VkBl Nr. 23 1953
Verkehrsblatt Nr. 23 1953
Verkehrsblatt
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
IB
INHALTSVERZEICHNIS II
I»
Amtlicher Teil
Nr. VkBI 1953 Seite
361 27.11.1953 Verkehrsregelung durch Formzeidien (Zeigerregler) . . . . 552
362 3. 12. 1953 Zielstationen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und
Kraftwagen; 1. Veröffentlichung 552
363 17. 11. 1953 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 4 . . . . ■ . 554
364 24.11. 1953 Aufhebung einer Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 54 . 554
) 554
365 25. 11. 1953 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 209
366 21.11.1953 Fahrterlaubnisscheine 554
367 15. 12. 1953 Bekanntmachung über die Regelung zur Verhütung von Zu
sammenstößen auf See 554
368 24. 11. 1953 Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; hier; Reede Duisburg-
Ruhrort 561
369 2.12. 1953 Bekanntmachung für die Schiffahrt; hier; Nedcar-Schleusen . 562
370. 28. 11. 1953 Verordnung FC Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 562
371 27. 11. 1953 Verordnung FD Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 562
372 27. 11. 1953 Verordnung FF Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt . 562
373 27. 11. 1953 Verordnung FF Nr. 2/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 563
374 23.. 3. 1953 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung 563
375 15. 12. 1953 Berichtigung 565
376 15.12.1953 Berichtigung 565
376a 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe 578a
376b 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)scheine bis
578u
376c 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine .
Nichtamtlicher Teil
Zeitschriftenschau: Seite Bücherschau Seite
Übersicht 566 Neuerscheinungen . 573
Auslese 569 . Buchbesprechungen . 574
Rechtsprechung . 575
7. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1953 Heft 23
Verlagspostamt Dortmund, Beim Ausbleiben des Verlcehrsblaltes wollen Postbezieher sidi lediglidi an die liefernden Postämter wenden
Heft 23 — 1953 552 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Nr. 361 Verkehrsregelung durch Formzeichen (Zei Zielstationen
gerregler). im Spediteursanunelgutverkehr mit Eisenbahn
Bonn, den 27. November 1953
StV 2 Nr. 12 266 H/53 und Kraftwagen
Aachen von: allen Versandplätzen
Zur Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmün
dungen können nach meinen Verlautbarungen Nr. 366 Altena von: Frankfurt
vom 13. November 1952 — StV 2 Nr. 114/54/52 (Verkehrs Amberg von: Landau/Pfalz, Nürnberg
blatt 1952 S. 419) und Nr. 43 vom 14. Februar 1953 — Aschaffenburg von: Bielefeld, Krefeld, M.-Glad
StV 2 Nr. 12 007 S/53 (Verkehrsblatt 1953 S. 64) sowohl bach,Neumünster,Nürnberg,
Lichtzeichen als auch Formzeichen verwendet werden. Rheydt, Viersen, Würzburg
Als Einrichtungen für Formzeichen (Zeigerregler) sind Augsburg von: allen Versandplätzen
nach Abschnitt C der Anlage zur Straßenverkehrs-Ord Backnang von: Hamburg
nung Anlagen anzusehen, bei denen im Uhrzeigersinn Bad Canstadt von: Schweinfurt
umlaufende weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch Bamberg von: Bayreuth, Braunschweig,
das Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines Zei Bremen, Bullay, Coburg
gerblatts die Phasen .für die Zeichen „Straße frei“ (grün) Frankenthal, Frankfurt
und „Halt“ (rot) anzeigen und den Ablauf erkennen Hamburg, Hannover, Ko
lassen. blenz, Kronach, Kulmbach
Die Entscheidung der Frage, ob die Verwendung von Landau Ludwigshafen
Formzeichen zweckmäßig ist, hängt weitgehend von den Mainz, Neustadt, Nürnberg
örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Art und Selb, Schweinfurt, Speyer
Lage der Kreuzung oder Einmündung sowie von den Traben-Trarbach, Wies
Verkehrsströmen ab. baden, Würzburg
Als Anlagen für Formzeichen kommen Einrichtungen, Basel, Bad. Bhf. von: allen Versandplätzen
die über der Fahrbahn angebracht werden, oder Stand Bayreuth von: Hamburg, Nürnberg
ampeln in Betracht, Berlin von: allen Versandplätzen
über der Fahrbahn angebrachte Einrichtungen für Form Bielefeld von: allen Versandplätzen
zeichen sind verwendbar, wenn nicht mehr als 3 Fahr Bochum von: Bielefeld, Hamburg, Selb,
zeugphasen benötigt werden und folgende Voraus Wiesau
setzungen erfüllt sind: Bonn von: Hamburg, Osnabrück
a) Kreuzungen oder Einmündungen mit verhältnismäßig Braunschweig von: allen Versandplätzen
nicht zu starkem Linksabbiegeverkehr, es sei denn, Bremen von: allen Versandplätzen
daß der Linksabbiegeverkehr mittels einer Sonder Bremerhaven von: Hamburg, Hannover
phase geregelt wird, Bünde von: Oldenburg
b) nicht zu lebhafter Fußgängerverkehr, es sei denn, daß Celle von: Hamburg
Sondersignale für Fußgänger angebracht werden, Cohurg von: Hamburg, Hildesheim,
c) automatische Abdeckung des Uhrzeigers bei Außer Nürnberg
betriebsetzung, Darmstadt von: Hamburg
d) soweit gelbes Blinklicht in Verbindung mit der Anlage Deggendorf von: Regensburg
verwendet wird, darf dieses zur Vermeidung von Miß- Delmenhorst von: Krefeld, M.-Gladbach,
deutungen nur in den Zeiten der Außerbetriebsetzung Rheydt, Viersen
aufleuchten, Dortmund von: allen Versandplätzen
e) Anbringung möglichst tief, jedoch nicht tiefer als 4,50 Düsseldorf von: allen Versandplätzen
Meter über der Fahrbahn, Duisburg von: allen Versandplätzen
f) Anbringung der weißen Haltlinien oder Fußgänger Ebingen (Württ.) von: Hof, Krefeld, M.-GIadbach,
überwege unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse Rheydt
(Wahrnehmbarkeit des Reglers vom haltenden Fahr Emden von: Hamburg
zeug aus), Essen Hbf. von: allen Versandplätzen
g) nötigenfalls Ankündigung der Verkehrssignalanlage Flensburg-Weiche von: allen Versandplätzen
durch entsprechende weiße Tafeln in der Größe Frankenthal von: Darmstadt
50 X 70 cm mit Angabe der Meterzahl in einer Ent Frankfurt (Main) von: allen Versandplätzen
fernung von 75 bis 100 Metern — außerhalb geschlos Freiburg (Breisgau) von: allen Versandplätzen
sener Ortschaften von 150 bis 200 Metern vor der von: Köln
Freilassing
Kreuzung oder Einmündung. Friedrichshafen von: Düsseldorf, Remscheid, So
Standampeln können verwendet werden, wenn vier lingen, Velbert, Wuppertal
Phasen ausreichen.
Fröndenberg von: Braunschweig
Der Bundesminister für Verkehr Fulda von: Frankfurt, Hamburg, Hof,
Im Auftrag Wiesbaden
(VkBl 1953, S. 552) Straulino Furth i. Wa. von: Düsseldorf, Hagen, Hohen
limburg, Lüdenscheid, Ne
Nr. 362 Zielstationen im Spediteursammelgutver- heim-Hüsten
kehr mit Eisenbahn und Kraftwagen, Garmisch-Part. vOn: München
Gelsenkirchen von: Bielefeld, Hamburg, Osna
1. Veröffentlichung
brück, Selb, Versmold,
Bonn, den 3. Dezember 1953 Wiesau
A5 Vmt 351 — 4260 S Gießen von: Frankfurt, Hamburg, Wies
Nachstehend Werden in Durchführung der Bestim baden
mung 3b der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Verordnung Göppingen von: Hof
über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit Göttingen von: Braunschweig, Bremen, Ful
Eisenbahn und Kraftwagen (PR Nr.73/51) vom 26. Oktober da, Hamburg, Hannover,
1951 (VkBl. S. 381) die mit Wirkung vom 1. Januar 1954 Hildesheim, Kassel
geltenden Sammelladungszielstationen bezeichnet und Goslar von: Hamburg, Hannover
veröffentlicht. Gronau von: Kassel, Krefeld, M.-Glad
Der Bundesminister für Verkehr bach, Rheydt, Viersen
Im Auftrag Großenbrode von: Köln
VkBl Amtlicher Teil 553 Heft 23 — 1953
Hagen von: Bielefeld, Bremen,Frankfurt, Lörrach von: allen Versandplätzen
Göttingen, Greven, Ham Ludwigshafen (Rhein) von: Bullay, Kassel, Mainz, Tra
burg, Hildesheim, Mainz, ben-Trarbach, Trier
Oldenburg, Osnabrück, Lübeck von: allen Versandplätzen
Wiesbaden, Wilhelmshaven Lüdenscheid von: Frankfurt,Nürnberg,Triberg
Hamburg von: allen Versandplätzen Lüneburg von: Hannover
Hamm von: Hamburg Mainz von: Bullay, Frankenthal, Ham
Hameln von: Braunschweig, Hamburg burg, Hildesheim, Koblenz,
Hannover von: allen Versandplätzen Landau, Ludwigshafen, Neu
Heide von: Hamburg stadt, Speyer, Traben-Trar
Heidenheim von: Hof bach, Trier
Heilbronn von: Hamburg, Mainz, Mann Mannheim von: allen Versandplätzen
heim, Remscheid, Solingen, Marburg (Lahn) von: Singen
Velbert, Wuppertal Memmingen von: Augsburg, Frankfurt/M.
Helmbrechts von: Emsdetten, Gronau, Rheine M.-Gladbach von: Greven, Hannover, Hof,
Herford von: Greven, Hamburg, Han Kassel, Lörrach
nover, Krefeld, M.-Gladbach, Mülheim-Ruhr von: Bielefeld, Hamburg, Osna
Rheydt, Viersen brück, Versmold
Herne von: Osnabrück
Münchberg von: Emsdetten, Gronau, Rheine
Hersfeld von: Kassel
München von: allen Versandplätzen
Hilden von: Selb, Wiesau, Zwiesel
Hildesheim Münster (Westf.) von: Bamberg, Bielefeld, Bremen,
von: Hamburg, Kassel Düsseldorf, Frankfurt, Ham
Hof von: Augsburg, Bielefeld, Bre burg, Hannover, Hildes
men, Darmstadt, Emsdetten,
heim, Koblenz, Oldenburg,
Frankenthal, Frankfurt, Wilhelmshaven
Fürth, Gronau, Hamburg,
Neumünster von: Hamburg, Lübeck
Kassel, Krefeld, Landau,
Neuß von: Greven, Selb, Wiesau,
Ludwigshafen, M.-Gladbach,
Neustadt, Neu-Ulm, Nürn Zwiesel
berg, Oldenburg, Regens Nürnberg von: allen Versandplätzen
burg, Remscheid, Rheine Oberhausen von: Selb, Wiesau
Rheydt, Selb, Singen, So Ochtrup von: Krefeld, M.-Gladbach,
lingen, Speyer, Velbert, Rheydt, Viersen
Viersen, Wetzlar, Wiesau, Offenbach (Main) von: Greven, Selb, Wiesau
Wiesbaden, Wuppertal Offenburg/Baden von: Bremen, Düsseldorf, Essen,
Holzminden von: Hamburg Frankfurt, Hamburg, Hanno
Husum von: Hamburg ver, Kaiserslautern, Köln,
Ingolstadt von: Koblenz, Nürnberg, Regens Ludwigshafen, Mannheim,
burg München, Stuttgart, Vier
Iserlohn von: Greven sen
Kaiserslautern von: Hildesheim, Mainz, Mann Oldenburg (Oldb.) von: Bielefeld, Hamburg, Hanno
heim ver, Osnabrück
Kaldenkirchen von: allen Versandplätzen Osnabrück von: Braunschweig, Düsseldorf,
Karlsruhe von: allen Versandplätzen Frankfurt, Hamburg, Hanno
Kassel von: allen Versandplätzen ver, Hildesheim, Oldenburg,
Kehl von: allen Versandplätzen Wetzlar, Wiesbaden, Wil
Kempten (Allgäu) von: allen Versandplätzen helmshaven
Kiel von: Braunschweig, Bullay, Düs Passau von: allen Versandplätzen
seldorf, Flensburg, Hagen, Pirmasens von: Frankenthal, Hamburg, Lan
Hamburg,Hannover,Hildes dau, Ludwigshafen, Neu
heim, Hohenlimburg, Ko münster, Neustadt, Speyer
blenz, Lübeck, Lüdenscheid, Ravensburg von: Ulm
Mainz,Neheim-Hüsten,Rem Recklinghausen von: Bielefeld
scheid, Solingen, Traben- Regensburg von: allen Versandplätzen
Trarbach, Trier, Velbert,
Rendsburg von: Flensburg, Hamburg
Wuppertal Reutlingen von: Frankenthal, Hagen, Hohen
Kitzingen von: Bullay, Koblenz, Mainz, Tra limburg, Krefeld, Landau,
ben-Trarbach, Trier
Lüdenscheid, Ludwigshafen,
Koblenz von: Bullay, Frankenthal, Frank M.-Gladbach, Neheim - Hü
furt, Hamburg, Hildesheim, sten, Neustadt, Rheydt,
Landau, Ludwigshafen, Speyer, Viersen
Mainz, Neustadt, Nürnberg Rheine von: Remscheid, Solingen, Vel
Oldenburg, Osnabrück,
bert, Wuppertal
Speyer, Traben - Trarbach Rheydt von: Greven
Trier Rosenheim von: Aschaffenburg, München
Köln von: allen Versandplätzen Rottweil von: Hildesheim
Krefeld von: Bielefeld, Bullay, Hamburg, Rüsselsheim von: Düsseldorf
Hannover, Hildesheim, Neu Salzburg von: Frankfurt
münster, Osnabrück, Reut Schaffhausen von: allen Versandplätzen
lingen, Singen, Stuttgart, Schleswig von: Hamburg, Lübeck
Traben-Trarbach, Trier, Ulm Schötmar von: Greven
Kulmbach von: Emsdetten, Frankfurt, Gro von: Hildesheim
Schramberg
nau, Remscheid, Rheine, Schweinfurt von: Darmstadt, Frankenthal,
Solingen, Velbert, Wupper- Frankfurt, Koblenz, Landau,
tal
Ludwigshafen, Mainz, Neu
Lahr von: Hohenlimburg stadt, Speyer
Landshut von: Frankenthal, Landau, Lud Schwenningen (a. N.) von: Hildesheim, Hohenlimburg
wigshafen, München, Neu Siegen von: Frankfurt, Hamburg, Hildes
stadt, Regensburg, Speyer heim
Heft 23 — 1953 554 VkBl Amtlicher Teil
Solingen von: Augsburg, Bullay, Traben- Nr. 366 Betr.: Fahrterlaubnisscheine
Trarbach, Trier, Wilhelms
haven Bonn, den 21. November 1953
— B 462/21 — 106/53 —
Straubing von; Frankenthal, Landau, Lud
wigshafen, Neustadt, Speyer Die Geltungsdauer der Fahrterlaubnisscheine für den
Stuttgart von: allen Versandplätzen Binnenschiffsverkehr zwischen den westlichen Besatzungs
Traunstein von; München zonen und der sowjetischen Besatzungszone ist von den
Trier Hbf. von: Bullay, Frankfurt, Koblenz, Besatzungsmächten bis zum 31. Dezember 1954 verlängert
Krefeld, Mainz, M. - Glad worden.
bach, Rheydt, Traben-Trar Der Bundesminister für Verkehr
bach, Viersen
ülzen Im Auftrag
von: Hannover Dr. Kullmann
Ulm von; allen Versandplätzen (VkBl 1953 S. 554)
Villingen von: Hildesheim, Remscheid, So
lingen, Velbert, Wuppertal
von; Frankfurt Nr. 367 Bekanntmachung über die Regeln zur Ver
Wangen (Allgäu)
Wanne-Eickel von: Frankfurt hütung von Zusammenstößen auf See
Weiden von; Nürnberg Bonn, den 2. Dezember 1953
Weil (Rhein) von: Frankfurt, Köln — See 2-345-375/53 —
Westerland/Sylt von: Hamburg
Wetzlar Der Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der
von; Frankfurt, Wiesbaden
Wiesbaden von: Hamburg, Hildesheim Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffs
Wilhelmshaven von; Hamburg, Hannover, Osna sicherheitsvertrag London 1948 liegt z. Zt. den gesetz
brück gebenden Körperschaften vor. Inzwischen hat die Regie
Würzburg von; allen Versandplätzen rung des Vereinigten Königsreichs von Großbritannien
Wuppertal-Elberfeld von: allen Versandplätzen und Nordirland gemäß den Bestimmungen des Schluß
Wuppertal-O.-Barmen von: Frankfurt protokolls der Internationalen Schiffssicherheitskonferenz
als Zeitpunkt,von dem ab die Regeln zur Verhütung von
(VkBl 1953, S. 552) Zusammenstößen auf See anzuwenden sind, den 1. Januar
1954 bestimmt. Diese Regeln werden nachstehend bekannt
Nr. 363 Sperrung der Bundesstraße Nr. 4. gegeben.
Bonn, den 17. November 1953 Der Bundesminister für Verkehr
StB 4 — Bas — 20 281 Ki 53 Im Auftrag
Dr. Schubert.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein in Kiel teilt mit:
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Bundesstraße Nr. 4 zwischen Kiel und Bad Bram-
TEIL A
stedt ist in der Ortsdurchfahrt Neumünster wegen Bau
arbeiten für den gesamten Durchgangsverkehr bis auf Einleitung und Begriffsbestimmungen
weiteres gesperrt. Artikel 1
Umleitung über Stadtstraßen in Neumünster.
(a) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
Der Bundesminister für Verkehr Fahrzeuge und Wasserflugzeuge auf See und auf den mit
Im Auftrag der See zusammenhängenden, von Seeschiffen befahr
Dr.-Ing. Kunde baren Gewässern, soweit nicht in Artikel 30 etwas ande
(VkBl 1953 S. 554) res bestimmt ist. Sind Wasserflugzeuge aus Gründen ihrer
besonderen Bauart nicht in der Lage, den Vorschriften
Nr. 364 Aufhebung einer Sperrung auf der Bundes über das Führen von Lichtern und Signalkörpern voll zu
straße Nr. 54. entsprechen, so sind diese Vorschriften soweit zu befol
gen, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist
Bonn, den 24. November 1953
StB 4 — Bas — 20 633 D 53 (b) Die Vorschriften über Lichter sind bei jedem Wet-
ter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu befolgen;
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes während dieser Zeit dürfen keine Lichter gezeigt werden,
Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf teilt mit: die mit den hier vorgeschriebenen Lichtern verwechselt
Die für Fahrzeuge über 12 t Gesamtgewicht gesperrte werden können oder die deren Sichtbarkeit oder Unter- '
Bundesstraße Nr. 54 zwischen Werne und Dortmund ist Scheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den vor
nach Errichtung eines neuen Brückenbauwerks über den schriftsmäßigen Ausguck behindern können,
Lippe-Seitenkanal in Lünen a. d. Lippe für den gesamten (c) In den nachfolgenden Vorschriften gilt, wenn sich aus
Verkehr wieder freigegeben worden. dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, folgendes; —
Der Bundesminister für Verkehr 1. Der Begriff „Fahrzeug" umfaßt jedes Wasser
Im Auftrag fahrzeug, das als Beförderungsmittel auf dem
Dr.-Ing. Kunde Wasser verwendet wird oder verwendet wer
(VkBl 1953 S. 554) den kann; ein Wasserflugzeug auf dem Wasser
gilt dabei nicht als „Fahrzeug";
Nr. 365 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 209. 2. der Begriff „Wasserflugzeug" umfaßt jedes
Flugboot sowie jedes andere Luftfahrzeug, das
Bonn, den 25. November 1953
StB 4 — Bas 20518 H 53 zum Manövrieren auf dem Wasser einge
richtet ist;
Die Niedersächsische Straßenbaudirektion in Hannover 3. der Ausdruck „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
teilt mit: bezeichnet jedes Fahrzeug mit mechanischer
Die Bundesstraße Nr. 209 zwischen Nienburg und Soltau Antriebskraft;
ist wegen des baulichen Zustandes der Behelfsbrücke über 4. jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das unter
die Aller in der Gemarkung Rethem für Fahrzeuge über Segel und nicht mit Maschinenkraft fährt, gilt
16 t Gesamtgewicht bis auf weiteres gesperrt. als Segelfahrzeug. Jedes mit Maschinenkraft
Umleitung über B 215 Nienburg—Verden—Rotenburg fahrende Fahrzeug, auch wenn es zugleich
und B 71 unter Segel ist, gilt als Fahrzug mit Maschinen
antrieb;
Rotenburg—Neuenkirchen—Soltau.
5. ein Fahrzeug oderein Wasserflugzeug auf dem
Der Bundesminister für Verkehr Wasser ist „in Fahrt", wenn es weder vor
Im Auftrag Anker liegt noch an Land festgemadit hat
VkBl Amtlicher Teil 555 Heft 23 — 1953
6. der Ausdruck „Höhe über dem Schiffskörper" 2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als querab an
bedeutet die Höhe über dem obersten durch Backbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß
laufenden Deck; es auf eine Entfernung von mindestens 2 See
7. als Länge und Breite eines Fahrzeuges gelten meilen sichtbar ist.
die im Schiffszertifikat eingetragene Länge und 6. Die Laternen dieser grünen und roten Seiten
Breite; lichter müssen an der Binnenbordseite mit Schir
8. als Länge und Spannweite eines Wasserflug men versehen sein, die mindestens 0,91 m (3 Fuß)
zeuges gelten seine im Lufttüchtigkeitsschein vor dem Licht vorausragen, derart, daß die
eingetragene größte Länge und Spannweite; Lichter nicht über den Bug hinweg von der
bei Fehlen dieses Zeugnisses gelten die durch anderen Seite gesehen werden können,
Messung festgestellten Maße; (b) Ein Wasserflugzeug in Fahrt auf dem Wasser muß
9. der Ausdruck „sichtbar" bedeutet, in Beziehung führen: —
auf Lichter gebraucht, sichtbar in dunkler Nacht 1. Im vorderen Teil mittschiffs ein helles, weißes
bei klarer Luft; Licht, und zwar an der Stelle, an der es am
10. ein „kurzer Ton" ist ein Ton von ungefähr besten gesehen werden kann. Dieses Licht muß
1 Sekunde Dauer; so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein
11. ein „langer Ton" ist ein langgezogener Ton ununterbrochenes Licht über einen Bogen des
von 4 bis 6 Sekunden Dauer; Horizonts von 220 Kompaßgraden wirft, und
12. das Wort „Pfeife" bedeutet Pfeife oder Sirene,- zwar 110 Grad nach jeder Seite des Wasserflug
13. das Wort „Tonnen" bedeutet Bruttoregister zeugs, von recht voraus bis 20 Grad achterlicher
tonnen. als querab auf jeder Seite. Es muß von solcher
Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von
TEIL B
mindestens 3 Seemeilen siditbar ist.
Lichter und Signalkörper 2. Am rechten oder Steuerbordende der Tragfläche
Artikel 2 ein grünes Licht. Dieses muß so eingerichtet und
angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes
(a) Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug mit Maschinen Licht über einen Bogen des Horizonts von 110
antrieb muß führen: —
Kompaßgraden wirft, und zwar von recht vor
1. An oder vor dem Fockmast oder beim Fehlen aus bis 20 Grad achterlicher als querab an Steuer
eines solchen im vorderen Teil des Fahrzeugs bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es
ein helles, weißes Licht. Das Licht muß so ein auf eine Entfernung von mindestens 2 See
gerichtet und angebracht sein, daß es ein un meilen sichtbar ist.
unterbrochenes Licht über einen Bogen des 3. Am linken oder Backbordende der Tragfiäche
Horizonts von 20 Kompaßstrichen (225 Grad) ein rotes Licht. Dieses muß so eingerichtet und
wirft, und zwar 10 Strich (112,5 Grad) nach jeder angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes
Seite, von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad) Licht über einen Bogen des Horizonts von liO
achterlicher als querab auf jeder Seite. Es muß Kompaßgraden wirft, und zwar von recht vor
von solcher Stärke sein, daß es auf eine Ent aus bis 20 Grad achterlicher als querab an Back
fernung von mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist. bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es
2. Entweder vor oder hinter dem in Absatz 1. ge auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen
nannten weißen Licht ein zweites weißes Licht sichtbar ist.
von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit wie Artikel 3
das angeführte Licht. Fahrzeuge von weniger
(a) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes
als 45,75 m (150 Fuß) Länge und schleppende
Fahrzeug oder Wasserflugzeug schleppt oder schiebt,
Fahrzeuge brauchen dieses zweite weiße Licht muß außer den Seitenlichtern zwei helle, weiße Lichter
nicht zu führen, dürfen es aber führen. senkrecht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß)
3. Diese beiden weißen Lichter müssen in und
voneinander entfernt führen. Schleppt es mehr als ein
über der Kiellinie so angebracht sein, daß das
Fahrzeug und übersteigt die Länge des Schleppzuges vom
eine mindestens 4,57 m (15 Fuß) höher als das Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Heck des
andere und derart angebracht ist, daß das nie
letzten geschleppten Fahrzeugs oder Wasserflugzeugs
drigere Licht sich vor dem höheren Licht befin 183 m (600 Fuß), so muß es zusätzlich noch ein drittes
det. Der waagerechte Abstand zwischen den helles, weißes Licht 1,83 m (6 Fuß) über oder unter den
beiden weißen Lichtern soll mindestens dreimal
anderen führen. Jedes dieser Lichter muß ebenso ein
so groß sein wie der senkrechte Abstand. Das
gerichtet und angebracht sein wie das in Artikel 2 (a) 1.
niedrigere dieser beiden weißen Lichter oder, erwähnte weiße Licht, und eines von ihnen muß an der
wenn nur ein Licht geführt wird, dieses Licht
selben Stelle angebracht sein wie das in Artikel 2 (a) 1.
muß in einer Höhe über dem Schiffskörper von erwähnte weiße Licht, mit Ausnahme des Zusatzlichtes,
nicht weniger als 6,10 m (20 Fuß) angebracht das mindestens 4,27 m (14 Fuß) über dem Schiffskörper
sein. Ist das Fahrzeug breiter als 6,10 m (20 Fuß),
so ist das Licht in einer der Breite des Fahr geführt werden muß. Aut Fahrzeugen mit nur einem
Mast dürfen diese Lichter an diesem Mast geführt werden,
zeugs mindestens gleichkommenden Höhe zu
(b) Das schleppende Fahrzeug muß außerdem entweder
führen. Es braucht jedoch nicht höher als 12,20 m das in Artikel 10 vorgeschriebene Heckiicht oder als Er
(40 Fuß) über dem Schiffskörper angebracht zu satz hierfür ein kleines, weißes Licht hinter dem Schorn
sein. Unter ailen Umständen müssen das Licht
stein oder dem hinteren Mast zeigen. Dieses Licht, nach
oder gegebenenfalls die Lichter oberhalb aller dem sich das geschleppte Fahrzeug beim Steuern richten
anderen Lichter oder die Sicht behindernder
soll, darf jedoch nicht weiter nach vorn als querab sicht
Aufbauten derart angebracht sein, daß ihre bar sein. Das Führen des in Artikel 2 (a) 2. vorgeschriebe
Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird. nen Lichtes ist freigestellt,
4. An der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dieses (c) Ein Wasserfiugzeug auf dem Wasser, das ein oder
muß so eingerichtet und angebracht sein, daß mehrere Wasserflugzeuge oder Fahrzeuge schleppt, muß
es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen die in Artikel 2 (b) 1., 2. und 3. vorgeschriebenen Lichter
des Horizonts von 10 Kompaßstrichen (112,5 führen. Außerdem muß es ein zweites weißes Licht füh
Grad) wirft, und zwar von recht voraus bis ren, das ebenso eingerichtet und angebracht ist wie das
2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als querab an in Artikel 2 (b) 1. erwähnte weiße Licht. Dieses zweite
Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß Licht muß senkrecht über oder unter dem ersten Licht
es auf eine Entfernung von mindestens 2 See und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von ihm entfernt ange
meilen sichtbar ist. bracht sein.
5. An der Backbordseite ein rotes Licht. Dieses
Artikel 4
muß so eingerichtet und angebracht sein, daß
es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen (a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß zwei rote
des Horizonts von 10 Kompaßstrichen (112,5 Lichter senkrecht übereinander und mindestens 1,83 m
Heft 23 — 1953 556 VkBl Amtlicher Teil
Stelle, an der diese Lichter am besten gesehen werden anzubringen, so müssen diese Lichter doch angezündet
können; ist es ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so und gebrauchsfertig zur Hand gehalten werden; wenn
hat es diese Lichter anstatt der in Artikel 2 (a) 1. und 2. das Fahrzeug sich einem anderen oder ein anderes
vorgeschriebenen Lichter zu führen. Beide Lichter müssen Fahrzeug sich ihm nähert, sind sie an den betreffenden
von solcher Beschaffenheit sein, daß sie über den ganzen Seiten zeitig genug und so sichtbar wie möglich zu
Horizont auf eine Entfernung von mindestens 2 See zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. Das grüne
meilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein solches Fahrzeug Licht darf aber nicht von der Backbordseite her, das
an gleicher Stelle zwei schwarze Bälle oder Signalkörper, rote nicht von der Steuerbordseite her und beide dürfen
jeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser, senk möglichst nicht weiter als bis 2 Strich (22,5 Grad) achter-
recht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von licher als querab gesehen werden können,
einander entfernt führen, (b) Um den Gebrauch der tragbaren Lichter so sicher
(b) Ein manövrierunfähiges Wasserflugzeug auf dem und so einfach wie möglich zu gestalten, muß jede
Wasser kann zwei rote Lichter senkrecht übereinander Laterne außen mit der Farbe des betreffenden Lidites
und mindestens 0,92 m (3 Fuß) voneinander entfernt füh angestrichen und mit einem zugehörigen Schirm ver
ren, und zwar an der Stelle, an der diese Lichter am besten sehen sein.
gesehen werden können; beide Lichter müssen von solcher Artikel 7
Beschaffenheit sein, daß sie über den ganzen Horizont Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 40 Tonnen und
auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar Fahrzeuge unter Ruder oder Segel unter 20 Tonnen
sind. Bei Tage kann es zwei schwarze Bälle oder Signal sowie Ruderboote brauchen, wenn sie in Fahrt sind, die
körper, jeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser, in Artikel 2 erwähnten Lichter nicht zu führen; sie
senkrecht übereinander und mindestens 0,92 m (3 Fuß)
müssen aber, wenn sie diese nicht führen, mit folgenden
voneinander entfernt führen, und zwar an der Stelle, an Lichtern versehen sein:
der sie am besten gesehen werden können, (a) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 40 Tonnen,
(c) Ein Fahrzeug, das ein Unterwasserkabel oder ein
jedoch nicht die in Absatz (b) genannten kleinen Boote
Seezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, oder ein mit Maschinenantrieb, müssen führen:
mit Vermessungen oder Unterwasserarbeiten beschäf
1. Im vorderen'Teil des Fahrzeugs in einer Höhe von
tigtes Fahrzeug, das auf Grund seiner Arbeiten nicht in
mindestens 2,75 m (9 Fuß) über dem Schandeckel ein
der Lage ist, sich nähernden Fahrzeugen auszuweichen, helles, weißes Licht. Das Licht muß sich an der Stelle
muß anstatt der in Artikel 2 (a) 1. und 2. vorgeschrie befinden, an der es am besten gesehen werden kann,
benen Lichter drei Lichter senkrecht übereinander und
und im übrigen so eingerichtet und angebracht sein,
mindestens 1,83 m (6 Fuß) voneinander entfernt führen. wie im Artikel 2 (a) 1. vorgeschrieben; es muß von
Das obere und untere dieser Lichter müssen rot, das
solcher Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von
mittlere weiß und alle von solcher Beschaffenheit sein, mindestens 3 Seemeilen sichtbar ist.
daß sie über den ganzen Horizont auf eine Entfernung
2. Grüne und rote Seitenlichter, so eingerichtet und
von mindestens 2 Seemeilen sichtbar sind. Bei Tage
angebracht, wie im Artikel 2 (a) 4. und 5. vorgeschrie
muß ein solches Fahrzeug drei Signalkörper von min ben, und von solcher Stärke, daß sie auf eine Ent
destens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser senkrecht überein
fernung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sind;
ander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) voneinander ent
oder an deren Stelle eine doppelfarbige Laterne,
fernt führen, deren oberer und unterer kugelförmig die an den betreffenden Seiten ein grünes und ein
und von roter Farbe und deren mittlerer wie ein schrä
rotes Licht von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad)
ges Viereck geformt und von weißer Farbe ist. Die
achterlicher als querab zeigt. Diese Laterne muß
Signalkörper müssen an der Stelle, an der sie am besten
mindestens 0,91 m (3 Fuß) unter dem weißen Licht
gesehen werden können, angebracht sein, geführt werden,
(d) Die vorbezeichneten Fahrzeuge und Wasserflug (b) Kleine Boote mit Maschinenantrieb, wie zum Bei
zeuge dürfen die Seitenlichter nicht führen, wenn sie
spiel solche, die von Seeschiffen an Bord geführt wer
keine Fahrt durchs Wasser machen, müssen sie aber
führen, wenn sie Fahrt machen, den, dürfen das weiße Licht niedriger als 2,75 m (9 Fuß)
über dem Schandeckel führen, jedoch nur über den
(e) Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter und
Seitenlichtern oder der unter (a) 2. erwähnten doppel
Signalkörper sollen anderen Fahrzeugen und Wasser farbigen Laterne,
flugzeugen anzeigen, daß das Fahrzeug oder Wasserflug
(c) Fahrzeuge unter Ruder oder Segel unter 20 Tonnen,
zeug, das sie führt, nicht manövrierfähig ist und daher
nicht ausweichen kann, jedoch nicht die in Absatz (d) genannten kleinen Ruder
boote, müssen, wenn sie keine Seitenlichter führen, eine
(f) Diese Signale sind keine Notsignale im Sinne des
Artikels 31. Laterne führen, die an der einen Seite ein grünes und
Artikel 5 an der anderen ein rotes Licht zeigt. Diese Laterne muß
an der Stelle geführt werden, an der sie am besten
(a) Ein Segelfahrzeug, das in Fahrt ist, und jedes Fahr gesehen werden kann. Sie muß so beschaffen sein, daß
zeug oder Wasserflugzeug, das geschleppt wird, muß ihr Licht auf eine Entfernung von mindestens 1 Seemeile
dieselben Lichter führen, die durch Artikel 2 für ein sichtbar ist; sie muß so angebracht sein, daß das grüne
Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Wasserflug Licht nicht von der Backbordseite her und das rote
zeug in Fahrt jeweils vorgeschrieben sind, mit Ausnahme Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden
der dort erwähnten weißen Lichter, die sie niemals kann. Wenn diese Laterne nicht fest angebracht werden
führen dürfen. Diese Fahrzeuge oder Wasserflugzeuge kann, muß sie angezündet und gebrauchsfertig zur Hand
inüssen ferner Hecklichter, wie in Artikel 10 angegeben, gehalten und so rechtzeitig gezeigt werden, daß ein Zu
führen. Geschleppte Fahrzeuge, mit Ausnahme des letz sammenstoß verhütet wird. Dabei darf das grüne Licht
ten Fahrzeugs eines Schleppzuges, dürfen statt eines nicht von der Backbordseite her und das rote Licht nicht
solchen Hecklichtes ein kleines weißes Licht, wie in von der Steuerbordseite her gesehen werden können,
Artikel 3 (b) angegeben, führen, (d) Kleine Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder
(b) Ein Fahrzeug, das geschoben wird, muß vorn an segeln, brauchen nur eine elektrische Lampe oder eine
Steuerbord ein grünes und vorn an Backbord ein rotes Laterne mit einem angezündeten weißen Licht gebrauchs
Licht führen. Diese Lichter müssen von gleicher Be fertig zur Hand zu haben,- sie muß zeitig genug gezeigt
schaffenheit sein wie die in Artikel 2 (a) 4. und 5. vor- werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten,
geschriebenen Lichter. Sie müssen mit den in Artikel 2 (e) Die in diesem Artikel bezeichneten Fahrzeuge und
(a) 6. vorgeschriebenen Schirmen versehen sein. Wird Boote brauchen die im Artikel 4 (a) und Artikel 11 (e)
eine beliebige Anzahl von Fahrzeugen als Gruppe ge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht zu
schoben, so darf diese nur die Lichter führen, die für führen.
ein einzelnes Fahrzeug vorgeschrieben sind. Artikel 8
(a) 1. Segellotsenfahrzeuge, die Lotsendienst auf ihrer
Artikel 6
Station tun und nicht vor Anker liegen, haben nicht
(a) Ist es auf kleinen Fahrzeugen infolge schlechten die für andere Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter zu
Wetters oder aus einem anderen stichhaltigen Grunde führen, sondern ein weißes, über den ganzen Horizont
VkBl Amtlicher Teil 557 Heft 23 — 1953
bares Licht am Masttopp; außerdem haben sie in kurzen sie Fahrt durchs Wasser machen, müssen diese Fahrzeuge
Zwischenräumen von nicht mehr als 10 Minuten ein die entsprechenden farbigen Seitenlichter zeigen; sie
oder mehrere Flackerfeuer zu zeigen. dürfen sie aber nicht zeigen, wenn sie keine Fahrt
2. Wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich machen. Bei Tage müssen sie einen Korb im vorderen
ihnen auf geringe Entfernung nähern, müssen sie ihre Teil des Fahrzeugs möglichst nahe am Vorsteven min
Seitenlichter angezündet und gebrauchsfertig zur Hand destens 3,05 m (10 Fuß) oberhalb der Reling zeigen.
haben und in kurzen Zwischenräumen aufleuchten lassen Außerdem müssen sie einen schwarzen Kegel Spitze
oder zeigen, um erkennbar zu machen, wie sie liegen; oben — an der Stelle zeigen, an der er am besten ge
jedoch dürfen das grüne Licht nicht an der Bockbordseite sehen werden kann. Liegt ihr Fanggerät aus, während sie
und das rote Licht nicht an der Steuerbordseite gezeigt vor Anker liegen, so müssen sie bei Annäherung anderer
werden. Fahrzeuge den Korb zwischen Ankerball und Netz oder
3. Ein Segellotsenfahrzeug, das infolge seiner Bauart Fanggerät zeigen,
gezwungen ist, zur Lotsenabgabe längsseit von Fahr (c) Fahrzeuge, die mit Grundschleppnetz, d. h. mit
zeugen anzulegen, kann das weiße Licht zeigen, anstatt einem Fanggerät, das über oder dicht über dem Meeres
es am Masttopp zu führen, und kann anstatt der oben ge grund geschleppt wird, fischen und nicht vor Anker
nannten Seitenlichter eine Laterne mit einem grünen Glas liegen, müssen führen:
auf der einen und einem rotem Glas auf der anderen 1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb: An der Stelle des
Seite gebrauchsfertig zur Hand haben, um sie wie oben im Artikel 2 (a) 1. genannten weißen Lichtes eine drei
vorgeschrieben zu gebrauchen, farbige Laterne, die so eingerichtet und angebracht ist,
(b) Ein Lotsenfahrzeug mit Maschinenantrieb muß, daß sie von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad) auf
wenn es Lotsendienst auf seiner Station tut und nicht vor jedem Bug ein weißes Licht und über einen Bogen
Anker liegt, außer den für Segellotsenfahrzeuge vorge des Horizonts von 2 Strich (22,5 Grad) auf dem be
schriebenen Lichtern und Flackerfeuern 2,40 m (8 Fuß) treffenden Bug bis 2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als
unter dem weißen Licht am Masttopp ein über den querab an Steuerbordseite ein grünes Licht an Back
ganzen Horizont sichtbares rotes Licht und ferner die bordseite ein rotes Licht wirft; ferner mindestens
für in Fahrt befindliche Fahrzeuge vorgeschriebenen 1,83 m (6 Fuß) und höchstens 3,65 m (12 Fuß) unter
Seitenlichter führen. Das rote Licht muß von solcher der dreifarbigen Laterne ein weißes Licht in einer
Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von mindestens Laterne, die ein helles, ununterbrochenes Licht über
3 Seemeilen sichtbar ist. Ein helles, weißes, über den den ganzen Horizont wirft. Sie müssen außerdem das
ganzen Horizont sichtbares Blinklicht kann an Stelle eines in Artikel 10 (a) vorgeschriebene Hecklicht führen.
Flackerfeuers gezeigt werden, 2. Segelfahrzeuge; Ein weißes Licht in einer Laterne, die
(c) Alle Lotsenfahrzeuge, die auf ihrer Station Lotsen ein helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen
dienst tun und vor Anker liegen, müssen die im Absatz Horizont wirft; außerdem müssen diese Fahrzeuge,
(a) und (b) vorgeschriebenen Lichter führen und die wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich
entsprechenden Flackerfeuer zeigen; Seitenlichter dürfen ihnen nähern, ein helles Flackerfeuer zeitig genug
jedoch nicht gezeigt werden. Sie müssen außerdem ent zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten; dieses
sprechend der Vorschrift in Artikel 11 das Ankerlicht Flackerfeuer ist an der Stelle zu zeigen, an der es am
oder die Ankerlichter führen, besten gesehen werden kann.
(d) Alle Lotsenfahrzeuge, ob vor Anker oder nicht, 3. Bei Tage muß jedes der vorstehend genannten Fahr
müssen, wenn sie nicht auf ihrer Station Lotsendienst tun, zeuge an der Stelle einen Korb zeigen, an der er am
die gleichen Lichter führen wie andere Fahrzeuge ihrer besten gesehen werden kann,
Art und Größe. (f) Außer den Lichtern, die fischende Fahrzeuge nach
diesem Artikel zeigen müssen, dürfen sie erforderlichen
Artikel 9 falls, um die Aufmerksamkeit sich nähernder Fahrzeuge
(a) Fischerfahrzeuge müssen, solange sie nicht fischen, auf sich zu lenken, ein Flackerfeuer zeigen. ■ Sie dürfen
die für ähnliche Fahrzeuge ihrer Größe vorgeschriebenen auch Arbeitslichter gebrauchen,
Lichter und Signalkörper zeigen. Während des Fischens (g) Jedes vor Anker fischende Fahrzeug muß die in
haben sie nur die in diesem Artikel vorgeschriebenen Artikel 11 (a), (b) oder (c) vorgeschriebenen Lichter oder
Lichter und Signalkörper zu zeigen; diese müssen, sofern Signalkörper zeigen. Bei Annäherung eines anderen Fahr
nichts anderes bestimmt ist, auf eine Entfernung von zeugs muß es ein zweites weißes Licht mindestens 1,83 m
mindestens 2 Seemeilen sichtbar sein, (6 Fuß) unter dem vorderen Ankerlicht und waagerecht
(b) Mit Schleppangeln fischende Fah;zeuge haben nur mindestens 3,05 m (10 Fuß) von ihm entfernt in Richtung
die jeweils für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder des ausliegenden Fanggeräts zeigen,
Segelfahrzeuge in Fahrt vorgeschriebenen Lichter zu (h) Kommt ein Fahrzeug beim Fischen dadurch zum
zeigen, Festliegen, daß sein Fanggerät an einer Klippe oder
(c) Fahrzeuge, die mit Netzen oder Leinen, ausgenom einem anderen Hindernis festgerät, so muß es bei Tage
men Schleppangelleinen, fischen, welche sich nicht weiter den in Absatz (c), (d) oder (e) vorgeschriebenen Korb
als 153 m (500 Fuß) waagerecht vom Fahrzeug aus ins niederholen und das in Artikel 11 (c) vorgeschriebene
Wasser erstrecken, müssen ein über den ganzen Horizont Signal zeigen. Bei Nacht muß es das Licht oder die
sichtbares weißes Licht zeigen, und zwar an der Stelle, Lichter zeigen, die in Artikel 11 (a) oder (b) vorgeschrie
an der es am besten gesehen werden kann. Außerdem ben sind. Bei Nebel, dickem Wetter, Sdineefall, heftigen
müssen sie, wenn sie sich einem anderen oder ein an Regengüssen oder anderen die Sicht beeinträchtigenden
deres Fahrzeug sich ihnen nähert, ein zweites weißes Umständen, ob bei Tag oder bei Nacht, hat das Fahr
Licht zeigen; dieses muß mindestens 1,83 m (6 Fuß) unter zeug das in Artikel 15 (c) 5. vorgeschriebene Schallsignal
dem ersten Licht und mindestens 3,05 m (10 Fuß) [bei zu geben. Dieses Signal muß bei der Annäherung eines
kleinen, offenen Booten 1,83 m (6 Fuß)] waagerecht von anderen Fahrzeugs auch bei guter Sicht gegeben werden.
ihm entfernt in der Richtung des ausliegenden Fang
geräts gezeigt werden. Bei Tage müssen diese Fahrzeuge Anmerkung: Nebelsignale für fischende Fahrzeuge siehe
Artikel 15 (d 9.
ihre Beschäftigung durch Aufheißen eines Korbes an der
Stelle, an der dieser am besten gesehen werden kann, Artikel 10
anzeigen. Liegt ihr Fanggerät aus, während sie vor Anker a) Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug muß am Heck
liegen, so müssen sie bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein weißes Licht führen. Das weiße Licht muß so ein
dieses Signal zwischen Ankerball und Netz oder Fang gerichtet und angebracht sein, daß es ein ununter
gerät zeigen, brochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von
(d) Fahrzeuge, die mit Netzen oder Leinen, ausgenom 12 Kompaßstrichen (135 Grad) wirft, und zwar je 6 Strich
men Schleppangelleinen, fischen, welche sich weiter als (67,5 Grad) von recht achteraus auf jeder Seite des Fahr
153 m (500 Fuß) waagerecht vom Fahrzeug aus ins Wasser zeugs. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens
erstrecken, müssen drei weiße Lichter zeigen, und zwar 2 Seemeilen sichtbar sein und, soweit tunlich, mit den
an der Stelle, an der sie am besten gesehen werden Seitenlichtern in gleicher Höhe geführt werden.
können; sie müssen in einem aufrecht stehenden Dreieck
mindestens 0,91 m (3 Fuß) voneinander entfernt ange Anmerkung: Für schleppende oder geschleppte Fahrzeuge
Heft 23 — 1953 558 VkBl Amtlicher Teil
(b) Ist es auf einem kleinen Fahrzeug wegen schlechten ten führen muß, ein Flackerfeuer zeigen oder ein Knall
Wetters oder aus anderen stichhaltigen Gründen nicht signal oder irgendein anderes wirksames Schallsignal ge
möglich, dieses Licht fest anzubringen, so ist eine elek ben, das nicht mit irgendeinem anderen in diesen Vor
trische Lampe oder eine Laterne angezündet und ge schriften zugelassenen Signal verwechselt werden kann.
brauchsfertig zur Hand zu haben und bei Annäherung
eines überholenden Fahrzeugs zeitig genug zu zeigen, um Artikel 13
einen Zusammenstoß zu verhüten, (a) Sondervorschriften einer Regierung über das Führen
(c) Ein in Fahrt befindliches Wasserflugzeug auf dem von zusätzlichen Positions- und Signallichtern für Kriegs
Wasser muß hinten ein weißes Licht führen, das so ein schiffe, für Fahrzeuge im Geleit oder für Wasserflugzeuge
gerichtet und angebracht ist, daß es ein ununterbrochenes auf dem Wasser werden durch diese Artikel nicht berührt.
Licht über einen Bogen des Horizonts von 140 Kompaß Auch wird das Zeigen von Erkennungssignalen, die von
graden wirft, und zwar je 70 Grad von recht achteraus Schiffsreedern mit amtlicher Genehmigung angenommen
aut jeder Seite des Wasserflugzeugs. Das Licht muß auf und vorschriftsmäßig eingetragen sowie bekannt gemacht
eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar sein. sind, nicht beschränkt,
(b) In allen Fällen, in denen durch Sondervorschriften
Artikel 11 bestimmt wird, daß ein Kriegsschiff oder ein anderes mili
(a) Ein Fahrzeug vor Anker, das weniger als 45,75 m tärisch verwendetes Fahrzeug oder ein Wasserflugzeug
(150 Fuß) lang ist, muß in seinem vorderen Teil ein weißes auf dem Wasser von besonderer Bauart oder für Sonder
Licht an der Stelle führen, an der es am besten gesehen zwecke den Bestimmungen irgendeiner dieser Artikel be
werden kann, und zwar in einer Laterne, die ein helles, züglich Zahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich
auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sicht von Lichtern oder Signalkörpern nicht voll entsprechen
bares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont kann, ohne die ihm als Fahrzeug oder Wasserflugzeug
wirft. gestellten militärischen Aufgaben zu beeinträchtigen, gilt
(b) Ein Fahrzeug vor, Anker, das 45,75 m (150 Fuß) lang folgendes: Ein solches Fahrzeug oder Wasserflugzeug soll
oder länger ist, muß ein gleiches weißes Licht, wie im derartige Sondervorschriften bezüglich Zahl, Anbringung,
vorhergehenden Absatz genannt, im vorderen Teil des Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signal
Fahrzeugs in einer Höhe von mindestens 6,10 m (20 Fuß) körpern so befolgen, daß sie möglichst mit diesen Artikeln
über dem Schiffskörper führen. Am Heck oder in der Nähe in Einklang stehen.
des Hecks muß ein solches Fahrzeug ein weiteres Licht Artikel 14
gleicher Art, mindestens 4,57 m (15 Fuß) niedriger als das Ein Fahrzeug, das unter Segel und gleichzeitig mit Ma
vordere Licht führen. Diese beiden Lichter müssen über schinenkraft fährt, muß bei Tage im Vorschifff einen
den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens schwarzen Kegel — Spitze oben — führen, und zwar an
3 Seemeilen sichtbar sein,
der Stelle, an der er am besten gesehen werden kann. Der
(c) Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang müssen Durchmesser der Grundfläche des Kegels muß mindestens
alle Fahrzeuge, die vor Anker liegen, im vorderen Teil 0,61 m (2 Fuß) betragen.
des Fahrzeugs einen schwarzen Ball von mindestens 0,61 m
Artikel 15
(2 Fuß) Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, an
der er am besten gesehen werden kann, (a) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb muß mit einer
(d) Ein Fahrzeug, das ein Unterwasserkabel oder ein kräftig tönenden Pfeife versehen sein, die durch Dampf
Seezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, oder ein oder irgendeinen Ersatz für Dampf betätigt wird und so
Fahrzeug, das Vermessungen oder Unterwasserarbeiten angebracht ist, daß der Schall durch keinerlei Hindernis
durchführt, muß, wenn es vor Anker liegt, außer den in gehemmt wird. Es muß ferner mit einem wirksamen Nebel
den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels vorge horn, das durch eine mechanische Vorrichtung ausgelöst
schriebenen Lichtern und Signalkörpern die in Artikel 4 (c) wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke versehen
vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen, sein. Ein Segelfahrzeug von 20 Tonnen oder mehr muß
(e) Ein Fahrzeug, das auf Grund festsitzt, muß bei Nacht mit einem gleichartigen Nebelhorn und einer gleichartigen
das oder die in Absatz (a) oder (b) vorgeschriebenen Glocke versehen sein,
Lichter sowie die beiden in Artikel 4 (a) vorgeschriebenen (b) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Schall
roten Lichter führen. Bei Tage muß es drei schwarze Bälle, signale für in Fahrt befindliche Fahrzeuge müssen ge
jeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser, senk geben werden; —
recht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von 1. von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit der
einander entfernt, führen, und zwar an der Stelle, an der Pfeife,
sie am besten gesehen werden können, 2. von Segelfahrzeugen mit dem Nebelhorn,
(f) Ein Wasserflugzeug, das weniger als 45,75 m (150 3. von geschleppten Fahrzeugen mit der Pfeife oder
Fuß) lang ist, muß auf dem Wasser vor Anker ein weißes, dem Nebelhorn,
über den ganzen Horizont auf eine Entfernung von min (c) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall, heftigen Re
destens 2 Seemeilen sichtbares Licht führen, und zwar an gengüssen oder irgendwelchen anderen Umständen, die in
der Stelle, an der es am besten gesehen werden kann, ähnlicher Weise bei Tag oder Nacht die Sicht beeinträch
(g) Ein Wasserflugzeug, das 45,75 m (150 Fuß) lang oder tigen, sind folgende Schallsignale zu geben:
länger ist, muß auf dem Wasser vor Anker ein weißes 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das Fahrt
Licht vorn und ein weißes Licht hinten führen, und zwar durchs Wasser macht, muß mindestens alle 2
an den Stellen, an denen sie am besten gesehen werden Minuten einen langen Ton geben.
können. Beide Lichter müssen über den ganzen Horizont 2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das in Fahrt
auf eine Entfernung von mindestens 3 Seemeilen sichtbar ist, aber seine Maschine gestoppt hat und keine
sein. Außerdem muß ein solches Wasserflugzeug von mehr Fahrt durchs Wasser macht, muß mindestens alle
als 45,75 m (150 Fuß) Spannweite ein weißes Licht auf 2 Minuten zwei lange Töne mit einem Zwischen
jeder Seite führen, um die größte Spannweite kenntlich zu raum von ungefähr 1 Sekunde geben.
machen. Soweit möglich, müssen diese Lichter über den 3. Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindestens jede
ganzen Horizont auf eine Entfernung von 1 Seemeile Minute, wenn es mit Steuerbordhalsen segelt,
sichtbar sein.
einen Ton, wenn es mit Backbordhalsen segelt,
(h) Ein Wasserflugzeug, das auf Grund festsitzt, muß zwei aufeinanderfolgende Töne, und wenn es mit
das oder die in Absatz (f) und (g) vorgeschriebenen Anker dem Winde achterlicher als querab segelt, drei
lichter führen. Außerdem kann es zwei senkrecht über
aufeinanderfolgende Töne geben.
einander angebrachte, über den ganzen Horizont sichtbare 4. Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede
rote Lichter führen, die mindestens 0,91 m (3 Fuß) von Minute ungefähr 5 Sekunden lang die, Glocke
einander entfernt sein müssen.
rasch läuten. Auf Fahrzeugen von mehr als
106,75 m (350 Fuß) Länge muß die Glocke auf
Artikel 12
dem Vorschiff geläutet werden und außerdem
Ein Fahrzeug oder Wasserflugzeug auf dem Wasser auf dem Achterschiff in Zwischenräumen von
darf, wenn es nötig ist, die Aufmerksamkeit auf sich zu nicht mehr als 1 Minute ungefähr 5 Sekunden
Ziehen, außer den Lichtern, die es nach diesen Vorschrif-
VkBl Amtlicher Teil 559 Heft 23 — 1953
Tönen gebracht werden, deren Ton und Klang Artikel 17
nicht mit dem Läuten der Glocke verwechselt Sobald zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern,
werden können. Ein Fahrzeug vor Anker kann daß die Gefahr des Zusammenstoßes besteht, muß das
außerdem in Übereinstimmung mit Artikel 12 eine dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem
drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar Wege gehen; —
einen kurzen, einen langen und einen kurzen (a) Ein Fahrzeug mit raumem Wind muß einem beim
Ton, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Winde segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen,
Standort anzuzeigen und es vor der Gefahr eines (b) Ein Fahrzeug, das mit Backbordhalsen beim Winde
Zusammenstoßes zu warnen. segelt, muß einem Fahrzeug, das mit Steuerbord
5. Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen,
oder ein Unterwasserkabel oder ein Seezeichen (c) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von ver
auslegt, aufnimmt oder auffischt, und ein in Fahrt schiedenen Seiten, so muß dasjenige, das den Wind
befindliches Fahrzeug, das einem sich nähernden von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege
Fahrzeug nicht aus dem Wege gehen kann, weil gehen,
es überhaupt nicht oder doch nicht so manö (d) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von der
vrieren kann, wie diese Vorschriften es ver selben Seite, so muß das luvwärts befindliche Fahr
langen, muß statt der in Absatz 1., 2. und 3. vor zeug dem leewärts befindlichen aus dem Wege
geschriebenen Signale mindestens jede Minute gehen,
drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar (e) Ein Fahrzeug, das vor dem Winde segelt, muß dem
zuerst einen langen Ton, dann zwei kurze Töne. anderen Fahrzeug aus dem Wege gehen.
6. Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als
Artikel 18
ein Fahrzeug geschleppt wird, nur das letzte
Fahrzeug des Schleppzuges, muß, wenn es be (a) Sobald zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sich
mannt ist, in Zwischenräumen von nicht mehr einander in gerade entgegengesetzter oder beinahe ent
als 1 Minute vier Töne nacheinander geben, und gegengesetzter Richtung so nähern, daß die Gefahr des
zwar einen langen Ton, gefolgt von drei kurzen Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach
Tönen. Wenn möglich, muß dieses Signal un Steuerbord ändgrn, damit sie einander an Backbordseite
mittelbar nach der Abgabe des Signals des passieren.
schleppenden Fahrzeugs gegeben werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche
7. Ein Fahrzeug, das auf Grund festsitzt, muß das Fahrzeuge bei Beibehaltung ihres Kurses frei von ein
in Absatz 4. vorgeschriebene Signal geben, außer ander passieren.
dem muß es drei scharf voneinander getrennte Sie findet daher nur Anwendung, wenn bei Tage jedes
Glockenschläge unmittelbar vor und nach diesem der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen
Signal geben. ganz oder nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei
8. Ein Fahrzeug unter 20 Tonnen, ein Ruderboot Nacht jedes der Fahrzeuge in solcher Stellung sich be
oder ein Wasserflugzeug auf dem Wasser braucht findet, daß beide Seitenlichter des anderen zu sehen sind.
die vorerwähnten Signale nicht zu geben, muß Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine
dann aber mindestens jede Minute irgendein Fahrzeug sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch das
anderes kräftiges Schallsignal geben. andere Fahrzeug gekreuzt wird, oder wenn bei' Nacht
9. Ein fischendes Fahrzeug von 20 Tonnen oder das rote Licht des einen Fahrzeugs dem roten des anderen
mehr muß mindestens jede Minute einen Ton Fahrzeugs oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem
geben, gefolgt von einem Läuten der Glocke. An grünen des anderen Fahrzeugs gegenübersteht, oder wenn
Stelle dieser Signale darf ein solches Fahrzeug ein rotes Licht ohne ein grünes oder ein grünes Licht
auch eine Reihe von Tönen mit wechselnder ohne ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn beide
Tonhöhe geben. farbigen Seitenlichter gleichzeitig, aber anderswo als
voraus in Sicht sind,
Artikel 16
(b) Im Sinne dieses Artikels und der Artikel 19 bis
Mäßige Geschwindigkeit bei Nebel usw. 29 einschließlich, mit Ausnahme des Artikels 20 (b), hat
(a) Ein Fahrzeug oder ein sich auf dem Wasser be ein Wasserflugzeug auf dem Wasser als Fahrzeug zu
wegendes Wasserflugzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, gelten. Der Ausdruck „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
Schneefall, heftigen Regengüssen oder irgendwelchen muß daher entsprechend ausgelegt werden.
anderen Umständen, die in ähnlicher Weise die Sicht Artikel 19
beeinträchtigen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Sobald die Kurse zweier Fahrzeuge mit Maschinen
obwaltenden Umstände und Bedingungen mit mäßiger
antrieb sich so kreuzen, daß die Beibehaltung dieser Kurse
Geschwindigkeit fahren,
die Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muß
(b) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das anschei
dasjenige Fahrzeug aus dem Wege gehen, welches das
nend vorlicher als querab das Nebelsignal eines Fahr andere an seiner Steuerbordseite hat.
zeugs hört, dessen Lage nicht auszumachen ist, muß,
wenn es die Umstände gestatten, seine Maschine stoppen Artikel 20
und dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des (a) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein
Zusammenstoßes vorüber ist.
Segelfahrzeug Kurse steuern, deren Beibehaltung die
Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muß das
TEIL C
Fahrzeug mit Maschinenantrieb dem Segelfahrzeug aus
Fahrregeln dem Wege gehen; ausgenommen von dieser Vorschrift
sind die in Artikel 24 und 26 vorgesehenen Fälle,
Einleitung (b) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser soll möglichst
1. Jedes in Anwendung oder Auslegung dieser Vor allen Fahrzeugen aus dem Wege gehen und vermeiden,
schriften einzuleitende Manöver muß entschlossen, recht deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Gefahr
zeitig und so ausgeführt werden, wie es die seemännische des Zusammenstoßes besteht, muß es sich nach diesen
Praxis erfordert. Vorschriften richten.
2. Das Vorhandensein einer Gefahr des Zusammen Artikel 21
stoßes kann, wenn es die Umstände gestatten, durch In allen Fällen, in denen nach diesen Vorschriften ein
sorgfältige Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahr Fahrzeug dem anderen aus dem Wege zu gehen hat,
zeugs erkannt werden. Ändert sich die Peilung nicht muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit
merklich, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zu beibehalten. Ist aus irgendeinem Grunde das letztere
sammenstoßes besteht. Fahrzeug dem ausweichpflichtigen so nahe gekommen,
3. Jeder Seefahrer muß damit rechnen, daß ein Wasser daß ein Zusammenstoß durch Manöver des ausweich
flugzeug beim Wassern oder Starten oder beim Manö pflichtigen Fahrzeugs allein nicht vermieden werden
vrieren unter ungünstigen Wetterverhältnissen nicht in kann, soll auch das andere Fahrzeug so manövrieren,
der Lage sein kann, sein beabsichtigtes Manöver im letz wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes am dien
Heft 23 — 1953 560 VkBl Amtlicher Teil
Artikel 22 Drei kurze Töne bedeuten:
Ein Fahrzeug, das nach diesen Vorschriften einem „meine Maschine geht rückwärts",
anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn es die (b) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das
Umstände gestatten, vermeiden, den Bug des anderen nach diesen Vorschriften Kurs und Geschwindigkeit bei
zu kreuzen. behalten muß, sich in Sicht eines anderen Fahrzeugs nicht
Artikel 23 darüber klar ist, ob das andere Fahrzeug so manövriert,
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das nach diesen wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes erforder
Vorschriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu lich ist, kann es einen solchen Zweifel dadurch zu er
gehen hat, muß bei der Annäherung, wenn nötig, seine kennen geben, daß es mindestens fünf kurze Töne in
Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts gehen. rascher Folge mit der Pfeife gibt. Die Abgabe dieses
Artikel 24 Signals soll ein Fahrzeug weder von der Befolgung der
Vorschriften der Artikel 27 und 29 noch irgend eines,-
(a) Ohne Rücksicht auf irgendeine dieser Vorschriften anderen Artikels entbinden. Es befreit ein Fahrzeug
muß jedes Fahrzeug beim Überholen eines anderen die ferner nicht von der Verpflichtung, jedes entsprechend
sem aus dem Wege gehen, diesen Vorschriften ausgeführte Manöver durch Abgabe
(b) Ein Fahrzeug, das sich einem anderen Fahrzeug der in diesem Artikel vorgeschriebenen Schallsignale
aus einer Richtung her nähert, die mehr als 2 Strich anzuzeigen,
(22,5 Grad) achterlicher als querab liegt, d. h. aus einer (c) Diese Vorschriften sollen in keiner Weise Sonder
Richtung, bei der die Fahrzeuge so zueinander stehen,
daß das überholende bei Nacht keines der Seitenlichter vorschriften berühren, die bezüglich der Anwendung zu-
sätzlicher Pfeifensignale zwischen Kriegsschiffen oder im
des anderen sehen würde, gilt als überholendes Fahrzeug.
Geleit fahrenden Fahrzeugen von der Regierung irgend
Durch spätere Änderung der Peilung beider Fahrzeuge einer Nation erlassen werden.
zueinander wird das überholende Fahrzeug weder zu
einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften Artikel 29
noch von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahr
Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug oder dessen
zeug aus dem Wege zu gehen, bis es dieses klar passiert
hat. Reeder, Führer oder Mannschaft von den Folgen einer
Versäumnis im Gebrauch von Lichtern oder Signalen oder
(c) Vermag das überholende Fahrzeug nicht sicher zu
erkennen, ob es sich vor oder hinter der obenbezeichne- im Halten eines gehörigen Ausgucks oder von den Folgen
der Versäumnis anderer Vorsichtsmaßnahmen befreien,
ten Stellung zu dem anderen Fahrzeug befindet, so hat
die durch die seemännische Praxis oder durch die be
es anzunehmen, daß es ein überholendes Fahrzeug ist,
sonderen Umstände des Falles geboten sind.
und muß dem anderen aus dem Wege gehen.
Artikel 25 Artikel 30
(a) In einem engen Fahrwasser muß ein Fahrzeug mit Vorbehalt bezüglich Vorschriften für Häfen
Maschinenantrieb, wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist, und Binnengewässer
sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahr
örtliche Sondervorschriften bezüglich der Schiffahrt in
wassermitte halten, die an seiner Steuerbordseite liegt, Häfen, auf Flüssen, auf Seen oder in Binnengewässern,
(b) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb in einem einschließlich der. den Wasserflugzeugen vorbehaltenen
engen Fahrwasser sich einer Krümmung nähert und nicht Seegebiete werden durch diese Artikel nicht berührt.
erkennen kann, ob ein anderes Fahrzeug mit Maschinen
antrieb sich aus entgegengesetzter Richtung nähert, muß Artikel 31
das erstere Fahrzeug, wenn es noch eine halbe Seemeile
Notsignale
von der Krümmung entfernt ist, einen langen Ton mit
der Pfeife geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug mit Ein in Not befindliches Fahrzeug oder Wasserflugzeug
Maschinenantrieb, das dieses Signal auf der anderen auf dem Wasser, das Hilfe von anderen Fahrzeugen oder
vom Lande her verlangt, muß folgende Signale zu-
Seite der Krümmung hört, muß mit dem gleichen Signal
antworten. Gleichviel, ob ein Antwortsignal gehört wird sammen oder einzeln — geben: —
oder nicht, muß die Krümmung mit größter Vorsicht (a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, die in
passiert werden. Zwischenräumen von ungefähr einer Minute abge
Artikel 26 feuert werden,
Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das nicht fischt, muß (b) Anhaltendes Ertönen irgendeines Nebelsignal
einem mit Netzen, Leinen oder Grundschleppnetzen gerätes,
fischenden Fahrzeug aus dem Wege gehen. Durch diese (c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, die
Vorschrift wird jedoch keinem fischenden Fahrzeug die einzeln in kurzen Zwischenräumen abzufeuern sind,
Befugnis eingeräumt, ein Fahrwasser zu sperren, das
(d) Ein durch Telegraphiefunk oder irgendeine andere
außer von Fischerfahrzeugen auch noch von anderen
Fahrzeugen benutzt wird. Signalmethode gegebenes Signal der Gruppe
... ... des Morsecodes,
Artikel 27
(e) Ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus
Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß dem gesprochenen Wort „Mayday" besteht,
stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt
(f) Das Notzeichen N C des Internationalen Signal
und des Zusammenstoßes genommen werden. Ebenso buchs,
müssen alle besonderen Umstände, die zur Abwendung
unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Vorschriften (g) Ein Signal, bestehend aus einer viereckigen Flagge,
über oder unter der ein Ball oder etwas, das einem
notwendig machen, berücksichtigt werden, auch solche,
Ball ähnlich sieht, aufgeheißt ist.
durch die ein Fahrzeug oder Wasserflugzeug in seiner
Manövrierfähigkeit beschränkt sein kann. (h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende
Teertonnnen, Öltonnen oder dergleichen,
TEIL D
(i) Eine Fallschirm-Leuchtrakete mit rotem Licht.
Verschiedenes
- Irgendeines der obigen Signale darf nur gebraucht
Artikel 28 werden, um anzuzeigen, daß sich ein Fahrzeug oder ein
(a) Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in Wasserflugzeug in Not befindet. Der Gebrauch irgend
Fahrt befindliches Fahrzeug mit Maschinenantrieb, wenn welcher Signale, die mit einem der obigen Signale ver-
wechselt werden können, ist verboten.
es einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs ein
schlägt, diesen Kurs durch folgende Signale mit seiner
Pfeife anzeigen: Anmerkung: — Für in Not befindliche Fahrzeuge ist ein Funksignal
Ein kurzer Ton bedeutet: vorgesehen, welches das selbsttätige Funkalarmgerat anderer Fahr
zeuge ansprechen läßt und dadurch auf Notrufe oder Notmeldungen
„ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord". aufmerksam m.adit. Dieses Signal besteht aus einer Reihe von z-wölf
Zwei kurze Töne bedeuten: m einer Minute abgegebenen Strichen. Die Dauer jedes Striches
beträgt vier Sekunden und die Dauer des Zwischenraumes zwischen