VkBl Nr. 23 2013

Verkehrsblatt Nr. 23 2013

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VkBl. Amtlicher Teil                                      1111                                             Heft 23 – 2013

            Fahreignungsseminar, das spätestens an                     Durchführung sicherzustellen. § 7 gilt entspre-
            dem vorstehend genannten Tag begonnen                      chend.
            worden ist, noch binnen der in § 4 Absatz 7          (2)   Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird
            Satz 1 genannten Frist mit der Rechtsfolge                 auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
            des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden kann.“
                                                                       1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klas-
                          Artikel 2                                         sen A und BE besitzt,
           Änderung des Fahrlehrergesetzes                             2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I                           lang Fahrschülern hauptberuflich theoreti-
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                      schen und praktischen Unterricht erteilt hat,
17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird              3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als
wie folgt geändert:                                                         zwei Punkten belastet ist und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich
    a) Dem Fünften Abschnitt werden folgende Anga-                          an einem Einweisungslehrgang teilgenom-
         ben angefügt:                                                      men hat, der
         „§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen                     a) einen viertägigen verkehrspädagogi-
                  der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-                           schen Grundkurs,
                  gik                                                       b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen
         § 31b Voraussetzungen für die Durchführung                              Gestaltung der verkehrspädagogischen
                  von Einweisungslehrgängen nach § 31a                           Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 4                                       nars,
         § 31c Voraussetzungen für die Durchführung                         c) die Hospitation einer vollständigen ver-
                  von Einführungsseminaren für Lehr-                             kehrspädagogischen Teilmaßnahme des
                  gangsleiter                                                    Fahreignungsseminars und
         § 31d Evaluierung“.                                                d) eine eigenständige, durch den Lehr-
                                                                                 gangsleiter beaufsichtigte Durchführung
    b) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrs-
                                                                                 einer vollständigen verkehrspädagogi-
         zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-
                                                                                 schen Teilmaßnahme des Fahreignungs-
         register“ ersetzt.
                                                                                 seminars
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Aufbau-
    seminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes“                         umfasst.
    durch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Ab-                    Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-
    satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-                   sachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zu-
    zes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des                    verlässigkeit des Antragstellers begründen.
    Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.                            (3)   Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang
3. § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:               nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich,
    „1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen                  wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen
         des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesam-               des Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat,
         ten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung            dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitäts-
         zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a                 merkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.
         Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrs-                 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ent-
         gesetzes und für die Fahreignungsseminare nach                scheidet die nach Landesrecht zuständige Be-
         § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie“.                      hörde unter Berücksichtigung einer Stellungnah-
                                                                       me des Lehrgangsleiters.
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                 (4)   Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird
    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne                     durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein
         des“ die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben,
         des“ eingefügt.                                               ist der Vermerk zu löschen. Von der Seminarer-
    b) Satz 2 wird aufgehoben.                                         laubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen
5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d eingefügt:                 mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines
                                                                       Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber
                          „§ 31a                                       einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der
          Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung                        Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahr-
        der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik                         schule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Ver-
    (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme                      kehrspädagogik besitzen.
        des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a               (5)   Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu-
        Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrs-                  rückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
        gesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Semi-               Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgele-
        narerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Lan-                 gen hat. Die nach Landesrecht zuständige Be-
        desrecht zuständige Behörde kann nachträglich                  hörde kann von der Rücknahme absehen, wenn
        Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist,               der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarer-
        um die Einhaltung der Anforderungen an Fahr-                   laubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen,
        eignungsseminare und deren ordnungsgemäße                      wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genann-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2013                                            1112                                 VkBl. Amtlicher Teil

        ten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken                rechtigt, wer von der nach Landesrecht zustän-
        gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesonde-               digen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung
        re dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die               ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
        Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem             folgende Voraussetzungen erfüllt:
        Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsver-
                                                                     1.   Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit
        ordnungen obliegen.
                                                                          dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
    (6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäd-                     werden, die erforderlich sind, um die ver-
        agogik hat die personenbezogenen Daten, die                       kehrspädagogische Teilmaßnahme des
        ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen                   Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2
        Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-                      Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
        chern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer                   zes und der aufgrund des Straßenverkehrs-
        vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung un-                       gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
        verzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1                      durchzuführen,
        dürfen
                                                                     2.   Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie
        1.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-                   einer sachgerechten Ausstattung,
             pädagogik längstens neun Monate nach der
             Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für              3.   Nachweis der folgenden Qualifikation:
             die Durchführung des jeweiligen Fahreig-                     a)   Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
             nungsseminars genutzt werden,                                     nach § 31a, Seminarerlaubnis für Auf-
        2.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-                        bauseminare nach § 31 in der bis zum
             pädagogik der Bundesanstalt für Straßenwe-                        Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren
             sen übermittelt und von dieser zur Evaluie-                       Fassung oder Seminarerlaubnis für Auf-
             rung nach § 31d genutzt werden,                                   bauseminare nach § 31 und eine min-
        3.   von der Bundesanstalt für Straßenwesen                            destens dreijährige Erfahrung in der
             oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Eva-                     Durchführung eines dieser Seminare
             luierung nach § 31d im Auftrag der Bundes-                        oder
             anstalt für Straßenwesen durchführen oder                    b) Abschluss eines Studiums der Erzie-
             an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den                  hungswissenschaft mit Diplom an einer
             Dritten für die Evaluierung genutzt werden,                     Hochschule oder gleichwertiger Master-
        4.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-                      abschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der
             pädagogik ausschließlich in Gestalt von                         Klasse BE und mindestens dreijährige
             Name, Vorname, Geburtsdatum und An-                             Berufserfahrung in der Erwachsenenbil-
             schrift der Seminarteilnehmer sowie deren                       dung,
             Unterschrift auf der Teilnehmerliste                    4.   Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im
             a)   der nach Landesrecht zuständigen Be-                    Fahreignungsregister und
                  hörde übermittelt und von dieser zur
                  Überwachung nach Absatz 7 genutzt                  5.   Teilnahme an einem mindestens viertägigen
                  werden,                                                 Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von
                                                                          Einweisungslehrgängen bei einem von der
             b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-                nach Landesrecht zuständigen Behörde an-
                hörde genehmigtes Qualitätssicherungs-                    erkannten Träger.
                system nach § 34 Absatz 3 betreiben
                und an dem der Inhaber der Seminarer-                Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsa-
                laubnis Verkehrspädagogik teilnimmt,                 chen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuver-
                übermittelt und im Rahmen dieses Quali-              lässigkeit des Antragstellers begründen. Die An-
                tätssicherungssystems genutzt werden.                erkennung kann – auch nachträglich – mit
                                                                     Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht
        Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten un-
                                                                     über die Durchführung der Einweisungslehrgän-
        verzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die
                                                                     ge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-
        in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt wer-
                                                                     men verbunden werden.
        den, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aus-
        stellung der Teilnahmebescheinigung nach                 (2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens
        Satz 1.                                                      aus einem viertägigen verkehrspädagogischen
    (7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen                   Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten
        Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter-                 Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogi-
        liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu-               schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
        ständigen Behörde.                                           vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier
                                                                     zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre
                          § 31b                                      tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten
          Voraussetzungen für die Durchführung                       zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf
            von Einweisungslehrgängen nach                           zwölf nicht überschreiten.
             § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4                      (3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs
    (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen                   unterliegt der Überwachung der nach Landes-
        nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist be-                  recht zuständigen Behörde.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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                           § 31c                                               Die mit der Prüfung beauftragten Personen
          Voraussetzungen für die Durchführung von                             sind befugt,
          Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter                             1.   Grundstücke und Geschäftsräume des
     Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehr-                            Erlaubnisinhabers zu betreten,
     gangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach                   2.   dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
     Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die                             zunehmen,
     amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn
                                                                               3.   dem Unterricht, den Aufbauseminaren
     der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage ent-
                                                                                    nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
     wickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit
                                                                                    des Straßenverkehrsgesetzes, den ver-
     dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
                                                                                    kehrspädagogischen Teilmaßnahmen
     die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei
                                                                                    der Fahreignungsseminare nach § 4a
     der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach
                                                                                    des Straßenverkehrsgesetzes und den
     § 31b zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Be-
                                                                                    Einweisungslehrgängen nach § 31b bei-
     urteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die
                                                                                    zuwohnen und
     Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
     Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt                       4.   in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
     der Überwachung nach § 33 Absatz 2a.                                           Einsicht zu nehmen.
                                                                               Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen
                             § 31d                                             zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist
                          Evaluierung                                          kann von der nach Landesrecht zuständigen
     Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und                      Behörde auf vier Jahre verlängert werden,
     der Vollzug einschließlich insbesondere der Einwei-                       wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprü-
     sungslehrgänge und Einführungsseminare werden von                         fungen keine oder nur geringfügige Mängel
     der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich                       festgestellt worden sind.“
     begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbeson-          c)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     dere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar                      fügt:
     eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf
     die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Stra-              „(2a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
     ßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum                         hat mindestens alle zwei Jahre in einem
     1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau                         Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu
     und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterlei-                       hospitieren, das der Träger nach § 31c durch-
     tung an den Deutschen Bundestag vor.“                                      führt. Sie kann sich hierbei geeigneter Perso-
                                                                                nen oder Stellen nach Landesrecht bedie-
6.   § 33 wird wie folgt geändert:                                              nen. Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob
     a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      die Durchführung dem vorgelegten Ausbil-
          „(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde                          dungsprogramm entspricht.“
               überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen        7.   § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
               und deren Zweigstellen, die Fahrlehreraus-            „(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Ab-
               bildungsstätten sowie die Anbieter von Ein-                satz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jähr-
               weisungslehrgängen nach § 31b oder von                     lich an einer eintägigen Fortbildung von mindes-
               Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter                   tens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
               nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter               teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der je-
               Personen und Stellen nach Landesrecht be-                  weiligen Seminardurchführung vermittelt werden.“
               dienen.“
                                                                8.   § 34 wird wie folgt geändert:
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                     a)   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
          „(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
                                                                          aa) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“
               hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und
                                                                              wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
               Stelle zu prüfen, ob
                                                                              setzt.
              1.   die Ausbildung, die Aufbauseminare
                                                                          bb) Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3“
                   nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
                                                                              werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2
                   des Straßenverkehrsgesetzes, die ver-
                                                                              Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Ab-
                   kehrspädagogische Teilmaßnahme der
                                                                              satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ eingefügt.
                   Fahreignungsseminare nach § 4a des
                   Straßenverkehrsgesetzes und die Ein-              b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Semikolon am
                   weisungslehrgänge nach § 31b ord-                    Ende durch einen Punkt ersetzt.
                   nungsgemäß durchgeführt werden,                   c)   Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
              2.   die Unterrichtsräume, Lehrmittel und              d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                   Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und                 „(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
                   den gesetzlichen Vorschriften entspre-                      können von der wiederkehrenden Überwa-
                   chen und                                                    chung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn
              3.   die sonstigen Pflichten aufgrund dieses                     die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Ein-
                   Gesetzes und der auf ihm beruhenden                         richtungen oder Personen sich einem von
                   Rechtsverordnungen erfüllt werden.                          der zuständigen obersten Landesbehörde



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 23 – 2013                                              1114                                  VkBl. Amtlicher Teil

              oder von einer durch sie bestimmten oder          ändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralregisters“
              nach Landesrecht zuständigen Stelle geneh-        durch das Wort „Fahreignungsregisters“ ersetzt.
              migten Qualitätssicherungssystem ange-
              schlossen haben. Im Fall des Satzes 1 bleibt                              Artikel 4
              die Befugnis der nach Landesrecht zuständi-         Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
              gen Behörde zur Überwachung im Sinne des          Im Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember
              § 33 Absatz 2 unberührt.                          1971 (BGBI. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des
         (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und         Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2515) ge-
              Stadtentwicklung soll durch Rechtsverord-         ändert worden ist, wird in § 23 Absatz 2 Satz 1 im Einlei-
              nung mit Zustimmung des Bundesrates An-           tungssatz, in der Überschrift zu § 28, in § 28 Absatz 1 und
              forderungen an die Überwachung, die Quali-        Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 1 jeweils das Wort „Ver-
              tätssicherungssysteme und Regeln für die          kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsre-
              Durchführung der Qualitätssicherung be-           gister“ ersetzt.
              stimmen.“
                                                                                         Artikel 5
9. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    Änderung des Atomgesetzes
    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „feste Sätze“          In § 12b Absatz 4 Nummer 3 des Atomgesetzes in der
         die Wörter „, auch in Form von Zeitgebühren,“          Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl.
         eingefügt.                                             I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der          20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, wird
         Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe          das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
         Begutachtung umfassen.“                                eignungsregister“ ersetzt.
10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der An-
                                                                                          Artikel 6
    gabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1,“ die Wörter „§ 31a Absatz 7
                                                                             Änderung der Gewerbeordnung
    oder § 31b Absatz 3,“ eingefügt.
                                                                In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im
                                                                sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl.
    Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu
                                                                I S. 202), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
    § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Ab-
                                                                4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird
    satz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort
                                                                das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
    „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreig-
                                                                eignungsregister“ ersetzt.
    nungsregister“ ersetzt.
12. § 49 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 7
    a) Absatz 12 wird aufgehoben.                                         Änderung der Strafprozessordnung
    b) Folgender Absatz 17 wird angefügt:                       § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Strafprozessord-
                                                                nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
        „(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in
                                                                1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3
              der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
                                                                des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), wird wie
              wendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des
                                                                folgt gefasst:
              29. August 2013 erteilt worden sind, berech-
              tigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durch-      „7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2
              führung der verkehrspädagogischen Teil-                oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des
              maßnahme des Fahreignungsseminars,                     Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.“
              wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor
              der Durchführung des Fahreignungssemi-                                     Artikel 8
              nars an einem mindestens dreitägigen Fort-         Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
              bildungslehrgang über die Inhalte des Fahr-       In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetz über Ordnungswidrig-
              eignungsseminars teilgenommen hat. Die            keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe-
              Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach         bruar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des
              § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme        Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
              an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des       worden ist, wird die Angabe „fünfunddreißig“ durch die
              Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass         Angabe „fünfundfünfzig“ ersetzt.
              die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz
              1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem                                     Artikel 8a
              Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt            Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
              anzusehen ist.“                                   In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftver-
                                                                kehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das
                          Artikel 3                             zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013
  Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines               (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird das Wort
                 Kraftfahrt-Bundesamtes                         „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über
die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bun-                              Artikel 9
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröf-                            Inkrafttreten
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-             1. Mai 2014 in Kraft.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       1115                                     Heft 23 – 2013

(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverord-             Die Grundkonzeption der neuen Registervor-
    nungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,                 schriften und des neuen Bewertungssystems ist
    tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in             Folgende:
    Kraft.                                                        a) Ziele der Neuregelungen
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                                                                     aa) Verbesserung der Verkehrssicherheit
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                                                         Nur wenn die Fahrerlaubnisinhaber das
Berlin, den 28. August 2013                                              Bewertungssystem verstehen, sind sie
                                                                         auch bereit, es zu akzeptieren und ihr
                               Der Bundespräsident                       Verhalten zu ändern. Schon die Verein-
                                 Joachim Gauck                           fachung lässt deshalb Akzeptanzgewin-
                                                                         ne erwarten. Darüber hinaus betont das
                                Die Bundeskanzlerin                      vorgesehene neue Bewertungssystem
                                 Dr. Angela Merkel                       die besonders verkehrsbeeinträchtigen-
                                                                         den Ordnungswidrigkeiten. Sie werden
                          Der Bundesminister für Verkehr,                künftig für die Dauer von fünf Jahren ein-
                            Bau und Stadtentwicklung                     getragen (bisher zwei Jahre für alle Ord-
                               Dr. Peter Ramsauer                        nungswidrigkeiten) und aufgrund der
                                                                         neuen Stufen des Bewertungssystems
                                                                         wird bereits bei vier solcher Ordnungs-
    Begründung                                                           widrigkeiten oder Straftaten, die nicht
                                                                         schon selbst zur Entziehung der Fahr-
A. Allgemeines                                                           erlaubnis geführt haben, die Fahrerlaub-
                                                                         nis entzogen. Der Inhaber einer Fahr-
    1.   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)                     erlaubnis muss vorher aber die Stufen
         Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                        des Systems durchlaufen. Umgekehrt
         enthält die Neuregelungen zur Erkennung von                     werden bei den zwar für die Verkehrssi-
         und zum Umgang mit Fahrerlaubnisinhabern, die                   cherheit relevanten, aber leichteren Ord-
         wiederholt gegen Verkehrsvorschriften versto-                   nungswidrigkeiten die bisherigen Fristen
         ßen. Sie gehen auf Empfehlungen des Verkehrs-                   im Wesentlichen beibehalten. Außerdem
         gerichtstages 2009 und eine umfassende Erörte-                  wird dem Freikaufen durch Punkterabat-
         rung mit den beteiligten Interessengruppen im                   te ein Riegel vorgeschoben. Untersu-
         Jahr 2012 zurück. Verarbeitet sind zudem die                    chungen haben die bisherige dem Punk-
         Ergebnisse einer dazu initiierten Bürgerbeteili-                terabatt zugrunde liegende Annahme,
         gung. Insgesamt hat der Wissenschaftliche Bei-                  der Besuch von Aufbauseminaren nach
         rat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau                     dem Punktsystem verbessere das Ver-
         und Stadtentwicklung diese Art der Einführung                   kehrsverhalten, nicht bestätigt. Gerade
         der Reform positiv bewertet (Der Wissenschaft-                  die unbelehrbaren Wiederholungstäter
         liche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr,                haben diese Möglichkeit vielmehr nur
         Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme                     genutzt, um dadurch ihr Punktekonto zu
         zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012,                   bereinigen. Die beabsichtigte positive
         S. 156). Die Analyse der bisher bestehenden Re-                 Änderung des Fahrverhaltens konnte
         gelungen hatte ergeben, dass sie das Punktsys-                  nicht festgestellt werden. Durch die Ra-
         tem für die Betroffenen intransparent und für die               batte konnten sie die 18-Punkte-Grenze
         Handhabung kompliziert gemacht haben und                        für sich persönlich auf 24 Punkte erhö-
         dass einzelne Bestimmungen sich als problema-                   hen und der eigentlich gebotenen Ent-
         tisch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit er-               ziehung vorerst entgehen. Solchem Tak-
         wiesen haben. Dies hängt insbesondere zusam-                    tieren soll jetzt ein Riegel vorgeschoben
         men                                                             werden, indem auf die Punkterabatte
         – mit den unübersichtlichen Hemmungsrege-                       verzichtet wird.
              lungen, die dazu geführt haben, dass die Er-           bb) Transparenz
              mittlung der Tilgungsfristen für das KBA, die
              Behörden und die Gerichte schwer handhab-                  Es soll erreicht werden, dass die Betrof-
              bar und die Konsequenzen für den Betroffe-                 fenen ihren Punktestand und ihren Stand
              nen kaum absehbar geworden sind;                           im System einfacher berechnen können.
                                                                         Dazu sollen verzichtbare Bestimmungen
         – mit den unterschiedlichen Regelungen zum                      aufgehoben und ersetzt werden, die das
              Beginn der Tilgungsfristen je nach Art der Zu-             bisherige System kompliziert gemacht
              widerhandlung                                              haben. Verzichtet wird deshalb auf die
         – und mit der nicht abschließend getroffenen                    bisherige Hemmungsregelung: Bisher
              Regelung, welche Ordnungswidrigkeiten im                   hinderte die Eintragung einer Entschei-
              Register gespeichert werden, weil die Eintra-              dung einer neuen Tat die Tilgung einer
              gung nur von der Höhe der Geldbuße abhän-                  bereits im Register gespeicherten Tat.
              gig gemacht worden ist, nicht aber von der                 Diese Regelung hatte zur Folge, dass die
              Art der Ordnungswidrigkeit.                                Fristen in jedem Einzelfall je nach Zu-



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                 sammentreffen mit weiteren Zuwider-                gänge in der Überliegefrist) elektronisch
                 handlungen berechnet werden mussten.               gespeichert, da nur Mitteilungen über
                 Stattdessen werden nun feste Tilgungs-             Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen
                 fristen für den jeweiligen Verkehrsver-            nach dem Punktsystem sowie der Fahr-
                 stoß gelten: Zehn Jahre bei Straftaten,            erlaubnis auf Probe elektronisch ver-
                 sofern das Strafgericht die Fahrerlaubnis          arbeitet werden können. Die Mitteilungen
                 entzogen oder eine isolierte Sperre an-            über Straftaten und verwaltungsbehörd-
                 geordnet hat, fünf Jahre bei Straftaten im         liche Entscheidungen über Entziehun-
                 Übrigen und bei besonders verkehrssi-              gen, Versagungen, Verzichte etc. (ca. 2,6
                 cherheitsbeeinträchtigenden Ordnungs-              Mio. + ca. 750 000 Vorgänge in der Über-
                 widrigkeiten (z. B. bei Rotlichtverstößen,         liegefrist) werden in einem Papierregister
                 sofern das Rotlicht länger als eine Se-            gespeichert. Das Kraftfahrt-Bundesamt
                 kunde angedauert hatte, oder gefährli-             hat, neben den Arbeiten zur Umsetzung
                 chen Unterschreitungen des Sicher-                 der gesetzlichen Vorgaben (Stufe 1), mit
                 heitsabstandes) und zwei Jahre bei                 dem Projekt zur Vollautomatisierung des
                 Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrs-            Registers (Stufe 2) bereits begonnen und
                 sicherheit zwar beeinträchtigen, aber              erwartet eine Fertigstellung der Pro-
                 nicht besonders vorwerfbar sind (z. B.             grammierung ca. drei Jahre nach Inkraft-
                 Rotlichtverstöße, wenn das Rotlicht we-            treten des Gesetzes nach diesem Ent-
                 niger als eine Sekunde angedauert hatte,           wurf. Ab diesem Zeitpunkt werden dann
                 oder nicht gefährdendes zu nahes Auf-              alle neu eingehenden Mitteilungen ein-
                 fahren).                                           schließlich der Mitteilungen über Straf-
                                                                    taten und verwaltungsbehördliche Ent-
                 Das Register wird außerdem auf die Ein-
                                                                    scheidungen elektronisch verarbeitet
                 tragung von Verstößen beschränkt, die
                                                                    und Auskünfte elektronisch erteilt wer-
                 tatsächlich direkte Bedeutung für die
                                                                    den können. In der Folge kann dann mit
                 Verkehrssicherheit haben. In der Vergan-
                                                                    der Auflösung des restlichen Papierbe-
                 genheit wurde das System auch genutzt,
                                                                    standes durch eine Übernahme der
                 um ganz allgemein die Abschreckung
                                                                    Daten in das elektronische Register be-
                 vor unterschiedlichen Verstößen zu er-
                                                                    gonnen werden (Stufe 3). Die notwendi-
                 höhen. Für eine Verhaltensvorschrift, für
                                                                    ge Software zur Verarbeitung der Vor-
                 die davon auszugehen war, dass ihre
                                                                    gänge steht erst mit Abschluss der Stufe
                 Einhaltung und Durchsetzung Schwie-
                                                                    2 zur Verfügung. Ein endgültiger Ab-
                 rigkeiten bereiten wird, wurde die Regel-
                                                                    schluss der Arbeiten und damit die voll-
                 geldbuße für Zuwiderhandlungen so an-
                                                                    umfängliche elektronische Führung des
                 gesetzt, dass es dafür auch einen Punkt
                                                                    Fahreignungsregisters wird ca. zwei
                 gibt, etwa für die verbotene Verkehrsteil-
                                                                    Jahre nach Ablauf der in diesem Entwurf
                 nahme in Umweltzonen. Auf die Erfas-
                                                                    vorgesehenen Übergangsfrist (fünf Jahre
                 sung solcher Verstöße soll künftig ver-
                                                                    ab Inkrafttreten), innerhalb derer für be-
                 zichtet werden. Die Einhaltung von
                                                                    stimmte Eintragungen die Tilgung noch
                 Umweltvorschriften oder Formvorschrif-
                                                                    nach bisher geltendem Recht erfolgt, er-
                 ten, wie das Genehmigungsbedürfnis für
                                                                    wartet. Damit ist für viele Vorgänge le-
                 die Durchführung von Arbeiten auf der
                                                                    diglich eine einmalige Befassung für die
                 Straße, muss mit dem üblichen Instru-
                                                                    Umstellung und ggf. noch erforderliche
                 mentarium (Überwachung, Geldbuße)
                                                                    Nacherfassung von Papierbelegen not-
                 durchgesetzt werden.
                                                                    wendig. Eine zeitnahe Nacherfassung
                 Eine Erhöhung der Transparenz soll zu-             oder ein Einscannen der Belege mit ent-
                 dem durch eine vollelektronische Füh-              sprechender Nachbearbeitung ist unter
                 rung des Fahreignungsregisters erzielt             organisatorischen und wirtschaftlichen
                 werden. Mit der vollelektronischen Füh-            Gesichtspunkten (Investitionen in Höhe
                 rung des Registers wird die elektroni-             von ca. 2,5 Mio.) nicht vertretbar, zumal
                 sche Auskunftserteilung aller gespei-              der Großteil der so aufbereiteten Daten
                 cherten Eintragungen an die berechtigten           nach der Fünf-Jahres-Frist zu löschen
                 Behörden und Gerichte sowie an die be-             ist.
                 troffenen Bürger ermöglicht. Durch die
                                                                 cc) Vereinfachung
                 Nutzung eines Online-Verfahrens auch
                 für den Bürger (bei Verwendung des                 Im Interesse der Vereinfachung wird das
                 neuen Personalausweises) wird ein                  bisherige Punktsystem mit ein bis sieben
                 Überblick über eventuelle Eintragungen             Punkten je Zuwiderhandlung durch ein
                 und die Punkte im Sekundenbereich er-              Fahreignungs-Bewertungssystem mit
                 möglicht. Die vollelektronische Führung            ein bis drei Punkten (verkehrssicher-
                 des Fahreignungsregisters wird in einem            heitsbeeinträchtigende/besonders ver-
                 Stufenverfahren eingerichtet. Derzeit              kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-
                 sind im Fahreignungsregister ca. 2/3 der           nungswidrigkeiten und Straftaten ohne/
                 Vorgänge (ca. 6,5 Mio. + 1,9 Mio. Vor-             mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw.



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              isolierter Sperre) ersetzt. Die für die             nismäßig erscheinen, sowohl im Hinblick auf
              Straftaten getroffene Differenzierung               den Aufwand im Register als auch für die Be-
              trägt dem Umstand Rechnung, dass bei                troffenen. Die prognostizierten vermehrten
              Straftaten, die zu einer Entziehung der             Ermahnungen und Verwarnungen unterstrei-
              Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sper-           chen den Erziehungscharakter des Fahreig-
              re geführt haben, der Richter die Fahr-             nungs-Bewertungssystems und betreffen
              eignung bereits infrage gestellt hat.               Inhaber einer Fahrerlaubnis, die sich erheb-
              Demnach werden solche Straftaten als                lich über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen.
              besonders schwere Verstöße mit drei                 Denn gemessen an den bislang geltenden
              Punkten bewertet. Straftaten ohne die               Regelungen werden vor allen die Tilgungs-
              genannten Rechtsfolgen und besonders                bestimmungen für besonders verkehrssi-
              verkehrssicherheitsbeeinträchtigende                cherheitsbeeinträchtigende Ordnungswid-
              Ordnungswidrigkeiten werden jeweils                 rigkeiten verschärft, während sie für die
              mit zwei Punkten bewertet. Diese Gleich-            verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ord-
              bewertung ist auf die besondere Schwe-              nungswidrigkeiten (und Straftaten) nicht ver-
              re dieser Ordnungswidrigkeiten zurück-              ändert werden.
              zuführen, die sie mit Blick auf deren
                                                               c) Neue Begriffe
              Verkehrssicherheitsrelevanz in die Nähe
              der Straftaten rückt. Leichtere, aber im-           Der Begriff „Verkehrszentralregister“ wird
              mer noch verkehrssicherheitsbeein-                  zukünftig durch den Begriff „Fahreignungs-
              trächtigende Ordnungswidrigkeiten sol-              register“ ersetzt. Dieser Begriff gibt das Ziel
              len mit einem Punkt bewertet werden.                des Registers besser wieder, ungeeignete
              Wissenschaftliche Untersuchungen hat-               Kraftfahrer zu identifizieren, zu warnen und
              ten gezeigt, dass die Annahme, das Ver-             Unbelehrbare (Ungeeignete) nach einer be-
              kehrssicherheitsrisiko eines Verkehrs-              stimmten Kumulation von Verstößen durch
              auffälligen werde durch die Anzahl der              Entziehung der Fahrerlaubnis vom Straßen-
              Punkte widergespiegelt, nicht zutrifft.             verkehr auszuschließen. Der Begriff „Mehr-
              Nicht die Anzahl der Punkte ist entschei-           fachtäter-Punktsystem“ wird durch „Fahr-
              dend, sondern die Anzahl der Eintragun-             eignungs-Bewertungssystem“ ersetzt. Auch
              gen. Die Reduzierung der Differenzie-               dadurch soll die Zweckbestimmung des
              rung war deshalb möglich und ist                    Systems, die Erkennung ungeeigneter Fahr-
              sachgerecht.                                        erlaubnisinhaber zu ermöglichen, klarer zum
              Eine zunächst diskutierte mögliche Re-              Ausdruck gebracht werden. Grundsätzlich
              duzierung auf ein Zwei-Punkte-System                hat jeder Fahrerlaubnisinhaber einen Ver-
              wurde im Interesse der Bewertungsge-                trauensbonus und gilt ab Erteilung der Fahr-
              rechtigkeit und als ein Ergebnis der Bür-           erlaubnis als geeignet. Begeht er Verkehrs-
              gerbeteiligung zugunsten des Drei-                  verstöße, werden diese registriert, wenn sie
              Punkte-Systems aufgegeben. So wird                  die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei
              den geäußerten Bedenken des Wissen-                 beispielsweise einer Straftat mit Entziehung
              schaftlichen Beirates beim Bundesmi-                der Fahrerlaubnis bzw. isolierter Sperre (drei
              nisterium für Verkehr, Bau und Stadt-               Punkte), bei einem besonders verkehrssi-
              entwicklung Rechnung getragen, der                  cherheitsbeeinträchtigenden Verstoß – einer
              einen Verlust an Differenziertheit zu be-           groben Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot
              denken gegeben hat (Der Wissenschaft-               – (zwei Punkte) oder bei bis zu drei im Ver-
              liche Beirat beim Bundesministerium für             gleich dazu (weniger) verkehrssicherheits-
              Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,                  beeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten
              Kurzstellungnahme zum geplanten                     (jeweils ein Punkt) soll der Kraftfahrer zu-
              Fahreignungsregister, ZVS 2012,                     nächst unter Beobachtung genommen wer-
              S. 156, 157).                                       den, ohne dass ihm bereits Nachteile im
                                                                  Bewertungssystem erwachsen (Vormer-
      b) Auswirkungen                                             kung). Konkrete Maßnahmen bis hin zur
          Mit den Neuregelungen wird der Register-                Feststellung der Nichteignung sollen erst
          bestand insgesamt voraussichtlich leicht                danach stufenweise ergriffen werden, wenn
          reduziert. Es ist aber gewährleistet, dass die          weitere Verstöße hinzukommen; deshalb
          Maßnahmen des Fahreignungs-Bewer-                       die Begriffe „Bewertung“ und „Fahreig-
          tungssystems mindestens gleich effektiv                 nung“. Mit dem System wird die Gleichbe-
          bleiben. So wird – gleichbleibendes Ver-                handlung aller auffälligen Verkehrsteilneh-
          kehrsverhalten unterstellt – für die Anzahl der         mer sichergestellt. Es ermöglicht dem
          zu ergreifenden Maßnahmen der ersten Stu-               Betroffenen, sein Fehlverhalten möglichst
          fe (Ermahnung) ein Anstieg, für die der zwei-           frühzeitig selbst zu überprüfen und zu korri-
          ten Stufe (Verwarnung) ein deutlicher Anstieg           gieren und damit einen Punkteanstieg zu
          erwartet. Bei den Entziehungen der Fahr-                vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Ent-
          erlaubnis wird dagegen ein nur marginaler               ziehung der Fahrerlaubnis kommt. Das
          Anstieg erwartet. Diese Auswirkungen lassen             Fahreignungsseminar bietet zudem dabei
          die neuen Regelungen als insgesamt verhält-             Unterstützung.



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        d) Neuregelungen über die Speicherung im                  gen worden ist, sondern es kommt außer-
           Fahreignungsregister                                   dem darauf an, dass die betreffende Straftat
                                                                  ausdrücklich für die Speicherung in der An-
            Es wird eine abschließende Regelung über
                                                                  lage 13 zur FeV vorgesehen ist. Darüber hin-
            die Speicherung von Verkehrsverstößen im
                                                                  aus werden die im Fahreignungsregister zu
            Fahreignungsregister getroffen. Im Unter-
                                                                  erfassenden Zuwiderhandlungen in Strafta-
            schied zur bisherigen Regelung, wonach al-
                                                                  ten (= drei oder zwei Punkte), besonders ver-
            lein das Erreichen der Eintragungsgrenze
                                                                  kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-
            von 40 Euro dafür entscheidend war, ob eine
                                                                  nungswidrigkeiten (= zwei Punkte) und
            bestimmte Ordnungswidrigkeit eingetragen
                                                                  verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-
            wird oder nicht, gelten künftig zwei kumula-
                                                                  nungswidrigkeiten (= ein Punkt) untergliedert.
            tive Voraussetzungen. Zum einen muss die
                                                                  Auch diese Zuordnung der Zuwiderhandlun-
            Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von
                                                                  gen wird durch den Verordnungsgeber vor-
            60 Euro erreichen, zum anderen muss es
                                                                  genommen werden.
            sich aber um eine Ordnungswidrigkeit han-
            deln, für die die Eintragung ausdrücklich ge-      e) Neue Bestimmungen über die Führung
            setzlich angewiesen ist.                              des Fahreignungsregisters
            Die Verwarnungsgeldobergrenze nach § 56               Nach Abwägung der Vor- und Nachteile für
            Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswid-               die unterschiedlichen Möglichkeiten der Be-
            rigkeiten (OWiG) wird im Rahmen der Neu-              stimmung des Anknüpfungspunktes für die
            regelungen zum Fahreignungsregister von               Berechnung des Punktestandes wird mit
            bisher 35 Euro auf 55 Euro und darauf fol-            dem vorliegenden Entwurf ein kombiniertes
            gend die Eintragungsgrenze von bisher                 Tattag- und Rechtskraftprinzip vorgesehen,
            40 Euro auf 60 Euro angehoben. Die Anhe-              das den bisherigen Regelungen entspricht,
            bung der Verwarnungsgeldobergrenze er-                aber auf die Tilgungshemmung verzichtet.
            folgt, weil sie seit 25 Jahren nicht mehr an-         Für das Entstehen der Punkte wird auf den
            gepasst worden ist. Durch die Anhebung                Zeitpunkt der Begehung der Straftat oder
            wird das Verwarnungsverfahren zur einfa-              Ordnungswidrigkeit abgestellt. Für die bis-
            chen und zügigen Erledigung von geringfügi-           herige Rechtslage hatte dies das Bundesver-
            gen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies               waltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2008,
            entspricht der Zielrichtung der Reform, das           Az.: 3 C 3/07, festgestellt. Die Rechtspre-
            Fahreignungsregister zu entlasten und das             chung ist zu diesem Gesichtspunkt seitdem,
            Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu ver-             soweit ersichtlich, einheitlich.
            einfachen.                                            Zugleich soll das Entstehen der Punkte auch
            Gleichzeitig wird für einzelne Ordnungswid-           künftig davon abhängig sein, ob die Ent-
            rigkeiten die Höhe der Regelgeldbuße durch            scheidung über die Tat tatsächlich rechts-
            den Verordnungsgeber dahin gehend zu                  kräftig wird. Denn nur rechtskräftige Ent-
            überprüfen sein, ob sie angesichts der neuen          scheidungen werden – wie bisher – überhaupt
            Regelungen zum Fahreignungs-Bewertungs-               im Fahreignungsregister gespeichert und
            system den Zumessungsregelungen des § 17              können damit für die Berechnung des jewei-
            Absatz 3 Satz 1 und § 56 Absatz 1 OWiG                ligen Punktestandes herangezogen werden.
            noch gerecht werden. Bei solchen verkehrs-            Zu beiden Gesichtspunkten erfolgt im Inter-
            sicherheitsrelevanten Ordnungswidrigkeiten,           esse der Rechtsklarheit nunmehr eine aus-
            die mehr als nur geringfügig sind und deshalb         drückliche Klarstellung im Gesetz (§ 4 Ab-
            dem Anwendungsbereich des § 56 OWiG                   satz 2 Satz 3 StVG in der Fassung dieses
            nicht unterworfen werden können, muss eine            Entwurfes).
            Anhebung des Regelsatzes vorgenommen                  Für die Berechnung des Punktestandes ist
            werden, um sie weiterhin nicht im Verwar-             somit der Zeitraum maßgeblich, der mit der
            nungsverfahren, sondern im förmlichen Buß-            Begehung der Tat beginnt und mit dem Ein-
            geldverfahren zu verfolgen. Damit wird für            tritt der Tilgungsreife (Ablauf der Tilgungs-
            diese einzelnen Ordnungswidrigkeiten zu-              frist) endet. Begeht der Inhaber der Fahr-
            gleich die weiterhin gebotene Speicherung             erlaubnis während dieser Zeit eine weitere
            im Fahreignungsregister erreicht.                     Zuwiderhandlung, zu der später eine Ent-
            Neben der Eintragungsgrenze von 60 Euro ist           scheidung rechtskräftig und im Fahreig-
            für die Eintragung der Ordnungswidrigkeiten           nungsregister eingetragen wird, löst die Be-
            in das Fahreignungsregister entscheidend,             gehung dieser weiteren Zuwiderhandlung
            dass die betreffende Ordnungswidrigkeit in            einen neuen Punktestand aus. Der tatsäch-
            der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung            liche Punktestand ist nach dieser Systematik
            (FeV) bezeichnet ist. Entsprechendes gilt für         somit immer retrospektiv zum Zeitpunkt der
            die Straftaten. Auch insoweit genügt es nicht         Begehung der letzten zur Eintragung führen-
            mehr, dass eine Straftat vorliegt, die im Zu-         den Straftat oder Ordnungswidrigkeit festzu-
            sammenhang mit dem Führen eines Kraft-                stellen.
            fahrzeuges steht oder unter Verletzung der            Das macht es auch unerlässlich, weiterhin
            Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-           eine einjährige Überliegefrist vorzusehen, die



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          sich an die Tilgungsreife anschließt und nach        Die nötige Transparenz für den Fahrerlaub-
          der erst die endgültige Löschung der Eintra-         nisinhaber und die Vorhersehbarkeit der mit
          gung erfolgt. Sie hat den Zweck, nach Ablauf         dem Fahreignungs-Bewertungssystem vor-
          der Tilgungsfrist feststellen zu können, ob          gesehenen Maßnahmen wird aber dadurch
          der Fahrerlaubnisinhaber vor Ablauf der Til-         gewährleistet, dass dem Fahrerlaubnisinha-
          gungsfrist eine oder mehrere andere Straf-           ber in den meisten Fällen die Begehung der
          taten oder Ordnungswidrigkeiten begangen             Zuwiderhandlung und damit der Tattag als
          hatte, die sich auf den Punktestand ausge-           Zeitpunkt der Punkteentstehung durchaus
          wirkt haben, zu denen aber erst nach Ablauf          bewusst ist. Zudem ist der Tattag in sämtli-
          der Tilgungsfrist die Entscheidung rechts-           chen verfahrenserheblichen Schriftstücken
          kräftig und im Fahreignungsregister eingetra-        (Anhörung, Vernehmung, Bußgeldbescheid,
          gen wird. Solche Erhöhungen des Punkt-               Urteil, Auszug aus dem Register) erwähnt.
          standes könnten nicht mehr berücksichtigt            Spätestens mit der Anhörung oder Verneh-
          werden, wenn eine Eintragung unmittelbar             mung ist dem Fahrerlaubnisinhaber also be-
          mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht werden       kannt, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren
          würde.                                               durchgeführt wird, mit dessen Ergebnis die
          Mit diesen Regelungen bleibt es zwar dabei,          Eintragung von Punkten im Fahreignungsre-
          dass der tatsächliche Punktestand nicht un-          gister erfolgen wird, sofern die entsprechen-
          mittelbar im Fahreignungsregister abgerufen          de Entscheidung rechtskräftig wird. Der
          werden kann, denn das Register lässt eine            Fahrerlaubnisinhaber ist also auf der Grund-
          Auskunft immer nur bezüglich bereits ge-             lage dieser Erkenntnisse und einer Auskunft
          speicherter Entscheidungen zu, nicht also            aus dem Fahreignungsregister durchaus in
          bezüglich weiterer begangener Zuwider-               der Lage einzuschätzen, welche Stufe des
          handlungen, zu denen die Entscheidung                Fahreignungs-Bewertungssystems er er-
          noch aussteht, und auch nicht bezüglich sol-         reicht hat. Darüber hinaus werden mit der
          cher Zuwiderhandlungen, für die die Ent-             nun gewählten Kombination aus Tattags-
          scheidung zwar bereits ergangen ist, deren           und Rechtskraftprinzip die Vorteile des
          Rechtskraft aber noch nicht eingetreten ist          Rechtskraftprinzips für den Beginn der Til-
          oder die dem Register noch nicht mitgeteilt          gungsfristen so weit wie möglich genutzt. Für
          worden sind.                                         alle Eintragungen beginnt der Ablauf der Til-
                                                               gungsfrist einheitlich mit der Rechtskraft der
          Der Entwurf nimmt diese Transparenzlücke             entsprechenden Entscheidung. Unterschied-
          im Interesse der Vermeidung einer zusätzli-          liche Verfahrensabläufe im Einzelfall und die
          chen Belastung der Justiz hin. Denn ein grö-         Dauer von Rechtsmittelverfahren wirken sich
          ßeres Maß an Transparenz könnte nur da-              auf die Tilgungsfrist nicht aus.
          durch erreicht werden, dass die Berechnung
          des Punktestandes am Zeitpunkt der Rechts-           Zudem machen die Streichung der Tilgungs-
          kraft anknüpft, was wiederum den Fahr-               hemmung und die festen Tilgungsfristen das
          erlaubnisinhabern die Möglichkeit eröffnen           System für die Betroffenen jedenfalls transpa-
          würde, durch geschicktes Einlegen von                renter und nachvollziehbarer und fangen die
          Rechtsmitteln die Rechtskraft der aktuellen          Folgen des Tattagsprinzips so weit wie mög-
          Entscheidung so lange hinauszuzögern bis             lich wieder auf. Anstelle der bisherigen Til-
          eine oder mehrere bereits bestehende Regis-          gungsfristen, die wegen der Wirkung der Til-
          tereintragungen und die dafür vorgesehenen           gungshemmung von der Ausprägung des
          Punkte gelöscht sind. Damit würde das Risi-          Einzelfalles abhingen, werden nun feste Til-
          ko bestehen, dass die Zahl unbegründeter,            gungsfristen vorgesehen, und zwar für Straf-
          also rein taktisch motivierter Rechtsmittel an-      taten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw.
          steigt und damit ein erhöhter Arbeitsaufwand         isolierter Sperre (Drei-Punkt-Verstöße) zehn
          bei der Fallbearbeitung in der Justiz einher-        Jahre, für Straftaten im Übrigen (Zwei-Punkt-
          geht. Bei der jetzt vorgesehenen Lösung ist          Verstöße) und für besonders verkehrssicher-
          dieses Risiko geringer, da rein taktisch moti-       heitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten
          vierte Rechtsmittel die einjährige Überliege-        (Zwei-Punkt-Verstöße) fünf Jahre und für ver-
          frist überwinden müssten, um zum gleichen            kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs-
          Ergebnis zu gelangen.                                widrigkeiten (Ein-Punkt-Verstöße) zwei Jahre.
                                                               Für die verwaltungsbehördlichen Entschei-
          Mit der Vermeidung von Anreizen für rein
                                                               dungen wird einheitlich eine Tilgungsfrist von
          taktische Rechtsmittel sowie mit der Beibe-
                                                               zehn Jahren vorgesehen. Es sollen keine
          haltung der Überliegefrist wird eine vom Wis-
                                                               Hemmungsregelungen mehr gelten. Es bleibt
          senschaftlichen Beirat beim Bundesminis-
                                                               dabei, dass Behörden und Gerichte ihre Ent-
          terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                                                               scheidungen unverzüglich an das KBA zu
          dargelegte Optimierungsmöglichkeit für die
                                                               übermitteln haben, ohne dass ihnen dafür aber
          Reform wahrgenommen (Wissenschaftlicher
                                                               eine verbindliche Frist vorgegeben wird.
          Beirat beim Bundesministerium für Verkehr,
          Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnah-           Außerdem soll auf die Eintragung ausländi-
          me zum geplanten Fahreignungsregister,               scher Entscheidungen über fahrerlaubnisbe-
          ZVS 2012, 156 (157)).                                schränkende Maßnahmen verzichtet wer-



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2013                                              1120                       VkBl. Amtlicher Teil

             den, da solche Informationen dem KBA                      sichergestellt werden, dass jeder Buß-
             ohnehin nur zufällig zugehen und eine euro-               geldbescheid, der im Fahreignungsre-
             päische Regelung, die insoweit Einheitlich-               gister eingetragen wird, den Hinweis auf
             keit bewirken würde, weder besteht noch                   diese Eintragung und die zu erwartende
             absehbar ist.                                             Bewertung als verkehrssicherheitsbe-
             Wie bisher soll eine Unterrichtung der nach               einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit
             Landesrecht zuständigen Behörde durch das                 einem Punkt oder besonders verkehrs-
             KBA ab der ersten Stufe (Ermahnung) und                   sicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs-
             bei Erreichen jeder weiteren Stufe des Be-                widrigkeit mit zwei Punkten enthält.
             wertungssystems erfolgen. Unabhängig da-              –   Als erste Maßnahmenstufe ist eine „Er-
             von sollen die nach Landesrecht zuständigen               mahnung“ als wiederholt auffälliger
             Behörden nunmehr aber auch bei Delikten                   Fahrerlaubnisinhaber vorgesehen. Mit
             unter Einfluss von Alkohol oder anderen be-               der Ermahnung wird zugleich eine Infor-
             rauschenden Mitteln stets eine Mitteilung                 mation des Inhabers einer Fahrerlaub-
             des KBA erhalten. Darüber hinaus sind meh-                nis über das System und die Aufforde-
             rere weniger einschneidende Änderungen                    rung zur Verhaltenskorrektur erfolgen.
             vorgesehen, etwa zur Gleichbehandlung der                 Diese Stufe wird bei Erreichen von vier
             Löschung der Eintragungen bei Entziehung                  oder fünf Punkten ausgelöst. Der Inha-
             der Fahrerlaubnis und Verzicht auf die Fahr-              ber einer Fahrerlaubnis wird auf dieser
             erlaubnis.                                                Stufe außerdem auf die Möglichkeit hin-
        f)   Regelungen des Fahreignungs-Bewer-                        gewiesen, ein Fahreignungsseminar zu
             tungssystems                                              besuchen.
             Es sollen – wie bisher – mehrere Maßnahmen-           –   Die zweite Maßnahmenstufe besteht in
             stufen bei wiederholt auffälligen Fahrerlaubnis-          einer „Verwarnung“. Diese Stufe wird bei
             inhabern vorgesehen werden. Dabei ist zu                  sechs oder sieben Punkten ausgelöst.
             berücksichtigen, dass die Maßnahmen des                   Auf dieser Stufe wird die zwingende Teil-
             Fahreignungs-Bewertungssystems von der                    nahme an einem Fahreignungsseminar
             Speicherung der einzelnen Verstöße zu unter-              angeordnet. Die Gestaltung des Fahreig-
             scheiden sind. Die Speicherung richtet sich –             nungsseminars erfolgt auf der Grundlage
             wie bisher – nach § 28 Absatz 3 StVG: Bereits             eines Gutachtens der Bundesanstalt für
             eine einzige nur verkehrssicherheitsbeein-                Straßenwesen (BASt) durch den Verord-
             trächtigende Zuwiderhandlung wird im Fahr-                nungsgeber. Mit dem Gesetz werden
             eignungsregister eingetragen, auch bei Perso-             bereits die Eckpunkte des Seminars
             nen ohne Fahrerlaubnis. Für diese kann bei                festgelegt. Die genannte Untersuchung
             Bedarf, zum Beispiel bei Beantragung einer                ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein
             Fahrerlaubnis, so ebenfalls der Punktestand               modulares Konzept, das sich an der Art
             berechnet werden. Maßnahmen des Bewer-                    der begangenen Zuwiderhandlungen
             tungssystems sind dagegen solche, die nach                orientiert und neben der Vermittlung
             § 4 StVG nur gegen Inhaber einer Fahrerlaub-              spezieller verkehrlicher Kenntnisse und
             nis getroffen werden sollen.                              Erfahrungen auch eine verkehrspsycho-
                                                                       logische Einflussnahme vorsieht, Ver-
             Folgende Reihung ist im neuen Fahreig-                    besserungen des Verhaltens der Betrof-
             nungs-Bewertungssystem vorgesehen:                        fenen erwarten lassen.
             –   Es wird eine Kategorie „Vormerkung“
                                                                   –   Bei Erreichen von acht Punkten gilt der
                 (bis drei Punkte) eingeführt, die keine
                                                                       Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet
                 Maßnahmenstufe darstellt. Durch die
                                                                       zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm ist
                 Kategorie „Vormerkung“ soll den Inha-
                                                                       die Fahrerlaubnis zu entziehen.
                 bern einer Fahrerlaubnis deutlicher als
                 bisher vermittelt werden, dass innerhalb          Alle Maßnahmenstufen müssen in jedem Ein-
                 der Vormerkung und bis zum Erreichen              zelfall durchlaufen werden, bevor die Maß-
                 der ersten Stufe keine Maßnahmen                  nahmen der jeweils nächsten Stufen ergriffen
                 gegen sie ergriffen werden. Es handelt            werden dürfen; dadurch wird dem Ansam-
                 sich um eine Art „sanktionslosen Warn-            meln von Punkten „auf einen Schlag“ (tat-
                 schuss“, der deutlich machen soll, dass           mehrheitliche Begehung mehrerer Verstöße
                 der Inhaber einer Fahrerlaubnis zwar              in kurzer Zeit) Rechnung getragen. Die Stu-
                 noch nicht dem Fahreignungs-Bewer-                fen sollen je nach Tilgung mehrfach durch-
                 tungssystem unterliegt, aber dass er auf-         laufen werden, wenn sich der Punktestand
                 grund seines Verkehrsverstoßes für die            nach einer tilgungsbedingten Reduktion wie-
                 Zwecke des Fahreignungs-Bewertungs-               der entsprechend kumuliert. Eine Ausnahme
                 systems vorgemerkt worden ist. Inner-             wird für das auf der zweiten Stufe anzuord-
                 halb dieser Kategorie erfolgt auch keine          nende Fahreignungsseminar vorgesehen.
                 gesonderte Unterrichtung des Fahr-                Die Maßnahmen der Stufen dürfen jeweils
                 erlaubnisinhabers. Jedoch soll seitens            nur beim erstmaligen Erreichen eines der
                 der zuständigen Behörden der Länder               Punktestände der jeweiligen Maßnahmen-



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