VkBl Nr. 17 1986

Verkehrsblatt Nr. 17 1986

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Amtsblatt de8 Bundesministers fOr Verkehr der Bundeerepubllk Deut8chlancl
                                 (VkBI)

                                                      ( INHALTSVERZEICHNIS]



 40. Jahrgang                                 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1986                                                                  Heft 17




  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                    VkBI1986                                     Seite     Nr.    Datum                  VkBI1986                             Seite




 Allgemeine Angelegenheiten                                                              Straßenbau
 199    19. 8. 1986 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr-                             208   5. 9. 1986 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
        gutverordnung Eisenbahn (GGVE-Durchführungsricht-                                      Nr.18/86
        linien) - RE 001 -                                                      498            Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau                          528
 Straßenverkehr
                                                                                         AUfgebote (nicht in Ausgabe B)
 200    1. 9. 1986 Zweiunddreißigste Verordnung über Aus-
        nahmen von den Vorschriften der StVZO                                   506      208a 15. 9. 1986 AUfbietung von verlorenen Fahrzeug-
                                                                                              scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
 201    28. 8. 1986 Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO...                508           amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
 202    18. 8. 1986 Austausch von Mitteilungen über die Zulas-
        sung von importierten Gebrauchtfahrzeugen zwischen                               208b 15. 9. 1986 AUfbietung verlorener Fahrzeugbriefe              .
        der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien...                    508                                                            536 (001-224)
 203    15. 8. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
        Nr. 5/86                                                                519
 204    20. 8. 1986 Bekanntmachung Nr. 17/86 über Sonder-
        abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-
        satzes                                                                  520
  BInnenschiffahrt
  205   22. 8. 1986 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
        für Binnenschiffe Nr. 3/86................................................ 524
 Seeverkehr
  206   13. 8. 1986 Ungültigkeitserklärung               für Motorboot-/
        Sportbootführerscheine                                                  524      Nichtamtlicher Teil
  207   26. 8. 1986 Ungültigkeitserklärung              von Schiffsmeß-                  Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
        briefen                                                                 527      und Organisationen der Verkehrswirtschaft ......................       530




                          Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.




                          Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 17 - 1986                                                      498                                   V k B I Amt     I ich       e r ,T eil


                                                      AMTLICHER            TEIL

  Allgemeine          An g e e gen h e i t en -

Nr. 199 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
        (GGVE-Durchführungsrichtlinien) - RE 001 -
                                                                                                              Bonn, den 19. August 1986
                                                                                                              A 13/26.10.70-02-02

Nachstehend gebe ich die mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. I S. 1560) bekannt.
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die Richtlinien nur Anwendung, wenn sie von der zuständigen obersten Landesbehörde
eingeführt sind.
                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                          Im Auftrag
                                                                                                            Stoll

       Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) (GGVE-Durchführungsrichtlinien)            - RE 001 -
                                                         vom 19. 08. 1986
Obersichten und Erläuterungen zur GGVE
Diese Übersichten und Erläuterungen sollen den Umgang und die Anwendung der Bestimmungen der GGVE erleichtern. Sie lehnen
sich eng an die GGVS-Durchführungsrichtlinien an, die der Bundesminister für Verkehr mit den obersten Landesbehörden als "Richt-
linien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS-Durchführungsrichtlinien) - RS 002 _u erarbeitet hat und die im Ver-
kehrsblatt (VkBI) 1985 Heft 23 S. 774 bekanntgegeben wurden.
Zu§ 1 GGVE
Übersicht über die Gliederung der Anlage zur GGVE
 I. Teil - Allgemeine Vorschriften, Randnummer (Rn.) 1 bis 19
11.Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

                                      1a      1b      1c      2     3     4.1     4.2   4.3     5.1   5.2    6.1    6.2      7            8
                                                                                  Randnummer
1.Aufzählung der Stoffe               100     130     170     200 300     400   430   470   500 550     600   650                         800
  und Gegenstände                     101     131     171     201 301     401   431   471   501   551   601   651                         801
                                                              201a* 301a* 401a* 431a* 471a* 501a* 551a* 601a* 651a*                       801a*
2. Beförderungsvorschriften
   A. Versandstücke
      1 . Allgemeine
          Verpackungsvorschriften     102     132     172     202   302   402     432   472     502   552    602    652                   802
      2. Verpackung der einzelnen
          Stoffe oder                 103     133     173     203   303   403     433   473     503   553    603    653                   803
          Arten von                   bis     bis     bis     bis   bis   bis     bis   bis     bis   bis    bis    bis                   bis
          Gegenständen                114/2   143/2   180/3   221   310   412/4   441   476/1   509   559    609    662/1         ('I)
                                                                                                                                  0       808
      3. Zusammenpackung              115     144     181     222                                                                 f'.
                                                                    311   413     442   477     510   560    611    663                   811
                                                                                                                                   c:
    4. Aufschriften                   116     145     182     223   312   414     443   478     511   561    612    664           a:
                                                                                                                                  ...     812
       und Gefahrzettel               und                     und                                                                  CD
                                                                                                                                  "0
       auf Versandstücken             117                     224
                                                                                                                                  ==
                                                                                                                                  cu
 B. Versandart, Abfertigungs-                                                                                                     m
                                                                                                                                  CIJ
    beschränkungen                    118     146     183     225   313   415     444   479     512   562    613    665           Q)      813
 C. Angaben im Frachtbrief            119     147     184     226   314   416     445   480     513          614    666
                                                                                                                                  g       814
 D. Beförderungsmittel und
    technische Hilfsmittel                                                                                                        Q)

    1. Wagen- und                                                                                                                 s:
                                                                                                                                  CD
                                                                                                                                  .Ci)
       Verladevorschriften
       a) für Versandstücke          120      148     185     227   315   417     446   481     514   564     615   -                     815
                                     und                                                                    . und                         und
                                     121                                                                      616                         816
       b) Beförderung in
          loser Schüttung            -        -       -       -     -     418     447   482     515   -      617    667                  817
       c) Beförderu ng in
          Kleincontainern            122      149     186     228   316   419     448   483     516   565    618    668                  818
    2. Aufschriften und
       Gefahrzettel an den Wagen,
       an den Kesselwagen,
       an den Tankcontainern
2

VkBI      Amtlicher         Teil                                      499                                                    Heft 17 - 1986


                                           1a    1b       1c      2      3     4.1     4.2    4.3      5.1   5.2   6.1      6.2     7      8
                                                                                     Randnummer
   E. Zusammenladeverbote                  124   151      188    230    318    421     450   485       518   567   620   670              820
                                          und    und      und    und    und    und     und   und    und      und   und   und              und
                                           125   152      189    231    319    422     451   486       519         621   671              821
   F. Leere Verpackungen                   126    -        -     232    320     -      452   487       520   569   622   672              822
                                                                                                                         und
                                                                                                                         673
  G. Sonstige Vorschriften                 127   154       -     233    321     -      453    -        521   -     623   674               -
                                          und                           und                                        und   und
                                           128                          322                                        624   675
 * Die Randnummer zählt solche gefährlichen Güter auf, die nicht den Vorschriften der betreffenden Klasse unterliegen, sofern sie unter
  bestimmten Bedingungen befördert werden (sog. kleine Mengen).



111.
  Teil- Anhänge
                                                                                                                                  Randnummer
Anhang I
A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen          für explosive Stoffe, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche            1100 bis
   Stoffe und organische Peroxide                                                                                                    1112
B. Vorschriften für Prüfverfahren                                                                                                    1150 bis
                                                                                                                                     1159
Anhangla
Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1a und 1b                       1160 bis
                                                                                                                                     1165
Anhang 11
A. Vorschriften über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen          für bestimmte Gase der Klasse 2                1200 bis
                                                                                                                                    1202
B. Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Gefäßen, Kesselwagengefäßen und Tanks von Tankcontainern für tiefge-                     1250 bis
   kühlte verflüssigte Gase der Klasse 2                                                                                            1261
C. Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Kesselwagengefäßen und Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüf-                       1270 bis
   druck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist sowie für diejenigen Kesselwagengefäße und Tanks von                      1280
   Tankcontainern, die für die Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 verwendet werden
D. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11 der Klasse 2                             1291 und
                                                                                                                                    1292
Anhang111
A. Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8                                                               1300 bis
                                                                                                                                    1303
B. Prüfverfahren zur Feststellung des Fließverhaltens entzündbarer flüssiger            der Klasse 3                                1310 und
                                                                                                                                    1311
AnhangIV
Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen                                                            1400 bis
                                                                                                                                    1402
Anhang V
Allgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen
(Die Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe der Klassen 3, 6.1 oder 8 enthalten.)
Abschnitt 1- Allgemeine Verpackungsvorschriften                                                                                     1500
Abschnitt 11- Art der Verpackungen                                                                                                  1510 bis
                                                                                                                                    1513
Abschnitt III-Anforderungen      an die Verpackungen                                                                                1520 bis
                                                                                                                                    1540
Abschnitt IV - Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen                                                                      1550 bis
                                                                                                                                    1560
Abschnitt V - Übergangsfristen                                                                                                      1570

Anhang VI
Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7
Abschnitt 1- Vorschriften für die Verpackungs- und Versandstückmuster                                                               1600 bis
                                                                                                                                    1604
Abschnitt 11- Spaltbare Stoffe                                                                                                      1610 bis
                                                                                                                                    1624
Abschnitt 111-Prüfmethoden und Kontrollen                                                                                           1630 bis
3

Heft 17 - 1986                                                   500                                  VkBI    Amtlicher           Teil


                                                                                                                        Randnummer

Abschnitt IV - Überwachung der Beförderung und der Zwischenlagerung                                                         1650 bis
                                                                                                                            1661

Abschnitt V - Verwaltungstechnische Vorschriften                                                                            1670 bis
                                                                                                                            1684

Abschnitt VI- Aktivitätsgrenzen                                                                                             1690 und
                                                                                                                            1691

Abschnitt VII- Dekontamination, undichte Verpackungen und Unfälle                                                           1695


Anhang VII
bleibt offen


Anhang VIII
Vorschriften tür die Kennzeichnung der Kesselwagen und Tankcontainer                                                        1800 und
                                                                                                                            1801

Anhang IX
Vorschriften für die Gefahrzettel                                                                                           1900
Erläuterung der Bildzeichen                                                                                                 1901




Anhang X
Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern



                                               1a,1b,
                                               1c     2      3         .1   14.214.3 5.1 15.2 6.1             6.2   7         8
                                                                                    Absätze
                                                                                                                                         :
Allgemeines, Geltungsbereich ,       1.1.1
Begriffe                             bis
                                     1.1.4.3
Verwendung                          -                2.1     3.1            4.1               5.1     6.1           7.1       8.1
Bau                                  1.2.1           2.2.1   3.2.1          4.2.1             5.2     6.2.1         7.2.1     8.2.1
                                     bis             bis     bis            und                       bis           bis       bis
                                     1.2.8.4         2.2.3   3.2.4          4.2.2                     6.2.4         7.2.3     8.2.4
Ausrüstung                           1.3.1           2.3.1 3.3.1            4.3.1             5.3.1   6.3.1         7.3       8.3.1
                                     bis             bis     bis            bis               bis     bis                     bis
                                     1.3.13          2.3.6.4 3.3.3          4.3.4             5.3.4   6.3.3                   8.3.5
Zulassung eines Baumusters           1.4             -       -              -                 -       -             7.4      -
Prüfungen                            1.5.1           2.5.1   3.5.1          4.5.1             5.5     6.5.1         7.5.1     8.5.1
                                     bis             bis     und            bis                       und           und       bis
                                     1.5.5           2.5.9   3.5.2          4.5.3                     6.5.2         7.5.2     8.5.3
Kennzeichnung                        1.6.1           2.6.1   -              4.6               -       -             -         8.6.1
                                     und             und
                                     1.6.2           2.6.2
Betrieb                              1.7.1           2.7.1   3.7.1          4.7.1             5.7.1   6.7.1         7.7.1     8.7.1
                                     bis             bis     bis            bis               und     bis           und       und
                                     1.7.8           2.7.9   3.7.4          4.7.6             5.7.2   6.7.4         7.7.2     8.7.2
Übergangsvorschriften                1.8.1           -       -              -   #
                                                                                              -       -             -        -
                                     bis
                                     1.8.3
Verwendung von den
für den Seeverkehr
4

VkBI      Amtlicher      Teil                                        501                                                    Heft 17 - 1986


Anhang XI
Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Kesselwagen



                                                1a,1b,
                                                1c     2      3            4.1     14.214.3 5.1 15.2 6.1              6.2   7       8
                                                                                            Absätze

Allgemeines, Geltungsbereich,         1.1.1
Begriffe                              bis
                                      1.1.4.3
Verwendung                            -               2.1     3.1                   4.1               5.1     6.1           7.1     8.1
Bau                                   1.2.1           2.2.1   3.2.1                 4.2.1             5.2.1   6.2.1         7.2.1   8.2.1
                                      bis             bis     bis                   und               bis     bis           und     bis
                                      1.2.8.6         2.2.4   3.2.4                 4.2.2             5.2.3   6.2.4         7.2.2   8.2.4
Ausrüstung                            1.3.1           2.3.1   3.3.1                 4.3.1             5.3.1   6.3.1         7.3     8.3.1
                                      bis             bis     bis                   bis               bis     bis                   bis
                                      1.3.13          2.3.6   3.3.3                 4.3.4             5.3.6   6.3.3                 8.3.5
Zulassung eines Baumusters            1.4             -       -                     -                 5.4     -             7.4     -
Prüfungen                             1.5.1           2.5.1   3.5.1                 4.5.1             5.5     6.5.1         7.5.1   8.5.1
                                      bis             bis     und                   bis                       und           und     bis
                                      1.5.5           2.5.9   3.5.2                 4.5.3                     6.5.2         7.5.2   8.5.3
Kennzeichnung                         1.6.1           2.6.1   -                     4.6.1             -       6.6           -       8.6.1
                                      und             bis                           und                                             und
                                      1.6.2           2.6.5                         4.6.2                                           8.6.2
Betrieb                               1.7.1           2.7.1   3.7.1                 4.7.1             5.7.1   6.7.1         7.7.1   8.7.1
                                      bis             bis     bis                   bis               bis     bis           und     und
                                      1.7.8           2.7.9   3.7.4                 4.7.6             5.7.3   6.7.4         7.7.2   8.7.2
Übergangsvorschriften                 1.8.1           -       -                     -                 -       -             -       -
                                      bis
                                      1.8.4


Der internationale Güterverkehr mit der Eisenbahn unterliegt im        Zu § 3 GGVE
allgemeinen den Bestimmungen des "Übereinkommens über den              1. Die Anlage zur GGVE teilt die gefährlichen Güter wie folgt ein
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)" und dessen Anhang               [Rn. 1 (2)]:
B "Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die inter-
                                                                                 Klasse 1a
                                                                                        Explosive Stoffe und Gegenstände.        Nur-Klasse
nationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)". Die Vor-
                                                                                 Klasse 1b
                                                                                        Mit explosiven Stoffen
schriften für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher
                                                                                        geladene Gegenstände                     Nur-Klasse
Güter mit Eisenbahnen sind in der "Ordnung für die internationa-
                                                                           Klasse 1c Zündwaren, Feuerwerkskörper
le Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)" wiedergege-
                                                                                        und ähnliche Güter                       Nur-Klasse
ben. Das RIO ist die Anlage I zur CIM. Die deutsche Fassung ist
                                                                           Klasse 2     Verdichtete, verflüssigte oder
Teil der Anlage zur GGVE.
                                                                                        unter Druck gelöste Gase                 Nur-Klasse
Die CIM und damit auch das RIO gelten im Verkehr zwischen fol-             Klasse 3     Entzündbare flüssige Stoffe             freie Klasse
genden Staaten:                                                            Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe                  freie Klasse
Albanien, Algerien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Bulga-            Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe ..               Nur-Klasse
rien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland,                 Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
Frankreich, Griechenland, Irak, Iran, Irland, Italien,                                  entzündliche Gase entwickeln ......... Nur-Klasse
Libanon, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Norwegen, Öster-                 Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend)
reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien,                           wirkende Stoffe                        freie Klasse
Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes            Klasse       Organische Peroxide                      Nur-Klasse
Königreich.                                                                Klasse 6.1 Giftige Stoffe                           freie Klasse
In der Bundesrepublik Deutschland ist das RIO auch für alle ande-          Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche oder
ren grenzüberschreitenden Beförderungen mit der Eisenbahn an-                           ekelerregende Stoffe                     Nur-Klasse
zuwenden.                                                                  Klasse 7     Radioaktive Stoffe                       Nur-Klasse
Für die Beförderung von Gütern des RIO auf Schiffsverbindungen             Klasse 8     Ätzende Stoffe                         freie Klasse
zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich oder Ir-          2. Um festzustellen, ob ein gefährliches Gut zur Beförderung zu-
land gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RIO besondere Be-           gelassen ist, ist zunächst zu prüfen, unter welchen Begriff der
dingungen. Diese sind im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) Nrn.           14 Klassen ein Gut einzuordnen ist. Sodann ist die Bezeich-
324A und 352/1985 bekanntgegeben.                                          nung des Gutes mit der Stoffaufzählung der entsprechenden
Außerdem bestehen für die Beförderung gefährlicher Güter auf               Klasse zu vergleichen. Es können sich folgende Möglichkeiten
der Fährstrecke Puttgarden-R0dby-Faerge zusätzliche Bestim-                ergeben:
mungen. Diese hat der Bundesminister für Verkehr mit seiner Aus-       2.1 Das Gut ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung
nahmegenehmigung Nr. See 10/80 zum 1. Februar 1984 bekannt-                zugelassen und somit ein Gut der GGVE, wenn
gegeben.                                                                   a) die chemische Bezeichnung oder der Handelsname (bei
Für die Beförderung von Gefahrgütern in die UdSSR und darüber                 Gasen auch die Identifikationsnummer, wie in Rn. 201) des
hinausgelegene Länder sind neben dem RIO auch die Bestim-                     Gutes in der Stoffaufzählung aufgeführt ist oder
mungen der Anlage 4 des "Abkommens über den Internationalen
5

Heft 17 - 1986                                                             502                                   VkBI     Amtlicher        Teil

       haltene Sammelbezeichnung fällt oder einem der dort ge-                   vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpo-
       nannten Stoffe zu assimilieren*} ist.                                     tential sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren not-
2.2 Das Gut kann nicht nach 2.1 eingeordnet werden. In diesem                    wendigen Sicherheitsvorkehrungen     exakt und nachprüfbar
    Falle ist festzustellen, ob es sich bei der Klasse, in die das Gut           darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten
    einzureihen wäre, um eine Nur-Klasse oder um eine freie Klas-                für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum
    se handelt.                                                                  Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller über-
    a) Güter, die unter den Begriff einer der neuen Nur-Klassen                  lassen, welche Sachverständigen er für geeignet hält, sein An-
       einzureihen sind und die in der Stoffaufzählung nicht aufge-              liegen mit Sachwissen zu vertreten.
       führt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen (vgl.                 Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Frage:
       Rn. 1 [3]).                                                               a) für gefährliche Stoffe· und Gegenstände sowie für die Kenn-
    b) Güter, die unter den Begriff einer der fünf freien Klassen                   zeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern:
       einzureihen sind und die weder in der Stoffaufzählung auf-                   Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B.
       geführt noch unter eine in der Stoffaufzählung enthaltene                    wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physi-
       Sammerbezeichnung fallen noch einem der dort genannten                       ker;
       Stoffe zu assimilieren*) sind, unterstehen nicht den Vor-                 b) für Verpackungen    (einschließlich   Zusammenpacken     und
       schriften der GGVE und sind ohne besondere Bedingungen                       Zusammenladen):
       zugelassen (vgl. Rn. 1 [4]). Dies gilt nicht für Güter, die in
                                                                                    MaterialprÜfsteIlen (z. B. Materialprüfämter, TÜV);
       der Stoffaufzählung durch Bemerkungen ("Bem. U) aus-
       drücklich von der. Beförderung ausgeschlossen sind (z. B.                 c) für Kesselwagen und deren Ausrüstung:
       Bem. zu Rn. 601 Ziffern 1,2 und 3).                                          Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Nr.5;
3. Bei der Einordnung von Stoffen bestimmter spezifischer Ra-                    d) für Tankcontainer und deren Ausrüstung:
   dioaktivität sowie von Lösungen und Gemischen von be-                            Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.
   stimmten Stoffen sind zusätzlich die allgemeinen Vorschriften
                                                                              3. Das Gutachten hat zur Einhaltung des Standes von Wissen-
   der Rn. 3 Abs. 1 bis 5 zu beachten.
                                                                                 schaft und Technik Stellung zu nehmen. Soweit der anerkann-
4. In Einzelfällen kann entgegen der Anlage zur GGVE ein be-                     te Stand von Wissenschaft und Technik in zu begründenden
   stimmtes gefährliches Gut auf Grund                                           Einzelfällen nicht eingehalten werden kann, ist nicht auszu-
   a) einer Sondervereinbarung nach Artikel 5 § 2 CIM für grenz-                 schließen, daß bei Abwägung aller Gesichtspunkte ein niedri-
      übersch reitende Beförderungen,                                            ger Sicherheitsstandard den berechtigten Anspruch der Allge-
    b) einer Ausnahmezulassung (früher Ausnahmegenehmigung)                      meinheit, vor Gefahren ausreichend geschützt zu werden, ab-
       des Bundesministers für Verkehr (§ 5 Abs. 1 GGVE) für in-                 deckt. Deshalb kann die Behörde bei entsprechenden Anträ-
       nerstaatliche Beförderungen oder                                          gen vom Stand von Wissenschaft und Technik abweichen,
                                                                                 wenn feststeht, daß die verbleibenden Gefahren als vertretbar
   c) einer Ausnahmeverordnung des Bundesministers für Ver-
                                                                                 angesehen werden können. Bei einem Sicherheitsstandard,
      kehr (§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
                                                                                 der unterhalb dem Stand von Wissenschaft und Technik liegt,
      Güter) für innerstaatliche Beförderungen
                                                                                 ist im Gutachten nachprüfbar darzulegen, welche Gefahren
   zugelassen sein.                                                              verbleiben und weshalb die verbleibenden Gefahren für ver-
5. Die in den Rn. 201a, 301a, 401a, 431a, 471a, 501a, 551a, 601a,                tretbar angesehen werden können.
   651a und 801a aufgeführten gefährlichen Güter unterliegen                  4. Vergleichende Verweisungen auf geltende oder bereits be-
   unter bestimmten Bedingungen nicht den Vorschriften der                       schlossene künftige Vorschriften können bei Anträgen auf
   GGVE.                                                                         Ausnahmezulassung die durch die Rechtsvorschriften des § 5
6. Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzu-                    verlangten und vorstehend wiedergegebenen Darlegungen
   wenden sind, können nur erteilt werden, wenn das betreffende                  nicht ersetzen.
   Gut nach Rn. 1/1 (2) bezeichnet ist. Ist diese Bezeichnung des             5. Bei der Beantragung auf Zulassung einer neuen Verpackung
   Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch                         reicht z. B. das Gutachten eines Verpackungssachverständi-
   nicht vom Hersteller zu erhalten, so kann auf geeignete Stellen               gen allein nicht aus. Wegen der Gefahrendarstellung ist zu-
   (z . B. für die Klassen 1a, 1b, 1c, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 auf         sätzlich das Gutachten eines Sachverständigen für das zu be-
   die Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87,                   fördernde Gut (Stoffsachverständigen) notwendig.
   1000 Berlin 45) verwiesen werden. Für die Anfrage wird das
                                                                              6. Den Ausnahmezulassungen wird eine Numerierung zugeteilt,
   Formblatt nach Anlage empfohlen.
                                                                                 die aus dem Buchstaben E (= Eisenbahn), der laufenden
Zu § 5GGVE                                                                       Nummer und der Jahreszahl besteht, z. B. E 12/83.
1. Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezulassung nach                  7. Die Ausnahmezulassungen sind wie folgt gegliedert:
   § 5 (1) wird ein Vordruck nach dem Muster der Anlage emp-                     1. Art der Zulassung (z. B. Stoff- und/oder Verpackungszulas-
   fohlen.                                                                          sung)
    Anträge auf Neuverteilung (Verlängerung der Geltungsdauer)                   2. Verpackungsvorschriften,   gegliedert nach Innen-, Zwi-
    sind wie Anträge auf erstmalige Erteilung einer Ausnahme zu                     schen- und Außenverpackung
    behandeln. Dasselbe gilt sinngemäß für "Erweiterungen" von                      oder
    Ausnahmezulassungen (z. B. um weitere Verpackungen oder                         Vorschriften für Bau und Betrieb von Tankcontainern, Kes-
    Stoffe).                                                                        selwagen Prüfvorschriften (z. B. Baumusterprüfung)
2. Nach § 5 (3) Satz 1 hat der Antragsteller bei Abweichungen                    3. Sonstige Vorschriften (z. B. Kennzeichnung)
   von der Anlage zur GGVE ein Sachverständigengutachten                         4. Frachtbriefvermerke
                                                                                 5. Geltungsdauer und Widerrufsvorbehalt
                                                                                 6. Übergangsvorschriften
*) "Assimilieren" bedeutet das Angleichen (Zuordnen) eines in der Stoff-
aufzählung nicht namentlich aufgeführten Stoffes an einen unter einer         Zu § 10 GGVE
Sammelbezeichnung namentlich aufgefÜhrten Stoff mit vergleichbaren ge-
                                                                              Die Beträge des Bußgeldkatalogs der Deutschen Bundesbahn
fährlichen Eigenschaften. Dieses Assimilationsprinzip wird z. B. in den
Klassen 6.1 und 8 angewandt. Siehe auch Rn. 300, 301 (Bem. vor Abschnitt      entsprechen den in den GGVS-Durchführungsrichtlinien enthalte-
A), 600, 601 (Bem. vor Abschnitt A) und 800.                                  nen Sätzen. Sie sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung,
Wenn in den Nur-Klassen - z. B. Klasse 2 Ziffern 12 und 13, Klasse 4.3 Zif-   normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Ver-
fer 1 sowie Klasse 5.2 Gruppe D - Sammelbezeichnungen vorhanden sind,         hältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angege-
6

V .k 8 I Amt li ehe r Te i I                                            503                                                      Heft 17 - 1986


Regelsätze erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die
Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt              Klasse         4.1     5.1    6.1 6.1       6.1      8     8     8
Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regel-                und ggf.               1/    a) 3/ b) 3/   c) 3/   a) 4/ b) 4/ c) 4/
satz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkei-                Buchstabe
ten zu erhöhen.                                                                             S L
Zu Rn. 1/1 (2)                                                                3            4.1 3      3     3     3       3       3     3      3
1. Jeder Sendung sind die in den Tarifen vorgeschriebenen                     a)    2/         a)     a)    a)    a)      a)      a)    a)     a)
   Frachtbriefe beizufügen, die die in Rn. 1/1 (2) aufgeführten An-
                                                                                            S L
   gaben und Vermerke enthalten.
                                                                              3            4.1 3      3      3    3       3       3      3     3
2. In den Frachtbriefen von Stoffen, die nach der Bemerkung vor               b)    2/         b)     b)    "a)   b)      b)      a)    b)     b)
   Rn. 100 nicht als explosive Stoffe im Sinne der Klasse 1 a gelten,
  die aber gefährliche Stoffe einer anderen Klasse der GGVE und                             S L
  außerdem explosionsgefährliche     Stoffe im Sinne des Spreng-              3            4.1 3      3     6.1   6.1      3      8     8       3
  stoffgesetzes sind, ist unter Berücksichtigung von § 18 (1) der             c)    2/         c)     c}    a}    b)     c) 5/    a)    b)     c)
  Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich zur Be-
                                                                                                     S L               S L                    S L
  zeichnung des Gutes zu vermerken: "Explosionsgefährlich" .
                                                                              4.1                   4.1 5.1 6.1   6.1 4.1 6.1     8     8     4.1 8
Zu Rn. 3 (3) und (4)                                                                                         a}    b)    c}       a)    b)       c)
Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Ab-
fälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht auf-
                                                                              5.1                           6.1   6.1     5.1     8     8      5.1
                                                                                    1/                      a)    b)              a)    b)
geführt sind, können wie folgt eingeordnet werden:
Lösungen und Gemische mit einer oder mehreren Komponenten                     6.1                                                6.1    6.1    6.1
einer Nur-Klasse sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die-               a)    3/                                           a)     a)      a)
se Komponenten in der Stoffaufzählung der Nur-Klasse nament-
lich aufgeführt sind.                                                                                                                  S L
                                                                              6.1                                                 8    6.1 8 6.1
a) Lösungen und Gemische mit nur einer der GGVE unterstellten
                                                                              b}    3/                                            a)   b) b) b)
   Komponente gelten als Stoffe der GGVE, wenn die Konzentra-
   tion der Komponente derart ist, daß sie eine Gefahr der gefähr-            6.1                                                 8     8       8
   lichen Komponente selbst aufweisen oder wenn die Lösungen                  c)    3/                                            a)    b)     c)
   oder Gemische eine andere Gefahr aufweisen. Die Zuordnung
   erfolgt aufgrund der Kriterien der einzelnen Klassen.                  S = feste Gemische
                                                                          L = flüssige Gemische und Lösungen
b) Lösungen und Gemische mit mehreren der GGVE unterstellten
   Komponenten sind auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften
   einer Ziffer bzw. einem Buchstaben der entsprechenden Klasse           1/ Gemische und Lösungen können explosive Eigenschaften ha-
   zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung auf Grund der gefährlichen               ben. Solche Gemische und Lösungen sind nur zu den Bedin-
   Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren:                                 gungen der Klasse 1a zur Beförderung zugelassen.
  1. Bestimmung     der physikalischen und chemischen Eigen-              2/ Wenn die Lösungen oder Gemische Stoffe der Klasse 3 Rn.
     schaften mittels Messung oder Berechnung . Untersuchung                 301 Ziffer 12 oder 13 enthalten, sind sie in diese Klasse unter
     der physiologischen Eigenschaften und Zuordnung nach                    diesen Ziffern einzuordnen.
     den Kriterien der einzelnen Klassen.                                 3/ Wenn die Lösungen oder Gemische Stoffe der Klasse 6.1 Rn
  2. Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem                  601 Ziffern 1 bis 3 enthalten, sind sie in diese Klasse unter die-
     Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Abfällen), so sind              sen Ziffern einzuordnen.                     .'           "
     diese Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente                4/ Wenn die Lösungen oder Gemische Stoffe der Klasse 8 Rn.
     mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.                                801 Ziffer 24 oder 25 enthalten, sind sie in diese Klasse und un-
     Es ist in folgender Reihenfolge einzuordnen:                            ter diesen Ziffern einzuordnen.
     2.1   Sofern eine oder mehrere Komponenten unter eine ein-           5/ Wenn die Lösungen oder Gemische Mittel zur Schädlingsbe-
           zige Nur-Klasse fallen und die Lösung oder das Ge-                kämpfung der Klassen 6.1 Rn. 601 Ziffern 71 bis 88 enthalten,
           misch eine Gefahr aufweist wie diese Komponente(n)                sind sie in diese Klasse unter diesen Ziffern einzuordnen, wenn
           selbst, in diese Klasse.                                          die für die Einordnung in den Buchstaben c) maßgebenden
     2.2   Sofern Komponenten mehrerer Nur-Klassen vorhanden                 prozentualen Anteile des Pestizidwirkstoffs vorliegen.
           sind und die Lösung oder das Gemisch eine Gefahr
           aufweist wie mindestens eine dieser Komponenten                Beispiel für die Anwendung der Tabelle:
           selbst, in die Klasse der Komponente mit der überwie-
                                                                          Gemisch von einem entzündbaren flüssigen Stoff zugeordnet zu
           genden Gefahr. Überwiegt keine Gefahr, so ist in eine
                                                                          Klasse 3, Buchstabe c), einem giftigen Stoff zugeordnet zu Klasse
           der nachfolgend genannten Klassen in der Reihenfolge
                                                                          6.1, Buchstabe b) und einem ätzenden Stoff zugeordnet zu Klasse
           1 a, 5.2, 2, 4.2, 4.3 oder 6.2 einzuordnen.
                                                                          8, Buchstabe a).
     2.3   Sofern Komponenten mehrerer freier Klassen vorhan-
                                                                          Vorgehen:
           den sind oder wenn in Fällen unter Abs. 2.1 oder 2.2 die
                                                                          Schnittpunkt 3, c) von der ersten Kolonne mit Kolonne 6; 1, b) er-
           Lösung oder das Gemisch nicht eine Gefahr einer Nur-
                                                                          gibt 6.1, b); Schnittpunkt 6.1, b) von der ersten Kolonne mit Ko-
           Klasse aufweist, so sind die Lösungen und Gemische
                                                                          lonne 8, a) ergibt 8, a) . Dieses Gemisch ist somit der Klasse 8,
           der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Ge-
                                                                          Buchstabe a) zuzuordnen.
           fahr zuzuordnen. Überwiegt keine Gefahr, so ist die Lö-
           sung oder das Gemisch wie folgt einzuordnen:                   2.3.2 Zuordnung zu einer Ziffer der nach 2.3.1 ermittelten Klasse
     2.3.1 Die Zuordnung zu einer Klasse muß unter Berücksichti-                unter Berücksichtigung der Gefahreigenschaften der einzel-
           gung der verschiedenen Komponenten sowie der in der                  nen Komponenten der Lösung oder des Gemisches. Die
           nachfolgenden Tabelle aufgeführten Reihenfolge der                   Verwendung von Ziffern mit Sammelbezeichnungen ohne
           überwiegenden Gefahren erfolgen. Bei den Klassen 3,                  Spezifizierung (Klasse 3 Ziffern 20 und 26, Klasse 6.1 Ziffern
           6.1 und 8 ist die Gefährlichkeit der Komponenten nach                24, 68 und 90, Klasse 8 Ziffern 27, 39, 65 und 66) in den ein-
           den Kriterien dieser Klassen, bezeichnet durch die                   zelnen Klassen ist nur erlaubt, wenn keine Einordnung in
                                                                                eine Ziffer mit einer spezifischen Sammelbezeichnung mög-
7

Heft 17 - 1986                                                           504                                      VkBI     Amtlicher       Teil


       Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lasungen In                1 .2   Der Antragl die Anträge betrifft (betreffen):
       Klassen und Ziffern                                                            o einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zuge-
       Lösungen von Phenol der Klasse 6.1, Ziffer 13b) in Benzol                        lassenen Stoff oder Gegenstand
       der Klasse 3, Ziffer 3b) ist der Klasse 3, Buchstabe b) zuzu-                  o eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige
       ordnen; aufgrund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lö-                        Verpackung
       sung der Klasse 3, Ziffer 17b) zuzuordnen (s. dazu Rn. 600
                                                                                      o ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelasse-
       [1J).
                                                                                        nes Beförderungsmittel
       Mischung von Natriumarsenat der Klasse 6.1, Ziffer 51b)
                                                                                      Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
       und Natriumhydroxid der Klasse 8, Ziffer 41b) ist der Klasse
                                                                                        Ausnahmegenehmigung gem. § 5 GGVE (Gutachten bei-
       6.1, Ziffer 51 b) zuzuordnen.                                                    fügen)                    .
       Lösung von Naphthalin der Klasse 4.1, Ziffer 11b) in Benzin                    o   eine Vereinbarung gemäß Artikel 5, § 2 CIM (RID-Sonder-
       der Klasse 3, Ziffer 3b) ist der Klasse 3, Ziffer 3b) zuzuord-                     vereinbarung), einschließlich Anträge auf Erweiterung
       nen.
                                                                                          und Neuertellunq (Fragebogen und Gutachten dem Antrag
Zu Rn. 314 (1),614 (1) und 814 (1)                                                        an die Deutsche Bundesbahn beifügen)
Unter .,technischer Bezeichnung" ist bei Zubereitungen und Ge-                        Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
mischen die Angabe der chemischen Bezeichnung desl der Stof-                              Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVS (Gutachten
1e(s)zu verstehen, welche(r) die Gefahr(en) auslöstl auslösen (z.                         beifÜgen)
B. Fixiermittel, enthält Äthanol und Essigsäure).                                     o eine Vereinbarung gem. Randnummer 2010 und 10 602
                                                                                          des ADR (Gutachten beifügen), einschließlich Anträge
                                                                                          auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen
                               Anlage                                                 Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
                (zu § 3 Ziffer 6 und zu § 5 Ziffer 1)                                     Sondergenehmigung gemäß § 4 der Anlage I zur Verord-
           Fragebogen für Anträge im Gefahrgutberelch                                     nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
                                                                                          Rhein (ADNR) (Gutachten beifügen)
Bei Anträgen auf Erteilung von Ausnahmezulassungen bzw. den
Abschluß von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vor-                             Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
schriften-Änderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder                                Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Gefahrgut
Punkten zu machen *). Die Angaben werden nur für amtliche                                 VSee (Gutachten beifügen)
Zwecke und vertraulich behandelt.                                                     o die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen
                                                                                      o die Umklassifizierung
Antragsteller:                                                                        o die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder
                                                                                          eines Beförderungsmittels in
(Name)                                 (Firma)                                        DUN-Empfehlungen                 0 ADNR
                                                                                      o IMDG-Code GefahrgutVSee
                                                                                      o GGVSI ADR                      0 ICAO
          )                                                              .            o GGVE/RID
                                                                                      Sonstige Anträge
                                                                               1.3    Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetz-
(Anschrift)                                                                           lichen Vorschriften?

Kurzbeschreibung des Antrags:
                                                                                      o technischer Fortschritt        0 Beförderung
                                                                                          (neuere Erkenntnisse)           sonst
(z. B. "Verpackung von           in freitragenden Kunststoff-                                                             ausgeschlossen
gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens          Liter"
                                                                                      DEinhaltung der
oder                                                                                      Vorschriften unzumutbar
.,Zulassung der Beförderung von                    als Stoff der Klasse                   (Gründe angeben)
..•....••.•.••..ca)                                                            1.4    Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte,
                                                                                      soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungseinheit,
Anlagen                                                                               Versandstück oder Ladungseinheit)?
(mit Kurzbeschreibung)
                                                                               1.5    Voraussichtliche Zielgebiete (In/Ausland, ggf. Staaten)
Aufgestellt:                                                                   1.6    Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf.
                                                                                      eine Vereinbarung getroffen werden?
Ort:                                                                    ..   1.7      Welche Verkehrsträger sind vorgesehen
                                                                             2.       Allgemeine Angaben zum Gefahrgut
Datum:                                                                   .
                                                                             2.1      Handelt es sich um einen Stoff 0, um eine Mischung 0, um
Unterschrift:                                                            .            eine Lösung 0 oder um einen Gegenstand O?
(des für die Angaben Verantwortlichen)                                       2.2      Chemische Bezeichnung (möglichst IUPAC-Nomenklatur)
                                                                             2.3      Synonyme
1.·    Allgemeines                                                           2.4      Handelsname
1.1    Folgende Rechtsvorschrift(en) wird (werden) berührt:                  2.5      Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration,
                                                                                      technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegen-
       GGVE 0       RIO 0      GGVS 0        ADR 0       ADNR 0                       standes
       GefahrgutVSee 0      IMDG-Code 0        ICAO 0                        2.6      Gefahrklasse
       UN-Empfehlungen 0                                                              ggf. Gruppe
       Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Randnummer):          ..
                                                                                      ggf. Ziffer und Buchstabe
                                                                                      ggf. Kategorie (nur bei ADNR)
                                                                                      ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei Explosivstoffen)
*) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen,            ggf. Blatt (nur bei radioaktiven Stoffen)
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VkBI       Amtlicher        Teil                                          505                                                      Heft 17 - 1986


       ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für              4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja/Nein
            Materialprüfung (nur bei organischen Peroxiden und ge-          4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Ent..
            wissen selbstreaktiven Stofren der Klasse 4.1 sowie bei              wicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja/Nein
            explosiven Stoffen und Gegenständen)                                 Entstehende Gase:
2.7    UN-Nummer (soweit vorhanden)                                         4.12 Reagiert der Stoff gefährlich mit Säuren, Alkalien, brand-
2.8    Verpackungsgruppe     nach UN (I, 11oder 111)                             fördernden Stoffen, Metallen?
3.     Physikalisch-chemische Eigenschaften                                 4.13 Ist der Stoff radioaktiv? Ja/Nein
3.1    Zustand während der Beförderung (z. B. gasfÖrmig, flüssig,
                                                                            4.14 Reagiert der Stoff auf andere Weise gefährlich?
       körnig, pulverförmig ... )
3.2    Dichte der Flüssigkeit bei 20 0 C                                    5.    Physiologische Gefahren
3.3    Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aUfgeheiztem             5.1.1 Mögliche schädliche Wirkungen bei '
       oder gekühltem Zustand befördert werden)                                   Einwirkung auf Augen oder Haut, Aufnahme durch die Haut,
                                                                                  die Atemwege oder den Mund?
3.4    Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... 0 C
                                                                                  Die Tabelle ist wie folgt auszufüllen:
3.5    Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß TRbF 003
                                                                                  1 starke Reizwirkung
       Viskosität: Auslaufzeit nach DIN 53 211 ... Sekunden
       Temperatur ... 0 C                                                         2 mittlere Reizwirkung
                                                                                  3 geringe Reizwirkung
3.6    Siedepunkt oder Siedebereich ... 0 C                                       4 stark ätzend
3.7    Dampfdruck bei 20 0 C ... , bei 50 0 ••• ; bei verflüssigten Ga-           5 ätzend
       sen Dampfdruck bei 70 0 C           , bei permanenten ·Gasen               6 schwach ätzend
       Druck der Füllung bei 15 0 C .                                             7 sehr giftig
       Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und                8 giftig
       Entleerungstemperatur):                                                    9 gesundheitsschädlich
3.8    Löslichkeit in Wasser bei 15 0 C
                                                                            Schäden                      innerlich                äußerlich
       Angabe der Sättigungskonzentration in mg/I .. .
       bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 0 C?                             Bei Einwirkung
       beliebig 0              teilweise 0              nicht 0             auf bzw .
                       (Konzentration angeben)                              Aufnahme durch: Haut Atemwege Mund Haut Atemwege lAugen
3.9    Farbe                                                                in fester Form
3.10   Geruch                                                               in flüssiger Form
3.11   Reaktion einer wässerigen Lösung: sauer/neutral/alkalisch            in Dampfform
3.12   pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (bitte
       Konzentration angeben) :                                             5.1.2 LD 50- und/oder LC SQ-Werte bzw. Nekrosewerte
3.13   Sonstige Angaben                                                     5.2   Ist ein verzögerter Vergiftungseffekt bekannt?
4.     Sicherheitstechnische Eigenschaften                                  5.3   Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch ge-
4.1    Zündtemperatur nach DIN 51 794              0 C                            fährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)?
4.2    Flammpunkt                                                           5.4   Sonstige gefährliche physiologische Eigenschaften
       im geschlossenen Tiegel            0 C                               6.    Angaben zum Gefahrenpotential
       im offenen Tiegel           0 C
                                                                            6.1   Mit welchen konkreten Schäden muß gerechnet werden,
       (bitte Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN ... )
                                                                                  wenn die gefährlichen Eigenschaften des zu befördernden
4.3    Exptosionsgrenzen (Zündgrenzen):                                           Gutes wirksam werdeni
       untere          %, obere         %.                                        o   Verbrennung                      0 mechanische
4.4    Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar (bitte Prüfmethode an-               o   Verletzung                        Beschädigung
       geben)?                                                                    o   Verätzung                       0 Zerstörung
4.5    Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem                     o   Vergiftung bei                  0 Brand
       (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden                    Aufnahme durch die Haut         0 Korrosion
       Vorschriften)?                                                             o   Vergiftung beim Einatmen
4.6    Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische 0                      6.2   Wie verändert sich daher jeweils die Wirkung
       Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 0                            a) bei unterschiedlichen Mengen des gefährlichen Gutes?
4.7    Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kur-                  b) bei unterschiedlichen Entfernungen vom Ort des Frei..
       zer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft                    werdens?
       ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 0                   In welchem Zeitraum treten diese Schäden ein?
       Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach länge-           7.    Angaben zum Beförderungsmittel
       rer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher- Temperatur an
       der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-            7.1   Welche Beförderungsmittel sind von dem Antrag auf Aus..
       zünden? 0                                                                  nahmezulassung betroffen?

4.8    Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung                       Eisenbahngüterwagen       (geschlossen, offen?) - Reisegepäck ..
                                                                                  wagen-
       bei gewöhnlicher Temperatur 0
                                                                                   Lastkraftfahrzeuge (Art der Aufbauten)-
       bei erhöhter Temperatur 0
                                                                                  Bi n nenfrachtsch iffe - Ü berseefrachtsch iffe - Containersch iffe
       Für organische Peroxide und gewisse selbstreaktive Stoffe                  - Passagierschiffe
       der Klasse 4.1 angeben:
                                                                                  - Frachtflugzeuge - Passagierflugzeuge
       SADT           0 C
                                                                            7.2   Sind besondere Stauvorschriften vorgesehen/erforderlich?
       Höchstzulässige Beförderungstemperatur         0 C
                                                                                  (Welche?)
       Notfalltemperatur . ' .' ... 0 C
                                                                            7.3   Wie soll das Beförderungsmittel ausgerüstet sein (z. B. elek-
4.9    Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei                   trische und Brandschutzausrüstung,    Lüftungseinrichtung,
9

Heft 17 -    1986                                                       506                                  VkBI    Amtlicher        Teil

 8.     Beförderung gefährlicher Güter In Tanks                                             Zweiunddreißigste Verordnung
 8.1    In welchen Tanks soll das gefährliche Gut befördert werden?                     über Ausnahmen von den Vorschriften
        (Tankcontalner, Aufsetztank, Gefäßbatterien, Tankfahrzeug,                    der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
        Silotankfahrzeug. Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiff,                       (32. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
        Seetankschiff. RoRo-Schiffe)                                                            Vom 28. August 1986
 8.2Liegt hierfür bereits eine Zulassung vor (ggf. Zulassungs-            Auf Grund
    kennzeichnung und ausstellende Behörde angeben)?                      - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
8.3 Gilt die Zulassung für das/die unter 2. beschriebene(n)                  Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
    Gut/Güter? (Bei neuen, noch nicht zugelassenen Tanks sind                Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
    Konstruktionsunterlagen entsprechend RS 001 sowie ein                    sung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch
    gutachtlicher Eignungsnachweis erforderlich)                             § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. I S. 927)
9.  Angaben zur Verpackung                                                   und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
9.1 Beschreibung und Codierung der Verpackungsbauart                         vom 15. März 1974 (BGBI. I s. 721), wird vom Bundesminister
    (Bitte Konstruktionszeichnungen und einen gutachtlichen                  für Verkehr,
    Eignungsnachweis beifügen)                                            - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in Verbin-
9.2 Nach welchen Vorschriften geprüft?                                      dung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 3
    (Bitte Prüfbericht beifügen)                                             Buchstabe d und Absatz 2 geändert durch das Gesetz vom
                                                                            6. April 1980 (BGBI. I S. 413) sowie Nummer 5a und Absatz 3
9.3     Soll die Verpackung nur unter zusätzlichem Schutz einer             eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974
       -Palette,                                                            (BGBI. I S. 721), ferner in Verbindung mit dem Organisationser-
       - Palette umschrumpft oder umstreicht,                               laß vom 5. Juni 1986 (BGBI. I S. 864) und mit Artikel 56 Abs. 1
       - eines Containers,                                                  des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
                                                                            (BGBI. I S. 705), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom
       - in geschlossener Ladung
                                                                            Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
        verwendet werden?
                                                                          nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden ver-
        (ggf. bitte näher erläutern)
                                                                          ordnet:
  9.4 Sind mit der Verpackung bereits Erfahrungen beim Trans-
                                                                                                           §1
        port gesammelt worden?
        (Wenn ja, in welcher Zeitspanne, -mit welchem Beförde-            Abweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
        rungsmittel und mit welchen Füllgütern?)                          nung unterliegen der Pflicht zur Durchführung einer Abgas-
                                                                          sonderuntersuchung nicht die Halter von Kraftfahrzeugen, die vor
  9.5 Sonstige Hinweise
                                                                          dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die
. 10. Sicherheitstechnische Begründung                                    mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind.
        (Bitte Sachverständigen-Gutachten beifügen)
                                                                                                          §2
  10.1 Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand von
        Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die vom Gut aus-         Abweichend von § 47 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
        gehenden Gefahren sowie die im Verlauf des gesamten               Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, für
        Transportes möglichen Gefährdungen erforderlich?                  die die Abgassonderuntersuchung vorgeschrieben ist, die Prü-
                                                                          fung auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf
  10.2 Welche Sicherheitsvorkehrungen       werden vorgeschlagen
                                                                          nach der Anlage XI zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im
       (z. B. Verpackung, Ladungssicherung. Menge, Verkehrs-
                                                                          Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
       träger, Weg)?
                                                                          Zulassungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-
 10.3 Falls die in Nr. 10.2vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen        untersuchung länger als 3 Monate zurückliegt.
       nicht den in Nr. 10.1              erforderlichen Sicherheits-
       vorkehrungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik                                           §3
       entsprechen:                                                      (1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zu-
       - Darstellung der verbleibenden Gefahren                          lassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die vom Tage des Inkraft-
                                                                         tretens dieser Verordnung ab erstmals in den Verkehr kommen
       - Begründung, weshalb die verbleibenden Gefahren als ver-
                                                                         und die
          tretbar angesehen werden.
                                                                         1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet sind
                                                                             oder
(VkBI 1986 S. 498)
                                                                         2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der
                                                                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend ausgewiesen
                                                                             sind oder
                                                                         3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der Stufe C ge-
      Straßenverkehr                                                         kennzeichnet sind und die Anforderungen der Anlage XXIII der
                                                                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen,
                                                                         nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung zu unter-
Nr.200       Zweiunddreißigste Verordnung                                ziehen.
             über Ausnahmen von den Vorschriften                         (2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im Sinne des
             derStVZO                                                    Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderuntersuchung im Jahre
                                     Bonn. den 1. September 1986         1988 in dem Monat fällig, der durch die am Kraftfahrzeug
                                     StV 14/36.05.40-32                  angebrachte Plakette nach Anlage IX ader Straßenverkehrs-
Hiermit gebe ich bekannt:                                                Zulassungs-Ordnung angezeigt ist. Halter solcher Kraftfahrzeuge
1. Den Wortlaut der Zweiunddreißigsten Verordnung über Aus-              erhalten auf Antrag von der nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der
   nahmen von den Vorschriften der StVZO vom 28. August 1986             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung       zuständigen Stelle eine
   (BGBI. I S. 1464).                                                    entsprechende Plakette.
2. Die Begründung zu dieser Verordnung.                                  (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1. die nach vor-
                                                                         übergehender Stillegung oder endgültiger Außerbetriebsetzung
                                   Der Bundesminister für Verkehr        ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in den Verkehr kom-
                                            Im Auftrag                   men. ist die nächste Abgassonderuntersuchung im Jahre 1988 in
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