VkBl Nr. 18 1977

Verkehrsblatt Nr. 18 1977

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                               (VkBI)

                                             INHALTSVERZEICHNIS




                                                         Amtlidier Teil


   Nr.           Datum              VkBI 1977                 Seite   Nr.         Datum              VkBI 1977              Seite

   Allgemeine Angelegenhelten                                         261   23.   8. 1977   Ungültigkeitserklärung     eines
                                                                            Schifferpatents                                    553
  250    7. 9. 1977 Technische Bichtlinien zur Gefahr-
         gutVStr;                                                     262   24. 8. 1977 Ungültigkeitserklärung von Eich-
         hier: Anforderungen an die elektrische Aus                         sdieinen für Binnenschiffe                         553
               rüstung von Fahrzeugen zur Beförde                     263   5. 9. 1977 Hinweis
               rung gefährlicher Güter und an orts-                         Verordnung Nr. 13/77 über die Festsetzung
               bewegliöhe Warnleuchten —                                    von Entgelten für Verkehrsleistungen der
                 TR GGVS 02 —                                  542          Binnenschiffahrt vom 30. August 1977 . . . 553
  251    31. 8. 1977 Beförderung gefährlicher See-
         frachtgüter;                                                 Luftfahrt
         hier: Muster von Unfallmerkblättem für den                   264 25. 8. 1977 Sonderlandeplatz Unterschüpf,. . 553
                 Seetransport nach ^ 4 Abs. 5 Satz 2                  265 29. 8. 1977 Verkehrslandeplatz Offenburg . . 553
                 der Verordnung über gefährliche See
                 frachtgüter (SFO)                   544              Straßenbau
                                                                      266   22. 8. 1977 Standardleistungskatalog für den
  Straßenverkehr                                                            Straßen- und Brückenbau (STLK);
   252 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der                         DV-An Wendung                               554
      CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 . 544
                                                                      Wasserstraßen
  253 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der
      Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG) 1978 . 546                     267 27. 6. 1977 Richtlinien für Anforderungen an
                                                                          Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssi
  254 29. 8. 1977 Bekanntmachung zur Verordnung                           ger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen . 555
         TSF Nr. 5/77                                          548
  255 5. 9. 1977 Erfassung der Farbe der Kraftfahr                    Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
         zeuge                                                 548    267a 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Fahrzeug
  258 5. 9. 1977 Bekanntmachung Nr. 16/77 über                              briefe
      Sonderabmachungen nach § 22a des Güter                          267b 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Führer
      kraftverkehrsgesetzes                                    549          scheine
  257 7. 9. 1977 Verordnung über die Tarifkommis-                     267c 30. 9. 1977 Aufbietung von verlorenen Fahr-
         sionen,   die   erweiterten   Tarifkommissionen                   zeügscheinen und Bescheinigungen über die
         und     die   beratenden    Ausschüsse   für   den                Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas
         Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver-                          sungsfreie   Fahrzeuge . . . 564a—564aaaaaaaa
         ordnung);
         hier: Einreichung von Vorschlägen für die
               Berufung eines Nachfolgers für ein
               ausgeschiedenes Mitglied                        550

  Binnenschiffahrt                                                                    Nichtamtlicher Teil
  258 13. 9. 1977 Bekanntmachung über das Wasser
         skifahren     auf   den   Binnenschiffahrtstraßen     550    Zeitschriftenschau
  259 29. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung                         Übersicht                                          556
      über die zusätzliche Bezeichnung der Fahr                             Auslese                                            557
         zeuge bei der Beförderung bestimmter ge
         fährlicher Güter                                      552    BQcherschau
  260 15. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung                         Neuerscheinungen                                   561
      über die Verminderung des Ankergewichts
         bei neuartigen Ankern                                 552    Rechtsprechung                                           562




  31. Jahrgang 1977                       Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1977                                       Heft 18




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1

Heft 18 — 1977                                                 542                                   VkBl Amtlicher Teil




                                                 AMTLICHER TEIL


  Allgemeine Angelegenheiten

Nr. 250       Technische     Richtlinien zur         Gefahr-
                                                                     Technische            Elektrische Ausrüstung TR GGVS 02
              gutVStr;                                               Richtlinien           von Fahrzeugen zur
              hier: Anforderungen an die elektri                     zur                   Beförderung gefährlicher ,
                    sche Ausrüstung von Fahrzeu                      GefahrgutVStr         Güter
                    gen zur Beförderung gefährli
                    cher Güter und an ortsbewegli
                    che Warnleuchten                               Geltungsbereich
                   - TR GGVS 02 -                                    (1) Diese Richtlinien gelten
                          Bonn, den 7. September 1977              a)für die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen mit einem
                               A 13/26.20.70-52
                                                                      zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, sofern
  Unter Aufhebimg der Verkehrsblatt-Verlautbamng von                  1. es sich dabei um Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge mit
1976 Nr. 275 (S. 558) gebe ich nachstehend die in der Zwi                Aufsetztanks oder um Fahrzeuge zur Beförderung von
                                                                            offenen Tankcontainem - Tankcontainer mit einem Si
schenzeit überarbeiteten und mit den obersten Landesbe
hörden abgestimmten Technischen Richtlinien über Anfor                       cherheitsventil werden als geschlossene Tankcontainer
                                                                             angesehen - handelt und
derungen an die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur
Beförderung gefährlicher Güter und an ortsbewegliche                      2. nach Rn. 10251 in Verbindung mit Rn. 10002 und 10100
Wamleuchten (TR GGVS 02) bekannt.                                            sowie nach Rn. 14251 (21251), 31251, 41251 (61251) und
  Die neuen TR enthalten gegenüber der alten Fassung ins                     51251 (81251) der Anlage B der GefahrgutVStr die Vor
besondere
                                                                             schriften des Anhangs B.2 über die elektrische Ausrü
                                                                             stung anzuwenden sind und
- eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Tankfahr
                                                                          3. in diesen Fahrzeugen brennbare Gase der Klasse Id (2)
  zeuge, Fahrzeuge mit Aufsetztanks und Fahrzeuge mit of
  fenen Tankcontainern,
                                                                             und/oder brennbare Flüssigkeiten mit einem Flamm
                                                                             punkt von kleiner oder gleich 55 °C der Klassen Illa (3),
- Verlängerung der Übergangsfrist für die bereits zugelas                    IVa (6.1) und V tß) sowie der Klasse VII (5.2) befördert
  senen Fahrzeuge,                                                           werden, wenn es sich bei letzteren um organische Pero
- Abstellung der Forderung nach einem Ex-Schutz bei der                     xide handelt, die
  kombinierten Warn- Arbeitsleuchte auf den Fall der Be                     3.1 den Stoffgruppen A, B oder C angehören und einen
  förderung brennbarer Gase und/oder brennbarer Flüssig                         Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben
  keiten mit einem Flammpunkt von ^ 55 °C,                                      oder   mit Lösemitteln   versetzt sind, die    einen
- Angabe der nach der ,,Verordnung über die Zulassung ei                        Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben
  ner neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der Beför                         oder
  derung gefährlicher Güter auf der Straße" vom 22. Juni                    3.2 der Stoffgruppe E angehören und flüssig sind oder
  1977 (BGBl. I S. 1008) zusätzlich oder anstelle der in der                    mit Lösemitteln versetzt sind, die einen Flammpunkt
  GefahrgutVStr vorgeschriebenen Numerierung der                            von kleiner oder gleich 55 °C haben;
  Gefahrklassen zugelassenen neuen Bezeichnung sowie
  der in Anpassung hieran zu erwartenden neuen Rand                b)für ortsbewegliche Warnleuchten, die nach Rn. 10260 der
  nummer jeweils nach der alten Bezeichnung in Klammern.              Anlage B der GefahrgutVStr mitzuführen sind und ent
                                                                      sprechend beschaffen sein müssen.
  Für die bereits zugelassenen Fahrzeuge, die den Vorschrif
                                                                     (2) Die Richtlinien enthalten den Text aus dem Anhang B.2
ten des Anhangs B.2 der GefahrgutVStr nach alter Ausle
gung entsprechen, wird die Übergangsfrist für die Erfüllung        und der Rn. 10260 der Anlage B der GefahrgutVStr und Er
der Anforderungen an die elektrische Ausrüstung nach der           läuterungen hierzu. Der Verordnungstext ist am linken bzw.
neuen, nachstehend durch diese TR gegebenen Regelung bis           rechten Rand durch einen senkrechten Strich gekennzeich
                                                                   net.
zur nächsten, nach dem 1. Oktober 1977 liegenden Tankun
tersuchung, längstens jedoch bis zum 30. September 1980              (3) Weitergehende Anforderungen für elektrische Ausrü
verlängert.                                                        stungen im Inneren von Tanks und in unmittelbarer Nähe
  Unter die TR fallen von den Stoffen
                                                                   von Tanköffnungen (z. B. Gefahrbereich Zone 0 im Sinne der
                                                                   Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) bleiben
a) der Klasse Id (2) die in Rn. 220002 des Anhangs B.2 ge          hiervon unberührt.                     ^
  nannten brennbaren Druckgase,
b) der Klasse Illa (3) die entzündbaren flüssigen Stoffe der                                      Inhalt
   Rn. 2301 Ziffern 1, 2, 3 und 5,
                                                                     1.    Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und
c) der Klasse IVa (6.1) die giftigen und gleichzeitig brennba            Ausrüstung (Einrichtungen)
   ren Stoffe der Rn. 2401 (2601) Ziffern 1 bis 7, 12 a), b) und
   f), 13 a), 14, 15 a), b) und 16,                                  1.1 Allgemeines
d) der Klasse V (8) die ätzenden und gleichzeitig brennbaren         1.2 Stromkreise, Leitungen
   Stoffe der Rn. 2501 (2801) Ziffern 21 c), d) und e), 23, Ace-     1.3 Trennschalter
   tylchlorid der Ziffer 22 und Äthylendiamin der Ziffer 35,         1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren)
e) der Klasse VII (5.2) die organischen Peroxide der Rn. 2701        2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage
  (2551)                                                                 und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus
   1. Stoffgruppen A, B und C, sofern sie einen Flammpunkt               rückwand (Schutzwandung)
     von ^ 55°C haben,                                               2.1 Allgemeines
   2. alle flüssigen organischen Peroxide der Gruppe E,              2.2 Leitungen
   3. alle organischen Peroxide der Gruppen A, B, C und E,           2.3 Leuchten
     sofern sie mit Lösemitteln versetzt sind, die einen
     Flammpunkt von ^ 55 °C haben.                                   2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen
                                                                     2.5 Antriebsmotoren von Pumpen
                             Der Bundesminister für Verkehr
                                                                     2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen
                                        Im Auftrag
2

