VkBl Nr. 8 2017

Verkehrsblatt Nr. 8 2017

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                   I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  71. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 29. April 2017                                                                             Heft 8

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum            VkBl. 2017                                                Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2017                                           Seite

  Landverkehr                                                                                            Kapitel 8 des FSS-Codes und der Überarbeiteten Richt-
                                                                                                         linien für die Zulassung von Sprinkler- und Wasser-
  58 23. 03. 2017 Bekanntmachung der Dritten Verordnung                                                  sprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig
     zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und                                                  sind (Entschließung A.800(19)), in der durch Entschlie-
     anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . .                           398           ßung MSC.265(84)“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . .                 463
                                                                                                   63 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des
  Wasserstraßen, Schifffahrt                                                                          Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
  59 05. 04. 2017 Bekanntmachung des Bundesamtes für                                                  Rundschreiben 1560, „Hinweis für Beteiligte, Verwaltun-
     Seeschifffahrt und Hydrographie zur Errichtung und Be-                                           gen, Hafenstaat-Kontrollbehörden und anerkannte Or-
     trieb von Windenergieanlagen im Bereich der deutschen                                            ganisationen über zu ergreifende Maßnahmen in Fällen,
     ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee. . .                               461        wenn nicht alle Seeleute Zeugnisse und Vermerke haben
                                                                                                      gemäß der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-
  60 28. 03. 2017 XXVIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiff-                                          Übereinkommens und -Codes vom 1. Januar 2017“, in
     fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasser-                                                 deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    464
     straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   461
  61 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des                                            Aufgebote
     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
     Rundschreiben 1553, „Fluchtwege-Zeichen an Bord von                                           63a   29. 04. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                 465
     Schiffen und Schilder an Orten mit Notfallausrüstung“,
     in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            462
  62 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des                                            Nichtamtlicher Teil
     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
     Rundschreiben 1556, „Einheitliche Interpretation von                                          Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   471




                                                                                   Beilagenhinweis:
                           Dieser Ausgabe liegt eine Beilage der B.A.S. Verkehrstechnik AG, Hemmingen bei.



  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
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Heft 8 – 2017                                                        398                                         VkBl. Amtlicher Teil




                                                                                 stabe a bis d, f, k bis m und s bis v, Nummer 12 Buch-
                                                                                 stabe b und Nummer 20, des § 6a Absatz 2, 3, 5 und
                                                                                 8 Satz 2 Nummer 1, des § 6 g Absatz 4 Satz 1 Num-
Nr. 58        Bekanntmachung der Dritten Verord-                                 mer 2 und 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2
              nung zur Änderung der Fahrzeug-                                    und des § 47 Nummer 1, Nummer 1a, 3, 4 und 5 des
              Zulassungsverordnung und anderer                                   Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
              straßenverkehrsrechtlicher Vor-                                    kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
              schriften                                                          919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
                                                                                 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
                                   Berlin, den 23. März 2017                     stabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
                                   LA23/7362.2/2-03/2795486                      S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m
                                                                                 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes
Nachstehend gebe ich die Dritte Verordnung zur Ände-                             vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2
rung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer                               durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März                             vember 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 durch
2017 einschließlich der amtlichen Begründung bekannt.                            Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom
Die Verordnung wurde am 29. März 2017 im Bundesge-                               7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 6a Absatz 8 durch
setzblatt Teil I S. 522 verkündet und tritt am 1. Oktober                        Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November
2017 in Kraft, die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018
                                                                                 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 26a sowie § 47 im ein-
in Kraft und Artikel 6 Nummer 2 ist am 30. März 2017 in
                                                                                 leitenden Satzteil jeweils durch Artikel 1 Nummer 5
Kraft getreten.
                                                                                 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
Mit der Verordnung wird die zweite Stufe im Bereich der                          S. 1802) zuletzt geändert und § 6 g Absatz 4 Satz 1
internetbasierten Fahrzeugzulassung eingeleitet, sodass                          Nummer 2 und 10 sowie § 47 Nummer 1a durch Arti-
der bisherige Halter sein Kfz künftig unter bestimmten                           kel 1 Nummer 5 und Nummer 18 des Gesetzes vom
Bedingungen internetbasiert wiederzulassen kann. In                              28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) eingefügt wor-
gleichzeitiger Umsetzung von Vorgaben der Richtlinien                            den sind, § 6a Absatz 2, 3, 5 und 8 Satz 2 Nummer 1
2014/45/EU und 2014/46/EU sollen die Ergebnisse der                              des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an das                              2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
KBA übermittelt und dort im Zentralen Fahrzeugregister                           23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
gespeichert werden. Außerdem werden Regelungen der
FZV, StVZO, BKatV, GebOSt und EG-FGV klargestellt,                         –     das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
angepasst oder überarbeitet. Darüber hinaus wird durch                           struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-
eine Anhebung der von den Automobilherstellern für die                           turschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des
Zulassungsbescheinigung Teil II zu entrichtenden Gebüh-                          § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a
ren sichergestellt, dass das KBA über die notwendigen                            des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
Mittel verfügt, um regelmäßig Felduntersuchungen zu                              kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
Emissionen von Kfz durchführen zu können.                                        919), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 2
                                                                                 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl.
                                  Bundesministerium für
                                                                                 I S. 1124),
                              Verkehr und digitale Infrastruktur
                                        Im Auftrag
                                                                           –     das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
                                    Dr. Frank Albrecht
                                                                                 struktur und das Bundesministerium des Innern auf
                                                                                 Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 12 Buch-
                 Dritte Verordnung                                               stabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver-
 zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung                                  kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1                             vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):

                       Vom 23. März 2017
Es verordnen                                                                                         Artikel 1
–     das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
      struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-                        Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

                                                                           Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
1
    Die Verordnung dient der Umsetzung der                                 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5
    – Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-        des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geän-
      tes vom 3. April.2014 über die regelmäßige technische Überwa-
      chung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur         dert worden ist, wird wie folgt geändert:
      Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014,
      S. 51) in Teilen sowie                                               1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    – Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des
      Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom               a)   Nach der Angabe zu § 15 werden folgende An-
      29.4.2014, S. 129).                                                             gaben eingefügt:


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         399                                                   Heft 8 – 2017

                           „Abschnitt 2a                                b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze
                    Internetbasierte Zulassung                             ersetzt:
          § 15a   Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-                 „Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur
                  verfahren                                                  während des angegebenen Betriebszeitraums
          § 15b   Gemeinsame Regelungen für internet-                        1.   in Betrieb genommen oder
                  basierte Zulassungsverfahren
                                                                             2.   abgestellt
          § 15c   Nachweis der Hauptuntersuchungen
                  und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der                     werden. Der Halter darf
                  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                                                             1.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
          § 15d   Internetbasierte Außerbetriebsetzung
                                                                             2.   dessen Abstellen
          § 15e   Internetbasierte Wiederzulassung auf
                  denselben Halter im selben Zulassungs-                     auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
                  bezirk“.                                                   lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5
                                                                             vorliegen.“
     b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
        gaben eingefügt:                                                c)   Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten                       „Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.“
          über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprü-
          fungen im Zentralen Fahrzeugregister“.                   6.   § 10 wird wie folgt geändert:
     c)   Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:               a)   In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt
                                                                             DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die Wörter
          „Anlage 4a Stempelplaketten und Plakettenträ-
                                                                             „Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Ab-
                     ger“.
                                                                             schnitt 1 bis 8“ ersetzt.
     d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende
        Angaben eingefügt:                                              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          „Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer                            aa) In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a“
                                                                                 durch die Wörter „des Abschnitts B der An-
          Anlage 8b    Verifizierung und Verarbeitung der                        lage 4a“ ersetzt.
                       Daten für die internetbasierte Wie-
                       derzulassung“.                                        bb) Folgende Sätze werden angefügt:
2.   § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:                                        „Ist die Stempelplakette auf einem Plaketten-
                                                                                  träger angebracht, richtet sich die Ausgestal-
     „25.Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung
         des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur                             tung des Plakettenträgers nach Abschnitt C
         Durchführung von Um- oder Aufbauten.“                                    der Anlage 4a. Stempelplakette und Plaket-
                                                                                  tenträger müssen dem Normblatt DIN 74069,
3.   In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahr-                             Ausgabe Mai 2016, entsprechen.“
     zeug“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
                                                                        c)   In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
4.   § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze er-                      „wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches
     setzt:                                                                  zugeteilt hat“ die Wörter „oder eine Reservierung
     „Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zu-                       nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht“ eingefügt.
     geteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur                     d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
     1.   in Betrieb gesetzt oder                                          setzt:
     2.   abgestellt                                                         „Die Zeichen „CD“ und „CC“ dürfen an einem
                                                                             Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt
     werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen voll-
                                                                             werden, wenn die Berechtigung in der Zulas-
     ständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und
                                                                             sungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der
     seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der
                                                                             Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
     Halter darf
                                                                             auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
     1.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder                            lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3
                                                                             vorliegen.“
     2.   dessen Abstellen
                                                                        e)   In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
     auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen,
     wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.“                        Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
                                                                             setzt.
5.   § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                                                                   7.   § 12 wird wie folgt geändert:
     a)   Satz 4 wird wie folgt gefasst:
                                                                        a)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und
          grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als                         „(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung
          Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“                                    Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 8 – 2017                                                 400                                       VkBl. Amtlicher Teil

                1.   auf Antrag an die Zulassungsbehörden                          9.   Änderungen der Abgas- oder Geräusch-
                     oder                                                               werte, sofern sie sich auf die Kraftfahr-
                                                                                        zeugsteuer oder Verkehrsverbote aus-
                2.   auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der
                                                                                        wirken,
                     Ausfüllung an
                     a) die Inhaber einer EG-Typgenehmi-                           10. Änderungen, die eine Ausnahmegeneh-
                        gung für Fahrzeuge,                                            migung nach § 47 erfordern, und

                     b) die Inhaber einer nationalen Typge-                        11. Änderungen, deren unverzügliche Ein-
                        nehmigung für Fahrzeuge oder                                   tragung in die Zulassungsbescheini-
                                                                                       gung auf Grund eines Vermerks im Sin-
                     c) die von den Personen nach Num-                                 ne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der
                        mer 1 oder 2 bevollmächtigten Ver-                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                        treter                                                         erforderlich ist.
                ausgegeben.“                                                       Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Hal-
     b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze                              terdaten sind der Zulassungsbehörde bei
        eingefügt:                                                                 deren nächster Befassung mit der Zulas-
                                                                                   sungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet
          „Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag                           zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er
          stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben                           nicht zugleich der Eigentümer ist, auch die-
          des Halters geändert haben und diese Angaben                             ser. Die Verpflichtung besteht, bis der Be-
          ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenba-
                                                                                   hörde durch einen der Verpflichteten die Än-
          rungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungs-
                                                                                   derungen mitgeteilt worden sind. Kommen
          verbot begründenden Tatsachen sind auf Verlan-
                                                                                   die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei-
          gen nachzuweisen.“
                                                                                   lungspflicht nicht nach, kann die Zulassungs-
8.   § 13 wird wie folgt geändert:                                                 behörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Ver-
                                                                                   pflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf
     a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                   öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter
          „(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder                              darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs,
               Halterdaten sind der Zulassungsbehörde                              dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde,
               zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeug-                           nicht anordnen oder zulassen.“
               register und der Zulassungsbescheinigung
               unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung                 b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
               Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei                   Wörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen“
               Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der                      durch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder
               Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüg-                    elektronisch anzuzeigen“ ersetzt.
               lich mitzuteilen:                                         c)   In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
                1.   Änderungen von Angaben zum Halter,                       gefügt:
                     wobei bei alleiniger Änderung der An-
                                                                              „Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-
                     schrift die Zulassungsbescheinigung
                                                                              zeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist,
                     Teil II nicht vorzulegen ist,
                                                                              nicht anordnen oder zulassen.“
                2.   Änderung der Fahrzeugklasse nach An-
                     lage XXIX der Straßenverkehrs-Zulas-                d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
                     sungs-Ordnung,                                           „Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungs-
                3.   Änderung von Hubraum, Nennleistung,                      behörde auch eine Anordnung nach Absatz 1
                     Kraftstoffart oder Energiequelle,                        Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach
                                                                              Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“
                4.   Erhöhung der bauartbedingten Höchst-
                     geschwindigkeit,                                    e)   Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
                5.   Verringerung der bauartbedingten               9.   § 14 wird wie folgt gefasst:
                     Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahr-
                     erlaubnisrelevant oder zulassungsrele-                                    „§ 14
                     vant ist,                                                 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
                6.   Änderung der zulässigen Achslasten,                 (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulas-
                     der Gesamtmasse, der Stützlast oder                     sungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zu-
                     der Anhängelast,                                        geteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der
                7.   Erhöhung der Fahrzeugabmessungen,                       Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei
                     ausgenommen bei Personenkraftwagen                      der Zulassungsbehörde
                     und Krafträdern,
                                                                              1.   bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage
                8.   Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl                         der Zulassungsbescheinigung Teil I und, so-
                     bei Kraftomnibussen,                                          weit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,

                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      401                                            Heft 8 – 2017

        2.   bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vor-             weises nach dem Muster in Anlage 8 zur Spei-
             lage des Nachweises über die Zuteilung des             cherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulas-
             Kennzeichens oder der Zulassungsbeschei-               sungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen.
             nigung Teil I,                                         Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit
                                                                    und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug
        zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstem-              und zum Halter im Verwertungsnachweis und
        pelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist               gibt diesen zurück.
        der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelpla-
        kette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen            (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug
        kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch              zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat
        der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempe-               der Europäischen Union oder einem anderen
        lung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde ver-                 Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
        merkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs                 päischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem
        unter Angabe des Datums auf der Zulassungs-                 Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachwei-
        bescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf             ses der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richt-
        den Anhängerverzeichnissen und händigt die                  linie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments
        vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten              und des Rates vom 18. September 2000 über
        Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann             Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34)
        sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzu-                in Verbindung mit der Entscheidung der Kommis-
        lassung des nach den Sätzen 1 bis 3 außer Be-               sion vom 19. Februar 2002 über Mindestanforde-
        trieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von                rungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der
        längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag               Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parla-
        der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und             ments und des Rates über Altfahrzeuge ausge-
        erhält dafür eine schriftliche oder elektronische           stellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom
        Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das Kenn-              21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnach-
        zeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in               weis.
        einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt
        wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.              (3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen Ver-
                                                                    pflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat
    (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb           die Zulassungsbehörde die Zulassungsbeschei-
        gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas-              nigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier
        sen oder ein solches zulassungsfreies kennzei-              Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit er-
        chenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb ge-              folglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zu-
        nommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung              lassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde
        Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbin-         teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Hal-
        dung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend.            ter oder Eigentümer mit.
        Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung
        oder der erneuten Inbetriebnahme einer Haupt-           (4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder
        untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-                 L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der
        Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn                  Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
        bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der                  gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwi-                     und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu las-
        schenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfin-             sen.
        den müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine
                                                                (5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des
        Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
                                                                    Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde
        kehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug-
                                                                    bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des
        daten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugre-
                                                                    Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht
        gister bereits gelöscht worden und kann die
                                                                    als Abfall zu entsorgen ist.
        Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbe-
        stätigung oder die Bescheinigung über die Ein-          (6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung
        zelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs                  eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die Zu-
        nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der             lassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspre-                 Fahrzeug
        chend anzuwenden.“
                                                                    1.   einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1
10. § 15 wird wie folgt gefasst:                                         der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung
                                                                         überlassen oder
                           „§ 15
                   Verwertungsnachweis                              2.   in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
                                                                         schen Union oder in einem anderen Ver-
    (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer                tragsstaat des Abkommens über den Euro-
        anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahr-                päischen Wirtschaftsraum als Altfahrzeug
        zeug-Verordnung zur Verwertung überlassen                        gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt
        worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses
        Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnach-               wurde.“


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 8 – 2017                                               402                                 VkBl. Amtlicher Teil

11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:                                  § 15b
                                                                   Gemeinsame Regelungen für internetbasierte
                                                                            Zulassungsverfahren
                        „Abschnitt 2a
                 Internetbasierte Zulassung                       (1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag
                                                                      ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über das
                                                                      von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete
                            § 15a                                     informationstechnische System (Portal) zu stel-
                Zulässigkeit internetbasierter                        len. Stellt die antragstellende Person nach Ein-
                    Zulassungsverfahren                               gabe der erforderlichen Daten in das Portal der
                                                                      Zulassungsbehörde den Antrag, werden die in
                                                                      das Portal eingegebenen und vom Portal erstell-
    (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der
                                                                      ten Daten in die Bearbeitung der Zulassungsbe-
        Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahr-
                                                                      hörde übertragen, indem sie aus dem Portal über
        zeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach
                                                                      ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes
        Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert
                                                                      Verfahren elektronisch an die Zulassungsbehör-
        durchgeführt werden (internetbasierte Zulas-
                                                                      de übermittelt werden. Die im Portal zu dem je-
        sungsverfahren).
                                                                      weiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach
                                                                      ihrer Übermittlung an die Zulassungsbehörde
    (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungs-                  oder nach einem Abbruch des Vorgangs unver-
        behörden haben bei internetbasierten Zulas-                   züglich zu löschen.
        sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,
        Speicherung und Übermittlung der Druckstück-              (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
        nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-                  1.   die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2
        ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I                      sowie
        dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
        technische und organisatorische Maßnahmen zur                 2.   die Datenübermittlung
        Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-
                                                                           a)   zur Verifizierung der elektronischen Ver-
        sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
                                                                                sicherungsbestätigung,
        traulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-
        leisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher                   b)   für die Kraftfahrzeugsteuerrückstands-
        Netze sind dem Stand der Technik entsprechen-                           prüfung und
        de sichere Verschlüsselungs- und Authentifizie-
        rungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2                       c)   zur Verifizierung der Bankverbindung.
        gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung               Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung
        und Übermittlung der Druckstücknummern und                    in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraus-
        Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der                 setzung zu sein, sind nicht an die Standards für
        Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von                die Datenübermittlung, jedoch ungeschmälert an
        den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte                  die Standards für die Mindestsicherheitsanforde-
        Einrichtungen entsprechend.                                   rungen an die beteiligten informationstechni-
                                                                      schen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden.
    (3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informa-            Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für
        tionstechnische Systembestandteile zurückgegrif-              die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht
        fen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-            beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde si-
        Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen,                    cherzustellen, dass diese Verfahren im Zusam-
        sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten                menhang mit der elektronischen Antragstellung
        und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im                  nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.
        Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die
                                                                  (3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 Satz 1
        Datenübermittlung und für die Mindestsicherheits-
                                                                      setzt eine sichere Identifizierung der antragstel-
        anforderungen an die beteiligten informations-
                                                                      lenden Person
        technischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten
        sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweck-                1.   anhand eines elektronischen Identitätsnach-
        fremde Verwendung sowie gegen sonstigen Miss-                      weises nach § 18 des Personalausweisge-
        brauch zu schützen und nach sechs Monaten                          setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufent-
        automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist              haltsgesetzes oder
        der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwe-
        cke der Datenschutzkontrolle oder Datensicher-                2.   anhand sonstiger geeigneter technischer
        heit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall                  Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für
        dieses Bedarfs zu erfolgen.                                        die Identifizierung
                                                                      voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von
    (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik                  Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem
        eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger                 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
        bekanntgemachten Technischen Richtlinien des                  tionstechnik festgestellten und im Bundesanzei-
        Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-               ger bekanntgegebenen Verfahren genügt. Soweit
        technik eingehalten werden.                                   in einem internetbasierten Zulassungsverfahren


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       403                                             Heft 8 – 2017

       die antragstellende Person eine juristische Person                      satz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwal-
       oder ein Vertreter einer natürlichen oder juristi-                      tungsverfahrensgesetzes erfüllen,
       schen Person sein kann, richtet sich deren Identi-                      soweit der Halter den elektronischen
       fizierung nach den jeweiligen landesrechtlichen                         Kommunikationsweg eröffnet oder
       Bestimmungen über die Teilnahme solcher Per-
       sonen an elektronischen Verwaltungsverfahren,                      d)   durch Übersendung eines schriftlichen
       soweit das zuständige Land deren Teilnahme er-                          Bescheides,
       möglicht.                                                     2.   im Falle der internetbasierten Wiederzulas-
   (4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetba-                    sung durch die Übersendung einer schriftli-
       sierten Zulassungsverfahren werden                                 chen Zulassungsentscheidung, der die neu
                                                                          ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil
       1.   die Sicherheitscodes der Stempelplaketten                     I, der Plakettenträger und Vorgaben über die
            nach § 10 Absatz 3 Satz 3,                                    zulässigen Abmessungen und die Schriftart
       2.   der Sicherheitscode der Zulassungsbeschei-                    der Kennzeichenschilder einschließlich Hin-
            nigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4                       weisen über die Verwendung dieser Unter-
                                                                          lagen beigefügt sind.
       verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen
       Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist,
                                                                                      § 15c
       gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne
                                                                 Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicher-
       des § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.
                                                                  heitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-
   (5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag nach                         Zulassungs-Ordnung
       Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist für
       die nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-                (1) Der Nachweis der Frist für die nächste Haupt-
       heitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zu-                untersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29
       lassungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist,                   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
       erfolgt deren Nachweis nach Maßgabe des                       folgt in internetbasierten Zulassungsverfahren
       § 15c.                                                        1.   durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die
   (6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind,                      nächste Hauptuntersuchung und Sicher-
       sind die Gebühren durch die antragstellende Per-                   heitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeug-
       son vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2                    register oder
       zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist
                                                                     2.   durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts
       bei der Antragstellung nachzuweisen.
                                                                          über die letzte Hauptuntersuchung oder des
   (7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zulas-                    Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.
       sungsverfahren abschließenden Zulassungsent-
       scheidung an den Halter bewirkt die Zulassungs-               Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüf-
       behörde                                                       marken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-
                                                                     Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die
       1.   im Falle der internetbasierten Außerbetrieb-             Anbringung einer Prüfplakette auf einem Kenn-
            setzung                                                  zeichenschild und die Anbringung einer Prüfmar-
                                                                     ke auf einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug
            a)   durch Versendung einer De-Mail-Nach-
                                                                     erfolgen darf, das außer Betrieb gesetzt worden
                 richt im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
                                                                     ist, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen wer-
                 soweit der Halter in seinem elektroni-
                                                                     den soll und die dafür erforderliche Reservierung
                 schen Antrag ein auf seinen Namen ein-
                                                                     des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1
                 gerichtetes De-Mail-Konto benennt und
                                                                     Satz 4 nachgewiesen wird.
                 den elektronischen Kommunikations-
                 weg eröffnet,                                   (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchun-
            b)   durch Übermittlung eines qualifiziert ge-           gen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der
                 siegelten Dokumentes im Sinne des Ar-               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berech-
                 tikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU)              tigten Personen können für die Zwecke internet-
                 Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-                basierter Zulassungsverfahren Prüfziffern gene-
                 ments und des Rates vom 23. Juli 2014               rieren und auf ihren Untersuchungsberichten
                 über elektronische Identifizierung und              oder Prüfprotokollen aufbringen, soweit
                 Vertrauensdienste für elektronische                 1.   die jeweilige Technische Prüfstelle,
                 Transaktionen im Binnenmarkt und zur
                 Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG                 2.   die amtlich anerkannte Überwachungsorga-
                 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; ABl. L                 nisation,
                 23 vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155
                 vom 14.6.2016, S. 44), soweit der Halter            3.   die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, so-
                 den elektronischen Kommunikations-                       weit sie Sicherheitsprüfungen durchführt,
                 weg eröffnet,                                            oder
            c)   durch sonstige sichere Verfahren, wel-              4.   jede andere Stelle, der die berechtigte Per-
                 che die Voraussetzungen des § 3a Ab-                     son angehört,


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 8 – 2017                                                404                                 VkBl. Amtlicher Teil

        sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer              3.    Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
        jeweils unterschiedslos jedermann angeboten                          nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-
        wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeig-                  heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-
        neter Weise darüber zu unterrichten.                                 mer 3,
    (3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernver-             4.    Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-
        fahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-                     le, anerkannten Überwachungsorganisation
        rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus                     oder mit der Datenübermittlung beauftragten
        der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-                        Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten
        heitsprüfung verwendet:                                              Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4
                                                                             Satz 1 Nummer 4.
        1.      Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
                                                                   (6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
        2.      Monat und Jahr der Erstzulassung,
                                                                       sungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung
        3.      Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-               für die nach Absatz 4 nachgewiesene Haupt-
                heitsprüfung,                                          untersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht
                                                                       rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundes-
        4.      Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die           amt die Zulassungsbehörde.
                nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-
                heitsprüfung,                                                               § 15d
        5.      Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-                Internetbasierte Außerbetriebsetzung
                kette nach einer Hauptuntersuchung oder            (1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte eines
                Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,               zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungs-
        6.      Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-              freien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt
                le, der anerkannten Überwachungsorganisa-              ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich
                tion oder der mit der Datenübermittlung be-            der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1,
                auftragten Gemeinschaftseinrichtung der                auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, elek-
                anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.                  tronisch beantragen (internetbasierte Außerbe-
                                                                       triebsetzung), wenn die abgestempelten Kenn-
        Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen                 zeichenschilder die Anforderungen des § 10
        zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maß-                   Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbeschei-
        gabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten                 nigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1
        Standards zu erfolgen.                                         erfüllen.
    (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Ab-          (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I
        satzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in                und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1
        das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:                   Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Über-
        1.      Prüfziffer,                                            mittlung

        2.      Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-               1.    des Kennzeichens,
                heitsprüfung,                                          2.    der Sicherheitscodes der Stempelplaketten
        3.      Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die                 nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
                nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-                 3.    des Sicherheitscodes der Zulassungsbe-
                heitsprüfung,                                                scheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1
        4.      Technische Prüfstelle, anerkannte Überwa-                    Nummer 2.
                chungsorganisation oder mit der Datenüber-             Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt
                mittlung beauftragte Gemeinschaftseinrich-             Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätz-
                tung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.         lich der Sicherheitscode der Stempelplakette des
        Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-              gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt wer-
        sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu                     den muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelas-
        erfolgen.                                                      sen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempel-
                                                                       plaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar
    (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulas-                zu machen, darf die den Sicherheitscode verde-
        sungsbehörde folgende Daten zur Speicherung                    ckende Schicht der Stempelplaketten auf den
        im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-               Kennzeichenschildern durch den Halter des
        Bundesamt:                                                     Fahrzeugs oder den Verfügungsberechtigten ent-
        1.      Angabe über die Verwendung des Nachweis-               fernt werden. Um den Sicherheitscode der Zu-
                verfahrens der Hauptuntersuchung oder Si-              lassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das
                cherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Ab-           Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zu-
                satz 1 Satz 1 Nummer 2,                                lassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu ma-
                                                                       chen, darf die Markierung mit der Aufschrift „Zur
        2.      Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-               Außerbetriebsetzung entfernen“ vom Halter des
                heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-                 Fahrzeugs oder vom Verfügungsberechtigten
                mer 2,                                                 entfernt werden, damit der Schriftzug „Außer Be-


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    405                                            Heft 8 – 2017

       trieb gesetzt“ in der Zulassungsbescheinigung              7.   das Kennzeichen als allgemeines Kennzei-
       Teil I sichtbar wird.                                           chen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und An-
                                                                       lage 4 Abschnitt 2 zugeteilt war und als sol-
   (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach                    ches wieder zugeteilt werden soll und
       § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher ausge-
       stellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische         8.   der Halter den Besitz der zur Außerbetrieb-
       Übermittlung                                                    setzung verwendeten Zulassungsbescheini-
                                                                       gung Teil I durch Eingabe des dort vermerk-
       1.   des Datums der Ausstellung des Verwer-                     ten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4
            tungsnachweises und                                        Satz 1 Nummer 2 nachweisen kann.
       2.   der Betriebsnummer des inländischen De-           (2) Bei der elektronischen Antragstellung nach Ab-
            montagebetriebes oder im Falle des § 15 Ab-           satz 1 hat die antragstellende Person folgende
            satz 2 des Staates, in dem die Verwertungs-           Daten in das Portal der Zulassungsbehörde ein-
            anlage ihren Sitz hat.                                zugeben:
   (4) Ist die elektronische Übermittlung der Angaben             1.   das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-
       nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt und               Identifizierungsnummer und den Sicherheits-
       liegen die Voraussetzungen für die Außerbetrieb-                code der zur Außerbetriebsetzung verwen-
       setzung vor, entscheidet die Zulassungsbehörde                  deten Zulassungsbescheinigung Teil I nach
       antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulassungs-                    § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
       bescheinigung Teil I und die Aushändigung der
       entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14                2.   die Nummer der elektronischen Versiche-
       Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der                 rungsbestätigung,
       freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Ab-
                                                                  3.   die Daten zur Erteilung des SEPA-Last-
       satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
                                                                       schrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahr-
   (5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der                     zeugsteuer und, soweit vorhanden, ein Merk-
       Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als                     mal zur beabsichtigten Beantragung einer
       Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der ab-                   Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,
       schließenden Bearbeitung in der Zulassungsbe-
                                                                  4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruk-
       hörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist
                                                                      turabgabengesetzes erforderlichen Daten
       dem Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 be-
                                                                      zum Einzug der Infrastrukturabgabe,
       kannt zu geben. Wird der Antrag von einem Ver-
       fügungsberechtigten gestellt, soll dieser eine De-         5.   den Monat und das Jahr des Ablaufs der
       Mail- oder E-Mail-Adresse angeben, an die er                    Frist für die nächste Hauptuntersuchung
       nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung ein-                 und, soweit erforderlich, für die nächste Si-
       schließlich des Datums der Außerbetriebsetzung                  cherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis
       zu unterrichten ist.                                            nicht nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
                                                                       elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben
                         § 15e                                         nach § 15c Absatz 4 Satz 1 und
   Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben
          Halter im selben Zulassungsbezirk                       6.   die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Ver-
                                                                       wertungsnachweis ausgestellt worden ist.
   (1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach § 14
       Absatz 2 elektronisch beantragen (internetba-              Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss kei-
       sierte Wiederzulassung), wenn                              ne Angabe über die Zulassungsbescheinigung
                                                                  Teil II übermittelt werden.
       1.   er eine natürliche Person und Inhaber eines
            Girokontos ist, von dem die Kraftfahrzeug-        (3) Die eingegebenen Daten werden durch das Por-
            steuer eingezogen werden kann,                        tal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der
                                                                  Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbei-
       2.   er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversi-          tet.
            cherungsgesetzes von der Versicherungs-
            pflicht befreit ist,                              (4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach
                                                                  Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzu-
       3.   das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung              lassung entgegenstünde, ist dies im internetba-
            auf ihn zugelassen war,                               sierten Dialog der antragstellenden Person anzu-
                                                                  zeigen. Die antragstellende Person kann in
       4.   das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von              diesem Fall
            den Vorschriften über das Zulassungsverfah-
            ren ausgenommen ist,                                  1.   die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal
                                                                       korrigieren, worauf jeweils ein erneuter Ab-
       5.   das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4                  gleich erfolgt,
            reserviert wurde und die Reservierungsfrist
            nicht abgelaufen ist,                                 2.   den internetbasierten Dialog zur elektroni-
                                                                       schen Antragstellung abbrechen oder
       6.   das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde
            wieder zugelassen werden soll, die das re-            3.   mit den unveränderten Angaben den Antrag
            servierte Kennzeichen zugeteilt hatte,                     elektronisch stellen.


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 8 – 2017                                              406                                       VkBl. Amtlicher Teil

        Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 wer-                    (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für not-
        den von der Zulassungsbehörde an die für die                     wendige Fahrten zum Tanken und zur Außenrei-
        Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-                       nigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1
        steuer zuständige Behörde in einem einheitlichen                 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der
        Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen                      Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahr-
        mit den Zulassungsdaten weiter übermittelt.                      zeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein
                                                                         Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb
    (5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1
                                                                         des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2
        Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2
                                                                         in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saison-
        Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
                                                                         kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein
        1.      Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3                  Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechsel-
                Absatz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruch-               kennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1
                nahme des reservierten Kennzeichens und                  und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das
                die Ausstellung der neuen Zulassungsbe-                  Wechselkennzeichen weder vollständig noch in
                scheinigung Teil I ersetzt.                              Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der
                                                                         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt un-
        2.      Die Vorlage der Kennzeichenschilder und                  berührt.“
                ihre Abstempelung nach § 10 Absatz 3
                Satz 1 werden durch das Aufbringen der           13. § 16a wird wie folgt gefasst:
                Stempelplaketten auf den Plakettenträgern
                nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Über-                                „§ 16a
                sendung an den Halter ersetzt.                          Probefahrten und Überführungsfahrten mit
        3.      Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-                      Kurzzeitkennzeichen
                wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I              (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Sat-
                nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die                 zes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Über-
                Eingabe und Verifizierung des Sicherheits-               führungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
                codes nach Absatz 3 in Verbindung mit
                § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ersetzt.                  1.   es einem genehmigten Typ entspricht oder
                                                                              eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
        4.      Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug
                wieder zu, indem sie die Bekanntgabe der                 2.   gültige Nachweise über eine bestandene
                Zulassungsentscheidung nach § 15b Ab-                         Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
                satz 7 Nummer 2 veranlasst.                                   soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-
        Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die                         Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vor-
        Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten                       liegen,
        Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe                   3.   eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
        nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird,                         sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
        fest.                                                                 cherung besteht und
    (6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulas-                4.   es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
        sungsbehörde übersandten Plakettenträger un-
        verzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf                  Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saison-
        einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest                      kennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außer-
        anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf                    halb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt
        einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen                      werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht
        zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein                   gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Stra-
        Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Be-                ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unbe-
        trieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten                 rührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-
        Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit                 Ordnung ist nicht anzuwenden.
        dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht
        worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme              (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungs-
        des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn                   behörde oder die für den Standort des Fahrzeugs
        die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen“.                     zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkenn-
                                                                         zeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen
12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                und einen auf den Antragsteller ausgestellten
    „(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sät-               Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-
         ze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine                 zeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem
         EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmi-                        Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
         gung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-,                       hat der Antragsteller
         Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb ge-                  1.   die Angaben über den Fahrzeughalter nach
         setzt werden, wenn eine dem Pflichtversiche-                         § 6 Absatz 1 Satz 2,
         rungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haft-
         pflichtversicherung besteht und das Fahrzeug                    2.   die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
         unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter                      sicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 so-
         Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund                         wie das Ende des Versicherungsschutzes,


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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