VkBl Nr. 8 2017
Verkehrsblatt Nr. 8 2017
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
71. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 29. April 2017 Heft 8
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2017 Seite Nr. Datum VkBl. 2017 Seite
Landverkehr Kapitel 8 des FSS-Codes und der Überarbeiteten Richt-
linien für die Zulassung von Sprinkler- und Wasser-
58 23. 03. 2017 Bekanntmachung der Dritten Verordnung sprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und sind (Entschließung A.800(19)), in der durch Entschlie-
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . 398 ßung MSC.265(84)“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . 463
63 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Wasserstraßen, Schifffahrt Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
59 05. 04. 2017 Bekanntmachung des Bundesamtes für Rundschreiben 1560, „Hinweis für Beteiligte, Verwaltun-
Seeschifffahrt und Hydrographie zur Errichtung und Be- gen, Hafenstaat-Kontrollbehörden und anerkannte Or-
trieb von Windenergieanlagen im Bereich der deutschen ganisationen über zu ergreifende Maßnahmen in Fällen,
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee. . . 461 wenn nicht alle Seeleute Zeugnisse und Vermerke haben
gemäß der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-
60 28. 03. 2017 XXVIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiff- Übereinkommens und -Codes vom 1. Januar 2017“, in
fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasser- deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
61 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des Aufgebote
Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Rundschreiben 1553, „Fluchtwege-Zeichen an Bord von 63a 29. 04. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 465
Schiffen und Schilder an Orten mit Notfallausrüstung“,
in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
62 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des Nichtamtlicher Teil
Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Rundschreiben 1556, „Einheitliche Interpretation von Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
Beilagenhinweis:
Dieser Ausgabe liegt eine Beilage der B.A.S. Verkehrstechnik AG, Hemmingen bei.
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 8 – 2017 398 VkBl. Amtlicher Teil
stabe a bis d, f, k bis m und s bis v, Nummer 12 Buch-
stabe b und Nummer 20, des § 6a Absatz 2, 3, 5 und
8 Satz 2 Nummer 1, des § 6 g Absatz 4 Satz 1 Num-
Nr. 58 Bekanntmachung der Dritten Verord- mer 2 und 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2
nung zur Änderung der Fahrzeug- und des § 47 Nummer 1, Nummer 1a, 3, 4 und 5 des
Zulassungsverordnung und anderer Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
straßenverkehrsrechtlicher Vor- kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
schriften 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
Berlin, den 23. März 2017 stabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
LA23/7362.2/2-03/2795486 S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes
Nachstehend gebe ich die Dritte Verordnung zur Ände- vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2
rung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März vember 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 durch
2017 einschließlich der amtlichen Begründung bekannt. Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom
Die Verordnung wurde am 29. März 2017 im Bundesge- 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 6a Absatz 8 durch
setzblatt Teil I S. 522 verkündet und tritt am 1. Oktober Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November
2017 in Kraft, die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018
2016 (BGBl. I S. 2722) und § 26a sowie § 47 im ein-
in Kraft und Artikel 6 Nummer 2 ist am 30. März 2017 in
leitenden Satzteil jeweils durch Artikel 1 Nummer 5
Kraft getreten.
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
Mit der Verordnung wird die zweite Stufe im Bereich der S. 1802) zuletzt geändert und § 6 g Absatz 4 Satz 1
internetbasierten Fahrzeugzulassung eingeleitet, sodass Nummer 2 und 10 sowie § 47 Nummer 1a durch Arti-
der bisherige Halter sein Kfz künftig unter bestimmten kel 1 Nummer 5 und Nummer 18 des Gesetzes vom
Bedingungen internetbasiert wiederzulassen kann. In 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) eingefügt wor-
gleichzeitiger Umsetzung von Vorgaben der Richtlinien den sind, § 6a Absatz 2, 3, 5 und 8 Satz 2 Nummer 1
2014/45/EU und 2014/46/EU sollen die Ergebnisse der des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an das 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
KBA übermittelt und dort im Zentralen Fahrzeugregister 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
gespeichert werden. Außerdem werden Regelungen der
FZV, StVZO, BKatV, GebOSt und EG-FGV klargestellt, – das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
angepasst oder überarbeitet. Darüber hinaus wird durch struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-
eine Anhebung der von den Automobilherstellern für die turschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des
Zulassungsbescheinigung Teil II zu entrichtenden Gebüh- § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a
ren sichergestellt, dass das KBA über die notwendigen des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
Mittel verfügt, um regelmäßig Felduntersuchungen zu kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
Emissionen von Kfz durchführen zu können. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl.
Bundesministerium für
I S. 1124),
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Dr. Frank Albrecht
struktur und das Bundesministerium des Innern auf
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 12 Buch-
Dritte Verordnung stabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver-
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1 vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):
Vom 23. März 2017
Es verordnen Artikel 1
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch- Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
1
Die Verordnung dient der Umsetzung der 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5
– Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geän-
tes vom 3. April.2014 über die regelmäßige technische Überwa-
chung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014,
S. 51) in Teilen sowie 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
– Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des
Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende An-
29.4.2014, S. 129). gaben eingefügt:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 399 Heft 8 – 2017
„Abschnitt 2a b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze
Internetbasierte Zulassung ersetzt:
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs- „Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur
verfahren während des angegebenen Betriebszeitraums
§ 15b Gemeinsame Regelungen für internet- 1. in Betrieb genommen oder
basierte Zulassungsverfahren
2. abgestellt
§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen
und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der werden. Der Halter darf
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung
2. dessen Abstellen
§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf
denselben Halter im selben Zulassungs- auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
bezirk“. lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5
vorliegen.“
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
gaben eingefügt: c) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten „Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.“
über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprü-
fungen im Zentralen Fahrzeugregister“. 6. § 10 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt
DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die Wörter
„Anlage 4a Stempelplaketten und Plakettenträ-
„Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Ab-
ger“.
schnitt 1 bis 8“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende
Angaben eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer aa) In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a“
durch die Wörter „des Abschnitts B der An-
Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der lage 4a“ ersetzt.
Daten für die internetbasierte Wie-
derzulassung“. bb) Folgende Sätze werden angefügt:
2. § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst: „Ist die Stempelplakette auf einem Plaketten-
träger angebracht, richtet sich die Ausgestal-
„25.Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung
des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur tung des Plakettenträgers nach Abschnitt C
Durchführung von Um- oder Aufbauten.“ der Anlage 4a. Stempelplakette und Plaket-
tenträger müssen dem Normblatt DIN 74069,
3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahr- Ausgabe Mai 2016, entsprechen.“
zeug“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
4. § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze er- „wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches
setzt: zugeteilt hat“ die Wörter „oder eine Reservierung
„Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zu- nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht“ eingefügt.
geteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
1. in Betrieb gesetzt oder setzt:
2. abgestellt „Die Zeichen „CD“ und „CC“ dürfen an einem
Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen voll-
werden, wenn die Berechtigung in der Zulas-
ständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und
sungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der
seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
Halter darf
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3
vorliegen.“
2. dessen Abstellen
e) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.“ Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
setzt.
5. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und
grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als „(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung
Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“ Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 8 – 2017 400 VkBl. Amtlicher Teil
1. auf Antrag an die Zulassungsbehörden 9. Änderungen der Abgas- oder Geräusch-
oder werte, sofern sie sich auf die Kraftfahr-
zeugsteuer oder Verkehrsverbote aus-
2. auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der
wirken,
Ausfüllung an
a) die Inhaber einer EG-Typgenehmi- 10. Änderungen, die eine Ausnahmegeneh-
gung für Fahrzeuge, migung nach § 47 erfordern, und
b) die Inhaber einer nationalen Typge- 11. Änderungen, deren unverzügliche Ein-
nehmigung für Fahrzeuge oder tragung in die Zulassungsbescheini-
gung auf Grund eines Vermerks im Sin-
c) die von den Personen nach Num- ne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der
mer 1 oder 2 bevollmächtigten Ver- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
treter erforderlich ist.
ausgegeben.“ Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Hal-
b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze terdaten sind der Zulassungsbehörde bei
eingefügt: deren nächster Befassung mit der Zulas-
sungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet
„Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er
stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben nicht zugleich der Eigentümer ist, auch die-
des Halters geändert haben und diese Angaben ser. Die Verpflichtung besteht, bis der Be-
ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenba-
hörde durch einen der Verpflichteten die Än-
rungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungs-
derungen mitgeteilt worden sind. Kommen
verbot begründenden Tatsachen sind auf Verlan-
die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei-
gen nachzuweisen.“
lungspflicht nicht nach, kann die Zulassungs-
8. § 13 wird wie folgt geändert: behörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Ver-
pflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter
„(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs,
Halterdaten sind der Zulassungsbehörde dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde,
zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeug- nicht anordnen oder zulassen.“
register und der Zulassungsbescheinigung
unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Wörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen“
Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der durch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder
Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüg- elektronisch anzuzeigen“ ersetzt.
lich mitzuteilen: c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
1. Änderungen von Angaben zum Halter, gefügt:
wobei bei alleiniger Änderung der An-
„Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-
schrift die Zulassungsbescheinigung
zeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist,
Teil II nicht vorzulegen ist,
nicht anordnen oder zulassen.“
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach An-
lage XXIX der Straßenverkehrs-Zulas- d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
sungs-Ordnung, „Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungs-
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, behörde auch eine Anordnung nach Absatz 1
Kraftstoffart oder Energiequelle, Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach
Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit, e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Verringerung der bauartbedingten 9. § 14 wird wie folgt gefasst:
Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahr-
erlaubnisrelevant oder zulassungsrele- „§ 14
vant ist, Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
6. Änderung der zulässigen Achslasten, (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulas-
der Gesamtmasse, der Stützlast oder sungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zu-
der Anhängelast, geteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei
ausgenommen bei Personenkraftwagen der Zulassungsbehörde
und Krafträdern,
1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage
8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl der Zulassungsbescheinigung Teil I und, so-
bei Kraftomnibussen, weit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 401 Heft 8 – 2017
2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vor- weises nach dem Muster in Anlage 8 zur Spei-
lage des Nachweises über die Zuteilung des cherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulas-
Kennzeichens oder der Zulassungsbeschei- sungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen.
nigung Teil I, Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstem- und zum Halter im Verwertungsnachweis und
pelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist gibt diesen zurück.
der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelpla-
kette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug
kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat
der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempe- der Europäischen Union oder einem anderen
lung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde ver- Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
merkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs päischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem
unter Angabe des Datums auf der Zulassungs- Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachwei-
bescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf ses der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richt-
den Anhängerverzeichnissen und händigt die linie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments
vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten und des Rates vom 18. September 2000 über
Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34)
sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzu- in Verbindung mit der Entscheidung der Kommis-
lassung des nach den Sätzen 1 bis 3 außer Be- sion vom 19. Februar 2002 über Mindestanforde-
trieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von rungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der
längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parla-
der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und ments und des Rates über Altfahrzeuge ausge-
erhält dafür eine schriftliche oder elektronische stellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom
Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das Kenn- 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnach-
zeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in weis.
einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt
wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird. (3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat
(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb die Zulassungsbehörde die Zulassungsbeschei-
gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas- nigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier
sen oder ein solches zulassungsfreies kennzei- Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit er-
chenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb ge- folglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zu-
nommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung lassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde
Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbin- teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Hal-
dung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. ter oder Eigentümer mit.
Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung
oder der erneuten Inbetriebnahme einer Haupt- (4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder
untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der
Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwi- und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu las-
schenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfin- sen.
den müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine
(5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde
kehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug-
bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des
daten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugre-
Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht
gister bereits gelöscht worden und kann die
als Abfall zu entsorgen ist.
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbe-
stätigung oder die Bescheinigung über die Ein- (6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung
zelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die Zu-
nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der lassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspre- Fahrzeug
chend anzuwenden.“
1. einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1
10. § 15 wird wie folgt gefasst: der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung
überlassen oder
„§ 15
Verwertungsnachweis 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Ver-
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer tragsstaat des Abkommens über den Euro-
anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahr- päischen Wirtschaftsraum als Altfahrzeug
zeug-Verordnung zur Verwertung überlassen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt
worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses
Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnach- wurde.“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 8 – 2017 402 VkBl. Amtlicher Teil
11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt: § 15b
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte
Zulassungsverfahren
„Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassung (1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag
ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über das
von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete
§ 15a informationstechnische System (Portal) zu stel-
Zulässigkeit internetbasierter len. Stellt die antragstellende Person nach Ein-
Zulassungsverfahren gabe der erforderlichen Daten in das Portal der
Zulassungsbehörde den Antrag, werden die in
das Portal eingegebenen und vom Portal erstell-
(1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der
ten Daten in die Bearbeitung der Zulassungsbe-
Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahr-
hörde übertragen, indem sie aus dem Portal über
zeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach
ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes
Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert
Verfahren elektronisch an die Zulassungsbehör-
durchgeführt werden (internetbasierte Zulas-
de übermittelt werden. Die im Portal zu dem je-
sungsverfahren).
weiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach
ihrer Übermittlung an die Zulassungsbehörde
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungs- oder nach einem Abbruch des Vorgangs unver-
behörden haben bei internetbasierten Zulas- züglich zu löschen.
sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,
Speicherung und Übermittlung der Druckstück- (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla- 1. die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2
ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
technische und organisatorische Maßnahmen zur 2. die Datenübermittlung
Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-
a) zur Verifizierung der elektronischen Ver-
sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
sicherungsbestätigung,
traulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-
leisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher b) für die Kraftfahrzeugsteuerrückstands-
Netze sind dem Stand der Technik entsprechen- prüfung und
de sichere Verschlüsselungs- und Authentifizie-
rungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 c) zur Verifizierung der Bankverbindung.
gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung
und Übermittlung der Druckstücknummern und in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraus-
Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der setzung zu sein, sind nicht an die Standards für
Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von die Datenübermittlung, jedoch ungeschmälert an
den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte die Standards für die Mindestsicherheitsanforde-
Einrichtungen entsprechend. rungen an die beteiligten informationstechni-
schen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden.
(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informa- Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für
tionstechnische Systembestandteile zurückgegrif- die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht
fen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt- beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde si-
Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, cherzustellen, dass diese Verfahren im Zusam-
sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten menhang mit der elektronischen Antragstellung
und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.
Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die
(3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 Satz 1
Datenübermittlung und für die Mindestsicherheits-
setzt eine sichere Identifizierung der antragstel-
anforderungen an die beteiligten informations-
lenden Person
technischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten
sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweck- 1. anhand eines elektronischen Identitätsnach-
fremde Verwendung sowie gegen sonstigen Miss- weises nach § 18 des Personalausweisge-
brauch zu schützen und nach sechs Monaten setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufent-
automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist haltsgesetzes oder
der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwe-
cke der Datenschutzkontrolle oder Datensicher- 2. anhand sonstiger geeigneter technischer
heit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für
dieses Bedarfs zu erfolgen. die Identifizierung
voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem
eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger vom Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
bekanntgemachten Technischen Richtlinien des tionstechnik festgestellten und im Bundesanzei-
Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- ger bekanntgegebenen Verfahren genügt. Soweit
technik eingehalten werden. in einem internetbasierten Zulassungsverfahren
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 403 Heft 8 – 2017
die antragstellende Person eine juristische Person satz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwal-
oder ein Vertreter einer natürlichen oder juristi- tungsverfahrensgesetzes erfüllen,
schen Person sein kann, richtet sich deren Identi- soweit der Halter den elektronischen
fizierung nach den jeweiligen landesrechtlichen Kommunikationsweg eröffnet oder
Bestimmungen über die Teilnahme solcher Per-
sonen an elektronischen Verwaltungsverfahren, d) durch Übersendung eines schriftlichen
soweit das zuständige Land deren Teilnahme er- Bescheides,
möglicht. 2. im Falle der internetbasierten Wiederzulas-
(4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetba- sung durch die Übersendung einer schriftli-
sierten Zulassungsverfahren werden chen Zulassungsentscheidung, der die neu
ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil
1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten I, der Plakettenträger und Vorgaben über die
nach § 10 Absatz 3 Satz 3, zulässigen Abmessungen und die Schriftart
2. der Sicherheitscode der Zulassungsbeschei- der Kennzeichenschilder einschließlich Hin-
nigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4 weisen über die Verwendung dieser Unter-
lagen beigefügt sind.
verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen
Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist,
§ 15c
gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne
Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicher-
des § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.
heitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-
(5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag nach Zulassungs-Ordnung
Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist für
die nächste Hauptuntersuchung oder Sicher- (1) Der Nachweis der Frist für die nächste Haupt-
heitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zu- untersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29
lassungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
erfolgt deren Nachweis nach Maßgabe des folgt in internetbasierten Zulassungsverfahren
§ 15c. 1. durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die
(6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, nächste Hauptuntersuchung und Sicher-
sind die Gebühren durch die antragstellende Per- heitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeug-
son vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2 register oder
zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist
2. durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts
bei der Antragstellung nachzuweisen.
über die letzte Hauptuntersuchung oder des
(7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zulas- Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.
sungsverfahren abschließenden Zulassungsent-
scheidung an den Halter bewirkt die Zulassungs- Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüf-
behörde marken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die
1. im Falle der internetbasierten Außerbetrieb- Anbringung einer Prüfplakette auf einem Kenn-
setzung zeichenschild und die Anbringung einer Prüfmar-
ke auf einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug
a) durch Versendung einer De-Mail-Nach-
erfolgen darf, das außer Betrieb gesetzt worden
richt im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
ist, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen wer-
soweit der Halter in seinem elektroni-
den soll und die dafür erforderliche Reservierung
schen Antrag ein auf seinen Namen ein-
des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1
gerichtetes De-Mail-Konto benennt und
Satz 4 nachgewiesen wird.
den elektronischen Kommunikations-
weg eröffnet, (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchun-
b) durch Übermittlung eines qualifiziert ge- gen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der
siegelten Dokumentes im Sinne des Ar- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berech-
tikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) tigten Personen können für die Zwecke internet-
Nr. 910/2014 des Europäischen Parla- basierter Zulassungsverfahren Prüfziffern gene-
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 rieren und auf ihren Untersuchungsberichten
über elektronische Identifizierung und oder Prüfprotokollen aufbringen, soweit
Vertrauensdienste für elektronische 1. die jeweilige Technische Prüfstelle,
Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 2. die amtlich anerkannte Überwachungsorga-
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; ABl. L nisation,
23 vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155
vom 14.6.2016, S. 44), soweit der Halter 3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, so-
den elektronischen Kommunikations- weit sie Sicherheitsprüfungen durchführt,
weg eröffnet, oder
c) durch sonstige sichere Verfahren, wel- 4. jede andere Stelle, der die berechtigte Per-
che die Voraussetzungen des § 3a Ab- son angehört,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 8 – 2017 404 VkBl. Amtlicher Teil
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer 3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
jeweils unterschiedslos jedermann angeboten nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-
wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeig- heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-
neter Weise darüber zu unterrichten. mer 3,
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernver- 4. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-
fahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie- le, anerkannten Überwachungsorganisation
rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus oder mit der Datenübermittlung beauftragten
der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher- Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten
heitsprüfung verwendet: Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 4.
1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
(6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
2. Monat und Jahr der Erstzulassung,
sungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung
3. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher- für die nach Absatz 4 nachgewiesene Haupt-
heitsprüfung, untersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht
rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundes-
4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die amt die Zulassungsbehörde.
nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung, § 15d
5. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla- Internetbasierte Außerbetriebsetzung
kette nach einer Hauptuntersuchung oder (1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte eines
Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung, zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungs-
6. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel- freien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt
le, der anerkannten Überwachungsorganisa- ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich
tion oder der mit der Datenübermittlung be- der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1,
auftragten Gemeinschaftseinrichtung der auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, elek-
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. tronisch beantragen (internetbasierte Außerbe-
triebsetzung), wenn die abgestempelten Kenn-
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zeichenschilder die Anforderungen des § 10
zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maß- Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbeschei-
gabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten nigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1
Standards zu erfolgen. erfüllen.
(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Ab- (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I
satzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1
das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben: Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Über-
1. Prüfziffer, mittlung
2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher- 1. des Kennzeichens,
heitsprüfung, 2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten
3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
nächste Hauptuntersuchung oder Sicher- 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbe-
heitsprüfung, scheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1
4. Technische Prüfstelle, anerkannte Überwa- Nummer 2.
chungsorganisation oder mit der Datenüber- Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt
mittlung beauftragte Gemeinschaftseinrich- Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätz-
tung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. lich der Sicherheitscode der Stempelplakette des
Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas- gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt wer-
sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu den muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelas-
erfolgen. sen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempel-
plaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar
(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulas- zu machen, darf die den Sicherheitscode verde-
sungsbehörde folgende Daten zur Speicherung ckende Schicht der Stempelplaketten auf den
im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt- Kennzeichenschildern durch den Halter des
Bundesamt: Fahrzeugs oder den Verfügungsberechtigten ent-
1. Angabe über die Verwendung des Nachweis- fernt werden. Um den Sicherheitscode der Zu-
verfahrens der Hauptuntersuchung oder Si- lassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das
cherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Ab- Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zu-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, lassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu ma-
chen, darf die Markierung mit der Aufschrift „Zur
2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher- Außerbetriebsetzung entfernen“ vom Halter des
heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num- Fahrzeugs oder vom Verfügungsberechtigten
mer 2, entfernt werden, damit der Schriftzug „Außer Be-
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VkBl. Amtlicher Teil 405 Heft 8 – 2017
trieb gesetzt“ in der Zulassungsbescheinigung 7. das Kennzeichen als allgemeines Kennzei-
Teil I sichtbar wird. chen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und An-
lage 4 Abschnitt 2 zugeteilt war und als sol-
(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach ches wieder zugeteilt werden soll und
§ 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher ausge-
stellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische 8. der Halter den Besitz der zur Außerbetrieb-
Übermittlung setzung verwendeten Zulassungsbescheini-
gung Teil I durch Eingabe des dort vermerk-
1. des Datums der Ausstellung des Verwer- ten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4
tungsnachweises und Satz 1 Nummer 2 nachweisen kann.
2. der Betriebsnummer des inländischen De- (2) Bei der elektronischen Antragstellung nach Ab-
montagebetriebes oder im Falle des § 15 Ab- satz 1 hat die antragstellende Person folgende
satz 2 des Staates, in dem die Verwertungs- Daten in das Portal der Zulassungsbehörde ein-
anlage ihren Sitz hat. zugeben:
(4) Ist die elektronische Übermittlung der Angaben 1. das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-
nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt und Identifizierungsnummer und den Sicherheits-
liegen die Voraussetzungen für die Außerbetrieb- code der zur Außerbetriebsetzung verwen-
setzung vor, entscheidet die Zulassungsbehörde deten Zulassungsbescheinigung Teil I nach
antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulassungs- § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
bescheinigung Teil I und die Aushändigung der
entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 2. die Nummer der elektronischen Versiche-
Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der rungsbestätigung,
freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Ab-
3. die Daten zur Erteilung des SEPA-Last-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
schrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahr-
(5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der zeugsteuer und, soweit vorhanden, ein Merk-
Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als mal zur beabsichtigten Beantragung einer
Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der ab- Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,
schließenden Bearbeitung in der Zulassungsbe-
4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruk-
hörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist
turabgabengesetzes erforderlichen Daten
dem Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 be-
zum Einzug der Infrastrukturabgabe,
kannt zu geben. Wird der Antrag von einem Ver-
fügungsberechtigten gestellt, soll dieser eine De- 5. den Monat und das Jahr des Ablaufs der
Mail- oder E-Mail-Adresse angeben, an die er Frist für die nächste Hauptuntersuchung
nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung ein- und, soweit erforderlich, für die nächste Si-
schließlich des Datums der Außerbetriebsetzung cherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis
zu unterrichten ist. nicht nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben
§ 15e nach § 15c Absatz 4 Satz 1 und
Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben
Halter im selben Zulassungsbezirk 6. die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Ver-
wertungsnachweis ausgestellt worden ist.
(1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach § 14
Absatz 2 elektronisch beantragen (internetba- Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss kei-
sierte Wiederzulassung), wenn ne Angabe über die Zulassungsbescheinigung
Teil II übermittelt werden.
1. er eine natürliche Person und Inhaber eines
Girokontos ist, von dem die Kraftfahrzeug- (3) Die eingegebenen Daten werden durch das Por-
steuer eingezogen werden kann, tal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der
Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbei-
2. er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversi- tet.
cherungsgesetzes von der Versicherungs-
pflicht befreit ist, (4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach
Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzu-
3. das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung lassung entgegenstünde, ist dies im internetba-
auf ihn zugelassen war, sierten Dialog der antragstellenden Person anzu-
zeigen. Die antragstellende Person kann in
4. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von diesem Fall
den Vorschriften über das Zulassungsverfah-
ren ausgenommen ist, 1. die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal
korrigieren, worauf jeweils ein erneuter Ab-
5. das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 gleich erfolgt,
reserviert wurde und die Reservierungsfrist
nicht abgelaufen ist, 2. den internetbasierten Dialog zur elektroni-
schen Antragstellung abbrechen oder
6. das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde
wieder zugelassen werden soll, die das re- 3. mit den unveränderten Angaben den Antrag
servierte Kennzeichen zugeteilt hatte, elektronisch stellen.
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Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 wer- (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für not-
den von der Zulassungsbehörde an die für die wendige Fahrten zum Tanken und zur Außenrei-
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug- nigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1
steuer zuständige Behörde in einem einheitlichen sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der
Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahr-
mit den Zulassungsdaten weiter übermittelt. zeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein
Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb
(5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1
des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2
Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2
in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saison-
Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein
1. Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechsel-
Absatz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruch- kennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1
nahme des reservierten Kennzeichens und und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das
die Ausstellung der neuen Zulassungsbe- Wechselkennzeichen weder vollständig noch in
scheinigung Teil I ersetzt. Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt un-
2. Die Vorlage der Kennzeichenschilder und berührt.“
ihre Abstempelung nach § 10 Absatz 3
Satz 1 werden durch das Aufbringen der 13. § 16a wird wie folgt gefasst:
Stempelplaketten auf den Plakettenträgern
nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Über- „§ 16a
sendung an den Halter ersetzt. Probefahrten und Überführungsfahrten mit
3. Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver- Kurzzeitkennzeichen
wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Sat-
nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die zes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Über-
Eingabe und Verifizierung des Sicherheits- führungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
codes nach Absatz 3 in Verbindung mit
§ 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ersetzt. 1. es einem genehmigten Typ entspricht oder
eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
4. Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug
wieder zu, indem sie die Bekanntgabe der 2. gültige Nachweise über eine bestandene
Zulassungsentscheidung nach § 15b Ab- Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
satz 7 Nummer 2 veranlasst. soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-
Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vor-
Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten liegen,
Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe 3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird, sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
fest. cherung besteht und
(6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulas- 4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
sungsbehörde übersandten Plakettenträger un-
verzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saison-
einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest kennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außer-
anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf halb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt
einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht
zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Stra-
Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Be- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unbe-
trieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten rührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit Ordnung ist nicht anzuwenden.
dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht
worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungs-
des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn behörde oder die für den Standort des Fahrzeugs
die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen“. zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkenn-
zeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen
12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und einen auf den Antragsteller ausgestellten
„(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sät- Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-
ze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine zeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem
EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmi- Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
gung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, hat der Antragsteller
Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb ge- 1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach
setzt werden, wenn eine dem Pflichtversiche- § 6 Absatz 1 Satz 2,
rungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung besteht und das Fahrzeug 2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter sicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 so-
Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund wie das Ende des Versicherungsschutzes,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil