VkBl Nr. 1 2014

Verkehrsblatt Nr. 1 2014

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VkBl. Amtlicher Teil                                             11                                                Heft 1 – 2014

76. Institut für Verkehrspädagogik IVP
    amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte
    im Unternehmen der RECON IC
    Bildungs- und Beratungsgesellschaft mbH                           Nr. 6      Richtlinie für die Übergabe digitaler
    Bölschestr. 43                                                               Unterlagen an Dienststellen der WSV
    12587 Berlin                                                                 (Ri­DaLi), Ausgabe 05/2013
77. „Fahrlehrer Ausbildung Center Blaustein/Ulm“
    Hummelstr. 9                                                                                Bonn, den 07. November 2013
    89134 Blaustein                                                                             WS 12/5257.19/0

                                     Kraftfahrt-Bundesamt             Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
                                         Ekhard Zinke                 Bundesanstalt für Wasserbau
                                                                      Bundesanstalt für Gewässerkunde
                                                                      nachrichtlich:
(VkBl. 2014 S. 8)                                                     Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im
                                                                      Geschäftsbereich des BMVBS (DLZ-IT BMVBS)
                                                                      Freie und Hansestadt Hamburg
                                                                      Behörde für Wirtschaft und Arbeit
                                                                      Hamburg Port Authority
                                                                      Senator für Wirtschaft und Häfen der
                                                                      Hansestadt Bremen
                                                                      bremenports GmbH & Co. KG
                                                                      Bundesrechnungshof
Nr. 5      Bekanntmachung einer Ergänzung
           zu den „Vergütungen für Leistungen
           der Bundesanstalt für Straßenwesen                         Betreff:    Richtlinie für die Übergabe digitaler
           (VL­BASt)“                                                             Unterlagen an Dienststellen der WSV
                                                                                  (Ri­DaLi), Version 1.0, Ausgabe 05/2013
Gültig ab 01.11.2011, In der Fassung vom 18.11.2013                   Der Arbeitskreis 2 „Technische Bearbeitung“ der
                                                                      Arbeitsgruppe Standardleistungsbeschreibungen im
In Folge der Akkreditierung des Referates Straßenaus-                 Wasserbau hat unter Mitwirkung des DLZ-IT BMVBS die
stattung der Bundesanstalt für Straßenwesen als Zertifi-              „Richtlinie für die Übergabe digitaler Unterlagen an
zierungsstelle sind folgende Inhalte der Ziffer 1.2 der VL-           Dienststellen der WSV (Ri-DaLi)“, Version 1.0, Ausgabe
BASt hinzugefügt worden. Dieser wurden mit Schreiben                  05/2013, erarbeitet.
vom 18.11.2013, AZ: StB 10/7155.2/1/2102722 des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung                 Die Richtlinie regelt die grundlegenden Übergabeformate
zugestimmt.                                                           und Qualitätsanforderungen der WSV an digital abzulie-
                                                                      fernde technische Unterlagen im Rahmen der Vertrags-
1.2.    Zertifizierungen und Freigaben                                abwicklung von Planungs- und Bauleistungen. Der Daten-
                                                                      austausch bei Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung
1.2.1. Straßenverkehrstechnik                                         (AVA) von Bauleistungen erfolgt über die vereinbarten
1.2.1.1 Zertifizierung von Fahrzeugrückhaltesystemen        *)        GAEB-Schnittstellen und ist somit von der Richtlinie nicht
1.2.1.2 Zertifizierung von Vertikalen Verkehrszeichen       *)        erfasst.
                                                                      Ich führe hiermit die Richtlinie Datenlieferung (Ri-DaLi),
1.2.1.3 Zertifizierung von Leitpfosten und Retroreflektoren *)
                                                                      Ausgabe 05/2013, im Geschäftsbereich der Wasser- und
1.2.1.4 Zertifizierung von Warn- und Sicherheitsleuchten    *)        Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) zur vertragli-
1.2.1.5 Zertifizierung von Signalleuchten                   *)        chen Vereinbarung bei der Übergabe digitaler Unterlagen
                                                                      zu Planungs- und Bauleistungen von Dritten an Dienst-
1.2.1.6 Zertifizierung von Wechselverkehrszeichen           *)        stellen der WSV ein.
Für die mit *) bezeichneten Leistungen werden die Selbst-             Dieser Erlass wird in das Technische Regelwerk – Was-
kosten gemäß Abschnitt 3 der VL-BASt berechnet.                       serstraßen (TR-W), siehe http://vzb.baw.de/tr-w, unter
                                                                      Abschnitt „9. Sonstige Regelungen“ aufgenommen.
Bergisch Gladbach, den 16. Dezember 2013
                                                                                               Bundesministerium für Verkehr,
                         Bundesanstalt für Straßenwesen                                          Bau und Stadtentwicklung
                                  Im Auftrag                                                            Im Auftrag
                                Dr. K.-L. Wirth                                                        Ernst Corinth



(VkBl. 2014 S. 11)                                                    (VkBl. 2014 S. 11)



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 1 – 2014                                              12                                    VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 7      – Merkblatt Anwendung von Korn-                      und Fugenerosion), die zur Anwendung bei verkehrswas-
             filtern an Bundeswasserstraßen                     serbauspezifischen Fragestellungen empfohlen werden.
             (MAK), Ausgabe 2013                                MAK und MMB stehen in Zusammenhang mit dem BAW-
           – Merkblatt Materialtransport im                     Merkblatt „Regelbauweisen von Böschungs- und Sohlen-
             Boden (MMB), Ausgabe 2013                          sicherungen (MAR)“ und dem MSD. Das MAR verweist
                                                                auf das MAK, in dem wiederum die auf Kornfilter abge-
                                                                stimmten Randbedingungen für die Nachweise nach
                            Bonn, den 18. Dezember 2013         MMB aufgeführt sind. Das MSD bezieht sich hinsichtlich
                            WS 12/5257.4/3                      der Ausführung von Auflastdräns auf das MAK. Weiterhin
                                                                sind im MMB Regeln für die nach MSD erforderlichen
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt                  Nachweise gegen Materialtransport im Boden enthalten.
Bundesanstalt für Wasserbau                                     Die BAW-Merkblätter „Anwendung von Kornfiltern an
Bundesanstalt für Gewässerkunde                                 Bundeswasserstraßen (MAK)“, Ausgabe 2013, und „Ma-
nachrichtlich:                                                  terialtransport im Boden (MMB)“, Ausgabe 2013, werden
                                                                hiermit für den Geschäftsbereich der Wasser- und Schiff-
Freie und Hansestadt Hamburg                                    fahrtsverwaltung des Bundes eingeführt.
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
                                                                Der Bezugserlass BW 21/14.70.02-2/8 Va 90 vom
Hamburg Port Authority                                          10.01.1990 wird aufgehoben.
Senator für Wirtschaft und Häfen der                            Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht und in
Hansestadt Bremen                                               das Technische Regelwerk (TR-W) unter Abschnitt 8.2
bremenports GmbH & Co. KG                                       (http://vzb.baw.de/tr-w) aufgenommen.
Bundesrechnungshof
                                                                                           Bundesministerium für
                                                                                       Verkehr und digitale Infrastruktur
Betreff:        – Merkblatt Anwendung von Kornfiltern                                            Im Auftrag
                  an Bundeswasserstraßen (MAK),                                                 Ernst Corinth
                  Ausgabe 2013
                – Merkblatt Materialtransport im Boden
                  (MMB), Ausgabe 2013
                                                                (VkBl. 2014 S. 12)
Bezug:          Erlass BW 21/14.70.02-2/8 Va 90
                vom 10.01.1990

