VkBl Nr. 11 1986

Verkehrsblatt Nr. 11 1986

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Amtsblatt des Bundesministers tOr Verkehr der Bundesrepublik Deut8chI8nc1
                                (VkBI)

                                                 ( aNHAt TSVERZEaCHNas                                   J

  40. Jahrgang                                 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1986                                                              Heft 11




  Amtlicher Teil

  Nr.   Datum                     VkBI1986                             Seite    Nr.   Datum                       VkBI1986                          Seite
  Allgemeine Angelegenheiten                                                    135   23. 5. 1986 Zusammenstellung der am 1. Mai 1986 gül-
                                                                                      tigen Verordnungen, Anordnungen und Bekanntma-
  127   21. 5. 1986 Richtlinien    über die Berichterstattung in
                                                                                      chungen nach der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
        Rechtsangelegenheiten       und die Führung von Prozes-
                                                                                      nung, der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung         und dem
        sen                                                              302          Bundeswasserstraßengesetz               :........................ 312
  Straßenverkehr
                                                                                Seeverkehr
  128   26. 5. 1985 StVZO;
                                                                                136   23. 5. 1986 Ungültigkeitserklärung        für   Motorboot-I
        Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Füh-
                                                                                      Sportbootführerscheine                                          327
        rerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeits-
        maschinen (Führerhausrichtlinien)                      303              Straßenbau
  129   27.5.1986  Aufbringen von Folien auf Scheiben von                       137   28. 4. 1986 Merkblatt für die Planung von Verkehrsleit-
        Fahrzeugen (§ 19 Abs. 2, § 40 StVZO)............................. 306         systemen für Straßentunnel
                                                                                      - Überarbeitete Fassung 1986-                                   329
 130    21. 5. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF Nr.
        3/86                                                            306
 131    22. 5. 1986 Bekanntmachung Nr. 11/86 über Sonder-                       Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
        abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-                        137 a 14. 6. 1986 Aufbietung  von verlorenen     Fahrzeug-
        setzes                                                          306           scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
 132    23. 5. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF                                 amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
        Nr. 4/86                                                        311
                                                                                137 b 14. 6. 1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
 Binnenschiffahrt
                                                                                                                                        332 (001-160)
 133    06. 5. 1986 Ungültigkeitserklärung        eines     Fährfüh-
        rerscheines                                                     311
 134    12.5.1986 Hinweis
        Verordnung Nr. 8/86 über die Festsetzung von Entgel-                    Nichtamtlicher Teil
        ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom                     Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
        28. April 1986                                       312                und Organisationen der Verkehrswirtschaft                             330




                Der heutigen Ausgabe des VERKEHRSBLATT liegt eine Information des Gerd Reichel-Verlages bei.
                                      Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung.




                       Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 11 - 1986                                                      302                                      VkBI   Amtlicher       Teil


                                                    AMTLICHER                TEIL

  Allgemeine                                        .._                   Die Berichte müssen aus sich heraus verständlich sein. Sie
                                                                          müssen den Sachverhalt umfassend darstellen und die Auffas-
                                                                          sung der berichtenden Stelle wiedergeben. Sie sind wie folgt
Nr. 127     Richtlinien über die Berichterstattung                        zu gliedern:
            in Rechtsangelegenheiten und die                                      a) Sachdarstellung
            Führung von Prozessen.                                                b) rechtliche Beurteilung
                                          Bonn, den 21. Mai 1986                  c) Vorschlag für die Entscheidung.
                                          ZR/02.20.01                     Zu a):
Mit Erlaß vom 13. 5. 1986 - ZR/02.20.01 137 Vmz 86 - an die nach-        Die Sachdarstellung muß die für die Entscheidung wesentli-
geordneten Ober- und Mittelbehörden des BMV wurden die Erlas-            chen Tatsachen und Rechtsbeziehungen lückenlos und geord-
sevom 13.2. 1963-Z 7.10 118-17 Vmz 63-und vom 28.12.1984                 net enthalten. Bezugnahmen auf den Inhalt beigefügter Akten
- ZR/02.20.01 1204 Vmz 84 - über die Berichterstattung in Rechts-        oder sonstiger Schriftstücke können die Sachdarstellung nur
angelegenheiten aufgehoben und die Richtlinien über die Bericht-         ergänzen, nicht aber ersetzen. Soweit auf den Inhalt solcher
erstattung in Rechtsangelegenheiten und die FÜhrung von Pro-             Anlagen verwiesen wird, sind die FundsteIlen durch Angabe
zessen eingeführt.                                                       des Aktenstücks und der Seitenzahl in dem Bericht zu bezeich-
Diese Richtlinien vom 13. 5. 1986 - ZR/02.20.01 137 Vmz 86 - wer-        nen. Sachdarstellungen, die eine Beschreibung örtlicher Gege-
den nachstehend bekannt gegeben und sind ab sofort anzuwen-              benheiten enthalten, sind durch die Beifügung von Lageplä-
den.                                                                     nen, Skizzen und dergleichen zu ergänzen .
Auf folgende mit der Berichterstattung in Rechtsangelegenheiten          Aus der Sachdarstellung muß hervorgehen, wie der Berichter-
und der Führung von Prozessen in Zusammenhang stehende Re-               statter die einzelnen Tatsachen gewürdigt und auf welche Wei-
gelungen wird hingewiesen:                                               se er die Überzeugung von ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit
1. Bekanntmachung über die Vertretung der Bundesrepublik                 gewonnen hat.
    Deutschland in Rechtsstreitigkeiten im Geschäftsbereich des          Zub):
    BMV - Z 7 vom 10.1.1956- Z 7.461 -1018 VM/55-(VkB11956               Die rechtliche Beurteilung muß erkennen lassen, auf welchen
    S.26)                                                                Vorschriften und auf welcher Rechtsansicht der Entschei-
2. Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen,            dungsvorschlag beruht. Bei zweifelhafter Rechtslage ist zu
   die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren             erörtern, was für und gegen die gewonnene Erkenntnis spricht.
    und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im           Zuc):
    Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr vom 2. April           Der Vorschlag für die Entscheidung ist klar zu formulieren. Er
    1979 (BGBI. I S. 471)                                                soll auf die Auswirkungen der Entscheidung eingehen und da-
3. Mandatserteilung an Rechtsanwälte - Z 7 vom 1. 3. 1966                bei auch Gesichtspunkte der Billigkeit und Zweckmäßigkeit be-
   -Z 7.10 1111-103 Vmz 65-                                              rücksichtigen. Sofern mehrere Möglichkeiten für eine Ent-
4. Belehrung über Rechtsbehelfe nach der VwGO - Z 7 vom 27.              scheidung in Frage kommen, ist zu begründen, warum dem zur
   3. 1973 - Z 7102.31.06/13 Vmz 73 - (VkBI1973 S. 244)                  Entscheidung vorgelegten Vorschlag nach Abwägung aller da-
5. Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten              für und dagegen sprechender Gesichtspunkte der Vorzug zu
    Kraftfahrer und der Bediensteten, die zumindest zeitweilig mit       geben ist.
   der FÜhrung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis       2. Dem Bericht sind der Name und die Rufnummer des Berichter-
   zu ihrem Dienstherrn - Z 7 vom 6. 2. 1975 - Z 7102.12.76/70 F         statters voranzustellen; bei mehreren Berichterstattern ist der
   74 und Z 22 vom 27. 7. 1984-Z 22/02.12.81/62 Vmz 84-                  federführende an erster Stelle zu nennen. Sofern der Bericht
6. Hinweise für die FÜhrung von Arbeitsgerichtsprozessen                 nicht vom Berichterstatter verfaßt worden ist, ist es zweckmä-
   - Z 7 vom 25. 3. 1977 - Z 7102.20.01 -                                ßig, auch Namen und Rufnummer des Berichtverfassers anzu-
                                                                         geben.
7. Verjährungs- und Ausschlußfristen - BW 17 vom 13. 10. 1977-
   BW 17/52.03.00-00-1/47 VA 77-                                                                       11.
8. Rechnungsprüfung; hier: Bearbeitung von Regreßangelegen-                                    Rechtsstreitigkeiten
   heiten - Z 21 vom 18. 8. 1980 - Z 21/06.80.00-                     1. Über jeden Rechtsstreit des Bundes im Geschäftsbereich des
9. Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete                     BMV mit einem Streitwert von mehr als 100 000,- DM, grund-
   - Z 10 vom 10. 7. 1985 - Z 10104.50 .06/17 SM 85-                     sätzlicher oder sonst - im Hinblick auf eine einheitliche Verwal-
                                                                         tungspraxis - über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung,
                                   Der Bundesminister für Verkehr
                                                                         ist zu berichten.
                                              Im Auftrag
                                                                         Eine grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere gegeben,
                                            Dr. S c h mit t
                                                                         wenn der Rechtsstreit
                                                                         a) gegen ein Bundesland geführt wird,
                                                                         b) das Verhältnis von Organen der Bundesverwaltung zu Or-
Richtlinien über die Berichterstattung in Rechtsangelegenheiten
                                                                             ganen der Landesverwaltung betrifft,
                 und die Führung von Prozessen
                                                                         c) die Gültigkeit von Bundes- und Landesrecht zum Gegen-
                                I.
                                                                             stand hat,
                           Allgemeines
1. Berichte zur Unterrichtung oder Entscheidung sind so recht-           d) in die Revisionsinstanz geht,
   zeitig vorzulegen, daß genügend Zeit für die Prüfung der Sach-        e) eine arbeitsrechtliche Streitfrage betrifft und die Verwaltung
   und Rechtslage verbleibt. Die Dauer des Postwegs ist dabei zu             vor dem Landesarbeitsgericht unterlegen ist.
   berücksichtigen.                                                      Die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf Verfahren, in denen
   Rechtsmittel- oder Verjährungsfristen sind besonders zu be-           die Bundesverkehrsverwaltung zwar nicht Partei ist, aber an ih-
   achten. Auf den Ablauf solcher Frjsten ist in den Berichten an        rem Ausgang ein erhebliches Interesse hat.
   herausgehobener Stelle hinzuweisen.                                2. Der Bericht ist vorzulegen, sobald der Rechtsstreit anhängig
   In Regreßsachen ist mitzuteilen, wer als Regreßschuldner in           wird oder, sofern eine der in Nummer 1 genannten Vorausset-
2

VkBI     Amtlicher         Teil                                       303                                                   Heft 11 - 1986


   tritt, sobald die Verwaltung hiervon Kenntnis erlangt hat. Be-       4. Über die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden ist zu be-
   stehen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Zweifel, ob           richten, wenn sich bei der Auslegung und Anwendung von
   die rührung eines Rechtsstreits für die Verwaltung zweckdien-           Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Län-
   lich ist, so ist bereits vor der Rechtshängigkeit zu berichten.         der Schwierigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
3. Die Berichtspflicht umfaßt auch die Unterrichtung über den           5. Bei Streitigkeiten mit Dienststellen aus anderen Bereichen der
   Gang des Rechtsstreits, insbesondere die Vorlage von Ge-                Bundesverwaltung ist zunächst eine Einigung in eigener Ver-
   richtsentscheidungen; dabei ist anzugeben, ob die Entschei-             antwortlichkeit anzustreben. Wenn diese nicht zu erreichen ist,
   dung rechtskräftig ist bzw. ob und aus welchen Gründen ein              ist zu berichten.
   Rechtsmittel eingelegt werden soll.                                  (VkBI 1986 S. 302)
4. Die Unterrichtung nachgeordneter Behörden über gerichtliche
   Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung übernimmt
   der BMV.
5. In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein Anwalts-
   zwang besteht, ist grundsätzlich von der Bestellung eines An-
   walts abzusehen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz aus                  5 t r a ß e n V e.r k ehr
   besonderen Gründen bedarf meiner vorherigen Zustimmung.

                                  111.
                                                                        Nr. 128 StVZO; Richtlinien für die Gestaltung
                              Vergleiche                                        und Ausrüstung der Führerhäuser von
Der Abschluß eines Vergleichs bedarf meiner vorherigen Zustim-                  Kraftwagen, Zugmaschinen und Ar-
mung, wenn                                                                      beitsmaschi nen (Führerhausrichtli nien)
a) einer der unter 11.1. a) bis d) aufgeführten Fälle vorliegt;
b) der Betrag, den die Verwaltung unter Verzicht auf die gerichtli-                                                 Bonn, den 26. Mai 1986
   che Klärung der strittigen Rechtsfragen nachlassen oder zah-                                                     StV 13/36.25.01-12
   len will (Vergleichssumme), 50 000,- DM übersteigt; dabei sind
   Zinsen sowie Gerichts- und Anwaltskosten nicht zu berück-           .Die "Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führer-
   sichtigen;                                                           häuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen
c) für die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen aus-        (Führerhausrichtlinien)" sind neu gefaßt worden.
   reichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Sofern         Diese Richtlinien stellen eine Unterlage für den Sachverständigen
   bei Vergleichssummen von nicht mehr als 50 000,- DM Haus-            dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestal-
   haltsmitteln aus zentral bewirtschafteten Titeln erforderlich        tung und Ausrüstung der FÜhrerplätze und Führerhäuser erreicht
   werden, ist durch vorherige - ggf. fernmündliche - Rückfrage         werden kann und mit welchen der vom Konstrukteur angewende-
   beim Haushaltsreferat des Ministeriums zu klären, ob die not-        ten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des
   wendigen Beträge bereitgestellt werden können;                       Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachver-
d) die Verpflichtung des Bundes über das laufende Rechnungs-            ständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Richtlinien, die
   jahr hinausgeht.                                                     gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe be-
Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung 'und hierzu ergan-          deuten. ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch
genen Vorl. Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.                   unter anderen als den hier autqeführten Konstruktionslösungs-
                                                                        möglichkeiten bei der Gestaltung und der Ausrüstung der Führer-
                                  IV.                                   plätze und der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist
                          Besondere Fälle                               vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung
                                                                        einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand
1. Berichte über die gegen die Verwaltung geltend gemachten             billigerweise berücksichtigen muß und seine Mithilfe bei der Er-
   Schadensersatzansprüche müssen Angaben darüber enthal-               stellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.
   ten, wie sich die vom Geschädigten geforderten Beträge er-
   rechnen und ob und wie sie nachgewiesen worden sind (z. B.           Die Richtlinien enthalten auch Empfehlungen, die Hinweise für
   durch Einsichtnahme in die Belege, Lohnbescheinigungen,              die Ausrüstung und die Gestaltung unter dem Blickwinkel des
   Quittungen, Atteste usw.).                                           Führerhauses als Arbeitsplatz geben; sie sollen den Konstrukteur
   Bei Rentenansprüchen müssen Alter, Beruf und Einkommen               und den Sachverständigen darüber informieren, wie Führerhäu-
   der Geschädigten angegeben werden.                                   ser menschengerechter ausgerüstet und gestaltet werden kön-
                                                                        nen.
   Es muß geprüft werden, ob und in welchem Umfang Rückgriff
   zu nehmen ist. Hierzu ist meine Entscheidung einzuholen,             Neben den in diesen .Richtlinien beschriebenen Zielen gilt es
   wenn sich die Höhe des Schadens, der Gegenstand des An-              noch weitere Anforderungen zu erfüllen. die der sicheren Gestal-
   spruchs gegen den Beschäftigten sein kann, auf mehr als              tung und Ausrüstung der FÜhrerplätze und Führerhäuser zuzu-
   20 000,- DM beläuft.                                                 ordnen sind. Beispielsweise wird hier auf die Anforderungen des
   In den Berichten sind die Umstände darzulegen, nach denen            § 35b Abs. 2 StVZO (ausreichendes Sichtfeld) und des § 38
   die Verantwortlichkeit des Beschäftigten zu beurteilen ist. We-      StVZO (leichtes und sicheres Lenken) hingewiesen. Zu solchen
   gen der Höhe der Haftung kann die wirtschaftliche Lage des           Anforderungen wurden spezielle technische Richtlinien veröffent-
    Rückgriffspflichtigen von Bedeutung sein. Niederschriften über      licht, die den Sachverständigen bekannt sind und für den Kon-
   die Vernehmung der verantwortlichen Beschäftigten und et-            strukteur als bekannt vorausgesetzt werden. Außerdem wird auf
   waiger Zeugen sind beizufügen.                                       das Merkblatt für Stapler (VkBI1980 S. 784) hingewiesen.
2. In Berichten über Grunderwerbsgeschäfte ist es in der Regel          Die nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden
   notwendig, zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der mit dem Ge-       und mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung abge-
   schäft zusammenhängenden Vereinbarungen oder sonstigen               stimmten nachstehend bekanntgegebenen Richtlinien können ab
   Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dabei sind besonders dieje-            sofort angewendet werden. Die Veröffentlichung vom 16. 12. 1966,
   nigen Vereinbarungen zu erläutern und zu begründen, die von          VkB11967. S. 12, wird hiermit aufgehoben.
   der Regel abweichen.
3. Über Vorgänge aus der Gesetzgebung der Länder ist zu be-                                                Der Bundesminister für Verkehr
   richten, soweit sie für die Verkehrsverwaltung von Bedeutung                                                     Im Auftrag
3

Heft 11 - 1986                                                    304                                                VkBI       Amtlicher            Teil

Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser               Schmalspurschlepper müssen einen Verstellbereich von min-
von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (Führer-                   destens 30 mm haben, wobei für die Verstellung Werkzeug zu
hausrichtlinien)                                                             Hilfe genommen werden kann.
Geltungsbereich                                                       10. Die nutzbare Sitzfläche soll folgende Abmessungen haben:
 1. Gestaltung und Ausrüstung der Führerplätze und Führerhäu-             Tiefe: etwa 400 mm (Empfehlung: 420 mm)
    ser von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.                                 Breite: mindestens 450 mm (Empfehlung: 480 mm).
                                                                          Tiefe und Breite der Sitzfläche der Führersitze von Schmal-
Allgemeine Anforderungen                                                  spurschleppern können - soweit konstruktiv erforderlich - auf
 2. Führerhaus und Betätigungsraum müssen so gestaltet und                300 mm bzw. 400 mm vermindert werden.
    ausgerüstet sein, daß die für das Führen des Fahrzeugs auf-
    zuwendende Arbeit möglichst gering ist, Betätigungsfehler         11. Der Sitz muß ausreichend gefedert, gepolstert und gedämpft
    weitestgehend ausgeschlossen und vorzeitige Ermüdung und              sein. Eine besondere Einrichtung für die Dämpfung ist nicht
    Körperschäden vermieden werden. Der Betätigungsraum                   erforderlich, wenn der angestrebte Zweck auf andere Weise
    eines Kraftfahrzeugs ist der Raum, den der Führer zur ein-            erreicht wird.
    wandfreien Lenkung und zur bequemen Betätigung der vor-               (Empfehlung:
    handenen Einrichtungen benötigt.                                      Zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren durch Schwin-
 3. Das Führerhaus muß so stabil und so am Fahrzeug befestigt             gungseinwirkungen sind Auswahl und/oder Bemessung der
    sein, daß die Insassen vor der Gefahr von Verletzungen weit-          Sitzkonstruktion auf Fahrzeug- und Einsatzart abzustimmen."
    gehend geschützt sind.                                                Für starke Schwingungsbelastung muß sich das Schwin-
                                                                          gungsverhalten des Sitzes auf Personengewichte zwischen
 4. Soweit es die Gesamtkonzeption zuläßt, soll das Fahrzeug so           600 N und 1300 N einstellen oder ohne Zuhilfenahme von
    gestaltet sein, daß bei Unfällen möglichst viel Formände-             Werkzeug einstellen lassen.
    rungsarbeit außerhalb des Insassenraums aufgenommen
    werden kann.                                                          An Beifahrersitze sind je nach Verwendungszweck gleiche
                                                                          Anforderungen zu stellen.)
 5. Der Insassenraum muß so beschaffen sein, daß auch bei Un-
    fällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen für die        12. Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerech-
    Insassen möglichst gering ist. Fahrzeug- und Zubehörteile,            ten Schnittebene nach innen gewölbt sein. Sie muß ausrei-
    gegen die die Insassen prallen könnten, dürfen keine gefähr-          chend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegen-
    lichen Kanten, Spitzen oder Vorsprünge haben und müssen               über der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom Fahrzeug-
    so beschaffen und angeordnet sein, daß Verletzungen nicht             hersteller angegebenen GrundeinsteIlung, in einem Bereich
    zu erwarten sind.                                                     von mindestens ± 5 ° stufenlos oder in Stufen von höchstens
                                                                          2,5 ° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein.
Betätigungsraum                                                           Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal und senk-
 6. Die Breite des Betätigungsraumes muß - etwa in Ellenbogen-            recht zur Sitzlängsachse liegen.
    höhe gemessen - mindestens .700 mm betragen (Empfeh-              13. Lendenstützen, die eine nicht vollständige Rücklehne erset-
    lung: 800 mrn).» Dieses Maß darf nur dann unterschritten              zen sollen, sind nur zulässig an Führersitzen von Arbeitsma-
    werden, wenn dies konstruktiv wegen des Verwendungs-                  schinen und lof-Zugmaschinen.
    zweckes des Fahrzeugs nicht zu verwirklichen ist.
                                                                          Als Lendenstützen werden Rückenstützen angesehen, deren
    Fahrzeug- und Zubehörteile dürfen die Hände des Führers               Oberkante zwischen mindestens 260 <160> bis max. 320
    beim Lenken nicht behindern. In Lenkradebene ist in der Re-           <220> mm über dem SR-Punkt <SI-Punkt> 3) liegt. Die Nei-
    gel ein Abstand von 100 mm zwischen Lenkradkranz und                  gung der Lendenstützen muß 10° ± 5° betragen. Sollte eine
    Fahrzeug- oder Zubehörteil als ausreichend anzusehen.                 Verlängerung der Lendenstütze über 320 <220> mm hinaus
    Für Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen ist ein Abstand             nach oben vorhanden sein, so darf die Gesamthöhe über
    von mindestens 50 mm vorzusehen. Im vorderen Bereich (Ab-             dem SR-Punkt 420 <320> mm nicht überschreiten. Dieser
    stand zur                      muß ein Freimaß von minde-             Teil muß eine Neigung nach hinten oben von mindestens 25°
    stens 40 mm vorhanden sein.                                           gegenüber der Senkrechten aufweisen. Lendenstützen brau-
                                                                          chen gegenüber der Sitzfläche nicht verstellbar zu sein.
Führersitz
 7. Der Führersitz muß als Einzelsitz ausgebildet sein. Die Sitz-     14.    1) Der lichte Abstand zwischen dem H-Punkt und dem Dach
    längsachse muß parallel zur Fahrzeuglängsachse liegen. So-               muß mindestens 850 mm (Empfehlung: 1000 mm) betragen.
    fern konstruktionsbedingt eine Abweichung erforderlich ist,              Der H-Punkt ist in der vom Fahrzeughersteller angegebenen
    darf sie 3° nicht überschreiten und muß bei ebenfalls vorhan-            GrundeinsteIlung des Sitzes zu bestimmen. Ist der H-Punkt
    dener Abweichung des Lenkrades (s. Ziffer 15) in der glei-               nicht bekannt, muß der lichte Abstand zwischen der mit 75 kg
    chen Drehrichtung liegen.                                                belasteten Sitzfläche und dem Dach in mittlerer Höhenein-
 8. Der Führersitz muß sich um mindestens 150 mm (Empfeh-                    stellung und mittlerer Schwinghublage des Sitzes mindestens
    lung: 175 mrn), in Längsrichtung in einer Abstufung von                  950 mm (Empfehlung: 1100 mm) betragen.
    höchstens 15 mm verstellen lassen. Auf diese Forderung                   Bei Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen werden auch
    kann verzichtet werden, wenn die Betätigungselemente (Len-               der SI- bzw. SR-Punkt 3) angewendet. Für diese Bezugspunk-
    krad, Pedale usw.) entsprechend verstellbar sind . Die Verstel-          te gilt:
    lung muß ohne Zuhilfenahme von Werkzeug vorgenommen                      Der lichte Abstand zwischen dem SI-Punkt und dem Dach
    werden können.                                                           muß in mittlerer Höheneinstellung und mittlerer Schwinghub-
    Bei Schmalspurschleppern, das sind Zugmaschinen mit einer                lage des Sitzes mindestens 850 mm (Empfehlung: 1000 mm)
    Mindestspurweite der Hinterachse von nicht mehr als 1150                 betragen. Oe:" lichte Abstand zwischen dem SR-Punkt und
    rnrn, und bei Mähdreschern oder Arbeitsmaschinen mit ähnli-              dem Dach muß in mittlerer Höheneinstellung und mittlerer
    cher Sitzposition, ist ein Verstellbereich von 60 mm anzustre-           Schwinghublage des Sitzes mindestens 950 mm (Empfeh-
    ben, wobei 40 mm mindestens vorzusehen sind. Für die Ver-                lung: 1100 mm) betragen.
    stellung kann Werkzeug zur Hilfe genommen werden.
 9. 1) Der Führersitz muß sich um mindestens 60 mm (Empfeh-
                                                                        *) Für landwirtschaftliche
                                                                                                Zugmaschinen gilt die EG-Richtlinie 78/764/EWG, geändert
    lung : 100 mm) in seiner Höhe unabhängig von der Längsver-              durch 82/890/EWG und 83/190/EWG . Bei bestimmten Erdbaumaschinen ist die An-
    stellung und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug verstellen las-             wendung der Norm DIN-ISO 7096 (1982) vorgesehen . Für weitere Fahrzeugarten sind
4

VkBI     AmtlicherTeil                                                  305                                                    Heft 11 - 1986


Betätigungsteile (Stellteile)                                             25. Der Öffnungswinkel der Tür muß so groß sein, daß gefahrlo-
15. Das Lenkrad soll so angeordnet sein, daß sein Mittelpunkt                 ses Ein- und Aussteigen möglich ist.
    etwa in der Längsmittelebene des Führersitzes liegt (max.                 Die Fenster, die der Belüftung dienen, müssen leicht verstell-
    seitliche Abweichung 50 mm). Eine Gerade, die senkrecht auf               bar sein.
    der Lenkradebene steht, soll möglichst parallel zur Längsmit-
    teiebene des Führersitzes liegen; hierbei ist eine max. Abwei-        Geräusche und mechanische Schwingungen
    chung von 7 0 zulässig.                                               26. Die auf den Führer einwirkenden Geräusche und mechani-
16. Bei der Anordnung von Kupplungs-, Betriebsbrems- und                      schen Schwingungen im Führerhaus oder Führerraum dürfen
    Fahrpedal ist DIN 73 001 (Ausgabe Oktober 1953) zu berück-                das nach dem jeweiligen Stand der Technik (einschließlich
    sichtigen. Die Entfernungen von Mitte Betriebsbremspedal                  der Technik zur Minderung der Geräusche und Schwingun-
    und Mitte Kupplungspedal bis zu der - zwischen beiden lie-                gen) unvermeidbare Maß nicht übersteigen.
    genden - Längsmittelebene des Führersitzes sollen 180 mm
    nicht überschreiten; die Summe beider Entfernungen darf je-           Kra"ftfahrzeuge ohne festes Führerhaus
    doch nicht mehr als 320 mm betragen. Betriebsbrems- und               27. Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für Kraftfahrzeuge
    Fahrpedal sind so anzuordnen, daß eine gleichzeitige Betäti-               ohne festes Führerhaus.
    gung mit einem Fuß nicht zu erwarten ist.
    Bei Gabelstaplern, Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen              Batterien
    kann von der Anordnung und den Maßen abgewichen wer-
                                                                          28. Batterien dürfen nur dort untergebracht werden, wo eine aus-
    den, wenn die Forderung von Ziffer 2 erfüllt ist
                                                                              reichende Belüftung gewährleistet ist, und zwar so, daß ein
17. Die Pedalflächen müssen so ausgeführt sein, daß der Fuß                   Kurzschluß durch unbeabsichtigte Berührung mit leitenden
    während der Betätigung nicht abrutscht. Die Pedalflächen für              Teilen nicht zu erwarten ist.
    Kupplung und Bremse sollen etwa senkrecht zur Tretkraft-
    richtung stehen.
                                                                          Hei,zung und Lüftung
18. Das Fahrpedal soll so angeordnet sein, daß dem Führer eine
                                                                          29. Empfehlung
    bequeme Fußhaltung möglich ist. Beim Betätigen muß die
                                                                              Maschinell angetriebene Fahrzeuge mit geschlossenen Füh-
    Ferse des Fußes abgestützt werden können.
                                                                              rerhäusern sollen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüf-
19. Für die Ruhestellung des linken Fußes in entspannter Haltung              ten ausgerüstet sein (für Kraftfahrzeuge mit einer durch die
    muß ausreichend Raum vorhanden sein.                                       Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25
                                                                              km/h gilt § 35c StVZO), die auch unabhängig vom Kraftfahr-
Betätigungskräfte (Stellkräfte)                                               zeugmotor (Abwärme) betrieben werden können. Einrichtun-
20. Die Betätigungskraft (Stell kraft) für das Fahrkupplungspedal             gen für die Beheizung und Belüftung von Führerhäusern sol-
    darf 300 N, bei Arbeitsmaschinen 450 N, nicht überschreiten               len so gebaut und installiert sein, daß bei ihrem Betrieb Feu-
    (Empfehlung für alle Kraftfahrzeuge: 100 N).                              er- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden
21. Die Sperre der Feststellbremse soll sich ohne großen Kraft-               durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen sind.
    aufwand lösen lassen. Wenn Griffe oder Klinken verwendet                  Daraus folgt, daß bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht
    werden, mit denen die Sperre gelöst wird, sollen sie so ange-             den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf, Ver-
    ordnet sein, daß eine unbeabsichtigte Betätigung nicht zu er-             brennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten dürfen und
    warten ist.                                                               nach dem Erlöschen der Flammen die weitere Zufuhr von
                                                                              Brennstoff automatisch abgesperrt wird (siehe auch § 22a
Ein- und Ausstiege                                                            Abs. 1 Nr. 1 StVZO).
22. Die Ein- und Ausstiege müssen sich gefahrlos und bequem                   Das Führerhaus soll so ausgeführt sein, daß die Temperatur
     benutzen lassen. Radnaben, Nabenringe und Radfelgen sind                 im Führerhaus bei hohen Temperaturen und bei haltendem
     als Trittstufen unzulässig. Trittstufen, Trittmulden oder Spros-         Fahrzeug die Außentemperatur nicht um mehr als 5° C über-
     sen müssen mindestens folgende Abmessungen besitzen:                     schreiten kann. Dies ist durch gute Isolierung des Führerhau-
    Fußraumtiefe: 150 mm                                                      ses und durch eine Lüftungsanlage zu erreichen, die auch
    Fußraumbreite: 230 mm                                                     bei haltendem Fahrzeug einen mindestens 120fachen Luft-
                              2)   (Von dieser Mindestbreite darf nur         wechsel je Stunde zugfrei ermöglicht.
                                   dann abgewichen werden, wenn
                                                                          30. Liegeplätze
                                   die technische      Notwendigkeit
                                   nachgewiesen wird . In diesem Fall         Empfehlung für die Gestaltung von Liegeplätzen:
                                   ist eine größtmögliche Fußraum-            Breite über alles mindestens :              600 mm
                                   breite anzustreben. Diese darf je-         Länge etwa:                                1900 mm
                                   doch 150 mm nicht unterschrei-             Lichte Höhe über der Liegefläche etwa: 550 mmm
                                   ten.)                                      Die Liege soll bequem zu erreichen und so beschaffen sein,
    Fußraumhöhe: 120 mm.                                                      daß ein Herausfallen auch bei starkem Bremsen nicht mög-
    Die oberste Stufe, Mulde oder Sprosse muß für den Ausstei-                lich ist. Sie soll über eine ausreichende Beleuchtung verfü-
    genden leicht erkennbar sein. Bei Arbeitsmaschinen und                    gen, die unabhängig von der Innenbeleuchtung des Führer-
    Staplern kann hiervon - soweit konstruktiv erforderlich - ab-             hauses benutzt werden kann.
    gewichen werden. Für den gesamten Ein- und Ausstiegsvor-              Fußnoten
    gang müssen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein .
                                                                          1)   Gilt nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge
23. Trittstufen - bei mehreren Trittstufen die untere - dürfen nicht           mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
    höher als 650 mm über der Fahrbahn liegen. Anzustreben ist
                                                                          2)   Für Neuentwicklungen von Lkw-Führerhäusern sind 250 mm
    eine Höhe von nicht mehr ats 500 mm. Die Trittstufen, Tritt-
                                                                               einzuhalten.
    mulden oder Sprossen müssen gleitsicher sein.
                                                                               Für Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen sowie Gabelstap-
Türen und Fenster                                                              ler ist dieser Wp.rt anzustreben, soweit es die Bauart des Kraft-
                                                                               fahrzeuges zuläßt.
24. Betätigungseinrichtungen für Türen, Fenster und zu öffnende
    Dächer müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die              3)   SR-Punkt entspricht Sitzbezugspunkt S in der EG-Richtlinie 781
    Insassen nicht gefährdet und während der Fahrt nicht behin-                764/EWG. SI-Punkt s. ISO 5353.
5

Hef111 - 1986                                                        306                                  VkBI     Amtlicher           Teil


Nr.129      Aufbringen von Folien auf Scheiben von                     Nr.130       Bekanntmachung
            Fahrzeugen (§ 19 Abs. 2, § 40 StVZO)                                    zur Verordnung TSF Nr. 3/86
                                           Bonn, den 27. Mai 1986                                                 Bonn, den 21. Mai 1986
                                           StV 11/36.16.03                                                        A 15/28.18.1-1-90
Nachstehend gebe ich die mit den Obersten Landesbehörden ab-           Durch die Verordnung TSF Nr. 3/86 über Tarife für den Güterfern-
gestimmte Verlautbarung über das Aufbringen von Folien auf             verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Mai 1986 (SAnz. S. 6489)
Scheiben von Fahrzeugen bekannt.                                       wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 3/86 geändert.
                                Der Bundesminister für Verkehr         Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-
                                          Im Auftrag                   verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.
                                           Keller                      93, zu beziehen.
                                                                                             Inhalt der Änderung:
                                                                       a) Änderung der Gütereinteilung (TarifsteIlen       "Porzellanerde
      Aufbringen von Folien auf Scheiben von Fahrzeugen
                                                                          [Chinaclay, Kaolin]" und "Kalkstein, Kreide"),
1. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien auf-
                                                                       b) Neuausgabe der Ausnahmetarife
   geklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach
                                                                          309 (Kaolin usw.)
   § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis, es sei denn, für die
                                                                          592 (Zinklegierungen),
   Folie ist eine Bauartgenehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 3
   StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe       c) Ergänzung der Ausnahmetarife
   zuläßt und die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer          607 (Eisensu Ifat)
   Abnahme abhängt.                                                       616 (Fasern usw.)
                                                                          860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)
   Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für
                                                                          902 (Güter des Haushaltsbedarfs,)
   Seiten- und Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbrin-
   gen von Folien kann die nach § 40 Abs. 1 StVZO vorgeschrie-         d) Aufhebung des Ausnahmetarifs 591 (Kupferschrott usw.).
   bene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der                                              Der Bundesminister für Verkehr
   optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten-                                                     Im Auftrag
   und Heckscheiben sind für die Sicht des Fahrzeugführers von         (VkBI 1986 S. 306)                            Hin z
   Bedeutung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO), so daß auch für diese
   Scheiben die optischen Eigenschaften gefordert werden müs-
   sen.
2. Die Notwendigkeit einer Bauartgenehmigung für Folien ergibt         Nr.131       Bekanntmachung Nr.11/86
   sich aus § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO. Danach sind Scheiben aus                      über Sonderabmachungers nach § 22 a
   Sicherheitsglas (§ 40 Abs. 1 StVZO) bauartgenehmigungs-                          des Güterkraftverkehrsgesetzes
   pflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten
                                                                                                                  Köln, den 22. Mai 1986
   auch glasähnliche Stoffe (hart oder weich, eingestellte Kunst-
                                                                                                                  I A- 081
   stoffe), vgl. Nr. 1.3 der Technischen Anforderungen an Sicher-
   heitsglas, Verkehrsblatt-Verlautbarung 1974, S. 423.                Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes       wird hiermit
                                                                       folgendes veröffentlicht:
   Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung
   sind beim Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, zu stellen. Zustän-        1. Sonderabmachung Nr. 0132
   dige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-            1. Name des Unternehmers:      Wendelin Ried
   rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck (§ 4 Nr. 3 Fahrzeugtei-           2. Verkehrsverbindungen
   le-Verordnung, BGBI. 1960 I S. 782).                                       und vereinbarte
3. Der Fahrzeugführer hat einen Abdruck der Bauartgenehmi-                    Beförderu ng sentgelte:               DM/100     kg
   gung für die Folie mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändi-             von                              Bremen           Brake
   gen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVZO). Diese Mitführpflicht                                                         (Unterweser),
   entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein                                                             Bremerhaven
                                                                             nach Frankfurt am Main,
   vorliegt.
                                                                                  Wissen bach                    4,00           4,20
4. Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein                  Dreieich, Viernheim            4,65           4,85
   müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräußert, erworben oder                   Heidelberg, Mannheim           5,10           5,30
   verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebe-                    Bruchsal                       5,20           5,40
   nen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind (vgl.                      Karlsruhe                      5,30           5,50
   § 22a Abs. 2 StVZO sowie § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23                        Stuttgart                      5,50           5,70
   StVG).                                                                         Greißelbach, Nürnberg          6,00           6,20
   Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach                        Göppingen, Heilbronn,
   § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis, wenn an dem betref-                   Schwieberdingen                6,10               6,30
   fenden Fahrzeug eine Folie verwendet wird, die nicht bauart-                   Landshut, Murnau
   genehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen                    am Staffelsee,
   ist oder deren Abnahme - falls eine solche vorgesehen war-                     Offenburg,
   nicht erfolgte.                                                                Regensburg,
   In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue Be-                    Singen (Hohentwiel)            6,50               6,70
   triebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich                   Albstadt. Augsburg,
   anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-                   Freiburg im Breisgau,
   zeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahr-                      Grünenbach, Höhen-
   zeugs beantragt werden. Außerdem ist bei der Zulassungsstel-                   kirchen, Ingolstadt,
   le die Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung unter Beifü-                   Metzingen, München,
   gung eines Gutachtens der zuständigen Prüfstelle zu beantra-                   Nagold, Reutlingen,
   gen (§ 13 Fahrzeugteile-Verordnung).                                           Wittibreut *                   7,00               7,20
5. Die Bauartgenehmigung für Folien ist ab 1. 10. 1986 erforder-                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   lich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden,                     * mit Wirkung vom
   müssen bauartgenehmigt sein.                                                       27.3.1986
6

VkBI         Amtlicher         Teil                                                  307                                                       Heft 11 -    1986


   3. Güterart:                             Sperrholz, Schnittholz                                                                      DM/100 kg
   4. Gütermenge:                           mindestens 500 t                                 von                                Bremen            Hamburq
                                            jeweils in 3 Monaten                                                         15 t    20 t 23 t      15 t    20 t 23 t
   5. Tag des Abschlusses                                                                    nach   Rosbach
       der Sonderabmachung:                 30. Dezember 1985
                                                                                                    v. d. Höhe      a)   6,70    6,50   6,40   6,70 6,50    6,40
   6. Dauer der                                                                                                     b)   6,70    6,00    -     6,70 6,50     -
      Sonderabmach ung:                     ab 2. Januar 1986 auf unbe-                             Mainz           a)   7,00    6,60   6,50   7,00 6,60    6,50
                                            stimmte Zeit, mindestens je-                                            b)   7,00    6,60    -     7,00 6,60     -
                                            doch bis zum 1. April 1986                              Dietzenbach     a)   7.70    6,90   6,70   7,75 7,00    6,90
   7. Wichtigste                                                                                                    b)   7,00    6,40    -     7,75 7,00     -
      Sonderbed ing ungen:                  regelmäßig 23 t und nur ein                             Würzburg        a)   7,90    7,15   6,85   8,20 7,50    7,20
                                            Empfangsort je Beförderung                                              b)   7,25    6,50    -     7,75 7,00     -
                                                                                                    Mannheim        a)   8,00    7,10   6,80   8,00 7,10    6,80
2. Sonderabmachung          Nr. 0383
                                                                                                                    b)   7,20    6,50    -     8,00 7,10     -
   1. Name des Unternehmers:                Paul Guse                                               Karlsruhe       a)   8,00    7,10   6,80   8,00 7,10    6,80
   2. Verkehrsverbindungen:                 von Hamburg                                                             b)   7,65    6,95    -     8,00 7,10     -
                                            nach Berlin                                             Gimbsheim       a)   8,00    7,10   7,00   8,00 7,10    7,00
   3. Güterart:                             Kakao, Kakaobutter, Kakao-                                              b)   7,25    6,50    -     8,00 7,10     -
                                            kuchen, Kaffee, Haselnuß-                               Hof (Saale)     a)   8,30    7,50   7,40   8,30 7,50    7,40
                                            Kerne und Mandeln                                                       b)   7,75    7,00    -     7,75 7,0.0    -
                                                                                                    Heilbronn       a)   8,50    7,70   7,40   8,50 7,70    7,40
   4. Gütermenge:                           mindestens 500 t
                                                                                                                    b)   8,50    7,70      -   8,50 '7,70    -
                                            jeweils in 3 Monaten
                                                                                                    Neunkirchen
   5. Vereinbarte                                                                                   (Saar)          a)   8,60   7,50 -         8,60 7,50     -
       Beförderungsentgelte:                             DM/100 kg                                                  b)   8,30   7,40 -         8,60 7,50     -
                                                  Sack-/           Lager-/                          Bruchsal        a)   8,60   7,80 7,50      8,60 7,80    7,50
                                                  Karton-         Sch neide-                                        b)   7,65   6,95 -         7,80 7,10     -
                                                   ware             ware                            Nürnberg        a)   8,75   7,90 7,50      9,00 8,20    8,10
                                                   5,00              5,30                                           b)   8,00   7,20 -         8,50 7,60     -
                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                             Ellhofen        a)   9,00   8,20 7,90      9,00 8,20     -
   6. Tag des Abschlusses                                                                                           b)   7,80   7,10 -         7,80 7,10     -
      der Sonderabmachung:                  18. April 1986                                          Stuttgart       a)   9,00   8,20 8,00      9,00 8,20     -
                                                                                                                    b)   8,00   7,25 -         9,00 8,20     -
   7.Dauer der
                                                                                                    Reutlingen      a)   9,00   8,20 8,15      9,70 .8,80   8,45
     Sonderabmachung:                       ab 22. April 1986 auf unbe-
                                                                                                                    b)   8,60   7,80 -         9,00 8,20     -
                                            stimmte Zeit, mindestens je-                            Aalen           a)   9,00   8,20 -         9,00 8,20     -
                                            doch bis zum 21. Juli 1986
                                                                                                                    b)   8,20   7,40 -         9,00 8,20     -
   8. Wichtigste                                                                                    Etzenricht      a)   9,15   8,30 8,10      9,15 8,30    8,10
      Sonderbedingungen:                    mindestens 20 1 und nur eine                                            b)   8,65   7,85 -         8,65 7,85     -
                                            Be- und eine Entladestelle je                           Regensburg      a)   9,60   8,85 8,40      9,60 8,85    8,40
                                            Beförderung                                                             b)   8,95   8,10 -         9,25 8,35     -
                                                                                                    Augsburg,
3. Sonderabmachung          Nr. 05170                                                               Elchingen       a) 9,80 8,90 8,60 9,80 8,90 8,70
   1. Name des Unternehmers:                Eibe Transport GmbH                                                     b) 8,90 8,20 -    9,25 8,35 -
   2. Verkehrsverbindungen                                                                          Freiburg/
      und vereinbarte                                                                               Breisgau        a) 9,80 8,90 8,60 9,90 9,00 8,90
      Beförderungsentgelte:                              DM/100 kg                                                  b) 9,00 8,20 -    9,40 8,50 -
                                                                                                    Villingen-
       von                                        Bremen           Hamburg
                                                                                                    Schwenningen    a)   9,80   8,90    8,60   9,90    9,00 8,80
                                           15 t    20 t 23 t    15 t    20 t 23 t                                   b)   9,20   8,30    -      9,40    8,50 -
       nach Dortmund                  a)   4,70   4,20   4,00   5,00   4,50   4,25                  München         a)   9,90   9,00    8,50   9,90    9,00 8,90
                                      b)   4,25   3,90    -     5,20   4,70    -                                    b)   9,00   8,40      -    9,50    8,50 -
               Essen                  a)   5,00   4,50   4,30   5,25   4,70   4,50                  Passau          a)   9,90   9,00    8,50   9,90    9,10 8,90
                                      b)   4,50   4,30    -     5,40   4,70    -                                    b)   9,00   8,40      -    9,50    8,50 -
               Duisburg               a)   5,10   4,60   4,40   5,40   4,70   4,60                                        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                      b)   4,65   4,40    -     5,40   4,70    -
               Düsseldorf             a)   5,20   4,70   4,50   5,40   4,70   4,60         3. Güterar1:                  a) Ananas, Bananen, Beeren-,
                                      b)   5,00   4,70    -     5,40   4,70    -                                            Kern- und Steinobst, Zitrus-
               Mönchen-                                                                                                     früchte,    sämtlich   frisch,
               gladbach               a)   5,50   5,00   4,90 5,50     5,00 4,90                                            sonstige Zitrusfrüchte, ge-
                                      b)   5,20   4,70    -   5,50     5,00 -                                               trocknetes Beeren-, Kern-
               Köln                   a)   5,60   4,90    -   5,80     4,90 -                                               und Steinobst, sowie Nüsse
                                      b)   5,40   4,90    -   5,80     4,90 -                                               und Nußkerne aller Art,
               Siegen                 a)   6,50   5,70   5,60 7,00     5,80 -                                               auch     untereinander     ge-
                                      b)   6,00   5,40    -   7,00     5,80 -                                               mischt, ausgenommen Erd-
               Berlin                 a)   6,50   5,80   5,50 5,50     5,00 4,90                                            nüsse und Erdnußkerne;
                                      b)   6,20   5,60   -    5,50     5,00 -                                            b) Gemüse, frisch
               Limburg/Lahn           a)   6,70   6,50   6,00 6,70     6,50 6,40
                                                                                           4.3ütermenge:                 mindestens 500 t
                                      b)   6,70   6,50   -    6,70     6,50 -
                                                                                                                         jeweils in 3 Monaten
               Frankfurt
               am Main                a) 6,70 6,50 6,40 6,70 6,50             -            5. Tag des Abschlusses
7

Heft 11 - 1986                                                  308                                  VkBI     Amtlicher            Teil


   6. Dauer der                                                         7.Wichtigste
      Sonderabmachung:           ab 1. April 1986 auf unbe-               Sonderbedingungen:         mindestens 20 t und nur eine
                                 stimmte Zeit, mindestens je-                                        Be- und eine Entladestelle je
                                 doch bis zum 30. Juni 1986                                          Beförderung
   7.Wichtigste
     Sonderbedingungen:         mindestens 15 t
                                je Beförderung;                     6. Sonderabmachung Nr. 07433
                                Nummern 7 und 10 der Vor-               1.Name des Unternehmers:     Wilhelm Gleich
                                schriften für die Frachtberech-         2. Verkehrsverbindungen
                                 nung (RKT Teil 11Abschnitt 1)             und vereinbarte
                                gelten entsprechend. Verein-               Beförderu ngsentgelte:              DM/100kg
                                 bart ist auch die Bedienung               von                       Hamburg         Lübeck
                                 mehrerer     Bestimmungsorte                                        20 t 23 t 24 t   20 t 23 t 24 t
                                dieser Sonderabmachung auf
                                                                          nach Leer (Ostfriesland)   4,26 4,09 4,02 5,08 4,87 4,80
                                 einer Fahrt. Hierbei gilt das
                                                                               Jever                 4,40 4,21 4,16 5,21 4,99 4,93
                                 Entgelt nach der Sonderab-
                                                                               Emden                 4,68 4,48 4,41 5,53 5,30 5,22
                                 machung nur bis zum ersten
                                                                               Aurich                5,07 4,87 4,79 5,74 5,50 5,41
                                 Bestimmungsort. Die Nachlauf-
                                 beförderungen       unterliegen          von                        Kiel
                                 dem jeweiligen Tarif.                    nach Jever                 5,74 5,50 5,41
                                                                               Leer (Ostfriesland)   5,96 5,71 5,62
                                                                               Emden                 6,19 5,93 5,84
4. Sonderabmachung Nr. 05171                                                   Aurich                6,42 6,14 6,05
    1.Name des Unternehmers:     Gerhard Möller                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
    2.Verkehrsverbindungen:      von Bremerhaven                        3. Güterart:                 Papier
                                 nach Berlin                            4. Gütermenge:               mindestens 500 t
   3. Güterart:                  Bananen, Apfelsinen, Clemen-                                        jeweils in 3 Monaten
                                 tinen, Mandarinen, Pampel-             5.Tag des Abschlusses
                                 musen, Zitronen, Limonen,                 der Sonderabmachung:      30. März 1986
                                 Tambors, Minneolas, Temples,           6. Dauer der
                                 Topaz, Pomelos, Tangerinen,               Sonderabmachung:          ab 1. April 1986 auf unbe-
                                 Satsumas,      Kern-,    Stein-,                                    stimmte Zeit, mindestens je-
                                 Beerenobst, sämtlich frisch                                         doch bis zum 30. Juni 1986
   4. Gütermenge:                mindestens 500 t                       7.Wichtigste
                                 jeweils in 3 Monaten                     Sonderbedingungen:         mindestens 20 t und nur eine
   5.Vereinbarte                                                                                     Be- und eine Entladestelle je
     Beförderu ngsentgelte:                  DM/100 kg                                               Beförderu ng;
                                        20 t   23 t   24 t                                           Nummer 7 der Vorschriften für
                                       7,07    6,77    6,67                                          die Frachtberechnung
                                                                                                     (RKT Teil 11Abschnitt 1)
                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                                     gilt entsprechend
   6. Tag des Abschlusses
      der Sonderabmachung:       24. April 1986
   7.Dauer der                                                        7. Sonderabmachung Nr. 07435
      Sonderabmachung:           ab 28. April 1986 auf unbe-              1.Name des Unternehmers:   Hans-Hermann Reineking
                                 stimmte Zeit, mindestens je-
                                 doch bis zum 27. Juli 1986               2.Verkehrsverbindungen:    von Bad Bevensen
                                                                                                     nach Bremen
   8.Wichtigste
     Sonderabmachungen:          Nummer 7 der Vorschriften für           3. Güterart:                Weizen, lose
                                 die Frachtberechnung                    4. Gütermenge:              mindestens 500 t
                                 (RKT Teil 11Abschnitt 1)                                            jeweils in 3 Monaten
                                 gilt entsprechend                       5. Vereinbarte
                                                                            Beförderungsentgelte:            2,45 DM/1 00 kg
5. Sonderabmachung Nr. 07432
                                  Günter Bayer                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
    1.Name des Unternehmers:
                                                                         6. Tag des Abschlusses
    2.Verkehrsverbindungen
                                                                            der Sonderabmachung:     14. April 1986
       und vereinbarte
       Beförderungsentgelte:                 DM/100 kg                   7.Dauer der
                                                                            Sonderabmachung:         14. April bis 14. Juli 1986
       von Dransfeld,
             Duderstadt, Gleichen               3,35                     8. Wichtigste
                                                                            Sonderbed ingungen:      mindestens 20 t und nur eine
       nach Hamburg               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                                     Be- und eine Entladestelle je
    3. Güferart:                  Weizen                                                             Beförderung
    4. Gütermenge:                mindestens 500 t
                                  jeweils in 3 Monaten
   5.Tag des Abschlusses                                              8. Sonderabmachungen Nr. 10114 (A), Nr. 10115 (B)
      der Sonderabmachung:       2. April 1986                           und Nr. 10116 (C)
   6. Dauer der                                                           1.Name der Unternehmer:   A - Christian Carstensen
      Sonderabmachung:           ab 3. April 1986 auf unbe-                                               GmbH &Co. KG
                                 stimmte Zeit, mindestens je-                                       B - Werner Jahn
8

VkBI    Amtlicher        Teil                                      309                                                  Heft 11 - 1986


  2. Verkeh rsverbindungen                                           11. Sonderabmachung Nr. 9159
     und vereinbarte                                                     1.Name des Unternehmers:      Deutsche Bundesbahn
     Beförderu ngsentgelte:               DM/100 kg                                                    Bundesbahndirektion Karlsruhe
     von Pahlen                               1,88                                                     Beschäftigter Unernehmer:
          Silberstedt                         2,15'                                                    Josef Diehl
          Flensburg                           2,30                       2.Verkehrsverbindungen
     nach Hamburg               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                und vereinbarte
                                                                           Beförderu ngsentgelte:                   DM/100 kg
  3. Güterart:                  Roggen, lose
                                                                                                             1"5t     20t    23t
  4. Gütermenge:                je Sonderabmachung                         von Bremen
                                mindestens 500 t
                                                                           nach Frankfurt am Main           4,68      4,23    4,06
                                jeweils in 3 Monaten
                                                                                Mainz                       4,95      4,47    4,29
  5.Tag des Abschlusses                                                         Mannheim,
    der Sonderabmachungen:      23. April 1986                                  Ludwigshafen/Rhein           5,16    4,66   4,47
   6. Dauer der                                                                 Reutlingen                   7,64    6,91   6,62
      Sonderabmachungen:        ab 23. April 1986 auf unbe-                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                stimmte Zeit, mindestens je-             3. Güterart:                  Papier in Rollen, unbearbeitet
                                doch bis zum 23. Juli 1986               4. Gütermenge:                mindestens 500 t
   7.Wichtigste                                                                                        jeweils in 3 Monaten
     Sonderbed ingungen:        entgeltpflichtig mindestens 20 t         5.Tag des Abschlusses
                                und nur eine Be- und Entlade-              der Sonderabmachung:        3. Februar 1986
                                stelle je Beförderung
                                                                         6.Dauer der
                                                                           Sonderabmachung:            ab 4. Februar 1986 auf unbe-
9. Sonderabmachung Nr. 10117                                                                           stimmte Zeit, mindestens je-
    1.Name des Unternehmers:    Horst Anhalt                                                           doch bis zum 31. Dezember
                                                                                                       1986
    2. Verkehrsverbindungen:    von Silberstedt
                                                                         7.Wichtigste
                                nach Hamburg
                                                                           Sonderbedi ngu ngen:        mindestens 15 t und nur eine
   3. Güterart:                 Roggen, lose                                                           Be- und eine Entladestelle je
   4. Gütermenge:                                                                                      Beförderu ng;
                                mindestens 500 t
                                jeweils in 3 Monaten                                                   Nummer 7 der Vorschriften für
                                                                                                       die Frachtberechnung
   5. Vereinbarte                                                                                      (RKT Teil 11Abschnitt 1)
      Beförderu ngsentgelte:    2,15 DM/1 00 kg                                                        gilt entsprechend
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   6.Tag des Abschlusses                                             12. Siebzehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0499
     der Sonderabmachung:       23. April 1986                           (VkBI1982 S. 168, zuletzt geändert 1986 S. 227)
   7.Dauer der                                                           Die Beförderungsentgelte betragen         DM/100 kg
     Sonderabmachung:           ab 23. April 1986 auf unbe-                                                  20t       23 t   24 t
                                stimmte Zeit, mindestens je-               von Bremen
                                doch bis zum 23. Juli 1986                 nach Bergen                      2,08      1,94    1,89
   8.Wichtigste                                                                  Hamburg                    2,17      2,06    2,03
     Sonderbedingungen:         mindestens 20 t                                  Preußisch Oldendorf        2,27      2,06    2,03
                                und nur eine Be- und Entlade-                    Hannover                   2,27      2,17    2,15
                                steIle je Beförderung                            Herford                    2,49      2,33    2,31
                                                                                 Pinneberg                  2,50      2,32    2,27
                                                                                Bielefeld, Börnsen          2,65      2,55    2,50
10. Sonderabmachung Nr. 10118                                                   Uetersen, Sassenburg        2,84      2,65    2,62
    1. Name des Unternehmers: Horst Anhalt                                      Glückstadt                  2,93      2,79    2,74
    2. Verkehrsverbindungen:                                                    Münster (Westf.)            3,07      2,96    2,93
                              von Flensburg
                                                                                Wolfenbüttel                3,30      3,21    3,17
                              nach Hamburg                                      Langelsheim                 3,40      3,20    3,18
  3. Güterart:                   Roggen, lose                                   Adelebsen,
  4. Gütermenge:                mindestens 500 t                                Herdecke, Schwerte          3,63      3,50    3,45
                                                                                Bocholt                     3,92      3,64    3,59
                                jeweils in 3 Monaten
                                                                                Duisburg                    4,02      3,78    3,68
  5. Vereinbarte
                                                                                Düsseldorf, Langen-
     Beförderu ngsentgelte:     2,30 DM/1 00 kg                                 feld (Rheinland),
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                     Neuss, Wuppertal            4,11      3,87    3,83
  6. Tag des Abschlusses                                                        Wildeck                     4,36      4,12    4,07
     der Sonderabmachung:       23. April 1986                                  Euskirchen                  4,92      4,71    4,62
                                                                               Aschaffenburg ,
  7. Dauer der
                                                                                Frankfurt am Main,
     Sonderabmachung:           ab 23. April 1986 auf unbe-                     Kriftel, Mainz,
                                stimmte Zeit, mindestens je-                   Ober-Ramstadt,
                                doch bis zum 23. Juli 1986                      Pfungstadt,
  8.Wichtigste                                                                 Wiesbaden                    5,10      4,54    4,44
    Sonderbed ingungen:         mindestens 20 t und nur eine                    Bad Kreuznach ,
                                Be- und Entladestelle je Beför-                Worms                        5,39      4,82    4,73
9

Heft 11 - 1986                                                           310                                      VkBI    Amtlicher          Teil


                                                 DM/100 kg                     16. Zehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07304
                                          201         231      241                 (VkBI 1985 S. 252, zuletzt geändert 1986 S. 227)
     von    Bremen                                                                In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-
     nach Ettlingen, Nürnberg            6,32      6,12        6,05               dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
          Stuttgart                      6,58      6,38        6,30               aufgenommen:
          Aalen                          6,61      6,41        6,33                                                   DM/1 00 kg
          Bodelshausen                   7,13      6,71        6,57                                                        20 t       23 t
          Bräunlingen, Dachau            7,28      6,85        6,70               von    Brake (Unterweser)
          Bräunlingen-
                                                                                  nach   a) Zolling                        7,40       6,80
          Döggingen, München             7,42      6,99        6,85
                                                                                         b) Denkendorf
          Lörrach                        7,56      7,13        6,99
                                                                                            Kr. Esslingen                  6,10       5,40
                                   ggf . zuzüglich Umsatzsteuer                          c) Neumünster                     3,90       3,60
   Die Änderung wurde am 25. April 1986 vereinbart                                       d) Pforzheim                      6,80       6,20
   und am 1. Mai 1986 wirksam.                                                                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                  Die Änderung wurde vereinbart und wirksam
13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 04154                                        zu a) am 19. März 1986,
    (VkBI 1986 S. 170)                                                            zu b) am 10. April 1986,
                                                                                  zu c) am 18. April 1986,
    Die Sonderabmachung gilt nunmehr auf unbestimmte Zeit,
                                                                                  zu d) am 2. Mai 1986.
    mindestens jedoch bis zum 31. Juli 1986.
   Die Änderung wurde am 29. April 1986 vereinbart.                            17. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07310
                                                                                   (VkBI 1985 S. 313)
14. Änderung der Sonderabmachungen       Nrn. 05119 (A), 05120 (B),               In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
    0358 (C) und 0359 (D)                                                         mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-
    (VkBI 1985 S. 203)                                                            nommen :
   Das Beförderungsentgelt   beträgt           DM/100 kg                                                               DM/100 kg
   von    Hamburg                                                                 von    Brake/Unterweser
   nach Berlin                                     4,80                           nach   Bad Münster
                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                            am Deister                             2,55
                                                                                                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   Die Änderungen wurden vereinbart                    und wirksam
   A, B -                am 23. April 1986             am 2. Mai 1986,            Die Änderung wurde am 14. April 1986 vereinbart und wirksam.
   C, D-                 am 29. April 1986             am 2. Mai 1986.
                                                                               18. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07332
                                                                                   (VkBI1985 S. 491, zuletzt geändert 1985 S. 912)
15. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07181
    (VkB11983 S. 72, zuletzt geändert 1985 S. 294)                                 In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
    Die Beförderungsentgelte betragen:       DM/100 kg                             mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-
                                                                                   nommen :
    von                               Bremen       Bremerhaven
                                                                                                                             DM/100 kg
                                  10 t 20 t 23 t        10 t   20 t   23 t
                                                                                  von     Bremen
   nach    Bielefeld             4,10   2,70   2,50    4,70    3,10   2,90
                                                                                  nach    Nordhorn                             4,00
           Uetersen              4,10   2,90   2,70    4,60    3,30   3,00
           Peine *               4,10   3,00   2,80    4,70    3,40   3,20                                        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
           Münster (Westf.) *    4,40   3,20   3,00    5,60    3,50   3,30        Die Änderung wurde am 11. April 1986 vereinbart und wirksam.
           Essen *               4,80   3,50   3,30    5,40    3,90   3,50
           Kassel *, Siegen *    4,90   4,40   4,00    5,40    4,80   4,40
                                                                               19. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 07386
           Oelde *               5,00   3,60   3,10    6,20    3,90   3,70
                                                                                   (VkBI 1985 S. 912, geändert 1986 S. 227)
           Mari *                5,30   3,80   3,60    5,90    4,20   4,00
           Korbach *             5,30   3,85   3,60    5,80    4,20   4,00         In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
           Arnsberg              5,50   3,60   3,40    6,70    3,80   3,60         mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-
           Göttingen * ,                                                           nommen :
           Herzberg am Harz *,                                                                                              DM/100 kg
           Rendsburg *           6,09 4,49 3,00 7,10 5,10 4,90                    von    Bremen
           Würzburg              6,50 4,60 4,40 6,90 5,00 4,70
                                                                                  nach   Rheda-Wiedenbrück                     3,20
           Fulda *, Mannheim     6,90 5,00 4,20 7,40 5,30 5,10
           Böblingen * ,                                                                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
           Sindelfingen *        6,90 5,40 5,00        7,40 5,80 5,40             Die Änderung wurde am 10. April 1986 vereinbart und wirksam.
           Oberndorf/Neckar *,
           Ulm*                  7,50 7,00 6,60 7,90 7,40 7,00
                                                                               20. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07424
           Villingen-                                                              (VkBI 1986 S. 227)
           Schwenningen *        7,90   6,40   6,00    8,40    6,80   6,40
           Offenburg             8,10   5,80   5,50    8,60    6,20   5,80         In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-
           Göppingen             8,10   6,00   5,80    8,60    6,40   6,10         gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-
           Balingen              8,10   7,60   7,20    8,50    8,00   7,60         nommen:
                                                                                                                          DM/100 kg
   von                               Brake
                                 (Unterweser) *                                                                             23 t      24 t
   nach     Northeim             5,30 3,20 3',00                                  1. von     Brake (Unterweser)
   * zusätzlich aufgenommen        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                       nach    a) Kreuzau                    3,40       3,20
                                                                                             b) Waibstadt                  5,90
   Die Änderung wurde am 20. März 1986 vereinbart
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