VkBl Nr. 16 2003

Verkehrsblatt Nr. 16 2003

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                              I N H A LT S V E R Z E I C H N I S


  57. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 30. August 2003                                                                             Heft 16

  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                         VkBl. 2003                                   Seite     Nr.    Datum                        VkBl. 2003                                    Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                                  Seeschifffahrt
                                                                                              167 7. 8. 2003   Richtlinien
  162 5. 8. 2003  Multilaterale Vereinbarung M134                                                 für Massenrettungsoperationen (MROs)
      gemäß Abschnitt 1.5.1. ADR;                                                                 COMSAR-Rundschreiben 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
      – Ausrüstung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle . . . . 482
                                                                                              168 6. 8. 2003   Richtlinien
  163 5. 8. 2003       Multilaterale Vereinbarung M137                                            zur Erstellung von Plänen für die Zusammenarbeit
      gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;                                                                  zwischen Such- und Rettungsdiensten und Fahrgast-
      – Beförderung von mit polyhalogenierten Biphenylen                                          schiffen (gemäß SOLAS-Regel V/7.3)
         und Terphenylen ( PCB und PCT ) kontaminierten                                           MSC-Rundschreiben 1079 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
         festen Abfällen und Restmengen in loser Schüt-                                       169 1. 8. 2003   Technische Prüfungs- und Zulassungs-
         tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483       voraussetzungen für Nachtsignalanlagen auf Hoch-
                                                                                                  geschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) und Tagsignal-
  164 1. 8. 2003   Multilaterale Vereinbarung M140                                                scheinwerfer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
      gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;
      – weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC),                                         Straßenbau
        deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe                                      170 7. 7. 2003  Allgemeines Rundschreiben
         nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht. . . . . . . . . 484                               Straßenbau Nr. 24/2003
                                                                                                  Sachgebiet 04.5: Straßenbefestigungen;
  Straßenverkehr                                                                                                    Oberflächeneigenschaften
                                                                                                              16.4: Bauvertragsrecht und
  165 21. 7. 2003 Allgemeine Verwaltungsvorschriften                                                                Verdingungswesen;
      zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über                                                              Abwicklung von Verträgen . . . . . . 541
      die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der
      Straße (VSGGüVwV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485

  Binnenschifffahrt
  166 1. 8. 2003   Schifferprüfung                                                            Nichtamtlicher Teil
      nach der Binnenschifferpatentverordnung in Bremen                              503      Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   544




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 16 – 2003                                             482                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l


                                         AMTLICHER TEIL
  Allgemeine Angelegenheiten                                 3. Alle übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.

                                                             4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die
Nr. 162 Multilaterale Vereinbarung M134                         Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-
         gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;                             tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
         - Ausrüstung von Saug-Druck-Tanks                      haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
                                                                widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den
           für Abfälle
                                                                Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die
                            Bonn, den 05. August 2003           diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wider-
                            A 33 /3642.40/134                   rufen haben.

Die von der Schweiz vorgeschlagene Multilaterale Verein-                  ACCORD MULTILATERAL M134
barung M134 ist am 05. August 2003 von Deutschland
gegengezeichnet worden. Die weiteren Zeichnerstaaten                    au titre de la section 1.5.1 de l'ADR
werden im Internetangebot der UN/ECE unter der Adresse              relatif à l’équipement de citernes à déchets
http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm#m134                             opérant sous vide
bekannt gemacht.                                             1. En dérogation aux prescriptions du 6.10.3.7 a), les ci-
Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher         ternes munies de potence d'aspiration peuvent être
und französischer Sprache veröffentlicht.                       équipées de la manière suivante:
                                                                (1) Le dispositif du premier obturateur de la potence
                         Bundesministerium für Verkehr,             est monté dans un raccord soudé à la citerne et
                          Bau- und Wohnungswesen                    est équipé d'une couronne tournante intermédiaire
                                  Im Auftrag                        montée sur roulement à billes.
                               Klaus Laufhütte
                                                                    La couronne tournante est vissée sur le support
                                                                    soude et disposée entre le réservoir et l'obturateur.
      MULTILATERALE VEREINBARUNG M134                               Le dispositif de fermeture est constitué d'un
              gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR                             cylindre pneumatique avec un disque d'étanchéité
 über die Ausrüstung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle               qui obture le raccord du côté de la potence.
                                                                (2) Les éléments de construction (raccord avec cou-
1. Abweichend von den Vorschriften des Unterab-
                                                                    ronne tournante, disque d'étanchéité, cylindre
   schnittes 6.10.3.7 a) dürfen Tanks mit einem Saug-
                                                                    pneumatique etc.) doivent garantir la même sécu-
   ausleger wie folgt ausgerüstet sein:
                                                                    rité que la citerne.
   (1) Die erste Absperreinrichtung des Saugauslegers
                                                                (3) La potence doit être suffisamment protégée cen-
       ist in einem mit dem Tank verschweißten Stutzen
                                                                    tre des influences extérieures de la manière sui-
       mit dazwischen geschaltetem kugelgelagertem
                                                                    vante:
       Drehkranz angeordnet.
                                                                    - Blocage de la potence pendant le trajet,
       Der Drehkranz ist mit dem verschweißten Stutzen
       verschraubt und zwischen dem Tankkörper und                  - Dispositifs d'amorce ou tubulures de liaison
       der Absperreinrichtung angeordnet.                                flexibles entre la potence et le premier obtura-
                                                                         teur et
       Die Verschlusseinheit besteht aus einem Pneu-
       matikzylinder mit einem Dichtungsteller, welcher             - Équipement de protection entourant le cylindre
       den Stutzen zum Saugausleger hin verschließt,                     pneumatique.
   (2) Die baulichen Elemente (Stutzen mit Drehkranz,        2. Au point 11. Observations du certificat d'agrément
       Dichtungsteller, Pneumatikzylinder usw.) müssen          selon 9.1.2.1.5 doivent figurer les indications
       die gleiche Sicherheit wie der Tank bieten.              suivantes:
                                                                „Certificat d'agrément au terme du 1.5.1 de l'ADR
   (3) Der Saugausleger muss gegen Einwirkungen von
                                                                (M134)“
       außen ausreichend wie folgt geschützt sein:
                                                             3. Toutes les autres preseriptions de l'ADR demeurent
       - Arretierung des Auslegers während der Fahrt,
                                                                applicables.
       - Sollbruchstellen oder flexible Schlauchver-
                                                             4. Le présent accord s'applique jusqu'au 1er mai 2008
            bindungen zwischen Ausleger und erster
                                                                aux transports effectués sur les territoires des Parties
            Absperreinrichtung und
                                                                contractantes de l'ADR ayant signé cet accord. Au
       - umschließende Schutzeinrichtung für Pneu-              cas où il serait révoqué avant cette date par un des
            matikzylinder.                                      signataires, il ne sera applicable que pour les trans-
                                                                ports effectues sur les territoires des Parties contrac-
2. Unter dem Punkt 11. Bemerkungen in der
                                                                tantes à l'ADR ayant signé cet accord et ne l’ayant
   Zulassungsbescheinigung gemäß 9.1.2.1.5 sind
                                                                pas révoqué.
   folgende Angaben einzutragen:
   „Zulassungsbescheinigung vereinbart nach 1.5.1 des
   ADR (M134)“                                               (VkBl. 2003 S. 482)



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    483                                             Heft 16 – 2003

Nr. 163 Multilaterale Vereinbarung M137                                 3. Alle übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.
            gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;
                                                                        4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die
            - Beförderung von mit polyhaloge-
                                                                           Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-
              nierten Biphenylen und Terphenylen                           tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
              (PCB und PCT) kontaminierten                                 haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
              festen Abfällen und Restmengen                               widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den
              in loser Schüttung                                           Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die
                                                                           diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wider-
                                        Bonn, den 05. August 2003          rufen haben.
                                        A 33 /3642.40/137

                                                                                        ACCORD MULTILATERAL M137
Die von der Schweiz vorgeschlagene Multilaterale Verein-
barung M137 ist am 05. August 2003 von Deutschland                                     au titre de la section 1.5.1 de l’ADR
gegengezeichnet worden. Die weiteren Zeichnerstaaten                        pour le transport en vrac de déchets et résidus solides
werden im Internetangebot der UN/ECE unter der Adresse                        contaminés par des composés polyhalogénés de
http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm#m137                              diphényles et terphényles (PCB et PCT)
bekannt gemacht.                                                        1. Par dérogation aux prescriptions du 7.3.1 de l'ADR,
Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher                    les déchets et résidus solides contaminés par les
und französischer Sprache veröffentlicht.                                  diphényles et terphényles de la classe 9 suivants:
                                     Bundesministerium für Verkehr,            UN 2315 DIPHENYLES POLYCHLORES
                                      Bau- und Wohnungswesen                   UN 3151 DIPHENYLES POLYHALOGENES
                                              Im Auftrag                       LIQUIDES
                                           Klaus Laufhütte                     UN 3151 TERPHENYLES POLYHALOGENES
                                                                               LIQUIDES
      MULTILATERALE VEREINBARUNG M137
                                                                               UN 3152 DIPHENYLES POLYHALOGENES
               gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR                                       SOLIDES
 zur Beförderung von mit polyhalogenierten Biphenylen
 und Terphenylen (PCB und PCT) kontaminierten festen                           UN 3152 TERPHENYLES POLYHALOGENES
      Abfällen und Restmengen in loser Schüttung                               SOLIDES
                                                                           peuvent faire l’objet d'un transport en vrac comme
1. Feste Abfälle und Restmengen, die mit folgenden                         suit:
   Biphenylen und Terphenylen der Klasse 9 konta-
   miniert sind:                                                           Le transport en vrac est autorisé dans des véhicules
                                                                           couverts ou bâchés, des conteneurs fermés ou des
       UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE                                    grands conteneurs bâchés à parois pleines, pour les
       UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE,                                 matières solides ou les mélanges (comme prépara-
       FLÜSSIG                                                             tions ou déchets) ne contenant pas plus de 1 000
       UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE,                                mg/kg de matière à laquelle ce No ONU est affecté.
       FLÜSSIG                                                             Les caisses des véhicules ou conteneurs doivent être
       UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE,                                 étanches ou rendus étanches, par exemple au moy-
       FEST                                                                en d'un revêtement intérieur approprié suffisamment
       UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE,                                solide.
       FEST                                                             2. En plus des indications prescrites par l’ADR,
   dürfen in loser Schüttung abweichend von den                            l’expéditeur devra faire figurer dans le document de
   Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 des ADR wie folgt                     transport la mention suivante:
   befördert werden:                                                       „Transport convenu aux termes du 1.5.1 de l’ADR
   Die Beförderung fester Stoffe oder Gemische (wie                        (M137)“
   Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr
   als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-                       3. Toutes les autres prescriptions de l’ADR demeurent
   Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten                       applicables.
   oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen
                                                                        4. Le présent accord s'applique jusqu'au 1er mai 2008
   Containern oder in vollwandigen bedeckten Groß-
                                                                           aux transports effectués sur les territoires des Parties
   containern ist zugelassen.
                                                                           contractantes de l’ADR ayant signé cet accord. Au
   Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container                          cas où il serait révoqué avant cette date par un des
   müssen dicht sein oder z.B. durch eine geeignete,                       signataires, il ne sera applicable que pour les
   ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet                          transports effectués sur les territoires des Parties
   werden.                                                                 contractantes à l’ADR ayant signé cet accord et ne
2. Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen                         l’ayant pas révoqué.
   Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu
   vermerken:
   „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des
   ADR (M137)“.                                                         (VkBl. 2003 S. 483)



                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 16 – 2003                                              484                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Nr. 164 Multilaterale Vereinbarung M140                       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
         gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;                           zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt
         - weitere Verwendung von                             1.5.1 des ADR (M140)“.
           Großpackmitteln (IBC), deren                       (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004
           Kennzeichnung hinsichtlich der                     für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-
           Zeichenhöhe nicht dem Absatz                       tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet ha-
           6.5.2.1.1 entspricht                               ben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner wider-
                                                              rufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten
                             Bonn, den 01. August 2003        Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheits-
                             A 33 /3642.40/140                gebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinba-
                                                              rung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale
Vereinbarung M140 ist am 29. Juli 2003 von Norwegen                          Multilateral Agreement M140
gegengezeichnet worden. Die weiteren Zeichnerstaaten                        according to section 1.5.1 of ADR
werden im Internetangebot der UN/ECE unter der Adresse            on the continued use of Intermediate Bulk Containers
http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm#m140             (IBC) the marking of which, in respect of character
bekannt gemacht.                                                        height, is not in accordance with 6.5.2.1.1
Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher
und englischer Sprache veröffentlicht.                        (1) By derogation from the provisions of 6.5.2.1.1,
                                                              Intermediate Bulk Containers (IBC) built before 1 January
                                                              2003 in accordance with the provisions of marginal 3612
                         Bundesministerium für Verkehr,       (1) applicable up to 30 June 2001 and not complying, in
                          Bau- und Wohnungswesen              respect of the height of letters, numerals and symbols,
                                  Im Auftrag                  with the provisions of subsection 6.5.2.1.1 applicable as
                               Klaus Laufhütte                from 1 July 2001 may continue to be used.
                                                              (2) In addition to the information prescribed, the
           Multilaterale Vereinbarung M140                    consignor shall enter in the transport document:
                                                              „Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of ADR
             nach Abschnitt 1.5.1 des ADR
                                                              (M140)“.
   über die weitere Verwendung von Großpackmitteln
 (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichen-         (3) This Agreement shall be valid until 31 December
      höhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht              2004 for carriage on the territories of the ADR Contracting
                                                              Parties signatory to this Agreement. lf it is revoked before
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes              that date by one of the signatories, it shall remain valid
6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor dem 1.         until the above mentioned date only for carriage on the
Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden         territories of those ADR Contracting Parties signatory to
Vorschriften der Rn. 3612 (1) gebaut wurden, jedoch nicht     this Agreement which have not revoked it.
den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes
6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben,
Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet            (VkBl. 2003 S. 484)
werden.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                485                                                  Heft 16 – 2003

                                                                                4d: Beantragung von
   Straßenverkehr                                                                   Straßentransporten/Verfahren bei
                                                                                    Straßentransportraummangel (TOB)
Nr.165 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
           zu § 17 des Verkehrssicherstellungsge-                   Muster 5: 5a: Kennzeichnung von TOB-Fahrzeugen
           setzes (VSG) über die Sicherstellung                               5b: Kennzeichnung von TOL-Fahrzeugen
           von Güterbeförderungen auf der
           Straße (VSGGüVwV)                                                                                             Muster 1
           - Mustersammlung                                                                               (zu VwV Nr. 12.1 u. 12.2)

                                                                                             Merkblatt
                                  Köln, den 21. Juli 2003
                                                                          für Unternehmen des Güterkraftverkehrs der
                                  23 - 2222
                                                                           vorgesehenen Transportorganisationen der
Nachstehend wird die Neufassung der Mustersammlung                      Länder zur Sicherstellung von Güterbeförderungen
zu Nummer 29 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften                           auf der Straße auf der Grundlage der
zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über                       Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der                           § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Straße (VSGGüVwV) bekannt gegeben. Die VwV ist am                                          (VSGGüVwV)*
24. Juni 1998 im Bundesanzeiger S. 8656 veröffentlicht
worden und am 25. Juni 1998 in Kraft getreten.                      1      Allgemeines
Die Mustersammlung ist auf Grundlage des Beschlusses                       Der Bund stellt die Transportorganisation des Bun-
des Bund-Länder-Fachausschusses Zivile Notfall-                            des (TOB) auf, soweit Güterbeförderungen grenz-
vorsorge im Straßenverkehr am 27. Mai 2003 in Berlin neu                   überschreitend oder über den Bereich eines
gefasst worden; sie ersetzt die Ursprungsfassung im                        Bundeslandes hinausgehen; darüber hinaus stellen
Verkehrsblatt 1998, S. 629 – 658.                                          die Länder im Auftrag des Bundes Transportorgani-
                                                                           sationen der Länder (TOL) auf. Mit diesen
                                     Bundesamt für Güterverkehr            Transportorganisationen sollen lebenswichtige
                                           In Vertretung                   Gütertransporte für Zwecke der Verteidigung,
                                             Kreienhop                     insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung,
                                                                           durchgeführt werden. Hierfür sind leistungsfähige
                        Mustersammlung
                                                                           Unternehmen des Güterkraftverkehrs ausgewählt.
                   zu Nummer 29 der
        Allgemeinen Verwaltungsvorschriften                         2      Aufgaben
 zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG)                         Die Aufgaben der Transportorganisationen werden
              über die Sicherstellung von                                  von Einsatzbehörden wahrgenommen.
          Güterbeförderungen auf der Straße
                      (VSGGüVwV)                                           Aufgaben der Einsatzbehörden sind
Inhaltsverzeichnis                                                         - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der TOL-
                                                                             Unternehmen für Zwecke der Verteidigung
Muster 1: Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftver-                       aufrechtzuerhalten,
          verkehrs
                                                                           - die personellen, organisatorischen und materiellen
          Anlage 1: Arbeitssicherstellung                                    Voraussetzungen zur Durchführung der Maß-
Muster 2: Leistungsbescheide nach §§ 35 und 36 Abs. 1                        nahmen zu schaffen, die nach dem Verkehrs-
          Bundesleistungsgesetz                                              sicherstellungsgesetz (VSG) erforderlich sind.
          Anlage 1: Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1                      Einsatzbehörden der TOL sind die höheren Ver-
                      Nr. 9 Bundesleistungsgesetz                          kehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach
          Anlage 2: Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1                      Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein
                      Nr. 10 Bundesleistungsgesetz                         oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind.
          Anlage 3a: Bereitstellungsbescheid nach § 2                      Ihr Unternehmen ist für die TOL eingeplant.
                      Abs. 1 Nr. 10 Bundesleistungs-
                      gesetz
                                                                            Die zuständige Einsatzbehörde für Ihr Unternehmen ist
          Anlage 3b: Benachrichtigung zum                                   (Bezeichnung, Anschrift):
                      Bereitstellungsbescheid
          Anlage 3c: Widerruf eines
                      Bereitstellungsbescheides
Muster 3: Transportauftrag
Muster 4: 4a: Kommunikationsschema der
              Transportorganisationen der Länder (TOL)
          4b: Führungsschema der
              Transportorganisationen der Länder (TOL)
          4c: Beantragung von Straßentransporten/
              Verfahren bei Straßentransportraum-
              mangel (TOL)                                          *veröffentlicht im Bundesanzeiger S. 8656 (Nr. 113 vom 24.06.1998)




                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 16 – 2003                                           486                                   V k B l . A m t l i c h e r Te i l

3   Sicherstellungen                                         2   Maßnahmen zur personellen Sicherstellung
    Damit die eingeplanten Betriebe ihre Aufgaben im         2.1 ArbSG
    Rahmen der Transportorganisationen erfüllen              2.2 Voraussetzungen für die Anwendung des ArbSG
    können, treffen die Einsatzbehörden folgende             3   Personenkreis
    Maßnahmen:                                               3.1 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
                                                             3.2 Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
3.1. Personelle Sicherstellung
                                                             3.3 Ausländische und staatenlose Arbeitnehmer
     Der erforderliche Arbeitskräftebedarf wird über die
                                                             4   Maßnahmen
     Arbeitsverwaltung (Arbeitsämter) sichergestellt.
                                                             4.1 Unterrichtung der Arbeitnehmer
     Die Anmeldung von zusätzlichem Arbeitskräftebedarf      4.2 Bedarfsfeststellung
     erfolgt durch Ihr Unternehmen gemäß § 4 Abs. 1 Nr.      4.3 Neueinstellung von Arbeitnehmern
     7 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ArbSG).           4.4 Bedarfsanmeldung
     Unabhängig davon kann das Recht zur Beendigung          4.5 Begründung von Arbeitsverhältnissen durch Ver-
     von Arbeitsverhältnissen nach dem ArbSG be-                 pflichtung nach dem ArbSG
     schränkt werden.                                        4.6 Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt
     Einzelheiten hierzu enthält Anlage 1
     (Verfahren zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen     5   Verstöße
     und zur Anforderung von Personal bei den Ar-            Anlage 1 Merkblatt zur Beendigung von Arbeitsver-
     beitsämtern nach dem ArbSG).                                      hältnissen in Spannungszeiten und im Ver-
                                                                       teidigungsfall
3.2. Materielle Sicherstellung                               Anlage 2 Merkblatt über die wirtschaftliche und soziale
     Die Anzahl der für die Transportorganisationen                    Sicherung der nach dem ArbSG verpflichteten
     einzuplanenden Fahrzeuge ist festgelegt. Dabei sind               Personen
     die Strukturen des Güterkraftverkehrs berücksichtigt.   Anlage 3 Anmeldung des Bedarfs an Arbeitnehmern
     Die Fahrzeuge Ihres Unternehmens sind gemäß der         Anlage 4 Antrag nach § 28 ArbSG
     Fahrzeugregisterverordnung (FRV) bei der jeweiligen     Anlage 5 Musterschreiben an das Arbeitsamt für Ver-
     Zulassungsbehörde vorgemerkt. Hierdurch wird                      pflichtungen nach dem ArbSG
     sichergestellt, dass die Fahrzeuge nicht noch von
     anderen öffentlichen Stellen angefordert werden         1     Allgemeines
     können.                                                       Als Unternehmen des Güterkraftverkehrs sind Sie
                                                                   davon unterrichtet worden, dass Sie in die Trans-
     Die Einsatzbehörde stellt sicher, dass Ersatzteile,
                                                                   portorganisation Ihres Landes (TOL) einbezogen
     Treibstoffe, Telefonanschlüsse, Reparaturleistungen
     usw. für Ihr Unternehmen zur Verfügung stehen.                sind. Für die Deckung des Bedarfs an Arbeitskräften
                                                                   gelten die folgenden Hinweise:
4   Anforderungen von Transportleistungen
                                                             2    Maßnahmen zur personellen Sicherstellung
    Transportleistungen sollen so lange wie möglich
    aufgrund von Frachtverträgen erfolgen. Ist dies          2.1 ArbSG
    nicht mehr möglich, kann Ihr Unternehmen nach                 Auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall
    den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes                  gilt generell das im Grundgesetz verbürgte
    (BLG) mittels Leistungsbescheid bzw. Bereit-                  Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Das
    stellungsbescheid und Benachrichtigung hierzu ver-            ArbSG sieht Maßnahmen nur dann vor, wenn die
    pflichtet werden, Transportleistungen zu erbringen.           Sicherstellung der Arbeitsleistungen für Zwecke der
                                                                  Verteidigung einschließlich des Schutzes der
5   Entschädigung                                                 Bevölkerung – dazu zählen alle Arbeitsleistungen bei
    Bei Verpflichtungen zu Transportleistungen wird Ihr           den TOL-Unternehmen – nicht auf der Grundlage
    Unternehmen nach den Bestimmungen des BLG                     der Freiwilligkeit möglich ist. Die TOL-Unternehmen
    entschädigt.                                                  haben dementsprechend zunächst zu prüfen,
6   Entgelte für Beförderungs- und                                inwieweit sie ihre Aufgaben durch innerbetriebliche
    Umschlagsleistungen                                           Maßnahmen mit den vorhandenen Kräften durch
                                                                  Mehrarbeit/Überstunden, durch Vollbeschäftigung
    Bei Frachtverträgen wird die Kostenübernahme                  von Teilzeitkräften oder Neueinstellungen auf
    zwischen den Vertragspartnern geregelt.                       freiwilliger Basis erfüllen können.
    Bei Verpflichtungen nach dem BLG bestimmt die                 Ist dies nicht möglich, sieht das ArbSG sowohl die
    Einsatzbehörde oder die untere Verkehrsbehörde                Beschränkung der Beendigung von Arbeits-
    den Kostenpflichtigen.                                        verhältnissen als auch die Verpflichtung in neue
                                                                  Arbeitsverhältnisse vor.
                        Anlage 1 zu Muster 1 (zu Nr. 3.1)    2.2 Voraussetzungen für die Anwendung des ArbSG
Arbeitssicherstellung
                                                                  Das ArbSG kann erst angewendet werden, wenn
                      Verfahren
    zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen und                - der Verteidigungsfall eingetreten ist (Artikel 12 a Abs.
zur Anforderung von Personal bei den Arbeitsämtern                3 und Abs. 6 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 115 a GG), oder
  nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSG)                 - der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles
                                                                  festgestellt hat (Artikel 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6
1   Allgemeines                                                   Satz 2 GG i.V.m. Artikel 80 a Abs. 1 GG), oder



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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                          487                                           Heft 16 – 2003

   - der Bundestag der Anwendung des ArbSG be-                4.3 Neueinstellung von Arbeitnehmern
     sonders zugestimmt hat (Artikel 12 a Abs. 5 Satz 1           Auch nach Eintritt einer der in Nummer 2.2
     und Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 80 a Abs. 1 GG).         genannten Voraussetzungen zur Anwendung des
3    Personenkreis                                                ArbSG ist es den Güterkraftverkehrsunternehmen
                                                                  freigestellt, die erforderlichen Arbeitnehmer anzu-
3.1 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
                                                                  werben und mit diesen Arbeitsverträge abzu-
     Die Güterkraftverkehrsunternehmen, die von den               schließen (§ 1 ArbSG). Dem Arbeitnehmer ist bei
     Einsatzbehörden der TOL zu Gütertransporten                  Vertragsabschluss das „Merkblatt zur Beendigung
     herangezogen werden, benötigen ebenso wie die                von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im
     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen            Verteidigungsfall“ (Anlage 1) auszuhändigen.
     Güterkraftverkehrsunternehmen tätig sind, nach der           Zur Sicherung der Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
     Anwendbarkeit des ArbSG (siehe Nummer 2.2) die               mit dem Güterkraftverkehrsunternehmen ist dem
     Zustimmung des Arbeitsamtes, wenn sie ein bzw. ihr           Arbeitnehmer zu empfehlen, nach § 28 ArbSG beim
     Arbeitsverhältnis beenden wollen; nähere Ein-                Arbeitsamt die Anwendung der arbeits- und
     zelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt (Anlage 1           sozialrechtlichen Schutzvorschriften nach den §§ 14
     zu Nummer 4.1).                                              bis 23 a ArbSG zu beantragen (Musterantrag siehe
                                                                  Anlage 4). Das Arbeitsamt kann diese Anordnung
3.2 Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis                        nach § 28 ArbSG auch für Frauen, Ausländer,
     In ein Arbeitsverhältnis bei den von den                     Staatenlose oder andere Personen erteilen, die nicht
     Einsatzbehörden der TOL herangezogenen Güter-                zu dem Personenkreis gehören, der nach dem ArbSG
     kraftverkehrsunternehmen können nur wehr-                    verpflichtet werden darf.
     pflichtige Männer verpflichtet werden; Frauen dürfen     4.4 Bedarfsanmeldung
     nicht verpflichtet werden. Durch den Verpflich-              Der Bedarf an Arbeitnehmern, der durch
     tungsbescheid des Arbeitsamtes wird ein Arbeits-             innerbetriebliche und sonstige Maßnahmen nicht
     verhältnis begründet.                                        gedeckt werden kann, ist von den Güterkraft-
     Zum Arbeitsentgelt bzw. zur Unterhaltssicherung              verkehrsunternehmen beim zuständigen Arbeitsamt
     dieser Arbeitsverhältnisse siehe Anlage 2 zu                 anzumelden. Die notwendigen Angaben für die
     Nummer 3.2, IV.                                              Bedarfsanmeldungen ergeben sich aus dem als Anlage
                                                                  3 beigefügten Muster. Zuständig für die Bedarfsan-
3.3 Ausländische und staatenlose Arbeitnehmer
                                                                  meldung ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk das
    Die ausländischen und staatenlosen Arbeitnehmer               Güterkraftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat.
    der von den Einsatzbehörden der TOL heran-
    gezogenen Güterkraftverkehrsunternehmen dürfen            4.5 Begründung von Arbeitsverhältnissen durch
    wie deutsche Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis nur           Verpflichtung nach dem ArbSG
    mit Zustimmung des Arbeitsamtes beenden. Da-                  Soweit der angemeldete Arbeitskräftebedarf nicht
    gegen dürfen ausländische und staatenlose Arbeit-             auf der Grundlage der Freiwilligkeit durch Abschluss
    nehmer nicht in ein neues Arbeitsverhältnis mit den           eines Arbeitsvertrages gedeckt werden kann, wird
    Güterkraftverkehrsunternehmen verpflichtet werden,            das Arbeitsamt Verpflichtungen vornehmen.
    weil sie grundsätzlich nicht der deutschen Wehr-              Durch den Verpflichtungsbescheid des Arbeitsamtes
    pflicht unterliegen und daher nicht von § 2 Nr. 2             wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Das bisherige
                                                                  Arbeitsverhältnis des Verpflichteten ruht, die arbeits-
    ArbSG erfasst werden.
                                                                  und sozialrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 14
4   Maßnahmen                                                     bis 23 a ArbSG gelten. Die Verkehrsunternehmen
                                                                  können dem Arbeitsamt vorschlagen, bestimmte
4.1 Unterrichtung der Arbeitnehmer                                Arbeitnehmer zu verpflichten (Anlage 5).
    Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher-
    stellung von Arbeitsleistungen sind die Arbeitnehmer      4.6 Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt
    der von den Einsatzbehörden der TOL herange-                  Beim Arbeitsamt besteht ein Arbeitskräfteausschuss,
    zogenen Güterkraftverkehrsunternehmen von die-                dem Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber
    sen unverzüglich mit Merkblatt (Anlage 1) darauf              sowie der Kommunal- und Bundeswehrverwaltung
    hinzuweisen, dass sie ihr Arbeitsverhältnis nur noch          angehören. Der Ausschuss hat insbesondere die
    mit Zustimmung des Arbeitsamtes beenden können.               Aufgabe, das Arbeitsamt zu beraten, wenn
                                                                  Arbeitskräfte auf die Bedarfsträger verteilt werden
4.2 Bedarfsfeststellung                                           müssen, weil die Arbeitskräfte insgesamt nicht
                                                                  ausreichen, um den beim Arbeitsamt angemeldeten
    Die den TOL angehörigen Güterkraftverkehrs-                   Bedarf zu decken. Das Arbeitsamt kann die
    unternehmen ermitteln den für die Sicherstellung              Einsatzbehörden und die Güterkraftverkehrs-
    ihrer Güterbeförderungen erforderlichen Ersatz- und           unternehmen zu den Ausschuss-Sitzungen hin-
    Zusatzbedarf an Arbeitnehmern. Dabei haben sie                zuziehen, wenn deren Bedarfsanmeldung beraten
    zunächst zu prüfen, inwieweit ihr Bedarf an                   wird (§ 8 Abs. 5 der Verordnung über die Feststellung
    Arbeitnehmern durch innerbetriebliche Maßnahmen               und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
    oder Neueinstellungen durch Arbeitsvertrag gedeckt            Arbeitssicherstellungsgesetz).
    werden kann.                                              5   Verstöße
    Innerbetriebliche Maßnahmen können sein:
                                                                  Verletzungen von Arbeitssicherstellungsvorschriften
    - Vollbeschäftigung von Teilzeitkräften                       werden durch das Arbeitsamt als Ordnungs-
    - Anordnung von Überstunden                                   widrigkeit oder Straftat geahndet (siehe Merkblatt
    - veränderte Urlaubsregelungen.                               Anlage 1).



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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                              Anlage 1                        -   private Arbeitgeber,
                              (zu Nr. 3.1, 4.1, 4.3, 5)       -   die in einem der vorstehend aufgeführten Aufgaben-
                              Bitte sorgfältig durchlesen         bereiche ein Arbeitsverhältnis beenden möchten.
                              und aufbewahren
                                                              Die Zustimmung brauchen nicht einzuholen
                                                              Arbeitnehmer, die
                       MERKBLATT                              - Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbe-
     zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in                  hindertengesetzes3 sind,
      Spannungszeiten und im Verteidigungsfall
                                                              - nicht nur vorübergehend um mindestens 50 v. H. in
Nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz1 dürfen Arbeits-           ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind,
verhältnisse in den für die Verteidigung sowie den Schutz
                                                              - hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige
und die Versorgung der Bevölkerung besonders wichti-
                                                                 Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung
gen Aufgabenbereichen nur noch mit amtlicher Zustim-
                                                                 zu pflegen haben, es sei denn, dass die erforderliche
mung beendet werden. Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen
                                                                 Pflege gewährleistet ist,
Überblick über die zu beachtenden Vorschriften. Bei
Zweifelsfragen können Sie sich von jedem Arbeitsamt           - Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans des
beraten lassen.                                                  Bundes oder eines Landes sind.
                                                              Die Zustimmung brauchen ferner nicht einzuholen
   Welche Arbeitsverhältnisse dürfen nur noch mit             weibliche Arbeitnehmer
       amtlicher Zustimmung beendet werden?                   - vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate
Die Zustimmung ist erforderlich für die Beendigung von           nach der Niederkunft,
Arbeitsverhältnissen                                          - mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häus-
- bei der Bundeswehr und bei den verbündeten                     licher Gemeinschaft lebt.
   Streitkräften,                                             Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung sind Arbeiter,
- bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Ge-           Angestellte oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäf-
   meindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen            tigte.
   juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- bei Organisationen des Zivilschutzes,                            Wo muss die Zustimmung beantragt werden?
- in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung so-          Die Zustimmung ist bei dem Arbeitsamt schriftlich zu be-
   wie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,                   antragen, in dessen Bezirk die Dienststelle oder der Be-
                                                              trieb des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers liegt, der die
- in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in           Zustimmung einholen muss. Für das fahrende Personal
   denen pflegebedürftige Personen betreut werden,            der See- und Binnenschifffahrt ist in dringenden Fällen
- in Betrieben der Mineralölversorgung,                       das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Schiff
- in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen           liegt. Zur Erleichterung des Zustimmungsverfahrens wird
   des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in             empfohlen, für den Antrag den dafür vorgesehenen Vor-
   der See- und Binnenschifffahrt,                            druck zu verwenden. Der Vordruck ist bei allen Arbeits-
                                                              ämtern und Arbeitsamtsnebenstellen erhältlich. Arbeit-
- bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank
                                                              nehmer der Bundeswehr müssen die Zustimmung bei der
   AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unter-
                                                              Bundeswehrverwaltung beantragen. Nähere Einzelheiten
   nehmen, die Dienstleistungen des Postwesens oder
                                                              über das Antragsverfahren können bei der Beschäfti-
   Telekommunikationsdienstleistungen anbieten oder
                                                              gungsdienststelle erfragt werden.
   Fernmeldeanlagen betreiben, soweit diese durch
   Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Post-
   und Telekommunikation nach § 3 des PTSG2 ver-                          Wer entscheidet über den Antrag?
   pflichtet sind,                                            Über den Antrag eines privaten Arbeitgebers und eines
- in durch Rechtsverordnung der Bundesregierung               Arbeitnehmers, der nicht bei der Bundeswehr beschäftigt
   bestimmten anderen Bereichen.                              ist, entscheidet das Arbeitsamt, bei dem der Antrag zu
                                                              stellen ist. Das Arbeitsamt erteilt dem Arbeitnehmer und
Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die                 dem Arbeitgeber einen schriftlichen Bescheid. Wenn
Beendigung von                                                innerhalb von zwei Wochen – bei außerordentlichen Kün-
- Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, wenn die           digungen innerhalb einer Woche – nach Eingang des
   Zeit abgelaufen ist,                                       Antrages beim Arbeitsamt kein Bescheid zugegangen ist,
- gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäftigun-          so gilt die Zustimmung als erteilt.
   gen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenver-
   sicherungspflicht nicht unterliegen.                            Was ist zu beachten, wenn die Zustimmung
                                                                                       erteilt ist?
        Wer muss die Zustimmung einholen?
                                                              Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtli-
Die Zustimmung müssen einholen
                                                              che Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnis-
- weibliche Arbeitnehmer vom vollendeten 18. bis zum          ses entschieden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind
   vollendeten 55. Lebensjahr,                                daher verpflichtet, die für die Beendigung des Arbeitsver-
- männliche Arbeitnehmer vom vollendeten 18. bis zum          hältnisses geltenden Vorschriften zu beachten (z. B. Vor-
   vollendeten 65. Lebensjahr,                                schriften über Kündigungsfristen).



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                        489                                            Heft 16 – 2003

        Welche Rechtsbehelfe sind gegen die                                                                 Anlage 2
     Entscheidungen des Arbeitsamtes möglich?                                                               (zu Nr. 3.2)
Gegen Entscheidungen des Arbeitsamtes, durch die sich                                                       Bitte sorgfältig durchlesen
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber beschwert fühlt,                                                      und aufbewahren
ist Widerspruch zulässig. Ein etwaiger Widerspruch ist
innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung
                                                                                                  MERKBLATT
bekanntgegeben worden ist, beim Arbeitsamt schriftlich
                                                                                über die wirtschaftliche und soziale Sicherung
oder zur Niederschrift einzureichen. Der Widerspruch hat
                                                                                 der nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz1
keine aufschiebende Wirkung.
                                                                                            verpflichteten Personen
     Wie werden Verstöße gegen die bestehenden                              Die Bundesrepublik Deutschland kann ihre lebens- und
              Beschränkungen geahndet?                                      verteidigungswichtigen Aufgaben in der augenblicklichen
Arbeitnehmer,        die      zur    Beendigung       ihres                 Lage nur erfüllen, wenn sichergestellt ist, dass die hierfür
Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Arbeitsamtes                        notwendigen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Das
bedürfen, handeIn ordnungswidrig, wenn sie ohne                             Arbeitsamt hat Sie daher in ein Arbeitsverhältnis
anerkennenswerten Grund ihre Arbeitsstelle verlassen                        verpflichten müssen. Die nachfolgenden Hinweise geben
oder ihr fernbleiben oder vorsätzlich oder fahrlässig                       Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten
länger als drei volle KaIendertage abwesend sind oder                       während der Verpflichtung. Über weitere Einzelheiten
sich beharrlich weigern, eine ihnen aufgetragene und                        können Sie sich bei jedem Arbeitsamt beraten lassen.
zumutbare Arbeit zu verrichten, die Zwecken der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der                                     I. Rechtsstellung während der Verpflichtung
Zivilbevölkerung dient, und zwar auch dann, wenn dies
                                                                            Durch den Verpflichtungsbescheid wird ein Arbeits-
mit Billigung des Arbeitgebers geschieht. In gleicher
                                                                            verhältnis begründet. Für Sie gelten daher während der
Weise handeln Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn sie ein
                                                                            Verpflichtung dieselben Arbeitsbedingungen wie für die
solches Verhalten fördern oder den Arbeitnehmer dazu
                                                                            Arbeitnehmer, die bei Ihrem neuen Arbeitgeber
anleiten. Die Handlung kann mit einer Geldbuße oder mit
                                                                            beschäftigt sind oder die in entsprechenden Betrieben
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
                                                                            oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art
geahndet werden.
                                                                            üblich sind. Wegen der für das Arbeitsverhältnis
                                                                            wesentlichen Bedingungen und der Auflagen, die Ihr
                                         Bundesanstalt für Arbeit           neuer Arbeitgeber zu erfüllen hat, beachten Sie bitte die
                                             Der Präsident                  Angaben im Verpflichtungsbescheid.

                                                                                    II. Beginn und Ende der Verpflichtung
                                                  Stand: Mai 2003
                                                                            Der Beginn und die voraussichtliche Dauer Ihres durch
                                                                            die Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses sind
                                                                            in dem Verpflichtungsbescheid angegeben. Ist der Tag
                                                                            der Beendigung der Verpflichtung nicht bestimmt, so
                                                                            endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem
                                                                            die Voraussetzungen zur Anwendung des Arbeits-
                                                                            sicherstellungsgesetzes entfallen. Hierüber werden Sie
                                                                            über Presse, Rundfunk, Fernsehen oder in anderer
                                                                            geeigneter Weise unterrichtet. Wenn Sie das
                                                                            Arbeitsverhältnis vorher beenden möchten, beachten Sie
                                                                            bitte das „Merkblatt zur Beendigung von Arbeits-
                                                                            verhältnissen in Spannungszeiten und im Vertei-
                                                                            digungsfall“, das Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder bei
                                                                            jedem Arbeitsamt erhalten können.

                                                                                    III. Schutz des bisherigen Arbeitsplatzes
                                                                            Werden Sie aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nach
                                                                            dem Arbeitssicherstellungsgesetz verpflichtet, so ruht Ihr
1
    Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der
                                                                            bisheriges Arbeitsverhältnis während der Verpflichtung.
    Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung           Ihr bisheriger Arbeitgeber muss Sie nach Beendigung der
    (Arbeitssicherstellungsgesetz) vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787),       Verpflichtung weiter beschäftigen. Sie müssen sich daher
    zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I        nach Beendigung der Verpflichtung unverzüglich bei
    S. 3108, 3116).                                                         Ihrem bisherigen Arbeitgeber zurückmelden. Das gilt
2
    Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der
    Telekommunikation (Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
                                                                            nicht, wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis
    gesetz – PTSG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378),          standen und dieses Arbeitsverhältnis vor Beendigung der
    zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529,     Verpflichtung durch Zeitablauf geendet hätte; solche
    1531).                                                                  Arbeitsverhältnisse werden durch die Verpflichtung nicht
3
    Gesetz zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und         verlängert. Ebenso werden Arbeitsverhältnisse nicht
    Gesellschaft, Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt
                                                                            verlängert, die aus anderen Gründen während der
    geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2000            Verpflichtung geendet hatten (z. B. wegen Kündigung des
    (BGBl. I S. 1394).                                                      Arbeitsverhältnisses vor Ihrer Verpflichtung).



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 16 – 2003                                                  490                                 V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Sobald Ihr bisheriger Arbeitgeber von Ihrer Verpflichtung         Betriebsausgaben im Sinne des Einkommen-
Kenntnis erhalten hat, darf er Ihr Arbeitsverhältnis bis zum      steuergesetzes gewährt, sofern Sie entsprechende
Ende der Verpflichtung nicht kündigen. Das Recht Ihres            laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer der
bisherigen Arbeitgebers, Ihnen aus einem im Arbeitsrecht          Verpflichtung nachweisen. Lassen Sie Ihre selbständige
anerkannten wichtigen Grund (z. B. wegen Verletzung ei-           Tätigkeit fortführen, so werden Ihnen anstelle des
ner während der Verpflichtung weiter bestehenden ar-              Unterschiedsbetrages angemessene Aufwendungen für
beitsvertraglichen Pflicht, wie die Wahrung von Betriebs-         die an ihrer Stelle tätig werdenden Ersatzkräfte oder
und Geschäftsgeheimnissen) zu kündigen, bleibt beste-             Vertreter erstattet. Die laufenden Nettogeldbezüge aus
hen. Die Verpflichtung nach dem Arbeitssicherstellungs-           dem neuen Arbeitsverhältnis werden angerechnet. Die
gesetz ist kein wichtiger Grund; sie darf von Ihrem               Leistungen werden auf Antrag gewährt: Der Antrag ist bei
Arbeitgeber auch nicht nach Beendigung der Verpflich-             der Unterhaltssicherungsbehörde bei der für Ihren
tung zu Ihren Ungunsten bei der Entlassung von Arbeit-            Wohnort zuständigen Verwaltung der kreisfreien Stadt
nehmern berücksichtigt werden. Außerdem darf Ihr Ar-              oder des Landkreises zu stellen.
beitgeber Sie wegen der Verpflichtung in beruflicher und          Werden Sie aus einer Tätigkeit als Beamter, Richter auf
betrieblicher Hinsicht nicht benachteiligen. Dementspre-          Probe oder als Arbeitnehmer des öffentlichen
chend gilt die Zeit der Verpflichtung als Berufs- und Be-         Dienstes verpflichtet, so erhalten Sie neben dem
triebszugehörigkeit. Auf Probe-, Ausbildungs- und Be-             Arbeitsentgelt von Ihrem neuen Arbeitgeber auch die
währungszeiten wird die Verpflichtungszeit jedoch nicht           bisherigen Dienstbezüge. Auf diese weiterzuge-
angerechnet.                                                      währenden Dienstbezüge werden aber die laufenden
Sind Sie zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Beamter              Geldbezüge angerechnet, die Sie von Ihrem neuen
oder Richter auf Probe tätig, so sind Sie für die Dauer           Arbeitgeber erhalten.
der Verpflichtung mit Dienstbezügen oder Unterhaltszu-
schuss beurlaubt. Im übrigen gelten für Beamte und                                V. Wohnraum, Sachbezüge
Richter sowie für Handelsvertreter und in Heimarbeit              Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber bzw. Dienstherr verpflichtet,
Beschäftigte inhaltlich ähnliche Bestimmungen wie für             Ihnen Wohnraum (z. B. eine Werkswohnung) zu
Arbeitnehmer.                                                     überlassen, so können Sie diesen auch während der
        IV. Arbeitsentgelt, Unterhaltssicherung                   Verpflichtung beanspruchen. Wenn die Überlassung des
                                                                  Wohnraums einen Teil Ihres Arbeitsentgelts bildet,
Ihr neuer Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen für Ihre Tätig-
                                                                  müssen Sie Ihrem bisherigen Arbeitgeber für die
keit das Arbeitsentgelt zu gewähren, das Arbeitnehmer
                                                                  Weitergewährung eine angemessene Entschädigung
arbeitsvertraglich für Arbeitsleistungen gleicher oder ver-
                                                                  zahlen. Gegen Zahlung einer angemessenen Ent-
gleichbarer Art bei Ihrem neuen Arbeitgeber erhalten oder
                                                                  schädigung können Sie auch die Weitergewährung von
in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Ar-
                                                                  Sachbezügen verlangen.
beitsleistungen vergleichbarer Art gezahlt wird. Ist das
Nettoeinkommen bei Ihrem neuen Arbeitgeber geringer                 VI. Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung,
als das bisherige Nettoeinkommen aufgrund Ihrer Tätig-                               Pflegeversicherung
keit als Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft, als             In dem durch den Verpflichtungsbescheid begründeten
Handelsvertreter oder als in Heimarbeit Beschäftigter,            Arbeitsverhältnis unterliegen Sie der Versicherungspflicht
so erhalten Sie den Unterschiedsbetrag auf Antrag von             in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Rentenversi-
der Unterhaltssicherungsbehörde bei der für Ihren                 cherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und der
Wohnort zuständigen Verwaltung der kreisfreien Stadt              sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der
oder des Landkreises. Der Unterschiedsbetrag darf                 allgemeinen Vorschriften und der folgenden besonderen
zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus                   Ausnahmen:
dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der
Verpflichtung für Verpflichtete mit unterhaltsberechtigten        1 a) In der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben
Familienangehörigen den in § 13 Abs. 4 Buchstabe a des                  die Verpflichteten versicherungsfrei, die bis zur
Unterhaltssicherungsgesetzes2 bestimmten Höchstbe-                      Verpflichtung versicherungsfrei waren, weil ihnen
trag und für die übrigen Verpflichteten den in § 13 Abs. 4              Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebe-
Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes be-                        nenversorgung gewährleistet ist (Beamte, Richter,
stimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135                     bestimmte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst).
vom Hundert übersteigen. Er wird auch nach dem Ende                     Andere Verpflichtete, die bis zur Verpflichtung
der Verpflichtung weitergezahlt, solange Krankengeld aus                versicherungsfrei waren, werden auf Antrag von der
der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechen-                  Versicherungspflicht in dem neuen Arbeitsverhältnis
de Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung                   befreit. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn die
gewährt werden. Insgesamt dürfen Sie bei Arbeitsun-                     Befreiung von der Versicherungspflicht in der
fähigkeit jedoch nicht mehr erhalten, als Sie erhalten                  Krankenversicherung nur wegen der Höhe des
würden, wenn Sie nicht in ein Arbeitsverhältnis                         Jahreseinkommens bestand.
verpflichtet worden wären.                                              Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb eines Monats
Die     Vorschriften      über      die    Zahlung       des            vom Beginn der Verpflichtung an beim zuständigen
Unterschiedsbetrages gelten für Sie auch, wenn Sie bis                  Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu
zum Beginn der Verpflichtung als Selbständiger tätig                    stellen: wird diese Frist überschritten, so kann die
sind und diese selbständige Tätigkeit während Ihrer                     Befreiung erst ab Antragstellung wirksam werden.
Verpflichtung nicht fortführen lassen. Neben dem                  1 b) Die Pflegeversicherung folgt der Krankenver-
Unterschiedsbetrag wird Ersatz der Aufwendungen für                     sicherung. Wer in der gesetzlichen Krankenver-
Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen                            sicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert



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