Das Merkblatt „Anwendung von Kornfiltern an Bundes-             Nr. 8     Prüfungstermine der Generaldirek­
wasserstraßen (MAK)“ wurde von der Bundesanstalt für
                                                                          tion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserbau erstmals 1989 herausgegeben. Es enthält
Grundsätze der Bemessung und Ausführung von Korn-                         – Außenstelle Nord – für das Jahr
filtern zur Verhinderung hydrodynamisch bedingter Bo-                     2014 zum Erwerb von Befähigungs­
denbewegungen, insbesondere für die Verwendung in                         nachweisen der Binnenschifffahrt
Böschungs- und Sohlensicherungen.                                         und Erteilung von Befähigungsnach­
Eine Erweiterung der Anwendung von Kornfiltern bei der                    weisen der Binnenschifffahrt
Dammnachsorge nach dem BAW Merkblatt „Standsi-
cherheit von Dämmen an Bundeswasserstraßen (MSD)“,              1.   Erteilung, Erweiterung und Erstreckung einer Fahr-
neue Erkenntnisse aus Forschung und die Anpassung an                 erlaubnis gemäß Binnenschifferpatentverordnung
europäische Produktnormen für Gesteinskörnungen und                  vom 15. Dezember 1997
Wasserbausteine machten eine grundlegende Überarbei-                 20.01.2014
tung des MAK erforderlich.
                                                                     24.02.2014
Das MAK, Ausgabe 1989, enthielt ansatzweise allgemein                17.03.2014
gültige Nachweise für Materialtransport im Boden in Form
von Kontakterosion und Suffusion. Da diese Nachweise                 07.04.2014
nicht nur für Kornfilter von Bedeutung sind, werden sie              12.05.2014
nunmehr gesondert in einem neuen BAW-Merkblatt „Ma-                  08.09.2014
terialtransport im Boden (MMB)“ behandelt.                           06.10.2014
Schwerpunkte der Anwendung von Kornfiltern nach MAK                  10.11.2014
sind Deckwerke für Böschungs- und Sohlensicherungen
und Auflastfilter am Dammfuß. Sinngemäß ist das MAK                  08.12.2014
aber auch auf andere bauliche Anlagen an Wasserstraßen               Prüfungsort Kiel (Dienstgebäude der GDWS – Außen-
anwendbar. Das MAK enthält Angaben zu den Planungs-                  stelle Nord)
grundsätzen, den erforderlichen Materialeigenschaften,          2.   Fachprüfungen nach Teilnahme an einem Basis­
den zu erbringenden Nachweisen sowie Hinweise zur                    kurs ADN gemäß 8.2.1.3 (Trockengüter und
Ausschreibung und Bauausführung.                                     Tankschifffahrt):
Das MMB enthält Nachweisverfahren für die wesentlichen               Dienstag, 01.04.2014
Arten des Materialtransports (Suffusion, Kontakterosion              Dienstag, 01.12.2014



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                          13                                               Heft 1 – 2014

    Prüfungsort ist das Ma-co in Hamburg                           Nr. 10     Prüfungstermine der Generaldirek­
    (http://www.ma-co.de).                                                    tion Wasserstraßen und Schifffahrt
    Weitere Informationen erhalten Sie unter                                  – Außenstelle Ost – für das Jahr
    https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/                           2014 zum Erwerb von Befähigungs­
    Pruefungen/index.html oder unter                                          nachweisen der Binnenschifffahrt
    http://www.wsd-nord.wsv.de/Schiff-WaStr/Schiff-                           und Erteilung von Befähigungsnach­
    fahrt/Binnen-Patente/index.html                                           weisen der Binnenschifffahrt
Kiel den 19. Dezember 2013
                                                                   1.   Erteilung, Erweiterung und Erstreckung einer Fahr-
                                Generaldirektion                        erlaubnis einschließlich Erteilung und Erweiterung
                           Wasserstraßen und Schifffahrt                von Streckenzeugnissen für die Elbe, Saale, Oder
                                Außenstelle Nord                        und die Untere Havel-Wasserstraße gemäß Bin-
                                    Im Auftrag                          nenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember
                                 Birger Hansen                          1997

                                                                        Mittwoch, den 19. Februar 2014
(VkBl. 2014 S. 12)                                                      Mittwoch, den 2. April 2014
                                                                        Mittwoch, den 25. Juni 2014
                                                                        Mittwoch, den 3. September 2014

Nr. 9     Prüfungstermine der Generaldirek­                             Mittwoch, den 29. Oktober 2014
          tion Wasserstraßen und Schifffahrt                            Donnerstag, den 27. November 2014
          – Außenstelle Mitte – für das Jahr
          2014 zum Erwerb von Befähigungs­                              Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS
          nachweisen der Binnenschifffahrt                              – Außenstelle Ost –)
          und Erteilung von Befähigungsnach­
          weisen der Binnenschifffahrt                             2.   Fachprüfung nach Teilnahme an einem Basiskurs
                                                                        ADN gemäß 8.2.1.3 Trockengüter- und Tankschiff-
                                                                        fahrt
Erteilung, Erweiterung und Erstreckung ein Fahrerlaubnis,
einschließlich Erteilung und Erweiterung von Strecken-                  Freitag, den 28. März 2014
zeugnissen für die Oberweser gemäß Binnenschifferpa-
tentverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1997                     Freitag, den 14. November 2014

Dienstag, den 04. März 2014                                             Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS
Mittwoch, den 05. März 2014                                             – Außenstelle Ost –)

Dienstag, den 03. Juni 2014                                        3.   Fachprüfung nach Teilnahme an einem Aufbaukurs
                                                                        für Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien
Mittwoch, den 04. Juni 2014
                                                                        gemäß 8.2.1.7
Dienstag, den 02 September 2014
                                                                        Mittwoch, den 07. Mai 2014
Mittwoch, den 03. September 2014                                        Mittwoch, den 26. November 2014
Dienstag, den 02. Dezember 2014                                         Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS
Mittwoch, den 03. Dezember 2014                                         – Außenstelle Ost –)
Prüfungsort: Wasser- und Schifffahrtsamt Minden                    4.   Radarpatentprüfungen
Die Anmeldefrist endet vier Wochen vor dem Prüfungs-
termin.                                                                 Montag, 31.03.2014 und Dienstag, 01.04.2014
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://wsa-minden.             Montag, 19.05.2014 und Dienstag, 20.05.2014
wsv.de/schifffahrt/patentwesen/index.html oder unter
https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/index.html               Montag, 16.06.2014 und Dienstag, 17.06.2014

Minden, den 26. November 2013                                           Montag, 22.09.2014 und Dienstag, 23.09.2014
                                                                        Montag, 13.10.2014 und Dienstag, 14.10.2014
                     Wasser- und Schifffahrtsamt Minden
                                 Im Auftrag                             Montag, 17.11.2014 und Dienstag, 18.11.2014
                              Christian Jelken
                                                                        Prüfungsort: Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg

                                                                   Weitere Informationen erhalten Sie unter
(VkBl. 2014 S. 13)                                                 http://www.wsd-ost.wsv.de/service/Patente/index.html



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 1 – 2014                                                     14                                        VkBl. Amtlicher Teil

oder https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/                   5.   ADN­Fachprüfungen „CHEMIE“ nach 8.2.1.7 ADN
Pruefungen/index.html.                                                      Freitag, den 04.04.2014
Magdeburg, den 14. November 2013                                            Freitag, den 05.12.2014
                                                                            Die Rheinpatent- und Radarpatentprüfungen sowie
                                     Generaldirektion                       die ADN-Fachprüfungen finden bei der Generaldirek-
                                Wasserstraßen und Schifffahrt               tion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle
                                     Außenstelle Nord                       West –, – Befähigungsnachweise – in Duisburg statt.
                                         Im Auftrag                    6.   Binnenschifferpatentprüfungen
                                  Susanne Scheerenhorst
                                                                            Bei ausreichender Bewerberzahl finden zusätzlich
                                                                            Prüfungstermine für Binnenschifferpatente B, C2, D2,
(VkBl. 2014 S. 13)                                                          E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung bei
                                                                            der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                            – Außenstelle West – in Münster statt. Einzelne Be-
                                                                            werber werden bei freien Kapazitäten an Prüfungs-
                                                                            terminen für Rheinpatente in Duisburg berücksichtigt.
Nr. 11     Prüfungstermine im Jahr 2014 bei                                 Weitere Prüfungstermine werden bei Bedarf festge-
           der Generaldirektion Wasserstraßen                               setzt.
           und Schifffahrt – Außenstelle West –                             Die Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen müs-
                                                                            sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
1.   Rheinpatentprüfungen                                                   fahrt – Außenstelle West – mindestens fünf Wochen
                                                                            vor dem gewünschten Prüfungstermin vorliegen. An-
     Mittwoch, den 22.01.2014        Dienstag, den 15.07.2014               träge für den Erwerb von Radarpatenten und Be-
     Donnerstag, den 23.01.2014      Mittwoch, den 16.07.2014               scheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
     Montag, den 10.02.2014          Donnerstag, den 17.07.2014             sind unmittelbar bei der Generaldirektion Wasserstra-
                                                                            ßen und Schifffahrt – Außenstelle West –, – Befähi-
     Dienstag, den 11.02.2014        Dienstag, den 16.09.2014
                                                                            gungsnachweise –, Königstr. 84 in 47198 Duisburg zu
     Mittwoch, den 12.02.2014        Mittwoch, den 17.09.2014               stellen. Zu den ADN-Fachprüfungen ist der vorherige
     Donnerstag, den 13.02.2014      Dienstag, den 14.10.2014               Besuch einer anerkannten Schulung vorgeschrieben.
     Montag, den 24.03.2014          Mittwoch, den 15.10.2014               Anträge für den Erwerb von Rheinpatenten und Bin-
     Dienstag, den 25.03.2014        Donnerstag, den 16.10.2014             nenschifferpatenten sind bei den Wasser- und Schiff-
                                                                            fahrtsämtern des Direktionsbereichs einzureichen.
     Mittwoch, den 26.03.2014        Montag, den 17.11.2014
                                                                            Nach Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen
     Montag, den 07.04.2014          Dienstag, den 18.11.2014               durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
     Dienstag, den 08.04.2014        Mittwoch, den 19.11.2014               fahrt – Außenstelle West – werden die Antragsteller
     Mittwoch, den 09.04.2014        Donnerstag, den 20.11.2014             schriftlich aufgefordert, gemäß der Binnenschiff-
     Montag, den 26.05.2014          Dienstag, den 09.12.2014               fahrtskostenverordnung in Verbindung mit § 15 des
                                                                            Bundesgebührengesetzes eine Vorschusszahlung in
     Dienstag, den 27.05.2014        Mittwoch, den 10.12.2014               Höhe von 20,00 EUR (Zulassung zur Prüfung) zu zah-
     Mittwoch, den 28.05.2014        Donnerstag, den 11.12.2014             len. Bei Nichterscheinen verfällt der eingezahlte Betrag.
     Mittwoch, den 11.06.2014                                               Teilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der Be-
     Donnerstag, den 12.06.2014                                             werber, der eine schriftliche Einladung zur Prüfung
                                                                            erhalten hat.
     Prüfungen für den Erwerb oder die Erweiterung eines
     Rheinpatentes oder eines Streckenzeugnisses wer-                       Weitere Informationen zum Prüfungsverfahren ertei-
     den an den hier veröffentlichten Prüfungsterminen                      len für Rheinpatente Frau Weiß (Tel. 02066 418 377),
     durchgeführt; gesonderte Prüfungstermine für das                       für Radarpatente und ADN-Fachprüfungen Herr Kuh-
     Streckenzeugnis werden nicht angeboten.                                nekath (Tel. 02066 418 378) sowie für Binnenschiffer-
                                                                            patente Frau Choina (Tel. 0251 2708 445) und können
2.   Radarpatentprüfungen                                                   auch im Internet unter https://www.elwis.de/Schiff-
     Mittwoch, den 20.01.2014        Montag, den 30.06.2014                 fahrtsrecht/Patente/Pruefngen/index.html abgerufen
     Donnerstag, den 13.03.2014      Mittwoch, den 10.09.2014               werden. Dort finden Sie ebenfalls Hinweise zu even-
                                                                            tuellen Änderungen des Prüfungsverfahrens.
     Montag, den 17.03.2014          Donnerstag, den 23.10.2014
     Mittwoch, den 02.04.2014        Montag, den 27.10.2014            Münster, den 06. Dezember 2013
     Mittwoch, den 25.06.2014        Mittwoch, den 05.11.2014          S-313.3/8 IV

3.   ADN­Fachprüfungen nach 8.2.1.2 ADN                                                                    Generaldirektion
     Dienstag, den 18.02.2014        Dienstag, den 30.09.2014                                         Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                                                           Außenstelle West
     Dienstag, den 13.05.2014        Dienstag, den 25.11.2014
                                                                                                               Im Auftrag
     Dienstag, den 08.07.2014                                                                                    Choina
4.   ADN­Fachprüfungen „GASE“ nach 8.2.1.5 ADN
     Donnerstag, den 06.11.2014                                        (VkBl. 2014 S. 14)



                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                      15                                                 Heft 1 – 2014

Nr. 12    Rheinschiffer­ und Schifferprüfun­                       –    Dienstag, 14.10.2014 und
          gen, Radarprüfungen bei der GDWS                              Mittwoch, 15.10.2014 in Würzburg
          – Außenstelle Süd – im Jahr 2014
                                                               Prüfungen für den Erwerb oder die Erweiterung des
          Sachstand: 06.12.2013                                Streckenzeugnisses für den Rhein werden an den hier
                                                               veröffentlichten Prüfungsterminen durchgeführt, ge­
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt –           sonderte Prüfungstermine für das Streckenzeugnis
Außenstelle Süd, Wörthstraße 19, 97082 Würzburg hat für        für den Rhein werden nicht angeboten.
das Jahr 2014 folgende Prüfungstermine für Befähigungs-        Bei der GDWS – Außenstelle Süd in Würzburg werden
nachweise in der Binnenschifffahrt festgelegt:                 die Radarprüfungen mit einem Fahrzeug durchge­
1. Rheinschiffer­ und Schifferprüfungen einschließ­            führt, das mit einem 1­Mann­Fahrstand ausgerüstet
    lich der Prüfungen zur Rheinpatenterweiterung              ist.
    sowie den Erwerb und die Erweiterung des
                                                               – Die Patentanträge mit allen erforderlichen Antrags-
    Streckenzeugnisses für den Rhein
                                                                    unterlagen müssen spätestens fünf Wochen vor dem
    – Montag, den 10.02.2014,                                       gewünschten Prüfungstermin vollständig bei den
         Dienstag, den 11.02.2014 und                               Wasser- und Schifffahrtsämtern der Generaldirektion
         Mittwoch, den 12.02.2015                                   Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Süd vor-
         in Würzburg (Rheinpatente)                                 liegen.
    – Montag, den 24.03.2014,                                  – Anträge auf Radarpatente können unmittelbar bei der
         Dienstag, den 25.03.2014 und                               Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -
         Mittwoch, den 26.03.2014                                   Außenstelle Süd gestellt werden.
         in Würzburg (Rheinpatente)
                                                               – Eine Bearbeitung der Antragsunterlagen wird nur vor-
    – Dienstag, den 29.04.2014 und                                  genommen, wenn eine Vorschusszahlung in Höhe
         Mittwoch, den 30.04.2014                                   von 20,00 € gemäß Verwaltungskostengesetz der
         in Würzburg (Rheinpatente)                                 WSV geleistet wurde. Bei Nichterscheinen verfällt die
    – Donnerstag, den 15.05.2014                                    bereits eingezahlte Vorschusszahlung.
         in Würzburg (Binnenpatente)
                                                               – Teilnahmeberechtigt an einer Patentprüfung sind nur
    – Dienstag, den 03.06.2014 und                                  die Bewerber, die eine schriftliche Einladung zu einer
         Mittwoch, den 04.06.2014                                   Prüfung erhalten haben.
         in Würzburg (Rheinpatente)
    - Dienstag, den 01.07.2014 und                             Würzburg, den 6. Dezember 2013
         Mittwoch, den 02.07.2014                              3600 S1-313.3/1
         in Würzburg (Rheinpatente)
    – Montag, den 22.09.2014,                                                                  Generaldirektion
         Dienstag, den 23.09.2014 und                                                     Wasserstraßen und Schifffahrt
         Mittwoch, den 24.09.2014                                                              Außenstelle Süd
         in Würzburg (Rheinpatente)                                                                Im Auftrag
                                                                                                    Vierheilig
    – Dienstag, den 21.10.2014 und
         Mittwoch, den 22.10.2014
         in Würzburg (Rheinpatente)                            (VkBl. 2014 S. 15)
    – Donnerstag, den 13.11.2014
         in Würzburg (Binnenpatente)
    – Montag, den 01.12.2014,
         Dienstag, den 02.12.2014 und                          Nr. 13    Satzung der Lotsenbrüderschaft
         Mittwoch, den 03.12.2014                                        Weser II/Jade (Bremerhaven)
         in Würzburg (Rheinpatente)
2. Donaukapitänspatente und Streckenzeugnisse                  Aufgrund des § 29 des Gesetzes über das Seelotswesen
    für die Donau                                              vom 13. Oktober 1954 (BGBl.. II 1954 Seite 1035) in der
    – Donnerstag, 27.02.2014                                   Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984
         in Würzburg                                           (BGBl. I 1984 Seite 1213) – nachfolgend als SLG bezeich-
                                                               net – gilt nachstehende Satzung der Lotsenbrüderschaft
    – Dienstag, 20.05.2014
                                                               Weser II/Jade (Bremerhaven).
         in Würzburg
    – Donnerstag, 03.07.2014                                                     I. Abschnitt
         in Würzburg                                              Aufbau und Aufgaben der Lotsenbrüderschaft
    – Montag, 27.10.2014
                                                                                         §1
         in Würzburg
                                                                            Entstehung, Sitz und Name
    – Donnerstag, 11.12.2014
         in Würzburg                                           (1) Die für das Seelotsrevier Weser II/Jade bestallten
                                                                   Seelotsen bilden gemäß § 27 SLG eine Lotsenbrü-
3. Radarpatente                                                    derschaft. Die Lotsenbrüderschaft hat ihren Sitz in
    – Dienstag, 06.05.2014 und                                     Bremerhaven und ist gemäß § 27 Abs. 1 SLG eine
         Mittwoch, 07.05.2014 in Würzburg                          Körperschaft des öffentlichen Rechts.



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 1 – 2014                                                 16                                     VkBl. Amtlicher Teil

(2) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrü-                 8.   die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen ein-
    derschaft Weser II/Jade (Bremerhaven)“.                                 zunehmen;
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade wird in zwei Lotsbezir-            9.   von den eingenommenen Lotsgeldern die Beiträ-
    ke gegliedert. Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst                    ge einzubehalten und an die zuständigen Stellen
    1. alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven                              abzuführen, die
         (Geestemündung) und der Lotsenversetzposition                      a)   für die Altersversorgung der Mitglieder nach
         bei Feuerschiff „Deutsche Bucht“.                                       Maßgabe der Nr. 6,
    2. die Fahrtstrecken zwischen der Außenposition des                     b) für die Verwaltungsaufgaben der Lotsenbrü-
         Lotsenschiffes bei der Tonne „Weser 3/Jade 2“                         derschaft (Körperschaftsausgaben) und
         und der „Schlüsseltonne“.
                                                                            c)   für einen Ausgleich gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 6
    Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken                           SLG, sofern dafür entsprechende Gelder im
    zwischen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposi-                            Lotsgeldtarif eingerechnet worden sind, er-
    tion bei Feuerschiff „Deutsche Bucht“.                                       forderlich werden.
(4) Die Lotsbezirke 1 und 2 sind kein Organ der Lotsen-
                                                                       Die nach Buchstabe a) einzubehaltenden Beträge
    brüderschaft Weser II/Jade, sondern betriebliche
                                                                       schließen auch den Eigenanteil eines Seelotsen mit
    Verwaltungsstellen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1
                                                                       ein, wie er jeweils durch den Bundesminister für Ver-
    untersteht der Lotsenstation Bremerhaven. Der Be-
                                                                       kehr festgelegt wird.
    trieb des Lotsbezirks 2 untersteht der Lotsenstation
    Wilhelmshaven.                                                     Der Eigenanteil eines Mitgliedes darf den im Lots-
                                                                       geldtarif festgesetzten Betrag (Arbeitgeberanteil)
                           §2                                          nicht übersteigen.
                     Mitgliedschaft
                                                                   (4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-
(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt                  schaft erforderlichen Ausgaben sind von den Mitglie-
    mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungs-                     dern anteilmäßig zu tragen (§ 27 Abs. 3 SLG). Über-
    urkunde zum Seelotsen für das Seelotsrevier Weser                  steigen diese Ausgaben den hierfür im Lotsgeldtarif
    II/Jade und endet mit dem Tage:                                    festgesetzten Körperschaftsbeitrag, so ist die Auf-
    a) der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den                    bringung des Fehlbetrages durch die Lotsgeldvertei-
         Widerruf oder die Zurücknahme der Bestallung                  lungsordnung zu regeln.
         (§ 14 SLG),                                               (5) Das verbleibende Lotsgeld ist nach Maßgabe einer
    b) des Erlöschens der Bestallung (§ 18 SLG),                       Lotsgeldverteilungsordnung an die Mitglieder zu ver-
    c) der Wirksamkeit des Verzichts auf die Bestallung                teilen.
         zum Seelotsen (§ 20 SLG).                                     Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der
                                                                       Mitglieder für den Fall einer Erkrankung oder einer
                            §3                                         vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der
           Aufgaben der Lotsenbrüderschaft                             Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die                  sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.
    Selbstverwaltung des Seelotswesens in dem Seelots-
                                                                   (6) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-
    revier Weser II/Jade (§ 3 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 SLG).
                                                                       mung der Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vor-
(2) Im Rahmen der Selbstverwaltung hat die Lotsenbrü-                  haltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrich-
    derschaft die Belange des Seelotsreviers Weser II/                 tungen übertragen werden (§ 6 Abs. 2 und 3 SLG).
    Jade zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SLG).
                                                                       Die Lotsenbrüderschaft kann ferner zur Vorhaltung,
(3) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere                     Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen Ge-
    (§ 28 SLG)                                                         sellschaften im In- und Ausland gründen, sich an sol-
    1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen;                chen beteiligen, diese beraten und finanziell aus den
    2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu                 Mitteln der Brüderschaft unterstützen. Für Gründung
         fördern;                                                      oder Beteiligung ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit so-
                                                                       wie Einstellung der Gelder in einen von der Mitglieder-
    3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;               versammlung abzustimmenden Haushalt notwendig.
    4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb
                                                                   (7) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-
         zu treffen;
                                                                       mung der Lotstarifverordnung die Erhebung der Lots-
    5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitglie-                 gelder außerhalb der Reviere übertragen werden
         dern zu vermitteln;                                           (§ 45 Abs. 4 SLG).
    6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende
         Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebe-                                     §4
         nen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit                      Berufspflichten der Mitglieder
         und Todes gewährleisten und die Durchführung              (1) Die Mitglieder sind von Berufs wegen verpflichtet, alle
         dieser Maßnahmen zu überwachen;                               gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Lot-
    7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Auf-               senbrüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur
         gaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu be-                 Erfüllung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften der
         raten und durch die notwendige Berichterstat-                 Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-
         tung zu unterstützen;                                         wissenhaft zu befolgen.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                        17                                                Heft 1 – 2014

(2) Die Mitglieder haben sich durch ihr Verhalten inner-                  Seelotswesens auf dem Revier nach § 3 dieser
    halb und außerhalb des Dienstes der Achtung und                       Satzung erforderlichen Vorschriften, insbesonde-
    des Vertrauens würdig zu erweisen, die der Beruf des                  re:
    Seelotsen erfordert (§ 22 SLG).                                       a) die Börtordnung;
(3) Zu den Berufspflichten der Mitglieder gehört auch der                 b) die Lotsgeldverteilungsordnung;
    Beitritt zu den von der Lotsenbrüderschaft gemäß § 3
                                                                          c) die Ehrengerichtsordnung;
    Abs. 3 Nr. 6 dieser Satzung beschlossenen Versor-
    gungseinrichtungen. Von dieser Pflicht sind auf An-                   d) die Vorschriften über die Altersversorgung.
    trag solche Mitglieder ausgenommen, die bereits vor              3. die Wahl:
    Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Lotsenbrüder-                     a) des Ältermannes;
    schaft bestallte Seelotsen eines anderen Seelotsre-
    viers waren (§ 7 SLG) oder eine Erlaubnis besitzen,                   b) des Stellvertreters des Ältermannes;
    außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit eines                    c) der Mitglieder des Beirats;
    Seelotsen auszuüben (§ 42 SLG) und über eine an-                      d) der Mitglieder des Ehrengerichts;
    derweitige, angemessene und gleichwertige Alters-                     e) der Mitglieder von Sonderausschüssen.
    versorgung verfügen. Das Mitglied hat den Nachweis
    der Angemessenheit und Gleichwertigkeit zu führen.               4. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 3 ge-
                                                                          nannten Inhaber von Ämtern;
(4) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe der
    Ehrengerichtsordnung der Lotsenbrüderschaft ver-                 5. die Feststellung des Haushaltsplanes;
    folgt, soweit nicht Behörden dafür zuständig sind.               6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Um-
                                                                          lagen;
                         §5                                          7. die Entlastung des Ältermannes aufgrund des
          Haushaltsplan, Rechnungslegung                                  von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der von
(1) Die Lotsenbrüderschaft stellt die zur Deckung des                     ihm vorgelegten Jahresrechnung;
    persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlichen               8. die erforderliche Anzahl von Personal;
    Ausgaben in einem Haushaltsplan zu Beginn eines
    jeden Geschäftsjahres fest.                                      9. die Vornahme von vermögensrechtlichen Ge-
                                                                          schäften;
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach Ablauf
    des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahresrech-               10. alle sonstigen Angelegenheiten des Reviers und
    nung).                                                                der Lotsenbrüderschaft von allgemeiner Bedeu-
                                                                          tung, insbesondere:
                          §6                                              a) Tarifangelegenheiten;
                    Geschäftsjahr                                         b) Angelegenheiten der Lotsverordnung;
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                   c) Angelegenheiten der Seelotsenanwärter.
                   II. Abschnitt                                 (2) Zu einem Beschluss über die Satzung ist eine Mehr-
             Aufbau und Aufgaben der                                 heit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder der Brü-
           Organe der Lotsenbrüderschaft                             derschaft erforderlich (§ 29 Abs. 2 SLG). Hierbei zäh-
                                                                     len die Stimmen wie folgt:
                          §7                                         1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen,
           Organe der Lotsenbrüderschaft
                                                                     2. Gegen den Beschluss:
(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind (§ 30 SLG)
                                                                          a) Nein-Stimmen
    a) die Mitgliederversammlung
                                                                          b) Enthaltungen
    b) der Ältermann.
                                                                          c) Nicht abgegebene Stimmen.
(2) Für bestimmte Aufgabengebiete sind Beauftragte:
                                                                     Zu einem Beschluss über die Lotsgeldverteilungsord-
    a) der Obmann für Wilhelmshaven/Jade                             nung, die Börtordnung (=Törnordnung), die Vorschrif-
        (Lotsbezirk 2);                                              ten über die Altersversorgung sowie die Urlaubs- und
    b) der Beirat;                                                   Freizeitregelung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
    c) das Ehrengericht;                                             der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hierbei zäh-
                                                                     len die Stimmen wie folgt:
    d) die Sonderausschüsse.
                                                                     1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen,
                            §8                                       2. Gegen den Beschluss: Nein-Stimmen,
        Aufgaben der Mitgliederversammlung
                                                                     3. Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stim-
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:                            men werden nicht berücksichtigt (und haben kei-
    1. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfas-                   ne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis).
        sen:
                                                                                         §9
        a) die Satzung;
                                                                        Einberufung der Mitgliederversammlung
        b) die Versammlungsordnung;
                                                                 (1) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.
        c) die Geschäftsordnung.                                     Spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Ge-
    2. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfas-               schäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung
        sen: alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des             stattfinden.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 1 – 2014                                                18                                     VkBl. Amtlicher Teil

(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen wer-                   gliedern auf der Geschäftsstelle der Lotsenbrüder-
    den, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies              schaft eingesehen werden.
    beim Ältermann schriftlich beantragt.
                                                                                        § 12
(3) Alle Versammlungen sind vom Ältermann unter An-
                                                                    Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung
    gabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung ein-
                                                                                  (Urabstimmung)
    zuberufen.
                                                                  (1) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss über die
                      § 10                                            in § 8 (1) Nr. 1, 2, 3c – d, 5 bis 10 dieser Satzung be-
   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung                         zeichneten Angelegenheiten gültig, wenn die Mehr-
(1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn               heit der Mitglieder dem Beschluss zustimmt, soweit
    mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.               nicht die Satzung eine besondere Mehrheit der Mit-
    Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitglieder-             glieder vorschreibt. Zu einem Beschluss über die Sat-
    versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzu-                  zung ist schriftliche Erklärung erforderlich.
    berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-         (2) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an schriftlichen Ab-
    nenen Mitglieder beschlussfähig ist.                              stimmungen verpflichtet.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
    der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen                                      § 13
    Stimmen, soweit nicht in der Satzung eine besondere           Ausfertigung und Bekanntmachung der Beschlüsse
    Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit            (1) Für den Geschäftsverkehr werden die Beschlüsse
    kommt kein Beschluss zustande. Hierbei zählen die                 nach dem Inhalt der Versammlungsniederschrift und
    Stimmen wie folgt:                                                ohne Versammlung nach dem Inhalt der Urabstim-
    1.   Für den Beschluss: Ja-Stimmen,                               mung ausgefertigt.
    2.   Gegen den Beschluss: Nein-Stimmen,                       (2) Die Satzung ist im Bundesverkehrsblatt zu veröffent-
                                                                      lichen (§ 29 Abs. 2 SLG).
    3.   Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stim-
         men werden nicht berücksichtigt (und haben kei-          (3) Die organisatorischen Vorschriften der Selbstverwal-
         ne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis).                  tungsvorschriften der Lotsenbrüderschaft werden
                                                                      den Mitgliedern in Druckschriften ausgehändigt.
    Zur Ausübung des Stimmrechtes kann jedes anwe-
    sende Mitglied durch ein abwesendes Mitglied be-                                        § 14
    vollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist                                      Der Ältermann
    schriftlich und für jede Mitgliederversammlung ge-
    sondert zu erteilen.                                          Der Ältermann wird durch schriftliche Abstimmung von
                                                                  den Mitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung               Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbe-
    können Beschlüsse und Abstimmungen mit allein ört-            hörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund
    licher und begrenzter Bedeutung und ohne Wirkung              versagt werden (§ 31 Abs. 3 SLG).
    auf andere Bezirke von den Mitgliedern des jeweiligen
    Bezirks gefasst werden.                                                               § 15
(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Be-                       Die Aufgaben des Ältermanns
    schluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit               (1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gericht-
    ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-             lich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird
    streites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft                  er von seinem Stellvertreter vertreten (§ 31 Abs. 1
    betrifft (§ 33 SLG).                                              SLG).
(5) Wahlen und vorzeitige Abberufungen erfolgen in ge-            (2) Der Ältermann führt die Angelegenheiten der Lotsen-
    heimer Abstimmung. Die Satzung wird durch münd-                   brüderschaft nach Maßgabe der Satzung und der Be-
    liche oder schriftliche Erklärung beschlossen (§ 29               schlüsse der Mitglieder.
    Abs. 2 SLG).
                                                                  (3) Dem Ältermann obliegt insbesondere:
(6) Der Ältermann oder ein von ihm Beauftragter leitet die
    Mitgliederversammlung.                                            1.   die Belange des Seelotsreviers Weser II/Jade zu
                                                                           wahren und zu fördern, sowie die Aufsichtsbehör-
                         § 11                                              de bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Ge-
                Versammlungsniederschrift                                  biet des Seelotswesens zu beraten und durch die
                                                                           notwendige Berichterstattung zu unterstützen;
(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine Nieder-
    schrift anzufertigen. Aus ihr muss hervorgehen:                   2.   die Belange der Lotsenbrüderschaft und ihrer
                                                                           Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbeson-
    1.   wie viele Mitglieder bei der Beschlussfassung an-
                                                                           dere aus gegebenem Anlass den Gerichten und
         wesend waren;
                                                                           sonstigen Behörden gegenüber;
    2.   wie viele Mitglieder für einen Beschluss stimmten
         und insgesamt Stimmen abgegeben haben;                       3.   die satzungsgemäß erforderliche Beschlussfas-
                                                                           sung der Mitgliederversammlung oder die Urab-
    3.   der Wortlaut der gefassten Beschlüsse;                            stimmung vorzubereiten;
    4.   die Ergebnisse der Wahlen.                                   4.   den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den
(2) Die Niederschrift ist von dem Ältermann und dem                        Jahresbericht aufzustellen und der Mitgliederver-
    Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von den Mit-                  sammlung vorzulegen;



