VkBl Nr. 5 2017
Verkehrsblatt Nr. 5 2017
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
71. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Heft 5
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2017 Seite Nr. Datum VkBl. 2017 Seite
Wasserstraßen, Schifffahrt Aufgebote
36 13. 02. 2017 Bekanntgabe gem. § 3a des Gesetzes über 38a 15. 03. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 211
die Umweltverträglichkeitsprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . 206
37 16. 02. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens
des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO Nichtamtlicher Teil
MSC.1/Rundschreiben 1532, „Überarbeitete Richtlinien
über Betriebsinformationen für Kapitäne von Fahrgast- Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
schiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen“, in deut-
scher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
38 16. 02. 2017 Bekanntmachung der Entschließung des
Schiffssicherheitsausschusses MSC.418(97), „Vorläufi-
ge Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr
als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord
von Schiffen in der Internationalen Fahrt“, in deutscher
Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
Beilagenhinweis:
Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist das Fortbildungsprogramm (2. Halbjahr 2017)
der Verkehrs-Akademie Dortmund GmbH beigelegt.
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 5 – 2017 206 VkBl. Amtlicher Teil
ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1532,
„Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen für
Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr in
Nr. 36 Bekanntgabe gem. § 3a des Gesetzes den Hafen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-
über die Umweltverträglichkeits macht.
prüfung
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Post-Logistik
Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Telekommunikation
Wasserstraßen-Neubauamt Magdeburg, beabsichtigt Dienststelle Schiffssicherheit
Maßnahmen an der Brückenanlage, Schleusenbrücke i. V.
Brandenburg, B70; Untere-Havel-Wasserstraße (UHW) K. Krüger
bei km 55,415 durchzuführen.
Gegenstand des Vorhabens an der sich in der Stadt Bran-
denburg a. d. H. befindlichen Brücke ist die Anhebung des
MSC.1/Circ.1532
Brückenüberbaus auf der Nordseite um ca. 25 cm gegen-
6. Juni 2016
über dem Bestandsniveau. Damit verbunden ist eine Er-
höhung der nördlichen Brückenrampe auf einer Länge
von max. ca. 50 m. Zudem werden daraus folgend die Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen
Übergangsbereiche zur nördlich angrenzenden Straße für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren
sowie zu den Straßenböschungen angepasst. Rückkehr in den Hafen
Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat bei seiner
UVPG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 S. 1, und 3 UVPG hat sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016),
ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das nach Prüfung des Vorschlags des Unterausschusses
o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung für Schiffsentwurf und -konstruktion bei seiner dritten
ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Tagung, die in der Anlage wiedergegebenen „Über-
Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen arbeiteten Richtlinien über Betriebsinformationen für
können nach vorheriger Anmeldung während der Dienst- Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr
zeiten bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- in den Hafen“ angenommen, um zusätzliche Anlei-
fahrt, Standort Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Str. 16, tung für die einheitliche Umsetzung der Regel II-1/8-
39108 Magdeburg eingesehen werden. 1.3 SOLAS zu geben.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
Magdeburg, den 13. Februar 2017 beiliegenden Überarbeiteten Richtlinien auf am oder
3700 P-422.03/UHW-0001 nach dem 13. Mai 2016 gebaute Fahrgastschiffe an-
zuwenden und die Eigner von Fahrgastschiffen, Be-
Generaldirektion treiber und alle anderen beteiligten Parteien auf sie
Wasserstraßen und Schifffahrt, aufmerksam zu machen.
Standort Magdeburg
Im Auftrag ***
Brun
Anlage
(VkBl. 2017 S. 206)
Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen
für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren
Rückkehr in den Hafen
Nr. 37 Bekanntmachung des Rundschrei Allgemeines
bens des Schiffssicherheitsaus 1 Sofern ein bordeigener Stabilitätsrechner gemäß Re-
schusses MSC der IMO MSC.1/ gel II-1/8-1.3.1 bereitgestellt wird, muss das in diesen
Rundschreiben 1532, „Überarbeitete Richtlinien behandelte System einen bordeigenen
Richtlinien über Betriebsinformatio Stabilitätsrechner umfassen, der zum Empfangen und
nen für Kapitäne von Fahrgastschif Verarbeiten manuell und elektronisch erzeugter Daten
fen zur sicheren Rückkehr in den in der Lage ist, um dem Kapitän regelmäßig aktuali-
Hafen“, in deutscher Sprache sierte Betriebsinformationen zur nach einem Wasser-
einbruch verbleibenden Leckstabilität des Schiffes zu
Hamburg, den 16. Februar 2017 liefern. Auch müssen Verbindungen für eine in beiden
Richtungen wirksame Verständigung mit landseitiger
Az.: 11-3-0
Unterstützung verfügbar sein, um dem Kapitän Infor-
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr mationen zur nach einer Beschädigung verbleibenden
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits- Festigkeit der Schiffsverbände zu liefern.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 207 Heft 5 – 2017
2 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8- Tiefgangsmessern, Tankfüllstandsvorrichtungen, An-
1.3.2 bereitgestellt wird, muss das in diesen Richtli- zeigen für wasserdichte Türen und Flutungsniveau-
nien behandelte System Verbindungen für eine in sensoren kombiniert werden.
beiden Richtungen wirksame Verständigung mit der
landseitigen Unterstützung mit einem Stabilitätsrech- 9 Wenn davon auszugehen ist, dass ein Sensor oder
ner umfassen, der zum Empfangen und Verarbeiten mehrere Sensoren fehlerhaft ist bzw. sind oder be-
manuell und elektronisch erzeugter Daten in der Lage schädigt wurde(n), muss die Schiffsbesatzung in der
ist, um dem Kapitän regelmäßig aktualisierte Be- Lage sein, die Sensordaten mit manuellen Daten zu
triebsinformationen zur nach einem Wassereinbruch überschreiben. Das System muss der Bedienperson
verbleibenden Leckstabilität des Schiffes zu liefern. klar anzeigen, ob ein Sensor, der verfügbar sein soll-
Zusätzlich muss die landseitige Unterstützung auch te, manuell überschrieben wurde.
in der Lage sein, dem Kapitän Informationen zur nach 10 Das System muss immer auf den aktuellen Bela-
der Beschädigung verbleibenden Festigkeit der dungszustand aktualisiert werden, der die Grundlage
Schiffsverbände zu liefern. jeglicher Leckstabilitätsberechnung bildet.
3 Die Stabilitätsrechner müssen Software verwenden,
die über folgende Fähigkeiten verfügt: Berechnungsmethoden
Verwendung des Beladungszustands vor der Beschä- Das System muss:
digung, Software zur Berechnung der nach einem be-
liebigen Wassereinbruch verbleibenden Leckstabilität 11 Software (siehe Absatz 3) verwenden, die zum Ana-
durch die Verarbeitung sowohl von manuell eingege- lysieren der Leckstabilität in der Folge eines jeden
benen Daten als auch von solchen aus Sensormes- tatsächlichen Wassereinbruchs in der Lage ist, ein-
sungen, um die vom Kapitän benötigten Betriebsinfor- schließlich solcher mit unzusammenhängenden
mationen unter Verwendung eines präzisen und Lecks in mehreren Abteilungen,
detaillierten Rechenmodells des gesamten Schiffskör- 12 den tatsächlichen Beladungszustand vor der Beschä-
pers einschließlich Aufbauten und Anhängen, allen digung verwenden, wie er im Modus für den Routine-
innen gelegenen Abteilungen und Tanks usw., zusam- betrieb ermittelt wurde,
men mit nach oben bzw. nach unten führenden Durch-
strömöffnungen, Querflutungseinrichtungen, Flucht- 13 zur Berücksichtigung der auf das Schiff wirkenden
wegen, Schiffsprofil und dem Status wasserdichter Momente in der Lage sein, wie z. B. solcher durch
Türen (d. h. offen oder geschlossen) zu errechnen. Wind, das Zuwasserlassen von Rettungsbooten, die
Verschiebung von Ladung und die Umplatzierung von
Systemübersicht Fahrgästen,
4 Es müssen jederzeit mindestens zwei eigenständige 14 die Auswirkung von Wind standardmäßig unter Ver-
Stabilitätsrechner verfügbar sein (entweder zwei wendung der in Regel II-1/7-2.4.1.2 angegebenen
bordeigene oder zwei über die landseitige Unterstüt- Methode berücksichtigen, aber die manuelle Eingabe
zung oder jeweils ein bordeigener und landseitiger), der Windgeschwindigkeit bzw. des Winddrucks zu-
die zum Empfangen und Verarbeiten der zur Liefe- lassen, falls der Druck vor Ort wesentlich davon ab-
rung von Betriebsinformationen an den Kapitän not- weicht (P = 120 N/m2 entspricht Beaufort 6; ungefähr
wendigen Daten in der Lage sind. 13,8 m/s oder 27 Knoten),
5 Das bordeigene System muss über eine unterbre- 15 zur Abschätzung der Auswirkung offener wasserdich-
chungsfreie Energieversorgung (USV) verfügen, die ter Türen in Hauptschotten auf die Stabilität in der
sowohl an die Hauptschalttafel als auch an die Not- Lage sein,
schalttafel angeschlossen ist.
16 die Fähigkeit haben, dasselbe detaillierte Modell des
Dateneingabe Schiffskörpers für Übungen zur Lecksicherung oder
für die Beurteilung von während eines Wasserein-
6 Dem System muss vorab ein detailliertes Rechenmo- bruchs möglichen Schadens- und Stabilitätsszena-
dell des gesamten Schiffskörpers einschließlich der rien zu verwenden. Dies darf nicht die Fähigkeit des
Anhänge, aller Abteilungen, Tanks und der relevanten, bordeigenen Rechners oder der landseitigen Unter-
in der Leckrechnung berücksichtigten Teile der Auf- stützung beeinträchtigen, die tatsächliche Lage zu
bauten, Windprofil, der nach unten und nach oben füh- überwachen und Betriebsinformationen an den Kapi-
renden Durchströmöffnungen, der Querflutungsein- tän zu liefern.
richtungen und der Fluchtwege eingespeichert werden.
Jedem Innenraum muss seine Standardflutbarkeit ge- Datenausgabe
mäß Regel II-1/7-3 zugeordnet werden, sofern nicht ein
präziserer Wert für die Flutbarkeit errechnet wurde. 17 Das System muss die Rest-Hebelarmkurve (GZ-Kurve)
sowohl grafisch als auch numerisch darstellen. Es
7 Das System muss die aktuellsten genehmigten An-
muss auch die folgenden Informationen liefern: Tief-
gaben zum Leerschiffsgewicht und zum Gewichts-
gang (vorne, mittschiffs und achtern), Trimm, Krän-
schwerpunkt verwenden.
gungswinkel, den maximalen aufrichtenden Hebelarm,
8 Einzelheiten der Leckstelle(n) und -ausdehnung(en) den Umfang der Hebelarmkurve, den Winkel, bei dem
oder der beschädigten Abteilungen müssen von der die Stabilität endet, die Winkel, bei denen Öffnungen,
Besatzung des Schiffes manuell eingegeben werden durch die Wasser einströmt, eintauchen und die Win-
und mit Daten von elektronischen Sensoren wie z. B. kel, bei denen Fluchtwege eintauchen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 2017 208 VkBl. Amtlicher Teil
18 Das Ausgabeformat und die Maßeinheiten der von Zulassung und Prüfung
der Schiffsbesatzung oder der landseitigen Unter-
stützungsgruppe gelieferten Informationen muss mit 28 Die Stabilitätsaspekte des Systems müssen zu Be-
dem Format und den Maßeinheiten des genehmigten ginn genehmigt und regelmäßig anhand validierter,
Stabilitätshandbuchs übereinstimmen, um einen ein- auf einer Anzahl von Beladungs-/Beschädigungssze-
fachen Vergleich zu ermöglichen. Die Ausgabedaten narien aus dem genehmigten Stabilitätshandbuch
müssen innerhalb der Toleranzen liegen, die in den beruhenden Prüfbedingungen überprüft werden, um
„Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern“ sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß
(Rundschreiben MSC.1/Circ.1229) festgelegt sind. arbeitet und dass die gespeicherten Daten nicht un-
autorisiert geändert wurden.
19 Das System muss eine Seitenansicht, Decksdrauf-
sichten und Querschnitte des Schiffes zeigen, in Beschränkungen des Systems
denen die flutungsbedingte Wasserlinienebene und
die beschädigten Abteilungen dargestellt werden. 29 Das System ist nicht dafür vorgesehen, Zwischen-
zustände asymmetrischer Flutung zu berechnen, bei
Weitere Gesichtspunkte denen das Schiff durch das plötzliche Eindringen von
Leckwasser kentern könnte, bevor die Zeit für die
20 Für die Systemsoftware muss ein Betriebshandbuch Entfaltung der Wirkung von Maßnahmen zum Flu-
bereitgestellt werden, das in einer Sprache gedruckt tungsausgleich ausreicht.
ist, mit der die Schiffsbesatzung vollkommen vertraut
ist. Das Handbuch muss auch die Beschränkungen 30 Das System ist nicht dafür vorgesehen, die Schiffs-
des Systems angeben. bewegungen im Seegang, einschließlich der Auswir-
kungen von Tide, Strömung oder Wellenschlag, zu
21 Mindestens zwei Besatzungsmitglieder müssen in berücksichtigen.
der Bedienung des Systems, einschließlich der Ver-
bindungen für die Verständigung mit der landseitigen
Gleichwertiger Ersatz
Unterstützung, sachkundig sein. Sie müssen zur Aus-
wertung der Ausgabedaten des Systems in der Lage 31 Es dürfen gleichwertige Vorkehrungen für die Bereit-
sein, um dem Kapitän die benötigten Betriebsinfor- stellung von Betriebsinformationen für den Kapitän
mationen zu liefern. nach einem Wassereinbruch getroffen werden, wenn
sie den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
22 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-
1.3.2 bereitgestellt wird, muss ein Vertrag über die
Bereitstellung der landseitigen Unterstützung zu jeder
Zeit während der Geltungsdauer des Zeugnisses des
Schiffes bestehen.
(VkBl. 2017 S. 206)
23 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-
1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige Unter-
stützung mit Personen besetzt sein, die in den Be-
reichen Stabilität und Schiffsfestigkeit angemessen
qualifiziert sind; mindestens zwei qualifizierte Perso-
nen müssen jederzeit abrufbereit sein.
Nr. 38 Bekanntmachung der Entschließung
24 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8- des Schiffssicherheitsausschusses
1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige Unter- MSC.418(97), „Vorläufige Empfehlun-
stützung innerhalb einer Stunde einsatzbereit sein
(d. h., dass eine Eingabe von Einzelheiten zum Zu-
gen für die sichere Beförderung
stand des Schiffes, einschließlich des Schadens an von mehr als 12 Personen Offshore-
Schiffsverbänden, wie angewiesen möglich ist). Servicepersonal an Bord von Schif-
fen in der Internationalen Fahrt“, in
Festigkeit deutscher Sprache
25 Das System muss zu einer in beiden Richtungen wirk- Hamburg, den 16. Februar 2017
samen Verständigung mit der landseitigen Gruppe Az.: 11-3-0
mit einer vereinbarten Methode zur Beschreibung
und Übermittlung von Einzelheiten zum Versagen Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
und/oder zur Schwächung von Schiffsverbänden in wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
der Lage sein. schusses MSC.418(97), „Vorläufige Empfehlungen für die
sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-
26 Die Festigkeitsgesichtspunkte des landseitigen
Servicepersonal an Bord von Schiffen in der Internationa-
Rechners müssen den Anforderungen einer von der
len Fahrt“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesellschaft
entsprechen.
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik
RoRo Fahrgastschiffe
Telekommunikation
27 Die Software muss über Algorithmen zur Abschät- Dienststelle Schiffssicherheit
zung der Auswirkung einer Wasseransammlung an i. V.
Deck (water accumulation on deck (WOD)) verfügen. K. Krüger
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 209 Heft 5 – 2017
Entschließung MSC.418(97) .2 die beigefügten Vorläufigen Empfehlungen an-
(angenommen am 25. November 2016) zuwenden, wenn sie, unabhängig von ihrer Grö-
ße, Schiffe, die mehr als 12 Personen Offshore-
Vorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung Servicepersonal befördern, regulieren.
von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal
3 fordert die Mitgliedsstaaten auch auf, dieses allen Be-
an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt
teiligten zur Kenntnis zu bringen.
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens Anlage
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation be-
treffend die Aufgaben des Ausschusses, Vorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung
von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal
in der Erkenntnis, dass steigende Zahlen von Offshore- an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt
Projekten und Neuerungen eine neue und wachsende
Nachfrage nach der Beförderung von Offshore-Service- 1 Für die Zwecke dieser Vorläufigen Empfehlungen be-
personal zu und von Offshore-Einrichtungen und/oder deutet Offshore-Servicepersonal alle Personen, die
anderen Schiffen erzeugen, an Bord befördert oder untergebracht werden, für
den Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an
auch in der Erkenntnis, dass im Hinblick auf Service- Bord anderer Schiffe und/oder anderer Offshore-Ein-
Schiffe für Offshore-Windparks für die Beförderung von richtungen ausgeübt werden, und die die unten auf-
Personal für die Errichtung und Wartung Schwierigkeiten geführten Kriterien erfüllen.
berichtet werden, hervorgerufen durch den Mangel einer
2 Solches Offshore-Servicepersonal ist nicht als Fahr-
klaren Definition von Offshore-Servicepersonal und dem
gäste gemäß SOLAS Regel I/2(e) zu betrachten oder
Mangel an rechtlich bindenden internatonalen Sicher-
zu behandeln.
heitsvorschriften für die Beförderung von mehr als 12 Per-
sonen Offshore-Servicepersonal an Bord in den be- 3 Offshore-Servicetätigkeiten sind die Errichtung, die
stehenden Regelwerken, Instandhaltung, der Betrieb oder die Wartung von
Offshore-Einrichtungen in Bezug auf, aber nicht be-
ferner in der Erkenntnis, dass das Internationale Überein- schränkt auf, Forschung, die erneuerbaren oder Koh-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens lenwasserstoff-Energiesektoren, Aquakultur, Ozean-
auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, der- bergbau oder ähnliche Tätigkeiten.
zeit Offshore-Servicepersonal nicht definiert und dass
dringend eine vorläufige Lösung benötigt wird, 4 Für den Zweck dieser Vorläufigen Empfehlungen
muss das gesamte Offshore-Servicepersonal
im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss
auf seiner sechsundneunzigsten Sitzung beschlossen .1 mindestens 16 Jahre alt sein;
hat, eine verbindliche Vorschrift für die Beförderung von .2 vor dem Betreten des Schiffes eine angemes-
Offshore-Servicepersonal zu entwickeln, sodass solches sene Sicherheitsausbildung erhalten, die den
Personal nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/2(e) Standard in Absatz 2.1 von Abschnitt A-VI/1 des
zu betrachten oder zu behandeln ist, STCW-Codes erfüllt. Verwaltungen dürfen ande-
re Industrie-Ausbildungsstandards anerkennen,
in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit für die
wenn sie diese als angemessene Alternativen
Mitgliedsstaaten, die sichere Beförderung von mehr als
ansehen, wie diejenigen der Global Wind Organ-
12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von
isation (GWO), Offshore Petroleum Industry Train-
Schiffen in der internationalen Fahrt sicherzustellen, wäh-
ing Organisation (OPITO), Basic Offshore Safety
rend die verbindliche Vorschrift von der Organisation ent-
Induction and Emergency Training (OPITO-aner-
wickelt wird,
kannt);
nach erfolgter Prüfung der Vorläufigen Empfehlungen für .3 an Bord eine schiffsspezifische Einführungsaus-
die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Off- bildung in Sicherheitsangelegenheiten erhalten,
shore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der inter- die beinhaltet, aber nicht beschränkt ist auf, den
nationalen Fahrt bei seiner siebenundneunzigsten Sit- Aufbau des Schiffes und die Handhabung der
zung, Sicherheitsausrüstung, wie jeweils anwendbar.
1 nimmt die Vorläufigen Empfehlungen für die sichere Der Standard in Absatz 1 von Abschnitt A-VI/1
Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Ser- des STCW-Codes, oder Gleichwertiges, muss
vicepersonal an Bord von Schiffen in der internationa- als Standard benutzt werden;
len Fahrt an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser .4 mit spezifischen Verfahren vertraut gemacht wer-
Entschließung wiedergegeben ist; den, z. B. Umsteigeverfahren auf das und von
2 fordert die Mitgliedsstaaten auf, bis zum Zeitpunkt dem Schiff auf See, wie jeweils anwendbar;
des Inkrafttretens der verbindlichen Vorschrift für die .5.1 in der Rettungsausrüstung des Schiffes berück-
Beförderung von Offshore-Servicepersonal sichtigt werden; und
.1 zu beachten, dass Offshore-Servicepersonal .5.2 mit persönlicher Schutzkleidung und -ausrüs-
nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/2(e) tung ausgestattet werden, die für die Sicher-
zu betrachten oder zu behandeln ist; und heitsrisiken geeignet ist, die sowohl an Bord wie
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 2017 210 VkBl. Amtlicher Teil
auch beim Umsteigen auf See angetroffen wer-
den; und
.6 angemessene medizinische Standards erfüllen.
Der Standard in Abschnitt A-I/9 des STCW-Co-
des, der auf Technische Schiffsoffiziere anwend-
bar ist, oder Gleichwertiges, darf als Standard
benutzt werden.
5 Die IMO-Anleitung (MSC-MEPC.7/Circ.10) oder ein-
schlägige Industrie-Standards müssen soweit wie
möglich beim Umstieg von Offshore-Servicepersonal
auf See berücksichtigt werden.
6 Offshore-Servicepersonal darf auf Schiffen befördert
werden, die die Bestimmungen des Codes über die
Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (2008 SPS
Code) oder anderer Vorschriften erfüllen, vorausge-
setzt, sie erfüllen ein gleichwertiges Sicherheits-
niveau, das für die Verwaltung akzeptabel ist, unter
Berücksichtigung der Anzahl von Personen an Bord.
***
(VkBl. 2017 S. 208)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil