VkBl Nr. 19 1995

Verkehrsblatt Nr. 19 1995

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                  I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  49. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1995                                                                         Heft 19

  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                           VkBl. 1995                                    Seite     Nr.   Datum                       VkBl. 1995                                Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                                     Binnenschiffahrt

  169 5. 9. 1995       Beförderung gefährlicher Güter auf der                                    176 20. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
      Straße;                                                                                        vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
      Zuordnung der Ziffern der Stoffaufzählung der Klas-                                            fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 605
      sen 6.1 und 8 gem. 5. Straßen-Gefahrgutänderungs-
      verordnung zu den Ziffern der bisherigen Klassen                                           177 29. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
      6.1. und 8 ....................................................................... 570         vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-
                                                                                                     fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 609
  170 18. 9. 1995 Allgemeine      Verwaltungsvorschriften
      über die Selbstverwaltung und die Geschäftsführung                                         178 9. 10. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
      sowie über die Durchführung der gesetzlichen                                                   vorübergehenden Abweichung von der Donauschiff-
      Unfallversicherung im Zuständigkeitsbereich der                                                fahrtspolizeiverordnung .................................................. 610
      Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des
      Bundesministeriums für Verkehr (AVV – AfU BMV) ....... 575                                 179 29. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
                                                                                                     vorübergehenden Abweichung von der Donauschiff-
  171 20. 9. 1995 Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift                                            fahrtspolizeiverordnung .................................................. 611
      zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-
      fungsordnung für den mittleren Wetterdienst des                                            Straßenbau
      Bundes (LAPO-mittIWD) ................................................ 576                 180 25. 8. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
                                                                                                     Nr. 20/1995
  Eisenbahn
                                                                                                     Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
  172 13. 9. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung                                                                 und Verdingungswesen;
      für die Beseitigung des Bahnüberganges „Peters-                                                                 Vergabe- und Vertragsunterlagen
      bergstraße“ in km 96, 767 der Strecke Köln –                                                   Sachgebiet 16.4: –; Abwicklung von Verträgen .......... 611
      Niederlahnstein in der Stadt Königswinter ..................... 577
                                                                                                 181 28. 8. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
  173 21. 9. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung                                                Nr. 22/1995
      für die Erweiterung und Umgestaltung des Bahn-                                                 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
      hofes Erfurt Hbf – Knoten Erfurt –.................................. 577                                        und Verdingungswesen;
                                                                                                                      Vergabe- und Vertragsunterlagen .... 613
  Straßenverkehr
                                                                                                 182 12. 9. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
  174 28. 9. 1995 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum                                               Nr. 23/1995
      Personenbeförderungsgesetz (AVV) vom 22. August                                                Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau;
      1995................................................................................ 578                        Bauarten .......................................... 622
  175 12. 9. 1995 ECE-Regelung Nr. 93 über einheitliche
      Bedingungen für die Genehmigung von
        I. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz
       II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrich-
           tung eines genehmigten Typs für den vorderen
           Unterfahrschutz
      III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahr-
           schutzes.................................................................... 605




                    Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 19 – 1995                                               570       VkBl. Amtlicher Teil


                                           AMTLICHER TEIL

  Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 169 Beförderung gefährlicher Güter auf
        der Straße; Zuordnung der Ziffern
        der Stoffaufzählung der Klassen 6.1
        und 8 gem. der 5. Straßen-Gefahr-
        gutänderungsverordnung zu den
        Ziffern der bisherigen Klassen 6.1
        und 8
                          Bonn, den 5. September 1995
                          A 13/26.20.70-02-09
In der Zuordnung der Ziffern der Stoffaufzählung der
Klassen 6.1 und 8 (Vkbl. 1995, Heft 10, S. 290) sind eini-
ge Änderungen durchzuführen. Zur besseren Übersicht-
lichkeit werden die vollständigen Gegenüberstellungen
für die Klassen 6.1 und 8 abgedruckt. Die geänderten
Zuordnungen sind jeweils durch „fetten und kursiven“
Druck kenntlich gemacht; Einträge, die infolge der
Korrektur nicht mehr der jeweiligen Klasse angehören,
sind zusätzlich durchgestrichen.
                         Bundesministerium für Verkehr
                                   Im Auftrag
                                     Rein


Klasse 6.1




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  571                       Heft 19 – 1995




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 19 – 1995                       572                  VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  573                       Heft 19 – 1995




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 19 – 1995                       574                  VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  575                                    Heft 19 – 1995




                                            Nr. 170 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
                                                    über die Selbstverwaltung und die
                                                    Geschäftsführung sowie über die
                                                    Durchführung der gesetzlichen Un-
                                                    fallversicherung im Zuständigkeits-
                                                    bereich der Ausführungsbehörde für
                                                    Unfallversicherung des Bundesmini-
                                                    steriums für Verkehr
                                                    (AVV – AfU BMV)
                                                    Erlaß vom 15. November 1994 –
                                                    Z 13/04.40.06-12/233 Vmz 94 –
                                                    VkBl. 1994 S. 830
                                                               Bonn, den 18. September 1995
                                                               Z 13/04.40.06-12/158 Vmz 95



                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 19 – 1995                                                576                                VkBl. Amtlicher Teil

Nach Anhörung und auf Vorschlag des Vorstandes und                       b)    In Nummer 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
der Vertreterversammlung der AfU BMV vom 8. Juli 1995                          eingefügt: „Unter den gleichen Voraussetzungen
werden die von mir durch Bezugserlaß unter dem Vor-                            ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärzt-
behalt der Stellungnahme der Vertreterversammlung der                          lichem Gutachten pflegebedürftigen nahen An-
AfU BMV erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor-                                 gehörigen zu berücksichtigen.“
schriften nunmehr endgültig mit folgenden Maßgaben in               2.   § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Kraft gesetzt:                                                           „(1) Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:                           sind zu richten an:
   „(2a) Für das bezeichnete Unternehmen Deutsche                              Deutscher Wetterdienst
   Flugsicherung GmbH (DFS) gelten als Dienststellen                           Geschäftsbereich
   und als Untersuchungsstelle für Unfalluntersuchun-                          Personal und Betriebswirtschaft
   gen (§ 17) im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungs-                         Frankfurter Straße 135
   vorschriften die der AfU BMV von der DFS GmbH ge-                           63067 Offenbach am Main
   nannten Organisationseinheiten des Unternehmens.“                           Bewerbungen für den
2. § 17 wird wie folgt geändert:                                               Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-
   a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     deswehr
        „Untersuchungsstelle i.S.d. § 1561 RVO ist die                         sind zu richten an:
        jeweilige Ober- und Mittelbehörde, die sich bei der                    Amt für Wehrgeophysik
        Feststellung von Ursachen, Zeit, Ort und Hergang                       Mont Royal
        des Unfalls der (leitenden) Fachkraft für Arbeits-                     56841 Traben-Trarbach“
        sicherheit zu bedienen hat.“                                3.   § 10 wird wie folgt geändert:
   b) Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                      a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefaßt:
        „Bei der Unfalluntersuchung ist die zuständige                       „§ 10 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes;
        Personalvertretung zu beteiligen.“                                   Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst“
3. Der fünfte Abschnitt erhält die Bezeichnung                           b) In § 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
   „4. Abschnitt“.                                                           „(4) Erzielt ein Anwärter in den Ausbildungsabschnit-
4. § 20 (Inkrafttreten) wird § 21.                                                  ten I und II (§ 8 Abs. 2) jeweils nicht mindestens
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den vorge-                              ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes Er-
nannten Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in                                 gebnis, so hat er den jeweiligen Ausbildungsab-
Kraft.                                                                              schnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst
                           Bundesministerium für Verkehr                            ist entsprechend zu verlängern. Erzielt der
                                     Im Auftrag                                     Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen
                                      Ewald                                         Ausbildungsabschnittes wiederum nicht minde-
(VkBl. 1995 S. 575)                                                                 stens ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes
                                                                                    Ergebnis, so ist er zu entlassen.“
                                                                         c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Nr. 171 Zweite Allgemeine Verwaltungsvor-                           4.   § 11 wird wie folgt geändert:
        schrift zur Änderung der Laufbahn-,                              a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 werden jeweils
        Ausbildungs- und Prüfungsordnung                                     die Worte „des Referates für das Aus- und Fort-
        für den mittleren Wetterdienst des                                   bildungswesen“ durch die Worte „des Referates
        Bundes (LAPO-mittlWD)                                                Personalentwicklung“ ersetzt.
                                                                         b) In Absatz 3 werden die Worte „, die Wetteramts-
Nach § 2 Abs. 4 bis 6 der Bundeslaufbahnverordnung in
                                                                             leiter“ gestrichen.
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990
(BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 12            5.   In § 12 werden in Absatz 6 letzter Satz die Worte
Abs. 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                      „Dem Referat für das Aus- und Fortbildungswesen“
S. 2325), werden im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                       durch die Worte „Dem Referat Personalentwicklung“
nisterium des Innern und dem Bundesministerium der                       ersetzt.
Verteidigung sowie unter Mitwirkung des Bundesper-                  6.   § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sonalausschusses folgende Regelungen getroffen:                          a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Ausbildungsab-
                           Artikel 1                                         schnitte“ der Zusatz „I-VI“ eingefügt.
Die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für                      b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
den mittleren Wetterdienst des Bundes (LAPO-mittlWD)                         aa)Die Worte „ – andere schriftliche Ausarbei-
vom 1. Juni 1987 (VkBl. 1987 S. 514), zuletzt geändert                            tungen“ werden gestrichen.
durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur                         bb)Die letzte Strichaufzählung wird wie folgt
Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungs-                                gefaßt:
ordnung für den mittleren Wetterdienst des Bundes                                 „ – Leistungstests in schriftlicher oder prakti-
(VkBl. 1992 S. 586), wird wie folgt geändert:                                     scher Form.“
1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     7.   § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    a) In Nummer 4 Satz 2 wird die Zahl „38“ durch die                   „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens sie-
        Zahl „40“ ersetzt.                                                     ben der zehn nach Absatz 1 zu berücksichtigenden



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                            577                                              Heft 19 – 1995

        Leistungen jeweils mit mindestens 5 Rangpunkten               Nr. 173 Bekanntmachung der Planfeststel-
        bewertet sind und die Durchschnittspunktzahl der                      lung für die Erweiterung und Umge-
        Prüfung mindestens 5 beträgt.“                                        staltung des Bahnhofes Erfurt Hbf
8. In § 27 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „ – Zentralamt –“                      – Knoten Erfurt –
   durch die Worte „ – Geschäftsbereich Personal und
                                                                      Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-
   Betriebswirtschaft – „ ersetzt.
                                                                      Bundesamtes vom 8. 9. 1995 – Az.: 1011 Rap 167/95 ist
                         Artikel 2                                    der Plan für das Bauvorhaben Knoten Erfurt, Planfest-
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in               stellungsabschnitt 5.1 gemäß § 18 des Allgemeinen
Kraft.                                                                Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S.
Bonn, den 20. September 1995                                          2378, 2396) festgestellt worden.
                          Bundesministerium für Verkehr               Der geplante Abschnitt 5.1 des Knotens Erfurt verläuft im
                                   In Vertretung                      Stadtgebiet Erfurt auf der bestehenden Bahnanlage, im
                              Hans Jochen H e n k e                   Osten beginnend vom Tonberg bis zur Schillerstraße im
(VkBl. 1995 S. 576)                                                   Westen und umfaßt die km 104,9 + 00 bis 109,5 + 72 der
                                                                      Strecke Halle – Guntershausen.
                                                                      Bestandteil des Bauvorhabens sind:
                                                                      – Gleisanlagen des Bahnhofes einschließlich der An-
                                                                          lagen für die Fahrstromleitung, Signalanlagen und
  Eisenbahn                                                               Telekommunikation,
                                                                      – 7 Eisenbahnbrücken und ein Wirtschaftsweg am
Nr. 172 Bekanntmachung der Planfeststel-                                  Tonberg,
        lung für die Beseitigung des Bahn-
                                                                      – Entwässerungsanlagen des Bahnhofes und der
        überganges „Petersbergstraße“ in                                  Bauwerke,
        km 96,767 der Strecke Köln – Nieder-
                                                                      – Anpassung der Versorgungsleitungen,
        lahnstein in der Stadt Königswinter
                                                                      – Bauwerke für den Schallschutz (Lärmschutzwände),
Der Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundes-                   – landschaftspflegerische Maßnahmen,
amtes, Außenstelle Köln (Planfeststellungsbehörde) vom
                                                                      – Baustellenflächen und Transportstraßen für die Bauzeit.
4. 8. 1995, Az.: 1022-Rap 56/94, der das o. a. Bauvor-
haben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestell-         Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugs-
ten Planes in der Zeit vom 23. 10. 1995 bis 6. 11. 1995               weise:
einschließlich (mindestens zwei Wochen) im Rathaus,
                                                                      I. Feststellung des Planes für den Knoten Erfurt im
Königswinter-Thomasberg (Dienstgebäude) während der
                                                                           Bereich der Landeshauptstadt Erfurt
Dienststunden zur Einsicht aus.
                                                                           Nach § 18 AEG wird der Plan für die Erweiterung und
Der Planfeststellungsbeschluß wurde denjenigen, über
                                                                           Umgestaltung des Bahnhofs Erfurt Hbf mit den in die-
deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.
                                                                           sem Beschluß aufgeführten Ergänzungen, Änderun-
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den                     gen, Vorkehrungen und Schutzanlagen festgestellt.
übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs.
                                                                           Für die Ausführungsplanung ist vor Baubeginn eine ge-
4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
                                                                           sonderte Genehmigung erforderlich. Für diesen Plan-
Rechtsbehelfsbelehrung                                                     feststellungsbeschluß sind gemäß § 3 Abs. 6 des Geset-
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß                           zes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage                          vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) Kosten (Ge-
beim Oberverwaltungsgericht Münster, Aegidiikirchplatz                     bühren und Auslagen) zu erheben, deren Festsetzung
5, 48143 Münster, erhoben werden.                                          einem besonderen Bescheid vorbehalten bleibt.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die                     Die Unterlagen des festgestellten Planes sind im
Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik                         Beschluß auf den Seiten 7 bis 10 aufgeführt.
Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des                      II. Planänderungen und Ergänzungen
Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Köln, Am Alten
                                                                           Planfestgestellte Änderungen und Ergänzungen so-
Ufer 1, 50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebe-
                                                                           wie deren Form der Kennzeichnung sind im Beschluß
gehrens bezeichnen. Der Kläger hat innerhalb einer Frist
                                                                           auf den Seiten 11 bis 12 aufgeführt.
von 6 Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-
den Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärun-                   III. Wasserrechtliche Genehmigungen
gen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vor-                  Die Planfeststellung nach § 18 AEG beinhaltet ge-
gebracht werden, können durch das Gericht zurückge-                        mäß § 14 Wasserhaushaltsgesetz auch wasserrecht-
wiesen werden.                                                             liche Erlaubnisse und Genehmigungen.
Köln, den 13. September 1995                                          IV. Vorkehrungen und Schutzauflagen
                                 Eisenbahn-Bundesamt                       Über die in den Planunterlagen dargestellten Vor-
                                    Außenstelle Köln                       kehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum
                                        Im Auftrag                         Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nach-
                                      Rudolph                              teiliger Wirkungen auf die Rechte anderer Vorkehrun-
(VkBl. 1995 S. 577)                                                        gen und Schutzauflagen angeordnet.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 19 – 1995                                                   578                             VkBl. Amtlicher Teil

   1. Straßen und Wege                                                    und Behörden können sich auch durch Beamte oder
       Vorkehrungen für den Baustellenverkehr und zur                     Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten
       Bau- und Verkehrsabwicklung auf öffentlichen Stra-                 lassen.
       ßen und Wegen während der Bauzeit sowie die                        Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden
       Verkehrswegeführung für den Katastrophenschutz.                    Planfeststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage
   2. Immissionsschutz                                                    der Eisenbahn des Bundes, für die das Verkehrs-
       Vorkehrungen und Schutzauflagen zur Vorsorge                       wegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt, hat keine
       gegen Lärm, Baulärm und Staub während des Baus                     aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf aufschieben-
       und Betriebes der Bahnanlage, besonders hinsicht-                  de Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-
       lich des überwachten Gleises und der Schallschutz-                 gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
       wände.                                                             nach der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht,
   3. Wasserwirtschaft                                                    Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, gestellt und
       Vorkehrungen und Schutzauflagen für die Bau-                       begründet werden.
       durchführung,       Bahnanlagenentwässerungen,                     Auslegung
       Wasserfassungen und Grundwasserverhältnisse                        Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festge-
       sowie gegen wassergefährdende Ereignisse.                          stellten Planes vom 16. 10. 1995 bis einschließlich 30.
       Beweissicherung am Grundwasser, an oberirdi-                       10. 1995 jeweils während der Dienststunden im Infor-
       schen Gewässern und Wasserfassungen.                               mationszentrum der Stadtverwaltung Erfurt, Schlös-
   4. Land- und Forstwirtschaft                                           serstr. 44, aus. Der Beschluß gilt mit Ende der Aus-
       Vorkehrungen und Schutzauflagen für die Rekulti-                   legungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenü-
       vierung der Baufelder und Baustelleneinrich-                       ber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
       tungen sowie der Gehölzpflanzung an öffentlichen                   Der Planfeststellungsbeschluß (Verfügender Teil und
       Straßen.                                                           Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst)
   5. Natur- und Landschaftsschutz                                        kann bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung
       Vorkehrungen und Schutzauflagen für land-                          des Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonati-
       schaftsplanerische Maßnahmen während und                           gen Rechtsbehelfs(klage)frist von den Betroffenen und
       nach der Bauzeit.                                                  von denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben
   6. Denkmalpflege                                                       haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außen-
       Vorkehrungen und Schutzauflagen für auftretende                    stelle Erfurt, Weimarische Str. 44, 99099 Erfurt, angefor-
       archäologische Funde bzw. archäologische                           dert werden.
       Voruntersuchungen vor Beginn der Bauarbeiten.                   Erfurt, den 21. September 1995
   7. Geodätische Netze und Festpunkte                                                                Eisenbahn-Bundesamt
       Vorkehrungen und Schutzauflagen hinsichtlich                                                      Außenstelle Erfurt
       der Verlegung von Festpunkten der geodätischen                                                         Im Auftrag
       Grundlagennetze.                                                                                       Staffel
   8. Altlasten und Bodenverunreinigungen                              (VkBl. 1995 S. 577)
       Vorkehrungen und Schutzauflagen zur Entsor-
       gung von Altlasten und Bodenverunreinigungen.                     Straßenverkehr
V. Entscheidungen über Einwendungen, Bedenken und
                                                                       Nr. 174 Allgemeine Verwaltungsvorschrift
   Stellungnahmen
                                                                               zum Personenbeförderungsgesetz
   Die Einwendungen der Betroffenen und sonstigen
   Einwender sowie die Stellungnahmen und Bedenken,
                                                                               (AVV) vom 22. August 1995
   die Behörden/Stellen vorgebracht haben, werden –                                              Bonn, den 28. September 1995
   soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich in                                         StV 17/24.05.05-9/138 Va 94 III
   anderer Weise erledigt haben – zurückgewiesen.                      Nachstehend gebe ich die Allgemeine Verwaltungsvor-
   Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:                  schrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 22.
   Gegen diesen Planfeststellungsbeschluß kann inner-                  August 1955 – Bundesanzeiger vom 8. September 1995,
   halb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bun-                   Nr. 170 a (Beilage) – bekannt.
   desverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623                                             Bundesministerium für Verkehr
   Berlin, erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt                                               Im Auftrag
   der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die                                           Dr. J a g o w
   Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß mittels                        Allgemeine Verwaltungsvorschrift
   Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Die Klage ist                         zum Personenbeförderungsgesetz
   beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muß den
                                                                                         Vom 22. August 1995
   Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, ver-
   treten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundes-                  Nach § 58 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
   amtes, Außenstelle Erfurt, Weimarische Straße 44,                   in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
   99099 Erfurt) und den Gegenstand des Klagebegehrens                 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs.
   bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.             116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.
   Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die               2378) geändert worden ist, wird folgende allgemeine
   Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe-               Verwaltungsvorschrift erlassen:
   rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-                                           Zu § 17
   schwert fühlt, anzugeben.                                           Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeu-
   Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf                  gen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amt-
   dieser Frist vorgebracht werden, können durch das                   lichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausferti-
   Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Bundes-                      gungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden; dies
   verwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch                  gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 PBefG.
   einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer                 Die Muster 5 bis 9 können mit Beiblättern ergänzt wer-
   deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertre-                   den. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Geneh-
   ten lassen. Juristische Personen öffentlichen Rechts                migungsurkunde mit „siehe Beiblatt“ zu vermerken.
                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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