VkBl Nr. 9 1980
Verkehrsblatt Nr. 9 1980
Verkehrsblali
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
34. Jahrgang 1980 Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1980 Heft 9
Amtlicher Teil Nr. Datum VkB11980 Seite
128 20.3.1980 Tarif für die Benutzung des Staatshafens
Nr. Datum VkB11980 Seite Nürnberg 401
Allgemeine Angelegenhelten 129 24. 3.1980 Tarif für die Benutzung der, bayerischen Lan
deshäfen Regensburg und Passau vom 1. März 1980 ... 401
119 12. 3.1980 Prüfungsordnung zur Durchführung von Ab
schluß- und Zwischenprüfungen Im Ausbildungsberuf
„Verwaltungsfachangestellter" 392 Seeverkehr
130 21.4. 1980 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sport-
Straßenverkehr bootführerscheine 401
120 24.4.1980 Verordnung zur Erleichterung des Ferien 131 23.4.1980 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen für
reiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) ... 395 Binnenschiffe n 402
121 14.4.1980 Verordnung über die Tarifkommissionen, die
erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus Luftfahrt
schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen- 132 18. 4. 1980 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ... 402
Verordnung);
hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung eines Straßenbau
Nachfolgers für ein ausscheidendes stellvertreten
133 16.4.1980 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
des Mitglied .. 397
Nr. 9/1980
122 14. 4.1980 Verordnung über die Tarifkommissionen, die Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau
erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung 406
schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-
Verordnung);
hier: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für
Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
die Berufung eines Nachfolgers für ein verstorbenes
Mitglied 397 133a 16. 5.1980 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
123 17.4.1980 Bekanntmachung Nr. 9/80 über Sonderab 133b 16. 5. 1980 Aufbietung verlorener Führerscheine
machungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes 397 133c 16.5. 1980 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
124 23.4. 1980 „Schrift für den Straßenverkehr" nach DIN scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
1451, Teil 2, für Verkehrszeichen und Verkehrseinrich amtlicher Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge
tungen (Nummer III 4 der Allgemeinen Verwaltungsvor 414a-414bbbbbbb
schriften zu den §§ 39 bis 43 StVO) 400
Binnenschiffahrt Nichtamtlicher Teil
125 20.3.1980 Ufergeldtarife für die Landeshäfen Maximi Allgemeinverkehr 408
liansau und Wörth am Rhein und die staatlichen Häfen
Speyer und Ludwigshafen 401 Güterverkehr 409
126 20. 3.1980 Ufergelder der Stadt Fürth 401 Fahrzeugtechnik 410
127 20.3.1980 Benutzungsentgelte für den Privathafen Verkehrssicherheit 412
Gustavsburg 401 Verkehrswegebau 414
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft9-1980 392 VkBI Amtlicher Tei l
AMTLICHER TEIL
Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 119 Prüfungsordnung zur Durchführung von
Abschluß- und Zwischenprüfungen im
Ausbiidungsberuf „Verwaitungsfachan-
gesteiiter"
Bonn, den 12. März 1980
Z 13/04.04.00-02
Nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden des BMV
mit Nebenabdrucken für die nachgeordneten Stellen
Betr.; Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschluß- und
Zwischenprüfungen Im Ausbildungsberuf „Verwaltungs-
fachangestellter"
Anig.:- Prüfungsordnungen
Die vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers für Ver
kehr am 4. März 1980 gem.§ 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von
Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Verwal
tungsfachangestellter" wird gem. § 41 BBiG hiermit erlassen.
Gleichzeitig wird die im Verkehrsblatt 1973, S. 794, verkündete
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwi
schenprüfungen für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsangestellter"
vom 7. Juli 1973 aufgehoben.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. H e I d m a n n
Prüfungsordnung
zur Durchführung von Abschlußprüfungen und Zwischenprüfungen
im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter"
Aufgrund des Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses
vom 4. März 1980 erläßt der Bundesminister für Verkehr (BMV) als
zuständige Stelle nach § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 Bärufsbildungsge-
setz(BBiG) vom 14. August 1969(BGBI. I S. 1112), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplät
zen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz)
vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658) die folgende Prüfungsord
nung zur Durchführung von Abschlußprüfungen und Zwischenprü
fungen in dem Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter".
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
(1) Für die Abnahme von Abschlußprüfungen und Zwischenprü
fungen errichtet der BMV als zuständige Stelle einen Prüfungsaus
schuß (§ 36 Satz 1 BBiG).
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet
werden.
Die zuständige Stelle regelt die Geschäftsverteilung.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Ein Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Die Mit
gliederhaben Stellvertreter. Mitglieder und Stellvertreter müssen für
die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prü
fungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 und 2 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein Beauf
tragter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer ei
ner berufsbildenden Schule angehören. (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter werden von der zuständigen
VkBkAmtl icher Tei l 393 Heft 9-198a
|[4) Die Arbeitnehmermitglleder werden von den Spitzenorganisa (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt rechtzeitig die Prüfungstermi
tionen der Gewerkschaften vorgeschlagen. Vorschlagsberechtigt ne. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und
sind Spitzenorganisationen, die für das Arbeitsleben von wesentli des Schuljahres sowie auf Maßnahmen zur Berufsausbildung abge
cher Bedeutung sind, im Berufsbildungsausschuß vertreten sind und stimmt sein.
entsprechende Berufe in ihrem Organisationsbereich erfassen (§ 37 (3) Der Prüfungsausschuß gibt dem Ausbildenden die Anmeldefri
Abs. 3 Satz 2 BBiG). sten, die Prüfungstage und den Prüfungsort bekannt; der Ausbil
(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen dende hat die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.
.mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr be
stimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG). § 8 Zwischenprüfung
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl in Der Ausbildende meldet den Auszubildenden nach Abschluß des
nerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen ersten Ausbildungsjahres beim Prüfungsausschuß an.
Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtge
mäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz .4 BBiG). § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
(7) Die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichti 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbil
gem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG). dungszeit nicht später als drei Monate nach dem Prüfungstermin
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare endet,
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung < 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädi sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte (Ausbildungsnachwei
gung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt se) geführt und vorgelegt hat und
wird (§ 37 Abs. 4 BBiG). 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Be
§ 3 Befangenheit rufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dür nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen
fen Prüfungsausschußmi.tglieder nicht mitwirken, die mit dem Prü gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
fungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmer verheiratet oder verheiratet (2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschluß
gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seiten 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).
linie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad ver
schwägert sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft § 10 Zulassungsvoraussetzungen In besonderen Fällen
begründet ist, nicht mehr besteht. (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und
(2) Mitwirken dürfen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Aus der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprü
bilder. fung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen
(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder (§ 40 Abs. 1 BBiG).
Prüfungsteilnehmer, die die Befangenheit eines Ausschußmitgliedes (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß
befürchten, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während er mindestens das zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vor
der Prüfung dem Prüfungsausschuß. geschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prü
(4) Die Entscheidung über den Ausschluß eines Prüfungsaus fung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch
schußmitgliedes von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, wäh Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan
rend der Prüfung der Prüfungsausschuß. wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen § 11 Anmeldung zur Abschlußprüfung
den und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertre (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der An
ter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 meldefristen (§ 7 Abs. 3) durch den Ausbildenden mit Zustimmung
BBiG). des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst bei
mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim der zuständigen Stelle den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
men.
Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 10 und bei Wiederholungs
§ 5 Geschäftsführung' prüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(1) Die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokoll (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
führung und Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschus in den Fällen des § 9
ses obliegt dem Arbeitgebermitglied. -Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden des Prüfungs Zwischenprüfung
ausschusses und dem Protokollführer bzw. einem weiteren Mitglied - vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
zu unterzeichnen. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt. - das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule
§ 6 Verschwiegenheit -ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prü -Lebenslauf (tabellarisch)
fungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies (4) in den Fällen des § 10
gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der zuständi
-Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Er
gen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen
werb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 10 Abs. 2
Stelle.
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
II. Abschnitt - Lebenslauf (tabellarisch).
Vorbereitung der Prüfungen § 12 Entscheidung über die Zulassung
§ 7 Prüfungstermine (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zu
(1) Abschlußprüfungen finden in der Regel zweimal, Zwischenprü ständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für
Heft 9-1980 394 VkBI Amtl icher Tei l
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewer § 21 Rücktritt oder NIchttellnahme an Abschlußprüfungen
ber durch den Prüfungsausschuß rechtzeitig unter Angabe des Prü (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung bis
fungstages und des Prüfungsortes mitzuteilen. spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung durch schriftliche
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß nach Anhörung Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht ab
des Prüfungsbewerbers, wenn sie auf Grund von gefälschten oder gelegt.
falschen Angaben ausgesprochen wird, bis zum ersten Prüfungstage (2) Erfolgt, der Rücktritt nach diesem Zeitpunkt oder nimmt der
widerrufen werden. Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß jeweils ein
wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück,
III. Abschnitt
so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungslei
Durchführung der Prüfungen stungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den
§ 13 Zwischenprüfung Rücktritt vorliegt.
Die Zwischenprüfung ist entsprechend § 8 der Ausbildungsord
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. im Krank
nung durchzuführen heitsfalle bei Vorlage eines ärztlichen Attestes) entscheidet der Prü
fungsausschuß.
§ 14 Abschlußprüfung
Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteil IV. Abschnitt
nehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen Bewertung, Feststellung und Beurkundung
praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm des Prüfungsergebnisses bei Abschlußprüfungen
im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung we
§ 22 Bewertung
sentlichen Lehrstoff vertraut Ist.
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Abschluß
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 9 der Ausbildungsordnung.
prüfung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewer
§ 15 Prüfung Behinderter ten:
Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Lei
teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu be stung
rücksichtigen. = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut
§ 16 Prüfungsaufgaben eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Aus
bildungsordnung die Prüfungsaufgaben und bestimmt die erlaubten eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
Arbeite- und Hilfsmittel. = unter 81 -67 Punkte = Note 3 = befriedigend
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, spweit möglich, überregio eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anfor
nal erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen. derungen noch entspricht
= unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
§ 17 NIchtöffentllchkelt
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erken
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen nen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
Stelle und des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. = unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen
Stelle Gäste zulassen. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
(2) Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mit
= unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
glieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem
§ 18 Leitung und Aufsicht nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzuneh
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesam men. Dabei sind folgende Noten anzuwenden:
ten Prüfungsausschuß abgenommen. sehr gut =1,00 bis 1,49
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Prüfungsausschuß die gut = 1,50 bis 2,49
Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer befriedigend = 2,50 bis 3,49
die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeite- und
Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf sind Niederschriften zu ferti
ausreichend = 3,50 bis 4,49
gen. mangelhaft = 4,50 bis 5,49
§19 Auswelspfllcht und Belehrung ungenügend = 5,50 bis 6,00
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzen Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entspre
den oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie
chende Bewertung vorzunehmen.
sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfü (3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungs
gung stehende Zeit, die erlaubten Arbeite- und Hilfsmittel, die Folgen ausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewer
von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. ten.
§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Feststellung des Prüfungsergebnlsses
(1) Täuscht der Prüfling während der schriftlichen Prüfung oder (1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der
versucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtsführende dies dem einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Ab
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch schlußprüfung fest (§ 9 Abs. 7 der Ausbildungsordnung).
an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der (2) Über den Verlauf der Abschlußprüfung einschließlich der Fest
Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtsfüh stellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu
rende von den'anstehenden Prüfungsaufgaben vorläufig ausschlie fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
ßen. unterzeichnen.
(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs (3) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am letz
oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß ten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden" oder „nicht be
nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, standen" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmef unverzüglich
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszu
Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei in händigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens
VkBI Amtl icher Tei l 395 Heft 9-1980
§24 Prüfungszeugnis
Straßenverkehr
(1) Über die Abschlußprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein
Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).
Nr. 120 Verordnung zur Erleichterung des Ferien
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"
reiseverkehrs auf der Straße (Ferienrei
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
severordnung)
Bonn, den 24. April 1980
- den Ausbildungsberuf
StV 12/36.55.01-12
- das Gesamtergebnis und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungs
Nachstehend wird die Verordnung zur Erleichterung des Ferien
leistungen
reiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) vom 22. April
- das Datum des Bestehens der Prüfung 1980 (BGBI. I 8. 442) bekanntgegeben. Die Verordnung gilt erstmals
- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit für 5 Jahre.
Siegel.
Der Bundesminister für Verkehr
§ 25 Nicht bestandene Prüfung Im Auftrag
(1) Bei nicht bestandener Abschlußprüfung erhalten der Prüfungs Freier
teilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende
von der zuständigen Stelle einen schriftfichen Bescheid.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
gemäß § 26 ist hinzuweisen. Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
V. Abschnitt
(Ferienreiseverordnung)
Wiederholungsprüfung - Vom 22. April 1980
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in
§26 Wiederhoiungsprüfung
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf
(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wieder fentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesra
holt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG). tes verordnet:
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag nach § 9 Abs.8 der
Ausbildungsordnung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern § 1
befreit werden. (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkräftwagen dürfen auf den in Ab
wiederholt werden. satz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten Ordnung) zu folgenden Zeiten jeweils von Samstag 7.00 Uhr bis
sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der Sonntag 22.00 Uhr nicht verkehren:
voraufgegangenen Prüfung anzugeben. 1. vom 21. Juni 1980 bis 24. August 1980,
2. vom 20. Juni 1981 bis 6. September 1981,
VI. Abschnitt 3. vorn 19. Juni 1982 bis 29. August 1982,
Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung 4. vorn 18. Juni 1983 bis 21. August 1983,
§ 27 Zwischenprüfung 5. vom 23. Juni 1984 bis 19. August 1984.
(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der Zwischenprü (2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für folgende Auto-
fung fest, bahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
(2) Der Auszubildende und sein gesetzlicher Vertreter erhalten A1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Ka-
eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungslei mener Kreuz (E 73), Münster, Bremen bis Horster Dreieck
stungen. Je eine Ausfertigung erhalten der Ausbildende und die Be (E3) und von Anschlußstelle Hamburg-Moorfleet bis An
rufsschule. schlußstelle Neustadt-Süd (E4)
A2 von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz (E3), Bad
Oeynhausen (E73) bis Anschlußstelle Helmstedt (E8)
VII. Abschnitt
A3 von Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck Heumar
Schlußbestimmungen (E36) über Frankfurter Kreuz und Autobahnkreuz Nürnberg
§ 28 Rechtsbehelfe bis Autobahnkreuz Altdorf (E5)
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses so A4 von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar
wie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe (E 5) und von Autobahndreieck Hattenbach bis Autobahndrei
an den Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer mit einer eck Kirchheim (E4)
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
A5 von Reiskirchener Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis An
§ 29 Prüfungsunterlagen schlußstelle Offenburg (E4)
Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf An A6 von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis Autobahnkreuz
trag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftli Weinsberg (El2)
chen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Nie
derschriften gemäß § 21 Abs. 2 sind zehn Jahre aufzubewahren. A7 von Anschlußstelle Tarp über Hamburg (E3), Horster Dreieck,
Hannover, Kassel, Autobahndreieck Hattenbach (E4) bis Au
§ 30 Obergangsregelung tobahndreieck Biebelried (E70), von Anschlußstelle Lange
Auf Berufsausbilduhgsverhältnisse, die vor dem 1. 2. 1979 abge nau, über Autobahnkreuz Ulm und Autobahnkreuz Allgäu bis
schlossen wurden, sind die bisherigen Prüfungsvorschriften weiter zum Anschluß an B309
anzuwenden.
A8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlußsteile Mün
§31 Inkrafttreten chen-West und von Anschlußstelle München-Ramersdorf bis
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Anschlußstelle Bad Reichenhall (Eil)
Verkehrsblatt - Amtsblatt des BMV - in Kraft. A9 von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz Nürnberg bis
Heft 9-1980 396 VkBI Amtlicher Tei l
A 45 (Sauerlandlinie) von Anschlußstelle Dortmund-Süd . über §4
Westhofener Kreuz und Autobahnkreuz. Gambach bis Seli (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrten mit Ladung
genstädter Kreuz im Berlinverkehr und für den Verkehr mit der Deutschen Demokrati
A 48 von Autobahndreieck Hattenbach bis Reiskirchener Dreieck schen Republik auf dem kürzesten Wege über zugelassene Über
(E4) gänge. Für alle geladenen Güter müssen die vorgeschriebenen
Frachtpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen
A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Ko zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist
blenz bis Autobahndreieck Hockenheim
unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung
A67 von Autobahndreieck Mönchhof bis Autobahndreieck Viern ist eine Ausnahmegenehmigung der nach Absatz 4 zuständigen
heim Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahndreieck Stuttgart (2) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten ferner nicht für Lastkraftwa
(E 70) und von Anschlußstelle Geisingen bis zum Autpbahn- gen oder Lastzüge (einschließlich Sattellastkraftfahrzeuge) im kom
ende bei Singen binierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum
nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entla
A 92 von Autobahndreieck Feldmoching bis zum Anschluß an debahnhof bis zum Empfänger. Bei der Fahrt zum Verladebahnhof
B471 ist eine Reservierungsbestätigung für die Eisenbahnbeförderung
A93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle Reischenhart mitzuführen. Bei der Fahrt zum Empfänger ist ein Frachtbrief oder
(E86) Übernahmeschein mitzuführen, in dem die Eisenbahnbeförderung
bestätigt wurde. Diese Papiere sind zuständigen Personen auf Ver
A 98 Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Waltenhofen langen zur Prüfung auszuhändigen.
A99 (Autobahnring München) von Autobahndreieck Feldmoching (3) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen genehmi
über Autobahnkreuz München-Nord bis Autobahnkreuz Mün gen
chen-Brunnthal
1. vom Verbot des § 1
A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlußstelle Blumen
thal
a) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht jedoch für Sattel
lastkraftfahrzeuge - in dringenden Fällen, wenn eine Beförde
A226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis Anschlußstelle Lü rung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
beck-Siems
b) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast
A 995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München- kraftfahrzeuge), die ausschließlich zum Transport von Frisch
Brunnthal milch bestimmt sind,
c) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast
§2
kraftfahrzeuge), die zur notwendigen Kraftstoffversorgung der
(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende Tankstellen an den Autobahnen für Fahrten zwischen der zu
Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden versorgenden Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle
Fahrtrichtungen: verwendet werden,
Von Ortsaus d) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast
Bundes kraftfahrzeuge) zur ausschließlichen Beförderung von Frisch
gangstafel
straßen bis fleisch und leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Zeichen 311
nummer
der StVO - 2. vom Verbot des § 2
für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellastkraft-
B 18 Aitrach (Landkreis Einmündung der Bundesstr. 12 fahrzeuge) in dringenden Fällen, wenn eine Beförderung mit an
Ravensburg) nördlich von Schlachters deren Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
(Landkreis Lindau)
(4) örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigun
B31 Aach (Landkreis Ortseingangstafel gen nach Absatz 3 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
Konstanz) - Zeichen 310 der StVO - die Ladung aufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die Ge
von Lindau nehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig. Wird die La
(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird dung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufge
durch die Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ord- nommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Be
nung) und die Ortsausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenver zirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verord
kehrs-Ordnung) begrenzt. nung liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können
von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.
(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine
§3 Ausnahmen vom Verbot des § 2 für bestimmte Gebiete zulassen,
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge soweit dies bei einem Erntenotstand erforderlich ist.
1. der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes, (6) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erlassen. Der Be
2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung, scheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzufüh
ren und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
3. des Katastrophenschutzes einschließlich der Feuerwehr, soweit
die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ord
§5
nung vorliegen,
(1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der. Straßen
4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando
verkehrs-Ordnung und die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigun
ein dringendes Erfordernis festgestellt hat
gen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unbe
5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlan rührt, soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Autobah
tikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse. nen beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr
(2) Das Verbot des § 2 gilt nicht für die in § 35 Abs. 7 der Straßen verbot gelten, soweit sie sich nicht auf diese Autobahnen beziehen,
verkehrs-Ordnung aufgeführten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies für die gesamten in § 1 Abs. 1 aufgeführten Zeiten.
dringend erfordert. (2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot berechti
(3) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichti gen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Wochenenden, auch die in § 1
gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnungen Anspruch genom Abs. 2 genannten Autobahnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr
VkBI Amtl icher Tei l 397 Heft 9-1980
§6 Nr. 123 Bekanntmachung Nr. 9/80 über Sonder
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes abmachungen nach § 22a des Güterkraft
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 oder § 2 ein
verkehrsgesetzes
Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt.
