VkBl Nr. 22 2015

Verkehrsblatt Nr. 22 2015

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                    I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  69. Jahrgang                                           Ausgegeben zu Bonn am 30. November 2015                                                                                      Heft 22

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum             VkBl. 2015                                                 Seite   Nr.           Datum             VkBl. 2015                                                 Seite

  Grundsatzangelegenheiten                                                                           192 30. 10. 2015 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                                         Straßenbau Nr. 19/2015
  188 02. 11. 2015 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der                                                 Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht und
      Multilateralen Vereinbarung M286 nach Abschnitt 1.5.1                                                                Vergabewesen; Vergabe- und
      ADR über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßen-                                                                     Vertragsordnungen (VOB, VOL, VOF)
      tunnel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   762                     16.2: -; Vergabe- und Vertragsunterlagen . .                               765

                                                                                                     Wasserstraßen, Schifffahrt
  Landverkehr
                                                                                                     193 02. 11. 2015 Änderung der Bekanntmachung einer Über-
  189 10. 11. 2015 Korrektur der Verkündung zur Zweiten Ver-                                             sicht über anerkannte Bootszeugnisse nach § 4 Absatz 5
      ordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                                                  der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
      vom 2. Oktober 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              762         nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   771
                                                                                                     194 03. 11. 2015 Bekanntmachung einer Übersicht über die
  190 27. 10. 2015 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                                 internationalen Zertifikate für Führer von Sport- und Frei-
      Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-                                               zeitfahrzeugen nach Resolution Nr. 40 ECE. . . . . . . . . .                           772
      zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                763
                                                                                                     Aufgebote
  Straßenbau                                                                                         194a   30. 11. 2015 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                         775
  191 11. 09. 2015 Allgemeines Rundschreiben
      Straßenbau Nr. 16/2015
      Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen,
                        Eigenschaften                                                                Nichtamtlicher Teil
                  12.5: Umweltschutz; Boden- und
                        Gewässerschutz . . . . . . . . . . . . . . . .                       763     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            779




                                                                                     Beilagenhinweis:
                                                Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Beilage der
                                                    B.A.S. Verkehrstechnik AG, Hemmingen, beigefügt.




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 22 – 2015                                                762                                    VkBl. Amtlicher Teil




                                                                              Multilaterale Vereinbarung M286
                                                                                 nach Abschnitt 1.5.1 ADR
                                                                    über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel
Nr. 188 Bekanntmachung der Gegenzeich-
                                                                    (1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes
        nung der Multilateralen Vereinbarung                            1.9.5.3.6 ADR finden die Verkehrsbeschränkungen in
        M286 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über                              Tunneln weder für gefährliche Güter Anwendung, die
        die Durchfahrtsbeschränkung in                                  der ersten Eintragung der UN-Nummern 2814 oder
        Straßentunnel                                                   2900 in der Tabelle A von Kapitel 3.2 zugeordnet wer-
                                                                        den, noch für solche mit den UN-Nummern 3077 oder
                           Bonn, den 02. November 2015                  3082.
                           G 24/3642.40/286                         (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der
                                                                        Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
                                                                        „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR
Die von der Schweiz am 20. Juli 2015 vorgeschlagene
                                                                        (M286)“.
Multilaterale Vereinbarung M286 nach Abschnitt 1.5.1
ADR über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel               (3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für
ist am 30. Oktober 2015 von Deutschland gegengezeich-                   Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-
net worden.                                                             tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
                                                                        haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                        Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorge-
Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren                   nannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Ho-
Zeichnerstaaten anwendbar.                                              heitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die
Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen-                 diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wider-
gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse                  rufen haben.

http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-
                                                                    (VkBl. 2015 S. 762)
folgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-
setzung veröffentlicht.

                             Bundesministerium für
                         Verkehr und digitale Infrastruktur
                                   Im Auftrag
                                   Silvia Prinz

                                                                Nr. 189 Korrektur der Verkündung zur
             Multilateral Agreement M286                                Zweiten Verordnung zur Änderung
              Under section 1.5.1 of ADR                                der Fahrerlaubnis-Verordnung vom
               concerning restrictions on                               2. Oktober 2015
           the passage through road tunnels
                                                                                              Bonn, den 10. November 2015
(1) By derogation from the provisions of paragraph                                            LA21/7323.2/00­01/2479650
    1.9.5.3.6 of ADR, the tunnel restrictions shall neither
    apply to dangerous goods assigned to the first entry        Die Verkehrsblattverlautbarung vom 12.10.2015 zur Zwei­
    of UN number 2814 or 2900 in Table A of Chapter 3.2         ten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis­Verord­
    nor to those assigned to UN number 3077 or 3082.            nung vom 2. Oktober 2015 (VkBl. S. 662) enthält auf Sei­
                                                                te 667 unter Ziffer 19 Buchstabe b) eine falsche Angabe.
(2) In addition to the information prescribed, the con-
                                                                In Nummer 19 Buchstabe b) muss die Angabe zu Num­
    signor shall enter in the transport document:
                                                                mer 11b wie folgt lauten:
    “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of        „11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über
    ADR (M286)”.                                                        lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)
(3) This Agreement shall be valid until 31 December 2016                Bescheinigungen über die Teilnahme an einer
    for carriage on the territories of those ADR Contract-              Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnah­
    ing Parties signatory to this Agreement. If it is revoked           men gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017
    before that date by one of the signatories, it shall re-            bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
    main valid until the above mentioned date only for                  der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als
    carriage on the territories of those ADR Contracting                Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.
    Parties signatory to this Agreement which have not                  Bescheinigungen über die Teilnahme an einer
    revoked it.                                                         Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         763                                               Heft 22 – 2015

        einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als     Bundesrechnungshof
        Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.“         DEGES Deutsche Einheit
                                                               Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
                           Bundesministerium für
                       Verkehr und digitale Infrastruktur
                                 Im Auftrag                    Betreff:        Regelungen zur Verwertung von
                           Renate Bartelt­Lehrfeld                             Straßenausbaustoffen mit teer-/
                                                                               pechtypischen Bestandteilen in
                                                                               Bundesfernstraßen

(VkBl. 2015 S. 762)                                            Bezug:          ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001
                                                                               S 26/38.56.05-20/17 F 2001 (RuVA-StB 01)

                                                                               ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004
Nr. 190 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                  S 26/38.56.05-20/22 Va 04 (RuVA-StB 01)
        Deutschland zum Geschäftsbetrieb
        befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-                                    ARS-Nr. 13/2008 vom 17.06.2008
        versicherer                                                            S 17/7182/3/694692 (TL Beton-StB 07)

                            Berlin, den 27. Oktober 2015       Bei Straßenbaumaßnahmen wurden bis zu Beginn der
                            LA 23/7362.3/1-2499626             1980er Jahre bzw. bis 1990 teer-/pechhaltige Bindemittel
                                                               bei der Herstellung von Asphaltmischgut eingesetzt. Ins-
                                                               besondere bei der Durchführung von grundhaften Erhal-
Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende            tungsmaßnahmen werden die belasteten Schichten re-
Versicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlas-              gelmäßig als Ausbaustoffe angetroffen und unterliegen
sungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-          einer abfallrechtlichen Beurteilung nach den Festlegun-
pflichtversicherung anbieten darf:                             gen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie dem
                                                               untergesetzlichen Regelwerk. Die Richtlinien für die um-
ZURICH INSURANCE PLC
                                                               weltgerechte Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/
Niederlassung für Deutschland
                                                               pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung
Solmsstraße 27– 37
                                                               von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB) präzisie-
60252 Frankfurt am Main
                                                               ren den Umgang mit Ausbauasphalt und regeln die nach
Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-            den Vorgaben des KrWG erforderlichen Maßnahmen zur
mer 5151 zugeteilt.                                            Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pech-
                                                               typischen Bestandteilen. Darüber hinaus existieren wei-
                           Bundesministerium für               tere länderspezifische Regelungen zum Umgang mit be-
                       Verkehr und digitale Infrastruktur      lasteten Straßenausbaustoffen.
                                 Im Auftrag                        In der bisherigen Anwendungspraxis wurde in Abhängig-
                                Guido Zielke                       keit der festgestellten Konzentrationsgrenzen nach RuVA-
                                                                   StB die Zuordnung eines Verwertungsverfahrens vorge-
                                                                   nommen. In den Verwertungsklassen B und C ist die
(VkBl. 2015 S. 763)                                                Verwertung im Kaltmischverfahren mit Bindemitteln vor-
                                                                   gesehen, sodass durch Immobilisierung der Schadstoffe
                                                                   belastete Straßenausbaustoffe für den Wiedereinbau ge-
                                                                   nutzt werden konnten und diese den Anforderungen hin-
                                                                   sichtlich des Arbeits-, Boden- und Gewässerschutzes
                                                                   genügten.
Nr. 191 Allgemeines Rundschreiben                                  Bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen werden
        Straßenbau Nr. 16/2015                                     gelegentlich auch Straßenabschnitte angetroffen, in denen
        Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe;                         bereits aufbereitete, wiedereingebaute und immobilisierte
                         Anforderungen,                            teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe vorhanden sind.
                                                                   Durch den erneuten, durch den Fräs- oder Ausbauprozess
                         Eigenschaften
                                                                   nicht zu verhindernden Aufbruch der Kornumhüllung beim
                   12.5: Umweltschutz;                             Rückbau, ist die Immobilisierung der teer-/pechhaltigen
                         Boden- und                                Bestandteile dann nicht mehr gegeben und die Straßen-
                         Gewässerschutz                            ausbaustoffe sind wieder als teer-/pechhaltig einzustufen.
                                                                   Gleichzeitig kommt es technisch bedingt zur Verfrachtung
                  StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554                von Schadstoffen in bisher unbelastetes Material (Men-
                  Bonn, den 11. September 2015                     genmehrung des belasteten Materials). Darüber hinaus
                                                                   werden zum Erreichen von bautechnischen Anforderun-
Oberste Straßenbaubehörden                                         gen im Zuge des Aufbereitungsprozesses dem aufzube-
der Länder                                                         reitenden Material ggf. zusätzliche Gesteinskörnungen
                                                                   zugegeben, was ebenfalls zu einer Mengenmehrung führt.
nachrichtlich:                                                     Diese Problematik besteht sowohl bei der Anwendung von
Bundesanstalt für Straßenwesen                                     Kaltrecyclingverfahren „in plant“ als auch „in situ“.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 22 – 2015                                            764                                         VkBl. Amtlicher Teil

Dem Straßenbaulastträger Bund entstehen durch diesen          gen), die zu einer nahezu vollständigen Schadstoffeliminie-
Prozess regelmäßige Folgekosten, die nur durch einen          rung führen, sollen für teer-/pechhaltige Straßenausbau-
Verzicht auf den Einbau von Baustoffgemischen mit             stoffe bevorzugt vorgesehen werden.
teer-/pechhaltigen Bestandteilen vermieden werden kön-        Zur Sammlung von Erfahrungen hinsichtlich der Entwick-
nen. Aus diesem Grund sollen belastete Straßenausbau-         lung der Verwertungskosten bitte ich bis Mai des jeweiligen
stoffe zukünftig aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust         Folgejahres um Benennung der jährlichen Ausbaumengen
werden.                                                       von teer-/pechhaltigem Material der Verwertungsklassen B
Ich bitte daher bald möglichst, aber spätestens ab dem        und C aus Bundesfernstraßen. Hierbei bitte ich um kumu-
01.01.2018 den Einbau von Baustoffgemischen mit               lierte Angaben zu Ausbaumengen, den Verwertungskosten
teer-/pechhaltigen Bestandteilen (Verwertungsklasse B         sowie der angewendeten Verwertungsarten. Ebenfalls
und C der RuVA-StB) in Tragschichten von Bundesfern-          bitte ich um die Angabe, ob die Verwertungsleistung im
straßen nicht mehr zuzulassen. Gleiches gilt für die Ver-     Bauvertrag erbracht wird oder ob hierfür separate Rah-
wendung dieser Baustoffgemische im Straßenkörper              menverträge genutzt werden. Für eine einheitliche Zusam-
z. B. als Verfüllmaterial in Widerlagern von Brücken oder     menstellung sollte daher folgendes Schema verwendet
zur Herstellung von Dammschüttungen und Lärmschutz-           werden:
wällen.
                                                                                                Kosten [€]
Folgende Fälle sind hierbei zu unterscheiden:




                                                                                                                                         Rahmenvertrag
1) Neu- und/oder Ausbaumaßnahmen an Bundesfern-                                                       sonstige
                                                                                 thermi­    thermi­
                                                                       Ausbau­                         stoff­




                                                                                                                            Bauvertrag
     straßen                                                    Jahr    menge
                                                                                   sche       sche
                                                                                                        liche
                                                                                                                 Beseiti­
     Der Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pech-                              Ver­     Behand­               gung
                                                                         [t/a]                           Ver­
                                                                                 wertung      lung
     haltigen Bestandteilen ist nicht mehr vorzusehen.                                                wertung
2) Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Bundesfern-
     straßen, bei denen Schichten mit teer-/pechhaltigen
     Bestandteilen verändert werden
     Das angetroffene belastete Material ist auszubauen
                                                              Die bisher vorgelegten Ein- und Ausbaubilanzen in der
     und einer Verwertung zuzuführen. Die thermische
                                                              bisherigen Art entfallen ab dem 01.01.2018 bzw. ab der
     Verwertung oder thermische Behandlung ist hierbei
                                                              Umsetzung dieser Regelungen. Es ist weiterhin zu be-
     zu bevorzugen. Bestehende Alternativverfahren der
                                                              achten und sicherzustellen, dass bis zur Umsetzung die
     stofflichen Verwertung oder Beseitigung nach KrWG
                                                              Wiedereinbaumenge von aufbereiteten Baustoffgemi-
     können bei Bedarf weiterhin angewendet werden,
                                                              schen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen in Bundes-
     sollen jedoch in Abhängigkeit der verfügbaren Anla-
                                                              fernstraßen die Ausbaumenge nicht überschreiten darf.
     genkapazitäten für die thermische Verwertung bzw.
                                                              Ein möglicherweise bisher erfolgter Mehreinbau zu Lasten
     thermische Behandlung durch diese Verfahren
                                                              der Bundesfernstraßen ist auszugleichen.
     schrittweise ersetzt werden.
                                                              Der Abschnitt 4.2 sowie Tabelle 3, Zeile 3 der RuVA-StB
3) Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Bundesfern-
                                                              01/05 sowie die Regelungen zur Verwertung von pech-
     straßen, bei denen Schichten mit teer-/pechhaltigen
                                                              haltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hy-
     Bestandteilen zwar vorhanden sind, diese aber bau-
                                                              draulischen Bindemitteln gemäß Anhang G der TL Be-
     lich im Rahmen der vorgesehenen Baumaßnahme
                                                              ton-StB 07, sind im Bereich der Bundesfernstraßen
     nicht verändert werden
                                                              daher spätestens zum o. g. Datum nicht mehr anzuwen-
     Werden vorhandene belastete Schichten baulich
                                                              den.
     nicht verändert, kann das Material in der Straße ver-
     bleiben, wenn die Voraussetzungen bezüglich der          Ich bitte, die neuen Regelungen für den Umgang mit
     Lage der Baumaßnahme und der erforderlichen              teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen für den Bereich
     Überbauung nach RuVA-StB 01/05, Tabelle 3 erfüllt        der Bundesfernstraßen einzuführen und um Übersendung
     sind. Die gewonnenen Informationen zu den belaste-       Ihres Einführungserlasses.
     ten Schichten, sind bei der Fortschreibung der Be-
     standsdaten des Straßenaufbaus in die Straßen-                                            Bundesministerium für
     datenbank zu übernehmen.                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                      Im Auftrag
Betroffen von diesen Regelungen sind Straßenausbau-
                                                                                                  Dr. Stefan Krause
stoffe mit einem Gesamtgehalt im Feststoff PAK nach
EPA von > 25 mg/kg bzw. einem Phenolindex im Eluat
von ≤ 0,1 mg/l (Verwertungsklasse B) oder mit einem Phe-
nolindex im Eluat von > 0,1 mg/l (Verwertungsklasse C).       (VkBl. 2015 S. 763)
Ab einer festgestellten Überschreitung dieser Grenzwerte
sind belastete Straßenausbaustoffe einem geeigneten
Verwertungsverfahren zuzuführen. Die Anwendung von
Verwertungsverfahren, ist bei der Ausschreibung der
Leistungen nach den Vorgaben des KrWG gegenüber der
Beseitigung zu bevorzugen.
Die Anwendung von Verfahren der thermischen Verwer-
tung (z. B. bei der Zementherstellung) oder der thermischen
Behandlung (vollständige Verbrennung der Schadstoffe
und Wiederverwendung der enthaltenen Gesteinskörnun-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                     765                                        Heft 22 – 2015

Nr. 192 Allgemeines Rundschreiben                              Bereich Tiefbau – 25 ATV:
        Straßenbau Nr. 19/2015                                 Fachtechnisch überarbeitet wurden:
        Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht                      •   18300 „Erdarbeiten“ (u. a. Umstellung auf Ho-
                         und Vergabewesen;                               mogenbereiche)
                         Vergabe- und                          •   18301 „Bohrarbeiten“ (u. a. Umstellung auf Ho-
                         Vertragsordnungen                               mogenbereiche)
                         (VOB, VOL, VOF)                       •   18306 „Entwässerungskanalarbeiten“
                   16.2: -; Vergabe- und                       •   18307 „Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb
                         Vertragsunterlagen                              von Gebäuden“
                                                               •   18311 „Nassbaggerarbeiten“ (u. a. Umstellung
                           StB 14/7133.12/010-2505938                    auf Homogenbereiche)
                           Bonn, den 30. Oktober 2015          •   18312 „Untertagebauarbeiten“ (u. a. Umstel-
                                                                         lung auf Homogenbereiche)
Oberste Straßenbaubehörden                                     •   18314 „Spritzbetonarbeiten“
der Länder                                                     •   18319 „Rohrvortriebsarbeiten“ (u. a. Umstellung
                                                                         auf Homogenbereiche)
nachrichtlich:
                                                               •   18321 „Düsenstrahlarbeiten“ (u. a. Umstellung
Bundesanstalt für Straßenwesen                                           auf Homogenbereiche)
Bundesrechnungshof                                             •   18322 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“.
DEGES Deutsche Einheit                                         Neu hinzugekommen – erstmalig in die VOB aufge-
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                             nommen – wurde:
                                                               • 18324 „Horizontalspülbohrverfahren“.
Betreff:    Vergabe- und Vertragsordnung für                   Redaktionell überarbeitet und hinsichtlich Normen-
            Bauleistungen (VOB);                               verweise angepasst wurden:
            – VOB/C, Ausgabe 2012,                             •   18302   „Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen“
              Ergänzungsband 2015                              •   18303   „Verbauarbeiten“
                                                               •   18304   „Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten“
Bezug:      Meine Allgemeinen Rundschreiben                    •   18305   „Wasserhaltungsarbeiten“
            Straßenbau (ARS)
                                                               •   18308   „Drän- und Versickerarbeiten“
            1. Nr. 17/2012 vom 08.10.2012
                                                               •   18309   „Einpressarbeiten“
                StB 14/7133.10/013-1794815
                                                               •   18313   „Schlitzwandarbeiten mit stützenden
            2. Nr. 05/2015 vom 09.02.2015
                                                                           Flüssigkeiten“
                StB 14/7134.2/010-2366248
                                                               •   18315   „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
Anlagen:    1.   Angebotsschreiben                                         schichten ohne Bindemittel“
            2.   Angebotsschreiben Muster                      •   18316   „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
                                                                           schichten mit hydraulischen Bindemit-
                                                                           teln“
                     I. Allgemeines
                                                               •   18317   „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
(1) Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertrags-                      schichten aus Asphalt“
    ausschusses für Bauleistungen (DVA) hat die über-          •   18318   „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterde-
    arbeitete VOB/C freigegeben. Durch das Deutsche                        cken und Plattenbeläge in ungebunde-
    Institut für Normung e. V. (DIN) wurden 41 ergänzte
                                                                           ner Ausführung, Einfassungen“
    ATV der VOB/C im Auftrag des DVA herausgegeben.
                                                               •   18323   „Kampfmittelräumarbeiten“
    Insgesamt betrifft dies 16 ATV im Hochbau und 25
                                                               •   18325   „Gleisbauarbeiten“
    ATV im Tiefbau. Mit der DIN 18324 Horizontalspül-
                                                               •   18326   „Renovierungsarbeiten an Entwässe-
    bohrverfahren gibt es eine neue ATV. Weiterhin wur-
                                                                           rungskanälen“.
    den 26 ATV fachtechnisch und weitere 14 ATV durch
    Aktualisierung der Normenverweise fortgeschrieben.         Bereich Hochbau – 16 ATV:
(2) Eine wesentliche Änderung betrifft den Tiefbau. Die        Fachtechnisch überarbeitet wurden:
    Änderungen im Teil C der VOB (Ausgabe 2015) wur-
    den am 15.09.2015 in einem Ergänzungsband vom              •   18320   „Landschaftsbauarbeiten“
    DIN herausgegeben.                                         •   18330   „Mauerarbeiten“
                                                               •   18331   „Betonarbeiten“
             II. Änderungen in der VOB/C                       •   18335   „Stahlbauarbeiten“
(1) Die VOB/C beinhaltet die Allgemeinen Technischen           •   18340   „Trockenbauarbeiten“
    Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), welche        •   18345   „Wärmedämm-Verbundsysteme“
    gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben             •   18349   „Betonerhaltungsarbeiten“
    werden. Die bisherigen Bodenklassen wurden durch           •   18350   „Putz- und Stuckarbeiten“
    die Beschreibung des Baugrundes mit Homogenbe-             •   18351   „Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden“
    reichen für alle Tiefbau-ATV vereinheitlicht. Folgende     •   18353   „Estricharbeiten“
    ATV wurden fachtechnisch überarbeitet:                     •   18354   „Gussasphaltarbeiten“



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 22 – 2015                                              766                                     VkBl. Amtlicher Teil

    •    18361     „Verglasungsarbeiten“                                   Ausgabe 2015, Vertragsbestandteil werden, ist
    •    18365     „Bodenbelagarbeiten“                                    die ZTV E-StB durch folgende Regelung in den
    •    18386     „Gebäudeautomation“                                     „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ zu
    •    18451     „Gerüstarbeiten“                                        modifizieren:
    •    18459     „Abbruch- und Rückbauarbeiten“.                         „Die ZTV E-StB 09 gelten mit Ausnahme der Ab-
    Alle ATV haben den Ausgabestand September 2015                         schnitte 3.1.1 und 3.1.2. Im Abschnitt 2.4 gilt der
    erhalten.                                                              mit Randstrich gekennzeichnete Absatz nicht.“
(2) Die fortgeschriebenen ATV sind mit Veröffentlichung           (5) Unabhängig davon bitte ich, Planungs- und Aus-
    der VOB/C am 15.09.2015 grundsätzlich anzuwen-                    schreibungsunterlagen für Baumaßnahmen im Bun-
    den. Der Ergänzungsband 2015 zur VOB/C, Ausgabe                   desfernstraßenbau auf die Baugrundbeschreibung
    2012, kann vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, sowie                   mit Homogenbereichen umzustellen. Um eine verga-
    auch von verschiedenen anderen Fachverlagen bzw.                  berechtssichere Ausschreibung zu gewährleisten (die
    über den Buchhandel bezogen werden.                               ATV beinhalten die anerkannten Regeln der Technik,
                                                                      welche zur Erfüllung der Vorgaben des § 7 (1) Ziffer 1
                 III. Vertragliche Regelungen                         VOB/A hinsichtlich einer eindeutigen und erschöp-
(1) Die ATV DIN 18300 (Erdarbeiten) Ausgabe 2015 kann                 fenden Leistungsbeschreibung zu beachten sind),
    bei Neuverträgen derzeit noch nicht vertraglich ver-              sollte diese Umstellung bis spätestens Mitte 2016 ab-
    einbart werden, da die entsprechende ZTV E-StB von                geschlossen sein. Hierzu sollten ab sofort alle neu in
    der FGSV im Hinblick auf die Homogenbereiche noch                 Auftrag zu gebenden Baugrunduntersuchungen auf
    nicht fortgeschrieben wurde. Da weiterhin vielfach in             die Baugrundbeschreibung nach Homogenbereichen
    Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für anste-                 abgestellt werden.
    hende Baumaßnahmen die Beschreibung des Bau-
                                                                                 IV. Schlussbestimmungen
    grundes mit Homogenbereichen noch nicht vollzogen
    worden ist, hatte ich im Rahmen der Fortschreibung            (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung im Stra-
    des HVA B-StB, Ausgabe 11-2014 (Bezug 2.) das An-                 ßen- und Brückenbau empfehle ich, auch für die in
    gebotsschreiben insoweit modifiziert, als ausdrück-               Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen ent-
    lich die VOB/C, Ausgabe 2012, zum Vertragsbe-                     sprechend zu verfahren.
    standteil erklärt wird.                                       (2) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einfüh-
(2) Um jedoch dem Aspekt der fortentwickelten techni-                 rungserlasses.
    schen Regelwerke (auch außerhalb der Baugrundbe-
    schreibung mit Homogenbereichen) Rechnung zu                                               Bundesministerium für
    tragen, ist eine weitere Beibehaltung der Geltung der                                  Verkehr und digitale Infrastruktur
    VOB/C, Ausgabe 2012, nicht vertretbar.                                                            Im Auftrag
                                                                                                  Dr. Stefan Krause
(3) Dies vorausgeschickt und vor dem Hintergrund, dass
    die Umstellung auf Homogenbereiche im Bundes-
    fernstraßenbau weit überwiegend den Bereich der
    ATV DIN 18300 Erdbau betrifft, bitte ich ab sofort den
    Vordruck HVA B-StB Angebotsschreiben 11-2014
    nicht mehr zu verwenden und statt dessen die als
    Anlage 1 beigefügte Fassung 09-2015.
    Mit diesem überarbeiteten Vordruck wird der Ergän-
    zungsband 2015 der VOB/C grundsätzlich zum Ver-
    tragsbestandteil erklärt. In einem Freitextfeld kann für
    Vergabeverfahren, für die die Umstellung auf Homo-
    genbereiche für den Erdbau vertragsindividuell nicht
    vollzogen werden soll, die Geltung der ATV DIN
    18300 in der Fassung 2012 vereinbart werden. Ein
    diesbezügliches Muster ist als Anlage 2 beigefügt.
(4) Hinsichtlich einer vertraglichen Einbeziehung der ATV
    DIN 18300, Ausgabe 2015, bereits zum jetzigen Zeit-
    punkt bestehen allerdings keine Bedenken. Hierzu
    weise ich jedoch auf folgende Punkte hin:
    1.   Der Standardleistungskatalog LB 106 Erdbau be-
         inhaltet die Baugrundbeschreibung mit Boden-
         klassen. Dieser wurde hinsichtlich der Umstel-
         lung auf Homogenbereiche fortgeschrieben und
         kann als LB 806 noch in 2015 zur Verfügung ge-
         stellt werden.
    2.   Die derzeitig gültige ZTV E-StB, Ausgabe 2009,
         beinhaltet ebenfalls noch die Baugrundbeschrei-
         bung mit Bodenklassen. Soll die ATV DIN 18300,



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                   767                                          Heft 22 – 2015

                                                                                    Anlage 1 zum ARS Nr. 19/2015

Name und Anschrift des Bieters:                                              Ort:
                                                                             Datum:
                                                                             Tel.:
                                                                             Fax:
                                                                             E-Mail:
                                                                             Ust.-ID-Nr.:
                                                                             Az.-Nr.:




                                               Angebotsschreiben

Bezeichnung der Bauleistung:




Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
Anlagen*):  Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –
             Selbstgefertigtes Leistungsverzeichnis (Abschrift oder Kurzfassung)
             HVA B-StB Eigenerklärung Eignung
             HVA B-StB Nachunternehmerleistungen
             HVA B-StB Leistungen anderer Unternehmer
             HVA B-StB Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
             Nebenangebote
            
            



1   Ich/wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an.
    An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.


2   Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung
    beträgt:
                                                              EUR


3   Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:

                                                                     St.


4   Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:
                                                                 %




*) vom Bieter anzukreuzen und beizufügen




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 22 – 2015                                          768                                  VkBl. Amtlicher Teil

5   Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende
    Unterlagen:
    –   „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) – Ausgabe 2012“,
    –   „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2012 mit Ergänzungs-
        band 2015“,



    –   Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B.


6    Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die
        Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen unter der/den Nummer/n:

        Name:                                                          PQ-Nummer:

        Name:                                                          PQ-Nummer:

        Name:                                                          PQ-Nummer:

        Name:                                                          PQ-Nummer:


7   Ich/Wir erkläre(n),
     dass ich/wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
     dass ich/wir alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ bzw. „Verzeichnis der
      Leistungen anderer Unternehmer“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n).


8   Ich/Wir erkläre(n), dass
    –   ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein
        verbindlich anerkenne(n).
    –   mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.
    –   ein von mir/uns zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung
        und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordina-
        tor (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenver-
        ordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Entsprechende Referenzen werden nach Auftrags-
        erteilung vorgelegt.
    –   das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbe-
        schreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktan-
        gaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
    –   falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation der
        Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.




 Unterschrift/Signatur




                 (Stempel und Unterschrift)
 Ist das Angebot nicht wie vorgegeben signiert oder ist das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle unter-
 schrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    769                                        Heft 22 – 2015

                                                                                              Anlage 2 zum ARS
                                                                                                    Nr. 19/2015
                                              Muster 1.2 – 1 (Seite 1)
                                               Angebotsschreiben

 Name und Anschrift des Bieters:                                               Ort:
                                                                               Datum:
                                                                               Tel.:
                                                                               Fax:
                                                                               E-Mail:
                                                                               Ust.-ID-Nr.:
                                                                               Az.-Nr.:



                                               Angebotsschreiben

 Bezeichnung der Bauleistung:




 Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
 Anlagen*):  Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –
              Selbstgefertigtes Leistungsverzeichnis (Abschrift oder Kurzfassung)
              HVA B-StB Eigenerklärung Eignung
              HVA B-StB Nachunternehmerleistungen
              HVA B-StB Leistungen anderer Unternehmer
              HVA B-StB Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
              Nebenangebote
             
             


 1      Ich/wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an.
        An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.


 2      Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung
        beträgt:
                                                                  EUR


 3      Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:
                                                                         St.


 4      Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:
                                                                  %



 *)
      vom Bieter anzukreuzen und beizufügen


 HVA B-StB Angebotsschreiben 09-15                                                                     Seite 1




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 22 – 2015                                           770                                  VkBl. Amtlicher Teil

                                                                                                   Anlage 2 zum ARS
                                                                                                         Nr. 19/2015
                                               Muster 1.2 – 1 (Seite 2)
                                                Angebotsschreiben

  5   Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende
      Unterlagen:
      –   „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) – Ausgabe
          2012“,
      –   „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2012 mit Ergänzungs-
          band 2015“,
          Folgende Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) der VOB/C gilt statt mit dem Ausgabestand
          2015 mit dem Ausgabestand 2012: ATV DIN 18300 Erdarbeiten
      –   Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B.

  6    Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die
          Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen unter der/den Nummer/n:
          Name:                                                           PQ-Nummer:
          Name:                                                           PQ-Nummer:
          Name:                                                           PQ-Nummer:
          Name:                                                           PQ-Nummer:

  7   Ich/Wir erkläre(n),
       dass ich/wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
       dass ich/wir alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ bzw. „Verzeichnis
        der Leistungen anderer Unternehmer“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n).

  8   Ich/Wir erkläre(n), dass
      –   ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein
          verbindlich anerkenne(n).
      –   mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.
      –   ein von mir/uns zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenver-
          ordnung und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigne-
          ter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach
          Baustellenver-ordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Entsprechende Referenzen wer-
          den nach Auftragserteilung vorgelegt.
      –   das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungs-
          beschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Pro-
          duktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
      –   falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation
          der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.


   Unterschrift/Signatur




                  (Stempel und Unterschrift)
   Ist das Angebot nicht wie vorgegeben signiert oder ist das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle
   unterschrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.


   HVA B-StB Angebotsschreiben 09-15                                                                        Seite 2


(VkBl. 2015 S. 765)



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