VkBl Nr. 11 1986

Verkehrsblatt Nr. 11 1986

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VkBI       Amtlicher       Teil                                    311                                                Heft 11 - 1986

    2. von      Brake (Unterweser)          DM je Sendung            26. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab-
       nach     Waldstetten                                              machungen Nr. 10105 und Nr. 11121 (beide VkBI 1986 S. 91)
                Ostalbkreis                       1200,00                sind nicht wirksam geworden.
                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
       Die Änderung wurde vereinbart und wirksam                     27. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab-
       zu 1. a) am 8. April 1986,                                        machungen sind unwirksam geworden
       zu 1. b) am 29. April 1986,                                       Sonder-             veröffentlicht   unwirksam
       zu 2. am 10. April 1986.                                          abmachung Nr.       im VkBI          ab
                                                                         0121                1983 S. 599       1. Juli 1985
21. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07426                               05124               1985 S. 278      14. Dezember 1985
    (VkBI 1986 S. 227)                                                   04137               1985 S. 294      22. Dezember 1985
    In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung             07364               1985 S. 590      15. November 1985
    mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-              07363, 07365, 07366 1985 S. 590      16. November 1985
    nommen:                                                              1095                1985 S. 650      10. Dezember 1985
                                         DM/100 kg
                                                                         0633                1985 S. 650       1. Januar 1986
    von      Bremen                        15 t    20 t     23 t         04145               1986 S. 21       26. Februar 1986
    nach     Mannheim                  5,16    4,66   4,47
                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                   Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
    Die Änderung wurde am 17. März 1986 vereinbart und wirksam.                                              Im Auftrag
                                                                                                           Dr. Trinkaus
22. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07429                           ('VkBI 1986 S. 306)
    (VkBI 1986 S. 227)
    Die Güterart wurde um Kornglutenfeeds und Kokosschrot er-
    weitert.
    Die Änderung wurde am 5. März 1986 vereinbart und wirksam.

23. Änderung der Sonderabmachung Nr. 1078                            Nr.          Bekanntmachung
    (VkBI 1985 S. 30)                                                             zur Verordnung TSF Nr. 4/86
   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-
   gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-                                                 Bonn, den 23. Mai 1986
   nommen:                                                                                                     A 15/28.18.11-90
                                            DM/100 kg
   von     Lübeck                      20 t   23 t   24 t            Durch die Verordnung TSF Nr. 4/86 über Tarife für den Güterfern-
                                                                     verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Mai 1986 (BAnz. S. 6641)
    nach     Bramsche                     4,59     4,40     4,33     wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 4/86 geändert.
             Wuppertal                    4,66     4,48     4,44     Die Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.
             Osnabrück-
             Lüstringen                   4,77     4,57     4,49     Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-
             Detmold                      5,07     4,87     4,79     verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.
             Gummersbach                  5,17     4,96     4,89     93. zu beziehen.
                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                             Inhalt der Änderung:
                                                                           Neuausgabe des Teiles 11Abschnitt 3 Tarifentfernungen
    Die Änderung wurde am 1. April 1986 vereinbart und wirksam.
                                                                                                       Der Bundesminister für Verkehr
24. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 1141
    (VkBI 1977 S. 299, zuletzt geändert 1983 S. 572)                                                            Im Auftrag
                                                                                                                  Hin z
    Die Beförderungsentgelte
    betragen                                   DM/100 kg             (VkBI 1986 S. 311)
    von     Bremen                                2,91
            Hamburg                               3,701
            Lübeck                                4,753
            Kiel                                  5,306
    nach    Bielefeld
                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
    Die Änderung wurde am 8. April 1986 vereinbart
    und am 1. Mai 1986 wirksam.

25. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 996
    (VkBI 1984 S. 442, zuletzt geändert 1985 S. 227)                 Nr. 133 Ungültigkeitserklärung eines
   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-                 Fährführerscheines
   gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-
   nommen:                                                           Der dem Schiffsführer Günther Georg Siebrecht, geb. 7. Mai 1950
                                          DM/100 kg                  in Bremen. wohnhaft Oderstraße 22, 2800 Bremen, am 10. April
   von     Hamburg                                                   1985 vom Wasser- und Schiffahrtsamt Bremen erteilte Fährfüh-
                                                                     rerschein Nr. 6/85 ist abhanden gekommen und wird für ungü\tl9
   nach    a) Altenstadt, Kr. Neu-Ulm        8,14                    erklärt.
           b) Duisburg                       4,46
              Koblenz                        5,55                    Aurich. den 6. Mai 1986
                                                                                                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                  Nordwest
   Die Änderung wurde vereinbart und wirksam                                                                   Im Auftrag
   zu a) am 6. März 1986,                                                                                        Graf
11

Heft 11 -      1986                                                                          312                                  VkBI    Amtlicher       Teil

 Nr.134         Hinweis                                                                        5. Verordnung über die Fahrt auf dem Wesel-Datteln-Kanal zwi-
                Verordnung Nr. 8/86 über die Festset-                                             schen dem Hafen Auguste Viktoria und der Schleuse Flaes-
                                                                                                  heim
                zung von Entgelten für Verkehrsleistun-
                gen der Binnenschiffahrt vom 28. April                                         6. Verordnung über die Fahrt auf dem Rhein-Herne-Kanal, der
                                                                                                  Ruhr und dem Wesel-Datteln-Kanal
                1986
                                                                                               7. Verordnung über die Fahrt auf dem Dattem-Hamm-Kanal zwi-
                (FA Nr. 4/86 Frachtenausschuß für den Rhein)                                      schen Hamm und Schmehausen
                (FB Nr. 6/86 Frachtenausschuß Dortmund)                                        8. Verordnung über die Fahrt auf dem Datteln-Hamm-Kanal zwi-
                                                           Bonn, den 12. Mai 1986                 schen Datteln und Hamm
                                                           BW 11/28.25.40-11
                                                                                               11.Weser
Die Verordnung Nr. 8/86 vom 28. April 1986 ist im Bundesanzei-                                 1. Verordnung über die Kennzeichnung       von Kleinfahrzeugen,
ger, S. 5361 vom 30. April 1986 verkündet worden. Die Verord-                                     die mit Motorkraft angetrieben werden
nung ist am 10. Mai 1986 in Kraft getreten.
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im                                111.Eibe und Elbe-Lübeck-Kanal
FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - *) veröf-                             1. Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen an Binnen-
fentlicht worden.                                                                                 schiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdi-
                                               Der Bundesminister für Verkehr                     rektion Nord
                                                        Im Auftrag
                                                          Lenz
                                                                                                     c. Bekanntmachung      über die Regelung der
(VkBI 1986 S. 312)                                                                                        Schleusen- und arückenbetriebszeiten
                                                                                               I. Westdeutsche "Kanäle
                                                                                               1. Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeit der Schleu-
                                                                                                  se Oldenburg und der Hubbrücken in Oldenburg
Nr.135         Zusammenstellung der am 1. Mai 1986                                             2. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeit
                                                                                                  auf den westdeutschen Kanälen
              "gültigen Verordnungen, Anordnungen
                                                                                               3. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszei-
               und Bekanntmachungen nach der Bin-                                                 ten am Mittellandkanal
               nenschiffs-Untersuchungsordnung, der
                                                                                               11.Weser
               Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung und
                                                                                               1. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszei-
               dem Bundeswasserstraßengesetz                                                      ten im Wesergebiet
Die nachstehende Zusammenfassung wird hiermit bekanntgege-                                     111.Eibe
ben.                                                                                           Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten
Bonn, den 23. Mai 1986                                                                         und der Brückenbetriebszeiten im EIbegebiet
BW 12/44.12.01/16 WSD - W 86                                                                   IV. Elbe-Lübeck-Kanal
                                               Der Bundesminister für Verkehr                  Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen des Elbe-Lü-
                                                             Im Auftrag                        beck-Kanals und der Hubbrücken der Kanaltrave
                                                           Dr. 0 e d i n g                     V. Elbe-Seitenkanal
Vorbemerkung                                                                                   Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der Ab-
In der Zusammenstellung sind nicht aufgenommen die Anordnun-                                   stiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal
gen oder Bekanntmachungen, die nur örtliche Bedeutung haben.
Soweit zu den einzelnen Verordnungen, Anordnungen oder Be-
kanntmachungen keine Frist vermerkt ist, handelt es sich um Be-
                                                                                                   D. Verordnungen und Anordnungen nach dem
stimmungen, die ohne zeitliche Begrenzung erlassen wurden.                                                  Bundeswasserstraßengesetz
Auf den Abdruck der Bußgeldbestimmungen in den Verordnun-                                      1. Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Be-
gen wurde aus Platzgründen verzichtet.                                                            reich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schiffahrts-
                                                                                                  kanals, des Gieselau-Kanals und der Eider            .
                        Übersicht                                                              2. Strompolizeiverordnung       zum   Schutz    bundeseigener
     A. Verordnungen und Anordnungen nach der                                                     Schiffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im
                                                                                                  Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest,
         Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
                                                                                                  Mitte und West
 B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach der
         Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
                                                                                                   A. Verordnungen und Anordnungen nach der
I. Westdeutsche Kanäle                                                                                 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
1. Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen,
    die mit Motorkraft angetrieben werden (Hinweis)                                            B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach der
2. Anordnung über den Verkehr von Motorsportbooten                                                     Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
3. Verordnung über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf                                    I. Westdeutsche Kanäle
   den westdeutschen Kanälen                                                                   1. Verordnung der Wasser- und Schiftahrtsdirektion Hannover
4. Verordnung über die Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwi-                                      vom 26. Juli 1961 über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-
   schen den Schleusen Meppen und Hüntel                                                          gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundes-
                                                                                                  wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiftahrtsdirek-
                                                                                                  tion Hannover (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch die Ver-
*) Der FTB - Frachten-   und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt   - kann vom Binnenschiff-        ordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535).
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V k B I Amt I ich e r Te i I                                       313                                                Heft 11 - 1986

2. Schiffahrtspolizeiliche    Anordnung    der   Wasser-   und                                      §2
   Schifffahrtsdirektion   Münster vom 29. April 1969 über den       (1) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben und aus einer Zahl.
   Verkehr von Motorsportbooten auf den westdeutschen Kanä-          Als Buchstaben werden die am Sitz des Wasser- und Schiffahrts-
   len im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster       amtes vorgeschriebenen amtlichen Kennzeichen für Kraftfahrzeu-
   (Verkehrsblatt S. 221, 284).                                      ge mit einem vorgesetzten und durch einen Punkt getrennten "W"
                                                                     verwendet.
                               §1
                                                                     (2) Die Zuteilung des Kennzeichens ist vom Eigentümer bei einem
Auf dem
                                                                     der Wasser- und Schiffahrtsämter in Duisburg-Meiderich, Dor-
Rhein-Herne-Kanal von km 0,00 bis km 38,25 (Westende des ehe-        sten, Hamm, Münster*), Rheine oder Meppen zu beantragen. Der
maligen Schleppbetriebshafens oberhalb der Schleuse Herne-           Antragsteller hat seine Berechtigung unter Angabe seines Na-
Ost) sowie dem                                                       mens, seiner Anschrift, seines Geburtsdatums und seines Ge-
Verbindungskanal zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der              burtsortes glaubhaft zu machen.
Ruhrwasserstraße
                                                                     Der Eigentümer hat jede Änderung seines Wohnsitzes dem Was-
ist der Verkehr von mit Motorkraft betriebenen Sportfahrzeugen -     ser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen, das das Kennzeichen erteilt
einschI. schwimmfähiger Kraftfahrzeuge - verboten. In begründe-      hat.
ten Fällen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, ins-
besondere für einzelne Wanderfahrten.                                                               §3
                                                                     (1) Das Kennzeichen ist in 10 cm hohen lateinischen Buchstaben
                                §2                                   und arabischen Zahlen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind unter           dunkler Farbe auf hellem Grund an beiden Bugseiten des Sport-
Angabe des Vor- und Zunamens und der Anschrift des Antrag-           fahrzeugs anzubringen. Es muß jederzeit deutlich lesbar sein.
stellers sowie der vollständigen technischen Daten und des Na-       (2) Über das erteilte Kennzeichen erhält der Eigentümer einen
mens des zuzulassenden Fahrzeugs an das Wasser- und Schiff-          Ausweis nach anliegendem Muster.
fahrtsamt Duisburg-Meiderich zu richten. Die Anträge sind zu be-     Der Ausweis ist während der Fahrt an Bord des Sportfahrzeugs
gründen.
                                                                     mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Wasser- und
                               §3                                    Schiffahrtsverwaltung und den Beamten der Wasserschutzpolizei
                                                                     auf Verlangen vorzulegen.
Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen und Bedingun-
                                                                                                    §4
gen und befristet erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen
werden.                                                              (1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens nach dieser Anord-
                               §4                                    nung sind befreit:
Auf
                                                                     a) Sportfahrzeuge eines Sportvereins, der einem anerkannten
dem Rhein-Herne-Kanal oberhalb von km 38,25 (ortswärts des               Sportverband angeschlossen ist, sofern der Name des Fahr-
    Westendes des ehemaligen Schleppbetriebshafens oberhalb              zeugs oder eine Unterscheidungsnummer, der Name des
    der Schleuse Herne-Ost),
                                                                         Sportvereins - auch in abgekürzter Form - und sein Heimatort
dem Wesel-Datteln-Kanal,                                                 gut sichtbar am Fahrzeug angebracht sind.
dem Datteln-Hamm-Kanal und                                              Während der Fahrt muß ein mindestens 30 x 20 cm großer
dem Dortmund-Ems-Kanal von Dortmund bis Papenburg mit Aus-              Stander des Sportvereins geführt werden, doch können Renn-
    nahme der Flußstrecken unterhalb von Meppen                         boote während einer Veranstaltung auch kleinere Abbildun-
dürfen mit Motorkraft betriebene Sportfahrzeuge - einschließlich        gen desselben auf der Bordwand tragen.
schwimmfähiger Kraftfahrzeuge - nur mit einer Geschwindigkeit           Ein Mitglied der Besatzung muß außer einem mit Lichtbild ver-
von höchstens 12 km/Std. fahren. Ist ein Fahrzeug aus besonde-          sehenen Personalausweis den Mitgliedsausweis des Sportver-
ren Gründen auf die Ausnutzung höherer Fahrgeschwindigkeiten            eins bei sich führen, aus dem auch die Mitgliedschaft des Ver-
als 12 km/Std. angewiesen, kann unter den Voraussetzungen des           eins zum Sportverband ersichtlich ist.
§ 1 Satz 2 und der §§ 2 und 3 eine Ausnahmegenehmigung für           b) Sporttahrzeuge der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
einzelne Fahrten erteilt werden. Anträge sind an die Wasser- und        und sonstiger dem Allgemeinwohl dienender Organisationen,
Schiffahrtsämter Duisburg-Meiderich, Dorsten, Hamm, Münster*),          wenn sie als solche gekennzeichnet und an ihnen eine Unter-
Rheine oder Meppen zu richten.                                          scheidungsnummer und der Ortsverband angebracht sind.
3. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und SchIff-         c) Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des Grundge-
   fahrtsdirektionen Münster, Aurlch und Bremen vom 1.19. Juli          setzes beheimatet sind, wenn der Name des Fahrzeugs in min-
   1970 über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf den               destens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben deutlich lesbar
   westdeutschen Kanälen Im Bereich der Wasser- und SchIff-             an der Außenseite und der Name des Eigentümers innen- oder
   fahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen (Verkehrsblatt          außenbords an einer gut sichtbaren Stelle angebracht sind.
   S.490).                                                          (2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsver-
                                                                    waltung oder der Länder nach anderen Vorschriften zugeteilten
Auf                            §1
                                                                    amtlichen Kennzeichen ersetzen die Kennzeichen nach dieser
dem Rhein-Herne-Kanal (mit Verbindungskanal zur Ruhrwasser-         Verordnung.
    straße),                                                                                        §5
der   Ruhrwasserstraße von der Mündung in den Rhein bis km          (1) Das Kennzeichen wird ungültig, wenn
      12,34,
                                                                    a) der Eigentümer des Sportfahrzeugs wechselt,
dem
                                                                    b) das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar ist,
dem Datteln-Hamm-Kanal,
                                                                    e) im Falle des § 2 Nr. 2 Abs. 2 ein neues Kennzeichen zugeteilt
dem Dortmund-Ems-Kanal mit der Ems von Gleesen bis Papen-               wird,
    burg und der Hase unterhalb der Einmündung des Ems-Ha-
    se-Kanals und                                                   d) die Verlängerung des Ausweises nicht erfolgt.
                                                                    In diesen Fällen ist der Ausweis (§ 3 Nr. 2) an das Wasser- und
der   Erns von Schönefliether Wehr bis Gleesen,
                                                                    Schiffahrtsamt, das ihn ausgestellt hat, zurückzugeben.
müssen Kleinfahrzeuge, die Sport- und Vergnügungszwecken
                                                                    (2) Ungültige Kennzeichen müssen vom Fahrzeug entfernt wer-
dienen (Sportfahrzeuge), ein amtliches Kennzeichen führen.
                                                                    den. Im Falle des Buchstaben a kann das Wasser- und
                                                                    Schiffahrtsamt auf Antrag die Beibehaltung des Kennzeichens ge-
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Heft 11 - 1986                                                                                     314                                            VkBI       Amtlicher             Teil

                                                       §6                                                                          Bedingungen und Hinweise
Auf dem Küstenkanal, der Leda von der Hafeneinfahrt in Leer bis                                          1. Das Kleinfahrzeug muß einen geeigneten Führer haben.
zur Einmündung     des Elisabethfehnkanals   auf dem Elisa-                                                 Dieser hat einen gültigen Ausweis zur Feststellung seiner
bethfehnkanal und auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum - Emden                                                  Person bei sich zu führen.
müssen Sportboote entweder                                                                               2. Der Führer des Fahrzeuges hat sich so zu verhalten, daß
a) innen- oder außenbords den Namen und den Wohnort des Ei-                                                 andere Verkehrsteilnehmer     und sonstige Benutzer der
   gentümers tragen (§ 8 Nr. 1 der BSchSO 1966*) oder                                                       Wasserstraße sowie Anlieger nicht gefährdet, behindert
b) den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechen.                                                           und unnötig belästigt werden. Er hat die im Interesse der
                                                                                                            Sicherheit und der Ordnung an Bord erforderlichen Anwei-
                                                                                                            sungen zu treffen und ist für deren Befolgung verantwort-
                                                                                                            lich.
                                                Ausweis                                                  3. Beschädigungen der Ufer sowie von Anlagen jeder Art in
                                                                                                            der Wasserstraße und an ihren Ufern sind zu vermeiden.
                           über die Erteilung eines amtlichen
                                                                                                        4. Kleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen recht-
                          Kennzeichens für ein Kleinfahrzeug
                                                                                                           zeitig ausweichen.
             Herrn/Frau/Fräulein                                                         ..
                                                                                                        5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 12 km/Std. nicht überschrei-
                                                                                                           ten.
             geb. am                          19            in                           ..             6. Das Anhängen an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder
             wohnhaft in                                                                  .                Floß ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers
                                       (Ort. Straße und Haus-Nr.)                                          verboten.
                                                                                                        7. Den Anordnungen der zuständigen Bediensteten der Was-
             ist gemäß § 1 der Schiffahrtspolizeilichen   Anord-                                           ser- und Schiffahrtsverwaltung ist Folge zu leisten.
             nung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen                                                8. Die Bestimmungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
                       Münster, Aurich und Bremen                                                          in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Verstö-
             vom                    19.......... über die Kenn-                                            ße dagegen können strafrechtlich oder im Verwaltungswe-
             zeichnung der Sportfahrzeuge auf den westdeut-                                                ge geahndet werden.
             schen Kanälen für sein/ihr

                                                                                                        Dieser Ausweis verliert am                                           19      ..
                                (Art und Name des Kleinfahrzeugs)                                       seine Gültigkeit.

             das Kennzeichen                                                             *)                          I   ............••
                                                                                                                                 ...
             erteilt worden.                                                                                     : DiClllt· \
                                                                                                                 \ l1eaeJl
             *) Das Kennzeichen muß an beiden Fahrzeugvorderseiten in heller
                Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund
                in mindestens 10 cm großen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht
                                                                                                                         •..  .•..
                                                                                                                          ........
                                                                                                                                                         (Unterschrift



                sein.                                                                                   Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum


                                                                                                                        .-........
                                                                                                                                                                   19        verlängert.

                                                                                                                      ,.-      ..".
Technische Daten des Fahrzeugs
                                                                                                                     : . Ditost- \
                                                                                                                     :
                                                                                                                     \     siesei ;
                                                                                                                                      .
Fahrzeugtyp bzw. Fabrikat                                                                          .
                                                                                                                     ....      ..'
                                                                                                                         •............                  (Unterschrift)

                                                                                                        Gebühr                                    DM

Fahrzeuglänge                                m,                   Fahrzeugbreite                   m    Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum

Motor-Fabrikat                                                                                     .
                                                                                                                        . .                                        19..........verlängert.

Motor-Nr                                                              , Leistung in PS             .             ,: .'.'Dieost-.'.'.\
                                                                                                                               '

.................................................................................
                                                                     den                      19   ..            \ laeseI ;:
                                                                                                                 I         •
                                                                                                                                .
                                                                                                                   '..•............
            ,.............•
               ••
                     ..
            : DaeDlt- \
                                0.
                                                      Wasser- und Schiffahrtsamt
                                                                                                        Gebühr                                    DM.
                                                                                                                                                        (Unterschrift)




            \'..........•
                I'"....J                                             (Unterschrift)
                                                                                                        4. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
                                                                                                           fahrtsdirektion West vom 6. September 1985 über die Fahrt
                                                                                                           auf dem Dortmund-Ems-Kanal             zwischen     den Schleusen        Mep-
Gebühr                                                       DM                                            pen und Hüntel mit Fahrzeugen und Verbänden über 70 m
                                                                                                           Länge (Verkehrsblatt S. 608).
Dieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs mitzuführen und
den zuständigen Bediensteten der Wasser- und Schiffahrts-                                                                                      §1
verwaltung sowie den Beamten der Wasserschutzpolizei auf
                                                                                                        Auf dem Dortmund-Ems-Kanal              dürfen Fahrzeuge und Verbände
Verlangen vorzuzeigen. Der Ausweis ist an das Wasser- und
                                                                                                        über 70 m Länge die Strecke            zwischen den Schleusen Meppen
Schiffahrtsamt  zurückzugeben,  sofern das Fahrzeug ver-
                                                                                                        und Hüntel jeweils nur in einer         Richtung durchfahren. Sie dürfen
äußert oder aus dem Verkehr gezogen wird.
                                                                                                        in die Strecke erst einfahren,          wenn die Schleusenaufsicht die
                                                                                                        Fahrt freigegeben hat.
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VkBI     Amtlicher            Teil                                          315                                                   Heft 11 - 1986


5. Schiffahrtspolizeiliche   Verordnung der Wasser- und Schiff-
   fahrtsdirektion    West vom 26. März 1986 über die Fahrt auf                Bin nensch iffah rtsstraße           Länge    Breite      Ablade-
   dem Wesel-Datteln-Kanal zwischen dem Hafen Auguste Vik-                                                                                tiefe
   toria und der Schleuse Flaesheim (Verkehrsblatt S. 233).                                                          m         m            m

                                                                               Wesel-Datteln-Kanal
                                      §1                                       zwischen km 0,00 und
                                 Überholen                                     km 0.90
                                                                                  - Fahrzeuge
Auf dem Wesel-Datteln-Kanal zwischen dem Hafen Auguste Vikto-
                                                                                  - Schubverbände
ria (km 39,23) und der Schleuse Flaesheim (km 49,26) ist abwei-
c'iend von § 15.07 Nr. 2 Buchstabe c der Binnenschiffahrtsstra-                zwischen km 0,90 und
ßen-Ordnung bei Tag das Überholen verboten.                                    km 31,87
Kleinfahrzeuge dürfen abweichend               von Satz 1 überholen    und        - Fahrzeuge
überholt werden.                                                                  - Schubverbände
                                                                               Die zulässige Abladetiefe verringert sich in den Mündungsstrek-
                                     §2                                        ken des Rhein-Herne-Kanals, der Ruhr und des Wesel-Datteln-
                            Fah rgeschwi nd igkeit                             Kanals
Abweichend von § 15.04 Nr. 1 Buchstabe ader Binnenschiffahrts-                 - unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,
straßen-Ordnung beträgt auf der in § 1 bezeichneten Kanalstrek-                  wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort
ke die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer 8                      unter die Marke 210 sinkt,
km/Std.                                                                        - unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,
Gültig bis 30. April 1989                                                        wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort
                                                                                 unter die Marke 250 sinkt,
                                                                               - unterhalb der Schleuse Frtedrtchsteld,
                                                                                 wenn der Wasserstand am Rheinpegel Wesel
6. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrt-                unter die Marke 170 sinkt,
   direktion West vom 29. Januar 1985 über die Fahrt auf dem
                                                                               um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
   Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr und dem Wesel-Datteln-Kanal
   (Verkehrsblatt S. 183).                                                     In der Mündungsstrecke des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km
                                                                               0,00 und km 0,90 darf die zulässige Abladetiefe überschritten wer-
                                      §1                                       den, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe
                             Geltungsbereich                                   gestattet. § 1.07 Nr. 1 BinSchStrO bleibt unberührt.
Diese Verordnung gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Ein-
mündung in den Duisburger Hafenkanal (km 0,00) bis zum Stadt-                                                  §3
hafen Gelsenkirchen (km 24,53) mit Verbindungskanal zur Ruhr ,
                                                                               Ausrüstung der Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge
auf der Ruhr von der Mündung in den Rhein (km 0,00) bis zum
Verbindungskanal   (km 4,52) und auf dem Wesel-Datteln-Kanal                   1. Fahrzeuge und Schubverbände        über 90 m Länge müssen aus-
von der Abzweigung aus dem Rhein (km 0,00) bis zum Hafen Dor-                     gerüstet sein mit
stener Hafen- und Betriebsgesellschaft (km 31,87).                                 a) einer aktiven Bugsteuereinrichtung      oder    einem   Zwei-
                                                                                      schraubenantrieb,
                                                                                   b) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahr-
                             §2                                                       zeug zu Fahrzeug und im Verkehrskreis nautische Informa-
          Abmessungen der Fahrzeuge und Abladetiefen                                  tion gestattet,
Abweichend von § 15.02 - WK - Nr . 1 BinSchStrO dürfen Fahr-                       c) einer Sprechverbindung  zwischen Steuerstand und Spitze
zeuge und Schubverbände folgende Abmessungen und Ablade-                              des Fahrzeuges/Schubverbandes.
tiefen nicht überschreiten:                                                    2. Schubverbände, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im
                                                                                  Geltungsbereich  der Verordnung zum Verkehr zugelassen
                                                                                  sind und der Vorschrift der Nummer 1 Buchstabe a nicht ent-
Bi nnenschiffah rtsstraße              Länge         Breite    Ablade-            sprechen, können von der Einhaltung dieser Vorschrift durch
                                                                tiefe             die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West befreit werden. Die
                                           m           m          m               Befreiung kann befristet , unter Bedingungen und einem Vor-
                                                                                  behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden
Rhein-Herne-Kanal zwischen                                                        werden.
                                                                                                               §4
km 0,00 und km 24,53
Verbindungskanal zur Ruhr                                                      Beschränkung des Begegnens von Fahrzeugen und Schubver-
   - Fahrzeuge                         110,00         11,40                                bänden über 90 m Länge, Überholverbot
   - Schubverbände                     185,00         11,40                    1. Fahrzeuge und Schubverbände     über 90 m Länge dürfen ein-
                                                                                   ander auf dem Rhein-Herne-Kanal von km 2,30 bis km 4,20
Ruhr
                                                                                   und auf dem Verbindungskanal zur Ruhr nicht begegnen . Zu
zwischen km 0,00 und
                                                                                   diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten :
km 0 ,80
   - Fahrzeuge                         100,00        12,00      2,60               a) Bei der Annäherung an die genannten Strecken müssen
                                        oder                                          die Fahrzeuge/Schubverbände    sich mehrmals auf Kanal
                                       110,00        11,40      2,50                  10 über Sprechfunk melden und auf Empfang schalten,
                                                                                      während des Durchfahrens der Strecken müssen die Fahr-
   - Schubverbände                     193,00        22,80      2,50                  zeuge/Schubverbände   ständig auf Empfang bleiben;
zwischen km 0,80 und                                                               b) ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal
km 4.52                                                                               fahrenden    Fahrzeug/Schubverband  stattfinden würde
    - Fahrzeuge                        100,00        12,00      2,60                  muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg tah-
                                        oder                                          rende Schubverband unterhalb der Strecken anhalten, bis
                                       110 ,00       11,40      2,50                  das zu Tal fahrende Fahrzeug .oder der zu Tal fahrende
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Heft 11 - 1986                                                   316                                       VkBI   Amtlicher       Teil

