VkBl Nr. 19 2014
Verkehrsblatt Nr. 19 2014
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
68. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2014 Heft 19
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2014 Seite Nr. Datum VkBl. 2014 Seite
Landverkehr Wasserstraßen, Schifffahrt
184 16. 09. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens
180 23. 09. 2014 Öffentliche Bekanntmachung der Plan- des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Aus-
feststellung für das Bauvorhaben Großprojekt Stuttgart schusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO
21: PFA 1.1, 7. Planänderung Wasserrecht; PFA 1.5, MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 „Einheitliche Auslegung
6. Planänderung Wasserrecht; PFA 1.6a, 2. Planänderung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die
Wasserrecht in der Landeshauptstadt Stuttgart . . . . . . . 742 Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkom-
men das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der
181 15. 09. 2014 Gründung eines Normungsgremiums für Ablieferung maßgebend ist“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
den Straßenbahnsektor im Normenausschuss Fahrweg
und Schienenfahrzeuge (FSF) im DIN. . . . . . . . . . . . . . . 743
Aufgebote
182 16. 09. 2014 Änderung des Fragenkatalogs für die 184a 15. 10. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 749
theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004
(VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
183 16. 09. 2014 Änderung des Fragenkatalogs für die Nichtamtlicher Teil
theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004
(VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 19 – 2014 742 VkBl. Amtlicher Teil
3. Nebenbestimmungen
Es sind u. a. Nebenbestimmungen enthalten zu
– Gewässerschutz
Nr. 180 Öffentliche Bekanntmachung der
Planfeststellung für das Bauvor- – Naturschutz
haben Großprojekt Stuttgart 21:
4. Zurückweisung von Einwendungen
PFA 1.1, 7. Planänderung Wasser-
recht; PFA 1.5, 6. Planänderung Was- Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen
serrecht; PFA 1.6a, 2. Planänderung Einwender sowie die von Behörden und Stellen ge
äußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden
Wasserrecht in der Landeshaupt-
zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wur
stadt Stuttgart de oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Mit Planfeststellungsbeschluss des EisenbahnBundes Rechtsbehelfsbelehrung
amtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, Gegen den vorstehenden Planänderungsbeschluss kann
70182 Stuttgart, vom 22. September 2014, Az.: 591pä/006 innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Ver
2304#005, ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben waltungsgerichtshof BadenWürttemberg, Schubertstra
gemäß § 18d Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. ße 11, 69165 Mannheim, erhoben werden. Als Zeitpunkt
§ 76 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies
§ 18 AEG festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DB gilt nicht für die Verfahrensbeteiligten, denen der Plan
Netz AG, diese vertreten durch die DB Projekt Stuttgart änderungsbeschluss gesondert zugestellt wurde.
Ulm GmbH, Räpplenstraße 17, 70191 Stuttgart.
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 20. Oktober 2014 Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
bis einschließlich 3. November 2014 bei der Stadt Stutt Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten
gart, Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung – Plan durch den Präsidenten des EisenbahnBundesamtes
auslage –, Eberhardstraße 10, 70173 Stuttgart, Erdge Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182
schoss Zimmer 003, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegehrens be
Er kann während der Dienststunden von jedermann ein zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der
gesehen werden. Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zu
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet im Wesentli weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die
chen: erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch
das Gericht zurückgewiesen werden.
1. Feststellung des Plans
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Betei
Der Plan für die Planänderungen der Planfeststellungs ligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro
beschlüsse zum „Umbau des Bahnknotens Stuttgart zessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll
– Projekt Stuttgart 21“: 7. Planänderung des Planfest mächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67
stellungsbeschlusses für Planfeststellungsabschnitt Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Perso
1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von Bahn nen und Organisationen zugelassen. Behörden und juris
km 0,4 42,0 bis Bahnkm +0,4 +32,0 in Stuttgart, 6. tische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses für der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
Planfeststellungsabschnitt 1.5 (Zuführung Feuerbach gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
und Bad Cannstatt) von Bahnkm 4,0 90,3 bis 0,4 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
42,0 und 4,8 64, 4 bis 0,4 42,0 in Stuttgart und Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Be
2. Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses für hörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Planfeststellungsabschnitt 1.6a (Zuführung Ober und einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli
Untertürkheim) auf der Strecke Stuttgart Hbf – Ober chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
türkheim Bahnkm 1.1 +55 7.2 +20 und Strecke Ab lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter
zweig Wangen – Untertürkheim Baukm 0.0 +00 2.6 kann sich selbst vertreten.
+45 in Stuttgart wird mit den in diesem Beschluss auf
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planän
geführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestim
derungsbeschluss hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
mungen und Vorbehalten festgestellt.
keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederher
stellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs
2. Planunterlagen
klage gegen den vorstehenden Planänderungsbeschluss
Der festgestellte Plan umfasst 3 Ordner Planunterla nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb
gen mit den darin näher bezeichneten Anlagen. Än eines Monats nach der Zustellung dieses Planänderungs
derungen und Ergänzungen, die sich im Lauf des Ver beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof BadenWürt
fahrens ergeben haben, sind in den Unterlagen temberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, gestellt
gekennzeichnet. und begründet werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 743 Heft 19 – 2014
Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Nr. 182 Änderung des Fragenkatalogs für die
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni theoretische Fahrerlaubnisprüfung
gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159)
Planfeststellungsbehörde angefordert werden. Der Plan
feststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungs
frist allen Betroffenen und Einwendern, denen der Plan Bonn, den 16. September 2014
feststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt worden LA 21/7324.5/20-01/2291369
ist, als zugestellt.
Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung
Stuttgart, den 23. September 2014 und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der
Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21
EisenbahnBundesamt – TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die
Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet.
Im Auftrag Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen
Dr. Johst Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-
katalogs bekannt.
(VkBl. 2014 S. 742) Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld
Nr. 181 Gründung eines Normungsgremiums
für den Straßenbahnsektor im 1. Folgende Fragen werden zum 01.04.2015 gestrichen:
Normenausschuss Fahrweg und • 1.1.07-003-B
Schienenfahrzeuge (FSF) im DIN • 1.2.09-106-B
• 1.2.11-102-B
Bonn, den 15. September 2014 • 1.3.01-009-B
LA 14/5151.4/4-05-1
• 1.3.01-015-B
• 1.3.01-029-B
Innerhalb des Normenausschusses Fahrweg und Schie-
nenfahrzeuge (FSF) im DIN wurde das spezielle Gremium • 1.4.42-007
Koordinierungsausschuss Urban Rail (NA 087 BR-03 SO • 2.6.02-004
Urban Rail) gebildet. Dieses neue Normungsgremium soll 2. Folgende Fragen werden zum 01.04.2015 neu auf-
die deutschen Aktivitäten hinsichtlich der gemäß dem unten genommen:
beschriebenen Normungsmandat zu erstellenden neuen
(Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)
europäischen Normen auf dem Gebiet der städtischen
Schienenbahnen koordinieren. Hintergrund für die Bildung Amtl. Frage-Nr. Frage
dieses Gremiums ist, dass die für Eisenbahnen erstellten Annex-Nr. Antwort
Kategorie
europäischen Normen zur Schaffung von Interoperabilität Fehlerpunkte
für den städtischen Schienenverkehr (in Deutschland Bah-
2.1.03-116-M Wie sollten Sie sich hier verhalten?
nen gemäß § 4 PBefG) nur teilweise übernommen werden
2.1.3
können, da städtisch andere Rahmenbedingungen vorhan- B, C, C1, D,
den sind und demzufolge von einem anderen Anforde- D1, T
rungsspektrum auszugehen ist. Dieser Unterschied wurde 4
seitens der Europäischen Kommission erkannt und ein Nor-
mungsmandat für den städtischen Schienenverkehr (M/486
„Urban Rail“) an die europäischen Normungsorganisa-
tionen CEN, CENELEC und ETSI erteilt. Nach dem die sog.
Programmphase dieses Mandats abgeschlossen ist, kann
nun mit der spezifischen Normerstellung für den städti-
schen Schienenverkehr begonnen werden.
An der Mitarbeit interessierte Personen, Unternehmen,
Institutionen oder Organisationen können sich bei
Johannes-Ferdinand.Meier@fsf-din.de melden. Ich sollte
X - die Geschwindigkeit stark redu-
Bundesministerium für zieren
Verkehr und digitale Infrastruktur X - auf meinem Fahrstreifen weiter-
fahren
Im Auftrag
O - links an den Fahrbahnschäden
Ehret
vorbeifahren
(VkBl. 2014 S. 743)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 2014 744 VkBl. Amtlicher Teil
Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage
Annex-Nr. Antwort Annex-Nr. Antwort
Kategorie Kategorie
Fehlerpunkte Fehlerpunkte
1.1.07-014-M Womit müssen Sie rechnen? 1.2.26-119-M Wie verhalten Sie sich richtig?
2.1.4 2.1.2
G, Mofa G, Mofa
3 4
X Mit Personen, die die Fahrbahn X Ich warte, weil beide Fußgänger
überqueren Vorrang haben
X Mit einem Fahrzeug, das am Bus O Ich fahre weiter, weil beide Fußgän-
vorbeifährt ger warten müssen
X Dass ich vor der Kreuzung halten O Ich biege vor [dem entgegenkom-
muss menden Fußgänger] ab, weil nur
[dieser] warten muss
1.2.09-112-M Wer muss blinken?
2.1.1 1.3.01-054-M Wer darf hier zuerst fahren?
G 2.1.1
3 G, Mofa
5
X Ich selbst
X [Der blaue Lkw] X Ich
O [Der rote Pkw] O [Der rote Pkw]
O [Der grüne Traktor]
1.2.11-103-M Sie möchten geradeaus weiterfah-
2.1.2 ren. Wie verhalten Sie sich richtig? 1.3.01-055-M Wie verhalten Sie sich richtig?
G 2.1.1
4 G, Mofa
5
X Ich bleibe zunächst in meinem Ich fahre
Fahrstreifen X - nach dem [blauen Lkw]
X Ich wechsle bei einer ausreichen- X - nach dem [gelben Pkw]
den Verkehrslücke nach rechts O - vor dem [gelben Pkw]
O Ich überhole das neben mir fahren-
de Fahrzeug und wechsle den
Fahrstreifen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 745 Heft 19 – 2014
Amtl. Frage-Nr. Frage Nr. 183 Änderung des Fragenkatalogs für die
Annex-Nr. Antwort theoretische Fahrerlaubnisprüfung
Kategorie
Fehlerpunkte vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159)
1.3.01-056-M Wie verhalten Sie sich richtig?
2.1.1 Bonn, den 16. September 2014
G, Mofa LA 21/7324.5/20-01/2291343
5
Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung
und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der
Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21
- TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet. Mit die-
ser Änderung werden weitere Fragen mit dynamischen
Situationsdarstellungen in die theoretische Fahrerlaubnis-
prüfung eingeführt. Mit Bekanntmachung vom 29.09.2014
(BAnz AT 29.09.2104 B5) wurden folgende Fragen in den
Fragenkatalog aufgenommen, die ab dem 01.04.2015 in
Ich fahre der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zum Einsatz
X - vor [den beiden Pkws]
kommen können. Da es sich bei den Fragen um filmische
O - nach [den beiden Pkws]
O - nach [dem blauen Pkw] Darstellungen handelt, wird hier nur das Startbild ange-
geben.
1.4.42-139 Worauf müssen Sie sich hier einstel-
2.1.1 len?
Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen
G, Mofa Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-
3 katalogs bekannt.
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld
Folgende dynamische Fragen werden zum 01.04.2015
aufgenommen:
X Dass der fließende Verkehr anhält (Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)
X Dass Kinder häufiger als sonst über
Amtl. Frage-Nr. Frage
die Fahrbahn laufen Annex-Nr. Antwort
O Dass Kinder unter Anleitung auf der Kategorie
Fahrbahn spielen Fehlerpunkte
2.6.02-412 Welche Veränderungen am Fahrzeug 1.1.05-105 Was müssen Sie in dieser Situation
3.1.4 können zum Erlöschen der Betriebs- 2.1.2 beachten?
A, A1, A2, erlaubnis führen? G
AM, Mofa 5
2 X Anbau eines Lenkers anderer Bauart
X Veränderung der Auspuffanlage
O Einbau eines Austauschmotors
Dabei ersetzt die Frage:
– 1.1.07-014-M die Frage 1.1.07-003-B
– 1.2.09-112-M die Frage 1.2.09-106-B
– 1.2.11-103-M die Frage 1.2.11-102-B
– 1.3.01-054-M die Frage 1.3.01-029-B
– 1.3.01-055-M die Frage 1.3.01-009-B
– 1.3.01-056-M die Frage 1.3.01-015-B X Ich schaue auf Personen, die auf
die Fahrbahn treten könnten
– 1.4.42-139 die Frage 1.4.42-007 X Ich darf am Bus nur mit Schrittge-
– 2.6.02-412 die Frage 2.6.02-004 schwindigkeit vorbeifahren
O Ich darf am Bus nicht vorbeifahren
(VkBl. 2014 S. 743)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 2014 746 VkBl. Amtlicher Teil
Amtl. Frage-Nr. Frage Amtl. Frage-Nr. Frage
Annex-Nr. Antwort Annex-Nr. Antwort
Kategorie Kategorie
Fehlerpunkte Fehlerpunkte
1.1.07-147 Worauf müssen Sie jetzt achten? 2.1.05-102 Warum sollten Sie jetzt verzögern?
2.1.3 -
G A, A1, A2, B
4 4
X Auf den vorausfahrenden Pkw X Wegen des Tieres
X Auf das Fahrrad O Wegen des Traktors
O Auf das Motorrad O Wegen des Straßenverlaufes
1.2.02-107 Wie sollten Sie sich in dieser 2.1.07-017 Warum sollten Sie hier weiter
2.1.1 Situation verhalten? - verzögern?
G A, A1, A2, B
3 5
Ich fahre X Weil das rote Fahrzeug auf meinen
X - in die Lücke, um den Entgegen- Fahrstreifen ausweichen könnte
kommenden vorbeizulassen X Weil weitere Personen die Fahr-
O - weiter, weil der Entgegenkom- bahn betreten könnten
mende zurückfahren muss O Weil mein Fahrzeug sonst von der
O - zurück, denn der Entgegenkom- Fahrbahn abkommen könnte
mende darf fahren
2.1.03-115 Wie verhalten Sie sich richtig?
2.1.3
B, C, C1, D, (VkBl. 2014 S. 745)
D1, T
4
X Ich verzögere weiter
X Ich warte vor dem Hindernis
O Ich wechsle jetzt nach links
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 747 Heft 19 – 2014
POL Übereinkommen anzuwenden und sie allen Be-
teiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC-MEPC.5/Rund-
schreiben 4.
Nr. 184 Bekanntmachung des Rundschrei-
bens des Schiffssicherheitsausschus- ***
ses sowie des Ausschusses für den
Schutz der Meeresumwelt der IMO
MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 „Ein- Anlage
heitliche Auslegung der Anwendung
Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln,
von Regeln, für die in Bezug auf die für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS-
Vorschriften der SOLAS- und MAR- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des
POL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der
Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend Ist
Ablieferung maßgebend ist“
1. Bei einigen Bestimmungen der SOLAS- und MAR-
Hamburg, den 16. September 2014 POL-Übereinkommen unterliegt die Anwendung der
Az.: 11-3-0 Regeln auf ein Schiff den Daten:
.1 für die der Bauvertrag am oder nach dem TT/MM/
JJJJ abgeschlossen worden ist, oder
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits- .2 an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich
ausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der in einem entsprechenden Bauzustand befindet,
Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8, am oder nach dem TT/MM/JJJJ, falls kein Bau-
„Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für vertrag vorliegt oder
die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MAR- .3 an dem die Ablieferung des Schiffes stattfindet,
POL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der am oder nach dem TT/MM/JJJJ.
Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist“, in deut-
2. Für die Anwendung solcher Bestimmungen soll das
scher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Datum, an dem der Bauvertrag für optionale Schiffe
abgeschlossen wurde, als das Datum ausgelegt wer-
Berufsgenossenschaft für den, an dem der Hauptbauvertrag für den Bau einer
Transport und Verkehrswirtschaft Serie von Schiffen zwischen dem Reeder und dem
Dienststelle Schiffssicherheit Schiffbauer unterzeichnet wird, vorausgesetzt:
U. Schmidt
.1 Von der Option für den Bau des optionalen Schif-
Dienststellenleiter
fes/der optionalen Schiffe wird letztlich innerhalb
eines Jahres nach dem Datum des Hauptbau-
vertrags für die Serie von Schiffen Gebrauch ge-
MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 macht; und
vom 1. Juli 2013
.2 die optionalen Schiffe haben dieselben Entwurfs-
pläne und werden vom selben Schiffbauer kons-
Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, truiert wie die Serie von Schiffen.
für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS-
und MARPOL-Übereinkommen das Datum des 3 Die Anwendung von Regeln, die den in Absatz 1 ge-
Bauvertrags, der Kiellegung und der nannten Vorgaben unterliegen, erfolgt wie nachste-
Ablieferung maßgebend Ist hend beschrieben:
.1 Wird ein Bauvertrag am oder nach dem für eine
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, auf bestimmte Reihe von Regeländerungen festge-
seiner fünfundsechzigsten Tagung (13. bis 17. Mai setzten Vertragsdatum unterzeichnet, dann gel-
2013), und der Schiffssicherheitsausschuss auf sei- ten diese Regeländerungen;
ner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni .2 nur falls kein Bauvertrag vorliegt, gilt das Datum
2013), haben in der Absicht, eine genaue Anleitung der Kiellegung, und falls die Kiellegung eines
für die Anwendung der entsprechenden Anforderun- Schiffes am oder nach dem für eine bestimmte
gen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen be- Reihe von Regeländerungen festgesetzten Kiel-
reitzustellen, der vom Unterausschuss für Flaggen- legungsdatum erfolgt, dann gelten diese Regel-
staats-Implementierung vorbereiteten und in der änderungen; und
Anlage angeführten, einheitlichen Auslegung der An-
.3 unabhängig vom Datum der Unterzeichnung des
wendung der entsprechenden Anforderungen der
Bauvertrags oder vom Datum der Kiellegung gel-
SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen, für die das
ten, falls das Schiff am oder nach dem für eine
Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ab-
bestimmte Reihe von Regeländerungen angege-
lieferung maßgebend ist, zugestimmt.
benen Datum abgeliefert wird, diese Regelände-
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die rungen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die
beigefügte Auslegung bei der Anwendung der ent- Verwaltung zugestimmt hat, dass die Ablieferung
sprechenden Bestimmungen der SOLAS und MAR- der Schiffe sich wegen unvorhergesehener Um-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 2014 748 VkBl. Amtlicher Teil
stände, auf die der Schiffbauer und der Reeder
keinen Einfluss hat, verzögert1. Das Ablieferungs-
datum ist das Abschlussdatum (Tag, Monat,
Jahr) der Besichtigung, auf der das Zeugnis be-
ruht (d. h. die Erstbesichtigung bevor das Schiff
in Dienst gestellt wird und die Erstausstellung
des Zeugnisses) wie es in den entsprechenden
gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen einge-
tragen ist.
(VkBl. 2014 S. 747)
1
Es wird verwiesen auf die Einheitliche Auslegung von „Unvorherge-
sehene Lieferverzögerung von Schiffen“ (MSC.1/Rundschreiben
1247 und MARPOL, Anlage I, Einheitliche Auslegung 4)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil