VkBl Nr. 11 1986
Verkehrsblatt Nr. 11 1986
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Amtsblatt des Bundesministers tOr Verkehr der Bundesrepublik Deut8chI8nc1
(VkBI)
( aNHAt TSVERZEaCHNas J
40. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1986 Heft 11
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBI1986 Seite Nr. Datum VkBI1986 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 135 23. 5. 1986 Zusammenstellung der am 1. Mai 1986 gül-
tigen Verordnungen, Anordnungen und Bekanntma-
127 21. 5. 1986 Richtlinien über die Berichterstattung in
chungen nach der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
Rechtsangelegenheiten und die Führung von Prozes-
nung, der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung und dem
sen 302 Bundeswasserstraßengesetz :........................ 312
Straßenverkehr
Seeverkehr
128 26. 5. 1985 StVZO;
136 23. 5. 1986 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-I
Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Füh-
Sportbootführerscheine 327
rerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeits-
maschinen (Führerhausrichtlinien) 303 Straßenbau
129 27.5.1986 Aufbringen von Folien auf Scheiben von 137 28. 4. 1986 Merkblatt für die Planung von Verkehrsleit-
Fahrzeugen (§ 19 Abs. 2, § 40 StVZO)............................. 306 systemen für Straßentunnel
- Überarbeitete Fassung 1986- 329
130 21. 5. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF Nr.
3/86 306
131 22. 5. 1986 Bekanntmachung Nr. 11/86 über Sonder- Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge- 137 a 14. 6. 1986 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug-
setzes 306 scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
132 23. 5. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
Nr. 4/86 311
137 b 14. 6. 1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
Binnenschiffahrt
332 (001-160)
133 06. 5. 1986 Ungültigkeitserklärung eines Fährfüh-
rerscheines 311
134 12.5.1986 Hinweis
Verordnung Nr. 8/86 über die Festsetzung von Entgel- Nichtamtlicher Teil
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
28. April 1986 312 und Organisationen der Verkehrswirtschaft 330
Der heutigen Ausgabe des VERKEHRSBLATT liegt eine Information des Gerd Reichel-Verlages bei.
Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung.
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 11 - 1986 302 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Allgemeine .._ Die Berichte müssen aus sich heraus verständlich sein. Sie
müssen den Sachverhalt umfassend darstellen und die Auffas-
sung der berichtenden Stelle wiedergeben. Sie sind wie folgt
Nr. 127 Richtlinien über die Berichterstattung zu gliedern:
in Rechtsangelegenheiten und die a) Sachdarstellung
Führung von Prozessen. b) rechtliche Beurteilung
Bonn, den 21. Mai 1986 c) Vorschlag für die Entscheidung.
ZR/02.20.01 Zu a):
Mit Erlaß vom 13. 5. 1986 - ZR/02.20.01 137 Vmz 86 - an die nach- Die Sachdarstellung muß die für die Entscheidung wesentli-
geordneten Ober- und Mittelbehörden des BMV wurden die Erlas- chen Tatsachen und Rechtsbeziehungen lückenlos und geord-
sevom 13.2. 1963-Z 7.10 118-17 Vmz 63-und vom 28.12.1984 net enthalten. Bezugnahmen auf den Inhalt beigefügter Akten
- ZR/02.20.01 1204 Vmz 84 - über die Berichterstattung in Rechts- oder sonstiger Schriftstücke können die Sachdarstellung nur
angelegenheiten aufgehoben und die Richtlinien über die Bericht- ergänzen, nicht aber ersetzen. Soweit auf den Inhalt solcher
erstattung in Rechtsangelegenheiten und die FÜhrung von Pro- Anlagen verwiesen wird, sind die FundsteIlen durch Angabe
zessen eingeführt. des Aktenstücks und der Seitenzahl in dem Bericht zu bezeich-
Diese Richtlinien vom 13. 5. 1986 - ZR/02.20.01 137 Vmz 86 - wer- nen. Sachdarstellungen, die eine Beschreibung örtlicher Gege-
den nachstehend bekannt gegeben und sind ab sofort anzuwen- benheiten enthalten, sind durch die Beifügung von Lageplä-
den. nen, Skizzen und dergleichen zu ergänzen .
Auf folgende mit der Berichterstattung in Rechtsangelegenheiten Aus der Sachdarstellung muß hervorgehen, wie der Berichter-
und der Führung von Prozessen in Zusammenhang stehende Re- statter die einzelnen Tatsachen gewürdigt und auf welche Wei-
gelungen wird hingewiesen: se er die Überzeugung von ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit
1. Bekanntmachung über die Vertretung der Bundesrepublik gewonnen hat.
Deutschland in Rechtsstreitigkeiten im Geschäftsbereich des Zub):
BMV - Z 7 vom 10.1.1956- Z 7.461 -1018 VM/55-(VkB11956 Die rechtliche Beurteilung muß erkennen lassen, auf welchen
S.26) Vorschriften und auf welcher Rechtsansicht der Entschei-
2. Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, dungsvorschlag beruht. Bei zweifelhafter Rechtslage ist zu
die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren erörtern, was für und gegen die gewonnene Erkenntnis spricht.
und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Zuc):
Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr vom 2. April Der Vorschlag für die Entscheidung ist klar zu formulieren. Er
1979 (BGBI. I S. 471) soll auf die Auswirkungen der Entscheidung eingehen und da-
3. Mandatserteilung an Rechtsanwälte - Z 7 vom 1. 3. 1966 bei auch Gesichtspunkte der Billigkeit und Zweckmäßigkeit be-
-Z 7.10 1111-103 Vmz 65- rücksichtigen. Sofern mehrere Möglichkeiten für eine Ent-
4. Belehrung über Rechtsbehelfe nach der VwGO - Z 7 vom 27. scheidung in Frage kommen, ist zu begründen, warum dem zur
3. 1973 - Z 7102.31.06/13 Vmz 73 - (VkBI1973 S. 244) Entscheidung vorgelegten Vorschlag nach Abwägung aller da-
5. Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten für und dagegen sprechender Gesichtspunkte der Vorzug zu
Kraftfahrer und der Bediensteten, die zumindest zeitweilig mit geben ist.
der FÜhrung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis 2. Dem Bericht sind der Name und die Rufnummer des Berichter-
zu ihrem Dienstherrn - Z 7 vom 6. 2. 1975 - Z 7102.12.76/70 F statters voranzustellen; bei mehreren Berichterstattern ist der
74 und Z 22 vom 27. 7. 1984-Z 22/02.12.81/62 Vmz 84- federführende an erster Stelle zu nennen. Sofern der Bericht
6. Hinweise für die FÜhrung von Arbeitsgerichtsprozessen nicht vom Berichterstatter verfaßt worden ist, ist es zweckmä-
- Z 7 vom 25. 3. 1977 - Z 7102.20.01 - ßig, auch Namen und Rufnummer des Berichtverfassers anzu-
geben.
7. Verjährungs- und Ausschlußfristen - BW 17 vom 13. 10. 1977-
BW 17/52.03.00-00-1/47 VA 77- 11.
8. Rechnungsprüfung; hier: Bearbeitung von Regreßangelegen- Rechtsstreitigkeiten
heiten - Z 21 vom 18. 8. 1980 - Z 21/06.80.00- 1. Über jeden Rechtsstreit des Bundes im Geschäftsbereich des
9. Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete BMV mit einem Streitwert von mehr als 100 000,- DM, grund-
- Z 10 vom 10. 7. 1985 - Z 10104.50 .06/17 SM 85- sätzlicher oder sonst - im Hinblick auf eine einheitliche Verwal-
tungspraxis - über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung,
Der Bundesminister für Verkehr
ist zu berichten.
Im Auftrag
Eine grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere gegeben,
Dr. S c h mit t
wenn der Rechtsstreit
a) gegen ein Bundesland geführt wird,
b) das Verhältnis von Organen der Bundesverwaltung zu Or-
Richtlinien über die Berichterstattung in Rechtsangelegenheiten
ganen der Landesverwaltung betrifft,
und die Führung von Prozessen
c) die Gültigkeit von Bundes- und Landesrecht zum Gegen-
I.
stand hat,
Allgemeines
1. Berichte zur Unterrichtung oder Entscheidung sind so recht- d) in die Revisionsinstanz geht,
zeitig vorzulegen, daß genügend Zeit für die Prüfung der Sach- e) eine arbeitsrechtliche Streitfrage betrifft und die Verwaltung
und Rechtslage verbleibt. Die Dauer des Postwegs ist dabei zu vor dem Landesarbeitsgericht unterlegen ist.
berücksichtigen. Die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf Verfahren, in denen
Rechtsmittel- oder Verjährungsfristen sind besonders zu be- die Bundesverkehrsverwaltung zwar nicht Partei ist, aber an ih-
achten. Auf den Ablauf solcher Frjsten ist in den Berichten an rem Ausgang ein erhebliches Interesse hat.
herausgehobener Stelle hinzuweisen. 2. Der Bericht ist vorzulegen, sobald der Rechtsstreit anhängig
In Regreßsachen ist mitzuteilen, wer als Regreßschuldner in wird oder, sofern eine der in Nummer 1 genannten Vorausset-
VkBI Amtlicher Teil 303 Heft 11 - 1986
tritt, sobald die Verwaltung hiervon Kenntnis erlangt hat. Be- 4. Über die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden ist zu be-
stehen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Zweifel, ob richten, wenn sich bei der Auslegung und Anwendung von
die rührung eines Rechtsstreits für die Verwaltung zweckdien- Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Län-
lich ist, so ist bereits vor der Rechtshängigkeit zu berichten. der Schwierigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
3. Die Berichtspflicht umfaßt auch die Unterrichtung über den 5. Bei Streitigkeiten mit Dienststellen aus anderen Bereichen der
Gang des Rechtsstreits, insbesondere die Vorlage von Ge- Bundesverwaltung ist zunächst eine Einigung in eigener Ver-
richtsentscheidungen; dabei ist anzugeben, ob die Entschei- antwortlichkeit anzustreben. Wenn diese nicht zu erreichen ist,
dung rechtskräftig ist bzw. ob und aus welchen Gründen ein ist zu berichten.
Rechtsmittel eingelegt werden soll. (VkBI 1986 S. 302)
4. Die Unterrichtung nachgeordneter Behörden über gerichtliche
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung übernimmt
der BMV.
5. In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein Anwalts-
zwang besteht, ist grundsätzlich von der Bestellung eines An-
walts abzusehen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz aus 5 t r a ß e n V e.r k ehr
besonderen Gründen bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
111.
Nr. 128 StVZO; Richtlinien für die Gestaltung
Vergleiche und Ausrüstung der Führerhäuser von
Der Abschluß eines Vergleichs bedarf meiner vorherigen Zustim- Kraftwagen, Zugmaschinen und Ar-
mung, wenn beitsmaschi nen (Führerhausrichtli nien)
a) einer der unter 11.1. a) bis d) aufgeführten Fälle vorliegt;
b) der Betrag, den die Verwaltung unter Verzicht auf die gerichtli- Bonn, den 26. Mai 1986
che Klärung der strittigen Rechtsfragen nachlassen oder zah- StV 13/36.25.01-12
len will (Vergleichssumme), 50 000,- DM übersteigt; dabei sind
Zinsen sowie Gerichts- und Anwaltskosten nicht zu berück- .Die "Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führer-
sichtigen; häuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen
c) für die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen aus- (Führerhausrichtlinien)" sind neu gefaßt worden.
reichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Sofern Diese Richtlinien stellen eine Unterlage für den Sachverständigen
bei Vergleichssummen von nicht mehr als 50 000,- DM Haus- dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestal-
haltsmitteln aus zentral bewirtschafteten Titeln erforderlich tung und Ausrüstung der FÜhrerplätze und Führerhäuser erreicht
werden, ist durch vorherige - ggf. fernmündliche - Rückfrage werden kann und mit welchen der vom Konstrukteur angewende-
beim Haushaltsreferat des Ministeriums zu klären, ob die not- ten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des
wendigen Beträge bereitgestellt werden können; Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachver-
d) die Verpflichtung des Bundes über das laufende Rechnungs- ständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Richtlinien, die
jahr hinausgeht. gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe be-
Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung 'und hierzu ergan- deuten. ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch
genen Vorl. Verwaltungsvorschriften sind zu beachten. unter anderen als den hier autqeführten Konstruktionslösungs-
möglichkeiten bei der Gestaltung und der Ausrüstung der Führer-
IV. plätze und der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist
Besondere Fälle vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung
einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand
1. Berichte über die gegen die Verwaltung geltend gemachten billigerweise berücksichtigen muß und seine Mithilfe bei der Er-
Schadensersatzansprüche müssen Angaben darüber enthal- stellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.
ten, wie sich die vom Geschädigten geforderten Beträge er-
rechnen und ob und wie sie nachgewiesen worden sind (z. B. Die Richtlinien enthalten auch Empfehlungen, die Hinweise für
durch Einsichtnahme in die Belege, Lohnbescheinigungen, die Ausrüstung und die Gestaltung unter dem Blickwinkel des
Quittungen, Atteste usw.). Führerhauses als Arbeitsplatz geben; sie sollen den Konstrukteur
Bei Rentenansprüchen müssen Alter, Beruf und Einkommen und den Sachverständigen darüber informieren, wie Führerhäu-
der Geschädigten angegeben werden. ser menschengerechter ausgerüstet und gestaltet werden kön-
nen.
Es muß geprüft werden, ob und in welchem Umfang Rückgriff
zu nehmen ist. Hierzu ist meine Entscheidung einzuholen, Neben den in diesen .Richtlinien beschriebenen Zielen gilt es
wenn sich die Höhe des Schadens, der Gegenstand des An- noch weitere Anforderungen zu erfüllen. die der sicheren Gestal-
spruchs gegen den Beschäftigten sein kann, auf mehr als tung und Ausrüstung der FÜhrerplätze und Führerhäuser zuzu-
20 000,- DM beläuft. ordnen sind. Beispielsweise wird hier auf die Anforderungen des
In den Berichten sind die Umstände darzulegen, nach denen § 35b Abs. 2 StVZO (ausreichendes Sichtfeld) und des § 38
die Verantwortlichkeit des Beschäftigten zu beurteilen ist. We- StVZO (leichtes und sicheres Lenken) hingewiesen. Zu solchen
gen der Höhe der Haftung kann die wirtschaftliche Lage des Anforderungen wurden spezielle technische Richtlinien veröffent-
Rückgriffspflichtigen von Bedeutung sein. Niederschriften über licht, die den Sachverständigen bekannt sind und für den Kon-
die Vernehmung der verantwortlichen Beschäftigten und et- strukteur als bekannt vorausgesetzt werden. Außerdem wird auf
waiger Zeugen sind beizufügen. das Merkblatt für Stapler (VkBI1980 S. 784) hingewiesen.
2. In Berichten über Grunderwerbsgeschäfte ist es in der Regel Die nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden
notwendig, zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der mit dem Ge- und mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung abge-
schäft zusammenhängenden Vereinbarungen oder sonstigen stimmten nachstehend bekanntgegebenen Richtlinien können ab
Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dabei sind besonders dieje- sofort angewendet werden. Die Veröffentlichung vom 16. 12. 1966,
nigen Vereinbarungen zu erläutern und zu begründen, die von VkB11967. S. 12, wird hiermit aufgehoben.
der Regel abweichen.
3. Über Vorgänge aus der Gesetzgebung der Länder ist zu be- Der Bundesminister für Verkehr
richten, soweit sie für die Verkehrsverwaltung von Bedeutung Im Auftrag
Heft 11 - 1986 304 VkBI Amtlicher Teil
Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser Schmalspurschlepper müssen einen Verstellbereich von min-
von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (Führer- destens 30 mm haben, wobei für die Verstellung Werkzeug zu
hausrichtlinien) Hilfe genommen werden kann.
Geltungsbereich 10. Die nutzbare Sitzfläche soll folgende Abmessungen haben:
1. Gestaltung und Ausrüstung der Führerplätze und Führerhäu- Tiefe: etwa 400 mm (Empfehlung: 420 mm)
ser von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Breite: mindestens 450 mm (Empfehlung: 480 mm).
Tiefe und Breite der Sitzfläche der Führersitze von Schmal-
Allgemeine Anforderungen spurschleppern können - soweit konstruktiv erforderlich - auf
2. Führerhaus und Betätigungsraum müssen so gestaltet und 300 mm bzw. 400 mm vermindert werden.
ausgerüstet sein, daß die für das Führen des Fahrzeugs auf-
zuwendende Arbeit möglichst gering ist, Betätigungsfehler 11. Der Sitz muß ausreichend gefedert, gepolstert und gedämpft
weitestgehend ausgeschlossen und vorzeitige Ermüdung und sein. Eine besondere Einrichtung für die Dämpfung ist nicht
Körperschäden vermieden werden. Der Betätigungsraum erforderlich, wenn der angestrebte Zweck auf andere Weise
eines Kraftfahrzeugs ist der Raum, den der Führer zur ein- erreicht wird.
wandfreien Lenkung und zur bequemen Betätigung der vor- (Empfehlung:
handenen Einrichtungen benötigt. Zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren durch Schwin-
3. Das Führerhaus muß so stabil und so am Fahrzeug befestigt gungseinwirkungen sind Auswahl und/oder Bemessung der
sein, daß die Insassen vor der Gefahr von Verletzungen weit- Sitzkonstruktion auf Fahrzeug- und Einsatzart abzustimmen."
gehend geschützt sind. Für starke Schwingungsbelastung muß sich das Schwin-
gungsverhalten des Sitzes auf Personengewichte zwischen
4. Soweit es die Gesamtkonzeption zuläßt, soll das Fahrzeug so 600 N und 1300 N einstellen oder ohne Zuhilfenahme von
gestaltet sein, daß bei Unfällen möglichst viel Formände- Werkzeug einstellen lassen.
rungsarbeit außerhalb des Insassenraums aufgenommen
werden kann. An Beifahrersitze sind je nach Verwendungszweck gleiche
Anforderungen zu stellen.)
5. Der Insassenraum muß so beschaffen sein, daß auch bei Un-
fällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen für die 12. Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerech-
Insassen möglichst gering ist. Fahrzeug- und Zubehörteile, ten Schnittebene nach innen gewölbt sein. Sie muß ausrei-
gegen die die Insassen prallen könnten, dürfen keine gefähr- chend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegen-
lichen Kanten, Spitzen oder Vorsprünge haben und müssen über der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom Fahrzeug-
so beschaffen und angeordnet sein, daß Verletzungen nicht hersteller angegebenen GrundeinsteIlung, in einem Bereich
zu erwarten sind. von mindestens ± 5 ° stufenlos oder in Stufen von höchstens
2,5 ° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein.
Betätigungsraum Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal und senk-
6. Die Breite des Betätigungsraumes muß - etwa in Ellenbogen- recht zur Sitzlängsachse liegen.
höhe gemessen - mindestens .700 mm betragen (Empfeh- 13. Lendenstützen, die eine nicht vollständige Rücklehne erset-
lung: 800 mrn).» Dieses Maß darf nur dann unterschritten zen sollen, sind nur zulässig an Führersitzen von Arbeitsma-
werden, wenn dies konstruktiv wegen des Verwendungs- schinen und lof-Zugmaschinen.
zweckes des Fahrzeugs nicht zu verwirklichen ist.
Als Lendenstützen werden Rückenstützen angesehen, deren
Fahrzeug- und Zubehörteile dürfen die Hände des Führers Oberkante zwischen mindestens 260 <160> bis max. 320
beim Lenken nicht behindern. In Lenkradebene ist in der Re- <220> mm über dem SR-Punkt <SI-Punkt> 3) liegt. Die Nei-
gel ein Abstand von 100 mm zwischen Lenkradkranz und gung der Lendenstützen muß 10° ± 5° betragen. Sollte eine
Fahrzeug- oder Zubehörteil als ausreichend anzusehen. Verlängerung der Lendenstütze über 320 <220> mm hinaus
Für Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen ist ein Abstand nach oben vorhanden sein, so darf die Gesamthöhe über
von mindestens 50 mm vorzusehen. Im vorderen Bereich (Ab- dem SR-Punkt 420 <320> mm nicht überschreiten. Dieser
stand zur muß ein Freimaß von minde- Teil muß eine Neigung nach hinten oben von mindestens 25°
stens 40 mm vorhanden sein. gegenüber der Senkrechten aufweisen. Lendenstützen brau-
chen gegenüber der Sitzfläche nicht verstellbar zu sein.
Führersitz
7. Der Führersitz muß als Einzelsitz ausgebildet sein. Die Sitz- 14. 1) Der lichte Abstand zwischen dem H-Punkt und dem Dach
längsachse muß parallel zur Fahrzeuglängsachse liegen. So- muß mindestens 850 mm (Empfehlung: 1000 mm) betragen.
fern konstruktionsbedingt eine Abweichung erforderlich ist, Der H-Punkt ist in der vom Fahrzeughersteller angegebenen
darf sie 3° nicht überschreiten und muß bei ebenfalls vorhan- GrundeinsteIlung des Sitzes zu bestimmen. Ist der H-Punkt
dener Abweichung des Lenkrades (s. Ziffer 15) in der glei- nicht bekannt, muß der lichte Abstand zwischen der mit 75 kg
chen Drehrichtung liegen. belasteten Sitzfläche und dem Dach in mittlerer Höhenein-
8. Der Führersitz muß sich um mindestens 150 mm (Empfeh- stellung und mittlerer Schwinghublage des Sitzes mindestens
lung: 175 mrn), in Längsrichtung in einer Abstufung von 950 mm (Empfehlung: 1100 mm) betragen.
höchstens 15 mm verstellen lassen. Auf diese Forderung Bei Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen werden auch
kann verzichtet werden, wenn die Betätigungselemente (Len- der SI- bzw. SR-Punkt 3) angewendet. Für diese Bezugspunk-
krad, Pedale usw.) entsprechend verstellbar sind . Die Verstel- te gilt:
lung muß ohne Zuhilfenahme von Werkzeug vorgenommen Der lichte Abstand zwischen dem SI-Punkt und dem Dach
werden können. muß in mittlerer Höheneinstellung und mittlerer Schwinghub-
Bei Schmalspurschleppern, das sind Zugmaschinen mit einer lage des Sitzes mindestens 850 mm (Empfehlung: 1000 mm)
Mindestspurweite der Hinterachse von nicht mehr als 1150 betragen. Oe:" lichte Abstand zwischen dem SR-Punkt und
rnrn, und bei Mähdreschern oder Arbeitsmaschinen mit ähnli- dem Dach muß in mittlerer Höheneinstellung und mittlerer
cher Sitzposition, ist ein Verstellbereich von 60 mm anzustre- Schwinghublage des Sitzes mindestens 950 mm (Empfeh-
ben, wobei 40 mm mindestens vorzusehen sind. Für die Ver- lung: 1100 mm) betragen.
stellung kann Werkzeug zur Hilfe genommen werden.
9. 1) Der Führersitz muß sich um mindestens 60 mm (Empfeh-
*) Für landwirtschaftliche
Zugmaschinen gilt die EG-Richtlinie 78/764/EWG, geändert
lung : 100 mm) in seiner Höhe unabhängig von der Längsver- durch 82/890/EWG und 83/190/EWG . Bei bestimmten Erdbaumaschinen ist die An-
stellung und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug verstellen las- wendung der Norm DIN-ISO 7096 (1982) vorgesehen . Für weitere Fahrzeugarten sind
VkBI AmtlicherTeil 305 Heft 11 - 1986
Betätigungsteile (Stellteile) 25. Der Öffnungswinkel der Tür muß so groß sein, daß gefahrlo-
15. Das Lenkrad soll so angeordnet sein, daß sein Mittelpunkt ses Ein- und Aussteigen möglich ist.
etwa in der Längsmittelebene des Führersitzes liegt (max. Die Fenster, die der Belüftung dienen, müssen leicht verstell-
seitliche Abweichung 50 mm). Eine Gerade, die senkrecht auf bar sein.
der Lenkradebene steht, soll möglichst parallel zur Längsmit-
teiebene des Führersitzes liegen; hierbei ist eine max. Abwei- Geräusche und mechanische Schwingungen
chung von 7 0 zulässig. 26. Die auf den Führer einwirkenden Geräusche und mechani-
16. Bei der Anordnung von Kupplungs-, Betriebsbrems- und schen Schwingungen im Führerhaus oder Führerraum dürfen
Fahrpedal ist DIN 73 001 (Ausgabe Oktober 1953) zu berück- das nach dem jeweiligen Stand der Technik (einschließlich
sichtigen. Die Entfernungen von Mitte Betriebsbremspedal der Technik zur Minderung der Geräusche und Schwingun-
und Mitte Kupplungspedal bis zu der - zwischen beiden lie- gen) unvermeidbare Maß nicht übersteigen.
genden - Längsmittelebene des Führersitzes sollen 180 mm
nicht überschreiten; die Summe beider Entfernungen darf je- Kra"ftfahrzeuge ohne festes Führerhaus
doch nicht mehr als 320 mm betragen. Betriebsbrems- und 27. Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für Kraftfahrzeuge
Fahrpedal sind so anzuordnen, daß eine gleichzeitige Betäti- ohne festes Führerhaus.
gung mit einem Fuß nicht zu erwarten ist.
Bei Gabelstaplern, Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen Batterien
kann von der Anordnung und den Maßen abgewichen wer-
28. Batterien dürfen nur dort untergebracht werden, wo eine aus-
den, wenn die Forderung von Ziffer 2 erfüllt ist
reichende Belüftung gewährleistet ist, und zwar so, daß ein
17. Die Pedalflächen müssen so ausgeführt sein, daß der Fuß Kurzschluß durch unbeabsichtigte Berührung mit leitenden
während der Betätigung nicht abrutscht. Die Pedalflächen für Teilen nicht zu erwarten ist.
Kupplung und Bremse sollen etwa senkrecht zur Tretkraft-
richtung stehen.
Hei,zung und Lüftung
18. Das Fahrpedal soll so angeordnet sein, daß dem Führer eine
29. Empfehlung
bequeme Fußhaltung möglich ist. Beim Betätigen muß die
Maschinell angetriebene Fahrzeuge mit geschlossenen Füh-
Ferse des Fußes abgestützt werden können.
rerhäusern sollen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüf-
19. Für die Ruhestellung des linken Fußes in entspannter Haltung ten ausgerüstet sein (für Kraftfahrzeuge mit einer durch die
muß ausreichend Raum vorhanden sein. Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25
km/h gilt § 35c StVZO), die auch unabhängig vom Kraftfahr-
Betätigungskräfte (Stellkräfte) zeugmotor (Abwärme) betrieben werden können. Einrichtun-
20. Die Betätigungskraft (Stell kraft) für das Fahrkupplungspedal gen für die Beheizung und Belüftung von Führerhäusern sol-
darf 300 N, bei Arbeitsmaschinen 450 N, nicht überschreiten len so gebaut und installiert sein, daß bei ihrem Betrieb Feu-
(Empfehlung für alle Kraftfahrzeuge: 100 N). er- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden
21. Die Sperre der Feststellbremse soll sich ohne großen Kraft- durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen sind.
aufwand lösen lassen. Wenn Griffe oder Klinken verwendet Daraus folgt, daß bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht
werden, mit denen die Sperre gelöst wird, sollen sie so ange- den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf, Ver-
ordnet sein, daß eine unbeabsichtigte Betätigung nicht zu er- brennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten dürfen und
warten ist. nach dem Erlöschen der Flammen die weitere Zufuhr von
Brennstoff automatisch abgesperrt wird (siehe auch § 22a
Ein- und Ausstiege Abs. 1 Nr. 1 StVZO).
22. Die Ein- und Ausstiege müssen sich gefahrlos und bequem Das Führerhaus soll so ausgeführt sein, daß die Temperatur
benutzen lassen. Radnaben, Nabenringe und Radfelgen sind im Führerhaus bei hohen Temperaturen und bei haltendem
als Trittstufen unzulässig. Trittstufen, Trittmulden oder Spros- Fahrzeug die Außentemperatur nicht um mehr als 5° C über-
sen müssen mindestens folgende Abmessungen besitzen: schreiten kann. Dies ist durch gute Isolierung des Führerhau-
Fußraumtiefe: 150 mm ses und durch eine Lüftungsanlage zu erreichen, die auch
Fußraumbreite: 230 mm bei haltendem Fahrzeug einen mindestens 120fachen Luft-
2) (Von dieser Mindestbreite darf nur wechsel je Stunde zugfrei ermöglicht.
dann abgewichen werden, wenn
30. Liegeplätze
die technische Notwendigkeit
nachgewiesen wird . In diesem Fall Empfehlung für die Gestaltung von Liegeplätzen:
ist eine größtmögliche Fußraum- Breite über alles mindestens : 600 mm
breite anzustreben. Diese darf je- Länge etwa: 1900 mm
doch 150 mm nicht unterschrei- Lichte Höhe über der Liegefläche etwa: 550 mmm
ten.) Die Liege soll bequem zu erreichen und so beschaffen sein,
Fußraumhöhe: 120 mm. daß ein Herausfallen auch bei starkem Bremsen nicht mög-
Die oberste Stufe, Mulde oder Sprosse muß für den Ausstei- lich ist. Sie soll über eine ausreichende Beleuchtung verfü-
genden leicht erkennbar sein. Bei Arbeitsmaschinen und gen, die unabhängig von der Innenbeleuchtung des Führer-
Staplern kann hiervon - soweit konstruktiv erforderlich - ab- hauses benutzt werden kann.
gewichen werden. Für den gesamten Ein- und Ausstiegsvor- Fußnoten
gang müssen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein .
1) Gilt nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge
23. Trittstufen - bei mehreren Trittstufen die untere - dürfen nicht mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
höher als 650 mm über der Fahrbahn liegen. Anzustreben ist
2) Für Neuentwicklungen von Lkw-Führerhäusern sind 250 mm
eine Höhe von nicht mehr ats 500 mm. Die Trittstufen, Tritt-
einzuhalten.
mulden oder Sprossen müssen gleitsicher sein.
Für Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen sowie Gabelstap-
Türen und Fenster ler ist dieser Wp.rt anzustreben, soweit es die Bauart des Kraft-
fahrzeuges zuläßt.
24. Betätigungseinrichtungen für Türen, Fenster und zu öffnende
Dächer müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die 3) SR-Punkt entspricht Sitzbezugspunkt S in der EG-Richtlinie 781
Insassen nicht gefährdet und während der Fahrt nicht behin- 764/EWG. SI-Punkt s. ISO 5353.
Hef111 - 1986 306 VkBI Amtlicher Teil
Nr.129 Aufbringen von Folien auf Scheiben von Nr.130 Bekanntmachung
Fahrzeugen (§ 19 Abs. 2, § 40 StVZO) zur Verordnung TSF Nr. 3/86
Bonn, den 27. Mai 1986 Bonn, den 21. Mai 1986
StV 11/36.16.03 A 15/28.18.1-1-90
Nachstehend gebe ich die mit den Obersten Landesbehörden ab- Durch die Verordnung TSF Nr. 3/86 über Tarife für den Güterfern-
gestimmte Verlautbarung über das Aufbringen von Folien auf verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Mai 1986 (SAnz. S. 6489)
Scheiben von Fahrzeugen bekannt. wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 3/86 geändert.
Der Bundesminister für Verkehr Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-
Im Auftrag verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.
Keller 93, zu beziehen.
Inhalt der Änderung:
a) Änderung der Gütereinteilung (TarifsteIlen "Porzellanerde
Aufbringen von Folien auf Scheiben von Fahrzeugen
[Chinaclay, Kaolin]" und "Kalkstein, Kreide"),
1. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien auf-
b) Neuausgabe der Ausnahmetarife
geklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach
309 (Kaolin usw.)
§ 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis, es sei denn, für die
592 (Zinklegierungen),
Folie ist eine Bauartgenehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 3
StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe c) Ergänzung der Ausnahmetarife
zuläßt und die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer 607 (Eisensu Ifat)
Abnahme abhängt. 616 (Fasern usw.)
860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)
Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für
902 (Güter des Haushaltsbedarfs,)
Seiten- und Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbrin-
gen von Folien kann die nach § 40 Abs. 1 StVZO vorgeschrie- d) Aufhebung des Ausnahmetarifs 591 (Kupferschrott usw.).
bene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der Der Bundesminister für Verkehr
optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten- Im Auftrag
und Heckscheiben sind für die Sicht des Fahrzeugführers von (VkBI 1986 S. 306) Hin z
Bedeutung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO), so daß auch für diese
Scheiben die optischen Eigenschaften gefordert werden müs-
sen.
2. Die Notwendigkeit einer Bauartgenehmigung für Folien ergibt Nr.131 Bekanntmachung Nr.11/86
sich aus § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO. Danach sind Scheiben aus über Sonderabmachungers nach § 22 a
Sicherheitsglas (§ 40 Abs. 1 StVZO) bauartgenehmigungs- des Güterkraftverkehrsgesetzes
pflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten
Köln, den 22. Mai 1986
auch glasähnliche Stoffe (hart oder weich, eingestellte Kunst-
I A- 081
stoffe), vgl. Nr. 1.3 der Technischen Anforderungen an Sicher-
heitsglas, Verkehrsblatt-Verlautbarung 1974, S. 423. Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
folgendes veröffentlicht:
Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung
sind beim Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, zu stellen. Zustän- 1. Sonderabmachung Nr. 0132
dige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nord- 1. Name des Unternehmers: Wendelin Ried
rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck (§ 4 Nr. 3 Fahrzeugtei- 2. Verkehrsverbindungen
le-Verordnung, BGBI. 1960 I S. 782). und vereinbarte
3. Der Fahrzeugführer hat einen Abdruck der Bauartgenehmi- Beförderu ng sentgelte: DM/100 kg
gung für die Folie mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändi- von Bremen Brake
gen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVZO). Diese Mitführpflicht (Unterweser),
entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein Bremerhaven
nach Frankfurt am Main,
vorliegt.
Wissen bach 4,00 4,20
4. Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein Dreieich, Viernheim 4,65 4,85
müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräußert, erworben oder Heidelberg, Mannheim 5,10 5,30
verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebe- Bruchsal 5,20 5,40
nen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind (vgl. Karlsruhe 5,30 5,50
§ 22a Abs. 2 StVZO sowie § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 Stuttgart 5,50 5,70
StVG). Greißelbach, Nürnberg 6,00 6,20
Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach Göppingen, Heilbronn,
§ 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis, wenn an dem betref- Schwieberdingen 6,10 6,30
fenden Fahrzeug eine Folie verwendet wird, die nicht bauart- Landshut, Murnau
genehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen am Staffelsee,
ist oder deren Abnahme - falls eine solche vorgesehen war- Offenburg,
nicht erfolgte. Regensburg,
In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue Be- Singen (Hohentwiel) 6,50 6,70
triebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich Albstadt. Augsburg,
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr- Freiburg im Breisgau,
zeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahr- Grünenbach, Höhen-
zeugs beantragt werden. Außerdem ist bei der Zulassungsstel- kirchen, Ingolstadt,
le die Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung unter Beifü- Metzingen, München,
gung eines Gutachtens der zuständigen Prüfstelle zu beantra- Nagold, Reutlingen,
gen (§ 13 Fahrzeugteile-Verordnung). Wittibreut * 7,00 7,20
5. Die Bauartgenehmigung für Folien ist ab 1. 10. 1986 erforder- ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
lich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden, * mit Wirkung vom
müssen bauartgenehmigt sein. 27.3.1986
VkBI Amtlicher Teil 307 Heft 11 - 1986
3. Güterart: Sperrholz, Schnittholz DM/100 kg
4. Gütermenge: mindestens 500 t von Bremen Hamburq
jeweils in 3 Monaten 15 t 20 t 23 t 15 t 20 t 23 t
5. Tag des Abschlusses nach Rosbach
der Sonderabmachung: 30. Dezember 1985
v. d. Höhe a) 6,70 6,50 6,40 6,70 6,50 6,40
6. Dauer der b) 6,70 6,00 - 6,70 6,50 -
Sonderabmach ung: ab 2. Januar 1986 auf unbe- Mainz a) 7,00 6,60 6,50 7,00 6,60 6,50
stimmte Zeit, mindestens je- b) 7,00 6,60 - 7,00 6,60 -
doch bis zum 1. April 1986 Dietzenbach a) 7.70 6,90 6,70 7,75 7,00 6,90
7. Wichtigste b) 7,00 6,40 - 7,75 7,00 -
Sonderbed ing ungen: regelmäßig 23 t und nur ein Würzburg a) 7,90 7,15 6,85 8,20 7,50 7,20
Empfangsort je Beförderung b) 7,25 6,50 - 7,75 7,00 -
Mannheim a) 8,00 7,10 6,80 8,00 7,10 6,80
2. Sonderabmachung Nr. 0383
b) 7,20 6,50 - 8,00 7,10 -
1. Name des Unternehmers: Paul Guse Karlsruhe a) 8,00 7,10 6,80 8,00 7,10 6,80
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg b) 7,65 6,95 - 8,00 7,10 -
nach Berlin Gimbsheim a) 8,00 7,10 7,00 8,00 7,10 7,00
3. Güterart: Kakao, Kakaobutter, Kakao- b) 7,25 6,50 - 8,00 7,10 -
kuchen, Kaffee, Haselnuß- Hof (Saale) a) 8,30 7,50 7,40 8,30 7,50 7,40
Kerne und Mandeln b) 7,75 7,00 - 7,75 7,0.0 -
Heilbronn a) 8,50 7,70 7,40 8,50 7,70 7,40
4. Gütermenge: mindestens 500 t
b) 8,50 7,70 - 8,50 '7,70 -
jeweils in 3 Monaten
Neunkirchen
5. Vereinbarte (Saar) a) 8,60 7,50 - 8,60 7,50 -
Beförderungsentgelte: DM/100 kg b) 8,30 7,40 - 8,60 7,50 -
Sack-/ Lager-/ Bruchsal a) 8,60 7,80 7,50 8,60 7,80 7,50
Karton- Sch neide- b) 7,65 6,95 - 7,80 7,10 -
ware ware Nürnberg a) 8,75 7,90 7,50 9,00 8,20 8,10
5,00 5,30 b) 8,00 7,20 - 8,50 7,60 -
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Ellhofen a) 9,00 8,20 7,90 9,00 8,20 -
6. Tag des Abschlusses b) 7,80 7,10 - 7,80 7,10 -
der Sonderabmachung: 18. April 1986 Stuttgart a) 9,00 8,20 8,00 9,00 8,20 -
b) 8,00 7,25 - 9,00 8,20 -
7.Dauer der
Reutlingen a) 9,00 8,20 8,15 9,70 .8,80 8,45
Sonderabmachung: ab 22. April 1986 auf unbe-
b) 8,60 7,80 - 9,00 8,20 -
stimmte Zeit, mindestens je- Aalen a) 9,00 8,20 - 9,00 8,20 -
doch bis zum 21. Juli 1986
b) 8,20 7,40 - 9,00 8,20 -
8. Wichtigste Etzenricht a) 9,15 8,30 8,10 9,15 8,30 8,10
Sonderbedingungen: mindestens 20 1 und nur eine b) 8,65 7,85 - 8,65 7,85 -
Be- und eine Entladestelle je Regensburg a) 9,60 8,85 8,40 9,60 8,85 8,40
Beförderung b) 8,95 8,10 - 9,25 8,35 -
Augsburg,
3. Sonderabmachung Nr. 05170 Elchingen a) 9,80 8,90 8,60 9,80 8,90 8,70
1. Name des Unternehmers: Eibe Transport GmbH b) 8,90 8,20 - 9,25 8,35 -
2. Verkehrsverbindungen Freiburg/
und vereinbarte Breisgau a) 9,80 8,90 8,60 9,90 9,00 8,90
Beförderungsentgelte: DM/100 kg b) 9,00 8,20 - 9,40 8,50 -
Villingen-
von Bremen Hamburg
Schwenningen a) 9,80 8,90 8,60 9,90 9,00 8,80
15 t 20 t 23 t 15 t 20 t 23 t b) 9,20 8,30 - 9,40 8,50 -
nach Dortmund a) 4,70 4,20 4,00 5,00 4,50 4,25 München a) 9,90 9,00 8,50 9,90 9,00 8,90
b) 4,25 3,90 - 5,20 4,70 - b) 9,00 8,40 - 9,50 8,50 -
Essen a) 5,00 4,50 4,30 5,25 4,70 4,50 Passau a) 9,90 9,00 8,50 9,90 9,10 8,90
b) 4,50 4,30 - 5,40 4,70 - b) 9,00 8,40 - 9,50 8,50 -
Duisburg a) 5,10 4,60 4,40 5,40 4,70 4,60 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
b) 4,65 4,40 - 5,40 4,70 -
Düsseldorf a) 5,20 4,70 4,50 5,40 4,70 4,60 3. Güterar1: a) Ananas, Bananen, Beeren-,
b) 5,00 4,70 - 5,40 4,70 - Kern- und Steinobst, Zitrus-
Mönchen- früchte, sämtlich frisch,
gladbach a) 5,50 5,00 4,90 5,50 5,00 4,90 sonstige Zitrusfrüchte, ge-
b) 5,20 4,70 - 5,50 5,00 - trocknetes Beeren-, Kern-
Köln a) 5,60 4,90 - 5,80 4,90 - und Steinobst, sowie Nüsse
b) 5,40 4,90 - 5,80 4,90 - und Nußkerne aller Art,
Siegen a) 6,50 5,70 5,60 7,00 5,80 - auch untereinander ge-
b) 6,00 5,40 - 7,00 5,80 - mischt, ausgenommen Erd-
Berlin a) 6,50 5,80 5,50 5,50 5,00 4,90 nüsse und Erdnußkerne;
b) 6,20 5,60 - 5,50 5,00 - b) Gemüse, frisch
Limburg/Lahn a) 6,70 6,50 6,00 6,70 6,50 6,40
4.3ütermenge: mindestens 500 t
b) 6,70 6,50 - 6,70 6,50 -
jeweils in 3 Monaten
Frankfurt
am Main a) 6,70 6,50 6,40 6,70 6,50 - 5. Tag des Abschlusses
Heft 11 - 1986 308 VkBI Amtlicher Teil
6. Dauer der 7.Wichtigste
Sonderabmachung: ab 1. April 1986 auf unbe- Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur eine
stimmte Zeit, mindestens je- Be- und eine Entladestelle je
doch bis zum 30. Juni 1986 Beförderung
7.Wichtigste
Sonderbedingungen: mindestens 15 t
je Beförderung; 6. Sonderabmachung Nr. 07433
Nummern 7 und 10 der Vor- 1.Name des Unternehmers: Wilhelm Gleich
schriften für die Frachtberech- 2. Verkehrsverbindungen
nung (RKT Teil 11Abschnitt 1) und vereinbarte
gelten entsprechend. Verein- Beförderu ngsentgelte: DM/100kg
bart ist auch die Bedienung von Hamburg Lübeck
mehrerer Bestimmungsorte 20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
dieser Sonderabmachung auf
nach Leer (Ostfriesland) 4,26 4,09 4,02 5,08 4,87 4,80
einer Fahrt. Hierbei gilt das
Jever 4,40 4,21 4,16 5,21 4,99 4,93
Entgelt nach der Sonderab-
Emden 4,68 4,48 4,41 5,53 5,30 5,22
machung nur bis zum ersten
Aurich 5,07 4,87 4,79 5,74 5,50 5,41
Bestimmungsort. Die Nachlauf-
beförderungen unterliegen von Kiel
dem jeweiligen Tarif. nach Jever 5,74 5,50 5,41
Leer (Ostfriesland) 5,96 5,71 5,62
Emden 6,19 5,93 5,84
4. Sonderabmachung Nr. 05171 Aurich 6,42 6,14 6,05
1.Name des Unternehmers: Gerhard Möller ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
2.Verkehrsverbindungen: von Bremerhaven 3. Güterart: Papier
nach Berlin 4. Gütermenge: mindestens 500 t
3. Güterart: Bananen, Apfelsinen, Clemen- jeweils in 3 Monaten
tinen, Mandarinen, Pampel- 5.Tag des Abschlusses
musen, Zitronen, Limonen, der Sonderabmachung: 30. März 1986
Tambors, Minneolas, Temples, 6. Dauer der
Topaz, Pomelos, Tangerinen, Sonderabmachung: ab 1. April 1986 auf unbe-
Satsumas, Kern-, Stein-, stimmte Zeit, mindestens je-
Beerenobst, sämtlich frisch doch bis zum 30. Juni 1986
4. Gütermenge: mindestens 500 t 7.Wichtigste
jeweils in 3 Monaten Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur eine
5.Vereinbarte Be- und eine Entladestelle je
Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg Beförderu ng;
20 t 23 t 24 t Nummer 7 der Vorschriften für
7,07 6,77 6,67 die Frachtberechnung
(RKT Teil 11Abschnitt 1)
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
gilt entsprechend
6. Tag des Abschlusses
der Sonderabmachung: 24. April 1986
7.Dauer der 7. Sonderabmachung Nr. 07435
Sonderabmachung: ab 28. April 1986 auf unbe- 1.Name des Unternehmers: Hans-Hermann Reineking
stimmte Zeit, mindestens je-
doch bis zum 27. Juli 1986 2.Verkehrsverbindungen: von Bad Bevensen
nach Bremen
8.Wichtigste
Sonderabmachungen: Nummer 7 der Vorschriften für 3. Güterart: Weizen, lose
die Frachtberechnung 4. Gütermenge: mindestens 500 t
(RKT Teil 11Abschnitt 1) jeweils in 3 Monaten
gilt entsprechend 5. Vereinbarte
Beförderungsentgelte: 2,45 DM/1 00 kg
5. Sonderabmachung Nr. 07432
Günter Bayer ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
1.Name des Unternehmers:
6. Tag des Abschlusses
2.Verkehrsverbindungen
der Sonderabmachung: 14. April 1986
und vereinbarte
Beförderungsentgelte: DM/100 kg 7.Dauer der
Sonderabmachung: 14. April bis 14. Juli 1986
von Dransfeld,
Duderstadt, Gleichen 3,35 8. Wichtigste
Sonderbed ingungen: mindestens 20 t und nur eine
nach Hamburg ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Be- und eine Entladestelle je
3. Güferart: Weizen Beförderung
4. Gütermenge: mindestens 500 t
jeweils in 3 Monaten
5.Tag des Abschlusses 8. Sonderabmachungen Nr. 10114 (A), Nr. 10115 (B)
der Sonderabmachung: 2. April 1986 und Nr. 10116 (C)
6. Dauer der 1.Name der Unternehmer: A - Christian Carstensen
Sonderabmachung: ab 3. April 1986 auf unbe- GmbH &Co. KG
stimmte Zeit, mindestens je- B - Werner Jahn
VkBI Amtlicher Teil 309 Heft 11 - 1986
2. Verkeh rsverbindungen 11. Sonderabmachung Nr. 9159
und vereinbarte 1.Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn
Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg Bundesbahndirektion Karlsruhe
von Pahlen 1,88 Beschäftigter Unernehmer:
Silberstedt 2,15' Josef Diehl
Flensburg 2,30 2.Verkehrsverbindungen
nach Hamburg ggf. zuzüglich Umsatzsteuer und vereinbarte
Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg
3. Güterart: Roggen, lose
1"5t 20t 23t
4. Gütermenge: je Sonderabmachung von Bremen
mindestens 500 t
nach Frankfurt am Main 4,68 4,23 4,06
jeweils in 3 Monaten
Mainz 4,95 4,47 4,29
5.Tag des Abschlusses Mannheim,
der Sonderabmachungen: 23. April 1986 Ludwigshafen/Rhein 5,16 4,66 4,47
6. Dauer der Reutlingen 7,64 6,91 6,62
Sonderabmachungen: ab 23. April 1986 auf unbe- ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
stimmte Zeit, mindestens je- 3. Güterart: Papier in Rollen, unbearbeitet
doch bis zum 23. Juli 1986 4. Gütermenge: mindestens 500 t
7.Wichtigste jeweils in 3 Monaten
Sonderbed ingungen: entgeltpflichtig mindestens 20 t 5.Tag des Abschlusses
und nur eine Be- und Entlade- der Sonderabmachung: 3. Februar 1986
stelle je Beförderung
6.Dauer der
Sonderabmachung: ab 4. Februar 1986 auf unbe-
9. Sonderabmachung Nr. 10117 stimmte Zeit, mindestens je-
1.Name des Unternehmers: Horst Anhalt doch bis zum 31. Dezember
1986
2. Verkehrsverbindungen: von Silberstedt
7.Wichtigste
nach Hamburg
Sonderbedi ngu ngen: mindestens 15 t und nur eine
3. Güterart: Roggen, lose Be- und eine Entladestelle je
4. Gütermenge: Beförderu ng;
mindestens 500 t
jeweils in 3 Monaten Nummer 7 der Vorschriften für
die Frachtberechnung
5. Vereinbarte (RKT Teil 11Abschnitt 1)
Beförderu ngsentgelte: 2,15 DM/1 00 kg gilt entsprechend
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
6.Tag des Abschlusses 12. Siebzehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0499
der Sonderabmachung: 23. April 1986 (VkBI1982 S. 168, zuletzt geändert 1986 S. 227)
7.Dauer der Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg
Sonderabmachung: ab 23. April 1986 auf unbe- 20t 23 t 24 t
stimmte Zeit, mindestens je- von Bremen
doch bis zum 23. Juli 1986 nach Bergen 2,08 1,94 1,89
8.Wichtigste Hamburg 2,17 2,06 2,03
Sonderbedingungen: mindestens 20 t Preußisch Oldendorf 2,27 2,06 2,03
und nur eine Be- und Entlade- Hannover 2,27 2,17 2,15
steIle je Beförderung Herford 2,49 2,33 2,31
Pinneberg 2,50 2,32 2,27
Bielefeld, Börnsen 2,65 2,55 2,50
10. Sonderabmachung Nr. 10118 Uetersen, Sassenburg 2,84 2,65 2,62
1. Name des Unternehmers: Horst Anhalt Glückstadt 2,93 2,79 2,74
2. Verkehrsverbindungen: Münster (Westf.) 3,07 2,96 2,93
von Flensburg
Wolfenbüttel 3,30 3,21 3,17
nach Hamburg Langelsheim 3,40 3,20 3,18
3. Güterart: Roggen, lose Adelebsen,
4. Gütermenge: mindestens 500 t Herdecke, Schwerte 3,63 3,50 3,45
Bocholt 3,92 3,64 3,59
jeweils in 3 Monaten
Duisburg 4,02 3,78 3,68
5. Vereinbarte
Düsseldorf, Langen-
Beförderu ngsentgelte: 2,30 DM/1 00 kg feld (Rheinland),
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Neuss, Wuppertal 4,11 3,87 3,83
6. Tag des Abschlusses Wildeck 4,36 4,12 4,07
der Sonderabmachung: 23. April 1986 Euskirchen 4,92 4,71 4,62
Aschaffenburg ,
7. Dauer der
Frankfurt am Main,
Sonderabmachung: ab 23. April 1986 auf unbe- Kriftel, Mainz,
stimmte Zeit, mindestens je- Ober-Ramstadt,
doch bis zum 23. Juli 1986 Pfungstadt,
8.Wichtigste Wiesbaden 5,10 4,54 4,44
Sonderbed ingungen: mindestens 20 t und nur eine Bad Kreuznach ,
Be- und Entladestelle je Beför- Worms 5,39 4,82 4,73
Heft 11 - 1986 310 VkBI Amtlicher Teil
DM/100 kg 16. Zehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07304
201 231 241 (VkBI 1985 S. 252, zuletzt geändert 1986 S. 227)
von Bremen In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
nach Ettlingen, Nürnberg 6,32 6,12 6,05 dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
Stuttgart 6,58 6,38 6,30 aufgenommen:
Aalen 6,61 6,41 6,33 DM/1 00 kg
Bodelshausen 7,13 6,71 6,57 20 t 23 t
Bräunlingen, Dachau 7,28 6,85 6,70 von Brake (Unterweser)
Bräunlingen-
nach a) Zolling 7,40 6,80
Döggingen, München 7,42 6,99 6,85
b) Denkendorf
Lörrach 7,56 7,13 6,99
Kr. Esslingen 6,10 5,40
ggf . zuzüglich Umsatzsteuer c) Neumünster 3,90 3,60
Die Änderung wurde am 25. April 1986 vereinbart d) Pforzheim 6,80 6,20
und am 1. Mai 1986 wirksam. ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde vereinbart und wirksam
13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 04154 zu a) am 19. März 1986,
(VkBI 1986 S. 170) zu b) am 10. April 1986,
zu c) am 18. April 1986,
Die Sonderabmachung gilt nunmehr auf unbestimmte Zeit,
zu d) am 2. Mai 1986.
mindestens jedoch bis zum 31. Juli 1986.
Die Änderung wurde am 29. April 1986 vereinbart. 17. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07310
(VkBI 1985 S. 313)
14. Änderung der Sonderabmachungen Nrn. 05119 (A), 05120 (B), In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
0358 (C) und 0359 (D) mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-
(VkBI 1985 S. 203) nommen :
Das Beförderungsentgelt beträgt DM/100 kg DM/100 kg
von Hamburg von Brake/Unterweser
nach Berlin 4,80 nach Bad Münster
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer am Deister 2,55
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam
A, B - am 23. April 1986 am 2. Mai 1986, Die Änderung wurde am 14. April 1986 vereinbart und wirksam.
C, D- am 29. April 1986 am 2. Mai 1986.
18. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07332
(VkBI1985 S. 491, zuletzt geändert 1985 S. 912)
15. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07181
(VkB11983 S. 72, zuletzt geändert 1985 S. 294) In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
Die Beförderungsentgelte betragen: DM/100 kg mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-
nommen :
von Bremen Bremerhaven
DM/100 kg
10 t 20 t 23 t 10 t 20 t 23 t
von Bremen
nach Bielefeld 4,10 2,70 2,50 4,70 3,10 2,90
nach Nordhorn 4,00
Uetersen 4,10 2,90 2,70 4,60 3,30 3,00
Peine * 4,10 3,00 2,80 4,70 3,40 3,20 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Münster (Westf.) * 4,40 3,20 3,00 5,60 3,50 3,30 Die Änderung wurde am 11. April 1986 vereinbart und wirksam.
Essen * 4,80 3,50 3,30 5,40 3,90 3,50
Kassel *, Siegen * 4,90 4,40 4,00 5,40 4,80 4,40
19. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 07386
Oelde * 5,00 3,60 3,10 6,20 3,90 3,70
(VkBI 1985 S. 912, geändert 1986 S. 227)
Mari * 5,30 3,80 3,60 5,90 4,20 4,00
Korbach * 5,30 3,85 3,60 5,80 4,20 4,00 In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
Arnsberg 5,50 3,60 3,40 6,70 3,80 3,60 mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-
Göttingen * , nommen :
Herzberg am Harz *, DM/100 kg
Rendsburg * 6,09 4,49 3,00 7,10 5,10 4,90 von Bremen
Würzburg 6,50 4,60 4,40 6,90 5,00 4,70
nach Rheda-Wiedenbrück 3,20
Fulda *, Mannheim 6,90 5,00 4,20 7,40 5,30 5,10
Böblingen * , ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Sindelfingen * 6,90 5,40 5,00 7,40 5,80 5,40 Die Änderung wurde am 10. April 1986 vereinbart und wirksam.
Oberndorf/Neckar *,
Ulm* 7,50 7,00 6,60 7,90 7,40 7,00
20. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07424
Villingen- (VkBI 1986 S. 227)
Schwenningen * 7,90 6,40 6,00 8,40 6,80 6,40
Offenburg 8,10 5,80 5,50 8,60 6,20 5,80 In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-
Göppingen 8,10 6,00 5,80 8,60 6,40 6,10 gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-
Balingen 8,10 7,60 7,20 8,50 8,00 7,60 nommen:
DM/100 kg
von Brake
(Unterweser) * 23 t 24 t
nach Northeim 5,30 3,20 3',00 1. von Brake (Unterweser)
* zusätzlich aufgenommen ggf. zuzüglich Umsatzsteuer nach a) Kreuzau 3,40 3,20
b) Waibstadt 5,90
Die Änderung wurde am 20. März 1986 vereinbart