VkBl Nr. 21 1998

Verkehrsblatt Nr. 21 1998

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VkBl. Amtlicher Teil                                        1175                                        Heft 21 – 1998



                                                                                            Anlage 2
                                                                                             (zu § 3)


                                                      Unterrichtsräume
                       Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrer-
                       gesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
                       sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
                                       Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
                       Arbeitsfläche je Fahrschüler                                            1 m2.
                       Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel             8 m2.
                       Gesamtlehrraumfläche                                                   25 m2.
                       Raumhöhe                                                               2,4 m2.
                       Luftvolumen je Person                                                   3 m3.
                       Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
                       Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum
                       gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entspre-
                       chenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

                                 Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
                       Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unter-
                       richtsraum
                       nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
                       einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
                       vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
                       gut beleuchtet ist,
                       ausreichend belüftet werden kann sowie
                       gut beheizbar ist.
                       Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittel-
                       barer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegen-
                       heit zur Verfügung stehen.
                       Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und
                       eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.
                       Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und
                       ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.




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Heft 21 – 1998                        1176                     VkBl. Amtlicher Teil




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Anlage 5
(zu § 7)




                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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                       Artikel 2                                   3. von einem Ingenieur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
            Fahrlehrer-Ausbildungsordnung                             Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
                     (FahrIAusbO)                                     Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2,
                                                                      5.3.1 bis 5.3.6;
                              §1                                   4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Rich-
                    Ort der Ausbildung                                teramt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungs-
                                                                      verordnung zum Fahrlehrergesetz)
  Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich              Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer
Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Abs. 2                Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft
des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.                           nach Satz 1 unterrichtet werden.

                              §2                                                              §3
              Fahrlehrerausbildungsstätte                                          Ausbildungsfahrschule
   (1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnis-              (1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach
behörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigen-               einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrer-
den Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die              gesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzu-
Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anla-                 führen. Der Ausbildungsplan muß folgende Abschnitte
ge) enthalten muß.                                                 enthalten:
   (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Un-           1. Einführung,
terrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten.            2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unter-
Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unter-                     richt (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung
richtsstunden nicht überschreiten.                                     (Auswertung) des Unterrichts,
   (3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehr-         3. Durchführung von theoretischem und praktischem
gang. Die Teilnehmerzahl darf sechs nicht unterschreiten               Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs              mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des
und die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde                 Unterrichts,
innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
                                                                   4. Durchführung von theoretischem und praktischem
   (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den                    Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum                   lehrers und
Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar
                                                                   5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließ-
1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4                 lich Begleitung und Beaufsichtigung bei der prakti-
     der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)                 schen Prüfung.
     Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5,           (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Un-
     3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9,   terrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichts-
     5.4, 5.5.2;                                                   stunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde
2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Abs. 1                 beträgt 45 Minuten.
     Satz 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Fahr-              (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu
     lehrergesetz)                                                 Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehrer-
     Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1,    anwärter ausbilden; im übrigen darf er nicht mehr als
     3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1;                     zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.




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Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

                                                  Rahmenplan
                         für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten

                                                       Übersicht
Verkehrsverhalten
Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahren-
lehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das
richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Ver-
kehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.

Recht
Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen die
Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen ken-
nen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrs-
teilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die Ein-
stellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden kom-
men dabei zur Anwendung.

Technik
Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung,Bedie-
nung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommen der Sicherheit
und dem Umweltschutz besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z.B. zur Umwelttechnik und
zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhän-
ge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.

Umweltschutz
Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit
den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.

Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umwelt-
schonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklä-
ren.

Verkehrspädagogik (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes)
Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen
zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lern-
psychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.

      Abschnitt        Zeit*)                                           Sachgebiet
1                      770           Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
1.1                    280           Verkehrsverhalten
1.1.1                    80          Fahrer
1.1.1.1                              Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten
                                     Wahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahr-
                                     anfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrations-
                                     fähigkeit und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren
                                     Wissen, anwenden, beobachten
1.1.1.2                              Fahrtüchtigkeit
                                     Beanspruchung, Streß, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen,
                                     Medikamente
                                     Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
1.1.1.3                              Einstellungen
                                     zum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung
                                     Kennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                      1180                                      VkBl. Amtlicher Teil

      Abschnitt   Zeit*)                                            Sachgebiet
1.1.1.4                         Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr
                                Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und
                                Fahrern
                                Wissen, analysieren, beeinflussen
1.1.1.5                         Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
                                Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive
                                Kennenlernen, reflektieren
                                Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer:
1.1.1.6                         Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer
                                Informieren, reflektieren

1.1.2               40          Fahrverhalten
1.1.2.1                         Regelkonformität
                                Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden einzelnen; Akzeptanz, Verstö-
                                ße, Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern
                                Wissen, orientieren, reflektieren
1.1.2.2                         Gefahrenlehre
                                Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz;
                                Gefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, be-
                                sondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen
                                Fahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise
                                Informieren, reflektieren
1.1.2.3                         Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunika-
                                tionssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Koopera-
                                tion; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit
                                Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren
1.1.2.4                         Verantwortung für Mensch und Umwelt
                                Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit,
                                Mobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen
                                moralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr,
                                unterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung;
                                Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch
                                Einsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch
                                Fahrschulunterricht
                                Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren

1.1.3             160           Straßenverkehr
1.1.3.1                         Verkehrsregeln
                                Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
                                voll anwenden
1.1.3.2                         Zulassung zum Straßenverkehr
                                Personen
                                Fahrzeuge
                                Kennenlernen

1.2                 70          Recht
1.2.1                           Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verord-
                                nungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung,
                                Bedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des
                                Bürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaats
1.2.2                           Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht
                                Materielles Recht, Verfahrensrecht


                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    1181                                          Heft 21 – 1998

      Abschnitt        Zeit*)                                            Sachgebiet
1.2.3                                Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
                                     Gerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen,
                                     Reflexion der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen
1.2.4                                Haftungs- und Versicherungsrecht
                                     Delikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung
                                     und freiwillige Versicherungen
1.2.5                                Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
                                     Grundzüge kennen
1.2.6                                Wettbewerbs recht , Arbeits- und Sozialrecht
                                     Grundzüge

1.3                      90          Technik
1.3.1                                Motoren und Aggregate
                                     Otto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen
                                     Elektroantrieb in Kraftfahrzeugen
1.3.2                                Kraftstoffe
                                     Anforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative
                                     Kraftstoffe
1.3.3                                Schmierstoffe
                                     Unterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung
1.3.4                                Kraftübertragung
                                     Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential
1.3.5                                Fahrwerk
                                     Radaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und
                                     Reifen; Lenkung
1.3.6                                Bremsen
                                     Arten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen
1.3.7                                Karosserie und Ausstattung
                                     Innere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive
                                     Sicherheit
1.3.8                                Elektrische und elektronische Anlagen
                                     Generator, Batterie, Verbraucher
1.3.9                                Fahrphysik
                                     Antriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte
1.3.10                               Anhängertechnik
                                     Aufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen
1.3.11                               Umwelttechnik
                                     Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung;
                                     Recycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege

1.4                      10          Umweltschutz
                                     Einfluß des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baum-
                                     krankheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen,
                                     Ozonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der
                                     unterschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energie-
                                     sparens; Verkehrsvermeidungsstrategien

1.5                      15          Fahren
                                     Fahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                       1182                                   VkBl. Amtlicher Teil

      Abschnitt   Zeit*)                                             Sachgebiet
1.6               235           Verkehrspädagogik
1.6.1             135           Inhalte, Ziele und Lernprozesse
1.6.1.1                         Inhalte der Fahrschülerausbildung
                                Sachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit
                                und Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und
                                Ausbildungspläne
                                Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen
1.6.1.2                         Ziele der Fahrschülerausbildung
                                Systematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der
                                Unterrichtsplanung
                                Kennenlernen, verstehen, konkretisieren
1.6.1.3                         Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen
                                Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahr-
                                erlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung
                                Anleiten, beurteilen, helfen, unterstützen
1.6.1.4                         Unterrichtsplanung
                                Planungsfaktoren, -prinzipien und -schritte
                                Kennenlernen, analysieren, anwenden
1.6.1.5                         Fahrlehrerverhalten
                                Besonders pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammen-
                                hänge; Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusam-
                                menhänge zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage
                                Kennen, trainieren, beurteilen
1.6.1.6                         Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation
                                Im Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Bezie-
                                hungsstörungen
                                Analysieren, gestalten, trainieren
1.6.1.7                         Lernstandsdiagnose
                                Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Lei-
                                stungsrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,
                                Prüfungsangst
                                Wissen, mitteilen, helfen
1.6.1.8                         Beratung von Fahrschülern
                                Beratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situa-
                                tionen
                                Wissen, anwenden, können

1.6.2               60          Unterrichtsmethoden
                                Veranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung,
                                Referat, Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichts-
                                gespräch; Bekräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren:
                                Übung, Wiederholung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Inter-
                                aktionsspiel
                                Kennenlernen, auswählen, üben
1.6.3                           Unterrichtsmedien
                                Modelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien
                                Kennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren
1.6.4                           Unterrichtspraxis
                                Theorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und
                                Doppelpedalen
                                Analysieren, planen, gestalten, anweisen, üben



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     1183                                         Heft 21 – 1998

      Abschnitt        Zeit*)                                            Sachgebiet
1.6.5                    40          Fahrschulwesen
                                     Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
                                     schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahr-
                                     erlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prü-
                                     fung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern
1.6.6                                Vorbereitung auf die praktische Ausbildung
                                     Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der
                                     Ausbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters
1.6.7                                Fahrlehrerberuf
                                     Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation
                                     Verkehrssicherheitsarbeit
1.6.8                                Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung
                                     Kennen, anwenden

1.7                      70          Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung
                                     Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete
                                     Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis

2                      140           Fahrlehrerlaubnis Klasse A

2.1                      45          Verkehrsverhalten

2.1.1                    15          Fahrer
                                     Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahr-
                                     nehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z.B. Gleichgewichtssinn);
                                     Kondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung;
                                     Fahrertypologien, Fahrstile
                                     Wissen, anwenden, beobachten
2.1.2                                Fahrverhalten des Kraftradfahrers
                                     Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle,
                                     Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Ver-
                                     halten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und
                                     Umwelt
                                     Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
2.1.3                    30          Straßenverkehr
2.1.3.1                              Verkehrsregeln
                                     Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
                                     voll anwenden
2.1.3.2                              Zulassung zum Straßenverkehr
                                     Personen
                                     Fahrzeuge
                                     Kennen

2.2                      30          Technik
2.2.1                                Motoren und Aggregate
                                     Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgas-
                                     anlagen
2.2.2                                Kraftübertragung
                                     Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb
2.2.3                                Fahrwerk
                                     Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung
2.2.4                                Bremsen
                                     Arten, Funktion
2.2.5                                Rahmenformen und -arten


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                      1184                                         VkBl. Amtlicher Teil

      Abschnitt   Zeit*)                                           Sachgebiet
2.2.6                           aktive, passive Sicherheit
                                Seitenwagen
                                Formen, Anbau, Besonderheiten
2.2.7                           Fahrphysik
                                Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei
                                Roller und Kraftrad mit Beiwagen
2.2.8                           Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Kata-
                                lysator, Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling,
                                umweltgerechte Entsorgung
                                Kennen, anwenden
2.2.9                           Funkanlagen
                                Arten und Einsatzmöglichkeiten

2.3                 10          Fahren

2.4                 55          Verkehrspädagogik
                                Fahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogi-
                                sches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die
                                Klasse A zu übertragen, zu ergänzen und anzuwenden

2.4.1               15          Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-
                                Ausbildung

2.4.2               40          Methoden der praktischen Ausbildung
                                Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Siche-
                                rung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz
                                von Funkanlagen
2.4.3                           Unterrichtsmedien
                                Modelle, Printmedien, audio-visuelle und elektronische Medien
2.4.4                           Lernstandsdiagnose
                                Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Lei-
                                stungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,
                                Ausbildungs- und Prüfungsängste
2.4.5                           Fahrschulwesen
                                Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
                                schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge
                                und Funkeinsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern

3                 140           Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE
                                (1. Ausbildungsmonat)

3.1                 40          Verkehrsverhalten

3.1.1               10          Fahrer
                                Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der
                                Fahrer von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten;
                                Dauerbeanspruchung; Streß, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahr-
                                tüchtigkeit; Verantwortung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrs-
                                teilnehmern
                                Wissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren

3.1.2               30          Straßenverkehr
3.1.2.1                         Verkehrsregeln
                                Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
                                voll anwenden
3.1.2.2                         Zulassung zum Straßenverkehr
                                Personen
                                Fahrzeuge



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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