VkBl Nr. 20 2008
Verkehrsblatt Nr. 20 2008
VkBl. Amtlicher Teil 587 Heft 20 – 2008
KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung
133 025 Streichen : Im FT 3.01 "Mittl." : Im FT 8.6 "Mittl."
: Im FT 3.02 "Mittl." : Im FT 8.7 "Mittl."
: Im FT 3.03 "Mittl." : Im FT 8.8 "Mittl."
: Im FT 3.04 "Mittl." : Im FT 8.9 "Mittl."
: Im FT 3.05 "Mittl." 133 145 Streichen : Im FT 6.1 "Mittl."
: Im FT 3.06 "Mittl." : Im FT 6.2 "Mittl."
: Im FT 3.07 "Mittl." : Im FT 6.3 "Mittl."
: Im FT 3.08 "Mittl." : Im FT 6.4 "Mittl."
: Im FT 3.09 "Mittl." : Im FT 6.5 "Mittl."
133 030 Streichen : Im FT 4.1 "Mittl." : Im FT 6.6 "Mittl."
: Im FT 4.2 "Mittl." : Im FT 6.7 "Mittl."
: Im FT 4.3 "Mittl." : Im FT 6.8 "Mittl."
: Im FT 4.4 "Mittl." : Im FT 6.9 "Mittl."
: Im FT 4.5 "Mittl." 133 155 Streichen : Im FT 3.01 "Mittl."
: Im FT 4.6 "Mittl." : Im FT 3.02 "Mittl."
: Im FT 4.7 "Mittl." : Im FT 3.03 "Mittl."
: Im FT 4.8 "Mittl." : Im FT 3.04 "Mittl."
: Im FT 4.9 "Mittl." : Im FT 3.05 "Mittl."
133 035 Ändern : Im FT 1.1 "Schrankmasse" statt : Im FT 3.06 "Mittl."
"Schrankgewicht" : Im FT 3.07 "Mittl."
: Im KFT 1.1 "Masse" statt "Gewicht" : Im FT 3.08 "Mittl."
: Im FT 1.2 "Schrankmasse" statt : Im FT 3.09 "Mittl."
"Schrankgewicht" 133 215 Streichen : Im FT 5.01 "Mittl."
: Im KFT 1.2 "Masse" statt "Gewicht" : Im FT 5.02 "Mittl."
: Im FT 1.3 "Schrankmasse" statt : Im FT 5.03 "Mittl."
"Schrankgewicht" : Im FT 5.04 "Mittl."
: Im KFT 1.3 "Masse" statt "Gewicht" : Im FT 5.05 "Mittl."
: Im FT 1.4 "Schrankmasse" statt : Im FT 5.06 "Mittl."
"Schrankgewicht" : Im FT 5.07 "Mittl."
133 035 Ändern : Im KFT 1.4 "Masse" statt "Gewicht" : Im FT 5.08 "Mittl."
133 035 Streichen : Im FT 4.1 "Mittl." : Im FT 5.09 "Mittl."
: Im FT 4.2 "Mittl." 133 225 Streichen : Im FT 5.01 "Mittl."
: Im FT 4.3 "Mittl." : Im FT 5.02 "Mittl."
: Im FT 4.4 "Mittl." : Im FT 5.03 "Mittl."
: Im FT 4.5 "Mittl." : Im FT 5.04 "Mittl."
: Im FT 4.6 "Mittl." : Im FT 5.05 "Mittl."
: Im FT 4.7 "Mittl." : Im FT 5.06 "Mittl."
: Im FT 4.8 "Mittl." : Im FT 5.07 "Mittl."
: Im FT 4.9 "Mittl." : Im FT 5.08 "Mittl."
133 115 Streichen : Im FT 7.01 "Mittl." : Im FT 5.09 "Mittl."
: Im FT 7.02 "Mittl." 133 315 Streichen : Im FT 8.1 "Mittl."
: Im FT 7.03 "Mittl." : Im FT 8.2 "Mittl."
: Im FT 7.04 "Mittl." : Im FT 8.3 "Mittl."
: Im FT 7.05 "Mittl." : Im FT 8.4 "Mittl."
: Im FT 7.06 "Mittl." : Im FT 8.5 "Mittl."
: Im FT 7.07 "Mittl." : Im FT 8.6 "Mittl."
: Im FT 7.08 "Mittl." : Im FT 8.7 "Mittl."
: Im FT 7.09 "Mittl." : Im FT 8.8 "Mittl."
133 125 Streichen : Im FT 7.01 "Mittl." : Im FT 8.9 "Mittl."
: Im FT 7.02 "Mittl." 133 325 Streichen : Im FT 4.1 "Mittl."
: Im FT 7.03 "Mittl." : Im FT 4.2 "Mittl."
: Im FT 7.04 "Mittl." : Im FT 4.3 "Mittl."
: Im FT 7.05 "Mittl." : Im FT 4.4 "Mittl."
: Im FT 7.06 "Mittl." : Im FT 4.5 "Mittl."
: Im FT 7.07 "Mittl." : Im FT 4.6 "Mittl."
: Im FT 7.08 "Mittl." : Im FT 4.7 "Mittl."
: Im FT 7.09 "Mittl." : Im FT 4.8 "Mittl."
133 135 Streichen : Im FT 8.1 "Mittl." : Im FT 4.9 "Mittl."
: Im FT 8.2 "Mittl." 133 425 Streichen : Im FT 5.01 "Mittl."
: Im FT 8.3 "Mittl." : Im FT 5.02 "Mittl."
: Im FT 8.4 "Mittl." : Im FT 5.03 "Mittl."
: Im FT 8.5 "Mittl." : Im FT 5.04 "Mittl."
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2008 588 VkBl. Amtlicher Teil
KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung
: Im FT 5.05 "Mittl." : Im KFT 2.3 "Masse" statt "Gew."
: Im FT 5.06 "Mittl." : Im FT 2.4 "Masse" statt "Gewicht"
: Im FT 5.07 "Mittl." : Im KFT 2.4 "Masse" statt "Gew."
: Im FT 5.08 "Mittl." : Im FT 2.5 "Masse" statt "Gewicht"
: Im FT 5.09 "Mittl." : Im KFT 2.5 "Masse" statt "Gew."
133 515 Streichen : Im FT 6.1 "Mittl." : Im FT 2.6 "Masse" statt "Gewicht"
: Im FT 6.2 "Mittl." : Im KFT 2.6 "Masse" statt "Gew."
: Im FT 6.3 "Mittl." : Im FT 2.7 "Masse" statt "Gewicht"
: Im FT 6.4 "Mittl." : Im KFT 2.7 "Masse" statt "Gew."
: Im FT 6.5 "Mittl." : Im FT 2.8 "Masse" statt "Gewicht"
: Im FT 6.6 "Mittl." : Im KFT 2.8 "Masse" statt "Gew."
: Im FT 6.7 "Mittl." : Im FT 2.9 "Masse" statt "Gewicht"
: Im FT 6.8 "Mittl." : Im KFT 2.9 "Masse" statt "Gew."
: Im FT 6.9 "Mittl."
Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)
Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07) 135 810 Streichen : Im GT "Der Einheitspreis gilt unabhängig
134 010 Ändern : Im FT 1.1 "Kabelmasse" statt von der Anzahl der vergüteten Monate."
"Kabelgewicht"
Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)
: Im KFT 1.1 "Masse" statt "Gewicht"
: Im FT 1.2 "Kabelmasse" statt Einlegeblatt Seite "12a"
"Kabelgewicht" 125 230 m3 Ausbr. b. Wasserandr. herst. (Zul.)
: Im KFT 1.2 "Masse" statt "Gew." / Ausbruch bei Überschreiten der Grenzwassermenge
: Im FT 1.3 "Kabelmasse" statt gemäß Unterlagen des AG profilgerecht herstellen.
"Kabelgewicht" Vergütet wird der Mehraufwand bei den Ausbruch- und
: Im KFT 1.3 "Masse" statt "Gew." Sicherungsarbeiten durch Zutritt von Bergwasser über
die Grenzwassermenge hinaus.
: Im FT 1.4 "Kabelmasse" statt
"Kabelgewicht" 1.1 Bauwerk = Tunnel. Tunnel
1.2 Bauwerk = Stollen. Stollen
: Im KFT 1.4 "Masse" statt "Gew."
1.3 Bauwerk = Schacht. Schacht
134 015 Ändern : Im FT 2.1 "Kabelmasse" statt 1.4 Bauwerk = Kaverne. Kaverne
"Kabelgewicht" 1.5 Bauteil = Querstollen. Querstollen
: Im KFT 2.1 "Masse" statt "Gewicht" 1.6 Bauteil = Nische. Nische
: Im FT 2.2 "Kabelmasse" statt 1.7 Bauteil = Profilvergrößerung. Profilvergröß.
"Kabelgewicht" 1.8 Bauteil = Graben und Rinne. Graben u.
: Im KFT 2.2 "Masse" statt "Gew." Rinne
: Im FT 2.3 "Kabelmasse" statt 1.9 Bauteil ... ... Freitext ...
"Kabelgewicht" 2.0
: Im KFT 2.3 "Masse" statt "Gew." 2.1 Bereich = Kalotte. Kalotte
: Im FT 2.4 "Kabelmasse" statt 2.2 Bereich = Strosse. Strosse
2.3 Bereich = Kalotte und Strosse. Kal. + Strosse
"Kabelgewicht"
2.4 Bereich = Kern. Kern
: Im KFT 2.4 "Masse" statt "Gew." 2.5 Bereich = Sohle. Sohle
134 110 Ändern : Im FT 2.1 "Kabelmasse" statt 2.6 Bereich = Fundament. Fundament
"Kabelgewicht" 2.9 Bereich ... ... Freitext ...
: Im KFT 2.1 "Masse" statt "Gewicht" 3.01 Vortriebsklasse 1. Vortriebskl. 1
: Im FT 2.2 "Kabelmasse" statt 3.02 Vortriebsklasse 2. Vortriebskl.2
"Kabelgewicht" 3.03 Vortriebsklasse 3. Vortriebskl.3
: Im KFT 2.2 "Masse" statt "Gew." 3.04 Vortriebsklasse 4. Vortriebskl.4
: Im FT 2.3 "Kabelmasse" statt 3.05 Vortriebsklasse 4 A. Vortriebskl.4A
"Kabelgewicht" 3.06 Vortriebsklasse 5. Vortriebskl.5
: Im KFT 2.3 "Masse" statt "Gew." 3.07 Vortriebsklasse 5 A. Vortriebskl.5A
3.08 Vortriebsklasse 6. Vortriebskl.6
: Im FT 2.4 "Kabelmasse" statt 3.09 Vortriebsklasse 6 A. Vortriebskl.6A
"Kabelgewicht" 3.10 Vortriebsklasse 7. Vortriebskl.7
: Im KFT 2.4 "Masse" statt "Gew." 3.11 Vortriebsklasse 7 A. Vortriebskl.7A
134 130 Ändern : Im FT 5.3 „Starkstromkabel“ statt 3.21 Vortriebsklasse TBM 1. Vortr.kl.TBM 1
„Schwachstromkabel mit sym- 3.22 Vortriebsklasse TBM 2. Vortr.kl.TBM 2
metrischen und Schwachstrom- 3.23 Vortriebsklasse TBM 3. Vortr.kl.TBM 3
kabel mit koaxialen Verseilele- 3.24 Vortriebsklasse TBM 4. Vortr.kl.TBM 4
menten.“ 3.25 Vortriebsklasse TBM 5. Vortr.kl.TBM 5
3.31 Vortriebsklasse SM 1. Vortriebskl.
134 920 Ändern : Im FT 2.1 "Masse" statt "Gewicht"
SM 1
: Im KFT 2.1 "Masse" statt "Gew." 3.32 Vortriebsklasse SM 2. Vortriebskl.
: Im FT 2.2 "Masse" statt "Gewicht" SM 2
: Im KFT 2.2 "Masse" statt "Gew." 3.33 Vortriebsklasse SM 3. Vortriebskl.
: Im FT 2.3 "Masse" statt "Gewicht" SM 3
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 589 Heft 20 – 2008
3.99 Vortriebsklasse ... ... Freitext ... KN Korrekturanweisung
5.0
5.1 / Unterklasse 1 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 1 109 810 Ändern : Im FT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
5.2 / Unterklasse 2 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 2 : Im KFT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
5.3 / Unterklasse 3 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 3 : Im FT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
5.4 / Unterklasse 4 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 4 : Im KFT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
5.5 / Unterklasse 5 nach Unterlagen des AG. Unterkl. 5 : Im FT 7.8 "C20/25" statt "B 25"
5.9 / Unterklasse ... ... Freitext ...
: Im KFT 7.8 "C20/25" statt "B 25"
6.1 Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5 l/s üb. 109 815 Ändern : Im FT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
bis 0,5 l/s GW : Im KFT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
6.2 Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5–1 l/s
: Im FT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
um mehr als 0,5 bis 1 l/s. über GW
6.3 Überschreiten der Grenzwassermenge 1–2 l/s
: Im KFT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
um mehr als 1 bis 2 l/s. über GW : Im FT 7.8 "C8/10" statt "B 5"
6.4 Überschreiten der Grenzwassermenge 2–5 l/s : Im KFT 7.8 "C20/25" statt "B 25"
um mehr als 2 bis 5 l/s. über GW
6.5 Überschreiten der Grenzwassermenge 5–10 l/s Leistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 08/04)
um mehr als 5 bis10 l/s. über GW 115 312 Ändern : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
6.6 Überschreiten der Grenzwassermenge 10–15 l/s : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
um mehr als 10 bis 15 l/s. über GW : Im FT 6.9 "C12/15" statt "B 15"
6.9 Überschreiten der Grenzwassermenge... ... Freitext ...
: Im FT 7.1 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.2 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.3 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.4 "C12/15" statt "B 15"
Anlage 3 : Im FT 7.5 "C12/15" statt "B 15"
zum ARS Nr. 20/2008 115 312 : Im FT 7.6 "C12/15" statt "B 15"
S 12/7134.5/005-00905585 : Im FT 7.9 "C12/15" statt "B 15"
115 317 Ändern : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
Standardleistungskatalog für den Straßen- und : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
Brückenbau (STLK) : Im FT 6.9 "C12/15" statt "B 15"
Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden : Im FT 7.1 "C12/15" statt "B 15"
redaktionellen Änderungen : Im FT 7.2 "C12/15" statt "B 15"
wegen neuer Betonbezeichnungen, Stand: August 2008 : Im FT 7.3 "C12/15" statt "B 15"
STLK-Änderungsliste 08/08 : Im FT 7.4 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.5 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.6 "C12/15" statt "B 15"
INHALT
: Im FT 7.9 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 03/03) 115 322 Ändern : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 03/03)
: Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 08/04)
Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 03/03)
: Im FT 6.9 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 03/03) : Im FT 7.1 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.2 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.3 "C12/15" statt "B 15"
KN Korrekturanweisung : Im FT 7.4 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 7.5 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 03/03) : Im FT 7.6 "C12/15" statt "B 15"
107 906 Ändern : Im FT 4.3 "C8/10" statt "B 10" : Im FT 7.9 "C12/15" statt "B 15"
: Im KFT 4.3 "C8/10" statt "B 10" 115 417 Ändern : Im FT 8.1 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 4.4 "C8/10" statt "B 10" : Im FT 8.2 "C12/15" statt "B 15"
: Im KFT 4.4 "C8/10" statt "B 10" : Im FT 8.3 "C12/15" statt "B 15"
107 910 Ändern : Im FT 3.3 "C8/10" statt "B 10" : Im FT 8.4 "C12/15" statt "B 15"
: Im KFT 3.3 "C8/10" statt "B 10" : Im FT 8.5 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 8.6 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 03/03) 115 422 Ändern : Im FT 8.1 "C12/15" statt "B 15"
109 240 Ändern : Im FT 5.05 "C8/10" statt "B 5" : Im FT 8.2 "C12/15" statt "B 15"
: Im KFT 5.05 "C8/10" statt "B 5" : Im FT 8.3 "C12/15" statt "B 15"
109 321 Ändern : Im FT 1.5 "C8/10" statt "B 10" : Im FT 8.4 "C12/15" statt "B 15"
: KFT 1.5 "Wand Beton C8/10 statt : Im FT 8.5 "C12/15" statt "B 15"
"Wand a. Beton B 10" : Im FT 8.6 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 1.6 "C12/15" statt "B 10" 115 427 Ändern : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
: KFT 1.6 "Wand Beton C12/15" statt : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
"Wand a. Beton B 15" : Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 1.7 " C20/25" statt " B 25" : Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15"
: KFT 1.7 "Wand Beton C20/25" statt : Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15"
"Wand a. Beton B 25" : Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15"
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2008 590 VkBl. Amtlicher Teil
KN Korrekturanweisung KN Korrekturanweisung
115 432 Ändern : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15" 134 215 Ändern : Im FT 3.3 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15" : Im FT 3.5 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15" : Im FT 3.7 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15" 134 310 Ändern : Im FT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15" : Im KFT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15" 134 320 Ändern : Im FT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
115 447 Ändern : Im FT 3.1 "C12/15" statt "B 15" : Im KFT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.2 "C12/15" statt "B 15" 134 325 Ändern : Im FT 3.02 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.3 "C12/15" statt "B 15" : Im KFT 3.02 "C8/10" statt "B 10"
115 447 Ändern : Im FT 3.4 "C12/15" statt "B 15" 134 330 Ändern : Im FT 2.2 "C8/10" statt "B 10"
: Im KFT 2.2 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.5 "C12/15" statt "B 15"
134 335 Ändern : Im FT 8.2 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.6 "C12/15" statt "B 15"
: Im KFT 8.2 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.9 "C12/15" statt "B 15"
134 340 Ändern : Im FT 4.2 "C8/10" statt "B 10"
115 452 Ändern : Im FT 3.1 "C12/15" statt "B 15"
: Im KFT 4.2 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.2 "C12/15" statt "B 15" 134 375 Ändern : Im FT 2.3 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.3 "C12/15" statt "B 15" : Im KFT 2.3 "C8/10" statt "B 10"
: Im FT 3.4 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 3.5 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 3.6 "C12/15" statt "B 15" (VkBl. 2008 S. 578)
: Im FT 3.9 "C12/15" statt "B 15"
115 457 Ändern : Im FT 5.1 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 5.2 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 5.3 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15" Nr. 148 Mitteilung zur „Empfehlung der
: Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15" Kommission vom 26.05.2008 über
: Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15" sichere und effiziente bordeigene
: Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15" Informations- und Kommunikations-
: Im FT 6.7 "C12/15" statt "B 15"
systeme: Neufassung des euro-
115 459 Ändern : Im FT 4.3 "C12/15" statt "B 15"
: Im KFT 4.3 "C12/15" statt "B 15"
päischen Grundsatzkatalogs zur
: Im FT 4.4 "C12/15" statt "B 15" Mensch-Maschine-Schnittstelle“
: Im KFT 4.4 "C12/15" statt "B 15" Bonn, den 12. August 2008
115 462 Ändern : Im FT 5.1 "C12/15" statt "B 15" S 30/7392.8/5-3
: Im FT 5.2 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 5.3 "C12/15" statt "B 15"
Die im Verkehrsblatt Heft 7/2000 vom 15. April 2000,
: Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15" S. 119, bekanntgegebene „Empfehlung der Europäischen
: Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15" Kommission an die Mitgliedstaaten und die Industrie über
: Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15" sichere und effiziente On-board-Informations- und Kom-
: Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15" munikationssysteme: Europäischer Grundsatzkatalogs
: Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15" zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ wurde neu gefasst.
: Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15"
Die „Empfehlung der Kommission vom 26.05.2008 über
: Im FT 6.7 "C12/15" statt "B 15"
sichere und effiziente bordeigene Informations- und
115 466 Ändern : Im FT 3.1 "C12/15" statt "B 15"
Kommunikationssysteme: Neufassung des europäischen
: Im KFT 3.1 "C12/15" statt "B 15" Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ *)
: Im FT 4.1 "C12/15" statt "B 15" (Amtsblatt Nr. L 216 vom 12/08/2008 S. 0001 – 0042) ge-
115 471 Ändern : Im FT 4.5 "C12/15" statt "B 15" be ich hiermit bekannt.
115 476 Ändern : Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15"
115 910 Ändern : Im FT 4.8 "C8/10" statt "B 10" Bundesministerium für Verkehr,
: Im KFT 4.8 "C8/10" statt "B 10" Bau und Stadtentwicklung
115 931 Ändern : im FT 6.6 "C8/10" statt "B 10" Im Auftrag
Prof. Dr.-Ing. Kunz
Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 03/03)
125 520 Ändern : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
(VkBl. 2008 S. 590)
: Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
: Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15"
*) Die Neufassung des „Europäischen Grundsatzkatalogs zur
Mensch-Maschine-Schnittstelle“ erscheint als Sonderdruck zu
Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 03/03) diesem Heft. Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Ver-
134 210 Ändern : Im FT 3.3 "C8/10" statt "B 10" kehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, unter Angabe
der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung ein Exemplar
: Im FT 3.5 "C8/10" statt "B 10" des Sonderdruckes B 4525 kostenlos, jedoch gegen Portoerstattung.
: Im FT 3.7 "C8/10" statt "B 10" Weitere Exemplare können zum Preis von 13,40 Euro bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 591 Heft 20 – 2008
Nr. 149 Erläuterungen zur Erstellung und IV. Zusammenfassung
Anwendung von Teilegutachten Ohne besondere ergänzende Rechtsgrundlage ist es
(§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 StVZO nicht zulässig, Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3
in Verbindung mit Anlage XIX StVZO) Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX StVZO für
Auf- oder Nachrüstungssysteme zu erstellen, die als
Bonn, den 09. Oktober 2008 Nachweis für eine Änderung der emissionsbezogenen
S 33/S 34/7352.4/1 Schlüsselnummer und der damit verbundenen Klar-
textangabe in den Fahrzeugdokumenten dienen kön-
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- nen.
den werden nachstehende Erläuterungen bekanntgege- Um Beachtung der vorstehenden Erläuterungen wird ge-
ben.
beten.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
(VkBl. 2008 S. 591)
Dr. Jörg Wagner
I. Vorbemerkungen
Im Zusammenhang mit der Erstellung von Teilegut-
achten für Änderungen an Kraftfahrzeugen mit Aus-
wirkungen auf deren Abgasverhalten wurde eine Pra-
xis festgestellt, die weder mit den Vorschriften des Nr. 150 Bekanntmachung der 32. Verordnung
§ 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX
StVZO noch mit den geltenden Emissionsvorschriften
zur Änderung der Straßenverkehrs-
für Kraftfahrzeuge vereinbar ist. Um dieser Praxis ent- Zulassungs-Ordnung
gegenzuwirken und eine bundesweit einheitliche Be- Bonn, den 01. Oktober 2008
gutachtungs- und Genehmigungspraxis zu erreichen,
S 35/7364.1/1
wird auf Folgendes hingewiesen:
II. Grundsätze für die Erteilung von Teilegutachten Nachstehend gebe ich die 32. Verordnung zur Änderung
Nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erlischt die Betriebser- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. Sep-
laubnis des Fahrzeugs u. a. dann nicht, wenn bei Än- tember 2008 einschließlich ihrer Begründung bekannt. Die
derungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1878,
Teile die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das verkündet und ist am 01.10.2008 in Kraft getreten.
ein Gutachten eines technischen Dienstes nach Anla-
ge XIX StVZO über die Vorschriftsmäßigkeit eines
Bundesministerium für Verkehr,
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder An-
bau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt. Mit einem Bau und Stadtentwicklung
Teilegutachten kann damit der Nachweis geführt wer- Im Auftrag
den, dass durch entsprechende Fahrzeugänderungen Christian Weibrecht
die bestehende Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
nicht nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist. Diese
Grundsätze gelten auch bei Änderungen an Kraftfahr-
32. Verordnung zur Änderung der
zeugen mit Auswirkungen auf das Abgasverhalten.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
III. Erstellung von Teilegutachten für den Bereich der Vom 25. September 2008
Emissionsvorschriften
Es verordnen
Die 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. Au-
gust 1996 (BGBl. I S. 463; geändert durch Verordnung - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
vom 18.02.1998 (BGBl. I S. 390)) enthält eine besonde- wicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l,
re Rechtsgrundlage für die Erstellung von Teilegutach- m, n, o und r und Nr. l7 des Straßenverkehrsgesetzes in
ten auch in Bezug auf die Verbesserung des Emis- der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
sionsverhaltens von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist die (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Einhaltung von anspruchsvolleren Abgasvorschriften stabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. De-
gegenüber dem ursprünglich genehmigten Zustand ge- zember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,
mäß den Vorgaben dieser Verordnung nachzuweisen. - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Entsprechende Anwendungsfälle und die damit im Zu- entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
sammenhang stehende Möglichkeit zur Änderung der Naturschutz und Reaktorsicherheit
emissionsbezogenen Schlüsselnummern wurden und - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 6 in Verbindung
werden vom Verordnungsgeber ausschließlich auf der mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der
Grundlage einer besonderen Rechtsgrundlage und nur Fassung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
nach Anhörung und mit Zustimmung der zuständigen von denen § 6 Abs. 2a durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-
obersten Landesbehörden in geeigneter Form festge- setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) ge-
legt und bekannt gegeben. ändert worden ist, sowie
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2008 592 VkBl. Amtlicher Teil
- auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung
§ 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissions- durch eine Akkreditierung durch das
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen
chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), ist; das Bundesministerium für Verkehr,
von denen § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 Bau und Stadtentwicklung kann mit Zu-
durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Okt- stimmung der zuständigen obersten
ober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, Landesbehörden nähere Anforderun-
hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhörung gen an die Ausgestaltung des Qualitäts-
der beteiligten Kreise: managementsystems im Verkehrsblatt
veröffentlichen,“
Artikel 1 cc) In Nummer 2.2 wird das Wort „Organisation“
durch das Wort „Überwachungsorganisation“
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung dd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geän- „2.3 auf Grund der personellen und sach-
dert: lichen Ausstattung zu erwarten ist, dass
1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert: die Überwachungsorganisation die HU,
a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a wer- AU und SP sowie die Abnahmen ord-
den nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt: nungsgemäß, gleichmäßig und unter
Verwendung der erforderlichen techni-
„Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach- schen Einrichtungen sowie Systemda-
träglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die ten einer Stelle, die von Technischen
Leermasse des Gespanns nicht mehr als das
Prüfstellen und Überwachungsorgani-
1,75fache der Leermasse des Solokraftrades be-
sationen zu tragen ist und die die Sys-
trägt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als
temdaten entgeltlich zur Verfügung
12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach
stellt sowie entsprechende Prüfvorga-
Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens
ben und -hinweise entwickelt, durch-
die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Be-
führen wird, und sie sich verpflichtet,
rücksichtigung des Beiwagens
Sammlung, Auswertung und Austausch
b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Aner- der Ergebnisse und Prüferfahrungen
kennung von Überwachungsorganisationen wer- sowie qualitätssichernde Maßnahmen
den die Sätze 3 bis 5 aufgehoben. innerhalb der Überwachungsorganisa-
tion sicherzustellen und gemeinsam mit
2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
anderen Überwachungsorganisationen
a) In Nummer 1 wird der Klammerausdruck „(Orga- und den Technischen Prüfstellen die
nisationen)“ gestrichen. gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in
aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die der technischen Fahrzeugüberwachung
Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt ge- nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)“
fasst: nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit
„2. Voraussetzungen für die Anerkennung Zustimmung der obersten Landesbe-
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn hörden bekannt gemachten Richtlinien
2.1 die Überwachungsorganisation eine ge- auszutauschen,“
eignete Stelle im Anerkennungsgebiet ee) In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird
unterhält, die die für alle von der An- jeweils das Wort „Organisation“ durch das
erkennungs- und Aufsichtsbehörde zu Wort „Überwachungsorganisation“ ersetzt.
überwachenden Vorgänge notwendigen
Unterlagen bereithält und bei der der c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
technische Leiter oder sein Vertreter aa) Überschrift und einleitender Satz werden wie
nach Nummer 5 im Geltungsbereich die- folgt gefasst:
ser Verordnung erreichbar ist, „3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwa- Die Überwachungsorganisation darf ihr ange-
chungsorganisation tätig werden sollen, hörende Personen mit der Durchführung der
von keiner anderen Überwachungsor-
HU, AU und SP betrauen, wenn diese“.
ganisation betraut sind,“.
bb) In Nummer 3.6 wird das Wort „Organisation“
bb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Nummer
durch das Wort „Überwachungsorganisation“
2.1b eingefügt:
ersetzt.
„2.1b sie für die gesamte Überwachungsor-
ganisation ein Qualitätsmanagement- cc) Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:
system unterhält, das mindestens den „3.6a von keiner anderen Überwachungsor-
Anforderungen der DIN EN ISO/IEC ganisation betraut sind,“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 593 Heft 20 – 2008
cc1) Nach Nummer 3.6a wird folgende Nummer ser Verordnung] zur Durchführung von HU,
3.6b eingefügt: AU, SP und Abnahmen nach § 19 Abs. 3
„3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsach- Satz 1 Nr. 3 und 4 anerkannt sind, bleiben
verständige tätig sind,“ diese Anerkennungen bestehen. Nummer 2
bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Num-
cc2) Nummer 3.8 wird aufgehoben.
mer 6.6 gilt in der bis zum … [Eintragen: Da-
cc ) In Nummer 3.9 werden die Wörter „Kraftfahr-
3
tum des Inkrafttretens dieser Verordnung]
zeugsachverständigen und deren Angestell- geltenden Fassung entsprechend. Für bis
te“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. zum …… [Eintragen: Datum des Inkrafttre-
dd) Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer tens dieser Verordnung] anerkannte Überwa-
3.10 angefügt: chungsorganisationen findet Nummer 2.1b
„3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von ab dem 1. April 2011 Anwendung.“
AU, HU oder SP betrauten Personen h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
mehr als zwei Jahre nicht mehr die Aner- „8. die Anerkennung einer Überwachungsorgani-
kennungsvoraussetzungen oder gehören sation erfolgt unter dem Vorbehalt des Wider-
mehr als zwei Jahre keiner Technischen rufs und der nachträglichen Aufnahme, Ände-
Prüfstelle oder Überwachungsorganisa- rung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann
tion an, so ist eine Ausbildung nach von der zuständigen Anerkennungsbehörde
Nummer 3.5 und eine Prüfung nach insbesondere widerrufen werden, wenn die
Nummer 3.6 abzulegen.“ Überwachungsorganisation ihre Pflichten
d) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert: nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu
aa) Die Wörter „die ihr angehörenden Kraftfahr- widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde
zeugsachverständigen und deren Angestell- aufgrund nachträglich eingetretener Tatsa-
te“ werden durch das Wort „Personen“ er- chen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht
setzt. zu erlassen.“
bb) Das Wort „Organisation“ wird durch das Wort i) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
„Überwachungsorganisation“ ersetzt. aa) In Nummer 9.1 wird das Wort „Sachverstän-
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: dige“ durch das Wort „Beauftragte“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Organisation“ durch bb) In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort „Orga-
das Wort „Überwachungsorganisation“ er- nisation“ durch das Wort „Überwachungsor-
setzt. ganisation“ ersetzt.
bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze ange-
fügt: Artikel 2
„Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zu- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Kraft.
Bericht über die Einhaltung der qualitätssi-
______________________________________________
chernden Maßnahmen vorzulegen. Der Be-
richt muss Aufschluss über die durchgeführ- Der Bundesrat hat zugestimmt.
ten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten
Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund ei- Berlin, den 25. September 2008
nes Verstoßes erforderlich waren.“
f) Nummer 6 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Verkehr,
aa) In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 Bau und Stadtentwicklung
wird jeweils das Wort „Organisation“ durch W. Tiefensee
das Wort „Überwachungsorganisation“ er- Der Bundesminister für Umwelt,
setzt. Naturschutz und Reaktorsicherheit
bb) Nummer 6.6 wird wie folgt geändert: Sigmar Gabriel
aaa) Die Wörter „die die Organisation bilden-
den und tragenden selbständigen und
hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachver- Begründung
ständigen, die“ werden durch die Wör-
ter „die Überwachungsorganisationen,
A. Allgemeines
ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ih-
re“ ersetzt. 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
bbb) Das Wort „Organisation“ wird durch das Die Europäische Kommission hat im Rahmen eines gegen
Wort „Überwachungsorganisation“ er- die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertrags-
setzt. verletzungsverfahrens (Nr. 2004/2068) die Auffassung ver-
treten, dass die Regelung der Anlage VIII b StVZO über die
g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen
„7. Übergangsvorschriften zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU), Ab-
Soweit Überwachungsorganisationen bis zum gasuntersuchungen (AU) und Sicherheitsprüfungen (SP)
…. [Eintragen: Datum des Inkrafttretens die- von Kraftfahrzeugen die Niederlassungsfreiheit (Art.43, 48
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2008 594 VkBl. Amtlicher Teil
EGV) von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten un- 4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Be-
zulässig beschränke. Zur gütlichen Beilegung des Ver- deutung
tragsverletzungsverfahrens hat sich die Bundesrepublik Durch die Verordnung sind keine Auswirkungen von
Deutschland bereit erklärt, das bisherige Erfordernis in gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.
Nummer 2.1, nach dem die Anerkennung von Überwa-
chungsorganisationen bislang nur erteilt werden kann, 5. Bürokratiekosten
„wenn die Organisation ausschließlich von mindestens 60 Durch die Verordnung wird nur eine neue Informations-
selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug- pflicht für die Verwaltung eingeführt. (Artikel 1 Nummer 2
sachverständigen gebildet und getragen wird, wobei min- Buchst. e, bb (Bericht über QM-Maßnahmen der beliehe-
destens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im An- nen Überwachungsorganisation)). Im Übrigen hat die Ver-
erkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf ordnung keine Auswirkung auf Informationspflichten.
100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger
(nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 01. Ju-
li eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, B. Zu den einzelnen Vorschriften
jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure“, ersatzlos aufzu-
heben. Zu diesem Zweck wurde bereits die Ermächti- Zu Artikel 1 Nr. 1:
gungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n StVG Die Übergangsbestimmungen sind inzwischen überholt,
im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des weil die Termine für das betreffende Inkrafttreten längst
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungs- verstrichen sind, die Grundlage für die damalige Nummer
rechtlicher Vorschriften“ im Dezember 2007 angepasst 7.2.1 der Anlage VIII durch die nunmehrige Neufassung
(vgl. Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes; BGBl. I von Nummer 2.1 der Anlage VIIIb vollständig wegfällt; das
S. 2835). Nunmehr wird Anlage VIIIb StVZO entsprechend Konkurrenzverbot nach Nummer 2.1a der Anlage VIIIb
geändert. Außerdem werden die notwendigen Folgeände- nunmehr nur noch für Prüfingenieure und generell nicht
rungen vorgenommen. Dazu zählt insbesondere, dass die mehr für bildende und tragende freiberufliche Sachver-
Anforderungen zur Qualititätssicherung konkretisiert und ständige gilt, das bisherige Gebot in Nummer 2.1a (gleiche
ergänzt werden. Dies trägt dazu bei, ein hohes Qualitäts- Rechte und Pflichten für die bildenden und tragenden
niveau der technischen Überwachungstätigkeit von Kraft- Sachverständigen) nunmehr aufgehoben wird.
fahrzeugen im Interesse der Verkehrssicherheit zu sichern.
Änderung durch den Bundesrat:
2. Überprüfung der Vorschriften Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
Der Umfang der geänderten Vorschriften sowie ihre Aus- ’1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:
wirkungen auch auf die Qualität der Untersuchungen ma-
a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a
chen eine Überprüfung nach einer Zeit von drei bis fünf
werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 an-
Jahren nach Inkrafttreten erforderlich. Innerhalb dieser
gefügt:
Zeit sind von allen Beteiligten Erfahrungen über die Wirk-
samkeit der vorgeschriebenen Änderungen zu sammeln „Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach-
und nötigenfalls Vorschläge zur Verbesserungen zu ma- träglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern
chen (siehe auch amtliche Begründung zur 41. Verord- die Leermasse des Gespannes nicht mehr als
nung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrif- das 1,75fache der Leermasse des Solokraftra-
ten vom 3. März 2006 unter I, Nr. 2.7; VkBl. 2006 S. 284). des beträgt und die Antriebsübersetzung nicht
mehr als 12 Prozent verändert wurde. Bei Kraft-
3. Kosten- und Preiswirkungen rädern nach Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Ab-
a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben gasverhaltens die Vorschriften für das Solokraft-
(brutto) der öffentlichen Haushalte rad ohne Berücksichtigung des Beiwagens.“
- Haushalt des Bundes b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-
erkennung von Überwachungsorganisationen)
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.‘
Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen
Kosten. Begründung:
2. Haushaltsaufgaben mit Vollzugsaufwand. Durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom
Keine. 2. November 2004 wurde die Anwendung der Richtlinie
2005/51/EG (ABl. EG Nr. L 252 S. 20) auch auf zwei- und
3. Haushalte der Länder und Gemeinden. dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaub-
Keine. nis erstreckt. Auf Grund der Änderung der Richtlinie
b) Sonstige Kosten 97/24/EG ist für diese Kraftfahrzeuge eine Verschärfung
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, ins- der Abgasgrenzwerte (Grenzwertstufe B mit EURO 3) zum
besondere das Verbraucherpreisniveau ergeben sich nicht. 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Die Einführung eines QM-Systems ist mit geringfügigen Da durch den Anbau eines Beiwagens die Betriebser-
Kosten für die Überwachungsorganisationen verbunden, laubnis des Solokraftrades erlischt und die in der Richtli-
die aber durch die sich daraus ergebende Optimierung von nie 2002/51/EG genannten Bezugsmassen überschritten
Arbeitsabläufen zumindest zum Teil kompensiert werden. werden, muss im Rahmen der Begutachtung nach § 19
Im Übrigen lassen sich die Kosten nicht genau quantifizie- Abs. 2 StVZO auch eine Prüfung der Abgasemissionen
ren, da sie insbesondere vom derzeitigen Qualitätsstan- durch eine Abgasprüfung vorgenommen werden. Dieses
dard sowie der Größe der Überwachungsorganisation ab- führt dann auf Grund der nicht unerheblichen Zunahme
hängen. der Leermasse dazu, dass die erforderlichen Grenzwerte
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 595 Heft 20 – 2008
für EURO 3 nicht mehr eingehalten werden können. Ein- Begründung:
griffe in das Motormanagement oder andere technische Die Einfügung nach der Nummer 5 dient der Rechtsklar-
Lösungen sind bei den in Einzelfertigung hergestellten heit. Es genügt nicht, dass die tatsächliche Erreichbarkeit
Gespannen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht ver- des Technischen Leiters oder seines Vertreters gegebe-
tretbar. Die Herstellung und der Vertrieb derartiger Ge- nenfalls durch Telefonweiterschaltung nur im Ausland
spanne wären daher künftig nicht mehr möglich. möglich ist.
Die Regelungen der o. a. Richtlinien sind jedoch grund- Auch beschreiben Qualitätsmanagement-Systeme nur ei-
sätzlich für in Serie gefertigte Kraftfahrzeuge bestimmt. Die nen Regelungsrahmen, Inhalte müssen gegebenenfalls
vom Verordnungsgeber vorgenommene nationale Aus- dezidiert behördlich vorgegeben werden können, da die
weitung auf Kraftfahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis ist Überwachungsorganisationen staatsentlastend als Belie-
daher nicht zwingend durch EU-Recht vorgegeben. Die- hene tätig sind.
ses wird durch ein Schreiben der Generaldirektion Unter-
nehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom Änderung durch den Bundesrat:
14. Mai 2007 bestätigt. Danach besteht für die Mitglied- In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist die
staaten die Möglichkeit, für zweirädrige und dreirädrige
Nummer 2.1a wie folgt zu fassen:
Kraftfahrzeuge mit Einzelgenehmigung weniger strenge
Kriterien anzuwenden als für Großserienfahrzeuge. „2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorga-
nisation tätig werden sollen, von keiner anderen
Durch die Änderung soll die Anwendung der strengeren
Überwachungsorganisation betraut sind,“
Anforderungen der Abgasgrenzwerte der Richtlinie
97/24/EG nicht für Krafträder gelten, bei denen nachträg- Begründung:
lich ein Beiwagen angebaut wurde. Es gelten insofern die Zum Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens, also vor der
maßgeblichen Abgasgrenzwerte für das Solokraftrad oh- Anerkennung als Überwachungsorganisation, können in
ne Berücksichtigung des Beiwagens. Bei Gespannen, die der Antrag stellenden Institution noch keine Prüfingenieu-
vollständig als Einzelfahrzeug neu gebaut wurden, sind re tätig sein.
demgegenüber weiterhin die entsprechenden Abgas- Daher handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klar-
grenzwerte durch eine Abgasprüfung nachzuweisen. stellung des Gewollten.
Artikel 1 Nr. 2: Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die neu eingefügte Nummer 2.1b ergänzt die bisherige
Zu Buchstabe a: Anforderungen der Nummer 2.3., die schon heute –
Redaktionelle Klarstellung allerdings nur sehr allgemein formuliert – qualitätssi-
chernde Maßnahmen vorschreibt, indem sie ein Quali-
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: tätsmanagementsystem nach der Norm DIN EN 9001:
Die bislang in Nummer 2.1 enthaltenen Anforderungen 2000 (Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen)
nach 60 selbständigen und hauptberuflichen Kfz-Sach- vorschreibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
verständigen sowie einer bestimmten Anzahl von Prüfin- und Stadtentwicklung ist im Übrigen nach Zustimmung
genieuren wird gestrichen. Künftig können somit nicht nur der zuständigen Obersten Landesbehörden berechtigt,
Überwachungsorganisationen der freiberuflichen Kfz- nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Quali-
Sachverständigen, sondern auch andere Antragsteller ei- tätsmanagementsystems im Verkehrsblatt zu veröffent-
ne amtliche Anerkennung nach Anlage VIIIb StVZO bean- lichen.
tragen und erhalten, wenn sie sonst die Anforderungen
nach dieser Anlage erfüllen. Auf die Rechtsform der Über- Änderung durch den Bundesrat:
wachungsorganisation kommt es nicht an, so dass es In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in
insbesondere auch EU-ausländischen Überwachungsor- Nummer 2.1b der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:
ganisationen ermöglicht wird, ein Anerkennungsverfah- „sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qua-
ren in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben. litätsmanagementsystem unterhält, dass mindestens den
Zur fachlichen Abstimmung, für fachliche Weisungen und Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 ent-
zum Zwecke der Überwachung durch die Aufsichtsbehör- spricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch
de bedarf es lediglich einer Stelle im Anerkennungsgebiet, das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist;“
bei der der verantwortliche technische Leiter erreichbar Begründung:
ist. Dabei wird jedoch nicht auf den melderechtlichen
Wohnsitz abgestellt. Es genügt, wenn die tatsächliche Er- Die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahr-
reichbarkeit gewährleistet ist. zeugen hat einen hohen Einfluss auf die allgemeine Ver-
kehrssicherheit. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei
Nummer 2.1a wurde redaktionell überarbeitet und be- die Qualität der im amtlichen Auftrag durchgeführten
schränkt sich – vergleichbar mit der bisherigen Regelung
Untersuchung.
– zur Vermeidung von Interessenkollisionen auf das Verbot,
dass Prüfingenieure der betreffenden Überwachungsorga- Die Verordnung sieht nur eine Zertifizierung des QM-Sys-
nisation von einer anderen konkurrierenden Überwa- tems nach DIN EN ISO 9001:2000 vor. Diese Zertifizie-
chungsorganisation betraut wurden. rung ist jedoch nur eine bloße Konformitätsfeststellung.
Bereits seit Jahren sind nahezu alle Überwachungsorgani-
Änderung durch den Bundesrat sationen nach dieser Norm zertifiziert. Trotzdem ist heute
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in nachweisbar, dass die Qualität der regelmäßigen techni-
Nummer 2.1 nach der Angabe „Nummer 5“ die Wörter schen Überwachung von Kraftfahrzeugen besorgniserre-
„im Geltungsbereich dieser Verordnung“ einzufügen. gend schlecht ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2008 596 VkBl. Amtlicher Teil
Damit steht fest, dass eine Zertifizierung nach DIN EN ISO ergänzt die Vorschrift die Pflicht der Überwachungsorgani-
9001:2000 für den hochsensiblen Bereich der amtlichen sationen im sog. „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE)“
Fahrzeuguntersuchung nicht ausreicht, die erforderliche mitzuwirken, dessen Aufgabe unter anderem darin be-
Qualität zu sichern und keinesfalls geeignet ist, bestehen- steht, die von den Fahrzeugherstellern oder -importeuren
de Qualitätsdefizite zu beseitigen. gelieferten Systemdaten in die zentrale AKE-Systemda-
Diese Ziele können nur durch die Kompetenzbestätigung tenbank einzustellen. Die von Technischen Prüfstellen und
einer fachlich geeigneten Behörde erreicht werden (Ak- Überwachungsorganisationen getragene zentrale Stelle
kreditierung). gibt die Systemdaten auf Anforderung entgeltlich an Dritte
(insbesondere für die vorgeschriebene Pflichtuntersu-
Im gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Bereich
chung an Kraftfahrzeugen) weiter. Mithin müssen alle
wird die Akkreditierung in der Regel durch eine vom Ver-
Überwachungsorganisationen die Systemdaten prüfen
ordnungsgeber benannte Behörde vorgenommen.
können und haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Be-
In sicherheitsrelevanten Bereichen ist die Akkreditierung reitstellung. Insoweit trägt die Regelung auch zur Rechts-
durch eine Behörde obligatorisch. klarheit bei.
Das KBA ist auf Grund seiner fachlichen Kompetenz und
dem im KBA-Gesetz benannten Aufgaben als zuständiger Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee:
Akkreditierer zu benennen. Das KBA ist bereits Mitglied Redaktionelle Klarstellung
der Koordinierungsgruppe des gesetzlich geregelten Be-
reichs (KOGB) im Deutschen Akkreditierungsrat. Zu Buchstaben c und d:
Als einschlägige und international anerkannte Akkreditie- Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich
rungsnorm ist DIN EN ISO/IEC 17020:2004 zu bestim- daraus ergeben, dass nicht nur Überwachungsorganisa-
men. tionen freiberuflicher Kfz-Sachverständiger, sondern auch
andere Überwachungsorganisationen zur regelmäßigen
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc: technischen Fahrzeugüberwachung neu zugelassen wer-
Redaktionelle Klarstellung den können. Deshalb entfallen künftig Vorschriften, die
speziell auf die freiberuflichen Kfz-Sachverständigen Be-
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd: zug nehmen.
Eine ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben Auf Sonderregelungen für Angestellte von Kfz-Sachver-
durchzuführende regelmäßige technische Kfz-Überwa- ständigen wird verzichtet (vgl. Streichung von Nummer
chung erfordert eine ausreichende organisatorische Leis- 3.8.). Die notwendige Zustimmung der Anerkennungsbe-
tungsfähigkeit. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung hörde nach Nummer 3.7. bleibt davon unberührt.
haben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausrei- Des Weiteren kann Nummer 3.6a (Pflicht zur Unterhal-
chende personelle und sachliche Ausstattung zu achten. tung eines Sachverständigenbüros) gestrichen werden,
Einzelheiten sollten im Rahmen einer Anerkennungsricht- da der entsprechende Regelungsinhalt in der Neufassung
linie im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden. von Nummer 2.1 mitberücksichtigt ist.
Im Interesse der Verkehrssicherheit wurde im Jahre 2006
die Systemdatenprüfung als Teil der regelmäßigen tech- Änderung durch den Bundesrat:
nischen Prüfung von Fahrzeugen eingeführt (vgl. VO vom In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sind in
3.3.2006 (BGBl. I S. 470); Anlage VIII a Nr. 4 StVZO). Nummer 3 nach dem Wort „darf“ die Wörter „ihr angehö-
Überwachungsorganisationen müssen generell in der La- rende“ einzufügen.
ge sein, Systemdaten prüfen zu können. Die dazu bereits
Begründung:
in Nummer 3 enthaltene Anforderung einer zu erwarten-
den ordnungsgemäßen und gleichmäßigen Systemda- Zur Klarstellung ist es notwendig, in Übereinstimmung mit
tenprüfung wird nunmehr konkretisiert. Um eine gleich- den bisherigen Regelungen deutlich zu machen, dass die
mäßige Prüfung und hohe Qualität dieser Prüfungen zu Überwachungsorganisationen nur ihr angehörende Per-
sichern, ist es notwendig, dass sich Überwachungsorga- sonen betrauen dürfen.
nisationen als Anerkennungsvoraussetzung und Quali-
tätskriterium einheitlicher Systemdaten und Systemda- Änderung durch den Bundesrat:
tenprüfverfahren bzw. Prüfstandards bedienen. Dies Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:
kann schon angesichts der Millionen von betroffenen „3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation
Fahrzeugen, die jeweils individuell – möglichst nach Vor- betraut sind,“
gabe der jeweiligen fahrzeugbezogenen Verbauinforma-
tionen – untersucht und geprüft werden müssen, nur si- Begründung:
chergestellt werden, wenn eine zentrale Stelle, die von Die im Interesse der Sicherung der Prüfqualität und zum
Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisatio- Ausschluss von Interessenkonflikten notwendige Anforde-
nen getragen wird, die Systemdaten bereit stellt bzw. die rung, dass Prüfingenieure jeweils nur von einer Überwa-
Untersuchungsmethodik entwickelt. Die Regelung folgt chungsorganisation betraut sein dürfen, ist nicht nur als
den in der Praxis seit Einführung der Systemdatenprü- Anerkennungsvoraussetzung für Überwachungsorganisa-
fung im Jahre 2006 gemachten guten Erfahrungen. Da- tionen, sondern auch als eine der Betrauungsvorausset-
nach tragen nahezu alle Überwachungsorganisationen zungen für Prüfingenieure festzuschreiben. Die Überwa-
schon heute als Gesellschafter ein Unternehmen, das chungsorganisation hat dies vor der Betrauung zu prüfen
zentral und auf hohem Niveau die Systemdaten entgelt- und der zuständigen Anerkennungs- bzw. Aufsichtsbehör-
lich zur Verfügung stellt und sich intensiv mit der Ent- de im Rahmen des Antragsverfahrens mit dem Ziel der Zu-
wicklung von Prüfvorgaben beschäftigt. Gleichermaßen stimmung zu der Betrauung nachzuweisen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil