VkBl Nr. 21 1998
Verkehrsblatt Nr. 21 1998
VkBl. Amtlicher Teil 1175 Heft 21 – 1998
Anlage 2
(zu § 3)
Unterrichtsräume
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrer-
gesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler 1 m2.
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m2.
Gesamtlehrraumfläche 25 m2.
Raumhöhe 2,4 m2.
Luftvolumen je Person 3 m3.
Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum
gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entspre-
chenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unter-
richtsraum
nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
gut beleuchtet ist,
ausreichend belüftet werden kann sowie
gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittel-
barer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegen-
heit zur Verfügung stehen.
Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und
eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.
Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und
ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1176 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1177 Heft 21 – 1998
Anlage 5
(zu § 7)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1178 VkBl. Amtlicher Teil
Artikel 2 3. von einem Ingenieur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
(FahrIAusbO) Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2,
5.3.1 bis 5.3.6;
§1 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Rich-
Ort der Ausbildung teramt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungs-
verordnung zum Fahrlehrergesetz)
Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer
Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Abs. 2 Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft
des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. nach Satz 1 unterrichtet werden.
§2 §3
Fahrlehrerausbildungsstätte Ausbildungsfahrschule
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnis- (1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach
behörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigen- einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrer-
den Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die gesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzu-
Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anla- führen. Der Ausbildungsplan muß folgende Abschnitte
ge) enthalten muß. enthalten:
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Un- 1. Einführung,
terrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. 2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unter-
Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unter- richt (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung
richtsstunden nicht überschreiten. (Auswertung) des Unterrichts,
(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehr- 3. Durchführung von theoretischem und praktischem
gang. Die Teilnehmerzahl darf sechs nicht unterschreiten Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des
und die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde Unterrichts,
innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
4. Durchführung von theoretischem und praktischem
(4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum lehrers und
Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar
5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließ-
1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 lich Begleitung und Beaufsichtigung bei der prakti-
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) schen Prüfung.
Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Un-
3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, terrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichts-
5.4, 5.5.2; stunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde
2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Abs. 1 beträgt 45 Minuten.
Satz 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Fahr- (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu
lehrergesetz) Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehrer-
Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, anwärter ausbilden; im übrigen darf er nicht mehr als
3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1179 Heft 21 – 1998
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Rahmenplan
für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Übersicht
Verkehrsverhalten
Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahren-
lehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das
richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Ver-
kehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.
Recht
Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen die
Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen ken-
nen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrs-
teilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die Ein-
stellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden kom-
men dabei zur Anwendung.
Technik
Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung,Bedie-
nung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommen der Sicherheit
und dem Umweltschutz besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z.B. zur Umwelttechnik und
zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhän-
ge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.
Umweltschutz
Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit
den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.
Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umwelt-
schonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklä-
ren.
Verkehrspädagogik (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes)
Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen
zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lern-
psychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1 770 Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
1.1 280 Verkehrsverhalten
1.1.1 80 Fahrer
1.1.1.1 Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten
Wahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahr-
anfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrations-
fähigkeit und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren
Wissen, anwenden, beobachten
1.1.1.2 Fahrtüchtigkeit
Beanspruchung, Streß, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen,
Medikamente
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
1.1.1.3 Einstellungen
zum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung
Kennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1180 VkBl. Amtlicher Teil
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.1.1.4 Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und
Fahrern
Wissen, analysieren, beeinflussen
1.1.1.5 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive
Kennenlernen, reflektieren
Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer:
1.1.1.6 Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer
Informieren, reflektieren
1.1.2 40 Fahrverhalten
1.1.2.1 Regelkonformität
Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden einzelnen; Akzeptanz, Verstö-
ße, Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern
Wissen, orientieren, reflektieren
1.1.2.2 Gefahrenlehre
Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz;
Gefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, be-
sondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen
Fahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise
Informieren, reflektieren
1.1.2.3 Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunika-
tionssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Koopera-
tion; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit
Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren
1.1.2.4 Verantwortung für Mensch und Umwelt
Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit,
Mobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen
moralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr,
unterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung;
Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch
Einsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch
Fahrschulunterricht
Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren
1.1.3 160 Straßenverkehr
1.1.3.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
1.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennenlernen
1.2 70 Recht
1.2.1 Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verord-
nungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung,
Bedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des
Bürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaats
1.2.2 Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht
Materielles Recht, Verfahrensrecht
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1181 Heft 21 – 1998
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.2.3 Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Gerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen,
Reflexion der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen
1.2.4 Haftungs- und Versicherungsrecht
Delikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung
und freiwillige Versicherungen
1.2.5 Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Grundzüge kennen
1.2.6 Wettbewerbs recht , Arbeits- und Sozialrecht
Grundzüge
1.3 90 Technik
1.3.1 Motoren und Aggregate
Otto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen
Elektroantrieb in Kraftfahrzeugen
1.3.2 Kraftstoffe
Anforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative
Kraftstoffe
1.3.3 Schmierstoffe
Unterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung
1.3.4 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential
1.3.5 Fahrwerk
Radaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und
Reifen; Lenkung
1.3.6 Bremsen
Arten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen
1.3.7 Karosserie und Ausstattung
Innere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive
Sicherheit
1.3.8 Elektrische und elektronische Anlagen
Generator, Batterie, Verbraucher
1.3.9 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte
1.3.10 Anhängertechnik
Aufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen
1.3.11 Umwelttechnik
Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung;
Recycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege
1.4 10 Umweltschutz
Einfluß des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baum-
krankheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen,
Ozonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der
unterschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energie-
sparens; Verkehrsvermeidungsstrategien
1.5 15 Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1182 VkBl. Amtlicher Teil
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.6 235 Verkehrspädagogik
1.6.1 135 Inhalte, Ziele und Lernprozesse
1.6.1.1 Inhalte der Fahrschülerausbildung
Sachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit
und Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und
Ausbildungspläne
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen
1.6.1.2 Ziele der Fahrschülerausbildung
Systematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der
Unterrichtsplanung
Kennenlernen, verstehen, konkretisieren
1.6.1.3 Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen
Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahr-
erlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung
Anleiten, beurteilen, helfen, unterstützen
1.6.1.4 Unterrichtsplanung
Planungsfaktoren, -prinzipien und -schritte
Kennenlernen, analysieren, anwenden
1.6.1.5 Fahrlehrerverhalten
Besonders pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammen-
hänge; Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusam-
menhänge zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage
Kennen, trainieren, beurteilen
1.6.1.6 Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation
Im Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Bezie-
hungsstörungen
Analysieren, gestalten, trainieren
1.6.1.7 Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Lei-
stungsrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,
Prüfungsangst
Wissen, mitteilen, helfen
1.6.1.8 Beratung von Fahrschülern
Beratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situa-
tionen
Wissen, anwenden, können
1.6.2 60 Unterrichtsmethoden
Veranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung,
Referat, Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichts-
gespräch; Bekräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren:
Übung, Wiederholung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Inter-
aktionsspiel
Kennenlernen, auswählen, üben
1.6.3 Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien
Kennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren
1.6.4 Unterrichtspraxis
Theorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und
Doppelpedalen
Analysieren, planen, gestalten, anweisen, üben
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1183 Heft 21 – 1998
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.6.5 40 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahr-
erlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prü-
fung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern
1.6.6 Vorbereitung auf die praktische Ausbildung
Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der
Ausbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters
1.6.7 Fahrlehrerberuf
Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation
Verkehrssicherheitsarbeit
1.6.8 Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung
Kennen, anwenden
1.7 70 Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung
Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete
Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis
2 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse A
2.1 45 Verkehrsverhalten
2.1.1 15 Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahr-
nehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z.B. Gleichgewichtssinn);
Kondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung;
Fahrertypologien, Fahrstile
Wissen, anwenden, beobachten
2.1.2 Fahrverhalten des Kraftradfahrers
Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle,
Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Ver-
halten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und
Umwelt
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
2.1.3 30 Straßenverkehr
2.1.3.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
2.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennen
2.2 30 Technik
2.2.1 Motoren und Aggregate
Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgas-
anlagen
2.2.2 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb
2.2.3 Fahrwerk
Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung
2.2.4 Bremsen
Arten, Funktion
2.2.5 Rahmenformen und -arten
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 1998 1184 VkBl. Amtlicher Teil
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
2.2.6 aktive, passive Sicherheit
Seitenwagen
Formen, Anbau, Besonderheiten
2.2.7 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei
Roller und Kraftrad mit Beiwagen
2.2.8 Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Kata-
lysator, Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling,
umweltgerechte Entsorgung
Kennen, anwenden
2.2.9 Funkanlagen
Arten und Einsatzmöglichkeiten
2.3 10 Fahren
2.4 55 Verkehrspädagogik
Fahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogi-
sches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die
Klasse A zu übertragen, zu ergänzen und anzuwenden
2.4.1 15 Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-
Ausbildung
2.4.2 40 Methoden der praktischen Ausbildung
Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Siche-
rung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz
von Funkanlagen
2.4.3 Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audio-visuelle und elektronische Medien
2.4.4 Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Lei-
stungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,
Ausbildungs- und Prüfungsängste
2.4.5 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge
und Funkeinsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern
3 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE
(1. Ausbildungsmonat)
3.1 40 Verkehrsverhalten
3.1.1 10 Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der
Fahrer von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten;
Dauerbeanspruchung; Streß, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahr-
tüchtigkeit; Verantwortung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrs-
teilnehmern
Wissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren
3.1.2 30 Straßenverkehr
3.1.2.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
3.1.2.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil