VkBl Nr. 2 2003
Verkehrsblatt Nr. 2 2003
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denten, dieser vertreten durch das Niedersächsische 2. sensible Gebiete Nationalparks, Naturschutz-
Umweltministerium, gebiete, Seehundbänke, Mu-
schelbänke, Rast-, Brut- und
das Land Schleswig-Holstein, Nistplätze, Fremdenver-
vertreten durch die Ministerpräsidentin, kehrsgebiete
diese vertreten durch den Minister für Umwelt, Natur
und Forsten (3) „Gemeinsame Maßnahmen“ der Partner sind Vorkeh-
rungen und Handlungen, die zur Erkennung und Beseiti-
– im Folgenden Küstenländer genannt – gung eines komplexen Schadstoffunfalls erforderlich
sind. Sie stehen unter der Leitung des Havariekomman-
– Bund und Küstenländer dos gemäß der Vereinbarung über die Errichtung des Ha-
im Folgenden Partner genannt – variekommandos.
schließen (4) „Fahrzeuge und Geräte“ sind alle Einheiten, die für ge-
meinsame Maßnahmen auf dem Gewässer, im Ufer-,
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig Watt- und Strandbereich sowie in der Luft beschafft wer-
berufenen Organe nachfolgende den und dem Havariekommando zum Einsatz zur Verfü-
gung stehen.
Vereinbarung:
§3
§1 Örtlicher Geltungsbereich
Zweck
Die gemeinsamen Maßnahmen erstrecken sich auf
Die Partner haben eine Vereinbarung über die Errichtung
des Havariekommandos geschlossen. Zweck der vorlie- 1. die Hohe See im „Nordseegebiet“ nach Artikel 2 des
genden Vereinbarung ist die Vorbereitung und Durchfüh- Übereinkommens vom 13. September 1983 zur Zu-
rung gemeinsamer Maßnahmen durch den Bund und die sammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmut-
Küstenländer, um durch Schadstoffe drohende oder be- zung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe in
reits eingetretene Verschmutzungen von Ufern, Gewässern der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar
und Stränden - verursacht durch ein plötzliches Ereignis - 1995 (Bonn-Übereinkommen, BGBl. 1995 II S. 179)
in den in § 3 bezeichneten Gebieten zu bekämpfen. und im „Ostseegebiet“ nach Artikel 1 des Überein-
kommens vom 9. April 1992 über den Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Überein-
kommen, BGBl. 1994 II S. 1397),
§2
Begriffsbestimmungen 2. die Küstengewässer nach den jeweiligen Landeswas-
sergesetzen,
(1) „Schadstoff“ ist jeder Stoff, der geeignet ist, beim
Hineingelangen in ein Gewässer eine Beeinträchtigung 3. die Seeschifffahrtsstraßen,
der Umwelt zu verursachen, und zwar unabhängig da- 4. die Häfen Bremens und Hamburgs,
von, ob er verpackt oder unverpackt ins Wasser ge- 5. die Ufer und Strände in den unter den Nummern 2, 3
langt. und 4 aufgeführten Gebieten,
(2) Ein „komplexer Schadstoffunfall“ ist ein plötzliches 6. die angrenzenden Wasser- und Landflächen, soweit
Ereignis, bei dem Schadstoffe in das Gewässer gelan- die Verschmutzung auf ein Ereignis innerhalb der un-
gen oder zu gelangen drohen, wobei einer der nachste- ter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gebiete zu-
hend genannten Richtwerte überschritten wird: rückzuführen ist.
a) Ölunfälle §4
Gebiet Menge etwa Verbindungsstelle der Küstenländer beim
1. im freien Seeraum Havariekommando
(seeseitig der 10-m-Tiefenlinie) 50 m3 Öl (1) Bei Eintritt eines komplexen Schadstoffunfalls richtet
2. am Ufer- und Küstensaum der Leiter des Havariekommandos eine Verbindungsstel-
(landseitig der 10-m-Tiefenlinie) 10 m3 Öl le innerhalb des Havariestabes beim Havariekommando
3. auf den Seeschifffahrtsstraßen ein, die mit dem/den Beauftragten des/der von der Ver-
(soweit nicht unter 1. oder 2.) 5 m3 Öl schmutzung voraussichtlich unmittelbar betroffenen Kü-
stenlandes/ Küstenländer besetzt wird.
b) andere Schadstoffunfälle als Ölunfälle (2) Diese Verbindungsstelle hat beratende Funktion und
Es ist eine nachhaltige Schädigung der unter Buchstabe a) ist insbesondere für den Informationsaustausch zwischen
und c) genannten Gebiete eingetreten oder zu besorgen. dem Havariestab und der zuständigen Einsatzleitung
des/der von der Verschmutzung betroffenen Küstenlan-
c) weitere Kriterien des/Küstenländer zuständig.
Gebiet Ausdehnung oder Bezeich- (3) Die Küstenländer benennen dem Leiter des Havarie-
nung kommandos die Stelle, über die ihre Beauftragten jeder-
1. Ufer und Böschungen Länge etwa 3 km mit erhebli- zeit erreichbar sind.
chem Bedeckungsgrad im (4) Bei der Anforderung von Hilfsmaßnahmen durch
Flutsaumbereich andere Staaten oder bei anderen Staaten auf Grund
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internationaler Vereinbarungen zur Zusammenarbeit diese, werden in der Dienstvorschrift des Havariekom-
bei Schadstoffunfällen entscheidet der Leiter des Ha- mandos geregelt.
variekommandos nach Abstimmung mit den Beauf-
tragten aller Küstenländer, ob und welche Hilfsleistun- §7
gen gewährt oder in Anspruch genommen werden Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von
sollen. Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen
(5) Bei einem komplexen Schadstoffunfall im Hafen (1) Der Bund beschafft, betreibt und unterhält die für die
Hamburg überträgt der Leiter des Havariekommandos Bekämpfung von Meeresverschmutzungen auf der Ho-
die Leitung der gemeinsamen Maßnahmen der zu- hen See (§ 3 Nr. 1) erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und
ständigen Behörde Hamburgs. Die gemeinsame Ko- Einrichtungen.
stentragung für komplexe Schadstoffunfälle gemäß § 8
(2) Die Küstenländer beschaffen, betreiben und unterhal-
Absatz 1 wird davon nicht berührt.
ten gemeinsam die für die Bekämpfung von Meeresver-
schmutzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 3 Nr. 2
§5 bis 5) erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtun-
Koordinierungsausschuss zur gen.
Schadstoffunfallvorsorge (3) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Fahrzeuge, Ge-
räte und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Ver-
(1) Für die Vorsorge gegen Schadstoffunfälle wird ein Ko- waltungsabkommens April 1975 und der Vereinbarung
ordinierungsausschuss eingerichtet. Er besteht aus ei- vom 27. April 1995 von den Partnern gemeinsam be-
nem Vertreter des Bundes und je einem Vertreter der Kü- schafft, betrieben und unterhalten wurden.
stenländer sowie dem Leiter des Havariekommandos.
(4) Der Bund einerseits und die Küstenländer insgesamt
(2) Im Koordinierungsausschuss stimmen der Bund und oder einzelne Küstenländer andererseits können über In-
die Küstenländer Grundsatzangelegenheiten zur Erfül- vestitionsmaßnahmen, die die Zuständigkeitsbereiche
lung dieser Vereinbarung ab, insbesondere ihre Maßnah- mehrerer Partner berühren, hinsichtlich der gemeinsamen
men zur Schadstoffunfallvorsorge hinsichtlich: Finanzierung und des Betriebes von zu beschaffenden
1. der Entwicklung von Bekämpfungsstrategien, Sys- Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen gesonderte Ver-
temkonzepten und Beschaffungsprogrammen, einbarungen für den Einzelfall treffen.
2. technischer Grundsätze für Beschaffung, Betrieb und (5) Über Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung nach Ab-
Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten, Bauten, Ein- satz 2 entscheiden die Küstenländer einvernehmlich, ins-
richtungen und sonstigen Ausrüstungen, besondere hinsichtlich
3. der Durchführung von Schulungen, Übungen und Er- 1. der Bestimmung des auftraggebenden Küstenlandes
probungen. für diese Maßnahmen;
(3) Darüber hinaus stimmen die Küstenländer im Koordi- 2. der Bestimmung der geräteführenden Stelle;
nierungsausschuss folgende, in ihrer Zuständigkeit lie- 3. der Vereinbarungen zwischen ihnen und der Verträge
genden Angelegenheiten ab: mit Dritten über Betrieb und Unterhaltung von Fahr-
1. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Fahrzeu- zeugen und Geräten (Bereederungsverträge).
gen, Geräten, Bauten, Einrichtungen und sonstigen Die Unterlagen nach § 24 LHO für die Veranschlagung
Ausrüstungen nach § 7 Absatz 2, von Beschaffungsmaßnahmen werden vom auftragge-
2. im Benehmen mit dem Leiter des Havariekommandos benden Küstenland im Einvernehmen mit den anderen
Angelegenheiten der Beschäftigten der Küstenländer Küstenländern aufgestellt und genehmigt. Unterlagen
im Havariekommando, insbesondere Haushalts- und für die Ausführung stellt das auftraggebende Küsten-
Personalangelegenheiten sowie Arbeitspläne und de- land unter Beachtung des § 54 LHO und seiner jewei-
ren Erfolgskontrolle. ligen Verwaltungsvorschriften auf. Die Aufstellung und
(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Koordinierungsaus- Genehmigung obliegt dem auftraggebenden Küsten-
schusses werden durch den Leiter des Havariekomman- land.
dos wahrgenommen.
(5) Zu den Sitzungen des Koordinierungsausschusses §8
können weitere Fachberater hinzugezogen werden. Kostenregelung / Abrechnungsverfahren
(6) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von den (1) Der Kostenanteil der Partner für gemeinsame Maß-
Partnern zu beschließen ist. nahmen beträgt:
Bremen 2,5%
§6 Mecklenburg-Vorpommern 8,5%
Beschäftigte der Küstenländer Bund 50,0%
im Havariekommando Niedersachsen 18,0%
Hamburg 6,0%
Die Beschäftigten der Küstenländer sind innerhalb des
Schleswig-Holstein 15,0%
Havariekommandos und des Havariestabes sowie bei
Bekämpfungsmaßnahmen am Einsatzort vorrangig für (2) Die Kosten der Küstenländer werden von diesen ge-
die in die Zuständigkeit der Küstenländer fallenden Auf- meinsam nach folgendem Kostenschlüssel getragen:
gaben einzusetzen. Einzelheiten über die organisatori- Bremen 5%
sche Einbindung dieser Beschäftigten sowie die Über- Niedersachsen 36%
nahme zusätzlicher Einzelaufgaben der Länder durch Hamburg 12%
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Schleswig-Holstein 30% Schwerin, den 05. Juni 2002
Mecklenburg-Vorpommern 17% Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(3) Für die Rechnungslegung über gemeinsame Maßnah- Für den Ministerpräsidenten des
men der Partner gilt § 10 der Vereinbarung über die Er- Landes Mecklenburg-Vorpommern
richtung des Havariekommandos. Der Umweltminister des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
gez. Wolfgang Methling
§9
Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung
Hannover, den 04. Juni 2002
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen. Sie tritt am Tage nach der letzten Unterzeich- Für das Land Niedersachsen
nung oder mit dem Inkrafttreten des zuletzt beschlosse- Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
nen Zustimmungsgesetzes in Kraft, frühestens jedoch mit Das Niedersächsische Umweltministerium
der Arbeitsaufnahme des in § 1 genannten Havariekom- gez. i.V. Witte
mandos.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Kiel, den 19. Juni 2002
Vereinbarung vom 27. April 1995 zwischen dem Bund
und den Küstenländern über die Bekämpfung von Für das Land Schleswig-Holstein
Meeresverschmutzungen außer Kraft. Für die Abwehr, Für die Ministerpräsidentin
Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen, Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten
die während der Geltungsdauer der Vereinbarung vom gez. Klaus Müller
27. April 1995 begründet wurden, gilt deren § 10 Ab-
satz 7 fort. (VkBl. 2003 S. 34)
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
bedürfen der Zustimmung aller Partner und der Schrift-
form.
(4) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist Nr. 16 Veröffentlichung
von fünf Jahren kündigen. Die Kündigung ist den übrigen der Zusatzvereinbarung über die
Partnern schriftlich bekannt zu geben. Das Jahr der Kün- Kooperation zwischen der
digungserklärung bleibt bei der Berechnung der Kündi- Deutschen Gesellschaft zur
gungsfrist außer Betracht. Kündigt ein Partner, so kann Rettung Schiffbrüchiger und dem
jeder andere Partner innerhalb von sechs Monaten nach Havariekommandos
Zugang der Kündigung die Vereinbarung zum selben
Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Partnern Die Zusatzvereinbarung über die Kooperation zwischen
bleibt die Vereinbarung in Kraft. der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
(5) Diese Vereinbarung endet mit der Aufhebung der Ver- (DGzRS) und dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und
einbarung über die Errichtung des Havariekommandos. Wohnungswesen - Havariekommando - ist am 01. Janu-
In diesem Fall werden die Partner unverzüglich in ver- ar 2003, 12.00 Uhr Ortszeit, in Kraft getreten.
trauensvoller Zusammenarbeit die erforderlichen Über- Nachstehend wird der Text der Vereinbarung veröffent-
gangsregelungen beschließen. licht.
(6) Der Text der Vereinbarung und der Zeitpunkt nach Ab- Bonn, den 23. Dezember 2002
satz 1 Satz 2 werden durch das Bundesministerium für Der Bundesminister für Verkehr,
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Bau- und Wohnungswesen
und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Im Auftrag
Dr. Froböse
Berlin, den 23. Mai 2002
Zusatzvereinbarung
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr, zu der Vereinbarung zwischen dem
Bau- und Wohnungswesen Bundesminister für Verkehr
gez. Kurt Bodewig und der
Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
über die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes
Bremen, den 31. Mai 2002 in Seenotfällen vom 11. März 1982
Für die Freie Hansestadt Bremen (Verkehrsblatt 1982, Seite 191, Nr. 99)
Die Senatorin für Bau und Umwelt über die Kooperation zwischen der
gez. Christine Wischer Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
und dem
Havariekommando
Hamburg, den 19. Juni 2002
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Für den Senat nungswesen und die Deutsche Gesellschaft zur Rettung
gez. Peter Rehaag Schiffbrüchiger (DGzRS) stimmen überein, dass bei Un-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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fällen auf See mit komplexer Schadenslage ein einheitli- suchen der DGzRS wird der Leiter des Havariekom-
ches und koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte erfor- mandos die Leitung des Einsatzes übernehmen.
derlich ist.
5 Die DGzRS wird ihre verfügbaren Einsatzkräfte und
1 Im Hinblick auf den Aufbau und die Durchführung ei- -mittel im Einsatzfall nach Ziffer 4 zur Erfüllung der
nes gemeinsamen Unfallmanagements aufgrund der Aufträge des Leiters des Havariekommandos für die
„Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errich- Aufgaben der maritimen Suche und Rettung bereit-
tung des Havariekommandos zur Verbesserung des stellen. Für darüber hinausgehende Aufgaben wird die
gemeinsamen Unfallmanagements auf der Nord- und DGzRS nach eigenem Ermessen nur dann Einsatz-
Ostsee“ und in Ergänzung der „Vereinbarung zwischen kräfte und -mittel bereitstellen, wenn dieses mit der
dem Bundesminister für Verkehr und der Deutschen Sicherstellung ihres Auftrags zur Durchführung der
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger über die Suche und Rettung vereinbar ist.
Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in 6 Die DGzRS wird das Havariekommando bei der Wahr-
Seenotfällen“ vom 11. März 1982 (Verkehrsblatt 1982, nehmung seiner Aufgaben nach besten Kräften unter-
Seite 191, Nr. 99) arbeiten das zu diesem Zweck ein- stützen und wird im Einsatzfall auf Ersuchen des Lei-
gerichtete Havariekommando und die DGzRS mit ih- ters des Havariekommandos nach Absprache einen
rer Seenotleitung (MRCC) Bremen, ihrer Küstenfunk- Vertreter der DGzRS zur Erfüllung der Aufgaben der
stelle Bremen Rescue Radio und ihren sonstigen Suche und Rettung einschließlich medizinischer Erst-
Einrichtungen bei komplexen Schadenslagen in den versorgung auf See in den Havariestab entsenden.
nachfolgenden Gebieten partnerschaftlich wie folgt
zusammen: 7 Im Einsatzfall alarmiert der Leiter des Havariekom-
a) in Gebieten, in denen die Bundesrepublik mandos die Seenotleitung (MRCC) Bremen. Das Ha-
Deutschland aufgrund internationaler Vereinba- variekommando gibt die Ziele zur Bekämpfung der
rungen Aufgaben der Suche und Rettung außer- komplexen Schadenlage vor und erteilt insoweit der
halb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone zu er- Seenotleitung (MRCC) Bremen entsprechende Aufträ-
füllen hat; ge. Die Führung der Einsatzkräfte und -mittel der
b) in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der DGzRS bleibt der Seenotleitung (MRCC) Bremen vor-
Bundesrepublik Deutschland; behalten. Bei darüber hinausgehenden Aufgaben
nach Ziffer 5, Satz 2 kann die DGzRS dem Havarie-
c) auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs.2 kommando die Führung der bereitgestellten Einsatz-
Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes; kräfte und -mittel übertragen.
d) auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnah-
me des Delegationsgebietes Hamburg), Nord-Ost- 8 Die DGzRS wird sich entsprechend ihrer Aufgaben
see-Kanal, Trave, Wamow und Weser nach See- und im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Aus-, Fort- und
schifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gem. § 1 Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich entspre-
der Verordnung zur Einführung der Schifffahrts- chender Übungen beteiligen.
ordnung zur Emsmündung.
9 § 3 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für
2 Eine komplexe Schadenslage im Sinne dieser Verein- Verkehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
barung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenle- Schiffbrüchiger über die Durchführung des Such- und
ben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt Rettungsdienstes in Seenotfällen vom 11. März 1982
oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsver- (Verkehrsblatt 1982, Seite 191, Nr. 99) wird aufgehoben.
kehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutz- Die bisherigen Aufgaben des Zentralen Meldekopfes
güter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung die- werden künftig durch das Maritime Lagezentrum des
ser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Havariekommandos wahrgenommen. Im übrigen bleibt
Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Füh- die Vereinbarung vom 11. März 1982 unberührt.
rung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist. Der
Leiter des Havariekommandos wird die DGzRS im 10 Jeder Vertragspartner trägt die im Rahmen der Ko-
Falle einer komplexen Schadenslage unverzüglich operation entstehenden Kosten selbst.
hiervon unterrichten und eine einheitliche Suche und
Rettung sicherstellen. 11 Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit der
Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung
3 Die DGzRS wird dem Havariekommando alle Einsatz- des Havariekommandos zur Verbesserung des ge-
kräfte und -mittel der DGzRS sowie deren Einsatz- meinsamen Unfallmanagements auf der Nord- und
wert, die für die Bekämpfung von komplexen Scha- Ostsee in Kraft.
denslagen in Betracht kommen, mitteilen. Diese
Informationen werden regelmäßig aktualisiert und al- Bonn, den 30.09.2002
le wesentlichen Änderungen unverzüglich mitgeteilt.
Darüber hinaus werden die DGzRS und das Havarie- Dr. Hans-Jürgen Froböse
kommando sich gegenseitig und unverzüglich alle In-
formationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Auf- Bremen, den 04.10.2002
gaben bedeutsam sein können, übermitteln und auf Hermann C. Helms
Anforderung weitere Auskünfte erteilen.
4 Ein Einsatzfall im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor,
wenn der Leiter des Havariekommandos die zentrale
Leitung des Einsatzes übernommen hat. Auch auf Er- (VkBl. 2003 S. 37)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 39 Heft 2 – 2003
Berichtigung
Nr. 17 Berichtigung der schifffahrtspolizei-
lichen Verordnung zur vorübergehen-
den Abweichung von der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung über
1. Mitführen von Urkunden und sons-
tigen Unterlagen (§ 1.10 Nr. 1 Buch-
stabe t)
2. Mitführen der Rheinschifffahrtspo-
lizeiverordnung (§ 1.11)
3. Zusätzliche Bezeichnung der Fahr-
zeuge in Fahrt bei Beförderung be-
stimmter gefährlicher Güter (§ 3.14
Nr. 1 bis 3, 7)
4. Allgemeines (§ 4.01 Nr. 2)
5. Mindestabstände bei Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter
beim Stillliegen (§ 7.07 Nr. 2 Buch-
stabe b)
6. Wache und Aufsicht (§ 7.08 Nr. 1)
7. Beschränkung der Schifffahrt bei
Hochwasser oberhalb der Spyck’-
schen Fähre (§ 10.01 Nr. 3)
8. Meldepflicht (§ 12.01 Nr. 1 Buchsta-
be I, Nr. 2)
9. Anlage 3
Bonn, den 8. Januar 2003
LS 26/44.05.01-04/147 II Va 02
In der schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiver-
ordnung vom 5. Dezember 2002 (VkBl. 2002 S. 905) ist in
§ 1 Nr. 5 die Angabe „Nr. 3.14 Nr. 1“ durch die Angabe „§
3.14 Nr. 1 zu ersetzen.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Held
(VkBl. 2003 S. 39)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil