VkBl Nr. 17 1994

Verkehrsblatt Nr. 17 1994

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                   I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  48. Jahrgang                                      Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1994                                                                                Heft 17

  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                           VkBl. 1994                                     Seite     Nr.    Datum                         VkBl. 1994                                   Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                                      173 26. 8. 1994 Ergänzung der Anlage 2 zu Nummer 3
                                                                                                      der Richtlinien für die Wasser- und Schiffahrtsver-
  167 24. 8. 1994 ADNR-Richtlinie für die Ausbildung                                                  waltung des Bundes über die Durchführung der
      und Prüfung von Sachkundigen (ADNR 10315,                                                       Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverord-
      210 317 und 210 318) .................................................... 542                   nung-See ........................................................................ 550
  168 17. 8. 1994 Prämierte Verbesserungsvorschläge                                               Straßenbau
      aus dem Geschäftsbereich des Bundesministe-
      riums für Verkehr ............................................................ 547          174 31. 8. 1994 Richtzeichnungen und Richtlinien für
                                                                                                      Brücken- und andere Ingenieurbauwerke ...................... 550
  Straßenverkehr
                                                                                                  175 19. 8. 1994 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
  169 23. 8. 1994 Richtlinie für das Verfahren zur Ertei-                                             bau Nr. 25/1994
      lung der CEMT-Genehmigungen.................................... 548                             Sachgebiet 17: Haushalts-Aufstellung und -Vollzug ...... 585
  170 17. 8. 1994 Kraftfahrzeugkennzeichen:                                                       Wasserstraßen
      – Neugliederung der Kreise im Land Thüringen
      – Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung von                                                  176 1. 8. 1994    Richtlinien für Regelquerschnitte von
          derzeitigen Kfz-Unterscheidungszeichen nach                                                 Schiffahrtskanälen .......................................................... 586
          der Gebietsreform am 1. Juli 1994 im Land
          Thüringen.................................................................. 548         177 11. 8. 1994 Merkblatt       Schwimmende                    Lande-
                                                                                                      brücken, Ausgabe 1994.................................................. 593
  171 24. 8. 1994 Liste der Nationalitätszeichen im inter-
      nationalen Kraftfahrzeugverkehr
      1. Berichtigung................................................................ 549

  Seeverkehr

  172 17. 8. 1994 Richtlinien für die inhaltliche Gestal-
      tung von Brandschutzplänen und -handbüchern
      auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den
      Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/
      41-2 ................................................................................ 549




                    Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 17 – 1994                                             542                           VkBl. Amtlicher Teil


                                         AMTLICHER TEIL
                                                                 – Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über
  Allgemeine Angelegenheiten                                       die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
                                                                   und der Verordnung über die Beförderung gefähr-
Nr. 167 ADNR-Richtlinie für die Ausbildung                         licher Güter auf der Mosel.
        und Prüfung von Sachkundigen                                                     Bundesministerium für Verkehr
        (ADNR 10 315, 210 315, 210 317 und                                                          Im Auftrag
        210 318) – RB 001 –                                                                    Dr. S a n d h ä g e r
                            Bonn, den 24. August 1994
                            A 13/23.77.26-05/1                   Erläuterungen zur Sachkundigenausbildung
                                                                 Zu den Beschlüssen der ZKR betr. die Sachkundigen-
Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR)              ausbildung (Rn. 10 315, 210 315, 210 317, 210 318
hatte 1985 beschlossen, daß zur Erhöhung der                     ADNR) und zur Richtlinie RB 001 werden ergänzend fol-
Sicherheit an Bord von Schiffen, die bestimmte gefährli-         gende Erläuterungen gegeben:
che Güter befördern, ein Sachkundiger anwesend sein
                                                                 – Der Sachkundige, der nach Rn. 10 315, 210 315, 210
muß; dieser muß besondere Kenntnisse hinsichtlich des
                                                                    317 oder 210 318 ADNR an Bord sein muß, kann der
Transports gefährlicher Güter nachweisen.
                                                                    Schiffsführer, ein sonstiges Besatzungsmitglied oder
Der Beschluß der ZKR wurde durch die Siebente                       eine andere Person sein. Verantwortlich für alle
Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung                     Handlungen, auch für solche, die auf Beratung des
Binnenschiffahrt in Kraft gesetzt (BGBl. I 1989 S. 489).            Sachkundigen zurückgehen, bleibt der Schiffsführer.
Auf Grund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen hat
                                                                 – Zuständige Behörde für die Festlegung des Ablaufs
die ZKR am 15. Februar und 17. Mai 1994 neue
                                                                    und Inhalts von Fachprüfungen nach Rn. 10 315, 210
Beschlüsse gefaßt, mit denen die Sachkundigenaus-
                                                                    315, 210 317 und 210 318, jeweils in den Absätzen 2
bildung wesentlich geändert wird. Diese Beschlüsse wer-
                                                                    und 4, sowie für die Anerkennung von Lehrgängen,
den mit dem revidierten ADNR am 1. Januar 1995 in
                                                                    jeweils in den Absätzen 3 und 5, ist die
Kraft gesetzt werden.
                                                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
Zur Umsetzung der Beschlüsse wurde in der                                   Brucknerstraße 2
Arbeitsgruppe „Transport gefährlicher Güter“ der ZKR                        55127 Mainz.
eine für alle Rheinanliegerstaaten geltende „ADNR-
                                                                 – Zuständige Behörde für die erstmalige Ausstellung
Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von
                                                                    der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des
Sachkundigen“ erstellt (Dokument MD [94] 5 vom 20. Mai
                                                                    ADNR nach Anhang 1 Muster 3 der Anlagen B.1 oder
1994 d/f).
                                                                    B.2 ADNR, Verlängerung der Gültigkeit oder Erneue-
Es ist vorgesehen, in der genannten ZKR-Arbeitsgruppe               rung der Bescheinigung ist jede Wasser- und
auch noch einen Fragenkatalog für die neue ADNR-                    Schiffahrtsdirektion.
Fachprüfung zu erarbeiten.
                                                                 – Bei der Prüfung für die Erteilung des Rhein-
Nachstehend werden bekanntgegeben                                   schifferpatents oder des Schifferpatents kann der Be-
– Erläuterungen zur Sachkundigenausbildung                          werber wählen, ob er nur den Nachweis von
– die ADNR-Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung                Grundkenntnissen des ADNR nach den Vorschriften
    von Sachkundigen (ADNR, Rn. 10 315, 210 315, 210                der Patentordnung erbringen oder ob er die „Fach-
    317 und 210 318) mit Anlagen – RB 001 –.                        prüfung ADNR“ nach Rn. 10 315 oder 210 315 able-
                                                                    gen will. Die „Fachprüfung ADNR“ kann aber auch
Nach der neuen Richtlinie kann ab sofort verfahren wer-             unabhängig von der Patentprüfung abgelegt werden.
den.
                                                                 – Da mit der neuen Richtlinie für die Ausbildung und
Der Fragenkatalog für die ADNR-Fachprüfung wird zu                  Prüfung von Sachkundigen wesentliche Änderungen
einem späteren Termin bekannt gemacht.                              in Kraft treten, werden alle nach der Richtlinie ADNR
Die                                                                 – RB 001 – vom 24. November 1988 (VkBl. S. 763)
„Richtlinien für die                                                erteilten Anerkennungen mit Inkrafttreten des neuen
– Fachprüfung ADNR                                                  ADNR ungültig.)
– Erteilung der Bescheinigung über besondere Kennt-                                 Richtlinie für die
    nisse des ADNR                                                    Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen
– Anerkennung von Lehrgängen für den Erwerb der                   (ADNR, Rn. 10 315, 210 315, 210 317 und 210 318)
    besonderen Kenntnisse des ADNR                                                     – RB 001 –
gemäß Randnummer (Rn.) 10 170 des ADNR – RB 001                  Allgemeines
–“ vom 24. November 1988 (VkBl. S. 763) widerrufe ich            Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) hat
mit Wirkung ab Inkrafttreten des neuen ADNR in                   auf ihrer Sitzung am 25./26. November 1985 beschlos-
Deutschland; dies ist vorgesehen durch die                       sen, daß zur Erhöhung der Sicherheit bei der
– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter             Beförderung gefährlicher Güter ein Sachkundiger an
    auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnen-             Bord sein muß, der besondere Kenntnisse hinsichtlich
    schiffahrt – GGVBinSch) und                                  des Transports gefährlicher Güter nachweisen kann.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                           543                                           Heft 17 – 1994

Bereits vor der Revision ADNR wurde am 1. Dezember                   2.3   In den Lehrgängen sollen die in Nummer 1.2 auf-
1993 der Beschluß geändert, insbesondere wurden zu-                        geführten Kenntnisse vermittelt werden.
sätzliche Schulungen bei der Beförderung in Tankschif-
fen der Typen G („Gas“) und C („Chemikalien“) gefordert.                   2.3.1 Erstmalige Schulungen
Außerdem wurde nunmehr zur Pflicht gemacht, daß vor                              Es sind mindestens folgende Zeitansätze
den Prüfungen eine Schulung zu erfolgen hat, die auch                            zugrundezulegen:
praktische Übungen beinhalten muß.                                               Grundkurs
Das revidierte ADNR wurde von der ZKR mit Beschluß                                  32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
vom 15. Februar 1994 angenommen.                                                 Aufbaukurs „Gase“
Auf der Grundlage der Rn. 10 315, 210 315, 210 317 und                              16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
210 318 des revidierten ADNR hat die Arbeitsgruppe                               Aufbaukurs „Chemikalien“
„Transport gefährlicher Güter“ die nachstehenden Richtli-                           16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
nien erarbeitet, nach denen in allen Rheinuferstaaten                            Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Un-
und in Belgien die Schulungen und die Prüfungen durch-                           terrichtseinheiten gegeben werden.
zuführen sind.                                                                   Wird die theoretische Schulung im Fern-
(Die Randnummern 10 315, 210 315, 210 317 und 210                                unterricht durchgeführt, sind gleichwertige
318 werden zur Information als Anlage zu dieser Richt-                           Unterrichtseinheiten zugrundezulegen. Der
linie bekanntgemacht).                                                           Fernunterricht muß innerhalb von 9 Mona-
1.     Schulungen                                                                ten durchgeführt werden.
1.1 Allgemeines                                                                  Der Anteil der praktischen Übungen am
       Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige                           Grundkurs muß etwa 30 % betragen. Die
       theoretische und praktische Schulungen zu vermit-                         praktischen Übungen sollen möglichst im
       teln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch eine                        zeitlichen Zusammenhang mit der theoreti-
       erfolgreiche Fachprüfung ADNR oder im Falle der                           schen Schulung stehen; sie müssen aber
       Aufbaulehrgänge „Gase“ oder „Chemikalien“ durch                           spätestens 3 Monate nach Ablauf der theo-
       eine andere Prüfung nachzuweisen.                                         retischen Schulung durchgeführt werden.
       Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5),               2.3.2 Wiederholungs-
       210 315 (5), 210 317 (5) oder 210 318 (5) genannten                       und Fortbildungsschulungen
       Frist durch weitere Schulungen zu wiederholen.
                                                                                 Weitere Schulungen dienen der Auf-
1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen                                        frischung des Wissens und sollen inzwi-
       1.2.1      Aufbau                                                         schen eingetretene technische, rechtliche
                  Es sind Grundkurse und Aufbaukurse                             und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.
                  durchzuführen.                                                 Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5)
       1.2.2      Fachinhalte                                                    der Anlage B 1 sowie gegebenenfalls 210
       1.2.2.1 Fachinhalte des Grundkurses                                       315 (5), 210 317 (5) und 210 318 (5) der
                  Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 10 315                       Anlage B 2 zum ADNR genannten Frist
                  (3) der Anlage B 1 oder Rn. 210 315 (3)                        absolviert worden sein.
                  der Anlage B 2 zum ADNR.                                       Es sind mindestens folgende Zeitansätze
       1.2.2.2 Fachinhalte des Aufbaukurses „Gase“                               zugrundezulegen:
                  (Typ G)                                                        Wiederholungs-Grundkurs
                  Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 210                              16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
                  317 (3) der Anlage B 2 zum ADNR.                               Wiederholungs-Aufbaukurs „Gase“
       1.2.2.3 Fachinhalte des Aufbaukurses „Chemika-                                8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
                  lien“ (Typ C)                                                  Wiederholungs-Aufbaukurs „Chemikalien“
                  Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 210                              8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten
                  318 (3) der Anlage B 2 zum ADNR.
                                                                                 Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8
2.    Zweck und Inhalt der Lehrgänge                                             Unterrichtseinheiten gegeben werden.
2.1   Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die                              Wird die theoretische Schulung im Fern-
      Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige                                 unterricht durchgeführt, sind gleichwertige
      gemäß Rn. 10 315 der Anlage B 1 oder Rn. 210 315,                          Unterrichtseinheiten zugrundezulegen. Der
      210 317 und 210 318 der Anlage B 2 zum ADNR.                               Fernunterricht muß innerhalb von 9 Mona-
2.2   Die Lehrgänge haben den Zweck, Personen, die                               ten durchgeführt werden.
      als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die                           Der Anteil der praktischen Übungen am
      gemäß Rn. 10 315 der Anlage B 1 oder 210 315,                              Wiederholungs-Grundkurs muß etwa 50 %
      210 317 und 210 318 der Anlage B 2 zum ADNR                                betragen. Die praktischen Übungen sollen
      eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer                             möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit
      Schulung über die besonderen Anforderungen bei                             der theoretischen Schulung stehen; sie
      Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür                          müssen aber spätestens 3 Monate nach
      erforderlichen theoretischen und praktischen                               Ablauf der theoretischen Schulung durch
      Kenntnisse zu vermitteln.                                                  geführt werden.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 17 – 1994                                                   544                            VkBl. Amtlicher Teil

3.    Anerkennung von Schulungen                                       4.2   Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah
3.1   Schulungen müssen durch die zuständige Behörde                         wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen
      anerkannt sein.                                                        der Lehrgänge die Themen nach Nummer 1.2
                                                                             zugrundezulegen. Die Grundkurse müssen auch
3.2   Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag
                                                                             einen praktischen Teil enthalten (siehe Nummer
      erteilt. Antragsberechtigt sind natürliche oder juristi-
                                                                             2.3).
      sche Personen.
      Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:                      5.    Prüfungen
      a) ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeit-               5.1   Grundkurs
         licher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe
                                                                             Nach erstmaliger Schulung, einschließlich prakti-
         der vorgesehenen Lehrmethoden.
                                                                             scher Übung, ist für den Grundkurs eine Fach-
      b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der                            prüfung ADNR durchzuführen. Diese kann entwe-
         Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebiets                          der unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb
         der Lehrkräfte,                                                     von 3 Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt
      c) Angaben über Schulungsräume und über das                            werden.
         vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über                          Hierzu ist der von der ZKR aufgestellte
         die Einrichtung für die praktischen Übungen,                        Fragenkatalog zu verwenden.
      d) die Teilnahmebedingungen.                                           Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen.
      Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und                        Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die
      die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, ins-                    Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30
      besondere über die Eignung der Lehrkräfte im                           Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung
      Rahmen der Erwachsenenbildung. Die zuständige                          sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als
      Behörde überwacht die Schulungen.                                      Hilfsmittel erlaubt.
3.3   Die zuständige Behörde kann verlangen, daß erfor-                      Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten
      derliche Änderungen an den Antragsunterlagen                           der Fachprüfung ADNR auf der Grundlage des
      vorgenommen werden.                                                    Programms nach Rn. 10 315 (3) der Anlage B 1
3.4   Erteilung der Anerkennung                                              oder 210 315 (3) der Anlage B 2 zum ADNR und
                                                                             des von der ZKR erstellten Fragenkatalogs. Im
      3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Aner-                         übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 der
               kennung schriftlich. Diese enthält insbeson-                  Rheinschifferpatentverordnung sinngemäß.
               dere die Auflage, daß
                                                                       5.2   Aufbaukurse „Gase“ oder „Chemikalien“
               – die Schulungen gemäß den Antrags-
                   unterlagen durchgeführt werden,                           Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADNR für
                                                                             den Grundkurs wird auf Antrag eine Prüfung nach
               – ihr die Befugnis eingeräumt wird, Beauf-                    Besuch des erstmaligen Aufbaukurses „Gase“
                   tragte zu den Lehrgangsveranstaltungen                    oder/und „Chemikalien“ durchgeführt.
                   zu entsenden,
                                                                             Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten
               – ihr die Termine der einzelnen Lehrgangs-                    dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms
                   veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen                    nach Rn. 210 317 (3) oder 210 318 (3) der Anlage
                   sind,                                                     B 2 zum ADNR.
               – die Anerkennung bei Nichteinhaltung der
                   Anerkennungsvoraussetzungen widerru-                6.    Bescheinigung über besondere Kenntnisse des
                   fen werden kann,                                          ADNR
               Aus der Anerkennung muß hervorgehen, ob                       Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung
               es sich um einen Grundkurs, einen Aufbau-                     über besondere Kenntnisse des ADNR nach dem
               kurs oder um eine Wiederholungs- und                          Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B 1 oder dem
               Fortbildungsschulung handelt.                                 Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B 2 zum ADNR
      3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Aner-                        erfolgt durch die zuständigen Behörden.
               kennung eines Lehrgangs Veränderungen                         Die Bescheinigung wird erteilt
               hinsichtlich solcher Umstände vornehmen,
                                                                             – nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs,
               die für die Anerkennung von Bedeutung
                                                                                wenn der Bewerber die Fachprüfung ADNR mit
               waren, hat er vorher die Zustimmung der
                                                                                Erfolg abgelegt hat,
               zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt
               insbesondere für Veränderungen der ein                        – gegebenenfalls nach erfolgter Schulung in
               gesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.                        einem Aufbaukurs „Gase“ oder „Chemikalien“,
                                                                                wenn der Bewerber eine Prüfung nach Nummer
4.    Durchführung der Schulungen                                               5.2 bestanden hat,
4.1   Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der                          – wenn der Bewerber den Nachweis erbringt, daß
      Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsberei-                           er an einer Wiederholungs- und Fortbildungs-
      chen Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter                           schulung nach Rn. 10 315 (5) der Anlage B 1
      trägt die Verantwortung dafür, daß die Entwicklun-                        oder nach Rn. 210 315 (5) in Verbindung mit Rn.
      gen in den Schulungsbereichen von den eingesetz-                          210 317 (5) oder 210 318 (5) der Anlage B 2 zum
      ten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.                           ADNR regelmäßig teilgenommen hat.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                           545                                            Heft 17 – 1994

     Die Zusatzbescheinigungen „Gase“ oder „Chemi-                      h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von
     kalien“ können nach Besuch des Wiederholungs-                         Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuer-
     Grundkurses auch erteilt werden, wenn gemäß Rn.                       löscheinrichtungen und der persönlichen Schutz-
     210 317 (5) oder Rn. 210 318 (5) der Anlage B 2                       ausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauer-
     zum ADNR der Bewerber innerhalb der letzten zwei                      stoffmeßgeräten und Toximetern.
     Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Typ G-
                                                                     (4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)
     Schiffs oder gegebenenfalls eines Typ C-Schiffs
                                                                         werden von jeder zuständigen Behörde oder von
     gearbeitet hat. Der Bewerber muß dies gegenüber
                                                                         einer von der zuständigen Behörde anerkannten
     der zuständigen Behörde nachweisen können.
                                                                         Stelle auf der Grundlage des Programms nach Ab-
     Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf                  satz (3), Buchstaben a) bis g) und des von der Zen-
     der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt,                     tralkommission für die Rheinschiffahrt erstellten
     wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die                   Fragenkatalogs bestimmt. Für die Organisation der
     erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer                      Prüfungen gelten im übrigen die entsprechenden
     Fachprüfung ADNR oder eine Prüfung nach                             Bestimmungen der Rheinschifferpatentverordnung.
     Nummer 5.2 erforderlich ist.
                                                                     (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-
Anlage zur Richtlinie (Auszug aus dem ADNR)                              keit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis
                                                                         der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde
10 315 Ausbildung                                                        anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschu-
                                                                         lung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen
(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person
                                                                         Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen
    muß mindestens 18 Jahre alt sein.
                                                                         enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und
(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen                     Fortbildungsschulung muß während des letzten
    kann, daß sie über besondere Kenntnise des ADNR                      Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung
    verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheini-                   besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt
    gung einer zuständigen Behörde oder einer von der                    mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Be-
    zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach zuwei-                   scheinigung.
    sen.
    Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung
                                                                     210 315 Ausbildung
    durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADNR
    erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen                 (1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person
    Behörde anerkannt sein.                                              muß mindestens 18 Jahre alt sein.
    Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs                   (2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen
    1 entsprechen.                                                       kann, daß sie über besondere Kenntnise des ADNR
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte                          verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheini-
    umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:                        gung der zuständigen Behörde oder einer von der
    a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung                       zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuwei-
        gefährlicher Güter, wie z. B. Aufbau des ADNR,                   sen.
        Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Fül-                    Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung
        lungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung,                     durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADNR
        Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen,                   erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen
        Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Ver-                    Behörde anerkannt sein.
        sandstücke, schriftliche Weisungen;                              Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs
    b) Begriffsbestimmungen (z. B. Flüssigkeiten, Fest-                  1 entsprechen.
        stoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produkt-               (3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte
        kenntnisse;                                                      umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:
    c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion,                        a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung ge-
        Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftig-                     fährlicher Güter, wie z. B. Aufbau des ADNR,
        keit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefähr-                      Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Fül-
        dung;                                                                lungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung,
    d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von                           Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen,
        Explosionen;                                                         Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Ver-
    e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall                         sandstücke, schriftliche Weisungen;
        (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrs-                b) Begriffsbestimmungen (z. B. Flüssigkeiten, Fest-
        sicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B. Feuer-                 stoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produkt-
        löscher und persönliche Schutzausrüstung);                           kenntnisse;
    f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen                       c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion,
        bei der Beförderung gefährlicher Güter;                              Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftig-
    g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter                        keit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefähr-
        befördern, wie z. B. Gasspürgeräte, Sauerstoff-                      dung;
        meßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betre-                   d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von
        ten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;                           Explosionen;



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 17 – 1994                                             546                            VkBl. Amtlicher Teil

   e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall              (3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte
      (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrs-              umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:
      sicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B.                  a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen:
      Feuerlöscher und persönliche Schutzausrü-                          Zusammendrückbarkeit, Gemische und Partial-
      stung);                                                            drücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Ge-
   f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen                        setze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac,
      bei der Beförderung gefährlicher Güter;                            Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;
   g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter                 b) Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;
      befördern, wie z. B. Gasspürgeräte, Sauerstoff-                c) Explosionsgefahren bei flüssigen Gasen;
      meßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betre-                 d) Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem
      ten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;                         Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
   h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von                  e) Produktkenntnisse:
      Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuer-                         chemische und physikalische Änderungen, Ge-
      löscheinrichtungen und der persönlichen Schutz-                    mische, Verbindungen und chemische Formeln –
      ausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauer-                        Kohlenwasserstoffe, Propylenoxid, Ammoniak –;
      stoffmeßgeräten und Toximetern.                                f) Flüssigkeiten und Dämpfe:
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)                    Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang
    werden von jeder zuständigen Behörde oder von                        zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolu-
    einer von der zuständigen Behörde anerkannten                        men;
    Stelle auf der Grundlage des Programms nach                      g) Verhalten im Notfall;
    Absatz (3), Buchstaben a) bis g) und des von der                 h) Verfahren im Schiffsbetrieb:
    Zentralkommission für die Rheinschiffahrt erstellten                 Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme,
    Fragenkatalogs bestimmt. Für die Organisation der                    Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung,
    Prüfungen gelten im übrigen die entsprechenden                       Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohr-
    Bestimmungen der Rheinschifferpatentverordnung.                      bruchventils, Leckage;
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-               i) Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen,
    keit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis                    Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.
    der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde           (4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)
    anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschu-                 werden von jeder zuständigen Behörde oder von
    lung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen                      einer von der zuständigen Behörde anerkannten
    Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen                     Stelle auf der Grundlage des Programms nach
    enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und               Absatz (3) und des von der Zentralkommission für die
    Fortbildungsschulung muß während des letzten                     Rheinschiffahrt erstellten Fragenkatalogs bestimmt.
    Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung               Für die Organisation der Prüfungen gelten im übrigen
    besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt                die entsprechenden Bestimmungen der Rhein-
    mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden                           schifferpatentverordnung.
    Bescheinigung.
                                                                 (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-
                                                                     keit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
210 316
                                                                     – den Nachweis der Teilnahme an einer von der
210 317 Ausbildung                                                       zuständigen Behörde anerkannten Wiederho-
                                                                         lungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen                       Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und
    muß an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ G-                       insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die
    Schiffen zugelassen sind.                                            Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist                   während des letzten Jahres vor Ablauf der
    ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der                       Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.
    nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse                    oder durch
    der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt.               – den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit
    Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung                       an Bord eines Typ G-Schiffs innerhalb der letzten
    einer zuständigen Behörde oder einer von der                         zwei Jahre.
    zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach zuwei-
                                                                     Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablauf-
    sen.
                                                                     datum der vorhergehenden Bescheinigung.
   Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung              (6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung
   durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die              mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die
   Beförderung von Gasen und den Nachweis von min-                   Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf-
   destens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-                    grund eines von der zuständigen Behörde anerkann-
   Schiffs erworben. Diese Schulung muß von der                      ten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz
   zuständigen Behörde anerkannt sein.                               (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung
   Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs                    der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als
   1 entsprechen.                                                    fünf Jahren stattgefunden haben.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                        547                                             Heft 17 – 1994

210 318 Kenntnisse über Chemikalie                                (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-
                                                                      keit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:
(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemi-
    kalien muß an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C-             – den Nachweis der Teilnahme an einer von der
    Schiffen zugelassen sind.                                             zuständigen Behörde anerkannten Wiederho-
                                                                          lungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in
(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemi-                       Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und
    kalien ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210                      insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die
    315, der nachweisen kann, daß er über spezielle                       Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß
    Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in                         während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültig-
    Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch                     keit der Bescheinigung besucht werden.
    eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder                 oder durch
    einer von der zuständigen Behörde anerkannten                     – den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit
    Stelle nachzuweisen.                                                  an Bord eines Typ G-Schiffs innerhalb der letzten
    Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung                      zwei Jahre.
    durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die              Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablauf-
    Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von                  datum der vorhergehenden Bescheinigung.
    mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-             (6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung
    Schiffs erworben.                                                 mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die
    Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs                    Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind,
    1 entsprechen.                                                    wird aufgrund eines von der zuständigen Behörde
                                                                      anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte                       Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder
    umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:                     Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß
    a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen und                         vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.
       Dämpfen:
       Zusammendrückbarkeit, Gemische, Ausdehnung                 (VkBl. 1994 S. 542)
       bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-
       Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis
       und Siedepunkt, Dichte, Volumen;
    b) Probeentnahme von Chemikalien;
    c) Explosionsgefahren von Chemikalien;                        Nr. 168 Prämierte Verbesserungsvorschläge
    d) Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen,                           aus dem Geschäftsbereich des Bun-
       Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Be-                       desministeriums für Verkehr
       treten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
                                                                                                 Bonn, den 17. August 1994
    e) Produktkenntnisse:                                                                        Z 16/02.52.02
       chemische und physikalische Änderungen, Ge-
       mische, Verbindungen und chemische Formeln –               Der Prüfungs- und Bewertungsausschuß für das Vor-
       Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Halone, Säu-           schlagwesen beim Bundesministerium für Verkehr hat in
       ren und Laugen – Polymerisation und Oxidation;             seiner 58. Sitzung nachstehend aufgeführte Verbesse-
                                                                  rungsvorschläge prämiert:
    f) Flüssigkeiten und Dämpfe:
       Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang                  1. S-1-Schnittstelle zur zeitlichen
       zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolu-                   Begrenzung der Funkabgabe
       men;                                                          (INMARSAT-Funkanlage)                      1300,- DM
    g) Verhalten im Notfall;                                      2. Erneuerung eines Tätigkeitsnachweises
                                                                     für Luftfahrer (Antragsformular)            600,- DM
    h) Verfahren im Schiffsbetrieb:
       Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnell-              3. Konstruktion zum mechanischen
       schlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungs-                 Zerstören von Oberflächenalgen              900,- DM
       grade, Überfüllung, Arten von Pumpen, Ver-                 4. EDV für Vermessung
       schmutzungen;                                                 (Programmsystem GEOBAS)                    1200,- DM
    i) Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen,                5. Senkung der Versandkosten
       Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.                   von Paketsendungen im KBA                  1200,- DM
                                                                  6. Verbesserte EDV-gestützte Antrags-
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)                bearbeitung im Luftfahrt-Bundesamt         1000,- DM
    werden von jeder zuständigen Behörde oder von
    einer von der zuständigen Behörde anerkannten                                   Prüfungs- und Bewertungsausschuß
    Stelle auf der Grundlage des Programms nach                                        für das Vorschlagwesen beim
    Absatz (3) und des von der Zentralkommission für die                              Bundesministerium für Verkehr
    Rheinschiffahrt erstellten Fragenkatalogs bestimmt.                                        Der Vorsitzer
    Für die Organisation der Prüfungen gelten im übrigen                                         Ewald
    die entsprechenden Bestimmungen der Rhein-
    schifferpatentverordnung.                                     (VkBl. 1994 S. 547)



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 17 – 1994                                               548                             VkBl. Amtlicher Teil

                                                                   4. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:
  Straßenverkehr                                                      a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Nr. 169 Richtlinie für das Verfahren zur                                 „Jeder Antragsteller kann im Neuerteilungsver-
        Erteilung der CEMT-Genehmigungen                                 fahren nur eine Genehmigung erhalten“.
                               Bonn, den 23. August 1994              b) In Absatz 2 werden die Worte „den Europäischen
                               StV 16/23.74.54-02                        Gemeinschaften“ ersetzt durch die Worte „der
                                                                         Europäischen Union“.
Die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-
Genehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrsblatt
1988 S. 676), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 7.         5. In Abschnitt 6.2 wird in den Absätzen 1 bis 3 das Wort
Juli 1993 (Verkehrsblatt 1993 S. 555) wird wie folgt                  „Gemeinschaften“ jeweils ersetzt durch das Wort
geändert:                                                             „Union“.
1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „die Bundesanstalt             6. In Abschnitt 7 Absatz 1 werden die Worte „der Bun-
        für den Güterfernverkehr“ ersetzt durch die Worte             desanstalt“ ersetzt durch die Worte „des Bundes-
        „das Bundesamt für Güterverkehr“.                             amtes“.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „Gemeinschaften
        (EG)“ ersetzt durch die Worte „Union (EU)“.                7. In Abschnitt 8 werden die Worte „Die Bundesanstalt
    c) Absatz 5 wird gestrichen.                                      für den Güterfernverkehr“ ersetzt durch die Worte
2. In Abschnitt 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „der                „Das Bundesamt für Güterverkehr“.
    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr“ ersetzt, und
    zwar im 1. Halbsatz durch die Worte „dem Bundes-               8. Der bisherige Abschnitt 9 entfällt. Folgender neuer
    amt für Güterverkehr“ und im 2. Halbsatz durch die                Abschnitt 9 wird angefügt:
    Worte „des Bundesamtes für Güterverkehr“.                         „9. Kosten
3. Abschnitt 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:                    Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-
    Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der                 nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,
    Antragsteller insgesamt mindestens 36 Beförderun-                 die Entziehung von CEMT-Genehmigungen sowie die
    gen auf verschiedenen Verkehrsverbindungen durch-                 Zurückweisung oder Rücknahme eines entsprechen-
    geführt hat, bei denen der Be- oder Entladeort in                 den Widerspruchs sind nach § 103 b Abs. 1 und 2
    einem Mitgliedstaat liegt, der nicht der Europäischen             Güterkraftverkehrsgesetz i. V. m. der Kostenverord-
    Union angehört. Auf der zweiten Verkehrsverbindung                nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.“
    müssen mindestens sechs Beförderungen durchge-
    führt worden sein. Beförderungen zwischen CEMT-
    Mitgliedstaaten, die beide auch Mitglied der Euro-                                   Das Bundesministerium für Verkehr
    päischen Union sind, werden nicht angerechnet, es                                              Im Auftrag
    sei denn, daß bei diesen Beförderungen ein CEMT-                                              Dr. J a g o w
    Mitgliedstaat, der nicht der Europäischen Union
    angehört, transitiert wurde.                                   (VkBl. 1994 S. 548)




Nr. 170 Kraftfahrzeugkennzeichen:
        – Neugliederung der Kreise im Land Thüringen
        – Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung von derzeitigen Kfz-Unterscheidungs-
          zeichen nach der Gebietsreform am 1. Juli 1994 im Land Thüringen;
          hier: Ergänzung der Aufstellung zur Ausnahmegenehmigung vom 20. Juni 1994
                                                                                     Bonn, den 17. August 1994
                                                                                     StV 11/36.22.02-11
Die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 132 vom 27. Juni 1994, Heft 13, ist zum Unterscheidungszeichen SÖM unvoll-
ständig. Für den Bereich des Landkreises Sömmerda sind die Angaben in der Anlage zur Ausnahmegenehmigung
vom 20. Juni 1994 wie folgt zu fassen:



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                       549                                             Heft 17 – 1994

Neuer         Es werden          Es gehen            Unterschei-        Unterschei-     Auslaufende       Anschrift der
Landkreisname folgende           folgende Teile      dungszeichen       dungszeichen    Kennzeichen       zuständigen
              Landkreise         von bisherigen      dieser bisheri-    des neuen       und deren         Verwaltungs-
              aufgelöst          Landkreisen in      gen Landkreise     Verwaltungs-    Postadresse       behörde
                                 den neuen LK                           bezirkes
                                 ein
Landkreis        Sömmerda        - Sömmerda          SÖM                SÖM             EF                LRA Sömmerda
Sömmerda         Erfurt          - LK Erfurt mit     EF                 SÖM             Gr. Ia und IIIa   Straßen-
                                 Ausnahme von:       Gr. Ia und IIIa                    Postadresse:      verkehrsamt
                                 17 Gem.                                                LRA Sömmerda      Postfach 75
                                 (zu Stadt Erfurt)                                      Straßen-          99610
                                 11 Gem.                                                verkehrsamt       Sömmerda
                                 (zu LK Gotha)                                          Postfach 75
                                 3 Gem.                                                 99610
                                 (zu Ilm-Kreis)                                         Sömmerda
                                 2 Gem. (zu
                                 LK Weimar
                                 Land)
                                 - 2 Gem. bish.      ART                SÖM             ART (für 2
                                 LK Artern                                              Gem.) Post-
                                                                                        adresse:
                                                                                        LRA Sömmerda
                                                                                        Straßen-
                                                                                        verkehrsamt
                                                                                        Postfach 75
                                                                                        99610
                                                                                        Sömmerda
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die o. g. Verkehrsblattverlautbarung entsprechend zu ergänzen.
                                                                                          Bundesministerium für Verkehr
                                                                                                  Im Auftrag
                                                                                                  Dr. Jagow
(VkBl. 1994 S. 548)




Nr. 171 Liste der Nationalitätszeichen im in-
        ternationalen Kraftfahrzeugverkehr
                                                                   Seeverkehr
        1. Berichtigung                                          Nr. 172 Richtlinien für die inhaltliche Gestal-
                            Bonn, den 24. August 1994                    tung von Brandschutz-Plänen und
                            StV 11/37.03.01-01                           -Handbüchern auf Fahrgastschiffen
1. In der Verlautbarung Nr. 130 (Heft 13/1994) sind                      in der Auslandfahrt nach den Vor-
   nachstehende Druckfehler zu berichtigen:                              schriften der SOLAS-Regeln II-2/20
   a) Im Einführungssatz ist die Jahreszahl 12.                          und II-2/41-2
       November „1993“ zu ändern in „1934“,                                Übersetzung aus dem Englischen
   b) das Kennzeichen für Jersey „BGJ“ muß richtig                                          Bonn, den 17. August 1994
       heißen „GBJ“.                                                                        See 16/48.30.02-4/17 Va 94
2. Nach der letzten Bekanntmachung (Stand 1. Juli                Die Entschließung A.756(18) mit der als Anlage beige-
   1994) sind folgende Änderungen bei den Nationali-             fügten Richtlinie wurde am 4. November 1993 von der
   tätszeichen eingetreten:                                      Vollversammlung der Internationalen Seeschiffahrtsorga-
   BIH Bosnien-Herzegowina                                       nisation angenommen.
   EST Estland                                                   Die nachfolgende Übersetzung der „Richtlinie für die
   KS Kirgistan                                                  inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und
   KSA Königreich Saudi Arabien                                  -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt
   TJ Tadschikistan                                              nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-
   TM Turkmenistan.                                              2/41-2“ wird gemäß § 6 der Verordnung über die
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der             Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
Verlautbarung in Heft 13/94 S. 449 ff. einen Hinweis auf         vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361) in der Fassung
diese Verlautbarung anzubringen.                                 der Bekanntmachung vom 9. Februar 1994 veröffentlicht
                         Bundesministerium für Verkehr           und mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt.
                                   Im Auftrag                                             Bundesministerium für Verkehr
                                 Dr. J a g o w                                                       Im Auftrag
(VkBl. 1994 S. 549)                                                                                   Keidel



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 17 – 1994                                              550                           VkBl. Amtlicher Teil

      Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von              Bundes, die seit dem 15. Juli 1990 angewendet werden
 Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgast-                und am 28. Juni 1990 im VkBl. 1990, S. 447, veröffent-
 schiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der           licht wurden, wird wie folgt ergänzt:
            SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2                    Am Ende des bisherigen Textes der Anlage 2 zu Nummer
In den SOLAS-Regeln II-2/20 Absatz 4 und II-2/41-2                3 der o. g. Richtlinien wird nach Buchstabe I. folgender
Absatz 1.1 ist vorgeschrieben, daß die auf Fahrgast-              neuer Buchstabe J. angefügt:
schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mitge-             „J. Niederlande
führten Brandschutz-Pläne und/oder -Handbücher be-
                                                                      „Klein Vaarbewijs II“
stimmte Angaben bezüglich der auf dem betreffenden
Schiff geltenden Sicherheitsanforderungen enthalten                   Dieses Zertifikat wurde bis Ende 1991 vom
müssen.                                                               Minister van Verkeer en Waterstaat en Directeur-Ge-
                                                                      neraal Scheepvaart en Maritime Zaken
Zusätzlich zu den in Regel II-2/20 Absatz 1 aufgeführten
Angaben müssen vom 1. Oktober 1994 an in den Brand-                   und ab dem 1. Januar 1992 durch den
schutz-Plänen und/oder -Handbüchern auf Fahrgast-                     Koninklijke Nederlandse Toeristenbond ANWB na-
schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, die nach-              mens de Minister van Verkeer en Waterstaat
stehend vorgeschriebenen Angaben enthalten sein und                   ausgestellt.“
jederzeit zur Verfügung stehen:                                                             Bundesministerium für Verkehr
.1 das Datum der Kiellegung des betreffenden Schiffes                                                   Im Auftrag
    und ein Hinweis darauf, welches SOLAS-Überein-                                                   Hannken
    kommen und dessen Änderungen für das Schiff an-               (VkBl. 1994 S. 550)
    gewandt worden sind; die Angabe der ursprünglich
    bei dem Schiff angewandten baulichen Brandschutz-
    methode (I, II, III, mit oder ohne Berieselungs-,
    Feuermelde- und Feueranzeigesystem);
.2 Angaben zu den gegebenenfalls angewandten
    zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen;
.3 Angaben der Daten und inhaltlichen Beschreibungen                Straßenbau
    von Umbauarbeiten, die in irgendeiner Weise die
    Brandsicherheit des Schiffes ändern;                          Nr. 174 Richtzeichnungen und Richtlinien
.4 sofern für Umbauarbeiten, die vor dem 1. Oktober                       für Brücken- und andere Ingenieur-
    1994 ausgeführt worden sind, die Angaben nach                         bauwerke
    Punkt .3 nicht vorhanden sind, muß zumindest ange-
    geben sein, welche Brandschutzmethode (I, II oder III                                    Bonn, den 31. August 1994
    beziehungsweise welches SOLAS-Übereinkommen                                              StB 25/38.55.15-01/80 Va 94
    und dessen Änderungen) gegenwärtig auf dem
    betreffenden Schiff angewandt wird; falls mehr als            Das Verzeichnis der Richtzeichnungen und Richtlinien
    eine Brandschutzmethode oder eine Kombination                 sowie die Richtzeichnungen sind Bestandteil einer
    von Brandschutzmethoden in verschiedenen                      Loseblattsammlung der Abteilung Straßenbau des
    Bereichen des Schiffes angewanddt worden ist, sind            Bundesverkehrsministeriums. Die Sammlung wird durch
    hierzu genaue Angaben zu machen.                              die Anlagen a) und b) auf den Stand August 1994 berich-
In Brandschutzplänen auf Fahrgastschiffen, die mehr als           tigt.
36 Fahrgäste befördern und die am oder nach dem 1.                a) Verzeichnis
Oktober 1994 gebaut werden, sind die graphischen                  Das Verzeichnis der Richtzeichnungen und Richtlinien
Symbole der IMO-Entschließung A.654(16) –                         vom März 1993 ist ungültig und wegzulegen. Es gilt ab
Graphische Symbole für Brandschutz-Pläne (Graphical               sofort das Verzeichnis
symbols for fire control plans) – zu verwenden.                   Stand: August 1994.
(VkBl. 1994 S. 549)                                               b) Richtzeichnungen
                                                                  Nachstehend aufgeführte Richtzeichnungen wurden
                                                                  geändert und durch die Ausgabe Mai 1994 ersetzt. Die
                                                                  früheren Ausgaben sind ungültig und wegzulegen:
Nr. 173 Ergänzung der Anlage 2 zu Nummer                          – Elt 1, Kap 1 bis 4, Kap 6 bis 10, Kap 12 bis 14
        3 der Richtlinien für die Wasser- und                     – LS 3 bis 5, Prüf 1, Spl 1 bis 4, Was 13 bis 16, Zug 5.
        Schiffahrtsverwaltung des Bundes                          Neu aufgenommen wurden als Ausgabe Mai 1994:
        über die Durchführung der Aufgaben                        – Richtlinie Fug 0
        nach der Sportbootführerscheinver-                        – Formblatt Übe 2.
        ordnung-See                                               Bestellungen bitte ich nur an den Verkehrsblatt-Verlag,
                          Bonn, den 26. August 1994               Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, zu richten.
                          See 19/48.57.01-03/70 Va 94
                                                                                           Bundesministerium für Verkehr
Die Anlage 2 zu Nummer 3 der Richtlinien für die                                                   Im Auftrag
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des                                               Standfuß



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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