VkBl Nr. 23 1953
Verkehrsblatt Nr. 23 1953
VkBI Amtlicher Teil 561 Heft 23 — 1953
Artikel 32 b) von km 781,54 bis 783,40 für leere von unter
Alle an den Rudergänger gegebenen Befehle sollen strom kommende Fahrzeuge,
folgende Bedeutung haben: 5. „Liegeplatz unterhalb der Baerler Brücke" von
km 785,70 bis 788,00 für beladene von oberstrom
„Steuerbord" oder „Rechts das Ruder"
und von Duisburg-Ruhrort kommende Fahrzeuge
bedeutet: das Ruderblatt des Fahrzeugs mit Fahrtziel stromab.
nach Steuerbord legen.
„Backbord" oder „Links das Ruder" § 164
bedeutet: das Ruderblatt des Fahrzeugs Reserveliegeplätze
nach Backbord legen.
Als Reserveliegeplätze werden bestimmt die Wasser
(VkBI 1953 S. 554) flächen
I. am linken Ufer:
Nr. 368 Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; „Liegeplatz Friemersheim" von km 770,70 bis 772,90
hier: Reede Duisburg-Ruhrort. für leere und beladene Fahrzeuge und aus dem Ver
Da die Reedeordnung Duisburg-Ruhrort vom 10. Januar kehr gezogene Fahrzeuge:
1952 (VkBI. S. 11) am 15. Januar 1954 außer Kraft tritt, II. am rechten Ufer:
ohne daß die revidierte Fassung der Schiffahrtspolizei 1. „Liegeplatz Rheinlust" von km 770,70 bis 772,50 für
verordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr mit dem
18. Januar 1939 — RheinSchPVO — (Reichsgesetzbl. II Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und
S. 41) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der dem Hafen Rheinhausen,
Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche Rheinstrom 2. „Liegeplatz Baerler Brücke" von km 785,10 bis
gebiet vom 17. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 30) 785,60 für leere von unterstrom kommende Fahr
bis dahin Geltung erlangt, wird zum Zwecke der Weiter zeuge.
geltung der Reedeordnung auf Grund des § 101 Nr. 3 Die Reserveliegeplätze sind aufzusuchen, wenn die in
Satz 1 RheinSchPVO angeordnet: § 163 aufgeführten Liegeplätze voll belegt sind.
Artikel 1 § 165
Die §§ 162 bis 169 der Schiffahrtpolizeiverordnung für Liegeplätze für Tankschiffe
das deutsche Rheinstromgebiet erhalten folgende Fassung: Als Liegeplätze für Tankschiffe werden bestimmt die
§ 162 Wasserflächen
I. am linken Ufer:
Allgemeines
„Tankschiffliegeplatz Hochemmerich" von km 777,00
1. Auf der Reede vor Duisburg-Ruhrort, km 770,70 bis
bis 777,60 für leere und beladene Tankschiffe;
788,00, dürfen Flöße nicht beilegen oder ankern. Fahr
II. am rechten Ufer:
zeuge dürfen nur auf den in den §§ 163 bis 165 ange
gebenen Liegeplätzen beilegen oder ankern, und zwar „Tankschiffliegeplatz Rheinlust" von km 772,60 bis
darf jeder Liegeplatz nur von Fahrzeugen der dort 772,90 für leere von oberstrom kommende Tankschiffe
angegebenen Art, Herkunft und Bestimmung benutzt und solche Tankschiffe, die auf Be- oder Entladung
werden. am Werk des Benzolverbandes warten.
2. Fahrzeuge, die an Ladestellen innerhalb der Liege § 166
plätze löschen oder laden oder dort Schleppdienste Belegen der Plätze
leisten, sind den Vorschriften der §§ 163 und 164 be
1. Die Endpunkte der Liegeplätze sind durch Baken am
züglich Art und Bestimmung nicht unterworfen.
Ufer gekennzeichnet. Die von der Uferlinie ab ge-
§ 163 messene Breite der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer
V e r t e i 1 u n g d e r L i e g e p 1 ä tz e angegeben.
Als Liegeplätze werden bestimmt die Wasserflächen 2. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahr
I. am linken Ufer: zeug in der Breite an das andere anschließend, belegt
werden.
1. „Liegeplatz Hochemmerich" von km 775,60 bis § 167
776,90 für beladene Fahrzeuge mit Fahrtziel strom
Wendeplätze
auf und für die Duisburg-Ruhrorter Häfen be
stimmte beladene Fahrzeuge, 1. Als Wendeplätze sind folgende Stromstrecken be
stimmt:
2. „Liegeplatz Homberg" von km 778,65 bis 780,00
für beladene, von den Ruhrorter Häfen oder der a) bei der Essenberger Fähre
Ruhr kommende Fahrzeuge mit Fahrtziel stromauf von km 777,60 bis 778,60 mit Ausnahme des Liege
und für ankommende, für diese Häfen oder die platzes am rechten Ufer,
Ruhr bestimmte beladene Fahrzeuge, b) oberhalb der Ruhrmündung
3. „Liegeplatz Hornberger Ort" von km 781,40 bis von km 779,60 bis 780,10 mit Ausnahme des Liege
784,00 für beladene, von unterstrom kommende platzes am linken Ufer,
Fahrzeuge und für beladene, von Häfen und Lade c) oberhalb der Baerler Eisenbahnbrücke
stellen unterhalb der Ruhr mit Fahrtziel stromauf von km 784,00 bis 785,00.
auslaufende Fahrzeuge, ferner für leere von unter Die Wendeplätze sind durch Baken am Ufer gekenn
strom kommende Fahrzeuge, insbesondere bei zeichnet. Auf den Wendeplätzen ist das Stilliegen ver-
boten.
Überbelegung des Liegeplatzes „Luftball", jedoch
nur in unmittelbarer Ufernähe in einer Breite von 2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum überall ge
höchstens 30 mi stattet.
II. am rechten Ufer: § 168
1. „Liegeplatz Hochfelder Längskribbe“ von km 773,30 Freihalten der Zufahrte n
bis 774,00 für leere und beladene Fahrzeuge im 1. In den Zufahrten zu den Häfen, der Ruhr und den
Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen Landebrücken dürfen Fahrzeuge weder halten noch
Rheinhausen, beilegen.
2. „Liegeplatz Hochfeld" von km 774,70 bis 776,50 2. Die Zugänge zu den Lösch- und Ladestellen sind nach
für leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr mit Bedürfnis freizugeben.
den hier befindlichen Industriewerken, § 169
3. „Liegeplatz Schreckling" von km 777,60 bis 779,60
für leere Fahrzeuge von oberstrom und von der Besondere Fahrregeln
Ruhr, 1. Auf der Strecke von km 774,40 bis 788,00 ist unter
4. „Liegeplatz Luftball" von km 781,34 bis 783,40, und sagt:
zwar: a) das Überholen von Schleppzügen mit Ausnahme
a) von km 781,34 bis 781,54 für Motorschiffe, die der in Bildung begriffenen Schleppzüge,
Heft 23 — 1953 562 VkBl Amtlicher Teil
2. Hafenbugsierboote mit einem Anhang auf kurzem j) Fracht für Betonbrocken von Bremerhaven nach
Strang gelten auf der Duisburg-Ruhrorter Reede nicht Langwedel,
als Schleppzug. k) Fracht für Getreide von Bremen/Brake nach Lem
Artikel 2 werder.
1) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen
Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1954 in Kraft und nach Weserstationen und Mittellandkanalstationen
am 31. Dezember 1955 außer Kraft. östlich Minden,
Duisburg, den 24. November 1953 m) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen
Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Kanalstationen westlich Minden,
Duisburg n) Fracht für Getreide von Bremen nach Hameln,
Wiener o) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen
(VkBl 1953, S. 561) nach Stationen des Rheinstromgebietes.
Der Wortlaut der Beschlüsse ist im „FTB" — Frachten-
Nr. 369 Bekanntmachung für die Schiffahrt: und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt Nr. 49 vom
hier: Neckar-Schleusen 5. Dezember 1953 veröffentlicht.*)
(Bundesanzeiger Nr. 232 vom 2. Dezember 1953) Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zu
widerhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der
Auf Grund des § 101 Nr. 1 der Schiffahrtpolizeiverord
Fassung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzhl. I S. 189)
nung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar geahndet.
1939 — RheinSchPVO — (Reichsgesetzbl. II S. 41) in der
Fassung der Änderungsverordnungen vom 17. Februar Es treten in Kraft die Entgelte
zu k) am 23. 7. 1953
1951 (Bundesgesetzhl. II S. 30) und vom 25. Februar 1952
zu i) am 28. 7. 1953
(VkBl. S. 84) wird angeordnet:
zu d) e) g) h) j) am 1. 9. 1953
§ 1 zu a) b) c) f) 1) m) n) o) am 1. 12. 1953
Abweichend von § 197 Nr. 1 Buchst, d) RheinSchPVO Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün
haben folgende Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die der dung dieser Verordnung in Kraft.
Güterbeförderung dienen, keinen Vorrang auf Schleusung
außer der Reihe: Der Bundesminister für Verkehr
1. Fahrzeuge, welche Güter der Klasse VI des sechs- Im Auftrag
klassigen Güterverzeichnisses geladen haben, (VkBl 1953, S. 562) Dr. Seiermann.
2. Fahrzeuge mit gemischter Ladung, wenn diese zu mehr
als 80 vom Hundert aus Gütern der Güterklasse VI
besteht, Nr. 371 Verordnung FD Nr. 1/53
3. Fahrzeuge, deren Ladung mit Gütern der Güterklassen I betr. die Festsetzung von Entgelten für
bis V weniger als 10 vom Hundert ihrer Tragfähigkeit Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.
beträgt, Vom 27. November 1953.
4. leere Fahrzeuge.
§ 2 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1953)
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung Bonn, den 27. November 1953
in Kraft. Sie tritt am 31. März 1954 außer Kraft. — B 244/28 — 237/53 —
Stuttgart, den 27. November 1953
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
Wasser- und Schiffahrtsdirektion werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
Stuttgart (Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom
Frachtenausschuß Hamburg beschlossene, gemäß § 28 des
In Vertretung
Dr. L a u f f e r genannten Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrs
(VkBl 1953, S. 562) leistungen der Binnenschiffahrt festgesetzt:
Fracht für Ruhrkohle und -koks in kompletten
Nr. 370 Verordnung FC Nr. 1/53 Ladungen von Hamburg nach Berlin.
betr. die Festsetzung von Entgelten für Der Wortlaut des Beschlusses ist im „FTB" — Frachten-
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. und Tanfanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 49 vom
5. Dezember 1953 veröffentlicht.*)
Vom 28. November 1953. Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider
(Bundesanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1953) handlung gegen dasWirtschaftsstrafgesetz in der Fassung
Bonn, den 28. November 1953 vom 25. März 1952 (Bundesgesetzhl. I S. 189) geahndet.
— B 243/57 — 64/53 — Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 Im Auftrag
(Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom Dr. Seiermann
Frachtenausschuß Bremen beschlossene, gemäß § 28 des (VkBl 1953, S. 562)
genannten Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrs
leistungen der Binnenschiffahrt festgesetzt: Nr. 372 Verordnung FF Nr. 1/53
a) Allgemeine Bestimmungen zu den Frachten im Ver
betr. die Festsetzung von Entgelten für
kehr zwischen Häfen der Weser, ihrer Quell- und
Nebenflüsse, Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.
b) Allgemeine Bestimmungen zu den Frachten im Ver Vom 27. November 1953.
kehr ab Bremen/Unterweserhäfen nach Stationen Bonn, den 27. November 1953.
des Kanal- und Rheinstromgebietes, B 246/46 — 225/53 —
c) Fracht für Kohle ab Brake nach Unterweserstationen,
d) Fracht für Sand und Kies ab Verladestellen an der Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
Mittelweser nach Langwedel/Baustelle, werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
e) Fracht für ● Sand und Kies ab Rinteln nach Lang (Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom
wedel/Baustelle, Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr auf Binnen
f) Fracht für Steine ab Hessisch-Oldendorf nach Bre wasserstraßen beschlossene, gemäß § 28 des genannten
men-Industriehafen,
Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrsleistungen der
g) Fracht für Schüttsteine ab Oberweserstationen nach
Mittelweserstaionen. Binnenschiffahrt festgesetzt:
Tankfrachten ab
h) Fracht für Zement ab Bremen nach Drakenburg,
i) Fracht für Trümmerschutt von Bremen nach Bremer Berlin-Spandau, Castrop-Rauxel, Düsseldorf-Reisholz,
haven.
VkBl AmtlicherTeil 563 Heft 23 — 1953
Holthausen, M.-Stinnes, Misburg, Mülheim/Ruhr und Flugsicherungsberatung, Alarmdienst, Luftnachrichten
Viktor übermittlung und Luftnavigationshilfen wird die Bundes
nach anstalt für Flugsicherung errichtet.
Lübeck, Bremen, Rhein-, Main-, Neckar- und Kanal (2) Die Anstalt ist nicht rechtsfähig. Sie ist dem Bundes
minister für Verkehr unterstellt. Sie besteht aus der Zen
stationen.
trale, den Flugsicherungsleitstellen, den Flugsicherungs
Der Wortlaut der Beschlüsse ist im „FTB" — Frachten- stellen und weiteren Betriebsstellen.
und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt Nr. 43 vom
(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den Sitz
24. Oktober 1953 veröffentlicht.^) der Anstalt.
Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider (4) Bei der Durchführung der Aufgaben der Anstalt
handlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung wirken die Unternehmer der zum Verkehr zugelassenen
vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 189) geahndet. Flughäfen (Flughafenunternehmer) nach Maßgabe dieses
Die Entgelte treten am 1. Oktober 1953 in Kraft. Gesetzes mit.
Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün § 2
dung dieser Verordnung in Kraft. Aufgaben der Anstalt
Der Bundesminister für Verkehr (1) Aufgaben der Anstalt sind insbesondere
Im Auftrag 1. die Planung und die Erprobung von flugsiche
Dr. Seiermann. rungstechnischen Verfahren und Einrichtungen,
(VkBl 1953, S. 562) 2. die Errichtung und die Unterhaltung von Flug
sicherungsanlagen, soweit nicht die Flughafen-
Nr. 373 Verordnung FF Nr. 2/53 unternehroer nach § 9 hierzu beitragen,
betr. die Festsetzung von Entgelten für 3. die Beschaffung, der Einbau, die Wartung und
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. die Pflege der Geräte für den Flugsicherungs
Vom 27. November 1953. dienst,
4. die Abnahme und die Überwachung der tech
Bonn, den 27. November 1953 nischen Anlagen und Geräte des Flugsicherungs
— B 246/46 — 228/53 —
dienstes,
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge 5. die Ausbildung des Personals für den Flugsiche
werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 rungsdienst einschließlich der Ausstellung der
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1453) werden nachstehende vom vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse für das
Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr auf Binnen Betriebspersonal, für das technische Personal der
Anstalt sowie für das Bordpersonal von Luftfahr
wasserstraßen beschlossene, gemäß § 28 des genannten
zeugen; die Ausbildung des hochfrequenztech
Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrsleistungen der
nischen Personals der Flughafenunternehmer nach
Binnenschiffahrt festgesetzt: § 9 Abs. 5,
Tankfrachten
6. die Sammlung und die Bekanntgabe der Nach
ab Bremen und Gelsenberg richten für Luftfahrer einschließlich der Her
nach Koblenz und Schierstein. stellung und der Herausgabe der Flugsicherungs
Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB" — Frachten- karten,
und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 49 vom 7. die Prüfung und die Überwachung von Flug
5. Dezember 1953 veröffentlicht^) sicherungs-Anlagen und Geräten in Bodenfahr-
Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider zeugen sowie die Mitwirkung bei der Muster-,
handlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-
vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 189) geahndet. Ausrüstungen der Luftfahrzeuge,
Die Entgelte treten am 1. November 1953 in Kraft. 8. die fachtechnische Mitwirkung bei Flugunfall
untersuchungen,
Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün
9. die Durchführung des Flugsicherungsbetriebs
dung dieser Verordnung in Kraft. dienstes.
Der Bundesminister für Verkehr
(2) Zum Flugsicherungsbetriebsdienst gehören insbe
Im Auftrag sondere
Dr. Seiermann. 1. die Luftverkehrskontrolle einschließlich der Be
wegungslenkung im Luftraum und auf den Roll
t) Der „FTB"—Fraditen- und Tarlfanzeiger der Binnenschdlfahrt —
kann von dem Verlag für Wirtschaftsschrifttum Otto K. Krausskopf, flächen der Flughäfen,
Wiesbaden, Bahnhofstraße 61, bezogen werden. Die.Kosten der Einzel 2. der Flugsicherungsberatungsdienst,
nummer richten sich nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des 3. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst für
„FTB", die nur geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5
abgegeben wird.
Luftfahrzeuge (Alarmdienst),
4. der Funk-, Fernsprech- und Fernschreibüber
(VkBl 1953, S. 563)
mittlungsdienst für Flugsicherungszwecke,
5. der Betriebsdienst der Luftnavigationshilfen, ein
Nr. 374 „Gesetz über die Bundesanstalt für schließlich der Schlechtwetterlandeanlagen,
Flugsicherung" 6. die Betätigung der Befeuerungs- und Signal
Bonn, den 3. Dezember 1953 einrichtungen auf den Flughäfen und in deren
— L 1 — 112— 1 —30406 Vm 53 — Nahverkehrsbezirken.
Nachstehend wird das Gesetz über die Bundesanstalt (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ausstellung
für Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I von Flugfunkzeugnissen und die Verleihung der Befugnis
S. 70) bekanntgegeben. Das Gesetz ist am 28. März 1953 zur Errichtung und zum Betrieb von Boden- und Luft
in Kraft getreten. funkstellen durch den Bundesminister für das Post- und
Der Bundesminister für Verkehr Fernmeldewesen bleiben unberührt.
Im Auftrag § 3
K r e i p e. Aufbau der Anstalt
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung. (1) Die Anstalt wird von dem Direktor geleitet.
Vom 23. März 1953. (2) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat ge
bildet.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen: (3) Vor der Ernennung des Direktors ist der Verwal
tungsbeirat zu hören.
§ 1
(4) Der Aufbau der Anstalt wird durch die „Verwal
Aufbau der Flugsicherung tungsordnung für die Flugsicherung" geregelt, die der
(1) Zur Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch Bundesminister für Verkehr nach Anhören des Vei-
Heft 23 — 1953 564 VkBl Amtlicher Teil
§ 4 (2) Die Sitzungen des Verwaltungsbeirats werden von
Beamte und Angestellte der Anstalt dem Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung von dem
(1) Die Beamten der Anstalt sind unmittelbare Bundes stellvertretenden Vorsitzer einberufen.
beamte. Oberste Dienstbehörde ist der Bundesminister (3) Der Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung dei
für Verkehr. stellvertretende Vorsitzer hat den Verwaltungsbeirat
außerdem einzuberufen, wenn der Bundesminister für
(2) Vor der Ernennung der Beamten des höheren
Dienstes sowie vor der Einstellung und der Entlassung Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Verwal
von Angestellten der Vergütungsgruppen III und höher tungsbeirats es beantragen.
der Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst § 8
(TO. A) ist der Verwaltungsbeirat zu hören. Gebühren
(3) Die Leiter der Flugsicherungsstellen auf den Flug Für die Ausbildung des Flugsicherungspersonals, das
häfen werden nach Anhören des Verwaltungsbeirats und nicht zur Anstalt gehört, und für die Ausstellung der
im Benehmen mit den Flughafenunternehmern bestellt. Befähigungsnachweise kö’nnen Gebühren erhoben werden
§ 5 nach einer Gebührenordnung, die von dem Bundes
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes
Verwaltungsbeirat
minister der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Der Verwaltungsbeirat der Anstalt besteht aus erlassen wird. Im übrigen bleiben die Vorschriften des
sechs Vertretern der Bundesministerien, allgemeinen Preisrechts unberührt.
drei Vertretern des Bundeisrates,
§9
drei Vertretern der Flughafenunternehmer
und Aufgaben und Lasten der Flughafenunternehmer
drei Angehörigen des Personals der Anstalt. (1) Die Flughafenunternehmer wirken nach § 1 Abs. 4
Die Bundesministerien, die im Verwaltungsbeirat ver in folgender Weise mit:
treten sein sollen, werden von dem Bundesminister für 1. Sie errichten und unterhalten nach den tech
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der nischen Richtlinien der Anstalt auf ihren Flug
Finanzen festgelegt. häfen alle ortsfesten Anlagen und Einrichtungen
(2) Die Bundesminister bestimmen ihre Vertreter und für den Flugsicherungsdienst, die zur Sicherung
berufen sie ab. des Start- und Landevorgangs und zur Strecken
sicherung dienen und stellen die hierfür erfor
(3) Der Bundesrat bestimmt seine Vertreter und beruft
derlichen Grundstücke zur Verfügung: außerhalb
sie ab. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungs
der Flughäfen gilt dies nur, soweit die ortsfesten
beirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestimmung ist zu-
Anlagen und Einrichtungen ganz oder über
lässig.
wiegend der Sicherung des Start- und Lande
(4) Die Vertreter der Flughafenunternehmer werden vorgangs dienen.
auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Arbeitsgemein 2. Auf Anforderung der Anstalt bauen sie dia
schaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. von dem Bun
Flugsicherungsgeräte nach den technischen Vor
desminister für Verkehr bestellt und abberufen. Die
schriften der Anstalt in die im Absatz 1 Num
Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats be
mer 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
trägt zwei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig. ein, warten und pflegen sie.
(5) Die von dem Bundesrat und den Flughafenunter
3. Sie liefern Strom, Wasser und Heizung für die
nehmern benannten Vertreter sollen nicht dem gleichen Flugsicherung.
Land angehören.
(6) Die drei Vertreter des Personals der Anstalt wer 4. Sie stellen die für die Flugsicherungsbetriebs
den von dem Bundesminister für Verkehr bestellt und dienste erforderlichen Räume zur Verfügung.
abberufen. Vorschlagsberechtigt sind die Personalvertre- 5. Auf Anforderung der Anstalt stellen sie ihre
tung der Anstalt und die zuständigen Gewerkschaften Kasse als Zahlstelle für das Personal zur Ver
oder diese Stellen gemeinsam. Die Amtszeit dieser Mit fügung. Die Vorschriften der Reichskassenord
glieder des Verwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Er nung und der dazu ergangenen Durchführungs
vorschriften bleiben unberührt.
neute Bestellung ist zulässig.
(7) Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist ehrenamt (2) Zu den ortsfesten Anlagen und Einrichtungen
lich. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats erhalten gehören Gebäude, Käbelverbindungen und Masten,
Reisekostenvergütung nach dem Gesetz über Reisekosten jedoch nicht die eingebauten Flugsicherungsgeräte.
vergütung der Beamten vom 5. Dezember 1933 (Reichs- Ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die ganz oder
überwiegend der Sicherung des Start- und Landevor
gesetzbl. I 'S. 1067) und den zu seiner Durchführung er
gangs dienen, sind insbesondere der Kontrollturm mit
lassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestim
mungen. Sende- und Empfangsanlage, die Schlechtwetterlande-
anlage mit Einflugzeichen, das Ansteuerungsfunkfeuer
(8) Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen
sowie die Peilanlage. Ortsfeste Anlagen und Einrichtun
Vorsitzer und einen stellvertretenden Vorsitzer auf die
Dauer von zwei Jahren. gen, -die ganz oder überwiegend der Streckensicherung
dienen, sind insbesondere die Leitstrahl-, Warte-, Dreh-,
(9) Bei den Entschließungen des Verwaltungsbeirats Meldepunkt- und Rundstrahlfunkfeuer sowie die Rohr-^
entscheidet einfache Stimmenmehrheit. postanlagen.
§ 6 (3) Die sich aus der Erfüllung der Leistungen zu
Aufgaben des Verwaltungsbeirats Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Kosten tragen die Flug
hafenunternehmer nur, soweit die Anlagen ganz oder
Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, die Anstalt bei
überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs
der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins dienen. Sofern sie ganz oder überwiegend der Strecken
besondere soll er die wirksame Zusammenarbeit alle*
sicherung dienen, werden die Kosten vom Bund getragen.
an der Flugsicherung Beteiligten fördern und den Bundes
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Absatz 1
minister für Verkehr und den Direktor der Anstalt außer
Nummern 2, 3 und 5 werden den Flughafenunternehmern
in den in diesem Gesetz genannten Fällen (§ 3 Abs. 3 vom Bund erstattet. Für die nach Absatz 1 Nummer 4
und 4, § 4 Abs. 2 und 3) in allen sonstigen wichtigen zur Verfügung gestellten Räume kann der Flughafen
Fragen beraten.
unternehmer von der Anstalt eine angemessene Miete
§ 7 verlangen.
Sitzungen des Verwaltungsbeirats
(4) Wird bei einer künftigen Gene'hmigung von Luft-
(1) Der Verwaltungsbeirat tritt nach Bedarf zusammen. fahrtgeländen das Bedürfnis für das Vorhandensein einer
Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon einmal Flugsicherung von dem Bundesminister für Verkehr nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäfts anerkannt, hat der Unternehmer alle Kosten zu tragen,
VkBl Amtlicher Teil 565 Heft 23 — 1953
sonderen Antrag eine Flugsicherung eingerichtet, unter § 11
halten und betrieben wird. Inkrafttreten
(5) Das für Arbeiten an hochfrequenztechnischem Flug Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
sicherungsgerät bestimmte Personal der Flughafenunter in Kraft.
nehmer muß bei der Anstalt ausgebUdet sein. Die Be
urteilung der Anstalt ist für die Verwendung in diesem Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Dienst maßgebend.
Bonn, den 23. März 1953.
§ 10
Der B u n d e s p r ä s i d e n t
Durchführungsvorschriften Theodor Heuss
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Der Bundeskanzler
durch RechtsVerordnung zu regeln:
Adenauer
1. Die Art, den Umfang und die Beschaffenheit der
Anlagen, der Einrichtungen und der Geräte der Der Bundesminister für Verkehr
Flugsicherung an Bord und am Boden, Seeboh m
2. die Art und die Durchführung der Flugsicherung (VkBl 1953, S. 563)
an Bord und am Boden,
3. den Erwerb und die Ausstellung von Befähi Nr. 375 Berichtigung
gungszeugnissen für die Ausübung der Flugsiche Bonn, den 15. Dezember 1953
rung an Bord und am Boden. In Heft 22 des VkBl vom 30. 11. 1953 ist bei der lau
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen fenden Nr. 357 auf Seite 537 in Zeile 3 der Überschrift
nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie auf den „Bekanntmachung für die Schiffahrt: Durchfahrt durch die
Grundsätzen internationaler Luftnavigation oder auf Straßenbrücke Schwanheim (Main) hinter die Worte
Normen, Verfahren und Empfehlungen der Internatio „Bundesanzeiger Nr." einzufügen: „221 vom 14. Novem
nalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICÄO) beruhen. ber 1953". Schriftleitung des VkBl
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Einver (VkBl 1953, S. 565)
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Nr. 376 Berichtigung
Verwaltungsvorschriften. Dortmund, den 15. Dezember 1953
(4) Die Rechtsverordnungen und die allgemeinen Ver Auf der Umschlagseite des Heftes 22 des VkBl vom
waltungsvorschriften, die sich auf die Art und die Be 30. 11. 1953 und dem Inhaltsverzeichnis desselben Heftes
schaffenheit der funktechnischen Anlagen, Einrichtungen ist an Stelle des Wortes „Luftbildungswesen" das Wort
und Geräte der Flugsicherung an Bord von Flugzeugen „Luftbildwesen" zu setzen.
und am Boden beziehen, sind im Benehmen mit dem
Verkehrs- und Wirtschaftsverlag GmbH.
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu
erlassen. (VkBl 1953, S. 565)