VkBl Nr. 18 2004

Verkehrsblatt Nr. 18 2004

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                           I N H A LT S V E R Z E I C H N I S

  58. Jahrgang                                 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2004                                                                             Heft 18

  Amtlicher Teil
 Nr.   Datum                        VkBl. 2004                                 Seite     Nr.    Datum                         VkBl. 2004                                     Seite
 Allgemeine Angelegenheiten                                                              180 01. 07. 2003 Namensänderung für den Kreis Neuss                                  508
 174 16. 08. 2004 Richtlinien für die Auswahl von Teil-
     nehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungs-
     maßnahmen mit dem Ziel der Qualifizierung zur Ver-                                  Binnenschifffahrt
     waltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im                                       181 01. 10. 2004 Ausführungsbestimmungen zu der
     Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-                                        Richtlinie für die Verwendung der Zinsen nach § 5
     und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498                   Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz . . . . . . . . . . 509
 175 16. 08. 2004 Neufassung des 1. Abschnitts der Fort-
     bildungsprüfungsordnung BMV (Fb-PO-BMV) vom
     1. April 1998 „Verwalzungsfachwirt/Verwaltungsfach-                                 Straßenbau
     wirtin“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500   182 10. 08. 2004 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                             Straßenbau Nr. 2/2004
                                                                                             Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;
 Straßenverkehr                                                                                               Anforderungen, Eigenschaften
 176 12. 08. 2004 ECE-Regelung Nr. 98                                                                   06.3: Prüftechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
     Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen
       ECE-Regelung Nr. 99
                                                                                         Personalnachrichten
       Gasentladungs-Lichtquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
                                                                                         183 30. 09. 2004 Stellenanzeige
 177 27. 08. 2004 Ergänzung des Fragenkatalogs für die
                                                                                                          Prüfer/innen im Bereich ‘Hochbau’
     theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004
                                                                                                          – Kennzeichen ‘2004-0116P’ . . . . . . . . 512
     (VkBl. S. 159);
     – Fragen und Antworten für die neu eingeführte                                      184 30. 09. 2004 Stellenanzeige
       Fahrerlaubnisklasse S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502                                Leiter/in des Sachgebietes ‘Verkehr’
                                                                                                          – Kennzeichen ‘2004-117P’ . . . . . . . . 513
 178 01. 09. 2004 Austausch von Spiegeln oder Spiegel-
     gläsern an bereits im Verkehr befindlichen sowie an
     erstmals in den Verkehr kommenden Lastkraft-
     wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen . . . 503                                Aufgebote
                                                                                         184a 30. 09. 2004 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe . .                          516
 179 30. 08. 2004 Europäische Konferenz der Verkehrs-                                                                                                                        (1-24)
     minister (CEMT)
     Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-
     Genehmigungen                                                                       Nichtamtlicher Teil
     Änderungen zum 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . 503                     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    515




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1

Heft 18 – 2004                                             498                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l


                                            AMTLICHER TEIL
                                                               von Angestellten im Bereich des Bundesministeriums für
                                                               Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die sich um eine
                                                               Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungs-
Nr. 174 Richtlinien für die Auswahl von Teil-                  fachwirt bewerben.
        nehmerinnen und Teilnehmern an
                                                                                          §2
        Fortbildungsmaßnahmen mit dem                                    Zweck und Ziel des Auswahlverfahrens
        Ziel der Qualifizierung zur Verwal-
                                                               Im Auswahlverfahren ist festzustellen, ob die Angestellten
        tungsfachwirtin/zum Verwaltungs-
                                                               nach ihrem allgemeinen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten
        fachwirt im Bereich des Bundes-                        und fachlichen Kenntnissen für die Teilnahme an der Fort-
        ministeriums für Verkehr, Bau- und                     bildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfach-
        Wohnungswesen                                          wirt geeignet sind.
                              Bonn, den 16. August 2004        Die Eignung ist danach zu beurteilen, ob die Angestellten
                              Z 31/214.4/10                    die für die Fortbildungsmaßnahme notwendige
                                                               a) Fach- und Methodenkompetenz,
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus-           b) Sozialkompetenz (z. B. Kommunikations- und Kon-
ses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-              fliktlösungskompetenz),
nungswesen vom 04.05.2004 erlässt das BMVBW als zu-            c) und Persönlichkeitskompetenz
ständige Stelle nach § 46 Abs.1 in Verbindung mit §§ 41        besitzen.
Satz 1 und 2, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch                                  §3
Art. 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                      Zulassung zum Auswahlverfahren
S. 2954) die nachfolgenden Richtlinien für die Auswahl         1) Zum Auswahlverfahren werden alle die Angestellten
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungs-              zugelassen, die die Voraussetzungen für die Zulas-
maßnahmen mit dem Ziel der Qualifizierung zur Verwal-             sung zur Prüfung erfüllen.
tungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im Bereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-           2) Von der Teilnahme am Auswahlverfahren befreit sind
sen.                                                              Angestellte, die die Abschlussprüfung als Verwal-
                                                                  tungsfachangestellte/r oder die Erste Prüfung für An-
                                                                  gestellte mit „sehr gut (1)“ bestanden haben.
                          Bundesministerium für Verkehr,
                           Bau- und Wohnungswesen                                         §4
                                  Im Auftrag                             Zuständigkeit für die Durchführung
                                    Klingen                                    des Auswahlverfahrens
                                                               1) Die zuständige Stelle bildet für Durchführung und die
                                                                  Leitung des Auswahlverfahrens eine Kommission, die
                                                                  aus drei Mitgliedern, die mindestens dem gehobenen
                       Richtlinien                                Dienst oder vergleichbaren Vergütungsgruppen ange-
                                                                  hören, besteht:
 für die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
                                                                  a) einer bzw. einem mit Personalaufgaben betrauten
             an Fortbildungsmaßnahmen zur
                                                                      Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter,
    Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt
           im Bereich des Bundesministeriums                      b) einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Be-
         für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                          rufsbildungszentrums (BBiZ),
                                                                  c) einer Verwaltungsmitarbeiterin oder einem Verwal-
                                                                      tungsmitarbeiter oder einer erfahrenen Dozentin
Für die Auswahl von Angestellten zur Fortbildungsmaßnah-
                                                                      oder einem erfahrenen Dozenten.
me mit dem Ziel der Qualifizierung zur Verwaltungsfachwir-
tin/zum Verwaltungsfachwirt nach der Prüfungsordnung für       2) Den Mitgliedern der Auswahlkommission steht eine
die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Bereich             Entschädigung entsprechend den Regelungen für
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-            Prüfungsausschüsse nach BBiG zu.
wesen vom 13.08.2004, die aufgrund des Beschlusses des
                                                                                           §5
Berufsbildungsausschusses vom 04.05.2004 von der zu-
                                                                            Gliederung und Bestandteile
ständigen Stelle nach §§ 46 Abs. 1, 58 Abs. 2, 84 Abs. 1
                                                                      des Auswahlverfahrens, Durchführung
Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Ge-   1) Das Auswahlverfahren gliedert sich in einen Test, so-
setzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) erlassen           wie einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Der
wurde, werden folgende Richtlinien erlassen:                      Test und die schriftliche Arbeit sind nicht mit Namen,
                                                                  sondern mit Kennziffern zu versehen.
                          §1                                   2) Der Test umfasst Aufgaben zum logischen und kom-
                  Anwendungsbereich                               plexen Denken sowie zu den Fähigkeiten, Sprache
Die Richtlinien bestimmen das Verfahren für die Auswahl           und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzen-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                        499                                             Heft 18 – 2004

   triert zu arbeiten. Das Konzept des Tests legt die            e) Bei der Bewertung der schriftlichen und münd-
   Kommission (siehe § 4) fest. Die Durchführung des                lichen Leistungen sowie bei der Bildung des
   Tests kann sachkundigen Dritten (z. B. einem Institut)           Gesamtergebnisses sind Art und Umfang der Be-
   übertragen werden.                                               hinderung angemessen zu berücksichtigen. Er-
3) Der schriftliche Teil umfasst eine komplexe Verwal-              leichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die
   tungsaufgabe, die möglichst die Themen                           Bewertung der Leistungen im Auswahlverfahren
                                                                    auswirken. In der Mitteilung des Ergebnisses darf
   ◆ Personal,
                                                                    auf Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen
   ◆ Haushalt, Wirtschaft,                                          werden.
   ◆ Organisation,
                                                                                           §6
   ◆ Staatsrecht und
                                                                                      Bewertung
   ◆ Verwaltungsrecht
                                                              1) Die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbei-
   abdeckt. Zur Lösung der Aufgabe notwendige Hilfs-             ten erfolgt durch die Mitglieder der Kommission, wo-
   mittel wie z. B. Gesetzestexte sind zur Verfügung zu          bei jedes Mitglied selbständig und unabhängig von-
   stellen.                                                      einander zu beurteilen und zu bewerten hat.
   Die Qualifikation soll dem einer bzw. eines Verwal-        2) Für die Bewertung sind die Bewertungsgrundsätze
   tungsfachangestellten entsprechen.                            entsprechend der Fortbildungsprüfungsordnung an-
4) Der praktische Teil besteht aus einer Diskussionsrunde.       zuwenden. Zu bewerten ist nicht nur die Richtigkeit
   a) Jede Diskussionsrunde, an der in der Regel vier            der Lösung, sondern auch die äußere Form und die
       bis sechs Bewerberinnen und Bewerber teilneh-             Gliederung der Arbeit sowie die Art der Begründung,
       men, soll maximal 15 Minuten dauern.                      die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung so-
   b) Die Diskussionsthemen werden von der Kommis-               wie die Ausdrucks- und Sprachgewandtheit.
       sion festgelegt. Sie sollen einen möglichst aktuel-    3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss in dem Test
       len Bezug haben und aus den Bereichen Politik,            sowie in dem schriftlichen Teil mindestens 50% der
       Gesellschaft oder Kultur stammen. Die Kommis-             möglichen Höchstpunktzahl erreichen, um zum prakti-
       sion legt vor jeder Diskussionsrunde fest, wer wel-       schen Teil zugelassen zu werden. Dieser Punktwert wird
       che Aufgaben zu übernehmen hat.                           dadurch ermittelt, dass die Ergebnisse von Test und
   c) Die Kommission beobachtet die Diskussionsrunde             schriftlichem Teil addiert und durch 2 geteilt werden.
       und stellt fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber
                                                                                        §7
       die Problematik erkennen, eigenständige Gedan-
                                                                       Feststellung des Gesamtergebnisses
       ken zu dem Thema beitragen können, überzeugend
       argumentieren und sich mit den Argumenten aus-         1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Eig-
       einandersetzen. Darüber hinaus wird die Folgerich-        nung für jede Bewerberin und jeden Bewerber durch
       tigkeit der Gedankenführung, die Ausdrucksfähig-          das Gesamtergebnis in Form der Summe der insge-
       keit und die allgemeine Kommunikationsfähigkeit           samt erzielten Punkte, dividiert durch drei, ermittelt.
       beurteilt.                                                Zur Fortbildung kann zugelassen werden, wer mindes-
5) Schwerbehinderten Menschen sind unter Beteiligung             tens 50% der möglichen Höchstpunktzahl erreicht hat.
   der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Men-          2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Mit-
   schen Erleichterungen zu gewähren, die ihre Behinde-          teilung über ihre im Auswahlverfahren erreichten Tei-
   rung berücksichtigen sollen.                                  lergebnisse und das Gesamtergebnis.
   Die für die Bewerberin bzw. den Bewerber zuständi-         3) Die Kommission teilt der zuständigen Stelle die Teiler-
   ge Dienststelle unterrichtet unter Beteiligung der zu-        gebnisse und das Gesamtergebnis der Bewerberin-
   ständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten              nen und Bewerber mit. Die zuständige Stelle infor-
   Menschen die Auswahlkommission über die zuständi-             miert die Dienststellen über die Ergebnisse ihrer
   ge Stelle über die Schwerbehinderteneigenschaft so-           Bewerberinnen und Bewerber.
   wie Art und Umfang notwendiger Erleichterungen.
                                                                                        §8
   Ansprechpartner der Kommission für das weitere Ver-
                                                                        Verhinderung, Täuschungsversuch
   fahren ist die Hauptschwerbehindertenvertretung, bei
   Prüfungen vor Ort die jeweilige Stufenvertretung.          1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber an dem
   Als Prüfungserleichterungen kommen in Betracht:               Auswahlverfahren nicht teilnehmen, so kann sie bzw.
                                                                 er erst an dem danach folgenden Auswahlverfahren
   a) Die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten       teilnehmen.
       ist angemessen zu verlängern.
                                                              2) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei dem
   b) In besonderen Fällen, vor allem im mündlichen              Auswahlverfahren zu täuschen oder Beihilfe zur Täu-
       Teil, darf die Dauer für schwerbehinderte Men-            schung zu leisten, kann die Kommission die betreffen-
       schen bis zu 50 % gekürzt werden.                         de Person von der weiteren Teilnahme ausschließen
   c) Für schwerbehinderte Menschen dürfen Verfah-               und die Zulassung zu dieser Fortbildungsmaßnahme
       rensteile durch Erholungspausen unterbrochen              versagen.
       werden.
   d) Im Bedarfsfall sind für das Auswahlverfahren eine                                 §9
       nicht einschlägig vorgebildete Hilfskraft zuzuteilen          Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme
       und geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.             1) Die Dienststellen entscheiden in eigener Zuständig-



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 18 – 2004                                            500                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

   keit über die Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme.                             1. Abschnitt
   Die zuständige Stelle bestimmt über die Zulassung.             Verwaltungsfachwirt / Verwaltungsfachwirtin
2) Beteiligungsrechte bleiben unberührt.
3) Nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber,                                    §1
   die die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen,                    Ziel der Fortbildungsprüfung
   können ohne erneutes Zulassungsverfahren bis zur         In der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob die Prü-
   zweiten folgenden Fortbildungsmaßnahme zugelas-          fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die
   sen werden.                                              berufliche Fortbildung vertiefte Fach-, Methoden- und
                                                            Persönlichkeits-/Sozialkompetenzen erworben haben,
                          § 10                              die sie über das Ausbildungsziel Verwaltungsfachange-
                     Wiederholung                           stellte/Verwaltungsfachangestellter hinaus befähigen,
1) Erreicht eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht die     komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit
   für die Zulassung zur Fortbildung erforderliche Punkt-   größerem Schwierigkeitsgrad im Bereich des Bundesmi-
   zahl, kann sie bzw. er das Auswahlverfahren einmal       nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahr-
   wiederholen.                                             zunehmen.
2) Schwerbehinderte Menschen, die behinderungsbe-
                                                                                         §2
   dingt besondere Schwierigkeiten bei Prüfungen ha-
                                                                Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
   ben, dürfen das Auswahlverfahren zweimal wieder-
   holen.                                                   Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und
                                                            einer entsprechenden Anzahl von Stellvertreterinnen bzw.
                           § 11                             Stellvertretern. Zur Vertretung sind die Mitglieder der ent-
                     Inkrafttreten                          sprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Nennung
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffent-       vorgesehen.
lichung im Verkehrsblatt in Kraft.
                                                                                         §3
                                                                       Zulassung zur Fortbildungsprüfung
                                                            (1) Auf Antrag werden zur Fortbildungsprüfung zugelas-
                                                                sen
(VkBl. 2004 S. 498)                                                 1. Verwaltungsfachangestellte und Angestellte mit
                                                                    einer entsprechenden Ausbildung im Berufsfeld
                                                                    Wirtschaft und Verwaltung nach mindestens drei-
                                                                    jähriger Berufspraxis nach der Abschlussprüfung.
                                                                    2. andere Angestellte, die eine mindestens fünf-
                                                                    jährige einschlägige Berufspraxis nachweisen. Die
                                                                    einschlägige Berufspraxis muss den Inhalten des
                                                                    Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung entspre-
                                                                    chen (mind. in Tätigkeiten der Verg.-Gr. VII BAT),
                                                                    sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fort-
                                                                    bildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und
                                                                    Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 1 erworben ha-
Nr. 175 Neufassung des 1. Abschnitts der
                                                                    ben und bei Einrichtungen des Bundes beschäftigt
        Fortbildungsprüfungsordnung BMV                             sind, für die das Bundesverkehrsministerium zu-
        (Fb-PO-BMV) vom 1. April 1998                               ständige Stelle nach § 84 Abs. 1 BBiG ist.
        „Verwaltungsfachwirt/Verwaltungs-
                                                            (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag zur Fort-
        fachwirtin“                                             bildungsprüfung auch zugelassen werden, wer durch
                             Bonn, den 16. August 2004          Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaub-
                             Z 31/214.4/10                      haft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-
                                                                fahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fort-
                                                                bildungsprüfung rechtfertigen.
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus-
ses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-                                §4
nungswesen vom 04.05.2004 erlässt das BMVBW als zu-         Gegenstand und Gliederung der Fortbildungsprüfung
ständige Stelle nach § 46 Abs.1 in Verbindung mit §§ 41     Gegenstand der Prüfung sind die folgenden Anforderun-
Satz 1 und 2, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom      gen:
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch
                                                            1. Prüfungsbereich: Rahmenbedingungen des Verwal-
Art. 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
                                                               tungshandelns
S. 2954) die Neufassung der Fortbildungs-Prüfungsord-
                                                               Dazu gehören insbesondere:
nung „Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“.
                                                               1.1 Staats- und Europarecht
                                                               1.2 Politik
                         Bundesministerium für Verkehr,
                          Bau- und Wohnungswesen               1.3 Volkswirtschaftslehre
                                 Im Auftrag                 2. Prüfungsbereich: Rechtsgrundlagen des Verwaltungs-
                                   Klingen                     handelns



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                            501                                                 Heft 18 – 2004

      Dazu gehören insbesondere:                                        wie die äußere Form und die Rechtschreibung der Ar-
      2.1 Allgemeines Verwaltungsrecht                                  beit angemessen zu berücksichtigen; hierfür können
                                                                        bis zu 8 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl je
      2.2 Besonderes Verwaltungsrecht
                                                                        Prüfungsleistung gekürzt werden.
          2.2.1 Allgemeine Grundlagen
                                                                    (5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen
          2.2.2 Fachbezogene Rechtsanwendung aus                        eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sach-
                dem Bereich der BVBW                                    verhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Auf-
      2.3 Privatrecht                                                   gabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungs-
                                                                        gespräch sein. Hierbei sollen sie zeigen, dass sie die
3. Prüfungsbereich: Bereitstellung und Verwaltung von                   Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in
   Personal:                                                            berufstypischen Situationen kommunizieren und ko-
   3.1 Personalmanagement                                               operieren können. Das Prüfungsgespräch einschließ-
                                                                        lich der Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll für die
   3.2 Arbeits- und Tarifrecht
                                                                        einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
   3.3 Dienst- und Laufbahnrecht                                        nicht länger als 45 Minuten dauern.
   3.4 Beteiligungsrechte
                                                                                                   §6
   3.5 Sozialversicherungsrecht
                                                                               Feststellung des Prüfungsergebnisses
   3.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
                                                                    (1)   Zur praktischen Prüfung ist zugelassen, wer in drei
4. Prüfungsbereich: Haushalts-, finanz- und betriebs-                     schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens ausrei-
   wirtschaftliche Rahmenbedingungen des Verwal-                          chende Leistungen erbracht hat. Sind die Prüfungs-
   tungshandelns                                                          leistungen der schriftlichen Prüfung in drei Prüfungs-
                                                                          fächern mit mindestens ausreichend und in den
   4.1 Öffentliche Finanzwirtschaft:                                      beiden anderen Prüfungsfächern mit mangelhaft be-
   4.2 Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen                              wertet worden, so ist auf Antrag der Prüfungsteilneh-
   4.3 Betriebliches Rechnungswesen                                       merin bzw. des Prüfungsteilnehmers in einem der mit
                                                                          mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer die schriftli-
5. Prüfungsbereich: Gestaltung und Steuerung der Ver-                     che Prüfung durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15
   waltung                                                                Minuten zu ergänzen. Das Prüfungsfach ist von der
   5.1 Verwaltungsmanagement                                              Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer
                                                                          innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prü-
   5.2 Verwaltungsbetriebslehre
                                                                          fungsergebnisses zu bestimmen. Bei der Ermittlung
   5.3 Controlling                                                        des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung für dieses
   5.4 Organisation                                                       Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen
   5.5 Datenschutz                                                        Prüfungsarbeit und der Ergänzungsprüfung im Ver-
                                                                          hältnis zwei zu eins zu gewichten.
   5.6 Kommunikations- und Verhaltenstraining
                                                                    (2)   Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind alle
Zur Prüfung sind komplexe Aufgaben zu stellen, deren                      sechs Prüfungsteile gleich zu gewichten.
Schwerpunkte in den jeweiligen Prüfungsbereichen lie-
gen sollen.                                                         (3)   Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis
                                                                          mindestens ausreichend ist.
                                §5                                  (4)   Wird eine der Prüfungsarbeiten oder die praktische
                  Durchführung der Prüfung                                Prüfung mit der Note ungenügend bewertet, ist die
(1)   Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen                  Prüfung nicht bestanden.
      unter Beweis stellen, dass sie komplexe Sachverhal-
      te größeren Schwierigkeitsgrades unter Anwendung              (VkBl. 2004 S. 500)
      methodischer Kenntnisse analysieren, kritisch bewer-
      ten und würdigen können. Sie sollen praxisbezogene
      Lösungen entwickeln, begründen und rechtfertigen,
      wobei Zusammenhänge und Auswirkungen einzube-
      ziehen sind.
(2)   Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchge-
      führt.
(3)   In der schriftlichen Prüfung ist aus jedem der in § 4 ge-   Nr. 176 ECE-Regelung Nr. 98
      nannten Prüfungsbereiche eine Arbeit innerhalb eines                Scheinwerfer mit Gasentladungs-
      Bearbeitungszeitraums von mindestens drei jedoch                    Lichtquellen
      nicht mehr als fünf Stunden unter Aufsicht anzuferti-               ECE-Regelung Nr. 99
      gen.                                                                Gasentladungs-Lichtquellen
(4)   Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten er-
      folgt durch eine Erstkorrektorin bzw. einen Erstkorrek-                                    Bonn, den 12. August 2004
      tor und die weiteren Mitglieder des Prüfungsaus-                                           S 02/37.18.03-98/99/21 Va 04
      schusses als Co-Korrektoren. Dabei sind neben der
      fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit        Mit Beschluss 97/836/EG des Rates der Europäischen
      der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks so-          Union vom 27. November 1997 über den Beitritt der Eu-



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 18 – 2004                                                       502                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l

ropäischen Gemeinschaft zu dem „Geänderten Überein-                      sung als Sonderdruck, der über den Verkehrsblatt-Verlag,
kommen von 1958“ (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) ist                  Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, auch auf CD-ROM
die Europäische Gemeinschaft der Regelung Nr. 98 der                     entsprechend den Vertriebsbedingungen bezogen wer-
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Euro-                   den kann, bekannt gemacht.
pa über die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwer-
fer mit Gasentladungs-Lichtquellen und der Regelung Nr.                                           Bundesministerium für Verkehr,
99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für                                            Bau- und Wohnungswesen
Europa über die Genehmigung von Gasentladungs-Licht-                                                      Im Auftrag
quellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten                                                 Michel B u r g m a n n
von Kraftfahrzeugen beigetreten.
Für Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach                     (VkBl. 2004 S. 501)
den ECE-Regelungen Nr. 98 und Nr. 99 erteilt, das
              Kraftfahrt-Bundesamt
              24932 Flensburg
benannt.
                                                                         Nr. 177 Ergänzung des Fragenkatalogs für
Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für
die Genehmigungen nach den ECE-Regelungen Nr. 98
                                                                                 die theoretische Fahrerlaubnisprü-
und Nr. 99 durchführen, wurden benannt:                                          fung vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159);
                                                                                 – Fragen und Antworten für die neu
              LTIK Lichttechnisches Institut
              der Universität Karlsruhe
                                                                                   eingeführte Fahrerlaubnisklasse S
              Prüfstelle für Lichttechnische                                                          Bonn, den 27. August 2004
              Einrichtungen an Fahrzeugen                                                             S 31/36.10.15-06
              Kaiserstraße 12
              76128 Karlsruhe
                                                                         Im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Fah-
                 Prüflaboratorium Typprüfstelle für                      rerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht-
                 Fahrzeuge/Fahrzeugteile im Institut für                 licher Vorschriften vom 09.08.2004, BGBl I, S. 2092, wur-
                 Verkehrssicherheit der Technischen                      de eine neue Fahrerlaubnisklasse S zum 01.02.2005
                 Überwachungs-Verein Kraftfahrt GmbH                     eingeführt. Sie umfasst nach der Ergänzung von § 6 Abs. 1
                 Unternehmensgruppe TÜV                                  Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dreirädrige Klein-
                 Rheinland/Berlin-Brandenburg                            krafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei der
                 Am Grauen Stein                                         theoretischen Ausbildung sind 12 Doppelstunden Grund-
                                                                         stoff sowie 2 Doppelstunden klassenspezifischer Zusatz-
                 51105 Köln
                                                                         stoff zu absolvieren. Grundlage ist der Rahmenplan für die
                 TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH                          Klasse B (Pkw). Anhand des o. a. Fragenkatalogs (Zusatz-
                 TÜV Rheinland Group                                     stoff) sind vom Arbeitskreis „Theorieprüfung“ des VdTÜV
                 Rhinstraße 46                                           insgesamt 140 geeignete Fragen/Antworten für die Theo-
                                                                         rieprüfung der Klasse S ausgesucht worden.
                 12681 Berlin
                                                                         Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit den für das
Als zuständiger Technischer Dienst für die ECE-Regelung                  Fahrerlaubnisrecht zuständigen obersten Landesbehör-
Nr. 98 wurde weiterhin benannt:                                          den die Nummern im Fragenkatalog für die Fragen des
              TÜV Automotive GmbH                                        Zusatzstoffes der Klasse S bekannt:
              TÜV SÜD Gruppe
                                                                           Nummern der Fragen für den Zusatzstoff der Klasse S
              Ridlerstraße 65
              80339 München.                                               2.1.01-002          2.2.15-109              2.6.02-003
Die ECE-Regelung Nr. 98 sowie ihre Änderungen 1, 2 und                     2.1.01-003          2.2.17-001              2.6.02-004
3 – Stand der Änderungen: Oktober 2003 – (Sonderdruck                      2.1.01-004          2.2.17-004              2.6.02-005
B 3636 *) und die ECE-Regelung Nr. 99 in der Fassung
                                                                           2.1.01-005          2.2.17-005              2.6.02-010
der Revision 1 sowie ihre Änderung 1 und Berichtigung 1
– Stand der Änderungen: Mai 2004 – (Sonderdruck B                          2.1.03-014          2.2.17-006              2.6.02-016
3637 **) werden in englisch- und deutschsprachiger Fas-                    2.1.03-018          2.2.17-007              2.6.02-017
                                                                           2.1.03-023          2.2.17-008              2.6.02-018
*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag      2.1.03-025          2.2.17-009              2.6.02-019
    unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-
    rung ein Exemplar des Sonderdruckes B 3636 (ECE-Regelung               2.1.03-027          2.2.17-101              2.6.02-021
    Nr. 98 - Printausgabe) oder C 3636 (ECE-Regelung Nr. 98 - pdf-Da-
    tei auf CD-ROM) zum Sonderpreis von 8,00 E. Weitere Exemplare          2.1.03-101          2.2.17-102              2.7.01-034
    können zum Preis von 13,40 Euro erworben werden.                       2.1.03-102          2.2.17-104              2.7.02-017
**) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag
    unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-          2.1.03-105          2.2.17-106              2.7.02-019
    rung ein Exemplar des Sonderdruckes B 3637 (ECE-Regelung
    Nr. 99 - Printausgabe) oder C 3637 (ECE-Regelung Nr. 99 - pdf-Da-      2.1.03-106          2.2.17-107              2.7.02-020
    tei auf CD-ROM) zum Sonderpreis von 8,00 E. Weitere Exemplare          2.1.04-001          2.2.17-108              2.7.02-021
    können zum Preis von 11,50 Euro erworben werden.




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    503                                           Heft 18 – 2004

 Nummern der Fragen für den Zusatzstoff der Klasse S                    Nr. 178 Austausch von Spiegeln oder
                                                                                Spiegelgläsern an bereits im Verkehr
 2.1.04-002                   2.2.17-109             2.7.02-022
                                                                                befindlichen sowie an erstmals in
 2.1.04-003                   2.2.17-110             2.7.02-023                 den Verkehr kommenden Last-
 2.1.04-101                   2.2.17-111             2.7.02-024                 kraftwagen, Zugmaschinen und
 2.1.05-007                   2.2.21-107             2.7.02-025                 Sattelzugmaschinen
 2.1.05-101                   2.2.21-108             2.7.02-026
                                                                                                   Bonn, den 1. September 2004
 2.1.06-005                   2.2.21-110             2.7.02-027                                    S 33 / 36.25.82
 2.1.06-006                   2.2.21-111             2.7.02-028
 2.1.06-101                   2.2.22-107             2.7.02-029         Mit der Richtlinie 2003/97/EG werden erweiterte Anfor-
 2.1.06-102                   2.2.22-108             2.7.02-105         derungen an die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit
 2.1.07-004                   2.2.23-030             2.7.02-108         Spiegeln und an die Sichtfelder der Spiegel gestellt.
 2.1.07-005                   2.2.23-031             2.7.02-109         Durch die in dieser Richtlinie geforderten größeren Sicht-
                                                                        felder unter anderem für die Weitwinkelspiegel und den
 2.1.07-006                   2.2.23-106             2.7.02-110
                                                                        Nahbereichsspiegel wird die Sicherheit im Verkehr er-
 2.1.07-107                   2.2.23-107             2.7.02-111         höht, indem die toten Winkel insbesondere bei großen
 2.1.07-108                   2.2.23-108             2.7.02-112         Lastkraftwagen weitestgehend beseitigt werden.
 2.1.10-001                   2.2.26-101             2.7.02-113         Die EG-Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von neuen
 2.1.10-002                   2.2.32-101             2.7.02-115         Spiegeln und neuen Fahrzeugen und ist in deutsches
                                                                        Recht übernommen. Mit einer Verordnung zur Änderung
 2.1.11-004                   2.2.37-002             2.7.02-116         der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sollen
 2.1.11-005                   2.2.37-003             2.7.02-117         diese Vorschriften auch in § 56 StVZO verankert werden.
 2.1.11-007                   2.2.37-004             2.7.02-118         Da die Fahrzeughersteller sowie viele Transportunterneh-
 2.1.11-110                   2.2.37-005             2.7.02-119         men großes Interesse an einer raschen Verbesserung der
 2.1.11-112                   2.4.40-001             2.7.02-121         Verkehrssicherheit haben, wurde die Frage aufgeworfen,
                                                                        unter welchen Voraussetzungen diese besseren Spiegel
 2.1.11-113                   2.4.40-003             2.7.02-122         bzw. Spiegelgläser schon vor Erlass der o. a. Verordnung
 2.2.02-001                   2.4.40-004             2.8.01-007         an bereits im Verkehr befindlichen oder erstmals in den
 2.2.03-013                   2.4.42-007                                Verkehr kommenden Fahrzeugen angebracht werden
                                                                        dürfen.
 2.2.03-014                   2.4.42-101
                                                                        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
 2.2.04-003                   2.5.01-001
                                                                        wesen gibt hierzu bekannt, dass gegen einen Austausch
 2.2.07-002                   2.5.01-002                                von Spiegeln oder Spiegelgläsern mit einer Typgenehmi-
 2.2.07-003                   2.5.01-004                                gung nach der Richtlinie 71/127/EWG gegen solche, die
 2.2.12-002                   2.5.01-005                                eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2003/97/EG er-
                                                                        halten haben, keine Bedenken bestehen. Der Austausch
 2.2.12-003                   2.5.01-006
                                                                        der Spiegel/Spiegelgläser hat, da dadurch nachweislich
 2.2.12-004                   2.5.01-007                                eine höhere Sicherheit erreicht wird, auf die Betriebser-
 2.2.13-001                   2.5.01-008                                laubnis des Fahrzeugs keine nachteiligen Auswirkungen.
 2.2.13-002                   2.5.01-009
                                                                                                 Bundesministerium für Verkehr,
 2.2.13-003                   2.5.01-101                                                          Bau- und Wohnungswesen
 2.2.13-004                   2.5.01-108                                                                 Im Auftrag
 2.2.13-101                   2.5.01-114                                                              Michel Burgmann
 2.2.14-105                   2.5.01-115
                                                                        (VkBl. 2004 S. 503)

Der Einsatz der Fragen/Antworten für die Klasse S erfolgt
in der Prüfpraxis ab 01.02.2005.
Außerdem wird die Frage 2.2.17-001 um die Klasse B er-                  Nr. 179 Europäische Konferenz der
gänzt.                                                                          Verkehrsminister (CEMT)
Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum In-Kraft-Treten                        Richtlinie für das Verfahren zur
Änderungen auf Grund neuer gesetzlicher oder verord-                            Erteilung der CEMT-Genehmigungen
nungsrechtlicher Regelungen nicht völlig ausgeschlossen                         Änderungen zum 1. Januar 2005
werden können. Um etwaige Beachtung wird gebeten.
                                                                                                  Bonn, 30. August 2004
                                     Bundesministerium für Verkehr,                               S 36/23.74.54-02/ 119 BAG 04
                                      Bau- und Wohnungswesen
                                             Im Auftrag                 Nachstehend werden die Änderungen der Richtlinie für
                                          Joachim Wohlfarth             das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen
(VkBl. 2004 S. 502)                                                     zum 01. Januar 2005 bekannt gemacht. Es handelt sich



                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 18 – 2004                                             504                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

um redaktionelle Anpassungen und um Präzisierungen                  gungsinhabers einzuschränken. Insofern sollten
einzelner Vergabekriterien. Der Anhang enthält neben den            Fahrten, welche in Deutschland beginnen/enden,
Änderungen mit Begründung zur besseren Lesbarkeit                   zukünftig stärker begünstigt werden, als bisher
auch eine Lesefassung des gesamten Richtlinientextes.               geschehen.
Die Änderungen sind mit den Ländern und Verbänden ab-
                                                                 2. Nummer 5 Absatz 2 wird gestrichen.
gestimmt worden.
                                                                    Begründung:
Für das Jahr 2005 ergibt sich folgende Aufteilung des
                                                                    Die Streichung folgt dem Wegfall der Ökopunkte-
deutschen CEMT-Kontingents:
                                                                    regelung und damit dem Wegfall der bisherigen
   •   34        grüne CEMT-Jahresgenehmigungen                     einmaligen Bedeutung der CEMT-Genehmigun-
                                                                    gen, die in Österreich gelten.
   • 1397        supergrüne CEMT-Jahresgenehmigungen
   •  101        EURO3sichere                                    3. In Nummer 6.2 Absatz 2 wird die Zahl “8“ durch
                 CEMT-Jahresgenehmigungen                           die Zahl “6“ ersetzt.
   •     52      grüne CEMT-Jahresgenehmigungen                     Begründung:
                 als 624 Kurzzeitgenehmigungen.                     Im Sinne der Sechswochenregelung erhalten Ver-
                                                                    kehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in
                                                                    denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt,
                          Bundesministerium für Verkehr,
                                                                    und bei denen Deutschland als Niederlassungs-
                           Bau- und Wohnungswesen
                                                                    land des Antragstellers nicht Be- oder Entladeland
                                  Im Auftrag
                                                                    ist, eine Abwertung. Vorgeschlagen wird eine Be-
                                  Burgmann
                                                                    punktung mit lediglich 6 Punkten.

                                                                 4. In Nummer 6.2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt.
                                                                    „Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland
                                                                    und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein-
                                                 Anhang             schaftslizenz nicht gilt, erhalten 8 Punkte.“
                                                                    Begründung:
          Europäische Konferenz der                                 Festgelegt wird eine höherwertige Bepunktung (8
          Verkehrsminister (CEMT)                                   Punkte) im Sinne der Sechswochenregelung einer
          Richtlinie für das Verfahren zur                          Verkehrsverbindung zwischen Deutschland und
          Erteilung der CEMT-Genehmigungen                          einem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftsli-
                                                                    zenz nicht gilt.
          Änderungen zum 1. Januar 2005
                                                                 5. Der bisherige Absatz 5 in Nummer 6.2 wird als Ab-
I. Änderungen:                                                      satz 6 wie folgt neu gefasst:
                                                                    „Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die
Die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung von CEMT-
                                                                    in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,
Genehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrs-
                                                                    entscheidet grundsätzlich nur die Anzahl der
blatt 1988 S. 676) in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                    durchgeführten Beförderungen zwischen Öster-
vom 29. September 1992 (Verkehrsblatt 1992 S. 559),
                                                                    reich/Italien/Griechenland und einem Mitglied-
zuletzt geändert durch die Richtlinie vom
                                                                    staat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt.“
1. September 2003 (Verkehrsblatt 2003 S. 610) wird wie
folgt geändert:                                                     Begründung:
                                                                    Auch bei noch fehlender Umsetzung der Über-
    1. Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                    gangsregelung für das Ökopunkte-System bleibt
       „Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber
                                                                    noch eine Besonderheit für Beförderungen mit Ös-
       einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-
                                                                    terreich geltenden (österreich-freien) CEMT-Ge-
       kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind und die
                                                                    nehmigungen erhalten: Diese Genehmigungen
       im Bewertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Au-
                                                                    können für Fahrten zwischen Österreich als Be-
       gust des Antragsjahres und vom 1. September bis
                                                                    oder Entladeland und einem Drittland eingesetzt
       31. Dezember des Vorjahres auf Grund ihrer Betei-            werden. Dadurch wird das Kontingent der öster-
       ligung am multilateralen Straßengüterverkehr eine            reichischen Drittlandgenehmigungen (ohne Durch-
       möglichst hohe Ausnutzung der Genehmigung                    fahren des Heimatlandes) entlastet.
       durch genehmigungspflichtige Beförderungen er-               Diese Besonderheit sowie die geringe Anzahl der
       warten lassen, insbesondere zwischen Deutsch-                österreich-freien CEMT-Genehmigungen (96 öster-
       land und einem Mitgliedstaat der CEMT, in dem die            reich-freie CEMT-Genehmigungen gegenüber dem
       Gemeinschaftslizenz nicht gilt.“                             Gesamtkontingent von 1.584 Genehmigungen)
       Begründung:                                                  rechtfertigt die besondere Bewertung dieser Ver-
       Bisher wurden Beförderungen favorisiert, welche              kehrsverbindungen.
       insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT,               Das gleiche trifft für italien-freie und griechenland-
       in denen die Gemeinschaftslizenz nicht gilt,                 freie CEMT-Genehmigungen zu (264 italien-freie,
       durchgeführt werden. Dies läuft der von Deutsch-             576 griechenland-freie Genehmigungen). Insofern
       land initiierten „Sechswochenregelung“ entgegen.             sollen solche Verkehrsverbindungen (wie bereits
       Denn Ziel dieser Regelung ist, Fahrten ohne Be-              seit geraumer Zeit ansatzweise gehandhabt) eben-
       rühren des Niederlassungsstaates des Genehmi-                falls besonders bewertet werden.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                          505                                             Heft 18 – 2004

            Richtlinie für das Verfahren                             binierten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn
     zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen                            das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert
                                                                     wurde (sog. Rollende Landstraße).
                     vom 05. September 1988                          CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz
                                                                     des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden
                       (VkBl. 1988 S. 676)                           für „grüne“, „supergrüne“ und „EURO3sichere“ Fahr-
             in der Fassung der Bekanntmachung                       zeuge ausgegeben und nur an Unternehmer erteilt,
                   vom 29. September 1992                            die zusätzlich darlegen, dass sie diese Genehmigun-
                                                                     gen gemäß CEMT-Resolution CEMT/CM (2001)9/
                       (VkBl. 1992 S. 559)                           FINAL nur mit umweltfreundlichen (sogenannten
              zuletzt geändert durch die Richtlinie                  „grünen Fahrzeugen“ im Sinne der Ergebnisse der
                   vom 01. September 2003                            77. Tagung des CEMT-Verkehrsministerrates vom
                       (VkBl. 2003 S. 610)                           26./27. Mai 1993, Anlage 1) oder mit besonders um-
                                                                     weltfreundlichen und verkehrssicheren Fahrzeugen
                                                                     (sogenannten „supergrünen Fahrzeugen“ im Sinne
1.    Grundlagen                                                     des Beschlusses des CEMT-Verkehrsministerrates
      Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi-                 vom 29./30. Mai 1996, Anlage 2) oder mit besonders
      gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen             verkehrssicheren Fahrzeugen (sogenannten „EU-
      Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das In-             RO3sicheren Fahrzeugen“ im Sinne des Beschlusses
      krafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-         des CEMT-Verkehrsministerrates vom 26. November
      nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973,              2001, Anlage 3) einsetzen werden.
      sowie der 2. Abschnitt der Verordnung über den                 CEMT-Genehmigungen für „grüne Lkw“ werden nur
      grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den                noch in Ausnahmefällen erteilt.
      Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
                                                                     Die Genehmigungen werden in einem Wiederertei-
      S. 3976) in den jeweils geltenden Fassungen.
                                                                     lungsverfahren und in einem Neuerteilungsverfahren
2.    Verfahrensgrundsätze                                           erteilt.
      Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten            3.   Subjektive Antragsvoraussetzungen
      CEMT-Genehmigungen werden, mit Ausnahme der
                                                                     Der Antragsteller muss die subjektiven Vorausset-
      CEMT-Kurzzeitgenehmigungen nach Nummer 8, mit
                                                                     zungen nach § 3 Abs. 3 GüKG erfüllen.
      einer Geltungsdauer von einem Kalenderjahr, durch
      das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt)                     Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-
      grundsätzlich nach den nachfolgenden Verfahrens-               prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-
      kriterien erteilt.                                             laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern von Gemein-
                                                                     schaftslizenzen grundsätzlich als erbracht.
      Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-
      ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr           Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung
      oder einer Gemeinschaftslizenz sind und die im Be-             des Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgen-
      wertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. August des              den Unterlagen vorzulegen:
      Antragsjahres und vom 1. September bis 31. De-                 – Nachweis über die fachliche Eignung der für die
      zember des Vorjahres auf Grund ihrer Beteiligung am               Führung der Geschäfte vorgesehenen Person.
      multilateralen Straßengüterverkehr eine möglichst              – Polizeiliches Führungszeugnis des Unterneh-
      hohe Ausnutzung der Genehmigung durch genehmi-                    mers, sämtlicher Komplementäre und der zur
      gungspflichtige Beförderungen erwarten lassen, ins-               Führung der Geschäfte bestellten Personen.
      besondere zwischen Deutschland und einem Mit-                  – Bescheinigung des Finanzamtes und der Ge-
      gliedstaat der CEMT, in dem die Gemeinschaftslizenz               meinde des Betriebssitzes über die steuerliche
      nicht gilt. Ferner muss das Unternehmen seinen Sitz               Zuverlässigkeit.
      in Deutschland haben. Der Betriebssitz muss den
      Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit bilden. Er            – Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über
                                                                        die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der
      muss über die nach Art und Umfang der geschäft-
                                                                        Unfallversicherung.
      lichen Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfü-
      gen. Die besondere Berücksichtigung dieser multila-            – Bescheinigung der Krankenkasse über die ord-
      teralen Verkehre und der Kriterien für den Betriebssitz           nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozi-
      rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl der CEMT-              alen Kranken- und Rentenversicherung und zur
      Genehmigungen.                                                    Arbeitslosenversicherung.
      Beförderungen im Umzugsverkehr sind nicht be-                  – Eigenkapitalbescheinigung.
      rücksichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugsver-               – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für
      kehrs können insoweit beim Bundesamt für ihre                     das Unternehmen (z.B. oHG, KG, GmbH) und die
      grenzüberschreitenden Beförderungen von Um-                       Gesellschafter (bei der KG nur für die Komple-
      zugsgut CEMT-Umzugsgenehmigungen beantra-                         mentäre) sowie für die gesetzlichen Vertreter (z.B.
      gen).                                                             GmbH-Geschäftsführer) und die fachkundige
      Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die                 Person.
      auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Ge-               – Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-
      nehmigung erforderlich ist. Daneben werden Ver-                   nossenschaftsregister eingetragen sind, Ab-
      kehrsverbindungen im grenzüberschreitenden kom-                   schrift/Ablichtung der Eintragungen nach neues-



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2004                                              506                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l

        tem Stand. Bei Gesellschaften mit beschränkter               vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485) in der Fassung
        Haftung außerdem die Gesellschafterliste.                    vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) durchge-
                                                                     führt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
4.   Antragstellung
                                                                     CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, wer-
     Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung                 den ausschließlich für „EURO3sichere“ Fahrzeuge
     ist auf einem vom Bundesamt vorgeschriebenen                    ausgegeben. Sie werden ausschließlich an diejenigen
     Vordruck in einfacher Ausfertigung bei der Außen-               Unternehmer erteilt, denen bisher maximal eine öster-
     stelle des Bundesamtes einzureichen, in deren Be-               reich-freie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist.
     zirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung)
     seines Unternehmens hat.                                   6.2 Bewertung
     Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht               Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitglied-
     berücksichtigt.                                                staat, in dem die Gemeinschaftslizenz gilt, und ei-
     Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Kurzzeitgeneh-             nem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz
     migung kann jederzeit formlos bei der Zentrale des             nicht gilt, erhält 4 Punkte.
     Bundesamtes gestellt werden.                                   Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in
                                                                    denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er-
5.   Wiedererteilung                                                halten 6 Punkte.
     Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der              Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland und
     Antragsteller mit dieser Genehmigung insgesamt min-            einem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz
     destens 12 Beförderungen durchgeführt hat, bei de-             nicht gilt, erhalten 8 Punkte.
     nen der Be- oder Entladeort in einem Mitgliedstaat             Zusatzpunkte werden erteilt für jeden auf verkehrs-
     liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. Beför-       üblichem Weg durchfahrenen Mitgliedstaat, und
     derungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten, in denen               zwar:
     jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, werden grund-
     sätzlich nicht angerechnet, es sei denn, dass bei die-         – 2 Punkte für jeden Transitstaat, in dem die Ge-
                                                                        meinschaftslizenz nicht gilt.
     sen Beförderungen ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem
     die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, transitiert wurde.         Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in
                                                                    denen jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, erhalten
     Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des
                                                                    für jeden auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen
     Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden
                                                                    Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz für
     die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Be-
                                                                    den Transit nicht gilt, 2 Punkte. Die für jede Ver-
     förderungen auf den Bewertungszeitraum hochge-
                                                                    kehrsverbindung ermittelten Punkte werden addiert.
     rechnet.
                                                                    Die Summe bildet die Bewertungszahl.
6   Neuerteilung                                                    Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die in
6.1 Verfahren                                                       Österreich, Italien oder Griechenland gelten, ent-
                                                                    scheidet grundsätzlich nur die Anzahl der durchge-
    Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich               führten Beförderungen zwischen Österreich/Ita-
    der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-                lien/Griechenland und einem Mitgliedstaat, in dem
    migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller                die Gemeinschaftslizenz nicht gilt.
    kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich nur
    eine Genehmigung erhalten. Soweit nach Abschluss            6.3 Auswahlkriterien
    des Erteilungsverfahrens noch weitere Genehmigun-               Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfol-
    gen zur Verfügung stehen, kann der Antragsteller                ge der nach 6.2 ermittelten Bewertungszahlen erteilt.
    noch bis zu zwei weitere Genehmigungen erhalten.                Sind die Bewertungszahlen bei mehreren Antrag-
    Das Neuerteilungsverfahren erfolgt grundsätzlich auf            stellern gleich und stehen Genehmigungen nicht
    der Basis sämtlicher Beförderungen des Antragstel-              mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung, ent-
    lers im Bewertungszeitraum zwischen Be- und Ent-                scheidet die Höhe der Summe der Produkte aus der
    ladeorten in Mitgliedstaaten, bei denen in mindes-              je Verkehrsverbindung vergebenen Punktezahl und
    tens einem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, sowie            der je Verkehrsverbindung durchgeführten Anzahl
    sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im Be-              der Beförderungen.
    wertungszeitraum, bei denen mindestens ein Mit-
    gliedstaat durchfahren wird, in dem die Gemein-             7.   Richtigkeit der Angaben
    schaftslizenz nicht gilt. Eine Hochrechnung findet               Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag
    nicht statt. Nummer 2 Abs. 4 gilt entsprechend.                  durchgeführten Beförderungen auf Verlangen des
    Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Ertei-             Bundesamtes nachzuweisen.
    lung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen                 Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
    unter Angabe der auf verkehrsüblichen Weg durch-                 kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-
    fahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der auf je-              sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben
    der Verkehrsverbindung durchgeführten Beförderun-                gemacht hat.
    gen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger als
    6 Beförderungen (Hin- und Rückbeförderungen)                8.   CEMT-Kurzzeitgenehmigungen
    durchgeführt worden, so ist diese Verkehrsverbin-                Neben den CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt das
    dung nicht anzugeben. Beförderungen, die unter Ver-              Bundesamt im Rahmen des vorhandenen Kontingents
    stoß gegen die Vorschriften der §§ 3 und 5 GüKG                  in begründeten Ausnahmefällen CEMT-Kurzzeitge-



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