VkBl Nr. 20 2007

Verkehrsblatt Nr. 20 2007

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                 I N H A LT S V E R
                                                                  i ZEICHNIS


  61. Jahrgang                           Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007                                                                      Heft 20

  Amtlicher Teil
  Nr.         Datum       VkBl. 2007                                Seite   Nr.            Datum          VkBl. 2007                                          Seite

  Eisenbahnen                                                               165 02. 10. 2007 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
                                                                                Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraft-
  161 25. 09. 2007 Ausrüstung von führenden Fahrzeugen                          fahrzeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . .           629
      mit PZB 90
      Allgemeinverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes . .              624     166 09. 10. 2007 Europäische Konferenz der Verkehrs-
                                                                                minister (CEMT)
                                                                                Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-
  Straßenbau, Straßenverkehr                                                    Genehmigungen
                                                                                Änderungen zum 1. Januar 2008 . . . . . . . . . . . . . . . .                 630
  162 26. 09. 2007 Allgemeines Rundschreiben
      Straßenbau Nr. 10/2007
      Sachgebiet 16.2.: Bauvertragsrecht und Verdin-
                         gungswesen;
                         Vergabe- und Vertragsunterlagen                    Aufgebote
                  16.4.: -; Abwicklung von Verträgen . . . . .      625
                                                                            166a 31. 10. 2007 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. .                     636
  163 17. 08. 2007 ECE-Regelung Nr. 77                                                                                                                    (1-16)
      Parkleuchten für Kfz
                                                                            166b 31. 10. 2007 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4
        ECE-Regelung Nr. 86
        Anbau Beleuchtungs-/Lichtsignaleinrichtungen an land-
        oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen . . . . . . . . .   626
  164 08. 08. 2007 Überführung von Fahrzeugen
      – Slowakische Republik                                                Nichtamtlicher Teil
      – Bekanntmachung nach § 20 Abs. 1 FZV . . . . . . . . .       628     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   637




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Der Präsident
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Heft 20 – 2007




                                              (VkBl. 2007 S. 624)
                                                                        An alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter nach § 31 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG),
                                                                        die Infrastrukturen der Eisenbahnen des Bundes nutzen und/oder

                                                                             −     einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen oder

                                                                             −     sich im Eigentum des Bundes befinden.

                                                                        Betreff:      Ausrüstung von führenden Fahrzeugen mit PZB 90

                                                                    Zur Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebes erlasse ich folgende
                                                                                                                                                                                                                                               Pr.3415 Aüt
                                                                                                                                                                                                                                                                                      Fahrzeugen mit PZB 90
                                                                                                                                                                                                                                                                                      Allgemeinverfügung des



                                                                                                                 Allgemeinverfügung
                                                                                                                                                                                                                                                                                      Eisenbahn-Bundesamtes
                                                                                                                                                                                                                                                                              Nr. 161 Ausrüstung von führenden




                                                                    I            Ich weise Sie an, sicherzustellen, dass alle führenden Fahrzeuge, die auf Strecken der Eisen-
                                                                    bahnen des Bundes oder auf Netzen nichtbundeseigner Eisenbahnen, die keine Netze des Regional-
                                                                    verkehrs sind, verkehren, mit dem Zugbeeinflussungssystem PZB 90 ausgerüstet sind. An Stelle des
                                                                    Zugbeeinflussungssystems PZB 90 kann auch ein anderes Zugbeeinflussungssystem eingesetzt wer-
                                                                    den, wenn es, bezogen auf die fahrdynamischen Eigenschaften (Zugkraft, Bremsvermögen) des jewei-
                                                                                                                                                                                                                                               Bonn, den 25. September 2007




                                                                                                                                                                                  sich an alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter
                                                                                                                                                                                  nach § 31 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), die Infra-
                                                                                                                                                                                  nachstehende Allgemeinverfügung erlassen. Diese richtet
                                                                                                                                                                                  Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat am 25.09.2007 die




                                                                    ligen Fahrzeuges bzw. Zugverbandes, mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet wie eine PZB
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  624




                                                                    90 bei diesem Fahrzeug oder Zugverband (d.h. Halt nach einer Zwangsbremsung mindestens am Hal-
                                                                    tepunkt der PZB 90). Der Nachweis der gleichen Sicherheit ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zu
                                                                    führen und bei den Fahrzeugakten aufzubewahren.
                                                                    Ausgenommen hiervon sind
                                                                    a)           führende Fahrzeuge bei Zugfahrten auf Strecken ohne Zugbeeinflussungseinrichtung oder
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 AMTLICHER TEIL




                                                                    b)           Nebenfahrzeuge als führende Fahrzeuge,
                                                                                 wenn das Einsatzgebiet der Fahrzeuge ,soweit Strecken mit Zugbeeinflussung befahren werden
                                                                                                                                                                                                                                        bekannt gemacht.


                                                                                                                                                                                                                                        load bereitgestellt.




                                                                                 sollen, auf Baugleise oder für Bauarbeiten gesperrte Gleise beschränkt wird und
                                                                                 Überführungsfahrten zur Erreichung eines Baugleises bzw. gesperrten Gleises auf Strecken mit
                                                                                 Zugbeeinflussung nur von der letztmöglichen Eingleisungsstelle bzw. Abstellmöglichkeit vor dem




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                                                                 betreffenden Baugleis bzw. gesperrten Gleis und
                                                                                 nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h durchgeführt werden oder
                                                                    c)           Zugfahrten, bestehend aus einem Triebfahrzeug, im Einzelfall zur Überführung des Fahrzeuges
                                                                                 in eine Werkstatt zum Zweck der Instandhaltung.


                                                                    II           Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
                                                                                                                                                                                                                                        – sich im Eigentum des Bundes befinden.




                                                                                                                                                        Eisenbahn-Bundesamt
                                                                    Bonn, 25.09.2007                                                                        Der Präsident
                                                                                                                                                                                                                                        – einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen oder




                                                                    Pr.3415 Aüt                                                                             In Vertretung
                                                                                                                                                            Schweinsberg
                                                                                                                                                                                    i. V. Schweinsberg
                                                                                                                                                                                  Eisenbahn-Bundesamt
                                                                                                                                                                                                                                        Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Web-Seite des
                                                                                                                                                                                                                                        strukturen der Eisenbahnen des Bundes nutzen und/oder




                                                                                                                                                                                                                                        EBA unter www.eisenbahn-bundesamt.de zum Down-
                                                                                                                                                                                                                                        53119 Bonn zwei Wochen nach dem Erlass als öffentlich
                                                                                                                                                                                                                                        le des Eisenbahn-Bundesamtes, Vorgebirgsstraße 49 in
                                                                                                                                                                                                                                        Die Allgemeinverfügung gilt durch öffentliche Bekannt-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  VkBl. Amtlicher Teil




                                                                                                                                                                                                                                        machung gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG im Foyer der Zentra-
2

VkBl. Amtlicher Teil                                    625                                            Heft 20 – 2007

                                                          A) Umsetzung des „Zweiten Gesetzes zum Abbau
                                                             bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der
                                                             mittelständischen Wirtschaft (MEG II)“
Nr. 162 Allgemeines Rundschreiben                                                     I.
        Straßenbau Nr. 10/2007
                                                          (1) Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemm-
        Sachgebiet 16.2.: Bauvertragsrecht                nisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
                          und Verdingungs-                (MEG II) vom 07.09.2007 (Bundesgesetzblatt 2007 Teil I
                          wesen;                          Nr. 47 vom 13.09.2007) ist am 14.09.2007 in Kraft getre-
                          Vergabe- und Ver-               ten.
                          tragsunterlagen                 Mit den Artikeln 4a und 21a werden § 21 Abs. 1 des
                   16.4.: -; Abwicklung von               Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes bzw. § 6 des Ar-
                          Verträgen                       beitnehmer-Entsendegesetzes geändert.

                           Bonn, 26. September 2007       (2) Bisher mussten Unternehmen bei allen Vergabever-
                           S 12/7134.2/010-737530         fahren für öffentliche Bauaufträge einen Auszug aus dem
                                                          Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate
Oberste Straßenbaubehörden                                sein durfte, vorlegen, um dem Auftraggeber ihre Zuver-
der Länder                                                lässigkeit nachweisen zu können. Die Vorlage des Aus-
                                                          zugs aus dem Gewerbezentralregister entfällt mit dem
nachrichtlich:                                            MEG II.
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                          (3) Gewerbezentralregisterauszüge nach § 150a der Ge-
Bundesrechnungshof                                        werbeordnung werden ab sofort durch eine Eigener-
DEGES Deutsche Einheit                                    klärung der Bewerber oder Bieter ersetzt oder/und der
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                        Auftraggeber fordert selbst die Auskünfte aus dem Ge-
                                                          werbezentralregister an. Öffentliche Auftraggeber sind je-
Betreff:     Handbuch für die Vergabe und Ausfüh-         doch bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von
             rung von Bauleistungen im Straßen-           30.000 e verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag er-
             und Brückenbau (HVA B-StB);                  halten soll, selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezen-
             - Ausgabe März 2006/Fassung                  tralregister anzufordern.
               September 2007
                                                                                      II.
Bezug:       Meine Allgemeinen Rundschreiben              Für alle neuen Vergabeverfahren im Bereich der Bundes-
             Straßenbau (ARS)                             fernstraßen bitte ich, in Abänderung des „Handbuchs für
             1. Nr. 8/2006 vom 28.03.2006                 die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Stra-
                – S 12/7134.2/010-469198 –                ßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“, Ausgabe März 2006,
             2. Nr. 26/2006 vom 27.10.2006                (siehe Bezug 1.) ab sofort wie folgt zu verfahren:
                – S 12/7133.10/013-562843 –
                                                          (1) Grundsätzlich ist kein Auszug aus dem Gewerbezen-
             3. Nr. 29/2006 vom 30.10.2006                tralregister mehr von Bewerbern oder Bietern zu fordern.
                – S 12/7132.3/020-564297 –
             4. Mein Rundschreiben Straßenbau             (2) Die Vergabestelle fordert über die neu gefasste Nr. 6,
                vom 02.08.2006                            2. Spiegelstrich im Vordruck HVA B-StB-Angebot 2
                – S 12/7132.80/020-527725 –               (09/07) von den Bietern eine Eigenerklärung, dass die
                                                          Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1
Die Anlagen: 1. Vordruck HVA B-StB-Angebot (09/07)        Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder
             2. Vordruck HVA B-StB-Aufforderung           § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht
                 (09/07)                                  vorliegen.
             3. Vordruck HVA B-StB-EG-Aufforderung
                                                          (3) Nach Abschluss der Wertung ist für Auftragssummen
                 (09/07)
                                                          ab 30.000 e (brutto) für den Bieter, der den Zuschlag er-
             4. Muster 2.1-7, Stand: 09/07                halten soll, von der Vergabestelle eine Auskunft aus dem
             5. Vergabeverordnung (VgV)                   Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeord-
             6. VOB/A Abschnitt 2                         nung beim Bundeszentralregister anzufordern.
             7. VOB/B                                     Neu gefasst wurde deshalb die Nr. 5.1 in den Vordrucken
             8. Mindestanforderungen für Neben-           - HVA B-StB-Aufforderung 2 (09/07) und
                 angebote, Stand: September 2007          - HVA B-StB-EG-Aufforderung 2 (09/07).
             9. Liste der in der Bundesrepublik           Die Auskunft ist von der Vergabestelle zu prüfen, ob die
                 Deutschland zugelassenen Kredit- und     Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21
                 Kautionsversicherer, Stand: 09/07        Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder § 6 Arbeitneh-
             10. Titelblatt HVA B-StB, Ausgabe März       mer-Entsendegesetz vorliegen.
                 2006/Fassung September 2007              Der Bieter ist vor der Entscheidung über den Ausschluss
werden nicht veröffentlicht.                              zu hören.



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2007                                           626                                   VkBl. Amtlicher Teil

(4) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach öffentli-            B) Aktualisierung des Anhangs und des Titelblatts
chem Teilnahmewettbewerb/Nichtoffenen Verfahren und            (1) Die Ausgabe März 2006 des HVA B-StB berücksich-
Verhandlungsverfahren ist die Eigenerklärung mit dem           tigt im Anhang noch nicht die zum 1. November 2006 mit
Teilnahmeantrag zu fordern.                                    der „Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabever-
In den Bekanntmachungen ist unter Buchstabe p bzw.             ordnung (VgV)“ in Kraft getretenen neuen Vorschriften
unter Ziffer III.2.1 folgender Textbaustein aufzunehmen:       (siehe Bezüge 2. und 3.).
„Der Bewerber hat eine Erklärung vorzulegen, dass er in        Ich bitte, die Vorschriften des Anhangs
den letzten 2 Jahren nicht                                     - Vergabeverordnung (VgV),
- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbe-            - VOB/A Abschnitt 2,
    kämpfungsgesetz oder                                       - VOB/B
- gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz           auszutauschen.
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder ei-
                                                               (2) Aktualisiert wurden ebenfalls die Mindestanforderun-
ner Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer
                                                               gen für Nebenangebote, Stand: September 2007 (siehe
Geldbuße von wenigstens 2.500 f belegt worden ist.“
                                                               Anlage 8) sowie die Liste der Kredit- und Kautionsversi-
Näheres siehe HVA B-StB-Muster 2.1-7 (Seite 2), Stand:         cherer.
09/07.                                                         Ich bitte, diese Unterlagen ab sofort bei allen neuen Ver-
                                                               gabeverfahren zu verwenden und in den Anhang des HVA
(5) Die vorher genannten Regelungen werden in der En-          B-StB aufzunehmen.
de 2007 vorgesehenen neuen Ausgabe des HVA B-StB
übernommen.                                                    (3) Wegen der vorher genannten Änderungen im HVA B-
                                                               StB bitte ich das Titelblatt des HVA B-StB zu aktualisie-
                             III.                              ren.
(1) Neben der Eigenerklärung kann die Vergabestelle je-
derzeit eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister           C) Schlussbestimmungen
beim Bundeszentralregister anfordern.                          (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-
(2) Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister an Verga-         le ich, das HVA B-StB auch für die in Ihrem Zuständig-
bestellen nach § 150a Abs. 1                                   keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
GewO werden erteilt durch das                                  Ich würde es begrüßen, wenn Sie den kommunalen Bau-
                Bundesamt für Justiz                           verwaltungen eine entsprechende Anwendung empfeh-
                53094 Bonn                                     len würden.
                Tel.: 0228/99 410 40                           (2) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie
                Fax: 0228/99 410 5050                          zu übersenden.
                Internet: www.bundesjustizamt.de               (3) Dieses ARS und das aktualisierte HVA B-StB sind auf
Vergabestellen können die Anfragen zur Erteilung einer         der Homepage des BMVBS veröffentlicht. Die Dateien
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über einen Bie-        können auf der Seite www.bmvbs.bund.de über die Ver-
ter derzeit nur in Papierform, also per Fax oder auf dem       linkung Verkehr/Straße/Straßenbau/Vergabehandbücher/
Postweg stellen. Die Auskunft wird auf dem Postweg er-         HVA B-StB eingesehen und heruntergeladen werden.
teilt. Ein online-Anfragesystem wird derzeit eingerichtet
und voraussichtlich Anfang 2008 zur Verfügung gestellt.                                 Bundesministerium für Verkehr,
Die für eine Anfrage durch Vergabestellen erforderlichen                                  Bau und Stadtentwicklung
Formulare (Vordruck GZR 5 für Anfragen zu natürlichen                                            Im Auftrag
Personen und Vordruck GZR 6 für Anfragen zu juristi-                                           Wolfgang Hahn
schen Personen und Personenvereinigungen) können im
Internet im Behördenportal des Bundesamtes für Justiz          (VkBl. 2007 S. 625)
als pdf-Datei heruntergeladen werden und sind dann aus-
gefüllt per Fax oder Post einzureichen. Die Internetadres-
se zum Behördenportal kann aus Gründen des Schutzes
vor Missbrauch nicht veröffentlicht werden und ist von
den Vergabestellen schriftlich per Fax unter 0228/99 410
                                                               Nr. 163 ECE-Regelung Nr. 77
5340 beim Bundesamt für Justiz zu erfragen.                            Parkleuchten für Kfz
                                                                       ECE-Regelung Nr. 86
(3) In Anpassung an die erleichterte Nachweisführung für               Anbau Beleuchtungs-/
Bauunternehmen nach MEG II umfasst die Präqualifika-                   Lichtsignaleinrichtungen
tion gemäß den Vorgaben des „Vereins für die Präqualifi-
                                                                       an land- oder forstwirtschaftlichen
kation von Bauunternehmen“ (PQ VOB) (siehe Bezug 4.)
nunmehr ebenfalls nur Eigenerklärungen der Unterneh-                   Zugmaschinen
men, dass Verurteilungen gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2                                     Bonn, den 17. August 2007
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder gem. § 6 Satz                                         S 02/7392.4/3-77/86
1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen.
Gewerbezentralregisterauszüge selbst werden nicht
mehr in die Liste der Nachweise präqualifizierter Bau-         Mit Beschluss 97/836/EG des Rates der Europäischen
unternehmen aufgenommen.                                       Union vom 27. November 1997 über den Beitritt der Eu-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                    627                                                    Heft 20 – 2007

ropäischen Gemeinschaft zu dem „Geänderten Überein-                        TÜV SÜD Automotive GmbH
kommen von 1958“ (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) ist                    TÜV SÜD Gruppe
die Europäische Gemeinschaft der Regelung Nr. 77 über                      Daimlerstraße 11
die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge                        85748 Garching
und der ECE-Regelung Nr. 86 über die Genehmigung von
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsicht-                    TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
lich des Anbaues der Beleuchtungs- und Lichtsignalein-                     Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
richtungen beigetreten.                                                    Adlerstraße 7
Für Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein-                      45307 Essen
ten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach
den ECE-Regelungen Nr. 77 und Nr. 86 erteilt, das                          Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile im
              Kraftfahrt-Bundesamt                                         Technologiezentrum Verkehrssicherheit
                                                                           der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH
              24932 Flensburg
                                                                           TÜV Rheinland Group
benannt.                                                                   Am Grauen Stein
Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für                   51105 Köln
die Genehmigungen nach der ECE-Regelung Nr. 77
durchführen, wurden benannt:                                               Automotive
                                                                           TÜV Technische Überwachung
             LTIK Lichttechnisches Institut der
             Universität Karlsruhe                                         Hessen GmbH
             Prüfstelle für Lichttechnische                                Rüdesheimer Straße 119
             Einrichtungen an Fahrzeugen                                   64285 Darmstadt
             Kaiserstraße 12
                                                                           Technologiezentrum/Typprüfstelle
             76128 Karlsruhe
                                                                           der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH
             TÜV SÜD Automotive GmbH                                       Königsberger Straße 20d
             TÜV SÜD Gruppe                                                67245 Lambsheim
             Daimlerstraße 11
                                                                           FAKT GmbH
             85748 Garching
                                                                           Kraftfahrtechnisches Prüf- und
             Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile im                      Ingenieurzentrum
             Technologiezentrum Verkehrssicherheit                         Grüntenstraße 5
             der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH                             87751 Heimertingen.
             TÜV Rheinland Group
             Am Grauen Stein                               Die von den Vertragsparteien des ECE-Übereinkommens
                                                           von 1958 für ECE-Regelungen notifizierten Technischen
             51105 Köln                                    Dienste sind im Internetangebot der UN-Wirtschaftskom-
             TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH                mission für Europa unter folgender Adresse zu finden:
             TÜV Rheinland Group                           http://www.unece.org/trans/main/welcwp.29.htm im Fach
             Rhinstraße 46                                 „Agreements Regulations and Rules“ unter „Status of the
                                                           1958 Agreement and of the annexed Regulations, including
             12681 Berlin
                                                           the last situation report (ECE/TRANS/WP.29/343/…)“.
             TÜV Rheinland Italia S.r.l.                   Die ECE-Regelung Nr. 77 in der aktuellen Fassung der Re-
             TÜV Rheinland Group                           vision 1 sowie ihre Änderung 1, Änderung 2, Änderung 3,
             Via Gavardina di Sopra traversa n. 42         Änderung 4 und Änderung 5 (Sonderdruck B 3577) und die
             I-25010 Ponte San Marco                       ECE-Regelung Nr. 86 sowie ihre Änderung 1, Änderung 2
                                                           und Änderung 3 (Sonderdruck B 3586) werden in englisch-
             FAKT S.r.l.                                   und deutschsprachiger Fassung als Sonderdruck*), der
             Via Lithos, 53                                über den Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287
             I-25086 Rezzato (BS)                          Dortmund, auch auf CD-ROM entsprechend den Vertriebs-
                                                           bedingungen bezogen werden kann, bekannt gemacht.
             FAKT GmbH
             Kraftfahrtechnisches Prüf- und                                              Bundesministerium für Verkehr,
             Ingenieurzentrum                                                              Bau und Stadtentwicklung
             Grüntenstraße 5                                                                      Im Auftrag
             87751 Heimertingen.                                                               Dr. Jörg Wagner

Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für      (VkBl. 2007 S. 626)
die Genehmigungen nach der ECE-Regelung Nr. 86
durchführen, wurden benannt:                               *) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag
                                                              unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-
             DEKRA Automobil Test Center                      rung ein Exemplar des Sonderdruckes B oder C 3577 (ECE-Regelung
             der DEKRA Automobil GmbH                         Nr. 77) zum Sonderpreis von 7,00 e und ein Exemplar des Sonder-
             Senftenberger Straße 30                          druckes B oder C 3586 (ECE-Regelung Nr. 86) zum Sonderpreis von
                                                              6,00 e. Weitere Exemplare können zum Preis von 9,70 e (ECE Rege-
             01998 Klettwitz                                  lung Nr. 77) und von 8,10 e (ECE-Regelung Nr. 86) erworben werden.




                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 20 – 2007                                         628                              VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 164 Überführung von Fahrzeugen                       Abbildung Ausfuhrkennzeichen
        - Slowakische Republik
        - Bekanntmachung nach
          § 20 Abs. 1 FZV
                           Bonn, den 08. August 2007
                           S 35/7362.2/1-674152

Nach Mitteilung der Slowakischen Republik wird für die
Überführung von Fahrzeugen wie nachstehend abgebil-
det ein Ausfuhrkennzeichen mit einem Fahrzeugschein-
heft ausgegeben. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus
den Unterscheidungszeichen sowie dem Buchstaben V
oder der Buchstabenkombination VA, VB usw. und einer
dreistelligen Erkennungsnummer. Das Kennzeichen ist ab
Ausfertigung bis zum Ende des nächsten Monats gültig,
das Ablaufdatum auf dem Kennzeichen oben rechts ein-
getragen. Nach Ablauf der Gültigkeit besteht für das
Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr.




Fahrzeugscheinheft Vorderseite




                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                     629                                        Heft 20 – 2007

Fahrzeugscheinheft Rückseite




                                                                                       Bau und Stadtentwicklung
                                                                                              Im Auftrag
                                                                                         Christian Weibrecht


(VkBl. 2007 S. 628)




Nr. 165 Verzeichnis der in der Bundes-                                  ADAC Autoversicherung
        republik Deutschland zum                                        Aktiengesellschaft,
        Geschäftsbetrieb befugten Kraft-                                Am Westpark 8
        fahrzeug-Haftpflichtversicherer                                 81373 München.
                                                             Dem Versicherungsunternehmen wurde die Register-
                            Bonn, den 02. Oktober 2007       nummer 5135 zugeteilt.
                            S 35/7362.2/1-737119
                                                                                   Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                     Bau und Stadtentwicklung
Nachstehend wird bekanntgegeben, dass das folgende                                          Im Auftrag
deutsche Versicherungsunternehmen im Rahmen der                                        Christian Weibrecht
Dienstleistungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung anbieten darf:                       (VkBl. 2007 S. 629)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2007                                             630                                VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 166 Europäische Konferenz der                                 krafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-
        Verkehrsminister (CEMT)                                   nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973,
        Richtlinie für das Verfahren zur                          sowie der 2. Abschnitt der Verordnung über den
        Erteilung der CEMT-Genehmigungen                          grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
                                                                  Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
        Änderungen zum 1. Januar 2008
                                                                  S. 3976) in den jeweils geltenden Fassungen.
                                 Bonn, 09. Oktober 2007
                                 S 36/7372.14/1              2.   Verfahrensgrundsätze
                                                                  Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten
Nachstehend wird die Richtlinie für das Verfahren zur Er-         CEMT-Genehmigungen werden, mit Ausnahme der
teilung der CEMT-Genehmigungen zum 01. Januar 2008                CEMT-Kurzzeitgenehmigungen nach Nummer 8, mit
bekannt gemacht. Änderungen zur Bekanntmachung der                einer Geltungsdauer von einem Kalenderjahr, durch
Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Ge-           das Bundesamt für Güterverkehr grundsätzlich nach
nehmigungen vom 09.10.2006 (VkBl. 2006 S. 795 ff) be-             den nachfolgenden Verfahrenskriterien erteilt.
finden sich als Anhang zur Bekanntmachung. Es handelt             CEMT-Jahresgenehmigungen, die während des lau-
sich um redaktionelle Anpassungen, um Präzisierungen              fenden Kalenderjahres erteilt werden, gelten frühes-
einzelner Vergabekriterien und um Anpassungen an die              tens ab dem Erteilungsdatum und nur bis zum 31.12.
geänderten CEMT-Vorgaben.                                         des Jahres.
Die Änderungen sind mit den Ländern und Verbänden ab-             Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-
gestimmt worden.                                                  ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Für das Jahr 2008 ergibt sich folgende Aufteilung des             oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Im Bewertungs-
deutschen CEMT-Kontingents:                                       zeitraum vom 1. Januar bis 31. August des Antrags-
                                                                  jahres und vom 1. September bis 31. Dezember des
●    4    „supergrüne sichere“ CEMT-Jahresgenehmi-                Vorjahres muss der Unternehmer auf Grund seiner
          gungen (mit A, I und GR-Sperre)                         Beteiligung am multilateralen Straßengüterverkehr ei-
                                                                  ne möglichst hohe Ausnutzung der Genehmigung
●    120 „supergrüne sichere“ Kurzzeitgenehmigungen               durch genehmigungspflichtige Beförderungen erwar-
          (30 Tage gültig; mit A, I und GR-Sperre)                ten lassen, insbesondere zwischen Deutschland und
●    1574 „EURO3sichere“ CEMT-Jahresgenehmigun-                   einem Mitgliedstaat der CEMT, in dem die Gemein-
          gen (mit A-Sperre)                                      schaftslizenz nicht gilt. Ferner muss das Unternehmen
●    13   „EURO3sichere“                                          seinen Sitz in Deutschland haben. Der Betriebssitz
          CEMT-Jahresgenehmigungen                                muss den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit bil-
                                                                  den. Er muss über die nach Art und Umfang der ge-
●    120 EURO3sichere“ CEMT-Kurzzeitgenehmigun-
                                                                  schäftlichen Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen
          gen (30 Tage gültig; mit A-Sperre)
                                                                  verfügen. Die besondere Berücksichtigung dieser
●    83   „EURO4sichere“                                          multilateralen Verkehre und der Kriterien für den Be-
          CEMT-Jahresgenehmigungen.                               triebssitz rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl
                                                                  der CEMT-Genehmigungen.
                          Bundesministerium für Verkehr,          Beförderungen im Umzugsverkehr sind nicht berück-
                            Bau und Stadtentwicklung              sichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugsverkehrs
                                   Im Auftrag                     können insoweit beim Bundesamt für Güterverkehr
                                  Dr. Wagner                      für ihre grenzüberschreitenden Beförderungen von
                                                                  Umzugsgut CEMT-Umzugsgenehmigungen beantra-
                                                                  gen).
            Richtlinie für das Verfahren                          Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die
     zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen                         auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Geneh-
                                                                  migung erforderlich ist. Daneben werden Verkehrs-
                 vom 05. September 1988                           verbindungen im grenzüberschreitenden kombinier-
                                                                  ten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn das
                                                                  Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde
                       (VkBl. 1988 S. 676)
                                                                  (sog. Rollende Landstraße).
             in der Fassung der Bekanntmachung
                   vom 29. September 1992                         CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz
                       (VkBl. 1992 S. 559)                        des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden
         zuletzt geändert durch die Bekanntmachung                grundsätzlich nur für „EURO3 sichere“ Fahrzeuge ge-
                     vom 09. Oktober 2006                         mäß Anlage 2 ausgegeben.
                      (VkBl. 2006 S. 795 ff)                      CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten,
                                                                  werden nur für „EURO4 sichere“ Fahrzeuge gemäß
1.   Grundlagen                                                   Anlage 3 ausgegeben.
     Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi-               Die Genehmigungen werden in einem Wiederertei-
     gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen           lungsverfahren und in einem Neuerteilungsverfahren
     Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das In-           erteilt.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      631                                               Heft 20 – 2007

3.   Subjektive Antragsvoraussetzungen                             erteilt, wenn der Antragsteller mit dieser Genehmi-
     Der Antragsteller muss die subjektiven Vorausset-             gung insgesamt mindestens 12 Beförderungen
     zungen nach § 3 Abs. 3 GüKG erfüllen.                         durchgeführt hat, bei denen der Be- oder Entladeort
                                                                   in einem Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemein-
     Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-
                                                                   schaftslizenz nicht gilt. Beförderungen zwischen
     prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-
                                                                   CEMT-Mitgliedstaaten, in denen jeweils die Gemein-
     laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemein-
                                                                   schaftslizenz gilt, werden grundsätzlich nicht ange-
     schaftslizenz grundsätzlich als erbracht.
                                                                   rechnet, es sei denn, dass bei diesen Beförderungen
     Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung           ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschafts-
     des Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgen-              lizenz nicht gilt, transitiert wurde.
     den Unterlagen vorzulegen:
                                                                   Bei der Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen,
     – Nachweis über die fachliche Eignung der für die             die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,
        Führung der Geschäfte vorgesehenen Person.                 entscheidet die Anzahl der durchgeführten Beförde-
     – Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers,             rungen zwischen Österreich, Italien oder Griechen-
        sämtlicher Komplementäre und der zur Führung               land und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein-
        der Geschäfte bestellten Personen.                         schaftslizenz nicht gilt für die erneute Erteilung einer
     – Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemein-               solchen Genehmigung. Sind solche Beförderungen
        de des Betriebssitzes über die steuerliche Zuver-          nicht durchgeführt worden, jedoch die Kriterien nach
        lässigkeit.                                                Abs. 1 erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen
                                                                   Ländern nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt
     – Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über
                                                                   werden.
        die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der
        Unfallversicherung.                                        Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des
     – Bescheinigung der Krankenkasse über die ord-                Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die
        nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozia-              mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförde-
        len Kranken- und Rentenversicherung und zur Ar-            rungen auf den Bewertungszeitraum hochgerechnet,
        beitslosenversicherung.                                    soweit die Genehmigung im Rahmen des Jahresver-
                                                                   fahrens erteilt wurde. Für außerhalb des Jahresverfah-
     – Eigenkapitalbescheinigung.                                  rens erteilte Genehmigungen (Antrag ist nach dem 01.
     – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das             Oktober 2007 gestellt worden) ist eine Wiedererteilung
        Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Ge-              nicht möglich.
        sellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre)        Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a der
        sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH-          Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-
        Geschäftsführer) und die fachkundige Person.               kraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabo-
     – Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genos-            tageV) durchgeführt werden, sind nicht anzurechnen.
        senschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/Ab-         CEMT-Genehmigungen für „supergrüne“ Fahrzeuge
        lichtung der Eintragungen nach neuestem Stand.             (gemäß Anlage 1) werden nur noch in Ausnahmefäl-
        Bei Gesellschaften, bei denen sich die Gesellschaf-
                                                                   len letztmalig für das Jahr 2008 wiedererteilt, jedoch
        ter nicht aus der Eintragung im Handels- oder Ge-
                                                                   mit Österreich-, Italien- und Griechenland-Sperre.
        nossenschaftsregister ergeben, kann außerdem ei-
                                                                   Für „EURO3 sichere“ Fahrzeuge werden Genehmi-
        ne Gesellschafterliste verlangt werden. Aus dieser
                                                                   gungen ohne Österreich-Sperre nur noch im Ausnah-
        müssen sich die beteiligten natürlichen Personen
                                                                   mefall für 2008 wiedererteilt. Entsprechende Ausnah-
        namentlich ergeben.
                                                                   men mussten bis zum 31.07.2007 beim Bundesamt
     – Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung.                  für Güterverkehr beantragt werden. Hierzu wurden
     – Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträ-            alle betroffenen deutschen CEMT-Genehmigungsin-
        ge und Fahrerbescheinigungen.                              haber angeschrieben.

4.   Antragstellung                                           6.   Neuerteilung
     Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung          6.1 Verfahren
     ist auf einem vom Bundesamt für Güterverkehr vor-             Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich
     geschriebenen Vordruck in einfacher Ausfertigung              der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-
     bei der Außenstelle des Bundesamtes für Güterver-             migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller
     kehr bis zum 01. Oktober 2007 einzureichen, in deren          kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich nur ei-
     Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlas-              ne Genehmigung erhalten. Soweit nach Abschluss
     sung) seines Unternehmens hat.                                des Erteilungsverfahrens noch Genehmigungen zur
     Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grund-             Verfügung stehen, kann der Antragsteller noch bis zu
     sätzlich nicht berücksichtigt.                                zwei weitere Genehmigungen erhalten.
     Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Kurzzeitgeneh-            Das Neuerteilungsverfahren erfolgt grundsätzlich auf
     migung kann jederzeit formlos beim Bundesamt für              der Basis sämtlicher Beförderungen des Antragstel-
     Güterverkehr, Schiffbauerdamm 13, 10117 Berlin ge-            lers im Bewertungszeitraum zwischen Be- und Ent-
     stellt werden.                                                ladeorten in Mitgliedstaaten, in denen in mindestens
                                                                   einem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, sowie
5.   Wiedererteilung                                               sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im Be-
     Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wieder-               wertungszeitraum, bei denen mindestens ein Mit-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2007                                              632                                VkBl. Amtlicher Teil

    gliedstaat durchfahren wird, in dem die Gemein-                ge der nach Nummer 6.2 ermittelten Bewertungszah-
    schaftslizenz nicht gilt. Eine Hochrechnung findet             len erteilt. Sind die Bewertungszahlen bei mehreren
    nicht statt. Nummer 2 Abs. 4 gilt entsprechend.                Antragstellern gleich und stehen Genehmigungen
    Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Ertei-           nicht mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung,
    lung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen               entscheidet die Höhe der Summe der Produkte aus
    unter Angabe der auf verkehrsüblichem Weg durch-               der je Verkehrsverbindung vergebenen Punktezahl
    fahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der auf jeder          und der je Verkehrsverbindung durchgeführten An-
    Verkehrsverbindung durchgeführten Beförderungen.               zahl der Beförderungen.
    Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger als 6 Be-
                                                              7.   Richtigkeit der Angaben
    förderungen (Hin- und Rückbeförderungen) durchge-
    führt worden, so ist diese Verkehrsverbindung nicht            Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag durch-
    anzugeben. Beförderungen, die unter Verstoß gegen              geführten Beförderungen auf Verlangen des Bundes-
    die Vorschriften der §§ 3 und 5 GüKG vom 22. Juni              amtes für Güterverkehr nachzuweisen.
    1998 (BGBI. I S. 1485) in der Fassung vom 21. Juni             Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
    2005 (BGBl. I S. 1666) bzw. unter Verstoß gegen die            kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-
    Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-               sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben
    kraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabo-               gemacht hat.
    tageV vom 22. Dezember 1998 in der Fassung vom
    14. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3489) durchgeführt          8.   CEMT-Kurzzeitgenehmigungen
    wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.                     Neben den CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt das
    CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten,                  Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des vorhan-
    werden grundsätzlich an diejenigen Unternehmer er-             denen Kontingents in begründeten Ausnahmefällen
    teilt, denen bisher maximal eine Österreich-freie              CEMT-Kurzzeitgenehmigungen, die jeweils 30 Tage
    CEMT-Genehmigung erteilt worden ist.                           gültig sind. Diese Genehmigungen sind grundsätzlich
    Die Erteilungsbehörde hat die Möglichkeit, soweit              für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitglied-
    nach dem Jahresverfahren noch Genehmigungen                    staaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmi-
    vorhanden sind, im begründeten Ausnahmefall (eine              gungskontingente zwischen Deutschland und den
    hohe Ausnutzung der Genehmigung ist zu erwarten)               anderen Staaten vereinbart wurden; insbesondere für
    von den Regelungen in Nummer 6.1, Absatz 1 abzu-               Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren
    weichen.                                                       Deutschlands.
                                                                   Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-
6.2 Bewertung                                                      ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
    Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitglied-               oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner muss das
    staat, in dem die Gemeinschaftslizenz gilt, und einem          Unternehmen seinen Sitz in Deutschland haben. Der
    Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht            Betriebssitz muss den Mittelpunkt der geschäftlichen
    gilt, erhält 4 Punkte.                                         Tätigkeit bilden. Er muss über die nach Art und Um-
    Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in              fang der geschäftlichen Tätigkeit erforderlichen Ein-
    denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er-          richtungen verfügen. Die Unternehmer müssen bei
    halten 6 Punkte.                                               Antragstellung ihren besonderen Bedarf an CEMT-
                                                                   Kurzzeitgenehmigungen substantiiert und glaubhaft
    Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland und ei-              darlegen.
    nem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz
    nicht gilt, erhalten 8 Punkte.                                 Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-
                                                                   teilte Genehmigungen nicht oder nicht ausreichend
    2 Zusatzpunkte werden für jeden auf verkehrsübli-              genutzt wurden oder wenn die Urkunde und das Fahr-
    chem Weg durchfahrenen Mitgliedstaat (Transit-                 tenberichtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wur-
    staat), in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er-         den. Erforderlich für eine ausreichende Nutzung ist
    teilt.                                                         wenigstens eine Beförderung zwischen zwei CEMT-
    Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in              Mitgliedstaaten, die nicht mit einer anderen Genehmi-
    denen jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, erhalten           gung durchgeführt werden darf oder nur mit Dreilän-
    für jeden auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen               derverkehrsgenehmigungen durchgeführt werden
    Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz für              kann.
    den Transit nicht gilt, 2 Punkte. Die für jede Ver-            Der Antrag kann frühestens vier Wochen vor Beför-
    kehrsverbindung ermittelten Punkte werden addiert.             derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich
    Die Summe bildet die Bewertungszahl.                           spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu
    Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die in               stellen.
    Österreich, Italien oder Griechenland gelten, entschei-
    det grundsätzlich nur die Anzahl der durchgeführten       9.   Unterrichtung über den Abschluss des
    Beförderungen zwischen Österreich/Italien/Griechen-            Erteilungsverfahrens
    land und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein-               Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Bundes-
    schaftslizenz nicht gilt.                                      ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                                                                   sowie den obersten Verkehrsbehörden der Länder
6.3 Auswahlkriterien                                               das Ergebnis des Erteilungsverfahrens in statisti-
    Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfol-                scher Form und aufgeschlüsselt nach Ländern mit.



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