VkBl Nr. 6 1998
Verkehrsblatt Nr. 6 1998
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
52. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1998 Heft 6
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1998 Seite Nr. Datum VkBl. 1998 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Seeschiffahrt
64 10. 3. 1998 Kabotageverkehr; 69 9. 3. 1998 Änderung der Richtlinien für den Deut-
– Anwendung deutscher Gefahrgutvorschriften ge- schen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen
genüber Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaa- Segler-Verband e. V. über die Druchführung der
ten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Aufgaben nach § 4 Sportbootführerscheinverord-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ................... 214 nung-See ........................................................................ 220
Straßenverkehr Straßenbau
65 11. 3. 1998 Verordnung zur Änderung der 52. Aus- 70 11. 2. 1998 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
nahmeverordnung zur StVZO vom 18. Februar 1998 bau Nr. 01/1998 Sachgebiet 00.0 Grundsätzliche
........................................................................................ 215 Angelegenheiten;
Allgemeines .................................................................... 221
66 3. 3. 1998 ECE-Regelung Nr. 13.............................. 216
Berichtigung
Binnenschiffahrt 71 Druckfehlerberichtigung der Förderrichtlinie Kom-
binierter Verkehr, Nr. 53, Verkehrsblatt Heft 5/98,
67 2. 3. 1998 Änderung der Bekanntmachung über
das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstra- Seite 198 ........................................................................ 255
ßen ................................................................................. 216
68 9. 3. 1998 Für die Binnenschiffahrt zugelassene Ra-
dargeräte, Wendeanzeiger und anerkannte Einbau-
firmen.............................................................................. 217
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 6 – 1998 214 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen
Allgemeine Angelegenheiten Fahrzeuge.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit der nicht auf Fahr-
Nr. 64 Kabotageverkehr; zeuge bezogenen technischen Vorschriften des Auf-
– Anwendung deutscher Gefahrgut- nahmestaates für den Transport gefährlicher Güter wird
vorschriften gegenüber Fahrzeu- jedoch durch die „Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21.
gen aus anderen Mitgliedstaaten November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der
(EG) und des Europäischen Wirt- Straße“ (ABI. der EG Nr. L 319 S. 7) eingeschränkt.
schaftsraums (EWR) Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten der EG und
des EWR dazu, seit dem 1. Januar 1997 die Vorschriften
Bonn, den 10. März 1998 der Anhänge A und B der Richtlinie –, die den Anlagen A
A 13/23.63.41-00-14 und B des Europäischen Übereinkommens über die
Die „Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunterneh- Straßen (ADR) entsprechen, für alle innergemeinschaft-
men zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitglied- lichen und innerstaatlichen Gefahrguttransporte zur
staates, in dem sie nicht ansässig sind“ (ABI. der EG Nr. Anwendung zu bringen. Zusätzliche, einschränkende
L 279 S. 1), gestattet Straßenverkehrsunternehmen aus oder abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten sind
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) nur in bestimmten eng eingegrenzten Bereichen möglich.
unter bestimmten Voraussetzungen, innerhalb eines In Deutschland ist die Richtlinie 94/55/EG durch die
anderen Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996
Güter zu transportieren (Kabotageverkehr). (BGBl. I S. 1886) umgesetzt worden.
Die Regelung ist durch die „Verordnung (EG) Nr. 792/94 Unabhängig von den Vorschriften der Gemeinschaft und
der Kommission vom 8. April 1994 zur Festlegung der des internationalen Rechts für die Beförderung gefähr-
Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. licher Güter gelten für die eingesetzten Fahrzeuge das
3118/93 des Rates auf Unternehmen, die die Beför- internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr
derung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr zum 26. April 1926 und das Übereinkommen über den
durchführen“, auf die Straßenverkehrsunternehmen des Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der jeweils
Werkverkehrs ausgedehnt worden. gültigen Fassung. Nach diesen Abkommen sind Fahr-
Beide Verordnungen sind auf den Europäischen Wirt- zeuge von vorübergehenden Verkehr in Deutschland zu-
schaftsraum (EWR) übertragen worden, so daß sie auch gelassen, wenn sie bestimmte technische Mindestanfor-
für Straßenverkehrsunternehmen aus Island, Liechten- derungen erfüllen.
stein und Norwegen zur Anwendung kommen. Legt man diese Gesichtspunkte und Zusammenhänge
Bis zum 30. Juni 1998 ist die Durchführung von Ka- zugrunde, so beantwortet sich die Frage, inwieweit in
botageverkehren gebunden an befristete und kontingen- Deutschland für Kabotageverkehre mit gefährlichen
tierte Kabotagegenehmigungen. Gütern das innerstaatliche oder europäisches/internatio-
Zum 1. Juli 1998 entfallen diese Voraussetzungen. Ab nales Recht zur Anwendung kommt, im einzelnen wie
dem Datum kann jedes Straßenverkehrsunternehmen, aus der Anlage ersichtlich.
das über eine Genehmigung nach Gemeinschaftsrecht Die Bekanntmachungen vom 14. Januar 1992 (VkBl. S.
für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ver- 38) und 29. Dezember 1993 (VkBl. S. 90) werden aufge-
fügt, Kabotageverkehre in allen Mitgliedstaaten der EG hoben.
und des EWR ohne mengenmäßige Beschränkungen Bundesministerium für Verkehr
durchführen. Im Auftrag
Nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 Stamm
gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Auf-
nahmestaates in folgenden Bereichen: Anlage
– Die für den Beförderungsvertrag geltenden Preise
Anzuwendendes Recht für Kabotageverkehre
und Bedingungen,
mit gefährlichen Gütern
– die Fahrzeuggewichte und Abmessung,
– die Vorschriften für die Beförderung bestimmter Ka- Grundsatz
tegorien von Beförderungsgut, insbesondere ge- Für die eingesetzten Straßenfahrzeuge und die als
fährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und Ladung beförderten gefährlichen Güter gelten die
lebende Tiere, Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG, die mit den
– die Lenk- und Ruhezeiten, Vorschriften der Anlagen A und B des ADR-Übereinkom-
mens übereinstimmen, in der jeweils gültigen Fassung.
– die Mehrwertsteuer auf die Beförderungsleistung. Dies bezieht sich auf Kabotageverkehre mit gefährlichen
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge Gütern in Deutschland und auf alle Straßenverkehrs-
(einschl. Tankfahrzeuge) gelten nach Artikel 6 Abs. 2 der unternehmen, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands in
Verordnung dieselben technischen Normen wie für die im einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR haben, über
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 215 Heft 6 – 1998
eine Zulassung nach Gemeinschaftsrecht für den inter- 94/55/EG/ der Anlagen A und B des ADR-Übereinkom-
nationalen Güterverkehr verfügen und die in diesen mens angewendet werden, sofern Deutschland den
Staaten registrierte oder zum Verkehr zugelassene Fahr- Vereinbarungen als Vertragspartei beigetreten ist.
zeuge einsetzen. (VkBl. 1998 S. 214)
Straßenverkehrsunternehmen aus anderen Staaten
(Drittstaaten) sowie in Drittstaaten registrierte oder zum
Verkehr zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht für
Kabotageverkehre eingesetzt werden.
Straßenverkehr
Für Straßenfahrzeuge für Kabotageverkehre müssen von Nr. 65 Verordnung zur Änderung der 52. Aus-
einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR ausgestellte nahmeverordnung zur StVZO vom 18.
Zulassungen und Bescheinigungen nach den Vorschriften
Februar 1998
des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG/der Anlage B des
ADR-Übereinkommens vorhanden sein. Die von einem Bonn, den 11. März 1998
Mitgliedstaat der EG oder des EWR ausgestellten Zulas- StV 14/36.05.40-40
sungen und Bescheinigungen sind anzuerkennen.
Hiermit gebe ich bekannt:
Geltung restriktiverer deutscher Vorschriften für die 1. Den Wortlaut der Verordnung zur Änderung der 52.
Beförderung gefährlicher Güter Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 18. Februar
Von den Anhängen A und B der Richtlinie 94/55/EG ab- 1998 (BGBl. I S. 390).
weichende Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße 2. Die Begründung zu dieser Verordnung.
(GGVS), die in Übereinstimmung mit der Richtlinie erlas- 3. Den Wortlaut für die Anpassung von Nummer 1.3 der
sen wurden, sind bei Kabotageverkehren zu beachten. Nachrüstungsrichtlinie (VkBl. 1996 S. 463).
Vorschriften der GGVS, die Bereiche betreffen, die in den
Anhängen der Richtlinie/den Anlagen A und B des ADR Bundesministerium für Verkehr
nicht geregelt sind, sind anzuwenden. Im Auftrag
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der GGVS Grupe
über Allgemeine Sicherheitspflichten (§ 4), Verantwort- 1. Verordnung
lichkeiten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 9, 10), nicht auf zur Änderung der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO
die Prüfung und Zulassung des Straßenfahrzeugs bezo- Vom 18. Februar 1998
gene Zuständigkeiten (§ 6), Ausnahmeverfahren (§ 5), Auf Grund
Verlagerung und Fahrwegbestimmung (§ 7 in Verbin- – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit
dung mit Anlage 1), Benutzungsverbote für bestimmte Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-
Autobahnstrecken (Anlage 3 zur GGVS), die Vorschriften desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
der Anlagen 1 und 3 zur GGVS. veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs-
Die Regelungen des § 12 der GGVS und der Anlage 2 worte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
zur GGVS gelten wie folgt: Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S.
– Die Regelung nach § 12 Abs. 4 der GGVS für die auf 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr.
Straßenfahrzeugen mitgeführten Feuerlöschgeräte 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721)
und die Vorschriften der Anlage 2, Nr. 1.3, 2.1 und 2.5 und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung
gelten nicht für Kabotageverkehre, da sie sich nur auf vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet
in Deutschland zum Verkehr zugelassene oder regi- das Bundesministerium für Verkehr,
strierte Fahrzeuge beziehen. – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a
– Die Regelungen der Anlage 2, Nr. 1.1, 1.2, 2.2, 2.3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
und 2.4 gelten auch für Kabotageverkehre. setzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch
Die Bestimmungen der Verordnung über die Kontrollen Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 6. April
Unternehmen (GGKontrolIV) bleiben unberührt. 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März
Anwendung von Ausnahmeregelungen 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß
Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986
Bei Kabotageverkehren in Deutschland dürfen die Aus-
(BGBl. I S. 2089), verordnen das Bundesministerium
nahmen der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in
für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt,
der jeweils gültigen Fassung angewendet werden.
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 1 GGVS sind auf einzelne
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
oder bestimmte Antragsteller begrenzt. Bei Vorliegen
den:
gleicher Voraussetzungen und Bedingungen können je-
Artikel 1
doch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EG
und des EWR bei der Behörde, welche die Ausnahme In § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 52. Ausnahmeverordnung
gemäß § 5 Abs. 1 GGVS zugelassen hat, gleichartige zur StVZO vom 13. August 1996 (BGBl. I S. 1319) wird
Ausnahmen beantragen. die Angabe „vor dem 1. Oktober 1995“ durch die Angabe
Des weiteren dürfen bei Kabotageverkehren die bilatera- „a) vor dem 1. Oktober 1995 oder
len oder multilateralen Vereinbarungen gemäß Rn. 2010 b) bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des
und 10.602 der Anhänge A und B der Richtlinie Fahrersitzes oder einer Gesamtmasse von mehr als
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1998 216 VkBl. Amtlicher Teil
2500 kg und einer Bezugsmasse von mehr als 1250 Verkehr kommenden und noch bis zum 30.
kg vor dem 1. Oktober 1998“ September 1998 zulassungsfähigen Kraftfahr-
ersetzt. zeuge erweitert, die bei der Erstzulassung die
Abgasanforderungen der Richtlinie 93/59/EWG
Artikel 2
Fahrzeuggruppe II oder III erfüllen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. Zu Artikel 2
Kraft.
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Ver-
Bonn, den 18. Februar 1998
ordnung.
Der Bundesminister für Verkehr
3. Anpassung der Nachrüstungsrichtlinie
Wissmann
Nummer 1.3 der Nachrüstungsrichtlinie (VkBl. 1996 S.
Die Bundesministerin 463) wird wie folgt gefaßt:
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
„1.3 Kraftfahrzeuge nach dieser Richtlinie sind
Angela Merkel
– Personenkraftwagen sowie
2. Begründung – Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-
masse von nicht mehr als 2800 kg
I. Allgemeines
die mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor ange-
Mit der Verordnung zur Änderung der 52. Aus-
trieben werden und die
nahmeverordnung zur StVZO wird die Möglichkeit zur
Nachrüstung auf das sogenannte Euro-1-Abgas- 1. vor dem 1. Oktober 1995 oder
niveau nunmehr auch für die etwa 120 000-M1-Fahr- 2. bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des
zeuge der Gruppen II und III eingeräumt, die nach Fahrersitzes oder einer Gesamtmasse von mehr
dem 30. September 1995 in den Verkehr kommen als 2500 kg und einer Bezugsmasse von mehr
und noch bis zum 30. September 1998 zulassungsfä- als 1250 kg vor dem 1. Oktober 1998
hig sind, deren Abgasverhalten aber noch nicht die- erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
sem Niveau entsprechen muß.
Es handelt sich dabei um Kraftfahrzeuge, die zur (VkBl. 1998 S. 215)
Beförderung von mehr als sechs Personen ein-
schließlich des Fahrers ausgelegt sind oder die eine
Gesamtmasse von mehr als 2500 kg haben und
deren Bezugsmasse über 1250 kg liegt. Diese Nr. 66 ECE-Regelung Nr. 13
Fahrzeuge halten entsprechend ihrer Bezugsmasse Bonn, den 3. März 1998
die nach der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung StV 18/37.18.03-13
der Richtlinie 93/59/EWG für die Fahrzeuggruppen II
Das Inkrafttreten einer Verordnung zur Revision 3 der
oder III vorgegebenen Grenzwerte ein. Die Grenz-
Regelung Nr. 13 nach dem Übereinkommen über die An-
werte sind je nach Schadstoffmasse um das 1,2- bis
nahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
2,5fache höher als die, die ansonsten für die Ein-
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
haltung der sogenannten Euro-1-Abgasnorm für Per-
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-
sonenkraftwagen nach dieser Richtlinie gefordert
migung wurde am 25. Februar 1998 im Bundesgesetz-
sind. Das sich aus den aufgezeigten Unterschieden
blatt, Teil II, Seite 98, bekanntgemacht.
ergebende Schadstoffminderungspotential soll mit
der nunmehr vorgenommenen Änderung für alle ent- Nach Artikel 2 der Verordnung zur Revision 3 der ECE-
sprechenden Kraftfahrzeuge erschlossen werden. Regelung Nr. 13 vom 9. Februar 1998 (BGBl. 1998 II S.
98) ist die Verordnung hinsichtlich der Revision 3 mit
Der aufgezeigte Sachverhalt ist bei der Erarbeitung
Wirkung vom 26. März 1995 in Kraft getreten.
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht
berücksichtigt worden. Dies deshalb, weil zum dama- Bundesministerium für Verkehr
ligen Zeitpunkt nicht davon auszugehen war, daß Im Auftrag
auch für diese insgesamt relativ kleine Fahrzeug- Grupe
gruppe eine Nachrüstung auf das sogenannte Euro- (VkBl. 1998 S. 216)
1-Abgasniveau erreichbar ist und auf Interesse sto-
ßen würde. In der Zwischenzeit sind jedoch entspre-
chende Nachrüstanlagen entwickelt und verfügbar Binnenschiffahrt
gemacht worden.
Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Nr. 67 Änderung der Bekanntmachung
auf gleicher Zulassungsgrundlage in Verkehr ge- über das Wasserskilaufen auf den
brachten und möglicherweise identischen Fahrzeu- Binnenschiffahrtsstraßen
gen rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Bonn, den 2. März 1998
II. Zu den Einzelbestimmungen S 16/44.20.02-01
1. Zu Artikel 1 Die Bekanntmachung über das Wasserskilaufen auf den
Mit dieser Vorschrift wird der Anwendungsbe- Binnenschiffahrtsstraßen vom 20. Mai 1996 (VkBl. S.
reich der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO 285), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.
auf die nach dem 30. September 1995 in den August 1997 (VkBl. S. 674), wird wie folgt geändert:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 217 Heft 6 – 1998
Folgende Wasserskistrecke wird zusätzlich eingerichtet: Nr. 68 Für die Binnenschiffahrt zugelassene
Radargeräte, Wendeanzeiger und
Binnenschiffahrtsstraße Lage: Bemerkungen
km-Begrenzung o = oberhalb
anerkannte Einbaufirmen
u = unterhalb Bonn, den 9. März 1998
Rhein: BW 13/BW 12/66.30.25-1
464,50–460,00 o Eicher See linkes Ufer Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt hat die Zu-
sammenstellung der für die Rheinschiffahrt zugelasse-
Bundesministerium für Verkehr nen Baumuster von Radargeräten und Wendeanzeigern
Im Auftrag sowie der anerkannten Einbaufirmen aktualisiert.
Witzler Die mit Erlaß – BW 13/BW 12/66.30.25-1 – vom 4. No-
vember 1996 (VkBl. 1996 S. 571) bekanntgemachte An-
lage D erhält die folgende Fassung; in den Anlagen B
(VkBl. 1998 S. 216) und C wird jeweils der Stand in 8/1997 geändert.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Jungmann
Anlage D
Seite 1
(02.1998)
Anerkannte Fachfirmen
für den Einbau oder Austausch von Radaranlagen
und Wendeanzeigern
Anmerkung: Die Buchstabenbezeichnungen in Spalte 4 beziehen sich auf die Bezeichnungen der Spalte 1 der
Anlagen B (Radargeräte) und C (Wendegeschwindigkeitsanzeiger) dieses Dokumentes.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1998 218 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 219 Heft 6 – 1998
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1998 220 VkBl. Amtlicher Teil
(VkBl. 1998 S. 217)
Der Nachweis der Fähigkeit zur praktischen Anwen-
Seeverkehr dung der zur sicheren Führung eines Sportbootes auf
den Seeschiffahrtsstraßen erforderlichen Kenntnisse
Nr. 69 Änderung der Richtlinien für den Deut- gilt als erbracht, wenn der Bewerber eines der nach-
schen Motoryachtverband e. V. und folgenden Fertigkeitszeugnisse besitzt:
den Deutschen Segler-Verband e. V. 1. Die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 in Verbindung
über die Durchführung der Aufgaben mit § 7 Abs. 1, Klassen B, C2, D2 und E, ein Be-
nach § 4 Sportbootführerscheinver- fähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2-4, die
ordnung-See Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 der
Bonn, den 9. März 1998 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der
S 13/48.57.01-02/7 Va 98 Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverord-
nung) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)
Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband sowie ein Patent nach § 1.04 Nr. 1 in Verbindung
e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die mit § 1.03 Nr. 1 der Rheinpatentverordnung, An-
Durchführung der Aufgaben nach § 4 Sportbootführer- lage zur Verordnung zur Einführung der Rhein-
scheinverordnung-See in der Fassung der Bekannt- patentverordnung vom 15. Dezember 1997
machung der Neufassung vom 20. Dezember 1996 – (BGBl. II S. 2174);
See 19/48.57.01-02/83 Va 96 (VkBl. 1997 S. 12), zuletzt
2. Befreiung für Elbschifferzeugnisse oder Zeugnis
geändert am 19. Dezember 1997 – See 19/48.57.01-
für die Zulassung zum Verkehr mit Motorfahr-
02/59 Va 97 (VkBl. 1998 S. 70) werden wie folgt geändert
zeugen auf Teilen einer Seeschiffahrtsstraße, z.
und ergänzt:
B. Inhaber eines Hafenpatentes nach der Ham-
1. Nr. 3.2.3.3.2 wird wie folgt neu gefaßt: burgischen Verordnung über Befähigungszeug-
„3.2.3.3.2 Verzicht auf die praktische Prüfung nisse zum Führen von Hafenfahrzeugen (Hafen-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 221 Heft 6 – 1998
patentverordnung) vom 16. Februar 1982 (GVBI.
S. 32); Straßenbau
3. Bodenseeschifferpatent A in Verbindung mit
Nr. 70 Allgemeines Rundschreiben
einer zusätzlichen Bescheinigung über eine mit
Erfolg abgelegte praktische Motorbootprüfung Straßenbau Nr. 01/1998
bei den Landratsämtern Bodenseekreis, Kon- Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche
stanz oder Lindau; Angelegenheiten;
4. Schiffsmechanikerbrief oder Schiffsbetriebs- Allgemeines
meisterbrief nach der Schiffsmechaniker-Ausbil- Bonn, den 11. Februar 1998
dungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. StB 12/15/00.03.06/15 Va 98
797) oder nach der Schiffsbetriebsmeisterver-
ordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514), in Oberste Straßenbaubehörden
der jeweils geltenden Fassung. der Länder
Eine praktische Prüfung hat auch dann stattzufinden, nachrichtlich:
wenn der Bewerber lediglich im Besitz eines Verbands-
Bundesanstalt für Straßenwesen
zeugnisses ist.“
2. Nr. 6.1.3 wird wie folgt neu gefaßt: Bundesrechnungshof
„6.1.3 Für eine Seeschiffahrtsstraße gültiges Schiffer- DEGES Deutsche Einheit
patent oder Feuerlöschbootpatent (Fahrerlaubnis der Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Klassen A, C1 oder D1) nach der Verordnung über
Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Bin- Dienststelle Berlin
nenschifferpatentverordnung) vom 15. Dezember des Bundesministeriums für Verkehr
1997 (BGBl. I S. 3066), in der jeweils geltenden Betreff: Verzeichnis der veröffentlichten Rund-
Fassung sowie Befähigungsnachweise im Sinne des schreiben der Abteilung Straßenbau
§ 5 dieser Verordnung, sofern diese zum Führen von des Bundesministeriums für Verkehr,
Wasserfahrzeugen mit eigener Antriebskraft auf einer Stand: 1. Januar 1998
Seeschiffahrtsstraße berechtigen.“ Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
Bundesministerium für Verkehr – Nr. 17/1990 vom 19. September 1990
Im Auftrag – StB 15/12/00.03.06/26 Va 90 –
Dr. S t e i n i c k e
– Nr. 1/1997 vom 25. Februar 1997
(VkBl. 1998 S. 220)
– StB 12/15/00.03.06/13 Va 97 –
Anlage: Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98
Die am 1. Januar 1998 gültigen, im Verkehrsblatt veröf-
fentlichten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
(ARS) bzw. Rundschreiben (RS) sind in dem anliegenden
„Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der
Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für
Verkehr, Stand: 1. Januar 1998 (Rundschreiben-
Verzeichnis-StB 98)“ aufgelistet.
Von den im „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 97“ enthal-
tenen veröffentlichten ARS/RS sind – außer den aus-
drücklich aufgehobenen – auch folgende ARS nicht in
das „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98“ aufgenommen
und hiermit aufgehoben.
– ARS Nr. 03/1971 vom 01.01.71
– StB 3/12-Ivu-3002 Vms 71 –
– ARS Nr. 17/1989 vom 15.10.89
– StB 26/38.56.05-36/12 F 89 –
Die Bezeichnung des Untersachgebietes 16.1 wurde um
den Bereich der freiberuflichen Leistungen ergänzt und
lautet nun „Verdingungsordnungen (VOB, VOL, VOF)“.
Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 01/1997
hebe ich auf. Der Verkehrsblatt-Verlag wird von dem
„Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98“ Sonderdrucke
anfertigen, die dort bezogen werden können.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Dr.-Ing. H u b e r
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 1998 222 VkBl. Amtlicher Teil
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR 03. Erd- und Grundbau, Entwässerung,
Landschaftsbau
03.0 Allgemeines
Rundschreiben-Verzeichnis-StB 98 03.1 Bodenerkundung, Hydrologie
03.2 Boden- und Felsmechanik, Klassifizierung
03.3 Grundbau, Hohlraumbau
Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der 03.4 Erdbau
Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für 03.5 Bodenverfestigung, Bodenverbesserung
Verkehr 03.6 Entwässerung des Straßenkörpers,
Oberflächenentwässerung
Stand: 1. Januar 1998 03.7 Wasserschutzgebiete
03.8 Geotextilien
03.9 Landschaftsbau, Ingenieurbiologie
Sachgebiete
00. Grundsätzliche Angelegenheiten 04. Straßenbefestigungen
01. Netzgestaltung und Bedarfsplanung
04.0 Allgemeines
02. Planung und Entwurf
04.1 Straßenbeanspruchung
03. Erd- und Grundbau, Entwässerung, Landschaftsbau
04.2 Bemessung, Standardisierung
04. Straßenbefestigungen
04.3 Frostsicherung
05. Brücken- und Ingenieurbau
04.4 Bauweisen
06. Straßen-Baustoffe
04.5 Oberflächeneigenschaften
07. Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung
04.6 Straßenerhaltung
08. Fernmeldewesen und Elektrotechnik
04.7 Rationalisierung, Energiefragen
09. Nebenbetriebe
10. Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst
11. Forschung 05. Brücken- und Ingenieurbau
12. Umweltschutz
13. Zivile Verteidigung 05.0 Allgemeines
14. Straßenrecht 05.1 Verwaltung
15. Kreuzungs- und Leitungsrecht 05.2 Grundlagen
16. Bauvertragsrecht und Verdingungswesen 05.3 Bauweisen
17. Haushaltsangelegenheiten 05.4 Bauarten
18. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 05.5 Baustoffe
19. Straßenstatistik 05.6 Brückenausstattung
20. Datenverarbeitungsangelegenheiten 05.7 Überwachung, Prüfung
21. Vermessungsangelegenheiten 05.8 Erhaltung, Bautenschutz
05.9 Verschiedenes
00. Grundsätzliche Angelegenheiten
00.0 Allgemeines 06. Straßen-Baustoffe
00.1 Grundsatzfragen des Straßenrechts, Auftrags-
verwaltung 06.0 Allgemeines
00.2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 06.1 Anforderungen, Eigenschaften
00.3 Grundsätze für Technische Regelwerke 06.2 Qualitätssicherung
06.3 Prüftechnik
01. Netzgestaltung und Bedarfsplanung
01.0 Allgemeines 07. Straßenverkehrstechnik und Straßen-
01.1 Straßennetze (Bundesfernstraßen, International) ausstattung
01.2 Numerierung der Bundesfernstraßen
01.3 Bedarfsplan 07.0 Allgemeines
01.4 Fünfjahresplan, andere Mehrjahresprogramme 07.1 Bemessung und Gestaltung der Straßen und Wege
01.5 Besondere Investitionsprogramme 07.2 Technische Fragen der StVO
01.6 Mittelbedarf für Ersatzinvestitionen 07.3 Arbeitsstellen an Straßen
01.7 Fragen der Raumordnung 07.4 Leit- und Schutzeinrichtungen
01.8 Verkehrswirtschaftliche Untersuchungen 07.5 Wegweisung, Numerierung
07.6 Straßenverkehrszählungen
02. Planung und Entwurf 07.7 Verkehrsbeeinflussung
02.0 Allgemeines 07.8 Stationierung, Kilometrierung
02.1 Vor-, Umweltverträglichkeits-, Wirtschaftlichkeits-
untersuchungen
08. Fernmeldewesen und Elektrotechnik
02.2 Entwurfsrichtlinien
02.3 Entwurfsgestaltung 08.0 Allgemeines
02.4 Nebenanlagen 08.1 Starkstromanlagen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil