VkBl Nr. 5 2017

Verkehrsblatt Nr. 5 2017

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  71. Jahrgang                                              Ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017                                                                             Heft 5

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum            VkBl. 2017                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2017                                           Seite

  Wasserstraßen, Schifffahrt                                                                     Aufgebote
  36 13. 02. 2017 Bekanntgabe gem. § 3a des Gesetzes über                                        38a   15. 03. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                 211
     die Umweltverträglichkeitsprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . .                  206
  37 16. 02. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens
     des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                                               Nichtamtlicher Teil
     MSC.1/Rundschreiben 1532, „Überarbeitete Richtlinien
     über Betriebsinformationen für Kapitäne von Fahrgast-                                       Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   218
     schiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen“, in deut-
     scher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       206
  38 16. 02. 2017 Bekanntmachung der Entschließung des
     Schiffssicherheitsausschusses MSC.418(97), „Vorläufi-
     ge Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr
     als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord
     von Schiffen in der Internationalen Fahrt“, in deutscher
     Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   208




                                                                                 Beilagenhinweis:
                   Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist das Fortbildungsprogramm (2. Halbjahr 2017)
                                    der Verkehrs-Akademie Dortmund GmbH beigelegt.



  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
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Heft 5 – 2017                                             206                                    VkBl. Amtlicher Teil




                                                            ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1532,
                                                            „Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen für
                                                            Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr in
Nr. 36    Bekanntgabe gem. § 3a des Gesetzes                den Hafen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-
          über die Umweltverträglichkeits­                  macht.
          prüfung
                                                                              Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und                                         Post-Logistik
Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das                                 Telekommunikation
Wasserstraßen-Neubauamt Magdeburg, beabsichtigt                                     Dienststelle Schiffssicherheit
Maßnahmen an der Brückenanlage, Schleusenbrücke                                                  i. V.
Brandenburg, B70; Untere-Havel-Wasserstraße (UHW)                                            K. Krüger
bei km 55,415 durchzuführen.
Gegenstand des Vorhabens an der sich in der Stadt Bran-
denburg a. d. H. befindlichen Brücke ist die Anhebung des
                                                                                                        MSC.1/Circ.1532
Brückenüberbaus auf der Nordseite um ca. 25 cm gegen-
                                                                                                        6. Juni 2016
über dem Bestandsniveau. Damit verbunden ist eine Er-
höhung der nördlichen Brückenrampe auf einer Länge
von max. ca. 50 m. Zudem werden daraus folgend die              Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen
Übergangsbereiche zur nördlich angrenzenden Straße                für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren
sowie zu den Straßenböschungen angepasst.                                     Rückkehr in den Hafen
Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2       1      Der Schiffssicherheitsausschuss hat bei seiner
UVPG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 S. 1, und 3 UVPG hat            sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016),
ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das           nach Prüfung des Vorschlags des Unterausschusses
o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung          für Schiffsentwurf und -konstruktion bei seiner dritten
ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser          Tagung, die in der Anlage wiedergegebenen „Über-
Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen             arbeiteten Richtlinien über Betriebsinformationen für
können nach vorheriger Anmeldung während der Dienst-               Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr
zeiten bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-          in den Hafen“ angenommen, um zusätzliche Anlei-
fahrt, Standort Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Str. 16,              tung für die einheitliche Umsetzung der Regel II-1/8-
39108 Magdeburg eingesehen werden.                                 1.3 SOLAS zu geben.
                                                            2      Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
Magdeburg, den 13. Februar 2017                                    beiliegenden Überarbeiteten Richtlinien auf am oder
3700 P-422.03/UHW-0001                                             nach dem 13. Mai 2016 gebaute Fahrgastschiffe an-
                                                                   zuwenden und die Eigner von Fahrgastschiffen, Be-
                               Generaldirektion                    treiber und alle anderen beteiligten Parteien auf sie
                         Wasserstraßen und Schifffahrt,            aufmerksam zu machen.
                             Standort Magdeburg
                                  Im Auftrag                                               ***
                                     Brun

                                                                                        Anlage
(VkBl. 2017 S. 206)
                                                                Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen
                                                                  für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren
                                                                              Rückkehr in den Hafen
Nr. 37    Bekanntmachung des Rundschrei­                    Allgemeines
          bens des Schiffssicherheitsaus­                   1      Sofern ein bordeigener Stabilitätsrechner gemäß Re-
          schusses MSC der IMO MSC.1/                              gel II-1/8-1.3.1 bereitgestellt wird, muss das in diesen
          Rundschreiben 1532, „Überarbeitete                       Richtlinien behandelte System einen bordeigenen
          Richtlinien über Betriebsinformatio­                     Stabilitätsrechner umfassen, der zum Empfangen und
          nen für Kapitäne von Fahrgastschif­                      Verarbeiten manuell und elektronisch erzeugter Daten
          fen zur sicheren Rückkehr in den                         in der Lage ist, um dem Kapitän regelmäßig aktuali-
          Hafen“, in deutscher Sprache                             sierte Betriebsinformationen zur nach einem Wasser-
                                                                   einbruch verbleibenden Leckstabilität des Schiffes zu
                        Hamburg, den 16. Februar 2017              liefern. Auch müssen Verbindungen für eine in beiden
                                                                   Richtungen wirksame Verständigung mit landseitiger
                        Az.: 11-3-0
                                                                   Unterstützung verfügbar sein, um dem Kapitän Infor-
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr            mationen zur nach einer Beschädigung verbleibenden
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-             Festigkeit der Schiffsverbände zu liefern.


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                      207                                             Heft 5 – 2017

2   Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-         Tiefgangsmessern, Tankfüllstandsvorrichtungen, An-
    1.3.2 bereitgestellt wird, muss das in diesen Richtli-       zeigen für wasserdichte Türen und Flutungsniveau-
    nien behandelte System Verbindungen für eine in              sensoren kombiniert werden.
    beiden Richtungen wirksame Verständigung mit der
    landseitigen Unterstützung mit einem Stabilitätsrech-    9   Wenn davon auszugehen ist, dass ein Sensor oder
    ner umfassen, der zum Empfangen und Verarbeiten              mehrere Sensoren fehlerhaft ist bzw. sind oder be-
    manuell und elektronisch erzeugter Daten in der Lage         schädigt wurde(n), muss die Schiffsbesatzung in der
    ist, um dem Kapitän regelmäßig aktualisierte Be-             Lage sein, die Sensordaten mit manuellen Daten zu
    triebsinformationen zur nach einem Wassereinbruch            überschreiben. Das System muss der Bedienperson
    verbleibenden Leckstabilität des Schiffes zu liefern.        klar anzeigen, ob ein Sensor, der verfügbar sein soll-
    Zusätzlich muss die landseitige Unterstützung auch           te, manuell überschrieben wurde.
    in der Lage sein, dem Kapitän Informationen zur nach     10 Das System muss immer auf den aktuellen Bela-
    der Beschädigung verbleibenden Festigkeit der               dungszustand aktualisiert werden, der die Grundlage
    Schiffsverbände zu liefern.                                 jeglicher Leckstabilitätsberechnung bildet.
3   Die Stabilitätsrechner müssen Software verwenden,
    die über folgende Fähigkeiten verfügt:                   Berechnungsmethoden
    Verwendung des Beladungszustands vor der Beschä-         Das System muss:
    digung, Software zur Berechnung der nach einem be-
    liebigen Wassereinbruch verbleibenden Leckstabilität     11 Software (siehe Absatz 3) verwenden, die zum Ana-
    durch die Verarbeitung sowohl von manuell eingege-          lysieren der Leckstabilität in der Folge eines jeden
    benen Daten als auch von solchen aus Sensormes-             tatsächlichen Wassereinbruchs in der Lage ist, ein-
    sungen, um die vom Kapitän benötigten Betriebsinfor-        schließlich solcher mit unzusammenhängenden
    mationen unter Verwendung eines präzisen und                Lecks in mehreren Abteilungen,
    detaillierten Rechenmodells des gesamten Schiffskör-     12 den tatsächlichen Beladungszustand vor der Beschä-
    pers einschließlich Aufbauten und Anhängen, allen           digung verwenden, wie er im Modus für den Routine-
    innen gelegenen Abteilungen und Tanks usw., zusam-          betrieb ermittelt wurde,
    men mit nach oben bzw. nach unten führenden Durch-
    strömöffnungen, Querflutungseinrichtungen, Flucht-       13 zur Berücksichtigung der auf das Schiff wirkenden
    wegen, Schiffsprofil und dem Status wasserdichter           Momente in der Lage sein, wie z. B. solcher durch
    Türen (d. h. offen oder geschlossen) zu errechnen.          Wind, das Zuwasserlassen von Rettungsbooten, die
                                                                Verschiebung von Ladung und die Umplatzierung von
Systemübersicht                                                 Fahrgästen,
4   Es müssen jederzeit mindestens zwei eigenständige        14 die Auswirkung von Wind standardmäßig unter Ver-
    Stabilitätsrechner verfügbar sein (entweder zwei            wendung der in Regel II-1/7-2.4.1.2 angegebenen
    bordeigene oder zwei über die landseitige Unterstüt-        Methode berücksichtigen, aber die manuelle Eingabe
    zung oder jeweils ein bordeigener und landseitiger),        der Windgeschwindigkeit bzw. des Winddrucks zu-
    die zum Empfangen und Verarbeiten der zur Liefe-            lassen, falls der Druck vor Ort wesentlich davon ab-
    rung von Betriebsinformationen an den Kapitän not-          weicht (P = 120 N/m2 entspricht Beaufort 6; ungefähr
    wendigen Daten in der Lage sind.                            13,8 m/s oder 27 Knoten),
5   Das bordeigene System muss über eine unterbre-           15 zur Abschätzung der Auswirkung offener wasserdich-
    chungsfreie Energieversorgung (USV) verfügen, die           ter Türen in Hauptschotten auf die Stabilität in der
    sowohl an die Hauptschalttafel als auch an die Not-         Lage sein,
    schalttafel angeschlossen ist.
                                                             16 die Fähigkeit haben, dasselbe detaillierte Modell des
Dateneingabe                                                    Schiffskörpers für Übungen zur Lecksicherung oder
                                                                für die Beurteilung von während eines Wasserein-
6   Dem System muss vorab ein detailliertes Rechenmo-           bruchs möglichen Schadens- und Stabilitätsszena-
    dell des gesamten Schiffskörpers einschließlich der         rien zu verwenden. Dies darf nicht die Fähigkeit des
    Anhänge, aller Abteilungen, Tanks und der relevanten,       bordeigenen Rechners oder der landseitigen Unter-
    in der Leckrechnung berücksichtigten Teile der Auf-         stützung beeinträchtigen, die tatsächliche Lage zu
    bauten, Windprofil, der nach unten und nach oben füh-       überwachen und Betriebsinformationen an den Kapi-
    renden Durchströmöffnungen, der Querflutungsein-            tän zu liefern.
    richtungen und der Fluchtwege eingespeichert werden.
    Jedem Innenraum muss seine Standardflutbarkeit ge-       Datenausgabe
    mäß Regel II-1/7-3 zugeordnet werden, sofern nicht ein
    präziserer Wert für die Flutbarkeit errechnet wurde.     17 Das System muss die Rest-Hebelarmkurve (GZ-Kurve)
                                                                sowohl grafisch als auch numerisch darstellen. Es
7   Das System muss die aktuellsten genehmigten An-
                                                                muss auch die folgenden Informationen liefern: Tief-
    gaben zum Leerschiffsgewicht und zum Gewichts-
                                                                gang (vorne, mittschiffs und achtern), Trimm, Krän-
    schwerpunkt verwenden.
                                                                gungswinkel, den maximalen aufrichtenden Hebelarm,
8   Einzelheiten der Leckstelle(n) und -ausdehnung(en)          den Umfang der Hebelarmkurve, den Winkel, bei dem
    oder der beschädigten Abteilungen müssen von der            die Stabilität endet, die Winkel, bei denen Öffnungen,
    Besatzung des Schiffes manuell eingegeben werden            durch die Wasser einströmt, eintauchen und die Win-
    und mit Daten von elektronischen Sensoren wie z. B.         kel, bei denen Fluchtwege eintauchen.

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 2017                                            208                                  VkBl. Amtlicher Teil

18 Das Ausgabeformat und die Maßeinheiten der von            Zulassung und Prüfung
   der Schiffsbesatzung oder der landseitigen Unter-
   stützungsgruppe gelieferten Informationen muss mit        28 Die Stabilitätsaspekte des Systems müssen zu Be-
   dem Format und den Maßeinheiten des genehmigten              ginn genehmigt und regelmäßig anhand validierter,
   Stabilitätshandbuchs übereinstimmen, um einen ein-           auf einer Anzahl von Beladungs-/Beschädigungssze-
   fachen Vergleich zu ermöglichen. Die Ausgabedaten            narien aus dem genehmigten Stabilitätshandbuch
   müssen innerhalb der Toleranzen liegen, die in den           beruhenden Prüfbedingungen überprüft werden, um
   „Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern“      sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß
   (Rundschreiben MSC.1/Circ.1229) festgelegt sind.             arbeitet und dass die gespeicherten Daten nicht un-
                                                                autorisiert geändert wurden.
19 Das System muss eine Seitenansicht, Decksdrauf-
   sichten und Querschnitte des Schiffes zeigen, in          Beschränkungen des Systems
   denen die flutungsbedingte Wasserlinienebene und
   die beschädigten Abteilungen dargestellt werden.          29 Das System ist nicht dafür vorgesehen, Zwischen-
                                                                zustände asymmetrischer Flutung zu berechnen, bei
Weitere Gesichtspunkte                                          denen das Schiff durch das plötzliche Eindringen von
                                                                Leckwasser kentern könnte, bevor die Zeit für die
20 Für die Systemsoftware muss ein Betriebshandbuch             Entfaltung der Wirkung von Maßnahmen zum Flu-
   bereitgestellt werden, das in einer Sprache gedruckt         tungsausgleich ausreicht.
   ist, mit der die Schiffsbesatzung vollkommen vertraut
   ist. Das Handbuch muss auch die Beschränkungen            30 Das System ist nicht dafür vorgesehen, die Schiffs-
   des Systems angeben.                                         bewegungen im Seegang, einschließlich der Auswir-
                                                                kungen von Tide, Strömung oder Wellenschlag, zu
21 Mindestens zwei Besatzungsmitglieder müssen in               berücksichtigen.
   der Bedienung des Systems, einschließlich der Ver-
   bindungen für die Verständigung mit der landseitigen
                                                             Gleichwertiger Ersatz
   Unterstützung, sachkundig sein. Sie müssen zur Aus-
   wertung der Ausgabedaten des Systems in der Lage          31 Es dürfen gleichwertige Vorkehrungen für die Bereit-
   sein, um dem Kapitän die benötigten Betriebsinfor-           stellung von Betriebsinformationen für den Kapitän
   mationen zu liefern.                                         nach einem Wassereinbruch getroffen werden, wenn
                                                                sie den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
22 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-
   1.3.2 bereitgestellt wird, muss ein Vertrag über die
   Bereitstellung der landseitigen Unterstützung zu jeder
   Zeit während der Geltungsdauer des Zeugnisses des
   Schiffes bestehen.
                                                             (VkBl. 2017 S. 206)
23 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-
   1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige Unter-
   stützung mit Personen besetzt sein, die in den Be-
   reichen Stabilität und Schiffsfestigkeit angemessen
   qualifiziert sind; mindestens zwei qualifizierte Perso-
   nen müssen jederzeit abrufbereit sein.
                                                             Nr. 38    Bekanntmachung der Entschließung
24 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-                des Schiffssicherheitsausschusses
   1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige Unter-              MSC.418(97), „Vorläufige Empfehlun-
   stützung innerhalb einer Stunde einsatzbereit sein
   (d. h., dass eine Eingabe von Einzelheiten zum Zu-
                                                                       gen für die sichere Beförderung
   stand des Schiffes, einschließlich des Schadens an                  von mehr als 12 Personen Offshore-
   Schiffsverbänden, wie angewiesen möglich ist).                      Servicepersonal an Bord von Schif-
                                                                       fen in der Internationalen Fahrt“, in
Festigkeit                                                             deutscher Sprache
25 Das System muss zu einer in beiden Richtungen wirk-                               Hamburg, den 16. Februar 2017
   samen Verständigung mit der landseitigen Gruppe                                   Az.: 11-3-0
   mit einer vereinbarten Methode zur Beschreibung
   und Übermittlung von Einzelheiten zum Versagen            Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
   und/oder zur Schwächung von Schiffsverbänden in           wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
   der Lage sein.                                            schusses MSC.418(97), „Vorläufige Empfehlungen für die
                                                             sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-
26 Die Festigkeitsgesichtspunkte des landseitigen
                                                             Servicepersonal an Bord von Schiffen in der Internationa-
   Rechners müssen den Anforderungen einer von der
                                                             len Fahrt“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
   Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesellschaft
   entsprechen.
                                                                           Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
                                                                                        Post-Logistik
Ro­Ro Fahrgastschiffe
                                                                                     Telekommunikation
27 Die Software muss über Algorithmen zur Abschät-                               Dienststelle Schiffssicherheit
   zung der Auswirkung einer Wasseransammlung an                                              i. V.
   Deck (water accumulation on deck (WOD)) verfügen.                                      K. Krüger

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                          209                                                Heft 5 – 2017

              Entschließung MSC.418(97)                                .2   die beigefügten Vorläufigen Empfehlungen an-
         (angenommen am 25. November 2016)                                  zuwenden, wenn sie, unabhängig von ihrer Grö-
                                                                            ße, Schiffe, die mehr als 12 Personen Offshore-
Vorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung                         Servicepersonal befördern, regulieren.
von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal
                                                                3      fordert die Mitgliedsstaaten auch auf, dieses allen Be-
  an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt
                                                                       teiligten zur Kenntnis zu bringen.
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens                                      Anlage
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation be-
treffend die Aufgaben des Ausschusses,                              Vorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung
                                                                    von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal
in der Erkenntnis, dass steigende Zahlen von Offshore-                an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt
Projekten und Neuerungen eine neue und wachsende
Nachfrage nach der Beförderung von Offshore-Service-            1      Für die Zwecke dieser Vorläufigen Empfehlungen be-
personal zu und von Offshore-Einrichtungen und/oder                    deutet Offshore-Servicepersonal alle Personen, die
anderen Schiffen erzeugen,                                             an Bord befördert oder untergebracht werden, für
                                                                       den Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an
auch in der Erkenntnis, dass im Hinblick auf Service-                  Bord anderer Schiffe und/oder anderer Offshore-Ein-
Schiffe für Offshore-Windparks für die Beförderung von                 richtungen ausgeübt werden, und die die unten auf-
Personal für die Errichtung und Wartung Schwierigkeiten                geführten Kriterien erfüllen.
berichtet werden, hervorgerufen durch den Mangel einer
                                                                2      Solches Offshore-Servicepersonal ist nicht als Fahr-
klaren Definition von Offshore-Servicepersonal und dem
                                                                       gäste gemäß SOLAS Regel I/2(e) zu betrachten oder
Mangel an rechtlich bindenden internatonalen Sicher-
                                                                       zu behandeln.
heitsvorschriften für die Beförderung von mehr als 12 Per-
sonen Offshore-Servicepersonal an Bord in den be-               3      Offshore-Servicetätigkeiten sind die Errichtung, die
stehenden Regelwerken,                                                 Instandhaltung, der Betrieb oder die Wartung von
                                                                       Offshore-Einrichtungen in Bezug auf, aber nicht be-
ferner in der Erkenntnis, dass das Internationale Überein-             schränkt auf, Forschung, die erneuerbaren oder Koh-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens                     lenwasserstoff-Energiesektoren, Aquakultur, Ozean-
auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, der-                bergbau oder ähnliche Tätigkeiten.
zeit Offshore-Servicepersonal nicht definiert und dass
dringend eine vorläufige Lösung benötigt wird,                  4      Für den Zweck dieser Vorläufigen Empfehlungen
                                                                       muss das gesamte Offshore-Servicepersonal
im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss
auf seiner sechsundneunzigsten Sitzung beschlossen                     .1   mindestens 16 Jahre alt sein;
hat, eine verbindliche Vorschrift für die Beförderung von              .2   vor dem Betreten des Schiffes eine angemes-
Offshore-Servicepersonal zu entwickeln, sodass solches                      sene Sicherheitsausbildung erhalten, die den
Personal nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/2(e)                       Standard in Absatz 2.1 von Abschnitt A-VI/1 des
zu betrachten oder zu behandeln ist,                                        STCW-Codes erfüllt. Verwaltungen dürfen ande-
                                                                            re Industrie-Ausbildungsstandards anerkennen,
in der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit für die
                                                                            wenn sie diese als angemessene Alternativen
Mitgliedsstaaten, die sichere Beförderung von mehr als
                                                                            ansehen, wie diejenigen der Global Wind Organ-
12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von
                                                                            isation (GWO), Offshore Petroleum Industry Train-
Schiffen in der internationalen Fahrt sicherzustellen, wäh-
                                                                            ing Organisation (OPITO), Basic Offshore Safety
rend die verbindliche Vorschrift von der Organisation ent-
                                                                            Induction and Emergency Training (OPITO-aner-
wickelt wird,
                                                                            kannt);
nach erfolgter Prüfung der Vorläufigen Empfehlungen für                .3   an Bord eine schiffsspezifische Einführungsaus-
die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Off-                       bildung in Sicherheitsangelegenheiten erhalten,
shore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der inter-                    die beinhaltet, aber nicht beschränkt ist auf, den
nationalen Fahrt bei seiner siebenundneunzigsten Sit-                       Aufbau des Schiffes und die Handhabung der
zung,                                                                       Sicherheitsausrüstung, wie jeweils anwendbar.
1   nimmt die Vorläufigen Empfehlungen für die sichere                      Der Standard in Absatz 1 von Abschnitt A-VI/1
    Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Ser-                      des STCW-Codes, oder Gleichwertiges, muss
    vicepersonal an Bord von Schiffen in der internationa-                  als Standard benutzt werden;
    len Fahrt an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser               .4   mit spezifischen Verfahren vertraut gemacht wer-
    Entschließung wiedergegeben ist;                                        den, z. B. Umsteigeverfahren auf das und von
2   fordert die Mitgliedsstaaten auf, bis zum Zeitpunkt                     dem Schiff auf See, wie jeweils anwendbar;
    des Inkrafttretens der verbindlichen Vorschrift für die            .5.1 in der Rettungsausrüstung des Schiffes berück-
    Beförderung von Offshore-Servicepersonal                                sichtigt werden; und
    .1   zu beachten, dass Offshore-Servicepersonal                    .5.2 mit persönlicher Schutzkleidung und -ausrüs-
         nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/2(e)                       tung ausgestattet werden, die für die Sicher-
         zu betrachten oder zu behandeln ist; und                           heitsrisiken geeignet ist, die sowohl an Bord wie


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 2017                                           210                VkBl. Amtlicher Teil

         auch beim Umsteigen auf See angetroffen wer-
         den; und
    .6   angemessene medizinische Standards erfüllen.
         Der Standard in Abschnitt A-I/9 des STCW-Co-
         des, der auf Technische Schiffsoffiziere anwend-
         bar ist, oder Gleichwertiges, darf als Standard
         benutzt werden.
5   Die IMO-Anleitung (MSC-MEPC.7/Circ.10) oder ein-
    schlägige Industrie-Standards müssen soweit wie
    möglich beim Umstieg von Offshore-Servicepersonal
    auf See berücksichtigt werden.
6   Offshore-Servicepersonal darf auf Schiffen befördert
    werden, die die Bestimmungen des Codes über die
    Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (2008 SPS
    Code) oder anderer Vorschriften erfüllen, vorausge-
    setzt, sie erfüllen ein gleichwertiges Sicherheits-
    niveau, das für die Verwaltung akzeptabel ist, unter
    Berücksichtigung der Anzahl von Personen an Bord.

                           ***



(VkBl. 2017 S. 208)




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