VkBl Amtliclier Teil                                                            543                                                       Heft 18 — 1977


1. Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und                              2.2 Leitungen
    Ausrüstung (Einrichtungen)                                                      2.2.1 Die Leitungen müssen durch einen nahtlosen und kor-
                                                                                                                                           |
1.1 Allgemeines                                                                            rosionsbeständigen Mantel geschützt sein.                          |
     Elektrische Einrichtungen müssen vorbehaltlich der be                          2.2.2 Nummer 2.2.1 gilt als erfüllt für Leitungen, die mit ei
     sonderen Anforderungen in den Nummern 1.2 bis 3. den                                 nem PVC-isolierten Stahldrahtgeflecht ummantelt
     allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen.                                     sind.

1.2 Stromkreise^ Leitungen                                                          2.2.3 Zulässig sind mehradrige, feindrähtige Leitungen (z. B.
                                                                                           8 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu oder
1.2.1 Die Leiter müssen in geeigneter Weise isoliert und so                                12 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu), die wie folgt aufgebaut
      bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden.                                   sind: isolierte Leiter mit gemeinsamer Ademumhül-
1.2.2 Die Stromkreise sind gegen Überlastungen durch Si                                    lung (Folien-Mantel), PVC-lnnenmantel, Regenerat-
      cherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher zu                                     Innenmantel, Stahldrahtgeflecht-Mantel, PVC-Außen-
       schützen.                                                                            mantel.
1.2.3 Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und                            2.2.4 Verbindungsleitungen zwischen zwei Fahrzeugen
      gegen Stöße und Steinschlag sowie gegen die Hitze                                     können abweichend von Nummer 2.2.3 auch als stark
      des Auspuffs geschützt sein.                                                          ummantelte Leitungen (ohne Stahldrahtgeflecht-Man
1.3 Trennschalter                                                                           tel) nach § 810 VDE 0250^) mit entsprechenden Quer
                                                                                            schnitten ausgeführt sein.
1.3.1 Im Führerhaus muß ein Trennschalter angebracht sein,
      der die Unterbrechimg aller Stromkreise ermöglicht.                           2.2.5 Die Stromrückleitung muß isoliert ausgeführt sein und
                                                                                          darf nur über die Masseverbindung der Batterie vor der
1.^2 Der Anforderung der Nummer 1.3.1 ist auch genügt,                                    Schutzwandung mit dem Rahmen des Fahrzeugs ver
       wenn der Trennschalter selbst möglichst nahe der au                                  bunden sein.
       ßerhalb des Führerhauses angeordneten Batterie ange
       bracht ist und wenn sich der Trennschalter vom Füh
                                                                                    2.3 Leuchten
       rerhaus aus bedienen läßt. Der Trennschalter muß in
       den Stromkreis so installiert sein, daß durch das Aus                        2.3.1 Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwen
      schalten alle Stromkreise spannungslos sind^).                                       det werden.

1.3.3 Es muß gewährleistet sein, daß die Stromkreise auch                           2.3.2 Wenn die im Innern des Fahrzeugs angebrachten
      bei weiterlaufendem Motor nach Betätigen des Trenn                                   Leuchten nicht durch ihren Einbau in Wände oder
      schalters nicht von der Lichtmaschine gespeist werden                               Decken gegen mechanische Beschädigung geschützt
       können.                                                                            sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb öder
1.3.4 Der Trennschalter muß sich von den übrigen Bedie
                                                                                          Schutzgitter umgeben sein.
       nungsknöpfen und -hebeln eindeutig unterscheiden.                            2.3.3 Leuchten, die außerhalb geschlossener Räume ange
       Er muß an einer gut sichtbaren und leicht zugängli                                  ordnet sind, müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN
       chen Stelle angebracht sein.                                                        40 050"*) ausgeführt und mechanisch geschützt ange
                                                                                           ordnet sein. Ihre Leitungseinführungen müssen dauer
1.3.5 Die Betätigungsvorrichtung des Trennschalters muß
                                                                                          haft abgedichtet sein.
      auffällig gekennzeichnet sein.
                                                                                    2.3.4 Die Leuchten sind mechanisch geschützt, wenn sie
1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren)                                         z. B. den Unterfahrschutz bzw. Anfahrschutz seitlich
1.4.1 Elektrische Batterien (Sammler), die hinter der Führer                               und nach hinten nicht überragen. Bei Sattelzugma
      hausrückwand angeordnet sind, müssen in einem Ka                                     schinen dürfen die Leuchten nicht den Durchschwenk-
      sten mit Lüftungsöffnungen untergebracht sein.                                       radius bestimmen.
1.4.2 Es genügt, wenn der Deckel und die Seitenwände im                             2.3.5 Anschlüsse in den Leuchten müssen gegen Selbstlok
   \ Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und                                  kern gesichert sein.
       dauerhaft elektrisch isoliert sind.                                          2.3.6 Den Anforderungen unter Nummer 2.1.1 genügen Sof
                                                                                          fitten in der Regel nicht.
2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage                              2.3.7 Werden Flachsteckverbindungen verwendet, so müs
   und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus                                    sen deren Steckhülsen Rastwarzen nach DIN 46 247
     rückwand (Schutzwändung)                                                              Blatt 3 haben.

2.1 Allgemeines
                                                                                    2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen
2.1.1 Die Anlage muß insgesamt so beschaffen, eingebaut                             2.4.1 Gehäuse für feste oder lösbare Verbindungen von
      und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Be
                                                                                          elektrischen Leitungen (Klemmkästen, Steckverbin
      trieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurz
                                                                                          dungen) müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN
      schluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen
                                                                                          40 050^) ausgeführt sein. Die Gehäuse müssen entwe
      oder Verformungen diese Gefahren auf ein Mindest
                                                                                           der ausreichend mechanisch fest oder gegen mechani
      maß herabgesetzt werden.
                                                                                           sche Beschädigungen ausreichend geschützt angeord
2.1.2 Es dürfen keine elektrischen Betriebsmittel verwendet                                net sein.
       werden, die betriebsmäßig zündfähige Funken erzeu
                                                                                    2.4.2 Klemmen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.
       gen und betriebsmäßig Temperaturen annehmen, die
                                                                                          Diese Anforderung gilt z. B. für Steckverbindungen als
       zu Zündgefahren Anl^ geben können.                                                 erfüllt, wenn Flachsteckverbindungen verwendet wer
2.1.3 Die Anforderungen der Nummer 2.1.1 gelten z. B. als                                  den, deren Steckhülsen Rästwarzen nach DIN 46 247
       erfüllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel mit Aus                               Blatt 3 haben.
       nahme der Leitungen den Bestimmungen des § 22 VDE
       01652) genügen. Für Leitungen gelten die Ausführun
       gen unter Nummer 2.2.
                                                                                    3) VDE 0250/3.69, Bestimmungen für isolierte Starkstromleitungen. VDE-Verlag,
                                                                                      Berlin.
                                                                                    *) DIN 40 050 Blatt 1/8.70, Schutzarten:
1) Fedls Stromkreise nach Betätigen des Trennschalters in Betrieb bleiben sollen,     z. B. Schutzart IP 54
  wird den nach § 11 Abs. 4 GGVS zuständigen Stellen empfohlen, Ausnahmen             Erste Kennziffer: Schutzgrad gegen Berühren und Eindringen von Fremdkör
  von den Vorschriften der Rn. 220 000 Abs. 2b) Satz 1 {= Nrunmer 1.3.1) nur un         pern;
  ter folgenden Bedingimgen zuzulassen:                                               zweite Kennziffer: Schutzgrad gegen Eindringen von Wasser.
  1. Die Stromkreise müssen im Sinne der Bestimmrmgen VDE 0171*) eigensi              Erste Kennziffer 5: Schutz gegen Staubablagerung:
     cher (Explosionsschutzart [Ex] i) sein.                                            Vollständiger Schutz gegen Berühren unter Spanmmg stehender oder inne
  2. Die zur Gewährleistimg des eigensicheren Stromkreises notwendigen Be-              rer sich bewegender Teile.
     grenzimgseinrichtimgen sollen in unmittelbarer Nähe des Trennschalters             Schutz gegen schädliche Staubablagerungen. Das Eindringen von Staub ist
     cmgebracht sein.                                                                   nicht vollkommen verhindert, aber der Staub darf nicht in solchen Mengen
  *) VDE 0171/2.65, Vorschriften für explosionsgeschützte elektrische Betriebs          eindringen, daß die Arbeitsweise beeinträchtigt wird.
     mittel. VDE-Verlag, Berlin.                                                      Zweite Kennziffer 4: Schutz gegen Spritzwasser:
2) VDE 0165/4.66, Bestimmungen für die Errichtung elektrischer Anlagen in ex
3

Heft 18 — 1977                                                                544                                VkBI Amtlicher Teil


2.5 Antriebsmotoren von Pumpen                                                                         Verzeichnis Nr. 8
    Elektromotoren zum Antrieb von Pumpen und deren
                                                                                                                            Klasse
    Schalt- und Steuereinrichtungen müssen explosionsge                                                                     des
    schützt ausgeführt sein.                                                    lfd.                                       IMCO-
2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen                           Nr.     Stoffbezeichnung                   Codes      UN-Nr.
2.6.1 In geschlossenen Rämnen, z. B. im Armaturenschrank,                       164     Äthylenimin, stabilisiert
      dürfen nur elektrische Ausrüstungen verwendet wer                                (Aziridin)                             3.2      1185
      den, die explosionsgeschützt sind.                                        165    n-Amylamin
2.6.2 Die Anforderungen der Nummer 2.6.1 gelten als er                                 (1-Aminopentan, Pentylamin)           3.2       1106
      füllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel nach § 5
                                                                                166    iso-Butylamin
       ExVO®) der Bauart nach zugelassen und die elektri                               (l-Amino-2-methylpropan)              3.2       1214
       schen Anlagen nach den Bestimmungen von VDE 0165
       errichtet sind.                                                          167    n-Butylamin
                                                                                       (1-Aminobutan)                        3.2       1125
2.6.3 Leitungen in geschlossenen Rämnen sind nach VDE
      0165 auszuführen.                                                         168     Chlorwasserstoff
                                                                                        (wasserfrei)                         2         1050
3. Ortsbewegliche Wamleuchten
                                                                                169     Chlorwasserstoffsäiure
3.1 Die ortsbeweglichen Warnleuchten müssen so beschaf                                 (Salzsäure)                           8         1789
      fen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung                        170    Diisopropylamin                       3.2       1158
       der beförderten Güter verursachen kann.
                                                                                171    Dimethylamin, Lösung                   3.2      1160
3.2    Die Wamleuchten dürfen (nach Rn. 10353) keine me
       tallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen                          172    Methylamin, wässerige Lösung           3.1      1235
       könnte.                                                                  173    Morpholin
3.3    Die Wamleuchten müssen nach § 22a StVZO bauart                                  (Tetrahydro-1.4-oxazin)                3.3      2054
       genehmigt, nach DIN 40 050 in Schutzart IP 54 ausge                      174    iso-Propylamin
      führt und gegen mechanische Gefährdung mit einem                                 (2-Aminopropan)                        3.1      1221
      bruchsicheren Schutzglas oder einem Schutzgitter aus                      175    Propylenimin, stabilisiert             3.2      1921
      gerüstet sein.                                                            176    Pyrrolidin                             3.2      1922
3.4    Ist eine Wamleuchte mit einer Arbeitsleuchte in einer
                                                                                177     Schwefelsäure mit nicht
       Bauart zu einer kombinierten Wam-Arbeitsleuchte zu
                                                                                        mehr als 51% reiner Säure            8         1830
      sammengefaßt, so muß diese Kombination, sofem
      brennbare Gase der Klasse Id (2) und/oder brennbare                       178     Schwefelsäure mit mehr
      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von kleiner oder                               als 51%, jedoch nicht mehr
      gleich 55 °C der Klassen Illa (3), IVa (6.1), V (8) und VII                       als 95% Säure                        8         1830
      (5.2) befördert werden, explosionsgeschützt ausgeführt                    179     Schwefelsäure,
       und die Leuchte sowohl nach § 22a StVZO als auch                                 rauchend oder mit mehr
       nach § 6 der ExVO der Bauart nach zugelassen sein.                               als 95% Säure (Oleum)                8         1831
                                                                                180     Schwefeltrioxid, stabilisiert
(VkBI 1977 S. 542)                                                                      (Schwefelsäureanhydrid)              8         1829

                                                                                (VkBI 1977 S. 544)
Nr. 251        Beförderung gefährlicher Seefracht
               güter;
               hier: Muster von Unfallmerkblättern                                  Straßenverkehr
                       für den Seetransport nach § 4
                       Abs.5 Satz 2 der Verordnung                              Nr. 252 Richtlinie für die Erteilung der
                       über gefährliche Seefrachtgüter                                  CEMT-Genehmigungen für das Jahr
                       (SFO)                                                                  1978
                                        Bonn, den 31. August 1977                                                   Bonn, den 19. August 1977
                                         A 13/26.40.70-12                                                           A 32/23.74.54-2
  Aufgrund des § 4 Abs. 5 der Verordnung über gefährliche                           Nachstehend gebe ich die Richtlinie für die Erteilimg der
Seefrachtgüter (SFO) gebe ich in Ergänzung zu den VkBl-                         CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 bekannt. Sie ent
Verlautbamngen Nr. 269 von 1974 S. 404, Nr. 56 von 1975 S.                      hält keine materiellen Änderungen gegenüber der Richtlinie
106, Nr. 30 von 1976 S. 86, Nr. 176 von 1976 S. 391, Nr. 238                    für das Jahr 1977.
von 1976 S. 464, Nr. 23 von 1977 S. 46 und Nr. 183 von 1977
                                                                                    Diese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr.
S. 351 das Verzeichnis Nr. 8 mit Stoffen bekannt, für die wei
                                                                                163 vom 1. September 1977 veröffentlicht worden.
tere 17 Unfallmerkblätter für die Befördemng gefährlicher
Güter auf Seeschiffen erstellt worden sind. Diese Unfall                                                      Der Bundesminister für Verkehr
merkblätter gelten als Muster für schriftliche Weisungen                                                                Im Auftrag
nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SFO. Spätestens vom 1. April 1978 an                                                             Dr. Winter
dürfen für die im Verzeichnis Nr. 8 genannten gefährlichen
Güter nur noch die genehmigten Unfallmerkblätter*) ver                                                     Richüinie
wendet werden. Die Genehmigung muß auf dem Unfall
merkblatt jeweils durch folgenden Vermerk festgestellt sein:                    für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen, die nach der
                                                                                Resolution der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
  ,,Unfallmerkblatt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung
                                                                                (CEMT) vom 14. Juni 1973 über die Bildung eines multilate
über gefährliche Seefrachtgüter (SFO) [s. auch Bekanntma
                                                                                ralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr
chung im Verkehrsblatt 1977 S. 544]."
                                                                                der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen sind.
                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                1. Grundlage für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen
                                               Im Auftrag                           ist die Resolution der Europäischen Konferenz der Ver
                                           Dr. Gleißner                             kehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multi
                                                                                    lateralen Kontingents im internationalen Straßengüter
                                                                                    verkehr vom 14. Juni 1973 sowie die Verordnung des
®) Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen              Bimdesministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG
 (ExVO).                                                                            über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit
*) Die genehmigten Unfallmerkblätter können von K.O. Storck-Verlag & Drucke         CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (Bundesge-
4

VkBl Amtlicher Teil                                          545                                                        Heft 18 — 1977


   Die Resolution sieht ein Kontingent von 385 Genehmi-                 durchfahrenden Transitländer. Sind auf einer Relation
   gimgen für folgende 18 Mitgliedstaaten vor: Bundesrepu              weniger als 10 Befördemngen durchgeführt worden,
   blik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Däne             so wird diese Relation nicht berücksichtigt.
   mark (DK), Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland            4.2 Jede Relation wird mit Punkten bewertet. Hierbei er
   (GR), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Norwegen             hält jeder Mitgliedstaat, in dem be- oder entladen
   (N), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes König               oder der durchfahren wird, einen Punkt. Für Mit
   reich (GB), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TR), Ju             gliedstaaten der CEMT, die nicht den Europäischen
   goslawien (YU). Der Bundesrepublik Deutschland sind 54              Gemeinschaften (EG)angehören, werden jedoch zwei
   Genehmigungen zugewiesen worden, die im gewerbli                    Punkte berechnet. Die so ermittelten Punkte je Rela
   chen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwi                  tion werden addiert und bilden die Bewertungszahl.
   schen allen Mitgliedstaaten der CEMT einschließlich des
                                                                   4.3 Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihen
   Transitverkehrs mit folgenden Einschränkungen gelten:
   Auf den Hoheitsgebieten Österreichs imd der Türkei sind             folge der Größe der nach 4.2 ermittelten Bewertungs
   nur 13 Genehmigungen, auf dem Hoheitsgebiet Spaniens                zahlen verteilt. Ist die Größe der Bewertungszahlen
   nur 25 Genehmigungen für gültig erklärt worden.                      gleich und stehen Genehmigungen nicht mehr in aus
                                                                       reichender Anzahl zur Verfügung, dann wird die für
   Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförde                  die Verteilung der CEMT-Genehmigungen maßge
   rung von Gütern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaa              bende Bewertungszahl gebildet aus der Multiplika
   tes verladen werden und an einem anderen Ort desselben              tion der nach 4.2 ermittelten Punkte je Relation mit
   Staates entladen werden.                                            der Anzahl der für jede Relation angegebenen Beför
   Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des                     derungen und aus der sich hieraus durch Addition er
   Verkehrsuntemehmers ausgestellt und sind nicht an ei                gebenden Summe. Sollten auch diese Bewertungs
   nen Dritten übertragbar. Eine Genehmigung darf jeweils              zahlen gleich sein, entscheidet die höhere Zahl der
   nur für ein einziges Kraftfahrzeug verwendet werden. Sie            bei diesen Befördemngen geleisteten Tonnenkilome
   ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und den zuständigen                ter, die der Antragsteller auf Anfordemng anzugeben
   Kontrollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Unter                    hat.
   „Kraftfahrzeug" ist ein einzelnes Kraftfahrzeug oder sind
   miteinander verbundene Fahrzeuge zu verstehen.              5. Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist
                                                                  nach anliegendem Muster in 3facher Ausfertigung der
   Die CEMT-Genehmigungen gelten jeweils für ein Kalen              Außenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
   derjahr. Im Falle einer ungenügenden Ausnutzimg oder            in deren Bezirk der Untemehmer den Sitz (Hauptnieder
   bei der Begrenzung auf bilaterale Transporte mit nur ei         lassung) seines Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober
   nem Mitgliedstaat können sie jedoch entzogen werden.             1977 einzureichen.

2. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen
   CEMT-Genehmigungen werden vom Bundesminister für
   Verkehr an Unternehmer ausgegeben, denen nach dem
   Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Genehmigung für                                                                              Anlage
  den Güter- oder Möbelfemverkehr oder eine EWG-Ge
  meinschaftsgenehmigung nach der Verordnung (EWG)                                            ANTRAG
  Nr. 3164/76 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
                                                               auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung für das Jahr 1978
  vom 16. Dezember 1976 erteilt worden ist und bei denen
                                                                         (in 3facher Ausfertigung einzureichen)
  die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Ausnutzung
  der CEMT-Genehmigungen im multilateralen Straßengü
  terverkehr aufgmnd der bisherigen Beteiligung des An
  tragstellers im grenzüberschreitenden gewerblichen Gü        1. a) Name/Firma des Antragstellers
  terkraftverkehr mit den Mitgliedstaaten der CEMT in den           (genaue Bezeichnung des Untemehmens):
  Monaten Januar bis September 1977 vorliegen. Ein Un-            b) Anschrift des Unternehmens:
  temehmen darf nicht mehr als 1 CEMT-Genehmigung er
  halten.

3. CEMT-Genehmigungen werden nicht erteilt an Antrag
                                                               2. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer
  steller,
                                                                   den? Wamm genügen nicht bilaterale oder Gemein
  3.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September         schaftsgenehmigungen?
      1977 weniger als 35 Befördemngen im grenzüber
      schreitenden gewerblichen Güterliaftverkehr mit den
      Mitgliedstaaten der CEMT durchgeführt haben
      oder                                                     3. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende
                                                                'Begründung des Antrages:
  3.2 bei denen innerhalb desselben Zeitraums die Anzahl
      der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter
      kraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der CEMT mehr       4. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977
      beträgt als 90% der Befördemngen im grenzüber                habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer folgende Beförde
      schreitenden    Güterkraftverkehr   mit   sämtlichen         rungen durchgeführt: (Hierbei ist folgendes zu beachten:
      CEMT-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl          - Es sind nur Beförderungen anzugeben, die einer Ge
      der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter                nehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengü
      kraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der               terverkehr bedürfen,
      CEMT größer ist als 34
                                                                   - jede Relation (dasselbe Be- und Entladeland) ist ge
      oder                                                           trennt aufzuführen unter Angabe der auf dem üblichen
  3.3 die innerhalb desselben Zeitraums im grenzüber                 Wege zu durchfahrenden Transitländer,
      schreitenden Möbelverkehr mit den CEMT-Mitglied              - zu einer Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemn
      staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten.                  gen zwischen denselben Mitgliedstaaten,
4. Die CEMT-Genehmigungen werden für das Jahr 1978                 - Relationen mit weniger als 10 Beförderungen sind nicht
   nach folgenden Grundsätzen erteilt:                               anzugeben,
   4.1 Zugrunde gelegt werden die Beförderungen, die von           - Leerfahrten sind nicht anzugeben.)
      dem Untemehmer in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis
      30. September 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der      Beförderungen auf Relationen zwischen zwei Mitgliedstaa
      CEMT durchgeführt worden sind (Relationen). Zu ei        ten*) der CEMT
      ner Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemngen
      zwischen denselben Mitgliedstaaten. Jede Relation
      (dasselbe Be- und Entladeland) ist in dem Antrag auf     *) Bundesrepublik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Dänemark (DK),
      Erteilung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzu             Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Lu
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Heft 18 — 1977                                                546                                VkBl Amtlicher Teil


                                                                      lateralen Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung
 Anzugeben sind die                                                   in den Monaten Januar bis September 1977 erteilt (Be
 Nationaiitätszeichen*)   Anzahl der
                                                                      wertungszeitraum).
  der Mitgiiedstaaten   Beförderungen
                        (beiadene Ein-                            3. Für den Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftsge
 Von/      Nach/ Dabei oder Ausfahrten                               nehmigung für das Jahr 1978 ist ein Vordruck nach Mu
 Nach      Von   durch   je Relation)                                ster der Anlage zu verwenden. Der Genehmigungsan
                 fahren                                              trag ist in dreifacher Ausfertigung der Außenstelle der
                                                                      Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, in deren Bezirk
   1         2        3            4                    5
                                                                      der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines
        Beispielck                                                    Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober 1977 einzurei
                                                                      chen.
  D          GR      A, YU         12
  1          NL      CH,D          40                             4. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen
  D           1       A            54                                 Gemeinschaftsgenehmigungen sind solchen Unterneh
  D          F                    120                                 mern zu erteilen, die Inhaber einer Genehmigung für
                                                                      den Güter- oder Möbelfernverkehr sind und bei denen
                                                                      die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß eine möglichst
                                                                      hohe Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung er
                                                                      reicht wird.

                                                                  5. Gemeinschaftsgenehmigungen werden nicht erteilt an
                                                                     Antragsteller,
                                                                     5.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September
                                                                         1977 weniger als 35 Beförderungen im grenzüber
                                                                         schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit
                                                                         den Mitgliedstaaten der EG durchgeführt haben
5. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge                 oder
   machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter               5.2 bei denen innerhalb des gleichen Zeitraums die An
   lagen auf Anforderung der Bundesanstalt für den Güter                  zahl der Beförderimgen im grenzüberschreitenden
   fernverkehr dieser zur Nachprüfung zur Verfügung zu                    Güterkraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der EG
  stellen.                                                                mehr beträgt als 90% der Beförderungen im grenz
                                                                          überschreitenden Güterkraftverkehr mit sämtlichen
                                                                          EG-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl
(Ort, Datum)                     (Unterschrift u. Firmenstempel           der Beförderungen im grenzüberschreitenden Gü
                                 des Antragstellers)                      terkraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der
                                                                          EG größer ist als 34
(VkBl 1977 S. 544)
                                                                          oder
                                                                      5.3 die innerhalb des gleichen Zeitraums im grenzüber
                                                                          schreitenden Möbelverkehr mit den EG-Mitglied
                                                                          staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten.
Nr. 253 Richtlinie für die Erteilung der Ge
        meinschaftsgenehmigungen      (EWG) 6. Für die Zuteilung der Genehmigungen werden die in
                                               Frage kommenden Anträge mit einer Zahl bewertet
              1978                                                    (Bewertungszahl), die wie folgt gebildet wird:
                                    Bonn, den 19. August 1977         6.1 Durch die größte Zahl der in dem Antrag unter den
                                    A 32/26.20.02-4                       Nummern 6.1 und 6.2 einzeln angegebenen Ton
  Hiermit gebe ich die für das Jahr 1978 geltende Richtlinie              nenkilometer (Spalten 3) wird die Summe der übri
für die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG)                    gen Tonnenkilometer dividiert. Das Ergebnis gibt
bekannt.                                                                  die Streuung der Beförderungen mit den verschie
  Die Richtlinie enthält keine materiellen Änderungen ge                  denen Mitgliedstaaten wieder (Streuungsquotient);
genüber der Richtlinie für das Jahr 1977.                                 dabei wird ein Streuungsquotient unter 0,5 auf 0,5
                                                                          und ein solcher über 2,0 auf 2,0 gerundet.
Diese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr. 163
vom 1. September 1977 veröffentlicht worden.                          6.2 Der nach Nummer 6.1 gebildete Streuungsquotient
                                                                          wird multipliziert mit der unter Nummer 6.3 des An
                               Der Bundesminister für Verkehr             trages ausgeworfenen Zahl. Diese Zahl wird gebil
                                           Im Auftrag                     det durch Addition der Summe der Tonnenkilometer
                                          Dr. Winter                      in Nummer 6.1 und der Summe der mit 8 multipli
                                                                          zierten Tonnenkilometer in Nummer 6.2 des Antra
                             Richtlinie                                   ges.
für die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen, die                     Das Produkt aus Streuungsquotient und Zahl unter
nach der Verordnung(EWG) Nr. 3164/76 des Rates der Euro                   Nummer 6.3 des Antrages ist die Bewertungszahl.
päischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1976 über das              7. Die Gemeinschaftsgenehmigungen werden grundsätz
Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwi                  lich in der Reihenfolge der Größe der Bewertimgszahlen
schen den Mitgliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland               nach Nummer 6 unter Anwendung des d'Hondtschen
zugewiesen sind.                                                       Auszählverfahrens erteilt. Ein Antragsteller darf nicht
 1. Grundlage für die Erteilung der Gemeinschaftsgeneh                 mehr als 3 Gemeinschaftsgenehmigungen erhalten.
    migungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 vom                  Mindestens eine Genehmigung erhält ein Antragsteller
       16. Dezember 1976 (Amtsblatt der Europäischen Ge                mit dem Hauptsitz im Land Berlin.
       meinschaften Nr. L 357 sowie die Verordnung des Bun          8. Inhaber von Gemeinschaftsgenehmigungen, die je Ge
       desministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG über            meinschaftsgenehmigung im Monatsdurchschnitt des
       den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rah              Bewertungszeitraums weniger als vier Beförderungen
       men der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 in der Fassung             durchgeführt haben, erhalten, unabhängig von der
       vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2263).               Größe der Bewertungszahl, keine Genehmigung. Besaß
 2. Die Gemeinschaftsgenehmigungen für das Jahr 1978                   der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung diese
    werden grundsätzlich nach dem nachstehend unter den                nicht an allen Tagen eines Monats im Bewertungszeit
    Nummern 3 bis 8 festgelegten Verfahren aufgrund der               raum, wird dieser Monat bei der Berechnung des Mo
    bisherigen Betätigung des Antragstellers im grenzüber             natsdurchschnitts nicht mitgezählt, wenn dies für den
    schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit den                Antragsteller günstiger ist; in Fällen, in denen die Ge
    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG)               meinschaftsgenehmigung in Verlust geraten war, gilt die
6

VkBl Amtlicher Teil                                                  547                                                 Heft 18 — 1977


 9. Der Bundesminister für Verkehr übersendet den ober                 6.2 Beförderungen zwischen zwei der in Spalte 1 zu
    sten Verkehrsbehörden der Länder eine Liste mit den                    Nummer 6.1 genannten Staaten
    Namen und Anschriften der Antragsteller, denen Ge
                                                                            Ver       Empfangs     Geleistete   Anzahl der EBeförderungen
    meinschaftsgenehmigungen erteilt wurden. In der Liste                   sand       staaten      Tonnen       (belad. Ein- oder Ausf.)
    ist auch anzugeben, wieviele Gemeinschaftsgenehmi                      staaten                    kilo        insges.       davon mit
    gungen jeder dieser Antragsteller erhalten hat.                                                meter*)**)                  Gem.Gen.

10. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersendet                    1              2          3            4              5

    den nach § 14 Abs. 1 GüKG zuständigen Genehmi
    gungsbehörden eine Ausfertigung der Genehmigungs
    anträge.




                                                             Anlage
                                                                              Sa
                             ANTRAG
                                                                                                     X 8
auf Erteilung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das
                              Jahr 1978
               (in dreifacher Ausfertigung einzureichen)
1. a) Name/Firma des Antragstellers                                    6.3 Summe von
     (genaue Bezeichnung des Unternehmers):                                A und B

   b) Anschrift des Unternehmers:
2. Wurden Ihnen für das Jahr 1977 Gemeinschaftsgenehmi
   gungen erteilt?                                                     7. Nicht anzugeben sind folgende Beförderungen:
   Ggf.   Genehmigimgs-Nr                                                    7.1     Die Beförderung in einem Grenzgebiet mit einer
   angeben und Monate, in                                                            Tiefe von je 25 Kilometern in der Luftlinie beider
   denen        Sie   nicht Inhaber
                                                                                     seits der Grenze, wenn die Gesamtentfemung der
   der Gemeinschaftsgeneh-                                                           Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer in der Luft
   migung gewesen sind:                                                              linie beträgt.
3. Wieviele Gemeinschaftsgenehmigungen werden für das                        7.2     Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und
   Jahr 1978 beantragt?                                                              von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
4. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer                      7.3     Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft
   den? Warum genügen nicht bilaterale Genehmigungen?                                fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende
                                                                                     befördert werden, und die Beförderung von Gepäck
5. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende                                 mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughä
   Begründung des Antrages: (Antragsteller, die im grenz                             fen.
   überschreitenden Güterkraftverkehr überwiegend sper
                                                                             7.4     Die Beförderung von Postsendungen.
   rige oder voluminöse Güter befördert und dadurch die
   Nutzlast der eingesetzten Fahrzeuge nicht voll ausgenutzt                 7.5     Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen.
   haben, können dies auf einem besonderen Blatt erläu                       7.6     Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
   tern.)
                                                                             7.7     Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe
6. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977                             seitigung.
   habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer (Frachtführer)                   7.8     Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
   folgende Beförderungen durchgeführt (mit Ausnahme der
   unter Nummer 7 genannten Beförderungen):                                  7.9 Die Überführung von Leichen.
   6.1 Beförderungen    zwischen    der. Bundesrepublik                      7.10 Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
       Deutschland und folgenden anderen Staaten                                  deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des
                                                                                  Gesamtgewichts der Anhänger, 6000 Kilogramm
                                                                                  nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, ein
     Staaten                Geleistete   Anzahl der EBeförderungen                schließlich der Anhänger, 3500 Kilogramm nicht
                             Tonnen       (belad. Ein- oder Ausf.)                übersteigt.
                               kilo       insges.        davon mit
                            meter*)**)                   Gem.Gen.            7.11 Die Beförderung aus einem Mitgliedstaat in eine
           1           2        3            4               5
                                                                                  Grenzzone eines angrenzenden Mitgliedstaats, de
                                                                                  ren Tiefe von der gemeinsamen Grenze dieser Staa
 Belgien                                                                          ten aus 25 Kilometer in der Luftlinie beträgt und
 Dänemark                                                                         umgekehrt.
 Frankreich                                                                  7.12 Die Beförderung von Kunstgegenständeh und
 Groß                                                                             Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbli
 britannien                                                                          che Zwecke.
 Irland
                                                                             7.13 Die gelegentliche Beförderung von Gütern aus
 Italien                                                                             schließlich zur Werbung oder Unterrichtung.
 Luxemburg
                                                                             7.14 Die Beförderung vom Umzugsgut durch Unterneh
 Niederlande
                                                                                  men, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrü
     Sa                 A                                                         stung verfügen.
                                                                             7.15 Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter
                                                                                  zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbeson
•) IJmrechnungsschlüssel bei Neumöbelbeförderungen: 1 Ku                          dere bei Naturkatastrophen).
    bikmeter 0,3 t
••) Zur Ermittlung der Tonnenkilometer ist für jede Beför
                                                                             7.16 Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelme
    derung die kilometrische Entfernung vom Beladeort bis                         talle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder an
    zum Entladeort mit dem tatsächlichen Gewicht der Ladung                       deren Sicherheitskräften begleitet werden.
   zu multiplizieren. Erst aus den so ermittelten Einzelwerten
7

Heft 18 — 1977                                                              548                          VkBI Amtlicher Teil


  7.18 Die Beförderung lebender Tiere mit Spezialfahrzeu                           209 (Paraffingatsch)
       gen^).                                                                      291 (Heizöl imd Dieselkraftstoff)
  7.19 Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren                             301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)_
       zu oder von Theater-, Musik-, Sport- und Zirkusver-                         302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)
       anstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten                              304 (Kalkstein usw.)
        sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Femseh-                            305 (Ton usw.)
        aufnahmen.                                                                 306 Schwerbeschichtungsmasse und Siliciumkarbid-
                                                                                       staub)
  7.20 Im Verkehr mit Dänemark zusätzlich: Die Beförde
                                                                                   307 (Betonit)
        rung von Kies, Sand und Steinen für Straßenbau
                                                                                   308 (Strahlmittel)
        zwecke.
                                                                                   309 (Chinaclay und Kaolin)
8. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge                          391 (Sand)
   machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter                            401 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)
   lagen für die Ermittlung der Tonnenkilometer und Beför                          403 (Kapselscherben usw.)
   derungszahlen sowie meine Unterlagen mit der Aufrech                            404 (Putzspachtel)
   nung dieser Angaben für jeden Staat (Nummern 6.1 und                            405 (Asbestzementwaren)
   6.2, Spalten 3, 4 und 5 des Antrages) bis zum Ablauf des                        406 (Bestimmte Tonwaren)
   nächsten Kalenderjahres aufzubewahren und auf Anfor                             461 (Glas)
   derung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr dieser                        491 (Asbestzementwaren)
   zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen.                                       501 (Abfälle verzinnter Eisenbleche usw.)
   Ich bin mir bewußt, daß unrichtige Angaben und Verstöße                         503 (Schiffbaueisen)
   gegen die Aufbewahrungspflicht der zur Nachprüfung be                           504 (Weißblech, Feinstblech)
   reitzuhaltenden Unterlagen die Zuverlässigkeit nach                             505 (Eisen und Stahl)
   §§10, 81 GüKG in Frage stellen.                                                 506 (Eisen und Stahl)
                                                                                   507 (Eisen und Stahl)
(Ort, Datum)                        (Unterschrift u. Firmenstempel                 508 (Eisen und Stahl)
                                    des Antragstellers)                            509 (Eisen und Stahl)
                                                                                   510 (Schrott)
(VkBI 1977 S. 546)                                                                 511 (Aluminium usw.)
                                                                                   512 (Eisen und Stahl)
                                                                                   515 (Eisen und Stahl)
                                                                                   516 (Weißblech, Feinstblech)
Nr. 254       Bekanntmachung                  zur       Verordnung                 517 (Eisen und Stahl)
              TSF Nr. 5/77                                                         520 (Eisen und Stahl)
                                        Bonn, den 29. August 1977                  560 (Eisen und Stahl)
                                         A 32/28.18.11-90                          561 (Bestimmte Metalle usw.)
                                                                                   590 (Eisen und Stahl)
  Durch die Verordnung TSF Nr. 5/77 über Tarife für den                            601 (Düngemittel)
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. August 1977                           602 (Chemikalien usw.)
(Bimdesanzeiger Nr. 165 vom 3. September 1977) wird der                            603 (Aluminiumsulfat usw.)
Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 5/77 geändert.                                604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)
  Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Gü                              606 (Aluminiumoxid)
terfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1, Frankfurt                         607 (Eisensulfat)
(Main) 93, zu beziehen.                                                            608 (Kohlenstoffkörper, unbearbeitet, usw.)
                 Inhalt der Änderung:                                              609 (Natriumtripolyphosphat usw.)
                                                                                   611 (Aluminiumhydroxid)
a) Änderung der Nummer 4 der Vorschriften für die Fracht-                          660 (Chemikalien usw.)
   berechmmg,                                                                      701 (Schnittholz usw.)
b) Änderung und Neuausgabe der Frachtentafel und Fracht                            702 (Holzstoff)
   sätze,                                                                          703 (Fangstoff)
c) Änderung und Neuausgabe der Ausnahmetarife                                      704 (Papier, imbearbeitet)
   001 (Getreide)                                                                  705 (Mittellagen aus Holz zu Sperrholzplatten)
   002 (Baumwolle, roh)                                                            706 (Holzzellstoff)
   003 (Maniokwurzeln zur Verwendung als Kemsandbin-                               707 (Zellwolle usw.)
       demittel)                                                                   708 (Holzspanplatten)
   004 (Kartoffeln)                                                                760 (Holzzellstoff usw.)
   005 (Zuckerrüben)                                                               761 (Papier, Pappe usw.)
   006 (Grubenholz, Abfälle von Holz usw.)                                         762 (Papier, Pappe usw.)
   007 (Bohnen und Kopfkohl)                                                       860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)
   009 (Malz)                                                                      901 (Spediteur-Sammelgut)
   061 (Apfelsinen usw.)                                                           902 (Güter des Haushaltsbedarfs)
   062 (Reis)                                                                      903 (Güter des Haushaltsbedarfs)
   063 (Baumwolle usw.)                                                            960 (Garne, Gewebe usw.)
   064 (Schafwolle)                                                                963 (Bestimmte See-Einfuhrgüter)
   065 (Jute, Hanf usw., roh)                                                      990 (Spediteur-Sammelgut)
   066 (Häute und Felle)                                                           991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter),
   091 (Getreide usw.)                                                          d) Einführung des Ausnahmetarifs
   101 (Mineralwasser imd Limonaden)                                               610 (Rückstandsäuren usw.).
   102 (Fettsäuren)
                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
   103 (Mineralwasser und Limonaden)
   104 (Melasse)                                                                                                 Im Auftrag
   107 (Futterzuckermischfutter usw.)                                                                           Dr. W i n te r
   108 (Treber)                                                                 (VkBI 1977 S. 548)
   160 (Bier)
   190 (Malz)
   191 (Treber)                                                                 Nr. 255 Erfassung der Farbe der Kraftlahr
   201 (Torf)                                                                              zeuge
   203 (Benzin usw.)
                                                                                                          Bonn, den 5. September 1977
                                                                                                          StV 11/36.06.08
*) Als Spezialfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender
  Tiere speziell gebaut oder auf Dauer eingerichtet und als solche zugelassen     Bei der Fahndung nach Kraftfahrzeugen und bei ihrer
8

VkBl Amtlicher Teil                                         549                                               Heft 18 — 1977


ehe Rolle. Nach Abstimmung mit den obersten Landesbe          Farbreihe Grün = 6               Achatgrau
hörden wird zur Unterstützimg der Arbeit der Polizei die      Patinagrün                       Quarzgrau
Farbe der Personenkraftwagen (einschließlich Kombi) ab 1.     Smaragdgrün                      Bronzemetallic
Januar 1978 erfaßt.                                           Laubgrün                         Silbermetallic
                                                              Olivgrün                         Aluminium
  Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:
                                                              Blaugrün
- In die Farberfassung einbezogen sind diejenigen Fahrzeu     Moosgrün                         Farbreihe Braun = 8
  ge, die nach dem „Systematischen Verzeichnis der Fahr       Grauoliv                         Grünbraun
  zeugarten" der Fahrzeugart „Personenkraftwagen allge        Flaschengrün                     Ockerbraun
  mein"(Schlüsselnummem 0101, 0102, 0103) und „Kombi"         Braungrün                        Lehmbraun
  (Schlüsselnummer 31) zugeordnet sind.                       Tannengrün                       Kupferbraun
- Bei Neufahrzeugen sowie bei Gebrauchtfahrzeugen, die        Grasgrün                         Rehbraun
  erstmals erfaßt oder nach Löschung wieder zugelassen        Resedagrün                       Olivbraun
  werden sollen, ist vom Inhaber der Allgemeinen Betriebs     Schwarzgrün                      Nußbraun
  erlaubnis in den Fällen des § 20 StVZO oder vom amtlich     Schilfgrün                       Rotbraun
  anerkannten Sachverständigen in den Fällen des § 21         Gelboliv                         Sepiabraun
  StVZO die Nummer der Farbreihe in den Fahrzeugbrief,        Schwarzoliv                      Kastanienbraun
  den Fahrzeugschein und die ZUL- und KBA-Karieikarte         Türkisgrün                       Mahagonibraun
  einzutragen. Der Eintrag in diese Unterlagen erfolgt im     Maigrün                          Schokoladenbraun
  Feld 32 (Tag der ersten Zulassung) rechts.                  Gelbgrün                         Graubraun
- Die Nummer der Farbreihe ergibt sich aus dem nachste        Weißgrün                         Schwarzbraun
  hend abgedruckten Verzeichnis der Schlüssel-Nr. für die     Chromocidgrün                    Orangebraun
  Bestimmung der Grundfarben der Pkw einschließlich           Blaßgrün                         Beigebraun
  Kombi (z. B. bei Farben der Farbreihe Weiß ist Schlüs       Braunoliv                        Blaßbraun
  sel-Nummer „0"; bei Farben der Farbreihe Orange ist         Farngrün
  Schlüssel-Nummer ,,2"). Dieses Verzeichnis entspricht       Opalgrün                         Farbreihe Schwarz = 9
  weitgehend dem Farbregister RAL 840 HR.                     Lichtgrün                        Tiefschwarz
                                                              Kiefemgrün                       Graphitschwarz
- Eine Fortschreibung (Änderung der Farbschlüssel-Num         Minzgrün
  mer bei Farbänderung während des Zulassungszeitraums)
                                                                                               Metallicfarben
  erfolgt nicht.
                                                              Farbreihe Grau = 7               Die nicht aufgeführten Me
  Die Farberfassung wird bei der nächsten Änderung in die     Fehgrau                          tallicfarben sind nach dem
Richtlinie zum Fahrzeugbrief eingearbeitet werden.            Silbergrau                       Grundton in die jeweilige
                                                              Olivgrau                         Farbreihe einzuordnen.
                       Verzeichnis                            Moosgrau
der Schlüssel-Nr. für die Bestimmung der Grundfarben der      Mausgrau                         Zwei- oder Mehrfarbigkeit
Pkw einschließlich Kombi                                      Beigegrau                        Die Schlüssel-Nr. ist zwei
                                                              Khakigrau                        stellig.      Links     steht   die
Farbreihe Weiß = 0           Purpurrot                        Grüngrau                         Schlüssel-Nr. der vorherr
Cremeweiß                    Weinrot                          Zeltgrau                         schenden Grundfarbe und
Grauweiß                     Schwarzrot                       Eisengrau                        rechts die der Nebengrund
Reinweiß                     Oxidrot                          Basaltgrau                       farbe oder der zweiten vor
Papyrusweiß                  Braunrot                         Braungrau                        herrschenden Grundfarbe,
                             Beigerot                         Schiefergrau                     z. B.    39    =   Rot    vorherr
Farbreihe Gelb = 1           Tomatenrot                       Anthrazitgrau                    schende        Farbe,     Schwarz
Grünbeige                    Altrosa                          Schwarzgrau                      Nebenfarbe   oder   zweite
Beige                        Hellrosa                         Umbragrau                        vorherrschende Farbe
Sandgelb                     Korallenrot                      Betongrau
Goldgelb                     Rose                             Graphitgrau                      Ausnahmen = 00
Honiggelb                    Erdbeerrot                       Granitgrau                       Wenn       für das Fahrzeug
Maisgelb                     Lachsrot                         Steingrau                        keine       Farbe angegeben
Chromgelb                    Leuchtrot                        Blaugrau                         werden kann, ist in den
Braunbeige                   Leuchthellrot                    Kieselgrau                       Fahrzeugbrief die Schlüs
Zitronengelb                                                  Zementgrau                       selnummer 00 einzutragen,
Perlweiß                                                      Gelbgrau                         sofern     der     Fahrzeugbrief
Elfenbein                                                     Lichtgrau                        sonst nach §20 oder 21
Hellelfenbein                Farbreihe Lila/Violett = 4       Platingrau                       StVZO vollständig ausge
Schwefelgelb                 Rotlila                          Staubgrau                        füllt wird.
Safrangelb                   Rotviolett
Zinkgelb                     Erikaviolett                                               Der Bundesminister für Verkehr
Graubeige                    Bordeauxviolett
Olivgelb                                                                                                Im Auftrag
                             Blaulila
                                                                                                       Dr. Winter
Kadmiumgelb
Ockergelb
Leuchtgelb                                                    (VkBl 1977 S. 548)
Currygelb                    Farbreihe Blau
Goldmetallic                 Violettblau
                             Grünblau
Farbreihe Orange = 2         Ultramarinblau
Gelborange                   Saphirblau
Rotorange                    Schwarzblau                      Nr. 256 Bekanntmachung Nr. 16/77 über Son
Blutorange                   Brillantblau
Pastellorange                Graublau
                                                                      derabmachungen nach § 22a des Gü
Reinorange                   Azurblau                                 terkraftverkehrsgesetzes
Leuchtorange                 Enzianblau                                                       Köln, den 5. September 1977
Leuchthellorange             Stahlblau                                                        I A - 081
Hellrotorange                Lichtblau
                                                                Aufgrund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird
                             Kobaltblau                       hiermit folgendes veröffentlicht:
Farbreihe Rot = 3            Taubenblau
Feuerrot                     Himmelblau                       1. Sonderabmachung Nr. 0810
Karminrot                    Türkisblau                           1. Name des Unternehmers:   Kube & Kubenz
9

Heft 18 — 1977                                               550                                 VkBl Amtlicher Teil


  2. Verkehrsverbindungen                                           Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissio
    und vereinbarte                                              nen-Verordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom
    Beförderungsentgelte:                          DM/100 kg     29. November 1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie
                                von    Brake/Unterweser          Vorschläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum 31.
                                nach Wiesbaden            5,34   Oktober 1977 einzureichen.
                                     Krefeld              3,64                                Der Bundesminister für Verkehr
                                     Leeseringen          1,96
                               - zuzüglich Umsatzsteuer -                                                 Im Auftrag
                                                                                                       Prof. Dr. Arnold
  3. Güterart:                  Melasse zu Futterzwecken
  4. Gütermenge:                mindestens 500 t
                                                                 (VkBl 1977 S. 550)
  5. Tag des Abschlusses
     der Sonderabmachung:       23. Juni 1977
  6. Dauer der
    Sonderabmachung:            1. Juli bis
                                30. September 1977
  7. Wichtigste                                                      Binnenschiffahrt
     Sonderbedingungen:         volle Fahrzeugauslastung
                                und nur ein Empfangsort
                                je Beförderung
                                                                 Nr. 258 Bekanntmachung über das Wasserski-
2. Sonderabmachung Nr. 1145                                                   fahreh auf den Binnenschiffahrtstra-
  1. Name des Unternehmers: Theodor Köllmann                                  fien
  2. VerkehrsVerbindungen:      von    Bremen                                             Bonn, den 13. September 1977
                                nach Ochtrup,Braunschweig                                        BW 13/44.20.02
  3. Güterart:                  Fischmehl, Tapiokachips,           Der Wortlaut der Verordnung über das Wasserskifahren
                                Sojaschrot, Mais                 auf den Binnenschiffahrtstraßen vom 2. September 1977, die
  4. Gütermenge:                mindestens 500 t                 im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1749 verkündet worden ist,
  5. Vereinbarte                                                 wird hiermit noch einmal bekanntgegeben.
    Beförderungsentgelte:      2,00 DM/100 kg                       Die in dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4) vorgesehene ,,Über
                               - ggf. zuzüglich Umsatz           sicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen"
                                steuer -                         kann erst veröffentlicht werden, wenn die Umstellung auf
  6. Tag des Abschlusses                                         die neue Regelung (Beschilderung) abgeschlossen ist (31.
     der Sonderabmachung:      29. Juli 1977                     Dezember 1978, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2). Während der Über
  7. Dauer der
                                                                 gangszeit können die auf Gnmd der zur Zeit noch weitergel
    Sonderabmachung:            1. August bis                    tenden Vorschriften freigegebenen Strecken und Wasserflä
                                31. Oktober 1977
                                                                 chen sowie die zu beachtenden Verhaltensregeln bei den
                                                                 nachstehend aufgeführten Wasser- und Schiffahrtsdirektio
  8. Wichtigste                                                  nen erfragt werden.
     Sonderbedingungen:         Gewicht je Beförderung 25 t
                                                                                              Der Bundesminister für Verkehr
3. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1141,
  veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299 und S. 469
                                                                                                          Im Auftrag
                                                                                                           Dr. N a u
  Die wichtigsten Sonderbedingungen werden wie folgt ge
ändert:
      Je Beförderung mindestens 18 t                             Rhein:
      und höchstens zwei Beladeorte
                                                                 km 170,00-639,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest,
  Die Änderung wurde am 18. August 1977 vereinbart und                            Stresemannufer 2,
wirksam.                                                                          6500 Mainz, Telefon-Nr. 2 37 76
4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0216,                        km 639,00-857,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion West
  veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299                                        Cheruskerring 11,
  Die Dauer der Sonderabmachung wird verlängert bis zum                              4400 Münster, Telefon-Nr. 2 00 25
  2. Februar 1978.
                                                                 Mosel:
  Die Änderung wurde am 28. Juli 1977 vereinbart und ist         Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
  ab 4. August 1977 wirksam.
                                                                 Lahn:
                     Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
                                      Im Auftrag
                                 Dr. Trinkaus                    Main und Main-Donau-Kanal:
                                                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd,
(VkBl 1977 S. 549)
                                                                 Wörthstraße 19,
                                                                 8700 Würzburg, Telefon-Nr. 41 05-1

                                                                 Elbe:
Nr. 257     Verordnung über die Tarifkommis-                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord,
            sionen, die erweiterten Tarifkommis-                 Hindenburgufer 247,
                                                                 2300 Kiel 1, Telefon-Nr. 36 20 61
            sionen und        die      beratenden Aus
            schüsse für       den      Güterkraftverkehr         Weser:
           (Tarifkommissionen-Verordnung);                       km      0,00-354,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte,
                                                                                      Am Waterlooplatz 5,
           hier: Einreichung von Vorschlägen                                         3000 Hannover 1, Telefon-Nr. 16 02-1
                 für die Berufung eines Nachfol                  km 354,00-366,75 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest,
                 gers für ein ausgeschiedenes                                         Schloßplatz 9,
                 Mitglied                                                             2960 Aurich, Telefon-Nr. 42 71
                              Bonn, den 7. September 1977          Werra, Fulda, Aller, Leine:
                              A 32/28.18.61-3
                                                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte
  Herr Dr. Olaf Schneider, Hamburg, hat sein Amt als Mit
glied der Tarifkommission^ des allgemeinen Güternahver           Donau:
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