VkBl Nr. 14 2007

Verkehrsblatt Nr. 14 2007

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VkBl. Amtlicher Teil                                    495                                         Heft 14 – 2007

        gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern                    bb) seine Geschwindigkeit vermindern und,
        1 und 2 nur für eines der Fahrzeuge der Zu-                      soweit nötig, anhalten.
        sammenstellung.                                              Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Radar
                                                                     fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der
                           § 6.32                                    Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen
               Mit Radar fahrende Fahrzeuge                          kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
     1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn           3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahr-
        sich eine Person, die neben dem für die Fahr-            zeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für
        zeugart und die zu befahrende Strecke erfor-             das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer
        derlichen Befähigungszeugnis ein Patent nach             des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeu-
        § 1.02 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über die Er-          ge befindet.
        teilung von Radarpatenten (BGBl. 2000 II
        S. 818, 821), geändert durch Artikel 1 der Ver-                            § 6.33
        ordnung vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II                       Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
        S. 473, 474), in der jeweils geltenden Fassung
                                                              Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
        oder ein vom Bundesministerium für Verkehr,
                                                              können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen,
        Bau und Stadtentwicklung als gleichwertig an-
                                                              müssen während der Fahrt zu dieser Stelle folgen-
        erkanntes und im Verkehrsblatt bekannt ge-
                                                              des beachten:
        machtes Radarpatent besitzt, und eine zweite
        Person, die mit der Verwendung von Radar in           1. Sie müssen soweit wie möglich am Rand der
        der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig        Fahrrinne fahren.
        im Steuerhaus aufhalten. Wenn im Schiffsat-           2. Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes
        test vermerkt ist, dass das Fahrzeug über ei-            Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Ver-
        nen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss                bandes befindet, müssen als Schallzeichen
        sich die zweite Person nicht ständig im Steuer-          „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben; die-
        haus aufhalten.                                          ses Schallzeichen ist in Abständen von läng-
     2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist fol-           stens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem
        gendes zu beachten:                                      Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff
                                                                 aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf
        a) Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu             dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der
           Berg auf dem Radarbildschirm entgegen-                Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in
           kommende Fahrzeuge oder nähert es sich                Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers
           einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befin-           befinden oder durch eine Sprechverbindung
           den können, die das Radarbild noch nicht              mit ihm verbunden sein.
           erfasst, muss es den entgegenkommenden
                                                              3. Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von ei-
           Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahr-
                                                                 nem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss
           zeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung
                                                                 es über Sprechfunk antworten, indem es seine
           und seinen Standort mitteilen und die Vor-
                                                                 Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrich-
           beifahrt absprechen.
                                                                 tung und seinen Standort mitteilt und angibt,
        b) Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu             dass es keine Radarfahrt durchführt und einen
           Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug,             Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem ent-
           dessen Standort oder Kurs eine Gefahren-              gegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt
           lage verursachen kann und das sich über               absprechen.
           Funk nicht gemeldet hat, muss es über
                                                              4. Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines an-
           Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die ge-
                                                                 deren Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprech-
           fährliche Situation hinweisen und die Vor-
                                                                 funkkontakt zustande kommt, muss es,
           beifahrt absprechen.
                                                                 a) wenn es sich in der Nähe eines Ufers befin-
        c) Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über               det, an diesem Ufer bleiben und dort, falls
           Sprechfunk angerufen werden, müssen                      erforderlich, bis zur Beendigung der Vor-
           über Sprechfunk antworten, indem sie ihre                beifahrt anhalten;
           Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrich-
           tung und ihren Standort mitteilen. Sie müs-           b) wenn es gerade von einem Ufer zum ande-
           sen dann mit den entgegenkommenden                       ren wechselt, die Fahrrinne so weit und so
           Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen;                   schnell wie möglich freimachen.
           Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich an-
                                                                                   § 6.34
           sagen, nach welcher Seite sie ausweichen.
                                                                      Abweichende Regeln für die Fahrt
        d) Wenn mit den entgegenkommenden Fahr-                           bei unsichtigem Wetter
           zeugen kein Sprechfunkkontakt zustande             In den Anwendungsbereichen der Kapitel 16 (oh-
           kommt, muss das Fahrzeug in der Radar-             ne die Weser von km 204,47 bis Fuldahafen Bre-
           fahrt                                              men, ohne die Weser von Fuldahafen Bremen bis
            aa) einen „langen Ton“ geben, der so oft          UWe-km 1,38 mit Kleiner Weser, ohne die Aller,
                wie notwendig zu wiederholen ist, so-         ohne die Leine, ohne den Schnellen Graben und
                wie                                           ohne die Ihme), 18, 19 (ohne die Trave), 21, 22 (oh-



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 14 – 2007                                          496                                VkBl. Amtlicher Teil

       ne die Untere-Havel-Wasserstraße von km 4,00              8. Die Nummern 1 bis 7 gelten auch für Fahrzeu-
       bis km 66,70), 23 bis 25 (ohne die Saale von km              ge in der Radarfahrt. Bei der Entscheidung, die
       0,00 bis km 88,50), 26 und 27 gelten abweichend              Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei
       von den §§ 6.30, 6.32 Nr. 2 und 3 und § 6.33 für             der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit dür-
       die Fahrt bei unsichtigem Wetter folgende Regeln:            fen Fahrzeuge in der Radarfahrt die Radaror-
       1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeu-               tung berücksichtigen. Sie müssen jedoch der
          ge ihre Geschwindigkeit der verminderten                  verminderten Sicht der anderen Fahrzeuge
          Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen              Rechnung tragen.
          Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist             9. Nummer 8 Satz 2 und 3 gelten nicht für
          ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen,               Schleppverbände in der Talfahrt.“
          bei Verbänden jedoch nur auf dem in Fahrt-          4. § 28.06 ist in folgender Fassung anzuwenden:
          richtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss
                                                                                      „§ 28.06
          sich entweder in Sicht- oder Hörweite des
                                                                         Sorgfaltspflicht beim Bunkern
          Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder
          durch eine Sprechverbindung mit ihm verbun-            1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn-
          den sein.                                                 und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
       2. Bei unsichtigem Wetter dürfen alle Fahrzeuge              a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ab-
          nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkan-                  lesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
          lage für den Verkehrskreis Schiff – Schiff aus-           b) bei separater Befüllung der Tanks die Ab-
          gerüstet sind und auf Kanal 10 oder dem von                   sperrventile innerhalb der Tankverbin-
          der zuständigen Behörde zugewiesenen ande-                    dungsrohrleitungen geschlossen sind,
          ren Kanal auf Empfang geschaltet sind. Sie                c) der Bunkervorgang überwacht wird und
          müssen den anderen Fahrzeugen die für die
                                                                    d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10
          Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nach-
                                                                        der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ge-
          richten geben.
                                                                        nutzt wird.
       3. Jedes einzeln fahrende Fahrzeug sowie jedes            2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen,
          Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Ver-              dass die für den Bunkervorgang verantwort-
          bandes befindet, müssen als Schallzeichen                 lichen Personen der Bunkerstelle und des
          „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben. Die-             Fahrzeuges vor Beginn des Bunkervorgangs
          ses Schallzeichen ist in Abständen von läng-              folgendes festgelegt haben:
          stens einer Minute zu wiederholen.
                                                                    a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
       4. Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von ei-                   des Systems nach § 8.05 Nr. 11 der Rhein-
          nem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss                     schiffsuntersuchungsordnung und einer
          es über Sprechfunk antworten, indem es seine                  Sprechverbindung zwischen Schiff und
          Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrich-                   Bunkerstelle,
          tung und seinen Standort mitteilt. Es muss
          dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug                   b) die zu bunkernde Menge je Tank und Ein-
          die Vorbeifahrt absprechen.                                   füllleistung, insbesondere im Hinblick auf
                                                                        mögliche Tankentlüftungsprobleme,
       5. Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines an-
          deren Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprech-                c) die Reihenfolge der Tankbefüllung und
          funkkontakt zustande kommt, muss es                       d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während
                                                                        der Fahrt gebunkert wird.
          a) wenn es sich in der Nähe eines Ufers befin-
             det, an diesem Ufer bleiben und dort, falls         3. Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit
             erforderlich, bis zur Beendigung der Vor-              dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die
             beifahrt anhalten;                                     Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.“
          b) wenn es gerade von einem Ufer zum ande-          5. Anlage 6 Buchstabe G ist in folgender Fassung an-
             ren wechselt, das Fahrwasser so weit und            zuwenden:
             so schnell wie möglich freimachen.                  „G.Zeichen bei unsichtigem Wetter
       6. Alle Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie                a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände,
          mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den                  die kein Radar benutzen
          übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände
          die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen                            1 langer Ton,    § 6.33 Nr. 2 Satz 1,
          können. Darüber hinaus müssen Schleppver-                              längstens jede   § 6.34 Nr. 3, auch in
          bände an der nächsten geeigneten Stelle an-                            Minute           Verbindung mit
          halten, wenn zwischen den geschleppten                                 wiederholt       Nummer 8 Satz 1
          Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschi-
          nenantrieb an der Spitze des Verbandes eine                b) (ohne Inhalt)
          Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr                c) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein
          möglich ist.                                                  Sprechfunkkontakt zustande kommt
       7. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist das
          Fahrwasser so weit wie möglich freizuma-                               1 langer Ton,    § 6.32 Nr. 2
                                                                                 wiederholt       Buchstabe d
          chen.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                           497         Heft 14 – 2007

          d) Stillliegende Fahrzeuge

                      1 Gruppe von     § 6.31 Nr. 2, auch in
                      Glocken-         Verbindung mit
                      schlägen,        Nummer 3 Satz 2
                      längstens jede
                      Minute
                      wiederholt




(VkBl. 2007 S. 492)




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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