VkBl Nr. 23 2013
Verkehrsblatt Nr. 23 2013
VkBl. Amtlicher Teil 1111 Heft 23 – 2013
Fahreignungsseminar, das spätestens an Durchführung sicherzustellen. § 7 gilt entspre-
dem vorstehend genannten Tag begonnen chend.
worden ist, noch binnen der in § 4 Absatz 7 (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird
Satz 1 genannten Frist mit der Rechtsfolge auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden kann.“
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klas-
Artikel 2 sen A und BE besitzt,
Änderung des Fahrlehrergesetzes 2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I lang Fahrschülern hauptberuflich theoreti-
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom schen und praktischen Unterricht erteilt hat,
17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird 3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als
wie folgt geändert: zwei Punkten belastet ist und
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich
a) Dem Fünften Abschnitt werden folgende Anga- an einem Einweisungslehrgang teilgenom-
ben angefügt: men hat, der
„§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen a) einen viertägigen verkehrspädagogi-
der Seminarerlaubnis Verkehrspädago- schen Grundkurs,
gik b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung Gestaltung der verkehrspädagogischen
von Einweisungslehrgängen nach § 31a Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nars,
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung c) die Hospitation einer vollständigen ver-
von Einführungsseminaren für Lehr- kehrspädagogischen Teilmaßnahme des
gangsleiter Fahreignungsseminars und
§ 31d Evaluierung“. d) eine eigenständige, durch den Lehr-
gangsleiter beaufsichtigte Durchführung
b) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrs-
einer vollständigen verkehrspädagogi-
zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-
schen Teilmaßnahme des Fahreignungs-
register“ ersetzt.
seminars
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Aufbau-
seminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes“ umfasst.
durch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Ab- Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset- sachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zu-
zes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des verlässigkeit des Antragstellers begründen.
Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt. (3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang
3. § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich,
„1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen
des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesam- des Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat,
ten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitäts-
zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a merkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrs- Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ent-
gesetzes und für die Fahreignungsseminare nach scheidet die nach Landesrecht zuständige Be-
§ 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie“. hörde unter Berücksichtigung einer Stellungnah-
me des Lehrgangsleiters.
4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein
des“ die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben,
des“ eingefügt. ist der Vermerk zu löschen. Von der Seminarer-
b) Satz 2 wird aufgehoben. laubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen
5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d eingefügt: mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber
„§ 31a einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahr-
der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik schule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Ver-
(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kehrspädagogik besitzen.
des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a (5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrs- rückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
gesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Semi- Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgele-
narerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Lan- gen hat. Die nach Landesrecht zuständige Be-
desrecht zuständige Behörde kann nachträglich hörde kann von der Rücknahme absehen, wenn
Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarer-
um die Einhaltung der Anforderungen an Fahr- laubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen,
eignungsseminare und deren ordnungsgemäße wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genann-
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ten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken rechtigt, wer von der nach Landesrecht zustän-
gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesonde- digen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung
re dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem folgende Voraussetzungen erfüllt:
Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsver-
1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit
ordnungen obliegen.
dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
(6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäd- werden, die erforderlich sind, um die ver-
agogik hat die personenbezogenen Daten, die kehrspädagogische Teilmaßnahme des
ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2
Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei- Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
chern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer zes und der aufgrund des Straßenverkehrs-
vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung un- gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
verzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 durchzuführen,
dürfen
2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie
1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs- einer sachgerechten Ausstattung,
pädagogik längstens neun Monate nach der
Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für 3. Nachweis der folgenden Qualifikation:
die Durchführung des jeweiligen Fahreig- a) Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
nungsseminars genutzt werden, nach § 31a, Seminarerlaubnis für Auf-
2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs- bauseminare nach § 31 in der bis zum
pädagogik der Bundesanstalt für Straßenwe- Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren
sen übermittelt und von dieser zur Evaluie- Fassung oder Seminarerlaubnis für Auf-
rung nach § 31d genutzt werden, bauseminare nach § 31 und eine min-
3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen destens dreijährige Erfahrung in der
oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Eva- Durchführung eines dieser Seminare
luierung nach § 31d im Auftrag der Bundes- oder
anstalt für Straßenwesen durchführen oder b) Abschluss eines Studiums der Erzie-
an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den hungswissenschaft mit Diplom an einer
Dritten für die Evaluierung genutzt werden, Hochschule oder gleichwertiger Master-
4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs- abschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der
pädagogik ausschließlich in Gestalt von Klasse BE und mindestens dreijährige
Name, Vorname, Geburtsdatum und An- Berufserfahrung in der Erwachsenenbil-
schrift der Seminarteilnehmer sowie deren dung,
Unterschrift auf der Teilnehmerliste 4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im
a) der nach Landesrecht zuständigen Be- Fahreignungsregister und
hörde übermittelt und von dieser zur
Überwachung nach Absatz 7 genutzt 5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen
werden, Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von
Einweisungslehrgängen bei einem von der
b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be- nach Landesrecht zuständigen Behörde an-
hörde genehmigtes Qualitätssicherungs- erkannten Träger.
system nach § 34 Absatz 3 betreiben
und an dem der Inhaber der Seminarer- Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsa-
laubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, chen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuver-
übermittelt und im Rahmen dieses Quali- lässigkeit des Antragstellers begründen. Die An-
tätssicherungssystems genutzt werden. erkennung kann – auch nachträglich – mit
Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten un-
über die Durchführung der Einweisungslehrgän-
verzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die
ge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-
in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt wer-
men verbunden werden.
den, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aus-
stellung der Teilnahmebescheinigung nach (2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens
Satz 1. aus einem viertägigen verkehrspädagogischen
(7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter- Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogi-
liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu- schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
ständigen Behörde. vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier
zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre
§ 31b tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten
Voraussetzungen für die Durchführung zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf
von Einweisungslehrgängen nach zwölf nicht überschreiten.
§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs
(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen unterliegt der Überwachung der nach Landes-
nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist be- recht zuständigen Behörde.
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§ 31c Die mit der Prüfung beauftragten Personen
Voraussetzungen für die Durchführung von sind befugt,
Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter 1. Grundstücke und Geschäftsräume des
Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehr- Erlaubnisinhabers zu betreten,
gangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach 2. dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die zunehmen,
amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn
3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren
der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage ent-
nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
wickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit
des Straßenverkehrsgesetzes, den ver-
dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,
kehrspädagogischen Teilmaßnahmen
die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei
der Fahreignungsseminare nach § 4a
der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach
des Straßenverkehrsgesetzes und den
§ 31b zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Be-
Einweisungslehrgängen nach § 31b bei-
urteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die
zuwohnen und
Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt 4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
der Überwachung nach § 33 Absatz 2a. Einsicht zu nehmen.
Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen
§ 31d zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist
Evaluierung kann von der nach Landesrecht zuständigen
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und Behörde auf vier Jahre verlängert werden,
der Vollzug einschließlich insbesondere der Einwei- wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprü-
sungslehrgänge und Einführungsseminare werden von fungen keine oder nur geringfügige Mängel
der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich festgestellt worden sind.“
begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbeson- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
dere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar fügt:
eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Stra- „(2a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
ßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum hat mindestens alle zwei Jahre in einem
1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu
und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterlei- hospitieren, das der Träger nach § 31c durch-
tung an den Deutschen Bundestag vor.“ führt. Sie kann sich hierbei geeigneter Perso-
nen oder Stellen nach Landesrecht bedie-
6. § 33 wird wie folgt geändert: nen. Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die Durchführung dem vorgelegten Ausbil-
„(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde dungsprogramm entspricht.“
überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen 7. § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und deren Zweigstellen, die Fahrlehreraus- „(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Ab-
bildungsstätten sowie die Anbieter von Ein- satz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jähr-
weisungslehrgängen nach § 31b oder von lich an einer eintägigen Fortbildung von mindes-
Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter tens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der je-
Personen und Stellen nach Landesrecht be- weiligen Seminardurchführung vermittelt werden.“
dienen.“
8. § 34 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
aa) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“
hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und
wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
Stelle zu prüfen, ob
setzt.
1. die Ausbildung, die Aufbauseminare
bb) Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3“
nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2
des Straßenverkehrsgesetzes, die ver-
Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Ab-
kehrspädagogische Teilmaßnahme der
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ eingefügt.
Fahreignungsseminare nach § 4a des
Straßenverkehrsgesetzes und die Ein- b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Semikolon am
weisungslehrgänge nach § 31b ord- Ende durch einen Punkt ersetzt.
nungsgemäß durchgeführt werden, c) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und „(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
den gesetzlichen Vorschriften entspre- können von der wiederkehrenden Überwa-
chen und chung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn
3. die sonstigen Pflichten aufgrund dieses die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Ein-
Gesetzes und der auf ihm beruhenden richtungen oder Personen sich einem von
Rechtsverordnungen erfüllt werden. der zuständigen obersten Landesbehörde
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oder von einer durch sie bestimmten oder ändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralregisters“
nach Landesrecht zuständigen Stelle geneh- durch das Wort „Fahreignungsregisters“ ersetzt.
migten Qualitätssicherungssystem ange-
schlossen haben. Im Fall des Satzes 1 bleibt Artikel 4
die Befugnis der nach Landesrecht zuständi- Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
gen Behörde zur Überwachung im Sinne des Im Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember
§ 33 Absatz 2 unberührt. 1971 (BGBI. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2515) ge-
Stadtentwicklung soll durch Rechtsverord- ändert worden ist, wird in § 23 Absatz 2 Satz 1 im Einlei-
nung mit Zustimmung des Bundesrates An- tungssatz, in der Überschrift zu § 28, in § 28 Absatz 1 und
forderungen an die Überwachung, die Quali- Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 1 jeweils das Wort „Ver-
tätssicherungssysteme und Regeln für die kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsre-
Durchführung der Qualitätssicherung be- gister“ ersetzt.
stimmen.“
Artikel 5
9. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des Atomgesetzes
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „feste Sätze“ In § 12b Absatz 4 Nummer 3 des Atomgesetzes in der
die Wörter „, auch in Form von Zeitgebühren,“ Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl.
eingefügt. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, wird
Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
Begutachtung umfassen.“ eignungsregister“ ersetzt.
10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der An-
Artikel 6
gabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1,“ die Wörter „§ 31a Absatz 7
Änderung der Gewerbeordnung
oder § 31b Absatz 3,“ eingefügt.
In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-
11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl.
Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu
I S. 202), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
§ 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Ab-
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird
satz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort
das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreig-
eignungsregister“ ersetzt.
nungsregister“ ersetzt.
12. § 49 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) Absatz 12 wird aufgehoben. Änderung der Strafprozessordnung
b) Folgender Absatz 17 wird angefügt: § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
„(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3
der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), wird wie
wendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des
folgt gefasst:
29. August 2013 erteilt worden sind, berech-
tigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durch- „7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2
führung der verkehrspädagogischen Teil- oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des
maßnahme des Fahreignungsseminars, Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.“
wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor
der Durchführung des Fahreignungssemi- Artikel 8
nars an einem mindestens dreitägigen Fort- Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bildungslehrgang über die Inhalte des Fahr- In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetz über Ordnungswidrig-
eignungsseminars teilgenommen hat. Die keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe-
Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach bruar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des
§ 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert
an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des worden ist, wird die Angabe „fünfunddreißig“ durch die
Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass Angabe „fünfundfünfzig“ ersetzt.
die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz
1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Artikel 8a
Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
anzusehen ist.“ In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das
Artikel 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird das Wort
Kraftfahrt-Bundesamtes „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über
die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bun- Artikel 9
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröf- Inkrafttreten
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge- 1. Mai 2014 in Kraft.
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(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverord- Die Grundkonzeption der neuen Registervor-
nungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert, schriften und des neuen Bewertungssystems ist
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Folgende:
Kraft. a) Ziele der Neuregelungen
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
aa) Verbesserung der Verkehrssicherheit
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Nur wenn die Fahrerlaubnisinhaber das
Berlin, den 28. August 2013 Bewertungssystem verstehen, sind sie
auch bereit, es zu akzeptieren und ihr
Der Bundespräsident Verhalten zu ändern. Schon die Verein-
Joachim Gauck fachung lässt deshalb Akzeptanzgewin-
ne erwarten. Darüber hinaus betont das
Die Bundeskanzlerin vorgesehene neue Bewertungssystem
Dr. Angela Merkel die besonders verkehrsbeeinträchtigen-
den Ordnungswidrigkeiten. Sie werden
Der Bundesminister für Verkehr, künftig für die Dauer von fünf Jahren ein-
Bau und Stadtentwicklung getragen (bisher zwei Jahre für alle Ord-
Dr. Peter Ramsauer nungswidrigkeiten) und aufgrund der
neuen Stufen des Bewertungssystems
wird bereits bei vier solcher Ordnungs-
Begründung widrigkeiten oder Straftaten, die nicht
schon selbst zur Entziehung der Fahr-
A. Allgemeines erlaubnis geführt haben, die Fahrerlaub-
nis entzogen. Der Inhaber einer Fahr-
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlaubnis muss vorher aber die Stufen
Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes des Systems durchlaufen. Umgekehrt
enthält die Neuregelungen zur Erkennung von werden bei den zwar für die Verkehrssi-
und zum Umgang mit Fahrerlaubnisinhabern, die cherheit relevanten, aber leichteren Ord-
wiederholt gegen Verkehrsvorschriften versto- nungswidrigkeiten die bisherigen Fristen
ßen. Sie gehen auf Empfehlungen des Verkehrs- im Wesentlichen beibehalten. Außerdem
gerichtstages 2009 und eine umfassende Erörte- wird dem Freikaufen durch Punkterabat-
rung mit den beteiligten Interessengruppen im te ein Riegel vorgeschoben. Untersu-
Jahr 2012 zurück. Verarbeitet sind zudem die chungen haben die bisherige dem Punk-
Ergebnisse einer dazu initiierten Bürgerbeteili- terabatt zugrunde liegende Annahme,
gung. Insgesamt hat der Wissenschaftliche Bei- der Besuch von Aufbauseminaren nach
rat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau dem Punktsystem verbessere das Ver-
und Stadtentwicklung diese Art der Einführung kehrsverhalten, nicht bestätigt. Gerade
der Reform positiv bewertet (Der Wissenschaft- die unbelehrbaren Wiederholungstäter
liche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, haben diese Möglichkeit vielmehr nur
Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme genutzt, um dadurch ihr Punktekonto zu
zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012, bereinigen. Die beabsichtigte positive
S. 156). Die Analyse der bisher bestehenden Re- Änderung des Fahrverhaltens konnte
gelungen hatte ergeben, dass sie das Punktsys- nicht festgestellt werden. Durch die Ra-
tem für die Betroffenen intransparent und für die batte konnten sie die 18-Punkte-Grenze
Handhabung kompliziert gemacht haben und für sich persönlich auf 24 Punkte erhö-
dass einzelne Bestimmungen sich als problema- hen und der eigentlich gebotenen Ent-
tisch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit er- ziehung vorerst entgehen. Solchem Tak-
wiesen haben. Dies hängt insbesondere zusam- tieren soll jetzt ein Riegel vorgeschoben
men werden, indem auf die Punkterabatte
– mit den unübersichtlichen Hemmungsrege- verzichtet wird.
lungen, die dazu geführt haben, dass die Er- bb) Transparenz
mittlung der Tilgungsfristen für das KBA, die
Behörden und die Gerichte schwer handhab- Es soll erreicht werden, dass die Betrof-
bar und die Konsequenzen für den Betroffe- fenen ihren Punktestand und ihren Stand
nen kaum absehbar geworden sind; im System einfacher berechnen können.
Dazu sollen verzichtbare Bestimmungen
– mit den unterschiedlichen Regelungen zum aufgehoben und ersetzt werden, die das
Beginn der Tilgungsfristen je nach Art der Zu- bisherige System kompliziert gemacht
widerhandlung haben. Verzichtet wird deshalb auf die
– und mit der nicht abschließend getroffenen bisherige Hemmungsregelung: Bisher
Regelung, welche Ordnungswidrigkeiten im hinderte die Eintragung einer Entschei-
Register gespeichert werden, weil die Eintra- dung einer neuen Tat die Tilgung einer
gung nur von der Höhe der Geldbuße abhän- bereits im Register gespeicherten Tat.
gig gemacht worden ist, nicht aber von der Diese Regelung hatte zur Folge, dass die
Art der Ordnungswidrigkeit. Fristen in jedem Einzelfall je nach Zu-
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sammentreffen mit weiteren Zuwider- gänge in der Überliegefrist) elektronisch
handlungen berechnet werden mussten. gespeichert, da nur Mitteilungen über
Stattdessen werden nun feste Tilgungs- Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen
fristen für den jeweiligen Verkehrsver- nach dem Punktsystem sowie der Fahr-
stoß gelten: Zehn Jahre bei Straftaten, erlaubnis auf Probe elektronisch ver-
sofern das Strafgericht die Fahrerlaubnis arbeitet werden können. Die Mitteilungen
entzogen oder eine isolierte Sperre an- über Straftaten und verwaltungsbehörd-
geordnet hat, fünf Jahre bei Straftaten im liche Entscheidungen über Entziehun-
Übrigen und bei besonders verkehrssi- gen, Versagungen, Verzichte etc. (ca. 2,6
cherheitsbeeinträchtigenden Ordnungs- Mio. + ca. 750 000 Vorgänge in der Über-
widrigkeiten (z. B. bei Rotlichtverstößen, liegefrist) werden in einem Papierregister
sofern das Rotlicht länger als eine Se- gespeichert. Das Kraftfahrt-Bundesamt
kunde angedauert hatte, oder gefährli- hat, neben den Arbeiten zur Umsetzung
chen Unterschreitungen des Sicher- der gesetzlichen Vorgaben (Stufe 1), mit
heitsabstandes) und zwei Jahre bei dem Projekt zur Vollautomatisierung des
Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrs- Registers (Stufe 2) bereits begonnen und
sicherheit zwar beeinträchtigen, aber erwartet eine Fertigstellung der Pro-
nicht besonders vorwerfbar sind (z. B. grammierung ca. drei Jahre nach Inkraft-
Rotlichtverstöße, wenn das Rotlicht we- treten des Gesetzes nach diesem Ent-
niger als eine Sekunde angedauert hatte, wurf. Ab diesem Zeitpunkt werden dann
oder nicht gefährdendes zu nahes Auf- alle neu eingehenden Mitteilungen ein-
fahren). schließlich der Mitteilungen über Straf-
taten und verwaltungsbehördliche Ent-
Das Register wird außerdem auf die Ein-
scheidungen elektronisch verarbeitet
tragung von Verstößen beschränkt, die
und Auskünfte elektronisch erteilt wer-
tatsächlich direkte Bedeutung für die
den können. In der Folge kann dann mit
Verkehrssicherheit haben. In der Vergan-
der Auflösung des restlichen Papierbe-
genheit wurde das System auch genutzt,
standes durch eine Übernahme der
um ganz allgemein die Abschreckung
Daten in das elektronische Register be-
vor unterschiedlichen Verstößen zu er-
gonnen werden (Stufe 3). Die notwendi-
höhen. Für eine Verhaltensvorschrift, für
ge Software zur Verarbeitung der Vor-
die davon auszugehen war, dass ihre
gänge steht erst mit Abschluss der Stufe
Einhaltung und Durchsetzung Schwie-
2 zur Verfügung. Ein endgültiger Ab-
rigkeiten bereiten wird, wurde die Regel-
schluss der Arbeiten und damit die voll-
geldbuße für Zuwiderhandlungen so an-
umfängliche elektronische Führung des
gesetzt, dass es dafür auch einen Punkt
Fahreignungsregisters wird ca. zwei
gibt, etwa für die verbotene Verkehrsteil-
Jahre nach Ablauf der in diesem Entwurf
nahme in Umweltzonen. Auf die Erfas-
vorgesehenen Übergangsfrist (fünf Jahre
sung solcher Verstöße soll künftig ver-
ab Inkrafttreten), innerhalb derer für be-
zichtet werden. Die Einhaltung von
stimmte Eintragungen die Tilgung noch
Umweltvorschriften oder Formvorschrif-
nach bisher geltendem Recht erfolgt, er-
ten, wie das Genehmigungsbedürfnis für
wartet. Damit ist für viele Vorgänge le-
die Durchführung von Arbeiten auf der
diglich eine einmalige Befassung für die
Straße, muss mit dem üblichen Instru-
Umstellung und ggf. noch erforderliche
mentarium (Überwachung, Geldbuße)
Nacherfassung von Papierbelegen not-
durchgesetzt werden.
wendig. Eine zeitnahe Nacherfassung
Eine Erhöhung der Transparenz soll zu- oder ein Einscannen der Belege mit ent-
dem durch eine vollelektronische Füh- sprechender Nachbearbeitung ist unter
rung des Fahreignungsregisters erzielt organisatorischen und wirtschaftlichen
werden. Mit der vollelektronischen Füh- Gesichtspunkten (Investitionen in Höhe
rung des Registers wird die elektroni- von ca. 2,5 Mio.) nicht vertretbar, zumal
sche Auskunftserteilung aller gespei- der Großteil der so aufbereiteten Daten
cherten Eintragungen an die berechtigten nach der Fünf-Jahres-Frist zu löschen
Behörden und Gerichte sowie an die be- ist.
troffenen Bürger ermöglicht. Durch die
cc) Vereinfachung
Nutzung eines Online-Verfahrens auch
für den Bürger (bei Verwendung des Im Interesse der Vereinfachung wird das
neuen Personalausweises) wird ein bisherige Punktsystem mit ein bis sieben
Überblick über eventuelle Eintragungen Punkten je Zuwiderhandlung durch ein
und die Punkte im Sekundenbereich er- Fahreignungs-Bewertungssystem mit
möglicht. Die vollelektronische Führung ein bis drei Punkten (verkehrssicher-
des Fahreignungsregisters wird in einem heitsbeeinträchtigende/besonders ver-
Stufenverfahren eingerichtet. Derzeit kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-
sind im Fahreignungsregister ca. 2/3 der nungswidrigkeiten und Straftaten ohne/
Vorgänge (ca. 6,5 Mio. + 1,9 Mio. Vor- mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw.
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VkBl. Amtlicher Teil 1117 Heft 23 – 2013
isolierter Sperre) ersetzt. Die für die nismäßig erscheinen, sowohl im Hinblick auf
Straftaten getroffene Differenzierung den Aufwand im Register als auch für die Be-
trägt dem Umstand Rechnung, dass bei troffenen. Die prognostizierten vermehrten
Straftaten, die zu einer Entziehung der Ermahnungen und Verwarnungen unterstrei-
Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sper- chen den Erziehungscharakter des Fahreig-
re geführt haben, der Richter die Fahr- nungs-Bewertungssystems und betreffen
eignung bereits infrage gestellt hat. Inhaber einer Fahrerlaubnis, die sich erheb-
Demnach werden solche Straftaten als lich über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen.
besonders schwere Verstöße mit drei Denn gemessen an den bislang geltenden
Punkten bewertet. Straftaten ohne die Regelungen werden vor allen die Tilgungs-
genannten Rechtsfolgen und besonders bestimmungen für besonders verkehrssi-
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende cherheitsbeeinträchtigende Ordnungswid-
Ordnungswidrigkeiten werden jeweils rigkeiten verschärft, während sie für die
mit zwei Punkten bewertet. Diese Gleich- verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ord-
bewertung ist auf die besondere Schwe- nungswidrigkeiten (und Straftaten) nicht ver-
re dieser Ordnungswidrigkeiten zurück- ändert werden.
zuführen, die sie mit Blick auf deren
c) Neue Begriffe
Verkehrssicherheitsrelevanz in die Nähe
der Straftaten rückt. Leichtere, aber im- Der Begriff „Verkehrszentralregister“ wird
mer noch verkehrssicherheitsbeein- zukünftig durch den Begriff „Fahreignungs-
trächtigende Ordnungswidrigkeiten sol- register“ ersetzt. Dieser Begriff gibt das Ziel
len mit einem Punkt bewertet werden. des Registers besser wieder, ungeeignete
Wissenschaftliche Untersuchungen hat- Kraftfahrer zu identifizieren, zu warnen und
ten gezeigt, dass die Annahme, das Ver- Unbelehrbare (Ungeeignete) nach einer be-
kehrssicherheitsrisiko eines Verkehrs- stimmten Kumulation von Verstößen durch
auffälligen werde durch die Anzahl der Entziehung der Fahrerlaubnis vom Straßen-
Punkte widergespiegelt, nicht zutrifft. verkehr auszuschließen. Der Begriff „Mehr-
Nicht die Anzahl der Punkte ist entschei- fachtäter-Punktsystem“ wird durch „Fahr-
dend, sondern die Anzahl der Eintragun- eignungs-Bewertungssystem“ ersetzt. Auch
gen. Die Reduzierung der Differenzie- dadurch soll die Zweckbestimmung des
rung war deshalb möglich und ist Systems, die Erkennung ungeeigneter Fahr-
sachgerecht. erlaubnisinhaber zu ermöglichen, klarer zum
Eine zunächst diskutierte mögliche Re- Ausdruck gebracht werden. Grundsätzlich
duzierung auf ein Zwei-Punkte-System hat jeder Fahrerlaubnisinhaber einen Ver-
wurde im Interesse der Bewertungsge- trauensbonus und gilt ab Erteilung der Fahr-
rechtigkeit und als ein Ergebnis der Bür- erlaubnis als geeignet. Begeht er Verkehrs-
gerbeteiligung zugunsten des Drei- verstöße, werden diese registriert, wenn sie
Punkte-Systems aufgegeben. So wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei
den geäußerten Bedenken des Wissen- beispielsweise einer Straftat mit Entziehung
schaftlichen Beirates beim Bundesmi- der Fahrerlaubnis bzw. isolierter Sperre (drei
nisterium für Verkehr, Bau und Stadt- Punkte), bei einem besonders verkehrssi-
entwicklung Rechnung getragen, der cherheitsbeeinträchtigenden Verstoß – einer
einen Verlust an Differenziertheit zu be- groben Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot
denken gegeben hat (Der Wissenschaft- – (zwei Punkte) oder bei bis zu drei im Ver-
liche Beirat beim Bundesministerium für gleich dazu (weniger) verkehrssicherheits-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, beeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten
Kurzstellungnahme zum geplanten (jeweils ein Punkt) soll der Kraftfahrer zu-
Fahreignungsregister, ZVS 2012, nächst unter Beobachtung genommen wer-
S. 156, 157). den, ohne dass ihm bereits Nachteile im
Bewertungssystem erwachsen (Vormer-
b) Auswirkungen kung). Konkrete Maßnahmen bis hin zur
Mit den Neuregelungen wird der Register- Feststellung der Nichteignung sollen erst
bestand insgesamt voraussichtlich leicht danach stufenweise ergriffen werden, wenn
reduziert. Es ist aber gewährleistet, dass die weitere Verstöße hinzukommen; deshalb
Maßnahmen des Fahreignungs-Bewer- die Begriffe „Bewertung“ und „Fahreig-
tungssystems mindestens gleich effektiv nung“. Mit dem System wird die Gleichbe-
bleiben. So wird – gleichbleibendes Ver- handlung aller auffälligen Verkehrsteilneh-
kehrsverhalten unterstellt – für die Anzahl der mer sichergestellt. Es ermöglicht dem
zu ergreifenden Maßnahmen der ersten Stu- Betroffenen, sein Fehlverhalten möglichst
fe (Ermahnung) ein Anstieg, für die der zwei- frühzeitig selbst zu überprüfen und zu korri-
ten Stufe (Verwarnung) ein deutlicher Anstieg gieren und damit einen Punkteanstieg zu
erwartet. Bei den Entziehungen der Fahr- vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Ent-
erlaubnis wird dagegen ein nur marginaler ziehung der Fahrerlaubnis kommt. Das
Anstieg erwartet. Diese Auswirkungen lassen Fahreignungsseminar bietet zudem dabei
die neuen Regelungen als insgesamt verhält- Unterstützung.
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Heft 23 – 2013 1118 VkBl. Amtlicher Teil
d) Neuregelungen über die Speicherung im gen worden ist, sondern es kommt außer-
Fahreignungsregister dem darauf an, dass die betreffende Straftat
ausdrücklich für die Speicherung in der An-
Es wird eine abschließende Regelung über
lage 13 zur FeV vorgesehen ist. Darüber hin-
die Speicherung von Verkehrsverstößen im
aus werden die im Fahreignungsregister zu
Fahreignungsregister getroffen. Im Unter-
erfassenden Zuwiderhandlungen in Strafta-
schied zur bisherigen Regelung, wonach al-
ten (= drei oder zwei Punkte), besonders ver-
lein das Erreichen der Eintragungsgrenze
kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-
von 40 Euro dafür entscheidend war, ob eine
nungswidrigkeiten (= zwei Punkte) und
bestimmte Ordnungswidrigkeit eingetragen
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-
wird oder nicht, gelten künftig zwei kumula-
nungswidrigkeiten (= ein Punkt) untergliedert.
tive Voraussetzungen. Zum einen muss die
Auch diese Zuordnung der Zuwiderhandlun-
Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von
gen wird durch den Verordnungsgeber vor-
60 Euro erreichen, zum anderen muss es
genommen werden.
sich aber um eine Ordnungswidrigkeit han-
deln, für die die Eintragung ausdrücklich ge- e) Neue Bestimmungen über die Führung
setzlich angewiesen ist. des Fahreignungsregisters
Die Verwarnungsgeldobergrenze nach § 56 Nach Abwägung der Vor- und Nachteile für
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswid- die unterschiedlichen Möglichkeiten der Be-
rigkeiten (OWiG) wird im Rahmen der Neu- stimmung des Anknüpfungspunktes für die
regelungen zum Fahreignungsregister von Berechnung des Punktestandes wird mit
bisher 35 Euro auf 55 Euro und darauf fol- dem vorliegenden Entwurf ein kombiniertes
gend die Eintragungsgrenze von bisher Tattag- und Rechtskraftprinzip vorgesehen,
40 Euro auf 60 Euro angehoben. Die Anhe- das den bisherigen Regelungen entspricht,
bung der Verwarnungsgeldobergrenze er- aber auf die Tilgungshemmung verzichtet.
folgt, weil sie seit 25 Jahren nicht mehr an- Für das Entstehen der Punkte wird auf den
gepasst worden ist. Durch die Anhebung Zeitpunkt der Begehung der Straftat oder
wird das Verwarnungsverfahren zur einfa- Ordnungswidrigkeit abgestellt. Für die bis-
chen und zügigen Erledigung von geringfügi- herige Rechtslage hatte dies das Bundesver-
gen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies waltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2008,
entspricht der Zielrichtung der Reform, das Az.: 3 C 3/07, festgestellt. Die Rechtspre-
Fahreignungsregister zu entlasten und das chung ist zu diesem Gesichtspunkt seitdem,
Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu ver- soweit ersichtlich, einheitlich.
einfachen. Zugleich soll das Entstehen der Punkte auch
Gleichzeitig wird für einzelne Ordnungswid- künftig davon abhängig sein, ob die Ent-
rigkeiten die Höhe der Regelgeldbuße durch scheidung über die Tat tatsächlich rechts-
den Verordnungsgeber dahin gehend zu kräftig wird. Denn nur rechtskräftige Ent-
überprüfen sein, ob sie angesichts der neuen scheidungen werden – wie bisher – überhaupt
Regelungen zum Fahreignungs-Bewertungs- im Fahreignungsregister gespeichert und
system den Zumessungsregelungen des § 17 können damit für die Berechnung des jewei-
Absatz 3 Satz 1 und § 56 Absatz 1 OWiG ligen Punktestandes herangezogen werden.
noch gerecht werden. Bei solchen verkehrs- Zu beiden Gesichtspunkten erfolgt im Inter-
sicherheitsrelevanten Ordnungswidrigkeiten, esse der Rechtsklarheit nunmehr eine aus-
die mehr als nur geringfügig sind und deshalb drückliche Klarstellung im Gesetz (§ 4 Ab-
dem Anwendungsbereich des § 56 OWiG satz 2 Satz 3 StVG in der Fassung dieses
nicht unterworfen werden können, muss eine Entwurfes).
Anhebung des Regelsatzes vorgenommen Für die Berechnung des Punktestandes ist
werden, um sie weiterhin nicht im Verwar- somit der Zeitraum maßgeblich, der mit der
nungsverfahren, sondern im förmlichen Buß- Begehung der Tat beginnt und mit dem Ein-
geldverfahren zu verfolgen. Damit wird für tritt der Tilgungsreife (Ablauf der Tilgungs-
diese einzelnen Ordnungswidrigkeiten zu- frist) endet. Begeht der Inhaber der Fahr-
gleich die weiterhin gebotene Speicherung erlaubnis während dieser Zeit eine weitere
im Fahreignungsregister erreicht. Zuwiderhandlung, zu der später eine Ent-
Neben der Eintragungsgrenze von 60 Euro ist scheidung rechtskräftig und im Fahreig-
für die Eintragung der Ordnungswidrigkeiten nungsregister eingetragen wird, löst die Be-
in das Fahreignungsregister entscheidend, gehung dieser weiteren Zuwiderhandlung
dass die betreffende Ordnungswidrigkeit in einen neuen Punktestand aus. Der tatsäch-
der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liche Punktestand ist nach dieser Systematik
(FeV) bezeichnet ist. Entsprechendes gilt für somit immer retrospektiv zum Zeitpunkt der
die Straftaten. Auch insoweit genügt es nicht Begehung der letzten zur Eintragung führen-
mehr, dass eine Straftat vorliegt, die im Zu- den Straftat oder Ordnungswidrigkeit festzu-
sammenhang mit dem Führen eines Kraft- stellen.
fahrzeuges steht oder unter Verletzung der Das macht es auch unerlässlich, weiterhin
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- eine einjährige Überliegefrist vorzusehen, die
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VkBl. Amtlicher Teil 1119 Heft 23 – 2013
sich an die Tilgungsreife anschließt und nach Die nötige Transparenz für den Fahrerlaub-
der erst die endgültige Löschung der Eintra- nisinhaber und die Vorhersehbarkeit der mit
gung erfolgt. Sie hat den Zweck, nach Ablauf dem Fahreignungs-Bewertungssystem vor-
der Tilgungsfrist feststellen zu können, ob gesehenen Maßnahmen wird aber dadurch
der Fahrerlaubnisinhaber vor Ablauf der Til- gewährleistet, dass dem Fahrerlaubnisinha-
gungsfrist eine oder mehrere andere Straf- ber in den meisten Fällen die Begehung der
taten oder Ordnungswidrigkeiten begangen Zuwiderhandlung und damit der Tattag als
hatte, die sich auf den Punktestand ausge- Zeitpunkt der Punkteentstehung durchaus
wirkt haben, zu denen aber erst nach Ablauf bewusst ist. Zudem ist der Tattag in sämtli-
der Tilgungsfrist die Entscheidung rechts- chen verfahrenserheblichen Schriftstücken
kräftig und im Fahreignungsregister eingetra- (Anhörung, Vernehmung, Bußgeldbescheid,
gen wird. Solche Erhöhungen des Punkt- Urteil, Auszug aus dem Register) erwähnt.
standes könnten nicht mehr berücksichtigt Spätestens mit der Anhörung oder Verneh-
werden, wenn eine Eintragung unmittelbar mung ist dem Fahrerlaubnisinhaber also be-
mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht werden kannt, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren
würde. durchgeführt wird, mit dessen Ergebnis die
Mit diesen Regelungen bleibt es zwar dabei, Eintragung von Punkten im Fahreignungsre-
dass der tatsächliche Punktestand nicht un- gister erfolgen wird, sofern die entsprechen-
mittelbar im Fahreignungsregister abgerufen de Entscheidung rechtskräftig wird. Der
werden kann, denn das Register lässt eine Fahrerlaubnisinhaber ist also auf der Grund-
Auskunft immer nur bezüglich bereits ge- lage dieser Erkenntnisse und einer Auskunft
speicherter Entscheidungen zu, nicht also aus dem Fahreignungsregister durchaus in
bezüglich weiterer begangener Zuwider- der Lage einzuschätzen, welche Stufe des
handlungen, zu denen die Entscheidung Fahreignungs-Bewertungssystems er er-
noch aussteht, und auch nicht bezüglich sol- reicht hat. Darüber hinaus werden mit der
cher Zuwiderhandlungen, für die die Ent- nun gewählten Kombination aus Tattags-
scheidung zwar bereits ergangen ist, deren und Rechtskraftprinzip die Vorteile des
Rechtskraft aber noch nicht eingetreten ist Rechtskraftprinzips für den Beginn der Til-
oder die dem Register noch nicht mitgeteilt gungsfristen so weit wie möglich genutzt. Für
worden sind. alle Eintragungen beginnt der Ablauf der Til-
gungsfrist einheitlich mit der Rechtskraft der
Der Entwurf nimmt diese Transparenzlücke entsprechenden Entscheidung. Unterschied-
im Interesse der Vermeidung einer zusätzli- liche Verfahrensabläufe im Einzelfall und die
chen Belastung der Justiz hin. Denn ein grö- Dauer von Rechtsmittelverfahren wirken sich
ßeres Maß an Transparenz könnte nur da- auf die Tilgungsfrist nicht aus.
durch erreicht werden, dass die Berechnung
des Punktestandes am Zeitpunkt der Rechts- Zudem machen die Streichung der Tilgungs-
kraft anknüpft, was wiederum den Fahr- hemmung und die festen Tilgungsfristen das
erlaubnisinhabern die Möglichkeit eröffnen System für die Betroffenen jedenfalls transpa-
würde, durch geschicktes Einlegen von renter und nachvollziehbarer und fangen die
Rechtsmitteln die Rechtskraft der aktuellen Folgen des Tattagsprinzips so weit wie mög-
Entscheidung so lange hinauszuzögern bis lich wieder auf. Anstelle der bisherigen Til-
eine oder mehrere bereits bestehende Regis- gungsfristen, die wegen der Wirkung der Til-
tereintragungen und die dafür vorgesehenen gungshemmung von der Ausprägung des
Punkte gelöscht sind. Damit würde das Risi- Einzelfalles abhingen, werden nun feste Til-
ko bestehen, dass die Zahl unbegründeter, gungsfristen vorgesehen, und zwar für Straf-
also rein taktisch motivierter Rechtsmittel an- taten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw.
steigt und damit ein erhöhter Arbeitsaufwand isolierter Sperre (Drei-Punkt-Verstöße) zehn
bei der Fallbearbeitung in der Justiz einher- Jahre, für Straftaten im Übrigen (Zwei-Punkt-
geht. Bei der jetzt vorgesehenen Lösung ist Verstöße) und für besonders verkehrssicher-
dieses Risiko geringer, da rein taktisch moti- heitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten
vierte Rechtsmittel die einjährige Überliege- (Zwei-Punkt-Verstöße) fünf Jahre und für ver-
frist überwinden müssten, um zum gleichen kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs-
Ergebnis zu gelangen. widrigkeiten (Ein-Punkt-Verstöße) zwei Jahre.
Für die verwaltungsbehördlichen Entschei-
Mit der Vermeidung von Anreizen für rein
dungen wird einheitlich eine Tilgungsfrist von
taktische Rechtsmittel sowie mit der Beibe-
zehn Jahren vorgesehen. Es sollen keine
haltung der Überliegefrist wird eine vom Wis-
Hemmungsregelungen mehr gelten. Es bleibt
senschaftlichen Beirat beim Bundesminis-
dabei, dass Behörden und Gerichte ihre Ent-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
scheidungen unverzüglich an das KBA zu
dargelegte Optimierungsmöglichkeit für die
übermitteln haben, ohne dass ihnen dafür aber
Reform wahrgenommen (Wissenschaftlicher
eine verbindliche Frist vorgegeben wird.
Beirat beim Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnah- Außerdem soll auf die Eintragung ausländi-
me zum geplanten Fahreignungsregister, scher Entscheidungen über fahrerlaubnisbe-
ZVS 2012, 156 (157)). schränkende Maßnahmen verzichtet wer-
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Heft 23 – 2013 1120 VkBl. Amtlicher Teil
den, da solche Informationen dem KBA sichergestellt werden, dass jeder Buß-
ohnehin nur zufällig zugehen und eine euro- geldbescheid, der im Fahreignungsre-
päische Regelung, die insoweit Einheitlich- gister eingetragen wird, den Hinweis auf
keit bewirken würde, weder besteht noch diese Eintragung und die zu erwartende
absehbar ist. Bewertung als verkehrssicherheitsbe-
Wie bisher soll eine Unterrichtung der nach einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit
Landesrecht zuständigen Behörde durch das einem Punkt oder besonders verkehrs-
KBA ab der ersten Stufe (Ermahnung) und sicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs-
bei Erreichen jeder weiteren Stufe des Be- widrigkeit mit zwei Punkten enthält.
wertungssystems erfolgen. Unabhängig da- – Als erste Maßnahmenstufe ist eine „Er-
von sollen die nach Landesrecht zuständigen mahnung“ als wiederholt auffälliger
Behörden nunmehr aber auch bei Delikten Fahrerlaubnisinhaber vorgesehen. Mit
unter Einfluss von Alkohol oder anderen be- der Ermahnung wird zugleich eine Infor-
rauschenden Mitteln stets eine Mitteilung mation des Inhabers einer Fahrerlaub-
des KBA erhalten. Darüber hinaus sind meh- nis über das System und die Aufforde-
rere weniger einschneidende Änderungen rung zur Verhaltenskorrektur erfolgen.
vorgesehen, etwa zur Gleichbehandlung der Diese Stufe wird bei Erreichen von vier
Löschung der Eintragungen bei Entziehung oder fünf Punkten ausgelöst. Der Inha-
der Fahrerlaubnis und Verzicht auf die Fahr- ber einer Fahrerlaubnis wird auf dieser
erlaubnis. Stufe außerdem auf die Möglichkeit hin-
f) Regelungen des Fahreignungs-Bewer- gewiesen, ein Fahreignungsseminar zu
tungssystems besuchen.
Es sollen – wie bisher – mehrere Maßnahmen- – Die zweite Maßnahmenstufe besteht in
stufen bei wiederholt auffälligen Fahrerlaubnis- einer „Verwarnung“. Diese Stufe wird bei
inhabern vorgesehen werden. Dabei ist zu sechs oder sieben Punkten ausgelöst.
berücksichtigen, dass die Maßnahmen des Auf dieser Stufe wird die zwingende Teil-
Fahreignungs-Bewertungssystems von der nahme an einem Fahreignungsseminar
Speicherung der einzelnen Verstöße zu unter- angeordnet. Die Gestaltung des Fahreig-
scheiden sind. Die Speicherung richtet sich – nungsseminars erfolgt auf der Grundlage
wie bisher – nach § 28 Absatz 3 StVG: Bereits eines Gutachtens der Bundesanstalt für
eine einzige nur verkehrssicherheitsbeein- Straßenwesen (BASt) durch den Verord-
trächtigende Zuwiderhandlung wird im Fahr- nungsgeber. Mit dem Gesetz werden
eignungsregister eingetragen, auch bei Perso- bereits die Eckpunkte des Seminars
nen ohne Fahrerlaubnis. Für diese kann bei festgelegt. Die genannte Untersuchung
Bedarf, zum Beispiel bei Beantragung einer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein
Fahrerlaubnis, so ebenfalls der Punktestand modulares Konzept, das sich an der Art
berechnet werden. Maßnahmen des Bewer- der begangenen Zuwiderhandlungen
tungssystems sind dagegen solche, die nach orientiert und neben der Vermittlung
§ 4 StVG nur gegen Inhaber einer Fahrerlaub- spezieller verkehrlicher Kenntnisse und
nis getroffen werden sollen. Erfahrungen auch eine verkehrspsycho-
logische Einflussnahme vorsieht, Ver-
Folgende Reihung ist im neuen Fahreig- besserungen des Verhaltens der Betrof-
nungs-Bewertungssystem vorgesehen: fenen erwarten lassen.
– Es wird eine Kategorie „Vormerkung“
– Bei Erreichen von acht Punkten gilt der
(bis drei Punkte) eingeführt, die keine
Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet
Maßnahmenstufe darstellt. Durch die
zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm ist
Kategorie „Vormerkung“ soll den Inha-
die Fahrerlaubnis zu entziehen.
bern einer Fahrerlaubnis deutlicher als
bisher vermittelt werden, dass innerhalb Alle Maßnahmenstufen müssen in jedem Ein-
der Vormerkung und bis zum Erreichen zelfall durchlaufen werden, bevor die Maß-
der ersten Stufe keine Maßnahmen nahmen der jeweils nächsten Stufen ergriffen
gegen sie ergriffen werden. Es handelt werden dürfen; dadurch wird dem Ansam-
sich um eine Art „sanktionslosen Warn- meln von Punkten „auf einen Schlag“ (tat-
schuss“, der deutlich machen soll, dass mehrheitliche Begehung mehrerer Verstöße
der Inhaber einer Fahrerlaubnis zwar in kurzer Zeit) Rechnung getragen. Die Stu-
noch nicht dem Fahreignungs-Bewer- fen sollen je nach Tilgung mehrfach durch-
tungssystem unterliegt, aber dass er auf- laufen werden, wenn sich der Punktestand
grund seines Verkehrsverstoßes für die nach einer tilgungsbedingten Reduktion wie-
Zwecke des Fahreignungs-Bewertungs- der entsprechend kumuliert. Eine Ausnahme
systems vorgemerkt worden ist. Inner- wird für das auf der zweiten Stufe anzuord-
halb dieser Kategorie erfolgt auch keine nende Fahreignungsseminar vorgesehen.
gesonderte Unterrichtung des Fahr- Die Maßnahmen der Stufen dürfen jeweils
erlaubnisinhabers. Jedoch soll seitens nur beim erstmaligen Erreichen eines der
der zuständigen Behörden der Länder Punktestände der jeweiligen Maßnahmen-
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