VkBl Nr. 19 1975

Verkehrsblatt Nr. 19 1975

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutechland
                                                            (VkBI)

                                        II INHALTSVERZEICHNIS I


                                                      Amtlidier Teil




   Nr.          Datum            VkBI 1975               Seite        Nr.        Datum               VkBI 1975              Seite

   Straßenverkehr                                                     333   23. 9. 1975 Bekanntmachung zur Berichtigung
                                                                            der Dritten Änderung der Allgemeinen Ver
   320   25. 9. 1975 Vierundzwanzigste Verordnung                           waltungsvorschrift des Bundesministers für
         über Ausnahmen von den Vorschriften der                            Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . 594
                                                                            für Flugsicherung                               . 599
   321   10. 9. 1975 Berichtigung der Verordnung zur
         Änderung der StVZO                          596              Straßenbau
   322   18. 9. 1975 Verordnung über den Betrieb von                  334 18. 9. 1975 Allgemeines Rundschreiben Stra
         Kraftfahrunternehmen      im   Personenverkehr                     ßenbau Nr. 16/75
         (BOKraft);                                                         Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungs-
         hier: Anbringung des Taxisdiildes . . . . 597                                       wesen                             599
   323   23. 9. 1975 Bekanntmachung Nr. 13/75 über
         Sonderabmachungen nach § 22 a des Güter                       Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
         kraftverkehrsgesetzes                              597       334a 15. 10. 1975 Aufbietung verlorener Fahrzeug
                                                                            briefe
   Binnenschiffahrt
                                                                      334b 15. 10. 1975 Aufbietung verlorener Führer
   324 1.   9. 1975 Ungültigkeitserklärung eines                            scheine
       Schifferpatents                                 598            334c 15. 10. 1975 Aufbietung von verlorenen Fahr
   325 5. 9. 1975 Verlustanzeige für einen Sdiiffahrt-                     zeugscheinen unci Bescheinigungen über die
       abgabenheleg                                    598                 Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas
   326 4. 9. 1975 VI. Nachtrag zum Ufergeldtarif für                       sungsfreie Fahrzeuge . . . . 612 a—612 uuuuu
         den städt. Hafen Worms/Rhein . . . . . 598
   327 4. 9.1975 Änderung der Ufergeldordnungen für
         die staatlichen   und städtischen     Häfen in
         Mannheim                                           598
   328 4. 9. 1975 Ufergeldtarif für den staatlichen
       Hafen Ludwigshafen am Rhein                  598
   329 4. 9. 1975 Dritte Landesverordnung zur Än
       derung der Landesverordnung über die Er
       hebung von Hafengeld und Ufergeld für den
       staatlichen Hafen Ingelheim (Frei-Weinheim)
         vom 7. Mai 1975 .                                  598                       Nichtamtlicher TeU
   330 22. 9. 1975 Hinweis Verordnung Nr. 11/75 über
       die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs                     Zeltschriftenschau
       leistungen der Binnenschiffahrt vom 4. Sep
         tember 1975                                    . 598              Übersicht                                           607
                                                                            Auslese                                            608
    Luftfahrt
                                                                       BUcherschau
   331   18. 9. 1975 Verkehrslandeplatz Leer-Nütter-
         moor                                               599
                                                                            Neuerscheinungen                                   610
   332 18. 9. 1975 Verkehrslandeplatz Wangerooge            599        Rechtsprechung                                          611




   29. Jahrgang 1975                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1975                                          Heft 19




  Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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Heft 19 — 1975                                              594                             VkBl Amtlicher Teil



                                              AMTLICHER TEIL

                                                              vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
   Straßenverkehr                                             für den Kraftfahrzeugverkehr oder zur Zulassungsstelle,
                                                              soweit solche Fahrten zur Erlangung einer erneuten Be
Nr. 320 Vierundzwanzigste Verordnung über Aus                 triebserlaubnis notwendig sind. Am Fahrzeug sind die
           nahmen von den Vorschriften der Stra               bisherigen Kennzeichen zu führen.
           ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                           Bonn, den 25. September 1975                                   § 3
                           StV 2/36.05.40—1                     (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die
  Nachstehend gebe ich die 24. Ausnahöieverordnung            Betriebserlaubnis nicht, wenn
zur StVZO vom 9. September 1975 nebst Begründung              1. ein Austausch oder eine Veränderung der Zündanlage,
bekannt. Die Verordnung wurde am 19. September 1975           2. eine Veränderung der Anlage zur Gemischaufberei
im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2508, verkündet.
                                                                   tung oder
                          Der Bundesminister für Verkehr      3. eine Maßnahme zur Herabsetzung der Verdichtung
                                    Im Auftrag                   (z. B. durch größere Dicke der Zylinderkopfdichtung,
                                 Dr. Heldmann                   Einbau anderer Kolben)
                                                              vorgenommen wird, um einen störungsfreien Betrieb des
   Vierundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen                Motors sicherzustellen.
von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
                     Ordnung                                    (2) Dies gilt nur, wenn
          (24. Ausnahmeverordnung zur StVZO)                  1. der Hersteller des Kraftfahrzeugs dem Halter beschei
               Vom 9. September 1975                              nigt, daß
  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Ab                a) die Maßnahme nach Absatz 1 aus dem dort ge
satzes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der               nannten Grunde notwendig ist,
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesge-                    b) auf Grund eines Gutachtens der Abgasprüfstelle
setzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des.             beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Über
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom                   wachungs-Verein e.V. in Essen feststeht, daß das
6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird nach                  Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs hinsichtlich
Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden ver                    des Gehalts an Kohlenmonoxyd (CO) und an
ordnet:                                                                Kohlenwasserstoff (CH) sich innerhalb der vorge
                           § 1                                         schriebenen Grenzen hält,
  (1) Abweichend von den Vorschriften im Teil B Ab                 c) keine Steigerung der Motorleistung erfolgen kann
schnitt II    der   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                 und
(StVZO) gelten Kraftfahrzeuganhänger, die                          d) sonst keine Auswirkungen auf die Vorschriftsmä
1. im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zuge                  ßigkeit des Fahrzeugs eintreten können,
   lassen oder nach dem Recht dieses Staates (Heimat          2. die    Maßnahmen nach     Absatz 1 in einer Kunden
   staat) hiervon ausgenommen sind und                            dienstwerkstatt des Fahrzeugherstellers oder einer
2. hinter einem im Geltungsbereich der- StVZO zugelas             vom Fahrzeughersteller ermächtigten Werkstatt vor
   senen Kraftfahrzeug mitgeführt werden,                         genommen werden,
als zum vorübergehenden Verkehr im Sinne der Vor              3. die Werkstatt in der Bescheinigung nach Nummer 1
schriften der §§ 1 und 5 der Verordnung über interna              den Namen des Fahrzeughalters und die Fahrgestell-
tionalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934             , nummer des Fahrzeugs einträgt sowie die Bescheini
(Reichsgesetzbl. I S. 1137) zugelassen. Dies gilt bei             gung dem Halter aushändigt und
Kraftfahrzeuganhängern zur Güterbeförderung nur, so           4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Personen
lange der Anhänger im grenzüberschreitenden Güter                 auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.
kraftverkehr oder im grenzüberschreitenden Huckepack
verkehr verwendet wird.                                                                   §4
  (2) An der Rückseite des Kraftfahrzeuganhängers muß
                                                                (1) Abweichend von § 27 Abs. 1 StVZO braucht eine
an der dafür vorgesehenen Stelle das gleiche Kennzei
chen wie am Kraftfahrzeug angebracht sein,* ein eventu
                                                              auf § 3 beruhende Herabsetzung der Motorleistung der
                                                              Zulassungsstelle nicht gemeldet zu werden.
ell angebrachtes Kennzeichen des Heimatstaates sowie
dessen Nationalitätszeichen müssen abgedeckt sein.              (2) Wünscht der Halter die Eintragung einer auf § 3
                                                              beruhenden herabgesetzten Motorleistung durch die Zu
  (3) Die in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeuganhänger
                                                              lassungsstelle in den Fahrzeugbrief und den Fahrzeug
brauchen, solange sie nach Maßgabe des Absatzes 1
                                                              schein, so genügt hierfür die Vorlage einer Bescheini
verwendet werden, hinsichtlich Bau und Ausrüstung ab
                                                              gung des Fahrzeugherstellers, wenn sich aus ihr folgen
weichend von den Vorschriften im Teil B Abschnitt III
                                                              des ergibt:
der StVZO nur den Bestimmungen ihres Heimatstaates
zu genügen, mindestens jedoch den für Kraftfahrzeugan         1. die neu ermittelte Motorleistung;
hänger geltenden Bestimmungen des Artikels 3 des In           2. die Angabe, durch welche der in § 3 Abs. 1 genann
ternationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr                  ten Maßnahmen die Motorleistung herabgesetzt wor
vom 24. April 1926 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233). Die          den ist;
Vorschriften über Abmessungen und Gewichte im Sinne           3. die Bestätigung der neu ermittelten Motorleistung
des § 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahr            durch ein Gutachten der Abgasprüfstelle nach § 3
zeugverkehr bleiben unberührt.                                     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder eines amtlich aner
  (4) Am Kraftfahrzeug und am Kraftfahrzeuganhänger                kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver
müssen jeweils Verbindungseinrichtungen zur verkehrs               kehr.
sicheren Verbindung der Fahrzeuge sowie solche An                 (3) Bescheinigungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
schlußvorrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten,        können miteinander verbunden sein.
daß beim Anhänger die Bremsanlage und die lichttech
nischen Einrichtungen bestimmungsgemäß betrieben                                          §5
werden können.
                                                                Bei Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs
                           § 2                                dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann an die
  Abweichend von § 18 StVZO benötigen Fahrzeuge,              Stelle des Herstellers (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) dessen
deren Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erlo           Beauftragter oder dessen Händler treten, wenn ihnen
schen ist, keine Betriebserlaubnis für Fahrten zum oder       die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist.
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VkBl Amtlicher Teil                                                                                  Heft 19 — 1975



                         §6                                 migung in diesen Fällen ausländische Anhänger von
  In § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Verordnung über Aus         den StVZO-Vorschriften befreit werden unter gleichzei
nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zu          tiger Erteilung bestimmter Auflagen. Dieses Verfahren
lassungs-Ordnung (17. Ausnahmeverordnung zur StVZO)         läuft im Ergebnis darauf hinaus, außerdeutsche Anhän
vom 4. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 161) werden er       ger beim Mitführen hinter deutschen Kraftfahrzeugen im
setzt:                                                      Prinzip ebenso zu behandeln wie dann, wenn auch das
1. die Worte „DIN 74 069, Ausgabe März 1971" durch
                                                            ziehende Fahrzeug nur in einem ausländischen Verfah
                                                            ren zugelassen ist.
   die Worte „DIN 74 069, Ausgabe September 1975",
                                                              Angesichts der immer mehr zunehmenden Fälle, in
2. die Worte „das Verbandszeidien DIN" durch die
                                                            denen ein außerdeutscher Anhänger von einem deut
   Worte „das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit
   der zugehörigen Registernummer".                         schen Zugfahrzeug gezogen wird, führt das im Jahre
                                                            1962 abgesprochene Einzelausnahmegenehmigungsver
                            §7                              fahren immer mehr zu praktischen Schwierigkeiten.
                                                            Außerdem ist eine weitere Zunahme dieser Fälle zu er
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei
tungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I        warten als Folge der vom Rat der Europäischen Ge
                                                            meinschaften verabschiedeten Richtlinie vom 17. Febru
S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostener-
mächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun
                                                            ar 1975 (75/130/EWG) über die Festlegung gemeinsamer
desgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.
                                                            Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten
                                                            Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten.
                          §8                                Die genannte Richtlinie bezweckt, den grenzüberschrei
                                                            tenden Huckepackverkehr in der EG zu fördern, wobei
  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün
                                                            mit der Eisenbahn unbegleitete Anhänger über die
dung in Kraft.
                                                            Grenzen hinweg in das Bestimmungsland gebracht und
  (2) Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzei         dort jeweils durch einheimische Zugfahrzeuge zu ihrem
chen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahmeverord         eigentlichen Bestimmungsort befördert werden.
nung zur StVZO in der vor dem 20. September 1975 gel
                                                              Deshalb soll das bisherige Einzelausnahmegenehmi
tenden Fassung entsprechen, bleiben gültig. Entspre
                                                            gungsverfahren abgelöst werden durch eine generelle
chendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern
                                                            Regelung, wie sie in § 1 der vorliegenden 24. Ausnah
nach § 60 Abs. 5 StVZO zu führenden Wiederholungs
                                                            meverordnung vorgesehen ist.
kennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1976 erst
mals in den Verkehr gebracht werden.                           § 1 Abs. 1 Satz 1 erstreckt den Anwendungsbereich
                                                            auf die Fälle, in denen ein in einem anderen Staat zuge
Bonn, den 9. September 1975                                 lassener Anhänger von einem nach der StVZO zugelas
                        Der Bundesminister für Verkehr      senen Zugfahrzeug gezogen wird. Diese Anhänger (die
                                K. Gscheidle                formell der StVZO unterliegen, vgl. obige Ausführun
                                                            gen) werden durch die Regelung „gelten ... abweichend
                                                            von Teil B Abschnitt II StVZO als zum vorübergehen
                    Begründung
                                                            den Verkehr (nach der VOInt) zugelassen..." der
                       Allgemeines                          Sache nach ausländischen Kraftfahrzeugen (Zugfahrzeu
  Die vorliegende 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO          gen) gleichgestellt. Es besteht auch sachlich kein Grund,
enthält folgende Regelungen:                                z. B. ausländische Anhänger anders zu behandeln als
— Festlegung eines Verfahrens hinsichtlich der straßen      ausländische Zugfahrzeuge.
   verkehrsrechtlichen Behandlung von Kraftfahrzeug            Für Kraftfahrzeuganhänger zur Güterbeförderung ent
   anhängern, die in einem anderen Staat zugelassen         hält § 1 Abs. 1 Satz 2 eine Einschränkung: Für solche
   sind, jedoch von nach der StVZO zugelassenen             Anhänger gelten die Vergünstigungen von § 1 der 24.
   Kraftfahrzeugen (Zugfahrzeugen) gezogen werden           Ausnahmeverordnung nur, solange sie im grenzüber
   (§ i)i                                                   schreitenden Güterkraftverkehr oder im grenzüber
— Sonderregelung für Fahrten zum Zweck der Erneue           schreitenden Huckepackverkehr verwendet werden. Da
   rung einer nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschenen Be         mit soll verhindert werden, daß unter Ausnutzung der
   triebserlaubnis (§ 2);                                   Vergünstigung nach Satz 1 Anhänger aus anderen Staa
                                                            ten für reine Binnenbeförderungen in der Bundesrepu
— Zulassungsrechtliche Behandlung von Kraftfahrzeu
                                                            blik Deutschland verwendet werden.
   gen, an denen zur Sicherstellung eines störungsfreien
   Betriebs des Motors bauliche Veränderungen vorge           Die Bestimmung in § 1 Abs. 2 entspricht bereits der
   nommen werden (§§ 3 bis 5);                              Praxis des bisherigen Einzelausnahmegenehmigungsver
                                                            fahrens und soll beibehalten werden. Die Regelung, daß
— Änderung der 17. Ausnahmeverordnung zur StVZO
                                                            evtl. vorhandene ausländische Kennzeichen am Anhän
   über die Zulassung von reflektierenden Kennzeichen       ger abzudecken sind und dort das Kennzeichen des zie
   aus Anlaß der Ablösung der DIN-Norm 74 069, Aus
                                                            henden deutschen Fahrzeugs zu wiederholen ist, dient
   gabe März 1971, durch die DIN-Norm 74 069, Ausga
                                                            vor allem einer besseren Verkehrsüberwachung. Im Fall
   be September 1975 (§ 6).
                                                            einer Kennzeichenanzeige kann der Halter des ziehen
              Zu den Einzelbestimmungen                     den Fahrzeugs durch das Wiederholungskennzeichen am
Zu§ 1:                                                      Anhänger sofort ermittelt werden.
  Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug           In § 1 Abs. 3 wird hinsichtlich Bau und Ausrüstung
verkehr (VOInt) vom 12. November 1934 (Reichsge-            der Kraftfahrzeuganhänger auf die Vorschriften des je
setzbl. I S. 1137) beschäftigt sich nur mit den außerdeut   weiligen Heimatstaates abgestellt, wobei mindestens die
schen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern. Sie regelt       Bestimmungen des Artikels 3 des Internationalen Ab
nicht die Fälle, in denen außerdeutsche Anhänger hinter     kommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
deutschen Kraftfahrzeugen geführt werden. Mangels           erfüllt sein müssen. Lediglich für die Maße und Gewich
einer Sonderbestimmung gelten in solchen Fällen die         te gilt nicht das Heimatrecht, sondern das Recht des be
allgemeinen Vorschriften der StVZO. Der Anhänger            suchten Landes. Diese Grundsätze stehen im Einklang
muß also in der Regel nach § 18 StVZO zugelassen sein       mit dem internationalen Verkehrsrecht, das hier noch
und den deutschen Bau- und Betriebsvorschriften ent         einmal   ausdrücklich   insoweit für   anwendbar   erklärt
sprechen. Hierdurch entstehen Schwierigkeiten, weil die     wird.
außerdeutschen Anhänger nach ausländischem Recht ge           Es ist selbstverständlich, daß auch im internationalen
baut sind und das deutsche Zulassungsverfahren einen        Kraftfahrzeugverkehr Zustand und Betrieb der Fahrzeu
bestimmten Aufwand erfordert.                               ge verkehrssicher sein müssen. In § 1 Abs. 4 wird aus
  Um hier zu einer praktikablen Lösung zu kommen,           dem Bereich Verkehrssicherheit ein besonderer Punkt
wurde im Jahre 1962 zwischen dem Bundesverkehrsmi           herausgegriffen und bestimmt, daß am Zugfahrzeug
nisterium und den Bundesländern «in Verfahren abge          und Anhänger jeweils Verbindungseinrichtungen zur
3

Heft 19 — 1975                                              596                             VkBl Amtlicher Teil


Schlußvorrichtungen zur Gewährleistung des bestim             Zu § 5:
mungsgemäßen Betriebes von Bremsanlage und licht                § 5 läßt zu, daß bei Fahrzeugen, die nicht im Gel
technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen.              tungsbereich cler StVZO hergestellt worden sind, an die
Zu §2:
                                                              Stelle des Herstellers dessen Beauftragter oder dessen
                                                              Händler treten kann, wenn sie Inhaber einer Allgemei
  Die Regelung entspricht einem Bedürfnis der Praxis.         nen Betriebserlaubnis sind. Die Regelung ist § 20 Abs. 1
Erlischt infolge bestimmter Veränderungen am Fahrzeug         Satz 3 StVZO nachgebildet.
die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO, so blieb
bislang nur die Möglichkeit, zwecks Erneuerung der Be         Zu § 6:
triebserlaubnis mit roten Kennzeichen zum amtlich an            Die in § 6 vorgenommene Änderung der 17. Ausnah
erkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie zur Zu           meverordnung zur StVZO beruht auf einer Änderung der
lassungsstelle zu fahren. Es erscheint vertretbar und         entsprechenden DIN-Norm. Die DIN 74 069, Ausgabe
führt auch zu Entlastungen sowohl für den Halter als          September 1975, löst die DIN 74 069, Ausgabe März 1971,
auch für die Zulassungsstelle, wenn man für diese Fahr        ab.
ten das bisherige Kennzeichen genügen läßt, und damit             Nach    der     vorgesehenen   neuen    Fassung       der
die Beschaffung eines roten Kennzeichens nach § 28            DIN 74 069 gelten retroreflektierende Kennzeichenschil
StVZO entbehrlich wird. Auf diese — durch § 2 jetzt           der nur dann als normgerecht, wenn dem Hersteller von
gelöste — Problematik hat im übrigen auch das Bayeri          der Deutschen Gesellschaft für Warenkennzeichnung
sche Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom         (DGWK) die Berechtigung zum Führen des DIN-Prüf-
30. September 1974 — 5 St 573/74 OWi — (Verkehrs              und Überwachungszeichens erteilt und die dazugehörige
rechtliche Mitteilungen 1975 Nr. 4) hingewiesen.              Registernummer zuerkannt wurde. Solche Hersteller, de
                                                              nen die Berechtigung zum Führen des Zeichens erteilt
Zu § 3:                                                       wurde, müssen auf den von ihnen hergestellten retrore-
  Mit der Regelung in § 3 wird bezweckt, das adgiini-         flektierenden Kennzeichenschildern ein neugestaltetes
strative Verfahren im Rahmen von § 19 Abs. 2 StVZO —          Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen
soweit vertretbar — zu vereinfachen, falls der Halter         Registernummer anbringen. Die technischen Anforderun
eines bereits im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugs          gen an die Schilder selbst sind hingegen im wesentli
zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs des Mo       chen unverändert geblieben.
tors bestimmte bauliche Veränderungen an seinem Fahr
zeug vornimmt. Diese Regelung stellt eine reine Vorsor        Zu § 7:
gemaßnahme dar, da nicht auszuschließen ist, daß ein            Diese Vorschrift enthält die. übliche Berlin-Klausel.
zelne Fahrzeuge durch eine der in § 3 Abs. 1 erwähn
ten Maßnahmen nachträglich verändert werden müssen,-          Zu § 8:
die Notwendigkeit hierzu war freilich auch bisher nicht           In Absatz 1 wird das Inkrafttreten geregelt. Absatz 2
auszuschließen. In solchen Fällen sollen dem Halter ver       enthält eine Übergangsregelung für die retroreflektie-
meidbare behördliche Belastungen (Gutachten eines             renden Kennzeichenschilder, die noch der alten Fassung
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für         der DIN-Norm entsprechen.
den Kraftfahrzeugverkehr, Antrag auf neue Betriebser          (VkBl 1975 S. 594)
laubnis bei der Zulassungsbehörde) erspart werden.
  Soweit durch solche Maßnahmen das Abgasverhalten
des betreffenden Kraftfahrzeugs nicht oder nur inner          Nr 321      Berichtigung der Verordnung zur Ände
halb der vorgeschriebenen Grenzen (§ 47 Abs. 1, Anla                      rung der StVZO
ge XIV StVZO) verändert und die Motorleistung nicht                                      Bonn, den 10. September 1975
heraufgesetzt wird, soll ausnahmsweise kein Erlöschen
                                                                                         StV 7 -- 36 05 05.06
der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO eintreten,
sondern die Betriebserlaubnis soll erhalten bleiben, je         Die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung
doch nur, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Bedingun           der StVZO vom 16. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1398)
gen erfüllt sind. Der Hersteller des betreffenden Fahr        im VkBl 1975 S. 358 wird wie folgt berichtigt:
zeugs ist auf Grund seiner Sachkunde am ehesten in            1. Auf Seite 358 linke Spalte ist nach dem Bindestrich
der Lage, zu beurteilen, welche Maßnahmen evtl. erfor            der Anfangsbuchstabe des Wortes „Des" klein zu
derlich sein können; der Fahrzeughersteller kann auch              schreiben.
über sein Kundendienstwerkstättennetz am besten dafür
sorgen, daß evtl. Veränderungen an seinen Fahrzeugen          2. Auf Seite 360 rechte Spalte Nr. 17.3.2 ist in der Num
fachgemäß vorgenommen werden. Deshalb erscheint es                 mer 3.2.1.1.5.2 das Wort „einer" durch das Wort
sachgerecht und vertretbar, daß der Hersteller die be              „einem" zu ersetzen.
treffende Maßnahme bescheinigt, wobei er sich auf ein         3. Auf Seite 364 linke Spalte ist in Anhang I Nr. 5.3.3
Gutachten der Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfäli              das Wort „Größenwert" durch das Wort „Größtwert"
schen Technischen überwachungs-Verein in Essen zu                  zu ersetzen.
stützen hat, was das Abgasverhalten betrifft. Die Kun
dendienstwerkstatt (oder eine sonst vom Fahrzeugher           4. Auf Seite 366 linke Spalte ist in Anhang IV Nr. 1.2
steller ermächtigte Werkstatt), die den Umbau vor                  das Wort „von" durch das Worjt „vor" zu ersetzen.
nimmt, hat diese Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3         5. Auf Seite 366 rechte Spalte ist in Anhang VI in der
zu vervollständigen und dem Halter auszuhändigen.                Überschrift der rechten Spalte der Tabelle hinter dem
                                                                 Wort „Absorptionskoeffizient" der Buchstabe „k" ein
Zu § 4:
                                                                 zufügen.
  § 4 trifft einige Regelungen hinsichtlich einer mögli       6. Auf Seite 367 rechte Spalte muß in Anhang VII Nr.
chen Herabsetzung der Motorleistung. Maßnahmen zur               3.5.1 die Formel richtig lauten:
Leistungsänderung lösen nicht nur die Folge des § 19
Abs. 2 StVZO aus, sondern der Halter ist an sich auch                               0= Oo • e-ki
verpflichtet, nach § 27 Abs. 1 StVZO die neue Leistung im
Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein eintragen zu las          7. Auf Seite 368 linke Spalte sind in Anhang VII Nr.
sen. Von dieser Verpflichtung befreit § 4 Abs. 1. Legt
                                                                   3.8.2 dritte Zeile die Worte „1,7 m—durch die Worte
der Halter dennoch Wert darauf, daß die neue Motorlei
                                                                   „0,05 m—zu ersetzen.
stung in den Fahrzeugpapieren eingetragen wird, so
muß er die Bescheinigung nach Absatz 2 der Zulas              8. Auf Seite 368 linke Spalte ist in Anhang VII Nr. 4.2
sungsstelle vorlegen.                                            das Wort „Bewertung" durch das Wort „Bestimmung'"
                                                                   zu ersetzen.
  § 4 Abs. 3 bestimmt, daß die Bescheinigung über die
neue Motorleistung verbunden werden kann mit der Be           9. Auf Seite 368 rechte Spalte muß in Anhang VII Nr.
4

VkBl Amtlicher Teil                                          597                                              Heft 19 -- 1975



                                                                      3. Güterart:               Papier, unbearbeitet
                         logl 1                                       4. Gütermenge:             mindestens 500 t jeweils
                                                                                                 in 3 Monaten
           L = L„
                                                                      5. Vereinbarte             20 t                       23 t
                                                                           Beförderungs                   DM/100 kg
                                                                           entgelte:             2,66                       2,57
                                                                      6. Tag des Ab
  Ida. empfehle, bei der Veröffentlichung Nr. 213 im VkBl                  schlusses der
1975 S. 358 einen Hinweis anzubringen.                                     Sonderabmachung:      1. September 1975
                         Der Bundesminister für Verkehr               7. Dauer der
                                                                           Sonderabmachung:      1. September 1975 bis
                                      Im Auftrag
                                                                                                 31. August 1976
                                        Belke
                                                                      8. Wichtigste
(VkBl 1975 S. 596)
                                                                         Sonderbedingungen:      Nr. 7 der Vorschriften für
                                                                                                 die Frachtberechnung (RKT
                                                                                                 Teil II Abschnitt 1) gilt ent
Nr. 322 Verordnung über den Betrieb von Kraft                                                    sprechend
          fahrunternehmen        im      Personenverkehr
          (BOKraft);                                             3. Sonderabmachung Nr. 0711 .
          hier: Anbringung des Taxisdiildes                           1. Name des
                                                                         Unternehmers:           Kasubke & Fischer
                            Bonn, den 18. September 1975
                            StV 5/24.05.05—12.26                      2. Verkehrs                                      DM/100 kg
                                                                           verbindungen und
  § 39 Abs. 1 Nr. 2 der BOKraft 1960 schrieb vor, daß
                                                                           vereinbarte Be
das Taxischild fest mit dem Fahrzeugdach verbunden
                                                                           förderungsentgelte:   von    Holzminden
sein mußte. Die neue BOKraft stellt nicht mehr auf die
                                                                                                        Königslutter
feste Verbindung ab. Hiernach ist zum Beispiel auch die
                                                                                                      am Elm,
Verwendung von Kofferbrücken mit Bajonett-Verschluß
                                                                                                      Seesen              3,69
zulässig.
                                                                                                      Bad Harzburg,
  Die Veröffentlichung Nr. 374 im VkBl 1960 S. 630                                                    Clausthal-Zellerfeld,
wird aufgehoben.                                                                                      Lonau               3,82
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                      Bad Lauterberg      3,90
                                      Im Auftrag                                                 nach Leer/Ostfriesland
                                   Dr. H e 1 d m a n n
                                                                      3. Güterart:               Stammholz bis 1,5 m lang
(VkBl 1975 S. 597)
                                                                      4. Gütermenge:             mindestens 500 t jeweils
                                                                                                 in 3 Monaten

Nr. 323 Bekanntmachung Nr. 13/75 über Sonder                          5.   Tag des Ab
                                                                           schlusses der
        abmachungen nach § 22 a des Güter                                  Sonderabmachung:      22. August 1975
        kraftverkehrsgesetzes                                         6. Dauer der
                         Köln, den 23. September 1975                      Sonderabmachung:      ab 22. August 1975 auf
                         I A — 081                                                               unbestimmte Zeit
  Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes                   7. Wichtigste
wird hiermit folgendes veröffentlicht:                                   Sonderbedingungen: zusätzlich werden berechnet
                                                                                                 für das Verladen
1. Sonderabmachung Nr. 079
                                                                                                                0,16 DM/100 kg
   1. Name des                                                                                   für das Ausladen
      Unternehmers:          Wilhelm Bröhan & Co.                                                               0,06 DM/100 kg
   2. Verkehrs
      verbindungen und                             20 t   23 t
                                                                 4.   Sonderabmachung Nr. 057
      vereinbarte Be                               DM/100 kg          1. Name des
      förderungsentgelte:    von     Hamburg                             Unternehmers:           Engels & Co.
                             nach Delmenhorst 2,17        2,11
                                                                      2. Verkehrs
                                   Oldenburg 2,53 2,46
                                   Wilhelmshaven,                          verbindungen:         von Hamburg
                                   Leer/Ostfr. 3,10 3,02                                         nach a) Broichweiden,
   3. Güterart:              Papier, unbearbeitet                                                         Essen, Herten Krs.
                                                                                                          Recklinghausen,
   4. Gütermenge:            mindestens 500 t jeweils                                                     Mülheim a. d. Ruhr,
                             in 3 Monaten
                                                                                                          Neuß, Porz a. Rhein,
   5. Tag des Ab                                                                                          Radevormwald
      schlusses der                                                                                     b) Ketsch, Mörfelden
      Sonderabmachung:       1. September 1975
   6. Dauer der                                                       3. Güterart:               Gemüse- und Obstsäfte;
      Sonderabmachung:       1. September 1975 bis                                               Gemüse-, Pfirsich-, Birnen-,
                             31. August 1976                                                     Aprikosen-, Ananas-, Man
                                                                                                 darin/Orangen- und Fisch
   7. Wichtigste                                                                                 konserven; Sultaninen; Ha
      Sonderbedingungen:     Nr. 7 der Vorschriften für                                          selnuß- und Mandelkerne;
                             die Frachtberechnung (RKT                                           Tee; Kaffee, roh
                             Teil II Abschnitt 1) gilt ent
                             sprechend                                4. Gütermenge:             500 t jeweils in 3 Monaten

2. Sonderabmachung Nr. 0710
                                                                      5. Vereinbarte Be          a) 3,50 DM/100 kg
                                                                           förderungsentgelte:   b) 5,25 DM/100 kg
   1. Name des                                                                                     zuzügl. Umsatzsteuer
      Unternehmers:          Wilhelm Bröhan & Co.
                                                                      6. Tag des Ab
   2. Verkehrs                                                             schlusses der
      verbindungen:          Hamburg — Hannover                                                  3. September 1975
5

Heft 19 — 1975                                                                                     VkBl Amtlicher Teil


   7. Dauer der                                                    Ordnung für die staatlichen Häfen Mannheim und die
         Sonderabmachung:       ab 8. September 1975 auf           durch Beschluß des Gemeinderats der Stadt Mannheim
                                unbestimmte Zeit, minde            am 10. Dezember 1974 erlassene gleichlautende Ände
                                stens jedoch bis zum 7. De         rung der Gebührensatzung für die städtischen Häfen in
                                zember 1975                        Mannheim in Kraft.
   8. Wichtigste                                                     Der Wortlaut der Änderung ist im FTB — Frachten-
      Sonderbedingungen:        Gewicht je Beförderung 20 t        und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 21 vom
                  Bundesanstalt für den Güterfernverkehr           30. Juli 1975 veröffentlicht worden*).
                                  Dr. Münz                                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(VkBI 1975 S. 597)                                                                                     Mainz
                                                                                                        In Vertretung
                                                                                                            Ahne
                                                                   (VkBl 1975 S. 598)
   Binnenschiffahrt

Nr. 324      Ungültigkeitserklärung          eines    Schiffer     Nr. 328    Ufergeldtarif für den staatlichen Hafen
             patents                                                          Ludwigshafen am Rhein
                             Münster, den 1. September 1975
                                                                                                  Mainz, den 4. September 1975
                             B 2830/75 B1
                                                                                                  — V — Nr. 15 593/75
  Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mün
ster am 20. 6. 1973 für den Schiffer Dieter Kratzmann,               Am 1. Mai 1975 trat die vom Ministerium für Wirt
geb. am 22. 7. 1937 in Hamburg, ausgestellte Schifferpa            schaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz am
tent Nr. 94/73 Klasse II, gültig für die westdeutschen             27. März 1975 genehmigte Änderung des „Ufergeldtarifs
Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für ungültig er            für den staatlichen Hafen Ludwigshafen am Rhein" in
klärt.                                                             Kraft.

                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion          Der Wortlaut dieses Tarifs ist im FTB — Frachten-
                                      Münster                      und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 21 vom
                                         Böke                      30. Juli 1975 veröffentlicht worden*).
(VkBl 1975 S. 598)                                                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                                       Mainz
                                                                                                        In Vertretung
Nr. 325 Verlustanzeige für einen Schiffahrtabga                                                             Ahne
        benbeleg                                                   (VkBl 1975 S. 598)
                              Mainz, den 5. September 1975
                              _ V — Nr. 15 632/75
   Folgende Abgabenerklärung zur Fahrt auf der Mosel               Nr. 329 Dritte Landesverordnung zur Änderung
ist als verloren gemeldet worden:                                          der Landesverordnung über die Erhebung
         B — F — Nr. 515 — 22 105 für MS „ B e a d o ",                    von Hafengeld und Ufergeld für den
ausgestellt am 4. Juli 1975 von der Hebestelle/Schleuse                    staatlichen Hafen Ingelheim (Frei-Wein-
Thionville (Diedenhofen).                                                     heim) vom 7. Mai 1975
                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                       Mainz, den 4. September 1975
                                         Mainz                                                    — V — Nr. 15 594/75
                                     In Vertretung                   Am 1. Juni 1975 trat die vom Ministerium für Wirt
                                         Ahne
                                                                   schaft   und   Verkehr   des    Landes   Rheinland-Pfalz   am
(VkBI 1975 S. 598)                                                 7. Mai 1975 erlassene „Dritte Landesverordnung zur Än
                                                                   derung der Landesverordnung über die Erhebung von
                                                                   Hafengeld und Ufergeld für den staatlichen Hafen Ingel
Nr. 326 VI. Nachtrag zum Ufergeldtarif für den                     heim (Frei-Weinheim)" in Kraft.
             städt. Hafen Worms/Rhein                                Der Wortlaut der Landesverordnung ist im FTB —
                           Mainz, den 4. September 1975            Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —
                              — V — Nr. 15 591/75                  Nr. 21 vom 30. Juli 1975 veröffentlicht worden*).
  Am 1. Mai 1975 trat der vom Ministerium für Wirt                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion
schaft und Verkehr des Landes Rheinland/Pfalz geneh                                                    Mainz
migte „VI. Nachtrag zum Ufergeldtarif für den städt.                                                    In Vertretung
Hafen Worms/Rhein" vom 14. Mai 1975 in Kraft.
                                                                                                            Ahne
  Der Wortlaut des Tarifnachtrages ist im FTB —
                                                                   (VkBI 1975 S. 598)
Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —
Nr. 21 vom 30. Juli 1975 veröffentlicht worden *).
                           Wasser- und      Schiffahrtsdirektion
                                                                   Nr. 330    Hinweis
                                         Mainz
                                                                              Verordnung Nr. 11/75 über die Festset
                                    In Vertretung
                                                                              zung von Entgelten für Verkehrsleistun
                                         Ahne
                                                                              gen der Binnenschiffahrt vom 4. Septem
(VkBI 1975 S. 598)                                                            ber 1975
                                                                              (FA Nr. 6/75 Frachtenausschuß für den Rhein)
Nr. 327 Änderung der Ufergeldordnungen für die                                (FB Nr. 8/75 Frachtenausschuß Dortmund)
                                                                              (FD Nr. 6/75 Frachteiiausschuß Hamburg)
             staatlichen    und    städtischen       Häfen   in
             Mannheim                                                                             Bonn, den 22. September 1975
                              Mainz, den 4. September 1975                                        B2/28.25.40—31
                              __ V — Nr. 15 592/75                   Die Verordnung Nr. 11/75 vom 4. September 1975 ist
  Am 1. Januar 1975 trat die vom Finanzministerium des             im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 16. September 1975 ver
Landes Baden-Württemberg durch Bekanntmachung vom                  kündet worden. Die Verordnung ist am 20. September
                                                                   1975 in Kraft getreten.
6

VkBl Amtlicher Teil                                       599                                                Heft 19 — 1975



 Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus           7. Start- und Landebahn
schüsse ist im FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der             (Gras):
Binnenschiffahrt — *) Nr. 26 vom 19. September 1975              a) Richtung:                  16°/196° rw
veröffentlicht worden.
                                                                 b) Länge:                     600 m
                            Der Bundesminister für Verkehr
                                                             8. Start- und Landefläche
                                       Im Auftrag
                                                                 für Hubschrauber:             Quadrat   mit 20 m     Seiten
                                       Dr. Beck
                                                                                               länge
(VkBl 1975 S. 598)
                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                      Im Auftrag
                                                                                                   Dr. Sprenger
                                                             (VkBl 1975 S. 599)

Nr. 331     Verkehrslandeplatz Leer-Nüttermoor
                                                                Nr. 333 Bekanntmadiung zur Berichtigung der
                             Bonn, den 18. September 1975
                             L 4/62.12.20
                                                                        Dritten Änderung der Allgemeinen Ver
                                                                            waltungsvorschrift     des    Bundesministers
  Die am 1. April 1974 (VkBl 1974 S. 237) bekanntgege                       für Verkehr zum Gesetz über die Bundes
bene Erweiterung der Genehmigung für den Verkehrs                           anstalt für Flugsicherung
landeplatz Leer-Nüttermoor (Zulassung von Fallschirm
absprüngen) ist nach erneuter Änderung dieser Ge                                           Bonn, den 23. September 1975
nehmigung durch den Präsidenten des Niedersächsi                                          . L 1/L 6/60.01.14—03
schen Verwaltungsbezirks Oldenburg aufgehoben.                   Die Dritte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvor-
                                                                schrift des Bundesministers für Verkehr zum Gesetz über
                            Der Bundesminister für Verkehr
                                                             die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 12. August 1975
                                      Im Auftrag             (Bundesanzeiger Nr. 152 vom 20. August 1975; Nachriditen
                                    Dr. Sprenger             für Luftfahrer Teil 1 Nr. 273/75; Verkehrsblatt 1975 S. 529)
(VkBl 1975 S. 599)                                              muß berichtigt wie folgt lauten:
                                                                 „Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesmi
                                                                nisters für Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt
Nr. 332 Verkehrslandeplatz Wangerooge                        für Flugsicherung (Bundesanzeiger Nr. 74 vom 18. April
                                                                1968; Nachrichten für Luftfahrer Teil I Nr. 110/68; Ver
                            Bonn, den 18. September 1975        kehrsblatt 1968 S. 165), zuletzt geändert durch die Zwei
                            L 4/62.12.20                        te Änderung vom 23. Oktober 1972 (Bundesanzeiger Nr.
  Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungs               208 vom 4. November 1972; Nachrichten für Luftfahrer
bezirks Oldenburg hat die der Wangerooger Flughafen             Teil 1 Nr. 319/72; VerkehrslDlatt 1975 S. 528), wird wie
GmbH, 2946 Nordseebad Wangerooge, erteilte Genehmi           folgt geändert:
gung zur Anlage und zum Betrieb eines Landeplatzes              1. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird
des allgemeinen Verkehrs geändert. Gemäß § 52 Abs. 3
                                                                   a) der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt
in Verbindung mit § 42 Abs. 4 LuftVZO werden die
nachfolgenden Angaben der nunmehrigen Genehmigung                     und
bekanntgemacht.                                                    b) folgende Ergänzung angefügt:
                                                                      „einschließlich der von einer Gewaltanwendung
1. Bezeichnung:                Verkehrslandeplatz Wange               betroffenen oder bedrohten Flüge";
                               rooge
                                                                2. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Abschlußsatz der
2. Lage:                       0,8 km südöstlich des Ortes         Nummer 2 für den Punkt ein Semikolon gesetzt und
                               Wangerooge                         folgende Nummer 3 angefügt:
3. Bezugspunkt:
                                                                   „3. ein Luftfahrzeug von einer Gewaltanwendung be
                                                                      troffen oder bedroht ist."
   a) geographische Lage:      53° 47' 20" Nord
                                                                  Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wir
                               07° 55' 00" Ost
                                                                kung in Kraft."
  b)Höhe:                      2 m über NN
                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr
4. Zugelassene Luftfahr                                                                                Im Auftrag
  zeuge:                       a) Flugzeuge mit einem                                                  Dr. F a u 11
                                 höchstzulässigen Flug          (VkBl 1975 S. 599)
                                 gewicht (MPW) bis zu
                                 5700 kg
                               b) Hubschrauber mit einem
                                  höchstzulässigen Flug
                                 gewicht (MPW) bis zu             Straßenbau
                                 6000 kg
                               c) selbststartende Motor         Nr. 334     Allgemeines    Rundschreiben        Straßenbau
                                 segler                                     Nr. 16/75

5. Zweck:                      allgemeiner Verkehr
                                                                            Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdin-
                                                                            gungswesen
6. Start- und Landebahn                                                                    Bonn, den 18. September 1975
  (Hartbelag):                                                                             StB 12/70.01/12 008 W 75
  a) Richtung:                 96°/276° rw                      An die
  b) Länge:                    850 m                            obersten Straßenbaubehörden der Länder
                                                                mit Nebenabdrucken für
•) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
   fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH,                       die Regierungen oder Mittelbehörden,
   vorm. Rhein-Verlag,. Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15/17,
  bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich                   die Autobahnämter,
  nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die                        die Straßenbauämter,
  nur geschlossen zum Preis von 0,35 DM je Blatt DIN A 5
7

Heft 19 — 1975                                                    600                             VkBl Amtlicher Teil


nachrichtlich:                                                                                Richtlinien
An
                                                                    für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen und
                                                                    Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin
die Bundesanstalt für Straßenwesen                                          (West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
den Bundesrechnungshof
                                                                                                 § 1
Betr.:    Bevorzugten-Richtlinien für die Vergabe öffent
          licher Aufträge                                                              Bevorzugte Bewerber
          hier: Neufassung vom 11. August 1975                          Bevorzugte Bewerber nach dieser Richtlinie sind Per
Bezug: Meine Rundsdireiben vom 16. 9. 1968 —
                                                                    sonen und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und
          StB 12 — lab — 5064 W 68 —
                                                                    aus Berlin (West). Zum Zonenrandgebiet gehören die in
                                                                    der Anlage aufgeführten Gebiete.
          vom 10. 3. 1969 — StB 12 — lab — 12004 Vms
          69 —
                                                                                                 § 2
          und vom 14. 8. 1974 — StB 12/70.01/12038 W 74
                                                                                    Nachweis der Zugehörigkeit
Anlg.:    1                                                             (1) Bei Personen und Unternehmen aus dem Zonen
                                                                    randgebiet und aus Berlin (West) ist nicht vom Wohn
  Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Bekannt               sitz bzw. Sitz, sondern von der Lage der Fertigungsstät
machungen vom 11. August 1975 im Bundesanzeiger                     te auszugehen. Wer einen Sitz im Zonenrandgebiet oder
Nr. 152 vom 20. August 1975 die Neufassungen                        in Berlin (West) hat, gilt als bevorzugter Bewerber nur,
der „Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung                wenn er sich verpflichtet, die zur Vergabe gelangende
von Personen und Unternehmen aus dem Zonenrandge                    Leistung in seiner innerhalb des Zonenrandgebietes
biet und aus Berlin (West) bei der Vergabe öffentlicher             oder in Berlin (West) gelegenen Fertigungsstätte auszu
Aufträge" sowie                                                     führen.
der „Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter                   (2) Andererseits soll bei der Vergabe von Leistungen
Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Ver                 (ausgenommen Bauleistungen) ohne Rücksicht auf sei
triebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte,            nen Sitz bevorzugt werden, wer die zur Vergabe gelan
Werkstätten für     Behinderte       und    Blindenwerkstätten"     gende Leistung in seiner Fertigungsstätte ausführt, die
veröffentlicht.                                                     im Zonenrandgebiet oder in Berlin (West) liegt. Han
  Ich übersende Ihnen eine Ablichtung dieser Bekannt                delsunternehmen sollen bevorzugt werden, wenn sie
machungen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beach                  nachweisen, daß sie ihren Sitz im Zonenrandgebiet oder
tung.                                                               in Berlin (West) haben.
  Die beiden „Bevorzugten-Richtlinien" mußten neu ge                  (3) Bei der Vergabe von Bauleistungen soll bevorzugt
faßt werden, um der Bevorzugung von Werkstätten für                 werden, wer seinen Sitz im Zonenrandgebiet oder in
Behinderte und Blindenwerkstätten nach Maßgabe der                  Berlin (West) hat und keine Zweigniederlassung außer
§§ 52, 54—56 des neuen Schwerbehindertengesetzes in                 halb dieses Gebietes unterhält. Wer seinen Sitz im Zo
der Fassung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzblatt!                  nenrandgebiet oder in Berlin (West) hat und Niederlas
S. 1005) zu entsprechen, sowie um die sich aus Gebiets              sungen außerhalb dieses Gebietes unterhält, soll nur
reformen ergebenden Änderungen in der Abgrenzung                    dann bevorzugt werden, wenn er sich verpflichtet, die
des Zonenrandgebietes zu berücksichtigen.                           Bauleistung überwiegend mit Arbeitskräften aus dem
  In den Neufassungen wird u. a. für die Werkstätten                Zonenrandgebiet oder aus Berlin (West) auszuführen.
für   Behinderte   und    Blindenwerkstätten        die   höhere
                                                                    Die im Zonenrandgebiet oder in Berlin (West) gelege
                                                                    ne Niederlassung einer Baufirma mit Sitz außerhalb
Mehrpreisstaffel angewendet, die auch für Bewerber aus
                                                                    des Zonenrandgebietes oder von Berlin (West) gilt nicht
dem Zonenrandgebiet und Berlin (West) gilt; eine Kolli
                                                                    als bevorzugter Bewerber im Sinne dieser Richtlinie.
sionsklausel sieht darüberhinaus vor, daß die o. g.
Werkstätten, wenn sich ihr Angebot innerhalb der vor                                             § 3
gesehenen Mehrpreisstaffel bewegt, gegenüber allen an
deren bevorzugten Bewerbern den Vorrang erhalten.                                   ' Inhalt der Bevorzugung
  Meine Rundschreiben vom 16. September 1968, 10.                     (1) Bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändi
März 1969 und 14. August 1974 hebe ich auf.                         gen Vergaben sind regelmäßig Bewerber aus dem Zo
                                                                    nenrandgebiet und aus Berlin (West) in angemessenem
                            Der Bundesminister für Verkehr          Umfang zur Angebotsabgabe mitaufzufordern.
                                           Im Auftrag                 (2) Die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstel
                                           Dr. T h u 1              len) können den Vergabestellen Bewerber aus dem Zo
                                                                    nenrandgebiet oder aus Berlin (West) benennen.
                                    Anlage zum ARS Nr. 16/75
                                                                      (3) Ist bei öffentlichen oder beschränkten Ausschrei
                     Bekanntmachung                                 bungen oder bei freihändiger Vergabe das Angebot
der Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung von             eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirt
Personen und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet                    schaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines
und aus Berlin (West) bei der Vergabe öffentlicher Auf              anderen Bewerbers, soll ihm der Zuschlag erteilt wer
                             träge                                  den,- dies gilt auch dann, wenn das Angebot des nach
                    Vom 11. August 1975                             § 1 dieser Richtlinie bevorzugten Bewerbers nur gering
                                                                    fügig über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten
  Nachstehend wird die von der Bundesregierung am                   Angebot liegt.
31. Juli 1975 beschlossene Neufassung der Richtlinien                 (4) Als geringfügige Überschreitung des wirtschaft
für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen und                lichsten bzw. annehmbarsten Angebots gelten folgende
Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin                  Mehrpreise:
(West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bekannt
gemacht.                                                            Bei Angeboten                    —     5000 DM 6      v.H.
  Diese    Richtlinien   ersetzen    bisher   bestehende    Vor     für den Betrag über   5 000   DM —    10 000 DM 5     v.H.
schriften. In § 8 der neuen Richtlinien werden daher die            für den Betrag über 10 000    DM—     50 000 DM 4     v.H.
bisher geltenden Richtlinien außer Kraft gesetzt.                   für den Betrag über 50 000    DM — 100 000 DM 3       v.H.
                                                                    für den Betrag über 100 000   DM — 500 000 DM 2       v.H.
Bonn, den 11. August 1975                                           für den Betrag über 500 000   DM — 1 000 000 DM 1     v.H.
IB3 —262320                                                         für den Betrag über 1000 000 DM —                 0,5 v.H.
                         Der Bundesminister für Wirtschaft          Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem
                                      In Vertretung                 Satz von 6. v. H. entsprechend der Angebotssumme stu
                                     Dr. Schlecht                   fenweise zu berechnen und zusammenzuzählen.
8

VkBl Amtlicher Teil                                       601                                               Heft 19 — 1975



 (5) Vereinigen die Bewerber mehrere Bevorzugungs            aus dem Bundesgebiet auferlegt werden, Arbeitsgemein
merkmale nach diesen oder anderen Bestimmungen auf           schaften mit West-Berliner Unternehmen des Baugewer
sich, so soll demjenigen Bewerber dßi Vorzug gegeben         bes und Baunebengewerbes zu bilden. Derartige Arbeits
werden, bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt,          gemeinschaften gelten als bevorzugte Bewerber. Soweit
auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das           dadurch die erstrebte Beteiligung der Berliner Wirt
eines anderen bevorzugten Bewerbers mit weniger Be           schaft nicht erreicht wird, soll die freihändige Vergabe
vorzugungsmerkmalen. Bei Bewerbern mit gleicher An           angewandt werden.
zahl von Merkmalen kann der Zuschlag angemessen
verteilt werden.                                                                               § 7
  (6) Absatz 5 gilt nur, soweit sich die Angebote der                                   Berichterstattung
bevorzugten Bewerber noch im Rahmen der jeweils gül            Die Vergabestellen berichten an den Bundesminister
tigen Geringfügigkeitsspanne nach diesen oder anderen        für Wirtschaft in regelmäßigen Abständen über Art und
Bestimmungen bewegen. Kommen für einen Bewerber              Ausmaß der an Bewerber aus dem Zonenrandgebiet und
mehrere Geringfügigkeitsspannen in Frage, so ist die         aus Berlin (West) vergebenen Aufträge. Form und Ter
für ihn günstigste Spanne zugrunde zu legen.                 mine der Berichterstattung werden vom Bundesminister
  (7) Die Absätze 3 und 5 gelten mit der Einschrän           für Wirtschaft mit den beteiligten Verwaltungen verein
kung, daß Werkstätten für Behinderte und Blindenwerk-           bart.
stätten nach Maßgabe der Richtlinien für die Berück
                                                                                          §8
sichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öf
fentlicher     Aufträge    (Vertriebene,    Sowjetzonen                           Schlußbestimmungen
flüchtlinge, Verfolgte, Werkstätten für Behinderte; Bun           Die Richtlinien sind nach ihrer Bekanntgabe im Bun
desanzeiger Nr. 152 vom 20. August 1975) vor allen an           desanzeiger anzuwenden. Gleichzeitig treten die von der
deren Bewerbern den Vorrang haben.                              Bundesregierung am 19. Juni 1968 beschlossenen Richtli
  (8) Wird entgegen den Vorschriften der Absätze 1, 3,          nien für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen
4 und 5 ein Bewerber nicht berücksichtigt, so sind die          und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus
Gründe aktenkundig zu machen.                                   Berlin (West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
                                                                (Bundesanzeiger Nr. 138 vom 27. Juli 1968) außer Kraft.
                            §4
                                                                                                              Anlage
           Eintritt in das wirtschaftlichste oder
                   annehmbarste Angebot                           Zum Zonenrandgebiet gehören folgende Landkreise
                                                                bzw. Gebietsteile von Landkreisen und folgende Stadt
  (1) Liegt das Angebot eines Bewerbers aus dem Zo              kreise bzw. kreisfreie Städte:
nenrandgebiet oder aus Berlin (West) mehr als geringfü
gig über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten              1. in Schleswig-Holstein:
Angebot, so kann ihm bei umfangreichen Leistungen,                 Die Stadtkreise Flensburg, Kiel, Neumünster und Lü
die in Lose zerlegt wurden, eingeräumt werden, für ein             beck,
oder mehrere Lose, regelmäßig jedoch nicht für mehr                die Landkreise Schleswig-Flensburg
als 50 V. H. des Gesamtauftrags, in den bei der Vergabe
für den Zuschlag in Betracht kommenden Preis des wirt              Rendsburg-Eckernförde, Plön, Ostholstein, Segeberg,
schaftlichsten oder annehmbarsten Angebots einzutre                Stormarn und Herzogtum Lauenburg
ten. Diesem Preis ist der nach § 3 Abs.4 zulässige              2. in Niedersachsen:
Mehrpreis zuzurechnen.                                             Im Verwaltungsbezirk Braunschweig
  (2) Die Eintrittsmöglichkeit nach Absatz 1 ist nicht                die kreisfreie Stadt Braunschweig
gegeben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichsten oder
annehmbarsten Angebot um ein Nebenangebot oder ein                    der Landkreis Gandersheim vollständig
Angebot mit Änderungsvorschlägen handelt.                             der Landkreis Goslar vollständig
  (3) Die Möglichkeit zum Eintritt nach Absatz 1 ist                  der Landkreis Helmstedt vollständig
ausgeschlossen für Bieter, deren Angebote bei einem                     der Landkreis Peine ohne
wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot                               Ortsteil  Oelerse der Gemeinde Edemissen
                bis zu DM   100 000 mehr als 8 v. H.                        Ortsteil    Harber der Gemeinde Hohenhameln
über DM 100 000 bis zu DM 1 000 000 mehr als 6 v. H.                        Ortsteile   Landwehr u. Röhrse der Stadt Peine
                      über DM 1 000 000 mehr als 4 v. H.
                                                                        die kreisfreie Stadt Salzgitter
über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Ange
bot liegen. Der Mehrbetrag ist, beginnend mit dem Satz                  der Landkreis Wolfenbüttel vollständig
8 V. H., entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu             Im Regienmgsbezirk Hannover
berechnen und zusammenzuzählen.
                                                                        vom Landkreis Hannover
                          §5                                                Ortsteile   Gleidingen
        Sonderregelung bei Arbeitsgemeinschaften                                        Ingeln und
                                                                                         Oesselse der Stadt Laatzen
  (1) Falls das Angebot von einer Arbeitsgemeinschaft
abgegeben wird, ist bei der Ermittlung der als geringfügig                  Forstflächen „Hämelerwald" der Stadt Lehrte
anzusehenden Überschreitung (§ 3 Abs. 4) nur derjenige                     (Flure 4 bis 12 der Gemarkung Hämelerwald)
Anteil zugrunde zu legen, den bevorzugte Bewerber aus                       Ortsteile    Bolzum
dem Zonenrandgebiet oder aus Berlin (West) an dem                                        Wehmingen und
Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Die Ver                                     Wirringen der Gemeinde Sehnde
gabestellen sollen durch geeignete Maßnahmen darauf                         Ortsteile    Dedenhausen und
hinwirken, daß bei der Angebotsabgabe wahrheitsgemä                                      Eltze der Gemeinde Uetze
ße Angaben über den Anteil des bevorzugten Bewerbers
gemacht werden.                                                    Im Regierungsbezirk Hildesheim
  (2) Die Eintrittsmöglichkeit nach § 4 dieser Richtlinie             der Landkreis Göttingen vollständig
ist für eine Arbeitsgemeinschaft nur dann gegeben,                      der Landkreis Hildesheim ohne
wenn nachgewiesen ist, daß der Anteil des Bewerbers                         Ortsteil  Breinum der Stadt Bad Salzdetfurth
aus dem Zonenrandgebiet oder aus Berlin (West) an der                       Ortsteile    Adensen
Arbeitsgemeinschaft mindestens 50 v. H. beträgt.                                         Burgstemmen
                                                                                         Hallerburg
                            §6                                                           Heyersum
           Sonderregelung für Berlin (West)                                              Mahlerten
  Bei beschränkten Ausschreibungen auf dem Gebiet                                        Nordstemmen und
des Baugewerbes und Baunebengewerbes soll Bietern                                        Rössing der Gemeinde Nordstemmen
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Heft 19 — 1975                                                602                             VkBl Amtlicher Teil



           Ortsteil      Schliekum der Stadt Sarstedt                d) die Stadt Ulrichstein mit Ausnahme der Gebiete
      vom Landkreis Holzminden                                          der früheren Gemeinden Bobenhausen II, Helpers
                                                                        hain, Ober-Seibertenrod, Unter-Seibertenrod und
             Ortsteile   Ammensen
                                                                        Wohnfeld,
                         Delligsen (außer dem Wohnplatz
                         Dörshelf)                                   vom Main-Kinzig-Kreis
                         Kaierde und                                 a) die Städte Schlüchtern und Steinau,
                         Varrigsen des Fleckens Delligsen
                                                                     b) die Gemeinden Sinntal und Züntersbach,
           Ortsteil      Silberborn der Stadt Holzminden
                                                                     c) die Stadt Bad Soden-Salmünster mit Ausnahme
           Ortsteil      Lauenförde des Fleckens Lauenförde             der Gebiete der früheren Gemeinden Alsberg, Ka-
           gemeindefreies Gebiet Wenzen                                 tholisch-Willenroth und Mernes,
       der Landkreis Northeim vollständig                           , d) der Teil des Gutsbezirkes Spessart, der zum Land
       der Landkreis Osterode vollständig                                kreis Schlüchtern gehörte;
   Im Regierungsbezirk Lüneburg                                 4. in B a y e r n :
       der Landkreis Gifhorn ohne                                    Im Regierungsbezirk Niederbayem
           Ortsteil  Hahnenhorn der Gemeinde Müden                      die kreisfreie Stadt Passau mit Ausnahme des Ge
                         (Aller)                                        biets der früheren Gemeinde Kirchberg;
           Gemeinde Ummern                                              der Landkreis Deggendorf ohne die Gemeinden
      vom Landkreis Harburg                                             Aholming, Aicha a. d. Donau, Buchhofen, Künzing,
           Ortsteil      Obermarschacht der Gemeinde                    Lailling, Langenisarhofen, Moos, Oberpöring,
                         Marschacht                                     Osterhofen (St.), Ottmaring, Wallerfing (und ohne
                                                                        die Flurstücke Nr. 604, 605, 606 der Gemarkung
           Gemeinde Tespe
                                                                        Haunersdorf);
       der Landkreis Lüchow-Dannenberg vollständig
                                                                        der Landkreis Freyung-Grafenau vollständig;
       der Landkreis Lüneburg ohne
                                                                        vom Landkreis Passau die Gemeinden Aicha vorm
           Gemeinde Handorf
                                                                        Wald, Breitenberg, Büchlberg, Fürstenstein, Für
           Ortsteil Wetzen der Gemeinde Oldendorf
                                                                        stenzell, Hauzenberg, M., Hutthurm, M., Kellberg,
                         (Lühe)
                                                                        Neuburg a. Inn, Neuhaus a. Inn ohne das Gebiet
             Gemeinde Radbruch
                                                                        der früheren Gemeinde Mittich, Neukirchen vorm
             Gemeinde Soderstorf                                        Wald, Oberneureuth, Obernzell, M., vom Markt
             Gemeinde Wittorf                                           Ortehburg das Gebiet der früheren Gemeinde
      vom Landkreis Soltau                                              Dorfbach, Ruderting, von der Gemeinde Ruhstorf
           Ortsteil Lopau der Stadt Munster                             ä. d. Rott die Gebiete der früheren Gemeinden
                                                                        Eholfing und Sulzbach a. Inn, Salzweg, Sandbach,
       der Landkreis Uelzen vollständig
                                                                        Sonnen, Thyrnau, Tiefenbach ohne das Gebiet der
       die kreisfreie Stadt Wolfsburg                                   früheren Gemeinde Kirchberg, Tittling, M., Unter
                                                                        griesbach, M., Voglarn, Wegscheid, M., Wilden-
3. in H e s s e n :                                                     ranna, Witzmannsberg, Wotzdorf;
                                                                        der Landkreis Regen vollständig;
   Die kreisfreie Stadt Kassel,
   der Landkreis Kassel mit Ausnahme                                    vom Landkreis Straubing-Bogen die Gemeinden
                                                                        Ascha, Bogen (St.), Elisabethszell, Flakenfels,
   a) der Städte Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg,
                                                                        Gaishausen, Gossersdorf, Haibach, Haselbach,
   b) der Gemeinden Breuna, Emstal und Habichtswald,                    Haunkenzell, Hunderdorf, Konzell, Landorf, Loit-
   c) des Gebietes der früheren Gemeinde Martinhagen                    zendorf, Mariaposching, Mitterfels, M., Neukir
      der Gemeinde Schauenburg,                                         chen, Niederwinkling, Oberalteich, ohne das Ge
                                                                        biet der früheren Gemeinde Agendorf, Obermühl
   der Werra-Meißner-Kreis,                                             bach, Perasdorf, Pfelling, Rattenberg, Rattiszell,
   vom Schwalm-Eder-Kreis                                               Sankt Englmar, Sauiburg, Schwarzach, M., Stall
   a) die Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg,                   wang, Steinburg, Wiesenfelden, ohne das Gebiet
                                                                        der früheren    Gemeinde Höhenberg, Windberg,
   b) die Gemeinden Guxhagen, Körle und Morschen,
                                                                        Zinzenzell.
   c) das Gebiet der früheren Gemeinde Deute der
      Stadt Gudensberg,                                              Im Regierungsbezirk Oberpfalz
                                                                        die kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.;
   d) die Gebiete der früheren Gemeinden Hausen,
      Lichtenhagen, Nausis, Nenterode und Rengshau                      vom Landkreis Amberg-Sulzbach die Gemeinde
      sen der Gemeinde Knüllwald,
                                                                        Kemnath a. Buchberg,
   e) die Gemeinde Malsfeld mit Ausnahme der Gebiete                    von der Gemeinde Massenriciit die Flurabteilung
                                                                        Forst des Marktes Kohlberg (Gemarkung Röthen
      der früheren Gemeinden Mosheim und Sipperhau
                                                                        bach bei Kohlberg),
      sen,
                                                                        von der Stadt Schnaittenbach das Gebiet der frühe-
   f) die Gebiete der früheren Gemeinden Harle und
                                                                        heren Gemeinde Holzhammer sowie der zwischen
      Niedermöllrich der Gemeinde Wabern,
                                                                        dem gemeindefreien Gebiet Neudorfer Wald und der
   der Landkreis Hersfeld-Rotenburg mit Ausnahme                        Landkreisgrenze gelegene Gebietsteil der Gemein
                                                                        de Neudorf b. Lühe, die im gemeindefreien Gebiet
   a) der Gemeinde Breitenbach a. Herzberg,                             Neudorfer Wald liegenden Exklaven der Gemein
   b) der Gebiete der früheren Gemeinden Mühlbach,                      de Neudorf b. Lühe, der zwischen dem gemeinde
      Raboldshausen, Saasen und Salzberg der Gemein                     freien Gebiet Neunaigener Forst und der Land
      de Neuenstein,                                                    kreisgrenze gelegene Gebietsteil der früheren Ge
                                                                        meinde Neunaigen, die im gemeindefreien Gebiet
   der Landkreis Fulda,                                                 Neunaigener Forst gelegenen Exklaven der frühe
   vom Vogelsbergkreis                                                  ren Gemeinde Neunaigen,
   a) die Städte Herbstein, Lauterbach und Schlitz,                     das gemeindefreie Gebiet Neundorfer Wald,
   b) die Gemeinden Grebenhain, Lautertal und War                       das gemeindefreie Gebiet Neunaigener Forst;
      tenberg,                                                          der Landkreis Cham mit Ausnahme der Gemeinde
   c) die Gemeinden Freiensteinau mit Ausnahme des                      Rettenbach, der Landkr^eis Neustadt a. d. Waldnaab
      Gebietes der früheren Gemeinde Radmühl (ehe                       ohne die Gemeinden Dießfurt, Eschenbach i. d.
      mals Landkreis Gelnhausen),                                       OPf., (St.), Feilersdorf, Grafenwöhr, (St.), mit Aus-
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