VkBl Nr. 17 1986
Verkehrsblatt Nr. 17 1986
e rs a
Amtsblatt de8 Bundesministers fOr Verkehr der Bundeerepubllk Deut8chlancl
(VkBI)
( INHALTSVERZEICHNIS]
40. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1986 Heft 17
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBI1986 Seite Nr. Datum VkBI1986 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Straßenbau
199 19. 8. 1986 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr- 208 5. 9. 1986 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
gutverordnung Eisenbahn (GGVE-Durchführungsricht- Nr.18/86
linien) - RE 001 - 498 Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau 528
Straßenverkehr
AUfgebote (nicht in Ausgabe B)
200 1. 9. 1986 Zweiunddreißigste Verordnung über Aus-
nahmen von den Vorschriften der StVZO 506 208a 15. 9. 1986 AUfbietung von verlorenen Fahrzeug-
scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
201 28. 8. 1986 Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO... 508 amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
202 18. 8. 1986 Austausch von Mitteilungen über die Zulas-
sung von importierten Gebrauchtfahrzeugen zwischen 208b 15. 9. 1986 AUfbietung verlorener Fahrzeugbriefe .
der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien... 508 536 (001-224)
203 15. 8. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
Nr. 5/86 519
204 20. 8. 1986 Bekanntmachung Nr. 17/86 über Sonder-
abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-
satzes 520
BInnenschiffahrt
205 22. 8. 1986 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
für Binnenschiffe Nr. 3/86................................................ 524
Seeverkehr
206 13. 8. 1986 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/
Sportbootführerscheine 524 Nichtamtlicher Teil
207 26. 8. 1986 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeß- Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
briefen 527 und Organisationen der Verkehrswirtschaft ...................... 530
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 17 - 1986 498 V k B I Amt I ich e r ,T eil
AMTLICHER TEIL
Allgemeine An g e e gen h e i t en -
Nr. 199 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(GGVE-Durchführungsrichtlinien) - RE 001 -
Bonn, den 19. August 1986
A 13/26.10.70-02-02
Nachstehend gebe ich die mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. I S. 1560) bekannt.
Für nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die Richtlinien nur Anwendung, wenn sie von der zuständigen obersten Landesbehörde
eingeführt sind.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Stoll
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) (GGVE-Durchführungsrichtlinien) - RE 001 -
vom 19. 08. 1986
Obersichten und Erläuterungen zur GGVE
Diese Übersichten und Erläuterungen sollen den Umgang und die Anwendung der Bestimmungen der GGVE erleichtern. Sie lehnen
sich eng an die GGVS-Durchführungsrichtlinien an, die der Bundesminister für Verkehr mit den obersten Landesbehörden als "Richt-
linien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS-Durchführungsrichtlinien) - RS 002 _u erarbeitet hat und die im Ver-
kehrsblatt (VkBI) 1985 Heft 23 S. 774 bekanntgegeben wurden.
Zu§ 1 GGVE
Übersicht über die Gliederung der Anlage zur GGVE
I. Teil - Allgemeine Vorschriften, Randnummer (Rn.) 1 bis 19
11.Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
1a 1b 1c 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8
Randnummer
1.Aufzählung der Stoffe 100 130 170 200 300 400 430 470 500 550 600 650 800
und Gegenstände 101 131 171 201 301 401 431 471 501 551 601 651 801
201a* 301a* 401a* 431a* 471a* 501a* 551a* 601a* 651a* 801a*
2. Beförderungsvorschriften
A. Versandstücke
1 . Allgemeine
Verpackungsvorschriften 102 132 172 202 302 402 432 472 502 552 602 652 802
2. Verpackung der einzelnen
Stoffe oder 103 133 173 203 303 403 433 473 503 553 603 653 803
Arten von bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
Gegenständen 114/2 143/2 180/3 221 310 412/4 441 476/1 509 559 609 662/1 ('I)
0 808
3. Zusammenpackung 115 144 181 222 f'.
311 413 442 477 510 560 611 663 811
c:
4. Aufschriften 116 145 182 223 312 414 443 478 511 561 612 664 a:
... 812
und Gefahrzettel und und CD
"0
auf Versandstücken 117 224
==
cu
B. Versandart, Abfertigungs- m
CIJ
beschränkungen 118 146 183 225 313 415 444 479 512 562 613 665 Q) 813
C. Angaben im Frachtbrief 119 147 184 226 314 416 445 480 513 614 666
g 814
D. Beförderungsmittel und
technische Hilfsmittel Q)
1. Wagen- und s:
CD
.Ci)
Verladevorschriften
a) für Versandstücke 120 148 185 227 315 417 446 481 514 564 615 - 815
und . und und
121 616 816
b) Beförderung in
loser Schüttung - - - - - 418 447 482 515 - 617 667 817
c) Beförderu ng in
Kleincontainern 122 149 186 228 316 419 448 483 516 565 618 668 818
2. Aufschriften und
Gefahrzettel an den Wagen,
an den Kesselwagen,
an den Tankcontainern
VkBI Amtlicher Teil 499 Heft 17 - 1986
1a 1b 1c 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8
Randnummer
E. Zusammenladeverbote 124 151 188 230 318 421 450 485 518 567 620 670 820
und und und und und und und und und und und und und
125 152 189 231 319 422 451 486 519 621 671 821
F. Leere Verpackungen 126 - - 232 320 - 452 487 520 569 622 672 822
und
673
G. Sonstige Vorschriften 127 154 - 233 321 - 453 - 521 - 623 674 -
und und und und
128 322 624 675
* Die Randnummer zählt solche gefährlichen Güter auf, die nicht den Vorschriften der betreffenden Klasse unterliegen, sofern sie unter
bestimmten Bedingungen befördert werden (sog. kleine Mengen).
111.
Teil- Anhänge
Randnummer
Anhang I
A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche 1100 bis
Stoffe und organische Peroxide 1112
B. Vorschriften für Prüfverfahren 1150 bis
1159
Anhangla
Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1a und 1b 1160 bis
1165
Anhang 11
A. Vorschriften über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2 1200 bis
1202
B. Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Gefäßen, Kesselwagengefäßen und Tanks von Tankcontainern für tiefge- 1250 bis
kühlte verflüssigte Gase der Klasse 2 1261
C. Vorschriften für Werkstoffe und Bau von Kesselwagengefäßen und Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüf- 1270 bis
druck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist sowie für diejenigen Kesselwagengefäße und Tanks von 1280
Tankcontainern, die für die Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 verwendet werden
D. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11 der Klasse 2 1291 und
1292
Anhang111
A. Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 1300 bis
1303
B. Prüfverfahren zur Feststellung des Fließverhaltens entzündbarer flüssiger der Klasse 3 1310 und
1311
AnhangIV
Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen 1400 bis
1402
Anhang V
Allgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen
(Die Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe der Klassen 3, 6.1 oder 8 enthalten.)
Abschnitt 1- Allgemeine Verpackungsvorschriften 1500
Abschnitt 11- Art der Verpackungen 1510 bis
1513
Abschnitt III-Anforderungen an die Verpackungen 1520 bis
1540
Abschnitt IV - Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen 1550 bis
1560
Abschnitt V - Übergangsfristen 1570
Anhang VI
Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7
Abschnitt 1- Vorschriften für die Verpackungs- und Versandstückmuster 1600 bis
1604
Abschnitt 11- Spaltbare Stoffe 1610 bis
1624
Abschnitt 111-Prüfmethoden und Kontrollen 1630 bis
Heft 17 - 1986 500 VkBI Amtlicher Teil
Randnummer
Abschnitt IV - Überwachung der Beförderung und der Zwischenlagerung 1650 bis
1661
Abschnitt V - Verwaltungstechnische Vorschriften 1670 bis
1684
Abschnitt VI- Aktivitätsgrenzen 1690 und
1691
Abschnitt VII- Dekontamination, undichte Verpackungen und Unfälle 1695
Anhang VII
bleibt offen
Anhang VIII
Vorschriften tür die Kennzeichnung der Kesselwagen und Tankcontainer 1800 und
1801
Anhang IX
Vorschriften für die Gefahrzettel 1900
Erläuterung der Bildzeichen 1901
Anhang X
Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern
1a,1b,
1c 2 3 .1 14.214.3 5.1 15.2 6.1 6.2 7 8
Absätze
:
Allgemeines, Geltungsbereich , 1.1.1
Begriffe bis
1.1.4.3
Verwendung - 2.1 3.1 4.1 5.1 6.1 7.1 8.1
Bau 1.2.1 2.2.1 3.2.1 4.2.1 5.2 6.2.1 7.2.1 8.2.1
bis bis bis und bis bis bis
1.2.8.4 2.2.3 3.2.4 4.2.2 6.2.4 7.2.3 8.2.4
Ausrüstung 1.3.1 2.3.1 3.3.1 4.3.1 5.3.1 6.3.1 7.3 8.3.1
bis bis bis bis bis bis bis
1.3.13 2.3.6.4 3.3.3 4.3.4 5.3.4 6.3.3 8.3.5
Zulassung eines Baumusters 1.4 - - - - - 7.4 -
Prüfungen 1.5.1 2.5.1 3.5.1 4.5.1 5.5 6.5.1 7.5.1 8.5.1
bis bis und bis und und bis
1.5.5 2.5.9 3.5.2 4.5.3 6.5.2 7.5.2 8.5.3
Kennzeichnung 1.6.1 2.6.1 - 4.6 - - - 8.6.1
und und
1.6.2 2.6.2
Betrieb 1.7.1 2.7.1 3.7.1 4.7.1 5.7.1 6.7.1 7.7.1 8.7.1
bis bis bis bis und bis und und
1.7.8 2.7.9 3.7.4 4.7.6 5.7.2 6.7.4 7.7.2 8.7.2
Übergangsvorschriften 1.8.1 - - - #
- - - -
bis
1.8.3
Verwendung von den
für den Seeverkehr
VkBI Amtlicher Teil 501 Heft 17 - 1986
Anhang XI
Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Kesselwagen
1a,1b,
1c 2 3 4.1 14.214.3 5.1 15.2 6.1 6.2 7 8
Absätze
Allgemeines, Geltungsbereich, 1.1.1
Begriffe bis
1.1.4.3
Verwendung - 2.1 3.1 4.1 5.1 6.1 7.1 8.1
Bau 1.2.1 2.2.1 3.2.1 4.2.1 5.2.1 6.2.1 7.2.1 8.2.1
bis bis bis und bis bis und bis
1.2.8.6 2.2.4 3.2.4 4.2.2 5.2.3 6.2.4 7.2.2 8.2.4
Ausrüstung 1.3.1 2.3.1 3.3.1 4.3.1 5.3.1 6.3.1 7.3 8.3.1
bis bis bis bis bis bis bis
1.3.13 2.3.6 3.3.3 4.3.4 5.3.6 6.3.3 8.3.5
Zulassung eines Baumusters 1.4 - - - 5.4 - 7.4 -
Prüfungen 1.5.1 2.5.1 3.5.1 4.5.1 5.5 6.5.1 7.5.1 8.5.1
bis bis und bis und und bis
1.5.5 2.5.9 3.5.2 4.5.3 6.5.2 7.5.2 8.5.3
Kennzeichnung 1.6.1 2.6.1 - 4.6.1 - 6.6 - 8.6.1
und bis und und
1.6.2 2.6.5 4.6.2 8.6.2
Betrieb 1.7.1 2.7.1 3.7.1 4.7.1 5.7.1 6.7.1 7.7.1 8.7.1
bis bis bis bis bis bis und und
1.7.8 2.7.9 3.7.4 4.7.6 5.7.3 6.7.4 7.7.2 8.7.2
Übergangsvorschriften 1.8.1 - - - - - - -
bis
1.8.4
Der internationale Güterverkehr mit der Eisenbahn unterliegt im Zu § 3 GGVE
allgemeinen den Bestimmungen des "Übereinkommens über den 1. Die Anlage zur GGVE teilt die gefährlichen Güter wie folgt ein
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)" und dessen Anhang [Rn. 1 (2)]:
B "Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die inter-
Klasse 1a
Explosive Stoffe und Gegenstände. Nur-Klasse
nationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)". Die Vor-
Klasse 1b
Mit explosiven Stoffen
schriften für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher
geladene Gegenstände Nur-Klasse
Güter mit Eisenbahnen sind in der "Ordnung für die internationa-
Klasse 1c Zündwaren, Feuerwerkskörper
le Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)" wiedergege-
und ähnliche Güter Nur-Klasse
ben. Das RIO ist die Anlage I zur CIM. Die deutsche Fassung ist
Klasse 2 Verdichtete, verflüssigte oder
Teil der Anlage zur GGVE.
unter Druck gelöste Gase Nur-Klasse
Die CIM und damit auch das RIO gelten im Verkehr zwischen fol- Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe freie Klasse
genden Staaten: Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe freie Klasse
Albanien, Algerien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Bulga- Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe .. Nur-Klasse
rien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
Frankreich, Griechenland, Irak, Iran, Irland, Italien, entzündliche Gase entwickeln ......... Nur-Klasse
Libanon, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Norwegen, Öster- Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend)
reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, wirkende Stoffe freie Klasse
Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Klasse Organische Peroxide Nur-Klasse
Königreich. Klasse 6.1 Giftige Stoffe freie Klasse
In der Bundesrepublik Deutschland ist das RIO auch für alle ande- Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche oder
ren grenzüberschreitenden Beförderungen mit der Eisenbahn an- ekelerregende Stoffe Nur-Klasse
zuwenden. Klasse 7 Radioaktive Stoffe Nur-Klasse
Für die Beförderung von Gütern des RIO auf Schiffsverbindungen Klasse 8 Ätzende Stoffe freie Klasse
zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich oder Ir- 2. Um festzustellen, ob ein gefährliches Gut zur Beförderung zu-
land gelten zusätzlich zu den Vorschriften des RIO besondere Be- gelassen ist, ist zunächst zu prüfen, unter welchen Begriff der
dingungen. Diese sind im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) Nrn. 14 Klassen ein Gut einzuordnen ist. Sodann ist die Bezeich-
324A und 352/1985 bekanntgegeben. nung des Gutes mit der Stoffaufzählung der entsprechenden
Außerdem bestehen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Klasse zu vergleichen. Es können sich folgende Möglichkeiten
der Fährstrecke Puttgarden-R0dby-Faerge zusätzliche Bestim- ergeben:
mungen. Diese hat der Bundesminister für Verkehr mit seiner Aus- 2.1 Das Gut ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung
nahmegenehmigung Nr. See 10/80 zum 1. Februar 1984 bekannt- zugelassen und somit ein Gut der GGVE, wenn
gegeben. a) die chemische Bezeichnung oder der Handelsname (bei
Für die Beförderung von Gefahrgütern in die UdSSR und darüber Gasen auch die Identifikationsnummer, wie in Rn. 201) des
hinausgelegene Länder sind neben dem RIO auch die Bestim- Gutes in der Stoffaufzählung aufgeführt ist oder
mungen der Anlage 4 des "Abkommens über den Internationalen
Heft 17 - 1986 502 VkBI Amtlicher Teil
haltene Sammelbezeichnung fällt oder einem der dort ge- vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpo-
nannten Stoffe zu assimilieren*} ist. tential sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren not-
2.2 Das Gut kann nicht nach 2.1 eingeordnet werden. In diesem wendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar
Falle ist festzustellen, ob es sich bei der Klasse, in die das Gut darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten
einzureihen wäre, um eine Nur-Klasse oder um eine freie Klas- für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum
se handelt. Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller über-
a) Güter, die unter den Begriff einer der neuen Nur-Klassen lassen, welche Sachverständigen er für geeignet hält, sein An-
einzureihen sind und die in der Stoffaufzählung nicht aufge- liegen mit Sachwissen zu vertreten.
führt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen (vgl. Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Frage:
Rn. 1 [3]). a) für gefährliche Stoffe· und Gegenstände sowie für die Kenn-
b) Güter, die unter den Begriff einer der fünf freien Klassen zeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern:
einzureihen sind und die weder in der Stoffaufzählung auf- Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B.
geführt noch unter eine in der Stoffaufzählung enthaltene wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physi-
Sammerbezeichnung fallen noch einem der dort genannten ker;
Stoffe zu assimilieren*) sind, unterstehen nicht den Vor- b) für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und
schriften der GGVE und sind ohne besondere Bedingungen Zusammenladen):
zugelassen (vgl. Rn. 1 [4]). Dies gilt nicht für Güter, die in
MaterialprÜfsteIlen (z. B. Materialprüfämter, TÜV);
der Stoffaufzählung durch Bemerkungen ("Bem. U) aus-
drücklich von der. Beförderung ausgeschlossen sind (z. B. c) für Kesselwagen und deren Ausrüstung:
Bem. zu Rn. 601 Ziffern 1,2 und 3). Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Nr.5;
3. Bei der Einordnung von Stoffen bestimmter spezifischer Ra- d) für Tankcontainer und deren Ausrüstung:
dioaktivität sowie von Lösungen und Gemischen von be- Sachverständige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.
stimmten Stoffen sind zusätzlich die allgemeinen Vorschriften
3. Das Gutachten hat zur Einhaltung des Standes von Wissen-
der Rn. 3 Abs. 1 bis 5 zu beachten.
schaft und Technik Stellung zu nehmen. Soweit der anerkann-
4. In Einzelfällen kann entgegen der Anlage zur GGVE ein be- te Stand von Wissenschaft und Technik in zu begründenden
stimmtes gefährliches Gut auf Grund Einzelfällen nicht eingehalten werden kann, ist nicht auszu-
a) einer Sondervereinbarung nach Artikel 5 § 2 CIM für grenz- schließen, daß bei Abwägung aller Gesichtspunkte ein niedri-
übersch reitende Beförderungen, ger Sicherheitsstandard den berechtigten Anspruch der Allge-
b) einer Ausnahmezulassung (früher Ausnahmegenehmigung) meinheit, vor Gefahren ausreichend geschützt zu werden, ab-
des Bundesministers für Verkehr (§ 5 Abs. 1 GGVE) für in- deckt. Deshalb kann die Behörde bei entsprechenden Anträ-
nerstaatliche Beförderungen oder gen vom Stand von Wissenschaft und Technik abweichen,
wenn feststeht, daß die verbleibenden Gefahren als vertretbar
c) einer Ausnahmeverordnung des Bundesministers für Ver-
angesehen werden können. Bei einem Sicherheitsstandard,
kehr (§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
der unterhalb dem Stand von Wissenschaft und Technik liegt,
Güter) für innerstaatliche Beförderungen
ist im Gutachten nachprüfbar darzulegen, welche Gefahren
zugelassen sein. verbleiben und weshalb die verbleibenden Gefahren für ver-
5. Die in den Rn. 201a, 301a, 401a, 431a, 471a, 501a, 551a, 601a, tretbar angesehen werden können.
651a und 801a aufgeführten gefährlichen Güter unterliegen 4. Vergleichende Verweisungen auf geltende oder bereits be-
unter bestimmten Bedingungen nicht den Vorschriften der schlossene künftige Vorschriften können bei Anträgen auf
GGVE. Ausnahmezulassung die durch die Rechtsvorschriften des § 5
6. Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzu- verlangten und vorstehend wiedergegebenen Darlegungen
wenden sind, können nur erteilt werden, wenn das betreffende nicht ersetzen.
Gut nach Rn. 1/1 (2) bezeichnet ist. Ist diese Bezeichnung des 5. Bei der Beantragung auf Zulassung einer neuen Verpackung
Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch reicht z. B. das Gutachten eines Verpackungssachverständi-
nicht vom Hersteller zu erhalten, so kann auf geeignete Stellen gen allein nicht aus. Wegen der Gefahrendarstellung ist zu-
(z . B. für die Klassen 1a, 1b, 1c, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 auf sätzlich das Gutachten eines Sachverständigen für das zu be-
die Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, fördernde Gut (Stoffsachverständigen) notwendig.
1000 Berlin 45) verwiesen werden. Für die Anfrage wird das
6. Den Ausnahmezulassungen wird eine Numerierung zugeteilt,
Formblatt nach Anlage empfohlen.
die aus dem Buchstaben E (= Eisenbahn), der laufenden
Zu § 5GGVE Nummer und der Jahreszahl besteht, z. B. E 12/83.
1. Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezulassung nach 7. Die Ausnahmezulassungen sind wie folgt gegliedert:
§ 5 (1) wird ein Vordruck nach dem Muster der Anlage emp- 1. Art der Zulassung (z. B. Stoff- und/oder Verpackungszulas-
fohlen. sung)
Anträge auf Neuverteilung (Verlängerung der Geltungsdauer) 2. Verpackungsvorschriften, gegliedert nach Innen-, Zwi-
sind wie Anträge auf erstmalige Erteilung einer Ausnahme zu schen- und Außenverpackung
behandeln. Dasselbe gilt sinngemäß für "Erweiterungen" von oder
Ausnahmezulassungen (z. B. um weitere Verpackungen oder Vorschriften für Bau und Betrieb von Tankcontainern, Kes-
Stoffe). selwagen Prüfvorschriften (z. B. Baumusterprüfung)
2. Nach § 5 (3) Satz 1 hat der Antragsteller bei Abweichungen 3. Sonstige Vorschriften (z. B. Kennzeichnung)
von der Anlage zur GGVE ein Sachverständigengutachten 4. Frachtbriefvermerke
5. Geltungsdauer und Widerrufsvorbehalt
6. Übergangsvorschriften
*) "Assimilieren" bedeutet das Angleichen (Zuordnen) eines in der Stoff-
aufzählung nicht namentlich aufgeführten Stoffes an einen unter einer Zu § 10 GGVE
Sammelbezeichnung namentlich aufgefÜhrten Stoff mit vergleichbaren ge-
Die Beträge des Bußgeldkatalogs der Deutschen Bundesbahn
fährlichen Eigenschaften. Dieses Assimilationsprinzip wird z. B. in den
Klassen 6.1 und 8 angewandt. Siehe auch Rn. 300, 301 (Bem. vor Abschnitt entsprechen den in den GGVS-Durchführungsrichtlinien enthalte-
A), 600, 601 (Bem. vor Abschnitt A) und 800. nen Sätzen. Sie sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung,
Wenn in den Nur-Klassen - z. B. Klasse 2 Ziffern 12 und 13, Klasse 4.3 Zif- normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Ver-
fer 1 sowie Klasse 5.2 Gruppe D - Sammelbezeichnungen vorhanden sind, hältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angege-
V .k 8 I Amt li ehe r Te i I 503 Heft 17 - 1986
Regelsätze erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die
Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Klasse 4.1 5.1 6.1 6.1 6.1 8 8 8
Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regel- und ggf. 1/ a) 3/ b) 3/ c) 3/ a) 4/ b) 4/ c) 4/
satz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkei- Buchstabe
ten zu erhöhen. S L
Zu Rn. 1/1 (2) 3 4.1 3 3 3 3 3 3 3 3
1. Jeder Sendung sind die in den Tarifen vorgeschriebenen a) 2/ a) a) a) a) a) a) a) a)
Frachtbriefe beizufügen, die die in Rn. 1/1 (2) aufgeführten An-
S L
gaben und Vermerke enthalten.
3 4.1 3 3 3 3 3 3 3 3
2. In den Frachtbriefen von Stoffen, die nach der Bemerkung vor b) 2/ b) b) "a) b) b) a) b) b)
Rn. 100 nicht als explosive Stoffe im Sinne der Klasse 1 a gelten,
die aber gefährliche Stoffe einer anderen Klasse der GGVE und S L
außerdem explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Spreng- 3 4.1 3 3 6.1 6.1 3 8 8 3
stoffgesetzes sind, ist unter Berücksichtigung von § 18 (1) der c) 2/ c) c} a} b) c) 5/ a) b) c)
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich zur Be-
S L S L S L
zeichnung des Gutes zu vermerken: "Explosionsgefährlich" .
4.1 4.1 5.1 6.1 6.1 4.1 6.1 8 8 4.1 8
Zu Rn. 3 (3) und (4) a} b) c} a) b) c)
Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Ab-
fälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht auf-
5.1 6.1 6.1 5.1 8 8 5.1
1/ a) b) a) b)
geführt sind, können wie folgt eingeordnet werden:
Lösungen und Gemische mit einer oder mehreren Komponenten 6.1 6.1 6.1 6.1
einer Nur-Klasse sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die- a) 3/ a) a) a)
se Komponenten in der Stoffaufzählung der Nur-Klasse nament-
lich aufgeführt sind. S L
6.1 8 6.1 8 6.1
a) Lösungen und Gemische mit nur einer der GGVE unterstellten
b} 3/ a) b) b) b)
Komponente gelten als Stoffe der GGVE, wenn die Konzentra-
tion der Komponente derart ist, daß sie eine Gefahr der gefähr- 6.1 8 8 8
lichen Komponente selbst aufweisen oder wenn die Lösungen c) 3/ a) b) c)
oder Gemische eine andere Gefahr aufweisen. Die Zuordnung
erfolgt aufgrund der Kriterien der einzelnen Klassen. S = feste Gemische
L = flüssige Gemische und Lösungen
b) Lösungen und Gemische mit mehreren der GGVE unterstellten
Komponenten sind auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften
einer Ziffer bzw. einem Buchstaben der entsprechenden Klasse 1/ Gemische und Lösungen können explosive Eigenschaften ha-
zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung auf Grund der gefährlichen ben. Solche Gemische und Lösungen sind nur zu den Bedin-
Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren: gungen der Klasse 1a zur Beförderung zugelassen.
1. Bestimmung der physikalischen und chemischen Eigen- 2/ Wenn die Lösungen oder Gemische Stoffe der Klasse 3 Rn.
schaften mittels Messung oder Berechnung . Untersuchung 301 Ziffer 12 oder 13 enthalten, sind sie in diese Klasse unter
der physiologischen Eigenschaften und Zuordnung nach diesen Ziffern einzuordnen.
den Kriterien der einzelnen Klassen. 3/ Wenn die Lösungen oder Gemische Stoffe der Klasse 6.1 Rn
2. Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem 601 Ziffern 1 bis 3 enthalten, sind sie in diese Klasse unter die-
Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Abfällen), so sind sen Ziffern einzuordnen. .' "
diese Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente 4/ Wenn die Lösungen oder Gemische Stoffe der Klasse 8 Rn.
mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen. 801 Ziffer 24 oder 25 enthalten, sind sie in diese Klasse und un-
Es ist in folgender Reihenfolge einzuordnen: ter diesen Ziffern einzuordnen.
2.1 Sofern eine oder mehrere Komponenten unter eine ein- 5/ Wenn die Lösungen oder Gemische Mittel zur Schädlingsbe-
zige Nur-Klasse fallen und die Lösung oder das Ge- kämpfung der Klassen 6.1 Rn. 601 Ziffern 71 bis 88 enthalten,
misch eine Gefahr aufweist wie diese Komponente(n) sind sie in diese Klasse unter diesen Ziffern einzuordnen, wenn
selbst, in diese Klasse. die für die Einordnung in den Buchstaben c) maßgebenden
2.2 Sofern Komponenten mehrerer Nur-Klassen vorhanden prozentualen Anteile des Pestizidwirkstoffs vorliegen.
sind und die Lösung oder das Gemisch eine Gefahr
aufweist wie mindestens eine dieser Komponenten Beispiel für die Anwendung der Tabelle:
selbst, in die Klasse der Komponente mit der überwie-
Gemisch von einem entzündbaren flüssigen Stoff zugeordnet zu
genden Gefahr. Überwiegt keine Gefahr, so ist in eine
Klasse 3, Buchstabe c), einem giftigen Stoff zugeordnet zu Klasse
der nachfolgend genannten Klassen in der Reihenfolge
6.1, Buchstabe b) und einem ätzenden Stoff zugeordnet zu Klasse
1 a, 5.2, 2, 4.2, 4.3 oder 6.2 einzuordnen.
8, Buchstabe a).
2.3 Sofern Komponenten mehrerer freier Klassen vorhan-
Vorgehen:
den sind oder wenn in Fällen unter Abs. 2.1 oder 2.2 die
Schnittpunkt 3, c) von der ersten Kolonne mit Kolonne 6; 1, b) er-
Lösung oder das Gemisch nicht eine Gefahr einer Nur-
gibt 6.1, b); Schnittpunkt 6.1, b) von der ersten Kolonne mit Ko-
Klasse aufweist, so sind die Lösungen und Gemische
lonne 8, a) ergibt 8, a) . Dieses Gemisch ist somit der Klasse 8,
der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Ge-
Buchstabe a) zuzuordnen.
fahr zuzuordnen. Überwiegt keine Gefahr, so ist die Lö-
sung oder das Gemisch wie folgt einzuordnen: 2.3.2 Zuordnung zu einer Ziffer der nach 2.3.1 ermittelten Klasse
2.3.1 Die Zuordnung zu einer Klasse muß unter Berücksichti- unter Berücksichtigung der Gefahreigenschaften der einzel-
gung der verschiedenen Komponenten sowie der in der nen Komponenten der Lösung oder des Gemisches. Die
nachfolgenden Tabelle aufgeführten Reihenfolge der Verwendung von Ziffern mit Sammelbezeichnungen ohne
überwiegenden Gefahren erfolgen. Bei den Klassen 3, Spezifizierung (Klasse 3 Ziffern 20 und 26, Klasse 6.1 Ziffern
6.1 und 8 ist die Gefährlichkeit der Komponenten nach 24, 68 und 90, Klasse 8 Ziffern 27, 39, 65 und 66) in den ein-
den Kriterien dieser Klassen, bezeichnet durch die zelnen Klassen ist nur erlaubt, wenn keine Einordnung in
eine Ziffer mit einer spezifischen Sammelbezeichnung mög-
Heft 17 - 1986 504 VkBI Amtlicher Teil
Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lasungen In 1 .2 Der Antragl die Anträge betrifft (betreffen):
Klassen und Ziffern o einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zuge-
Lösungen von Phenol der Klasse 6.1, Ziffer 13b) in Benzol lassenen Stoff oder Gegenstand
der Klasse 3, Ziffer 3b) ist der Klasse 3, Buchstabe b) zuzu- o eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige
ordnen; aufgrund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lö- Verpackung
sung der Klasse 3, Ziffer 17b) zuzuordnen (s. dazu Rn. 600
o ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelasse-
[1J).
nes Beförderungsmittel
Mischung von Natriumarsenat der Klasse 6.1, Ziffer 51b)
Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
und Natriumhydroxid der Klasse 8, Ziffer 41b) ist der Klasse
Ausnahmegenehmigung gem. § 5 GGVE (Gutachten bei-
6.1, Ziffer 51 b) zuzuordnen. fügen) .
Lösung von Naphthalin der Klasse 4.1, Ziffer 11b) in Benzin o eine Vereinbarung gemäß Artikel 5, § 2 CIM (RID-Sonder-
der Klasse 3, Ziffer 3b) ist der Klasse 3, Ziffer 3b) zuzuord- vereinbarung), einschließlich Anträge auf Erweiterung
nen.
und Neuertellunq (Fragebogen und Gutachten dem Antrag
Zu Rn. 314 (1),614 (1) und 814 (1) an die Deutsche Bundesbahn beifügen)
Unter .,technischer Bezeichnung" ist bei Zubereitungen und Ge- Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
mischen die Angabe der chemischen Bezeichnung desl der Stof- Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 GGVS (Gutachten
1e(s)zu verstehen, welche(r) die Gefahr(en) auslöstl auslösen (z. beifÜgen)
B. Fixiermittel, enthält Äthanol und Essigsäure). o eine Vereinbarung gem. Randnummer 2010 und 10 602
des ADR (Gutachten beifügen), einschließlich Anträge
auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen
Anlage Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
(zu § 3 Ziffer 6 und zu § 5 Ziffer 1) Sondergenehmigung gemäß § 4 der Anlage I zur Verord-
Fragebogen für Anträge im Gefahrgutberelch nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
Rhein (ADNR) (Gutachten beifügen)
Bei Anträgen auf Erteilung von Ausnahmezulassungen bzw. den
Abschluß von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vor- Deine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer
schriften-Änderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Gefahrgut
Punkten zu machen *). Die Angaben werden nur für amtliche VSee (Gutachten beifügen)
Zwecke und vertraulich behandelt. o die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen
o die Umklassifizierung
Antragsteller: o die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder
eines Beförderungsmittels in
(Name) (Firma) DUN-Empfehlungen 0 ADNR
o IMDG-Code GefahrgutVSee
o GGVSI ADR 0 ICAO
) . o GGVE/RID
Sonstige Anträge
1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetz-
(Anschrift) lichen Vorschriften?
Kurzbeschreibung des Antrags:
o technischer Fortschritt 0 Beförderung
(neuere Erkenntnisse) sonst
(z. B. "Verpackung von in freitragenden Kunststoff- ausgeschlossen
gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens Liter"
DEinhaltung der
oder Vorschriften unzumutbar
.,Zulassung der Beförderung von als Stoff der Klasse (Gründe angeben)
..•....••.•.••..ca) 1.4 Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte,
soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungseinheit,
Anlagen Versandstück oder Ladungseinheit)?
(mit Kurzbeschreibung)
1.5 Voraussichtliche Zielgebiete (In/Ausland, ggf. Staaten)
Aufgestellt: 1.6 Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf.
eine Vereinbarung getroffen werden?
Ort: .. 1.7 Welche Verkehrsträger sind vorgesehen
2. Allgemeine Angaben zum Gefahrgut
Datum: .
2.1 Handelt es sich um einen Stoff 0, um eine Mischung 0, um
Unterschrift: . eine Lösung 0 oder um einen Gegenstand O?
(des für die Angaben Verantwortlichen) 2.2 Chemische Bezeichnung (möglichst IUPAC-Nomenklatur)
2.3 Synonyme
1.· Allgemeines 2.4 Handelsname
1.1 Folgende Rechtsvorschrift(en) wird (werden) berührt: 2.5 Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration,
technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegen-
GGVE 0 RIO 0 GGVS 0 ADR 0 ADNR 0 standes
GefahrgutVSee 0 IMDG-Code 0 ICAO 0 2.6 Gefahrklasse
UN-Empfehlungen 0 ggf. Gruppe
Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Randnummer): ..
ggf. Ziffer und Buchstabe
ggf. Kategorie (nur bei ADNR)
ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei Explosivstoffen)
*) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ggf. Blatt (nur bei radioaktiven Stoffen)
VkBI Amtlicher Teil 505 Heft 17 - 1986
ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja/Nein
Materialprüfung (nur bei organischen Peroxiden und ge- 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Ent..
wissen selbstreaktiven Stofren der Klasse 4.1 sowie bei wicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja/Nein
explosiven Stoffen und Gegenständen) Entstehende Gase:
2.7 UN-Nummer (soweit vorhanden) 4.12 Reagiert der Stoff gefährlich mit Säuren, Alkalien, brand-
2.8 Verpackungsgruppe nach UN (I, 11oder 111) fördernden Stoffen, Metallen?
3. Physikalisch-chemische Eigenschaften 4.13 Ist der Stoff radioaktiv? Ja/Nein
3.1 Zustand während der Beförderung (z. B. gasfÖrmig, flüssig,
4.14 Reagiert der Stoff auf andere Weise gefährlich?
körnig, pulverförmig ... )
3.2 Dichte der Flüssigkeit bei 20 0 C 5. Physiologische Gefahren
3.3 Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aUfgeheiztem 5.1.1 Mögliche schädliche Wirkungen bei '
oder gekühltem Zustand befördert werden) Einwirkung auf Augen oder Haut, Aufnahme durch die Haut,
die Atemwege oder den Mund?
3.4 Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... 0 C
Die Tabelle ist wie folgt auszufüllen:
3.5 Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß TRbF 003
1 starke Reizwirkung
Viskosität: Auslaufzeit nach DIN 53 211 ... Sekunden
Temperatur ... 0 C 2 mittlere Reizwirkung
3 geringe Reizwirkung
3.6 Siedepunkt oder Siedebereich ... 0 C 4 stark ätzend
3.7 Dampfdruck bei 20 0 C ... , bei 50 0 ••• ; bei verflüssigten Ga- 5 ätzend
sen Dampfdruck bei 70 0 C , bei permanenten ·Gasen 6 schwach ätzend
Druck der Füllung bei 15 0 C . 7 sehr giftig
Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und 8 giftig
Entleerungstemperatur): 9 gesundheitsschädlich
3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 0 C
Schäden innerlich äußerlich
Angabe der Sättigungskonzentration in mg/I .. .
bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 0 C? Bei Einwirkung
beliebig 0 teilweise 0 nicht 0 auf bzw .
(Konzentration angeben) Aufnahme durch: Haut Atemwege Mund Haut Atemwege lAugen
3.9 Farbe in fester Form
3.10 Geruch in flüssiger Form
3.11 Reaktion einer wässerigen Lösung: sauer/neutral/alkalisch in Dampfform
3.12 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (bitte
Konzentration angeben) : 5.1.2 LD 50- und/oder LC SQ-Werte bzw. Nekrosewerte
3.13 Sonstige Angaben 5.2 Ist ein verzögerter Vergiftungseffekt bekannt?
4. Sicherheitstechnische Eigenschaften 5.3 Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch ge-
4.1 Zündtemperatur nach DIN 51 794 0 C fährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)?
4.2 Flammpunkt 5.4 Sonstige gefährliche physiologische Eigenschaften
im geschlossenen Tiegel 0 C 6. Angaben zum Gefahrenpotential
im offenen Tiegel 0 C
6.1 Mit welchen konkreten Schäden muß gerechnet werden,
(bitte Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN ... )
wenn die gefährlichen Eigenschaften des zu befördernden
4.3 Exptosionsgrenzen (Zündgrenzen): Gutes wirksam werdeni
untere %, obere %. o Verbrennung 0 mechanische
4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar (bitte Prüfmethode an- o Verletzung Beschädigung
geben)? o Verätzung 0 Zerstörung
4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem o Vergiftung bei 0 Brand
(entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Aufnahme durch die Haut 0 Korrosion
Vorschriften)? o Vergiftung beim Einatmen
4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische 0 6.2 Wie verändert sich daher jeweils die Wirkung
Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 0 a) bei unterschiedlichen Mengen des gefährlichen Gutes?
4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kur- b) bei unterschiedlichen Entfernungen vom Ort des Frei..
zer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft werdens?
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 0 In welchem Zeitraum treten diese Schäden ein?
Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach länge- 7. Angaben zum Beförderungsmittel
rer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher- Temperatur an
der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent- 7.1 Welche Beförderungsmittel sind von dem Antrag auf Aus..
zünden? 0 nahmezulassung betroffen?
4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung Eisenbahngüterwagen (geschlossen, offen?) - Reisegepäck ..
wagen-
bei gewöhnlicher Temperatur 0
Lastkraftfahrzeuge (Art der Aufbauten)-
bei erhöhter Temperatur 0
Bi n nenfrachtsch iffe - Ü berseefrachtsch iffe - Containersch iffe
Für organische Peroxide und gewisse selbstreaktive Stoffe - Passagierschiffe
der Klasse 4.1 angeben:
- Frachtflugzeuge - Passagierflugzeuge
SADT 0 C
7.2 Sind besondere Stauvorschriften vorgesehen/erforderlich?
Höchstzulässige Beförderungstemperatur 0 C
(Welche?)
Notfalltemperatur . ' .' ... 0 C
7.3 Wie soll das Beförderungsmittel ausgerüstet sein (z. B. elek-
4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei trische und Brandschutzausrüstung, Lüftungseinrichtung,
Heft 17 - 1986 506 VkBI Amtlicher Teil
8. Beförderung gefährlicher Güter In Tanks Zweiunddreißigste Verordnung
8.1 In welchen Tanks soll das gefährliche Gut befördert werden? über Ausnahmen von den Vorschriften
(Tankcontalner, Aufsetztank, Gefäßbatterien, Tankfahrzeug, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Silotankfahrzeug. Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiff, (32. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Seetankschiff. RoRo-Schiffe) Vom 28. August 1986
8.2Liegt hierfür bereits eine Zulassung vor (ggf. Zulassungs- Auf Grund
kennzeichnung und ausstellende Behörde angeben)? - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
8.3 Gilt die Zulassung für das/die unter 2. beschriebene(n) Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gut/Güter? (Bei neuen, noch nicht zugelassenen Tanks sind Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Konstruktionsunterlagen entsprechend RS 001 sowie ein sung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch
gutachtlicher Eignungsnachweis erforderlich) § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. I S. 927)
9. Angaben zur Verpackung und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
9.1 Beschreibung und Codierung der Verpackungsbauart vom 15. März 1974 (BGBI. I s. 721), wird vom Bundesminister
(Bitte Konstruktionszeichnungen und einen gutachtlichen für Verkehr,
Eignungsnachweis beifügen) - des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in Verbin-
9.2 Nach welchen Vorschriften geprüft? dung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 3
(Bitte Prüfbericht beifügen) Buchstabe d und Absatz 2 geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (BGBI. I S. 413) sowie Nummer 5a und Absatz 3
9.3 Soll die Verpackung nur unter zusätzlichem Schutz einer eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974
-Palette, (BGBI. I S. 721), ferner in Verbindung mit dem Organisationser-
- Palette umschrumpft oder umstreicht, laß vom 5. Juni 1986 (BGBI. I S. 864) und mit Artikel 56 Abs. 1
- eines Containers, des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. I S. 705), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom
- in geschlossener Ladung
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
verwendet werden?
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden ver-
(ggf. bitte näher erläutern)
ordnet:
9.4 Sind mit der Verpackung bereits Erfahrungen beim Trans-
§1
port gesammelt worden?
(Wenn ja, in welcher Zeitspanne, -mit welchem Beförde- Abweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
rungsmittel und mit welchen Füllgütern?) nung unterliegen der Pflicht zur Durchführung einer Abgas-
sonderuntersuchung nicht die Halter von Kraftfahrzeugen, die vor
9.5 Sonstige Hinweise
dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die
. 10. Sicherheitstechnische Begründung mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind.
(Bitte Sachverständigen-Gutachten beifügen)
§2
10.1 Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die vom Gut aus- Abweichend von § 47 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
gehenden Gefahren sowie die im Verlauf des gesamten Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, für
Transportes möglichen Gefährdungen erforderlich? die die Abgassonderuntersuchung vorgeschrieben ist, die Prü-
fung auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf
10.2 Welche Sicherheitsvorkehrungen werden vorgeschlagen
nach der Anlage XI zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im
(z. B. Verpackung, Ladungssicherung. Menge, Verkehrs-
Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
träger, Weg)?
Zulassungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-
10.3 Falls die in Nr. 10.2vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen untersuchung länger als 3 Monate zurückliegt.
nicht den in Nr. 10.1 erforderlichen Sicherheits-
vorkehrungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik §3
entsprechen: (1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zu-
- Darstellung der verbleibenden Gefahren lassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die vom Tage des Inkraft-
tretens dieser Verordnung ab erstmals in den Verkehr kommen
- Begründung, weshalb die verbleibenden Gefahren als ver-
und die
tretbar angesehen werden.
1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet sind
oder
(VkBI 1986 S. 498)
2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend ausgewiesen
sind oder
3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der Stufe C ge-
Straßenverkehr kennzeichnet sind und die Anforderungen der Anlage XXIII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen,
nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung zu unter-
Nr.200 Zweiunddreißigste Verordnung ziehen.
über Ausnahmen von den Vorschriften (2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im Sinne des
derStVZO Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderuntersuchung im Jahre
Bonn. den 1. September 1986 1988 in dem Monat fällig, der durch die am Kraftfahrzeug
StV 14/36.05.40-32 angebrachte Plakette nach Anlage IX ader Straßenverkehrs-
Hiermit gebe ich bekannt: Zulassungs-Ordnung angezeigt ist. Halter solcher Kraftfahrzeuge
1. Den Wortlaut der Zweiunddreißigsten Verordnung über Aus- erhalten auf Antrag von der nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der
nahmen von den Vorschriften der StVZO vom 28. August 1986 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle eine
(BGBI. I S. 1464). entsprechende Plakette.
2. Die Begründung zu dieser Verordnung. (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1. die nach vor-
übergehender Stillegung oder endgültiger Außerbetriebsetzung
Der Bundesminister für Verkehr ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in den Verkehr kom-
Im Auftrag men. ist die nächste Abgassonderuntersuchung im Jahre 1988 in