VkBl Nr. 21 1998

Verkehrsblatt Nr. 21 1998

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VkBl. Amtlicher Teil                                      1185                                       Heft 21 – 1998

      Abschnitt        Zeit*)                                           Sachgebiet
3.2                      60          Technik
3.2.1                                Motoren und Aggregate
                                     Dieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik,
                                     Abgasanlagen
3.2.2                                Kraftstoffe
                                     Anforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative
                                     Kraftstoffe
3.2.3                                Schmierstoffe
                                     Unterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung
3.2.4                                Kraftübertragung
                                     Arten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Diffe-
                                     rential
3.2.5                                Fahrwerk
                                     Radaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und
                                     Reifen, Lenkung
3.2.6                                Bremsen
                                     Arten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen,
                                     Retarder)
3.2.7                                Elektrische und elektronische Anlagen
                                     Generator, Batterie, Verbraucher
3.2.8                                Fahrphysik
                                     Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte
3.2.9                                Umwelttechnik
                                     Technische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z.B. Katalysator, Lambda-
                                     sonde, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umwelt-
                                     gerechte Entsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege
                                     Kennen, vermitteln

3.3                      40          Verkehrspädagogik
                                     Fahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädago-
                                     gischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und OE zu übertragen
                                     und anzuwenden.
3.3.1                    10          Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen,
                                     Lernstandsbeurteilung

3.3.2                    30          Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen
                                     Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen;
                                     Einsatz von Sicherungsposten und Einweisern
3.3.3                                Fahrschulwesen
                                     Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
                                     schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Aus-
                                     bildung und Prüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation,
                                     gemeinsame Nutzung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im
                                     CE- und DE-Bereich

4                      140           Fahrlehrerlaubnis Klasse CE
                                     (2. Ausbildungsmonat)

4.1                      45          Verkehrsverhalten

4.1.1                     5          Fahrer
                                     Einstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierig-
                                     keiten der Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilneh-
                                     mern


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
21

Heft 21 – 1998                                      1186                                     VkBl. Amtlicher Teil

      Abschnitt   Zeit*)                                          Sachgebiet
4.1.1.2                         Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
                                Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und
                                Fahrern
4.1.1.3                         Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
                                Selbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile

4.1.2               40          Straßenverkehr
4.1.2.1                         Verkehrsregeln
                                Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
                                voll anwenden
4.1.2.2                         Sozialvorschriften im Straßenverkehr
4.1.2.3                         Gefahrgutbeförderung
4.1.2.4                         Unfallverhütungsvorschriften
4.1.2.5                         Berufskraftfahrerausbildung
4.1.2.6                         Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
4.1.2.7                         Internationaler Güterverkehr

4.2                  5          Recht
4.2.1                           Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen
4.2.2                           Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug

4.3                 45          Technik

4.3.1               30          Bau- und Antriebsarten
4.3.2                           Aufbauten
4.3.3                           Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen
4.3.4                           Bremsen
4.3.4.1                         Zugfahrzeug
4.3.4.2                         Anhänger und Sattelauflieger

4.3.5               15          Ladungsaufnahme und Ladungssicherung
4.3.6                           Fahrtechnik und Anhänger
4.3.7                           Sicherheits- und Abfahrkontrollen

4.4                 10          Fahren
                                Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im siche-
                                ren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen
                                oder Sattelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeug-
                                kombinationen

4.5                 35          Verkehrspädagogik

4.5.1                5          Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3

4.5.2               30          Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
                                Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-
                                kontrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden
                                von Fahrzeugkombinationen
                                Lernstandsdiagnose
                                Unterrichtsmedien
                                Kennen, gewichten, ausführen, anordnen

5                 140           Fahrlehrerlaubnis Klasse DE
                                (2. Ausbildungsmonat)

5.1                 45          Verkehrsverhalten

5.1.1               10          Fahrer
5.1.1.1                         Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und
                                Schwierigkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen


                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                             1187                                         Heft 21 – 1998

      Abschnitt                Zeit*)                                             Sachgebiet
5.1.1.2                                      Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
                                             Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung
5.1.1.3                                      Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
                                             Selbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile
                                             Kennen, reflektieren, beeinflussen

5.1.2                            35          Straßenverkehr
5.1.2.1                                      Verkehrsregeln
                                             Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
                                             voll anwenden
5.1.3                                        Sonstige Vorschriften
5.1.3.1                                      Unfallverhütungsvorschriften
5.1.3.2                                      Sozialvorschriften im Straßenverkehr
5.1.3.3                                      Berufskraftfahrerausbildung
5.1.3.4                                      Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
5.1.3.5                                      Internationaler Personenverkehr
                                             Wissen, anwenden

5.2                               5          Recht
5.2.1                                        Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen
5.2.2                                        Kraftfahrzeugsteuergesetz

5.3                              30          Technik
5.3.1                                        Bauarten
5.3.2                                        Aufbauten
5.3.3                                        Bremsen
5.3.4                                        Aktive und passive Sicherheit
5.3.5                                        Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw.
5.3.6                                        Versorgung und Entsorgung

5.3.7                            25          Nothilfeeinrichtungen
5.3.8                                        Fahrtechnik
5.3.9                                        Werkstattausbildung
                                             Störungssuche und Fehlerbeseitigung

5.4                              10          Fahren
                                             Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im siche-
                                             ren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können
                                             ihr Fahrverhalten erklären

5.5                              25          Verkehrspädagogik

5.5.1                             5          Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3

5.5.2                            20          Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
                                             Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-
                                             kontrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden
                                             von Fahrzeugkombinationen
                                             Lernstandsdiagnose
                                             Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-
                                             rückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-
                                             dungs- und Prüfungsängste
                                             Unterrichtsmedien
                                             Modelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien
                                             Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen

*) Stunden zu ie 45 Minuten.


                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                              1188                                        VkBl. Amtlicher Teil

                         Artikel 3                                                        §4
                                                                               Ausgeschlossene Personen
                    Prüfungsordnung
                                                                                     Befangenheit
                     für Fahrlehrer
                      (FahrIPrüfO)                                (1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungs-
                                                                ausschußmitglied nicht mitwirken,
                     I. Abschnitt                               1. das Angehöriger eines Bewerbers ist,
               Prüfungsausschüsse                               2. das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht
                                                                   allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,
                            §1                                  3. das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Be-
                        Errichtung                                 werber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungs-
                                                                   ausschusses oder durch eine Entscheidung des Aus-
  Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer
                                                                   schusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei
                                                                   erlangen kann oder
der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr
bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen                4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Stelle ein Prüfungsausschuß errichtet.                             Mißtrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im
                                                                   Prüfungsausschuß zu rechtfertigen.
                         §2                                        (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
                   Zusammensetzung                              1. Verlobte,
  (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern.        2. Ehegatten,
Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkun-         3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,
dig und als Prüfer geeignet sein.
                                                                4. Geschwister,
  (2) Dem Prüfungsausschuß müssen angehören:
                                                                5. Kinder der Geschwister,
1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder
   zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,              6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
                                                                   Ehegatten,
2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
   Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen,              7. Geschwister der Eltern,
3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Erzie-          8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-
   hungswissenschaft an einer Hochschule und mit der               tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
   Fahrerlaubnis der Klasse BE und                                 Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-
4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem            eltern und Pflegekinder).
   Bewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang             Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen
   Fahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von             auch dann, wenn hinsichtlich der
   Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE
                                                                1. Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende
   genügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung
                                                                   Ehe nicht mehr besteht,
   der Klasse DE.
                                                                2. Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-
  (3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-
                                                                   schaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
schusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie
bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich; der          3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
Vorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens                  besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und
zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.                          Kind miteinander verbunden sind.
                                                                  (3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für
                          §3                                    ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus-
                 Berufung der Mitglieder                        setzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet
                                                                ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
   (1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr        Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mit-
bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle           zuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß.
beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und be-           Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mit-
stimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der ober-         wirken.
sten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der
                                                                  (4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Aus-
nach Landesrecht zuständigen Stelle angehören.
                                                                schluß von der Mitwirkung im Prüfungsausschuß gegen
   (2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter ein-       den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen obersten Lan-
richtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig       desbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsaus-
mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befaßt, kann         schusses bestimmten Stelle zuzuleiten. Während der
nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt          Prüfung oder Lehrprobe(n) ist die Mitteilung dem
nicht für Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die als Lehrkraft   Prüfungsausschuß mitzuteilen. Die Entscheidung über
an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mit-      den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die für die Errich-
glieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die als Ausbildungsfahrleh-      tung des PrÜfungsausschusses nach § 1 bestimmte
rer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie           Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe(n) der
den Bewerber nicht ausgebildet haben.                           Prüfungsausschuß.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      1189                                           Heft 21 – 1998

  (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlosses Mitglied          und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde zu über-
des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied        geben.
zu ersetzen.                                                    (3) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die
                             §5                               Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur
                                                              fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu,
                       Verschwiegenheit                       wenn
  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben                1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und
gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnah-         2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1
men bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten            Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche
Landesbehörde oder der für die Errichtung des                     Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des
Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.                   Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.
                                                                (4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsaus-
                           §6                                 schuß mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen
                 Örtliche Zuständigkeit                       und Lehrproben.
                                                                (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder
  Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben
                                                              ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen
(§ 14) ist gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der
                                                              Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, für
Prüfungsausschuß zuständig, in dessen Bezirk der Be-
                                                              die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind
werber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahr-
                                                              und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden
lehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule
                                                              Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.
ihren Sitz hat.
                                                                                        §9
                        §7                                                        Prüfungstermine
         Beschlußfähigkeit und Abstimmung
                                                                Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
  (1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die        Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den
in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.                Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers
  (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit.         um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.            oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.
                                                              In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst
                                                              unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung in der Fahr-
             II. Abschnitt                                    lehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils
  Durchführung der Fahrlehrerprüfung                          innerhalb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in
                                                              der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahr-
                                                              lehrergesetzes) durchgeführt werden.
                          §8
           Zulassung zur Fahrlehrerprüfung                                              § 10
             (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
                                                                                      Rücktritt
  (1) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die
                                                                (1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prü-
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen
                                                              fungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung
Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
                                                              zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt
1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten            nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei
    Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergeset-       Erkrankung ist unverzüglich ein amtsärztliches Attest
    zes) gestellt hat,                                        vorzulegen.
2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis         (2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder
    4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und                    nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint
3. er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahr-   der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne
    lehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1         daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder
    Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.         Lehrprobe als nicht bestanden.
  (2) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die            (3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ent-
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im          scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn
1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1                              § 11
    des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleich-                      Ordnungsverstöße
    zeitig erteilt wird und
                                                                Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer
2. er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten          Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungs-
    Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den          handlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsicht-
    Abschluß der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5      führende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die
    des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.                  Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrpro-
  Die gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzu-         be vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Aus-
reichenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der Be-         schluß entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird der
werber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder          Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung
dem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Prüfung        oder die Lehrprobe als nicht bestanden.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                          1190                                       VkBl. Amtlicher Teil

                          §12                                                        § 16
                   Nichtöffentlichkeit                                         Fachkundeprüfung
   Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich.        (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber
Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichts-       sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die
behörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen.     Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE hat innerhalb von fünf
Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern          Stunden
sowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamt-
                                                            – zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten
lichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrer-
                                                              einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Um-
ausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern,
                                                              weltschutz sowie
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der
mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben         – je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik
die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der        und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik
Bewerber widerspricht.
                                                            zu bearbeiten.

                       § 13                                    (2) Bei Erweiterungsprüfungen hat
                    Gegenstand                              1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A
           der Prüfungen und Lehrproben                        je eine Aufgabe aus den Bereichen
  In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber              – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht,
um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4             Gefahrenlehre und Umweltschutz
des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören
                                                                sowie
die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung
aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer             – Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-
praktischen Anwendung.                                            schließlich Fahrphysik,
                                                            2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
                         § 14                                  CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen
                     Gliederung                                 – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht,
           der Prüfungen und Lehrproben                           der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefah-
   (1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-          renlehre und Umweltschutz
tischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem                 sowie
schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE – aus je einer Lehrpro-         – Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-
be im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.            schließlich Fahrphysik,
   (2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muß die         innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.
fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fach-
                                                              (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich
kundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchfüh-
                                                            zuständigen Prüfungsausschußmitglied und einem wei-
rung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkun-
                                                            teren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
deprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündli-
che Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger      (4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
Reihenfolge vorgesehen werden.
                                                              (5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuß gestellt
                                                            werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen,
                          § 15                              Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich
                 Fahrpraktische Prüfung                     Taschenrechner.

  (1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber         (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in
nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetrie-    etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine
be und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er      gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zu-
die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig,      lässig.
sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die
Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahr-                                        § 17
erlaubnisVerordnung entsprechen. Das Prüfungsfahr-
zeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muß dem                               Lehrprobe
Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim                    im theoretischen Unterricht
Direkteinstieg vorgeschrieben ist.                            (1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuwei-
  (2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die      sen, daß er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen
Fahrlehrerlaubnis der                                       Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muß mit Fahrschü-
Klasse A      60 Minuten                                    lern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durch-
                                                            geführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungs-
Klasse BE 60 Minuten
                                                            fahrschule unterrichtet hat.
Klasse DE 90 Minuten
                                                              (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-
Klasse DE 90 Minuten.                                       chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-
  (3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entspre-       schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler
chenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.          durchzuführen.


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
26

VkBl. Amtlicher Teil                                     1191                                           Heft 21 – 1998

                          § 18                               der, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchfüh-
                      Lehrprobe                              ren, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches
             im fahrpraktischen Unterricht                   Votum zustande kommt, ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.

  In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der                            § 21
Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in
der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu er-                Bekanntgabe der Entscheidung
teilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit       Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 gibt
Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und           dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prü-
Abs. 2 ist anzuwenden.                                       fung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit
                                                             ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern
                         § 19                                und zu begründen.
                       Bewertung
                                                                                       § 22
  (1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben
sind nach folgenden Noten zu bewerten:                                             Niederschrift

Sehr gut (1),                                                  Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem            Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu ferti-
Maße entspricht,                                             gen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrpro-
                                                             be nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Nieder-
gut (2),                                                     schrift ersichtlich sein.
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3),                                                                     § 23
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen                         Nicht bestandene Prüfung
entspricht,
                                                                Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe
ausreichend (4),                                             ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechts-
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen       behelfsbelehrung zuzustellen.
den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5),                                                                      § 24
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
                                                                                Wiederholungen
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkennt-
                                                                         der Prüfungen und Lehrproben
nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können,                                         Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können
                                                             höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fach-
ungenügend (6),
                                                             kundeprüfung und den Lehrproben muß zwischen dem
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
                                                             Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein
und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß
                                                             Monat liegen.
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können.
                                                                                     § 25
 (2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben
                                                                           Erneute Fahrlehrerprüfung
Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucks-
weise zu berücksichtigen.                                       Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf
  (3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung         Jahre nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung
bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des            oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der
Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezi-        Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die bean-
malstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.      tragte Klasse unterzogen hat.

  (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben                                § 26
(§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend“
bewertet sein.                                                                 Prüfungsunterlagen

  (5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte           Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betref-
Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens         fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungs-
befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel-      unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die
hafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens      Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten
befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.   Prüfungsergebnisses.


                        § 20                                                 III. A b s c h n i t t
                    Entscheidung                                        Ausnahmebestimmungen
         über die Prüfungen und Lehrproben
                                                                                      § 27
  (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die
Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.                                            Ausnahmen
  (2) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische         Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs.
Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen      2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49
Prüfungsausschuß abgelegt, so entscheiden die Mitglie-       Abs. 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
27

Heft 21 – 1998                                             1192                                       VkBl. Amtlicher Teil

                        Artikel 4                              Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unter-
            Fahrschüler-Ausbildungsordnung                     richtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und einge-
                   (FahrschAusbO)                              setzt werden. Die Ausbildung setzt das selbständige Ler-
                                                               nen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissiche-
                                                               rung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von
                          §1
                                                               Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mit Hilfe
            Ziel und Inhalt der Ausbildung                     elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theore-
  (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum siche-        tischen Mindestunterrichts sein.
ren, verantwortungsvollen und umweltbewußten                      (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht
Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem           gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und
die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.                 einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
  (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu                 (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) be-
vermitteln, das                                                trägt mindestens zwölf Doppelstunden. Besitzt der Fahr-
– Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch           schüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der
  in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,           Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
– Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrs-              (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils
  vorschriften,                                                (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8.
– Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und               (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1
  Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermei-          schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse
  dung und Abwehr,                                             ein.
– Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und                (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach
  eine realistische Selbsteinschätzung,                        Doppelstunden (90 Minuten) gegliederter Ausbildungs-
– Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und          plan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich
  partnerschaftlichen Verhalten und das Bewußtsein für         nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang
  die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und                  oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule
– Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und           bekanntzugeben. Der Unterricht hat sich nach dem Aus-
  Eigentum                                                     bildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täg-
einschließt.                                                   lich nicht überschreiten.

                        §2
                                                                                        §5
           Art und Umfang der Ausbildung
                                                                               Praktischer Unterricht
  Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und
                                                                 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische
einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der
                                                               Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu ver-
Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der
                                                               zahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufge-
Ausbildung miteinander verknüpft werden.
                                                               führten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwen-
                                                               dung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung
                        §3                                     der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
         Allgemeine Ausbildungsgrundsätze                      erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der
                                                               praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung
  (1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser             und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen
Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind         Unterricht gehören auch
so auszuwählen und aufzubereiten, daß diese Ziele
erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertie-          – die Unterweisung nach Absatz 5,
fung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die   – Anleitung und Hinweise vor, während und nach der
Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und ver-            Durchführung der Fahraufgaben sowie
ständlich vermittelt werden.                                   – Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Aus-
  (2) Der theoretische Unterricht und die praktische             bildungsstandes.
Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahr-
                                                                 Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand
schüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung
                                                               durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen
soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem
                                                               erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll
gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen               (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Erster-
und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist ins-    werb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen
besondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.           sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten
                                                               begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der
                                                               Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse
                           §4                                  A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonde-
                 Theoretischer Unterricht                      ren Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen
  (1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rah-      Ausbildung durchgeführt werden.
menplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu               (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minu-
orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzu-         ten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und
bauen.                                                         D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      1193                                           Heft 21 – 1998

   (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbil-                                  §7
dungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind                                 Ausnahmen
nach Anlage 5 durchzuführen.
                                                                 (1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
   (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen
C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfaßt ferner            1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende prakti-              auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung
sche Unterweisung in der Erkennung und Behebung                  neu erteilt werden soll,
technischer Mängel nach Anlage 6.                             2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht
   (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Aus-         neu erteilt werden soll,
bildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche           3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für
die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6             die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen we-
unberührt lassen.                                                gen fehlender Verlängerung erloschen ist und die
   (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen          erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis be-
C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahr-              antragt wird,
schüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben       4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen
oder die Voraussetzungen für die Prüfung im wesent-              Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 oder
lichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahr-        2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
ten absolviert hat.
                                                              5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine
   (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrun-       Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaub-
terricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt       nis-Verordnung erteilt werden soll,
auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug
sitzende Fahrlehrer erteilt wird.                             6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26
                                                                 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine
   (9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern
                                                                 Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahr-
hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letz-
                                                                 erlaubnisVerordnung erteilt werden soll,
ten Phase der Grundausbildung und bei den Aus-
bildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfah-          7. dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach
ren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Abs. 2         § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur des-
Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-             halb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei
setz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist           erteilt werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 der
bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage             Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Frist über-
nach Satz 2 zu benutzen.                                         schritten ist oder
   (10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der         8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Be-
Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Abs. 3 der              schränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-              automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6
schriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der          Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues              (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von
Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des            Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur
Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt            zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß
werden müssen.                                                er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforder-
   (11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter   lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht
Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich         für Absatz 1 Nr. 4.
nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aus-          (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2
hang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahr-           können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse
schule bekanntzugeben.                                        erteilt werden.

                         §6
                                                                                      §8
               Abschluß der Ausbildung
                                                                              Ordnungswidrigkeiten
   (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die prak-
                                                                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
tische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber
                                                              Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-
den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang
                                                              schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, daß die
                                                              betriebes vorsätzlich oder fahrlässig
Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durch-
führung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der         1. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage
Fahrlehrer Sorge zu tragen.                                       2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unter-
                                                                  richt nicht erteilt oder erteilen läßt,
   (2) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Fahrlehrer
dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchge-          2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 den dort vorgeschriebe-
führte theoretische und praktische Ausbildung nach An-            nen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen
lage 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht          Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang
abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen             oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschu-
Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. Die Bescheini-        le bekannt gibt,
gungen nach Satz 1 oder 2 sind vom Inhaber der Fahr-          3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-
schule oder vom verantwortlichen Leiter des                       dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-
Ausbildungsbetriebes gegenzuzeichnen.                             tiert oder dokumentieren läßt,


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 1998                                                  1194                                               VkBl. Amtlicher Teil

4. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler              1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-
   die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-                  dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-
   unterricht anordnet oder zuläßt,                                   tiert,
5. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbil-                2. entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder
   dungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang                 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen
   oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschu-                  Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben
   le bekannt gibt,                                                   durchführt,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über              3. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler
   die theoretische und praktische Ausbildung nach                    gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
   Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt,              4. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbil-
   obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unter-                  dungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
   richts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des prak-               5. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten
   tischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt                   das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen
   wurde oder                                                         läßt oder entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Schaublätter
7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheini-                 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-
   gung über die theoretische und praktische Ausbil-                  wendet oder
   dung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstel-            6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über
   len läßt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht be-              die theoretische und praktische Ausbildung nach An-
   stätigt oder bestätigen läßt.                                      lage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des             des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der
Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätz-               Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß
lich oder fahrlässig                                                  § 5 nicht durchgeführt wurde.



Anlage 1
(zu § 4)
                                                      Rahmenplan
                                                   für den Grundstoff
                                           (12 Doppelstunden) für alle Klassen

1. Persönliche Voraussetzungen                                         b) Selbstbilder
   a) Körperliche Fähigkeiten                                               realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung
      Sehfähigkeit – Sehtest                                           c) Fahrideale und Fahrerrollen.
      Bedeutung von Gesundheit und Fitneß
   b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten                 3. Rechtliche Rahmenbedingungen
      Krankheiten und Gebrechen                                        a) Führen von Kraftfahrzeugen
      Aufmerksamkeitsdefizite                                               Fahrerlaubnisklassen
      Konzentrationsmängel                                                  Führerschein auf Probe
      Alkohol, Drogen und Medikamente                                  b) Zulassung von Fahrzeugen
      Ermüden und Ablenkung                                                 zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge
   c) Psychische und soziale Voraussetzungen                                Erlöschen der Betriebserlaubnis
      Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,              c) Fahrzeuguntersuchungen
      Fahren und Straßenverkehr
                                                                       d) Versicherungen
      Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.
                                                                            Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko
                                                                            Insassenunfall
2. Risikofaktor Mensch                                                      Rechtsschutzversicherung
   a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch                       e) Fahrzeugpapiere und Führerschein
      Aggression, Angst, Fahrfreude, Streß, weitere Emotionen               Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Ver-
      Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben,                    sicherungsnachweis
      Reaktion auf aggressives Fahren                                       Nachweis über Abgasuntersuchung
      Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten;                     Änderungsabnahmebericht nach § 19 Abs. 3 StVZO
      Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert
                                                                       f)   Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
      Ursachen von Streß; Lernen, Streß wahrzunehmen
      Erfahrung, daß Streß Risikofaktor ist
      Lernen, wie Streß zu vermeiden und zu bewältigen ist         4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
      Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen
                                                                       a) Verkehrswege und ihre Bedeutung
      Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle
                                                                            Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonder-
      Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren                   fahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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