VkBl Nr. 19 1995
Verkehrsblatt Nr. 19 1995
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
49. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1995 Heft 19
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1995 Seite Nr. Datum VkBl. 1995 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Binnenschiffahrt
169 5. 9. 1995 Beförderung gefährlicher Güter auf der 176 20. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
Straße; vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
Zuordnung der Ziffern der Stoffaufzählung der Klas- fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 605
sen 6.1 und 8 gem. 5. Straßen-Gefahrgutänderungs-
verordnung zu den Ziffern der bisherigen Klassen 177 29. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
6.1. und 8 ....................................................................... 570 vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 609
170 18. 9. 1995 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
über die Selbstverwaltung und die Geschäftsführung 178 9. 10. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
sowie über die Durchführung der gesetzlichen vorübergehenden Abweichung von der Donauschiff-
Unfallversicherung im Zuständigkeitsbereich der fahrtspolizeiverordnung .................................................. 610
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des
Bundesministeriums für Verkehr (AVV – AfU BMV) ....... 575 179 29. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Donauschiff-
171 20. 9. 1995 Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift fahrtspolizeiverordnung .................................................. 611
zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für den mittleren Wetterdienst des Straßenbau
Bundes (LAPO-mittIWD) ................................................ 576 180 25. 8. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 20/1995
Eisenbahn
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
172 13. 9. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung und Verdingungswesen;
für die Beseitigung des Bahnüberganges „Peters- Vergabe- und Vertragsunterlagen
bergstraße“ in km 96, 767 der Strecke Köln – Sachgebiet 16.4: –; Abwicklung von Verträgen .......... 611
Niederlahnstein in der Stadt Königswinter ..................... 577
181 28. 8. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
173 21. 9. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung Nr. 22/1995
für die Erweiterung und Umgestaltung des Bahn- Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
hofes Erfurt Hbf – Knoten Erfurt –.................................. 577 und Verdingungswesen;
Vergabe- und Vertragsunterlagen .... 613
Straßenverkehr
182 12. 9. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
174 28. 9. 1995 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Nr. 23/1995
Personenbeförderungsgesetz (AVV) vom 22. August Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau;
1995................................................................................ 578 Bauarten .......................................... 622
175 12. 9. 1995 ECE-Regelung Nr. 93 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von
I. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz
II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrich-
tung eines genehmigten Typs für den vorderen
Unterfahrschutz
III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahr-
schutzes.................................................................... 605
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 19 – 1995 570 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 169 Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße; Zuordnung der Ziffern
der Stoffaufzählung der Klassen 6.1
und 8 gem. der 5. Straßen-Gefahr-
gutänderungsverordnung zu den
Ziffern der bisherigen Klassen 6.1
und 8
Bonn, den 5. September 1995
A 13/26.20.70-02-09
In der Zuordnung der Ziffern der Stoffaufzählung der
Klassen 6.1 und 8 (Vkbl. 1995, Heft 10, S. 290) sind eini-
ge Änderungen durchzuführen. Zur besseren Übersicht-
lichkeit werden die vollständigen Gegenüberstellungen
für die Klassen 6.1 und 8 abgedruckt. Die geänderten
Zuordnungen sind jeweils durch „fetten und kursiven“
Druck kenntlich gemacht; Einträge, die infolge der
Korrektur nicht mehr der jeweiligen Klasse angehören,
sind zusätzlich durchgestrichen.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Rein
Klasse 6.1
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 571 Heft 19 – 1995
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 1995 572 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 573 Heft 19 – 1995
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 1995 574 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 575 Heft 19 – 1995
Nr. 170 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
über die Selbstverwaltung und die
Geschäftsführung sowie über die
Durchführung der gesetzlichen Un-
fallversicherung im Zuständigkeits-
bereich der Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des Bundesmini-
steriums für Verkehr
(AVV – AfU BMV)
Erlaß vom 15. November 1994 –
Z 13/04.40.06-12/233 Vmz 94 –
VkBl. 1994 S. 830
Bonn, den 18. September 1995
Z 13/04.40.06-12/158 Vmz 95
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 1995 576 VkBl. Amtlicher Teil
Nach Anhörung und auf Vorschlag des Vorstandes und b) In Nummer 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
der Vertreterversammlung der AfU BMV vom 8. Juli 1995 eingefügt: „Unter den gleichen Voraussetzungen
werden die von mir durch Bezugserlaß unter dem Vor- ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärzt-
behalt der Stellungnahme der Vertreterversammlung der lichem Gutachten pflegebedürftigen nahen An-
AfU BMV erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor- gehörigen zu berücksichtigen.“
schriften nunmehr endgültig mit folgenden Maßgaben in 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Kraft gesetzt: „(1) Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt: sind zu richten an:
„(2a) Für das bezeichnete Unternehmen Deutsche Deutscher Wetterdienst
Flugsicherung GmbH (DFS) gelten als Dienststellen Geschäftsbereich
und als Untersuchungsstelle für Unfalluntersuchun- Personal und Betriebswirtschaft
gen (§ 17) im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungs- Frankfurter Straße 135
vorschriften die der AfU BMV von der DFS GmbH ge- 63067 Offenbach am Main
nannten Organisationseinheiten des Unternehmens.“ Bewerbungen für den
2. § 17 wird wie folgt geändert: Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: deswehr
„Untersuchungsstelle i.S.d. § 1561 RVO ist die sind zu richten an:
jeweilige Ober- und Mittelbehörde, die sich bei der Amt für Wehrgeophysik
Feststellung von Ursachen, Zeit, Ort und Hergang Mont Royal
des Unfalls der (leitenden) Fachkraft für Arbeits- 56841 Traben-Trarbach“
sicherheit zu bedienen hat.“ 3. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Unfalluntersuchung ist die zuständige „§ 10 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes;
Personalvertretung zu beteiligen.“ Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst“
3. Der fünfte Abschnitt erhält die Bezeichnung b) In § 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„4. Abschnitt“. „(4) Erzielt ein Anwärter in den Ausbildungsabschnit-
4. § 20 (Inkrafttreten) wird § 21. ten I und II (§ 8 Abs. 2) jeweils nicht mindestens
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den vorge- ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes Er-
nannten Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in gebnis, so hat er den jeweiligen Ausbildungsab-
Kraft. schnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst
Bundesministerium für Verkehr ist entsprechend zu verlängern. Erzielt der
Im Auftrag Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen
Ewald Ausbildungsabschnittes wiederum nicht minde-
(VkBl. 1995 S. 575) stens ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes
Ergebnis, so ist er zu entlassen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Nr. 171 Zweite Allgemeine Verwaltungsvor- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
schrift zur Änderung der Laufbahn-, a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 werden jeweils
Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Worte „des Referates für das Aus- und Fort-
für den mittleren Wetterdienst des bildungswesen“ durch die Worte „des Referates
Bundes (LAPO-mittlWD) Personalentwicklung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „, die Wetteramts-
Nach § 2 Abs. 4 bis 6 der Bundeslaufbahnverordnung in
leiter“ gestrichen.
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990
(BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 12 5. In § 12 werden in Absatz 6 letzter Satz die Worte
Abs. 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I „Dem Referat für das Aus- und Fortbildungswesen“
S. 2325), werden im Einvernehmen mit dem Bundesmi- durch die Worte „Dem Referat Personalentwicklung“
nisterium des Innern und dem Bundesministerium der ersetzt.
Verteidigung sowie unter Mitwirkung des Bundesper- 6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sonalausschusses folgende Regelungen getroffen: a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Ausbildungsab-
Artikel 1 schnitte“ der Zusatz „I-VI“ eingefügt.
Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
den mittleren Wetterdienst des Bundes (LAPO-mittlWD) aa)Die Worte „ – andere schriftliche Ausarbei-
vom 1. Juni 1987 (VkBl. 1987 S. 514), zuletzt geändert tungen“ werden gestrichen.
durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur bb)Die letzte Strichaufzählung wird wie folgt
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungs- gefaßt:
ordnung für den mittleren Wetterdienst des Bundes „ – Leistungstests in schriftlicher oder prakti-
(VkBl. 1992 S. 586), wird wie folgt geändert: scher Form.“
1. § 3 wird wie folgt geändert: 7. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 4 Satz 2 wird die Zahl „38“ durch die „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens sie-
Zahl „40“ ersetzt. ben der zehn nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 577 Heft 19 – 1995
Leistungen jeweils mit mindestens 5 Rangpunkten Nr. 173 Bekanntmachung der Planfeststel-
bewertet sind und die Durchschnittspunktzahl der lung für die Erweiterung und Umge-
Prüfung mindestens 5 beträgt.“ staltung des Bahnhofes Erfurt Hbf
8. In § 27 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „ – Zentralamt –“ – Knoten Erfurt –
durch die Worte „ – Geschäftsbereich Personal und
Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-
Betriebswirtschaft – „ ersetzt.
Bundesamtes vom 8. 9. 1995 – Az.: 1011 Rap 167/95 ist
Artikel 2 der Plan für das Bauvorhaben Knoten Erfurt, Planfest-
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in stellungsabschnitt 5.1 gemäß § 18 des Allgemeinen
Kraft. Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S.
Bonn, den 20. September 1995 2378, 2396) festgestellt worden.
Bundesministerium für Verkehr Der geplante Abschnitt 5.1 des Knotens Erfurt verläuft im
In Vertretung Stadtgebiet Erfurt auf der bestehenden Bahnanlage, im
Hans Jochen H e n k e Osten beginnend vom Tonberg bis zur Schillerstraße im
(VkBl. 1995 S. 576) Westen und umfaßt die km 104,9 + 00 bis 109,5 + 72 der
Strecke Halle – Guntershausen.
Bestandteil des Bauvorhabens sind:
– Gleisanlagen des Bahnhofes einschließlich der An-
lagen für die Fahrstromleitung, Signalanlagen und
Eisenbahn Telekommunikation,
– 7 Eisenbahnbrücken und ein Wirtschaftsweg am
Nr. 172 Bekanntmachung der Planfeststel- Tonberg,
lung für die Beseitigung des Bahn-
– Entwässerungsanlagen des Bahnhofes und der
überganges „Petersbergstraße“ in Bauwerke,
km 96,767 der Strecke Köln – Nieder-
– Anpassung der Versorgungsleitungen,
lahnstein in der Stadt Königswinter
– Bauwerke für den Schallschutz (Lärmschutzwände),
Der Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundes- – landschaftspflegerische Maßnahmen,
amtes, Außenstelle Köln (Planfeststellungsbehörde) vom
– Baustellenflächen und Transportstraßen für die Bauzeit.
4. 8. 1995, Az.: 1022-Rap 56/94, der das o. a. Bauvor-
haben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestell- Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugs-
ten Planes in der Zeit vom 23. 10. 1995 bis 6. 11. 1995 weise:
einschließlich (mindestens zwei Wochen) im Rathaus,
I. Feststellung des Planes für den Knoten Erfurt im
Königswinter-Thomasberg (Dienstgebäude) während der
Bereich der Landeshauptstadt Erfurt
Dienststunden zur Einsicht aus.
Nach § 18 AEG wird der Plan für die Erweiterung und
Der Planfeststellungsbeschluß wurde denjenigen, über
Umgestaltung des Bahnhofs Erfurt Hbf mit den in die-
deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.
sem Beschluß aufgeführten Ergänzungen, Änderun-
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den gen, Vorkehrungen und Schutzanlagen festgestellt.
übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs.
Für die Ausführungsplanung ist vor Baubeginn eine ge-
4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
sonderte Genehmigung erforderlich. Für diesen Plan-
Rechtsbehelfsbelehrung feststellungsbeschluß sind gemäß § 3 Abs. 6 des Geset-
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß zes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) Kosten (Ge-
beim Oberverwaltungsgericht Münster, Aegidiikirchplatz bühren und Auslagen) zu erheben, deren Festsetzung
5, 48143 Münster, erhoben werden. einem besonderen Bescheid vorbehalten bleibt.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Die Unterlagen des festgestellten Planes sind im
Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Beschluß auf den Seiten 7 bis 10 aufgeführt.
Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des II. Planänderungen und Ergänzungen
Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Köln, Am Alten
Planfestgestellte Änderungen und Ergänzungen so-
Ufer 1, 50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebe-
wie deren Form der Kennzeichnung sind im Beschluß
gehrens bezeichnen. Der Kläger hat innerhalb einer Frist
auf den Seiten 11 bis 12 aufgeführt.
von 6 Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärun- III. Wasserrechtliche Genehmigungen
gen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vor- Die Planfeststellung nach § 18 AEG beinhaltet ge-
gebracht werden, können durch das Gericht zurückge- mäß § 14 Wasserhaushaltsgesetz auch wasserrecht-
wiesen werden. liche Erlaubnisse und Genehmigungen.
Köln, den 13. September 1995 IV. Vorkehrungen und Schutzauflagen
Eisenbahn-Bundesamt Über die in den Planunterlagen dargestellten Vor-
Außenstelle Köln kehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum
Im Auftrag Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nach-
Rudolph teiliger Wirkungen auf die Rechte anderer Vorkehrun-
(VkBl. 1995 S. 577) gen und Schutzauflagen angeordnet.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 1995 578 VkBl. Amtlicher Teil
1. Straßen und Wege und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Vorkehrungen für den Baustellenverkehr und zur Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten
Bau- und Verkehrsabwicklung auf öffentlichen Stra- lassen.
ßen und Wegen während der Bauzeit sowie die Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden
Verkehrswegeführung für den Katastrophenschutz. Planfeststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage
2. Immissionsschutz der Eisenbahn des Bundes, für die das Verkehrs-
Vorkehrungen und Schutzauflagen zur Vorsorge wegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt, hat keine
gegen Lärm, Baulärm und Staub während des Baus aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf aufschieben-
und Betriebes der Bahnanlage, besonders hinsicht- de Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
lich des überwachten Gleises und der Schallschutz- gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
wände. nach der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht,
3. Wasserwirtschaft Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, gestellt und
Vorkehrungen und Schutzauflagen für die Bau- begründet werden.
durchführung, Bahnanlagenentwässerungen, Auslegung
Wasserfassungen und Grundwasserverhältnisse Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festge-
sowie gegen wassergefährdende Ereignisse. stellten Planes vom 16. 10. 1995 bis einschließlich 30.
Beweissicherung am Grundwasser, an oberirdi- 10. 1995 jeweils während der Dienststunden im Infor-
schen Gewässern und Wasserfassungen. mationszentrum der Stadtverwaltung Erfurt, Schlös-
4. Land- und Forstwirtschaft serstr. 44, aus. Der Beschluß gilt mit Ende der Aus-
Vorkehrungen und Schutzauflagen für die Rekulti- legungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenü-
vierung der Baufelder und Baustelleneinrich- ber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
tungen sowie der Gehölzpflanzung an öffentlichen Der Planfeststellungsbeschluß (Verfügender Teil und
Straßen. Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst)
5. Natur- und Landschaftsschutz kann bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung
Vorkehrungen und Schutzauflagen für land- des Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonati-
schaftsplanerische Maßnahmen während und gen Rechtsbehelfs(klage)frist von den Betroffenen und
nach der Bauzeit. von denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben
6. Denkmalpflege haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außen-
Vorkehrungen und Schutzauflagen für auftretende stelle Erfurt, Weimarische Str. 44, 99099 Erfurt, angefor-
archäologische Funde bzw. archäologische dert werden.
Voruntersuchungen vor Beginn der Bauarbeiten. Erfurt, den 21. September 1995
7. Geodätische Netze und Festpunkte Eisenbahn-Bundesamt
Vorkehrungen und Schutzauflagen hinsichtlich Außenstelle Erfurt
der Verlegung von Festpunkten der geodätischen Im Auftrag
Grundlagennetze. Staffel
8. Altlasten und Bodenverunreinigungen (VkBl. 1995 S. 577)
Vorkehrungen und Schutzauflagen zur Entsor-
gung von Altlasten und Bodenverunreinigungen. Straßenverkehr
V. Entscheidungen über Einwendungen, Bedenken und
Nr. 174 Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Stellungnahmen
zum Personenbeförderungsgesetz
Die Einwendungen der Betroffenen und sonstigen
Einwender sowie die Stellungnahmen und Bedenken,
(AVV) vom 22. August 1995
die Behörden/Stellen vorgebracht haben, werden – Bonn, den 28. September 1995
soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich in StV 17/24.05.05-9/138 Va 94 III
anderer Weise erledigt haben – zurückgewiesen. Nachstehend gebe ich die Allgemeine Verwaltungsvor-
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet: schrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 22.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluß kann inner- August 1955 – Bundesanzeiger vom 8. September 1995,
halb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bun- Nr. 170 a (Beilage) – bekannt.
desverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Bundesministerium für Verkehr
Berlin, erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt Im Auftrag
der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Dr. J a g o w
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß mittels Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Die Klage ist zum Personenbeförderungsgesetz
beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muß den
Vom 22. August 1995
Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, ver-
treten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundes- Nach § 58 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
amtes, Außenstelle Erfurt, Weimarische Straße 44, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
99099 Erfurt) und den Gegenstand des Klagebegehrens 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs.
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die 2378) geändert worden ist, wird folgende allgemeine
Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe- Verwaltungsvorschrift erlassen:
rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be- Zu § 17
schwert fühlt, anzugeben. Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeu-
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf gen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amt-
dieser Frist vorgebracht werden, können durch das lichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausferti-
Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Bundes- gungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden; dies
verwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 PBefG.
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Die Muster 5 bis 9 können mit Beiblättern ergänzt wer-
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertre- den. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Geneh-
ten lassen. Juristische Personen öffentlichen Rechts migungsurkunde mit „siehe Beiblatt“ zu vermerken.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil