VkBl Nr. 13 1958
Verkehrsblatt Nr. 13 1958
VerkohrsMall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amdidier Teä
VkBI 1958 Seite Nr. Dat. VkBI 1958 Seite
Nr. Dat.
Personalnadirichten Seeverkehr
221 13. 6. 1958 Auszeichnung 418 233 16. 6. 1958 Gesetz über die Küstenschiff-
fahrt vom 24. Januar 1958 433
222 23. 6. 1958 Auszeichnung 418
Straßenbau
Straßenverkehr
234 3. 6. 1958 Widmung und Umstufung einer
223 25. 6. 1958 Signalordnung für Straßen Teilstrecke der Bundesstraße 4 in Bienen
bahnen 418
büttel, Kr. Uelzen . . . . . . .. . . 435
224 28. 6. 1958 Zerlegung der Frachten im
grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugver Wasserbau
kehr 430 235 18. 6. 1958 Verwaltungsabkommen zwi
225 20. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von schen dem Bund und den Ländern über
Fahrzeugteilen; hier: Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Warneinrichtungen mit einer Folge ver Raumordnung vom 16. Dezember 1957. . 435
schieden hoher Töne 430
Personalnachrichten
226 21. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von
Fahrzeugteilen; hier: Nicht selbsttätige 236 26. 6. 1958 Personalnachrichten . . . 436
Anhängerkupplungen . . . . . . . 430
Aufgebote
227 24. 6. 1958 Änderung der Richtlinien über
die Durchführung motorsportlicher Ver 236a 15. 7. 1958. Aufbietung in Verlust ge
anstaltungen mit Kraftfahrzeugen vom ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe
11. Januar 1957 . . . . . . . . . . 431
236b 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge
238 13. 6. 1958 Nichtamtliche Hinweiszeichen 431 ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine
229 14. 6. 1958 Funkentstörung von Kraftfahr 236c 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge
zeugen . 431 ratener Führerscheine'. . . . . 444a-444y
230 26. 6. 1958 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2
der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr . 432 Nidttamtlidier Teil
Binnenschiffahrt Zeitschriftenschau:
231 24. 6. 1958 Verordnung über die Fest Übersicht 437
setzung von Entgelten für Verkehrs Auslese 440
leistungen der Binnenschiffahrt vom
20. Juni 1958
Bücherschau:
(FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund)
(FD Nr. 4/58 Frachtenausschuß Hamburg) Neuerscheinungen 442
(FA Nr. 3/58 Frachtenausschuß f. d. Rhein) 432
Buchbesprechung 442
232 19. 6. 1958 Ungültigkeitserklärung eines
Schifferpatents 433 Rechtsprechung 443
12. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1958 Heft 13
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 13 1958 418 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
l»er$oj»altiitchriclilea § 1
Geltungsbereich
Nr. 221 Personalnachricht, Auszeichnung (1) Für Bahnen, die nach den Bestimmungen des Ge
setzes über die Beförderung von Personen zu Lande
Bonn, den 13. Juni 1958 genehmigt sind oder genehmigt werden, gelten
— Z 1 — Pov E 9/144 Bp/58 —
1. die in der Anlage aufgeführten Signale und
Der Herr Bundespräsident hat Herrn Oberregierungs Kennzeichen,
und -baurat a. D. Eberhard Schade, Aurich, in Aner 2. die in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord
kennung seiner Verdienste um den Wiederaufbau der nung angegebenen Signale,
Wasserbauverwaltung im Bereich der deutschen Nordsee
küste das Verdienstkreuz Erster Klasse des Verdienst 3. die amtlichen Verkehrszeichen und amtlichen
ordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ord
nung, wenn die Bahn innerhalb des Verkehrs
Der Bundesminister für Verkehr raums einer öffentlichen Straße liegt,
Im Auftrag 4. die in der Verordnung über die Einführung ein
Stukenberg heitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen
(VkBl 1958 S. 418) und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939 (Reichs
verkehrsblatt B Nr. 33 vom 29. Juli 1939) ent
haltenen Haltestellenzeichen.
