VkBl Nr. 13 1958

Verkehrsblatt Nr. 13 1958

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Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                          (VkBI)


                                          INHALTSVERZEICHNIS




                                                      Amdidier Teä

                             VkBI 1958                 Seite        Nr.       Dat.               VkBI 1958                 Seite
 Nr.       Dat.

 Personalnadirichten                                                Seeverkehr

 221 13. 6. 1958 Auszeichnung                            418        233    16. 6. 1958 Gesetz über die Küstenschiff-
                                                                           fahrt vom 24. Januar 1958                         433
 222 23. 6. 1958 Auszeichnung                            418
                                                                     Straßenbau
 Straßenverkehr
                                                                    234 3. 6. 1958 Widmung und Umstufung einer
 223 25. 6. 1958 Signalordnung für Straßen                                 Teilstrecke der Bundesstraße 4 in Bienen
        bahnen                                            418
                                                                           büttel, Kr. Uelzen . . . . . . .. . . 435
 224 28. 6. 1958 Zerlegung der Frachten im
        grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugver                       Wasserbau
        kehr                                             430        235    18. 6. 1958 Verwaltungsabkommen zwi
 225    20. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von                        schen dem Bund und den Ländern über
        Fahrzeugteilen; hier: Richtlinien für                              die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
        Warneinrichtungen mit einer Folge ver                              Raumordnung vom 16. Dezember 1957. .              435
        schieden hoher Töne                               430
                                                                     Personalnachrichten
 226    21. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von
        Fahrzeugteilen; hier: Nicht selbsttätige                     236   26. 6. 1958 Personalnachrichten .          . . 436
        Anhängerkupplungen          . . . . . . .         430
                                                                     Aufgebote
  227   24. 6. 1958 Änderung der Richtlinien über
        die Durchführung motorsportlicher Ver                        236a 15. 7. 1958. Aufbietung in Verlust ge
        anstaltungen mit Kraftfahrzeugen vom                                ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe
        11. Januar 1957 . . . . . . . . . . 431
                                                                     236b 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge
  238   13. 6. 1958 Nichtamtliche Hinweiszeichen          431              ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine
  229   14. 6. 1958 Funkentstörung von Kraftfahr                     236c 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge
        zeugen .                                          431              ratener Führerscheine'. . . . . 444a-444y
  230   26. 6. 1958 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2
        der Verordnung über internationalen
        Kraftfahrzeugverkehr .                            432                         Nidttamtlidier Teil
  Binnenschiffahrt                                                   Zeitschriftenschau:

  231 24. 6. 1958 Verordnung über die Fest                                Übersicht                                          437
        setzung von Entgelten für Verkehrs                                Auslese                                            440
        leistungen der Binnenschiffahrt vom
        20. Juni 1958
                                                                     Bücherschau:
        (FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund)
        (FD Nr. 4/58 Frachtenausschuß Hamburg)                            Neuerscheinungen                                   442
        (FA Nr. 3/58 Frachtenausschuß f. d. Rhein)        432
                                                                          Buchbesprechung                                    442
  232 19. 6. 1958 Ungültigkeitserklärung eines
        Schifferpatents                                   433        Rechtsprechung                                          443




  12. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1958                                           Heft 13




Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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Heft 13   1958                                            418                                  VkBl Amtlicher Teil




                                           AMTLICHER TEIL


  l»er$oj»altiitchriclilea                                                                § 1
                                                                                   Geltungsbereich

 Nr. 221   Personalnachricht, Auszeichnung                       (1) Für Bahnen, die nach den Bestimmungen des Ge
                                                             setzes über die Beförderung von Personen zu Lande
                         Bonn, den 13. Juni 1958             genehmigt sind oder genehmigt werden, gelten
                         — Z 1 — Pov E 9/144 Bp/58 —
                                                                      1. die in der Anlage aufgeführten Signale und
  Der Herr Bundespräsident hat Herrn Oberregierungs                     Kennzeichen,
und -baurat a. D. Eberhard Schade, Aurich, in Aner                   2. die in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord
kennung seiner Verdienste um den Wiederaufbau der                       nung angegebenen Signale,
Wasserbauverwaltung im Bereich der deutschen Nordsee
küste das Verdienstkreuz Erster Klasse des Verdienst                 3. die amtlichen Verkehrszeichen und        amtlichen
ordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen.                        Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ord
                                                                        nung, wenn die Bahn innerhalb des Verkehrs
                         Der Bundesminister für Verkehr                 raums einer öffentlichen Straße liegt,
                                  Im Auftrag                         4. die in der Verordnung über die Einführung ein
                                 Stukenberg                             heitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen
(VkBl 1958 S. 418)                                                      und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939 (Reichs
                                                                        verkehrsblatt B Nr. 33 vom 29. Juli 1939) ent
                                                                        haltenen Haltestellenzeichen.
Nr. 222 Personalnachricht, Auszeichnung                          (2) Für Straßenbahnen besonderer Bauart können nach
                         Bonn, den 23. Juni 1958
                                                             § 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung weitere
                                                             Signale und Kennzeichen zugelassen werden.
                         — Z 1 — Pov E 9/93 Bp/58 II —
  Der Herr Bundespräsident hat dem früherep Präsiden                                     § 2
ten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg,                              Bedeutung, Aussehen,
Herrn Rudolf Haußmann, Planegg bei München, in
                                                                           Abmessungen und Beschaffenheit
Anerkennung seiner Verdienste um die Entwicklung der
süddeutschen Bundeswasserstraßen das Große Verdienst             (1) Die Bedeutung, das Aussehen und die Beschaffen
kreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch         heit der Signale und Kennzeichen sind in der Anlage
land verliehen.                                              bestimmt; soweit auch Abmessungen festgelegt sind,
                        Der Bundesminister für Verkehr       können in Ausnahmefällen Übergrößen verwendet wer
                                                             den, wenn dies zur besseren Sichtbarkeit aus größerer
                                 Im Auftrag                  Entfernung zweckmäßig ist.
                                Stukenberg
(VkBl 1958 S. 418)                                               (2) Die Schrift auf Signalen und Kennzeichen ist nach
                                                             den Normen des Deutschen Normenausschusses als ge
                                                            rade Blockschrift auszuführen (Normblatt DIN Vor
                                                             norm 1451).

                                                                 (3) Die Farben der Signale und Kennzeichen müssen
                                                             dem RAL-Farbtonregister 840 R entsprechen, und zwar
Nr. 223 Signalordnung für Straßenbahnen.                     sind folgende Farbtöne zu verwenden: für gelb 1007,
                          Bonn, den 25. Juni 1958
                                                             rot 3000, blau 5002, grün 6010, grau 7021, weiß 9001,
                                                             schwarz 9005.
                           — StV 6 — 6066 Va/58 II —
                                                              (4) Werkstoff und Anstrich von Signalen und Kenn
  Nachstehend wird die Signalordnung für Straßenbah         zeichen müssen licht- und wetterbeständig sein.
nen vom 14. Juni 1958 nachrichtlich bekanntgegeben.
  Die Verordnung ist im Bundesgesetzbl. I S. 397 ver                                     §3
kündet worden.
                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                     Aufstellung, Anbringung und Unterhaltung
                                  Im Auftrag                  (1) Signale und Kennzeichen sind so aufzustellen und
                                                            anzubringen, daß
                                  Dr. Linder
                                                                     1. sie von den Straßenbahnbediensteten eindeu
           Signalordnung für Straßenbahnen.                            tig und rechtzeitig zu erkennen sind,
                                                                     2. die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Straßen
                  Vom 14. Juni 1958.
                                                                        verkehrs-Ordnung erfüllt sind,
  Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Beförderung               3. die von Eisenbahnen und anderen Verkehrs
von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichs-                    trägern verwendeten Signale und Kennzeichen
gesetzbl. I S. 1217) in der Fassung vom 6. Dezember 1937               in deren Wirkung nicht beeinträchtigt werden
(Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 5                und kein Anlaß zu Verwechslungen gegeben
des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom                     wird.
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird zu
§ 8 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom                 (2) Für die sachgemäße Aufstellung, Anbringung und
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der        Unterhaltung der Signale und Kennzeichen ist der Be
Fassung der Verordnung vom 14. August 1953 (Bundes           triebsleiter-verantwortlich; soweit der allgemeine Straßen
gesetzbl. I S. 974) nach Anhörung der zuständigen           verkehr berührt wird, ist das Einvernehmen mit der
obersten Landesbehörden verordnet:                          Straßenverkehrsbehörde herzustellen.
2

VkBl Amtlicher Teil                                          419                                          Heft 13 — 1958



                           §4                                                             §6

                      Überwachung
                                                                           Geltung in Berlin und im Saarland
                                                                 (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
  (1) Der Betriebsleiter hat zu überwachen, daß die            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
Signale, Kennzeichen und Haltestellenzeichen nach § 1          S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über das In
jederzeit deutlich sichtbar und die sonstigen Vorschriften     krafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beför
des § 3 Abs. 1 erfüllt sind.    Festgestellte Mängel sind      derung von Personen zu Lande vom 16. Januar 1952
unverzüglich zu beseitigen. Werden bei der Über                (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch im Land Berlin.
wachung nach Satz 1 Mängel an Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen, die auf Grund von Vorschriften              (2) Die Verordnung gilt nicht im Saarland.
der Straßenverkehrs-Ordnung angebracht sind und auch
für den Straßenbahnbetrieb gelten, festgestellt, so ist die                               §7
zuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten.
                                                                       Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
  (2) Der Betriebsleiter hat der Technischen Aufsichts           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
behörde mindestens jedes zweite Jahr eine Niederschrift
über die Durchführung der Überwachung vorzulegen.                (2) Signale und Kennzeichen, die den Vorschriften
                                                               dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis spätestens
                                                               1. Januar 1960 vorschriftsmäßig zu ändern. § 28 Abs. 5
                           §5                                  der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung wird nicht
                                                               berührt.
                       Ausnahmen                                                    Bonn, den 14. Juni 1958.

  Soweit Ausnahmen von         den Bestimmungen     dieser
Verordnung erforderlich sind, gilt § 49 der Straßenbahn-              Der Bundesminister für Verkehr
Bau- und Betriebsordnung.                                                             Seeb o h m
3

Heft 13 — 1958                                               420                                  VkBl Amtlicher Teil



                                          Signal^ und Kennzeichen für Straßenbahnen

                                                        Gliederung
                          I. Fahrsignale (F)                    St   3     Ausschalten
F     0      Zughalt                                            St   4     Einschalten
F     1      Fahrt frei                                         St   5     Stromabnehmer abziehen
F     2      Fahrt frei rechts                                  St   6     Stromabnehmer anlegen
F     3      Fahrt frei links                                   St   7     Ende der Fahrleitung
F     4      Vorsignal
F     5      Zwangshaltestelle
F     6      Halt — Flagge oder Armbewegueg                                       V. Signale am Zug (Zg)

F     7      Begegnungsverbot — Anfang —                        Zg   1     Spitzensignal
F     8      Begegnungsverbot — Ende —                          Zg   2     Nachzugsignal
                                                                Zg   3     Schlußsignal
                   II. Langsamfahrsignale (Lf)
Lf    1      Langsamfahrstrecke — Anfang —
Lf    2      Langsamfahrstrecke — Ende —                                           VI. Kennzeichen (Kn)

                                                                Kn    1    Warnzeichen
                    III. Weichensignale (W)
                                                                Kn   2     Hinweistafel
W      1      Weiche — Stellung geradeaus —
                                                                Kn   3     Warnanstrich
W      2      Weiche — Abzweigung nach rechts —
                                                                Kn   4     Betriebsfernsprecher
W      3      Weiche — Abzweigung nach links —
W      4      Weichensignale W 2 und W 3 vom Herzstück
                                                                Kn ^5      Grenzzeichen
              aus gesehen                                       Kn   6     Netzschalter
                                                                Kn   7     Speisepunkt
           IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)           Kn   8     Überspannungsschutz
St     1     Signalkontakt                                      Kn   9     Hochspannungspfeil
St     2     Weichenkontakt                                     Kn 10      Warnkleidung




                                                      I. Fahrsignale (F)



Signal P O
    Zughalt!
    Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte waagerecht neben
    einander, oder ein gleichfarbiger waagerechter Lichtbalken.
    Zug darf in den vorausliegenden Streckenabschritt nicht
    einfahren.




Signal F 1                  *
    Fahrt frei!

    Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte senkrecht über
    einander oder ein gleichfarbiger senkrechter Balken.
    Zug darf den vorausliegenden Streckenabschnitt befahren.




Signal F 2
    Fahrt frei rechts!
    — für Rechtsabbiegen —
    Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach rechts
    oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher
    Richtung.
4

VkBl Amtlicher, Teil                                      421                                 Heft 13 — 1958



Signal F 3
  Fahrt frei links!
  — für Linksabbiegen —
  Zwei weiße oder sdiwadigelbe Lichtpunkte schräg nach links
  oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher
  Richtung.




Signal F 4
  Vorsignal
  Ein weiß oder schwachgelb leuchtendes V in Verbindung mit
  den Signalen F 0 bis F 3 kündet an, welches Signalbild das
  an dieser Stelle noch nicht sichtbare Hauptsignal zeigt. Das V
  ist unter den Signalen F 0 bis F 3 anzubringen.                                   V
Besondere Bestimmungen:
Die Größe der Lichtpunkte der Signale F 0 bis F 3 und ihr Abstand voneinander
sowie die Größe der Lichtbalken ist so zu wählen, daß das Signal aus einer
dem Bremsweg entsprechenden Entfernung jederzeit deutlich sichtbar ist. Die
in den vorstehenden Signalbildern quadratische schwarze Umrandung kann
auch in anderer Form ausgeführt werden.
Die Signale können auch zusammen mit der allgemeinen Verkehrsregelung
durch Farbzeichen (Lichtzeichen oder Formzeichen) im Sinne der Straßenver
kehrs-Ordnung verwendet werden.
In bestimmten Einzelfällen kann auf Grund des § 5 dieser Verordnung an
Stelle des Signals F 0 ein roter, an Stelle des Signals F 1 ein grüner Lichtpunkt
verwendet werden. Rot- und Grünsignale sind jedoch nur zuzulassen, wenn
eine Verwechslung mit Signalen anderer Verkehrsträger ausgeschlossen ist
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3).




Signal F 5
  Zwangshaltestelle
  Bezeichnet die Stelle, an der in jedem Falle gehalten werden
  muß. Fahrgastwechsel darf an dieser Stelle nur stattfinden,
  wenn außerdem ein Haltestellenzeichen vorhanden ist.

  Die in Klammern angegebenen Maße gelten für die Befesti
  gung des Signals am Tragwerk der Fahrleitung.                                     .200 —H
                                                                                    (300)
  Rückseite des Signals: grau.




Signal F 6
  Zughaltl
  Bei Tag:
    Weiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis geschwun-
    gen.                                                                                    300 500

  Bei Dunkelheit:
    Rot leuchtende Laterne oder ein rückstrahlender Gegen
    stand im Kreis geschwungen.
  Das Signal ist in ausreichendem Abstand vor der Stelle zu
  geben, an der der Zug zum Halten kommen soll.
5

Heft 13 — 1958                                          422                     Vk B 1 A m t Ii c h e r Teil




Signal F 7

 Begegnungsverbot
 — Anfang —
 Das Signal ist möglidist am Tragwerk der Fahrleitung anzu
 bringen und bezeichnet den Anfang eines Streckenabsdinittes
  mit benachbarten Gleisen, auf denen sich Züge nicht begeg
  nen dürfen. Falls das Verbot auf bestimmte Fahrzeugarten
  beschränkt ist, kann dies durch ein Zusatzschild gekennzeich
  net werden.

  Rückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.




Signal F 8

  Begegnungsverbot
  — Ende —

  Das Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu
  bringen und bezeichnet das Ende des mit Signal F 7 ange
  zeigten Begegnungsverbots.
  Rückseite des Signals: vrie Vorderseite oder grau.




                                          II. Langsamfahrsignale (Lf)




Signal Lf 1

  Langsamfahrstrecke
  — Anfang —                                       ,
  Das Signal bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes,
  auf dem die auf dem Signal vorgeschriebene Geschwindigkeit
  nicht überschritten werden darf.

  Schrift:
    Fette Engschrift 125 DIN 1451
    Sdirifthöhe 125 mm.

  Rückseite des Signals: grau.




Signal Lf 2

  Langsamfahrstrecke
  — Ende —
  Das Signal bezeichnet das Ende der Langsamfahrstrecke.
  Die in Klammern angegebenen Maße gelten bei Anordnung                                          250-
  zwischen den Gleisen und in engen Fahrbahnen.                         400
                                                                                                (160)
  Schrift:
                                                                        (300)
    Fette Engschrift 250 DIN 1451
    Schrifthöhe 250 mm.
    Bei Anordnung zwischen den Gleisen und in engen Fahr
    bahnen:

    Fette Engschrift 160 DIN 1451
    Schrifthöhe 160 mm.                                                         -300-
  Rückseite des Signals: grau.                                                   (200)
6

VkBl Amtlicher Teil                                    423                             Heft 13 — 1958



                                             III. Weidiensignale (W)




Signal W 1
  Weidie
  — Stellung geradeaus —
  Von der Weidienspitze oder vom Herzstück aus gesehen:
  Weiche steht für den geraden, bei Gleisbogen für den
  schwächer gebogenen Zweig.




                                                                                 2^0




Signal W 2
  Weiche
  — Abzweigung nach rechts —
  Von der Weichenspitze aus gesehen.
                                                                        320




                                                                               —320




Signal W3
  Weiche
  — Abzweigung nach links —




                                                                           \
    Von der Weichenspitze aus gesehen.
                                                                       320




                                                                                 320



Signal W4
  Weiche
  Zeigt die Abzweigung vom Herzstück aus.




                                                                                 240

Bei Dunkelheit, oder wenn die Witterung es erfordert, müssen die Signale W 1
bis W4 beleuchtet oder rückstrahlend sein.
7

Heft 13 — 1958                                        424                             VkBl Amtlicher Teil



                                  IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)
                            Am Tragwerk der Fahrleitung oder am Mast angebracht.



Signal St 1                                                                 k—300

  Signalkontakt
  Von Fahrbediensteten oder vom Fahrzeug zu betätigen.
                                                                                                T
                                                                      300

                                                                                S                   200




Signal St 2                                                                 K        300
                                                                                                1
  Weichenkontakt

  von elektrisch betätigten Weichen.
                                                                                                    T
                                                                      300
                                                                                W                   200




Signal St 3

  Ausschalten

  Das Signal bedeutet, daß an diesem Signal nur mit ausge
  schaltetem Fahrschalter gefahren werden darf.
                                                                1
                                                                12




Signal St 4
  Einschalten

  Das Signal bedeutet, daß sich an dieser Stelle ein Strecken
  trenner befindet und mit eingeschaltetem Fahrschalter ge      18. ^                                     T
  fahren werden darf.
                                                                                                          90
                                                                                u                          ;3D



                                                                                \

                                                                                   HOO
                                                                                30         30
8

VkBl Amtlicher Tel K                                      425      Heft 13 — 1958




Signal St 5

  Stromabnehmer abziehen
  Vor diesem Signal ist der Stromabnehmer abzuziehen.




Signal St 6

  Stromabnehmer anlegen
  Von diesem Signal ab darf der Stromabnehmer wieder an
  gelegt werden.




Signal St 7

  Ende der Fahrleitung




  Bei Gleisverzweigungen mit einem oder mehreren fahr
  leitungslosen Gleisen sind ein oder zwei Pfeile über dem
  Signal angebracht.
  Ein Pfeil nach oben zeigt an, daß das Gleis des geraden oder
  bei Gleisbögen des schwächer gebogenen Zweigs keine Fahr
  leitung hat. Der waagerechte Pfeil zeigt an, nach welcher
  Seite das Glei« ohne Fahrleitung abzweigt.




  Schrift:
    Fette Mittelschrift 200 DIN 1451
    Schrifthöhe 200 mm.

  Rückseite der Signale St 1 und St 2: grau.
  Rückseite der Signale St 3 bis St 6: grau oder, falls erforder
 lich, wie Vorderseite.
 Rückseite des Signals St 7 und Pfeil: grau.
9

Heft 13 ■—   1958                                              426                            VkBl   Amtlicher Teil



                                                   V. Signale am Zug (Zg)



Signal Zg 1
                                                                                                       Stirnleuchte
  Spitzensignal
  Ein Sdieinwerfer in der Mitte oder       zwei dicht über- oder
  nebeneinander in der Mitte angebrachte Scheinwerfer, eine                       IBahnhofl             ■Zielschild
  Stirnleuchte an der höchsten Stelle der Stirnseite, das Ziel
  schild zwischen Stirnleuchte und Scheinwerfer.




                                                                                                          <2300

                                                                                              —Scheinwerfer


                                                               < 1000




Signal Zg2
  Nadizugsignal
  Das Signal zeigt dem Fahrer eines Gegenzuges an, daß dem
  dieses Signal führenden Zug ein weiterer folgt. Das Signal                250
  ist an der Stirnseite eines Zuges so anzubringen, daß es vom
  Fahrer des Gegenzuges vor dem Begegnen eindeutig erkenn
  bar ist.

  Rückseite des Signals: grau.
                                                                                   p   'liO




Signal Zg 3
  Schlußsignal
  Eine   Schluß-    und   eine Bremsleuchte   in   der Mitte    dicht
  beieinander; werden je zwei Leuchten verwendet, dann sind
  diese möglichst weit nach außen im gleichen Abstand von
  der Fahrzeuglängsachse anzuordnen. Entsprechendes gilt für
  die beiden Rückstrahler.     Schluß-   und Bremsleuchte      sowie
  Rückstrahler und Schlußleuchte können zusammengebaut sein.
  Bei Fahrzeugen, die vorn und hinten mit einer Stirnleuchte
  und einem Zielschild ausgerüstet sind, dürfen zugleich mit
  den Leuchten des Schlußsignals Zg3 auch die hintere Stirn
  leuchte und das hintere Zielschild eingeschaltet sein.

                                                                                                         Bremsleuchte

                                                     Schlußleuchte
                                                      Rückstrahler                                               <300



                                                                                               ]]]~ < 1000 <1250
                                                                            F
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