VkBl Nr. 6 1998

Verkehrsblatt Nr. 6 1998

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                      I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  52. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998                                                                                      Heft 6

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                             VkBl. 1998                                         Seite     Nr.   Datum                          VkBl. 1998                                      Seite


  Allgemeine Angelegenheiten                                                                           Seeschiffahrt

  64    10. 3. 1998 Kabotageverkehr;                                                                   69    9. 3. 1998      Änderung der Richtlinien für den Deut-
        – Anwendung deutscher Gefahrgutvorschriften ge-                                                      schen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen
            genüber Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaa-                                                    Segler-Verband e. V. über die Druchführung der
            ten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des                                                   Aufgaben nach § 4 Sportbootführerscheinverord-
            Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ................... 214                                      nung-See ........................................................................ 220

  Straßenverkehr                                                                                       Straßenbau

  65    11. 3. 1998 Verordnung zur Änderung der 52. Aus-                                               70    11. 2. 1998 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
        nahmeverordnung zur StVZO vom 18. Februar 1998                                                       bau Nr. 01/1998 Sachgebiet 00.0 Grundsätzliche
        ........................................................................................ 215         Angelegenheiten;
                                                                                                             Allgemeines .................................................................... 221
  66    3. 3. 1998           ECE-Regelung Nr. 13.............................. 216
                                                                                                       Berichtigung
  Binnenschiffahrt                                                                                     71    Druckfehlerberichtigung der Förderrichtlinie Kom-
                                                                                                             binierter Verkehr, Nr. 53, Verkehrsblatt Heft 5/98,
  67    2. 3. 1998          Änderung der Bekanntmachung über
        das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstra-                                                   Seite 198 ........................................................................ 255
        ßen ................................................................................. 216

  68    9. 3. 1998         Für die Binnenschiffahrt zugelassene Ra-
        dargeräte, Wendeanzeiger und anerkannte Einbau-
        firmen.............................................................................. 217




                   Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 6 – 1998                                               214                                          VkBl. Amtlicher Teil


                                          AMTLICHER TEIL
                                                                  internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen
  Allgemeine Angelegenheiten                                      Fahrzeuge.
                                                                  Die grundsätzliche Anwendbarkeit der nicht auf Fahr-
Nr. 64    Kabotageverkehr;                                        zeuge bezogenen technischen Vorschriften des Auf-
          – Anwendung deutscher Gefahrgut-                        nahmestaates für den Transport gefährlicher Güter wird
            vorschriften gegenüber Fahrzeu-                       jedoch durch die „Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21.
            gen aus anderen Mitgliedstaaten                       November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
            der Europäischen Gemeinschaft                         der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der
            (EG) und des Europäischen Wirt-                       Straße“ (ABI. der EG Nr. L 319 S. 7) eingeschränkt.
            schaftsraums (EWR)                                    Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten der EG und
                                                                  des EWR dazu, seit dem 1. Januar 1997 die Vorschriften
                               Bonn, den 10. März 1998            der Anhänge A und B der Richtlinie –, die den Anlagen A
                               A 13/23.63.41-00-14                und B des Europäischen Übereinkommens über die
Die „Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der              internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunterneh-               Straßen (ADR) entsprechen, für alle innergemeinschaft-
men zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitglied-               lichen und innerstaatlichen Gefahrguttransporte zur
staates, in dem sie nicht ansässig sind“ (ABI. der EG Nr.         Anwendung zu bringen. Zusätzliche, einschränkende
L 279 S. 1), gestattet Straßenverkehrsunternehmen aus             oder abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten sind
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG)                nur in bestimmten eng eingegrenzten Bereichen möglich.
unter bestimmten Voraussetzungen, innerhalb eines                 In Deutschland ist die Richtlinie 94/55/EG durch die
anderen Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind,          Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996
Güter zu transportieren (Kabotageverkehr).                        (BGBl. I S. 1886) umgesetzt worden.
Die Regelung ist durch die „Verordnung (EG) Nr. 792/94            Unabhängig von den Vorschriften der Gemeinschaft und
der Kommission vom 8. April 1994 zur Festlegung der               des internationalen Rechts für die Beförderung gefähr-
Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.               licher Güter gelten für die eingesetzten Fahrzeuge das
3118/93 des Rates auf Unternehmen, die die Beför-                 internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr
derung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr              zum 26. April 1926 und das Übereinkommen über den
durchführen“, auf die Straßenverkehrsunternehmen des              Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der jeweils
Werkverkehrs ausgedehnt worden.                                   gültigen Fassung. Nach diesen Abkommen sind Fahr-
Beide Verordnungen sind auf den Europäischen Wirt-                zeuge von vorübergehenden Verkehr in Deutschland zu-
schaftsraum (EWR) übertragen worden, so daß sie auch              gelassen, wenn sie bestimmte technische Mindestanfor-
für Straßenverkehrsunternehmen aus Island, Liechten-              derungen erfüllen.
stein und Norwegen zur Anwendung kommen.                          Legt man diese Gesichtspunkte und Zusammenhänge
Bis zum 30. Juni 1998 ist die Durchführung von Ka-                zugrunde, so beantwortet sich die Frage, inwieweit in
botageverkehren gebunden an befristete und kontingen-             Deutschland für Kabotageverkehre mit gefährlichen
tierte Kabotagegenehmigungen.                                     Gütern das innerstaatliche oder europäisches/internatio-
Zum 1. Juli 1998 entfallen diese Voraussetzungen. Ab              nales Recht zur Anwendung kommt, im einzelnen wie
dem Datum kann jedes Straßenverkehrsunternehmen,                  aus der Anlage ersichtlich.
das über eine Genehmigung nach Gemeinschaftsrecht                 Die Bekanntmachungen vom 14. Januar 1992 (VkBl. S.
für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ver-            38) und 29. Dezember 1993 (VkBl. S. 90) werden aufge-
fügt, Kabotageverkehre in allen Mitgliedstaaten der EG            hoben.
und des EWR ohne mengenmäßige Beschränkungen                                                  Bundesministerium für Verkehr
durchführen.                                                                                              Im Auftrag
Nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93                                                    Stamm
gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Auf-
nahmestaates in folgenden Bereichen:                                                                                 Anlage
– Die für den Beförderungsvertrag geltenden Preise
                                                                      Anzuwendendes Recht für Kabotageverkehre
     und Bedingungen,
                                                                              mit gefährlichen Gütern
– die Fahrzeuggewichte und Abmessung,
– die Vorschriften für die Beförderung bestimmter Ka-             Grundsatz
     tegorien von Beförderungsgut, insbesondere ge-               Für die eingesetzten Straßenfahrzeuge und die als
     fährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und             Ladung beförderten gefährlichen Güter gelten die
     lebende Tiere,                                               Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG, die mit den
– die Lenk- und Ruhezeiten,                                       Vorschriften der Anlagen A und B des ADR-Übereinkom-
                                                                  mens übereinstimmen, in der jeweils gültigen Fassung.
– die Mehrwertsteuer auf die Beförderungsleistung.                Dies bezieht sich auf Kabotageverkehre mit gefährlichen
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge                 Gütern in Deutschland und auf alle Straßenverkehrs-
(einschl. Tankfahrzeuge) gelten nach Artikel 6 Abs. 2 der         unternehmen, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands in
Verordnung dieselben technischen Normen wie für die im            einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR haben, über



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          215                                             Heft 6 – 1998

eine Zulassung nach Gemeinschaftsrecht für den inter-               94/55/EG/ der Anlagen A und B des ADR-Übereinkom-
nationalen Güterverkehr verfügen und die in diesen                  mens angewendet werden, sofern Deutschland den
Staaten registrierte oder zum Verkehr zugelassene Fahr-             Vereinbarungen als Vertragspartei beigetreten ist.
zeuge einsetzen.                                                    (VkBl. 1998 S. 214)
Straßenverkehrsunternehmen aus anderen Staaten
(Drittstaaten) sowie in Drittstaaten registrierte oder zum
Verkehr zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht für
Kabotageverkehre eingesetzt werden.
                                                                      Straßenverkehr
Für Straßenfahrzeuge für Kabotageverkehre müssen von                Nr. 65    Verordnung zur Änderung der 52. Aus-
einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR ausgestellte                          nahmeverordnung zur StVZO vom 18.
Zulassungen und Bescheinigungen nach den Vorschriften
                                                                              Februar 1998
des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG/der Anlage B des
ADR-Übereinkommens vorhanden sein. Die von einem                                                 Bonn, den 11. März 1998
Mitgliedstaat der EG oder des EWR ausgestellten Zulas-                                           StV 14/36.05.40-40
sungen und Bescheinigungen sind anzuerkennen.
                                                                    Hiermit gebe ich bekannt:
Geltung restriktiverer deutscher Vorschriften für die               1. Den Wortlaut der Verordnung zur Änderung der 52.
Beförderung gefährlicher Güter                                          Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 18. Februar
Von den Anhängen A und B der Richtlinie 94/55/EG ab-                    1998 (BGBl. I S. 390).
weichende Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße               2. Die Begründung zu dieser Verordnung.
(GGVS), die in Übereinstimmung mit der Richtlinie erlas-            3. Den Wortlaut für die Anpassung von Nummer 1.3 der
sen wurden, sind bei Kabotageverkehren zu beachten.                     Nachrüstungsrichtlinie (VkBl. 1996 S. 463).
Vorschriften der GGVS, die Bereiche betreffen, die in den
Anhängen der Richtlinie/den Anlagen A und B des ADR                                  Bundesministerium für Verkehr
nicht geregelt sind, sind anzuwenden.                                                          Im Auftrag
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der GGVS                                            Grupe
über Allgemeine Sicherheitspflichten (§ 4), Verantwort-                                   1. Verordnung
lichkeiten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 9, 10), nicht auf           zur Änderung der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO
die Prüfung und Zulassung des Straßenfahrzeugs bezo-                                   Vom 18. Februar 1998
gene Zuständigkeiten (§ 6), Ausnahmeverfahren (§ 5),                Auf Grund
Verlagerung und Fahrwegbestimmung (§ 7 in Verbin-                   – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit
dung mit Anlage 1), Benutzungsverbote für bestimmte                     Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-
Autobahnstrecken (Anlage 3 zur GGVS), die Vorschriften                  desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
der Anlagen 1 und 3 zur GGVS.                                           veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs-
Die Regelungen des § 12 der GGVS und der Anlage 2                       worte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
zur GGVS gelten wie folgt:                                              Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S.
– Die Regelung nach § 12 Abs. 4 der GGVS für die auf                    927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr.
    Straßenfahrzeugen mitgeführten Feuerlöschgeräte                     3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721)
    und die Vorschriften der Anlage 2, Nr. 1.3, 2.1 und 2.5             und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung
    gelten nicht für Kabotageverkehre, da sie sich nur auf              vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet
    in Deutschland zum Verkehr zugelassene oder regi-                   das Bundesministerium für Verkehr,
    strierte Fahrzeuge beziehen.                                    – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a
– Die Regelungen der Anlage 2, Nr. 1.1, 1.2, 2.2, 2.3                   in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
    und 2.4 gelten auch für Kabotageverkehre.                           setzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch
Die Bestimmungen der Verordnung über die Kontrollen                     Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den                      Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 6. April
Unternehmen (GGKontrolIV) bleiben unberührt.                            1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt
                                                                        durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März
Anwendung von Ausnahmeregelungen                                        1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß
                                                                        Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986
Bei Kabotageverkehren in Deutschland dürfen die Aus-
                                                                        (BGBl. I S. 2089), verordnen das Bundesministerium
nahmen der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in
                                                                        für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,
der jeweils gültigen Fassung angewendet werden.
                                                                        Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 1 GGVS sind auf einzelne
                                                                    nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
oder bestimmte Antragsteller begrenzt. Bei Vorliegen
                                                                    den:
gleicher Voraussetzungen und Bedingungen können je-
                                                                                             Artikel 1
doch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EG
und des EWR bei der Behörde, welche die Ausnahme                    In § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 52. Ausnahmeverordnung
gemäß § 5 Abs. 1 GGVS zugelassen hat, gleichartige                  zur StVZO vom 13. August 1996 (BGBl. I S. 1319) wird
Ausnahmen beantragen.                                               die Angabe „vor dem 1. Oktober 1995“ durch die Angabe
Des weiteren dürfen bei Kabotageverkehren die bilatera-             „a) vor dem 1. Oktober 1995 oder
len oder multilateralen Vereinbarungen gemäß Rn. 2010               b) bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des
und 10.602 der Anhänge A und B der Richtlinie                           Fahrersitzes oder einer Gesamtmasse von mehr als



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 6 – 1998                                             216                                           VkBl. Amtlicher Teil

   2500 kg und einer Bezugsmasse von mehr als 1250                        Verkehr kommenden und noch bis zum 30.
   kg vor dem 1. Oktober 1998“                                            September 1998 zulassungsfähigen Kraftfahr-
ersetzt.                                                                  zeuge erweitert, die bei der Erstzulassung die
                                                                          Abgasanforderungen der Richtlinie 93/59/EWG
                        Artikel 2
                                                                          Fahrzeuggruppe II oder III erfüllen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                                                                    2. Zu Artikel 2
Kraft.
                                                                          Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Ver-
Bonn, den 18. Februar 1998
                                                                          ordnung.
              Der Bundesminister für Verkehr
                                                                          3. Anpassung der Nachrüstungsrichtlinie
                       Wissmann
                                                                Nummer 1.3 der Nachrüstungsrichtlinie (VkBl. 1996 S.
                   Die Bundesministerin                         463) wird wie folgt gefaßt:
       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                                „1.3 Kraftfahrzeuge nach dieser Richtlinie sind
                   Angela Merkel
                                                                      –     Personenkraftwagen sowie
                   2. Begründung                                      –     Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-
                                                                            masse von nicht mehr als 2800 kg
I. Allgemeines
                                                                      die mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor ange-
   Mit der Verordnung zur Änderung der 52. Aus-
                                                                      trieben werden und die
   nahmeverordnung zur StVZO wird die Möglichkeit zur
   Nachrüstung auf das sogenannte Euro-1-Abgas-                       1. vor dem 1. Oktober 1995 oder
   niveau nunmehr auch für die etwa 120 000-M1-Fahr-                  2. bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des
   zeuge der Gruppen II und III eingeräumt, die nach                        Fahrersitzes oder einer Gesamtmasse von mehr
   dem 30. September 1995 in den Verkehr kommen                             als 2500 kg und einer Bezugsmasse von mehr
   und noch bis zum 30. September 1998 zulassungsfä-                        als 1250 kg vor dem 1. Oktober 1998
   hig sind, deren Abgasverhalten aber noch nicht die-                erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
   sem Niveau entsprechen muß.
   Es handelt sich dabei um Kraftfahrzeuge, die zur             (VkBl. 1998 S. 215)
   Beförderung von mehr als sechs Personen ein-
   schließlich des Fahrers ausgelegt sind oder die eine
   Gesamtmasse von mehr als 2500 kg haben und
   deren Bezugsmasse über 1250 kg liegt. Diese                  Nr. 66     ECE-Regelung Nr. 13
   Fahrzeuge halten entsprechend ihrer Bezugsmasse                                                Bonn, den 3. März 1998
   die nach der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung                                              StV 18/37.18.03-13
   der Richtlinie 93/59/EWG für die Fahrzeuggruppen II
                                                                Das Inkrafttreten einer Verordnung zur Revision 3 der
   oder III vorgegebenen Grenzwerte ein. Die Grenz-
                                                                Regelung Nr. 13 nach dem Übereinkommen über die An-
   werte sind je nach Schadstoffmasse um das 1,2- bis
                                                                nahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
   2,5fache höher als die, die ansonsten für die Ein-
                                                                der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
   haltung der sogenannten Euro-1-Abgasnorm für Per-
                                                                gen und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-
   sonenkraftwagen nach dieser Richtlinie gefordert
                                                                migung wurde am 25. Februar 1998 im Bundesgesetz-
   sind. Das sich aus den aufgezeigten Unterschieden
                                                                blatt, Teil II, Seite 98, bekanntgemacht.
   ergebende Schadstoffminderungspotential soll mit
   der nunmehr vorgenommenen Änderung für alle ent-             Nach Artikel 2 der Verordnung zur Revision 3 der ECE-
   sprechenden Kraftfahrzeuge erschlossen werden.               Regelung Nr. 13 vom 9. Februar 1998 (BGBl. 1998 II S.
                                                                98) ist die Verordnung hinsichtlich der Revision 3 mit
   Der aufgezeigte Sachverhalt ist bei der Erarbeitung
                                                                Wirkung vom 26. März 1995 in Kraft getreten.
   der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht
   berücksichtigt worden. Dies deshalb, weil zum dama-                                       Bundesministerium für Verkehr
   ligen Zeitpunkt nicht davon auszugehen war, daß                                                    Im Auftrag
   auch für diese insgesamt relativ kleine Fahrzeug-                                                   Grupe
   gruppe eine Nachrüstung auf das sogenannte Euro-             (VkBl. 1998 S. 216)
   1-Abgasniveau erreichbar ist und auf Interesse sto-
   ßen würde. In der Zwischenzeit sind jedoch entspre-
   chende Nachrüstanlagen entwickelt und verfügbar                Binnenschiffahrt
   gemacht worden.
   Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von             Nr. 67     Änderung der Bekanntmachung
   auf gleicher Zulassungsgrundlage in Verkehr ge-                         über das Wasserskilaufen auf den
   brachten und möglicherweise identischen Fahrzeu-                        Binnenschiffahrtsstraßen
   gen rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
                                                                                                Bonn, den 2. März 1998
II. Zu den Einzelbestimmungen                                                                   S 16/44.20.02-01
    1. Zu Artikel 1                                             Die Bekanntmachung über das Wasserskilaufen auf den
        Mit dieser Vorschrift wird der Anwendungsbe-            Binnenschiffahrtsstraßen vom 20. Mai 1996 (VkBl. S.
        reich der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO              285), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.
        auf die nach dem 30. September 1995 in den              August 1997 (VkBl. S. 674), wird wie folgt geändert:



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                      217                                              Heft 6 – 1998

Folgende Wasserskistrecke wird zusätzlich eingerichtet:         Nr. 68    Für die Binnenschiffahrt zugelassene
                                                                          Radargeräte, Wendeanzeiger und
Binnenschiffahrtsstraße   Lage:           Bemerkungen
km-Begrenzung             o = oberhalb
                                                                          anerkannte Einbaufirmen
                          u = unterhalb                                                       Bonn, den 9. März 1998
 Rhein:                                                                                       BW 13/BW 12/66.30.25-1
464,50–460,00             o Eicher See    linkes Ufer           Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt hat die Zu-
                                                                sammenstellung der für die Rheinschiffahrt zugelasse-
                          Bundesministerium für Verkehr         nen Baumuster von Radargeräten und Wendeanzeigern
                                  Im Auftrag                    sowie der anerkannten Einbaufirmen aktualisiert.
                                  Witzler                       Die mit Erlaß – BW 13/BW 12/66.30.25-1 – vom 4. No-
                                                                vember 1996 (VkBl. 1996 S. 571) bekanntgemachte An-
                                                                lage D erhält die folgende Fassung; in den Anlagen B
(VkBl. 1998 S. 216)                                             und C wird jeweils der Stand in 8/1997 geändert.
                                                                                         Bundesministerium für Verkehr
                                                                                                   Im Auftrag
                                                                                                 Jungmann


                                                                                                               Anlage D
                                                                                                                 Seite 1
                                                                                                               (02.1998)

                                          Anerkannte Fachfirmen
                             für den Einbau oder Austausch von Radaranlagen
                                           und Wendeanzeigern
Anmerkung: Die Buchstabenbezeichnungen in Spalte 4 beziehen sich auf die Bezeichnungen der Spalte 1 der
Anlagen B (Radargeräte) und C (Wendegeschwindigkeitsanzeiger) dieses Dokumentes.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 6 – 1998                       218                       VkBl. Amtlicher Teil




                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                       219                       Heft 6 – 1998




                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 6 – 1998                                              220                                      VkBl. Amtlicher Teil




(VkBl. 1998 S. 217)



                                                                 Der Nachweis der Fähigkeit zur praktischen Anwen-
  Seeverkehr                                                     dung der zur sicheren Führung eines Sportbootes auf
                                                                 den Seeschiffahrtsstraßen erforderlichen Kenntnisse
Nr. 69    Änderung der Richtlinien für den Deut-                 gilt als erbracht, wenn der Bewerber eines der nach-
          schen Motoryachtverband e. V. und                      folgenden Fertigkeitszeugnisse besitzt:
          den Deutschen Segler-Verband e. V.                     1. Die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 in Verbindung
          über die Durchführung der Aufgaben                           mit § 7 Abs. 1, Klassen B, C2, D2 und E, ein Be-
          nach § 4 Sportbootführerscheinver-                           fähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2-4, die
          ordnung-See                                                  Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 der
                               Bonn, den 9. März 1998                  Verordnung über Befähigungszeugnisse in der
                               S 13/48.57.01-02/7 Va 98                Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverord-
                                                                       nung) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)
Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband                    sowie ein Patent nach § 1.04 Nr. 1 in Verbindung
e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die                  mit § 1.03 Nr. 1 der Rheinpatentverordnung, An-
Durchführung der Aufgaben nach § 4 Sportbootführer-                    lage zur Verordnung zur Einführung der Rhein-
scheinverordnung-See in der Fassung der Bekannt-                       patentverordnung vom 15. Dezember 1997
machung der Neufassung vom 20. Dezember 1996 –                         (BGBl. II S. 2174);
See 19/48.57.01-02/83 Va 96 (VkBl. 1997 S. 12), zuletzt
                                                                 2. Befreiung für Elbschifferzeugnisse oder Zeugnis
geändert am 19. Dezember 1997 – See 19/48.57.01-
                                                                       für die Zulassung zum Verkehr mit Motorfahr-
02/59 Va 97 (VkBl. 1998 S. 70) werden wie folgt geändert
                                                                       zeugen auf Teilen einer Seeschiffahrtsstraße, z.
und ergänzt:
                                                                       B. Inhaber eines Hafenpatentes nach der Ham-
1. Nr. 3.2.3.3.2 wird wie folgt neu gefaßt:                            burgischen Verordnung über Befähigungszeug-
    „3.2.3.3.2 Verzicht auf die praktische Prüfung                     nisse zum Führen von Hafenfahrzeugen (Hafen-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                         221                                             Heft 6 – 1998

        patentverordnung) vom 16. Februar 1982 (GVBI.
        S. 32);                                                      Straßenbau
   3. Bodenseeschifferpatent A in Verbindung mit
                                                                   Nr. 70     Allgemeines Rundschreiben
        einer zusätzlichen Bescheinigung über eine mit
        Erfolg abgelegte praktische Motorbootprüfung                          Straßenbau Nr. 01/1998
        bei den Landratsämtern Bodenseekreis, Kon-                            Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche
        stanz oder Lindau;                                                                      Angelegenheiten;
   4. Schiffsmechanikerbrief oder Schiffsbetriebs-                                              Allgemeines
        meisterbrief nach der Schiffsmechaniker-Ausbil-                                        Bonn, den 11. Februar 1998
        dungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S.                                         StB 12/15/00.03.06/15 Va 98
        797) oder nach der Schiffsbetriebsmeisterver-
        ordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514), in            Oberste Straßenbaubehörden
        der jeweils geltenden Fassung.                             der Länder
Eine praktische Prüfung hat auch dann stattzufinden,               nachrichtlich:
wenn der Bewerber lediglich im Besitz eines Verbands-
                                                                   Bundesanstalt für Straßenwesen
zeugnisses ist.“
2. Nr. 6.1.3 wird wie folgt neu gefaßt:                            Bundesrechnungshof
   „6.1.3 Für eine Seeschiffahrtsstraße gültiges Schiffer-         DEGES Deutsche Einheit
   patent oder Feuerlöschbootpatent (Fahrerlaubnis der             Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
   Klassen A, C1 oder D1) nach der Verordnung über
   Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Bin-              Dienststelle Berlin
   nenschifferpatentverordnung) vom 15. Dezember                   des Bundesministeriums für Verkehr
   1997 (BGBl. I S. 3066), in der jeweils geltenden                Betreff:   Verzeichnis der veröffentlichten Rund-
   Fassung sowie Befähigungsnachweise im Sinne des                            schreiben der Abteilung Straßenbau
   § 5 dieser Verordnung, sofern diese zum Führen von                         des Bundesministeriums für Verkehr,
   Wasserfahrzeugen mit eigener Antriebskraft auf einer                       Stand: 1. Januar 1998
   Seeschiffahrtsstraße berechtigen.“                              Bezug:     Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
                          Bundesministerium für Verkehr                       – Nr. 17/1990 vom 19. September 1990
                                     Im Auftrag                                 – StB 15/12/00.03.06/26 Va 90 –
                                 Dr. S t e i n i c k e
                                                                              – Nr. 1/1997 vom 25. Februar 1997
(VkBl. 1998 S. 220)
                                                                                – StB 12/15/00.03.06/13 Va 97 –
                                                                   Anlage: Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98
                                                                   Die am 1. Januar 1998 gültigen, im Verkehrsblatt veröf-
                                                                   fentlichten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
                                                                   (ARS) bzw. Rundschreiben (RS) sind in dem anliegenden
                                                                   „Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der
                                                                   Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für
                                                                   Verkehr, Stand: 1. Januar 1998 (Rundschreiben-
                                                                   Verzeichnis-StB 98)“ aufgelistet.
                                                                   Von den im „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 97“ enthal-
                                                                   tenen veröffentlichten ARS/RS sind – außer den aus-
                                                                   drücklich aufgehobenen – auch folgende ARS nicht in
                                                                   das „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98“ aufgenommen
                                                                   und hiermit aufgehoben.
                                                                   – ARS Nr. 03/1971 vom 01.01.71
                                                                     – StB 3/12-Ivu-3002 Vms 71 –
                                                                   – ARS Nr. 17/1989 vom 15.10.89
                                                                     – StB 26/38.56.05-36/12 F 89 –
                                                                    Die Bezeichnung des Untersachgebietes 16.1 wurde um
                                                                   den Bereich der freiberuflichen Leistungen ergänzt und
                                                                   lautet nun „Verdingungsordnungen (VOB, VOL, VOF)“.
                                                                   Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 01/1997
                                                                   hebe ich auf. Der Verkehrsblatt-Verlag wird von dem
                                                                   „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98“ Sonderdrucke
                                                                   anfertigen, die dort bezogen werden können.
                                                                                            Bundesministerium für Verkehr
                                                                                                     Im Auftrag
                                                                                                 Dr.-Ing. H u b e r



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 6 – 1998                                              222                                            VkBl. Amtlicher Teil

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR                                    03.    Erd- und Grundbau, Entwässerung,
                                                                        Landschaftsbau
                                                                 03.0 Allgemeines
Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98                                 03.1 Bodenerkundung, Hydrologie
                                                                 03.2 Boden- und Felsmechanik, Klassifizierung
                                                                 03.3 Grundbau, Hohlraumbau
Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der               03.4 Erdbau
Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für                  03.5 Bodenverfestigung, Bodenverbesserung
Verkehr                                                          03.6 Entwässerung des Straßenkörpers,
                                                                      Oberflächenentwässerung
Stand: 1. Januar 1998                                            03.7 Wasserschutzgebiete
                                                                 03.8 Geotextilien
                                                                 03.9 Landschaftsbau, Ingenieurbiologie
Sachgebiete
00.    Grundsätzliche Angelegenheiten                            04. Straßenbefestigungen
01.    Netzgestaltung und Bedarfsplanung
                                                                 04.0   Allgemeines
02.    Planung und Entwurf
                                                                 04.1   Straßenbeanspruchung
03.    Erd- und Grundbau, Entwässerung, Landschaftsbau
                                                                 04.2   Bemessung, Standardisierung
04.    Straßenbefestigungen
                                                                 04.3   Frostsicherung
05.    Brücken- und Ingenieurbau
                                                                 04.4   Bauweisen
06.    Straßen-Baustoffe
                                                                 04.5   Oberflächeneigenschaften
07.    Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung
                                                                 04.6   Straßenerhaltung
08.    Fernmeldewesen und Elektrotechnik
                                                                 04.7   Rationalisierung, Energiefragen
09.    Nebenbetriebe
10.    Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst
11.    Forschung                                                 05. Brücken- und Ingenieurbau
12.    Umweltschutz
13.    Zivile Verteidigung                                       05.0   Allgemeines
14.    Straßenrecht                                              05.1   Verwaltung
15.    Kreuzungs- und Leitungsrecht                              05.2   Grundlagen
16.    Bauvertragsrecht und Verdingungswesen                     05.3   Bauweisen
17.    Haushaltsangelegenheiten                                  05.4   Bauarten
18.    Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten                     05.5   Baustoffe
19.    Straßenstatistik                                          05.6   Brückenausstattung
20.    Datenverarbeitungsangelegenheiten                         05.7   Überwachung, Prüfung
21.    Vermessungsangelegenheiten                                05.8   Erhaltung, Bautenschutz
                                                                 05.9   Verschiedenes
00. Grundsätzliche Angelegenheiten
00.0 Allgemeines                                                 06. Straßen-Baustoffe
00.1 Grundsatzfragen des Straßenrechts, Auftrags-
     verwaltung                                                  06.0   Allgemeines
00.2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften                          06.1   Anforderungen, Eigenschaften
00.3 Grundsätze für Technische Regelwerke                        06.2   Qualitätssicherung
                                                                 06.3   Prüftechnik
01. Netzgestaltung und Bedarfsplanung
01.0   Allgemeines                                               07.    Straßenverkehrstechnik und Straßen-
01.1   Straßennetze (Bundesfernstraßen, International)                  ausstattung
01.2   Numerierung der Bundesfernstraßen
01.3   Bedarfsplan                                               07.0   Allgemeines
01.4   Fünfjahresplan, andere Mehrjahresprogramme                07.1   Bemessung und Gestaltung der Straßen und Wege
01.5   Besondere Investitionsprogramme                           07.2   Technische Fragen der StVO
01.6   Mittelbedarf für Ersatzinvestitionen                      07.3   Arbeitsstellen an Straßen
01.7   Fragen der Raumordnung                                    07.4   Leit- und Schutzeinrichtungen
01.8   Verkehrswirtschaftliche Untersuchungen                    07.5   Wegweisung, Numerierung
                                                                 07.6   Straßenverkehrszählungen
02. Planung und Entwurf                                          07.7   Verkehrsbeeinflussung
02.0 Allgemeines                                                 07.8   Stationierung, Kilometrierung
02.1 Vor-, Umweltverträglichkeits-, Wirtschaftlichkeits-
     untersuchungen
                                                                 08. Fernmeldewesen und Elektrotechnik
02.2 Entwurfsrichtlinien
02.3 Entwurfsgestaltung                                          08.0 Allgemeines
02.4 Nebenanlagen                                                08.1 Starkstromanlagen



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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