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                            19                                                Heft 1 – 2014

      5.   die Erfüllung der den Mitgliedern der Lotsenbrü-              der Lotsenbrüderschaft auf wichtigen Aufgabenge-
           derschaft obliegenden Berufspflichten zu über-                bieten zu beraten. Innerhalb des Beirats können die
           wachen und gegen Berufspflichtverletzungen                    Geschäfte auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse
           nach Maßgabe der Ehrengerichtsordnung einzu-                  verteilt werden.
           schreiten;                                                (2) Der Ältermann beruft den Beirat nach Bedarf ein und
      6.   den gesamten Geschäftsbetrieb der Lotsenbrü-                  leitet seine Beratungen. In folgenden Angelegenhei-
           derschaft auf glatte und vorschriftsmäßige Ab-                ten hat der Ältermann den Beirat zu hören:
           wicklung zu überwachen;                                       1.   Änderung der Satzung;
      7.   der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem                 2.   Änderung der Börtordnung;
           Personal;
                                                                         3.   Änderung der Lotsgeldverteilungsordnung;
      8.   die unterschriftliche Vollziehung der Schriftstü-
           cke und der Beschlussausfertigungen;                          4.   Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahres-
                                                                              rechnung;
      9.   die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes
           und die Leitung der Geschäftsstelle der Lotsen-               5.   Aufstellung des Jahresberichtes;
           brüderschaft.                                                 6.   Tarifangelegenheiten;

                           § 16                                          7.   Angelegenheiten der Altersversorgung;
          Der Stellvertreter des Ältermanns                              8.   Auswahl von Lotsenanwärtern.
(1) Der Stellvertreter des Ältermanns führt die Bezeich-             (3) Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzu-
    nung „Zweiter Ältermann“. Auf seine Wahl und seine                   fertigen, die vom Ältermann und dem Schriftführer zu
    Bestätigung finden die Vorschriften des § 14 dieser                  unterzeichnen ist. Aus der Niederschrift muss die An-
    Satzung Anwendung.                                                   zahl der erschienenen Mitglieder und die vom Beirat
(2) Der Stellvertreter des Ältermanns ist Mitglied des Bei-              vertretene Meinung hervorgehen.
    rats und nimmt an den Beiratssitzungen teil. Er hat
                                                                                               § 19
    sich über alle Angelegenheiten der Lotsenbrüder-
                                                                                         Das Ehrengericht
    schaft fortlaufend die zu ihrer Führung notwendigen
    Kenntnisse zu verschaffen.                                       (1) Die Zahl der Mitglieder für das Ehrengericht bestimmt
                                                                         die Ehrengerichtsordnung. Sie werden auf die Dauer
                             § 16a                                       von drei Jahren durch schriftliche Abstimmung von
                         Der Obmann                                      den Mitgliedern gewählt.
(1)   Der Sprecher für Wilhelmshaven/Jade – Lotsbezirk 2             (2) Die ehrengerichtlichen Strafen sind:
      – führt die Bezeichnung Obmann.                                    1.   Warnung;
(2)   Er hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter des Ob-            2.   Verweis;
      manns hat sich über die Angelegenheiten des Bezirks
      fortlaufend zu informieren.                                        3.   Geldbuße bis zu eintausend Mark;
(3)   Der Obmann und der Stellvertreter sind Mitglied des                Verweis und Geldbuße können nebeneinander ver-
      Beirats und nehmen an den Beiratssitzungen teil.                   hängt werden.
(4)   Der Obmann und der Stellvertreter werden auf die               (3) Der Strafbeschluss ist mit Gründen zu versehen,
      Dauer von drei Jahren aus der Gruppe der Lotsen des                nach dem Inhalt der ehrengerichtlichen Satzungsnie-
      Lotsbezirks 2 durch schriftliche Abstimmung ge-                    derschrift auszufertigen und dem Mitglied zuzustel-
      wählt. Die Mitliederversammlung entscheidet über                   len.
      die evtl. Anwendung von § 10 Abs. 3.
                                                                     (4) Dem Ehrengericht obliegt ferner, auf Antrag bei Strei-
(5)   Ist der Obmann ein im Hafenlotswesen tätiger Seelot-               tigkeiten zwischen Mitgliedern der Lotsenbrüder-
      se, muss der Stellvertreter des Obmanns ein im Revier              schaft zu vermitteln. Das Nähere regelt die Ehrenge-
      tätiger Seelotse des Lotsbezirks 2 sein und umgekehrt.             richtsordnung.
                           § 17                                                                § 20
                       Der Beirat                                                        Sonderausschüsse
Der Beirat besteht aus:                                              (1) Sonderausschuss ist der Rechnungsprüfungsaus-
    dem Ältermann;                                                       schuss.
    dem zweiten Ältermann;                                           (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei
    dem Obmann und dem Stellvertreter des Obmanns                        Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der
    des Lotsbezirks 2;                                                   Mitgliederversammlung gewählt werden.
    vier Mitgliedern, die durch schriftliche Abstimmung              (3) Neben dem Rechnungsprüfungsausschuss können
    von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren                    auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach Be-
    gewählt werden.                                                      darf weitere Sonderausschüsse gebildet werden, de-
                                                                         ren Mitglieder ebenfalls von der Mitgliederversamm-
                           § 18                                          lung zu wählen sind.
                 Aufgaben des Beirats                                (4) Die Mitglieder der Sonderausschüsse sind in ihrem
(1) Der Beirat ist ein Arbeitsausschuss mit der Aufgabe,                 Aufgabenbereich unabhängig und an keine Weisun-
    den Ältermann bei der Führung der Angelegenheiten                    gen gebunden. Sie stehen außerhalb des Beirats.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 1 – 2014                                                 20                                  VkBl. Amtlicher Teil

                          § 21                                     Aurich, 19. Dezember 2013
   Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses                       3200S-344.4/7
(1) Der Prüfungsausschuss überwacht durch Revisionen
    die vorschriftsmäßige Ausführung des Haushaltspla-                                           Generaldirektion
    nes, insbesondere die wirtschaftliche und sparsame                                      Wasserstraßen und Schifffahrt
    Verwendung der Haushaltsmittel, die Ordnungsmä-                                            Außenstelle Nordwest
    ßigkeit der Kassenführung, Rechnungsführung und                                                  Im Auftrag
    Buchführung und die richtige Einnahme und Vertei-                                                Feldmann
    lung der Lotsgelder. Dem Prüfungsausschuss obliegt
    ferner die Prüfung und Abnahme der vom Ältermann
    aufgestellten Jahresrechnung vor der Vorlage an die
    Mitgliederversammlung.                                         (VkBl. 2014 S. 15)

                          § 22
      Wählbarkeit zu den Ämtern, Wiederwahl
(1) Zum Ältermann kann nur gewählt werden, wer min-
    destens 5 Jahre, zum 2. Ältermann, zum Obmann und              Nr. 14    Bekanntmachung des Rund-
    Stellvertreter des Obmanns, zum Mitglied des Beirats                     schreibens des Schiffssicherheits-
    oder Mitglied des Ehrengerichts sowie eines Sonder-                      ausschusses MSC der IMO MSC.1/
    ausschusses, wer mindestens 2 Jahre Seelotse des                         Rundschreiben 1403 „Über-
    Reviers ist.
                                                                             arbeitete Fassung des NAVTEX
(2) Wiederwahl ist zulässig.                                                 Handbuches“
                          § 23
     Besondere Pflichten der Inhaber von Ämtern                                         Hamburg, den 23. Dezember 2013
                                                                                        Az.: 11-3-0
(1) Die in § 22 der Satzung bezeichneten Ämter sind un-
    parteiisch und ehrenamtlich zu führen, Verdienstaus-
    fälle und Unkosten, die im Dienst für die Lotsenbrü-           Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
    derschaft entstehen, werden Inhabern von Ämtern                wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
    der Lotsenbrüderschaft ersetzt. Das Nähere regelt die          ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1403,
    Lotsgeldverteilungsordnung.                                    „MSC Rundschreiben „Überarbeitete Fassung des NAV-
(2) Kein Inhaber eines Amtes darf bei einer Angelegen-             TEX Handbuches““, in deutscher Sprache amtlich be-
    heit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die            kannt gemacht.
    Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten und sei-
    nen Verwandten unmittelbaren Vorteil oder Nachteil                                      Berufsgenossenschaft für
    bringen kann.                                                                        Transport und Verkehrswirtschaft
                                                                                           Dienststelle Schiffssicherheit
                          § 24                                                                      U. Schmidt
   Vorzeitige Abberufung der Inhaber eines Amtes                                                Dienststellenleiter
(1) Die in § 22 der Satzung bezeichneten Inhaber von
    Ämtern können aus wichtigen Gründen durch die Mit-                                                  MSC.1/Circ. 1403
    glieder vorzeitig abberufen werden. Zu dem Be-                                                      23. Mai 2011
    schluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher
    Mitglieder der Brüderschaft erforderlich.
                                                                                MSC RUNDSCHREIBEN
(2) Die vorzeitige Abberufung des Ältermannes geschieht                      ÜBERARBEITETE FASSUNG DES
    im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder und                            NAVTEX HANDBUCHES
    der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Einvernehmen
    nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister              1   Bei der neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai
    für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer                   2011) vermerkte und verabschiedete der Schiffssi-
    (§ 31 Abs. 5 SLG).                                                 cherheitsausschuss (MSC) das überarbeitete NAV-
                                                                       TEX Handbuch, dass von der IHO, WMO und IMSO
Die Satzung der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, Bre-                 erstellt wurde und vom Unterausschuss Funkverkehr
merhaven (VkBl. 1985 S. 498), wurde am 13.11.2013 in                   und Such- und Rettungsdienst (COMSAR) bei deren
einer schriftlichen Abstimmung mit einer Mehrheit von                  fünfzehnter Tagung (vom 7. bis 11. März 2011) Zu-
zwei Dritteln der Mitglieder in vorliegender Form geändert.            stimmung erhielt, wie es auch im Anhang wiederge-
                                                                       geben ist.
                                      J. Tarin (Ältermann)
                                                                   2   Dieses Rundschreiben löst die Dokumente COMSAR/
                                                                       Circ.7, COMSAR/Circ.28 und COMSAR/Circ.34 ab
Vorstehende Satzung ist aufsichtsbehördlich genehmigt.                 und ersetzt den bisherigen Wortlaut des NAVTEX
Sie tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Verkehrs-             Handbuches.
blatt (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) in Kraft.        3   Der Ausschuss legte fest, dass der überarbeitete
Am gleichen Tage tritt die im Verkehrsblatt 1985 S. 498                Wortlaut des NAVTEX Handbuches am 1. Januar
veröffentlichte Satzung außer Kraft.                                   2013 in Kraft treten wird.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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