   c) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fah-                                        §5
      render Schubverband bereits vorher in die Strecke hinein-                        Abfahrt von der Schleuse Werries
      gefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der                         zu den Häfen Westfalen und Uentrop
      zu Tal fahrende Schubverband oberhalb der Strecken hal-        Fahrzeuge und Schubverbände, die für den Hafen Westfalen oder
      ten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg        die Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen von der Schleuse
      fahrende Schubverband diese durchfahren hat.                   Werries nur dann abfahren,wenn         in dem jeweiligen Bestim-
2. Fahrzeuge und Schubverbände über 100 m Länge dürfen ein-          mungshafen ausreichende Liegeplätze frei sind. Den Verkehrsab-
    ander auf der Ruhr von km 0,40 bis km 2,00 nicht begegnen.       lauf regelt die Schleusenaufsicht. Die Bestimmungen des § 4 blei-
    Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen nach den Buchsta-          ben unberührt.
    ben a), b) und c) der Nummer 1 zu' beachten.
                                                                                                     §6
3. Fahrzeugen und Schubverbänden über 90 m Länge ist das                              Laufenlassen der Schiffsschrauben
    Überholen verboten.
                                §5                                   Auf der in § 1 genannten Kanalstrecke ist das Laufenlassen der
                                                                     Schiffsschrauben während des Stilliegens verboten.
                       Gekuppelte Fahrzeuge
                                                                     Gültig bis zum 30. November 1987
Die Bestimmung des § 15.08 - WK - BinSchStrO gilt nicht in den
Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des            8. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
Wesel-Datteln-Kanals von km 0,00 bis km 0,90 für Zusammenstel-          fahrtsdirektion West vom 5. Oktober 1984 über die Fahrt auf
lungen längsseits gekuppelter Fahrzeuge bis zu einer Breite von         dem Datteln-Hamm-Kanal zwischen Datteln und Hamm (Ver-
22,80 m.                                                                kehrsblatt S. 473).
Gültig bis zum 29. Februar 1988

7. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und SchIff-                                          §1
   fahrtsdirektion West vom 5. Oktober 1984 über die Fahrt auf                                 Geltungsbereich
   dem Datteln-Hamm-Kanal zwischen Hamm und Schmehau-                Diese Verordnung gilt auf dem Datteln-Hamm-Kanal (DHK) von
   sen (Verkehrsblatt S. 474).                                       km 0,00 (Abzweigung vom Dortmund-Ems-Kanal) bis km 35,87
                               §1                                    (Hammer Bundesbahnbrücke).
                        Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt auf dem Datteln-Hamm-Kanal von km 35,87
(Hammer Bundesbahnbrücke) bis km 47,19 (Ende des Kanals).                                             §2
                                                                           Zulassung von Fahrzeugen mit größeren Abmessungen
                               §2                                    Abweichend von § 15.02 - WK - Nr. 1 und 2 Binnenschiffahrtstra-
     Zulassung von Fahrzeugen mit größeren Abmessungen               ßen-Ordnung sind auf der in § 1 genannten Kanalstrecke auch
Abweichend von § 15.02 - WK - Nr. 1 und 2 BinSchStrO sind auf        Fahrzeuge und Schubverbände bis zu einer Länge von 85,00 rn,
der in § 1 genannten Kanalstrecke auch Fahrzeuge und Schub-          einer Breite von 9,50 m und einer Abladetiefe von 2,50 m zugelas-
verbände bis zu einer Länge von 82,00 m, einer Breite von 9,50 m     sen. Sie dürfen diese Kanalstrecke jedoch nur nach den Bestim-
und einer Abladetiefe von 2,50 m zugelassen.                         mungen des § 3 befahren.

                             §3
        Verkehrsregelung westlich der Schleuse Werries                                              §3
1. Alle Fahrzeuge und Schubverbände - mit Ausnahme der                                       Verkehrsregelung
   Kleinfahrzeuge - dürfen auf der Kanalstrecke westlich der           1. Fahrzeuge und Schubverbände nach § 2 dürfen die in § 1 ge-
   Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dür-        nannte Kanalstrecke [eweus nur in einer Richtung befahren,
   fen die Strecke nur befahren, wenn die Schleusenaufsicht in            und zwar
   Hamm und Werries die Fahrt freigegeben hat.                            in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)
2. Das Überholen ist verboten.                                            in der Zeit von 19.00 Uhr bis 01.00 Uhr,
                                                                          in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)
                               .§ 4                                       in der von Zeit 01.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
         Verkehrsregelung· östlich der Schleuse Werries
                                                                       2. Fahrzeuge und Verbände, welche die in § 15.02 - WK - Nr. 1
1. Alle Fahrzeuge und Schubverbände - mit Ausnahme der                    und 2 Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung festgesetzten Abmes-
   Kleinfahrzeuge - dürfen auf der Kanalstrecke östlich der               sungen und Abladetiefen nicht überschreiten, dürfen in der
   Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren, und             Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr die in § 1 genannte Kanal-
   zwar - vorbehaltlich der Regelung des § 5 - in der Bergfahrt           strecke nur in der nach Nummer 1 festgelegten Richtung be-
   (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) in der              fahren.
   Zeit von
                                                                       3. Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des
     5.00 bis 7.00 Uhr                          um 6.00 Uhr               für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht errei-
     9.00 bis 11 .00 Uhr      mit dem jeweils   um 10.00 Uhr
                   .          letzten Abfahrts- um 14.00 Uhr              chen können, müssen die Fahrt an einem geeigneten Liege-
   13.00 bis 15.00 Uhr        termin von der                              platz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach den Num-
   17.00 bis 19.00 Uhr        Schleuse Werries um 18.00 Uhr               mern 1 oder 2 gestattet ist.
   21 .00 bis 23.QO Uhr                         um 22.00 Uhr
                                                                       4. Das Überholen ist von 19.00 bis 07.00 Uhr verboten.
   in der Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Wer-
   ries) in der Zeit von                                               5. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit
                                                                          des Verkehrs kann die Fahrt auf der in § 1 genannten Kanal-
     7.00 bis 9.00 Uhr mit dem jeweils          um 8.00 Uhr
                                                                          strecke abweichend von den Nummern 1 und 2 geregelt wer-
   11.00 bis 13.00 Uhr letzten Abfahrts-        um 12.00 Uhr
                                                                          den.
   15.00 bis 17.00 Uhr termin von den           um 16.00 Uhr
   19.00 bis 21 .00 Uhr Häfen Schmehausen um 20.00 Uhr                                                §4
   23.00 bis 5.00 Uhr und Uentrop               um 4.00 Uhr                                     Ausnahmen
2. Fahrzeuge und Schubverbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ab-          1. Die Verkehrsregelung nach § 3 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fahr-
   lauf des für die Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht          zeuge und Schubverbände im Verkehr zwischen den Lade-,
   erreichen können, müssen die Fahrt einstellen und am Ufer              Lösch- und Wendestellen im Stadthafen Hamm zwischen
   stillegen, bis die Weiterfahrt nach der Nummer 1 gestattet ist.        DHK-km 33,80 und DHK-km 35,75 und im Hafen Haus Adon
16

VkBI        Amtlicher              Teil                                              317                                                  Heft 11 - 1986

