VkBl Nr. 23 1953

Verkehrsblatt Nr. 23 1953

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Verkehrsblatt
    Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                     (VkBI)
                                                                                                  IB


                                                INHALTSVERZEICHNIS                                II
                                                                                                  I»




                                                        Amtlicher Teil
                  Nr.                                           VkBI 1953                                             Seite

                  361   27.11.1953 Verkehrsregelung durch Formzeidien (Zeigerregler) .                    .   .   .    552

                  362    3. 12. 1953 Zielstationen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und
                                     Kraftwagen; 1. Veröffentlichung                                                   552

                  363 17. 11. 1953 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 4 .                .    .    . ■ .                554

                  364 24.11. 1953 Aufhebung einer Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 54 .                               554
)                                                                                                                      554
                  365 25. 11. 1953 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 209
                  366 21.11.1953 Fahrterlaubnisscheine                                                                 554

                  367 15. 12. 1953 Bekanntmachung über die Regelung zur Verhütung von Zu
                                   sammenstößen auf See                                                                554
                  368 24. 11. 1953 Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; hier; Reede Duisburg-
                                   Ruhrort                                                                             561
                  369    2.12. 1953 Bekanntmachung für die Schiffahrt; hier; Nedcar-Schleusen .                        562
                  370. 28. 11. 1953 Verordnung FC Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
                                    Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                            562

                  371   27. 11. 1953 Verordnung FD Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
                                     Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                           562

                  372 27. 11. 1953 Verordnung FF Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
                                   Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt .                                           562
                  373 27. 11. 1953     Verordnung FF Nr. 2/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
                                       Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                         563
                  374 23.. 3. 1953 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung                                     563
                  375 15. 12. 1953 Berichtigung                                                                        565
                  376 15.12.1953 Berichtigung                                                                          565

                  376a 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe                     578a
                  376b 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)scheine                    bis
                                                                                                                      578u
                  376c 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine .


                                                  Nichtamtlicher Teil
                  Zeitschriftenschau:                       Seite         Bücherschau                                 Seite
                     Übersicht                                566             Neuerscheinungen .                       573
                     Auslese                                  569          . Buchbesprechungen .                       574
                                              Rechtsprechung .                              575


    7. Jahrgang                               Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1953                                            Heft 23


     Verlagspostamt Dortmund, Beim Ausbleiben des Verlcehrsblaltes wollen Postbezieher sidi lediglidi an die liefernden Postämter wenden
1

Heft 23 — 1953                                              552                                VkBl Amtlicher Teil



                                            AMTLICHER TEIL
Nr. 361    Verkehrsregelung durch Formzeichen (Zei                               Zielstationen
           gerregler).                                               im Spediteursanunelgutverkehr mit Eisenbahn
                       Bonn, den 27. November 1953
                       StV 2 Nr. 12 266 H/53                                        und Kraftwagen
                                                              Aachen                   von: allen Versandplätzen
  Zur Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmün
dungen können nach meinen Verlautbarungen Nr. 366             Altena                   von: Frankfurt
vom 13. November 1952 — StV 2 Nr. 114/54/52 (Verkehrs         Amberg                   von: Landau/Pfalz, Nürnberg
blatt 1952 S. 419) und Nr. 43 vom 14. Februar 1953 —          Aschaffenburg            von: Bielefeld, Krefeld, M.-Glad
StV 2 Nr. 12 007 S/53 (Verkehrsblatt 1953 S. 64) sowohl                                     bach,Neumünster,Nürnberg,
Lichtzeichen als auch Formzeichen verwendet werden.                                         Rheydt, Viersen, Würzburg
  Als Einrichtungen für Formzeichen (Zeigerregler) sind       Augsburg                 von: allen Versandplätzen
nach Abschnitt C der Anlage zur Straßenverkehrs-Ord           Backnang                 von: Hamburg
nung Anlagen anzusehen, bei denen im Uhrzeigersinn            Bad Canstadt             von: Schweinfurt
umlaufende weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch         Bamberg                  von: Bayreuth, Braunschweig,
das Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines Zei                                      Bremen, Bullay, Coburg
gerblatts die Phasen .für die Zeichen „Straße frei“ (grün)                                  Frankenthal,      Frankfurt
und „Halt“ (rot) anzeigen und den Ablauf erkennen                                           Hamburg, Hannover, Ko
lassen.                                                                                     blenz, Kronach, Kulmbach
  Die Entscheidung der Frage, ob die Verwendung       von                                   Landau        Ludwigshafen
Formzeichen zweckmäßig ist, hängt weitgehend von      den                                   Mainz, Neustadt, Nürnberg
örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Art     und                                   Selb, Schweinfurt, Speyer
Lage der Kreuzung oder Einmündung sowie von           den                                   Traben-Trarbach,      Wies
Verkehrsströmen ab.                                                                         baden, Würzburg
  Als Anlagen für Formzeichen kommen Einrichtungen,           Basel, Bad. Bhf.         von: allen Versandplätzen
die über der Fahrbahn angebracht werden, oder Stand           Bayreuth                 von: Hamburg, Nürnberg
ampeln in Betracht,                                           Berlin                   von: allen Versandplätzen
  über der Fahrbahn angebrachte Einrichtungen für Form        Bielefeld                von: allen Versandplätzen
zeichen sind verwendbar, wenn nicht mehr als 3 Fahr           Bochum                   von: Bielefeld, Hamburg, Selb,
zeugphasen benötigt werden und folgende Voraus                                              Wiesau
setzungen erfüllt sind:                                       Bonn                     von: Hamburg, Osnabrück
a) Kreuzungen oder Einmündungen mit verhältnismäßig           Braunschweig             von: allen Versandplätzen
   nicht zu starkem Linksabbiegeverkehr, es sei denn,         Bremen                   von: allen Versandplätzen
   daß der Linksabbiegeverkehr mittels einer Sonder           Bremerhaven              von: Hamburg, Hannover
   phase geregelt wird,                                       Bünde                    von: Oldenburg
b) nicht zu lebhafter Fußgängerverkehr, es sei denn, daß      Celle                    von: Hamburg
   Sondersignale für Fußgänger angebracht werden,             Cohurg                   von: Hamburg, Hildesheim,
c) automatische Abdeckung des Uhrzeigers bei Außer                                          Nürnberg
   betriebsetzung,                                            Darmstadt                von: Hamburg
d) soweit gelbes Blinklicht in Verbindung mit der Anlage      Deggendorf               von: Regensburg
   verwendet wird, darf dieses zur Vermeidung von Miß-        Delmenhorst              von: Krefeld, M.-Gladbach,
   deutungen nur in den Zeiten der Außerbetriebsetzung                                      Rheydt, Viersen
   aufleuchten,                                               Dortmund                 von: allen Versandplätzen
e) Anbringung möglichst tief, jedoch nicht tiefer als 4,50    Düsseldorf               von: allen Versandplätzen
   Meter über der Fahrbahn,                                   Duisburg                 von: allen Versandplätzen
f) Anbringung der weißen Haltlinien oder Fußgänger            Ebingen (Württ.)         von: Hof, Krefeld, M.-GIadbach,
   überwege unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse                                    Rheydt
   (Wahrnehmbarkeit des Reglers vom haltenden Fahr            Emden                    von: Hamburg
   zeug aus),                                                 Essen Hbf.               von: allen Versandplätzen
g) nötigenfalls Ankündigung der Verkehrssignalanlage          Flensburg-Weiche         von: allen Versandplätzen
   durch entsprechende weiße Tafeln in der Größe              Frankenthal              von: Darmstadt
   50 X 70 cm mit Angabe der Meterzahl in einer Ent           Frankfurt (Main)         von: allen Versandplätzen
   fernung von 75 bis 100 Metern — außerhalb geschlos         Freiburg (Breisgau)      von: allen Versandplätzen
   sener Ortschaften von 150 bis 200 Metern       vor der                              von: Köln
                                                              Freilassing
   Kreuzung oder Einmündung.                                  Friedrichshafen          von: Düsseldorf, Remscheid, So
  Standampeln können verwendet werden, wenn vier                                            lingen, Velbert, Wuppertal
Phasen ausreichen.
                                                              Fröndenberg              von: Braunschweig
                    Der Bundesminister für Verkehr            Fulda                    von: Frankfurt, Hamburg, Hof,
                                  Im Auftrag                                                Wiesbaden
(VkBl 1953, S. 552)              Straulino                    Furth i. Wa.             von: Düsseldorf, Hagen, Hohen
                                                                                            limburg, Lüdenscheid, Ne
Nr. 362   Zielstationen im Spediteursammelgutver-                                           heim-Hüsten
          kehr mit Eisenbahn und Kraftwagen,                  Garmisch-Part.           vOn: München
                                                              Gelsenkirchen            von: Bielefeld, Hamburg, Osna
          1. Veröffentlichung
                                                                                            brück, Selb, Versmold,
                            Bonn, den 3. Dezember 1953                                      Wiesau
                            A5     Vmt 351 — 4260 S           Gießen                   von: Frankfurt, Hamburg, Wies
  Nachstehend Werden in Durchführung der Bestim                                             baden
mung 3b der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Verordnung               Göppingen                von: Hof
über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit             Göttingen                von: Braunschweig, Bremen, Ful
Eisenbahn und Kraftwagen (PR Nr.73/51) vom 26. Oktober                                      da, Hamburg, Hannover,
1951 (VkBl. S. 381) die mit Wirkung vom 1. Januar 1954                                      Hildesheim, Kassel
geltenden Sammelladungszielstationen bezeichnet und           Goslar                   von: Hamburg, Hannover
veröffentlicht.                                               Gronau                   von: Kassel, Krefeld, M.-Glad
                         Der Bundesminister für Verkehr                                     bach, Rheydt, Viersen
                                   Im Auftrag                 Großenbrode              von: Köln
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VkBl Amtlicher Teil                                 553                                          Heft 23 — 1953



Hagen              von: Bielefeld, Bremen,Frankfurt,    Lörrach                von: allen Versandplätzen
                        Göttingen, Greven, Ham          Ludwigshafen (Rhein)   von: Bullay, Kassel, Mainz, Tra
                        burg, Hildesheim, Mainz,                                    ben-Trarbach, Trier
                        Oldenburg, Osnabrück,           Lübeck                 von: allen Versandplätzen
                         Wiesbaden, Wilhelmshaven       Lüdenscheid            von: Frankfurt,Nürnberg,Triberg
Hamburg            von: allen Versandplätzen            Lüneburg               von: Hannover
Hamm               von: Hamburg                         Mainz                  von: Bullay, Frankenthal, Ham
Hameln             von: Braunschweig, Hamburg                                       burg, Hildesheim, Koblenz,
Hannover           von: allen Versandplätzen                                        Landau, Ludwigshafen, Neu
Heide              von: Hamburg                                                     stadt, Speyer, Traben-Trar
Heidenheim         von: Hof                                                         bach, Trier
Heilbronn          von: Hamburg, Mainz, Mann            Mannheim               von: allen Versandplätzen
                        heim, Remscheid, Solingen,      Marburg (Lahn)         von: Singen
                        Velbert, Wuppertal              Memmingen              von: Augsburg, Frankfurt/M.
Helmbrechts        von: Emsdetten, Gronau, Rheine       M.-Gladbach            von: Greven, Hannover,       Hof,
Herford            von: Greven, Hamburg, Han                                        Kassel, Lörrach
                        nover, Krefeld, M.-Gladbach,    Mülheim-Ruhr           von: Bielefeld, Hamburg, Osna
                        Rheydt, Viersen                                             brück, Versmold
Herne              von: Osnabrück
                                                        Münchberg              von: Emsdetten, Gronau, Rheine
Hersfeld           von: Kassel
                                                        München                von: allen Versandplätzen
Hilden             von: Selb, Wiesau, Zwiesel
Hildesheim                                              Münster (Westf.)       von: Bamberg, Bielefeld, Bremen,
                   von: Hamburg, Kassel                                             Düsseldorf, Frankfurt, Ham
Hof                von: Augsburg, Bielefeld, Bre                                    burg, Hannover, Hildes
                        men, Darmstadt, Emsdetten,
                                                                                    heim, Koblenz, Oldenburg,
                        Frankenthal,       Frankfurt,                               Wilhelmshaven
                        Fürth, Gronau, Hamburg,
                                                        Neumünster             von: Hamburg, Lübeck
                        Kassel, Krefeld, Landau,
                                                        Neuß                   von: Greven,  Selb,     Wiesau,
                        Ludwigshafen, M.-Gladbach,
                        Neustadt, Neu-Ulm, Nürn                                     Zwiesel
                        berg, Oldenburg, Regens         Nürnberg               von: allen Versandplätzen
                        burg, Remscheid, Rheine         Oberhausen             von: Selb, Wiesau
                        Rheydt, Selb, Singen, So        Ochtrup                von: Krefeld, M.-Gladbach,
                        lingen, Speyer, Velbert,                                    Rheydt, Viersen
                        Viersen, Wetzlar, Wiesau,       Offenbach (Main)       von: Greven, Selb, Wiesau
                        Wiesbaden, Wuppertal            Offenburg/Baden        von: Bremen, Düsseldorf, Essen,
Holzminden         von: Hamburg                                                     Frankfurt, Hamburg, Hanno
Husum              von: Hamburg                                                     ver, Kaiserslautern, Köln,
Ingolstadt         von: Koblenz, Nürnberg, Regens                                   Ludwigshafen, Mannheim,
                        burg                                                        München, Stuttgart, Vier
Iserlohn           von: Greven                                                      sen
Kaiserslautern     von: Hildesheim, Mainz, Mann         Oldenburg (Oldb.)      von: Bielefeld, Hamburg, Hanno
                        heim                                                        ver, Osnabrück
Kaldenkirchen      von: allen Versandplätzen            Osnabrück              von: Braunschweig, Düsseldorf,
Karlsruhe          von: allen Versandplätzen                                        Frankfurt, Hamburg, Hanno
Kassel             von: allen Versandplätzen                                        ver, Hildesheim, Oldenburg,
Kehl               von: allen Versandplätzen                                        Wetzlar, Wiesbaden, Wil
Kempten (Allgäu)   von: allen Versandplätzen                                        helmshaven
Kiel               von: Braunschweig, Bullay, Düs       Passau                 von: allen Versandplätzen
                        seldorf, Flensburg, Hagen,      Pirmasens              von: Frankenthal, Hamburg, Lan
                        Hamburg,Hannover,Hildes                                     dau, Ludwigshafen, Neu
                        heim, Hohenlimburg, Ko                                      münster, Neustadt, Speyer
                        blenz, Lübeck, Lüdenscheid,     Ravensburg             von: Ulm
                        Mainz,Neheim-Hüsten,Rem         Recklinghausen         von: Bielefeld
                        scheid, Solingen, Traben-       Regensburg             von: allen Versandplätzen
                        Trarbach, Trier, Velbert,
                                                        Rendsburg              von: Flensburg, Hamburg
                        Wuppertal                       Reutlingen             von: Frankenthal, Hagen, Hohen
Kitzingen          von: Bullay, Koblenz, Mainz, Tra                                 limburg, Krefeld, Landau,
                        ben-Trarbach, Trier
                                                                                    Lüdenscheid, Ludwigshafen,
Koblenz            von: Bullay, Frankenthal, Frank                                  M.-Gladbach, Neheim - Hü
                        furt, Hamburg, Hildesheim,                                  sten,   Neustadt,  Rheydt,
                        Landau,       Ludwigshafen,                                 Speyer, Viersen
                        Mainz, Neustadt, Nürnberg       Rheine                 von: Remscheid, Solingen, Vel
                        Oldenburg,        Osnabrück,
                                                                                    bert, Wuppertal
                        Speyer, Traben - Trarbach       Rheydt                 von: Greven
                        Trier                           Rosenheim              von: Aschaffenburg, München
Köln               von: allen Versandplätzen            Rottweil               von: Hildesheim
Krefeld            von: Bielefeld, Bullay, Hamburg,     Rüsselsheim            von: Düsseldorf
                        Hannover, Hildesheim, Neu       Salzburg               von: Frankfurt
                        münster, Osnabrück, Reut        Schaffhausen           von: allen Versandplätzen
                        lingen, Singen, Stuttgart,      Schleswig              von: Hamburg, Lübeck
                        Traben-Trarbach, Trier, Ulm     Schötmar               von: Greven
Kulmbach           von: Emsdetten, Frankfurt, Gro                              von: Hildesheim
                                                        Schramberg
                        nau, Remscheid, Rheine,         Schweinfurt            von: Darmstadt,     Frankenthal,
                        Solingen, Velbert, Wupper-                                  Frankfurt, Koblenz, Landau,
                        tal
                                                                                    Ludwigshafen, Mainz, Neu
Lahr               von: Hohenlimburg                                                stadt, Speyer
Landshut           von: Frankenthal, Landau, Lud        Schwenningen (a. N.)   von: Hildesheim, Hohenlimburg
                        wigshafen, München, Neu         Siegen                 von: Frankfurt, Hamburg, Hildes
                        stadt, Regensburg, Speyer                                   heim
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Heft 23 — 1953                                             554                                 VkBl Amtlicher Teil


Solingen             von: Augsburg, Bullay, Traben-              Nr. 366   Betr.: Fahrterlaubnisscheine
                          Trarbach, Trier, Wilhelms
                          haven                                                          Bonn, den 21. November 1953
                                                                                         — B 462/21 — 106/53 —
Straubing            von; Frankenthal, Landau, Lud
                           wigshafen, Neustadt, Speyer         Die Geltungsdauer der Fahrterlaubnisscheine für den
Stuttgart            von: allen Versandplätzen               Binnenschiffsverkehr zwischen den westlichen Besatzungs
Traunstein           von; München                            zonen und der sowjetischen Besatzungszone ist von den
Trier Hbf.           von: Bullay, Frankfurt, Koblenz,        Besatzungsmächten bis zum 31. Dezember 1954 verlängert
                          Krefeld, Mainz, M. - Glad          worden.
                          bach, Rheydt, Traben-Trar                                  Der Bundesminister für Verkehr
                          bach, Viersen
ülzen                                                                                            Im Auftrag
                     von: Hannover                                                            Dr. Kullmann
Ulm                  von; allen Versandplätzen               (VkBl 1953 S. 554)
Villingen           von: Hildesheim, Remscheid, So
                          lingen, Velbert, Wuppertal
                     von; Frankfurt                              Nr. 367   Bekanntmachung über die Regeln zur Ver
Wangen (Allgäu)
Wanne-Eickel         von: Frankfurt                                        hütung von Zusammenstößen auf See
Weiden               von; Nürnberg                                                          Bonn, den 2. Dezember 1953
Weil (Rhein)         von: Frankfurt, Köln                                                   — See 2-345-375/53 —
Westerland/Sylt      von: Hamburg
Wetzlar                                                        Der Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der
                     von; Frankfurt, Wiesbaden
Wiesbaden            von: Hamburg, Hildesheim                Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffs
Wilhelmshaven        von; Hamburg, Hannover, Osna            sicherheitsvertrag London 1948 liegt z. Zt. den gesetz
                          brück                              gebenden Körperschaften vor. Inzwischen hat die Regie
Würzburg             von; allen Versandplätzen               rung des Vereinigten Königsreichs von Großbritannien
Wuppertal-Elberfeld  von: allen Versandplätzen               und Nordirland gemäß den Bestimmungen des Schluß
Wuppertal-O.-Barmen  von: Frankfurt                          protokolls der Internationalen Schiffssicherheitskonferenz
                                                             als Zeitpunkt,von dem ab die Regeln zur Verhütung von
(VkBl 1953, S. 552)                                          Zusammenstößen auf See anzuwenden sind, den 1. Januar
                                                             1954 bestimmt. Diese Regeln werden nachstehend bekannt
Nr. 363    Sperrung der Bundesstraße Nr. 4.                  gegeben.
                        Bonn, den 17. November 1953                                   Der Bundesminister für Verkehr
                        StB 4 — Bas — 20 281 Ki 53                                                 Im Auftrag
                                                                                                Dr. Schubert.
  Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein in Kiel teilt mit:
                                                                  Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
  Die Bundesstraße Nr. 4 zwischen Kiel und Bad Bram-
                                                                                       TEIL    A
stedt ist in der Ortsdurchfahrt Neumünster wegen Bau
arbeiten für den gesamten Durchgangsverkehr bis auf                        Einleitung und Begriffsbestimmungen
weiteres gesperrt.                                                                       Artikel 1
  Umleitung über Stadtstraßen in Neumünster.
                                                               (a) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
                       Der Bundesminister für Verkehr        Fahrzeuge und Wasserflugzeuge auf See und auf den mit
                                 Im Auftrag                  der See zusammenhängenden, von Seeschiffen befahr
                              Dr.-Ing. Kunde                 baren Gewässern, soweit nicht in Artikel 30 etwas ande
(VkBl 1953 S. 554)                                           res bestimmt ist. Sind Wasserflugzeuge aus Gründen ihrer
                                                             besonderen Bauart nicht in der Lage, den Vorschriften
Nr. 364    Aufhebung einer Sperrung auf der Bundes           über das Führen von Lichtern und Signalkörpern voll zu
           straße Nr. 54.                                    entsprechen, so sind diese Vorschriften soweit zu befol
                                                             gen, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist
                        Bonn, den 24. November 1953
                        StB 4 — Bas — 20 633 D 53              (b) Die Vorschriften über Lichter sind bei jedem Wet-
                                                             ter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu befolgen;
  Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes         während dieser Zeit dürfen keine Lichter gezeigt werden,
Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf teilt mit:                 die mit den hier vorgeschriebenen Lichtern verwechselt
  Die für Fahrzeuge über 12 t Gesamtgewicht gesperrte        werden können oder die deren Sichtbarkeit oder Unter-         '
Bundesstraße Nr. 54 zwischen Werne und Dortmund ist          Scheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den vor
nach Errichtung eines neuen Brückenbauwerks über den         schriftsmäßigen Ausguck behindern können,
Lippe-Seitenkanal in Lünen a. d. Lippe für den gesamten       (c) In den nachfolgenden Vorschriften gilt, wenn sich aus
Verkehr wieder freigegeben worden.                           dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, folgendes; —
                       Der Bundesminister für Verkehr                 1. Der Begriff „Fahrzeug" umfaßt jedes Wasser
                                 Im Auftrag                              fahrzeug, das als Beförderungsmittel auf dem
                              Dr.-Ing. Kunde                             Wasser verwendet wird oder verwendet wer
(VkBl 1953 S. 554)                                                       den kann; ein Wasserflugzeug auf dem Wasser
                                                                         gilt dabei nicht als „Fahrzeug";
Nr. 365    Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 209.                     2. der Begriff „Wasserflugzeug" umfaßt jedes
                                                                         Flugboot sowie jedes andere Luftfahrzeug, das
                        Bonn, den 25. November 1953
                        StB 4 — Bas   20518 H 53                         zum Manövrieren auf dem Wasser einge
                                                                         richtet ist;
  Die Niedersächsische Straßenbaudirektion in Hannover                3. der Ausdruck „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
teilt mit:                                                               bezeichnet jedes Fahrzeug mit mechanischer
  Die Bundesstraße Nr. 209 zwischen Nienburg und Soltau                  Antriebskraft;
ist wegen des baulichen Zustandes der Behelfsbrücke über              4. jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das unter
die Aller in der Gemarkung Rethem für Fahrzeuge über                     Segel und nicht mit Maschinenkraft fährt, gilt
16 t Gesamtgewicht bis auf weiteres gesperrt.                            als Segelfahrzeug. Jedes mit Maschinenkraft
  Umleitung über B 215 Nienburg—Verden—Rotenburg                         fahrende Fahrzeug, auch wenn es zugleich
und B 71                                                                 unter Segel ist, gilt als Fahrzug mit Maschinen
                                                                         antrieb;
  Rotenburg—Neuenkirchen—Soltau.
                                                                      5. ein Fahrzeug oderein Wasserflugzeug auf dem
                       Der Bundesminister für Verkehr                    Wasser ist „in Fahrt", wenn es weder vor
                                 Im Auftrag                              Anker liegt noch an Land festgemadit hat
4

VkBl Amtlicher Teil                                        555                                              Heft 23 — 1953



       6. der Ausdruck „Höhe über dem Schiffskörper"                     2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als querab an
          bedeutet die Höhe über dem obersten durch                      Backbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß
          laufenden Deck;                                                es auf eine Entfernung von mindestens 2 See
       7. als Länge und Breite eines Fahrzeuges gelten                   meilen sichtbar ist.
          die im Schiffszertifikat eingetragene Länge und             6. Die Laternen dieser grünen und roten Seiten
          Breite;                                                        lichter müssen an der Binnenbordseite mit Schir
       8. als Länge und Spannweite eines Wasserflug                      men versehen sein, die mindestens 0,91 m (3 Fuß)
          zeuges gelten seine im Lufttüchtigkeitsschein                  vor dem Licht vorausragen, derart, daß die
          eingetragene größte Länge und Spannweite;                      Lichter nicht über den Bug hinweg von der
          bei Fehlen dieses Zeugnisses gelten die durch                  anderen Seite gesehen werden können,
          Messung festgestellten Maße;                            (b) Ein Wasserflugzeug in Fahrt auf dem Wasser muß
       9. der Ausdruck „sichtbar" bedeutet, in Beziehung        führen: —
          auf Lichter gebraucht, sichtbar in dunkler Nacht            1. Im vorderen Teil mittschiffs ein helles, weißes
          bei klarer Luft;                                               Licht, und zwar an der Stelle, an der es am
      10. ein „kurzer Ton" ist ein Ton von ungefähr                      besten gesehen werden kann. Dieses Licht muß
          1 Sekunde Dauer;                                               so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein
      11. ein „langer Ton" ist ein langgezogener Ton                     ununterbrochenes Licht über einen Bogen des
          von 4 bis 6 Sekunden Dauer;                                    Horizonts von 220 Kompaßgraden wirft, und
      12. das Wort „Pfeife" bedeutet Pfeife oder Sirene,-                zwar 110 Grad nach jeder Seite des Wasserflug
      13. das Wort „Tonnen" bedeutet Bruttoregister                      zeugs, von recht voraus bis 20 Grad achterlicher
          tonnen.                                                        als querab auf jeder Seite. Es muß von solcher
                                                                         Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von
                         TEIL B
                                                                         mindestens 3 Seemeilen siditbar ist.
                 Lichter und Signalkörper                             2. Am rechten oder Steuerbordende der Tragfläche
                         Artikel 2                                       ein grünes Licht. Dieses muß so eingerichtet und
                                                                         angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes
  (a) Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug mit Maschinen                   Licht über einen Bogen des Horizonts von 110
antrieb muß führen: —
                                                                         Kompaßgraden wirft, und zwar von recht vor
       1. An oder vor dem Fockmast oder beim Fehlen                      aus bis 20 Grad achterlicher als querab an Steuer
          eines solchen im vorderen Teil des Fahrzeugs                   bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es
          ein helles, weißes Licht. Das Licht muß so ein                 auf eine Entfernung von mindestens 2 See
          gerichtet und angebracht sein, daß es ein un                    meilen sichtbar ist.
          unterbrochenes Licht über einen Bogen des                   3. Am linken oder Backbordende der Tragfiäche
          Horizonts von 20 Kompaßstrichen (225 Grad)                     ein rotes Licht. Dieses muß so eingerichtet und
          wirft, und zwar 10 Strich (112,5 Grad) nach jeder              angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes
          Seite, von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad)               Licht über einen Bogen des Horizonts von liO
          achterlicher als querab auf jeder Seite. Es muß                Kompaßgraden wirft, und zwar von recht vor
          von solcher Stärke sein, daß es auf eine Ent                    aus bis 20 Grad achterlicher als querab an Back
          fernung von mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist.                bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es
       2. Entweder vor oder hinter dem in Absatz 1. ge                    auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen
          nannten weißen Licht ein zweites weißes Licht                   sichtbar ist.
          von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit wie                                Artikel 3
          das angeführte Licht. Fahrzeuge von weniger
                                                                   (a) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes
          als 45,75 m (150 Fuß) Länge und schleppende
                                                                 Fahrzeug oder Wasserflugzeug schleppt oder schiebt,
          Fahrzeuge brauchen dieses zweite weiße Licht           muß außer den Seitenlichtern zwei helle, weiße Lichter
          nicht zu führen, dürfen es aber führen.                senkrecht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß)
       3. Diese beiden weißen Lichter müssen in und
                                                                 voneinander entfernt führen. Schleppt es mehr als ein
          über der Kiellinie so angebracht sein, daß das
                                                                 Fahrzeug und übersteigt die Länge des Schleppzuges vom
          eine mindestens 4,57 m (15 Fuß) höher als das          Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Heck des
          andere und derart angebracht ist, daß das nie
                                                                 letzten geschleppten Fahrzeugs oder Wasserflugzeugs
          drigere Licht sich vor dem höheren Licht befin         183 m (600 Fuß), so muß es zusätzlich noch ein drittes
          det. Der waagerechte Abstand zwischen den              helles, weißes Licht 1,83 m (6 Fuß) über oder unter den
          beiden weißen Lichtern soll mindestens dreimal
                                                                 anderen führen. Jedes dieser Lichter muß ebenso ein
          so groß sein wie der senkrechte Abstand. Das
                                                                 gerichtet und angebracht sein wie das in Artikel 2 (a) 1.
          niedrigere dieser beiden weißen Lichter oder,          erwähnte weiße Licht, und eines von ihnen muß an der
          wenn nur ein Licht geführt wird, dieses Licht
                                                                 selben Stelle angebracht sein wie das in Artikel 2 (a) 1.
          muß in einer Höhe über dem Schiffskörper von           erwähnte weiße Licht, mit Ausnahme des Zusatzlichtes,
          nicht weniger als 6,10 m (20 Fuß) angebracht           das mindestens 4,27 m (14 Fuß) über dem Schiffskörper
          sein. Ist das Fahrzeug breiter als 6,10 m (20 Fuß),
          so ist das Licht in einer der Breite des Fahr          geführt werden muß. Aut Fahrzeugen mit nur einem
                                                                 Mast dürfen diese Lichter an diesem Mast geführt werden,
          zeugs mindestens gleichkommenden Höhe zu
                                                                   (b) Das schleppende Fahrzeug muß außerdem entweder
          führen. Es braucht jedoch nicht höher als 12,20 m      das in Artikel 10 vorgeschriebene Heckiicht oder als Er
          (40 Fuß) über dem Schiffskörper angebracht zu          satz hierfür ein kleines, weißes Licht hinter dem Schorn
          sein. Unter ailen Umständen müssen das Licht
                                                                 stein oder dem hinteren Mast zeigen. Dieses Licht, nach
          oder gegebenenfalls die Lichter oberhalb aller         dem sich das geschleppte Fahrzeug beim Steuern richten
          anderen Lichter oder die Sicht behindernder
                                                                 soll, darf jedoch nicht weiter nach vorn als querab sicht
          Aufbauten derart angebracht sein, daß ihre             bar sein. Das Führen des in Artikel 2 (a) 2. vorgeschriebe
          Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird.                nen Lichtes ist freigestellt,
       4. An der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dieses          (c) Ein Wasserfiugzeug auf dem Wasser, das ein oder
           muß so eingerichtet und angebracht sein, daß          mehrere Wasserflugzeuge oder Fahrzeuge schleppt, muß
           es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen        die in Artikel 2 (b) 1., 2. und 3. vorgeschriebenen Lichter
           des Horizonts von 10 Kompaßstrichen (112,5            führen. Außerdem muß es ein zweites weißes Licht füh
           Grad) wirft, und zwar von recht voraus bis            ren, das ebenso eingerichtet und angebracht ist wie das
          2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als querab an        in Artikel 2 (b) 1. erwähnte weiße Licht. Dieses zweite
           Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß       Licht muß senkrecht über oder unter dem ersten Licht
           es auf eine Entfernung von mindestens 2 See           und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von ihm entfernt ange
           meilen sichtbar ist.                                  bracht sein.
       5. An der Backbordseite ein rotes Licht. Dieses
                                                                                            Artikel 4
           muß so eingerichtet und angebracht sein, daß
           es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen          (a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß zwei rote
           des Horizonts von 10 Kompaßstrichen (112,5            Lichter senkrecht übereinander und mindestens 1,83 m
5

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Stelle, an der diese Lichter am besten gesehen werden         anzubringen, so müssen diese Lichter doch angezündet
können; ist es ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so          und gebrauchsfertig zur Hand gehalten werden; wenn
hat es diese Lichter anstatt der in Artikel 2 (a) 1. und 2.   das Fahrzeug sich einem anderen oder ein anderes
vorgeschriebenen Lichter zu führen. Beide Lichter müssen      Fahrzeug sich ihm nähert, sind sie an den betreffenden
von solcher Beschaffenheit sein, daß sie über den ganzen      Seiten zeitig genug und so sichtbar wie möglich zu
Horizont auf eine Entfernung von mindestens 2 See             zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. Das grüne
meilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein solches Fahrzeug       Licht darf aber nicht von der Backbordseite her, das
an gleicher Stelle zwei schwarze Bälle oder Signalkörper,     rote nicht von der Steuerbordseite her und beide dürfen
jeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser, senk         möglichst nicht weiter als bis 2 Strich (22,5 Grad) achter-
recht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von          licher als querab gesehen werden können,
einander entfernt führen,                                       (b) Um den Gebrauch der tragbaren Lichter so sicher
  (b) Ein manövrierunfähiges Wasserflugzeug auf dem           und so einfach wie möglich zu gestalten, muß jede
Wasser kann zwei rote Lichter senkrecht übereinander          Laterne außen mit der Farbe des betreffenden Lidites
und mindestens 0,92 m (3 Fuß) voneinander entfernt füh        angestrichen und mit einem zugehörigen Schirm ver
ren, und zwar an der Stelle, an der diese Lichter am besten   sehen sein.
gesehen werden können; beide Lichter müssen von solcher                                   Artikel 7
Beschaffenheit sein, daß sie über den ganzen Horizont            Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 40 Tonnen und
auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar       Fahrzeuge unter Ruder oder Segel unter 20 Tonnen
sind. Bei Tage kann es zwei schwarze Bälle oder Signal        sowie Ruderboote brauchen, wenn sie in Fahrt sind, die
körper, jeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser,      in Artikel 2 erwähnten Lichter nicht zu führen; sie
senkrecht übereinander und mindestens 0,92 m (3 Fuß)
                                                               müssen aber, wenn sie diese nicht führen, mit folgenden
voneinander entfernt führen, und zwar an der Stelle, an       Lichtern versehen sein:
der sie am besten gesehen werden können,                         (a) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 40 Tonnen,
  (c) Ein Fahrzeug, das ein Unterwasserkabel oder ein
                                                              jedoch nicht die in Absatz (b) genannten kleinen Boote
Seezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, oder ein          mit Maschinenantrieb, müssen führen:
mit Vermessungen oder Unterwasserarbeiten beschäf
                                                               1. Im vorderen'Teil des Fahrzeugs in einer Höhe von
tigtes Fahrzeug, das auf Grund seiner Arbeiten nicht in
                                                                  mindestens 2,75 m (9 Fuß) über dem Schandeckel ein
der Lage ist, sich nähernden Fahrzeugen auszuweichen,             helles, weißes Licht. Das Licht muß sich an der Stelle
muß anstatt der in Artikel 2 (a) 1. und 2. vorgeschrie            befinden, an der es am besten gesehen werden kann,
benen Lichter drei Lichter senkrecht übereinander und
                                                                  und im übrigen so eingerichtet und angebracht sein,
mindestens 1,83 m (6 Fuß) voneinander entfernt führen.            wie im Artikel 2 (a) 1. vorgeschrieben; es muß von
Das obere und untere dieser Lichter müssen rot, das
                                                                  solcher Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von
mittlere weiß und alle von solcher Beschaffenheit sein,           mindestens 3 Seemeilen sichtbar ist.
daß sie über den ganzen Horizont auf eine Entfernung
                                                               2. Grüne und rote Seitenlichter, so eingerichtet und
von mindestens 2 Seemeilen sichtbar sind. Bei Tage
                                                                  angebracht, wie im Artikel 2 (a) 4. und 5. vorgeschrie
muß ein solches Fahrzeug drei Signalkörper von min                ben, und von solcher Stärke, daß sie auf eine Ent
destens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser senkrecht überein
                                                                  fernung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sind;
ander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) voneinander ent
                                                                  oder an deren Stelle eine doppelfarbige Laterne,
fernt führen, deren oberer und unterer kugelförmig                die an den betreffenden Seiten ein grünes und ein
und von roter Farbe und deren mittlerer wie ein schrä
                                                                  rotes Licht von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad)
ges Viereck geformt und von weißer Farbe ist. Die
                                                                  achterlicher als querab zeigt. Diese Laterne muß
Signalkörper müssen an der Stelle, an der sie am besten
                                                                  mindestens 0,91 m (3 Fuß) unter dem weißen Licht
gesehen werden können, angebracht sein,                           geführt werden,
  (d) Die vorbezeichneten Fahrzeuge und Wasserflug              (b) Kleine Boote mit Maschinenantrieb, wie zum Bei
zeuge dürfen die Seitenlichter nicht führen, wenn sie
                                                              spiel solche, die von Seeschiffen an Bord geführt wer
keine Fahrt durchs Wasser machen, müssen sie aber
führen, wenn sie Fahrt machen,                                den, dürfen das weiße Licht niedriger als 2,75 m (9 Fuß)
                                                              über dem Schandeckel führen, jedoch nur über den
  (e) Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter und
                                                              Seitenlichtern oder der unter (a) 2. erwähnten doppel
Signalkörper sollen anderen Fahrzeugen und Wasser             farbigen Laterne,
flugzeugen anzeigen, daß das Fahrzeug oder Wasserflug
                                                                 (c) Fahrzeuge unter Ruder oder Segel unter 20 Tonnen,
zeug, das sie führt, nicht manövrierfähig ist und daher
nicht ausweichen kann,                                        jedoch nicht die in Absatz (d) genannten kleinen Ruder
                                                              boote, müssen, wenn sie keine Seitenlichter führen, eine
  (f) Diese Signale sind keine Notsignale im Sinne des
Artikels 31.                                                  Laterne führen, die an der einen Seite ein grünes und
                        Artikel 5                             an der anderen ein rotes Licht zeigt. Diese Laterne muß
                                                              an der Stelle geführt werden, an der sie am besten
  (a) Ein Segelfahrzeug, das in Fahrt ist, und jedes Fahr     gesehen werden kann. Sie muß so beschaffen sein, daß
zeug oder Wasserflugzeug, das geschleppt wird, muß            ihr Licht auf eine Entfernung von mindestens 1 Seemeile
dieselben Lichter führen, die durch Artikel 2 für ein         sichtbar ist; sie muß so angebracht sein, daß das grüne
Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Wasserflug             Licht nicht von der Backbordseite her und das rote
zeug in Fahrt jeweils vorgeschrieben sind, mit Ausnahme       Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden
der dort erwähnten weißen Lichter, die sie niemals            kann. Wenn diese Laterne nicht fest angebracht werden
führen dürfen. Diese Fahrzeuge oder Wasserflugzeuge           kann, muß sie angezündet und gebrauchsfertig zur Hand
inüssen ferner Hecklichter, wie in Artikel 10 angegeben,      gehalten und so rechtzeitig gezeigt werden, daß ein Zu
führen. Geschleppte Fahrzeuge, mit Ausnahme des letz          sammenstoß verhütet wird. Dabei darf das grüne Licht
ten Fahrzeugs eines Schleppzuges, dürfen statt eines          nicht von der Backbordseite her und das rote Licht nicht
solchen Hecklichtes ein kleines weißes Licht, wie in          von der Steuerbordseite her gesehen werden können,
Artikel 3 (b) angegeben, führen,                                (d) Kleine Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder
  (b) Ein Fahrzeug, das geschoben wird, muß vorn an           segeln, brauchen nur eine elektrische Lampe oder eine
Steuerbord ein grünes und vorn an Backbord ein rotes          Laterne mit einem angezündeten weißen Licht gebrauchs
Licht führen. Diese Lichter müssen von gleicher Be            fertig zur Hand zu haben,- sie muß zeitig genug gezeigt
schaffenheit sein wie die in Artikel 2 (a) 4. und 5. vor-     werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten,
geschriebenen Lichter. Sie müssen mit den in Artikel 2          (e) Die in diesem Artikel bezeichneten Fahrzeuge und
(a) 6. vorgeschriebenen Schirmen versehen sein. Wird          Boote brauchen die im Artikel 4 (a) und Artikel 11 (e)
eine beliebige Anzahl von Fahrzeugen als Gruppe ge            vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht zu
schoben, so darf diese nur die Lichter führen, die für        führen.
ein einzelnes Fahrzeug vorgeschrieben sind.                                             Artikel 8
                                                                (a) 1.   Segellotsenfahrzeuge, die Lotsendienst auf ihrer
                        Artikel 6
                                                              Station    tun und nicht vor Anker liegen, haben nicht
  (a) Ist es auf kleinen Fahrzeugen infolge schlechten        die für    andere Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter zu
Wetters oder aus einem anderen stichhaltigen Grunde           führen,    sondern ein weißes, über den ganzen Horizont
6

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bares Licht am Masttopp; außerdem haben sie in kurzen        sie Fahrt durchs Wasser machen, müssen diese Fahrzeuge
Zwischenräumen von nicht mehr als 10 Minuten ein             die entsprechenden farbigen Seitenlichter zeigen; sie
oder mehrere Flackerfeuer zu zeigen.                         dürfen sie aber nicht zeigen, wenn sie keine Fahrt
  2. Wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich        machen. Bei Tage müssen sie einen Korb im vorderen
ihnen auf geringe Entfernung nähern, müssen sie ihre         Teil des Fahrzeugs möglichst nahe am Vorsteven min
Seitenlichter angezündet und gebrauchsfertig zur Hand        destens 3,05 m (10 Fuß) oberhalb der Reling zeigen.
haben und in kurzen Zwischenräumen aufleuchten lassen        Außerdem müssen sie einen schwarzen Kegel            Spitze
oder zeigen, um erkennbar zu machen, wie sie liegen;         oben — an der Stelle zeigen, an der er am besten ge
jedoch dürfen das grüne Licht nicht an der Bockbordseite     sehen werden kann. Liegt ihr Fanggerät aus, während sie
und das rote Licht nicht an der Steuerbordseite gezeigt      vor Anker liegen, so müssen sie bei Annäherung anderer
werden.                                                      Fahrzeuge den Korb zwischen Ankerball und Netz oder
  3. Ein Segellotsenfahrzeug, das infolge seiner Bauart      Fanggerät zeigen,
gezwungen ist, zur Lotsenabgabe längsseit von Fahr              (c) Fahrzeuge, die mit Grundschleppnetz, d. h. mit
zeugen anzulegen, kann das weiße Licht zeigen, anstatt       einem Fanggerät, das über oder dicht über dem Meeres
es am Masttopp zu führen, und kann anstatt der oben ge       grund geschleppt wird, fischen und nicht vor Anker
nannten Seitenlichter eine Laterne mit einem grünen Glas     liegen, müssen führen:
auf der einen und einem rotem Glas auf der anderen            1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb: An der Stelle des
Seite gebrauchsfertig zur Hand haben, um sie wie oben            im Artikel 2 (a) 1. genannten weißen Lichtes eine drei
vorgeschrieben zu gebrauchen,                                    farbige Laterne, die so eingerichtet und angebracht ist,
  (b) Ein Lotsenfahrzeug mit Maschinenantrieb muß,               daß sie von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad) auf
wenn es Lotsendienst auf seiner Station tut und nicht vor        jedem Bug ein weißes Licht und über einen Bogen
Anker liegt, außer den für Segellotsenfahrzeuge vorge            des Horizonts von 2 Strich (22,5 Grad) auf dem be
schriebenen Lichtern und Flackerfeuern 2,40 m (8 Fuß)            treffenden Bug bis 2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als
unter dem weißen Licht am Masttopp ein über den                  querab an Steuerbordseite ein grünes Licht an Back
ganzen Horizont sichtbares rotes Licht und ferner die            bordseite ein rotes Licht wirft; ferner mindestens
für in Fahrt befindliche Fahrzeuge vorgeschriebenen              1,83 m (6 Fuß) und höchstens 3,65 m (12 Fuß) unter
Seitenlichter führen. Das rote Licht muß von solcher             der dreifarbigen Laterne ein weißes Licht in einer
Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von mindestens           Laterne, die ein helles, ununterbrochenes Licht über
3 Seemeilen sichtbar ist. Ein helles, weißes, über den           den ganzen Horizont wirft. Sie müssen außerdem das
ganzen Horizont sichtbares Blinklicht kann an Stelle eines       in Artikel 10 (a) vorgeschriebene Hecklicht führen.
Flackerfeuers gezeigt werden,                                 2. Segelfahrzeuge; Ein weißes Licht in einer Laterne, die
  (c) Alle Lotsenfahrzeuge, die auf ihrer Station Lotsen         ein helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen
dienst tun und vor Anker liegen, müssen die im Absatz            Horizont wirft; außerdem müssen diese Fahrzeuge,
(a) und (b) vorgeschriebenen Lichter führen und die              wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich
entsprechenden Flackerfeuer zeigen; Seitenlichter dürfen         ihnen nähern, ein helles Flackerfeuer zeitig genug
jedoch nicht gezeigt werden. Sie müssen außerdem ent             zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten; dieses
sprechend der Vorschrift in Artikel 11 das Ankerlicht            Flackerfeuer ist an der Stelle zu zeigen, an der es am
oder die Ankerlichter führen,                                    besten gesehen werden kann.
  (d) Alle Lotsenfahrzeuge, ob vor Anker oder nicht,          3. Bei Tage muß jedes der vorstehend genannten Fahr
müssen, wenn sie nicht auf ihrer Station Lotsendienst tun,       zeuge an der Stelle einen Korb zeigen, an der er am
die gleichen Lichter führen wie andere Fahrzeuge ihrer            besten gesehen werden kann,
Art und Größe.                                                  (f) Außer den Lichtern, die fischende Fahrzeuge nach
                                                             diesem Artikel zeigen müssen, dürfen sie erforderlichen
                        Artikel 9                            falls, um die Aufmerksamkeit sich nähernder Fahrzeuge
  (a) Fischerfahrzeuge müssen, solange sie nicht fischen,    auf sich zu lenken, ein Flackerfeuer zeigen. ■ Sie dürfen
die für ähnliche Fahrzeuge ihrer Größe vorgeschriebenen      auch Arbeitslichter gebrauchen,
Lichter und Signalkörper zeigen. Während des Fischens           (g) Jedes vor Anker fischende Fahrzeug muß die in
haben sie nur die in diesem Artikel vorgeschriebenen          Artikel 11 (a), (b) oder (c) vorgeschriebenen Lichter oder
Lichter und Signalkörper zu zeigen; diese müssen, sofern     Signalkörper zeigen. Bei Annäherung eines anderen Fahr
nichts anderes bestimmt ist, auf eine Entfernung von         zeugs muß es ein zweites weißes Licht mindestens 1,83 m
mindestens 2 Seemeilen sichtbar sein,                        (6 Fuß) unter dem vorderen Ankerlicht und waagerecht
  (b) Mit Schleppangeln fischende Fah;zeuge haben nur         mindestens 3,05 m (10 Fuß) von ihm entfernt in Richtung
die jeweils für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder           des ausliegenden Fanggeräts zeigen,
Segelfahrzeuge in Fahrt vorgeschriebenen Lichter zu             (h) Kommt ein Fahrzeug beim Fischen dadurch zum
zeigen,                                                      Festliegen, daß sein Fanggerät an einer Klippe oder
  (c) Fahrzeuge, die mit Netzen oder Leinen, ausgenom        einem anderen Hindernis festgerät, so muß es bei Tage
men Schleppangelleinen, fischen, welche sich nicht weiter     den in Absatz (c), (d) oder (e) vorgeschriebenen Korb
als 153 m (500 Fuß) waagerecht vom Fahrzeug aus ins           niederholen und das in Artikel 11 (c) vorgeschriebene
Wasser erstrecken, müssen ein über den ganzen Horizont       Signal zeigen. Bei Nacht muß es das Licht oder die
sichtbares weißes Licht zeigen, und zwar an der Stelle,       Lichter zeigen, die in Artikel 11 (a) oder (b) vorgeschrie
an der es am besten gesehen werden kann. Außerdem             ben sind. Bei Nebel, dickem Wetter, Sdineefall, heftigen
müssen sie, wenn sie sich einem anderen oder ein an           Regengüssen oder anderen die Sicht beeinträchtigenden
deres Fahrzeug sich ihnen nähert, ein zweites weißes          Umständen, ob bei Tag oder bei Nacht, hat das Fahr
Licht zeigen; dieses muß mindestens 1,83 m (6 Fuß) unter     zeug das in Artikel 15 (c) 5. vorgeschriebene Schallsignal
dem ersten Licht und mindestens 3,05 m (10 Fuß) [bei         zu geben. Dieses Signal muß bei der Annäherung eines
kleinen, offenen Booten 1,83 m (6 Fuß)] waagerecht von        anderen Fahrzeugs auch bei guter Sicht gegeben werden.
ihm entfernt in der Richtung des ausliegenden Fang
geräts gezeigt werden. Bei Tage müssen diese Fahrzeuge           Anmerkung:       Nebelsignale   für    fischende   Fahrzeuge   siehe
                                                               Artikel 15 (d 9.
ihre Beschäftigung durch Aufheißen eines Korbes an der
Stelle, an der dieser am besten gesehen werden kann,                                    Artikel 10
anzeigen. Liegt ihr Fanggerät aus, während sie vor Anker       a) Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug muß am Heck
liegen, so müssen sie bei Annäherung anderer Fahrzeuge       ein weißes Licht führen. Das weiße Licht muß so ein
dieses Signal zwischen Ankerball und Netz oder Fang          gerichtet und angebracht sein, daß es ein ununter
gerät zeigen,                                                brochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von
   (d) Fahrzeuge, die mit Netzen oder Leinen, ausgenom       12 Kompaßstrichen (135 Grad) wirft, und zwar je 6 Strich
men Schleppangelleinen, fischen, welche sich weiter als      (67,5 Grad) von recht achteraus auf jeder Seite des Fahr
153 m (500 Fuß) waagerecht vom Fahrzeug aus ins Wasser       zeugs. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens
erstrecken, müssen drei weiße Lichter zeigen, und zwar       2 Seemeilen sichtbar sein und, soweit tunlich, mit den
an der Stelle, an der sie am besten gesehen werden           Seitenlichtern in gleicher Höhe geführt werden.
können; sie müssen in einem aufrecht stehenden Dreieck
 mindestens 0,91 m (3 Fuß) voneinander entfernt ange            Anmerkung: Für        schleppende      oder   geschleppte   Fahrzeuge
7

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  (b) Ist es auf einem kleinen Fahrzeug wegen schlechten        ten führen muß, ein Flackerfeuer zeigen oder ein Knall
Wetters oder aus anderen stichhaltigen Gründen nicht            signal oder irgendein anderes wirksames Schallsignal ge
möglich, dieses Licht fest anzubringen, so ist eine elek        ben, das nicht mit irgendeinem anderen in diesen Vor
trische Lampe oder eine Laterne angezündet und ge               schriften zugelassenen Signal verwechselt werden kann.
brauchsfertig zur Hand zu haben und bei Annäherung
eines überholenden Fahrzeugs zeitig genug zu zeigen, um                                Artikel 13
einen Zusammenstoß zu verhüten,                                   (a) Sondervorschriften einer Regierung über das Führen
  (c) Ein in Fahrt befindliches Wasserflugzeug auf dem          von zusätzlichen Positions- und Signallichtern für Kriegs
Wasser muß hinten ein weißes Licht führen, das so ein           schiffe, für Fahrzeuge im Geleit oder für Wasserflugzeuge
gerichtet und angebracht ist, daß es ein ununterbrochenes       auf dem Wasser werden durch diese Artikel nicht berührt.
Licht über einen Bogen des Horizonts von 140 Kompaß             Auch wird das Zeigen von Erkennungssignalen, die von
graden wirft, und zwar je 70 Grad von recht achteraus           Schiffsreedern mit amtlicher Genehmigung angenommen
aut jeder Seite des Wasserflugzeugs. Das Licht muß auf          und vorschriftsmäßig eingetragen sowie bekannt gemacht
eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar sein.       sind, nicht beschränkt,
                                                                  (b) In allen Fällen, in denen durch Sondervorschriften
                        Artikel 11                              bestimmt wird, daß ein Kriegsschiff oder ein anderes mili
  (a) Ein Fahrzeug vor Anker, das weniger als 45,75 m           tärisch verwendetes Fahrzeug oder ein Wasserflugzeug
(150 Fuß) lang ist, muß in seinem vorderen Teil ein weißes      auf dem Wasser von besonderer Bauart oder für Sonder
Licht an der Stelle führen, an der es am besten gesehen         zwecke den Bestimmungen irgendeiner dieser Artikel be
werden kann, und zwar in einer Laterne, die ein helles,         züglich Zahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich
auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sicht            von Lichtern oder Signalkörpern nicht voll entsprechen
bares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont          kann, ohne die ihm als Fahrzeug oder Wasserflugzeug
wirft.                                                          gestellten militärischen Aufgaben zu beeinträchtigen, gilt
  (b) Ein Fahrzeug vor, Anker, das 45,75 m (150 Fuß) lang       folgendes: Ein solches Fahrzeug oder Wasserflugzeug soll
oder länger ist, muß ein gleiches weißes Licht, wie im          derartige Sondervorschriften bezüglich Zahl, Anbringung,
vorhergehenden Absatz genannt, im vorderen Teil des             Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signal
Fahrzeugs in einer Höhe von mindestens 6,10 m (20 Fuß)          körpern so befolgen, daß sie möglichst mit diesen Artikeln
über dem Schiffskörper führen. Am Heck oder in der Nähe         in Einklang stehen.
des Hecks muß ein solches Fahrzeug ein weiteres Licht                                    Artikel 14
gleicher Art, mindestens 4,57 m (15 Fuß) niedriger als das        Ein Fahrzeug, das unter Segel und gleichzeitig mit Ma
vordere Licht führen. Diese beiden Lichter müssen über          schinenkraft fährt, muß bei Tage im Vorschifff einen
den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens          schwarzen Kegel — Spitze oben — führen, und zwar an
3 Seemeilen sichtbar sein,
                                                                der Stelle, an der er am besten gesehen werden kann. Der
  (c) Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang müssen              Durchmesser der Grundfläche des Kegels muß mindestens
alle Fahrzeuge, die vor Anker liegen, im vorderen Teil          0,61 m (2 Fuß) betragen.
des Fahrzeugs einen schwarzen Ball von mindestens 0,61 m
                                                                                       Artikel 15
(2 Fuß) Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, an
der er am besten gesehen werden kann,                             (a) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb muß mit einer
  (d) Ein Fahrzeug, das ein Unterwasserkabel oder ein           kräftig tönenden Pfeife versehen sein, die durch Dampf
Seezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, oder ein           oder irgendeinen Ersatz für Dampf betätigt wird und so
Fahrzeug, das Vermessungen oder Unterwasserarbeiten             angebracht ist, daß der Schall durch keinerlei Hindernis
durchführt, muß, wenn es vor Anker liegt, außer den in          gehemmt wird. Es muß ferner mit einem wirksamen Nebel
den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels vorge               horn, das durch eine mechanische Vorrichtung ausgelöst
schriebenen Lichtern und Signalkörpern die in Artikel 4 (c)     wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke versehen
vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen,               sein. Ein Segelfahrzeug von 20 Tonnen oder mehr muß
  (e) Ein Fahrzeug, das auf Grund festsitzt, muß bei Nacht      mit einem gleichartigen Nebelhorn und einer gleichartigen
das oder die in Absatz (a) oder (b) vorgeschriebenen            Glocke versehen sein,
Lichter sowie die beiden in Artikel 4 (a) vorgeschriebenen        (b) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Schall
roten Lichter führen. Bei Tage muß es drei schwarze Bälle,      signale für in Fahrt befindliche Fahrzeuge müssen ge
jeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser, senk           geben werden; —
recht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von                 1. von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit der
einander entfernt, führen, und zwar an der Stelle, an der               Pfeife,
sie am besten gesehen werden können,                                 2. von Segelfahrzeugen mit dem Nebelhorn,
  (f) Ein Wasserflugzeug, das weniger als 45,75 m (150               3. von geschleppten Fahrzeugen mit der Pfeife oder
Fuß) lang ist, muß auf dem Wasser vor Anker ein weißes,                 dem Nebelhorn,
über den ganzen Horizont auf eine Entfernung von min              (c) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall, heftigen Re
destens 2 Seemeilen sichtbares Licht führen, und zwar an        gengüssen oder irgendwelchen anderen Umständen, die in
der Stelle, an der es am besten gesehen werden kann,            ähnlicher Weise bei Tag oder Nacht die Sicht beeinträch
  (g) Ein Wasserflugzeug, das 45,75 m (150 Fuß) lang oder       tigen, sind folgende Schallsignale zu geben:
länger ist, muß auf dem Wasser vor Anker ein weißes                   1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das Fahrt
Licht vorn und ein weißes Licht hinten führen, und zwar                  durchs Wasser macht, muß mindestens alle 2
an den Stellen, an denen sie am besten gesehen werden                    Minuten einen langen Ton geben.
können. Beide Lichter müssen über den ganzen Horizont                 2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das in Fahrt
auf eine Entfernung von mindestens 3 Seemeilen sichtbar                  ist, aber seine Maschine gestoppt hat und keine
sein. Außerdem muß ein solches Wasserflugzeug von mehr                   Fahrt durchs Wasser macht, muß mindestens alle
als 45,75 m (150 Fuß) Spannweite ein weißes Licht auf                    2 Minuten zwei lange Töne mit einem Zwischen
jeder Seite führen, um die größte Spannweite kenntlich zu                raum von ungefähr 1 Sekunde geben.
machen. Soweit möglich, müssen diese Lichter über den                 3. Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindestens jede
ganzen Horizont auf eine Entfernung von 1 Seemeile                       Minute, wenn es mit Steuerbordhalsen segelt,
sichtbar sein.
                                                                         einen Ton, wenn es mit Backbordhalsen segelt,
  (h) Ein Wasserflugzeug, das auf Grund festsitzt, muß                   zwei aufeinanderfolgende Töne, und wenn es mit
das oder die in Absatz (f) und (g) vorgeschriebenen Anker                dem Winde achterlicher als querab segelt, drei
lichter führen. Außerdem kann es zwei senkrecht über
                                                                         aufeinanderfolgende Töne geben.
einander angebrachte, über den ganzen Horizont sichtbare              4. Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede
rote Lichter führen, die mindestens 0,91 m (3 Fuß) von                   Minute ungefähr 5 Sekunden lang die, Glocke
einander entfernt sein müssen.
                                                                         rasch läuten. Auf Fahrzeugen von mehr als
                                                                         106,75 m (350 Fuß) Länge muß die Glocke auf
                        Artikel 12
                                                                         dem Vorschiff geläutet werden und außerdem
  Ein Fahrzeug oder Wasserflugzeug auf dem Wasser                        auf dem Achterschiff in Zwischenräumen von
darf, wenn es nötig ist, die Aufmerksamkeit auf sich zu                  nicht mehr als 1 Minute ungefähr 5 Sekunden
Ziehen, außer den Lichtern, die es nach diesen Vorschrif-
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VkBl Amtlicher Teil                                      559                                              Heft 23 — 1953



        Tönen gebracht werden, deren Ton und Klang                                    Artikel 17
        nicht mit dem Läuten der Glocke verwechselt            Sobald zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern,
        werden können. Ein Fahrzeug vor Anker kann           daß die Gefahr des Zusammenstoßes besteht, muß das
        außerdem in Übereinstimmung mit Artikel 12           eine dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem
        drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar        Wege gehen; —
        einen kurzen, einen langen und einen kurzen            (a) Ein Fahrzeug mit raumem Wind muß einem beim
        Ton, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen                Winde segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen,
        Standort anzuzeigen und es vor der Gefahr eines        (b) Ein Fahrzeug, das mit Backbordhalsen beim Winde
        Zusammenstoßes zu warnen.                                   segelt, muß einem Fahrzeug, das mit Steuerbord
     5. Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt             halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen,
        oder ein Unterwasserkabel oder ein Seezeichen          (c) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von ver
        auslegt, aufnimmt oder auffischt, und ein in Fahrt          schiedenen Seiten, so muß dasjenige, das den Wind
        befindliches Fahrzeug, das einem sich nähernden             von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege
        Fahrzeug nicht aus dem Wege gehen kann, weil                gehen,
        es überhaupt nicht oder doch nicht so manö             (d) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von der
        vrieren kann, wie diese Vorschriften es ver                 selben Seite, so muß das luvwärts befindliche Fahr
        langen, muß statt der in Absatz 1., 2. und 3. vor           zeug dem leewärts befindlichen aus dem Wege
        geschriebenen Signale mindestens jede Minute                gehen,
        drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar           (e) Ein Fahrzeug, das vor dem Winde segelt, muß dem
        zuerst einen langen Ton, dann zwei kurze Töne.              anderen Fahrzeug aus dem Wege gehen.
     6. Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als
                                                                                      Artikel 18
        ein Fahrzeug geschleppt wird, nur das letzte
        Fahrzeug des Schleppzuges, muß, wenn es be               (a) Sobald zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sich
        mannt ist, in Zwischenräumen von nicht mehr            einander in gerade entgegengesetzter oder beinahe ent
        als 1 Minute vier Töne nacheinander geben, und         gegengesetzter Richtung so nähern, daß die Gefahr des
        zwar einen langen Ton, gefolgt von drei kurzen         Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach
        Tönen. Wenn möglich, muß dieses Signal un              Steuerbord ändgrn, damit sie einander an Backbordseite
        mittelbar nach der Abgabe des Signals des              passieren.
        schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.                   Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche
     7. Ein Fahrzeug, das auf Grund festsitzt, muß das         Fahrzeuge bei Beibehaltung ihres Kurses frei von ein
        in Absatz 4. vorgeschriebene Signal geben, außer       ander passieren.
        dem muß es drei scharf voneinander getrennte             Sie findet daher nur Anwendung, wenn bei Tage jedes
        Glockenschläge unmittelbar vor und nach diesem         der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen
        Signal geben.                                          ganz oder nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei
     8. Ein Fahrzeug unter 20 Tonnen, ein Ruderboot            Nacht jedes der Fahrzeuge in solcher Stellung sich be
        oder ein Wasserflugzeug auf dem Wasser braucht         findet, daß beide Seitenlichter des anderen zu sehen sind.
        die vorerwähnten Signale nicht zu geben, muß             Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine
        dann aber mindestens jede Minute irgendein             Fahrzeug sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch das
        anderes kräftiges Schallsignal geben.                  andere Fahrzeug gekreuzt wird, oder wenn bei' Nacht
     9. Ein fischendes Fahrzeug von 20 Tonnen oder             das rote Licht des einen Fahrzeugs dem roten des anderen
        mehr muß mindestens jede Minute einen Ton              Fahrzeugs oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem
        geben, gefolgt von einem Läuten der Glocke. An         grünen des anderen Fahrzeugs gegenübersteht, oder wenn
        Stelle dieser Signale darf ein solches Fahrzeug        ein rotes Licht ohne ein grünes oder ein grünes Licht
        auch eine Reihe von Tönen mit wechselnder              ohne ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn beide
        Tonhöhe geben.                                         farbigen Seitenlichter gleichzeitig, aber anderswo als
                                                               voraus in Sicht sind,
                       Artikel 16
                                                                 (b) Im Sinne dieses Artikels und der Artikel 19 bis
        Mäßige Geschwindigkeit bei Nebel usw.                  29 einschließlich, mit Ausnahme des Artikels 20 (b), hat
  (a) Ein Fahrzeug oder ein sich auf dem Wasser be             ein Wasserflugzeug auf dem Wasser als Fahrzeug zu
wegendes Wasserflugzeug muß bei Nebel, dickem Wetter,          gelten. Der Ausdruck „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
Schneefall, heftigen Regengüssen oder irgendwelchen            muß daher entsprechend ausgelegt werden.
anderen Umständen, die in ähnlicher Weise die Sicht                                    Artikel 19
beeinträchtigen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
                                                                 Sobald die Kurse zweier Fahrzeuge mit Maschinen
obwaltenden Umstände und Bedingungen mit mäßiger
                                                               antrieb sich so kreuzen, daß die Beibehaltung dieser Kurse
Geschwindigkeit fahren,
                                                               die Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muß
  (b) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das anschei
                                                               dasjenige Fahrzeug aus dem Wege gehen, welches das
nend vorlicher als querab das Nebelsignal eines Fahr           andere an seiner Steuerbordseite hat.
zeugs hört, dessen Lage nicht auszumachen ist, muß,
wenn es die Umstände gestatten, seine Maschine stoppen                                 Artikel 20
und dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des              (a) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein
Zusammenstoßes vorüber ist.
                                                               Segelfahrzeug Kurse steuern, deren Beibehaltung die
                                                               Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muß das
                        TEIL C
                                                               Fahrzeug mit Maschinenantrieb dem Segelfahrzeug aus
                       Fahrregeln                              dem Wege gehen; ausgenommen von dieser Vorschrift
                                                               sind die in Artikel 24 und 26 vorgesehenen Fälle,
                       Einleitung                                (b) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser soll möglichst
  1. Jedes in Anwendung oder Auslegung dieser Vor              allen Fahrzeugen aus dem Wege gehen und vermeiden,
schriften einzuleitende Manöver muß entschlossen, recht        deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Gefahr
zeitig und so ausgeführt werden, wie es die seemännische       des Zusammenstoßes besteht, muß es sich nach diesen
Praxis erfordert.                                              Vorschriften richten.
  2. Das Vorhandensein einer Gefahr des Zusammen                                       Artikel 21
stoßes kann, wenn es die Umstände gestatten, durch               In allen Fällen, in denen nach diesen Vorschriften ein
sorgfältige Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahr            Fahrzeug dem anderen aus dem Wege zu gehen hat,
zeugs erkannt werden. Ändert sich die Peilung nicht            muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit
merklich, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zu             beibehalten. Ist aus irgendeinem Grunde das letztere
sammenstoßes besteht.                                          Fahrzeug dem ausweichpflichtigen so nahe gekommen,
  3. Jeder Seefahrer muß damit rechnen, daß ein Wasser         daß ein Zusammenstoß durch Manöver des ausweich
flugzeug beim Wassern oder Starten oder beim Manö              pflichtigen Fahrzeugs allein nicht vermieden werden
vrieren unter ungünstigen Wetterverhältnissen nicht in         kann, soll auch das andere Fahrzeug so manövrieren,
der Lage sein kann, sein beabsichtigtes Manöver im letz        wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes am dien
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Heft 23 — 1953                                                560                                     VkBl Amtlicher Teil



                        Artikel 22                                  Drei kurze Töne bedeuten:
  Ein Fahrzeug, das nach diesen Vorschriften einem                      „meine Maschine geht rückwärts",
anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn es die               (b) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das
Umstände gestatten, vermeiden, den Bug des anderen              nach diesen Vorschriften Kurs und Geschwindigkeit bei
zu kreuzen.                                                     behalten muß, sich in Sicht eines anderen Fahrzeugs nicht
                     Artikel 23                                 darüber klar ist, ob das andere Fahrzeug so manövriert,
  Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das nach diesen            wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes erforder
Vorschriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu             lich ist, kann es einen solchen Zweifel dadurch zu er
gehen hat, muß bei der Annäherung, wenn nötig, seine            kennen geben, daß es mindestens fünf kurze Töne in
Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts gehen.                rascher Folge mit der Pfeife gibt. Die Abgabe dieses
                        Artikel 24                              Signals soll ein Fahrzeug weder von der Befolgung der
                                                                Vorschriften der Artikel 27 und 29 noch irgend eines,-
  (a) Ohne Rücksicht auf irgendeine dieser Vorschriften         anderen Artikels entbinden. Es befreit ein Fahrzeug
muß jedes Fahrzeug beim Überholen eines anderen die             ferner nicht von der Verpflichtung, jedes entsprechend
sem aus dem Wege gehen,                                         diesen Vorschriften ausgeführte Manöver durch Abgabe
  (b) Ein Fahrzeug, das sich einem anderen Fahrzeug             der in diesem Artikel vorgeschriebenen Schallsignale
aus einer Richtung her nähert, die mehr als 2 Strich            anzuzeigen,
(22,5 Grad) achterlicher als querab liegt, d. h. aus einer        (c) Diese Vorschriften sollen in keiner Weise Sonder
Richtung, bei der die Fahrzeuge so zueinander stehen,
daß das überholende bei Nacht keines der Seitenlichter          vorschriften berühren, die bezüglich der Anwendung zu-
                                                                sätzlicher Pfeifensignale zwischen Kriegsschiffen oder im
des anderen sehen würde, gilt als überholendes Fahrzeug.
                                                                Geleit fahrenden Fahrzeugen von der Regierung irgend
Durch spätere Änderung der Peilung beider Fahrzeuge             einer Nation erlassen werden.
zueinander wird das überholende Fahrzeug weder zu
einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften                                      Artikel 29
noch von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahr
                                                                  Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug oder dessen
zeug aus dem Wege zu gehen, bis es dieses klar passiert
hat.                                                            Reeder, Führer oder Mannschaft von den Folgen einer
                                                                Versäumnis im Gebrauch von Lichtern oder Signalen oder
  (c) Vermag das überholende Fahrzeug nicht sicher zu
erkennen, ob es sich vor oder hinter der obenbezeichne-         im Halten eines gehörigen Ausgucks oder von den Folgen
                                                                der Versäumnis anderer Vorsichtsmaßnahmen befreien,
ten Stellung zu dem anderen Fahrzeug befindet, so hat
                                                                die durch die seemännische Praxis oder durch die be
es anzunehmen, daß es ein überholendes Fahrzeug ist,
                                                                sonderen Umstände des Falles geboten sind.
und muß dem anderen aus dem Wege gehen.
                        Artikel 25                                                          Artikel 30

  (a) In einem engen Fahrwasser muß ein Fahrzeug mit                     Vorbehalt bezüglich Vorschriften für Häfen
Maschinenantrieb, wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist,                             und Binnengewässer
sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahr
                                                                  örtliche Sondervorschriften bezüglich der Schiffahrt in
wassermitte halten, die an seiner Steuerbordseite liegt,        Häfen, auf Flüssen, auf Seen oder in Binnengewässern,
  (b) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb in einem         einschließlich der. den Wasserflugzeugen vorbehaltenen
engen Fahrwasser sich einer Krümmung nähert und nicht           Seegebiete werden durch diese Artikel nicht berührt.
erkennen kann, ob ein anderes Fahrzeug mit Maschinen
antrieb sich aus entgegengesetzter Richtung nähert, muß                                    Artikel 31
das erstere Fahrzeug, wenn es noch eine halbe Seemeile
                                                                                           Notsignale
von der Krümmung entfernt ist, einen langen Ton mit
der Pfeife geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug mit                Ein in Not befindliches Fahrzeug oder Wasserflugzeug
Maschinenantrieb, das dieses Signal auf der anderen             auf dem Wasser, das Hilfe von anderen Fahrzeugen oder
                                                                vom Lande her verlangt, muß folgende Signale       zu-
Seite der Krümmung hört, muß mit dem gleichen Signal
antworten. Gleichviel, ob ein Antwortsignal gehört wird         sammen oder einzeln — geben: —
oder nicht, muß die Krümmung mit größter Vorsicht                   (a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, die in
passiert werden.                                                       Zwischenräumen von ungefähr einer Minute abge
                      Artikel 26                                        feuert werden,
  Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das nicht fischt, muß         (b) Anhaltendes     Ertönen     irgendeines     Nebelsignal
einem mit Netzen, Leinen oder Grundschleppnetzen                        gerätes,
fischenden Fahrzeug aus dem Wege gehen. Durch diese                 (c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, die
Vorschrift wird jedoch keinem fischenden Fahrzeug die                   einzeln in kurzen Zwischenräumen abzufeuern sind,
Befugnis eingeräumt, ein Fahrwasser zu sperren, das
                                                                    (d) Ein durch Telegraphiefunk oder irgendeine andere
außer von Fischerfahrzeugen auch noch von anderen
Fahrzeugen benutzt wird.                                                Signalmethode   gegebenes Signal der      Gruppe
                                                                       ...        ... des Morsecodes,
                        Artikel 27
                                                                    (e) Ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus
  Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß                   dem gesprochenen Wort „Mayday" besteht,
stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt
                                                                    (f) Das Notzeichen N C des Internationalen Signal
und des Zusammenstoßes genommen werden. Ebenso                          buchs,
müssen alle besonderen Umstände, die zur Abwendung
unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Vorschriften             (g) Ein Signal, bestehend aus einer viereckigen Flagge,
                                                                        über oder unter der ein Ball oder etwas, das einem
notwendig machen, berücksichtigt werden, auch solche,
                                                                        Ball ähnlich sieht, aufgeheißt ist.
durch die ein Fahrzeug oder Wasserflugzeug in seiner
Manövrierfähigkeit beschränkt sein kann.                            (h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende
                                                                         Teertonnnen, Öltonnen oder dergleichen,
                        TEIL D
                                                                     (i) Eine Fallschirm-Leuchtrakete mit rotem Licht.
                      Verschiedenes
                                                                - Irgendeines der obigen Signale darf nur gebraucht
                        Artikel 28                              werden, um anzuzeigen, daß sich ein Fahrzeug oder ein
  (a) Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in          Wasserflugzeug in Not befindet. Der Gebrauch irgend
Fahrt befindliches Fahrzeug mit Maschinenantrieb, wenn          welcher Signale, die mit einem der obigen Signale ver-
                                                                wechselt werden können, ist verboten.
es einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs ein
schlägt, diesen Kurs durch folgende Signale mit seiner
Pfeife anzeigen:                                                  Anmerkung: — Für in Not befindliche Fahrzeuge ist ein Funksignal
  Ein kurzer Ton bedeutet:                                      vorgesehen, welches das selbsttätige Funkalarmgerat anderer Fahr
                                                                zeuge ansprechen läßt und dadurch auf Notrufe oder Notmeldungen
       „ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord".                aufmerksam m.adit. Dieses Signal besteht aus einer Reihe von z-wölf
  Zwei kurze Töne bedeuten:                                     m einer Minute abgegebenen Strichen. Die Dauer jedes Striches
                                                                beträgt vier Sekunden und die Dauer des Zwischenraumes zwischen
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