VkBl Nr. 13 1958

Verkehrsblatt Nr. 13 1958

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VkBl Amtlicher Teil                                    427                                  Heft 13 — 1958



                                              VI. Kennzeichen (Kn)




Kennzeichen Kn 1 .
                                                                           ^— 300 —>
  Warnzeichen

  Kennzeichnet die Stelle, von der ab akustische Warnsignale
  vom Fahrer zu geben sind, bis die Zugspitze die Warnstrecfce
  durchfahren hat.

  Rückseite des Kennzeichens: grau.




Kennzeichen Kn 2

 Hinweistafel
 Schrift:
   Fette Engschrift 42 DIN 1451                                      300   Einsteigen nur
   Schrifthöhe 42 mm.
 Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite.
                                                                           an dieser Seite
                                                                                                 T




Kennzeichen Kn 3

 Wamanstrich
 Kennzeichnet feste Gegenstände, die nicht den vorgeschrie                                     ^150
 benen Abstand vom Gleis haben.




                                                                 150^
                                                                 150^^
                                                                           bis 2500
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Heft 13 — 1958                                          428           VkBl Amtlicher Teil




Kennzeidien Kn 4

  Betriebsfemsprecher
  Kennzeichnet Stellen, an denen ein Betriebsfernsprecher zur
  Verfügung steht.
  Bei Befestigung am Tragwerk gelten die in Klammern ange
  gebenen Maße.
  Schrift:

    Bei Befestigung am Tragwerk:
    Fette Engschrift 200 DIN 1451
    Schrifthöhe 200 mm.
    Bei Befestigung am Fernsprechkasten usw.:
    Fette Engschrift 100 DIN 1451
    Schrifthöhe 100 mm.

  Rückseite des Kennzeichens: grau.




Kennzeichen Kn 5

  Grenzzeidieii

  Kennzeichnet die Stelle, bis zu der bei zusammenlaufenden
  Gleisen das Gleis besetzt werden darf.
                                                                   jJLJ



Kennzeichen Kn 6

  Netzschalter

  Kennzeichnet die Stelle, ah der durch einen Netzschalter be
  nachbarte Stromnetze zusammengeschaltet werden können.
  Am Tragwerk der Fahrleitung oder an festen Gegenständen
  angebracht.
                                                                    Ro/60
  Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseile oder grau.


                                                                    •SOG




Kennzeichen Kn 7
                                                                            -^75^
  Speisepunkt
  Kennzeichnet die Stelle, an der sich ein Speisepunkt befindet.
  An Anschlußpunkten der Stromrückleitung ist dieses Kenn
  zeichen nicht zu verwenden.                                                   300
  Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.
  Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.
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V k B 1 Am tlicherTeil                               429                                            Heft 13 — 1958




Kennzeichen Kn 8

  üherspannungsschutz
  Kennzeichnet die Stelle, an der ein Überspannungsschutz               300 2QS
  oder Blitzableiter vorhanden ist.
  Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.                                     ^r»1D

  Rückseite des Kennzeichens wie Vorderseite oder grau.




Kennzeichen Kn 9

  Vorsicht! Hochspannung!
  Warnung vor Hochspannung führenden Leitungen oder An
  lagen.                   .
  Rückseite des Kennzeichens: grau.
                                                                                    h     150



                                                                                   -754




Kennzeichen Kn 10

  Warnkleidung
 für im Straßenraum tätige Bedienstete, soweit sie nicht durch Abschrankungen, Arbeitswagen, Posten usw.
 unmittelbar geschützt sind.
 Bei Tag:
   Eine auffallend weiße oder rot-weiß gestreifte Jacke oder ein ebenso auffallend gekennzeichneter Umhang oder
   rot-weiß gestreifte Armbänder und ein ebenso gestreiftes Mützenband.
 Bei Dunkelheit:
   Warnkleidung mit Rückstrahlern oder Besatz aus rückstrahlendem Material.




(VkBl 1958 S. 418)
13

Heft 13 — 1958                                               430                               VkBl Amtlicher Teil



Nr. 224 Zerlegung der Frachten im grenzüber                    Wegebenutzer" abzustimmen, ist Absatz 11 der Richt
        schreitenden Kraftfahrzeugverkehr                      linie (veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) durch
                                                               folgende Neufassung zu ersetzen:
                                 Bonn, den 28. Juni 1958
                                 — StV 3 — 6062 F/58 —             „(11) Die Mindestlautstärke der beiden Einzelklänge
                                                                   muß in 3,5 m Entfernung im reflexionsfreien Raum je
  Der Herr Bundesminister der Finanzen hat Richtlinien             104 DIN-phon betragen. Hierauf wird eine Toleranz
über die Zerlegung der Frachten im grenzüberschreiten              von — (n • 0,8) DIN-phon angerechnet. Dabei ist n die
den Kraftfahrzeugverkehr aufgestellt und im Bundeszoll             Anzahl derjenigen Komponenten des Amplituden
blatt (BZbl.) 1958 S. 307 veröffentlicht.                          spektrums, die die stärkste Komponente weniger als
  Der Erlaß wird nachstehend bekanntgegeben.                       20 dB unterschreiten. Die stärkste Komponente selbst
                                                                   wird nicht mitgezählt."
                           Der Bundesminister für Ve^rkehr       Ferner ist in Absatz 9 der gleichen Richtlinie (ebenfalls
                                     Im Auftrag                veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) in der letzten
                                    Dr. Linder                 Zeile hinter den Worten „um höchstens + 5 ®/o" einzu
                                                               fügen „jedoch mindestens + IVo".
  „(1) Mit Erlaß vom 7. 6. 1957 — III B/4 — Z 2218 d —
105/57 —*) habe ich zugelassen, daß die Frachten im                                      Der Bundesniinister für Verkehr
grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr nach dem                                                  Im Auftrag
Anteil der ausländischen Transportstrecke an der^ Ge                                                 Dr. Linder
samttransportstrecke zerlegt werden, wenn für die aus          (VkBl 1958 S. 430)
ländische und inländische Transportstrecke nur eine Ge
samtfracht vorhanden ist. Diese Methode der Kostener
mittlung erscheint in diesem Falle als die gerechteste,        Nr. 226 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug
um die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten vom
                                                                           teilen;
Absendeort bis zum Ort der Einfuhr zu erfassen.
 (2) Der Erlaß kann auch dann angewendet werden,
                                                                           hier: Nicht selbsttätige Anhängerkupp
wenn für die Gesamtstrecke ein einheitlicher Frachtsatz,                   lungen.
z. B. 1 DM/köi, oder wenn die Fracht nach anderen Maß                                           Bonn, den 21. Juni 1958
                                                                                                — StV 7 — 4112 K/58 —
stäben als nach der Entfernung, z. B. 12 DWt, berechnet
worden ist.            ^
                                                                   Erfahrungen haben gezeigt, daß es für den Kupplungs
  (3) Zerlegt ein Zollwertanmelder die Gesamtfracht nicht      vorgang zweckmäßiger ist, wenn die nicht selbsttätigen
nach dem Anteil der ausländischen Transportstrecke an          Anhängerkupplungen in der Normalstellung und nicht
der Gesamtstrecke und erklärt er sich mit der Anwendung        erst bei einer Drehung bis 25 ° festgehalten werden.
des o.a. Erlasses nicht einverstanden, so hat die Zoll         Außerdem ist diese Forderung konstruktiv leichter zu
stelle zu prüfen, ob die angemeldeten Kosten für die           lösen.
Beförderung der Ware vom Absendeort bis zum Ort der              Es wird daher künftig vorgesehen, auch für nicht
Einfuhr die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Nr. 2 ZG           selbsttätige Anhängerkupplüngen, die durch eine Vor
in Verbindung mit §§ 9, 12 und 13 WertZO erfüllen, d. h.       richtung in der Normalstellung — anstelle bei 25 ° —
ob die angemeldeten Beförderungskosten einem Entgelt           festgehalten werden und im Gefahrenfall die Drehbarkeit
entsprechen, das ein Transportunternehmer berechnen            axial um 90 ° nach rechts und links zulassen, Allge
würde, wenn er die Ware vom Absendeort nur bis zum             meine Bauartgenehmigungen zu erteilen. Da diese Ände
Ort der Einfuhr zu befördern hätte.                            rung im Prüfverfahren keine grundsätzliche Abweichung
  (4) Bisweilen teilen Zollwertanmelder die Gesamtfracht       materiellen Inhalts bedeutet, wird sie schon vorab be
in der Weise auf, daß sie von der Gesamtfracht das Ent         rücksichtigt.
gelt für die inländische Beförderungsstrecke abziehen,           Um jedoch volle Übereinstimmung zwischen dem Wort
das sich für diese Strecke nach dem Reichskraftwagentarif      laut der Richtlinien und den Gesichtspunkten bei der Er
(RKT) ergibt. Den sich dabei ergebenden Restbetrag             teilung von Allgemeinen Bauartgenehmigungen wieder
melden sie als Beförderungskosten für die Auslandsstrecke      herzustellen, wird der 2. Satz der Ziffer 13 des Abs. 26
an. Eine solche Zerlegung der Gesamtfracht kann im all         der Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen in der
gemeinen für die Feststellung des Zollwerts nicht über         Fassung vom 27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.)
nommen werden; denn sie führt in der Regel dazu, daß           gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
der Restbetrag den tatsächlichen Beförderungskosten nicht
entspricht, die für eine Beförderung der Ware vom Ab               „Die Anhängerkupplung muß in der Normalstellung
sendeort bis zum Ort der Einfuhr entstehen würden.                  durch eine geeignete Vorrichtung gehalten werden,
Gegen eine derartige Zerlegung der Kosten bestehen                  die im Gefahrenfall die Drehbarkeit axial um je 90°
lediglich dann keine Bedenken, wenn der sich ergebende              nach rechts und links zuläßt."
Restbetrag mindestens dem Betrag entspricht, der sich            Bei dieser Gelegenheit wird auf die Gefahren hinge
bei der Anwendung eines in Betracht kommenden aus              wiesen, die bei Verwendung axial drehbarer Anhänger
ländischen Güterkraftverkehrstarifes, z. B. des nieder         kupplungen in Verbindung mit drehbaren Zügösen auf
ländischen Niwo-Tarifs, für die ausländische Strecke er        treten können; sie sind dadurch begründet, daß der
geben würde."                                                  Kupplungsvorgang unter diesen Umständen unnötig er
*) BZBl 1957 S. 287
                                                               schwert wird und dazu verleiten kann, durch Hilfe
                                                               stellung beiip Ankuppeln Unfälle zu verursachen. Das
(VkBl 1958 S. 430)                                             Dazwischentr|ten von Personen zwischen Motorwagen
                                                               und Anhänger beim Kupplungsvorgang ist nach den Un-
                                                               fallverhütunglvorschriften verboten.
Nr. 225 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug                 Da seit der Veröffentlichung der Richtlinien für die
           teilen;
                                                               Prüfung von Fahrzeugteilen in der Bekanntmachung vom
                                                               27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.) einerseits nicht
            hier: Richtlinien für Warneinrichtungen            selbsttätige Anhängerkupplungen nur zugelassen werden,
            mit einer Folge verschieden hoher Töne             wenn sie axial drehbar sind, und andererseits Zugvor
                                                               richtungen und Auflaufbremsen nur, wenn die Zugöse
                                 Bonn, den 20. Juni 1958       nicht drehbar ist, erscheint es tn Zukunft gewährleistet,
                                 — StV 7 — 4055 P/58 —         daß die aufgezeigten Gefahren nicht mehr auftreten.
  Um die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug                                        Der Bundesminister für Verkehr
teilen, Abschnitt 22 „Warnvorrichtungen mit einer Folge                                              Im Auftrag
verschieden hoher Töne", mit der Vornorm DIN 14610                                                   Dr. Linder
„Akustische Verkehrswarngeräte       für    bevorrechtigte     (VkBl 1958 S. 430)
14

VkBl Amtlicher Teil                                             431                                                         Heft 13 — 1958



Nr. 227 Änderung der Richtlinien über die Durdi-                                Gruppe 4
          führung motorsportlicher Veranstaltungen                                      a)       Bildersuchfahrten
          mit Kraftfahrzeugen vom 11. Januar 1957                                       b)       Zielfahrten
                                    Bonn, den 24. Juni 1958                             c)       Geschicfclichkeitsprüfungen
                                    — StV 8 — 51 H/58 II—
                                                                                        d)       Schönheitskonkurrenzen
                                                                                        e)       Blumenkorso
  Im Einvernehmen mit den Herren Verkehrministern                                       f)       Motor-Skijöring
(-Senatoren) und den Herren Innenministern (-Senatoren)                                 g)       Moto-Ball
und dem Land Berlin sowie mit den Vertretern der Orga
nisationen des deutschen Motorsports werden die „Richt                         Gruppe 5          Motorfahrzeug-Schaustellungen."
linien über die Durchführung motorsportlicher Ver-"                                                    Der Bundesminister für Verkehr
anstaltungen mit Kraftfahrzeugen", bekanntgegeben im                                                                Im Auftrag
Verkehrsblatt vom 11. Januar 1957 S. 24, wie folgt ge                                                               Dr. Linder
ändert und ergänzt:                                               (VkBl 1958 S. 431)
1. IV.Musterausschreibung für motorsportliche Veranstal
      tungen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen         Nr. 22B               Nichtamtliche Hinweiszeichen.
   a) 4. Teilnehmer
                                                                                                  ^                Bonn, den 13. Juni 1958
      In Absatz 4 wird hinter den Worten „... einen
                                                                                                                   StV 2 Nr. 2099 Va/58
      Fahrerausweis der ONS oder OMK" eingefügt
      „und bei internationalen Veranstaltungen für Aus                 Es werden in zahlreichen Gemeinden nichtamtliche Hin
      länder eine gültige Lizenz der zuständigen aus              weiszeichen verwendet, um damit auf innerörtliche Ziele
      ländischen Organisation".                                   hinzuweisen. Ich empfehle, zukünftig hierfür nur noch die
   b) Hinter Absatz 7 „Fahrdisziplin" wird folgender              schwarz-weiße Ausführung des nachstehenden Musters zu
      Absatz 7a „Zeltkontrollen" eingefügt:                       verwenden, soweit nicht örtliche Verhältnisse eine an
                                                                  dere Ausgestaltung (z. B. holzgeschnitzt) rechtfertigen.
      „7a. Zeitkontrollen
                                                                           10 ;is
      Die Ausschreibung muß den Hinweis enthalten,
      daß neben Zeitkontrollen auch Sonderkontrollen
      durchgeführt werden, die dem Fahrer nicht bekannt-
      gemadit werden dürfen.
                                                                                    r
      Wird bei Sonderkontrollen festgestellt, daß der
      Fahrer die vorgesehene Durchschnittsgeschwindig
      keit um 40 ®/o überschritten hat, so ist er von der
      weiteren Teilnahme oder Wertung auszuschließen.
                                                                      333
                                                                                i    Flughafen
      Der Veranstalter hat der Behörde auf Verlangen                          im
      den Nachweis über durchgeführte Sonderkontrollen
      zu führen."                                                                                         • 1000
                                                                                    Schrift: DIN 1451, fette Mittelschrift (setzen).
2. Der Abschnitt V. erhält folgende Fassung:
  „V. Sonstige dem Veranstalter aufzuerlegende Ver                                                     Der Bundesminister für Verkehr
      pflichtungen                                                                                                  Im Auftrag
                                                                                                                   Dr. Linder
      1. Teilnehmer-Listen
                                                                  (VkBl 1958 S. 431)
      Der Veranstalter         hat der Erlaubnisbehörde   bis
      zum zweiten Tage nach Abschluß der Veranstal
      tung eine Liste zu übergeben, aus der sich die              Nr. 229 Funkentstörung von Kraftfahrzeugen.
      Anschriften der Teilnehmer und ihre Startnum                                                            Bonn, den 14. Juni 1958
      mern ergeben.                                                                                           StV 7 — 4048 P/58
      2. Fahrthindernisse                                           Die berechtigten Klagen über Störungen von Sprech
      Bei plötzlich auftretenden Hindernissen, wie z. B.          funkanlagen für Kraftfahrzeuge und über Ton- und Fern-
      bei starker Nebel- oder Glatteisbildung, bei Erd            seh-Rundfunkstörungen durch Hochspannungs-Zündanla
      rutschen, Straßenaufbrüchen oder Hochwasser hat             gen in Kraftfahrzeugen haben Veranlassung gegeben, die
      der Veranstalter die geeigneten Maßnahmen zu                Frage feu prüfen, in welchem Umfang die in der Technik
      treffen. Gegebenenfalls ist die Bewertung aus               vorhandenen Mittel für die Funk-Entstörung als Abhilfe
      zusetzen oder die Fahrt abzubredien.                        maßnahmen angewendet werden können. Dabei hat sich
     3. Technische Kraftfahrzeugabnahme                           ergeben, daß die vom VDE aufgestellten Richtlinien für
                                                                  die Funk-Eiitstörung der Hochspannungs-Zündanlagen
      Alle Kraftfahrzeuge sind vor Antritt einer ge               von Otto-Motoren (VDE 0879 Teil 1/1.58)'eine brauch
      werteten motorsportlichen Veranstaltung auf ihre            bare Grundlage bei einem wirtschaftlich vertretbaren
     Verkehrssicherheit durch einen technischen Kraft             Aufwand bieten. Diese VDE-Bestimmung beinhaltet die
     fahrzeugabnehmer zu untersuchen."                            notwendigen Maßnahmen zur Fern-Entstörung einer Hoch
3. Der Anhang 1- wird wie folgt neu gefaßt:                       spannungs-Zündanlage, die darauf abzielt, die Störfeld
   „Anhang 1 zu den Richtlinien über die Durchführung             stärke zum Schütze des Funkempfangs in der weiteren
   motorsportlicher Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen           Umgebung des Otto-Motors herabzusetzen.
                                                                    Als Ergebnis von Verhandlungen mit der Kraftfahr
      Gruppe 1
                                                                  zeugindustrie ist.festgelegt worden, daß spätestens ab
             a)      Straßenrennen                                1. Juli 1958 die gesamte Neuproduktion von Kraftfahr
             b)      Moto-Croß-Rennen                             zeugen (einschließlich der Krafträder) durch die Herstel
             c)      Grasbahnrennen                               lerfirmen funkentstört ausgeliefert wird.
             d)      Aschenbahnrennen
                                                                    Mit dieser Maßnahme sollen gleichzeitig praktische Er
             e)      Sandbahnrennen
                                                                  fahrungen gesammelt werden, die notwendig sind, um
             f)      Eisbahnrennen
                                                                  auch die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nachträglich
     Gruppe 2        Railies                                      in die Funkentstörung einzubeziehen. Hierfür ist eine
     Gruppe 3                                                     gesetzliche Regelung in Aussicht genommen, die nach
             a)      Zuverlässigkeitsfahrten                      vollzogener Umstellung der Neuproduktion erfolgen soll.
             b)      Leistungsprüfungsfahrten                          /                              Der Bundesminister für Verkehr
             c)      Fuchssuchfahrten                                                                               Im Auftrag
             d)      Orientierungsfahrten                                                                          Dr. Linder
             e)      Ballonbegleitfahrten                         (VkBl 1958 S. 431)
15

Heft 13 — 1958                                            432                                     VkBl Amtlicher Teil



Nr. 230 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2 der Ver                                               § 1
        ordnung über internationalen Kraftfahr                  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
        zeugverkehr.                                          den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts
                                Bonn, den 26. Juni 1958       verbindlich festgesetzt:
                                StV 2 Nr. 2079 F/58               1. die vom Frachtenausschuß Dortmund -         FB Nr. 7/58
                                                                  beschlossenen Frachten für
 In letzter Zeit haben      sich Zweifel hinsichtlich   der
                                                                     Importkohle
Auslegung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter
                                                                     von Emden
nationalen Kraftfahrzeugverkehr ergeben. In dieser Be                nach Mülheim (Ruhr), Weser- und Kanalplätzen;
stimmung ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für
Fahrzeuge vorgesehen, die mit eigener Triebkraft ins Aus           II. die vom Bezirksausschuß Oberelbe des Frachten
land geführt werden sollen. Vielfach ist es nicht möglich,    ausschusses Hamburg. — FD Nr. 4/58 —■ beschlossenen
das Fahrzeug auf dem gesamten Weg bis zum aus                 Frachten für
ländischen Bestimmungsort mit eigener Triebkraft zu                  Kohle und Koks
befördern, so daß für einen Teil der Strecke eine andere
                                                                     von Hamburg nach Berlin;
Beförderungsart, in der Regel der Schienenweg, gewählt
werden muß. Anderseits läßt sich dabei die Beförderung            III. die vom Frachtenausschuß für den Rhein               FA
des Fahrzeugs mit dessen eigener Triebkraft nicht für den     Nr. 3/58 beschlossenen Frachten, und zwar für
gesamten Weg bis zum ausländischen Bestimmungsort
ausschließen. Eine behördliche Zulassung ist schon dann            1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie
erforderlich, wenn nur ein Teil des Weges im Straßen                 von Häfen des Kanalgebietes, Rhein- und Ruhr-
verkehr zurückgelegt werden muß. Di© Zulassung im                     Häfen
gewöhnlichen Zulassungsverfahren kann in solchen Fällen               nach Stuttgart;
zu Schwierigkeiten führen, weil sich erfahrungsgemäß                  diese Frachten gelten       vom   20.   März   1958   bis
nicht erreichen läßt, daß der Fahrzeughalter nach Über                31. März 1958,
führung des Fahrzeugs in das Ausland seinen Pflichten
aus § 27 Abs. 5 StVZO nachkommt. Für den Fahrzeug                 2. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie
halter bringt sie Härten mit sich (Versteuerung für min               Häfen
destens drei Monate).                                                 nach Rhein-, Lahn-, Main- und Neckarhäfen.
                                                                 (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-
  Dem Zweck des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter          und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — wie folgt ver
nationalen Kraftfahrzeugverkehr, solche Schwierigkeiten
                                                              öffentlicht *):
und Härten zu vermeiden, wird man nur dann gerecht
werden, wenn man unter dem Führen in das Ausland                 Zu Absatz 1 Ziffer I im FTB Nr. 24 vom 14. Juni 1958,
nicht nur das überqueren der Grenze, sondern die Zurück           zu Absatz 1 Ziffer p und III im FTB Nr. 25
legung des Weges bis zum ausländischen Bestimmungsort
                                                                 vom 21. Juni. 1958.
versteht. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Zu
                                                                                            § 2
lassungsverfahren des .§ 7 Abs. 2 der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr liegen schon dann           Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
vor, wenn ein Teil des Weges zum ausländischen Be             nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
stimmungsort auf der Straße zurückgelegt werden muß;          des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
unerheblich ist, um welchen Teil des Weges es sich han        9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des
delt und ob auf dieser Teilstrecke die Bundesgrenze über        Gesetzes    vom    19. Dezember 1956      (Bundesgesetzbl. I
schritten wird.                                                 S. 924).
                                                                                            § 3
                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14         des Dritten Über
                                    Im Auftrag
                                                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
                                    Dr. Linder                  S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge
(VkBl 1958 S. 432)                                              werblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.
                                                                                            § 4
                                                                  (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:
                                                                     Zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 1 mit Wirkung
Nr. 231   Verordnung über die Festsetzung von Ent                                                    vom 20. März 1958,
           gelten für Verkehrsleistungen der Binnen                   zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 2 mit Wirkung
           schiffahrt vom 20. Juni 1958.                                                       vom 1. April 1958,
          (FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund)                     zu Absatz 1 Ziffer I und II mit Wirkung vom
                                                                                                     1. Mai 1958.
          (FD Nr.4/58 Frachtenausschuß Hamburg)
          (FA Nr.3/58 Frachtenausschuß für den Rhein)             (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver
                                                                kündung dieser Verordnung in Kraft.
                                Bonn, den 24. Juni 1958           (3) Es treten außer Kraft:
                                B 241/2136 D/58
                                                                      a) mit Wirkung vom 1. April 1958
  Nachstehend wird die Verordnung vom 20. Juni 1958                      die vom Frachtenausschuß für den _Rhein be
nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist im                      schlossenen, durch nachstehende Verordnung
Bundesanzeiger Nr. 122 vom 1. Juli 1958 verkündet                        rechtsverbindlich festgesetzten Frachten, und
worden.                                                                    zwar für
                       Der Bundesminister für Verkehr                1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie
                                 Im Auftrag
                                  Lange
                                                                           von Häfen des Kanal^ebietes, Rhein- und' Ruhr-
                                                                           Häfen
                                                                           nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen — FTB
                      Verordnung                                           Reg. Nr. A 612/3 —
   über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
            leistungen der Binnenschiffahrt.                         2. Walzdraht und Drahterzeugnisse
                                                                           von Rhein-Ruhr-Häfen einschl. Walsum
                     Vom 20. Juni 1958.
                                                                           nach Hohenrhein/Lahn—FTB Reg.Nr.A 612/4 —
  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge                 (§1 Absatz 1 Nummer 47 und 48 der Verordnung
werblichen Binnenschiffsverkehr vom       1. Oktober 1953            FA Nr. 1/58 vom 2. Februar 1958 — Bundesanzeiger
(Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird verordnet:                          Nr. 27 vom 8. Februar 1958);
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      b) mit Wirkung vom 1. Mai 1958                               3. Bei der Antragstellung muß angegeben werden:
          die vom Bezirksaussdiuß Oberelbe des Frachten-
                                                                        a) Name, Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers;
          aussdiusses Hamburg beschlossenen, durch § 1                   6

          Abs. 1 der Verordnung FD Nr. 3/58 vom 14. Mai
                                                                        b) das für die Beförderung vorgesehene auslän
          1958 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 20. Mai 1958)
          rechtsverbindlich festgesetzten Frachten für                     dische Seeschiff mit Angabe seines Namens, seiner
                                                                           Nationalität, seines Heimathafens, seines Unter
          Kohle und Koks von Hamburg nach Berlin —
          FTB Reg. Nr. D 402/15 —.                                         scheidungssignals, seiner Tragfähigkeit, seiner
                                                                           Reederei und seines Kapitäns;
  Bonn, den 20. Juni 1958
                                                                        c) die Zahl der zu befördernden Fahrgäste und die
                         Der Bundesmihister für Verkehr                    Art und Menge des Ladungsgutes;
                        In Vertretung des Staatssekretärs
                                    Dr. Schiller.                       d) der Ort, an dem die Beförderung beginnen soll;
(VkBl 1958 S. 432)                                                      e) der Bestimmungsort;
  *) Der FTB — Fracäiten- und Tarifanzeiger der Binnen                  f) der Zeitraum, in dem die Beförderung vorgenom
schiffahrt—kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G. m. b H.,
vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-RuhrOrt, Dammstraße 15/17,                      men werden soll;
bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich
nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur                 g) die Höhe der vorgesehenen Frachtrate (des Fahr
geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 ab                     preises);
gegeben wird.
                                                                        h) die Gründe für die Beförderung mit einem See
                                                                           schiff fremder Flagge.
Nr. 232 Ungültigkeitserklärung               eines   Schiffer-
              patents                                                   Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann weitere
                                     Bonn, den 19. Juni 1958            Angaben und Unterlagen fordern, die ihr für die
                                     — B 451/4123 M/58—                 Prüfung des Antrages erforderlich erscheinen.

  Das von der Wasser- und S^iffahrtsdirektion Münster              4. Der Nachweis, daß ein deutsches Schiff flicht oder
am 28. Dezember 1956 für den Schiffer Gerd Gerdes,                      nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Ver-
geboren am 11. April 1925, ausgestellte Schifferpatent                  gung steht, kann insbesondere als erbracht angese
Nr. 972/56 für die westdeutschen Kanäle und die Ems wird                hen werden, wenn dargetan ist, daß
hiermit für ungültig erklärt.
                                                                        a) eine Spezialladung zu befördern ist, für die ein
                            Der Bundesminister für Verkehr                   deutsches Schiff nicht geeignet ist;
                                        Im Auftrag
                                      von Dorrer                        t)) in Betracht kommende deutsche Schiffe nicht be
(VkBl 1958 S. 433)                                                           reit sind, eine bestimmte Ladung zu übernehmen;

  Seeverkehr                                                            c) verderbliche Güter den alsbaldigen Fahrtantritt
                                                                           erforderlich machen und ein Schiff fremder Flagge
                                                                             früher als ein deutsches bereit steht;
Nr. 233    „Gesetz über die Küstenschiffahrt vom
           24. Januar 1958"                                             d) die zu befördernden Güter am Bestimmungsort
                                                                           zur Versorgung der Bevölkerung dringend ge
          .                    Hamburg, den 16. Juni 1958                    braucht werden (z. B. Kohlen für ein Elektrizitäts
                               — See 610 — 2/58 —                            oder Gaswerk) und ein Schiff fremder Flagge frü
                                                                             her als ein deutsches bereit steht;
An alle Wasser- und Schiffahrtsdirektionen.
Betrifft: Gesetz über die Küstensdiiffahrt.                            e) erhebliche Unterschiede in der Fahrtgeschwindig
                                                                          keit der Schiffe bei eiligen Beförderungen gege
  Zur Ausführung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des                           ben sind.
Gesetzes über die Küstenschiffahrt ordne ich an:

1. Als ,^Ort, an dem die Beförderung beginnen soll" im 5. Die Erlaubnis darf, wenn deutsche Schiffe nach den
   Sinne des § 1 des Gesetzes kommt jeder Ort inner       vorstehenden Richtlinien nicht herangezogen werden
   halb der Bundesrepublik in Betracht, an dem eine'      können, nur für ein ausländisches Seeschiff gegeben
   Beförderung auf dem Wasserweg beginnen kann,                        werden, d. h. für ein Schiff, das für die Seefahrt be
   gleichgültig ob er an der Seeküste, an einer See                    stimmt und in einem ausländischen Seeschiffsregister
   schiffahrtsstraße    oder   an    einer   Binnenschiffahrts         eingetragen ist.
   straße gelegen ist und ob es sich um einen ständigen
   Hafen oder Ladeplatz handelt oder nicht.                        6. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion erteilt, wenn
                                                                      die Voraussetzungen vorliegen, die Erlaubnis gemäß
2. Der Antrag auf Beförderung mit einem Seeschiff                     § 2 Abs. 2 des Gesetzes nach dem anliegenden Mu
   fremder Flagge kann formlos, sdiriftlidi, fernschrift              ster. Eine Zweitausfertigung der Erlaubnis ist zu den
   lich, telegraphisch und fernmündlich bei der zustän                   Akten zu nehmen. Die Erlaubnisse sind fortlaufend
   digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion gestellt wer                 , zu numerieren und zeitlich zu befristen.
   den von

   a) dem Schiffsmakler,                                           7. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die ihr
                                                                       nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter allge
   b) dem Verfrachter,
                                                                       mein oder im Einzelfall ermächtigen, die Erlaubnis
   c) dem Befrachter,                                                  in ihrem Namen zu erteilen.

   d) dem Reeder,
                                                                   8. Zum 1. 10. eines jeden Jahres sind mir die erteilten
   e) dem Kapitän,                                                    Erlaubnisse unter kurzer Angabe der für die Ertei
   f) dem Ablader,                                                    lung maßgebenden Gründe zu melden.

   g) dem Empfänger der Ladung.
                                                                                             Der Bundesminister für Verkehr
  Zuständig ist diejenige Wasser- und Schiffahrtsdirek
  tion, in deren Bezirk der Ort gelegen ist, an dem die                                                  Im Auftrag
  Beförderung beginnen soll.                                                                           Dr. Schubert
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Heft 13 — 1958                                                434                                VkBlAmtlicherTeil



                                                      Muster

                                    für die Erlaubnis nadi § 2 Abs. 2 des Gesetzes

                             über die Küstenschiffahrt vom 26. 7. 1957 (BGBl. II S. 738)




 Wasser-      und   Sdiiffahrtsdirektion



                                                                                         , den




                                             Bescheinigung
                          über die Erlaubnis zur Ausübung der deutschen Küstenschiffahrt


 Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738)
 erteile ich unter den nachstehenden Auflagen

 dem/der


 die jederzeit widerrufliche und bis zum                               befristete Erlaubnis,

 mit dem                                           D/MS „..
                         (Nationalität)


                 (Unterscheidungssignal) *                                                (Reederei)


 (genaue Bezeichnung der Ladung nach Art und Menge — der Fahrgäste nach Anzahl —)

  von ,....                                                         nach
                    (deutscher Abgangshafen)                                     (deutscher Bestimmungshafen)
 über See zu befördern.



 Besondere Auflagen:                           ;




 Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

 Diese Erlaubnis ersetzt nicht anderweitig erforderliche Genehmigungen (z. B. auf Grund der Devisenbewirt
 schaftungsgesetze).                       y

 Wer als Führer eines nicht zur deutschen Küstenschiffahrt zugelassenen Schiffes ohne die Erlaubnis nach § 2
 Abs. 2 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt die deutsche Küstenschiffahrt betreibt oder gegen die Auflagen
 dieser Erlaubnis verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungs
 widrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 10 000-— DM geahndet werden.




                     (Stempel)                                                       (Unterschrift)




 (VkBl. 1958 S. 433)
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VkBl Amtlicher Teil                                             435                                            Heft 13   1958



                                                                                     Verwaltungsabkommen
   Straßenbau
                                                                       zwischen dem Bund und den Ländern über die
                                                                      Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung.
Nr. 234 Widmung und Umstufung einer Teilstrecke                                      Vom 16. Dezember 1957.
           der Bundesstraße 4 in Bienenbüttel, Kr.                Die Bundesrepublik Deutschland,
           Uelzen.         .                                          vertreten durch den Bundesminister, des Innern,
                           Hannover, den 3. Juni 1958                 Dr. Gerhard Schröder,
                               Abt. III/2 — 37.03 — .                                          und
                                                                  das Land Baden-Württemberg,
  Die als Umgehungsstraßie in der. Gemeinde Bienenbüttel              vertreten durch Ministerpräsident
neu gebaute Straße von km 13,960 — 16,040 (16,337 alt)                Dr. Gebhard Müller,
erhält mit Wirkung vom 1. 4. 1958 die Eigenschaft einer
Bundesstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom               das Land Bayern,
6. 8. 1953 — BGBl. I S. 903) und wird Bestandteil der                 vertreten durch Ministerpräsident
Bundesstraße 4.                                                       Dr. Wilhelm Hoegner,
                                                                  das Land Berlin,
  Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlidie Strecke                vertreten durch Regierenden Bürgermeister
von km 13,960 — 16,337 verliert mit Ablauf des 31. 3. 1958             Willy Brandt,
ihre Eigenschaft als Bundesstraße und wird mit Wirkung
vom 1. 4. 1958 auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom             das Land Bremen,
12. 12. 1957 vom Kreis Uelzen als Landstraße II. Ordnung               vertreten durch Bürgermeister Wilhelm Kaisen,
übernommen.                                                            Präsident des Senats,
                                                                  das Land Hamburg,
  Als Folge dieser Umstufung ist mit Wirkung vom                       vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den
31. 3. 1958 die Strecke von km-13,458 — 13,915 als Land                Präsidenten des Senats, Bürgermeister
straße I. Ordnung Nr. 251 im Straßenverzeichnis zu                     Dr. Sieveking,
löschen und in das Verzeichnis der Landstraßen II. Ord
nung einzutragen.                                                 das Land Hessen,
                                                                       vertreten durch Ministerpräsident
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats                    Dr. Georg-August Zinn,
nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Minister für              das Land Niedersachsen,
Wirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichswall 1,                   vertreten durch Ministerpräsident
Einspruch eingelegt werden.                                            Heinrich H e 11 w e g e,
                                                                  das Land Nordrhein-Westfalen,
                         Der Niedersächsische Minister
                           für Wirtschaft und Verkehr
                                                                       vertreten durch Ministerpräsident Fritz Steinhoff,
                                     Im Auftrag                   das Land Rheinland-Pfalz,
                                  Dr. B i e r w i r t h               vertreten durch Ministerpräsident
(VkBl 1958 S. 435)                                                    Dr. h. c. Peter A11 m e i e r,
                                                                  das Land Schleswig-Holstein,
                                                                      vertreten durch Ministerpräsident
                                                                       Kai-Uwe von H a s s e 1
                                                                  das Saarland,
                                                                       vertreten durch Ministerpräsident Egon R e i n e r t,
                                                                  schließen zu dem Zweck,
Nr. 235   Verwaltungsabkommen             zwischen        dem
          Bund und den Ländern über die Zusam
                                                                  eine Raumorcinung zu fördern, die den sozialen, wirtschaft
                                                                  lichen und landschaftlichen Erfordernissen im Bundesgebiet
          menarbeit auf dem Gebiet der Raumord                    Rechnuiig trägt,
          nung vom 16. Dezember 1957.
                                                                  und die hierzu von Bund und Ländern im Rahmen ihrer'
                                                                  Zuständigkeiten aufzustellenden Programme nach landes-
                                 Bonn, den 18. Juni 1958          planerischen Grundsätzen aufeinander abzustimmen,
                                 W 10 — 2151 VA 58
                                                                  folgendes
  Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den                           Verwaltungs abkommen
Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                         Artikel 1
Raumordnung vom 16. Dezember 1957 hat der Bundes                    (1) Angelegenheiten der Raumordnung, die das Bundes
minister des Innern mit Bekanntmachung vom 18. Januar
                                                                  gebiet in seiner Struktur betreffen, werden von der
1958 im Bundesanzeiger 1958 Nr. 25 Seite 1 veröffentlicht.
                                                                  Bundesregierung und allen Landesregierungen gemein
Ich gebe hiervon nachrichtlich Kenntnis.
                                                                  schaftlich erörtert.

      ^                  Der Bundesminister für Verkehr           ^ (2) Angelegenheiten der Raumordnung, die in ihren
                                    Im Auftrag                     Auswirkungen über die Grenzen eines Bundeslandes
                                  Feyerabend                       hinausreichen, werden von den beteiligten Landesregie
                                                                   rungen und, soweit Zuständigkeiten des Bundes berührt
                                                                   werden, von ihnen und der Bundesregierung gemeinschaft
                  Bekanntmachung                                  lich erörtert.
    des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund                                             Artikel 2
und den Ländern über die Zusammenarbeit auf dem                      (1) Die Bundesregierung wird im Rahmen ihrer Zu
               Gebiet der Raumordnung.                            ständigkeiten den Erfordernissen der Raumordnung Rech
                  Vom 18. Januar 1958.                            nung tragen.
                                                                     (2) Die Landesregierungen werden darauf hinwirken,
  Zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der            daß in ihren Ländern die rechtlichen und organisatorischen
Länder der Bundesrepublik Deutschland ist das nach                Maßnahmen getroffen werden, die zur Erfüllung der
stehende Verwaltungsabkommen abgeschlossen worden.                Raumordnungsaufgabe erforderlich sind. Hierfür kommen
                                                                  insbesondere in Betracht Regelungen über
Bonn, den 18. Januar 1958.                                        1. die Beteiligung der Landesplanung bei Fachplanungen
I C 4 —■ 15010 C 11 1/58—001                                          und bei Planungen der Gebietskörperschaften,
                                                                  2. die Beteiligung der Dienststellen, denen die Fach
                         Der Bundesminister des Innern                planung obliegt, und von Selbstverwaltungskörper
                                     Im Aufträg                       schaften bei der Aufstellung von Entwicklungs
                                    Dr. Keßler                        programmen und Raumordnungsplänen,
19

Heft 13 ^ 1958                                          436                                   VkBl Amtlicher Teil



3. die Unterrichtung der Landesplanung durch die damit                      b) Nachgeordnete Behörden
   befaßten Dienststellen über Vorhaben, die für die        Ernannt:
   Landesplanung von Bedeutung sind, insbesondere auch      Zum Regierungsbaudirektor:
   über beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von             Oberregierungsbaurat
   Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweite           Gurt Hensen;                       WSD Kiel
   rung und Betriebsstillegung größerer Wirtschafts
   unternehmen,                                             zum Oberregierungsbaurat: fr
4. die Auskunftspflicht der Wirtschaftsunternehmen gegen          Regierungsbaurat
   über der Landesplanung in den in Ziffer 3 bezeichneten         Albrecht Hoppe;                    WSD Kiel
   Fällen,
                                                            zum Oberregierungsrat:
5. die Möglichkeit der rechtlichen Sicherung und Durch          Regierungsrat
   setzung von Entwicklungsprogrammen und -plänen.              Udo Meppen;                           WSD Würzburg
                          Artikel 3
                                                            zum Regierungsrat:
 (1) Der für die Raumordnung federführende Bundes               Regierungsassessor
minister unterrichtet die für die Raumordnung zuständigen         Hans-Joachim Keller,                WSD Bremen
obersten Landesbehörden
                                                                  Meteorologe                        Deutscher     Wetter
1. aller Länder über die vom Bund beabsichtigten raum             Dr. Max Hinzpe^ter;                 dienst    Zentralamt
   bedeutsamen Maßnahmen, die für die Struktur d^s                                                   Offenbach a. M.
   Bundesgebietes,
2. der beteiligten Länder über solche vom Bund beabsich     zum Regierungsbauassiessor:
   tigten l^aßnahmen, die für die Raumordnung ihres               Bauassessor
   Landes                                                         Otto Amesmeier,                     WSA Stade
von Bedeutung werden könnep.                                      Bauassessor                        NBA       Mosel-West,
  (2).Die für die Raumordnung zuständigen obersten                Rudolf Brun n e r ,                Trier
Landesbehörden unterrichten                                       Bauassessor                        NBA Mosel-Ost,
1. den für die Raumordnung federführenden Bundes                  Hugbert K ü b 1 e r ,              Koblenz
   minister über solche raumbedeutsamen Maßnahmen,                Bauassessor
   die für die Struktur des Bundesgebietes oder für               Josef Konerding;                    WSA Osnabrück
   Bundesfachplanungen,
                                                            zum Regierungs-
2. sich gegenseitig über beabsichtigte Maßnahmen, die           vermessungsamtmann:
   für die Raumordnung des anderen Landes
                                                                Regierungs-                          Deutsches Hydro
von Bedeutung werden können.
                                                                vermessungsoberinspektor             graphisches Institut
                          Artikel 4                               Walter Feldmann;                   Hamburg
  (1) Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Raum        zum Regierungsobelrbauinspektor:
ordnung und der Angelegenheiten, die im Artikel 1 Abs. 1
                                                                  Regierungsbauinspektor
bezeichnet sind, wird eine „Konferenz für Raumordnung"
                                                                  Paul Z a m e i t a t,               WSD Duisburg
gebildet. Die Erörterungen haben das Ziel, Übereinstim
mung in den behandelten Fragen herbeizuführen.                    Regierungsbauinspektor
                                                                  Paul O n d e r k a ;                WSA Kiel
  (2) Angelegenheiten der Raumordnung, die im Artikel 1
Abs. 2 bezeichnet sind, können auf Verlangen piner der      zum Regierungs-
beteiligten Regierungen von der Konferenz behandelt             vermessungsoberinspektor:
werden.                                    ,                    Regierungs-                          Deutsches Hydro
  (3) Jede Regierung benennt zwei ständige Mitglieder           vermessungsinspektor                 graphisches Institut
für die Konferenz. Sie kann weitere Teilnehmer ent                Hans Lambert;                      Hamburg
senden.
                                                            zum Regierungsbauinspektor:
  (4) Der Vorsitzende der Konferenz wird von den stän
digen Mitgliedern jeweils für ein Jahr gewählt. Jede            Regierungsbauinspektor z. A.
Regierung hat eine Stimme.                                        Jens PeteYsen;                      WSA Lübeck

                          Artikel 5
                                                            zum Regierungs-
                                                                vermessungsinspektor:
  Dieses Verwaltungsabkommen wird auf die Dauer von
vier Jahren abgeschlossen.                                      vermessungstechnisrcher              Deutsches Hydro- ^
                                                                Angestellter                         graphisches Institut
                 Dr. Schröder                                   Karl-Heinz Meyer;                    Hamburg
                 Dr. Gebhard Müller
                 Dr. Wilhelm Hoegner                        Versetzungen:
                 Willy Brandt                                    Oberregierungsrat                   von der WSD Würz-
                 Kaisen                                          Udo Meppen,                         zum Deutschen
                 Dr. Sieveking                                                                       Wetterdienst Zen
                 Dr. Geofg-August Zinn                                                               tralamt     Offenbach
                 Hellwege                                                                             a. M.
                 Steinhoff
                                                                  Regierungsbaurat                   vom WMA Rends-
                 Dr. Altmeier
                                                                  Albrecht Hoppe,                    zur WSD Kiel
                 von Hassel
                 Reinert                                          Regierungsbaurat                   vom WSA Minden/
                                                                  Vinoenz Dannhausen.                 Weser zur NB-Abt.
(VkBl 1958 S. 435)                                                                                   Nienburg beim
                                                                                                     WSA Hoya
                                                                                    Berichtigung:
                                                              Im Verkehrsblatt Nr. 11 vom 16. Juni 1958, S. 377,.
Nr. 236      Personalnachrichten                            lfd. Nr. 198, ist unter
                                 Bonn, den 26. Juni 1958      b) Nachgeordnete Behörden
                                 ZI — 11a Pemo/Pemh              zwischen „Rolf Schwarze," und „Regierungsvermes-
               a) Bundesverkehrsministerium                      sungsrat z. Wv." zu setzen:
Ernannt:                                                         zum Regierungsvermessungsrat:
Zum Regierungsbauamtmann:                                                                 Der Bundesminister für Verkehr
    Regierungsoberbauinspektor                                                                    Im Auftrag
    Eberhard Witt ig.                                       (VkBl 1958 S. 436)                  Stukenberg
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