VkBl Nr. 14 2007
Verkehrsblatt Nr. 14 2007
VkBl. Amtlicher Teil 495 Heft 14 – 2007
gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern bb) seine Geschwindigkeit vermindern und,
1 und 2 nur für eines der Fahrzeuge der Zu- soweit nötig, anhalten.
sammenstellung. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Radar
fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der
§ 6.32 Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen
Mit Radar fahrende Fahrzeuge kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn 3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahr-
sich eine Person, die neben dem für die Fahr- zeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für
zeugart und die zu befahrende Strecke erfor- das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer
derlichen Befähigungszeugnis ein Patent nach des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeu-
§ 1.02 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über die Er- ge befindet.
teilung von Radarpatenten (BGBl. 2000 II
S. 818, 821), geändert durch Artikel 1 der Ver- § 6.33
ordnung vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
S. 473, 474), in der jeweils geltenden Fassung
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen
oder ein vom Bundesministerium für Verkehr,
können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen,
Bau und Stadtentwicklung als gleichwertig an-
müssen während der Fahrt zu dieser Stelle folgen-
erkanntes und im Verkehrsblatt bekannt ge-
des beachten:
machtes Radarpatent besitzt, und eine zweite
Person, die mit der Verwendung von Radar in 1. Sie müssen soweit wie möglich am Rand der
der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig Fahrrinne fahren.
im Steuerhaus aufhalten. Wenn im Schiffsat- 2. Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes
test vermerkt ist, dass das Fahrzeug über ei- Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Ver-
nen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss bandes befindet, müssen als Schallzeichen
sich die zweite Person nicht ständig im Steuer- „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben; die-
haus aufhalten. ses Schallzeichen ist in Abständen von läng-
2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist fol- stens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem
gendes zu beachten: Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff
aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf
a) Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der
Berg auf dem Radarbildschirm entgegen- Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in
kommende Fahrzeuge oder nähert es sich Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers
einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befin- befinden oder durch eine Sprechverbindung
den können, die das Radarbild noch nicht mit ihm verbunden sein.
erfasst, muss es den entgegenkommenden
3. Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von ei-
Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahr-
nem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss
zeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung
es über Sprechfunk antworten, indem es seine
und seinen Standort mitteilen und die Vor-
Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrich-
beifahrt absprechen.
tung und seinen Standort mitteilt und angibt,
b) Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu dass es keine Radarfahrt durchführt und einen
Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem ent-
dessen Standort oder Kurs eine Gefahren- gegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt
lage verursachen kann und das sich über absprechen.
Funk nicht gemeldet hat, muss es über
4. Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines an-
Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die ge-
deren Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprech-
fährliche Situation hinweisen und die Vor-
funkkontakt zustande kommt, muss es,
beifahrt absprechen.
a) wenn es sich in der Nähe eines Ufers befin-
c) Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über det, an diesem Ufer bleiben und dort, falls
Sprechfunk angerufen werden, müssen erforderlich, bis zur Beendigung der Vor-
über Sprechfunk antworten, indem sie ihre beifahrt anhalten;
Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrich-
tung und ihren Standort mitteilen. Sie müs- b) wenn es gerade von einem Ufer zum ande-
sen dann mit den entgegenkommenden ren wechselt, die Fahrrinne so weit und so
Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; schnell wie möglich freimachen.
Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich an-
§ 6.34
sagen, nach welcher Seite sie ausweichen.
Abweichende Regeln für die Fahrt
d) Wenn mit den entgegenkommenden Fahr- bei unsichtigem Wetter
zeugen kein Sprechfunkkontakt zustande In den Anwendungsbereichen der Kapitel 16 (oh-
kommt, muss das Fahrzeug in der Radar- ne die Weser von km 204,47 bis Fuldahafen Bre-
fahrt men, ohne die Weser von Fuldahafen Bremen bis
aa) einen „langen Ton“ geben, der so oft UWe-km 1,38 mit Kleiner Weser, ohne die Aller,
wie notwendig zu wiederholen ist, so- ohne die Leine, ohne den Schnellen Graben und
wie ohne die Ihme), 18, 19 (ohne die Trave), 21, 22 (oh-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 14 – 2007 496 VkBl. Amtlicher Teil
ne die Untere-Havel-Wasserstraße von km 4,00 8. Die Nummern 1 bis 7 gelten auch für Fahrzeu-
bis km 66,70), 23 bis 25 (ohne die Saale von km ge in der Radarfahrt. Bei der Entscheidung, die
0,00 bis km 88,50), 26 und 27 gelten abweichend Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei
von den §§ 6.30, 6.32 Nr. 2 und 3 und § 6.33 für der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit dür-
die Fahrt bei unsichtigem Wetter folgende Regeln: fen Fahrzeuge in der Radarfahrt die Radaror-
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeu- tung berücksichtigen. Sie müssen jedoch der
ge ihre Geschwindigkeit der verminderten verminderten Sicht der anderen Fahrzeuge
Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Rechnung tragen.
Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist 9. Nummer 8 Satz 2 und 3 gelten nicht für
ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, Schleppverbände in der Talfahrt.“
bei Verbänden jedoch nur auf dem in Fahrt- 4. § 28.06 ist in folgender Fassung anzuwenden:
richtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss
„§ 28.06
sich entweder in Sicht- oder Hörweite des
Sorgfaltspflicht beim Bunkern
Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder
durch eine Sprechverbindung mit ihm verbun- 1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn-
den sein. und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
2. Bei unsichtigem Wetter dürfen alle Fahrzeuge a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ab-
nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkan- lesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
lage für den Verkehrskreis Schiff – Schiff aus- b) bei separater Befüllung der Tanks die Ab-
gerüstet sind und auf Kanal 10 oder dem von sperrventile innerhalb der Tankverbin-
der zuständigen Behörde zugewiesenen ande- dungsrohrleitungen geschlossen sind,
ren Kanal auf Empfang geschaltet sind. Sie c) der Bunkervorgang überwacht wird und
müssen den anderen Fahrzeugen die für die
d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10
Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nach-
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ge-
richten geben.
nutzt wird.
3. Jedes einzeln fahrende Fahrzeug sowie jedes 2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen,
Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Ver- dass die für den Bunkervorgang verantwort-
bandes befindet, müssen als Schallzeichen lichen Personen der Bunkerstelle und des
„einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben. Die- Fahrzeuges vor Beginn des Bunkervorgangs
ses Schallzeichen ist in Abständen von läng- folgendes festgelegt haben:
stens einer Minute zu wiederholen.
a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
4. Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von ei- des Systems nach § 8.05 Nr. 11 der Rhein-
nem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss schiffsuntersuchungsordnung und einer
es über Sprechfunk antworten, indem es seine Sprechverbindung zwischen Schiff und
Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrich- Bunkerstelle,
tung und seinen Standort mitteilt. Es muss
dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug b) die zu bunkernde Menge je Tank und Ein-
die Vorbeifahrt absprechen. füllleistung, insbesondere im Hinblick auf
mögliche Tankentlüftungsprobleme,
5. Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines an-
deren Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprech- c) die Reihenfolge der Tankbefüllung und
funkkontakt zustande kommt, muss es d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während
der Fahrt gebunkert wird.
a) wenn es sich in der Nähe eines Ufers befin-
det, an diesem Ufer bleiben und dort, falls 3. Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit
erforderlich, bis zur Beendigung der Vor- dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die
beifahrt anhalten; Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.“
b) wenn es gerade von einem Ufer zum ande- 5. Anlage 6 Buchstabe G ist in folgender Fassung an-
ren wechselt, das Fahrwasser so weit und zuwenden:
so schnell wie möglich freimachen. „G.Zeichen bei unsichtigem Wetter
6. Alle Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände,
mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den die kein Radar benutzen
übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände
die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen 1 langer Ton, § 6.33 Nr. 2 Satz 1,
können. Darüber hinaus müssen Schleppver- längstens jede § 6.34 Nr. 3, auch in
bände an der nächsten geeigneten Stelle an- Minute Verbindung mit
halten, wenn zwischen den geschleppten wiederholt Nummer 8 Satz 1
Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschi-
nenantrieb an der Spitze des Verbandes eine b) (ohne Inhalt)
Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr c) Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein
möglich ist. Sprechfunkkontakt zustande kommt
7. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist das
Fahrwasser so weit wie möglich freizuma- 1 langer Ton, § 6.32 Nr. 2
wiederholt Buchstabe d
chen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 497 Heft 14 – 2007
d) Stillliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von § 6.31 Nr. 2, auch in
Glocken- Verbindung mit
schlägen, Nummer 3 Satz 2
längstens jede
Minute
wiederholt
(VkBl. 2007 S. 492)
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