VkBl Nr. 18 2004
Verkehrsblatt Nr. 18 2004
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
58. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2004 Heft 18
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2004 Seite Nr. Datum VkBl. 2004 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 180 01. 07. 2003 Namensänderung für den Kreis Neuss 508
174 16. 08. 2004 Richtlinien für die Auswahl von Teil-
nehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungs-
maßnahmen mit dem Ziel der Qualifizierung zur Ver- Binnenschifffahrt
waltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im 181 01. 10. 2004 Ausführungsbestimmungen zu der
Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- Richtlinie für die Verwendung der Zinsen nach § 5
und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz . . . . . . . . . . 509
175 16. 08. 2004 Neufassung des 1. Abschnitts der Fort-
bildungsprüfungsordnung BMV (Fb-PO-BMV) vom
1. April 1998 „Verwalzungsfachwirt/Verwaltungsfach- Straßenbau
wirtin“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 182 10. 08. 2004 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 2/2004
Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;
Straßenverkehr Anforderungen, Eigenschaften
176 12. 08. 2004 ECE-Regelung Nr. 98 06.3: Prüftechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen
ECE-Regelung Nr. 99
Personalnachrichten
Gasentladungs-Lichtquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
183 30. 09. 2004 Stellenanzeige
177 27. 08. 2004 Ergänzung des Fragenkatalogs für die
Prüfer/innen im Bereich ‘Hochbau’
theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004
– Kennzeichen ‘2004-0116P’ . . . . . . . . 512
(VkBl. S. 159);
– Fragen und Antworten für die neu eingeführte 184 30. 09. 2004 Stellenanzeige
Fahrerlaubnisklasse S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502 Leiter/in des Sachgebietes ‘Verkehr’
– Kennzeichen ‘2004-117P’ . . . . . . . . 513
178 01. 09. 2004 Austausch von Spiegeln oder Spiegel-
gläsern an bereits im Verkehr befindlichen sowie an
erstmals in den Verkehr kommenden Lastkraft-
wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen . . . 503 Aufgebote
184a 30. 09. 2004 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe . . 516
179 30. 08. 2004 Europäische Konferenz der Verkehrs- (1-24)
minister (CEMT)
Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-
Genehmigungen Nichtamtlicher Teil
Änderungen zum 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . 503 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 18 – 2004 498 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
AMTLICHER TEIL
von Angestellten im Bereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die sich um eine
Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungs-
Nr. 174 Richtlinien für die Auswahl von Teil- fachwirt bewerben.
nehmerinnen und Teilnehmern an
§2
Fortbildungsmaßnahmen mit dem Zweck und Ziel des Auswahlverfahrens
Ziel der Qualifizierung zur Verwal-
Im Auswahlverfahren ist festzustellen, ob die Angestellten
tungsfachwirtin/zum Verwaltungs-
nach ihrem allgemeinen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten
fachwirt im Bereich des Bundes- und fachlichen Kenntnissen für die Teilnahme an der Fort-
ministeriums für Verkehr, Bau- und bildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfach-
Wohnungswesen wirt geeignet sind.
Bonn, den 16. August 2004 Die Eignung ist danach zu beurteilen, ob die Angestellten
Z 31/214.4/10 die für die Fortbildungsmaßnahme notwendige
a) Fach- und Methodenkompetenz,
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus- b) Sozialkompetenz (z. B. Kommunikations- und Kon-
ses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- fliktlösungskompetenz),
nungswesen vom 04.05.2004 erlässt das BMVBW als zu- c) und Persönlichkeitskompetenz
ständige Stelle nach § 46 Abs.1 in Verbindung mit §§ 41 besitzen.
Satz 1 und 2, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch §3
Art. 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Zulassung zum Auswahlverfahren
S. 2954) die nachfolgenden Richtlinien für die Auswahl 1) Zum Auswahlverfahren werden alle die Angestellten
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungs- zugelassen, die die Voraussetzungen für die Zulas-
maßnahmen mit dem Ziel der Qualifizierung zur Verwal- sung zur Prüfung erfüllen.
tungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im Bereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswe- 2) Von der Teilnahme am Auswahlverfahren befreit sind
sen. Angestellte, die die Abschlussprüfung als Verwal-
tungsfachangestellte/r oder die Erste Prüfung für An-
gestellte mit „sehr gut (1)“ bestanden haben.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen §4
Im Auftrag Zuständigkeit für die Durchführung
Klingen des Auswahlverfahrens
1) Die zuständige Stelle bildet für Durchführung und die
Leitung des Auswahlverfahrens eine Kommission, die
aus drei Mitgliedern, die mindestens dem gehobenen
Richtlinien Dienst oder vergleichbaren Vergütungsgruppen ange-
hören, besteht:
für die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
a) einer bzw. einem mit Personalaufgaben betrauten
an Fortbildungsmaßnahmen zur
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter,
Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt
im Bereich des Bundesministeriums b) einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Be-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen rufsbildungszentrums (BBiZ),
c) einer Verwaltungsmitarbeiterin oder einem Verwal-
tungsmitarbeiter oder einer erfahrenen Dozentin
Für die Auswahl von Angestellten zur Fortbildungsmaßnah-
oder einem erfahrenen Dozenten.
me mit dem Ziel der Qualifizierung zur Verwaltungsfachwir-
tin/zum Verwaltungsfachwirt nach der Prüfungsordnung für 2) Den Mitgliedern der Auswahlkommission steht eine
die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Bereich Entschädigung entsprechend den Regelungen für
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Prüfungsausschüsse nach BBiG zu.
wesen vom 13.08.2004, die aufgrund des Beschlusses des
§5
Berufsbildungsausschusses vom 04.05.2004 von der zu-
Gliederung und Bestandteile
ständigen Stelle nach §§ 46 Abs. 1, 58 Abs. 2, 84 Abs. 1
des Auswahlverfahrens, Durchführung
Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Ge- 1) Das Auswahlverfahren gliedert sich in einen Test, so-
setzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) erlassen wie einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Der
wurde, werden folgende Richtlinien erlassen: Test und die schriftliche Arbeit sind nicht mit Namen,
sondern mit Kennziffern zu versehen.
§1 2) Der Test umfasst Aufgaben zum logischen und kom-
Anwendungsbereich plexen Denken sowie zu den Fähigkeiten, Sprache
Die Richtlinien bestimmen das Verfahren für die Auswahl und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzen-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 499 Heft 18 – 2004
triert zu arbeiten. Das Konzept des Tests legt die e) Bei der Bewertung der schriftlichen und münd-
Kommission (siehe § 4) fest. Die Durchführung des lichen Leistungen sowie bei der Bildung des
Tests kann sachkundigen Dritten (z. B. einem Institut) Gesamtergebnisses sind Art und Umfang der Be-
übertragen werden. hinderung angemessen zu berücksichtigen. Er-
3) Der schriftliche Teil umfasst eine komplexe Verwal- leichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die
tungsaufgabe, die möglichst die Themen Bewertung der Leistungen im Auswahlverfahren
auswirken. In der Mitteilung des Ergebnisses darf
◆ Personal,
auf Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen
◆ Haushalt, Wirtschaft, werden.
◆ Organisation,
§6
◆ Staatsrecht und
Bewertung
◆ Verwaltungsrecht
1) Die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbei-
abdeckt. Zur Lösung der Aufgabe notwendige Hilfs- ten erfolgt durch die Mitglieder der Kommission, wo-
mittel wie z. B. Gesetzestexte sind zur Verfügung zu bei jedes Mitglied selbständig und unabhängig von-
stellen. einander zu beurteilen und zu bewerten hat.
Die Qualifikation soll dem einer bzw. eines Verwal- 2) Für die Bewertung sind die Bewertungsgrundsätze
tungsfachangestellten entsprechen. entsprechend der Fortbildungsprüfungsordnung an-
4) Der praktische Teil besteht aus einer Diskussionsrunde. zuwenden. Zu bewerten ist nicht nur die Richtigkeit
a) Jede Diskussionsrunde, an der in der Regel vier der Lösung, sondern auch die äußere Form und die
bis sechs Bewerberinnen und Bewerber teilneh- Gliederung der Arbeit sowie die Art der Begründung,
men, soll maximal 15 Minuten dauern. die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung so-
b) Die Diskussionsthemen werden von der Kommis- wie die Ausdrucks- und Sprachgewandtheit.
sion festgelegt. Sie sollen einen möglichst aktuel- 3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss in dem Test
len Bezug haben und aus den Bereichen Politik, sowie in dem schriftlichen Teil mindestens 50% der
Gesellschaft oder Kultur stammen. Die Kommis- möglichen Höchstpunktzahl erreichen, um zum prakti-
sion legt vor jeder Diskussionsrunde fest, wer wel- schen Teil zugelassen zu werden. Dieser Punktwert wird
che Aufgaben zu übernehmen hat. dadurch ermittelt, dass die Ergebnisse von Test und
c) Die Kommission beobachtet die Diskussionsrunde schriftlichem Teil addiert und durch 2 geteilt werden.
und stellt fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber
§7
die Problematik erkennen, eigenständige Gedan-
Feststellung des Gesamtergebnisses
ken zu dem Thema beitragen können, überzeugend
argumentieren und sich mit den Argumenten aus- 1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Eig-
einandersetzen. Darüber hinaus wird die Folgerich- nung für jede Bewerberin und jeden Bewerber durch
tigkeit der Gedankenführung, die Ausdrucksfähig- das Gesamtergebnis in Form der Summe der insge-
keit und die allgemeine Kommunikationsfähigkeit samt erzielten Punkte, dividiert durch drei, ermittelt.
beurteilt. Zur Fortbildung kann zugelassen werden, wer mindes-
5) Schwerbehinderten Menschen sind unter Beteiligung tens 50% der möglichen Höchstpunktzahl erreicht hat.
der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Men- 2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Mit-
schen Erleichterungen zu gewähren, die ihre Behinde- teilung über ihre im Auswahlverfahren erreichten Tei-
rung berücksichtigen sollen. lergebnisse und das Gesamtergebnis.
Die für die Bewerberin bzw. den Bewerber zuständi- 3) Die Kommission teilt der zuständigen Stelle die Teiler-
ge Dienststelle unterrichtet unter Beteiligung der zu- gebnisse und das Gesamtergebnis der Bewerberin-
ständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten nen und Bewerber mit. Die zuständige Stelle infor-
Menschen die Auswahlkommission über die zuständi- miert die Dienststellen über die Ergebnisse ihrer
ge Stelle über die Schwerbehinderteneigenschaft so- Bewerberinnen und Bewerber.
wie Art und Umfang notwendiger Erleichterungen.
§8
Ansprechpartner der Kommission für das weitere Ver-
Verhinderung, Täuschungsversuch
fahren ist die Hauptschwerbehindertenvertretung, bei
Prüfungen vor Ort die jeweilige Stufenvertretung. 1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber an dem
Als Prüfungserleichterungen kommen in Betracht: Auswahlverfahren nicht teilnehmen, so kann sie bzw.
er erst an dem danach folgenden Auswahlverfahren
a) Die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten teilnehmen.
ist angemessen zu verlängern.
2) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei dem
b) In besonderen Fällen, vor allem im mündlichen Auswahlverfahren zu täuschen oder Beihilfe zur Täu-
Teil, darf die Dauer für schwerbehinderte Men- schung zu leisten, kann die Kommission die betreffen-
schen bis zu 50 % gekürzt werden. de Person von der weiteren Teilnahme ausschließen
c) Für schwerbehinderte Menschen dürfen Verfah- und die Zulassung zu dieser Fortbildungsmaßnahme
rensteile durch Erholungspausen unterbrochen versagen.
werden.
d) Im Bedarfsfall sind für das Auswahlverfahren eine §9
nicht einschlägig vorgebildete Hilfskraft zuzuteilen Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme
und geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. 1) Die Dienststellen entscheiden in eigener Zuständig-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2004 500 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
keit über die Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme. 1. Abschnitt
Die zuständige Stelle bestimmt über die Zulassung. Verwaltungsfachwirt / Verwaltungsfachwirtin
2) Beteiligungsrechte bleiben unberührt.
3) Nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber, §1
die die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen, Ziel der Fortbildungsprüfung
können ohne erneutes Zulassungsverfahren bis zur In der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob die Prü-
zweiten folgenden Fortbildungsmaßnahme zugelas- fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die
sen werden. berufliche Fortbildung vertiefte Fach-, Methoden- und
Persönlichkeits-/Sozialkompetenzen erworben haben,
§ 10 die sie über das Ausbildungsziel Verwaltungsfachange-
Wiederholung stellte/Verwaltungsfachangestellter hinaus befähigen,
1) Erreicht eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht die komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit
für die Zulassung zur Fortbildung erforderliche Punkt- größerem Schwierigkeitsgrad im Bereich des Bundesmi-
zahl, kann sie bzw. er das Auswahlverfahren einmal nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahr-
wiederholen. zunehmen.
2) Schwerbehinderte Menschen, die behinderungsbe-
§2
dingt besondere Schwierigkeiten bei Prüfungen ha-
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
ben, dürfen das Auswahlverfahren zweimal wieder-
holen. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und
einer entsprechenden Anzahl von Stellvertreterinnen bzw.
§ 11 Stellvertretern. Zur Vertretung sind die Mitglieder der ent-
Inkrafttreten sprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Nennung
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffent- vorgesehen.
lichung im Verkehrsblatt in Kraft.
§3
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Auf Antrag werden zur Fortbildungsprüfung zugelas-
sen
(VkBl. 2004 S. 498) 1. Verwaltungsfachangestellte und Angestellte mit
einer entsprechenden Ausbildung im Berufsfeld
Wirtschaft und Verwaltung nach mindestens drei-
jähriger Berufspraxis nach der Abschlussprüfung.
2. andere Angestellte, die eine mindestens fünf-
jährige einschlägige Berufspraxis nachweisen. Die
einschlägige Berufspraxis muss den Inhalten des
Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung entspre-
chen (mind. in Tätigkeiten der Verg.-Gr. VII BAT),
sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fort-
bildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 1 erworben ha-
Nr. 175 Neufassung des 1. Abschnitts der
ben und bei Einrichtungen des Bundes beschäftigt
Fortbildungsprüfungsordnung BMV sind, für die das Bundesverkehrsministerium zu-
(Fb-PO-BMV) vom 1. April 1998 ständige Stelle nach § 84 Abs. 1 BBiG ist.
„Verwaltungsfachwirt/Verwaltungs-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag zur Fort-
fachwirtin“ bildungsprüfung auch zugelassen werden, wer durch
Bonn, den 16. August 2004 Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaub-
Z 31/214.4/10 haft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-
fahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fort-
bildungsprüfung rechtfertigen.
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus-
ses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- §4
nungswesen vom 04.05.2004 erlässt das BMVBW als zu- Gegenstand und Gliederung der Fortbildungsprüfung
ständige Stelle nach § 46 Abs.1 in Verbindung mit §§ 41 Gegenstand der Prüfung sind die folgenden Anforderun-
Satz 1 und 2, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom gen:
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch
1. Prüfungsbereich: Rahmenbedingungen des Verwal-
Art. 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
tungshandelns
S. 2954) die Neufassung der Fortbildungs-Prüfungsord-
Dazu gehören insbesondere:
nung „Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“.
1.1 Staats- und Europarecht
1.2 Politik
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen 1.3 Volkswirtschaftslehre
Im Auftrag 2. Prüfungsbereich: Rechtsgrundlagen des Verwaltungs-
Klingen handelns
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 501 Heft 18 – 2004
Dazu gehören insbesondere: wie die äußere Form und die Rechtschreibung der Ar-
2.1 Allgemeines Verwaltungsrecht beit angemessen zu berücksichtigen; hierfür können
bis zu 8 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl je
2.2 Besonderes Verwaltungsrecht
Prüfungsleistung gekürzt werden.
2.2.1 Allgemeine Grundlagen
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen
2.2.2 Fachbezogene Rechtsanwendung aus eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sach-
dem Bereich der BVBW verhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Auf-
2.3 Privatrecht gabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungs-
gespräch sein. Hierbei sollen sie zeigen, dass sie die
3. Prüfungsbereich: Bereitstellung und Verwaltung von Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in
Personal: berufstypischen Situationen kommunizieren und ko-
3.1 Personalmanagement operieren können. Das Prüfungsgespräch einschließ-
lich der Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll für die
3.2 Arbeits- und Tarifrecht
einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
3.3 Dienst- und Laufbahnrecht nicht länger als 45 Minuten dauern.
3.4 Beteiligungsrechte
§6
3.5 Sozialversicherungsrecht
Feststellung des Prüfungsergebnisses
3.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(1) Zur praktischen Prüfung ist zugelassen, wer in drei
4. Prüfungsbereich: Haushalts-, finanz- und betriebs- schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens ausrei-
wirtschaftliche Rahmenbedingungen des Verwal- chende Leistungen erbracht hat. Sind die Prüfungs-
tungshandelns leistungen der schriftlichen Prüfung in drei Prüfungs-
fächern mit mindestens ausreichend und in den
4.1 Öffentliche Finanzwirtschaft: beiden anderen Prüfungsfächern mit mangelhaft be-
4.2 Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen wertet worden, so ist auf Antrag der Prüfungsteilneh-
4.3 Betriebliches Rechnungswesen merin bzw. des Prüfungsteilnehmers in einem der mit
mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer die schriftli-
5. Prüfungsbereich: Gestaltung und Steuerung der Ver- che Prüfung durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15
waltung Minuten zu ergänzen. Das Prüfungsfach ist von der
5.1 Verwaltungsmanagement Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer
innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prü-
5.2 Verwaltungsbetriebslehre
fungsergebnisses zu bestimmen. Bei der Ermittlung
5.3 Controlling des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung für dieses
5.4 Organisation Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen
5.5 Datenschutz Prüfungsarbeit und der Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis zwei zu eins zu gewichten.
5.6 Kommunikations- und Verhaltenstraining
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind alle
Zur Prüfung sind komplexe Aufgaben zu stellen, deren sechs Prüfungsteile gleich zu gewichten.
Schwerpunkte in den jeweiligen Prüfungsbereichen lie-
gen sollen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis
mindestens ausreichend ist.
§5 (4) Wird eine der Prüfungsarbeiten oder die praktische
Durchführung der Prüfung Prüfung mit der Note ungenügend bewertet, ist die
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen Prüfung nicht bestanden.
unter Beweis stellen, dass sie komplexe Sachverhal-
te größeren Schwierigkeitsgrades unter Anwendung (VkBl. 2004 S. 500)
methodischer Kenntnisse analysieren, kritisch bewer-
ten und würdigen können. Sie sollen praxisbezogene
Lösungen entwickeln, begründen und rechtfertigen,
wobei Zusammenhänge und Auswirkungen einzube-
ziehen sind.
(2) Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchge-
führt.
(3) In der schriftlichen Prüfung ist aus jedem der in § 4 ge- Nr. 176 ECE-Regelung Nr. 98
nannten Prüfungsbereiche eine Arbeit innerhalb eines Scheinwerfer mit Gasentladungs-
Bearbeitungszeitraums von mindestens drei jedoch Lichtquellen
nicht mehr als fünf Stunden unter Aufsicht anzuferti- ECE-Regelung Nr. 99
gen. Gasentladungs-Lichtquellen
(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten er-
folgt durch eine Erstkorrektorin bzw. einen Erstkorrek- Bonn, den 12. August 2004
tor und die weiteren Mitglieder des Prüfungsaus- S 02/37.18.03-98/99/21 Va 04
schusses als Co-Korrektoren. Dabei sind neben der
fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit Mit Beschluss 97/836/EG des Rates der Europäischen
der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks so- Union vom 27. November 1997 über den Beitritt der Eu-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2004 502 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
ropäischen Gemeinschaft zu dem „Geänderten Überein- sung als Sonderdruck, der über den Verkehrsblatt-Verlag,
kommen von 1958“ (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) ist Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, auch auf CD-ROM
die Europäische Gemeinschaft der Regelung Nr. 98 der entsprechend den Vertriebsbedingungen bezogen wer-
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Euro- den kann, bekannt gemacht.
pa über die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwer-
fer mit Gasentladungs-Lichtquellen und der Regelung Nr. Bundesministerium für Verkehr,
99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Bau- und Wohnungswesen
Europa über die Genehmigung von Gasentladungs-Licht- Im Auftrag
quellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten Michel B u r g m a n n
von Kraftfahrzeugen beigetreten.
Für Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach (VkBl. 2004 S. 501)
den ECE-Regelungen Nr. 98 und Nr. 99 erteilt, das
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
benannt.
Nr. 177 Ergänzung des Fragenkatalogs für
Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für
die Genehmigungen nach den ECE-Regelungen Nr. 98
die theoretische Fahrerlaubnisprü-
und Nr. 99 durchführen, wurden benannt: fung vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159);
– Fragen und Antworten für die neu
LTIK Lichttechnisches Institut
der Universität Karlsruhe
eingeführte Fahrerlaubnisklasse S
Prüfstelle für Lichttechnische Bonn, den 27. August 2004
Einrichtungen an Fahrzeugen S 31/36.10.15-06
Kaiserstraße 12
76128 Karlsruhe
Im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Fah-
Prüflaboratorium Typprüfstelle für rerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht-
Fahrzeuge/Fahrzeugteile im Institut für licher Vorschriften vom 09.08.2004, BGBl I, S. 2092, wur-
Verkehrssicherheit der Technischen de eine neue Fahrerlaubnisklasse S zum 01.02.2005
Überwachungs-Verein Kraftfahrt GmbH eingeführt. Sie umfasst nach der Ergänzung von § 6 Abs. 1
Unternehmensgruppe TÜV Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dreirädrige Klein-
Rheinland/Berlin-Brandenburg krafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei der
Am Grauen Stein theoretischen Ausbildung sind 12 Doppelstunden Grund-
stoff sowie 2 Doppelstunden klassenspezifischer Zusatz-
51105 Köln
stoff zu absolvieren. Grundlage ist der Rahmenplan für die
TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH Klasse B (Pkw). Anhand des o. a. Fragenkatalogs (Zusatz-
TÜV Rheinland Group stoff) sind vom Arbeitskreis „Theorieprüfung“ des VdTÜV
Rhinstraße 46 insgesamt 140 geeignete Fragen/Antworten für die Theo-
rieprüfung der Klasse S ausgesucht worden.
12681 Berlin
Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit den für das
Als zuständiger Technischer Dienst für die ECE-Regelung Fahrerlaubnisrecht zuständigen obersten Landesbehör-
Nr. 98 wurde weiterhin benannt: den die Nummern im Fragenkatalog für die Fragen des
TÜV Automotive GmbH Zusatzstoffes der Klasse S bekannt:
TÜV SÜD Gruppe
Nummern der Fragen für den Zusatzstoff der Klasse S
Ridlerstraße 65
80339 München. 2.1.01-002 2.2.15-109 2.6.02-003
Die ECE-Regelung Nr. 98 sowie ihre Änderungen 1, 2 und 2.1.01-003 2.2.17-001 2.6.02-004
3 – Stand der Änderungen: Oktober 2003 – (Sonderdruck 2.1.01-004 2.2.17-004 2.6.02-005
B 3636 *) und die ECE-Regelung Nr. 99 in der Fassung
2.1.01-005 2.2.17-005 2.6.02-010
der Revision 1 sowie ihre Änderung 1 und Berichtigung 1
– Stand der Änderungen: Mai 2004 – (Sonderdruck B 2.1.03-014 2.2.17-006 2.6.02-016
3637 **) werden in englisch- und deutschsprachiger Fas- 2.1.03-018 2.2.17-007 2.6.02-017
2.1.03-023 2.2.17-008 2.6.02-018
*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag 2.1.03-025 2.2.17-009 2.6.02-019
unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-
rung ein Exemplar des Sonderdruckes B 3636 (ECE-Regelung 2.1.03-027 2.2.17-101 2.6.02-021
Nr. 98 - Printausgabe) oder C 3636 (ECE-Regelung Nr. 98 - pdf-Da-
tei auf CD-ROM) zum Sonderpreis von 8,00 E. Weitere Exemplare 2.1.03-101 2.2.17-102 2.7.01-034
können zum Preis von 13,40 Euro erworben werden. 2.1.03-102 2.2.17-104 2.7.02-017
**) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag
unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde- 2.1.03-105 2.2.17-106 2.7.02-019
rung ein Exemplar des Sonderdruckes B 3637 (ECE-Regelung
Nr. 99 - Printausgabe) oder C 3637 (ECE-Regelung Nr. 99 - pdf-Da- 2.1.03-106 2.2.17-107 2.7.02-020
tei auf CD-ROM) zum Sonderpreis von 8,00 E. Weitere Exemplare 2.1.04-001 2.2.17-108 2.7.02-021
können zum Preis von 11,50 Euro erworben werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 503 Heft 18 – 2004
Nummern der Fragen für den Zusatzstoff der Klasse S Nr. 178 Austausch von Spiegeln oder
Spiegelgläsern an bereits im Verkehr
2.1.04-002 2.2.17-109 2.7.02-022
befindlichen sowie an erstmals in
2.1.04-003 2.2.17-110 2.7.02-023 den Verkehr kommenden Last-
2.1.04-101 2.2.17-111 2.7.02-024 kraftwagen, Zugmaschinen und
2.1.05-007 2.2.21-107 2.7.02-025 Sattelzugmaschinen
2.1.05-101 2.2.21-108 2.7.02-026
Bonn, den 1. September 2004
2.1.06-005 2.2.21-110 2.7.02-027 S 33 / 36.25.82
2.1.06-006 2.2.21-111 2.7.02-028
2.1.06-101 2.2.22-107 2.7.02-029 Mit der Richtlinie 2003/97/EG werden erweiterte Anfor-
2.1.06-102 2.2.22-108 2.7.02-105 derungen an die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit
2.1.07-004 2.2.23-030 2.7.02-108 Spiegeln und an die Sichtfelder der Spiegel gestellt.
2.1.07-005 2.2.23-031 2.7.02-109 Durch die in dieser Richtlinie geforderten größeren Sicht-
felder unter anderem für die Weitwinkelspiegel und den
2.1.07-006 2.2.23-106 2.7.02-110
Nahbereichsspiegel wird die Sicherheit im Verkehr er-
2.1.07-107 2.2.23-107 2.7.02-111 höht, indem die toten Winkel insbesondere bei großen
2.1.07-108 2.2.23-108 2.7.02-112 Lastkraftwagen weitestgehend beseitigt werden.
2.1.10-001 2.2.26-101 2.7.02-113 Die EG-Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von neuen
2.1.10-002 2.2.32-101 2.7.02-115 Spiegeln und neuen Fahrzeugen und ist in deutsches
Recht übernommen. Mit einer Verordnung zur Änderung
2.1.11-004 2.2.37-002 2.7.02-116 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sollen
2.1.11-005 2.2.37-003 2.7.02-117 diese Vorschriften auch in § 56 StVZO verankert werden.
2.1.11-007 2.2.37-004 2.7.02-118 Da die Fahrzeughersteller sowie viele Transportunterneh-
2.1.11-110 2.2.37-005 2.7.02-119 men großes Interesse an einer raschen Verbesserung der
2.1.11-112 2.4.40-001 2.7.02-121 Verkehrssicherheit haben, wurde die Frage aufgeworfen,
unter welchen Voraussetzungen diese besseren Spiegel
2.1.11-113 2.4.40-003 2.7.02-122 bzw. Spiegelgläser schon vor Erlass der o. a. Verordnung
2.2.02-001 2.4.40-004 2.8.01-007 an bereits im Verkehr befindlichen oder erstmals in den
2.2.03-013 2.4.42-007 Verkehr kommenden Fahrzeugen angebracht werden
dürfen.
2.2.03-014 2.4.42-101
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
2.2.04-003 2.5.01-001
wesen gibt hierzu bekannt, dass gegen einen Austausch
2.2.07-002 2.5.01-002 von Spiegeln oder Spiegelgläsern mit einer Typgenehmi-
2.2.07-003 2.5.01-004 gung nach der Richtlinie 71/127/EWG gegen solche, die
2.2.12-002 2.5.01-005 eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2003/97/EG er-
halten haben, keine Bedenken bestehen. Der Austausch
2.2.12-003 2.5.01-006
der Spiegel/Spiegelgläser hat, da dadurch nachweislich
2.2.12-004 2.5.01-007 eine höhere Sicherheit erreicht wird, auf die Betriebser-
2.2.13-001 2.5.01-008 laubnis des Fahrzeugs keine nachteiligen Auswirkungen.
2.2.13-002 2.5.01-009
Bundesministerium für Verkehr,
2.2.13-003 2.5.01-101 Bau- und Wohnungswesen
2.2.13-004 2.5.01-108 Im Auftrag
2.2.13-101 2.5.01-114 Michel Burgmann
2.2.14-105 2.5.01-115
(VkBl. 2004 S. 503)
Der Einsatz der Fragen/Antworten für die Klasse S erfolgt
in der Prüfpraxis ab 01.02.2005.
Außerdem wird die Frage 2.2.17-001 um die Klasse B er- Nr. 179 Europäische Konferenz der
gänzt. Verkehrsminister (CEMT)
Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum In-Kraft-Treten Richtlinie für das Verfahren zur
Änderungen auf Grund neuer gesetzlicher oder verord- Erteilung der CEMT-Genehmigungen
nungsrechtlicher Regelungen nicht völlig ausgeschlossen Änderungen zum 1. Januar 2005
werden können. Um etwaige Beachtung wird gebeten.
Bonn, 30. August 2004
Bundesministerium für Verkehr, S 36/23.74.54-02/ 119 BAG 04
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag Nachstehend werden die Änderungen der Richtlinie für
Joachim Wohlfarth das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen
(VkBl. 2004 S. 502) zum 01. Januar 2005 bekannt gemacht. Es handelt sich
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2004 504 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
um redaktionelle Anpassungen und um Präzisierungen gungsinhabers einzuschränken. Insofern sollten
einzelner Vergabekriterien. Der Anhang enthält neben den Fahrten, welche in Deutschland beginnen/enden,
Änderungen mit Begründung zur besseren Lesbarkeit zukünftig stärker begünstigt werden, als bisher
auch eine Lesefassung des gesamten Richtlinientextes. geschehen.
Die Änderungen sind mit den Ländern und Verbänden ab-
2. Nummer 5 Absatz 2 wird gestrichen.
gestimmt worden.
Begründung:
Für das Jahr 2005 ergibt sich folgende Aufteilung des
Die Streichung folgt dem Wegfall der Ökopunkte-
deutschen CEMT-Kontingents:
regelung und damit dem Wegfall der bisherigen
• 34 grüne CEMT-Jahresgenehmigungen einmaligen Bedeutung der CEMT-Genehmigun-
gen, die in Österreich gelten.
• 1397 supergrüne CEMT-Jahresgenehmigungen
• 101 EURO3sichere 3. In Nummer 6.2 Absatz 2 wird die Zahl “8“ durch
CEMT-Jahresgenehmigungen die Zahl “6“ ersetzt.
• 52 grüne CEMT-Jahresgenehmigungen Begründung:
als 624 Kurzzeitgenehmigungen. Im Sinne der Sechswochenregelung erhalten Ver-
kehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in
denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt,
Bundesministerium für Verkehr,
und bei denen Deutschland als Niederlassungs-
Bau- und Wohnungswesen
land des Antragstellers nicht Be- oder Entladeland
Im Auftrag
ist, eine Abwertung. Vorgeschlagen wird eine Be-
Burgmann
punktung mit lediglich 6 Punkten.
4. In Nummer 6.2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt.
„Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland
und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein-
Anhang schaftslizenz nicht gilt, erhalten 8 Punkte.“
Begründung:
Europäische Konferenz der Festgelegt wird eine höherwertige Bepunktung (8
Verkehrsminister (CEMT) Punkte) im Sinne der Sechswochenregelung einer
Richtlinie für das Verfahren zur Verkehrsverbindung zwischen Deutschland und
Erteilung der CEMT-Genehmigungen einem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftsli-
zenz nicht gilt.
Änderungen zum 1. Januar 2005
5. Der bisherige Absatz 5 in Nummer 6.2 wird als Ab-
I. Änderungen: satz 6 wie folgt neu gefasst:
„Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die
Die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung von CEMT-
in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,
Genehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrs-
entscheidet grundsätzlich nur die Anzahl der
blatt 1988 S. 676) in der Fassung der Bekanntmachung
durchgeführten Beförderungen zwischen Öster-
vom 29. September 1992 (Verkehrsblatt 1992 S. 559),
reich/Italien/Griechenland und einem Mitglied-
zuletzt geändert durch die Richtlinie vom
staat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt.“
1. September 2003 (Verkehrsblatt 2003 S. 610) wird wie
folgt geändert: Begründung:
Auch bei noch fehlender Umsetzung der Über-
1. Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gangsregelung für das Ökopunkte-System bleibt
„Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber
noch eine Besonderheit für Beförderungen mit Ös-
einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-
terreich geltenden (österreich-freien) CEMT-Ge-
kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind und die
nehmigungen erhalten: Diese Genehmigungen
im Bewertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Au-
können für Fahrten zwischen Österreich als Be-
gust des Antragsjahres und vom 1. September bis
oder Entladeland und einem Drittland eingesetzt
31. Dezember des Vorjahres auf Grund ihrer Betei- werden. Dadurch wird das Kontingent der öster-
ligung am multilateralen Straßengüterverkehr eine reichischen Drittlandgenehmigungen (ohne Durch-
möglichst hohe Ausnutzung der Genehmigung fahren des Heimatlandes) entlastet.
durch genehmigungspflichtige Beförderungen er- Diese Besonderheit sowie die geringe Anzahl der
warten lassen, insbesondere zwischen Deutsch- österreich-freien CEMT-Genehmigungen (96 öster-
land und einem Mitgliedstaat der CEMT, in dem die reich-freie CEMT-Genehmigungen gegenüber dem
Gemeinschaftslizenz nicht gilt.“ Gesamtkontingent von 1.584 Genehmigungen)
Begründung: rechtfertigt die besondere Bewertung dieser Ver-
Bisher wurden Beförderungen favorisiert, welche kehrsverbindungen.
insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT, Das gleiche trifft für italien-freie und griechenland-
in denen die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, freie CEMT-Genehmigungen zu (264 italien-freie,
durchgeführt werden. Dies läuft der von Deutsch- 576 griechenland-freie Genehmigungen). Insofern
land initiierten „Sechswochenregelung“ entgegen. sollen solche Verkehrsverbindungen (wie bereits
Denn Ziel dieser Regelung ist, Fahrten ohne Be- seit geraumer Zeit ansatzweise gehandhabt) eben-
rühren des Niederlassungsstaates des Genehmi- falls besonders bewertet werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 505 Heft 18 – 2004
Richtlinie für das Verfahren binierten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn
zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert
wurde (sog. Rollende Landstraße).
vom 05. September 1988 CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz
des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden
(VkBl. 1988 S. 676) für „grüne“, „supergrüne“ und „EURO3sichere“ Fahr-
in der Fassung der Bekanntmachung zeuge ausgegeben und nur an Unternehmer erteilt,
vom 29. September 1992 die zusätzlich darlegen, dass sie diese Genehmigun-
gen gemäß CEMT-Resolution CEMT/CM (2001)9/
(VkBl. 1992 S. 559) FINAL nur mit umweltfreundlichen (sogenannten
zuletzt geändert durch die Richtlinie „grünen Fahrzeugen“ im Sinne der Ergebnisse der
vom 01. September 2003 77. Tagung des CEMT-Verkehrsministerrates vom
(VkBl. 2003 S. 610) 26./27. Mai 1993, Anlage 1) oder mit besonders um-
weltfreundlichen und verkehrssicheren Fahrzeugen
(sogenannten „supergrünen Fahrzeugen“ im Sinne
1. Grundlagen des Beschlusses des CEMT-Verkehrsministerrates
Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi- vom 29./30. Mai 1996, Anlage 2) oder mit besonders
gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen verkehrssicheren Fahrzeugen (sogenannten „EU-
Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das In- RO3sicheren Fahrzeugen“ im Sinne des Beschlusses
krafttreten eines multilateralen Kontingents im inter- des CEMT-Verkehrsministerrates vom 26. November
nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973, 2001, Anlage 3) einsetzen werden.
sowie der 2. Abschnitt der Verordnung über den CEMT-Genehmigungen für „grüne Lkw“ werden nur
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den noch in Ausnahmefällen erteilt.
Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
Die Genehmigungen werden in einem Wiederertei-
S. 3976) in den jeweils geltenden Fassungen.
lungsverfahren und in einem Neuerteilungsverfahren
2. Verfahrensgrundsätze erteilt.
Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten 3. Subjektive Antragsvoraussetzungen
CEMT-Genehmigungen werden, mit Ausnahme der
Der Antragsteller muss die subjektiven Vorausset-
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen nach Nummer 8, mit
zungen nach § 3 Abs. 3 GüKG erfüllen.
einer Geltungsdauer von einem Kalenderjahr, durch
das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-
grundsätzlich nach den nachfolgenden Verfahrens- prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-
kriterien erteilt. laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern von Gemein-
schaftslizenzen grundsätzlich als erbracht.
Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-
ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung
oder einer Gemeinschaftslizenz sind und die im Be- des Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgen-
wertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. August des den Unterlagen vorzulegen:
Antragsjahres und vom 1. September bis 31. De- – Nachweis über die fachliche Eignung der für die
zember des Vorjahres auf Grund ihrer Beteiligung am Führung der Geschäfte vorgesehenen Person.
multilateralen Straßengüterverkehr eine möglichst – Polizeiliches Führungszeugnis des Unterneh-
hohe Ausnutzung der Genehmigung durch genehmi- mers, sämtlicher Komplementäre und der zur
gungspflichtige Beförderungen erwarten lassen, ins- Führung der Geschäfte bestellten Personen.
besondere zwischen Deutschland und einem Mit- – Bescheinigung des Finanzamtes und der Ge-
gliedstaat der CEMT, in dem die Gemeinschaftslizenz meinde des Betriebssitzes über die steuerliche
nicht gilt. Ferner muss das Unternehmen seinen Sitz Zuverlässigkeit.
in Deutschland haben. Der Betriebssitz muss den
Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit bilden. Er – Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über
die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der
muss über die nach Art und Umfang der geschäft-
Unfallversicherung.
lichen Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfü-
gen. Die besondere Berücksichtigung dieser multila- – Bescheinigung der Krankenkasse über die ord-
teralen Verkehre und der Kriterien für den Betriebssitz nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozi-
rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl der CEMT- alen Kranken- und Rentenversicherung und zur
Genehmigungen. Arbeitslosenversicherung.
Beförderungen im Umzugsverkehr sind nicht be- – Eigenkapitalbescheinigung.
rücksichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugsver- – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für
kehrs können insoweit beim Bundesamt für ihre das Unternehmen (z.B. oHG, KG, GmbH) und die
grenzüberschreitenden Beförderungen von Um- Gesellschafter (bei der KG nur für die Komple-
zugsgut CEMT-Umzugsgenehmigungen beantra- mentäre) sowie für die gesetzlichen Vertreter (z.B.
gen). GmbH-Geschäftsführer) und die fachkundige
Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die Person.
auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Ge- – Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-
nehmigung erforderlich ist. Daneben werden Ver- nossenschaftsregister eingetragen sind, Ab-
kehrsverbindungen im grenzüberschreitenden kom- schrift/Ablichtung der Eintragungen nach neues-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2004 506 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
tem Stand. Bei Gesellschaften mit beschränkter vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485) in der Fassung
Haftung außerdem die Gesellschafterliste. vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) durchge-
führt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
4. Antragstellung
CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, wer-
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung den ausschließlich für „EURO3sichere“ Fahrzeuge
ist auf einem vom Bundesamt vorgeschriebenen ausgegeben. Sie werden ausschließlich an diejenigen
Vordruck in einfacher Ausfertigung bei der Außen- Unternehmer erteilt, denen bisher maximal eine öster-
stelle des Bundesamtes einzureichen, in deren Be- reich-freie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist.
zirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung)
seines Unternehmens hat. 6.2 Bewertung
Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitglied-
berücksichtigt. staat, in dem die Gemeinschaftslizenz gilt, und ei-
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Kurzzeitgeneh- nem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz
migung kann jederzeit formlos bei der Zentrale des nicht gilt, erhält 4 Punkte.
Bundesamtes gestellt werden. Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in
denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er-
5. Wiedererteilung halten 6 Punkte.
Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland und
Antragsteller mit dieser Genehmigung insgesamt min- einem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz
destens 12 Beförderungen durchgeführt hat, bei de- nicht gilt, erhalten 8 Punkte.
nen der Be- oder Entladeort in einem Mitgliedstaat Zusatzpunkte werden erteilt für jeden auf verkehrs-
liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. Beför- üblichem Weg durchfahrenen Mitgliedstaat, und
derungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten, in denen zwar:
jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, werden grund-
sätzlich nicht angerechnet, es sei denn, dass bei die- – 2 Punkte für jeden Transitstaat, in dem die Ge-
meinschaftslizenz nicht gilt.
sen Beförderungen ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem
die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, transitiert wurde. Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in
denen jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, erhalten
Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des
für jeden auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen
Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden
Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz für
die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Be-
den Transit nicht gilt, 2 Punkte. Die für jede Ver-
förderungen auf den Bewertungszeitraum hochge-
kehrsverbindung ermittelten Punkte werden addiert.
rechnet.
Die Summe bildet die Bewertungszahl.
6 Neuerteilung Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die in
6.1 Verfahren Österreich, Italien oder Griechenland gelten, ent-
scheidet grundsätzlich nur die Anzahl der durchge-
Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich führten Beförderungen zwischen Österreich/Ita-
der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh- lien/Griechenland und einem Mitgliedstaat, in dem
migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller die Gemeinschaftslizenz nicht gilt.
kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich nur
eine Genehmigung erhalten. Soweit nach Abschluss 6.3 Auswahlkriterien
des Erteilungsverfahrens noch weitere Genehmigun- Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfol-
gen zur Verfügung stehen, kann der Antragsteller ge der nach 6.2 ermittelten Bewertungszahlen erteilt.
noch bis zu zwei weitere Genehmigungen erhalten. Sind die Bewertungszahlen bei mehreren Antrag-
Das Neuerteilungsverfahren erfolgt grundsätzlich auf stellern gleich und stehen Genehmigungen nicht
der Basis sämtlicher Beförderungen des Antragstel- mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung, ent-
lers im Bewertungszeitraum zwischen Be- und Ent- scheidet die Höhe der Summe der Produkte aus der
ladeorten in Mitgliedstaaten, bei denen in mindes- je Verkehrsverbindung vergebenen Punktezahl und
tens einem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, sowie der je Verkehrsverbindung durchgeführten Anzahl
sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im Be- der Beförderungen.
wertungszeitraum, bei denen mindestens ein Mit-
gliedstaat durchfahren wird, in dem die Gemein- 7. Richtigkeit der Angaben
schaftslizenz nicht gilt. Eine Hochrechnung findet Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag
nicht statt. Nummer 2 Abs. 4 gilt entsprechend. durchgeführten Beförderungen auf Verlangen des
Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Ertei- Bundesamtes nachzuweisen.
lung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
unter Angabe der auf verkehrsüblichen Weg durch- kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-
fahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der auf je- sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben
der Verkehrsverbindung durchgeführten Beförderun- gemacht hat.
gen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger als
6 Beförderungen (Hin- und Rückbeförderungen) 8. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen
durchgeführt worden, so ist diese Verkehrsverbin- Neben den CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt das
dung nicht anzugeben. Beförderungen, die unter Ver- Bundesamt im Rahmen des vorhandenen Kontingents
stoß gegen die Vorschriften der §§ 3 und 5 GüKG in begründeten Ausnahmefällen CEMT-Kurzzeitge-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil