VkBl Nr. 19 1980

Verkehrsblatt Nr. 19 1980

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VerkehrsblatI
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                                (VkBI)

                                               INHALTSVERZEICHNIS




  34. Jahrgang 1980                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1980                                               Heft 19




                                                                           Nr. Datum                 VkB11980                        Seite
  Amtlicher Teil

  Nr. Datum                  VkB11980                         Seite        265   22.9.1980 Hiweis
                                                                                 Verordnung Nr. 17/80 über die Festsetzung von Entgel
                                                                                 ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 20.
  Allgemeine Angelegenhelten
                                                                                 August 1980                                             680
  257 10. 9.1980 Richtlinien für die Zulassung des Baumusters
       von Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter               Seeverkehr
       (TC-Zulassungsrichtlinien - R 001 -)                     672
                                                                           266 11.9.1980 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbriefen   680

  Straßenverkehr
                                                                           Straßenbau
  258 10. 9.1980 Änderung der Richtlinien für die Prüfung der
        Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr                267 26.9. 1980 Allgemeines      Rundschreiben   Straßenbau
      zeugen (Prüfungsrichtlinien) vom 20. November 1970                         Nr. 18/1980
      (VkBI S.887)                                        678                    Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen          681
  259 4. 9.1980 Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO);
      hier: Wohnwagen hinter Lastkraftwagen               678              Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
  260 18. 9.1980 Bekanntmachung Nr. 19/80 über Sonderab                    267a 15.10.1980 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
      machungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes 678              267b 15.10.1980 Aufbietung verlorener Führerscheine
                                                                           267c 15.10.1980 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
  Binnenschiffahrt                                                              scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
  261   11.9.1980 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die                    amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
        Fahrt in den Mündungsstrecken der Ruhr und des                                                                      718a-718rrrrrrrr
        Rhein-Herne-Kanals                                      679
  262 12.9.1980 I. Nachtrag
        zum Tarif für das Ufergeld in den im Lande Nordrhein-
        Westfalen gelegenen bundeseigenen Häfen an den
        abgabepflichtigen nordwestdeutschen Buncjeswasser-
        sträßen im Binnenbereich                                679
  263 17. 9.1980 I. Nachtragt
      zum Tarif für das Ufergeld in den in Niedersachsen und
        Hessen gelegenen bundeseigenen Häfen än den nord
        westdeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich      680
  264   17.9.1980 Hinweis
                                                                           Nichtamtlicher Teil
        auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
        über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-                    Fahrzeugtechnik                                              713
        Kanal                                                   680        Rechtsprechung                                               716




                           Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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H©ft 19- 1980                                                 672                                     VkBI    Amtl icher      Tei l




                                                AMTLICHER TEIL
                                                                   - zu Rn. 212 140 des Anhangs B 1b des Europäischen Überein
   Allgemeine Angelegenheiten                                        kommens vom 30. September 1957 über die internationale Beför
                                                                     derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Neufas
Nr. 257 RIehtllnlen für die Zulassung des Bau                        sung der Verordnung vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190),
           musters von Tankcontainem zur Beför                       zuletzt geändert durch die 2. ADR-Änderungsverordnung vom 26.
                                                                     Februar 1980 (BGBI. II S. 133),
           derung gefährlicher Güter (TC-Zulas-
                                                                   - zu Nummer 1.4 des Anhangs X der Internationalen Ordnung für
           sungsrlchtlinlen - R 001 -)                               die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RIO), An
                                 Bonn, den 10. September 1980        lage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn
                                 A 13/26.00.70-34                    frachtverkehr (CIM) in der Neufassung 1977 der Anlage I (RIO)
  Die Te-Zulassungsrichtlinlen vom 17. März 1975, bekanntgege        vom 9. September 1977 (BGBI. II S. 778), zuletzt geändert durch
ben Im VkBI 1975 (S. 195), werden aufgehoben.                        2. RID-Anderungsverordnung vom 26. Februar 1980 (BGBI. II
  Nachstehend gebe ich die mit den zuständigen obersten Landes       S. 150),
behörden abgestimmten neuen „Richtlinien für die Zulassung des       zu Rn. 212140 des Anhangs B 1b der Verordnung über die Be
Baumusters von Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter     förderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung
2

VkBI       Amtl icher           Tei l                                                    673                                                      Heft 19-1980



- zu Nummer 1.4 des Anhangs X der Verordnung über die Beförde                                    kann sich auf eine Größe oder auf mehrere gleichartige und Im
   rung gefährlicher Güter auf der Elsenbahn (Gefahrgutverordnung                              ^ selben Werk hergestellte Größen (Baureihen) von Tankcontai
   Elsenbahn - GGVE) vom 23. August 1979 (BGBI. I S. 1502),                                     nern oder deren Tanks, Rahmenwerke oder Armaturen bezie
- zu Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung der Anlage A und An                                hen.

   hang III der Anlage B der Verordnung über die Beförderung ge                            3.2 Mit dem Auftrag zur Prüfung sind der Prüfstelle folgende Anga
  fährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutVSee) vom 5. Juli 1978                            ben und Unterlagen In vierfacher Ausfertigung einzureichen:
  (BGBI. I S. 1017)                                                                             - Firma und Anschrift des Antragstellers
bekannt und bitte, bei der Zulassung der Baumuster von Tankcon
                                                                                                - Baubeschreibung des Tankcontainers
tainern sowie der Zulassung der Baumuster von ortsbewegllchen
Tanks danach zu verfahren.                                                                      - Vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach der die
                                                                                                  Zulassung erteilt werden soll)
                                             Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                - Vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung)
                                                          Im Auftrag                            - die zu befördernden Stoffe oder Gruppen von Stoffen mit An
                                                           Keldel
                                                                                                  gabe der Klasse und Ziffer - ggf. des Buchstabens der Stoff
                                                                                                  aufzählung - der Transportvorschriften, Dampfdruck und
                                                                                                  Dichte der Stoffe bei 50 °C
                                                                                                - für jeden zu befördernden Stoff oder Gruppe von Stoffen zur
                                    Richtlinien                                                   Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten
für die Zulassung des Baumusters von Tankcontainern zur                                           ein Nachweis gemäß den Technischen Richtlinien Tankcon
Beförderung gefährlicher Güter (TC-Zuiassungsrichtiinien                                          tainer 007
                                    -R001-)                                                    - Schematische Darstellung des Tankcontainers durch eine
1. Tankcontainer*) Im Sinne dieser Richtlinien Ist ein Beförde                                    Baumusterskizze
   rungsgerät, das den Begriffsbestimmungen für Tankcontainer                                  - Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen
   nach den nachstehend aufgeführten Vorschriften In der jeweils                               - Datenblatt, das kurzgefaßte Angaben über die wichtigsten
   gültigen Fassung                                                                              Betriebsgrößen des Tankcontainers enthält
     - des Europäischen Übereinkommens vom 30. September                                       - Berechnung des Tanks
       1957 über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter                             - Sämtliche zur Herstellung des Tankcontainers erforderlichen
       auf der Straße(ADR) In der Neufassung der Verordnung vom                                  Zeichnungen einschl. einer Zusammenstellungszelchnung,
        4. November 1977 <BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert durch
                                                                                               - ggf. Prüfnachwelse für Bauteile aus bereits zugelassenen
        2. ADR-Änderungsverordnung vom 26. Februar 1980 (BGBI.
                                                                                                  Baumustern
       II S. 133),
                                                                                               - Statischer Nachwels des Tankcontainers einschl. der Einrich
     - der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher
                                                                                                  tungen für Lastaufnahmemittel unter Berücksichtigung aller
       Güter mit der Elsenbahn (RID), Anlage I zum Internationalen
                                                                                                 Kräfteeinwirkungen
        Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr - CIM - In
        der Neufassung 1977 der Anlage I (RID) vom 9. September                                - Armaturenllste mit Armaturenbeschreibung
        1977 (BGBI. II S. 778), zuletzt geändert durch 2. RID-Ände-                            - Nachwels der ausreichenden Bemessung der Sicherheltseln-
        rungsverordnung vom 26. Februar 1980 (BGBI. II S. 150),                                   rlchtungen (z. B. Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsl-
                                                                                                  cherungen, Berstscheiben, Sicherheitsventile)
     - der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
                                                                                               - Zeichnung des Schildes am Tankcontainer
       Seeschiffen (GefahrgutVSee) vom 5. Juli 1978 (BGBI. I
       5. 1017),                                                                               - Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des Tankcontai
                                                                                                  ners
     - der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
       der Elsenbahn (Gefahrgutverordnung Elsenbahn - GGVE)                                    - Firma und Anschrift des Herstellers des Tankcontainers mit
       vom 23. August 1978 {BGBI. I S. 1502),                                                     der Bescheinigung über die nach den TRTC 005 durchgeführ
                                                                                                  ten Verfahrensprüfung
     - der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
        der Straße (Gefährgutverordnung Straße - GGVS) vom 23.                                 - Angaben darüber, wo das Baumuster besichtigt werden kann
       August 1979 (BGBI. I S. 1509)                                                             und wo es ggf. zur Prüfung bereitgehalten wird
     und den Technischen Richtlinien zu den vorstehend genannten                               - Erklärung darüber, daß das Baumuster den vorgeschriebenen
     Rechtsvorschriften genügt.                                                                  Prüfungen unterzogen werden darf
     Demzufolge haben Tankcontainer Absetzeinrichtungen wie                                    - Erklärung zur Übernahme der Prüfkosten gemäß den Gebüh
     Füße, Stützen oder Kufen und werden In gefülltem oder entleer                                renordnungen.
     tem Zustand umgesetzt. Sie sind keine Gefäße wie z. B. Fässer,
     Flaschen, Flaschenbündel.                                                            4.   Prüfstellen sind
     Tankcontainer dürfen nur nach einem Baumuster hergestellt                                 - Bundesbahnzentralamt, Postfach 29 60, 4950 Minden (West
     werden, welches für die Beförderung der vorgesehenen gefähr                                 falen)
     lichen Güter nach den vorgenannten Rechtsvorschriften - In der
     jeweils gültigen Fassung - zugelassen ist. Zuständige Behörde                             - Germanischer Lloyd, Vorsetzen 32, 2000 Hamburg 11
     für die Zulassung der Baumuster Ist die Bundesanstalt für Mate                            - Technischer Überwachungs-Verein Baden e.V.,
     rialprüfung, Unter den Elchen 87, 1000 Berlin 45 (BAM).                                     Dudenstr. 28, 6800 Mannhelm 1

2. Grundlage für die Zulassung des Baumusters von Tankcontai                                   - Technischer Überwachungs-Verein Bayern e.V.,
     nern Ist der Prüfbericht nach Nr. 7 einer Prüfstelle.
                                                                                                 Kalserstr. 14/16, 8000 München 40
                                                                                               - Technischer Überwachungs-Verein Hannover e.V.,
3. Der Antragsteller hat mit der Prüfung eine Prüfstelle nach Nr. 4                              Loccumer Str. 63, 3000 Hannover 81
   zu beauftragen. Der BAM Ist gleichzeitig der Antrag auf Zulas
   sung des Baumusters gemäß Anlage 1 zu übersenden.                                           - Technischer Überwachungs-Verein Rheinland e.V.,
                                                                                                 Am Grauen Stein, 5000 Köln.
3.1 Der Prüfauftrag kann sich auf Teilprüfungen, z. B. Prüfungen der
    Tanks, Prüfung von Rahmenwerken, erstrecken. Der Prüfauftrag                          5. Die BAM muß innerhalb vier Wochen dem Antragsteller und der
                                                                                             Prüfstelle Mitteilung machen, wenn sie Änderungen für das be
                                                                                               antragte Tankcontainerbaumuster wünscht.
*) Der Begriff „Tankcontainer" stimmt überein mit dem in der GefahrgutVSee verwendeten
3

Heft 19-1980                                                                         674                                                       VkBI   Amtl icher   Tei l


6.1 Ordnungsprüfung, bei der festgestellt wird, ob die erforderlichen                                 Alle TC für die Beförderung im Vollcontainer-Bchiff müssen
    Prüfunterlagen für das Tankcontainerbaumuster vorhanden                                           mit einem Rahmenwerk
     sind.                                                                                                     ^ 20 Fuß nach 180 1496/111 1974 IV2)
6.2 Technische Prüfung, bei der eine Prüfung der Zeichnungen und                                      versehen sein und eine mindestens 6- bzw. 9fache Btape-
    Berechnungen sowie eine Bau- und Wasserdruckprüfung und-                                          lung zulassen.
    eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der                                       Für den Eisenbahnverkehr vorgesehene TC werden gemäß
    Ausrüstungsteile nach Maßgabe der Bestimmungen im Anhang                                          UIC-Merkblätter 590, 592-1, 592-2^) in Kleincontainer und
     zu diesen Richtlinien durchzuführen sind.                                                        Mittelcontainer, in Transcontainer sowie in Großcontainer für
     Wenn der Tank und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft                                        den Eisenbahnverkehr eingeteilt. Von diesen sind nur die
     werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unter                                        Transcontainer und die Klasse 1 der Großcontainer für den
     zogen werden.                                                                                    Landverkehr mit einem 180-Rahmenwerk ausgerüstet. Die
                                                                                                      TC der Klasse 2 der Großcontainer für den Eisenbahnver
     Es muß ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entspre
                                                                                                      kehr entsprechen nur in den Abmessungen ihrer Grundflä
     chend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen
                                                                                                      chen den 180-Containern 10 Fuß. Diese Container sind
     Anforderungen im Schienen-, Straßen- und Seeschiffsverkehr,
                                                                                                      nicht stapelbar und nur von unten anhebbar.
     wie sie im Anhang zu diesen Richtlinien festgelegt sind, genügt.
                                                                                                      Für den Btraßenverkehr ergeben sich aus den §§ 30 bis 32
7.   Die Prüfstelle faßt die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einem                                  der BtVZO spezielle Anforderungen, die die Fahrzeuge, die
     Prüfbericht nach Muster der Anlage 2 zusammen und übersen                                        Befestigung der Tankcontainer und die Höchstmaße betref
     det diesen an den Auftraggeber sowie in zweifächer Ausferti                                      fen.
     gung an die BAM. Zum Prüfbericht gehören die mit Prüfvermerk
     versehenen Unterlagen sowie ggf. Vorschläge der Prüfstellen                         2.           Prüfungen für alle TC
     für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung.
                                                                                         2.1          Bei der Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen ist
                                                                                                      festzustellen, ob die TC hirtsichtlich Werkstoff, Berechnung
8. Die BAM kann in Ausnahmefällen auch Prüfberichte anderer                                           konstruktiver Gestaltung, Herstellung und Ausrüstung den in
     Stellen für die Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, daß                                 der Nummer 1 genannten Vorschriften genügen.
     die Prüfergebnisse den in der Bundesrepublik Deutschland ge
     forderten gleichwertig sind.                                                        2.2          Bei der Bauprüfung ist festzustellen, ob die TC hinsichtlich
                                                                                                      Werkstoff, Abmessungen und Herstellungsverfahren den
                                                                                                      geprüften und mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen ent
9.   Aufgrund des Prüfberichts entscheidet die BAM über die Zulas
                                                                                                      sprechen.
     sung des Baumusters nach den Rechtsvorschriften für die Be
     förderung gefährlicher Güter sowie nach dem internationalen                         2.3          Bei der Wasserdruckprüfung ist zu prüfen, ob die TC bei
     Übereinkommen über sichere Container im grenzüberschreiten                                       dem vorgeschriebenen Prüfüberdruck ohne sichtbar blei
     den Verkehr.                                                                                     bende Formänderung dicht sind.
                                                                                         2.4          Bei der Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit
10. Die Zulassung ist entsprechend einem Muster nach Anlage 3                                         wird geprüft, ob die TC betriebsfertig ausgerüstet und ord
    dem Antragsteller zu erteilen. Mit der Erteilung der Zulassung ist                                nungsgemäß gekennzeichnet und dicht sind.
    für jedes Baumuster eine Zulassungsnummer festzulegen. Sie
    besteht aus dem Buchstaben „D" und einer Registriernummer,                           2.5          Für Bauteile, deren ausreichende Bemessung rechnerisch
    der die Buchstaben „TG" anzufügen sind.                                                           nicht sicher nachgewiesen werden kann, müssen Nach
                                                                                                      weise experimentell geführt werden.
    In der Zulassung legt die BAM gleichzeitig die Kennzeichnung
     nach dem Gesetz vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkom
     men vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBI.                              3.          Zusätzliche Prüfungen an TC mit 180-Rahmenwerk
     1976 II 8. 253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.                                       TC, die nach 180 1496/ll|2) gebaut sind, werden nachfol
     Januar 1977 (BGBI. II 8. 41)(C8C) fest.                                                         genden Prüfungen unterzogen. Diese Prüfungen basieren
     Die BAM muß der beteiligten Prüfstelle einen Abdruck der Zu                                     auf den 180-Empfehlungen 1496/111 und den UIC-Merkblät-
     lassungsbescheinigung übersenden.                                                               tern 592-1 und 592-2^). 8ie sollen den Nachweis erbringen,
                                                                                                     daß die TC allen während der üblichen Umsetzvorgänge und
                                                                                                     des Transportes auftretenden Belastungen standhalten.
11. Die BAM kann in der Zulassung fordern, daß ihr nach Ablauf ei                                    Nach keiner dieser Prüfungen dürfen bleibende Verformun
     nes Jahres mitgeteilt wird, wie viele Tankcontainer nach der Zu                                 gen oder andere Abweichungen am Rahmenwerk auftreten,
     lassung hergestellt worden sind. 8ie kann ferner fordern, daß ihr                               die die TC für ihre Verwendung unbrauchbar machen. Die
     alle schwerwiegenden Unfälle mit Tankcontainern, die nach ei                                    für die Ladebehandlung, das Befestigen und - soweit vor
     nem zugelassenen Baumuster hergestellt wurden, mitgeteilt                                       handen - für die Austauschbarkeit geltenden Abmessungen
     werden.
                                                                                                     müssen nach den Prüfungen noch im Rahmen der festge
                                                                                                     legten Toleranzen liegen.
12. Boll von der Zulassung (einschließlich der dazugehörenden Un
                                                                                                     Bei Prüfungen mit beladenen TC soll die Prüfkraft möglichst
    terlagen) abgewichen werden oder eine Ergänzung der zuge
                                                                                                     gleichmäßig verteilt sein. Bei den einzelnen Prüfbedingun
    lassenen.Btoffe erfolgen, ist dies bei der BAM zu beantragen.
                                                                                                     gen bedeuten die Kurzzeichen
                                                                                                       - R - höchstes Bruttogewicht,
                                                                                                       - P - höchste Nutzlast,
             Anhang I zu den TC-Zulassungsrichtlinien
                                                                                                       - T - Eigengewicht des Tankcontainers;
                                  - R 001 -
                                                                                                        R = P + T
         Allgemeines                                                                     3.1         Btapelprüfung
         In diesem Anhang werden die Anforderungen bzw. Prüfun-                                      Die zu prüfenden leeren TC ruhen auf 4 starren Bockein, die
         gen^) an Baumustern von Tankcontainern, im folgenden                                        sich im Bereich der einzelnen unteren Eckbeschläge befin-
         ,,TC" abgekürzt, aufgeführt, die sich aus den in den Num
         mern 1 und 6 genannten Bestimmungen der Richtlinien her                         2) ISO = International Organization for Standardization
         leiten.                                                                         2) ÜIC = Union Internationale des Chemins de Per
                                                                                              UIC-Merkblatt 590, 10. Ausgabe vom 1.1. 79
  Bei den Prüfungen sind die vorgesehenen Prüflasten z. 8. durch Füllen der TC mit Was        ÜIC-Merkblatt 592-1, 7. Ausgabe vom 1.1. 79
  ser und ggf. durch Zuladung aufzubringen und bei statischen Prüfungen mindestens 5          UIC-Merkblatt 592-2, 4. Ausgabe vorrt 1. 7. 80
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VkBI Amtl icher Tei l                                                 675                                                         Heft 19-1980



         den. Die Sockel müssen in gleicher Höhe mittig unter den                    b) durch Auflagerung allein auf die zwei Bodenecken; die
         Eckbeschlägen liegen und annähernd die gleichen Abmes                          notwendige obere Abstützung darf keine senkrechten
        sungen wie diese haben.                                                          Kräfte aufnehmen.
         Es ;wifd eine vertikale Belastung von 2,25 R entsprechend                   Nach a) darf nur verfahren werden, wenn der Tank allein
         Sfacher Stapelung, bei Großöontainern der Klasse 1 für den                  über die Bodengruppe mit denri Rahmenwerk verbunden ist.
         Landverkehr nach UIC-Merkblatt 592-2: 0,9 R entsprechend
         Sfacher Stapelung, auf jeden der oberen Eckbeschläge oder       3.5.3       Prüfung des Bodenrahmens und der Tankauflagerung in
                                                                                     Querrichtung
         von 4,5 R (1,8 R) auf jeden der Stirnwandeckbeschläge so
         aufgebracht, daß die Angriffsebenen der Kräfte waagerecht                   Der auf R beladene TC soll mit seiner Querachse senkrecht
         und während der Prüfung unverändert bleiben.                                gestellt werden; Auflagerung und Prüfverfahren müssen den
                                                                                     Bestimmungen nach 3.5.2 entsprechen.
         Die Kräfte sollen durch einen Eckbeschlag oder einen Sok-
         kel von gleicher Grundfläche aufgebracht werden. Jeder          3.6         Prüfung der Quersteifigkeit des Rahmens
         Sockel soll in der gleichen Richtung seitlich um 25,4 mm und                Die unteren Eckbeschläge der leeren TC sollen höhengleich
         in der Längsrichtung um 38 mm versetzt sein.                                auf 4 Stützen gestellt werden. Durch gebräuchliche Veran
3.2     Hebeprüfung von oben                                                         kerungen der unteren Eckbeschläge sollen seitliche und ver
                                                                                     tikale Bewegungen der TC verhindert werden. Nur die den
        Die auf 2 R beladenen IC sollen an allen vier oberen Eck
                                                                                     oberen Eckbeschlägen, an denen die Kräfte angreifen, dia
        beschlägen so angehoben werden, daß keine nennenswer
                                                                                     gonal gegenüberliegenden unteren Eckbeschläge dürfen
        ten Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte entstehen.
                                                                                     seitlich befestigt sein. Kräfte von 150 KN sind getrennt oder
        Die Hubkräfte müssen wie folgt angreifen:                                    gleichzeitig auf jeden der zwei oberen Eckbeschläge einer
          - bei TC von 20 Fuß, 30 Fuß oder 40 Fuß Länge senk                         Rahmenwerks-Seite in einer Richtung aufzubringen, die so
              recht,                                                                 wohl zur Ebene der Grundfläche als auch zu den Ebenen
          - bei TC von 10 Fuß Länge unter einem Winkel von 30°                       der Rahmenwerks-Enden parallel verlaufen, und zwar zu-^
              zur Senkrechten.                                                       nächst in Richtung auf die'Eckbeschläge hin, dann in entge
                                                                                     gengesetzter Richtung.
3.3     Hebeprüfung von unten
        Die auf 2 R beladenen TC sollen an allen vier unteren Eck
                                                                         3.7         Prüfung der Längssteifigkeit des Rahmens
        beschlägen so angehoben werden, daß keine nennenswer                         Prüfung wie 3.6, jedoch Kraftaufbringung von je 75 KN ge
        ten Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte entstehen.                      trennt oder gleichzeitig auf jeden der zwei oberen Eckbe
        Die Hubkräfte sollen unter folgenden Winkeln zur Waage                       schläge, die sowohl zur Ebene der Grundfläche als auch zu
        rechten angreifen:                                                           den Ebenen der Rahmenwerks-Seiten parallel verlaufen.
          - 30° bei TC von 40 Fuß Länge                                              Die unteren Eckbeschläge sind dabei in Längsrichtung befe
          - 37° bei TC von 30 Fuß Länge                                              stigt.

          - 45° bei TC von 20 Fuß Länge                                  3.8         Prüfung der Greifkanten
          - 60° bei TC von 10 Fuß Länge                                              Der TC, der gleichmäßig so beladen ist, daß seine Gesamt
        Die Angriffslinie der Hubkraft und die Außenfläche des Eck                   masse 1,25 R beträgt, wird an den 4 Greifkanten mittig an
        beschlages sollen keinesfalls mehr als 38 mm auseinander                     gehoben oder unterstützt. Die Auflageflächen an den Greif
        liegen.                                                                      kanten müssen dabei jeweils 32 x 254 mm betragen. Hierbei
                                                                                     dürfen die Sicherungsleisten nicht belastet werden.
3.4     Längsbeanspruchungsprüfung
                                                                         3.9         Prüfung der Laufstege
        Die auf R beladenen TC sollen an zwei geeigneten starren
        Verankerungsstellen mit den unteren Öffnungen der unteren                    Eine Belastung von 300 kg soll gleichmäßig auf eine Fläche
        Eckbeschläge einer Stirnseite befestigt und einer Längsbe                    des Laufsteges von 600 mm x 300 mm aufgebracht werden.
                                                                                     Diese Fläche soll sich an der schwächsten Stelle des Lauf
        anspruchung von 2 R unterzogen werden. Die Beanspru
        chung soll zunächst als Druckkraft, dann als Zugkraft in den                 steges befinden.
        unteren Öffnungen der unteren Eckbeschläge des nicht ver         4.          Zusätzliche Prüfungen an TC für den Eisenbahnverkehr mit
        ankerten Endes wirken.                                                       einem nicht der ISO entsprechenden Rahmenwerk
3.5     Prüfung der Widerstandsfähigkeit                                 4.1         Großcontainer der Kl. 2 nach UIC-Merkblatt 592-23), die mit
                                                                                     Greifkanten ausgerüstet sind, müssen nach den Bestim
        Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit beinhaltet eine Prü
                                                                                     mungen 3.8 geprüft werden.
        fung des Bodenrahmens und der Tankauflagerung in Längs
        und Querrichtung. Die nachfolgend aufgeführten Versuche                      Für die TC gelten die Bedingungen der Nummer 3 mit Aus
        können alternativ ausgeführt werden. Dabei sind Messungen                   nahme von 3.1 (Stapelprüfung), 3.2 (Hebeprüfung von
        derart durchzuführen, daß eine Beurteilung der Belastungen                  oben), 3.6 (Prüfung der Quersteifigkeit) sowie 3.7 (Prüfung
        hinsichtlich der Vorgabe durch die Rechtsvorschriften mög                   der Längssteifigkeit).
        lich ist.                                                        4.2         Mittelcontainer nach UIC-Merkblatt 5903)

3.5.1   Dynamische Prüfung
                                                                         4.2.1       Hebeprüfung von oben
        Die auf R beladenen TC werden auf einen Tragwagen mit
                                                                                    a) Die auf 1,25 R beladenen TC werden an den vier Um
        Stoßdämpfereinrichtung aufgesetzt und durch Ablaufen auf
                                                                                         schlageinrichtungen so angehoben, daß die Hubkräfte
        zwei freistehende Prellbockwagen, deren Gesamtmasse
                                                                                         unter einem Winkel von 30° zur Waagerechten angrei
        2 X 40 = 801 beträgt, geprüift. Bei der Ablaufprüfung werden                    fen.
        die TC zuerst beschleunigt und dann einer Verzögerung un
        terzogen. Die Prüfung ist je zweimal in beiden Laufrichtun                   b) Die auf 1,25 R beladenen TC werden an zwei diagonal
        gen auszuführen.                                                                gegenüberliegenden Umschlageinrichtungen so angeho
                                                                                        ben, daß die Hubkräfte senkrecht angreifen.
3.5.2   Statische Prüfung
        Der zu prüfende TC muß bis mindestens R belastet werden.        3) UIC = Union internationale des Chemins de Fer
        Der TC ist mit seiner Längsachse senkrecht(3° Abweichung             UIC-Merkblatt 590,10. Ausgabe vom 1.1. 79
        zulässig) aufzustellen:                                              UIC-Merkblatt 592-1, 7. Ausgabe vom 1. 1. 79
                                                                             UIC-Merkblatt 592-2,4. Ausgabe vom 1. 7. 80
5

Heft 19-1980                                                                      676                                                  VkBI       Amtl icher                Tei l



4.2.2       Dynamische Prüfung des Untergestdlls und der Inneren                    2.       Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigen Tankcon
            Widerstandsfähigkeit                                                             tainer Ist (sind):
4.2.2.1 DIe.TC werden mit Ihrem Untergestell gegen einen festen                     2.1 (Tank)
            Anschlag In Laufrichtung des Wagens gestellt oder mit Ihren
            Befestigungseinrichtungen mit dem Wagen fest verbunden.                          (Name und Anschrift)
            Die Prüfung Ist nach 3.5.1 durchzuführen.
                                                                                    2.2 (Tankarmaturen)
            Bei Gefahr des Kippens durch einen hohen Schwerpunkt der
            TC sind mindestens zwei gleiche TC fest miteinander zu                           (Name und Anschrift)
            verbinden.
                                                                                    2.3 (Rahmenwerk)
4.2.2.2 Pa(Porteur amenagd)-Contalner - auf R beladen - müssen
            4 aufeinanderfolgende Auflaufstöße gegen Prellbockwagen
                                                                                             (Name und Anschrift)
            (wie beschrieben unter 3.5.1) mit wachsender Geschwindig
            keit bis 11 km/h ertragen können. Die Befestigungseinrich               2.4 (Zusammenbau)
            tungen werden zusätzlich mit einer Auflaufgeschwindigkelt
            von 15 km/h geprüft. Bei den Auflaufstößen bis zu einer Ge                       (Name und Abschrift)
            schwindigkeit von 11 km/h werden Verformungen des Con
            tainers bis zu einem Wert von 5 mm zugelassen, vorausge                 3.       Die Prüfungen nach Nr. 4 der R 001 werden durchgeführt von
            setzt, daß die Transporteignung des Containers nicht In
            Frage gestellt wird. Bei Auflaufgeschwindigkelten von
            15 km/h darf an den Befestigungseinrichtungen kein Bruch                4. Ich (wir) erklären uns mit der Übernahme der Kosten für die Zu
            eintreten.                                                                       lassung bereit.
4.2.3       Prüfung der Laufstege (sofern vorhanden)                                (Ort, Datum)                                                              (Unterschrift)
             Gleiche Bedingungen wie 3.9.
4.3          Kleincontainer nach UIC-Merkblatt 590^)
4.3.1        a) Die auf 1,25 R bejadenen TC werden an zwei gegen
                überliegenden Umschlagelnrichtungen so angehoben,
                 daß die Hubkräfte unter einem Winkel von 45° zur Waa
                                                                                                                                                  Anlage 2 zur R 001
                 gerechten angreifen,
             b) Die auf 1,25 R beladenen TC werden an einer Um                          Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tankcontälners ge
                 schlageinrichtung angehoben.                                           mäß Anhang B. 1b der Anlage B ADR/GGVS, Anhang X RID/GGVE,
                                                                                        Abschnitt 13 der AE der Anlage A der GefahrgutVSee, Anlage B der
4.3.2        Dynamische Prüfung des Untergestells und der Inneren                       GefahrgutVSee.
             Widerstandsfähigkeit.
                                                                                        1.       Prüfstelle:                            ;
             Gleiche Bedingungen wie 4.2.2.
                                                                                        2.       Antragsteller:
                                                               Anlage 1 zur R 001       3.       Hersteller des Tankcontainers:
                                                                                        4.       IMCO-Tanktyp:                  / ISO-Typ: ^
 Antrag auf Zulassung des Baumusters eines Tankcontainers zur Be
förderung gefährlicher Güter                                                            5.       Gewichte
                                                                                                 Zulässiges Gesamtgewicht:
 1.     Hiermit beantrage(n) Ich (wir)                                                           Prüfgewicht:                                                           :
                                                                                                 Leergewicht:            ^                                          ^
        (Name und Anschrift des Antragstellers)
                                                                                        6.       Tank
        die Zulassung des Im beigefügten Prüfauftrag vom        (ein                             Form: Zylindrisch - kofferförmig - elliptisch - sonstige.
        schließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines Tankcon                              Bauart: EInwandIg - doppelwandig - selbsttragend - wär-
        tainers zur Beförderung folgender gefährlicher Güter                                               melsollert - beheizbar.
                                                                                                 Berechnet nach:                                                            ——
        (Bezeichnung der Güter - Angabe der in der Stoffaufzählung der Trans
        portvorschriften aufgeführten Benennung, Klasse. Ziffer, Buchstabe)                      Tankwerkstoff:
                                                                                                 ggf. Auskieldung, Beschlchtung:
                                                                                                 Wanddicken                         Mantel:                                 ,mm


         nach den Vorschriften
                                                                                                 (erforderlich/ausgeführt)          Böden:.                                 .mm

                                                                                                                             Trennwände:.                                   .mm
        der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
        Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)*)                                                                                Deckel:.                                .mm

        des Europäischen Übereinkommens über die internationale Be                                                                  Korrosionszuschlag:.                    . mm

        förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)*)                                      Angewendete Schweißverfahren:                    ^—
         der Verordnung über die Beförderung gefährliöher Güter mit der                          Nahtformen:
         Elsenbahn (Gefahrgutverordnung Elsenbahn - GGVE)*)                                      Schweißnahtkoeffizient: __
         der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher                            Hersteller des Tanks:
         Güter mit der Elsenbahn (RID)*)
                                                                                                 Herstellnummer:                                       Baujahr:.
         der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit
                                                                                                 Gesamtinhalt:                  I
         Seeschiffen (GefahrgutVSee)*)
                                                                                                 Abtelle
 3) UIC = Union Internationale des Chemins de Fer
                                                                                                 Inhalt der Abteile:                   J    1..          .1   2..
      UIC-Merkblatt 590,10. Ausgabe vom 1. 1. 79
      UIC-Merkblatt 592-1, 7. Ausgabe vom 1.1. 79                                                3                  -I   4             J    5..
      UIC-Merkblatt 592-2, 4. Ausgabe vom 1. 7. 80
      Vertrieb: Deutsches Institut f. Normung, Burggrafenstr. 4, 1000 Berlin 30
                                                                                                 Berechnungstemperatur:.                                                     „°C
6

VkBI    Amtl icher        Tei l                                        877                                                          Heft 19-1980


       Betriebsüberdruck:                                                 10.    Prüfungen:
       Innen:                                                      .bar          Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprü
       Außen:                                                   .bar             fung durchgeführt:
       Prüfüberdruck: —__—                                         .bar                                                Ja    Nein     Bemerkungen

7.     Tankarmaturen:                                                     10.1   Ordnungsprüfung:
8.     Rahmenwerk                                                                Prüfung der Antragsunter
       Rahmenart: ISO (geschlossen, Beam)                                        lagen auf Vollständigkeit
                    andere Rahmen:                                        10.2   Technische Prüfung
       Hersteller des Rahmens (ohne Tank)
                                                                          10.2.1 Vorprüfung:
                                                                                 Prüfung der Zeichnungen,
       Hauptabmessungen:                                                         Stückliste, Berechnungen,
       Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk:                          Beschreibungen
         geschweißt - geschraubt -                                               Überprüfung der Antrags
         sonstige:                                                               unterlagen auf Einhaltung
       Antragsunterlagen:                                                        der Anforderungen der Vor
                                                                                 schriften nach GGVS / ADR /
       Folgende Prüfunterlagen wurden eingereicht:
                                                                                 GGVE / RID / GefahrgutVSee
       - Firma und Anschrift des Antragstellers                                  (IMDG-Code)
       - Baubeschreibung des Tankcontainers
                                                                          10.2.2 Bauprüfung:
       - vorgesehene Verwendung (nach der die Zulassung erteilt
                                                                                 Prüfung der Ausführung,
          werden soll, Rechtsvorschriften)
                                                                                 insbesondere
       - vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung)
                                                                                 - Maßprüfung
       - die zu befördernden Stoffe oder Gruppen von Stoffen mit
          Angabe der Klasse und Ziffer - ggf. des Buchstabens der                - zerstörungsfreie Prüfung,
                                                                                   Art
         Stoffaufzählung - der Transportvorschriften, Dampfdruck
          und Dichte der Stoffe bei 50 ®C                                        Prüfung der Oberflächen
       - für jeden zu befördernden Stoff oder Gruppe von Stoffen                 beschaffenheit
         zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwin                   Arbeitsprüfung (mitge
         digkeit einen Nachwels gemäß TRTC 007                                   schweißte Probestücke)
       - Schematische Darstellung des Tankcontainers durch eine                  Einsichtnahme in Werk
          Baumusterskizze                                                        stoffnachweise,
                                                                                 Bescheinigungen, Berichte
       - Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen
                                                                                 über zerstörungsfreie Prü
       - Datenblatt, das kurzgefaßte Angaben über die wichtigsten                fungen und Arbeitsprüfungen,
         Betriebsgrößen des Tankcontainers enthält                               Zeichnungen, Stücklisten,
       - Berechnung des Tanks                                                    Schemata
       - Sämtliche zur Herstellung des Tankcontainers erforderli          10.2.3 Druckprüfung:
         chen Zeichnungen einschl. einer Zusammenstellungs-                      Prüfmedium
         zeichnung
                                                                                 Prüfüberdruck      bar
                                                         Urheber
                              Stand                  (Zeichnung her              Standzeit
       Zeichnungsnummer      (Datum)   Bezeichnung    stellende Fa.)
                                                                          10.2.4 Abnahmeprüfung:
                                                                                 Vollständigkeit und
                                                                                 Anordnung der Armaturen
                                                                                 Funktions- und Dfchtheits-
                                                                                 prüfung der Armaturen
                                                                          11.    Prüfergebnis:

         ggf. Prüfnachweise für Bauteile aus bereits zugelassenen         11.1   Die Prüfungen nach Nr. 10 ergaben, daß das Baumuster des
         Baumustern                                                              Tankcontainers den Bau- und Ausrüstungsvorsehriften nach
         Statischer Nachweis des Tankcontainers einschl. der Ein
                                                                                 GGVS / ADR / GGVE / RID / GefahrgutVSee (IMDG-Code)
         richtungen für die Lastaufnahmemittel unter Berücksichti                für die Beförderung folgender Güter oder Gruppen von Gü
         gung aller Kräfteeinwirkungen                                           tern entspricht:
                                                                                                              Ziffer
         Armaturenliste mit Armaturenbeschreibung                                                            UN-Nr.                  Dampfdruck
                                                                                                           IMDG-Code    Dichte        bei 50"C
         Nachweis der ausreichenden Bemessung der Sicherheits                    Bezeichnung     Klasse       Seite    (kg/dm»)        (har)
         einrichtungen (z, B. Be- und Entlüftung, Flammendurch-
         schlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile)
         Zeichnung des Schildes am Tankcontainer
         Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des,Tankcon
         tainers
         Firma und Anschrift des Herstellers des Tankcontainers           12.    Vorschläge für Nebenbestimmungen
         mit der Bescheinigung über die nach TRTC 005 durchge
         führten Verfahrensprüfung                                               Folgende Nebenbestimmungen werden für die Bauartzulas
                                                                                 sung vorgeschlagen:
         Angaben darüber, daß das Baumuster den vorgeschriebe
         nen Prüfungen unterzogen werden darf                             12.1   Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumu
         Erklärung zur Übernahme der Prüf- und Zulassungskosten                  ster und die diesem Baumuster nachgebauten Tankcontainer
                                                                                 beträgt              Jahre.
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Heft 19-1980                                                                    678                                         VkBI      Amtl icher   Tei l


12.2       Jeder Tank ist auf einem Fabrikschild dauerhaft zu kenn
                                                                                        Straßenverkehr
           zeichnen mit:

13.        Im Anhang zu diesem Bericht sind Angaben zum Prüfverlauf                   Nr. 258 Änderung der Richtlinien für die Prüfung
           enthalten, wie ggf. weitere Unterlagen über durchgeführte
                                                                                                    der Bewerber um eine Erlaubnis zum
           Messungen und Berechnungen.
                                                                                                    Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungs-
                                                                 den_                               richtiinien) vom 20. November 1970(VkBi
                                                                                                    S. 887)
           Prüfstelle:                                                                                                    Bonn, den 10. September 1980
                                                                                                                          StV 11/36.10.15-06
                                                                                       Nach Artikel 1 Nr. 7 und 18 der Verordnung zur Änderung stra
                                                                                     ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. November 1979(BGBI. I
                                                            Anlage 3 zur R 001       S. 1794) umfaßt die Fahrerlaubnisprüfung der Klasse 4 ab 1. Januar
                                                                                     1981 auch eine praktische Prüfung. Grundsätzlich sind die Grund
(Zulassungsbehörde)                                                                  fahrübungen für Klasse 1 bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung
                                                                                     auch von Bewerbern der Klasse 4 zu fordern; wegen der geringen
                                                                                     Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge und anderer technischer
                                                                                     Ausstattung sind iedoch folgende mit den zuständigen obersten
                                                                                      Landesbehörden abgestimmte Änderungen der Prüfungsrichtlinien
                         Zulassung                                                   vom 20. November 1970 (VkBI S. 887), zuletzt geändert durch Ver
des Baumusters eines Tankcontainers mit der Zulassungsnummer                         lautbarung vom 6. Februar 1980 (VkBI S. 149) in Abschnitt III. B,
D/                  /                                                                 Buchstabe d, Nr. 16 erforderlich:
                                                                                      1. Die Überschrift der Nummer 16 erhält folgende Fassung:
1.    Hiermit wird nach GGVS / ADR / GGVE / RID / GefahrgutVSee
                                                                                        „Grundfahrübungen für Klassen 1 und 4"
                                                                                      2. In Nummer 16.1 wird am Schluß folgender Satz angefügt:
                                                                                         ,,Wenn Fahrzeuge der Klasse 4 keinen Ständer haben, wird auf
      Herrn/Frau/Firma                                                                   die Übung ,Aufstellen und Herunternehmen vom Ständer* ver
                                                                                        zichtet".
      (Name und Anschrift des Antragsteliers)
                                                                                     3. In Nummer 16.6.1 werden in Satz 1 die Worte „etwa 50 km/h"
      für das in der Anlage beschriebene Baumuster eines Tankcon                        durch die Worte „etwa 50 km/h (Klasse 1) bzw. 40 km/h (Klasse
      tainers (Name des Herstellers, Typenbezeichnung des Herstel                       4)" ersetzt.
      lers und der Zulassungszeichnung) die Zulassung zur Beförde                    4. Die Überschrift der Nummer 16.6.2 wird durch den Klammerzu
      rung folgender gefährlicher Güter erteilt:                                        satz „(nur für Klasse 1)" ergänzt.
                         Bezeichnung (Angabe der in der Stoff-      Klasse,
                         aufzählung der TransportvorsOhriften       Ziffer,                                               Der Bundesminister für Verkehr
      Lfd. Nr.           aufgeführten Benennung)                    Buchstabe
                                                                                                                                      Im Auftrag
                                                                                                                                       Freier

2. Es wird hiermit bescheinigt, daß das nach dem beigefügten                         (VkBI 1980 S. 678)
      Prüfbericht einschließlich Anhängen (Anlagen) gefertigte Bau
      muster eines Tankcontainers für die Beförderung der unter Nr. 1
      aufgeführten gefährlichen Güter geeignet ist und den Ausrü                      Nr. 259 Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs.3 StVO);
      stungsvorschriften der/des GGVS / ADR / GGVE / RID / Ge                                 hier: Wohnwagen hinter Lastkraftwagen
      fahrgutVSee entspricht.
                                                                                                                           Bonn, den 4. September 1980
3.     Nebenbestimmungen                                                                                                   StV 12/36.42.30

3.1 Die Tankcontainer sind nach den beigefügten, mit dem Prüfver                       Die Frage, ob ein Zug, bestehend aus einem Lkw und einem
    merk versehenen Unterlagen herzustellen.                                         Wohnanhänger, unter das Sonntagsfahrverbot fällt (§ 30 Abs. 3
                                                                                     StVO), wurde mit den zuständigen obersten Landesbehörden mit
3.2 Jedes/jeder/jede nach dieser Baumusterzulassung hergestellte                     folgendem Ergebnis erörtert:
    Tankcontainer ist erstmalig vor der Inbetriebnahme und dann
      wiederkehrend alle ... Jahre den nach der/dem GGVS / ADR /                     - Auch „Wohnwagen" fallen unter den Begriff der Anhänger, somit
      GGVE / RID / GefahrgutVSee vorgeschriebenen Prüfungen zu                         auch unter das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs.3 StVO („An
      unterziehen. Die Tankcontainer dürfen für den Verwendungs                        hänger hinter Lastkraftwagen"). Auf die Art des Anhängers kommt
                                                                                        es dabei nicht an.
      zweck nach dieser Baumusterzulassung nur benutzt werden,
      wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige beschei                    - In wichtigen Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde
      nigt hat, daß die Tankcontainer und ihre Ausrüstung dieser Zu                     nach § 46 StVO eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
      lassung entsprechen bzw. daß die vorgeschriebenen Prüfungen                                                         Der Buhdesminister für Verkehr
      den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.
                                                                                                                                      Im Auftrag
3.3 Jeder Tank ist auf einem Fabrikschild dauerhaft zu kennzeich                                                                      Freier
    nen mit         ^
                                                                                     (VkBI 1980 S. 678)

3.4 Sonstiges:
3.5 Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen                       Nr. 260 Bekanntmachung Nr. 19/80 über Sonder
    Wrderrufs erteilt. Sie gilt längstens bis zum                                            abmachungen nach § 22a des Güterkraft
      (-                                                                        -)           verkehrsgesetzes
4.     Festlegung der Kennzeichnung nach CSC:                                                                             Köln, den 18. September 1980
                                                                                                                          I A - 081
(Ort, Datum)                                                      (Unterschrift)
                                                                                       Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
8

VkBI     Amtl icher      Tei l                                        679                                                        Heft 19-1980


 1. Zehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440                           nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.
  (VkBI 1977 8. 468, zuletzt geändert 1980 8. 494)                         August 1975 (BGBI. I 8. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
  Die Sonderabmachung gilt nunmehr bis zum 30. Juni 1981                   mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
   Die Änderung wurde am 25. Juni 1980 vereinbart und wirksam.             fahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. I 8. 178), der zuletzt
                                                                           durch die Verordnung vom 10. August 1977 (BGBI. I 8. 1541) ge
2. Änderung der Sonderabmacliung Nr. 0774                                  ändert worden ist, und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-
  (VkBI 1978 8. 434)                                                       Ordnung (Bin8ch8trO) vom 3. März 1971 (BGBI. I 8. 178 - Anlage
   Das Beförderungsentgelt beträgt                    5,50 DM/100 kg       band -) wird verordnet:
                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                                          §1
   Die Änderung wurde am 26. August 1980 vereinbart und wirksam.                              Abmessungen der 8chubverbände
3. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0787                               Abweichend von § 15.02- WK - Nr. 1 Bin8ch8trO dürfen 8chub-
  (VkBI 1979 8. 95, zuletzt geändert 1980 8, 537)                          verbände bis zu einer Länge von 193 m und einer Breite von
   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindungen             22,80 m die Mündungsstrecke der Ruhr von km 0,00 bis 0,80 befah
   mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufgenom               ren.

   men:
                                                                                                            §2
                                                    DM/100 kg                                       Gekuppelte Fahrzeuge
                                              15t    20t      23t   24 t     Die Bestimmung des § 15.08 - WK - Bin8ch8trO gilt nicht in der
   von    Bremen                                                           Mündungsstrecke der Ruhr von km 0,00 bis 0,80 für Zusammenstel
   nach Ahlen                                3,50 3,18 3,06 3,04           lungen längsseits gekuppelter Fahrzeuge bis zu einer Breite von
          Duisburg                           4,31   3,92 3,76 3,74         19 m.
         Schmallenberg                        4,71 4,28 4,11 4,09
                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                          §3
                                                                                                          Abladetiefe
   Die Änderung wurde am 22. August 1980 vereinbart und wirksam.
                                                                             Abweichend von § 15.02- WK - Nr. 1 Bin8ch8trO verringert sich
4. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 938                             die zulässige Abladetiefe in der Mündungsstrecke des Rhein-Her-
  (VkBI 1979 8. 521, geändert 1979 8. 777)                                 ne-Kanals unterhalb der 8chleuse Duisburg-Meiderich um das Maß
   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindungen             des Absinkens des Wasserstandes, wenn der Wasserstand am
   mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufgenom               Rheinpegei in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 2,10 m sinkt.
   men:
                                                                                                              §4
                                                              DM/100 kg                              Geltungsdauer
   von Hamburg                                                               Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft und mit Ab
   nach Rosbach v. d. Höhe                                          5,06   lauf des 3t. Oktober 1983 außer Kraft.
          Hungen                                                    5,40
                                                                           Münster, den 11. 8eptember 1980
          Dietzenbach                                               5,60
                                                                           B 3156/80 A5
          Wiesloch                                                  5,65
          Frankfurt am Main                                         5,68                                        Wasser- und 8chiffahrtsdirektion
          Stuttgart                                                 6,18                                                    West
          Böblingen, Fellbach                                       6,21                                                 H i n richer
          Neckarsulm                                                6,24
          Heilbronn, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern          6,28   (VkBI 1980 8. 679)
          München                                                   7,61
        Eching Kr. Freising, Neufahrn Kr. Freising           7,64
      ^ Poing                                                7,69          Nr. 262 I. Nachtrag
                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                  zum Tarif für das Ufergeid in den im
   Die Änderung wurde am 12. August 1980 vereinbart und wirksam.                   Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen
5. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 939                                     bundeseigenen Häfen an den abgabe
  (VkBI 1979 8. 521, geändert 1979 8. 777)                                         pflichtigen nordwestdeutschen Bundes
   Die Güterart wurde erweitert um Obstkonserven von Mango- und                           wasserstraßen im Binnenbereich
   Kiwifrüchten.
                                                                             Der Tarif für das Ufergeld in den im Lande Nordrhein-Westfalen
   Die Änderung wurde am 19. August 1980 vereinbart und wirksam.           gelegenen bundeseigenen Häfen an den abgabepflichtigen nord
6. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Sonderabmachung Nr.             westdeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 29.
  0543 (VkBI 1979 8. 797) ist ab 17. Januar 1980 unwirksam.                8eptember 1977(Verkehrsblatt 1977 8. 570) wird wie folgt geändert:

                              Bundesanstalt für den Güterfernverkehr                                          §1
              -N                           Im Auftrag                        Im Teil C sind die Tarifsätze wie folgt zu ändern:
(VkBI 1980 8. 678)                      Dr. T r i n k a u s                       für Güter der Güterklasse    l/ll       von „44 Pf in „49 Pf
                                                                                  für Güter der Güterklasse lll/IV        von „34 Pf in „38 Pf
                                                                                  für Güter der Güterklasse     V         von „26 Pf in „29 Pf

  B i n n e n Schiffahrt                                                          für Güter der Güterklasse    VI         von „16 Pf in „18 Pf.
                                                                                                          §2
Nr. 261      Schiffahrtpoiizeiliche Verordnung über                          Dieser Nachtrag tritt am 1. November 1980 in Kraft.
             die Fahrt In den Mündungsstrecken der                         Münster, den 12. 8eptember 1980
             Ruhr und des Rhein-Herne-Kanals*)                             B 2928/80 A6
   Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des                                                  Wasser- und Bchiffahrtsdirektion
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge                                                               West
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei
                                                                                                                         H i n richer
9

Heft 19-1980                                                               680                                             VkBI      Amtl icher          Tei l



Nr. 263 I. Nachtrag                                                            Nr. 264        Hinweis
        zum Tarif für das Ufergeld in den in Nie                                              auf die Zweite Verordnung zur Änderung
        dersachsen und Hessen gelegenen bun                                                   der Verordnung über die Befahrungsab-
        deseigenen Häfen an den nordwest                                                      gaben auf dem Nord-Ostsee-Kanai
              deutschen   Bundeswasserstraßen                         Im                                                 Bonn, den 17. September 1980
              Binnenbereich                                                                                         -    A 34/28.30.11

  Der Tarif für das Ufergeld in den in Niedersachsen und Hessen
                                                                                 Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Be-
gelegenen bundeseigenen Häfen an den nordwestdeutschen Bun
                                                                               fahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 2. September
                                                                               1980 wurde im Bundesanzeiger Nr. 172 vom 16. September 1980
deswasserstraßen im Binnenbereich vom 6. September 1977 (VkBI
                                                                               verkündet.
8. 614) wird wie folgt geändert:
                                                                                  Die Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
                                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                  §1
  Teil C erhält folgende Fassung:                                                                                                    Im Auftrag
                                                                              (VkBI 1980 S. 680)                                     P äffg e n
                               „Teil C
                              Tarifsätze                                       Nr. 265        Hinweis
   Für Güter, die über das Ufer aus- oder eingeladen werden, sind                             Verordnung Nr. 17/80 über die Festset
für jede Gewichtstonne zu zahlen:                                                             zung von Entgeiten für Verkehrsieistun-
      für Güter der Güterklasse    l/H'                            49 Pf                      gen der Binnenschiffahrt vom 20. August
      für Güter der Güterklasse lll/IV                             38 Pf                      1980
      für Güter der Güterklasse        V                           29 Pf                      (FA Nr. 10/80 Frachtenausschuß für den Rhein)
      für Güter der Güterklasse        VI                          18 Pf."                    (FB Nr. 8/80 Frachtenausschuß Dortmund)
                                                                                              (FD Nr. 8/80 Frachtenausschuß Hamburg)
                                                                                                                         Bonn, den 22. September 1980
                                  §2                                                                                     A 34/28.25.40-41
  Dieser Nachtrag tritt am 1. November 1980 in Kraft.                             Die Verordnung Nr. 17/80 vom 20. August 1980 ist im Bundesan
                                                                               zeiger Nr. 160 vom 29. August 1980 verkündet worden. Die Verord
  Festgesetzt im Auftrage des Niedersächsischen Ministers für
                                                                               nung ist am 10. September 1980 ih Kraft getreten.
Wirtschaft und Verkehr und mit Zustimmung des Landes Hessen.
                                                                                 Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
                                                                               FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 24
Hannover, den 17. September 1980                                               vom 30. August 1980 veröffentlicht worden.
82 721/323.2 - A 6
                                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                                                                     Im Auftrag
                                                     Mitte                     (VkBI 1980 S. 680)                                   P äff gen
                                                    Im Auftrag
                                                Scheffel                       *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Blnnen-
                                                                                 schiffahrlsveriag GmbH, DammstraBe 15/17, 4100 Duisburg-Ruhrott. bezogen
(VkBI 1980 S. 680)                                                               werden.




                             Nr. 266 Ungüitigkeitserkiärung von Schiffsmeßbriefen
                                                                                                           Hamburg, den 11. September 1980
                                                                                                           See 21/48.15.16
  Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt. Sollten die ungültigen Meßbriefe
einer Behörde vorgelegt werden, sind sie einzuziehen und an das Bundesamt für Schiffsvermessung, Bernhard-Nocht-Str. 78, 2000 Ham
burg 4, zu senden.                                                                                                            Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                                      Im Auftrag
                                                                                                                                         Witt

             '   •


Nr.                                    Untersch.-    Meßbrief-      Art des                Ausstellende
1980 Schiffsname                       Signal        Datum          Meßbriefes             Behörde*) Schiffseigner

39     „MOBIL GEL 7"                   DNAY          10.   5. 62    International          BAS          Mobil Oel Reederei GmbH, Hamburg
40     „ALGENIB"                       DEIL           8.   1. 76    Suezkanal              BAS          Argo Reederei, Bremen
41     „BUDAPEST"                      DABT           8.   1. 72    Suezkanal              BAS          A. C. Toepfer, Hamburg
42     „FRIESENSTEIN"                  DEJL           4.   6. 68    Suezkanal              BAS          Hapag Lloyd AG, Hamburg
43     „AMANDUS"                       DGBP            1. 10. 49    National               SVH          Kurt 0. Schmidt, Hamburg
44     „TRYGVASON"                     DGTG           4.   5. 16    norwg. Meßbr.          SMH          Corneiia Möller, Hamburg
45     „ROLAND II"                     DIEQ          16.   7. 27    National               RSA          Friedrich Heidtmann, Hamburg
46     „KARL KRÖGER"                   DLYD           3.   7. 70    International          BAS          J. P. Mahrt, Eckernförde
47     „SIEGRID"                       DAHQ          21. 5. 79      International          BAS          Horst Ruegg, Hamburg
48     „PRAG"                          DHGP           3. 12. 70     Suezkanal              BAS          A. C. Toepfer, Hamburg
49     „MÜNCHEN"                       DEAT          23. 11. 72     International          BAS          Hapag Lloyd AG, Bremen
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