VkBl Nr. 6 2020

Verkehrsblatt Nr. 6 2020

/ 14
PDF herunterladen
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                          I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  74. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020                                                                           Heft 6

  Amtlicher Teil
  Nr.         Datum          VkBl. 2020                                         Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2020                                           Seite

  Bundesfernstraßen                                                                     Wasserstraßen, Schifffahrt
  37 18. 02. 2020 Allgemeines Rundschreiben                                             41 28. 02. 2020 BAW-Merkblatt Flächige Instandsetzung
     Straßenbau Nr. 01/2020                                                                von Wasserbauwerken mit textilbewehrten Mörtel- und
     Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche Angelegenheiten;                                      Betonschichten (MITEX), Ausgabe 2019 . . . . . . . . . . . .                   192
                       Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      186
                                                                                        42 02. 03. 2020 Neufassung der Satzung der Lotsenbrü-
                                                                                           derschaft Weser II/Jade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      192
  Straßenverkehr
  38 19. 02. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                 Aufgebote
     Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
     zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    186     42a   31. 03. 2020 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                 199
  39 02. 03. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
     Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
     zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    187
                                                                                        Nichtamtlicher Teil
                                                                                        Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   206
  Grundsatzangelegenheiten
  40 18. 03. 2020 Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Ver-
     kehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Ver-
     kehr und digitale Infrastruktur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   187




                                                                        Beilagenhinweis:
                   Teile dieser Ausgabe beinhalten eine Beilage der Verkehrs-Akademie Dortmund GmbH.



  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 6 – 2020                                                     186                                  VkBl. Amtlicher Teil




                                                                      ARS-Nr. 13/1994 vom 20.04.1994
    Bundesfernstraßen                                                 StB 12/70.03/23 BM 94
                                                                      ARS-Nr. 06/1997 vom 16.01.1997
Nr. 37       Allgemeines Rundschreiben                                StB 12/70.00.00/8 Va 97
             Straßenbau Nr. 01/2020
             Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche                          ARS-Nr. 46/2001 vom 14.12.2001
                              Angelegenheiten;                        S 12/70.05.00/75 Va 01
                              Allgemeines                             ARS-Nr. 21/2006 vom 18.08.2006
                                                                      S 12/7138.4/021-00529458
                                StB 14/7139.30/010-3262914            ARS-Nr. 06/2010 vom 03.05.2010
                                Bonn, den 18. Februar 2020
                                                                      StB 14/7133.20/013-1208425
Oberste Straßenbaubehörden                                            ARS-Nr. 10/2011 vom 01.08.2011
der Länder                                                            StB 14/7135.4/010-1467167
– nur per E-Mail –                                                    ARS-Nr. 03/2017 vom 16.01.2017
                                                                      StB 14/7134.4/010-2742565.
nachrichtlich:
                                                                      Das Rundschreiben-Verzeichnis ist unter folgendem Link
DEGES Deutsche Einheit                                                im Internet abgespeichert:
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
                                                                      http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/
Die Autobahn GmbH des Bundes                                          allgemeines-rundschreiben-strassenbau.html.
Fernstraßenbundesamt                                                  Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 01/2019
Bundesanstalt für Straßenwesen                                        hebe ich auf.
Bundesrechnungshof                                                                                Bundesministerium für
                                                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur
Betreff:        Verzeichnis der veröffentlichten, gültigen
                                                                                                         Im Auftrag
                Rundschreiben der Abteilung Bundes-
                fernstraßen des Bundesministeriums für                                               Dr. Stefan Krause
                Verkehr und digitale Infrastruktur,
                Stand: 01.01.2020
                                                                      (VkBl. 2020 S. 186)
Bezug:          Meine Allgemeinen Rundschreiben
                Nr. 17/1990 vom 19.09.1990
                StB 15/12/00.03.06/26 Va 90                             Straßenverkehr
                Nr. 01/2019 vom 15.02.2019
                StB 14/7139.30/010-3118585                            Nr. 38    Verzeichnis der in der Bundesrepublik
                                                                                Deutschland zum Geschäftsbetrieb
Anlage:         Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2020 (nicht
                mit abgedruckt)1                                                befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
                                                                                versicherer
Die am 01.01.2020 gültigen, im Verkehrsblatt veröffent-
lichten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)                                                Berlin, den 19. Februar 2020
bzw. Rundschreiben (RS) sind in dem anliegenden „Ver-                                             StV 21/7362.3/1-3277731
zeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung
Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr
                                                                      Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das nachfolgende
und digitale Infrastruktur, Stand: 01.01.2020 (Rundschrei-
                                                                      Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
ben-Verzeichnis-StB 2020)“ aufgelistet.
                                                                      sicherung seit dem 31.12.2019 nicht mehr anbieten darf.
Von den im „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2019“ ent-
haltenen veröffentlichten ARS/RS sind – außer den aus-                SCHWARZMEER UND OSTSEE
drücklich aufgehobenen – auch folgende ARS/RS nicht in                Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG
das Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2020 aufgenommen                    Große Elbstraße 14
und hiermit aufgehoben:                                               22767 Hamburg

ARS-Nr. 49/1992 vom 11.12.1992                                        (Registernummer 5690)
StB 30/40.56.00-01/68 Va 92
                                                                                                  Bundesministerium für
                                                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur
1
    Abonnenten können ein Exemplar des Rundschreiben-Verzeichnis-                                       Im Auftrag
    ses StB 2020 unter der Bestellnummer B 5002 zum Sonderpreis von                                     Tanja Kehr
    Euro 12,00 beziehen. Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des
    Folgejahres nach Veröffentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe
    und nur einmalig in Anspruch genommen werden. Weitere Exemp-
    lare sind zum Preis von Euro 17,00 erhältlich.                    (VkBl. 2020 S. 186)

                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         187                                                  Heft 6 – 2020

Nr. 39    Verzeichnis der in der                                                     Geschäftsordnung
          Bundesrepublik Deutschland                                     für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat)
          zum Geschäftsbetrieb befugten                                     beim Bundesministerium für Verkehr
                                                                              und digitale Infrastruktur (BMVI)
          Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer
                                                                                             vom
                                                                                         01.05.2020
                               Berlin, den 02. März 2020
                               StV 21/7362.3/1-3281384                                       §1
                                                                                       Aufgabenstellung
Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das französi-
sche Versicherungsunternehmen SOGESSUR S. A. im                1.       Nach § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom
Rahmen seiner Niederlassungstätigkeit in Deutschland                    6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch
auch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten                 Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
darf.                                                                   S. 1843) geändert worden ist, wird ein Gefahrgut-Ver-
                                                                        kehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt, der das Bundesmi-
SOGESSUR S. A. Deutsche Niederlassung                                   nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Bramfelder Chaussee 101                                                 hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher
22177 Hamburg                                                           Güter, insbesondere der Durchführung des Gefahr-
                                                                        gutbeförderungsgesetzes, berät.
Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-
mer 5177 zugeteilt.                                            2.       Der Beirat befasst sich mit allen Fragen der Beförde-
                                                                        rung gefährlicher Güter von grundsätzlicher gefahr-
                            Bundesministerium für                       gutpolitischer Bedeutung und der Organisation der
                        Verkehr und digitale Infrastruktur              Beratungsgremien; er tagt bei Bedarf.
                                  Im Auftrag
                              Dr. Frank Albrecht                                               §2
                                                                                            Mitglieder
                                                                   Das BMVI hat für den Beirat die folgenden Stellen be-
(VkBl. 2020 S. 187)                                                nannt:
                                                                   1.   Sicherheitsbehörden und -organisationen:
                                                                        Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Ent-
                                                                        sorgung (BASE), Berlin;
                                                                        die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
                                                                        fung (BAM), Berlin;
                                                                        das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;
Nr. 40    Geschäftsordnung
          für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat                             die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
          (Beirat) beim Bundesministerium für                           (GDWS), Bonn;
          Verkehr und digitale Infrastruktur                            die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
                                                                        dizin (BAuA), Dortmund;
                               Bonn, den 18. März 2020                  die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB),
                               AZ.: 363.20/1-1                          Braunschweig;
Aufgrund des § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes                     das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                  das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;
S. 2510) geändert worden ist, erlasse ich die folgende Ge-              das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
schäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Bei-                  und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), Koblenz;
rat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und                       das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Organisation des Beirates, seiner Verfahrensabläufe und                 Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn;
Gremien wurden nach Anhörung der Beiratsmitglieder                      das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn;
festgelegt.
                                                                        das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Flensburg;
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.05.2020 in Kraft.
                                                                        das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig;
Die Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat
beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                  die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
struktur vom 01. September 2015 wird mit Wirkung vom                    Berlin;
30.04.2020 aufgehoben.                                                  der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin;
                                                                        DEKRA, Stuttgart.
                            Bundesministerium für
                        Verkehr und digitale Infrastruktur              Aus der Anlage 1 der Geschäftsordnung sind die all-
                                   Im Auftrag                           gemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der
                                Ina Lennarz-Ast                         Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 6 – 2020                                                 188                                      VkBl. Amtlicher Teil

2.   Bundesländer (Vertretung wird in der Regel von zwei            2.   Die von den Mitgliedern entsandten Vertreter oder
     Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen, die                    Vertreterinnen tragen zu den im Beirat zu behandeln-
     für jeweils fünf Jahre bestimmt werden; eines der                   den Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen
     Länder soll ein Küstenland sein).                                   Stelle vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen
                                                                         nach bester Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit ge-
3.   Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK),
                                                                         genüber dem BMVI ist ehrenamtlich. Auslagen wer-
     Berlin;
                                                                         den nicht erstattet. Die Mitglieder sollen möglichst
     Deutscher Städtetag, Köln.                                          durch die Entsendung derselben Vertreter oder Ver-
                                                                         treterinnen die Kontinuität der Beratungen fördern.
4.   Verbände und Unternehmen der Wirtschaft, einschließ-
     lich der Verkehrswirtschaft:                                                             §4
     Der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt;                      Vorsitz und Geschäftsführung

     der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;                1.   Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter oder eine Ver-
                                                                         treterin des BMVI.
     der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;
                                                                    2.   Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem BMVI
     der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpa-                         oder einer von ihm bestimmten Stelle.
     ckungshersteller (GADV), Düsseldorf;
     der Bundesverband Großhandel, Außenhandel,                                                  §5
     Dienstleistungen (BGA), Berlin;                                                         Sitzungen

     der Handelsverband Deutschland (HDE), Berlin;                  1.   Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung ein-
                                                                         berufen. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu
     der Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-                      den Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzu-
     wirtschaft (GDV), Berlin;                                           laden.
     der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und               2.   Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die
     Entsorgung (BGL), Frankfurt;                                        die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der
                                                                         vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt. Der
     der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV),
                                                                         Tagesordnung sind zu den einzelnen Punkten Bera-
     Berlin;
                                                                         tungsunterlagen beizufügen. Beratungsunterlagen,
     der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt                   die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in
     (BDB), Duisburg;                                                    der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie min-
                                                                         destens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern
     der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),
                                                                         vorliegen.
     Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
                                                                    3.   Die Tagesordnung kann während der Sitzung des
     der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;                        Beirats auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Ver-
     der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin;                        treter der Mitglieder geändert oder erweitert werden,
                                                                         wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter und
     die Deutsche Lufthansa AG, Köln;                                    Vertreterinnen der Mitglieder des Beirats damit ein-
     der DNV GL, Hamburg.                                                verstanden ist.

5.   Gewerkschaften:                                                4.   Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Ausspra-
                                                                         che ohne förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des
     Verdi, Berlin;                                                      Beirats sind nicht öffentlich.
     Gewerkschaft der Polizei (GdP), Hilden/Berlin;                 5.   Über jede Sitzung des Beirats ist von der Geschäfts-
     Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Frank-                   führung eine Niederschrift mit den Ergebnissen der
     furt/Berlin.                                                        Beratungen zu fertigen.
                                                                    6.   Jeder Vertreter und jede Vertreterin eines Mitglieds
6.   Wissenschaft (Benennung erfolgt auf Vorschlag des
                                                                         kann verlangen, dass seine oder ihre Meinung zu be-
     Beirats).
                                                                         stimmten Tagesordnungspunkten festgehalten wird.
7.   Deutsches Institut für Normung (DIN), Berlin.
                                                                    7.   Die Mitglieder des Beirats erhalten Abdrucke oder
                                                                         Dateien der Niederschrift mit der Liste der Sitzungs-
                            §3
                                                                         teilnehmer und -teilnehmerinnen.
                  Stellung der Mitglieder
                                                                    8.   Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können
1.   Die dem Beirat angehörenden Mitglieder entsenden                    innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Nieder-
     zu den Sitzungen in der Regel jeweils einen Vertreter               schrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendun-
     oder eine Vertreterin. Sie haben das Recht, Angele-                 gen werden in der folgenden Sitzung beraten.
     genheiten, deren Behandlung sie für erforderlich hal-
     ten, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Wer-
                                                                                               §6
     den Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt,
                                                                               Beteiligung der Bundesministerien
     ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich durch
     den Vertreter oder die Vertreterin des antragstellen-          1.   Die Bundesministerien werden über die Termine der
     den Mitglieds vorzutragen.                                          Sitzungen des Beirats und des Ständigen Ausschusses


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                         189                                                   Heft 6 – 2020

     Gefahrgutbeförderung unter Übersendung der Tages-                  der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungs-
     ordnung und der Beratungsunterlagen unterrichtet.                  hersteller (GADV), Düsseldorf;
2.   Die Bundesministerien haben das Recht, Vertreter                   der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienst-
     oder Vertreterinnen zu den Sitzungen zu entsenden                  leistungen (BGA), Berlin;
     und gehört zu werden.
                                                                        der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und
                                                                        Entsorgung (BGL), Frankfurt;
                      §7
Ständiger Ausschuss Gefahrgutbeförderung (AGGB)                         der Verband der Güterwagenhalter in Deutschland
                  des Beirats                                           (VPI), Hamburg;
1.   Der Beirat richtet zur kontinuierlichen Gewährleistung             der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV),
     der Beratung des BMVI den AGGB ein. Dieser berät                   Berlin;
     das BMVI in allen Fragen, die die Sicherheit bei der
                                                                        der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt
     Beförderung gefährlicher Güter betreffen, insbeson-
                                                                        (BDB), Duisburg;
     dere in grundsätzlichen Fragen
                                                                        der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),
     –   der stoffspezifischen Risiken und diesbezügli-
                                                                        Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
         chen Schutzmaßnahmen beim Transport;
                                                                        der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;
     –   der Sicherheit des Transports in verpackter Form;
                                                                        der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
     –   der Sicherheit des Transports in loser Schüttung,
                                                                        Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), Berlin;
         in Tanks und Druckbehältern sowie
                                                                        der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin;
     –   bei fahrzeugtechnischen Anforderungen,
                                                                        der Deutsche Industrie- und Handelskammertag
     die in den Arbeitsgruppen (§ 8) nicht abschließend
                                                                        (DIHK), Berlin;
     oder nicht umfänglich zu klären sind und nur in einer
     interdisziplinären Betrachtung beraten werden kön-                 das Deutsche Institut für Normung (DIN), Berlin;
     nen.
                                                                        die Gewerkschaften;
     Der AGGB berät den BMVI zeitnah bei der strategi-
                                                                        der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG), Berlin;
     schen Ausrichtung der Gefahrgutpolitik.
                                                                        der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe
2.   Dem Ausschuss gehören die Vorsitzenden der Ar-
                                                                        (ZDS), Hamburg.
     beitsgruppen (§ 8), die zuständigen Abteilungsleiter
     oder Abteilungsleiterinnen der Bundesanstalt für Ma-               Stellen, denen der oder die Vorsitzende einer Arbeits-
     terialforschung und -prüfung (BAM) und je eine sach-               gruppe angehört, entsenden in der Regel keine wei-
     verständige Person der nachfolgend benannten Stel-                 tere sachverständige Person in den AGGB. Es ist den
     len an (Mitglieder des AGGB):                                      Mitgliedern freigestellt, neben der sachverständigen
                                                                        Person einen Stellvertreter der sachverständigen Per-
     Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Ent-
                                                                        son zu benennen. Für den Stellvertreter der sachver-
     sorgung (BASE), Berlin;
                                                                        ständigen Person gelten alle Bestimmungen dieser
     die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB),                   Geschäftsordnung, die auch für die sachverständige
     Braunschweig;                                                      Person gelten.
     das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;         3.   Die Mitglieder des AGGB, die besondere Sach- und
                                                                        Fachkunde haben müssen, werden von den vorste-
     die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt                 hend genannten Stellen dem BMVI schriftlich benannt.
     (GDWS), Bonn;                                                      Die Tätigkeit der Mitglieder des AGGB gegenüber dem
     das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;                            BMVI ist ehrenamtlich, Auslagen werden nicht erstattet.
     das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn;                          4.   Der oder die Vorsitzende und die zwei stellvertreten-
                                                                        den Vorsitzenden des AGGB werden mit einfacher
     das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig;                       Mehrheit durch die Mitglieder des AGGB aus ihrer
     das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;                          Mitte gewählt. Das BMVI bestätigt den oder die Vor-
                                                                        sitzende(n) und die stellvertretenden Vorsitzenden für
     der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin;                               jeweils fünf Jahre.
     DEKRA, Stuttgart;                                             5.   Zeit und Ort der Sitzungen stimmt der oder die Vorsit-
     die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),                zende des AGGB mit dem BMVI ab und lädt zu der
     Berlin;                                                            Sitzung ein. Die Länder erhalten die Einladung nach-
                                                                        richtlich. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den
     der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frank-                 Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzuladen.
     furt;                                                              Es soll mindestens eine Sitzung jährlich stattfinden.
     der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg;                    Vorschläge für die zu beratenden Angelegenheiten
                                                                        werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden
     der Industriegaseverband (IGV), Köln;
                                                                        und der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem
     der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;                  BMVI in einer Tagesordnung zusammengefasst.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 6 – 2020                                              190                                      VkBl. Amtlicher Teil

     Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, der               sollen in der Regel auf einen Teilnehmer oder eine
     zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen bei-                Teilnehmerin je Mitglied der Arbeitsgruppe be-
     liegen müssen. Beratungsunterlagen, die nicht der                schränkt werden; Ausnahmen von dieser Regel be-
     Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so              dürfen der Zustimmung des oder der Arbeitsgrup-
     rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine               penvorsitzenden im Benehmen mit dem BMVI. Bei
     Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.                 der Auswahl der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ist
     Werden Angelegenheiten auf Wunsch eines Mitglie-                 sicherzustellen, dass eine kontinuierliche längerfristi-
     des auf die Tagesordnung gesetzt, so sind sie bei                ge Teilnahme gewährleistet wird.
     Bedarf zusätzlich in der nächsten Sitzung mündlich
     durch den Vertreter oder die Vertreterin des Antrag         3.   Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden nach
     stellenden Mitglieds zu erläutern.                               Anhörung des AGGB auf Vorschlag des oder der
                                                                      AGGB-Vorsitzenden und seiner Vertreter oder Ver-
     Die Tagesordnung kann während der Sitzung des                    treterinnen vom BMVI für höchstens fünf Jahre be-
     AGGB auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden, des                stätigt, eine Verlängerung ist zulässig. Das BMVI un-
     BMVI oder der Mitglieder des AGGB geändert oder                  terrichtet den AGGB über die Bestätigung.
     erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden
     Mitglieder des AGGB damit einverstanden ist.                4.   Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen organisieren
                                                                      eigenverantwortlich die Geschäftsführung der Ar-
6.   Der oder die Vorsitzende des AGGB legt die Nieder-               beitsgruppen. Die Arbeitsgruppen erhalten ihre Ar-
     schrift über eine Sitzung – außer bei großer Eilbedürf-          beitsaufträge vom AGGB oder BMVI. § 7 Abs. 5
     tigkeit – spätestens acht Wochen nach Durchführung               Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorsitzenden sind ge-
     dem BMVI und den Mitgliedern des AGGB vor. Die                   halten, von der Durchführung einer Sitzung abzuse-
     Sitzungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen können                  hen, wenn eine ausreichende Beratung durch die
     innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Nieder-                Nutzung anderer Medien (elektronische Kommunika-
     schrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendun-                tion) sichergestellt ist. Die Vorsitzenden können wei-
     gen werden erforderlichenfalls in der folgenden Sit-             tere Sachverständige themenbezogen auch über
     zung beraten.                                                    einen längeren Zeitraum zur Teilnahme an den Ar-
     Der oder die Vorsitzende des AGGB unterrichtet er-               beitsgruppensitzungen einladen, falls dies für die Er-
     forderlichenfalls den Beirat über wesentliche Themen             örterung der Themen förderlich ist.
     der Sitzungen.                                              5.   § 7 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Der oder die
7.   Der AGGB legt die Beratungsergebnisse in Form von                Vorsitzende informiert den AGGB durch Übersen-
     begründeten Vorschlägen dem BMVI vor. Soweit es                  dung des Berichtes. Fragen, die der Beratung durch
     sich um Änderungsanträge zu Rechtsvorschriften,                  den AGGB oder GVB bedürfen, erläutert er oder sie
     technischen Richtlinien oder Normentwürfen handelt,              in den jeweiligen Sitzungen.
     sind Textvorschläge auszuarbeiten.                          6.   Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an
8.   Die Geschäftsführung für den AGGB nimmt die vom                  den Sitzungen der Arbeitsgruppen teil. Im Rahmen
     BMVI im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzen-                 der Bearbeitung der Aufträge erforderliche Informa-
     den bestimmte Stelle wahr.                                       tionen über den aktuellen Stand der Diskussionen auf
                                                                      nationaler oder internationaler Ebene stellen die Ver-
9.   Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an                 treter oder Vertreterinnen des BMVI im Zusammen-
     den Sitzungen des AGGB teil.                                     wirken mit dem oder der Vorsitzenden sicher.

                           §8                                                           §9
                Arbeitsgruppen des AGGB                               Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Beirats
1.   Die Arbeitsgruppen des AGGB beraten das BMVI in             1.   Das BMVI kann bei Bedarf im Benehmen mit dem
     allen Fragen der sicheren Beförderung gefährlicher               Beirat weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des
     Güter, die nicht grundsätzlicher Natur sind und die in           Beirats einsetzen.
     einer Arbeitsgruppe oder im Zusammenwirken meh-
     rerer Arbeitsgruppen beraten werden können. Hierzu          2.   Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
     zählen auch zeitnahe Empfehlungen zu Beratungen
     der internationalen regelsetzenden Gremien. Die Ar-                                   § 10
     beitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenberei-                         Beteiligung Außenstehender
     che sind in der Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung
     benannt. Die aktuellen Mitglieder (Sicherheitsbehör-        Zu Sitzungen des Beirats, der Ausschüsse oder der Ar-
     den, Länder, Verbände, Prüforganisationen, Gewerk-          beitsgruppen können die Vorsitzenden Sachverständige
     schaften und Wissenschaft) der Arbeitsgruppen wer-          sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Behörden und
     den auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht.          anderen Stellen hinzuziehen, wenn sie über besondere
                                                                 Fachkenntnisse verfügen und die Hinzuziehung erforder-
2.   Die Mitgliederlisten der Arbeitsgruppen werden vom          lich ist.
     AGGB gemeinsam mit dem BMVI festgelegt und fort-
     geschrieben. Die Mitglieder können für eine Teilnah-                                   § 11
     me oder nachrichtliche Beteiligung benannt werden.                                Vertraulichkeit
     Die Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen einzelne
     Sachverständige für die Teilnahme an den Arbeits-           Die Mitglieder des Beirats, der Ausschüsse und Arbeits-
     gruppensitzungen. Die Anwesenden in einer Sitzung           gruppen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Ver-


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                            191                                                         Heft 6 – 2020

pflichtung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden.           2. Klassenbezogene Sachgebiete:
Sonstige Beteiligte (§ 10) sind erforderlichenfalls vom
Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die Vertrau-
                                                                      Sachgebiet          Sicherheitsbehörde oder -organisation
lichkeit hinzuweisen.
                                                                      Klasse 1            BAM, Berlin     BAAINBw          BAIUDBw
                        § 12                                          Klasse 2            BAM, Berlin     BAuA,            VdTÜV, Berlin
         Umsetzung der Beratungsergebnisse                                                PTB,            Dortmund
                                                                                          Braunschweig
Über das weitere Vorgehen zu den Beratungsergebnissen
                                                                      Klasse 3            PTB,            DGUV
des Beirats, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen ent-                                   Braunschweig
scheidet das BMVI.                                                                                        – BG RCI, Heidelberg
                                                                                          BAM, Berlin
                                                                                          BAuA,
Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Gefahrgut-Ver-                                          Dortmund
kehrs-Beirats (GVB) im BMVI:
                                                                      Klassen 4.1,        BAM, Berlin
Allgemeine und klassenbezogene Sachgebiete der                        4.2, 4.3
Sicherheitsbehörden und organisationen                                Klasse 5.1          BAM Berlin      DGUV
                                                                                                          – BG RCI, Heidelberg
1.   Allgemeine Sachgebiete:
                                                                      Klasse 5.2          BAM, Berlin

