VkBl Nr. 22 2015
Verkehrsblatt Nr. 22 2015
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
69. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. November 2015 Heft 22
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2015 Seite Nr. Datum VkBl. 2015 Seite
Grundsatzangelegenheiten 192 30. 10. 2015 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 19/2015
188 02. 11. 2015 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht und
Multilateralen Vereinbarung M286 nach Abschnitt 1.5.1 Vergabewesen; Vergabe- und
ADR über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßen- Vertragsordnungen (VOB, VOL, VOF)
tunnel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762 16.2: -; Vergabe- und Vertragsunterlagen . . 765
Wasserstraßen, Schifffahrt
Landverkehr
193 02. 11. 2015 Änderung der Bekanntmachung einer Über-
189 10. 11. 2015 Korrektur der Verkündung zur Zweiten Ver- sicht über anerkannte Bootszeugnisse nach § 4 Absatz 5
ordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
vom 2. Oktober 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762 nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771
194 03. 11. 2015 Bekanntmachung einer Übersicht über die
190 27. 10. 2015 Verzeichnis der in der Bundesrepublik internationalen Zertifikate für Führer von Sport- und Frei-
Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr- zeitfahrzeugen nach Resolution Nr. 40 ECE. . . . . . . . . . 772
zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
Aufgebote
Straßenbau 194a 30. 11. 2015 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 775
191 11. 09. 2015 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 16/2015
Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen,
Eigenschaften Nichtamtlicher Teil
12.5: Umweltschutz; Boden- und
Gewässerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . 763 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
Beilagenhinweis:
Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Beilage der
B.A.S. Verkehrstechnik AG, Hemmingen, beigefügt.
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 22 – 2015 762 VkBl. Amtlicher Teil
Multilaterale Vereinbarung M286
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel
Nr. 188 Bekanntmachung der Gegenzeich-
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes
nung der Multilateralen Vereinbarung 1.9.5.3.6 ADR finden die Verkehrsbeschränkungen in
M286 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über Tunneln weder für gefährliche Güter Anwendung, die
die Durchfahrtsbeschränkung in der ersten Eintragung der UN-Nummern 2814 oder
Straßentunnel 2900 in der Tabelle A von Kapitel 3.2 zugeordnet wer-
den, noch für solche mit den UN-Nummern 3077 oder
Bonn, den 02. November 2015 3082.
G 24/3642.40/286 (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der
Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR
Die von der Schweiz am 20. Juli 2015 vorgeschlagene
(M286)“.
Multilaterale Vereinbarung M286 nach Abschnitt 1.5.1
ADR über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel (3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für
ist am 30. Oktober 2015 von Deutschland gegengezeich- Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-
net worden. tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorge-
Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren nannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Ho-
Zeichnerstaaten anwendbar. heitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die
Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen- diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wider-
gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse rufen haben.
http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html
abgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-
(VkBl. 2015 S. 762)
folgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Silvia Prinz
Nr. 189 Korrektur der Verkündung zur
Multilateral Agreement M286 Zweiten Verordnung zur Änderung
Under section 1.5.1 of ADR der Fahrerlaubnis-Verordnung vom
concerning restrictions on 2. Oktober 2015
the passage through road tunnels
Bonn, den 10. November 2015
(1) By derogation from the provisions of paragraph LA21/7323.2/0001/2479650
1.9.5.3.6 of ADR, the tunnel restrictions shall neither
apply to dangerous goods assigned to the first entry Die Verkehrsblattverlautbarung vom 12.10.2015 zur Zwei
of UN number 2814 or 2900 in Table A of Chapter 3.2 ten Verordnung zur Änderung der FahrerlaubnisVerord
nor to those assigned to UN number 3077 or 3082. nung vom 2. Oktober 2015 (VkBl. S. 662) enthält auf Sei
te 667 unter Ziffer 19 Buchstabe b) eine falsche Angabe.
(2) In addition to the information prescribed, the con-
In Nummer 19 Buchstabe b) muss die Angabe zu Num
signor shall enter in the transport document:
mer 11b wie folgt lauten:
“Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of „11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über
ADR (M286)”. lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)
(3) This Agreement shall be valid until 31 December 2016 Bescheinigungen über die Teilnahme an einer
for carriage on the territories of those ADR Contract- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnah
ing Parties signatory to this Agreement. If it is revoked men gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017
before that date by one of the signatories, it shall re- bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
main valid until the above mentioned date only for der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als
carriage on the territories of those ADR Contracting Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.
Parties signatory to this Agreement which have not Bescheinigungen über die Teilnahme an einer
revoked it. Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 763 Heft 22 – 2015
einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Bundesrechnungshof
Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.“ DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag Betreff: Regelungen zur Verwertung von
Renate BarteltLehrfeld Straßenausbaustoffen mit teer-/
pechtypischen Bestandteilen in
Bundesfernstraßen
(VkBl. 2015 S. 762) Bezug: ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001
S 26/38.56.05-20/17 F 2001 (RuVA-StB 01)
ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004
Nr. 190 Verzeichnis der in der Bundesrepublik S 26/38.56.05-20/22 Va 04 (RuVA-StB 01)
Deutschland zum Geschäftsbetrieb
befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht- ARS-Nr. 13/2008 vom 17.06.2008
versicherer S 17/7182/3/694692 (TL Beton-StB 07)
Berlin, den 27. Oktober 2015 Bei Straßenbaumaßnahmen wurden bis zu Beginn der
LA 23/7362.3/1-2499626 1980er Jahre bzw. bis 1990 teer-/pechhaltige Bindemittel
bei der Herstellung von Asphaltmischgut eingesetzt. Ins-
besondere bei der Durchführung von grundhaften Erhal-
Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende tungsmaßnahmen werden die belasteten Schichten re-
Versicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlas- gelmäßig als Ausbaustoffe angetroffen und unterliegen
sungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft- einer abfallrechtlichen Beurteilung nach den Festlegun-
pflichtversicherung anbieten darf: gen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie dem
untergesetzlichen Regelwerk. Die Richtlinien für die um-
ZURICH INSURANCE PLC
weltgerechte Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/
Niederlassung für Deutschland
pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung
Solmsstraße 27– 37
von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB) präzisie-
60252 Frankfurt am Main
ren den Umgang mit Ausbauasphalt und regeln die nach
Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum- den Vorgaben des KrWG erforderlichen Maßnahmen zur
mer 5151 zugeteilt. Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pech-
typischen Bestandteilen. Darüber hinaus existieren wei-
Bundesministerium für tere länderspezifische Regelungen zum Umgang mit be-
Verkehr und digitale Infrastruktur lasteten Straßenausbaustoffen.
Im Auftrag In der bisherigen Anwendungspraxis wurde in Abhängig-
Guido Zielke keit der festgestellten Konzentrationsgrenzen nach RuVA-
StB die Zuordnung eines Verwertungsverfahrens vorge-
nommen. In den Verwertungsklassen B und C ist die
(VkBl. 2015 S. 763) Verwertung im Kaltmischverfahren mit Bindemitteln vor-
gesehen, sodass durch Immobilisierung der Schadstoffe
belastete Straßenausbaustoffe für den Wiedereinbau ge-
nutzt werden konnten und diese den Anforderungen hin-
sichtlich des Arbeits-, Boden- und Gewässerschutzes
genügten.
Nr. 191 Allgemeines Rundschreiben Bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen werden
Straßenbau Nr. 16/2015 gelegentlich auch Straßenabschnitte angetroffen, in denen
Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; bereits aufbereitete, wiedereingebaute und immobilisierte
Anforderungen, teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe vorhanden sind.
Durch den erneuten, durch den Fräs- oder Ausbauprozess
Eigenschaften
nicht zu verhindernden Aufbruch der Kornumhüllung beim
12.5: Umweltschutz; Rückbau, ist die Immobilisierung der teer-/pechhaltigen
Boden- und Bestandteile dann nicht mehr gegeben und die Straßen-
Gewässerschutz ausbaustoffe sind wieder als teer-/pechhaltig einzustufen.
Gleichzeitig kommt es technisch bedingt zur Verfrachtung
StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 von Schadstoffen in bisher unbelastetes Material (Men-
Bonn, den 11. September 2015 genmehrung des belasteten Materials). Darüber hinaus
werden zum Erreichen von bautechnischen Anforderun-
Oberste Straßenbaubehörden gen im Zuge des Aufbereitungsprozesses dem aufzube-
der Länder reitenden Material ggf. zusätzliche Gesteinskörnungen
zugegeben, was ebenfalls zu einer Mengenmehrung führt.
nachrichtlich: Diese Problematik besteht sowohl bei der Anwendung von
Bundesanstalt für Straßenwesen Kaltrecyclingverfahren „in plant“ als auch „in situ“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2015 764 VkBl. Amtlicher Teil
Dem Straßenbaulastträger Bund entstehen durch diesen gen), die zu einer nahezu vollständigen Schadstoffeliminie-
Prozess regelmäßige Folgekosten, die nur durch einen rung führen, sollen für teer-/pechhaltige Straßenausbau-
Verzicht auf den Einbau von Baustoffgemischen mit stoffe bevorzugt vorgesehen werden.
teer-/pechhaltigen Bestandteilen vermieden werden kön- Zur Sammlung von Erfahrungen hinsichtlich der Entwick-
nen. Aus diesem Grund sollen belastete Straßenausbau- lung der Verwertungskosten bitte ich bis Mai des jeweiligen
stoffe zukünftig aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust Folgejahres um Benennung der jährlichen Ausbaumengen
werden. von teer-/pechhaltigem Material der Verwertungsklassen B
Ich bitte daher bald möglichst, aber spätestens ab dem und C aus Bundesfernstraßen. Hierbei bitte ich um kumu-
01.01.2018 den Einbau von Baustoffgemischen mit lierte Angaben zu Ausbaumengen, den Verwertungskosten
teer-/pechhaltigen Bestandteilen (Verwertungsklasse B sowie der angewendeten Verwertungsarten. Ebenfalls
und C der RuVA-StB) in Tragschichten von Bundesfern- bitte ich um die Angabe, ob die Verwertungsleistung im
straßen nicht mehr zuzulassen. Gleiches gilt für die Ver- Bauvertrag erbracht wird oder ob hierfür separate Rah-
wendung dieser Baustoffgemische im Straßenkörper menverträge genutzt werden. Für eine einheitliche Zusam-
z. B. als Verfüllmaterial in Widerlagern von Brücken oder menstellung sollte daher folgendes Schema verwendet
zur Herstellung von Dammschüttungen und Lärmschutz- werden:
wällen.
Kosten [€]
Folgende Fälle sind hierbei zu unterscheiden:
Rahmenvertrag
1) Neu- und/oder Ausbaumaßnahmen an Bundesfern- sonstige
thermi thermi
Ausbau stoff
Bauvertrag
straßen Jahr menge
sche sche
liche
Beseiti
Der Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pech- Ver Behand gung
[t/a] Ver
wertung lung
haltigen Bestandteilen ist nicht mehr vorzusehen. wertung
2) Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Bundesfern-
straßen, bei denen Schichten mit teer-/pechhaltigen
Bestandteilen verändert werden
Das angetroffene belastete Material ist auszubauen
Die bisher vorgelegten Ein- und Ausbaubilanzen in der
und einer Verwertung zuzuführen. Die thermische
bisherigen Art entfallen ab dem 01.01.2018 bzw. ab der
Verwertung oder thermische Behandlung ist hierbei
Umsetzung dieser Regelungen. Es ist weiterhin zu be-
zu bevorzugen. Bestehende Alternativverfahren der
achten und sicherzustellen, dass bis zur Umsetzung die
stofflichen Verwertung oder Beseitigung nach KrWG
Wiedereinbaumenge von aufbereiteten Baustoffgemi-
können bei Bedarf weiterhin angewendet werden,
schen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen in Bundes-
sollen jedoch in Abhängigkeit der verfügbaren Anla-
fernstraßen die Ausbaumenge nicht überschreiten darf.
genkapazitäten für die thermische Verwertung bzw.
Ein möglicherweise bisher erfolgter Mehreinbau zu Lasten
thermische Behandlung durch diese Verfahren
der Bundesfernstraßen ist auszugleichen.
schrittweise ersetzt werden.
Der Abschnitt 4.2 sowie Tabelle 3, Zeile 3 der RuVA-StB
3) Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Bundesfern-
01/05 sowie die Regelungen zur Verwertung von pech-
straßen, bei denen Schichten mit teer-/pechhaltigen
haltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hy-
Bestandteilen zwar vorhanden sind, diese aber bau-
draulischen Bindemitteln gemäß Anhang G der TL Be-
lich im Rahmen der vorgesehenen Baumaßnahme
ton-StB 07, sind im Bereich der Bundesfernstraßen
nicht verändert werden
daher spätestens zum o. g. Datum nicht mehr anzuwen-
Werden vorhandene belastete Schichten baulich
den.
nicht verändert, kann das Material in der Straße ver-
bleiben, wenn die Voraussetzungen bezüglich der Ich bitte, die neuen Regelungen für den Umgang mit
Lage der Baumaßnahme und der erforderlichen teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen für den Bereich
Überbauung nach RuVA-StB 01/05, Tabelle 3 erfüllt der Bundesfernstraßen einzuführen und um Übersendung
sind. Die gewonnenen Informationen zu den belaste- Ihres Einführungserlasses.
ten Schichten, sind bei der Fortschreibung der Be-
standsdaten des Straßenaufbaus in die Straßen- Bundesministerium für
datenbank zu übernehmen. Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Betroffen von diesen Regelungen sind Straßenausbau-
Dr. Stefan Krause
stoffe mit einem Gesamtgehalt im Feststoff PAK nach
EPA von > 25 mg/kg bzw. einem Phenolindex im Eluat
von ≤ 0,1 mg/l (Verwertungsklasse B) oder mit einem Phe-
nolindex im Eluat von > 0,1 mg/l (Verwertungsklasse C). (VkBl. 2015 S. 763)
Ab einer festgestellten Überschreitung dieser Grenzwerte
sind belastete Straßenausbaustoffe einem geeigneten
Verwertungsverfahren zuzuführen. Die Anwendung von
Verwertungsverfahren, ist bei der Ausschreibung der
Leistungen nach den Vorgaben des KrWG gegenüber der
Beseitigung zu bevorzugen.
Die Anwendung von Verfahren der thermischen Verwer-
tung (z. B. bei der Zementherstellung) oder der thermischen
Behandlung (vollständige Verbrennung der Schadstoffe
und Wiederverwendung der enthaltenen Gesteinskörnun-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 765 Heft 22 – 2015
Nr. 192 Allgemeines Rundschreiben Bereich Tiefbau – 25 ATV:
Straßenbau Nr. 19/2015 Fachtechnisch überarbeitet wurden:
Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht • 18300 „Erdarbeiten“ (u. a. Umstellung auf Ho-
und Vergabewesen; mogenbereiche)
Vergabe- und • 18301 „Bohrarbeiten“ (u. a. Umstellung auf Ho-
Vertragsordnungen mogenbereiche)
(VOB, VOL, VOF) • 18306 „Entwässerungskanalarbeiten“
16.2: -; Vergabe- und • 18307 „Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb
Vertragsunterlagen von Gebäuden“
• 18311 „Nassbaggerarbeiten“ (u. a. Umstellung
StB 14/7133.12/010-2505938 auf Homogenbereiche)
Bonn, den 30. Oktober 2015 • 18312 „Untertagebauarbeiten“ (u. a. Umstel-
lung auf Homogenbereiche)
Oberste Straßenbaubehörden • 18314 „Spritzbetonarbeiten“
der Länder • 18319 „Rohrvortriebsarbeiten“ (u. a. Umstellung
auf Homogenbereiche)
nachrichtlich:
• 18321 „Düsenstrahlarbeiten“ (u. a. Umstellung
Bundesanstalt für Straßenwesen auf Homogenbereiche)
Bundesrechnungshof • 18322 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“.
DEGES Deutsche Einheit Neu hinzugekommen – erstmalig in die VOB aufge-
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH nommen – wurde:
• 18324 „Horizontalspülbohrverfahren“.
Betreff: Vergabe- und Vertragsordnung für Redaktionell überarbeitet und hinsichtlich Normen-
Bauleistungen (VOB); verweise angepasst wurden:
– VOB/C, Ausgabe 2012, • 18302 „Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen“
Ergänzungsband 2015 • 18303 „Verbauarbeiten“
• 18304 „Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten“
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben • 18305 „Wasserhaltungsarbeiten“
Straßenbau (ARS)
• 18308 „Drän- und Versickerarbeiten“
1. Nr. 17/2012 vom 08.10.2012
• 18309 „Einpressarbeiten“
StB 14/7133.10/013-1794815
• 18313 „Schlitzwandarbeiten mit stützenden
2. Nr. 05/2015 vom 09.02.2015
Flüssigkeiten“
StB 14/7134.2/010-2366248
• 18315 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
Anlagen: 1. Angebotsschreiben schichten ohne Bindemittel“
2. Angebotsschreiben Muster • 18316 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
schichten mit hydraulischen Bindemit-
teln“
I. Allgemeines
• 18317 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
(1) Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertrags- schichten aus Asphalt“
ausschusses für Bauleistungen (DVA) hat die über- • 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterde-
arbeitete VOB/C freigegeben. Durch das Deutsche cken und Plattenbeläge in ungebunde-
Institut für Normung e. V. (DIN) wurden 41 ergänzte
ner Ausführung, Einfassungen“
ATV der VOB/C im Auftrag des DVA herausgegeben.
• 18323 „Kampfmittelräumarbeiten“
Insgesamt betrifft dies 16 ATV im Hochbau und 25
• 18325 „Gleisbauarbeiten“
ATV im Tiefbau. Mit der DIN 18324 Horizontalspül-
• 18326 „Renovierungsarbeiten an Entwässe-
bohrverfahren gibt es eine neue ATV. Weiterhin wur-
rungskanälen“.
den 26 ATV fachtechnisch und weitere 14 ATV durch
Aktualisierung der Normenverweise fortgeschrieben. Bereich Hochbau – 16 ATV:
(2) Eine wesentliche Änderung betrifft den Tiefbau. Die Fachtechnisch überarbeitet wurden:
Änderungen im Teil C der VOB (Ausgabe 2015) wur-
den am 15.09.2015 in einem Ergänzungsband vom • 18320 „Landschaftsbauarbeiten“
DIN herausgegeben. • 18330 „Mauerarbeiten“
• 18331 „Betonarbeiten“
II. Änderungen in der VOB/C • 18335 „Stahlbauarbeiten“
(1) Die VOB/C beinhaltet die Allgemeinen Technischen • 18340 „Trockenbauarbeiten“
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), welche • 18345 „Wärmedämm-Verbundsysteme“
gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben • 18349 „Betonerhaltungsarbeiten“
werden. Die bisherigen Bodenklassen wurden durch • 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“
die Beschreibung des Baugrundes mit Homogenbe- • 18351 „Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden“
reichen für alle Tiefbau-ATV vereinheitlicht. Folgende • 18353 „Estricharbeiten“
ATV wurden fachtechnisch überarbeitet: • 18354 „Gussasphaltarbeiten“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2015 766 VkBl. Amtlicher Teil
• 18361 „Verglasungsarbeiten“ Ausgabe 2015, Vertragsbestandteil werden, ist
• 18365 „Bodenbelagarbeiten“ die ZTV E-StB durch folgende Regelung in den
• 18386 „Gebäudeautomation“ „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ zu
• 18451 „Gerüstarbeiten“ modifizieren:
• 18459 „Abbruch- und Rückbauarbeiten“. „Die ZTV E-StB 09 gelten mit Ausnahme der Ab-
Alle ATV haben den Ausgabestand September 2015 schnitte 3.1.1 und 3.1.2. Im Abschnitt 2.4 gilt der
erhalten. mit Randstrich gekennzeichnete Absatz nicht.“
(2) Die fortgeschriebenen ATV sind mit Veröffentlichung (5) Unabhängig davon bitte ich, Planungs- und Aus-
der VOB/C am 15.09.2015 grundsätzlich anzuwen- schreibungsunterlagen für Baumaßnahmen im Bun-
den. Der Ergänzungsband 2015 zur VOB/C, Ausgabe desfernstraßenbau auf die Baugrundbeschreibung
2012, kann vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, sowie mit Homogenbereichen umzustellen. Um eine verga-
auch von verschiedenen anderen Fachverlagen bzw. berechtssichere Ausschreibung zu gewährleisten (die
über den Buchhandel bezogen werden. ATV beinhalten die anerkannten Regeln der Technik,
welche zur Erfüllung der Vorgaben des § 7 (1) Ziffer 1
III. Vertragliche Regelungen VOB/A hinsichtlich einer eindeutigen und erschöp-
(1) Die ATV DIN 18300 (Erdarbeiten) Ausgabe 2015 kann fenden Leistungsbeschreibung zu beachten sind),
bei Neuverträgen derzeit noch nicht vertraglich ver- sollte diese Umstellung bis spätestens Mitte 2016 ab-
einbart werden, da die entsprechende ZTV E-StB von geschlossen sein. Hierzu sollten ab sofort alle neu in
der FGSV im Hinblick auf die Homogenbereiche noch Auftrag zu gebenden Baugrunduntersuchungen auf
nicht fortgeschrieben wurde. Da weiterhin vielfach in die Baugrundbeschreibung nach Homogenbereichen
Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für anste- abgestellt werden.
hende Baumaßnahmen die Beschreibung des Bau-
IV. Schlussbestimmungen
grundes mit Homogenbereichen noch nicht vollzogen
worden ist, hatte ich im Rahmen der Fortschreibung (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung im Stra-
des HVA B-StB, Ausgabe 11-2014 (Bezug 2.) das An- ßen- und Brückenbau empfehle ich, auch für die in
gebotsschreiben insoweit modifiziert, als ausdrück- Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen ent-
lich die VOB/C, Ausgabe 2012, zum Vertragsbe- sprechend zu verfahren.
standteil erklärt wird. (2) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einfüh-
(2) Um jedoch dem Aspekt der fortentwickelten techni- rungserlasses.
schen Regelwerke (auch außerhalb der Baugrundbe-
schreibung mit Homogenbereichen) Rechnung zu Bundesministerium für
tragen, ist eine weitere Beibehaltung der Geltung der Verkehr und digitale Infrastruktur
VOB/C, Ausgabe 2012, nicht vertretbar. Im Auftrag
Dr. Stefan Krause
(3) Dies vorausgeschickt und vor dem Hintergrund, dass
die Umstellung auf Homogenbereiche im Bundes-
fernstraßenbau weit überwiegend den Bereich der
ATV DIN 18300 Erdbau betrifft, bitte ich ab sofort den
Vordruck HVA B-StB Angebotsschreiben 11-2014
nicht mehr zu verwenden und statt dessen die als
Anlage 1 beigefügte Fassung 09-2015.
Mit diesem überarbeiteten Vordruck wird der Ergän-
zungsband 2015 der VOB/C grundsätzlich zum Ver-
tragsbestandteil erklärt. In einem Freitextfeld kann für
Vergabeverfahren, für die die Umstellung auf Homo-
genbereiche für den Erdbau vertragsindividuell nicht
vollzogen werden soll, die Geltung der ATV DIN
18300 in der Fassung 2012 vereinbart werden. Ein
diesbezügliches Muster ist als Anlage 2 beigefügt.
(4) Hinsichtlich einer vertraglichen Einbeziehung der ATV
DIN 18300, Ausgabe 2015, bereits zum jetzigen Zeit-
punkt bestehen allerdings keine Bedenken. Hierzu
weise ich jedoch auf folgende Punkte hin:
1. Der Standardleistungskatalog LB 106 Erdbau be-
inhaltet die Baugrundbeschreibung mit Boden-
klassen. Dieser wurde hinsichtlich der Umstel-
lung auf Homogenbereiche fortgeschrieben und
kann als LB 806 noch in 2015 zur Verfügung ge-
stellt werden.
2. Die derzeitig gültige ZTV E-StB, Ausgabe 2009,
beinhaltet ebenfalls noch die Baugrundbeschrei-
bung mit Bodenklassen. Soll die ATV DIN 18300,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 767 Heft 22 – 2015
Anlage 1 zum ARS Nr. 19/2015
Name und Anschrift des Bieters: Ort:
Datum:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Ust.-ID-Nr.:
Az.-Nr.:
Angebotsschreiben
Bezeichnung der Bauleistung:
Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
Anlagen*): Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –
Selbstgefertigtes Leistungsverzeichnis (Abschrift oder Kurzfassung)
HVA B-StB Eigenerklärung Eignung
HVA B-StB Nachunternehmerleistungen
HVA B-StB Leistungen anderer Unternehmer
HVA B-StB Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
Nebenangebote
1 Ich/wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an.
An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
2 Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung
beträgt:
EUR
3 Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:
St.
4 Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:
%
*) vom Bieter anzukreuzen und beizufügen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2015 768 VkBl. Amtlicher Teil
5 Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende
Unterlagen:
– „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) – Ausgabe 2012“,
– „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2012 mit Ergänzungs-
band 2015“,
– Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B.
6 Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen unter der/den Nummer/n:
Name: PQ-Nummer:
Name: PQ-Nummer:
Name: PQ-Nummer:
Name: PQ-Nummer:
7 Ich/Wir erkläre(n),
dass ich/wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
dass ich/wir alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ bzw. „Verzeichnis der
Leistungen anderer Unternehmer“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
8 Ich/Wir erkläre(n), dass
– ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein
verbindlich anerkenne(n).
– mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.
– ein von mir/uns zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung
und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordina-
tor (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenver-
ordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Entsprechende Referenzen werden nach Auftrags-
erteilung vorgelegt.
– das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbe-
schreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktan-
gaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
– falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation der
Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.
Unterschrift/Signatur
(Stempel und Unterschrift)
Ist das Angebot nicht wie vorgegeben signiert oder ist das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle unter-
schrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 769 Heft 22 – 2015
Anlage 2 zum ARS
Nr. 19/2015
Muster 1.2 – 1 (Seite 1)
Angebotsschreiben
Name und Anschrift des Bieters: Ort:
Datum:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Ust.-ID-Nr.:
Az.-Nr.:
Angebotsschreiben
Bezeichnung der Bauleistung:
Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
Anlagen*): Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –
Selbstgefertigtes Leistungsverzeichnis (Abschrift oder Kurzfassung)
HVA B-StB Eigenerklärung Eignung
HVA B-StB Nachunternehmerleistungen
HVA B-StB Leistungen anderer Unternehmer
HVA B-StB Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
Nebenangebote
1 Ich/wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an.
An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
2 Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung
beträgt:
EUR
3 Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:
St.
4 Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:
%
*)
vom Bieter anzukreuzen und beizufügen
HVA B-StB Angebotsschreiben 09-15 Seite 1
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2015 770 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage 2 zum ARS
Nr. 19/2015
Muster 1.2 – 1 (Seite 2)
Angebotsschreiben
5 Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende
Unterlagen:
– „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) – Ausgabe
2012“,
– „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2012 mit Ergänzungs-
band 2015“,
Folgende Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) der VOB/C gilt statt mit dem Ausgabestand
2015 mit dem Ausgabestand 2012: ATV DIN 18300 Erdarbeiten
– Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B.
6 Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen unter der/den Nummer/n:
Name: PQ-Nummer:
Name: PQ-Nummer:
Name: PQ-Nummer:
Name: PQ-Nummer:
7 Ich/Wir erkläre(n),
dass ich/wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
dass ich/wir alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ bzw. „Verzeichnis
der Leistungen anderer Unternehmer“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
8 Ich/Wir erkläre(n), dass
– ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein
verbindlich anerkenne(n).
– mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.
– ein von mir/uns zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenver-
ordnung und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigne-
ter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach
Baustellenver-ordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Entsprechende Referenzen wer-
den nach Auftragserteilung vorgelegt.
– das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungs-
beschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Pro-
duktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
– falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation
der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.
Unterschrift/Signatur
(Stempel und Unterschrift)
Ist das Angebot nicht wie vorgegeben signiert oder ist das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle
unterschrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.
HVA B-StB Angebotsschreiben 09-15 Seite 2
(VkBl. 2015 S. 765)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil