VkBl Nr. 11 1986
Verkehrsblatt Nr. 11 1986
VkBI Amtlicher Teil 311 Heft 11 - 1986
2. von Brake (Unterweser) DM je Sendung 26. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab-
nach Waldstetten machungen Nr. 10105 und Nr. 11121 (beide VkBI 1986 S. 91)
Ostalbkreis 1200,00 sind nicht wirksam geworden.
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde vereinbart und wirksam 27. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab-
zu 1. a) am 8. April 1986, machungen sind unwirksam geworden
zu 1. b) am 29. April 1986, Sonder- veröffentlicht unwirksam
zu 2. am 10. April 1986. abmachung Nr. im VkBI ab
0121 1983 S. 599 1. Juli 1985
21. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07426 05124 1985 S. 278 14. Dezember 1985
(VkBI 1986 S. 227) 04137 1985 S. 294 22. Dezember 1985
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung 07364 1985 S. 590 15. November 1985
mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge- 07363, 07365, 07366 1985 S. 590 16. November 1985
nommen: 1095 1985 S. 650 10. Dezember 1985
DM/100 kg
0633 1985 S. 650 1. Januar 1986
von Bremen 15 t 20 t 23 t 04145 1986 S. 21 26. Februar 1986
nach Mannheim 5,16 4,66 4,47
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Die Änderung wurde am 17. März 1986 vereinbart und wirksam. Im Auftrag
Dr. Trinkaus
22. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07429 ('VkBI 1986 S. 306)
(VkBI 1986 S. 227)
Die Güterart wurde um Kornglutenfeeds und Kokosschrot er-
weitert.
Die Änderung wurde am 5. März 1986 vereinbart und wirksam.
23. Änderung der Sonderabmachung Nr. 1078 Nr. Bekanntmachung
(VkBI 1985 S. 30) zur Verordnung TSF Nr. 4/86
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-
gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge- Bonn, den 23. Mai 1986
nommen: A 15/28.18.11-90
DM/100 kg
von Lübeck 20 t 23 t 24 t Durch die Verordnung TSF Nr. 4/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Mai 1986 (BAnz. S. 6641)
nach Bramsche 4,59 4,40 4,33 wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 4/86 geändert.
Wuppertal 4,66 4,48 4,44 Die Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.
Osnabrück-
Lüstringen 4,77 4,57 4,49 Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-
Detmold 5,07 4,87 4,79 verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.
Gummersbach 5,17 4,96 4,89 93. zu beziehen.
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Inhalt der Änderung:
Neuausgabe des Teiles 11Abschnitt 3 Tarifentfernungen
Die Änderung wurde am 1. April 1986 vereinbart und wirksam.
Der Bundesminister für Verkehr
24. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 1141
(VkBI 1977 S. 299, zuletzt geändert 1983 S. 572) Im Auftrag
Hin z
Die Beförderungsentgelte
betragen DM/100 kg (VkBI 1986 S. 311)
von Bremen 2,91
Hamburg 3,701
Lübeck 4,753
Kiel 5,306
nach Bielefeld
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde am 8. April 1986 vereinbart
und am 1. Mai 1986 wirksam.
25. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 996
(VkBI 1984 S. 442, zuletzt geändert 1985 S. 227) Nr. 133 Ungültigkeitserklärung eines
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun- Fährführerscheines
gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-
nommen: Der dem Schiffsführer Günther Georg Siebrecht, geb. 7. Mai 1950
DM/100 kg in Bremen. wohnhaft Oderstraße 22, 2800 Bremen, am 10. April
von Hamburg 1985 vom Wasser- und Schiffahrtsamt Bremen erteilte Fährfüh-
rerschein Nr. 6/85 ist abhanden gekommen und wird für ungü\tl9
nach a) Altenstadt, Kr. Neu-Ulm 8,14 erklärt.
b) Duisburg 4,46
Koblenz 5,55 Aurich. den 6. Mai 1986
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Nordwest
Die Änderung wurde vereinbart und wirksam Im Auftrag
zu a) am 6. März 1986, Graf
Heft 11 - 1986 312 VkBI Amtlicher Teil
Nr.134 Hinweis 5. Verordnung über die Fahrt auf dem Wesel-Datteln-Kanal zwi-
Verordnung Nr. 8/86 über die Festset- schen dem Hafen Auguste Viktoria und der Schleuse Flaes-
heim
zung von Entgelten für Verkehrsleistun-
gen der Binnenschiffahrt vom 28. April 6. Verordnung über die Fahrt auf dem Rhein-Herne-Kanal, der
Ruhr und dem Wesel-Datteln-Kanal
1986
7. Verordnung über die Fahrt auf dem Dattem-Hamm-Kanal zwi-
(FA Nr. 4/86 Frachtenausschuß für den Rhein) schen Hamm und Schmehausen
(FB Nr. 6/86 Frachtenausschuß Dortmund) 8. Verordnung über die Fahrt auf dem Datteln-Hamm-Kanal zwi-
Bonn, den 12. Mai 1986 schen Datteln und Hamm
BW 11/28.25.40-11
11.Weser
Die Verordnung Nr. 8/86 vom 28. April 1986 ist im Bundesanzei- 1. Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen,
ger, S. 5361 vom 30. April 1986 verkündet worden. Die Verord- die mit Motorkraft angetrieben werden
nung ist am 10. Mai 1986 in Kraft getreten.
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im 111.Eibe und Elbe-Lübeck-Kanal
FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - *) veröf- 1. Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen an Binnen-
fentlicht worden. schiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdi-
Der Bundesminister für Verkehr rektion Nord
Im Auftrag
Lenz
c. Bekanntmachung über die Regelung der
(VkBI 1986 S. 312) Schleusen- und arückenbetriebszeiten
I. Westdeutsche "Kanäle
1. Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeit der Schleu-
se Oldenburg und der Hubbrücken in Oldenburg
Nr.135 Zusammenstellung der am 1. Mai 1986 2. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeit
auf den westdeutschen Kanälen
"gültigen Verordnungen, Anordnungen
3. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszei-
und Bekanntmachungen nach der Bin- ten am Mittellandkanal
nenschiffs-Untersuchungsordnung, der
11.Weser
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung und
1. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszei-
dem Bundeswasserstraßengesetz ten im Wesergebiet
Die nachstehende Zusammenfassung wird hiermit bekanntgege- 111.Eibe
ben. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten
Bonn, den 23. Mai 1986 und der Brückenbetriebszeiten im EIbegebiet
BW 12/44.12.01/16 WSD - W 86 IV. Elbe-Lübeck-Kanal
Der Bundesminister für Verkehr Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen des Elbe-Lü-
Im Auftrag beck-Kanals und der Hubbrücken der Kanaltrave
Dr. 0 e d i n g V. Elbe-Seitenkanal
Vorbemerkung Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der Ab-
In der Zusammenstellung sind nicht aufgenommen die Anordnun- stiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal
gen oder Bekanntmachungen, die nur örtliche Bedeutung haben.
Soweit zu den einzelnen Verordnungen, Anordnungen oder Be-
kanntmachungen keine Frist vermerkt ist, handelt es sich um Be-
D. Verordnungen und Anordnungen nach dem
stimmungen, die ohne zeitliche Begrenzung erlassen wurden. Bundeswasserstraßengesetz
Auf den Abdruck der Bußgeldbestimmungen in den Verordnun- 1. Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Be-
gen wurde aus Platzgründen verzichtet. reich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schiffahrts-
kanals, des Gieselau-Kanals und der Eider .
Übersicht 2. Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener
A. Verordnungen und Anordnungen nach der Schiffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im
Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest,
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Mitte und West
B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
A. Verordnungen und Anordnungen nach der
I. Westdeutsche Kanäle Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
1. Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen,
die mit Motorkraft angetrieben werden (Hinweis) B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach der
2. Anordnung über den Verkehr von Motorsportbooten Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
3. Verordnung über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf I. Westdeutsche Kanäle
den westdeutschen Kanälen 1. Verordnung der Wasser- und Schiftahrtsdirektion Hannover
4. Verordnung über die Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwi- vom 26. Juli 1961 über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-
schen den Schleusen Meppen und Hüntel gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundes-
wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiftahrtsdirek-
tion Hannover (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch die Ver-
*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Binnenschiff- ordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535).
V k B I Amt I ich e r Te i I 313 Heft 11 - 1986
2. Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und §2
Schifffahrtsdirektion Münster vom 29. April 1969 über den (1) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben und aus einer Zahl.
Verkehr von Motorsportbooten auf den westdeutschen Kanä- Als Buchstaben werden die am Sitz des Wasser- und Schiffahrts-
len im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster amtes vorgeschriebenen amtlichen Kennzeichen für Kraftfahrzeu-
(Verkehrsblatt S. 221, 284). ge mit einem vorgesetzten und durch einen Punkt getrennten "W"
verwendet.
§1
(2) Die Zuteilung des Kennzeichens ist vom Eigentümer bei einem
Auf dem
der Wasser- und Schiffahrtsämter in Duisburg-Meiderich, Dor-
Rhein-Herne-Kanal von km 0,00 bis km 38,25 (Westende des ehe- sten, Hamm, Münster*), Rheine oder Meppen zu beantragen. Der
maligen Schleppbetriebshafens oberhalb der Schleuse Herne- Antragsteller hat seine Berechtigung unter Angabe seines Na-
Ost) sowie dem mens, seiner Anschrift, seines Geburtsdatums und seines Ge-
Verbindungskanal zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der burtsortes glaubhaft zu machen.
Ruhrwasserstraße
Der Eigentümer hat jede Änderung seines Wohnsitzes dem Was-
ist der Verkehr von mit Motorkraft betriebenen Sportfahrzeugen - ser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen, das das Kennzeichen erteilt
einschI. schwimmfähiger Kraftfahrzeuge - verboten. In begründe- hat.
ten Fällen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, ins-
besondere für einzelne Wanderfahrten. §3
(1) Das Kennzeichen ist in 10 cm hohen lateinischen Buchstaben
§2 und arabischen Zahlen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind unter dunkler Farbe auf hellem Grund an beiden Bugseiten des Sport-
Angabe des Vor- und Zunamens und der Anschrift des Antrag- fahrzeugs anzubringen. Es muß jederzeit deutlich lesbar sein.
stellers sowie der vollständigen technischen Daten und des Na- (2) Über das erteilte Kennzeichen erhält der Eigentümer einen
mens des zuzulassenden Fahrzeugs an das Wasser- und Schiff- Ausweis nach anliegendem Muster.
fahrtsamt Duisburg-Meiderich zu richten. Die Anträge sind zu be- Der Ausweis ist während der Fahrt an Bord des Sportfahrzeugs
gründen.
mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Wasser- und
§3 Schiffahrtsverwaltung und den Beamten der Wasserschutzpolizei
auf Verlangen vorzulegen.
Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen und Bedingun-
§4
gen und befristet erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen
werden. (1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens nach dieser Anord-
§4 nung sind befreit:
Auf
a) Sportfahrzeuge eines Sportvereins, der einem anerkannten
dem Rhein-Herne-Kanal oberhalb von km 38,25 (ortswärts des Sportverband angeschlossen ist, sofern der Name des Fahr-
Westendes des ehemaligen Schleppbetriebshafens oberhalb zeugs oder eine Unterscheidungsnummer, der Name des
der Schleuse Herne-Ost),
Sportvereins - auch in abgekürzter Form - und sein Heimatort
dem Wesel-Datteln-Kanal, gut sichtbar am Fahrzeug angebracht sind.
dem Datteln-Hamm-Kanal und Während der Fahrt muß ein mindestens 30 x 20 cm großer
dem Dortmund-Ems-Kanal von Dortmund bis Papenburg mit Aus- Stander des Sportvereins geführt werden, doch können Renn-
nahme der Flußstrecken unterhalb von Meppen boote während einer Veranstaltung auch kleinere Abbildun-
dürfen mit Motorkraft betriebene Sportfahrzeuge - einschließlich gen desselben auf der Bordwand tragen.
schwimmfähiger Kraftfahrzeuge - nur mit einer Geschwindigkeit Ein Mitglied der Besatzung muß außer einem mit Lichtbild ver-
von höchstens 12 km/Std. fahren. Ist ein Fahrzeug aus besonde- sehenen Personalausweis den Mitgliedsausweis des Sportver-
ren Gründen auf die Ausnutzung höherer Fahrgeschwindigkeiten eins bei sich führen, aus dem auch die Mitgliedschaft des Ver-
als 12 km/Std. angewiesen, kann unter den Voraussetzungen des eins zum Sportverband ersichtlich ist.
§ 1 Satz 2 und der §§ 2 und 3 eine Ausnahmegenehmigung für b) Sporttahrzeuge der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
einzelne Fahrten erteilt werden. Anträge sind an die Wasser- und und sonstiger dem Allgemeinwohl dienender Organisationen,
Schiffahrtsämter Duisburg-Meiderich, Dorsten, Hamm, Münster*), wenn sie als solche gekennzeichnet und an ihnen eine Unter-
Rheine oder Meppen zu richten. scheidungsnummer und der Ortsverband angebracht sind.
3. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und SchIff- c) Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des Grundge-
fahrtsdirektionen Münster, Aurlch und Bremen vom 1.19. Juli setzes beheimatet sind, wenn der Name des Fahrzeugs in min-
1970 über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf den destens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben deutlich lesbar
westdeutschen Kanälen Im Bereich der Wasser- und SchIff- an der Außenseite und der Name des Eigentümers innen- oder
fahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen (Verkehrsblatt außenbords an einer gut sichtbaren Stelle angebracht sind.
S.490). (2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsver-
waltung oder der Länder nach anderen Vorschriften zugeteilten
Auf §1
amtlichen Kennzeichen ersetzen die Kennzeichen nach dieser
dem Rhein-Herne-Kanal (mit Verbindungskanal zur Ruhrwasser- Verordnung.
straße), §5
der Ruhrwasserstraße von der Mündung in den Rhein bis km (1) Das Kennzeichen wird ungültig, wenn
12,34,
a) der Eigentümer des Sportfahrzeugs wechselt,
dem
b) das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar ist,
dem Datteln-Hamm-Kanal,
e) im Falle des § 2 Nr. 2 Abs. 2 ein neues Kennzeichen zugeteilt
dem Dortmund-Ems-Kanal mit der Ems von Gleesen bis Papen- wird,
burg und der Hase unterhalb der Einmündung des Ems-Ha-
se-Kanals und d) die Verlängerung des Ausweises nicht erfolgt.
In diesen Fällen ist der Ausweis (§ 3 Nr. 2) an das Wasser- und
der Erns von Schönefliether Wehr bis Gleesen,
Schiffahrtsamt, das ihn ausgestellt hat, zurückzugeben.
müssen Kleinfahrzeuge, die Sport- und Vergnügungszwecken
(2) Ungültige Kennzeichen müssen vom Fahrzeug entfernt wer-
dienen (Sportfahrzeuge), ein amtliches Kennzeichen führen.
den. Im Falle des Buchstaben a kann das Wasser- und
Schiffahrtsamt auf Antrag die Beibehaltung des Kennzeichens ge-
Heft 11 - 1986 314 VkBI Amtlicher Teil
§6 Bedingungen und Hinweise
Auf dem Küstenkanal, der Leda von der Hafeneinfahrt in Leer bis 1. Das Kleinfahrzeug muß einen geeigneten Führer haben.
zur Einmündung des Elisabethfehnkanals auf dem Elisa- Dieser hat einen gültigen Ausweis zur Feststellung seiner
bethfehnkanal und auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum - Emden Person bei sich zu führen.
müssen Sportboote entweder 2. Der Führer des Fahrzeuges hat sich so zu verhalten, daß
a) innen- oder außenbords den Namen und den Wohnort des Ei- andere Verkehrsteilnehmer und sonstige Benutzer der
gentümers tragen (§ 8 Nr. 1 der BSchSO 1966*) oder Wasserstraße sowie Anlieger nicht gefährdet, behindert
b) den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechen. und unnötig belästigt werden. Er hat die im Interesse der
Sicherheit und der Ordnung an Bord erforderlichen Anwei-
sungen zu treffen und ist für deren Befolgung verantwort-
lich.
Ausweis 3. Beschädigungen der Ufer sowie von Anlagen jeder Art in
der Wasserstraße und an ihren Ufern sind zu vermeiden.
über die Erteilung eines amtlichen
4. Kleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen recht-
Kennzeichens für ein Kleinfahrzeug
zeitig ausweichen.
Herrn/Frau/Fräulein ..
5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 12 km/Std. nicht überschrei-
ten.
geb. am 19 in .. 6. Das Anhängen an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder
wohnhaft in . Floß ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers
(Ort. Straße und Haus-Nr.) verboten.
7. Den Anordnungen der zuständigen Bediensteten der Was-
ist gemäß § 1 der Schiffahrtspolizeilichen Anord- ser- und Schiffahrtsverwaltung ist Folge zu leisten.
nung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen 8. Die Bestimmungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Münster, Aurich und Bremen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Verstö-
vom 19.......... über die Kenn- ße dagegen können strafrechtlich oder im Verwaltungswe-
zeichnung der Sportfahrzeuge auf den westdeut- ge geahndet werden.
schen Kanälen für sein/ihr
Dieser Ausweis verliert am 19 ..
(Art und Name des Kleinfahrzeugs) seine Gültigkeit.
das Kennzeichen *) I ............••
...
erteilt worden. : DiClllt· \
\ l1eaeJl
*) Das Kennzeichen muß an beiden Fahrzeugvorderseiten in heller
Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund
in mindestens 10 cm großen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht
•.. .•..
........
(Unterschrift
sein. Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum
.-........
19 verlängert.
,.- ..".
Technische Daten des Fahrzeugs
: . Ditost- \
:
\ siesei ;
.
Fahrzeugtyp bzw. Fabrikat .
.... ..'
•............ (Unterschrift)
Gebühr DM
Fahrzeuglänge m, Fahrzeugbreite m Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum
Motor-Fabrikat .
. . 19..........verlängert.
Motor-Nr , Leistung in PS . ,: .'.'Dieost-.'.'.\
'
.................................................................................
den 19 .. \ laeseI ;:
I •
.
'..•............
,.............•
••
..
: DaeDlt- \
0.
Wasser- und Schiffahrtsamt
Gebühr DM.
(Unterschrift)
\'..........•
I'"....J (Unterschrift)
4. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion West vom 6. September 1985 über die Fahrt
auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Mep-
Gebühr DM pen und Hüntel mit Fahrzeugen und Verbänden über 70 m
Länge (Verkehrsblatt S. 608).
Dieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs mitzuführen und
den zuständigen Bediensteten der Wasser- und Schiffahrts- §1
verwaltung sowie den Beamten der Wasserschutzpolizei auf
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal dürfen Fahrzeuge und Verbände
Verlangen vorzuzeigen. Der Ausweis ist an das Wasser- und
über 70 m Länge die Strecke zwischen den Schleusen Meppen
Schiffahrtsamt zurückzugeben, sofern das Fahrzeug ver-
und Hüntel jeweils nur in einer Richtung durchfahren. Sie dürfen
äußert oder aus dem Verkehr gezogen wird.
in die Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsicht die
Fahrt freigegeben hat.
VkBI Amtlicher Teil 315 Heft 11 - 1986
5. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion West vom 26. März 1986 über die Fahrt auf Bin nensch iffah rtsstraße Länge Breite Ablade-
dem Wesel-Datteln-Kanal zwischen dem Hafen Auguste Vik- tiefe
toria und der Schleuse Flaesheim (Verkehrsblatt S. 233). m m m
Wesel-Datteln-Kanal
§1 zwischen km 0,00 und
Überholen km 0.90
- Fahrzeuge
Auf dem Wesel-Datteln-Kanal zwischen dem Hafen Auguste Vikto-
- Schubverbände
ria (km 39,23) und der Schleuse Flaesheim (km 49,26) ist abwei-
c'iend von § 15.07 Nr. 2 Buchstabe c der Binnenschiffahrtsstra- zwischen km 0,90 und
ßen-Ordnung bei Tag das Überholen verboten. km 31,87
Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von Satz 1 überholen und - Fahrzeuge
überholt werden. - Schubverbände
Die zulässige Abladetiefe verringert sich in den Mündungsstrek-
§2 ken des Rhein-Herne-Kanals, der Ruhr und des Wesel-Datteln-
Fah rgeschwi nd igkeit Kanals
Abweichend von § 15.04 Nr. 1 Buchstabe ader Binnenschiffahrts- - unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
straßen-Ordnung beträgt auf der in § 1 bezeichneten Kanalstrek- wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort
ke die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer 8 unter die Marke 210 sinkt,
km/Std. - unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,
Gültig bis 30. April 1989 wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort
unter die Marke 250 sinkt,
- unterhalb der Schleuse Frtedrtchsteld,
wenn der Wasserstand am Rheinpegel Wesel
6. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrt- unter die Marke 170 sinkt,
direktion West vom 29. Januar 1985 über die Fahrt auf dem
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr und dem Wesel-Datteln-Kanal
(Verkehrsblatt S. 183). In der Mündungsstrecke des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km
0,00 und km 0,90 darf die zulässige Abladetiefe überschritten wer-
§1 den, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe
Geltungsbereich gestattet. § 1.07 Nr. 1 BinSchStrO bleibt unberührt.
Diese Verordnung gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Ein-
mündung in den Duisburger Hafenkanal (km 0,00) bis zum Stadt- §3
hafen Gelsenkirchen (km 24,53) mit Verbindungskanal zur Ruhr ,
Ausrüstung der Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge
auf der Ruhr von der Mündung in den Rhein (km 0,00) bis zum
Verbindungskanal (km 4,52) und auf dem Wesel-Datteln-Kanal 1. Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge müssen aus-
von der Abzweigung aus dem Rhein (km 0,00) bis zum Hafen Dor- gerüstet sein mit
stener Hafen- und Betriebsgesellschaft (km 31,87). a) einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zwei-
schraubenantrieb,
b) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahr-
§2 zeug zu Fahrzeug und im Verkehrskreis nautische Informa-
Abmessungen der Fahrzeuge und Abladetiefen tion gestattet,
Abweichend von § 15.02 - WK - Nr . 1 BinSchStrO dürfen Fahr- c) einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze
zeuge und Schubverbände folgende Abmessungen und Ablade- des Fahrzeuges/Schubverbandes.
tiefen nicht überschreiten: 2. Schubverbände, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im
Geltungsbereich der Verordnung zum Verkehr zugelassen
sind und der Vorschrift der Nummer 1 Buchstabe a nicht ent-
Bi nnenschiffah rtsstraße Länge Breite Ablade- sprechen, können von der Einhaltung dieser Vorschrift durch
tiefe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West befreit werden. Die
m m m Befreiung kann befristet , unter Bedingungen und einem Vor-
behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden
Rhein-Herne-Kanal zwischen werden.
§4
km 0,00 und km 24,53
Verbindungskanal zur Ruhr Beschränkung des Begegnens von Fahrzeugen und Schubver-
- Fahrzeuge 110,00 11,40 bänden über 90 m Länge, Überholverbot
- Schubverbände 185,00 11,40 1. Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge dürfen ein-
ander auf dem Rhein-Herne-Kanal von km 2,30 bis km 4,20
Ruhr
und auf dem Verbindungskanal zur Ruhr nicht begegnen . Zu
zwischen km 0,00 und
diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten :
km 0 ,80
- Fahrzeuge 100,00 12,00 2,60 a) Bei der Annäherung an die genannten Strecken müssen
oder die Fahrzeuge/Schubverbände sich mehrmals auf Kanal
110,00 11,40 2,50 10 über Sprechfunk melden und auf Empfang schalten,
während des Durchfahrens der Strecken müssen die Fahr-
- Schubverbände 193,00 22,80 2,50 zeuge/Schubverbände ständig auf Empfang bleiben;
zwischen km 0,80 und b) ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal
km 4.52 fahrenden Fahrzeug/Schubverband stattfinden würde
- Fahrzeuge 100,00 12,00 2,60 muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg tah-
oder rende Schubverband unterhalb der Strecken anhalten, bis
110 ,00 11,40 2,50 das zu Tal fahrende Fahrzeug .oder der zu Tal fahrende
Heft 11 - 1986 316 VkBI Amtlicher Teil
c) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fah- §5
render Schubverband bereits vorher in die Strecke hinein- Abfahrt von der Schleuse Werries
gefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu den Häfen Westfalen und Uentrop
zu Tal fahrende Schubverband oberhalb der Strecken hal- Fahrzeuge und Schubverbände, die für den Hafen Westfalen oder
ten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg die Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen von der Schleuse
fahrende Schubverband diese durchfahren hat. Werries nur dann abfahren,wenn in dem jeweiligen Bestim-
2. Fahrzeuge und Schubverbände über 100 m Länge dürfen ein- mungshafen ausreichende Liegeplätze frei sind. Den Verkehrsab-
ander auf der Ruhr von km 0,40 bis km 2,00 nicht begegnen. lauf regelt die Schleusenaufsicht. Die Bestimmungen des § 4 blei-
Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen nach den Buchsta- ben unberührt.
ben a), b) und c) der Nummer 1 zu' beachten.
§6
3. Fahrzeugen und Schubverbänden über 90 m Länge ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben
Überholen verboten.
§5 Auf der in § 1 genannten Kanalstrecke ist das Laufenlassen der
Schiffsschrauben während des Stilliegens verboten.
Gekuppelte Fahrzeuge
Gültig bis zum 30. November 1987
Die Bestimmung des § 15.08 - WK - BinSchStrO gilt nicht in den
Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des 8. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
Wesel-Datteln-Kanals von km 0,00 bis km 0,90 für Zusammenstel- fahrtsdirektion West vom 5. Oktober 1984 über die Fahrt auf
lungen längsseits gekuppelter Fahrzeuge bis zu einer Breite von dem Datteln-Hamm-Kanal zwischen Datteln und Hamm (Ver-
22,80 m. kehrsblatt S. 473).
Gültig bis zum 29. Februar 1988
7. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und SchIff- §1
fahrtsdirektion West vom 5. Oktober 1984 über die Fahrt auf Geltungsbereich
dem Datteln-Hamm-Kanal zwischen Hamm und Schmehau- Diese Verordnung gilt auf dem Datteln-Hamm-Kanal (DHK) von
sen (Verkehrsblatt S. 474). km 0,00 (Abzweigung vom Dortmund-Ems-Kanal) bis km 35,87
§1 (Hammer Bundesbahnbrücke).
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt auf dem Datteln-Hamm-Kanal von km 35,87
(Hammer Bundesbahnbrücke) bis km 47,19 (Ende des Kanals). §2
Zulassung von Fahrzeugen mit größeren Abmessungen
§2 Abweichend von § 15.02 - WK - Nr. 1 und 2 Binnenschiffahrtstra-
Zulassung von Fahrzeugen mit größeren Abmessungen ßen-Ordnung sind auf der in § 1 genannten Kanalstrecke auch
Abweichend von § 15.02 - WK - Nr. 1 und 2 BinSchStrO sind auf Fahrzeuge und Schubverbände bis zu einer Länge von 85,00 rn,
der in § 1 genannten Kanalstrecke auch Fahrzeuge und Schub- einer Breite von 9,50 m und einer Abladetiefe von 2,50 m zugelas-
verbände bis zu einer Länge von 82,00 m, einer Breite von 9,50 m sen. Sie dürfen diese Kanalstrecke jedoch nur nach den Bestim-
und einer Abladetiefe von 2,50 m zugelassen. mungen des § 3 befahren.
§3
Verkehrsregelung westlich der Schleuse Werries §3
1. Alle Fahrzeuge und Schubverbände - mit Ausnahme der Verkehrsregelung
Kleinfahrzeuge - dürfen auf der Kanalstrecke westlich der 1. Fahrzeuge und Schubverbände nach § 2 dürfen die in § 1 ge-
Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dür- nannte Kanalstrecke [eweus nur in einer Richtung befahren,
fen die Strecke nur befahren, wenn die Schleusenaufsicht in und zwar
Hamm und Werries die Fahrt freigegeben hat. in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)
2. Das Überholen ist verboten. in der Zeit von 19.00 Uhr bis 01.00 Uhr,
in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)
.§ 4 in der von Zeit 01.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
Verkehrsregelung· östlich der Schleuse Werries
2. Fahrzeuge und Verbände, welche die in § 15.02 - WK - Nr. 1
1. Alle Fahrzeuge und Schubverbände - mit Ausnahme der und 2 Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung festgesetzten Abmes-
Kleinfahrzeuge - dürfen auf der Kanalstrecke östlich der sungen und Abladetiefen nicht überschreiten, dürfen in der
Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren, und Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr die in § 1 genannte Kanal-
zwar - vorbehaltlich der Regelung des § 5 - in der Bergfahrt strecke nur in der nach Nummer 1 festgelegten Richtung be-
(von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) in der fahren.
Zeit von
3. Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des
5.00 bis 7.00 Uhr um 6.00 Uhr für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht errei-
9.00 bis 11 .00 Uhr mit dem jeweils um 10.00 Uhr
. letzten Abfahrts- um 14.00 Uhr chen können, müssen die Fahrt an einem geeigneten Liege-
13.00 bis 15.00 Uhr termin von der platz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach den Num-
17.00 bis 19.00 Uhr Schleuse Werries um 18.00 Uhr mern 1 oder 2 gestattet ist.
21 .00 bis 23.QO Uhr um 22.00 Uhr
4. Das Überholen ist von 19.00 bis 07.00 Uhr verboten.
in der Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Wer-
ries) in der Zeit von 5. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs kann die Fahrt auf der in § 1 genannten Kanal-
7.00 bis 9.00 Uhr mit dem jeweils um 8.00 Uhr
strecke abweichend von den Nummern 1 und 2 geregelt wer-
11.00 bis 13.00 Uhr letzten Abfahrts- um 12.00 Uhr
den.
15.00 bis 17.00 Uhr termin von den um 16.00 Uhr
19.00 bis 21 .00 Uhr Häfen Schmehausen um 20.00 Uhr §4
23.00 bis 5.00 Uhr und Uentrop um 4.00 Uhr Ausnahmen
2. Fahrzeuge und Schubverbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ab- 1. Die Verkehrsregelung nach § 3 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fahr-
lauf des für die Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht zeuge und Schubverbände im Verkehr zwischen den Lade-,
erreichen können, müssen die Fahrt einstellen und am Ufer Lösch- und Wendestellen im Stadthafen Hamm zwischen
stillegen, bis die Weiterfahrt nach der Nummer 1 gestattet ist. DHK-km 33,80 und DHK-km 35,75 und im Hafen Haus Adon
VkBI Amtlicher Teil 317 Heft 11 - 1986
2. Die Verkehrsregelung nach § 3 Nr. 2 gilt nicht für 4. Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des Grundge-
a) Fahrgastschiffe bis zu einer Länge von 42,00 m und einer setzes beheimatet sind, wenn sie ihren Namen in mindestens
Breite von 6,50 m im Verkehr auf dem Datteln-Hamm-Kanal 10 cm hohen lateinischen Buchstaben gut lesbar an der
zwischen DHK-km 13,00 und DHK-km 35,87 Außenseite und den Namen und Wohnort des Eigentümers an
einer sichtbaren Stelle der Innen- oder Außenseite tragen.
b) Kleinfahrzeuge
(2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsver-
Gültig bis zum 30. November 1987 waltung des Bundes oder der Länder nach anderen Vorschriften
zugeteilten amtlichen Kennzeichnen ersetzen die Kennzeichen
11.Weser nach dieser Verordnung.
1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
vom 26. Juli 1981 über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-
gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundes- §4
wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek- Zuteilung des Kennzeichens
tion Hannover (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch Verord- (1) Die Zuteilung des Kennzeichens ist bei einem der Wasser- und
nung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535). Schiffahrtsämter Kassel, Hann. Münden, Hameln, Minden-Weser,
Hoya, Verden, Osnabrück, Hannover**) und Braunschweig zu be-
§1 antragen. Für die Zuteilung des Kennzeichens im Bereich des Mit-
Geltungsbereich tellandkanalabschnittes des Wasser- und Schiffahrtsamtes Min-
Die Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der den-Mittellandkanal ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Minden-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover, und zwar auf der Weser zuständig.
1. Weser (2) Der Antrag ist vom Eigentümer zu stellen. Der Antragsteller hat
seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
von Hann. Münden bis km 354,19 (Eisenbahnbrücke bei
Dreye), (3) Der Eigentümer hat jede Änderung seines Wohnsitzes dem
Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen, das das Kennzeichen
2. Werra, zugeteilt hat.
3. Fulda
unterhalb Mecklar,
§5
4. Aller Art des Kennzeichens
unterhalb Celle, (1) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben - in der Regel den
5. Leine Anfangs- und Endbuchstaben des Namens des Wasser- und
Schiffahrtsamtes - und aus einer Zahl.
einschließlich der vertieften Ihme unterhalb des Wehres
(2) Das zugeteilte Kennzeichen ist vom Eigentümer in lateinischen
..Schneller GrabenIl in Hannover
Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Es muß minde-
6. und auf dem Mittellandkanal stens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten des Fahrzeuges in
mit seinen Zweigkanälen nach Osnabrück, Hannover-Linden, heller Farbe auf dunklem oder dunkler Farbe auf hellem Grund
Misburg, Hildesheim und Salzgitter sowie dem Nord- und Süd- angebracht sein. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß sich
abstieg zur Weser und dem Leineabstiegskanal von km 0,00 das Kennzeichen stets in einem deutlich lesbaren Zustand befin-
(Leine-km 22,33) bis km 1,76. det.
§2 §6
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge Ausweis
Auf den in § 1 genannten Bundeswasserstraßen müssen mit Mo- (1) Über die Zuteilung des Kennzeichens erhält der Eigentümer
torkraft angetriebene Kleinfahrzeuge (§ 1 Buchstabe i der Binnen- einen Ausweis nach anliegendem Muster.
schiffahrtstraßen-Ordnung 1966 - Bundesgesetzbl. 11S. 1333, (2) Der Ausweis nach Absatz 1 ist während der Fahrt an Bord mit-
1538)*) sowie Kleintahrzeuqeund Schlauchboote mit Außenbord- zuführen und den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzule-
motoren über 3 PS - nachstehend Sportfahrzeuge genannt - ein gen. Das gilt jedoch nicht für Sportfahrzeuge, die gewerbsmäßig
amtliches Kennzeichen führen. vermietet werden.
(3) Ausweise, die über die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 3
§3
Abs. 2 ausgestellt worden sind, stehen den Ausweisen nach Ab-
Befreiungen
satz 1 gleich.
(1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens sind befreit:
1. Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge der Bundeswehr, die
durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als §7
solche kenntlich sind. Erlöschen der Gültigkeit
2. Fischereifahrzeuge, soweit sie durch fischereipolizeiliche Vor- Das Kennzeichen wird ungültig, und der Ausweis (§ 6 Abs. 1) ist
schriften zum Führen anderer Kennzeichen verpflichtet sind. an das Wasser- und Schiffahrtsamt zurückzugeben, wenn
3. Sportfahrzeuge eines einem anerkannten Wassersportver- 1. der Eigentümer des Sportfahrzeuges wechselt,
band angeschlossenen Sportvereins, wenn an ihnen der 2. das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar wird,
Name oder eine Unterscheidungsnummer und der Name des 3. im Falle des § 4 Abs. 3 ein neues Kennzeichen zugeteilt wird.
Sportvereins - auch in abgekürzter Form - angebracht sind
In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist das Kennzeichen zu besei-
und sie die Flagge des Verbandes führen. Die Flagge muß
tigen, im Falle der Nummer 1 kann jedoch das Wasser- und Schiff-
mindestens 20 x 30 cm groß sein. Ein Mitglied der Besatzung
fahrtsamt auf Antrag die Beibehaltung des Kennzeichens zulas-
muß einen mit Lichtbild versehenen Ausweis über seine Zuge-
sen.
hörigkeit zum Verein bei sich führen, aus dem sich die Mit-
gliedschaft des Vereins zum Verband ergibt. §8
Gebühr
*) Jetzt § 1.01 Nr. 7 BinSchStrO 1985 Für die Zuteilung des Kennzeichens und die Ausstellung des Aus-
* *) Die Wasser- und Schiffahrtsämter Kassel,. Hameln, Hoya, Osnabrück und Hannover weises ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,- DM zu entrich-
Heft 11 - 1986 318 VkBI AmtlicherTeil
Anlage 111.Eibe
Ausweis 1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord vom
15. März 1983 über die Schutz- und Sicherheitshäfen der Bun-
über die Erteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein mit Mo-
desrepublik Deutschland an Binnenschiffahrtsstraßen im Be-
torkraft angetriebenes Kleinfahrzeug
reich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord.
(Vorderseite)
Herrn/Frau/Fräulein Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
. (Name) Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(Wohnort)
ist nach der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr- §1
zeugen auf der Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der Geltungsbereich
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicher-
(Verkehrsblatt S. 391) für sein/ihr heitshäfen mit ihren Wasserflächen und Anlagen, wie sie im zwei-
ten Teil bezeichnet sind.
(Art des Kleinfahrzeugs) (2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Was-
Name das Kennzeichen .. serfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Hochwasser
oder Eis als Zuflucht zu dienen.
erteilt worden .
...............................................................
......................, den .
§2
Wasser- und Schiffahrtsamt Gültigkeit anderer Vorschriften
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt
(Unterschrift) die Geltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Bin-
nenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO) in der jeweiligs gülti-
Dienstsiegel
gen Fassung unberührt.
Gebühr DM
§3
Verantwortung der Fahrzeugführer
(Rückseite) (1) Die Führer der Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind dafür ver-
Hinweise für das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Geltungsbe- antwortlich, daß diese Hafenordnung auf den Fahrzeugen befolgt
reich der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu- wird. Sie haben die Schiffsmannschaft anzuhalten, diese Hafen-
gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf der Weser und ih- ordnung zu befolgen.
ren Nebenflüssen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek- (2) Von Schiffsunfällen, schweren Unfällen an Bord oder der Ge-
tion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391). fahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge und
1. Das Kleinfahrzeug muß einen sachkundigen Führer haben. von Beschädigung der Hafenanlagen ist die Hafenbehörde oder
Dieser soll einen zur Feststellung seiner Person gültigen die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
Ausweis bei sich haben.
2. Der Führer des Kleinfahrzeugs hat sich so zu verhalten, daß
§4
die übrige Schiffahrt nicht gefährdet, behindert oder belä-
Anweisungen und Anordnungen
stigt wird.
(1) Die Anweisungen der Hafenbehörde und der Vollzugsorgane
3. Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen rechtzei-
sind zu befolgen.
tig ausweichen.
(2) Die Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchführung dieser
4. Kleinfahrzeuge müssen an Fähren, Badeplätzen, Bootsver-
Hafenordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen,
mietungsplätzen und Anlegestellen ihre Geschwindigkeit so
die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der
weit mindern, daß kein schädlicher Wellenschlag entsteht.
Schiffahrt erforderlich werden.
5. Beschädigungen der Ufer und von Anlagen jeder Art in der
Wasserstraße und an ihren Ufern sind zu vermeiden.
§5
6. Jeder unnötige Motorenlärm ist zu vermeiden.
Betreten der Fahrzeuge durch
7. Auf die Fischerei ist Rücksicht zu nehmen. Personen 'in dienstlichem Auftrag
8. Das Anhängen an in Fahrt befindliche Fahrzeuge oder Flöße (1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den Vollzugsorga-
ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers verboten. nen ist das Betreten der Fahrzeuge, die Besichtigung der nicht
9. Das Festmachen an Buhnen, Bäumen, Geländern, Pfählen, unter Zollverschluß stehenden Räume und, soweit es ihre dienstli-
Leitungsmasten und Kilometersteinen ist verboten. che Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt zu gestal-
10. Den Anordnungen der zuständigen Beamten ist sofort Folge ten.
zu leisten. Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge
11. Auf sonstige Anordnungen der Behörden der Wasser- und sowie über besondere Vorkommnisse an Bord Auskunft zu ertei-
Schiffahrtsverwaltung, die aus besonderen Anlässen zur Si- len und auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladungspapie-
cherheit und Ordnung der Schiffahrt erforderlich werden, ist re zu gewähren.
zu achten. (2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen sicheren Land-
12. Im übrigen sind die Bestimmungen der Binnenschiffahrtstra- gang zum Betreten ihrer Fahrzeuge anzubringen oder ein Boot
ßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 - BSchSO - (Bundes- zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
gesetzbl. 11S. 1135)*) zu beachten.
13. Die Verletzung der dem Führer des Kleinfahrzeugs nach den §6
geltenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen kann Verhalten im Hafengebiet
strafrechtlich oder im Verwaltungswege geahndet werden. Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, daß kein anderer
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver-
VkBI Amtlicher Teil 319 Heft 11 - 1986
§7 (2) Während der Erprobung muß ein Mitglied der Besatzung als
Verhalten bei Gefahr Aufsicht am Heck stehen. Andere Fahrzeuge haben angemesse-
(1) Die Schiffsführer und bei deren Abwesenheit ihre Vertreter ha- nen Abstand von der Schiffsschraube zu halten.
ben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein sicheres
Liegen der Fahrzeuge auch bei sich unvorhersehbar ändernden §14
Wasserständen zu gewährleisten. Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten
(2) Bei Feuergefahr haben sich die Schiffsbesatzungen der Fahr- (1) Die Schiffahrt darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte und
zeuge, die im Gefahrenbereich liegen, unverzüglich an Bord zu Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn
Schiffsmanöver oder Bauarbeiten es erfordern.
begeben .
(2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längere Zeit ausgebracht
§8 bleiben, so sind sie bei Annäherung eines Fahrzeuges einzuholen
An- und Abmeldung der Fahrzeuge oder auf den Grund zu fieren.
(1) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrzeuge nach der Ankunft (3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten ist der übri-
unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig gen Schiffahrt deutlich kenntlich zu machen.
vor Verlassen des Hafens abzumelden. (4) Netze und Fischkästen dürfen nicht ausgelegt werden. Die all-
(2) Die An- und Abmeldung entfällt, wenn ein Hafenaufseher nicht gemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt.
bestellt oder nicht erreichbar ist.
§15
Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
Im Hafen dürfen keine Gegenstände über die Bordwand
Zweiter Abschnitt
Ben u t z u n g der L i e g e p I ätze §16
Reinhaltung des Hafens
§9
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller
Anweisunq der Liegeplätze
Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie
(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es be- dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür bestimmten Stei-
steht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplat- len abgelegt werden. Flüssige, wassergefährdende Stoffe, wie
zes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brenn-
Anweisung gewechselt werden. stoffe, Gifte sowie mit wassergefährdeten Stoffen versetzte Bil-
(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein gen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewäs-
Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen. ser weder gelenzt noch abgeleitet noch in die von der Hafenbe-
hörde vorgehaltenen Müllbehälter geschüttet oder in anderer
§10 Weise im Hafenbereich deponiert werden.
Ankern (2) Gelangen wassergefärdende Stoffe in das Hafengewässer,
Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehör- das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Schiffsführer oder
de ankern. Diese Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern zum sein Vertreter unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei zu
Zwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar dro- benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ih-
hender Gefah r. nen selbst durchzuführen sind , haben sie nach Weisung der zu-
ständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
§ 11
Auflegen von Fahrzeugen §17
Es ist verboten, Fahrzeuge im Schutzhafenbereich aufzulegen. Verkehrsstörende Einrichtungen
Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie
§12 sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr
Festmachen und Verholen oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht an-
gebracht werden.
(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Einriebtun-
gen festgemacht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen die §18
Leinen nur um die ganze Pfahlgruppe gelegt oder an einer hierfür Landgänge
vorgesehenen Vorrichtung befestigt werden. (1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern müssen ver-
(2) Die Fahrzeuge müssen mit dem Bug zur Hafenausfahrt sicher kehrssicher sein.
und so festgemacht werden, daß sie von den dazu befugten Per- (2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überle-
sonen losgeworfen werden können. gen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der
(3) Beiboote dürfen nur .dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahr-
nur an der Landseite festgemacht werden. zeuge zu gestatten .
(3) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
§13 Die Beleuchtung ist so abzublenden, daß der Verkehr nicht durch
Maschinenprobe Verwechslung oder Blendungen gestört werden kann.
(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur
in Gang gesetzt werden.
1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung Dritter Abschnitt
der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafen- Benutzung von Hafenanlagen
behörde hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hat;
§19
2. zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn Laden und Löschen
a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
Das Laden und Löschen ist verboten.
b) die Schiffsschtaube langsam läuft und
c) durch den Gebrauch der Schiffsschraube weder Vertiefun- § 20
gen noch Verflachungen der Hafensohie verursacht noch Benutzung von Anlegebrücken
andere Fahrzeuge gefährdet werden können;
(1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen sowie
3. zur Vemeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und der Verkehr von Landfahrzeugen untersagt. Die Zugänge sind
Heft 11 - 1986 320 VkBI Amtlicher Teil
(2) Der Benutzer hat für die Entfernung durch ihn verursachter et- (4) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Per-
waiger Verunreinigungen der Anlage Sorge zu tragen. sonenverkehr bestimmt sind, dürfen Behälter mit den in Absatz 2
genannten Gütern nicht gelagert werden.
§ 21
Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
(1) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art ist im Hafengebiet § 26
nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Für den Verkehr Sondervorschriften für Fahrzeuge
von Landfahrzeugen gelten im übrigen die Vorschriften der Stra- mit gefährlicher Ladung
ßenverkehrsordnung. (1) Fahrzeuge, die mit den in § 25 Absatz 2 genannten Gütern be-
(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist laden sind, dürfen bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter
von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge
jedoch von zwei Metern, zu halten. und unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
verholt werden.
§ 22 (2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen ständig verhol-
Benutzung der Rettungsgeräte bereit sein.
Die für die Öffentlichkeit bestimmten Rettungsgeräte dürfen we-
der unbefugt entfernt noch mißbräuchlich benutzt werden. § 27
Benutzung der Häfen durch Tankschiffe
Tankschiffe mit den in § 25 Absatz 2 genannten gefährlichen Gü-
tern dürfen nur an den hierfür besonders ausgewiesenen Liege-
Vierter Abschnitt plätzen liegen.
Schiffsverkehr im Hafen
§ 28
§ 23 Übernahme flüssiger Treibstoffe
Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge (1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehör-
(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liegeplatzes so ausrei- de übernommen bzw. abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Ab-
chend bemannt sein, daß eine sichere Handhabung gewährleistet gabe verboten.
ist. (2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur vom Tankwagen, Bunkerboo-
(2) Verläßt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so hat er für die ten, in Ausnahmefällen in geringen Mengen von anderen Schiffen
Zeit seiner Abwesenheit einen schiffahrtkundigen Vertreter einzu- und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.
teilen. Der Vertreter muß sich an Bord aufhalten. (3) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord ge-
(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, daß für mehrere nebenein- löscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen
anderliegende Fahrzeuge nur eine schiffahrtkundige Person ein- der Antriebsanlagen.
geteilt wi rd. (4) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen
(4) Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die verwendet werden.
ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehör- (5) Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige
de eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person Schlauchwache sicherzustellen, daß im Falle der Gefahr die Pum-
zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder pen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und
Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehör- an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete
de kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß keine Treibstoffe auf die
Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten. Wasserfläche des Hafens gelangen können.
(5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeuge finden die Vorschriften des (6) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen
Absatzes 2, auf Verkehrs- und Arbeitsbooten die Vorschriften der ist ein Sicherheitsabstand zu halten, und zwar, soweit möglich,
Absätze 2 und 4 keine Anwendung. von mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung
von mindestens 10m.
Fünfter Abschnitt
Sicherheitsvorsch riften
§ 24 Zweiter Teil
Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen Besondere Vorschriften
Ausgüsse, Leitungen und ähnliche EiOnrichtungenan Bord sind so für die einzelnen Häfen
zu sichern, daß Personen, Fahrzeuge, Güter, Kaimauern und an-
§ 29
dere Uferanlagen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt blei-
Schnackenburg
ben.
§ 25 (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken am Ostufer des
Sicherheitsvorsch riften Aland einschließlich der Böschungen und der Wege an seiner
Nordost- und Südostseite.
(1) Für die Klassifizierung gefährlicher Güter ist die Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)- Das Hafengebiet wird begrenzt
Anlage zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über die im Nordosten und Südosten durch die landseitige,
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über im Südwesten durch die hafenseitige Böschungsoberkante des
die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswas- Hafendammes
serstraßen (ADNR-Einführungsverordnung) vom 30. Juni 1977 im Nordwesten durch eine Linie, ·die durch zwei Punkte mit den
(BGBI. I S. 1119) - in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Koordinaten nach
(2) An allen Plätzen, wo die in den Anlagen 9 bis 10 zur BinSch- R = 4471275,62 H = 58 78368,26
StrO genannten gefährlichen Güter gelagert oder ausnahmsweise
am nordostwärtigen Ufer und
geladen oder gelöscht werden, sind das Entfachen oder Unterhal-
ten jedes offenen Feuers und das Rauchen untersagt. R = 4471057,76 H = 58 78200,15
(3) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen am südwestlichen Ufer verläuft
gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, dür- - diese Punkte sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Schutzhafen"