VkBl Nr. 23 2013
Verkehrsblatt Nr. 23 2013
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
67. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2013 Heft 23
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2013 Seite Nr. Datum VkBl. 2013 Seite
Landverkehr 233 18. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
228 20. 11. 2013 Bekanntmachung des Fünften Gesetzes Rundschreiben 1394 „Allgemeine Richtlinien für die Ent-
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer wicklung zielorientierter Schiffbaunormen (goal-based
Gesetze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102 standards = GBS) der IMO“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
229 20. 11. 2013 Bekanntmachung der Neunten Verordnung 234 18. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und ande- des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO
rer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . 1162 MSC.1/Rundschreiben 1398 „Einheitliche Interpretation
der SOLAS Regel II-1/29“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
Straßenbau
235 19. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens des
230 12. 11. 2013 Allgemeines Rundschreiben Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Straßenbau Nr. 22/2013 Rundschreiben 1447 „Richtlinien für die Erarbeitung von
Sachgebiet 05.1: Brücken- und Ingenieurbau; Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus
Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195 dem Wasser“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
231 18. 11. 2013 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 24/2013 Aufgebote
Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und
Straßenausstattung; 235a 15. 12. 2013 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 1222
Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . . 1197
Wasserstraßen, Schifffahrt
232 14. 11. 2013 Bekanntmachung Nichtamtlicher Teil
Richtlinie für die Erteilung verminderter Freiborde für
Schwimmbagger, DR-68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
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freiwilligen Teilnahme erprobt und von der Bundesanstalt
für Straßenwesen evaluiert. Dabei besteht die Möglichkeit,
bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten einen Punkt
Nr. 228 Bekanntmachung des Fünften Ge- abzubauen. Auch die Regelungen über die Speicherung
setzes zur Änderung des Straßenver- und Nutzung der Daten der Teilnehmer an Fahreignungs-
kehrsgesetzes und anderer Gesetze seminaren waren Ergebnis des Vermittlungsverfahrens.
Um die Umsetzung der neuen Maßgaben zu ermöglichen,
ist der Zeitraum für das Inkrafttreten im Vermittlungsver-
Berlin, den 20. November 2013 fahren verlängert worden (nunmehr 01.05.2014).
LA23/7362.2/2-2075905
Die abgedruckte Begründung entspricht der Begründung
zu Bundestags-Drucksache 17/12636 bzw. zu Bundes-
Nachstehend gebe ich das Fünfte Gesetz zur Änderung rats-Drucksache 799/12 (Regierungsentwurf), in die alle
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom Änderungen aufgenommen worden sind, die der Deut-
28. August 2013 einschließlich der in den verschiedenen sche Bundestag am 16. Mai 2013 zu BT-Drs. 17/13452
Gesetzgebungsphasen erarbeiteten Begründung be- beschlossen hat sowie die Änderungen, die auf Basis der
kannt. Das Gesetz wurde am 30. August 2013 im Bundes- Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-
gesetzblatt Teil I S. 3313 verkündet und tritt am 1. Mai Drs. 17/14125, BR-Drs. 547/13) von Bundestag und Bun-
2014 in Kraft bzw. ist, soweit es zum Erlass von Rechts- desrat beschlossen worden sind.
verordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,
am 31. August 2013 in Kraft getreten. Bundesministerium für Verkehr,
Das Gesetz enthält die Regelungen, die zur Reform des Bau und Stadtentwicklung
Verkehrszentralregisters und des Punktsystems mit dem Im Auftrag
Ziel der Schaffung einfacherer und transparenterer Rege- Christian Weibrecht
lungen sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
geschaffen worden sind. Es setzt folgende wesentliche
gesetzgeberische Ziele um:
Fünftes Gesetz zur Änderung des
• Vereinfachung durch Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
– die Bewertung der Verstöße mit 1, 2 oder 3 Punk-
ten (1: leichte Ordnungswidrigkeiten, 2: schwere Vom 28. August 2013
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, 3: Strafta-
ten mit Entziehung der Fahrerlaubnis) anstelle der Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
bisherigen 7 unterschiedlichen Kategorien, folgende Gesetz beschlossen:
– feste Tilgungsfristen (2½, 5 und 10 Jahre) und
den Wegfall der Tilgungshemmung, Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
– eine Vereinheitlichung des Beginns der Tilgungs-
fristen; Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
• Erhöhung der Verkehrssicherheit durch zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013
– die Konzentration des Registers auf verkehrssi- (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
cherheitsrelevante Verstöße; zur Kompensation ändert:
für den Wegfall des Punkteeintrags werden für 1. § 2 wird wie folgt geändert:
einige der nicht mehr eingetragenen Verstöße die
Bußgeldregelsätze maßvoll erhöht, a) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
– die Einführung eines neuen Fahreignungssemi- das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
nars, das verkehrspädagogische und verkehrs-
b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
psychologische Elemente miteinander verbindet
und dessen Konzeption, die nach dem Stand der aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Wissenschaft ausgearbeitet worden ist, eine bes- „3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und
sere Wirksamkeit erwarten lässt, Prüfungsfahrten im Fahreignungsregis-
– eine längere Berücksichtigung der schweren ter mit nicht mehr als zwei Punkten be-
Ordnungswidrigkeiten (Verlängerung der Til- lastet ist,“
gungsfrist von 2 auf 5 Jahre) für die Erkennung bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-
ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber. kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
Eine Reihe von Vorschriften basiert auf den Ergebnissen eignungsregister“ ersetzt.
des Vermittlungsverfahrens. Insbesondere wurde die Er- 2. § 2a wird wie folgt geändert:
mächtigungsgrundlage in § 6 StVG erweitert, um zwei wei- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tere nicht unmittelbar verkehrssicherheitsrelevante Verstö-
ße ebenfalls mit Punkten bewerten zu können. Außerdem aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
wird das Fahreignungsseminar zunächst nur als Modellver- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wör-
such für die Dauer von fünf Jahren auf der Basis einer rein ter „nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das
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Verkehrszentralregister“ durch die Wör- die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen-
ter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und den straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgut-
3 in das Fahreignungsregister“ ersetzt. beförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen,
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort hat die nach Landesrecht zuständige Behörde
„Beratung“ die Wörter „nach Absatz 7“ die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreig-
eingefügt. nungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in
Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils
bb) Satz 3 wird aufgehoben. Vorschriften gleich, die dem Schutz
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 für Leib und Leben von Menschen oder
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5
2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 4
nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit
Abs. 7“ gestrichen.
früherer oder anderer die Fahreignung betreffen-
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: der Maßnahmen nach den Vorschriften über die
„(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1
der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe oder einer aufgrund § 6 Absatz 1 Nummer 1 er-
veranlasst werden, Mängel in seiner Einstel- lassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreig-
lung zum Straßenverkehr und im verkehrssi- nungs-Bewertungssystem und die Regelungen
cheren Verhalten zu erkennen und die Bereit- über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebenein-
schaft zu entwickeln, diese Mängel ander anzuwenden.
abzubauen. Die Beratung findet in Form eines (2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewer-
Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine tungssystems sind die in einer Rechtsverordnung
Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s be-
dies für erforderlich hält. Der Berater soll die zeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in
ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt
der Beratung sind nur für den Inhaber einer bewertet:
Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur
diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahr- 1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicher-
erlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Be- heit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in
scheinigung über die Teilnahme zur Vorlage der Entscheidung über die Straftat die Ent-
bei der nach Landesrecht zuständigen Be- ziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69
hörde. Die Beratung darf nur von einer Person und 69b des Strafgesetzbuches oder eine
durchgeführt werden, die hierfür amtlich an- Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Straf-
erkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu gesetzbuches angeordnet worden ist, mit
erteilen, wenn der Bewerber drei Punkten,
1. persönlich zuverlässig ist, 2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicher-
heit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie
2. über den Abschluss eines Hochschul- nicht von Nummer 1 erfasst sind, und be-
studiums als Diplom-Psychologe oder sonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-
eines gleichwertigen Masterabschlusses de oder gleichgestellte Ordnungswidrigkei-
in Psychologie verfügt und ten jeweils mit zwei Punkten und
3. eine Ausbildung und Erfahrungen in der 3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder
Verkehrspsychologie nach näherer Be- gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit
stimmung durch Rechtsverordnung einem Punkt.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
be u nachweist.“ Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straf-
tat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechts-
3. In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch- kräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen
stabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV, § 30c Ab- über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf
satz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 59 Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61 Absatz 3 Satz 1 Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl be-
und § 64 Satz 2 wird jeweils rücksichtigt.
a) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für
Wort „Fahreignungsregister“,
vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Ent-
b) das Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das scheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr
Wort „Fahreignungsregisters“ berücksichtigt werden. Diese Punkte werden ge-
ersetzt. löscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
4. § 4 wird wie folgt gefasst: 1. die Fahrerlaubnis entzogen,
„§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 2. eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Strafgesetzbuches angeordnet oder
Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen 3. auf die Fahrerlaubnis verzichtet
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worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu er- sechs oder acht Punkte, ohne dass die nach Lan-
teilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei desrecht zuständige Behörde die Maßnahme
1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab- nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ergriffen hat,
satz 3, verringert sich der Punktestand auf fünf Punkte.
Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer
2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne dass die nach
3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet er- Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme
teilten Fahrerlaubnis. nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergriffen hat,
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punkte- verringert sich der Punktestand auf sieben Punk-
stand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind te. Spätere Verringerungen aufgrund von Tilgun-
mit der Speicherung der zu Grunde liegenden gen werden von dem sich nach den Sätzen 2
Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 ergebenden Punktestand abgezogen.
oder 3 für die Zwecke des Fahreignungs-Bewer- (7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an
tungssystems vorgemerkt. einem Fahreignungsseminar teil und legen sie
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat hierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-
gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis fol- hörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendi-
gende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, so- gung des Seminars eine Teilnahmebescheini-
bald sich in der Summe folgende Punktestände gung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von
ergeben: ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maß-
1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der geblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der
Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der
eines dieser Punktestände schriftlich zu er- Besuch eines Fahreignungsseminars führt je-
mahnen; weils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu
einem Punktabzug. Für den zu verringernden
2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist Punktestand und die Berechnung der Fünfjahres-
der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Errei- frist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teil-
chen eines dieser Punktestände schriftlich zu nahmebescheinigung maßgeblich.
verwarnen;
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5
3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der
Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in
zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach
Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Landesrecht zuständigen Behörde die vorhande-
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die nen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister
Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten da- zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das
neben den Hinweis, dass ein Fahreignungssemi- Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung,
nar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um die wegen einer Zuwiderhandlung nach
das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der 1. § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass Strafgesetzbuches,
hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Ver-
warnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu 2. den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbu-
unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punk- ches oder
ten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach 3. den §§ 24a oder 24c
Landesrecht zuständige Behörde ist bei den
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen
Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige
Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem
Entscheidung über die Straftat oder die Ord-
Fahreignungsregister zu übermitteln.
nungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergrei-
fen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punkte- (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
stand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ha-
Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnah- ben keine aufschiebende Wirkung.
me führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Num-
ergeben hat. Bei der Berechnung des Punkte- mer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-
standes werden nur die Zuwiderhandlungen be- erlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirk-
rücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 samkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt
genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis,
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf- wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ver-
grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt. zichtes mindestens zwei Entscheidungen nach
(6) Ergibt sich ein Punktestand, aufgrund dessen die § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 gespeichert wa-
nach Landesrecht zuständige Behörde Maßnah- ren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit
men nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zu Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führer-
ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur er- scheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung
greifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnah- mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1,
me nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 be- auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Lan-
reits zuvor ergriffen worden ist. Erreicht oder desrecht zuständige Behörde unbeschadet der
überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die
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Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass 3. über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen a) durch eine mindestens dreijährige Be-
wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibrin- gutachtung von Kraftfahrern an einer Be-
gung eines Gutachtens einer amtlich anerkann- gutachtungsstelle für Fahreignung oder
ten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzu- eine mindestens dreijährige Durchfüh-
ordnen. “ rung von besonderen Aufbauseminaren
5. Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen: oder von Kursen zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung,
„§ 4a b) durch eine mindestens fünfjährige freibe-
Fahreignungsseminar rufliche verkehrspsychologische Tätigkeit,
(1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht wer- deren Nachweis durch Bestätigungen von
den, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Behörden oder Begutachtungsstellen für
Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbe- Fahreignung oder durch die Dokumenta-
sondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und ab- tion von zehn Therapiemaßnahmen für
bauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer
Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenver- positiven Begutachtung abgeschlossen
kehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu ver- wurden, erbracht werden kann, oder
kehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr, c) durch eine mindestens dreijährige frei-
durch Analyse und Korrektur verkehrssicher- berufliche verkehrspsychologische Tä-
heitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch tigkeit nach vorherigem Erwerb einer
Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhän- Qualifikation als klinischer Psychologe
ge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veran- oder Psychotherapeut nach dem Stand
lasst werden. der Wissenschaft
(2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer ver- verfügt und
kehrspädagogischen und aus einer verkehrspsy-
4. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als
chologischen Teilmaßnahme, die aufeinander
zwei Punkten belastet ist.
abzustimmen sind. Zur Durchführung sind be-
rechtigt Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen
vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässig-
1. für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
keit des Antragstellers begründen.
Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrleh- (5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ist
rergesetzes und zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine
der Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vor-
2. für die verkehrspsychologische Teilmaßnah-
gelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige
me Personen, die über eine Seminarerlaub-
Behörde kann von der Rücknahme absehen,
nis Verkehrspsychologie nach Absatz 3
wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Semi-
verfügen. narerlaubnis Verkehrspsychologie ist zu wider-
(3) Wer die verkehrspsychologische Teilmaßnahme rufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 4
des Fahreignungsseminars im Sinne des Absat- genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Be-
zes 2 Satz 2 Nummer 2 durchführt, bedarf der denken gegen die Zuverlässigkeit bestehen ins-
Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspsycholo- besondere dann, wenn der Seminarleiter wieder-
gie). Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie holt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach
wird durch die nach Landesrecht zuständige Be- diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden
hörde erteilt. Die nach Landesrecht zuständige Rechtsverordnungen obliegen.
Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, (6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsy-
soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der chologie hat die personenbezogenen Daten, die
Anforderungen an Fahreignungsseminare und ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologi-
deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzu- schen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu
stellen. § 7 des Fahrlehrergesetzes gilt entspre- speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung
chend. einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie wird unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1
auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber dürfen
1. über einen Abschluss eines Hochschulstu- 1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-
diums als Diplom-Psychologe oder einen psychologie längstens neun Monate nach
gleichwertigen Master-Abschluss in Psycho- der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
logie verfügt, für die Durchführung des jeweiligen Fahreig-
nungsseminars genutzt werden,
2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an
einer Universität oder gleichgestellten Hoch- 2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-
schule oder Stelle, die sich mit der Begutach- psychologie der Bundesanstalt für Straßen-
tung oder Wiederherstellung der Kraftfahreig- wesen übermittelt und von dieser zur Evalu-
nung befasst, oder eine fachpsychologische ierung nach § 4b genutzt werden,
Qualifikation nach dem Stand der Wissen- 3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen
schaft durchlaufen hat, oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Eva-
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luierung nach § 4b im Auftrag der Bundes- § 4b
anstalt für Straßenwesen durchführen oder Evaluierung
an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und
Dritten für die Evaluierung genutzt werden, der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Stra-
4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs- ßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
psychologie ausschließlich in Gestalt von Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob
Name, Vorname, Geburtsdatum und An- das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessern-
schrift des Seminarteilnehmers sowie des- de Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.
sen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergeb-
a) der nach Landesrecht zuständigen Behör- nis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundes-
de übermittelt und von dieser zur Über- ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in
wachung nach Absatz 8 genutzt werden, einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen
Bundestag vor.“
b) an Dritte, die ein von der zuständigen
Behörde genehmigtes Qualitätssiche- 6. § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
rungssystem nach Absatz 8 Satz 6 be- a) Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
treiben und an dem der Inhaber der Se- „n) die Anforderungen an die Aufbauseminare,
minarerlaubnis Verkehrspsychologie besonderen Aufbauseminare und Fahreig-
teilnimmt, übermittelt und im Rahmen nungsseminare, insbesondere an Inhalt, Me-
dieses Qualitätssicherungssystems ge- thoden und Dauer, einschließlich der Befug-
nutzt werden. nis der nach Landesrecht zuständigen
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten un- Behörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit
verzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für anderer Inhalte und Methoden, die Teilnahme
die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt an den Seminaren nach § 2b Absatz 1 und 2,
werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der die Anforderungen an die Seminarleiter und
Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach deren Anerkennung nach § 2b Absatz 2 Satz
Satz 1. 2 oder deren Seminarerlaubnis nach § 4a Ab-
(7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs- satz 2, die Anforderungen an die Qualitätssi-
psychologie hat jährlich an einer insbesondere cherung, deren Inhalt und Methoden ein-
die Fahreignung betreffenden verkehrspsycho- schließlich der hierfür erforderlichen
logischen Fortbildung von mindestens sechs Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-
Stunden teilzunehmen. nenbezogener Daten, die Anforderungen an
die Begutachtung und die Überwachung der
(8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen Einhaltung der Anforderungen sowie Ausnah-
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter- men von der Überwachung einschließlich der
liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu- Befugnis der nach Landesrecht zuständigen
ständigen Behörde. Die nach Landesrecht zustän- Behörde zur Genehmigung eines Qualitäts-
dige Behörde kann sich bei der Überwachung sicherungssystems, wobei eine Bewertung
geeigneter Personen oder Stellen nach Landes- des Qualitätssicherungssystems durch die
recht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige Bundesanstalt für Straßenwesen und ein Er-
Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und fahrungsaustausch unter Leitung der Bun-
Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen desanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben
an die Durchführung der verkehrspsychologischen werden können,“.
Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber
der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die b) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:
Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3 genannte „s) die Bezeichnung der Straftaten und Ord-
Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen nungswidrigkeiten, auch soweit sie gefahr-
Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in gutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des
zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine § 4 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellte Vorschrif-
oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden ten betreffen, die als Entscheidungen im
sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssys-
kann von der wiederkehrenden Überwachung tems zu Grunde zu legen sind und die Be-
nach den Sätzen 1 bis 5 absehen, wenn der Inha- wertung dieser
ber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie aa) Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssi-
sich einem von der nach Landesrecht zuständigen cherheit,
Behörde anerkannten Qualitätssicherungssystem
angeschlossen hat. Im Fall des Satzes 6 bleibt die aaa) sofern in der Entscheidung über die
Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Be- Straftat die Entziehung der Fahr-
hörde zur Überwachung im Sinne der Sätze 1 bis erlaubnis nach den §§ 69 und 69b
5 unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr, des Strafgesetzbuches oder eine
Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsver- Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor- des Strafgesetzbuches angeordnet
derung an Qualitätssicherungssysteme und Re- worden ist, mit drei Punkten oder
geln für die Durchführung der Qualitätssicherung bbb) in den übrigen Fällen mit zwei Punk-
bestimmen. ten,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1107 Heft 23 – 2013
bb) Ordnungswidrigkeiten als 2. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-
aaa) besonders verkehrssicherheitsbe- gerichte, die die Entziehung der Fahr-
einträchtigende Ordnungswidrig- erlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein
keit mit zwei Punkten oder Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht
von Nummer 1 erfasst sind, sowie Ent-
bbb) verkehrssicherheitsbeeinträchti-
scheidungen der Strafgerichte, die die
gende Ordnungswidrigkeit mit
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
einem Punkt;
anordnen,
der Bezeichnung der Straftaten ist deren Be-
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen
deutung für die Sicherheit im Straßenverkehr
einer Ordnungswidrigkeit
zu Grunde zu legen, der Bezeichnung und
der Bewertung der Ordnungswidrigkeiten a) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
sind deren jeweilige Bedeutung für die Si- weit sie in der Rechtsverordnung
cherheit des Straßenverkehrs und die Höhe nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße stabe s bezeichnet ist und gegen
zu Grunde zu legen,“. den Betroffenen
c) In Buchstabe u wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“ aa) ein Fahrverbot nach § 25 ange-
durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt. ordnet worden ist oder
d) In Buchstabe w werden bb) eine Geldbuße von mindestens
aa) die Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ sechzig Euro festgesetzt wor-
durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Num- den ist und § 28a nichts anderes
mer 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 7 Nummer 3“ bestimmt,
und b) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
bb) die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, weit kein Fall des Buchstaben a vor-
Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10“ liegt und ein Fahrverbot angeordnet
durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Num- worden ist,
mer 3, Absatz 10“ c) nach § 10 des Gefahrgutbeförde-
ersetzt. rungsgesetzes, soweit sie in der
Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
7. § 6a wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 1 Buchstabe s be-
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort zeichnet ist,“
„Prüfungen“ die Wörter „und Überprüfungen im
Rahmen der Qualitätssicherung“ eingefügt. bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfun-
gen“ die Wörter „und Überprüfungen im Rah- dd) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt
men der Qualitätssicherung“ und nach den gefasst:
Wörtern „feste Sätze“ die Wörter „, auch in „12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar,
Form von Zeitgebühren,“ eingefügt. an einem besonderen Aufbauseminar
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sach- und an einer verkehrspsychologischen
aufwand gedeckt wird;“ die Wörter „der Beratung, soweit dies für die Anwen-
Sachaufwand kann den Aufwand für eine ex- dung der Regelungen der Fahrerlaubnis
terne Begutachtung umfassen;“ eingefügt. auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
8. § 28 wird wie folgt geändert: 13. die Teilnahme an einem Fahreignungs-
seminar, soweit dies für die Anwendung
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrszent-
der Regelungen des Fahreignungs-Be-
ralregisters“ durch das Wort „Fahreignungsregis-
wertungssystems (§ 4) erforderlich ist,“.
ters“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 2 und 6 wird jeweils das Wort ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr- und in dieser wird die Angabe „12“ durch die
eignungsregister“ ersetzt. Angabe „13“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 9. § 28a wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1 a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort
bis 3 werden wie folgt gefasst: „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
„Im Fahreignungsregister werden Daten ge- b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“
speichert über durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
1. rechtskräftige Entscheidungen der Straf- 10. § 29 wird wie folgt geändert:
gerichte wegen einer Straftat, die in der a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 „Die Tilgungsfristen betragen
Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist,
soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit 1. zwei Jahre und sechs Monate
Strafvorbehalt erkennen oder einen bei Entscheidungen über eine Ordnungswid-
Schuldspruch enthalten, rigkeit,
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Heft 23 – 2013 1108 VkBl. Amtlicher Teil
a) die in der Rechtsverordnung nach § 6 cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Dop- „4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2
pelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologi-
als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende schen Beratungen nach § 2a Absatz 2
oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsse-
mit einem Punkt bewertet ist oder minaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag
b) soweit weder ein Fall des Buchstaben a der Ausstellung der Teilnahmebescheini-
noch der Nummer 2 Buchstabe b vor- gung.“
liegt und in der Entscheidung ein Fahr- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
verbot angeordnet worden ist,
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „fünf
2. fünf Jahre Jahre nach“ die Wörter „der Rechtskraft“
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, eingefügt.
vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrerlaubnisbehör-
a, de“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
b) bei Entscheidungen über eine Ord- ständigen Behörde“ ersetzt.
nungswidrigkeit, die in der Rechtsver- d) Absatz 6 wird aufgehoben.
ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Drei- e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und dieser
fachbuchstabe aaa als besonders ver- wird wie folgt gefasst:
kehrssicherheitsbeeinträchtigende oder „(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintra-
gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit gung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht.
zwei Punkten bewertet ist, Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
c) bei von der nach Landesrecht zuständi- oder 3 wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst
gen Behörde verhängten Verboten oder nach einer Überliegefrist von einem Jahr ge-
Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies löscht. Während dieser Überliegefrist darf der
Fahrzeug zu führen, Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden
Zwecken übermittelt, genutzt oder über ihn
d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an eine Auskunft erteilt werden:
einem Fahreignungsseminar, einem Auf-
bauseminar, einem besonderen Aufbau- 1. an die nach Landesrecht zuständige Be-
seminar oder einer verkehrspsychologi- hörde zur Anordnung von Maßnahmen
schen Beratung, im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
nach § 2a,
3. zehn Jahre
2. an die nach Landesrecht zuständige Be-
a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in hörde zur Ergreifung von Maßnahmen
denen die Fahrerlaubnis entzogen oder nach dem Fahreignungs-Bewertungs-
eine isolierte Sperre angeordnet worden system nach § 4 Absatz 5,
ist,
3. zur Auskunftserteilung an den Betroffe-
b) bei Entscheidungen über Maßnahmen
nen nach § 30 Absatz 8.
oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Num-
mer 5 bis 8. Die Löschung einer Eintragung nach § 28
Absatz 3 Nummer 3 unterbleibt in jedem Fall
Eintragungen über Maßnahmen der nach Lan-
so lange, wie der Betroffene im Zentralen
desrecht zuständigen Behörde nach § 2a Ab-
Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahr-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5
erlaubnis auf Probe gespeichert ist.“
Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaub- f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wird
nis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei wie folgt gefasst:
den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 „(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister
Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probe- gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung
zeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Ab-
1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintra- satz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu
gung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig- seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt
keit getilgt ist.“ eine Eintragung im Fahreignungsregister über
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehn-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
jährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf
aaa) Die Wörter „mit dem Tag des ersten eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Til-
Urteils“ werden gestrichen. gungsfrist nach den vorstehenden Vorschrif-
bbb) Die Wörter „Unterzeichnung durch den ten entspricht, nur noch für folgende Zwecke
Richter“ werden durch das Wort „Rechts- an die nach Landesrecht zuständige Behörde
kraft“ ersetzt. übermittelt und dort genutzt werden:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Ent- 1. zur Durchführung von Verfahren, die eine
scheidung“ durch die Wörter „der Rechts- Erteilung oder Entziehung einer Fahr-
kraft“ ersetzt. erlaubnis zum Gegenstand haben,
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VkBl. Amtlicher Teil 1109 Heft 23 – 2013
2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach 15. § 50 wird wie folgt geändert:
dem Fahreignungs-Bewertungssystem a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Verkehrs-
nach § 4 Absatz 5. zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berech- register“ ersetzt.
tigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent- b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
scheidungen der Gerichte nach den §§ 69 gabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach satz 5“ ersetzt.
Landesrecht zuständige Behörde übermittelt
und dort genutzt werden. Die Sätze 1 und 2 16. § 65 wird wie folgt geändert:
gelten nicht für Eintragungen wegen strafge- a) Die Absätze 2 bis 9 sowie 11 und 12 werden auf-
richtlicher Entscheidungen, die für die gehoben.
Ahndung von Straftaten herangezogen wer- b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 2 und in ihm
den. Insoweit gelten die Regelungen des wird in Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 jeweils
Bundeszentralregistergesetzes.“
aa) die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe
11. § 30 wird wie folgt geändert: „§ 4 Absatz 5“ und
a) In den Absätzen 1 bis 5, 7 und 9 wird jeweils das bb) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort das Wort „Fahreignungsregister“
„Fahreignungsregister“ ersetzt.
ersetzt.
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt: c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister „(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralre-
dürfen außerdem für die Erteilung, Ausset- gister und das Punktsystem werden in die
zung, Einschränkung und Entziehung des Regelungen über das Fahreignungsregister
Triebfahrzeugführerscheins aufgrund des All- und das Fahreignungs-Bewertungssystem
gemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf- nach folgenden Maßgaben überführt:
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- 1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3
vorschriften an die hierfür zuständigen Stellen in der bis zum Ablauf des 30. April 2014
übermittelt werden, soweit die Eintragungen anwendbaren Fassung im Verkehrszen-
für die dortige Prüfung der Voraussetzungen tralregister gespeichert worden sind und
für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai
und Entziehung des Triebfahrzeugführer- 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr
scheins erforderlich sind.“ zu speichern wären, werden am 1. Mai
c) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach
Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28
aa) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 an-
durch das Wort „Fahreignungsregister“ er- wendbaren Fassung nicht mehr zu spei-
setzt. chern wäre, bleibt die Höhe der festge-
bb) Die Wörter „die Punkte“ werden durch die setzten Geldbuße außer Betracht.
Wörter „die Anzahl der Punkte“ ersetzt. 2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3
d) In Absatz 10 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014
Nummer 2 und 6“ durch die Wörter „§ 28 Ab- anwendbaren Fassung im Verkehrszen-
satz 3 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt. tralregister gespeichert worden und
12. § 30a wird wie folgt geändert: nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden
bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Bestimmungen des § 29 in der bis
„(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 zum Ablauf des 30. April 2014 anwend-
Absatz 1 bis 4a obliegen, dürfen die für die baren Fassung getilgt und gelöscht. Da-
Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderli- bei kann eine Ablaufhemmung nach § 29
chen Daten aus dem Fahreignungsregister Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf
durch Abruf im automatisierten Verfahren des 30. April 2014 anwendbaren Fas-
übermittelt werden.“ sung nicht durch Entscheidungen, die
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verkehrszent- erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreig-
ralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregis- nungsregister gespeichert werden, aus-
ter“ ersetzt. gelöst werden. Für Entscheidungen we-
gen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a
13. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie
a) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft
das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt. der Entscheidung getilgt werden. Ab
b) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 bis 4a und 7“ werden dem 1. Mai 2019 gilt
durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b und 7“ a) für die Berechnung der Tilgungsfrist
ersetzt. § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem
14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Im 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung
örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ eingefügt. mit der Maßgabe, dass die nach
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Heft 23 – 2013 1110 VkBl. Amtlicher Teil
Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungs- die Bescheinigung über die Teilnah-
frist angerechnet wird, me an einem Aufbauseminar oder
b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in einer verkehrspsychologischen Be-
der ab dem 1. Mai 2014 anwendba- ratung bis zum Ablauf des 30. April
ren Fassung. 2014 der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde vorgelegt worden ist.
3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4
des 30. April 2014 begangene Zuwider- Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf
handlungen ahnden und erst ab dem des 30. April 2014 anwendbaren
1. Mai 2014 im Fahreignungsregister ge- Fassung bleiben bis zur Tilgung der
speichert werden, sind dieses Gesetz letzten Eintragung wegen einer
und die aufgrund des § 6 Absatz 1 Num- Straftat oder einer Ordnungswidrig-
mer 1 Buchstabe s erlassenen Rechts- keit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
verordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 bis 3 in der bis zum Ablauf des
geltenden Fassung anzuwenden. Dabei 30. April 2014 anwendbaren Fas-
sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe sung, längstens aber zehn Jahre ab
a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der dem 1. Mai 2014 im Fahreignungs-
ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung register gespeichert.
mit der Maßgabe anzuwenden, dass je-
b) Bei der Berechnung der Fünfjahres-
weils anstelle der dortigen Grenze von
frist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3
sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro
sind auch Punkteabzüge zu berück-
gilt.
sichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz
4. Personen, zu denen bis zum Ablauf des 1 und 2 in der bis zum Ablauf des
30. April 2014 im Verkehrszentralregister 30. April 2014 anwendbaren Fas-
eine oder mehrere Entscheidungen nach sung vorgenommen worden sind.
§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in
c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf
der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3
wendbaren Fassung gespeichert wor-
Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ab-
den sind, sind wie folgt in das Fahreig-
lauf des 30. April 2014 anwendbaren
nungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Fassung angeordnet, aber bis zum
Ablauf des 30. April 2014 nicht ab-
Punktestand Fahreignungs-Bewertungs-
system ab dem 1. Mai 2014 geschlossen worden sind, sind bis
vor dem zum Ablauf des 30. November 2014
1. Mai 2014 Punktestand Stufe nach dem bis zum Ablauf des
1– 3 1 30. April 2014 anwendbaren Recht
4–5 2 Vormerkung durchzuführen.
(§ 4 Absatz 4) d) Abweichend von Buchstabe c kann
6–7 3
anstelle von Aufbauseminaren, die
8 –10 4 1: Ermahnung bis zum Ablauf des 30. April 2014
(§ 4 Absatz 5 Satz nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
11 –13 5 1 Nummer 1) in der bis zum Ablauf des 30. April
2014 anwendbaren Fassung ange-
14 –15 6 2: Verwarnung ordnet, aber bis zum Ablauf des
(§ 4 Absatz 5 Satz 30. April 2014 noch nicht begonnen
16 –17 7 1 Nummer 2) worden sind, die verkehrspädagogi-
sche Teilmaßnahme des Fahreig-
3: Entzug nungsseminars absolviert werden.
≥ 18 8 (§ 4 Absatz 5 Satz e) Die nach Landesrecht zuständige
1 Nummer 3) Behörde hat dem Kraftfahrt-Bun-
desamt unverzüglich die Teilnahme
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird an einem Aufbauseminar oder einer
für Maßnahmen nach dem Fahreig- verkehrspsychologischen Beratung
nungs-Bewertungssystem zu Grunde mitzuteilen.
gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt 6. Nachträgliche Veränderungen des Punk-
allein nicht zu einer Maßnahme nach testandes nach den Nummern 2 oder 5
dem Fahreignungs-Bewertungssystem. führen zu einer Aktualisierung der nach
5. Die Regelungen über Punkteabzüge und der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stu-
Aufbauseminare werden wie folgt über- fe im Fahreignungs-Bewertungssys-
führt: tem.“
a) Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf „(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April 2020
des 30. April 2014 anwendbaren mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden,
Fassung sind vorzunehmen, wenn dass eine Teilnahmebescheinigung für ein
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil