VkBl Nr. 20 2007

Verkehrsblatt Nr. 20 2007

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VkBl. Amtlicher Teil                                       633                                            Heft 20 – 2007

10. Urkundenberichtigung                                               2000/8/EG geänderten Fassung mit einer Unter-
     Ändert sich der Name oder der Sitz des Unterneh-                  fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet
     mens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahr-                    sein.
     tenberichthefte über die zuständige Außenstelle der          3.   Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-
     Zentrale des Bundesamtes für Güterverkehr unver-                  nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in
     züglich zur Berichtigung vorzulegen.                              den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
                                                                       gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie
11. Kosten                                                             89/297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrich-
     Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-                  tungen haben.
     nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,            4.   Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
     die Entziehung von CEMT-Genehmigungen sowie                       sen mit einer Warnblinkanlage gemäß UN-ECE
     die Zurückweisung oder Rücknahme eines entspre-                   Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in
     chenden Widerspruchs sind nach § 22 Abs. 1 und 2                  der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fas-
     Güterkraftverkehrsgesetz i.V.m. der Kostenverord-                 sung sowie einem roten Warndreieck gemäß
     nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.                 ECE-Regelung Nr. 27 ausgestattet sein.
12. Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen                    5.   Kraftfahrzeuge müssen mit einem Kontrollgerät
                                                                       gemäß „AETR-Übereinkommen“ ECE UN oder
     Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen (z. B.                      Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zuletzt durch
     durch Zeitablauf, durch Widerruf, durch Namensän-                 Verordnung (EG) Nr. 1056/97 bzw. Nr. 2135/98 ge-
     derung, durch Anschriftenänderung o. ä.) sind unver-              änderten Fassung ausgerüstet sein.
     züglich mit den zugehörigen Fahrtenberichtheften an
     das Bundesamt für Güterverkehr zurückzugeben.                6.   Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe-
                                                                       grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder
                                                                       Richtlinie 92/24/EWG haben.
                                                                  7.   Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge und
                                                Anlage 1               zugehörige Anhänger müssen am Heck reflektie-
                                                                       rende Schilder gemäß ECE-Regelung Nr. 70 ha-
Die Anforderungen an das so genannte „supergrüne und
                                                                       ben.
sichere“ Fahrzeug wurden vom CEMT-Ministerrat wie
folgt festgelegt:                                                 8.   Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
                                                                       sen gemäß ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie
I.   Grenzwerte für Lärmemissionen:                                    71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie
     (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie 70/                98/12/EG geänderten Fassung mit einem Anti-
     157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG                 blockiersystem ausgerüstet sein.
     festgelegt)                                                  9.   Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß
     77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW                      UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/
                                                                       EWG in der durch Richtlinie 92/62/EWG oder
     78 dB(A) für Kraftfahrzeuge von über 75 kW                        Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung ha-
     und unter 150 kW                                                  ben.
     80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW                        10. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
                                                                      sen den Anforderungen der Verkehrssicherheits-
II. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr-
                                                                      prüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG genügen.
    zeugen mit Dieselmotor:
                                                                      Entsprechend dieser Richtlinie in der durch
     (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe B [„Eu-                Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung muss
     ro2“], Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richt-            die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr be-
     linie 91/542/EWG festgelegt)                                     standen werden; die entsprechende Prüfbe-
     CO         :   4,0 g/kWh                                         scheinigung darf also nicht älter als 12 Monate
     HC         :   1,1 g/kWh                                         sein.
     NOx        :   7,0 g/kWh
     Partikel   :   0,15 g/kWh
                                                                                                              Anlage 2
III. Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
     1.    Sämtliche Reifen von Kraftfahrzeugen und zuge-    Die Anforderungen an das „EURO3 sichere“ Fahrzeug
           hörigen Anhängern müssen eine Profiltiefe von     wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt festgelegt:
           mindestens 2 mm aufweisen nach der Richtlinie     I.   Grenzwerte für Lärmemissionen:
           92/93/EWG oder UN-ECE Regelung Nr.54 und,              (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie
           im Fall von runderneuerten Reifen, nach ECE-           70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/
           Verordnung Nr.109.                                     EG festgelegt)
     2.    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-           77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW
           nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in
           den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,               78 dB(A) für Kraftfahrzeuge von über 75 kW
           gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie           und unter 150 kW
           70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie             80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2007                                                        634                                   VkBl. Amtlicher Teil

II. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr-                                    oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der zuletzt
    zeugen mit Dieselmotor:                                                          durch die Verordnung Nr. 1056/97/EG und Nr.
    1. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe A                                   2135/98 geänderten Fassung ausgerüstet sein.
       oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der                            7.    Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe-
       Richtlinie 1999/96/EG sowie in Übereinstimmung                                grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder
       mit ESC- und ELR-Prüfung festgelegt)                                          Richtlinie 92/24/EWG haben.
       CO                :       2,1            g/kWh                          8.    Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge
       HC                :       0,66           g/kWh                                und zugehörige Anhänger müssen am Heck re-
                                                                                     flektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung
       NOx               :       5,0            g/kWh
                                                                                     Nr. 70 haben.
       Partikel          :       0,10 (0,13) g/kWh
                                             1)
                                                                               9.    Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
       Korrigierter Wert                                                             sen mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-
       des Absorptions-                                                              ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/
       koeffizienten     :       0,8 m-1                                             EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG ge-
                                                                                     änderten Fassung ausgerüstet sein.
    2.   (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe A
         oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der                          10. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß
         Richtlinie 1999/96/EG sowie in Übereinstimmung                            UN-ECE-Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/
         mit ETC-Prüfung festgelegt)                                               EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG
                                                                                   geänderten Fassung haben.
         CO                :       5,45           g/kWh
                                                                               11. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müssen
         NM, HC            :       0,78           g/kWh                            den Anforderungen der Verkehrssicherheitsprü-
         CH4  2)           :       1,6            g/kWh                            fung gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch
         NOx               :       5,0            g/kWh                            Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung genü-
                                                                                   gen. Entsprechend diesen Weisungen muss die
         Partikel          :       0,16 (0,21) g/kWh
                                               1)
                                                                                   Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden
                                                                                   werden; die entsprechende Prüfbescheinigung
         1)   Für Motoren mit einem Zylinderhubraum von weniger als                darf somit nicht älter als 12 Monate sein.
              0,75 dm3 und einer Nenndrehzahl über 3000 min -1.
         2)   Nur für mit Naturgas betriebene Motoren und entsprechend
              den für ETC-Prüfungen festgelegten Bestimmungen (siehe
              Richtlinie 1999/96/EC, Anhang III, Anlage 2, Ziffer 3.9).

III. Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit                                                                        Anlage 3
     1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und zugehörigen
        Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindes-                     Die Anforderungen an das „EURO4 sichere“ Fahrzeug
        tens 2 mm aufweisen, entsprechend der Richtli-                    wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt festgelegt:
        nie 92/23/EWG oder der UN-ECE Regelung Nr. 54
        und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UN-                  I.   Grenzwerte für Lärmemissionen:
        ECE-Verordnung Nr. 109.                                                (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie 70/
     2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-                           157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
        nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in                            festgelegt)
        den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,                               77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW
        (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie                          78 dB(A) für Kraftfahrzeuge über 75 kW
        70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie                             und unter 150 kW
        2000/8/EG geänderten Fassung) mit einer Unter-
        fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein.                       80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW
     3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-                      II. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr-
        nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in                           zeugen mit Dieselmotor:
        den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
                                                                          1.   (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe B 1 oder
        gemäß ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/
                                                                               Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
        297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen
                                                                               2001/27/EG in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-
        haben.
                                                                               Prüfung festgelegt)
     4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel
                                                                               CO                 :        1,5   g/kWh
        gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie
        71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG                          HC                 :        0,46 g/kWh
        geänderten Fassung ausgestattet sein.                                  NOx                :        3,5   g/kWh
     5. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-                            Partikel           :        0,02 g/kWh
        sen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage ge-
                                                                               Korrigierter Wert
        mäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie
                                                                               des Absorptions-
        76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG
                                                                               koeffizienten     :         0,5   m-1
        geänderten Fassung ausgerüstet sein.
     6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschrei-                    2.   (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49 Stufe B 1 oder
        ber gemäß UN-ECE „AETR-Übereinkommen“                                  Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        635                                             Heft 20 – 2007

   2001/27/EG und in Übereinstimmung mit ETC-Prü-                  10. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß
   fung festgelegt)                                                    UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/
   CO                    :          4,0     g/kWh                      EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG
                                                                       geänderten Fassung haben.
   NM, HC                :          0,55 g/kWh
                                                                   11. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-
   CH41)                 :          1,1     g/kWh                      sen den Anforderungen der Verkehrssicherheits-
   NOx                   :          3,5     g/kWh                      prüfung genügen gemäß Richtlinie 96/96/EG in
   Partikel 2)           :          0,03 g/kW/h                        der durch die Richtlinie 2003/27/EG der Kom-
                                                                       mission geänderten Fassung, oder wie im UN-
                                                                       ECE Abkommen vom 13. November 1997 fest-
   1)    Nur für mit Naturgas betriebene Motoren                       gelegt und hinsichtlich der Annahme einheitlicher
   2)    Gilt nicht für Naturgas betriebene Motoren
                                                                       technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und
                                                                       die Bedingungen für die gegenseitige Anerken-
III. Mindestforderungen an Technik und Sicherheit
                                                                       nung dieser Kontrollen geändert und fertig-
   1.    Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und zugehörigen               gestellt am 13. November 2001, oder wie in
         Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindes-                 der konsolidierten UN-ECE Resolution R.E.1
         tens 2 mm aufweisen, entsprechend der UN-ECE                  (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der 2001 geänderten
         Regelung Nr. 54 oder der Richtlinie 92/23/EWG in              Fassung festgelegt (TRANS/WP.1/2001/25).
         der durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten
         Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen,
         nach UN-ECE Verordnung Nr.109.
   2.    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-                                                          Anhang 1
         nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in          Begründung für die Änderungen:
         den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
         (gemäß ECE-Regelung Nr. 58 oder Richtlinie           1.   Bei den Fahrzeugkategorien („supergrün“, „EURO3
         70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie                sicher“ und „EURO4 sicher“) wird nicht mehr auf eine
         2000/8/EG geänderten Fassung) mit einer Unter-            CEMT-Resolution verwiesen, sondern auf die Anla-
         fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein.          gen zu der Erteilungsrichtlinie, in denen die Kriterien
                                                                   für die Fahrzeuge genannt sind. Auf die bisherige An-
   3.    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-
                                                                   lage 1 wurde verzichtet, da keine „grünen Genehmi-
         nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in
                                                                   gungen“ mehr erteilt werden. Die bisherigen Anlagen
         den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,
                                                                   2 bis 4 sind entsprechend aufgerückt.
         gemäß ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/
         297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen       2.   Nr. 3, 8. Spiegelstrich: Der 2. Satz wurde um die Vor-
         haben.                                                    lagepflicht von namentlichen Gesellschafterlisten er-
   4.    Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel               gänzt, sofern sich die Gesellschafter nicht aus der
         gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie              Eintragung im jeweiligen Register ergeben und das
         71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG             Bundesamt diese im Einzelfall fordert. Zweck der Er-
         geänderten Fassung ausgestattet sein.                     gänzung ist es, Informationen über den Gesellschaf-
   5.    Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-               terbestand und damit letztlich darüber zu gewinnen,
         sen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage ge-           wer hinter einer Gesellschaft steht. Die Änderung
         mäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie                dient damit letztlich der Aufdeckung von Tatbestän-
         76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG               den der Scheinselbstständigkeit sowie der unzulässi-
         geänderten Fassung ausgerüstet sein.                      gen Fremdausnutzung von CEMT-Genehmigungen.

   6.    Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschrei-       3.   Nr. 4 Abs. 1: Das Datum, bis zu dem die Anträge dem
         ber gemäß UN-ECE-„AETR-Übereinkommen“                     Bundesamt für Güterverkehr vorliegen müssen, wurde
         oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zu-              klarstellend auch in die Erteilungsrichtlinie aufgenom-
         letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 ge-           men, um Unternehmern, die als Rechtsgrundlage die
         änderten Fassung oder in der Fassung der Ver-             Erteilungsrichtlinie nutzen, einen vollumfänglichen
         ordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004               Überblick zu bieten. Diesbezügliche Unternehmeran-
         ausgerüstet sein.                                         fragen können überdies leichter beantwortet werden.
   7.    Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe-                 Die Frist für die Einreichung von Anträgen ist außer-
         grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder                 dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 GüKGrKabotageV enthalten.
         Richtlinie 92/24/EWG haben.
                                                              4.   Nr. 5 Abs. 2 Satz 2: Die Formulierung wurde klarer
   8.    Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge
                                                                   gefasst.
         und zugehörige Anhänger müssen am Heck re-
         flektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung          5.   Nr. 5 Abs. 5 Satz 1: Auf Grund der durch die CEMT
         Nr. 70 haben.                                             vorgegebenen Umrechnungsschlüssel können grund-
   9.    Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müssen             sätzlich keine „supergrünen“ CEMT-Genehmigungen
         mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-ECE-                mehr erteilt werden. In Ausnahmefällen ist dies noch
         Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in             möglich, eine Erteilung kann aber nur noch mit Öster-
         der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten          reich-, Italien- und Griechenlandsperre erfolgen, da
         Fassung ausgerüstet sein.                                 ansonsten nicht ausreichend CEMT-Genehmigungen



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Heft 20 – 2007                                               636              VkBl. Amtlicher Teil

     zur Verfügung stünden (besondere Bedingungen bei
     den Umrechnungsschlüsseln für die Länder-Befreiun-
     gen).

6.   Nr. 5 Abs. 5 (alt) und Nr. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5: Die
     Regelungen wurden in den Punkt 2 „Verfahrens-
     grundsätze“ vorgezogen. Hiermit wird gleichzeitig
     zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl für das
     Wiedererteilungs- als auch für das Neuerteilungsver-
     fahren gelten.

7.   Nr. 8 Abs. 3, letzter Halbsatz: Die Kriterien für die Er-
     teilung einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung wurden
     weiter gefasst, um das geringe Kontingent an Drei-
     länderverkehrsgenehmigungen zu schonen, da diese
     auch für Relationen benötigt werden, die nicht mit ei-
     ner CEMT-Genehmigung durchgeführt werden kön-
     nen (z. B. Russland – Kasachstan).

8.   In den Anlagen 1 bis 3 wurde der Begriff „Fahrzeug“
     durch den Begriff „Kraftfahrzeug“ ersetzt und an den
     entsprechenden Stellen (soweit nicht ohnehin schon
     vorhanden) mit dem Zusatz „und dazugehörigem An-
     hänger“ ergänzt. Hier wurden Übersetzungsproble-
     me aus dem Englischen berichtigt, da in der engli-
     schen Fassung der Resolution nicht der Unterschied
     zwischen Fahrzeug (hierzu gehören auch Anhänger,
     Fahrräder, Auflieger) und Kraftfahrzeug (nur Fahrzeu-
     ge mit Antriebsmaschine) gemacht wird.




(VkBl. 2007 S. 630)




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