VkBl Nr. 18 1977

Verkehrsblatt Nr. 18 1977

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VkBl Amtlicher Teil                                                 551                                             Heft 18 — 1977


                             Verordnung                                 (3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen und
                     über das Wasserskifahren                         Schwimmkörpern sowie Schwimmern und Badenden müssen
                  auf den Binnenschiffahrtstraßen                     sich die Wasserskifahrer im Kielwasser des schleppenden
                      (Wasserskiverordnung)                           Fahrzeugs halten; Schleifen und Slalomfahrten sind dabei
                      Vom 2. September 1977                               untersagt.

  Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf                                           §4
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in                 (1) Das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen dürfen
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  nur mit Genehmigung der örtlich zuständigen Wasser- und
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt             Schiffahrtsdirektion betrieben werden. Die Genehmigung
durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I            kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen sowie ei
S. 2121) geändert worden ist, wird verordnet:                         nem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden; die nach
                                                                      trägliche Aufnahme sowie die Änderung und die Ergänzung
                                §1
                                                                          von Auflagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen
  Binnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Verordnung sind             nachzukommen.
die Bimdeswassefstraßen Rhein, Mosel, Donau und die Bun
                                                                        (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er
deswasserstraßen im Anwendungsbereich der Binnenschiff
                                                                      mächtigt, die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ih
fahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Artikel 1 der Ver
                                                                      ren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtem zu über
ordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord
                                                                      tragen.
nung vom 3. März 1971 - BGBI. I S. 178 - der durch Verord
nung vom 10. August 1977 - BGBI. I S. 1541 - geändert wor                                            §5
den ist).
                                                                           Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder die Wasser-
                                §2                                    und Schiffahrtsämter, soweit ihnen die Erteilung der Ge
 (1) Wasserskifahren ist auf den Binnenschiffahrtstraßen
                                                                      nehmigung übertragen worden ist, können bei der Geneh
                                                                      migung von sportlichen Veranstaltungen, Wasserfestlichkei
und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen nur
                                                                      ten oder sonstigen Veranstaltungen, die zu Ansammlungen
auf den Strecken und Wasserflächen erlaubt, die durch
                                                                      von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen
rechteckige blaue Tafeln mit einem weißen stilisierten
                                                                      können, sowie bei der Genehmigung des Drachenfliegens
Wasserskifahrer oder - übergangsweise - durch rechteckige
                                                                      und Fallschirmfliegens von den Bestimmungen des § 2
blaue Tafeln mit der weißen Aiifschrift ,,SKr' besonders ge
kennzeichnet sind.
                                                                      Abs. 1 und 3 dieser Verordnung abweichen.

                                                                                                     §6
                                                                            Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes
                                                                          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen
                                                                      schiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                                                                          1. das Wasserskifahren
                                                                            a) außerhalb der freigegebenen Strecken oder Wasserflä


                                       SKI
                                                                               chen (§ 2 Abs. 1),
                                                                            b) außerhalb der festgesetzten Zeiten (§2 Abs. 3 Satz 1)
                                                                               oder
                                                                            c) bei verminderter Sicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2)
    (blaue Tafel mit einem                                                  betreibt,
                                          (blaue Tafel mit weißer
       weißen stilisierten
       Wasserskifahrer)
                                                 Aufschrift)          2. das Drachenfliegen oder das Fallschirmfliegen
                                                                         a) ohne Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder
  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffahrtzeichen sind am
Ufer jeweils an den Endpunkten der freigegebenen Strecken                b) unter Verstoß gegen eine mit der Genehmigung ver
oder Wasserflächen aufgestellt. An den blauen Tafeln seit                   bundene Auflage (§ 4 Abs. 1 Satz 3)
lich angebrachte weiße Dreiecke zeigen mit der Spitze auf                   betreibt,
die freigegebenen Strecken oder Wasserflächen. Auf die Be
                                                                      3. als Wasserskifahrer oder Schiffsführer des schleppenden
grenzung der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen im
                                                                         Fahrzeugs
Strom wird durch zusätzliche Schilder unter den blauen Ta
feln hingewiesen.                                                        a) entgegen § 3 Abs. 1 einen ausreichend weiten Abstand
                                                                               nicht einhält oder
(3) Auf den freigegebenen Strecken und Wasserflächen ist
das Wasserskifahren in der Zeit von Sonnenaufgang bis Son-                  b) einer Vorschrift über das Verhalten bei der Vorbeifahrt
nemmtergang erlaubt, sofern nicht durch Zusatzschilder un                      an anderen Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schwim
ter den blauen Tafeln bestimmte Zeiten festgesetzt sind. Bei                   mern oder Badenden (§ 3 Abs. 3) zuwiderhandelt,
verminderter Sicht ist das Wasserskifahren verboten.                  4. als Schiffsführer
  (4) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und                    einen Wasserskifahrer schleppt, ohne daß das Fahrzeug
Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bun                     zusätzlich mit einem Beobachter besetzt ist (§ 3 Abs. 2)
desministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland -                   oder
veröffentlicht.
                                                                      5. als Beobachter
                                §3                                          den Wasserskifahrer oder die von diesem zu durchfah
  (1) Die Wasserskifahrer und die Schiffsführer der schlep                  rende Strecke nicht oder nicht ausreichend beobachtet
penden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch Wellenschlag                     (§ 3 Abs. 2).
oder Sogwirkungen
- andere Wasserskifahrer und Fahrzeuge sowie Schwimm
  körper, Badende und Schwimmer nicht gefährden oder                                                 §7
  behindern,                                                            (1) Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung wird wie folgt
- schwimmende Anlagen sowie Ufer, Strombauwerke, An                   geändert:
  lagen und Schiffahrtzeichen nicht beschädigen.                      1. § 8.14 wird gestrichen.
Die Schiffsführer haben ihre Geschwindigkeit dementspre               2. In der Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird unter E. 15
chend einzurichten und bei der Vorbeifahrt einen ausrei                  der Klammerzusatz ,,(§ 8.14)" gestrichen.
chend weiten Abstand einzuhalten.                                       (2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund
  (2) Das schleppende Fahrzeug muß mit einer weiteren ge              des § 8.14 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung erlassenen
eigneten Person besetzt sein, die zur Unterrichtung des               Anordnungen über die Freigabe bestimmter Strecken und
Schiffsführers den Wasserskifahrer und die von diesem zu              Wasserflächen zum Wasserskifahren treten am 31. Dezember
11

Heft 18 — 1977                                                 552                                 VkBl Amtlicher Teil


                             §8                                  b) Stoffe der Klasse Ib,
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs       c) Stoffe der Klasse Ic, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer
gesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Auf            la,
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch        d) Stoffe der Klasse VII, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer
im Land Berlin.                                                      50.

                             §9                                      Anlage 11
  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung                       Beförderung von Ammoniak
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Wasser                und anderen gleichgestellten Stoffen
skifahren auf den Bundeswasserstraßen in der im Bundesge           Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-10, veröffentlich     der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des
ten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom           ADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten
30. Juni 1965 (BGBl. II S. 909), außer Kraft.                    wird:
  (2) Die auf Grund der Verordnung über das Wasserskifah
                                                                 1. 1000 kg (je Stoff) bei:
ren auf den Bundeswasserstraßen erlassenen Anordnungen
über die Freigabe bestimmter Strecken und Wasserflächen             a) folgenden Stoffen der Klasse Id,
zum Wasserskifahren treten am 31. Dezember 1978 außer                       I. Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,
Kraft.                                                                     II. die unter den Ziffern 5 und 8a genannten Stoffe,
                                                                           III. Chlorwasserstoff der Ziffer 10,
Bonn, den 2. September 1977                                                IV. Ammoniak der Ziffer 14,
                            Der Bundesminister für Verkehr           b) Stoffen der Klasse IVa der Ziffern 1, 2a, 2b, 3, 4a, 11,
                                       In Vertretung                       12a, 12b, 12d, 13, 14, 31 und 81,
                                   Heinz R u h n a u                 c) Stoffen der Klasse V der Ziffern 6a, 7, 9 und 14;
(VkBl 1977 S. 550)                                               2. 5000 kg bei Stoffen der Kategorie Kx der Klasse lila."
                                                                                               Artikel 2
                                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit
Nr. 259 Schiffahrtpolizeiliche   Verordnung                      Ablauf des 30. September 1980 außer Kraft.
        über die zusätzliche Bezeichnung der                     Münster, den 29. September 1977
        Fahrzeuge bei der Beförderung be                                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion
        stimmter gefährlicher Güter*)                                                                         West
  Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben                                                  In Vertretung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im                                                 Weisweiler
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt dmch § 13         Mainz, den 29. September 1977
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
nung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung                                                    Südwest
vom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) Und § 1.22 Nr.3 der         ZKR 1977 - I - 20                         Amesmeier
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970(BGBl.        (VkBl 1977 S. 552)
1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:
                           Artikel 1
                                                                 Nr. 260 Schiffahrtpolizeiliche   Verordnung
  Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend
wie folgt geändert:
                                                                         liber die Verminderung des Anker
  Die Anlagen 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung:                    gewichts bei neuartigen Ankern*)
                                                                   Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf
  ,,Anlage 9
                                                                 gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in
           Beförderung feuergefährlicher Stoffe                  der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliedenmgsnummer
  Die Bestimmungen der §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 sind bei     9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des             durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I
ADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten            S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 4
wird:                                                            der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersu-
1. 5000 kg (je Klasse) bei:
                                                                 chungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773) und
                                                                 § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März
   a) feuergefährlichen Gasen (F) der Klasse Id, mit Aus         1976 (BGBl. 1 S. 773 - Anlage) wird verordnet:
      nahme der Gase nach Anlage 11,
   b) Stoffen der Kategorie KO und Kl der Klasse lila;                                            §1
                                                                     Abweichend von § 7.01 Nr. 8 in Verbindung mit § 15.02
2. 25 000 kg (je Klasse) bei:
                                                                 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung dürfen Schiffe,
   a) Stoffen der Klasse le, mit Ausnahme der Stoffe der Zif     deren Kiel vor dem 1. April 1979 gelegt wird, mit Spezialan-'
         fer 5,                                                  kern mit vermindertem Gewicht nach der folgenden Tabelle
   b) Stoffen der Klasse II, mit Ausnahme der Stoffe der Zif     ausgerüstet sein:
         fern 12 bis 15,
   c) Stoffen der Kategorie K2 der Klasse lila,                                                        Zugelassene Verminderung
                                                                 Ankertyp                                  des Ankergewichts
   d) Stoffen der Klasse Illb, mit Ausnahme der Stoffe der
      Ziffern 1, 2, 9, 10 und 11,                                D'Hone Anker                                     40%
   e) Stoffen der Klasse lllc, mit Ausnahme der Stoffe der       Heuss Normal                                     15%
         Ziffer 11.
                                                                 Heuss Spezial                                    30%
  Anlage 10                                                      Heus Kombinierter Klipp Stock Anker              55%
      Befördenmg von explosionsgefährlichen Stoffen              Pool Anker                                       40%
  Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei     Ha-Du Anker                                      40%
der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des             Hansa Anker                                      40%
ADNR anzuwenden, wenn das Gewicht der Stoffe 50 kg (je
                                                                 Danforth Anker                                   50%
Klasse) überschreitet:
a) Stoffe der Klasse la, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer
12

VkBl Amtlicher Teil                                           553                                                         Heft 18 — 1977


                            §2                                       Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses
  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit     ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
Ablauf des 31. März 1979 außer Kraft.                            fahrt - ■ ") zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTS
                                                                              Nr. 24 vom 30. August 1977 veröffentlicht worden.
                                                                                                      Der Bundesminister für Verkehr
Münster, den 15. September 1977
                                                                                                                   Im Auftrag
                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                                           Lenz
                                         West
                                                                    (VkBl 1977 S. 553)
Mainz, den 15. September 1977
                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                      Südwest                         Luftfahrt
(VkBl 1977 S. 552)
                                                                    Nr. 264        Sonderlandeplatz Unterschüpf
                                                                                                             Bonn, den 25. August 1977
Nr. 261 Ungültigkeitserklärung eines Schif                                                                   L 14/62.12.35

            ferpatents                                                Das Regiemngspräsidium Stuttgart hat dem Luftsportver
                                                                    ein Bauland e.V., 6973 Boxberg-Unterschüpf, die Anlage
  Das dem Schiffsführer Emst Bulmahn, geb. 11. 8.                   und den Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke
1918, wohnhaft in 4953 Petershagen 8, Döhren Nr. 154, von           genehmigt. Die Genehmigung ersetzt die bisherige Geneh
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover erteilte              migung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggelän
Schifferpatent Nr. 23- Klasse I imd II -, gültig für die Weser      des. Gem. § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Luft-
vön Hann. Münden bis Bremerhaven/Nordschleuse, Werra,
                                                                    VZO werden die nachfolgenden Angaben der nunmehrigen
Fulda, Aller, Leine, Untere Hunte und Lesum sowie für die           Genehmigung bekanntgemacht.
Westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für
ungültig erklärt.                                                   1. Bezeichnung:                      Sonderlandeplatz
                                                                                                         Unterschüpf
Hannover, den 23. August 1977
- 86 533 A 5-                                                       2. Lage:                              1,5 km westlich
                                                                                                         Boxberg-Unterschüpf
                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                        Mitte                       3. Bezugspunkt:
                                       Im Auftrag                      a) geographische Lage:            49° 31' 00" Nord
                                      Scheffel                                                           09° 40' 10" Ost
                                                                      b) Höhe:                           352 m über NN
(VkBl 1977 S. 553)
                                                                    4. Zugelassene
                                                                       Luftfahrzeuge:                    a) Flugzeuge bis zu
                                                                                                            1500 kg und nach vor
Nr. 262      Ungültigkeitserklärung           von      Eich                                                 heriger Zustimmung
                                                                                                            durch den Landeplatz
             scheinen für Binnenschiffe                                                                     halter bis zu 2000 kg
  Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig                                                   höchstzulässigem
erklärt.                                                                                                    Fluggewicht (MPW)
  Nr.                                                                                                    b) Hubschrauber bis zu
                                                                                                            5700 kg höchstzulässigem
                                  Datum                                                                     Fluggewicht (MPW)
 Lfd.   Schiffs                  des Eich                                                                c) Motorsegler, die mit
 Nr.    eichamt   Eichzeichen    scheines    Bemerkungen                                                    eigener Kraft starten
  1     Duisburg RDg 7722 D 11.7.1973        in den
                                                                                                         d) Segelflugzeuge im
                                             Niederianden
                                                                                                            Flugzeugschlepp- oder
                                             nachgeeicht;                                                   Windenschleppstart
                                                                                                         e) Fallschirme zu
  2     Duisburg RDg 7756 D 13.9.1973 Eichscheine                                                           Fallschirmabsprüngen
                                             nicht
                                             zurückgegeben;         5. Zweck:                             Geschäftsreise- und
                                                                                                          Sportflugverkehr
  3     Duisburg RDg 7867 D       9.5.1974   Zweitschrift
                                             ausgesteiit.           6. Start- und Landebahn
                                                                      für Motorflug:
Hamburg, den 24. August 1977                                          a) Richtung:                        085°/265° rw
Az.: 11/0299/77                                                       b) Länge:                           670 m
                          Bimdesamt für Schiffsvermessung                                             Der Bundesminister für Verkehr
                                       Klüver                                                                       Im Auftrag
(VkBl 1977 S. 553)                                                                                            Rannersmann

                                                                    (VkBlT977 S. 553)
Nir. 263     Hinwels
             Verordnung Nr. 13/77 über die Fest
             setzung von Entgelten für Verkehrs                     Nr. 265        Verkehrslandeplatz Offenburg
             leistungen der Binnenschiffahrt vom                                                             Bonn, den 29. August 1977
             30. August 1977                                                                                 L 14/62.12.20

             (FA Nr. 7/77 Frachtenausschuß für den Rhein)             Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Genehmigung
                                                                    zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Of
                              Bonn, den 5. September 1977
                                                                    fenburg (VkBl 1967 S. 544) geändert. Gemäß § 52 Abs. 3 in
                                A 34/28.25.40-11
  Die Verordnung Nr. 13/77 vom 30. August 1977 ist im
Bundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1977 verkündet
                                                                    *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Bin
worden. Die Verordnung ist am 1. September 1977 in Kraft               nenschiffahrtsverlag GmbH, Dammstraße 15—17, 4100 Duisburg-Ruhrort, be
13

Heft 18 — 1977                                               554                              VkBl Amtlicher Teil


Verbindung mit §42 Abs. 4 LuftVZO werden die nachfol                                          I.
genden Angaben der geänderten Genehmigung bekanntge            (1) Der systematische Programmtest für das Programmsy
macht.
                                                                   stem „Ausschreibung im Straßenbau" (ASTRA) wurde
1. Bezeichnung:                Verkehrslandeplatz                  von den an der Aufstellimg der Programmvorgabe und
                               Offenbiurg                          Betreuung beteiligten Straßenbauverwaltungen abge
                                                                     schlossen. Die im Rahmen dieses Tests bis Mitte 1976
2. Lage:                      2,5 km südwestlich                     festgestellten Programmfehler sind beseitigt. ASTRA ist
                              Offenburg                              nunmehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST)
3. Bezugspunkt:                                                      zur Freigabe fertiggestellt worden.
   a) geographische Lage:     48° 47' 03" Nord                       Es liegt eine Version für folgende Maschinenkonfigura
                              07° 55' 29" Ost                        tionen mit der zugehörigen Systemsoftware vor
  b) Höhe:                     155 m über NN                        - SIEMENS 4004/45 und 7.750, BS 1000, Version 1.3 N 2
                                                                    - SIEMENS 4004/46 und 7.750, BS 2000, Version 2
4. Start- und Landebahn:                                            - IBM 370, OS(MFT/MVT)         ^ bzw. vergleichbare
  a) Richtung:                020°/200° rw                          - IBM 370, DOS                 J IBM 360
  b) Länge:                   910 m                                  Voraussichtlich bis zum Jahresende wird eine Version
5. Zugelassene                                                       von ASTRA zur Verfügung gestellt werden können, in
   Luftfahrzeuge:             a) Flugzeuge bis 5700 kg
                                                                     der noch einige Programmverbesserungen und -ergän-
                                                                     zungen vorgenommen sind.
                                 höchstzulässigem
                                 Fluggewicht (MPW)             (2) Zusammen mit ASTRA oder allein wird auch die jeweils
                              b) Drehflügler bis                   neueste ,,STLK-Bandfassung" zur Verfügung gestellt.
                                 5700 kg höchstzulässigem          Zur Zeit liegt die Ausgabe 12/76 mit 22 Leistimgsberei
                                 Fluggewicht (MPW)                 chen vor (vgl. Anlage 1). Das Magnetband enthält die
                              c) Motorsegler                         Texte im EBCDI-Code mit wahlweiser Zeichendichte von
                              d) Segelflugzeuge                      800 oder 1600 bpi. Möglichkeiten zur Herstellung einer
                                 (Startart:
                                                                     in die STLB-Systematik (Standardleistungsbuch des
                                 Flugzeugschlepp)
                                                                     GAEB) umformatierten STLK-Bandfassung werden z. Z.
                                                                     von mir geprüft. Über das Ergebnis werde ich Sie zu ge
6. Zweck:                     allgemeiner Verkehr                    gebener Zeit unterrichten.
                            Der Bundesminister für Verkehr     (3) Ich gebe hiermit das DV-Programmsystem ASTRA und
                                      Im Auftrag                   die STLK-Bandfassung zur allgemeinen Anwendung frei.
                                  Rannersmann                      Anforderungen auf Übergabe bitte ich an mich zu rich
                                                                   ten. Dabei bitte ich die gewünschte Fassung von ASTRA
(VkBl 1977 S. 553)                                                 und die gewünschte Zeichendichte der STLK-Bandfas
                                                                   sung anzugeben und zu erklären, daß die in den Anlagen
                                                                   2 und 3 genannten Bedingungen anerkannt werden.
                                                                   ASTRA einschl. aller dazu erforderlichen Unterlagen so
   Straßenbau                                                      wie die jeweilige STLK-Bandfassung stelle ich Ihnen ko
                                                                   stenfrei zur Verfügung, die benötigten Magnetbänder
Nr. 266 Standardleistungskatalog für den                             jedoch nur als Leihbähder.
        Strafien- und Brückenbau (STLK);                             Im übrigen ist die „Verfahrensregelung für die Übergabe
        DV-Anwendung                                                 von EDV-Programmen" (Rundschreiben vom 30. 1. 1974)
                                                                     zu beachten.
                                 Bonn, den 22. August 1977
                                 StB 12/14/12.09.00/12008

   Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1977                                           II.
    Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen            Der zur Anwendung von ASTRA und der STLK-Bandfas
                                                           sung erforderliche Teil ,,DV-Anwendung" der ,,Richtlinien
An die                                                     zur Anwendung des STLK" (STLK-Richtlinien [DV]) ist in
obersten Straßenbaubehörden der Länder                     endgültiger Fassung (Ausgabe 1977) vom Arbeitsausschuß
mit Nebenabdrucken für die Regierungen oder Mittelbehörden ,,Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (AV-StB)",
                       die Autobahnämter                   Unterausschuß II ,,StandajdIeistungkataIog" bereits verab
                       die Straßenbauämter                 schiedet und wird z. Z. gedruckt. Druck und Vertrieb der
                       die Rechnungshöfe der Länder        Richtlinien veranlaßt die Forschungsgesellschaft für das
                                                           Straßenwesen, die ich beauftragt habe, Ihnen auf meine Ko
                                                                sten gesondert Exemplare in der Zahl dieses Allgemeinen
nachrichtlich:                                                  Rundschreibens zuzusenden. Weitere von Ihnen benötigte
                                                                Exemplare der Richtlinien sowie die darin aufgeführten
An die                                                          DV-Eingabeformblätter können dort bezogen werden.
Bundesanstalt für Straßenwesen
den Bundesrechnungshof

                                                                                             III.
Betr.:   Standardleistungskatalog für den Straßen- und              Ich bin ferner bereit, ASTRA und die STLK-Bandfassung
         Brückenbau (STLK);                                     auch
         DV-Anwendung;
                                                               - an allen anderen öffentlichen Verwaltungen gegen Ersatz
         hier: Programmsystem ASTRA
                                                                 der Aufwendungen für Vervielfältigung der Unterlagen,
               STLK-Bandfassung
               STLK-Richtlinien(DV)                            - an alle anderen Stellen außerhalb der öffentlichen Ver
                                                                  waltung gegen einen Beitrag zu den Entwicklungskosten
                                                                abzugeben. Die Bedingungen im einzelnen werde ich auf
Bezug: Meine Rundschreiben                                      Anfrage nennen.
         vom 30. 1. 1974 - StB 15/12.08.00/15001 Vms 74 und
                                                                  Die STLK-Richtlinien (DV) sind bei der Forschungsgesell
         vom 25. 3. 1975 - StB 12/15/12.09.00/12003 St 75
                                                                schaft für das Straßenwesen, Maastrichter Straße 45, 5000
                                                                Köln, zu beziehen.
Anlg.: Verzeichnis STLK-Bandfassung                                                          Der Bundesminister für Verkehr
         Bedingungen für die Übergabe von ASTRA                                                           Im Auftrag
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VkBl Amtlicher Teil                                             555                                                Heft 18 — 1977



                              Anlage 1                                8. Die BASt übernimmt im Rahmen der ihr gegebenen
                              zum Allgemeinen Rundschreiben              Möglichkeiten die Pflege (Fehlerbeseitigung und Fort
                              Nr. 11/1977 vom 22. August 1977            schreibung) der Programme. Fehler» die sich aus der
                              StB 12/14/12.09.00/12008 St 77             Nichteinhaltung der Punkte 6. und 7. ergeben, werden
                                                                         von der BASt nicht bearbeitet.
                             Verzeichnis
     der auf Magnetband vorliegenden Leistungsbereiche
                                                                         Ein Anspruch auf Pflege der Programme kann hieraus
                                                                         jedoch nicht abgeleitet werden.
                                des
Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brücken               9. Die in den ,,Richtlinien zur Anwendung des STLK, Teil:
                          bau (STLK)                                     DV-Anwendung" enthaltenen Formulare sind anzuwen
               - Verzeichnis STLK-Bandfassnng -                          den.
                   (Fassung Dezember 1976)                          10. Rückfragen zur Programmanwendung sind an die BASt
LB   104    Baustelleneinrichtung                          01/74
                                                                         zu richten.                     3
LB   105    Verkehrssicherung                              01/74                                 zum Allgemeinen Rundschreiben
LB   106    Erdbau                                         01/74                                 Nr. 11/1977 vom 22. August 1977
LB   107    Landschaftsbau                                 07/75                                  StB 12/14/12.09.00/12008 St 77
LB   108    Baugruben, Leitungsgräben                      01/74
                                                                                                Bedingungen
LB 109      Wasserhaltung                                  07/75
                                                                                für die Übergabe der STLK-Bandfassung
LB 110      Entwässerung für Straßen                       11/74
LB III      Entwässerung für Kunstbauten                   11/74        Der Bundesminister für Verkehr übergibt die Bandfassung
LB 112      Tragschichten                                  12/76      des ,,Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brük-
                                                     2.   Auflage     kenbau" (STLK) durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
LB 113      Bituminöse Decken                               12/76     (BASt) unter folgenden Voraussetzungen
                                                     2.   Auflage     1. Die übergebene Datei bleibt Eigentum des Bundes.
LB   114    Betondecken                                     01/74
                                                                      2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder sind
LB   115    Pflaster, Platten, Borde, Rinnen                01/74
                                                                         zurückzugeben.
LB   116    Gerüste, Behelfsbrücken                         02/75
LB   117    Tief-Gründungen                                 02/75     3. Für die einwandfreie Codierung der Datei wird keine
LB   118    Kunstbauten aus Beton,                                       Haftung übernommen.
            Stahl- und Spannbeton                           02/75     4. Die STLK-Bandfassung und Leistungen dürfen nur in der
LB   119    Mauerwerk für Kunstbauten                       02/75        Rechenstelle verwandt werden, der die STLK-Bandfas
LB   120    Kunstbauten aus Stahl                           12/76        sung übergeben wurde. Eine Weitergabe an andere Stel
LB   121    Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten 02/75             len darf nur mit schriftlicher Zustimmung des BMV erfol
LB   122    Oberflächen- und Korrosionsschutz               12/76        gen.
LB   123    Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten          02/75     5. Alle dv-technischen Fehler oder sonstige Mängel der Da
LB   128    Zäune                                           07/75        tei sind der BASt umgehend zu melden. Inhaltliche Fehler
LB   190    Stundenlohnarbeiten                             01/74        sind dem BMV zu melden.
                              Anlage 2                                6. Es dürfen keine Änderungen an der STLK-Bandfassung
                              zum Allgemeinen Rundschreiben              vorgenommen werden.
                              Nr. 11/1977 vom 22. August 1977         (VkBl 1977 S. 554)
                              StB 12/14/12.09.00/12008 St 77
                           Bedingungen
           für die Übergabe des DV-Programmsystems                       Wasserstraßen
            „Ausschreibung im Straßenbau" (ASTRA)
                                                                      Nr. 267 Richtlinien für Anforderungen an An
  Der Bundesminister für Verkehr übergibt das Programmsy
stem ASTRA durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                                   lagen zum Umschlag gefährdender
(BASt) unter folgenden Bedingungen:                                                flüssiger Stoffe im Bereich von Was
 1. Die übergebenen Programme bleiben Eigentum des                                  serstraßen
     Bundes.                                                                       (Verkehrsblatt 1975 Seite 485)
 2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder                                                        Bonn, den 27. Juni 1977
    sind zurückzugeben.                                                                                      BW 21/14.81.03-03
 3. Für die einwandfreie Funktion der Programme wird                  Ober- und Mittelbehörden
     keine Haftung übernommen, Aufwendungen oder Nach                 der Wasser- und Schiff
     teile des Benutzers aufgrund von Programmfehlern ge              fahrtsverwaltung
     hen zu seinen Lasten.                                            im Geschäftsbereich der
 4. Eine Weitergabe der Programme, der Dokumentation                  Abteilung Binnenschiffahrt
     oder anderer im Zusammenhang mit den Programmen                  und Wasserstraßen
      übergebener Unterlagen bzw. Daten an Dritte ist nicht           mit Nebenabdrucken für die
     ziüässig.                                                        Unterbehörden
 5. Über alle festgestellten Fehler oder sonstigen Mängel             Betr.:    Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Um
    der Programme sind der BASt umgehend folgende Un                            schlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von
      terlagen zuzusenden:                                                      Wasserstraßen
      a) Umwandlimgslisten und Binder-Protokolle des feh
                                                                      Bezug: Erlaß W 12/14.81.03-03/143 Va 76 vom 28. Oktober
         lerhaften Programms sowie eine komplette Liste des
                                                                                1976
           Laufs, in dem der Fehler auftrat, einschl. eines even
           tuellen Dumps.                                               Unter Bezugnahme auf o. g. Erlaß und die dazu eingegan
      b) Ein Doppel des Datensatzes, bei dessen Bearbeitung           genen Stellungnahmen werden die obigen Richtlinien wie
           der Fehler auftrat, sowie Informationen über den Zu        folgt geändert:
           stand der benutzten Dateien.                               In Abs. 2.3.4 ist der letzte Satz zu streichen.
      c) Beschreibung von ggf. getroffenen Umgehungsmaß                   ,,Dalben an Umschlagstellen für entzündbare flüssige
           nahmen.                                                        Stoffe müssen an den Anlegeseiten für die Schiffe einen
 6. Von der BASt herausgegebene Korrekturmitteilungen                     nichtfunkenbildenden Schrammschutz erhalten (z. B. mit
    sind unverzüglich zu berücksichtigen und die erforderli               versenkten Schrauben befestigtes Reibholz)."
      chen Korrekturen auszuführen.
                                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr
 7. Es dürfen keine weiteren Änderungen an den Program                                                       Im Auftrag
    men vorgenommen werden, es sei denn, daß diese die                                                    Dr.-lng. Hager
    vorübergehende Umgehung eines Programmfehlers er
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