VkBl Nr. 21 1998
Verkehrsblatt Nr. 21 1998
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
52. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1998 Heft 21
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1998 Seite Nr. Datum VkBl. 1998 Seite
Eisenbahnen Seeschiffahrt
253 20. 8. 1998 Verwaltungsvorschrift für Zulassung 258 19. 10. 1998 Zweite Verordnung zur Änderung der
und Einsatz von Schienenfahrzeugen mit vom Stan- Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser-
dard abweichender Ausrüstung im Zuständigkeits- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet
bereich des Eisenbahn-Bundesamtes (VV-EBO 1) ...... 1166 der Seeschiffahrt ............................................................ 1246
Straßenverkehr Straßenbau
254 9. 10. 1998 Verordnung zur Änderung fahrlehrer- 259 6. 10. 1998 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
rechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998................ 1167 bau Nr. 40/1998
Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
255 5. 10. 1998 § 41 StVZO; Entwurfsrichtlinien ............................. 1254
Richtlinie für Bremsanlagen von Fahrzeugen mit hydro-
statischem Antrieb .......................................................... 1226 Berichtigungen
256 15. 10. 1998 Merkblatt zur Begutachtung von Zug- 260 Berichtigung ................................................................... 1254
kombinationen zur Personenbeförderung und zur
Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmi-
gungen ...........................................................................1235
Binnenschiffahrt
257 19. 10. 1998 Bekanntmachung über die Anerken-
nung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen für den
Erwerb des Radarschiffer-Zeugnisses für den Rhein
........................................................................................ 1244
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 21 – 1998 1166 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Eisenbahn
Nr. 253 Verwaltungsvorschrift für Zulassung
und Einsatz von Schienenfahrzeugen
mit vom Standard abweichender Aus-
rüstung im Zuständigkeitsbereich des
Eisenbahn-Bundesamtes (W-EBO 1)
Bonn, den 20. August 1998
Die Verwaltungsvorschrift für Zulassung und Einsatz von
Schienenfahrzeugen mit vom Standard abweichender
Ausrüstung im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-
Bundesamt (VV-EBO 1) wurde mit Wirkung vom 20. Au-
gust 1998 durch das Eisenbahn-Bundesamt verbindlich
eingeführt. Sie regelt die Behandlung von sogenannten
„historischen Fahrzeugen“ und kann zum Preis von
10,00 DM beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34, Post-
fach 28 61, 53018 Bonn, bezogen werden.
Eisenbahn-Bundesamt
Stuchly
(VkBl. 1998 S. 1166)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1167 Heft 21 – 1998
Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung
Straßenverkehr fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2307) mit Begründung bekannt.
Nr. 254 Verordnung zur Änderung fahrlehrer-
rechtlicher Vorschriften vom 18. Au-
gust 1998 Bundesministerium für Verkehr
Bonn, den 9. Oktober 1998 Im Auftrag
StV 11(18)36.11.10 Dr. J a g o w
Verordnung
zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften
Vom 18. August 1998
Auf Grund (2) Setzt die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Ver-
– des § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b tragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehreraus-
Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31 bildung und eine Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem
Abs. 6, § 33a Abs. 5 und § 48 des Fahrlehrergesetzes Fahrlehrergesetz vergleichbaren Standard voraus, genügt
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt die Ablegung eines Sprachtestes vor der Erlaubnisbe-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 hörde oder der von ihr bestimmten Stelle, daß der Be-
(BGBl. I S. 747) geändert oder eingefügt worden ist, werber die für die Erteilung von Fahrschulunterricht erfor-
derlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache besitzt.
verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
– des § 2 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung (3) Die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Anpassungslehrgang ist erforderlich, wenn die von dem
S. 640), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte
18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrerausbildung oder eine
ist, Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem Fahrlehrergesetz
nicht vergleichbaren Standard voraussetzt. Der Bewer-
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das ber hat schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, theoretischen und praktischen Probeunterricht zu ertei-
– des § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Fahrlehrergesetzes len. Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3 ein- Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts
gefügt und § 23 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Bewerber darf zum
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Lehrgang nur zugelassen werden, wenn er vorher einen
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung Sprachtest nach Absatz 2 abgelegt hat. Nach Abschluß
und Technologie, des Lehrganges ist dem Bewerber eine Bescheinigung
auszustellen, aus der hervorgehen muß, daß er an dem
Artikel 1 Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat.
Durchführungsverordnung (4) Setzt die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder
zum Fahrlehrergesetz*) Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrer-
ausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht vor-
Erster Abschnitt aus, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des
Fahrlehrergesetzes entsprechen muß.
Anforderungen
an Fahrlehrer und Fahrschulen (5) Der Anpassungslehrgang nach Absatz 3 wird von
den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahr-
§1 lehrerausbildungsstätten durchgeführt.
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom §2
18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung
Fahrlehrerschein
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach Anla-
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) ge 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrleh-
rerscheine der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
(1) Bewerbern, die eine in einem Mitgliedstaat der Eu-
und der Polizei.
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehr-
raum erteilte Fahrlehrerlaubnis besitzen, ist die Fahrlehr- erlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zuge-
erlaubnis gemäß § 2 Abs. 6 des Fahrlehrergesetzes stellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befriste-
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen. te Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehör-
de abgeliefert worden ist.
*) § 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrleh-
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur
rerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit es sich um beruf- Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit
liche Befähigungsnachweise von Fahrlehrern handelt. einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1168 VkBl. Amtlicher Teil
tigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu
dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein beobachten.
Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeits- (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müs-
vertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu sen mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG)
einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)
oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des ausgestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der
Ausbildungsbetriebs verpflichtet. Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-
dungsbetriebes nach Ablauf des Jahres, in welchem der
§3 Unterricht abgeschlossen wurde, vier Jahre lang aufzu-
bewahren und der Erlaubnisbehörde oder der von ihr
Unterrichtsräume bestimmten Stelle auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unter- (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der
richt nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Un- Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild
terrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf wei-
Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zu- ßem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen
lassen und der Anlage 2 entsprechen. Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf
dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch
retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf
§4 anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es
Lehrmittel muß mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter
breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110
In den Unterrichtsräumen müssen folgende Lehrmittel Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift
ständig vorhanden sein: sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen
1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel- mit dem Schild Anlaß geben oder dessen Wirkung beein-
lung dienen, trächtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht ver-
2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Ver- wendet werden; auf eine Kraftradausbildung darf zusätz-
kehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraft- lich hingewiesen werden.
fahrzeugbau und -betrieb,
3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach §6
Ausbildungsklasse, Ausbildungsnachweis für Fahrschüler
4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes)
in Modellen und Tagesnachweis für Fahrlehrer
5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs- (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)
vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be- (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muß
nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbil-
Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr. dungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem der Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-
Stand der Technik entsprechen. dungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschü-
ler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine
Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen.
§5
(2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem
Ausbildungsfahrzeuge Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis
ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwort-
(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu lichen Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrleh-
verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 rer zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüglich
Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu
Abweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis- bestätigen.
Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle
Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch (3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnach-
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde- weise (Absatz 2) sind so zu gestalten, daß sie miteinan-
stens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu der verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der ein-
Beginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder zelnen Daten und Aufgaben aufeinander bezogen wer-
und Leichtkrafträder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der den können.
Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden. (4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobe-
nen personenbezogene Daten dürfen nur für diesen
(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1,
Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jah-
A, M und T muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen,
re nach Abschluß der jeweiligen Ausbildung zu löschen.
die es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler wäh-
rend der Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger
Führungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 §7
und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung
Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu ver-
Der Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen wenden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1169 Heft 21 – 1998
Zweiter Abschnitt körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Vorausset-
Anforderungen
zungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.
an Fahrlehrerausbildungsstätten
(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-
§ 8 kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte haupt-
beruflich tätig sein.
Verantwortlicher Leiter
(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbil- § 10
dungsstätte muß
Unterrichtsräume
1. mindestens 28 Jahre alt sein,
2. geistig und körperlich geeignet sein, Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffen-
heit und Einrichtung einensachgerechten Ausbildungsbe-
3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen trieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Klasse DE) besitzen und
4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschuler-
laubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder § 11
hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbil- Lehrmittel
dungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das aus-
reichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende
an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die Lehrmittel ständig vorhanden sein:
Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Stu- 1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-
dium der Erziehungswissenschaften an einer Hoch- lung dienen,
schule abgeschlossen haben. 2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie
die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahr- Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
lehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen 3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je
lassen. nach Ausbildungsklasse,
(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheit- 4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder
lichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, ge- in Modellen,
nügt es, daß er mindestens einmal die entsprechende 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-
Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-
bleibt unberührt. nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen
Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr,
§9
6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-
Lehrkräfte gen des Straßenverkehrsrechts und
(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende 7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-
Lehrkräfte zur Verfügung stehen: blatt des Bundesministeriums für Verkehr) und ver-
kehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeug-
1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,
technische und pädagogische Fachliteratur.
2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen techni-
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem
schen Studium an einer deutschen oder einer als
Stand der Technik entsprechen.
gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse
des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens § 12
zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder Lehrfahrzeuge
des Betriebs von Kraftfahrzeugen,
3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden
BE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entspre-
Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, chen.
4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und
Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahr- Dritter Abschnitt
lehreranwärtern, welche die Fahrerlaubnis der Klas- Anforderungen an Einweisungslehr-
se DE erwerben wollen und gänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der
Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit
§ 13
der Fahrerlaubnis der Klasse BE.
Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach Inhalt der Einweisungslehrgänge
den Nummern 1 bis 5 erfüllen. (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die erlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung
Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheit- der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
lichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in
mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbil- der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestal-
dungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er tung der Seminare.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1170 VkBl. Amtlicher Teil
(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen- 5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,
orientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh- die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung
mer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs- sind.
moderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sol- (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Semi-
len durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme narerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes
an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließ- hat folgende Bereiche zu erfassen:
lich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verste-
hen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine 1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursa-
erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchfüh- chen,
rung von Seminaren von Bedeutung sind,einüben. 2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten 3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern
1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrme- und
thoden,
4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.
2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach
§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes und Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-
grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a
3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist
ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern
§ 14 durchzuführen.
Dauer und Leitung der Lehrgänge (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a
Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach
(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind
§ 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch ande-
jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermit-
re Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die
teln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden
in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbil-
zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs
dungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger Lehr-
nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Lei-
kräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.
tung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2
genannten Lehrkräfte.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer Fünfter Abschnitt
1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahr-
§ 16
lehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durch-
führung von Seminaren nach dem Straßenverkehrs- Inhalt der Registrierung
gesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
Moderationstechnik verfügtoder
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des
2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 er- § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:
füllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie
über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorien- 1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1
tierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)
verfügt a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Aner-
und an einem viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 kennung sowie zur Person des verantwortlichen
des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stel- Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschu-
le anerkannten Einführungsseminar für Lehrgangsleiter le oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgen-
teilgenommen hat. de Angaben: Familienname, Geburtsname, son-
stige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ge-
schlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift
und Staatsangehörigkeit,
Vierter Abschnitt
b) von juristischen Personen und Behörden: Name
§ 15 oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich
bei juristischen Personen die nach Gesetz, Ver-
Fortbildung trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehr- Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
ergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle c) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und
Gebiete erfassen, die füe die berufliche Tätigkeit des Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder
Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit
1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts ein- den Angaben nach Buchstabe a und
schließlich des Fahrlehrerrechts, d) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung
2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,
Kraftfahrwesen,
2. bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahr-
3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore- schule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhält-
tischen und praktischen Unterrichts, nissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer
4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name
mit Bezug zum Straßenverkehr und oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1171 Heft 21 – 1998
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum
betreffenden Fahrschule mit den Angaben nach Num- 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt
mer 1 sowie der beschäftigte oder auszubildende haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergeset-
Fahrlehrer und der Ausbildungsfahrlehrer mit den zes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durch-
Angaben nach Nummer 1, führen.
3. gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die
im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes § 18
übermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahr-
erlaubnis-Verordnung. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
Sechster Abschnitt Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-
schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
Übergangs-,
betriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
Bußgeld- und Schlußvorschriften
1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
§ 17 nicht vorhält,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
Übergangsbestimmungen Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorge-
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Per- schriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden
sonen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter läßt,
von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahr- 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahr-
lehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahr- zeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine
lehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die
1. ein technisches Studium, das eine ausreichende die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der
Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deut- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt
schen oder einer als gleichwertig anerkannten aus- worden ist,
ländischen Hochschule abgeschlossen haben oder 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-
2. die Befähigung zum Richteramt besitzen. bewahrt oder nicht vorlegt oder
(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Auf-
geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben schrift „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer
bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.
haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse
Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amt-
Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen.
lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann die verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte
Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungs- vorsätzlich oder fahrlässig
wissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-
Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. De-
bewahrt oder nicht vorlegt,
zember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete
„pädagogische und psychologische Grundsätze, Unter- 2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
richtsgestaltung“ an der Fahrlehrerausbildungsstätte un- nicht vorhält oder
terrichtet hat. 3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeu-
(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen, ge verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vor-
die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im schriften des § 5 entsprechen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1172 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage 1.1
(zu § 2 Abs. 1)
Unbefristeter Fahrlehrerschein
Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können
papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der
Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und
beschriftet werden können.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1173 Heft 21 – 1998
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1174 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage 1.2
(zu § 2 Abs. 1)
Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
Auf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe
verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der
Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil