VkBl Nr. 18 1977
Verkehrsblatt Nr. 18 1977
VkBl Amtlicher Teil 551 Heft 18 — 1977
Verordnung (3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen und
über das Wasserskifahren Schwimmkörpern sowie Schwimmern und Badenden müssen
auf den Binnenschiffahrtstraßen sich die Wasserskifahrer im Kielwasser des schleppenden
(Wasserskiverordnung) Fahrzeugs halten; Schleifen und Slalomfahrten sind dabei
Vom 2. September 1977 untersagt.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf §4
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in (1) Das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen dürfen
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer nur mit Genehmigung der örtlich zuständigen Wasser- und
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt Schiffahrtsdirektion betrieben werden. Die Genehmigung
durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen sowie ei
S. 2121) geändert worden ist, wird verordnet: nem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden; die nach
trägliche Aufnahme sowie die Änderung und die Ergänzung
§1
von Auflagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen
Binnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Verordnung sind nachzukommen.
die Bimdeswassefstraßen Rhein, Mosel, Donau und die Bun
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er
deswasserstraßen im Anwendungsbereich der Binnenschiff
mächtigt, die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ih
fahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Artikel 1 der Ver
ren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtem zu über
ordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord
tragen.
nung vom 3. März 1971 - BGBI. I S. 178 - der durch Verord
nung vom 10. August 1977 - BGBI. I S. 1541 - geändert wor §5
den ist).
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder die Wasser-
§2 und Schiffahrtsämter, soweit ihnen die Erteilung der Ge
(1) Wasserskifahren ist auf den Binnenschiffahrtstraßen
nehmigung übertragen worden ist, können bei der Geneh
migung von sportlichen Veranstaltungen, Wasserfestlichkei
und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen nur
ten oder sonstigen Veranstaltungen, die zu Ansammlungen
auf den Strecken und Wasserflächen erlaubt, die durch
von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen
rechteckige blaue Tafeln mit einem weißen stilisierten
können, sowie bei der Genehmigung des Drachenfliegens
Wasserskifahrer oder - übergangsweise - durch rechteckige
und Fallschirmfliegens von den Bestimmungen des § 2
blaue Tafeln mit der weißen Aiifschrift ,,SKr' besonders ge
kennzeichnet sind.
Abs. 1 und 3 dieser Verordnung abweichen.
§6
Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen
schiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. das Wasserskifahren
a) außerhalb der freigegebenen Strecken oder Wasserflä
SKI
chen (§ 2 Abs. 1),
b) außerhalb der festgesetzten Zeiten (§2 Abs. 3 Satz 1)
oder
c) bei verminderter Sicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2)
(blaue Tafel mit einem betreibt,
(blaue Tafel mit weißer
weißen stilisierten
Wasserskifahrer)
Aufschrift) 2. das Drachenfliegen oder das Fallschirmfliegen
a) ohne Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffahrtzeichen sind am
Ufer jeweils an den Endpunkten der freigegebenen Strecken b) unter Verstoß gegen eine mit der Genehmigung ver
oder Wasserflächen aufgestellt. An den blauen Tafeln seit bundene Auflage (§ 4 Abs. 1 Satz 3)
lich angebrachte weiße Dreiecke zeigen mit der Spitze auf betreibt,
die freigegebenen Strecken oder Wasserflächen. Auf die Be
3. als Wasserskifahrer oder Schiffsführer des schleppenden
grenzung der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen im
Fahrzeugs
Strom wird durch zusätzliche Schilder unter den blauen Ta
feln hingewiesen. a) entgegen § 3 Abs. 1 einen ausreichend weiten Abstand
nicht einhält oder
(3) Auf den freigegebenen Strecken und Wasserflächen ist
das Wasserskifahren in der Zeit von Sonnenaufgang bis Son- b) einer Vorschrift über das Verhalten bei der Vorbeifahrt
nemmtergang erlaubt, sofern nicht durch Zusatzschilder un an anderen Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schwim
ter den blauen Tafeln bestimmte Zeiten festgesetzt sind. Bei mern oder Badenden (§ 3 Abs. 3) zuwiderhandelt,
verminderter Sicht ist das Wasserskifahren verboten. 4. als Schiffsführer
(4) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und einen Wasserskifahrer schleppt, ohne daß das Fahrzeug
Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bun zusätzlich mit einem Beobachter besetzt ist (§ 3 Abs. 2)
desministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - oder
veröffentlicht.
5. als Beobachter
§3 den Wasserskifahrer oder die von diesem zu durchfah
(1) Die Wasserskifahrer und die Schiffsführer der schlep rende Strecke nicht oder nicht ausreichend beobachtet
penden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch Wellenschlag (§ 3 Abs. 2).
oder Sogwirkungen
- andere Wasserskifahrer und Fahrzeuge sowie Schwimm
körper, Badende und Schwimmer nicht gefährden oder §7
behindern, (1) Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung wird wie folgt
- schwimmende Anlagen sowie Ufer, Strombauwerke, An geändert:
lagen und Schiffahrtzeichen nicht beschädigen. 1. § 8.14 wird gestrichen.
Die Schiffsführer haben ihre Geschwindigkeit dementspre 2. In der Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird unter E. 15
chend einzurichten und bei der Vorbeifahrt einen ausrei der Klammerzusatz ,,(§ 8.14)" gestrichen.
chend weiten Abstand einzuhalten. (2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund
(2) Das schleppende Fahrzeug muß mit einer weiteren ge des § 8.14 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung erlassenen
eigneten Person besetzt sein, die zur Unterrichtung des Anordnungen über die Freigabe bestimmter Strecken und
Schiffsführers den Wasserskifahrer und die von diesem zu Wasserflächen zum Wasserskifahren treten am 31. Dezember
Heft 18 — 1977 552 VkBl Amtlicher Teil
§8 b) Stoffe der Klasse Ib,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs c) Stoffe der Klasse Ic, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer
gesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Auf la,
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch d) Stoffe der Klasse VII, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer
im Land Berlin. 50.
§9 Anlage 11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung Beförderung von Ammoniak
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Wasser und anderen gleichgestellten Stoffen
skifahren auf den Bundeswasserstraßen in der im Bundesge Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-10, veröffentlich der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des
ten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom ADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten
30. Juni 1965 (BGBl. II S. 909), außer Kraft. wird:
(2) Die auf Grund der Verordnung über das Wasserskifah
1. 1000 kg (je Stoff) bei:
ren auf den Bundeswasserstraßen erlassenen Anordnungen
über die Freigabe bestimmter Strecken und Wasserflächen a) folgenden Stoffen der Klasse Id,
zum Wasserskifahren treten am 31. Dezember 1978 außer I. Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,
Kraft. II. die unter den Ziffern 5 und 8a genannten Stoffe,
III. Chlorwasserstoff der Ziffer 10,
Bonn, den 2. September 1977 IV. Ammoniak der Ziffer 14,
Der Bundesminister für Verkehr b) Stoffen der Klasse IVa der Ziffern 1, 2a, 2b, 3, 4a, 11,
In Vertretung 12a, 12b, 12d, 13, 14, 31 und 81,
Heinz R u h n a u c) Stoffen der Klasse V der Ziffern 6a, 7, 9 und 14;
(VkBl 1977 S. 550) 2. 5000 kg bei Stoffen der Kategorie Kx der Klasse lila."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit
Nr. 259 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung Ablauf des 30. September 1980 außer Kraft.
über die zusätzliche Bezeichnung der Münster, den 29. September 1977
Fahrzeuge bei der Beförderung be Wasser- und Schiffahrtsdirektion
stimmter gefährlicher Güter*) West
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben In Vertretung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Weisweiler
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt dmch § 13 Mainz, den 29. September 1977
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord Wasser- und Schiffahrtsdirektion
nung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung Südwest
vom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) Und § 1.22 Nr.3 der ZKR 1977 - I - 20 Amesmeier
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970(BGBl. (VkBl 1977 S. 552)
1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:
Artikel 1
Nr. 260 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung
Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend
wie folgt geändert:
liber die Verminderung des Anker
Die Anlagen 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung: gewichts bei neuartigen Ankern*)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf
,,Anlage 9
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in
Beförderung feuergefährlicher Stoffe der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliedenmgsnummer
Die Bestimmungen der §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 sind bei 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I
ADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 4
wird: der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersu-
1. 5000 kg (je Klasse) bei:
chungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773) und
§ 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März
a) feuergefährlichen Gasen (F) der Klasse Id, mit Aus 1976 (BGBl. 1 S. 773 - Anlage) wird verordnet:
nahme der Gase nach Anlage 11,
b) Stoffen der Kategorie KO und Kl der Klasse lila; §1
Abweichend von § 7.01 Nr. 8 in Verbindung mit § 15.02
2. 25 000 kg (je Klasse) bei:
Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung dürfen Schiffe,
a) Stoffen der Klasse le, mit Ausnahme der Stoffe der Zif deren Kiel vor dem 1. April 1979 gelegt wird, mit Spezialan-'
fer 5, kern mit vermindertem Gewicht nach der folgenden Tabelle
b) Stoffen der Klasse II, mit Ausnahme der Stoffe der Zif ausgerüstet sein:
fern 12 bis 15,
c) Stoffen der Kategorie K2 der Klasse lila, Zugelassene Verminderung
Ankertyp des Ankergewichts
d) Stoffen der Klasse Illb, mit Ausnahme der Stoffe der
Ziffern 1, 2, 9, 10 und 11, D'Hone Anker 40%
e) Stoffen der Klasse lllc, mit Ausnahme der Stoffe der Heuss Normal 15%
Ziffer 11.
Heuss Spezial 30%
Anlage 10 Heus Kombinierter Klipp Stock Anker 55%
Befördenmg von explosionsgefährlichen Stoffen Pool Anker 40%
Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei Ha-Du Anker 40%
der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des Hansa Anker 40%
ADNR anzuwenden, wenn das Gewicht der Stoffe 50 kg (je
Danforth Anker 50%
Klasse) überschreitet:
a) Stoffe der Klasse la, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer
VkBl Amtlicher Teil 553 Heft 18 — 1977
§2 Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
Ablauf des 31. März 1979 außer Kraft. fahrt - ■ ") zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTS
Nr. 24 vom 30. August 1977 veröffentlicht worden.
Der Bundesminister für Verkehr
Münster, den 15. September 1977
Im Auftrag
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Lenz
West
(VkBl 1977 S. 553)
Mainz, den 15. September 1977
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest Luftfahrt
(VkBl 1977 S. 552)
Nr. 264 Sonderlandeplatz Unterschüpf
Bonn, den 25. August 1977
Nr. 261 Ungültigkeitserklärung eines Schif L 14/62.12.35
ferpatents Das Regiemngspräsidium Stuttgart hat dem Luftsportver
ein Bauland e.V., 6973 Boxberg-Unterschüpf, die Anlage
Das dem Schiffsführer Emst Bulmahn, geb. 11. 8. und den Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke
1918, wohnhaft in 4953 Petershagen 8, Döhren Nr. 154, von genehmigt. Die Genehmigung ersetzt die bisherige Geneh
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover erteilte migung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggelän
Schifferpatent Nr. 23- Klasse I imd II -, gültig für die Weser des. Gem. § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Luft-
vön Hann. Münden bis Bremerhaven/Nordschleuse, Werra,
VZO werden die nachfolgenden Angaben der nunmehrigen
Fulda, Aller, Leine, Untere Hunte und Lesum sowie für die Genehmigung bekanntgemacht.
Westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für
ungültig erklärt. 1. Bezeichnung: Sonderlandeplatz
Unterschüpf
Hannover, den 23. August 1977
- 86 533 A 5- 2. Lage: 1,5 km westlich
Boxberg-Unterschüpf
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mitte 3. Bezugspunkt:
Im Auftrag a) geographische Lage: 49° 31' 00" Nord
Scheffel 09° 40' 10" Ost
b) Höhe: 352 m über NN
(VkBl 1977 S. 553)
4. Zugelassene
Luftfahrzeuge: a) Flugzeuge bis zu
1500 kg und nach vor
Nr. 262 Ungültigkeitserklärung von Eich heriger Zustimmung
durch den Landeplatz
scheinen für Binnenschiffe halter bis zu 2000 kg
Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig höchstzulässigem
erklärt. Fluggewicht (MPW)
Nr. b) Hubschrauber bis zu
5700 kg höchstzulässigem
Datum Fluggewicht (MPW)
Lfd. Schiffs des Eich c) Motorsegler, die mit
Nr. eichamt Eichzeichen scheines Bemerkungen eigener Kraft starten
1 Duisburg RDg 7722 D 11.7.1973 in den
d) Segelflugzeuge im
Niederianden
Flugzeugschlepp- oder
nachgeeicht; Windenschleppstart
e) Fallschirme zu
2 Duisburg RDg 7756 D 13.9.1973 Eichscheine Fallschirmabsprüngen
nicht
zurückgegeben; 5. Zweck: Geschäftsreise- und
Sportflugverkehr
3 Duisburg RDg 7867 D 9.5.1974 Zweitschrift
ausgesteiit. 6. Start- und Landebahn
für Motorflug:
Hamburg, den 24. August 1977 a) Richtung: 085°/265° rw
Az.: 11/0299/77 b) Länge: 670 m
Bimdesamt für Schiffsvermessung Der Bundesminister für Verkehr
Klüver Im Auftrag
(VkBl 1977 S. 553) Rannersmann
(VkBlT977 S. 553)
Nir. 263 Hinwels
Verordnung Nr. 13/77 über die Fest
setzung von Entgelten für Verkehrs Nr. 265 Verkehrslandeplatz Offenburg
leistungen der Binnenschiffahrt vom Bonn, den 29. August 1977
30. August 1977 L 14/62.12.20
(FA Nr. 7/77 Frachtenausschuß für den Rhein) Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Genehmigung
zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Of
Bonn, den 5. September 1977
fenburg (VkBl 1967 S. 544) geändert. Gemäß § 52 Abs. 3 in
A 34/28.25.40-11
Die Verordnung Nr. 13/77 vom 30. August 1977 ist im
Bundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1977 verkündet
*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Bin
worden. Die Verordnung ist am 1. September 1977 in Kraft nenschiffahrtsverlag GmbH, Dammstraße 15—17, 4100 Duisburg-Ruhrort, be
Heft 18 — 1977 554 VkBl Amtlicher Teil
Verbindung mit §42 Abs. 4 LuftVZO werden die nachfol I.
genden Angaben der geänderten Genehmigung bekanntge (1) Der systematische Programmtest für das Programmsy
macht.
stem „Ausschreibung im Straßenbau" (ASTRA) wurde
1. Bezeichnung: Verkehrslandeplatz von den an der Aufstellimg der Programmvorgabe und
Offenbiurg Betreuung beteiligten Straßenbauverwaltungen abge
schlossen. Die im Rahmen dieses Tests bis Mitte 1976
2. Lage: 2,5 km südwestlich festgestellten Programmfehler sind beseitigt. ASTRA ist
Offenburg nunmehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST)
3. Bezugspunkt: zur Freigabe fertiggestellt worden.
a) geographische Lage: 48° 47' 03" Nord Es liegt eine Version für folgende Maschinenkonfigura
07° 55' 29" Ost tionen mit der zugehörigen Systemsoftware vor
b) Höhe: 155 m über NN - SIEMENS 4004/45 und 7.750, BS 1000, Version 1.3 N 2
- SIEMENS 4004/46 und 7.750, BS 2000, Version 2
4. Start- und Landebahn: - IBM 370, OS(MFT/MVT) ^ bzw. vergleichbare
a) Richtung: 020°/200° rw - IBM 370, DOS J IBM 360
b) Länge: 910 m Voraussichtlich bis zum Jahresende wird eine Version
5. Zugelassene von ASTRA zur Verfügung gestellt werden können, in
Luftfahrzeuge: a) Flugzeuge bis 5700 kg
der noch einige Programmverbesserungen und -ergän-
zungen vorgenommen sind.
höchstzulässigem
Fluggewicht (MPW) (2) Zusammen mit ASTRA oder allein wird auch die jeweils
b) Drehflügler bis neueste ,,STLK-Bandfassung" zur Verfügung gestellt.
5700 kg höchstzulässigem Zur Zeit liegt die Ausgabe 12/76 mit 22 Leistimgsberei
Fluggewicht (MPW) chen vor (vgl. Anlage 1). Das Magnetband enthält die
c) Motorsegler Texte im EBCDI-Code mit wahlweiser Zeichendichte von
d) Segelflugzeuge 800 oder 1600 bpi. Möglichkeiten zur Herstellung einer
(Startart:
in die STLB-Systematik (Standardleistungsbuch des
Flugzeugschlepp)
GAEB) umformatierten STLK-Bandfassung werden z. Z.
von mir geprüft. Über das Ergebnis werde ich Sie zu ge
6. Zweck: allgemeiner Verkehr gebener Zeit unterrichten.
Der Bundesminister für Verkehr (3) Ich gebe hiermit das DV-Programmsystem ASTRA und
Im Auftrag die STLK-Bandfassung zur allgemeinen Anwendung frei.
Rannersmann Anforderungen auf Übergabe bitte ich an mich zu rich
ten. Dabei bitte ich die gewünschte Fassung von ASTRA
(VkBl 1977 S. 553) und die gewünschte Zeichendichte der STLK-Bandfas
sung anzugeben und zu erklären, daß die in den Anlagen
2 und 3 genannten Bedingungen anerkannt werden.
ASTRA einschl. aller dazu erforderlichen Unterlagen so
Straßenbau wie die jeweilige STLK-Bandfassung stelle ich Ihnen ko
stenfrei zur Verfügung, die benötigten Magnetbänder
Nr. 266 Standardleistungskatalog für den jedoch nur als Leihbähder.
Strafien- und Brückenbau (STLK); Im übrigen ist die „Verfahrensregelung für die Übergabe
DV-Anwendung von EDV-Programmen" (Rundschreiben vom 30. 1. 1974)
zu beachten.
Bonn, den 22. August 1977
StB 12/14/12.09.00/12008
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1977 II.
Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen Der zur Anwendung von ASTRA und der STLK-Bandfas
sung erforderliche Teil ,,DV-Anwendung" der ,,Richtlinien
An die zur Anwendung des STLK" (STLK-Richtlinien [DV]) ist in
obersten Straßenbaubehörden der Länder endgültiger Fassung (Ausgabe 1977) vom Arbeitsausschuß
mit Nebenabdrucken für die Regierungen oder Mittelbehörden ,,Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (AV-StB)",
die Autobahnämter Unterausschuß II ,,StandajdIeistungkataIog" bereits verab
die Straßenbauämter schiedet und wird z. Z. gedruckt. Druck und Vertrieb der
die Rechnungshöfe der Länder Richtlinien veranlaßt die Forschungsgesellschaft für das
Straßenwesen, die ich beauftragt habe, Ihnen auf meine Ko
sten gesondert Exemplare in der Zahl dieses Allgemeinen
nachrichtlich: Rundschreibens zuzusenden. Weitere von Ihnen benötigte
Exemplare der Richtlinien sowie die darin aufgeführten
An die DV-Eingabeformblätter können dort bezogen werden.
Bundesanstalt für Straßenwesen
den Bundesrechnungshof
III.
Betr.: Standardleistungskatalog für den Straßen- und Ich bin ferner bereit, ASTRA und die STLK-Bandfassung
Brückenbau (STLK); auch
DV-Anwendung;
- an allen anderen öffentlichen Verwaltungen gegen Ersatz
hier: Programmsystem ASTRA
der Aufwendungen für Vervielfältigung der Unterlagen,
STLK-Bandfassung
STLK-Richtlinien(DV) - an alle anderen Stellen außerhalb der öffentlichen Ver
waltung gegen einen Beitrag zu den Entwicklungskosten
abzugeben. Die Bedingungen im einzelnen werde ich auf
Bezug: Meine Rundschreiben Anfrage nennen.
vom 30. 1. 1974 - StB 15/12.08.00/15001 Vms 74 und
Die STLK-Richtlinien (DV) sind bei der Forschungsgesell
vom 25. 3. 1975 - StB 12/15/12.09.00/12003 St 75
schaft für das Straßenwesen, Maastrichter Straße 45, 5000
Köln, zu beziehen.
Anlg.: Verzeichnis STLK-Bandfassung Der Bundesminister für Verkehr
Bedingungen für die Übergabe von ASTRA Im Auftrag
VkBl Amtlicher Teil 555 Heft 18 — 1977
Anlage 1 8. Die BASt übernimmt im Rahmen der ihr gegebenen
zum Allgemeinen Rundschreiben Möglichkeiten die Pflege (Fehlerbeseitigung und Fort
Nr. 11/1977 vom 22. August 1977 schreibung) der Programme. Fehler» die sich aus der
StB 12/14/12.09.00/12008 St 77 Nichteinhaltung der Punkte 6. und 7. ergeben, werden
von der BASt nicht bearbeitet.
Verzeichnis
der auf Magnetband vorliegenden Leistungsbereiche
Ein Anspruch auf Pflege der Programme kann hieraus
jedoch nicht abgeleitet werden.
des
Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brücken 9. Die in den ,,Richtlinien zur Anwendung des STLK, Teil:
bau (STLK) DV-Anwendung" enthaltenen Formulare sind anzuwen
- Verzeichnis STLK-Bandfassnng - den.
(Fassung Dezember 1976) 10. Rückfragen zur Programmanwendung sind an die BASt
LB 104 Baustelleneinrichtung 01/74
zu richten. 3
LB 105 Verkehrssicherung 01/74 zum Allgemeinen Rundschreiben
LB 106 Erdbau 01/74 Nr. 11/1977 vom 22. August 1977
LB 107 Landschaftsbau 07/75 StB 12/14/12.09.00/12008 St 77
LB 108 Baugruben, Leitungsgräben 01/74
Bedingungen
LB 109 Wasserhaltung 07/75
für die Übergabe der STLK-Bandfassung
LB 110 Entwässerung für Straßen 11/74
LB III Entwässerung für Kunstbauten 11/74 Der Bundesminister für Verkehr übergibt die Bandfassung
LB 112 Tragschichten 12/76 des ,,Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brük-
2. Auflage kenbau" (STLK) durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
LB 113 Bituminöse Decken 12/76 (BASt) unter folgenden Voraussetzungen
2. Auflage 1. Die übergebene Datei bleibt Eigentum des Bundes.
LB 114 Betondecken 01/74
2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder sind
LB 115 Pflaster, Platten, Borde, Rinnen 01/74
zurückzugeben.
LB 116 Gerüste, Behelfsbrücken 02/75
LB 117 Tief-Gründungen 02/75 3. Für die einwandfreie Codierung der Datei wird keine
LB 118 Kunstbauten aus Beton, Haftung übernommen.
Stahl- und Spannbeton 02/75 4. Die STLK-Bandfassung und Leistungen dürfen nur in der
LB 119 Mauerwerk für Kunstbauten 02/75 Rechenstelle verwandt werden, der die STLK-Bandfas
LB 120 Kunstbauten aus Stahl 12/76 sung übergeben wurde. Eine Weitergabe an andere Stel
LB 121 Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten 02/75 len darf nur mit schriftlicher Zustimmung des BMV erfol
LB 122 Oberflächen- und Korrosionsschutz 12/76 gen.
LB 123 Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten 02/75 5. Alle dv-technischen Fehler oder sonstige Mängel der Da
LB 128 Zäune 07/75 tei sind der BASt umgehend zu melden. Inhaltliche Fehler
LB 190 Stundenlohnarbeiten 01/74 sind dem BMV zu melden.
Anlage 2 6. Es dürfen keine Änderungen an der STLK-Bandfassung
zum Allgemeinen Rundschreiben vorgenommen werden.
Nr. 11/1977 vom 22. August 1977 (VkBl 1977 S. 554)
StB 12/14/12.09.00/12008 St 77
Bedingungen
für die Übergabe des DV-Programmsystems Wasserstraßen
„Ausschreibung im Straßenbau" (ASTRA)
Nr. 267 Richtlinien für Anforderungen an An
Der Bundesminister für Verkehr übergibt das Programmsy
stem ASTRA durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
lagen zum Umschlag gefährdender
(BASt) unter folgenden Bedingungen: flüssiger Stoffe im Bereich von Was
1. Die übergebenen Programme bleiben Eigentum des serstraßen
Bundes. (Verkehrsblatt 1975 Seite 485)
2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder Bonn, den 27. Juni 1977
sind zurückzugeben. BW 21/14.81.03-03
3. Für die einwandfreie Funktion der Programme wird Ober- und Mittelbehörden
keine Haftung übernommen, Aufwendungen oder Nach der Wasser- und Schiff
teile des Benutzers aufgrund von Programmfehlern ge fahrtsverwaltung
hen zu seinen Lasten. im Geschäftsbereich der
4. Eine Weitergabe der Programme, der Dokumentation Abteilung Binnenschiffahrt
oder anderer im Zusammenhang mit den Programmen und Wasserstraßen
übergebener Unterlagen bzw. Daten an Dritte ist nicht mit Nebenabdrucken für die
ziüässig. Unterbehörden
5. Über alle festgestellten Fehler oder sonstigen Mängel Betr.: Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Um
der Programme sind der BASt umgehend folgende Un schlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von
terlagen zuzusenden: Wasserstraßen
a) Umwandlimgslisten und Binder-Protokolle des feh
Bezug: Erlaß W 12/14.81.03-03/143 Va 76 vom 28. Oktober
lerhaften Programms sowie eine komplette Liste des
1976
Laufs, in dem der Fehler auftrat, einschl. eines even
tuellen Dumps. Unter Bezugnahme auf o. g. Erlaß und die dazu eingegan
b) Ein Doppel des Datensatzes, bei dessen Bearbeitung genen Stellungnahmen werden die obigen Richtlinien wie
der Fehler auftrat, sowie Informationen über den Zu folgt geändert:
stand der benutzten Dateien. In Abs. 2.3.4 ist der letzte Satz zu streichen.
c) Beschreibung von ggf. getroffenen Umgehungsmaß ,,Dalben an Umschlagstellen für entzündbare flüssige
nahmen. Stoffe müssen an den Anlegeseiten für die Schiffe einen
6. Von der BASt herausgegebene Korrekturmitteilungen nichtfunkenbildenden Schrammschutz erhalten (z. B. mit
sind unverzüglich zu berücksichtigen und die erforderli versenkten Schrauben befestigtes Reibholz)."
chen Korrekturen auszuführen.
Der Bundesminister für Verkehr
7. Es dürfen keine weiteren Änderungen an den Program Im Auftrag
men vorgenommen werden, es sei denn, daß diese die Dr.-lng. Hager
vorübergehende Umgehung eines Programmfehlers er