VkBl Nr. 17 1994
Verkehrsblatt Nr. 17 1994
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
48. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1994 Heft 17
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1994 Seite Nr. Datum VkBl. 1994 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 173 26. 8. 1994 Ergänzung der Anlage 2 zu Nummer 3
der Richtlinien für die Wasser- und Schiffahrtsver-
167 24. 8. 1994 ADNR-Richtlinie für die Ausbildung waltung des Bundes über die Durchführung der
und Prüfung von Sachkundigen (ADNR 10315, Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverord-
210 317 und 210 318) .................................................... 542 nung-See ........................................................................ 550
168 17. 8. 1994 Prämierte Verbesserungsvorschläge Straßenbau
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Verkehr ............................................................ 547 174 31. 8. 1994 Richtzeichnungen und Richtlinien für
Brücken- und andere Ingenieurbauwerke ...................... 550
Straßenverkehr
175 19. 8. 1994 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
169 23. 8. 1994 Richtlinie für das Verfahren zur Ertei- bau Nr. 25/1994
lung der CEMT-Genehmigungen.................................... 548 Sachgebiet 17: Haushalts-Aufstellung und -Vollzug ...... 585
170 17. 8. 1994 Kraftfahrzeugkennzeichen: Wasserstraßen
– Neugliederung der Kreise im Land Thüringen
– Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung von 176 1. 8. 1994 Richtlinien für Regelquerschnitte von
derzeitigen Kfz-Unterscheidungszeichen nach Schiffahrtskanälen .......................................................... 586
der Gebietsreform am 1. Juli 1994 im Land
Thüringen.................................................................. 548 177 11. 8. 1994 Merkblatt Schwimmende Lande-
brücken, Ausgabe 1994.................................................. 593
171 24. 8. 1994 Liste der Nationalitätszeichen im inter-
nationalen Kraftfahrzeugverkehr
1. Berichtigung................................................................ 549
Seeverkehr
172 17. 8. 1994 Richtlinien für die inhaltliche Gestal-
tung von Brandschutzplänen und -handbüchern
auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den
Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/
41-2 ................................................................................ 549
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 17 – 1994 542 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
– Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über
Allgemeine Angelegenheiten die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
und der Verordnung über die Beförderung gefähr-
Nr. 167 ADNR-Richtlinie für die Ausbildung licher Güter auf der Mosel.
und Prüfung von Sachkundigen Bundesministerium für Verkehr
(ADNR 10 315, 210 315, 210 317 und Im Auftrag
210 318) – RB 001 – Dr. S a n d h ä g e r
Bonn, den 24. August 1994
A 13/23.77.26-05/1 Erläuterungen zur Sachkundigenausbildung
Zu den Beschlüssen der ZKR betr. die Sachkundigen-
Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) ausbildung (Rn. 10 315, 210 315, 210 317, 210 318
hatte 1985 beschlossen, daß zur Erhöhung der ADNR) und zur Richtlinie RB 001 werden ergänzend fol-
Sicherheit an Bord von Schiffen, die bestimmte gefährli- gende Erläuterungen gegeben:
che Güter befördern, ein Sachkundiger anwesend sein
– Der Sachkundige, der nach Rn. 10 315, 210 315, 210
muß; dieser muß besondere Kenntnisse hinsichtlich des
317 oder 210 318 ADNR an Bord sein muß, kann der
Transports gefährlicher Güter nachweisen.
Schiffsführer, ein sonstiges Besatzungsmitglied oder
Der Beschluß der ZKR wurde durch die Siebente eine andere Person sein. Verantwortlich für alle
Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Handlungen, auch für solche, die auf Beratung des
Binnenschiffahrt in Kraft gesetzt (BGBl. I 1989 S. 489). Sachkundigen zurückgehen, bleibt der Schiffsführer.
Auf Grund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen hat
– Zuständige Behörde für die Festlegung des Ablaufs
die ZKR am 15. Februar und 17. Mai 1994 neue
und Inhalts von Fachprüfungen nach Rn. 10 315, 210
Beschlüsse gefaßt, mit denen die Sachkundigenaus-
315, 210 317 und 210 318, jeweils in den Absätzen 2
bildung wesentlich geändert wird. Diese Beschlüsse wer-
und 4, sowie für die Anerkennung von Lehrgängen,
den mit dem revidierten ADNR am 1. Januar 1995 in
jeweils in den Absätzen 3 und 5, ist die
Kraft gesetzt werden.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
Zur Umsetzung der Beschlüsse wurde in der Brucknerstraße 2
Arbeitsgruppe „Transport gefährlicher Güter“ der ZKR 55127 Mainz.
eine für alle Rheinanliegerstaaten geltende „ADNR-
– Zuständige Behörde für die erstmalige Ausstellung
Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von
der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des
Sachkundigen“ erstellt (Dokument MD [94] 5 vom 20. Mai
ADNR nach Anhang 1 Muster 3 der Anlagen B.1 oder
1994 d/f).
