VkBl Nr. 9 1980

Verkehrsblatt Nr. 9 1980

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Verkehrsblali
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                (VkBI)

                                                INHALTSVERZEICHNIS




  34. Jahrgang 1980                             Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1980                                                    Heft 9




  Amtlicher Teil                                                            Nr. Datum                VkB11980                         Seite
                                                                           128 20.3.1980 Tarif für die Benutzung des Staatshafens
  Nr. Datum                 VkB11980                         Seite             Nürnberg                                                401
  Allgemeine Angelegenhelten                                               129 24. 3.1980 Tarif für die Benutzung der, bayerischen Lan
                                                                               deshäfen Regensburg und Passau vom 1. März 1980 ... 401
  119 12. 3.1980 Prüfungsordnung zur Durchführung von Ab
       schluß- und Zwischenprüfungen Im Ausbildungsberuf
       „Verwaltungsfachangestellter"                     392               Seeverkehr
                                                                           130 21.4. 1980 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sport-
  Straßenverkehr                                                                 bootführerscheine                                        401

  120 24.4.1980 Verordnung zur Erleichterung des Ferien                    131   23.4.1980 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen für
      reiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) ... 395               Binnenschiffe n                                          402

  121 14.4.1980 Verordnung über die Tarifkommissionen, die
        erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus               Luftfahrt
      schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-                132 18. 4. 1980 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ... 402
      Verordnung);
      hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung eines             Straßenbau
            Nachfolgers für ein ausscheidendes stellvertreten
                                                                           133 16.4.1980      Allgemeines   Rundschreiben    Straßenbau
           des Mitglied ..                                     397
                                                                                 Nr. 9/1980
  122 14. 4.1980 Verordnung über die Tarifkommissionen, die                      Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau
        erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus                     Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung              406
      schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-
      Verordnung);
      hier: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für
                                                                           Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
            die Berufung eines Nachfolgers für ein verstorbenes
            Mitglied                                              397      133a 16. 5.1980 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
  123 17.4.1980 Bekanntmachung Nr. 9/80 über Sonderab                      133b 16. 5. 1980 Aufbietung verlorener Führerscheine
        machungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes       397      133c 16.5. 1980 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
  124   23.4. 1980 „Schrift für den Straßenverkehr" nach DIN                    scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
        1451, Teil 2, für Verkehrszeichen und Verkehrseinrich                   amtlicher Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge
        tungen (Nummer III 4 der Allgemeinen Verwaltungsvor                                                                 414a-414bbbbbbb
        schriften zu den §§ 39 bis 43 StVO)                       400

  Binnenschiffahrt                                                         Nichtamtlicher Teil
  125 20.3.1980 Ufergeldtarife für die Landeshäfen Maximi                  Allgemeinverkehr                                               408
        liansau und Wörth am Rhein und die staatlichen Häfen
      Speyer und Ludwigshafen                                     401      Güterverkehr                                                   409

  126 20. 3.1980 Ufergelder der Stadt Fürth                       401      Fahrzeugtechnik                                                410
  127 20.3.1980 Benutzungsentgelte für den Privathafen                     Verkehrssicherheit                                             412
      Gustavsburg                                                 401      Verkehrswegebau                                                414




                            Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft9-1980                                   392                                     VkBI Amtlicher Tei l

                              AMTLICHER TEIL



                Allgemeine Angelegenheiten

              Nr. 119 Prüfungsordnung zur Durchführung von
                      Abschluß- und Zwischenprüfungen im
                      Ausbiidungsberuf „Verwaitungsfachan-
                         gesteiiter"
                                                        Bonn, den 12. März 1980
                                                        Z 13/04.04.00-02

             Nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden des BMV
             mit Nebenabdrucken für die nachgeordneten Stellen
             Betr.; Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschluß- und
                    Zwischenprüfungen Im Ausbildungsberuf „Verwaltungs-
                    fachangestellter"
             Anig.:- Prüfungsordnungen
               Die vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers für Ver
             kehr am 4. März 1980 gem.§ 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
             (BBiG) beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von
             Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Verwal
             tungsfachangestellter" wird gem. § 41 BBiG hiermit erlassen.
               Gleichzeitig wird die im Verkehrsblatt 1973, S. 794, verkündete
             Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwi
             schenprüfungen für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsangestellter"
             vom 7. Juli 1973 aufgehoben.
                                                Der Bundesminister für Verkehr
                                                            Im Auftrag
                                                        Dr. H e I d m a n n




                                      Prüfungsordnung
             zur Durchführung von Abschlußprüfungen und Zwischenprüfungen
                    im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter"
               Aufgrund des Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses
             vom 4. März 1980 erläßt der Bundesminister für Verkehr (BMV) als
             zuständige Stelle nach § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 Bärufsbildungsge-
             setz(BBiG) vom 14. August 1969(BGBI. I S. 1112), zuletzt geändert
             durch das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplät
             zen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz)
             vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658) die folgende Prüfungsord
             nung zur Durchführung von Abschlußprüfungen und Zwischenprü
             fungen in dem Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter".
                                         I. Abschnitt
                                     Prüfungsausschüsse
             § 1 Errichtung
               (1) Für die Abnahme von Abschlußprüfungen und Zwischenprü
             fungen errichtet der BMV als zuständige Stelle einen Prüfungsaus
             schuß (§ 36 Satz 1 BBiG).
               (2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet
             werden.
             Die zuständige Stelle regelt die Geschäftsverteilung.
             § 2 Zusammensetzung und Berufung
               (1) Ein Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Die Mit
             gliederhaben Stellvertreter. Mitglieder und Stellvertreter müssen für
             die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prü
             fungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 und 2 BBiG).
               (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein Beauf
             tragter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer ei
             ner berufsbildenden Schule angehören. (§ 37 Abs. 2 BBiG).
               (3) Die Mitglieder und Stellvertreter werden von der zuständigen
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VkBkAmtl icher           Tei l                                        393                                                     Heft 9-198a


  |[4) Die Arbeitnehmermitglleder werden von den Spitzenorganisa          (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt rechtzeitig die Prüfungstermi
tionen der Gewerkschaften vorgeschlagen. Vorschlagsberechtigt           ne. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und
sind Spitzenorganisationen, die für das Arbeitsleben von wesentli       des Schuljahres sowie auf Maßnahmen zur Berufsausbildung abge
 cher Bedeutung sind, im Berufsbildungsausschuß vertreten sind und      stimmt sein.
 entsprechende Berufe in ihrem Organisationsbereich erfassen (§ 37        (3) Der Prüfungsausschuß gibt dem Ausbildenden die Anmeldefri
 Abs. 3 Satz 2 BBiG).                                                   sten, die Prüfungstage und den Prüfungsort bekannt; der Ausbil
   (5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen        dende hat die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.
.mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr be
 stimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).                     § 8 Zwischenprüfung
   (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl in          Der Ausbildende meldet den Auszubildenden nach Abschluß des
 nerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen        ersten Ausbildungsjahres beim Prüfungsausschuß an.
Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtge
mäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz .4 BBiG).                         § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
  (7) Die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses      (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),
können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichti   1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbil
gem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).                dungszeit nicht später als drei Monate nach dem Prüfungstermin
  (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare   endet,
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung < 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädi     sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte (Ausbildungsnachwei
gung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt    se) geführt und vorgelegt hat und
wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).                                           3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Be
§ 3 Befangenheit                                                      rufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund
  (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dür   nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen
fen Prüfungsausschußmi.tglieder nicht mitwirken, die mit dem Prü            gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
fungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmer verheiratet oder verheiratet        (2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschluß
gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert        prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seiten         1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).
linie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad ver
schwägert sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft         § 10 Zulassungsvoraussetzungen In besonderen Fällen
begründet ist, nicht mehr besteht.                                         (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und
  (2) Mitwirken dürfen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Aus      der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprü
bilder.                                                                 fung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen
  (3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder        (§ 40 Abs. 1 BBiG).
Prüfungsteilnehmer, die die Befangenheit eines Ausschußmitgliedes          (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß
befürchten, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während      er mindestens das zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vor
der Prüfung dem Prüfungsausschuß.                                       geschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prü
  (4) Die Entscheidung über den Ausschluß eines Prüfungsaus             fung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch
schußmitgliedes von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, wäh     Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan
rend der Prüfung der Prüfungsausschuß.                                  wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,
                                                                        die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
  (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen       § 11 Anmeldung zur Abschlußprüfung
den und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertre       (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der An
ter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1      meldefristen (§ 7 Abs. 3) durch den Ausbildenden mit Zustimmung
BBiG).                                                                  des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
  (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder        (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst bei
mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim          der zuständigen Stelle den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
men.
                                                                        Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 10 und bei Wiederholungs
§ 5 Geschäftsführung'                                                   prüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
 (1) Die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokoll          (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
führung und Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschus               in den Fällen des § 9
ses obliegt dem Arbeitgebermitglied.                                      -Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen
  (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden des Prüfungs              Zwischenprüfung
ausschusses und dem Protokollführer bzw. einem weiteren Mitglied          - vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
zu unterzeichnen. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.                           - das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule
§ 6 Verschwiegenheit                                                       -ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prü             -Lebenslauf (tabellarisch)
fungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies        (4) in den Fällen des § 10
gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der zuständi
                                                                           -Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Er
gen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen
                                                                             werb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 10 Abs. 2
Stelle.
                                                                          - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
                                                                          - ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
                            II. Abschnitt                                   - Lebenslauf (tabellarisch).
                    Vorbereitung der Prüfungen                          § 12 Entscheidung über die Zulassung
§ 7 Prüfungstermine                                                       (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zu
  (1) Abschlußprüfungen finden in der Regel zweimal, Zwischenprü        ständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für
3

Heft 9-1980                                                            394                                        VkBI    Amtl icher      Tei l


  (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewer          § 21 Rücktritt oder NIchttellnahme an Abschlußprüfungen
ber durch den Prüfungsausschuß rechtzeitig unter Angabe des Prü            (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung bis
fungstages und des Prüfungsortes mitzuteilen.                            spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung durch schriftliche
  (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß nach Anhörung              Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht ab
des Prüfungsbewerbers, wenn sie auf Grund von gefälschten oder           gelegt.
falschen Angaben ausgesprochen wird, bis zum ersten Prüfungstage           (2) Erfolgt, der Rücktritt nach diesem Zeitpunkt oder nimmt der
widerrufen werden.                                                       Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß jeweils ein
                                                                         wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                                                                           (3) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück,
                             III. Abschnitt
                                                                         so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungslei
                     Durchführung der Prüfungen                          stungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den
§ 13 Zwischenprüfung                                                     Rücktritt vorliegt.
  Die Zwischenprüfung ist entsprechend § 8 der Ausbildungsord
                                                                              (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. im Krank
nung durchzuführen                                                       heitsfalle bei Vorlage eines ärztlichen Attestes) entscheidet der Prü
                                                                         fungsausschuß.
§ 14 Abschlußprüfung
  Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteil                                      IV. Abschnitt
nehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen                      Bewertung, Feststellung und Beurkundung
praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm                     des Prüfungsergebnisses bei Abschlußprüfungen
im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung we
                                                                         § 22 Bewertung
sentlichen Lehrstoff vertraut Ist.
                                                                               (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Abschluß
  Die Einzelheiten ergeben sich aus § 9 der Ausbildungsordnung.
                                                                             prüfung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewer
§ 15 Prüfung Behinderter                                                 ten:

  Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung         Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Lei
teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu be           stung
rücksichtigen.                                                                     = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut
§ 16 Prüfungsaufgaben                                                        eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
                                                                                   = unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut
  (1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Aus
bildungsordnung die Prüfungsaufgaben und bestimmt die erlaubten              eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
Arbeite- und Hilfsmittel.                                                          = unter 81 -67 Punkte = Note 3 = befriedigend
  (2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, spweit möglich, überregio           eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anfor
nal erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.                                derungen noch entspricht
                                                                                   = unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
§ 17 NIchtöffentllchkelt
                                                                             eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erken
  (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen         nen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
Stelle und des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.                      = unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen
Stelle Gäste zulassen. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.              eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
                                                                             selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
  (2) Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mit
                                                                                    = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
glieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
                                                                               (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem
§ 18 Leitung und Aufsicht                                                    nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzuneh
  (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesam              men. Dabei sind folgende Noten anzuwenden:
ten Prüfungsausschuß abgenommen.                                                   sehr gut                     =1,00 bis 1,49
  (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Prüfungsausschuß die                  gut                              = 1,50 bis 2,49
Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer               befriedigend                     = 2,50 bis 3,49
die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeite- und
Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf sind Niederschriften zu ferti
                                                                                   ausreichend                      = 3,50 bis 4,49
gen.                                                                               mangelhaft                       = 4,50 bis 5,49
§19 Auswelspfllcht und Belehrung                                                   ungenügend                       = 5,50 bis 6,00

  Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzen                Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entspre
den oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie
                                                                         chende Bewertung vorzunehmen.
sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfü         (3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungs
gung stehende Zeit, die erlaubten Arbeite- und Hilfsmittel, die Folgen   ausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewer
von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.              ten.

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße                           § 23 Feststellung des Prüfungsergebnlsses
  (1) Täuscht der Prüfling während der schriftlichen Prüfung oder          (1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der
versucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtsführende dies dem         einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Ab
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch       schlußprüfung fest (§ 9 Abs. 7 der Ausbildungsordnung).
an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der          (2) Über den Verlauf der Abschlußprüfung einschließlich der Fest
Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtsfüh      stellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu
rende von den'anstehenden Prüfungsaufgaben vorläufig ausschlie           fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
ßen.                                                                         unterzeichnen.
  (2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs                (3) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am letz
oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß              ten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden" oder „nicht be
nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen,         standen" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmef unverzüglich
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die             eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszu
Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei in          händigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens
4

VkBI    Amtl icher       Tei l                                         395                                                     Heft 9-1980


§24 Prüfungszeugnis
                                                                             Straßenverkehr
  (1) Über die Abschlußprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein
Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).
                                                                         Nr. 120 Verordnung zur Erleichterung des Ferien
 (2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"
                                                                                 reiseverkehrs auf der Straße (Ferienrei
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
                                                                                 severordnung)
                                                                                                                   Bonn, den 24. April 1980
- den Ausbildungsberuf
                                                                                                                   StV 12/36.55.01-12
- das Gesamtergebnis und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungs
                                                                           Nachstehend wird die Verordnung zur Erleichterung des Ferien
  leistungen
                                                                         reiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) vom 22. April
- das Datum des Bestehens der Prüfung                                    1980 (BGBI. I 8. 442) bekanntgegeben. Die Verordnung gilt erstmals
- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit          für 5 Jahre.
  Siegel.
                                                                                                            Der Bundesminister für Verkehr
§ 25 Nicht bestandene Prüfung                                                                                          Im Auftrag
  (1) Bei nicht bestandener Abschlußprüfung erhalten der Prüfungs                                                       Freier
teilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende
von der zuständigen Stelle einen schriftfichen Bescheid.
  (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
gemäß § 26 ist hinzuweisen.                                                                           Verordnung
                                                                             zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
                            V. Abschnitt
                                                                                             (Ferienreiseverordnung)
                       Wiederholungsprüfung                                                  -   Vom 22. April 1980
                                                                            Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in
§26 Wiederhoiungsprüfung
                                                                         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf
  (1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wieder          fentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesra
holt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).                                   tes verordnet:
  (2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag nach § 9 Abs.8 der
Ausbildungsordnung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern                                          § 1
befreit werden.                                                            (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5
  (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin            Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkräftwagen dürfen auf den in Ab
wiederholt werden.                                                       satz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-
  (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten           Ordnung) zu folgenden Zeiten jeweils von Samstag 7.00 Uhr bis
sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der             Sonntag 22.00 Uhr nicht verkehren:
voraufgegangenen Prüfung anzugeben.                                      1. vom 21. Juni 1980 bis 24. August 1980,
                                                                         2. vom 20. Juni 1981 bis 6. September 1981,
                            VI. Abschnitt                                3. vorn 19. Juni 1982 bis 29. August 1982,
        Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung                 4. vorn 18. Juni 1983 bis 21. August 1983,
§ 27 Zwischenprüfung                                                     5. vom 23. Juni 1984 bis 19. August 1984.
  (1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der Zwischenprü               (2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für folgende Auto-
fung fest,                                                               bahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:

  (2) Der Auszubildende und sein gesetzlicher Vertreter erhalten         A1      von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Ka-
eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungslei                mener Kreuz (E 73), Münster, Bremen bis Horster Dreieck
stungen. Je eine Ausfertigung erhalten der Ausbildende und die Be               (E3) und von Anschlußstelle Hamburg-Moorfleet bis An
rufsschule.                                                                     schlußstelle Neustadt-Süd (E4)
                                                                         A2      von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz (E3), Bad
                                                                                 Oeynhausen (E73) bis Anschlußstelle Helmstedt (E8)
                           VII. Abschnitt
                                                                         A3      von Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck Heumar
                       Schlußbestimmungen                                       (E36) über Frankfurter Kreuz und Autobahnkreuz Nürnberg
§ 28 Rechtsbehelfe                                                               bis Autobahnkreuz Altdorf (E5)
  Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses so                A4      von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar
wie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe             (E 5) und von Autobahndreieck Hattenbach bis Autobahndrei
an den Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer mit einer                        eck Kirchheim (E4)
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
                                                                         A5      von Reiskirchener Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis An
§ 29 Prüfungsunterlagen                                                          schlußstelle Offenburg (E4)
   Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf An           A6      von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis Autobahnkreuz
trag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftli             Weinsberg (El2)
chen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Nie
derschriften gemäß § 21 Abs. 2 sind zehn Jahre aufzubewahren.            A7      von Anschlußstelle Tarp über Hamburg (E3), Horster Dreieck,
                                                                                 Hannover, Kassel, Autobahndreieck Hattenbach (E4) bis Au
§ 30 Obergangsregelung                                                           tobahndreieck Biebelried (E70), von Anschlußstelle Lange
  Auf Berufsausbilduhgsverhältnisse, die vor dem 1. 2. 1979 abge                 nau, über Autobahnkreuz Ulm und Autobahnkreuz Allgäu bis
schlossen wurden, sind die bisherigen Prüfungsvorschriften weiter                zum Anschluß an B309
anzuwenden.
                                                                         A8      von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlußsteile Mün
§31 Inkrafttreten                                                                chen-West und von Anschlußstelle München-Ramersdorf bis
  Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im                   Anschlußstelle Bad Reichenhall (Eil)
Verkehrsblatt - Amtsblatt des BMV - in Kraft.                            A9      von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz Nürnberg bis
5

Heft 9-1980                                                         396                                        VkBI     Amtlicher       Tei l


A 45 (Sauerlandlinie) von Anschlußstelle Dortmund-Süd . über                                             §4
       Westhofener Kreuz und Autobahnkreuz. Gambach bis Seli                (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrten mit Ladung
       genstädter Kreuz                                                   im Berlinverkehr und für den Verkehr mit der Deutschen Demokrati
A 48   von Autobahndreieck Hattenbach bis Reiskirchener Dreieck           schen Republik auf dem kürzesten Wege über zugelassene Über
       (E4)                                                               gänge. Für alle geladenen Güter müssen die vorgeschriebenen
                                                                          Frachtpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen
A 61   von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Ko                 zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist
       blenz bis Autobahndreieck Hockenheim
                                                                          unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung
A67    von Autobahndreieck Mönchhof bis Autobahndreieck Viern             ist eine Ausnahmegenehmigung der nach Absatz 4 zuständigen
       heim                                                               Straßenverkehrsbehörde erforderlich.

A 81    von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahndreieck Stuttgart           (2) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten ferner nicht für Lastkraftwa
       (E 70) und von Anschlußstelle Geisingen bis zum Autpbahn-          gen oder Lastzüge (einschließlich Sattellastkraftfahrzeuge) im kom
       ende bei Singen                                                    binierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum
                                                                          nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entla
A 92 von Autobahndreieck Feldmoching bis zum Anschluß an                  debahnhof bis zum Empfänger. Bei der Fahrt zum Verladebahnhof
       B471                                                               ist eine Reservierungsbestätigung für die Eisenbahnbeförderung
A93    von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle Reischenhart         mitzuführen. Bei der Fahrt zum Empfänger ist ein Frachtbrief oder
       (E86)                                                              Übernahmeschein mitzuführen, in dem die Eisenbahnbeförderung
                                                                          bestätigt wurde. Diese Papiere sind zuständigen Personen auf Ver
A 98 Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Waltenhofen                  langen zur Prüfung auszuhändigen.
A99 (Autobahnring München) von Autobahndreieck Feldmoching                  (3) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen genehmi
       über Autobahnkreuz München-Nord bis Autobahnkreuz Mün              gen
       chen-Brunnthal
                                                                          1. vom Verbot des § 1
A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlußstelle Blumen
       thal
                                                                            a) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht jedoch für Sattel
                                                                               lastkraftfahrzeuge - in dringenden Fällen, wenn eine Beförde
A226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis Anschlußstelle Lü                   rung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
       beck-Siems
                                                                            b) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast
A 995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-                  kraftfahrzeuge), die ausschließlich zum Transport von Frisch
       Brunnthal                                                                milch bestimmt sind,
                                                                            c) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast
                                 §2
                                                                               kraftfahrzeuge), die zur notwendigen Kraftstoffversorgung der
  (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende              Tankstellen an den Autobahnen für Fahrten zwischen der zu
Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden                     versorgenden Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle
Fahrtrichtungen:                                                                verwendet werden,

               Von Ortsaus                                                  d) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast
Bundes                                                                         kraftfahrzeuge) zur ausschließlichen Beförderung von Frisch
               gangstafel
straßen                                           bis                           fleisch und leichtverderblichem Obst und Gemüse,
               - Zeichen 311
nummer
               der StVO -                                                 2. vom Verbot des § 2
                                                                            für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellastkraft-
B 18           Aitrach (Landkreis   Einmündung der Bundesstr. 12            fahrzeuge) in dringenden Fällen, wenn eine Beförderung mit an
               Ravensburg)          nördlich von Schlachters                deren Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
                                    (Landkreis Lindau)
                                                                            (4) örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigun
B31            Aach (Landkreis      Ortseingangstafel                     gen nach Absatz 3 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
               Konstanz)            - Zeichen 310 der StVO -              die Ladung aufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die Ge
                                    von Lindau                            nehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig. Wird die La
  (2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird             dung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufge
durch die Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ord-         nommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Be
nung) und die Ortsausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenver               zirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verord
kehrs-Ordnung) begrenzt.                                                  nung liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können
                                                                          von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.
                                                                            (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine
                                 §3                                       Ausnahmen vom Verbot des § 2 für bestimmte Gebiete zulassen,
  (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge               soweit dies bei einem Erntenotstand erforderlich ist.
1. der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,                      (6) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erlassen. Der Be
2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung,                       scheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzufüh
                                                                          ren und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
3. des Katastrophenschutzes einschließlich der Feuerwehr, soweit
  die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ord
                                                                                                          §5
   nung vorliegen,
                                                                            (1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der. Straßen
4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando
                                                                          verkehrs-Ordnung und die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigun
  ein dringendes Erfordernis festgestellt hat
                                                                          gen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unbe
5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlan           rührt, soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Autobah
  tikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse.               nen beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr
  (2) Das Verbot des § 2 gilt nicht für die in § 35 Abs. 7 der Straßen    verbot gelten, soweit sie sich nicht auf diese Autobahnen beziehen,
verkehrs-Ordnung aufgeführten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies          für die gesamten in § 1 Abs. 1 aufgeführten Zeiten.
dringend erfordert.                                                         (2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot berechti
  (3) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichti           gen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Wochenenden, auch die in § 1
gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnungen Anspruch genom             Abs. 2 genannten Autobahnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr
6

VkBI      Amtl icher    Tei l                                      397                                                        Heft 9-1980


                                §6                                    Nr. 123 Bekanntmachung Nr. 9/80 über Sonder
  Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes                abmachungen nach § 22a des Güterkraft
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 oder § 2 ein
                                                                              verkehrsgesetzes
Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt.
                                                                                                                  Köln, den 17. April 1980
                                §7                                                                                I A - 081
   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes      Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Ände-     folgendes veröffentlicht:
rungsgesetzes vom 23. Juni.1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land
Berlin.
                                                                      1. Sonderabmachung Nr. 0234
                                                                         1. Name des Unternehmers:    F. X. Hinterberger KG
                                §8
  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung           2. Verkehrsverbindungen
                                                                           und vereinbarte
folgenden Monats in Kraft.
                                                                           Beförderungsentgelte:                              DM/100 kg
Bonn, den 22. April 1980                                                                              von      Bremerhaven,          ab 1.4.
                                  Der Bundesminister für Verkehr                                           Hamburg                       1980
                                                                                                      nach Ingolstadt,
(VkBI 1980 S. 395)                       K. Gscheidle
                                                                                                           Neu-Ulm,
                                                                                                           Ulm,
                                                                                                           Unterelchingen      7,80 8,20
Nr. 121     Verordnung über die Tarifkommlssionen,                                                             München         8,00 8,40
            die erweiterten Tarifkommissionen und                                                              Kempten (Allgäu),
                                                                                                               Penzberg,
            die   beratenden         Ausschüsse       für    den
                                                                                                               Trostberg,
            Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-                                                              Grenzübergang
            Verordnung);                                                                                       Schwarzbach-
            hier: Einreichung von Vorschiägen für                                                              Autobahn
                                                                                                            (für Sendungen
                  die Berufung eines Nachfoigers für
                                                                                                            nach Salzburg/
                     ein ausscheidendes steiivertreten-                                                        Österreich)     8,20 8,60
                     des Mitgiied                                                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                        Bonn, den 14. April 1980         3. Güterart:                 Obst, Apfel, Birnen, Wein
                                        A 32/28.18.61-3                                               trauben, Bananen, Zitrusfrüchte,
   Herr Dr. Udo Schulten, Leverkusen, beabsichtigt, sein Amt als                                      sonstige Südfrüchte, sämtlich
stellvertretendes Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Gü                                     frisch
ternahverkehrs - Gruppe der Verlader - niederzulegen.
                                                                         4. Gütermenge:               mindestens 500 t
  Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommlssionen-Ver                                       jeweils in 3 Monaten
ordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November
1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für die Be       5. Tag des Abschlusses
rufung eines Nachfolgers bis zum 15. Juni 1980 einzureichen.                der Sonderabmachung:      ab 1. März 1980 .

                                  Der Bundesminister für Verkehr         6. Dauer der
                                                                           Sonderabmachung:           ab 1. März 1980 auf unbestimmte
                                             Im Auftrag
                                                                                                      Zeit, mindestens jedoch
                                           Dr. Winter
                                                                                                      bis zum 31. Mai 1980
(VkBI 1980 S. 397)
                                                                         7. Wichtigste
                                                                            Sonderbedingungen:        mindestens 20 t und nur ein
                                                                                                      Be- und ein Entladeort je
 Nr. 122 Verordnung über die Tarifkommissionen,                                                       Beförderung;
            die erweiterten Tarifkommissionen und                                                     Beförderungsentgelt für die Aus
                                                                                                      landsstrecke je Sendung DM 30,-
            die beratenden Ausschüsse für den
             Güterkraftverkehr . (Tarifkommissionen-
                                                                      2. Sonderabmachung Nr. 944
             Verordnung);
                                                                         1. Name des Unternehmers:     Deutsche Bundesbahn
             hier: Aufforderung zur Einreichung von                                                    Bundesbahndirektion Hamburg
                   Vorschiägen für die Berufung eines                                                  Beschäftigter Unternehmer:
                   Nachfoigers für ein verstorbenes                                                    Siebe & Oldehaver
                   iMitgiied
                                         Bonn, den 14. April 1980        2. Verkehrsverbindungen
                                         A 32/28.18.52-2                   und vereinbarte
   Herr Dr. Rolf Schober, Hannover - Mitglied des Verladeraus              Beförderungsentgelte                               DM/100 kg
schusses bei der Tarifkömmission des Güterfernverkehrs - ist am 5.                                                                 15t    20 t

März 1980 verstorben.                                                                                 von Hamburg
                                                                                                      nach Bremen              2,85 2,45
  Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommlssionen-Ver
                                                                                                               Hannover        3,75 3,16
ordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November
                                                                                                               Bielefeld       4,73 4,09
1969) auf, mir bis zum 15. Juni 1980 aus der Gruppe Industrie Vor
                                                                                                               Dortmund        5,01 4,32
schläge für die Berufung eines Nachfolgers einzureichen.
                                                                                                               Bochum          5,22 4,50
                                   Der Bundesminister für Verkehr                                              Essen           5,27 4,55
                                             Im Auftrag                                                        Duisburg        5,42 4,67
7

Heft 9-1980                                                      398                                         VkBI    Amtl icher        Tel


                                                       DM/100 kg         Die Beförderungsentgelte betragen
                                                       15t    20 t       von                      Brake (Unterweser)               Bremen
                                 von Hamburg                                                                    DM/100 kg
                                 nach Düsseldorf                                                               5t    15t          5t    15t
                                       Krefeld         5,61 4,83         nach Stadthagen                      3,53 2,57         3,25   2,37
                                       Köln            5,97 4,83              Lüneburg                        3,73 2,72         3,44   2.52
                                       Aachen          6,35 5,47               Hannover                       3,73 2,72         3,44   2.53
                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Burgdorf Kr. Hannover,
  3. Güterart:                   Apfelsinen, Clementinen,                      Rinteln                        3,93   2,89       3,65   2,68
                                 Mandarinen, Pampelmusen,                      Bielefeld, Springe             4,15   3,03       3,86   2,84
                                 Zitronen, Äpfel, Birnen,                      Gifhorn, Hildesheim, Peine,
                                 Weintrauben, Speisezwiebeln,                  Bielefeld-Sennestadt           4,34   3,18       4,07   2,97
                                 sämtlich frisch                               Lüchow Kr. Lüchow-
                                                                               Dannenberg, Oelde              4,95 3,62         4,68 3,41
  4. Gütermenge:                 mindestens 500 t                              Lippstadt                      5,15 3,28         4,88 3,57
  5. Tag des Abschlusses                                                       Geseke                         5,34 3,89         5,07 3,69
     der Sonderabmachung:        12. März 1980                                 Northeim, Seesen
                                                                               Kr. Gandersheim                5,34   3,89       5,07 3,70
  6. Dauer der
                                                                               Bad Harzburg, Göttingen,
    Sonderabmachung:             1. April bis 30. Juni 1980                    Osterode am Harz               5,65   4,17       5,38   3,97
  7. Wichtigste                                                                Herzberg am Harz               5,65   4,17       5,51   4.06
     Sonderbedingungen:          nur ein Empfangsort                           Clausthal-Zellerfeld           5,82   4,27       5,54   4.07
                                 je Beförderung;                               Duderstadt                     5,99   4,34       5,72   4,19
                                 Nummer 7 der Vorschriften für                 Bad Lauterberg im Harz         5,99   4,39       5,72   4,19
                                die Frachtberechnung                           Goslar*)                       6,12   4,36
                                (RKT Teil II Abschnitt 1)                      Eckernförde                    6,17   4,50       6,12   4,30
         '                      gilt entsprechend                              Wieda                          6,44   4,65       6,18   4,45
                                                                               Kassel                         6,48   4,83       6,10   4,64
 3. Zweite Änderung der Sonderabmachungen Nr. 0313                             Fulda                          7,09   5,72       6,81   5,72
   und Nr. 0316                                                                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   sowie                                                                 *) zusätzlich aufgenommen
   Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0460                          Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am
   (VkB1 1979 S. 188, S. 333 und S. 191, alle zuletzt geändert 1979      1. April 1980 wirksam.
   S. 698)
   Das Beförderungsentgelt beträgt                 5,40 DM 7100 kg     7. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0445
                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer         (VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1980 S. 83)
   Die Wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:                     Die Beförderungsentgelte betragen
   Entgeltpflichtiges Mindesgewicht 20 t, höchstens zwei Belade-         von                          Brake (Unterweser)           Bremen
   stellen und nur eine Entladestelle je Beförderung.                                                               DM/100 kg
                                                                                                               5t    15t          5t    15t
   Die Änderungen wurden am 28. März 1980 vereinbart und am
                                                                               Soltau                         2,59   1,89       2,31   1,70
   1. April 1980 wirksam.
                                                                               Leer (Ostfriesland)            2,66   1,92       2,88   2,10
 4. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440                                Rhauderfehn                    2,85   2,07       2,91   2,37
   (VkBI 1977 S. 468, zuletzt geändert 1980 S. 42)                             Jever                          1,99   1,44       3,04   2,22
   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun                    Hannover,
   gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge                  Uelzen Kr. Uelzen              3,73   2,72       3,44   2,53
   nommen:
                                                                               Minden (Westf)                 3,75   2,70       3,46   2,51
                                                                               Pinneberg                      3,93   2,89       3,65   2,68
                                                       DM/100 kg
                                                                               Lengerich Kr. Steinfurt        4,24   2,94         —      —




                                      5t   10t . 15t    20t   25t
                                                                               Bad Oldesloe                   4,34   3,18       4,07 2,97
   von   Bremen
                                                                               Münster (Westf.)               4,37   3,20       4,09 2,99
   nach a) Bodelshausen            11,89 9,60 7,65 6,98       6,77
                                                                               Salzgitter*)                   5,15   3,62         —.     —




        b) Stuttgart               11,00 8,90 8,10 6,49       6,29
                                                                               Rendsburg                      5,88   4,24       5,59   4,05
                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Heide Kr. Dithmarschen         5,99   4,39       5,72   4,19
   Die Änderung wurde                                                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   zu a) am 8. April 1980,                                               *) zusätzlich aufgenommen
   zu b) am 10. April 1980
   vereinbart und wirksam.                                               Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am
                                                                         1. April 1980 wirksam.
 5. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0442
   (VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1980 S. 10)                     8. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0449
   Die Beförderungsentgelte betragen                   DM 7100 kg       (VkBI 1978 S. 233, zuletzt geändert 1979 S. 755)
   von Bremen                                                 5,10
                                                                        Das Beförderungsentgelt beträgt              8,29 DM/100 kg
         Brake (Unterweser)                                   5,45
                                                                                                                 zuzüglich Umsatzsteuer
        Bremerhaven                                           5,90
   nach München, Dachau                                                  Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am
                                                                         1. April 1980 wirksam.
                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer

  Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am 1. April       9. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0467
  1980 wirksam.
                                                                         (VkBI 1979 S. 403, geändert 1979 S. 698)
 6. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0444                         Das Beförderungsentgelt beträgt                    5,40 DM/100 kg
8

VkBI     Amtl icher     Tei l                                      399                                                      Heft 9-1980


   Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr;                     Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am
   Entgeltpflichtiges Mindestgewicht 20 t, nur eine Be- und eine         1. April 1980 wirksam.
   Entladestelle je Beförderung.
   Die Änderung wurde am 21. März 1980 vereinbart und am              15. Sechzehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1011
   1. April 1980 wirksam.                                                (VkBI 1977 S. 254, zuletzt geändert 1979 S. 777)

                                                                         Die Beförderungsentgelte betragen                   DM/100 kg
10. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0474                                von   Lübeck                         15 t   20 t     23 t   24 t
   (VkBI 1979 S. 698)                                                    nach Jork, Rendsburg                 2,44 2,22 2,13 2,11
   Die Beförderungsentgelte betragen                    DM /100 kg             Albersdorf Kr. Dithmarschen    2,61 2,38 2,32 2,30
   von   Bremen                                                                Drochtersen                    2,95 2,67 2,61 2,59
   nach Plochingen                                            6,35             Meldorf                        3,11 2,82 2,78 2,75
        Reichenbach an der Fils                               6,45             Bergen Kr. Celle,
                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Bremen, Cuxhaven               3,31   3,08    2,97    2,94
   Die Änderung wurde am 5. März 1980 vereinbart und am 1. April               Selsingen                      3,44   3,11    3,06    3,03
                                                                               Bremerhaven                    3,77   3,43    3,28    3,26
   1980 wirksam.
                                                                               Hannover                       3,83   3,49    3,37    3,34
                                                                               Delmenhorst                    3,92   3,58    3,49    3,47
11. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0531                               Wunstorf                       3,97   3,60    3,48    3,46
  (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1979 S. 755)                             Salzgitter                     4,09   3,75    3,59    3,56
  Die Beförderungsentgelte betragen                DM/100 kg                   Elze Kr. Alfeld (Leine),
  von Hamburg                                 20 t 23 t 24 t                   Brake (Unterweser),
   nach Bochum, Dortmund,                                                      Sachsenhagen                   4,23   3,85    3,74    3,71
         Düsseldorf, Essen, Hagen,                                             Alfeld (Leine), Minden         4,37   3,99    3,83    3,80
         Mönchengladbach, Wuppertal              3,53   3,43   3,40            Bückeburg                      4,48   4,09    3,95    3,92
         Köln                                    3,75   3,65   3,62            Löhne                          4,63   4,22    4,08    4,05
         Bonn                                    3,86   3,75   3,72            Herford                        4,78   4,33    4,18    4,15
         Geldern                                 4,02   3,86   3,83            Braunlage Kr. Goslar           4,88   4,46    4,31    4,28
         Neu-Isenburg                            4,45   4,28   4,25            Bielefeld, Papenburg           5,02   4,60    4,42    4,39
         Darmstadt                               4,77   4,61   4,58            Detmold, Steinhagen            5,21   4,74    4,60    4,56
                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                Göttingen                      5,28   4,80    4,60    4,56
   Die Änderung wurde am 31. März 1980 vereinbart und am                       Paderborn, Rheda-
                                                                               Wiedenbrück                    5,44 4,97 4,79 4,76
  1. April 1980 wirksam.
                                                                               Kassel, Hamm (Westf)           5,65 5,18 4,98 4,95
                                                                               Wolfhagen, Lünen,
12. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0749                               Soest, Unna                    5,89   5,40 5,19       5,16
  (VkBI 1977 S. 352, zuletzt geändert 1979 S. 726)                             Bad Hersfeld, Dortmund,
   Die Beförderungsentgelte betragen                    DM/100kg               Fröndenberg                    6,11 5,59 5,39 5,36
                                                 201    231    241             Essen, Herne, Meschede         6,32 5,76 5,56 5,54
   von Hamburg                                   3,69 3,54 3,52                Lauterbach Vogelsbergkreis,
         Lübeck                                  3,85 3,70 3,68                Fulda, Großenlüder,
   nach Essen                                                                  Bocholt, Duisburg,
                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Lüdenscheid, Wuppertal         6,49 5,91 5,73         5,71
                                                                               Wesel                          6.66 6,03 5,79         5,76
   Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am
  1. April 1980 wirksam.                                                       Dipperz, Marburg (Lahn),
                                                                               Düsseldorf                     6.67 6,09      5,87    5,84
                                                                               Bad Berleburg, Bergisch
13. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0794                               Gladbach, Gummersbach,
  (VkBI 1979 S. 188, zuletzt geändert 1980 S. 10)                              Nettetal, Monheim              6,84 6,26 6,06 6,03
   Die Sonderabmachung gilt nunmehr für folgende Verkehrsver                   Brüggen Kr. Viersen,
   bindungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten:                     Laubach Kr. Gießen,
                                                  DM/100 kg                    Wetzlar, Köln,
   von Bremen                                                  2,45            Gießen, Siegen                 7,02 6,41 6,20 6,18
        Hamburg                                                2,60            Dillenburg, Bonn, Wissen       7,19 6,52 6,34 6,32
   nach Salzgitter                                                             Frankfurt am Main,
                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer               Mühlheim am Main,
   Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:                           Hanau, Maintal,
                                                                               Aachen, Usingen                7,34 6,72 6,46 6,44
   Mindestens 23 t urid nur ein Versandort je Beförderung.
                                                                               Großostheim, Groß-Zimmern,
   Die Änderung wurde am 21. März 1980 vereinbart und am                       Hartenfels, Limburg (Lahn),
   25. März 1980 wirksam.
                                                                               Würzburg, Schweinfurt,
                                                                               Rodgau, Langen Kr.
14. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 109                                 Offenbach, Kreuzwertheim,
   (VkBI 1977 S. 48, zuletzt geändert 1979 S. 842)                             Blankenheim, Hachenburg,
    Die Beförderungsentgelte betragen                 DM /100 kg               Neuwied                        7,51 6,85 6,60 6,57
    von Hamburg                                  201 231 241                   Hof (Saale)                    7,55 6,87 6,59 6,56
  . nach Bochum, Essen                          3,67 3,51 3,49                 Hofheim (Taunus), Koblenz,
         Frankfurt am Main, Neu-Isenburg        4,31 4,19 4,16                 Darmstadt, Nauheim
         Mainz                                  4,54 4,34 4,32                 Kr. Groß-Gerau, Hattersheim    7,66   7,01    6,75 6,73
         Wiesbaden                              4,61 4,47 4,45                 Lauda-Königshofen,
         Würzburg*)                             5,00 4,90 4,87                 Miltenberg, Tauberbischofs
                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer               heim, Stockstadt (Rhein),
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Heft 9-1980                                                     400                                       VkBI     Amtl icher       Tei l


                                                      DM/100 kg     16. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 934
   von   Lübeck                         15 t   20 t   23 t   24 t       (VkBI 1979 S. 191, geändert 1980 S. 220)
   nach Gensingen, Bad Mergentheim      7,97   7,28   7,01   6,99       Die Sonderabmachung gilt nunmehr auf unbestimmte Zeit.
        Bayreuth, Kulmbach,
                                                                        Die Änderung wurde am 21. Februar 1980 vereinbart und am
        Zapfendorf                      8,06 7,32 7,03 7,01
                                                                        1. März 1980, wirksam.
        Erlangen, Ludwigshafen
        am Rhein, Heidelberg,                                                                    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
         Kirchheimbolanden,                                                                                    Im Auftrag
         Mannheim, Bitburg              8,09 7,39 7,11       7,09                                              R e m m e rt
         Kirn, Neckarsulm, Nürnberg,
                                                                    (VkBI 1980 S. 397)
         Haßloch, Neustadt an der
         Weinstraße, Angelbachtal,
         Graben-Neudorf                 8,22 7,51 7,24 7,21
         Bamberg                        8,22 7,47 7,27 7,24
         Bönnigheim, Germersheim,
         Linkenheim-Hochstetten,                                      Nr. 124 „Schrift für den Straßenverkehr" nach
         Brackenheim, Kaiserslautern,
         Karlsruhe, Heilbronn           8,33 7,62 7,34 7,30
                                                                              DIN 1451, Teil 2,für Verkehrszeichen und
         Baiersdorf Kr. Erlangen-                                                Verkehrseinrichtungen (Nummer iii 4 der
         Höchstadt                      8,36 7,61     7,30 7,28                  Aiigemeinen Verwaitungsvorschriften zu
         Aalen, Murr, Wörth a. Rhein,                                            den §§ 39 bis 43 StVO)
         Güglingen                      8,48   7,73 7,47     7,44
                                                                                                               Bonn, den 23. April 1980
         Ansbach                        8,50   7,73 7,42     7,40
                                                                                                               StV 12/36.42.39-03
         Schwäbisch Gmünd,
         Zweibrücken, Stuttgart,                                      In Ergänzung zur DiN 1451, Teil 2, ,,Schriften, Serifenlose
         Auenwald, Pforzheim,                                       Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr" Mai 1980 hat die
         Iffezheim, Leonberg                                        Bundesanstalt für Straßenwesen die Konstruktionszeichnungen
         Kr. Böblingen, Kirkel          8,56 7,83 7,55 7,53         der einzelnen Schriftzeichen erarbeitet.
         Wittlich, Trier                8,64 7,86 7,53 7,51         Diese Zeichnungen sind als Sonderdruck beim Verkehrsblatt-Ver
         Eßlingen am Neckar,                                        lag, Dortmund, unter der Bestell-Nr. 3082 veröffentlicht.
         Deizisau, Waiblingen,                                         Während eines Übergangszeitraumes bis 31. 12. 1984 sind die
         Böblingeri, Weinstadt                                      Schriftzeichen der bisherigen DIN 1451 Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift
         Rems-Murr-Kreis,                                           oder fette Engschrift, ausnahmsweise auctr fette Breitschrift) weiter
         Schwenningen Kr. Dillingen                                 hin zugelassen.
         a. d. Donau                    8,67 7,91     7,63 7,60       Das Deutsche Institut für Normung hat vorgesehen, zur Abstands
         Freudenstadt, Kirchheim                                    gestaltung (Spationierung) ein Beiblatt zur DIN 1451 zu veröffentli
         unter Teck, Süßen, Nagold,                                 chen, sobald die laufenden Arbeiten dazu abgeschlossen sind.
         Schorndorf Rems-Murr-Kreis     8,74 7,98     7,80   7,78
                                                                       Bis zum Erscheinen dieses Beiblattes zur DIN 1451 sollte die der
         Nürnberg                       8,77 7,97     7,66   7,63
         Pfullingen, Steinach
                                                                    zeit in der Praxis übliche Spationierung der bisherigen Schriftzeichen
                                                                    auch auf die neuen angewendet werden.
         Ortenaukreis                   8,81   8,05   7,77   7,75
         Regensburg, Cham, Gaildorf,                                                                    Der Bundesminister für Verkehr
         Wörth a. d. Donau              8.90 8,10 7,77 7,74
                                                                                                                   Im Auftrag
         Emmendingen                    8.91 8,14 7,86 7,83
                                                                                                                    Freier
         Monheim Kr. Donau-Ries,
         Dillingen (Saar), Sankt
                                                                    (VkBI 1980 S. 400)
         Wendel, Neunkirchen (Saar),
         Untermünkheim                  9,01   8,20   7,87   7,84
         Aiterhofen, Kinding,
         Saarbrücken, Arrach,
      'Genderkingen                     9,11 8,27 7,95 7,92
       Landshut, Ingolstadt             9,19 8,35 8,02 7,99
         Lörrach                        9,26 8,46 8,15 8,11
         Augsburg, Ulm, Neu-Ulm,
         Unterbernbach                  9,28 8,44 8,10 8,07
         Krumbach (Schwaben),
         Weißenhorn                     9,36   8,51   8,17 8,13
         Dachau, Garching b. München,
         München, Memmingen,
         Puchheim, Rot an der Rot,
         Simbach a. Inn, Schongau,
         Villingen-Schwenningen,
         Traunstein, Unterföhring,
         Wagensteig, Riedlingen Kr.
         Biberach, Passau, Saulgau,
         Heimstetten, Hofolding,
         Peiting, Schwendi, Seebruck    9,52 8,66 8,31       8,27
         Bad Reichenhall, Füssen,
         Kempten (Allgäu), Rosenheim,
         Sigmaringen, Grünebach         9,73 8,85 8,49 8,45
                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am
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