VkBl Nr. 20 2007
Verkehrsblatt Nr. 20 2007
VkBl. Amtlicher Teil 633 Heft 20 – 2007
10. Urkundenberichtigung 2000/8/EG geänderten Fassung mit einer Unter-
Ändert sich der Name oder der Sitz des Unterneh- fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet
mens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahr- sein.
tenberichthefte über die zuständige Außenstelle der 3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-
Zentrale des Bundesamtes für Güterverkehr unver- nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in
züglich zur Berichtigung vorzulegen. den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie
11. Kosten 89/297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrich-
Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh- tungen haben.
nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung, 4. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
die Entziehung von CEMT-Genehmigungen sowie sen mit einer Warnblinkanlage gemäß UN-ECE
die Zurückweisung oder Rücknahme eines entspre- Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in
chenden Widerspruchs sind nach § 22 Abs. 1 und 2 der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fas-
Güterkraftverkehrsgesetz i.V.m. der Kostenverord- sung sowie einem roten Warndreieck gemäß
nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig. ECE-Regelung Nr. 27 ausgestattet sein.
12. Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen 5. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Kontrollgerät
gemäß „AETR-Übereinkommen“ ECE UN oder
Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen (z. B. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zuletzt durch
durch Zeitablauf, durch Widerruf, durch Namensän- Verordnung (EG) Nr. 1056/97 bzw. Nr. 2135/98 ge-
derung, durch Anschriftenänderung o. ä.) sind unver- änderten Fassung ausgerüstet sein.
züglich mit den zugehörigen Fahrtenberichtheften an
das Bundesamt für Güterverkehr zurückzugeben. 6. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe-
grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder
Richtlinie 92/24/EWG haben.
7. Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge und
Anlage 1 zugehörige Anhänger müssen am Heck reflektie-
rende Schilder gemäß ECE-Regelung Nr. 70 ha-
Die Anforderungen an das so genannte „supergrüne und
ben.
sichere“ Fahrzeug wurden vom CEMT-Ministerrat wie
folgt festgelegt: 8. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
sen gemäß ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie
I. Grenzwerte für Lärmemissionen: 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie
(wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie 70/ 98/12/EG geänderten Fassung mit einem Anti-
157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG blockiersystem ausgerüstet sein.
festgelegt) 9. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/
EWG in der durch Richtlinie 92/62/EWG oder
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge von über 75 kW Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung ha-
und unter 150 kW ben.
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW 10. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
sen den Anforderungen der Verkehrssicherheits-
II. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr-
prüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG genügen.
zeugen mit Dieselmotor:
Entsprechend dieser Richtlinie in der durch
(wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe B [„Eu- Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung muss
ro2“], Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richt- die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr be-
linie 91/542/EWG festgelegt) standen werden; die entsprechende Prüfbe-
CO : 4,0 g/kWh scheinigung darf also nicht älter als 12 Monate
HC : 1,1 g/kWh sein.
NOx : 7,0 g/kWh
Partikel : 0,15 g/kWh
Anlage 2
III. Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
1. Sämtliche Reifen von Kraftfahrzeugen und zuge- Die Anforderungen an das „EURO3 sichere“ Fahrzeug
hörigen Anhängern müssen eine Profiltiefe von wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt festgelegt:
mindestens 2 mm aufweisen nach der Richtlinie I. Grenzwerte für Lärmemissionen:
92/93/EWG oder UN-ECE Regelung Nr.54 und, (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie
im Fall von runderneuerten Reifen, nach ECE- 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/
Verordnung Nr.109. EG festgelegt)
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW
nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in
den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, 78 dB(A) für Kraftfahrzeuge von über 75 kW
gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie und unter 150 kW
70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW
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II. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr- oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der zuletzt
zeugen mit Dieselmotor: durch die Verordnung Nr. 1056/97/EG und Nr.
1. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe A 2135/98 geänderten Fassung ausgerüstet sein.
oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der 7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe-
Richtlinie 1999/96/EG sowie in Übereinstimmung grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder
mit ESC- und ELR-Prüfung festgelegt) Richtlinie 92/24/EWG haben.
CO : 2,1 g/kWh 8. Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge
HC : 0,66 g/kWh und zugehörige Anhänger müssen am Heck re-
flektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung
NOx : 5,0 g/kWh
Nr. 70 haben.
Partikel : 0,10 (0,13) g/kWh
1)
9. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
Korrigierter Wert sen mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-
des Absorptions- ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/
koeffizienten : 0,8 m-1 EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG ge-
änderten Fassung ausgerüstet sein.
2. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe A
oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der 10. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß
Richtlinie 1999/96/EG sowie in Übereinstimmung UN-ECE-Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/
mit ETC-Prüfung festgelegt) EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG
geänderten Fassung haben.
CO : 5,45 g/kWh
11. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müssen
NM, HC : 0,78 g/kWh den Anforderungen der Verkehrssicherheitsprü-
CH4 2) : 1,6 g/kWh fung gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch
NOx : 5,0 g/kWh Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung genü-
gen. Entsprechend diesen Weisungen muss die
Partikel : 0,16 (0,21) g/kWh
1)
Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden
werden; die entsprechende Prüfbescheinigung
1) Für Motoren mit einem Zylinderhubraum von weniger als darf somit nicht älter als 12 Monate sein.
0,75 dm3 und einer Nenndrehzahl über 3000 min -1.
2) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren und entsprechend
den für ETC-Prüfungen festgelegten Bestimmungen (siehe
Richtlinie 1999/96/EC, Anhang III, Anlage 2, Ziffer 3.9).
III. Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit Anlage 3
1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und zugehörigen
Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindes- Die Anforderungen an das „EURO4 sichere“ Fahrzeug
tens 2 mm aufweisen, entsprechend der Richtli- wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt festgelegt:
nie 92/23/EWG oder der UN-ECE Regelung Nr. 54
und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UN- I. Grenzwerte für Lärmemissionen:
ECE-Verordnung Nr. 109. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie 70/
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- 157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in festgelegt)
den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW
(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 78 dB(A) für Kraftfahrzeuge über 75 kW
70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie und unter 150 kW
2000/8/EG geänderten Fassung) mit einer Unter-
fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein. 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- II. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr-
nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in zeugen mit Dieselmotor:
den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
1. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe B 1 oder
gemäß ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen
2001/27/EG in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-
haben.
Prüfung festgelegt)
4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel
CO : 1,5 g/kWh
gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie
71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG HC : 0,46 g/kWh
geänderten Fassung ausgestattet sein. NOx : 3,5 g/kWh
5. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs- Partikel : 0,02 g/kWh
sen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage ge-
Korrigierter Wert
mäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie
des Absorptions-
76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG
koeffizienten : 0,5 m-1
geänderten Fassung ausgerüstet sein.
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschrei- 2. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49 Stufe B 1 oder
ber gemäß UN-ECE „AETR-Übereinkommen“ Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
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2001/27/EG und in Übereinstimmung mit ETC-Prü- 10. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß
fung festgelegt) UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/
CO : 4,0 g/kWh EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG
geänderten Fassung haben.
NM, HC : 0,55 g/kWh
11. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
CH41) : 1,1 g/kWh sen den Anforderungen der Verkehrssicherheits-
NOx : 3,5 g/kWh prüfung genügen gemäß Richtlinie 96/96/EG in
Partikel 2) : 0,03 g/kW/h der durch die Richtlinie 2003/27/EG der Kom-
mission geänderten Fassung, oder wie im UN-
ECE Abkommen vom 13. November 1997 fest-
1) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren gelegt und hinsichtlich der Annahme einheitlicher
2) Gilt nicht für Naturgas betriebene Motoren
technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und
die Bedingungen für die gegenseitige Anerken-
III. Mindestforderungen an Technik und Sicherheit
nung dieser Kontrollen geändert und fertig-
1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und zugehörigen gestellt am 13. November 2001, oder wie in
Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindes- der konsolidierten UN-ECE Resolution R.E.1
tens 2 mm aufweisen, entsprechend der UN-ECE (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der 2001 geänderten
Regelung Nr. 54 oder der Richtlinie 92/23/EWG in Fassung festgelegt (TRANS/WP.1/2001/25).
der durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten
Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen,
nach UN-ECE Verordnung Nr.109.
2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- Anhang 1
nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in Begründung für die Änderungen:
den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
(gemäß ECE-Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 1. Bei den Fahrzeugkategorien („supergrün“, „EURO3
70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie sicher“ und „EURO4 sicher“) wird nicht mehr auf eine
2000/8/EG geänderten Fassung) mit einer Unter- CEMT-Resolution verwiesen, sondern auf die Anla-
fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein. gen zu der Erteilungsrichtlinie, in denen die Kriterien
für die Fahrzeuge genannt sind. Auf die bisherige An-
3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-
lage 1 wurde verzichtet, da keine „grünen Genehmi-
nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in
gungen“ mehr erteilt werden. Die bisherigen Anlagen
den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
2 bis 4 sind entsprechend aufgerückt.
gemäß ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/
297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen 2. Nr. 3, 8. Spiegelstrich: Der 2. Satz wurde um die Vor-
haben. lagepflicht von namentlichen Gesellschafterlisten er-
4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gänzt, sofern sich die Gesellschafter nicht aus der
gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie Eintragung im jeweiligen Register ergeben und das
71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG Bundesamt diese im Einzelfall fordert. Zweck der Er-
geänderten Fassung ausgestattet sein. gänzung ist es, Informationen über den Gesellschaf-
5. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs- terbestand und damit letztlich darüber zu gewinnen,
sen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage ge- wer hinter einer Gesellschaft steht. Die Änderung
mäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie dient damit letztlich der Aufdeckung von Tatbestän-
76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG den der Scheinselbstständigkeit sowie der unzulässi-
geänderten Fassung ausgerüstet sein. gen Fremdausnutzung von CEMT-Genehmigungen.
6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschrei- 3. Nr. 4 Abs. 1: Das Datum, bis zu dem die Anträge dem
ber gemäß UN-ECE-„AETR-Übereinkommen“ Bundesamt für Güterverkehr vorliegen müssen, wurde
oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zu- klarstellend auch in die Erteilungsrichtlinie aufgenom-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 ge- men, um Unternehmern, die als Rechtsgrundlage die
änderten Fassung oder in der Fassung der Ver- Erteilungsrichtlinie nutzen, einen vollumfänglichen
ordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 Überblick zu bieten. Diesbezügliche Unternehmeran-
ausgerüstet sein. fragen können überdies leichter beantwortet werden.
7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe- Die Frist für die Einreichung von Anträgen ist außer-
grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 GüKGrKabotageV enthalten.
Richtlinie 92/24/EWG haben.
4. Nr. 5 Abs. 2 Satz 2: Die Formulierung wurde klarer
8. Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge
gefasst.
und zugehörige Anhänger müssen am Heck re-
flektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung 5. Nr. 5 Abs. 5 Satz 1: Auf Grund der durch die CEMT
Nr. 70 haben. vorgegebenen Umrechnungsschlüssel können grund-
9. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müssen sätzlich keine „supergrünen“ CEMT-Genehmigungen
mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-ECE- mehr erteilt werden. In Ausnahmefällen ist dies noch
Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in möglich, eine Erteilung kann aber nur noch mit Öster-
der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten reich-, Italien- und Griechenlandsperre erfolgen, da
Fassung ausgerüstet sein. ansonsten nicht ausreichend CEMT-Genehmigungen
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Heft 20 – 2007 636 VkBl. Amtlicher Teil
zur Verfügung stünden (besondere Bedingungen bei
den Umrechnungsschlüsseln für die Länder-Befreiun-
gen).
6. Nr. 5 Abs. 5 (alt) und Nr. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5: Die
Regelungen wurden in den Punkt 2 „Verfahrens-
grundsätze“ vorgezogen. Hiermit wird gleichzeitig
zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl für das
Wiedererteilungs- als auch für das Neuerteilungsver-
fahren gelten.
7. Nr. 8 Abs. 3, letzter Halbsatz: Die Kriterien für die Er-
teilung einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung wurden
weiter gefasst, um das geringe Kontingent an Drei-
länderverkehrsgenehmigungen zu schonen, da diese
auch für Relationen benötigt werden, die nicht mit ei-
ner CEMT-Genehmigung durchgeführt werden kön-
nen (z. B. Russland – Kasachstan).
8. In den Anlagen 1 bis 3 wurde der Begriff „Fahrzeug“
durch den Begriff „Kraftfahrzeug“ ersetzt und an den
entsprechenden Stellen (soweit nicht ohnehin schon
vorhanden) mit dem Zusatz „und dazugehörigem An-
hänger“ ergänzt. Hier wurden Übersetzungsproble-
me aus dem Englischen berichtigt, da in der engli-
schen Fassung der Resolution nicht der Unterschied
zwischen Fahrzeug (hierzu gehören auch Anhänger,
Fahrräder, Auflieger) und Kraftfahrzeug (nur Fahrzeu-
ge mit Antriebsmaschine) gemacht wird.
(VkBl. 2007 S. 630)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil