VkBl Nr. 18 1977
Verkehrsblatt Nr. 18 1977
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlidier Teil
Nr. Datum VkBI 1977 Seite Nr. Datum VkBI 1977 Seite
Allgemeine Angelegenhelten 261 23. 8. 1977 Ungültigkeitserklärung eines
Schifferpatents 553
250 7. 9. 1977 Technische Bichtlinien zur Gefahr-
gutVStr; 262 24. 8. 1977 Ungültigkeitserklärung von Eich-
hier: Anforderungen an die elektrische Aus sdieinen für Binnenschiffe 553
rüstung von Fahrzeugen zur Beförde 263 5. 9. 1977 Hinweis
rung gefährlicher Güter und an orts- Verordnung Nr. 13/77 über die Festsetzung
bewegliöhe Warnleuchten — von Entgelten für Verkehrsleistungen der
TR GGVS 02 — 542 Binnenschiffahrt vom 30. August 1977 . . . 553
251 31. 8. 1977 Beförderung gefährlicher See-
frachtgüter; Luftfahrt
hier: Muster von Unfallmerkblättem für den 264 25. 8. 1977 Sonderlandeplatz Unterschüpf,. . 553
Seetransport nach ^ 4 Abs. 5 Satz 2 265 29. 8. 1977 Verkehrslandeplatz Offenburg . . 553
der Verordnung über gefährliche See
frachtgüter (SFO) 544 Straßenbau
266 22. 8. 1977 Standardleistungskatalog für den
Straßenverkehr Straßen- und Brückenbau (STLK);
252 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der DV-An Wendung 554
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 . 544
Wasserstraßen
253 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der
Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG) 1978 . 546 267 27. 6. 1977 Richtlinien für Anforderungen an
Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssi
254 29. 8. 1977 Bekanntmachung zur Verordnung ger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen . 555
TSF Nr. 5/77 548
255 5. 9. 1977 Erfassung der Farbe der Kraftfahr Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
zeuge 548 267a 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Fahrzeug
258 5. 9. 1977 Bekanntmachung Nr. 16/77 über briefe
Sonderabmachungen nach § 22a des Güter 267b 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Führer
kraftverkehrsgesetzes 549 scheine
257 7. 9. 1977 Verordnung über die Tarifkommis- 267c 30. 9. 1977 Aufbietung von verlorenen Fahr-
sionen, die erweiterten Tarifkommissionen zeügscheinen und Bescheinigungen über die
und die beratenden Ausschüsse für den Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas
Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver- sungsfreie Fahrzeuge . . . 564a—564aaaaaaaa
ordnung);
hier: Einreichung von Vorschlägen für die
Berufung eines Nachfolgers für ein
ausgeschiedenes Mitglied 550
Binnenschiffahrt Nichtamtlicher Teil
258 13. 9. 1977 Bekanntmachung über das Wasser
skifahren auf den Binnenschiffahrtstraßen 550 Zeitschriftenschau
259 29. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung Übersicht 556
über die zusätzliche Bezeichnung der Fahr Auslese 557
zeuge bei der Beförderung bestimmter ge
fährlicher Güter 552 BQcherschau
260 15. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung Neuerscheinungen 561
über die Verminderung des Ankergewichts
bei neuartigen Ankern 552 Rechtsprechung 562
31. Jahrgang 1977 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1977 Heft 18
Verlagspostamt Dortmimd. Beim Ausbleiben des Verkehisblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 18 — 1977 542 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 250 Technische Richtlinien zur Gefahr-
Technische Elektrische Ausrüstung TR GGVS 02
gutVStr; Richtlinien von Fahrzeugen zur
hier: Anforderungen an die elektri zur Beförderung gefährlicher ,
sche Ausrüstung von Fahrzeu GefahrgutVStr Güter
gen zur Beförderung gefährli
cher Güter und an ortsbewegli
che Warnleuchten Geltungsbereich
- TR GGVS 02 - (1) Diese Richtlinien gelten
Bonn, den 7. September 1977 a)für die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen mit einem
A 13/26.20.70-52
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, sofern
Unter Aufhebimg der Verkehrsblatt-Verlautbamng von 1. es sich dabei um Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge mit
1976 Nr. 275 (S. 558) gebe ich nachstehend die in der Zwi Aufsetztanks oder um Fahrzeuge zur Beförderung von
offenen Tankcontainem - Tankcontainer mit einem Si
schenzeit überarbeiteten und mit den obersten Landesbe
hörden abgestimmten Technischen Richtlinien über Anfor cherheitsventil werden als geschlossene Tankcontainer
angesehen - handelt und
derungen an die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur
Beförderung gefährlicher Güter und an ortsbewegliche 2. nach Rn. 10251 in Verbindung mit Rn. 10002 und 10100
Wamleuchten (TR GGVS 02) bekannt. sowie nach Rn. 14251 (21251), 31251, 41251 (61251) und
Die neuen TR enthalten gegenüber der alten Fassung ins 51251 (81251) der Anlage B der GefahrgutVStr die Vor
besondere
schriften des Anhangs B.2 über die elektrische Ausrü
stung anzuwenden sind und
- eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Tankfahr
3. in diesen Fahrzeugen brennbare Gase der Klasse Id (2)
zeuge, Fahrzeuge mit Aufsetztanks und Fahrzeuge mit of
fenen Tankcontainern,
und/oder brennbare Flüssigkeiten mit einem Flamm
punkt von kleiner oder gleich 55 °C der Klassen Illa (3),
- Verlängerung der Übergangsfrist für die bereits zugelas IVa (6.1) und V tß) sowie der Klasse VII (5.2) befördert
senen Fahrzeuge, werden, wenn es sich bei letzteren um organische Pero
- Abstellung der Forderung nach einem Ex-Schutz bei der xide handelt, die
kombinierten Warn- Arbeitsleuchte auf den Fall der Be 3.1 den Stoffgruppen A, B oder C angehören und einen
förderung brennbarer Gase und/oder brennbarer Flüssig Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben
keiten mit einem Flammpunkt von ^ 55 °C, oder mit Lösemitteln versetzt sind, die einen
- Angabe der nach der ,,Verordnung über die Zulassung ei Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben
ner neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der Beför oder
derung gefährlicher Güter auf der Straße" vom 22. Juni 3.2 der Stoffgruppe E angehören und flüssig sind oder
1977 (BGBl. I S. 1008) zusätzlich oder anstelle der in der mit Lösemitteln versetzt sind, die einen Flammpunkt
GefahrgutVStr vorgeschriebenen Numerierung der von kleiner oder gleich 55 °C haben;
Gefahrklassen zugelassenen neuen Bezeichnung sowie
der in Anpassung hieran zu erwartenden neuen Rand b)für ortsbewegliche Warnleuchten, die nach Rn. 10260 der
nummer jeweils nach der alten Bezeichnung in Klammern. Anlage B der GefahrgutVStr mitzuführen sind und ent
sprechend beschaffen sein müssen.
Für die bereits zugelassenen Fahrzeuge, die den Vorschrif
(2) Die Richtlinien enthalten den Text aus dem Anhang B.2
ten des Anhangs B.2 der GefahrgutVStr nach alter Ausle
gung entsprechen, wird die Übergangsfrist für die Erfüllung und der Rn. 10260 der Anlage B der GefahrgutVStr und Er
der Anforderungen an die elektrische Ausrüstung nach der läuterungen hierzu. Der Verordnungstext ist am linken bzw.
neuen, nachstehend durch diese TR gegebenen Regelung bis rechten Rand durch einen senkrechten Strich gekennzeich
net.
zur nächsten, nach dem 1. Oktober 1977 liegenden Tankun
tersuchung, längstens jedoch bis zum 30. September 1980 (3) Weitergehende Anforderungen für elektrische Ausrü
verlängert. stungen im Inneren von Tanks und in unmittelbarer Nähe
Unter die TR fallen von den Stoffen
von Tanköffnungen (z. B. Gefahrbereich Zone 0 im Sinne der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) bleiben
a) der Klasse Id (2) die in Rn. 220002 des Anhangs B.2 ge hiervon unberührt. ^
nannten brennbaren Druckgase,
b) der Klasse Illa (3) die entzündbaren flüssigen Stoffe der Inhalt
Rn. 2301 Ziffern 1, 2, 3 und 5,
1. Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und
c) der Klasse IVa (6.1) die giftigen und gleichzeitig brennba Ausrüstung (Einrichtungen)
ren Stoffe der Rn. 2401 (2601) Ziffern 1 bis 7, 12 a), b) und
f), 13 a), 14, 15 a), b) und 16, 1.1 Allgemeines
d) der Klasse V (8) die ätzenden und gleichzeitig brennbaren 1.2 Stromkreise, Leitungen
Stoffe der Rn. 2501 (2801) Ziffern 21 c), d) und e), 23, Ace- 1.3 Trennschalter
tylchlorid der Ziffer 22 und Äthylendiamin der Ziffer 35, 1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren)
e) der Klasse VII (5.2) die organischen Peroxide der Rn. 2701 2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage
(2551) und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus
1. Stoffgruppen A, B und C, sofern sie einen Flammpunkt rückwand (Schutzwandung)
von ^ 55°C haben, 2.1 Allgemeines
2. alle flüssigen organischen Peroxide der Gruppe E, 2.2 Leitungen
3. alle organischen Peroxide der Gruppen A, B, C und E, 2.3 Leuchten
sofern sie mit Lösemitteln versetzt sind, die einen
Flammpunkt von ^ 55 °C haben. 2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen
2.5 Antriebsmotoren von Pumpen
Der Bundesminister für Verkehr
2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen
Im Auftrag
VkBl Amtliclier Teil 543 Heft 18 — 1977
1. Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und 2.2 Leitungen
Ausrüstung (Einrichtungen) 2.2.1 Die Leitungen müssen durch einen nahtlosen und kor-
|
1.1 Allgemeines rosionsbeständigen Mantel geschützt sein. |
Elektrische Einrichtungen müssen vorbehaltlich der be 2.2.2 Nummer 2.2.1 gilt als erfüllt für Leitungen, die mit ei
sonderen Anforderungen in den Nummern 1.2 bis 3. den nem PVC-isolierten Stahldrahtgeflecht ummantelt
allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. sind.
1.2 Stromkreise^ Leitungen 2.2.3 Zulässig sind mehradrige, feindrähtige Leitungen (z. B.
8 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu oder
1.2.1 Die Leiter müssen in geeigneter Weise isoliert und so 12 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu), die wie folgt aufgebaut
bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. sind: isolierte Leiter mit gemeinsamer Ademumhül-
1.2.2 Die Stromkreise sind gegen Überlastungen durch Si lung (Folien-Mantel), PVC-lnnenmantel, Regenerat-
cherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher zu Innenmantel, Stahldrahtgeflecht-Mantel, PVC-Außen-
schützen. mantel.
1.2.3 Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und 2.2.4 Verbindungsleitungen zwischen zwei Fahrzeugen
gegen Stöße und Steinschlag sowie gegen die Hitze können abweichend von Nummer 2.2.3 auch als stark
des Auspuffs geschützt sein. ummantelte Leitungen (ohne Stahldrahtgeflecht-Man
1.3 Trennschalter tel) nach § 810 VDE 0250^) mit entsprechenden Quer
schnitten ausgeführt sein.
1.3.1 Im Führerhaus muß ein Trennschalter angebracht sein,
der die Unterbrechimg aller Stromkreise ermöglicht. 2.2.5 Die Stromrückleitung muß isoliert ausgeführt sein und
darf nur über die Masseverbindung der Batterie vor der
1.^2 Der Anforderung der Nummer 1.3.1 ist auch genügt, Schutzwandung mit dem Rahmen des Fahrzeugs ver
wenn der Trennschalter selbst möglichst nahe der au bunden sein.
ßerhalb des Führerhauses angeordneten Batterie ange
bracht ist und wenn sich der Trennschalter vom Füh
2.3 Leuchten
rerhaus aus bedienen läßt. Der Trennschalter muß in
den Stromkreis so installiert sein, daß durch das Aus 2.3.1 Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwen
schalten alle Stromkreise spannungslos sind^). det werden.
1.3.3 Es muß gewährleistet sein, daß die Stromkreise auch 2.3.2 Wenn die im Innern des Fahrzeugs angebrachten
bei weiterlaufendem Motor nach Betätigen des Trenn Leuchten nicht durch ihren Einbau in Wände oder
schalters nicht von der Lichtmaschine gespeist werden Decken gegen mechanische Beschädigung geschützt
können. sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb öder
1.3.4 Der Trennschalter muß sich von den übrigen Bedie
Schutzgitter umgeben sein.
nungsknöpfen und -hebeln eindeutig unterscheiden. 2.3.3 Leuchten, die außerhalb geschlossener Räume ange
Er muß an einer gut sichtbaren und leicht zugängli ordnet sind, müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN
chen Stelle angebracht sein. 40 050"*) ausgeführt und mechanisch geschützt ange
ordnet sein. Ihre Leitungseinführungen müssen dauer
1.3.5 Die Betätigungsvorrichtung des Trennschalters muß
haft abgedichtet sein.
auffällig gekennzeichnet sein.
2.3.4 Die Leuchten sind mechanisch geschützt, wenn sie
1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren) z. B. den Unterfahrschutz bzw. Anfahrschutz seitlich
1.4.1 Elektrische Batterien (Sammler), die hinter der Führer und nach hinten nicht überragen. Bei Sattelzugma
hausrückwand angeordnet sind, müssen in einem Ka schinen dürfen die Leuchten nicht den Durchschwenk-
sten mit Lüftungsöffnungen untergebracht sein. radius bestimmen.
1.4.2 Es genügt, wenn der Deckel und die Seitenwände im 2.3.5 Anschlüsse in den Leuchten müssen gegen Selbstlok
\ Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und kern gesichert sein.
dauerhaft elektrisch isoliert sind. 2.3.6 Den Anforderungen unter Nummer 2.1.1 genügen Sof
fitten in der Regel nicht.
2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage 2.3.7 Werden Flachsteckverbindungen verwendet, so müs
und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus sen deren Steckhülsen Rastwarzen nach DIN 46 247
rückwand (Schutzwändung) Blatt 3 haben.
2.1 Allgemeines
2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen
2.1.1 Die Anlage muß insgesamt so beschaffen, eingebaut 2.4.1 Gehäuse für feste oder lösbare Verbindungen von
und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Be
elektrischen Leitungen (Klemmkästen, Steckverbin
trieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurz
dungen) müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN
schluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen
40 050^) ausgeführt sein. Die Gehäuse müssen entwe
oder Verformungen diese Gefahren auf ein Mindest
der ausreichend mechanisch fest oder gegen mechani
maß herabgesetzt werden.
sche Beschädigungen ausreichend geschützt angeord
2.1.2 Es dürfen keine elektrischen Betriebsmittel verwendet net sein.
werden, die betriebsmäßig zündfähige Funken erzeu
2.4.2 Klemmen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.
gen und betriebsmäßig Temperaturen annehmen, die
Diese Anforderung gilt z. B. für Steckverbindungen als
zu Zündgefahren Anl^ geben können. erfüllt, wenn Flachsteckverbindungen verwendet wer
2.1.3 Die Anforderungen der Nummer 2.1.1 gelten z. B. als den, deren Steckhülsen Rästwarzen nach DIN 46 247
erfüllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel mit Aus Blatt 3 haben.
nahme der Leitungen den Bestimmungen des § 22 VDE
01652) genügen. Für Leitungen gelten die Ausführun
gen unter Nummer 2.2.
3) VDE 0250/3.69, Bestimmungen für isolierte Starkstromleitungen. VDE-Verlag,
Berlin.
*) DIN 40 050 Blatt 1/8.70, Schutzarten:
1) Fedls Stromkreise nach Betätigen des Trennschalters in Betrieb bleiben sollen, z. B. Schutzart IP 54
wird den nach § 11 Abs. 4 GGVS zuständigen Stellen empfohlen, Ausnahmen Erste Kennziffer: Schutzgrad gegen Berühren und Eindringen von Fremdkör
von den Vorschriften der Rn. 220 000 Abs. 2b) Satz 1 {= Nrunmer 1.3.1) nur un pern;
ter folgenden Bedingimgen zuzulassen: zweite Kennziffer: Schutzgrad gegen Eindringen von Wasser.
1. Die Stromkreise müssen im Sinne der Bestimmrmgen VDE 0171*) eigensi Erste Kennziffer 5: Schutz gegen Staubablagerung:
cher (Explosionsschutzart [Ex] i) sein. Vollständiger Schutz gegen Berühren unter Spanmmg stehender oder inne
2. Die zur Gewährleistimg des eigensicheren Stromkreises notwendigen Be- rer sich bewegender Teile.
grenzimgseinrichtimgen sollen in unmittelbarer Nähe des Trennschalters Schutz gegen schädliche Staubablagerungen. Das Eindringen von Staub ist
cmgebracht sein. nicht vollkommen verhindert, aber der Staub darf nicht in solchen Mengen
*) VDE 0171/2.65, Vorschriften für explosionsgeschützte elektrische Betriebs eindringen, daß die Arbeitsweise beeinträchtigt wird.
mittel. VDE-Verlag, Berlin. Zweite Kennziffer 4: Schutz gegen Spritzwasser:
2) VDE 0165/4.66, Bestimmungen für die Errichtung elektrischer Anlagen in ex
Heft 18 — 1977 544 VkBI Amtlicher Teil
2.5 Antriebsmotoren von Pumpen Verzeichnis Nr. 8
Elektromotoren zum Antrieb von Pumpen und deren
Klasse
Schalt- und Steuereinrichtungen müssen explosionsge des
schützt ausgeführt sein. lfd. IMCO-
2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen Nr. Stoffbezeichnung Codes UN-Nr.
2.6.1 In geschlossenen Rämnen, z. B. im Armaturenschrank, 164 Äthylenimin, stabilisiert
dürfen nur elektrische Ausrüstungen verwendet wer (Aziridin) 3.2 1185
den, die explosionsgeschützt sind. 165 n-Amylamin
2.6.2 Die Anforderungen der Nummer 2.6.1 gelten als er (1-Aminopentan, Pentylamin) 3.2 1106
füllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel nach § 5
166 iso-Butylamin
ExVO®) der Bauart nach zugelassen und die elektri (l-Amino-2-methylpropan) 3.2 1214
schen Anlagen nach den Bestimmungen von VDE 0165
errichtet sind. 167 n-Butylamin
(1-Aminobutan) 3.2 1125
2.6.3 Leitungen in geschlossenen Rämnen sind nach VDE
0165 auszuführen. 168 Chlorwasserstoff
(wasserfrei) 2 1050
3. Ortsbewegliche Wamleuchten
169 Chlorwasserstoffsäiure
3.1 Die ortsbeweglichen Warnleuchten müssen so beschaf (Salzsäure) 8 1789
fen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung 170 Diisopropylamin 3.2 1158
der beförderten Güter verursachen kann.
171 Dimethylamin, Lösung 3.2 1160
3.2 Die Wamleuchten dürfen (nach Rn. 10353) keine me
tallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen 172 Methylamin, wässerige Lösung 3.1 1235
könnte. 173 Morpholin
3.3 Die Wamleuchten müssen nach § 22a StVZO bauart (Tetrahydro-1.4-oxazin) 3.3 2054
genehmigt, nach DIN 40 050 in Schutzart IP 54 ausge 174 iso-Propylamin
führt und gegen mechanische Gefährdung mit einem (2-Aminopropan) 3.1 1221
bruchsicheren Schutzglas oder einem Schutzgitter aus 175 Propylenimin, stabilisiert 3.2 1921
gerüstet sein. 176 Pyrrolidin 3.2 1922
3.4 Ist eine Wamleuchte mit einer Arbeitsleuchte in einer
177 Schwefelsäure mit nicht
Bauart zu einer kombinierten Wam-Arbeitsleuchte zu
mehr als 51% reiner Säure 8 1830
sammengefaßt, so muß diese Kombination, sofem
brennbare Gase der Klasse Id (2) und/oder brennbare 178 Schwefelsäure mit mehr
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von kleiner oder als 51%, jedoch nicht mehr
gleich 55 °C der Klassen Illa (3), IVa (6.1), V (8) und VII als 95% Säure 8 1830
(5.2) befördert werden, explosionsgeschützt ausgeführt 179 Schwefelsäure,
und die Leuchte sowohl nach § 22a StVZO als auch rauchend oder mit mehr
nach § 6 der ExVO der Bauart nach zugelassen sein. als 95% Säure (Oleum) 8 1831
180 Schwefeltrioxid, stabilisiert
(VkBI 1977 S. 542) (Schwefelsäureanhydrid) 8 1829
(VkBI 1977 S. 544)
Nr. 251 Beförderung gefährlicher Seefracht
güter;
hier: Muster von Unfallmerkblättern Straßenverkehr
für den Seetransport nach § 4
Abs.5 Satz 2 der Verordnung Nr. 252 Richtlinie für die Erteilung der
über gefährliche Seefrachtgüter CEMT-Genehmigungen für das Jahr
(SFO) 1978
Bonn, den 31. August 1977 Bonn, den 19. August 1977
A 13/26.40.70-12 A 32/23.74.54-2
Aufgrund des § 4 Abs. 5 der Verordnung über gefährliche Nachstehend gebe ich die Richtlinie für die Erteilimg der
Seefrachtgüter (SFO) gebe ich in Ergänzung zu den VkBl- CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 bekannt. Sie ent
Verlautbamngen Nr. 269 von 1974 S. 404, Nr. 56 von 1975 S. hält keine materiellen Änderungen gegenüber der Richtlinie
106, Nr. 30 von 1976 S. 86, Nr. 176 von 1976 S. 391, Nr. 238 für das Jahr 1977.
von 1976 S. 464, Nr. 23 von 1977 S. 46 und Nr. 183 von 1977
Diese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr.
S. 351 das Verzeichnis Nr. 8 mit Stoffen bekannt, für die wei
163 vom 1. September 1977 veröffentlicht worden.
tere 17 Unfallmerkblätter für die Befördemng gefährlicher
Güter auf Seeschiffen erstellt worden sind. Diese Unfall Der Bundesminister für Verkehr
merkblätter gelten als Muster für schriftliche Weisungen Im Auftrag
nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SFO. Spätestens vom 1. April 1978 an Dr. Winter
dürfen für die im Verzeichnis Nr. 8 genannten gefährlichen
Güter nur noch die genehmigten Unfallmerkblätter*) ver Richüinie
wendet werden. Die Genehmigung muß auf dem Unfall
merkblatt jeweils durch folgenden Vermerk festgestellt sein: für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen, die nach der
Resolution der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
,,Unfallmerkblatt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung
(CEMT) vom 14. Juni 1973 über die Bildung eines multilate
über gefährliche Seefrachtgüter (SFO) [s. auch Bekanntma
ralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr
chung im Verkehrsblatt 1977 S. 544]."
der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen sind.
Der Bundesminister für Verkehr
1. Grundlage für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen
Im Auftrag ist die Resolution der Europäischen Konferenz der Ver
Dr. Gleißner kehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multi
lateralen Kontingents im internationalen Straßengüter
verkehr vom 14. Juni 1973 sowie die Verordnung des
®) Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen Bimdesministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG
(ExVO). über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit
*) Die genehmigten Unfallmerkblätter können von K.O. Storck-Verlag & Drucke CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (Bundesge-
VkBl Amtlicher Teil 545 Heft 18 — 1977
Die Resolution sieht ein Kontingent von 385 Genehmi- durchfahrenden Transitländer. Sind auf einer Relation
gimgen für folgende 18 Mitgliedstaaten vor: Bundesrepu weniger als 10 Befördemngen durchgeführt worden,
blik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Däne so wird diese Relation nicht berücksichtigt.
mark (DK), Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland 4.2 Jede Relation wird mit Punkten bewertet. Hierbei er
(GR), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Norwegen hält jeder Mitgliedstaat, in dem be- oder entladen
(N), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes König oder der durchfahren wird, einen Punkt. Für Mit
reich (GB), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TR), Ju gliedstaaten der CEMT, die nicht den Europäischen
goslawien (YU). Der Bundesrepublik Deutschland sind 54 Gemeinschaften (EG)angehören, werden jedoch zwei
Genehmigungen zugewiesen worden, die im gewerbli Punkte berechnet. Die so ermittelten Punkte je Rela
chen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwi tion werden addiert und bilden die Bewertungszahl.
schen allen Mitgliedstaaten der CEMT einschließlich des
4.3 Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihen
Transitverkehrs mit folgenden Einschränkungen gelten:
Auf den Hoheitsgebieten Österreichs imd der Türkei sind folge der Größe der nach 4.2 ermittelten Bewertungs
nur 13 Genehmigungen, auf dem Hoheitsgebiet Spaniens zahlen verteilt. Ist die Größe der Bewertungszahlen
nur 25 Genehmigungen für gültig erklärt worden. gleich und stehen Genehmigungen nicht mehr in aus
reichender Anzahl zur Verfügung, dann wird die für
Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförde die Verteilung der CEMT-Genehmigungen maßge
rung von Gütern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaa bende Bewertungszahl gebildet aus der Multiplika
tes verladen werden und an einem anderen Ort desselben tion der nach 4.2 ermittelten Punkte je Relation mit
Staates entladen werden. der Anzahl der für jede Relation angegebenen Beför
Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des derungen und aus der sich hieraus durch Addition er
Verkehrsuntemehmers ausgestellt und sind nicht an ei gebenden Summe. Sollten auch diese Bewertungs
nen Dritten übertragbar. Eine Genehmigung darf jeweils zahlen gleich sein, entscheidet die höhere Zahl der
nur für ein einziges Kraftfahrzeug verwendet werden. Sie bei diesen Befördemngen geleisteten Tonnenkilome
ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und den zuständigen ter, die der Antragsteller auf Anfordemng anzugeben
Kontrollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Unter hat.
„Kraftfahrzeug" ist ein einzelnes Kraftfahrzeug oder sind
miteinander verbundene Fahrzeuge zu verstehen. 5. Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist
nach anliegendem Muster in 3facher Ausfertigung der
Die CEMT-Genehmigungen gelten jeweils für ein Kalen Außenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
derjahr. Im Falle einer ungenügenden Ausnutzimg oder in deren Bezirk der Untemehmer den Sitz (Hauptnieder
bei der Begrenzung auf bilaterale Transporte mit nur ei lassung) seines Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober
nem Mitgliedstaat können sie jedoch entzogen werden. 1977 einzureichen.
2. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen
CEMT-Genehmigungen werden vom Bundesminister für
Verkehr an Unternehmer ausgegeben, denen nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Genehmigung für Anlage
den Güter- oder Möbelfemverkehr oder eine EWG-Ge
meinschaftsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) ANTRAG
Nr. 3164/76 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung für das Jahr 1978
vom 16. Dezember 1976 erteilt worden ist und bei denen
(in 3facher Ausfertigung einzureichen)
die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Ausnutzung
der CEMT-Genehmigungen im multilateralen Straßengü
terverkehr aufgmnd der bisherigen Beteiligung des An
tragstellers im grenzüberschreitenden gewerblichen Gü 1. a) Name/Firma des Antragstellers
terkraftverkehr mit den Mitgliedstaaten der CEMT in den (genaue Bezeichnung des Untemehmens):
Monaten Januar bis September 1977 vorliegen. Ein Un- b) Anschrift des Unternehmens:
temehmen darf nicht mehr als 1 CEMT-Genehmigung er
halten.
3. CEMT-Genehmigungen werden nicht erteilt an Antrag
2. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer
steller,
den? Wamm genügen nicht bilaterale oder Gemein
3.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September schaftsgenehmigungen?
1977 weniger als 35 Befördemngen im grenzüber
schreitenden gewerblichen Güterliaftverkehr mit den
Mitgliedstaaten der CEMT durchgeführt haben
oder 3. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende
'Begründung des Antrages:
3.2 bei denen innerhalb desselben Zeitraums die Anzahl
der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter
kraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der CEMT mehr 4. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977
beträgt als 90% der Befördemngen im grenzüber habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer folgende Beförde
schreitenden Güterkraftverkehr mit sämtlichen rungen durchgeführt: (Hierbei ist folgendes zu beachten:
CEMT-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl - Es sind nur Beförderungen anzugeben, die einer Ge
der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter nehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengü
kraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der terverkehr bedürfen,
CEMT größer ist als 34
- jede Relation (dasselbe Be- und Entladeland) ist ge
oder trennt aufzuführen unter Angabe der auf dem üblichen
3.3 die innerhalb desselben Zeitraums im grenzüber Wege zu durchfahrenden Transitländer,
schreitenden Möbelverkehr mit den CEMT-Mitglied - zu einer Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemn
staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten. gen zwischen denselben Mitgliedstaaten,
4. Die CEMT-Genehmigungen werden für das Jahr 1978 - Relationen mit weniger als 10 Beförderungen sind nicht
nach folgenden Grundsätzen erteilt: anzugeben,
4.1 Zugrunde gelegt werden die Beförderungen, die von - Leerfahrten sind nicht anzugeben.)
dem Untemehmer in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis
30. September 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Beförderungen auf Relationen zwischen zwei Mitgliedstaa
CEMT durchgeführt worden sind (Relationen). Zu ei ten*) der CEMT
ner Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemngen
zwischen denselben Mitgliedstaaten. Jede Relation
(dasselbe Be- und Entladeland) ist in dem Antrag auf *) Bundesrepublik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Dänemark (DK),
Erteilung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzu Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Lu
Heft 18 — 1977 546 VkBl Amtlicher Teil
lateralen Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung
Anzugeben sind die in den Monaten Januar bis September 1977 erteilt (Be
Nationaiitätszeichen*) Anzahl der
wertungszeitraum).
der Mitgiiedstaaten Beförderungen
(beiadene Ein- 3. Für den Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftsge
Von/ Nach/ Dabei oder Ausfahrten nehmigung für das Jahr 1978 ist ein Vordruck nach Mu
Nach Von durch je Relation) ster der Anlage zu verwenden. Der Genehmigungsan
fahren trag ist in dreifacher Ausfertigung der Außenstelle der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, in deren Bezirk
1 2 3 4 5
der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines
Beispielck Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober 1977 einzurei
chen.
D GR A, YU 12
1 NL CH,D 40 4. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen
D 1 A 54 Gemeinschaftsgenehmigungen sind solchen Unterneh
D F 120 mern zu erteilen, die Inhaber einer Genehmigung für
den Güter- oder Möbelfernverkehr sind und bei denen
die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß eine möglichst
hohe Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung er
reicht wird.
5. Gemeinschaftsgenehmigungen werden nicht erteilt an
Antragsteller,
5.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September
1977 weniger als 35 Beförderungen im grenzüber
schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit
den Mitgliedstaaten der EG durchgeführt haben
5. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge oder
machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter 5.2 bei denen innerhalb des gleichen Zeitraums die An
lagen auf Anforderung der Bundesanstalt für den Güter zahl der Beförderimgen im grenzüberschreitenden
fernverkehr dieser zur Nachprüfung zur Verfügung zu Güterkraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der EG
stellen. mehr beträgt als 90% der Beförderungen im grenz
überschreitenden Güterkraftverkehr mit sämtlichen
EG-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl
(Ort, Datum) (Unterschrift u. Firmenstempel der Beförderungen im grenzüberschreitenden Gü
des Antragstellers) terkraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der
EG größer ist als 34
(VkBl 1977 S. 544)
oder
5.3 die innerhalb des gleichen Zeitraums im grenzüber
schreitenden Möbelverkehr mit den EG-Mitglied
staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten.
Nr. 253 Richtlinie für die Erteilung der Ge
meinschaftsgenehmigungen (EWG) 6. Für die Zuteilung der Genehmigungen werden die in
Frage kommenden Anträge mit einer Zahl bewertet
1978 (Bewertungszahl), die wie folgt gebildet wird:
Bonn, den 19. August 1977 6.1 Durch die größte Zahl der in dem Antrag unter den
A 32/26.20.02-4 Nummern 6.1 und 6.2 einzeln angegebenen Ton
Hiermit gebe ich die für das Jahr 1978 geltende Richtlinie nenkilometer (Spalten 3) wird die Summe der übri
für die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG) gen Tonnenkilometer dividiert. Das Ergebnis gibt
bekannt. die Streuung der Beförderungen mit den verschie
Die Richtlinie enthält keine materiellen Änderungen ge denen Mitgliedstaaten wieder (Streuungsquotient);
genüber der Richtlinie für das Jahr 1977. dabei wird ein Streuungsquotient unter 0,5 auf 0,5
und ein solcher über 2,0 auf 2,0 gerundet.
Diese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr. 163
vom 1. September 1977 veröffentlicht worden. 6.2 Der nach Nummer 6.1 gebildete Streuungsquotient
wird multipliziert mit der unter Nummer 6.3 des An
Der Bundesminister für Verkehr trages ausgeworfenen Zahl. Diese Zahl wird gebil
Im Auftrag det durch Addition der Summe der Tonnenkilometer
Dr. Winter in Nummer 6.1 und der Summe der mit 8 multipli
zierten Tonnenkilometer in Nummer 6.2 des Antra
Richtlinie ges.
für die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen, die Das Produkt aus Streuungsquotient und Zahl unter
nach der Verordnung(EWG) Nr. 3164/76 des Rates der Euro Nummer 6.3 des Antrages ist die Bewertungszahl.
päischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1976 über das 7. Die Gemeinschaftsgenehmigungen werden grundsätz
Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwi lich in der Reihenfolge der Größe der Bewertimgszahlen
schen den Mitgliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 6 unter Anwendung des d'Hondtschen
zugewiesen sind. Auszählverfahrens erteilt. Ein Antragsteller darf nicht
1. Grundlage für die Erteilung der Gemeinschaftsgeneh mehr als 3 Gemeinschaftsgenehmigungen erhalten.
migungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 vom Mindestens eine Genehmigung erhält ein Antragsteller
16. Dezember 1976 (Amtsblatt der Europäischen Ge mit dem Hauptsitz im Land Berlin.
meinschaften Nr. L 357 sowie die Verordnung des Bun 8. Inhaber von Gemeinschaftsgenehmigungen, die je Ge
desministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG über meinschaftsgenehmigung im Monatsdurchschnitt des
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rah Bewertungszeitraums weniger als vier Beförderungen
men der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 in der Fassung durchgeführt haben, erhalten, unabhängig von der
vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2263). Größe der Bewertungszahl, keine Genehmigung. Besaß
2. Die Gemeinschaftsgenehmigungen für das Jahr 1978 der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung diese
werden grundsätzlich nach dem nachstehend unter den nicht an allen Tagen eines Monats im Bewertungszeit
Nummern 3 bis 8 festgelegten Verfahren aufgrund der raum, wird dieser Monat bei der Berechnung des Mo
bisherigen Betätigung des Antragstellers im grenzüber natsdurchschnitts nicht mitgezählt, wenn dies für den
schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit den Antragsteller günstiger ist; in Fällen, in denen die Ge
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) meinschaftsgenehmigung in Verlust geraten war, gilt die
VkBl Amtlicher Teil 547 Heft 18 — 1977
9. Der Bundesminister für Verkehr übersendet den ober 6.2 Beförderungen zwischen zwei der in Spalte 1 zu
sten Verkehrsbehörden der Länder eine Liste mit den Nummer 6.1 genannten Staaten
Namen und Anschriften der Antragsteller, denen Ge
Ver Empfangs Geleistete Anzahl der EBeförderungen
meinschaftsgenehmigungen erteilt wurden. In der Liste sand staaten Tonnen (belad. Ein- oder Ausf.)
ist auch anzugeben, wieviele Gemeinschaftsgenehmi staaten kilo insges. davon mit
gungen jeder dieser Antragsteller erhalten hat. meter*)**) Gem.Gen.
10. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersendet 1 2 3 4 5
den nach § 14 Abs. 1 GüKG zuständigen Genehmi
gungsbehörden eine Ausfertigung der Genehmigungs
anträge.
Anlage
Sa
ANTRAG
X 8
auf Erteilung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das
Jahr 1978
(in dreifacher Ausfertigung einzureichen)
1. a) Name/Firma des Antragstellers 6.3 Summe von
(genaue Bezeichnung des Unternehmers): A und B
b) Anschrift des Unternehmers:
2. Wurden Ihnen für das Jahr 1977 Gemeinschaftsgenehmi
gungen erteilt? 7. Nicht anzugeben sind folgende Beförderungen:
Ggf. Genehmigimgs-Nr 7.1 Die Beförderung in einem Grenzgebiet mit einer
angeben und Monate, in Tiefe von je 25 Kilometern in der Luftlinie beider
denen Sie nicht Inhaber
seits der Grenze, wenn die Gesamtentfemung der
der Gemeinschaftsgeneh- Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer in der Luft
migung gewesen sind: linie beträgt.
3. Wieviele Gemeinschaftsgenehmigungen werden für das 7.2 Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und
Jahr 1978 beantragt? von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
4. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer 7.3 Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft
den? Warum genügen nicht bilaterale Genehmigungen? fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende
befördert werden, und die Beförderung von Gepäck
5. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughä
Begründung des Antrages: (Antragsteller, die im grenz fen.
überschreitenden Güterkraftverkehr überwiegend sper
7.4 Die Beförderung von Postsendungen.
rige oder voluminöse Güter befördert und dadurch die
Nutzlast der eingesetzten Fahrzeuge nicht voll ausgenutzt 7.5 Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen.
haben, können dies auf einem besonderen Blatt erläu 7.6 Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
tern.)
7.7 Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe
6. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977 seitigung.
habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer (Frachtführer) 7.8 Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
folgende Beförderungen durchgeführt (mit Ausnahme der
unter Nummer 7 genannten Beförderungen): 7.9 Die Überführung von Leichen.
6.1 Beförderungen zwischen der. Bundesrepublik 7.10 Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
Deutschland und folgenden anderen Staaten deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des
Gesamtgewichts der Anhänger, 6000 Kilogramm
nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, ein
Staaten Geleistete Anzahl der EBeförderungen schließlich der Anhänger, 3500 Kilogramm nicht
Tonnen (belad. Ein- oder Ausf.) übersteigt.
kilo insges. davon mit
meter*)**) Gem.Gen. 7.11 Die Beförderung aus einem Mitgliedstaat in eine
1 2 3 4 5
Grenzzone eines angrenzenden Mitgliedstaats, de
ren Tiefe von der gemeinsamen Grenze dieser Staa
Belgien ten aus 25 Kilometer in der Luftlinie beträgt und
Dänemark umgekehrt.
Frankreich 7.12 Die Beförderung von Kunstgegenständeh und
Groß Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbli
britannien che Zwecke.
Irland
7.13 Die gelegentliche Beförderung von Gütern aus
Italien schließlich zur Werbung oder Unterrichtung.
Luxemburg
7.14 Die Beförderung vom Umzugsgut durch Unterneh
Niederlande
men, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrü
Sa A stung verfügen.
7.15 Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter
zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbeson
•) IJmrechnungsschlüssel bei Neumöbelbeförderungen: 1 Ku dere bei Naturkatastrophen).
bikmeter 0,3 t
••) Zur Ermittlung der Tonnenkilometer ist für jede Beför
7.16 Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelme
derung die kilometrische Entfernung vom Beladeort bis talle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder an
zum Entladeort mit dem tatsächlichen Gewicht der Ladung deren Sicherheitskräften begleitet werden.
zu multiplizieren. Erst aus den so ermittelten Einzelwerten
Heft 18 — 1977 548 VkBI Amtlicher Teil
7.18 Die Beförderung lebender Tiere mit Spezialfahrzeu 209 (Paraffingatsch)
gen^). 291 (Heizöl imd Dieselkraftstoff)
7.19 Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren 301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)_
zu oder von Theater-, Musik-, Sport- und Zirkusver- 302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)
anstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten 304 (Kalkstein usw.)
sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Femseh- 305 (Ton usw.)
aufnahmen. 306 Schwerbeschichtungsmasse und Siliciumkarbid-
staub)
7.20 Im Verkehr mit Dänemark zusätzlich: Die Beförde
307 (Betonit)
rung von Kies, Sand und Steinen für Straßenbau
308 (Strahlmittel)
zwecke.
309 (Chinaclay und Kaolin)
8. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge 391 (Sand)
machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter 401 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)
lagen für die Ermittlung der Tonnenkilometer und Beför 403 (Kapselscherben usw.)
derungszahlen sowie meine Unterlagen mit der Aufrech 404 (Putzspachtel)
nung dieser Angaben für jeden Staat (Nummern 6.1 und 405 (Asbestzementwaren)
6.2, Spalten 3, 4 und 5 des Antrages) bis zum Ablauf des 406 (Bestimmte Tonwaren)
nächsten Kalenderjahres aufzubewahren und auf Anfor 461 (Glas)
derung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr dieser 491 (Asbestzementwaren)
zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. 501 (Abfälle verzinnter Eisenbleche usw.)
Ich bin mir bewußt, daß unrichtige Angaben und Verstöße 503 (Schiffbaueisen)
gegen die Aufbewahrungspflicht der zur Nachprüfung be 504 (Weißblech, Feinstblech)
reitzuhaltenden Unterlagen die Zuverlässigkeit nach 505 (Eisen und Stahl)
§§10, 81 GüKG in Frage stellen. 506 (Eisen und Stahl)
507 (Eisen und Stahl)
(Ort, Datum) (Unterschrift u. Firmenstempel 508 (Eisen und Stahl)
des Antragstellers) 509 (Eisen und Stahl)
510 (Schrott)
(VkBI 1977 S. 546) 511 (Aluminium usw.)
512 (Eisen und Stahl)
515 (Eisen und Stahl)
516 (Weißblech, Feinstblech)
Nr. 254 Bekanntmachung zur Verordnung 517 (Eisen und Stahl)
TSF Nr. 5/77 520 (Eisen und Stahl)
Bonn, den 29. August 1977 560 (Eisen und Stahl)
A 32/28.18.11-90 561 (Bestimmte Metalle usw.)
590 (Eisen und Stahl)
Durch die Verordnung TSF Nr. 5/77 über Tarife für den 601 (Düngemittel)
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. August 1977 602 (Chemikalien usw.)
(Bimdesanzeiger Nr. 165 vom 3. September 1977) wird der 603 (Aluminiumsulfat usw.)
Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 5/77 geändert. 604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)
Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Gü 606 (Aluminiumoxid)
terfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1, Frankfurt 607 (Eisensulfat)
(Main) 93, zu beziehen. 608 (Kohlenstoffkörper, unbearbeitet, usw.)
Inhalt der Änderung: 609 (Natriumtripolyphosphat usw.)
611 (Aluminiumhydroxid)
a) Änderung der Nummer 4 der Vorschriften für die Fracht- 660 (Chemikalien usw.)
berechmmg, 701 (Schnittholz usw.)
b) Änderung und Neuausgabe der Frachtentafel und Fracht 702 (Holzstoff)
sätze, 703 (Fangstoff)
c) Änderung und Neuausgabe der Ausnahmetarife 704 (Papier, imbearbeitet)
001 (Getreide) 705 (Mittellagen aus Holz zu Sperrholzplatten)
002 (Baumwolle, roh) 706 (Holzzellstoff)
003 (Maniokwurzeln zur Verwendung als Kemsandbin- 707 (Zellwolle usw.)
demittel) 708 (Holzspanplatten)
004 (Kartoffeln) 760 (Holzzellstoff usw.)
005 (Zuckerrüben) 761 (Papier, Pappe usw.)
006 (Grubenholz, Abfälle von Holz usw.) 762 (Papier, Pappe usw.)
007 (Bohnen und Kopfkohl) 860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)
009 (Malz) 901 (Spediteur-Sammelgut)
061 (Apfelsinen usw.) 902 (Güter des Haushaltsbedarfs)
062 (Reis) 903 (Güter des Haushaltsbedarfs)
063 (Baumwolle usw.) 960 (Garne, Gewebe usw.)
064 (Schafwolle) 963 (Bestimmte See-Einfuhrgüter)
065 (Jute, Hanf usw., roh) 990 (Spediteur-Sammelgut)
066 (Häute und Felle) 991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter),
091 (Getreide usw.) d) Einführung des Ausnahmetarifs
101 (Mineralwasser imd Limonaden) 610 (Rückstandsäuren usw.).
102 (Fettsäuren)
Der Bundesminister für Verkehr
103 (Mineralwasser und Limonaden)
104 (Melasse) Im Auftrag
107 (Futterzuckermischfutter usw.) Dr. W i n te r
108 (Treber) (VkBI 1977 S. 548)
160 (Bier)
190 (Malz)
191 (Treber) Nr. 255 Erfassung der Farbe der Kraftlahr
201 (Torf) zeuge
203 (Benzin usw.)
Bonn, den 5. September 1977
StV 11/36.06.08
*) Als Spezialfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender
Tiere speziell gebaut oder auf Dauer eingerichtet und als solche zugelassen Bei der Fahndung nach Kraftfahrzeugen und bei ihrer
VkBl Amtlicher Teil 549 Heft 18 — 1977
ehe Rolle. Nach Abstimmung mit den obersten Landesbe Farbreihe Grün = 6 Achatgrau
hörden wird zur Unterstützimg der Arbeit der Polizei die Patinagrün Quarzgrau
Farbe der Personenkraftwagen (einschließlich Kombi) ab 1. Smaragdgrün Bronzemetallic
Januar 1978 erfaßt. Laubgrün Silbermetallic
Olivgrün Aluminium
Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:
Blaugrün
- In die Farberfassung einbezogen sind diejenigen Fahrzeu Moosgrün Farbreihe Braun = 8
ge, die nach dem „Systematischen Verzeichnis der Fahr Grauoliv Grünbraun
zeugarten" der Fahrzeugart „Personenkraftwagen allge Flaschengrün Ockerbraun
mein"(Schlüsselnummem 0101, 0102, 0103) und „Kombi" Braungrün Lehmbraun
(Schlüsselnummer 31) zugeordnet sind. Tannengrün Kupferbraun
- Bei Neufahrzeugen sowie bei Gebrauchtfahrzeugen, die Grasgrün Rehbraun
erstmals erfaßt oder nach Löschung wieder zugelassen Resedagrün Olivbraun
werden sollen, ist vom Inhaber der Allgemeinen Betriebs Schwarzgrün Nußbraun
erlaubnis in den Fällen des § 20 StVZO oder vom amtlich Schilfgrün Rotbraun
anerkannten Sachverständigen in den Fällen des § 21 Gelboliv Sepiabraun
StVZO die Nummer der Farbreihe in den Fahrzeugbrief, Schwarzoliv Kastanienbraun
den Fahrzeugschein und die ZUL- und KBA-Karieikarte Türkisgrün Mahagonibraun
einzutragen. Der Eintrag in diese Unterlagen erfolgt im Maigrün Schokoladenbraun
Feld 32 (Tag der ersten Zulassung) rechts. Gelbgrün Graubraun
- Die Nummer der Farbreihe ergibt sich aus dem nachste Weißgrün Schwarzbraun
hend abgedruckten Verzeichnis der Schlüssel-Nr. für die Chromocidgrün Orangebraun
Bestimmung der Grundfarben der Pkw einschließlich Blaßgrün Beigebraun
Kombi (z. B. bei Farben der Farbreihe Weiß ist Schlüs Braunoliv Blaßbraun
sel-Nummer „0"; bei Farben der Farbreihe Orange ist Farngrün
Schlüssel-Nummer ,,2"). Dieses Verzeichnis entspricht Opalgrün Farbreihe Schwarz = 9
weitgehend dem Farbregister RAL 840 HR. Lichtgrün Tiefschwarz
Kiefemgrün Graphitschwarz
- Eine Fortschreibung (Änderung der Farbschlüssel-Num Minzgrün
mer bei Farbänderung während des Zulassungszeitraums)
Metallicfarben
erfolgt nicht.
Farbreihe Grau = 7 Die nicht aufgeführten Me
Die Farberfassung wird bei der nächsten Änderung in die Fehgrau tallicfarben sind nach dem
Richtlinie zum Fahrzeugbrief eingearbeitet werden. Silbergrau Grundton in die jeweilige
Olivgrau Farbreihe einzuordnen.
Verzeichnis Moosgrau
der Schlüssel-Nr. für die Bestimmung der Grundfarben der Mausgrau Zwei- oder Mehrfarbigkeit
Pkw einschließlich Kombi Beigegrau Die Schlüssel-Nr. ist zwei
Khakigrau stellig. Links steht die
Farbreihe Weiß = 0 Purpurrot Grüngrau Schlüssel-Nr. der vorherr
Cremeweiß Weinrot Zeltgrau schenden Grundfarbe und
Grauweiß Schwarzrot Eisengrau rechts die der Nebengrund
Reinweiß Oxidrot Basaltgrau farbe oder der zweiten vor
Papyrusweiß Braunrot Braungrau herrschenden Grundfarbe,
Beigerot Schiefergrau z. B. 39 = Rot vorherr
Farbreihe Gelb = 1 Tomatenrot Anthrazitgrau schende Farbe, Schwarz
Grünbeige Altrosa Schwarzgrau Nebenfarbe oder zweite
Beige Hellrosa Umbragrau vorherrschende Farbe
Sandgelb Korallenrot Betongrau
Goldgelb Rose Graphitgrau Ausnahmen = 00
Honiggelb Erdbeerrot Granitgrau Wenn für das Fahrzeug
Maisgelb Lachsrot Steingrau keine Farbe angegeben
Chromgelb Leuchtrot Blaugrau werden kann, ist in den
Braunbeige Leuchthellrot Kieselgrau Fahrzeugbrief die Schlüs
Zitronengelb Zementgrau selnummer 00 einzutragen,
Perlweiß Gelbgrau sofern der Fahrzeugbrief
Elfenbein Lichtgrau sonst nach §20 oder 21
Hellelfenbein Farbreihe Lila/Violett = 4 Platingrau StVZO vollständig ausge
Schwefelgelb Rotlila Staubgrau füllt wird.
Safrangelb Rotviolett
Zinkgelb Erikaviolett Der Bundesminister für Verkehr
Graubeige Bordeauxviolett
Olivgelb Im Auftrag
Blaulila
Dr. Winter
Kadmiumgelb
Ockergelb
Leuchtgelb (VkBl 1977 S. 548)
Currygelb Farbreihe Blau
Goldmetallic Violettblau
Grünblau
Farbreihe Orange = 2 Ultramarinblau
Gelborange Saphirblau
Rotorange Schwarzblau Nr. 256 Bekanntmachung Nr. 16/77 über Son
Blutorange Brillantblau
Pastellorange Graublau
derabmachungen nach § 22a des Gü
Reinorange Azurblau terkraftverkehrsgesetzes
Leuchtorange Enzianblau Köln, den 5. September 1977
Leuchthellorange Stahlblau I A - 081
Hellrotorange Lichtblau
Aufgrund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird
Kobaltblau hiermit folgendes veröffentlicht:
Farbreihe Rot = 3 Taubenblau
Feuerrot Himmelblau 1. Sonderabmachung Nr. 0810
Karminrot Türkisblau 1. Name des Unternehmers: Kube & Kubenz
Heft 18 — 1977 550 VkBl Amtlicher Teil
2. Verkehrsverbindungen Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissio
und vereinbarte nen-Verordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom
Beförderungsentgelte: DM/100 kg 29. November 1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie
von Brake/Unterweser Vorschläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum 31.
nach Wiesbaden 5,34 Oktober 1977 einzureichen.
Krefeld 3,64 Der Bundesminister für Verkehr
Leeseringen 1,96
- zuzüglich Umsatzsteuer - Im Auftrag
Prof. Dr. Arnold
3. Güterart: Melasse zu Futterzwecken
4. Gütermenge: mindestens 500 t
(VkBl 1977 S. 550)
5. Tag des Abschlusses
der Sonderabmachung: 23. Juni 1977
6. Dauer der
Sonderabmachung: 1. Juli bis
30. September 1977
7. Wichtigste Binnenschiffahrt
Sonderbedingungen: volle Fahrzeugauslastung
und nur ein Empfangsort
je Beförderung
Nr. 258 Bekanntmachung über das Wasserski-
2. Sonderabmachung Nr. 1145 fahreh auf den Binnenschiffahrtstra-
1. Name des Unternehmers: Theodor Köllmann fien
2. VerkehrsVerbindungen: von Bremen Bonn, den 13. September 1977
nach Ochtrup,Braunschweig BW 13/44.20.02
3. Güterart: Fischmehl, Tapiokachips, Der Wortlaut der Verordnung über das Wasserskifahren
Sojaschrot, Mais auf den Binnenschiffahrtstraßen vom 2. September 1977, die
4. Gütermenge: mindestens 500 t im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1749 verkündet worden ist,
5. Vereinbarte wird hiermit noch einmal bekanntgegeben.
Beförderungsentgelte: 2,00 DM/100 kg Die in dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4) vorgesehene ,,Über
- ggf. zuzüglich Umsatz sicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen"
steuer - kann erst veröffentlicht werden, wenn die Umstellung auf
6. Tag des Abschlusses die neue Regelung (Beschilderung) abgeschlossen ist (31.
der Sonderabmachung: 29. Juli 1977 Dezember 1978, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2). Während der Über
7. Dauer der
gangszeit können die auf Gnmd der zur Zeit noch weitergel
Sonderabmachung: 1. August bis tenden Vorschriften freigegebenen Strecken und Wasserflä
31. Oktober 1977
chen sowie die zu beachtenden Verhaltensregeln bei den
nachstehend aufgeführten Wasser- und Schiffahrtsdirektio
8. Wichtigste nen erfragt werden.
Sonderbedingungen: Gewicht je Beförderung 25 t
Der Bundesminister für Verkehr
3. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1141,
veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299 und S. 469
Im Auftrag
Dr. N a u
Die wichtigsten Sonderbedingungen werden wie folgt ge
ändert:
Je Beförderung mindestens 18 t Rhein:
und höchstens zwei Beladeorte
km 170,00-639,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest,
Die Änderung wurde am 18. August 1977 vereinbart und Stresemannufer 2,
wirksam. 6500 Mainz, Telefon-Nr. 2 37 76
4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0216, km 639,00-857,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion West
veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299 Cheruskerring 11,
Die Dauer der Sonderabmachung wird verlängert bis zum 4400 Münster, Telefon-Nr. 2 00 25
2. Februar 1978.
Mosel:
Die Änderung wurde am 28. Juli 1977 vereinbart und ist Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
ab 4. August 1977 wirksam.
Lahn:
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
Im Auftrag
Dr. Trinkaus Main und Main-Donau-Kanal:
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd,
(VkBl 1977 S. 549)
Wörthstraße 19,
8700 Würzburg, Telefon-Nr. 41 05-1
Elbe:
Nr. 257 Verordnung über die Tarifkommis- Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord,
sionen, die erweiterten Tarifkommis- Hindenburgufer 247,
2300 Kiel 1, Telefon-Nr. 36 20 61
sionen und die beratenden Aus
schüsse für den Güterkraftverkehr Weser:
(Tarifkommissionen-Verordnung); km 0,00-354,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte,
Am Waterlooplatz 5,
hier: Einreichung von Vorschlägen 3000 Hannover 1, Telefon-Nr. 16 02-1
für die Berufung eines Nachfol km 354,00-366,75 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest,
gers für ein ausgeschiedenes Schloßplatz 9,
Mitglied 2960 Aurich, Telefon-Nr. 42 71
Bonn, den 7. September 1977 Werra, Fulda, Aller, Leine:
A 32/28.18.61-3
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte
Herr Dr. Olaf Schneider, Hamburg, hat sein Amt als Mit
glied der Tarifkommission^ des allgemeinen Güternahver Donau: