VkBl Nr. 21 1998

Verkehrsblatt Nr. 21 1998

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                      I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  52. Jahrgang                                         Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1998                                                                                  Heft 21

  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                             VkBl. 1998                                       Seite     Nr.    Datum                         VkBl. 1998                                   Seite


  Eisenbahnen                                                                                         Seeschiffahrt
  253 20. 8. 1998   Verwaltungsvorschrift für Zulassung                                               258 19. 10. 1998 Zweite Verordnung zur Änderung der
      und Einsatz von Schienenfahrzeugen mit vom Stan-                                                    Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser-
      dard abweichender Ausrüstung im Zuständigkeits-                                                     und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet
      bereich des Eisenbahn-Bundesamtes (VV-EBO 1) ...... 1166                                            der Seeschiffahrt ............................................................ 1246
  Straßenverkehr                                                                                      Straßenbau
  254 9. 10. 1998    Verordnung zur Änderung fahrlehrer-                                              259 6. 10. 1998   Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      rechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998................ 1167                                   bau Nr. 40/1998
                                                                                                          Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
  255 5. 10. 1998     § 41 StVZO;                                                                                           Entwurfsrichtlinien ............................. 1254
      Richtlinie für Bremsanlagen von Fahrzeugen mit hydro-
      statischem Antrieb .......................................................... 1226              Berichtigungen
  256 15. 10. 1998 Merkblatt zur Begutachtung von Zug-                                                260 Berichtigung ................................................................... 1254
      kombinationen zur Personenbeförderung und zur
      Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmi-
      gungen ...........................................................................1235
  Binnenschiffahrt
  257 19. 10. 1998 Bekanntmachung über die Anerken-
      nung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen für den
      Erwerb des Radarschiffer-Zeugnisses für den Rhein
      ........................................................................................ 1244




                     Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 21 – 1998                                        1166                 VkBl. Amtlicher Teil




                                         AMTLICHER TEIL

  Eisenbahn
Nr. 253 Verwaltungsvorschrift für Zulassung
        und Einsatz von Schienenfahrzeugen
        mit vom Standard abweichender Aus-
        rüstung im Zuständigkeitsbereich des
        Eisenbahn-Bundesamtes (W-EBO 1)
                              Bonn, den 20. August 1998
Die Verwaltungsvorschrift für Zulassung und Einsatz von
Schienenfahrzeugen mit vom Standard abweichender
Ausrüstung im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-
Bundesamt (VV-EBO 1) wurde mit Wirkung vom 20. Au-
gust 1998 durch das Eisenbahn-Bundesamt verbindlich
eingeführt. Sie regelt die Behandlung von sogenannten
„historischen Fahrzeugen“ und kann zum Preis von
10,00 DM beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34, Post-
fach 28 61, 53018 Bonn, bezogen werden.
                                Eisenbahn-Bundesamt
                                       Stuchly


(VkBl. 1998 S. 1166)



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                                      1167                                            Heft 21 – 1998

                                                                              Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung
   Straßenverkehr                                                             fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998
                                                                              (BGBl. I S. 2307) mit Begründung bekannt.
Nr. 254 Verordnung zur Änderung fahrlehrer-
        rechtlicher Vorschriften vom 18. Au-
        gust 1998                                                                                       Bundesministerium für Verkehr
                                      Bonn, den 9. Oktober 1998                                                 Im Auftrag
                                      StV 11(18)36.11.10                                                       Dr. J a g o w

                                                         Verordnung
                                        zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften
                                                              Vom 18. August 1998

  Auf Grund                                                                      (2) Setzt die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Ver-
– des § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b                         tragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehreraus-
  Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31                         bildung und eine Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem
  Abs. 6, § 33a Abs. 5 und § 48 des Fahrlehrergesetzes                        Fahrlehrergesetz vergleichbaren Standard voraus, genügt
  vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt                          die Ablegung eines Sprachtestes vor der Erlaubnisbe-
  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998                             hörde oder der von ihr bestimmten Stelle, daß der Be-
  (BGBl. I S. 747) geändert oder eingefügt worden ist,                        werber die für die Erteilung von Fahrschulunterricht erfor-
                                                                              derlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache besitzt.
verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
– des § 2 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung                         (3) Die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen
  der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I                            Anpassungslehrgang ist erforderlich, wenn die von dem
  S. 640), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                       betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte
  18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden                           Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrerausbildung oder eine
  ist,                                                                        Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem Fahrlehrergesetz
                                                                              nicht vergleichbaren Standard voraussetzt. Der Bewer-
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                           ber hat schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                               theoretischen und praktischen Probeunterricht zu ertei-
– des § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Fahrlehrergesetzes                           len. Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die
  vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3 ein-                      Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts
  gefügt und § 23 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des                         und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie
  Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),                               das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Bewerber darf zum
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                           Lehrgang nur zugelassen werden, wenn er vorher einen
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                        Sprachtest nach Absatz 2 abgelegt hat. Nach Abschluß
und Technologie,                                                              des Lehrganges ist dem Bewerber eine Bescheinigung
                                                                              auszustellen, aus der hervorgehen muß, daß er an dem
                          Artikel 1                                           Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat.
                  Durchführungsverordnung                                       (4) Setzt die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder
                   zum Fahrlehrergesetz*)                                     Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrer-
                                                                              ausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht vor-
               Erster Abschnitt                                               aus, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des
                                                                              Fahrlehrergesetzes entsprechen muß.
                Anforderungen
        an Fahrlehrer und Fahrschulen                                           (5) Der Anpassungslehrgang nach Absatz 3 wird von
                                                                              den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahr-
                                   §1                                         lehrerausbildungsstätten durchgeführt.
     Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
 aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom                                                          §2
18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung
                                                                                                  Fahrlehrerschein
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
       in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG                                    (1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach Anla-
              (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)                                       ge 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrleh-
                                                                              rerscheine der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
  (1) Bewerbern, die eine in einem Mitgliedstaat der Eu-
                                                                              und der Polizei.
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                                (2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehr-
raum erteilte Fahrlehrerlaubnis besitzen, ist die Fahrlehr-                   erlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zuge-
erlaubnis gemäß § 2 Abs. 6 des Fahrlehrergesetzes                             stellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befriste-
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.                                 te Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehör-
                                                                              de abgeliefert worden ist.
*) § 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG           (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrleh-
   des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur
                                                                              rerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die
   Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
   Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit es sich um beruf-   Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit
   liche Befähigungsnachweise von Fahrlehrern handelt.                        einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                           1168                                       VkBl. Amtlicher Teil

tigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit       Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu
dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein       beobachten.
Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeits-       (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müs-
vertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu     sen mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG)
einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung            Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis       Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)
oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des         ausgestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der
Ausbildungsbetriebs verpflichtet.                            Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-
                                                             dungsbetriebes nach Ablauf des Jahres, in welchem der
                           §3                                Unterricht abgeschlossen wurde, vier Jahre lang aufzu-
                                                             bewahren und der Erlaubnisbehörde oder der von ihr
                   Unterrichtsräume                          bestimmten Stelle auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
   In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unter-        (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der
richt nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Un-     Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild
terrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und         mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf wei-
Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zu-       ßem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen
lassen und der Anlage 2 entsprechen.                         Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf
                                                             dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch
                                                             retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf
                           §4                                anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es
                       Lehrmittel                            muß mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter
                                                             breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110
  In den Unterrichtsräumen müssen folgende Lehrmittel        Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift
ständig vorhanden sein:                                      sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen
1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-      mit dem Schild Anlaß geben oder dessen Wirkung beein-
   lung dienen,                                              trächtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht ver-
2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Ver-       wendet werden; auf eine Kraftradausbildung darf zusätz-
   kehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraft-       lich hingewiesen werden.
   fahrzeugbau und -betrieb,
3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach                                §6
   Ausbildungsklasse,                                                Ausbildungsnachweis für Fahrschüler
4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder               (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes)
   in Modellen und                                                        Tagesnachweis für Fahrlehrer
5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-                  (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)
   vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-           (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muß
   nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen        dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbil-
   Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr.           dungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem            der Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-
Stand der Technik entsprechen.                               dungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschü-
                                                             ler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine
                                                             Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen.
                           §5
                                                                (2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem
                 Ausbildungsfahrzeuge                        Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis
                                                             ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwort-
  (1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu         lichen Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrleh-
verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7           rer zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüglich
Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.            seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu
Abweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis-         bestätigen.
Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle
Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch             (3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnach-
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-        weise (Absatz 2) sind so zu gestalten, daß sie miteinan-
stens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu         der verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der ein-
Beginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder        zelnen Daten und Aufgaben aufeinander bezogen wer-
und Leichtkrafträder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der       den können.
Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden.                     (4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobe-
                                                             nen personenbezogene Daten dürfen nur für diesen
  (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1,
                                                             Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jah-
A, M und T muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen,
                                                             re nach Abschluß der jeweiligen Ausbildung zu löschen.
die es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler wäh-
rend der Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger
Führungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1                                   §7
und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung
                                                                Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.        Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu ver-
Der Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen       wenden.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                      1169                                         Heft 21 – 1998

                 Zweiter Abschnitt                            körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
                                                              Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Vorausset-
              Anforderungen
                                                              zungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.
     an Fahrlehrerausbildungsstätten
                                                                (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-
                           § 8                                kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte haupt-
                                                              beruflich tätig sein.
                 Verantwortlicher Leiter
   (1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbil-                              § 10
dungsstätte muß
                                                                                Unterrichtsräume
1. mindestens 28 Jahre alt sein,
2. geistig und körperlich geeignet sein,                         Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffen-
                                                              heit und Einrichtung einensachgerechten Ausbildungsbe-
3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen           trieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
     Klasse DE) besitzen und
4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschuler-
     laubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder                             § 11
     hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbil-                              Lehrmittel
     dungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das aus-
     reichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt,         In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende
     an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die        Lehrmittel ständig vorhanden sein:
     Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Stu-         1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-
     dium der Erziehungswissenschaften an einer Hoch-             lung dienen,
     schule abgeschlossen haben.                              2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für            Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie
die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahr-          Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
lehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen          3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je
lassen.                                                           nach Ausbildungsklasse,
   (2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheit-     4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder
lichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, ge-             in Modellen,
nügt es, daß er mindestens einmal die entsprechende           5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-
Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2               vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-
bleibt unberührt.                                                 nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen
                                                                  Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr,
                           §9
                                                              6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-
                       Lehrkräfte                                 gen des Straßenverkehrsrechts und
   (1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende        7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-
Lehrkräfte zur Verfügung stehen:                                  blatt des Bundesministeriums für Verkehr) und ver-
                                                                  kehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeug-
1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,
                                                                  technische und pädagogische Fachliteratur.
2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen techni-
                                                              Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem
     schen Studium an einer deutschen oder einer als
                                                              Stand der Technik entsprechen.
     gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
     oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse
     des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens                                  § 12
     zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder                             Lehrfahrzeuge
     des Betriebs von Kraftfahrzeugen,
3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A,     Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden
     BE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich     Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entspre-
     Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat,   chen.
4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und
     Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahr-                        Dritter Abschnitt
     lehreranwärtern, welche die Fahrerlaubnis der Klas-        Anforderungen an Einweisungslehr-
     se DE erwerben wollen und                                gänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der
     Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit
                                                                                       § 13
     der Fahrerlaubnis der Klasse BE.
Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach                      Inhalt der Einweisungslehrgänge
den Nummern 1 bis 5 erfüllen.                                   (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-
   (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die          erlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung
Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheit-        der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
lichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis           vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in
mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbil-   der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestal-
dungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er     tung der Seminare.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                          1170                                       VkBl. Amtlicher Teil

   (2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen-          5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,
orientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh-          die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung
mer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs-          sind.
moderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sol-       (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Semi-
len durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme    narerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes
an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließ-         hat folgende Bereiche zu erfassen:
lich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verste-
hen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine        1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursa-
erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchfüh-            chen,
rung von Seminaren von Bedeutung sind,einüben.              2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
   (3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten           3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern
1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrme-          und
     thoden,
                                                            4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.
2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach
     § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und                   Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-
                                                            grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a
3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach        oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
     § 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
                                                              (3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist
                                                            ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern
                          § 14                              durchzuführen.
          Dauer und Leitung der Lehrgänge                     (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a
                                                            Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach
  (1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind
                                                            § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch ande-
jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermit-
                                                            re Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die
teln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden
                                                            in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbil-
zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs
                                                            dungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger Lehr-
nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Lei-
                                                            kräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.
tung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2
genannten Lehrkräfte.
  (2) Zur Leitung ist berechtigt, wer                                       Fünfter Abschnitt
1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahr-
                                                                                      § 16
    lehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durch-
    führung von Seminaren nach dem Straßenverkehrs-                       Inhalt der Registrierung
    gesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der             nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
    Moderationstechnik verfügtoder
                                                              Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des
2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 er-      § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:
    füllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie
    über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorien-        1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1
    tierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung           bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)
    verfügt                                                    a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Aner-
und an einem viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1          kennung sowie zur Person des verantwortlichen
des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stel-             Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschu-
le anerkannten Einführungsseminar für Lehrgangsleiter             le oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgen-
teilgenommen hat.                                                 de Angaben: Familienname, Geburtsname, son-
                                                                  stige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ge-
                                                                  schlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift
                                                                  und Staatsangehörigkeit,
                 Vierter Abschnitt
                                                               b) von juristischen Personen und Behörden: Name
                          § 15                                    oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich
                                                                  bei juristischen Personen die nach Gesetz, Ver-
                      Fortbildung                                 trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
  (1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehr-           Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
ergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle       c) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und
Gebiete erfassen, die füe die berufliche Tätigkeit des            Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder
Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere                      Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit
1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts ein-               den Angaben nach Buchstabe a und
    schließlich des Fahrlehrerrechts,                          d) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung
2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im             und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,
    Kraftfahrwesen,
                                                            2. bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahr-
3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-           schule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhält-
    tischen und praktischen Unterrichts,                       nissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer
4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven        und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name
    mit Bezug zum Straßenverkehr und                           oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     1171                                          Heft 21 – 1998

   verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der      Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum
   betreffenden Fahrschule mit den Angaben nach Num-         31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt
   mer 1 sowie der beschäftigte oder auszubildende           haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergeset-
   Fahrlehrer und der Ausbildungsfahrlehrer mit den          zes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durch-
   Angaben nach Nummer 1,                                    führen.
3. gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die
   im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes                                    § 18
   übermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahr-
   erlaubnis-Verordnung.                                                     Ordnungswidrigkeiten
                                                               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
           Sechster Abschnitt                                Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-
                                                             schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
               Übergangs-,
                                                             betriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
     Bußgeld- und Schlußvorschriften
                                                             1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
                          § 17                                  nicht vorhält,
                                                             2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
               Übergangsbestimmungen                            Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorge-
   (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Per-       schriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden
sonen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter          läßt,
von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahr-       3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahr-
lehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahr-        zeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine
lehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie                        Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die
1. ein technisches Studium, das eine ausreichende               die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der
     Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deut-      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt
     schen oder einer als gleichwertig anerkannten aus-         worden ist,
     ländischen Hochschule abgeschlossen haben oder          4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-
2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.                      bewahrt oder nicht vorlegt oder
   (2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998      5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Auf-
geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben             schrift „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer
bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt           Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.
haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die
                                                                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse
                                                             Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amt-
Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen.
                                                             lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als
   (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann die       verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte
Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungs-        vorsätzlich oder fahrlässig
wissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem
                                                             1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-
Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. De-
                                                                bewahrt oder nicht vorlegt,
zember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete
„pädagogische und psychologische Grundsätze, Unter-          2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
richtsgestaltung“ an der Fahrlehrerausbildungsstätte un-        nicht vorhält oder
terrichtet hat.                                              3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeu-
   (4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen,        ge verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vor-
die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im               schriften des § 5 entsprechen.




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Heft 21 – 1998                                               1172                                          VkBl. Amtlicher Teil

Anlage 1.1
(zu § 2 Abs. 1)

Unbefristeter Fahrlehrerschein
Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können
papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der
Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und
beschriftet werden können.




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VkBl. Amtlicher Teil                      1173                       Heft 21 – 1998




                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                                1174                                           VkBl. Amtlicher Teil

Anlage 1.2
(zu § 2 Abs. 1)

Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
Auf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe
verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der
Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.




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