VkBl Nr. 13 1958
Verkehrsblatt Nr. 13 1958
VkBl Amtlicher Teil 427 Heft 13 — 1958
VI. Kennzeichen (Kn)
Kennzeichen Kn 1 .
^— 300 —>
Warnzeichen
Kennzeichnet die Stelle, von der ab akustische Warnsignale
vom Fahrer zu geben sind, bis die Zugspitze die Warnstrecfce
durchfahren hat.
Rückseite des Kennzeichens: grau.
Kennzeichen Kn 2
Hinweistafel
Schrift:
Fette Engschrift 42 DIN 1451 300 Einsteigen nur
Schrifthöhe 42 mm.
Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite.
an dieser Seite
T
Kennzeichen Kn 3
Wamanstrich
Kennzeichnet feste Gegenstände, die nicht den vorgeschrie ^150
benen Abstand vom Gleis haben.
150^
150^^
bis 2500
Heft 13 — 1958 428 VkBl Amtlicher Teil
Kennzeidien Kn 4
Betriebsfemsprecher
Kennzeichnet Stellen, an denen ein Betriebsfernsprecher zur
Verfügung steht.
Bei Befestigung am Tragwerk gelten die in Klammern ange
gebenen Maße.
Schrift:
Bei Befestigung am Tragwerk:
Fette Engschrift 200 DIN 1451
Schrifthöhe 200 mm.
Bei Befestigung am Fernsprechkasten usw.:
Fette Engschrift 100 DIN 1451
Schrifthöhe 100 mm.
Rückseite des Kennzeichens: grau.
Kennzeichen Kn 5
Grenzzeidieii
Kennzeichnet die Stelle, bis zu der bei zusammenlaufenden
Gleisen das Gleis besetzt werden darf.
jJLJ
Kennzeichen Kn 6
Netzschalter
Kennzeichnet die Stelle, ah der durch einen Netzschalter be
nachbarte Stromnetze zusammengeschaltet werden können.
Am Tragwerk der Fahrleitung oder an festen Gegenständen
angebracht.
Ro/60
Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseile oder grau.
•SOG
Kennzeichen Kn 7
-^75^
Speisepunkt
Kennzeichnet die Stelle, an der sich ein Speisepunkt befindet.
An Anschlußpunkten der Stromrückleitung ist dieses Kenn
zeichen nicht zu verwenden. 300
Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.
Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.
V k B 1 Am tlicherTeil 429 Heft 13 — 1958
Kennzeichen Kn 8
üherspannungsschutz
Kennzeichnet die Stelle, an der ein Überspannungsschutz 300 2QS
oder Blitzableiter vorhanden ist.
Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht. ^r»1D
Rückseite des Kennzeichens wie Vorderseite oder grau.
Kennzeichen Kn 9
Vorsicht! Hochspannung!
Warnung vor Hochspannung führenden Leitungen oder An
lagen. .
Rückseite des Kennzeichens: grau.
h 150
-754
Kennzeichen Kn 10
Warnkleidung
für im Straßenraum tätige Bedienstete, soweit sie nicht durch Abschrankungen, Arbeitswagen, Posten usw.
unmittelbar geschützt sind.
Bei Tag:
Eine auffallend weiße oder rot-weiß gestreifte Jacke oder ein ebenso auffallend gekennzeichneter Umhang oder
rot-weiß gestreifte Armbänder und ein ebenso gestreiftes Mützenband.
Bei Dunkelheit:
Warnkleidung mit Rückstrahlern oder Besatz aus rückstrahlendem Material.
(VkBl 1958 S. 418)
Heft 13 — 1958 430 VkBl Amtlicher Teil
Nr. 224 Zerlegung der Frachten im grenzüber Wegebenutzer" abzustimmen, ist Absatz 11 der Richt
schreitenden Kraftfahrzeugverkehr linie (veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) durch
folgende Neufassung zu ersetzen:
Bonn, den 28. Juni 1958
— StV 3 — 6062 F/58 — „(11) Die Mindestlautstärke der beiden Einzelklänge
muß in 3,5 m Entfernung im reflexionsfreien Raum je
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat Richtlinien 104 DIN-phon betragen. Hierauf wird eine Toleranz
über die Zerlegung der Frachten im grenzüberschreiten von — (n • 0,8) DIN-phon angerechnet. Dabei ist n die
den Kraftfahrzeugverkehr aufgestellt und im Bundeszoll Anzahl derjenigen Komponenten des Amplituden
blatt (BZbl.) 1958 S. 307 veröffentlicht. spektrums, die die stärkste Komponente weniger als
Der Erlaß wird nachstehend bekanntgegeben. 20 dB unterschreiten. Die stärkste Komponente selbst
wird nicht mitgezählt."
Der Bundesminister für Ve^rkehr Ferner ist in Absatz 9 der gleichen Richtlinie (ebenfalls
Im Auftrag veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) in der letzten
Dr. Linder Zeile hinter den Worten „um höchstens + 5 ®/o" einzu
fügen „jedoch mindestens + IVo".
„(1) Mit Erlaß vom 7. 6. 1957 — III B/4 — Z 2218 d —
105/57 —*) habe ich zugelassen, daß die Frachten im Der Bundesniinister für Verkehr
grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr nach dem Im Auftrag
Anteil der ausländischen Transportstrecke an der^ Ge Dr. Linder
samttransportstrecke zerlegt werden, wenn für die aus (VkBl 1958 S. 430)
ländische und inländische Transportstrecke nur eine Ge
samtfracht vorhanden ist. Diese Methode der Kostener
mittlung erscheint in diesem Falle als die gerechteste, Nr. 226 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug
um die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten vom
teilen;
Absendeort bis zum Ort der Einfuhr zu erfassen.
(2) Der Erlaß kann auch dann angewendet werden,
hier: Nicht selbsttätige Anhängerkupp
wenn für die Gesamtstrecke ein einheitlicher Frachtsatz, lungen.
z. B. 1 DM/köi, oder wenn die Fracht nach anderen Maß Bonn, den 21. Juni 1958
— StV 7 — 4112 K/58 —
stäben als nach der Entfernung, z. B. 12 DWt, berechnet
worden ist. ^
Erfahrungen haben gezeigt, daß es für den Kupplungs
(3) Zerlegt ein Zollwertanmelder die Gesamtfracht nicht vorgang zweckmäßiger ist, wenn die nicht selbsttätigen
nach dem Anteil der ausländischen Transportstrecke an Anhängerkupplungen in der Normalstellung und nicht
der Gesamtstrecke und erklärt er sich mit der Anwendung erst bei einer Drehung bis 25 ° festgehalten werden.
des o.a. Erlasses nicht einverstanden, so hat die Zoll Außerdem ist diese Forderung konstruktiv leichter zu
stelle zu prüfen, ob die angemeldeten Kosten für die lösen.
Beförderung der Ware vom Absendeort bis zum Ort der Es wird daher künftig vorgesehen, auch für nicht
Einfuhr die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Nr. 2 ZG selbsttätige Anhängerkupplüngen, die durch eine Vor
in Verbindung mit §§ 9, 12 und 13 WertZO erfüllen, d. h. richtung in der Normalstellung — anstelle bei 25 ° —
ob die angemeldeten Beförderungskosten einem Entgelt festgehalten werden und im Gefahrenfall die Drehbarkeit
entsprechen, das ein Transportunternehmer berechnen axial um 90 ° nach rechts und links zulassen, Allge
würde, wenn er die Ware vom Absendeort nur bis zum meine Bauartgenehmigungen zu erteilen. Da diese Ände
Ort der Einfuhr zu befördern hätte. rung im Prüfverfahren keine grundsätzliche Abweichung
(4) Bisweilen teilen Zollwertanmelder die Gesamtfracht materiellen Inhalts bedeutet, wird sie schon vorab be
in der Weise auf, daß sie von der Gesamtfracht das Ent rücksichtigt.
gelt für die inländische Beförderungsstrecke abziehen, Um jedoch volle Übereinstimmung zwischen dem Wort
das sich für diese Strecke nach dem Reichskraftwagentarif laut der Richtlinien und den Gesichtspunkten bei der Er
(RKT) ergibt. Den sich dabei ergebenden Restbetrag teilung von Allgemeinen Bauartgenehmigungen wieder
melden sie als Beförderungskosten für die Auslandsstrecke herzustellen, wird der 2. Satz der Ziffer 13 des Abs. 26
an. Eine solche Zerlegung der Gesamtfracht kann im all der Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen in der
gemeinen für die Feststellung des Zollwerts nicht über Fassung vom 27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.)
nommen werden; denn sie führt in der Regel dazu, daß gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
der Restbetrag den tatsächlichen Beförderungskosten nicht
entspricht, die für eine Beförderung der Ware vom Ab „Die Anhängerkupplung muß in der Normalstellung
sendeort bis zum Ort der Einfuhr entstehen würden. durch eine geeignete Vorrichtung gehalten werden,
Gegen eine derartige Zerlegung der Kosten bestehen die im Gefahrenfall die Drehbarkeit axial um je 90°
lediglich dann keine Bedenken, wenn der sich ergebende nach rechts und links zuläßt."
Restbetrag mindestens dem Betrag entspricht, der sich Bei dieser Gelegenheit wird auf die Gefahren hinge
bei der Anwendung eines in Betracht kommenden aus wiesen, die bei Verwendung axial drehbarer Anhänger
ländischen Güterkraftverkehrstarifes, z. B. des nieder kupplungen in Verbindung mit drehbaren Zügösen auf
ländischen Niwo-Tarifs, für die ausländische Strecke er treten können; sie sind dadurch begründet, daß der
geben würde." Kupplungsvorgang unter diesen Umständen unnötig er
*) BZBl 1957 S. 287
schwert wird und dazu verleiten kann, durch Hilfe
stellung beiip Ankuppeln Unfälle zu verursachen. Das
(VkBl 1958 S. 430) Dazwischentr|ten von Personen zwischen Motorwagen
und Anhänger beim Kupplungsvorgang ist nach den Un-
fallverhütunglvorschriften verboten.
Nr. 225 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug Da seit der Veröffentlichung der Richtlinien für die
teilen;
Prüfung von Fahrzeugteilen in der Bekanntmachung vom
27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.) einerseits nicht
hier: Richtlinien für Warneinrichtungen selbsttätige Anhängerkupplungen nur zugelassen werden,
mit einer Folge verschieden hoher Töne wenn sie axial drehbar sind, und andererseits Zugvor
richtungen und Auflaufbremsen nur, wenn die Zugöse
Bonn, den 20. Juni 1958 nicht drehbar ist, erscheint es tn Zukunft gewährleistet,
— StV 7 — 4055 P/58 — daß die aufgezeigten Gefahren nicht mehr auftreten.
Um die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug Der Bundesminister für Verkehr
teilen, Abschnitt 22 „Warnvorrichtungen mit einer Folge Im Auftrag
verschieden hoher Töne", mit der Vornorm DIN 14610 Dr. Linder
„Akustische Verkehrswarngeräte für bevorrechtigte (VkBl 1958 S. 430)
VkBl Amtlicher Teil 431 Heft 13 — 1958
Nr. 227 Änderung der Richtlinien über die Durdi- Gruppe 4
führung motorsportlicher Veranstaltungen a) Bildersuchfahrten
mit Kraftfahrzeugen vom 11. Januar 1957 b) Zielfahrten
Bonn, den 24. Juni 1958 c) Geschicfclichkeitsprüfungen
— StV 8 — 51 H/58 II—
d) Schönheitskonkurrenzen
e) Blumenkorso
Im Einvernehmen mit den Herren Verkehrministern f) Motor-Skijöring
(-Senatoren) und den Herren Innenministern (-Senatoren) g) Moto-Ball
und dem Land Berlin sowie mit den Vertretern der Orga
nisationen des deutschen Motorsports werden die „Richt Gruppe 5 Motorfahrzeug-Schaustellungen."
linien über die Durchführung motorsportlicher Ver-" Der Bundesminister für Verkehr
anstaltungen mit Kraftfahrzeugen", bekanntgegeben im Im Auftrag
Verkehrsblatt vom 11. Januar 1957 S. 24, wie folgt ge Dr. Linder
ändert und ergänzt: (VkBl 1958 S. 431)
1. IV.Musterausschreibung für motorsportliche Veranstal
tungen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen Nr. 22B Nichtamtliche Hinweiszeichen.
a) 4. Teilnehmer
^ Bonn, den 13. Juni 1958
In Absatz 4 wird hinter den Worten „... einen
StV 2 Nr. 2099 Va/58
Fahrerausweis der ONS oder OMK" eingefügt
„und bei internationalen Veranstaltungen für Aus Es werden in zahlreichen Gemeinden nichtamtliche Hin
länder eine gültige Lizenz der zuständigen aus weiszeichen verwendet, um damit auf innerörtliche Ziele
ländischen Organisation". hinzuweisen. Ich empfehle, zukünftig hierfür nur noch die
b) Hinter Absatz 7 „Fahrdisziplin" wird folgender schwarz-weiße Ausführung des nachstehenden Musters zu
Absatz 7a „Zeltkontrollen" eingefügt: verwenden, soweit nicht örtliche Verhältnisse eine an
dere Ausgestaltung (z. B. holzgeschnitzt) rechtfertigen.
„7a. Zeitkontrollen
10 ;is
Die Ausschreibung muß den Hinweis enthalten,
daß neben Zeitkontrollen auch Sonderkontrollen
durchgeführt werden, die dem Fahrer nicht bekannt-
gemadit werden dürfen.
r
Wird bei Sonderkontrollen festgestellt, daß der
Fahrer die vorgesehene Durchschnittsgeschwindig
keit um 40 ®/o überschritten hat, so ist er von der
weiteren Teilnahme oder Wertung auszuschließen.
333
i Flughafen
Der Veranstalter hat der Behörde auf Verlangen im
den Nachweis über durchgeführte Sonderkontrollen
zu führen." • 1000
Schrift: DIN 1451, fette Mittelschrift (setzen).
2. Der Abschnitt V. erhält folgende Fassung:
„V. Sonstige dem Veranstalter aufzuerlegende Ver Der Bundesminister für Verkehr
pflichtungen Im Auftrag
Dr. Linder
1. Teilnehmer-Listen
(VkBl 1958 S. 431)
Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde bis
zum zweiten Tage nach Abschluß der Veranstal
tung eine Liste zu übergeben, aus der sich die Nr. 229 Funkentstörung von Kraftfahrzeugen.
Anschriften der Teilnehmer und ihre Startnum Bonn, den 14. Juni 1958
mern ergeben. StV 7 — 4048 P/58
2. Fahrthindernisse Die berechtigten Klagen über Störungen von Sprech
Bei plötzlich auftretenden Hindernissen, wie z. B. funkanlagen für Kraftfahrzeuge und über Ton- und Fern-
bei starker Nebel- oder Glatteisbildung, bei Erd seh-Rundfunkstörungen durch Hochspannungs-Zündanla
rutschen, Straßenaufbrüchen oder Hochwasser hat gen in Kraftfahrzeugen haben Veranlassung gegeben, die
der Veranstalter die geeigneten Maßnahmen zu Frage feu prüfen, in welchem Umfang die in der Technik
treffen. Gegebenenfalls ist die Bewertung aus vorhandenen Mittel für die Funk-Entstörung als Abhilfe
zusetzen oder die Fahrt abzubredien. maßnahmen angewendet werden können. Dabei hat sich
3. Technische Kraftfahrzeugabnahme ergeben, daß die vom VDE aufgestellten Richtlinien für
die Funk-Eiitstörung der Hochspannungs-Zündanlagen
Alle Kraftfahrzeuge sind vor Antritt einer ge von Otto-Motoren (VDE 0879 Teil 1/1.58)'eine brauch
werteten motorsportlichen Veranstaltung auf ihre bare Grundlage bei einem wirtschaftlich vertretbaren
Verkehrssicherheit durch einen technischen Kraft Aufwand bieten. Diese VDE-Bestimmung beinhaltet die
fahrzeugabnehmer zu untersuchen." notwendigen Maßnahmen zur Fern-Entstörung einer Hoch
3. Der Anhang 1- wird wie folgt neu gefaßt: spannungs-Zündanlage, die darauf abzielt, die Störfeld
„Anhang 1 zu den Richtlinien über die Durchführung stärke zum Schütze des Funkempfangs in der weiteren
motorsportlicher Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen Umgebung des Otto-Motors herabzusetzen.
Als Ergebnis von Verhandlungen mit der Kraftfahr
Gruppe 1
zeugindustrie ist.festgelegt worden, daß spätestens ab
a) Straßenrennen 1. Juli 1958 die gesamte Neuproduktion von Kraftfahr
b) Moto-Croß-Rennen zeugen (einschließlich der Krafträder) durch die Herstel
c) Grasbahnrennen lerfirmen funkentstört ausgeliefert wird.
d) Aschenbahnrennen
Mit dieser Maßnahme sollen gleichzeitig praktische Er
e) Sandbahnrennen
fahrungen gesammelt werden, die notwendig sind, um
f) Eisbahnrennen
auch die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nachträglich
Gruppe 2 Railies in die Funkentstörung einzubeziehen. Hierfür ist eine
Gruppe 3 gesetzliche Regelung in Aussicht genommen, die nach
a) Zuverlässigkeitsfahrten vollzogener Umstellung der Neuproduktion erfolgen soll.
b) Leistungsprüfungsfahrten / Der Bundesminister für Verkehr
c) Fuchssuchfahrten Im Auftrag
d) Orientierungsfahrten Dr. Linder
e) Ballonbegleitfahrten (VkBl 1958 S. 431)
Heft 13 — 1958 432 VkBl Amtlicher Teil
Nr. 230 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2 der Ver § 1
ordnung über internationalen Kraftfahr (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
zeugverkehr. den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts
Bonn, den 26. Juni 1958 verbindlich festgesetzt:
StV 2 Nr. 2079 F/58 1. die vom Frachtenausschuß Dortmund - FB Nr. 7/58
beschlossenen Frachten für
In letzter Zeit haben sich Zweifel hinsichtlich der
Importkohle
Auslegung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter
von Emden
nationalen Kraftfahrzeugverkehr ergeben. In dieser Be nach Mülheim (Ruhr), Weser- und Kanalplätzen;
stimmung ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für
Fahrzeuge vorgesehen, die mit eigener Triebkraft ins Aus II. die vom Bezirksausschuß Oberelbe des Frachten
land geführt werden sollen. Vielfach ist es nicht möglich, ausschusses Hamburg. — FD Nr. 4/58 —■ beschlossenen
das Fahrzeug auf dem gesamten Weg bis zum aus Frachten für
ländischen Bestimmungsort mit eigener Triebkraft zu Kohle und Koks
befördern, so daß für einen Teil der Strecke eine andere
von Hamburg nach Berlin;
Beförderungsart, in der Regel der Schienenweg, gewählt
werden muß. Anderseits läßt sich dabei die Beförderung III. die vom Frachtenausschuß für den Rhein FA
des Fahrzeugs mit dessen eigener Triebkraft nicht für den Nr. 3/58 beschlossenen Frachten, und zwar für
gesamten Weg bis zum ausländischen Bestimmungsort
ausschließen. Eine behördliche Zulassung ist schon dann 1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie
erforderlich, wenn nur ein Teil des Weges im Straßen von Häfen des Kanalgebietes, Rhein- und Ruhr-
verkehr zurückgelegt werden muß. Di© Zulassung im Häfen
gewöhnlichen Zulassungsverfahren kann in solchen Fällen nach Stuttgart;
zu Schwierigkeiten führen, weil sich erfahrungsgemäß diese Frachten gelten vom 20. März 1958 bis
nicht erreichen läßt, daß der Fahrzeughalter nach Über 31. März 1958,
führung des Fahrzeugs in das Ausland seinen Pflichten
aus § 27 Abs. 5 StVZO nachkommt. Für den Fahrzeug 2. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie
halter bringt sie Härten mit sich (Versteuerung für min Häfen
destens drei Monate). nach Rhein-, Lahn-, Main- und Neckarhäfen.
(2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-
Dem Zweck des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — wie folgt ver
nationalen Kraftfahrzeugverkehr, solche Schwierigkeiten
öffentlicht *):
und Härten zu vermeiden, wird man nur dann gerecht
werden, wenn man unter dem Führen in das Ausland Zu Absatz 1 Ziffer I im FTB Nr. 24 vom 14. Juni 1958,
nicht nur das überqueren der Grenze, sondern die Zurück zu Absatz 1 Ziffer p und III im FTB Nr. 25
legung des Weges bis zum ausländischen Bestimmungsort
vom 21. Juni. 1958.
versteht. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Zu
§ 2
lassungsverfahren des .§ 7 Abs. 2 der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr liegen schon dann Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
vor, wenn ein Teil des Weges zum ausländischen Be nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
stimmungsort auf der Straße zurückgelegt werden muß; des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
unerheblich ist, um welchen Teil des Weges es sich han 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des
delt und ob auf dieser Teilstrecke die Bundesgrenze über Gesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
schritten wird. S. 924).
§ 3
Der Bundesminister für Verkehr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
Im Auftrag
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
Dr. Linder S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge
(VkBl 1958 S. 432) werblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.
§ 4
(1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:
Zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 1 mit Wirkung
Nr. 231 Verordnung über die Festsetzung von Ent vom 20. März 1958,
gelten für Verkehrsleistungen der Binnen zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 2 mit Wirkung
schiffahrt vom 20. Juni 1958. vom 1. April 1958,
(FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund) zu Absatz 1 Ziffer I und II mit Wirkung vom
1. Mai 1958.
(FD Nr.4/58 Frachtenausschuß Hamburg)
(FA Nr.3/58 Frachtenausschuß für den Rhein) (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver
kündung dieser Verordnung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1958 (3) Es treten außer Kraft:
B 241/2136 D/58
a) mit Wirkung vom 1. April 1958
Nachstehend wird die Verordnung vom 20. Juni 1958 die vom Frachtenausschuß für den _Rhein be
nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist im schlossenen, durch nachstehende Verordnung
Bundesanzeiger Nr. 122 vom 1. Juli 1958 verkündet rechtsverbindlich festgesetzten Frachten, und
worden. zwar für
Der Bundesminister für Verkehr 1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie
Im Auftrag
Lange
von Häfen des Kanal^ebietes, Rhein- und' Ruhr-
Häfen
nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen — FTB
Verordnung Reg. Nr. A 612/3 —
über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
leistungen der Binnenschiffahrt. 2. Walzdraht und Drahterzeugnisse
von Rhein-Ruhr-Häfen einschl. Walsum
Vom 20. Juni 1958.
nach Hohenrhein/Lahn—FTB Reg.Nr.A 612/4 —
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge (§1 Absatz 1 Nummer 47 und 48 der Verordnung
werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 FA Nr. 1/58 vom 2. Februar 1958 — Bundesanzeiger
(Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird verordnet: Nr. 27 vom 8. Februar 1958);
VkBl Amtlicher Teil 433 Heft 13 — 1958
b) mit Wirkung vom 1. Mai 1958 3. Bei der Antragstellung muß angegeben werden:
die vom Bezirksaussdiuß Oberelbe des Frachten-
a) Name, Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers;
aussdiusses Hamburg beschlossenen, durch § 1 6
Abs. 1 der Verordnung FD Nr. 3/58 vom 14. Mai
b) das für die Beförderung vorgesehene auslän
1958 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 20. Mai 1958)
rechtsverbindlich festgesetzten Frachten für dische Seeschiff mit Angabe seines Namens, seiner
Nationalität, seines Heimathafens, seines Unter
Kohle und Koks von Hamburg nach Berlin —
FTB Reg. Nr. D 402/15 —. scheidungssignals, seiner Tragfähigkeit, seiner
Reederei und seines Kapitäns;
Bonn, den 20. Juni 1958
c) die Zahl der zu befördernden Fahrgäste und die
Der Bundesmihister für Verkehr Art und Menge des Ladungsgutes;
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Schiller. d) der Ort, an dem die Beförderung beginnen soll;
(VkBl 1958 S. 432) e) der Bestimmungsort;
*) Der FTB — Fracäiten- und Tarifanzeiger der Binnen f) der Zeitraum, in dem die Beförderung vorgenom
schiffahrt—kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G. m. b H.,
vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-RuhrOrt, Dammstraße 15/17, men werden soll;
bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich
nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur g) die Höhe der vorgesehenen Frachtrate (des Fahr
geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 ab preises);
gegeben wird.
h) die Gründe für die Beförderung mit einem See
schiff fremder Flagge.
Nr. 232 Ungültigkeitserklärung eines Schiffer-
patents Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann weitere
Bonn, den 19. Juni 1958 Angaben und Unterlagen fordern, die ihr für die
— B 451/4123 M/58— Prüfung des Antrages erforderlich erscheinen.
Das von der Wasser- und S^iffahrtsdirektion Münster 4. Der Nachweis, daß ein deutsches Schiff flicht oder
am 28. Dezember 1956 für den Schiffer Gerd Gerdes, nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Ver-
geboren am 11. April 1925, ausgestellte Schifferpatent gung steht, kann insbesondere als erbracht angese
Nr. 972/56 für die westdeutschen Kanäle und die Ems wird hen werden, wenn dargetan ist, daß
hiermit für ungültig erklärt.
a) eine Spezialladung zu befördern ist, für die ein
Der Bundesminister für Verkehr deutsches Schiff nicht geeignet ist;
Im Auftrag
von Dorrer t)) in Betracht kommende deutsche Schiffe nicht be
(VkBl 1958 S. 433) reit sind, eine bestimmte Ladung zu übernehmen;
Seeverkehr c) verderbliche Güter den alsbaldigen Fahrtantritt
erforderlich machen und ein Schiff fremder Flagge
früher als ein deutsches bereit steht;
Nr. 233 „Gesetz über die Küstenschiffahrt vom
24. Januar 1958" d) die zu befördernden Güter am Bestimmungsort
zur Versorgung der Bevölkerung dringend ge
. Hamburg, den 16. Juni 1958 braucht werden (z. B. Kohlen für ein Elektrizitäts
— See 610 — 2/58 — oder Gaswerk) und ein Schiff fremder Flagge frü
her als ein deutsches bereit steht;
An alle Wasser- und Schiffahrtsdirektionen.
Betrifft: Gesetz über die Küstensdiiffahrt. e) erhebliche Unterschiede in der Fahrtgeschwindig
keit der Schiffe bei eiligen Beförderungen gege
Zur Ausführung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des ben sind.
Gesetzes über die Küstenschiffahrt ordne ich an:
1. Als ,^Ort, an dem die Beförderung beginnen soll" im 5. Die Erlaubnis darf, wenn deutsche Schiffe nach den
Sinne des § 1 des Gesetzes kommt jeder Ort inner vorstehenden Richtlinien nicht herangezogen werden
halb der Bundesrepublik in Betracht, an dem eine' können, nur für ein ausländisches Seeschiff gegeben
Beförderung auf dem Wasserweg beginnen kann, werden, d. h. für ein Schiff, das für die Seefahrt be
gleichgültig ob er an der Seeküste, an einer See stimmt und in einem ausländischen Seeschiffsregister
schiffahrtsstraße oder an einer Binnenschiffahrts eingetragen ist.
straße gelegen ist und ob es sich um einen ständigen
Hafen oder Ladeplatz handelt oder nicht. 6. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion erteilt, wenn
die Voraussetzungen vorliegen, die Erlaubnis gemäß
2. Der Antrag auf Beförderung mit einem Seeschiff § 2 Abs. 2 des Gesetzes nach dem anliegenden Mu
fremder Flagge kann formlos, sdiriftlidi, fernschrift ster. Eine Zweitausfertigung der Erlaubnis ist zu den
lich, telegraphisch und fernmündlich bei der zustän Akten zu nehmen. Die Erlaubnisse sind fortlaufend
digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion gestellt wer , zu numerieren und zeitlich zu befristen.
den von
a) dem Schiffsmakler, 7. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die ihr
nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter allge
b) dem Verfrachter,
mein oder im Einzelfall ermächtigen, die Erlaubnis
c) dem Befrachter, in ihrem Namen zu erteilen.
d) dem Reeder,
8. Zum 1. 10. eines jeden Jahres sind mir die erteilten
e) dem Kapitän, Erlaubnisse unter kurzer Angabe der für die Ertei
f) dem Ablader, lung maßgebenden Gründe zu melden.
g) dem Empfänger der Ladung.
Der Bundesminister für Verkehr
Zuständig ist diejenige Wasser- und Schiffahrtsdirek
tion, in deren Bezirk der Ort gelegen ist, an dem die Im Auftrag
Beförderung beginnen soll. Dr. Schubert
Heft 13 — 1958 434 VkBlAmtlicherTeil
Muster
für die Erlaubnis nadi § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über die Küstenschiffahrt vom 26. 7. 1957 (BGBl. II S. 738)
Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion
, den
Bescheinigung
über die Erlaubnis zur Ausübung der deutschen Küstenschiffahrt
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738)
erteile ich unter den nachstehenden Auflagen
dem/der
die jederzeit widerrufliche und bis zum befristete Erlaubnis,
mit dem D/MS „..
(Nationalität)
(Unterscheidungssignal) * (Reederei)
(genaue Bezeichnung der Ladung nach Art und Menge — der Fahrgäste nach Anzahl —)
von ,.... nach
(deutscher Abgangshafen) (deutscher Bestimmungshafen)
über See zu befördern.
Besondere Auflagen: ;
Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Diese Erlaubnis ersetzt nicht anderweitig erforderliche Genehmigungen (z. B. auf Grund der Devisenbewirt
schaftungsgesetze). y
Wer als Führer eines nicht zur deutschen Küstenschiffahrt zugelassenen Schiffes ohne die Erlaubnis nach § 2
Abs. 2 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt die deutsche Küstenschiffahrt betreibt oder gegen die Auflagen
dieser Erlaubnis verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungs
widrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 10 000-— DM geahndet werden.
(Stempel) (Unterschrift)
(VkBl. 1958 S. 433)
VkBl Amtlicher Teil 435 Heft 13 1958
Verwaltungsabkommen
Straßenbau
zwischen dem Bund und den Ländern über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung.
Nr. 234 Widmung und Umstufung einer Teilstrecke Vom 16. Dezember 1957.
der Bundesstraße 4 in Bienenbüttel, Kr. Die Bundesrepublik Deutschland,
Uelzen. . vertreten durch den Bundesminister, des Innern,
Hannover, den 3. Juni 1958 Dr. Gerhard Schröder,
Abt. III/2 — 37.03 — . und
das Land Baden-Württemberg,
Die als Umgehungsstraßie in der. Gemeinde Bienenbüttel vertreten durch Ministerpräsident
neu gebaute Straße von km 13,960 — 16,040 (16,337 alt) Dr. Gebhard Müller,
erhält mit Wirkung vom 1. 4. 1958 die Eigenschaft einer
Bundesstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom das Land Bayern,
6. 8. 1953 — BGBl. I S. 903) und wird Bestandteil der vertreten durch Ministerpräsident
Bundesstraße 4. Dr. Wilhelm Hoegner,
das Land Berlin,
Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlidie Strecke vertreten durch Regierenden Bürgermeister
von km 13,960 — 16,337 verliert mit Ablauf des 31. 3. 1958 Willy Brandt,
ihre Eigenschaft als Bundesstraße und wird mit Wirkung
vom 1. 4. 1958 auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom das Land Bremen,
12. 12. 1957 vom Kreis Uelzen als Landstraße II. Ordnung vertreten durch Bürgermeister Wilhelm Kaisen,
übernommen. Präsident des Senats,
das Land Hamburg,
Als Folge dieser Umstufung ist mit Wirkung vom vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den
31. 3. 1958 die Strecke von km-13,458 — 13,915 als Land Präsidenten des Senats, Bürgermeister
straße I. Ordnung Nr. 251 im Straßenverzeichnis zu Dr. Sieveking,
löschen und in das Verzeichnis der Landstraßen II. Ord
nung einzutragen. das Land Hessen,
vertreten durch Ministerpräsident
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Dr. Georg-August Zinn,
nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Minister für das Land Niedersachsen,
Wirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichswall 1, vertreten durch Ministerpräsident
Einspruch eingelegt werden. Heinrich H e 11 w e g e,
das Land Nordrhein-Westfalen,
Der Niedersächsische Minister
für Wirtschaft und Verkehr
vertreten durch Ministerpräsident Fritz Steinhoff,
Im Auftrag das Land Rheinland-Pfalz,
Dr. B i e r w i r t h vertreten durch Ministerpräsident
(VkBl 1958 S. 435) Dr. h. c. Peter A11 m e i e r,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch Ministerpräsident
Kai-Uwe von H a s s e 1
das Saarland,
vertreten durch Ministerpräsident Egon R e i n e r t,
schließen zu dem Zweck,
Nr. 235 Verwaltungsabkommen zwischen dem
Bund und den Ländern über die Zusam
eine Raumorcinung zu fördern, die den sozialen, wirtschaft
lichen und landschaftlichen Erfordernissen im Bundesgebiet
menarbeit auf dem Gebiet der Raumord Rechnuiig trägt,
nung vom 16. Dezember 1957.
und die hierzu von Bund und Ländern im Rahmen ihrer'
Zuständigkeiten aufzustellenden Programme nach landes-
Bonn, den 18. Juni 1958 planerischen Grundsätzen aufeinander abzustimmen,
W 10 — 2151 VA 58
folgendes
Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Verwaltungs abkommen
Ländern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 1
Raumordnung vom 16. Dezember 1957 hat der Bundes (1) Angelegenheiten der Raumordnung, die das Bundes
minister des Innern mit Bekanntmachung vom 18. Januar
gebiet in seiner Struktur betreffen, werden von der
1958 im Bundesanzeiger 1958 Nr. 25 Seite 1 veröffentlicht.
Bundesregierung und allen Landesregierungen gemein
Ich gebe hiervon nachrichtlich Kenntnis.
schaftlich erörtert.
^ Der Bundesminister für Verkehr ^ (2) Angelegenheiten der Raumordnung, die in ihren
Im Auftrag Auswirkungen über die Grenzen eines Bundeslandes
Feyerabend hinausreichen, werden von den beteiligten Landesregie
rungen und, soweit Zuständigkeiten des Bundes berührt
werden, von ihnen und der Bundesregierung gemeinschaft
Bekanntmachung lich erörtert.
des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund Artikel 2
und den Ländern über die Zusammenarbeit auf dem (1) Die Bundesregierung wird im Rahmen ihrer Zu
Gebiet der Raumordnung. ständigkeiten den Erfordernissen der Raumordnung Rech
Vom 18. Januar 1958. nung tragen.
(2) Die Landesregierungen werden darauf hinwirken,
Zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der daß in ihren Ländern die rechtlichen und organisatorischen
Länder der Bundesrepublik Deutschland ist das nach Maßnahmen getroffen werden, die zur Erfüllung der
stehende Verwaltungsabkommen abgeschlossen worden. Raumordnungsaufgabe erforderlich sind. Hierfür kommen
insbesondere in Betracht Regelungen über
Bonn, den 18. Januar 1958. 1. die Beteiligung der Landesplanung bei Fachplanungen
I C 4 —■ 15010 C 11 1/58—001 und bei Planungen der Gebietskörperschaften,
2. die Beteiligung der Dienststellen, denen die Fach
Der Bundesminister des Innern planung obliegt, und von Selbstverwaltungskörper
Im Aufträg schaften bei der Aufstellung von Entwicklungs
Dr. Keßler programmen und Raumordnungsplänen,
Heft 13 ^ 1958 436 VkBl Amtlicher Teil
3. die Unterrichtung der Landesplanung durch die damit b) Nachgeordnete Behörden
befaßten Dienststellen über Vorhaben, die für die Ernannt:
Landesplanung von Bedeutung sind, insbesondere auch Zum Regierungsbaudirektor:
über beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von Oberregierungsbaurat
Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweite Gurt Hensen; WSD Kiel
rung und Betriebsstillegung größerer Wirtschafts
unternehmen, zum Oberregierungsbaurat: fr
4. die Auskunftspflicht der Wirtschaftsunternehmen gegen Regierungsbaurat
über der Landesplanung in den in Ziffer 3 bezeichneten Albrecht Hoppe; WSD Kiel
Fällen,
zum Oberregierungsrat:
5. die Möglichkeit der rechtlichen Sicherung und Durch Regierungsrat
setzung von Entwicklungsprogrammen und -plänen. Udo Meppen; WSD Würzburg
Artikel 3
zum Regierungsrat:
(1) Der für die Raumordnung federführende Bundes Regierungsassessor
minister unterrichtet die für die Raumordnung zuständigen Hans-Joachim Keller, WSD Bremen
obersten Landesbehörden
Meteorologe Deutscher Wetter
1. aller Länder über die vom Bund beabsichtigten raum Dr. Max Hinzpe^ter; dienst Zentralamt
bedeutsamen Maßnahmen, die für die Struktur d^s Offenbach a. M.
Bundesgebietes,
2. der beteiligten Länder über solche vom Bund beabsich zum Regierungsbauassiessor:
tigten l^aßnahmen, die für die Raumordnung ihres Bauassessor
Landes Otto Amesmeier, WSA Stade
von Bedeutung werden könnep. Bauassessor NBA Mosel-West,
(2).Die für die Raumordnung zuständigen obersten Rudolf Brun n e r , Trier
Landesbehörden unterrichten Bauassessor NBA Mosel-Ost,
1. den für die Raumordnung federführenden Bundes Hugbert K ü b 1 e r , Koblenz
minister über solche raumbedeutsamen Maßnahmen, Bauassessor
die für die Struktur des Bundesgebietes oder für Josef Konerding; WSA Osnabrück
Bundesfachplanungen,
zum Regierungs-
2. sich gegenseitig über beabsichtigte Maßnahmen, die vermessungsamtmann:
für die Raumordnung des anderen Landes
Regierungs- Deutsches Hydro
von Bedeutung werden können.
vermessungsoberinspektor graphisches Institut
Artikel 4 Walter Feldmann; Hamburg
(1) Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Raum zum Regierungsobelrbauinspektor:
ordnung und der Angelegenheiten, die im Artikel 1 Abs. 1
Regierungsbauinspektor
bezeichnet sind, wird eine „Konferenz für Raumordnung"
Paul Z a m e i t a t, WSD Duisburg
gebildet. Die Erörterungen haben das Ziel, Übereinstim
mung in den behandelten Fragen herbeizuführen. Regierungsbauinspektor
Paul O n d e r k a ; WSA Kiel
(2) Angelegenheiten der Raumordnung, die im Artikel 1
Abs. 2 bezeichnet sind, können auf Verlangen piner der zum Regierungs-
beteiligten Regierungen von der Konferenz behandelt vermessungsoberinspektor:
werden. , Regierungs- Deutsches Hydro
(3) Jede Regierung benennt zwei ständige Mitglieder vermessungsinspektor graphisches Institut
für die Konferenz. Sie kann weitere Teilnehmer ent Hans Lambert; Hamburg
senden.
zum Regierungsbauinspektor:
(4) Der Vorsitzende der Konferenz wird von den stän
digen Mitgliedern jeweils für ein Jahr gewählt. Jede Regierungsbauinspektor z. A.
Regierung hat eine Stimme. Jens PeteYsen; WSA Lübeck
Artikel 5
zum Regierungs-
vermessungsinspektor:
Dieses Verwaltungsabkommen wird auf die Dauer von
vier Jahren abgeschlossen. vermessungstechnisrcher Deutsches Hydro- ^
Angestellter graphisches Institut
Dr. Schröder Karl-Heinz Meyer; Hamburg
Dr. Gebhard Müller
Dr. Wilhelm Hoegner Versetzungen:
Willy Brandt Oberregierungsrat von der WSD Würz-
Kaisen Udo Meppen, zum Deutschen
Dr. Sieveking Wetterdienst Zen
Dr. Geofg-August Zinn tralamt Offenbach
Hellwege a. M.
Steinhoff
Regierungsbaurat vom WMA Rends-
Dr. Altmeier
Albrecht Hoppe, zur WSD Kiel
von Hassel
Reinert Regierungsbaurat vom WSA Minden/
Vinoenz Dannhausen. Weser zur NB-Abt.
(VkBl 1958 S. 435) Nienburg beim
WSA Hoya
Berichtigung:
Im Verkehrsblatt Nr. 11 vom 16. Juni 1958, S. 377,.
Nr. 236 Personalnachrichten lfd. Nr. 198, ist unter
Bonn, den 26. Juni 1958 b) Nachgeordnete Behörden
ZI — 11a Pemo/Pemh zwischen „Rolf Schwarze," und „Regierungsvermes-
a) Bundesverkehrsministerium sungsrat z. Wv." zu setzen:
Ernannt: zum Regierungsvermessungsrat:
Zum Regierungsbauamtmann: Der Bundesminister für Verkehr
Regierungsoberbauinspektor Im Auftrag
Eberhard Witt ig. (VkBl 1958 S. 436) Stukenberg