 Sachgebiet       Sicherheitsbehörde oder -organisation               Klasse 6.1          BfR, Berlin     DGUV
                                                                                          BAM, Berlin     – BG RCI, Heidelberg
 Tank/Technik     VdTÜV, Berlin   EBA, Bonn      BAM, Berlin
                  DNV GL,         DIN, Berlin    DEKRA,               Klasse 6.2          RKI, Berlin
                  Hamburg                        Stuttgart            Klasse 7            BASE, Berlin    BAM, Berlin
                  Bundeswehr                                          Klasse 8            BfR, Berlin     DGUV
 Verpackungs-     BAM, Berlin                                                             BAM, Berlin     – BG RCI, Heidelberg
 technik
                                                                      Klasse 9            Je nach Eigenschaften der einzelnen Stoffe eine
 Eisenbahnfahr-   EBA, Bonn                                                               der vorstehend genannten Behörden oder Institu-
 zeugtechnik      VdTÜV, Berlin                                                           tionen und
 Kraftfahrzeug-   VdTÜV, Berlin   DGUV                                                    UBA, Dessau-Roßlau für umweltgefährdende
 technik                                                                                  Stoffe
                  DEKRA,          – BG Verkehr, Hamburg
                  Stuttgart                                                               BfR, Berlin für unter Umweltgefährdung geführte
                                                                                          Gesundheitsaspekte bei Massengütern im See-
                  Bundeswehr                                                              verkehr
 Binnenschiff-    DNV GL,         DGUV
 fahrtstechnik    Hamburg         – BG Verkehr, Hamburg
                  GDWS, Bonn                                      Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Gefahrgut-Ver-
                                                                  kehrs-Beirats (GVB) im BMVI:
 Seeschiff-       DNV GL,         DGUV
 fahrtstechnik    Hamburg         – BG Verkehr, Hamburg
                                                                  Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbe-
 Luftfahrts-      LBA,                                            reiche
 technik          Braunschweig
 Strahlenschutz BASE, Berlin                                          Bezeichnung             Aufgabenbereich
 Umweltschutz     UBA, Dessau-Roßlau                                  Beförderung             Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit
 Arbeitsschutz    BAuA,                                                                       der Vorbereitung und Durchführung der Be-
                  Dortmund                                                                    förderung (Straße und Schiene einschl. Vor-
                                                                                              und Nachlauf zu/von See- und Flughäfen)
 Schutz vor       BfR, Berlin
 chemischen                                                           Binnenschifffahrt       Alle verkehrsträgerspezifischen Frage-
 Gesundheits-                                                                                 stellungen
 gefahren,                                                            Klasse 1                Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
 insbesondere
 der Toxizität                                                        Klasse 2                Alle Klassifizierungs- und Umschließungs-
                                                                                              fragen (druckführende Umschließungen)
 Schutz vor       RKI, Berlin
 biologischen                                                         Klasse 6.2              Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
 Gesundheits-                                                         Klasse 7                Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
 gefahren                                                                                     zu radioaktiven Stoffen
 Flüssige oder    DGUV            BAM, Berlin    PTB,                 Klassifizierung         Klassifizierung und Verwendung der Ver-
 gasförmige       – BG Verkehr,   BfR, Berlin    Braunschweig                                 packungen/IBCs/Großverpackungen/BK-
 Massengüter        Hamburg                      DNV GL,                                      Container (soweit nicht speziellen Klassen
                                                 Hamburg                                      zugeordnet)


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 6 – 2020                                                         192                                   VkBl. Amtlicher Teil

 Bezeichnung            Aufgabenbereich                                 schichten (MITEX)“ regelt den Einsatz von textilbewehrten
                                                                        Betonersatzsystemen zur Instandsetzung von Beton- und
 Lithiumbatterien/      Alle Fragestellungen zu elektrischen            Stahlbetonbauwerken im Wasserbau unter definierten
 elektrische            Speichersystemen                                Randbedingungen und Beanspruchungsszenarien. Die
 Speichersysteme                                                        Aspekte Bemessung, Baustoffe und Bauausführung so-
 Luftverkehr            Alle verkehrsträgerspezifischen Frage-          wie Qualitätssicherung werden dabei berücksichtigt. Da-
                        stellungen                                      mit soll die Anwendbarkeit derartiger Systeme als eine
 Risikobewertung        Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit        praxistaugliche und ausschreibungsreife Lösung für In-
                        der Risikobewertung und -analyse                standsetzungsmaßnahmen mit bestimmten Randbedin-
                                                                        gungen sichergestellt werden.
 Seeschifffahrt         Alle verkehrsträgerspezifischen Frage-
                        stellungen                                      Es ist vorgesehen, geeignete Instandsetzungssysteme
                                                                        (bestehend aus Spritzmörtel/Spritzbeton, textiler Beweh-
 Tanks                  Bau- und Prüfvorschriften sowie Verwen-
                        dung von Tanks, BK-Containern und MEMU          rung, Enthaftungsmaterial) in eine Zusammenstellung der
                                                                        für den Wasserbau zugelassenen Stoffe, Einrichtungen
 Technik/Eisenbahn      Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu           und Verfahren (Zusammenstellungen Wasserbau) „Textil-
                        Eisenbahntransporten                            bewehrte Spritzmörtel/Spritzbetone“ aufzunehmen.
 Technik/Straße         Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu           Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch die BAW auf An-
                        Straßentransporten
                                                                        trag
 Verpackungen           Bau- und Prüfvorschriften für Verpackun-
                        gen/IBCs/Großverpackungen (soweit nicht         –       des Herstellers des Spritzmörtels/Spritzbetons,
                        speziellen Klassen zugeordnet) und Aerosole     –       des Herstellers der textilen Bewehrung,
                                                                        –       des Herstellers des Enthaftungsmaterials,
(VkBl. 2020 S. 187)                                                     –       eines Vertreibers dieser Bauprodukte, oder
                                                                        –       der ausführenden Firma.
                                                                        Die hierzu erforderlichen Dokumente sind in der Anlage 1
                                                                        des MITEX aufgeführt.
                                                                        Ich führe hiermit das BAW-Merkblatt „Flächige Instand-
                                                                        setzung von Wasserbauwerken mit textilbewehrten
Nr. 41         BAW-Merkblatt Flächige Instand-                          Mörtel- und Betonschichten (MITEX)“ zur Anwendung bei
               setzung von Wasserbauwerken mit                          entsprechenden Baumaßnahmen im Geschäftsbereich
               textilbewehrten Mörtel- und Beton-                       der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
               schichten (MITEX), Ausgabe 2019                          des (WSV) ein.

                                  Bonn, den 28. Februar 2020            Der Erlass und das Merkblatt werden in das Verzeichnis
                                  WS 12/5257.16/5-21                    „Technisches Regelwerk – Wasserstraßen (TR-W)“ (https://
                                                                        izw.baw.de/wsv/planen-bauen/tr-w) unter Kapitel 7 „Richt-
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)                   linien, Merkblätter, Empfehlungen/BAW Merkblätter“ auf-
Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)                                   genommen und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
                                                                                                       Bundesministerium für
nachrichtlich:                                                                                     Verkehr und digitale Infrastruktur
Freie und Hansestadt Hamburg                                                                                 Im Auftrag
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation                                                            Michael Behrendt
Amt I – Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen
Hamburg Port Authority
                                                                            (VkBl. 2020 S. 192)
Senator für Wirtschaft und Häfen der
Freien Hansestadt Bremen
bremenports GmbH & Co. KG
Bundesrechnungshof

Betreff:          BAW-Merkblatt Flächige Instandsetzung
                  von Wasserbauwerken mit textilbewehrten               Nr. 42        Neufassung der Satzung der
                  Mörtel- und Betonschichten (MITEX),                                 Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade
                  Ausgabe 2019
                                                                        Die nachstehende Neufassung der Satzung der Lotsen-
Bezug:            Erlass WS 12/5257.16/5-21 vom 11.03.2019              brüderschaft Weser II/Jade wurde gemäß § 29 Abs. 2
                                                                        Satz 3 Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Das BAW-Merkblatt „Flächige Instandsetzung von Was-                     chung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) zuletzt
serbauwerken mit textilbewehrten Mörtel- und Beton-                     geändert durch Art. 4 Abs. 135 des Gesetzes vom 18. Juli


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                      193                                                 Heft 6 – 2020

2016 (BGBl. I S. 1666), am 2. März 2020 aufsichtsbehörd-            lotsrevier Weser II/Jade (§ 3 Abs. 2 und § 27 Abs. 2
lich genehmigt und wird hiermit bekannt gegeben.                    SeeLG).
                                                                (2) Im Rahmen der Selbstverwaltung hat die Lotsenbrü-
Kiel, den 02. März 2020
                                                                    derschaft die Belange des Seelotsreviers Weser II/
                                                                    Jade zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SeeLG).
                                 Generaldirektion
                          Wasserstraßen und Schifffahrt         (3) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere
                          – 3800 S23-343.04/0002-003 –              (§ 28 SeeLG)
                                   Im Auftrag
                                                                    1.   die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen;
                                    Wiebrodt
                                                                    2.   die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu
                                                                         fördern;
   Satzung der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade
                                                                    3.   durch eine von der Aufsichtsbehörde genehmig-
                  I. Abschnitt                                           te Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;
   Aufbau und Aufgaben der Lotsenbrüderschaft
                                                                    4.   Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb
                         §1                                              zu treffen;
              Entstehung, Sitz und Name                             5.   auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
(1) Die für das Seelotsrevier Weser II/Jade bestallten                   zu vermitteln;
    Seelotsen bilden gemäß § 27 SeeLG eine Lotsenbrü-               6.   Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende
    derschaft, die gemäß § 27 Abs. 1 SeeLG eine Körper-                  Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebe-
    schaft des öffentlichen Rechts ist.                                  nen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit
(2) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrü-                   und des Todes gewährleisten und die Durchfüh-
    derschaft Weser II/Jade“ und hat ihren Sitz in Bre-                  rung dieser Maßnahmen zu überwachen;
    merhaven.                                                       7.   die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Auf-
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade wird gemäß Weser/                    gaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu be-
    Jade LV in zwei Lotsbezirke gegliedert.                              raten und durch die notwendige Berichterstat-
                                                                         tung zu unterstützen;
    1.   Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst alle
         Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geeste-                8.   die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen ein-
         mündung) und den Lotsenversetzpositionen in                     zunehmen;
         der Deutschen Bucht sowie die Fahrtstrecke zwi-            9.   von den eingenommenen Lotsgeldern die Beiträ-
         schen der Außenposition bei der Tonne „We-                      ge einzubehalten, die nach § 27 Abs 3 SeeLG
         ser 3/Jade 2“ und der Tonne „ST“.                               (Selbstverwaltungsaufgaben als Körperschaft)
    2.   Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstre-                 und nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 SeeLG, sofern dafür
         cken zwischen Wilhelmshaven und den Lotsen-                     entsprechende Gelder im Lotsgeldtarif einge-
         versetzpositionen in der Deutschen Bucht.                       rechnet worden sind, sowie für die Versorgung
                                                                         der Seelotsen und die Zahlung eines Unterhalts-
(4) Der Dienstbetrieb der Lotsbezirke 1 und 2 wird von                   beitrages an die Seelotsenanwärter erforderlich
    den Lotsenstationen geführt. Die Lotsenstationen                     sind, die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an
    Bremerhaven (Lotsbezirk 1) und Wilhelmshaven                         die dafür zuständigen Stellen abzuführen, die
    (Lotsbezirk 2) sind betriebliche Verwaltungsstellen                  einbehaltenen Unterhaltsbeiträge an die Seelot-
    der Lotsenbrüderschaft.                                              senanwärter auszuzahlen sowie den Rest der
                                                                         Lotsgelder nach Maßgabe der Verteilungsord-
                           §2
                                                                         nung an die Seelotsen zu verteilen.
                     Mitgliedschaft
                                                                (4) Die in Abs. 3 Nr. 6 genannten Maßnahmen sind:
(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt
    mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungsur-                1.   die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenver-
    kunde zum Seelotsen für das Seelotsrevier Weser II/                  sicherung
    Jade und endet mit dem Tage:
                                                                    2.   die Mitgliedschaft in den Ver- und Vorsorgekas-
    1.   der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den                    sen der Bundeslotsenkammer
         Widerruf oder die Zurücknahme der Bestallung
         (§ 14 SeeLG),                                              3.   die Mitgliedschaft in durch die Mitgliederver-
                                                                         sammlung beschlossenen Ver- und Vorsorgeein-
    2.   des Erlöschens der Bestallung (§ 18 SeeLG),                     richtungen der Brüderschaft.
    3.   der Wirksamkeit des Verzichts auf die Bestallung       (5) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-
         zum Seelotsen (§ 20 SeeLG).                                schaft erforderlichen Ausgaben sind von den Mitglie-
                                                                    dern anteilmäßig zu tragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG).
                        §3
                                                                (6) Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der
          Aufgaben der Lotsenbrüderschaft
                                                                    Mitglieder am Lotsgeld auch für den Fall einer Erkran-
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die               kung oder einer vorläufigen oder vorübergehenden
    Selbstverwaltung des Seelotswesens in dem See-                  Untersagung der Berufsausübung zu regeln. Sie kann


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 6 – 2020                                            194                                      VkBl. Amtlicher Teil

    dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abwei-                               II. Abschnitt
    chen.                                                                Aufbau und Aufgaben der Organe der
                                                                                 Lotsenbrüderschaft
    Näheres regelt die Verteilungsordnung.
(7) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-                                     §7
    mung der Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vor-                       Organe der Lotsenbrüderschaft
    haltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrich-         (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind (§ 30 SeeLG):
    tungen übertragen werden (§ 6 Abs. 2 und 3 SeeLG).
                                                                    1.   die Mitgliederversammlung;
    Die Lotsenbrüderschaft kann ferner zur Vorhaltung,
    Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen Ge-              2.   der Ältermann.
    sellschaften im In- und Ausland gründen, sich an sol-      (2) Für bestimmte Aufgabengebiete sind Beauftragte:
    chen beteiligen, diese beraten und finanziell aus den
    Mitteln der Brüderschaft unterstützen. Für Gründung             1.   der Obmann für den Hafen Wilhelmshaven (Lots-
    oder Beteiligung ist ein Beschluss mit 2/3-Mehrheit                  bezirk II);
    aller Mitglieder sowie Einstellung der Gelder in einen
                                                                    2.   der Beirat;
    von der Mitgliederversammlung abzustimmenden
    Haushalt notwendig.                                             3.   die Sonderausschüsse.
(8) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-
                                                                                         §8
    mung der Lotstarifverordnung die Erhebung der Lots-
                                                                         Aufgaben der Mitgliederversammlung
    gelder außerhalb der Reviere übertragen werden
    (§ 45 Abs. 4 SeeLG).                                       Die Mitgliederversammlung beschließt über
                                                               1.   die organisatorischen Vorschriften. Diese umfassen:
                             §4
                Berufspflichten der Mitglieder                      a)   die Satzung und deren Änderungen gemäß § 29
                                                                         (2) SeeLG,
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Lotsen-
    brüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur Er-                 b) die Versammlungsordnung,
    füllung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften dieser
                                                                    c)   die Geschäftsordnung;
    Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-
    wissenhaft zu befolgen, unbeschadet ihrer sonstigen        2.   die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfassen
    durch das Seelotsgesetz, insbesondere die §§ 21 bis             alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des Seelots-
    26 SeeLG, oder durch Rechtsverordnung, insbeson-                wesens auf dem Revier nach § 3 dieser Satzung er-
    dere die Lotsverordnungen und die Lotstarifordnung,             forderlichen Vorschriften, insbesondere:
    begründeten Berufspflichten.
                                                                    a)   die Börtordnung,
(2) Zu den Berufspflichten aller Mitglieder auf dem Ge-
                                                                    b) die Urlaubsordnung,
    biet der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in
    ausreichender Höhe gehört die Zustimmung zur Ab-                c)   die Lotsgeldverteilungsordnung,
    führung der Beiträge durch die Lotsenbrüderschaft
    gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG und § 3 Abs. 4 dieser             d) die Untersuchungsordnung,
    Satzung. Die Sicherstellung einer darüber hinausge-             e)   die Vorschriften über die Altersversorgung;
    henden Versorgung für sich selbst und seine Ange-
    hörigen liegt in der eigenen Verantwortung der Mit-        3.   die Wahl:
    glieder.                                                        a)   des Ältermannes,
(3) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe der               b) des Stellvertreters des Ältermannes,
    Untersuchungsordnung der Lotsenbrüderschaft ver-
    folgt, soweit nicht Behörden dafür zuständig sind.              c)   der Mitglieder des Beirats,
                                                                    d) der Mitglieder von Sonderausschüssen,
                         §5
          Haushaltsplan, Rechnungslegung                            e)   des Schriftführers;

(1) Die Lotsenbrüderschaft stellt die zur Deckung des          4.   die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 3 genannten
    persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlichen              Inhaber von Ämtern gemäß § 24 dieser Satzung;
    Ausgaben in einem Haushaltsplan zu Beginn eines            5.   die Feststellung des Haushaltsplanes;
    jeden Geschäftsjahres fest.
                                                               6.   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen;
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach dem Ab-
    lauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahres-        7.   die Entlastung des Ältermannes aufgrund des von
    rechnung).                                                      ihm vorgelegten Jahresberichtes und der von ihm
                                                                    vorgelegten Jahresrechnung;
                           §6                                  8.   die erforderliche Anzahl von Personal;
                       Geschäftsjahr
                                                               9.   die Vornahme von vermögensrechtlichen Geschäf-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                             ten;


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
10

Zur nächsten Seite