VkBl Nr. 10 2008

Verkehrsblatt Nr. 10 2008

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                I N H A LT S V E R
                                                                                 i ZEICHNIS


  62. Jahrgang                                             Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                                                                              Heft 10

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum           VkBl. 2008                                               Seite   Nr.           Datum          VkBl. 2008                                             Seite

  Grundsatzabteilung                                                                             74    28. 04. 2008 Planfeststellung für den Ausbau des Do-
                                                                                                       nau-Ems-Kanals (DEK) von km 66,175 bis km 70,350
  71    07. 05. 2008 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                              (Stadtstrecke Münster) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        312
        fahrgutverordnung See (RM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 302
                                                                                                 75    25. 04. 2008 Bekanntmachung der „Hinweise für
                                                                                                       den Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern vom
  Eisenbahnen                                                                                          25. April 2008” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   314
  72    30. 04. 2008 Öffentliche Bekanntmachung der Plan-
        feststellung für das “Projekt Stuttgart 21”; Planfest-                                   Aufgebote
        stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen)
        in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   310     75a 31. 05. 2008 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. .                       318
                                                                                                                                                                                (1-20)
                                                                                                 75b 31. 05. 2008 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4
  Wasserstraßen, Schifffahrt
  73    30. 01. 2008 Verordnung über die Schleusenbe-
        triebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-                                      Nichtamtlicher Teil
        Donau-Kanal und Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                312     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       319




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1

Heft 10 – 2008                                             302                                        VkBl. Amtlicher Teil




                                                                 Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-
  Grundsatzabteilung                                             tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-
                                                                 gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine
Nr. 71    Richtlinien zur Durchführung der                       näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-
          Gefahrgutverordnung See (RM)                           liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-
                                                                 zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-
                                                                 derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel
Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten          von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durch-
führung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese            Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-
Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See       fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-
(GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom                nung See beachten.
03. Dezember 2007 (BGBl. I S. 138) und den IMDG-Code,
                                                              Zu § 4 Abs. 10 GGVSee
zuletzt geändert durch Entschließung MSC 205(81), in der
amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am            Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder
15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844).                        mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien (RM 001) vom 23. De-    • Tod durch gefährliches Gut
zember 1999 (BAnz. vom 22. März 2000 Nr. 57a S. 17 Ab-        • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-
schnitt E) auf.                                                  zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung
                                                                 geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von
Bonn, den 07. Mai 2008                                           mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit
                                                                 von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur
                          Bundesministerium für Verkehr,         Folge hat
                            Bau und Stadtentwicklung          • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord
                                   Im Auftrag                    in Überschreitung der folgenden Mengen:
                                    Schwan
                                                                 Stoffe oder Gegenstände                           Menge
                                                                 Klasse 6.2                                        Jeder Austritt /
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord-
nung See (RM)                                                    Klasse 7                                          Verlust
                                                                 Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190      50 kg / 50 l
Zu § 1 Abs. 3 GGVSee                                             Klasse 2.3
1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu                Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
   ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Lei-
   tung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den aus-            Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221
   ländischen Streitkräften übernommen worden ist.                           bis 3224 und 3231 bis 3240
   Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapi-            Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
   täns erfolgen.                                                Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und
2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor,                        UN 1183, 1242, 1295, 1340,
   wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG einge-                       1390, 1403, 1928, 2813, 2965,
   treten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Defi-                  2968, 2988, 3129, 3130, 3131,
   nition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des                      3134, 3148, 3396, 3398, 3399
   § 1 Abs. 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend.             Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
   Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind,           Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis
   obliegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische                       3120
   Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der
   Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die             Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I
   Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der                  Klasse 8: Verpackungsgruppe I
   Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und die-           Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und
   ser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen                           Geräte, die solche Stoffe enthalten
   wurde.
                                                                 Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N                  333 kg / 333 l
3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
                                                                 Klasse 2.1
   ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der
   ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt        Klasse 3: Verpackungsgruppe II
   auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auf-           Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)
   trag und unter der Verantwortung der Bundeswehr               Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II
   oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unter-
                                                                 Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)
   nehmen. Die Überwachung der Verladung gefährli-
   cher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer             Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II
   Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll si-           Klasse 5.2: (*)
   cherstellen, dass die einschlägigen nationalen militä-        Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III
   rischen Regeln beachtet werden.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                                   303                                        Heft 10 – 2008

Stoffe oder Gegenstände                             Menge                Bremen:
                                                                         Bremen:
Klasse 8:     Verpackungsgruppe II
                                                                         Hansestadt Bremisches Hafenamt
Klasse 9:     Verpackungsgruppe II und                                   Überseetor 20
              UN 3245                                                    28217 Bremen
(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine ge-                        Tel: 0421 361 8438
    ringere Menge festgelegt ist                                         Fax: 0421 361 8387
Klasse 1: 1.4S                                      1000 kg / 1000 l     E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de
Klasse 2.2                                                               Bremerhaven:
                                                                         Hansestadt Bremisches Hafenamt
Klasse 3: Verpackungsgruppe III                                          Steubenstr. 7a
Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III                                         27568 Bremerhaven
Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III                                         Tel: 0471 596 13404
                                                                         Fax: 0471 596 13422
Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III
                                                                         E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III
Klasse 8: Verpackungsgruppe III                                          Hamburg:
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und                                      Wasserschutzpolizei
              UN 2990, 3072, 3268                                        WSP 032
                                                                         Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn                  Kehrwiederspitze 1
die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor-               20457 Hamburg
genannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu-                     Tel: 040 4286 65471
nehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen                    Fax: 040 4286 65473
Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr                      E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de
geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausrei-
chende Sicherheit gewährleistet ist.                                     Mecklenburg-Vorpommern:
Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu                  Rostock:
melden:                                                                  Hansestadt Rostock
                                                                         Der Oberbürgermeister
• eine Exposition, die zu einer Überschreitung der
                                                                         Hafen- und Seemannsamt
    Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series
                                                                         Hafenkapitän
    No.115 führt;
                                                                         Postfach 481046
• eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche-                      18132 Rostock
    rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschlie-                  Tel: 0381 381 8710
    ßung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität).                   Fax: 0381 381 8735
                                                                         E-Mail: port.authority@rostock.de
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7
beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:            Sassnitz:
                                                                         Stadtverwaltung Sassnitz
    a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand-                  Hafen- und Seemannsamt
        stücken;                                                         Hauptstr. 33
    b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den                18546 Sassnitz
        Regelungen für den Schutz von beschäftigten und                  Tel: 038392 55312
        der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung                   Fax: 038392 55313
        [Schedule II der IAEA Safety Series No.115 – „Inter-             E-Mail: hafenamt@sassnitz.de
        national basic Safety Standards for Protection
                                                                         Stralsund:
        against Ionizing Radiation and for Safety of Radia-
                                                                         Hansestadt Stralsund
        tion Sources“] festgelegten Grenzwerte führt, oder
                                                                         Abt. Umweltschutz
    c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine be-                     Hafen- und Seemannsamt
        deutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen                  Hafenstraße 50
        des Versandstücks (dichte Umschließung, Ab-                      18439 Stralsund
        schirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattge-               Tel: 03831 260 130
        funden hat, durch die das Versandstück für die                   Fax: 03831 260 135
        Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Si-                 E-Mail: hafenamt@stralsund.de
        cherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
                                                                         Wismar:
Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er-                    Hansestadt Wismar
teilen.                                                                  Der Bürgermeister
                                                                         Ordnungsamt
Zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 GGVSee
                                                                         Hafen- und Seemannsamt
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSee gelten nur im See-                      Kopenhagener Str. 1
verkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.                        23966 Wismar
Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach                  Tel: 03841-251 32 60 oder -61
§ 5 Abs. 1 und für die in § 6 Abs. 2 genannten Aufgaben                  Fax: 03841-251 32 62
sind folgende Behörden:                                                  E-Mail: hafenamt@wismar.de



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 10 – 2008                                  304                              VkBl. Amtlicher Teil

Wolgast:                                          Oldenburg:
Stadt Wolgast                                     Stadt Oldenburg
Hafen- und Seemannsamt                            Hafenbehörde
Burgstr. 6                                        Pferdemarkt 14
17438 Wolgast                                     26105 Oldenburg
Tel: 03836 251137                                 Tel: 0441 235 3073
Fax: 03836 202690                                 Fax: 0441 235 3130
E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de                E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de
                                                  Papenburg:
Niedersachsen:                                    Stadt Papenburg
- für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1                   Hafenbehörde
Oldenburg:                                        Seeschleuse
                                                  26781 Papenburg
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
                                                  Tel: 04961 9467 12
Arbeit und Verkehr
                                                  Fax: 04961 9467 20
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
                                                  E-Mail: hafen@papenburg.de
Referat 45
Hindenburgstr. 28                                 Wilhelmshaven:
                                                  (ausgenommen kommunaler Hafenteil)
26122 Oldenburg
                                                  Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Tel: 0441 799 2238
                                                  Arbeit und Verkehr
Fax: 0441 799 2253
                                                  Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de          Ref. 45
- übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2                Neckarstraße 10
Brake und Nordenham:                              26382 Wilhelmshaven
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,     Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231
Arbeit und Verkehr                                Fax: 04421 4800 596
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung                 E-Mail: wilhelmshaven@nports.de
Ref. 45                                           Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)
Brommystraße 1                                    Stadt Wilhelmshaven
26919 Brake/Utw.                                  Hafenbehörde
Tel: 04401 925-0; -200 oder -216                  Städtischer Hafen Wilhelmshaven
Fax: 04401 3272                                   Luisenstraße 8
E-Mail: post-brake@nports.de                      26382 Wilhelmshaven
                                                  Tel: 04421 291 256
Cuxhaven und Stade-Bützfleth:
                                                  Fax: 04421 291 262
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,     E-Mail: hafenkapitaen@swwv.de
Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung                 Schleswig-Holstein:
Ref. 45                                           Brunsbüttel:
Am Schleusenpriel 2                               Amt für ländliche Räume Husum
27472 Cuxhaven                                    Leiter der Hafenbehörde
Tel: 04721 500 150                                Am Außenhafen
Fax: 04721 500 250                                25813 Husum
E-Mail: post-cuxhaven@nports.de                   Tel: 04841 661 317
Emden:                                            Fax: 04841 661 321
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,     E-Mail: carl.arens@hh.alr-husum.landsh.de
Arbeit und Verkehr                                Dagebüll:
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung                 Amt Südtondern
Ref. 45                                           Der Amtsdirektor
Friedrich-Naumann-Str. 7-9                        als Hafenbehörde
26725 Emden                                       Fachbereich III
Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116            Marktstraße 12
                                                  25899 Niebüll
Fax: 04921 897 241
                                                  Tel: 04661 601-0 oder -311
E-Mail: post-emden@nports.de
                                                  Fax: 04661 601 151
Leer:                                             E-Mail: info@amt-suedtondern.de
Stadt Leer                                        Flensburg:
Hafenbehörde                                      Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Postfach 2060                                     Hafenbehörde
26770 Leer                                        24937 Flensburg
Tel: 0491 9782 0                                  Tel: 0461 4871 301
Fax: 0491 9782 399                                Fax: 0461 4871 974
E-Mail: info@leer.de                              E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      305                                                        Heft 10 – 2008

Kiel:                                                           Gewerbetreibender Tätigkeit                          Pflichten
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel                                                                                   nach § 9
Bollhörnkai 1
24103 Kiel                                                                            Wenn der Hersteller oder       Absatz 2
Tel: 0431 901 1073 oder -1173                                                         Vertreiber die Güter selbst
Fax: 0431 94 477                                                                      in eine Beförderungsein-
E-Mail: hafenamt@kiel.de                                                              heit lädt
Lübeck/Travemünde:                                                                    Wenn der Hersteller oder       Absatz 3
Lübeck Port Authority                                                                 Vertreiber mit dem See-
Abt. Hafen- und Seemannsamt Lübeck                                                    frachtführer selbst den
Schüsselbuden 16                                                                      Seefrachtvertrag abschließt
23552 Lübeck                                                    Spediteur             Derjenige, der für einen       Absatz 3
Tel: 0451 1225 918                                                                    Dritten die Seebeförderung
Fax: 0451 1225 924                                                                    durch Abschluss eines
E-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de                                                   Seefrachtvertrags besorgt
Puttgarden:                                                                           Wenn der Spediteur für den     Absatz 2
Bürgermeister der Stadt Fehmarn                                                       Auftraggeber Güter in eine
Ohrtstr. 11                                                                           Beförderungseinheit lädt
23769 Fehmarn                                                   Seefrachtführer       Derjenige, der auf Grund       Absatz 5
Tel: 04371 506 224                                              (Verfrachter)         eines Seefrachtvertrages
Fax: 04371 506 211                                                                    Güter für einen Dritten mit
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de                                                       eigenen oder in Zeitcharter
Rendsburg:                                                                            genommenen Schiffen
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde                                             befördert
Hafenbehörde                                                    Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder      Absatz 6
24768 Rendsburg                                                 pondenzreeder (bei zur Bereederung überlas-
Tel: 04331 14070                                                Partenreedereien)     sene Schiffe zur Beförde-
Fax: 04331 5336                                                 und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt
E-Mail: info@kreishafen-rd.de                                   (bei Geschäftsbesor-
                                                                gungsvertrag)
Zu § 6 Abs. 5 GGVSee                                            Anteilseigner an                                     Keine Pflichten
                                                                einer Schiffsbeteili-                                nach GGVSee
Nach § 6 Abs. 5 GGVSee ist die BAM für die Zustimmung
                                                                gungsgesellschaft
zur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zu-
                                                                oder Partenreederei
ständigkeit der BAM nach § 6 Abs. 5 erstreckt sich so-
wohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf            Hafenumschlags-       Derjenige, der Güter in ein    Absatz 4
die Zulassung der Verwendung einer Verpackung, sofern           unternehmer           Seeschiff verlädt
sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.                                                   Wenn der Hafenum-              Absatz 2
                                                                                      schlagsunternehmer im
Zu § 8 GGVSee                                                                         Auftrag Dritter Güter in Be-
EDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur                                    förderungseinheiten lädt
Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die               Ladungskontroll-      Soweit die Verantwortung       Absatz 2
amtliche Fassung des Code handeln.                              unternehmer           für die Beladung von
Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Abs. 6 GGVSee Unterla-                                Beförderungseinheiten
gen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. Sofern                            übernommen wird
es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amtliche          Schiffsmakler als     Derjenige, der für einen       Absatz 5 Nr. 1
Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Forde-            Buchungsagent         Seefrachtführer (Verfrach-
rung des § 8.                                                                         ter) in dessen Namen See-
Alle in § 8 Abs. 1 Nr. 4 genannten Dokumente müssen in                                frachtverträge abschließt
der Organisation des Beförderers vorgehalten werden,            Schiffsmakler als     Derjenige, der Schiffe im      Absatz 5 Nr. 2
damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vor-           Klarierungsagent      Hafen ein- und ausklariert
gelegt werden können.                                                                 und papiermäßig gegenüber
                                                                                      Behörden und Ladungs-
Zu § 9 GGVSee
                                                                                      beteiligten abfertigt
Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden
werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt      Zu § 10 GGVSee
als verantwortlich angesehen:                                a) Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2
Gewerbetreibender Tätigkeit                   Pflichten         sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-
                                              nach § 9          malen Tatumständen und von mittleren wirtschaft-
                                                                lichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-
Hersteller oder     Derjenige, der eine Seebe- Absatz 1
                                                                deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum
Vertreiber          förderung ursprünglich
                                                                doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die
(Versender)         veranlasst (Englisch „Ship-
                                                                Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö-
                    per“)
                                                                hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zu-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 10 – 2008                                             306                               VkBl. Amtlicher Teil

   widerhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt         c) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im
   ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht      pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde
   kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die              (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 OWIG).
   anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.                       Im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes ist zu prü-
b) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen             fen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
   Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhal-            verzichtet werden kann, wenn behördliche Maßnah-
   ten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hin-           men nach dem allgemeinen Polizeirecht, nach Voll-
   weis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwar-             streckungsgesetzen oder hier insbesondere nach § 8
   nungen können mit einem Verwarngeld, dass in der               Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes getroffen
   Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.           wurden.




                                                                                                           Anlage 1

Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Abs. 10 GGVSee



 1. Verkehrsträger
    Seeschiff                                                    Bereitstellung / Umschlag im Hafen
 Schiffsname:
 ……………………………………………….
 2. Datum und Ort des Ereignisses

 Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….
 Unfall bei der Beförderung           Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung
    Schiff im Hafen                     Übernahme vom Land-Verkehrsträger
    Schiff auf Seeschifffahrtsstraße    Bereitstellung im Hafen
    Schiff auf See                      Beladen von Beförderungseinheiten
                                        Be-/Entladen in/aus Seeschiff
 Ort / Position:                      Name des Hafens:
 ……………………….………………………..                                         …………………..…………………………….
 3. Topographie
 Im Seeverkehr nicht relevant
 4. besondere Wet t erbedingungen
    Regen
    Schneefall
    Glätte
    Nebel         Sichtweite:………………
    Gewitter
    Sturm         Windstärke:……………..
 Temperatur:……. .°C
 5. Beschreibung des Ereignisses
    Grundberührung des Schiffes
    Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug
    Beschädigung bei Umschlagsarbeiten
    Brand
    Explosion
    Leckage
    Ladungsverlust über Bord
    technischer Mangel
 Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:
 …………………………………………………………………………………………………………..
 …………………………………………………………………………………………………………..
 …………………………………………………………………………………………………………..



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                             307                                    Heft 10 – 2008

 6. Betroffene gefährliche Güter
 UN-         Klasse VG Geschätzte              Art der             Werkstoff der   Art des
 Nummer 1)                  Produktmenge       Umschließung   3)
                                                                   Umschließung    Versagens der
                            (ausgetreten /                                         Umschließung 4)
                            über Bord
                            verloren)
                            (kg oder l) 2)




 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine        2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die
     Sammeleintragung fallen, für die die             Werte gemäß den Kriterien in der Anlage
     Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die    anzugeben
     technische Benennung anzugeben
 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
       1 Verpackung                                   1 Leckage
       2 Großpackmittel (IBC)                         2 Brand
       3 Großverpackung                               3 Explosion
       4 Kleincontainer                               4 strukturelles Versagen
       5 Wagen
       6 Fahrzeug
       7 Kesselwagen
       8 Tankfahrzeug
       9 Batteriewagen
     10 Batteriefahrzeug
     11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
     12 Aufsetztank
     13 Großcontainer
     14 Tankcontainer
     15 MEGC
     16 ortsbeweglicher Tank
 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
    technischer Mangel
    Ladungssicherung
    betriebliche Ursache (Umschlag)
    sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………
     ……………………………………………………………………………………………………….
     ………………………………………………………………………………………………………..
 8. Auswirkungen des Ereignisses
 Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)
    Tote (Anzahl:……….)
    Verletzte (Anzahl……….)
 Produktaustritt:
   ja
   nein
   unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts
   Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt

 Sach-/Umweltschaden:
   geschätzte Schadenshöhe  50.000 
   geschätzte Schadenshöhe > 50.000 

 Sperrung/Evakuierung:
   ja    Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden
         Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden
         Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden
   nein



                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 10 – 2008                                                     308                                          VkBl. Amtlicher Teil

                                                                                                                                Anlage 2
                                                     Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd                                                                                                                    GGVSee    Bußgeld
Nr.     Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                § 10 Abs. 1 EURO
                                                                                                                         Nr.
  A     der Hersteller, der Vertreiber oder der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers entgegen § 9
        Abs. 1
   1    Nr. 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung          1a        1500
        nicht zugelassen sind;
   2    Nr. 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8            1b        500
        Abs. 1 Nr. 1 nicht erstellt worden ist;
   3    Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer             1c        800
        mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden
        Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht
        zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder
        bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht
        erteilt worden ist;
   4    Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben             1d        800
        des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;
   5    Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;              1e        800
   6    Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3,          1f       800
        3.4 Nr. 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;
   7    Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit               1g        500
        mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des
        Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, 5.2 und 5.3 des
        IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;
   8    Nr. 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Angaben weitergibt;                     1h        500
  B     der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9
        Abs. 2
   9    Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne            2a        800
        die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3
        und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;
  10    Nr. 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2          2b        500
        in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-
        Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;
  11    Nr. 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr.           2b        500
        5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen
        hat;
  C     derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9
        Abs. 3
  12    gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Do-        3        500
        kumente nicht übergibt oder übermittelt;
  D     der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Abs. 4
  13    Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;           4a        500
  14    Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht gemäß             4b        500
        schriftlicher Stauanweisung staut;
  15    Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Be-                 4c        1000
        förderungseinheiten entgegen § 7 Abs. 4 auf ein Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand be-
        finden, der eine sichere Beförderung nicht zuläßt;
  16    Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut entgegen der in § 8 Abs. 2 genannten Vorschriften über die         4d        500
        Informationspflicht auf ein Seeschiff verlädt;
   E    der Beförderer entgegen § 9 Abs. 5
  17    Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten Vorschriften an-          5a        800
        nimmt;




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                                309                                                         Heft 10 – 2008

                                                      Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd                                                                                                                      GGVSee    Bußgeld
Nr.     Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                  § 10 Abs. 1 EURO
                                                                                                                           Nr.
  18    Nr. 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 genannten Bedingun-             5b          500
        gen verladen läßt;
  F     der Reeder entgegen § 9 Abs. 6
  19    ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 aus-           6          500
        rüstet ist oder nicht dafür sorgt, dass die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-
        geführt werden;
  G     der Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 7
  20    Satz 1 Nr.1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der         7a          250
        Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an
        Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten
        insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;
  21    Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sorgt;                                    7b          300
  22    Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sorgt;                                    7b          500
  23    Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 regelmäßig überwacht wird und die                7c          250
        entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;
  24    Satz 1 Nr. 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;       7d          500
  25    Satz 1 Nr. 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor-             7e          250
        schriften des § 8 Abs. 6 vorhält, oder nach § 8 Abs. 7 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht recht-
        zeitig zur Prüfung vorlegt;
  26    Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in fester Form als Massengut übernimmt              7f         300
        ohne sichergestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7
        Abs. 2 Satz 2 eingehalten sind;
  27    Satz 2 Nr. 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicher-           7f         1000
        gestellt zu haben, dass die in § 7 Abs. 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;
  28    Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte             7g          300
        Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Abs. 3 zu sorgen;
  29    Satz 2 Nr. 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempera-                7h          1000
        turregelung ablässt;
  30    Satz 2 Nr. 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4                7i         300
        Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;
  31    Satz 2 Nr. 5b) gefährliche Güter befördert, ohne dass er selbst oder der für die Ladung verantwortliche            7i         300
        Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach
        § 4 Abs. 11 ist;
  32    Satz 2 Nr. 5c) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitzu-            7i         300
        führen;
  H     der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Abs. 8
  33    Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die               8          500
        Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-
        scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Nr. 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des
        SOLAS Übereinkommens zu beachten;
   I    der für die Ladung verantwortliche Offizier entgegen § 9 Abs. 9
  34    bei der Beförderung gefährlicher Güter tätig wird, ohne im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises               9          300
        oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 zu sein.


(VkBl. 2008 S. 302)



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 10 – 2008                                             310                                 VkBl. Amtlicher Teil

                                                               das Projekt Stuttgart 21, Planfeststellungsabschnitt 1.4
                                                               (Filderbereich bis Wendlingen) in Stuttgart mit den in den
                                                               Planunterlagen eingetragenen Änderungen, Ergänzungen,
Nr. 72    Öffentliche Bekanntmachung                           Nebenbestimmungen und Schutzauflagen festgestellt.
          der Planfeststellung für das                         Die Einwendungen und Anträge der Betroffenen und der
          „Projekt Stuttgart 21“; Planfest-                    sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen
          stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich                geäußerten Forderungen, Bedenken und Hinweise wer-
          bis Wendlingen) in Stuttgart.                        den zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen
                                                               in diesem Beschluss, durch Änderungen und Ergänzun-
                                                               gen der festgestellten Planunterlagen sowie durch Zusa-
Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-
                                                               gen der Vorhabenträgerin entsprochen wurde oder sich
amtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart (Planfeststel-
                                                               im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere
lungsbehörde), vom 30.04.2008, Az.: 59160 Pap-PS 21-
                                                               Weise erledigt haben.
PFA 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen), ist der Plan für
das vorgenannte Bauvorhaben festgestellt worden.               Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG beinhaltet die Planfeststellung
                                                               auch die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen An-
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen           lagen; neben der Planfeststellung sind andere behördliche
Zeichnungen und Erklärungen liegt ab dem 16.06.2008            Entscheidungen, insbesondere öffentliche rechtliche Ge-
bis 27.06.2008 (einschließlich) in folgenden Städten und       nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,
Gemeinden:                                                     Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
1. Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtplanungsamt,
   Planauflage (Erdgeschoss), Eberhardstraße 10,               II. Gegenstand der Planfeststellung
   in 70173 Stuttgart                                          Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen nachfolgend
2. Bürgermeisteramt Wendlingen, Am Marktplatz 2,               aufgeführte Bestandteile:
   73240 Wendlingen                                            1. Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB)
3. Bürgermeisteramt Unterensingen, Kirchstraße 31,                 - Zweigleisiges Trogbauwerk Denkendorf West mit
   72669 Unterensingen                                               einer Länge von 144 m (km 19,1+85 – 19,3+29)
4. Bürgermeisteramt Neuhausen, Schlossplatz 1,                     - Tunnel Denkendorf mit einer Länge von 768 m
   73765 Neuhausen                                                   (km 19,3+29 – 20,0+97)
5. Bürgermeisteramt Ostfildern, Otto-Vatter-Str. 12,               - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
   73760 Ostfildern                                                  Wirtschaftsweg östlich des Flughafens
6. Bürgermeisteramt Denkendorf, Furtstraße 1,                        (km 15,7+69 – 15,7+75)
   73770 Denkendorf                                                - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
7. Bürgermeisteramt Köngen, Stöfflerplatz 1,                         die K 1269 (km 17,0+88 – 17,1+05)
   73257 Köngen                                                    - Dreifeldrige Eisenbahnüberführung über Auffahrt
                                                                     BAB A8 Richtung Karlsruhe AS Esslingen
zur allgemeinen Einsicht aus. Er kann während der Öff-               (km 18,1+53 – 18,2+06)
nungszeiten von jedermann eingesehen werden.
                                                                   - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der                 L 1202 (km 18,4+07 – 18,4+27)
Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen-
                                                                   - Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Plat-
über, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
                                                                     tenbalkenquerschnitt) über die L 1204 und das
Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststel-
                                                                     Denkendorfer Tal (km 20,6+86 – 20,8+61)
lungsbeschluss individuell zugestellt wurde.
                                                                   - Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Hohl-
Der Planfeststellungsbeschluss (Verfügender Teil und Be-
                                                                     kastenquerschnitt über das Sulzbachtal)
gründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann
                                                                     (km 21,3+35 – 21,7+00)
bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des
Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonatigen                - Eisenbahnüberführung Seehof über den Egerten-
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die           weg (km 23,2+36 – 23,2+45)
rechtzeitig Einwendungen erhoben haben schriftlich beim            - Einfeldrige Eisenbahnüberführung Abfahrt Karls-
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart,                ruhe – Nürtingen AS Wendlingen BAB A8
Olgastraße 13, 70182 Stuttgart (Tel. 0711/22816-160), an-            (km 24,2+48,789)
gefordert bzw. ab der Auslegung des Planfeststellungsbe-           - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
schlusses auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesam-                   Auffahrt Plochingen – München AS Wendlingen
tes (http://www.eisenbahn-bundesamt.de) eingesehen                   BAB A8
bzw. heruntergeladen werden.
                                                                   - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die
                                                                     B 313 (km 24,4+81,728)
A. VERFÜGENDER TEIL DES BESCHLUSSES                                - Einfeldrige Eisenbahnüberführung über Abfahrt
   (AUSZUG)                                                          Karlsruhe – Plochingen AS Wendlingen BAB A8
I. Feststellung des Planes                                           (km 24,6+34,287)
Gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG vom                    - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2396 in der aktuellen Fas-              Auffahrt Nürtingen – München AS Wendlingen
sung) wird der Plan der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) für            BAB A8 (km 24,7+27,973)



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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