Nr. 222 Personalnachricht, Auszeichnung (2) Für Straßenbahnen besonderer Bauart können nach
Bonn, den 23. Juni 1958
§ 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung weitere
Signale und Kennzeichen zugelassen werden.
— Z 1 — Pov E 9/93 Bp/58 II —
Der Herr Bundespräsident hat dem früherep Präsiden § 2
ten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg, Bedeutung, Aussehen,
Herrn Rudolf Haußmann, Planegg bei München, in
Abmessungen und Beschaffenheit
Anerkennung seiner Verdienste um die Entwicklung der
süddeutschen Bundeswasserstraßen das Große Verdienst (1) Die Bedeutung, das Aussehen und die Beschaffen
kreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch heit der Signale und Kennzeichen sind in der Anlage
land verliehen. bestimmt; soweit auch Abmessungen festgelegt sind,
Der Bundesminister für Verkehr können in Ausnahmefällen Übergrößen verwendet wer
den, wenn dies zur besseren Sichtbarkeit aus größerer
Im Auftrag Entfernung zweckmäßig ist.
Stukenberg
(VkBl 1958 S. 418) (2) Die Schrift auf Signalen und Kennzeichen ist nach
den Normen des Deutschen Normenausschusses als ge
rade Blockschrift auszuführen (Normblatt DIN Vor
norm 1451).
(3) Die Farben der Signale und Kennzeichen müssen
dem RAL-Farbtonregister 840 R entsprechen, und zwar
Nr. 223 Signalordnung für Straßenbahnen. sind folgende Farbtöne zu verwenden: für gelb 1007,
Bonn, den 25. Juni 1958
rot 3000, blau 5002, grün 6010, grau 7021, weiß 9001,
schwarz 9005.
— StV 6 — 6066 Va/58 II —
(4) Werkstoff und Anstrich von Signalen und Kenn
Nachstehend wird die Signalordnung für Straßenbah zeichen müssen licht- und wetterbeständig sein.
nen vom 14. Juni 1958 nachrichtlich bekanntgegeben.
Die Verordnung ist im Bundesgesetzbl. I S. 397 ver §3
kündet worden.
Der Bundesminister für Verkehr
Aufstellung, Anbringung und Unterhaltung
Im Auftrag (1) Signale und Kennzeichen sind so aufzustellen und
anzubringen, daß
Dr. Linder
1. sie von den Straßenbahnbediensteten eindeu
Signalordnung für Straßenbahnen. tig und rechtzeitig zu erkennen sind,
2. die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Straßen
Vom 14. Juni 1958.
verkehrs-Ordnung erfüllt sind,
Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Beförderung 3. die von Eisenbahnen und anderen Verkehrs
von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichs- trägern verwendeten Signale und Kennzeichen
gesetzbl. I S. 1217) in der Fassung vom 6. Dezember 1937 in deren Wirkung nicht beeinträchtigt werden
(Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 5 und kein Anlaß zu Verwechslungen gegeben
des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom wird.
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird zu
§ 8 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom (2) Für die sachgemäße Aufstellung, Anbringung und
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Unterhaltung der Signale und Kennzeichen ist der Be
Fassung der Verordnung vom 14. August 1953 (Bundes triebsleiter-verantwortlich; soweit der allgemeine Straßen
gesetzbl. I S. 974) nach Anhörung der zuständigen verkehr berührt wird, ist das Einvernehmen mit der
obersten Landesbehörden verordnet: Straßenverkehrsbehörde herzustellen.
VkBl Amtlicher Teil 419 Heft 13 — 1958
§4 §6
Überwachung
Geltung in Berlin und im Saarland
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
(1) Der Betriebsleiter hat zu überwachen, daß die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
Signale, Kennzeichen und Haltestellenzeichen nach § 1 S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über das In
jederzeit deutlich sichtbar und die sonstigen Vorschriften krafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beför
des § 3 Abs. 1 erfüllt sind. Festgestellte Mängel sind derung von Personen zu Lande vom 16. Januar 1952
unverzüglich zu beseitigen. Werden bei der Über (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch im Land Berlin.
wachung nach Satz 1 Mängel an Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen, die auf Grund von Vorschriften (2) Die Verordnung gilt nicht im Saarland.
der Straßenverkehrs-Ordnung angebracht sind und auch
für den Straßenbahnbetrieb gelten, festgestellt, so ist die §7
zuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(2) Der Betriebsleiter hat der Technischen Aufsichts (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
behörde mindestens jedes zweite Jahr eine Niederschrift
über die Durchführung der Überwachung vorzulegen. (2) Signale und Kennzeichen, die den Vorschriften
dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis spätestens
1. Januar 1960 vorschriftsmäßig zu ändern. § 28 Abs. 5
§5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung wird nicht
berührt.
Ausnahmen Bonn, den 14. Juni 1958.
Soweit Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung erforderlich sind, gilt § 49 der Straßenbahn- Der Bundesminister für Verkehr
Bau- und Betriebsordnung. Seeb o h m
Heft 13 — 1958 420 VkBl Amtlicher Teil
Signal^ und Kennzeichen für Straßenbahnen
Gliederung
I. Fahrsignale (F) St 3 Ausschalten
F 0 Zughalt St 4 Einschalten
F 1 Fahrt frei St 5 Stromabnehmer abziehen
F 2 Fahrt frei rechts St 6 Stromabnehmer anlegen
F 3 Fahrt frei links St 7 Ende der Fahrleitung
F 4 Vorsignal
F 5 Zwangshaltestelle
F 6 Halt — Flagge oder Armbewegueg V. Signale am Zug (Zg)
F 7 Begegnungsverbot — Anfang — Zg 1 Spitzensignal
F 8 Begegnungsverbot — Ende — Zg 2 Nachzugsignal
Zg 3 Schlußsignal
II. Langsamfahrsignale (Lf)
Lf 1 Langsamfahrstrecke — Anfang —
Lf 2 Langsamfahrstrecke — Ende — VI. Kennzeichen (Kn)
Kn 1 Warnzeichen
III. Weichensignale (W)
Kn 2 Hinweistafel
W 1 Weiche — Stellung geradeaus —
Kn 3 Warnanstrich
W 2 Weiche — Abzweigung nach rechts —
Kn 4 Betriebsfernsprecher
W 3 Weiche — Abzweigung nach links —
W 4 Weichensignale W 2 und W 3 vom Herzstück
Kn ^5 Grenzzeichen
aus gesehen Kn 6 Netzschalter
Kn 7 Speisepunkt
IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St) Kn 8 Überspannungsschutz
St 1 Signalkontakt Kn 9 Hochspannungspfeil
St 2 Weichenkontakt Kn 10 Warnkleidung
I. Fahrsignale (F)
Signal P O
Zughalt!
Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte waagerecht neben
einander, oder ein gleichfarbiger waagerechter Lichtbalken.
Zug darf in den vorausliegenden Streckenabschritt nicht
einfahren.
Signal F 1 *
Fahrt frei!
Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte senkrecht über
einander oder ein gleichfarbiger senkrechter Balken.
Zug darf den vorausliegenden Streckenabschnitt befahren.
Signal F 2
Fahrt frei rechts!
— für Rechtsabbiegen —
Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach rechts
oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher
Richtung.
VkBl Amtlicher, Teil 421 Heft 13 — 1958
Signal F 3
Fahrt frei links!
— für Linksabbiegen —
Zwei weiße oder sdiwadigelbe Lichtpunkte schräg nach links
oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher
Richtung.
Signal F 4
Vorsignal
Ein weiß oder schwachgelb leuchtendes V in Verbindung mit
den Signalen F 0 bis F 3 kündet an, welches Signalbild das
an dieser Stelle noch nicht sichtbare Hauptsignal zeigt. Das V
ist unter den Signalen F 0 bis F 3 anzubringen. V
Besondere Bestimmungen:
Die Größe der Lichtpunkte der Signale F 0 bis F 3 und ihr Abstand voneinander
sowie die Größe der Lichtbalken ist so zu wählen, daß das Signal aus einer
dem Bremsweg entsprechenden Entfernung jederzeit deutlich sichtbar ist. Die
in den vorstehenden Signalbildern quadratische schwarze Umrandung kann
auch in anderer Form ausgeführt werden.
Die Signale können auch zusammen mit der allgemeinen Verkehrsregelung
durch Farbzeichen (Lichtzeichen oder Formzeichen) im Sinne der Straßenver
kehrs-Ordnung verwendet werden.
In bestimmten Einzelfällen kann auf Grund des § 5 dieser Verordnung an
Stelle des Signals F 0 ein roter, an Stelle des Signals F 1 ein grüner Lichtpunkt
verwendet werden. Rot- und Grünsignale sind jedoch nur zuzulassen, wenn
eine Verwechslung mit Signalen anderer Verkehrsträger ausgeschlossen ist
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3).
Signal F 5
Zwangshaltestelle
Bezeichnet die Stelle, an der in jedem Falle gehalten werden
muß. Fahrgastwechsel darf an dieser Stelle nur stattfinden,
wenn außerdem ein Haltestellenzeichen vorhanden ist.
Die in Klammern angegebenen Maße gelten für die Befesti
gung des Signals am Tragwerk der Fahrleitung. .200 —H
(300)
Rückseite des Signals: grau.
Signal F 6
Zughaltl
Bei Tag:
Weiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis geschwun-
gen. 300 500
Bei Dunkelheit:
Rot leuchtende Laterne oder ein rückstrahlender Gegen
stand im Kreis geschwungen.
Das Signal ist in ausreichendem Abstand vor der Stelle zu
geben, an der der Zug zum Halten kommen soll.
Heft 13 — 1958 422 Vk B 1 A m t Ii c h e r Teil
Signal F 7
Begegnungsverbot
— Anfang —
Das Signal ist möglidist am Tragwerk der Fahrleitung anzu
bringen und bezeichnet den Anfang eines Streckenabsdinittes
mit benachbarten Gleisen, auf denen sich Züge nicht begeg
nen dürfen. Falls das Verbot auf bestimmte Fahrzeugarten
beschränkt ist, kann dies durch ein Zusatzschild gekennzeich
net werden.
Rückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.
Signal F 8
Begegnungsverbot
— Ende —
Das Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu
bringen und bezeichnet das Ende des mit Signal F 7 ange
zeigten Begegnungsverbots.
Rückseite des Signals: vrie Vorderseite oder grau.
II. Langsamfahrsignale (Lf)
Signal Lf 1
Langsamfahrstrecke
— Anfang — ,
Das Signal bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes,
auf dem die auf dem Signal vorgeschriebene Geschwindigkeit
nicht überschritten werden darf.
Schrift:
Fette Engschrift 125 DIN 1451
Sdirifthöhe 125 mm.
Rückseite des Signals: grau.
Signal Lf 2
Langsamfahrstrecke
— Ende —
Das Signal bezeichnet das Ende der Langsamfahrstrecke.
Die in Klammern angegebenen Maße gelten bei Anordnung 250-
zwischen den Gleisen und in engen Fahrbahnen. 400
(160)
Schrift:
(300)
Fette Engschrift 250 DIN 1451
Schrifthöhe 250 mm.
Bei Anordnung zwischen den Gleisen und in engen Fahr
bahnen:
Fette Engschrift 160 DIN 1451
Schrifthöhe 160 mm. -300-
Rückseite des Signals: grau. (200)
VkBl Amtlicher Teil 423 Heft 13 — 1958
III. Weidiensignale (W)
Signal W 1
Weidie
— Stellung geradeaus —
Von der Weidienspitze oder vom Herzstück aus gesehen:
Weiche steht für den geraden, bei Gleisbogen für den
schwächer gebogenen Zweig.
2^0
Signal W 2
Weiche
— Abzweigung nach rechts —
Von der Weichenspitze aus gesehen.
320
—320
Signal W3
Weiche
— Abzweigung nach links —
\
Von der Weichenspitze aus gesehen.
320
320
Signal W4
Weiche
Zeigt die Abzweigung vom Herzstück aus.
240
Bei Dunkelheit, oder wenn die Witterung es erfordert, müssen die Signale W 1
bis W4 beleuchtet oder rückstrahlend sein.
Heft 13 — 1958 424 VkBl Amtlicher Teil
IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)
Am Tragwerk der Fahrleitung oder am Mast angebracht.
Signal St 1 k—300
Signalkontakt
Von Fahrbediensteten oder vom Fahrzeug zu betätigen.
T
300
S 200
Signal St 2 K 300
1
Weichenkontakt
von elektrisch betätigten Weichen.
T
300
W 200
Signal St 3
Ausschalten
Das Signal bedeutet, daß an diesem Signal nur mit ausge
schaltetem Fahrschalter gefahren werden darf.
1
12
Signal St 4
Einschalten
Das Signal bedeutet, daß sich an dieser Stelle ein Strecken
trenner befindet und mit eingeschaltetem Fahrschalter ge 18. ^ T
fahren werden darf.
90
u ;3D
\
HOO
30 30
VkBl Amtlicher Tel K 425 Heft 13 — 1958
Signal St 5
Stromabnehmer abziehen
Vor diesem Signal ist der Stromabnehmer abzuziehen.
Signal St 6
Stromabnehmer anlegen
Von diesem Signal ab darf der Stromabnehmer wieder an
gelegt werden.
Signal St 7
Ende der Fahrleitung
Bei Gleisverzweigungen mit einem oder mehreren fahr
leitungslosen Gleisen sind ein oder zwei Pfeile über dem
Signal angebracht.
Ein Pfeil nach oben zeigt an, daß das Gleis des geraden oder
bei Gleisbögen des schwächer gebogenen Zweigs keine Fahr
leitung hat. Der waagerechte Pfeil zeigt an, nach welcher
Seite das Glei« ohne Fahrleitung abzweigt.
Schrift:
Fette Mittelschrift 200 DIN 1451
Schrifthöhe 200 mm.
Rückseite der Signale St 1 und St 2: grau.
Rückseite der Signale St 3 bis St 6: grau oder, falls erforder
lich, wie Vorderseite.
Rückseite des Signals St 7 und Pfeil: grau.
Heft 13 ■— 1958 426 VkBl Amtlicher Teil
V. Signale am Zug (Zg)
Signal Zg 1
Stirnleuchte
Spitzensignal
Ein Sdieinwerfer in der Mitte oder zwei dicht über- oder
nebeneinander in der Mitte angebrachte Scheinwerfer, eine IBahnhofl ■Zielschild
Stirnleuchte an der höchsten Stelle der Stirnseite, das Ziel
schild zwischen Stirnleuchte und Scheinwerfer.
<2300
—Scheinwerfer
< 1000
Signal Zg2
Nadizugsignal
Das Signal zeigt dem Fahrer eines Gegenzuges an, daß dem
dieses Signal führenden Zug ein weiterer folgt. Das Signal 250
ist an der Stirnseite eines Zuges so anzubringen, daß es vom
Fahrer des Gegenzuges vor dem Begegnen eindeutig erkenn
bar ist.
Rückseite des Signals: grau.
p 'liO
Signal Zg 3
Schlußsignal
Eine Schluß- und eine Bremsleuchte in der Mitte dicht
beieinander; werden je zwei Leuchten verwendet, dann sind
diese möglichst weit nach außen im gleichen Abstand von
der Fahrzeuglängsachse anzuordnen. Entsprechendes gilt für
die beiden Rückstrahler. Schluß- und Bremsleuchte sowie
Rückstrahler und Schlußleuchte können zusammengebaut sein.
Bei Fahrzeugen, die vorn und hinten mit einer Stirnleuchte
und einem Zielschild ausgerüstet sind, dürfen zugleich mit
den Leuchten des Schlußsignals Zg3 auch die hintere Stirn
leuchte und das hintere Zielschild eingeschaltet sein.
Bremsleuchte
Schlußleuchte
Rückstrahler <300
]]]~ < 1000 <1250
F