthast Hans 14.08. 46 Rethen 12.05.67 München
S 91 522 Bruhn Peter 16.08.43 Hamburg 22.11.76 Hamburg
S 155 036 Tiefenbacher Ingeborg 01.04. 22 Aumühle 11.11.78 Lübeck
S 89 828 Kröncke Wilhelm 04. 04. 43 Wildeshausen 30. 10. 76 Aurich
S 199 091 Graf Jan Volkert 14.11.63 Flensburg 29. 11.80 Flensburg
S 149 616 Bencina Eckhard 01.11.51 Gelsenkirchen 01. 07. 78 Düsseldorf
M 20 761 Burgdorf Günter 19. 09. 30 Göttingen ^ 14.04.69 Hannover
S 137 814 Mustelin Per 07.10.32 Mainz 29. 03. 78 Wiesbaden
S 206 945 Niederstetter Christian 07.05.40 Hohenems 29.07.80 Hamburg
S 74 124 Riemer Martin 10. 11.48 Stade 03.04.76 Hamburg
S 42 771 Biebk Kurt 11.03. 40 Frankfurt 05. 04. 75 Wiesbaden
S 109 405 Grindey Herbert 13. 06. 43 Weinstadt 18. 04. 77 Wiesbaden
S 105111 Safianidis Peter 10. 06. 52 Berlin 28. 05. 77 Berlin
S 149 691 Müller Willi 31. 12. 46 Düsseldorf 02.07.78 Düsseldorf
S 169 464 Sondermann Jens 22. 07. 49 Heiligenhaus 29. 04. 79 Düsseldorf
S 207 857 Becker Rudolf 10.11.43 Berlin 06. 08. 80 Hamburg
S 164 345 Keussen Cornelius 10.04.63 Krefeld 10. 04. 79 Düsseldorf
S 71 853 Rech Heinz 29.10.27 Bonn 28. 03. 76 Düsseldorf
M 61 182 Geiger Rolf 15. 12. 24 Monheim 06. 06. 73 Düsseldorf
S 124 355 Sack Christa 13.07. 51 Frankfurt 27. 11.77 Wiesbaden
S 80 654 PuHA^ins Dieter 06.09.52 Cuxhaven 22. 05. 76 Hamburg
S 211 887 Rösch Erhard 24. 03. 43 Schneverdingen 13.12.80 Hamburg
S 164 676 Florian Rolf 25. 06. 58 Stade 01.04.79 Hamburg
M 35 500 Bierwolf Peter Jörg 22. 04. 44 Hamburg 05. 06. 71 Lübeck
S 196 635 ^ Fuchs Henning 21.03.45 Rosenheim 19. 04. 80 Wiesbaden
S 17912 Hessberg Albrecht 19.08.41 Flensburg 19. 04.74 Flensburg
S 137 026 Pötzsch Barbara 08. 06. 38 Erkrath 17. 03. 78 Düsseldorf
S 139 565 Niemann Uwe 02.07.55 Bremen 14.03.78 Hamburg
S 133 706 Hollmann Sabine 13.04. 59 Bremen , 12.03.78 Bremen
S 190 825 Kleier Bernd 22. 11. 57 Erlte 29. 03. 80 Aurich
M 40 097 Gohr Wolfgang 30. 10.38 Lübeck 21. 11.71 Lübeck
S 172 094 Schell Hansjörg 10. 06. 47 Hannover 17. 11.79 Hannover
S 125 499 Engelhardt Jörn 04. 04. 47 Seevetal 08. 02. 78 Hamburg
S 196 093 Berger Manfred 16. 10. 45 Kriftel 16.03.80 Wiesbaden
S 71 887 Michele Helmut 13. 05. 45 Datteln 28. 03. 76 Düsseldorf
S 50 934 Hensellek Hagen 24. 12. 43 Neustadt 26.11.72 Wiesbaden
S 4168 Melchert Egon 26. 09. 26 Hamburg 10.08.74 Lübeck
S 116 352 Lummerich Achim 02. 08. 44 Bielefeld 1 18.06.77 Aurich
S 10 253 Pape Mathias 31.08.54 Sachsenhagen 25. 04. 74 Hamburg
(VkBI 1981 S. 157)
Luftfahrt
Nr. 83 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des und die Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Januar 1981
Bundesmimsters für Verkehr zum Gesetz nachrichtlich bekannt. Beides wurde am 4. März 1981 im Bundesan
über die Bundesanstalt für Flugsicherung zeiger Nr. 43 veröffentlicht. Die Vierte Änderung trat am 5. März
1981 in Kraft. Seither findet auch die Neufassung der Aligmeinen
Bonn, den 19. März 1981
Verwaltungsvorschrift Anwendung.
L 10/60.01.14-03.01
L 10/60.01.14-03.02 Der Bundesminister für Verkehr
Nachstehend gebe ich die Vierte Änderung der oben näher be
Im Auftrag
zeichneten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 1981
VkBI Amtl icher Tei l 159 Heft 7-1981
Vierte Änderung nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen bzw. als „NOTAM"
zu veröffentlichen sind, deren internationale Verbreitung
der Allgemeinen VerwaltungsvorsdirUt des jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf
Bundesministers für Verkehr zum Gesetz über die dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen und technischen
Bundesanstalt für Flugsicherung Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich
erscheint."
Vom 27. Januar 1981
Diese Verwaltungsvorschritt tritt am Tage nach ihrer Ver
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesan kündung in Kraft.
stalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) wird
im. Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Bonn, den 27. Januar 1981
Allgemeine VerwaltungsVorschrift des Bundesministers für L 10/60.01.14—03.01
Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung Der Bundesminister für Verkehr
vom 8. April 1968 (BAnz. Nr. 74 vom 18. April 1968), zulefzt In Vertretung
geändert durch die Bekanntmachung zur Berichtigung der Drit Heinz R u h n a u
ten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministers für Verkehr zum Gesetz über die Bundesan
stalt für Flugsicherung vom 23. September 1975 (BAnz. Nr. 185 Bekanntmadiimg
vom 4. Oktober 1975), wie folgt geändert: der Neufassung der AUgemeineni Verwaltungsvor-
1. § 12 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung; sdirift des Bundesministers für Verkehr zum Gesetz
„2. Flügen, bei denen der Euftfahrzeugführer eine Notlage über 4ie Bundesanstalt für Flugsidierung
erklärt oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, Vom 27. Januar 1981
einschließlich der vpn einem widerrechtlichen Eingriff
betroffenen oder bedrohten Flüge;" Die Allgemeine Verwal^tungsVorschrift des Bundesministers
für Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche
2. Der bisherige § 17 wird § 17 Abs. 1. Ihm wird folgender Ab rung vom 8. April 1968 (BAnz. Nr. 74 vom 18. April 1968)
satz 2 angefügt: wird in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
„(2) Anderweitig bekannt gewordene Flüge sind Flüge, Die Neufassung berücksichtigt:
über deren Verbleib Dritte bei Flugverkehrskontrollstellen
nachforschen oder über die den Flugverkehrskontrollstellen 1. die Erste Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Hinweise vorliegen, daß sie Maßnahirien des Such- und Ret vom 26. Januar 1971 (BAnz! Nr. 22 vom 3. Februar 1971);
tungsdienstes benötigen". 2. die Zweite Änderung der Allgemeinen VerwaltungsVor
3. § 18 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: schrift vom 23. Oktober 1972 (BAnz, Nr. 208 vom 4. Novem
„3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff ber 1972);
betroffen oder bedroht ist." 3. die Dritte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvor
4. § 21 erhält folgende Fassung; schrift vom 12. August 1975 (BAnz. Nr. 152 vom 20. August
1975);
«§21
4. die Bekanntmachung zur Berichtigung der Dritten Ände
Nachrichten für die Luftfahrt
rung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 23. Sep
(1) Die Bundesanstalt für Flugsicherung, Büro der Nach tember 1975 (BAnz. Nr. 185 vom ^4. Oktober 1975);
richten für Luftfahrer, veröffentlicht Nachrichten für die
Luftfahrt
5. die Vierte Änderung der Allgemeinen VerwaltungsVor
schrift vom 27..Januar 1981 (BAnz. Nr.43 vom 4. März 1981).
a) in den „Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" in deutscher
Sprache, Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist im Einverrteh-,
b) als „NOTAM" in deutscher und englischer Sprache (Klas men mit dem Bundesminister der Finanzen auf Grund des
se II), § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flug
sicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) erlassen worden.
c) als „NOTAM" in englischer Sprache (Klasse I). Soweit
eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik ^Bonn, den 27. Januar 1981
Deutschland vorgesehen ist, können „NOTAM" der L 10/60.01.14—03.02
Klasse I auch in deutscher Sprache veröffentlicht wer
den. Der Bundesminister für Verkehr
d) als „Aeronautical Information Circular (AIC)" in deut In Vertretung
scher und englischer Sprache. Heinz Ruhnau
Diese Nachrichten werden den Beziehern auf dem Post
wege zugesandt mit Ausnahme der „NOTAM" der Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Klasse I, deren Verbreitung fernschriftlich erfolgt. des Bundesministers für Verkehr
{2) In den „NfL" sind bekanntzumachen: zum Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung
a) Anordnungen für die Luftfahrt
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesan
bj[ Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner stalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) wird
internationalen Verbreitung bedürfen. im Einvernehmen mit dem Bundesministei der Finanzen fol
(3) Als „NOTAM" der Klasse II sind. Anordnungen und gende allgemeine VerwaltungsVorschrift erlassen:
Informationen für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nach
Inhaltsübersicht
den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zi Erster Abschnitt
villuftfahrt-Organisation (IGAO) zur Gewährleistung einer
Flugsicherungsbetriebsdienste
sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flug
betriebs einer internationalen Verbreitung bedürfen. Arten der Flugsicherungsbetriebsdienste . § 1
Grundlagen § 2
(4) Als „NOTAM" der Klasse I sind Anordnungen und Aufgabe § 3
Informationen für die Luftfahrt über das feste Flugfemmel Betriebszeiten § 4
denetz zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen . • • § 5
auf dem Postwege nicht mehr möglich ist und sie auf diesem Zweiter Abschnitt
fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn
F1 u«g Verkehrskontrolldienst
diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind,
sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in Aufgabe § 6
Umfang § 7
deri „NfL" und/oder als „NOTAM" der Klasse II bekannt Arten des Flugverkehrskontrolldienstes und Einrichtung von
zumachen. Flugverkehrskontrollstellen 8
(5) Als „Aeronautical Information Circular (AIC)" sind Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen § 9
Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Durchführung , § 10
Luftfahrt bekanntzumachen, deren internationale Verbrei Koordination von Flügen kontrollierter Luftfahrzeuge . • . § 11
Vorrang 12
tung nach den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO
Heft 7-1981 160 VkBI Amtl icher Tei l
Dritter Abschnitt 1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und
Fluginformationsdienst auf dem Rollfeld der Flugplätze zu verhindern;
Aufgabe ♦ § 13 2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahr
Umfang § 14 zeugen sowie sonstigen Hindernissen äuf dem Rollfeld der
Fliigverkehrsberatungsdienst § 15 Flugplätze zu verhindern;
Vierter Abschnitt 3. den Luftverkehr möglichst schnell und flüssig abzuwickeln.
Flugalarmdienst
•Aufgabe § 16 § 7
Umfang . . . . . . . § 17 Umfang
Alarmstufen 18 (1) Flugverkehrskontrolld'ienst ist durchzuführen für
Fünfter Abschnitt 1. Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Lüft
Flugberatungsdienst raum;
Aufgabe § 19 2. Flugplatzverkehr an kontrollierten Flugplätzen;
Flugberatungsstellen . § 20
Nachrichten für die Luftfahrt . § 21 3. Sonderflüge nach Sichtflugregeln innerhalb von Kontroll
Luftfahrthandbuch 22 zonen;
Sechster Abschnitt 4. Flüge nach Sichtflugregeln in den von der Bundesanstalt
F1 u gfe r n m61 d e d i e n s t
für Flugsiciierung festgelegten Teilen des kontrollierten
Luftraums.
Aufgabe . § 23
Arten des Flugfernmeldedienstes und Einrichtung von Flug Kontrollierte. Flugplätze sind Flugplätze, an denen Flugplatz
fernmeldestellen . . , . . . . . , , , , . . . , , § 24 kontrolldienst durchgeführt wird. Luftfahrzeuge, für die Flug
Durchführung ! ! ! § 25 verkehrskontrolldienst durchgeführt wird, sincl kontrollierte
Aufzeichnung des FlugfernmeldeVerkehrs « . . . . . . § 26 Luftfahrzeuge.
Siebenter Abschnitt (2) Der Flugverkehrskontrolldienst kann auch in anderen
Plugnavigationsdienst Fällen tätig werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für
Aufgabe i . . § 27 die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Si
Technische Mittel § 28 cherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.
Achter Abschnitt §8
SchiußvoTschrift Arten des Flugverkehrskontrolldienstes
Betriebsanweisungen § 29 und Einrichtung von Flugverkehrskontrollstellen
Erster Absdinitt
(1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist durchzuführen als
1. Bezirkskontrollchenst;
Flugsidieningsbetriebsdienste 2. Anflugkontrolldienst;
§ 1 3; FlugplatzkontroUdienst.
Arten der Flugsicherungsbetriebsdienste Bezirkskontrolldienst und Anflugkohtrolldienst können zu ei
Es sind folgende Flugsidieningsbetriebsdienste durdizufüh- nem Regionalkontrolldienst, Anflugkontrolldienst und Flug-
ren: Platzkontrolldienst zu einem Nahverkehrskontrolldienst zu
1. Flugverkehrskontrolldienst sammengefaßt werden.
2. Fluginformationsdienst (2) Zur Durchführungf des Flugverkehrskontrolldienstes,
3. Flugalarmdienst sind von der Bundesanstalt für Flugsicherung Flugverkehrs
4. Flugberatungsdienst kontrollstellen einzurichten und in den Nachrichten für Luft
5. Flugfernmeldedienst fahrer bekanntzumachen. Flu^erkehrskontroUstellen sind:
6. Flugnavigationsdienst
1. Bezirkskontrollstellen;
§ 2 2. Anflugkontrollstellen;
Grundlagen 3. Flugplatzkontrollstellen.
Die Flugsidierungsbetriebsdienste sind nach diesen Verwal- Bezirkskontxollstellen und Anflugkontrollstellen können zu
tungsvorschriften Und den von der Bundesanstalt für Flugsi Regionalkontrollstellen, Anflugkontrollstellen imd Flugpiatz-
cherung nach § 29 erlassenen Betriebsanweisungen durchzu kontrollstellen zu Ncdiverkehrskontrollstellen zusammenge
führen. faßt werden.
§3 §9
Aufgabe Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
Aufgabe der Flugsicherungsbetriebsdienste ist die Abwehr (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen den Flugver
von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für kehrskontrolldienst in den ihnen zugewiesenen Zuständig-
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt keits- oder Verfahrensbereichen ^urch. Die Zuständigkeits
(Luftaufsicht). oder Verfahrensbereiche sind von der Bundesanstalt für Flug
§ 4 sicherung festzulegen und, soweit erforderlich, in den Nach
Betriebszeiten richten für Luftfahrer bekanntzugeben.
Die Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste . (2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem
sind von der Bnndesanstalt für Flugsicherung festztdegen und Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.
in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzümachen.
5 10
§ 5
Durchführung
Zusammenarbeit mit den Halterm von Luftfahrzeugen Der Flugverkehrskontrolldienst hat in Dxirchführung seiner
Die Flugsicherungsbetriebsdienste haben soweit wie mög- Aufgaben
li^ die Erfordernisse der Halter von Luftfahrzeugen zu be
rücksichtigen, die sich aus deren Verpflichtung für eine ord 1. auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere
nungsgemäße Betriebsabwicklung ergeben. Zu diesem Zweck der Flugpläne sowie Standort-* und Höhenmeldungen, die
stellen sie, soweit es die Belange der Flugsicherung zulassen, Verkehrslage festzustellen;
den Haltern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhan 2. Verfügungen zu erlassen, Flugverkehrsfreigaben zu ertei
denen notwendigen Informationen zur Verfügung. len und Verkehrsinformationen zu geben.
Zweiter Abschnitt
§ 11
Flugverkehrskontrolldienst
Koordinierung von Flügen kontrollierter Luftfahrzeuge
§6 Fühi't der Flug eines kontrollierten Luftfahrzeuges durch
Aufgabe die Zuständigkeits- oder Verfahrensbereiche mehrerer Flug-
Der Flugverkehrskontrolldienst hat die Bewegungslenkung verkehrskontrpllstellen, so ist der Flug zwischen den betei
von Luftfahrzeugen durchzuführen und hierbei insbesondere ligten Flugverkehrskontrpllstellen abzustimmen.
VkBI Amtl icher Tei l 161 Heft 7-1981
S 12 c) für die Notstufe: DETRESFA.
Vorrang
(2) Die Ungewißheitsstufe ist gegeben, wenn
(1) Bei der Durdiführung des Flugverkehrskontrolldienstes
ist folgenden Flügen Vorrang zu geben: 1. innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung noch
1. Sdiutzflügen der Luftverteidigung;
keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen ist oder
2. Flügen, bei denen,der Luftfahrzeugführer eine Notlage er 2. ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der An
klärt oder bei denen eine Notlage offensiditUdi ist, ein- kunftszeit, ^die der Flugverkehrskontrollstelle übermittelt
sdilieBlidi der von einem,widerreditlidien Eingriff betrof wurde, oder der von der Flugverkehrskontrollstelle errech
fenen oder bedrohten Flüge; neten späteren Ankunftszeit noch nicht angekommen ist,
3. Flügen im Such- und Rettungseinsatz; es sei denn, daß über die Sicherheit des Luftfahrzeuges kein
4. Flügen mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger Zweifel besteht.
ärztlicher Hilfe bedürfen; (3) Die Bereitschaftsstufe ist gegeben, wenn
5. Flügen mit Staatsoberhäuptern oder diesen gleichgestellten 1. die bei der Ungewiß*heitsstüfe eingeleiteten Nachforschun
Persqnen; gen ergebnislos verlaufen,sind, oder
6. Regierungsflügen. 2. ein. Luftfahrzeug eine Flügverkehrsfreigabe für die Lan
Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Personen dung erhalten hat und nicht innerhalb von 5 Minuten nach
Staatsoberhäuptern gleichzustellen und welche Flüge Regle der voraussichtlichen Landezeit gelandet ist und keine
rungsflüge sind. Sprechfunkverbindung mehr besteht, oder eine Meldung
(2) Für die unter Absatz 1 aufgeführten Flüge ist die ange über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Luft
gebene Reihenfolge für die Vorrangbehandlung'mfißgebend. fahrzeuges eingegangen ist, ohne daß eine Notlandung
erforderlich wird,
Dritter Abschnitt
Fluginformationsdienst es sei denn, daß über die Sicherheit des Luftfahrzeuges kein
Zweifel besteht;
«13
3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff be
Aufgabe troffen oder bedroht ist.
Der Fluginfbrmationsdienst gibt den Führern von Lüftfahr
zeugen.Informationen und Hinweise, die für die sichere, ge (4). Die Notstufe ist gegeben, wenn
ordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich 1. die bei der Bereitschaftsstufe angestellten, wiederholten
sincL Versuche, die Sprechfunkverbindung wieder herzustellen,
ergebnislos verlaufen sind und weitere Nachforschungen
Umfang auf die Wahrscheinlichkeit hinweisen, daß das Luftfahrzeug
Flugfnfönhatiö'nsdiänst ist von den Flugverkehrskontroll sich in einer Notlage befindet, oder
stellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, 2. der mitgeführte. Treibstoffvorrat als verbraucht oder für
sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverbindung be die sichere Beendigung des Fluges als unzureichend ange
steht, durchzuführen. Die Durchführung des Flugverkehrs sehen werdeh muß, oder
kontrolldienstes hat Vorrang vor der Durchführung des Flug
informationsdienstes. 3. eine Meldung vorliegt daß die Betriebssicherheit eines
Luftfahrzeuges derart beeinträchtigt ist, daß eine Notlan
§ 15
dung wahrscheinlich ist, oder
Flugverkehrsberatungsdienst
Ist die Durchführung von Flugverkehrskontrollddenst aut 4. eine Meldung vorliegt, oder die Wahrscheinlichkeit be
Grund unzureichender Informationen über militärische Flüge steht, daß das Luftfahrzeug eine Notlandung durchführt
nicht möglich, kann im Rahmen eines erweiterten Fluginfor oder durchgeführt hat,
mationsdienstes von den Flugverkehrskontrollstellen ein es sei denn, daß das Luftfahrzeug weder von schwerer unmit
Flugverkehrsberatungsdienst durchgeführt werden. Der Flug telbarer Gefahr bedroht ist noch sofortiger Hilfeleistung be
verkehrsberatungsdienst hat bekannte Luftfahrzeuge, die darf.
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten Luft Fünfter Abschnitt
raum durdiführen, zu staffeln. Flugberatnngsdienst
Vierter Abschnitt § 19
Flugalarmdienst Aufgabe
§ 16 Der Flugberatungsdienst hat
Aufgabe 1. die Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüs
Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung sige Durchführung von Flügen notwendig sind, zu sam
des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen meln, auszuwerten und bekanntzumachen;
Stellen über die Luftfahrzeuge, die Such- und Rettungsdienst 2. Flugpläne entgegenzunehmen, zu prüfen und weiierzu-
benötigen, und unterstützt diese Stellen. leiten;
§ 17 3. die Flugberatung durchzuführen;.
Umfang 4. Luftfahrtkarten herzustellen und zu veröffentlichen.
(1) Flügalarmdienst ist für alle Flüge zur Verfügung zu } 20
stellen, für die ein Flugplan abgegeben wurde, oder die den Flugberatungsstellen
Flugverkehrskontrollstellen anderweitig bekannt geworden
sind. ' Zur Durchführung des Flugberatungsdienstes sind von der
Bundesanstalt für Flugsicherung ein Büro der Nachrichten
(2) Anderweitig bekannt gewordene Flüge sind Flüge, über für Luftfahrer und Flugberatungsstellen einzurichten. Die
deren Verbleib Dritte bei Flugverkehrskontrollstellen nach Flugberatungsstellen sind von der Bundesanstalt füV Flugsi-.
forschen oder über die den Flugverkehrskontrollstellen Hin ciierung in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumächen.
weise vorliegen, daß sie Maßnahmen des Such- und Rettungs
dienstes benötigen. 8 21
Nachrichten für die Luftfahrt
§ 18
Alarmstufen
(1) Die Bundesanstalt für Flugsicherung, Büro der Nach
richten für Luftfahrer, veröffentlicht Nachrichten für die Luft
(1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarm fahrt
stufen einzurichten. Sie sind zu unterteilen in die Ungewiß-
heitsstüfe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im Festen a) in den „Nachridxten für .Luftfahrer (NfL)" in deutscher
Flugfernmeldeddenst sind für die Alarmstufen folgende Be Spräche,
zeichnungen zu verwenden: b) als „NOTAM" in deutscher und englischer > Sprache
a) für die Ungewißheiisstufe: INCERFA, (Klasse II).,
bj für die Bereitschaftsstufe: ALERFA, c) als „NOTAM" in englischer Sprache (Klasse I). Söweit
Heft 7-1981 162 VkBI Amtl icher Teil
eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik § 26
Deutschland vorgesehen ist, können „NOTAM" der Aufzeichnung des Flugfemmeldeverkehrs
Klasse I auch in deutscher Sprache veröffentlicht werdeh.
(1) Der Flugfernmeldeverkehr ist schriftlich oder mit Hilfe
d) als „Aeronautical Information Circular (AIC)" in deutscher elektromagnetischer Mittel aufzuzeichnen.
und englischer Sprache.
.(2) Schriftliche Aufzeichnungen sind mindestens 90 Tage,
Diese Nachrichten werden den Beziehern auf dem Postwege elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens 30 Tage, be
zugesandt mit Ausnahme der „NOTAM" der Klasse I, deren ginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren. Auf-
Verbreitung fernschriftlich erfolgt. zei^nungen, deren Inhalt Gegenstancl einer behördlichen
(2) In den „NfL" aind bekanntzumachen: oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis'zümi Abschluß
der Untersuchung aufzubewahren.
a) Anordnungen für die Luftfahrt
Siebenter Abschnitt
b) Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner Flugnavigationsdienst
internationalen Verbreitung bedürfen.
§27
(3) Als „NOTAM" der Klasse II sind Anordnungen und Aufgabe
Informationen für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nach
den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivil Der Flugnavigationsdienst hat die Luftfahrzeugführer bei
luftfahrt-Organisation (ICAO) zur\ Gewährleistung einer si der Navigation zu unterstützen.
cheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbe § 28
triebs einer internationalen Verbreitung bedürfen. Technische Mittel
(4) Als „NOTAM" der Klasse I sind Anordnungen und Zur Durchführung des Plugnavigationsdienstes hat die Bun
Informationen für die Luftfahrt über das feste Flugfepmelde- desanstalt für Flugsicherung entsprechende Anlagen, insbe
netz zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf sondere UKW-Drehfunkfeuer, ungerichtete Mittelwellenfunk
dem Postwege nicht mehr möglich ist und sie auf diesem fern feuer, UKW-Fächerfunkfeuer, UKW-Peilanlagen, das Ihstru-
schriftlichen Wege sichergestellt werden kann. ,Wenn diiese menten-Landesystem (ILS), Primär- und Sekundär-Radaranla-
Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie gen und elektronische Entfernungsmeßanlagen, zu betreiben.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den „NfL"
Achteir Abschnitt
und/oder als „NOTAM" der Klasse II bekanntzumachen.
Schhifivorschrift
(5| Als „Aeronautical Information Circular (AIC)" sind An § 29
ordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luft
Betriebsanweisungen
fahrt bekanntzumachen, deren internationale Verbreitung
nach den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO nicht im Die zur Durchführung dieser Verwaltungsvorschrift notwen
Lüftfahrthandbuch aufzunehmen bzw. als „NOTAM" zu veröf digen Einzelheiten sind von der Bundesanstalt für Flugsi
fentlichen sind, deren internationale Verbreitung jedoch auf cherung in Betriebsanweisungen zu regeln. Iherbei sind die
Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen der Internatio
Luftfahrt im rechtlichen und technischen Bereich öder im Inter nalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu berüdcsichtigen.
esse der J^lugsicherheit zweckdienlich erscheint.
§ 22 (VkBI 1981 S. 158)
Luftfahrthandbuch
Straßenbau
Die Bundesanstalt für Flugsicherung hat ein Luftfahrthand
buch in deutscher und englischer Sprache herauszugeben und
es durch einen Berichtigungsdienst auf dem laufenden zu Nr. 84 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau
halten. Das Luftfahrthandbuch ist eine Sammlung von Anord Nr. 4/1981
nungen, Informationen und Hinweisen für die Luftfahrt, die
für einen längeren Zeitraum gültig sind. Sachgebiete: Ausstattung der Bundes-
Sechster Abschnitt fernstraßen (Leiteinrich
Flugfernmeldedienst tungen)
§ 23 Bonn, den 20. März 1981
Aufgabe StB 13/38.60.70-30
Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete Oberste Straßenbaubehörden der Länder
und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs erforderliche
Nachrichtenübermittlung durchzuführen. An die
§ 24 für die Straßenverkehrs-Ordnung
Arten des Flugfernmeldedienstes und für die Verkehrspolizei zuständigen
und Einriditung von Flugfernmeldestellen Herren Minister und Senatoren der Länder
(1) Der Flugfernmeldedienst ist als Ffester Flugfernmelde Betr.; Sonderdruck des Verzeichnisses der Bundesauto-
dienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunk bahn-Kuoten, -Nebenaniagen und -Nebenbetriebe,
dienst durchzuführen.
Ausgabe 1981
(2) Fester Flugfemmeldedienst ist die Nachrichtenübermitt
lung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfern Bezug: Mein Schnellbrief vom 15. 9.1980-
meldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen IBoden- Akz.: StB 13/38.60.70-30/13028 Va 80
und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugnmd- Der Bundesminister für Verkehr gibt gem. Fernstraßengesetz § 1
funkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die
(5) in regelmäßigen Zeitabständen ein Verzeichnis der Bundesauto
Luftfahrt.
bahn-Knoten, -Nebenanlagen und -Nebenbetriebe heraus. Die letzte
(3) Zur Durchführung des Festen Flugfemmeldedienstes
sind, soweit erforderlich, von der Bundesanstalt für Flug Veröffentlichung erfolgte unter Nr. 248 im Verkehrsblatt Heft
sicherung Flugfemmeldestellen einzurichten. 17/1977. Für die Neuauflage 1981 wurden Angaben der obersten
Straßenbaubehörden der Länder und der GfN mit Stand 1.7. 1980
§ 25
zugrundegelegt.
Durchführung
(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldeddenstes; ist Ich weise hiermit auf das Verzeichnis hin und bitte um Beachtung.
von der Bundesanstalt für Flugsichemng ein Festes Flugfem Das Verzeichnis erscheint als Sonderdruck, Bestell-Nr. 3009,
meldenetz einzurichten und zu betreiben. Es hat aus Nach beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße 39, Postfach 748, 4600
richtenverbindungen zwischen ortsfesten Stellen, insbesondere Dortmund 1-, und kann von dort direkt bezogen werden.
aus Fernschreib- und Fernsprechverbindungen zu bestehen.
(2) Der Beweglidie Flugfernmeldedienst und der Flugrund Der Bundesminister für Verkehr
funkdienst sind auf den von der Bundesanstalt für Flugsiche Im Auftrag
rung festgelegten Frequenzen durchzuführen. (VkBI 1981 S. 162) Dr.-Ing. E. h. T h u I