B.2 ADNR, Verlängerung der Gültigkeit oder Erneue-
Es ist vorgesehen, in der genannten ZKR-Arbeitsgruppe rung der Bescheinigung ist jede Wasser- und
auch noch einen Fragenkatalog für die neue ADNR- Schiffahrtsdirektion.
Fachprüfung zu erarbeiten.
– Bei der Prüfung für die Erteilung des Rhein-
Nachstehend werden bekanntgegeben schifferpatents oder des Schifferpatents kann der Be-
– Erläuterungen zur Sachkundigenausbildung werber wählen, ob er nur den Nachweis von
– die ADNR-Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung Grundkenntnissen des ADNR nach den Vorschriften
von Sachkundigen (ADNR, Rn. 10 315, 210 315, 210 der Patentordnung erbringen oder ob er die „Fach-
317 und 210 318) mit Anlagen – RB 001 –. prüfung ADNR“ nach Rn. 10 315 oder 210 315 able-
gen will. Die „Fachprüfung ADNR“ kann aber auch
Nach der neuen Richtlinie kann ab sofort verfahren wer- unabhängig von der Patentprüfung abgelegt werden.
den.
– Da mit der neuen Richtlinie für die Ausbildung und
Der Fragenkatalog für die ADNR-Fachprüfung wird zu Prüfung von Sachkundigen wesentliche Änderungen
einem späteren Termin bekannt gemacht. in Kraft treten, werden alle nach der Richtlinie ADNR
Die – RB 001 – vom 24. November 1988 (VkBl. S. 763)
„Richtlinien für die erteilten Anerkennungen mit Inkrafttreten des neuen
– Fachprüfung ADNR ADNR ungültig.)
– Erteilung der Bescheinigung über besondere Kennt- Richtlinie für die
nisse des ADNR Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
– Anerkennung von Lehrgängen für den Erwerb der (ADNR, Rn. 10 315, 210 315, 210 317 und 210 318)
besonderen Kenntnisse des ADNR – RB 001 –
gemäß Randnummer (Rn.) 10 170 des ADNR – RB 001 Allgemeines
–“ vom 24. November 1988 (VkBl. S. 763) widerrufe ich Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) hat
mit Wirkung ab Inkrafttreten des neuen ADNR in auf ihrer Sitzung am 25./26. November 1985 beschlos-
Deutschland; dies ist vorgesehen durch die sen, daß zur Erhöhung der Sicherheit bei der
– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter Beförderung gefährlicher Güter ein Sachkundiger an
auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnen- Bord sein muß, der besondere Kenntnisse hinsichtlich
schiffahrt – GGVBinSch) und des Transports gefährlicher Güter nachweisen kann.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 543 Heft 17 – 1994
Bereits vor der Revision ADNR wurde am 1. Dezember 2.3 In den Lehrgängen sollen die in Nummer 1.2 auf-
1993 der Beschluß geändert, insbesondere wurden zu- geführten Kenntnisse vermittelt werden.
sätzliche Schulungen bei der Beförderung in Tankschif-
fen der Typen G („Gas“) und C („Chemikalien“) gefordert. 2.3.1 Erstmalige Schulungen
Außerdem wurde nunmehr zur Pflicht gemacht, daß vor Es sind mindestens folgende Zeitansätze
den Prüfungen eine Schulung zu erfolgen hat, die auch zugrundezulegen:
praktische Übungen beinhalten muß. Grundkurs
Das revidierte ADNR wurde von der ZKR mit Beschluß 32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
vom 15. Februar 1994 angenommen. Aufbaukurs „Gase“
Auf der Grundlage der Rn. 10 315, 210 315, 210 317 und 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
210 318 des revidierten ADNR hat die Arbeitsgruppe Aufbaukurs „Chemikalien“
„Transport gefährlicher Güter“ die nachstehenden Richtli- 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
nien erarbeitet, nach denen in allen Rheinuferstaaten Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Un-
und in Belgien die Schulungen und die Prüfungen durch- terrichtseinheiten gegeben werden.
zuführen sind. Wird die theoretische Schulung im Fern-
(Die Randnummern 10 315, 210 315, 210 317 und 210 unterricht durchgeführt, sind gleichwertige
318 werden zur Information als Anlage zu dieser Richt- Unterrichtseinheiten zugrundezulegen. Der
linie bekanntgemacht). Fernunterricht muß innerhalb von 9 Mona-
1. Schulungen ten durchgeführt werden.
1.1 Allgemeines Der Anteil der praktischen Übungen am
Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige Grundkurs muß etwa 30 % betragen. Die
theoretische und praktische Schulungen zu vermit- praktischen Übungen sollen möglichst im
teln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch eine zeitlichen Zusammenhang mit der theoreti-
erfolgreiche Fachprüfung ADNR oder im Falle der schen Schulung stehen; sie müssen aber
Aufbaulehrgänge „Gase“ oder „Chemikalien“ durch spätestens 3 Monate nach Ablauf der theo-
eine andere Prüfung nachzuweisen. retischen Schulung durchgeführt werden.
Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5), 2.3.2 Wiederholungs-
210 315 (5), 210 317 (5) oder 210 318 (5) genannten und Fortbildungsschulungen
Frist durch weitere Schulungen zu wiederholen.
Weitere Schulungen dienen der Auf-
1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen frischung des Wissens und sollen inzwi-
1.2.1 Aufbau schen eingetretene technische, rechtliche
Es sind Grundkurse und Aufbaukurse und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.
durchzuführen. Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5)
1.2.2 Fachinhalte der Anlage B 1 sowie gegebenenfalls 210
1.2.2.1 Fachinhalte des Grundkurses 315 (5), 210 317 (5) und 210 318 (5) der
Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 10 315 Anlage B 2 zum ADNR genannten Frist
(3) der Anlage B 1 oder Rn. 210 315 (3) absolviert worden sein.
der Anlage B 2 zum ADNR. Es sind mindestens folgende Zeitansätze
1.2.2.2 Fachinhalte des Aufbaukurses „Gase“ zugrundezulegen:
(Typ G) Wiederholungs-Grundkurs
Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 210 16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
317 (3) der Anlage B 2 zum ADNR. Wiederholungs-Aufbaukurs „Gase“
1.2.2.3 Fachinhalte des Aufbaukurses „Chemika- 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
lien“ (Typ C) Wiederholungs-Aufbaukurs „Chemikalien“
Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 210 8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
318 (3) der Anlage B 2 zum ADNR.
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8
2. Zweck und Inhalt der Lehrgänge Unterrichtseinheiten gegeben werden.
2.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Wird die theoretische Schulung im Fern-
Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige unterricht durchgeführt, sind gleichwertige
gemäß Rn. 10 315 der Anlage B 1 oder Rn. 210 315, Unterrichtseinheiten zugrundezulegen. Der
210 317 und 210 318 der Anlage B 2 zum ADNR. Fernunterricht muß innerhalb von 9 Mona-
2.2 Die Lehrgänge haben den Zweck, Personen, die ten durchgeführt werden.
als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die Der Anteil der praktischen Übungen am
gemäß Rn. 10 315 der Anlage B 1 oder 210 315, Wiederholungs-Grundkurs muß etwa 50 %
210 317 und 210 318 der Anlage B 2 zum ADNR betragen. Die praktischen Übungen sollen
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit
Schulung über die besonderen Anforderungen bei der theoretischen Schulung stehen; sie
Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür müssen aber spätestens 3 Monate nach
erforderlichen theoretischen und praktischen Ablauf der theoretischen Schulung durch
Kenntnisse zu vermitteln. geführt werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1994 544 VkBl. Amtlicher Teil
3. Anerkennung von Schulungen 4.2 Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah
3.1 Schulungen müssen durch die zuständige Behörde wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen
anerkannt sein. der Lehrgänge die Themen nach Nummer 1.2
zugrundezulegen. Die Grundkurse müssen auch
3.2 Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag
einen praktischen Teil enthalten (siehe Nummer
erteilt. Antragsberechtigt sind natürliche oder juristi-
2.3).
sche Personen.
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen: 5. Prüfungen
a) ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeit- 5.1 Grundkurs
licher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe
Nach erstmaliger Schulung, einschließlich prakti-
der vorgesehenen Lehrmethoden.
scher Übung, ist für den Grundkurs eine Fach-
b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der prüfung ADNR durchzuführen. Diese kann entwe-
Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebiets der unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb
der Lehrkräfte, von 3 Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt
c) Angaben über Schulungsräume und über das werden.
vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über Hierzu ist der von der ZKR aufgestellte
die Einrichtung für die praktischen Übungen, Fragenkatalog zu verwenden.
d) die Teilnahmebedingungen. Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die
die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, ins- Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30
besondere über die Eignung der Lehrkräfte im Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung
Rahmen der Erwachsenenbildung. Die zuständige sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als
Behörde überwacht die Schulungen. Hilfsmittel erlaubt.
3.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, daß erfor- Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten
derliche Änderungen an den Antragsunterlagen der Fachprüfung ADNR auf der Grundlage des
vorgenommen werden. Programms nach Rn. 10 315 (3) der Anlage B 1
3.4 Erteilung der Anerkennung oder 210 315 (3) der Anlage B 2 zum ADNR und
des von der ZKR erstellten Fragenkatalogs. Im
3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Aner- übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 der
kennung schriftlich. Diese enthält insbeson- Rheinschifferpatentverordnung sinngemäß.
dere die Auflage, daß
5.2 Aufbaukurse „Gase“ oder „Chemikalien“
– die Schulungen gemäß den Antrags-
unterlagen durchgeführt werden, Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADNR für
den Grundkurs wird auf Antrag eine Prüfung nach
– ihr die Befugnis eingeräumt wird, Beauf- Besuch des erstmaligen Aufbaukurses „Gase“
tragte zu den Lehrgangsveranstaltungen oder/und „Chemikalien“ durchgeführt.
zu entsenden,
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten
– ihr die Termine der einzelnen Lehrgangs- dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms
veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen nach Rn. 210 317 (3) oder 210 318 (3) der Anlage
sind, B 2 zum ADNR.
– die Anerkennung bei Nichteinhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen widerru- 6. Bescheinigung über besondere Kenntnisse des
fen werden kann, ADNR
Aus der Anerkennung muß hervorgehen, ob Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung
es sich um einen Grundkurs, einen Aufbau- über besondere Kenntnisse des ADNR nach dem
kurs oder um eine Wiederholungs- und Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B 1 oder dem
Fortbildungsschulung handelt. Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B 2 zum ADNR
3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Aner- erfolgt durch die zuständigen Behörden.
kennung eines Lehrgangs Veränderungen Die Bescheinigung wird erteilt
hinsichtlich solcher Umstände vornehmen,
– nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs,
die für die Anerkennung von Bedeutung
wenn der Bewerber die Fachprüfung ADNR mit
waren, hat er vorher die Zustimmung der
Erfolg abgelegt hat,
zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt
insbesondere für Veränderungen der ein – gegebenenfalls nach erfolgter Schulung in
gesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne. einem Aufbaukurs „Gase“ oder „Chemikalien“,
wenn der Bewerber eine Prüfung nach Nummer
4. Durchführung der Schulungen 5.2 bestanden hat,
4.1 Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der – wenn der Bewerber den Nachweis erbringt, daß
Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsberei- er an einer Wiederholungs- und Fortbildungs-
chen Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter schulung nach Rn. 10 315 (5) der Anlage B 1
trägt die Verantwortung dafür, daß die Entwicklun- oder nach Rn. 210 315 (5) in Verbindung mit Rn.
gen in den Schulungsbereichen von den eingesetz- 210 317 (5) oder 210 318 (5) der Anlage B 2 zum
ten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden. ADNR regelmäßig teilgenommen hat.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 545 Heft 17 – 1994
Die Zusatzbescheinigungen „Gase“ oder „Chemi- h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von
kalien“ können nach Besuch des Wiederholungs- Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuer-
Grundkurses auch erteilt werden, wenn gemäß Rn. löscheinrichtungen und der persönlichen Schutz-
210 317 (5) oder Rn. 210 318 (5) der Anlage B 2 ausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauer-
zum ADNR der Bewerber innerhalb der letzten zwei stoffmeßgeräten und Toximetern.
Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Typ G-
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)
Schiffs oder gegebenenfalls eines Typ C-Schiffs
werden von jeder zuständigen Behörde oder von
gearbeitet hat. Der Bewerber muß dies gegenüber
einer von der zuständigen Behörde anerkannten
der zuständigen Behörde nachweisen können.
Stelle auf der Grundlage des Programms nach Ab-
Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf satz (3), Buchstaben a) bis g) und des von der Zen-
der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, tralkommission für die Rheinschiffahrt erstellten
wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die Fragenkatalogs bestimmt. Für die Organisation der
erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Prüfungen gelten im übrigen die entsprechenden
Fachprüfung ADNR oder eine Prüfung nach Bestimmungen der Rheinschifferpatentverordnung.
Nummer 5.2 erforderlich ist.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-
Anlage zur Richtlinie (Auszug aus dem ADNR) keit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis
der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde
10 315 Ausbildung anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschu-
lung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen
(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person
Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen
muß mindestens 18 Jahre alt sein.
enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und
(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen Fortbildungsschulung muß während des letzten
kann, daß sie über besondere Kenntnise des ADNR Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung
verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheini- besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt
gung einer zuständigen Behörde oder einer von der mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Be-
zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach zuwei- scheinigung.
sen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung
210 315 Ausbildung
durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADNR
erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen (1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person
Behörde anerkannt sein. muß mindestens 18 Jahre alt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs (2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen
1 entsprechen. kann, daß sie über besondere Kenntnise des ADNR
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheini-
umfassen sowie praktische Übungen beinhalten: gung der zuständigen Behörde oder einer von der
a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuwei-
gefährlicher Güter, wie z. B. Aufbau des ADNR, sen.
Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Fül- Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung
lungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADNR
Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen
Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Ver- Behörde anerkannt sein.
sandstücke, schriftliche Weisungen; Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs
b) Begriffsbestimmungen (z. B. Flüssigkeiten, Fest- 1 entsprechen.
stoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produkt- (3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte
kenntnisse; umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:
c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung ge-
Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftig- fährlicher Güter, wie z. B. Aufbau des ADNR,
keit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefähr- Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Fül-
dung; lungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung,
d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen,
Explosionen; Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Ver-
e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall sandstücke, schriftliche Weisungen;
(Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrs- b) Begriffsbestimmungen (z. B. Flüssigkeiten, Fest-
sicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B. Feuer- stoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produkt-
löscher und persönliche Schutzausrüstung); kenntnisse;
f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion,
bei der Beförderung gefährlicher Güter; Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftig-
g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter keit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefähr-
befördern, wie z. B. Gasspürgeräte, Sauerstoff- dung;
meßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betre- d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von
ten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung; Explosionen;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1994 546 VkBl. Amtlicher Teil
e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte
(Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrs- umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:
sicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B. a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen:
Feuerlöscher und persönliche Schutzausrü- Zusammendrückbarkeit, Gemische und Partial-
stung); drücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Ge-
f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen setze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac,
bei der Beförderung gefährlicher Güter; Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;
g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter b) Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;
befördern, wie z. B. Gasspürgeräte, Sauerstoff- c) Explosionsgefahren bei flüssigen Gasen;
meßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betre- d) Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem
ten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung; Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von e) Produktkenntnisse:
Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuer- chemische und physikalische Änderungen, Ge-
löscheinrichtungen und der persönlichen Schutz- mische, Verbindungen und chemische Formeln –
ausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauer- Kohlenwasserstoffe, Propylenoxid, Ammoniak –;
stoffmeßgeräten und Toximetern. f) Flüssigkeiten und Dämpfe:
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang
werden von jeder zuständigen Behörde oder von zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolu-
einer von der zuständigen Behörde anerkannten men;
Stelle auf der Grundlage des Programms nach g) Verhalten im Notfall;
Absatz (3), Buchstaben a) bis g) und des von der h) Verfahren im Schiffsbetrieb:
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt erstellten Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme,
Fragenkatalogs bestimmt. Für die Organisation der Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung,
Prüfungen gelten im übrigen die entsprechenden Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohr-
Bestimmungen der Rheinschifferpatentverordnung. bruchventils, Leckage;
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig- i) Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen,
keit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.
der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde (4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)
anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschu- werden von jeder zuständigen Behörde oder von
lung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen einer von der zuständigen Behörde anerkannten
Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen Stelle auf der Grundlage des Programms nach
enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Absatz (3) und des von der Zentralkommission für die
Fortbildungsschulung muß während des letzten Rheinschiffahrt erstellten Fragenkatalogs bestimmt.
Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung Für die Organisation der Prüfungen gelten im übrigen
besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt die entsprechenden Bestimmungen der Rhein-
mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden schifferpatentverordnung.
Bescheinigung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-
keit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
210 316
– den Nachweis der Teilnahme an einer von der
210 317 Ausbildung zuständigen Behörde anerkannten Wiederho-
lungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und
muß an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ G- insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die
Schiffen zugelassen sind. Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist während des letzten Jahres vor Ablauf der
ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.
nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse oder durch
der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt. – den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit
Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung an Bord eines Typ G-Schiffs innerhalb der letzten
einer zuständigen Behörde oder einer von der zwei Jahre.
zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach zuwei-
Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablauf-
sen.
datum der vorhergehenden Bescheinigung.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung (6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung
durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die
Beförderung von Gasen und den Nachweis von min- Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf-
destens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G- grund eines von der zuständigen Behörde anerkann-
Schiffs erworben. Diese Schulung muß von der ten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz
zuständigen Behörde anerkannt sein. (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als
1 entsprechen. fünf Jahren stattgefunden haben.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 547 Heft 17 – 1994
210 318 Kenntnisse über Chemikalie (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-
keit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemi-
kalien muß an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C- – den Nachweis der Teilnahme an einer von der
Schiffen zugelassen sind. zuständigen Behörde anerkannten Wiederho-
lungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemi- Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und
kalien ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die
315, der nachweisen kann, daß er über spezielle Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß
Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültig-
Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch keit der Bescheinigung besucht werden.
eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder oder durch
einer von der zuständigen Behörde anerkannten – den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit
Stelle nachzuweisen. an Bord eines Typ G-Schiffs innerhalb der letzten
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung zwei Jahre.
durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablauf-
Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von datum der vorhergehenden Bescheinigung.
mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C- (6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung
Schiffs erworben. mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind,
1 entsprechen. wird aufgrund eines von der zuständigen Behörde
anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder
umfassen sowie praktische Übungen beinhalten: Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß
a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen und vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
Dämpfen:
Zusammendrückbarkeit, Gemische, Ausdehnung (VkBl. 1994 S. 542)
bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-
Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis
und Siedepunkt, Dichte, Volumen;
b) Probeentnahme von Chemikalien;
c) Explosionsgefahren von Chemikalien; Nr. 168 Prämierte Verbesserungsvorschläge
d) Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen, aus dem Geschäftsbereich des Bun-
Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Be- desministeriums für Verkehr
treten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
Bonn, den 17. August 1994
e) Produktkenntnisse: Z 16/02.52.02
chemische und physikalische Änderungen, Ge-
mische, Verbindungen und chemische Formeln – Der Prüfungs- und Bewertungsausschuß für das Vor-
Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Halone, Säu- schlagwesen beim Bundesministerium für Verkehr hat in
ren und Laugen – Polymerisation und Oxidation; seiner 58. Sitzung nachstehend aufgeführte Verbesse-
rungsvorschläge prämiert:
f) Flüssigkeiten und Dämpfe:
Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang 1. S-1-Schnittstelle zur zeitlichen
zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolu- Begrenzung der Funkabgabe
men; (INMARSAT-Funkanlage) 1300,- DM
g) Verhalten im Notfall; 2. Erneuerung eines Tätigkeitsnachweises
für Luftfahrer (Antragsformular) 600,- DM
h) Verfahren im Schiffsbetrieb:
Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnell- 3. Konstruktion zum mechanischen
schlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungs- Zerstören von Oberflächenalgen 900,- DM
grade, Überfüllung, Arten von Pumpen, Ver- 4. EDV für Vermessung
schmutzungen; (Programmsystem GEOBAS) 1200,- DM
i) Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen, 5. Senkung der Versandkosten
Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen. von Paketsendungen im KBA 1200,- DM
6. Verbesserte EDV-gestützte Antrags-
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) bearbeitung im Luftfahrt-Bundesamt 1000,- DM
werden von jeder zuständigen Behörde oder von
einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfungs- und Bewertungsausschuß
Stelle auf der Grundlage des Programms nach für das Vorschlagwesen beim
Absatz (3) und des von der Zentralkommission für die Bundesministerium für Verkehr
Rheinschiffahrt erstellten Fragenkatalogs bestimmt. Der Vorsitzer
Für die Organisation der Prüfungen gelten im übrigen Ewald
die entsprechenden Bestimmungen der Rhein-
schifferpatentverordnung. (VkBl. 1994 S. 547)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1994 548 VkBl. Amtlicher Teil
4. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:
Straßenverkehr a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Nr. 169 Richtlinie für das Verfahren zur „Jeder Antragsteller kann im Neuerteilungsver-
Erteilung der CEMT-Genehmigungen fahren nur eine Genehmigung erhalten“.
Bonn, den 23. August 1994 b) In Absatz 2 werden die Worte „den Europäischen
StV 16/23.74.54-02 Gemeinschaften“ ersetzt durch die Worte „der
Europäischen Union“.
Die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-
Genehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrsblatt
1988 S. 676), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 7. 5. In Abschnitt 6.2 wird in den Absätzen 1 bis 3 das Wort
Juli 1993 (Verkehrsblatt 1993 S. 555) wird wie folgt „Gemeinschaften“ jeweils ersetzt durch das Wort
geändert: „Union“.
1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „die Bundesanstalt 6. In Abschnitt 7 Absatz 1 werden die Worte „der Bun-
für den Güterfernverkehr“ ersetzt durch die Worte desanstalt“ ersetzt durch die Worte „des Bundes-
„das Bundesamt für Güterverkehr“. amtes“.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Gemeinschaften
(EG)“ ersetzt durch die Worte „Union (EU)“. 7. In Abschnitt 8 werden die Worte „Die Bundesanstalt
c) Absatz 5 wird gestrichen. für den Güterfernverkehr“ ersetzt durch die Worte
2. In Abschnitt 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „der „Das Bundesamt für Güterverkehr“.
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr“ ersetzt, und
zwar im 1. Halbsatz durch die Worte „dem Bundes- 8. Der bisherige Abschnitt 9 entfällt. Folgender neuer
amt für Güterverkehr“ und im 2. Halbsatz durch die Abschnitt 9 wird angefügt:
Worte „des Bundesamtes für Güterverkehr“. „9. Kosten
3. Abschnitt 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-
Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,
Antragsteller insgesamt mindestens 36 Beförderun- die Entziehung von CEMT-Genehmigungen sowie die
gen auf verschiedenen Verkehrsverbindungen durch- Zurückweisung oder Rücknahme eines entsprechen-
geführt hat, bei denen der Be- oder Entladeort in den Widerspruchs sind nach § 103 b Abs. 1 und 2
einem Mitgliedstaat liegt, der nicht der Europäischen Güterkraftverkehrsgesetz i. V. m. der Kostenverord-
Union angehört. Auf der zweiten Verkehrsverbindung nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.“
müssen mindestens sechs Beförderungen durchge-
führt worden sein. Beförderungen zwischen CEMT-
Mitgliedstaaten, die beide auch Mitglied der Euro- Das Bundesministerium für Verkehr
päischen Union sind, werden nicht angerechnet, es Im Auftrag
sei denn, daß bei diesen Beförderungen ein CEMT- Dr. J a g o w
Mitgliedstaat, der nicht der Europäischen Union
angehört, transitiert wurde. (VkBl. 1994 S. 548)
Nr. 170 Kraftfahrzeugkennzeichen:
– Neugliederung der Kreise im Land Thüringen
– Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung von derzeitigen Kfz-Unterscheidungs-
zeichen nach der Gebietsreform am 1. Juli 1994 im Land Thüringen;
hier: Ergänzung der Aufstellung zur Ausnahmegenehmigung vom 20. Juni 1994
Bonn, den 17. August 1994
StV 11/36.22.02-11
Die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 132 vom 27. Juni 1994, Heft 13, ist zum Unterscheidungszeichen SÖM unvoll-
ständig. Für den Bereich des Landkreises Sömmerda sind die Angaben in der Anlage zur Ausnahmegenehmigung
vom 20. Juni 1994 wie folgt zu fassen:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 549 Heft 17 – 1994
Neuer Es werden Es gehen Unterschei- Unterschei- Auslaufende Anschrift der
Landkreisname folgende folgende Teile dungszeichen dungszeichen Kennzeichen zuständigen
Landkreise von bisherigen dieser bisheri- des neuen und deren Verwaltungs-
aufgelöst Landkreisen in gen Landkreise Verwaltungs- Postadresse behörde
den neuen LK bezirkes
ein
Landkreis Sömmerda - Sömmerda SÖM SÖM EF LRA Sömmerda
Sömmerda Erfurt - LK Erfurt mit EF SÖM Gr. Ia und IIIa Straßen-
Ausnahme von: Gr. Ia und IIIa Postadresse: verkehrsamt
17 Gem. LRA Sömmerda Postfach 75
(zu Stadt Erfurt) Straßen- 99610
11 Gem. verkehrsamt Sömmerda
(zu LK Gotha) Postfach 75
3 Gem. 99610
(zu Ilm-Kreis) Sömmerda
2 Gem. (zu
LK Weimar
Land)
- 2 Gem. bish. ART SÖM ART (für 2
LK Artern Gem.) Post-
adresse:
LRA Sömmerda
Straßen-
verkehrsamt
Postfach 75
99610
Sömmerda
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die o. g. Verkehrsblattverlautbarung entsprechend zu ergänzen.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Jagow
(VkBl. 1994 S. 548)
Nr. 171 Liste der Nationalitätszeichen im in-
ternationalen Kraftfahrzeugverkehr
Seeverkehr
1. Berichtigung Nr. 172 Richtlinien für die inhaltliche Gestal-
Bonn, den 24. August 1994 tung von Brandschutz-Plänen und
StV 11/37.03.01-01 -Handbüchern auf Fahrgastschiffen
1. In der Verlautbarung Nr. 130 (Heft 13/1994) sind in der Auslandfahrt nach den Vor-
nachstehende Druckfehler zu berichtigen: schriften der SOLAS-Regeln II-2/20
a) Im Einführungssatz ist die Jahreszahl 12. und II-2/41-2
November „1993“ zu ändern in „1934“, Übersetzung aus dem Englischen
b) das Kennzeichen für Jersey „BGJ“ muß richtig Bonn, den 17. August 1994
heißen „GBJ“. See 16/48.30.02-4/17 Va 94
2. Nach der letzten Bekanntmachung (Stand 1. Juli Die Entschließung A.756(18) mit der als Anlage beige-
1994) sind folgende Änderungen bei den Nationali- fügten Richtlinie wurde am 4. November 1993 von der
tätszeichen eingetreten: Vollversammlung der Internationalen Seeschiffahrtsorga-
BIH Bosnien-Herzegowina nisation angenommen.
EST Estland Die nachfolgende Übersetzung der „Richtlinie für die
KS Kirgistan inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und
KSA Königreich Saudi Arabien -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt
TJ Tadschikistan nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-
TM Turkmenistan. 2/41-2“ wird gemäß § 6 der Verordnung über die
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Verlautbarung in Heft 13/94 S. 449 ff. einen Hinweis auf vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361) in der Fassung
diese Verlautbarung anzubringen. der Bekanntmachung vom 9. Februar 1994 veröffentlicht
Bundesministerium für Verkehr und mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt.
Im Auftrag Bundesministerium für Verkehr
Dr. J a g o w Im Auftrag
(VkBl. 1994 S. 549) Keidel
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1994 550 VkBl. Amtlicher Teil
Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Bundes, die seit dem 15. Juli 1990 angewendet werden
Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgast- und am 28. Juni 1990 im VkBl. 1990, S. 447, veröffent-
schiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der licht wurden, wird wie folgt ergänzt:
SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 Am Ende des bisherigen Textes der Anlage 2 zu Nummer
In den SOLAS-Regeln II-2/20 Absatz 4 und II-2/41-2 3 der o. g. Richtlinien wird nach Buchstabe I. folgender
Absatz 1.1 ist vorgeschrieben, daß die auf Fahrgast- neuer Buchstabe J. angefügt:
schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mitge- „J. Niederlande
führten Brandschutz-Pläne und/oder -Handbücher be-
„Klein Vaarbewijs II“
stimmte Angaben bezüglich der auf dem betreffenden
Schiff geltenden Sicherheitsanforderungen enthalten Dieses Zertifikat wurde bis Ende 1991 vom
müssen. Minister van Verkeer en Waterstaat en Directeur-Ge-
neraal Scheepvaart en Maritime Zaken
Zusätzlich zu den in Regel II-2/20 Absatz 1 aufgeführten
Angaben müssen vom 1. Oktober 1994 an in den Brand- und ab dem 1. Januar 1992 durch den
schutz-Plänen und/oder -Handbüchern auf Fahrgast- Koninklijke Nederlandse Toeristenbond ANWB na-
schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, die nach- mens de Minister van Verkeer en Waterstaat
stehend vorgeschriebenen Angaben enthalten sein und ausgestellt.“
jederzeit zur Verfügung stehen: Bundesministerium für Verkehr
.1 das Datum der Kiellegung des betreffenden Schiffes Im Auftrag
und ein Hinweis darauf, welches SOLAS-Überein- Hannken
kommen und dessen Änderungen für das Schiff an- (VkBl. 1994 S. 550)
gewandt worden sind; die Angabe der ursprünglich
bei dem Schiff angewandten baulichen Brandschutz-
methode (I, II, III, mit oder ohne Berieselungs-,
Feuermelde- und Feueranzeigesystem);
.2 Angaben zu den gegebenenfalls angewandten
zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen;
.3 Angaben der Daten und inhaltlichen Beschreibungen Straßenbau
von Umbauarbeiten, die in irgendeiner Weise die
Brandsicherheit des Schiffes ändern; Nr. 174 Richtzeichnungen und Richtlinien
.4 sofern für Umbauarbeiten, die vor dem 1. Oktober für Brücken- und andere Ingenieur-
1994 ausgeführt worden sind, die Angaben nach bauwerke
Punkt .3 nicht vorhanden sind, muß zumindest ange-
geben sein, welche Brandschutzmethode (I, II oder III Bonn, den 31. August 1994
beziehungsweise welches SOLAS-Übereinkommen StB 25/38.55.15-01/80 Va 94
und dessen Änderungen) gegenwärtig auf dem
betreffenden Schiff angewandt wird; falls mehr als Das Verzeichnis der Richtzeichnungen und Richtlinien
eine Brandschutzmethode oder eine Kombination sowie die Richtzeichnungen sind Bestandteil einer
von Brandschutzmethoden in verschiedenen Loseblattsammlung der Abteilung Straßenbau des
Bereichen des Schiffes angewanddt worden ist, sind Bundesverkehrsministeriums. Die Sammlung wird durch
hierzu genaue Angaben zu machen. die Anlagen a) und b) auf den Stand August 1994 berich-
In Brandschutzplänen auf Fahrgastschiffen, die mehr als tigt.
36 Fahrgäste befördern und die am oder nach dem 1. a) Verzeichnis
Oktober 1994 gebaut werden, sind die graphischen Das Verzeichnis der Richtzeichnungen und Richtlinien
Symbole der IMO-Entschließung A.654(16) – vom März 1993 ist ungültig und wegzulegen. Es gilt ab
Graphische Symbole für Brandschutz-Pläne (Graphical sofort das Verzeichnis
symbols for fire control plans) – zu verwenden. Stand: August 1994.
(VkBl. 1994 S. 549) b) Richtzeichnungen
Nachstehend aufgeführte Richtzeichnungen wurden
geändert und durch die Ausgabe Mai 1994 ersetzt. Die
früheren Ausgaben sind ungültig und wegzulegen:
Nr. 173 Ergänzung der Anlage 2 zu Nummer – Elt 1, Kap 1 bis 4, Kap 6 bis 10, Kap 12 bis 14
3 der Richtlinien für die Wasser- und – LS 3 bis 5, Prüf 1, Spl 1 bis 4, Was 13 bis 16, Zug 5.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes Neu aufgenommen wurden als Ausgabe Mai 1994:
über die Durchführung der Aufgaben – Richtlinie Fug 0
nach der Sportbootführerscheinver- – Formblatt Übe 2.
ordnung-See Bestellungen bitte ich nur an den Verkehrsblatt-Verlag,
Bonn, den 26. August 1994 Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, zu richten.
See 19/48.57.01-03/70 Va 94
Bundesministerium für Verkehr
Die Anlage 2 zu Nummer 3 der Richtlinien für die Im Auftrag
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Standfuß
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil