VkBl Nr. 23 2013

Verkehrsblatt Nr. 23 2013

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  67. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2013                                                                            Heft 23

  Amtlicher Teil
  Nr.          Datum            VkBl. 2013                                           Seite      Nr.          Datum          VkBl. 2013                                         Seite

  Landverkehr                                                                                   233 18. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens des
                                                                                                    Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
  228 20. 11. 2013 Bekanntmachung des Fünften Gesetzes                                              Rundschreiben 1394 „Allgemeine Richtlinien für die Ent-
      zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer                                          wicklung zielorientierter Schiffbaunormen (goal-based
      Gesetze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102       standards = GBS) der IMO“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
  229 20. 11. 2013 Bekanntmachung der Neunten Verordnung                                        234 18. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens
      zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und ande-                                           des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO
      rer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . 1162                          MSC.1/Rundschreiben 1398 „Einheitliche Interpretation
                                                                                                    der SOLAS Regel II-1/29“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
  Straßenbau
                                                                                                235 19. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens des
  230 12. 11. 2013 Allgemeines Rundschreiben                                                        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
      Straßenbau Nr. 22/2013                                                                        Rundschreiben 1447 „Richtlinien für die Erarbeitung von
      Sachgebiet 05.1: Brücken- und Ingenieurbau;                                                   Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus
                        Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195                   dem Wasser“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220

  231 18. 11. 2013 Allgemeines Rundschreiben
      Straßenbau Nr. 24/2013                                                                    Aufgebote
      Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und
                        Straßenausstattung;                                                     235a   15. 12. 2013 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 1222
                        Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . . 1197


  Wasserstraßen, Schifffahrt
  232 14. 11. 2013 Bekanntmachung                                                               Nichtamtlicher Teil
      Richtlinie für die Erteilung verminderter Freiborde für
      Schwimmbagger, DR-68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198                 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225




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Heft 23 – 2013                                            1102                                  VkBl. Amtlicher Teil




                                                              freiwilligen Teilnahme erprobt und von der Bundesanstalt
                                                              für Straßenwesen evaluiert. Dabei besteht die Möglichkeit,
                                                              bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten einen Punkt
Nr. 228 Bekanntmachung des Fünften Ge-                        abzubauen. Auch die Regelungen über die Speicherung
        setzes zur Änderung des Straßenver-                   und Nutzung der Daten der Teilnehmer an Fahreignungs-
        kehrsgesetzes und anderer Gesetze                     seminaren waren Ergebnis des Vermittlungsverfahrens.
                                                              Um die Umsetzung der neuen Maßgaben zu ermöglichen,
                                                              ist der Zeitraum für das Inkrafttreten im Vermittlungsver-
                          Berlin, den 20. November 2013       fahren verlängert worden (nunmehr 01.05.2014).
                          LA23/7362.2/2-2075905
                                                              Die abgedruckte Begründung entspricht der Begründung
                                                              zu Bundestags-Drucksache 17/12636 bzw. zu Bundes-
Nachstehend gebe ich das Fünfte Gesetz zur Änderung           rats-Drucksache 799/12 (Regierungsentwurf), in die alle
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom           Änderungen aufgenommen worden sind, die der Deut-
28. August 2013 einschließlich der in den verschiedenen       sche Bundestag am 16. Mai 2013 zu BT-Drs. 17/13452
Gesetzgebungsphasen erarbeiteten Begründung be-               beschlossen hat sowie die Änderungen, die auf Basis der
kannt. Das Gesetz wurde am 30. August 2013 im Bundes-         Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-
gesetzblatt Teil I S. 3313 verkündet und tritt am 1. Mai      Drs. 17/14125, BR-Drs. 547/13) von Bundestag und Bun-
2014 in Kraft bzw. ist, soweit es zum Erlass von Rechts-      desrat beschlossen worden sind.
verordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,
am 31. August 2013 in Kraft getreten.                                                   Bundesministerium für Verkehr,
Das Gesetz enthält die Regelungen, die zur Reform des                                     Bau und Stadtentwicklung
Verkehrszentralregisters und des Punktsystems mit dem                                            Im Auftrag
Ziel der Schaffung einfacherer und transparenterer Rege-                                    Christian Weibrecht
lungen sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
geschaffen worden sind. Es setzt folgende wesentliche
gesetzgeberische Ziele um:
                                                                       Fünftes Gesetz zur Änderung des
•   Vereinfachung durch                                          Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
    –   die Bewertung der Verstöße mit 1, 2 oder 3 Punk-
        ten (1: leichte Ordnungswidrigkeiten, 2: schwere                       Vom 28. August 2013
        Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, 3: Strafta-
        ten mit Entziehung der Fahrerlaubnis) anstelle der    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
        bisherigen 7 unterschiedlichen Kategorien,            folgende Gesetz beschlossen:
    –   feste Tilgungsfristen (2½, 5 und 10 Jahre) und
        den Wegfall der Tilgungshemmung,                                                Artikel 1
                                                                     Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
    –   eine Vereinheitlichung des Beginns der Tilgungs-
        fristen;                                              Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
                                                              machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
•   Erhöhung der Verkehrssicherheit durch                     zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013
    –   die Konzentration des Registers auf verkehrssi-       (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
        cherheitsrelevante Verstöße; zur Kompensation         ändert:
        für den Wegfall des Punkteeintrags werden für         1. § 2 wird wie folgt geändert:
        einige der nicht mehr eingetragenen Verstöße die
        Bußgeldregelsätze maßvoll erhöht,                         a) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 wird je-
                                                                       weils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
    –   die Einführung eines neuen Fahreignungssemi-                   das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
        nars, das verkehrspädagogische und verkehrs-
                                                                  b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
        psychologische Elemente miteinander verbindet
        und dessen Konzeption, die nach dem Stand der                  aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        Wissenschaft ausgearbeitet worden ist, eine bes-                   „3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und
        sere Wirksamkeit erwarten lässt,                                       Prüfungsfahrten im Fahreignungsregis-
    –   eine längere Berücksichtigung der schweren                             ter mit nicht mehr als zwei Punkten be-
        Ordnungswidrigkeiten (Verlängerung der Til-                            lastet ist,“
        gungsfrist von 2 auf 5 Jahre) für die Erkennung                bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-
        ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber.                                 kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
Eine Reihe von Vorschriften basiert auf den Ergebnissen                    eignungsregister“ ersetzt.
des Vermittlungsverfahrens. Insbesondere wurde die Er-        2. § 2a wird wie folgt geändert:
mächtigungsgrundlage in § 6 StVG erweitert, um zwei wei-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tere nicht unmittelbar verkehrssicherheitsrelevante Verstö-
ße ebenfalls mit Punkten bewerten zu können. Außerdem                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
wird das Fahreignungsseminar zunächst nur als Modellver-                   aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wör-
such für die Dauer von fünf Jahren auf der Basis einer rein                      ter „nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                          1103                                             Heft 23 – 2013

                       Verkehrszentralregister“ durch die Wör-           die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen-
                       ter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und              den straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgut-
                       3 in das Fahreignungsregister“ ersetzt.           beförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen,
                bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort                    hat die nach Landesrecht zuständige Behörde
                     „Beratung“ die Wörter „nach Absatz 7“               die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreig-
                     eingefügt.                                          nungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in
                                                                         Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils
          bb) Satz 3 wird aufgehoben.                                    Vorschriften gleich, die dem Schutz
     b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                         1.   von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren
          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3                         für Leib und Leben von Menschen oder
              Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5
                                                                         2.   zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
              Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
                                                                         dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist
          bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 4
                                                                         nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit
              Abs. 7“ gestrichen.
                                                                         früherer oder anderer die Fahreignung betreffen-
     c)   Folgender Absatz 7 wird angefügt:                              der Maßnahmen nach den Vorschriften über die
          „(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll              Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1
               der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe                 oder einer aufgrund § 6 Absatz 1 Nummer 1 er-
               veranlasst werden, Mängel in seiner Einstel-              lassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreig-
               lung zum Straßenverkehr und im verkehrssi-                nungs-Bewertungssystem und die Regelungen
               cheren Verhalten zu erkennen und die Bereit-              über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebenein-
               schaft zu entwickeln, diese Mängel                        ander anzuwenden.
               abzubauen. Die Beratung findet in Form eines          (2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewer-
               Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine                tungssystems sind die in einer Rechtsverordnung
               Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater                nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s be-
               dies für erforderlich hält. Der Berater soll die          zeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
               Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu                 maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in
               ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus             Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt
               der Beratung sind nur für den Inhaber einer               bewertet:
               Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur
               diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahr-               1.   Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicher-
               erlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Be-                     heit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in
               scheinigung über die Teilnahme zur Vorlage                     der Entscheidung über die Straftat die Ent-
               bei der nach Landesrecht zuständigen Be-                       ziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69
               hörde. Die Beratung darf nur von einer Person                  und 69b des Strafgesetzbuches oder eine
               durchgeführt werden, die hierfür amtlich an-                   Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Straf-
               erkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu                   gesetzbuches angeordnet worden ist, mit
               erteilen, wenn der Bewerber                                    drei Punkten,
                1.   persönlich zuverlässig ist,                         2.   Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicher-
                                                                              heit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie
                2.   über den Abschluss eines Hochschul-                      nicht von Nummer 1 erfasst sind, und be-
                     studiums als Diplom-Psychologe oder                      sonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-
                     eines gleichwertigen Masterabschlusses                   de oder gleichgestellte Ordnungswidrigkei-
                     in Psychologie verfügt und                               ten jeweils mit zwei Punkten und
                3.   eine Ausbildung und Erfahrungen in der              3.   verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder
                     Verkehrspsychologie nach näherer Be-                     gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit
                     stimmung durch Rechtsverordnung                          einem Punkt.
                     nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
                     be u nachweist.“                                    Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straf-
                                                                         tat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechts-
3.   In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-                  kräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen
     stabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV, § 30c Ab-                 über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf
     satz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 59                  Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die
     Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61 Absatz 3 Satz 1                  Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl be-
     und § 64 Satz 2 wird jeweils                                        rücksichtigt.
     a)   das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
                                                                     (3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für
          Wort „Fahreignungsregister“,
                                                                         vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Ent-
     b) das Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das                    scheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr
        Wort „Fahreignungsregisters“                                     berücksichtigt werden. Diese Punkte werden ge-
     ersetzt.                                                            löscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
4.   § 4 wird wie folgt gefasst:                                         1.   die Fahrerlaubnis entzogen,
     „§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem                                  2.   eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des
     (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer                      Strafgesetzbuches angeordnet oder
         Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen                    3.   auf die Fahrerlaubnis verzichtet



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2013                                           1104                                 VkBl. Amtlicher Teil

        worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu er-             sechs oder acht Punkte, ohne dass die nach Lan-
        teilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei              desrecht zuständige Behörde die Maßnahme
        1.   Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab-             nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ergriffen hat,
             satz 3,                                                verringert sich der Punktestand auf fünf Punkte.
                                                                    Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer
        2.   Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder                  Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne dass die nach
        3.   Erteilung nach Erlöschen einer befristet er-           Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme
             teilten Fahrerlaubnis.                                 nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergriffen hat,
    (4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punkte-               verringert sich der Punktestand auf sieben Punk-
        stand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind              te. Spätere Verringerungen aufgrund von Tilgun-
        mit der Speicherung der zu Grunde liegenden                 gen werden von dem sich nach den Sätzen 2
        Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1                  oder 3 ergebenden Punktestand abgezogen.
        oder 3 für die Zwecke des Fahreignungs-Bewer-           (7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an
        tungssystems vorgemerkt.                                    einem Fahreignungsseminar teil und legen sie
    (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat                 hierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-
        gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis fol-             hörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendi-
        gende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, so-               gung des Seminars eine Teilnahmebescheini-
        bald sich in der Summe folgende Punktestände                gung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von
        ergeben:                                                    ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maß-
        1.   Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der            geblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der
             Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen             Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der
             eines dieser Punktestände schriftlich zu er-           Besuch eines Fahreignungsseminars führt je-
             mahnen;                                                weils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu
                                                                    einem Punktabzug. Für den zu verringernden
        2.   ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist             Punktestand und die Berechnung der Fünfjahres-
             der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Errei-            frist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teil-
             chen eines dieser Punktestände schriftlich zu          nahmebescheinigung maßgeblich.
             verwarnen;
                                                                (8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5
        3.   ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der           hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der
             Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet             jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in
             zum Führen von Kraftfahrzeugen und die                 Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach
             Fahrerlaubnis ist zu entziehen.                        Landesrecht zuständigen Behörde die vorhande-
        Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die                  nen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister
        Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten da-               zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das
        neben den Hinweis, dass ein Fahreignungssemi-               Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung,
        nar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um            die wegen einer Zuwiderhandlung nach
        das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der            1.   § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
        Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass                  Strafgesetzbuches,
        hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Ver-
        warnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu                 2.   den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbu-
        unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punk-                  ches oder
        ten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach               3.   den §§ 24a oder 24c
        Landesrecht zuständige Behörde ist bei den
                                                                    ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen
        Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige
                                                                    Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem
        Entscheidung über die Straftat oder die Ord-
                                                                    Fahreignungsregister zu übermitteln.
        nungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergrei-
        fen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punkte-           (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
        stand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der               Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ha-
        Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnah-             ben keine aufschiebende Wirkung.
        me führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit           (10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Num-
        ergeben hat. Bei der Berechnung des Punkte-                  mer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-
        standes werden nur die Zuwiderhandlungen be-                 erlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirk-
        rücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5           samkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt
        genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.               auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis,
        Spätere Verringerungen des Punktestandes auf-                wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ver-
        grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.                zichtes mindestens zwei Entscheidungen nach
    (6) Ergibt sich ein Punktestand, aufgrund dessen die             § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 gespeichert wa-
        nach Landesrecht zuständige Behörde Maßnah-                  ren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit
        men nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zu                  Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führer-
        ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur er-              scheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung
        greifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnah-             mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1,
        me nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 be-                  auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Lan-
        reits zuvor ergriffen worden ist. Erreicht oder              desrecht zuständige Behörde unbeschadet der
        überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis                Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die



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VkBl. Amtlicher Teil                                       1105                                              Heft 23 – 2013

         Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass               3.   über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
         die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen                        a) durch eine mindestens dreijährige Be-
         wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibrin-                       gutachtung von Kraftfahrern an einer Be-
         gung eines Gutachtens einer amtlich anerkann-                          gutachtungsstelle für Fahreignung oder
         ten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzu-                          eine mindestens dreijährige Durchfüh-
         ordnen. “                                                              rung von besonderen Aufbauseminaren
5.   Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen:                            oder von Kursen zur Wiederherstellung
                                                                                der Kraftfahreignung,
                             „§ 4a                                         b) durch eine mindestens fünfjährige freibe-
                     Fahreignungsseminar                                        rufliche verkehrspsychologische Tätigkeit,
     (1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht wer-                         deren Nachweis durch Bestätigungen von
         den, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante                          Behörden oder Begutachtungsstellen für
         Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbe-                           Fahreignung oder durch die Dokumenta-
         sondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und ab-                        tion von zehn Therapiemaßnahmen für
         bauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die                          verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer
         Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenver-                            positiven Begutachtung abgeschlossen
         kehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu ver-                         wurden, erbracht werden kann, oder
         kehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr,                        c) durch eine mindestens dreijährige frei-
         durch Analyse und Korrektur verkehrssicher-                            berufliche verkehrspsychologische Tä-
         heitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch                         tigkeit nach vorherigem Erwerb einer
         Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhän-                             Qualifikation als klinischer Psychologe
         ge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veran-                         oder Psychotherapeut nach dem Stand
         lasst werden.                                                          der Wissenschaft
     (2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer ver-                    verfügt und
         kehrspädagogischen und aus einer verkehrspsy-
                                                                      4. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als
         chologischen Teilmaßnahme, die aufeinander
                                                                           zwei Punkten belastet ist.
         abzustimmen sind. Zur Durchführung sind be-
         rechtigt                                                     Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen
                                                                      vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässig-
         1.   für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
                                                                      keit des Antragstellers begründen.
              Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis
              Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrleh-           (5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ist
              rergesetzes und                                         zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine
                                                                      der Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vor-
         2.   für die verkehrspsychologische Teilmaßnah-
                                                                      gelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige
              me Personen, die über eine Seminarerlaub-
                                                                      Behörde kann von der Rücknahme absehen,
              nis Verkehrspsychologie nach Absatz 3
                                                                      wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Semi-
         verfügen.                                                    narerlaubnis Verkehrspsychologie ist zu wider-
     (3) Wer die verkehrspsychologische Teilmaßnahme                  rufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 4
         des Fahreignungsseminars im Sinne des Absat-                 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Be-
         zes 2 Satz 2 Nummer 2 durchführt, bedarf der                 denken gegen die Zuverlässigkeit bestehen ins-
         Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspsycholo-                besondere dann, wenn der Seminarleiter wieder-
         gie). Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie               holt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach
         wird durch die nach Landesrecht zuständige Be-               diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden
         hörde erteilt. Die nach Landesrecht zuständige               Rechtsverordnungen obliegen.
         Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen,             (6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsy-
         soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der          chologie hat die personenbezogenen Daten, die
         Anforderungen an Fahreignungsseminare und                    ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologi-
         deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzu-                  schen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu
         stellen. § 7 des Fahrlehrergesetzes gilt entspre-            speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung
         chend.                                                       einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung
     (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie wird                unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1
         auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber                        dürfen
         1.   über einen Abschluss eines Hochschulstu-                1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-
              diums als Diplom-Psychologe oder einen                       psychologie längstens neun Monate nach
              gleichwertigen Master-Abschluss in Psycho-                   der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
              logie verfügt,                                               für die Durchführung des jeweiligen Fahreig-
                                                                           nungsseminars genutzt werden,
         2.   eine verkehrspsychologische Ausbildung an
              einer Universität oder gleichgestellten Hoch-           2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-
              schule oder Stelle, die sich mit der Begutach-               psychologie der Bundesanstalt für Straßen-
              tung oder Wiederherstellung der Kraftfahreig-                wesen übermittelt und von dieser zur Evalu-
              nung befasst, oder eine fachpsychologische                   ierung nach § 4b genutzt werden,
              Qualifikation nach dem Stand der Wissen-                3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen
              schaft durchlaufen hat,                                      oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Eva-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2013                                            1106                                   VkBl. Amtlicher Teil

             luierung nach § 4b im Auftrag der Bundes-                                     § 4b
             anstalt für Straßenwesen durchführen oder                                  Evaluierung
             an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den        Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und
             Dritten für die Evaluierung genutzt werden,           der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Stra-
        4.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-            ßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
             psychologie ausschließlich in Gestalt von             Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob
             Name, Vorname, Geburtsdatum und An-                   das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessern-
             schrift des Seminarteilnehmers sowie des-             de Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.
             sen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung             Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergeb-
             a)   der nach Landesrecht zuständigen Behör-          nis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundes-
                  de übermittelt und von dieser zur Über-          ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in
                  wachung nach Absatz 8 genutzt werden,            einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen
                                                                   Bundestag vor.“
             b) an Dritte, die ein von der zuständigen
                Behörde genehmigtes Qualitätssiche-           6.   § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
                rungssystem nach Absatz 8 Satz 6 be-               a)   Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
                treiben und an dem der Inhaber der Se-                  „n) die Anforderungen an die Aufbauseminare,
                minarerlaubnis Verkehrspsychologie                          besonderen Aufbauseminare und Fahreig-
                teilnimmt, übermittelt und im Rahmen                        nungsseminare, insbesondere an Inhalt, Me-
                dieses Qualitätssicherungssystems ge-                       thoden und Dauer, einschließlich der Befug-
                nutzt werden.                                               nis der nach Landesrecht zuständigen
        Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten un-                       Behörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit
        verzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für                      anderer Inhalte und Methoden, die Teilnahme
        die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt                     an den Seminaren nach § 2b Absatz 1 und 2,
        werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der                       die Anforderungen an die Seminarleiter und
        Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach                         deren Anerkennung nach § 2b Absatz 2 Satz
        Satz 1.                                                             2 oder deren Seminarerlaubnis nach § 4a Ab-
    (7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-                      satz 2, die Anforderungen an die Qualitätssi-
        psychologie hat jährlich an einer insbesondere                      cherung, deren Inhalt und Methoden ein-
        die Fahreignung betreffenden verkehrspsycho-                        schließlich der hierfür erforderlichen
        logischen Fortbildung von mindestens sechs                          Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-
        Stunden teilzunehmen.                                               nenbezogener Daten, die Anforderungen an
                                                                            die Begutachtung und die Überwachung der
    (8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen                        Einhaltung der Anforderungen sowie Ausnah-
        Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter-                        men von der Überwachung einschließlich der
        liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu-                      Befugnis der nach Landesrecht zuständigen
        ständigen Behörde. Die nach Landesrecht zustän-                     Behörde zur Genehmigung eines Qualitäts-
        dige Behörde kann sich bei der Überwachung                          sicherungssystems, wobei eine Bewertung
        geeigneter Personen oder Stellen nach Landes-                       des Qualitätssicherungssystems durch die
        recht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige                     Bundesanstalt für Straßenwesen und ein Er-
        Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und                   fahrungsaustausch unter Leitung der Bun-
        Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen                 desanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben
        an die Durchführung der verkehrspsychologischen                     werden können,“.
        Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber
        der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die           b) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:
        Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3 genannte                  „s) die Bezeichnung der Straftaten und Ord-
        Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen                     nungswidrigkeiten, auch soweit sie gefahr-
        Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in                   gutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des
        zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine                       § 4 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellte Vorschrif-
        oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden                    ten betreffen, die als Entscheidungen im
        sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde                       Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssys-
        kann von der wiederkehrenden Überwachung                            tems zu Grunde zu legen sind und die Be-
        nach den Sätzen 1 bis 5 absehen, wenn der Inha-                     wertung dieser
        ber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie                      aa) Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssi-
        sich einem von der nach Landesrecht zuständigen                         cherheit,
        Behörde anerkannten Qualitätssicherungssystem
        angeschlossen hat. Im Fall des Satzes 6 bleibt die                      aaa) sofern in der Entscheidung über die
        Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Be-                                Straftat die Entziehung der Fahr-
        hörde zur Überwachung im Sinne der Sätze 1 bis                               erlaubnis nach den §§ 69 und 69b
        5 unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr,                              des Strafgesetzbuches oder eine
        Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsver-                               Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3
        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor-                                des Strafgesetzbuches angeordnet
        derung an Qualitätssicherungssysteme und Re-                                 worden ist, mit drei Punkten oder
        geln für die Durchführung der Qualitätssicherung                        bbb) in den übrigen Fällen mit zwei Punk-
        bestimmen.                                                                   ten,



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                      1107                                               Heft 23 – 2013

              bb) Ordnungswidrigkeiten als                                   2.   rechtskräftige Entscheidungen der Straf-
                  aaa) besonders verkehrssicherheitsbe-                           gerichte, die die Entziehung der Fahr-
                        einträchtigende Ordnungswidrig-                           erlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein
                        keit mit zwei Punkten oder                                Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht
                                                                                  von Nummer 1 erfasst sind, sowie Ent-
                  bbb) verkehrssicherheitsbeeinträchti-
                                                                                  scheidungen der Strafgerichte, die die
                        gende Ordnungswidrigkeit mit
                                                                                  vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
                        einem Punkt;
                                                                                  anordnen,
              der Bezeichnung der Straftaten ist deren Be-
                                                                             3.   rechtskräftige Entscheidungen wegen
              deutung für die Sicherheit im Straßenverkehr
                                                                                  einer Ordnungswidrigkeit
              zu Grunde zu legen, der Bezeichnung und
              der Bewertung der Ordnungswidrigkeiten                              a)   nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
              sind deren jeweilige Bedeutung für die Si-                               weit sie in der Rechtsverordnung
              cherheit des Straßenverkehrs und die Höhe                                nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
              des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße                                 stabe s bezeichnet ist und gegen
              zu Grunde zu legen,“.                                                    den Betroffenen
     c) In Buchstabe u wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“                                    aa) ein Fahrverbot nach § 25 ange-
         durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.                                         ordnet worden ist oder
     d) In Buchstabe w werden                                                          bb) eine Geldbuße von mindestens
         aa) die Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“                                   sechzig Euro festgesetzt wor-
              durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Num-                                  den ist und § 28a nichts anderes
              mer 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 7 Nummer 3“                                    bestimmt,
              und                                                                 b) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-
         bb) die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3,                          weit kein Fall des Buchstaben a vor-
              Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10“                           liegt und ein Fahrverbot angeordnet
              durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Num-                             worden ist,
              mer 3, Absatz 10“                                                   c)   nach § 10 des Gefahrgutbeförde-
         ersetzt.                                                                      rungsgesetzes, soweit sie in der
                                                                                       Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
7.   § 6a wird wie folgt geändert:
                                                                                       satz 1 Nummer 1 Buchstabe s be-
     a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                                      zeichnet ist,“
         „Prüfungen“ die Wörter „und Überprüfungen im
         Rahmen der Qualitätssicherung“ eingefügt.                      bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“
                                                                            durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfun-
              gen“ die Wörter „und Überprüfungen im Rah-                dd) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt
              men der Qualitätssicherung“ und nach den                      gefasst:
              Wörtern „feste Sätze“ die Wörter „, auch in                    „12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar,
              Form von Zeitgebühren,“ eingefügt.                                  an einem besonderen Aufbauseminar
         bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sach-                             und an einer verkehrspsychologischen
              aufwand gedeckt wird;“ die Wörter „der                              Beratung, soweit dies für die Anwen-
              Sachaufwand kann den Aufwand für eine ex-                           dung der Regelungen der Fahrerlaubnis
              terne Begutachtung umfassen;“ eingefügt.                            auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
8.   § 28 wird wie folgt geändert:                                           13. die Teilnahme an einem Fahreignungs-
                                                                                 seminar, soweit dies für die Anwendung
     a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrszent-
                                                                                 der Regelungen des Fahreignungs-Be-
         ralregisters“ durch das Wort „Fahreignungsregis-
                                                                                 wertungssystems (§ 4) erforderlich ist,“.
         ters“ ersetzt.
     b) In den Absätzen 1, 2 und 6 wird jeweils das Wort                ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14
         „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-                    und in dieser wird die Angabe „12“ durch die
         eignungsregister“ ersetzt.                                         Angabe „13“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     9.   § 28a wird wie folgt geändert:
         aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1            a)   In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort
              bis 3 werden wie folgt gefasst:                           „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
              „Im Fahreignungsregister werden Daten ge-            b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“
              speichert über                                          durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
              1. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-     10. § 29 wird wie folgt geändert:
                  gerichte wegen einer Straftat, die in der        a)   Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
                  Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1                    „Die Tilgungsfristen betragen
                  Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist,
                  soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit                 1.   zwei Jahre und sechs Monate
                  Strafvorbehalt erkennen oder einen                         bei Entscheidungen über eine Ordnungswid-
                  Schuldspruch enthalten,                                    rigkeit,



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Heft 23 – 2013                                           1108                                  VkBl. Amtlicher Teil

            a)   die in der Rechtsverordnung nach § 6              cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Dop-                     „4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2
                 pelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb                       Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologi-
                 als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende                    schen Beratungen nach § 2a Absatz 2
                 oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit                     Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsse-
                 mit einem Punkt bewertet ist oder                           minaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag
            b) soweit weder ein Fall des Buchstaben a                        der Ausstellung der Teilnahmebescheini-
                 noch der Nummer 2 Buchstabe b vor-                          gung.“
                 liegt und in der Entscheidung ein Fahr-        c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
                 verbot angeordnet worden ist,
                                                                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „fünf
       2. fünf Jahre                                                    Jahre nach“ die Wörter „der Rechtskraft“
            a) bei Entscheidungen über eine Straftat,                   eingefügt.
                 vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe              bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrerlaubnisbehör-
                 a,                                                     de“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
            b) bei Entscheidungen über eine Ord-                        ständigen Behörde“ ersetzt.
                 nungswidrigkeit, die in der Rechtsver-         d) Absatz 6 wird aufgehoben.
                 ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
                 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Drei-           e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und dieser
                 fachbuchstabe aaa als besonders ver-              wird wie folgt gefasst:
                 kehrssicherheitsbeeinträchtigende oder            „(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintra-
                 gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit                 gung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht.
                 zwei Punkten bewertet ist,                             Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
            c) bei von der nach Landesrecht zuständi-                   oder 3 wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst
                 gen Behörde verhängten Verboten oder                   nach einer Überliegefrist von einem Jahr ge-
                 Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies                löscht. Während dieser Überliegefrist darf der
                 Fahrzeug zu führen,                                    Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden
                                                                        Zwecken übermittelt, genutzt oder über ihn
            d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an                   eine Auskunft erteilt werden:
                 einem Fahreignungsseminar, einem Auf-
                 bauseminar, einem besonderen Aufbau-                   1. an die nach Landesrecht zuständige Be-
                 seminar oder einer verkehrspsychologi-                      hörde zur Anordnung von Maßnahmen
                 schen Beratung,                                             im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
                                                                             nach § 2a,
       3. zehn Jahre
                                                                        2. an die nach Landesrecht zuständige Be-
            a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in                     hörde zur Ergreifung von Maßnahmen
                 denen die Fahrerlaubnis entzogen oder                       nach dem Fahreignungs-Bewertungs-
                 eine isolierte Sperre angeordnet worden                     system nach § 4 Absatz 5,
                 ist,
                                                                        3. zur Auskunftserteilung an den Betroffe-
            b) bei Entscheidungen über Maßnahmen
                                                                             nen nach § 30 Absatz 8.
                 oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Num-
                 mer 5 bis 8.                                           Die Löschung einer Eintragung nach § 28
                                                                        Absatz 3 Nummer 3 unterbleibt in jedem Fall
       Eintragungen über Maßnahmen der nach Lan-
                                                                        so lange, wie der Betroffene im Zentralen
       desrecht zuständigen Behörde nach § 2a Ab-
                                                                        Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahr-
       satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5
                                                                        erlaubnis auf Probe gespeichert ist.“
       Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn
       dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaub-          f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wird
       nis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei           wie folgt gefasst:
       den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1                     „(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister
       Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probe-                   gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung
       zeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz                    dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Ab-
       1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintra-                   satz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu
       gung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-                   seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt
       keit getilgt ist.“                                               eine Eintragung im Fahreignungsregister über
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1
                                                                        Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehn-
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
                                                                        jährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf
            aaa) Die Wörter „mit dem Tag des ersten                     eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Til-
                   Urteils“ werden gestrichen.                          gungsfrist nach den vorstehenden Vorschrif-
            bbb) Die Wörter „Unterzeichnung durch den                   ten entspricht, nur noch für folgende Zwecke
                   Richter“ werden durch das Wort „Rechts-              an die nach Landesrecht zuständige Behörde
                   kraft“ ersetzt.                                      übermittelt und dort genutzt werden:
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Ent-                      1. zur Durchführung von Verfahren, die eine
            scheidung“ durch die Wörter „der Rechts-                         Erteilung oder Entziehung einer Fahr-
            kraft“ ersetzt.                                                  erlaubnis zum Gegenstand haben,



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              2.   zum Ergreifen von Maßnahmen nach              15. § 50 wird wie folgt geändert:
                   dem Fahreignungs-Bewertungssystem                 a)   In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Verkehrs-
                   nach § 4 Absatz 5.                                     zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-
              Außerdem dürfen für die Prüfung der Berech-                 register“ ersetzt.
              tigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-             b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
              scheidungen der Gerichte nach den §§ 69                   gabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
              bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach                 satz 5“ ersetzt.
              Landesrecht zuständige Behörde übermittelt
              und dort genutzt werden. Die Sätze 1 und 2         16. § 65 wird wie folgt geändert:
              gelten nicht für Eintragungen wegen strafge-           a)   Die Absätze 2 bis 9 sowie 11 und 12 werden auf-
              richtlicher Entscheidungen, die für die                     gehoben.
              Ahndung von Straftaten herangezogen wer-               b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 2 und in ihm
              den. Insoweit gelten die Regelungen des                   wird in Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 jeweils
              Bundeszentralregistergesetzes.“
                                                                          aa) die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe
11. § 30 wird wie folgt geändert:                                             „§ 4 Absatz 5“ und
    a)   In den Absätzen 1 bis 5, 7 und 9 wird jeweils das                bb) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch
         Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort                        das Wort „Fahreignungsregister“
         „Fahreignungsregister“ ersetzt.
                                                                          ersetzt.
    b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
       fügt:                                                         c)   Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister                   „(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralre-
               dürfen außerdem für die Erteilung, Ausset-                      gister und das Punktsystem werden in die
               zung, Einschränkung und Entziehung des                          Regelungen über das Fahreignungsregister
               Triebfahrzeugführerscheins aufgrund des All-                    und das Fahreignungs-Bewertungssystem
               gemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf-                        nach folgenden Maßgaben überführt:
               grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                       1.     Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3
               vorschriften an die hierfür zuständigen Stellen                       in der bis zum Ablauf des 30. April 2014
               übermittelt werden, soweit die Eintragungen                           anwendbaren Fassung im Verkehrszen-
               für die dortige Prüfung der Voraussetzungen                           tralregister gespeichert worden sind und
               für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung                          nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai
               und Entziehung des Triebfahrzeugführer-                               2014 anwendbaren Fassung nicht mehr
               scheins erforderlich sind.“                                           zu speichern wären, werden am 1. Mai
    c)   Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    2014 gelöscht. Für die Feststellung nach
                                                                                     Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28
         aa) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird                                 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 an-
             durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-                               wendbaren Fassung nicht mehr zu spei-
             setzt.                                                                  chern wäre, bleibt die Höhe der festge-
         bb) Die Wörter „die Punkte“ werden durch die                                setzten Geldbuße außer Betracht.
             Wörter „die Anzahl der Punkte“ ersetzt.                          2.     Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3
    d) In Absatz 10 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3                                 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014
       Nummer 2 und 6“ durch die Wörter „§ 28 Ab-                                    anwendbaren Fassung im Verkehrszen-
       satz 3 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.                                            tralregister gespeichert worden und
12. § 30a wird wie folgt geändert:                                                   nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden
                                                                                     bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach
    a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                     den Bestimmungen des § 29 in der bis
         „(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30                              zum Ablauf des 30. April 2014 anwend-
              Absatz 1 bis 4a obliegen, dürfen die für die                           baren Fassung getilgt und gelöscht. Da-
              Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderli-                          bei kann eine Ablaufhemmung nach § 29
              chen Daten aus dem Fahreignungsregister                                Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf
              durch Abruf im automatisierten Verfahren                               des 30. April 2014 anwendbaren Fas-
              übermittelt werden.“                                                   sung nicht durch Entscheidungen, die
    b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verkehrszent-                               erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreig-
       ralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregis-                               nungsregister gespeichert werden, aus-
       ter“ ersetzt.                                                                 gelöst werden. Für Entscheidungen we-
                                                                                     gen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a
13. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                                     gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie
    a)   Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch                               spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft
         das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.                                    der Entscheidung getilgt werden. Ab
    b) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 bis 4a und 7“ werden                                  dem 1. Mai 2019 gilt
       durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b und 7“                                 a)   für die Berechnung der Tilgungsfrist
       ersetzt.                                                                           § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem
14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Im                                   1. Mai 2014 anwendbaren Fassung
    örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ eingefügt.                                   mit der Maßgabe, dass die nach



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2013                                                  1110                                VkBl. Amtlicher Teil

                      Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungs-                              die Bescheinigung über die Teilnah-
                      frist angerechnet wird,                                          me an einem Aufbauseminar oder
                 b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in                                  einer verkehrspsychologischen Be-
                    der ab dem 1. Mai 2014 anwendba-                                   ratung bis zum Ablauf des 30. April
                    ren Fassung.                                                       2014 der nach Landesrecht zustän-
                                                                                       digen Behörde vorgelegt worden ist.
            3.   Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf                                Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4
                 des 30. April 2014 begangene Zuwider-                                 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf
                 handlungen ahnden und erst ab dem                                     des 30. April 2014 anwendbaren
                 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister ge-                               Fassung bleiben bis zur Tilgung der
                 speichert werden, sind dieses Gesetz                                  letzten Eintragung wegen einer
                 und die aufgrund des § 6 Absatz 1 Num-                                Straftat oder einer Ordnungswidrig-
                 mer 1 Buchstabe s erlassenen Rechts-                                  keit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
                 verordnungen in der ab dem 1. Mai 2014                                bis 3 in der bis zum Ablauf des
                 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei                                   30. April 2014 anwendbaren Fas-
                 sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe                                 sung, längstens aber zehn Jahre ab
                 a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der                                 dem 1. Mai 2014 im Fahreignungs-
                 ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung                                  register gespeichert.
                 mit der Maßgabe anzuwenden, dass je-
                                                                                   b) Bei der Berechnung der Fünfjahres-
                 weils anstelle der dortigen Grenze von
                                                                                       frist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3
                 sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro
                                                                                       sind auch Punkteabzüge zu berück-
                 gilt.
                                                                                       sichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz
            4.   Personen, zu denen bis zum Ablauf des                                 1 und 2 in der bis zum Ablauf des
                 30. April 2014 im Verkehrszentralregister                             30. April 2014 anwendbaren Fas-
                 eine oder mehrere Entscheidungen nach                                 sung vorgenommen worden sind.
                 § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in
                                                                                   c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf
                 der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
                                                                                       des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3
                 wendbaren Fassung gespeichert wor-
                                                                                       Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ab-
                 den sind, sind wie folgt in das Fahreig-
                                                                                       lauf des 30. April 2014 anwendbaren
                 nungs-Bewertungssystem einzuordnen:
                                                                                       Fassung angeordnet, aber bis zum
                                                                                       Ablauf des 30. April 2014 nicht ab-
                  Punktestand   Fahreignungs-Bewertungs-
                                system ab dem 1. Mai 2014                              geschlossen worden sind, sind bis
                    vor dem                                                            zum Ablauf des 30. November 2014
                  1. Mai 2014 Punktestand        Stufe                                 nach dem bis zum Ablauf des
                       1– 3        1                                                   30. April 2014 anwendbaren Recht
                       4–5         2          Vormerkung                               durchzuführen.
                                             (§ 4 Absatz 4)                        d) Abweichend von Buchstabe c kann
                       6–7         3
                                                                                       anstelle von Aufbauseminaren, die
                      8 –10        4         1: Ermahnung                              bis zum Ablauf des 30. April 2014
                                           (§ 4 Absatz 5 Satz                          nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
                      11 –13       5          1 Nummer 1)                              in der bis zum Ablauf des 30. April
                                                                                       2014 anwendbaren Fassung ange-
                      14 –15       6         2: Verwarnung                             ordnet, aber bis zum Ablauf des
                                           (§ 4 Absatz 5 Satz                          30. April 2014 noch nicht begonnen
                      16 –17       7          1 Nummer 2)                              worden sind, die verkehrspädagogi-
                                                                                       sche Teilmaßnahme des Fahreig-
                                                3: Entzug                              nungsseminars absolviert werden.
                      ≥ 18         8       (§ 4 Absatz 5 Satz                      e) Die nach Landesrecht zuständige
                                              1 Nummer 3)                              Behörde hat dem Kraftfahrt-Bun-
                                                                                       desamt unverzüglich die Teilnahme
                 Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird                               an einem Aufbauseminar oder einer
                 für Maßnahmen nach dem Fahreig-                                       verkehrspsychologischen Beratung
                 nungs-Bewertungssystem zu Grunde                                      mitzuteilen.
                 gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt                      6. Nachträgliche Veränderungen des Punk-
                 allein nicht zu einer Maßnahme nach                               testandes nach den Nummern 2 oder 5
                 dem Fahreignungs-Bewertungssystem.                                führen zu einer Aktualisierung der nach
            5.   Die Regelungen über Punkteabzüge und                              der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stu-
                 Aufbauseminare werden wie folgt über-                             fe im Fahreignungs-Bewertungssys-
                 führt:                                                            tem.“
                 a)   Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4                   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
                      Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf                  „(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April 2020
                      des 30. April 2014 anwendbaren                           mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden,
                      Fassung sind vorzunehmen, wenn                           dass eine Teilnahmebescheinigung für ein



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