VkBl Nr. 2 2003

Verkehrsblatt Nr. 2 2003

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                        I N H A LT S V E R Z E I C H N I S

   57. Jahrgang                                              Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2003                                                                                            Heft 2

   Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                              VkBl. 2003                                              Seite   Nr.    Datum                           VkBl. 2003                                        Seite
  Eisenbahnen                                                                                               16     23.12.2002 Veröffentlichung der Zusatzvereinbarung
  11 08.01.2003 Bekanntmachung der Planfeststellung für                                                            über die Kooperation zwischen der Deutschen Gesell-
       das Bauvcorhaben Grunderneuerung der S-Bahn Berlin                                                          schaft zur Rettung Schiffbrüchiger und den Havarie-
       „S3“, Bahnhof Zoologischer Garten (e) - Bahnhof Berlin-                                                     kommandos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     37
       Wannsee (a), Planfeststellungsabschnitt 2, östlich Wie-
       landstraße bis S-Bahnhof Westkreuz (e), Streckenkilo-                                                Berichtigung
       meter 10,257 bis 13,022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      26    17 08.1.2003        Schifffahrtspolizeiliche Verordnung
                                                                                                                 zur vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
  Straßenverkehr                                                                                                 schifffahrtspolizeiverordnung über
                                                                                                                 1. Mitführen von Urkunden und sonstigen Unter-
  12 19.12.2002 47. Änderung des Systematischen Ver-                                                                lagen (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe t)
       zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten                                                                 2. Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
       - Einführung neuer Emissionsschlüsselnummern im                                                              (§ 1.11)
         Teil 2 für Fahrzeuge der Gruppe I                                                                       3. Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt
         - B) Krafträder                                                                                            bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
         - C) Drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge . . . . .                                  27            (§ 3.14 Nr. 1 bis 3, 7)
                                                                                                                 4. Allgemeines (§ 4.01 Nr. 2)
                                                                                                                 5. Mindestabstände bei Beförderung bestimmter
  Seeschifffahrt                                                                                                    gefährlicher Güter beim Stilllegen
  13 07.01.2003 Veröffentlichung nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 der                                                          (§ 7.07 Nr. 2 Buchstabe b)
      Schiffssicherheitsverordnung (SchV)                                                                        6. Wache und Aufsicht (§7.08 Nr. 1)
      Liste der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2002 ver-                                                  7. Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser
      öffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen                                                          oberhalb der Spyck’schen Fähre (§ 10.01 Nr. 3)
      und -standards (Stand: 31.12.2002) . . . . . . . . . . . . . . . .                              28         8. Meldepflicht (§ 12.01 Nr. 1 Buchstabe I, Nr. 2)
                                                                                                                 9. Anlage 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             39
  14    23.12.2002 Veröffentlichung der Bund/Küstenländer-
        Vereinbarung über die Errichtung des Havariekomman-
        dos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     31
  15    23.12.2002 Veröffentlichung der Bund/Küstenländer-                                                  Nichtamtlicher Teil
        Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresver-
        schmutzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                34    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          40




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Heft 2 – 2003                                                26                                     V k B l . A m t l i c h e r Te i l



                                           AMTLICHER TEIL

                                                                  mit den hier aufgeführten Ergänzungen, Änderungen und
  Eisenbahnen                                                     den Nebenbestimmungen festgestellt.
                                                                  Die Bedenken, die Behörden/Stellen geäußert haben und
                                                                  die Einwendungen der Betroffenen und sonstigen Ein-
Nr. 11    Bekanntmachung                                          wender werden, soweit ihnen nicht entsprochen wurde
der Planfeststellung für das Bauvorhaben                          oder sie nicht zurückgenommen wurden, zurückgewie-
                                                                  sen.
Grunderneuerung der S-Bahn Berlin "S 3", Bahnhof
Zoologischer Garten (e) - Bahnhof Berlin-Wannsee                  Der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollziehbar.
(a), Planfeststellungsabschnitt 2, östlich Wielandstra-
ße bis S-Bahnhof Westkreuz (e), Streckenkilometer                 I. Schutzauflagen
10,257 bis 13,022                                                 Der Planfeststellungsbeschluss enthält Auflagen zum
                                                                  Schutz der Umwelt, zum Wohl der Allgemeinheit und zur
                                                                  Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-
                                                                  Auflagen sind im Planfeststellungsbeschluss zu folgen-
amtes, Außenstelle Berlin (Planfeststellungsbehörde)
                                                                  den Bereichen enthalten:
vom 09.12.2002, Az.: 51136.51122 Pap / 791 ist der Plan
für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 All-            - Bautechnische Sicherheit
gemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl               - Baudurchführung
I S. 2378. 2396), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes        - Bauökologische Überwachung
vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2191) geändert wurde, fest-
                                                                  - Schutz des Bodens und des Grundwassers
gestellt worden.
                                                                  - Immissionsschutz (Lärmschutzwände, passiver
Der Beschluss beinhaltet die Planungen für
                                                                     Schallschutz, Erschütterungen)
- die Erneuerung des Bahnkörpers mit Ausbau, Neubau
                                                                  - Verklinkerung von Stützwänden
    und Korrektur der Gleis- und Weichenstränge sowie
    lage- und höhenmäßige Korrektur der Bettung und
                                                                  II. Vorbehaltsentscheidung zur Festsetzung von
    der Planumsschutzschichten einschließlich Arbeiten
    am Erdplanum (durch Verschiebung des S-Bahnhofs                   landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen
    Charlottenburg, Rückbau des östlichen Kehrgleises,            Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben, der Planfeststel-
    Aufbau der westlichen Kehrgleise in neuer Lage)               lungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Beginn der
- Vollständiger Abbruch des S-Bahnhofs Charlotten-                Bauarbeiten eine Planung zur Kompensation der Eingrif-
    burg mit den Bahnsteigen C und D (km 11,152 bis km            fe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zur
    11, 340) einschl. des mittleren Personentunnels (km           Durchführung eines ergänzenden Verfahrens vorzulegen.
    11,245)
- Neubau des S-Bahnhofs Charlottenburg mit zwei                   B. Rechtsbehelfsbelehrung
    neuen S-Bahnsteigen einschließlich der Zugänge und
                                                                  Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss
    Aufbauten (km 10,960 bis km 11,146) sowie Aufsicht
                                                                  kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
- Verlängerung des Bahnsteiges A am S-Bahnhof Ber-
                                                                          Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
    lin-Westkreuz (km 12,435) mit Aufbauten und Aufsicht
                                                                                          04107 Leipzig,
- Änderungs- und Neubaumaßnahmen von Ingenieur-
                                                                  erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der
    bauten (u. a. EÜ Wilmersdorfer Straße, EÜ Holtzen-
                                                                  letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Vor-
    dorffstraße, Personentunnel)
                                                                  habenträgerin, der der Planfeststellungsbeschluss förm-
- Neubau von Stütz- und Lärmschutzwänden                          lich zugestellt wurde.
- Neubau der Entwässerung                                         Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die
- Sicherung und Umverlegung von Leitungen Dritter                 Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik
                                                                  Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisen-
                                                                  bahn-Bundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm,
A. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet aus-                12169 Berlin] und den Gegenstand des Klagebegehrens
    zugsweise:                                                    bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Auf Antrag der DB Netz AG und der DB Station & Service            Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die
vertreten durch die DB Projekt GmbH Knoten Berlin, nun-           Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe-
mehr DB Projekt Verkehrsbau GmbH, vom 29.02.2000                  rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-
wird der Plan für die Maßnahme                                    schwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel,
    Grunderneuerung der S-Bahn Berlin "S 3", Bahnhof              die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden,
    Zoologischer Garten (e) - Bahnhof Berlin-Wannsee (a),         können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
    Planfeststellungsabschnitt 2, östlich Wielandstraße -         Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Be-
    S-Bahnhof Westkreuz (e), Streckenkilometer 10,257             teiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts-
    bis 13,022                                                    anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                              27                                                                     Heft 2 – 2003

Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit                     Straßenverkehr
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre-
ten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden können sich auch durch Beamte oder An-                  Nr. 12        47. Änderung des Systematischen
gestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-                              Verzeichnisses der Fahrzeug- und
Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch                             Aufbauarten
durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Rich-
teramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des je-                               - Einführung neuer Emissionsschlüs-
weiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,                                     selnummern im Teil 2 für Fahrzeuge
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.                                    der Gruppe I
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfest-                                - B) KRAFTRÄDER
stellungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Verkehrs-                                 - C) DREI- UND LEICHTE VIER-
wegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) vom                                           RÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE
16.12.1991 (BGBI. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art.
238 Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung                                                            Bonn, den 19. Dezember 2002
vom 29.10.2001 (BGBI. I S. 2785, 2838) hat keine auf-                                                       S 34/ 36.17.06-01
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der auf-
schiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den                   Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs.               den gebe ich nachstehende Änderung des Systemati-
5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom                   schen Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten be-
19.03.1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 1           kannt:
des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBI. I S. 3987) kann nur
                                                                     Im Teil 2 Abschnitt I) „Emissionsbezogene Schlüsselnum-
innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Plan-
                                                                     mern in der Gruppe der zwei- und dreirädrigen sowie
feststellungsbeschlusses beim
                                                                     leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge“ werden unter B) und
       Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,                      C) folgende Schlüsselnummern und Klartexte neu aufge-
                      04107 Leipzig,                                 nommen:
gestellt und begründet werden. Als Zeitpunkt der Zustel-
                                                                 Schlüsselnummer              KLARTEXT                                    Hinweise
lung gilt auch hier der letzte Tag der Auslegungsfrist.
                                                                   1.        2.         1. Zeile       2. Zeile
                                                                       Zeile
C. Auslegung                                                         B) KRAFTRÄDER
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen
                                                                      ...     09      ...................   2002/51;A:UNTER 150 CCM   VkBl. 2003 S.27
Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 10.02.2003 bis
einschließlich 24.02.2003 im Bezirksamt Charlottenburg-               ...     10      ...................   2002/51;A:AB 150 CCM      VkBl. 2003 S.27
Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bauwesen, Stadtpla-                 ...     11      ...................   2002/51;B:UNTER 150 CCM   VkBl. 2003 S.27
nungs- und Vermessungsamt, Fehrbelliner Platz 4, 10707                ...     12      ...................   2002/51;B:AB 150 CCM      VkBl. 2003 S.27
Berlin, Raum 4131 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.                 C) DREI- UND LEICHTE VIERRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE
Er kann während der Dienststunden
                                                                      ...     09      ...................   2002/51;A:FZM.3-4RAED. VkBl. 2003 S.27
montags bis mittwochs       von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
                                                                      ...     10      ...................   2002/51;A:SZM.3-4RAED. VkBl. 2003 S.27
donnerstags                 von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags                    von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 030/90 29 14             Erläuterung:
130) von jedermann eingesehen werden.
                                                                     1.      Mit der Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den                      Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABI.
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendun-                         EG Nr. L 252 S. 20) zur Verminderung der Schad-
gen erhoben haben, als zugestellt.                                           stoffemissionen von zweirädrigen und dreirädri-
Der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) kann bis zum                       gen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richt-
Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung (siehe unter B.)                    linie 97/24/EG werden die Anforderungen an das
genannten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Be-                        Abgasverhalten von Krafträdern in zwei Stufen
troffenen und von denjenigen, die Einwendungen erho-                         -A (2003) und B (2006)- sowie die für Dreirad- und
ben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt,                             Vierradfahrzeuge um eine Stufe -A (2003)- weiter
Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin                        verschärft. Dies macht es erforderlich, die emis-
angefordert werden.                                                          sionsbezogenen Schlüsselnummern (5. und 6.
Berlin, den 08.01.2003                                                       Stelle) für diese Fahrzeuggruppen zu ergänzen.
                                                                     1.1     Krafträder, die den Anforderungen nach Kapitel 5
                                        Eisenbahn-Bundesamt
                                                                             Anhang II der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung
                                           Außenstelle Berlin
                                                                             der Richtlinie 2002/51/EG entsprechen und den in
                                              Im Auftrag                     dieser Richtlinie für (zweirädrige) Krafträder in Ab-
                                              gez. Hauke                     schnitt 2.2.1.1.5
                                                                     1.1.1 Zeile A vorgegebenen Grenzwerten genügen, er-
(VkBl. 2003 S. 26)                                                           halten die Schlüsselnummern



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 2 – 2003                                                  28                                     V k B l . A m t l i c h e r Te i l

         - 09 (unter 150 ccm Hubraum) und                           Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998
         - 10 (ab 150 ccm Hubraum).                                 (BGBl. I S. 3013, 3023) im Januar jeden Jahres im Ver-
                                                                    kehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Lis-
1.1.2 Zeile B vorgegebenen Grenzwerten genügen, er-
                                                                    te neuer Fundstellen schiffsbezogener Sicherheitsrege-
         halten die Schlüsselnummern
                                                                    lungen und -standards.
         - 11 (unter 150 ccm Hubraum) und
                                                                    Die Liste der Fundstellen neuer, im Berichtsjahr 2002 ver-
         - 12 (ab 150 ccm Hubraum).                                 öffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und
1.2      Drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, die          -standards wird (im Anschluss an die für das Jahr 2001 im
         den Anforderungen nach Kapitel 5 Anhang II der             Verkehrsblatt und im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste
         Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie          - vgl. VkBl. 2002 S. 81 und BAnz. 2002 S. 6758 - ) nach-
         2002/51/EG entsprechen und den in dieser Richt-            stehend veröffentlicht.
         linie für Dreirad- und Vierradfahrzeuge in Ab-
         schnitt 2.2.1.1.5                                          1. Zu Buchstabe a) der Nummer 4 des § 3 Abs. 3 der
                                                                       Schiffssicherheitsverordnung - Bekannt gemachte
         Zeile A vorgegebenen Grenzwerten genügen, er-
                                                                       Richtlinien nach § 6 SchSV:
         halten die Schlüsselnummern
                                                                       Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsver-
         - 09 (für Fremdzündungsmotoren (FZM)) und
                                                                       ordnung über die Sicherheitsanforderungen an Bau
         - 10 (für Selbstzündungsmotoren (SZM)).                       und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht inter-
2.       Die neu einzuführenden Schlüsselnummern                       nationalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich
         unterstellen, dass die entsprechenden Kraftfahr-              der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998
         zeuge sowohl die genannten Abgasvorschriften                  über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-
         als auch die Geräuschvorschriften in Kapitel 9 der            gastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für Tradi-
         Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie             tionsschiffe)
         2002/51/EG erfüllen. Kann nicht nachgewiesen                  (VkBl. 2002 S. 343)
         werden, dass das Geräuschverhalten eines Kraft-
                                                                       Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverord-
         fahrzeugs den Anforderungen dieser Richtlinie
                                                                       nung (SchSV) wird die Sicherheitsrichtlinie für Tradi-
         genügt, ist ihm die emissionsbezogene Schlüs-
                                                                       tionsschiffe vom 3. Februar 2000 (VkBl. 2000 S. 57)
         selnummer 00 zuzuteilen.
                                                                       geändert und erhält die o. g. neue Überschrift.
3.       Für Kleinkrafträder und Leichtkraftfahrzeuge (vier-
         rädrig) sind keine Grenzwertverschärfungen fest-           2. Zu Buchstabe b) - Bekanntmachungen über See-
         gelegt worden. Folglich werden für diese Fahr-                gebiete nach den Abschnitten A.II und A.III Nr. 2
         zeuge auch keine neuen emissionsbezogenen                     der Anlage 1 der SchSV:
         Schlüsselnummern zugeteilt.                                   Im Berichtszeitraum sind keine Bekanntmachungen
4.       Für die Umschlüsselung gilt Nummer 4 der Erläu-               über Seegebiete nach den Abschnitten A.II und A.Ill
         terung zur 45. Änderung des Systematischen Ver-               der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung erfolgt.
         zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten im
         VkBl. 2000 S. 210 unverändert weiter.                      3. Zu Buchstabe c) - Neueste für die Organisation ei-
                                                                       nes sicheren Schiffsbetriebes relevante IMO-Ent-
Ich bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten, und
                                                                       scheidungen:
stelle anheim, bei Anlage 2 der Richtlinie zum Fahrzeug-
brief (VkBl. 1972 S. 373) einen Hinweis auf diese Verlaut-             Die Bundesverwaltung hat für die Festlegung eines
barung anzubringen.                                                    Schiffs-Management-Systems die aufgrund der revi-
                                                                       dierten Regel V/15 des Internationalen Übereinkom-
                           Bundesministerium für Verkehr,
                                                                       mens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
                              Bau- und Wohnungswesen
                                                                       (SOLAS), die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, zu
                                     Im Auftrag
                                                                       berücksichtigende „Richtlinie zur Linderung von Fati-
                                      Burgmann
                                                                       gue (Übermüdung) und Fatigue-Management“
(VkBl. 2003 S. 27)                                                     (MSC./Circ. 1014 vom 12. Juni 2001) veröffentlicht.
                                                                       (VkBl. 2002 S. 156, Anlagenband B 8107)
  Seeschifffahrt
                                                                    4. Zu Buchstabe d) - Bekanntmachungen der Muster
Nr. 13    Veröffentlichung nach § 3 Abs. 3 Nr. 4                       von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen
          der Schiffssicherheitsverordnung                             nach Abschnitt A Nr. 1 bis 3 der Anlage 2 der
                                                                       Schiffssicherheitsverordnung:
          (SchV)
          Liste der Fundstellen neuer, seit dem                        Die See-Berufsgenossenschaft hat im Auftrag des
          1. Januar 2002 veröffentlichter                              Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
          schiffsbezogener Sicherheitsrege-                            nungswesen folgende Muster von Schiffszeugnissen
          lungen und -standards                                        und -bescheinigungen aufgrund der Anlage 2 Ab-
          (Stand: 31.12.2002)                                          schnitt A Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung be-
                                                                       kannt gemacht:
                                Bonn, den 7. Januar 2003
                                                                       1. Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SO-
                                LS 20/48.30.02-3/02
                                                                           LAS Regel I/12
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                       2. Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach
nungswesen veröffentlicht nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 der                        SOLAS Regel I/12



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                          29                                                Heft 2 – 2003

    3. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe             26. Internationales Ausnahmezeugnis für Fischerei-
        nach SOLAS Regel I/12                                           fahrzeuge nach Richtlinie 97/70/EG Artikel 6
    4. Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach                   Abs. 1
        SOLAS Regel I/12                                            27. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für
                                                                        Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb nach Richt-
    5. Ausnahmezeugnis nach SOLAS Regel I/12                            linie 98/18/EG Artikel 11 Abs. 3
    6. Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/54.3                     28. Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit
    7. Schiffsbesatzungszeugnis nach SOLAS Regel                        dynamischem Auftrieb nach Richtlinie 98/18/EG
        V/13 (b)                                                        Artikel 11 Abs. 3
    8. Genehmigung für die Beförderung von Getreide                 29. Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
        als Schüttladung nach SOLAS Regel VI/9                          nach SchSV 98 § 9 Abs. 3
    9. Internationales Zeugnis über die Eignung zur Be-             30. Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe nach
        förderung gefährlicher Chemikalien als Massen-                  SchSV 98 § 9 Abs. 3
        gut nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit               31. Zeugnis über die Eignung zur Beförderung ver-
        Regel I/12                                                      flüssigter Gase als Massengut nach Nummer
    10. Internationales Zeugnis über die Eignung zur Be-                1.6.5 des GC-Codes
        förderung verflüssigter Gase als Massengut nach             32. Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe nach dem
        SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12                 Code für die Sicherheit von Spezialschiffen
    11. Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vor-           33. Sicherheitszeugnis nach SchSV 86 § 13 Abs. 3
        schriften (DOC) nach SOLAS Regeln IX/4.1 und
                                                                    34. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach
        4.2
                                                                        SchSV 86 § 13 Abs. 4
    12. Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der ein-             35. Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
        schlägigen Vorschriften nach SOLAS Regeln                       nach SchSV 86 § 52a
        IX/4.1 und 4.2
                                                                    36. Funksicherheitszeugnis nach SchSV 86 § 13
    13. Zeugnis über die Organisation von Sicherheits-                  Abs. 5
        maßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3
                                                                    37. Nationales Freibordzeugnis nach SchSV 86 § 13
    14. Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Si-               Abs. 6
        cherheitsmaßnahmen nach SOLAS Regel IX/4.3
                                                                    (VkBl. 2002 S. 605, Anlagenband B 8424)
    15. Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeits-
        fahrzeuge nach SOLAS Regel X/3                           5. Zu Buchstabe e) - Änderungen der Schiffssicher-
    16. Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindig-                  heitsverordnung:
        keitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des HSC-Co-              Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
        des in Verbindung mit SOLAS Regel X/3                       1998 wurde geändert durch
    17. Internationales Zeugnis über die Verhütung der              Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsver-
        Ölverschmutzung nach MARPOL 73/78 Anlage I                  ordnung vom 25. September 2002
        Regel 5 mit Anlage Form A                                   (BGBl. 2002 I S. 3762)
                                                                    und durch
    18. Internationales Zeugnis über die Verhütung der
                                                                    Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungs-
        Ölverschmutzung nach MARPOL 73/78 Anlage I                  verordnung vom 19. Dezember 2002
        Regel 5 mit Anlage Form B                                   (BGBl. 2002 I S. 4690)
    19. Internationales Zeugnis über die Verhütung der
        Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher            6. Zu Buchstabe f) - Nach § 12 des Schiffssicher-
        Stoffe als Massengut nach MARPOL 73/78 Anla-                heitsgesetzes zu berücksichtigende Beschlüsse:
        ge II Regel 11                                              Die Verwaltung hat im Hinblick auf die neue Regel
    20. Zeugnis über die Eignung zur Beförderung ge-                4.8.2 des Internationalen Codes für die Sicherheit von
        fährlicher Chemikalien als Massengut nach MAR-              Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC Code 2000),
        POL 73/78 Anlage II Regel 13                                der am 1.7.2002 in Kraft getreten ist, die deutsche
                                                                    Übersetzung des IMO-Rundschreibens MSC./
    21. Bescheinigung über die Verhütung der Ver-
                                                                    Circ.1001 vom 26. Juni 2001 (Vorläufige Richtlinien für
        schmutzung durch Abwasser (vorläufiges Zeug-
                                                                    eine vereinfachte Evakuierungsanalyse für Hochge-
        nis) nach MARPOL 73/78 Anlage IV Regel 4
                                                                    schwindigkeits-Fahrgastschiffe) bekannt gemacht.
    22. Vorläufige Bescheinigung über die Verhütung der             (VkBl. 2002 S. 560, Anlagenband B 8122)
        Luftverschmutzung mit Bau- und Ausrüstungsver-
                                                                    Im Hinblick auf Regel II-2/13.7.4 des Internationalen
        zeichnis nach MARPOL 73/78 Anlage VI Regel 6
                                                                    Übereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-
    23. Internationales Freibord-Zeugnis nach LLC 66/88             lichen Lebens auf See (SOLAS), die am 1.7.2002 in
        Artikel 3 und Artikel 16 Abs. 1                             Kraft getreten ist, hat die Verwaltung die deutsche
    24. Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach               Übersetzung des IMO-Rundschreibens MSC./
        LLC 66/88 Artikel 3 und Artikel 16 Abs. 2                   Circ.1033 vom 6. Juni 2002 (Vorläufige Richtlinien für
    25. Internationales Sicherheitszeugnis für Fischerei-           Evakuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahr-
        fahrzeuge mit Ausrüstungsverzeichnis nach                   gastschiffe) bekannt gemacht.
        Richtlinie 97/70/EG Artikel 6 Abs. 1                        (VkBl. 2002 S. 560, Anlagenband B 8122)



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 2 – 2003                                                 30                                   V k B l . A m t l i c h e r Te i l

   Ferner hat die Verwaltung im Hinblick auf Regel V/7.3                  forderungen für schiffseigene GLONASS-Emp-
   des SOLAS-Übereinkommens die deutsche Überset-                         fangsanlagen
   zung des IMO-Rundschreibens MSC./Circ. 1041 vom                    - Resolution MSC.114(73) vom 1. Dezember 2000
   28. Mai 2002 (Richtlinien für die Betreiber von Schiffen               Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan-
   und für Such- und Rettungsdienste (SAR-Dienste)                        forderungen für schiffseigene DGPS- und GLO-
   über Mindestanforderungen für „SAR-Data-Provider“,                     NASS-Seefunkbaken-Empfangsanlagen
   die in Übereinstimmung mit der SOLAS-Regel V/7.3
                                                                      - Resolution MSC.115(73) vom 1. Dezember 2000
   und dem Rundschreiben MSC/Circ.1000 SAR-Zu-
                                                                          Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan-
   sammenarbeitspläne vorhalten und für die jederzeiti-
                                                                          forderungen für kombinierte schiffseigene
   ge Bereitstellung von auf den neuesten Stand berich-
                                                                          GPS/GLONASS-Empfangsanlagen
   tigten Plänen) bekannt gemacht.
                                                                      - Resolution MSC.116(73) vom 1. Dezember 2000
   (VkBl. 2002 S. 561)
                                                                          Anhang 1: Leistungsanforderungen für Steuer-
7. Zu Buchstabe g) - Änderungen der Anlage zum                            kurs-Übertragungsgeräte (THDs)
   Schiffssicherheitsgesetz:                                          (VkBl. 2002 S. 689, Anlagenband B 8120)
   Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-                - Resolution A.917(22) vom 29. November 2001
   tember 1998 (BGBl. I S. 2860) in der Fassung des Ar-                   Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von auto-
   tikels 1 der Verordnung vom 18. September 1998                         matischen Schiffsidentifizierungssystemen (AIS)
   (BGBl. I S. 3013) wurde geändert durch                             (VkBl. 2002 S. 713)
   Artikel 1 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsver-             Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und
   ordnung vom 25. September 2002                                     Hydrographie im Hinblick auf Kapitel IV Regel 14 die
   (BGBl. 2002 I S. 3762)                                             folgenden Leistungsstandards in deutscher Sprache
   und                                                                bekannt gemacht:
   Artikel 1 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungs-                - Resolution MSC.80(70) vom 8. Dezember 1998
   verordnung vom 19. Dezember 2002                                       Anhang 1: Empfehlungen für Leistungsanforde-
   (BGBl. 2002 I S. 4690)                                                 rungen für tragbare Zweiwege-On-Scene-(Flugna-
                                                                          vigations)-Funksprechgeräte im UKW-Bereich
8. Zu Buchstabe h) - Nach § 9d des Seeaufgabenge-                         Anhang 2: Empfehlungen für Leistungsanforde-
   setzes zugrunde zu legende internationale Stan-                        rungen für festinstallierte Zweiwege-On-Scene-
   dards:                                                                 (Flugnavigations)-Funksprechgeräte im UKW-Be-
   Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                      reich
   hat im Hinblick auf die in Kapitel V Regel 18 und 19               - Resolution MSC.120(74) vom 31. Mai 2001
   der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen geforderten                         Anhang 1: Änderung der Empfehlungen für Leis-
   Mindestanforderungen an Funk- und Navigationsaus-                      tungsanforderungen für aufschwimmende Satelli-
   rüstungen folgende Leistungsstandards in deutscher                     ten-Seenotfunkbaken        mit   Positionsanzeige
   Sprache bekannt gemacht:                                               (EPIRB) für die Funkfrequenz 406 MHz (Res.
   - Resolution A.384(X) vom 14. November 1977                            A.810(19))
      Empfehlungen für Leistungsanforderungen für Ra-
                                                                      (VkBl. 2002 S. 689, Anlagenband B 8120)
      darreflektoren
   - Resolution A.861(20) vom 27. November 1997                    9. Zu Buchstabe i) - Bekanntmachungen des Inkrafttre-
      Leistungsanforderungen für schiffseigene Fahrda-                tens internationaler Schiffssicherheitsregelungen:
      tenaufzeichnungs-Geräte (VDR)
                                                                      Bekanntmachung in Artikel 3 der Vierzehnten Verord-
   - Resolution MSC.64(67), Anhang 1 vom 4. Dezem-                    nung über die Inkraftsetzung von Änderungen des
      ber 1996                                                        Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
      Empfehlungen für Leistungsanforderungen für in-                 Schutz des menschlichen Lebens auf See und des
      tegrierte Brücken-Systeme (IBS)                                 Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen vom
   - Resolution MSC.74(69) vom 12. Mai 1998                           18. Juni 2002
      Anhang 1: Empfehlungen für Leistungsanforde-                    (BGBl. 2002 II S. 1523)
      rungen für kombinierte schiffseigene GPS/GLO-                   Bekanntmachung in Artikel 4 der Fünfzehnten Verord-
      NASS-Empfangsanlagen                                            nung über die Inkraftsetzung von Änderungen des
      Anhang 3: Empfehlungen zu Leistungsanforderun-                  Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
      gen für ein universelles AIS                                    Schutz des menschlichen Lebens auf See und des
   - Resolution MSC.96(72) vom 8. Dezember 1998                       Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
      Änderungen der Entschließung A.824(19) über die                 (BGBl. 2002 II S. 2938)
      Leistungsanforderungen für Geräte zur Messung                   Bekanntmachung in Artikel 3 der Fünften Verordnung
      und Anzeige von Geschwindigkeit und Entfernung                  über die Inkraftsetzung von Änderungen internationa-
   - Resolution MSC.112(73) vom 1. Dezember 2000                      ler Vorschriften über den Umweltschutz im Seever-
      Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan-                   kehr (Fünfte Inkraftsetzungsverordnung Umwelt-
      forderungen für schiffseigene GPS-Empfangsan-                   schutz-See) vom 13. Februar 2002
      lagen                                                           (BGBl. 2002 II S. 304)
   - Resolution MSC.113(73) vom 1. Dezember 2002                      Bekanntmachung in Artikel 3 Abs. 1 der Sechsten Ver-
      Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan-                   ordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    31                                                 Heft 2 – 2003

    internationaler Vorschriften über den Umweltschutz                      vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsi-
    im Seeverkehr (Sechste Inkraftsetzungsverordnung                        denten, dieser vertreten durch das Niedersächsische
    Umweltschutz-See) vom 19. Dezember 2002                                                   Innenministerium,
    (BGBl. 2002 II S. 2942)
                                                                                        das Land Schleswig-Holstein,
                                                                                   vertreten durch die Ministerpräsidentin,
                                     Bundesministerium für Verkehr,                diese vertreten durch den Innenminister,
                                      Bau- und Wohnungswesen
                                             Im Auftrag                            – im Folgenden Küstenländer genannt –
                                                Hartl
                                                                                          – Bund und Küstenländer
                                                                                       im Folgenden Partner genannt –
(VkBl. 2003 S. 28)

Nr. 14        Veröffentlichung                                              vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
              der Bund/Küstenländer-Vereinbarung                                       berufenen Organe nachfolgende
                                                                                                Vereinbarung:
              über die Errichtung des Havarie-
              kommandos
                                                                                                   Präambel
Die Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung                     In der Nord- und Ostsee sind sowohl der Bund als auch
des Havariekommandos (HKV) ist nach ihrem § 12 Abs.                        die Küstenländer bei Unfällen auf See aufgrund von
1 Satz 2 am 21. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die                       Rechtsvorschriften sowie internationalen und nationalen
Partner haben gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung                     Vereinbarungen zu Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen
festgelegt, dass das Havariekommando am 1. Januar                          verpflichtet. Sie stimmen überein, dass insbesondere bei
2003, 12.00 Uhr Ortszeit, seine Arbeit aufnimmt. Nach-                     komplexen Schadenslagen mit unterschiedlichen Zu-
stehend wird der Text der Vereinbarung veröffentlicht.                     ständigkeiten des Bundes und der Küstenländer ein ein-
                                                                           heitliches und koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte
Bonn den 23. Dezember 2002
                                                                           erforderlich ist.
                        Der Bundesminister für Verkehr,
                           Bau- und Wohnungswesen                                                      §1
                                   Im Auftrag                                                 Havariekommando
                                  Dr. Froböse                              (1) Zum Aufbau und zur Durchführung eines gemeinsa-
                                                                           men Unfallmanagements auf Nord- und Ostsee bilden die
                                                                           Partner eine gemeinsame Einrichtung unter der Bezeich-
                    Vereinbarung
                                                                           nung „Havariekommando".
                       zwischen
          der Bundesrepublik Deutschland                                   (2) Das Havariekommando besteht in der Alltagsorgani-
                         und                                               sation aus einem Kompetenzzentrum mit dem Maritimen
   der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und                            Lagezentrum. Daraus erwächst im Einsatzfall der Hava-
 Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-                              riestab.
   Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-                                (3) Diese Einrichtung bündelt die Verantwortung für die
Holstein über die Errichtung des Havariekommandos                          Planung, Vorbereitung, Übung und Durchführung von
                                                                           Maßnahmen zur Menschenrettung, zur Schadstoffunfall-
   Zur Verbesserung des gemeinsamen Unfallmanage-                          bekämpfung, zur Brandbekämpfung, zur Hilfeleistung so-
        ments auf der Nord- und Ostsee schließen                           wie zur gefahrenabwehrbezogenen Bergung bei komple-
                                                                           xen Schadenslagen auf See.
            die Bundesrepublik Deutschland,
   vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr,                      (4) Eine komplexe Schadenslage im Sinne dieser Verein-
               Bau- und Wohnungswesen                                      barung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben,
                                                                           Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die
                 – im Folgenden Bund genannt –                             Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet
                                                                           sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits einge-
                                     und                                   treten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die
                                                                           Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen
                die Freie Hansestadt Bremen,                               oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger
           vertreten durch den Senator für Inneres,                        erforderlich ist.
                       Kultur und Sport
                                                                                                        §2
              die Freie und Hansestadt Hamburg,                                                 Geltungsbereich
                   vertreten durch den Senat,                              (1 ) Die Vereinbarung gilt für komplexe Schadenslagen
          das Land Mecklenburg-Vorpommern,                                 1. in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutsch-
  vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes                            land aufgrund internationaler Vereinbarungen außer-
 Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den                             halb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflich-
 Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,                               tungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat;
                                                                           2. in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundes-
                     das Land Niedersachsen,                                    republik Deutschland;



                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2003                                                32                                     V k B l . A m t l i c h e r Te i l

3. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2               -   Grundsätze für die Durchführung von Vorsorge- und
    Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes;                           Bekämpfungsmaßnahmen sowie für die Arbeit im Ha-
4. auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnahme                  variekommando, im Havariestab und für die Zu-
    des Delegationsgebietes Hamburgs), Nord-Ostsee-                   sammenarbeit mit anderen Behörden aufzustellen
    Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschiff-                    und mit den zuständigen Gremien abzustimmen,
    fahrtsstraßenordnung sowie Ems gem. § 1 der Ver-              - die Alarmplanung vorzunehmen sowie Einsatzkon-
    ordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung                    zepte zu erarbeiten,
    Emsmündung.                                                   - komplexe Schadenslagen und schadens- oder gefah-
(2) Kommunale Zuständigkeiten werden durch Absatz 1                   renverursachende Vorkommnisse auf See auszuwer-
nicht berührt.                                                        ten,
(3) Der Geltungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3. und 4. wird          - Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, ein-
durch die Feststellung des Katastrophenfalles nicht be-               schließlich entsprechender Übungen zu planen,
rührt.                                                                durchzuführen und auszuwerten,
                           §3                                     - technische Entwicklungen für die Schadensvorsorge
      Personelle Zusammensetzung und Sitz des                         und -bekämpfung zu erfassen und auszuwerten,
                 Havariekommandos                                 - Beiträge für Beschaffungsprogramme für Einsatzfahr-
Das Havariekommando besteht insbesondere aus den                      zeuge, -geräte und -material zu erstellen,
Beschäftigten des Bundes und der Küstenländer der ge-             - Beiträge in nationalen und internationalen Gremien zu
mäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund                     leisten und
und den Küstenländern über die Bekämpfung von Mee-                - die Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.
resverschmutzung vom 27. April 1995 gebildeten                    (3) Dem Havariekommando können weitere Aufgaben –
Sonderstellen und dem Maritimen Lagezentrum. Das Ha-              auch außerhalb des Gebietes nach § 2 Abs. 1 – übertra-
variekommando wird durch die Partner zur Erfüllung der            gen werden.
in § 6 genannten Aufgaben durch Beschäftigte verstärkt,
die besondere Erfahrungen hinsichtlich der in §1 Abs. 4                                      §7
genannten Schutzgüter haben. Es hat seinen Sitz in Cux-                          Aufbau des Havariestabes
haven.                                                            (1) Der Havariestab wird in Stabsbereiche gegliedert. Sie
                           §4                                     werden von Mitarbeitern des Kompetenzzentrums mit
                Maritimes Lagezentrum                             dem Maritimen Lagezentrum besetzt und von den Part-
                                                                  nern auf Anforderung des Leiters des Havariekomman-
Das Maritime Lagezentrum wird als gemeinsame Einrich-             dos in erforderlichem Umfang verstärkt.
tung aus Beschäftigten der Wasserschutzpolizeien der              Der Leiter des Havariekommandos zieht, soweit erforder-
Länder und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des             lich, Verbindungspersonen und Fachberater hinzu.
Bundes zu gleichen Teilen besetzt. Im 24-Stunden-
Dienstbetrieb werden alle Informationen über Umstände,            (2) Die Einzelheiten des Aufwachsens, der Verstärkung
die für die Bekämpfung einer komplexen Schadenslage               und der Arbeit des Havariestabes werden in einer zwi-
erheblich sein können, gesammelt, aufbereitet und be-             schen Bund und Küstenländern einvernehmlich abge-
wertet, Alarmierungen ausgelöst und Sofortmaßnahmen               stimmten Dienstvorschrift geregelt.
eingeleitet. Das Maritime Lagezentrum ist die nationale
und internationale Meldestelle für Unfälle auf See und                                          §8
maritime Unfallbekämpfung. Ihm können weitere Melde-                      Informationsübermittlung, Unterstellung
aufgaben zugewiesen werden.                                       (1 ) Die Partner stellen sicher, dass ihre Behörden und Ein-
                                                                  richtungen dem Leiter des Havariekommandos alle Infor-
                          §5                                      mationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser
            Leiter des Havariekommandos                           Vereinbarung bedeutsam sein können, unverzüglich über-
(1 ) Das Havariekommando steht unter einheitlicher Lei-           mitteln und auf Anforderung weitere Auskünfte erteilen.
tung. Die Küstenländer beauftragen den Leiter des Hava-           (2) Die Partner benennen dem Leiter des Havariekom-
riekommandos, die Leitung in ihrem Namen auszuüben.               mandos alle Einsatzkräfte und -mittel sowie deren Ein-
(2) Der Leiter des Havariekommandos ist Beschäftigter             satzwert, die für die Bekämpfung von komplexen Scha-
des Bundes. Soweit er im Verlauf seiner Tätigkeit Aufga-          denslagen in Betracht kommen. Diese Informationen sind
ben der Küstenländer erfüllt, erfolgt das in ihrem Auftra-        regelmäßig zu aktualisieren. Wesentliche Änderungen
ge. Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.           sind unverzüglich mitzuteilen.
                                                                  (3) Die Partner erklären, dass ihre verfügbaren Einsatz-
                            §6                                    kräfte und -mittel im Einsatzfall zur Erfüllung der Aufträge
            Aufgaben des Havariekommandos                         des Leiters des Havariekommandos gem. § 9 Abs. 2 be-
(1) Bei komplexen Schadenslagen wird durch das Hava-              reit gestellt werden. Besondere, die Bundeswehr betref-
riekommando eine einheitliche Leitung des Einsatzes,              fende Regelungen bleiben davon unberührt.
einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit, si-
chergestellt.                                                                                 §9
(2) Im Alltagsbetrieb bestehen die Aufgaben des Havarie-                            Führung im Einsatzfall
kommandos insbesondere darin                                      (1) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden komplexen
- das Maritime Lagebild zu führen,                                Schadenslage kann der Leiter des Havariekommandos




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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                            33                                                           Heft 2 – 2003

die Einsatzleitung unter Einberufung des Havariestabes             (4) Der Kostenschlüssel nach Absatz 2 kann in speziellen
übernehmen (Selbsteintrittsrecht). Er hat sie zu überneh-          Vereinbarungen zu Teilbereichen der maritimen Notfall-
men bei einer eingetretenen komplexen Schadenslage                 vorsorge auch anders geregelt werden.
oder wenn das in seinem Zuständigkeitsbereich betrof-              (5) Der Bund stellt die Diensträume des Havariekomman-
fene Küstenland oder das zuständige Wasser- und Schiff-            dos einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und
fahrtsamt ihn darum ersucht. Hat dem Ersuchen keine                Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sachkosten der Arbeits-
komplexe Schadenslage zugrunde gelegen, so gelten die              plätze von Beschäftigten der Küstenländer im Havarie-
Maßnahmen des Leiters des Havariekommandos und                     kommando werden durch eine jährliche Pauschale, die
des Havariestabes nicht nach dieser Vereinbarung, son-             den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen
dern als im Wege der Amtshilfe oder im Auftrag der je-             entspricht1, abgegolten.
weils zuständigen Behörde erfolgt.
                                                                   (6) Die Partner stellen dem Maritimen Lagezentrum ihre
(2) Im Einsatzfall alarmiert und führt der Leiter des Hava-        Meldeorganisationen unentgeltlich zur Verfügung.
riekommandos die Einsatzkräfte und -mittel, die ihm nach
                                                                   (7) Die Partner gewähren sich im Rahmen der Kostenbe-
dieser oder anderen Vereinbarungen bereit gestellt wor-
                                                                   rechnung für Maßnahmen nach dieser Vereinbarung
den sind. Er gibt die Ziele zur Bekämpfung der komple-
                                                                   gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre
xen Schadenslage vor und erteilt den insoweit zuständi-
                                                                   Vorschriften ermöglichen.
gen Stellen entsprechende Aufträge. Der Einsatz der
Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger wird            (8) Soweit einer der Partner bei der Durchführung von
in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.                        Maßnahmen nach Absatz 2 für seine Organe oder seine
                                                                   Beschäftigten einzustehen hat, übernehmen im Innenver-
(3) Die Partner erklären, dem Leiter des Havariekomman-
                                                                   hältnis sämtliche Partner entsprechend dem in den Ab-
dos im Einsatzfall weitestgehende fachliche Unabhängig-
                                                                   sätzen 2 und 3 festgelegten Kostenschlüssel die Haftung,
keit einzuräumen.
                                                                   es sei denn, dass ein Schaden vorsätzlich oder grob fahr-
(4) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen erklärt                lässig verursacht worden ist. Das gleiche gilt, soweit
der Leiter des Havariekommandos seine Einsatzleitung               Dienststellen der Partner in ihrer Eigenschaft als Ausfüh-
für beendet.                                                       rungs-Behörde für die Unfallversicherung für Arbeitsun-
                             § 10                                  fälle gemäß den Bestimmungen des Vll. Buches Sozial-
        Kostenregelung / Abrechnungsverfahren                      gesetzbuches Versicherungsleistungen oder nach
(1) Jeder Partner finanziert die gemäß dieser Vereinba-            beamtenrechtlichen Vorschriften Leistungen der Unfall-
rung zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Perso-              fürsorge erbringen. Die hierbei im Wege des Rückgriffs
nal- und Sachkosten des Dienstbetriebs des Havarie-                wieder einkommenden Beträge werden den anderen
kommandos, für seinen Zuständigkeitsbereich selbst,                Partnern nach Maßgabe des genannten Kostenschlüs-
soweit nicht in bereits bestehenden oder noch abzu-                sels gutgeschrieben.
schließenden Vereinbarungen oder in den folgenden Ab-              (9) Die Küstenländer ermächtigen den Bund, Ansprüche
sätzen andere Regelungen getroffen werden.                         zu Maßnahmen nach Absatz 2 gegenüber Dritten auch in
(2) Der Bund und die Küstenländer tragen die Kosten ge-            ihrem Namen geltend zu machen und ggf. gerichtlich
meinsamer Maßnahmen des Havariekommandos zur Be-                   durchzusetzen oder abzuwehren sowie außergerichtlich
kämpfung komplexer Schadenslagen je zur Hälfte, ein-               und im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten abschließende
schließlich der Kosten für                                         Entscheidungen hierüber zu treffen und Vergleiche abzu-
                                                                   schließen.
a) in diesem Zusammenhang hinzugezogene externe
     Berater,                                                      (10) Die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben nach
                                                                   Absatz 2 wird beim Bund geführt. Für die Haushalts- und
b) Übungen, es sei denn, es handelt sich um Übungen,
                                                                   Wirtschaftsführung finden ausschließlich die Bestimmun-
     an denen jeweils nur die Einsatzkräfte und -mittel des
                                                                   gen der Bundeshaushaltsordnung und die Verwaltungs-
     Bundes oder der Küstenländer gesondert beteiligt
                                                                   vorschriften des Bundes Anwendung.
     sind,
                                                                   (11 ) Einzelheiten zu den Kostenregelungen und zur Ab-
c) die Beseitigung von Schäden an Fahrzeugen, Geräten
                                                                   rechnung werden in einer von den Partnern zu genehmi-
     und Einrichtungen und
                                                                   genden Richtlinie geregelt.
d) die abschließende Entsorgung aufgenommener
     Schadstoffe oder Abfälle.                                                                § 11
(3) Die zwischen den Küstenländern vorzunehmende Ver-                        Kuratorium Maritime Notfallvorsorge
teilung der Personal- und Sachkosten, der Kosten für               (1) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge besteht aus
Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für gemeinsame Maß-                  je einem Vertreter der Partner und tagt mindestens einmal
nahmen der Küstenländer und für Kosten der Abrech-                 jährlich. Dabei erstattet der Leiter des Havariekomman-
nungsstelle, richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Vereinbarung         dos einen Tätigkeitsbericht.
zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Be-
                                                                   (2) Im Kuratorium Maritime Notfallvorsorge werden
kämpfung von Meeresverschmutzungen in der Fassung,
                                                                   Grundsatzangelegenheiten zur Erfüllung der Aufgaben
die gemeinsam mit dieser Vereinbarung unterzeichnet
wurde. Entsprechendes gilt für die nach § 7 Abs. 2 der             nach dieser Vereinbarung, insbesondere die Dienstvor-
vorgenannten Vereinbarung von den Küstenländern ge-                schrift, beraten und einvernehmlich entschieden.
meinsam zu beschaffenden, zu betreibenden und zu                   (3) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge entscheidet
unterhaltenden Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen. Die
Rechnungslegung zwischen den Küstenländern erfolgt                 1
                                                                       *Hinweis: Zur Zeit gilt der Erlass des BMF vom 10. Dezember 2001 –
durch das Land Schleswig-Holstein.                                     II A 3-H 1012-10-32/01 – „Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes“.




                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 2 – 2003                                               34                                     V k B l . A m t l i c h e r Te i l

ferner über die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 4           Hannover, den 04.06.2002
Satz 4, § 6 Abs. 3 sowie über Meinungsverschiedenhei-                   Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
ten in Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 4.                         Das Niedersächsische Innenministerium
(4) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge gibt sich ei-                             gez. Heiner Bartling
ne Geschäftsordnung.
                                                                 Kiel, den 19. Juni 2002
                                                                                           Für das Land Schleswig-Holstein
                           § 12                                                               Für die Ministerpräsidentin
       Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung                                                 Der Innenminister
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-                                            gez. Klaus Buß
sen. Sie tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung
oder mit dem Inkrafttreten des zuletzt beschlossenen Zu-
stimmungsgesetzes in Kraft. Die Partner legen gemein-            (VkBl. 2003 S. 31)
sam fest, zu welchem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
Vereinbarung das Havariekommando seine Aufgaben
nach § 6 aufnimmt.
(2) Mit Arbeitsaufnahme des Havariekommandos gehen               Nr. 15    Veröffentlichung
die Aufgaben der Sonderstelle des Bundes zur Bekämp-                       der Bund/Küstenländer-Vereinbarung
fung von Meeresverschmutzungen, der Sonderstelle der                       über die Bekämpfung von
Länder zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen                            Meeresverschmutzungen
sowie des Zentralen Meldekopfes auf das Havariekom-
mando über.                                                      Die Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämp-
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung be-           fung von Meeresverschmutzungen ist nach ihrem § 9
dürfen der Schriftform und der Zustimmung der Partner.           Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 2003, 12.00 Uhr Ortszeit, in
(4) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist        Kraft getreten.
von fünf Jahren kündigen. Die Kündigung ist den übrigen          Nachstehend wird der Text der Vereinbarung veröffent-
Partnern schriftlich bekannt zu geben. Das Jahr der Kün-         licht.
digungserklärung bleibt bei der Berechnung der Kündi-            Bonn, den 23. Dezember 2002
gungsfrist außer Betracht. Kündigt ein Partner, so kann                                 Der Bundesminister für Verkehr,
jeder andere Partner innerhalb von sechs Monaten nach                                     Bau- und Wohnungswesen
Zugang der Kündigung die Vereinbarung zum selben                                                   Im Auftrag
Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Partnern                                                 Dr. Froböse
bleibt die Vereinbarung in Kraft.
(5) Der Text der Vereinbarung und die Zeitpunkte nach                               Vereinbarung
Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 werden durch das                                           zwischen
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                         der Bundesrepublik Deutschland
wesen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt ver-                                        und
öffentlicht.                                                       der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und
                                                                  Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-
Berlin, den 23. Mai 2002                                            Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-
                     Für die Bundesrepublik Deutschland            Holstein über die Bekämpfung von Meeresver-
                       Der Bundesminister für Verkehr,                             schmutzungen
                          Bau- und Wohnungswesen                            Die Bundesrepublik Deutschland,
                              gez. Kurt Bodewig                    vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr,
Bremen, den 31. Mai 2002                                                       Bau- und Wohnungswesen
                  Für die Freie Hansestadt Bremen                            - im Folgenden Bund genannt -
              Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
                           gez. Kuno Böse                                                    und

Hamburg, den 19. Juni 2002                                                     die Freie Hansestadt Bremen,
               Für die Freie und Hansestadt Hamburg                 vertreten durch die Senatorin für Bau und Umwelt,
                            Für den Senat
                                                                           die Freie und Hansestadt Hamburg,
                          gez. Ronald Schill
                                                                                vertreten durch den Senat,
Schwerin, den 05. Juni 2002
                                                                          das Land Mecklenburg-Vorpommern,
               Für das Land Mecklenburg-Vorpommern                vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes
                   Für den Ministerpräsidenten des               Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den
                  Landes Mecklenburg-Vorpommern                  Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
                    Der Innenminister des Landes
                     Mecklenburg-Vorpommern                                     das Land Niedersachsen,
                         gez. Gottfried Timm                      vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsi-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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