VkBl Nr. 1 2014
Verkehrsblatt Nr. 1 2014
VkBl. Amtlicher Teil 11 Heft 1 – 2014
76. Institut für Verkehrspädagogik IVP
amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
im Unternehmen der RECON IC
Bildungs- und Beratungsgesellschaft mbH Nr. 6 Richtlinie für die Übergabe digitaler
Bölschestr. 43 Unterlagen an Dienststellen der WSV
12587 Berlin (RiDaLi), Ausgabe 05/2013
77. „Fahrlehrer Ausbildung Center Blaustein/Ulm“
Hummelstr. 9 Bonn, den 07. November 2013
89134 Blaustein WS 12/5257.19/0
Kraftfahrt-Bundesamt Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Ekhard Zinke Bundesanstalt für Wasserbau
Bundesanstalt für Gewässerkunde
nachrichtlich:
(VkBl. 2014 S. 8) Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im
Geschäftsbereich des BMVBS (DLZ-IT BMVBS)
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Hamburg Port Authority
Senator für Wirtschaft und Häfen der
Hansestadt Bremen
bremenports GmbH & Co. KG
Bundesrechnungshof
Nr. 5 Bekanntmachung einer Ergänzung
zu den „Vergütungen für Leistungen
der Bundesanstalt für Straßenwesen Betreff: Richtlinie für die Übergabe digitaler
(VLBASt)“ Unterlagen an Dienststellen der WSV
(RiDaLi), Version 1.0, Ausgabe 05/2013
Gültig ab 01.11.2011, In der Fassung vom 18.11.2013 Der Arbeitskreis 2 „Technische Bearbeitung“ der
Arbeitsgruppe Standardleistungsbeschreibungen im
In Folge der Akkreditierung des Referates Straßenaus- Wasserbau hat unter Mitwirkung des DLZ-IT BMVBS die
stattung der Bundesanstalt für Straßenwesen als Zertifi- „Richtlinie für die Übergabe digitaler Unterlagen an
zierungsstelle sind folgende Inhalte der Ziffer 1.2 der VL- Dienststellen der WSV (Ri-DaLi)“, Version 1.0, Ausgabe
BASt hinzugefügt worden. Dieser wurden mit Schreiben 05/2013, erarbeitet.
vom 18.11.2013, AZ: StB 10/7155.2/1/2102722 des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Die Richtlinie regelt die grundlegenden Übergabeformate
zugestimmt. und Qualitätsanforderungen der WSV an digital abzulie-
fernde technische Unterlagen im Rahmen der Vertrags-
1.2. Zertifizierungen und Freigaben abwicklung von Planungs- und Bauleistungen. Der Daten-
austausch bei Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung
1.2.1. Straßenverkehrstechnik (AVA) von Bauleistungen erfolgt über die vereinbarten
1.2.1.1 Zertifizierung von Fahrzeugrückhaltesystemen *) GAEB-Schnittstellen und ist somit von der Richtlinie nicht
1.2.1.2 Zertifizierung von Vertikalen Verkehrszeichen *) erfasst.
Ich führe hiermit die Richtlinie Datenlieferung (Ri-DaLi),
1.2.1.3 Zertifizierung von Leitpfosten und Retroreflektoren *)
Ausgabe 05/2013, im Geschäftsbereich der Wasser- und
1.2.1.4 Zertifizierung von Warn- und Sicherheitsleuchten *) Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) zur vertragli-
1.2.1.5 Zertifizierung von Signalleuchten *) chen Vereinbarung bei der Übergabe digitaler Unterlagen
zu Planungs- und Bauleistungen von Dritten an Dienst-
1.2.1.6 Zertifizierung von Wechselverkehrszeichen *) stellen der WSV ein.
Für die mit *) bezeichneten Leistungen werden die Selbst- Dieser Erlass wird in das Technische Regelwerk – Was-
kosten gemäß Abschnitt 3 der VL-BASt berechnet. serstraßen (TR-W), siehe http://vzb.baw.de/tr-w, unter
Abschnitt „9. Sonstige Regelungen“ aufgenommen.
Bergisch Gladbach, den 16. Dezember 2013
Bundesministerium für Verkehr,
Bundesanstalt für Straßenwesen Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. K.-L. Wirth Ernst Corinth
(VkBl. 2014 S. 11) (VkBl. 2014 S. 11)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2014 12 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 7 – Merkblatt Anwendung von Korn- und Fugenerosion), die zur Anwendung bei verkehrswas-
filtern an Bundeswasserstraßen serbauspezifischen Fragestellungen empfohlen werden.
(MAK), Ausgabe 2013 MAK und MMB stehen in Zusammenhang mit dem BAW-
– Merkblatt Materialtransport im Merkblatt „Regelbauweisen von Böschungs- und Sohlen-
Boden (MMB), Ausgabe 2013 sicherungen (MAR)“ und dem MSD. Das MAR verweist
auf das MAK, in dem wiederum die auf Kornfilter abge-
stimmten Randbedingungen für die Nachweise nach
Bonn, den 18. Dezember 2013 MMB aufgeführt sind. Das MSD bezieht sich hinsichtlich
WS 12/5257.4/3 der Ausführung von Auflastdräns auf das MAK. Weiterhin
sind im MMB Regeln für die nach MSD erforderlichen
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Nachweise gegen Materialtransport im Boden enthalten.
Bundesanstalt für Wasserbau Die BAW-Merkblätter „Anwendung von Kornfiltern an
Bundesanstalt für Gewässerkunde Bundeswasserstraßen (MAK)“, Ausgabe 2013, und „Ma-
nachrichtlich: terialtransport im Boden (MMB)“, Ausgabe 2013, werden
hiermit für den Geschäftsbereich der Wasser- und Schiff-
Freie und Hansestadt Hamburg fahrtsverwaltung des Bundes eingeführt.
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Der Bezugserlass BW 21/14.70.02-2/8 Va 90 vom
Hamburg Port Authority 10.01.1990 wird aufgehoben.
Senator für Wirtschaft und Häfen der Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht und in
Hansestadt Bremen das Technische Regelwerk (TR-W) unter Abschnitt 8.2
bremenports GmbH & Co. KG (http://vzb.baw.de/tr-w) aufgenommen.
Bundesrechnungshof
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Betreff: – Merkblatt Anwendung von Kornfiltern Im Auftrag
an Bundeswasserstraßen (MAK), Ernst Corinth
Ausgabe 2013
– Merkblatt Materialtransport im Boden
(MMB), Ausgabe 2013
(VkBl. 2014 S. 12)
Bezug: Erlass BW 21/14.70.02-2/8 Va 90
vom 10.01.1990
Das Merkblatt „Anwendung von Kornfiltern an Bundes- Nr. 8 Prüfungstermine der Generaldirek
wasserstraßen (MAK)“ wurde von der Bundesanstalt für
tion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserbau erstmals 1989 herausgegeben. Es enthält
Grundsätze der Bemessung und Ausführung von Korn- – Außenstelle Nord – für das Jahr
filtern zur Verhinderung hydrodynamisch bedingter Bo- 2014 zum Erwerb von Befähigungs
denbewegungen, insbesondere für die Verwendung in nachweisen der Binnenschifffahrt
Böschungs- und Sohlensicherungen. und Erteilung von Befähigungsnach
Eine Erweiterung der Anwendung von Kornfiltern bei der weisen der Binnenschifffahrt
Dammnachsorge nach dem BAW Merkblatt „Standsi-
cherheit von Dämmen an Bundeswasserstraßen (MSD)“, 1. Erteilung, Erweiterung und Erstreckung einer Fahr-
neue Erkenntnisse aus Forschung und die Anpassung an erlaubnis gemäß Binnenschifferpatentverordnung
europäische Produktnormen für Gesteinskörnungen und vom 15. Dezember 1997
Wasserbausteine machten eine grundlegende Überarbei- 20.01.2014
tung des MAK erforderlich.
24.02.2014
Das MAK, Ausgabe 1989, enthielt ansatzweise allgemein 17.03.2014
gültige Nachweise für Materialtransport im Boden in Form
von Kontakterosion und Suffusion. Da diese Nachweise 07.04.2014
nicht nur für Kornfilter von Bedeutung sind, werden sie 12.05.2014
nunmehr gesondert in einem neuen BAW-Merkblatt „Ma- 08.09.2014
terialtransport im Boden (MMB)“ behandelt. 06.10.2014
Schwerpunkte der Anwendung von Kornfiltern nach MAK 10.11.2014
sind Deckwerke für Böschungs- und Sohlensicherungen
und Auflastfilter am Dammfuß. Sinngemäß ist das MAK 08.12.2014
aber auch auf andere bauliche Anlagen an Wasserstraßen Prüfungsort Kiel (Dienstgebäude der GDWS – Außen-
anwendbar. Das MAK enthält Angaben zu den Planungs- stelle Nord)
grundsätzen, den erforderlichen Materialeigenschaften, 2. Fachprüfungen nach Teilnahme an einem Basis
den zu erbringenden Nachweisen sowie Hinweise zur kurs ADN gemäß 8.2.1.3 (Trockengüter und
Ausschreibung und Bauausführung. Tankschifffahrt):
Das MMB enthält Nachweisverfahren für die wesentlichen Dienstag, 01.04.2014
Arten des Materialtransports (Suffusion, Kontakterosion Dienstag, 01.12.2014
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 13 Heft 1 – 2014
Prüfungsort ist das Ma-co in Hamburg Nr. 10 Prüfungstermine der Generaldirek
(http://www.ma-co.de). tion Wasserstraßen und Schifffahrt
Weitere Informationen erhalten Sie unter – Außenstelle Ost – für das Jahr
https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/ 2014 zum Erwerb von Befähigungs
Pruefungen/index.html oder unter nachweisen der Binnenschifffahrt
http://www.wsd-nord.wsv.de/Schiff-WaStr/Schiff- und Erteilung von Befähigungsnach
fahrt/Binnen-Patente/index.html weisen der Binnenschifffahrt
Kiel den 19. Dezember 2013
1. Erteilung, Erweiterung und Erstreckung einer Fahr-
Generaldirektion erlaubnis einschließlich Erteilung und Erweiterung
Wasserstraßen und Schifffahrt von Streckenzeugnissen für die Elbe, Saale, Oder
Außenstelle Nord und die Untere Havel-Wasserstraße gemäß Bin-
Im Auftrag nenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember
Birger Hansen 1997
Mittwoch, den 19. Februar 2014
(VkBl. 2014 S. 12) Mittwoch, den 2. April 2014
Mittwoch, den 25. Juni 2014
Mittwoch, den 3. September 2014
Nr. 9 Prüfungstermine der Generaldirek Mittwoch, den 29. Oktober 2014
tion Wasserstraßen und Schifffahrt Donnerstag, den 27. November 2014
– Außenstelle Mitte – für das Jahr
2014 zum Erwerb von Befähigungs Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS
nachweisen der Binnenschifffahrt – Außenstelle Ost –)
und Erteilung von Befähigungsnach
weisen der Binnenschifffahrt 2. Fachprüfung nach Teilnahme an einem Basiskurs
ADN gemäß 8.2.1.3 Trockengüter- und Tankschiff-
fahrt
Erteilung, Erweiterung und Erstreckung ein Fahrerlaubnis,
einschließlich Erteilung und Erweiterung von Strecken- Freitag, den 28. März 2014
zeugnissen für die Oberweser gemäß Binnenschifferpa-
tentverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1997 Freitag, den 14. November 2014
Dienstag, den 04. März 2014 Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS
Mittwoch, den 05. März 2014 – Außenstelle Ost –)
Dienstag, den 03. Juni 2014 3. Fachprüfung nach Teilnahme an einem Aufbaukurs
für Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien
Mittwoch, den 04. Juni 2014
gemäß 8.2.1.7
Dienstag, den 02 September 2014
Mittwoch, den 07. Mai 2014
Mittwoch, den 03. September 2014 Mittwoch, den 26. November 2014
Dienstag, den 02. Dezember 2014 Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS
Mittwoch, den 03. Dezember 2014 – Außenstelle Ost –)
Prüfungsort: Wasser- und Schifffahrtsamt Minden 4. Radarpatentprüfungen
Die Anmeldefrist endet vier Wochen vor dem Prüfungs-
termin. Montag, 31.03.2014 und Dienstag, 01.04.2014
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://wsa-minden. Montag, 19.05.2014 und Dienstag, 20.05.2014
wsv.de/schifffahrt/patentwesen/index.html oder unter
https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/index.html Montag, 16.06.2014 und Dienstag, 17.06.2014
Minden, den 26. November 2013 Montag, 22.09.2014 und Dienstag, 23.09.2014
Montag, 13.10.2014 und Dienstag, 14.10.2014
Wasser- und Schifffahrtsamt Minden
Im Auftrag Montag, 17.11.2014 und Dienstag, 18.11.2014
Christian Jelken
Prüfungsort: Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg
Weitere Informationen erhalten Sie unter
(VkBl. 2014 S. 13) http://www.wsd-ost.wsv.de/service/Patente/index.html
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2014 14 VkBl. Amtlicher Teil
oder https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/ 5. ADNFachprüfungen „CHEMIE“ nach 8.2.1.7 ADN
Pruefungen/index.html. Freitag, den 04.04.2014
Magdeburg, den 14. November 2013 Freitag, den 05.12.2014
Die Rheinpatent- und Radarpatentprüfungen sowie
Generaldirektion die ADN-Fachprüfungen finden bei der Generaldirek-
Wasserstraßen und Schifffahrt tion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle
Außenstelle Nord West –, – Befähigungsnachweise – in Duisburg statt.
Im Auftrag 6. Binnenschifferpatentprüfungen
Susanne Scheerenhorst
Bei ausreichender Bewerberzahl finden zusätzlich
Prüfungstermine für Binnenschifferpatente B, C2, D2,
(VkBl. 2014 S. 13) E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung bei
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
– Außenstelle West – in Münster statt. Einzelne Be-
werber werden bei freien Kapazitäten an Prüfungs-
terminen für Rheinpatente in Duisburg berücksichtigt.
Nr. 11 Prüfungstermine im Jahr 2014 bei Weitere Prüfungstermine werden bei Bedarf festge-
der Generaldirektion Wasserstraßen setzt.
und Schifffahrt – Außenstelle West – Die Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen müs-
sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
1. Rheinpatentprüfungen fahrt – Außenstelle West – mindestens fünf Wochen
vor dem gewünschten Prüfungstermin vorliegen. An-
Mittwoch, den 22.01.2014 Dienstag, den 15.07.2014 träge für den Erwerb von Radarpatenten und Be-
Donnerstag, den 23.01.2014 Mittwoch, den 16.07.2014 scheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
Montag, den 10.02.2014 Donnerstag, den 17.07.2014 sind unmittelbar bei der Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt – Außenstelle West –, – Befähi-
Dienstag, den 11.02.2014 Dienstag, den 16.09.2014
gungsnachweise –, Königstr. 84 in 47198 Duisburg zu
Mittwoch, den 12.02.2014 Mittwoch, den 17.09.2014 stellen. Zu den ADN-Fachprüfungen ist der vorherige
Donnerstag, den 13.02.2014 Dienstag, den 14.10.2014 Besuch einer anerkannten Schulung vorgeschrieben.
Montag, den 24.03.2014 Mittwoch, den 15.10.2014 Anträge für den Erwerb von Rheinpatenten und Bin-
Dienstag, den 25.03.2014 Donnerstag, den 16.10.2014 nenschifferpatenten sind bei den Wasser- und Schiff-
fahrtsämtern des Direktionsbereichs einzureichen.
Mittwoch, den 26.03.2014 Montag, den 17.11.2014
Nach Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen
Montag, den 07.04.2014 Dienstag, den 18.11.2014 durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Dienstag, den 08.04.2014 Mittwoch, den 19.11.2014 fahrt – Außenstelle West – werden die Antragsteller
Mittwoch, den 09.04.2014 Donnerstag, den 20.11.2014 schriftlich aufgefordert, gemäß der Binnenschiff-
Montag, den 26.05.2014 Dienstag, den 09.12.2014 fahrtskostenverordnung in Verbindung mit § 15 des
Bundesgebührengesetzes eine Vorschusszahlung in
Dienstag, den 27.05.2014 Mittwoch, den 10.12.2014 Höhe von 20,00 EUR (Zulassung zur Prüfung) zu zah-
Mittwoch, den 28.05.2014 Donnerstag, den 11.12.2014 len. Bei Nichterscheinen verfällt der eingezahlte Betrag.
Mittwoch, den 11.06.2014 Teilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der Be-
Donnerstag, den 12.06.2014 werber, der eine schriftliche Einladung zur Prüfung
erhalten hat.
Prüfungen für den Erwerb oder die Erweiterung eines
Rheinpatentes oder eines Streckenzeugnisses wer- Weitere Informationen zum Prüfungsverfahren ertei-
den an den hier veröffentlichten Prüfungsterminen len für Rheinpatente Frau Weiß (Tel. 02066 418 377),
durchgeführt; gesonderte Prüfungstermine für das für Radarpatente und ADN-Fachprüfungen Herr Kuh-
Streckenzeugnis werden nicht angeboten. nekath (Tel. 02066 418 378) sowie für Binnenschiffer-
patente Frau Choina (Tel. 0251 2708 445) und können
2. Radarpatentprüfungen auch im Internet unter https://www.elwis.de/Schiff-
Mittwoch, den 20.01.2014 Montag, den 30.06.2014 fahrtsrecht/Patente/Pruefngen/index.html abgerufen
Donnerstag, den 13.03.2014 Mittwoch, den 10.09.2014 werden. Dort finden Sie ebenfalls Hinweise zu even-
tuellen Änderungen des Prüfungsverfahrens.
Montag, den 17.03.2014 Donnerstag, den 23.10.2014
Mittwoch, den 02.04.2014 Montag, den 27.10.2014 Münster, den 06. Dezember 2013
Mittwoch, den 25.06.2014 Mittwoch, den 05.11.2014 S-313.3/8 IV
3. ADNFachprüfungen nach 8.2.1.2 ADN Generaldirektion
Dienstag, den 18.02.2014 Dienstag, den 30.09.2014 Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle West
Dienstag, den 13.05.2014 Dienstag, den 25.11.2014
Im Auftrag
Dienstag, den 08.07.2014 Choina
4. ADNFachprüfungen „GASE“ nach 8.2.1.5 ADN
Donnerstag, den 06.11.2014 (VkBl. 2014 S. 14)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 15 Heft 1 – 2014
Nr. 12 Rheinschiffer und Schifferprüfun – Dienstag, 14.10.2014 und
gen, Radarprüfungen bei der GDWS Mittwoch, 15.10.2014 in Würzburg
– Außenstelle Süd – im Jahr 2014
Prüfungen für den Erwerb oder die Erweiterung des
Sachstand: 06.12.2013 Streckenzeugnisses für den Rhein werden an den hier
veröffentlichten Prüfungsterminen durchgeführt, ge
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – sonderte Prüfungstermine für das Streckenzeugnis
Außenstelle Süd, Wörthstraße 19, 97082 Würzburg hat für für den Rhein werden nicht angeboten.
das Jahr 2014 folgende Prüfungstermine für Befähigungs- Bei der GDWS – Außenstelle Süd in Würzburg werden
nachweise in der Binnenschifffahrt festgelegt: die Radarprüfungen mit einem Fahrzeug durchge
1. Rheinschiffer und Schifferprüfungen einschließ führt, das mit einem 1MannFahrstand ausgerüstet
lich der Prüfungen zur Rheinpatenterweiterung ist.
sowie den Erwerb und die Erweiterung des
– Die Patentanträge mit allen erforderlichen Antrags-
Streckenzeugnisses für den Rhein
unterlagen müssen spätestens fünf Wochen vor dem
– Montag, den 10.02.2014, gewünschten Prüfungstermin vollständig bei den
Dienstag, den 11.02.2014 und Wasser- und Schifffahrtsämtern der Generaldirektion
Mittwoch, den 12.02.2015 Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Süd vor-
in Würzburg (Rheinpatente) liegen.
– Montag, den 24.03.2014, – Anträge auf Radarpatente können unmittelbar bei der
Dienstag, den 25.03.2014 und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -
Mittwoch, den 26.03.2014 Außenstelle Süd gestellt werden.
in Würzburg (Rheinpatente)
– Eine Bearbeitung der Antragsunterlagen wird nur vor-
– Dienstag, den 29.04.2014 und genommen, wenn eine Vorschusszahlung in Höhe
Mittwoch, den 30.04.2014 von 20,00 € gemäß Verwaltungskostengesetz der
in Würzburg (Rheinpatente) WSV geleistet wurde. Bei Nichterscheinen verfällt die
– Donnerstag, den 15.05.2014 bereits eingezahlte Vorschusszahlung.
in Würzburg (Binnenpatente)
– Teilnahmeberechtigt an einer Patentprüfung sind nur
– Dienstag, den 03.06.2014 und die Bewerber, die eine schriftliche Einladung zu einer
Mittwoch, den 04.06.2014 Prüfung erhalten haben.
in Würzburg (Rheinpatente)
- Dienstag, den 01.07.2014 und Würzburg, den 6. Dezember 2013
Mittwoch, den 02.07.2014 3600 S1-313.3/1
in Würzburg (Rheinpatente)
– Montag, den 22.09.2014, Generaldirektion
Dienstag, den 23.09.2014 und Wasserstraßen und Schifffahrt
Mittwoch, den 24.09.2014 Außenstelle Süd
in Würzburg (Rheinpatente) Im Auftrag
Vierheilig
– Dienstag, den 21.10.2014 und
Mittwoch, den 22.10.2014
in Würzburg (Rheinpatente) (VkBl. 2014 S. 15)
– Donnerstag, den 13.11.2014
in Würzburg (Binnenpatente)
– Montag, den 01.12.2014,
Dienstag, den 02.12.2014 und Nr. 13 Satzung der Lotsenbrüderschaft
Mittwoch, den 03.12.2014 Weser II/Jade (Bremerhaven)
in Würzburg (Rheinpatente)
2. Donaukapitänspatente und Streckenzeugnisse Aufgrund des § 29 des Gesetzes über das Seelotswesen
für die Donau vom 13. Oktober 1954 (BGBl.. II 1954 Seite 1035) in der
– Donnerstag, 27.02.2014 Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984
in Würzburg (BGBl. I 1984 Seite 1213) – nachfolgend als SLG bezeich-
net – gilt nachstehende Satzung der Lotsenbrüderschaft
– Dienstag, 20.05.2014
Weser II/Jade (Bremerhaven).
in Würzburg
– Donnerstag, 03.07.2014 I. Abschnitt
in Würzburg Aufbau und Aufgaben der Lotsenbrüderschaft
– Montag, 27.10.2014
§1
in Würzburg
Entstehung, Sitz und Name
– Donnerstag, 11.12.2014
in Würzburg (1) Die für das Seelotsrevier Weser II/Jade bestallten
Seelotsen bilden gemäß § 27 SLG eine Lotsenbrü-
3. Radarpatente derschaft. Die Lotsenbrüderschaft hat ihren Sitz in
– Dienstag, 06.05.2014 und Bremerhaven und ist gemäß § 27 Abs. 1 SLG eine
Mittwoch, 07.05.2014 in Würzburg Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2014 16 VkBl. Amtlicher Teil
(2) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrü- 8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen ein-
derschaft Weser II/Jade (Bremerhaven)“. zunehmen;
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade wird in zwei Lotsbezir- 9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beiträ-
ke gegliedert. Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst ge einzubehalten und an die zuständigen Stellen
1. alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven abzuführen, die
(Geestemündung) und der Lotsenversetzposition a) für die Altersversorgung der Mitglieder nach
bei Feuerschiff „Deutsche Bucht“. Maßgabe der Nr. 6,
2. die Fahrtstrecken zwischen der Außenposition des b) für die Verwaltungsaufgaben der Lotsenbrü-
Lotsenschiffes bei der Tonne „Weser 3/Jade 2“ derschaft (Körperschaftsausgaben) und
und der „Schlüsseltonne“.
c) für einen Ausgleich gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 6
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken SLG, sofern dafür entsprechende Gelder im
zwischen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposi- Lotsgeldtarif eingerechnet worden sind, er-
tion bei Feuerschiff „Deutsche Bucht“. forderlich werden.
(4) Die Lotsbezirke 1 und 2 sind kein Organ der Lotsen-
Die nach Buchstabe a) einzubehaltenden Beträge
brüderschaft Weser II/Jade, sondern betriebliche
schließen auch den Eigenanteil eines Seelotsen mit
Verwaltungsstellen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1
ein, wie er jeweils durch den Bundesminister für Ver-
untersteht der Lotsenstation Bremerhaven. Der Be-
kehr festgelegt wird.
trieb des Lotsbezirks 2 untersteht der Lotsenstation
Wilhelmshaven. Der Eigenanteil eines Mitgliedes darf den im Lots-
geldtarif festgesetzten Betrag (Arbeitgeberanteil)
§2 nicht übersteigen.
Mitgliedschaft
(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-
(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt schaft erforderlichen Ausgaben sind von den Mitglie-
mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungs- dern anteilmäßig zu tragen (§ 27 Abs. 3 SLG). Über-
urkunde zum Seelotsen für das Seelotsrevier Weser steigen diese Ausgaben den hierfür im Lotsgeldtarif
II/Jade und endet mit dem Tage: festgesetzten Körperschaftsbeitrag, so ist die Auf-
a) der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den bringung des Fehlbetrages durch die Lotsgeldvertei-
Widerruf oder die Zurücknahme der Bestallung lungsordnung zu regeln.
(§ 14 SLG), (5) Das verbleibende Lotsgeld ist nach Maßgabe einer
b) des Erlöschens der Bestallung (§ 18 SLG), Lotsgeldverteilungsordnung an die Mitglieder zu ver-
c) der Wirksamkeit des Verzichts auf die Bestallung teilen.
zum Seelotsen (§ 20 SLG). Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der
Mitglieder für den Fall einer Erkrankung oder einer
§3 vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der
Aufgaben der Lotsenbrüderschaft Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.
Selbstverwaltung des Seelotswesens in dem Seelots-
(6) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-
revier Weser II/Jade (§ 3 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 SLG).
mung der Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vor-
(2) Im Rahmen der Selbstverwaltung hat die Lotsenbrü- haltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrich-
derschaft die Belange des Seelotsreviers Weser II/ tungen übertragen werden (§ 6 Abs. 2 und 3 SLG).
Jade zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SLG).
Die Lotsenbrüderschaft kann ferner zur Vorhaltung,
(3) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen Ge-
(§ 28 SLG) sellschaften im In- und Ausland gründen, sich an sol-
1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen; chen beteiligen, diese beraten und finanziell aus den
2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu Mitteln der Brüderschaft unterstützen. Für Gründung
fördern; oder Beteiligung ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit so-
wie Einstellung der Gelder in einen von der Mitglieder-
3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln; versammlung abzustimmenden Haushalt notwendig.
4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb
(7) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-
zu treffen;
mung der Lotstarifverordnung die Erhebung der Lots-
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitglie- gelder außerhalb der Reviere übertragen werden
dern zu vermitteln; (§ 45 Abs. 4 SLG).
6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende
Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebe- §4
nen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit Berufspflichten der Mitglieder
und Todes gewährleisten und die Durchführung (1) Die Mitglieder sind von Berufs wegen verpflichtet, alle
dieser Maßnahmen zu überwachen; gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Lot-
7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Auf- senbrüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur
gaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu be- Erfüllung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften der
raten und durch die notwendige Berichterstat- Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-
tung zu unterstützen; wissenhaft zu befolgen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 17 Heft 1 – 2014
(2) Die Mitglieder haben sich durch ihr Verhalten inner- Seelotswesens auf dem Revier nach § 3 dieser
halb und außerhalb des Dienstes der Achtung und Satzung erforderlichen Vorschriften, insbesonde-
des Vertrauens würdig zu erweisen, die der Beruf des re:
Seelotsen erfordert (§ 22 SLG). a) die Börtordnung;
(3) Zu den Berufspflichten der Mitglieder gehört auch der b) die Lotsgeldverteilungsordnung;
Beitritt zu den von der Lotsenbrüderschaft gemäß § 3
c) die Ehrengerichtsordnung;
Abs. 3 Nr. 6 dieser Satzung beschlossenen Versor-
gungseinrichtungen. Von dieser Pflicht sind auf An- d) die Vorschriften über die Altersversorgung.
trag solche Mitglieder ausgenommen, die bereits vor 3. die Wahl:
Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Lotsenbrüder- a) des Ältermannes;
schaft bestallte Seelotsen eines anderen Seelotsre-
viers waren (§ 7 SLG) oder eine Erlaubnis besitzen, b) des Stellvertreters des Ältermannes;
außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit eines c) der Mitglieder des Beirats;
Seelotsen auszuüben (§ 42 SLG) und über eine an- d) der Mitglieder des Ehrengerichts;
derweitige, angemessene und gleichwertige Alters- e) der Mitglieder von Sonderausschüssen.
versorgung verfügen. Das Mitglied hat den Nachweis
der Angemessenheit und Gleichwertigkeit zu führen. 4. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 3 ge-
nannten Inhaber von Ämtern;
(4) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe der
Ehrengerichtsordnung der Lotsenbrüderschaft ver- 5. die Feststellung des Haushaltsplanes;
folgt, soweit nicht Behörden dafür zuständig sind. 6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Um-
lagen;
§5 7. die Entlastung des Ältermannes aufgrund des
Haushaltsplan, Rechnungslegung von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der von
(1) Die Lotsenbrüderschaft stellt die zur Deckung des ihm vorgelegten Jahresrechnung;
persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlichen 8. die erforderliche Anzahl von Personal;
Ausgaben in einem Haushaltsplan zu Beginn eines
jeden Geschäftsjahres fest. 9. die Vornahme von vermögensrechtlichen Ge-
schäften;
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach Ablauf
des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahresrech- 10. alle sonstigen Angelegenheiten des Reviers und
nung). der Lotsenbrüderschaft von allgemeiner Bedeu-
tung, insbesondere:
§6 a) Tarifangelegenheiten;
Geschäftsjahr b) Angelegenheiten der Lotsverordnung;
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. c) Angelegenheiten der Seelotsenanwärter.
II. Abschnitt (2) Zu einem Beschluss über die Satzung ist eine Mehr-
Aufbau und Aufgaben der heit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder der Brü-
Organe der Lotsenbrüderschaft derschaft erforderlich (§ 29 Abs. 2 SLG). Hierbei zäh-
len die Stimmen wie folgt:
§7 1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen,
Organe der Lotsenbrüderschaft
2. Gegen den Beschluss:
(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind (§ 30 SLG)
a) Nein-Stimmen
a) die Mitgliederversammlung
b) Enthaltungen
b) der Ältermann.
c) Nicht abgegebene Stimmen.
(2) Für bestimmte Aufgabengebiete sind Beauftragte:
Zu einem Beschluss über die Lotsgeldverteilungsord-
a) der Obmann für Wilhelmshaven/Jade nung, die Börtordnung (=Törnordnung), die Vorschrif-
(Lotsbezirk 2); ten über die Altersversorgung sowie die Urlaubs- und
b) der Beirat; Freizeitregelung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
c) das Ehrengericht; der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hierbei zäh-
len die Stimmen wie folgt:
d) die Sonderausschüsse.
1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen,
§8 2. Gegen den Beschluss: Nein-Stimmen,
Aufgaben der Mitgliederversammlung
3. Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stim-
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über: men werden nicht berücksichtigt (und haben kei-
1. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfas- ne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis).
sen:
§9
a) die Satzung;
Einberufung der Mitgliederversammlung
b) die Versammlungsordnung;
(1) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.
c) die Geschäftsordnung. Spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Ge-
2. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfas- schäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung
sen: alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des stattfinden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2014 18 VkBl. Amtlicher Teil
(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen wer- gliedern auf der Geschäftsstelle der Lotsenbrüder-
den, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schaft eingesehen werden.
beim Ältermann schriftlich beantragt.
§ 12
(3) Alle Versammlungen sind vom Ältermann unter An-
Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung
gabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung ein-
(Urabstimmung)
zuberufen.
(1) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss über die
§ 10 in § 8 (1) Nr. 1, 2, 3c – d, 5 bis 10 dieser Satzung be-
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zeichneten Angelegenheiten gültig, wenn die Mehr-
(1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn heit der Mitglieder dem Beschluss zustimmt, soweit
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. nicht die Satzung eine besondere Mehrheit der Mit-
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitglieder- glieder vorschreibt. Zu einem Beschluss über die Sat-
versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzu- zung ist schriftliche Erklärung erforderlich.
berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- (2) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an schriftlichen Ab-
nenen Mitglieder beschlussfähig ist. stimmungen verpflichtet.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen § 13
Stimmen, soweit nicht in der Satzung eine besondere Ausfertigung und Bekanntmachung der Beschlüsse
Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit (1) Für den Geschäftsverkehr werden die Beschlüsse
kommt kein Beschluss zustande. Hierbei zählen die nach dem Inhalt der Versammlungsniederschrift und
Stimmen wie folgt: ohne Versammlung nach dem Inhalt der Urabstim-
1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen, mung ausgefertigt.
2. Gegen den Beschluss: Nein-Stimmen, (2) Die Satzung ist im Bundesverkehrsblatt zu veröffent-
lichen (§ 29 Abs. 2 SLG).
3. Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stim-
men werden nicht berücksichtigt (und haben kei- (3) Die organisatorischen Vorschriften der Selbstverwal-
ne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis). tungsvorschriften der Lotsenbrüderschaft werden
den Mitgliedern in Druckschriften ausgehändigt.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann jedes anwe-
sende Mitglied durch ein abwesendes Mitglied be- § 14
vollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist Der Ältermann
schriftlich und für jede Mitgliederversammlung ge-
sondert zu erteilen. Der Ältermann wird durch schriftliche Abstimmung von
den Mitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbe-
können Beschlüsse und Abstimmungen mit allein ört- hörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund
licher und begrenzter Bedeutung und ohne Wirkung versagt werden (§ 31 Abs. 3 SLG).
auf andere Bezirke von den Mitgliedern des jeweiligen
Bezirks gefasst werden. § 15
(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Be- Die Aufgaben des Ältermanns
schluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit (1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gericht-
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts- lich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird
streites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft er von seinem Stellvertreter vertreten (§ 31 Abs. 1
betrifft (§ 33 SLG). SLG).
(5) Wahlen und vorzeitige Abberufungen erfolgen in ge- (2) Der Ältermann führt die Angelegenheiten der Lotsen-
heimer Abstimmung. Die Satzung wird durch münd- brüderschaft nach Maßgabe der Satzung und der Be-
liche oder schriftliche Erklärung beschlossen (§ 29 schlüsse der Mitglieder.
Abs. 2 SLG).
(3) Dem Ältermann obliegt insbesondere:
(6) Der Ältermann oder ein von ihm Beauftragter leitet die
Mitgliederversammlung. 1. die Belange des Seelotsreviers Weser II/Jade zu
wahren und zu fördern, sowie die Aufsichtsbehör-
§ 11 de bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Ge-
Versammlungsniederschrift biet des Seelotswesens zu beraten und durch die
notwendige Berichterstattung zu unterstützen;
(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine Nieder-
schrift anzufertigen. Aus ihr muss hervorgehen: 2. die Belange der Lotsenbrüderschaft und ihrer
Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbeson-
1. wie viele Mitglieder bei der Beschlussfassung an-
dere aus gegebenem Anlass den Gerichten und
wesend waren;
sonstigen Behörden gegenüber;
2. wie viele Mitglieder für einen Beschluss stimmten
und insgesamt Stimmen abgegeben haben; 3. die satzungsgemäß erforderliche Beschlussfas-
sung der Mitgliederversammlung oder die Urab-
3. der Wortlaut der gefassten Beschlüsse; stimmung vorzubereiten;
4. die Ergebnisse der Wahlen. 4. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den
(2) Die Niederschrift ist von dem Ältermann und dem Jahresbericht aufzustellen und der Mitgliederver-
Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von den Mit- sammlung vorzulegen;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 19 Heft 1 – 2014
5. die Erfüllung der den Mitgliedern der Lotsenbrü- der Lotsenbrüderschaft auf wichtigen Aufgabenge-
derschaft obliegenden Berufspflichten zu über- bieten zu beraten. Innerhalb des Beirats können die
wachen und gegen Berufspflichtverletzungen Geschäfte auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse
nach Maßgabe der Ehrengerichtsordnung einzu- verteilt werden.
schreiten; (2) Der Ältermann beruft den Beirat nach Bedarf ein und
6. den gesamten Geschäftsbetrieb der Lotsenbrü- leitet seine Beratungen. In folgenden Angelegenhei-
derschaft auf glatte und vorschriftsmäßige Ab- ten hat der Ältermann den Beirat zu hören:
wicklung zu überwachen; 1. Änderung der Satzung;
7. der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem 2. Änderung der Börtordnung;
Personal;
3. Änderung der Lotsgeldverteilungsordnung;
8. die unterschriftliche Vollziehung der Schriftstü-
cke und der Beschlussausfertigungen; 4. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahres-
rechnung;
9. die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes
und die Leitung der Geschäftsstelle der Lotsen- 5. Aufstellung des Jahresberichtes;
brüderschaft. 6. Tarifangelegenheiten;
§ 16 7. Angelegenheiten der Altersversorgung;
Der Stellvertreter des Ältermanns 8. Auswahl von Lotsenanwärtern.
(1) Der Stellvertreter des Ältermanns führt die Bezeich- (3) Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzu-
nung „Zweiter Ältermann“. Auf seine Wahl und seine fertigen, die vom Ältermann und dem Schriftführer zu
Bestätigung finden die Vorschriften des § 14 dieser unterzeichnen ist. Aus der Niederschrift muss die An-
Satzung Anwendung. zahl der erschienenen Mitglieder und die vom Beirat
(2) Der Stellvertreter des Ältermanns ist Mitglied des Bei- vertretene Meinung hervorgehen.
rats und nimmt an den Beiratssitzungen teil. Er hat
§ 19
sich über alle Angelegenheiten der Lotsenbrüder-
Das Ehrengericht
schaft fortlaufend die zu ihrer Führung notwendigen
Kenntnisse zu verschaffen. (1) Die Zahl der Mitglieder für das Ehrengericht bestimmt
die Ehrengerichtsordnung. Sie werden auf die Dauer
§ 16a von drei Jahren durch schriftliche Abstimmung von
Der Obmann den Mitgliedern gewählt.
(1) Der Sprecher für Wilhelmshaven/Jade – Lotsbezirk 2 (2) Die ehrengerichtlichen Strafen sind:
– führt die Bezeichnung Obmann. 1. Warnung;
(2) Er hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter des Ob- 2. Verweis;
manns hat sich über die Angelegenheiten des Bezirks
fortlaufend zu informieren. 3. Geldbuße bis zu eintausend Mark;
(3) Der Obmann und der Stellvertreter sind Mitglied des Verweis und Geldbuße können nebeneinander ver-
Beirats und nehmen an den Beiratssitzungen teil. hängt werden.
(4) Der Obmann und der Stellvertreter werden auf die (3) Der Strafbeschluss ist mit Gründen zu versehen,
Dauer von drei Jahren aus der Gruppe der Lotsen des nach dem Inhalt der ehrengerichtlichen Satzungsnie-
Lotsbezirks 2 durch schriftliche Abstimmung ge- derschrift auszufertigen und dem Mitglied zuzustel-
wählt. Die Mitliederversammlung entscheidet über len.
die evtl. Anwendung von § 10 Abs. 3.
(4) Dem Ehrengericht obliegt ferner, auf Antrag bei Strei-
(5) Ist der Obmann ein im Hafenlotswesen tätiger Seelot- tigkeiten zwischen Mitgliedern der Lotsenbrüder-
se, muss der Stellvertreter des Obmanns ein im Revier schaft zu vermitteln. Das Nähere regelt die Ehrenge-
tätiger Seelotse des Lotsbezirks 2 sein und umgekehrt. richtsordnung.
§ 17 § 20
Der Beirat Sonderausschüsse
Der Beirat besteht aus: (1) Sonderausschuss ist der Rechnungsprüfungsaus-
dem Ältermann; schuss.
dem zweiten Ältermann; (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei
dem Obmann und dem Stellvertreter des Obmanns Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der
des Lotsbezirks 2; Mitgliederversammlung gewählt werden.
vier Mitgliedern, die durch schriftliche Abstimmung (3) Neben dem Rechnungsprüfungsausschuss können
von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach Be-
gewählt werden. darf weitere Sonderausschüsse gebildet werden, de-
ren Mitglieder ebenfalls von der Mitgliederversamm-
§ 18 lung zu wählen sind.
Aufgaben des Beirats (4) Die Mitglieder der Sonderausschüsse sind in ihrem
(1) Der Beirat ist ein Arbeitsausschuss mit der Aufgabe, Aufgabenbereich unabhängig und an keine Weisun-
den Ältermann bei der Führung der Angelegenheiten gen gebunden. Sie stehen außerhalb des Beirats.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 1 – 2014 20 VkBl. Amtlicher Teil
§ 21 Aurich, 19. Dezember 2013
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses 3200S-344.4/7
(1) Der Prüfungsausschuss überwacht durch Revisionen
die vorschriftsmäßige Ausführung des Haushaltspla- Generaldirektion
nes, insbesondere die wirtschaftliche und sparsame Wasserstraßen und Schifffahrt
Verwendung der Haushaltsmittel, die Ordnungsmä- Außenstelle Nordwest
ßigkeit der Kassenführung, Rechnungsführung und Im Auftrag
Buchführung und die richtige Einnahme und Vertei- Feldmann
lung der Lotsgelder. Dem Prüfungsausschuss obliegt
ferner die Prüfung und Abnahme der vom Ältermann
aufgestellten Jahresrechnung vor der Vorlage an die
Mitgliederversammlung. (VkBl. 2014 S. 15)
§ 22
Wählbarkeit zu den Ämtern, Wiederwahl
(1) Zum Ältermann kann nur gewählt werden, wer min-
destens 5 Jahre, zum 2. Ältermann, zum Obmann und Nr. 14 Bekanntmachung des Rund-
Stellvertreter des Obmanns, zum Mitglied des Beirats schreibens des Schiffssicherheits-
oder Mitglied des Ehrengerichts sowie eines Sonder- ausschusses MSC der IMO MSC.1/
ausschusses, wer mindestens 2 Jahre Seelotse des Rundschreiben 1403 „Über-
Reviers ist.
arbeitete Fassung des NAVTEX
(2) Wiederwahl ist zulässig. Handbuches“
§ 23
Besondere Pflichten der Inhaber von Ämtern Hamburg, den 23. Dezember 2013
Az.: 11-3-0
(1) Die in § 22 der Satzung bezeichneten Ämter sind un-
parteiisch und ehrenamtlich zu führen, Verdienstaus-
fälle und Unkosten, die im Dienst für die Lotsenbrü- Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
derschaft entstehen, werden Inhabern von Ämtern wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
der Lotsenbrüderschaft ersetzt. Das Nähere regelt die ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1403,
Lotsgeldverteilungsordnung. „MSC Rundschreiben „Überarbeitete Fassung des NAV-
(2) Kein Inhaber eines Amtes darf bei einer Angelegen- TEX Handbuches““, in deutscher Sprache amtlich be-
heit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die kannt gemacht.
Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten und sei-
nen Verwandten unmittelbaren Vorteil oder Nachteil Berufsgenossenschaft für
bringen kann. Transport und Verkehrswirtschaft
Dienststelle Schiffssicherheit
§ 24 U. Schmidt
Vorzeitige Abberufung der Inhaber eines Amtes Dienststellenleiter
(1) Die in § 22 der Satzung bezeichneten Inhaber von
Ämtern können aus wichtigen Gründen durch die Mit- MSC.1/Circ. 1403
glieder vorzeitig abberufen werden. Zu dem Be- 23. Mai 2011
schluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher
Mitglieder der Brüderschaft erforderlich.
MSC RUNDSCHREIBEN
(2) Die vorzeitige Abberufung des Ältermannes geschieht ÜBERARBEITETE FASSUNG DES
im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder und NAVTEX HANDBUCHES
der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Einvernehmen
nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister 1 Bei der neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai
für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer 2011) vermerkte und verabschiedete der Schiffssi-
(§ 31 Abs. 5 SLG). cherheitsausschuss (MSC) das überarbeitete NAV-
TEX Handbuch, dass von der IHO, WMO und IMSO
Die Satzung der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, Bre- erstellt wurde und vom Unterausschuss Funkverkehr
merhaven (VkBl. 1985 S. 498), wurde am 13.11.2013 in und Such- und Rettungsdienst (COMSAR) bei deren
einer schriftlichen Abstimmung mit einer Mehrheit von fünfzehnter Tagung (vom 7. bis 11. März 2011) Zu-
zwei Dritteln der Mitglieder in vorliegender Form geändert. stimmung erhielt, wie es auch im Anhang wiederge-
geben ist.
J. Tarin (Ältermann)
2 Dieses Rundschreiben löst die Dokumente COMSAR/
Circ.7, COMSAR/Circ.28 und COMSAR/Circ.34 ab
Vorstehende Satzung ist aufsichtsbehördlich genehmigt. und ersetzt den bisherigen Wortlaut des NAVTEX
Sie tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Verkehrs- Handbuches.
blatt (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) in Kraft. 3 Der Ausschuss legte fest, dass der überarbeitete
Am gleichen Tage tritt die im Verkehrsblatt 1985 S. 498 Wortlaut des NAVTEX Handbuches am 1. Januar
veröffentlichte Satzung außer Kraft. 2013 in Kraft treten wird.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil