VkBl Nr. 15 2021

Verkehrsblatt Nr. 15 2021

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                             I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  75. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 14. August 2021                                                                                 Heft 15

  Amtlicher Teil
  Nr.          Datum           VkBl. 2021                                           Seite   Nr.           Datum             VkBl. 2021                                                Seite

  Bundesfernstraßen                                                                         Wasserstraßen, Schifffahrt
  153 07. 07. 2021 Allgemeines Rundschreiben                                                157 21. 07. 2021 Verfahren zu den grenzüberschreitenden
      Straßenbau Nr. 15/2021                                                                    Umweltauswirkungen des geplanten Projekts der Re-
      Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und                                                     publik Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I und Etappe II
                        Vergabewesen; Vergabe- und                                              Modernisierungsarbeiten an der Oder als Grenzfluss im
                        Vertragsunterlagen. . . . . . . . . . . . . . .             790         Rahmen des Projekts des Hochwasserschutzes im Ein-
                                                                                                zugsgebiet der Oder und Weichsel“; Umweltentschei-
  154 06. 05. 2021 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                                dung des Regionaldirektors für Umweltschutz in Stettin
      Straßenbau Nr. 13/2021
                                                                                                (Regionalna Dyrekcja Ochrony Środowiska w Szczecinie,
      Sachgebiet 02.3: Planung und Entwurf;
                                                                                                ul. Teofila Firlika 20, 71-637 Szczecin, POLEN) vom
                        Entwurfsgestaltung
                                                                                                18. März 2020, Zeichen WONS-OŚ.4233.1.2017.
      Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrstechnik
                        und Straßenausstattung;
                                                                                                KK.68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       796
                        Bemessung und Gestaltung                                            158 19. 07. 2021 Rundschreiben der Dienststelle Schiffs-
                        der Straßen und Wege . . . . . . . . . . . .                792         sicherheit der BG Verkehr zur Richtlinie 2014/90/EU
                                                                                                (MED) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   797
  Straßenverkehr
  155 12. 07. 2021 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                    Aufgebote
      Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
                                                                                            158a   14. 08. 2021 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                        801
      zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       793
  156 08. 07. 2021 Richtlinie für die Durchführung der Sys-
      temeinbauprüfung sowie der wiederkehrenden oder                                       Nichtamtlicher Teil
      sonstigen Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge mit gas-
      förmigen Kraftstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   793     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           808




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 15 – 2021                                          790                                VkBl. Amtlicher Teil




                                                          Bezug:      Meine Allgemeinen Rundschreiben
 Bundesfernstraßen                                                    Straßenbau

Nr. 153 Allgemeines Rundschreiben                                     1.   Nr. 12/2021 vom 29.04.2021
                                                                           StB 14/7134.5/005-3496920
        Straßenbau Nr. 15/2021
        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht                             2.   Nr. 08/2021 vom 05.03.2021
                         und Vergabe-                                      StB 14/7138.4/021-3468803
                         wesen;                                       3.   Nr. 08/2017 vom 24.04.2017
                         Vergabe- und                                      StB 14/7138.4/021-2816930
                         Vertragsunterlagen
                                                                      4.   Nr. 04/2015 vom 08.02.2015
                            StB 14/7134.5/005-3524220                      StB 14/7138.4/021-2361349
                            Bonn, den 07. Juli 2021                   5.   Nr. 23/2010 vom 14.09.2010
                                                                           StB 14/7138.4/021-1279194
Oberste Straßenbaubehörden
der Länder                                                Anlage:     STLK-Ausgabestand 06/21

Die Autobahn GmbH des Bundes
                                                                                     I.
ausschließlich per E-Mail
                                                          Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleistungska-
nachrichtlich:                                            talog für den Straßen- und Brückenbau“ der Forschungs-
Fernstraßen-Bundesamt                                     gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat
                                                          unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder
Bundesanstalt für Straßenwesen                            und der Spitzenverbände der Bauwirtschaft die Leis-
DEGES Deutsche Einheit                                    tungsbereiche LB 105 Verkehrssicherung an Arbeits-
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                        stellen, LB 117 Verbau, Gründung und LB 122 Korrosi-
                                                          onsschutz von Stahl fortgeschrieben und den LB 115
Bundesrechnungshof                                        Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen aktualisiert.

Betreff:    Standardleistungskatalog für den
            Straßen- und Brückenbau (STLK);                                          II.
            Herausgabe der Leistungsbereiche (LB)         Die Änderungen im Einzelnen:
            LB 105 Verkehrssicherung an                   LB 105 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen:
                   Arbeitsstellen mit Anlage 1:           Für den LB 805 endete die Frist zur Stellungnahme am
                    Aufbau und Betrieb von                31.12.2020. Dem Querschnittskreis 6.5 lagen fünf Stel-
                    mobilen Stauwarnanlagen               lungnahmen vor, die teilweise in den Weißdruck einge-
                    (4. Auflage 2021)                     arbeitet wurden. Mit der Herausgabe des neuen LB 105
                                                          Verkehrssicherung an Arbeitsstellen wird der bisherige
            LB 115 Pflasterdecken, Plattenbeläge,         Gelbdruck LB 805 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen
                   Einfassungen (5. Auflage 2021)         eingezogen.
            LB 117 Verbau, Gründung                       LB 115 Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen:
                   (5. Auflage 2021)
                                                          Der Leistungsbereich LB 115 wurde, insbesondere auf-
            LB 122 Korrosionsschutz von Stahl             grund der Einführung der ZTV Pflaster-StB 20, komplett
                   (4. Auflage 2021)                      überarbeitet und aktualisiert.

            Zurückgezogen                                 LB 117 Verbau, Gründung:
                                                          Die Frist zur Stellungnahme für den LB 817 endete am
            LB 805 Verkehrssicherung an                   31.12.2020. Dem Querschnittskreis 6.3 lagen zwei Stel-
                   Arbeitsstellen mit Anlage 1:           lungnahmen vor, die überwiegend in den Weißdruck ein-
                    Aufbau und Betrieb von mobilen        gearbeitet wurden. Mit der Herausgabe des neuen LB 117
                    Stauwarnanlagen                       Verbau, Gründung wird der bisherige Gelbdruck LB 817
                    Gelbentwurf;                          Verbau, Gründung eingezogen.
                    Stand: September 2019                 LB 122 Korrosionsschutz von Stahl:
            LB 817 Verbau, Gründung                       Für den LB 822 endete die Frist zur Stellungnahme eben-
                   Gelbentwurf;                           falls am 31.12.2020. Es lagen keine Stellungnahmen vor,
                   Stand: September 2019                  so dass gegenüber dem Gelbentwurf lediglich eine An-
                                                          passung an den neuen Abschnitt 4.3 der ZTV ING vor-
            LB 822 Korrosionsschutz von Stahl             genommen wurde. Mit der Herausgabe des neuen LB 122
                   Gelbentwurf;                           Korrosionsschutz von Stahl wird der bisherige Gelbdruck
                   Stand: September 2019                  LB 822 Korrosionsschutz von Stahl eingezogen.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                       791                                            Heft 15 – 2021

Außerdem wurden auch in diesen Leistungsbereichen die              Hiermit führe ich das ARS für die Autobahn GmbH
Textpassagen „…der Verwertung nach Wahl des AN zu-                 des Bundes ein. Gegenüber der Gesellschaft wird
führen.“ zur Klarstellung, dass auch die Verwertung selbst         dieses ARS mit Bekanntgabe inhaltlich wirksam.
mit enthalten ist, durch „…nach Wahl des AN verwerten.“
ersetzt.
                                                                                         IV.
                                                              (1) Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 12/2021
                            III.                                  vom 29. April 2021 (siehe Bezug 1.) hebe ich auf.
(1) Die für den STLK im „Verzeichnis der eingeführten         (2) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhin bei
    und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche,                 der Anwendung des STLK eventuell festgestellte Feh-
    Stand: Juni 2021“ (STLK-Ausgabestand 06/21) (s.               ler mitteilen würden.
    Anlage 1) aufgeführten 33 Leistungsbereiche liegen
    als Buchausgabe und auf Datenträger als STLK/LB-          (3) Herstellung und Vertrieb des STLK veranlasst der
    Datei vor.                                                     FGSV Verlag GmbH
    Der von der FGSV erstellte USB-Stick mit dem STLK-             Wesselinger Str. 15 –17
    Ausgabestand Juni 2021 enthält die aktuell gültige             50999 Köln
    digitale Fassung für die Datenverarbeitung (AVA-Pro-           Tel.: 02236/38 46 30
    gramme) des STLK.                                              Fax: 02236/38 46 40
                                                                   E-Mail: info@fgsv-verlag.de,
(2) Ich weise auf den aktuell gültigen Ausgabestand Juni           Internet: www.fgsv-verlag.de.
    2021 hin und bitte, diesen bei der Aufstellung von
    neuen Bauvertragsunterlagen im Bundesfernstraßen-         (4) Die aktuellen STLK-Buchausgaben werden digital im
    bau ab sofort zu verwenden.                                   FGSV Reader veröffentlicht und können beim FGSV
                                                                  Verlag (auch von Dritten) bezogen werden.
(3) Ich bitte die Obersten Straßenbaubehörden der Län-
                                                                   Lizenzen der LK/LB-Dateiformate für DV-Anwendun-
    der, das ARS einzuführen und mir eine Kopie ihrer
                                                                   gen können ebenfalls (auch von Dritten) beim FGSV
    Einführungserlasse zu übersenden. Im Interesse einer
                                                                   Verlag bezogen werden.
    einheitlichen Handhabung empfehle ich, den STLK
    auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden
    Straßen anzuwenden.                                                                   Bundesministerium für
                                                                                      Verkehr und digitale Infrastruktur
    Die Einführungserlasse bitte ich an das Referat StB 14                                       Im Auftrag
    (ref-stb14@ bmvi.bund.de) zu senden.                                                     Dr. Stefan Krause




                                                                                          Anlage
                                                                                          zum ARS Nr. 15/2021
                                                                                          vom 07.07.2021
                                                                                          StB 14/7134.5/005-3524220

                           Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau
                                                 Stand (06/21)

LB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches                                         Ausgabejahr        Korrekturdatum
  101    Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Auflage 2007)           05/07               (09/19)
  102    Entsorgung (1. Auflage 2012)                                                 10/12                  -
  103    Bodenerkundung (3. Auflage 2020)                                             02/20               (03/21)
  104    Pflanzenlieferung (2. Auflage 2016)                                          08/16               (10/18)
  105    Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (4. Auflage 2021)                        06/21                  -
  106    Erdbau (5. Auflage 2018)                                                     10/18               (03/21)
  107    Landschaftsbauarbeiten (5. Auflage 2018)                                     10/18               (03/21)
  108    Baugruben, Leitungsgräben (5. Auflage 2019)                                  09/19               (03/21)
  109    Wasserhaltung (3. Auflage 2011)                                              10/11               (03/21)
  110    Entwässerung für Straßen (5. Auflage 2019)                                   09/19               (03/21)
  111    Entwässerung für Ingenieurbauten (5. Auflage 2018)                           10/18               (03/21)
  112    Schichten ohne Bindemittel (3. Auflage 2014)                                 06/14               (08/16)
  113    Asphaltbauweisen (10. Auflage 2019)                                          09/19               (03/21)
  114    Betonbauweisen (6. Auflage 2019)                                             09/19               (03/21)

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 15 – 2021                                               792                                 VkBl. Amtlicher Teil

LB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches                                           Ausgabejahr       Korrekturdatum
  115      Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen (5. Auflage 2021)               06/21                  -
  116      Gerüste und Behelfsbrücken (4. Auflage 2013)                                09/13               (08/17)
  117      Verbau, Gründung (5. Auflage 2021)                                          06/21                  -
  118      Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (4. Auflage 2004)                      08/04               (03/21)
  119      Mauerwerk für Ingenieurbauten (4. Auflage 2015)                             12/15                  -
  120      Ingenieurbauten aus Stahl (4. Auflage 2015)                                 12/15               (03/21)
  121      Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Auflage 2003)                06/03               (03/21)
  122      Korrosionsschutz von Stahl (4. Auflage 2021)                                06/21                  -
  123      Dichtungsschichten und Fugen für Ingenieurbauten (4. Auflage 2012)          10/12               (03/21)
  124      Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (4. Auflage 2019)              09/19               (03/21)
  125      Tunnelbau (2. Auflage 2021)                                                 03/21                  -
  126      Kampfmittelräumarbeiten (1. Auflage 2020)                                   02/20               (03/21)
  127      Lärmschutzkonstruktionen (3. Auflage 2011)                                  10/11               (03/21)
  128      Zäune, Holzgeländer (2. Auflage 2007)                                       05/07               (03/21)
  129      Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Leiteinrichtungen (2. Auflage 2019)           09/19               (03/21)
  130      Verkehrsschilder (4. Auflage 2019)                                          09/19               (03/21)
  131      Fahrbahnmarkierungen (3. Auflage 2018)                                      05/18               (03/21)
  132      Lichtsignalanlagen (2. Auflage 2015)                                        07/15                  -
  134      Kabelverlegung (2. Auflage 2021)                                            03/21                  -



(VkBl. 2021 S. 790)



Nr. 154 Allgemeines Rundschreiben                              Bezug:       1.   Schreiben StB 11/7122.3/4/3043800
        Straßenbau Nr. 13/2021                                                   vom 06.05.2019
        Sachgebiet 02.3: Planung und
                         Entwurf; Entwurfs­                    Anlage:      Merkblatt zur Verbesserung der Straßen-
                         gestaltung                                         infrastruktur (wird nicht mit abgedruckt)
        Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrs­                      Fast jeder sechste Verkehrstote verunglückt mit einem
                         technik und Stra­                     Motorrad. Somit besteht in der Verbesserung der Situa-
                         ßenausstattung;                       tion für Motorradfahrende ein großes Potenzial zur weite-
                         Bemessung und                         ren Reduzierung der Anzahl der Verkehrstoten. Rund drei
                         Gestaltung der                        Viertel aller Motorradfahrenden verunglücken dabei auf
                         Straßen und Wege                      sogenannten Motorradstrecken außerhalb geschlossener
                                                               Ortschaften.
                                 StB 26/7122.3/4/3342339       Das vorliegende Merkblatt zur Verbesserung der Straßen-
                                 Bonn, den 06. Mai 2021        infrastruktur für Motorradfahrende (MVMot) zeigt diesbe-
                                                               züglich eine Methodik zur Identifizierung unfallauffälliger
Oberste Straßenbaubehörden                                     Strecken sowie mögliche Maßnahmen zur Verbesserung
der Länder                                                     der Straßeninfrastruktur auf.
Für die Straßenverkehrs-Ordnung und die
                                                               Mit Schreiben vom 06.05.2019 hatte ich Ihnen den Ent-
Verkehrspolizei zuständige oberste Landesbehörden
                                                               wurf des Merkblatts zur gemeinsamen Stellungnahme der
Autobahn GmbH des Bundes                                       Obersten Straßenbau- und den für die Straßenverkehrs-
                                                               Ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten
nachrichtlich:
                                                               Landesbehörden übersandt. Die Forschungsgesellschaft
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                               für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat nun das bei-
Bundesrechnungshof                                             gefügte MVMot fertiggestellt. Ihre Stellungnahmen wur-
                                                               den im vorliegenden Dokument weitestgehend berück-
Fernstraßen-Bundesamt                                          sichtigt.
Betreff:      Merkblatt zur Verbesserung der                   Hiermit gebe ich das Merkblatt zur Verbesserung der
              Straßeninfrastruktur für Motorrad­               Straßeninfrastruktur für Motorradfahrende, Ausgabe
              fahrende (MVMot), Ausgabe 2021                   2021, bekannt und empfehle die Anwendung für Bundes-

                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                       793                                             Heft 15 – 2021

fernstraßen sowie für Straßen in Ihrem Zuständigkeits-       Nr. 156 Richtlinie für die Durchführung der
bereich. Ich würde es begrüßen, wenn Sie die Anwen-                  Systemeinbauprüfung sowie der
dung auch für Straßen in der Baulast anderer Träger                  wiederkehrenden oder sonstigen
empfehlen.                                                           Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge
Für den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich den                  mit gasförmigen Kraftstoffen
Bedarf für Verbesserungsmaßnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit für Motorradfahrende zu prüfen.                                              Bonn, den 08. Juli 2021
                                                                                                StV 22/7341.1/40
Mehrfertigungen des Merkblatts zur Verbesserung der
Straßeninfrastruktur (MVMot), Ausgabe 2021, können           Die Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbauprü-
beim FGSV-Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln          fung sowie der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagen-
bezogen werden.                                              prüfung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen Kraftstoffen
                                                             (GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie) wurde überarbeitet.
                          Bundesministerium für
                                                             Mit der neugefassten Richtlinie soll klargestellt werden,
                      Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                             dass eine Sichtprüfung der Gastanks auch in den Fällen
                                Im Auftrag
                                                             zwingend durchzuführen ist, wenn diese durch Abde-
                            Gerhard Rühmkorf
                                                             ckungen oder Verkleidungen verdeckt sind. Im Zuge die-
                                                             ser Änderungen wurde die Richtlinie auch in einigen zu-
                                                             sätzlichen Punkten an den Stand der Technik angepasst.
(VkBl. 2021 S. 792)                                          Außerdem wird klargestellt, dass Fahrzeuge, die mit dem
                                                             alternativen Kraftstoff Flüssigerdgas betrieben werden
                                                             können, zukünftig den gleichen Vorgaben hinsichtlich der
                                                             Prüfung der Gasanlage unterliegen. Für Kraftfahrzeuge,
                                                             deren Antrieb mittelbar oder unmittelbar mit Wasserstoff
                                                             erfolgt, ersetzt die Durchführung der Hauptuntersuchung
                                                             (§ 29 StVZO) vorübergehend die Durchführung der GAP.
 Straßenverkehr
                                                             Die bisherige „Richtlinie für die Durchführung der System-
Nr. 155 Verzeichnis der in der                               einbauprüfung sowie der wiederkehrenden oder sonsti-
                                                             gen Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen
        Bundesrepublik Deutschland
                                                             Kraftstoffen (GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie)“ vom
        zum Geschäftsbetrieb befugten                        5. April 2006 (Verkehrsblatt 2006, S. 418) mit der Ände-
        Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer                 rung vom 2. Dezember 2019 (Verkehrsblatt 2019, S. 870)
                                                             wird hiermit aufgehoben.
                             Berlin, den 12. Juli 2021
                             StV 21/7362.3/1-3530533         In Abstimmung mit den zuständigen obersten Landes-
                                                             behörden gebe ich nachstehend die überarbeitete GSP/
Nachstehend wird bekannt gegeben, dass die deutsche          GAP-Durchführungs-Richtlinie bekannt.
Niederlassung des liechtensteinischen Versicherungs-
unternehmens wefox Insurance AG im Rahmen seiner                                           Bundesministerium für
Niederlassungstätigkeit in Deutschland auch die Kraft-                                 Verkehr und digitale Infrastruktur
fahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten darf:                                                  Im Auftrag
wefox Insurance AG Niederlassung Deutschland                                                    Guido Zielke
Urbanstraße 71
10967 Berlin
                                                                   Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbau­
Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-                prüfung (im Folgenden als GSP bezeichnet) sowie
mer 5236 zugeteilt.                                                der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagenprü­
                                                                 fung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen Kraftstoffen
                          Bundesministerium für                            (im Folgenden als GAP bezeichnet)
                      Verkehr und digitale Infrastruktur                  (GSP/GAP­Durchführungs­Richtlinie)
                                Im Auftrag
                                                             1.         Allgemeines
                            Dr. Frank Albrecht
                                                             1.1        Die Richtlinie gilt für die Durchführung der GSP
                                                                        nach § 41a Abs. 5 StVZO und der GAP nach § 41a
                                                                        Abs. 6 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 StVZO.
(VkBl. 2021 S. 793)
                                                                        An Kraftfahrzeugen, deren Antrieb mittelbar oder
                                                                        unmittelbar mit Wasserstoff erfolgt, ist die Gas-
                                                                        anlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach
                                                                        § 29 StVZO zu prüfen; die Prüfung und die Be-
                                                                        urteilung zum System Wasserstoff (System-ID
                                                                        S038) nach Anlage 1 der „Vorgaben-Richtlinie“
                                                                        erfolgt in Verbindung mit Untersuchungspunkt
                                                                        106 (Gesamtsystem) der „HU-Richtlinie“. Die Ge-
                                                                        nehmigung des Einbaus der Gasanlage von

                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 15 – 2021                                           794                                 VkBl. Amtlicher Teil

        Kraftfahrzeugen, deren Antrieb mittelbar oder un-    3.1.1   Sichtprüfung und Identifizierung der Bauteile
        mittelbar mit Wasserstoff erfolgt, erfolgt nach
        § 21 StVZO (aufgrund Erlöschen der Betriebser-               Die Gasanlage ist einer umfassenden Sichtprü-
        laubnis gemäß § 19 Absatz 2 StVZO).                          fung zu unterziehen. Dabei werden der Zustand
                                                                     (Beschädigung, Korrosion, Befestigung) und die
        Die entsprechenden Vorschriften für Systeme,                 Zulässigkeit (Genehmigungszeichen, Überein-
        Bauteile und selbstständige technische Einheiten             stimmung mit den Fahrzeugdokumenten und/
        der für das Kraftfahrzeug anzuwendenden Typ-                 oder Einbauschild) der Komponenten untersucht.
        genehmigungsvorschriften sind zu beachten.                   Die Gasbehälter müssen soweit freigelegt sein,
                                                                     dass die Sichtprüfung ohne Einschränkungen
1.2     Bei der Durchführung der GSP und der GAP ist
                                                                     durchgeführt werden kann. Ggf. vorhandene
        festzustellen, ob der Zustand und die Dichtheit
                                                                     Prüfvorgaben sind einzuhalten.
        der untersuchten Gasanlage eines Kraftfahr-
        zeugs, dessen Antrieb mittelbar oder unmittelbar             Insbesondere ist zu beachten:
        mithilfe von Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (CNG/
        LNG) erfolgt, nach dem jeweiligen Stand der                  –   Gasbehälter (Zustand, Lebensdauer und Be-
        Technik als „in Ordnung“ eingestuft werden kann.                 festigung), Behälterarmaturen, ggf. Förder-
                                                                         einheit
        Dazu sind die für das Kraftfahrzeug geltenden
        Herstellerhinweise und nachfolgend näher be-                 –   Abblasvorrichtung, gasdichte Armaturenge-
        schriebenen Arbeiten auszuführen.                                häuse und deren Anbauteile

1.3     Als Nachweis über den ermittelten Zustand des                –   Fülleinrichtung
        Gassystems des untersuchten Kraftfahrzeugs, ist              –   Rückschlag-, Absperr- und weitere Ventile
        von dem für die Untersuchung Verantwortlichen
        ein Nachweis auszustellen, der die erfassten An-             –   alle gasführenden Leitungen und Schläuche
        gaben, entsprechend den Vorgaben der Anlage                      sowie deren Verbindungselemente
        XVII Nummer 2.4 StVZO ausweist. In manuell aus-
                                                                     –   Druckregler und/oder Verdampfer
        zufüllenden Nachweisen sind die Mängel kennt-
        lich zu machen. In mithilfe der elektronischen               –   Gasdosiereinheit/Injektoren/Mischeinrich-
        Datenverarbeitung erstellten Prüfprotokollen sind                tung
        die Mängel in Klarschrift einzutragen. Ein Muster
        für den Nachweis ist aus der Anlage ersichtlich.             –   Elektronisches Steuergerät, weitere elektri-
        Der Nachweis ist 3 Jahre aufzubewahren.                          sche Komponenten

1.4     Wenn für die Überprüfung der Dichtheit der Gas-              –   Elektrische Kabel und Verbindungselemente
        anlagen Lecksuchgeräte eingesetzt werden, sind               –   Warnleuchten/Kontrollleuchten bzw. –ein-
        diese gemäß den Herstellervorgaben zu verwen-                    richtungen
        den. Die Verwendung eines messtechnisch rück-
        geführten Lecksuchgerätes zur Überprüfung und        3.1.2   Funktionsprüfung
        Bewertung von Emissionen ist bis zur Festlegung              Die Funktionsprüfung umfasst:
        von Grenzwerten für maximale Gaskonzentratio-
        nen bis zum 01.01.2023 ausgesetzt.                           –   Magnetventil an jedem Gasbehälter
                                                                     –   falls vorhanden: Kraftstoffumschalter
2.      Vorbereitende Tätigkeiten
                                                                     -   Sensorik
2.1     Fahrzeugzulassungsdokumente vorlegen lassen.
                                                                     -   weitere angeschlossene Systeme
2.2     Prüfen, ob die vorgelegten Fahrzeugzulassungs-
        dokumente zum vorgestellten Kraftfahrzeug ge-        3.1.3   Dichtheitsprüfung
        hören. Die Überprüfung der Fahrzeugidentifika-
                                                                     Als Voraussetzung für die Prüfung der Dichtheit
        tionsnummer ist hierbei obligatorisch.
                                                                     muss der Gasbehälter mindestens entsprechend
2.3     Prüfen, welches Gas bei dem zu untersuchenden                den Angaben in Ziffer 2.4 gefüllt sein.
        Kraftfahrzeug verwendet wird, und sicherstellen,
                                                             3.1.3.1 Bei aktiviertem System ist die Dichtheitsprüfung
        dass die dafür notwendige Ausrüstung vorhan-
                                                                     mit einem geeigneten Lecksuchspray durchzu-
        den ist.
                                                                     führen. Gasleitungen, Verschraubungen, Schweiß-
2.4     Sicherstellen, dass der/die Gasbehälter nach                 nähte, Leitungs- und Schlauchanschlüsse bzw.
        Vorgabe des Herstellers oder, sofern es keine                -verbinder, Ventile und sonstige relevante Bau-
        Herstellervorgaben gibt, mindestens zu 50 % mit              teile der Gasanlage sind zu überprüfen.
        dem Betriebsstoff gefüllt ist/sind. Bei Unter-
        schreitung der vorgeschriebenen Gasfüllmenge                 Werden mit einem Lecksuchgerät als Hilfsmittel
        ist eine Prüfung unzulässig.                                 Undichtigkeiten festgestellt, ist zur genauen Lo-
                                                                     kalisierung der undichten Verbindung oder des
                                                                     undichten Bauteils ein Lecksuchspray zu ver-
3.      Durchführung der Gasanlagenprüfung
                                                                     wenden. Die Einwirkzeit des Lecksuchsprays
3.1     Prüfung eines Kraftfahrzeuges, dessen Antrieb                muss mindestens 30 Sekunden betragen. Die
        mittelbar oder unmittelbar mithilfe von Flüssiggas           Gasanlage gilt als dicht, wenn keine Gasblasen-
        (LPG) oder Erdgas (CNG/LNG) erfolgt.                         bildung innerhalb der Einwirkzeit auftritt.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                    795                                                      Heft 15 – 2021

3.1.3.2 Ist die Prüfung bei aktiviertem System an Teilen    6.    Datum der Erstzulassung
        der Gasanlage oder insgesamt nicht möglich,
        muss das System zur Vorbereitung der Dichtheits-
        prüfung bei nicht aktiviertem System mindestens     7.    Art der Gasanlage
        2 Minuten im Gasbetrieb aktiv sein. Unmittelbar
        nach dem Abstellen, ist mit der Dichtheitsprüfung         [ ] *) LPG (Flüssiggas)
        nach 3.1.3.1 zu beginnen. Wird die Prüfung nicht          [ ] *) LNG (Flüssigerdgas)
        innerhalb von 3 Minuten abgeschlossen, ist dieser         [ ] *) CNG (Erdgas)
        Zyklus bis zum Abschluss der Dichtheitsprüfung      8.    Datum und Ort der Prüfung
        jeweils zu wiederholen.
3.1.3.3 Herstellerhinweise zur Durchführung der Dicht-
        heitsprüfung sind zu beachten. Ggf. vorhandene      9.    Ausführende Stelle
        Prüfvorgaben sind einzuhalten.
3.2       Erstellung des Nachweises nach Nummer 1.3         10. Ergebnis der Sichtprüfung

4.        Durchführung der Systemeinbauprüfung                    [ ] in Ordnung *)
                                                                  [ ] nicht in Ordnung *)
4.1       Zuordnung der Nachrüstanlage zum Fahrzeug-              Bemerkungen/Hinweise
          Verwendungsbereich
4.2       Zuordnung der Bescheinigung der Werkstatt
          über die Einstellung und/oder Software-Version    11. Ergebnis der Funktionsprüfung
          nach Vorgabe der Genehmigung bzw. des Her-              [ ] in Ordnung *)
          stellers der Nachrüstanlage                             [ ] nicht in Ordnung *)
4.3       Einbauprüfung, z. B. Verlegung der Leitungen,           Bemerkungen/Hinweise
          Kennzeichnung der Leitungen, Leitungsverbin-
          dungen, Gasbehälterbefestigungen usw.
                                                            12. Ergebnis der Dichtheitsprüfung
4.4       Funktionsprüfung, z. B. Umschaltung auf die un-
          terschiedlichen Kraftstoffarten, Absperrventile         [ ] in Ordnung *)
          usw.                                                    [ ] nicht in Ordnung *)
                                                                  Bemerkungen/Hinweise
4.5       Dichtheitsprüfung der Anlage nach Nummer 3.1.3
4.6       Erstellen des Nachweises nach Nummer 1.3
                                                            13. Gesamtergebnis der Prüfung
4.7       Vorschlag für die Zulassungsstelle zur Änderung
          der Fahrzeugzulassungsdokumente (u. a. Kraft-           [ ]   bestanden *)
          stoffart, CO2-Wert, Leermasse, Hauptkomponen-           [ ]   nicht bestanden *) Nachprüfung erforderlich
          ten mit Kennzeichnung).                           14. Vorschlag für die Zulassungsstelle zur Änderung der
                                                                Fahrzeugzulassungsdokumente
4.7.1     Anbringung des Einbauschildes gem. UN Rege-
          lung 115, sofern zutreffend.
                                                            15. Bestätigung des Nachweises
                      Anlage
                                                                  –     Datum
                 zu Nummer 1.3 der
           GSP/GAP­Durchführungsrichtlinie                        –     Unterschrift der verantwortlichen Person
Nachweis über die Durchführung der                                –     anerkannte Werkstatt: Kontroll-Nr., Nachweis-
   [ ] *) Gassystemeinbauprüfung (GSP)                                  siegel und Präge-Nr.
   [ ] *) Gasanlagenprüfung (GAP)
                                                                  –     aaSoP oder PI Prüfstempel und Kenn-Nr.
1.    Amtliches Kennzeichen                                   )
                                                              *   Zutreffendes ankreuzen

2.    Fahrzeughersteller und Schlüssel-Nr.
                                                            (VkBl. 2021 S. 793)

3.    Fahrzeugart und Ausführung und Schlüssel-Nr.


4.    Fahrzeugtyp und Schlüssel-Nr.
                                                            Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-
                                                            mentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
5.    Fahrzeug-Ident.-Nr.                                   verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
                                                            schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. L 241 vom
                                                            17.09.2015, S. 1)

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 15 – 2021                                           796                                   VkBl. Amtlicher Teil

                                                             Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021, Zeichen
                                                             DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.49 stehen in polni-
                                                             scher Sprache ab dem 16.08.2021 bis einschließlich
Nr. 157 Verfahren zu den grenzüberschrei-                    30.08.2021 im Internet unter https://www.gdws.wsv.
        tenden Umweltauswirkungen des                        bund.de/ in der Rubrik Wasserstraßen/Planfeststellung/
        geplanten Projekts der Republik                      Planfeststellungsverfahren/„Umweltverträglichkeitsprü-
        Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I                   fung der Republik Polen für Modernisierungsarbeiten am
        und Etappe II Modernisierungsar-                     Grenzfluss Oder“ zur Verfügung und sind auch über das
        beiten an der Oder als Grenzfluss                    UVP-Portal des Bundes unter https://www.uvp-portal.de/
                                                             de/node/461 einsehbar.
        im Rahmen des Projekts des Hoch-
        wasserschutzes im Einzugsgebiet                      Diese Veröffentlichung im Internet ersetzt nach § 3 Ab-
        der Oder und Weichsel“;                              satz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (im Folgen-
        Umweltentscheidung des Regional-                     den PlanSiG) die Auslegung dieser Bekanntmachungen.
        direktors für Umweltschutz in Stettin                Als weiteres Informationsangebot wird gemäß § 2 Ab-
                                                             satz 2 Satz 2 PlanSiG angeboten, bei Bedarf diese Be-
        (Regionalna Dyrekcja Ochrony
                                                             kanntmachungen in schriftlicher Form durch Versendung
        Środowiska w Szczecinie, ul. Teofila                 zur Verfügung zu stellen (Anforderung: schriftlich bei
        Firlika 20, 71-637 Szczecin, POLEN)                  der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
        vom 18. März 2020, Zeichen                           Gerhart-Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg, per
        WONS-OŚ.4233.1.2017.KK.68                            Fax: 0228/7090-9017, per E-Mail: Magdeburg.GDWS@
                                                             wsv.bund.de oder telefonisch: 0228/7090-3608 oder
                   Bekanntmachung                            0228/7090-3611).

   der Bekanntmachungen der Generaldirektion für
Umweltschutz der Republik Polen (Generalna Dyrekcja                                     III.
  Ochrony Środowiska, ul. Wawelska 52/54, 00-922                                     Hinweis
Warszawa, POLEN) vom 01.07.2021, Zeichen DOOŚ-               Als Informationsangebot sind in dem unter II. genanntem
WDŚZOO.420.24.2020.aka.46 über die Fristverlänge-            Zeitraum auf der dort beschriebenen Internetseite zudem
rung im Widerspruchsverfahren gegen die Umweltent-           nachfolgende Unterlagen einsehbar. Diese sind nicht
                    scheidung                                Gegenstand dieser Bekanntmachung.
                         sowie                               •   Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021 zur
                                                                 Fristverlängerung im Widerspruchsverfahren gegen
               vom 01.07.2021, Zeichen
                                                                 die Umweltentscheidung in nicht von polnischer Sei-
    DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.49 über die
                                                                 te autorisierter deutscher Fassung ohne Gewähr auf
 Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen
                                                                 inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit
        Vollziehung der Umweltentscheidung
                                                             •   Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021 über
Die Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Po-
                                                                 die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofor-
len (im Folgenden GDOŚ) übersandte mit Schreiben vom
                                                                 tigen Vollziehung in nicht von polnischer Seite auto-
01.07.2021 die oben genannten Bekanntmachungen in
                                                                 risierter deutscher Fassung ohne Gewähr auf inhalt-
polnischer Sprache, verbunden mit der Bitte, diese öffent-
                                                                 liche Richtigkeit und Vollständigkeit
lich bekanntzumachen. Die Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt in Magdeburg ist gemäß § 58 Ab-
satz 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz dafür            Magdeburg, den 21. Juli 2021
zuständig.                                                   Az.: 3800R25-421.08/18-002

                                                                                           Generaldirektion
                            I.                                                        Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                                               Im Auftrag
Laut der Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021,
                                                                                               Schädlich
Zeichen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.46 konnte
das oben genannte Widerspruchsverfahren nicht fristge-
mäß beendet werden, sodass als neue Frist für die Be-
endigung des Verfahrens der 30. September 2021 fest-         (VkBl. 2021 S. 796)
gelegt wurde. Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung
der GDOŚ (s. unter II) verwiesen.
Laut der Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021,
Zeichen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.49 wurde
dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
nicht stattgegeben (s. ebenfalls unter II).


                           II.
Die Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021, Zei-
chen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.46 sowie die

                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                        797                                               Heft 15 – 2021

Nr. 158 Rundschreiben der Dienststelle                          und internationalen Recht entspricht oder bei Verdacht
        Schiffssicherheit der BG Verkehr                        auf gefälschte Konformitätsdokumente oder Steuerrad-
        zur Richtlinie 2014/90 EU(MED)                          markierungen.

                              Hamburg, den 19. Juli 2021        Durchführungsverordnung

American Bureau of Shipping (ABS)                               Die Dienststelle Schiffssicherheit weist alle Betroffenen
Bureau Veritas (BV)                                             zudem auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158
Det Norske Veritas (DNV)                                        der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau-
Lloyds Register (LR)                                            und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für
Korean Register (KR)                                            Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung
Nippon Kaiji Kyokai (ClassNK)                                   (EU) 2020/1170 (im Folgenden als „Durchführungsverord-
Registro Italiano Navale (RINA)                                 nung“ bezeichnet) hin.
Russian Maritime Register of Shipping (RS)                      Der Anhang der Durchführungsverordnung in seiner aktu-
nachrichtlich:                                                  ellen Fassung enthält Entwurfs-, Bau- und Leistungsan-
                                                                forderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur        in den Anwendungsbereich der MED fallen.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
                                                                Ausnahmen
Verband Deutscher Reeder
                                                                In Übereinstimmung mit Artikel 32 der MED kann in ge-
Deutscher Fischereiverband                                      genüber der Verwaltung des Flaggenstaats hinreichend
                                                                zu begründenden Ausnahmefällen, in denen es aus Zeit-
Betreff:     Überprüfung der Schiffsausrüstung                  und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Aus-
                                                                rüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen
Bezug:       Artikel 7 der Richtlinie 2014/90 EU                trägt, das Schiff mit anderer Schiffsausrüstung an Bord
Aus gegebenem Anlass weist die Dienststelle Schiffssicher-      ausgestattet werden, unter der Voraussetzung, dass:
heit der BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) alle be-   –   der an Bord befindlichen Schiffsausrüstung Unterla-
troffenen Behörden und anerkannten Klassifikationsgesell-           gen beigefügt sind, mit denen die Einhaltung der ein-
schaften auf die Beachtung der Richtlinie 2014/90/EU des            schlägigen internationalen Anforderungen beschei-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014             nigt wird; und
über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie
96/98/EG des Rates (im Folgenden bezeichnet als MED)            –   die Dienststelle Schiffssicherheit unverzüglich über
hin. Die innerstaatliche Umsetzung der MED erfolgt durch            die Art und Merkmale einer solchen anderen Schiffs-
das Schiffssicherheitsgesetz (Abschnitt D Nummer 10 der             ausrüstung informiert wird.
Anlage) und durch die Schiffsausrüstungsverordnung.
                                                                Gleichwertigkeitsprüfung
Die MED gilt für die gesamte in der Durchführungsver-
ordnung gelistete Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff aus-        Die Dienststelle Schiffssicherheit veröffentlicht hiermit ein
gestattet oder auszustatten ist, für die nach den interna-      neues Formular zur Erfassung von Ausrüstungsteilen, die
tionalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung        nicht der MED entsprechen (Liste nicht richtlinienkonformer
des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, unabhängig da-            Ausrüstung/Non-MED Equipment Form). Bei Registrierung
von, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem es mit         und Umflaggung sind diejenigen Ausrüstungsteile in das
der Ausrüstung ausgestattet wird, in der Union befindet.        Formular einzutragen, die nicht der MED entsprechen und
                                                                nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen sind.
Unter anderem verlangt die MED, dass für die Schiffsaus-
rüstung an Bord eines Schiffes, das die Flagge eines EU-        Diese Liste muss von einer anerkannten Klassifikations-
Mitgliedstaates führt, eine Kopie der EU-Konformitätser-        gesellschaft geprüft und gezeichnet werden unter Angabe
klärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und         der Details der nicht richtlinienkonformen Ausrüstungsteile,
stets mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist, bis die       die bereits an Bord vorhanden sind oder installiert wurden.
betreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt wird. Die        Die Dienststelle Schiffssicherheit wird anschließend in
EU-Konformitätserklärung kann hierbei auch in elektroni-        Übereinstimmung mit Artikel 7 der MED entscheiden, ob
scher Form vorliegen.                                           die besagte Ausrüstung gleichwertig ist und daher an
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Ausrüs-            Bord beibehalten werden kann oder ob sie ordnungsge-
tung, die unter den Beschluss 2004/425/EG des Rates             mäß ersetzt werden muss.
vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens             Darüber hinaus kann die Dienststelle gemäß Artikel 7 Ab-
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Ver-             satz 4 der MED auch Einschränkungen oder Bestimmun-
einigten Staaten von Amerika über die gegenseitige An-          gen für die Verwendung der Ausrüstung festlegen.
erkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffs-
ausrüstung fällt, keine vorherige Genehmigung der
                                                                               Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Dienststelle Schiffssicherheit benötigt.
                                                                                            Post-Logistik
Die anerkannten Organisationen melden der Dienststelle                                   Telekommunikation
Schiffssicherheit alle Fälle, in denen nachgewiesen oder                             Dienststelle Schiffssicherheit
vermutet wurde, dass sich unter die MED fallende Aus-                                             i. A.
rüstung an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge                                         K. Krüger
befindet, die nicht den Anforderungen des geltenden EU-                                   Dienststellenleiter

                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 15 – 2021                       798                       VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
10

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