VkBl Nr. 11 2013
Verkehrsblatt Nr. 11 2013
VkBl. Amtlicher Teil 633 Heft 11 – 2013
Lfd. Nr. 132.2 und 132.3.2 BKat Vor diesem Hintergrund steht diese Erhöhung auch im
Auf die Nennung der einschlägigen Paragrafen in der Zusammenhang mit der Anhebung der Regelgeldbußen
Spalte „StVO“ kann bei Qualifikationstatbeständen, die zum 01.02.2009. In die damalige Erhöhung wurden auch
sich auf die gleiche Paragrafenkette stützen wie die vor- Verstöße einbezogen, aus denen die Betroffenen wirt-
herige laufende Nummer in der BKat, verzichtet werden. schaftliche Vorteile ziehen (z. B. Überladung, Verstoß
gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw). Damit
Lfd. Nr. 133.1 BKat wurde einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass
Betroffene erfahrungsgemäß dann einen geringeren
Die Wörter „mit Grünpfeil“ werden schon in lfd. Nr. 133 Sorgfaltsmaßstab an die Beachtung der Regeln anlegen,
BKat genannt. Deren Wiederholung in lfd. Nr. 133 BKat ist wenn die zu erwartende Geldbuße deutlich hinter den
daher überflüssig. Vorteilen eines sorglosen Verhaltens zurück bleibt. Ande-
rerseits wurde so auch eine Anpassung an die allgemeine
Lfd. Nr. 136 bis 163 BKat
wirtschaftliche Entwicklung vorgenommen. Diesbezüg-
Durch die Neustrukturierung der StVO wurden die Ver- lich wird auch ergänzend auf die damalige amtliche Be-
kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in die Anlagen 1 gründung zur Verordnung zur Änderung der Bußgeldka-
bis 4 der StVO verschoben. Dies führt dazu, dass die mit talog-Verordnung vom 05.01.2009 (Verkehrsblatt 2009
den Verkehrszeichen verbundenen Ge- und Verbote neu Seite 110) Bezug genommen.
zitiert werden müssen. Die einschlägigen Vorschriften in
der Spalte „StVO“ müssen daher entsprechend ange- Verstöße gegen ein mit Verkehrszeichen angeordnetes
passt werden. Lkw-Fahrverbot können mit Verstößen gegen das Sonn-
und Feiertagsfahrverbot für Lkw verglichen werden. Des-
Lfd. Nr. 137 BKat halb orientiert sich auch die Höhe der Regelgeldbuße an
derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertags-
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit wurde in der Spalte
fahrverbot für Lkw.
„Tatbestand“ der Text geringfügig verändert. Er soll da-
durch lesbarer werden. Materielle Änderungen sind damit
Lfd. Nr. 141.2 bis 141.4.3 BKat
nicht verbunden.
Diese Änderungen folgen aus der Neufassung der
Lfd. Nr. 139a BKat lfd. Nr. 141.1 BKat.
Dieser Tatbestand war bisher in lfd. Nr. 46 BKat angesie-
delt. Durch die Aufhebung des § 9a StVO musste aber Lfd. Nr. 142 BKat
auch die lfd. Nr. 46 BKat aufgehoben werden. Das Über- Verkehrsverbote nach § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 Ab-
fahren der Mittelinsel im Kreisverkehr ist nun beim Zei- schnitt 6 StVO untersagen nunmehr die Verkehrsteilnah-
chen 215 StVO geregelt. Der Tatbestand wird daher in me, also den fließenden und ruhenden Verkehr. Verstöße
einer neuen lfd. Nr. 139a BKat übernommen. Materielle im ruhenden Verkehr werden vom derzeitigen Wortlaut
Änderungen sind damit nicht verbunden. der lfd. Nr. 142 aber nicht erfasst. Der Tatbestandstext ist
daher entsprechend anzupassen.
Lfd. Nr. 140 BKat
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge- Lfd. Nr. 143 BKat
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen.
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge-
Lfd. Nr. 141 BKat schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen.
Durch die Änderung wird einerseits den Anforderungen Lfd. Nr. 145 bis 145.3 BKat
an eine geschlechtsneutrale Sprache Rechnung getra-
gen. Andererseits wird durch die Aufnahme des Zeichens Das spezielle Rücksichtnahmegebot gegenüber Fußgän-
242.2 StVO in der Spalte „Tatbestand“ die einheitliche gern auf gemeinsamen Geh- und Radwegen in der StVO
Systematik beibehalten, auch das jeweilige Ende-Zeichen ist entfallen. Vielmehr gilt nun nach der StVO auf allen
mit zu zitieren (vgl. z. B. lfd. Nr. 47 BKat). Sonderwegen für jede durch Zusatzzeichen zugelassene
Verkehrsart das Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO). Dieses
Lfd. Nr. 141.1 BKat drückt sich insbesondere in der Anpassung der Ge-
schwindigkeit an die Verkehrsart aus, für die der Sonder-
Diese Sanktionserhöhung setzt einen Beschluss der Ver-
weg geschaffen wurde. Für diese Verstöße wurde in
kehrsministerkonferenz vom 06./07.04.2011 um. Erfah-
lfd. Nr. 146a ein neuer Tatbestand geschaffen. Die
rungen und konkrete Beobachtungen der Polizeien in den
lfd. Nr. 145 bis 145.3 werden daher aufgehoben.
Ländern haben gezeigt, dass die Regelgeldbuße von 20 €
bei Verstoß gegen ein mit Verkehrszeichen angeordnetes
Lfd. Nr. 146 und 146a BKat
Lkw-Fahrverbot häufig die beabsichtigte abschreckende
Wirkung nicht mehr entfaltet. Vielmehr werden gerade im Hier werden die Geschwindigkeitsverstöße auf Sonder-
gewerblichen Güterkraftverkehr geringe Geldbußen be- wegen, als besondere Ausprägung des bei den Sonder-
wusst in Kauf genommen und in die betriebswirtschaftliche wegen normierten Rücksichtnahmegebotes, geregelt. Die
Kalkulation eingerechnet. Dies liegt auch daran, dass die in der StVO vorgenommene Unterscheidung zwischen
Regelgeldbußen für ein mit Verkehrszeichen angeordne- vorgeschriebener Schrittgeschwindigkeit (auf Gehwegen
tes Lkw-Fahrverbot seit der ersten bundesweiten Rege- und in Fußgängerbereichen) und anzupassender Ge-
lung von Verwarnungen im Straßenverkehr im Jahr 1975 schwindigkeit (auf Radwegen und getrennten bzw. ge-
(vgl. Bundesanzeiger Nr. 109 vom 20. Juni 1975) nicht meinsamen Geh- und Radwegen) wurde durch die Ein-
mehr erhöht worden sind. führung einer neuen lfd. Nr. 146a Rechnung getragen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2013 634 VkBl. Amtlicher Teil
Lfd. Nr. 147 BKat Daher ist neben der EG-Typgenehmigung die Einzelge-
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge- nehmigung aufzunehmen.
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen. Zudem
ist die offizielle Bezeichnung des Zeichens 245 nun „Bus- Lfd. Nr. 178a BKat
sonderfahrstreifen“. Dies wird in der Spalte „Tatbestand“ § 13 Absatz 4 Satz 4 FZV ist nach § 48 FZV nicht buß-
nachvollzogen. Die Erwähnung, dass der Bussonderfahr- geldbewehrt. Die Mitteilungspflichten beim Erwerb eines
streifen mit Zusatzzeichen auch von Taxen benutzt wer- Fahrzeugs ergeben sich vielmehr aus § 13 Absatz 4 Satz
den kann, ist überflüssig und kann daher gestrichen wer- 1 FZV, der nach § 48 Nummer 12 FZV bußgeldbewehrt
den. ist.
Lfd. Nr. 151 BKat Lfd. Nr. 179 BKat
Durch die Änderung wird einerseits den Anforderungen § 10 Absatz 6 FZV besteht nur aus drei Sätzen. Daher
an eine geschlechtsneutrale Sprache Rechnung getra- kann auf deren Aufzählung in der Spalte „FZV“ verzichtet
gen. Andererseits wird durch die Aufnahme des Zeichens werden. Das Gebot in § 10 Absatz 9 Satz 1 FZV erstreckt
242.2 StVO in der Spalte „Tatbestand“ die einheitliche sich über den ganzen Satz. Die Beschränkung auf den 1.
Systematik beibehalten, auch das jeweilige Ende-Zeichen Halbsatz in der Spalte „FZV“ ist daher zu korrigieren.
mit zu zitieren (vgl. z. B. lfd. Nr. 47 BKat).
Lfd. Nr. 185 BKat
Lfd. Nr. 152.1 BKat
Die Pflicht ist in § 20 Absatz 5 FZV und nicht in § 20 Ab-
Es wird aus dem bisherigen Text in der Spalte „Tatbe-
satz 4 FZV festgeschrieben.
stand“ nicht deutlich, wo die Eintragung vorgenommen
worden sein muss. Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Lfd. Nr. 186 BKat
Lfd. Nr. 153a BKat Redaktionelle Berichtigung in der Spalte „StVZO“. Statt
Das Überholen unter Nichtbeachtung von Verkehrszei- „2.8“ muss es „2.6“ heißen.
chen (276, 277) nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 StVO stellt
gemäß § 49 StVO keine Ordnungswidrigkeit mehr dar. Lfd. Nr. 188, 189, 189.1.2, 189.2.2, 189.3.2 und 214.2
Ordnungswidrig ist allein der Verstoß gegen § 41 Absatz 1 BKat
i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 Spalte 3 (siehe § 49 Anpassung an den Text der StVZO, wo von Fahrzeugen
Absatz 3 Nummer 4 StVO). Der Tatbestand wird daher in und nicht von Kraftfahrzeugen die Rede ist.
den Abschnitt „Vorschriftzeichen“ als neue lfd. Nr. 153a
verschoben. Lfd. Nr. 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 BKat
Lfd. Nr. 155 BKat Da § 30 und § 31 Absatz 2 StVZO von Fahrzeugen spre-
chen, sind in diesem Begriff die Anhänger mit enthalten.
Die Spalte „Tatbestand“ wird an den Text der StVO an- Dies muss sich auch in der Formulierung in der BKatV
gepasst. Bei den Zeichen 295 und 296 findet sich das widerspiegeln. Die jetzt gewählte Formulierung schließt
Wort „überqueren“ nicht wieder. Es kann daher gestri- die Anhänger ausdrücklich in den Tatbestand mit ein, so
chen werden. dass dieser Verstoß in der gleichen Weise geahndet wer-
Lfd. Nr. 157 BKat den kann. Ansonsten ist eine Ahndung mit dem für die
Kraftfahrzeuge in der BKatV vorgesehenen Ahndungssatz
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge- nicht möglich. Dies würde aber dem Unrechtsgehalt des
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen. Verstoßes nicht gerecht werden.
Lfd. Nr. 157 BKat
Lfd. Nr. 198 und 199 BKat
Anpassung an den Text bei Zeichen 325 StVO.
In § 34 Absatz 8 StVZO ist das Unterschreiten des Achs-
Lfd. Nr. 157.3 und 158 BKat last auf der Antriebsachse im grenzüberschreitenden Ver-
kehr geregelt. Diese Fälle werden nicht von der Tabelle 3
Der Gefährdungstatbestand ist ein reiner Qualifizierungs-
des BKat abgedeckt. Diese Verstöße treten nur sehr sel-
tatbestand zu lfd. Nr. 157 BKat. In der Spalte „Lfd. Nr.“ ist
ten auf, so dass auf eine Aufnahme in den BKat verzichtet
daher die Nummerierung von „158“ in „157.1“ zu ändern.
werden kann.
Lfd. Nr. 160 bis 162 BKat
Lfd. Nr. 220 BKat
Die Regelungen zu Zeichen 340 (Leitlinien) StVO sind zum
großen Teil in § 7 StVO überführt worden. Diese Über- § 69a Absatz 5 Nummer 5c ist aufgehoben worden. § 49
führung wurde in der BKatV nachvollzogen, so dass die Absatz 4 Satz 1 StVZO ist vielmehr nach § 69a Absatz 5
bisherigen lfd. Nr. 160 bis 162 aufgehoben und in den Nummer 5d StVZO bußgeldbewehrt.
lfd. Nr. 31a und 31b verankert werden.
Lfd. Nr. 222a BKat
Lfd. Nr. 175 BKat Die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 52 Ab-
Für die erloschene Betriebserlaubnis gibt es einen eige- satz 6 Satz 3 sind in § 69a Absatz 5 Nummer 5f StVZO
nen Tatbestand (vgl. lfd. Nr. 189a und 214a). Nach § 4 und nicht in § 69a Absatz 5 Nummer 5e StVZO geregelt.
Absatz 1 FZV dürfen zulassungsfreie Fahrzeuge nur in Außerdem wird aus Gründen der Klarstellung auch das
Betrieb genommen werden, wenn sie einem genehmigten ordnungswidrige nicht Aushändigen in den Tatbestand
Typ entsprechen oder eine Einzelerlaubnis erteilt wurde. aufgenommen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 635 Heft 11 – 2013
Lfd. Nr. 244, 245, 246.1, 246.2, 247, 248 und 249 BKat Unfallprävention auf dem Gebiet der Verkehrserzie-
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge- hung und -aufklärung begleitet wird und gleichzeitig
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen. die Länder die Kontrollen verstärken und Verstöße
konsequent ahnden.
Lfd. Nr. 251a BKat
2. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 2, 2 .1
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit wurde in der Spalte „Tat-
BKat
bestand“ der Text neu gefasst. Er soll dadurch lesbarer
werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Der Verwarnungsgeldregelsatz nach laufender Num-
mer 1.1 der Anlage zur BKatV für Verstöße gegen die
Anhang zu § 3 Absatz 3, Tabelle 3 Generalnorm des § 1 Absatz 2 StVO beträgt zehn
Redaktionelle Berichtigung in der Spalte „mit Sachbe- Euro. Durch eine Anhebung der Verwarnungsgeld-
schädigung, auf Euro“. Dort wird die Zahl „600“ durch die regelsätze bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 um je-
Zahl „700“ ersetzt. weils fünf Euro werden die laufenden Nummern 2
und 2.1 der laufenden Nummer 1.1 angeglichen.
Damit wird der Auffangfunktion des § 1 Absatz 2
1. Begründung des Bundesrates zur Erhöhung der
StVO und damit der Grundsystematik der StVO
Regelsätze bei Verkehrsverstößen im Bereich des
Rechnung getragen.
Radverkehrs
Im Interesse der Förderung des Radverkehrs und der 3. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 3.3.2
Verkehrssicherheit ist eine angemessene Erhöhung BKat
der Regelsätze bei Verkehrsverstößen im Bereich des
Radverkehrs erforderlich. Durch die moderate Erhö- Mit der Einführung der laufenden Nummer 3.3.2 der
hung um fünf Euro bis in Einzelfällen maximal zehn Anlage zur BKatV wird neben dem bisher schon ge-
Euro im Verwarnungsgeldbereich wird das Sank- regelten Fall des Hinzutretens einer Gefährdung auch
tionsgefüge der BKatV nicht beeinträchtigt, da der der Fall der Sachbeschädigung geregelt. Eine explizi-
Verwarnungsgeldrahmen im Bereich des Radver- te Regelung ist insofern auch deshalb erforderlich, als
kehrs noch nicht ausgeschöpft ist. Folgeänderungen eine Erhöhung nach § 3 Absatz 3 BKatV i. V. m. dem
für Verstöße, die mit Kraftfahrzeugen begangen wer- Anhang zu § 3 Absatz 3 BKatV in diesem Zusammen-
den, konnten so weitgehend ausgeschlossen wer- hang nicht möglich ist.
den. Nur in Einzelfällen war auch eine Anpassung von
Kfz-Verstößen notwendig, um Wertungswidersprü- 4. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 179a
che zu vermeiden. Eine weitergehende Erhöhung BKat
hätte eine vollständige Überarbeitung der Regelsätze Nach § 60 Absatz 5 StVZO a. F. war das Privileg, die
zur Folge, da dann der Verwarnungsgeldbereich ver- Kennzeichen eines Zugfahrzeuges des Halters, das
lassen wird und es unweigerlich zu Wertungswider- nicht zwingend das ziehende sein musste, auf An-
sprüchen zu den Regelsätzen gekommen wäre, die hänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
für Kfz-Führer vorgesehen sind. Auf Erhöhungen im beschränkt. Nunmehr wurde der Anwendungsbereich
Bußgeldbereich (ab 40 Euro) wurde verzichtet, da für wesentlich erweitert. Die Pflicht zur Anbringung eines
den Radverkehr relevante Verstöße (z. B. Rotlichtver- so genannten Wiederholungskennzeichens (Kennzei-
stöße) bereits im Jahr 2009 deutlich angehoben wur- chen, das der Halter des Zugfahrzeuges für eines sei-
den (BGBl. I S. 9). Zu berücksichtigen ist aber auch, ner Zugfahrzeuge verwenden darf) an Anhängern, die
dass eine nichtunerhebliche Anzahl von Unfällen mit kein eigenes Kennzeichen führen müssen, ergibt sich
der Beteiligung von Radfahrern nicht von diesen ver- aus § 10 Absatz 8 FZV. In der Anlage laufende Num-
ursacht wird, sondern andere Verkehrsteilnehmer mer 179a BKatV ist eine Verweisung auf § 10 Absatz 8
hierfür verantwortlich sind. Deshalb betrifft die Erhö- FZV bisher nicht ausdrücklich enthalten, da auch § 10
hung neben Verkehrsverstößen von Radfahrern auch Absatz 5 Satz 1 FZV nicht auf § 10 Absatz 8 FZV ver-
Verstöße von anderen Verkehrsteilnehmern, die sich weist. Im Sinne der Rechtssicherheit ist daher eine
unmittelbar auf den Radverkehr auswirken (z. B. Par- entsprechende Verweisung in der Anlage laufende
ken auf Radwegen). Nummer 179a BKatV aufzunehmen.
Die Empfehlung zielt darauf ab, die Fahrt mit dem Ver-
kehrsmittel Fahrrad sicherer und damit auch attrakti- 5. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 179b
ver werden zu lassen. Sie unterstützt damit gleich- BKat
zeitig die Ziele des Verkehrssicherheitsprogramms Die Pflicht zur Anbringung eines sogenannten Wie-
des BMVBS. Im Jahr 2011 verunglückten in Deutsch- derholungskennzeichens (Kennzeichen, das der Hal-
land insgesamt 83218 Radfahrer, 399 davon tödlich. ter des Zugfahrzeuges für eines seiner Zugfahrzeuge
Dies entspricht einem Anteil von zehn Prozent an allen verwenden darf) an Anhängern, die kein eigenes
Getöteten im Straßenverkehr. Eine nachhaltige Sen- Kennzeichen führen müssen, ergibt sich aus § 10 Ab-
kung der Zahl der Verunglückten im Straßenverkehr satz 8 FZV. Für Ausgestaltung, Beleuchtung und Les-
und insbesondere der Verkehrstoten wird nur zu er- barkeit gelten die sonstigen Vorschriften des § 10
reichen sein, wenn es gelingt, auch den Schutz der FZV. Mit der Änderung wird im Sinne der Rechtssi-
Radfahrer zu verbessern. cherheit klargestellt, dass der Bußgeldregelsatz der
Unstrittig ist, dass die Anhebung der Verwarnungs- Anlage laufende Nummer 179b BKatV auch für die
gelder nur dann zu der gewünschten Verhaltensände- Inbetriebnahme mit abgedeckten Wiederholungs-
rung führen kann, wenn sie von einer nachhaltigen kennzeichen gilt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2013 636 VkBl. Amtlicher Teil
6. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 181a
BKat
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenver- Nr. 104 Allgemeines Rundschreiben
kehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2012 Straßenbau Nr. 07/2013
(BGBl. I S. 2232) wurde Nummer 181a der Anlage Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
BKatV neu eingefügt und damit ein spezieller Bußgeld- und Vergabewesen;
regelsatz wegen Verwendung eines Kurzzeitkennzei-
Vergabe- und
chens für andere Zwecke als Prüfungs-, Probe- oder
Überführungsfahrten geschaffen. Zuvor wurden ent-
Vertragsunterlagen
sprechende Verstöße als Verstoß gegen § 3 Absatz 1
Satz 1 FZV bzw. § 18 StVZO a. F. gewertet und mit StB 14/7134.35/060-1915024
dem in Nummer 175 der Anlage BKatV vorgesehenen Bonn, den 07. Mai 2013
Bußgeldregelsatz von 50 Euro geahndet. Da mit der
Einführung des speziellen Bußgeldregelsatzes in Num- Oberste Straßenbaubehörden
mer 181a BKat keine Privilegierung des Betroffenen der Länder
beabsichtigt war, ist der Regelsatz an Nummer 175
der Anlage BKatV anzupassen. nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesrechnungshof
DEGES Deutsche Einheit
(VkBl. 2013, S. 594) Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Betreff: Zulassung von Nebenangeboten bei EU-
Vergabeverfahren;
– Einfaches nichtmonetäres Wertungs-
kriterium
Nr. 103 Verzeichnis der Versicherungskennzei-
chen für das Verkehrsjahr 2013/2014 Bezug: Mein Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau (ARS) Nr. 23/2012
Berlin, den 08. Mai 2013 vom 12.12.2012
LA 23/7362.3/1-1912757 StB 14/7134.2/010-1823006
(1) Die weiterhin ungeklärte Rechtslage, ob in EU-Ver-
Nachstehend wird folgende Ergänzung zu dem am gaben bei einem alleinigen Wertungskriterium „Preis“
05.03.2013 im Verkehrsblatt Heft 6/2013 veröffentlichen Nebenangebote zugelassen werden dürfen, sowie
Verzeichnis der Versicherungskennzeichen/Mopeds für der Prüfungs- und Wertungsaufwand insbesondere
das Verkehrsjahr 2013/2014 bekannt gegeben: bei den Vergabestellen mit einem zweiten, nichtmo-
Die unten genannten Serien der Rheinland Versicherungs netären Wertungskriterium hat dazu geführt, dass in
AG enthalten jetzt zusätzlich die Buchstaben M und W. EU-Vergabeverfahren Nebenangebote nicht mehr als
Regelfall zugelassen werden. Dies belegen Auswer-
SLF – SPC ** RHEINLAND VERSICHERUNGS AG Rheinlandplatz
41460 Neuss tungen von EU-Vergaben im Bundesfernstraßenbau
02131-290-0 aus den letzten 1 ½ Jahren wonach in nur 21 % aller
SPE – SSC ** RHEINLAND VERSICHERUNGS AG Rheinlandplatz
EU-Vergaben Nebenangebote zugelassen waren.
41460 Neuss (2) Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken hat die Ab-
02131-290-0 teilung Straßenbau des BMVBS mit den Bauwirt-
SSE – STX ** RHEINLAND VERSICHERUNGS AG Rheinlandplatz schaftsverbänden ein einfaches nichtmonetäres Wer-
41460 Neuss tungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“
02131-290-0
abgestimmt, das dazu dienen soll, Nebenangebote in
EU-Vergaben zuzulassen.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung Folgende Eckpunkte sind dazu von den Vergabestel-
Im Auftrag len bei der Anwendung zu beachten:
Dr. Frank Albrecht – Das Wertungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“
ist neben dem Wertungskriterium „Preis“ nur bei
EU-Vergaben vorzusehen.
– Mit dem Wertungskriterium wird die vom Bieter an-
gebotene verkürzte Vertragsfrist in Bezug auf die
(VkBl. 2013, S. 636)
Vollendung der Ausführung bewertet.
– Der Auftraggeber legt in den Besonderen Vertrags-
bedingungen eine Vertragsfrist ohne Berücksichti-
gung von Beschleunigungskriterien (5 Arbeitstage/
Woche) fest.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 637 Heft 11 – 2013
– Bieter können eine Verkürzung in Bezug auf die vorgegebenen Vertragsfrist gewertet.
Vollendung der Ausführung anbieten. Diese Ver- Diese Verkürzung wird auch bei einer
kürzung wird auf maximal 5 % der vom Auftrag- Werktags- oder Datumsvereinbarung
geber vorgegebenen Vertragsfrist begrenzt. der Ausführungsfrist in Kalendertagen
– Die verkürzte Vertragsfrist wird mit einer Vertrags- festgelegt. Sie beträgt (von der Verga-
strafe versehen. bestelle einzutragen) …. Kalendertage.
– Mit dem Angebot hat der Bieter einen Soll-Ablauf- Die Bewertung der angebotenen Ver-
plan mit Angabe einer verkürzten Vertragsfrist ge- kürzung der Vertragsfrist erfolgt linear
mäß § 5 VOB/B vorzulegen. über folgende Punkteskala:
– Das Wertungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“ – 10 Punkte für die vom Auftraggeber
erhält eine Wichtung von 1 %. vorgegebene maximale Verkür-
zung der Ausführung in Bezug auf
– Die Bewertung der angebotenen Verkürzung der die vorgegebene Vollendung der
Vertragsfrist erfolgt linear über folgende Punkte- Ausführung,
skala:
– 5 Punkte für Angebote ohne Verkür-
– 10 Punkte für die vom Auftraggeber vorgegebene zung der Vollendung der Ausfüh-
maximale Verkürzung der Ausführung in Be- rung.
zug auf die Vollendung der Ausführung,
Die Punkteermittlung für die dazwi-
– 5 Punkte für Angebote ohne Verkürzung der schenliegenden Verkürzungen erfolgt
Vollendung der Ausführung. über Kalendertage und eine lineare
Dazwischen liegende Werte werden linear inter- Interpolation mit drei Stellen nach dem
poliert. Komma.“
(3) Ich bitte bei allen EU-Vergaben im Bundesfernstra- 3. Im Vordruck HVA B-StB „Besondere Vertragsbe-
ßenbau, sofern nicht technische Gründe gegen die dingungen“ ist unter
Zulassung von Nebenangeboten sprechen oder Be- – Nr. 2 die vorgesehene Vertragsfrist festzule-
schleunigungsregelungen im Vergabeverfahren vor- gen,
gesehen sind, vorrangig vor den im HVA B-StB vor-
– Nr. 3 eine Vertragsstrafe für die Überschrei-
gegebenen nichtmonetären Wertungskriterien zum
tung der Vertragsfrist gemäß Nr. 2 anzu-
Technischen Wert das oben beschriebene Wertungs-
geben.
kriterium „Verkürzung Vertragsfrist“ wie folgt in den
Vergabeunterlagen umzusetzen: 4. Im Vordruck HVA B-StB „Weitere Besondere Ver-
tragsbedingungen“ ist folgender Textbaustein auf-
1. Im Vordruck HVA B-StB „EU-Aufforderung zur An-
zunehmen:
gebotsabgabe“ ist unter
– Nr. X „Die vom Bieter im Sollablaufplan an-
– Nr. 3.3 folgender Textbaustein vorzusehen:
gebotene Vertragsfrist wird neue Ver-
„Soll-Ablaufplan mit Angabe der vom
tragsfrist gemäß Nr. 2 der Besonderen
Bieter vorgesehenen Vertragsfrist mit
Vertragsbedingungen“.
eindeutiger Darstellung von Beginn und
Vollendung der Ausführung“, (4) Bei Anwendung des Wertungskriteriums „Verkürzung
Vertragsfrist“ dürfen Beschleunigungs- und Bonus-
– Nr. 5.2 das Kästchen „Nebenangebote sind zu- regelungen des „Handbuchs für die Vergabe und
gelassen“ anzukreuzen, Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brü-
– Nr. 6 das Kästchen „Preis und weitere Wer- ckenbau (HVA B-StB)“ nicht vereinbart werden.
tungskriterien“ anzukreuzen. (5) Ich bitte um Einführung der obigen Regelungen im
2. Im Vordruck HVA B-StB „Gewichtung der Wer- Bereich der Bundesfernstraßen. Im Interesse einer
tungskriterien“ ist unter einheitlichen Handhabung empfehle ich, die vorge-
– Nr. 1 und nannten Regelungen auch für die in Ihrem Zuständig-
keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
Nr. 1.2 das Kästchen „Technischer Wert“ anzu-
kreuzen und die Wichtung 1 % anzuge- Von Ihrem Einführungserlass bitte ich eine Kopie zu
ben, übersenden.
– Nr. 1.2 das Kästchen vor dem freien Feld anzu-
Bundesministerium für Verkehr,
kreuzen und daneben „Verkürzung Ver-
Bau und Stadtentwicklung
tragsfrist“ einzutragen. In der dazuge-
Im Auftrag
hörigen Klammer ist die Wichtung 1 %
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz
anzugeben,
– Nr. 1.3 im unteren freien Textfeld folgender
Textbaustein vorzusehen:
„Für die Angebotswertung im Unterkri-
terium Verkürzung der Vertragsfrist wird (VkBl. 2013, S. 636)
eine vom Bieter angebotene Verkürzung
der Vollendung der Ausführung bis ma-
ximal 5 % der vom Auftraggeber in Nr. 2
der Besonderen Vertragsbedingungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2013 638 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 105 Allgemeines Rundschreiben 13. ARS 02/1988
Straßenbau Nr. 08/2013 StB 13/38.45.00-22/11 Va 88
Sachgebiet 02.2: Planung und vom 29.02.1988
Entwurf; 14. ARS 29/1993
Entwurfsrichtlinien StB 13/38.45.10-01/138 Va 93
vom 06.10.1993
StB 11/7122.3/4-RAL-1739728 15. ARS 32/1995
Bonn, den 16. Mai 2013 StB 13/38.45.10-01/22 F 95
vom 25.10.1995
Oberste Straßenbaubehörden 16. ARS 34/1995
der Länder StB 13/38.50.04/28 F 95
nachrichtlich: vom 24.11.1995
Für die Straßenverkehrs-Ordnung 17. ARS 28/1996
und die Verkehrspolizei zuständigen StB 13/38.50.05/65 Va 96
obersten Landesbehörden vom 15.08.1996
Bundesrechnungshof 18. Schreiben
S 28/38.50.05/80 Va 01
Bundesanstalt für Straßenwesen
vom 27.08.2001
DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Anlage: Richtlinien für die Anlage von Landstraßen,
Ausgabe 2012, der Forschungsgesellschaft
Betreff: Richtlinien für die Anlage von für Straßen- und Verkehrswesen
Landstraßen, (wird ohne Anlage veröffentlicht)
Ausgabe 2012
Im Zuge der Umstrukturierung von sektoralen Regelwer-
Bezug: 1. Schreiben ken für anbaufreie Straßen außerorts zu integralen Richt-
S 11/7122.3/4-RAL-1052771 linien jeweils für Autobahnen und Landstraßen hat die
vom 14.07.2009 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
2. ARS 16/2012 e. V. (FGSV) die Richtlinien für die Anlage von Landstra-
StB 14/7131.3/060/1707887 ßen, Ausgabe 2012 (RAL) erarbeitet.
vom 02.10.2012 Ziel ist es, eine hohe Verkehrssicherheit auf Landstraßen
3. ARS 21/2008 zu erreichen.
S 10/7113.4/1-930162
Das bewährte, den bisherigen Regelwerken zugrunde lie-
vom 28.10.2008
gende Prinzip der Standardisierung von Entwurfs- und
4. ARS 10/2002 Betriebsmerkmalen und damit der Einheit von Entwurf,
S 28/16.57.10-6.0/5 F 2002 Bau und Betrieb von Straßen wird damit konsequent fort-
vom 28.05.2002 geführt.
5. Schreiben Ihre Stellungnahmen zum Entwurf der RAL, den ich Ihnen
StB 11/7122.3/4-HBS-1740126 mit Bezugsschreiben 1. übersandt hatte, wurden berück-
vom 25.09.2012 sichtigt und soweit möglich in den vorliegenden RAL ein-
6. ARS 7/2009 gearbeitet.
S 11/7122.3/4-RAA-836092 Ich gebe hiermit die Richtlinien für die Anlage von Land-
vom 23.06.2009 straßen, Ausgabe 2012, bekannt und bitte Sie, diese für
7. ARS 22/1996 die Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes einzu-
StB 27/82.93.01/46 Va 96 führen und ab sofort allen Planungen und Entwürfen für
vom 01.08.1996 den Neubau sowie den Um- und Ausbau von Landstraßen
8. ARS 6/2000 in der Baulast des Bundes zugrunde zu legen.
S 28/38.50.05-05/13 U 99 Um- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfernstraßen
vom 22.02.2000 kommen nur dann in Betracht, wenn durch geeignete,
9. ARS 10/2006 wirtschaftliche Maßnahmen ein erheblicher Nutzen für die
S 18/7195.10/00-490187 Verbesserung der Verkehrssicherheit und/oder für den
vom 27.04.2006 Verkehrsfluss erzielt werden kann.
10. Schreiben Dies gilt auch für Um- und Ausbaumaßnahmen, die im
S 11/7123.10/6-1-891608 Zusammenhang mit geplanten Erhaltungsmaßnahmen
vom 17.10.2008 erwogen werden.
11. ARS 15/1976 Hierbei bitte ich Folgendes zu beachten:
StB 4/38.45.10-01/4027 F 76 1. Wenn in Einzelfällen bei laufenden Vorhaben von den
vom 15.12.1976 Vorgaben der RAL abgewichen werden soll, z. B. we-
12. ARS 9/1985 gen eines weit fortgeschrittenen Entwurfsstadiums
StB 13/38.50.20-02/101 Va 85 oder bereits eingeleiteter Baurechtsverfahren, bitte
vom 03.06.1985 ich die weitere Vorgehensweise im Rahmen der ge-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 639 Heft 11 – 2013
meinsamen Projektabstimmungen gemäß den Richt- In den gemeinsamen Projektabstimmungen gemäß
linien zum Planungsprozess und für die einheitliche den RE werden die planerischen Kriterien einer Maß-
Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, nahme erörtert und festgelegt.
Ausgabe 2012 (RE) (Bezugsschreiben 2.) mit mir ab- Zu diesen planerischen Kriterien zählen in den einzel-
zustimmen. nen Planungsstufen auch netzkonzeptionelle, erfor-
2. Die Bestimmung der maßgebenden Verbindungs- derlichenfalls länderübergreifende Betrachtungen für
funktionsstufe und darauf aufbauend der Straßenka- den gesamten betroffenen Streckenzug, die im Pla-
tegorie richtet sich gemäß ARS 21/2008 (Bezugs- nungsprozess möglichst frühzeitig anzustellen sind
schreiben 3.) nach den Richtlinien für integrierte und aus denen – ausgehend von der Kategorisierung
Netzgestaltung, Ausgabe 2008 (RIN) der FGSV. nach seiner Funktion im Straßennetz und der zu er-
Auf dieser Grundlage wird – unter Berücksichtigung wartenden Verkehrsnachfrage – wesentliche Gestal-
der zu erwartenden Verkehrsnachfrage – die Ent- tungsmerkmale wie Angaben zum Querschnitt, zu
wurfsklasse für einen Streckenzug festgelegt. Anteil, Lage und Verteilung von Überholabschnitten,
zur Knotenpunktart, zur Führung des Radverkehrs
Die Entwurfsklasse 4 kommt für Bundesfernstraßen
etc. hervorgehen.
nicht in Betracht.
3. Die RAL sehen vor, dass in Abhängigkeit von der zu Die Festlegung der wesentlichen Gestaltungsmerk-
erwartenden Verkehrsnachfrage von der nach Stra- male für den betroffenen neu-, um- oder auszubau-
ßenkategorie grundsätzlich vorgesehenen Entwurfs- enden Netzabschnitt (z. B. eine Ortsumgehung) kann
klasse abgewichen werden kann. erst nach Vorliegen dieser Unterlagen erfolgen.
Sie gewährleisten damit eine angemessene Abwä- Ich bitte deshalb, gemäß den RE diese netzkonzep-
gung zwischen den Aspekten der Verkehrssicherheit, tionellen Betrachtungen für den gesamten betroffe-
der Verkehrsqualität und der Wirtschaftlichkeit. Ta- nen Streckenzug in die Entwurfsunterlagen zu integ-
belle 8 der RAL dient in diesem Sinne der Voraus- rieren und mir im Rahmen der gemeinsamen
wahl. Projektabstimmungen vorzulegen.
Für die endgültige Festlegung einer Entwurfsklasse Weiterhin bitte ich diese netzkonzeptionellen Be-
sind die Regelungen gemäß ARS 10/2002 (Bezugs- trachtungen auch für Maßnahmen, deren Kosten
schreiben 4.) zum Nachweis der Verkehrsqualität unterhalb der Vorlagegrenzen liegen, anzustellen und
nach dem Handbuch für die Bemessung von Stra- mir die zugehörigen Unterlagen auf Anforderung vor-
ßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001 (HBS) der FGSV zulegen.
maßgebend. 6. Zweibahnig vierstreifige Regelquerschnitte können
Dies gilt nicht für Regelquerschnitte von Straßen der im Zuge ansonsten einbahniger anbaufreier Bundes-
Entwurfsklassen 1 und 2, für die das HBS, Ausgabe straßen erforderlich werden, wenn abschnittsweise
2001, derzeit keine Verfahren zum Nachweis der Ver- aufgrund der zu erwartenden Verkehrsnachfrage mit
kehrsqualität enthält. Bis zur Einführung des neuen einbahnig zwei- oder dreistreifigen Regelquerschnit-
HBS bitte ich Sie, für Regelquerschnitte von Straßen ten keine ausreichende Qualität des Verkehrsablau-
der Entwurfsklassen 1 und 2 den Nachweis der Ver- fes gewährleistet werden kann.
kehrsqualität auf der Grundlage der Verfahren des Für kurze Abschnitte bis zu einer Länge von 15 km
HBS-Entwurfes (Stand 07/2012) der FGSV durchzu- und einer Verkehrsnachfrage von maximal 30.000
führen, den ich Ihnen mit Bezugsschreiben 5. zur Kfz/24 h soll dann der Regelquerschnitt RQ 21 zur
Stellungnahme vorgelegt habe. Anwendung kommen. Bei der Planung bitte ich die
4. Der technischen Planung bitte ich grundsätzlich ak- Entwurfsklasse der angrenzenden einbahnigen Ab-
tuelle Verkehrsprognosen, insbesondere unter Be- schnitte zugrunde zu legen, hinsichtlich der Betriebs-
rücksichtigung bundesweit prognostizierter überre- form und der Elemente der Linienführung jedoch min-
gionaler Verkehre, zugrunde zu legen und im Rahmen destens die Entwurfsklasse 2.
der gemeinsamen Projektabstimmungen gemäß den Bei größeren Abschnittslängen oder einer höheren
RE mit mir abzustimmen. Verkehrsnachfrage bitte ich, vor allem aus Gründen
5. Ein Streckenzug im Sinne der RAL (vgl. Bild 1) setzt der Verkehrssicherheit nicht mehr auf Seitenstreifen
sich in der Regel aus mehreren Netzabschnitten zu- zu verzichten. Es gelten die Regelungen des ARS
sammen und kann mehrere Knotenpunkte enthalten, 7/2009 (Bezugsschreiben 6.) sowie der Richtlinien für
an denen er mit Straßen niederrangiger Verbindungs- die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2009 (RAA) der
funktionsstufe verknüpft ist. Ein Streckenzug wird FGSV.
von Knotenpunkten begrenzt, an denen er mit Stra- 7. Auf zweibahnig vierstreifigen Abschnitten mit dem
ßen gleicher oder höherrangiger Verbindungsfunk- Regelquerschnitt RQ 21 bitte ich gemeinsam mit den
tionsstufe verknüpft ist. zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu prüfen, ob
Planungen beschränken sich häufig auf einzelne aus Gründen der Verkehrssicherheit, z. B. bei nicht
Netzabschnitte (z. B. eine Ortsumgehung), die Teil ausreichenden Haltesichtweiten, eine Begrenzung
eines Streckenzuges sind. der zulässigen Geschwindigkeit erforderlich ist.
Die gewünschten positiven Auswirkungen auf die 8. Bei Straßen der Entwurfsklasse 3 kann nach den RAL
Verkehrssicherheit können nur dann optimal erreicht bei geringer Schwerverkehrsstärke die Breite der
werden, wenn die Planungen für einzelne Netzab- Fahrstreifen reduziert werden. Da dies jedoch mit er-
schnitte im Zusammenhang mit dem gesamten be- heblichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit
troffenen Streckenzug beurteilt werden. verbunden sein kann, bitte ich
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2013 640 VkBl. Amtlicher Teil
– Fahrstreifenbreiten von 3,00 m nur ausnahms- Nr. 2/1988 vom 29.02.1988 (Bezugsschreiben 13.),
weise bei niedrigen Verkehrsstärken (maximal Nr. 29/1993 vom 06.10.1993 (Bezugsschreiben 14.),
4.000 Kfz/24 h) und unter der Voraussetzung ge- Nr. 32/1995 vom 25.10.1995 (Bezugsschreiben 15.),
eigneter Umleitungsstrecken bei der Durchfüh- Nr. 34/1995 vom 24.11.1995 (Bezugsschreiben 16.)
rung von Erhaltungsmaßnahmen vorzusehen und Nr. 28/1996 vom 15.08.1996 (Bezugsschreiben
– Fahrstreifenbreiten von weniger als 3,00 m nicht 17.) sowie mein Schreiben vom 27.08.2001 (Bezugs-
anzuwenden. schreiben 18.) hebe ich hiermit auf.
9. Bei der Verknüpfung mit Straßen niederrangiger Ver- Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Teil: Kno-
bindungsfunktionsstufe bitte ich die Regeleinsatzbe- tenpunkte, Ausgabe 1976 (RAL-K-2), mit den zugehöri-
reiche von Knotenpunktarten gemäß Tabelle 21 und gen Aktuellen Hinweisen, Ausgabe 1993 (AH RAL-K-2),
22 der RAL zu beachten und Abweichungen im Rah- und Ergänzungen, Ausgabe 1995 (RAS-K-2-B), sowie die
men der gemeinsamen Projektabstimmungen gemäß Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Knotenpunk-
den RE mit mir abzustimmen. te, Ausgabe 1988 (RAS-K-1), Teil: Linienführung, Ausga-
be 1995 (RAS-L), Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996
Unter Beachtung der raumordnerischen Anforderun-
(RAS-Q), sind nicht mehr anzuwenden.
gen an die Gestaltung des Straßennetzes ist vor allem
aus Gründen der Verkehrssicherheit die Anzahl der Ich bitte um Übersendung Ihres Einführungserlasses.
Verknüpfungen mit Straßen niederrangiger Verbin- Im Interesse einer einheitlichen Planung empfehle ich, die
dungsfunktionsstufe auf das zwingend erforderliche RAL auch für die Straßen Ihres Geschäftsbereiches ein-
Maß zu beschränken. zuführen und anzuwenden. Ich würde es begrüßen, wenn
10. Für Straßen des Militärstraßengrundnetzes sind die Sie die Anwendung der RAL auch für Straßen in der Bau-
Regelungen des ARS 22/1996 (Bezugsschreiben 7.) last anderer Träger empfehlen.
zu beachten. Für einbahnig zweistreifige Straßen ist Über die Erfahrungen bei der Anwendung der RAL bitte
mindestens eine Fahrbahnbreite von 7,50 m (Fahr- ich, mir bis zum 01.01.2015 zu berichten.
streifenbreite 3,25 m) erforderlich. Die RAL, Ausgabe 2012, sind beim FGSV-Verlag, Wesse-
11. Negative Querneigungen zur Kurvenaußenseite kom- linger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.
men aus Gründen der Verkehrssicherheit nur in Aus-
nahmefällen in Betracht, wenn dauerhaft eine aus- Bundesministerium für Verkehr,
reichend hohe Griffigkeit der Fahrbahn gewährleistet Bau und Stadtentwicklung
werden kann. Im Auftrag
12. Bei der Planung und Gestaltung von Straßentunneln Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz
sind die Regelungen der ARS 6/2000 (Bezugsschrei-
ben 8.) und 10/2006 (Bezugsschreiben 9.) zu beachten.
13. Beim stufenweisen Bau von Autobahnen soll vor-
nehmlich die Entwurfsklasse 1 mit dem Regelquer-
schnitt RQ 15,5 als erste Stufe zur Herstellung einer (VkBl. 2013, S. 638)
später zweibahnig vierstreifigen Strecke gemäß RAA
gewählt werden.
14. Für die Anlage von Geh- und Radwegen sind die
„Grundsätze für Bau und Finanzierung von Radwe-
gen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-
des“ (Bezugsschreiben 10.) sowie die Einsatzgrenzen
gemäß Abschnitt 4.7 der RAL (zum Nachweis der not- Nr. 106 Bekanntmachung des IMO-Rund-
wendigen Trennung der Verkehrsarten) maßgebend. schreibens MSC. 1/Circ.1405/Rev.2
15. Hinsichtlich der Ausführungen zur Straßenausstat-
„Überarbeitete vorläufige Leitlinien
tung bitte ich, die maßgebenden Regelungen des für Reeder, Schiffsbetreiber und
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- Schiffsführer über den Einsatz von
wicklung sowie die mit ARS eingeführten technischen bewaffnetem privaten Wachpersonal
Regelwerke zu beachten. an Bord von Schiffen im Hochrisiko-
16. Der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs- gebiet“
Ordnung/Ordnungswidrigkeiten hat in seiner Sitzung
am 21./22.09.2011 den Entwurf der RAL zustimmend Bonn, den 15. Mai 2013
zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass bei WS 22/6228.2/11-10.5
der künftigen Überarbeitung der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) die Markierungen der Entwurfsklas- Der Schiffssicherheitsausschuss MSC (Maritime Safety
sen 2 und 4 geregelt werden sollen. Bis zur Aufnahme Committee) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisa-
in die StVO bitte ich, projektspezifisch Einzelfallrege- tion IMO (International Maritime Organisation) hat in seiner
lungen zu treffen. Dies kann auf der Grundlage von 89. Tagung vom 11. bis 20. Mai 2011 die vorläufigen Leit-
§ 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO durch die zuständigen Stra- linien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über
ßenverkehrsbehörden erfolgen. den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an
17. Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet erarbeitet. In einer
Nr. 15/1976 vom 15.12.1976 (Bezugsschreiben 11.), weiteren Tagung der Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in
Nr. 9/85 vom 03.06.1985 (Bezugsschreiben 12.), der Schifffahrt und Piraterie vom 13. bis 25. September
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 641 Heft 11 – 2013
2011 wurden die vorläufigen Leitlinien noch einmal über- 5 Die beigefügten überarbeiteten vorläufigen Leitlinien
prüft, verbessert und aktualisiert. In der 90. Tagung des sollten in Verbindung mit den folgenden Dokumenten
MSC (16.05. bis 25. Mai 2012) sind diese schließlich an- gelesen werden: den in MSC.1/Circ.1443; MSC.1/
genommen und vom Rat genehmigt worden. Circ.1406/Rev.2 dargelegten vorläufigen Empfehlun-
gen über die überarbeiteten vorläufigen Empfehlun-
Die überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder,
gen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem
Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von
bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im
bewaffnetem privaten Wachpersonal des IMO-Rund-
Hochrisikogebiet und dem Dokument MSC.1/
schreibens MSC. 1/Circ.1405/Rev.2 werden nachfolgend
Circ.1408/Rev.1 über die überarbeiteten vorläufigen
in deutscher und englischer Sprache bekanntgegeben.
Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum
Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an
Bundesministerium für Verkehr, Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, den Informa-
Bau und Stadtentwicklung tionen in dem Dokument MSC-FAL.1/Circ.2 zu dem
Im Auftrag Fragebogen zu Informationen über die Vorschriften
Gert-Jürgen Scholz von Hafen- und Küstenstaaten für privates bewaffne-
tes Wachpersonal an Bord von Schiffen sowie den
anderen von der Organisation erarbeiteten Empfeh-
MSC. 1 /Circ. 1405/Rev. 2 lungen und Leitlinien zur Verhütung und Unterbin-
25. Mai 2012 dung von Piraterie und bewaffneten Überfällen auf
Schiffe.
6 Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten,
ÜBERARBEITETE VORLÄUFIGE LEITLINIEN FÜR dieses Rundschreiben allen nationalen Behörden zur
REEDER, SCHIFFSBETREIBER UND SCHIFFS- Kenntnis zu bringen, die mit der Bekämpfung der Pi-
FÜHRER ÜBER DEN EINSATZ VON PRIVATEM raterie befasst sind, sowie Reedern, Schiffsbetrei-
BEWAFFNETEN WACHPERSONAL AN BORD VON bern, Schifffahrtsunternehmen, Schiffsführern und
SCHIFFEN IM HOCHRISIKOGEBIET1 Besatzungen.
7 Die Mitgliedsregierungen werden auch dringend ge-
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-
beten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
undachtzigsten Tagung (vom 11. bis 20. Mai 2011)
die in der Anlage wiedergegebenen überarbeiteten
die vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber
vorläufigen Leitlinien angemessen umzusetzen.
und Schiffsführer über den Einsatz von privatem be-
waffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im 8 Die Mitgliedsregierungen, internationalen Organisa-
Hochrisikogebiet gebilligt. tionen und Nichtregierungsorganisationen mit Kon-
sultativstatus werden gebeten, dem Ausschuss bei
2 Angesichts der Bedeutung und der Dringlichkeit des nächster Gelegenheit die Ergebnisse der Erfahrungen
Problems sowie der Notwendigkeit, sobald wie mög- mit der Anwendung den überarbeiteten vorläufigen
lich detaillierte Leitlinien und Empfehlungen weiterzu- Leitlinien mitzuteilen, um den Ausschuss bei der Ent-
entwickeln und zu veröffentlichen, hat der Ausschuss scheidungsfindung hinsichtlich der zu treffenden
die Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Maßnahmen zu unterstützen.
Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und
9 Das Rundschreiben MSC.1/Circ.1405/Rev.1 wird
Piraterie (vom 13. bis 15. September 2011) zur Aktu-
hiermit zurückgezogen.
alisierung der Leitlinien gebilligt und der Rat hat dies
genehmigt. ***
3 Die vorläufigen Leitlinien wurden anschließend vom
Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 19. Tagung
ANLAGE
(16. bis 25. Mai 2012) aufgrund notwendiger Ände-
rungen überarbeitet, die sich aus der Entwicklung der
vorläufigen Leitlinien für private Bewachungsunter- ÜBERARBEITETE VORLÄUFIGE LEITLINIEN FÜR
nehmen für Gefahrenabwehr in der Schifffahrt gemäß REEDER, SCHIFFSBETREIBER UND SCHIFFS-
MSC.1/Circ.1443 betreffend die vorläufigen Leitlinien FÜHRER ÜBER DEN EINSATZ VON PRIVATEM
für private Bewachungsunternehmen für die Gefah- BEWAFFNETEN WACHPERSONAL AN BORD VON
renabwehr in der Schifffahrt, die private bewaffnete SCHIFFEN IM HOCHRISIKOGEBIET 2
Bewachungskräfte an Bord von Seeschiffen im Hoch-
risikogebiet anbieten, ergaben. 1 Einleitung
4 Die überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder, 1.1 Die gestiegene Bedrohung der Handelsschifffahrt
Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz durch somalische Piraten hat zu einem verstärkten
von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal
von Schiffen im Hochrisikogebiet sind in der Anlage und zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der Unter-
wiedergegeben. nehmen geführt, die Dienste zur bewaffneten Gefah-
1 2
Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der Definition nach den Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der Definition nach den
besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somali- besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somali-
sche Piraterie (Best Management Practices against Somalia Based sche Piraterie (Best Management Practices against Somalia Based
Piracy)(MSC.1/Circ.1339), sofern es vom Flaggenstaat nicht anders Piracy)(MSC.1/Circ.1339), sofern es vom Flaggenstaat nicht anders
definiert ist. definiert ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2013 642 VkBl. Amtlicher Teil
renabwehr in der Schifffahrt für Schiffe anbieten, die men für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt
durch das Hochrisikogebiet fahren. Die Organisation (PMSC).
begrüßt zwar nicht den Einsatz von privatem bewaff- 3 Gefährdungsanalyse
neten Wachpersonal (PCASP – privately contracted
armed security personnel), hat aber dafür Verständ- 3.1 Die Reeder sollten sicherstellen, dass in einem frü-
nis, dass es für Schifffahrtsunternehmen schwierig hen Stadium der Entscheidungsfindung über den
sein kann, zuverlässige professionelle private Anbie- Einsatz von PCASP auf einem Schiff der Flaggen-
ter von bewaffneten Bewachungsdiensten zu finden. staat konsultiert wird, um sicherzustellen, dass alle
gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
1.2 Für Reeder ist es eine heikle Entscheidung, PCASP
an Bord von Schiffen einzusetzen. Das Fehlen ent- 3.2 Ob PCASP im Hochrisikogebiet eingesetzt werden
sprechender Vorschriften und die Selbstregulie- soll, muss der einzelne Reeder entscheiden, aller-
rung der Branche in Verbindung mit komplizierten dings erst nach einer gründlichen Gefährdungsana-
Rechtsvorschriften über die legale Beförderung, lyse und nachdem sichergestellt ist, dass alle an-
das legale Tragen und den legalen Gebrauch von deren geeigneten Mittel des Selbstschutzes
Schusswaffen3 geben Anlass zur Sorge. Diese Si- ausgeschöpft sind.
tuation wird durch die rasche Zunahme privater Be- 3.3 Die Gefährdungsanalyse sollte die folgenden Punk-
wachungsunternehmen für die Gefahrenabwehr in te und Erwägungen enthalten und dokumentieren,
der Schifffahrt (PMSC - private maritime security die vor dem Entschluss angestellt werden müssen,
companies) und Zweifel hinsichtlich der Fähigkei- die entsprechenden Schritte einzuleiten:
ten und der Seriosität einiger dieser Unternehmen
noch komplizierter. Bei den Anbietern von Diensten .1 Gefahrenabwehr, Sicherheit und Schutz von
gibt es erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Schiff und Besatzung;
Kompetenz und der Qualität. .2 die Frage, ob alle anderen geeigneten Selbst-
1.3 Mit diesen Leitlinien soll Reedern, Schiffsbetreibern schutzmaßnahmen tatsächlich vorher getroffen
und Schiffsführern, die den Einsatz von PCASP an worden sind;
Bord von Schiffen als zusätzlichen Schutz gegen .3 der mögliche Missbrauch von Schusswaffen,
Piraten erwägen, eine Hilfestellung gegeben werden. der Körperverletzung oder Tod zur Folge hat;
1.4 Wichtig ist es, festzuhalten, dass die Rechtspre- .4 mögliche, nicht unbedingt vorhersehbare Un-
chung des Flaggenstaats und somit auch alle Ge- fälle;
setze und Vorschriften des Flaggenstaates für den
Einsatz von PMSC und PCASP gelten. Es wird zu- .5 Haftungsfragen;
dem darauf hingewiesen, dass die Gesetze der Ha- .6 die Möglichkeit einer Eskalation aufgrund der
fen- und Küstenstaaten ebenfalls auf solche Schif- bestehenden Situation und
fe angewandt werden können. .7 die Einhaltung internationaler und nationaler
1.5 Der Einsatz von PCASP sollte nicht als Alternative Rechtsvorschriften.
zur Anwendung der besten Strategien und Verhal-
4. Kriterien für die Auswahl von PMSC (privater
tensweisen zum Schutz gegen somalische Piraterie
Bewachungsunternehmen für die Gefahrenab-
(BMP – Best Management Practices) und anderer
wehr in der Schifffahrt)
Schutzmaßnahmen angesehen werden. Der Ein-
satz bewaffneter Wachmannschaften an Bord soll- 4.1 Wie bei der Auswahl jeder Art von Anbietern, kommt
te erst dann als ein Mittel zum Schutz des Schiffes es darauf an, die übliche gebührende Sorgfalt wal-
und seiner Besatzung in Erwägung gezogen wer- ten zu lassen, wozu normalerweise Nachforschun-
den, wenn zuvor eine Gefährdungsanalyse erstellt gen und Erkundigungen in Bezug auf:
worden ist. Es ist außerdem wichtig, den Schiffs- .1 Unternehmensstruktur und Ort ihrer Registrie-
führer am Entscheidungsprozess zu beteiligen. rung;
2 Begriffsbestimmungen .2 Eigentumsverhältnisse des Unternehmens;
Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der De-
.3 Finanzlage (z. B. Jahresabrechnungen/Bank-
finition nach den BMP, sofern es vom Flaggenstaat
auskünfte);
nicht anders definiert ist.
.4 Umfang des Versicherungsschutzes (insbeson-
Private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenab-
dere bei der Haftpflichtversicherung);
wehr in der Schifffahrt (PMSC): Private Anbieter, die
zum Schutz gegen Piraterie sowohl bewaffnetes als .5 Erfahrenheit der Führungskräfte und
auch unbewaffnetes Wachpersonal an Bord einset- .6 Qualitätsmanagementindikatoren, z. B. ISO-
zen. Akkreditierung.
Privates bewaffnetes Wachpersonal (PCASP): be-
waffnetes Personal privater Bewachungsunterneh- Hintergrundinformationen über PMSC
4.2 Zur Beurteilung der Fähigkeit des PMSC, einen Auf-
3
In der vorliegenden Leitlinie schließen alle Hinweise auf Schusswaf- trag durchzuführen, sollten zu dem in Frage kom-
fen auch die dazugehörige Munition, das Verbrauchsmaterial, die menden PMSC gründliche Erkundigungen einge-
Ersatzteile und die Wartungsausrüstung ein, die von den PCASP zu zogen werden, insbesondere dann, wenn kein
verwenden sind, und alle Hinweise auf sicherheitsbezogene Aus-
rüstung schließen auch die Schutz- und Kommunikationsausrüstung zuverlässiges Akkreditierungssystem für PMSC
ein, die von PCASP zu verwenden sind. vorhanden ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil