VkBl Nr. 14 1987

Verkehrsblatt Nr. 14 1987

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VkBI    Amtlicher      Teil                                       493                                               Heft 14 - 1987


42. Sonderabmachung Nr. 9258                                            3. Güterart:               Güter in Containern, unbelade-
    1. Name des Unternehmers:   Deutsche Bundesbahn                                                ne Container, Güter in Wech-
                                Bundesbahndirektion                                                selaufbauten oder Sattelan-
                                Hamburg                                                            hängern des Auftraggebers,
                                Beschäftigter Unterneh mer:                                        unbeladene Wechselaufbauten
                                H. Diederichsen GmbH                                               oder Sattelan hänger
   2. Verkehrsverbindungen:     von Hamburg, Kiel, Lübeck               4. Gütermenge:             mindestens 500 t
                                                                                                   jeweils in 3 Monaten
                                nach Orten in der Bundes-
                                      republik Deutschland ein-         5. Vereinbarte
                                      schließlich Berlin (West)            Beförderungsentgelte:    mindestens 1,30 DM
                                                                                                   je Tarifkm, jedoch
                                und umgekehrt im
                                      Rundlaufverkehr                                              - für Beförderungen
                                                                                                        im Rundlauf, d. h. Hin-
   3. Güterar1:                 Güter in Sattelanhängern (Trai-
                                                                                                        und Rückbeförderung ein-
                                lern) im durchgehenden Ein-/
                                                                                                        schließlich einer etwaigen
                                Ausfuhrverkehr,      unbeladene
                                                                                                        Fahrt
                                Trailer
                                                                                                        • ohne Container oder
  4. Gütermenge:                mindestens 500 t                                                           mit unbeladenen Wechsel-
                                jeweils in 3 Monaten.                                                     aufbauten oder
                                Eigengewichte der Trailer blei-                                            Sattelanhängern oder
                                ben bei Ermittlung der Min-                                                nur des Kraftfahrzeugs
                                destmenge außer Ansatz.                                                   (Zwischen leerfah rt),
  5. Vereinbarte                                                                                           insgesamt mindestens
     Beförderungsentgelte:      1,60 DM je Tarifkm im Rundlauf-                                            1,40 DM je Tarikkm,
                                verkehr einschließlich etwaiger                                         • für jeden Tarifkm
                                Beförderungen von unbelade-                                               ausschließlich     zwischen
                                nen Trailern und Fahrten nur                                              den Depots des Auftrag-
                                des Kraftfahrzeuges,                                                      gebers in Bremen, Bremer-
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer.                                              haven und Hamburg einer-
  6. Tag des Abschlusses                                                                                  seits und in Ginsheim-
     der Sonderabmachung:       1. April 1987                                                             Gustavsburg, Neuss und
  7. Dauer der                                                                                            Stuttgart andererseits mit
     Sonderabmachung:           ab 1. April 1987 auf unbestimm-                                           jeweils nur einer Ladestelle
                                te Zeit, mindestens jedoch bis                                            insgesamt mindestens 1,35
                                zum 1. Juli 1987                                                          DM
                                                                                                       • oder, soweit sich ein
  8. Wichtigste                                                                                           niedrigeres Gesamtentgelt
     Sonderbedingungen:         Mit dem vereinbarten Beförde-                                             ergibt, insgesamt minde-
                                rungsentgelt ist die Gestellung                                           stens 1,60 DM je Tarifkm
                                der Zugkraft und die Mitnahme                                             für die Beförderungslei-
                                eines nicht vom Unternehmer                                               stung ohne die Zwischen-
                                gestellten Trailers abgegolten.                                           leerfahrt über mehr als
                                Werden auf einer Fahrt mehrere                                            280 Tarifkm für jeden zu-
                                Sendungen mit unterschiedli-                                              sätzlichen Tarifkm 1,30
                                chen Be- oder Entladestellen                                              DM;
                                befördert, so werden die                                           - Bei Einwegbeförderungen
                                Tarifkm über alle Ladestellen                                          mindestens 1,80 DM
                                entsprechend dem vereinbarten                                          je Tarikkm für den Lastlauf,
                                Beförderungsweg ermittelt. Re-                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer.
                                gelmäßig 3 Ladestellen je Be-
                                förderung.                                                         Übernimmt der Unternehmer
                                                                                                   im Containerverkehr nicht das
                                                                                                   Vorholen oder Verbringen im
                                                                                                   Seehafen (wie das Zusammen-
                                                                                                   führen oder das getrennte Ab-
43. Sonderabmachung Nr. 9259                                                                       liefern von Container und
                                                                                                   Fahrgestell, das Bereitstellen
   1.Name des Unternehmers:      Deutsche Bundesbahn                                               zur behördlichen Abfertigung
                                 Bundesbahndirektion                                               oder zur anderweitigen hafen-
                                 Hamburg                                                           seitigen Behandlung), so wird
                                 Beschäftigter Unternehmer:                                        das Beförderungsentgelt je-
                                 Emmi und Jürgen Behrens                                           weils höchstens um 70,00 DM
   2. Verkehrsverbindungen:      von Bannesdorf auf Fehmarn,                                       gekürzt, jedoch nur insoweit,
                                      Brake (Unterweser),                                          als o. a. Mindestentgelte für die
                                      Bremen, Bremerhaven,                                         Gesamtheit der Beförderungen
                                      Cuxhaven, Emden, Flens-                                      im Kalendermonat nicht unter-
                                      burg, Hamburg, Kiel,                                         schritten werden.
                                      Lübeck, Nordenham,                                           Wird für den Auftraggeber bei
                                      Wilhelmshaven                                                einem Rundlauf in der einen
                                 nach Orten in der Bundes-                                         Richtung Gut nach der Son-
                                      republik Deutschland                                         derabmachung und in der an-
                                      einschließlich      Berlin                                   deren Richtung tarifgebunde-
                                      (West)                                                       nes Gut befördert, so gelten für
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Heft 14 - 1987                                                    494                                    VkBI      Amtlicher            Teil


                                  tarifgebundene Gut in der              3. Güterart:                  Zucker
                                  Höhe mindestens diesen Sät-            4. Gütermenge:                 mindestens 500 t
                                  zen entspricht. Anderenfalls                                         jeweils in 3 Monaten
                                  wird für das nach der Sonder-
                                                                         5.Tag des Abschlusses
                                  abmachung zu befördernde
                                                                           der Sonderabmachung:        4. Mai 1987
                                  Gut Entgelt wie für Einweg-
                                  beförderungen vergütet.                6.Dauer der
  6. Tag des Abschlusses                                                   Sonderabmachung:            ab 4. Mai 1987 auf unbestimm-
     der Sonderabmachung:         1. Februar 1987                                                      te Zeit, mindestens jedoch bis
  7.Dauer der                                                                                          zum 4. August 1987
     Sonderabmachung:             ab 1. Februar 1987                     7.Wichtigste
                                  auf unbestimmte Zeit                     Sonderbedingungen:          mindestens 25 t und nur ein
  8.Wichtigste
                                  § 3 der Allgemeinen Bestim-                                          Versandort mit einer Belade-
    Sonderbedingungen:
                                  mungen für die Ausnahme-                                             steIle und eine Entladestelle
                                                                                                       je Beförderung
                                  tarife in Teil 11Abschnitt 1 RKT
                                  gilt entsprechend.
                                  Mit den vereinbarten Beförde-       45. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04167 (A) und
                                  rungsentgelten sind die Gestel-         Nr. 04168 (B)
                                  lung nur der Zugkraft und die           (VkB11986 S. 581, zuletzt geändert 1987 S. 359)
                                  Mitnahme eines nicht vom Un-
                                                                          I. Für Beförderungen von Holzzellstoff von den u.g. Seehäfen
                                  ternehmer gestellten Fahrge-
                                                                             nach Altenkirchen (Westerwald) gelten die Beförderungs-
                                  stells (Chassis)/Sattelanhän-
                                                                             entgelte wie ab Bremen zuzüglich der nachstehenden
                                  gers oder von Wechselaufbau-
                                                                             Zuschläge, und zwar bei Beförderungen
                                  ten abgegolten.
                                  Stellt der Unternehmer verein-                                                    Zuschlag
                                  barungsgemäß         auch     das                                               DM I 100 kg
                                  Chassis, so werden hierfür -               von Brake (Unterweser),
                                  außer für die Zwischen leer-                     Bremerhaven                         0,20
                                  fahrt - mindestens 0,19 DM                       Hamburg                             0,30
                                  je Tarifkm vergütet.                             Lübeck                              0,40
                                  Sattelanhänger IWechselauf-                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                  bauten werden stets vom Auf-
                                  traggeber gestellt.                    Il.ln die Sonderabmachungen wurden für Beförderungen von
                                  Werden auf einer Fahrt meh-                Papier folgende Verkehrsverbindungen mit den neben-
                                  rere Sendungen mit unter-                  stehenden Beförderungsentgelten neu aufgenommen:
                                  schiedlichen Be- oder Entlade-                                                DM I 100 kg
                                  steilen befördert, so werden                                          15 t 20 t 23 t 24 t 25 t 26 t
                                  die Tarifkm über alle Lade-
                                                                            von Bremen
                                  stellen entsprechend dem ver-
                                  einbarten       Beförderungsweg        a) nach Norderstedt           2,49 2,33 2,28 2,25 2,23 2,20
                                   ermittelt.                                    Bochum                3,80 3,30 3,10 3,03 3,00 2,97
                                                                                 Koblenz               5,00 4,43 4,18 4,10 4,06 4,02
                                   Für die Beförderung von
                                                                                 Singen
                                  Wechselaufbauten oder Sattel-
                                                                                 (Hohentwiel)          9,10 7,75 7,21 7,05 6,98 6,91
                                   anhängern gilt ergänzend:
                                                                                 Hemer                 3,801 ) 3,30 3,10 3,03 3,00 2,97
                                  - Derartige       Beförderu ngen
                                                                                 Hanau                 5,001) 4,41 4,18 4,10 4,06 4,02
                                      werden dem Unternehmer
                                                                                 Lauterbach
                                      nicht als Einwegbeförde-
                                                                                 (Hessen)              5,301) 4,66 4,27 4,15 4,11 4,07
                                      rung übertragen.
                                                                         b) nach Friedberg
                                  - Hafenseits       höchstens    2
                                                                                 Kr. Aichach-
                                      Ladestellen, auch in ver-
                                                                                 Friedberg             7,83 6,83 6,27 6,15 6,09 6,03
                                      schiedenen Häfen, im Bin-
                                      nenland höchstens 3 Lade-          c) nach Frankfurt
                                      stellen, auch in unterschied-              am Main                 -      4,39   4,16   4,08   4,04   4,00
                                      lichen Orten, je Hin- oder         d) nach Nördlingen              -      5,60   5,30   5,20   5,15   5,10
                                      Rückbeförderu ng.                  e) nach Krefeld               3,87     3,37   3,19   3,13   3,10   3,07
44. Sonderabmachung Nr. 9263                                                     Wildflecken           5,48     4,41   4,18   4,10   4,06   4,02
    1.Name des Unternehmers:      Deutsche Bundesbahn                                                  4,25     3,78   3,57   3,50   3,45   3,41
                                                                         f) nach Jülich 2 )
                                  Bundesbah ndirektion                                                 5,56     4,96   4,73   4,65   4,60   4,56
                                                                                 Alzey
                                  Hamburg
                                  Beschäftigter Unternehmer:             g) nach Herzberg
                                  Heinrich Irtz (GmbH & Co.)                     am Harz               3,85 3,34 3,10 3,05 3,00 2,97
   2. Verkehrsverbindungen                                                       Flörsheim
      und vereinbarte                                                            am Main               5,03 4,39 4,16 4,10 4,06 4,02
      Beförderungsentgelte:               DM je Sendung                                                gg1.zuzüglich Umsatzsteuer
      von Laatzen                             550,00                     1) neu aufgenommen
           Lehrte, Sehnde,                                               2) gilt nicht für A
           Baddeckenstedt,                                               h) Für Beförderungen von Papier von den u.g. Seehäfen nach
           Königslutfer am Elm,                                              den insoweit in Betracht kommenden Empfangsorten, aus-
           Nordstemmen, Salz-                                                genommen die Verkehrsverbindung von Hamburg nach
           gitter, Schladen,                                                 Plattling, gelten die Beförderungsentgelte wie ab Bremen
           Vechelde, Wolfsburg                 562,50                        zuzüglich der nachstehenden Zuschläge, und zwar bei
      nach Hamburg                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                Beförderungen
22

VkBI      Amtlicher          Teil                                        495                                                        Heft 14 - 1987


                                                  Zuschlag                         Entgelt nach Tarif, wenn das Gewicht der Beförderung mit
                                                DM / 100 kg                        tarifgebundenem Gut 5 t nicht übersteigt, und
   von        Bremerhaven                           0,20                       - Entgelt für Einwegbeförderungen, wenn das Gewicht der
              Hamburg                               0,30                           Beförderung mit tari1gebundenem Gut 5 t oder mehr
                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                  beträgt.
   111.In die Sonderabmachungen   wurden für Beförderungen                     Die Änderung wurde am 21. April 1987 vereinbart und
       von Papier folgende Verkehrsverbindungen     mit den                    wirksam.
       nebenstehenden   Beförderungsentgelten   neu aufge-                 47. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 951
       nommen:                                                                 (VkBI 1981 S. 204, zuletzt geändert 1986 S. 227)
   a) von Diemelstadt                                                          Die Beförderungsentgelte     wurden für folgende Verkehrsver-
      nach Bremen                  700,00 DM je Sendung                        bindung neu vereinbart:
                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                          DM / 100 kg
   b)von Mayen                                                                                                      20 t      23 t     24 t
      nach Bremen                            3,40 DM / 100 kg                  von     Lübeck
                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer              nach    Köln                         4,15    3,97  3,93
         Mindestgewicht je Beförderung                                                                         gg1.zuzüglich Umsatzsteuer
       zu a) 15 t,                                                             Die Änderung        wurde am 28. April 1987 vereinbart            und
                                                                               wirksam.
       zu b) 20t.
   IV. Für Beförderungen von Holzzellstoff wurden die Beförde-             48. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 988
       rungsentgelte für folgende Verkehrsverbindungen neu ver-                (VkBI 1984 S. 18, zuletztqeändert 1986 S. 671)
       einbart:                                                                In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
                                                DM / 100 kg                    mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf-
   von        Bremen                  20 t   23 t  24 t   25 t    26 t         genommen:
                                                                                                                     DM / 100 kg
   nach       Witzenhausen           3,15    2,94   2,80   2,78   2,75                                          20 t    23 t     24 t
              Mayen                  3,60    3,50   3,45   3,40   3,35         von     Lübeck
                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                nach    Steinfurt                    3,65
       Für Beförderungen von Holzzellstoff von den u.g. See-                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
       häfen nach den vorstehenden Empfangsorten gelten die
                                                                               Die Änderung wurde am 20. Februar 1987 vereinbart und wirk-
       Beförderungsentgelte wie ab Bremen zuzüglich der nach-
                                                                               sam.
       stehenden Zuschläge, und zwar bei Beförderungen
                                           Zuschlag                       49. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 9111
   von     Brake (Unterweser),            DM / 100 kg                         (VkBI 1985 S. 172; zuletzt geändert 1986 S. 671)
           Bremerhaven                        0,20                            In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
           Hamburg                            0,30                            mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-
           Lübeck                             0,40                            nommen:
                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                          DM / 100 kg
   Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam                                                                     20 t      23 t     24 t
   Zu I.               A, B     -am 19. März 1987,                             von     Lübeck
   zu 11.a), h)        A        - 27. März 1987,                               nach    Bad Dürkheim                 5,63      5,40      5,35
                       B        -am 26. März 1987,
                                                                                                           gg1.zuzüglich Umsatzsteuer
   zu 11.b)            A, B     -am 30. März 1987,
   zu 11.c)            A        -am 7. April 1987,                             Die Änderung wurde am 6. März 1987 vereinbart und wirksam.
                       B        -am 3. April 1987,
                                                                           50. Zweite Änderung der Sonderabmachungen Nr. 9206
   zu 11.d)            A, B     -am 8. April 1987,
                                                                               und Nr. 9207
   zu 11.e)            A, B     -am 10. April 1987,
                                                                               (VkBI 1987 S. 46, geändert 1987 S. 172)
   zu 11.1)            A        -am 11. Mai 1987,
                       B        -am 8. Mai 1987,                               In die Sonderabmachungen wurde folgende Verkehrsver-
   zu 111.a)           A, B     -am 8. April 1987,                             bindung mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu
   zu 111.b)           A, B     -am 9. April 1987,                             aufgenommen:
   zu 11.g), IV        A, B     -am 13. Mai 1987.                                                                                   DM / 100 kg
                                                                               von    Hamburg
                                                                               nach   Gräfelfing                                       7,91
46. Änderung der Sonderabmachung Nr. 04171
                                                                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
    (VkBI 1986 S. 559)
                                                                               Die Änderungen wurden am 16. Februar 1987 vereinbart und
   Die Vereinbarung über die Beförderungsentgelte (Nr. 5 a.a.O.)
                                                                               wirksam.
   wurde wie folgt erweitert:
   Ein Rundlauf i. S. dieser Abmachung liegt auch dann vor,               51. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9229
   wenn auf einer Teilstrecke des Fahrzeugumlaufs für den-                    (VkBI 1987 S. 172)
   selben Auftraggeber tarifgebundenes Gut befördert wird und                 In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
   hierfür das nach dem jeweiligen Tarif zu berechnende Entgelt               mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf-
   vergütet wird. Gilt für eine solche Beförderung der RKT, so                genommen:
   werden für die Beförderung des Gutes nach dieser Sonder-
                                                                                                                                DM / 100 kg
   abmachung die vorstehenden Rundlaufsätze nur angewendet,
   wenn das Entgelt für das tarifgebundene Gut in der Höhe min-                                                              20 t  23 t   24 t
   destens den Rundlaufsätzen entspricht; anderenfalls werden                  von    Hamburg
   für die Beförderung des Gutes nach der Sonderabmachung                      nach   Plattling                              7,45     7,20     7,00
   die nachstehenden Entgelte berechnet und zwar:
23

Heft 14 - 1987                                                   496                                    VkBI      Amtlicher     Teil


    Die Änderung wurde am 23. März 1987 vereinbart und wirk-         57. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9244
    sam.                                                                 (VkBI. 1987 S. 359)
52. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 9230                         In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
    (VkBI 1987 S. 172, geändert 1987 S. 282)                             dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-               aufgenommen:
    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu                                                            DM / 100 kg
    aufgenommen:                                   DM / 100 kg                                                      20 t  23 t   24 t
                                                20 t  23 t   24 t        von    Kiel
   von     Hamburg                                                       nach Orten der Postleitbereiche
    nach Lambrecht (Pfalz)                                   5,60               200                                2,40 2,30 2,20
           Bad Dürkheim                                      5,80               216                                2,60 2,45 2,40
           Frankfurt am Main                    4,66 4,51 4,41                  273,274                            3,04 2,92 2,85
           Biebesheim am Rhein,                                                                        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
           Grünstadt, Wiesloch                  4,90 4,70 4,60           Die Änderung wurde am 22. April 1987 vereinbart und wirk-
           Bruchsal                             5,22 5,05 4,97           sam.
           Gemmrigheim                                5,70 5,60
           Germersheim                          5,90 5,70 5,60
           Stuttgart                            6,06 5,88 5,82       58. Berichtigung:
           Reutlingen                           6,40 6,20 6,15           Die im VkBI1987 auf S. 416 als "nicht wirksam geworden" be-
                                                                         zeichnete Sonderabmachung Nr. 11187 ist - wie bekanntge-
                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                         macht (VkBI 1987 S. 172)- wirksam geworden.
    Die Änderung wurde am 23. Februar 1987 vereinbart und am
    24. Februar 1987 wirksam.
53. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9232                            59. Berichtigung:
    (VkBI 1987 S. 199)                                                   Die Sonderabmachung Nr. 11197 (VkBI 1987 S. 255) ist ent-
                                                                         gegen der Bekanntmachung im VkBI 1987 S. 383 erst am 24.
    Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:
                                                                         Mai 1987 unwirksam geworden.
    Nur eine Beladestelle und regelmäßig nur eine Entladestelle je
    Beförderung, in Ausnahmefällen Bedienung von höchstens
    zwei Entladestellen in Empfangsorten derselben Entgelt-          60. Die Sonderabmachung Nr. 9226 (VkBI 1987 S. 359) ist am
    gruppe; für die Bedienung der zweiten Entladestelle wird ein         1. Februar 1987 unwirksam geworden.
    zusätzliches Entgelt in Höhe von 80,00 DM vergütet.
    Die Änderung wurde am 16. April 1987 vereinbart und wirk-        61. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder-
    sam.                                                                 abmachungen sind nicht wirksam geworden:
54. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9233                                Sonder-                veröffentlicht
    (VkBI 1987 S. 255)                                                   abmachung Nr.          im VkBI
    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-               11172                  1987 S. 125
    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu              10165                  1987 S. 199
    aufgenommen:                                     DM / 100 kg         10223                  1987 S. 416
   von     Hannover                               2,00
           Arholzen                               2,85
    nach Hamburg               gg1.zuzüglich Umsatzsteuer            62. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder-
                                                                         abmachungen sind unwirksam geworden:
    Die Änderung wurde am 16. März 1987 vereinbart und wirk-
    sam.                                                                 Sonder-                veröffentlicht unwirksam
                                                                         abmachung Nr.           imVkBI        ab
55. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9234
    (VkBI 1987 S. 255)                                                   0499                    1982S. 168    22. Dezember1986
                                                                         967                     1982 S. 332   26. Oktober 1986
    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
                                                                         0355                    1985S. 30      1. April 1987
    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
                                                                         07275                   1985 S. 172    1. April 1987
    aufgenommen:                              DM / 100 kg                                                       5. März 1987
                                                                         9110                    19855.172
   von    a) Neustadt am Rübenberge                  1,40                04144                   1985S. 912    25. Januar 1987
             Barsinghausen                           1,87                04149                   1986 S. 91     3. April 1987
             Gronau (Leine)                          2,19                07466                   1986 S. 485    1. April 1987
             Seesen                                  2,69                9175                    1986 S. 520   22. Oktober 1986
          b) Springe                                 2,12                9179                    1986S. 538    28. Oktober 1986
             Alfeld (Leine), Sibbesse                2,35                9183                    19865.5;38    12. November1986
   nach      Bremen                gg1.zuzüglich Umsatzsteuer            9184                    1986S. 538    11. November1986
                                                                         9197,9199               1986 S. 631    1. Januar 1987
   Die Änderung wurde vereinbart und wirksam
                                                                         07543                   1986S. 631     1. April 1987
   zu a) am 9. Februar 1987,
                                                                         0393,07585,07589        1986S. 646     1. Januar 1987
   zu b) am 30. März 1987.
                                                                         11161                   1986 S. 646   13. April 1987
56. Änderung der Sonderabmachung Nr. 9238                                07587,07588,07606       1986 S. 671    1. Januar 1987
    (VkBI 1987 S. 282)                                                   10150                   1986 S. 671   10. Januar 1987
    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-               11167                   1987 S. 46    20. Februar 1987
    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu              03100                   19875.125      1. April 1987
    aufgenommen:                              DM / 100 kg                9222                    1987 S. 172   16. März 1987
                                                                         07557                    1987 S. 199   1. März 1987
    von Holzminden                                     2,45                                                     1. April 1987
                                                                         11196                    1987 S. 255
        Höxter                                         2,70
                                                                         07686                    1987S. 282    4. Mai 1987
   nach Bremen
   von  Höxter                                                                                 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                                                                                               Im Auftrag
24

VkBI     Amtlicher         Teil                                       497                                                           Heft 14 - 1987


   Binnenschiffahrt                    '                                Nr. 117 Hinweis;
                                                                                Verordnung Nr. 8/87 über die Festset-
Nr. 116 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                  zung von Entgelten für Verkehrsleistun-
        vorübergehenden Abweichung von der                                      gen der Binnenschiffahrt vom 21. Mai
        Rheinschiffahrtspolizeiverordnung über                                  1987
        - Bordurkunden
                                                                                       (FB Nr. 4/87 Frachtenausschuß Dortmund)
          Rheinsch iffahrts-Zugehörigkeits-                                            (FE Nr. 3/87 Frachtenausschuß für den Tankschiffs-
          urkunde                                                                      verkehr)
          (§ 1.10 Nr.1 und 3)                                                                                 Bonn, den 25. Juni 1987
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes                                                 BW 11/28.25.40-21
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. I          Die Verordnung Nr. 8/87 vom 21. Mai 1987 ist im Bundesanzeiger,
S. 1270) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung             S. 6354 vom 30. Mai 1987 verkündet worden. Die Verordnung ist
zur Einführung       der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung    vom      am 10. Juni 1987 in Kraft getreten.
16. August 1983 (8GBI. I S. 1145) und § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiff-    Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
fahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBI. I S. 1145-          FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) ver-
Anlageband -), wird verordnet:                                         öffentlicht worden.
                                  §1                                                                             Der Bundesminister für Verkehr
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung     ist in folgender Fassung                                                        Im Auftrag
anzuwenden:                                                                                                               Dr.Vogt
§ 1.10 wird wie folgt geändert:                                        (VkBI 1987 S. 497)
1. In Nummer 1 wird die Liste der Urkunden durch folgenden
   Zusatz ergänzt:
   .m) die Rheinschiffahrts-Zugehörigkeitsurkunde."                     Nr.118         Hinweis;
2. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:                                                    Verordnung Nr. 9/87 über die Festset-
  ,,3. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, g und m                           zung von Entgelten für Verkehrsleistun-
  müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf
  denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist,
                                                                                       gen der Binnenschiffahrt vom 8. Juni
       AMTLICHE SCHIFFSNUMMER: 0000000           - R
                                                                                       1987
       SCHIFFSATTEST                                                                   (FB Nr. 5/87 Frachtenausschuß Dortmund)
       -NUMMER:            .                                                                                  Bonn, den 25. Juni 1987
                                                                                                              BW 11/28.25.40-21
       -SUK:           .
                                                                       Die Verordnung Nr. 9/87 vom 8. Juni 1987 ist im Bundesanzeiger,
       - GÜLTIG BIS:       .
                                                                       S. 6929 vom 11. Juni 1987 verkündet worden. Die Verordnung ist
wobei der Hinweis aufdie Rheinschiffahrts-Zugehörigkeitsurkunde        am 20. Juni 1987 in Kraft getreten.
in einem Großbuchstaben R nach der amtlichen Schiffsnummer
                                                                       Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist
besteht.
                                                                       im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut les-         veröffentlicht worden.
baren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen
                                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr
oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muß mindestens 60 mm hoch
und 120 mm lang sein. Sie muß gut sichtbar und dauerhaft auf der                                                         Im Auftrag
hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.                                                              Dr. V 0 g t
                                                                       (VkBI 1987 S. 497)
Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Aus-
nahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schub-
leichters muß von einer Schiffsuntersuchungskommission        da-
durch bestätigt sein, daß ihr Zeichen auf der Metalltafel einge-       Nr.119          Hinweis;
schlagen ist.
                                                                                       Verordnung Nr. 10/87 über die Festset-
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, g und m muß der
Eigentümer des Schubleichters aufbewahren."
                                                                                       zung von Entgelten für Verkehrsleistun-
                                  §2
                                                                                       gen der Binnenschiffahrt vom 10. Juni
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrts-
                                                                                       1987
aUfgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als                          (FB Nr. 6/87 Frachtenausschuß Dortmund)
Schiffsführer ein Fahrzeug führt, an Bord dessen sich entgegen                                                      Bonn, den 2. Juli 1987
§ 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe m der Rheinschiffahrtspolizeiver-                                                     BW 11/28.25.40-21
ordnung eine Rheinschiffahrts-Zugehörigkeitsurkunde   nicht be-
                                                                       Die Verordnung Nr. 10/87 vom 10. Juni 1987 ist im Bundes-
findet.                        §3                                      anzeiger, S. 7277 vom 20. Juni 1987 verkündet worden. Die Ver-
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in Kraft und       ordnung ist am 1. Juli 1987 in Kraft getreten.
mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.                          Der volle Wortlaut des Beschlusses des Frachtenausschusses ist
Münster, den 10. Juli 1987      Wasser- und Schiffahrtsdirektion       im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)
                                             West                      veröffentlicht worden.
                                         In Vertretung                                                          Der Bundesminister für Verkehr
                                         Dr. Bar tel t
                                                                                                                         Im Auftrag
                                                                                                                         Dr. V 0 g t
Mainz, den 10. Juli 1987
                                                                       (VkBI 1987 S. 497)
                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                             Südwest
                                                                       *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Binnen-
                                            In Vertretung                   schiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17, 4100 Dulsburg-Ruhrort, bezogen
                                                                            werden.
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Heft 14 -1987                                                         498                                     VkBI   Amtlicher           Teil


   Straßenbau            -                                               'Zusätzliche(n) Technische(n) Vorschriften und Richtlinien für
                                                                         das Füllen von Rissen in Betonbauteilen (ZTVRiss)' sowie die
                                                                         'Technische(n) Lieferbedingungen für Füllgut aus Epoxidharz
                                                                         und zugehörige Injektionstechnik (TL FG-EPOXI)' und die 'Tech-
Nr. 120 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                               nische Prüfvorschrift für Füllgut aus Epoxidharz und zugehörige
                                                                         Injektionstechnik (TP FG-EPOXI)' abgestimmt.
        bau Nr. 9/1987
                                                                         Die noch im Abschnitt 5 'Dichtungssch.aus Fluessigkunststoff'
        Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdin-                            enthaltenen Texte sollen bei der nächsten Auflage des LB 123
        gungswesen                                                      dort integriert werden. Als technische Vorschriften kommen hier
                                         Bonn, den 30. Juni 1987        die ebenfalls noch in Vorbereitung befindlichen 'Zusätzlichen
                                         StB 12/70.15.01/29 Va 87       Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Herstellung von
                                                                        Brückenbelägen auf Beton (ZTV-Bel-B)' in Frage.
Oberste Straßenbaubehörden der Länder
                                                                        Bei der Anwendung des Leistungsbereiches ist aber zu berück-
nachrichtlich:                                                          sichtigen, daß bei den Schutz- und Instandsetzungssystemen aus
Bundesanstalt für Straßenwesen                                          Kunststoffen noch eine Reihe von Fragen ungeklärt sind.
Bundesrechnungshof                                                      (4) Die bei der Anwendung des STLK in den bisher herausgege-
Betr.: Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brücken-           benen Leistungsbereichen festgestellten Druckfehler sind mit den
       bau (STLK)                                                       entsprechenden Korrekturen in der "Liste der in der STLK-Buch-
       hier: Einführung der überarbeiteten Leistungsbereiche (LB)       ausgabe vorzunehmenden Korrekturen, Stand: Mai 1987 (STLK-
             112                                                        Korrekturliste 05/87)" zusammengestellt (siehe Anlage 2). Ich bit-
             (4. Aufi.), 115 (2. Aufi.) und 116 (2. Auf ••) sowie des   te zu veranlassen, daß die bei Ihnen verwendeten Buchausgaben
             neuen LB 124 (1. Aufi.)                                    dieser Leistungsbereiche handschriftlich korrigiert werden.
                                                                        Die STLK-Bandfassung 05/87 enthält die in der Korrekturliste auf-
Bezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/1986            geführten Fehler nicht.
       vom 30.06.1986 - StB 12/70.15.01/22 Va 86
                                                                        Gegenüber der vorherigen STLK-Korrekturliste 06/86 (vgl. Allge-
Anlg.: 1. STLK-Verzeichnis 05/87                                        meines Rundschreiben Nr. 15/1986) sind in der vorliegenden Fas-
       2. STLK-Korrekturliste 05/87                                     sung keine weiteren Korrekturen hinzugekommen.
       3. STLK-Obersicht 05/87                                          Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bei der Anwendung des
                                  I.                                    STLK eventuell festgestellte Fehler mitteilen würden.
(1) Für den STLK sind drei fortgeführte Leistungsbereiche und ein       (5) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich,
neuer Leistungsbereich erschienen:                                      den STLK in gleicher Weise für die Straßen Ihres Zuständigkeits-
LB 112 'Tragschichten', 4. Auflage                                      bereiches anzuwenden.
LB 115 'Pflaster, Platten, Borde, Rinnen', 2. Auflage                                                    11.
LB 116 'Gerüste, Behelfsbrücken', 2. Auflage                            (6) Herstellung und Vertrieb der STLK-Buchausgabe veranlaßt die
LB 124 'Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen', 1. Aufla-        Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in
ge                                                                      Köln, die ich wie bisher beauftragt habe, Ihnen eine Anzahl der
Ich führe diese Leistungsbereiche für den Berelcn aer tsunces-          o.g. vier Leistungsbereiche zuzusenden. Weitere Exemplare kön-
fernstraßen ein.                                                        nen dort bezogen werden.
(2) Damit liegen für den STLK die in dem "Verzeichnis der einge-        (7) Die auf das DV-Programmsystem ASTRA abgestellte originale
führten Leistungsbereiche (LB), Stand: Mai 1987 (STLK-Verzeich-         STLK-Bandfassung 05/87 wird Ihnen wie bisher unmittelbar von
nis 05/87)" aufgeführten 29 Leistungsbereiche als STLK-Buch-            der Bundesanstalt für Straßenwesen übergeben.
ausgabe mit unterschiedlichem Ausgabedatum und als STLK-                (8) Der insgesamt geplante Umfang des STLK und der Bearbei-
Bandfassung 05/87 vor (siehe Anlage 1). Diese Leistungsberei-           tungsstand der einzelnen Leistungsbereiche können aus der
che bitte ich den neuen Bauverträgen zugrunde zu legen.                 UÜbersicht über Gliederung und Bearbeitungsstand für den
Von fortgeführten Leistungsbereichen bitte ich, die vorhergehen-        STLK, Stand: Mai 1987 (STLK-Übersicht 05/87)" entnommen wer-
den Auflagen jeweils nur noch für die laufenden Vergaben und für        den (siehe Anlage 3).
die Abwicklung bestehender Verträge zu verwenden. Mein Allge-
meines Rundschreiben Nr. 15/1986 vom 30.06.1986 hebe ich auf.                                          111.
(3) Zu dem in der 1. Auflage herausgegebenen LB 124 bemerke             (9) Die mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 9/1984 vom
ich folgendes:                                                          30.03.1984 - StB 12/70.15.03/12001 Va 84 (VkB11984 S.141) ein-
                                                                        geführten Leistungsbereiche des "Standardleistungskataloges
Dieser Leistungsbereich entstand durch die als zweckmäßig               für den Wasserbau (STLK-W)Uwerden hiervon nicht berührt.
erachtete Herausnahme des Abschnittes 7 'Oberflächenschutz'
des LB 122. Die Texte wurden auf die in Bearbeitung befindlichen                                          Der Bundesminister für Verkehr
'Zusätzliche(n) Technische(n) Vorschriften und Richtlinien für                                                     Im
Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (ZTV-SIB)' und                                                          Stoll



                                  Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK)                                     Anlage 1
                                 Verzeichnis der eingeführten Leistungsbereiche (LB), Stand: Mai 1987
                                                        STLK-Verzelchnls 05/87

LB-Nr.        LB-Bezeichnung                                                                                                          Ausgabe

101           Einrichtung, Hilfsleistungen, Stundenlohn (1. Aufi .)                                                               .     06/86
103           Bodenerkundung (1. Aufl.)                                                                                          ..     04/85
105           Verkehrssicherung (1. Aufl.)                                                                                        .     01/74
106           Erdbau (2. Aufl.)                                                                                                   .     08/81
107           Landschaftsbau (2. Aufi.)                                                                                           .      06/86
108           Baugruben, Leitungsgräben (2. Aufi.)                                                                                .     08/81
26

VkBI       Amtlicher        Teil                                    499                                          Heft 14 - 1987


LB-Nr.           LB-Bezeichnung                                                                                           Ausgabe

109              Wasserhaltung (2. Aufi.)                                                                             .     08/81
110              Entwässerung für Straßen (2. Aufl.)                                                                  .     12/80
111              Entwässerung für Kunstbauten (2. Aufi.)                                                              .     12/80
112              Tragschichten (4. Aufi.)                                                                            ..     05/87
113              Bituminöse Decken (4. Aufl.)                                                                         .     06/86
114              Betondecken (2. Aufl.)                                                                              ..     12/80
115              Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (2. Aufl.)                                                          .     05/87
116              Gerüste, Behelfsbrücken (2. Aufl.)                                                                   .     05/87
117              Tief-Gründungen (2. Aufi.)                                                                           .     02/79
118              Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (2. Aufl.)                                                      .     02/79
119              Mauerwerk für Kunstbauten (2. Aufi.)                                                                 .     02/79
120              Kunstbauten aus Stahl (1. Aufl.)                                                                     .     12/76
121              Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (3. Aufi.)                                               ..     04/85
122              Korrosionsschutz von Stahl (2. Aufi.)                                                                .     04/85
123              Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten (2. Aufl.)                                                    .     10/82
124              Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (1. Aufl.)                                             ..     05/87
127              Lärmschutzkonstruktionen (1. Aufi.)                                                                  .     04/85
128              Zäune (1. Aufl.)                                                                                     .     07/75
129              Schutz- und Leiteinrichtungen (1. Aufi.)                                                             .     02/79
130              Verkehrsschilder (1. Aufl.)                                                                          .     12/80
131              Fahrbahnmarkierungen (1. Aufi.)                                                                      .     02/79
133              Straßenbeleuchtung (1. Aufi.)                                                                        .     10/82
134              Kabelverlegung (1. Aufl.)                                                                            .     02/79

AusgabefonnendesSTLK
Die Standard-Leistungstexte des STLK liegen in Buchform als STLK-Buchausgabe und auf digitalen Datenträgern als STLK-Bandfas-
sung vor.
STLK-Buchausgabe
Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzelheften (Broschüren) im DIN A 4 - Format, die jeweils einen Leistungsbereich (LB) umfassen.
Die Einzelhefte haben einen orangefarbenen Umschlag, Ausgabedatum und Nummer der AUflage geben den Stand des jeweiligen Lei-
stungsbereiches an.
STLK-Bandfassung
Für die STLK-Bandfassung sind die Standard-Leistungstexte aller Leistungsbereich für den Straßen- und Brückenbau auf ein e m
Magnetband gespeichert. Die jeweils neueste STLK-Bandfassung enthält die letzte Auflage der einzelnen Leistungsbereiche und trägt
als Kennung das Ausgabedatum der jüngsten LB-Auflage Die Bandfassung wird als originale und als umformatierte STLK-Bandfassung
hergestellt:
Die originale STLK-Bandfassung ist für die Anwendung des STLK im DV-Programmsystem ASTRA bestimmt: 9-Kanalband/EBCDIC/
800 oder 1600 bpi/120 Bytes Satzlänge (Blocklänge = 4080).
Die umformatlerte STLK-Bandfassung ist für DV-Programme bestimmt, die zur Anwendung des "Standardleistungsbuches (StLB)" ent-
wickelt sind: 9-Kanalband/ EBCDIC/1600 bpi/1 05 Bytes Satzlänge (Blocklänge = 1050).




                                                                                                                          Anlage 2
                                     Standardlelslungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK)
                             Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Korrekturen, Stand: Mai 1987
                                                        STLK-Korreldurllste 05/87
Die nachstehend aufgelisteten Druckfehler wurden bei der Anwendung des STLK in den herausgegebenen Leistungsbereichen festge-
stellt. Die angegebenen Korrekturen sind handschriftlich in der STLK-Buchausgabe vorzunehmen.
Die STLK-Bandfassung 05/1987 enthält diese Fehler nicht.
            KN                                                        Korrekturanweisung
         Leistungsbereich 106, Ausgabe 08/81
         106 036      Ändern: Im FT 6.4 " ... innerhalb ..." statt" ... inerhalb ..."
         106 121      Ändern: KFT 7.01 "Abrechnung Abtrag" statt" AufmaSsAbtrag"
                      Ändern: KFT 7.02 "Abrechng. Auftrag" statt "Aufmass Auftrag"
         106125       Ändern: KFT 2.1 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
         106 171      Ändern: KFT 6.1 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                      Ändern: KFT 6.2 "Abrechng. Auftrag" statt "Aufmass Auftrag"
         106181       Ändern: KFT 4.1 "Abrechng. Auftrag" statt "Aufmass Auftrag"
         106186       Ändern: KFT 4.1 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                      Ändern: KFT 4.2 "Abrechng. Auftrag" statt "Aufmass Auftrag"
         106211       Ändern: KFT 7.01 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                      Ändern: KFT 7.02 uAbrechng. Auftrag" statt "Aufmass Auftrag"
27

Heft 14 - 1987                                                              500                             VkBI   Amtlicher       Teil

        KN                                                                     Korrekturanweisung

     106216      Ändern: KFT 8.1 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                 Ändern: KFT 8.2 ..Abrechng. Auftrag" statt" Aufmass Auftrag"
                 Ändern: Im FT 8.3 .....abgerechneter ..: statt .....aufgemessener .....
                 Ändern: KFT 8.3 ..Abr. Ab-/ Auftrag" statt Aufm. Ab-/ Auftrag"
                                                               U


                 Ändern: Im FT 8.4 und 8.5 " abgerechneter ..." statt "v.. aufgemessener ..."
     106221      Ändern: Im GT " ...Sollprofile " statt " ...Abtragsprofile ..."
                 Ändern: KFT 4.1 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                 Ändern: KFT 4.2 "Abrechng. Auftrag" statt uAufmass Auftrag U
     106226      Ändern: KFT 4.1 uAbrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                 Ändern: KFT 4.2 uAbrechng. Auftrag" statt "Aufmass Auftrag"
     106231      Streichen: FT und KFT 1.1 bis 1.3
     106236      Ändern: KFT 2.1 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag U
     106241      Ändern: KFT 7.01 "Abrechnung Abtrag statt uAufmass Abtrag U
                                                           U



                 Ändern: KFT 7.02 "Abrechng. Auftrag Ustatt uAufmass Auftrag"
                 Ändern: Im FT 7.03" ...abgerechneter ..... statt           .l...
                                                                      aufgemessener .....
                 Ändern: KFT 7.03 "Abr. Ab-/ Auftrag" statt uAufm. Ab-/Auftrag                  U



                 Ändern: Im FT 7.04 und 7.05 u...abgerechneter ...u statt u...aufgemessener ...u
     106246      Ändern: KFT 7.01 uAbrechnung Abtrag" statt uAufmass Abtrag"
                 Ändern: KFT 7.02 uAbrechng. Auftrag" statt uAufmass Auftrag"
                 Ändern: Im FT 7.03 " ...abgerechneter ..." statt U...aufgemessener ..."
                 Ändern: KFT 7.03 "Abr. Auf-/ Abtrag" statt "Aufm. Auf-/Abtrag U
                 Ändern:   Im FT 7.04 und 7.05 " ...abgerechneter ..." statt" ...aufgemessener ...U
     106251      Ändern:   KFT 6.1 uAbrechnung Abtrag" statt uAufmass Abtrag U
                 Ändern:   KFT 6.2 Abrechng. Auftrag" statt ..Aufmass Auftrag"
                                   U


                 Ändern:   Im FT 6.3 U...abgerechneter ..." statt "v., aufgemessener ..."
                 Ändern:   KFT 6.3 ..Abr. Ab-/ Auftrag" statt ..Aufm. Ab-/ Auftrag          U



                 Ändern:   Im FT 6.4 und 6.5 u...abgerechneter ...u statt u...aufgemessener .;."
     106270      Ändern:   KFT 3.01 uAbrechnung Abtrag Ustatt "AufmElss Abtrag U
                 Ändern:   KFT 3.02 UAbrechng. Auftrag" statt" Aufmass Auftrag"
     106275      Ändern:   KFT 5.01 uAbrechnung Abtrag" statt uAufmass Abtrag"
                 Ändern:   KFT 5.02 "Abrechng. Auftrag Ustatt uAufmass Auftrag"
     106320      Ändern:   KFT 6.1 uAbrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                 Ändern:   KFT 6.2 "Abrechng. Auftrag" statt UAufmass Auftrag"
                 Ändern:   Im FT 6.3 .....abgerechneter ..... statt u ... aufgemessener ..."
                 Ändern:   KFT 6.3 ..Abr. Auf-/ Abtrag" statt" Aufm. Auf-/ Abtrag U
                 Ändern:   Im FT 6.4 und 6.5 .....abgerechneter .," statt .....aufgemessener ..."
    106325       Ändern:   Im FT 1.1 " = Grobkoerniger Boden .,;" statt"             = Grobkoernige Boeden   U


                 Ändern:   Im FT 1.2       = Grobkoerniger Boden ... statt     U     = Grobkoernige Boeden "
                                                                                        U


                 Ändern:   FT 2.1 "Material fuer Einbau in Wasserschutzgebieten geeignet. u statt "Material chemisch neutral.
                           ** * Im Wasserschutzgebiet. U
                 Ändeln:   KFT 2.1 "Wasserschutzgeb." statt "Material chem. neutrar'
                 Ändern:   KFT 6.1 "Abrechnung Abtrag" statt                    Abtrag"
                 Ändern:   KFT 6.2 "Abrechng. Auftrag" statt Aufmass Auftrag"
                                                                   CI


                 Ändern:   Im FT 6.3 .....abgerechneter ..... statt u ••• aufgemessener .....
                 Ändern:   KFT 6.3 "Abr. Auf-IAbtrag" statt uAufm. Auf-/Abtrag"
                 Ändern:   Im FT 6.4 und 6.5 .....abgerechneter .;" statt        aufgemessener ...
                                                                                    U               U



    106330       Ändern:   Im FT 1.3 ..... nichtbindiger Boden ... stattU       nicht bindiger Boden ...U


                 Ändern:   FT 1.5 "/ Material nach Baustoffverzeichnis." statt ..Material nach Baubeschreibung.
                           *** Angaben in Baubeschreibung."
                 Ändern:   KFT 1.5 "Material nach BV" stett "Mal. n. Baubeschr."
                 Ändern:   KFT 5.01 uAbrechnung Abtrag" statt uAufmass Abtrag"
                 Ändern:   KFT 5.02 "Abrechng. Auftrag Ustatt "Aufmass Auftrag"
                 Ändern:   Im FT 5.03 " ...abgerechneter ..." statt" ...aufgemessener ..."
                 Ändern:   KFT 5.03 "Abr. Auf-/ Abtrag" statt "Aufm. Auf-/Abtrag"
                 Ändern:   Im FT 5.04 und 5.05 " ...abgerechneter ..." statt" ...aufgemessener ..."
    1064         Ändern:   Abschnittsüberschrift "BOOEN- UND BAUGRUNDVERBESSERUNG" statt "BODENVERBESSERUNGu
    1064?3       Ändern:   KFT 2.1 UAbrechng. Auftrag" statt ..Aufmass Auftrag"
                 Ändern:   KFT 2.2 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag U
    106425       Ändern:   FT 5.1 "Material fuer Einbau in Wasserschutzgebieten geeignet. ..
                           statt" Material chemisch neutral. ** * Im Wasserschutzgebiet. ..
                 Ändern:   KFT 5.1 uWasserschutzgeb." statt UMaterial chem. neutral"
                 Ändern:   KFT 6.1 "Abrechng. Auftrag" statt uAufmass Auftrag U
                 Ändern:   KFT 6.3 "Abrechng.Entnahme" statt "Aufmass Entnahme U
    106430       Ändern: FT 5.01 ce Material fuer Einbau in Wasserschutzgebieten geeignet." statt ce Material chemisch neutral."
                         ***Im Wasserschutzgebiet. U
                 Ändern: KFT 5.01 "Wasserschutzgeb. Ustatt "Material ehern. neutral"
    106435       Ändern: KFT 3.01 "Abrechng. Auftrag Ustatt "Aufmass Auftrag U
28

VkBI     Amtlicher         Teil                                           501                               Heft 14 - 1987


          KN                                                               Korrekturanweisung

       106631        Ändern: Im FT 4.6 u••• Fuer FT 4.3 bis 4.6 ... Ustatt u••• Fuer FT 6.3 bis 6.6 ..."
                     Ändern: KFT 6.1 "Abrechnung Abtrag Ustatt "Aufmass Abtrag U
                     Ändern: KFT 6.2 UAbrechng. Auftrag" statt" Aufmass Auftrag U
       106636        Ändern: Im FT 4.6 u••• Fuer FT 4.3 bis 4.6 ... Ustatt u••• Fuer FT 6.3 bis 6.6 ....•
                     Ändern: KFT 6.1 UAbrechnung Abtrag" statt UAufmass Abtrag U
                     Ändern: KFT 6.2 UAbrechng. Auftrag" statt" Aufmass Auftrag"
                     Ändern: KFT 5.01 ••Abrechnung Abtrag Ustatt" Aufmass Abtrag U
                     Ändern: KFT 5.02 ••Abrechng. Auftrag" statt UAufmass Auftrag"
       106716        Ändern: KFT 3.01 ••Abrechnung Abtrag" statt" Aufmass Abtrag"
                     Ändern: KFT 3.02 ••Abrechng. Auftrag" statt" Aufmass Auftrag"
       106736        Ergänzen: Im GT hinter Hohlraeume: "(schwer zugaengliche Hinterfuellbereiche)"
       Leistungsbereich 108, Ausgabe 08/81
       108 111       Streichen: Im FT 8.1 Anmerkung " ••• Vorwiegend bei Stuetzwaenden"
                     Ändern: KFT 8.1 uAbrechnung Abtrag" statt UAufmassAbtrag"
                     Ändern: KFT 8.2 ··Abr. senkrecht" statt "Aufmass senkrecht"
                     Ändern: KFT 8.3 "Abr. Arbeitsraum" statt uAufmass Arbeitsraum"
                     Ändern: KFT 8.4 Abr. Verbauachse" statt Aufmass Verbauachse u
                                       11                            11



       108 116       Streichen: Im FT 8.1 Anmerkung " ••• Vorwiegend bei Stuetzwaenden"
                     Ändern: KFT 8.1 uAbrechnung Abtrag" statt "Aufrnass Abtrag U
                     Ändern: KFT 8.2 ··Abr. senkrecht" statt uAufmass senkrecht"
                     Ändern: KFT 8.3 ••Abr. Arbeitsraum" statt UAufmass Arbeitsraum u
                     Ändern: KFT 8.4 ••Abr. VerbauachseIl statt Aufmass Verbauachse u
                                                                     11


       108 121       Streichen: Im FT 8.1 Anmerkung u••• Vorwiegend bei Stuetzwaenden u
                     Ändern: KFT 8.1 "Abrechnung Abtrag Ustatt "Aufmass Abtrag U
                    Ändern: KFT 8.2 "Abrechng. 33,3 Gon" statt uAufmass 33,3 Gon u
                    Ändern: KFT 8.3 ··Abrechng. 50 Gon" statt uAufmass 50 Gon u
                     Ändern: KFT 8.4 uAbrechng. 66,7 Gon" statt IIAufmass 66,7 Gon"
                     Ändern: KFT 8.5 "Abr. Verbauachse u statt uAufmass Verbauachse u
       108 126       Streichen: Im FT 8.1 Anmerkung " ••• Vorwiegend bei Stuetzwaenden u
                     Ändern: KFT 8.1 IIAbrechnung Abtrag" statt uAufmass Abtrag U
                     Ändern: KFT 8.2 IIAbr. senkrecht" statt UAufmass senkrecht"
                     Ändern: KFT 8.3 uAbr. Arbeitsraum u statt uAufmass Arbeitsraum"
                     Ändern: KFT 8.4 uAbrechng. 33,3 Gon u statt uAufmass 33,3 Gon"
                     Ändern: KFT 8.5 uAbrechng. 50 Gon u statt IIAufmass 50 Gon u
                     Ändern: KFT 8.6 IIA..brechng.66,7 Gon u statt "Aufrnass 66,7 Gon"
                     Ändern: KFT 8.7 uAbr. Verbauachse" statt "Aufmass Verbauachseu
       108136        Streichen: Im FT 7.01 Anmerkung u••• Vorwiegend bei Stuetzwaenden u
                     Ändern: KFT 7.01 "Abrechnung Abtrag Ustatt IIAufmass Abtrag U
                     Ändern: KFT 7.02 ••Abr. senkrecht" statt UAufmass senkrecht"
                     Ändern: KFT 7.03 IIAbr. Arbeitsraum" statt UAufmassArbeitsraum"
                     Ändern. KFT 7.04 IIAbrechng. 33,3 Gon" statt uAufmass 33,3 Gon"
                     Ändern: KFT 7.05 IIAbrechng. 50 Gon" statt uAufmass 50 Gon u
                     Ändern: KFT 7.06 uAbrechng. 66,7 Gon statt IIAufmass 66,7 Gon u
                                                                ll



                     Ändern: KFT '/.07 IIAbr. Verbauachse" statt UAufmassVerbauachseu
                     Ändern: KFT 7.08 "Abrechnung Einbau" statt uAufmass Einbau          ll



       108 141       Streichen: Im FT 5.01 Anmerkung " ••• Vorwiegend bei Stuetzwaenden"
                     Ändern: KFT 5.01 "Abrechnung Abtrag statt uAufmass Abtrag U
                                                               ll



                     Ändern: KFT 5.02 IIAbr. senkrecht" statt UAufmasssenkrecht"
                     Ändern: KFT 5.03 uAbr. Arbeitsraum" statt "Aufmass Arbeitsraum u
                     Ändern: KFT 5.04 ··Abrechng. 33,3 Gon" statt uAufmass 33,3 Gon u
                     Ändern: KFT 5.05 ··Abrechng. 50 Gon" statt uAufmass 50 Gon"
                     Ändern: KFT 5.06 IIAbrechng. 66,7 Gon" statt uAufmass 66,7 Gon u
                     Ändern: KFT 5.07 uAbr. VerbauachseIl statt uAufmass Verbauachse"
                     Ändern: KFT 5.08 "Abrechnung Einbau u statt uAufmass Einbau"
       108211        Ändern: KFT 8.1 "Abr, senkrecht" statt IIAufmass senkrecht"
                     Ändern; KFT 8.2 UAbr. geboescht Ustatt UAufmass geboescht U
                     Ändern: KFT 8.3 uAbrechnung Abtrag Ustatt uAufmass Abtrag U
       108216        Ändern: KFT 8.1 ··Abr. seakrecht" statt uAufmass senkrecht"
                     Ändern: KFT 8.2 ••Abr. geboescht u statt ..Aufmass geboescht U
                     Ändern: KFT 8.3 IIAbrechnung Abtrag Ustatt "Aufmass Abtrag"
       108218        Ändern: KFT 8.1 "Abr. senkrecht" statt "Aufmass senkrecht ..
                     Ändern: KFT 8.2 uAbr. geboesqht u statt uAufmass geooescht ..
                     Ändern: KFT 8.3 "Abrechnung Abtrag" statt UAufmassAbtrag U
       108221        Ändern: Im FT 6.7 u••• FT 6.3-6.5 und 6.7 ..... statt u••• FT 6.3 bis 6.7 ..:
       108231        Ändern: KFT 3.01 uAbr. Einbau" statt "Aufmass Einbau"
                     Ändern: KFT 3.02 Abr. Entnahme" statt ••Aufmass Entnahme u
                                        11


                     Ändern: KFT 3.04 IIAbr. Graben u statt "Aufmass Graben"
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Heft 14 - 1987                                                           502                      VkBI    Amtlicher       Teil


        KN                                                                   Korrekturanweisung

     108236        Ändern: KFT 2.1""Abr. Einbau" statt "Aufmass Einbau"
                   Ändern: KFT 2.2 "Abr. Entnahme" statt "Aufmass Entnahme"
                   Ändern: KFT 2.4 "Abr. Graben" statt "Aufmass Graben"
     108411        Ändern: KFT 5.01 "Abr. Fundament.. statt "Aufmass Fundament"
                   Ändern: KFT 5.02 "Abr. Arbeitsraum" statt ..Aufmass Arbeitsraum"
     108 416       Ändern: FT 3.1 " Material fuer Einbau in Wasserschutzgebieten geeignet. "
                           statt "Chemisch neutral. ***Im Wasserschutzgebiet."
                   Ändern: KFT 3.1 "Wasserschutzgeb." statt "Chemisch neutral"
                   Streichen: Im FT 6.1 Anmerkung ,,*** Vorwiegend bei Stuetzwaenden"
                   Ändern: KFT 6.1 "Abrechng. Auftrag" statt ..Aufmass Auftrag"
                   Ändern: KFT 6.2 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                   Ändern: KFT 6.3 "Abrechng. 33,3 Gon" statt "Aufmass 33,3 Gon"
                   Ändern: KFT 6.4 "Abrechng. 50 Gon" statt "Aufmass 50 Gon"
                   Ändern: KFT 6.5 "Abrechng. 66,7 Gon" statt "Aufmass 66,7 Gon"
                   Ändern: KFT 6.6 "Abr. Verbauachse" statt "Aufmass Verbauachse"
     108418        Ändern: FT 3.1 "Material fuer Einbau in Wasserschutzgebieten geeignet ...
                           statt "Chemisch neutral. ***Im Wasserschutzgebiet."
                  Ändern: KFT 3.1 "Wasserschutzgeb." statt "Chemisch neutral"
     108421        Streichen: Im FT 7.01 Anmerkung ,,*** Vorwiegend bei Stuetzwaenden"
                  Ändern: KFT 7.01 "Abrechng. Auftrag" statt "Aufmass Auftrag"
                   Ändern: KFT 7.02 "Abrechnung Abtrag" statt "Aufmass Abtrag"
                  Ändern: KFT 7.03 "Abrechng.          Gon" statt" Aufmass 33,3 Gon"
                  Ändern: KFT 7.04 "Abrechng. 50 Gon" statt uAufmass 50 Gon"
                  Ändern: KFT 7.05 "Abrechng. 66,7 Gon" statt "Aufmass 66,7 Gon"
                  Ändern: KFT 7.06 "Abr. Verbauachse" statt "Aufmass Verbauachse"
     108920       Ändern: KFT 4.1 "Abr. senkrecht" statt "Aufmass senkrecht"
                  Ändern: KFT 4.2 "Abrechnung Abtrag" statt UAufmassAbtrag"
     Leistungsbereich 110, Ausgabe 12/80
     110 461       Ändern: Im FT 1.1 bis 1.3 "Rohr ON ..." statt uRohrdurchmesser"
     110 616       Ändern: Im FT und KFT 5.01 und 5.02         B 15, ..." statt" ... B 10, ..."
     110617        Ändern: Im FT und KFT 5.1 und 5.2        B 15, ,.." statt " B 10, .;"
     110 618       Ändern: Im FT und KFT 5.01 und 5.02 " ... B 15, ..... statt       B 10, .....
     110 626       Ändern: Im FT und KFT 1.04 ..... 36 ..." statt u... 32 ..."
                   Ergänzen: Im FT 1.12 hinter Klasse C ", mit Begurahmen und Schlitzweite 36 mm (fuer Fussgaengerstrasse).
                   Ergänzen: FT "1.13 Aufsatz Rinnenform, 500 x 500, Klasse C mit Begurahmen und Schlitzweite 16 mm (fuer Fuss-
                              gaengerstrasse)." und KFT 1.13 "Rinne 500x500,C16"
                   Streichen: FT 5.3 und Anmerkung ..*** Mit FT 1.10 bis 1.12."
                   Ergänzen: Im FT 6.3 bis 6.6 "DIN 4052 ..."
                   Ändern: Im FT und KFT 6.6 " ... 0 1." statt" ... C 1."
     Leistungsbereich 111, Ausgabe 12/80
     111 118       Ändern: Im FT und KFT 4.1 bis 4.4 " ... N/5 cm ..." statt" ... kN/5 cm .....
     111121        Ändern: Im GT ..... min.15 N/mm2." statt ..... min.15 MN/m2."
     111 145       Ändern: Im FT 1.3 " ... (Durchdrueckkraft ueber 1500- 2500 N)."
                           statt" ... (Ourchdrueckkraft ueber 1500- 2000 N)."
                   Ändern: Im FT 1.4 " ... (Durchdrueckkraft ueber 2500 N)."
                           statt" .. (Ourchdrueckkraft ueber 2000 N)."
                                   0




     111 316       Ändern: Im FT 3.01 bis 3.06 " ...DIN 19 522..." statt" ...OIN 19 519..."
                   Streichen: FT und KFT 3.10
                   Streichen: FT und KFT 3.15 bis 3.18
                   Streichen: FT und KFT 5.2 und 5.3
                   Streichen bei Anmerkung zu FT 5.2: "FT 5.1 und 5.2"
                   Streichen: Anmerkungen bei FT 6.0,7.0 und 8.0
     Leistungsbereich 117, Ausgabe 02/79
     117 135       Ändern: FT-Nr. "3.1" in "3.01 "
                   Ändern: FT-Nr. "3.2" in "3.02"
     117 171       Ändern: Im FT und KFT 3.01 "          33 " statt" ,.. 320 "
                   Ändern: Im FT und KFT 3.02 "          37 " statt          360 "
                   Ändern: Im FT und KFT 3.03 ..    0"   52      statt       510 u
     117 215       Ändern: Im FT und KFT 3.30 "          37-2 " statt" 360-2 ..
                   Ändern: Im FT und KFT 3.31            52-3      statt
                                                                   U     U     510-3 "
                  Ändern: Im FT und KFT 3.40    U        37 ..." statt ..... 360  U


                  Ändern: Im FT und KFT 3.41 "           44 .;" statt ".; 430 "
                  Ändern: Im FT und KFT 3.42 "           52 ... statt" ... 510
                                                               U                  U


                  Ändern: Im FT und KFT 3.50 u           37-2      statt
                                                                   U     U     360-2 ..0"
                  Ändern: Im FT und KFT 3.51 "           52-3 " statt          510-3 .,."
                  Ändern: Im FT und KFT 3.60             37-2 .;" statt        360-2   U
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