VkBl Nr. 6 2020
Verkehrsblatt Nr. 6 2020
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
74. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 Heft 6
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2020 Seite Nr. Datum VkBl. 2020 Seite
Bundesfernstraßen Wasserstraßen, Schifffahrt
37 18. 02. 2020 Allgemeines Rundschreiben 41 28. 02. 2020 BAW-Merkblatt Flächige Instandsetzung
Straßenbau Nr. 01/2020 von Wasserbauwerken mit textilbewehrten Mörtel- und
Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche Angelegenheiten; Betonschichten (MITEX), Ausgabe 2019 . . . . . . . . . . . . 192
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
42 02. 03. 2020 Neufassung der Satzung der Lotsenbrü-
derschaft Weser II/Jade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
Straßenverkehr
38 19. 02. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik Aufgebote
Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 42a 31. 03. 2020 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 199
39 02. 03. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-
zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Nichtamtlicher Teil
Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
Grundsatzangelegenheiten
40 18. 03. 2020 Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Ver-
kehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Beilagenhinweis:
Teile dieser Ausgabe beinhalten eine Beilage der Verkehrs-Akademie Dortmund GmbH.
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 6 – 2020 186 VkBl. Amtlicher Teil
ARS-Nr. 13/1994 vom 20.04.1994
Bundesfernstraßen StB 12/70.03/23 BM 94
ARS-Nr. 06/1997 vom 16.01.1997
Nr. 37 Allgemeines Rundschreiben StB 12/70.00.00/8 Va 97
Straßenbau Nr. 01/2020
Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche ARS-Nr. 46/2001 vom 14.12.2001
Angelegenheiten; S 12/70.05.00/75 Va 01
Allgemeines ARS-Nr. 21/2006 vom 18.08.2006
S 12/7138.4/021-00529458
StB 14/7139.30/010-3262914 ARS-Nr. 06/2010 vom 03.05.2010
Bonn, den 18. Februar 2020
StB 14/7133.20/013-1208425
Oberste Straßenbaubehörden ARS-Nr. 10/2011 vom 01.08.2011
der Länder StB 14/7135.4/010-1467167
– nur per E-Mail – ARS-Nr. 03/2017 vom 16.01.2017
StB 14/7134.4/010-2742565.
nachrichtlich:
Das Rundschreiben-Verzeichnis ist unter folgendem Link
DEGES Deutsche Einheit im Internet abgespeichert:
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/
Die Autobahn GmbH des Bundes allgemeines-rundschreiben-strassenbau.html.
Fernstraßenbundesamt Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 01/2019
Bundesanstalt für Straßenwesen hebe ich auf.
Bundesrechnungshof Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Betreff: Verzeichnis der veröffentlichten, gültigen
Im Auftrag
Rundschreiben der Abteilung Bundes-
fernstraßen des Bundesministeriums für Dr. Stefan Krause
Verkehr und digitale Infrastruktur,
Stand: 01.01.2020
(VkBl. 2020 S. 186)
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben
Nr. 17/1990 vom 19.09.1990
StB 15/12/00.03.06/26 Va 90 Straßenverkehr
Nr. 01/2019 vom 15.02.2019
StB 14/7139.30/010-3118585 Nr. 38 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
Deutschland zum Geschäftsbetrieb
Anlage: Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2020 (nicht
mit abgedruckt)1 befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherer
Die am 01.01.2020 gültigen, im Verkehrsblatt veröffent-
lichten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Berlin, den 19. Februar 2020
bzw. Rundschreiben (RS) sind in dem anliegenden „Ver- StV 21/7362.3/1-3277731
zeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung
Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr
Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das nachfolgende
und digitale Infrastruktur, Stand: 01.01.2020 (Rundschrei-
Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
ben-Verzeichnis-StB 2020)“ aufgelistet.
sicherung seit dem 31.12.2019 nicht mehr anbieten darf.
Von den im „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2019“ ent-
haltenen veröffentlichten ARS/RS sind – außer den aus- SCHWARZMEER UND OSTSEE
drücklich aufgehobenen – auch folgende ARS/RS nicht in Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG
das Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2020 aufgenommen Große Elbstraße 14
und hiermit aufgehoben: 22767 Hamburg
ARS-Nr. 49/1992 vom 11.12.1992 (Registernummer 5690)
StB 30/40.56.00-01/68 Va 92
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
1
Abonnenten können ein Exemplar des Rundschreiben-Verzeichnis- Im Auftrag
ses StB 2020 unter der Bestellnummer B 5002 zum Sonderpreis von Tanja Kehr
Euro 12,00 beziehen. Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des
Folgejahres nach Veröffentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe
und nur einmalig in Anspruch genommen werden. Weitere Exemp-
lare sind zum Preis von Euro 17,00 erhältlich. (VkBl. 2020 S. 186)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 187 Heft 6 – 2020
Nr. 39 Verzeichnis der in der Geschäftsordnung
Bundesrepublik Deutschland für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat)
zum Geschäftsbetrieb befugten beim Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer
vom
01.05.2020
Berlin, den 02. März 2020
StV 21/7362.3/1-3281384 §1
Aufgabenstellung
Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das französi-
sche Versicherungsunternehmen SOGESSUR S. A. im 1. Nach § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom
Rahmen seiner Niederlassungstätigkeit in Deutschland 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch
auch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
darf. S. 1843) geändert worden ist, wird ein Gefahrgut-Ver-
kehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt, der das Bundesmi-
SOGESSUR S. A. Deutsche Niederlassung nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Bramfelder Chaussee 101 hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher
22177 Hamburg Güter, insbesondere der Durchführung des Gefahr-
gutbeförderungsgesetzes, berät.
Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-
mer 5177 zugeteilt. 2. Der Beirat befasst sich mit allen Fragen der Beförde-
rung gefährlicher Güter von grundsätzlicher gefahr-
Bundesministerium für gutpolitischer Bedeutung und der Organisation der
Verkehr und digitale Infrastruktur Beratungsgremien; er tagt bei Bedarf.
Im Auftrag
Dr. Frank Albrecht §2
Mitglieder
Das BMVI hat für den Beirat die folgenden Stellen be-
(VkBl. 2020 S. 187) nannt:
1. Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Ent-
sorgung (BASE), Berlin;
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung (BAM), Berlin;
das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;
Nr. 40 Geschäftsordnung
für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(Beirat) beim Bundesministerium für (GDWS), Bonn;
Verkehr und digitale Infrastruktur die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
dizin (BAuA), Dortmund;
Bonn, den 18. März 2020 die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB),
AZ.: 363.20/1-1 Braunschweig;
Aufgrund des § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;
S. 2510) geändert worden ist, erlasse ich die folgende Ge- das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
schäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Bei- und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), Koblenz;
rat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Organisation des Beirates, seiner Verfahrensabläufe und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn;
Gremien wurden nach Anhörung der Beiratsmitglieder das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn;
festgelegt.
das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Flensburg;
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.05.2020 in Kraft.
das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig;
Die Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat
beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
struktur vom 01. September 2015 wird mit Wirkung vom Berlin;
30.04.2020 aufgehoben. der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin;
DEKRA, Stuttgart.
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur Aus der Anlage 1 der Geschäftsordnung sind die all-
Im Auftrag gemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der
Ina Lennarz-Ast Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2020 188 VkBl. Amtlicher Teil
2. Bundesländer (Vertretung wird in der Regel von zwei 2. Die von den Mitgliedern entsandten Vertreter oder
Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen, die Vertreterinnen tragen zu den im Beirat zu behandeln-
für jeweils fünf Jahre bestimmt werden; eines der den Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen
Länder soll ein Küstenland sein). Stelle vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen
nach bester Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit ge-
3. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK),
genüber dem BMVI ist ehrenamtlich. Auslagen wer-
Berlin;
den nicht erstattet. Die Mitglieder sollen möglichst
Deutscher Städtetag, Köln. durch die Entsendung derselben Vertreter oder Ver-
treterinnen die Kontinuität der Beratungen fördern.
4. Verbände und Unternehmen der Wirtschaft, einschließ-
lich der Verkehrswirtschaft: §4
Der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt; Vorsitz und Geschäftsführung
der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg; 1. Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter oder eine Ver-
treterin des BMVI.
der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;
2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem BMVI
der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpa- oder einer von ihm bestimmten Stelle.
ckungshersteller (GADV), Düsseldorf;
der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, §5
Dienstleistungen (BGA), Berlin; Sitzungen
der Handelsverband Deutschland (HDE), Berlin; 1. Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung ein-
berufen. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu
der Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- den Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzu-
wirtschaft (GDV), Berlin; laden.
der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und 2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die
Entsorgung (BGL), Frankfurt; die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der
vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt. Der
der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV),
Tagesordnung sind zu den einzelnen Punkten Bera-
Berlin;
tungsunterlagen beizufügen. Beratungsunterlagen,
der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in
(BDB), Duisburg; der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie min-
destens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern
der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),
vorliegen.
Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
3. Die Tagesordnung kann während der Sitzung des
der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg; Beirats auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Ver-
der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin; treter der Mitglieder geändert oder erweitert werden,
wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter und
die Deutsche Lufthansa AG, Köln; Vertreterinnen der Mitglieder des Beirats damit ein-
der DNV GL, Hamburg. verstanden ist.
5. Gewerkschaften: 4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Ausspra-
che ohne förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des
Verdi, Berlin; Beirats sind nicht öffentlich.
Gewerkschaft der Polizei (GdP), Hilden/Berlin; 5. Über jede Sitzung des Beirats ist von der Geschäfts-
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Frank- führung eine Niederschrift mit den Ergebnissen der
furt/Berlin. Beratungen zu fertigen.
6. Jeder Vertreter und jede Vertreterin eines Mitglieds
6. Wissenschaft (Benennung erfolgt auf Vorschlag des
kann verlangen, dass seine oder ihre Meinung zu be-
Beirats).
stimmten Tagesordnungspunkten festgehalten wird.
7. Deutsches Institut für Normung (DIN), Berlin.
7. Die Mitglieder des Beirats erhalten Abdrucke oder
Dateien der Niederschrift mit der Liste der Sitzungs-
§3
teilnehmer und -teilnehmerinnen.
Stellung der Mitglieder
8. Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können
1. Die dem Beirat angehörenden Mitglieder entsenden innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Nieder-
zu den Sitzungen in der Regel jeweils einen Vertreter schrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendun-
oder eine Vertreterin. Sie haben das Recht, Angele- gen werden in der folgenden Sitzung beraten.
genheiten, deren Behandlung sie für erforderlich hal-
ten, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Wer-
§6
den Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt,
Beteiligung der Bundesministerien
ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich durch
den Vertreter oder die Vertreterin des antragstellen- 1. Die Bundesministerien werden über die Termine der
den Mitglieds vorzutragen. Sitzungen des Beirats und des Ständigen Ausschusses
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 189 Heft 6 – 2020
Gefahrgutbeförderung unter Übersendung der Tages- der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungs-
ordnung und der Beratungsunterlagen unterrichtet. hersteller (GADV), Düsseldorf;
2. Die Bundesministerien haben das Recht, Vertreter der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienst-
oder Vertreterinnen zu den Sitzungen zu entsenden leistungen (BGA), Berlin;
und gehört zu werden.
der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und
Entsorgung (BGL), Frankfurt;
§7
Ständiger Ausschuss Gefahrgutbeförderung (AGGB) der Verband der Güterwagenhalter in Deutschland
des Beirats (VPI), Hamburg;
1. Der Beirat richtet zur kontinuierlichen Gewährleistung der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV),
der Beratung des BMVI den AGGB ein. Dieser berät Berlin;
das BMVI in allen Fragen, die die Sicherheit bei der
der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt
Beförderung gefährlicher Güter betreffen, insbeson-
(BDB), Duisburg;
dere in grundsätzlichen Fragen
der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),
– der stoffspezifischen Risiken und diesbezügli-
Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);
chen Schutzmaßnahmen beim Transport;
der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;
– der Sicherheit des Transports in verpackter Form;
der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
– der Sicherheit des Transports in loser Schüttung,
Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), Berlin;
in Tanks und Druckbehältern sowie
der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin;
– bei fahrzeugtechnischen Anforderungen,
der Deutsche Industrie- und Handelskammertag
die in den Arbeitsgruppen (§ 8) nicht abschließend
(DIHK), Berlin;
oder nicht umfänglich zu klären sind und nur in einer
interdisziplinären Betrachtung beraten werden kön- das Deutsche Institut für Normung (DIN), Berlin;
nen.
die Gewerkschaften;
Der AGGB berät den BMVI zeitnah bei der strategi-
der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG), Berlin;
schen Ausrichtung der Gefahrgutpolitik.
der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe
2. Dem Ausschuss gehören die Vorsitzenden der Ar-
(ZDS), Hamburg.
beitsgruppen (§ 8), die zuständigen Abteilungsleiter
oder Abteilungsleiterinnen der Bundesanstalt für Ma- Stellen, denen der oder die Vorsitzende einer Arbeits-
terialforschung und -prüfung (BAM) und je eine sach- gruppe angehört, entsenden in der Regel keine wei-
verständige Person der nachfolgend benannten Stel- tere sachverständige Person in den AGGB. Es ist den
len an (Mitglieder des AGGB): Mitgliedern freigestellt, neben der sachverständigen
Person einen Stellvertreter der sachverständigen Per-
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Ent-
son zu benennen. Für den Stellvertreter der sachver-
sorgung (BASE), Berlin;
ständigen Person gelten alle Bestimmungen dieser
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Geschäftsordnung, die auch für die sachverständige
Braunschweig; Person gelten.
das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin; 3. Die Mitglieder des AGGB, die besondere Sach- und
Fachkunde haben müssen, werden von den vorste-
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hend genannten Stellen dem BMVI schriftlich benannt.
(GDWS), Bonn; Die Tätigkeit der Mitglieder des AGGB gegenüber dem
das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin; BMVI ist ehrenamtlich, Auslagen werden nicht erstattet.
das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn; 4. Der oder die Vorsitzende und die zwei stellvertreten-
den Vorsitzenden des AGGB werden mit einfacher
das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig; Mehrheit durch die Mitglieder des AGGB aus ihrer
das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau; Mitte gewählt. Das BMVI bestätigt den oder die Vor-
sitzende(n) und die stellvertretenden Vorsitzenden für
der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin; jeweils fünf Jahre.
DEKRA, Stuttgart; 5. Zeit und Ort der Sitzungen stimmt der oder die Vorsit-
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), zende des AGGB mit dem BMVI ab und lädt zu der
Berlin; Sitzung ein. Die Länder erhalten die Einladung nach-
richtlich. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den
der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frank- Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzuladen.
furt; Es soll mindestens eine Sitzung jährlich stattfinden.
der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg; Vorschläge für die zu beratenden Angelegenheiten
werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden
der Industriegaseverband (IGV), Köln;
und der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem
der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin; BMVI in einer Tagesordnung zusammengefasst.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2020 190 VkBl. Amtlicher Teil
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, der sollen in der Regel auf einen Teilnehmer oder eine
zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen bei- Teilnehmerin je Mitglied der Arbeitsgruppe be-
liegen müssen. Beratungsunterlagen, die nicht der schränkt werden; Ausnahmen von dieser Regel be-
Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so dürfen der Zustimmung des oder der Arbeitsgrup-
rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine penvorsitzenden im Benehmen mit dem BMVI. Bei
Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen. der Auswahl der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ist
Werden Angelegenheiten auf Wunsch eines Mitglie- sicherzustellen, dass eine kontinuierliche längerfristi-
des auf die Tagesordnung gesetzt, so sind sie bei ge Teilnahme gewährleistet wird.
Bedarf zusätzlich in der nächsten Sitzung mündlich
durch den Vertreter oder die Vertreterin des Antrag 3. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden nach
stellenden Mitglieds zu erläutern. Anhörung des AGGB auf Vorschlag des oder der
AGGB-Vorsitzenden und seiner Vertreter oder Ver-
Die Tagesordnung kann während der Sitzung des treterinnen vom BMVI für höchstens fünf Jahre be-
AGGB auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden, des stätigt, eine Verlängerung ist zulässig. Das BMVI un-
BMVI oder der Mitglieder des AGGB geändert oder terrichtet den AGGB über die Bestätigung.
erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder des AGGB damit einverstanden ist. 4. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen organisieren
eigenverantwortlich die Geschäftsführung der Ar-
6. Der oder die Vorsitzende des AGGB legt die Nieder- beitsgruppen. Die Arbeitsgruppen erhalten ihre Ar-
schrift über eine Sitzung – außer bei großer Eilbedürf- beitsaufträge vom AGGB oder BMVI. § 7 Abs. 5
tigkeit – spätestens acht Wochen nach Durchführung Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorsitzenden sind ge-
dem BMVI und den Mitgliedern des AGGB vor. Die halten, von der Durchführung einer Sitzung abzuse-
Sitzungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen können hen, wenn eine ausreichende Beratung durch die
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Nieder- Nutzung anderer Medien (elektronische Kommunika-
schrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendun- tion) sichergestellt ist. Die Vorsitzenden können wei-
gen werden erforderlichenfalls in der folgenden Sit- tere Sachverständige themenbezogen auch über
zung beraten. einen längeren Zeitraum zur Teilnahme an den Ar-
Der oder die Vorsitzende des AGGB unterrichtet er- beitsgruppensitzungen einladen, falls dies für die Er-
forderlichenfalls den Beirat über wesentliche Themen örterung der Themen förderlich ist.
der Sitzungen. 5. § 7 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Der oder die
7. Der AGGB legt die Beratungsergebnisse in Form von Vorsitzende informiert den AGGB durch Übersen-
begründeten Vorschlägen dem BMVI vor. Soweit es dung des Berichtes. Fragen, die der Beratung durch
sich um Änderungsanträge zu Rechtsvorschriften, den AGGB oder GVB bedürfen, erläutert er oder sie
technischen Richtlinien oder Normentwürfen handelt, in den jeweiligen Sitzungen.
sind Textvorschläge auszuarbeiten. 6. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an
8. Die Geschäftsführung für den AGGB nimmt die vom den Sitzungen der Arbeitsgruppen teil. Im Rahmen
BMVI im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzen- der Bearbeitung der Aufträge erforderliche Informa-
den bestimmte Stelle wahr. tionen über den aktuellen Stand der Diskussionen auf
nationaler oder internationaler Ebene stellen die Ver-
9. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an treter oder Vertreterinnen des BMVI im Zusammen-
den Sitzungen des AGGB teil. wirken mit dem oder der Vorsitzenden sicher.
§8 §9
Arbeitsgruppen des AGGB Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Beirats
1. Die Arbeitsgruppen des AGGB beraten das BMVI in 1. Das BMVI kann bei Bedarf im Benehmen mit dem
allen Fragen der sicheren Beförderung gefährlicher Beirat weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des
Güter, die nicht grundsätzlicher Natur sind und die in Beirats einsetzen.
einer Arbeitsgruppe oder im Zusammenwirken meh-
rerer Arbeitsgruppen beraten werden können. Hierzu 2. Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
zählen auch zeitnahe Empfehlungen zu Beratungen
der internationalen regelsetzenden Gremien. Die Ar- § 10
beitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenberei- Beteiligung Außenstehender
che sind in der Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung
benannt. Die aktuellen Mitglieder (Sicherheitsbehör- Zu Sitzungen des Beirats, der Ausschüsse oder der Ar-
den, Länder, Verbände, Prüforganisationen, Gewerk- beitsgruppen können die Vorsitzenden Sachverständige
schaften und Wissenschaft) der Arbeitsgruppen wer- sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Behörden und
den auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht. anderen Stellen hinzuziehen, wenn sie über besondere
Fachkenntnisse verfügen und die Hinzuziehung erforder-
2. Die Mitgliederlisten der Arbeitsgruppen werden vom lich ist.
AGGB gemeinsam mit dem BMVI festgelegt und fort-
geschrieben. Die Mitglieder können für eine Teilnah- § 11
me oder nachrichtliche Beteiligung benannt werden. Vertraulichkeit
Die Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen einzelne
Sachverständige für die Teilnahme an den Arbeits- Die Mitglieder des Beirats, der Ausschüsse und Arbeits-
gruppensitzungen. Die Anwesenden in einer Sitzung gruppen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Ver-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 191 Heft 6 – 2020
pflichtung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden. 2. Klassenbezogene Sachgebiete:
Sonstige Beteiligte (§ 10) sind erforderlichenfalls vom
Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die Vertrau-
Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation
lichkeit hinzuweisen.
Klasse 1 BAM, Berlin BAAINBw BAIUDBw
§ 12 Klasse 2 BAM, Berlin BAuA, VdTÜV, Berlin
Umsetzung der Beratungsergebnisse PTB, Dortmund
Braunschweig
Über das weitere Vorgehen zu den Beratungsergebnissen
Klasse 3 PTB, DGUV
des Beirats, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen ent- Braunschweig
scheidet das BMVI. – BG RCI, Heidelberg
BAM, Berlin
BAuA,
Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Gefahrgut-Ver- Dortmund
kehrs-Beirats (GVB) im BMVI:
Klassen 4.1, BAM, Berlin
Allgemeine und klassenbezogene Sachgebiete der 4.2, 4.3
Sicherheitsbehörden und organisationen Klasse 5.1 BAM Berlin DGUV
– BG RCI, Heidelberg
1. Allgemeine Sachgebiete:
Klasse 5.2 BAM, Berlin
Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation Klasse 6.1 BfR, Berlin DGUV
BAM, Berlin – BG RCI, Heidelberg
Tank/Technik VdTÜV, Berlin EBA, Bonn BAM, Berlin
DNV GL, DIN, Berlin DEKRA, Klasse 6.2 RKI, Berlin
Hamburg Stuttgart Klasse 7 BASE, Berlin BAM, Berlin
Bundeswehr Klasse 8 BfR, Berlin DGUV
Verpackungs- BAM, Berlin BAM, Berlin – BG RCI, Heidelberg
technik
Klasse 9 Je nach Eigenschaften der einzelnen Stoffe eine
Eisenbahnfahr- EBA, Bonn der vorstehend genannten Behörden oder Institu-
zeugtechnik VdTÜV, Berlin tionen und
Kraftfahrzeug- VdTÜV, Berlin DGUV UBA, Dessau-Roßlau für umweltgefährdende
technik Stoffe
DEKRA, – BG Verkehr, Hamburg
Stuttgart BfR, Berlin für unter Umweltgefährdung geführte
Gesundheitsaspekte bei Massengütern im See-
Bundeswehr verkehr
Binnenschiff- DNV GL, DGUV
fahrtstechnik Hamburg – BG Verkehr, Hamburg
GDWS, Bonn Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Gefahrgut-Ver-
kehrs-Beirats (GVB) im BMVI:
Seeschiff- DNV GL, DGUV
fahrtstechnik Hamburg – BG Verkehr, Hamburg
Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbe-
Luftfahrts- LBA, reiche
technik Braunschweig
Strahlenschutz BASE, Berlin Bezeichnung Aufgabenbereich
Umweltschutz UBA, Dessau-Roßlau Beförderung Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit
Arbeitsschutz BAuA, der Vorbereitung und Durchführung der Be-
Dortmund förderung (Straße und Schiene einschl. Vor-
und Nachlauf zu/von See- und Flughäfen)
Schutz vor BfR, Berlin
chemischen Binnenschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Frage-
Gesundheits- stellungen
gefahren, Klasse 1 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
insbesondere
der Toxizität Klasse 2 Alle Klassifizierungs- und Umschließungs-
fragen (druckführende Umschließungen)
Schutz vor RKI, Berlin
biologischen Klasse 6.2 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
Gesundheits- Klasse 7 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen
gefahren zu radioaktiven Stoffen
Flüssige oder DGUV BAM, Berlin PTB, Klassifizierung Klassifizierung und Verwendung der Ver-
gasförmige – BG Verkehr, BfR, Berlin Braunschweig packungen/IBCs/Großverpackungen/BK-
Massengüter Hamburg DNV GL, Container (soweit nicht speziellen Klassen
Hamburg zugeordnet)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2020 192 VkBl. Amtlicher Teil
Bezeichnung Aufgabenbereich schichten (MITEX)“ regelt den Einsatz von textilbewehrten
Betonersatzsystemen zur Instandsetzung von Beton- und
Lithiumbatterien/ Alle Fragestellungen zu elektrischen Stahlbetonbauwerken im Wasserbau unter definierten
elektrische Speichersystemen Randbedingungen und Beanspruchungsszenarien. Die
Speichersysteme Aspekte Bemessung, Baustoffe und Bauausführung so-
Luftverkehr Alle verkehrsträgerspezifischen Frage- wie Qualitätssicherung werden dabei berücksichtigt. Da-
stellungen mit soll die Anwendbarkeit derartiger Systeme als eine
Risikobewertung Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit praxistaugliche und ausschreibungsreife Lösung für In-
der Risikobewertung und -analyse standsetzungsmaßnahmen mit bestimmten Randbedin-
gungen sichergestellt werden.
Seeschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Frage-
stellungen Es ist vorgesehen, geeignete Instandsetzungssysteme
(bestehend aus Spritzmörtel/Spritzbeton, textiler Beweh-
Tanks Bau- und Prüfvorschriften sowie Verwen-
dung von Tanks, BK-Containern und MEMU rung, Enthaftungsmaterial) in eine Zusammenstellung der
für den Wasserbau zugelassenen Stoffe, Einrichtungen
Technik/Eisenbahn Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu und Verfahren (Zusammenstellungen Wasserbau) „Textil-
Eisenbahntransporten bewehrte Spritzmörtel/Spritzbetone“ aufzunehmen.
Technik/Straße Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch die BAW auf An-
Straßentransporten
trag
Verpackungen Bau- und Prüfvorschriften für Verpackun-
gen/IBCs/Großverpackungen (soweit nicht – des Herstellers des Spritzmörtels/Spritzbetons,
speziellen Klassen zugeordnet) und Aerosole – des Herstellers der textilen Bewehrung,
– des Herstellers des Enthaftungsmaterials,
(VkBl. 2020 S. 187) – eines Vertreibers dieser Bauprodukte, oder
– der ausführenden Firma.
Die hierzu erforderlichen Dokumente sind in der Anlage 1
des MITEX aufgeführt.
Ich führe hiermit das BAW-Merkblatt „Flächige Instand-
setzung von Wasserbauwerken mit textilbewehrten
Nr. 41 BAW-Merkblatt Flächige Instand- Mörtel- und Betonschichten (MITEX)“ zur Anwendung bei
setzung von Wasserbauwerken mit entsprechenden Baumaßnahmen im Geschäftsbereich
textilbewehrten Mörtel- und Beton- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
schichten (MITEX), Ausgabe 2019 des (WSV) ein.
Bonn, den 28. Februar 2020 Der Erlass und das Merkblatt werden in das Verzeichnis
WS 12/5257.16/5-21 „Technisches Regelwerk – Wasserstraßen (TR-W)“ (https://
izw.baw.de/wsv/planen-bauen/tr-w) unter Kapitel 7 „Richt-
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) linien, Merkblätter, Empfehlungen/BAW Merkblätter“ auf-
Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) genommen und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
Bundesministerium für
nachrichtlich: Verkehr und digitale Infrastruktur
Freie und Hansestadt Hamburg Im Auftrag
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Michael Behrendt
Amt I – Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen
Hamburg Port Authority
(VkBl. 2020 S. 192)
Senator für Wirtschaft und Häfen der
Freien Hansestadt Bremen
bremenports GmbH & Co. KG
Bundesrechnungshof
Betreff: BAW-Merkblatt Flächige Instandsetzung
von Wasserbauwerken mit textilbewehrten Nr. 42 Neufassung der Satzung der
Mörtel- und Betonschichten (MITEX), Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade
Ausgabe 2019
Die nachstehende Neufassung der Satzung der Lotsen-
Bezug: Erlass WS 12/5257.16/5-21 vom 11.03.2019 brüderschaft Weser II/Jade wurde gemäß § 29 Abs. 2
Satz 3 Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Das BAW-Merkblatt „Flächige Instandsetzung von Was- chung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) zuletzt
serbauwerken mit textilbewehrten Mörtel- und Beton- geändert durch Art. 4 Abs. 135 des Gesetzes vom 18. Juli
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 193 Heft 6 – 2020
2016 (BGBl. I S. 1666), am 2. März 2020 aufsichtsbehörd- lotsrevier Weser II/Jade (§ 3 Abs. 2 und § 27 Abs. 2
lich genehmigt und wird hiermit bekannt gegeben. SeeLG).
(2) Im Rahmen der Selbstverwaltung hat die Lotsenbrü-
Kiel, den 02. März 2020
derschaft die Belange des Seelotsreviers Weser II/
Jade zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SeeLG).
Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt (3) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere
– 3800 S23-343.04/0002-003 – (§ 28 SeeLG)
Im Auftrag
1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen;
Wiebrodt
2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu
fördern;
Satzung der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade
3. durch eine von der Aufsichtsbehörde genehmig-
I. Abschnitt te Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;
Aufbau und Aufgaben der Lotsenbrüderschaft
4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb
§1 zu treffen;
Entstehung, Sitz und Name 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
(1) Die für das Seelotsrevier Weser II/Jade bestallten zu vermitteln;
Seelotsen bilden gemäß § 27 SeeLG eine Lotsenbrü- 6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende
derschaft, die gemäß § 27 Abs. 1 SeeLG eine Körper- Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebe-
schaft des öffentlichen Rechts ist. nen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit
(2) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrü- und des Todes gewährleisten und die Durchfüh-
derschaft Weser II/Jade“ und hat ihren Sitz in Bre- rung dieser Maßnahmen zu überwachen;
merhaven. 7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Auf-
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade wird gemäß Weser/ gaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu be-
Jade LV in zwei Lotsbezirke gegliedert. raten und durch die notwendige Berichterstat-
tung zu unterstützen;
1. Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst alle
Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geeste- 8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen ein-
mündung) und den Lotsenversetzpositionen in zunehmen;
der Deutschen Bucht sowie die Fahrtstrecke zwi- 9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beiträ-
schen der Außenposition bei der Tonne „We- ge einzubehalten, die nach § 27 Abs 3 SeeLG
ser 3/Jade 2“ und der Tonne „ST“. (Selbstverwaltungsaufgaben als Körperschaft)
2. Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstre- und nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 SeeLG, sofern dafür
cken zwischen Wilhelmshaven und den Lotsen- entsprechende Gelder im Lotsgeldtarif einge-
versetzpositionen in der Deutschen Bucht. rechnet worden sind, sowie für die Versorgung
der Seelotsen und die Zahlung eines Unterhalts-
(4) Der Dienstbetrieb der Lotsbezirke 1 und 2 wird von beitrages an die Seelotsenanwärter erforderlich
den Lotsenstationen geführt. Die Lotsenstationen sind, die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an
Bremerhaven (Lotsbezirk 1) und Wilhelmshaven die dafür zuständigen Stellen abzuführen, die
(Lotsbezirk 2) sind betriebliche Verwaltungsstellen einbehaltenen Unterhaltsbeiträge an die Seelot-
der Lotsenbrüderschaft. senanwärter auszuzahlen sowie den Rest der
Lotsgelder nach Maßgabe der Verteilungsord-
§2
nung an die Seelotsen zu verteilen.
Mitgliedschaft
(4) Die in Abs. 3 Nr. 6 genannten Maßnahmen sind:
(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt
mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungsur- 1. die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenver-
kunde zum Seelotsen für das Seelotsrevier Weser II/ sicherung
Jade und endet mit dem Tage:
2. die Mitgliedschaft in den Ver- und Vorsorgekas-
1. der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den sen der Bundeslotsenkammer
Widerruf oder die Zurücknahme der Bestallung
(§ 14 SeeLG), 3. die Mitgliedschaft in durch die Mitgliederver-
sammlung beschlossenen Ver- und Vorsorgeein-
2. des Erlöschens der Bestallung (§ 18 SeeLG), richtungen der Brüderschaft.
3. der Wirksamkeit des Verzichts auf die Bestallung (5) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-
zum Seelotsen (§ 20 SeeLG). schaft erforderlichen Ausgaben sind von den Mitglie-
dern anteilmäßig zu tragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG).
§3
(6) Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der
Aufgaben der Lotsenbrüderschaft
Mitglieder am Lotsgeld auch für den Fall einer Erkran-
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die kung oder einer vorläufigen oder vorübergehenden
Selbstverwaltung des Seelotswesens in dem See- Untersagung der Berufsausübung zu regeln. Sie kann
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 6 – 2020 194 VkBl. Amtlicher Teil
dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abwei- II. Abschnitt
chen. Aufbau und Aufgaben der Organe der
Lotsenbrüderschaft
Näheres regelt die Verteilungsordnung.
(7) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim- §7
mung der Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vor- Organe der Lotsenbrüderschaft
haltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrich- (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind (§ 30 SeeLG):
tungen übertragen werden (§ 6 Abs. 2 und 3 SeeLG).
1. die Mitgliederversammlung;
Die Lotsenbrüderschaft kann ferner zur Vorhaltung,
Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen Ge- 2. der Ältermann.
sellschaften im In- und Ausland gründen, sich an sol- (2) Für bestimmte Aufgabengebiete sind Beauftragte:
chen beteiligen, diese beraten und finanziell aus den
Mitteln der Brüderschaft unterstützen. Für Gründung 1. der Obmann für den Hafen Wilhelmshaven (Lots-
oder Beteiligung ist ein Beschluss mit 2/3-Mehrheit bezirk II);
aller Mitglieder sowie Einstellung der Gelder in einen
2. der Beirat;
von der Mitgliederversammlung abzustimmenden
Haushalt notwendig. 3. die Sonderausschüsse.
(8) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-
§8
mung der Lotstarifverordnung die Erhebung der Lots-
Aufgaben der Mitgliederversammlung
gelder außerhalb der Reviere übertragen werden
(§ 45 Abs. 4 SeeLG). Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfassen:
§4
Berufspflichten der Mitglieder a) die Satzung und deren Änderungen gemäß § 29
(2) SeeLG,
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Lotsen-
brüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur Er- b) die Versammlungsordnung,
füllung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften dieser
c) die Geschäftsordnung;
Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-
wissenhaft zu befolgen, unbeschadet ihrer sonstigen 2. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfassen
durch das Seelotsgesetz, insbesondere die §§ 21 bis alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des Seelots-
26 SeeLG, oder durch Rechtsverordnung, insbeson- wesens auf dem Revier nach § 3 dieser Satzung er-
dere die Lotsverordnungen und die Lotstarifordnung, forderlichen Vorschriften, insbesondere:
begründeten Berufspflichten.
a) die Börtordnung,
(2) Zu den Berufspflichten aller Mitglieder auf dem Ge-
b) die Urlaubsordnung,
biet der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in
ausreichender Höhe gehört die Zustimmung zur Ab- c) die Lotsgeldverteilungsordnung,
führung der Beiträge durch die Lotsenbrüderschaft
gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG und § 3 Abs. 4 dieser d) die Untersuchungsordnung,
Satzung. Die Sicherstellung einer darüber hinausge- e) die Vorschriften über die Altersversorgung;
henden Versorgung für sich selbst und seine Ange-
hörigen liegt in der eigenen Verantwortung der Mit- 3. die Wahl:
glieder. a) des Ältermannes,
(3) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe der b) des Stellvertreters des Ältermannes,
Untersuchungsordnung der Lotsenbrüderschaft ver-
folgt, soweit nicht Behörden dafür zuständig sind. c) der Mitglieder des Beirats,
d) der Mitglieder von Sonderausschüssen,
§5
Haushaltsplan, Rechnungslegung e) des Schriftführers;
(1) Die Lotsenbrüderschaft stellt die zur Deckung des 4. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 3 genannten
persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlichen Inhaber von Ämtern gemäß § 24 dieser Satzung;
Ausgaben in einem Haushaltsplan zu Beginn eines 5. die Feststellung des Haushaltsplanes;
jeden Geschäftsjahres fest.
6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen;
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach dem Ab-
lauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahres- 7. die Entlastung des Ältermannes aufgrund des von
rechnung). ihm vorgelegten Jahresberichtes und der von ihm
vorgelegten Jahresrechnung;
§6 8. die erforderliche Anzahl von Personal;
Geschäftsjahr
9. die Vornahme von vermögensrechtlichen Geschäf-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ten;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil