VkBl Nr. 23 1953

Verkehrsblatt Nr. 23 1953

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VkBI Amtlicher Teil                                        561                                              Heft 23 — 1953


                          Artikel 32                                   b) von km 781,54 bis 783,40 für leere von unter
  Alle an den Rudergänger gegebenen Befehle sollen                        strom kommende Fahrzeuge,
folgende Bedeutung haben:                                           5. „Liegeplatz unterhalb der Baerler Brücke" von
                                                                       km 785,70 bis 788,00 für beladene von oberstrom
      „Steuerbord" oder „Rechts das Ruder"
                                                                       und von Duisburg-Ruhrort kommende Fahrzeuge
      bedeutet: das Ruderblatt des Fahrzeugs                           mit Fahrtziel stromab.
      nach Steuerbord legen.
      „Backbord" oder „Links das Ruder"                                                    § 164
      bedeutet: das Ruderblatt des Fahrzeugs                               Reserveliegeplätze
      nach Backbord legen.
                                                               Als Reserveliegeplätze werden bestimmt die Wasser
(VkBI 1953 S. 554)                                           flächen
                                                                  I. am linken Ufer:
Nr. 368   Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt;                    „Liegeplatz Friemersheim" von km 770,70 bis 772,90
          hier: Reede Duisburg-Ruhrort.                              für leere und beladene Fahrzeuge und aus dem Ver
  Da die Reedeordnung Duisburg-Ruhrort vom 10. Januar                kehr gezogene Fahrzeuge:
1952 (VkBI. S. 11) am 15. Januar 1954 außer Kraft tritt,         II. am rechten Ufer:
ohne daß die revidierte Fassung der Schiffahrtspolizei               1. „Liegeplatz Rheinlust" von km 770,70 bis 772,50 für
verordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom                        leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr mit dem
18. Januar 1939 — RheinSchPVO — (Reichsgesetzbl. II                     Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und
S. 41) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der                   dem Hafen Rheinhausen,
Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche Rheinstrom              2. „Liegeplatz Baerler Brücke" von km 785,10 bis
gebiet vom 17. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 30)                  785,60 für leere von unterstrom kommende Fahr
bis dahin Geltung erlangt, wird zum Zwecke der Weiter                   zeuge.
geltung der Reedeordnung auf Grund des § 101 Nr. 3                  Die Reserveliegeplätze sind aufzusuchen, wenn die in
Satz 1 RheinSchPVO angeordnet:                                   § 163 aufgeführten Liegeplätze voll belegt sind.
                         Artikel 1                                                         § 165
  Die §§ 162 bis 169 der Schiffahrtpolizeiverordnung für                  Liegeplätze für Tankschiffe
das deutsche Rheinstromgebiet erhalten folgende Fassung:            Als Liegeplätze für Tankschiffe werden bestimmt die
                             § 162                               Wasserflächen
                                                                  I. am linken Ufer:
                    Allgemeines
                                                                     „Tankschiffliegeplatz Hochemmerich" von km 777,00
1. Auf der Reede vor Duisburg-Ruhrort, km 770,70 bis
                                                                     bis 777,60 für leere und beladene Tankschiffe;
   788,00, dürfen Flöße nicht beilegen oder ankern. Fahr
                                                                 II. am rechten Ufer:
   zeuge dürfen nur auf den in den §§ 163 bis 165 ange
   gebenen Liegeplätzen beilegen oder ankern, und zwar               „Tankschiffliegeplatz Rheinlust" von km 772,60 bis
   darf jeder Liegeplatz nur von Fahrzeugen der dort                 772,90 für leere von oberstrom kommende Tankschiffe
   angegebenen Art, Herkunft und Bestimmung benutzt                  und solche Tankschiffe, die auf Be- oder Entladung
   werden.                                                           am Werk des Benzolverbandes warten.
2. Fahrzeuge, die an Ladestellen innerhalb der Liege                                       § 166
   plätze löschen oder laden oder dort Schleppdienste                           Belegen der Plätze
   leisten, sind den Vorschriften der §§ 163 und 164 be
                                                                 1. Die Endpunkte der Liegeplätze sind durch Baken am
   züglich Art und Bestimmung nicht unterworfen.
                                                                    Ufer gekennzeichnet. Die von der Uferlinie ab ge-
                             § 163                                  messene Breite der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer
          V e r t e i 1 u n g d e r L i e g e p 1 ä tz e            angegeben.
   Als Liegeplätze werden bestimmt die Wasserflächen             2. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahr
 I. am linken Ufer:                                                 zeug in der Breite an das andere anschließend, belegt
                                                                    werden.
    1. „Liegeplatz Hochemmerich" von km 775,60 bis                                        § 167
       776,90 für beladene Fahrzeuge mit Fahrtziel strom
                                                                                    Wendeplätze
       auf und für die Duisburg-Ruhrorter Häfen be
       stimmte beladene Fahrzeuge,                               1. Als Wendeplätze sind folgende Stromstrecken        be
                                                                    stimmt:
    2. „Liegeplatz Homberg" von km 778,65 bis 780,00
       für beladene, von den Ruhrorter Häfen oder der               a) bei der Essenberger Fähre
       Ruhr kommende Fahrzeuge mit Fahrtziel stromauf                  von km 777,60 bis 778,60 mit Ausnahme des Liege
       und für ankommende, für diese Häfen oder die                    platzes am rechten Ufer,
       Ruhr bestimmte beladene Fahrzeuge,                           b) oberhalb der Ruhrmündung
    3. „Liegeplatz Hornberger Ort" von km 781,40 bis                   von km 779,60 bis 780,10 mit Ausnahme des Liege
       784,00 für beladene, von unterstrom kommende                    platzes am linken Ufer,
       Fahrzeuge und für beladene, von Häfen und Lade               c) oberhalb der Baerler Eisenbahnbrücke
       stellen unterhalb der Ruhr mit Fahrtziel stromauf               von km 784,00 bis 785,00.
       auslaufende Fahrzeuge, ferner für leere von unter            Die Wendeplätze sind durch Baken am Ufer gekenn
       strom kommende Fahrzeuge, insbesondere bei                   zeichnet. Auf den Wendeplätzen ist das Stilliegen ver-
                                                                    boten.
       Überbelegung des Liegeplatzes „Luftball", jedoch
       nur in unmittelbarer Ufernähe in einer Breite von         2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum überall ge
       höchstens 30 mi                                              stattet.
II. am rechten Ufer:                                                                  § 168
   1. „Liegeplatz Hochfelder Längskribbe“ von km 773,30                     Freihalten der Zufahrte n
      bis 774,00 für leere und beladene Fahrzeuge im             1. In den Zufahrten zu den Häfen, der Ruhr und den
      Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen                Landebrücken dürfen Fahrzeuge weder halten noch
      Rheinhausen,                                                  beilegen.
   2. „Liegeplatz Hochfeld" von km 774,70 bis 776,50             2. Die Zugänge zu den Lösch- und Ladestellen sind nach
      für leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr mit               Bedürfnis freizugeben.
      den hier befindlichen Industriewerken,                                               § 169
   3. „Liegeplatz Schreckling" von km 777,60 bis 779,60
      für leere Fahrzeuge von oberstrom und von der                           Besondere Fahrregeln
      Ruhr,                                                      1. Auf der Strecke von km 774,40 bis 788,00 ist unter
   4. „Liegeplatz Luftball" von km 781,34 bis 783,40, und           sagt:
      zwar:                                                         a) das Überholen von Schleppzügen mit Ausnahme
      a) von km 781,34 bis 781,54 für Motorschiffe, die                der in Bildung begriffenen Schleppzüge,
11

Heft 23 — 1953                                             562                                  VkBl Amtlicher Teil


2. Hafenbugsierboote mit einem Anhang auf kurzem                   j) Fracht für Betonbrocken von Bremerhaven nach
   Strang gelten auf der Duisburg-Ruhrorter Reede nicht               Langwedel,
   als Schleppzug.                                                k) Fracht für Getreide von Bremen/Brake nach Lem
                      Artikel 2                                       werder.
                                                                   1) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen
  Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1954 in Kraft und               nach Weserstationen und Mittellandkanalstationen
am 31. Dezember 1955 außer Kraft.                                     östlich Minden,
Duisburg, den 24. November 1953                                   m) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen
                      Wasser-   und Schiffahrtsdirektion              nach Kanalstationen westlich Minden,
                                 Duisburg                         n) Fracht für Getreide von Bremen nach Hameln,
                                  Wiener                          o) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen
(VkBl 1953, S. 561)                                                   nach Stationen des Rheinstromgebietes.
                                                                Der Wortlaut der Beschlüsse ist im „FTB" — Frachten-
Nr. 369   Bekanntmachung für die Schiffahrt:                 und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt      Nr. 49 vom
          hier: Neckar-Schleusen                             5. Dezember 1953 veröffentlicht.*)

    (Bundesanzeiger Nr. 232 vom 2. Dezember 1953)              Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zu
                                                             widerhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der
  Auf Grund des § 101 Nr. 1 der Schiffahrtpolizeiverord
                                                             Fassung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzhl. I S. 189)
nung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar        geahndet.
1939 — RheinSchPVO — (Reichsgesetzbl. II S. 41) in der
Fassung der Änderungsverordnungen vom 17. Februar                 Es treten in Kraft die Entgelte
                                                                      zu k)                         am 23. 7.   1953
1951 (Bundesgesetzhl. II S. 30) und vom 25. Februar 1952
                                                                      zu i)                         am 28. 7.   1953
(VkBl. S. 84) wird angeordnet:
                                                                      zu d) e) g) h) j)             am 1. 9.    1953
                          § 1                                         zu a) b) c) f) 1) m) n) o)    am 1. 12.   1953
  Abweichend von § 197 Nr. 1 Buchst, d) RheinSchPVO            Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün
haben folgende Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die der     dung dieser Verordnung in Kraft.
Güterbeförderung dienen, keinen Vorrang auf Schleusung
außer der Reihe:                                                                      Der   Bundesminister für    Verkehr
1. Fahrzeuge, welche Güter der Klasse VI des sechs-                                               Im Auftrag
   klassigen Güterverzeichnisses geladen haben,              (VkBl 1953, S. 562)              Dr. Seiermann.
2. Fahrzeuge mit gemischter Ladung, wenn diese zu mehr
   als 80 vom Hundert aus Gütern der Güterklasse VI
   besteht,                                                      Nr. 371   Verordnung FD Nr. 1/53
3. Fahrzeuge, deren Ladung mit Gütern der Güterklassen I                   betr. die Festsetzung von Entgelten für
   bis V weniger als 10 vom Hundert ihrer Tragfähigkeit                    Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.
   beträgt,                                                                     Vom 27. November 1953.
4. leere Fahrzeuge.
                          § 2                                       (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1953)

  Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung                                    Bonn, den 27. November 1953
in Kraft. Sie tritt am 31. März 1954 außer Kraft.                                        — B 244/28 — 237/53 —
Stuttgart, den 27. November 1953
                                                               Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
                      Wasser-   und Schiffahrtsdirektion     werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
                                 Stuttgart                   (Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom
                                                             Frachtenausschuß Hamburg beschlossene, gemäß § 28 des
                                In Vertretung
                                Dr. L a u f f e r            genannten Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrs
(VkBl 1953, S. 562)                                          leistungen der Binnenschiffahrt festgesetzt:
                                                                     Fracht für Ruhrkohle und -koks in kompletten
Nr. 370    Verordnung FC Nr. 1/53                                    Ladungen von Hamburg nach Berlin.
           betr. die Festsetzung von Entgelten für             Der Wortlaut des Beschlusses ist im „FTB" — Frachten-
           Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.          und Tanfanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 49 vom
                                                             5. Dezember 1953 veröffentlicht.*)
                 Vom 28. November 1953.                         Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider
    (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1953)            handlung gegen dasWirtschaftsstrafgesetz in der Fassung
                        Bonn, den 28. November 1953          vom 25. März 1952 (Bundesgesetzhl. I S. 189) geahndet.
                        — B 243/57 — 64/53 —                   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft.
                                                                                      Der   Bundesminister für    Verkehr
  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953                                              Im Auftrag
(Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom                                           Dr. Seiermann
Frachtenausschuß Bremen beschlossene, gemäß § 28 des         (VkBl 1953, S. 562)
genannten Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrs
leistungen der Binnenschiffahrt festgesetzt:                     Nr. 372   Verordnung FF Nr. 1/53
  a) Allgemeine Bestimmungen zu den Frachten im Ver
                                                                           betr. die Festsetzung von Entgelten für
    kehr zwischen Häfen der Weser, ihrer Quell- und
      Nebenflüsse,                                                         Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.
  b) Allgemeine Bestimmungen zu den Frachten im Ver                             Vom 27. November 1953.
      kehr ab Bremen/Unterweserhäfen nach Stationen                                      Bonn, den 27. November 1953.
      des Kanal- und Rheinstromgebietes,                                                    B 246/46 — 225/53 —
  c) Fracht für Kohle ab Brake nach Unterweserstationen,
  d) Fracht für Sand und Kies ab Verladestellen an der         Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
      Mittelweser nach Langwedel/Baustelle,                  werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
  e) Fracht für ● Sand und Kies ab Rinteln nach Lang         (Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom
      wedel/Baustelle,                                       Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr auf Binnen
   f) Fracht für Steine ab Hessisch-Oldendorf nach Bre       wasserstraßen beschlossene, gemäß § 28 des genannten
      men-Industriehafen,
                                                             Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrsleistungen der
  g) Fracht für Schüttsteine ab Oberweserstationen nach
      Mittelweserstaionen.                                   Binnenschiffahrt festgesetzt:
                                                                 Tankfrachten ab
  h) Fracht für Zement ab Bremen nach Drakenburg,
  i) Fracht für Trümmerschutt von Bremen nach Bremer                Berlin-Spandau, Castrop-Rauxel, Düsseldorf-Reisholz,
     haven.
12

VkBl AmtlicherTeil                                              563                                              Heft 23 — 1953



    Holthausen, M.-Stinnes, Misburg, Mülheim/Ruhr und                Flugsicherungsberatung, Alarmdienst, Luftnachrichten
    Viktor                                                           übermittlung und Luftnavigationshilfen wird die Bundes
  nach                                                               anstalt für Flugsicherung errichtet.
    Lübeck, Bremen, Rhein-, Main-, Neckar- und Kanal                   (2) Die Anstalt ist nicht rechtsfähig. Sie ist dem Bundes
                                                                     minister für Verkehr unterstellt. Sie besteht aus der Zen
    stationen.
                                                                     trale, den Flugsicherungsleitstellen, den Flugsicherungs
  Der Wortlaut der Beschlüsse ist im „FTB" — Frachten-               stellen und weiteren Betriebsstellen.
und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt     Nr. 43 vom
                                                                       (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den Sitz
24. Oktober 1953 veröffentlicht.^)                                   der Anstalt.
  Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider                   (4) Bei der Durchführung der Aufgaben der Anstalt
handlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung             wirken die Unternehmer der zum Verkehr zugelassenen
vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 189) geahndet.               Flughäfen (Flughafenunternehmer) nach Maßgabe dieses
  Die Entgelte treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.                   Gesetzes mit.
  Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün                                               § 2
dung dieser Verordnung in Kraft.                                                       Aufgaben der Anstalt
                      Der Bundesminister für Verkehr                   (1) Aufgaben der Anstalt sind insbesondere
                                   Im Auftrag                              1. die Planung und die Erprobung von flugsiche
                               Dr. Seiermann.                                 rungstechnischen Verfahren und Einrichtungen,
(VkBl 1953, S. 562)                                                        2. die Errichtung und die Unterhaltung von Flug
                                                                              sicherungsanlagen, soweit nicht die Flughafen-
Nr. 373    Verordnung FF Nr. 2/53                                             unternehroer nach § 9 hierzu beitragen,
           betr. die Festsetzung von Entgelten für                         3. die Beschaffung, der Einbau, die Wartung und
           Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.                           die Pflege der Geräte für den Flugsicherungs
                Vom 27. November 1953.                                        dienst,
                                                                           4. die Abnahme und die Überwachung der tech
                            Bonn, den 27. November 1953                       nischen Anlagen und Geräte des Flugsicherungs
                            — B 246/46 — 228/53 —
                                                                              dienstes,
  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge                       5. die Ausbildung des Personals für den Flugsiche
werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953                           rungsdienst einschließlich der Ausstellung der
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1453) werden nachstehende vom                           vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse für das
Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr auf Binnen                        Betriebspersonal, für das technische Personal der
                                                                              Anstalt sowie für das Bordpersonal von Luftfahr
wasserstraßen beschlossene, gemäß § 28 des genannten
                                                                              zeugen; die Ausbildung des hochfrequenztech
Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrsleistungen der
                                                                              nischen Personals der Flughafenunternehmer nach
Binnenschiffahrt festgesetzt:                                                 § 9 Abs. 5,
    Tankfrachten
                                                                           6. die Sammlung und die Bekanntgabe der Nach
    ab Bremen und Gelsenberg                                                  richten für Luftfahrer einschließlich der Her
    nach Koblenz und Schierstein.                                             stellung und der Herausgabe der Flugsicherungs
  Der Wortlaut der Beschlüsse ist im        FTB" — Frachten-                  karten,
und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 49 vom                        7. die Prüfung und die Überwachung von Flug
5. Dezember 1953 veröffentlicht^)                                             sicherungs-Anlagen und Geräten in Bodenfahr-
   Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider                         zeugen sowie die Mitwirkung bei der Muster-,
handlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung                      Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-
vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 189) geahndet.                        Ausrüstungen der Luftfahrzeuge,
  Die Entgelte treten am 1. November 1953 in Kraft.                        8. die fachtechnische Mitwirkung bei Flugunfall
                                                                              untersuchungen,
  Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün
                                                                           9. die Durchführung des Flugsicherungsbetriebs
dung dieser Verordnung in Kraft.                                              dienstes.
                      Der Bundesminister für Verkehr
                                                                        (2) Zum Flugsicherungsbetriebsdienst gehören insbe
                                      Im Auftrag                      sondere
                                  Dr. Seiermann.                            1. die Luftverkehrskontrolle einschließlich der Be
                                                                               wegungslenkung im Luftraum und auf den Roll
 t) Der „FTB"—Fraditen- und Tarlfanzeiger der Binnenschdlfahrt —
kann von dem Verlag für Wirtschaftsschrifttum Otto K. Krausskopf,              flächen der Flughäfen,
Wiesbaden, Bahnhofstraße 61, bezogen werden. Die.Kosten der Einzel          2. der Flugsicherungsberatungsdienst,
nummer richten sich nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des              3. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst für
„FTB", die nur geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5
abgegeben wird.
                                                                               Luftfahrzeuge (Alarmdienst),
                                                                            4. der Funk-, Fernsprech- und Fernschreibüber
(VkBl 1953, S. 563)
                                                                               mittlungsdienst für Flugsicherungszwecke,
                                                                            5. der Betriebsdienst der Luftnavigationshilfen, ein
 Nr. 374    „Gesetz über die Bundesanstalt für                                 schließlich der Schlechtwetterlandeanlagen,
            Flugsicherung"                                                  6. die Betätigung der Befeuerungs- und Signal
                      Bonn, den 3. Dezember 1953                               einrichtungen auf den Flughäfen und in deren
                      — L 1 — 112— 1 —30406 Vm 53 —                            Nahverkehrsbezirken.
  Nachstehend wird das Gesetz über die Bundesanstalt                    (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ausstellung
für Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I                von Flugfunkzeugnissen und die Verleihung der Befugnis
S. 70) bekanntgegeben. Das Gesetz ist am 28. März 1953                zur Errichtung und zum Betrieb von Boden- und Luft
in Kraft getreten.                                                    funkstellen durch den Bundesminister für das Post- und
                        Der Bundesminister für Verkehr                Fernmeldewesen bleiben unberührt.

                                         Im Auftrag                                             § 3
                                         K r e i p e.                                    Aufbau der Anstalt
     Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung.                   (1) Die Anstalt wird von dem Direktor geleitet.
                   Vom 23. März 1953.                                   (2) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat ge
                                                                      bildet.
   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
 das folgende Gesetz beschlossen:                                       (3) Vor der Ernennung des Direktors ist der Verwal
                                                                      tungsbeirat zu hören.
                           § 1
                                                                        (4) Der Aufbau der Anstalt wird durch die „Verwal
                  Aufbau der Flugsicherung                            tungsordnung für die Flugsicherung" geregelt, die der
   (1) Zur Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch                Bundesminister für Verkehr nach Anhören des Vei-
13

Heft 23 — 1953                                             564                                VkBl Amtlicher Teil


                          § 4                                  (2) Die Sitzungen des Verwaltungsbeirats werden von
          Beamte und Angestellte der Anstalt                 dem Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung von dem
  (1) Die Beamten der Anstalt sind unmittelbare Bundes       stellvertretenden Vorsitzer einberufen.
beamte. Oberste Dienstbehörde ist der Bundesminister           (3) Der Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung dei
für Verkehr.                                                 stellvertretende Vorsitzer hat den Verwaltungsbeirat
                                                             außerdem einzuberufen, wenn der Bundesminister für
  (2) Vor der Ernennung der Beamten des höheren
Dienstes sowie vor der Einstellung und der Entlassung        Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Verwal
von Angestellten der Vergütungsgruppen III und höher         tungsbeirats es beantragen.
der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst                                 § 8
(TO. A) ist der Verwaltungsbeirat zu hören.                                          Gebühren
  (3) Die Leiter der Flugsicherungsstellen auf den Flug        Für die Ausbildung des Flugsicherungspersonals, das
häfen werden nach Anhören des Verwaltungsbeirats und         nicht zur Anstalt gehört, und für die Ausstellung der
im Benehmen mit den Flughafenunternehmern bestellt.          Befähigungsnachweise kö’nnen Gebühren erhoben werden
                          § 5                                nach einer Gebührenordnung, die von dem Bundes
                                                             minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes
                   Verwaltungsbeirat
                                                             minister der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
  (1) Der Verwaltungsbeirat der Anstalt besteht aus          erlassen wird. Im übrigen bleiben die Vorschriften des
     sechs Vertretern der Bundesministerien,                 allgemeinen Preisrechts unberührt.
     drei Vertretern des Bundeisrates,
                                                                                        §9
     drei Vertretern der Flughafenunternehmer
                             und                                 Aufgaben und Lasten der Flughafenunternehmer
     drei Angehörigen des Personals der Anstalt.               (1) Die Flughafenunternehmer wirken nach § 1 Abs. 4
Die Bundesministerien, die im Verwaltungsbeirat ver          in folgender Weise mit:
treten sein sollen, werden von dem Bundesminister für              1. Sie errichten und unterhalten nach den tech
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der                    nischen Richtlinien der Anstalt auf ihren Flug
Finanzen festgelegt.                                                  häfen alle ortsfesten Anlagen und Einrichtungen
  (2) Die Bundesminister bestimmen ihre Vertreter und                 für den Flugsicherungsdienst, die zur Sicherung
berufen sie ab.                                                       des Start- und Landevorgangs und zur Strecken
                                                                      sicherung dienen und stellen die hierfür erfor
  (3) Der Bundesrat bestimmt seine Vertreter und beruft
                                                                      derlichen Grundstücke zur Verfügung: außerhalb
sie ab. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungs
                                                                      der Flughäfen gilt dies nur, soweit die ortsfesten
beirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestimmung ist zu-
                                                                      Anlagen und Einrichtungen ganz oder über
lässig.
                                                                      wiegend der Sicherung des Start- und Lande
  (4) Die Vertreter der Flughafenunternehmer werden                   vorgangs dienen.
auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Arbeitsgemein               2. Auf Anforderung der Anstalt bauen sie dia
schaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. von dem Bun
                                                                     Flugsicherungsgeräte nach den technischen Vor
desminister für Verkehr bestellt und abberufen. Die
                                                                     schriften der Anstalt in die im Absatz 1 Num
Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats be
                                                                     mer 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
trägt zwei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig.                   ein, warten und pflegen sie.
  (5) Die von dem Bundesrat und den Flughafenunter
                                                                  3. Sie liefern Strom, Wasser und Heizung für die
nehmern benannten Vertreter sollen nicht dem gleichen                Flugsicherung.
Land angehören.
  (6) Die drei Vertreter des Personals der Anstalt wer            4. Sie stellen die für die Flugsicherungsbetriebs
den von dem Bundesminister für Verkehr bestellt und                  dienste erforderlichen Räume zur Verfügung.
abberufen. Vorschlagsberechtigt sind die Personalvertre-          5. Auf Anforderung der Anstalt stellen sie ihre
tung der Anstalt und die zuständigen Gewerkschaften                  Kasse als Zahlstelle für das Personal zur Ver
oder diese Stellen gemeinsam. Die Amtszeit dieser Mit                fügung. Die Vorschriften der Reichskassenord
glieder des Verwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Er                nung und der dazu ergangenen Durchführungs
                                                                     vorschriften bleiben unberührt.
neute Bestellung ist zulässig.
  (7) Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist ehrenamt          (2) Zu den ortsfesten Anlagen und Einrichtungen
lich. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats erhalten         gehören Gebäude, Käbelverbindungen und Masten,
Reisekostenvergütung nach dem Gesetz über Reisekosten        jedoch nicht die eingebauten Flugsicherungsgeräte.
vergütung der Beamten vom 5. Dezember 1933 (Reichs-          Ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die ganz oder
                                                             überwiegend der Sicherung des Start- und Landevor
gesetzbl. I 'S. 1067) und den zu seiner Durchführung er
                                                             gangs dienen, sind insbesondere der Kontrollturm mit
lassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestim
mungen.                                                      Sende- und Empfangsanlage, die Schlechtwetterlande-
                                                             anlage mit Einflugzeichen, das Ansteuerungsfunkfeuer
  (8) Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen
                                                             sowie die Peilanlage. Ortsfeste Anlagen und Einrichtun
Vorsitzer und einen stellvertretenden Vorsitzer auf die
Dauer von zwei Jahren.                                       gen, -die ganz oder überwiegend der Streckensicherung
                                                             dienen, sind insbesondere die Leitstrahl-, Warte-, Dreh-,
  (9) Bei den Entschließungen des Verwaltungsbeirats         Meldepunkt- und Rundstrahlfunkfeuer sowie die Rohr-^
entscheidet einfache Stimmenmehrheit.                        postanlagen.
                          § 6                                  (3) Die sich aus der Erfüllung der Leistungen zu
           Aufgaben des Verwaltungsbeirats                   Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Kosten tragen die Flug
                                                             hafenunternehmer nur, soweit die Anlagen ganz oder
  Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, die Anstalt bei
                                                             überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs
der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins         dienen. Sofern sie ganz oder überwiegend der Strecken
besondere soll er die wirksame Zusammenarbeit alle*
                                                             sicherung dienen, werden die Kosten vom Bund getragen.
an der Flugsicherung Beteiligten fördern und den Bundes
                                                             Die Aufwendungen für die Leistungen nach Absatz 1
minister für Verkehr und den Direktor der Anstalt außer
                                                             Nummern 2, 3 und 5 werden den Flughafenunternehmern
in den in diesem Gesetz genannten Fällen (§ 3 Abs. 3         vom Bund erstattet. Für die nach Absatz 1 Nummer 4
und 4, § 4 Abs. 2 und 3) in allen sonstigen wichtigen        zur Verfügung gestellten Räume kann der Flughafen
Fragen beraten.
                                                             unternehmer von der Anstalt eine angemessene Miete
                           § 7                               verlangen.
           Sitzungen des Verwaltungsbeirats
                                                               (4) Wird bei einer künftigen Gene'hmigung von Luft-
  (1) Der Verwaltungsbeirat tritt nach Bedarf zusammen.      fahrtgeländen das Bedürfnis für das Vorhandensein einer
Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon einmal              Flugsicherung von dem Bundesminister für Verkehr nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäfts        anerkannt, hat der Unternehmer alle Kosten zu tragen,
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VkBl Amtlicher Teil                                      565                                                Heft 23 — 1953



sonderen Antrag eine Flugsicherung eingerichtet, unter                                   § 11
halten und betrieben wird.                                                           Inkrafttreten
  (5) Das für Arbeiten an hochfrequenztechnischem Flug       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
sicherungsgerät bestimmte Personal der Flughafenunter      in Kraft.
nehmer muß bei der Anstalt ausgebUdet sein. Die Be
urteilung der Anstalt ist für die Verwendung in diesem           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Dienst maßgebend.
                                                                 Bonn, den 23. März 1953.
                         § 10
                                                                            Der B u n d e s p r ä s i d e n t
               Durchführungsvorschriften                                       Theodor Heuss
  (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
                                                                             Der Bundeskanzler
durch RechtsVerordnung zu regeln:
                                                                                     Adenauer
     1. Die Art, den Umfang und die Beschaffenheit der
        Anlagen, der Einrichtungen und der Geräte der              Der Bundesminister für                 Verkehr
        Flugsicherung an Bord und am Boden,                                   Seeboh m
     2. die Art und die Durchführung der Flugsicherung     (VkBl 1953, S. 563)
        an Bord und am Boden,
     3. den Erwerb und die Ausstellung von Befähi              Nr. 375   Berichtigung
        gungszeugnissen für die Ausübung der Flugsiche                                      Bonn, den 15. Dezember 1953
        rung an Bord und am Boden.                           In Heft 22 des VkBl vom 30. 11. 1953 ist bei der lau
  (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen        fenden Nr. 357 auf Seite 537 in Zeile 3 der Überschrift
nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie auf den     „Bekanntmachung für die Schiffahrt: Durchfahrt durch die
Grundsätzen internationaler Luftnavigation oder auf        Straßenbrücke Schwanheim (Main) hinter die Worte
Normen, Verfahren und Empfehlungen der Internatio          „Bundesanzeiger Nr." einzufügen: „221 vom 14. Novem
nalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICÄO) beruhen.          ber 1953".                    Schriftleitung des VkBl
  (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Einver      (VkBl 1953, S. 565)
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen        Nr. 376   Berichtigung
Verwaltungsvorschriften.                                                            Dortmund, den 15. Dezember 1953
  (4) Die Rechtsverordnungen und die allgemeinen Ver              Auf der Umschlagseite des Heftes 22 des VkBl vom
waltungsvorschriften, die sich auf die Art und die Be          30. 11. 1953 und dem Inhaltsverzeichnis desselben Heftes
schaffenheit der funktechnischen Anlagen, Einrichtungen        ist an Stelle des Wortes „Luftbildungswesen" das Wort
und Geräte der Flugsicherung an Bord von Flugzeugen            „Luftbildwesen" zu setzen.
und am Boden beziehen, sind im Benehmen mit dem
                                                                              Verkehrs- und Wirtschaftsverlag GmbH.
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu
erlassen.                                                      (VkBl 1953, S. 565)
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