VkBl Nr. 20 2007
Verkehrsblatt Nr. 20 2007
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R
i ZEICHNIS
61. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007 Heft 20
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2007 Seite Nr. Datum VkBl. 2007 Seite
Eisenbahnen 165 02. 10. 2007 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraft-
161 25. 09. 2007 Ausrüstung von führenden Fahrzeugen fahrzeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
mit PZB 90
Allgemeinverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes . . 624 166 09. 10. 2007 Europäische Konferenz der Verkehrs-
minister (CEMT)
Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-
Straßenbau, Straßenverkehr Genehmigungen
Änderungen zum 1. Januar 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . 630
162 26. 09. 2007 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 10/2007
Sachgebiet 16.2.: Bauvertragsrecht und Verdin-
gungswesen;
Vergabe- und Vertragsunterlagen Aufgebote
16.4.: -; Abwicklung von Verträgen . . . . . 625
166a 31. 10. 2007 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. . 636
163 17. 08. 2007 ECE-Regelung Nr. 77 (1-16)
Parkleuchten für Kfz
166b 31. 10. 2007 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4
ECE-Regelung Nr. 86
Anbau Beleuchtungs-/Lichtsignaleinrichtungen an land-
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen . . . . . . . . . 626
164 08. 08. 2007 Überführung von Fahrzeugen
– Slowakische Republik Nichtamtlicher Teil
– Bekanntmachung nach § 20 Abs. 1 FZV . . . . . . . . . 628 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Der Präsident
Heft 20 – 2007
(VkBl. 2007 S. 624)
An alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter nach § 31 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG),
die Infrastrukturen der Eisenbahnen des Bundes nutzen und/oder
− einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen oder
− sich im Eigentum des Bundes befinden.
Betreff: Ausrüstung von führenden Fahrzeugen mit PZB 90
Zur Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebes erlasse ich folgende
Pr.3415 Aüt
Fahrzeugen mit PZB 90
Allgemeinverfügung des
Allgemeinverfügung
Eisenbahn-Bundesamtes
Nr. 161 Ausrüstung von führenden
I Ich weise Sie an, sicherzustellen, dass alle führenden Fahrzeuge, die auf Strecken der Eisen-
bahnen des Bundes oder auf Netzen nichtbundeseigner Eisenbahnen, die keine Netze des Regional-
verkehrs sind, verkehren, mit dem Zugbeeinflussungssystem PZB 90 ausgerüstet sind. An Stelle des
Zugbeeinflussungssystems PZB 90 kann auch ein anderes Zugbeeinflussungssystem eingesetzt wer-
den, wenn es, bezogen auf die fahrdynamischen Eigenschaften (Zugkraft, Bremsvermögen) des jewei-
Bonn, den 25. September 2007
sich an alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter
nach § 31 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), die Infra-
nachstehende Allgemeinverfügung erlassen. Diese richtet
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat am 25.09.2007 die
ligen Fahrzeuges bzw. Zugverbandes, mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet wie eine PZB
624
90 bei diesem Fahrzeug oder Zugverband (d.h. Halt nach einer Zwangsbremsung mindestens am Hal-
tepunkt der PZB 90). Der Nachweis der gleichen Sicherheit ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zu
führen und bei den Fahrzeugakten aufzubewahren.
Ausgenommen hiervon sind
a) führende Fahrzeuge bei Zugfahrten auf Strecken ohne Zugbeeinflussungseinrichtung oder
AMTLICHER TEIL
b) Nebenfahrzeuge als führende Fahrzeuge,
wenn das Einsatzgebiet der Fahrzeuge ,soweit Strecken mit Zugbeeinflussung befahren werden
bekannt gemacht.
load bereitgestellt.
sollen, auf Baugleise oder für Bauarbeiten gesperrte Gleise beschränkt wird und
Überführungsfahrten zur Erreichung eines Baugleises bzw. gesperrten Gleises auf Strecken mit
Zugbeeinflussung nur von der letztmöglichen Eingleisungsstelle bzw. Abstellmöglichkeit vor dem
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
betreffenden Baugleis bzw. gesperrten Gleis und
nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h durchgeführt werden oder
c) Zugfahrten, bestehend aus einem Triebfahrzeug, im Einzelfall zur Überführung des Fahrzeuges
in eine Werkstatt zum Zweck der Instandhaltung.
II Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
– sich im Eigentum des Bundes befinden.
Eisenbahn-Bundesamt
Bonn, 25.09.2007 Der Präsident
– einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen oder
Pr.3415 Aüt In Vertretung
Schweinsberg
i. V. Schweinsberg
Eisenbahn-Bundesamt
Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Web-Seite des
strukturen der Eisenbahnen des Bundes nutzen und/oder
EBA unter www.eisenbahn-bundesamt.de zum Down-
53119 Bonn zwei Wochen nach dem Erlass als öffentlich
le des Eisenbahn-Bundesamtes, Vorgebirgsstraße 49 in
Die Allgemeinverfügung gilt durch öffentliche Bekannt-
VkBl. Amtlicher Teil
machung gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG im Foyer der Zentra-
VkBl. Amtlicher Teil 625 Heft 20 – 2007
A) Umsetzung des „Zweiten Gesetzes zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der
mittelständischen Wirtschaft (MEG II)“
Nr. 162 Allgemeines Rundschreiben I.
Straßenbau Nr. 10/2007
(1) Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemm-
Sachgebiet 16.2.: Bauvertragsrecht nisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
und Verdingungs- (MEG II) vom 07.09.2007 (Bundesgesetzblatt 2007 Teil I
wesen; Nr. 47 vom 13.09.2007) ist am 14.09.2007 in Kraft getre-
Vergabe- und Ver- ten.
tragsunterlagen Mit den Artikeln 4a und 21a werden § 21 Abs. 1 des
16.4.: -; Abwicklung von Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes bzw. § 6 des Ar-
Verträgen beitnehmer-Entsendegesetzes geändert.
Bonn, 26. September 2007 (2) Bisher mussten Unternehmen bei allen Vergabever-
S 12/7134.2/010-737530 fahren für öffentliche Bauaufträge einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate
Oberste Straßenbaubehörden sein durfte, vorlegen, um dem Auftraggeber ihre Zuver-
der Länder lässigkeit nachweisen zu können. Die Vorlage des Aus-
zugs aus dem Gewerbezentralregister entfällt mit dem
nachrichtlich: MEG II.
Bundesanstalt für Straßenwesen
(3) Gewerbezentralregisterauszüge nach § 150a der Ge-
Bundesrechnungshof werbeordnung werden ab sofort durch eine Eigener-
DEGES Deutsche Einheit klärung der Bewerber oder Bieter ersetzt oder/und der
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Auftraggeber fordert selbst die Auskünfte aus dem Ge-
werbezentralregister an. Öffentliche Auftraggeber sind je-
Betreff: Handbuch für die Vergabe und Ausfüh- doch bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von
rung von Bauleistungen im Straßen- 30.000 e verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag er-
und Brückenbau (HVA B-StB); halten soll, selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezen-
- Ausgabe März 2006/Fassung tralregister anzufordern.
September 2007
II.
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Für alle neuen Vergabeverfahren im Bereich der Bundes-
Straßenbau (ARS) fernstraßen bitte ich, in Abänderung des „Handbuchs für
1. Nr. 8/2006 vom 28.03.2006 die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Stra-
– S 12/7134.2/010-469198 – ßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“, Ausgabe März 2006,
2. Nr. 26/2006 vom 27.10.2006 (siehe Bezug 1.) ab sofort wie folgt zu verfahren:
– S 12/7133.10/013-562843 –
(1) Grundsätzlich ist kein Auszug aus dem Gewerbezen-
3. Nr. 29/2006 vom 30.10.2006 tralregister mehr von Bewerbern oder Bietern zu fordern.
– S 12/7132.3/020-564297 –
4. Mein Rundschreiben Straßenbau (2) Die Vergabestelle fordert über die neu gefasste Nr. 6,
vom 02.08.2006 2. Spiegelstrich im Vordruck HVA B-StB-Angebot 2
– S 12/7132.80/020-527725 – (09/07) von den Bietern eine Eigenerklärung, dass die
Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1
Die Anlagen: 1. Vordruck HVA B-StB-Angebot (09/07) Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder
2. Vordruck HVA B-StB-Aufforderung § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht
(09/07) vorliegen.
3. Vordruck HVA B-StB-EG-Aufforderung
(3) Nach Abschluss der Wertung ist für Auftragssummen
(09/07)
ab 30.000 e (brutto) für den Bieter, der den Zuschlag er-
4. Muster 2.1-7, Stand: 09/07 halten soll, von der Vergabestelle eine Auskunft aus dem
5. Vergabeverordnung (VgV) Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeord-
6. VOB/A Abschnitt 2 nung beim Bundeszentralregister anzufordern.
7. VOB/B Neu gefasst wurde deshalb die Nr. 5.1 in den Vordrucken
8. Mindestanforderungen für Neben- - HVA B-StB-Aufforderung 2 (09/07) und
angebote, Stand: September 2007 - HVA B-StB-EG-Aufforderung 2 (09/07).
9. Liste der in der Bundesrepublik Die Auskunft ist von der Vergabestelle zu prüfen, ob die
Deutschland zugelassenen Kredit- und Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21
Kautionsversicherer, Stand: 09/07 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder § 6 Arbeitneh-
10. Titelblatt HVA B-StB, Ausgabe März mer-Entsendegesetz vorliegen.
2006/Fassung September 2007 Der Bieter ist vor der Entscheidung über den Ausschluss
werden nicht veröffentlicht. zu hören.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2007 626 VkBl. Amtlicher Teil
(4) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach öffentli- B) Aktualisierung des Anhangs und des Titelblatts
chem Teilnahmewettbewerb/Nichtoffenen Verfahren und (1) Die Ausgabe März 2006 des HVA B-StB berücksich-
Verhandlungsverfahren ist die Eigenerklärung mit dem tigt im Anhang noch nicht die zum 1. November 2006 mit
Teilnahmeantrag zu fordern. der „Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabever-
In den Bekanntmachungen ist unter Buchstabe p bzw. ordnung (VgV)“ in Kraft getretenen neuen Vorschriften
unter Ziffer III.2.1 folgender Textbaustein aufzunehmen: (siehe Bezüge 2. und 3.).
„Der Bewerber hat eine Erklärung vorzulegen, dass er in Ich bitte, die Vorschriften des Anhangs
den letzten 2 Jahren nicht - Vergabeverordnung (VgV),
- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbe- - VOB/A Abschnitt 2,
kämpfungsgesetz oder - VOB/B
- gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz auszutauschen.
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder ei-
(2) Aktualisiert wurden ebenfalls die Mindestanforderun-
ner Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer
gen für Nebenangebote, Stand: September 2007 (siehe
Geldbuße von wenigstens 2.500 f belegt worden ist.“
Anlage 8) sowie die Liste der Kredit- und Kautionsversi-
Näheres siehe HVA B-StB-Muster 2.1-7 (Seite 2), Stand: cherer.
09/07. Ich bitte, diese Unterlagen ab sofort bei allen neuen Ver-
gabeverfahren zu verwenden und in den Anhang des HVA
(5) Die vorher genannten Regelungen werden in der En- B-StB aufzunehmen.
de 2007 vorgesehenen neuen Ausgabe des HVA B-StB
übernommen. (3) Wegen der vorher genannten Änderungen im HVA B-
StB bitte ich das Titelblatt des HVA B-StB zu aktualisie-
III. ren.
(1) Neben der Eigenerklärung kann die Vergabestelle je-
derzeit eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister C) Schlussbestimmungen
beim Bundeszentralregister anfordern. (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-
(2) Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister an Verga- le ich, das HVA B-StB auch für die in Ihrem Zuständig-
bestellen nach § 150a Abs. 1 keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
GewO werden erteilt durch das Ich würde es begrüßen, wenn Sie den kommunalen Bau-
Bundesamt für Justiz verwaltungen eine entsprechende Anwendung empfeh-
53094 Bonn len würden.
Tel.: 0228/99 410 40 (2) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie
Fax: 0228/99 410 5050 zu übersenden.
Internet: www.bundesjustizamt.de (3) Dieses ARS und das aktualisierte HVA B-StB sind auf
Vergabestellen können die Anfragen zur Erteilung einer der Homepage des BMVBS veröffentlicht. Die Dateien
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über einen Bie- können auf der Seite www.bmvbs.bund.de über die Ver-
ter derzeit nur in Papierform, also per Fax oder auf dem linkung Verkehr/Straße/Straßenbau/Vergabehandbücher/
Postweg stellen. Die Auskunft wird auf dem Postweg er- HVA B-StB eingesehen und heruntergeladen werden.
teilt. Ein online-Anfragesystem wird derzeit eingerichtet
und voraussichtlich Anfang 2008 zur Verfügung gestellt. Bundesministerium für Verkehr,
Die für eine Anfrage durch Vergabestellen erforderlichen Bau und Stadtentwicklung
Formulare (Vordruck GZR 5 für Anfragen zu natürlichen Im Auftrag
Personen und Vordruck GZR 6 für Anfragen zu juristi- Wolfgang Hahn
schen Personen und Personenvereinigungen) können im
Internet im Behördenportal des Bundesamtes für Justiz (VkBl. 2007 S. 625)
als pdf-Datei heruntergeladen werden und sind dann aus-
gefüllt per Fax oder Post einzureichen. Die Internetadres-
se zum Behördenportal kann aus Gründen des Schutzes
vor Missbrauch nicht veröffentlicht werden und ist von
den Vergabestellen schriftlich per Fax unter 0228/99 410
Nr. 163 ECE-Regelung Nr. 77
5340 beim Bundesamt für Justiz zu erfragen. Parkleuchten für Kfz
ECE-Regelung Nr. 86
(3) In Anpassung an die erleichterte Nachweisführung für Anbau Beleuchtungs-/
Bauunternehmen nach MEG II umfasst die Präqualifika- Lichtsignaleinrichtungen
tion gemäß den Vorgaben des „Vereins für die Präqualifi-
an land- oder forstwirtschaftlichen
kation von Bauunternehmen“ (PQ VOB) (siehe Bezug 4.)
nunmehr ebenfalls nur Eigenerklärungen der Unterneh- Zugmaschinen
men, dass Verurteilungen gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Bonn, den 17. August 2007
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder gem. § 6 Satz S 02/7392.4/3-77/86
1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen.
Gewerbezentralregisterauszüge selbst werden nicht
mehr in die Liste der Nachweise präqualifizierter Bau- Mit Beschluss 97/836/EG des Rates der Europäischen
unternehmen aufgenommen. Union vom 27. November 1997 über den Beitritt der Eu-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 627 Heft 20 – 2007
ropäischen Gemeinschaft zu dem „Geänderten Überein- TÜV SÜD Automotive GmbH
kommen von 1958“ (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) ist TÜV SÜD Gruppe
die Europäische Gemeinschaft der Regelung Nr. 77 über Daimlerstraße 11
die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge 85748 Garching
und der ECE-Regelung Nr. 86 über die Genehmigung von
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsicht- TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
lich des Anbaues der Beleuchtungs- und Lichtsignalein- Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
richtungen beigetreten. Adlerstraße 7
Für Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein- 45307 Essen
ten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach
den ECE-Regelungen Nr. 77 und Nr. 86 erteilt, das Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile im
Kraftfahrt-Bundesamt Technologiezentrum Verkehrssicherheit
der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH
24932 Flensburg
TÜV Rheinland Group
benannt. Am Grauen Stein
Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für 51105 Köln
die Genehmigungen nach der ECE-Regelung Nr. 77
durchführen, wurden benannt: Automotive
TÜV Technische Überwachung
LTIK Lichttechnisches Institut der
Universität Karlsruhe Hessen GmbH
Prüfstelle für Lichttechnische Rüdesheimer Straße 119
Einrichtungen an Fahrzeugen 64285 Darmstadt
Kaiserstraße 12
Technologiezentrum/Typprüfstelle
76128 Karlsruhe
der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH
TÜV SÜD Automotive GmbH Königsberger Straße 20d
TÜV SÜD Gruppe 67245 Lambsheim
Daimlerstraße 11
FAKT GmbH
85748 Garching
Kraftfahrtechnisches Prüf- und
Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile im Ingenieurzentrum
Technologiezentrum Verkehrssicherheit Grüntenstraße 5
der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH 87751 Heimertingen.
TÜV Rheinland Group
Am Grauen Stein Die von den Vertragsparteien des ECE-Übereinkommens
von 1958 für ECE-Regelungen notifizierten Technischen
51105 Köln Dienste sind im Internetangebot der UN-Wirtschaftskom-
TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH mission für Europa unter folgender Adresse zu finden:
TÜV Rheinland Group http://www.unece.org/trans/main/welcwp.29.htm im Fach
Rhinstraße 46 „Agreements Regulations and Rules“ unter „Status of the
1958 Agreement and of the annexed Regulations, including
12681 Berlin
the last situation report (ECE/TRANS/WP.29/343/…)“.
TÜV Rheinland Italia S.r.l. Die ECE-Regelung Nr. 77 in der aktuellen Fassung der Re-
TÜV Rheinland Group vision 1 sowie ihre Änderung 1, Änderung 2, Änderung 3,
Via Gavardina di Sopra traversa n. 42 Änderung 4 und Änderung 5 (Sonderdruck B 3577) und die
I-25010 Ponte San Marco ECE-Regelung Nr. 86 sowie ihre Änderung 1, Änderung 2
und Änderung 3 (Sonderdruck B 3586) werden in englisch-
FAKT S.r.l. und deutschsprachiger Fassung als Sonderdruck*), der
Via Lithos, 53 über den Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287
I-25086 Rezzato (BS) Dortmund, auch auf CD-ROM entsprechend den Vertriebs-
bedingungen bezogen werden kann, bekannt gemacht.
FAKT GmbH
Kraftfahrtechnisches Prüf- und Bundesministerium für Verkehr,
Ingenieurzentrum Bau und Stadtentwicklung
Grüntenstraße 5 Im Auftrag
87751 Heimertingen. Dr. Jörg Wagner
Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für (VkBl. 2007 S. 626)
die Genehmigungen nach der ECE-Regelung Nr. 86
durchführen, wurden benannt: *) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag
unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-
DEKRA Automobil Test Center rung ein Exemplar des Sonderdruckes B oder C 3577 (ECE-Regelung
der DEKRA Automobil GmbH Nr. 77) zum Sonderpreis von 7,00 e und ein Exemplar des Sonder-
Senftenberger Straße 30 druckes B oder C 3586 (ECE-Regelung Nr. 86) zum Sonderpreis von
6,00 e. Weitere Exemplare können zum Preis von 9,70 e (ECE Rege-
01998 Klettwitz lung Nr. 77) und von 8,10 e (ECE-Regelung Nr. 86) erworben werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2007 628 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 164 Überführung von Fahrzeugen Abbildung Ausfuhrkennzeichen
- Slowakische Republik
- Bekanntmachung nach
§ 20 Abs. 1 FZV
Bonn, den 08. August 2007
S 35/7362.2/1-674152
Nach Mitteilung der Slowakischen Republik wird für die
Überführung von Fahrzeugen wie nachstehend abgebil-
det ein Ausfuhrkennzeichen mit einem Fahrzeugschein-
heft ausgegeben. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus
den Unterscheidungszeichen sowie dem Buchstaben V
oder der Buchstabenkombination VA, VB usw. und einer
dreistelligen Erkennungsnummer. Das Kennzeichen ist ab
Ausfertigung bis zum Ende des nächsten Monats gültig,
das Ablaufdatum auf dem Kennzeichen oben rechts ein-
getragen. Nach Ablauf der Gültigkeit besteht für das
Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr.
Fahrzeugscheinheft Vorderseite
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 629 Heft 20 – 2007
Fahrzeugscheinheft Rückseite
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Christian Weibrecht
(VkBl. 2007 S. 628)
Nr. 165 Verzeichnis der in der Bundes- ADAC Autoversicherung
republik Deutschland zum Aktiengesellschaft,
Geschäftsbetrieb befugten Kraft- Am Westpark 8
fahrzeug-Haftpflichtversicherer 81373 München.
Dem Versicherungsunternehmen wurde die Register-
Bonn, den 02. Oktober 2007 nummer 5135 zugeteilt.
S 35/7362.2/1-737119
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Nachstehend wird bekanntgegeben, dass das folgende Im Auftrag
deutsche Versicherungsunternehmen im Rahmen der Christian Weibrecht
Dienstleistungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung anbieten darf: (VkBl. 2007 S. 629)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2007 630 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 166 Europäische Konferenz der krafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-
Verkehrsminister (CEMT) nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973,
Richtlinie für das Verfahren zur sowie der 2. Abschnitt der Verordnung über den
Erteilung der CEMT-Genehmigungen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
Änderungen zum 1. Januar 2008
S. 3976) in den jeweils geltenden Fassungen.
Bonn, 09. Oktober 2007
S 36/7372.14/1 2. Verfahrensgrundsätze
Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten
Nachstehend wird die Richtlinie für das Verfahren zur Er- CEMT-Genehmigungen werden, mit Ausnahme der
teilung der CEMT-Genehmigungen zum 01. Januar 2008 CEMT-Kurzzeitgenehmigungen nach Nummer 8, mit
bekannt gemacht. Änderungen zur Bekanntmachung der einer Geltungsdauer von einem Kalenderjahr, durch
Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Ge- das Bundesamt für Güterverkehr grundsätzlich nach
nehmigungen vom 09.10.2006 (VkBl. 2006 S. 795 ff) be- den nachfolgenden Verfahrenskriterien erteilt.
finden sich als Anhang zur Bekanntmachung. Es handelt CEMT-Jahresgenehmigungen, die während des lau-
sich um redaktionelle Anpassungen, um Präzisierungen fenden Kalenderjahres erteilt werden, gelten frühes-
einzelner Vergabekriterien und um Anpassungen an die tens ab dem Erteilungsdatum und nur bis zum 31.12.
geänderten CEMT-Vorgaben. des Jahres.
Die Änderungen sind mit den Ländern und Verbänden ab- Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-
gestimmt worden. ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Für das Jahr 2008 ergibt sich folgende Aufteilung des oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Im Bewertungs-
deutschen CEMT-Kontingents: zeitraum vom 1. Januar bis 31. August des Antrags-
jahres und vom 1. September bis 31. Dezember des
● 4 „supergrüne sichere“ CEMT-Jahresgenehmi- Vorjahres muss der Unternehmer auf Grund seiner
gungen (mit A, I und GR-Sperre) Beteiligung am multilateralen Straßengüterverkehr ei-
ne möglichst hohe Ausnutzung der Genehmigung
● 120 „supergrüne sichere“ Kurzzeitgenehmigungen durch genehmigungspflichtige Beförderungen erwar-
(30 Tage gültig; mit A, I und GR-Sperre) ten lassen, insbesondere zwischen Deutschland und
● 1574 „EURO3sichere“ CEMT-Jahresgenehmigun- einem Mitgliedstaat der CEMT, in dem die Gemein-
gen (mit A-Sperre) schaftslizenz nicht gilt. Ferner muss das Unternehmen
● 13 „EURO3sichere“ seinen Sitz in Deutschland haben. Der Betriebssitz
CEMT-Jahresgenehmigungen muss den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit bil-
den. Er muss über die nach Art und Umfang der ge-
● 120 EURO3sichere“ CEMT-Kurzzeitgenehmigun-
schäftlichen Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen
gen (30 Tage gültig; mit A-Sperre)
verfügen. Die besondere Berücksichtigung dieser
● 83 „EURO4sichere“ multilateralen Verkehre und der Kriterien für den Be-
CEMT-Jahresgenehmigungen. triebssitz rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl
der CEMT-Genehmigungen.
Bundesministerium für Verkehr, Beförderungen im Umzugsverkehr sind nicht berück-
Bau und Stadtentwicklung sichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugsverkehrs
Im Auftrag können insoweit beim Bundesamt für Güterverkehr
Dr. Wagner für ihre grenzüberschreitenden Beförderungen von
Umzugsgut CEMT-Umzugsgenehmigungen beantra-
gen).
Richtlinie für das Verfahren Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die
zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Geneh-
migung erforderlich ist. Daneben werden Verkehrs-
vom 05. September 1988 verbindungen im grenzüberschreitenden kombinier-
ten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn das
Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde
(VkBl. 1988 S. 676)
(sog. Rollende Landstraße).
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. September 1992 CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz
(VkBl. 1992 S. 559) des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden
zuletzt geändert durch die Bekanntmachung grundsätzlich nur für „EURO3 sichere“ Fahrzeuge ge-
vom 09. Oktober 2006 mäß Anlage 2 ausgegeben.
(VkBl. 2006 S. 795 ff) CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten,
werden nur für „EURO4 sichere“ Fahrzeuge gemäß
1. Grundlagen Anlage 3 ausgegeben.
Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi- Die Genehmigungen werden in einem Wiederertei-
gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen lungsverfahren und in einem Neuerteilungsverfahren
Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das In- erteilt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 631 Heft 20 – 2007
3. Subjektive Antragsvoraussetzungen erteilt, wenn der Antragsteller mit dieser Genehmi-
Der Antragsteller muss die subjektiven Vorausset- gung insgesamt mindestens 12 Beförderungen
zungen nach § 3 Abs. 3 GüKG erfüllen. durchgeführt hat, bei denen der Be- oder Entladeort
in einem Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemein-
Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-
schaftslizenz nicht gilt. Beförderungen zwischen
prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-
CEMT-Mitgliedstaaten, in denen jeweils die Gemein-
laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemein-
schaftslizenz gilt, werden grundsätzlich nicht ange-
schaftslizenz grundsätzlich als erbracht.
rechnet, es sei denn, dass bei diesen Beförderungen
Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschafts-
des Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgen- lizenz nicht gilt, transitiert wurde.
den Unterlagen vorzulegen:
Bei der Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen,
– Nachweis über die fachliche Eignung der für die die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,
Führung der Geschäfte vorgesehenen Person. entscheidet die Anzahl der durchgeführten Beförde-
– Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers, rungen zwischen Österreich, Italien oder Griechen-
sämtlicher Komplementäre und der zur Führung land und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein-
der Geschäfte bestellten Personen. schaftslizenz nicht gilt für die erneute Erteilung einer
– Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemein- solchen Genehmigung. Sind solche Beförderungen
de des Betriebssitzes über die steuerliche Zuver- nicht durchgeführt worden, jedoch die Kriterien nach
lässigkeit. Abs. 1 erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen
Ländern nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt
– Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über
werden.
die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der
Unfallversicherung. Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des
– Bescheinigung der Krankenkasse über die ord- Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die
nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozia- mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförde-
len Kranken- und Rentenversicherung und zur Ar- rungen auf den Bewertungszeitraum hochgerechnet,
beitslosenversicherung. soweit die Genehmigung im Rahmen des Jahresver-
fahrens erteilt wurde. Für außerhalb des Jahresverfah-
– Eigenkapitalbescheinigung. rens erteilte Genehmigungen (Antrag ist nach dem 01.
– Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Oktober 2007 gestellt worden) ist eine Wiedererteilung
Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Ge- nicht möglich.
sellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre) Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a der
sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-
Geschäftsführer) und die fachkundige Person. kraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabo-
– Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genos- tageV) durchgeführt werden, sind nicht anzurechnen.
senschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/Ab- CEMT-Genehmigungen für „supergrüne“ Fahrzeuge
lichtung der Eintragungen nach neuestem Stand. (gemäß Anlage 1) werden nur noch in Ausnahmefäl-
Bei Gesellschaften, bei denen sich die Gesellschaf-
len letztmalig für das Jahr 2008 wiedererteilt, jedoch
ter nicht aus der Eintragung im Handels- oder Ge-
mit Österreich-, Italien- und Griechenland-Sperre.
nossenschaftsregister ergeben, kann außerdem ei-
Für „EURO3 sichere“ Fahrzeuge werden Genehmi-
ne Gesellschafterliste verlangt werden. Aus dieser
gungen ohne Österreich-Sperre nur noch im Ausnah-
müssen sich die beteiligten natürlichen Personen
mefall für 2008 wiedererteilt. Entsprechende Ausnah-
namentlich ergeben.
men mussten bis zum 31.07.2007 beim Bundesamt
– Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung. für Güterverkehr beantragt werden. Hierzu wurden
– Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträ- alle betroffenen deutschen CEMT-Genehmigungsin-
ge und Fahrerbescheinigungen. haber angeschrieben.
4. Antragstellung 6. Neuerteilung
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung 6.1 Verfahren
ist auf einem vom Bundesamt für Güterverkehr vor- Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich
geschriebenen Vordruck in einfacher Ausfertigung der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-
bei der Außenstelle des Bundesamtes für Güterver- migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller
kehr bis zum 01. Oktober 2007 einzureichen, in deren kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich nur ei-
Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlas- ne Genehmigung erhalten. Soweit nach Abschluss
sung) seines Unternehmens hat. des Erteilungsverfahrens noch Genehmigungen zur
Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grund- Verfügung stehen, kann der Antragsteller noch bis zu
sätzlich nicht berücksichtigt. zwei weitere Genehmigungen erhalten.
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Kurzzeitgeneh- Das Neuerteilungsverfahren erfolgt grundsätzlich auf
migung kann jederzeit formlos beim Bundesamt für der Basis sämtlicher Beförderungen des Antragstel-
Güterverkehr, Schiffbauerdamm 13, 10117 Berlin ge- lers im Bewertungszeitraum zwischen Be- und Ent-
stellt werden. ladeorten in Mitgliedstaaten, in denen in mindestens
einem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, sowie
5. Wiedererteilung sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im Be-
Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wieder- wertungszeitraum, bei denen mindestens ein Mit-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2007 632 VkBl. Amtlicher Teil
gliedstaat durchfahren wird, in dem die Gemein- ge der nach Nummer 6.2 ermittelten Bewertungszah-
schaftslizenz nicht gilt. Eine Hochrechnung findet len erteilt. Sind die Bewertungszahlen bei mehreren
nicht statt. Nummer 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Antragstellern gleich und stehen Genehmigungen
Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Ertei- nicht mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung,
lung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen entscheidet die Höhe der Summe der Produkte aus
unter Angabe der auf verkehrsüblichem Weg durch- der je Verkehrsverbindung vergebenen Punktezahl
fahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der auf jeder und der je Verkehrsverbindung durchgeführten An-
Verkehrsverbindung durchgeführten Beförderungen. zahl der Beförderungen.
Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger als 6 Be-
7. Richtigkeit der Angaben
förderungen (Hin- und Rückbeförderungen) durchge-
führt worden, so ist diese Verkehrsverbindung nicht Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag durch-
anzugeben. Beförderungen, die unter Verstoß gegen geführten Beförderungen auf Verlangen des Bundes-
die Vorschriften der §§ 3 und 5 GüKG vom 22. Juni amtes für Güterverkehr nachzuweisen.
1998 (BGBI. I S. 1485) in der Fassung vom 21. Juni Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
2005 (BGBl. I S. 1666) bzw. unter Verstoß gegen die kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter- sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben
kraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabo- gemacht hat.
tageV vom 22. Dezember 1998 in der Fassung vom
14. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3489) durchgeführt 8. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen
wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Neben den CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt das
CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des vorhan-
werden grundsätzlich an diejenigen Unternehmer er- denen Kontingents in begründeten Ausnahmefällen
teilt, denen bisher maximal eine Österreich-freie CEMT-Kurzzeitgenehmigungen, die jeweils 30 Tage
CEMT-Genehmigung erteilt worden ist. gültig sind. Diese Genehmigungen sind grundsätzlich
Die Erteilungsbehörde hat die Möglichkeit, soweit für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitglied-
nach dem Jahresverfahren noch Genehmigungen staaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmi-
vorhanden sind, im begründeten Ausnahmefall (eine gungskontingente zwischen Deutschland und den
hohe Ausnutzung der Genehmigung ist zu erwarten) anderen Staaten vereinbart wurden; insbesondere für
von den Regelungen in Nummer 6.1, Absatz 1 abzu- Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren
weichen. Deutschlands.
Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-
6.2 Bewertung ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitglied- oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner muss das
staat, in dem die Gemeinschaftslizenz gilt, und einem Unternehmen seinen Sitz in Deutschland haben. Der
Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht Betriebssitz muss den Mittelpunkt der geschäftlichen
gilt, erhält 4 Punkte. Tätigkeit bilden. Er muss über die nach Art und Um-
Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in fang der geschäftlichen Tätigkeit erforderlichen Ein-
denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er- richtungen verfügen. Die Unternehmer müssen bei
halten 6 Punkte. Antragstellung ihren besonderen Bedarf an CEMT-
Kurzzeitgenehmigungen substantiiert und glaubhaft
Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland und ei- darlegen.
nem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz
nicht gilt, erhalten 8 Punkte. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-
teilte Genehmigungen nicht oder nicht ausreichend
2 Zusatzpunkte werden für jeden auf verkehrsübli- genutzt wurden oder wenn die Urkunde und das Fahr-
chem Weg durchfahrenen Mitgliedstaat (Transit- tenberichtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wur-
staat), in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er- den. Erforderlich für eine ausreichende Nutzung ist
teilt. wenigstens eine Beförderung zwischen zwei CEMT-
Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in Mitgliedstaaten, die nicht mit einer anderen Genehmi-
denen jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, erhalten gung durchgeführt werden darf oder nur mit Dreilän-
für jeden auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen derverkehrsgenehmigungen durchgeführt werden
Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz für kann.
den Transit nicht gilt, 2 Punkte. Die für jede Ver- Der Antrag kann frühestens vier Wochen vor Beför-
kehrsverbindung ermittelten Punkte werden addiert. derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich
Die Summe bildet die Bewertungszahl. spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu
Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die in stellen.
Österreich, Italien oder Griechenland gelten, entschei-
det grundsätzlich nur die Anzahl der durchgeführten 9. Unterrichtung über den Abschluss des
Beförderungen zwischen Österreich/Italien/Griechen- Erteilungsverfahrens
land und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein- Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Bundes-
schaftslizenz nicht gilt. ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
sowie den obersten Verkehrsbehörden der Länder
6.3 Auswahlkriterien das Ergebnis des Erteilungsverfahrens in statisti-
Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfol- scher Form und aufgeschlüsselt nach Ländern mit.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil