VkBl Nr. 1 1986
Verkehrsblatt Nr. 1 1986
ea- e a
Amtsblatt de8 fOr Verkehr der Bundeerepubllk Deutllchlancl
(VkBI)
( INHALTSVERZEICHNIS J
40. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1986 Heft 1
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBI1986 Seite Nr. Datum VkBI1986 Seite
Allgemeine Angelegenheiten BInnenschiffahrt
1 3. 1. 1986 Beförderung · gefährlicher Güter im Eisen- 8 10. 12. 1985 Hinweis Verordnung Nr. 21/85 über die
bahnverkehr Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der
hier: Ausnahmegenehmigungen gem. § 5 der Gefahr- Binnenschiffahrt vom 21. November 1985 .. 23
gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. I S. 1560) . 2 9 12. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
für Binnenschiffe Nr. 4/85 . 23
Straßenverkehr
Seeverkehr
2 11. 12. 1985 Verordnung TSN Nr. 1/86 zur Änderung
der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den 10 6. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen............. ................ 12 Sportbootführerscheine 23
3 10. 12. 1985 Richtlinien für die Erteilung von Ausnah- Aufgebote (nicht In Ausgabe B)
megenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Ar-
1Ga 15. 1. 1986 Aufbietung von verlorenen FahrzeugscheI-
beitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten:
nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
hier: Änderung der EInzeirichtlinie 2 13 Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
4 30. 12. 1985 15. Berichtigung des Systematischen Ver- 1Gb 15.1.1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten; 32a - 32bbbbbbb
hier: Schaffung einer abgrenzbaren Fahrzeuggruppe
.,Schaustelleranhänger" zwecks steuerfreier Zu-
lassung...................................................................... 14
5 13. 12. 1985 Bekanntmachung zur Verordnung
TSF Nr. 8/85. 15
8 13. 12. 1985 Bekanntmachung Nr. 2/85 über Leistun-
gen je Genehmigung gemäß § 10 Abs. 5 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes 15
7
NIchtamtlicher Tell
17. 12.1985 Bekanntmachung Nr. 1/86 über Sonder-
abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge- Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
setzes 16 und Organisationen der Verkehrswirtschaft ... 25
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
C.oim \Alnllon rtio R07iohor hitto an "'on \/orlan won"'on
Heft 1 -1986 2 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
All g e m ein e An g e e gen he i t e n ..._
Nr.1 Beförderung gefährlicher Güter Die Ausnahmegenehmigungen gelten nur für Firmen, die bei der
Deutschen Bundesbahn registriert sind.
im Eisenbahnverkehr
Anträge auf Registrierung sind unter Bezug auf diese Bekanntma-
hier: Ausnahmegenehmigungen chung sowie unter Angabe der Versandbahnhöfe an die
gem. § 5 der Gefahrgutverordnung Deutsche Bundesbahn
Eisenbahn vom 22. Juli 1985 Ressort Absatz
(BGBI. I S. 1560) Zentralstelle Mk 441
Rhabanusstr.3
Bonn, den 3. Januar 1986
6500 Mainz
A 13/26.10.70-05
zu richten.
Nachstehend werden die von mir gern. § 5 der Gefahrgutverord- Der Bundesminister für Verkehr
nung Eisenbahn neu gefaßten Ausnahmegenehmigungen be- Im Auftrag
kanntgegeben. Hin z
Der Bundesminister für Verkehr-
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (3. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
1a 12 a) Nitratsprengstoff 112 1. Verpackungszulassung
.Andex 1" 112/1 Die Beförderung des Stoffes in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist un-
in Form von Prills 118 ter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
2. Verpackung
Der Stoff ist in Mengen bis zu 50 kg in Säcke aus Kunststoffolie der Kodierung 5 H 4 zu
verpacken.
2.1 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V
nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 11an-
zuwenden.
2.2 Zulassung und Kennzeichnung
2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-
hang V gekennzeichnet sein.
3. Sonstige Vorschriften
3.1 Die Beförderung ist nur zulässig, wenn die Säcke bis zu einem Höchstgewicht von
600 kg auf Paletten verladen und so gesichert sind, daß sie sich unterwegs nicht lok-
kern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-
halten.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 12 a) geltenden Vorschriften sind entsprechend an-
zuwenden.
4. Angaben Im F"rachtbrlef
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"AG Nr. E 258".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31.12.1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (2. Neufassung) vom 23.1.1981
geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
1987 weiterverwendet werden. Das höchstzulässlqe Füllgewicht je Verpackung be-
trägt in diesen Fällen 25 kg.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 304 (3. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
1a 12 a) Pulverförmige Nitrat- 112 1. Zulassung zur Beförderung (Beförderungsmittelzulassung)
sprengstoffe ..Andex" 112/1 Die Beförderung der Stoffe in den im Abschnitt 2. beschriebenen Gefäßen ist unter
und .Hanal I" in der ge- 112/2 den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
mäß Rn 1150 (2 b) end- 2. Beförderungsmittel
gültig zur Beförderung
mit der Eisenbahn zuge- 2.1 Transportgefäße aus Kunststoffen
lassenen Zusammenset- Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 1000 kg in Transportgefäße aus Kunststof-
zung fen zu füllen.
2.2 Bauartprüfung
1a 12 c) wasserhaitiger, gelierter 2.2.1 Die Eignung der Transportgefäße aus Kunststoffen muß durch eine Bauartprüfung ge-
Nitratsprengstoff "I m- mäß den Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-
11
pulslt RP 220" in der ge- zeichnung und die Verwendung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001"
mäß Rn 1150 (2 b) end- (Verkehrsblatt 1985 S. 422) nachgewiesen sein.
gültig zur Beförderung 2.2.2 Durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung ist außerdem der Nach-
VkBI Amtlicher Teil 3 Heft 1 -1986
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 304 (3. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung von Rn. . Abweichende Beförderungsvorschriften .
1a 12 c) wasserhaltiger. gelierter 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Nitratsprengstoff "No- 2.3.1 Die Bauart der Transportgefäße aus Kunststoffen muß gemäß den vorgenannten
bellt 100" in der gemäß Richtlinien zugelassen sein.
Rn 1150 (2 b) endgültig 2.3.2 Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Transportgefäß aus Kunststof-
zur Beförderung mit der fen muß gemäß den vorgenannten Richtlinien gekennzeichnet sein.
Eisenbahn zugelasse-
nen Zusammensetzung 3. SonsUge Vorschritten
3.1 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen nur als Wagenladung befördert werden.
Sie müssen an beiden Stirnseiten gut lesbar und nicht auslösch bar folgende Anschrift
tragen:
..Nur im Wagenladungsverkehr zugelassen.
Stapeln und Kranen verboten.
Beim Transport gegen Umkippen sicher. 11
3.2 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen höchstens 5 Jahre ab dem Monat der
Herstellung verwendet werden.
3.3 Andere Stoffe und Gegenstände dürfen in den für die Sprengstoffe ..Andex", .Hanal
11
1 Impulsit RP 220" und ..Nobelit 100" zugelassenen Transportgefäßen aus Kunst-
...
stoffen nicht befördert werden.
3.4 Für die Beförderung entleerter Transportgefäße aus Kunststoffen gelten die Vorschrif-
ten der Rn. 126 GGVE.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
.,AG Nr. E 304".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum
31. 12. 1988. Sie ersetzt die 2. Neufassung vom 18. 12. 1984. die hiermit widerrufen
wird.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der 1. Neufassung der AG Nr. E 304 vom 1. 4. 1981 geprüften und zuge-
lassenen Kleincontainer (Transportgefäße aus Kunststoffen) dürfen höchstens 5 Jah-
re ab dem Datum der Herstellung. längstens jedoch bis zum 31. 12 1988 weiterverwen-
detwerden.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 343 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
1c Thermit-Zünder in der in 170 (1) 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung
den Prüfberichten der 171 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in den im Abschnitt 2. beschriebe-
Bundesanstalt für Mate- nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-
rialprüfung vom lassen.
- 25. August 1970- Az.: 2. Verpackung
8036/72, 4-2113 und
- 12. Mai 1972-Az.: 2.1 Zusammengesetzte Verpackungen
3555/72. 4-1220 2.1.1 Innenverpackung
festgelegten Konstruk- 2.1.1.1 Thermit-Zünder ohne Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festlie-
tion und chemischen gend in Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden einzusetzen.
Zusammensetzung 2.1.1.2 Thermit-Zünder mit Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festliegend
in klammergeheftete Schachteln oder Faltschachteln aus Pappe einzusetzen. Sie
sind innerhalb der Schachteln in Lagen zu 10 Stück in je eine Lage Wellpappe einzu-
betten. Die Zünd massen zweier aufeinanderfolgender Lagen müssen einander ent-
gegengesetzt eingebettet sein.
2.1.2 Außenverpackung
2.1.2.1 Bis auf 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder
Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 sind in Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G
zu verpacken.
2.1.2.2 Bis zu 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder
Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 dürfen auch in Einheitspappkästen nach Rn.
15 für 30 kg Höchstgewicht eingesetzt werden. 2 solcher Einheitspappkästchen sind
in eine mit wasserabweisendem Papier oder mit einer Folie aus geeignetem Kunst-
stoff ausgelegte Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1. 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpak-
ken.
2.2 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3. SonsUge Vorschriften
3.1 Die Vorschriften der Rn. 170(2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.
3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
..Thermit-Zünder, 1 c, GGVE. AG Nr. E 343".
Heft 1 -1986 4 VkBI Amtlicher Teil
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 361 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften
1a wasserfeuchte 103 1. Verpackungszulassung
Nitrozellulose Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
2 wasserfeuchte dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
Pulverrohrnasse 2. Verpackung
4.1 7a wasserfeuchte 408 Die Stoffe sind in Mengen bis höchstens 65 kg in Fässer aus Kunststoff mt abnehm-
Nitrozellulose barem Deckel der Kodierung 1 H 2 mit einem Fassungsraum von höchstens 120 I zu
verpacken.
2.1 Bauartprüfung
2.1 .1 Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V
nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I
anzuwenden.
2.1.2 Zusätzlich ist bei der BauartprÜfung eine Dichtheitsprüfung mit Luft gemäß Rn. 1553
des Anhangs V mit einem Überdruck von mindestens 30 kPa (0,3 bar) durchzufüh-
ren. Die Prüfmuster müssen mindestens 5 Min. unter Wasser getaucht werden.
2.1.3 Zusätzlich sind bei der Baumusterprüfung die nachfolgenden Prüfungen nach den
Bedingungen des Berichts des Bundesinstitutes für Chemisch-Technische Untersu-
chungen beim BWB (BICT) vom 20. 11. 1970- Az.: 2.1-72/1105/70 - durchzuführen:
2.1.3.1 Prüfung der chemischen Verträglichkeit des Behältermaterials mit den Stoffen,
2.1.3.2 Durchlässigkeitsprüfung des Behältermaterials gegenüber den Stoffen,
2.1'.3.3 Prüfung auf Veränderung im Festigkeitsverhalten bei Einwirkung der Stoffe während
einer Lagerzeit von
- 7 Tagen bei + 75° C,
- 4 Wochen bei + 50° C und
- 3 Monaten bei + 20° C.
2.2 Zulassung und Kennzeichnung
2.2.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein .
2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-
hang V gekennzeichnet sein.
3.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
1l
"AG Nr. E361 •
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31.12.1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 361 (1. Neufassung) vom 21. 1.
1981 geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum
31. 12. 1987 weiterverwendet werden.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung Abweichende Beförderungsvorschriften
von Rn.
1b 5a) Gegenstände 137 1. Verpackungszulassung
dieser Ziffer (1) Die Beförderung der Gegenstände in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung
a) ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
2. Verpackung
2.1 Zusammengesetzte Verpackungen
2.1.1 Innenverpackung
Die Vorschriften der Rn. 137 (1) a) Satz 1 bis 4 sind anzuwenden.
2.1.2 Zwischenverpackung
Die zu Paketen vereinigten oder in eine Schachtel aus Pappe eingesetzten 5 Gefäße
mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstücken sind mit einem Einwickler
aus Sperrschichtmaterial zu einem Sammelpaket zu vereinigen, das mit einem geeig-
neten Klebeband oder mit einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß. Der
Einwickler aus Sperrschichtmaterial muß den technischen Lieferbedingungen des
Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung - TL 8133-006 - in der jeweils gülti-
gen Fassung entsprechen.
2.1.3 Außenverpackung
Ein solches Sammelpaket ist in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0
oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Kiste aus Holz und dem Sammelpaket an
allen Stellen ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt, der mit geeigneten
Füllstoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind anzuwenden.
2.2 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
VkBI Amtlicher Teil 5 Heft 1 -1986
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31. 12. 1988.
6. Obergangsyorschrlften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (1. Neufassung) vom 21. 1. 1981
zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden.
wenn die Wanddicke der Kiste aus Holz mindestens 18 mm beträgt.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
1b Kartuschen für 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung
industrielle Zwecke. 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebenen
hier: Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
Druckgasgeneratoren 2. Verpackung
(Druckgaspatronen)
2.1 Innenverpackung
Die Gegenstände sind ohne Spielraum in gut schließende Schachteln aus Metall.
Holz. Pappe oder Kunststoff einzusetzen.
2.2 Au8enverpackung
Die Schachteln sind ohne Zwischenraum einzusetzen in
- Kisten aus Stahl (Kodierung 4 A 1. 4 A 2),
- Kisten aus Aluminium (Kodierung 4 B 1. 4 B 2).
- Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1. 4 C 2. 4 D. 4 F).
- Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).
2.3 Versandstückgewicht
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg.
2.4 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.5 Zulassung und Kennzeichnung
2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3. Sonstige Vorschriften
3.1 Bei der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) sind vor der ersten Auflieferung zur
Beförderung Unterlagen über den Aufbau der Gegenstände sowie Zusammensetzung
und die Eigenschaften des Explosivstoffsatzes zu hinterlegen. Beförderungen dürfen
erst nach Vorlage der Zustimmung der BAM begonnen werden.
3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 4 A. geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
.Druckqasqeneratoren (Druckgaspatronen). 1 b, GGVE. AG Nr. E 404".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum
31.12.1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (1. Neufassung) vom 21. 1. 1981
zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden. In
diesen Fällen darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg und bei Verwendung
von Kästen aus Fiberplatte oder Pappe nicht schwerer als 40 kg sein.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften
1b 1c detonierende 133 b) 1. Zulassung zur Beförderung (Verpackungszulassung)
schmiegsame Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
Zündschnüre dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
2. Verpackung
2.1 Die Zündschnüre. in Längen bis zu 500 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt.
sind in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G derart einzusetzen.
daß die Zündschnüre weder einander noch die Wände der Verpackung berühren kön-
nen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten.
Die Zündschnüre mit einer Sprengstoffseele bis zu höchstens 1.5 g/ m in Längen bis
zu 250 m auf Rollen aus Holz, Pappe oder Kunststoff gewickelt dürfen auch bis zu 10
1
Rollen in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G eingesetzt werden.
Die Zündschnüre dürfen weder einander noch die Wände der Verpackung berühren.
2.2 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Heft 1 -1986 6 VkBI Amtlicher Teil
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung von An. Abweichende Beförderungsvorschriften
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"AG-Nr. E 413".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31.12.1988.
6. ObergangsvorschrIften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981
geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
1988 weiterverwendet werden.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften
1b 5 a) Sprengkapseln und 137 1. Verpackungszulassung
Verbindungsstücke (1) Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
a) dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen. -
Satz 1 und 3 2. Verpackung
2.1 Zusammengesetzte Verpackungen
2.1.1 Innenverpackung
Höchstens 100 Sprengkapseln oder höchstens 50 Verbindungsstücke sind in zylindri-
sche Gefäße aus Blech, die mit elastischem Stoff ausgelegt sind, zündsicher einzubet-
ten. Die Deckel der Gefäße aus Blech sind mit einer geeigneten Dichtschnur zu verse-
hen und durch Bördeln oder einen Spannringverschluß dicht zu verschließen.
2.1.2 Außenverpackung
Die Gefäße aus Blech sind so in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0
oder 4 F einzubetten, daß zwischen den Gefäßen aus Blech und der Kiste aus Holz
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszu-
stopfen ist.
2.2 BauartprOfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe II anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"AG Nr. E 417" .
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31.12.1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (1. Neufassung) vom 21.1.1981
zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,
wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorsch ritten
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
1b Zündverzögerer 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung
für elektrische 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der in Abschnitt 2. beschriebe-
Sprengzeitzünder nen Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelas-
sen.
2. Verpackung
2.1 Zusammengesetzte Verpackungen
2.1.1 Innenverpackung
Die Zündverzögerer sind zündsicher in Gefäße aus Metall oder wasserdichter Pappe
einzubetten. Gefäße aus Metall sind mit elastischem Stoff auszulegen. Die Deckel
sind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Zylindrische Gefäße aus Blech dürfen
auch mit einem mit Dichtschnur aus Gummi oder einem geeigneten Kunststoff verse-
henen Deckel durch Bördeln oder Spannringverschluß dicht verschlossen werden.
Die Gefäße sind in einem Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel einzuset-
zen.
2.1.2 Zwischenverpackung
2.1.2.1 Die Pakete oder Schachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Holzkiste
VkBI Amtlicher Teil 7 Heft 1 -1986
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
2.1.2.2 Die Pakete oder Schachteln dürfen auch mit einem Einwickler aus Sperrschichtma-
terial, der den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung - TL 8135-006 - in der jeweils gültigen Fassung entsprechen muß,
zu einem Sammelpaket vereinigt werden, das mit einem geeigneten Klebeband oder
einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß.
2.1.3 Au8enverpackung ,
Die Zwischenverpackungen sind in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 Cl, 4 C 2,
40 oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Zwischenverpackung und der Außen-
verpackung überall ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt. der mit Füll-
stoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind entsprechend
anzuwenden.
2.2 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein..
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3. SonsUge Vorschriften
Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Zündverzögerer für elektrische Sprengzeitzünder, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 419".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31. 12. 1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (1. Neufassung) vom 21. 1.
1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-
den, wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung Abweichende Beförderu ngsvorschriften
von Rn.
1c Heizsatz für Gasgenera- 170 (1) 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung
toren in der im Prüfbe- 171 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in der im Abschnitt 2. beschriebenen
richt der Bundesanstalt Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen .
für Materialprüfung, Az.:
GB 5136 vom 21. August 2. Verpackung
1972 festgelegten che- Der Heizsatz ist in Mengen bis zu höchstens 50 kg in Fässern aus Pappe der Kodie-
mischen Zusammenset- rung 1 G zu verpacken.
zung
2.1 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen muß durch eine BauartprÜfung gemäß Anhang V
nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe.der Verpackungsgruppe 11an-
zuwenden.
2.2 Zulassung und Kennzeichnung
2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-
hang V gekennzeichnet sein.
3. SonsUge Vorschriften
3.1 Die Vorschriften der Rn. 170 (2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.
3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefährlichen oder sonstigen Gütern ist nicht zu-
gelassen.
3.3 Die Versandstücke dürfen als Stückgut oder als Frachtgut in Wagenladungen beför-
dert werden.
3.4 Die Vorschriften in Rn. 185 (1), 186 und 188 sind anzuwenden .
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
.,Heizsatz für Gasgeneratoren, 1 c, GGVE, AG Nr. E 421".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31. 12. 1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981
geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
Heft 1 -1986 8 VkBI Amtlicher Teil
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 428 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften
1b Sprengschnüre mit Um- 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung
mantelung aus Textilien 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der im Abschnitt 2. beschriebenen
und/ oder Kunststoff mit Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
einer Seele von mehr als
12,5 g eines Explosiv- 2. Verpackung
stoffs je Meter ihrer Län-
ge 2.1 Die an ihren Enden dicht verschlossenen Sprengschnüre, in Längen bis zu 500 m auf
Rollen aus Kunststoff, Holz oder Pappe gewickelt, sind In Kisten aus Holz der Kodie-
rung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F oder in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Ko-
dierung 4 G derart einzusetzen, daß die Sprengschnüre weder einander noch die
Wände, Boden und Deckel der Verpackung berühren können.
2.2 BauartprOfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-
fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein. .
3. Sonstige Vorschriften
3.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 20 kg trockenen, unphlegmatisierten Explosiv-
stoff enthalten.
3.2 Der Explosivstoff muß den Vorschriften der Rn. 1109 des Anhangs I entsprechen.
3.3 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 c) geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
3.4 Zusä1zlichsind bei Beförderung als Wagenladung die Vorschriften der Rn. 147 (3) und
150 (4) anzuwenden.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Sprengschnur,1 b, GGVE, AG Nr. E 428".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31.12.1988.
6. Übergangsvorschrift
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 428 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981
geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.
1987 weiterverwendet werden.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (3. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
1b Detonatoren für 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung
Munition 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebe-
nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-
lassen.
2. Verpackung
2.1 Verpackung von elektrischen Detonatoren ohne Spalt-Zündelnrlchtung und von
nichtelektrischen Detonatoren
2.1.1. Innenverpackung
Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus
Kunststoff, Metall oder Pappe zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen
Locheinsätze oder andere Unterteilungen mit Löchern zur Aufnahme der Detonato-
ren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Dosen und Schachteln sind si-
cher zu verschließen.
2.1.2 Zwischenverpackung
2.1.2.1 Die Innenverpackungen sind einzeln in eine sicher zu verschließende Schachtel aus
Pappe zu verpacken oder zu einem Paket zu vereinigen.
2.1.2.2 Die Schachteln aus Pappe oder Pakete sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von
mindestens 18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler
aus Sperrschichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Techni-
schen Lieferbedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
schaffung in der jeweils gültigen Fassung genügen. Die Holzkiste ist mit Schrauben
zu verschließen.
2.1.3 Außenverpackung
Jede Zwischenverpackung nach Nummer 2.1.2.2 (Kiste oder Paket) ist in eine Kiste
aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 und 4 F so einzusetzen, daß zwischen der
Zwischenverpackung und der Außenverpackung ein Zwischenraum von mindestens
30 mm verbleibt, der mit einem Polstermittel auszufüllen ist. Die Außenverpackung ist
mit Schrauben sicher zu verschließen.
2.1.4 Ein solches Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.
2.1.5 Sonstige Verpackungen
Detonatoren, die hinsichtlich Form, Abmessungen und Aufbau Sprengkapseln annä-
hernd gleich sind, dürfen auch wie Sprengkapseln nach Rn. 137 (1) a) der GGVE ver-
packt sein. Bezüglich der Außenverpackung gelten die Vorschriften der Nummer
2.1.3.
2.2 Verpackung von elektrischen Detonatoren mit Spalt-Zündelnrlchtung
VkBI Amtlicher Teil 9 Heft 1 -1986
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage. zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (3. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
2.2.1 Innenverpackung
Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus leitfä-
higem Kunststoff oder Metall zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen
Locheinsätze oder andere Unterteilungen aus leitfähigem Kunststoff oder aus Metall
zur Aufnahme der Detonatoren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Do-
sen und Schachteln sind sicher zu verschließen.
2.2.2 ZwIschenverpackung
Die Innenverpackungen sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von mindestens
18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler aus SPerr-
schichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Technischen Liefer-
bedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in
der jeweils gültigen Fassung genügen. Zwischen die einzelnen Lagen der Zwischen-
verpackungen sind mindestens 18 mm dicke Zwischenbretter zu legen. Die Holzkiste
ist mit Schrauben zu verschließen.
2.2.3 Außenverpackung
Siehe Nummer 2.1.3
2.2.4 Ein solches Versandstück darf höchstens 2,5 kg Sprengstoff enthalten.
2.3 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3. Sonstige Vorschriften
3.1 Elektrische Detonatoren mit Spi:llt-Zündeinrichtung müssen eine leitfähige Schutz-
kappe haben, die kurzschließt. Auf den Inhaltszetteln der Innen- und Außenverpak-
kungen ist mit rotem Aufdruck zu vermerken:
"Detonatoren ohne Schutzhülle nicht berühren."
3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 a) geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Detonatoren für Munition, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 464" .
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31.12.1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (2. Neufassung) vom 1. 4. 1981
zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,
wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.
Der Bundesminister tür Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 498 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Abweichende Beförderungsvorschriften
Klasse Ziffer Benennung von Rn.
1b Trennschrauben 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung
M 10 Zulassungs- 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der im Abschnitt 2. beschriebenen
zeichen BAM PT2-0013 Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
Trennschrauben 2. Verpackung
M 12 Zulassungs-
zeichen BAM PT2-0014
2.1 Zusammengesetzte Verpackungen
2.1.1 Innenverpackung
Die Trennschrauben sind kurzgeschlossen einzeln in Kunststoffbeutel einzuschwei-
ßen. Je 10 Stück sind in eine Pappschachtel zu verpacken.
2.1.2 Außenverpackung
Höchstens 10 Pappschachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Kiste aus
Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpacken.
2.2 Bauartprüfung
Die Bauart der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprüfung
gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-
kungsgruppe 11anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3. SonsUge Vorschriften
3.1 Ein Versandstück darf höchstens 7 kg Trennschrauben enthalten.
3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Trennschrauben, 1 b, AG-Nr. 498".
5. Geltung.dauer
Heft 1 -1986 10 VkBI Amtlicher Teil
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 16/77 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung Abweichende Beförderungsvorschriften
von Rn.
1a Mischung aus 5 bis 10 % 100 1. Stoff- und Verpackungszulassung
Nitroglycerin mit 101 Die Beförderung als Stoff der Klasse 1 a in den im Abschnitt 2. beschriebenen Verpak-
Milchzucker in der kungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
dem Bundesminister 2. Verpackung
für Verkehr am
29. März 1977 mitge- 2.1 ZusammengesetzteVerpackungen
teilten Zusammensetzung Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.
2.1.1 Innenverpackungen
- Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen FÜllmenge von 5 kg,
- Säcke aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 50 kg.
2.1.2 Au8enverpackung
Dicht verschließbare Fässer aus Pappe der Kodierung 1 G.
2.2 Fässeraus Pappe
Der Stoff ist in Fässer aus Pappe mit einer Auskleidung oder einem Innensack aus ge-
eignetem Kunststoff zu verpacken.
2.3 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen durch eine Bauartprü-
fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß ge-
mäß Anhang V gekennzeichnet sein.
3. Sonstige Vorschriften:
3.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-
wenden.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
..Mischung aus Nitroglycerin mit Milchzucker, 1 a, GGVE, AG-Nr. E 16/77".
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31. 12. 1988.
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 16/77 (1. Neufassung) vom 1. 4.
1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-
den.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (2. Neufassung)
Stoffe und Gegenstände Abweichung
Klasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften
1b 5 a) Sprengkapseln mit oder 137 (1) 1. Verpackungszulassung
ohne Verzögerungsein- a) und b) Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-
richtung dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.
Verbindungsstücke mit 2. Verpackung
Verzögerung für deto- 2.1 ZusammengesetzteVerpackungen
nierende Zündschnüre
2.1.1 Innen- und Zwischenverpackung
5 b) Sprengkapseln mit elek- Die Gegenstände sind nach den Vorschriften der Rn. 137 (1) a) und b) in die Innen-
trischem Zünder mit und Zwischenverpackungen zu verpacken .
oder ohne Verzöge- 2.1.2 Außenverpackung
rungseinrichtung Kisten aus wasserbeständiger Pappe der Kodierung 4 G, deren äußere Schicht feuch-
tigkeitsdicht sein muß.
2.2 Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch
eine Bauartprüfung nach Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß
Anhang V gekennzeichnet sein.
3. Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
4. Angaben Im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"AG Nr. E 11/78" .
5. Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum
31.12.1988. .
6. Obergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (1. Neufassung) vom 1. 4 1981
geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.