 2. Die Verkehrsregelung nach § 3 Nr. 2 gilt nicht für                                  4. Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des Grundge-
    a) Fahrgastschiffe bis zu einer Länge von 42,00 m und einer                             setzes beheimatet sind, wenn sie ihren Namen in mindestens
        Breite von 6,50 m im Verkehr auf dem Datteln-Hamm-Kanal                             10 cm hohen lateinischen Buchstaben gut lesbar an der
        zwischen DHK-km 13,00 und DHK-km 35,87                                              Außenseite und den Namen und Wohnort des Eigentümers an
                                                                                            einer sichtbaren Stelle der Innen- oder Außenseite tragen.
     b) Kleinfahrzeuge
                                                                                        (2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsver-
 Gültig bis zum 30. November 1987                                                       waltung des Bundes oder der Länder nach anderen Vorschriften
                                                                                        zugeteilten amtlichen Kennzeichnen ersetzen die Kennzeichen
 11.Weser                                                                               nach dieser Verordnung.
 1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
     vom 26. Juli 1981 über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-
    gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundes-                                                         §4
    wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek-                                              Zuteilung des Kennzeichens
    tion Hannover (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch Verord-                        (1) Die Zuteilung des Kennzeichens ist bei einem der Wasser- und
     nung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535).                                    Schiffahrtsämter Kassel, Hann. Münden, Hameln, Minden-Weser,
                                                                                        Hoya, Verden, Osnabrück, Hannover**) und Braunschweig zu be-
                                 §1                                                     antragen. Für die Zuteilung des Kennzeichens im Bereich des Mit-
                          Geltungsbereich                                               tellandkanalabschnittes des Wasser- und Schiffahrtsamtes Min-
 Die Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der                         den-Mittellandkanal ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Minden-
 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover, und zwar auf der                            Weser zuständig.
 1. Weser                                                                               (2) Der Antrag ist vom Eigentümer zu stellen. Der Antragsteller hat
                                                                                        seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
      von Hann. Münden bis km 354,19 (Eisenbahnbrücke                           bei
      Dreye),                                                                           (3) Der Eigentümer hat jede Änderung seines Wohnsitzes dem
                                                                                        Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen, das das Kennzeichen
 2. Werra,                                                                              zugeteilt hat.
 3. Fulda
    unterhalb Mecklar,
                                                                                                                       §5
 4. Aller                                                                                                     Art des Kennzeichens
     unterhalb Celle,                                                                   (1) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben - in der Regel den
 5. Leine                                                                               Anfangs- und Endbuchstaben des Namens des Wasser- und
                                                                                        Schiffahrtsamtes - und aus einer Zahl.
     einschließlich der vertieften Ihme unterhalb                   des Wehres
                                                                                        (2) Das zugeteilte Kennzeichen ist vom Eigentümer in lateinischen
     ..Schneller GrabenIl in Hannover
                                                                                        Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Es muß minde-
 6. und auf dem Mittellandkanal                                                         stens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten des Fahrzeuges in
     mit seinen Zweigkanälen nach Osnabrück, Hannover-Linden,                           heller Farbe auf dunklem oder dunkler Farbe auf hellem Grund
     Misburg, Hildesheim und Salzgitter sowie dem Nord- und Süd-                        angebracht sein. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß sich
     abstieg zur Weser und dem Leineabstiegskanal von km 0,00                           das Kennzeichen stets in einem deutlich lesbaren Zustand befin-
     (Leine-km 22,33) bis km 1,76.                                                      det.


                                 §2                                                                                     §6
                  Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge                                                                   Ausweis
 Auf den in § 1 genannten Bundeswasserstraßen müssen mit Mo-                            (1) Über die Zuteilung des Kennzeichens erhält der Eigentümer
 torkraft angetriebene Kleinfahrzeuge (§ 1 Buchstabe i der Binnen-                      einen Ausweis nach anliegendem Muster.
 schiffahrtstraßen-Ordnung 1966 - Bundesgesetzbl. 11S. 1333,                            (2) Der Ausweis nach Absatz 1 ist während der Fahrt an Bord mit-
 1538)*) sowie Kleintahrzeuqeund Schlauchboote mit Außenbord-                           zuführen und den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzule-
 motoren über 3 PS - nachstehend Sportfahrzeuge genannt - ein                           gen. Das gilt jedoch nicht für Sportfahrzeuge, die gewerbsmäßig
 amtliches Kennzeichen führen.                                                          vermietet werden.
                                                                                        (3) Ausweise, die über die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 3
                                §3
                                                                                        Abs. 2 ausgestellt worden sind, stehen den Ausweisen nach Ab-
                            Befreiungen
                                                                                        satz 1 gleich.
(1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens sind befreit:
1. Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge der Bundeswehr, die
    durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als                                                          §7
    solche kenntlich sind.                                                                                  Erlöschen der Gültigkeit
2. Fischereifahrzeuge, soweit sie durch fischereipolizeiliche Vor-                      Das Kennzeichen wird ungültig, und der Ausweis (§ 6 Abs. 1) ist
    schriften zum Führen anderer Kennzeichen verpflichtet sind.                         an das Wasser- und Schiffahrtsamt zurückzugeben, wenn
3. Sportfahrzeuge eines einem anerkannten Wassersportver-                               1. der Eigentümer des Sportfahrzeuges wechselt,
    band angeschlossenen Sportvereins, wenn an ihnen der                                2. das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar wird,
    Name oder eine Unterscheidungsnummer und der Name des                              3. im Falle des § 4 Abs. 3 ein neues Kennzeichen zugeteilt wird.
    Sportvereins - auch in abgekürzter Form - angebracht sind
                                                                                       In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist das Kennzeichen zu besei-
    und sie die Flagge des Verbandes führen. Die Flagge muß
                                                                                       tigen, im Falle der Nummer 1 kann jedoch das Wasser- und Schiff-
    mindestens 20 x 30 cm groß sein. Ein Mitglied der Besatzung
                                                                                       fahrtsamt auf Antrag die Beibehaltung des Kennzeichens zulas-
    muß einen mit Lichtbild versehenen Ausweis über seine Zuge-
                                                                                       sen.
    hörigkeit zum Verein bei sich führen, aus dem sich die Mit-
    gliedschaft des Vereins zum Verband ergibt.                                                                       §8
                                                                                                                    Gebühr
 *) Jetzt § 1.01 Nr. 7 BinSchStrO 1985                                                 Für die Zuteilung des Kennzeichens und die Ausstellung des Aus-
* *) Die Wasser- und Schiffahrtsämter Kassel,. Hameln, Hoya, Osnabrück und Hannover    weises ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,- DM zu entrich-
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Heft 11 - 1986                                                                                318                                     VkBI    AmtlicherTeil

                                                                                        Anlage      111.Eibe
                                                  Ausweis                                           1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord vom
                                                                                                       15. März 1983 über die Schutz- und Sicherheitshäfen der Bun-
über die Erteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein mit Mo-
                                                                                                       desrepublik Deutschland an Binnenschiffahrtsstraßen im Be-
torkraft angetriebenes Kleinfahrzeug
                                                                                                       reich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord.
(Vorderseite)
Herrn/Frau/Fräulein                                                                                                      Erster Teil
                                                                                                                   Gemeinsame Vorschriften
                                                  . (Name)                                                             Erster    Abschnitt
                                                                                                                 Allgemeine       Vorschriften
                                                    (Wohnort)
ist nach der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr-                                                                    §1
zeugen auf der Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der                                                                 Geltungsbereich
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961                                       (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicher-
(Verkehrsblatt S. 391) für sein/ihr                                                               heitshäfen mit ihren Wasserflächen und Anlagen, wie sie im zwei-
                                                                                                  ten Teil bezeichnet sind.
                                       (Art des Kleinfahrzeugs)                                   (2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Was-
Name                                                 das Kennzeichen                         ..   serfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Hochwasser
                                                                                                  oder Eis als Zuflucht zu dienen.
erteilt worden .
...............................................................
                                                          ......................, den        .
                                                                                                                                 §2
                                   Wasser- und Schiffahrtsamt                                                       Gültigkeit anderer Vorschriften
                                                                                                  Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt
                                                (Unterschrift)                                    die Geltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Bin-
                                                                                                  nenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO) in der jeweiligs gülti-
Dienstsiegel
                                                                                                  gen Fassung unberührt.
Gebühr                                                  DM
                                                                                                                                 §3
                                                                                                                  Verantwortung der Fahrzeugführer
(Rückseite)                                                                                       (1) Die Führer der Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind dafür ver-
Hinweise für das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Geltungsbe-                                     antwortlich, daß diese Hafenordnung auf den Fahrzeugen befolgt
reich der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-                                     wird. Sie haben die Schiffsmannschaft anzuhalten, diese Hafen-
gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf der Weser und ih-                                 ordnung zu befolgen.
ren Nebenflüssen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek-                                     (2) Von Schiffsunfällen, schweren Unfällen an Bord oder der Ge-
tion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391).                                           fahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge und
  1. Das Kleinfahrzeug muß einen sachkundigen Führer haben.                                       von Beschädigung der Hafenanlagen ist die Hafenbehörde oder
      Dieser soll einen zur Feststellung seiner Person gültigen                                   die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
      Ausweis bei sich haben.
  2. Der Führer des Kleinfahrzeugs hat sich so zu verhalten, daß
                                                                                                                                 §4
      die übrige Schiffahrt nicht gefährdet, behindert oder belä-
                                                                                                                    Anweisungen und Anordnungen
      stigt wird.
                                                                                                  (1) Die Anweisungen der Hafenbehörde und der Vollzugsorgane
  3. Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen rechtzei-
                                                                                                  sind zu befolgen.
     tig ausweichen.
                                                                                                  (2) Die Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchführung dieser
 4.      Kleinfahrzeuge müssen an Fähren, Badeplätzen, Bootsver-
                                                                                                  Hafenordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen,
         mietungsplätzen und Anlegestellen ihre Geschwindigkeit so
                                                                                                  die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der
         weit mindern, daß kein schädlicher Wellenschlag entsteht.
                                                                                                  Schiffahrt erforderlich werden.
 5.      Beschädigungen der Ufer und von Anlagen jeder Art in der
         Wasserstraße und an ihren Ufern sind zu vermeiden.
                                                                                                                                  §5
 6.      Jeder unnötige Motorenlärm ist zu vermeiden.
                                                                                                                   Betreten der Fahrzeuge durch
 7.     Auf die Fischerei ist Rücksicht zu nehmen.                                                                Personen 'in dienstlichem Auftrag
 8.     Das Anhängen an in Fahrt befindliche Fahrzeuge oder Flöße                                 (1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den Vollzugsorga-
        ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers verboten.                                           nen ist das Betreten der Fahrzeuge, die Besichtigung der nicht
 9.     Das Festmachen an Buhnen, Bäumen, Geländern, Pfählen,                                     unter Zollverschluß stehenden Räume und, soweit es ihre dienstli-
        Leitungsmasten und Kilometersteinen ist verboten.                                         che Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt zu gestal-
10.     Den Anordnungen der zuständigen Beamten ist sofort Folge                                  ten.
        zu leisten.                                                                               Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge
11.     Auf sonstige Anordnungen der Behörden der Wasser- und                                     sowie über besondere Vorkommnisse an Bord Auskunft zu ertei-
        Schiffahrtsverwaltung, die aus besonderen Anlässen zur Si-                                len und auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladungspapie-
        cherheit und Ordnung der Schiffahrt erforderlich werden, ist                              re zu gewähren.
        zu achten.                                                                                (2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen sicheren Land-
12.     Im übrigen sind die Bestimmungen der Binnenschiffahrtstra-                                gang zum Betreten ihrer Fahrzeuge anzubringen oder ein Boot
        ßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 - BSchSO - (Bundes-                                     zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
        gesetzbl. 11S. 1135)*) zu beachten.
13.     Die Verletzung der dem Führer des Kleinfahrzeugs nach den                                                                §6
        geltenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen kann                                                       Verhalten im Hafengebiet
        strafrechtlich oder im Verwaltungswege geahndet werden.                                   Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, daß kein anderer
                                                                                                  gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver-
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VkBI    Amtlicher        Teil                                      319                                                Heft 11 - 1986


                                §7                                   (2) Während der Erprobung muß ein Mitglied der Besatzung als
                       Verhalten bei Gefahr                          Aufsicht am Heck stehen. Andere Fahrzeuge haben angemesse-
(1) Die Schiffsführer und bei deren Abwesenheit ihre Vertreter ha-   nen Abstand von der Schiffsschraube zu halten.
ben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein sicheres
Liegen der Fahrzeuge auch bei sich unvorhersehbar ändernden                                         §14
Wasserständen zu gewährleisten.                                                 Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten
(2) Bei Feuergefahr haben sich die Schiffsbesatzungen der Fahr-      (1) Die Schiffahrt darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte und
zeuge, die im Gefahrenbereich liegen, unverzüglich an Bord zu        Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn
                                                                     Schiffsmanöver oder Bauarbeiten es erfordern.
begeben .
                                                                     (2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längere Zeit ausgebracht
                                §8                                   bleiben, so sind sie bei Annäherung eines Fahrzeuges einzuholen
                 An- und Abmeldung der Fahrzeuge                     oder auf den Grund zu fieren.
(1) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrzeuge nach der Ankunft         (3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten ist der übri-
unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig         gen Schiffahrt deutlich kenntlich zu machen.
vor Verlassen des Hafens abzumelden.                                 (4) Netze und Fischkästen dürfen nicht ausgelegt werden. Die all-
(2) Die An- und Abmeldung entfällt, wenn ein Hafenaufseher nicht     gemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt.
bestellt oder nicht erreichbar ist.
                                                                                                    §15
                                                                                  Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
                                                                     Im Hafen dürfen keine Gegenstände über die Bordwand
                 Zweiter      Abschnitt
            Ben u t z u n g der L i e g e p I ätze                                                  §16
                                                                                          Reinhaltung des Hafens
                                §9
                                                                     (1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller
                   Anweisunq der Liegeplätze
                                                                     Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie
(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es be-       dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür bestimmten Stei-
steht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplat-        len abgelegt werden. Flüssige, wassergefährdende Stoffe, wie
zes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne      Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brenn-
Anweisung gewechselt werden.                                         stoffe, Gifte sowie mit wassergefährdeten Stoffen versetzte Bil-
(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein       gen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewäs-
Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.                    ser weder gelenzt noch abgeleitet noch in die von der Hafenbe-
                                                                     hörde vorgehaltenen Müllbehälter geschüttet oder in anderer
                                §10                                  Weise im Hafenbereich deponiert werden.
                            Ankern                                   (2) Gelangen wassergefärdende Stoffe in das Hafengewässer,
Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehör-       das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Schiffsführer oder
de ankern. Diese Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern zum           sein Vertreter unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei zu
Zwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar dro-          benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ih-
hender Gefah r.                                                      nen selbst durchzuführen sind , haben sie nach Weisung der zu-
                                                                     ständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
                               § 11
                     Auflegen von Fahrzeugen                                                        §17
Es ist verboten, Fahrzeuge im Schutzhafenbereich aufzulegen.                          Verkehrsstörende Einrichtungen
                                                                     Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie
                                §12                                  sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr
                   Festmachen und Verholen                           oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht an-
                                                                     gebracht werden.
(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Einriebtun-
gen festgemacht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen die                                         §18
Leinen nur um die ganze Pfahlgruppe gelegt oder an einer hierfür                              Landgänge
vorgesehenen Vorrichtung befestigt werden.                           (1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern müssen ver-
(2) Die Fahrzeuge müssen mit dem Bug zur Hafenausfahrt sicher        kehrssicher sein.
und so festgemacht werden, daß sie von den dazu befugten Per-        (2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überle-
sonen losgeworfen werden können.                                     gen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der
(3) Beiboote dürfen nur .dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und    Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahr-
nur an der Landseite festgemacht werden.                             zeuge zu gestatten .
                                                                     (3) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
                                §13                                  Die Beleuchtung ist so abzublenden, daß der Verkehr nicht durch
                         Maschinenprobe                              Verwechslung oder Blendungen gestört werden kann.
(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur
in Gang gesetzt werden.
1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung                             Dritter    Abschnitt
    der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafen-                 Benutzung        von Hafenanlagen
    behörde hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hat;
                                                                                                    §19
2. zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn                                Laden und Löschen
    a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
                                                                     Das Laden und Löschen ist verboten.
    b) die Schiffsschtaube langsam läuft und
    c) durch den Gebrauch der Schiffsschraube weder Vertiefun-                                    § 20
       gen noch Verflachungen der Hafensohie verursacht noch                          Benutzung von Anlegebrücken
       andere Fahrzeuge gefährdet werden können;
                                                                     (1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen sowie
3. zur Vemeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und        der Verkehr von Landfahrzeugen untersagt. Die Zugänge sind
19

Heft 11 - 1986                                                    320                                    VkBI    Amtlicher       Teil

(2) Der Benutzer hat für die Entfernung durch ihn verursachter et-      (4) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Per-
waiger Verunreinigungen der Anlage Sorge zu tragen.                     sonenverkehr bestimmt sind, dürfen Behälter mit den in Absatz 2
                                                                        genannten Gütern nicht gelagert werden.
                               § 21
             Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
(1) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art ist im Hafengebiet                                     § 26
nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Für den Verkehr                         Sondervorschriften für Fahrzeuge
von Landfahrzeugen gelten im übrigen die Vorschriften der Stra-                            mit gefährlicher Ladung
ßenverkehrsordnung.                                                   (1) Fahrzeuge, die mit den in § 25 Absatz 2 genannten Gütern be-
(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist         laden sind, dürfen bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter
von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens   nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge
jedoch von zwei Metern, zu halten.                                    und unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
                                                                      verholt werden.
                                § 22                                  (2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen ständig verhol-
                  Benutzung der Rettungsgeräte                        bereit sein.
Die für die Öffentlichkeit bestimmten Rettungsgeräte dürfen we-
der unbefugt entfernt noch mißbräuchlich benutzt werden.                                            § 27
                                                                                   Benutzung der Häfen durch Tankschiffe
                                                                      Tankschiffe mit den in § 25 Absatz 2 genannten gefährlichen Gü-
                                                                      tern dürfen nur an den hierfür besonders ausgewiesenen Liege-
                    Vierter    Abschnitt                              plätzen liegen.
              Schiffsverkehr         im    Hafen
                                                                                                      § 28
                             § 23                                                       Übernahme flüssiger Treibstoffe
           Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge                      (1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehör-
(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liegeplatzes so ausrei-        de übernommen bzw. abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Ab-
chend bemannt sein, daß eine sichere Handhabung gewährleistet         gabe verboten.
ist.                                                                  (2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur vom Tankwagen, Bunkerboo-
(2) Verläßt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so hat er für die       ten, in Ausnahmefällen in geringen Mengen von anderen Schiffen
Zeit seiner Abwesenheit einen schiffahrtkundigen Vertreter einzu-     und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.
teilen. Der Vertreter muß sich an Bord aufhalten.                     (3) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord ge-
(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, daß für mehrere nebenein-         löscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen
anderliegende Fahrzeuge nur eine schiffahrtkundige Person ein-        der Antriebsanlagen.
geteilt wi rd.                                                        (4) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen
(4) Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die             verwendet werden.
ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehör-       (5) Während der Treibstoffübernahme           ist durch ständige
de eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person        Schlauchwache sicherzustellen, daß im Falle der Gefahr die Pum-
zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder             pen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und
Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehör-          an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete
de kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare       Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß keine Treibstoffe auf die
Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten.       Wasserfläche des Hafens gelangen können.
(5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeuge finden die Vorschriften des     (6) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen
Absatzes 2, auf Verkehrs- und Arbeitsbooten die Vorschriften der      ist ein Sicherheitsabstand zu halten, und zwar, soweit möglich,
Absätze 2 und 4 keine Anwendung.                                      von mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung
                                                                      von mindestens 10m.

                   Fünfter      Abschnitt
              Sicherheitsvorsch           riften

                                  § 24                                                         Zweiter Teil
            Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen                                    Besondere Vorschriften
Ausgüsse, Leitungen und ähnliche EiOnrichtungenan Bord sind so                          für die einzelnen Häfen
zu sichern, daß Personen, Fahrzeuge, Güter, Kaimauern und an-
                                                                                                      § 29
dere Uferanlagen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt blei-
                                                                                               Schnackenburg
ben.
                                  § 25                                (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken am Ostufer des
                       Sicherheitsvorsch riften                       Aland einschließlich der Böschungen und der Wege an seiner
                                                                      Nordost- und Südostseite.
(1) Für die Klassifizierung gefährlicher Güter ist die Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)-         Das Hafengebiet wird begrenzt
Anlage zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über die          im Nordosten und Südosten durch die landseitige,
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über          im Südwesten durch die hafenseitige Böschungsoberkante des
die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswas-               Hafendammes
serstraßen (ADNR-Einführungsverordnung) vom 30. Juni 1977             im Nordwesten durch eine Linie, ·die durch zwei Punkte mit den
(BGBI. I S. 1119) - in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.            Koordinaten nach
(2) An allen Plätzen, wo die in den Anlagen 9 bis 10 zur BinSch-          R = 4471275,62      H = 58 78368,26
StrO genannten gefährlichen Güter gelagert oder ausnahmsweise
                                                                          am nordostwärtigen Ufer und
geladen oder gelöscht werden, sind das Entfachen oder Unterhal-
ten jedes offenen Feuers und das Rauchen untersagt.                       R = 4471057,76      H = 58 78200,15
(3) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen           am südwestlichen Ufer verläuft
gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, dür-       - diese Punkte sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Schutzhafen"
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