VkBl Nr. 1 1986

Verkehrsblatt Nr. 1 1986

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ea- e                                                                                                                                             a
Amtsblatt de8                                                                        fOr Verkehr der Bundeerepubllk Deutllchlancl
                                                                                        (VkBI)

                                                              ( INHALTSVERZEICHNIS                                                     J

 40. Jahrgang                                            Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1986                                                                                     Heft 1




 Amtlicher Teil
 Nr.   Datum                               VkBI1986                                      Seite          Nr.         Datum                         VkBI1986                          Seite
 Allgemeine Angelegenheiten                                                                             BInnenschiffahrt
 1     3. 1. 1986 Beförderung · gefährlicher Güter im Eisen-                                            8          10. 12. 1985 Hinweis Verordnung Nr. 21/85 über die
       bahnverkehr                                                                                                 Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der
       hier: Ausnahmegenehmigungen gem. § 5 der Gefahr-                                                            Binnenschiffahrt vom 21. November 1985             ..              23
             gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
             (BGBI. I S. 1560)                        .                                          2      9          12. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
                                                                                                                   für Binnenschiffe Nr. 4/85                          .              23
 Straßenverkehr
                                                                                                        Seeverkehr
 2     11. 12. 1985 Verordnung TSN Nr. 1/86 zur Änderung
       der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den                                             10         6. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/
       Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen............. ................                       12                  Sportbootführerscheine                                             23
 3     10. 12. 1985 Richtlinien für die Erteilung von Ausnah-                                           Aufgebote (nicht In Ausgabe B)
       megenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Ar-
                                                                                                        1Ga        15. 1. 1986 Aufbietung von verlorenen FahrzeugscheI-
       beitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten:
                                                                                                                   nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
       hier: Änderung der EInzeirichtlinie 2                                                   13                  Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
 4     30. 12. 1985 15. Berichtigung des Systematischen Ver-                                            1Gb 15.1.1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
       zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten;                                                                                                                     32a - 32bbbbbbb
       hier: Schaffung einer abgrenzbaren Fahrzeuggruppe
             .,Schaustelleranhänger" zwecks steuerfreier Zu-
             lassung......................................................................    14
 5     13. 12. 1985 Bekanntmachung zur Verordnung
       TSF Nr. 8/85.                                                                          15
 8     13. 12. 1985 Bekanntmachung Nr. 2/85 über Leistun-
       gen je Genehmigung gemäß § 10 Abs. 5 des Güter-
       kraftverkehrsgesetzes                                                                  15
 7
                                                                                                        NIchtamtlicher Tell
       17. 12.1985 Bekanntmachung Nr. 1/86 über Sonder-
       abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-                                                 Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
       setzes                                                                                 16        und Organisationen der Verkehrswirtschaft                            ...      25




                            Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.




                            C.oim                                                            \Alnllon       rtio   R07iohor   hitto   an   "'on   \/orlan   won"'on
1

Heft 1 -1986                                                               2                                           VkBI      Amtlicher         Teil


                                                            AMTLICHER               TEIL

  All g e m ein e An g e e gen he i t e n ..._

Nr.1           Beförderung gefährlicher Güter                                  Die Ausnahmegenehmigungen gelten nur für Firmen, die bei der
                                                                               Deutschen Bundesbahn registriert sind.
               im Eisenbahnverkehr
                                                                               Anträge auf Registrierung sind unter Bezug auf diese Bekanntma-
               hier: Ausnahmegenehmigungen                                     chung sowie unter Angabe der Versandbahnhöfe an die
                     gem. § 5 der Gefahrgutverordnung                                      Deutsche Bundesbahn
                     Eisenbahn vom 22. Juli 1985                                           Ressort Absatz
                     (BGBI. I S. 1560)                                                     Zentralstelle Mk 441
                                                                                           Rhabanusstr.3
                                               Bonn, den 3. Januar 1986
                                                                                           6500 Mainz
                                               A 13/26.10.70-05
                                                                               zu richten.
Nachstehend werden die von mir gern. § 5 der Gefahrgutverord-                                                   Der Bundesminister für Verkehr
nung Eisenbahn neu gefaßten Ausnahmegenehmigungen be-                                                                    Im Auftrag
kanntgegeben.                                                                                                              Hin z


Der Bundesminister für Verkehr-
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (3. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände                   Abweichung
                                                                                      Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer      Benennung                     von Rn.
  1a     12 a)   Nitratsprengstoff                112        1.    Verpackungszulassung
                 .Andex 1"                        112/1            Die Beförderung des Stoffes in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist un-
                 in Form von Prills               118              ter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
                                                             2.    Verpackung
                                                                   Der Stoff ist in Mengen bis zu 50 kg in Säcke aus Kunststoffolie der Kodierung 5 H 4 zu
                                                                   verpacken.
                                                             2.1 Bauartprüfung
                                                                   Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V
                                                                   nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 11an-
                                                                   zuwenden.
                                                             2.2 Zulassung und Kennzeichnung
                                                             2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                             2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-
                                                                   hang V gekennzeichnet sein.
                                                             3.    Sonstige Vorschriften
                                                             3.1 Die Beförderung ist nur zulässig, wenn die Säcke bis zu einem Höchstgewicht von
                                                                   600 kg auf Paletten verladen und so gesichert sind, daß sie sich unterwegs nicht lok-
                                                                   kern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-
                                                                   halten.
                                                             3.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 12 a) geltenden Vorschriften sind entsprechend an-
                                                                   zuwenden.
                                                             4.    Angaben Im F"rachtbrlef
                                                                   Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                                   "AG Nr. E 258".
                                                             5.    Geltungsdauer
                                                                   Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                                   31.12.1988.
                                                             6.    Obergangsvorschriften
                                                                   Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (2. Neufassung) vom 23.1.1981
                                                                   geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
                                                                   1987 weiterverwendet werden. Das höchstzulässlqe Füllgewicht je Verpackung be-
                                                                   trägt in diesen Fällen 25 kg.


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung                 Nr. E 304 (3. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände                   Abweichung
                                                                                      Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer      Benennung                     von Rn.
  1a     12 a)   Pulverförmige Nitrat-             112        1.    Zulassung zur Beförderung (Beförderungsmittelzulassung)
                 sprengstoffe ..Andex"             112/1            Die Beförderung der Stoffe in den im Abschnitt 2. beschriebenen Gefäßen ist unter
                  und .Hanal I" in der ge-         112/2            den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
                  mäß Rn 1150 (2 b) end-                      2.    Beförderungsmittel
                  gültig zur Beförderung
                 mit der Eisenbahn zuge-                      2.1 Transportgefäße aus Kunststoffen
                 lassenen Zusammenset-                              Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 1000 kg in Transportgefäße aus Kunststof-
                 zung                                               fen zu füllen.
                                                              2.2 Bauartprüfung
   1a    12 c)    wasserhaitiger, gelierter                   2.2.1 Die Eignung der Transportgefäße aus Kunststoffen muß durch eine Bauartprüfung ge-
                  Nitratsprengstoff    "I m-                        mäß den Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-
                                                                               11

                  pulslt RP 220" in der ge-                         zeichnung und die Verwendung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001"
                  mäß Rn 1150 (2 b) end-                            (Verkehrsblatt 1985 S. 422) nachgewiesen sein.
                  gültig zur Beförderung                      2.2.2 Durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung ist außerdem der Nach-
2

VkBI   Amtlicher         Teil                                             3                                                           Heft 1 -1986


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 304 (3. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände               Abweichung
Klasse Ziffer      Benennung                 von Rn. .                           Abweichende Beförderungsvorschriften .

  1a   12 c)   wasserhaltiger. gelierter                 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
               Nitratsprengstoff   "No-                  2.3.1 Die Bauart der Transportgefäße aus Kunststoffen muß gemäß den vorgenannten
               bellt 100" in der gemäß                         Richtlinien zugelassen sein.
               Rn 1150 (2 b) endgültig                   2.3.2 Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Transportgefäß aus Kunststof-
               zur Beförderung mit der                         fen muß gemäß den vorgenannten Richtlinien gekennzeichnet sein.
               Eisenbahn     zugelasse-
               nen Zusammensetzung                       3.    SonsUge Vorschritten
                                                         3.1 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen nur als Wagenladung befördert werden.
                                                               Sie müssen an beiden Stirnseiten gut lesbar und nicht auslösch bar folgende Anschrift
                                                               tragen:
                                                               ..Nur im Wagenladungsverkehr zugelassen.
                                                               Stapeln und Kranen verboten.
                                                               Beim Transport gegen Umkippen sicher.   11


                                                         3.2 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen höchstens 5 Jahre ab dem Monat der
                                                               Herstellung verwendet werden.
                                                         3.3 Andere Stoffe und Gegenstände dürfen in den für die Sprengstoffe ..Andex", .Hanal
                                                               11
                                                               1 Impulsit RP 220" und ..Nobelit 100" zugelassenen Transportgefäßen aus Kunst-
                                                                    ...

                                                               stoffen nicht befördert werden.
                                                         3.4 Für die Beförderung entleerter Transportgefäße aus Kunststoffen gelten die Vorschrif-
                                                               ten der Rn. 126 GGVE.
                                                         4.    Angaben Im Frachtbrief
                                                               Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                               .,AG Nr. E 304".
                                                         5.    Geltungsdauer
                                                               Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum
                                                               31. 12. 1988. Sie ersetzt die 2. Neufassung vom 18. 12. 1984. die hiermit widerrufen
                                                               wird.
                                                         6.    Obergangsvorschriften
                                                               Die auf Grund der 1. Neufassung der AG Nr. E 304 vom 1. 4. 1981 geprüften und zuge-
                                                               lassenen Kleincontainer (Transportgefäße aus Kunststoffen) dürfen höchstens 5 Jah-
                                                               re ab dem Datum der Herstellung. längstens jedoch bis zum 31. 12 1988 weiterverwen-
                                                               detwerden.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 343 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände               Abweichung
                                                                                  Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer      Benennung                 von Rn.
  1c           Thermit-Zünder in der in      170 (1)     1.      Gegenstands- und Verpackungszulassung
               den Prüfberichten der         171                 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in den im Abschnitt 2. beschriebe-
               Bundesanstalt für Mate-                           nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-
               rialprüfung vom                                   lassen.
               - 25. August 1970- Az.:                   2.      Verpackung
                  8036/72, 4-2113 und
               - 12. Mai 1972-Az.:                       2.1     Zusammengesetzte Verpackungen
                  3555/72. 4-1220                        2.1.1 Innenverpackung
               festgelegten Konstruk-                    2.1.1.1 Thermit-Zünder ohne Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festlie-
               tion und chemischen                               gend in Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden einzusetzen.
               Zusammensetzung                           2.1.1.2 Thermit-Zünder mit Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festliegend
                                                                 in klammergeheftete Schachteln oder Faltschachteln aus Pappe einzusetzen. Sie
                                                                 sind innerhalb der Schachteln in Lagen zu 10 Stück in je eine Lage Wellpappe einzu-
                                                                 betten. Die Zünd massen zweier aufeinanderfolgender Lagen müssen einander ent-
                                                                 gegengesetzt eingebettet sein.
                                                         2.1.2 Außenverpackung
                                                         2.1.2.1 Bis auf 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder
                                                                 Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 sind in Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G
                                                                 zu verpacken.
                                                         2.1.2.2 Bis zu 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder
                                                                 Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 dürfen auch in Einheitspappkästen nach Rn.
                                                                 15 für 30 kg Höchstgewicht eingesetzt werden. 2 solcher Einheitspappkästchen sind
                                                                 in eine mit wasserabweisendem Papier oder mit einer Folie aus geeignetem Kunst-
                                                                 stoff ausgelegte Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1. 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpak-
                                                                 ken.
                                                         2.2     Bauartprüfung
                                                                 Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
                                                                 fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
                                                                 Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                         2.3     Zulassung und Kennzeichnung
                                                         2.3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                         2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                                 Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                         3.      SonsUge Vorschriften
                                                         3.1     Die Vorschriften der Rn. 170(2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.
                                                         3.2     Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 geltenden Vorschriften sind entspre-
                                                                 chend anzuwenden.
                                                         4.      Angaben Im Frachtbrief
                                                                 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                                 ..Thermit-Zünder, 1 c, GGVE. AG Nr. E 343".
3

Heft 1 -1986                                                   4                                            VkBI      Amtlicher          Teil

Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 361 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände      Abweichung
Klasse Ziffer      Benennung        von Rn.                                Abweichende Beförderungsvorschriften

  1a           wasserfeuchte         103        1.       Verpackungszulassung
               Nitrozellulose                            Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
         2     wasserfeuchte                            dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
               Pulverrohrnasse                 2.       Verpackung
  4.1    7a    wasserfeuchte         408                 Die Stoffe sind in Mengen bis höchstens 65 kg in Fässer aus Kunststoff mt abnehm-
               Nitrozellulose                            barem Deckel der Kodierung 1 H 2 mit einem Fassungsraum von höchstens 120 I zu
                                                        verpacken.
                                               2.1      Bauartprüfung
                                               2.1 .1 Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V
                                                        nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I
                                                        anzuwenden.
                                               2.1.2 Zusätzlich ist bei der BauartprÜfung eine Dichtheitsprüfung mit Luft gemäß Rn. 1553
                                                        des Anhangs V mit einem Überdruck von mindestens 30 kPa (0,3 bar) durchzufüh-
                                                         ren. Die Prüfmuster müssen mindestens 5 Min. unter Wasser getaucht werden.
                                               2.1.3 Zusätzlich sind bei der Baumusterprüfung die nachfolgenden Prüfungen nach den
                                                        Bedingungen des Berichts des Bundesinstitutes für Chemisch-Technische Untersu-
                                                        chungen beim BWB (BICT) vom 20. 11. 1970- Az.: 2.1-72/1105/70 - durchzuführen:
                                               2.1.3.1 Prüfung der chemischen Verträglichkeit des Behältermaterials mit den Stoffen,
                                               2.1.3.2 Durchlässigkeitsprüfung des Behältermaterials gegenüber den Stoffen,
                                               2.1'.3.3 Prüfung auf Veränderung im Festigkeitsverhalten bei Einwirkung der Stoffe während
                                                        einer Lagerzeit von
                                                        - 7 Tagen bei + 75° C,
                                                       - 4 Wochen bei + 50° C und
                                                       - 3 Monaten bei + 20° C.
                                               2.2      Zulassung und Kennzeichnung
                                               2.2.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein .
                                               2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-
                                                        hang V gekennzeichnet sein.
                                               3.
                                               4.       Angaben Im Frachtbrief
                                                        Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                                       1l
                                                        "AG Nr. E361 •
                                               5.       Geltungsdauer
                                                        Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                        31.12.1988.
                                               6.       Obergangsvorschriften
                                                        Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 361 (1. Neufassung) vom 21. 1.
                                                        1981 geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum
                                                        31. 12. 1987 weiterverwendet werden.

Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung   Nr. E 374 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände     Abweichung
Klasse Ziffer      Benennung                                               Abweichende Beförderungsvorschriften
                                   von Rn.
  1b     5a)   Gegenstände           137        1.      Verpackungszulassung
               dieser Ziffer         (1)                Die Beförderung der Gegenstände in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung
                                      a)                ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
                                                2.      Verpackung
                                                2.1     Zusammengesetzte Verpackungen
                                                2.1.1   Innenverpackung
                                                        Die Vorschriften der Rn. 137 (1) a) Satz 1 bis 4 sind anzuwenden.
                                                2.1.2   Zwischenverpackung
                                                        Die zu Paketen vereinigten oder in eine Schachtel aus Pappe eingesetzten 5 Gefäße
                                                        mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstücken sind mit einem Einwickler
                                                        aus Sperrschichtmaterial zu einem Sammelpaket zu vereinigen, das mit einem geeig-
                                                        neten Klebeband oder mit einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß. Der
                                                        Einwickler aus Sperrschichtmaterial muß den technischen Lieferbedingungen des
                                                        Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung - TL 8133-006 - in der jeweils gülti-
                                                        gen Fassung entsprechen.
                                                2.1.3   Außenverpackung
                                                        Ein solches Sammelpaket ist in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0
                                                        oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Kiste aus Holz und dem Sammelpaket an
                                                        allen Stellen ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt, der mit geeigneten
                                                        Füllstoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind anzuwenden.
                                                2.2     Bauartprüfung
                                                        Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
                                                        eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
                                                        für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                2.3     Zulassung und Kennzeichnung
                                                2.3.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                        Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                3.
                                                4.      Angaben Im Frachtbrief
                                                        Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
4

VkBI   Amtlicher       Teil                                     5                                                             Heft 1 -1986

Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (2. Neufassung)
       Stoffe und Gegenstände         Abweichung
                                                                            Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer       Benennung           von Rn.
                                                    5.    Geltungsdauer
                                                          Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                          31. 12. 1988.
                                                    6.    Obergangsyorschrlften
                                                          Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (1. Neufassung) vom 21. 1. 1981
                                                          zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden.
                                                          wenn die Wanddicke der Kiste aus Holz mindestens 18 mm beträgt.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (2. Neufassung)
       Stoffe und Gegenstände         Abweichung
                                                                            Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer       Benennung           von Rn.
  1b           Kartuschen für             130       1.   Gegenstands- und Verpackungszulassung
               industrielle Zwecke.       131             Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebenen
               hier:                                     Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
               Druckgasgeneratoren                 2.    Verpackung
               (Druckgaspatronen)
                                                   2.1 Innenverpackung
                                                         Die Gegenstände sind ohne Spielraum in gut schließende Schachteln aus Metall.
                                                         Holz. Pappe oder Kunststoff einzusetzen.
                                                   2.2 Au8enverpackung
                                                         Die Schachteln sind ohne Zwischenraum einzusetzen in
                                                         - Kisten aus Stahl (Kodierung 4 A 1. 4 A 2),
                                                         - Kisten aus Aluminium (Kodierung 4 B 1. 4 B 2).
                                                         - Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1. 4 C 2. 4 D. 4 F).
                                                         - Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).
                                                   2.3 Versandstückgewicht
                                                         Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg.
                                                   2.4 Bauartprüfung
                                                         Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
                                                         fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
                                                         Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                   2.5 Zulassung und Kennzeichnung
                                                   2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                   2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                         Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                   3.    Sonstige Vorschriften
                                                   3.1 Bei der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) sind vor der ersten Auflieferung zur
                                                         Beförderung Unterlagen über den Aufbau der Gegenstände sowie Zusammensetzung
                                                         und die Eigenschaften des Explosivstoffsatzes zu hinterlegen. Beförderungen dürfen
                                                         erst nach Vorlage der Zustimmung der BAM begonnen werden.
                                                   3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 4 A. geltenden Vorschriften sind entspre-
                                                         chend anzuwenden.
                                                   4.    Angaben Im Frachtbrief
                                                         Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                         .Druckqasqeneratoren (Druckgaspatronen). 1 b, GGVE. AG Nr. E 404".
                                                   5.    Geltungsdauer
                                                         Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum
                                                         31.12.1988.
                                                   6.    Obergangsvorschriften
                                                         Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (1. Neufassung) vom 21. 1. 1981
                                                         zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden. In
                                                         diesen Fällen darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg und bei Verwendung
                                                         von Kästen aus Fiberplatte oder Pappe nicht schwerer als 40 kg sein.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (2. Neufassung)
       Stoffe und Gegenstände         Abweichung
Klasse Ziffer       Benennung           von Rn.                            Abweichende Beförderungsvorschriften

 1b     1c    detonierende              133 b)     1.    Zulassung zur Beförderung (Verpackungszulassung)
              schmiegsame                                Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
              Zündschnüre                                dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
                                                   2.    Verpackung
                                                   2.1   Die Zündschnüre. in Längen bis zu 500 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt.
                                                         sind in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G derart einzusetzen.
                                                         daß die Zündschnüre weder einander noch die Wände der Verpackung berühren kön-
                                                         nen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten.
                                                         Die Zündschnüre mit einer Sprengstoffseele bis zu höchstens 1.5 g/ m in Längen bis
                                                         zu 250 m auf Rollen aus Holz, Pappe oder Kunststoff gewickelt dürfen auch bis zu 10
                                                                                                                     1

                                                         Rollen in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G eingesetzt werden.
                                                         Die Zündschnüre dürfen weder einander noch die Wände der Verpackung berühren.
                                                   2.2   Bauartprüfung
                                                         Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
                                                         fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
                                                         Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                   2.3   Zulassung und Kennzeichnung
5

Heft 1 -1986                                                     6                                            VkBI     Amtlicher          Teil


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung     Nr. E 413 (2. Neufassung)
       Stoffe und Gegenstände      Abweichung
Klasse Ziffer       Benennung        von An.                                 Abweichende Beförderungsvorschriften

                                                  2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß
                                                        Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                  3.
                                                  4.      Angaben Im Frachtbrief
                                                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                          "AG-Nr. E 413".
                                                  5.      Geltungsdauer
                                                          Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                          31.12.1988.
                                                  6.      ObergangsvorschrIften
                                                          Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981
                                                          geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
                                                          1988 weiterverwendet werden.

Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände       Abweichung
Klasse Ziffer      Benennung         von Rn.                                Abweichende Beförderungsvorschriften

 1b     5 a)   Sprengkapseln und       137        1.      Verpackungszulassung
               Verbindungsstücke        (1)               Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
                                         a)               dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.                          -
                                   Satz 1 und 3   2.      Verpackung
                                                  2.1     Zusammengesetzte Verpackungen
                                                  2.1.1   Innenverpackung
                                                          Höchstens 100 Sprengkapseln oder höchstens 50 Verbindungsstücke sind in zylindri-
                                                          sche Gefäße aus Blech, die mit elastischem Stoff ausgelegt sind, zündsicher einzubet-
                                                          ten. Die Deckel der Gefäße aus Blech sind mit einer geeigneten Dichtschnur zu verse-
                                                          hen und durch Bördeln oder einen Spannringverschluß dicht zu verschließen.
                                                  2.1.2   Außenverpackung
                                                          Die Gefäße aus Blech sind so in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0
                                                          oder 4 F einzubetten, daß zwischen den Gefäßen aus Blech und der Kiste aus Holz
                                                          überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszu-
                                                          stopfen ist.
                                                  2.2     BauartprOfung
                                                          Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
                                                          fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
                                                          Verpackungsgruppe II anzuwenden.
                                                  2.3     Zulassung und Kennzeichnung
                                                  2.3.1   Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                  2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                          Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                  3.
                                                  4.      Angaben Im Frachtbrief
                                                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                          "AG Nr. E 417" .
                                                  5.      Geltungsdauer
                                                          Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                          31.12.1988.
                                                  6.      Obergangsvorschriften
                                                          Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (1. Neufassung) vom 21.1.1981
                                                          zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,
                                                          wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände       Abweichung
                                                                             Abweichende Beförderungsvorsch ritten
Klasse Ziffer      Benennung         von Rn.
  1b           Zündverzögerer          130        1.      Gegenstands- und Verpackungszulassung
               für elektrische         131                Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der in Abschnitt 2. beschriebe-
               Sprengzeitzünder                           nen Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelas-
                                                          sen.
                                                  2.      Verpackung
                                                  2.1     Zusammengesetzte Verpackungen
                                                  2.1.1 Innenverpackung
                                                          Die Zündverzögerer sind zündsicher in Gefäße aus Metall oder wasserdichter Pappe
                                                          einzubetten. Gefäße aus Metall sind mit elastischem Stoff auszulegen. Die Deckel
                                                          sind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Zylindrische Gefäße aus Blech dürfen
                                                          auch mit einem mit Dichtschnur aus Gummi oder einem geeigneten Kunststoff verse-
                                                          henen Deckel durch Bördeln oder Spannringverschluß dicht verschlossen werden.
                                                          Die Gefäße sind in einem Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel einzuset-
                                                          zen.
                                                  2.1.2 Zwischenverpackung
                                                  2.1.2.1 Die Pakete oder Schachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Holzkiste
6

VkBI   Amtlicher       Teil                                         7                                                               Heft 1 -1986


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (2. Neufassung)
       Stoffe und Gegenstände             Abweichung
                                                                                Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer       Benennung               von Rn.
                                                       2.1.2.2 Die Pakete oder Schachteln dürfen auch mit einem Einwickler aus Sperrschichtma-
                                                               terial, der den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik
                                                               und Beschaffung - TL 8135-006 - in der jeweils gültigen Fassung entsprechen muß,
                                                               zu einem Sammelpaket vereinigt werden, das mit einem geeigneten Klebeband oder
                                                               einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß.
                                                       2.1.3 Au8enverpackung                                         ,
                                                               Die Zwischenverpackungen sind in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 Cl, 4 C 2,
                                                               40 oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Zwischenverpackung und der Außen-
                                                               verpackung überall ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt. der mit Füll-
                                                               stoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind entsprechend
                                                               anzuwenden.
                                                       2.2     Bauartprüfung
                                                               Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
                                                               eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
                                                               für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                       2.3     Zulassung und Kennzeichnung
                                                       2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein..
                                                       2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                               Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                       3.      SonsUge Vorschriften
                                                               Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 geltenden Vorschriften sind entspre-
                                                               chend anzuwenden.
                                                       4.      Angaben Im Frachtbrief
                                                               Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                               "Zündverzögerer für elektrische Sprengzeitzünder, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 419".
                                                       5.      Geltungsdauer
                                                               Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                               31. 12. 1988.
                                                       6.      Obergangsvorschriften
                                                               Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (1. Neufassung) vom 21. 1.
                                                               1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-
                                                               den, wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.




Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (2. Neufassung)
       Stoffe und Gegenstände             Abweichung
Klasse Ziffer      Benennung                                                    Abweichende Beförderu ngsvorschriften
                                            von Rn.
  1c          Heizsatz für Gasgenera-       170 (1)    1.    Gegenstands- und Verpackungszulassung
              toren in der im Prüfbe-       171              Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in der im Abschnitt 2. beschriebenen
              richt der Bundesanstalt                        Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen .
              für Materialprüfung, Az.:
              GB 5136 vom 21. August                   2.    Verpackung
              1972 festgelegten che-                         Der Heizsatz ist in Mengen bis zu höchstens 50 kg in Fässern aus Pappe der Kodie-
              mischen Zusammenset-                           rung 1 G zu verpacken.
              zung
                                                       2.1 Bauartprüfung
                                                             Die Eignung der Verpackungen muß durch eine BauartprÜfung gemäß Anhang V
                                                             nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe.der Verpackungsgruppe 11an-
                                                             zuwenden.
                                                       2.2 Zulassung und Kennzeichnung
                                                       2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                       2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-
                                                             hang V gekennzeichnet sein.
                                                       3.    SonsUge Vorschriften
                                                       3.1 Die Vorschriften der Rn. 170 (2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.
                                                       3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefährlichen oder sonstigen Gütern ist nicht zu-
                                                             gelassen.
                                                       3.3 Die Versandstücke dürfen als Stückgut oder als Frachtgut in Wagenladungen beför-
                                                             dert werden.
                                                       3.4 Die Vorschriften in Rn. 185 (1), 186 und 188 sind anzuwenden .
                                                       4.    Angaben Im Frachtbrief
                                                             Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                             .,Heizsatz für Gasgeneratoren, 1 c, GGVE, AG Nr. E 421".
                                                       5.    Geltungsdauer
                                                             Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                             31. 12. 1988.
                                                       6.    Obergangsvorschriften
                                                             Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981
                                                             geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
7

Heft 1 -1986                                                            8                                           VkBI      Amtlicher         Teil


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung              Nr. E 428 (2. Neufassung)
       Stoffe und Gegenstände               Abweichung
Klasse Ziffer       Benennung                 von Rn.                              Abweichende Beförderungsvorschriften

  1b           Sprengschnüre mit Um-            130        1.    Gegenstands- und Verpackungszulassung
               mantelung aus Textilien          131              Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der im Abschnitt 2. beschriebenen
               und/ oder Kunststoff mit                          Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
               einer Seele von mehr als
               12,5 g eines Explosiv-                      2.   Verpackung
               stoffs je Meter ihrer Län-
               ge                                          2.1  Die an ihren Enden dicht verschlossenen Sprengschnüre, in Längen bis zu 500 m auf
                                                                Rollen aus Kunststoff, Holz oder Pappe gewickelt, sind In Kisten aus Holz der Kodie-
                                                                rung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F oder in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Ko-
                                                                dierung 4 G derart einzusetzen, daß die Sprengschnüre weder einander noch die
                                                                Wände, Boden und Deckel der Verpackung berühren können.
                                                          2.2 BauartprOfung
                                                                Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
                                                                fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
                                                                Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                          2.3 Zulassung und Kennzeichnung
                                                          2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                          2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                                Anhang V gekennzeichnet sein.                            .
                                                          3.    Sonstige Vorschriften
                                                          3.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 20 kg trockenen, unphlegmatisierten Explosiv-
                                                                stoff enthalten.
                                                          3.2 Der Explosivstoff muß den Vorschriften der Rn. 1109 des Anhangs I entsprechen.
                                                          3.3 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 c) geltenden Vorschriften sind entspre-
                                                                chend anzuwenden.
                                                          3.4 Zusä1zlichsind bei Beförderung als Wagenladung die Vorschriften der Rn. 147 (3) und
                                                                150 (4) anzuwenden.
                                                          4.    Angaben Im Frachtbrief
                                                                Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                                "Sprengschnur,1 b, GGVE, AG Nr. E 428".
                                                          5.    Geltungsdauer
                                                                Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                                31.12.1988.
                                                          6.    Übergangsvorschrift
                                                                Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 428 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981
                                                                geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
                                                                1987 weiterverwendet werden.

Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (3. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände                Abweichung
                                                                                   Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer      Benennung                  von Rn.
  1b           Detonatoren für                  130        1.     Gegenstands- und Verpackungszulassung
               Munition                         131               Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebe-
                                                                  nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-
                                                                  lassen.
                                                          2.      Verpackung
                                                          2.1     Verpackung von elektrischen Detonatoren ohne Spalt-Zündelnrlchtung und von
                                                                  nichtelektrischen Detonatoren
                                                          2.1.1. Innenverpackung
                                                                  Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus
                                                                  Kunststoff, Metall oder Pappe zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen
                                                                  Locheinsätze oder andere Unterteilungen mit Löchern zur Aufnahme der Detonato-
                                                                  ren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Dosen und Schachteln sind si-
                                                                  cher zu verschließen.
                                                          2.1.2 Zwischenverpackung
                                                          2.1.2.1 Die Innenverpackungen sind einzeln in eine sicher zu verschließende Schachtel aus
                                                                   Pappe zu verpacken oder zu einem Paket zu vereinigen.
                                                          2.1.2.2 Die Schachteln aus Pappe oder Pakete sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von
                                                                  mindestens 18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler
                                                                  aus Sperrschichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Techni-
                                                                  schen Lieferbedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
                                                                  schaffung in der jeweils gültigen Fassung genügen. Die Holzkiste ist mit Schrauben
                                                                  zu verschließen.
                                                          2.1.3 Außenverpackung
                                                                  Jede Zwischenverpackung nach Nummer 2.1.2.2 (Kiste oder Paket) ist in eine Kiste
                                                                  aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 und 4 F so einzusetzen, daß zwischen der
                                                                  Zwischenverpackung und der Außenverpackung ein Zwischenraum von mindestens
                                                                  30 mm verbleibt, der mit einem Polstermittel auszufüllen ist. Die Außenverpackung ist
                                                                  mit Schrauben sicher zu verschließen.
                                                          2.1.4 Ein solches Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.
                                                          2.1.5 Sonstige Verpackungen
                                                                  Detonatoren, die hinsichtlich Form, Abmessungen und Aufbau Sprengkapseln annä-
                                                                  hernd gleich sind, dürfen auch wie Sprengkapseln nach Rn. 137 (1) a) der GGVE ver-
                                                                  packt sein. Bezüglich der Außenverpackung gelten die Vorschriften der Nummer
                                                                  2.1.3.
                                                          2.2     Verpackung von elektrischen Detonatoren mit Spalt-Zündelnrlchtung
8

VkBI   Amtlicher      Teil                                         9                                                              Heft 1 -1986


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage. zur Ausnahmegenehmigung      Nr. E 464 (3. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände         Abweichung
                                                                              Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer      Benennung           von Rn.
                                                    2.2.1    Innenverpackung
                                                             Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus leitfä-
                                                             higem Kunststoff oder Metall zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen
                                                             Locheinsätze oder andere Unterteilungen aus leitfähigem Kunststoff oder aus Metall
                                                             zur Aufnahme der Detonatoren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Do-
                                                             sen und Schachteln sind sicher zu verschließen.
                                                    2.2.2    ZwIschenverpackung
                                                             Die Innenverpackungen sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von mindestens
                                                             18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler aus SPerr-
                                                             schichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Technischen Liefer-
                                                             bedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in
                                                             der jeweils gültigen Fassung genügen. Zwischen die einzelnen Lagen der Zwischen-
                                                             verpackungen sind mindestens 18 mm dicke Zwischenbretter zu legen. Die Holzkiste
                                                             ist mit Schrauben zu verschließen.
                                                    2.2.3    Außenverpackung
                                                             Siehe Nummer 2.1.3
                                                    2.2.4    Ein solches Versandstück darf höchstens 2,5 kg Sprengstoff enthalten.
                                                    2.3      Bauartprüfung
                                                             Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
                                                             eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
                                                             für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
                                                    2.4      Zulassung und Kennzeichnung
                                                    2.4.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                    2.4.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                             Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                    3.       Sonstige Vorschriften
                                                    3.1      Elektrische Detonatoren mit Spi:llt-Zündeinrichtung müssen eine leitfähige Schutz-
                                                             kappe haben, die kurzschließt. Auf den Inhaltszetteln der Innen- und Außenverpak-
                                                             kungen ist mit rotem Aufdruck zu vermerken:
                                                             "Detonatoren ohne Schutzhülle nicht berühren."
                                                    3.2      Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 a) geltenden Vorschriften sind entspre-
                                                             chend anzuwenden.
                                                    4.       Angaben Im Frachtbrief
                                                             Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                             "Detonatoren für Munition, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 464" .
                                                    5.       Geltungsdauer
                                                             Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                             31.12.1988.
                                                    6.        Obergangsvorschriften
                                                              Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (2. Neufassung) vom 1. 4. 1981
                                                             zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,
                                                             wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.
Der Bundesminister tür Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 498 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände         Abweichung
                                                                              Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer      Benennung           von Rn.
  1b          Trennschrauben              130       1.      Gegenstands- und Verpackungszulassung
              M 10 Zulassungs-            131               Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der im Abschnitt 2. beschriebenen
              zeichen BAM PT2-0013                          Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
              Trennschrauben                        2.      Verpackung
              M 12 Zulassungs-
              zeichen BAM PT2-0014
                                                    2.1 Zusammengesetzte Verpackungen
                                                    2.1.1 Innenverpackung
                                                          Die Trennschrauben sind kurzgeschlossen einzeln in Kunststoffbeutel einzuschwei-
                                                          ßen. Je 10 Stück sind in eine Pappschachtel zu verpacken.
                                                    2.1.2 Außenverpackung
                                                          Höchstens 10 Pappschachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Kiste aus
                                                          Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpacken.
                                                    2.2 Bauartprüfung
                                                          Die Bauart der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprüfung
                                                          gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-
                                                          kungsgruppe 11anzuwenden.
                                                    2.3 Zulassung und Kennzeichnung
                                                    2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                    2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
                                                          Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                    3.    SonsUge Vorschriften
                                                    3.1 Ein Versandstück darf höchstens 7 kg Trennschrauben enthalten.
                                                    3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend
                                                          anzuwenden.
                                                    4.    Angaben Im Frachtbrief
                                                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                          "Trennschrauben, 1 b,          AG-Nr. 498".
                                                    5.    Geltung.dauer
9

Heft 1 -1986                                                         10                                              VkBI   Amtlicher        Teil


Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 16/77 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände               Abweichung
Klasse Ziffer      Benennung                                                     Abweichende Beförderungsvorschriften
                                             von Rn.
  1a            Mischung aus 5 bis 10 %       100       1.    Stoff- und Verpackungszulassung
                Nitroglycerin mit             101             Die Beförderung als Stoff der Klasse 1 a in den im Abschnitt 2. beschriebenen Verpak-
                Milchzucker in der                            kungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
                dem Bundesminister                      2.    Verpackung
                für Verkehr am
                29. März 1977 mitge-                    2.1   ZusammengesetzteVerpackungen
                teilten Zusammensetzung                       Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.
                                                        2.1.1 Innenverpackungen
                                                              - Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen FÜllmenge von 5 kg,
                                                              - Säcke aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 50 kg.
                                                        2.1.2 Au8enverpackung
                                                              Dicht verschließbare Fässer aus Pappe der Kodierung 1 G.
                                                        2.2 Fässeraus Pappe
                                                              Der Stoff ist in Fässer aus Pappe mit einer Auskleidung oder einem Innensack aus ge-
                                                              eignetem Kunststoff zu verpacken.
                                                        2.3 Bauartprüfung
                                                              Die Eignung der Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen durch eine Bauartprü-
                                                              fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
                                                              Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                        2.4 Zulassung und Kennzeichnung
                                                        2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                        2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß ge-
                                                              mäß Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                        3.    Sonstige Vorschriften:
                                                        3.1   Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
                                                        3.2   Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-
                                                              wenden.
                                                        4.    Angaben Im Frachtbrief
                                                              Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                              ..Mischung aus Nitroglycerin mit Milchzucker, 1 a, GGVE, AG-Nr. E 16/77".
                                                        5.    Geltungsdauer
                                                              Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                              31. 12. 1988.
                                                        6.    Obergangsvorschriften
                                                              Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 16/77 (1. Neufassung) vom 1. 4.
                                                              1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-
                                                              den.




Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (2. Neufassung)
      Stoffe und Gegenstände               Abweichung
Klasse Ziffer      Benennung                 von Rn.                             Abweichende Beförderungsvorschriften

  1b     5 a)   Sprengkapseln mit oder       137 (1)    1.    Verpackungszulassung
                ohne Verzögerungsein-       a) und b)         Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
                richtung                                      dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
                Verbindungsstücke   mit                 2.    Verpackung
                Verzögerung für deto-                   2.1 ZusammengesetzteVerpackungen
                nierende Zündschnüre
                                                        2.1.1 Innen- und Zwischenverpackung
         5 b)   Sprengkapseln mit elek-                       Die Gegenstände sind nach den Vorschriften der Rn. 137 (1) a) und b) in die Innen-
                trischem    Zünder   mit                      und Zwischenverpackungen zu verpacken .
                oder    ohne    Verzöge-                2.1.2 Außenverpackung
                rungseinrichtung                              Kisten aus wasserbeständiger Pappe der Kodierung 4 G, deren äußere Schicht feuch-
                                                              tigkeitsdicht sein muß.
                                                        2.2   Bauartprüfung
                                                              Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
                                                              eine Bauartprüfung nach Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für
                                                              Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
                                                        2.3 Zulassung und Kennzeichnung
                                                        2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
                                                        2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß
                                                              Anhang V gekennzeichnet sein.
                                                        3.    Sonstige Vorschriften
                                                              Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
                                                        4.    Angaben Im Frachtbrief
                                                              Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
                                                              "AG Nr. E 11/78" .
                                                        5.    Geltungsdauer
                                                              Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
                                                              31.12.1988.   .
                                                        6.    Obergangsvorschriften
                                                              Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (1. Neufassung) vom 1. 4 1981
                                                              geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
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