Köln, den 17. April 1980
§7 I A - 081
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Ände- folgendes veröffentlicht:
rungsgesetzes vom 23. Juni.1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land
Berlin.
1. Sonderabmachung Nr. 0234
1. Name des Unternehmers: F. X. Hinterberger KG
§8
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung 2. Verkehrsverbindungen
und vereinbarte
folgenden Monats in Kraft.
Beförderungsentgelte: DM/100 kg
Bonn, den 22. April 1980 von Bremerhaven, ab 1.4.
Der Bundesminister für Verkehr Hamburg 1980
nach Ingolstadt,
(VkBI 1980 S. 395) K. Gscheidle
Neu-Ulm,
Ulm,
Unterelchingen 7,80 8,20
Nr. 121 Verordnung über die Tarifkommlssionen, München 8,00 8,40
die erweiterten Tarifkommissionen und Kempten (Allgäu),
Penzberg,
die beratenden Ausschüsse für den
Trostberg,
Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen- Grenzübergang
Verordnung); Schwarzbach-
hier: Einreichung von Vorschiägen für Autobahn
(für Sendungen
die Berufung eines Nachfoigers für
nach Salzburg/
ein ausscheidendes steiivertreten- Österreich) 8,20 8,60
des Mitgiied ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Bonn, den 14. April 1980 3. Güterart: Obst, Apfel, Birnen, Wein
A 32/28.18.61-3 trauben, Bananen, Zitrusfrüchte,
Herr Dr. Udo Schulten, Leverkusen, beabsichtigt, sein Amt als sonstige Südfrüchte, sämtlich
stellvertretendes Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Gü frisch
ternahverkehrs - Gruppe der Verlader - niederzulegen.
4. Gütermenge: mindestens 500 t
Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommlssionen-Ver jeweils in 3 Monaten
ordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November
1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für die Be 5. Tag des Abschlusses
rufung eines Nachfolgers bis zum 15. Juni 1980 einzureichen. der Sonderabmachung: ab 1. März 1980 .
Der Bundesminister für Verkehr 6. Dauer der
Sonderabmachung: ab 1. März 1980 auf unbestimmte
Im Auftrag
Zeit, mindestens jedoch
Dr. Winter
bis zum 31. Mai 1980
(VkBI 1980 S. 397)
7. Wichtigste
Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur ein
Be- und ein Entladeort je
Nr. 122 Verordnung über die Tarifkommissionen, Beförderung;
die erweiterten Tarifkommissionen und Beförderungsentgelt für die Aus
landsstrecke je Sendung DM 30,-
die beratenden Ausschüsse für den
Güterkraftverkehr . (Tarifkommissionen-
2. Sonderabmachung Nr. 944
Verordnung);
1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn
hier: Aufforderung zur Einreichung von Bundesbahndirektion Hamburg
Vorschiägen für die Berufung eines Beschäftigter Unternehmer:
Nachfoigers für ein verstorbenes Siebe & Oldehaver
iMitgiied
Bonn, den 14. April 1980 2. Verkehrsverbindungen
A 32/28.18.52-2 und vereinbarte
Herr Dr. Rolf Schober, Hannover - Mitglied des Verladeraus Beförderungsentgelte DM/100 kg
schusses bei der Tarifkömmission des Güterfernverkehrs - ist am 5. 15t 20 t
März 1980 verstorben. von Hamburg
nach Bremen 2,85 2,45
Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommlssionen-Ver
Hannover 3,75 3,16
ordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November
Bielefeld 4,73 4,09
1969) auf, mir bis zum 15. Juni 1980 aus der Gruppe Industrie Vor
Dortmund 5,01 4,32
schläge für die Berufung eines Nachfolgers einzureichen.
Bochum 5,22 4,50
Der Bundesminister für Verkehr Essen 5,27 4,55
Im Auftrag Duisburg 5,42 4,67
Heft 9-1980 398 VkBI Amtl icher Tel
DM/100 kg Die Beförderungsentgelte betragen
15t 20 t von Brake (Unterweser) Bremen
von Hamburg DM/100 kg
nach Düsseldorf 5t 15t 5t 15t
Krefeld 5,61 4,83 nach Stadthagen 3,53 2,57 3,25 2,37
Köln 5,97 4,83 Lüneburg 3,73 2,72 3,44 2.52
Aachen 6,35 5,47 Hannover 3,73 2,72 3,44 2.53
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Burgdorf Kr. Hannover,
3. Güterart: Apfelsinen, Clementinen, Rinteln 3,93 2,89 3,65 2,68
Mandarinen, Pampelmusen, Bielefeld, Springe 4,15 3,03 3,86 2,84
Zitronen, Äpfel, Birnen, Gifhorn, Hildesheim, Peine,
Weintrauben, Speisezwiebeln, Bielefeld-Sennestadt 4,34 3,18 4,07 2,97
sämtlich frisch Lüchow Kr. Lüchow-
Dannenberg, Oelde 4,95 3,62 4,68 3,41
4. Gütermenge: mindestens 500 t Lippstadt 5,15 3,28 4,88 3,57
5. Tag des Abschlusses Geseke 5,34 3,89 5,07 3,69
der Sonderabmachung: 12. März 1980 Northeim, Seesen
Kr. Gandersheim 5,34 3,89 5,07 3,70
6. Dauer der
Bad Harzburg, Göttingen,
Sonderabmachung: 1. April bis 30. Juni 1980 Osterode am Harz 5,65 4,17 5,38 3,97
7. Wichtigste Herzberg am Harz 5,65 4,17 5,51 4.06
Sonderbedingungen: nur ein Empfangsort Clausthal-Zellerfeld 5,82 4,27 5,54 4.07
je Beförderung; Duderstadt 5,99 4,34 5,72 4,19
Nummer 7 der Vorschriften für Bad Lauterberg im Harz 5,99 4,39 5,72 4,19
die Frachtberechnung Goslar*) 6,12 4,36
(RKT Teil II Abschnitt 1) Eckernförde 6,17 4,50 6,12 4,30
' gilt entsprechend Wieda 6,44 4,65 6,18 4,45
Kassel 6,48 4,83 6,10 4,64
3. Zweite Änderung der Sonderabmachungen Nr. 0313 Fulda 7,09 5,72 6,81 5,72
und Nr. 0316 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
sowie *) zusätzlich aufgenommen
Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0460 Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am
(VkB1 1979 S. 188, S. 333 und S. 191, alle zuletzt geändert 1979 1. April 1980 wirksam.
S. 698)
Das Beförderungsentgelt beträgt 5,40 DM 7100 kg 7. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0445
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer (VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1980 S. 83)
Die Wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr: Die Beförderungsentgelte betragen
Entgeltpflichtiges Mindesgewicht 20 t, höchstens zwei Belade- von Brake (Unterweser) Bremen
stellen und nur eine Entladestelle je Beförderung. DM/100 kg
5t 15t 5t 15t
Die Änderungen wurden am 28. März 1980 vereinbart und am
Soltau 2,59 1,89 2,31 1,70
1. April 1980 wirksam.
Leer (Ostfriesland) 2,66 1,92 2,88 2,10
4. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440 Rhauderfehn 2,85 2,07 2,91 2,37
(VkBI 1977 S. 468, zuletzt geändert 1980 S. 42) Jever 1,99 1,44 3,04 2,22
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun Hannover,
gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge Uelzen Kr. Uelzen 3,73 2,72 3,44 2,53
nommen:
Minden (Westf) 3,75 2,70 3,46 2,51
Pinneberg 3,93 2,89 3,65 2,68
DM/100 kg
Lengerich Kr. Steinfurt 4,24 2,94 — —
5t 10t . 15t 20t 25t
Bad Oldesloe 4,34 3,18 4,07 2,97
von Bremen
Münster (Westf.) 4,37 3,20 4,09 2,99
nach a) Bodelshausen 11,89 9,60 7,65 6,98 6,77
Salzgitter*) 5,15 3,62 —. —
b) Stuttgart 11,00 8,90 8,10 6,49 6,29
Rendsburg 5,88 4,24 5,59 4,05
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Heide Kr. Dithmarschen 5,99 4,39 5,72 4,19
Die Änderung wurde ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
zu a) am 8. April 1980, *) zusätzlich aufgenommen
zu b) am 10. April 1980
vereinbart und wirksam. Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am
1. April 1980 wirksam.
5. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0442
(VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1980 S. 10) 8. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0449
Die Beförderungsentgelte betragen DM 7100 kg (VkBI 1978 S. 233, zuletzt geändert 1979 S. 755)
von Bremen 5,10
Das Beförderungsentgelt beträgt 8,29 DM/100 kg
Brake (Unterweser) 5,45
zuzüglich Umsatzsteuer
Bremerhaven 5,90
nach München, Dachau Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am
1. April 1980 wirksam.
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am 1. April 9. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0467
1980 wirksam.
(VkBI 1979 S. 403, geändert 1979 S. 698)
6. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0444 Das Beförderungsentgelt beträgt 5,40 DM/100 kg
VkBI Amtl icher Tei l 399 Heft 9-1980
Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr; Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am
Entgeltpflichtiges Mindestgewicht 20 t, nur eine Be- und eine 1. April 1980 wirksam.
Entladestelle je Beförderung.
Die Änderung wurde am 21. März 1980 vereinbart und am 15. Sechzehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1011
1. April 1980 wirksam. (VkBI 1977 S. 254, zuletzt geändert 1979 S. 777)
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg
10. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0474 von Lübeck 15 t 20 t 23 t 24 t
(VkBI 1979 S. 698) nach Jork, Rendsburg 2,44 2,22 2,13 2,11
Die Beförderungsentgelte betragen DM /100 kg Albersdorf Kr. Dithmarschen 2,61 2,38 2,32 2,30
von Bremen Drochtersen 2,95 2,67 2,61 2,59
nach Plochingen 6,35 Meldorf 3,11 2,82 2,78 2,75
Reichenbach an der Fils 6,45 Bergen Kr. Celle,
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Bremen, Cuxhaven 3,31 3,08 2,97 2,94
Die Änderung wurde am 5. März 1980 vereinbart und am 1. April Selsingen 3,44 3,11 3,06 3,03
Bremerhaven 3,77 3,43 3,28 3,26
1980 wirksam.
Hannover 3,83 3,49 3,37 3,34
Delmenhorst 3,92 3,58 3,49 3,47
11. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0531 Wunstorf 3,97 3,60 3,48 3,46
(VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1979 S. 755) Salzgitter 4,09 3,75 3,59 3,56
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg Elze Kr. Alfeld (Leine),
von Hamburg 20 t 23 t 24 t Brake (Unterweser),
nach Bochum, Dortmund, Sachsenhagen 4,23 3,85 3,74 3,71
Düsseldorf, Essen, Hagen, Alfeld (Leine), Minden 4,37 3,99 3,83 3,80
Mönchengladbach, Wuppertal 3,53 3,43 3,40 Bückeburg 4,48 4,09 3,95 3,92
Köln 3,75 3,65 3,62 Löhne 4,63 4,22 4,08 4,05
Bonn 3,86 3,75 3,72 Herford 4,78 4,33 4,18 4,15
Geldern 4,02 3,86 3,83 Braunlage Kr. Goslar 4,88 4,46 4,31 4,28
Neu-Isenburg 4,45 4,28 4,25 Bielefeld, Papenburg 5,02 4,60 4,42 4,39
Darmstadt 4,77 4,61 4,58 Detmold, Steinhagen 5,21 4,74 4,60 4,56
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Göttingen 5,28 4,80 4,60 4,56
Die Änderung wurde am 31. März 1980 vereinbart und am Paderborn, Rheda-
Wiedenbrück 5,44 4,97 4,79 4,76
1. April 1980 wirksam.
Kassel, Hamm (Westf) 5,65 5,18 4,98 4,95
Wolfhagen, Lünen,
12. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0749 Soest, Unna 5,89 5,40 5,19 5,16
(VkBI 1977 S. 352, zuletzt geändert 1979 S. 726) Bad Hersfeld, Dortmund,
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100kg Fröndenberg 6,11 5,59 5,39 5,36
201 231 241 Essen, Herne, Meschede 6,32 5,76 5,56 5,54
von Hamburg 3,69 3,54 3,52 Lauterbach Vogelsbergkreis,
Lübeck 3,85 3,70 3,68 Fulda, Großenlüder,
nach Essen Bocholt, Duisburg,
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Lüdenscheid, Wuppertal 6,49 5,91 5,73 5,71
Wesel 6.66 6,03 5,79 5,76
Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am
1. April 1980 wirksam. Dipperz, Marburg (Lahn),
Düsseldorf 6.67 6,09 5,87 5,84
Bad Berleburg, Bergisch
13. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0794 Gladbach, Gummersbach,
(VkBI 1979 S. 188, zuletzt geändert 1980 S. 10) Nettetal, Monheim 6,84 6,26 6,06 6,03
Die Sonderabmachung gilt nunmehr für folgende Verkehrsver Brüggen Kr. Viersen,
bindungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten: Laubach Kr. Gießen,
DM/100 kg Wetzlar, Köln,
von Bremen 2,45 Gießen, Siegen 7,02 6,41 6,20 6,18
Hamburg 2,60 Dillenburg, Bonn, Wissen 7,19 6,52 6,34 6,32
nach Salzgitter Frankfurt am Main,
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Mühlheim am Main,
Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr: Hanau, Maintal,
Aachen, Usingen 7,34 6,72 6,46 6,44
Mindestens 23 t urid nur ein Versandort je Beförderung.
Großostheim, Groß-Zimmern,
Die Änderung wurde am 21. März 1980 vereinbart und am Hartenfels, Limburg (Lahn),
25. März 1980 wirksam.
Würzburg, Schweinfurt,
Rodgau, Langen Kr.
14. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 109 Offenbach, Kreuzwertheim,
(VkBI 1977 S. 48, zuletzt geändert 1979 S. 842) Blankenheim, Hachenburg,
Die Beförderungsentgelte betragen DM /100 kg Neuwied 7,51 6,85 6,60 6,57
von Hamburg 201 231 241 Hof (Saale) 7,55 6,87 6,59 6,56
. nach Bochum, Essen 3,67 3,51 3,49 Hofheim (Taunus), Koblenz,
Frankfurt am Main, Neu-Isenburg 4,31 4,19 4,16 Darmstadt, Nauheim
Mainz 4,54 4,34 4,32 Kr. Groß-Gerau, Hattersheim 7,66 7,01 6,75 6,73
Wiesbaden 4,61 4,47 4,45 Lauda-Königshofen,
Würzburg*) 5,00 4,90 4,87 Miltenberg, Tauberbischofs
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer heim, Stockstadt (Rhein),
Heft 9-1980 400 VkBI Amtl icher Tei l
DM/100 kg 16. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 934
von Lübeck 15 t 20 t 23 t 24 t (VkBI 1979 S. 191, geändert 1980 S. 220)
nach Gensingen, Bad Mergentheim 7,97 7,28 7,01 6,99 Die Sonderabmachung gilt nunmehr auf unbestimmte Zeit.
Bayreuth, Kulmbach,
Die Änderung wurde am 21. Februar 1980 vereinbart und am
Zapfendorf 8,06 7,32 7,03 7,01
1. März 1980, wirksam.
Erlangen, Ludwigshafen
am Rhein, Heidelberg, Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Kirchheimbolanden, Im Auftrag
Mannheim, Bitburg 8,09 7,39 7,11 7,09 R e m m e rt
Kirn, Neckarsulm, Nürnberg,
(VkBI 1980 S. 397)
Haßloch, Neustadt an der
Weinstraße, Angelbachtal,
Graben-Neudorf 8,22 7,51 7,24 7,21
Bamberg 8,22 7,47 7,27 7,24
Bönnigheim, Germersheim,
Linkenheim-Hochstetten, Nr. 124 „Schrift für den Straßenverkehr" nach
Brackenheim, Kaiserslautern,
Karlsruhe, Heilbronn 8,33 7,62 7,34 7,30
DIN 1451, Teil 2,für Verkehrszeichen und
Baiersdorf Kr. Erlangen- Verkehrseinrichtungen (Nummer iii 4 der
Höchstadt 8,36 7,61 7,30 7,28 Aiigemeinen Verwaitungsvorschriften zu
Aalen, Murr, Wörth a. Rhein, den §§ 39 bis 43 StVO)
Güglingen 8,48 7,73 7,47 7,44
Bonn, den 23. April 1980
Ansbach 8,50 7,73 7,42 7,40
StV 12/36.42.39-03
Schwäbisch Gmünd,
Zweibrücken, Stuttgart, In Ergänzung zur DiN 1451, Teil 2, ,,Schriften, Serifenlose
Auenwald, Pforzheim, Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr" Mai 1980 hat die
Iffezheim, Leonberg Bundesanstalt für Straßenwesen die Konstruktionszeichnungen
Kr. Böblingen, Kirkel 8,56 7,83 7,55 7,53 der einzelnen Schriftzeichen erarbeitet.
Wittlich, Trier 8,64 7,86 7,53 7,51 Diese Zeichnungen sind als Sonderdruck beim Verkehrsblatt-Ver
Eßlingen am Neckar, lag, Dortmund, unter der Bestell-Nr. 3082 veröffentlicht.
Deizisau, Waiblingen, Während eines Übergangszeitraumes bis 31. 12. 1984 sind die
Böblingeri, Weinstadt Schriftzeichen der bisherigen DIN 1451 Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift
Rems-Murr-Kreis, oder fette Engschrift, ausnahmsweise auctr fette Breitschrift) weiter
Schwenningen Kr. Dillingen hin zugelassen.
a. d. Donau 8,67 7,91 7,63 7,60 Das Deutsche Institut für Normung hat vorgesehen, zur Abstands
Freudenstadt, Kirchheim gestaltung (Spationierung) ein Beiblatt zur DIN 1451 zu veröffentli
unter Teck, Süßen, Nagold, chen, sobald die laufenden Arbeiten dazu abgeschlossen sind.
Schorndorf Rems-Murr-Kreis 8,74 7,98 7,80 7,78
Bis zum Erscheinen dieses Beiblattes zur DIN 1451 sollte die der
Nürnberg 8,77 7,97 7,66 7,63
Pfullingen, Steinach
zeit in der Praxis übliche Spationierung der bisherigen Schriftzeichen
auch auf die neuen angewendet werden.
Ortenaukreis 8,81 8,05 7,77 7,75
Regensburg, Cham, Gaildorf, Der Bundesminister für Verkehr
Wörth a. d. Donau 8.90 8,10 7,77 7,74
Im Auftrag
Emmendingen 8.91 8,14 7,86 7,83
Freier
Monheim Kr. Donau-Ries,
Dillingen (Saar), Sankt
(VkBI 1980 S. 400)
Wendel, Neunkirchen (Saar),
Untermünkheim 9,01 8,20 7,87 7,84
Aiterhofen, Kinding,
Saarbrücken, Arrach,
'Genderkingen 9,11 8,27 7,95 7,92
Landshut, Ingolstadt 9,19 8,35 8,02 7,99
Lörrach 9,26 8,46 8,15 8,11
Augsburg, Ulm, Neu-Ulm,
Unterbernbach 9,28 8,44 8,10 8,07
Krumbach (Schwaben),
Weißenhorn 9,36 8,51 8,17 8,13
Dachau, Garching b. München,
München, Memmingen,
Puchheim, Rot an der Rot,
Simbach a. Inn, Schongau,
Villingen-Schwenningen,
Traunstein, Unterföhring,
Wagensteig, Riedlingen Kr.
Biberach, Passau, Saulgau,
Heimstetten, Hofolding,
Peiting, Schwendi, Seebruck 9,52 8,66 8,31 8,27
Bad Reichenhall, Füssen,
Kempten (Allgäu), Rosenheim,
Sigmaringen, Grünebach 9,73 8,85 8,49 8,45
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am