VkBl Nr. 10 2008
Verkehrsblatt Nr. 10 2008
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R
i ZEICHNIS
62. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 Heft 10
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2008 Seite Nr. Datum VkBl. 2008 Seite
Grundsatzabteilung 74 28. 04. 2008 Planfeststellung für den Ausbau des Do-
nau-Ems-Kanals (DEK) von km 66,175 bis km 70,350
71 07. 05. 2008 Richtlinien zur Durchführung der Ge- (Stadtstrecke Münster) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
fahrgutverordnung See (RM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
75 25. 04. 2008 Bekanntmachung der „Hinweise für
den Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern vom
Eisenbahnen 25. April 2008” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
72 30. 04. 2008 Öffentliche Bekanntmachung der Plan-
feststellung für das “Projekt Stuttgart 21”; Planfest- Aufgebote
stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen)
in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 75a 31. 05. 2008 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. . 318
(1-20)
75b 31. 05. 2008 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4
Wasserstraßen, Schifffahrt
73 30. 01. 2008 Verordnung über die Schleusenbe-
triebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main- Nichtamtlicher Teil
Donau-Kanal und Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 10 – 2008 302 VkBl. Amtlicher Teil
Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-
Grundsatzabteilung tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-
gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine
Nr. 71 Richtlinien zur Durchführung der näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-
Gefahrgutverordnung See (RM) liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-
zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-
derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel
Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.
Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durch-
führung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-
Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-
(GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom nung See beachten.
03. Dezember 2007 (BGBl. I S. 138) und den IMDG-Code,
Zu § 4 Abs. 10 GGVSee
zuletzt geändert durch Entschließung MSC 205(81), in der
amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder
15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844). mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien (RM 001) vom 23. De- • Tod durch gefährliches Gut
zember 1999 (BAnz. vom 22. März 2000 Nr. 57a S. 17 Ab- • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-
schnitt E) auf. zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung
geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von
Bonn, den 07. Mai 2008 mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur
Bundesministerium für Verkehr, Folge hat
Bau und Stadtentwicklung • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord
Im Auftrag in Überschreitung der folgenden Mengen:
Schwan
Stoffe oder Gegenstände Menge
Klasse 6.2 Jeder Austritt /
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord-
nung See (RM) Klasse 7 Verlust
Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg / 50 l
Zu § 1 Abs. 3 GGVSee Klasse 2.3
1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343
ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Lei-
tung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den aus- Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221
ländischen Streitkräften übernommen worden ist. bis 3224 und 3231 bis 3240
Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapi- Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I
täns erfolgen. Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und
2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, UN 1183, 1242, 1295, 1340,
wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG einge- 1390, 1403, 1928, 2813, 2965,
treten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Defi- 2968, 2988, 3129, 3130, 3131,
nition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
§ 1 Abs. 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426
Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis
obliegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische 3120
Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der
Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I
Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Klasse 8: Verpackungsgruppe I
Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und die- Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und
ser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen Geräte, die solche Stoffe enthalten
wurde.
Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N 333 kg / 333 l
3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
Klasse 2.1
ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der
ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt Klasse 3: Verpackungsgruppe II
auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auf- Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)
trag und unter der Verantwortung der Bundeswehr Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II
oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unter-
Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)
nehmen. Die Überwachung der Verladung gefährli-
cher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II
Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll si- Klasse 5.2: (*)
cherstellen, dass die einschlägigen nationalen militä- Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III
rischen Regeln beachtet werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 303 Heft 10 – 2008
Stoffe oder Gegenstände Menge Bremen:
Bremen:
Klasse 8: Verpackungsgruppe II
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Klasse 9: Verpackungsgruppe II und Überseetor 20
UN 3245 28217 Bremen
(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine ge- Tel: 0421 361 8438
ringere Menge festgelegt ist Fax: 0421 361 8387
Klasse 1: 1.4S 1000 kg / 1000 l E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de
Klasse 2.2 Bremerhaven:
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Klasse 3: Verpackungsgruppe III Steubenstr. 7a
Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III 27568 Bremerhaven
Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III Tel: 0471 596 13404
Fax: 0471 596 13422
Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III
E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III
Klasse 8: Verpackungsgruppe III Hamburg:
Klasse 9: Verpackungsgruppe III und Wasserschutzpolizei
UN 2990, 3072, 3268 WSP 032
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn Kehrwiederspitze 1
die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor- 20457 Hamburg
genannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu- Tel: 040 4286 65471
nehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Fax: 040 4286 65473
Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de
geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausrei-
chende Sicherheit gewährleistet ist. Mecklenburg-Vorpommern:
Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu Rostock:
melden: Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
• eine Exposition, die zu einer Überschreitung der
Hafen- und Seemannsamt
Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series
Hafenkapitän
No.115 führt;
Postfach 481046
• eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche- 18132 Rostock
rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschlie- Tel: 0381 381 8710
ßung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität). Fax: 0381 381 8735
E-Mail: port.authority@rostock.de
Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7
beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: Sassnitz:
Stadtverwaltung Sassnitz
a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand- Hafen- und Seemannsamt
stücken; Hauptstr. 33
b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den 18546 Sassnitz
Regelungen für den Schutz von beschäftigten und Tel: 038392 55312
der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung Fax: 038392 55313
[Schedule II der IAEA Safety Series No.115 – „Inter- E-Mail: hafenamt@sassnitz.de
national basic Safety Standards for Protection
Stralsund:
against Ionizing Radiation and for Safety of Radia-
Hansestadt Stralsund
tion Sources“] festgelegten Grenzwerte führt, oder
Abt. Umweltschutz
c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine be- Hafen- und Seemannsamt
deutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen Hafenstraße 50
des Versandstücks (dichte Umschließung, Ab- 18439 Stralsund
schirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattge- Tel: 03831 260 130
funden hat, durch die das Versandstück für die Fax: 03831 260 135
Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Si- E-Mail: hafenamt@stralsund.de
cherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Wismar:
Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er- Hansestadt Wismar
teilen. Der Bürgermeister
Ordnungsamt
Zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 GGVSee
Hafen- und Seemannsamt
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSee gelten nur im See- Kopenhagener Str. 1
verkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen. 23966 Wismar
Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach Tel: 03841-251 32 60 oder -61
§ 5 Abs. 1 und für die in § 6 Abs. 2 genannten Aufgaben Fax: 03841-251 32 62
sind folgende Behörden: E-Mail: hafenamt@wismar.de
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 10 – 2008 304 VkBl. Amtlicher Teil
Wolgast: Oldenburg:
Stadt Wolgast Stadt Oldenburg
Hafen- und Seemannsamt Hafenbehörde
Burgstr. 6 Pferdemarkt 14
17438 Wolgast 26105 Oldenburg
Tel: 03836 251137 Tel: 0441 235 3073
Fax: 03836 202690 Fax: 0441 235 3130
E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de
Papenburg:
Niedersachsen: Stadt Papenburg
- für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Hafenbehörde
Oldenburg: Seeschleuse
26781 Papenburg
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Tel: 04961 9467 12
Arbeit und Verkehr
Fax: 04961 9467 20
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
E-Mail: hafen@papenburg.de
Referat 45
Hindenburgstr. 28 Wilhelmshaven:
(ausgenommen kommunaler Hafenteil)
26122 Oldenburg
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Tel: 0441 799 2238
Arbeit und Verkehr
Fax: 0441 799 2253
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung
E-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de Ref. 45
- übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Neckarstraße 10
Brake und Nordenham: 26382 Wilhelmshaven
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231
Arbeit und Verkehr Fax: 04421 4800 596
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: wilhelmshaven@nports.de
Ref. 45 Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)
Brommystraße 1 Stadt Wilhelmshaven
26919 Brake/Utw. Hafenbehörde
Tel: 04401 925-0; -200 oder -216 Städtischer Hafen Wilhelmshaven
Fax: 04401 3272 Luisenstraße 8
E-Mail: post-brake@nports.de 26382 Wilhelmshaven
Tel: 04421 291 256
Cuxhaven und Stade-Bützfleth:
Fax: 04421 291 262
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, E-Mail: hafenkapitaen@swwv.de
Arbeit und Verkehr
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung Schleswig-Holstein:
Ref. 45 Brunsbüttel:
Am Schleusenpriel 2 Amt für ländliche Räume Husum
27472 Cuxhaven Leiter der Hafenbehörde
Tel: 04721 500 150 Am Außenhafen
Fax: 04721 500 250 25813 Husum
E-Mail: post-cuxhaven@nports.de Tel: 04841 661 317
Emden: Fax: 04841 661 321
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, E-Mail: carl.arens@hh.alr-husum.landsh.de
Arbeit und Verkehr Dagebüll:
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung Amt Südtondern
Ref. 45 Der Amtsdirektor
Friedrich-Naumann-Str. 7-9 als Hafenbehörde
26725 Emden Fachbereich III
Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116 Marktstraße 12
25899 Niebüll
Fax: 04921 897 241
Tel: 04661 601-0 oder -311
E-Mail: post-emden@nports.de
Fax: 04661 601 151
Leer: E-Mail: info@amt-suedtondern.de
Stadt Leer Flensburg:
Hafenbehörde Oberbürgermeister der Stadt Flensburg
Postfach 2060 Hafenbehörde
26770 Leer 24937 Flensburg
Tel: 0491 9782 0 Tel: 0461 4871 301
Fax: 0491 9782 399 Fax: 0461 4871 974
E-Mail: info@leer.de E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 305 Heft 10 – 2008
Kiel: Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten
Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel nach § 9
Bollhörnkai 1
24103 Kiel Wenn der Hersteller oder Absatz 2
Tel: 0431 901 1073 oder -1173 Vertreiber die Güter selbst
Fax: 0431 94 477 in eine Beförderungsein-
E-Mail: hafenamt@kiel.de heit lädt
Lübeck/Travemünde: Wenn der Hersteller oder Absatz 3
Lübeck Port Authority Vertreiber mit dem See-
Abt. Hafen- und Seemannsamt Lübeck frachtführer selbst den
Schüsselbuden 16 Seefrachtvertrag abschließt
23552 Lübeck Spediteur Derjenige, der für einen Absatz 3
Tel: 0451 1225 918 Dritten die Seebeförderung
Fax: 0451 1225 924 durch Abschluss eines
E-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de Seefrachtvertrags besorgt
Puttgarden: Wenn der Spediteur für den Absatz 2
Bürgermeister der Stadt Fehmarn Auftraggeber Güter in eine
Ohrtstr. 11 Beförderungseinheit lädt
23769 Fehmarn Seefrachtführer Derjenige, der auf Grund Absatz 5
Tel: 04371 506 224 (Verfrachter) eines Seefrachtvertrages
Fax: 04371 506 211 Güter für einen Dritten mit
E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de eigenen oder in Zeitcharter
Rendsburg: genommenen Schiffen
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde befördert
Hafenbehörde Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder Absatz 6
24768 Rendsburg pondenzreeder (bei zur Bereederung überlas-
Tel: 04331 14070 Partenreedereien) sene Schiffe zur Beförde-
Fax: 04331 5336 und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt
E-Mail: info@kreishafen-rd.de (bei Geschäftsbesor-
gungsvertrag)
Zu § 6 Abs. 5 GGVSee Anteilseigner an Keine Pflichten
einer Schiffsbeteili- nach GGVSee
Nach § 6 Abs. 5 GGVSee ist die BAM für die Zustimmung
gungsgesellschaft
zur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zu-
oder Partenreederei
ständigkeit der BAM nach § 6 Abs. 5 erstreckt sich so-
wohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf Hafenumschlags- Derjenige, der Güter in ein Absatz 4
die Zulassung der Verwendung einer Verpackung, sofern unternehmer Seeschiff verlädt
sich dies aus dem IMDG-Code ergibt. Wenn der Hafenum- Absatz 2
schlagsunternehmer im
Zu § 8 GGVSee Auftrag Dritter Güter in Be-
EDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur förderungseinheiten lädt
Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die Ladungskontroll- Soweit die Verantwortung Absatz 2
amtliche Fassung des Code handeln. unternehmer für die Beladung von
Auf Seeschiffen dürfen nach § 8 Abs. 6 GGVSee Unterla- Beförderungseinheiten
gen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. Sofern übernommen wird
es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amtliche Schiffsmakler als Derjenige, der für einen Absatz 5 Nr. 1
Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Forde- Buchungsagent Seefrachtführer (Verfrach-
rung des § 8. ter) in dessen Namen See-
Alle in § 8 Abs. 1 Nr. 4 genannten Dokumente müssen in frachtverträge abschließt
der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, Schiffsmakler als Derjenige, der Schiffe im Absatz 5 Nr. 2
damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vor- Klarierungsagent Hafen ein- und ausklariert
gelegt werden können. und papiermäßig gegenüber
Behörden und Ladungs-
Zu § 9 GGVSee
beteiligten abfertigt
Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden
werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt Zu § 10 GGVSee
als verantwortlich angesehen: a) Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2
Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-
nach § 9 malen Tatumständen und von mittleren wirtschaft-
lichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-
Hersteller oder Derjenige, der eine Seebe- Absatz 1
deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum
Vertreiber förderung ursprünglich
doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die
(Versender) veranlasst (Englisch „Ship-
Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö-
per“)
hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zu-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 10 – 2008 306 VkBl. Amtlicher Teil
widerhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt c) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im
ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde
kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 OWIG).
anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen. Im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes ist zu prü-
b) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen fen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhal- verzichtet werden kann, wenn behördliche Maßnah-
ten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hin- men nach dem allgemeinen Polizeirecht, nach Voll-
weis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwar- streckungsgesetzen oder hier insbesondere nach § 8
nungen können mit einem Verwarngeld, dass in der Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes getroffen
Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein. wurden.
Anlage 1
Meldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Abs. 10 GGVSee
1. Verkehrsträger
Seeschiff Bereitstellung / Umschlag im Hafen
Schiffsname:
……………………………………………….
2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….
Unfall bei der Beförderung Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung
Schiff im Hafen Übernahme vom Land-Verkehrsträger
Schiff auf Seeschifffahrtsstraße Bereitstellung im Hafen
Schiff auf See Beladen von Beförderungseinheiten
Be-/Entladen in/aus Seeschiff
Ort / Position: Name des Hafens:
……………………….……………………….. …………………..…………………………….
3. Topographie
Im Seeverkehr nicht relevant
4. besondere Wet t erbedingungen
Regen
Schneefall
Glätte
Nebel Sichtweite:………………
Gewitter
Sturm Windstärke:……………..
Temperatur:……. .°C
5. Beschreibung des Ereignisses
Grundberührung des Schiffes
Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug
Beschädigung bei Umschlagsarbeiten
Brand
Explosion
Leckage
Ladungsverlust über Bord
technischer Mangel
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:
…………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………..
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 307 Heft 10 – 2008
6. Betroffene gefährliche Güter
UN- Klasse VG Geschätzte Art der Werkstoff der Art des
Nummer 1) Produktmenge Umschließung 3)
Umschließung Versagens der
(ausgetreten / Umschließung 4)
über Bord
verloren)
(kg oder l) 2)
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die
Sammeleintragung fallen, für die die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage
Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die anzugeben
technische Benennung anzugeben
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Verpackung 1 Leckage
2 Großpackmittel (IBC) 2 Brand
3 Großverpackung 3 Explosion
4 Kleincontainer 4 strukturelles Versagen
5 Wagen
6 Fahrzeug
7 Kesselwagen
8 Tankfahrzeug
9 Batteriewagen
10 Batteriefahrzeug
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
12 Aufsetztank
13 Großcontainer
14 Tankcontainer
15 MEGC
16 ortsbeweglicher Tank
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
technischer Mangel
Ladungssicherung
betriebliche Ursache (Umschlag)
sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………..
8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)
Tote (Anzahl:……….)
Verletzte (Anzahl……….)
Produktaustritt:
ja
nein
unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts
Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt
Sach-/Umweltschaden:
geschätzte Schadenshöhe 50.000
geschätzte Schadenshöhe > 50.000
Sperrung/Evakuierung:
ja Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden
Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden
Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden
nein
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 10 – 2008 308 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage 2
Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd GGVSee Bußgeld
Nr. Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass § 10 Abs. 1 EURO
Nr.
A der Hersteller, der Vertreiber oder der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers entgegen § 9
Abs. 1
1 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung 1a 1500
nicht zugelassen sind;
2 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8 1b 500
Abs. 1 Nr. 1 nicht erstellt worden ist;
3 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer 1c 800
mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden
Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht
zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder
bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht
erteilt worden ist;
4 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben 1d 800
des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;
5 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
6 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 1f 800
3.4 Nr. 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;
7 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit 1g 500
mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des
Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, 5.2 und 5.3 des
IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;
8 Nr. 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Angaben weitergibt; 1h 500
B der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9
Abs. 2
9 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne 2a 800
die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3
und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;
10 Nr. 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 2b 500
in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-
Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;
11 Nr. 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr. 2b 500
5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen
hat;
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9
Abs. 3
12 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Do- 3 500
kumente nicht übergibt oder übermittelt;
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Abs. 4
13 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
14 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht gemäß 4b 500
schriftlicher Stauanweisung staut;
15 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Be- 4c 1000
förderungseinheiten entgegen § 7 Abs. 4 auf ein Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand be-
finden, der eine sichere Beförderung nicht zuläßt;
16 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut entgegen der in § 8 Abs. 2 genannten Vorschriften über die 4d 500
Informationspflicht auf ein Seeschiff verlädt;
E der Beförderer entgegen § 9 Abs. 5
17 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten Vorschriften an- 5a 800
nimmt;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 309 Heft 10 – 2008
Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd GGVSee Bußgeld
Nr. Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass § 10 Abs. 1 EURO
Nr.
18 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 genannten Bedingun- 5b 500
gen verladen läßt;
F der Reeder entgegen § 9 Abs. 6
19 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 aus- 6 500
rüstet ist oder nicht dafür sorgt, dass die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-
geführt werden;
G der Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 7
20 Satz 1 Nr.1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der 7a 250
Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an
Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten
insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;
21 Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
22 Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
23 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 regelmäßig überwacht wird und die 7c 250
entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;
24 Satz 1 Nr. 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7d 500
25 Satz 1 Nr. 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor- 7e 250
schriften des § 8 Abs. 6 vorhält, oder nach § 8 Abs. 7 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht recht-
zeitig zur Prüfung vorlegt;
26 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in fester Form als Massengut übernimmt 7f 300
ohne sichergestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7
Abs. 2 Satz 2 eingehalten sind;
27 Satz 2 Nr. 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicher- 7f 1000
gestellt zu haben, dass die in § 7 Abs. 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;
28 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte 7g 300
Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Abs. 3 zu sorgen;
29 Satz 2 Nr. 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempera- 7h 1000
turregelung ablässt;
30 Satz 2 Nr. 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 7i 300
Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;
31 Satz 2 Nr. 5b) gefährliche Güter befördert, ohne dass er selbst oder der für die Ladung verantwortliche 7i 300
Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach
§ 4 Abs. 11 ist;
32 Satz 2 Nr. 5c) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitzu- 7i 300
führen;
H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Abs. 8
33 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die 8 500
Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-
scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Nr. 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des
SOLAS Übereinkommens zu beachten;
I der für die Ladung verantwortliche Offizier entgegen § 9 Abs. 9
34 bei der Beförderung gefährlicher Güter tätig wird, ohne im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises 9 300
oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 zu sein.
(VkBl. 2008 S. 302)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 10 – 2008 310 VkBl. Amtlicher Teil
das Projekt Stuttgart 21, Planfeststellungsabschnitt 1.4
(Filderbereich bis Wendlingen) in Stuttgart mit den in den
Planunterlagen eingetragenen Änderungen, Ergänzungen,
Nr. 72 Öffentliche Bekanntmachung Nebenbestimmungen und Schutzauflagen festgestellt.
der Planfeststellung für das Die Einwendungen und Anträge der Betroffenen und der
„Projekt Stuttgart 21“; Planfest- sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen
stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich geäußerten Forderungen, Bedenken und Hinweise wer-
bis Wendlingen) in Stuttgart. den zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen
in diesem Beschluss, durch Änderungen und Ergänzun-
gen der festgestellten Planunterlagen sowie durch Zusa-
Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-
gen der Vorhabenträgerin entsprochen wurde oder sich
amtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart (Planfeststel-
im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere
lungsbehörde), vom 30.04.2008, Az.: 59160 Pap-PS 21-
Weise erledigt haben.
PFA 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen), ist der Plan für
das vorgenannte Bauvorhaben festgestellt worden. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG beinhaltet die Planfeststellung
auch die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen An-
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen lagen; neben der Planfeststellung sind andere behördliche
Zeichnungen und Erklärungen liegt ab dem 16.06.2008 Entscheidungen, insbesondere öffentliche rechtliche Ge-
bis 27.06.2008 (einschließlich) in folgenden Städten und nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,
Gemeinden: Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
1. Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtplanungsamt,
Planauflage (Erdgeschoss), Eberhardstraße 10, II. Gegenstand der Planfeststellung
in 70173 Stuttgart Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen nachfolgend
2. Bürgermeisteramt Wendlingen, Am Marktplatz 2, aufgeführte Bestandteile:
73240 Wendlingen 1. Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB)
3. Bürgermeisteramt Unterensingen, Kirchstraße 31, - Zweigleisiges Trogbauwerk Denkendorf West mit
72669 Unterensingen einer Länge von 144 m (km 19,1+85 – 19,3+29)
4. Bürgermeisteramt Neuhausen, Schlossplatz 1, - Tunnel Denkendorf mit einer Länge von 768 m
73765 Neuhausen (km 19,3+29 – 20,0+97)
5. Bürgermeisteramt Ostfildern, Otto-Vatter-Str. 12, - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
73760 Ostfildern Wirtschaftsweg östlich des Flughafens
6. Bürgermeisteramt Denkendorf, Furtstraße 1, (km 15,7+69 – 15,7+75)
73770 Denkendorf - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
7. Bürgermeisteramt Köngen, Stöfflerplatz 1, die K 1269 (km 17,0+88 – 17,1+05)
73257 Köngen - Dreifeldrige Eisenbahnüberführung über Auffahrt
BAB A8 Richtung Karlsruhe AS Esslingen
zur allgemeinen Einsicht aus. Er kann während der Öff- (km 18,1+53 – 18,2+06)
nungszeiten von jedermann eingesehen werden.
- Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der L 1202 (km 18,4+07 – 18,4+27)
Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen-
- Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Plat-
über, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
tenbalkenquerschnitt) über die L 1204 und das
Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststel-
Denkendorfer Tal (km 20,6+86 – 20,8+61)
lungsbeschluss individuell zugestellt wurde.
- Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Hohl-
Der Planfeststellungsbeschluss (Verfügender Teil und Be-
kastenquerschnitt über das Sulzbachtal)
gründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann
(km 21,3+35 – 21,7+00)
bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des
Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonatigen - Eisenbahnüberführung Seehof über den Egerten-
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die weg (km 23,2+36 – 23,2+45)
rechtzeitig Einwendungen erhoben haben schriftlich beim - Einfeldrige Eisenbahnüberführung Abfahrt Karls-
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, ruhe – Nürtingen AS Wendlingen BAB A8
Olgastraße 13, 70182 Stuttgart (Tel. 0711/22816-160), an- (km 24,2+48,789)
gefordert bzw. ab der Auslegung des Planfeststellungsbe- - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
schlusses auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesam- Auffahrt Plochingen – München AS Wendlingen
tes (http://www.eisenbahn-bundesamt.de) eingesehen BAB A8
bzw. heruntergeladen werden.
- Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die
B 313 (km 24,4+81,728)
A. VERFÜGENDER TEIL DES BESCHLUSSES - Einfeldrige Eisenbahnüberführung über Abfahrt
(AUSZUG) Karlsruhe – Plochingen AS Wendlingen BAB A8
I. Feststellung des Planes (km 24,6+34,287)
Gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG vom - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über
27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2396 in der aktuellen Fas- Auffahrt Nürtingen – München AS Wendlingen
sung) wird der Plan der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) für BAB A8 (km 24,7+27,973)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil