VkBl Nr. 11 2013

Verkehrsblatt Nr. 11 2013

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VkBl. Amtlicher Teil                                        633                                            Heft 11 – 2013

Lfd. Nr. 132.2 und 132.3.2 BKat                               Vor diesem Hintergrund steht diese Erhöhung auch im
Auf die Nennung der einschlägigen Paragrafen in der           Zusammenhang mit der Anhebung der Regelgeldbußen
Spalte „StVO“ kann bei Qualifikationstatbeständen, die        zum 01.02.2009. In die damalige Erhöhung wurden auch
sich auf die gleiche Paragrafenkette stützen wie die vor-     Verstöße einbezogen, aus denen die Betroffenen wirt-
herige laufende Nummer in der BKat, verzichtet werden.        schaftliche Vorteile ziehen (z. B. Überladung, Verstoß
                                                              gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw). Damit
Lfd. Nr. 133.1 BKat                                           wurde einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass
                                                              Betroffene erfahrungsgemäß dann einen geringeren
Die Wörter „mit Grünpfeil“ werden schon in lfd. Nr. 133       Sorgfaltsmaßstab an die Beachtung der Regeln anlegen,
BKat genannt. Deren Wiederholung in lfd. Nr. 133 BKat ist     wenn die zu erwartende Geldbuße deutlich hinter den
daher überflüssig.                                            Vorteilen eines sorglosen Verhaltens zurück bleibt. Ande-
                                                              rerseits wurde so auch eine Anpassung an die allgemeine
Lfd. Nr. 136 bis 163 BKat
                                                              wirtschaftliche Entwicklung vorgenommen. Diesbezüg-
Durch die Neustrukturierung der StVO wurden die Ver-          lich wird auch ergänzend auf die damalige amtliche Be-
kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in die Anlagen 1       gründung zur Verordnung zur Änderung der Bußgeldka-
bis 4 der StVO verschoben. Dies führt dazu, dass die mit      talog-Verordnung vom 05.01.2009 (Verkehrsblatt 2009
den Verkehrszeichen verbundenen Ge- und Verbote neu           Seite 110) Bezug genommen.
zitiert werden müssen. Die einschlägigen Vorschriften in
der Spalte „StVO“ müssen daher entsprechend ange-             Verstöße gegen ein mit Verkehrszeichen angeordnetes
passt werden.                                                 Lkw-Fahrverbot können mit Verstößen gegen das Sonn-
                                                              und Feiertagsfahrverbot für Lkw verglichen werden. Des-
Lfd. Nr. 137 BKat                                             halb orientiert sich auch die Höhe der Regelgeldbuße an
                                                              derjenigen für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertags-
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit wurde in der Spalte
                                                              fahrverbot für Lkw.
„Tatbestand“ der Text geringfügig verändert. Er soll da-
durch lesbarer werden. Materielle Änderungen sind damit
                                                              Lfd. Nr. 141.2 bis 141.4.3 BKat
nicht verbunden.
                                                              Diese Änderungen folgen aus der Neufassung der
Lfd. Nr. 139a BKat                                            lfd. Nr. 141.1 BKat.
Dieser Tatbestand war bisher in lfd. Nr. 46 BKat angesie-
delt. Durch die Aufhebung des § 9a StVO musste aber           Lfd. Nr. 142 BKat
auch die lfd. Nr. 46 BKat aufgehoben werden. Das Über-        Verkehrsverbote nach § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 Ab-
fahren der Mittelinsel im Kreisverkehr ist nun beim Zei-      schnitt 6 StVO untersagen nunmehr die Verkehrsteilnah-
chen 215 StVO geregelt. Der Tatbestand wird daher in          me, also den fließenden und ruhenden Verkehr. Verstöße
einer neuen lfd. Nr. 139a BKat übernommen. Materielle         im ruhenden Verkehr werden vom derzeitigen Wortlaut
Änderungen sind damit nicht verbunden.                        der lfd. Nr. 142 aber nicht erfasst. Der Tatbestandstext ist
                                                              daher entsprechend anzupassen.
Lfd. Nr. 140 BKat
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge-         Lfd. Nr. 143 BKat
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen.
                                                              Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge-
Lfd. Nr. 141 BKat                                             schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen.

Durch die Änderung wird einerseits den Anforderungen          Lfd. Nr. 145 bis 145.3 BKat
an eine geschlechtsneutrale Sprache Rechnung getra-
gen. Andererseits wird durch die Aufnahme des Zeichens        Das spezielle Rücksichtnahmegebot gegenüber Fußgän-
242.2 StVO in der Spalte „Tatbestand“ die einheitliche        gern auf gemeinsamen Geh- und Radwegen in der StVO
Systematik beibehalten, auch das jeweilige Ende-Zeichen       ist entfallen. Vielmehr gilt nun nach der StVO auf allen
mit zu zitieren (vgl. z. B. lfd. Nr. 47 BKat).                Sonderwegen für jede durch Zusatzzeichen zugelassene
                                                              Verkehrsart das Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO). Dieses
Lfd. Nr. 141.1 BKat                                           drückt sich insbesondere in der Anpassung der Ge-
                                                              schwindigkeit an die Verkehrsart aus, für die der Sonder-
Diese Sanktionserhöhung setzt einen Beschluss der Ver-
                                                              weg geschaffen wurde. Für diese Verstöße wurde in
kehrsministerkonferenz vom 06./07.04.2011 um. Erfah-
                                                              lfd. Nr. 146a ein neuer Tatbestand geschaffen. Die
rungen und konkrete Beobachtungen der Polizeien in den
                                                              lfd. Nr. 145 bis 145.3 werden daher aufgehoben.
Ländern haben gezeigt, dass die Regelgeldbuße von 20 €
bei Verstoß gegen ein mit Verkehrszeichen angeordnetes
                                                              Lfd. Nr. 146 und 146a BKat
Lkw-Fahrverbot häufig die beabsichtigte abschreckende
Wirkung nicht mehr entfaltet. Vielmehr werden gerade im       Hier werden die Geschwindigkeitsverstöße auf Sonder-
gewerblichen Güterkraftverkehr geringe Geldbußen be-          wegen, als besondere Ausprägung des bei den Sonder-
wusst in Kauf genommen und in die betriebswirtschaftliche     wegen normierten Rücksichtnahmegebotes, geregelt. Die
Kalkulation eingerechnet. Dies liegt auch daran, dass die     in der StVO vorgenommene Unterscheidung zwischen
Regelgeldbußen für ein mit Verkehrszeichen angeordne-         vorgeschriebener Schrittgeschwindigkeit (auf Gehwegen
tes Lkw-Fahrverbot seit der ersten bundesweiten Rege-         und in Fußgängerbereichen) und anzupassender Ge-
lung von Verwarnungen im Straßenverkehr im Jahr 1975          schwindigkeit (auf Radwegen und getrennten bzw. ge-
(vgl. Bundesanzeiger Nr. 109 vom 20. Juni 1975) nicht         meinsamen Geh- und Radwegen) wurde durch die Ein-
mehr erhöht worden sind.                                      führung einer neuen lfd. Nr. 146a Rechnung getragen.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
41

Heft 11 – 2013                                              634                                  VkBl. Amtlicher Teil

Lfd. Nr. 147 BKat                                               Daher ist neben der EG-Typgenehmigung die Einzelge-
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge-           nehmigung aufzunehmen.
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen. Zudem
ist die offizielle Bezeichnung des Zeichens 245 nun „Bus-       Lfd. Nr. 178a BKat
sonderfahrstreifen“. Dies wird in der Spalte „Tatbestand“       § 13 Absatz 4 Satz 4 FZV ist nach § 48 FZV nicht buß-
nachvollzogen. Die Erwähnung, dass der Bussonderfahr-           geldbewehrt. Die Mitteilungspflichten beim Erwerb eines
streifen mit Zusatzzeichen auch von Taxen benutzt wer-          Fahrzeugs ergeben sich vielmehr aus § 13 Absatz 4 Satz
den kann, ist überflüssig und kann daher gestrichen wer-        1 FZV, der nach § 48 Nummer 12 FZV bußgeldbewehrt
den.                                                            ist.

Lfd. Nr. 151 BKat                                               Lfd. Nr. 179 BKat
Durch die Änderung wird einerseits den Anforderungen            § 10 Absatz 6 FZV besteht nur aus drei Sätzen. Daher
an eine geschlechtsneutrale Sprache Rechnung getra-             kann auf deren Aufzählung in der Spalte „FZV“ verzichtet
gen. Andererseits wird durch die Aufnahme des Zeichens          werden. Das Gebot in § 10 Absatz 9 Satz 1 FZV erstreckt
242.2 StVO in der Spalte „Tatbestand“ die einheitliche          sich über den ganzen Satz. Die Beschränkung auf den 1.
Systematik beibehalten, auch das jeweilige Ende-Zeichen         Halbsatz in der Spalte „FZV“ ist daher zu korrigieren.
mit zu zitieren (vgl. z. B. lfd. Nr. 47 BKat).
                                                                Lfd. Nr. 185 BKat
Lfd. Nr. 152.1 BKat
                                                                Die Pflicht ist in § 20 Absatz 5 FZV und nicht in § 20 Ab-
Es wird aus dem bisherigen Text in der Spalte „Tatbe-
                                                                satz 4 FZV festgeschrieben.
stand“ nicht deutlich, wo die Eintragung vorgenommen
worden sein muss. Die Ergänzung dient der Klarstellung.
                                                                Lfd. Nr. 186 BKat
Lfd. Nr. 153a BKat                                              Redaktionelle Berichtigung in der Spalte „StVZO“. Statt
Das Überholen unter Nichtbeachtung von Verkehrszei-             „2.8“ muss es „2.6“ heißen.
chen (276, 277) nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 StVO stellt
gemäß § 49 StVO keine Ordnungswidrigkeit mehr dar.              Lfd. Nr. 188, 189, 189.1.2, 189.2.2, 189.3.2 und 214.2
Ordnungswidrig ist allein der Verstoß gegen § 41 Absatz 1       BKat
i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 Spalte 3 (siehe § 49    Anpassung an den Text der StVZO, wo von Fahrzeugen
Absatz 3 Nummer 4 StVO). Der Tatbestand wird daher in           und nicht von Kraftfahrzeugen die Rede ist.
den Abschnitt „Vorschriftzeichen“ als neue lfd. Nr. 153a
verschoben.                                                     Lfd. Nr. 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 BKat

Lfd. Nr. 155 BKat                                               Da § 30 und § 31 Absatz 2 StVZO von Fahrzeugen spre-
                                                                chen, sind in diesem Begriff die Anhänger mit enthalten.
Die Spalte „Tatbestand“ wird an den Text der StVO an-           Dies muss sich auch in der Formulierung in der BKatV
gepasst. Bei den Zeichen 295 und 296 findet sich das            widerspiegeln. Die jetzt gewählte Formulierung schließt
Wort „überqueren“ nicht wieder. Es kann daher gestri-           die Anhänger ausdrücklich in den Tatbestand mit ein, so
chen werden.                                                    dass dieser Verstoß in der gleichen Weise geahndet wer-
Lfd. Nr. 157 BKat                                               den kann. Ansonsten ist eine Ahndung mit dem für die
                                                                Kraftfahrzeuge in der BKatV vorgesehenen Ahndungssatz
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge-           nicht möglich. Dies würde aber dem Unrechtsgehalt des
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen.                    Verstoßes nicht gerecht werden.
Lfd. Nr. 157 BKat
                                                                Lfd. Nr. 198 und 199 BKat
Anpassung an den Text bei Zeichen 325 StVO.
                                                                In § 34 Absatz 8 StVZO ist das Unterschreiten des Achs-
Lfd. Nr. 157.3 und 158 BKat                                     last auf der Antriebsachse im grenzüberschreitenden Ver-
                                                                kehr geregelt. Diese Fälle werden nicht von der Tabelle 3
Der Gefährdungstatbestand ist ein reiner Qualifizierungs-
                                                                des BKat abgedeckt. Diese Verstöße treten nur sehr sel-
tatbestand zu lfd. Nr. 157 BKat. In der Spalte „Lfd. Nr.“ ist
                                                                ten auf, so dass auf eine Aufnahme in den BKat verzichtet
daher die Nummerierung von „158“ in „157.1“ zu ändern.
                                                                werden kann.
Lfd. Nr. 160 bis 162 BKat
                                                                Lfd. Nr. 220 BKat
Die Regelungen zu Zeichen 340 (Leitlinien) StVO sind zum
großen Teil in § 7 StVO überführt worden. Diese Über-           § 69a Absatz 5 Nummer 5c ist aufgehoben worden. § 49
führung wurde in der BKatV nachvollzogen, so dass die           Absatz 4 Satz 1 StVZO ist vielmehr nach § 69a Absatz 5
bisherigen lfd. Nr. 160 bis 162 aufgehoben und in den           Nummer 5d StVZO bußgeldbewehrt.
lfd. Nr. 31a und 31b verankert werden.
                                                                Lfd. Nr. 222a BKat
Lfd. Nr. 175 BKat                                               Die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 52 Ab-
Für die erloschene Betriebserlaubnis gibt es einen eige-        satz 6 Satz 3 sind in § 69a Absatz 5 Nummer 5f StVZO
nen Tatbestand (vgl. lfd. Nr. 189a und 214a). Nach § 4          und nicht in § 69a Absatz 5 Nummer 5e StVZO geregelt.
Absatz 1 FZV dürfen zulassungsfreie Fahrzeuge nur in            Außerdem wird aus Gründen der Klarstellung auch das
Betrieb genommen werden, wenn sie einem genehmigten             ordnungswidrige nicht Aushändigen in den Tatbestand
Typ entsprechen oder eine Einzelerlaubnis erteilt wurde.        aufgenommen.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
42

VkBl. Amtlicher Teil                                       635                                              Heft 11 – 2013

Lfd. Nr. 244, 245, 246.1, 246.2, 247, 248 und 249 BKat              Unfallprävention auf dem Gebiet der Verkehrserzie-
Durch die Änderung wird den Anforderungen an eine ge-               hung und -aufklärung begleitet wird und gleichzeitig
schlechtsneutrale Sprache Rechnung getragen.                        die Länder die Kontrollen verstärken und Verstöße
                                                                    konsequent ahnden.
Lfd. Nr. 251a BKat
                                                               2. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 2, 2 .1
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit wurde in der Spalte „Tat-
                                                                  BKat
bestand“ der Text neu gefasst. Er soll dadurch lesbarer
werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.           Der Verwarnungsgeldregelsatz nach laufender Num-
                                                                    mer 1.1 der Anlage zur BKatV für Verstöße gegen die
Anhang zu § 3 Absatz 3, Tabelle 3                                   Generalnorm des § 1 Absatz 2 StVO beträgt zehn
Redaktionelle Berichtigung in der Spalte „mit Sachbe-               Euro. Durch eine Anhebung der Verwarnungsgeld-
schädigung, auf Euro“. Dort wird die Zahl „600“ durch die           regelsätze bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 um je-
Zahl „700“ ersetzt.                                                 weils fünf Euro werden die laufenden Nummern 2
                                                                    und 2.1 der laufenden Nummer 1.1 angeglichen.
                                                                    Damit wird der Auffangfunktion des § 1 Absatz 2
1.   Begründung des Bundesrates zur Erhöhung der
                                                                    StVO und damit der Grundsystematik der StVO
     Regelsätze bei Verkehrsverstößen im Bereich des
                                                                    Rechnung getragen.
     Radverkehrs
     Im Interesse der Förderung des Radverkehrs und der        3. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 3.3.2
     Verkehrssicherheit ist eine angemessene Erhöhung             BKat
     der Regelsätze bei Verkehrsverstößen im Bereich des
     Radverkehrs erforderlich. Durch die moderate Erhö-             Mit der Einführung der laufenden Nummer 3.3.2 der
     hung um fünf Euro bis in Einzelfällen maximal zehn             Anlage zur BKatV wird neben dem bisher schon ge-
     Euro im Verwarnungsgeldbereich wird das Sank-                  regelten Fall des Hinzutretens einer Gefährdung auch
     tionsgefüge der BKatV nicht beeinträchtigt, da der             der Fall der Sachbeschädigung geregelt. Eine explizi-
     Verwarnungsgeldrahmen im Bereich des Radver-                   te Regelung ist insofern auch deshalb erforderlich, als
     kehrs noch nicht ausgeschöpft ist. Folgeänderungen             eine Erhöhung nach § 3 Absatz 3 BKatV i. V. m. dem
     für Verstöße, die mit Kraftfahrzeugen begangen wer-            Anhang zu § 3 Absatz 3 BKatV in diesem Zusammen-
     den, konnten so weitgehend ausgeschlossen wer-                 hang nicht möglich ist.
     den. Nur in Einzelfällen war auch eine Anpassung von
     Kfz-Verstößen notwendig, um Wertungswidersprü-              4. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 179a
     che zu vermeiden. Eine weitergehende Erhöhung                  BKat
     hätte eine vollständige Überarbeitung der Regelsätze           Nach § 60 Absatz 5 StVZO a. F. war das Privileg, die
     zur Folge, da dann der Verwarnungsgeldbereich ver-             Kennzeichen eines Zugfahrzeuges des Halters, das
     lassen wird und es unweigerlich zu Wertungswider-              nicht zwingend das ziehende sein musste, auf An-
     sprüchen zu den Regelsätzen gekommen wäre, die                 hänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
     für Kfz-Führer vorgesehen sind. Auf Erhöhungen im              beschränkt. Nunmehr wurde der Anwendungsbereich
     Bußgeldbereich (ab 40 Euro) wurde verzichtet, da für           wesentlich erweitert. Die Pflicht zur Anbringung eines
     den Radverkehr relevante Verstöße (z. B. Rotlichtver-          so genannten Wiederholungskennzeichens (Kennzei-
     stöße) bereits im Jahr 2009 deutlich angehoben wur-            chen, das der Halter des Zugfahrzeuges für eines sei-
     den (BGBl. I S. 9). Zu berücksichtigen ist aber auch,          ner Zugfahrzeuge verwenden darf) an Anhängern, die
     dass eine nichtunerhebliche Anzahl von Unfällen mit            kein eigenes Kennzeichen führen müssen, ergibt sich
     der Beteiligung von Radfahrern nicht von diesen ver-           aus § 10 Absatz 8 FZV. In der Anlage laufende Num-
     ursacht wird, sondern andere Verkehrsteilnehmer                mer 179a BKatV ist eine Verweisung auf § 10 Absatz 8
     hierfür verantwortlich sind. Deshalb betrifft die Erhö-        FZV bisher nicht ausdrücklich enthalten, da auch § 10
     hung neben Verkehrsverstößen von Radfahrern auch               Absatz 5 Satz 1 FZV nicht auf § 10 Absatz 8 FZV ver-
     Verstöße von anderen Verkehrsteilnehmern, die sich             weist. Im Sinne der Rechtssicherheit ist daher eine
     unmittelbar auf den Radverkehr auswirken (z. B. Par-           entsprechende Verweisung in der Anlage laufende
     ken auf Radwegen).                                             Nummer 179a BKatV aufzunehmen.
     Die Empfehlung zielt darauf ab, die Fahrt mit dem Ver-
     kehrsmittel Fahrrad sicherer und damit auch attrakti-     5. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 179b
     ver werden zu lassen. Sie unterstützt damit gleich-          BKat
     zeitig die Ziele des Verkehrssicherheitsprogramms              Die Pflicht zur Anbringung eines sogenannten Wie-
     des BMVBS. Im Jahr 2011 verunglückten in Deutsch-              derholungskennzeichens (Kennzeichen, das der Hal-
     land insgesamt 83218 Radfahrer, 399 davon tödlich.             ter des Zugfahrzeuges für eines seiner Zugfahrzeuge
     Dies entspricht einem Anteil von zehn Prozent an allen         verwenden darf) an Anhängern, die kein eigenes
     Getöteten im Straßenverkehr. Eine nachhaltige Sen-             Kennzeichen führen müssen, ergibt sich aus § 10 Ab-
     kung der Zahl der Verunglückten im Straßenverkehr              satz 8 FZV. Für Ausgestaltung, Beleuchtung und Les-
     und insbesondere der Verkehrstoten wird nur zu er-             barkeit gelten die sonstigen Vorschriften des § 10
     reichen sein, wenn es gelingt, auch den Schutz der             FZV. Mit der Änderung wird im Sinne der Rechtssi-
     Radfahrer zu verbessern.                                       cherheit klargestellt, dass der Bußgeldregelsatz der
     Unstrittig ist, dass die Anhebung der Verwarnungs-             Anlage laufende Nummer 179b BKatV auch für die
     gelder nur dann zu der gewünschten Verhaltensände-             Inbetriebnahme mit abgedeckten Wiederholungs-
     rung führen kann, wenn sie von einer nachhaltigen              kennzeichen gilt.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
43

Heft 11 – 2013                                             636                                VkBl. Amtlicher Teil

6. Begründung des Bundesrates zu Lfd. Nr. 181a
   BKat
   Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahr-
   zeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenver-         Nr. 104 Allgemeines Rundschreiben
   kehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2012                Straßenbau Nr. 07/2013
   (BGBl. I S. 2232) wurde Nummer 181a der Anlage                    Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
   BKatV neu eingefügt und damit ein spezieller Bußgeld-                              und Vergabewesen;
   regelsatz wegen Verwendung eines Kurzzeitkennzei-
                                                                                      Vergabe- und
   chens für andere Zwecke als Prüfungs-, Probe- oder
   Überführungsfahrten geschaffen. Zuvor wurden ent-
                                                                                      Vertragsunterlagen
   sprechende Verstöße als Verstoß gegen § 3 Absatz 1
   Satz 1 FZV bzw. § 18 StVZO a. F. gewertet und mit                                   StB 14/7134.35/060-1915024
   dem in Nummer 175 der Anlage BKatV vorgesehenen                                     Bonn, den 07. Mai 2013
   Bußgeldregelsatz von 50 Euro geahndet. Da mit der
   Einführung des speziellen Bußgeldregelsatzes in Num-      Oberste Straßenbaubehörden
   mer 181a BKat keine Privilegierung des Betroffenen        der Länder
   beabsichtigt war, ist der Regelsatz an Nummer 175
   der Anlage BKatV anzupassen.                              nachrichtlich:
                                                             Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                             Bundesrechnungshof
                                                             DEGES Deutsche Einheit
(VkBl. 2013, S. 594)                                         Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH


                                                             Betreff:    Zulassung von Nebenangeboten bei EU-
                                                                         Vergabeverfahren;
                                                                         – Einfaches nichtmonetäres Wertungs-
                                                                         kriterium
Nr. 103 Verzeichnis der Versicherungskennzei-
        chen für das Verkehrsjahr 2013/2014                  Bezug:      Mein Allgemeines Rundschreiben
                                                                         Straßenbau (ARS) Nr. 23/2012
                              Berlin, den 08. Mai 2013                   vom 12.12.2012
                              LA 23/7362.3/1-1912757                     StB 14/7134.2/010-1823006

                                                             (1) Die weiterhin ungeklärte Rechtslage, ob in EU-Ver-
Nachstehend wird folgende Ergänzung zu dem am                    gaben bei einem alleinigen Wertungskriterium „Preis“
05.03.2013 im Verkehrsblatt Heft 6/2013 veröffentlichen          Nebenangebote zugelassen werden dürfen, sowie
Verzeichnis der Versicherungskennzeichen/Mopeds für              der Prüfungs- und Wertungsaufwand insbesondere
das Verkehrsjahr 2013/2014 bekannt gegeben:                      bei den Vergabestellen mit einem zweiten, nichtmo-
Die unten genannten Serien der Rheinland Versicherungs           netären Wertungskriterium hat dazu geführt, dass in
AG enthalten jetzt zusätzlich die Buchstaben M und W.            EU-Vergabeverfahren Nebenangebote nicht mehr als
                                                                 Regelfall zugelassen werden. Dies belegen Auswer-
SLF – SPC ** RHEINLAND VERSICHERUNGS AG   Rheinlandplatz
                                          41460 Neuss            tungen von EU-Vergaben im Bundesfernstraßenbau
                                          02131-290-0            aus den letzten 1 ½ Jahren wonach in nur 21 % aller
SPE – SSC ** RHEINLAND VERSICHERUNGS AG   Rheinlandplatz
                                                                 EU-Vergaben Nebenangebote zugelassen waren.
                                          41460 Neuss        (2) Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken hat die Ab-
                                          02131-290-0            teilung Straßenbau des BMVBS mit den Bauwirt-
SSE – STX ** RHEINLAND VERSICHERUNGS AG   Rheinlandplatz         schaftsverbänden ein einfaches nichtmonetäres Wer-
                                          41460 Neuss            tungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“
                                          02131-290-0
                                                                 abgestimmt, das dazu dienen soll, Nebenangebote in
                                                                 EU-Vergaben zuzulassen.
                        Bundesministerium für Verkehr,
                          Bau und Stadtentwicklung               Folgende Eckpunkte sind dazu von den Vergabestel-
                                 Im Auftrag                      len bei der Anwendung zu beachten:
                             Dr. Frank Albrecht                  – Das Wertungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“
                                                                   ist neben dem Wertungskriterium „Preis“ nur bei
                                                                   EU-Vergaben vorzusehen.
                                                                 – Mit dem Wertungskriterium wird die vom Bieter an-
                                                                   gebotene verkürzte Vertragsfrist in Bezug auf die
(VkBl. 2013, S. 636)
                                                                   Vollendung der Ausführung bewertet.
                                                                 – Der Auftraggeber legt in den Besonderen Vertrags-
                                                                   bedingungen eine Vertragsfrist ohne Berücksichti-
                                                                   gung von Beschleunigungskriterien (5 Arbeitstage/
                                                                   Woche) fest.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
44

VkBl. Amtlicher Teil                                       637                                           Heft 11 – 2013

    – Bieter können eine Verkürzung in Bezug auf die                           vorgegebenen Vertragsfrist gewertet.
      Vollendung der Ausführung anbieten. Diese Ver-                           Diese Verkürzung wird auch bei einer
      kürzung wird auf maximal 5 % der vom Auftrag-                            Werktags- oder Datumsvereinbarung
      geber vorgegebenen Vertragsfrist begrenzt.                               der Ausführungsfrist in Kalendertagen
    – Die verkürzte Vertragsfrist wird mit einer Vertrags-                     festgelegt. Sie beträgt (von der Verga-
      strafe versehen.                                                         bestelle einzutragen) …. Kalendertage.
    – Mit dem Angebot hat der Bieter einen Soll-Ablauf-                        Die Bewertung der angebotenen Ver-
      plan mit Angabe einer verkürzten Vertragsfrist ge-                       kürzung der Vertragsfrist erfolgt linear
      mäß § 5 VOB/B vorzulegen.                                                über folgende Punkteskala:
    – Das Wertungskriterium „Verkürzung Vertragsfrist“                         – 10 Punkte für die vom Auftraggeber
      erhält eine Wichtung von 1 %.                                                 vorgegebene maximale Verkür-
                                                                                    zung der Ausführung in Bezug auf
    – Die Bewertung der angebotenen Verkürzung der                                  die vorgegebene Vollendung der
      Vertragsfrist erfolgt linear über folgende Punkte-                            Ausführung,
      skala:
                                                                               – 5 Punkte für Angebote ohne Verkür-
      – 10 Punkte für die vom Auftraggeber vorgegebene                              zung der Vollendung der Ausfüh-
           maximale Verkürzung der Ausführung in Be-                                rung.
           zug auf die Vollendung der Ausführung,
                                                                               Die Punkteermittlung für die dazwi-
      – 5 Punkte für Angebote ohne Verkürzung der                              schenliegenden Verkürzungen erfolgt
          Vollendung der Ausführung.                                           über Kalendertage und eine lineare
      Dazwischen liegende Werte werden linear inter-                           Interpolation mit drei Stellen nach dem
      poliert.                                                                 Komma.“
(3) Ich bitte bei allen EU-Vergaben im Bundesfernstra-           3. Im Vordruck HVA B-StB „Besondere Vertragsbe-
    ßenbau, sofern nicht technische Gründe gegen die                dingungen“ ist unter
    Zulassung von Nebenangeboten sprechen oder Be-                  – Nr. 2    die vorgesehene Vertragsfrist festzule-
    schleunigungsregelungen im Vergabeverfahren vor-                           gen,
    gesehen sind, vorrangig vor den im HVA B-StB vor-
                                                                    – Nr. 3    eine Vertragsstrafe für die Überschrei-
    gegebenen nichtmonetären Wertungskriterien zum
                                                                               tung der Vertragsfrist gemäß Nr. 2 anzu-
    Technischen Wert das oben beschriebene Wertungs-
                                                                               geben.
    kriterium „Verkürzung Vertragsfrist“ wie folgt in den
    Vergabeunterlagen umzusetzen:                                4. Im Vordruck HVA B-StB „Weitere Besondere Ver-
                                                                    tragsbedingungen“ ist folgender Textbaustein auf-
    1. Im Vordruck HVA B-StB „EU-Aufforderung zur An-
                                                                    zunehmen:
       gebotsabgabe“ ist unter
                                                                    – Nr. X „Die vom Bieter im Sollablaufplan an-
      – Nr. 3.3 folgender Textbaustein vorzusehen:
                                                                               gebotene Vertragsfrist wird neue Ver-
                „Soll-Ablaufplan mit Angabe der vom
                                                                               tragsfrist gemäß Nr. 2 der Besonderen
                Bieter vorgesehenen Vertragsfrist mit
                                                                               Vertragsbedingungen“.
                eindeutiger Darstellung von Beginn und
                Vollendung der Ausführung“,                  (4) Bei Anwendung des Wertungskriteriums „Verkürzung
                                                                 Vertragsfrist“ dürfen Beschleunigungs- und Bonus-
      – Nr. 5.2 das Kästchen „Nebenangebote sind zu-             regelungen des „Handbuchs für die Vergabe und
                gelassen“ anzukreuzen,                           Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brü-
      – Nr. 6    das Kästchen „Preis und weitere Wer-            ckenbau (HVA B-StB)“ nicht vereinbart werden.
                 tungskriterien“ anzukreuzen.                (5) Ich bitte um Einführung der obigen Regelungen im
    2. Im Vordruck HVA B-StB „Gewichtung der Wer-                Bereich der Bundesfernstraßen. Im Interesse einer
       tungskriterien“ ist unter                                 einheitlichen Handhabung empfehle ich, die vorge-
      – Nr. 1 und                                                nannten Regelungen auch für die in Ihrem Zuständig-
                                                                 keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
         Nr. 1.2 das Kästchen „Technischer Wert“ anzu-
                 kreuzen und die Wichtung 1 % anzuge-            Von Ihrem Einführungserlass bitte ich eine Kopie zu
                 ben,                                            übersenden.
      – Nr. 1.2 das Kästchen vor dem freien Feld anzu-
                                                                                   Bundesministerium für Verkehr,
                kreuzen und daneben „Verkürzung Ver-
                                                                                      Bau und Stadtentwicklung
                tragsfrist“ einzutragen. In der dazuge-
                                                                                               Im Auftrag
                hörigen Klammer ist die Wichtung 1 %
                                                                                Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz
                anzugeben,
      – Nr. 1.3 im unteren freien Textfeld folgender
                Textbaustein vorzusehen:
                „Für die Angebotswertung im Unterkri-
                terium Verkürzung der Vertragsfrist wird     (VkBl. 2013, S. 636)
                eine vom Bieter angebotene Verkürzung
                der Vollendung der Ausführung bis ma-
                ximal 5 % der vom Auftraggeber in Nr. 2
                der Besonderen Vertragsbedingungen



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2013                                       638                                VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 105 Allgemeines Rundschreiben                                   13. ARS 02/1988
        Straßenbau Nr. 08/2013                                          StB 13/38.45.00-22/11 Va 88
        Sachgebiet 02.2: Planung und                                    vom 29.02.1988
                         Entwurf;                                   14. ARS 29/1993
                         Entwurfsrichtlinien                            StB 13/38.45.10-01/138 Va 93
                                                                        vom 06.10.1993
                       StB 11/7122.3/4-RAL-1739728                  15. ARS 32/1995
                       Bonn, den 16. Mai 2013                           StB 13/38.45.10-01/22 F 95
                                                                        vom 25.10.1995
Oberste Straßenbaubehörden                                          16. ARS 34/1995
der Länder                                                              StB 13/38.50.04/28 F 95
nachrichtlich:                                                          vom 24.11.1995
Für die Straßenverkehrs-Ordnung                                     17. ARS 28/1996
und die Verkehrspolizei zuständigen                                     StB 13/38.50.05/65 Va 96
obersten Landesbehörden                                                 vom 15.08.1996
Bundesrechnungshof                                                  18. Schreiben
                                                                        S 28/38.50.05/80 Va 01
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                        vom 27.08.2001
DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                     Anlage:      Richtlinien für die Anlage von Landstraßen,
                                                                    Ausgabe 2012, der Forschungsgesellschaft
Betreff:    Richtlinien für die Anlage von                          für Straßen- und Verkehrswesen
            Landstraßen,                                            (wird ohne Anlage veröffentlicht)
            Ausgabe 2012
                                                       Im Zuge der Umstrukturierung von sektoralen Regelwer-
Bezug:       1. Schreiben                              ken für anbaufreie Straßen außerorts zu integralen Richt-
                S 11/7122.3/4-RAL-1052771              linien jeweils für Autobahnen und Landstraßen hat die
                vom 14.07.2009                         Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
             2. ARS 16/2012                            e. V. (FGSV) die Richtlinien für die Anlage von Landstra-
                StB 14/7131.3/060/1707887              ßen, Ausgabe 2012 (RAL) erarbeitet.
                vom 02.10.2012                         Ziel ist es, eine hohe Verkehrssicherheit auf Landstraßen
             3. ARS 21/2008                            zu erreichen.
                S 10/7113.4/1-930162
                                                       Das bewährte, den bisherigen Regelwerken zugrunde lie-
                vom 28.10.2008
                                                       gende Prinzip der Standardisierung von Entwurfs- und
             4. ARS 10/2002                            Betriebsmerkmalen und damit der Einheit von Entwurf,
                S 28/16.57.10-6.0/5 F 2002             Bau und Betrieb von Straßen wird damit konsequent fort-
                vom 28.05.2002                         geführt.
             5. Schreiben                              Ihre Stellungnahmen zum Entwurf der RAL, den ich Ihnen
                StB 11/7122.3/4-HBS-1740126            mit Bezugsschreiben 1. übersandt hatte, wurden berück-
                vom 25.09.2012                         sichtigt und soweit möglich in den vorliegenden RAL ein-
             6. ARS 7/2009                             gearbeitet.
                S 11/7122.3/4-RAA-836092               Ich gebe hiermit die Richtlinien für die Anlage von Land-
                vom 23.06.2009                         straßen, Ausgabe 2012, bekannt und bitte Sie, diese für
             7. ARS 22/1996                            die Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes einzu-
                StB 27/82.93.01/46 Va 96               führen und ab sofort allen Planungen und Entwürfen für
                vom 01.08.1996                         den Neubau sowie den Um- und Ausbau von Landstraßen
             8. ARS 6/2000                             in der Baulast des Bundes zugrunde zu legen.
                S 28/38.50.05-05/13 U 99               Um- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfernstraßen
                vom 22.02.2000                         kommen nur dann in Betracht, wenn durch geeignete,
             9. ARS 10/2006                            wirtschaftliche Maßnahmen ein erheblicher Nutzen für die
                S 18/7195.10/00-490187                 Verbesserung der Verkehrssicherheit und/oder für den
                vom 27.04.2006                         Verkehrsfluss erzielt werden kann.
            10. Schreiben                              Dies gilt auch für Um- und Ausbaumaßnahmen, die im
                S 11/7123.10/6-1-891608                Zusammenhang mit geplanten Erhaltungsmaßnahmen
                vom 17.10.2008                         erwogen werden.
            11. ARS 15/1976                            Hierbei bitte ich Folgendes zu beachten:
                StB 4/38.45.10-01/4027 F 76            1.   Wenn in Einzelfällen bei laufenden Vorhaben von den
                vom 15.12.1976                              Vorgaben der RAL abgewichen werden soll, z. B. we-
            12. ARS 9/1985                                  gen eines weit fortgeschrittenen Entwurfsstadiums
                StB 13/38.50.20-02/101 Va 85                oder bereits eingeleiteter Baurechtsverfahren, bitte
                vom 03.06.1985                              ich die weitere Vorgehensweise im Rahmen der ge-



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     639                                              Heft 11 – 2013

     meinsamen Projektabstimmungen gemäß den Richt-               In den gemeinsamen Projektabstimmungen gemäß
     linien zum Planungsprozess und für die einheitliche          den RE werden die planerischen Kriterien einer Maß-
     Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau,             nahme erörtert und festgelegt.
     Ausgabe 2012 (RE) (Bezugsschreiben 2.) mit mir ab-           Zu diesen planerischen Kriterien zählen in den einzel-
     zustimmen.                                                   nen Planungsstufen auch netzkonzeptionelle, erfor-
2.   Die Bestimmung der maßgebenden Verbindungs-                  derlichenfalls länderübergreifende Betrachtungen für
     funktionsstufe und darauf aufbauend der Straßenka-           den gesamten betroffenen Streckenzug, die im Pla-
     tegorie richtet sich gemäß ARS 21/2008 (Bezugs-              nungsprozess möglichst frühzeitig anzustellen sind
     schreiben 3.) nach den Richtlinien für integrierte           und aus denen – ausgehend von der Kategorisierung
     Netzgestaltung, Ausgabe 2008 (RIN) der FGSV.                 nach seiner Funktion im Straßennetz und der zu er-
     Auf dieser Grundlage wird – unter Berücksichtigung           wartenden Verkehrsnachfrage – wesentliche Gestal-
     der zu erwartenden Verkehrsnachfrage – die Ent-              tungsmerkmale wie Angaben zum Querschnitt, zu
     wurfsklasse für einen Streckenzug festgelegt.                Anteil, Lage und Verteilung von Überholabschnitten,
                                                                  zur Knotenpunktart, zur Führung des Radverkehrs
     Die Entwurfsklasse 4 kommt für Bundesfernstraßen
                                                                  etc. hervorgehen.
     nicht in Betracht.
3.   Die RAL sehen vor, dass in Abhängigkeit von der zu           Die Festlegung der wesentlichen Gestaltungsmerk-
     erwartenden Verkehrsnachfrage von der nach Stra-             male für den betroffenen neu-, um- oder auszubau-
     ßenkategorie grundsätzlich vorgesehenen Entwurfs-            enden Netzabschnitt (z. B. eine Ortsumgehung) kann
     klasse abgewichen werden kann.                               erst nach Vorliegen dieser Unterlagen erfolgen.
     Sie gewährleisten damit eine angemessene Abwä-               Ich bitte deshalb, gemäß den RE diese netzkonzep-
     gung zwischen den Aspekten der Verkehrssicherheit,           tionellen Betrachtungen für den gesamten betroffe-
     der Verkehrsqualität und der Wirtschaftlichkeit. Ta-         nen Streckenzug in die Entwurfsunterlagen zu integ-
     belle 8 der RAL dient in diesem Sinne der Voraus-            rieren und mir im Rahmen der gemeinsamen
     wahl.                                                        Projektabstimmungen vorzulegen.
     Für die endgültige Festlegung einer Entwurfsklasse           Weiterhin bitte ich diese netzkonzeptionellen Be-
     sind die Regelungen gemäß ARS 10/2002 (Bezugs-               trachtungen auch für Maßnahmen, deren Kosten
     schreiben 4.) zum Nachweis der Verkehrsqualität              unterhalb der Vorlagegrenzen liegen, anzustellen und
     nach dem Handbuch für die Bemessung von Stra-                mir die zugehörigen Unterlagen auf Anforderung vor-
     ßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001 (HBS) der FGSV              zulegen.
     maßgebend.                                              6.   Zweibahnig vierstreifige Regelquerschnitte können
     Dies gilt nicht für Regelquerschnitte von Straßen der        im Zuge ansonsten einbahniger anbaufreier Bundes-
     Entwurfsklassen 1 und 2, für die das HBS, Ausgabe            straßen erforderlich werden, wenn abschnittsweise
     2001, derzeit keine Verfahren zum Nachweis der Ver-          aufgrund der zu erwartenden Verkehrsnachfrage mit
     kehrsqualität enthält. Bis zur Einführung des neuen          einbahnig zwei- oder dreistreifigen Regelquerschnit-
     HBS bitte ich Sie, für Regelquerschnitte von Straßen         ten keine ausreichende Qualität des Verkehrsablau-
     der Entwurfsklassen 1 und 2 den Nachweis der Ver-            fes gewährleistet werden kann.
     kehrsqualität auf der Grundlage der Verfahren des            Für kurze Abschnitte bis zu einer Länge von 15 km
     HBS-Entwurfes (Stand 07/2012) der FGSV durchzu-              und einer Verkehrsnachfrage von maximal 30.000
     führen, den ich Ihnen mit Bezugsschreiben 5. zur             Kfz/24 h soll dann der Regelquerschnitt RQ 21 zur
     Stellungnahme vorgelegt habe.                                Anwendung kommen. Bei der Planung bitte ich die
4.   Der technischen Planung bitte ich grundsätzlich ak-          Entwurfsklasse der angrenzenden einbahnigen Ab-
     tuelle Verkehrsprognosen, insbesondere unter Be-             schnitte zugrunde zu legen, hinsichtlich der Betriebs-
     rücksichtigung bundesweit prognostizierter überre-           form und der Elemente der Linienführung jedoch min-
     gionaler Verkehre, zugrunde zu legen und im Rahmen           destens die Entwurfsklasse 2.
     der gemeinsamen Projektabstimmungen gemäß den                Bei größeren Abschnittslängen oder einer höheren
     RE mit mir abzustimmen.                                      Verkehrsnachfrage bitte ich, vor allem aus Gründen
5.   Ein Streckenzug im Sinne der RAL (vgl. Bild 1) setzt         der Verkehrssicherheit nicht mehr auf Seitenstreifen
     sich in der Regel aus mehreren Netzabschnitten zu-           zu verzichten. Es gelten die Regelungen des ARS
     sammen und kann mehrere Knotenpunkte enthalten,              7/2009 (Bezugsschreiben 6.) sowie der Richtlinien für
     an denen er mit Straßen niederrangiger Verbindungs-          die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2009 (RAA) der
     funktionsstufe verknüpft ist. Ein Streckenzug wird           FGSV.
     von Knotenpunkten begrenzt, an denen er mit Stra-       7.   Auf zweibahnig vierstreifigen Abschnitten mit dem
     ßen gleicher oder höherrangiger Verbindungsfunk-             Regelquerschnitt RQ 21 bitte ich gemeinsam mit den
     tionsstufe verknüpft ist.                                    zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu prüfen, ob
     Planungen beschränken sich häufig auf einzelne               aus Gründen der Verkehrssicherheit, z. B. bei nicht
     Netzabschnitte (z. B. eine Ortsumgehung), die Teil           ausreichenden Haltesichtweiten, eine Begrenzung
     eines Streckenzuges sind.                                    der zulässigen Geschwindigkeit erforderlich ist.
     Die gewünschten positiven Auswirkungen auf die          8.   Bei Straßen der Entwurfsklasse 3 kann nach den RAL
     Verkehrssicherheit können nur dann optimal erreicht          bei geringer Schwerverkehrsstärke die Breite der
     werden, wenn die Planungen für einzelne Netzab-              Fahrstreifen reduziert werden. Da dies jedoch mit er-
     schnitte im Zusammenhang mit dem gesamten be-                heblichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit
     troffenen Streckenzug beurteilt werden.                      verbunden sein kann, bitte ich



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2013                                               640                                   VkBl. Amtlicher Teil

      –    Fahrstreifenbreiten von 3,00 m nur ausnahms-               Nr. 2/1988 vom 29.02.1988 (Bezugsschreiben 13.),
           weise bei niedrigen Verkehrsstärken (maximal               Nr. 29/1993 vom 06.10.1993 (Bezugsschreiben 14.),
           4.000 Kfz/24 h) und unter der Voraussetzung ge-            Nr. 32/1995 vom 25.10.1995 (Bezugsschreiben 15.),
           eigneter Umleitungsstrecken bei der Durchfüh-              Nr. 34/1995 vom 24.11.1995 (Bezugsschreiben 16.)
           rung von Erhaltungsmaßnahmen vorzusehen                    und Nr. 28/1996 vom 15.08.1996 (Bezugsschreiben
      – Fahrstreifenbreiten von weniger als 3,00 m nicht              17.) sowie mein Schreiben vom 27.08.2001 (Bezugs-
           anzuwenden.                                                schreiben 18.) hebe ich hiermit auf.
9.    Bei der Verknüpfung mit Straßen niederrangiger Ver-        Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Teil: Kno-
      bindungsfunktionsstufe bitte ich die Regeleinsatzbe-       tenpunkte, Ausgabe 1976 (RAL-K-2), mit den zugehöri-
      reiche von Knotenpunktarten gemäß Tabelle 21 und           gen Aktuellen Hinweisen, Ausgabe 1993 (AH RAL-K-2),
      22 der RAL zu beachten und Abweichungen im Rah-            und Ergänzungen, Ausgabe 1995 (RAS-K-2-B), sowie die
      men der gemeinsamen Projektabstimmungen gemäß              Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Knotenpunk-
      den RE mit mir abzustimmen.                                te, Ausgabe 1988 (RAS-K-1), Teil: Linienführung, Ausga-
                                                                 be 1995 (RAS-L), Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996
      Unter Beachtung der raumordnerischen Anforderun-
                                                                 (RAS-Q), sind nicht mehr anzuwenden.
      gen an die Gestaltung des Straßennetzes ist vor allem
      aus Gründen der Verkehrssicherheit die Anzahl der          Ich bitte um Übersendung Ihres Einführungserlasses.
      Verknüpfungen mit Straßen niederrangiger Verbin-           Im Interesse einer einheitlichen Planung empfehle ich, die
      dungsfunktionsstufe auf das zwingend erforderliche         RAL auch für die Straßen Ihres Geschäftsbereiches ein-
      Maß zu beschränken.                                        zuführen und anzuwenden. Ich würde es begrüßen, wenn
10.   Für Straßen des Militärstraßengrundnetzes sind die         Sie die Anwendung der RAL auch für Straßen in der Bau-
      Regelungen des ARS 22/1996 (Bezugsschreiben 7.)            last anderer Träger empfehlen.
      zu beachten. Für einbahnig zweistreifige Straßen ist       Über die Erfahrungen bei der Anwendung der RAL bitte
      mindestens eine Fahrbahnbreite von 7,50 m (Fahr-           ich, mir bis zum 01.01.2015 zu berichten.
      streifenbreite 3,25 m) erforderlich.                       Die RAL, Ausgabe 2012, sind beim FGSV-Verlag, Wesse-
11.   Negative Querneigungen zur Kurvenaußenseite kom-           linger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.
      men aus Gründen der Verkehrssicherheit nur in Aus-
      nahmefällen in Betracht, wenn dauerhaft eine aus-                                 Bundesministerium für Verkehr,
      reichend hohe Griffigkeit der Fahrbahn gewährleistet                                 Bau und Stadtentwicklung
      werden kann.                                                                                  Im Auftrag
12.   Bei der Planung und Gestaltung von Straßentunneln                              Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz
      sind die Regelungen der ARS 6/2000 (Bezugsschrei-
      ben 8.) und 10/2006 (Bezugsschreiben 9.) zu beachten.
13.   Beim stufenweisen Bau von Autobahnen soll vor-
      nehmlich die Entwurfsklasse 1 mit dem Regelquer-
      schnitt RQ 15,5 als erste Stufe zur Herstellung einer      (VkBl. 2013, S. 638)
      später zweibahnig vierstreifigen Strecke gemäß RAA
      gewählt werden.
14.   Für die Anlage von Geh- und Radwegen sind die
      „Grundsätze für Bau und Finanzierung von Radwe-
      gen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-
      des“ (Bezugsschreiben 10.) sowie die Einsatzgrenzen
      gemäß Abschnitt 4.7 der RAL (zum Nachweis der not-         Nr. 106 Bekanntmachung des IMO-Rund-
      wendigen Trennung der Verkehrsarten) maßgebend.                    schreibens MSC. 1/Circ.1405/Rev.2
15.   Hinsichtlich der Ausführungen zur Straßenausstat-
                                                                         „Überarbeitete vorläufige Leitlinien
      tung bitte ich, die maßgebenden Regelungen des                     für Reeder, Schiffsbetreiber und
      Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-                  Schiffsführer über den Einsatz von
      wicklung sowie die mit ARS eingeführten technischen                bewaffnetem privaten Wachpersonal
      Regelwerke zu beachten.                                            an Bord von Schiffen im Hochrisiko-
16.   Der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-                     gebiet“
      Ordnung/Ordnungswidrigkeiten hat in seiner Sitzung
      am 21./22.09.2011 den Entwurf der RAL zustimmend                                             Bonn, den 15. Mai 2013
      zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass bei                                             WS 22/6228.2/11-10.5
      der künftigen Überarbeitung der Straßenverkehrs-
      Ordnung (StVO) die Markierungen der Entwurfsklas-          Der Schiffssicherheitsausschuss MSC (Maritime Safety
      sen 2 und 4 geregelt werden sollen. Bis zur Aufnahme       Committee) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisa-
      in die StVO bitte ich, projektspezifisch Einzelfallrege-   tion IMO (International Maritime Organisation) hat in seiner
      lungen zu treffen. Dies kann auf der Grundlage von         89. Tagung vom 11. bis 20. Mai 2011 die vorläufigen Leit-
      § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO durch die zuständigen Stra-         linien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über
      ßenverkehrsbehörden erfolgen.                              den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an
17.   Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau                 Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet erarbeitet. In einer
      Nr. 15/1976 vom 15.12.1976 (Bezugsschreiben 11.),          weiteren Tagung der Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in
      Nr. 9/85 vom 03.06.1985 (Bezugsschreiben 12.),             der Schifffahrt und Piraterie vom 13. bis 25. September



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                                641                                                     Heft 11 – 2013

2011 wurden die vorläufigen Leitlinien noch einmal über-                5     Die beigefügten überarbeiteten vorläufigen Leitlinien
prüft, verbessert und aktualisiert. In der 90. Tagung des                     sollten in Verbindung mit den folgenden Dokumenten
MSC (16.05. bis 25. Mai 2012) sind diese schließlich an-                      gelesen werden: den in MSC.1/Circ.1443; MSC.1/
genommen und vom Rat genehmigt worden.                                        Circ.1406/Rev.2 dargelegten vorläufigen Empfehlun-
                                                                              gen über die überarbeiteten vorläufigen Empfehlun-
Die überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder,
                                                                              gen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem
Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von
                                                                              bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im
bewaffnetem privaten Wachpersonal des IMO-Rund-
                                                                              Hochrisikogebiet und dem Dokument MSC.1/
schreibens MSC. 1/Circ.1405/Rev.2 werden nachfolgend
                                                                              Circ.1408/Rev.1 über die überarbeiteten vorläufigen
in deutscher und englischer Sprache bekanntgegeben.
                                                                              Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum
                                                                              Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an
                               Bundesministerium für Verkehr,                 Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, den Informa-
                                 Bau und Stadtentwicklung                     tionen in dem Dokument MSC-FAL.1/Circ.2 zu dem
                                        Im Auftrag                            Fragebogen zu Informationen über die Vorschriften
                                    Gert-Jürgen Scholz                        von Hafen- und Küstenstaaten für privates bewaffne-
                                                                              tes Wachpersonal an Bord von Schiffen sowie den
                                                                              anderen von der Organisation erarbeiteten Empfeh-
                                     MSC. 1 /Circ. 1405/Rev. 2                lungen und Leitlinien zur Verhütung und Unterbin-
                                     25. Mai 2012                             dung von Piraterie und bewaffneten Überfällen auf
                                                                              Schiffe.
                                                                        6     Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten,
    ÜBERARBEITETE VORLÄUFIGE LEITLINIEN FÜR                                   dieses Rundschreiben allen nationalen Behörden zur
     REEDER, SCHIFFSBETREIBER UND SCHIFFS-                                    Kenntnis zu bringen, die mit der Bekämpfung der Pi-
     FÜHRER ÜBER DEN EINSATZ VON PRIVATEM                                     raterie befasst sind, sowie Reedern, Schiffsbetrei-
    BEWAFFNETEN WACHPERSONAL AN BORD VON                                      bern, Schifffahrtsunternehmen, Schiffsführern und
         SCHIFFEN IM HOCHRISIKOGEBIET1                                        Besatzungen.
                                                                        7     Die Mitgliedsregierungen werden auch dringend ge-
1     Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-
                                                                              beten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
      undachtzigsten Tagung (vom 11. bis 20. Mai 2011)
                                                                              die in der Anlage wiedergegebenen überarbeiteten
      die vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber
                                                                              vorläufigen Leitlinien angemessen umzusetzen.
      und Schiffsführer über den Einsatz von privatem be-
      waffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im                    8     Die Mitgliedsregierungen, internationalen Organisa-
      Hochrisikogebiet gebilligt.                                             tionen und Nichtregierungsorganisationen mit Kon-
                                                                              sultativstatus werden gebeten, dem Ausschuss bei
2     Angesichts der Bedeutung und der Dringlichkeit des                      nächster Gelegenheit die Ergebnisse der Erfahrungen
      Problems sowie der Notwendigkeit, sobald wie mög-                       mit der Anwendung den überarbeiteten vorläufigen
      lich detaillierte Leitlinien und Empfehlungen weiterzu-                 Leitlinien mitzuteilen, um den Ausschuss bei der Ent-
      entwickeln und zu veröffentlichen, hat der Ausschuss                    scheidungsfindung hinsichtlich der zu treffenden
      die Einberufung einer außerordentlichen Tagung der                      Maßnahmen zu unterstützen.
      Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und
                                                                        9     Das Rundschreiben MSC.1/Circ.1405/Rev.1 wird
      Piraterie (vom 13. bis 15. September 2011) zur Aktu-
                                                                              hiermit zurückgezogen.
      alisierung der Leitlinien gebilligt und der Rat hat dies
      genehmigt.                                                                                         ***
3     Die vorläufigen Leitlinien wurden anschließend vom
      Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 19. Tagung
                                                                                                     ANLAGE
      (16. bis 25. Mai 2012) aufgrund notwendiger Ände-
      rungen überarbeitet, die sich aus der Entwicklung der
      vorläufigen Leitlinien für private Bewachungsunter-                   ÜBERARBEITETE VORLÄUFIGE LEITLINIEN FÜR
      nehmen für Gefahrenabwehr in der Schifffahrt gemäß                     REEDER, SCHIFFSBETREIBER UND SCHIFFS-
      MSC.1/Circ.1443 betreffend die vorläufigen Leitlinien                  FÜHRER ÜBER DEN EINSATZ VON PRIVATEM
      für private Bewachungsunternehmen für die Gefah-                      BEWAFFNETEN WACHPERSONAL AN BORD VON
      renabwehr in der Schifffahrt, die private bewaffnete                      SCHIFFEN IM HOCHRISIKOGEBIET 2
      Bewachungskräfte an Bord von Seeschiffen im Hoch-
      risikogebiet anbieten, ergaben.                                   1       Einleitung
4     Die überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder,             1.1     Die gestiegene Bedrohung der Handelsschifffahrt
      Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz                       durch somalische Piraten hat zu einem verstärkten
      von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord                             Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal
      von Schiffen im Hochrisikogebiet sind in der Anlage                       und zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der Unter-
      wiedergegeben.                                                            nehmen geführt, die Dienste zur bewaffneten Gefah-

1                                                                       2
    Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der Definition nach den       Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der Definition nach den
    besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somali-         besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somali-
    sche Piraterie (Best Management Practices against Somalia Based         sche Piraterie (Best Management Practices against Somalia Based
    Piracy)(MSC.1/Circ.1339), sofern es vom Flaggenstaat nicht anders       Piracy)(MSC.1/Circ.1339), sofern es vom Flaggenstaat nicht anders
    definiert ist.                                                          definiert ist.




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2013                                                         642                                   VkBl. Amtlicher Teil

         renabwehr in der Schifffahrt für Schiffe anbieten, die                  men für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt
         durch das Hochrisikogebiet fahren. Die Organisation                     (PMSC).
         begrüßt zwar nicht den Einsatz von privatem bewaff-               3     Gefährdungsanalyse
         neten Wachpersonal (PCASP – privately contracted
         armed security personnel), hat aber dafür Verständ-               3.1   Die Reeder sollten sicherstellen, dass in einem frü-
         nis, dass es für Schifffahrtsunternehmen schwierig                      hen Stadium der Entscheidungsfindung über den
         sein kann, zuverlässige professionelle private Anbie-                   Einsatz von PCASP auf einem Schiff der Flaggen-
         ter von bewaffneten Bewachungsdiensten zu finden.                       staat konsultiert wird, um sicherzustellen, dass alle
                                                                                 gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
1.2      Für Reeder ist es eine heikle Entscheidung, PCASP
         an Bord von Schiffen einzusetzen. Das Fehlen ent-                 3.2   Ob PCASP im Hochrisikogebiet eingesetzt werden
         sprechender Vorschriften und die Selbstregulie-                         soll, muss der einzelne Reeder entscheiden, aller-
         rung der Branche in Verbindung mit komplizierten                        dings erst nach einer gründlichen Gefährdungsana-
         Rechtsvorschriften über die legale Beförderung,                         lyse und nachdem sichergestellt ist, dass alle an-
         das legale Tragen und den legalen Gebrauch von                          deren geeigneten Mittel des Selbstschutzes
         Schusswaffen3 geben Anlass zur Sorge. Diese Si-                         ausgeschöpft sind.
         tuation wird durch die rasche Zunahme privater Be-                3.3   Die Gefährdungsanalyse sollte die folgenden Punk-
         wachungsunternehmen für die Gefahrenabwehr in                           te und Erwägungen enthalten und dokumentieren,
         der Schifffahrt (PMSC - private maritime security                       die vor dem Entschluss angestellt werden müssen,
         companies) und Zweifel hinsichtlich der Fähigkei-                       die entsprechenden Schritte einzuleiten:
         ten und der Seriosität einiger dieser Unternehmen
         noch komplizierter. Bei den Anbietern von Diensten                      .1 Gefahrenabwehr, Sicherheit und Schutz von
         gibt es erhebliche Unterschiede hinsichtlich der                           Schiff und Besatzung;
         Kompetenz und der Qualität.                                             .2 die Frage, ob alle anderen geeigneten Selbst-
1.3      Mit diesen Leitlinien soll Reedern, Schiffsbetreibern                      schutzmaßnahmen tatsächlich vorher getroffen
         und Schiffsführern, die den Einsatz von PCASP an                           worden sind;
         Bord von Schiffen als zusätzlichen Schutz gegen                         .3 der mögliche Missbrauch von Schusswaffen,
         Piraten erwägen, eine Hilfestellung gegeben werden.                        der Körperverletzung oder Tod zur Folge hat;
1.4      Wichtig ist es, festzuhalten, dass die Rechtspre-                       .4 mögliche, nicht unbedingt vorhersehbare Un-
         chung des Flaggenstaats und somit auch alle Ge-                            fälle;
         setze und Vorschriften des Flaggenstaates für den
         Einsatz von PMSC und PCASP gelten. Es wird zu-                          .5 Haftungsfragen;
         dem darauf hingewiesen, dass die Gesetze der Ha-                        .6 die Möglichkeit einer Eskalation aufgrund der
         fen- und Küstenstaaten ebenfalls auf solche Schif-                         bestehenden Situation und
         fe angewandt werden können.                                             .7 die Einhaltung internationaler und nationaler
1.5      Der Einsatz von PCASP sollte nicht als Alternative                         Rechtsvorschriften.
         zur Anwendung der besten Strategien und Verhal-
                                                                           4.    Kriterien für die Auswahl von PMSC (privater
         tensweisen zum Schutz gegen somalische Piraterie
                                                                                 Bewachungsunternehmen für die Gefahrenab-
         (BMP – Best Management Practices) und anderer
                                                                                 wehr in der Schifffahrt)
         Schutzmaßnahmen angesehen werden. Der Ein-
         satz bewaffneter Wachmannschaften an Bord soll-                   4.1   Wie bei der Auswahl jeder Art von Anbietern, kommt
         te erst dann als ein Mittel zum Schutz des Schiffes                     es darauf an, die übliche gebührende Sorgfalt wal-
         und seiner Besatzung in Erwägung gezogen wer-                           ten zu lassen, wozu normalerweise Nachforschun-
         den, wenn zuvor eine Gefährdungsanalyse erstellt                        gen und Erkundigungen in Bezug auf:
         worden ist. Es ist außerdem wichtig, den Schiffs-                       .1 Unternehmensstruktur und Ort ihrer Registrie-
         führer am Entscheidungsprozess zu beteiligen.                              rung;
2        Begriffsbestimmungen                                                    .2 Eigentumsverhältnisse des Unternehmens;
         Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der De-
                                                                                 .3 Finanzlage (z. B. Jahresabrechnungen/Bank-
         finition nach den BMP, sofern es vom Flaggenstaat
                                                                                    auskünfte);
         nicht anders definiert ist.
                                                                                 .4 Umfang des Versicherungsschutzes (insbeson-
         Private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenab-
                                                                                    dere bei der Haftpflichtversicherung);
         wehr in der Schifffahrt (PMSC): Private Anbieter, die
         zum Schutz gegen Piraterie sowohl bewaffnetes als                       .5 Erfahrenheit der Führungskräfte und
         auch unbewaffnetes Wachpersonal an Bord einset-                         .6 Qualitätsmanagementindikatoren, z. B. ISO-
         zen.                                                                       Akkreditierung.
         Privates bewaffnetes Wachpersonal (PCASP): be-
         waffnetes Personal privater Bewachungsunterneh-                   Hintergrundinformationen über PMSC
                                                                           4.2   Zur Beurteilung der Fähigkeit des PMSC, einen Auf-
3
    In der vorliegenden Leitlinie schließen alle Hinweise auf Schusswaf-         trag durchzuführen, sollten zu dem in Frage kom-
    fen auch die dazugehörige Munition, das Verbrauchsmaterial, die              menden PMSC gründliche Erkundigungen einge-
    Ersatzteile und die Wartungsausrüstung ein, die von den PCASP zu             zogen werden, insbesondere dann, wenn kein
    verwenden sind, und alle Hinweise auf sicherheitsbezogene Aus-
    rüstung schließen auch die Schutz- und Kommunikationsausrüstung              zuverlässiges Akkreditierungssystem für PMSC
    ein, die von PCASP zu verwenden sind.                                        vorhanden ist.



                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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