VkBl Nr. 19 2014

Verkehrsblatt Nr. 19 2014

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  68. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2014                                                                            Heft 19

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum            VkBl. 2014                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2014                                           Seite

  Landverkehr                                                                                    Wasserstraßen, Schifffahrt
                                                                                                 184 16. 09. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens
  180 23. 09. 2014 Öffentliche Bekanntmachung der Plan-                                              des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Aus-
      feststellung für das Bauvorhaben Großprojekt Stuttgart                                         schusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO
      21: PFA 1.1, 7. Planänderung Wasserrecht; PFA 1.5,                                             MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 „Einheitliche Auslegung
      6. Planänderung Wasserrecht; PFA 1.6a, 2. Planänderung                                         der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die
      Wasserrecht in der Landeshauptstadt Stuttgart . . . . . . .                        742         Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkom-
                                                                                                     men das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der
  181 15. 09. 2014 Gründung eines Normungsgremiums für                                               Ablieferung maßgebend ist“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        747
      den Straßenbahnsektor im Normenausschuss Fahrweg
      und Schienenfahrzeuge (FSF) im DIN. . . . . . . . . . . . . . .                    743
                                                                                                 Aufgebote
  182 16. 09. 2014 Änderung des Fragenkatalogs für die                                           184a   15. 10. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                749
      theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004
      (VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   743

  183 16. 09. 2014 Änderung des Fragenkatalogs für die                                           Nichtamtlicher Teil
      theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004
      (VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   745     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   752




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 19 – 2014                                            742                                    VkBl. Amtlicher Teil




                                                              3.   Nebenbestimmungen
                                                                   Es sind u. a. Nebenbestimmungen enthalten zu
                                                                   –   Gewässerschutz
Nr. 180 Öffentliche Bekanntmachung der
        Planfeststellung für das Bauvor-                           –   Naturschutz
        haben Großprojekt Stuttgart 21:
                                                              4.   Zurückweisung von Einwendungen
        PFA 1.1, 7. Planänderung Wasser-
        recht; PFA 1.5, 6. Planänderung Was-                       Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen
        serrecht; PFA 1.6a, 2. Planänderung                        Einwender sowie die von Behörden und Stellen ge­
                                                                   äußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden
        Wasserrecht in der Landeshaupt-
                                                                   zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wur­
        stadt Stuttgart                                            de oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn­Bundes­          Rechtsbehelfsbelehrung
amtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13,        Gegen den vorstehenden Planänderungsbeschluss kann
70182 Stuttgart, vom 22. September 2014, Az.: 591pä/006­      innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Ver­
2304#005, ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben        waltungsgerichtshof Baden­Württemberg, Schubertstra­
gemäß § 18d Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m.        ße 11, 69165 Mannheim, erhoben werden. Als Zeitpunkt
§ 76 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und           der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies
§ 18 AEG festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DB     gilt nicht für die Verfahrensbeteiligten, denen der Plan­
Netz AG, diese vertreten durch die DB Projekt Stuttgart­      änderungsbeschluss gesondert zugestellt wurde.
Ulm GmbH, Räpplenstraße 17, 70191 Stuttgart.
                                                              Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen          Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 20. Oktober 2014         Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
bis einschließlich 3. November 2014 bei der Stadt Stutt­      Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten
gart, Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung – Plan­        durch den Präsidenten des Eisenbahn­Bundesamtes
auslage –, Eberhardstraße 10, 70173 Stuttgart, Erdge­         Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182
schoss Zimmer 003, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.         Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegehrens be­
Er kann während der Dienststunden von jedermann ein­          zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der
gesehen werden.                                               Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zu
                                                              Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be­
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet im Wesentli­       weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die
chen:                                                         erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch
                                                              das Gericht zurückgewiesen werden.
1.   Feststellung des Plans
                                                              Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Betei­
     Der Plan für die Planänderungen der Planfeststellungs­   ligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro­
     beschlüsse zum „Umbau des Bahnknotens Stuttgart          zessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll­
     – Projekt Stuttgart 21“: 7. Planänderung des Planfest­   mächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67
     stellungsbeschlusses für Planfeststellungsabschnitt      Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Perso­
     1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von Bahn­        nen und Organisationen zugelassen. Behörden und juris­
     km ­0,4 ­42,0 bis Bahn­km +0,4 +32,0 in Stuttgart, 6.    tische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
     Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses für        der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
     Planfeststellungsabschnitt 1.5 (Zuführung Feuerbach      gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
     und Bad Cannstatt) von Bahn­km ­4,0 ­90,3 bis ­0,4       Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
     ­42,0 und ­4,8 ­64, 4 bis 0,4 ­42,0 in Stuttgart und     Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Be­
     2. Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses für     hörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
     Planfeststellungsabschnitt 1.6a (Zuführung Ober­ und     einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­
     Untertürkheim) auf der Strecke Stuttgart Hbf – Ober­     chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
     türkheim Bahn­km 1.1 +55 ­7.2 +20 und Strecke Ab­        lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter
     zweig Wangen – Untertürkheim Bau­km 0.0 +00 ­2.6         kann sich selbst vertreten.
     +45 in Stuttgart wird mit den in diesem Beschluss auf­
                                                              Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planän­
     geführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestim­
                                                              derungsbeschluss hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
     mungen und Vorbehalten festgestellt.
                                                              keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederher­
                                                              stellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs­
2.   Planunterlagen
                                                              klage gegen den vorstehenden Planänderungsbeschluss
     Der festgestellte Plan umfasst 3 Ordner Planunterla­     nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb
     gen mit den darin näher bezeichneten Anlagen. Än­        eines Monats nach der Zustellung dieses Planänderungs­
     derungen und Ergänzungen, die sich im Lauf des Ver­      beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof Baden­Würt­
     fahrens ergeben haben, sind in den Unterlagen            temberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, gestellt
     gekennzeichnet.                                          und begründet werden.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         743                                                   Heft 19 – 2014

Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der         Nr. 182 Änderung des Fragenkatalogs für die
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni­                theoretische Fahrerlaubnisprüfung
gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der               vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159)
Planfeststellungsbehörde angefordert werden. Der Plan­
feststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungs­
frist allen Betroffenen und Einwendern, denen der Plan­                                         Bonn, den 16. September 2014
feststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt worden                                      LA 21/7324.5/20-01/2291369
ist, als zugestellt.
                                                               Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung
Stuttgart, den 23. September 2014                              und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der
                                                               Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21
                            Eisenbahn­Bundesamt                – TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die
                         Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart       theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet.
                                   Im Auftrag                  Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen
                                    Dr. Johst                  Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-
                                                               katalogs bekannt.

(VkBl. 2014 S. 742)                                                                                Bundesministerium für
                                                                                               Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                         Im Auftrag
                                                                                                   Renate Bartelt-Lehrfeld

Nr. 181 Gründung eines Normungsgremiums
        für den Straßenbahnsektor im                           1.     Folgende Fragen werden zum 01.04.2015 gestrichen:
        Normenausschuss Fahrweg und                                   • 1.1.07-003-B
        Schienenfahrzeuge (FSF) im DIN                                • 1.2.09-106-B
                                                                      • 1.2.11-102-B
                         Bonn, den 15. September 2014                 • 1.3.01-009-B
                         LA 14/5151.4/4-05-1
                                                                      • 1.3.01-015-B
                                                                      • 1.3.01-029-B
Innerhalb des Normenausschusses Fahrweg und Schie-
nenfahrzeuge (FSF) im DIN wurde das spezielle Gremium                 • 1.4.42-007
Koordinierungsausschuss Urban Rail (NA 087 BR-03 SO                   • 2.6.02-004
Urban Rail) gebildet. Dieses neue Normungsgremium soll         2.     Folgende Fragen werden zum 01.04.2015 neu auf-
die deutschen Aktivitäten hinsichtlich der gemäß dem unten            genommen:
beschriebenen Normungsmandat zu erstellenden neuen
                                                                      (Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)
europäischen Normen auf dem Gebiet der städtischen
Schienenbahnen koordinieren. Hintergrund für die Bildung           Amtl. Frage-Nr.   Frage
dieses Gremiums ist, dass die für Eisenbahnen erstellten           Annex-Nr.         Antwort
                                                                   Kategorie
europäischen Normen zur Schaffung von Interoperabilität            Fehlerpunkte
für den städtischen Schienenverkehr (in Deutschland Bah-
                                                                   2.1.03-116-M      Wie sollten Sie sich hier verhalten?
nen gemäß § 4 PBefG) nur teilweise übernommen werden
                                                                   2.1.3
können, da städtisch andere Rahmenbedingungen vorhan-              B, C, C1, D,
den sind und demzufolge von einem anderen Anforde-                 D1, T
rungsspektrum auszugehen ist. Dieser Unterschied wurde             4
seitens der Europäischen Kommission erkannt und ein Nor-
mungsmandat für den städtischen Schienenverkehr (M/486
„Urban Rail“) an die europäischen Normungsorganisa-
tionen CEN, CENELEC und ETSI erteilt. Nach dem die sog.
Programmphase dieses Mandats abgeschlossen ist, kann
nun mit der spezifischen Normerstellung für den städti-
schen Schienenverkehr begonnen werden.
An der Mitarbeit interessierte Personen, Unternehmen,
Institutionen oder Organisationen können sich bei
Johannes-Ferdinand.Meier@fsf-din.de melden.                                          Ich sollte
                                                                                     X - die Geschwindigkeit stark redu-
                            Bundesministerium für                                         zieren
                        Verkehr und digitale Infrastruktur                           X - auf meinem Fahrstreifen weiter-
                                                                                          fahren
                                  Im Auftrag
                                                                                     O - links an den Fahrbahnschäden
                                     Ehret
                                                                                          vorbeifahren



(VkBl. 2014 S. 743)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 19 – 2014                                            744                                    VkBl. Amtlicher Teil

 Amtl. Frage-Nr.   Frage                                        Amtl. Frage-Nr.   Frage
 Annex-Nr.         Antwort                                      Annex-Nr.         Antwort
 Kategorie                                                      Kategorie
 Fehlerpunkte                                                   Fehlerpunkte

 1.1.07-014-M      Womit müssen Sie rechnen?                    1.2.26-119-M      Wie verhalten Sie sich richtig?
 2.1.4                                                          2.1.2
 G, Mofa                                                        G, Mofa
 3                                                              4




                   X Mit Personen, die die Fahrbahn                               X Ich warte, weil beide Fußgänger
                     überqueren                                                     Vorrang haben
                   X Mit einem Fahrzeug, das am Bus                               O Ich fahre weiter, weil beide Fußgän-
                     vorbeifährt                                                    ger warten müssen
                   X Dass ich vor der Kreuzung halten                             O Ich biege vor [dem entgegenkom-
                     muss                                                           menden Fußgänger] ab, weil nur
                                                                                    [dieser] warten muss
 1.2.09-112-M      Wer muss blinken?
 2.1.1                                                          1.3.01-054-M      Wer darf hier zuerst fahren?
 G                                                              2.1.1
 3                                                              G, Mofa
                                                                5




                   X Ich selbst
                   X [Der blaue Lkw]                                              X Ich
                   O [Der rote Pkw]                                               O [Der rote Pkw]
                                                                                  O [Der grüne Traktor]
 1.2.11-103-M      Sie möchten geradeaus weiterfah-
 2.1.2             ren. Wie verhalten Sie sich richtig?         1.3.01-055-M      Wie verhalten Sie sich richtig?
 G                                                              2.1.1
 4                                                              G, Mofa
                                                                5




                   X Ich bleibe zunächst in meinem                                Ich fahre
                     Fahrstreifen                                                 X - nach dem [blauen Lkw]
                   X Ich wechsle bei einer ausreichen-                            X - nach dem [gelben Pkw]
                     den Verkehrslücke nach rechts                                O - vor dem [gelben Pkw]
                   O Ich überhole das neben mir fahren-
                     de Fahrzeug und wechsle den
                     Fahrstreifen




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                       745                                                   Heft 19 – 2014

 Amtl. Frage-Nr.   Frage                                     Nr. 183 Änderung des Fragenkatalogs für die
 Annex-Nr.         Antwort                                           theoretische Fahrerlaubnisprüfung
 Kategorie
 Fehlerpunkte                                                        vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159)
 1.3.01-056-M      Wie verhalten Sie sich richtig?
 2.1.1                                                                                        Bonn, den 16. September 2014
 G, Mofa                                                                                      LA 21/7324.5/20-01/2291343
 5
                                                             Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung
                                                             und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der
                                                             Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21
                                                             - TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die
                                                             theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet. Mit die-
                                                             ser Änderung werden weitere Fragen mit dynamischen
                                                             Situationsdarstellungen in die theoretische Fahrerlaubnis-
                                                             prüfung eingeführt. Mit Bekanntmachung vom 29.09.2014
                                                             (BAnz AT 29.09.2104 B5) wurden folgende Fragen in den
                                                             Fragenkatalog aufgenommen, die ab dem 01.04.2015 in
                   Ich fahre                                 der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zum Einsatz
                   X - vor [den beiden Pkws]
                                                             kommen können. Da es sich bei den Fragen um filmische
                   O - nach [den beiden Pkws]
                   O - nach [dem blauen Pkw]                 Darstellungen handelt, wird hier nur das Startbild ange-
                                                             geben.
 1.4.42-139        Worauf müssen Sie sich hier einstel-
 2.1.1             len?
                                                             Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen
 G, Mofa                                                     Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-
 3                                                           katalogs bekannt.

                                                                                                 Bundesministerium für
                                                                                             Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                       Im Auftrag
                                                                                                 Renate Bartelt-Lehrfeld

                                                             Folgende dynamische Fragen werden zum 01.04.2015
                                                             aufgenommen:
                   X Dass der fließende Verkehr anhält           (Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)
                   X Dass Kinder häufiger als sonst über
                                                                 Amtl. Frage-Nr.   Frage
                     die Fahrbahn laufen                         Annex-Nr.         Antwort
                   O Dass Kinder unter Anleitung auf der         Kategorie
                     Fahrbahn spielen                            Fehlerpunkte

 2.6.02-412        Welche Veränderungen am Fahrzeug              1.1.05-105        Was müssen Sie in dieser Situation
 3.1.4             können zum Erlöschen der Betriebs-            2.1.2             beachten?
 A, A1, A2,        erlaubnis führen?                             G
 AM, Mofa                                                        5
 2                 X Anbau eines Lenkers anderer Bauart
                   X Veränderung der Auspuffanlage
                   O Einbau eines Austauschmotors

Dabei ersetzt die Frage:
– 1.1.07-014-M die Frage          1.1.07-003-B
– 1.2.09-112-M die Frage          1.2.09-106-B
– 1.2.11-103-M die Frage          1.2.11-102-B
– 1.3.01-054-M die Frage          1.3.01-029-B
– 1.3.01-055-M die Frage          1.3.01-009-B
– 1.3.01-056-M die Frage          1.3.01-015-B                                     X Ich schaue auf Personen, die auf
                                                                                     die Fahrbahn treten könnten
– 1.4.42-139         die Frage    1.4.42-007                                       X Ich darf am Bus nur mit Schrittge-
– 2.6.02-412         die Frage    2.6.02-004                                         schwindigkeit vorbeifahren
                                                                                   O Ich darf am Bus nicht vorbeifahren


(VkBl. 2014 S. 743)




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 19 – 2014                                          746                                    VkBl. Amtlicher Teil

 Amtl. Frage-Nr.   Frage                                      Amtl. Frage-Nr.   Frage
 Annex-Nr.         Antwort                                    Annex-Nr.         Antwort
 Kategorie                                                    Kategorie
 Fehlerpunkte                                                 Fehlerpunkte

 1.1.07-147        Worauf müssen Sie jetzt achten?            2.1.05-102        Warum sollten Sie jetzt verzögern?
 2.1.3                                                        -
 G                                                            A, A1, A2, B
 4                                                            4




                   X Auf den vorausfahrenden Pkw                                X Wegen des Tieres
                   X Auf das Fahrrad                                            O Wegen des Traktors
                   O Auf das Motorrad                                           O Wegen des Straßenverlaufes
 1.2.02-107        Wie sollten Sie sich in dieser             2.1.07-017        Warum sollten Sie hier weiter
 2.1.1             Situation verhalten?                       -                 verzögern?
 G                                                            A, A1, A2, B
 3                                                            5




                   Ich fahre                                                    X Weil das rote Fahrzeug auf meinen
                   X - in die Lücke, um den Entgegen-                             Fahrstreifen ausweichen könnte
                         kommenden vorbeizulassen                               X Weil weitere Personen die Fahr-
                   O - weiter, weil der Entgegenkom-                              bahn betreten könnten
                         mende zurückfahren muss                                O Weil mein Fahrzeug sonst von der
                   O - zurück, denn der Entgegenkom-                              Fahrbahn abkommen könnte
                         mende darf fahren
 2.1.03-115        Wie verhalten Sie sich richtig?
 2.1.3
 B, C, C1, D,                                             (VkBl. 2014 S. 745)
 D1, T
 4




                   X Ich verzögere weiter
                   X Ich warte vor dem Hindernis
                   O Ich wechsle jetzt nach links




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                      747                                                 Heft 19 – 2014

                                                                     POL Übereinkommen anzuwenden und sie allen Be-
                                                                     teiligten zur Kenntnis zu bringen.
                                                                3    Dieses Rundschreiben ersetzt MSC-MEPC.5/Rund-
                                                                     schreiben 4.
Nr. 184 Bekanntmachung des Rundschrei-
        bens des Schiffssicherheitsausschus-                                                 ***
        ses sowie des Ausschusses für den
        Schutz der Meeresumwelt der IMO
        MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 „Ein-                                                   Anlage
        heitliche Auslegung der Anwendung
                                                                Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln,
        von Regeln, für die in Bezug auf die                      für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS-
        Vorschriften der SOLAS- und MAR-                           und MARPOL-Übereinkommen das Datum des
        POL-Übereinkommen das Datum des                                  Bauvertrags, der Kiellegung und der
        Bauvertrags, der Kiellegung und der                                   Ablieferung maßgebend Ist
        Ablieferung maßgebend ist“
                                                                1.   Bei einigen Bestimmungen der SOLAS- und MAR-
                    Hamburg, den 16. September 2014                  POL-Übereinkommen unterliegt die Anwendung der
                    Az.: 11-3-0                                      Regeln auf ein Schiff den Daten:
                                                                     .1   für die der Bauvertrag am oder nach dem TT/MM/
                                                                          JJJJ abgeschlossen worden ist, oder
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-               .2   an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich
ausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der                      in einem entsprechenden Bauzustand befindet,
Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8,                          am oder nach dem TT/MM/JJJJ, falls kein Bau-
„Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für                     vertrag vorliegt oder
die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MAR-                .3   an dem die Ablieferung des Schiffes stattfindet,
POL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der                          am oder nach dem TT/MM/JJJJ.
Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist“, in deut-
                                                                2.   Für die Anwendung solcher Bestimmungen soll das
scher Sprache amtlich bekannt gemacht.
                                                                     Datum, an dem der Bauvertrag für optionale Schiffe
                                                                     abgeschlossen wurde, als das Datum ausgelegt wer-
                         Berufsgenossenschaft für                    den, an dem der Hauptbauvertrag für den Bau einer
                      Transport und Verkehrswirtschaft               Serie von Schiffen zwischen dem Reeder und dem
                        Dienststelle Schiffssicherheit               Schiffbauer unterzeichnet wird, vorausgesetzt:
                                 U. Schmidt
                                                                     .1   Von der Option für den Bau des optionalen Schif-
                             Dienststellenleiter
                                                                          fes/der optionalen Schiffe wird letztlich innerhalb
                                                                          eines Jahres nach dem Datum des Hauptbau-
                                                                          vertrags für die Serie von Schiffen Gebrauch ge-
MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8                                                macht; und
vom 1. Juli 2013
                                                                     .2   die optionalen Schiffe haben dieselben Entwurfs-
                                                                          pläne und werden vom selben Schiffbauer kons-
Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln,                          truiert wie die Serie von Schiffen.
  für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS-
   und MARPOL-Übereinkommen das Datum des                       3    Die Anwendung von Regeln, die den in Absatz 1 ge-
         Bauvertrags, der Kiellegung und der                         nannten Vorgaben unterliegen, erfolgt wie nachste-
              Ablieferung maßgebend Ist                              hend beschrieben:
                                                                     .1   Wird ein Bauvertrag am oder nach dem für eine
1   Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, auf                    bestimmte Reihe von Regeländerungen festge-
    seiner fünfundsechzigsten Tagung (13. bis 17. Mai                     setzten Vertragsdatum unterzeichnet, dann gel-
    2013), und der Schiffssicherheitsausschuss auf sei-                   ten diese Regeländerungen;
    ner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni                  .2   nur falls kein Bauvertrag vorliegt, gilt das Datum
    2013), haben in der Absicht, eine genaue Anleitung                    der Kiellegung, und falls die Kiellegung eines
    für die Anwendung der entsprechenden Anforderun-                      Schiffes am oder nach dem für eine bestimmte
    gen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen be-                           Reihe von Regeländerungen festgesetzten Kiel-
    reitzustellen, der vom Unterausschuss für Flaggen-                    legungsdatum erfolgt, dann gelten diese Regel-
    staats-Implementierung vorbereiteten und in der                       änderungen; und
    Anlage angeführten, einheitlichen Auslegung der An-
                                                                     .3   unabhängig vom Datum der Unterzeichnung des
    wendung der entsprechenden Anforderungen der
                                                                          Bauvertrags oder vom Datum der Kiellegung gel-
    SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen, für die das
                                                                          ten, falls das Schiff am oder nach dem für eine
    Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ab-
                                                                          bestimmte Reihe von Regeländerungen angege-
    lieferung maßgebend ist, zugestimmt.
                                                                          benen Datum abgeliefert wird, diese Regelände-
2   Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die                     rungen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die
    beigefügte Auslegung bei der Anwendung der ent-                       Verwaltung zugestimmt hat, dass die Ablieferung
    sprechenden Bestimmungen der SOLAS und MAR-                           der Schiffe sich wegen unvorhergesehener Um-



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 19 – 2014                                                          748       VkBl. Amtlicher Teil

           stände, auf die der Schiffbauer und der Reeder
           keinen Einfluss hat, verzögert1. Das Ablieferungs-
           datum ist das Abschlussdatum (Tag, Monat,
           Jahr) der Besichtigung, auf der das Zeugnis be-
           ruht (d. h. die Erstbesichtigung bevor das Schiff
           in Dienst gestellt wird und die Erstausstellung
           des Zeugnisses) wie es in den entsprechenden
           gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen einge-
           tragen ist.




(VkBl. 2014 S. 747)




1
    Es wird verwiesen auf die Einheitliche Auslegung von „Unvorherge-
    sehene Lieferverzögerung von Schiffen“ (MSC.1/Rundschreiben
    1247 und MARPOL, Anlage I, Einheitliche Auslegung 4)




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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