VkBl Nr. 20 2008

Verkehrsblatt Nr. 20 2008

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VkBl. Amtlicher Teil                                       587                                             Heft 20 – 2008

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133 025 Streichen :   Im FT 3.01 "Mittl."                                        :   Im FT 8.6 "Mittl."
                  :   Im FT 3.02 "Mittl."                                        :   Im FT 8.7 "Mittl."
                  :   Im FT 3.03 "Mittl."                                        :   Im FT 8.8 "Mittl."
                  :   Im FT 3.04 "Mittl."                                        :   Im FT 8.9 "Mittl."
                  :   Im FT 3.05 "Mittl."                    133 145 Streichen   :   Im FT 6.1 "Mittl."
                  :   Im FT 3.06 "Mittl."                                        :   Im FT 6.2 "Mittl."
                  :   Im FT 3.07 "Mittl."                                        :   Im FT 6.3 "Mittl."
                  :   Im FT 3.08 "Mittl."                                        :   Im FT 6.4 "Mittl."
                  :   Im FT 3.09 "Mittl."                                        :   Im FT 6.5 "Mittl."
133 030 Streichen :   Im FT 4.1 "Mittl."                                         :   Im FT 6.6 "Mittl."
                  :   Im FT 4.2 "Mittl."                                         :   Im FT 6.7 "Mittl."
                  :   Im FT 4.3 "Mittl."                                         :   Im FT 6.8 "Mittl."
                  :   Im FT 4.4 "Mittl."                                         :   Im FT 6.9 "Mittl."
                  :   Im FT 4.5 "Mittl."                     133 155 Streichen   :   Im FT 3.01 "Mittl."
                  :   Im FT 4.6 "Mittl."                                         :   Im FT 3.02 "Mittl."
                  :   Im FT 4.7 "Mittl."                                         :   Im FT 3.03 "Mittl."
                  :   Im FT 4.8 "Mittl."                                         :   Im FT 3.04 "Mittl."
                  :   Im FT 4.9 "Mittl."                                         :   Im FT 3.05 "Mittl."
133 035 Ändern    :   Im FT 1.1 "Schrankmasse" statt                             :   Im FT 3.06 "Mittl."
                                "Schrankgewicht"                                 :   Im FT 3.07 "Mittl."
                  :   Im KFT 1.1 "Masse" statt "Gewicht"                         :   Im FT 3.08 "Mittl."
                  :   Im FT 1.2 "Schrankmasse" statt                             :   Im FT 3.09 "Mittl."
                                "Schrankgewicht"             133 215 Streichen   :   Im FT 5.01 "Mittl."
                  :   Im KFT 1.2 "Masse" statt "Gewicht"                         :   Im FT 5.02 "Mittl."
                  :   Im FT 1.3 "Schrankmasse" statt                             :   Im FT 5.03 "Mittl."
                                "Schrankgewicht"                                 :   Im FT 5.04 "Mittl."
                  :   Im KFT 1.3 "Masse" statt "Gewicht"                         :   Im FT 5.05 "Mittl."
                  :   Im FT 1.4 "Schrankmasse" statt                             :   Im FT 5.06 "Mittl."
                                "Schrankgewicht"                                 :   Im FT 5.07 "Mittl."
133 035 Ändern    :   Im KFT 1.4 "Masse" statt "Gewicht"                         :   Im FT 5.08 "Mittl."
133 035 Streichen :   Im FT 4.1 "Mittl."                                         :   Im FT 5.09 "Mittl."
                  :   Im FT 4.2 "Mittl."                     133 225 Streichen   :   Im FT 5.01 "Mittl."
                  :   Im FT 4.3 "Mittl."                                         :   Im FT 5.02 "Mittl."
                  :   Im FT 4.4 "Mittl."                                         :   Im FT 5.03 "Mittl."
                  :   Im FT 4.5 "Mittl."                                         :   Im FT 5.04 "Mittl."
                  :   Im FT 4.6 "Mittl."                                         :   Im FT 5.05 "Mittl."
                  :   Im FT 4.7 "Mittl."                                         :   Im FT 5.06 "Mittl."
                  :   Im FT 4.8 "Mittl."                                         :   Im FT 5.07 "Mittl."
                  :   Im FT 4.9 "Mittl."                                         :   Im FT 5.08 "Mittl."
133 115 Streichen :   Im FT 7.01 "Mittl."                                        :   Im FT 5.09 "Mittl."
                  :   Im FT 7.02 "Mittl."                    133 315 Streichen   :   Im FT 8.1 "Mittl."
                  :   Im FT 7.03 "Mittl."                                        :   Im FT 8.2 "Mittl."
                  :   Im FT 7.04 "Mittl."                                        :   Im FT 8.3 "Mittl."
                  :   Im FT 7.05 "Mittl."                                        :   Im FT 8.4 "Mittl."
                  :   Im FT 7.06 "Mittl."                                        :   Im FT 8.5 "Mittl."
                  :   Im FT 7.07 "Mittl."                                        :   Im FT 8.6 "Mittl."
                  :   Im FT 7.08 "Mittl."                                        :   Im FT 8.7 "Mittl."
                  :   Im FT 7.09 "Mittl."                                        :   Im FT 8.8 "Mittl."
133 125 Streichen :   Im FT 7.01 "Mittl."                                        :   Im FT 8.9 "Mittl."
                  :   Im FT 7.02 "Mittl."                    133 325 Streichen   :   Im FT 4.1 "Mittl."
                  :   Im FT 7.03 "Mittl."                                        :   Im FT 4.2 "Mittl."
                  :   Im FT 7.04 "Mittl."                                        :   Im FT 4.3 "Mittl."
                  :   Im FT 7.05 "Mittl."                                        :   Im FT 4.4 "Mittl."
                  :   Im FT 7.06 "Mittl."                                        :   Im FT 4.5 "Mittl."
                  :   Im FT 7.07 "Mittl."                                        :   Im FT 4.6 "Mittl."
                  :   Im FT 7.08 "Mittl."                                        :   Im FT 4.7 "Mittl."
                  :   Im FT 7.09 "Mittl."                                        :   Im FT 4.8 "Mittl."
133 135 Streichen :   Im FT 8.1 "Mittl."                                         :   Im FT 4.9 "Mittl."
                  :   Im FT 8.2 "Mittl."                     133 425 Streichen   :   Im FT 5.01 "Mittl."
                  :   Im FT 8.3 "Mittl."                                         :   Im FT 5.02 "Mittl."
                  :   Im FT 8.4 "Mittl."                                         :   Im FT 5.03 "Mittl."
                  :   Im FT 8.5 "Mittl."                                         :   Im FT 5.04 "Mittl."



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Heft 20 – 2008                                                      588                                          VkBl. Amtlicher Teil

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                  :     Im FT 5.05 "Mittl."                                                    :   Im KFT 2.3 "Masse" statt "Gew."
                  :     Im FT 5.06 "Mittl."                                                    :   Im FT 2.4 "Masse" statt "Gewicht"
                  :     Im FT 5.07 "Mittl."                                                    :   Im KFT 2.4 "Masse" statt "Gew."
                  :     Im FT 5.08 "Mittl."                                                    :   Im FT 2.5 "Masse" statt "Gewicht"
                  :     Im FT 5.09 "Mittl."                                                    :   Im KFT 2.5 "Masse" statt "Gew."
133 515 Streichen :     Im FT 6.1 "Mittl."                                                     :   Im FT 2.6 "Masse" statt "Gewicht"
                  :     Im FT 6.2 "Mittl."                                                     :   Im KFT 2.6 "Masse" statt "Gew."
                  :     Im FT 6.3 "Mittl."                                                     :   Im FT 2.7 "Masse" statt "Gewicht"
                  :     Im FT 6.4 "Mittl."                                                     :   Im KFT 2.7 "Masse" statt "Gew."
                  :     Im FT 6.5 "Mittl."                                                     :   Im FT 2.8 "Masse" statt "Gewicht"
                  :     Im FT 6.6 "Mittl."                                                     :   Im KFT 2.8 "Masse" statt "Gew."
                  :     Im FT 6.7 "Mittl."                                                     :   Im FT 2.9 "Masse" statt "Gewicht"
                  :     Im FT 6.8 "Mittl."                                                     :   Im KFT 2.9 "Masse" statt "Gew."
                  :     Im FT 6.9 "Mittl."
                                                                      Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)
Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)                 135 810 Streichen : Im GT "Der Einheitspreis gilt unabhängig
134 010 Ändern        : Im FT 1.1 "Kabelmasse" statt                                          von der Anzahl der vergüteten Monate."
                                  "Kabelgewicht"
                                                                      Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)
                      : Im KFT 1.1 "Masse" statt "Gewicht"
                      : Im FT 1.2 "Kabelmasse" statt                  Einlegeblatt Seite "12a"
                                  "Kabelgewicht"                      125      230    m3   Ausbr. b. Wasserandr. herst. (Zul.)
                      : Im KFT 1.2 "Masse" statt "Gew."                               /    Ausbruch bei Überschreiten der Grenzwassermenge
                      : Im FT 1.3 "Kabelmasse" statt                                       gemäß Unterlagen des AG profilgerecht herstellen.
                                  "Kabelgewicht"                                           Vergütet wird der Mehraufwand bei den Ausbruch- und
                      : Im KFT 1.3 "Masse" statt "Gew."                                    Sicherungsarbeiten durch Zutritt von Bergwasser über
                                                                                           die Grenzwassermenge hinaus.
                      : Im FT 1.4 "Kabelmasse" statt
                                  "Kabelgewicht"                               1.1         Bauwerk = Tunnel.                     Tunnel
                                                                               1.2         Bauwerk = Stollen.                    Stollen
                      : Im KFT 1.4 "Masse" statt "Gew."
                                                                               1.3         Bauwerk = Schacht.                    Schacht
134 015 Ändern        : Im FT 2.1 "Kabelmasse" statt                           1.4         Bauwerk = Kaverne.                    Kaverne
                                  "Kabelgewicht"                               1.5         Bauteil = Querstollen.                Querstollen
                      : Im KFT 2.1 "Masse" statt "Gewicht"                     1.6         Bauteil = Nische.                     Nische
                      : Im FT 2.2 "Kabelmasse" statt                           1.7         Bauteil = Profilvergrößerung.         Profilvergröß.
                                  "Kabelgewicht"                               1.8         Bauteil = Graben und Rinne.           Graben u.
                      : Im KFT 2.2 "Masse" statt "Gew."                                                                          Rinne
                      : Im FT 2.3 "Kabelmasse" statt                           1.9         Bauteil ...                           ... Freitext ...
                                  "Kabelgewicht"                               2.0
                      : Im KFT 2.3 "Masse" statt "Gew."                        2.1         Bereich = Kalotte.                    Kalotte
                      : Im FT 2.4 "Kabelmasse" statt                           2.2         Bereich = Strosse.                    Strosse
                                                                               2.3         Bereich = Kalotte und Strosse.        Kal. + Strosse
                                  "Kabelgewicht"
                                                                               2.4         Bereich = Kern.                       Kern
                      : Im KFT 2.4 "Masse" statt "Gew."                        2.5         Bereich = Sohle.                      Sohle
134 110 Ändern        : Im FT 2.1 "Kabelmasse" statt                           2.6         Bereich = Fundament.                  Fundament
                                  "Kabelgewicht"                               2.9         Bereich ...                           ... Freitext ...
                      : Im KFT 2.1 "Masse" statt "Gewicht"                     3.01        Vortriebsklasse 1.                    Vortriebskl. 1
                      : Im FT 2.2 "Kabelmasse" statt                           3.02        Vortriebsklasse 2.                    Vortriebskl.2
                                  "Kabelgewicht"                               3.03        Vortriebsklasse 3.                    Vortriebskl.3
                      : Im KFT 2.2 "Masse" statt "Gew."                        3.04        Vortriebsklasse 4.                    Vortriebskl.4
                      : Im FT 2.3 "Kabelmasse" statt                           3.05        Vortriebsklasse 4 A.                  Vortriebskl.4A
                                  "Kabelgewicht"                               3.06        Vortriebsklasse 5.                    Vortriebskl.5
                      : Im KFT 2.3 "Masse" statt "Gew."                        3.07        Vortriebsklasse 5 A.                  Vortriebskl.5A
                                                                               3.08        Vortriebsklasse 6.                    Vortriebskl.6
                      : Im FT 2.4 "Kabelmasse" statt                           3.09        Vortriebsklasse 6 A.                  Vortriebskl.6A
                                  "Kabelgewicht"                               3.10        Vortriebsklasse 7.                    Vortriebskl.7
                      : Im KFT 2.4 "Masse" statt "Gew."                        3.11        Vortriebsklasse 7 A.                  Vortriebskl.7A
134 130 Ändern        : Im FT 5.3 „Starkstromkabel“ statt                      3.21        Vortriebsklasse TBM 1.                Vortr.kl.TBM 1
                                  „Schwachstromkabel mit sym-                  3.22        Vortriebsklasse TBM 2.                Vortr.kl.TBM 2
                                  metrischen und Schwachstrom-                 3.23        Vortriebsklasse TBM 3.                Vortr.kl.TBM 3
                                  kabel mit koaxialen Verseilele-              3.24        Vortriebsklasse TBM 4.                Vortr.kl.TBM 4
                                  menten.“                                     3.25        Vortriebsklasse TBM 5.                Vortr.kl.TBM 5
                                                                               3.31        Vortriebsklasse SM 1.                 Vortriebskl.
134 920 Ändern        : Im FT 2.1 "Masse" statt "Gewicht"
                                                                                                                                 SM 1
                      : Im KFT 2.1 "Masse" statt "Gew."                        3.32        Vortriebsklasse SM 2.                 Vortriebskl.
                      : Im FT 2.2 "Masse" statt "Gewicht"                                                                        SM 2
                      : Im KFT 2.2 "Masse" statt "Gew."                        3.33        Vortriebsklasse SM 3.                 Vortriebskl.
                      : Im FT 2.3 "Masse" statt "Gewicht"                                                                        SM 3




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                                          589                                                  Heft 20 – 2008

      3.99        Vortriebsklasse ...                      ... Freitext ...         KN                Korrekturanweisung
      5.0
      5.1    /    Unterklasse 1 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 1           109 810 Ändern        :   Im FT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
      5.2    /    Unterklasse 2 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 2                                 :   Im KFT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
      5.3    /    Unterklasse 3 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 3                                 :   Im FT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
      5.4    /    Unterklasse 4 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 4                                 :   Im KFT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
      5.5    /    Unterklasse 5 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 5                                 :   Im FT 7.8 "C20/25" statt "B 25"
      5.9    /    Unterklasse ...                          ... Freitext ...
                                                                                                      :   Im KFT 7.8 "C20/25" statt "B 25"
      6.1         Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5 l/s üb.                109 815 Ändern        :   Im FT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
                  bis 0,5 l/s                           GW                                            :   Im KFT 7.6 "C8/10" statt "B 5"
      6.2         Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5–1 l/s
                                                                                                      :   Im FT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
                  um mehr als 0,5 bis 1 l/s.            über GW
      6.3         Überschreiten der Grenzwassermenge 1–2 l/s
                                                                                                      :   Im KFT 7.7 "C12/15" statt "B 15"
                  um mehr als 1 bis 2 l/s.              über GW                                       :   Im FT 7.8 "C8/10" statt "B 5"
      6.4         Überschreiten der Grenzwassermenge 2–5 l/s                                          :   Im KFT 7.8 "C20/25" statt "B 25"
                  um mehr als 2 bis 5 l/s.              über GW
      6.5         Überschreiten der Grenzwassermenge 5–10 l/s                   Leistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 08/04)
                  um mehr als 5 bis10 l/s.              über GW                 115 312 Ändern        : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
      6.6         Überschreiten der Grenzwassermenge 10–15 l/s                                        : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
                  um mehr als 10 bis 15 l/s.            über GW                                       : Im FT 6.9 "C12/15" statt "B 15"
      6.9         Überschreiten der Grenzwassermenge... ... Freitext ...
                                                                                                      : Im FT 7.1 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.2 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.3 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.4 "C12/15" statt "B 15"
                                   Anlage 3                                                           : Im FT 7.5 "C12/15" statt "B 15"
                                   zum ARS Nr. 20/2008                          115 312               : Im FT 7.6 "C12/15" statt "B 15"
                                   S 12/7134.5/005-00905585                                           : Im FT 7.9 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                115 317 Ändern        : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
   Standardleistungskatalog für den Straßen- und                                                      : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
                   Brückenbau (STLK)                                                                  : Im FT 6.9 "C12/15" statt "B 15"
 Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden                                                     : Im FT 7.1 "C12/15" statt "B 15"
               redaktionellen Änderungen                                                              : Im FT 7.2 "C12/15" statt "B 15"
wegen neuer Betonbezeichnungen, Stand: August 2008                                                    : Im FT 7.3 "C12/15" statt "B 15"
              STLK-Änderungsliste 08/08                                                               : Im FT 7.4 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.5 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.6 "C12/15" statt "B 15"
                             INHALT
                                                                                                      : Im FT 7.9 "C12/15" statt "B 15"
    Leistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 03/03)                       115 322 Ändern        : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
    Leistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 03/03)
                                                                                                      : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
    Leistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 08/04)
    Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 03/03)
                                                                                                      : Im FT 6.9 "C12/15" statt "B 15"
    Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 03/03)                                             : Im FT 7.1 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.2 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.3 "C12/15" statt "B 15"
KN                    Korrekturanweisung                                                              : Im FT 7.4 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 7.5 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 03/03)                                                 : Im FT 7.6 "C12/15" statt "B 15"
107 906 Ändern        : Im FT 4.3 "C8/10" statt "B 10"                                                : Im FT 7.9 "C12/15" statt "B 15"
                      : Im KFT 4.3 "C8/10" statt "B 10"                         115 417 Ändern        : Im FT 8.1 "C12/15" statt "B 15"
                      : Im FT 4.4 "C8/10" statt "B 10"                                                : Im FT 8.2 "C12/15" statt "B 15"
                      : Im KFT 4.4 "C8/10" statt "B 10"                                               : Im FT 8.3 "C12/15" statt "B 15"
107 910 Ändern        : Im FT 3.3 "C8/10" statt "B 10"                                                : Im FT 8.4 "C12/15" statt "B 15"
                      : Im KFT 3.3 "C8/10" statt "B 10"                                               : Im FT 8.5 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                                      : Im FT 8.6 "C12/15" statt "B 15"
Leistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 03/03)                           115 422 Ändern        : Im FT 8.1 "C12/15" statt "B 15"
109 240 Ändern        : Im FT 5.05 "C8/10" statt "B 5"                                                : Im FT 8.2 "C12/15" statt "B 15"
                      : Im KFT 5.05 "C8/10" statt "B 5"                                               : Im FT 8.3 "C12/15" statt "B 15"
109 321 Ändern        : Im FT 1.5 "C8/10" statt "B 10"                                                : Im FT 8.4 "C12/15" statt "B 15"
                      : KFT 1.5 "Wand Beton C8/10 statt                                               : Im FT 8.5 "C12/15" statt "B 15"
                                "Wand a. Beton B 10"                                                  : Im FT 8.6 "C12/15" statt "B 15"
                      : Im FT 1.6 "C12/15" statt "B 10"                         115 427 Ändern        : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
                      : KFT 1.6 "Wand Beton C12/15" statt                                             : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
                                "Wand a. Beton B 15"                                                  : Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15"
                      : Im FT 1.7 " C20/25" statt " B 25"                                             : Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15"
                      : KFT 1.7 "Wand Beton C20/25" statt                                             : Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15"
                                "Wand a. Beton B 25"                                                  : Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15"



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 20 – 2008                                              590                                         VkBl. Amtlicher Teil

KN                   Korrekturanweisung                            KN                  Korrekturanweisung

115 432 Ändern       :   Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"      134 215 Ändern           :   Im FT 3.3 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"                               :   Im FT 3.5 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15"                               :   Im FT 3.7 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15"      134 310 Ändern           :   Im FT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15"                               :   Im KFT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15"      134 320 Ändern           :   Im FT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
115 447 Ändern       :   Im FT 3.1 "C12/15" statt "B 15"                               :   Im KFT 1.04 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.2 "C12/15" statt "B 15"      134 325 Ändern           :   Im FT 3.02 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.3 "C12/15" statt "B 15"                               :   Im KFT 3.02 "C8/10" statt "B 10"
115 447 Ändern       :   Im FT 3.4 "C12/15" statt "B 15"      134 330 Ändern           :   Im FT 2.2 "C8/10" statt "B 10"
                                                                                       :   Im KFT 2.2 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.5 "C12/15" statt "B 15"
                                                              134 335 Ändern           :   Im FT 8.2 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.6 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                       :   Im KFT 8.2 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.9 "C12/15" statt "B 15"
                                                              134 340 Ändern           :   Im FT 4.2 "C8/10" statt "B 10"
115 452 Ändern       :   Im FT 3.1 "C12/15" statt "B 15"
                                                                                       :   Im KFT 4.2 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.2 "C12/15" statt "B 15"      134 375 Ändern           :   Im FT 2.3 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.3 "C12/15" statt "B 15"                               :   Im KFT 2.3 "C8/10" statt "B 10"
                     :   Im FT 3.4 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im FT 3.5 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im FT 3.6 "C12/15" statt "B 15"      (VkBl. 2008 S. 578)
                     :   Im FT 3.9 "C12/15" statt "B 15"
115 457 Ändern       :   Im FT 5.1 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im FT 5.2 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im FT 5.3 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15"      Nr. 148 Mitteilung zur „Empfehlung der
                     :   Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15"              Kommission vom 26.05.2008 über
                     :   Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15"              sichere und effiziente bordeigene
                     :   Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15"              Informations- und Kommunikations-
                     :   Im FT 6.7 "C12/15" statt "B 15"
                                                                      systeme: Neufassung des euro-
115 459 Ändern       :   Im FT 4.3 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im KFT 4.3 "C12/15" statt "B 15"
                                                                      päischen Grundsatzkatalogs zur
                     :   Im FT 4.4 "C12/15" statt "B 15"              Mensch-Maschine-Schnittstelle“
                     :   Im KFT 4.4 "C12/15" statt "B 15"                                           Bonn, den 12. August 2008
115 462 Ändern       :   Im FT 5.1 "C12/15" statt "B 15"                                            S 30/7392.8/5-3
                     :   Im FT 5.2 "C12/15" statt "B 15"
                     :   Im FT 5.3 "C12/15" statt "B 15"
                                                              Die im Verkehrsblatt Heft 7/2000 vom 15. April 2000,
                     :   Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"      S. 119, bekanntgegebene „Empfehlung der Europäischen
                     :   Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"      Kommission an die Mitgliedstaaten und die Industrie über
                     :   Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15"      sichere und effiziente On-board-Informations- und Kom-
                     :   Im FT 6.4 "C12/15" statt "B 15"      munikationssysteme: Europäischer Grundsatzkatalogs
                     :   Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15"      zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ wurde neu gefasst.
                     :   Im FT 6.6 "C12/15" statt "B 15"
                                                              Die „Empfehlung der Kommission vom 26.05.2008 über
                     :   Im FT 6.7 "C12/15" statt "B 15"
                                                              sichere und effiziente bordeigene Informations- und
115 466 Ändern       :   Im FT 3.1 "C12/15" statt "B 15"
                                                              Kommunikationssysteme: Neufassung des europäischen
                     :   Im KFT 3.1 "C12/15" statt "B 15"     Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ *)
                     :   Im FT 4.1 "C12/15" statt "B 15"      (Amtsblatt Nr. L 216 vom 12/08/2008 S. 0001 – 0042) ge-
115 471 Ändern       :   Im FT 4.5 "C12/15" statt "B 15"      be ich hiermit bekannt.
115 476 Ändern       :   Im FT 6.5 "C12/15" statt "B 15"
115 910 Ändern       :   Im FT 4.8 "C8/10" statt "B 10"                                        Bundesministerium für Verkehr,
                     :   Im KFT 4.8 "C8/10" statt "B 10"                                         Bau und Stadtentwicklung
115 931 Ändern       :   im FT 6.6 "C8/10" statt "B 10"                                                 Im Auftrag
                                                                                                    Prof. Dr.-Ing. Kunz
Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 03/03)
125 520 Ändern       : Im FT 6.1 "C12/15" statt "B 15"
                                                              (VkBl. 2008 S. 590)
                     : Im FT 6.2 "C12/15" statt "B 15"
                     : Im FT 6.3 "C12/15" statt "B 15"
                                                              *)   Die Neufassung des „Europäischen Grundsatzkatalogs zur
                                                                   Mensch-Maschine-Schnittstelle“ erscheint als Sonderdruck zu
Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 03/03)              diesem Heft. Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Ver-
134 210 Ändern       : Im FT 3.3 "C8/10" statt "B 10"              kehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, unter Angabe
                                                                   der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung ein Exemplar
                     : Im FT 3.5 "C8/10" statt "B 10"              des Sonderdruckes B 4525 kostenlos, jedoch gegen Portoerstattung.
                     : Im FT 3.7 "C8/10" statt "B 10"              Weitere Exemplare können zum Preis von 13,40 Euro bezogen werden.




                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                       591                                            Heft 20 – 2008

Nr. 149 Erläuterungen zur Erstellung und                      IV. Zusammenfassung
        Anwendung von Teilegutachten                              Ohne besondere ergänzende Rechtsgrundlage ist es
        (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 StVZO                       nicht zulässig, Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3
        in Verbindung mit Anlage XIX StVZO)                       Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX StVZO für
                                                                  Auf- oder Nachrüstungssysteme zu erstellen, die als
                             Bonn, den 09. Oktober 2008           Nachweis für eine Änderung der emissionsbezogenen
                             S 33/S 34/7352.4/1                   Schlüsselnummer und der damit verbundenen Klar-
                                                                  textangabe in den Fahrzeugdokumenten dienen kön-
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-               nen.
den werden nachstehende Erläuterungen bekanntgege-            Um Beachtung der vorstehenden Erläuterungen wird ge-
ben.
                                                              beten.
                          Bundesministerium für Verkehr,
                            Bau und Stadtentwicklung
                                   Im Auftrag
                                                              (VkBl. 2008 S. 591)
                                Dr. Jörg Wagner

I. Vorbemerkungen
   Im Zusammenhang mit der Erstellung von Teilegut-
   achten für Änderungen an Kraftfahrzeugen mit Aus-
   wirkungen auf deren Abgasverhalten wurde eine Pra-
   xis festgestellt, die weder mit den Vorschriften des       Nr. 150 Bekanntmachung der 32. Verordnung
   § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX
   StVZO noch mit den geltenden Emissionsvorschriften
                                                                      zur Änderung der Straßenverkehrs-
   für Kraftfahrzeuge vereinbar ist. Um dieser Praxis ent-            Zulassungs-Ordnung
   gegenzuwirken und eine bundesweit einheitliche Be-                                     Bonn, den 01. Oktober 2008
   gutachtungs- und Genehmigungspraxis zu erreichen,
                                                                                          S 35/7364.1/1
   wird auf Folgendes hingewiesen:

II. Grundsätze für die Erteilung von Teilegutachten           Nachstehend gebe ich die 32. Verordnung zur Änderung
    Nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erlischt die Betriebser-     der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. Sep-
    laubnis des Fahrzeugs u. a. dann nicht, wenn bei Än-      tember 2008 einschließlich ihrer Begründung bekannt. Die
    derungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese       Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1878,
    Teile die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das   verkündet und ist am 01.10.2008 in Kraft getreten.
    ein Gutachten eines technischen Dienstes nach Anla-
    ge XIX StVZO über die Vorschriftsmäßigkeit eines
                                                                                       Bundesministerium für Verkehr,
    Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder An-
    bau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt. Mit einem                                Bau und Stadtentwicklung
    Teilegutachten kann damit der Nachweis geführt wer-                                         Im Auftrag
    den, dass durch entsprechende Fahrzeugänderungen                                       Christian Weibrecht
    die bestehende Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
    nicht nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist. Diese
    Grundsätze gelten auch bei Änderungen an Kraftfahr-
                                                                        32. Verordnung zur Änderung der
    zeugen mit Auswirkungen auf das Abgasverhalten.
                                                                     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
III. Erstellung von Teilegutachten für den Bereich der                       Vom 25. September 2008
     Emissionsvorschriften
                                                              Es verordnen
     Die 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. Au-
     gust 1996 (BGBl. I S. 463; geändert durch Verordnung     - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
     vom 18.02.1998 (BGBl. I S. 390)) enthält eine besonde-      wicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l,
     re Rechtsgrundlage für die Erstellung von Teilegutach-      m, n, o und r und Nr. l7 des Straßenverkehrsgesetzes in
     ten auch in Bezug auf die Verbesserung des Emis-            der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
     sionsverhaltens von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist die        (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
     Einhaltung von anspruchsvolleren Abgasvorschriften          stabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. De-
     gegenüber dem ursprünglich genehmigten Zustand ge-          zember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,
     mäß den Vorgaben dieser Verordnung nachzuweisen.         - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
     Entsprechende Anwendungsfälle und die damit im Zu-          entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
     sammenhang stehende Möglichkeit zur Änderung der            Naturschutz und Reaktorsicherheit
     emissionsbezogenen Schlüsselnummern wurden und              - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 6 in Verbindung
     werden vom Verordnungsgeber ausschließlich auf der              mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der
     Grundlage einer besonderen Rechtsgrundlage und nur              Fassung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
     nach Anhörung und mit Zustimmung der zuständigen                von denen § 6 Abs. 2a durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-
     obersten Landesbehörden in geeigneter Form festge-              setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) ge-
     legt und bekannt gegeben.                                       ändert worden ist, sowie



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 20 – 2008                                             592                                VkBl. Amtlicher Teil

   -    auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                      17020:2004 entspricht, deren Erfüllung
        § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissions-                         durch eine Akkreditierung durch das
        schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                            Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen
        chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),                         ist; das Bundesministerium für Verkehr,
        von denen § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1                            Bau und Stadtentwicklung kann mit Zu-
        durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Okt-                      stimmung der zuständigen obersten
        ober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,                       Landesbehörden nähere Anforderun-
        hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhörung                       gen an die Ausgestaltung des Qualitäts-
        der beteiligten Kreise:                                                 managementsystems im Verkehrsblatt
                                                                                veröffentlichen,“
                         Artikel 1                                    cc) In Nummer 2.2 wird das Wort „Organisation“
                                                                          durch das Wort „Überwachungsorganisation“
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
                                                                          ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung              dd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geän-                   „2.3 auf Grund der personellen und sach-
dert:                                                                          lichen Ausstattung zu erwarten ist, dass
1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:                                  die Überwachungsorganisation die HU,
   a)   In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a wer-                        AU und SP sowie die Abnahmen ord-
        den nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:                       nungsgemäß, gleichmäßig und unter
                                                                               Verwendung der erforderlichen techni-
        „Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach-                     schen Einrichtungen sowie Systemda-
        träglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die                       ten einer Stelle, die von Technischen
        Leermasse des Gespanns nicht mehr als das
                                                                               Prüfstellen und Überwachungsorgani-
        1,75fache der Leermasse des Solokraftrades be-
                                                                               sationen zu tragen ist und die die Sys-
        trägt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als
                                                                               temdaten entgeltlich zur Verfügung
        12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach
                                                                               stellt sowie entsprechende Prüfvorga-
        Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens
                                                                               ben und -hinweise entwickelt, durch-
        die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Be-
                                                                               führen wird, und sie sich verpflichtet,
        rücksichtigung des Beiwagens
                                                                               Sammlung, Auswertung und Austausch
   b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Aner-                        der Ergebnisse und Prüferfahrungen
      kennung von Überwachungsorganisationen wer-                              sowie qualitätssichernde Maßnahmen
      den die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.                                        innerhalb der Überwachungsorganisa-
                                                                               tion sicherzustellen und gemeinsam mit
2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
                                                                               anderen Überwachungsorganisationen
   a)   In Nummer 1 wird der Klammerausdruck „(Orga-                           und den Technischen Prüfstellen die
        nisationen)“ gestrichen.                                               gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                        im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in
        aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die                        der technischen Fahrzeugüberwachung
            Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt ge-                          nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)“
            fasst:                                                             nach der vom Bundesministerium für
                                                                               Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit
            „2.   Voraussetzungen für die Anerkennung                          Zustimmung der obersten Landesbe-
            Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn                          hörden bekannt gemachten Richtlinien
            2.1   die Überwachungsorganisation eine ge-                        auszutauschen,“
                  eignete Stelle im Anerkennungsgebiet                ee) In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird
                  unterhält, die die für alle von der An-                 jeweils das Wort „Organisation“ durch das
                  erkennungs- und Aufsichtsbehörde zu                     Wort „Überwachungsorganisation“ ersetzt.
                  überwachenden Vorgänge notwendigen
                  Unterlagen bereithält und bei der der          c)   Nummer 3 wird wie folgt geändert:
                  technische Leiter oder sein Vertreter               aa) Überschrift und einleitender Satz werden wie
                  nach Nummer 5 im Geltungsbereich die-                   folgt gefasst:
                  ser Verordnung erreichbar ist,                          „3.   Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
            2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwa-                   Die Überwachungsorganisation darf ihr ange-
                 chungsorganisation tätig werden sollen,                  hörende Personen mit der Durchführung der
                 von keiner anderen Überwachungsor-
                                                                          HU, AU und SP betrauen, wenn diese“.
                 ganisation betraut sind,“.
                                                                      bb) In Nummer 3.6 wird das Wort „Organisation“
        bb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Nummer
                                                                          durch das Wort „Überwachungsorganisation“
            2.1b eingefügt:
                                                                          ersetzt.
            „2.1b sie für die gesamte Überwachungsor-
                  ganisation ein Qualitätsmanagement-                 cc) Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:
                  system unterhält, das mindestens den                    „3.6a von keiner anderen Überwachungsor-
                  Anforderungen der DIN EN ISO/IEC                              ganisation betraut sind,“



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                     593                                             Heft 20 – 2008

     cc1) Nach Nummer 3.6a wird folgende Nummer                          ser Verordnung] zur Durchführung von HU,
          3.6b eingefügt:                                                AU, SP und Abnahmen nach § 19 Abs. 3
          „3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsach-                    Satz 1 Nr. 3 und 4 anerkannt sind, bleiben
                 verständige tätig sind,“                                diese Anerkennungen bestehen. Nummer 2
                                                                         bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Num-
     cc2) Nummer 3.8 wird aufgehoben.
                                                                         mer 6.6 gilt in der bis zum … [Eintragen: Da-
     cc ) In Nummer 3.9 werden die Wörter „Kraftfahr-
        3
                                                                         tum des Inkrafttretens dieser Verordnung]
          zeugsachverständigen und deren Angestell-                      geltenden Fassung entsprechend. Für bis
          te“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.                         zum …… [Eintragen: Datum des Inkrafttre-
     dd) Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer                            tens dieser Verordnung] anerkannte Überwa-
          3.10 angefügt:                                                 chungsorganisationen findet Nummer 2.1b
          „3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von                    ab dem 1. April 2011 Anwendung.“
                 AU, HU oder SP betrauten Personen              h)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
                 mehr als zwei Jahre nicht mehr die Aner-            „8. die Anerkennung einer Überwachungsorgani-
                 kennungsvoraussetzungen oder gehören                    sation erfolgt unter dem Vorbehalt des Wider-
                 mehr als zwei Jahre keiner Technischen                  rufs und der nachträglichen Aufnahme, Ände-
                 Prüfstelle oder Überwachungsorganisa-                   rung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann
                 tion an, so ist eine Ausbildung nach                    von der zuständigen Anerkennungsbehörde
                 Nummer 3.5 und eine Prüfung nach                        insbesondere widerrufen werden, wenn die
                 Nummer 3.6 abzulegen.“                                  Überwachungsorganisation ihre Pflichten
  d) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:                                 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu
     aa) Die Wörter „die ihr angehörenden Kraftfahr-                     widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde
          zeugsachverständigen und deren Angestell-                      aufgrund nachträglich eingetretener Tatsa-
          te“ werden durch das Wort „Personen“ er-                       chen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht
          setzt.                                                         zu erlassen.“
     bb) Das Wort „Organisation“ wird durch das Wort            i)   Nummer 9 wird wie folgt geändert:
          „Überwachungsorganisation“ ersetzt.                        aa) In Nummer 9.1 wird das Wort „Sachverstän-
  e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                   dige“ durch das Wort „Beauftragte“ ersetzt.
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Organisation“ durch                bb) In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort „Orga-
          das Wort „Überwachungsorganisation“ er-                        nisation“ durch das Wort „Überwachungsor-
          setzt.                                                         ganisation“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze ange-
          fügt:                                                                                    Artikel 2
          „Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zu-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
          sätzlich auf konkrete Anforderung hin einen        Kraft.
          Bericht über die Einhaltung der qualitätssi-
                                                             ______________________________________________
          chernden Maßnahmen vorzulegen. Der Be-
          richt muss Aufschluss über die durchgeführ-        Der Bundesrat hat zugestimmt.
          ten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten
          Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund ei-         Berlin, den 25. September 2008
          nes Verstoßes erforderlich waren.“
  f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                              Der Bundesminister für Verkehr,
     aa) In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5                                 Bau und Stadtentwicklung
          wird jeweils das Wort „Organisation“ durch                                        W. Tiefensee
          das Wort „Überwachungsorganisation“ er-                                   Der Bundesminister für Umwelt,
          setzt.                                                                   Naturschutz und Reaktorsicherheit
     bb) Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:                                                Sigmar Gabriel
          aaa) Die Wörter „die die Organisation bilden-
                 den und tragenden selbständigen und
                 hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachver-      Begründung
                 ständigen, die“ werden durch die Wör-
                 ter „die Überwachungsorganisationen,
                                                             A. Allgemeines
                 ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ih-
                 re“ ersetzt.                                1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
          bbb) Das Wort „Organisation“ wird durch das        Die Europäische Kommission hat im Rahmen eines gegen
                 Wort „Überwachungsorganisation“ er-         die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertrags-
                 setzt.                                      verletzungsverfahrens (Nr. 2004/2068) die Auffassung ver-
                                                             treten, dass die Regelung der Anlage VIII b StVZO über die
  g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
                                                             amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen
     „7. Übergangsvorschriften                               zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU), Ab-
          Soweit Überwachungsorganisationen bis zum          gasuntersuchungen (AU) und Sicherheitsprüfungen (SP)
          …. [Eintragen: Datum des Inkrafttretens die-       von Kraftfahrzeugen die Niederlassungsfreiheit (Art.43, 48



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2008                                           594                                   VkBl. Amtlicher Teil

EGV) von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten un-         4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Be-
zulässig beschränke. Zur gütlichen Beilegung des Ver-            deutung
tragsverletzungsverfahrens hat sich die Bundesrepublik       Durch die Verordnung sind keine Auswirkungen von
Deutschland bereit erklärt, das bisherige Erfordernis in     gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.
Nummer 2.1, nach dem die Anerkennung von Überwa-
chungsorganisationen bislang nur erteilt werden kann,        5. Bürokratiekosten
„wenn die Organisation ausschließlich von mindestens 60      Durch die Verordnung wird nur eine neue Informations-
selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-      pflicht für die Verwaltung eingeführt. (Artikel 1 Nummer 2
sachverständigen gebildet und getragen wird, wobei min-      Buchst. e, bb (Bericht über QM-Maßnahmen der beliehe-
destens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im An-   nen Überwachungsorganisation)). Im Übrigen hat die Ver-
erkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf           ordnung keine Auswirkung auf Informationspflichten.
100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger
(nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 01. Ju-
li eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt,   B. Zu den einzelnen Vorschriften
jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure“, ersatzlos aufzu-
heben. Zu diesem Zweck wurde bereits die Ermächti-           Zu Artikel 1 Nr. 1:
gungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n StVG         Die Übergangsbestimmungen sind inzwischen überholt,
im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des             weil die Termine für das betreffende Inkrafttreten längst
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungs-      verstrichen sind, die Grundlage für die damalige Nummer
rechtlicher Vorschriften“ im Dezember 2007 angepasst         7.2.1 der Anlage VIII durch die nunmehrige Neufassung
(vgl. Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes; BGBl. I           von Nummer 2.1 der Anlage VIIIb vollständig wegfällt; das
S. 2835). Nunmehr wird Anlage VIIIb StVZO entsprechend       Konkurrenzverbot nach Nummer 2.1a der Anlage VIIIb
geändert. Außerdem werden die notwendigen Folgeände-         nunmehr nur noch für Prüfingenieure und generell nicht
rungen vorgenommen. Dazu zählt insbesondere, dass die        mehr für bildende und tragende freiberufliche Sachver-
Anforderungen zur Qualititätssicherung konkretisiert und     ständige gilt, das bisherige Gebot in Nummer 2.1a (gleiche
ergänzt werden. Dies trägt dazu bei, ein hohes Qualitäts-    Rechte und Pflichten für die bildenden und tragenden
niveau der technischen Überwachungstätigkeit von Kraft-      Sachverständigen) nunmehr aufgehoben wird.
fahrzeugen im Interesse der Verkehrssicherheit zu sichern.
                                                             Änderung durch den Bundesrat:
2. Überprüfung der Vorschriften                              Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
Der Umfang der geänderten Vorschriften sowie ihre Aus-           ’1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:
wirkungen auch auf die Qualität der Untersuchungen ma-
                                                                     a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a
chen eine Überprüfung nach einer Zeit von drei bis fünf
                                                                        werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 an-
Jahren nach Inkrafttreten erforderlich. Innerhalb dieser
                                                                        gefügt:
Zeit sind von allen Beteiligten Erfahrungen über die Wirk-
samkeit der vorgeschriebenen Änderungen zu sammeln                      „Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach-
und nötigenfalls Vorschläge zur Verbesserungen zu ma-                   träglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern
chen (siehe auch amtliche Begründung zur 41. Verord-                    die Leermasse des Gespannes nicht mehr als
nung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrif-                 das 1,75fache der Leermasse des Solokraftra-
ten vom 3. März 2006 unter I, Nr. 2.7; VkBl. 2006 S. 284).              des beträgt und die Antriebsübersetzung nicht
                                                                        mehr als 12 Prozent verändert wurde. Bei Kraft-
3. Kosten- und Preiswirkungen                                           rädern nach Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Ab-
a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben                          gasverhaltens die Vorschriften für das Solokraft-
    (brutto) der öffentlichen Haushalte                                 rad ohne Berücksichtigung des Beiwagens.“
- Haushalt des Bundes                                                b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-
                                                                        erkennung von Überwachungsorganisationen)
    1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.                          werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.‘
        Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen
        Kosten.                                              Begründung:
    2. Haushaltsaufgaben mit Vollzugsaufwand.                Durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom
        Keine.                                               2. November 2004 wurde die Anwendung der Richtlinie
                                                             2005/51/EG (ABl. EG Nr. L 252 S. 20) auch auf zwei- und
    3. Haushalte der Länder und Gemeinden.                   dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaub-
        Keine.                                               nis erstreckt. Auf Grund der Änderung der Richtlinie
b) Sonstige Kosten                                           97/24/EG ist für diese Kraftfahrzeuge eine Verschärfung
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, ins-    der Abgasgrenzwerte (Grenzwertstufe B mit EURO 3) zum
besondere das Verbraucherpreisniveau ergeben sich nicht.     1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Die Einführung eines QM-Systems ist mit geringfügigen        Da durch den Anbau eines Beiwagens die Betriebser-
Kosten für die Überwachungsorganisationen verbunden,         laubnis des Solokraftrades erlischt und die in der Richtli-
die aber durch die sich daraus ergebende Optimierung von     nie 2002/51/EG genannten Bezugsmassen überschritten
Arbeitsabläufen zumindest zum Teil kompensiert werden.       werden, muss im Rahmen der Begutachtung nach § 19
Im Übrigen lassen sich die Kosten nicht genau quantifizie-   Abs. 2 StVZO auch eine Prüfung der Abgasemissionen
ren, da sie insbesondere vom derzeitigen Qualitätsstan-      durch eine Abgasprüfung vorgenommen werden. Dieses
dard sowie der Größe der Überwachungsorganisation ab-        führt dann auf Grund der nicht unerheblichen Zunahme
hängen.                                                      der Leermasse dazu, dass die erforderlichen Grenzwerte



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        595                                              Heft 20 – 2008

für EURO 3 nicht mehr eingehalten werden können. Ein-           Begründung:
griffe in das Motormanagement oder andere technische            Die Einfügung nach der Nummer 5 dient der Rechtsklar-
Lösungen sind bei den in Einzelfertigung hergestellten          heit. Es genügt nicht, dass die tatsächliche Erreichbarkeit
Gespannen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht ver-          des Technischen Leiters oder seines Vertreters gegebe-
tretbar. Die Herstellung und der Vertrieb derartiger Ge-        nenfalls durch Telefonweiterschaltung nur im Ausland
spanne wären daher künftig nicht mehr möglich.                  möglich ist.
Die Regelungen der o. a. Richtlinien sind jedoch grund-         Auch beschreiben Qualitätsmanagement-Systeme nur ei-
sätzlich für in Serie gefertigte Kraftfahrzeuge bestimmt. Die   nen Regelungsrahmen, Inhalte müssen gegebenenfalls
vom Verordnungsgeber vorgenommene nationale Aus-                dezidiert behördlich vorgegeben werden können, da die
weitung auf Kraftfahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis ist      Überwachungsorganisationen staatsentlastend als Belie-
daher nicht zwingend durch EU-Recht vorgegeben. Die-            hene tätig sind.
ses wird durch ein Schreiben der Generaldirektion Unter-
nehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom            Änderung durch den Bundesrat:
14. Mai 2007 bestätigt. Danach besteht für die Mitglied-        In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist die
staaten die Möglichkeit, für zweirädrige und dreirädrige
                                                                Nummer 2.1a wie folgt zu fassen:
Kraftfahrzeuge mit Einzelgenehmigung weniger strenge
Kriterien anzuwenden als für Großserienfahrzeuge.               „2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorga-
                                                                        nisation tätig werden sollen, von keiner anderen
Durch die Änderung soll die Anwendung der strengeren
                                                                        Überwachungsorganisation betraut sind,“
Anforderungen der Abgasgrenzwerte der Richtlinie
97/24/EG nicht für Krafträder gelten, bei denen nachträg-       Begründung:
lich ein Beiwagen angebaut wurde. Es gelten insofern die        Zum Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens, also vor der
maßgeblichen Abgasgrenzwerte für das Solokraftrad oh-           Anerkennung als Überwachungsorganisation, können in
ne Berücksichtigung des Beiwagens. Bei Gespannen, die           der Antrag stellenden Institution noch keine Prüfingenieu-
vollständig als Einzelfahrzeug neu gebaut wurden, sind          re tätig sein.
demgegenüber weiterhin die entsprechenden Abgas-                Daher handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klar-
grenzwerte durch eine Abgasprüfung nachzuweisen.                stellung des Gewollten.

Artikel 1 Nr. 2:                                                Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
                                                                Die neu eingefügte Nummer 2.1b ergänzt die bisherige
Zu Buchstabe a:                                                 Anforderungen der Nummer 2.3., die schon heute –
Redaktionelle Klarstellung                                      allerdings nur sehr allgemein formuliert – qualitätssi-
                                                                chernde Maßnahmen vorschreibt, indem sie ein Quali-
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:                              tätsmanagementsystem nach der Norm DIN EN 9001:
Die bislang in Nummer 2.1 enthaltenen Anforderungen             2000 (Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen)
nach 60 selbständigen und hauptberuflichen Kfz-Sach-            vorschreibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
verständigen sowie einer bestimmten Anzahl von Prüfin-          und Stadtentwicklung ist im Übrigen nach Zustimmung
genieuren wird gestrichen. Künftig können somit nicht nur       der zuständigen Obersten Landesbehörden berechtigt,
Überwachungsorganisationen der freiberuflichen Kfz-             nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Quali-
Sachverständigen, sondern auch andere Antragsteller ei-         tätsmanagementsystems im Verkehrsblatt zu veröffent-
ne amtliche Anerkennung nach Anlage VIIIb StVZO bean-           lichen.
tragen und erhalten, wenn sie sonst die Anforderungen
nach dieser Anlage erfüllen. Auf die Rechtsform der Über-       Änderung durch den Bundesrat:
wachungsorganisation kommt es nicht an, so dass es              In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in
insbesondere auch EU-ausländischen Überwachungsor-              Nummer 2.1b der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:
ganisationen ermöglicht wird, ein Anerkennungsverfah-           „sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qua-
ren in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.             litätsmanagementsystem unterhält, dass mindestens den
Zur fachlichen Abstimmung, für fachliche Weisungen und          Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 ent-
zum Zwecke der Überwachung durch die Aufsichtsbehör-            spricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch
de bedarf es lediglich einer Stelle im Anerkennungsgebiet,      das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist;“
bei der der verantwortliche technische Leiter erreichbar        Begründung:
ist. Dabei wird jedoch nicht auf den melderechtlichen
Wohnsitz abgestellt. Es genügt, wenn die tatsächliche Er-       Die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahr-
reichbarkeit gewährleistet ist.                                 zeugen hat einen hohen Einfluss auf die allgemeine Ver-
                                                                kehrssicherheit. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei
Nummer 2.1a wurde redaktionell überarbeitet und be-             die Qualität der im amtlichen Auftrag durchgeführten
schränkt sich – vergleichbar mit der bisherigen Regelung
                                                                Untersuchung.
– zur Vermeidung von Interessenkollisionen auf das Verbot,
dass Prüfingenieure der betreffenden Überwachungsorga-          Die Verordnung sieht nur eine Zertifizierung des QM-Sys-
nisation von einer anderen konkurrierenden Überwa-              tems nach DIN EN ISO 9001:2000 vor. Diese Zertifizie-
chungsorganisation betraut wurden.                              rung ist jedoch nur eine bloße Konformitätsfeststellung.
                                                                Bereits seit Jahren sind nahezu alle Überwachungsorgani-
Änderung durch den Bundesrat                                    sationen nach dieser Norm zertifiziert. Trotzdem ist heute
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in       nachweisbar, dass die Qualität der regelmäßigen techni-
Nummer 2.1 nach der Angabe „Nummer 5“ die Wörter                schen Überwachung von Kraftfahrzeugen besorgniserre-
„im Geltungsbereich dieser Verordnung“ einzufügen.              gend schlecht ist.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2008                                            596                                 VkBl. Amtlicher Teil

Damit steht fest, dass eine Zertifizierung nach DIN EN ISO    ergänzt die Vorschrift die Pflicht der Überwachungsorgani-
9001:2000 für den hochsensiblen Bereich der amtlichen         sationen im sog. „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE)“
Fahrzeuguntersuchung nicht ausreicht, die erforderliche       mitzuwirken, dessen Aufgabe unter anderem darin be-
Qualität zu sichern und keinesfalls geeignet ist, bestehen-   steht, die von den Fahrzeugherstellern oder -importeuren
de Qualitätsdefizite zu beseitigen.                           gelieferten Systemdaten in die zentrale AKE-Systemda-
Diese Ziele können nur durch die Kompetenzbestätigung         tenbank einzustellen. Die von Technischen Prüfstellen und
einer fachlich geeigneten Behörde erreicht werden (Ak-        Überwachungsorganisationen getragene zentrale Stelle
kreditierung).                                                gibt die Systemdaten auf Anforderung entgeltlich an Dritte
                                                              (insbesondere für die vorgeschriebene Pflichtuntersu-
Im gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Bereich
                                                              chung an Kraftfahrzeugen) weiter. Mithin müssen alle
wird die Akkreditierung in der Regel durch eine vom Ver-
                                                              Überwachungsorganisationen die Systemdaten prüfen
ordnungsgeber benannte Behörde vorgenommen.
                                                              können und haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Be-
In sicherheitsrelevanten Bereichen ist die Akkreditierung     reitstellung. Insoweit trägt die Regelung auch zur Rechts-
durch eine Behörde obligatorisch.                             klarheit bei.
Das KBA ist auf Grund seiner fachlichen Kompetenz und
dem im KBA-Gesetz benannten Aufgaben als zuständiger          Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee:
Akkreditierer zu benennen. Das KBA ist bereits Mitglied       Redaktionelle Klarstellung
der Koordinierungsgruppe des gesetzlich geregelten Be-
reichs (KOGB) im Deutschen Akkreditierungsrat.                Zu Buchstaben c und d:
Als einschlägige und international anerkannte Akkreditie-     Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich
rungsnorm ist DIN EN ISO/IEC 17020:2004 zu bestim-            daraus ergeben, dass nicht nur Überwachungsorganisa-
men.                                                          tionen freiberuflicher Kfz-Sachverständiger, sondern auch
                                                              andere Überwachungsorganisationen zur regelmäßigen
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:                            technischen Fahrzeugüberwachung neu zugelassen wer-
Redaktionelle Klarstellung                                    den können. Deshalb entfallen künftig Vorschriften, die
                                                              speziell auf die freiberuflichen Kfz-Sachverständigen Be-
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd:                            zug nehmen.
Eine ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben               Auf Sonderregelungen für Angestellte von Kfz-Sachver-
durchzuführende regelmäßige technische Kfz-Überwa-            ständigen wird verzichtet (vgl. Streichung von Nummer
chung erfordert eine ausreichende organisatorische Leis-      3.8.). Die notwendige Zustimmung der Anerkennungsbe-
tungsfähigkeit. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung          hörde nach Nummer 3.7. bleibt davon unberührt.
haben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausrei-         Des Weiteren kann Nummer 3.6a (Pflicht zur Unterhal-
chende personelle und sachliche Ausstattung zu achten.        tung eines Sachverständigenbüros) gestrichen werden,
Einzelheiten sollten im Rahmen einer Anerkennungsricht-       da der entsprechende Regelungsinhalt in der Neufassung
linie im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden.                von Nummer 2.1 mitberücksichtigt ist.
Im Interesse der Verkehrssicherheit wurde im Jahre 2006
die Systemdatenprüfung als Teil der regelmäßigen tech-        Änderung durch den Bundesrat:
nischen Prüfung von Fahrzeugen eingeführt (vgl. VO vom        In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sind in
3.3.2006 (BGBl. I S. 470); Anlage VIII a Nr. 4 StVZO).        Nummer 3 nach dem Wort „darf“ die Wörter „ihr angehö-
Überwachungsorganisationen müssen generell in der La-         rende“ einzufügen.
ge sein, Systemdaten prüfen zu können. Die dazu bereits
                                                              Begründung:
in Nummer 3 enthaltene Anforderung einer zu erwarten-
den ordnungsgemäßen und gleichmäßigen Systemda-               Zur Klarstellung ist es notwendig, in Übereinstimmung mit
tenprüfung wird nunmehr konkretisiert. Um eine gleich-        den bisherigen Regelungen deutlich zu machen, dass die
mäßige Prüfung und hohe Qualität dieser Prüfungen zu          Überwachungsorganisationen nur ihr angehörende Per-
sichern, ist es notwendig, dass sich Überwachungsorga-        sonen betrauen dürfen.
nisationen als Anerkennungsvoraussetzung und Quali-
tätskriterium einheitlicher Systemdaten und Systemda-         Änderung durch den Bundesrat:
tenprüfverfahren bzw. Prüfstandards bedienen. Dies            Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:
kann schon angesichts der Millionen von betroffenen           „3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation
Fahrzeugen, die jeweils individuell – möglichst nach Vor-           betraut sind,“
gabe der jeweiligen fahrzeugbezogenen Verbauinforma-
tionen – untersucht und geprüft werden müssen, nur si-        Begründung:
chergestellt werden, wenn eine zentrale Stelle, die von       Die im Interesse der Sicherung der Prüfqualität und zum
Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisatio-          Ausschluss von Interessenkonflikten notwendige Anforde-
nen getragen wird, die Systemdaten bereit stellt bzw. die     rung, dass Prüfingenieure jeweils nur von einer Überwa-
Untersuchungsmethodik entwickelt. Die Regelung folgt          chungsorganisation betraut sein dürfen, ist nicht nur als
den in der Praxis seit Einführung der Systemdatenprü-         Anerkennungsvoraussetzung für Überwachungsorganisa-
fung im Jahre 2006 gemachten guten Erfahrungen. Da-           tionen, sondern auch als eine der Betrauungsvorausset-
nach tragen nahezu alle Überwachungsorganisationen            zungen für Prüfingenieure festzuschreiben. Die Überwa-
schon heute als Gesellschafter ein Unternehmen, das           chungsorganisation hat dies vor der Betrauung zu prüfen
zentral und auf hohem Niveau die Systemdaten entgelt-         und der zuständigen Anerkennungs- bzw. Aufsichtsbehör-
lich zur Verfügung stellt und sich intensiv mit der Ent-      de im Rahmen des Antragsverfahrens mit dem Ziel der Zu-
wicklung von Prüfvorgaben beschäftigt. Gleichermaßen          stimmung zu der Betrauung nachzuweisen.



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