VkBl Nr. 19 1980
Verkehrsblatt Nr. 19 1980
VerkehrsblatI
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
34. Jahrgang 1980 Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1980 Heft 19
Nr. Datum VkB11980 Seite
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkB11980 Seite 265 22.9.1980 Hiweis
Verordnung Nr. 17/80 über die Festsetzung von Entgel
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 20.
Allgemeine Angelegenhelten
August 1980 680
257 10. 9.1980 Richtlinien für die Zulassung des Baumusters
von Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter Seeverkehr
(TC-Zulassungsrichtlinien - R 001 -) 672
266 11.9.1980 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbriefen 680
Straßenverkehr
Straßenbau
258 10. 9.1980 Änderung der Richtlinien für die Prüfung der
Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr 267 26.9. 1980 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
zeugen (Prüfungsrichtlinien) vom 20. November 1970 Nr. 18/1980
(VkBI S.887) 678 Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen 681
259 4. 9.1980 Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO);
hier: Wohnwagen hinter Lastkraftwagen 678 Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
260 18. 9.1980 Bekanntmachung Nr. 19/80 über Sonderab 267a 15.10.1980 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
machungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes 678 267b 15.10.1980 Aufbietung verlorener Führerscheine
267c 15.10.1980 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
Binnenschiffahrt scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
261 11.9.1980 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
Fahrt in den Mündungsstrecken der Ruhr und des 718a-718rrrrrrrr
Rhein-Herne-Kanals 679
262 12.9.1980 I. Nachtrag
zum Tarif für das Ufergeld in den im Lande Nordrhein-
Westfalen gelegenen bundeseigenen Häfen an den
abgabepflichtigen nordwestdeutschen Buncjeswasser-
sträßen im Binnenbereich 679
263 17. 9.1980 I. Nachtragt
zum Tarif für das Ufergeld in den in Niedersachsen und
Hessen gelegenen bundeseigenen Häfen än den nord
westdeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich 680
264 17.9.1980 Hinweis
Nichtamtlicher Teil
auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee- Fahrzeugtechnik 713
Kanal 680 Rechtsprechung 716
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
H©ft 19- 1980 672 VkBI Amtl icher Tei l
AMTLICHER TEIL
- zu Rn. 212 140 des Anhangs B 1b des Europäischen Überein
Allgemeine Angelegenheiten kommens vom 30. September 1957 über die internationale Beför
derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Neufas
Nr. 257 RIehtllnlen für die Zulassung des Bau sung der Verordnung vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190),
musters von Tankcontainem zur Beför zuletzt geändert durch die 2. ADR-Änderungsverordnung vom 26.
Februar 1980 (BGBI. II S. 133),
derung gefährlicher Güter (TC-Zulas-
- zu Nummer 1.4 des Anhangs X der Internationalen Ordnung für
sungsrlchtlinlen - R 001 -) die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RIO), An
Bonn, den 10. September 1980 lage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn
A 13/26.00.70-34 frachtverkehr (CIM) in der Neufassung 1977 der Anlage I (RIO)
Die Te-Zulassungsrichtlinlen vom 17. März 1975, bekanntgege vom 9. September 1977 (BGBI. II S. 778), zuletzt geändert durch
ben Im VkBI 1975 (S. 195), werden aufgehoben. 2. RID-Anderungsverordnung vom 26. Februar 1980 (BGBI. II
Nachstehend gebe ich die mit den zuständigen obersten Landes S. 150),
behörden abgestimmten neuen „Richtlinien für die Zulassung des zu Rn. 212140 des Anhangs B 1b der Verordnung über die Be
Baumusters von Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter förderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung
VkBI Amtl icher Tei l 673 Heft 19-1980
- zu Nummer 1.4 des Anhangs X der Verordnung über die Beförde kann sich auf eine Größe oder auf mehrere gleichartige und Im
rung gefährlicher Güter auf der Elsenbahn (Gefahrgutverordnung ^ selben Werk hergestellte Größen (Baureihen) von Tankcontai
Elsenbahn - GGVE) vom 23. August 1979 (BGBI. I S. 1502), nern oder deren Tanks, Rahmenwerke oder Armaturen bezie
- zu Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung der Anlage A und An hen.
hang III der Anlage B der Verordnung über die Beförderung ge 3.2 Mit dem Auftrag zur Prüfung sind der Prüfstelle folgende Anga
fährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutVSee) vom 5. Juli 1978 ben und Unterlagen In vierfacher Ausfertigung einzureichen:
(BGBI. I S. 1017) - Firma und Anschrift des Antragstellers
bekannt und bitte, bei der Zulassung der Baumuster von Tankcon
- Baubeschreibung des Tankcontainers
tainern sowie der Zulassung der Baumuster von ortsbewegllchen
Tanks danach zu verfahren. - Vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach der die
Zulassung erteilt werden soll)
Der Bundesminister für Verkehr
- Vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung)
Im Auftrag - die zu befördernden Stoffe oder Gruppen von Stoffen mit An
Keldel
gabe der Klasse und Ziffer - ggf. des Buchstabens der Stoff
aufzählung - der Transportvorschriften, Dampfdruck und
Dichte der Stoffe bei 50 °C
- für jeden zu befördernden Stoff oder Gruppe von Stoffen zur
Richtlinien Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten
für die Zulassung des Baumusters von Tankcontainern zur ein Nachweis gemäß den Technischen Richtlinien Tankcon
Beförderung gefährlicher Güter (TC-Zuiassungsrichtiinien tainer 007
-R001-) - Schematische Darstellung des Tankcontainers durch eine
1. Tankcontainer*) Im Sinne dieser Richtlinien Ist ein Beförde Baumusterskizze
rungsgerät, das den Begriffsbestimmungen für Tankcontainer - Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen
nach den nachstehend aufgeführten Vorschriften In der jeweils - Datenblatt, das kurzgefaßte Angaben über die wichtigsten
gültigen Fassung Betriebsgrößen des Tankcontainers enthält
- des Europäischen Übereinkommens vom 30. September - Berechnung des Tanks
1957 über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter - Sämtliche zur Herstellung des Tankcontainers erforderlichen
auf der Straße(ADR) In der Neufassung der Verordnung vom Zeichnungen einschl. einer Zusammenstellungszelchnung,
4. November 1977 <BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert durch
- ggf. Prüfnachwelse für Bauteile aus bereits zugelassenen
2. ADR-Änderungsverordnung vom 26. Februar 1980 (BGBI.
Baumustern
II S. 133),
- Statischer Nachwels des Tankcontainers einschl. der Einrich
- der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher
tungen für Lastaufnahmemittel unter Berücksichtigung aller
Güter mit der Elsenbahn (RID), Anlage I zum Internationalen
Kräfteeinwirkungen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr - CIM - In
der Neufassung 1977 der Anlage I (RID) vom 9. September - Armaturenllste mit Armaturenbeschreibung
1977 (BGBI. II S. 778), zuletzt geändert durch 2. RID-Ände- - Nachwels der ausreichenden Bemessung der Sicherheltseln-
rungsverordnung vom 26. Februar 1980 (BGBI. II S. 150), rlchtungen (z. B. Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsl-
cherungen, Berstscheiben, Sicherheitsventile)
- der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
- Zeichnung des Schildes am Tankcontainer
Seeschiffen (GefahrgutVSee) vom 5. Juli 1978 (BGBI. I
5. 1017), - Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des Tankcontai
ners
- der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
der Elsenbahn (Gefahrgutverordnung Elsenbahn - GGVE) - Firma und Anschrift des Herstellers des Tankcontainers mit
vom 23. August 1978 {BGBI. I S. 1502), der Bescheinigung über die nach den TRTC 005 durchgeführ
ten Verfahrensprüfung
- der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (Gefährgutverordnung Straße - GGVS) vom 23. - Angaben darüber, wo das Baumuster besichtigt werden kann
August 1979 (BGBI. I S. 1509) und wo es ggf. zur Prüfung bereitgehalten wird
und den Technischen Richtlinien zu den vorstehend genannten - Erklärung darüber, daß das Baumuster den vorgeschriebenen
Rechtsvorschriften genügt. Prüfungen unterzogen werden darf
Demzufolge haben Tankcontainer Absetzeinrichtungen wie - Erklärung zur Übernahme der Prüfkosten gemäß den Gebüh
Füße, Stützen oder Kufen und werden In gefülltem oder entleer renordnungen.
tem Zustand umgesetzt. Sie sind keine Gefäße wie z. B. Fässer,
Flaschen, Flaschenbündel. 4. Prüfstellen sind
Tankcontainer dürfen nur nach einem Baumuster hergestellt - Bundesbahnzentralamt, Postfach 29 60, 4950 Minden (West
werden, welches für die Beförderung der vorgesehenen gefähr falen)
lichen Güter nach den vorgenannten Rechtsvorschriften - In der
jeweils gültigen Fassung - zugelassen ist. Zuständige Behörde - Germanischer Lloyd, Vorsetzen 32, 2000 Hamburg 11
für die Zulassung der Baumuster Ist die Bundesanstalt für Mate - Technischer Überwachungs-Verein Baden e.V.,
rialprüfung, Unter den Elchen 87, 1000 Berlin 45 (BAM). Dudenstr. 28, 6800 Mannhelm 1
2. Grundlage für die Zulassung des Baumusters von Tankcontai - Technischer Überwachungs-Verein Bayern e.V.,
nern Ist der Prüfbericht nach Nr. 7 einer Prüfstelle.
Kalserstr. 14/16, 8000 München 40
- Technischer Überwachungs-Verein Hannover e.V.,
3. Der Antragsteller hat mit der Prüfung eine Prüfstelle nach Nr. 4 Loccumer Str. 63, 3000 Hannover 81
zu beauftragen. Der BAM Ist gleichzeitig der Antrag auf Zulas
sung des Baumusters gemäß Anlage 1 zu übersenden. - Technischer Überwachungs-Verein Rheinland e.V.,
Am Grauen Stein, 5000 Köln.
3.1 Der Prüfauftrag kann sich auf Teilprüfungen, z. B. Prüfungen der
Tanks, Prüfung von Rahmenwerken, erstrecken. Der Prüfauftrag 5. Die BAM muß innerhalb vier Wochen dem Antragsteller und der
Prüfstelle Mitteilung machen, wenn sie Änderungen für das be
antragte Tankcontainerbaumuster wünscht.
*) Der Begriff „Tankcontainer" stimmt überein mit dem in der GefahrgutVSee verwendeten
Heft 19-1980 674 VkBI Amtl icher Tei l
6.1 Ordnungsprüfung, bei der festgestellt wird, ob die erforderlichen Alle TC für die Beförderung im Vollcontainer-Bchiff müssen
Prüfunterlagen für das Tankcontainerbaumuster vorhanden mit einem Rahmenwerk
sind. ^ 20 Fuß nach 180 1496/111 1974 IV2)
6.2 Technische Prüfung, bei der eine Prüfung der Zeichnungen und versehen sein und eine mindestens 6- bzw. 9fache Btape-
Berechnungen sowie eine Bau- und Wasserdruckprüfung und- lung zulassen.
eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Für den Eisenbahnverkehr vorgesehene TC werden gemäß
Ausrüstungsteile nach Maßgabe der Bestimmungen im Anhang UIC-Merkblätter 590, 592-1, 592-2^) in Kleincontainer und
zu diesen Richtlinien durchzuführen sind. Mittelcontainer, in Transcontainer sowie in Großcontainer für
Wenn der Tank und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft den Eisenbahnverkehr eingeteilt. Von diesen sind nur die
werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unter Transcontainer und die Klasse 1 der Großcontainer für den
zogen werden. Landverkehr mit einem 180-Rahmenwerk ausgerüstet. Die
TC der Klasse 2 der Großcontainer für den Eisenbahnver
Es muß ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entspre
kehr entsprechen nur in den Abmessungen ihrer Grundflä
chend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen
chen den 180-Containern 10 Fuß. Diese Container sind
Anforderungen im Schienen-, Straßen- und Seeschiffsverkehr,
nicht stapelbar und nur von unten anhebbar.
wie sie im Anhang zu diesen Richtlinien festgelegt sind, genügt.
Für den Btraßenverkehr ergeben sich aus den §§ 30 bis 32
7. Die Prüfstelle faßt die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einem der BtVZO spezielle Anforderungen, die die Fahrzeuge, die
Prüfbericht nach Muster der Anlage 2 zusammen und übersen Befestigung der Tankcontainer und die Höchstmaße betref
det diesen an den Auftraggeber sowie in zweifächer Ausferti fen.
gung an die BAM. Zum Prüfbericht gehören die mit Prüfvermerk
versehenen Unterlagen sowie ggf. Vorschläge der Prüfstellen 2. Prüfungen für alle TC
für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung.
2.1 Bei der Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen ist
festzustellen, ob die TC hirtsichtlich Werkstoff, Berechnung
8. Die BAM kann in Ausnahmefällen auch Prüfberichte anderer konstruktiver Gestaltung, Herstellung und Ausrüstung den in
Stellen für die Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, daß der Nummer 1 genannten Vorschriften genügen.
die Prüfergebnisse den in der Bundesrepublik Deutschland ge
forderten gleichwertig sind. 2.2 Bei der Bauprüfung ist festzustellen, ob die TC hinsichtlich
Werkstoff, Abmessungen und Herstellungsverfahren den
geprüften und mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen ent
9. Aufgrund des Prüfberichts entscheidet die BAM über die Zulas
sprechen.
sung des Baumusters nach den Rechtsvorschriften für die Be
förderung gefährlicher Güter sowie nach dem internationalen 2.3 Bei der Wasserdruckprüfung ist zu prüfen, ob die TC bei
Übereinkommen über sichere Container im grenzüberschreiten dem vorgeschriebenen Prüfüberdruck ohne sichtbar blei
den Verkehr. bende Formänderung dicht sind.
2.4 Bei der Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit
10. Die Zulassung ist entsprechend einem Muster nach Anlage 3 wird geprüft, ob die TC betriebsfertig ausgerüstet und ord
dem Antragsteller zu erteilen. Mit der Erteilung der Zulassung ist nungsgemäß gekennzeichnet und dicht sind.
für jedes Baumuster eine Zulassungsnummer festzulegen. Sie
besteht aus dem Buchstaben „D" und einer Registriernummer, 2.5 Für Bauteile, deren ausreichende Bemessung rechnerisch
der die Buchstaben „TG" anzufügen sind. nicht sicher nachgewiesen werden kann, müssen Nach
weise experimentell geführt werden.
In der Zulassung legt die BAM gleichzeitig die Kennzeichnung
nach dem Gesetz vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkom
men vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBI. 3. Zusätzliche Prüfungen an TC mit 180-Rahmenwerk
1976 II 8. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. TC, die nach 180 1496/ll|2) gebaut sind, werden nachfol
Januar 1977 (BGBI. II 8. 41)(C8C) fest. genden Prüfungen unterzogen. Diese Prüfungen basieren
Die BAM muß der beteiligten Prüfstelle einen Abdruck der Zu auf den 180-Empfehlungen 1496/111 und den UIC-Merkblät-
lassungsbescheinigung übersenden. tern 592-1 und 592-2^). 8ie sollen den Nachweis erbringen,
daß die TC allen während der üblichen Umsetzvorgänge und
des Transportes auftretenden Belastungen standhalten.
11. Die BAM kann in der Zulassung fordern, daß ihr nach Ablauf ei Nach keiner dieser Prüfungen dürfen bleibende Verformun
nes Jahres mitgeteilt wird, wie viele Tankcontainer nach der Zu gen oder andere Abweichungen am Rahmenwerk auftreten,
lassung hergestellt worden sind. 8ie kann ferner fordern, daß ihr die die TC für ihre Verwendung unbrauchbar machen. Die
alle schwerwiegenden Unfälle mit Tankcontainern, die nach ei für die Ladebehandlung, das Befestigen und - soweit vor
nem zugelassenen Baumuster hergestellt wurden, mitgeteilt handen - für die Austauschbarkeit geltenden Abmessungen
werden.
müssen nach den Prüfungen noch im Rahmen der festge
legten Toleranzen liegen.
12. Boll von der Zulassung (einschließlich der dazugehörenden Un
Bei Prüfungen mit beladenen TC soll die Prüfkraft möglichst
terlagen) abgewichen werden oder eine Ergänzung der zuge
gleichmäßig verteilt sein. Bei den einzelnen Prüfbedingun
lassenen.Btoffe erfolgen, ist dies bei der BAM zu beantragen.
gen bedeuten die Kurzzeichen
- R - höchstes Bruttogewicht,
- P - höchste Nutzlast,
Anhang I zu den TC-Zulassungsrichtlinien
- T - Eigengewicht des Tankcontainers;
- R 001 -
R = P + T
Allgemeines 3.1 Btapelprüfung
In diesem Anhang werden die Anforderungen bzw. Prüfun- Die zu prüfenden leeren TC ruhen auf 4 starren Bockein, die
gen^) an Baumustern von Tankcontainern, im folgenden sich im Bereich der einzelnen unteren Eckbeschläge befin-
,,TC" abgekürzt, aufgeführt, die sich aus den in den Num
mern 1 und 6 genannten Bestimmungen der Richtlinien her 2) ISO = International Organization for Standardization
leiten. 2) ÜIC = Union Internationale des Chemins de Per
UIC-Merkblatt 590, 10. Ausgabe vom 1.1. 79
Bei den Prüfungen sind die vorgesehenen Prüflasten z. 8. durch Füllen der TC mit Was ÜIC-Merkblatt 592-1, 7. Ausgabe vom 1.1. 79
ser und ggf. durch Zuladung aufzubringen und bei statischen Prüfungen mindestens 5 UIC-Merkblatt 592-2, 4. Ausgabe vorrt 1. 7. 80
VkBI Amtl icher Tei l 675 Heft 19-1980
den. Die Sockel müssen in gleicher Höhe mittig unter den b) durch Auflagerung allein auf die zwei Bodenecken; die
Eckbeschlägen liegen und annähernd die gleichen Abmes notwendige obere Abstützung darf keine senkrechten
sungen wie diese haben. Kräfte aufnehmen.
Es ;wifd eine vertikale Belastung von 2,25 R entsprechend Nach a) darf nur verfahren werden, wenn der Tank allein
Sfacher Stapelung, bei Großöontainern der Klasse 1 für den über die Bodengruppe mit denri Rahmenwerk verbunden ist.
Landverkehr nach UIC-Merkblatt 592-2: 0,9 R entsprechend
Sfacher Stapelung, auf jeden der oberen Eckbeschläge oder 3.5.3 Prüfung des Bodenrahmens und der Tankauflagerung in
Querrichtung
von 4,5 R (1,8 R) auf jeden der Stirnwandeckbeschläge so
aufgebracht, daß die Angriffsebenen der Kräfte waagerecht Der auf R beladene TC soll mit seiner Querachse senkrecht
und während der Prüfung unverändert bleiben. gestellt werden; Auflagerung und Prüfverfahren müssen den
Bestimmungen nach 3.5.2 entsprechen.
Die Kräfte sollen durch einen Eckbeschlag oder einen Sok-
kel von gleicher Grundfläche aufgebracht werden. Jeder 3.6 Prüfung der Quersteifigkeit des Rahmens
Sockel soll in der gleichen Richtung seitlich um 25,4 mm und Die unteren Eckbeschläge der leeren TC sollen höhengleich
in der Längsrichtung um 38 mm versetzt sein. auf 4 Stützen gestellt werden. Durch gebräuchliche Veran
3.2 Hebeprüfung von oben kerungen der unteren Eckbeschläge sollen seitliche und ver
tikale Bewegungen der TC verhindert werden. Nur die den
Die auf 2 R beladenen IC sollen an allen vier oberen Eck
oberen Eckbeschlägen, an denen die Kräfte angreifen, dia
beschlägen so angehoben werden, daß keine nennenswer
gonal gegenüberliegenden unteren Eckbeschläge dürfen
ten Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte entstehen.
seitlich befestigt sein. Kräfte von 150 KN sind getrennt oder
Die Hubkräfte müssen wie folgt angreifen: gleichzeitig auf jeden der zwei oberen Eckbeschläge einer
- bei TC von 20 Fuß, 30 Fuß oder 40 Fuß Länge senk Rahmenwerks-Seite in einer Richtung aufzubringen, die so
recht, wohl zur Ebene der Grundfläche als auch zu den Ebenen
- bei TC von 10 Fuß Länge unter einem Winkel von 30° der Rahmenwerks-Enden parallel verlaufen, und zwar zu-^
zur Senkrechten. nächst in Richtung auf die'Eckbeschläge hin, dann in entge
gengesetzter Richtung.
3.3 Hebeprüfung von unten
Die auf 2 R beladenen TC sollen an allen vier unteren Eck
3.7 Prüfung der Längssteifigkeit des Rahmens
beschlägen so angehoben werden, daß keine nennenswer Prüfung wie 3.6, jedoch Kraftaufbringung von je 75 KN ge
ten Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte entstehen. trennt oder gleichzeitig auf jeden der zwei oberen Eckbe
Die Hubkräfte sollen unter folgenden Winkeln zur Waage schläge, die sowohl zur Ebene der Grundfläche als auch zu
rechten angreifen: den Ebenen der Rahmenwerks-Seiten parallel verlaufen.
- 30° bei TC von 40 Fuß Länge Die unteren Eckbeschläge sind dabei in Längsrichtung befe
- 37° bei TC von 30 Fuß Länge stigt.
- 45° bei TC von 20 Fuß Länge 3.8 Prüfung der Greifkanten
- 60° bei TC von 10 Fuß Länge Der TC, der gleichmäßig so beladen ist, daß seine Gesamt
Die Angriffslinie der Hubkraft und die Außenfläche des Eck masse 1,25 R beträgt, wird an den 4 Greifkanten mittig an
beschlages sollen keinesfalls mehr als 38 mm auseinander gehoben oder unterstützt. Die Auflageflächen an den Greif
liegen. kanten müssen dabei jeweils 32 x 254 mm betragen. Hierbei
dürfen die Sicherungsleisten nicht belastet werden.
3.4 Längsbeanspruchungsprüfung
3.9 Prüfung der Laufstege
Die auf R beladenen TC sollen an zwei geeigneten starren
Verankerungsstellen mit den unteren Öffnungen der unteren Eine Belastung von 300 kg soll gleichmäßig auf eine Fläche
Eckbeschläge einer Stirnseite befestigt und einer Längsbe des Laufsteges von 600 mm x 300 mm aufgebracht werden.
Diese Fläche soll sich an der schwächsten Stelle des Lauf
anspruchung von 2 R unterzogen werden. Die Beanspru
chung soll zunächst als Druckkraft, dann als Zugkraft in den steges befinden.
unteren Öffnungen der unteren Eckbeschläge des nicht ver 4. Zusätzliche Prüfungen an TC für den Eisenbahnverkehr mit
ankerten Endes wirken. einem nicht der ISO entsprechenden Rahmenwerk
3.5 Prüfung der Widerstandsfähigkeit 4.1 Großcontainer der Kl. 2 nach UIC-Merkblatt 592-23), die mit
Greifkanten ausgerüstet sind, müssen nach den Bestim
Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit beinhaltet eine Prü
mungen 3.8 geprüft werden.
fung des Bodenrahmens und der Tankauflagerung in Längs
und Querrichtung. Die nachfolgend aufgeführten Versuche Für die TC gelten die Bedingungen der Nummer 3 mit Aus
können alternativ ausgeführt werden. Dabei sind Messungen nahme von 3.1 (Stapelprüfung), 3.2 (Hebeprüfung von
derart durchzuführen, daß eine Beurteilung der Belastungen oben), 3.6 (Prüfung der Quersteifigkeit) sowie 3.7 (Prüfung
hinsichtlich der Vorgabe durch die Rechtsvorschriften mög der Längssteifigkeit).
lich ist. 4.2 Mittelcontainer nach UIC-Merkblatt 5903)
3.5.1 Dynamische Prüfung
4.2.1 Hebeprüfung von oben
Die auf R beladenen TC werden auf einen Tragwagen mit
a) Die auf 1,25 R beladenen TC werden an den vier Um
Stoßdämpfereinrichtung aufgesetzt und durch Ablaufen auf
schlageinrichtungen so angehoben, daß die Hubkräfte
zwei freistehende Prellbockwagen, deren Gesamtmasse
unter einem Winkel von 30° zur Waagerechten angrei
2 X 40 = 801 beträgt, geprüift. Bei der Ablaufprüfung werden fen.
die TC zuerst beschleunigt und dann einer Verzögerung un
terzogen. Die Prüfung ist je zweimal in beiden Laufrichtun b) Die auf 1,25 R beladenen TC werden an zwei diagonal
gen auszuführen. gegenüberliegenden Umschlageinrichtungen so angeho
ben, daß die Hubkräfte senkrecht angreifen.
3.5.2 Statische Prüfung
Der zu prüfende TC muß bis mindestens R belastet werden. 3) UIC = Union internationale des Chemins de Fer
Der TC ist mit seiner Längsachse senkrecht(3° Abweichung UIC-Merkblatt 590,10. Ausgabe vom 1.1. 79
zulässig) aufzustellen: UIC-Merkblatt 592-1, 7. Ausgabe vom 1. 1. 79
UIC-Merkblatt 592-2,4. Ausgabe vom 1. 7. 80
Heft 19-1980 676 VkBI Amtl icher Tei l
4.2.2 Dynamische Prüfung des Untergestdlls und der Inneren 2. Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigen Tankcon
Widerstandsfähigkeit tainer Ist (sind):
4.2.2.1 DIe.TC werden mit Ihrem Untergestell gegen einen festen 2.1 (Tank)
Anschlag In Laufrichtung des Wagens gestellt oder mit Ihren
Befestigungseinrichtungen mit dem Wagen fest verbunden. (Name und Anschrift)
Die Prüfung Ist nach 3.5.1 durchzuführen.
2.2 (Tankarmaturen)
Bei Gefahr des Kippens durch einen hohen Schwerpunkt der
TC sind mindestens zwei gleiche TC fest miteinander zu (Name und Anschrift)
verbinden.
2.3 (Rahmenwerk)
4.2.2.2 Pa(Porteur amenagd)-Contalner - auf R beladen - müssen
4 aufeinanderfolgende Auflaufstöße gegen Prellbockwagen
(Name und Anschrift)
(wie beschrieben unter 3.5.1) mit wachsender Geschwindig
keit bis 11 km/h ertragen können. Die Befestigungseinrich 2.4 (Zusammenbau)
tungen werden zusätzlich mit einer Auflaufgeschwindigkelt
von 15 km/h geprüft. Bei den Auflaufstößen bis zu einer Ge (Name und Abschrift)
schwindigkeit von 11 km/h werden Verformungen des Con
tainers bis zu einem Wert von 5 mm zugelassen, vorausge 3. Die Prüfungen nach Nr. 4 der R 001 werden durchgeführt von
setzt, daß die Transporteignung des Containers nicht In
Frage gestellt wird. Bei Auflaufgeschwindigkelten von
15 km/h darf an den Befestigungseinrichtungen kein Bruch 4. Ich (wir) erklären uns mit der Übernahme der Kosten für die Zu
eintreten. lassung bereit.
4.2.3 Prüfung der Laufstege (sofern vorhanden) (Ort, Datum) (Unterschrift)
Gleiche Bedingungen wie 3.9.
4.3 Kleincontainer nach UIC-Merkblatt 590^)
4.3.1 a) Die auf 1,25 R bejadenen TC werden an zwei gegen
überliegenden Umschlagelnrichtungen so angehoben,
daß die Hubkräfte unter einem Winkel von 45° zur Waa
Anlage 2 zur R 001
gerechten angreifen,
b) Die auf 1,25 R beladenen TC werden an einer Um Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tankcontälners ge
schlageinrichtung angehoben. mäß Anhang B. 1b der Anlage B ADR/GGVS, Anhang X RID/GGVE,
Abschnitt 13 der AE der Anlage A der GefahrgutVSee, Anlage B der
4.3.2 Dynamische Prüfung des Untergestells und der Inneren GefahrgutVSee.
Widerstandsfähigkeit.
1. Prüfstelle: ;
Gleiche Bedingungen wie 4.2.2.
2. Antragsteller:
Anlage 1 zur R 001 3. Hersteller des Tankcontainers:
4. IMCO-Tanktyp: / ISO-Typ: ^
Antrag auf Zulassung des Baumusters eines Tankcontainers zur Be
förderung gefährlicher Güter 5. Gewichte
Zulässiges Gesamtgewicht:
1. Hiermit beantrage(n) Ich (wir) Prüfgewicht: :
Leergewicht: ^ ^
(Name und Anschrift des Antragstellers)
6. Tank
die Zulassung des Im beigefügten Prüfauftrag vom (ein Form: Zylindrisch - kofferförmig - elliptisch - sonstige.
schließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines Tankcon Bauart: EInwandIg - doppelwandig - selbsttragend - wär-
tainers zur Beförderung folgender gefährlicher Güter melsollert - beheizbar.
Berechnet nach: ——
(Bezeichnung der Güter - Angabe der in der Stoffaufzählung der Trans
portvorschriften aufgeführten Benennung, Klasse. Ziffer, Buchstabe) Tankwerkstoff:
ggf. Auskieldung, Beschlchtung:
Wanddicken Mantel: ,mm
nach den Vorschriften
(erforderlich/ausgeführt) Böden:. .mm
Trennwände:. .mm
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)*) Deckel:. .mm
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Be Korrosionszuschlag:. . mm
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)*) Angewendete Schweißverfahren: ^—
der Verordnung über die Beförderung gefährliöher Güter mit der Nahtformen:
Elsenbahn (Gefahrgutverordnung Elsenbahn - GGVE)*) Schweißnahtkoeffizient: __
der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Hersteller des Tanks:
Güter mit der Elsenbahn (RID)*)
Herstellnummer: Baujahr:.
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
Gesamtinhalt: I
Seeschiffen (GefahrgutVSee)*)
Abtelle
3) UIC = Union Internationale des Chemins de Fer
Inhalt der Abteile: J 1.. .1 2..
UIC-Merkblatt 590,10. Ausgabe vom 1. 1. 79
UIC-Merkblatt 592-1, 7. Ausgabe vom 1.1. 79 3 -I 4 J 5..
UIC-Merkblatt 592-2, 4. Ausgabe vom 1. 7. 80
Vertrieb: Deutsches Institut f. Normung, Burggrafenstr. 4, 1000 Berlin 30
Berechnungstemperatur:. „°C
VkBI Amtl icher Tei l 877 Heft 19-1980
Betriebsüberdruck: 10. Prüfungen:
Innen: .bar Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprü
Außen: .bar fung durchgeführt:
Prüfüberdruck: —__— .bar Ja Nein Bemerkungen
7. Tankarmaturen: 10.1 Ordnungsprüfung:
8. Rahmenwerk Prüfung der Antragsunter
Rahmenart: ISO (geschlossen, Beam) lagen auf Vollständigkeit
andere Rahmen: 10.2 Technische Prüfung
Hersteller des Rahmens (ohne Tank)
10.2.1 Vorprüfung:
Prüfung der Zeichnungen,
Hauptabmessungen: Stückliste, Berechnungen,
Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk: Beschreibungen
geschweißt - geschraubt - Überprüfung der Antrags
sonstige: unterlagen auf Einhaltung
Antragsunterlagen: der Anforderungen der Vor
schriften nach GGVS / ADR /
Folgende Prüfunterlagen wurden eingereicht:
GGVE / RID / GefahrgutVSee
- Firma und Anschrift des Antragstellers (IMDG-Code)
- Baubeschreibung des Tankcontainers
10.2.2 Bauprüfung:
- vorgesehene Verwendung (nach der die Zulassung erteilt
Prüfung der Ausführung,
werden soll, Rechtsvorschriften)
insbesondere
- vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung)
- Maßprüfung
- die zu befördernden Stoffe oder Gruppen von Stoffen mit
Angabe der Klasse und Ziffer - ggf. des Buchstabens der - zerstörungsfreie Prüfung,
Art
Stoffaufzählung - der Transportvorschriften, Dampfdruck
und Dichte der Stoffe bei 50 ®C Prüfung der Oberflächen
- für jeden zu befördernden Stoff oder Gruppe von Stoffen beschaffenheit
zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwin Arbeitsprüfung (mitge
digkeit einen Nachwels gemäß TRTC 007 schweißte Probestücke)
- Schematische Darstellung des Tankcontainers durch eine Einsichtnahme in Werk
Baumusterskizze stoffnachweise,
Bescheinigungen, Berichte
- Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen
über zerstörungsfreie Prü
- Datenblatt, das kurzgefaßte Angaben über die wichtigsten fungen und Arbeitsprüfungen,
Betriebsgrößen des Tankcontainers enthält Zeichnungen, Stücklisten,
- Berechnung des Tanks Schemata
- Sämtliche zur Herstellung des Tankcontainers erforderli 10.2.3 Druckprüfung:
chen Zeichnungen einschl. einer Zusammenstellungs- Prüfmedium
zeichnung
Prüfüberdruck bar
Urheber
Stand (Zeichnung her Standzeit
Zeichnungsnummer (Datum) Bezeichnung stellende Fa.)
10.2.4 Abnahmeprüfung:
Vollständigkeit und
Anordnung der Armaturen
Funktions- und Dfchtheits-
prüfung der Armaturen
11. Prüfergebnis:
ggf. Prüfnachweise für Bauteile aus bereits zugelassenen 11.1 Die Prüfungen nach Nr. 10 ergaben, daß das Baumuster des
Baumustern Tankcontainers den Bau- und Ausrüstungsvorsehriften nach
Statischer Nachweis des Tankcontainers einschl. der Ein
GGVS / ADR / GGVE / RID / GefahrgutVSee (IMDG-Code)
richtungen für die Lastaufnahmemittel unter Berücksichti für die Beförderung folgender Güter oder Gruppen von Gü
gung aller Kräfteeinwirkungen tern entspricht:
Ziffer
Armaturenliste mit Armaturenbeschreibung UN-Nr. Dampfdruck
IMDG-Code Dichte bei 50"C
Nachweis der ausreichenden Bemessung der Sicherheits Bezeichnung Klasse Seite (kg/dm») (har)
einrichtungen (z, B. Be- und Entlüftung, Flammendurch-
schlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile)
Zeichnung des Schildes am Tankcontainer
Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des,Tankcon
tainers
Firma und Anschrift des Herstellers des Tankcontainers 12. Vorschläge für Nebenbestimmungen
mit der Bescheinigung über die nach TRTC 005 durchge
führten Verfahrensprüfung Folgende Nebenbestimmungen werden für die Bauartzulas
sung vorgeschlagen:
Angaben darüber, daß das Baumuster den vorgeschriebe
nen Prüfungen unterzogen werden darf 12.1 Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumu
Erklärung zur Übernahme der Prüf- und Zulassungskosten ster und die diesem Baumuster nachgebauten Tankcontainer
beträgt Jahre.
Heft 19-1980 678 VkBI Amtl icher Tei l
12.2 Jeder Tank ist auf einem Fabrikschild dauerhaft zu kenn
Straßenverkehr
zeichnen mit:
13. Im Anhang zu diesem Bericht sind Angaben zum Prüfverlauf Nr. 258 Änderung der Richtlinien für die Prüfung
enthalten, wie ggf. weitere Unterlagen über durchgeführte
der Bewerber um eine Erlaubnis zum
Messungen und Berechnungen.
Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungs-
den_ richtiinien) vom 20. November 1970(VkBi
S. 887)
Prüfstelle: Bonn, den 10. September 1980
StV 11/36.10.15-06
Nach Artikel 1 Nr. 7 und 18 der Verordnung zur Änderung stra
ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979(BGBI. I
Anlage 3 zur R 001 S. 1794) umfaßt die Fahrerlaubnisprüfung der Klasse 4 ab 1. Januar
1981 auch eine praktische Prüfung. Grundsätzlich sind die Grund
(Zulassungsbehörde) fahrübungen für Klasse 1 bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung
auch von Bewerbern der Klasse 4 zu fordern; wegen der geringen
Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge und anderer technischer
Ausstattung sind iedoch folgende mit den zuständigen obersten
Landesbehörden abgestimmte Änderungen der Prüfungsrichtlinien
Zulassung vom 20. November 1970 (VkBI S. 887), zuletzt geändert durch Ver
des Baumusters eines Tankcontainers mit der Zulassungsnummer lautbarung vom 6. Februar 1980 (VkBI S. 149) in Abschnitt III. B,
D/ / Buchstabe d, Nr. 16 erforderlich:
1. Die Überschrift der Nummer 16 erhält folgende Fassung:
1. Hiermit wird nach GGVS / ADR / GGVE / RID / GefahrgutVSee
„Grundfahrübungen für Klassen 1 und 4"
2. In Nummer 16.1 wird am Schluß folgender Satz angefügt:
,,Wenn Fahrzeuge der Klasse 4 keinen Ständer haben, wird auf
Herrn/Frau/Firma die Übung ,Aufstellen und Herunternehmen vom Ständer* ver
zichtet".
(Name und Anschrift des Antragsteliers)
3. In Nummer 16.6.1 werden in Satz 1 die Worte „etwa 50 km/h"
für das in der Anlage beschriebene Baumuster eines Tankcon durch die Worte „etwa 50 km/h (Klasse 1) bzw. 40 km/h (Klasse
tainers (Name des Herstellers, Typenbezeichnung des Herstel 4)" ersetzt.
lers und der Zulassungszeichnung) die Zulassung zur Beförde 4. Die Überschrift der Nummer 16.6.2 wird durch den Klammerzu
rung folgender gefährlicher Güter erteilt: satz „(nur für Klasse 1)" ergänzt.
Bezeichnung (Angabe der in der Stoff- Klasse,
aufzählung der TransportvorsOhriften Ziffer, Der Bundesminister für Verkehr
Lfd. Nr. aufgeführten Benennung) Buchstabe
Im Auftrag
Freier
2. Es wird hiermit bescheinigt, daß das nach dem beigefügten (VkBI 1980 S. 678)
Prüfbericht einschließlich Anhängen (Anlagen) gefertigte Bau
muster eines Tankcontainers für die Beförderung der unter Nr. 1
aufgeführten gefährlichen Güter geeignet ist und den Ausrü Nr. 259 Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs.3 StVO);
stungsvorschriften der/des GGVS / ADR / GGVE / RID / Ge hier: Wohnwagen hinter Lastkraftwagen
fahrgutVSee entspricht.
Bonn, den 4. September 1980
3. Nebenbestimmungen StV 12/36.42.30
3.1 Die Tankcontainer sind nach den beigefügten, mit dem Prüfver Die Frage, ob ein Zug, bestehend aus einem Lkw und einem
merk versehenen Unterlagen herzustellen. Wohnanhänger, unter das Sonntagsfahrverbot fällt (§ 30 Abs. 3
StVO), wurde mit den zuständigen obersten Landesbehörden mit
3.2 Jedes/jeder/jede nach dieser Baumusterzulassung hergestellte folgendem Ergebnis erörtert:
Tankcontainer ist erstmalig vor der Inbetriebnahme und dann
wiederkehrend alle ... Jahre den nach der/dem GGVS / ADR / - Auch „Wohnwagen" fallen unter den Begriff der Anhänger, somit
GGVE / RID / GefahrgutVSee vorgeschriebenen Prüfungen zu auch unter das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs.3 StVO („An
unterziehen. Die Tankcontainer dürfen für den Verwendungs hänger hinter Lastkraftwagen"). Auf die Art des Anhängers kommt
es dabei nicht an.
zweck nach dieser Baumusterzulassung nur benutzt werden,
wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige beschei - In wichtigen Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde
nigt hat, daß die Tankcontainer und ihre Ausrüstung dieser Zu nach § 46 StVO eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
lassung entsprechen bzw. daß die vorgeschriebenen Prüfungen Der Buhdesminister für Verkehr
den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.
Im Auftrag
3.3 Jeder Tank ist auf einem Fabrikschild dauerhaft zu kennzeich Freier
nen mit ^
(VkBI 1980 S. 678)
3.4 Sonstiges:
3.5 Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Nr. 260 Bekanntmachung Nr. 19/80 über Sonder
Wrderrufs erteilt. Sie gilt längstens bis zum abmachungen nach § 22a des Güterkraft
(- -) verkehrsgesetzes
4. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC: Köln, den 18. September 1980
I A - 081
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
VkBI Amtl icher Tei l 679 Heft 19-1980
1. Zehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440 nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.
(VkBI 1977 8. 468, zuletzt geändert 1980 8. 494) August 1975 (BGBI. I 8. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
Die Sonderabmachung gilt nunmehr bis zum 30. Juni 1981 mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
Die Änderung wurde am 25. Juni 1980 vereinbart und wirksam. fahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. I 8. 178), der zuletzt
durch die Verordnung vom 10. August 1977 (BGBI. I 8. 1541) ge
2. Änderung der Sonderabmacliung Nr. 0774 ändert worden ist, und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-
(VkBI 1978 8. 434) Ordnung (Bin8ch8trO) vom 3. März 1971 (BGBI. I 8. 178 - Anlage
Das Beförderungsentgelt beträgt 5,50 DM/100 kg band -) wird verordnet:
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
§1
Die Änderung wurde am 26. August 1980 vereinbart und wirksam. Abmessungen der 8chubverbände
3. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0787 Abweichend von § 15.02- WK - Nr. 1 Bin8ch8trO dürfen 8chub-
(VkBI 1979 8. 95, zuletzt geändert 1980 8, 537) verbände bis zu einer Länge von 193 m und einer Breite von
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindungen 22,80 m die Mündungsstrecke der Ruhr von km 0,00 bis 0,80 befah
mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufgenom ren.
men:
§2
DM/100 kg Gekuppelte Fahrzeuge
15t 20t 23t 24 t Die Bestimmung des § 15.08 - WK - Bin8ch8trO gilt nicht in der
von Bremen Mündungsstrecke der Ruhr von km 0,00 bis 0,80 für Zusammenstel
nach Ahlen 3,50 3,18 3,06 3,04 lungen längsseits gekuppelter Fahrzeuge bis zu einer Breite von
Duisburg 4,31 3,92 3,76 3,74 19 m.
Schmallenberg 4,71 4,28 4,11 4,09
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer §3
Abladetiefe
Die Änderung wurde am 22. August 1980 vereinbart und wirksam.
Abweichend von § 15.02- WK - Nr. 1 Bin8ch8trO verringert sich
4. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 938 die zulässige Abladetiefe in der Mündungsstrecke des Rhein-Her-
(VkBI 1979 8. 521, geändert 1979 8. 777) ne-Kanals unterhalb der 8chleuse Duisburg-Meiderich um das Maß
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindungen des Absinkens des Wasserstandes, wenn der Wasserstand am
mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufgenom Rheinpegei in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 2,10 m sinkt.
men:
§4
DM/100 kg Geltungsdauer
von Hamburg Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft und mit Ab
nach Rosbach v. d. Höhe 5,06 lauf des 3t. Oktober 1983 außer Kraft.
Hungen 5,40
Münster, den 11. 8eptember 1980
Dietzenbach 5,60
B 3156/80 A5
Wiesloch 5,65
Frankfurt am Main 5,68 Wasser- und 8chiffahrtsdirektion
Stuttgart 6,18 West
Böblingen, Fellbach 6,21 H i n richer
Neckarsulm 6,24
Heilbronn, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern 6,28 (VkBI 1980 8. 679)
München 7,61
Eching Kr. Freising, Neufahrn Kr. Freising 7,64
^ Poing 7,69 Nr. 262 I. Nachtrag
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer zum Tarif für das Ufergeid in den im
Die Änderung wurde am 12. August 1980 vereinbart und wirksam. Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen
5. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 939 bundeseigenen Häfen an den abgabe
(VkBI 1979 8. 521, geändert 1979 8. 777) pflichtigen nordwestdeutschen Bundes
Die Güterart wurde erweitert um Obstkonserven von Mango- und wasserstraßen im Binnenbereich
Kiwifrüchten.
Der Tarif für das Ufergeld in den im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Änderung wurde am 19. August 1980 vereinbart und wirksam. gelegenen bundeseigenen Häfen an den abgabepflichtigen nord
6. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Sonderabmachung Nr. westdeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 29.
0543 (VkBI 1979 8. 797) ist ab 17. Januar 1980 unwirksam. 8eptember 1977(Verkehrsblatt 1977 8. 570) wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr §1
-N Im Auftrag Im Teil C sind die Tarifsätze wie folgt zu ändern:
(VkBI 1980 8. 678) Dr. T r i n k a u s für Güter der Güterklasse l/ll von „44 Pf in „49 Pf
für Güter der Güterklasse lll/IV von „34 Pf in „38 Pf
für Güter der Güterklasse V von „26 Pf in „29 Pf
B i n n e n Schiffahrt für Güter der Güterklasse VI von „16 Pf in „18 Pf.
§2
Nr. 261 Schiffahrtpoiizeiliche Verordnung über Dieser Nachtrag tritt am 1. November 1980 in Kraft.
die Fahrt In den Mündungsstrecken der Münster, den 12. 8eptember 1980
Ruhr und des Rhein-Herne-Kanals*) B 2928/80 A6
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Wasser- und Bchiffahrtsdirektion
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge West
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei
H i n richer
Heft 19-1980 680 VkBI Amtl icher Tei l
Nr. 263 I. Nachtrag Nr. 264 Hinweis
zum Tarif für das Ufergeld in den in Nie auf die Zweite Verordnung zur Änderung
dersachsen und Hessen gelegenen bun der Verordnung über die Befahrungsab-
deseigenen Häfen an den nordwest gaben auf dem Nord-Ostsee-Kanai
deutschen Bundeswasserstraßen Im Bonn, den 17. September 1980
Binnenbereich - A 34/28.30.11
Der Tarif für das Ufergeld in den in Niedersachsen und Hessen
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Be-
gelegenen bundeseigenen Häfen an den nordwestdeutschen Bun
fahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 2. September
1980 wurde im Bundesanzeiger Nr. 172 vom 16. September 1980
deswasserstraßen im Binnenbereich vom 6. September 1977 (VkBI
verkündet.
8. 614) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
§1
Teil C erhält folgende Fassung: Im Auftrag
(VkBI 1980 S. 680) P äffg e n
„Teil C
Tarifsätze Nr. 265 Hinweis
Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen werden, sind Verordnung Nr. 17/80 über die Festset
für jede Gewichtstonne zu zahlen: zung von Entgeiten für Verkehrsieistun-
für Güter der Güterklasse l/H' 49 Pf gen der Binnenschiffahrt vom 20. August
für Güter der Güterklasse lll/IV 38 Pf 1980
für Güter der Güterklasse V 29 Pf (FA Nr. 10/80 Frachtenausschuß für den Rhein)
für Güter der Güterklasse VI 18 Pf." (FB Nr. 8/80 Frachtenausschuß Dortmund)
(FD Nr. 8/80 Frachtenausschuß Hamburg)
Bonn, den 22. September 1980
§2 A 34/28.25.40-41
Dieser Nachtrag tritt am 1. November 1980 in Kraft. Die Verordnung Nr. 17/80 vom 20. August 1980 ist im Bundesan
zeiger Nr. 160 vom 29. August 1980 verkündet worden. Die Verord
Festgesetzt im Auftrage des Niedersächsischen Ministers für
nung ist am 10. September 1980 ih Kraft getreten.
Wirtschaft und Verkehr und mit Zustimmung des Landes Hessen.
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 24
Hannover, den 17. September 1980 vom 30. August 1980 veröffentlicht worden.
82 721/323.2 - A 6
Der Bundesminister für Verkehr
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Im Auftrag
Mitte (VkBI 1980 S. 680) P äff gen
Im Auftrag
Scheffel *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Blnnen-
schiffahrlsveriag GmbH, DammstraBe 15/17, 4100 Duisburg-Ruhrott. bezogen
(VkBI 1980 S. 680) werden.
Nr. 266 Ungüitigkeitserkiärung von Schiffsmeßbriefen
Hamburg, den 11. September 1980
See 21/48.15.16
Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt. Sollten die ungültigen Meßbriefe
einer Behörde vorgelegt werden, sind sie einzuziehen und an das Bundesamt für Schiffsvermessung, Bernhard-Nocht-Str. 78, 2000 Ham
burg 4, zu senden. Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Witt
' •
Nr. Untersch.- Meßbrief- Art des Ausstellende
1980 Schiffsname Signal Datum Meßbriefes Behörde*) Schiffseigner
39 „MOBIL GEL 7" DNAY 10. 5. 62 International BAS Mobil Oel Reederei GmbH, Hamburg
40 „ALGENIB" DEIL 8. 1. 76 Suezkanal BAS Argo Reederei, Bremen
41 „BUDAPEST" DABT 8. 1. 72 Suezkanal BAS A. C. Toepfer, Hamburg
42 „FRIESENSTEIN" DEJL 4. 6. 68 Suezkanal BAS Hapag Lloyd AG, Hamburg
43 „AMANDUS" DGBP 1. 10. 49 National SVH Kurt 0. Schmidt, Hamburg
44 „TRYGVASON" DGTG 4. 5. 16 norwg. Meßbr. SMH Corneiia Möller, Hamburg
45 „ROLAND II" DIEQ 16. 7. 27 National RSA Friedrich Heidtmann, Hamburg
46 „KARL KRÖGER" DLYD 3. 7. 70 International BAS J. P. Mahrt, Eckernförde
47 „SIEGRID" DAHQ 21. 5. 79 International BAS Horst Ruegg, Hamburg
48 „PRAG" DHGP 3. 12. 70 Suezkanal BAS A. C. Toepfer, Hamburg
49 „MÜNCHEN" DEAT 23. 11. 72 International BAS Hapag Lloyd AG, Bremen