VkBl Nr. 15 1980
Verkehrsblatt Nr. 15 1980
VkBI Amtl icher Tei l 571 Heft 15-1980
Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschl.
derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten.
Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon; ob sich Art oder Umfang der Leistungen ändern.
Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, so gelten die In der Leistungsbe
schreibung des Hauptangebots vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Änderungsvorschlags oder
Nebenangebots andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
9.4 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungsstand) Ist unver
züglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Welse -zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer
geprüften Abschlagsrechnung - festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeltpunkt auf der Baustelle oder In Werk
oder sonstigen Betriebsstätten - ggf. auch nur teilweise - erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des
Leistungsstandes erforderlichen Nachwelse rechtzeitig zu liefern.
9.5 Vermeldbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeldbar sind Insbesondere Mehraufwendungen, die da
durch entstehen, daß der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauausführung nicht angemessen ge
fördert hat.
9.6 Von dem nach den Nrn. 9.3 bis 9.5 ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 v.H. der Abrechnungs
summe hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).
Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleit
klauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
10. Stoffpreisgleitklausel (zu § 2)
10.1 Wenn der Auftraggeber In der Leistungsbeschreibung In einer Anlage für Bietereintragungen die Erstattung von
Stoffmehr- oder -minderaufwendungen für bestimmtes Stoffe vorgesehen hat und der Auftragnehmer dort die
geforderten Angaben gemacht hat, gilt für die Abrechnung (einschließlich der Nachträge) folgende Stoffpreisgleit
klausel:
10.2 Die In die Anlage eingetragenen Preise (ohne Umsatzsteuer) werden der Abrechnung zugrunde gelegt. Welchen die
eingetragenen Preise von den Mittelpreisen aus Angeboten einschlägiger Lieferer (Marktpreise) ab, so kann der Auf
traggeber diese Marktpreise der Abrechnung zugrunde legen.
10.3 Einstandspreis Ist der Preis frei Fahrzeug Baustelle (ohne Abladen), Einkaufspreis Ist der Preis ab Werk, jeweils
ohne Zuschläge. Mengen-, Umsatz- und Jahresrabatte sowie sonstige Preisnachlässe - mit Ausnahme der Skontos
- sind von den Preisen abzusetzen.
10.4 Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, daß er die Stoffe am Tage der Angebotsabgabe zu den von Ihm eingetrage
nen Preisen hätte beschaffen können und daß er diese Preise seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. Führt er den
Nachwels nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung, hat er keinen Anspruch auf Erstattung von
Mehraufwendungen.
10.5 Vermeldbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeldbar sind Insbesondere Mehraufwendungen, die da
durch entstanden sind, daß der Auftragnehmer die rechtzeitige Beschaffung der Stoffe versäumt oder die Möglichkeit
fester Preisvereinbarungen nicht ausgenutzt oder Vertragsfristen überschritten hat.
10.6 Die Klausel wird nicht angewendet für Stoffe, die der Auftragnehmer In eigenen Betriebsstätten - ausgenommen
Mischanlagen für bituminöses Mischgut und Zementbeton - gewinnt oder herstellt.
10.7 Beabsichtigt der Auftragnehmer, dieser Klausel unterworfene Stoffe zu höheren als den angegebenen Preisen zu
beschaffen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mehraufwendungen werden nicht
erstattet, wenn die Anzeige unterblieben Ist oder der Auftraggeber dieser Absicht des Auftragnehmers unverzüglich
widersprochen und Anordnungen getroffen hat, bei deren Befolgung die Mehraufwendungen ganz oder teilweise
vermieden worden wären.
10.8 Die Mehraufwendungen werden errechnet aus dem Unterschied zwischen den nach Nr. 10.2 zugrunde gelegten
Preisen und den Abrechnungsprelsen.
Als Abrechnungsprelse gelten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Preise aus den vom Auftragnehmer vor
zulegenden Rechnungen oder die Mittelpreise aus Angeboten einschlägiger Lieferer (Marktpreise).
10.9 Der Berechnung der Mehraufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für deren Verwendung
nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren Ist.
10.10 Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe der Mehraufwendungen nachzuweisen.
Soweit der Auftraggeber keinen anderen Nachwels zuläßt, hat der Auftragnehmer über die zu höheren Preisen ange
lieferten Stoffmengen prüfbare Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich ergeben muß, welche einzelnen Lieferun
gen auf die Rechnungen entfallen.
10.11 An den nach den Nrn. 10.2 bis 10.10 errechneten Mehraufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt; seine
Selbstbetelllgung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme. Dabei
Ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleltklauseln zu erstattenden
Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
10.12 Bei Stoffpreissenkungen Ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten Aufwendungen von seinem Vergütungsan
spruch abzusetzen. Er Ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrech
nungssumme (vgl. Nr. 10.11) einzubehalten. Für die Ermittlung und den Nachwels der ersparten Aufwendungen gel
ten die Nrn. 10.2 bis 10.10 sinngemäß.
Der Auftragnehmer Ist verpflichtet, den Auftraggeber unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn die In der An
lage zum Leistungsverzeichnis angegebenen Preise unterschritten werden.
10.13 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen abzurechnen, so werden diese getrennt ermittelt
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11. Liefern von Stoffen und Bauteilen (zu § 2 Nr. 1)
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf
der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vorgesehen ist.
Bei Erdarbeiten umfassen die Leistungen die Lieferung des Bodens nur dann, wenn dies in der Leistungsbeschreibung
vorgesehen ist.
12. Leistungsumfang (zu § 2 Nr. 1)
Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören auch, soweit dafür nicht in der Lei
stungsbeschreibung besondere Ansätze enthalten sind oder in den Zusätzlichen und den Allgemeinen Technischen Vor
schriften sowie den Allgemeinen Vertragsbedingungen keine weitergehenden Regelungen getroffen sind:
12.1 Einrichten der Baustelle.
12.2 Räumen der Baustelle und Herrichten benutzter Flächen.
12.3 Vorhalten, Betreiben und Unterhalten der Baustelleneinrichtung, Beleuchten und Bewachen der Baustelle.
12.4 Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dgl.
12.5 Anlegen der Lager- und Arbeitsplätze. Beschaffen von Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten hinaus.
12.6 Beschaffen von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus. Beseitigen
der vom Auftragnehmer verursachten Schäden an allen Zufahrtswegen.
12.7 Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten, einschließlich des Vorhaltens der Meßgeräte, Lehren,
Absteckzeichen usw., des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und des Stellens
der Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach § 3 Nr. 2.
12.8 Mitwirken bei der Abnahme einschließlich des Stellens der Arbeitskräfte und Geräte.
12.9 Feststellen des Zustandes der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw. nach § 3 Nr. 4.
12.10 Maßnahmen zur Sicherung gegen Unfälle.
12.11 Liefern, Abladen und Lagern der Bauhilfs- und Betriebsstoffe.
12.12 Abladen und Lagern der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile auf der Baustelle oder an den in der Lei
stungsbeschreibung angegebenen Stellen.
12.13 Befördern - erforderlichenfalls mit Zwischenlagern - aller Stoffe und Bauteile von den Lagerstellen auf der Baustelle
zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
12.14 Sichern der Arbeiten gegen Tagwasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muß, und seine etwa erforder
liche Beseitigung.
12.15 Untergeordnete Arbeiten zum Anschluß der neu hergestellten Bauwerke oder Bauteile an das Gelände bzw. an die
alten, noch vorhandenen Bauteile, z. B. der neuen an die bestehende Fahrbahn.
12.16 Beseitigung aller Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
13. Lohn- und Gehaltsnebenkosten (zu § 2 Nr. 2)
Lohn- und Gehaltsnebenkosten (z. B. Auslösungen, Wege- und Fahrgelder, Unterkünfte- und Übernachtungsgelder,
Kosten der An- und Rückreisen und der Familienheimfahrten) werden nicht gesondert vergütet.
14. Änderung des Mengenansatzes bei Bedarfspositionen (zu § 2 Nr. 3)
Die für Bedarfspositionen vereinbarten Preise gelten auch bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Mengenansatzes bis
zulOOv.H.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Preise unabhängig von der Anzahl der Stunden.
15. Beanspruchung erhöhter Vergütung (zu § 2 Nr. 3 und 5)
15.1 Beansprucht der Auftragnehmer wegen einer über 10 v.H. hinausgehenden Überschreitung des Mengenansatzes
einen höheren Preis, so muß er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich ankündigen.
15.2 Beansprucht der Auftragnehmer wegen Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers
eine erhöhte Vergütung, so muß er dies dem Auftraggeber vor der Ausführung schriftlich ankündigen.
16. Abrechnung bei Anderungsvorschlägen oder Nebenangeboten (zu § 2 Nr. 7)
Wenn der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt wurde, bei dem eine Pauschalsumme oder
eine Begrenzung der Vergütungssumme vereinbart wurde, bleibt die Vergütung bei Abweichungen unverändert, es sei
denn, es besteht ein Anspruch nach § 242 BGB. § 2 Nr. 4, 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.
17. Ausführungsunterlagen (zu § 3)
17.1 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, entsprechend dem
Baufortschritt so anzufordern, daß die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
17.2 Der Auftragnehmer hat Absteckungen, die für die Überprüfung der vertragsgemäßen Ausführung erforderlich sind, bis
zur Abnahme zu erhalten. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
17.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausführungsunterlagen ge
kennzeichnet sind.
17.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauzeitenplan,
ein Geräteverzeichnis und einen Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und rechtzeitig vor Ausführung der Leistun
gen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Aufforderung,vorzulegen; der Bauzeitenplan ist auf Verlangen während der
Ausführung fortzuschreiben.
17.5 Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag wird durch die Nrn. 17.3 und 17.4 nicht einge
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18. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (zu § 3)
18.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftrag
gebers vornehmen. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die
Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und
Fernsehaufnahmen.
18.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung
und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.
19. Gemeinsame Feststellungen (zu § 4)
Treten bei der Ausführung Umstände auf, deren Feststellung für die Vertragserfüllung wichtig ist und durch die Fortsetzung
der Arbeiten oder durch andere Einflüsse erschwert oder unmöglich würde, ist der Sachverhalt von Auftragnehmer und
Auftraggeber gemeinsam unverzüglich festzustellen.
20. Vertreter des Auftragnehmers (zu § 4 Nr. 1 und 2)
20.1 Der jeweils für die Leitung der Ausführung bestellte Vertreter muß fachkundig sein; er ist dem Auftraggeber vor Beginn
der Ausführung schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß ihn oder seinen Vertreter Nach
richten des Auftraggebers jederzeit erreichen können.
20.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Arbeit auf der Baustelle ständig jemand anwesend ist, der
eine fachliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglicht. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht
nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers heranzuziehen.
, 20.3 Alle Äußerungen des Auftragnehmers (z. B. Erklärungen, Rechnungen, Briefe) müssen in deutscher Sprache abgefaßt
sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter sind mit deutscher Übersetzung einzureichen; auf Verlangen
des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Übersetzung durch einen deutschen vereidigten Dolmetscher vorneh
men zu lassen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muß vom Konsulat beglaubigt sein.
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21. Unterrichtung des Auftraggebers, Bautagesberichte (zu § 4 Nr. 1 und 2)
21.1 Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle, insbesondere vom Beginn aller wichtigen Teilleistungen, ist der
Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
21.2 Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und
Abrechnung von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Bau
stelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen
und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt
(Beginn und tnde von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen nach § 12 Nr. 2, Be
hinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wich
tige Vorkommnisse. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber täglich zu übergeben, sofern der Auftraggeber kei
nen anderen Zeitpunkt zuläßt.
Mit Einwilligung des Auftraggebers kann auf die Führung von Bautagesberichten verzichtet werden.
22. Verkehrssicherung, Verkehrsregelung (zu § 4 Nr. 2)
22.1 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb der Baustelle, die we
gen der von ihm ausgeführten Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit, durchzuführen. Er hat recht
zeitig vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber einen Verkehrszeichenplan (§ 45 Abs.6 StVO) vorzulegen (4fach),
sofern nichts anderes vereinbart ist. Verkehrsrechtliche Maßnahmen hat er nach Anordnung der zuständigen Behör
den auszuführen.
22.2 Der Auftragnehmer hat für diese ihm obliegenden Verpflichtungen einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter zu
bestellen und diese äem Auftraggeber zu benennen. Einer der Verantwortlichen muß ständig erreichbar sein.
22.3 Bei der Ausführung sind die Belange des im Vertrag beschriebenen Verkehrs und die Rechte der Anlieger zu berück
sichtigen.
23. Sicherungsmaßnahmen Im Bereich von Verkehrsanlagen (zu § 4 Nr. 2)
Berühren die Arbeiten Anlagen der Deutschen Bundesbahn, Anlagen anderer Unternehmen von Schienenbahnen oder
Wasserstraßen, so hat der Auftragnehmer Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Insbeson
dere hat er alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Betriebes und zur Sicherung seiner Arbeitnehmer gegen die Ge
fahren des Betriebes erforderlich sind, zu treffen; dazu gehören nicht die von Verkehrsunternehmen ausgeführten Siche
rungsmaßnahmen (z. B. Sicherungsposten der Bahn, Wahrschaudienst der Schiffahrtsverwaltung).
24. Anlagen Im Baubereich (zu § 4 Nr. 2)
Sind Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen; da
neben hat der Auftragnehmer den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder
Beseitigung zu verständigen.
25. Werbung (zu § 4 Nr. 2)
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
Firmenschilder des Auftragnehmers sind gestattet.
26. Umweltschutz (zu § 4 Nr. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen
Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Über behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer den
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27. Beistellen von Stoffen und Bauteilen durch den Auftraggeber (zu § 4 Nr. 5)
27.1 Der Auftragnehmer hat für die sachgemäße Behandlung und Lagerung der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe oder
Bauteile und für deren wirtschaftliche Verwendung zu sorgen. Der Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen.
27.2 Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber beizustellenden Stoffe oder Bauteile rechtzeitig unter Angabe der benö
tigten Mengen und Anliefertermine abzurufen.
28. Kontrollprüfungen (zu § 4 Nr. 6)
28.1 Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers entschädigungslos zu ermöglichen.
28.2 Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dazu erforderliche Leistungen zu erbringen. Schuldet er diese Leistungen
nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
29. Nachunternehmer (zu § 4 Nr. 8)
29.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternehmer übertra
gen.
Ein Wechsel der im Angebot benannten Nachunternehmer ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.
29.2 Er hat die Nachunternehmer in Kenntnis zu setzen, daß es sich um einen öffenlichen Auftrag handelt; er hat den Ver
trägen mit den Nachunternehmern neben der Verdingungsordnung für Bauleistungen die in seinem Vertrag mit dem
Auftraggeber enthaltenen Bestimmungen zugrunde zu legen, die für die Nachunternehmerleistungen in Betracht
korhmen; er darf den Nachunternehmern keine - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise - ungünstigeren Be
dingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat
er dies nachzuweisen.
30. Baustellenräumung (zu § 5 Nr. 1)
30.1 Die Baustelle jst so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht in
nerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen.
30.2 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand
entsprechend instandzusetzen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
31. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (zu § 6)
31.1 Ansprüche auf Fristverlängerungen hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich geltend zu machen, unabhängig
von etwaigen Eintragungen in Bautagesberichten, Bauzeitenplänen und dgl. Er hat die Auswirkungen und bei nicht '
offenkundigen Behinderungen auch die Ursachen darzulegen.
31.2 Verlängerungen der Ausführungsfristen wegen Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung (auch infolge von
Witterungseinflüssen) begründen keine Ansprüche auf besondere Vergütung. Schadensersatzansprüche nach §6
Nr. 6 bleiben unberührt.
32. WItterungselnflüsse (zu § 6)
32.1 Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Zeitraum (Werktage, Wochen, Monate) be
messen sind, werden bei Behinderung durch Witterungseinflüsse folgendermaßen verlängert:
Für die Fristverlängerung werden die zur Arbeitsausführung vorgesehenen Werktage berücksichtigt, an denen aus
zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der Baulei
stungen spätestens 3 Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder aufge
nommen wurden. Diese Unterbrechung muß dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden und bei einer zu er
wartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer.
32.2 Für Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Datum festgelegt sind, gilt Nr. 32.1 nicht.
33. Verteilung der Gefahr (zu § 7)
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die
Baustellenefnrichtung und Baubehelfe.
34. Kündigung aus besonderem Grund (zu § 8)
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf selten des Auftrag
gebers mit der Vorbereitung, dem Abschluß oder der Durchführung des Vertrages befaßt sind, oder ihnen nahestehenden
Personen, Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen
von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenann
ten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. §8 Nr. 3 gilt entspre
chend.
35. Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Nr. 4)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbe
werbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 3 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei
denn, daß eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nach §8 Nr. 4 gekündigt wird
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -) sind insbe-
. sondere Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über
-Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
-Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfailentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben,
sowie Empfehlungen, es sei denn, daß sie nach. Maßgabe des GWB zulässig sind (§ 38 Abs. 2 GWB).
Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für
ihn tätig sind.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus §8 Nr. 4, bleiben unbe
rührt.
36. Haftung der Vertragsparteien (zu § 10)
36.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, Nachteilen oder Belästigungen
freizustellen.
36.2 Die Nr. 36.1 gilt nicht für Ansprüche Dritter, die bei ordnungsgemäßer Ausführung zwangsläufig entstehen und für den
Auftragnehmer unvermeidbar sind, jedoch nur, wenn die schädigenden Auswirkungen offenkundig sind oder der Auf
tragnehmer gem. §4 Nr. 3 auf die schädigenden Auswirkungen der Ausführung hingewiesen hat.
36.3 Für die Freistellung von Ansprüchen Dritter gilt Nr. 36.2 nicht, wenn die schädigenden Auswirkungen auf die in einem
Änderungsvorschlag oder Nebenangebot vorgesehene Art der Ausführung zurückzuführen sind.
37. Abnahme (zu § 12)
37.1 Der Auftragnehmer hat die"Fertigstellung der Leistung oder in sich abgeschlossener Teile der Leistung schriftlich mit
zuteilen und die Abnahme zu verlangen. Alle Leistungen sind förmlich abzunehmen; § 12 Nr. 5 gilt nicht. Regelungen
in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften gehen vor. -
37.2 In sich abgeschlossene Teile der Leistung (§12 Nr. 2a) sind nur solche, für die im Vertrag ausdrücklich eine Teilab
nahme sowie eine endgültige Feststellung und Bezahlung nach §16 Nr. 4 vorgesehen sind.
37.3 Werden nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung abgenommen (§ 12 Nr. 2b), so handelt es sich nur um vorbe
reitende Maßnahmen für die endgültige Abnahme.
38. Gewährleistung (zu §13)
38.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich für Art und Zeit der Mängelbeseitigungsleistung schriftlich
die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
38.2 Für die Abnahme der Mängeibeseitigungsleistung gilt Nr. 37 entsprechend.
38.3 Die Verjährungsfrist der Gewährleistung für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist,
die für die Vertragsleistung vereinbart worden ist.
39. Rechnungen (zu § 14 und § 16)
39.1 Jede Rechnung ist als Abschlags-, Schluß- oder Teilschlußrechnung zu bezeichnen. Abschlagsrechnungen sind
durchlaufend zu numerieren. Alle Rechnungen sind mindestens 3fach, die beizufügenden Unterlagen (Mengenbe
rechnungen, Zeichnungen usw.) 2fach einzureichen. Die Mehrausfertigungen der Rechnungen sind als solche zu
kennzeichnen.
39.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung
wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen; die Bezeichnung kann abgekürzt wiedergegeben werden. Leistungen im
Zusammenhang mit Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind im Anschluß an die Teilleistungen des Lei
stungsverzeichnisses aufzuführen. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die be
reits erhaltenen Zahlungen einzeln aiizugebeh.
39.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag
ist am Schluß hinzuzusetzen (siehe Nr. 44).
39.4 Soll ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung nach § 16 Nr. 4 endgültig festgestellt und bezahlt werden, so ist
darüber eine Teilschlußrechnung aufzustellen. Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach §6 Nr. 5 abgerechnet werden.
39.5 Mindestens jeder 3. Abschiagsrechnung sind Leistungsnachweise aufgrund gemeinsamer Feststeilungen beizufügen.
39.6 Als Unterlage für die Inanspruchnahme der dem Auftraggeber aufgrund des Berlinförderungsgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung zustehenden Umsatzsteuervergünstigung hat der Auftragnehmer, sofern er Unternehmer im Sinne
des Berlinförderungsgesetzes ist, der Schlußrechnung eine besondere Nachvyeisung - Ursprungszeugnis des Senats
Berlin — über die zur Ausführung der Leistung verwendeten, in Berlin (West) hergestellten Gegenstände beizufügen; in
ihr muß - entsprechend den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses geordnet - der Anteil an
-den Einheitspreisen \
und i der einzelnen Ordnungszahlen
-an den Gesamtbeträgen J
sowie an
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Ergibt sich, daß die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervergünstigung nicht oder nicht in der vom Auftragnehmer
angegebenen Höhe vorliegen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den Betrag zu ersetzen, mit
dem der Auftraggeber nach den Angaben des Auftragnehmers als Umsatzsteuervergünstigung hätte rechnen können.
40. Abrechnungsnachweise (zu § 14 Nr. 1 und 2)
40.1 Die für die.Abrechnung notwendigen Feststellungen sind stets gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie
rechtzeitig zu beantragen.
40.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung
nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
40a. Bauabrechnung mit DV-Aniagen (zu § 14 Nr. 1 und 2)
Führt der Auftragnehmer die Abrechnung mit DV-Anlagen aus, so gelten folgende Bedingungen:
40a.1 Prüfbarkeit:
Die Abrechnung ist so aufzustellen, daß sie sowohl mit DV-Anlagen als auch manuell geprüft werden kann; bei den
Berechnungen sind daher insbesondere genügend Zwischenwerte auszudrucken.
40a.2 Rechenverfahren:
Die verwendeten Rechenprogramme müssen den in der,,Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauab
rechnung (Sammlung REB)" enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen
(REB-VB) entsprechen.
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Ermangelung einschlägiger REB-VB, dürfen mit vorheriger schriftlicher Zu
stimmung des Auftraggebers auch DV-Programme verwendet werden, die von den REB-VB abweichen.
Hilfsberechnungen können nach beliebigem Verfahren durchgeführt werden, müssen jedoch nachprüfbar sein.
40a.3 Mitteilungen des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten folgendes mitzuteilen:
-Vorgesehene Rechenstelle;
-für den Einsatz vorgesehene DV-Anlage;
-für die Leistungsberechnungen vorgesehene DV-Programme bzw. Programmsysteme (z. B. Name, Version, Auf
steller);
- Art der Rechnungserstellung (manuell / mit DV-Anlage / mit DV-Anlage im unmittelbaren Anschluß an die Lei
stungsberechnung);
- Positionen (OZ), deren Mengen mit DV-Anlagen berechnet werden sollen, und die jeweils zugrundezulegenden
REB-VB; ferner beabsichtigte Koppelungen von verschiedenen REB-VB (z. B. für Meßwertaufbereitungen und
Mengenberechnungen);
- organisatorische und personelle Gegebenheiten sowie der zeitliche Ablauf für das Aufstellen der Bauabrechnung.
40a.4 Vereinbarung:
Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten (z. B. Aufmaße) sind, ggf. getrennt für einzelne Positionen
(OZ), schriftlich zu vereinbaren:
-Art der Leistungserfassung (z. B. gemeinsame Aufmaße, ggf. Aufmaßtechnik, Entwurfsunterlagen);
-besondere geometrische Bedingungen (z. B. Profilabstände, Lage der Querprofile bei gekrümmter Achse, Be
handlung von Böschungsausrundungen);
-Aufteilung in Berechnungsabschnitte;
- Art der Eingabeunterlagen für die Datenerfassung (z. B. Formblätter nach REB, Querprofile, DV-Listen) und ggf.
deren Sortierfolge;
- wenn Doppel der Datenträger übergeben werden:
DV-spezifische Einzelheiten zu den Datenträgern, Datensatzaufbau, Sortierfolge der Datenträgerinhalte;
- Eingabe-Kapazitätsgrenzen, die je Rechenlauf bei den Leistungsberechnungen einzuhalten sind.
40a.5 Eingabeunterlagen und Datenträger:
Die Eingabeunterlagen sind mindestens in 2facher Ausfertigung aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die
Originale unmittelbar nach Aufstellung zu übergeben. Sind dem Auftraggeber Doppel der Datenträger zu liefern, so
sind diese erst nach Durchführung der Leistungsberechnungen von den dafür verwendeten Datenträgern herzustel
len.
40a.6 Abrechnung nach Entwurfsunterlagen:
Ist eine Abrechnung nach Entwurfsunterlagen (Zeichnungen, Berechnungen) vereinbart und stellt der Auftraggeber
den Inhalt der Unterlagen nicht auf Datenträgern zur Verfügung, so darf der Auftragnehmer die Daten aus den Un
terlagen unmittelbar auf Datenträger übernehmen.
40a.7 Berichtigung einer Leistungsberechnung:
Eine Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelwerten manuell deutlich erkennbar und lesbar ergänzt
oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung jedoch im
erforderlichen Umfang zu wiederholen.
40a.8 Fehlermitteilungen:
Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen und/oder Doppeln der Datenträger an den Auf
traggeber Fehler fest, so hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mit
zuteilen. Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenom
menen Berichtigungen.
Der Auftraggeber wird die von ihm bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragnehmer umgehend
VkBI Amtl icher Tei l 577 Heft15-1980
40a.9 Toleranz-Regelung:
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV-Anlagen geprüft und werden
dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis
der Prüfberechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Position (OZ) eines Berechnungsabschnittes die vom Auf
tragnehmer berechneten Werte.
Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auf
tragnehmer die abweichenden Ergebnissse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in
die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht, aufgrund einer vom Auf
tragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt
und berichtigt werden.
41. Nachweis des Gewichts (zu § 14 Nr. 1 und 2)
41.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Ver
brauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten
handbedienten mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuwei
sen; dies-gilt auch für vom Auftraggeber gelieferte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der An
fuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird.
41.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägung des beladenen und .
leeren Fahrzeugs auf derselben Waage oder der nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Waage nachprüfen (Kon-
trollwägung).
41.3 Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Stoff und Baulos und die Kosten von weiteren Kontrollwägungen, deren
Ergebnis um mehr als ± 1,0 v.H. von dem auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht,
werden in keinem Fall vergütet. Alle anderen Kontrollwägungen werden nur dann und nur soweit besonders vergütet,
als das mit ihnen erfaßte Liefergewicht 2 v.H. der gesamten Liefermenge übersteigt.
Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Tränsportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar
(Wertminderung der Ladung, Einfluß auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten,
jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern
die Kosten nach Abs. 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im einzelnen nachzuweisen.
41.4 Der Abrechnung wird das Gewicht
G.-G. a-!k±^±^)
100 • nk
zugrunde gelegt.
Hierbei bedeuten:
Go = die durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errechnete Gesamtliefer
menge.
Uj, Ug, U3... = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in v.H. des auf dem zugehö
rigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch nur die Unterschreitungen u > 1,0 v.H., diese jedoch
voll berücksichtigt werden,
nk = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen.
Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene Gewicht überschreiten
oder um nicht mehr als 1,0 v.H. unterschreiten, werden für die Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksich
tigt. Die auf den einzelnen Wiegescheinen oder Frachtbriefen angegebenen Gewichte werden aufgrund der Ergeb
nisse der Kontrollwägungen für die Ermittlung des Faktors Go nicht korrigiert.
41.5 Bei Stoffen, die nach der Verwiegung wegen ihrer Beschaffenheit erheblich an Gewicht verlieren können, ist der zwi
schen der ursprünglichen Wägung und der Kontrollwägung mögliche Gewichtsverlust bei der Anwendung der Nrn.
41.3 und 41.4 zu berücksichtigen.
42. Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen (zu § 14 Nr. 1 und 2)
42.1 Ist ein bestimmter Stoffverbrauch je Abrechnungseinheit vereinbart, so gilt für den Mehr- oder Minderverbrauch von
Stoffen: Ein Mehrverbrauch wird nicht vergütet, wenn in der Leistungsbeschreibung oder in Zusätzlichen Technischen
Vorschriften nichts anderes vereinbart ist; § 2 Nr. 5 bleibt unberührt.
42.2 Liegt der tatsächliche Verbrauch unter dem vereinbarten und ist in der Leistungsbeschreibung oder in Zusätzlichen
Technischen Vorschriften nichts anderes vereinbart, so wird die Einsparung von der Vergütung abgezogen; dies gilt
nicht für einzelne Stoffe in Stoffgemischen (z. B. bituminöses Mischgut, Zementbeton). Für die Berechnung der Ein
sparung sind die im Baustoffverzeichnis dafür ausgewiesenen Preise oder, falls diese nicht besonders ausgewiesen
sind, die Einstandspreise (frei Fahrzeug Baustelle) maßgebend.
§ 13 bleibt unberührt.
43. Stundenlohnarbeiten (zu § 15 und § 2 Nr. 10)
43.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzu
reichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 das Datum, die Kennzeichnung der Baustelle, die Namen,
die Berufs-, Lohn-,oder Gehaltsgruppe der Arbeitskräfte, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,.Gerätekenn
größen und die Art der Leistung, gegebenenfalls mit Positionsnummer, enthalten. Eine Ausfertigung der Stundenlohn
zettel erhält der Auftragnehmer nach Prüfung zurück.
43.2 Führt die bei Stundenlohnarbeiten tätige Aufsichtsperson gleichzeitig auch die Aufsicht bei änderen Vertragsleistun
gen, werden als Stundenlohnarbeiten nur die Aufsichtsstunden vergütet, die sich aus dem Verhältnis der bei Stunden
lohnarbeiten eingesetzten zu den insgesamt zu beaufsichtigenden Arbeitskräften ergeben.
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44. Umsatzsteuer (zu § 14 und § 16)
Die Umsatzsteuer Ist In Abschlagsrechnungen, In Tellschlußrechnungen und In der Schlußrechnung unter Zugrundelegung
des zum Zeltpunkt des Entstehens der Steuer (§13 UStG) geltenden Steuersatzes anzusetzen; beim Überschreiten von
Vertragsfristen gilt der bei Frlstablauf maßgebende Steuersatz.
Ist der Steuersatz In der Zelt zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden
und sind In diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei
der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
/
45. Abschlagszahlungen (zu § 16 Nr. 1)
45.1 Abschlagszahlungen werden aufgrund von Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers Im allgemeinen monatlich, je
doch nicht öfter als alle zwei Wochen gewährt.
45.2 Sind als Vergütung für Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung und andere Leistungen Pauschalpreise vereinbart,
werden bei Abschlagszahlungen nur die dem Stand dieser Leistungen entsprechenden Teilbeträge berücksichtigt.
45.3 Auf Antrag werden Abschlagszahlungen gewährt für
- die auf der Baustelle angelieferten aber noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile,
- die In besonderen Fertigungsstätten für die Ausführung der Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bau
teile.
45.4 Für Abschlagszahlungen nach Nr. 45.3 hat der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert
und Zeltpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bau
teile unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung hervorgehen.
45.5 Abschlagszahlungen nach Nr. 45.3 werden In Höhe von 90 v.H. des Wertes der Stoffe und Bauteile gewährt; diese
werden bewertet, soweit für sie nicht Vertragspreise vereinbart sind,
-bei Fremdbezug zu Einkaufspreisen, bei Entnahme aus dem Lager des Auftragnehmers zu Wlederbeschaffungs-
prelsen;
-bei Eigenfertigung zu Herstellungskosten (Werkstoffkosten, Fertigungskosten und Fertigungsgemeinkosten).
45.6 Für Abschlagszahlungen nach Nr. 45.3 auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile Ist stets besondere Sicherheit
durch selbstschuldnerlsche Bürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster zu leisten. Die Bürg
schaftsurkunde wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden
Ist, eingebaut sind.
46.Zahlungsweise (zu § 16 Nr. 1 und 5)
46.1 Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg angeben, den der Auftraggeber nach
Möglichkeit berücksichtigt. Erklärungen, daß die Zahlungen In bestimmter Welse bewirkt werden sollen, sind für den
Auftraggeber nicht verbindlich.
46.2 Alle Zahlungen sind bargeldlos In der Bundesrepublik Deutschland und In Deutscher Mark zu leisten.
47. Schlußzahlung (zu § 16 Nr. 3)
47.1 Wenn die Schlußrechnung nicht prüfbar Ist, beginnt die Frist für die Schlußzahlung erst mit der Vorlage der für eine
Prüfung und Feststellung geeigneten Schlußrechnung. Auf die Mängel der eingereichten Schlußrechnung Ist der Auf
tragnehmer unverzüglich hinzuweisen. Das unbestrittene Guthaben Ist bei einer Verzögerung sofort als Abschlags
zahlung zu zahlen.
47.2 Ergibt die Feststellung der Schlußrechnung eine Überzahlung, so hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu
züglich Zinsen In Höhe von 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Innerhalb eines Monats ab Auf
forderung zurückzuzahlen; die Verzinsung beginnt ab dem Zeltpunkt, zu dem durch eine Abschlagszahlung der
Schlußrechnungsbetrag überschritten Ist.
48. Abtretung (zu § 16)
48.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter
folgenden Bedingungen abgetreten werden:
- Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen - ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages -
aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfaßt außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge. Abgetreten
Ist der noch ausstehende Betrag In voller Höhe.
-Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger Ist ausgeschlossen.
- Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie dem Auftraggeber vom alten Gläubiger (Auftrag
nehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags, nach
besonderem Formblatt des Auftraggebers, schriftlich angezeigt worden Ist. Sind Ansprüche aus mehreren Aufträgen
abgetreten worden, so muß jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt angezeigt werden.
48.2 Der neue Gläubiger muß Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, gegen
sich gelten lassen, wenn seit dem Eingang der Abtretungsanzeige (Nr. 48.1, 3. Parenthese) beim Auftraggeber und
dem Tag der Zahlung (Abgang des Überweisungsauftrags oder des Schecks aus der Kasse) noch nicht 6 Werktage
verstrichen sind. Das gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von
der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte. Im übrigen bleiben die Vorschriften von § 407 BGB unberührt.
48.3 Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.
48.4 Abtretungen, die nicht unter Nr. 48.1 fallen (z. B. Teilabtretungen), sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftrag
VkBI Amtl icher Tei l 579 Heft 15-1980
49. Erstattungen (zu § 16)
49.1 Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Nr. 1 Satz 1) festgestellt,
so ist die Schlußrechnung zu berichtigen; Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergeben
den Betrjäge zu erstatten.
Fehler im Sinne von Absatz 1 sind:
- Aufmaßfehler, d. h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung
oder untereinander;
- Rechenfehler, d. h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten (einschl. Komma
fehler);
- Übertragungsfehler einschl. Seitenübertragungsfehler.
Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 2.
49.2 Sonstige Ansprtiche des Auftraggebers aus §§ 812 ff. BGB werden durch Nr. 49.1 nicht berührt.
49.3 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB)kann sich der Auftragnehmer nicht auf
einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
49.4 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag vom Empfang der Zahlung an mit
4 v.H. für das Jahr zu verzinsen.
50. Sicherheitsleistungen (zu § 17)
50.1 Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme über 100 000,- DM hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfüllung sämtli
cher Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, die
Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen, Schadensersatz und Gewährleistung. Die Sicherheit ist
durch selbstschuldnerische Bürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster zu leisten.
50.2 Die Sicherheit beträgt 5 v.H. der Auftragssumme; bei Erhöhung der Auftragssumme um mehr als 10 v.H., mindestens
aber um 100 000,- DM,(Nachträge, Mengenmehrungen u. ä.) ist die Sicherheit entsprechend zu erhöhen. Nach vor
behaltloser Annahme der Schlußzahlung kann der Auftragnehmer verlangen, daß die Sicherheit bis auf 2 v.H. der Ab
rechnungssumme zuzüglich der voraussichtlichen Aufwendungen für die Beseitigung festgestellter Mängel verringert
wird. Der Auftraggeber kann die Verringerung der Sicherheit auch solange verweigern, bis der Auftragnehmer ge
rechtfertigte Ansprüche Dritter wegen Schäden oder Nichterfüllung von Auflagen und Verpflichtungen im Baubereich
im Zusammenhang mit seiner Leistung erfüllt hat,
51. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (zu §18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefaßte Vertragswortlaut verbindlich. Für die
Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozeßrecht der Bundesrepublik Deutsch
land.
(VkBI 1980 S. 568) -